
Ergänzungsblatt à 9. 41. Jahrgang. 
Dr. J. A. Feuffert's 
Plätter für KRechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Inhyalt: Abhandlungen über Tdeil 1 Abschnilt 5 des Strasgesezbuches für 
das deutsche Reich. — Uebersicht über die wlchilgeren Ergebnisse der 
Pecheprechon des obersten Gerichtshoses in Bayern in Gegenstän- 
den des W. in der Zelt vom 1. Juli bis 30. Septbr. 1876. 
Abhandlungen über Theil I Abschnitt 5 des Straf- 
gesetzbuches für das deutsche Reich. 
V. Das sogenannte fortgesetzte Delikt 
(delictum continuatum). 
(Schluß.) 
Im Interesse vollständiger Erschöpfung des hier 
der Erörterung unterstellten wichtigen Stoffes nach 
allen seinen Seiten glauben wir indessen auch für 
den Fall der Annahme des fortgesetzten Verbrechens 
nur hinsichtlich einiger dann noch Übrig bleibender 
erheblicher Punkte wenige Bemerkungen um so mehr 
beifügen zu sollen, als sich hieraus auch zum Theil 
der praktische Werth des Aufgebens dieser ganzen 
Theorie noch weiter ersehen läßt, weil man damit 
zugleich mannigfachen anderweitigen Schwierigkeiten 
aus dem Wege geht. 
Der Begriff des fortgesetzten Verbrechens könnte 
da nicht zur Anwendung gebracht werden, 
1) wo lediglich mehrere Thätigkeitsakte vorliegen, 
welche zeitlich nicht geschieden sondern derart 
kontinuirlich sind, daß zwischen ihnen kein 
durch ein Aufhören der verbrecherischen Thä- 
tigkeit in der Ausführung des Verbrechens sich 
charakterisirender Abschnitt wahrzunehmen ist, 
und welche erst in ihrer Totalität Eine selbst- 
ständige Handlung, ein einziges Delikt bilden; 
Neue Folge XXI. Band.