
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 559 
habe, sich dem Eintritte in den Dienst des stehen- 
den Heeres oder der Flotte zu entziehen. Erk. v. 
22. Juli 1876 UNr. 369. « 
88. 172, 61. Wenn das Strafgesetz die 
Strafbarkeit einer Handlung auch noch von anderen 
als in ihr selbst liegenden Voraussetzungen abhängig 
gemacht hat, wie z. B. die Strafbarkeit des Ehe- 
bruches, „wenn wegen desselben die Ehe geschieden 
ist“, so kann auch die Frist zur Stellung des An- 
trages auf strafrechtliche Verfolgung einer solchen 
Handlung, soferne ein Antrag erforderlich ist, erst 
mit dem Eintritte der besonderen Voraussetzung be- 
ginnen, also bei dem Ehebruche erst seit dem Tage, 
an welchem der antragsberechtigte Ehegatte von der 
Rechtskraft eines verwirkten Scheidungsurtheils 
Kenntniß erhielt. Erk. v. 7. Juli 1876 UNr. 332. 
S. 199. Einf.-Vollz.-Ges. v. 26. Dez. 1871 
Art. 94 Abs. 4. Wenn ein Gericht I. Instanz 
Continuität wechselseitiger Beleidigungen angenom- 
men, deßhalb auf Straffreiheit beider Parteien er- 
kannt und hiegegen nur der Kläger Berufung er- 
griffen hat, so kann die II. Instanz zwar niemals 
mehr den Kläger in Ansehung des Gegenstandes der 
Widerklage verurtheilen, allein sie ist gleichwohl 
nicht gehindert, die Frage der Continuität beider 
Beleidigungen vollständiger Würdigung zu entziehen 
und nach deren Ergebniß alle dem Appellanten 
günstigen Folgen eintreten zu lassen. Erk. v. 
1. Juli 1876 Ur. 325. 
S 223 vide S. 113. 
88. 246, 257, 49. Nach §. 246 d. RSt GB. 
macht sich nur Derjenige einer Unterschlagung schul- 
dig, welcher eine fremde bewegliche Sache, die er 
im Besitze oder Gewahrsam hat, sich rechtswidrig 
zuelgnet. 
In der Ansichnahme einer gefundenen Sache 
von Seite des Finders liegt eine Unterschlagung