
560 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
noch nicht, so lange nicht ein erkennbarer rechts- 
widriger Zueignungsakt hinzutritt und nachgewiesen 
werden kann. 
Ein solcher Zueignungsakt liegt aber auch noch 
nicht nothwendig in der nachträglichen Verpfändung 
einer gefundenen Sache, weil der Verpfänder immer 
noch die Absicht und auch die gegründete Aussicht 
haben kann, das Pfand wieder auszulösen, sich also 
der Lage, die fremde Sache dem Eigenthümer wieder 
zurückzustellen, nicht entziehen will. 
Der Thatbestand der Unterschlagung durch 
rechtswidrige Zueignung tritt also nur in dem ent- 
gegengesetzten Falle bei dem Nichtvorhandensein der 
erwähnten Absicht und Aussicht auf Seite des Ver- 
pfänders ein, so daß, wie in den Motiven zu dem 
Entwurfe des Reichsstrafgesetzbuches ausdrücklich an- 
erkannt ist, über den Charakter eines derartigen Ver- 
pfändungsaktes zunächst die Willensrichtung des 
Inhabers der Sache entscheidet. 
conf. Verhandlg. des Reichstags des nord- 
deutsch. Bundes 1870 Bd. III S. 241 
S. 75 und 76. Oderstrichterliches Erkennt- 
7 v. 26. Febr. 1876 Sammlg. Bd. VI 
74. 
Die im Auftrage des Finders von einem Drit- 
ten vorgenommene Verpfändung einer gekundenen 
fremden Sache kann als Hilfeleistung zur Unter- 
schlagung, niemals aber als Begünstigung aufgefaßt 
werden, weil die Begünstigung einen wissentlich ge- 
leisteten Beistand zu einem bereits vollendeten De- 
likte voraussetzt, die Vollendung der Unterschlagung 
aber erst in dem VerpfändungSakte der gefundenen 
Sache selbst eintritt. Erk. v. 22. Juli 1876 UNr. 368. 
(Schluß folgt.) 
Redakt.: K. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm & Enke 
(Abolph Eukr) in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.