
556 Zu Theil 1 Abschn. 5 des RStGB. 
auch lediglich als eine thatsächliche, nicht aber als 
eine rechtliche, als eine Subsumtion aller bereits 
festgestellten thatsächlichen Beziehungen des betreffen- 
den verbrecherischen Handelns unter das Gesetz, der 
es nur anheimfällt zu entscheiden, ob und welches 
Verbrechen, oder welche mehrere Verbrechen durch 
das einheitliche Handeln oder die mehreren selbst- 
ständigen Handlungen gegeben seien, und die ent- 
sprechende Strafe hiefür zu bestimmen. In diesem 
Sinne hat auch der bayer. K. H. in einem früheren 
Urtheile v. 14. Febr. 1862 (Zeitschr. IX, 35) ent- 
schieden und das pr. O.Tr. am 8. Sept. 1874 
(Stgl. XIV., 107) sowie das sächsische OIG. am 
15. Jan. 1875 (Stgl. XV, 221) erkaunt. 
Vgl. auch v. Scheurl: Erläuternde Anm. zu 
der neuen Strafproz.-Ordnung. 2c. 1848, 
S. 101 ff.; Art. 72 d. bayr. VE.-Ges. v. 
26. Dez. 1871; Zeitschr. f. G. u. Rechtspfl. 
Bd. V S. 371, 373 u. 375, X 361 ff. — 
v. H-L. 
Uebersicht 
über die wichtigeren Ergebnisse der Rechtsprechung 
des obersten Gerichtshoses in Bayern in Gegen- 
ständen des Strafrechtes 
in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1676. 
I. Reichsstrafgesetzbuch. 
. 49. Der Kassabeamte eines Salzamtes 
verkaufte an mehrere Personen Salzquantitäten um 
geringere als die tarifsmäßigen Preise — was die 
Käufer wußten —, eignete sich die empfangenen 
Kaufschillinge rechtswidrig an und täuschte die Ma- 
terialienverwaltung durch Uebergabe richtig ausge- 
fertigter Salzversendungsscheine hinsichtlich des Ein- 
ganges der vorschriftsmäßig sich berechnenden Kauf- 
schillinge.