
570 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
dem in Bezug genommenen obersteichterlichen Er- 
kenntnisse v. 21. Dez. 1874 haben sie sich gesetzt, 
insoweit sie der festgestellten Thatsache keinen recht- 
lichen Einfluß einräumten, daß der Beschuldigte sein 
Conditoreigewerbe schon im Jahre 1870 in Betrieb 
gesetzt hat, somit die Berechtigung zum 
Kleinhandel mit Liqueuren, welchen er gegen- 
wärtig ausübt, zur Zeit der Einführung der 
Reichsgewerbeordnung (1. Jan. 1873) aus 
der bayer. Gewerbeordnung v. Jahre 1868 als einen 
Ausfluß seines Conditoreigewerbes bereits besaß 
und nicht erst zu erwerben brauchte. 
Auf diese von dem Beschuldigten vor dem 
1. Jan. 1873 bereits besessene Berechtigung konnte 
die Reichsgewerbeordnung nicht zerstörend zurückwir- 
ken, sie konnte mit ihrem Eintritte den Beschuldigten 
nicht deßhalb von der Ausübung jener Berechtigung 
wieder ausschließen, weil er die nunmehr für einen 
solchen Gewerbsbetrieb vorgeschriebene besondere Er- 
laubniß nicht erwirkte, indem sie selbst im 8. 1 
Abs. 2 ausdrücklich bestimmt: - 
„Wer gegenwärtig zum Betriebe eines Ge- 
werbes berechtigt ist, kann von demselben nicht 
deßhalb ausgeschlossen werden, weil er den Er- 
fordernissen dieses Gesetzes nicht genügt.“ 
Es ist also die von einer polizeilichen Erlaubniß. 
ausgenommene Ausübung einer Gewerbsberechtigung, 
welche wie die in Frage stehende nach der Reichs- 
gewerbeordnung regelmäßig einer solchen bedarf, 
lediglich von dem Vorhandensein dieser Be- 
rechtigung vor dem 1. Januar 1873 (beziehungs- 
weise 1. Juli 1872) abhängig, so daß der Beschul- 
digte kraft des Vorhandenseins seiner Conditoreibe- 
rechtigung vor diesem Zeitpunkte zum Betriebe des 
Kleinhandels mit Liqueuren als Ausfluß seines Con- 
ditoreigewerbes auch nunmehr unter der Herrschaft 
der Reichsgewerbeordnung ohne besondere polizeiliche