
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 567 
der Besitz irgend einer der bezeichneten Waagen als 
eine für die aufgeführten Gewerbtreibenden selbst- 
verständliche Voraussetzung behandelt wurde, so daß 
die Straffälligkeit eines Mehlmüllers nach F. 369 
Z. 2 d. RStGB. eintritt, wenn er keine der be- 
zeichneten Waagen besitzt oder nicht mit den zu 
jeder derselben vorgeschriebenen Gewichtstücken ver- 
sehen ist, ohne daß darauf etwas ankömmt, ob und 
in welchem Umfange eine wirkliche Ausübung des 
betr. Gewerbsbetriebes (ein Handeln mit Mehl) 
stattgefunden habe. Erk. v. 23. Sept. 1876 UNr. 475. 
8. 370 3. 1 und 2 vide g. 303. 
H. Bayverisches Polizelstrafgesetzbuch. 
Art. 52. Der Wortlaut dieser Gesetzesbestimm- 
ung läßt entnehmen, daß die Strafbarkeit des ohne 
polizeiliche Bewilligung unternommenen Sammelns 
nicht von einer besonderen Art und Weise, in wel- 
cher dasselbe bewirkt wird, abhängig ist und nicht 
vorwiegend in der Thätigkeit des Einheischens oder 
Einforderns gipfelt, da unter dem Ausdrucke „Samm- 
lung“ nach seiner allgemeinen Bedeutung jedes Zu- 
sammenbringen von Gegenständen, also auch von 
solchen Sachen verstanden wird, welche freiwillig 
ohne Aufforderung des Empfängers gegeben werden, 
so daß das Unternehmen einer Sammlung im ge- 
setzlichen Sinne dann schon vorliegt, wenn der Em- 
pfänger die Sammlung der eingehenden Gaben in 
der Absicht, dieselben der gemeinschaftlichen Verwen- 
dung zu irgend einem bestimmten Zwecke zuguführen, 
unternommen hat, gleichgiltig, ob eine positive An- 
regung zu den Leistungen von ihm ausging oder 
nicht. Erk. v. 2. Sept. 1876 UNr. 432. 
Art. 76 Z. 1. RSt G. §F. 67. Die Straf- 
barkeit der Anfertigung gesundheitsgefährlicher 
Geschirre (Art. 76 Z. 1 üun Gegensatze zum Feil-