
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 577 
es als eine Ausnahmsbestimmung, daß die von dem 
kgl. Staatsministerium der Justiz und der Finanzen 
hiezu erlassene Bekanntmachung v. 14. Okt. 1871 
für Gesuche um Erlassung bedingter Zahlungsbefehle, 
Protestationen gegen solche und Anträge auf Erlassung 
von Vollstreckungsbeschlüssen, welche nach Hauptstück 
XIX der Civ.-Pr.-Ordg. bei den Einzelnrichtern 
von den Advokaten schriftlich angebracht werden, 
nicht den 15 Kr.= sondern nur den 3 Kr.-Stempel 
vorschreibt, und die beigefügte ratio legis kann 
schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht be- 
rechtigen, diese Ausnahmsbestimmung auf Gesuche 
in Gantsachen, welche nach Art. 1177 der CPO. 
vor die Bezirksgerichte gehören, auszudehnen. Erk. 
v. 7. Juli 1876 UNr. 331. 
10) Gemeindeordnung v. 29. April 1869 
Art. 41 Abs. 3. 
Gesetz v. 23. Mai 1846, die Ausscheidung der 
Kreislasten von den Staatskosten und Bildung des 
Kreisfonds betr., Art. 1, 6. 
Gesetz v. 28. Mai 1852, die Landräthe betr., 
Art. 1, 15, 16, 37. . 
Für die Stadt L. besteht ein auf Grund des 
Art. 40 der Gemeindeordnung erlassene Brücken= und 
Pflasterzollordnung, welche bestimmt, daß alle Ge- 
spannbesitzer zur Entrichtung des Brücken= und Pfla- 
sterzolles verpflichtet sind, sobald ihre Thiere und 
Fuhrwerke das städtische Pflaster oder eine von der 
Stadtgemeinde unterhaltene Brücke berühren, jedoch 
unter anderem alle jene Transporte ausnahms- 
weise vom Zolle befreit erklärt, für welche der Zoll 
aus einer Kasse des Staates, der Commune, der 
unter magistratischer Verwaltung stehenden Stiftun- 
gen oder aus der Armenkasse zu zahlen wäre. 
In einer auf Grund des Art. 41 Abs. 3 der 
Gemeindeordnung erlassenen ortspolizeilichen Vor-