
536 Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 
Bestimmungen über den Begriff des fortgesetzten 
Verbrechens aufstellen, indessen diesen Begrifföbe- 
stimmungen bei ihrer Anwendung auf einzelne De- 
likte selbst nicht konsequent bleiben, wie dies Oppen- 
hoff: I. c. insbesondere hinsichtlich der Begriffsbe- 
stimmung Schwarze's mit Bezug auf den wieder- 
holten Ehebruch zwischen denselben Personen gezeigt 
hat, wird zugegeben, daß es bisher noch nicht ge- 
lungen ist, den Begriff des fortgesetzten Verbrechens 
vollständig haltbar festzustellen, sowie daß nach dem 
dermaligen Stande der Gesetzgebung über Konkur- 
renz auch überhaupt kein praktisches Bedürfniß für 
Aufrechthaltung jenes Begriffes mehr bestehe, und 
wenn von Autoritäten auf dem Gebiete der Straf- 
rechts Doktrin wie v. Wächter und Schwarze 
Ersterer in Goltd. A. VIII S. 6 darüber klagt, 
wie weit und wie unnatürlich in unseren Zeiten der 
Kreis der fortgesetzten Verbrechen ausgedehnt worden 
sel, Letzterer aber ebendaselbst S. 440 sich wörtlich 
dahin ausspricht: „es kommt uns vor, als ob wir 
wohl das fortgesetzte Verbrechen selbst entbehren und 
die Lösung des Bedürfnisses, welches diesem Kinde 
der Praxis das Leben gegeben, in einer rationelleren 
Behandlung der Lehre von der Konkurrenz finden 
könnten; jedenfalls aber sind wir bei den Beschrän- 
kungen, denen wir zeither den Begriff und Umfang 
des fortgesetzten Verbrechens unterworfen haben, 
nicht weit genug gegangen“, und demselben Gedanken 
auch in seinem Kommentare S. 298 Raum glebt, 
wenn man ferner erwägt, daß seit den citirten 
Aeußerungen der gedachten Rechtsgelehrten auch noch 
die Fassung des deutschen Strafgesetzes eine solche 
geworden ist, welche einen noch festeren Stützpunkt 
für die Aufhebung der kritischen Theorie darbietet, 
so wird es an der Zeit sein, mit jenem Begriffe 
um so unbedenklicher entschieden zu brechen und die 
fernere Sisyphus-Arbeit an demselben endlich aufzu-