
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 565 
kauf von dergleichen Präparaten, wozu bereits früher 
die zuständige bayer. Landespolizeistelle einem Nicht- 
apotheker die Lizenz ertheilt und solche noch nicht 
widerrufen hat. Erk. v. 14. Juli 1876 U Nr. 341. 
. 367 Z. 15. Allg. Bauordnung 88. 4, 
40, 67. Der Wortlaut „isolirt“ (aus dem italie- 
nischen Stammorte isola die Jusel nachgebildet) 
bezeichnet keinen anderen Begriff als den der Ab- 
sonderung eines Gegenstandes von einem anderen 
durch Trennung im Raume, im Gegensatze zum 
physischen Zusammenhange, und ein „jisolirt stehen- 
des“ Bauwerk ist nach diesem Wortbegriffe einfach 
dasjenige, welches mit keinem anderen Bauwerke in 
mechanischer Verbindung steht. · 
Für den Abstand eines Bauwerkes von einem 
benachbarten ein bestimmtes Maß anzufordern und 
hienach im concreten Falle zu ermessen, ob die räum- 
liche Entfernung eine gehörige, d. h. auch anderen 
Rücksichten als den baupolizeilichen entsprechende sei, 
steht dem Strafrichter schlechterdings nicht zu, nach- 
dem das Gesetz (die Bauorbnung) eine Grenze nicht 
gezogen, also jeden Zustand räumlicher Trennung 
als „isolirten“ objektiv anerkannt und diese Eigen- 
schaft nicht erst von dem subjektiven Ermessen irgend 
einer Behörde abhängig gemacht hat. 
Aus dem Umstande, daß die Bauordnung im 
§. 4 Abs. 3 bei Ziff. 3 von „freistehenden“ Bauten 
ohne „Feuerungsanlagen“, bei Ziff. 4 „von isolir- 
ten“ Heuschupfen außerhalb der Ortschaften, und im 
8. 67 Abs. 1 von „freistehenden“ Stallungen, Scheu- 
nen, Schupfen und dergl. Gebäuden, und im Abs. 3 
von isolirt stehenden Gartenhäusern und Kegelbahnen 
ohne Feuerungsanlagen spricht, rechtfertigt sich die 
Folgerung nicht, daß die Bauordnung selbst die Be- 
griffe „isolirt" und „freistehend“ habe unterscheiden 
und für daß „Isolirte“ eine jeweils zu ermessende 
„gehörige"“ d. h. concreten Verhältnissen entsprechende