
576 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
7) Bayerisches Gesetz v. 25. Aug. 1828, die 
allgemeine Häusersteuer betr. 
§. 15. RStGB. 88. 67, 68. Die Vollendung 
des Reates aus §. 15 des Haus-Steuer-Gesetzes 
ist nicht schon mit der Abgabe einer unrichtigen Fas- 
sion, sondern erst mit der Beendigung des ganzen 
Einschätzung= und Revisionsverfahrens, welches mit 
Ablauf der halbjährigen Reclamationsfrist seinen 
Abschluß findet, gegeben, daher auch erst von diesem 
Zeitpunkte an der Lauf der Verjährung nach §. 67 
d. Röt G. berechnet werden kann. Erk. v. 11. Juli 
1876 UNr. 399. 
8) Allgemeine Bauordnung für das König- 
reich Bayern v. 30. Juni 1864. 
§§. 4, 40, 67 vide RSt GB. 8. 367 Z. 15. 
9) Gesetz vom 21. Juni 1870, einige pro- 
visorische Bestimmungen über die Tax= und 
Stempelgebühren in bürgerlichen Rechts- 
sachen betr., Art. 10. 
Gesetz v. 29. Dez. 1873, die vorläufige Fort- 
dauer des vorgenannten Gesetzes betr., Art. 4 
Abs. 2. Weder in dem Texte noch in der Entsteh- 
ungsgeschichte deß ersteren Gesetzes ist ein Anhalts- 
punkt für die Annahme zu finden, daß unter den 
„Akten der Anwälte,“ welche der Art. 10 einer 
Stempelgebühr von 50 Pf. für den ersten Bogen 
unterwirft, bloß die von den Anwälten im sogenann- 
ten Anwaltsprozesse exhibirten Schriftstücke zu 
verstehen selen, sondern jene Bezeichung umfaßt alle 
in bürgerlichen Rechtssachen vorkommenden Schrift- 
stücke der Anwälte, daher auch eine von einem Ab- 
vokaten zu einer Süaat eingereichte Forderungsan- 
meldung darunter fällt. 
Esgenüber der Vorschrift des Art. 10 erscheint