
554 Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 
kurrenz S. 164 und 165 der vorliegenden Blätter, 
daß in diesen Fällen allerdings nur die Grundsätze 
über Ideal-Konkurrenz nach F. 73 zur Geltung zu 
kommen haben und man das Zusammentreffen 
mehrerer verletzter verschiedener Strafgesetze beim 
Schuldausspruche lediglich in der Art zum Ausdrucke 
bringen könne, daß man den Thäter z. B. eineß 
theils in einfacher Weise theils mittels Einbruches 
verübten Verbrechens des Diebstahls schuldig er- 
klärt, wie man Jemanden z. B. auch eines theils 
versuchten und theils vollendeten Verbrechens oder 
Vergehens schuldig spricht. Hinsichtlich der Be- 
strafung wird aber nur das Gesetz über den schweren 
Diebstahl als dasjenige, welches die schwerste Straf- 
art androht, anzuwenden und mithin die ganze Hand- 
lung in ihrer Totalität gemäß §. 1 Abs. 1 d. RSt GB. 
als ein Verbrechen zu bezeichnen sein. 
And. Meinung: Gäßler in Goltd. A. IX. 
S. 77 und N. 1. — 
Es erübrigt nur noch die Beantwortung der 
zwar mehr prozessualen, aber naheliegenden und 
sowohl für den Anhänger als für den Gegner der 
Fortsetzungs-Theorie zunächst in der schwurgerichtl. 
Praxis wichtigen Frage, ob die Entscheidung darüber, 
daß in einem gegebenen Falle ein fortgesetztes Ver- 
brechen beziehungsweise eine einzige selbstständige 
Handlung oder aber mehrere selbstständige Hand- 
lungen vorliegen, in das Gebiet der thatsäch- 
lichen oder aber in jenss der rechtlichen Beur- 
theilung falle. Der bayer. Kass.-Hof hat sich in 
einem Urtheile v. 5. Jan. 1874 (Bl. f. RA. 1874 
S. 377) dahin schlüssig gemacht, daß die Frage, 
ob mehrere an sich strafbare Handlungen als eine 
fortgesetzte Strafthat oder als sachlich zusammen- 
treffende, selbstständig zu beurtheilende Reate anzu- 
sehen sind, eine Rechtsfrage bilde, sowie daß 
eine Frage an die Geschwornen darüber, ob derartige 
Handlungen selöstständige Handlungen bilden,