
574 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
5) Reichsgesetz v. 26. Nov. 1871, die Ein- 
führung der Maß= und Gewichtsordnung 
für den norddeutschen Bund v. 17. Aug. 
1868 in Bayern betr. 
Art. 12 vide RSt GB. F. 369 Z. 2. 
6) Bayerisches Forstgesetz v. 28. Mai 1852. 
Art. 23, 24, 25, 84 Abs. 1. Wenn auch 
dem Waldbesitzer zum Behufe der nachhaltigen Be- 
wirthschaftung seines Waldes nicht die Befugniß 
zukommt, anerkannt bestehende Forstberechtigungen 
einseitig zu schmälern, da über eine etwaige Er- 
mäßigung des Forstrechtsbezuges — vorbehalt- 
lich der Betretung des Rechtswege5 — eine Ent- 
scheidung der Forstpolizeibehörde herbeizuführen ist, 
so kann hieraus ebensowenig für einen Fork- 
(Streu-) Berechtigten, welchem von dem Wald- 
besitzer das gebührende Streuquantum nicht an- 
gewiesen wird, die Befugniß gefolgert werden, 
entgegen der absolut gebietenden Vorschrift des 
Art. 84 d. FG. eigenmächtig die Streu aus dem 
servitutpflichtigen Walde sich zu bolen, sondern auch 
für ihn ist zur Erlangung der Anweisung auf den 
Streubezug nur der durch Art. 23 Abs. 2 d. FG. 
eröffnete Weg der Austragung des Anspruchs vor 
der Forstpolizeibehörde vorgezeigt. Erk. v. 9. Sept. 
1876 UNr. 453. 
Art. 67, 175, 179. Nachdem einerseits die 
Forststrafgerichte bei ihren Aussprüchen im Kosten- 
punkte die Vermögensverhältnisse der Straffälligen 
überhaupt außer Berücksichtigung zu lassen haben, 
und anderseits das kgl. Staatsärar gemäß Art. 175 
a. a. O. das Recht hat, nicht bloß die vorschuß- 
weise geleisteten Baarzahlungen, wie Zeugengebühren 
u. s. w., sondern auch die treffenden Taxen und 
Stempeln vorweg in Abzug zu bringen, so kann in 
Forststrafsachen eine Verurthellung des Beschuldigten