
562 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
ist, daß die Absicht des Beschuldigten bei der Ver- 
pfändung wenigstens eventuell bereits auf die An- 
eignung der fremden Sache gerichtet war, weil als 
ein Lehrsatz des Strafrechtes gelte, daß zum That- 
bestande eines vorsätzlichen Deliktes wie die Unter- 
schlagung auch das Vorhandensein des dolus even- 
tualis genüge. Erk. v. 22. Sept. 1876 UNr. 469. 
§§. 292, 293. Da das Gesesz selbst keinen 
Anlaß gibt, dem Begriffe der Nachtzeit eine von 
dem gewöhnlichen Wortsinne abweichende Bedentung 
beizulegen, muß sich an jenen gehalten werden, wo- 
nach der Beginn der Nachtzeit mit dem Untergange 
der Sonne und mit Beendigung der Abenddämmer-= 
ung eingetreten zu erachten ist. Hiefür spricht auch 
der Umstand, daß die Zelt vom Untergange der 
Sonne bis zum Eintritte der Dunkelheit zur Unter- 
scheidung von Tages= und Nachtzeit mit dem be- 
sonderen Namen der „Abenddämmerung“ bezeichnet 
wird. Erk. v. 21. Juli 1876 UNr. 359. 
88. 303, 304, 305, 370 Z. 1 und 2. Die 
89. 304 und 305 enthalten nicht Spezialbestimm= 
ungen für die Beschädigungen von Straßen und 
Wegen, sondern benennen eine Reihe von Gegen- 
ständen, deren Beschädigung oder Zerstörung in An- 
sehung des besonderen Schutzes, welchen ihnen der 
Gesetzgeber verleihen will, mit einer höheren als der 
im 8. 303 festgesetzten Strafe bedroht ist. Sind 
die thatsächlichen Voraussetzungen für diese erschwerte 
Sachbeschädigung nicht gegeben, so folgt hieraus 
nicht, daß auch die allgemeine Strafbestimmung des 
§. 303 nicht anwendbar sei. " 
Ebensowenig ist im §. 370 Z. 1 und 2 eine 
den §. 303 in Bezug auf öffentliche oder Privat- 
wege absorbirende Spezialbestimmung enthalten, da 
die dort vorgesehenen Feldpolizeiübertretungen nicht 
den Begriff der Sachbeschädigung in sich aufnehmen, 
wohl aber dann als eine nach Maßgabe der