
552 Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 
Summen entwendet und die Entwendung in einigen 
Fällen in der Weise ausführt, daß er das Geld 
aus der unversperrt gebliebenen Schublade weg- 
nimmt, in anderen aber dadurch, daß er die gerade 
versperrte Schublade mittels eines Nachschlüssels 
öffnet, oder wenn ein Dieb aus einem Gebäude durch 
Erbrechen der Eingangsthüre eines Gelasses Gegen- 
stände stiehlt, hierauf aber jenen unversperrten Ein- 
gang noch zu weiteren einfachen Diebstählen benützt. 
Schwarze führt in dieser Beziehung in Goltd. 
A. VIII S. 436 übereinstimmend mit der von 
anderer Seite ebendaselbst S. 24 hierüber geäußer= 
ten Ansicht aus, daß ausßgezeichnete und einfache 
Diebstähle niemals in ein harmonisches Ganzes ge- 
bracht werden können, sondern, ohne daß hierauf die 
Grundsätze des §F. 73 über ideelle Konkurrenz an- 
zuwenden seien, immer zwei getrennte Größen bil- 
den werden, und beruft sich hier auf die sächsische 
Praxis, welche bei Einheit der Absicht, wo also die 
einzelnen Diebstähle — wie man zu sagen pflegt — 
die Ausführung desselben Entschlusses sind, einen 
ausgezeichneten Diebstahl nur da angenommen hat, 
wo die erste Diebstahlshandlung eine guallfizirte 
war, und der Dieb die Qualifikationshandlung auch 
zur Ausführung der ferneren Einzeldiebstähle be- 
nützte, indem hienach die den ersten Akt be- 
gleltende Qualifikationshandlung auch den späteren 
Akten, welche durch sie vorbereitet wurden, diente 
und sie daher faktisch, ebenso wie gegenüber dem 
dolus des Diebes, mit umfaßte; hätte aber der 
Dieb die Reihe elnfacher Diebstähle durch eine Quali- 
fikationshandlung unterbrochen, so hält Schwarze 
dafür, daß die sächsische Spruchpraxis gewiß nicht 
zweifeln würde, auch eine rechtliche Unterbrechung 
der angenommen gewesenen Einheit zu statuiren. 
John I. c. vertritt eine entgegengesetzte An- 
schauung, wonach, wenn unter den mehreren Dieb- 
stahlsarten eine qualifizirte vorhanden ist, hier die