
Zu Theil 1 Abschn. 5 des RStGB. 535 
könnte, so wenig ist man bei der Vielgestaltigkeit 
des Lebens im Stande, für die Beantwortung der 
hier angeregten Frage andere als ganz allgemeine 
wissenschaftliche Grundsätze aufzustellen, welche im 
Uebrigen die Entscheidung des speziellen Falles eben 
überall der freien geistigen Thätigkeit überlassen 
müssen. Man mag übrigens den Ausdruck „fort- 
gesetzt" auch ferner für solche Fälle gebrauchen, 
welche bisher als fortgesetzte Verbrechen im techni- 
schen Sinne bezeichnet wurden; allein man wird 
damit ebensowenig einen besonderen juristischen Be- 
griff verbinden können, als mit der Bezeichnung 
einer Strafthat als einer fortgesetzten nach dem vul- 
gären Sprachgebrauche oder mit einem anderen, die 
Art und Weise der Ausführung der That näher 
schildernden, auf die rechtliche Qualifizirung dersel- 
ben indessen keinen Einfluß äußernden Auödrucke. 
Für die vorentwickelte Anschauung haben sich 
denn auch bedeutende Stimmen in der Wissenschaft 
ausgesprochen, so namentlich: Temme: Lehrb. d. 
pr. Strafr. 1853, S. 502; Oppenhoff: Komm.- 
S. 168 ff. N. 3; Schütze: Lehrbuch rc. §. 56 
Anm. 4 und 9; Meyer: Komm. S. 72 ff.; 
Puchelt: I. c. N. 3 zu §. 73; v. Kirchmann: 
I. c. S. 60 und Dietz im Ger.-Saal XII S. 499 ff., 
während Rüdorff zwar in seinem Komm. S. 217 
sich dahin erklärt, daß das RSt GB. den Begriff 
des fortgesetzten Verbrechens weder beseitigen wollte 
noch beseitigt hat und in seiner neuesten Ausgabe 
des RStGB. v. J. 1876 p. XVII diesem Begriffe 
eine Berechtigung auch im technischen Sinne zuzu- 
gestehen scheint, allein mit seiner Ausführung auf 
S. 219 seines Kommentars in der Hauptsache 
eigentlich zu derselben Ansicht gelangt, welche von 
uns vertreten wird. Aber auch von den in der 
Doktrin hervorragendsten Verfechtern dieser Theorie, 
welche sämmtlich von einander ganz verschiedene