
568 Neuere oberstrichterliche Erkenninisse. 
bieten oder Verkaufe nach Absatz 2) liegt in dem 
verbotswidrigen Anfertigungsakte selbst und läuft 
daher auch von diesem Vollendungsmomente aus die 
Verjährungsfrist der bezüglichen Uebertretung, ohne 
Rücksicht auf die ordnungswidrigen Zustand, soweit 
er in dem Geschirr-Vorrathe als einer bloßen Folge 
des Reates fortdauert. Erk. v. 7. Sept. 1876 
UNr. 444. 
Art. 106 Z. 4 Abs. 6. Reichsgewerbeordnung 
§. 122. Der Umstand, daß ein Dienstbote Ge- 
legenheit fand, in eine Gewerbölehre einzutreten, 
ist kein genügender Rechtfertigungsgrund für das 
vor Ablauf der bedungenen Dienstzeit eigenmächtig 
erfolgte Verlassen seines Dienstes, und erleidet auch 
die Bestimmung der Reichsgewerbeordnung über das 
Verhältniß des Lehrlings zu seinem Lehrherrn keine 
Anwendung auf das hievon wesentlich verschiedene 
Dienstbotenverhältniß. Erk. v. 8. Juli 1876 
UNr. 337. 
Art. 143. Reichsgewerbeordnung §S§. 72, 73, 
79, 144, 148 Z. 8. Während §. 72 der Reichs- 
gewerbeordnung den Grundsatz der Ausschließung 
polizeilicher Taxen auf gewerblichem Gebiete enthält, 
können gleichwohl nach dem folgenden §F. 73 die 
Bäcker und die Verkäufer von Backwaaren durch 
die Ortspolizelbehörde angehalten werden, die Preise 
und das Gewicht ihrer verschiedenen Backwaaren 
für gewisse von derselben zu bestimmende Zeiträume 
durch einen von Außen sichtbaren Anschlag am Ver- 
kaufslokale zur Kenntniß des Publikums zu bringen. 
Durch die Reichsgewerbeordnung selbst wird 
nur die Ueberschreitung der in solcher Weise be- 
kannt gegebenen und für den von der Ortspolizei- 
behörde bestimmten Zeitraum maßgebenden Preisan= 
schläge als „genehmigter Taxen“ in S. 148 Z. 8 
unter Strafe gestellt, nicht aber die Unterlassung 
des Anschlages oder die willkührliche Aenderung