
Zu Theil 1 Abschn. 5 des RStGB. 537. 
geben, je entbehrlicher derselbe nach der dermali- 
gen Strafgesetzgebung erscheint; denn wenn auch 
Schwarze: l. c. für die Beibehaltung des frag- 
lichen Begriffes noch anführt, daß sonst bei dem 
vom RStGB. angenommenen Prinzipe, wornach die 
Grenze der Gesammtstrafe durch Addition der Einzel- 
strafen zu bilden ist, oft exorbitante Strafgrenzen 
erreicht werden könnten, z. B. von 10 Jahren Ge- 
fängniß, wenn A. mit der B. fünfzigmal die Ehe 
gebrochen hat, so ist dagegen einzuwenden, daß nicht 
nur derartige extreme Fälle niemals oder doch selten 
vorkommen werden, sondern ein vernünftiger Richter 
— und man darf ja doch nur solche voraussetzen — 
in einem derartigen Falle nicht ebenfalls eine exor- 
bitante sondern eine eben so angemessene Gesammt- 
strafe aussprechen kann und wird, als sie die Fort- 
setzungs-Theorie ermöglicht. 
Während nun auch das herzogl. braunschweig'sche 
Obergericht in seinem Urtheile v. 23. Juni 1874 
(Stengl. XIV, 153) das fortgesetzte Verbrechen 
als durch das RStGB. vollständig beseitigt erklärt, 
die sächsiche Judikatur indessen den fraglichen Be- 
griff noch immer aufrecht erhält, und die — wie 
es scheint — noch durch die Nachwirkung der frühe- 
ren gesetzlichen Bestimmungen über Fortsetzung be- 
einflußte bayerische Rechtsprechung bezüglich jenes 
Begriffes mindestens noch eine sehr schwankende, am 
wenigsten klar ausgeprägte ist, war solcheß früher 
auch beim preuß. OTr. der Fall, bis sich dasselbe 
schließlich ebenfalls für die Negation jenes Begriffes 
entschieden hat. Da uns der Raum nicht gestattet, 
auch auf die betr. Praxis des pr. OAG. sowie auf 
jene der anderen deutschen Bundesstaaten einzugehen, 
beschränken wir uns darauf, zur Vergleichung ledig- 
lich der fortschreitenden desfallsigen Anschauungen 
des Or. außer auf die oben citirten Urtheile des- 
selben auch noch auf die folgenden zu verwelsen,