
572 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
doch im öffentlichen und privaten Interesse 
durchaus nothwendig erscheine (conf. die 
alleg. Reichstagsverhodlg. S. 690 Sp. 1). 
Schon aus dieser Erwägung geht überzeugend 
hervor, daß unter den Begriff todtgeborner Kinder 
(wie er sich schließlich in das Gesetz übertrug) nicht 
bloß solche zu verstehen seien, welche schon todt zur 
Welt kommen, sondern auch solche, welche aus was 
immer für einem Grunde nach lebendiger Geburt 
alsbald wieder sterben, was gerade bei nicht voll- 
ständig reifen und lebensfähigen Kindern am häu- 
figsten vorkommt, — daß also die Lebensfähig- 
keit neugeborner sofort wieder verstorbener Kinder 
keine Voraussetzung für die Pflicht zur Geburts- 
Anzeige — beziehungsweise Registrirung — sein 
könne. Bestärkt wird aber diese Ueberzeugung noch 
mehr dadurch, daß — wahrscheinlich in Folge 
der erwähnten commissionellen Erwägung — in 
dem vom Reichskanzler dem Reichstage vorgeleg- 
ten Gesetzentwurfe v. 1875 der S. 22 nicht mehr 
wie der §. 39 des früheren Entwurfes dahin lantet: 
„wenn ein ausgetragenes Kind todtgeboren ist.“ son- 
dern, mit Weglassung des Beiwortes „ausgetragen,“ 
„wenn ein Kind todtgeboren oder in der Ge- 
burt verstorben ist,“ 
— conf. Reichstagsverhandlg. II. Legislatur- 
periode II. Session 1874/75 Beil. Nr. 153 
zu Bd. IV S. 1043 Sp. 1 nebst Moti- 
ven S. 1049 — 
und daß bei der Berathung in den Reichstagssitzun- 
gen vom 14. und 23. Jan. 1875 der §. 22 in 
dieser Fassung angenommen wurde (ibid. Bd. IV 
S. 1009 und 10 zweite Berathung und 1237 
dritte Berathung), in welcher die Bestimmung schließ- 
lich in das nunmehrige Reichsgesetz selbst als §. 23 
überging. Erk. v. 4. Aug. 1876 UNr. 385. 
g. 60 vide RSt. 8. 367 Z. 2.