
Neuere oberstrichterliche Erkenninisse. 575 
in die Kosten „in der Art, wie solche dem Aerar 
verrechnet zu werden pflegen“ nicht erfolgen, sondern 
es hat die vorbehaltlose Verurtheilung zu geschehen, 
wobei den kgl. Rentämtern überlassen bleibt, ob sie 
die Kosten beizutreiben vermögen oder nicht. Erk. 
v. 1. Juli 1876 Ur. 324. 
Art. 91 Z. 1. Der Art. 91 Z. 1 des Forst- 
gesetzes bedroht unter anderem das Fahren außer 
den erlaubten Waldwegen oder außer den in den 
Schlägen angewiesenen Holzabfuhrwegen mit Strafe, 
weil — wie die Motive zum Entwurfsartikel 83 
sagen, — alle in diesem Artikel bezeichneten Hand- 
lungen theils offenbar schädlich sind, theils das 
Waldeigenthum gefährden; demgemäß fällt ein wenn 
auch unbefugtes Fahren auf einem Waldwege unter. 
die Strafbestimmung des Forstgesetzes nicht, sondern 
wenn der benützte Weg ein durch Warnungszeichen 
geschlossener Privatweg, unter §. 368 Z. 9 des. 
RStGB. Erk. v. Juli 1876 UNr. 333. 
Art. 93 Z. 5. Der Thatbestand unbefugter 
Wegnahme von Kies, Steinen, Erde u. dergl. aus 
einem fremden Walde ist gegeben, wenn die Weg- 
nahme ohne Berechtigung oder ohne Erlaubniß des 
Waldbesitzers erfolgt ist; eine rechtswidrige Zueig- 
nungsabsicht wird nicht erfordert und wird selbst 
der bloß culpose Handelnde von der Strafe erreicht, 
denn die Wegnahme von Bodenbestandtheilen unter- 
scheidet sich wesentlich von der Entwendung von Forst- 
produkten und wird nach den Grundsätzen über Be- 
schädigung und Gefährdung der fruchtbaren Boden- 
fläche behandelt. 
Verhandlg. d. Kammer d. Abgeordneten v. 
1846 Beil. Bd. I S. 247 zu Art. 97 — 
Verhandlg. v. 1851 Beil. Bd. I S. 633 
Sp. 2 zu Art. 85. Erk. v. 22. Sept. 
1876 UNr. 472.