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Zu Theil 1 Abschn. 5 des RStGB. 
es heben aber auch Abschnitte, welche kein Auf- 
hören des verbrecherischen Thuns erkennen las- 
sen, sondern durch die Art und Weise der Aus- 
führung und die hiebei obwaltenden Umstände 
bedingt werden, die gedachte Kontinuität nicht 
auf. Es werden daher nicht blos die 
mehreren ununterbrochen auf einanderfallenden 
Schläge, welche Jemand einem Anderen bei 
Ausführung einer körperlichen Mißhandlung 
desselben versetzt, sondern auch die Handlungen 
des Diebes, welcher im unteren Stockwerke 
eines Gebäudes einsteigt, daselbst Gegen- 
stände entwendet, dann sich in das obere 
Stockwerk sowie schließlich in die Räume 
eines in innerer Durchgangsverbindung stehen- 
den Nebengebäudes begiebt und überall etwas 
stiehlt, oder die täglichen Verabreichungen von 
Gift, womit Jemand einen Anderen ummerk- 
lich aus dem Wege zu schaffen sucht, nur als 
einzelne an sich unselbstständige Thätigkeits- 
akte der als Eine selbstständige Handlung er- 
scheinenden Gesammtthätigkeit zu erachten sein, 
und unterliegt die Beurtheilung, ob nach der 
Größe und sonstigen Beschaffenheit der frag- 
lichen Zwischenzeiten eine noch bestehende 
Kontinuität, ein Fortwirken des Einen selbst- 
ständigen verbrecherischen Willens angenom- 
men werden könne, natürlich in jedem einzel- 
nen konkreten Falle dem richterlichen Ermessen. 
Aber auch da, wo das RStGB. das sachliche 
Zusammentreffen mehrerer selbstständiger De- 
likte selbst schon dadurch mit einer besonderen 
Strafe bedenkt, daß e5 aus diesen mehreren 
Delikten ein einheitliches Kollektiv-Delikt mit 
einer hiefür bestimmten Strafe bildet, dessen 
charakteristisches Thatbestandsmerkmal eben in 
einem fortgesetzten Handeln besteht, worin 
die Selbstständigkeit der Einzeldelikte aufgeht,