
Zu Cheil 1 Abschn. 5 des RStGB. 549 
richtige Behauptung aufgestellt, daß man auf fort- 
gesetzte Verbrechen, welche unter dem alten Gesetze 
begonnen haben und unter dem neuen fortgesetzt 
worden sind, ausschließend nur das neue Ge- 
setz anwenden könne, weil das Vollendungs- 
Moment, hier die letzte Handlung, unter die Herr- 
schaft des neuen Gesetzes fällt, dieses Moment aber 
allein über die Wirkung seiner Rechtskraft entschei- 
det, und die gleichen Grundsätze finden auch auf die 
Verjährung insoferne Anwendung, daß dieselbe erst 
von Vollbringung der letzten der fortgesetzten Einzel- 
handlungen an zu laufen beginnt. Hälschner zeigt 
in dieser Beziehung in Goltd. A. VIII S. 447 ganz 
zutreffend, daß der Grundsatz, wonach das Verbrechen, 
vom Versuche zunächst abgesehen, im Augenblicke selner 
Vollendung begangen sei, für das fortgesetzte Ver- 
brechen in gleicher Weise, wie für jedes andere auch, 
zu gelten habe, daß es nicht von dem Gesetze sondern 
vom Willen des Verbrechers abhängt, wann das 
konkrete Verbrechen begangen und vollendet sei, daß 
nicht mit Rücksicht auf den gesetzlichen besonderen, 
sondern auf den individuellen Thatbestand des 
konkreten Verbrechens der Augenblick der Begehung 
und Vollendung bestimmt werden müsse. Demnach 
ist das fortgesetzte Verbrechen zwar ein seiner 
Art nach vollendetes schon mit der ersten vollende- 
ten Rechtsverletzung, seinem individuellen That- 
bestande nach aber erst mit der letzten Rechtsver- 
letzung vollendet, so daß überall, wo das fortgesetzte 
Delikt mit oder gegen den Willen des Thäters be- 
endigt wird, ein vollendetes Delikt zu bestrafen ist. 
Hälschner schlägt daher zur Vermeidung möglichen 
Irrthums mit Rücksicht auf die Eigenthümlichkeit 
des fortgesetzten Verbrechens, bei welchem diese 
Momente auseinanderfallen, vor, die Vollendung der 
Verbrechensart von der Vollendung des kon= 
kreten Verbrechens dadurch zu unterschelden, daß 
man das Wort, „Vollendung“ nur in der erste-