
564 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
Anordnung und Leitung des ganzen kirchlichen Be- 
gräbnisses vom Beginne bis zum Ende zusteht. 
Diese Auffassung liegt auch der generalisirten 
Entschließung des k. Staatsministeriums des Innern 
v. 6. Aug. 1838 (Döll. VO. Bd. XXX S. 240) 
zu Grunde, welche für Einhaltung der dort gegebe- 
nen sanitätspolizeilichen Normen die Seelsorger ver- 
antwortlich macht, und fortwährend Giltigkeit besitzt. 
conf. Edel, Comm. zum PStE#. v. 1861 
Art. 109; Riedel, Comm. zum PStGB. 
v. 1871 Aufl. III S. 125. 
Demgemäß trifft auch für eine im Sinne der 
vorangestellten Gesetzesbestimmungen vorzeitige, 
ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde und vor 
erfolgter Eintragung des Sterbefalles in das standes- 
amtliche Sterberegister vorgenommene kirchliche Be- 
erdigung den betr. Pfarrer die strafrechtliche Ver- 
antwortung. Erk. v. 23. Sept. 1876 UNr. 473. 
§. 367 Z. 3. Reichsgewerbeordnung §#§. 6 
und 7. Kaiserl. Verordnungen v. 15. März 1872 
und 4. Jan. 1875, den Verkehr mit Arzneimitteln 
betr. Pol St GB. Art. 2 Z. 8. 
Mit dem unten angeführten Erkenntnisse, betr. 
den in München fabrizirten sog. Lechner'schen 
Oelgeist (Balsamum medicinale mixtum), hat 
der oberste Gerichtshof abweichend von seinem Ple- 
narerkenntnisse v. 28. Okt. 1874 (Sammlg. B. IV 
S. 490) aus Anlaß der inzwischen getretenen neuen 
kaiserl. Verordnung v. 4. Jan. 1875 wiederholt 
ausgesprochen, daß der Verkauf der in dem Ver- 
zeichnisse A dieser Verordnungen aufgeführten Prä- 
parate außerhalb der Apotheken strafbar sei, auch 
wenn dieselben aus arzneilich unwirksa- 
men Stoffen und Mischungen bestehen. 
Er hat jedoch der Reichsgewerbeordnung be- 
zlehungsweise der kaiserl. Verordnung v. 15. März 
1872 keine Rückwirkung eingeräumt auf den Ver-