
548 Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 
folg verursachten, an der wesentlichen Voraus= 
setzung mangle, daß letztgedachte Kontinuität 
auch im Bewußtsein des Thäters lag und daß 
die einzelnen Thätigkeiten das Produkt Eines 
selbstständigen Willens waren. 
Vgl. Otto: l. c. S. 143 Z. 5; Oppen- 
hoff: Komm. S. 171 N. 9, 10; 
Berner: Lehrb. S. 277 N. 2; Gäß- 
ler in Goltd. A. IX S. 147, 154.— 
Der Begriff des fortgesetzten Verbrechens führt 
in seiner Anwendung namentlich dann zu erheblichen 
Schwierigkeiten, wenn die Einzelhandlungen, aus 
welchen ein fortgesetztes Verbrechen zusammengesetzt 
ist, unter verschiedene rechtliche Einflüsse fallen, was 
namentlich bei einer Aenderung der Gesetzgebung 
und bei der Verjährung der de sein kann. 
Nach v. Wächter's Auffassung in Goltd. A. 
VIII S. 10 ff. u. S. 14 ff. sind die einzelnen 
Gliederungen eines fortgesetzten Verbrechens, 
weil sie an sich den vollen Thatbestand des betreffen- 
den Verbrechens erschöpfen, je nach der Ge- 
setzgebung zu beurtheilen, unter die sle 
fallen, und müssen in Konsequenz dessen auch durch 
die Verjährung in der Weise getrennt werden, daß 
der jenseits der Verjährung lieg ende Theil 
jener Gliederungen der gerichtlichen Beur- 
theilung und Bestrafung entzogen wird. 
Allein dieser Anschauung steht die herrschende Mein- 
ung in Doktrin und Praxis entgegen. Es kömmt 
hiebei darauf an, ob man das fortgesetzte Verbre- 
chen mit der letzten strafbaren Handlung als vollen- 
det oder vollbracht ansieht, oder ob in dieser Be- 
ziehung eine Auflösung und eine verschiedene recht- 
liche Beurtheilung der einzelnen Glieder desselben 
statthaft erscheint. ç„ 
Hinsichtlich eines Wechsels in der Gesetzgebung 
ist in Goltd. A. VII S. 320 und 321 zur Frage 
über die rückwirkende Kraft der Strafgesetze die