
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 573 
3) Reichsgesetz v. 10. Juni 1869, die Wech- 
selstempelsteuer betr. 
88. 1—6. Wie aus §. 1 des gemäß Gesetzes 
v. 22. April 1871, die Einführung der norddeutschen 
Bundeßgesetze in Bayern betr. — mit dem 1. Juli 
1871 in Bayern in Kraft getretenen Wechselstem- 
pelsteuergesetzes v. 10. Juni 1869 und den Motiven 
hiezu hervorgeht, ist es der Wechselverkehr, von 
welchem die Steuer erhoben wird, und es ist selbst- 
verständlich, daß damit nur der Wechselverkehr im 
Inlande getroffen werden wollte, wie dies aus einer 
Reihe von Einzelbestimmungen des Gesetzes klar 
erhellt: so aus §. 54, wo es heißt, daß für die 
Entrichtung der Abgabe sämmtliche Personen, welche 
an dem Umlaufe des Wechsels im Bundesgebiete 
Theil genommen haben, der Bundekasse solidarisch 
verpflichtet sind; und aus §. 6, wo ek heißt, daß 
die Entrichtung der Stempelabgabe erfolgen muß, 
ehe ein inländischer Wechsel von dem Aussteller, 
ein ausländischer Wechsel von dem ersten inländischen 
Inhaber aus den Händen gegeben wird, wobei für 
den Begriff des inländischen Inhabers auf §F. 5 deß 
Gesetzes hingewiesen und damit dieser Begrxiff als 
identisch mit demjenigen des Theilnehmers am 
Umlaufe im Bundesgbiete erklärt ist. 
Demgemäß unterliegt ein vom Auslande auf 
einen Inländer gezogener und von Letzterem im 
Auslande mit dem Accepte versehener Wechsel nicht 
schon der Wechselstempelsteuerpflicht wegen dieses 
Acceptes, sondern erst dann, wenn er im deutschen 
Bundesßgebiete in Umlauf kommt. Erk. v. 28. Juli 
1876 UNr. 372. 
4) Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874. 
# 31 und 33 vide RStGB. SF. 140.