
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 539 
anstaltet, d. h. öffentliche oder allgemeine Einladungen 
zu einer Versammlung erläßt, für welche Zeit und 
Ort nicht bereits nach den Satzungen des Vereines 
feststehen, so obliegt demselben nicht nur die im 
Art. 2 des Vereinsgesetzes vorgeschriebene allgemeine 
Pflicht des Veranstalterö zur Erstattung der vor- 
schriftsmäßigen Anzeige bei der Ortspolizeibe- 
hörde, sondern überdieß die im Art. 16 Abs. 2 
daselbst weiter vorgesehene besondere Obliegenheit 
des Vereinsvorstandes, die beabsichtigte Ver- 
sammlung nach Ort, Zeit und Zweck, auch unmittel- 
bar bei der Distriktspolizeibehörde zur Anzeige 
zu bringen, und erscheint schon die Außerachtlassung 
letzterer Anzeige nach Art. 19 Z. 2 und Art. 22 ib. 
strafbar, wenn auch an die Ortspolizeibehörde An- 
zeige erstattet wurde und die Distriktspolizeibehörde 
Kenntniß von der bevorstehenden Versammlung er- 
halten hat. 
Die besondere Erwähnung des Zweckeß der 
Versammlungen in der betreffenden Anzeige wird auch 
bei elnem politischen Vereine dadurch nicht überflüssig, 
daß dessen Zweck im Allgemeinen ohnehin in seinen 
der Polizeibehörde vorgelegten Statuten bezeichnet 
ist, weil die zur Erreichung des allgemeinen Zweckes 
aufzubietenden Mittel sehr verschieden sein können, 
folglich auch der spezielle Zweck einer Versammlung 
zur Erörterung des allgemeinen Vereinszweckes auf 
Gegenstände gerichtet sein kann, welche in sehr ent- 
fernter Beziehung zu dem allgemeinen Zwecke stehen 
und besondere Aufsichtsmaßregeln der Polizeibehörde 
zu veranlassen geeignet sind. Erk. v. 1. Januar 1876 
r. 1. 
Art. 4, 21. Das Vereinsgesetz enthält keine 
Definition des Wortes „böffentlicher Aufzug“, daher 
bei Anwendung des Gesetzes diesem Begriffe nur 
jener Sinn beigelegt werden kann, welcher sich nach dem 
landläufigen Sprachgebrauche mit demselben verbindet.