
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 571 
Erlaubniß berechtigt erscheint, und selbst dann hiezu 
berechtigt wäre, wenn er auch den Betrieb dieses 
Geschästs zweiges etwa erst nach dem Eintritte der 
Reichsgewerbeordnung begounen haben sollte. Erk. 
v. 24. Aug. 1876 UNr. 425. 
§. 6 u. 7 vide RStGB. S. 367 Z. 3 
88. 72, 73, 79, 144, 148 3. 8 vide Pol. 
St G. Art. 143. 
2) Reichsgesetz v. 6. Februar 1875 über 
die Beurkundung des Personenstandes und 
die Eheschließung. 
88. 17, 18, 23, 68. Der nunmehrige F. 23 
des Reschsgesebeẽ trug im Gesetzentwurfe des Reichs- 
kanzlers v. 1875 die Bezeichnung §. 22 und im 
Völk-Hinschius'schen Entwurfe die Bezeichnung 
§. 39. Dieser 8. 39 lautete (conf. Reichstags- 
verhanotg. 1873 IV. Session IV. Bd. S. 694 
Wenn ein Kind vor Erstattung der Geburts- 
anzeige gestorben oder ein ausgetragenes Kind 
todtgeboren ist, so ist eine besondere Geburts- 
und Todesanzeige und die erforderliche Eintragung 
sowohl in Geburts= wie auch Sterberegister zu 
machen. 
In der zur Vorberathung des V ölk-Hinschius'- 
schen Gesetzentwurfes bestellten Reichstagscommission 
gab die Frage, ob ein todtgeborenes Kind über- 
haupt in die Standesregister einzutragen sei, zu einer 
ausführlichen Erörterung Anlaß, indem ein Theil 
der Commission diese Frage verneinen zu müssen 
glaubte, die Mehrheit der Commission hielt indessen 
auch den Eintrag solcher Fälle für zweckmäßig, da 
zu befürchten sei, daß sonst nicht selten auch dieje- 
nigen Fälle der Eintragung entzogen würden, in 
welchen das neugeborene Kind bald nach der Ge- 
burt starb, während die Eintragung dieser Fälle