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Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 547 
wie dies bei den sog. gewerbs= oder ge- 
wohnheitsmäßigen Delikten der Fall ist 
(z. B. in den S§S. 260, 284, 294) könnte 
der Begriff des fortgesetzten Verbrechens des- 
halb keine Anwendung mehr finden, weil ihn 
das Gesetz selbst schon zur Bildung elnes beson- 
deren strafrechtlichen Begriffes verwerthet hat. 
Rüdorff: I. c. S. 219; Oppenhoff: 
Komm. S. 171 N. 11; 
Schwarze: J. c. S. 297 und in Goltd. 
A. VIII, S. 347. 
Auch bei culposen Delikten könnte es keine 
Fortsetzung im technischen Sinne geben, wie 
Schwarze: J. c. S. 299 überzeugend erör- 
tert hat, indem er daselbst ausführt, daß zwar 
aus einer fahrlässigen Handlung eine Mehr- 
zahl von selbst zeitlich getrennten Rechtsver- 
letzungen, demungeachtet aber nur Ein Ver- 
brechen entstehen kann, z. B. wenn A. u. B. 
zu verschiedenen Zeiten von dem Gifte, wel- 
ches C. unvorsichtiger Weise unverwahrt liegen 
ließ, geniehen und daran sterben, daß dagegen, 
wenn C. wiederholt Gift auf einen Ort wirft, 
wohin Menschen kommen und diese davon ge- 
nießen, eine Mehrheit fahrlässiger Handlungen 
vorllegt, welche dadurch nicht zur Einheit zu- 
sammenschmelzen, daß C. gleich anfänglich 
bei seinen Experimenten beschlossen hat, das 
Gift jedesmal an jenen Ort zu legen; denn 
jede einzelne Handlung reproduzire eine selbst- 
ständige culpa und gebe es hier keine ver- 
brecherische Willenseinheit, die sich gleich an- 
fänglich auf mehrere Rechtsverletzungen bezieht. 
Dieser Ansicht wird auch unbedingt betzupflich- 
ten und anzuerkennen sein, daß es bei mehre- 
ren Fahrlässigkeitsakten, welche nur in ihrer 
Gesammtheit und beziehungsweise durch ihren 
äußeren Zusammenhang den betreffenden Er- 
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