
Zu Well I Abschn. 5 des RStGB. 555 
im Peälu. Strafverfahren unstatthaft sei, während 
Otto: l. c. S. 143 Z. 6 sich nach der saächs. 
Spruchpraxis dahin ausspricht, daß, ob ein fortge- 
setztes Verbrechen vorliege, eine dem Instanzrichter 
beziehgsw. dem Geschwornen zur Beantwortung an- 
hbeimfallende Thatfrage bilde. Oppenhoff: Komm. 
S. 172 N. 19 und 20 sieht unter Bezugnahme 
auf die Urtheile des pr. Or. v. 9. Juni 1852 
und v. 10. Dez. 1856 die Frage, ob nur ein einzi- 
ges untrennbares Thun oder ob mehrere selbststän- 
dige Handlungen vorliegen, als wesentlich in das 
Gebiet der thatsächlichen Beurtheilung fallend an, 
und steht auch im schwurgerichtlichen Verfahren in 
Preußen jene Prüfung den Geschwornen zu, so daß 
der Nichtigkeitsrichter als solcher nicht prüfen kann, 
ob ein und dieselbe oder ob eine Mehrheit selbst- 
ständiger Handlungen vorliege, während in jenem 
Verfahren mit Rücksicht auf die Scheidung der 
That= von der Rechtsfrage den Geschwornen nur 
nicht die Frage vorgelegt werden darf, ob der An- 
geklagte durch verschiedene selbstständige Handlungen 
mehrere oder ob er nur Ein Verbrechen begangen habe. 
Abgesehen nun von speziellen Vorschriften eines 
geltenden Strafprogeß-Gesetzes in dieser Hinsicht, so 
umfaßt das Gebiet der thatsächlichen Beurtheilung 
anerkanntermaßen die Feststellung aller jener fakti- 
schen Umstände, durch welche sich die betreffende 
Strafthat in der äußeren Erscheinung manifestirt, 
mit Einschluß des hiedurch zu Tage getretenen ver- 
brecherischen Willens. Als ein thatsächlicher Um- 
stand muß aber folglich auch der Charakter des 
Handelns, als nur Eine selbstständige oder mehrere 
selbstständige Handlungen repräsentirend, erachtet 
werden, denn er ist die thatsächliche Manifestirung 
des verbrecherischen Willens in der Außenwelt und 
erscheint sonach die Beurtheilung, ob ein verbrecheri- 
sches Handeln nur eine einheitliche Handlung oder 
aber mehrere selbstständige Handlungen enhhalte,