
558 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
S8. 113, 223, 73. Zum Thatbestande des 
Vergehens der Körperverletzung reicht hin, daß 
durch die vorsätzlich zugefügte Mißhandlung eines 
Anderen dessen körperliches Wohlbefinden, wenn auch 
nur momentan, gestört wird, und daß der Thäter 
sich dieser Wirkung seiner Handlung bewußt ist. 
Zum Thatbestande des Vergehens des Wider- 
standes gegen die Staatsgewalt ist keine Gewalt 
an der Person des Beamten also auch keine Miß- 
handlung nothwendig, daher bei Verübung letzteren 
Vergehens mittels vorsätzlicher Mißhandlung der 
Person diese Mißhandlung nicht von letzterem Ver- 
gehen consumirt wird, sondern als Vergehen der 
Körpervertzung mit demselben ideal concurrirt. Erk. 
v. 15. Juli 1876 UMr. 352. 
§. 140. Reichsmilitärgesetz v. 2. Mai 1874 
88. 31, 33. Nach §F. 33 des Reichsmilitärgesetzes 
treten gegen Militärpflichtige, welche die Meldung 
zur Berichtigung der Stammrollen unterlassen oder 
an den von den Ersatzbehörden abzuhaltenden Ter- 
minen nicht erscheinen, die dort bestimmten lleber- 
tretungsstrafen ein, soferne sie nicht zugleich eine 
härtere Strafe verwirkt haben. 
Eine solche härtere Strafe ist bei dem Vor- 
handensein des Thatbestandes nach §. 140 Z. 1 d. 
RSt GB. gegeben; eine nothwendige Voraussetzung 
dieses Thatbestandes ist aber, — wie insbesondere 
aus der neuen Fassung dieser Gesetzesstelle und den 
Motiven zu der bezüglichen Redaktionsänderung 
cont. stenogr. Berichte über die Reichstags- 
verhandlg. 1875/76 Bd. III S. 171 
klar hervorgeht, übrigens auch schon bei der älteren 
Fassung dieser Gesetzesstelle von Doktrin und Praxis 
anerkannt war, 
conf. Schwarze III. Aufl. S. 405; Oppen- 
hoff IV. Aufl. S. 243 Nr. 7 — 
daß der ungehorsame Militärpflichtige seine bezüg- 
lichen Verpflichtungen in der Absicht unterlassen