
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 557 
Der Thatbestand einer Hilfeleistung von Seite 
der Käufer zu dem von dem Kassabeamten verübten 
Betruge wurde oberstrichterlich nicht für gegeben er- 
achtet, weil auf Seite der Käufer keine darauf ge- 
richtete Thätigkeit festgestellt werden konnte, die von 
ihnen an den Kassabeamten bethätigte Geldbehän= 
digung der Materialverwaltung gegenüber als eine 
von der Wirklichkeit abweichende größere Leistung 
erscheinen zu lassen, während zum Thatbestande einer 
Hilfeleistung eine Handlung erforderlich ist, welche 
sich als ein dem Thäter zur Hervorbringung des 
Thatbestandes der strafbaren That (hier des Betru- 
9 selbst absichtlich geleisteter Beistand darstellt. 
Erk. v. 3. Jull 1876 UMr. 328. 
. 246. 
88. 61, 65, 303. Nach §. 61 mit 65 d. 
RStGB. steht die Berechtigung zur Stellung des 
Antrages auf Strafverfolgung dem Verletzten zu, 
d. h. demjenigen, dessen Rechte durch das Delikt 
direkt oder indirekt verletzt wurden. Als solcher 
wird bei den Eigenthumdelikten — soweit sie 
auf Bereicherung des Uebelthäters mittels rechts- 
widriger Zueignung fremden Eigenthums durch 
Diebstahl, Unterschlagung u. dgl. gerichtet sind — 
allerdings nur der Eigenthümer erachtet, soweit 
sie dagegen eine rechtswidrige Beschädigung frem- 
den Eigenthums (Sachbeschädigung) betreffen, wird 
mehrfach in Doktrin und Praxis nicht bloß dem 
Eigenthümer, sondern überhaupt demjenigen die Be- 
rechtigung zur Antragstellung zugestanden, welcher 
mittelbar oder unmittelbar den Schaden leidet, also 
auch dem für den Ersatz haftbaren Miether, Päch- 
ter, Commodatar 2c. Erk. v. 18. Ang. 1876 
üdir. 414. 
S. 61 vide S. 172. 
S. 67 vide PolStGB. Art. 76 Z. 1 
88. 67 und 68 vide II/7 Haussteuergesetz v. 
25. Aug. 1828.