
544 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
12) Allgemeine Bauordnung für das König- 
reich Bayern v. 30. Juni 1864. 
S. 4 vide RöStGB. g. 367 Z. 15. 
13) Bayerische Maß= und Gewichtsordnung 
v. 19. Dez. 1869 (Reggsbl. S. 2330.) 
vide RStGB. §. 369 3. 2. 
Anhang. 
PReichsmilltärgeset v. 2. Mai 1874 8g8. 34, 
" Bayerische Wehrordnung v. 21. Nov. 1875 
Th. II S. 5 3. 2 lit Ac Ba. 
29. April 1869 
Militärstrafgerichtsordnung v. .- pr-182 
Art. 4 Abs. 2. 
Ein Rekrut, welcher beim Ersatzgeschäfte einer 
Heeresabtheilung zugethellt, nach der Zutheilung aber 
sofort in die Heimath beurlaubt wurde, untersteht 
der Mllitärgerichtsbarkeit nur in Ansehung militä- 
rischer Verbrechen und Vergehen, nicht aber auch 
in Ansehung gemeiner Verbrechen, Vergehen und 
Uebertretungen, und in letzterer Beziehung bleiben 
dle bürgerlichen Strafgerichte zuständig, wenn auch. 
der beurlaubte Rekrut zur Zeit der Verweisung einer 
Strafsache in die öffentliche Sitzung eines Civilge- 
richtes bereits auf einen späteren Termin zu seiner 
Heeresabtheilung einberufen war, da für die Zu- 
ständigkeit der Militärgerichte über gemeine Delikte 
nicht schon der Einberufungsbefehl, sondern erst der 
wirkliche Eintritt des Rekruten in die Dienstpräsenz 
(das aktive Heer) entscheidend ist. Erkenntnisse v. 
17. Januar 1876. Uhr. 2 und 3 5 
alD. 
t.: K. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm & Enke 
eV] Enke) bichen r Oruck von Junge & Sohn.