
542 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
Einladung zu dieser Versammlung lediglich an 
Vereinsmitglieder oder auch an sonstige Gesinnungs-= 
genossen oder an das Gesammtpublikum ergangen 
und dieser Einladung entsprechend in der Ausschreib- 
ung als Vereins= oder als Volksversammlung 
bezeichnet worden ist. Erk. v. 19. Mai 1876 
UNr. 249. 
8) Bayerische Gesetze v. 28. Mai 1852 über 
Benützung des Wassers Art. 10, 11, 97 Z. 1, 
dann über den Uferschutz Art. 20 und 26 (Einf.= 
Vollz.-Ges. v. 26. Dez. 1871 Art. 3 Z. 10 
lit. d und f). 
Ein Fischereiberechtigter, welcher in einem von 
der Staatsbaubehörde in einem öffentlichen Flusse 
errichteten Steindamm sich eine Lücke ausbrach, um 
von dem dahinterliegenden Altwasser mit seinem 
Kahne zum Fischen in den Fluß hinausfahren zu 
können, wurde von der Anschuldigung einer Ueber- 
tretung des WasserbenützungSgesetzes freigesprochen, 
weil von den vorangeführten Spezialbestimmungen 
dieses Gesetzes bloß die von Gemeinden, Privaten 
oder Genossenschaften in öffentlichen Flüssen unter- 
nommenen Bauten betroffen werden, keineswegs die 
Flußcorrectionen, welche von den Baubehörden als 
allgemeine Staatslast ausgeführt werden. 
Unerlaubte Eingriffe Dritter in dergleichen Bau- 
ten fallen immer nur entweder unter das allgemeine 
Strafgesetz über Sachbeschädigung §. 304 und 305 
d. RStGB. oder nach Umständen unter besondere 
Polizeiverordnungen über Verhütung der Beschädig- 
ung an Uferschutz-, Damm= und Deichbauten, zu 
deren Erlassung gemäß Art. 26 des Uferschutzgesetzes 
die Kreisregierungen befugt sind. Erk. v. 29. April 
1876 Ur. 210.