
Zu Theil I Abschn. 5 des RSiGB. 553 
allgemeinen Regeln über die Bestrafung von Hand- 
lungen, auf welche mehrere Strafgesetze Anwendung 
finden, dergestalt Platz zu greifen haben, daß ledig- 
lich das schwerste dieser Gesetze anzuwenden sei. 
Wir würden uns der letzteren Anschauung anschließen; 
denn mag man nun bei einem derartigen Falle der 
Fortsetzungs-Theorie huldigen oder mit Rücksicht auf 
einen einheitlichen Willen und das hiedurch prodnzirte 
einheitliche Handeln des Thäters lediglich Eine ge- 
wöhnliche selbstständige Handlung annehmen, so wird 
man es immer mit einem als ein Ganzek erschei- 
nenden Verbrechen zu thun haben, welches — wie 
in der Erörterung, worin die obengedachte auf 
S. 24 Bd. VIII des Archives entwickelte Ansicht 
vorkömmt, selbst entschieden verfochten und auch von 
Hälschner in Goltd. A. VIII S. 441 ff. über- 
zeugend dargethan wird — unter keinen Umständen 
behuf#s seiner rechtlichen Beurtheilung in seine einzel- 
nen Bestandtheile auseinandergerissen werden darf, 
so daß hiebei die Einheit und mit ihr die Selbst- 
ständigkeit der Gesammtthat aufgehoben wird, son- 
dern kann ein einheitliches Handeln auch nur 
einheitlich beurtheilt und bestraft werden. Man 
ist ja auch noch niemals darauf verfallen, z. B. 
Jemanden, welcher einen Anderen vorsätzlicher Weise 
gelegentlich einer einzigen körperlichen Mißhandlung 
unmittelbar nach einander vier Schläge versetzt und 
ihm mit einem derselben — gleichgiltig ob mit dem 
ersten oder letzten — ein Auge auöschlägt, während 
die übrigen drei Schläge nur unerhebliche Verletz= 
ungen zur Folge haben, wegen eines Verbrechens 
der schweren und im Uebrigen wegen eines — sagen 
wir fortgesetzten — Vergehens der leichten Käörper- 
verletzung zu bestrafen, man müßte aber solches 
konseqguenter Weise thun, wenn man der oben ge- 
dachten entgegengesetzten Anschauung beilpflichten 
wollte. Wir glauben deshalb unter Bezugnahme 
auf unsere frühere Abhandlung III über Ideal-Kon-