
Neuere oberstrichterliche Ertenntnisse. 569 
der Preisanschläge innerhalb des polizeilich bestimm- 
ten Zeitraumes. 
Zur Bestrafung der letzterwähnten zwei Berufs- 
pflichtverletzungen dient der Art. 143 des PStGB. 
und zwar in Z. 1 hinsichtlich der Unterlassung, in 
Z. 2 hinsichtlich der unbefugten Aenderung der Preis- 
anschläge vermöge des im §S. 144 d. R. für 
die Landesgesetzgebung getroffenen Vorbehaltes. Erk. 
v. 16. Sept. 1876 UNr. 468. 
III. Strafbestimmungen in Spezialgesetzen. 
1) Reichsgewerbeordnung v. 21. Juni 1869. 
S 1 Abs. 2, §. 33, S. 147 Z. 1. Die Aus- 
führungen beider Instanzgerichte, daß seit der Ein- 
führung der Reichsgewerbeordnung in Bayern (1. Jan. 
1873) das Conditoreigewerbe in Oberfranken eine 
Befugniß zum Kleinhandel mit Liqueuren nicht mehr 
aus den hierauf bezüglichen Anordnungen der bayer. 
Gewerbsgesetzgebung und Gewerbspolizei vom Jahre 
1868 in Anspruch nehmen könne, verhalten sich in 
vollständiger Richtigkeit und in Uebereinstimmung 
mit dem allegirten oberstrichterlichen Erkenntnisse vom 
21. Dez. 1874, soweit dabei von einem erst 
nach dem 1. Januar 1873 gegründeten 
Conditoreigewerbe ausgegangen wird, denn 
der §. 33 d. RGO. erfordert zum Kleinhandel mit 
Spirituosen ausnahmslos eine gewerbspolizeiliche Er- 
laubniß und setzt hiebei, wie aus seinem Abs. 2 und 
aus §. 10 der bayer. Vollz.-Verordnung hervorgeht, 
eine spezielle Prüfung des Eingelnfalles voraus, so 
daß eine generelle (oberpolizeiliche) Regelung der 
betr. Befugnisse — wie sie bis dahin in Ansehung 
der Conditoreien in Bayern bestand — fernerhin 
nicht mehr Platz greifen kann. 
Allein auf eine unrichtige Bahn sind beide In- 
stanzgerichte gerathen und in einen Widerspruch mit