
540 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
Nun versteht man unter öffentlichem Auf- 
züge im Allgemeinen nicht jedwedes gleichzeitige 
und vereinte Auftreten einer größeren Anzahl von 
Personen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, 
sondern das vereinte Auftreten mehrerer Personen 
in einer ostensiblen Vereinigungsform, ma 
sie sich durch eine gewisse figürliche Ordnung ms 
Leitung des Auftritteb, durch Benützung dekorativer 
Vereinigungsabzeichen, durch Musikbegleitung oder 
irgend eine andere demonstrative Weise kundgeben. 
Unter kirchlichen Prozessionen insbesondere 
aber versteht man öffentliche Aufzüge religiöser Ver- 
einigungen, welche zu einer gottesdienstlichen 
Feier veranstaltet werden, und dieser feierlichen Be- 
stimmung wegen von der katholischen Kirche mit Be- 
nützung der verschiedenen dekorativen Attribute, geist- 
licher Gewänder, Kreuze, Heiligenbilder, Fahnen 
u. dgl. ausgeführt werden, wie sie dem Ritnale 
dieser Kirche eigen sind. 
Auch ein einfacher Bittgang (Kreuzgang) setzt 
demnach nach katholischer Anschauungsweise das 
vereinte Auftreten mehrerer Personen zu einem gottes- 
dienstlichen Zwecke in einer gewissen diesen Zweck 
manifestirenden Form voraus. Erk. v. 17. März 
76 Uhr. 133. 
Art. 4, 21. Kirchliche Prozessionen, welche aus 
Anlaß des sogenannten katholischen Jubeljahres (des 
allgemeinen großen Jubiläums) zur Abkürzung des 
vorgeschriebenen Kirchenbesuches von den Kirchenvor- 
ständen jeweils veranstaltet werden, sind keine her- 
kömmlichen Prozessionen, welche im Sinne des 
Art. 4 Abs. 2 des Vereinbgesetzes ohne besondere 
pollzeiliche Bewilligung abgehalten werden dürfen, 
weil sie wegen ihres außergewöhnlichen Eintrittes 
hinsichtlich der Zeit und des Ortes ihrer Veranstal- 
tung der Polizeibehörde nicht schon von vorneherein 
bekannt sein können, und wegen ihres „außerordent-