
Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 551 
Wenn nun auch zugegeben werden muß, daß 
auch bei solchen Delikten, bei denen zwar keine Fort- 
setzung im technischen Wortverstande angenommen zu 
werden pflegt, welche aber ihrer Beschaffenheit nach 
gleichwohl ebenfalls einen längeren Zeitraum in An- 
spruch nehmen, solche rechtliche Einflüsse, wie oben 
besprochen, eintreten können, was namentlich bei den 
zusammengesetzten Delikten (delictis compositis) 
der Fall ist, zu welchen man im weitesten Sinne 
alle jene rechnen kann, wo der Thatbestand des 
einen vollendeten Verbrechens aus mehreren gleich- 
artigen oder verschiedenen Handlungen besteht, z. B. 
jahrelang bethätigte Beibringung von Gift behufs 
allmähliger Tödtung, einfacher Diebstahl mit mehre- 
ren Apprehensionsakten, schwerer Diebstahl, Urkunden- 
fälschung, gewohnheitsmäßige Hehlerei, gewerbs- 
mäßiges unberechtigtes Jagen, so ist doch in allen 
solchen Fällen die Zusammengehörigkeit der einzelnen 
faktischen Bestandtheile zum Ganzen entweder der 
Natur der Sache oder dem gesetzlichen Delikts-Be- 
griffe nach so augenfällig und unbedenklich, daß man 
noch nie auf einen Zweifel darüber gerathen ist, 
daß hier in keiner Beziehung eine Trennung der 
verschiedenen Theile vorgenommen werden und eine 
gesonderte rechtliche Beurtheilung derselben erfolgen 
könne; man wird daher solchen Schwierigkeiten auch 
bezüglich der sog. fortgesetzten Verbrechen entgehen, 
wenn man von der ganzen unhaltbaren Lehre der 
Fortsetzung im technischen Sinne abgeht und auch 
die sogenannten fortgesetzten Verbrechen lediglich unter 
die vorgedachten Kategorien von Delikten verweist. — 
Es sind auch darüber schon verschiedene Mei- 
nungen geltend gemacht worden, wie ein sog. fort- 
gesetztes Verbrechen rechtlich zu beurtheilen sei, dessen 
Einzelhandlungen aus an sich einfachen und qualif- 
zirten Delikten bestehen, z. B. wenn ein Dienst- 
bote längere Zeit hindurch täglich aus der Geld- 
schublade seines Dienstherren jedesmal kleinere