
578 Neuere oberstrichterliche Erkenninisse. 
schrift des Stadtmagistrates L. wurden für die Ge- 
fährdung der Zollgefälle durch Zuwiderhandlung und 
für die rechtswidrige Entziehung oder Verkürzung 
dieser Gefälle die entsprechenden Strafen festgesetzt. 
Namens einer benachbarten Kreisackerbau—- 
schule wurde für das Fuhrwerk, welches sie in die 
Stadt L. entsendet, die Entrichtung des fraglichen 
Stadtzolles verweigert, indem diese Schule für eine 
vom Zolle befreite Staatsanstalt erklärt 
wurde. « 
Vom Strafgerichte J. Instanz wurde aus die- 
sem Grunde auch eine strafbare Zuwiderhandlung 
nicht angenommen, während das Strafgericht II. In- 
stanz (Bezirksgericht) eine Verurtheilung wegen 
Pflasterzollhinterziehung eintreten ließ. 
Die vom Vorstande der Kreisackerbauschule 
hiegegen eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde wurde ver- 
worfen, indem der oberste Gerichtshof aus obigen 
Gesetzen entwickelte, daß die Kreisackerbauschule eine 
aus Kreismitteln unterhaltene Anstalt sei, folg- 
lich auch der Aufwand, welchen dieselbe für Pflaster- 
zölle zu machen habe, nicht von einer Kasse des 
Staates in Anspruch genommen werde, der Staat 
vielmehr selbst zur Entrichtung der Kreisumlagen 
von seinen Gütern verpflichtet sel. Erk. v. USmn 
1876 Uhr. 321. 
kt. ettich in Nürnberg. Verl.; Palm 4 Enke 
Wrr Euse) in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.