
566 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
Entfernung habe andeuten wollen, sondern die Bau- 
ordnung wechselt offenbar nur mit den Ausdrücken 
für die Bezeichnung freistehend er Bauwerke, indem 
sie sich für solche Bauwerke von größerer Bedeutung 
(Bauten, Gebäude) des Ausdruckes „freistehend“, 
für geringfügige Bauwerke aber (Sommerhäuschen, 
Kegelbahnen, Federviehställe 2c.) des Auödruckes 
„isolirt“ bedient. 
Daß die Bauordnung unter den „/Isolirt stehen- 
den“ geringfügigen Bauwerken solcher Art lediglich 
den Nichtzusammenhang derselben mit anderen 
Gebäuden bezeichnen wolle, geht deutlich aus §. 40 
daselbst hervor, wornach gemäß Abs. 1 solche isolirt 
stehende geringfügige Bauwerke unbedingt, gemäß 
Abs. 2 aber selbst nicht isolirt stehende dann in 
Holz ausgeführt werden dürfen, wenn sie an hoch- 
überragenden Mauern angebracht werden; es hört 
also nur mit dem Anschlusse an ein andere5 Ge- 
bäude die Isolirtheit auf. Erk. v. 12. Aug. 1876 
UNNr. 410. 
§. 369 Z. 2. Reichsges. v. 26. Nov. 1871, 
die Einführung der Maß= und Gewichtsordnung für 
den norddeutsch. Bund v. 17. Aug. 1868, in Bayern 
betr., §. 3. Ges. v. 29. April 1869, die Maß= und 
Gewichtsordnung betr., Art. 12. Verordnung v. 
19. Dez. 1869, die Bestimmung der Maße, Ge- 
wichte und Waagen, welche jeder Gewerbtreibende 
zum Betriebe seines Geschäftes haben muß, betr., §. 1. 
Die richtige Auslegung des §. 1 der letztalle- 
girten Verordnung kann nur zu der Annahme führen, 
daß in Bezug auf die Waagen, mit welchen die 
darin aufgeführten Gewerbtreibenden — so auch die 
Mehlmüller — zu wägen haben sollen, keine be- 
sondere Vorschrift getroffen, vielmehr der Gebrauch 
der Brückenwaagen, der Schnellwaage und der gleich- 
armigen Waage gestattet werden wollte, daß dagegen 
bei Bestimmung der vorgeschriebenen Gewichtstücke