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        <title>Blätter für Rechtsanwendung. XLI. Band.</title>
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            <idno>blaetter_rechtsanwendung_41_1876</idno>
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        Blätter
für

Rechtoanwendung

zunächst  in  Bayern,

gegründet
von
Johann  Adam  Seuffert  und  Christian  Carl  Glück,
nun  herausgegeben

von

Karl  Bettich.

Neue  Folge  XXI.  Band.
Der  gesammten  Folge  XII.  Band.

Erlangen,  1876.
Verlag  von  Palm  &amp;amp;  Enke.
(Adolph  Enke.)
        <pb n="2" />
        Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn  in  Erlangen.
        <pb n="3" />
        Alphabetisches  Register

zum
einundvierzigsten  Bande  der  Blätter
Rechtsanwendung.

Neue  Folge  XXI.  Band.

S
Ablehnun  eines  Kichterar  Gründe  hiefür,  deren  Beurthellung

  nach  freiem  Ermesse
Abweichung  von  FE—  Verührung  ber  **
ung  hiewegen
Actio  Pouliona  s.  Paulianisches  Rechtemtttel.
Actlo  redhibitorla:  Wirkung  der  Vertragsaufhebung
Adoptiv=  und  Pslegerltern:  Unz  §5  Handlungen  derselben
  mit  ihren  Kindern  .
Advokaten:  Wohnsitz  von  solchen  ........
.a.Anwälte
Aenderung  der  6½m  s.  Klage-  Aenderung.
Aerar  s.  Fisk

Aergerniß:  öleruiches  durch  unzüchtige  Handlungen.  2,
«  3

Aergelicher  Titel:  Beilegung  desselben
Aktiengesellschaft:  Wirkung  der  Aufslslung  und'  Liquidation
  einer  solchen  bezüglich  der  Fortführung  der  Firma

Alimentationspflicht  nach  Mainzer  Re

Deßglelchen,  uosieisze  des  Großvaters.  ichtrrigunret  des
Ausspruches  der  Fabeschaft  in  einem  Verszumungsurtheile
  in  Be  hierauf

Deßgleichen  der  In  allgemeiner  ehelicher  Eütergemeinschaft
lebenden  Mutter  eines  außerehelichen  Kindes,  dessen  Vater
  gestorben  ist,  gegenüber  den  Großeltern  des  Kindes.
Einsluß  der  Gütergemeinschaft  auf  die  Vermöglichkeit  der
Muiter  zur  Alimentenleistung.  Begriff  des  eigenthümlichen
  Vermögens.  Preuß.  Landr  ......

fllr

378
5

25
        <pb n="4" />
        IV  Alphabetisches  Reglister.

Unstatthaftgkeit  des  Anspruches  elnes  allmenlirten  außerehelichen
  Kindes  auf  die  zu  dessen  Alimentation  urpranglich
  bestimmten  aber  zurückgelegten  Allmentations-·

lde

t
Ali  enter  Auetragoreichniß  unb  ieirdiemmig.  alo  solche  .
Amortisationeverfahren:  Zuständigkeit  der  pfälzischen
Gerichte  zur  Einleitung  deöselben  be  #giic,  Sieateschulturkunden
  .
Anerkennung  von  Verbindlichkeiten:  Kiao  hierauf  .
Angehsrigc  und  Anvertraule  Personen  im  Sinue  deo
Art.  81  des  Pol.-Sitr.-G.-B.  .
Annnitätenkapitalien  s.  Hypotyeke
A#ureizung  verschiedener  Klassen  der  Scrötterung,  Ersorerni


Ans  chließung  au  eine  rsn—  uo,  Nach-  -

vemikilhetcnPfandkeck

Austiftung:  Merkmale  decieben  arlisiung  ur  fenten
Versicherung  an  Eidesstatt

Antrag  s.  Beleidigung.  Stra  fan  ntrag.

Anvert  raute  Personen  lm  Sinne  des  Ark.  81  d.  Pel-#r.


anwät:  Ermächügung  deo  Anwalies,  die  Verurtheilu
im  Kostenpunkic  allein  und  in  eigenem  Namen  in  Vo
zug  setzen  zu  lassen

Betrugsreate  von  Advokaten“  begangen  durch  gefälschte  in
.  ,

nincchecneausgcstellieWechie.
S.  aAdki

AnwaltsAkie,  Stempeipficcht  bekleiben..

Anzeige,  falsche:  reale  Concurrenz  zweier  Delikte  Lertioen
Zuständigkeit  der  Gerichte  für  Klagen  auf  GErsab,t  durch

eine  wissentlich  falsche  zunzeige  vers  veranlaßten  5#  .

Apothekerwaaren:  kaiserl.  Verordn.  v.  4.  Jan.  1375.
über  den  Verkauf  von  solchen

Arbeits-  iund  Hienglohno  Bes  scht  gnahme:  Neichsgesetz  v.
21.  Juni  1869.  Dauerndes  Dienstverhällniß  im  Sinne
des  &amp;amp;.  4  Zifl  4  desselben  .

Arrest  s.  Beschlagnahme.

Arrestant  s.  Gefangener.

Arrestrechtfertigundeoklage:  Art.  980  der  Proz.-Ordn.
schreibt  nicht  vor,  daß  dleselbe  gegen  den  Dritschuldner
gerichtet  werden  müsse

Aa#nemer:  Feilbietung  und  Verkauf  von  nicht  fneioe
Verkand  u-  von  solchen  außerhalb  ber  Apothelen  ....

Arzt:  Veilegung  deo  Titels  als  solcher
Deßgleichen  durch  einen  in  adernmb  zurraiet  *

Ausschlagepfsichtiges  Geschäft:  Begriff  *r
Aufzug,  öffsentlicher  im  Sinne  des  Seuist.
usland:  Ort  der  sstm½53  insichiuch
eines  im  Auslande  domizilirenden  verstorbenen  Bayern.

Seite

245

5
365
        <pb n="5" />
        Alphabellsches  Reglster.  v

Selte
Au  erlich  tun  s  des  Waldes  an  Straßenkanten:  Versüchtung  66
iezu  5
A  1n%  aure  rag  orei  ch  *  #  e:  deren  Thelbarkeit  ober  Unthell·
esn  und  Jehrpfennig  .  Alimente  ....  346
Außereheliche  s.  Alimentationspflicht.

Büser,  deren  Anhaltung  dburch  vie-  Ortopolizeibehörde  zum
Anschlag  ihrer  Preise  und  Gewich
Bauaufseher:  die  Verfolgung  lce-  von  demselben  erüten
  Betruges  fetzt  nicht  einen  Antrag  des  Bauunternehmero
  voraus
Baubedingung  en,  bonmipige:  Aichiauesbruns  veisel
ben,  Festslellung  des  Thatbestand
Bauen:  kommt  gegenüber  elnem  Verrrahe  daß  nicht  gebaut
  werden  darf,  wenn  doch  gebaut  wird,  die  Münchener
Bauordnung  zur  Anwendung?
Baulast,  kirchliche:  unvordenkliche  Wendung  der  Baufälle  .  315
Deßgleichen  auf  Grund  der  Unvordenklichkeit,  wenn  in
Folge  Veränderung  des  Bauobjektes  Krühere-  Auswand
erfordert  wird
Ueber  die  aus  der  subsidiären  vaupflicht  von  custusgebäuden
  abzuleitenden  Verpflichtungen  in  Betreff  der  éb
diese  zu  entrichtenden  Brandversicherungsbeiträge  478,  489
Ba  auordnungswidriger  Zustand:  Zuständigkeit  der  Polizeibehörde
  über  die  .!st.  und  Weise  dieser  Beseitigung  190
Bauplan:  Verjährung  der  Strasverfolgung  wegen  Abweichens
  hievon
Baupolizeiliche  Zurvili  gng  Richterfordernig  derseiben.
für  isolirte  Bauwerke.  Auedehnung  dieser  Bestimmung
Begriff  von  isolirten  Bauwerken  .
Bauwerke  f.  Baupolizeiliche  Vewilligung.
Bayreuther  Recht  s.  Errungenschoft.  Grundtbeilung.

Beamteneigenschaft:  Begriff
*  kehrerln  einer  —“vir  Schule  bat  Feamteneigen=S#en

  gung:  Beweielast  bei  der  Behauptung  einer  dem
Nechihgeschue  beigefügten  Bedingdung
Deßgleichen  bei  der  Eutgegnung,  der  Vertrag  *  nur  unter
einer  Suspensivbedingung  geschlossen  157,  342
Beerdigung,  vorzeltige:  Ktrafrechtliche  Veraniworhung  des
Pfarrere  hiefür  ...  .  663
Begünstigung:  deren  accessorijche  Natur  .  386
Strafbarkeit  derselbern  ..  .  3687
Behinderung  eines  Nichters:  liegt  eine  solche  vor,  wenn
bel  der  Entscheidung  über  den  Inhalt  eines  gerichllich  verlautbarten
  Kaufvertrages  ein  Richter  mitwirkt,  welcher  als
Accessist  bei  der  Verlautbarung  dieses  Vertagen  Protokoll
führer  wartbyyy.  m7
        <pb n="6" />
        VI  Alphabelisches  Reglster.

Sel
Behörde:  das  Gesammt-Staatsministerium  als  solche

Beischlaf  des  Stiespaters  mit  der  erslehelichen  Tochter  selner
  verstorbenen  Ehefrau  ..
Odesznfchubung  übck  einen  chebtechettlchen  Beischlaf  *“

Belehrung  s.  Rechtsbelehrung.

Veleid  igunz:  aichele  .  146,
Muß  beim  Vorhandensein  mehrerer  in  verschiedene  zeitpunkte

  fallenden  Ehrenkränkungen  der  Beleidigte  wegen
alle,  ihm  bekannt  gewordener  zugleich  Strafanttag

Wichsesleinige  Belelbigungen.  „Seseruge  Stellung  des  Strafantrages
  oder  spätere  Compensatio

&amp;amp;  oder  Milthäterschaft  boa  Veleibigung  burt

rift  ..

Eine  bei  Vornahme  der  Feuerbeschau  einem  hiezu-  zug  e
zogenen  Sachverslänbigen  zugesügte  Belleidigung  kann
nicht  als  eine  Veruse  ceeidiur  verfolgt  werden

g  2  eines  Kindes  und  dessen  Vatero  von  letzterem
verfolgt

Beleidigung.  einer  begeeiin  an  einer  öffentlichen  Schule
:  a.  die  folgenden  Artikel.

Beleidigungoklagen:  deren  wirksame  Stellung  durch
einen  Drilktktken::
Beleidigungssach  en:  Straffrelerklärung  belm  Vorhaudensein
  gegenseiliger  auf  der  Sielle  erwiderter  Beleidigungen

Würdigung  der  Continuität  beider  Beleidigungen  durch
die  zweite  Instanz,  wenn  die  ersie  auf  Stoofffeihert  beider

  Parteien  erkanntte  ..
Benennung  s.  Zeugen.
Berichtigungen:  Verantwortlichkeit  bes  Redakteurs  hiefür
Berufung:  deren  Auodehnung  auf  nicht  appellable  mit  der

Sache  aber  im  inneren  Zusammenhang  slehende  Entscheidungen

Geltendmachung  in  der  Kassationsinstanz,  daß  die  als  unbegründet
  verworfene  Berufung  schon  als  nichtig  (verspätet)
  hätte  verworfen  werden  sollen  und  debsallsiger
Antrag,  die  Nichtigkeitsbeschwerde  zu  verwerfen  .

BetufuiigoeinlegungRequisiiedeklelbeii..
Berufungsfrist  gegen  Urtheile  im  Uaüsteeckangierfalmen
Beschäbigungen  und  Zerstörungen  nach  88.  3

d.  N.--St.-G.-B.

Seschlegrahme:  Bei  i  Gericht  beponirte  Forderungen  sind“
ni  "  „Eegenstand  einer  Pfändung,  sondern  einer  Beschlagna



bribnen  an  herichllche  Wnbosten  zaffen  können  Geabemstand
  der  Arrcstanlage  seint.

Ur  Hinterlegung  beschlagnahmter  Gelber  und  Werthpapiere

  sind  Gerichtsvollzleher-Gebühren  nicht  zulässig

Die  Zustellung  des  Beschlagnahme-Protokolles  intziegk  dem
Schuldner  noch  nicht  das  Recht  der  Benützung  des
Grundstückee  ·.  .

449
382

383

363
381

333
8

341
113
„b62

225

375
        <pb n="7" />
        Alphabetisches  Register.

Sei
Dauerndes  Dienstverhältniß  im  Siune  bes  K.  4  Ziff  4  b.
N.-Ges.  v.  21.  Ju

ni  1869,  die  Beschlagnahme  des  Arbelts-
  und  Dienfllohnes  betr.
Bescholtenh  eit  im  Sinne  des  bayr.  *  und  des  zemeinen
  Rechts
Beschwerderecht  gegen  den  in  Gewährun  der  Rechtshille
beschlossenen  Vollzug  eines  von  einem  arh  dit  Staate  erlassenen
  rechtskräftigen  Strafurtheila
Beseitigung  eines  bauordnungswidrigen  Zustandes:  Zue
  der  Polizeibehörde  über  die  Art  und  Weise  derelb

Besi:  Nalur  deo  Besitzes  deo  Pächters  nach  bayer.  Landr.
Besitv-Erwerb  durch  Stellvertreter:  Erforderniß  auf  Seite
des  Tradenten.  Bayer.  Landr.
5  Klage  Einreden  hiegegen'  nach  urt.  586  der
ro

Besiv-  Febeiters  n  bei  muckebaneinanhershung

unter  großjährigen  Erben

etrug  oder  Belrugsversuch:  angenommen  auf  Grund  Wayrspruches

  der  Geschwornen

Betrugoreate  von  Advokaten  begangen  durch  gesälschte  und
zum  Scheine  auogestellte  Wechsel  2

Die  Verfolgung  eines  von  einem  Bauaufseher  begangenen
Beiruges  setzt  keine  Antragstellung  von  Seite  des  Bauuntern#ehmert
  voraus

Betrug  durch  falsche  Vorspiegelungen  über  den  wahren
Werth  austragsgemäß  angekaufter  Werth-Papiere

Deßgleichen  durch  Täuschung  über  den  wahren  Inhalt  eines
als  Beweismiliel  bestimmten  Dokumeneh  .

Ebenso  durch  den  im  Wechsel  ohne  Wissen  des  Auöstellers
binzugesügten  Beisatz  „unter  Verpfändung  m  meines.  Ehren-Saiknarlenn

  zum  Belrug  ..  .
Bevollncächhgtei  Znslellnngsbevollmächtrgtr.
Beweis:  Gegenbeweis  hegen  Schuldurkunden  .

Gegenbewetcfnhtnngnachangebotenemhanpteide.  .
Beweis-Anerbieten  nach  Art.  7  und  8  des  Gel  v.

15.  Juni  1850,  Wildschadens-  d  belr.
Beweiskra  f"  gecherlch  Urtheil
Beweiolast  bei  der  Behauptung  einen  dem  birchtegein

beigefügten  Bedingung

Deßgleichen  bei  der  Entgegnung,  der  Vertrag  sei  nur  unter

  einer  Suspensivbedingung  abgeschlossen  worden  157,
Ebenso  bei  der  Behauplung,  das  klageweise  geltend  gemachte
Rechtsgeschäft  (hier  Bestellung  von  Arbeiten)  nicht  für
sich,  sondern  für  einen  Driten  *l  Mandatar)  geschlolsen
  zu  haben
Bittgang  (Kreu#g  169)
Blaumontagfei  er  über  die  Strafbarkeit  derselben,
tive  hiett  4  .
        <pb n="8" />
        VIII  Alphabetisches  Register.

Sei
Bodenbestandtheile:  unbesugte  Wegnahme  von  solchen  aus
einem  Walde  III
Urondversicherungsbeiträger  über  die  aus  der  subsidiären
  Baupflicht  von  Cultusgebäuden  abzuleitenden  Verpflichiungen
  in  Betreff  der  für  diese  au  entrichtenden
Brandverscherungsbeiträge?.
Branntweinbrennerelen:  Vorschriften  bes  Mel  e
schlaggesetzes  hierüber
Bürge  rmeister:  Derselbe  ist  nicht  als  beirelbender  Theli
.Hin  dem  Rechtsstreite  einer  Gemeinde  zu  erachten  7
Zustellungen  in  Gemäßheit  des  Art.  197  der  Proz.=  Ordn.
an  den  Bürgermeister,  wenn  die  Gemeinde  bei  der  Sache
betheiligt  ist,  sind  nicht  zulässig  .  218
Bürgschaft  für  eine  Schuld  aus  einem  Handelegeschäft  .  172

,  489

Cession,  deren  Wirkung  brsüglich  bes  Verberungiberganges  284

Deßgleichen  dinglicher  Klagen  330
Chirurg  s.  Arzi.
Citation  nach  Kep.  5  8.  9  Nr.  2  der  Ger.-Ordn.  v.  1  -

Mala  sides  hieraus  .  .  278
Classen  der  Bevölkerung,  Anreizung  von  folchen.  374
Clousula  caseaotorie  bei  Frilsengewährung:  Fesistellung

ber  Voraussetzung  derselben
Cloccae  servitas  ·
coitnsdamnutusf  Erbrecht.
Collatlon  s.  Kollatlon.
Concurrenz  s.  Jusammentreffen.  »
Condictio  ob  turpem  causa  .  16
Conditoreien:  Kleinhandel  deseiben  mit  Expirituosen  .  569
Connexe  Strelipunkie:  Zuständigkeit  der  Plenarversammlung

des  oberssen  Gerichtohoses  hiefür.
Constitutum  possessorium  alo  uebergabsmobus  bei

der  Dotio  in  solunhynnnnnn:  61
Cura  s.  RKuratel.

269

Demnatus  coitus  f.  Erbre

Datio  in  solutum:  ni  bsessortu  ale  Uebergabsmodus
  hiebei.  ..  1

Delletum  continuatum  .  ..  48t,  497,  bis,  529.  545

Denomination  s.  Zeugen.

Deponirung  von  Forderungen  bei  Gericht:  dlese  sind  nicht
Acenstand  einer  Pfändung,  sondern  nur  einer  Boschles=177



Dep  itentalses,  hrnichiche-  ino  3  enilt  e  N  in
Sinne  deo  Art.  973  der  Proz.  c  .  a  .  313
Dienstboten:  wisc  E  246

Eigenmächtige  Verlassung  deo  Dienstes  Sesteno  derselben  568

geglten  des  Dienslhauses  von  Seiten  derselben  zur  Nachtzelt  405
Di  enste:  Forderungeanspruch  wegen  Leistung  solcher,  die

bezahr  zu  werden  pflegen.  Klageverjähruung  235
        <pb n="9" />
        Alphabetisches  Register.

Dienstlohn  s.  Hiontverhältniß.

Dienstmlethe  s.  M

Dienstrerhältniz,  ——l  Begriff  im  Sinne  des  K.  4
Ziff.  4  d.  N.-Ges.  v.  21.  Juni  1869,  betr.  bie  Beschlagnahme

  des  Arbeits=  und  1  .  ...«

Dingliche  Klagen:  Cession  so
D  Ft  uepolizeiliche  **n  aber  Einsiur  diohende
e  ..  .  ...
S.  a.  Iiuggrülcher##uns
Domizil  f.  Wohn
rrtente  2  e  Immobilien:  Be  egriff
Oessen  Haflung  belinglich  der  Sahlungemebalitäten  bei
Annuitäten-Kapitalten
Drittschuldner:  Veltreibung  von  Gorderungen  *
denselben
Art.  980  ber  Proz-  Orbn.  schreibt  nicht  vor,  daß  die  A
Fhrechusertigungeklese  gegen  den  driuschuidner.  airart
werden  müsse  ·..  .  .-sdsetunr

  D.  Had  *
Einspruch  **7  nt  Nhelchließung.  Preuß.  Landr.  .
heb  ruchoCheIcheednngsgrund  Etdesletsmng  hierüber
Der  Antrag  auf  Verfolgung  des  Ehebruches  ist  von  der
#chteret  eines  verwirkten  Scheidungsurtheilen  ab-Eh

  efraä#n:  Vermögensverwollung  nach  bayr.  Landr.
Ehehaft:  Wasenmeisterei  als  solche
Eheleute:  Erbrecht  derselben  nach  Windoheimer  Gewohn  ·
heitsrecht
Zur  Lehre  von  den  Schenkun  en  unier  Ehegaiten  ...
Ehelrche  Gütergemetnlchait  s.  n
Ehem  bessesben  bei
der  giebrgenfescgeneis  hech  fränk.  R
beldnieng:  nach  welchem  Rechte  ist  seir  Vufüheun
des  R.-Gel.  v.  6.  Febr.  187  B¾-  die  Beurkundung  des  Per-Waelhechel.
  vuc.  belr.,  in  Bayern  von  den  ordentlichen
Civilgerichten  in  Ehestreitsachen  gegen  ratholilche  Ehegatten
zu  enischeiden  ?
Ewilrechtliche  Folgen  der  Chescheidung  nach  dem  Giade
der  Verschuldung.  Nürnberger  Reformation
Ehebruch  als  Ehescheidungsgrund:  Eitrol¾ihen  hierüber  .
Ueber  den  Aueschiuß  der  Essscheidun  aclaßen  in  Folge  Verzeihung
  nach  der  Nürnberger  Etzel  scheidungs-Ordnung
v.  25.  Nov.  1803,  und  die  Zulässigkeit  einer  Eidcozuschiebung
  über  einen  Fbknechersche  Beischlafsakt  im
Hinblick  auf  Art.  457  Ziff.  1  der  Proz.  Ordn.  und
8.  172  d.  R.-St.-G.-B.
Ebrenkränkungeneh  Beleidigunge  i
Eid:  Natur  und  Zulässigkeit  ebes  Schähungeeibee#.  .
Beseitigung  unnöthiger  Eid  .  .
        <pb n="10" />
        X  Alphabetisches  Negister.

Eidesleistung  über  den  Ehebruch  als  Ehescheidungsgrund

Zulässigkeit  der  Eideszuschiebung  über  einen  ehebrecherischen
Beifäl  assakt  im  —  auf  Art.  457  der  Prel-  „Ord.

F  12  d  tr.-G.-B.

Eittaslage  in  Propesse  eines  Advoketen  an  bessen
Concipienten  alo  seinen  Substituten

Nicht  das  physische  Ausbleiben  des  Schwurpflichtigen.  allein
kann  die  Annahme  der  Eideoverweigerung  begründen,
sondern  nur  die  durch  8  Aublelben  verschuldete  Unmöglichkeit
  der  Eidesleistun  .

Falsche  Versicherung  an  veson-  Anhisiung  lien  .

Widerruf  einer  solchen

Eigenthum:  Vindikation  öflentlich  n*J  Sechen.

Pernz.  Landr.

Conkurreng“  der  Cuischsdigungeilage  begen  den  unredlichen
Erwerber  und  der  igemthumeriage  gegen  den  wirklichen
Besitzer.  Preuß.  Landr.

Die  Berechligung  zur  Stellung.  einco  Strafantrags  fieht
bei  Eigenthums-Delikten  nicht  nur  dem  Gioemhüner  sondern
  überhaupt  dem  Verletzien  zu  ..  .

Eigenthumsvorbehalt  s.  Widerspruchsklage.  ·
Cehnktndfchafl  BeziehungdcsstHZiss1dN.Stk-G-B
iezu

Seite
287

557

379
Einreden  gegen  Besitztlagen  nach  Art.  586  der  Proz.-  Ordn.  's,  83

Unstatthafligkeit  nachträglicher  Geltendmachung  von  im
Wechselprozesse  wegen  Mangelnder  Behründung  verworfener
Elnreden

Einspruch:  die  dein  zur  Erhebung  beoselben  is  keine  vr
klusive

Elnspiuch  donn  eine  Cheschließung.  nach  preuß.  Loi

Einsturz  drohende  Gebände:  distriktepoligeiliche  “7
hierüber,  deren  Kraft  .

Einzelnrichter:  Kompetenz,  wenn  sie  ch  bei  einer  von  biesem
nach  Art.  511  der  Proz.-Ordn.  an  dag  Bezirksgericht  gelangten
  Sache  ergibt,  daß  derselbe  mit  Unrecht  leine  Unzuständigkeit
  angenommen  habe

Einziehung  von  zur  Begehung  eines  Verbrechens  oder  Verehens
  zwar  nicht  gebrauchten  aber  doch  besimmten  Gegenslönnen!
  Begriff

Eisenbahn--  5  u#ten:  polizeiliche  Anordnungen  zur  uf.
Gun  der  öffentlichen  Ruhe  2c.  biebei;  deren  Auobchnung
  im  siltenpolizeilichen  Interesss

Eisen  ahn-Tranoport:  -m  Eefährdung  ins
olchen

Eltern  s.  Arimentationopflicht.  Erziehungéerecht.

Entschädigung  s.  Schadengersap.

Entweichung  eines  Gesangenen

Entwendung  von  Forstprodukten  in  der  iein,  die
Wegnahme  werde  nicht  beanstandtt  ....

339
        <pb n="11" />
        Alphabetisches  Register.  XI

F##id  der  deutschen  Strasprozeßordnung:  zu  K.  257

Erben:  Russahanseinonbasehung  unter  geeilshngen  Grien.
Besitztitelberichtigung  hiebel  .  110
Uebergehen  von  Notherben  in  einem  Testamente  176
Zur  Lehre  von  der  Collation  des  Notherben  nach  bader

Landr.  .  ...  ..302
Einsetzung  des  Erben  in  re  certa  14141333
S.  a.  die  folgenden  Artikel.

Erbrecht,  testamentarisches,  der  Kinder  ex  damnato  coltu

nach  bayer.  Landr.  79

Deßgleichen  der  Chegatten  und  Kinder  nach  aemnbsheiner
Gewohnheitsrecht  ......  445

Zur  Lehre  von  der  Indigniiät'“  ...  224

Erbschaft:  unzunössigreit  von  Verträgen  ter  die  Erbschaft
eines  noch  lebenden  Dritten.  Wegsall  der  Rückforderung
des  aus  Grund  eines  solchen  Vertrages  Gegebenen  15
Cura  bereditatis,  wenn  auch  nur  über  einen  der  Erben

Ungewißheit  besteht  ..  .......  119
Erbschaftsklagen:  possessorische  .  352
Erbverträge:  zur  Lehre  hievon  160

Erlaßvertrag  krungut  einer  Schuld  von  mehr-  als  650  Thalern:
  Erforderniß  #e  der  Shhritichtet.  ren.  Landr.  .  105
Errungenschaft:  gnisse  des  Ebemanns
  hiebei  63
Errungenschaft  als  echbspenhen  nach  Vayreuthet  necht  304
Ersabes.  Schadense
Ersiehun  goredtt.  ellerlichee  im  Collisionssall  zwischen  Vater

  und  Mut  367
Deßgleichen  u  Wiederveichelicien  Mutter  ban  der  erstehelichen
  Kind  288

Eviktion:  Ensschid  ungepflicht  des  Verkäufers  lfür  nach
seinem  Wissen  bestehente  mitverkantte  Nechte  ohne  v  vorgängige
  Entwährung  ...  62

—  z  br  rire  kanla  s  e  ohne  spezielle  polizeiliche  czhwiungeur.

Bätschrus  s.  urkundenfälschung.

Färber:  in  wie  weit  derselbe  als  Kaufmann  erscheint)  330

Poren=  unbesugtes  auf  einem  Waldwege  575

Fahrlässige  Lelefr#  ziue  Eisenbahn-Transportes  147,  151

Falsche  Anzeige  f(.  A

Falsche  Versicherm  PgooPn  an  —e  Anslistung  hiezu.  ..  125
Widerruf  einer  solchen  376

Familicufid  eikommisse:  Bustandigtei  des  Cantgerichts
aiucuch  derselben  .  .  641
assion  s.  Steu  her.Fassion.  —

Felddiebstahl:  Voraussetzunga  2650

394
        <pb n="12" />
        XII  Alphabetisches  Reglster.

Feldgeschworne,:  deren  Vernehmung  über  Gegenstände  der
landwirthichesilichen  Polizel.  Ueber  die  Form  dieser  Vernehmung
  steht  dem  Richter  kein  Urtheil  uu  .

Feuerbeschau-Sachverständigc=  8  diesen  zugesügte
Beleidigung  kann  nicht  als  Berussbeleidigung  verfolgt  werden

Feuerlöschordnung,  distriktspolizelliche:  Zuwiderhandlungen
  hiegegen
Die  Zu=  und  Eintheilung  der  Pflichlseuerwehrmänner  hat,

wenn  die  ssanpbön  von  dem  ihr  zustehenden
  Anordnungerecht  Gebrauch  HGemecht  hat,  durch  den
Stugerwweister,  nicht  durch  den  emeindeausschuß  zu  er-Dacbe#en

  gegen.  diesen  oberstrichterlichen“  Anolpruch

Feuerstätten:  Strafrechillche  Verantworklichkelt  des  Lauseigenthümers
  hiefür

Feuerungsmaterial:  gebd#  4aho  unter  be,  Sm
ziittel  im  Sinne  des  8.  370  Ziff.  .  R.Etr.-ideicommiseum
  in  id  1  eupererit:  rcuukann
  aus  dem  Verbote  blos  serigebiee  Handlungen  des
Fiduziar-Erben  allein  nicht  gesolgert  werden.  Eine  solche
Wigerung  ist  keine  thatsächliche  Fesihellung  .

.a.  Familienfideikommisse

Firma  s.  Aktiengesellschaft.

Filchereiberechtigte:  deren  Eingriff  in  Wasserbauten

Fiskus:  Widerspruchsklage  gecen.  denselben  ohne  vorherige
Betreiung  des  Administrativweges

92

542

Rechte  des  Fiskus  auf  in  einem  öffenllichen  Frusse  ennsen

dene  Inseln  nach  bayer.  Landr.  .
Deßgleichen  bei  Unwürdigkeit  des  Erben  .
Fluß  s.  Inseln.

Foliensperre:  deren  Wlrkungen  in  einem  Parnitularton.
kurs  auf  später  vorgesertte  Hypotheken  .
FotstftevelduechkeswtdngesWecben..  ..

Deßgleichen  durch  Verkauf  Vefrevelten  Holzes
Forstrechte:  Klagerecht  wegen  Nichtanerkennung  solcher
Fuxi-  über  den  Umsang  von  solchen,  Kompelenz.
For  st  rafsachen:  in  solchen  kann  eine  Verurtheilung  in  bie
oslen  „in  der  Art,  wie  solche  dem  Aerar  verrechnet  zu
werden  pflegen“  nicht  erfolge

Fortgesetztes  Delikt:  Crkrierung.  %  84,  49,  513.  529.

Fränrischto  Recht  s.  Frsabensn  Grundtheil-.
  Prodigalitätskuratel
Freis  eitsstrafe:  neben  der  Todesstrafe  ist  auch  eine  von
demselben  Angeklagten  durch  ztusemmentreffende  Reate  verwirkie
  Freiheitsstrafe  auszuspreche
Freiwillige  Gerichtsbarkeit:  ichtigkcitobeschwerde  in
Sachen  derselben
Frist  zur  Erhebung  des  Einspruches:  dieselbe  ist  nichl  pröckusio
Deßgleichen  zur  Erhebung  der  Nichüskeitsbeschwerde  im
Vollstreckungsverfahren
        <pb n="13" />
        Alphabetisches  Register.

Fristengewährung:  SFasttellung  der  Voraussetzung  der
kassatorischen  Clausel  hiebel
Fuhrwerk:  Begriff  hievon  nach  r  15  der  ortspolizellichen
Vorschriften  für  den  Kbthenr  München  über  den  Straßenverkehr
  2c.  v.  23,  ...
this-It  d  Verpfändung  eines  solchen  liegi  hlerin  eine  Unteragu
  .  .........

r#sr  4  Kricht=  dessen  Zusländigkeit  bezüglich  der  Familienelkom

Dasselbe  ist  nicht  zuständig  in  Wiberspruchsklagen  bezüglich
  mit  Beschlag  belegter  Mobilicen  des  Gantschuldners
Gastwirthschaft  s.  Holellers.  Wirthschaftsgewerbe.
Gebäude,  welche  den  Einsturz  drohen:  bistriktepollaeiliche
Anordnungen  hierüber
Voraussehung  für  den  vegri  EziGd  im  Sinne  bdeo
5.  4  der  allgem.  Bauordn
Gesangene:  Entweichung  **•  durch  einen  Eemeinbehiener
vorsätzlich  veranlaßt  ........

Gehilfe,  geistiger:  burche  bian.  ........·
DeßglecchenbemIMrd.  «  ......
Deßgleichendcthelrng  Thatbestand  ..  ..
EbensodetBeletdtgnnqendnrchchtlltst
Geldstrafe:  Vollstreckung  einer  solchen  in  den  Rachlaß  eines
Verurtheilten
Gemeinde:  der  Bürgermeister  i  nicht  als  betreibender  *
in  dem  Rechtsstreite  einer  Gemeinde  zu  erachten
Zuslellungen  in  Gemäßheit  des  Art.  197  der  Proz  „Orbn.,
wenn  die  Gemeinde  bei  der  Sache  selbst  Fatheilh  ist  .
Verträge  der  Gemeinde,  mit  Einzelnen  über  Unterhaltung
von  G  Rechtliche  Nalur  der  desfallsigen
auf  ein  Besitzthum  üÜbernommenen  La
Gemeindediener:  vorsäßliche  Besteiung.  eineo  demselben
zum  Tranoporte  anvertrauten  Arrestanten.
Gemeindezolt:  Festgesetzte  Besreiung  genisse-  Kategorien
ievon
GSnzingess  gefährliche  Verbrechen  und“  Vergehen  und'  Sachbeschäd
  50.
Gem  uche-:  Derbausera.  des  Khei  dessen  wt
ung  gegen  den  Erwer  .  .
—  tbeilwei  se  .
Richterliches  Ermessen  bei  der  gerichllichen  Theilung  gemeinschaftlicher
  Sachen.  Theilbarkeit  des  Gegenstandes
Snolsenschalt.  eingetragene:  deren  Auflösung,  Voraussebungen

Vorstandschaft  einer  lolchen.  gerden  rnzilesiis  fengeiege
Achutgkeitsbeschwerde  durch  dieselb  .
Genußmittel:  Begriff  hievon  im  Sinn:  R.-Str.  G.  r
Gerichtsbarkeit  s.  Freiwillige  tnptt  .
        <pb n="14" />
        XIV  Alphabelisches  Register.

Selte
Gerichtsvollzieher:  Veraussehungen  für  die  Vornahme
von  Vollstrecungohandlungen  durch  solche
Versteigerungen  von  densebben  wehene,  wann  uͤegi
hierin  ein  Gewerbsbelriebb.  255
Eine  Eutschädigungorlage  ahegen  einen  Gerichtsvollzleher  isi
nicht  bedingt  von  vorhe  ger  Felisegung  des  Verschuldens

durch  die  Diociplinarbehörde  115
Grich  tsvollzieher--Gebühren  nino“  für  die  bhten

beschlagnahmter  Gelder  und  Vertbpapiere  enche  zule  .  225

Gesammt-Staatsministerium  als  B  62

3
Gesammlstrafe:  Znerkennung  einer  *  .  125,  126,  366
Geschäftsführung  ohne  Austrag:  Hegt  eine  salche  vor,

wenn  Schulden  elnes  Anderen,  in  der  irrigen  M  elnung,
solche  selbst  zu  schulden,  bezahlt  wurden?  ..  ..  11
33  geudbeitoschäduiche  567
Geschworne:  deren  wwechbel  hrung.  „-buch  den  Szwutge
richtspräsidenten.  Exkurs  zu  §.  257  des  Entwurses  der
deutschen  Strasprozeß-Ordnung  305

Gesellschaften,  geschlossene  s.  ranzunterholtungen

Geständniß:  Untheilbarkeit  desselben  nach  Pfälzer  Recht  .  200

Gesundheitsschädliche  Geschirre:  deren  Ansertigung  im
Gegensatz  zum  Feilbieten  und  Verkouf  567

Getränke,  versälschte:  ist  Ziegenmolke  mit  Zuset  von  T
milch  hierunter  zu  subsumiren)  *i  .  392

Gewährschaft  bei  Dihoeräuherungen  .  .  347

Gewerbe-Ordnung  s.  Reicho  gewerbe-Ordnung.-Gewichtspolizei:

  auch  Hoteliers  und  Vensionshalter  sind
berselben  unterworfen  ..  401
Deßgleichen  Mahlmüller  566

G'willenovertetun:  ist  solche  nach  i  neuen  Proz.=Ord#-
  Rethastn  6.  ..  226

Glaube  s.  Mala  fidee.

Släubtg  er-  Ausschuße  eufallige  Funktionen  desselben.  341

Grenzsteine  als  Urkund  419

Großeltern  f.  uliRienbattene  ii-.

Grundgerechtigkeiten  s.  Servituten.

Grun#cke  s.  Immobilien.

Grundtheilung  nach  fräni.  Grundlheilungemasse  bei
Veräußerungen  .  .  12
Grundtheilung  nach  bay  tr.  R.  319
Erforderniß  der  Klage  7  Kinder  auf  Erundtheilung  in

subjekliver  Berehung.  Umfans  des  richterlichen  Moderationsrechtes
  16

Gütergemeinschaft:  Verkußerungen  von  IJinniobilien
durch  den  Vater  bei  mit  den  minderjährigen  Kindern  fort-Felegter
  allgemelner  Gültergemeinschal,  deren  Beschränkung.

echt  der  Alistadt  Kempten  116
        <pb n="15" />
        Alphabetisches  Register.

Alimentationspflicht  der  in  allgemelner  ehelicher  Gütergemeinschaft
  lebenden  Mutter  eines  außerehelichen  Kindes,
dessen  Vater  gestorben  ist,  gcgen  über  den  Großeltern  bes
Kindes.  Einfluß  dieser  Gütergemeinschaft  auf  die  Vermöglichkeit
  der  Mutter  zur  Wt-  Begriff
des  „eigenthümlichen“  Vermögens.  Preuß.

Ueber  die  Wirkung  der  Auflösung  der  *  helichen
Gülergemeinschaft  Dritten  gegenüber

Ueber  die  Aufhebung  der  allgeni.  Gatergemeinshafi  nas
preuß.  Landr.

Handelsgeschäst:  Bürgschaft  für  Schulden  aus  solchem

Handlohn:  rechtliche  Natur  des  Handlohn-Acquivalento

Haftung  des  späteren  Besitzers  für  das  Danklohn-Aeguwvalent.
Verjährung  des  beziglichen  Anspruches

Handlungen  s.  Strafbare  Handlungen.  unzüchtige

  Haudlungen.
Handlungs-Commis:  Strafverfolgung  eines  solchen
wegen  Unterschlagung
Haus-Eigenthümer=  bessen  *  Viraniworiich.
keit  für  #bnerstäuen  .  ...
Hansirhandel  mit  Landesprodukten  ..
Haus-Steuer-Fassion:  unrichtige,  voendung  ben  be
züglichen  Rcate  ..
Heilkunde,  niedere,  deren  siurwuns  .......
Detkonnnen  und  Verjährn  .....
errenlose  Saten  tliiun  Begriff.  .....
ilfeleistung  s.  Gehilfe.
Hinterlegun  banshile  Gelder  und  Wertzpepiere.
Hiefür  sind  Gerlchtövollzieher-Gebühren  nicht  *—  .
Holz,  gefreveltes:  dessen  Veräußerung
Hopfen  und  Hopfenstangen:  Diebstahl  biera
Hoteliero:  auch  diese  sind  der  Maß=  und  Ernchpeibe
unterworfen
Hypotheken:  Veschränkung  r  Hopotberlchue  in  der
Rangeinräumung  nach  §F.  84  des  Hyp.-Ges.  bei  Annultläten-Kapitalien.
  noisamkeike  ergegenstezenver  dorg
Gekenbuche  Einschreibungen-,  Unanwendbarkeit  des  8.  2
6  Hyp.-Ges.  in  diesem  Fall
Fur  Lehre  von  der  Oesstuthicut  des  Hypothekenbuches.
Haftung  des  Drittbesitzers  bezüglich  der  Zahlungomodalitäten
  bei  Annuitäten-Kapitallen
Wirkungen  der  Follensperre  in  einem  Partikularkonkurs  hauf
später  vorgemerkte  Hypotheken
igbenncken  in  der  Richtung  nur  auf  einen  Thell
des  Hypotheken-Objekte

XV

Seite

179

189
5  Woot  n,  Sbotheken  Klage,  HppotHk=Obiekt

  s.  Hypotheken
        <pb n="16" />
        XVI  Alphabelisches  Register.

Jagb-  Ana#bung,  unberechtigte:  Confiskation  von  Schleß-Hräthlchaften
  hled
rislen  s  dem  auf  znkberebhühter  Jechnusübin
Betrossenen  gegenüber  ...
Jagdfrevel:  dessen  Uarfolgung  von  Amtswegen  ...
Ideale-Konkurrenzstrafbakekhanblungea.97,129  Isi-Immobilien:
  Veräußerung  von  solchen  durch  den  Vater
bei  mit  den  Kindern  fotgesetzter  allgemeiner  Gütergemeinschaft:
  deren  Beschränkung.  Recht  der  Allstad!  Kempien
Außernotarieller  Vertrag  über  Veräußerung  von  Immobilien
  dient  nicht  als  Veriürungslitel
Die  Zustellung  des  Beschlagnahme-  Protokolies  entzieht  dem
Schuldner  noch  nicht  das  Necht  der  Benãbung  des  Immobile
  .
Indignität  s.  uͤnwürdigke  it.
Inseln:  Rechte  des  k.  Acrars  aui  in  einem  öffentlichen  Flusse
entstandene  Inseln  nach  bayr.  Landr.  .
Intordictum  quod  vi  out  clam  nach  bavt.  Lenbt.  .
Invaliben:  deren  Pensiongausprüche  .  231,
Voraussetzung  und  Beweiobeschränkung  2
Johannis-Verein:  über  die  Rechksfähigkelt  eines  sogenannten
  Zweigvereins  des  St.  Johannis-Vereins;  derselbe
erscheint  an  sich  nicht  als  fromme  Stistung
Il  etrte  Bauwerke  s.  Bauporigeilich=  Bewiliig-Jurisiusche

  Persönlichkeit:  Beginn  ber  Rechtosähipkelt
eines  gerichtlich  anerkannten  Vereins  ..

Kahlhieb,  Verentwortlichkeit  hiefür
Kassotionsinstanzs.  Nichtigkeitsbeschwerde.
Kauf:  Mündliche  Nebenabreben  beim  Kausdertrage.  Not.=Ges.

  Art.  14  .  .....

Kausptetosimnlanon  .

chweigung  des  in.  Wahrheit  sipunren  Irie  bei
veshn  Inhodiliorkanfoertrage.  Not.=Kaufpreigbestimmung

  in  einer  W  3  Bezug

  auf  eine  andere  öffentliche  Urkunde.  Not.-Ges.  Art.  14
n  begüglich  des  Kaufsdegenstandes  in  der  Not.=Urk
  ot.-Ges.  Art

Entschädigungopflicht  des  Verkänfers  lür  nach  seinem  Wil--sen
  bel  beslehende  mitverlaufie  Rechte  ohne  vorgängige  Eniw


Betragobestim
Vorkauforecht  des  66  Tehaber  dessen  iwirtuns  *  den
Erwerber
Kemptner  Recht  f  Gütergeaietnfcha
Kinder  s.  Außereheliche.  Veteiigungen  Erbrecht.
  Erziehungerecht.  Grundbthei  ung.  Gükerzemeis#schaft.
  Standesregister.

Seite

362
209

116

170

62
348
110

335

114
85

hrung  6
Vorkaufsorecht  mit  dinglicher  Wirkung  in  Folge  besonderet  22
        <pb n="17" />
        Alphabetisches  Negister.  XVM

Seite
Kirchweihtag,  dritter,  Tanzunkerhaltungen  an  einem  solchen
  in  geschlossener  Gesellschaft
Kla  Aenderun  s;  Princip  der  neuen  —
hie  *  .
Klage-  Erhebun  g:  nezeit:  bertenen,  341
Klagen  s.  Theilungsklag  "

Klagen-Verjährung  .  3235,  313
Kla  Sus#ns.  deren  Wirkungen  337
Klatseng  s.  Classe  -
Körpetvekledung  Thatbestanb..  ...557
Zugefügt  nur  in  der  Absicht  zu  züchtig  384
An#eruch  auf  Scmertenögeld  ist'  auch  geri  culposen  fer
verletzungen  begründ  e.  46
Der  §.  2236  R.-St.  *  s.  in  der  unwe  ber
Prarig  241
Kollation  der  söerben,  dut  vu  hievon  ½%  Free
Landr.  .  303

Kompensation  s.  Compensatio
Kempen#enz  Unzuständigkeit  des  Gerichts.  Ausfpruch

ierübe  8
Jahäaneiver  der  Gerichle  für  Klagen  auf  -*.  der  durch
eine  wissenllich  falsche  Angeige  veranlaßten  Kosten  44
Zuständigkeit  für  die  Widerspruchsrlage  bel  bestrittenem
Werthe  der  Pfandobiekt  58
Deleichen  bezüglich  cscleani  hnter  Wmolien  den  **
schuldn  169
—5  für  Forderungen  aus  einemn  zur  zeit  der
Klagestellung  gelösten  Dienstverhältnisse  65
Zuständigkeit  der  Gerichte  für  Entschädigungsanfprüche
wegen  Triftens,  welche  auf  Grund  privatrechtlichen  Titels
(Festsetzung  der  Entschädigung  durch  Verjährung)  erhoben
  wurden  66
Die  Zurückforderung  eines  irrthümich  gezahlten  bocalmalzausschlages
  gehörk  vor  die  Gerichte  154
Zuständigkeit  des  Gantgerichts  *  der  —eriilie  nfiden.  1
ommisse  6
Defreikung  der  Zuständigkeit  des  angegangenen  Cerichto
aus  dem  Grunde,  weil  die  Sache  nach  dem  Geldwerth
des  Sireitgegenstandes  vor  ein  anderes  Gericht  gehöre  199

Kompetenz,  wenn  eine  Forderung  von  175  fl.  in  zwei
Theilen  eingeklagt  wirde  264
Deßgleichen,  wenn  eine  Sache  an  das  Be-  irksgrricht  5  .
Akt511dethoz-Oedgelaiigtiind  ich  ergibt,  da
der  un  mit  Unrecht  selne  Unmsändigirh  annon

  312
ä—  pftzijhen  Gerichte  ur  Cinleilung  des

Juständigkeit  der  Plenarversammlung  obernen  Geriis
hofes  für  konnere  Streitpunkte  2  23
*
        <pb n="18" />
        XVI##  Alphabetisches  Register.

Kompeienz  bei  Streiligkeiten  über  den  Umsang  von  Forstten


Debgieschen  Hinsichtlich  der  Neate  eines  Nekruten,  welcher
nach  seiner  Zutheilung  lofort  wieder  in  eine  beimath
beurlaubt  wurde  .

Konkurrenz  s.  Zusammentreffen.

Kosten:  Jusiändäen.  der  Gerichte  für  Klagen  auf  Ersatz
der  durch  eine  wissentlich  falsche  Anzeige  veranlaßten  Kosten
Ermächtigung  des  Anwaltes,  die  Verurtheilung  im  Kostenpunkle

  allein  und  im  eigenen  Namen  in  Vollzug  setzen
zu  lassen

Ist  bei  einer  gegen  den  Schuldner  und  mehrere  andere
Gläubiger  erhobenen  Widerspruchoklage,  im  Falle  des
Unterliegens  der  Beklagten  auch  der  Schuldner  in  die
Prozeßkosten  pro  rata  zu  verurtheilen)

Kosten  bei  Theilungeklagen

In  Forkslstrassachen  kann  eine  Verurtheilung  in  die  nesen
„in  der  Art,  wie  solche  dem  Aerare  verrechnet  zu  werden
  pflegen““  nicht  erfolgen  .  .

Kreisackerbauschule:  Staats-  ober  Kreicanstalt

Kuratel  über  eine  Erbschaft,  wenn  auch  nur  über  einen
der  Erben  Ungewißheit  besteht  ....
Prodigalitärs-Kuratel  nach  fränk.  Landdr.

Ladung  s.  Zeugen
Lärm,  Luhes#erarder.  in  Versammlungen
Landeoprodukte:  Hausirhandel  damit
Lebrerin  einer  öffentlichen  Schule:  bissebe  hat  *zço
eigenschaft  .
Lieserungsgeiten,  bestimmte  .
Liqueur,  Kleinhandel  ber  Conditoreien  mit  soichem!
Liquidation  s.  Aktiengesellschaft.
Lokalmalzausschlag  s.  Malzausschlag.

Mainzer  RNecht  s.  Allmentationspflicht.
Malo  sides  citotl  (Ger.-Ordn.  v.  3.  1753  Kap.  5  r-.  w’

Nr.  2)
Malz:  Verkehr  mitr  gebrochenem  .
Nachmessung  desselben  durch  Ausschlagsbedienstele  .
Unrichtige  Vorträge  des  Befundes  der  Abmessung  auf  der
Polette  und  in  dem  Brechregister
Malzaufschlag:  die  Zurnckforderung  eines  irrthümlich  gezahlten
  gehört  zur  Zusländigkeit  der  Gerichte
Die  Vorschriften  des  Malzausschlagogesetzes  erstrecken  sich
auf  alle  Branntweinbrennereien
Maß=  und  Gewichtspolizei:  derjelben  sind  asch  *
liers  und  Pemssionahalter  unterworsen
Deßgleichen  Mehlmü
Mehlmüller  s.  ##e  und  Gewichtspollzeil-Seite



566
        <pb n="19" />
        Aphaͤbetisches  Register.  XII
Seite

Meineid:  Verleitung  hieg  .  .....  376,  377
Reducirung  der  Strafe  des  Meineidt  m“)  376

Miethe:  Miethfrist.  Relocatio  tacita  19
Schadensersatzforderung  aus  einem  zeendene  Dienst-Mieth-Verhältnisse

  .  48

Zuständigkeit  für  Forderungen  ½  einer  zur  Zen  der  Klagestellung

  gelösten  Dienstmiet  65
Mitinrpfhiehtige:  ungehorsam  berfiden  im  Sinne  des
40  tr.J  G.-B.  .  558

s  Penstonsbezüge  derselben  86

Minderjährige:  Nichtigkeit  von  Rechtegeschäften  früben,
die  ohne  den  Vormund  geschlossen  wurden  231

Mitthäterschaft:  Merkmale  derselbeen  124
Deßgleichen  bei  Weleidigung  durch  Schrilceüce  ..  361

Mord:  Gehilfe  hiebel  41424

Münchener  Bauordnung  s.  B

Münchener  ortspolizeiliche  7n  über  den  Straßen·
verkehr  2c.  v.  23.  März  1875  8.  1  188

Mündel  s.  Minderiährige.

Münzvergehen:  die  Vorausseungen  desselben  treffen  bei
Derauogebung.  einer  blos  anscheinenden  aber  werthlosen
Münze  nicht  z  145

Mutter  s.  lieniation#pfücht.  SErziehungrecht.

Rachbier:  Lagerung  hievon  gegen  ortspolizeiliche  Vorcchrfften.
  Richterliche  Beurtheilung  der  Uebertretun  238

Ecnl  useeinandersetzung  s.  Rü  7*nm  ein  ander
  ng.

Nachlaßvertrag  s.  Erlaßvertrag.  "
Nachtzeit:  Begriff  im  Hrafrechmichen  Sinne  562
Neheun  gomittel:  Begriff  vievon  im  Einne-  des  R.  236

Str.=  ’

Nebenabreden:  mündliche  bei  einem  Kaufvertrage.  i*-Ges.
  Art.  14  9

Negotiorun  gestio  .  Geschäfts  führung.

Nichtig  keit  von  durch  Mündeln  obne  den  Vormund  abge-Gloslenen
  Recchtegeschäslen  ...  .  ..  231
S.  Nichtigk  eitobeschwerde.

nichhreison  gerde  als  nichtig  verworfen,  well  in

der  Zustellungsurkunde  derselben  der  Bürgermeister  Namens
  der  Gemeinde  als  betreibender  Theil  zufgeführt  war  7.
Geltendmachung  in  der  Kassations-Instanz,  daß  die  als

unbegründet  verworfene  Berufung  schon  als  nichtig

(verspätet)  hätte  verworfen  werden  sollen,  und  deßfallsiger
  Antrag,  die  Richtigkeitsbeschwerde  zu  verwersen  55
Vermel-  unzulässig  eingelegte  Riichsigkeitsbeschwerde  durch

den  Vorstand  einer  Genossenschaft  409
Frist  zur  Ehebung  der  MichgettbefiwerdeQ  im  **

ungsverfahren  339

##
        <pb n="20" />
        XX  Alphabetisches  Register.

Seit
Michtigleittbeschwerte  in  Sachen  der  frelwilligen  eiche:
barkeit  mit  Räücksicht  auf  Th.  II  Tit.  2  KT.  623—

d.  preuß.  Landr.  156
Notariats-=  zGesetz:  Art.  14.  „mänis  Nedenabreden

bei  einem  notariellen  Kaufvertra  9
Verschweigung  dee  in  Wahehent  e  Ku#r  bei

einem  Immodiliarkaufvertrage  .  .  10

Kauspreissimulation
Kaufpreisbestimmung  durch  Sezug  auf  eine  andere  össentliche
  Urkunde  ..  Ö  144
Uarichigketen  sinsichtüch  bes  Kaufsgegenstandes  85
Ar  61.  Wenn  Privaturkunden  die  Cigencchen2
  -  St  verliehen  werden  soll,  so
müssen  sie  dem  Notar  offen  übergeben  werden  71
Art.  67  Abs.  2,  145.  Die  einer  Nolariatsurkunde  jpäler
beigesetzte  Unterschrist  kann  die  notarielle  Beurkundung  der
Beltriitoertlãrung  mit  Wirksamkeit  nicht  ersetzen.  Liegt
hier  ein  wesentlicher  Mangela  ober  nur  die  Verlebung  ei  einer
bloßen  Form  !147  .  193
Notherben  s.  Erb
Nothfahrt:  Breingung  der  derselben  entgegensteheuden
Hindernisse  140
Nürnberger  Cbei#ivungsorbung.  Nürnberger
Reformation  s.  Ehescheidung.

Obligationen:  Klage  auf  Anerkennung  von  Verbindlich-#


heiten  ...  01
Oeffentltche  Wege:  zur  Lehre  hievon.  ...  .  203
Befugniß  der  Geliendmachung  der  Rechte  hieran  219
Oekfentlicher  Aufzug:  Begriff  im  Sinne  des  Vereino.  6539
gesetzes  -

Oeffentltchkeu  des  hypothekeabuches  I  Hypotheken
Offiziere  und  Soldaten:  eergungeenspruch  invalid  gewordener
  110,  231,  348
erie  novi  nuntlati  .  181
Ortopolizeiliche  Vorschrifien:  ticzterlihe  Veirthai
ung  derselben.  Beschränkung  hiebei.  238,  239

Pächter:  Natur  bes  Besitzes  #  nach  bayer.  Landr.  280
Partikularkonkurs  s.  Folienspe  e  «
Paulianisches  Kechtmitte  !*5  den  weiteren  Erwerber

  außer  der  Gant  ....  223
Pensionen  der  Invaliben..  110,  231,  348
Deßgleichen  der  Militärrichter  86

Pensionhalter:  auch  diese  sind  der  Maß-  und  GCewichtspolizei
  unterworfen  ·01
Perlenf  iIc  erei,  zwesugte  uute  die  Bestrafung  derselben  321
Pfälzer  Recht  —.  Gestän
Plaui  4  W7  rn  gerselben  zur  Ennia  ·
ung  d  f  217

1
        <pb n="21" />
        Alphabetisches  Register.

S
Pfändung:  bei  Gericht  deponirte  Forderungebeträge  sind  nicht

Gegenstand  einer  Händung,  sondern  einer  Beschlagnahme
S.  a.  Widerspruchsklag

Plfandobjekte;:  bestrittener  er  derselben.  Zuständigkent
für  die  Widerfprucherlage  .

Pfandrecht:  Nachweis  desselben  bei  der  Unschließung  im
Sinne  des  Art.  920  d.  Proz.-Ordn.

Selbstpfändungerechte  zeacuier  dem  auf  unberechtiater
Jagdauslbung  Betroffen

Pfarrer:  strafrechtliche  rantworiunz  berselben  für  vorzeltige
  Becrdigungen

Pflegeeltern,  E*  zussh-  dandtungen  dirsciben
mit  ihren  Kind  m

Plesschaft  s.  —

Plenarve  esmet  #  41  des  obersten  Gerichtshofes  s.  Kompetenz.


Polizei  l  rcheAnordnunsurAuftechthaltnngder-öffentlichen
  Ruhe  ꝛc.  bei  Eisenbahnbauten:  deren  Ausbdehnung
im  sittenpolizeilichen  Interesse

Friiartuuce  Vorschriften  s.  Ortopolizeiliche  Vorri



Polizeistunde,  Jz  Begriff,  Voraussetzungen  der
Uellerreiung  derselb
Ueberschreitung  verselben  duich  die  Taudunierhalting  ei  einer

geschlossenen  Gesellschaft  ...

Prdparates  Arznernttttel

Preußisches  Landrecht  f.  Alimentationspflicht.
Ehe.  Eigenthum.  Gütergemeinschaft.  Nichtigkeitsbeschwerde.
  Schriftlichkeit.  Servituten.
Väterliche  Gewal

Privaturkunden  f.  vzn  ku

Prodigalitätskuratel  und  feän  Landrechtt

Prozessionen,  Begri  ...
Solche,  welche  aus  Anlaß  des  sogenannten  katholischen

Jubel-Jahres  veranstaltet  werden,  sind  keine  herkömmlichen

Quittung:  Recht  auf  solheeee

Rangeinräumung  s.  Hypotheken.

Rechisbelehrung  der  Geschwornen  durch  den  Schwurgerichtspräsidenten.
  Exkurs  zu  §.  257  des  Entwurfes  der
deutschen  Strasprozeß-Ordnung

Rechts-Concipient:  ist  das  u  Geschäst  eines  solchen  ein
Endigungogrund  der  väterlichen  Gewalt  nach  preuß.  Lonbr.)

Rechtssähigket  elines  sogenannten  Zweigvereins  des
Johannis-Vereins;  derselbe  erscheint  an  sich  nicht  *8
fromme  Stiftung.  Bezinn.  der  Rechtsfähigkeit  cines  gerichtlich
  anerkannten  Vereins

Rechtegeschäfte  von  Muͤndeln  ohne  den  Vormund  .

Tossen  ........
        <pb n="22" />
        XXI  Alphabetisches  Register.

Seite

Rechtshilfegesetz:  Beschwerderecht  des  Verurthellten  wegen
Verwersung  von  Einwendungen  gegen  den  in  Gewährung
der  Rechtshilfe  beschlossenen  Vollzug  eines  !  echtsfröftigen
Strafurtheiles  elnes  anderen  Staates

Rechtskraft:  Wirkungen  derselben  ..

Redakteur:  dessen  Verantwortlichkeit.  334,
Deßgleichen  für  einen  Aufruf  zu  Sarimlungen  zz  Zeltungen



Meichogewer  beordnung  v.  21.  Juni  1869:  sind  Zuwiderhandlungen
  gegen  den  .  7  derlelben  strasbar-Relocotio

  tacitg

Res  judicato

Res  nullins:  strofrechllicher  Begriff.  .

Richter  f.  Ablehnung.  Behlndern

Rücklaßauseinandersetzung  unter  tichiahrigen  Erben.
Besitziitelberichtigung  hiebei.

S  rmWinmiiddld7  und  gemeingefährliche  Verbrechen  und
ergehen
Sachhn=  herrenlose:  srafrechllicher  Begriff  .  .
Sammlungen  ohne  polizelliche  Bewilligung:  Beg
Aufruf  hiezu.  Verantwortlichkeit  des  —'*.  einer
Zeitung  hiejür
Schadensersatz:  Anspruch  Nrauf  aus  einem  betandenen
Dienstmieth-Verhälinisse
Pflicht  des  Verkäufers  biezu  für  nach  seinem  Wlen  bestehende
  mitverkaufte  Rechte  ohne  vorgängige  Entwährung
Eine  Schadengersatzklage  gegen  einen  Gerichtsvollzieher  ist
nicht  bebingt  von  vorberißer  Festsetzung  des  Verschuldens
durch  die  Disciplinarbehör
Ersatz  der  durch  wissentlich  falsche  Anzeige  verursachien  Kesten.
  Zuständigkeit  der  Gerichte  für  Klagen  hlerauf
Konkurrenz  der  Entschädigungeklage  gegen  den  unredlichen
Erwerber  und  der  Eigenthumsklage  gegen  den  wirklichen
Besitzer.  Preuß.  Landr.
Zeit  des  Beweisanerblelens  beim  ——  n  ch
4.  7  und  8  des  Gel.  v.  15.  Jun  1850  ..  ..
Schäfer:  ist  ein  solcher  Dienstbot  ..
Schätzungseid:  Natur  und  setenn  desselben  ½m
Schenkungen  unter  Ehegatten:  zur  Lehre  hlevon.
Schiebserétpschaften  s.  Jag  dausũbuns
Schmerzeusgeld
Anspruch  hierauf  ist  auch  bel  rulposen  füörperverlehungen
begründet
Schrifirichrein  Erforderniß  berselben  hinsichtlich  eines
Nachlaßpertrages  über  eine  Schuld  von  mehr  als  50  Thaern.
  Preuß.  Landr.  is-Schuldurkunden:
  Gegenbeweis  hiegegen  .
Selbstpfändungsrcht)

7

2
        <pb n="23" />
        Alphabetisches  Register.  XXIII

Servituteu:  Einräumung  von  solchen  nach  bruß.  kandt.
Servitutenerwerbung  durch  Verlrag.  .
Zur  Lehre  von  der  Theilbarkeit  der  Servituten  .
Klagerecht  wegen  Nichtanerkennung  einer  Servitut,  insbesondere
  eines  Forstrechte

Entstehung  der  Servitut  des  Wohnungrechtes  und  deren
Wirkungen  gegen  Dritte  ohne  Hypothekenbuchs-  Eintrag

Die  auf  ein  Gut  übernommene  Last  des  Unterhaltes  einer
Gemeindebrücke  ist  nach  bayer.  Landr.  als  Servitut  zu
dualiftziren

Beseitigung  E  le  nahhirt,  titgegen  sehenden  bin·
ernisse  .

Servitus  eloacae

Simulation  des  Kauspreises  bel  einem  n  minebiliartaut
vertrage

Sikten  polizei  l.  Eisenbahnbaute

Sacialbemokatische  “  deren  Derlemm
lungen  ....

Soldaten  f  Invalide

Sonntagofe  ier:  bleinrin  derselben,  Thatbestand

Spielmarke  s.  Mü  nzvergehen

Spirituosen  f.  Conditoren.

Staateministerium  f.  Gesammt-Sta  ats-  Ministerium.


Staatsschuldurkunden:  Zuständigkeit  der  pfälzischen
Gerichte  zur  Einleitung  des  Amortisationsverfahrens  hiewegen


Standeoregister:  Eintragung.  von  iobigebornen  oder  bald
nach  der  Geburt  verstorbenen  Kindern  in  dasselbe
Stempel:  die  Bekanntmachung  des  k.  Staatsmimsteriums
der  Finanzen  v.  11.  und  24.  Dez.  1875  dleruber  iste  eine
Verordnun  .-Stempelpflicht
  der  kenwalissite,  ..
Steuerfassion,  unrichtig
Stiefvater:  dessen  Pohs  mit  der  erstehelichen  Tochter
seiner  verstorbenen  efr  au
Stiftung,  fromme:  in  zweigrerein  bes  St.  Johannis=Vereins
  ist  keine  sol
Strafantrag:  Wirksomreit  eines  unter  *  Voraussetzungen
  gestellten
Bei  Ehhehumcdeliten  seht  bie  Stellung  eines  Strafantrages
  nicht  nur  dem  Eigenkhümer,  sondern  überhaupt
dem  Verletzten  zu
Der  Strafantrag  we  en  Ehebruches  ist  von  der  Mrchurast
*  erwirkten  S  eidungeurtheiles  abhängig
eleidigungen
Strastar#e  Handlung  en:  Zusammentreffen  mehrerer
Bestrafungeprincip  hlebei
Begriff  der  selbständigen  Handin  *r7
Ideale  (sormale  oder  simultane)  onkurreng  97,  429.  15r7

Seite
46
220

141
316
316

52

569
1

285
        <pb n="24" />
        XXIV  Alphabetisches  Register.

Reale  (sachliche,  materiole  oder  sueresfwe)  ni  nz
433,  456,  465
Has  fortgesetzte  Delikt  :4581  4  513,  529,  545
Strafe  f.  Freibeitsstrafe.  Selbtraff.  Gesammtstrafe.
  Todesstrafe.
Strafprozeß=  v(erdnung.  deutsche:  zu  5  27  des  Entwurfes
  derselben  .
Strafrichterliche  nrtheile:  beren  Beweioktaft  .  340
Vollstreckung  derselben  in  den  Nachlaß  des  Verurtheilten  .  359
gung  s.  Beleidigungen.  Strafantrag.
nterschlagung.
Straßenverkehr:  Begriff  des  Ausdruckes  „Fuhrwerk“  in
K.  15  der  lecbeiribe  Vorschriften  für  den  Stadtbezirk
München  über  den  Straßenverkehr=  und  den  Schutz  zffent.
licher  Anlagen  v.  23.  März  1875  .-Streurecht:
  Voeraushetungn  zu  dessen  Auo##bung  .  ..  413
Eigenmächtige  Ausübung  desselben  574
Subbastation:  Begriff  von  Verirägen  und  Verfügungen,
welche  nach  eingelechetem  Subhestationsverfahren  die  Gläubiger
  beeinträchtigen  *½  59
Zuschlat  an  den  betreibenden  Eläubiger  .  313
Die  Zustellung  des  Beschlagnahme-Protokolles  entgieht  dem
Schuldner  noch  nicht  bas  „lecht-  der  Denutung  des
henm  5
Subro  .  278
Sragebten  ung  j.  bedingung.

Tanzunterhaltungen,  öffentliche:  Begriff  und  Uebertretungen

  der  Vorschriften  biewegen  239,  240
Ueberschreitung  der  Polizeistunde  durch  solche  in  einer  geschlossenen
  Gesellschaft  187
Ttmemte  Errichtung  von  öffentlichen  auber  den  zericzi.  ba
Lis-  —’  vom  Widerruse  elnes  Testamentes  353,  369
Correspektive  Testamente,  deren  Vorauosezungen?  un  Wirk-  88
Uebergehen  von  Notherben  in  Tesiamenien  176
Testamentarisches#  Erbrecht  der  Kinder  ex  damnato  coitu  79
zelun  g,  theilweise:  einer  Gemeinschaft  174
Zur  Lehre  von  der  gerichtlichen  Theilung  gemeinschaftlicher
Sachen.  Richterliches  Ermessen  hlebei;  Theilbarkeit  des
Gegenstandes  328
Statthaftigkeit  der  gesonderten  Einklagung  eines  T
der  Forderung,  dann  des  Restes  derfelben  271

Theilbarkeit  oder  Untheilbarkeit  von-  enbenichnisen  .  327
untheisdarken  des  Geständnisses  nach  Pfälzer  R  200

Theilungel  en:  •rv#  stenwunkt  hiebbe  1368

Thiere  s.  Tlae  krank

Tinktur:  Verkauf  einer  n  u  bezeichneten  489

Titel  s.  Aerztlicher  Tite
        <pb n="25" />
        Alphabelisches  Register.  XXV

Seite
Todesstrafe:  neben  derselben  ist  auch  eine  von  demselben
Angeklagten  durch  zulemmentreffende  Reate  verwirkte  Frelbeissprefe
  auszusprechen
Todtgeborne  oder  bald  nach  der  Geurt  verstorbene  Ki##
der:  deren  Eintragung  in  das  Standesregister  571
Tradition:  Erforderniß  auf  Seite  des  Tradenten  beim  Vesitzerwerb
  durch  Stellvertreter  nach  bayer.  Landr.  .  .  344
Triften:  Zusländigkeit  der  Gerichte  für  Enischädigungsansprüche,
  welche  hiewegen  auf  Grund  privatrechtlichen  Titels
(hegetung  der  Entschädigung  durch  Versährung)  erhoben  6
wuren,  564

Unfug,  grober:  in  Verlammlusen  .  162
ungebsam  von  Militärpflichi  gen  im  Siane  dis  14
d.  R.-Str.-G.-B.  6  .  558
Unterschlagung:  Thalbestan  nd  ..,..  ;  ..  385,  561
Wer  erschelnt  hlebei  als  Verletzter)  148
Strafverfolgung  wegen  einer  durch  einen  vandhingẽ  ·  om  ·
mie  begangenen  Unterschlagung  148
Aneignung  des  Mehrerleses  aus  einer  ousiraezemůs  verkausten
  Sacbe  386
Unterschrift:  Die  ipätr  einer  Notariats=  urkunde  beigesehte
kann  die  notarielle  Beurkundung  der  Beitritts-  Erllsrung
mit  Wirksamkeit  nicht  ersezen  .  193
Untheilbarkeit  des  Geständnisses  nas  viater  2  200
Untreue  eines  Vermöhenverwalere  .  ..149

Unvordentlcchkett....  ........157
S.  a.  Baulast.

Unwürdigkeit  des  Erben.  Rechte  des  Fiskaus  224

Unzüchtige  Handlungen:  öffentliches  Aergerniß  biedurch  146
Deßgleichen  der  Adopliv=  und  Pflegeeltern  mit  ihren

Kindern  378
Verleilung  von  Personen,  unter  14  *  *  und  vornahme
  solcher  mit  denselben  879

Urkunden:  Wenn  Privaturkunden  die  Cigenschaft  einer
Notariatsurkunde  verliehen  werden  soll,  so  müssen  sie
dem  Notare  offen  Übergeben  werden  71
Die  einer  Notarlatsurkunde  später  beigesetzte  ünterschrift
kann  die  notarielle  Beurkundung  der  Beitritts.  Ertlaͤrung
nicht  ersezen  ..  .  ..  193
Fälschung  von  Urkunden,  hrafbarre  Versuch  389
Urkundenfälschung  durch  Verrückung  oder  eheitigung  von
Erenznheinen  ..  149
Fã  chung  eines  augeblich  von  eeinem  württemberglschen
Schuliheißenamte  ausgestellten  Zeugnisses.  Ermittlung
und  Constatirung  hinslchtlich  der  E*iee  zur  Ausstellung
  desselben  *5*  .  ..389
        <pb n="26" />
        XAVI  Alphabetisches  Register.

Liegt  eine  Urkundenfälschung  im  Sinne  des  K.  348  d.  R.=Str.-G.-B.
  vor,  wenn  ein  Bürgermeister  eine  vom  Armenpflegschaftsrath
  gestellte  Armenrechnung  an  das  vorgesehte
  Bezirksamt  mit  der  wissentlich  falschen  Bestätigung
elnsendet,  „daß  die  Rechnung  die  gesetzliche  Zeit  auflag,
#Aflentlich  vorgelesen  wurde  und  keine  Erinnerungen  voramen“?


Urtbeile:  deren  Wirksamreit  gemäß  Art.  294  d.  Proz.  O.  418,

Beweiskraft  strafrichterlicher

Bonstreckung  eines  **x-  in  den  *  W  bes  ver.
urtheilten  .  .

Vater  s.  bleidigungen.  Erziehungerecht.  Güter-Ss

  Eiun  Ist  das  Geschäst  eines  Rechts-Concipienten
  für  dieselbe  ein  Endigungszrund  d?  Preuß.  Landr.
eräußerung  von  Immobilien  durch  den  Vater  bei  mit
den  minderjährigen  Kindern  fortgesetzter  allgemeiner  Gütergemeinschaft;
  deren  Beschränkung;  bechtn  der  Allstadt  Kempten

Verbindlichkeiten  f.  Obligatio

Verbindung  mehrere  Streiisachen:  Hürrung  derselben

Verfügungen  f.  Verträg

Vereine:  Beginn  neu  *e  von  gerichtlich  anerkannten

Politische:  —*  des  Uoarsiandes  *  Versanmlungen

  derselbe  ......

Veriährung  und  oriswinn  ......
Verjährungslitel
Außernotarieller  Vertrag  Üüber  Uonrbußt#ung  von  Grund-=stücken

  dient  nicht  als  Verjährungstitel
Zuständigkeit  der  Gerichte  für  Enischzbigungscnsrüche  wegen

  Triftens,  welche  auf  Grund  Festsetzung  der  Entschädigung

  durch  Verjährung  erhoben  wurden
Verjährung  des  Anspruches  auf  Haftung  des  wättn  vesitzers
  für  das  Handlohn-Aequivalent
Zur  Klagenverjährung.  Nativität  der  Klag
Klagenverjährung  bei  Vordezungcanfprüchen  kien  Leiltuns
von  Diensten,  die  bezahlt  zu  werden  pflegen
n-  der  Strefverfolgung  wegen  -e:  vom

Bau

Verkuse  I  Ka  us.

Verkehrsstörung  durch  aufgelagertes  W  welches  in  die
Luftsäule  eines  öffentlichen  Weges  hineinragt

Verlassenschafts-Auseinandersetzung  unter  großjährigen
  Erben:  Besitztitelberichtigung  hiebei

Verlassenschafts-  .Verhandlung:  Ort  derselben  hinsichtlich
  eines  im  Auslande  domicilirenden  und  verstorbenen
Baye

Verm  *n  en  4  v  er  iv  altun  —  des  Ehemannes  bei  u  ötrunden.
schaftsgemeinschaft  des  fränk.

Seite
        <pb n="27" />
        Alphabetisches  Register.  XXVII

Seite
Vernehmung,  Lernehmun  #-Tagsfahrts.  Zeugen.
Vpfäneunn  einer  fremden  ache:  liegt  bierin  eine  Unterschlagun
  .  385,  561
4re  Finsichlüc  einer  gefundenen  Sache?.  559
Berso  mmlungen:  Erregung  ruhestörenden  Lärms  und
Verübung  groben  Unfuges  in  solchen  152
Versammlungen  der  socioldemokratischen  rbellerportel.  .  541
Versicherung,  falsche,  an  Eidesstatt:  Ansüftung  hiez-  .  1256
Widerruf  einer  solchen  .  376
Versorgungsanspruch  f.  *  nsio
Versteigerungen:  Verträge  über  Westand  von  Conkurrenz
bei  öffentlichen  Versteigerungen  59
Vindikation  öffentlich  versteigerter  Sachen.  Preuß.  Landr.  230
In  wie  weit  liegt  in  den  von  Gerichtsvollziehern  vorgenommenen
  ae  e  ein  Gewerbebetricbb  255
Verträge:  Servikutenerwerbung  durch  Vertrag  220
Wirkung  der  Vertragsaushebung  bei  der  actio  redbibitorie  222
Voraussetzung  des  Rücktrittes  vom  Vertrage  von  Seite  des
Mitkontrohenten  wegen  Nichterlüllung.  Klage  auf  Anerkennung
  einer  Verbindlichkeit  301
Unzulässigkeit  von  Verträgen  über  die  Erbschaft  eines  noch
lebenden  Dritten.  Wegfall  der  Rüdferderung  des  auf
Grund  eines  solchen  Vertrages  Gegebene  .  16
Veritäge  der  Gemeinde  mit  Einzelnen  2  Ünterhalt  von
Gemeindeanstalten.  Rechtliche  Natur  der  beßfallsigen  auf

ein  Besitzthum  Übernommenen  Last  52
Verträge  und  Verfügungen,  welche  nach  eingeleltetem  Sub.

hastationsverfahren  den  Gläubiger  beeinträchtigen  59
Verträge  über  Abstand  von  Conkurrenz  bei  rauicen

Versleigerungen  459
Beweislast  bei  der  Entgegnung,  der  Vertrag  sei  nur  unter

einer  Suspenstobedingung  geschlossen  157,  342
Kommt  gegenüber  einem  Vertrage,  dbaß  nicht  gebaut  werden

  darf,  wenn  doch  gebaut  wird,  die  Münchener  Bauordnung
  zur  Anwendung)  205
Verurtheilung,  frühere,  im  Sinne  deo  K  ½  b.  s—i

Verwalter:  Unireue  eines  solchen  ..  .  149

Verwaltung  s.  Vermögensverwal

Verzeihung:  über  den  Ausschluß  der  Gungim  eklage  in
Folge  Verzeihung  nach  der  Nürnberger  Ehelchei  ungsordvich

  i.s  ober  Weiben  in  den  Gräben  und  auf  den  Bösch
ungen  von  Staato-,  Distrikto=  oder  Gemeindestraßen  245
Viehveräußerun  g4  Gewährleistung  hiebei  347
Vindikation  Tae  ich  versteigerter  Sachen.  Peaus.  Londr.  230
3  lmacht  s.  Zul  ellungobevollmächtigt
Vollstreckung:  Nachweis  aller  zum  Volzuge  isebeh
Thatsachen  durch  die  vollstrecbare  Urkunde  104
        <pb n="28" />
        XXVIII  Alphabetisches  Register.

S
Voraussetzung  für  die  Vornabme  von  Vollstreckungshandlungen

  durch  Gerichtsvollzieher  .
Betuiuagofnst  gegen  Urtheile  im  Vollstredungsverfahren  .
rist  zur  Erhebung  der  Nichtigkeitsbeschwerde  in  bemselben
Soupkrcung  eines  Stresurtheil  gegen  den  Nachlaß  bes
Verurtheilten  .
Vorkauforecht  zait  binglicher  2  in  Folge  besonderer
Vertragobestimmun
Vorkaufsrecht  des  kbes  dessen  Wirkung  zegen  den
Erwerber  .  ....
Vorladung  s.  zeuge
VLormerkungen  (.  s.  H
Vormund:  Nichtigkeit  8  sn*n*  welche  Mündel
ohne  denselben  schlossen  ..

Skldiscunbefugte  Wegnahme  von  Bodenbestandtheilen  aus
em
Auelichtung  des  des  Walbes  an  Strahentanten,  —*
iezu  ..
Waldbesitzer:  welcher  isi  rm  einen  hraneren  aahlhieb  ½
verantwortlich  zu  erachten?  .
Waldwege-  zsnesuges  Febren  auf  solchen
Wasenmeisterei-Ehe
Wechselprozeß:  Wealgten  nachirsglicher  Geltendmachung

  von  in  diesem  wegen  mangelnder  Begrunduns  3

verworfenen  Einreden
Wechselseitige  Beleidlgungen  s.  Beleidigungen.
Wechselstempelsteuerpflicht:  unterliegt  ein  vom  Auslande
  auf  einen  Inländer  gezogener  und  von  letzierem  im
Auslande  mit  Accept  versehener  Wechsel  derselben  und  wonny
Wege,  öffentliche:  zur  Lehre  hievon  .
Befugniß  der  Geltendmachung  der  Rechie  hieran  .
Verkehrsstörung  durch  aufgelagertes  Holz  au  selchen.  ..
WegnahmevonBodenbesiandtherlenauceinemW
Weide-Ausübung,  unberechtigte:  einzelne  Fälle  kelhen
Deßgleichen:  Forstfrevel  hiedurch
Weiden  auf  fremden  Grundstücken.  Ermittlung  und  Feststellung
  des  Thatbestandes  bei  derlei  polizellichen  Reaten
Widerruf  eines  Testamentes:  zur  Lehre  hievon  5
Widerruf  elner  falschen  Versicherung  an  Eideostat
Widerspruchsklagen:  Zuständigkeit  hiefür  bei  aünittene
Werthe  der  Pfandobjekke
Das  Gantgericht  ist  nicht  zuständig  bei  Widerspruchellagen
bezüglich  dem  Gantschuldner  gepfändeter  Mobilien
Widerspruchsklage  wegen  abgepfändeter  Mobllien,  an  denen
ein  Oriiter  sich  das  Eigenthum  vorbebalten  hat
Spaltung  des  Verfahrens  und  der  saralben  u  r*.  Widerspruchsklageen


3,
        <pb n="29" />
        Alphabetisches  Register.  XXIX

Widerspuuchsklage  gegen  den  Fiskus  ohne  vorherige  Betretung
  des  Administrativweges
Ist  bei  einer  gegen  den  Schuldner  und  anderen  Gläubigern
  erhobenen  Widerspruchsklage  im  Falle  des  Unterliegens
  der  Beklagten  auch  der  Schuldner  in  die  Proze-=kosten
  pro  rata  zu  verutheilen  ..  .
Widerstand  gegen  die  Staatogewalt:  Tharbestand
Wideainahme  des  Verfahrens:  Voraussetzungen  biezu
Wildschadengersatz:  Zeit  des  Bewisamerdierens  nach
Art.  7  und  8  des  Ges.  v.  15.  Jun
Windsheimer  Hewohnheiterecht  kWde  das  Erbrecht  der  Ehegatten
  und  Kinde
Wirths  chesteewerke:=  Erlaubni  *  *  eines  ot.
chen  nach  Reichs=  und  bayer.  Rechte
Wohnort  von  Advokaten
Wohnungsvorbehalt:  Entstehung  der  Servitut  des
Wohnungsrechtes  hiebei  und  deren  Wirkung  gegen  ODritte
ohne  Hypothekenbuchs-Eintrag
Würzburger  Recht  l.  Gütergemeinscha  ft.
Wuthkrankheit  der  Thiere:  Erforderniß  der  Anwendung
der  Strafbestimmungen  hiegegen.  Merkmale  des  Wuthausbrucchsee


Zehrpfennig  als  #limente  ..  .  .....
Zerstörungen  s.  Beschädigung
Zeugen:  #s  derselben,  Abe  “'  ihrer  Ladung.
  Folgen  hievon
Unterlassung  der  Vorladung  der  Zeugen  zur  Vernehmungstagosahrt.
  Verwirkung  des  Rechio  auf  deren  Vernehmung
Zie  ist  der  Zulab  von  Kuhmilch  eine  Verfälschuns
  derselben  7  ...  .......
elf  Gemeindcsoll
usammenrotten:  Begriff
Zusammentreffen  mi  srasbarer  vendlungen  .
Bestrasungoprincip  hiebei

Begriff  der  selbständigen  Henblung
Ideale  (formale  oder  simultane!)  onkurrenz  z7,  129,  1617
Reale  (sachliche,  materiale  oder  successive)  Konkurrenz

433,  456.

417,
Das  sogenannte  fortgesetzte  Delikt  481,  497,  513,  529,
Reale  oder  ideale  Konkurrenz  bei  Fahrpolizei  Uebertretungen
Reale  Konkurrenz  zweier  Delikte  der  falschen  Anschubbicung
Zuerkennung  einer  Gesammtgeldstrafe  bei  dem  Zusammentreffen
  mehrerer  strafbarer  Handlungen.  Belegung  der
usammentteffenden  Reate  mit  Einzelstrafen  .
Zuständigkeit  s  Kompetenz.
Zustellung  einer  Nchlgreitabsswerd,  wobei  der  Bürgermeister
  Namens  der  Gemeinde  als  betreibender  Thell  aufgeführt
  wurde  "#  *  *  "#  -  ·  *  -  ·  a

3
„33
259
465
545

364
365
        <pb n="30" />
        XXX  Spystematisches  Register.

Seite
Zustellungen  in  Gemäßheit  des  Art.  197  d.  Proz.  Ordn.
wenn  die  Gemeinde  selbst  E  ist

Zustellung  der  Klagen,  deren  Wirku  337
Zustellungsbevollmächigter,  ’-  des  Gegriies  eui
andere  Personen,  „  295

Zwangeversteigerung  I.  Subhasiation.
Zweigverein  s.  Johanniverein.

Systematisches  Begister.
I.  Civilprozeß.
A.  Prozeßordnung  vom  29.  April  1869.

Art.  1.  Zuständigkeit  für  Forderungen  aus  einem  zur  Zeit
der  Klagestellung  gelösten  Dienstverhältnisse.  65.  Zuständigkeit  der
Serichte  für  Eutschädigungsansprüche  wegen  Triftens,  welche  auf
brund  privatrechtlichen  Titels  (Festsetzung  der  Entschädigung  durch
erlährung)  entstanden  sind.  66.  Die  Zurückforderung  von  irrümlich

  geleistetem  Localmalzaufschlag  gehört  vor  die  Gerichte.  154.
aföndckeit  der  pfälzischen  Gerichte  ain  Einleitung  des  Staats-Art.

  1,  323,  330.  Zuständigkeit  *  Gerichte  für  Klagen  auf
Ersatz  der  durch  eine  wissentlich  salsche  Anzeige  veranlaßten  Kosten.
44.  Verträge  der  Gemeinde  mit  Einzelnen  über  den  Unterhalt  von
Gemeindeanstalten.  Rechniche“  Natur  der  deßfallsigen  auf  ein  Besiethum
  übernommenen  Last.  5

Art.  3.  Kompetenz,  wenn  eine  Forderung  von  175  fl.  in

zwei  Theilen  eingeklagt  worden  ist.  264
.  40.  Wenn  ein  bei  der  gerichtlichen  Verlautbarung  eines
austat  n  als  Protokollführer  betheiligter  Accessist  später  bei
Entscheidung  eines  Rechtsstreites  über  den  Inhalt  dieses  Vertrages
als  Richter  mizuwirken  hat,  so  liegt  hierin  keine  Behinderung.  265.

Art.  79  Abs.  2.  Wohnsitz  der  Abvekaten,  um  zur  Vertretung
bei  einem  Lerichte  berecheigt  zu  sein.  5.

Art.  1  Für  die  Hinterlegung  beschlagnahmter  G—
der  un  E7  **  Gerichtsvollziehergebühren.  unzulässig.  2

„  109.  Kostenpunkt  bei  Theilungsklagen.  168.

el.  105,  mit  870.  Ist  bei  einer  gegen  mehrere  Gläubiger
und  den  Schuldner  erhobenen  wäeinerihe  eklage  bei  dem  Unterlieen
  der  Beklagten  auch-  der  Schuldner  pro  rata  in  die  Prozeß-Aen
  l  hrre1

Ermächtigung  des  Anwalts,  das  Urtheil  im  Kostenpunkte
  2E7  und  im  eigenen  Namen  in  Vollzug  setzen  zu  lassen.  81.

—  #  322as
        <pb n="31" />
        Systematisches  Negister.  XXXI

.  176.  Widerspruchsklage  gegen  beus  Fiekus  ohne  vorzwee„
  Feee  des  Administrativweges.
79  Wirkungen  der  enh  33

gr.  180.  Principien  der  Prozeßordnung  ar  Klageänderung.
  155.

8  Ari.  188.  Bestreitung  der  Zuständigkeit  des  angegangenen
Gerichts,  weil  die  Sache  nach  dem  Helwerthe  des  Sneitgegenstandes
  vor  ein  anderes  Gericht  gehöre.  1

Art.  192.  m—  ““*-r  h  3  uobehnung.  des  Begrifses.
  295.

Art.  197.  Zustellungen  in  Gemäßheit  dieses  Art.  an  den
Bürgermeister,  wenn  die  Gemeinde  bei  der  Sache  betheiligt  ist,  sind
nicht  gerechtfertigt.  218.

Art.  202  Abs.  2.  Zustellung  einer  Nichtigkeitsbeschwerde,  worin
  der  Sürherneiser  als  Namens  der  Gemeinde  betreibender  Theil

ausgeführtis  i

Art  .  209,  3  Abs.  1.  Frist  fur  Erkhebung  der  Nichtigkeitsbescwerde
  im  erl  1  Penn  ür,

Art.  Benennung  von  P  aber  Unterlassung
der  Vorladung  derselben.  Folgen  hievon.  139.

Art.  215,  547.  Unstatthaftigkeit  nachträglicher  Geltendmachung
  von  im  Wechselprozesse  wegen  mangelnder  Begründung  verworfenen
  Einreden.  339.

1t.  265.  Auospruch  über  die  Unzuständigkeit  des  Gerichts.  8.

t.  294.  Wirkungen  eines  Versäumungsurtheils,  das  einen
—3  auf  Vaterschaft.  enthält,  gegen  den  Großvater  des  Kines.
  11

Art.  28  233  Die  Frist  zur  Erhebung  des  Einspruches  in

keine  Präclustve.2
7  321  —  2.  Untheilbarkeit  des  Geständnisses  nach
pfater  Do

*“  323.  Beweiskraft  strafgerichtlicher  Urtheile.  340.

Art.  323,  330.  Geltendmachung  in  der  Cassationsinstanz,
daß  die  als  unbegründet  verworfene  Gerufung  3  schon  als  nichtig
Her  versseetet)  hätte  verworfen  werden  sollen  und  beßfallsiger  Antrag,

Sichligkeitsbelchwerd  zu  verwersen.  55.
2754  .Ist  Gewissensvertretung  nach  der  Proz.--Orbun
  r  23
Art.  409,

Es  nterlassung  der  Vorladung  der  Zeugen  zur
Vernehmungsiagofahrt.  Verwirkung  des  Rechtes  auf  deren  Verier
  200.
.  453.  Eidesauflage  in  dem  Browesse  eines  Advokaten  an
besen  Posene  als  seinen  Substitut
Art.  457.  Zusässigreit  einer  Eideszuschiebung  über  einen  ehebrersche
  Beischlafsakt.  449.

465.  Nicht  das  physische  Ausbleiben  des  Schwurpflichtigen
  —  kann  die  Annahme  der  Eidesvexweigerung  begründen,
sondern  nur  die  durch  das  Aupblelben  desselben  verschuldete  Un-Furlichret
  der  Eidesleistung
470.  Natur  inH  Ste.  des  Schätzungseides.  8.
        <pb n="32" />
        XXXII  Systematisches  Register.

Art.  511.  Wenn  auch  die  Prozeßordnung  keine  auedrückliche
Bestimmung  dahin  hat,  daß  das  Bezirkogericht  die  nach  diesem  Art.
an  dasselbe  gelangten  Sachen  auch  dann  behalten  müsse,  wenn  der
Einzelrichter  mit  Unrecht  seine  Unzuständigkeit  angenommen  hat,  so
ergibt  sich  doch  dieses  aus  den  Art.  11,  31  und  5½#  von  selbst.  312.

Art.  586.  Einreden  gegen  Besitzklagen.  8.

Art.  687,  157.  Verbindung  mehrerer  ————x-  wenn  auch
verschiedener  Personen,  deren  Wirkung.  177.
heb  698,  226.  Nequisite  einer  Klage=  oder  Berufungs-Ere

  *

*  708.  Augdehnung  der  Berufung  auf  nicht  appellable

mit  der  Sache  im  inneren  Zusammenhange  stehende  Entscheidunen



Urt.  728.  Beseitigung  unnöthiger  Eide.  9.

Art.  759.  Nichtigkeitsbeschwerde  in  Fachen  der  freiwilligen
Gerichtebarkeit  it  Rücksicht  auf  Thl.  II  Tit.  2  SFP.  623—625
preuß.  Landr.  156.

Art.  761  Ziff.  2.  Res  jmuleata  und  Voraussetzungen  der  Wiederaufnahme
  deo  Verfahrens.  276
.  820.  Zuständigkeit  der  Plenarversammlung  des  Oe##.
auch  #  konnexe  Punkie,  23.
821.  Nachweis  aller  zum  Vollzuge  erforderlichen  Thatsachen
  durch  Urkunden  im  Volsirickungsesschren.  104.

Art.  83  Voraussetzungen  für  die  von  den  Gerichtsvollhiehern

  vooriuunehmenden  Bollstreckungshandlungen.  266.
Art.  840.  Das  Gantgericht  ist  nicht  zuständig  bei  Widereruchsklagen
  in  Betreff  dem  Gantschuldner  abgepfändcter  Mobilien.
  483
2m  Berufungsfrist  gegen  Urtheile  im  Vollstreckungsversonn,

r

0  523SpaltungdesBekfahkenCundberUtthetlskällung
  in  der  Nichtung  gegen  den  Gläubiger  und  Schuldner  bei
Widerspruchsklagen.  297
Art.  874.  Witderspruchoklage  wegen  gepfändeter  Mobilien,  an
denen  ein  Dritter  sich  das  Eigenthum  vorbehalten  hat.  201.
Art  Nachweis  früheren  Pfandrechtes  bei  der  Anschließung
  *  eine  vorgenommene  Pfändung  45.
953.  Zuständigkeit  für  die  Widerspruchsklage  bei  bestritzn
  ibe  des  Pfandobjekts.  58.
rt.  966,  856.  Bei  Gericht  deponirte  Forderun  abbeträgen  sind  nur
Oehenser  a  einer  Beschlagnahme,  nicht  aber  von  ·
Art.  967  und  Reichsges.  v.  21.  Juni  1869,  Beschlagnahme
des  Arbeits=  und  Diennkohne  betr.  LDauerndes  Diensiverhältniß

.  980.  dier  Art.  schreibt  tih  8  daß  die  rnies
srnsanne.  eegen  den  Drittschuldner  gerichtet  werden  müssc.  2

t.  1218.  Beltreibung  von  Forderungen  gegen  den

Drittschuldner.  83.
        <pb n="33" />
        Systematisches  Register.  XXXIII

Art.  1040,  1041.  Begriff  von  Drittbesitzern  beschlagnahmter
Immobilien.  229.

Art.  1050.  Verträt,  gnd  Verfügungen,  welche  die  Gläubiger
hineca  Begriff.  5
Art.  1070.  Zuschlag  Fn  den  belreibenden  Gläubiger.  313.
Art.  1088.  Strogation.2
un  1236,  1282  —  1292,  1293.  Zufällige  Funktionen
Wbubigenelugeg
Art.  1324  Abs.  2,  42,  1.  Ablehnung  eines  Richtero.  Beurtheilung
  der  Gründe  hiefür  nach  freiem  Ermessen.  268.

B.  Gerichtsordnung  v.  J.  1753.
Kap.  V  KF.  9  Nr.  2.  Mala  fides  eitatl.  278.

C.  Notariatsgesesz  v.  10.  Nov.  1861.

Art.  14.  Mündliche  Nebenabreden  zu  einem  Kaufverkrage.  9.
Kaufpreissimulation.  60.  Versch  zweigung  des  in  Wahrheit  stipulirten
  Kauspreises  bei  einem  Immobilienkanfe.  10.  Bezugnahme
hinsichilich  deo  Kaufpreises  in  einem  notariellen  Kaufvertrage  auf
eine  andere  össentliche  Urkunde.  114.  Unrichtigkeiten  bezüglich  des
Kausogegenstandeo  in  der  Not-Urkunde.  85.

Art.  22,  2  5.  61.  Wenn  einer  Privaturkunde  die  Ei  *
schaft  einer  3  verliehen  werden  soll,  so  muß  sie
Notar  öffenllich  übergeben  werden.  71.

Art.  67  Abs.  2.  115.  Durch  die  spätere  Unterschreibung  einer
Notariatsurkunde  kann  die  notarielle  Beurkundung  der  Beitrittserklärung
  mit  Wirksamkeit  nicht  ersetzt  werden.  L##gt  hierin  bloß
die  Verlezung  einer  Förmlichkeit  oder  ein  wesentlicher  Mangel?  193.

II.  Civilrecht.
A.  Allgemeine  Lehren.

a)  „Bescholtenheit“  im  Sinne  des  bayer.  und  gemeinen
Rechts.  68.  b)  Ueber  Rechtofähigkeit  eines  sogenannten  Zweigvereins
  des  St.  Johannisvereinc;  derselbe  erscheint  an  sich  nicht
als  fromme  Stiftung.  Beginn  der  Rechtsfähigkeit  eines  gerichtlich
auerkannten  Vereins.  298.  c)  Zur  Lehre  von  der  gerichtlichen
7  eilung  gemeinschaftlicher  Sachen.  Nichterliches  Ermessen  hiebei.

Theilbarkeit  des  Gegenstandes.  328.  d))  Beweislast  bei  der  Vehauptung
  von  dem  Rechtsgeschäfte  beigefügten  Bedingungen.  68,
157,  342.  e)  Deßgleichen,  dao  geltend  gemachte  Rechtögeschäft
nicht  für  sich,  sondien  für  einen  Winen  ge  Ichioffen  zu  haben.  34.
)  Erlaßveritag  einer  Schuld  von  mehr  als  50  Thalern.
Frlorderniß  der  Schriftlichkeit.  Preuß.  Landr.  105.  8)  Verträge
über  Abfland  von  Konkurrenz  bel  öffentlichen  mmao  15
        <pb n="34" />
        XXXIV  Systematisches  Negisler.

h)  Anspruch  gegen  Mündel  wegen  Nichtigkeit  von  ohne  den  Vormund
  geschlossenen  Rechiogeschästen.  231.  i)  Mala  fides  citati.
278.  k)  Uvordenklichkeit.  157.  1)  Herkommen  und  Verjährung.
106.  m)  Verjährungstitel.  9.  n)  Außernotarieller  Vertrag  über
Veräußerung  eines  Grundstückes  dient  nicht  als  Verjährungstitel.
281.  o)  Feststellung  der  Voraussetzung  der  kassatorischen  Clausel
bei  Fristendewährung.  104.  p)  Zur  Klagenverjähtung.  Nativität
der  Klage.  313.

B.  Dingliche  und  denselben  verwandte  Rechte.

1)  Besitz.  a)  Besitzerwerb  durch  Siellvertreter.  Ersorderniß
auf  Seite  des  Tradenten.  Bayer.  Landr.  314.  b)  Natur  des
Besitzes  des  Pächters  nach  bayer.  Landr.  280.

2)  Eigenthum.  a)  Zur  Lehre  von  den  öffentlichen  Wegen-203.
  b)  Befugniß  zur  Geltendmachung  der  Rechte  hierau.  219.
0)  Rechte  des  Aerars  auf  in  einem  össentlichen  Flusse  enistandene
Inseln  nach  bayer.  Landr.  170.  d)  VBindikation  öffentlich  versteierter

  Sachen.  Preuß.  Landr.  230.  0)  Vorkaufsrecht  mit  dingicher
  Wirkung  in  Folge  besonderer  Vertragobestimmung.  220.
f)Konkurrenz  der  Entschädigungoklage  gegen  den  unredlichen  Erwerber
  und  der  Eigenthumsklage  gegen  den  wirklichen  Besitzer.
Preuß.  Landr.  282.

3)  Servituten.  a)  Einräumung  einer  Grundgerechtigkeit
nach  preuß.  Landr.  46.  b)  Servituten-Erwerbung  durch  Vertrag.
220.  c)  Zur  Lehre  von  der  Theilbarkeit  der  Servituten.  141.
d)  Klagerecht  wegen  Nichtauerkennung  von  Serviluten.  316.
e)  Die  auf  ein  Gut  übernommene  Last  des  Unterhalts  einer  Gemeindebrücke
  ist  nach  bayer.  Landr.  als  Servitut  zu  qualifiziren.  61.
s)  Beseiligung  der  einer  Nothfahrt  entgegenstehenden  Hindernisse.  140.
6)  Kommt  einem  Vertrage,  daß  nicht  gebaut  werden  darf,  gegenüber,
  wenn  doch  gebaut  wird,  die  Münchencr  Bauordnung  zur
Anwendung  205.  h)  Wohnungsvorbehalt.  Entstehung  der  Servitut
  des  Wohnungsrechtes  hiebei  und  deren  Wirkung  gegen  Dritte
ohne  Hypotheken-Buchs-Eintrag.  317.  i)  Servitus  clocacae.  269.

)  Deutschrechtliche  Realgerechtsame.  a)  Kiechliche
Baulast  auf  Grund  der  Unvordenklichkeit,  deren  Beurtheilung,  wenn
in  Folge  Veränderung  des  Vauobjektes  größerer  Aufwand  erfordert
wird.  108.  b)  Unvordenkliche  Wendung  der  Baufälle.  315.  c)  Ueber
die  aus  der  subsidiären  Baupflicht  von  Culiusgebäuden  abzuleitenden
  Verpflichtungen  in  Betreff  der  für  diese  zu  entrichtenden  Brandversicherungobeiträge.
  478,  489.  d)  Rechtliche  Natur  des  Handlohn-Acquivalentes.
  107.  e#)  Haftung  des  späteren  Besitzers  für
dao  Handlohn-Aequivalent.  Verjährung  des  bezüglichen  Anspruches.
  206.  k)  Klagerecht  wegen  Nichtanerkennung  eines  Forstrechtes.
  316.  4#  Zuständigkeit  des  Gantgerichtes  bezüglich  der  Familieufideikommisse.
  61.  b)  Austragoreichnisse,  deren  Theilbarkeit
oder  Untheilbarkeit.  327.  i)  Auskragereichnisse  und  Zehrpfennig
als  Alimente.  346.  i)  Wasenmeisterei-Ehehaft.  203.  -

5)  Pfand-,  insbesondere  Hypothekenrecht.  a)  Zur
Lehre  von  der  Oefsentlichkeit  des  Hypothekenbuches.  Haftung  des
        <pb n="35" />
        Systematisches  Register.  XXXV

Kriktbesihers  —  der  Zahlungsmodalitäten  bei  Annuitäten-Capi

  Beschranlung  des  Hpothelschusdnere  in  der
nsellen.  an  "  8.  8  6  Hyp.-Ges.  bei  Annnitäten-Capitalien.
  Unwirksamkeit  P.eern  Hypothekenbuchseinschreibungen.
  Unanwendbarkeit  des  K.  25  des  Hyp.-Ges.  in  diesem  Falle.

73.  c)  Wirkungen  der  gSeesfreed  in  einem  Partikularkonkurs
auf  spöter  vorgemerkte  Hypotheken.  K.  73  des  Hyp.-Ges.  179.
d)  Hypothekenklage  in  der  Richtung  nur  auf  einen  Theil  des  Hypothekenobjektes.
  140.

C.  Obligationenrecht.

1)  Allgeine  Gegenstände.  a)  Statthaftigkeit  der  geforderten
  Einklagung  eines  Theiles  der  Forderung,  dann  des  Resles
verselben.  271.  B7  Das  Recht  auf  Quittung  nach  gem.  und  bayer.

Recht.  49.  c)  Constitutum  possessorium  als  Uebergabsmodus
bei  der  datio  in  solutum.  61.  d)  Voraussetzungen  des  Rücktrittes
  vom  Vertrage  von  Seite  des  Mitcontrahenten  wegen  Nichterf#llung
  Klagerecht  auf  Anerkennung  einer  Verbindlichkeit.  301.
·O)  Er  aßvertrag  bezüglich  einer  Schuld  von  mehr  als  50  Thalern.
Erforderniß  der  Schriftlichkeit.  Preuß.  Landr.  105.  f)  Wirkungen
der  Cession  bezüglich-  des  Forderungsüberganges.  284.  8)  Cession
dinglicher  Klagen.  3

2)  Einzelne  M#getienen  aucs  Verträgen  und  vertragsähnlichen
  Verhältnissen.  a)  Kauf.  ##)  Entschädigungopflicht
  des  Verkäufers  für  nach  seinem  Wissen  bestehende  mitverkaufte
  Rechte  ohne  vorgängige  Cviktion.  62.  8)  Vorkauferecht
mit  dinglicher  Wirkung  in  Folge  besonderer  Vertragsbestimmung.
220.  7)  Vorkauforecht  des  Theilhabers,  dessen  Wirkung  gegen  den
Erwerber.  270.  J)  Jur  actio  redhibitoria.  Wirkung  der  Vertragsaufhebung.
  222.  e)  Gewährleistung  bei  Viehveräußcrungen.
3  b)  Mieibe.  a)  Relocatio  tacita.  Miethfrist  19.  8)  Schadengersatzforderung
  ans  einem  besonderen  Hienstmieit-  Vertrage.  48.
7)  Forderungsanspruch  wegen  Leistung  von  Diensten,  welche  bezahlt
  zu  werden  Mileger.  235.  C)  Natur  des  Besitzes  des  Pächtero
nach  bayer  Landr.  281.  c)  Gesellschaft.  Theilweise  Gemeinschaftsthellung.
  174.  d)  Geschäftoführung.  Liegt  eine  negotiorun

kulposen  Körperverlehungen  begründet.  W  F0  Eenech  uet
klage  gegen  einen  Gerichtsvollzieher  ist  nicht  bedingt  von  vorheriger
Feüisetung  des  Verschuldens  durch  die  Oisciplinarbehörde.  115.
4)  Konkurrenz  der  Entschädigungsklage  gegen  den  unredlichen  Erwerber
  und  der  Eigenthumlage  gegen  den  wirklichen  Hesiger.
Preuß.  Landr.  282.  o)  Zeit  des  Beweiganerbietens  nach  Art.

und  8  des  Wildschadens-Ersatz-Gesetzes  vom  15.  Juni  1850.  131.

#
        <pb n="36" />
        XXXVI  Systematisches  Register.

M  Interdictum  quod  vi  aut  elam  nach  bayer.  Landr.  62.  g)  Opea

  novi  nuntiatio.  181.  h)  Zur  actio  Pauliana  gegen  den
weiteren  Erwerber  außer  der  Gant.  228.  i)  Alimentationepflicht
der  in  allgemeiner  Gütergemeinschaft  lebenden  Mutter  eines  außerehelichen
  Kindes,  bem  Vater  gestorben  ist,  gegenüber  den  Großeltern

  des  Kindes.  25.  k)  nstetthoftookeis  des  Anspruches  eines
alimenltrten  unehelichen  Kindes  auf  die  zu  dessen  Alimentation  ursprünglich
  bestimmten,  aber  zurlckgelegten  Alimentationsgelder.  317.

D.  Familienrecht.

a)  Ueber  ben  Linspruch  rmsH  eine  Ebeschliehung  nach  preuß.
Recht.  b)  Nach  wel  Rechte  ist  seit  Einführung  des
Ree  44  7  6.  Febr.  1875  #  die  Beurkundung  des  Personenstandes
  und  Eheschließung  in  Bayern  von  den  ordentlichen  Eivilerichten
  in  Ctestreitsachch  gegen  katholische  Ehegaten  zu  entscheien?
  257.  c)  Civilrechtliche  Folgen  der  Ehescheidung  nach  dem
Grade  des  Verschuldens.  Rürnberger  Recht.  285  d)  Ueber  den
Auoschluß  der  Ehescheidungsllage  in  Folge  Verjährung  nach  der
Nürnberger  Ehescheidungsordnung.  449.  )  Ehebruch  als  Ehescheidungsgrund.
  Eidesleistung  hlerüber.  287.  1)  Zur  Lehre  von
den  Schenkungen  unter  Ehegaitten.  289.  8)  Ehelchulden.  14.
b)  beftämich  Vermögensverwaltung  nach  bayr.  Landr.  24.  i)
Alimentationspflicht  der  in  allgemeiner  ehelicher  Gütergemeinschaft
lebenden  Mutter  eines  außerehelichen  Kindes,  dessen  Vater  gestorben
  ist,  gegenüber  den  Großeltern  des  Kindes.  Einfluß  dieser  Gütergemeinschaft
  auf  die  Vermöglichkeit  der  Mutter  zur  Alimentenleistung.
  Begrisf  des  „eigenthümlichen“  Vermögens.  Preuß.  Landr.  25.
k)  Veräußerung  von  Immobilien  durch  den  Vater  bei  mit  den
minderjährigen  Kindern  fortgesetzter  allgemenner.  Gütergemeinschaft,
deren  Beschränkung.  Recht  der  Altstadt  Kempten.  116.  1)  Ueber
die  Wirkung  der  Auflösung  der  würzhurger  ehelichen  Gütergemeinschaft
  Dritten  gegenüber.  175.  m)  Ueber  die  Aushebung  der  allge
meinen  ehelichen  Gütergemeinschaft  nach  preuß.  Landr.  302

Vermsgensverwaltung.  es  Ehemannes  bei  der  Errungen  202100)
meinschaft  des  fränk.  R.  63.  o)  Errungenschaft  als  Nachlaßgegenstand
  nach  bayreuth.  R.  304.  p)  Grundtheilung  nach  baureuihre
Recht.  319.  d)  Zur  Lehre  von  der  Grundltheilung  coach  fränk.  RN
-—
Kl.

urifelnonne  bei  Veräußerungen.  12.  r)  Erforderniß  der
er  Kinder  auf  Grundtheilung  in  subiektiver  Beziehung.

1  —  des  richterlichen  Moderationsrechtes.  15.  8)  Alimentalionspslicht
  der  Eltern  nach  Mainzer  Landr.  48.  t)  Elterliches  Erziehungsrecht
  im  Collisionsfall  zwischen  Vater  und  Mutter.  367.  u)
Ueber  das  Erziehungorecht  der  ieherverthelichten.  Muvtter  bezüglich  der
erstehelichen  Kinder.  288.  v)  Geschäft  als  Rechts-Concipient  als
Shipunoegrun  der  väterlichen  Gewalt.  prte  Landr.  142.  w

gegen  Mündel  wegen  Nichtigkeit  von  ohne  den  Vormun
Eahren  Rechitsgeschäften.  231.  1)  Plgalifetskuratel'  nach

ränk.  Landr.
        <pb n="37" />
        Systematisches  Register.  IIIVII

E.  Erbrecht.

Zur  Lehre  von  der  Indignität.  224.  b)  Errichtung  öfsenllichrr
  Testamente  außer  den  Krrichulichen.  64.  c)  W#hanbenlrisches
  Erbrecht  der  Kinder  ox  dampato  coitu  nach  bayr.  Landr.
79.  d)  Correspective  Testamente,  deren  Voraussetzung  und  Wirkungen.
  Zur  Lehre  von  der  Erbeinsetzung  in  re  certa.  183.  e)
Zur  Lehre  von  dem  Widerrufe  eines  Testamentes.  353,  369.
Erbrecht  der  Ehegatten  und  Kinder  nach  Windsheimer  Lewchnselterecht.
  445.  t)  Unzulässigkeit  von  Derträgen  über  die  Erbschaft
eines  noch  lebenden  Oritten.  Wegfall  der  Rückforderung  des  auf
Grund  eines  solchen  Vertrages  Gegebenen.  15.  hb)  Iur  Kehre  von
den  Erbverträgen.  160.  s  “ide  hereditatis,  wenn  auch  nur  Üüber
einen  der  Erben  5  bebeht.  119.  28  Peslellerische  Erbschaftoklagen.
  Edictum  d.  Hadr.  toll.  352.  1)  Fideicomissum
in  id  ducd  supererit,  basselbe  X  auo  dem  Verbot  bloß  freigebiger
  Handlungen  des  Fiduziar-Erben  allein  nicht  gefolgert  werden.
eine  solche  Folgerung  ist  keinc  thatsächliche  Feststellung.  92.  m)
lebergehen  von  Notherben  in  einem  Testamente.  17..  n)  Zur
ehre  von  der  Collation  nach  bayer.  Landr.  303.  0)  —
inandersetzung  unter  großjährigen  Erben.  Besigtztitelberichligung
iebei.  110.  p)  Ort  der  Rachlaßverhandlung  eines  im  Auclande
domicilirenden  und  verstlorbenen  Bayern.

III.  Handels-Recht.
(Allgem.  deutsches  Handels-Ges.-Buch.)

4,  271  Ziff.  1.  In  wie  weit  erscheint  ein  Färber  als
22  330.

243.  244  Abs.  2,  135,  139,  207.  Wirkung  der  Aufi
  Fund  tiguidation  einer  Mktiengeseuschaft  bezüglich  der  Fortführung
  der  Firma.  95.

Art.  277  und  Bu.  -Ges.  zum  allgemeinen  deutschen  HGB.
aisa  *3½3#  Verbürgung  für  eine  Schuld  aus  einem  Handelsgeschäfte


357.  Bestimmte  Lieferzeiten.  47.
IV.  Staatsrecht.

a)  Ueber  Pensionsbezüge  der  Militärrichter.  86.  b)  Pensionsansprüche
  der  Invaliden  231,  348.  0)  Versorgungsanspruch  invalid
  gewordener  Osfiziere  und  Soldaten,  dessen  Voranssetzung;  Beweiobelchränkung
  hiebei.  110.  d)  Bemerkungen  zum  Reichögesetze
v.  6.  Febr.  1875,  die  Beurkundung  deo  Personenstandes  beir.,  von
Appellger.-Direktor  v.  Seel.  257.

V.  Strafrecht  und  Strafprozeß.
A.  Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich.

S.  30,  42.  Polizei-Str.-G.  Art.  18  Abs.  2  und  Art.  105.
nouls  0  eines  Urtheils  in  den  Nachlaß  eines  Verurlheilten.  359.

S  Ss
        <pb n="38" />
        XIXVIII  Systemalisches  Register.

S.  40,  42,  293,  295.  Einziehung  von  zur  Begehung  eines
Verbrechens  ober  Derbeben  zwar  nicht  gebrauchter  aber  doch  besUmmter
  Gegenstände.  121.

K.  43,  46,  263.  ng  oder  Zelrugsversuch  auf  Grund
eines  Wahrspruchs  der  Geschwornen.  122
263,  „268.  —8  begangen  von  Abvokaten
  durch  E—:2  122,

47,  49.  186,  r  *-  oder  Mitthäterschaft  bei

Beleidigungen  durch  Säkuunnen  361

,  49,  211.  Mitthäterschaft,  Merkmale  derselben.  Mitthäterschast
  oder  Hilfeleistung  beim  Mord.

156.  Austistung,  Merkmale  derselben.  Anstiftung
zur  *ie  Versicherung  an  Eidesstatt.  125.

9.  Hilfeleistung  zum  Betrug.  556.

g.  .,  292,  293.  Hilseleistung,  geistige  durch  Rath.  —  Versolgung
  des  s—–*e  Jagdsrevels  von  Amtswegen.  362.

61,  303.  Bei  Eigenthumsdelikten  steht  die  Berechtiung
  zur  —  deo  Strafantrags  nicht  dem  Eigenthümer  allein,
aonern  überhaupt  dem  Verletzten  zu.  557.

K.  61,  Gesammt-Staateministerium  als  Behörde.  362.

88.  61,  185,  194.  Ersordernisse  für  die  Wirksamkeit  der
Stellung  einer  Beleidigungsklage  von  einem  Dritten.  363.

7  7*  Abhandlungen  über  Theil  1  Abschuit  V  des
Str.-G.-B.  1.  ellrasungepriveip  bei  Konkurren  3  Begriff  der
Hesostänbigen  -ronaeualun  „33.  Ideale  (sormale  oder  sinullan-)
Konkurrenz.  97,  129,  16%  209.  Reale  (sachliche,  matcriale  oder
successive.)  Konkurrenz.  417,  433,  456,  465.  Das  sogenannte  fortgesetzte
  Bruitt.  481,  497.  513,  529,  545.

74,  366  Zisf.  10.  Pol.  „Sir.-G.-B.  Art.  90.  Reale
und  7-  aese  bei  Forstpolizeiübertretungen.  364.

88.  7  Frsisetung  det  Gesammtstrase  bei  vorliegenden
früheren  FueilPealer  125,

4,  164  eale  “  zweier  Delikte  der  falschen
Anschdijng  366.

74,  185.  Strafantrag  beim  Vorhandensein  mehrerer  in
wersiite  Zeitpunkte  fallender  Ehrenkränkungen.  127.

8.  Reichs-Gewerbe-Ordn.  .  29,  147  Ziff.  3.  Bei  der
m  einer  Gesammtstrafe  für  mehrere  zusammentreffende

eate  muß  aus  den  Urtheilsgründen  auch  hervorgehen,  mit  welcher
Einzelnstrafe  jedes  der  zusammentressenden  Reate  belegt  werden.
wallte  —  Beilegung  eineo  ärztlichen  Titels.  366.
.  Selbslpfändungorecht  gegenüber  dem  auf  unberechtigter
  Aiunn  Betroffenen.  128.
Abs.  2.  Zusammenrotten.  Begriff.  3
z  Anreizung  verschiedener  Classen  der  ——  374.—

.  ,  242.  Durch  die  Zustellung  des  Beschlagnahme-Protokolles
  *  ein  Grundstück  wird  dem  Schuldner  das  Recht  der
Benüzung  Dbegielben.  noch  nicht  entzogen.  5

0.  Reichs-Militär-Ges.  v.  2  i  1674  SK.  31,  33.  Unaaen
  Vn  Militärpflichtigen.  558.
S§.  146,  148,  253.  Durch  die  Verausgabung  einer  blos  an-
        <pb n="39" />
        Systematisches  Regisler.  XXXIX
scheinenden  aber  werthlosen  Münze  wird  kein  Münzreat  begangen.

g.  157  Ziff.  1.  Nebucirung  von  Meineidsstrase.  376.
8.  158.  Widerruf  einer  falschen  Versicherung  an  Eidesstatt.

K.  159.  Verleilung  zum  Meineid.  376,  3
S.  172.  Zulässigkeit  einer  t  über  einen  ehebrecherischen
  Beischlafgakt.  449.
172,  61.  Die  Verfolgung  eines  Ehebruches  ist  von  der
Miche  des  Scheidunguciheile  abhängig.  559.
173.  Beischlaf  des  Stiesvaters  mit  der  erstehelichen  Tochter
seiner  usertenn  Chefrau.  377.
8.  1  iff.  1.  Unzüchtige  Handlungen  von  Adoptiv=  und
¾#“  ihren  Kiudern.  —  Beziehung  der  Einkindschaft
ieher
8.  176  Ziff.  3.  Lerleitung  von  Kindern  zu  unzüchtigen  Handlungen
  *  Vornahme  solcher.
#  183.  Oeffentliches  Ler,  273.  durch  unzüchtige  Handlungen.

&amp;amp;#.  185,  186,  187,  193.  Eial  „Vollz.-Ges.  Art.  57.  Thatbestand
  von  Htelaigunger.  146,  382
1  ,  198,  199.  Straffreierklärung  beider  Parteien
bei  “3  2  auf  der  Stelle  erwiderten  Wleibigung.  381.
,  359.  Gemeinde-Ordn.  §#S.  125,  138.  Beamteneigensch
  .  ““  3  bei  Vornahme  einer  Feuerbeschau.
Eine  denselben  zugefügte  Beleidigung  kann  nicht  als  Berufsbeleidigung
  verfolgt  werden.  116.
195.  Gellidigungen  eines  Kindes  und  dessen-Vaters
vom  Vater  verfolgt.  382.
196,  359.  Beleidigung  einer  Lehrerin-  an  einer  öffenilichen
  -  Dieselbe  besitzt  Beamten-Eigenschaft.  3
199.  Sofortiger  Strafantrag  oder  spätere  Compen-=sation
  *  3  Beleidigungen.  383.

199.  Einf.-Vollz.-Ges.  Art.  94  Abs.  4.  Würdigung  der
Continnitkt  beider  Beleidigungen  Seiteno  der  zweiten  Instanz,  wenn
bie  erste  Instaun  auf  Straffreiheit  beider  Parteien  erkannt  hat.  559.

2,  74.  Neben  der  Todesstrafe  ist  auch  eine  von  demselben
  W*5rs  durch  gusammentreffende  Reate  verwirkte  Freiheitostrafe
  au  susprechen.

g8.  222,  230,  316  4½%  2,  73.  Fahrlässige  Gefährdung  eines
ssdlbr-  es.  147,

223.  Körperverletzung  zugesügt  nur  in  der  Absicht,  zu

züchugen.  384.
.  223a  Dessen  Anwendung  in  der  Praxis
42,  246.  Herrenlose  Sachen  nach  den  strasrechtlichen

Bcsliniinungens
246.  Thatbestand  der  Unterschlagung.  Ist  die  Verpfändun
  einer  fremden  Sache  unter  allen  Umständen  eine  Unterschlagung?
  385,  561.  Zueignung  des  Mehrerlöses  aus  einer  auftragsgemäß
  *“  Sache.  386.
b  247.  Wer  ePe  bei  einer  Unterschlagung  als  der
        <pb n="40" />
        XL  Systematisches  Register.

Verletzte)  Strafverfolgung  bei  einer  von  elnem  Handlungs-Commie
begangenen  alnterschtsgung,  148.

88.  2  6  Ziff.  2.  Veruntreuung  eines  Vermögensverwalters.
  r*r2s

SS.  246,  257,  49.  Liegt  in  der  Ansichnahme  einer  gefundenen
Sache  oder  in  der  Verpfändung  derselben  eine  Unterschlagung?  559.

S.  237,  74.  Accessorische  Natur  der  Vegünstigung.  386.

263.  Täuschung  über  den  wahrtu  Inhalt  eines  als  Beweiemittel
  bestimmiten  Seeng  338.

K.  263  Die  Verfolgung  des  von  einem  Bauausseher
begangenen  Betruges  hängt  nicht  von  einem  Antrag  des  beschädigten
  Bauunternehmers  ab.  387.

263,  257,  52.  Gelrug  durch  falsche  Vorspiegelung  über
den  wahren  Wert.  auftragsgemäß  verkaufter  Terthpaepiere=  387.
Strafbarkeit  und  Momente  der  Begünstigung.  3
68,  269,  43,  61.  Betrug  durch  den  einem  Wechsel
ohne  Wissen  deo  Ausstellers  hinzugefügten  Beisatz  „unter  Verpfändung
  meines  Ehrenwortes“.  381.  Sirafbarer  Versuch  einer  Urkundensälschung.
  389.  Wirksamkeit  eines  unter  gewissen  Voraussepungen
  gestellten  Strafantrags.  389.

.  Fälfchung  eines  angeblich  von  einem  würktembergischen
  Schultheißenamte  auggestellten  Zeuguilsses.  Ermittlung
g  nn  057  über  die  Vefugniß  zur  Ausstellung  eines  solchen

eugnisscs.  389
4  Ziff.  2.  Gesetz  über  Vermarkung  der  Grundsüücke.
Art.  ⅜6  20  Grenzsteine  alo  Urkunden.  r“*-293.
  Begriff  der  Nachtzeit.
·0,  305,  321.  SbrPor  und  gemeingefährliche
  inirech  und  Jree#

S.  303,  304,  305,  370  Ziff.  und  2.  Beschädigung  und
Zerstärung  von  Echensinden  562.

316  Abs.  2.  Thatbestand  des  Veroehene  bersahrlässigen  Gefährdung
  eines  loenrine  147,  151.

.  J347.  Gemeinde-Ordn.  Art.  125  Abs.  2,  138,  139.  Vorsätliche
  Btteiung  eineo  Arrestanten  durch  einen  Gemeindebiener.  158.

#K.  348.  Gemeinde-Ordn.  Art.  136.  Gesetz  über  Armenpflege
Art.  35.  4.  t  eine  falsche  Beurkundung  vor,  wenn  der  Bürgermeister
  einer  Lanbgemeind,  eine  vom  Armenpflegschaftorathe  gestellte
Armenrechnung  an  dag  vorgesetzte  Bezirksamt  mit  der  beigefügten
wissentlich  falschen  Bestätigung  einsendet,  daß  die  Rechnung  die  gesetzliche
  Zeit  auflag,  össentlich  vorgelesen  wurde  und  keine  Erinnerungen
  vorkamen?

§S.  360  Ziss.  11.  Erregung  ruhestörenden  Lärme  oder  Verübung
  groben  Unfuges  in  Versammlungen.
65.  Gebotene  Polizeistunde.  ——  der  Uebertretung
  verselten.  186.
365  Abs.  2.  Ueberschreitung  der  gebotenen  Polihelunde
durch  die  Tanzunterhaltung  einer  geschlossenen  Geseoscha  ast.
K.  366  Ziff.  1.  Verordn.  vom  30.  Juli  1862,  die  16.  der
Sonn=  und  Fesltage  betr.  §.  1.  Thatbestand  der  Uebertrelung  der
Sonntagsfeier.  187.
        <pb n="41" />
        Systematisches  Register.  III

mxBK  Fis.  9.  Verkehrsstörungen  durch  ausgelagertes  Holz,
welches  in  die  Luftsäule  eines  össentlichen  Weges  hinüberragt.  392.
.  366  Ziff.  10.  Begriff  von  „uhrwerk“  in  §.  15  der  ortspoligeilichen
  Vorschriften  für  den  Stadtbezirk  München  über  den
Straf  nuseen  rc.  gon  23.  März  1875.  188.
6  Ziff.  10.  Pol.-Str.-G.-B.  *  90,  153  Lerbslichtung
zur  E  des  Waldes  an  Stgassteßen  ,
8.  367  Ziff.  2.  R.-G.  über  die  Beurku  des  PalmenstUdessOSltaftechtltchc
  Verantwortung  ger  Pfarrer  für
vorzeitige  Beerdigungen.  367.

g.  367  Ziff.  3.  K.  vO.  v.  4.  Jan.  1875  über  den  Verkauf
von  Apothekerwaaren.  Feilbielung  und  Verkauf  nicht  freigegebener
Arzneimittel.  Verkauf  einer  als  Arzneimittel  bezeichneten  „Tinktur“.
189.  Verkauf  von  Präparaten  außer  den  Apotheken.  564.

367  Ziff.  Verkauf  gefälschter  Getränke.  Wird  Ziegenmolke
  !s  r*  gen  Kuhmilch  gefälscht?  392.
367  Ziff.  13.  Pol.-Str.-G.-B.  Art.  1  bs.  3  und  Art.  14.
*'  —9  Anorbnunaen  über  den  iusn  drohende
ebäu

iff.  15.  fMNn-  e  e  rns  r*#—  Juni
144  B  4  Abs.  2,  40,  67,  70,  71.  Aichtersorderiß  baupoliu9

  Sien  2.  Lar-  kiss  g.  z.  1.  Die  Art  und  Weise
der  Beseitigung  des  bauordnungswidrigen  Zustandes  fällt  in  die
ausschliezüche  Zuständigkeit  der  Polizeibehörde.  190.
ist.  15.  Reichsgew.  E——  S#.  16-24  .8  eeiß,.  2.
Bayer.  r-  8  -VD.  hiezu  88.  2—6.  Pol.-Str.  G.-B.  Art.  105.  Anlae
  giner  Vobrit  ohne  Abwartlung  einer  besonderen  —“*s
urkunde
g.  368  Zi  f.  4.  Strafrechlliche  Verantwortlichkeit  des  Hauszigenchün
  für  Feuerstätten.  191.
368  Ziff.  8.  Pol.-Str.-G.  B.  Art.  15.  Gem.-Ordn.  vom
29.  1869  Art.  123,  124,  138  Zuwiderandeln  gegen  distriktsi*e
  Füurscherdnungen.1
8  Ziff.  8.  Pol.-Sir.-G.  Art.  2  2.  isi  14.  Gem.-Ordn.
Art.  dg  13  -'  140.  Die  Zu=  und  Eintheilung  der  Pflichtseuerwehrmänner,
  wenn  die  Distriktspolizeibehörde  von  ihrem  Ordnungsrechte
  Gebrauch  gemacht  hat,  hat  von  dem  Bürgermeister
zu  erfolgen.  398.  Bedenken  gegen  diesen  oü0erntrichterlichen  Auspruch


69  Ziff.  2.  Auch  Hoteliers  und  Pensionshalter  sind  der
E——  und  Gewichtspolizel  unterworsen.  401.  Deßgleichen  Mahlm


F.  38  giff.  4.  Ueber  die  Bestrafung  unberechtigter  Perlenfischerei.
  321.
        <pb n="42" />
        XLN  Systematisches  Register.

370  gi  5,  242.  Nahrungs=  und  Genußmittel.  Gehört
Feues  al  unier  letztere?  236.

B.  Bayerisches  Volitei-Straf-Gesehbuck.

Art.  1,  3,  15,  75  Ziff.  1.  R.-Str.-G.  43,  367  Ziff.  7.
erung  von  Nachbier  gegen  zutsvoligelliche  Verschrifen.  M
iche  ertheilung.  Volcher  Vorschriften.  23
Abs.  2,  15.  119.  5#  Prüfung  über  die  Glllal
  n  Vorschriften.  238.

.  vom  18.  Juni  1862,  Abhaltung  von  Tanzmusiken
  *  *  "5  2  musiken  in  geschlossenen  Gesellschaften,  an
denen  ouch  Fine  anderll  Gesellschaft  Theil  nimmt.  239.

2  Ziff.  1.  Veranstaltung  öffentlicher  Lustbarkeiten.  240.

.  5  BO.  vom  18.  Juni  1862,  Abhaltung  von  Tanzmusiken

  betr.  C.  7.  Tanzmusiken  in  geschlossenen  Gesellschaften  am
dritten  irchweihtege  240.

Art.  44.  Ermächtigung  zum  Erlasse  besonderer  polizeillcher
Anordnungen  zur  Aufrechterhaltung  der  öfsentlichen  Ruhe  2c.  bei
Silenbehnbauten  ist  auch  auf  das  sittliche  Interesse  ausgedehnt  zu
crachten

Art.  52.  Ohne  polizeiliche  Bewilligung  unternommene  Sammlungen.
  567.
rt.  52,  53.  Aufruf  zu  Hemmlungen  in  Zeilungen.  Ver-Ws
  des  Redakteurs  hiefür.  4
Art  Auwendung  der  “o9N#  wegen  Wuthnani

  der  Thiere  .
Art.  76  Ziff.  R.-Str.-GB.  .  67.  Ansertigung  gesundheitsschädlicher
  eshr  im  ’  zum  Feillbieten  oder  Verkaufe.
  568.
Art.  81.  Begriff  von  Angehörigen  und  anvertranten  Personen.

Art.  89.  Bieh-Trieb  und  Welde  in  Gräben  und  auf  Böschungen
  und  Dämmen  von  Staats-,  Oistrikts=  oder  Gemeindestraßen.
—E

90.  Verichtun  zur  Auslichtung  des  Waldes  an
Straziett  u,  405,
Art.  106.  rrin'y  landläufiger  Begriff  hievon.  Ist  ein
Shäste,  en  Dienstbote?  246.
106  Ziff.  4.  Eigenmöchtiges  Verlassen  des  Dienstes.  5686.
t  1.’ZisssStrafbareit  bei-  Dienstboten  wegen  Verlassen
  des  Diensthauses  zur  Nachtzeit.  405.
112.  Entwendung  von  Hopfen  und  Hopfenstangen.  249.
Frusekieel,  250

415.  Welden  auf  fremden  GErundstücken.  Ermittlung
und  Fiirelgo  des  Thatbestande  durch  den  Strafrichter.  251.
Art.  149.  R.-Gew.-Ordn.  ##  72,  73,  79,  144,  146  Ziff.  8
Anbaliuns  der  Bäcker  zum  Anschlag  ihrer  Preise  und  Gewichte.  böd.
Art.  155.  Motive  über  die  Strafbarkeit  der  Blaumontagsfeier.
  -*
        <pb n="43" />
        Systematisches  Register.  XIII#

C.  Strafbestimmungen  in  Spezial-Gesetzen.
1)  Deutsche  Reichs-Gewerbe-Ordnung  vom  21.  Jauuar  1869.

s.  4  Abs.  2,  33,  147  Ziff.  1.  Kleinhandel  der  Conditorelen
mit  DSiirzwoen.  569.
.  6,  29,  147,  148  Ziff.  1.  Pol.-Str.-GB.  Art.  127:
Oi5  v.  11.  7  1873  über  die  Auslübung  der  Heilkunde.  K.  2
.  25  35.  148  Ziff.  1.  Ger.-Vollz.-Ordn.  v.  15.  Mai  1870
Art.  5.  In  wie  weit  ist  in  den  durch  Ger  ichtsrelbiiber,  vorgenommenen
  Versteigerungen  ein  Gewerbebetrieb  enthalten  7  2
*inxm  44-  Ziff.  2.  Sind  Zuwiderhandlungen  gegen
8.  27  pe  6rsPH
88.  1  5n  Abs  2,  54.  Reichs-Einf.-Ges.  zur  Reichs-—*
  in  Vayern  8.  1  Abs  2  und  3;  R.-Str.-GB.  F.  147
Zift.  1;  BO.  vom  4.  Dez.  18774  den  Hebiug  d.  *2  Gew.-Ordn.
in  Bayern  betr.,  F.  18:  Bayer.  Gew.-Ges.  vom  30.  Juni  1868
Art.  9  A5  Ziff.  1.  eulenknis  zum  Belriee  eines  Wirthschafts-1.


29,  147  Ziff.  3.  Beilegung  des  Titels  3ePeküsscher  Arzt“
durch  einen  in  Bayern  approbirten  boirurgen  3

5.  55.  63,  148  Ziff.  7.  Pol.-Sir.-GB.  —  149.  VO.  vom
26.  Juni  1864,  Hausirhandel  mit  Landesproduklen.  332.

2  Relchsgesetz  vom  4.  Juli  1868,  die  privatrechtliche  Stellung=  der
Erwerbs=  und  ##irteschestsgenesseschae  Crungelührt  in  Bayern
durch  Reichs-Ges.  vom  23.  Juni  1873)

88.  1,  35.  Auflösung  eingetragener  Genossenschaften.  409.
t  8  17,  18,  19.  Vorstandschaft  eingetragener  Genossenschafen.
  .

s)Retchs-Pteß·Gesehvom7.Mai  1874.

Abs.  2.  Verantwortlichkeit  des  Redakteurs  für  den  ganzen
  Huan  bes  Zeitungsblattes.  410.
S.  11,  19.  Pflichtwidrig  *  Aufnahme  eines  Be-——
  Verantwortlichkei  hiefũl
8.  20  Abs.  2,  21  Abs.  2.  Bat  hiele.  233.1  des  Redakteurs.

4)  Reichsgesetz  v.  21.  Juni  1869  über  die  Gewährung  der
Rechiahilse.

.  20,  33,  36—38,  46.  Beschwerderecht  des  Verurtheillten
gegen  den  in  Gewährung  der  Rechtshilfe  beschlossenen  Vollzug  eines
von  elnem  anderen  Bundesstaate  erlassenen  rechtskräftigen  Strafurtheils.
  410.
        <pb n="44" />
        XLIV  Systematisches  Register.

5)  Reichs-Militär-Gesetz  vom  2.  Mal  1874.
S.  31,  33,  34,  38,  56  f.  R.-Str.-G.-B.  F.  140.

6)  Reichsgesetz  v.  6.  Februar  1875,  die  Beurkundung  des  Perso
  onenstandes  und  Eheschließung.  betr.

S##  17,  18,  23,  68.  Eintragung  todtgeborener  oder  bald  nach
der  Geburt  D  Kinder  in  das  Standesregister  571.
#5##.  60  S.  R.-Str-G.-B.  K.  367  Ziff.  2

7)  Reichsgesetz  vom  11.  Juni  1869,  Wechselstempelsteuer  betr.

S#.  1—6.  Unterliegt  ein  vom  Auslande  auf  einen  Inländer
gezogener  und  von  letzteren  im  Auslande  mit  dem  Accepte  versehener
  Wechsel  der  Wechsel-Stempelpflicht  und  wann?  573.

8)  Reichsgesetz  vom  26.  Nov.  1871,  Elnfsührung  der  Maß=  und
Gewichksordnung  für  den  norddeutschen  Bund  vom  17.  August
1868  in  Bayern  betr.

Art.  12  s.  R.-Str.-G.-B.  §.  369  Ziff.  2.
9)  Bayerische  Gemeindeordnung  vom  29.  April  1869.

Art.  38,  133,  14  ZK.-Str.-G.-B.  g.  368  Ziff.  8
Art.  41  Abs  hinsichtlich  der  Le  von  Gemeinde=—
  eine  N“3*  als  Staats=  oder  als  Kreisanstalt  zu
erachten?  577.
Art.  136  f.  R.-Str.-G-B.  F.  348.

10)  Bayerisches  Gesetz  vom  27.  April  1869  Über  öffentliche  Armenund
  Krankenpflege.
Art.  35  s.  R.-Str.-G.-B.  F.  348.
11)  Allgemeine  h  EN  Konigreich  Bayern  vom
8S.  4,  40,  67  s.  R.-Str.-G-B.  367  Ziff.  15.
12)  Baverische  Maß=  und  Gewichts-Ordnung  vom  19.  Dez.  1869.
of.  R.-Str.-G.-B.  K.  369  Ziff.  2.

Bayerisches  Forstgesetz  vom  28.  März  1852.
„24,  25,  84  Abs.  2.  Eigenmächtige  Ausübung  des
rr  574.
3  Abf.  1,  *  T  Abs.  2,  44,  87.  Forstfrevel  durch
neai  ree  Weiden.
Art.  23,  33,  34,  5ä  1  #ee  für  Streitigkeiten  über
den  Umsang  von  Forstrechten.  4
        <pb n="45" />
        Systematisches  Register.  XLV

Art  36,  40,  74.  Verantwortlichkeit  des  Waldbesitzers  für  den
Kahshieb.  335.

61,  62,  63,  87,  177.  Einzelne  Fälle  widerrechtlicher
—ntnes  12.

Art.  67,  175,  179.  In  Forststrassachen  kann  eine  Verurtheilung
  in  die  Kosten  „in  der  Art,  wie  sie  dem  Aerare  verrechnet
zu  werden  veslegen,  u  ¾E7  erfolgen.  575.

Art  B.  59,  242.  Entwendung  von  Forstprodukten
  in  der  iß0  daß  bie  Wegnahme  nicht  beanstandet
werde.  335.

»  V  84.  Ausübung  des  Streurechts,  Voraussetzungen  hiezu.

  413.  "  ;

Art.  91  Ziff.  1.  Unbesugtes  Fahren  auf  einem  Wald-75.


Art.  93  Ziff.  5.  Unbesugte  Wegnahme  von  Bodenbestandtheilen

  aus  einem  Walde.
9  68  r8  466.  98.  Hersiheer  durch  Veräußerung  von  gefreveltem
olz.

15  Baericche  Gesetze  v.  *8  Mai  1852  über  Benützung  des

10,  11,  97  Ziss.  1,  dann  über  den  Uferschutz

*  .  ut  26.  Einf.-Vollz.-Ges.  v.  28.  Dez  1871  Ark.  3  Ziff.  10
lit.  d  und  f.

wege.

Eingriff  eines  Fischereiberechtigten  in  Flußbauanlagen.  542.

!m*“  Molzaufschlagegesetz  v.  16.  Mai  1868.

„30  Abs.  1  u.  176  Ziff.  1.  Die  Vorschriften  bes  Malz=—
  beziehen  sich  auf  alle  Branntwelnbrennereien.  414.
1  „33,  48  Nachmessungen  des  Malzes  durch
die  nni—i]ieede  15.
Art.  bs.  4,  72.  Verkehr  mit  gebrochenem  Malze  im  Inlande.
  335
Art.  Abs.  6,  76  Ziff.  1.  „Aufschlagspflichliges““  Geschäft.
Begriff.  416
Art.  33  Abs.  2,  38,  51,  52,  81  Ziff.  4.  Unrichtige  Vorträge
des  Besundes  der  Abmessung  auf  den  Poletten=  und  in  den  Brechregistern
  einer  Malzmühle.  336.

16)  Bayerisches  Gesetz  v.  26.  Febr.  1850  über  Versammlungen
und  Vereine.

Art  16,  19,  20,  22.  Anzeigepflicht  des  Vorstandes  eines
politischen  tMWin  über  einberusene  Versammlungen.  538.

21.  „Oesfentlicher  Aufzug“  Begriff.  Kirchliche  Prozessionen
  sind  össentliche  Aufzüge,  539.  Solche,  welche  aus  Anlaß
des  sogenannten  katholischen  Jubeljahres  veranstalt  werden,  sind
keine  herkämmnlichen.  540.

5.  29.  Versammlungen  der  socialdemokratischen  Arbeiterpartei.
  l.
        <pb n="46" />
        XLVI  Systematisches  Register.
17)  Bayerisches  Gesetz  v.  25.  ——  1828,  die  allgemeine  Häuser-#S.

  15.  R.-Str.-G.-B.  4  67,  68.  ümiichüge  Fallrung,  Vollendung
  des  Reates.  576.

18)  Bayerisches  Tarx=  und  d  Stemdelgeset  v.  29.  Dez.  1873  und

Die  Bekannimachungen  des  k.  Staatsministeriums  der  Finanlen
  v.  11.  Dez.  1875,  das  Papiersormat  und  die  Verwendung  von
W  *5  sente  die  Einlösung  des  Stempelpapiers  betr.,
und  v.  24.  Dez.  1875,  die  Verwendung  von  Stempelmarken  bei
den  —2  c.  betr.,  sind  Verordnungen.  543.

19)  Bayerisches  Gesetz  v.  21.  Juni  1871,  einige  provisorische  Bestuimmungen
  über  die  Tax=  und  Stempelgebühren  in  bürgerlichen
Rechtssachen  betr.

Art.  10.  Anwaltsakte.  Begriff  hienach.  576.

Anhang.

Reichemilitärgesetz  v.  2.  Mai  1874  88.  34,  38,
ue  Besch=  Wehrordnung  v.  21.  Nov.  1875  Thl.  *T!  2  5  Jiff.  2

29.  Apr.  1869
Milite  richtsord  vom  —  IAtt.  4  Ab
rstrafgerichtsordnung  vom  4  sr  J952  rt.  4  Abs.  2.

Kompetenz  hinsichtlich  der  Reate  eines  Rekruten,  welcher  nach
seiner  Zutheilung  sosfort  in  die  Heimath  beurlaubt  wurde.  544.

Entwurf  der  deutschen  Strasprozeßordnung.

e  u.  Shure  zu  K.  257  desselben  von  Appellgerichts-Direklor  v.
tt
        <pb n="47" />
        Samstag  den  1.  Januar  1876.  41.  Jahrgang.  1  1.
Dr.  S.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanvendung

zunächst  in  Bayern.

In  yalt:  Zur  Nollz.  —  Abhandlungen  über  Thell  1  Abschnilt  5  des  Strasgeeybuches
  für  bas  deutsche  Relch.  —  Ueberslcht  über  bie  neueren  Er--ebnisse
  der  Rechtsprechung  des  obersten  Gerlchtshoses  in  Gegenzaänden
  des  Ci#llrechtes  und  Civilprozesses  vom  1.—31.  Oktober  18755.

Zur  Notzz.

Ueber  nicht  prinzipielle  Prozeßfragen  werden
wir  Abhandlungen  nicht  mehr  bringen,  was  wir  insbesondere
  den  geehrten  Einsendern  hiemit  bekannt
geben.  .  .

Neben  den  Erörterungen  civilrechtlicher  Fragen
vorzüglich  über  Rechtsmaterien  von  längerer  Nachwireung
  sind  namentlich  Erörterungen  von  Fragen
aus  dem  gesammten  Strafrechtsgebiete  in  Aussicht
genommen,  daher  bezügliche  Abhandlungen  so  wie
Kritiken  der  Entscheidungen  der  obersten  Gerichtshöfe
  stets  willkommen.

Dasselbe  gilt  von  der  Besprechung  der  Reichsgesetze
  Üüberhaupt.

Gebeten  wird,  bei  Einsendungen  jederzeit  den
Namen  anzugeben,  da  anonyme  Beiträge  häufig
wegen  dieses  Mangels  nicht  verwerthet  werden

können.
Die  Redaktion.

Abhandlungen  über  Theil  I  Abschnitt  5  des  Strafgesetzbuches
  für  das  deutsche  Reich.

Der  fünfte  Abschnitt  im  I.  Theile  des  Strafgesetzbuches
  für  das  deutsche  Reich  hält  in  seinen
Neue  Folge  XXI.  Band.
        <pb n="48" />
        2  Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RStE.

§§.  73  bis  79  mehr,  als  er  in  der  Ueberschrift  verspricht,
  denn  derselbe  handelt  dort  nicht  blos  vom
Zusammentreffen  mehrerer  strafbarer  Handlungen,
sondern  auch  von  der  Konkurrenz  mehrerer  durch
Eine  strafbare  Handlung  verletzter  Strafgesetze  und
von  dem  Zusammenflusse  mehrerer  Strafarten;  er
trägt  aber  überdies  seinem  Grundgedanken,  einer
überall  so  weit  möglich  zu  verhängenden  Gesammtstrafe,
  und  hiemit  auch  dem  Interesse  des  Beschuldigten,
  durch  die  Bestimmung  des  8.  79  insoferne
noch  weitere  Rechnung,  als  hiernach  die  Grundsätze
über  materielle  Konkurrenz  in  den  S§.  74  —  78,
welche  von  der  Voraussetzung  gleichzeitiger  Aburtheilung
  mehrerer  in  demselben  Verfahren  zur  Untersuchung
  gezogener  Strafthaten  ausgehen,  unter
gewissen  Voraussetzungen  und  mit  bestimmter  Einschränkung
  auch  auf  den  Fall  ausgedehnt  werden
sollen,  wenn  gegen  den  Angeschuldigten  schon  ein
Urtheil  wegen  anderweittger  strafrechtlicher  Verschuldung
  erlassen  worden  war.  L
Das  RStGB.  enthält  kaum  eine  schwierigere
Materie,  welche  ihre  Wurzeln  so  weit  in  dem  Boden
  des  gesammten  strafrechtlichen  Gebietes  verbreitet,
  zugleich  aber  auch  einen  erheblicheren  Einfluß
auf  die  Entscheidung  des  konkreten  Straffalles  zu
äußern  vermag  und  eine  größere  Zahl  der  einschneldendsten,
  zum  Theil  noch  aus  der  früheren  Strafgesetzgebung
  herrüberragenden  Kontroversen  in  ihrem
Schooße  birgt,  als  jene  der  Konkurrenz;  es  besteht
in  Folge  dessen  auch  gerade  hier  in  Ansehung  weittragender
  Fundamentalmaxime  eine  bedeutende  Meinungsverschiedenheit
  in  Doktrin  und  Rechtsprechung,
weßhalb  eine  nähere  Darlegung  und  Begründung
dieser  ganzen  Lehre  an  der  Hand  des  Gesetzes  im
Hinblick  auf  seine  Quellen  und  auf  die  bisherigen
Resultate  der  Wissenschaft  und  Praxis  durch  einzelne
  Abhandlungen  in  möglichst  gedrängter  Kürze
        <pb n="49" />
        Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.  3

und  zwanglosen  Fortsetzungen  als  ein  zu  weiterem
Forschen  und  Prüfen  anregender  Versuch  ihrer  Aufklärung
  der  Tendenz  und  dem  Raume  dieser  Blätter
  entsprechen  möchte.  —

I.  Bestrafungsprinzip  bei  Konkurrenz.

Was  zuvörderst  das  dem  RStGB.  bezüglich
der  Konkurrenz  mehrerer  gleichzeitig  zur  Aburtheilung,
  beziehungsweise  zur  Gesammtbestrafung  kommender
  Uebelthaten  zu  Grunde  liegende  Bestrafungsprinzip
  anbelangt,  so  hat  die  Theorie  bisher
  drei  solcher  Hauptprinzipe  aufgestellt,  und  zwar

a)  das  der  Absorption:  poena  major  absorbet

  minorem,

b)  das  der  Kumulation:  qduot  crimina  tot

poenae,  unb

c)  das  der  Exasperation:  poena  major  cum

1n  eNasperatione.

In  der  Erwägung  nun,  daß  es  ebenso  der  Gerechtigkeit
  wie  dem  Strafzwecke  entsprechend  erscheint,
  den  Uebelthäter,  welcher  sich  mehrfältig  gegen
  die  Strafgesetze  des  Staates  vergangen  hat,
gleichzeitig  und  so  viel  als  thunlich  durch  Ein  Strafübel
  mit  der  staatlichen  Strafgewalt  abzufinden,  andererseits
  aber  in  Betrachtnahme,  daß  zwar  durch
jede  einzelne  Handlung,  in  vollständiger  Unabhängigkeit
  derselben  von  einander,  die  betreffende  Stüverwirkt
  werden  solle,  daß  jedoch  bei  dem  Zusammentreffen
  mehrerer  mit  (Freiheitsstrafe  bedrohter
Handlungen  eine  vollständige  Verbüßung  sämmtlicher
durch  sie  verwirkter  Strafen  intensiv  härter  wirkt,
je  länger  sie  dauert,  adoptirte  das  RSt  G.  keines
jener  Systeme  in  ausschließender  Weise,  sondern
stellte  als  Regel  das  Prinzip  der  Gesammtstrafe
auf,  indem  es  daß  reine  Absorptions  prinzip  nur
bei  der  idealen  Konkurrenz  (S.  73)  zur  Geltung

io
        <pb n="50" />
        4  Zu  Theil  1  Voschn.  5  des  RSt  G.

bringt,  bei  der  realen  Konkurrenz  (§F.  74)  aber  ein
vermittelndes  Exasperationsprinzip  konstrnirt
  und  dem  Kumulations  prinzipe  nur  da
Naum  gibt,  wo  die  Natur  der  konkurrirenden  Strafen
  zu  obigen  Bedenken  keinen  Anlaß  bietet.
Rev.  Entwurf  §.  72;  Motive  des  rev.  Entwurfes
  S.  78;  Stenogr.  Berichte  S.  772.
Pr.  Obertribunal  v.  27.  März  1872  (Goltdammer's
  Ucchiv  für  pr.  Strafrecht,  Bd.  XKX
S.  194),  v.  8.  Januar  1874  (Goltd.
A.  XXII,  50).  —  Rüdorff,  Strafgesetzb.
f.  d.  d.  Reich  mit  Komm.  1871.  S.  216.—
Schwarze,  Komm.  zum  Strafgesetzb.  f.  d.
d.  Reich,  III.  Aufl.  Exk.  II  S.  17  und
Note  ",  Exk.  IX,  S.  87  Abs.  2.  —
Nach  diesen  Erwägungen  und  mit  Rücksicht
auf  den  Charakter  der  betreffenden  einzelnen  Strafarten
  gestalten  sich  denn  auch  die  angezeigten  Ausnahmen
  und  Modifikationen  im  fraglichen
kombinirten  Systeme  des  RSt  G.  dahin,  daß  nur

Vergehen  eine  Gesammtstrafe  einzutreten  hat,  weß-Wegfall

  zu  kommen  haben  (anderer  Meinung
Schwarze  l.  c.  S.  299)  und  auch  von  den
zeltigen  Freiheitsstrafen  die  Haft  ausgenommen  ist,
insofern  sie  nach  §.  77  unter  Bestimmung  einer
Magimaldauer  für  den  Fall  ihrer  mehrfachen  Verwirkung
  sowohl  als  Ucdertretungs-  wie  auch  als
Vergehensstrafe  dem  Kumulationsprinzipe  unterliegt,
ferner  daß  letzteres  Prinzip  gemäß  §.  78  auch  hinsichtlich
  der  Geldstrafen  eintritt,  mögen  nun  solche
allein  oder  neben  einer  Freiheitsstrafe  verwirkt  sein,
wo  ein  Magimalbetrag  nur  bezüglich  der  durch  Umwandlung
  an  ihre  Stelle  tretenden  Freiheitsstrafe
statuirt  wurde,  dann  daß  nach  §.  75  beim  Zusam-
        <pb n="51" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  5

mentreffen  von  Festungshaft  mit  Gefängniß
auf  jede  dieser  Strafen  gesondert  erkannt,  hiebei  jedoch
  bei  mehrfacher  Verwirkung  jeder  dieser  Strafarten
  hinsichtlich  der  gleichartigen  so  verfahren  wird,
als  wenn  dieselben  allein  verwirkt  wären,  ferner
daß  der  Verweis  neben  anderen  Strafarten  —
indessen  in  jedem  Falle  nur  Ein  Mal  —  zu  verhängen
  ist  und  endlich  auch  die  sämmtlichen  Neben
  strafen,  welche  indessen  weder  im  fünften  noch
im  ersten  Abschnitt  Theil  1  des  RSt  GB.  vollständig
  aufgeführt  und  speziell  geregelt  sind,  durch  die
Gesammtstrafe  unberührt  bleiben.
Oppenhoff,  das  StGB.  f.  d.  d.  Reich
III.  Ausg.  S.  172  Note  22,  23;  S.  173,
N.  28,  30;  S.  175,  N.  2,  3,  dann  zu
§.  77  Note  1.  —  Schwarze  1.  c.  —
Rüdorff  l.  c.  S.  217.  —  Pr.  O.-Tr.
v.  20.  Sept.  1872  (Grnglein!  Zeitschr.
f.  Ges.  u.  R.  Bd.  XII  S.  77),  v.  22.  Jan.
1873  (Stengl.  XII„,  263,  Goltd.  Arch.
XXI,  187)  v.  8.  Jan.  1874  (Goltd.  A.
XXII,  50)  v.  12.  Juni  1856  (Goltd.  A.
IV,  690);  Bayr.  Kass.-Hof  v.  22.  Ang.  1873
(Sammlung  wichtiger  Entscheid.  Bd.  III
S.  457).  —  V.

Uebersicht
über  die  neueren  Ergebnisse  der  Rechtsprechulig  des
obersten  Gerichtshofes  in  Gegenständen  des  Civilrechtes
  und  CEivilprozesses
1.—  31.  Oktober  1875.
(Aus  der  Gerichtsferienzeit  sind  Urtheile  nicht  mitzutheilen.)
Bemerkung:  Die  Urtheile  vom  20.  HVNr.  2591,  25.
VNr.  2545  und  27.  Oktober  HVNr.  2501
werden  nachgetragen.
I.  Zur  Prozeßordnung.
.  Art.  79  Abs.  2.  Der  zur  anwaltschaftlichen
Vertretung  vor  dem  Bezirksgerichte  R.  zugelassene
        <pb n="52" />
        6  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Advokat  N.  wohnt  mit  seiner  Familie  nicht  in.  R.,
sondern  in  einer  Nachbargemeinde  S.,  hat  aber  in
R.  seine  Anwaltskanzlei,  in  welcher  er  mit  seinen
Konzipienten  und  dem  übrigen  Geschäftspersonale
seine  anwaltschaftliche  Thätigkeit  entfaltet.  Es  fragte
sich  nun,  ob  N.  Angesichts  des  Art.  79  der  Proz.=Ordn.
  am  Bez.-Ger.  R.  eine  Partei  vertreten  könne?
Ueber  diese  Frage  hat  sich  der  OGH.  bejahend  ausgesprochen,
  im  Wesentlichen  aus  folgenden  Gründen:

Durch  Abs.  1  des  Art.  79  der  Proz.-O.  habe
der  Gesetzgeber  der  Staatsregierung  die  Auflage  gemacht,
  den  Rechtsuchenden  die  Befolgung  dieser  Vorschrift
  durch  Aufstellung  von  Parteivertretern  an  den
Gerichtssitzen  zu  ermöglichen  und  Sorge  zu  tragen,
daß  die  Angestellten  jederzeit  an  dem  ihnen  durch
die  Anstellung  angewiesenen  Wohnsitze  dem  Publikum
  zugänglich  seien.  ·

Dem  Publikum  zugänglich  nun  sei  der  am  Gerichtssitze
  angestellte  Anwalt,  wenn  er  dort  als  Beamter
  sich  niedergelassen  und  eingerichtet,
nämlich  seine  Kanzlei  eröffnet  habe,  um  in  derselben
selner  anwaltschaftlichen  Thätigkeit  obzuliegen.

Das  treffe  vorliegenden  Falles  zu.

Wenn  daraus,  daß  ein  Beamter  wohrlich  sich
so  einrichte,  wie  hier  Advokat  N.  gethan,  Mißstände
für  den  Dienst  sich  ergäben  oder  zu  befürchten  seien,
so  möge,  wer  sich  hiezu  berufen  oder  veranlaßt  sehe,
die  betreffenden  Aufsichtsorgane  im  öffentlichen  Interesse
  auf  die  Nothwendigkeit  elner  Abhilfe  aufmerksam
  machen.

Es  würde  einer  Partei  geradezu  Unnatürliches
zugemuthet  werden,  wenn  sie  es  bei  ihrer  Wahl  des
Anwalts  nicht  als  genügend  erachten  dürfte,  daß
derselbe  am  betreffenden  Gerichtssitze  notorisch  angestellt,
  zur  anwaltschaftlichen  Vertretung  zugelassen
und  am  Gerichtssitze  in  einer  Kanzlei  Jedermann
zugänglich  sei.  Eine  solche  Zumuthung  habe  der
        <pb n="53" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  7

Gesetzgeber  auch  den  Parteien  nicht  machen  wollen,
wie  sich  aus  der  Entstehungsgeschichte  des  Art.  79
der  Proz.-O.  ergebe  (Verweisung  auf  Verh.  der
G.  G.  A.  d.  K.  d.  A.  Beil.-Bd.  3  Abth.  1  S.  97,
112,  113,  152,  183,  308.  Stenogr.  Ber.  18688
Bd.  5  S.  471,  484.  .G.  A.  d.  K.  d.  R.  R.
1868°69  Bd.  4  S.  12.)  —  Urtth.  v.  .  Okt.
HV.  Nr.  2527.  —
Art.  202  Abs.  2  Ziff.  2.  In  dem  Rechtsstreite

  einer  Gemeinde  war  von  dieser  Nichtigkeitsbeschwerde
  dadurch  erhoben  worden,  daß  sie  dem
Beklagten  mit  Gerichtsvollzieherakt,  worin  der
Bürgermeister  als  Namens  der  Gemeinde
betreibender  Theil  aufgeführt  war,  die  Beschwerdeschrift
  zustellen  ließ.  Die  Beschwerde  wurde
als  aichiig  verworfen,  weil  nach  Proz.-O.  Art.  202
Ziff.  2  in  der  Zustellungsurkunde  der  betreibende
Theil  anzugeben,  bei  juristischen  Personen  —  Art.  58,
0  a.  a.  O.  —  dieser  deren  gesetzlicher  Vertreter,
der  Bürgermeister  aber  nach  Gem.-O.  -Art.  131
Abs.  1  u.  6  nur  Vorstand  des  Gemeindeausschusses
sei  und  die  G  iten  nicht  selbstständig
  verwalte,  sondern  blos  die  Beschlußfassung
des  Gemeindeausschusses  vorzubereiten,  zu  leiten
und  für  den  Vollzug  der  gefaßten  Beschlüsse  zu  sorgen,
  sohin  nicht  zu  bestimmen  habe,  ob  für  die  Gemeinde
  ein  Prozeß  begonnen  oder  fortgesetzt  werden
solle.  Der  Bürgermeister  könne  die  Zustellung  der
Beschwerdeschrift  wohl  vermitteln,  indem  er  in  Ausführung
  eines  Beschlusses  des  Gemeindeausschusses
den  Gerichtsvollzieher  mit  der  Zustellung  beauftrage,
es  müsse  aber  sodann  dieses  Verhältniß  in  der  Zustellungsurkunde
  angegeben  und  insbesondere  der  Gemeindeausschuß
  als  der  eigentlich  betreibende  Theil
angeführt  werden.  —  Urth.  vom  9.  Okt.

Nr.  2571.7)  —

*)  Dgl.  Bl.  f.  R.N.  Bd.  40  S.  151.
        <pb n="54" />
        8  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Art.  265.  Wiederholt  ?)  wurde  ausgesprochen,
daß,  wenn  die  Zuständigkeit  des  angegangenen  Richters
  bestritten  worden  war,  die  Einrede  der  Unzuständigkeit
  aber  verworfen  und  dagegen  Berufung
einzulegen  unterlassen  wurde,  der  Art.  265  der
Proz.-O.  Anwendung  nicht  finde.  —  Urth.  v.  2.  Okt.
HVr.  2626.

Art.  470.  Der  Schätzungbeid  ist  in  der  im
alten  Prozesse  ihm  zugekommenen  Qualität  unter
dem  Gesichtspunkt  einer  Strafe  für  Arglist,  grobes
  Verschulden  und  Gewaltthat  in  die  neue  Proz.=Ordn.
  übergegangen,  und  deßhalb  auch  dann  zulässig,
  wenn  der  Schaden  oder  Werth  in  anderer
Weise  —  durch  Zeugen  und  Sachverständige  —  zu
ermitteln  möglich  ist.  —  Vgl.  Wernz,  Komm.  zu
Art.  470.  —  Urth.  v.  23.  Okt.  HVNr.  2580.

Art.  586.  Dessen  Bestimmung  hat  nur  diejenigen
  Fälle  im  Auge,  in  welchen  der  Besitzklage
gegenüber  das  Eigenthum  der  Sache  oder  ein  dingliches
  Recht  in  Anspruch  genommen  wird,  nicht  aber
Fälle,  wo  durch  die  Behauptung  eines  von  dem  angeblich
  im  Besitze  gestörten  selbst  vertragsmäßig  eingeräumten
  persönlichen  Rechtes  zur  Vornahme  der
als  Besitstörung  bezeichneken  Handlung  blos  das
Moment  der  Eigenmächtigkeit  und  Widerrechtlichkeit
der  letzteren  beseitigt  werden  will.  —  Vgl.  Schmitt,
Civ.-Proz.  Bd.  2  S.  437.  Verh.  d.  G.  G.  A.  d.
K.  d.  A.  Beil.-Bd.  III  Abth.  2  S.  447  u.  f.  —
Urth.  v.  22.  Okt.  HV.  Nr.  2620.

Art.  708.  Dieser  Artikel  hat  nicht  einen  rechtlichen
  Zusammenhang  im  Auge,  sondern  will  überhaupt
  Alles  vereinigt  haben,  was  ohne  großen  Schaden
  für  die  Sache  sich  nicht  trennen  läßt.  —  Wernz,
Komm.  zu  Art.  708  u.  709.  —  Urth.  v.  29.  Okt.
HVdr.  2563.

*)  Vgl.  Bl.  f.  R.  A.  Bd.  38  S.  54.
        <pb n="55" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  9

Art.  728.  Die  Vorschrift  im  Art.  728  der
Proz.-O.,  daß  unnöthige  Eide  zu  beseitigen  seien,
ist  nur  für  die  Berufungsinstanz  gegeben,  und  eine
analoge  Anwendung  in  der  Kassationsinstanz  unzulässig.
  —  Urth.  v.  1.  Okt.  HVNr.  2455.

II.  Erivilrechtliche  Entscheidungen.

Allgemeine  Lehren.  Verjährungstitel.  Die
rechtliche  Unwirksamkeit  der  den  Verjährungstitel  bildenden
  Erwerbsthatsache  schließt  den  Eintritt  der
Usucapion  nur  dann  aus,  wenn  derjenige,  welcher
die  Erwerbung  beabsichtigt,  die  Ungiltigkeit  des  Titels
  kannte  oder  kennen  mußte.  Befindet  er  sich
hierüber  in  einem  faktischen  entschuldbaren  Irrthume,
also  in  gutem  Glauben,  so  findet  trotz  jenes  rechtlichen
  Mangels  die  Verjährung  statt.  —  Fr.  2
8.  15,  16  D.  44,  4;  fr.  13  S.  1  D.  44,  3;  fr.  109
D.  50,  16;  fr.  11  D.  41,  4.  Kreitmayr,  Anm.
zum  Landr.  Th.  II  c.  4  8.  6  lit.  d;  Roth,  bayr.
Civ.-R.  Bd.  I  S.  202,  204.  —  ürth.  v.  15.  Okt.
HVNr.  2576.

Art.  14  des  Not.-Ges.  Vor  oder  bei  der
notariellen  Beurkundung  eines  Kaufvertrages  über
ein  Haus  war  angeblich  zwischen  den  Kontrahenten
mündlich  vereinbart  worden,  der  Käufer  habe  die
früher  vom  Verkäufer  abgeschlossenen  und  bis  14.  Juni
1875  laufenden  Miethverträge  zu  übernehmen,  es
war  aber  dieser  Abrede  in  der  Notariatsurkunde  nicht
Erwähnung  geschehen,  und  es  wurde  daher  dieselbe
auf  Grund  des  Art.  14  des  Not.-Ges.  als  rechtsunwirksam
  erachtet.

Jene  Abrede  —  so  heißt  es  in  den  obersten
Entscheidungsgründen  —  habe  einen  so  wesentlichen
Punkt  des  Kaufvertrages  selbst  gebildet,  daß  sie
von  diesem  nicht  losgelöst,  nicht  als  selbständiger
Vertrag  aufgefaßt  werden  könne,  sondern  als  mit
        <pb n="56" />
        10  Neuere  oberstrichterliche  Erkeuntnisse.

dem  Hauskaufe  im  innigsten  Zusammenhange  stehend
gedacht  werden  müsse.  Denn  die  rechtliche  Natur
und  der  Zweck  jedes  Kaufes  bringe  es  als  Regel
mit  sich,  daß  der  Käufer  das  freie  und  unbeschränkte
Dispositionsrecht  über  die  gekaufte  Sache  erwerbe.
Wohl  sel  durch  §.  21  des  Landtagsabsch.  v.  18.  Febr.
1871  eine  gewisse  Beschränkung  jenes  Dispositions---rechtes
  geschaffen;  wenn  aber,  wie  hier,  dem  Käufer
  eine  noch  weiter  gehende  Beschränkung  in  seinem
Dispositionsrechte  auferlegt  werden  wollte,  so  sei
dieses  ein  Vertragspunkt,  der  —  ohne  ein  selbständiges
  Dasein  für  sich  zu  haben  —  mit  dem  Hauskanfvertrage
  schon  nach  dessen  inneren  Natur  in  untrennbarem
  Zusammenhange  stehe,  wobel  darauf,
daß  die  gedachte  Abrede  auch  auf  den  Kaufpreis  etwa
hätte  Einsluß  haben  können,  nicht  besondereß  Gewicht
  gelegt  zu  werden  brauche.  —  Urth.  vom
15.  Okt.  HVNr.  2558.  —

Art.  14  des  Not.-Ges.  Die  Frage:  ob,
falls  bei  der  notariellen  Beurkundung  eines  Grundstücke
  betreffenden  Kaufvertrages  die  Kontrahenten
einen  Theil  des  in  Wahrheit  stipulirten  Kaufpreises
verschwiegen  haben,  und  keiner  der  Kontrahenten  die
Auflösung  des  Vertrages  anstrebt,  sondern  jeder  derselben
  das  Rechtsgeschäft  bestehen  lassen  will,  Verkäufer
  berechtigt  sei,  sich  nicht  mit  dem  in  dem
Notariatsinstrumente  angegebenen  Kaufpreise  zu  begnügen,
  sondern  die  in  Wahrheit  stipulirte  höhere
Summe  zu  verlangen?  wurde  verneint,  weil  im  angenommenen
  Falle  nur  der  JInhalt  des  notariellen
Vertrages,  nicht  aber  die  wegen  Mangels  der  gesetzlichen
  Form  ungiltige  mündliche  Verabredung  durch
Anrufen  richterlicher  Hilfe  zum  Vollzuge  gebracht
werden  könne.  Denn  nach  anderer  Ansicht  würde
der  Richter  genöthigt  werden,  einerseits  die  Umgehung
  der  im  Art.  14  des  Not.-Ges.  gegebenen
Bestimmung  zu  legalisiren,  und  andererseits  die  Er-
        <pb n="57" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  11

füllung  der  gesetzlichen  Giltigkeit  entbehrender  Vertragstheile
  zu  erzwingen.  Daran  ändere  auch  der
Umstand  nichts,  daß  der  verschwiegene  Mehrbetrag
des  Kauspreises  schon  vor  der  Vertragsbeurkundung
bezahlt  worden  war,  denn  diese  Zahlung  sei  doch
immerhin  nur  an  dem  Kaufpreise  erfolgt,  müsse
auf  denselben  verrechnet  werden,  und  die  Frage,
ob  Käufer  noch  mit  einer  Zahlung  im  Rückstande
sei,  könne  vom  Richter  nur  nach  der  in  rechtögiltiger
  Form  stipulirten  Summe  beantwortet  werden.  —
Urth.  v.  30.  Okt.  HVNr.  2463.

Obligationenrecht.  Geschäftsführung  ohne
Auftrag.  Liegt  solche  vor,  wenn  Schulden
eines  Anderen,  in  der  irrigen  Meinung
solche  selbst  zu  schulden,  bezahlt  werden?
Ein  Anspruch  aus  einer  negot.  geslio  war  damit
bestritten  worden,  es  habe  Kläger  eine  Schuld  bezahlt
  in  der  Meinung,  dieselbe  bezahlen  zu  müssen,
  und  sei  deßhalb  und  nach  bayr.  Landr.  Th.  IV.
c.  13  8.  2  die  Klage  unbegründet.  Darüber  sprechen
  sich  oberstr.  Eutsch.=  Gründe  also  auns:  Mit
dem  Momente  der  „Freiwilligkeit“  habe  der
Gesetzgeber  nur  das  Unterscheldungsmerkmal  der  negot.
  gestio  vom  Mandate  oder  von  einem  sonstigen
  zum  Handeln  verpflichtenden  Rechtsverhältnisse
angeben  d.  h.  damit  nicht  sagen  wollen,  die  Anwendung
  der  negot.  gestio  sei  überall  ausgeschlossen,
  wo  der  Geschäftsführer  nicht  aus  eigenem  inneren
  Antriebe,  sondern  durch  äußerliche  Nolhwendigkelt,
  z.  B.  drohende  Klage,  gehandelt  haben.  Es
wolle  der  Gesetzgeber  jenes  Moment  nur  auf  das
Verhältniß  zwischen  Geschäftsführer  und  Geschäftsherrn
  bezogen  wissen  und  sagen,  es  dürfe  keine
rechtliche  Verbindlichkeit  des  ersteren  bestehen,  für
den  letzteren  zu  handeln,  wenn  von  einer  negot.
gestio  die  Rede  sein  solle,  es  müsse  das  Handeln
        <pb n="58" />
        12  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

dem  Prinzipal  gegenüber  ein  freiwilliges,  nicht
aus  dem  Bewußtsein  einer  in  Bezug  auf  diesen  bestehenden
  rechtlichen  Verpflichtung  entsprungenes  sein,
so  daß  es  für  den  Begriff  der  negot.  geslio  schlechthin
  gleichgiltig  sei,  ob  einem  Dritten  gegenüber,
zu  welchem  der  degot.  gestor  durch  sein  Handeln
in  rechtliche  Beziehung  getreten,  diese#  Handeln  ein
freiwilliges  gewesen  sei,  oder  ob  der  Dritte  bestimmend
  auf  den  Willen  des  Handelnden,  etwa  durch
Klagandrohung,  eingewirkt  habe.  Mit  der  Ueberschrift
  des  Kap.  13  Th.  IV  des  bayr.  Landr.  in
Verbindung  mit  §.  1  a.  a.  O.  zusammengehalten
erhelle  aus  §.  2  a.  a.  O.  klar,  daß  durch  die  Bezahlung
  einer  fremden  Schuld  Jemand  negot.  gestor
  auch  dann  sein  könne,  wenn  der  Zahlung  die
irrige  Meinung  bestimmend  zu  Grunde  gelegen
sei,  der  Zahlende  schulde  das  Gezahlte.  —  Urth.
v.  15.  Okt.  HVNr.  2519  ).

Familienrecht.  Zur  Lehre  von  der  Grundtheilung
  nach  fränkischem  Rechte.  Grundtheilungsmasse
  bei  Veräußerungen.  Gegen
die  Wittwe  B.,  welche  mit  ihrem  Manne  in  allg.
Gütergemeinschaft  nach  fränkischem  Rechte  gelebt
hatte,  trat  ein  Schwiegersohn  derselben  klagend
auf,  verlangend,  sie  solle  auf  Grund  des  §.  17
Tit.  31  Th.  III  der  kaiserlichen  Landg.-O.  Grundtheilung
  pflegen,  denn  sie  habe  an  einen  Sohn  das
elterliche  Anwesen,  welches  30,000  fl.  werth  sei,
um  blos  18,000  fl.  verkauft,  und  es  war  weiter
beantragt,  die  B.  solle  für  schuldig  erkannt  werden,
den  Werth  dieses  Anwesens  zu  30,000  fl.  in  die
Theilungmasse  einzuwerfen.  —  Ueber  die  durch

*)  Dieser  Ausspruch  bedarf  wohl  einer  nähern.  Kräfung.
        <pb n="59" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  13

diesen  Antrag  angeregte  Frage  hat  sich  der  OGH.
also  ausgesprochen:

Darüber,  von  welchem  Vermögen  der  Zweitheil
  zu  geben,  sei  in  S.  17  a.  a.  O.  nichts  bestimmt
  und  insbesondere  nicht  verordnet,  daß,  wenn
die  Veräußerung,  durch  welche  die  Grundtheilung
verwirkt  worden,  —  (wie  im  vorgelegenen  Falle)  —
aufrecht  erhalten  bleibe  und  das  veräußerte  Gut
nicht  in  das  Vermögen  der  Eltern  zurückgelangt  sei,
nicht  der  an  dessen  Stelle  getretene  Preis,  sondern
der  Werth  desselben  zur  Theilungsmasse  gebracht
werden  müsse.

Dagegen  ergebe  sich  aus  anderen  Bestimmungen
  der  LGO.  —  Th.  III  Tit.  29  §S.  1  u.  2  Tit.  32
u.  Tit.  33  S.  1  —,  daß  dieses  nicht  der  Fall  sei,
vielmehr  nur  dasjenige  Vermögen  den  Gegenstand
der  Theilungsmasse  zu  bilden  habe,  welches  die  Eltern
  in  dem  Zeitpunkte  besessen  hätten,  da  für  sie
die  Verpflichtung  entstanden  sei,  Grundtheilung  mit
ihren  Kindern  zu  pflegen.

Der  Zweck  des  Gesetzes  berechtige  nicht  zur
Annahme,  der  Gesetzgeber  habe  die  angeregte  Frage
im  Falle  des  S.  17  Tit.  31  a.  a.  O.  anders  entscheiden
  wollen.  Denn  die  Kinder  gegen  lieblose
Uebervortheilung  zu  schützen,  könne  wohl  als  jener
Zweck  erachtet  werden,  allein  zu  solchem  Schutze  sei
die  erwähnte  Vorschrift  auch  dann  gegeben,  wenn
sie  den  Eltern,  welche  die  Besorgniß  erregt  haben,
daß  sie  zu  Gunsten  eines  ihrer  Kinder  weitere,  die
übrigen  Kinder  in  Bezug  auf  ihren  künftigen  Erbtheil
  gefährdende  Handlungen  vornehmen  könnten,
durch  Zwang  zur  Grundtheilung  die  Möglichkeit  der
ferneren  Vornahme  solcher  Handlungen  entzieht.

Der  Gesetzgeber  habe  daß,  was  die  Klage  verlange,
  gar  nicht  wollen  können,  weil  ja  das  durch
        <pb n="60" />
        14  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

die  Veräußerung  begünstigte  Kind,  als  mit  zu  den
Theilungbberechtigten  gehörig,  zu  dem  ihm  schon
unter  dem  Werthe  zugewendeten  Gute  noch  einen
Theil  des  Werthes  desselben  erhalten  würde.

Hätte  der  Gesetzgeber  im  Falle  des  8.  17
a.  a.  O.  eine  wiederaufzuhebende  Verletzung  der
Rechte  der  übrigen  Kinder  erblickt,  so  würde  er  nur
haben  verordnen  können,  daß  die  Veräußerung  unglltig
  und  das  begünstigte  Kind  das  Empfangene  zurückzugeben
  verpflichtet  sei,  oder  daß  die  Eltern  die
übrigen  Kinder  schadlos  zu  halten  hätten.  Ob  das
Erstere  bestimmt  sei  oder  nicht,  bedürfe  einer  Beantwortung
  hier  nicht,  da  der  kritische  Vertrag  nicht
angefochten  werden  wolle,  und  das  Leßtere  sel  nicht
verordnet.  Eine  solche  Verordnung  habe  nicht  getroffen
  werden  können,  weil  sie  mit  anderen  Bestimmungen
  im  Widerspruche  stehen  würde.  Nach
Tit.  39  §.  8,  Tit.  118  8.  3,  Tit.  39  §S.  25,  Tit.  90
§.  1,  Tit.  96  F.  5  a.  a.  O.  nämlich  —  (vgl.  auch
Bl.  f.  RA.  Bd.  27  S.  171  u.  f.)  —  stehe  den
Kindern,  obgleich  Notherben,  an  dem  zur  Gütergemeinschaft
  gehörigen  Vermögen  der  Eltern  ein  Recht
nicht  zu,  und  hieran  werde  auch  durch  das  Ableben
des  einen  Elterntheiles  nichts  geändert,  und  der
überlebende  Ehegatte  könne,  ohne  an  die  Zustimmung
  der  Kinder  gebunden  zu  sein,  über  die  Güter
unter  Lebenden  unbeschränkt  verfügen.  Somit  werde
ein  Recht  der  übrigen  Kinder  nicht  verletzt,  wenn
die  Eltern  einem  Kinde  in  der  im  §S.  17  Tit.  31
a.  a.  O.  bezeichneten  Weise  einen  Vermögenstheil
zuwenden,  und  demnach  habe  der  Gesetzgeber  nicht
veranlaßt  sein  können,  im  angegebenen  Falle  die  Eltern
  zu  einer  Schadloshaltung  zu  verpflichten,  wohl
aber  zu  bestimmen,  daß  solchen  Falles  die  Grundtheilung
  verwirkt  sein  solle.  Und  dieses  Recht  der
Kinder,  von  den  Eltern  die  Reichung  des  Zweitheiles
  zu  verlangen,  sei  insbesondere  von  Bedeutung
        <pb n="61" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  15

in  dem  Falle,  wenn  die  Eltern  ihres  ganzen  Vermögens
  oder  des  größeren  Thelles  desselben  sich
entäußert  hätten,  weil  solchen  Falles  die  Veräußerung
  mit  Erfolg  angefochten  und  hiedurch  bewirkt
werden  könne,  daß  das  veräußerte  Vermögen  wieder
  ein  Bestandtheil  des  elterlichen  Vermögens  und
somit  der  Grundtheilungsmasse  werde.  —  Urth.  v.“
8.  Okt.  HVMNr.  2516.

Erforderniß  der  Klage  der  Kinder  auf
Grundtheilung  in  subjektiver  Beziehung.
Umfang  desrichterlichen  Moderationsrechtes.
  Es  fragte  sich,  ob,  wenn  auf  Grund  des
fränkischen  Rechtes  —  der  kaiserlichen  Landg.-O.
Th.  III  Tit.  31,  insbes.  §.  5  —  Grunttheilung  verlangt
  werden  will,  alle  Kinder  klagen  müßten,  oder
ob  auch  nur  das  eine  oder  andere  Kind  oder  einige
Kinder  klagen  könnten?  Diese  Frage  wurde  in  ihrer
  letzteren  Alternatide  bejaht  unter  Bezugnahme
auf  Schmidt  im  thesaur.  jur.  franc.  sect.  I  op.
46  p.  3030;  v.  Schelhaß,  Beitr.  zur  deutschen
Gesetzesk.  I.  57  Nr.  5  u.  Not.  e  und  v.  Schelhaß,
  Darsl.  d.  Würzb.  Landr.  §.  47.

Ferner  wurde  sich  dahin  ausgesprochen,  daß  das
im  §.  13  Tit.  31  a.  a.  O.  in  spezieller  Beziehung
auf  die  §§.  11  u.  12  erwähnte  richterliche  Moderationsrecht
  im  §F.  21  a.  a.  O.  allgemein  auf
sämmtliche  Fälle  des  Tit.  31  ausgedehnt  worden
sei.  —  Urth.  v.  15.  Okt.  HVNr.  2521.

Erbrecht.  Unzulässigkeit  von  Verträgen
über  die  Erbschaft  eines  noch  lebenden
Dritten.  Wegfall  der  Rückforderung  des
auf  Grund  eines  solchen  Vertrages  Gegebenen.
  Nach  fr.  2  S.  2  D.  28,  6  u.  c.  30  C.  2,  3
sind  Verträge  über  die  künftige  Erbschaft  eines  noch
lebenden  Dritten  ohne  dessen  Zustimmung  nichtig.
        <pb n="62" />
        16  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Ob  dieses  Verbot  auch  heutzutage  nach  gem.  R.
noch  wirksam  sei,  ist  in  Theorie  und  Praxis  bestritten.
  Der  OGH.,  sich  anschließend  einem  in  Seuffert's
  Arch.  Bd.  30  Nr.  44  mitgetheilten  Urtheile
und  Bezug  nehmend  auf  Pufendorf,  observ.
tom.  III;  observ.  12  S.  1;  Keller,  Pand.  S.  474
Note  9;  Sintenis,  Ckvilr,  Bd.  3  S.  159  Anm.  6;
Beseler,  Lehre  v.  d.  Erbr.  Th.  II.  Bd.  2  S.  334
Hasse  im  rhein.  Mus.  Jahrg.  2  S.  232;  Pufendorf
  a.  a.  O.  §.  5;  Seuffert's  Arch.  Bd.  18
Nr.  91,  Bd.  30  Nr.  z,  hat  sich  für  die  Nichtigkeit
solcher  Verträge  ausgesprochen  *),  bemerkend,  daß
deren  Giltigkeit  durch  die  ausdrückliche  Zustimmung
  desjenigen  bedingt  sei,  über  bessen  Ferbbschft
verfügt  wird.  —  Beseler  a.  a.  O.  S

Weil  indessen  —  fahren  die  2*  5%
Gründe  fort  —  ein  solcher  Vertrag  nach  fr.  2  8.  2
D.  28,  6  u.  Const.  30  C.  2,  3  nicht  blos  verboten,
sondern  auch  als  den  guten  Sitten  zuwiderlaufend
bezeichnet  sei,  und  somit  nicht  blos  jener,  welcher
sich  herbeilasse,  über  eine  ihm  künftig  anfallende
Erbschaft  ohne  Zustimmung  desjenigen  zu  verfügen,
welchen  er  zu  beerben  hoffe,  sondern  auch  jener,
welcher  denselben  zu  einer  solchen  Verfügung  bestimmt,
  einer  turpitudo  sich  schuldig  mache,  könne
das  auf  Grund  eines  folchen  Vertrages  Hingegebene
nach  fr.  3  u.  8  D.  12,  5  nicht  zurückgefordert  werden.
  —  Urth.  v.  16.  Okt.  HVdNr.  2633.

*)  Bgl.  Bl.  f.  RA.  1.  Erg.-Bd.  S.  147.

Redakt.:  K.  Hettich  in  Rürnberg.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke
(Adolph  Ente)  in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="63" />
        Lamstag  den  16.  Sanuar  1876.  41.  Jahrgang.  A  2.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plütter  für  Kechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

I:  ar  di  ũb  —nue  Au  e  dee  buches  für  das
Inba  4  dasn  b  uͤber  e  burezea  B9  vorehere  ulgernt
#t  die  neueren  Siien  1.  Re  Aan  gechl  ng  obersten  Gem——
  4  Gegent  nden  des  rsheeres  und  knperi#en  vom

to

Abhandlungen  über  Theil  I  Abschnitt  5  des  Strafgesetzbuches
  für  das  deutsche  Reich.

II.  Begriff  der  selbstständigen  Handlung.

Das  RSiGB.  scheidet  in  den  I§.  73  und  74
zunächst  die  zwei  Hauptgruppen  von  Konkurrengfällen
  aus,  in  welchen  eine  und  dieselbe  Handlung
mehrere  verschiedene  Strafgesetze  verletzt  und  in
welchen  durch  mehrere  selbstständige  Handlungen
mehrere  Verbrechen  oder  Vergehen,  oder  dasselbe
Verbrechen  oder  Vergehen  mehrmals  begangen  wird.

Es  ist  bei  der  ganzen  Lehre  über  Konkurrenz
von  höchster  Wichtigkeit,  sich  vor  Allem  darüber  volle
Klarheit  zu  verschaffen,  welchen  Begriff  das  Gesetzbuch
  mit  dem  Ausdrucke  „selbstständige  Handlung“
verbindet,  indem  hievon  namentlich  auch  die  Entscheidung
  wesentlicher,  sowohl  in  der  Wissenschaft
als  in  der  Spruchpragxis  der  verschiedenen  obersten
Gerichtshöfe  des  deutschen  Reiches  auf  diesem  Gebiete
  bestehender  Streitfragen  abhängt.  —

Bei  Bestrafung  einer  jeden  Ucbeltgat  sind  der
Wille  und  das  durch  denselben  veranlaßte  Handeln

Neue  Folge  XXI.  Band.
        <pb n="64" />
        18  Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.

des  Thäters  die  Faktoren,  mit  welchen  man  in  untrennbarer
  Weise  zu  rechnen  hat.  Der  Hauptfaktor
ist  hiebei  der  strafbare  freie  Wille  des  Thäters,  welcher
  entweder  auf  die  Hervorbringung  des  Verbrechens,
  verbunden  mit  dem  Bewußtsein  der  Rechtswidrigkeit
  dieses  Entschlusses,  gerichtet  als  böser  Vorsatz
  (dolus)  erscheint,  oder  zwar  die  äußere  Handlung
  aber  nicht  die  hieraus  entstandene  Rechtsverletzung
beabsichtigt,  sondern  letztere  nur  aus  Mangel  der
erforderlichen  Aufmerksamkeit  oder  Thätigkeit  veranlaßt
  hat,  was  sich  als  Fahrlässigkeit  (culpa)  charakterisirt.
  Der  strafbare  Wille  kann  nur  dann  für
die  Kriminaljustiz  in  Betracht  kommen,  wenn  er  in
die  Aeußerlichkeit  getreten  ist,  ein  Thun  produzirt
hat,  welches  ein  vom  Gesetze  konstruirtes  Delikt
nach  allen  seinen  Thatbestand  smerkmalen  (Vollendung),
  oder  wenigstens  einen  wesentlichen  Theil  derselben
  (Versuch)  darstellt;  dieses  Thun  ist  aber  ohne
gleichzeitige  Betrachtnahme  des  produzirenden  Willens
  völlig  unqualisizirbar,  wie  denn  z.  B.  Mord,
Todtschlag,  vorsätzliche  und  fahrlässige  Körperverletzung
  mit  Tödtung  lediglich  nach  ihrer  äußeren  Erscheinung
  sich  nicht  von  einander  unterscheiden.  Die
Materie  ohne  das  sie  durchdringende  und  belebende
geistige  Prinzip  bleibt  überall  todt.  Endzweck  der
Strafe  ist  es  auch  nicht,  die  durch  den  Willen  des
Thäters  erzeugte  äußere  Rechtsstörung  wieder  auszugleichen,
  sondern  vielmehr  jenen  der  staatlichen
Rechtsordnung  entgegengesetzten  Willen  zu  beugen
und  durch  ihr  Uebel  die  Verletzung  dieser  Ordnung
zu  fühnen.  In  Anbetracht  dieser  Präponderanz  des
Willens  kann  eine  Handlung  juristisch  nur  insoweit
  als  eine  einheitliche,  für  sich  bestehende  betrachtet
  werden,  als  ihr  auch  ein  ein  heitlicher,  selbstständiger
  Wille  zu  Grunde  liegt  und  der-
        <pb n="65" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  19

selbe  eine  in  sich  abgeschlossene,  zusammenhängende
  Thätigkeit  veranlaßt  hat.
Vereinigt  dieselbe  alle  Thatbestandsmerkmale  eines
vom  Gesetze  konstruirten  Deliktes,  so  ist  eine  und
dieselbe  —  oder  wie  sich  das  RStGB.  mit  gleichem
  Wortverständnisse  ausdrückt  —  eine  selbstständige
  strafbare  Handlung  im  Sinne  dieses  Gesetzes
gegeben.

(Schluß  folgt.)

Nachträge  zu  der  in  Nr.  1  enthaltenen  AUebersicht
über  die  neueren  Ergebnisse  der  Rechtsprechung  des
obersten  Gerichtshofes  in  Gegenständen  des  Tivilrechtes
  und  Civilprozesses
1.—  31.  Oktober  1875.
Eivilrechtliche  Entscheidungen.

Obligationenrecht.  Relocatio  tacita.  Miethfrist.
  Art.  820  der  Proz.-O.  —  Die  in  diesen
Blättern  S.  126,  127  bereits  mitgetheilte  Rechtssache
  kam  vor  das  Plenum  des  OGH.,  es  wurde
das  Urtheil  des  Berufungsgerichtes  wiederholt  vernichtet
  und  zugleich  die  von  dem  Miether  gegen  das
erstrichterliche  ihn  verurtheilende  Urtheil  eingelegte
Berufung,  auf  welche  hin  das  Berufungsgericht  die
Klage  des  Vermiethers  abgewiesen  hatte,  verworfen.
Die  oberstr.  Entsch.-Gründe  sind  im  Wesentlichen
folgende:

Das  Berufungsgericht  habe  das  fr.  13  8.  11

D.  19,  2  unrichtig  angewendet.  Es  müsse  in  Uebereinstimmung

  mit  der  Mehrzahl  älterer  und  neuerer

Rechtslehrer  sich  zwar  dafür  entschieden  werden,  daß
u-
        <pb n="66" />
        20  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

nach  der  a.  a.  O.  aufgestellten  Regel  „in  urbanis
  autem  Praedüis  alio  jure  utimur:  ut,  prout
duisque  habitaverit,  ita  et  obligelur"  —  der
Miether  bei  der  relocalio  lacila  nur  in  solange
verpflichtet  sei,  als  er  den  Gebrauch  der  gemietheten
  Sache  fortsetze,  daher  die  Miethe  in  jedem  Augenblicke
  kündigen  könne,  —  Glück,  Comm.  Bd.  17
S.  287  und  die  dort  Not.  59  u.  60  angef.  Schriftsteller.
  Wening,  Civ.-R.  Bd.  2  S.  265.  Vangerow,
  Leitf.  Bd.  3  §.  644  Anm.  1.  Puchta,
Vorl.  Bd.  2  §.  369.  Windscheid,  Pand.  Bd.  2
§5.  402.  Sintenis,  Civ.-R.  Bd.  2  S.  673.  Unterholzuner,
  Schuldverh.  Bd.  2  S.  324  —  und
die  im  fr.  13  S.  11  a.  a.  O.  mit  Worten  „nisi
in  Scriptis  certum  tempus  conducitioni  compre--hensum
  esl“  aufgestellte  Ausnahme  auf  den  Fall
u  verstehen  sei,  wenn  für  die  ursprüngliche  Miethe
chriftlich  eine  bestimmte  Zeit  festgesetzt  worden  sei
—  Glück  a.  a.  O.  Not.  63,  64.  Wening,  Vangerow,
  Windscheid,  Sintenis,  Unterholzner
  a.  a.  O.,  Seuffert,  Pand.  Bd.  2  §.329.—
Allein  diese  Auslegung  führe  keineswegs  mit  Nothwendigkeit
  zu  der  Folgerung,  daß  die  vorbezeichnete
Regel  auch  dann  zur  Anwendung  kommen  möchte,
wenn  die  Kontrahenten  bel  Abschluß  des
ersten  Miethvertrages  eine  bestimmte  Kündigungsfrist
  bedungen  hätten.  Einen  solchen
Fall  habe  fr.  13  §S.  11  a.  a.  O.  überhaupt  gar
nicht  im  Auge,  sondern  vielmehr  die  stillschweigende
Erneuerung  eines  ursprünglich  auf  bestimmte
Zeit  abgeschlossenen  Miethvertrages.

Sei  nämlich  die  Miethe  ohne  Festsetzung  eines
bestimmten  Endtermines  abgeschlossen,  über  deren
Dauer  eine  ausdrückliche  Verabredung  nicht  getroffen
  worden,  und  folge  eine  stillschweigende  Verab-
        <pb n="67" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  21

redung  über  eine  gewisse  geringste  Dauer  derselben
auch  nicht,  wie  bei  praedüs  rusticis,  aus  dem
Gegenstande  der  Miethe  und  aus  der  Möglichkeit
ihrer  vollständigen  Benützung,  so  dauere  dieselbe
eben  bis  zu  einer  von  der  einen  oder  anderen  Seite
erfolgten  Kündigung.  Mit  dieser  finde  dann  das
Miethverhältniß  sofort  seine  Beendigung,  soferne
nicht  etwas  Anderes  ausdrücklich  bedungen  worden
oder  ortsüblich  sei.  Werde  nach  der  Kündigung  das
Miethverhältniß  stillschweigend  fortgesetzt,  so  dauere
dasselbe  wieder  bis  zu  einer  neuen  Aufkündigung
fort.  —  Windscheid  a.  a.  O.  §.  402,  1.  Sintenis
  a.  a.  O.  §S.  118,  3.  —  Aus  der  Natur
eines  Miethvertrages  als  eines  an  sich  zu  jeder  Zeit
bellebig  widerruflichen  Vertrages  folge  von  selbst,
daß  das  Miethverhältniß  nur  so  lange  fortdauere
als  der  Gebrauch  der  gemietheten  Sache  wirklich
fortgesetzt  werde.  Für  den  zuletzt  angenommenen
Fall  habe  es  also  einer  besonderen  gesetzlichen  Bestimmung
  über  die  Dauer  des  Miethverhältnisses
überhaupt  nicht  bedurft.  Ebensowenig  aber  auch  für
den  Fall,  wenn  in  dem  Miethvertrage  lediglich  eine
bestimmte  Kündigungöfrist  bedungen  und  nach
erfolgter  Kündigung  und  nach  Ablauf  der  bedungenen
  Frist  das  Miethverhältniß  durch  stillschweigende
Fortsetzung  erneuert  worden  sei.  Denn  da  auch  in
diesem  Falle  der  erste  Miethvertrag  nicht  auf  eine
bestimmte  Zeit  abgeschlossen  worden  sei,  so  trete
auch  hier  nach  stattgefundener  relocatio  tacita  nothwendig
  wieder  das  Kündigungsrecht  ein,  jedoch  mit
der  auf  besonderer  Vereinbarung  beruhenden  Modisikation,
  daß  die  Miethe  ulcht  sofort  mit  erfolgter
Aufkündigung,  sondern  erst  nach  Ablauf  einer  gewisen
  Frist  nach  erfolgter  Aufkündigung  beendigt
werde.
        <pb n="68" />
        22  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Anders  verhalte  es  sich  bei  der  Miethe  auf
bestimmte  Zeit.  Hier  würde  bei  stillschweigender
Erneuerung  des  Miethverhältnisses  nach  Ablauf  der
ursprünglich  festgesetzten  Zeit  von  einem  Kündigungsrechte
  keine  Rede  sein  können,  weil  an  sich  in  Folge
der  relocatio  tacita  der  frühere  Vertrag  mit  allen
seinen  einzelnen  Bestimmungen,  also  auch  in  Ansehung
  der  früheren  Zeitbestimmung,  in  Wirksamkeit
  bleibe.  Solle  daher  eine  andere  rechtliche  Wirkung
  eintreten,  so  müsse  hier  eine  besondere  gesetzliche
  Vorschrift  bestehen,  und  eine  solche  enthalte  in
der  That  fr.  13  8.  11  D.  19,  2.  Daß  diese  Gesetzesstelle
  nur  auf  den  Fall  einer  Miethe  mit  verabredeter
  bestimmter  Miethzeit  zu  beziehen  sei,  finde
Bestätigung  in  den  Worten  des  fr.:  „impleto  tempore
  conductionis“  und  „et  si  lustrum  forte
ab  imitio  fuerat  conductioni  praestitutum.“

Die  in  dem  angegriffenen  Urtheile  aufgestellte
Behauptung,  daß  die  in  dem  ersten  Vertrage  bedungene
  Kündigungszeit  nicht  auf  das  stillschweigend
erneuerte  Miethverhältniß  übertragen  werden  könne,
daß  letzteres  einen  widerruflichen  Charakter  habe  und
nur  so  lange  dauere,  als  der  aus  dem  Stillschweigen
  beider  Vertragstheile  abzuleitende  Konsens  bestehe,
  habe  weder  die  Natur  der  Sache  noch  ein
Gesetz  für  sich;  vielmehr  sprächen  jene  und  dieses  für
das  Gegentheil.  Denn  es  sei  überall  nicht  abzusehen,
  weßhalb  die  an  sich  schon  bei  Abschluß  des
ersten  Vertrages  vorhandene  aber  durch  Parteiwillen
mittels  der  Bedingung  einer  halbjährigen  Kündigungsfrist
  beschränkte  Widerruflichkeit  des  Miethvertrages
  nicht  auch  für  den  erneuerten  Vertrag  gelten
solle,  andererseits  sei  es  ein  anerkannter  Rechtssatz,
daß  bei  der  relocatio  tacita  der  frühere  Vertrag
mit  allen  seinen  Bestimmungen  bis  auf  die  vorlie-
        <pb n="69" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  23

genden  Falles  mangelnde  Bestimmung  einer  gewissen
  festen  Miethzeit  erneuert  werde.

Ja  wäre  selbst  im  ersten  Vertrage  eine  gewisse
feste  Miethzeit  bedungen,  zugleich  aber  die  stillschweigende
  Fortsetzung  des  Vertrages  nach  Ablauf  dieser
Miethzeit  verabredet,  soferne  nicht  eine  gewisse  Zeit
vor  Ablauf  derselben  eine  Kündigung  erfolgen  würde,
so  könnte  hienach  die  Vorschrift  des  fr.  13  a.  a.  O.
immerhin  nur  unbeschadet  der  durch  den  Willen  beider
  Kontrahenten  beschränkten  Widerruflichkeit  des
Vertrages  Anwendung  finden.  »

Deßhalb  hätten  auch  namhafte  Rechtölehrer
die  Fälle  einer  bedungenen  oder  ortsüblichen  Kündigungsfrist
  unter  die  Ausnahme  des  fr.  13  a.  a.  O.
—  „nisi  in  scriptis  certum  tempus  conductionis
  comprensum  est“  —  zu  subsumiren  versucht
oder  eine  eigene  Ausnahme  hiefür  statuirt.  —  Glück,
Comm.  Bd.  17  S.  292.  Seuffert,  Pand.  Bd.  2
§.  329  i.  f.  Sintenis,  Civ.-R.  Bd.  2  F.  118
Note  15.  Holäschuher,  Theorie  2c.  Bd.  3  §.  298
I.  1.  Weißke,  Rechtsl.  Bd.  7  S.  752.  Unterholzner,
  Schuldverh.  Bd.  2  S.  324  Anm.  k.

Zugleich  mit  dem  Miethzinse  war  Ersatz  für
auf  Ausbesserung  und  Reinigung  von  Tapeten  gemachte
  Auslagen  eingeklagt,  und  neben  Abweisung
der  Klage  in  ersterer  Hinsicht  war  in  letzterer  auf
Beweis  erkannt  worden,  und  mit  diesem  letzteren
Punkte  war  der  OGH.  bei  Erlassung  seines  ersten
Urtheiles  nicht  befaßt.  Als  aber  das  Berufungsgericht
  neuerlich  erkannte,  wies  es  auch  die  Klage  hinsichtlich
  der  Ersatzforderung  ab,  es  wurde  auch  in
diesem  Punkte  Nichtigkeitsbeschwerde  erhoben,  und
nun  fragte  es  sich:  ob  auch  diese  Beschwerde  von
        <pb n="70" />
        24  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

der  Plenarversammlung  zu  verbescheiden  sei?  Diese
Fe  wurde  bejaht,  weil,  nachdem  einmal  die  Zuändigkeit
  der  Plenarversammlung  für  den  ersten
Beschwerdepunkt  nach  Art.  820  der  Proz.-O.  begründet,
  und  der  Anspruch  auf  Zahlung  des  Miethzinses
  und  jener  auf  Schadensersatz  mit  einer
Klage  verfolgt  und  über  beide  Ansprüche  gleichzeitig
verhandelt  und  entschieden  worden  sei,  immerhin  formelle
  Konnexität  vorliege  und  sowohl  dieser  Umstand
wie  auch  die  gemeinsame  Entscheidung  im  Kostenpunkte
  eine  neuerliche  Trennung  der  Sache  nicht
mehr  zulasse,  aber  auch  von  einem  durch  die  Entscheidung
  der  Plenarversammlung  den  Parteien  entgehenden
  Rechts  zuge  im  Hinblick  auf  die  Natur  des
Rechtsmittels  der  Nichtigkeitsbeschwerde  nicht  die
Rede  sein  könne.  —  Urth.  v.  27.  Okt.  HVNr.
2501.

Familienrecht.  Ehefräuliche  Vermögensverwaltung
  nach  bayer.  Landr.  Eine  Ehefrau,
  welche  längere  Zeit  das  Vermögen  ihres  Ehemannes
  verwaltet  hatte,  war  von  diesem  auf  Rechnungsstellung
  belangt  worden  und  das  Appell.-Gericht
  hatte  erachtet,  daß  Beklagte  zur  Rechnungsstellung
  aus  dem  Grunde  nicht  verpflichtet  sei,
weil  der  Kläger  zur  kritischen  Zeit  flüchtig  meist
im  Auslande  sich  aufgehalten  habe  und  daher  Beklagte
  als  Ehefrau  vermöge  des  nach  Thl.  1  cap.  6
§.  12  Nr.  1  des  bayer.  Landr.  ihrem  Manne  zu
leistenden  Beistandes  zur  Verwaltung  des  Vermsgens
  debßselben  sowohl  genöthigt  als  verpflichtet  gewesen,
  und  demnach  weder  das  Mandat  noch  die
Geschäftsführung  für  die  geforderte  Rechnungsstellung
  entscheidend  sei.  —  Der  O.  pflichtete  die-
        <pb n="71" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  25

ser  Ansicht  nicht  bei,  weil  unter  der  in  der  angeführten
  Gesetzesstelle  erwähnten  Beistandsleistung,
wie  aus  Nr.  2  a.  a.  O.  und  der  Anm.  hiezu  Nr.  2,
3,  4  „drittens“  erhelle,  nur  die  Leistung  der  gewöhnlichen
  anständigen  Personal=  und  Hausdienste
zu  verstehen  seien,  hiezu  aber  die  Verwaltung  eines
bedeutenden  Vermögens  nicht  gerechnet  werden
könne.  —  Urth.  v.  25.  Okt.  HVNr.  2545.

Alimentationspflicht  der  in  allgem.  ehelicher
  Gütergemeinschaft  lebenden  Mutter
eines  außerehelichen  Kindes,  dessen  Vater
gestorben  ist,  gegenüber  den  Großeltern  des
Kindes.  Einfluß  dieser  Gütergemeinschaft
auf  die  Vermöglichkeit  der  Mutter  zur  Alimentenleistung.
  Begriff  des  „eigenthümlichen“
  Vermögens.  Allg.  preuß.  Landrecht.
Die  Mutter  eines  unehelichen  Kindes,  für  welches,
da  der  Kindesvater  verlebt  war,  dessen  Eltern  bestimmte
  Unterhaltungsbeträge  zu  zahlen  hatten,  hatte
sich  verheirathet,  bei  ihrer  Verheirathung  500  bis
800  fl.  Heirathgut  erhalten,  und  ihr  mit  ihr  in
allgemeiner  Gütergemeinschaft  nach  bayreuther  Provinzialrecht
  getretener  Ehemann  hatte  ein  Anwesen
im  Werthe  von  4000  bis  6000  fl.  in  die  Ehe  gebracht.
  Unter  solchen  Umständen  verweigerten  die
Eltern  des  Kindes-Vaters  die  Fortentrichtung  von
Unterhaltsbeiträgen,  weil  nunmehr  nach  Preußischem
Landr.  Thl.  II  Tit.  2  §.  630  die  Alimentation
des  Kindes  der  Mutter  desselben  obliege,  im  I.  u.  II.
Rechtszuge  wurden  sie  jedoch  zu  jener  Fortentrichtung
  verurtheilt,  der  OGH.  aber  vernichtete  das
oberrichterliche  Urtheil  —  vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  39
S.  412.  —
        <pb n="72" />
        26  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Die  Sache  gelangte  gemäß  Proz.-O.  Art.  820
Abs.  2  später  vor  das  Plenum  des  OGH.  und
wurde  nun  das  neuerliche  oberrichterliche  Urtheil
wiederholt  vernichtet  aus  folgenden  Gründen:

Das  der  G.  nach  bayreuth.  Prov.-R.  zu
Grunde  liegende  Rechtsverhältniß  sei  aufzufassen  als
Miteigenthum  beider  Ehegatten  an  dem  gemeinschaftlichen
  Vermögen  zu  ideellen  Antheilen  —  condom.
  pro  indiviso,  —  so  daß  zwar  jeder  Miteigenthümer
  volles  Eigenthum,  aber  nur  an  einem
gedachten  Theile  der  Sache  habe,  daß  also  eigentlich
  nur  der  Werth  der  Sache,  nicht  diese  selbst
oder  das  Rechtsverhältniß  getheilt  erscheine.  —
Windscheid  2.  Aufl.  Pand.-Bd.  1  8.  149a  Nr.  5
u.  S§.  140  Nr.  4.  —  Roth,  bayr.  Civ.  R.  Bd.  2
§.  120  S.  159.  —  Förster,  preuß.  Priv.R.  Bd.  3
S.  247.  —  Dieser  intellektuelle  Antheil  aber  bilde
ebensogut,  wie  der  reelle  Theil  der  Sache,  das  Objekt
  eines  wahren  Eigenthumsrechtes  des  Theilhabers
und  somit  einen  selbstständigen  Vermögenstheil  desselben.
  Ja  das  hier  subsidiär  zur  Anwendung  kommende
  preuß.  Landr.  erkläre  in  Thl.  I  Tit.  17  F.  4
das  Recht  jedes  Theihabers  auf  die  gemeinschaftliche
  Sache  als  zu  dessen  besonderem  Eigenthume
gehörig.

In  ähnlicher  Weise,  wie  mit  dem  ungetheilten
Eigenthume  an  einer  einzelnen  Sache,  verhalte  es
sich  aber  auch  mit  der  eigenthümlichen  Art  des  Miteigenthums
  der  Eheleute  nach  Hälften  des  gemeinschaftlichen
  Gesammtvermögens,  welcheß,  gleichwie
—  nach  der  in  neuerer  Zeit  vorherrschenden  Auffassung
  —  der  ehelichen  G.  des  gem.  R.,  so  auch
der  des  bayreuth.  Prov.-R.  und  jener  des  allg.
preuß.  Landr.  zu  Grunde  liege.  —  Runde,  bhel.
        <pb n="73" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  27

Güterr.  §.  58,  63.—  Gerber,  d.  Pr.  R.  8.  Aufl.

§.  233.  —  Maurenbrecher,  d.  Pr.  R.  (Ausg.

v.  Walter)  Bd.  2  F.  541,  546.  —  Roth,  bayr.

Civ.  R.  Bd.  1  §.  60  S.  372.  —  Bl.  f.  RA.  Bd.  21

S.  501,  Bd.  26  S.  230.  —  Förster,  preuß.

prid  Vvd.  3  S.  517.  —  Bornemann,  Syst.
2.  Aufl.  Bd.  5  S.  119,  120.

Es  sei  daher  nicht  richtig,  wenn  der  Richter
des  2.  Rechtszuges  meine,  es  könne  schon  nach  dem
Wesen  des  ungetheilten  Miteigenthumes  von  einem
Hälfteantheile  eines  Ehegatten  an  dem  gemeinschaftküten
  ehelichen  Gesammtvermögen  keine  Sprache
ein

Der  Anwendung  des  §.  630  Thl.  2  Tit.  1
des  preuß.  Landr.  stehe  auch  der  Umstand  nicht  entgegen,
  daß  bei  der  GG.  des  bayreuth.  R.  dem  Ehemanne
  nicht  blos  das  Recht  der  ausschließlichen
Verwaltung  des  gemeinschaftlichen  Vermögens,  sondern
  auch  das  Recht  des  Nießbrauches  und  der  unbeschränkten
  Verfügung  über  dieses  Vermögen  zukomme.
  Diese  Befugnisse  gäben  dem  Ehemanne
nicht  das  Recht,  die  Erfüllung  einer  selner  Ehefrau
erwachsenen  Verpflichtung  der  hier  in  Frage  stehenden
  Art  aus  dem  gemeinschaftlichen  Vermögen  zu
verweigern  oder  zu  verhindern.

Durch  den  Eintritt  der  allg.  GG.  würden  alle
vor  Abschluß  der  Ehe  von  dem  einen  oder  anderen
Ehegatten  kontrahirte  Schulden  oder  sonst  eingegangene
  vermögenkrechtliche  Verpflichtungen  den  beiden
  Ehegatten  gemeinschaftlich,  so  daß  für  dieselben
  das  ganze  gemeinsame  Ehevermögen  hafte.
Und  das  Gleiche  sei  der  Fall  in  Bezug  auf  Verpflichtungen
  der  Eheleute,  welche  erst  während  der
Ehe  entstünden,  und  zwar  hinsichtlich  der  Obligatio-
        <pb n="74" />
        28  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

nen  der  Ehefrau  mindestens  insoweit,  als  es  sich
um  für  Zwecke  der  Haushaltung,  oder  zum  Besten
der  Gemeinschaft,  oder  mit  Zustimmung  des  Mannes
  gemachter  Schulden,  oder  auch  um  Deliktsschulden
  derselben  handle.  —  Bayr.  Land-Const.
Tit.  VII  S.  4,  5.  —  Preuß.  Landr.  Thl.  II  Tit.  1
§.  391,  380,  384,  389,  390  mit  321,  324,  328,

329.  —  Arnold,  Beitr.  Bd.  1  S.  166  Nr.  4
u.  S.  174  Nr.  1.  —  Srsen  aAbreus.  Pr.  R.  Bd.3
S.  524,  525.  —  Bd.  21  S.  503,

Bd.  26  .  324,  Beil  vi.  3  374.  —  Mittermaier,
  d.  Pr.  R.  6.  Aufl.  S.  402  Z.  I.  u.  III.—
Gerber,  d.  Pr.  R.  8.  Aufl.  S.  374.  —  Was
nun  aber  von  Verbindlichkeiten  gelte,  welche  von
einer  Ehefrau  vertragsmäßig  eingegangen  worden,
oder  aus  unerlaubten  Handlungen  derselben  entsprungen
  seien,  müsse  auch  in  Ansehung  solcher  Verpflichtungen
  der  Frau  Geltung  haben,  welche,  unabhängig
  von  deren  Willen,  aus  thatsächlichen  Zuständen
  kraft  des  Gesetzes  hervorgingen,  wie  dieses
namentlich  bezüglich  der  auf  Blutverwandtschaft  beruhenden
  Alimentationspflicht  der  Fall  sei.  —  Auch
diese  bilde  bei  bestehender  allg.  GG.  ein  auf  dem
gesammten  Ehevermögen  ruhende  gemeinsame  Last,
welche  von  dem  Ehemanne  als  dem  gesetzlichen  Verwalter
  dieser  einheitlichen  Masse  zu  bestreiten  sei.  —
Entin.  des  preuß.  Ob.Tr.  Bd.  38  S.  214,  Bd.  47

372.  —  Striethorst,  Arch.  Bd.  45  S.  148,
*  69  S.  49.  —  Bl.  f.  RA.  Bd.  11  S.  59
Jot.  1.  —  Förster,  preuß.  Priv.  R.  Bd.  3  S.668

2  u.  4.

Wenn  geltend  gemacht  werde,  die  hier  in  Rede
stehende  Alimentationspflicht  der  Ehefrau  habe  die
Eigenschaft  einer  vorehelichen  Schuld  nicht,  so  er-
        <pb n="75" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  29

scheine  das  einmal  als  unerheblich,  weil  das  gemeinschaftliche
  Ehevermögen  auch  für  erst  während  der
Ehe  entstandene  Verbindlichkeiten  hafte,  und  dann
beruhe  der  Einwand  auch  auf  einer  unrichtigen  Auffassung.


Die  subsidiäre  Alimentationspflicht  der  Mutter
entstehe  schon  mit  der  Geburt  des  Kindes  für  den
Fall,  daß  der  in  erster  Reihe  verpflichtete  natürliche
Vater  nicht  im  Stande  sei,  für  den  Unterhalt  des
Kindes  zu  sorgen,  und  vorausgesetzt,  daß  die  Mutter
  selbst  hinreichendes  Vermögen  besitze,  um  aus
den  Einkünften  desselben,  ohne  Abbruch  ihres  eigenen
  Unterhaltes,  das  Kind  ernähren  zu  können.  Nur
dann,  wenn  diese  Voraussetzung  nicht  gegeben  sei,
trete  die  Verpflichtung  der  Großeltern  von  väterlicher
  Seite  zur  Alimentirung  des  Kindes  vor  jener
der  Mutter  ein.  —  Preuß.  Landr.  Thl.  2  Tit.  2
S.  613,  628,  629,  630.

Die  Obligation  der  Kindesmutter  sei  also  vorliegenden
  Falles  schon  zur  Zeit  ihrer  Verehelichung,
wenn  auch  nur  als  eine  bedingte,  bestanden,  als
solche  mit  dem  Eintreten  der  Kindesmutter  in  den
Stand  der  allgem.  GG.  auf  das  gemeinsame  Vermögen
  übergegangen,  und  deshalb  aus  diesem  zu
erfüllen,  wenn  dasselbe  entweder  schon  bei  Beginn
der  G.  von  solcher  Größe  gewesen,  oder  während
der  Dauer  der  Gemeinschaft  eine  solche  Größe  erreichte,
  daß  dessen  Erträgnisse  zur  Ernährung  des
Kindes  nach  Bestreitung  des  Unterhaltes  der  Kindesmutter
  selbst  und  ihrer  Familie  ausreichten,  indem
  damit,  in  Folge  des  der  Ehefrau  zustehenden
Antheilsrechtes  an  dem  gemeinschaftlichen  Vermögen
die  Bedingung,  au  welche  das  Gesetz  die  Priorltät
        <pb n="76" />
        30  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

ihrer  Alimentationspflicht  vor  der  der  väterlichen
Großeltern  knüpfe,  eingetreten  und  so  jene  Verpflichtung
  materiell  wirksam  geworden  sei.

Hinfällig  sei  ferner  der  Einwand,  daß  sich  nicht
absehen  lasse,  wie  die  Alimentationsleistung  nur  aus
dem  ideellen  Antheile  der  Kindesmutter  am  gemeinschaftlichen
  Ehedermögen  solle  erfolgen  können,  und
daß,  wenn  gemäß  Proz.-O.  Art.  858  die  zwischen
der  Kindesmutter  und  deren  Ehemann  bestehende
G.  aufgehoben  würde,  dieses  doch  nur  die  Wirkung
  haben  könnte,  daß  blos  das  eingebrachte  Vermögen
  der  ersteren  zum  Gegenstande  der  Exekution
gemacht  zu  werden  vermöchte,  dasselbe  aber  so  gering
  sei,  daß  die  Einkünfte  davon  nicht  einmal  zur
Ernährung  des  Kindes  genügten,  so  daß  ein  die  Alimentationspflicht
  der  Kindesmutter  aussprechendes
Urtheil  der  Vollstreckbarkeit  oder  jeder  praktischen
Wirksamkeit  ermangeln  würde.  Denn,  wie  schon  erörtert,
  sei  ja  für  die  in  Rede  stehende  Alimentationspflicht
  das  gesammte  Ehevermögen  als  ein  Ganzes,
und  folglich  auch  in  seinen  einzelnen  Theilen,  verhaftet,
  und  das  Objekt,  an  welchem  die  Vollstreckung
eines  gegen  den  Ehemann  als  Verwalter  der  verhafteten
  Masse  und  gesetzlichen  Vertreter  der  Frau
ergangenen  Urtheiles  zu  geschehen  hätte.  —  Samml.
Bd.  3  S.  208,  Bl.  f.  RA.  Bd.  39  S.  224.  —
Zum  Zwecke  der  Realisirung  der  fraglichen  Alimentenforderung
  bedürfe  es  einer  Aufhebung  der  G.
gar  nicht.  Die  Unhaltbarkeit  des  aus  der  Unvollstreckbarkeit
  von  Urtheilen  an  dem  ideellen  Theile
einer  Sache  oder  eines  Vermögens  abgeleiteten  Einwandes
  erhelle  klar  aus  den  Konsequenzen.
würde  ja  der  Grundsatz  der  Haftung  der  beiderseitigen
  rechtsgiltig  kontrahirten  Schulden  auf  dem
        <pb n="77" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  31

gemeinschaftlichen  Ehevermögen  geradezu  illusorisch;
die  eheliche  GG.  würde  dem  Schuldner  eine  Handhabe
  bieten,  sich  auf  die  Dauer  derselben  überhaupt
seinen  Verpflichtungen  zu  entziehen.

Unbegründet  endlich  sei  auch  der  Einwand,  daß
unter  dem  „eigenthümlichen“  Vermögen,  wovon
der  zitirte  8.  630  des  preuß.  Landr.  spreche,  nach
den  Definitionen  und  Bestimmungen  eben  dieses
Landrecht  nur  ein  solches  Vermögen  zu  verstehen
sei,  hinsichtlich  dessen  der  Kindesmutter  als  Ehefrau
während  der  Dauer  der  Ehe  Verwaltung,  Nutznießung
  und  freie  Disposition  mit  Ausschluß  de5
Ehemannes  zustehe.  Zunächst  komme  der  Sinn  zu
berücksichtigen,  in  welchen  an  anderen  Stellen  des
Landrechts  die  Bezeichnung  „eigenthümliches  Vermögen“
  gebraucht  sei.  Vergleiche  man  nun  die
Ueberschrift  zu  Abschn.  3  Tit.  2  Thl.  II  und  die
S#§.  147,  158,  159  und  1683,  so  erhelle  zweifellos,
daß  hier  unter  dem  „eigenthümlichen““  Vermögen
der  Kinder  auch  das  der  väterlichen  Verwaltung
und  Nutzuießung  unterworfene  Vermögen  derselben,
überhaupt  alles  den  Kindern  als  Eigenthum  gehörige
  Vermögen  verstanden  sei.  Gleiches  ergebe  sich
aus  den  §§.  231,  234,  235,  246  u.  248  a.  a.  O.
Die  S§.  205,  206,  207,  220  Tit.  1  a.  a.  O.
sprächen  von  dem  „vorbehaltenen“  Vermögen
der  Frau  im  Gegensatze  zum  „eingebrachten“
Vermögen  derselben  —  §.  231  —  nirgends  aber
sei  in  dem  von  den  Rechten  und  Pflichten  der  Eheleute
  bezüglich  ihres  Vermögens  handelnden  Abschnitt
  5  Til.  1  Thl.  II  für  das  der  Verwaltung
und  freien  Verfügung  der  Frau  unterstehende  Vermögen
  der  Ausdruck  „eigenthümliches“  Vermögen
gebraucht.  Sonach  sei  anzunehmen,  daß  unter  dem
        <pb n="78" />
        32  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

im  8.  630  a.  a.  O.  erwähnten  „eigenthümlichen“
Vermögen  nichts  Anderes  zu  verstehen  sei,  als  ein
der  Kindesmutter  eigenthümlich  gehöriges  Vermögen
überhaupt,  also  nicht  blos  ein  ihr  allein  gehöriges,
oder  ein  ihrer  Verwaltung  und  Verfügung  unterworfenes
  Vermögen.

Das  Gegentheil  ließe  sich  auch  nicht  mit  den
Grundsätzen  der  Gerechtigkeit  vereinbaren.  Von  der
ihr  nach  §.  630  obliegenden  Verpflichtung  wäre  die
Kindesmutter  ja  sogar  dann  frei,  wenn  die  Einkünfte
  aus  dem  von  ihr  in  die  eheliche  G.  gebrachten
  oder  ihr  während  der  Dauer  der  Ehe  durch
Erbschaft  u.  s.  w.  zugefallenen  Vermögen  nach  Bestreitung
  des  eigenen  Unterhaltes  und  desjenigen
ihrer  Familie  zur  Ernährung  des  außerehelichen  Kindes
  noch  vollauf  hinreichen  würden.  Der  fraglichen
Verpflichtung  würde  die  Kindesmutter  überhaupt
durch  Eingehung  einer  Ehe  beliebig  sich  entziehen,
sie  würde  die  Ehe  als  ein  Mittel  benützen  können,
die  ihr  obliegende  Verpflichtung  einem  Anderen  aufzubürden.
  Denn  selbst  wenn  die  Kindesmutter  vertragsmäßig
  in  eine  Ehe  mit  getrenntem  Güterstande
treten  würde,  ohne  sich  die  Verwaltung  ihres  Vermögens
  ausdrücklich  vorbehalten  zu  haben,  würde
der  §.  630  unanwendbar  sein,  weil  auch  in  diesem
Falle  dem  Ehemanne  an  dem  Vermögen  der  Frau
das  Recht  der  Verwaltung  und  des  Nießbrauches
zustände.  —  Plenar-Urth.  v.  20.  Okt.  HV.  Nr.  2591.

Nedakt.:  K.  Heach  in  Nürnberg.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke
(Adolph  Enke)  in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="79" />
        Samstag  den  29.  Januar  1876.  41.  Jahrgang.  35  3.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsunwendung

zunächst  in  Bayern.

In  halt:  bh#iolungen  über  usdenl  1  u  ishn.  b  des  h065  für  das
ulsche  Rei  Uebersicht.  t  die  neueren  Ergebnisse  der  Recht-Prrache
  des  obersien  Ger  rlr  in  Geseaenden  des  Clollrechles

und  Ciolliprozesses  vom  1.—13.  November  1875

Abhandlungen  über  Theil  I  Abschnitt  5  des  Straf--gesetzbuches
  für  das  deutsche  Reich.

II.  Begriff  der  selbstständigen  Handlung.

(Schluß.)

Mit  einer  solchen  einheitlichen,  in  allen  ihren
Theilen  kontinuirlichen  und  in  sich  abgeschlossenen,
Handlung  ist  indessen  ein  zusammenhängendes
und  in  sich  abgeschlossenes  Handeln  keineswegs
immer  identisch.  Umfaßt  nämlich  dieses  Handeln  die
je  selbstständig  gewollte  Hervorbringung  zweier  oder
mehrerer  gleichartiger  oder  verschiedener  vom  Gesetze
konstruirter  Deliktsformen,  so  ist  ein  doppelter  oder
mehrfacher  selbstständiger  strafbarer  Wille  vorhanden
und  sind  zwei  oder  mehrere  selbstständige  Strafthaten
anzunehmen;  der  Gesammt-Wille  tritt  hier  zwar  als
ein  zusammenhängendes  und  in  sich  abgeschlossenes
aber  nicht  mehr  als  ein  juristisch  einheitliches
Handeln  in  die  Aeußerlichkeit,  das  Handeln  erscheint
zwar  äußerlich  betrachtet  als  eine  Einheit,  allein
diese  scheinbare  Einheit  repräsentirt  bei  Betrachtung
des  sie  tragenden  geistigen  Elementes  wegen  der  je
selbstständig  gewollten  mehreren  Rechtsverletzungen
eine  Mehrheit  von  selbstständigen  Delikten  oder
selbstständigen  juristischen  Strafhandlungen,  welche

Neue  Folge  XXI.  Band.
        <pb n="80" />
        34  Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.

mit  einander  real  konkurriren.  Anstatt  daß  sich  der
Thäter  zur  Realisirung  seines  verbrecherischen  Gesammtwillens
  mehrerer,  den  einzelnen,  an  sich  selbstständigen
  Theilen  desselben  entsprechender  getrennter
Thätigkeitsakte  bedient,  gelingt  es  demselben  in
—  wenn  man  sich  dieses  Ausdruckes  bedienen  darf—
ökonomischerer  oder  praktischerer  Weise  diese  Realisirung
  gleich  durch  eine  zusammengezogene  Thätigkeit
  in's  Werk  zu  setzen.  Dadurch  aber,  daß  die
einzelnen  Thätigkeiten  so  zu  sagen  in  elnander  geslossen
  oder  verschmolzen  sind,  vermag  sich  der
Charakter  seiner  Strafbarkeit  sicher  nicht  zu  ändern;
denn  nur  scheinbar  tritt  uns  hier  eine  einzige  Handlung
  entgegen,  welche  sogar  in  vielen  Fällen  bei
schärferer  Betrachtung  sich  ebenso  in  verschiedene,
auf  jedes  einzelne  Delikt  treffende  Bestandtheile  auflösen
  läßt,  wie  eine  ebenfalls  als  eine  Einheit  sich
darstellende  Linie  nach  mathematischen  Grundsätzen
in  die  einzelnen  Punkte,  ans  welchen  sie  zusammengesetzt
  ist,  aufgelöst  werden  kaun.  Nehmen  wir
z.  B.  den  Fall,  daß  es  dem  A,  welcher  den  B
und  den  C  körperlich  mißhandeln  will,  gelingt,  diese
beiden  Personen,  weil  zufällig  neben  einander  stehend,
  mit  einem  einzigen  Hiebe  seines  Stockes  zu
treffen,  so  ist  auch  das  sichtbare  Thun  des  Thäters
hinsichtlich  der  körperlichen  Bewegung  desselben,  des
Maßes  seiner  Kraftaufwendung,  der  Ausdehnung
des  Schlages  u.  dgl.  ein  von  jenen  faktischen  Momenten
  verschledenes,  welche  er  behufs  Treffens
nur  Elner  dieser  Personen  zu  bethätigen  gehabt
hätte.  Aehnlich  ist  es  in  dem  Falle,  wenn  z.  B.
A  den  B,  C  und  D  mittels  derselben  Aeußerung
beleidigt,  oder  wenn  eine  Mutter,  welche  ihre  beiden
  in  einem  Korbe  liegenden  Kinder  tödten  will,
dieselben  anstatt  nach  einander  sofort  mit  sammt  dem
Korbe  in  das  Wasser  wirft.  Allein  auch  da,  wo
solches  nicht  der  Fall  sein  sollte  und  sich  die  meh-
        <pb n="81" />
        Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RSeG.  35

reren  Thätigkeiten  für  das  Auge  nicht  mehr  unterscheidbar
  so  innig  vermischen,  wie  etwa  die  Flammen
  mehrerer  an  einander  gehaltener  brennender
Lichtdochte,  oder  wo  in  Wirklichkeit  nur  Eine,  für
die  Ausführung  mehrerer  Delikte  ausreichende  Thätigkeit
  vorliegt,  z.  B.  wenn  Jemand,  der  zwei  Personen
  vergiften  will,  eine  deshalb  nicht  stärker  als
für  Eine  Person  genommene  Dosis  Gift  in  ein  Glas
Wein  schüttet,  aus  welchem  beide  sodann  trinken,
muß  wegen  des  präponderirenden  mehrfachen  selbstständigen
  verbrecherischen  Willens  eine  mehrfache
selbstständige  Handlung  angenommen  werden,  wenn
sich  auch  das  thatsächliche  Produkt  jenes  mehrseitigen
  Willens  in  solch'  konkretem  Falle  dem  betrachtenden
  Blicke  gegenüber  vollständig  deckt.  Es  sind
hier  in  Folge  der  das  Gesammthandeln  trennenden
mehrfachen  Willensthätigkeit  mehrere  selbstständige
juristische  Handlungen  vorhanden,  wenn  sie  auch
an  sich  als  ein  einheitliches  Handeln  erscheinen,  gerade
  so  gut,  wie  ja  auch  umgekehrt  von  den  Anhängern
  der  Fortsetzungstheorie  eine  Mehrheit  von
an  sich  selbstständig  erscheinenden  Handlungen  in
Folge  des  dieselben  zu  einem  Ganzen  vereinigenden
verbrecherischen  Willens  als  Eine  juristische  Handlung
  aufgefaßt  wird;  so  nahm  z.  B.  das  preuß.
Obertribunal  in  dem  bekannten,  in  Goltdammer's
Archiv  f.  pr.  St  R.  Bd.  I  S.  74  mitgetheilten  Falle,
wobei  Jemand  die  Kuh  eines  Anderen  in  Auk  führung
  seines  von  Anfang  an  gefaßten  Entschlusses,  dieselbe
  fortwährend  für  sich  zu  melken,  an  10  verschiedenen
  Tagen  gemolken  und  die  Milch  in  rechtswidriger
  Zueignungsabsicht  weggenommen  hatte,  trotz
dieser  verschiedenen  an  sich  selbstständigen  Handlungen
  einen  einzigen  Diebstahl,  eine  einzige  juristische
Handlung  an.  Die  Einheit  der  Handlung  kann  unmöglich
  anders  als  durch  die  Einheit  der  Absicht  bestimmt
  werden,  sagt  Dr.  Hälschner  in  Goltd.
        <pb n="82" />
        36  Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.

Arch.  VIII,  450  —  wobei  wir  jedoch  hier  anstatt
„Absicht“  richtiger  „Vorsatz“  sagen  würden,  insoferne
  man  durch  letzteren  Ausdruck  den  auf  die
Vornahme  der  Handlung  überhaupt,  durch  ersteren
aber  blos  den  auf  einen  bestimmten  Erfolg  oder  hiedurch
  etwa  zu  erreichenden  weiteren  Zweck  der  Handlung
  gerichteten  Willen  zu  bezeichnen  pflegt.  Vgl.
Abegg,  Lehrbuch,  §.  33;  Goltd.  A.  VII,  333,
334,  443,  449.  In  dem  oben  entwickelten,  aber
nur  in  diesem  Sinne  und  mit  der  sich  hieraus  ergebenden
  Beschränkung  kann  auch  der  Behauptung
Dr.  R.  John's  in  seinen  Beiträgen  zu  der  Lehre  von
der  Verbrechens-Konkurrenz  (Goltd.  A.  III,  497  ff.
insbes.  S.  512):  daß,  wenn  ein  Entschluß  nur
Eine  Rechtsverletzung  hervorbringe,  aus  derselben
auch  nur  Eine  Handlung  entstehe,  während,  wenn
sich  der  Entschluß  auf  die  Verletzung  mehrerer  Rechtsverhältnisse
  richte,  auch  mehrere  Handlungen  aus
demselben  entstehen,  eine  gewisse  Berechtigung  nicht
abgesprochen  und  der  Satz  des  gemeinen  Rechtes:
ex  eodem  facto  plurima  crimina  nascuntur
(L.  9  C.  9.  2)  auch  auf  die  gegenwärtige  Gesetzgebung
  bezogen  werden.  —  .

Daß  aber  in  den  besprochenen  Fällen,  wie
schon  oben  erwähnt,  eine  reale  und  keine  ideale
Konkurreng  vorliege,  erhellt  daraus,  daß  hier  nicht
„mehrere  Strafgesetze“  verletzt  sind,  welche  schärfere
Fassung  der  §.  73  anstatt  jener  des  pr.  StGB.
§.  55,  wo  von  „mehreren  Verbrechen  oder  Vergehen“
  gesprochen  wird,  in  Uebereinstimmung  mit  den
pr.  Entwürfen  von  den  Jahren  1843—  1847  gewählt
  hat,  sondern  dasselbe  Strafgesetz  mehrfach
verletzt  ist,  und  daß  in  der  That  nicht  durch  Eine,
sondern  durch  mehrere  selbstständige  juristische  Handlungen
  dasselbe  Verbrechen  oder  Vergehen  mehrmals
begangen  erscheint.  Letzteres  ist  das  die  Annahme
einer  idealen  Konkurrenz  hindernde  Moment  auch
        <pb n="83" />
        Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RSitGB.  37

in  jenen  anderen  Fällen,  wo  durch  mehrere  juristische
  Handlungen,  welche  blos  scheinbar  sich  als  eine
einzige  Handlung  darstellen,  verschiedene  Verbrechen
oder  Vergehen  begangen  wurden.

Der  bayer.  Kassationshof  folgte  in  mehreren
nach  Art.  84  d.  b.  St  GGB.  v.  10.  Nov.  1861  erlassenen
  Urtheilen,  welche  auf  gleichen  gesetzlichen
Voraussetzungen  beruhen,  derselben  Anschauung,  so
in  einem  Urtheile  v.  21.  Juni  1869  (Stengl.
VIII,  356),  wornach  die  mittels  einer  und  derselben
Handlung  bewirkten  Verletzungen  mehrerer  Personen
als  so  viele  strafbare  Handlungen  angesehen  wurden,
  als  Personen  verletzt  waren;  derselbe  sprach
sich  aber  auch  in  neueren,  auf  Grund  des  RStGB.
gefällten,  Urtheilen  vom  24.  Okt.,  9.  Dez.  1873
und  v.  13.  Juni  1874  (Bl.  f.  RA.  1874  S.  309
u.  310;  Goltd.  A.  XXIII,  65)  dahin  aus,  daß,
wer  in  einer  einzigen  schriftlichen  oder  mündlichen
Aeußerung  mehrere  Personen,  und  insoferne  die
Aeußerung  ihre  Richtung  gegen  eine  Behäörde  genommen
  hat,  nicht  diese  selbst,  sondern  die  einzelnen
  Mitglieder  der  Behörde  vorsätzlich  beleidigt,  so
viele  selbstständige,  sachlich  zusammentreffende  Beleidigungen
  begehe,  als  er  Personen  beleidigt  hat,
und  daß  die  falsche  Anschuldigung  zweier  Personen
in  Einer  Schrift  zwei  real  konkurrirende  Delikte  begründe.
  Deösgleichen  erkannte  ein  Urtheil  des  sächs.
OAG.  v.  9.  Juni  1873  (Allgem.  Gerichtszeitg.  f.
d.  Königr.  Sachsen,  herausg.  v.  Dr.  Schwarze,
Band  XVII  S.  183)  ebenfallz  auf  Grund  des
RSt  G.,  daß  bei  einer  Beleidigung,  durch  welche
mehrere  Personen  betroffen  werden,  Realkonkurrenz
vorliege.  —

Das  preuß.  Obertribunal,  dessen  in  dieser  Lehre
beobachteten  Grundsätze  jedoch  schon  mehrfache  Schwankungen
  und  Wandlungen  erfahren  haben,  hat  sich  dieser
Anschauung  bisher  nicht  angeschlossen  und  so  nament-
        <pb n="84" />
        38  Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.

lich  in  einem  Urtheile  v.  7.  Okt.  1874  (Goltd.
A.  XXII,  571;  Stengl.  XIV,  323)  erkannt,  daß
eine  Thätigkeit,  welche  nur  in  einer  einzigen  Aeußerung
  besteht,  niemals  mehr  als  eine  selbstständige
Handlung  repräsentire,  weil  §.  73  mur  diejenigen
Handlungen  in  den  Bereich  seiner  ausdrücklichen
Disposition  gezogen  habe,  welche  mehrere  Strafgesetze
  mit  abweichenden  Strafandrohungen  verletzen,
  also  die  sogenannte  gleichartige  Konkurrenz
nicht  besonders  treffe,  ebensowenig  aber  auch  die
letztere  analog  der  realen  Konkurrenz  des  §.  74
behandelt  wissen  wolle,  dessen  Wortlaut  eine  derartige
  Annahme  nicht  aufkommen  lasse.  (Vgl.  auch
Urtheil  d.  pr.  Obertr.  v.  10.  April  1856  (Goltd.
A.  IV,  838J.)  Allein  8.  73  konnte  im  Gegensatze
zu  S.  74  keine  Fassung  erhalten,  welche  das  Hereinziehen
  auch  solcher  vorerörterter  Fälle  gestatten
würde,  wobei  in  der  That  mehrere  Handlungen
vorliegen,  was  sich  am  evidentesten  wohl  aus  der
Betrachtung  ergibt,  zu  welchen  Konsequenzen  man
sonst  gelangen  würde;  so  wenn  man  dem  obigen
Beispiele,  wo  Jemand  zwei  Personen  mittels  eines
einzigen  Schlages  körperlich  mißhandelt,  den  Fall
entgegensetzt,  daß  derselbe  jeden  besonders  geschlagen
  hat,  da  dann  nach  der  gegentheillgen  Ansicht
dort  immer  nur  Eine  Handlung,  hier  aber  reale  Konkurrenz
  zweier  Delikte  vorliegen  würde,  und  bei
letzterem  Falle  eine  erheblich  höhere  Strafe  als  bei
ersterem  verhängt  werden  könnte,  wenn  auch  die
Strafbarkeit  in  beiden  Fällen  auf  Seite  des  Thäters
  eine  vollkommen  gleiche  wäre.  Dieselben  Inkonventenzen
  würden  auch  bei  heterogener  Konkurrenz
  ebenso  wie  bei  homogener  an  den  Tag  treten.
  Daß  aber  eine  analoge  Anwendung  des  8.  74
—  abgesehen  von  der  Frage  ihrer  Statthaftigkeit
im  heutigen  Kriminalrechte,  selbst  bei  offenbaren
Lücken  des  Gesetzes,  überhaupt  —  nicht  indizirt  sei,
        <pb n="85" />
        Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGBV.  39

ergibt  sich  wieder  durch  den  Nachweis,  daß  ja  mehrere
  selbstständige  Handlungen  gegeben  sind  und  sohin
  dieser  §.  direkt  angewendet  werden  kann.  Es
widerstreitet  auch  sicher  dem  gewöhnlichen  natürlichen
Rechtssinne,  in  dem  einen  dieser  letztgedachten  Fälle
nur  von  einer  einzigen  Strafthat,  im  andern  aber
von  zwei  Mißhandlungen  zu  sprechen,  oder  in  dem
obenangeführten  weiteren  Beispiele  die  Mutter,
welche  ihre  beiden  Kinder  mitsommen  in's  Wasser
wirft,  wegen  eine5  einzigen  Verbrechens  des  Mordes,
  wenn  sie  aber  solches  mit  einem  Kinde  nach
dem  andern  thut,  wegen  zwei  Verbrechen  des  Mordes
  zu  bestrafen.  Diese  Erwägung  dürfte  aber  besonders
  bei  jenen  Strafprozeßgesetzgebungen  in's  Gewicht
  fallen,  wo  das  Laien-Element  —  als  Schäffen
  oder  als  Geschworne  —  bei  der  Aburtheilung
zur  Mitwirkung  berufen  ist,  da  dasselbe  überall  nur
einer  solchen  Theorie  folgen  wird,  welche  auch  dem
allgemeinen  Rechtsgefühle  entspricht.  —
ç  Uebrigens  ist  sich  das  Obertribunal  in  seinen
desfalls  aufgestellten  Prinzipien  nicht  überall  konsequent
  geblieben.  So  hat  dasselbe  in  einem  in
Goltd.  A.  XIX.  803  und  in  Oppenhoff's
Rechtspr.  d.  k.  pr.  Obertr.  u.  d.  k.  pr.  OAG.  in
Strafsachen  Band  XII  S.  648  mitgetheilten  Urtheile
  v.  13.  Dez.  1871  einen  Brennereiverwalter,
welcher  zwei  Brennereiarbeiter  zu  einer  von  einem
jeden  von  ihnen  selbstständig  vorgenommenen,  undeklarirten
  Einmaischung  durch  einen  an  Beide  gleichzeitig
  erlassenen  Befehl  veranlaßt  hatte,  zweier  materiell
  konkurrirender  Anstiftungen  für  schuldig  erklärt
und  hiedurch  unsere  Aufstellung  gebilligt,  daß  auch
in  einem  als  einheitlich  sich  darstellenden  Handeln
zwei  oder  mehrere  selbstständige  juristische  Handlungen
  mit  eben  so  vielen  selbstständigen  Delikten  erblickt
werden  können.

Dasselbe  ist  der  Fall  in  der  bei  Oppenhoff
        <pb n="86" />
        40  Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.

1.  c.  Bd.  XII  S.  245  enthaltenen  Entscheidung
des  pr.  Obertribnnals  v.  4.  Mai  1871,  wornach
die  Lustdirne,  welche  für  den  Beischlaf  wissentlich
sich  mit  gestohlenem  Gelde  bezahlen  ließ,  nach  §.  259
und  daneben  selbstständig  noch  nach  S.  361  Ziff.  6
d.  RStGB.,  sonach  wegen  zweier  selbstständiger
Delikte,  verurtheilt  wurde,  obwohl  dieselben  nur  durch
Ein  zusammenhängendes  und  in  sich  abgeschlossenes
Handeln  entstanden  sind.  —

Anderer  Meinung  ist  Oppenhoff:  das  StGB.
f.  d.  d.  Reich,  III.  Ausg.  S.  164  Note  3,  während
  sich  Schwarze  zwar  a.  a.  O.  S.  296  dahin
ausspricht,  daß  aus  Einer  Handlung  nur  Ein  Delikt
  entspringe,  (wobei  es  freilich  immer  noch  darauf
  ankommt,  was  man  unter  „Einer“  Handlung
im  Sinne  des  Gesetzes  zu  verstehen  habe,)  jedoch
auch  einräumt,  daß  das  Wort  „selbstständig“  nicht
als  das  Kennzeichen  der  äußeren  Erscheinung,  die
zeitliche  Trennung  der  verschiedenen  Handlungen
aufzufassen  sei,  ferner  sowohl  in  seinem  Kommentare
S.  294  und  S.  495  als  auch  in  Goltd.  A.  Bd.
VIII  S.  348  sogar  ausdrücklich  zugibt,  daß  durch
dieselbe  Aeußerung,  also  aus  Einer  Thätigkeit,  drei
verschiedene  Vergehen  der  Beleidigung  entstehen  können
  und  dasselbe  im  gedachten  Kommentare  S.  294
hinsichtlich  der  Körperverletzung  wenigstens  als  zweifelhaft
  erachtet.  —

Vgl.  auch  Rüdorff  J.  c.  S.  220  und  221
N.  6;  dann  Urtheile  des  preuß.  Obertr.  v.  16.  Mai
1860  (Goltd.  A.  VIII,  558),  v.  23.  Okt.  1872
(Stengl.  XII,  106),  v.  20.  März  1873  (Stengl.
XII,  261),  v.  29.  März  1873  (Goltd.  A.  XXI,
439),  v.  17.  Mai  1873  (Stengl.  XIII,  59),  v.
22.  Dez.  1873  (Stengl.  XIII,  289),  v.  29.  April
1875  (Goltd.  A.  XXIII,  321),  Plenum  d.  pr.
Obertr.  v.  29.  Okt.  1855  (Goltd.  A.  III,  753),
        <pb n="87" />
        Zu  Theil  1  Abschu.  5  des  RStGB.  41

Urtheil  d.  bad.  Oberhofger.  v.  11.  Okt.  1873
(Stengl.  XIII,  205),  des  sächs.  OAG.  v.  5.  Juni
1874  (Stengl.  XIV,  273),  woselbst  bei  den  gegebenen
  Thatbeständen  die  obenentwickelten  allgemeinen
  Grundsätze  ebenfalls  in  Betracht  gezogen,  beziehungsweise
  in  Vergleichung  gestellt  werden  können.
  —

Billigt  man  obige  Grundsätze,  so  zeigt  das
RStGB.  hier  auch  keine  Lücke,  welche  jedoch  nach
der  entgegenstehenden  Anschauung  insoferne  angenommen
  werden  müßte,  als  dann  weder  F.  73  noch
§.  74  eine  Bestimmung  darüber  besäße,  wie  es  in
dem  Falle  zu  halten  sei,  wenn  eine  und  dieselbe
Handlung  dasselbe  Strafgesetz  mehrmals  verletzt.
Nach  der  erörterten  Ansicht  dürften  sich  aber  auch
mehrfache  auf  diesem  Gebiete  bestehende  anderweitige
Kontroversen,  welche  schon  die  verschiedenartigste
Entscheidung  erfahren  haben,  am  einfachsten  lösen.
So  erklärt  es  sich  hiernach  von  selbst,  warum  bei
einer  Eutwendung  mehrerer  Gegenstände  durch  eine
einzige  diebische  Unternehmung  nicht  ebensoviele  Diebstähle
  anzunehmen  sind,  als  Eigenthümer  vom  Thäter
  bewußter  Weise  bestohlen  wurden,  weil  eben  hier
nur  Ein  blos  auf  die  Wegnahme  der  sämmtlichen
Sachen  gerichteter  Wille  des  Thäters  vorhanden  ist,
da  der  Diebstahl  —  um  biner  Eintheilung  der  älteren
  Jurisprudenz  zu  folgen  —  rem  spectat,  im
Gegensatze  zu  anderen  Delikten,  z.  B.  zur  Beleidigung,
  welche  personam  spectant;  oder  warum
bei  einem  Diebstahle  mittels  Einbruches  nicht  auch
noch  eine  Sachbeschädigung  anzunehmen  ist,  weil
hier  ebenfalls  kein  doppelter,  sondern  blos  Ein  selbstständiger
  Wille  thätig  war,  welcher  seine  entscheidende
  Richtung  auf  die  Entwendung  genommen  und
ein  Handeln  erzeugt  hat,  welches  wegen  der  innigen
Kontinuität  und  gegenseitigen  Wechselwirkung  zwischen
  Einbruch  und  Apprehension  als  ein  Ganzes,
        <pb n="88" />
        42  Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RStGB.

als  Eine  selbstständige  Handlung  erscheint;  oder
warum  eine  mehrfache,  auf  Eid  wiederholte  falsche
Aussage  nur  als  Ein  Verbrechen  des  Meineids  aufgefaßt
  werden  kann,  weil  auch  hier  nur  Ein  in  der
Geltendmachung  einer  und  derselben  unwahren  eidlichen
  Deposition  sich  konzentrirender  Wille  zu  Grunde
liegt  und  die  mehrfachen  Wiederholungen  nur  als
einzelne  zusammenhängende,  zu  einem  Ganzen  zusammenfließende
  Thelle  des  Produktes  jener  einheitlichen
  selbstständigen  Willensrichtung  sich  darstellen,
vgl.  Urtheil  d.  bayer.  Kass.-Hofes  v.  19.  Juni  1874
(Stengl.  XIII,  301),  während  blos  bei  Annahme
getrennter  Willensbestimmung  (eines  gesonderten  Vorsatzes)
  realer  Zusommenfluß  einer  falschen  Anschuldigung
  und  des  daraus  folgenden  falschen  Zeugnisses
  anzunehmen  ist,  Urthell  d.  bayer.  KH.  v.  24.
Aug.  1874  (Goltd.  A.  XXIII,  63);  oder  warum
der  Widerstand  gegen  mehrere  staatliche  Organe,
welche  eine  Vollstreckungshandlung  gemeinsam  ausführen,
  als  eine  einzige  That  strafbar  ist,  —  Urtheil
  d.  bayr.  KH.  v.  19.  Okt.  1874  (Stengl.
XIV,  278),  weil  dieselbe  aus  keinem  mehrfachen,
gegen  die  einzelnen  verschiedenen  Organe  gerichteten,
  sondern  nur  aus  Einem  dem  Vollstreckungsakte
widerstrebenden.  Willen  entsprang;  endlich  warum
mehrere  der  im  §.  281  Ziff.  1—4  d.  RStGB.
bezeichneten  Einzelhandlungen  keine  Realkonkurrenz
begründen  können,  weil  sie  nur  Aeußerungen  desselben
  verbrecherischen  Willens  sind,  Urtheil  d.  preuß.
Obertrib.  v.  9.  April  1874  (Goltd.  A.  XXII,
242),  Schwarze  l.  c.  S.  704.  —

Aus  Vorstehendem  erhellt,  daß  die  Grenzen
des  Begriffes  der  Handlung  im  juristischen  Sinne
mit  jenen  des  Begriffes  der  Handlung  nach  dem
Wortverstande  des  gewöhnlichen  Sprachgebrauches
nicht  immer  zusammenfallen;  es  erhellt  hieraus  aber
auch,  daß  die  durch  Einen  selbstständigen  Willen
        <pb n="89" />
        Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RStGB.  43

getragene  Mehrzahl  der  verschiedenen  einzelnen
Thätigkeitsakte,  aus  denen  oft  eine  Handlung
zusammengesetzt  ist,  z.  B.  die  verschiedenen  Apprehensionsakte
  beim  Diebstahle,  die  mehreren  Verwundungen
  behufs  einer  Tödtung,  die  verschiedenen
Gewaltakte  bei  einer  Widersetzung  u.  dgl.  mehr  die
Einheit  der  Handlung  nicht  aufzuheben  vermögen,
sondern  erst  in  ihrer  Gesammtheit  sich  zu  einer  selbstständigen
  juristischen  Einheit  gestalten,  ohne  daß  jeder
  einzelne  Akt  für  sich  abgesondert  schon  als  eine
selbstständige  Handlung  zu  betrachten  wäre,  Rüdorff
  1.  c.  S.  220;  Thilo,  Komm.  S.  187;
ferner  daß  die  dem  Thäter  nicht  als  Endzweck  seiner
  Thätigkeit  vorschwebende  blose  Wirkung  derselben
  von  dem  beabsichtigten  Erfolge  des  Handelns
überall  wohl  zu  unterscheiden  sei,  weßhalb  die  blose
Veranlassung  verschiedener  Erfolge,  die  Verletzung
verschiedener  Rechte,  wenn  solches  zwar  dem  Thäter
bewußt  oder  doch  vorhersehbar  aber  gleichwohl  nicht
der  durch  seinen  Willen  verfolgte  eigentliche  Zweck
des  verbrecherischen  Handelns  war,  keinerlei  Einfluß
auf  die  Qualifizirung  desselben  habe,  sondern  solchen
  nur  auf  die  Strafzumessung  zu  äußern  vermöge.
  —

In  dem  vorstehend  erörterten  Sinn  und  Umfang
  glauben  wir  sonach  in  allen  nachfolgenden  Erörterungen
  den  Begriff  der  „einen  und  derselben“
oder  „selbstständigen“  Handlung  —  als  „den  durch
„die  äußeren  Erscheinungen  zwischen  der  vollendeten
„oder  versuchten  Rechtsverletzung  und  dem  verbre-„cherischen
  Willen,  welcher  dieselbe  hervorrief,  ver-„mittelten
  Kausalzusammenhang“,  wie  Dr.  John
in  Goltd.  A.  III,  511  definirt  —  nach  dem  RStGB.
verstehen  zu  sollen,  und  kommt  hier  nur  noch  zu
bemerken,  daß  in  gegenwärtiger  Abhandlung  auf  die
naheliegende  Lehre  vom  fortgesetzten  und  fortdauernden
  Verbrechen  blos  deshalb  nicht  näher,  als  hier
        <pb n="90" />
        44  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

schon  nöthig  wor,  eingegangen  wurde,  weil  sie  einer
  eingehenderen  Beleuchtung  bedarf  und  deshalb
einer  späteren  gesonderten  Besprechung  vorbehalten
bleiben  soll.

v.  H-L.

Uebersicht
über  die  neueren  Ergebnisse  der  Rechtsprechung  des
obersten  Gerichtshofes  in  Gegenständen  des  Tivilrechtes

  und  Civilprozesses
1.—  13.  November  1875.
Bemerkung:  Die  Urtheile  vom  8.  HWtr.  2605,
12.  H  VNr.  2504  und  13.  Nov.  HVNr.  2627
werden  nachgetragen.
I.  Zur  Proze-=  Ordnung.

Urt.  1  mit  323  und  330.  Zuständigkeit
der  Gerichte  für  Klagen  auf  Ersaß  der  durch
eine  wissentlich  falsche  Anzeige  veranlaßten
  Kosten.  Darüber  wurde  sich  in  gleicher  Art,
wie  in  Bd.  40  d.  Bl.  S.  298,  299  mitgetheilt,
auögesprochen.  Ebenso  zu  Art.  323  und  330
der  Proz.-O.,  wie  in  diesen  Bl.  Bd.  39  S.  196,
197  mitgetheilt.  —  Urth.  v.  2.  Nov.  HVNr.  2564.

Art.  176.  Behufs  Beitreibung  von  Tazen
waren  bei  der  H.  als  angeblicher  Schuldnerin  derselben
  auf  Veranlassung  des  Landgerichts  N.  durch
den  Beiboten  des  Rentamtes  R.  Mobilien  abgepfändet
  worden,  die  H.  erhob  Widerspruchsklage
gegen  den  k.  Fiskus,  und  es  wurde  dieselbe  in  Folge
dessen  Berufung  auf  Prog.-O.  Art.  176  durch  Urtheil
  des  Landger.  R.  abgewiesen.  Dieses  Urtheil
wurde  jedoch  vernichtet  aus  folgenden  Gründen:
Der  Art.  176  der  Proz.-O.  setze  voraus,  daß  der
betr.  Anspruch  gegen  den  k.  Fiskus  selbst  ändig
im  Wege  der  Klage  verfolgt  werden  wolle,  wiesich
  aus  dem  Zwecke  jener  Vorschrift,  unnöthige
        <pb n="91" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  45

Prozesse  zu  vermeiden,  sowie  aus  der  ihr  zu
Grunde  liegenden  Erwägung  ergebe,  daß  die  höhere
Behörde  voraussichtlich  in  vielen  Fällen  ohne  Betretung
  des  Rechtsweges  Abhilfe  gegen  rechtsverletzende
  Akte  oder  Bescheide  der  niederen  Behörden
  verschaffen  werde.  —  Gönner,  Comm.  zum
Proz.-Ges.  v.  1819  S.  124;  Verh.  d.  GGA.  d.  K.
d.  A.  1863/65  Beil.  Bd.  2  Abth.  2  S.  71,  72—
Alles  das  treffe  hier  nicht  zu.  Obwohl  gezwungen,
ihren  Widerspruch  in  Form  einer  Klage  geltend
zu  machen,  sei  die  H.  im  Wesen  dennoch  nicht  in
der  Lage  eines  Klägers,  sie  verfahre  nicht  angriffsweise,
  sondern  vertheidige  sich  gegen
einen  gegen  sie  erfolgten  Angriff.  Der  Fortgang
  dieses  Verfahrens  könne  durch  Betreten  des
im  Art.  176  bezeichneten  Weges  nicht  mehr  gehemmt
werden,  ein  Einhalt  der  Vollstreckung  bezweckender
Antrag  sei  vielmehr  gemäß  Prog.-O.  Art.  874
bzhw.  873  durch  die  Erhebung  der  Wider—
spruchsklage  bedingt.  Eine  andere  Auslegung
des  Art.  176  würde  jeden,  der  das  ihm  an  einer
zum  Gegenstande  der  Vollstreckung  gemachten  Sache
zustehende  Eigenthum  durch  Widerspruch  wahren
wolle,  an  ihm  vom  Gesetze  eingeräumten  Rechten
verkürzen  und  den  Gesetzgeber  mit  sich  selbst  in
Widerspruch  bringen.  —  Urth.  v.  13.  Nov.
HVNr.  2669.

Art.  323  und  330  S.  Art.  1.

Art.  920.  Nach  diesem  Artikel  wird  ein  anderer
  Nachweis  des  Pfandrechtes,  als  er  im  Besitze
des  Pfandes  enthalten  ist,  nicht  erfordert.  In  dieser
  Hinsicht  wurde  dem  Pfandgläubiger  die  Anschließung
  erleichtert,  weil  ihm  die  Verpflichtung
auferlegt  worden  ist,  das  gepfändete  Faustpfand
herauszugeben,  und  er  deßhalb  in  Schaden  kommen
  könnte,  wenn  ihm  der  sofortige  Nachweis  des
        <pb n="92" />
        46  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Pfandrechtes  nicht  möglich  ist.  —  Urth.  v.  9.  Nov.
HVNr.  2638.

II.  Elvilrechtliche  Entscheidungen.

Sachenrecht.  Einräumung  einer  Grundgerechtigkeit
  nachpreuß.  Landrechte.  Zur  Einräumung
  einer  Grundgerechtigkeit  wird  —  nach  Preuß.
Landr.  Thl.  1  Tit.  22  S.  13,  Tit.  5  8.  135  und
Tit.  8  §.  40  —  keine5wegs  verlangt,  daß  die  Konstitutrung
  im  Vertrage  mit  ausSdrücklichen  Worten
  erfolge;  es  genügt,  wenn  aus  der  Fassung  der
Vertragsworte,  aus  der  Natur  des  Rechts-Geschäftes
  und  aus  der  Eigenthümlichkeit  der  Ortsverhältnisse
  zu  entnehmen  ist,  daß  die  Kontrahenten  bei
Abschluß  des  Geschäfts  nicht  wohl  eine  andere  Absicht
  haben  konnten,  als  eine  Grundgerechtigkeit  einzuräumen
  bzhw.  sich  einräumen  zu  lassen.  —  Koch,
Lehrb.  d.  preuß.  Ldr.  Bd.  2  S.  876.  —  Urth.  v.
8.  Nov.  HVdMr.  2505.

Obligationenrecht.  Anspruch  auf  Schmerzensgeld
  ist  auch  bei  kulposen  Körperverletzungen
  begründet.  Eine  auf  Zahlung  eines
Schmergensgeldes  gerichtete  Klage  war  von  einem
Appell.-Gerichte  abgewlesen  worden,  weil  nur  eine
fahrlässige  Körperverletzung  vorliege.  Das  Urtheil
  wurde  kassirt,  weil  eine  Klage  auf  Zahlung
eines  Schmerzensgeldes  nach  der  herrschenden  Mein=  6
ung  gemeinrechtlich  bei  allen  widerrechtlichen
Körperverletzungen  statthabe,  ohne  Unterschied,  ob  dieselben
  mit  bösem  Vorsatze  oder  nur  in  fahrlässiger
Weise  verübt  worden  seien,  da  auch  letztere  zu  den
unerlaubten  Handlungen  gehören  und  Art.  20  der
peinl.  Gerichts-O.  v.  1532  nur  eine  solche,  nicht
        <pb n="93" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenninisse.  47

aber  die  Momente  einer  (römischrechtl.)  Injurienklage
  (mit  bösem  Vorsatz)  voraussetze.  —  Glück,
Erl.  d.  Pand.  Bd.  10  S.  388.  —  Anm.  z.  bayr.
Ldr.  Thl.  IV  c.  16  8.  6  Nr.  7  lil.  c.  Thibaut,
  Pand.  8  Ausg.  §.  623  lit.  b.  Seuffert,
Pand.  §.  402.  Arndts,  Pand.  §.  324.  Windscheid,
  Pand.  §.  455  Nr.  3  u.  7.  Seuffert'ö
Arch.  Bd.  27  Nr.  30.  Bl.  f.  RA.  Bd.  12  S.  224,
Bd.  13  S.  318,  Bd.  19  S  154,  Bd.  24  S.  345,
Bd.  25  S.  158;  Sammlig.  Bd.  4  S.  666.  —
Urth.  v.  12.  Nov.  HVdNr.  2670.

Bestimmte  Lieferzeiten.  Art.  357  des
allg.  HGB.  Die  feste  Bestlmmung  einer  Lieferzeit
  oder  die  Aufstellung  eines  Zeitrahmens,  innerhalb
  dessen  periodische  Lieferungen  an  den  Gegenkontrahenten
  gemacht  werden  sollen,  —  namentlich,
wenn  es  sich  um  eine  Waare  handelt,  welche  schonihrer
  Natur  nach  großen  Schwankungen  in  kurzen
Zeiträumen  nicht  zu  unterliegen  pflegen,  und  wenn
es  bei  einem  nach  der  Stückzahl  abgeschlossener  Geschäfte
  dem  Belieben  des  Lieferanten  anheimgegeben
ist,  einige  tausend  Stück  mehr  oder  weniger  per
Woche  zu  liefern  —  genügt  keineswegö,  um  auf
ein  solches  Lieferungsgeschäft  die  Bestimmungen  des
Art.  357  des  allg.  d.  HGB.  anzuwenden.  Derselbe
  hat  vielmehr  zur  Voraussetzung,  daß  das  ganze
Interesse  des  einen  Kontrahenten  am  eingegangenen
Geschäfte  mit  der  genauen  Einhaltung  der  festbestimmten
  Lieferzeit  steht  und  fällt,  so  daß  nach  der
Intention  der  Kontrahenten  gewissermaßen  das  ganze
Rechtsgeschäft  auf  den  Moment  der  pünktlichen
Einhaltung  der  Zeit  gestellt  ist.  —  Thöl,  HR.
4.  Anfl.  S.  520.  Hahn,  Comm.  z.  HGB.  Bd.  2
S.  284,  285.  Anschütz  und  v.  Völderndorff,
Comm.  z.  Art.  357,  S.  332  Nr.  2  und  S.  333.—
Urth.  v.  5.  Nov.  HVr.  2618.
        <pb n="94" />
        48  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Schadensersatzforderung  aus  einem  bestandenen
  Dienst-Miethverhältnisse.  Eine
Klagsache,  bei  welcher  es  sich  darum  handelt,  ob
und  welche  Schadensersatzforderung  aus  dem  früher
zwischen  den  Streits-Theilen  bestandenen  Dienstmiethverhältnisse
  von  Seite  des  einen  gegen  den
anderen  Kontrahenten  wegen  vorzeitigen  Abbruches
des  Kontraktsverhältnisses  rechtlich  geltend  gemacht
werden  können,  fällt  nicht  unter  Art.  108  der  R.=Gew.-O.
  —  Urth.  v.  6.  Nov.  HVNr.  2574.

Familienrecht.  Alimentationspflicht  der
Eltern  nach  Mainzer  Recht.  Eine  26  jährige  Tochter,
  welche  bisher  dem  verwittibten  Vater  hausgehalten
hatte,  verließ  übler  Behandlung  wegen  u.  s.  w.  das
väterliche  Haus  und  verlangte  vom  Vater  Alimentation.
Es  fragte  sich,  ob  dieser  Anspruch  dem  Tit.  VII
S.  2  und  3  des  Moinzer  Landr.  gegenüber,  nach
welchem  der  überlebende  Ehegatte  die  Kinder  bis
nach  zurückgelegtem  25.  Lebensjahre  u.  s.  w.  zu
ernähren  hat,  gerechtfertigt  sei?  Diese  Frage  wurde
bejaht,  weil  durch  die  vorhin  angeführte  Bestimmung
  die  Zulässigkeit  einer  auf  Grund  des  gem.  R.
beruhenden,  aus  der  bestehenden  Blutsverwandtschaft
und  der  Stellung  des  Vaters  als  Familienhauptes
abgelelteten  Klage  keineswegs  ausgeschlossen  sei,  da
es  nach  dem  Publ.-Patente  zum  Mainzer  Ldr.  v.
24.  Juli  1755  in  allen  Punkten,  in  denen  das
Ldr.  keine  ausdrückliche  Abänderung  getroffen  babe,
bei  dem  gem.  R.  zu  belassen  sei.  —  Urth.  v  Nov.
HVNr.  2680.

—  K.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke
(Adolph  Enfe)  in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="95" />
        Hamstag  den  12.  Hebruar  1876.  41.  Dahrgang.  M  4.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

In  halt:  dee  emiecht  *  unultung.  —  Uebersicht  über  die  eueren  Ergebnisse

Rechilprechung  des  oberslen  Serichstele  #  acoete-  enständen  des
Wi  un  Gtaphrogesse.  6  vo  er  1870,  mit
Nachirägen  vom  3.,  12.,  und  1.  *inß5  Wi

Das  Recht  auf  Quittung.
(Gem.  u.  bayer.  Recht.)

Anstandslos  und  bedingungslos  lassen  verschiedene
  bayrische  Gerichte  Klagen  auf  Quittungsleistung
  zu.

Und  doch  ist  die  Frage,  ob  eine  solche  Klage
unter  allen  Umständen  statthaft  sei,  keine  so  zweifellose.

Es  ist  zwar  im  Allgemeinen  unbestreitbar,  daß
derjenige,  der  Zahlung  leistet,  ein  Recht  auf  Empfang
  einer  Quittung  hat.

Die  Frage  ist  aber  die:  wann  kann  er  dieses
Recht  geltend  machen  und  wie  kann  er  es  geltend
machen?  Die  erste  Frage  ist  wohl  dahin  zu  beantworten,
  daß  er  Quittung  bei  der  Zahlung,  also
Zug  um  Zug  mit  derselben  verlangen  kann.

—  Leyser,  medit.  ad.  Pand.  Bd.  VII  sp.  530
unter  Hiweis  auf  I.  18  C.  de  test.  und  I.  14  C.
(46.  3):

debitori  eo  ipso,  duo  solvit,  momento
  securitas  praestanda  est.

.  creditor  dum  pecuniam  Solutum  reipit,
  apocham  tradat

debitor  in  ipsa.  solutione  apocham
exigere,  et  priusquam  ea  detur,
Pbecuniam  retinere  potest.

Neue  Folge  XXI.  Band.
        <pb n="96" />
        50  Das  Recht  auf  Quittung.

Thibaut,  Pand.  §.  665  Note  r;  von  Wening-Ingenheim
  3.  Buch  §.  111  Note  k.
Hat  der  Schulduer,  ohne  solche  Quitung  zu
beanspruchen,  gezahlt,  etwa  weil  er  nach  der  Person
des  Empfängers,  oder  wegen  Anwesenheit  von  Zeugen
  2c.  der  major  securilas,  welche  nach  Lauterbach
  vom  Empfänger  durch  Ausstellung  einer  Quittung
  erlangt  werden  kann,  entbehren  zu  können  glaubt,
I.  14  C.  (46,  3)
so  kann  er  nicht  hinterher,  vielleicht  nach  Monaten
und  Jahren,  vom  Empfänger  Quittungsleistung  beanspruchen.
  -
—  vgl.  Dekret  des  Bremer  Handelsgegerichts
  vom  5.  Mai  1856  in  Schletter's
Jahrbüchern  Bd.  III  S.  107  Nr.  13.  —
Für  die  Anschauung,  daß  nachträglich  eine
Quittung  begehrt  werden  könne,  findet  sich  keine
Autorität.  Die  Anschauung  von  Busch  im  Arch.  f.
civil.  Prax.  Bd.  XXXI,  wornach  Quittungsleistung
nachträglich  dann  verlangt  werden  kann,  wenn  sich
solche  bei  der  Zahlung  ausdrücklich  vorbehalten
wurde,  kann  sicherlich  nicht  hiefür  angezogen  werden.
Auch  im  Rechtsleben  gilt  diese  Anschauung  nicht.
Anlangend  die  zweite  aufgestellte  Frage,  so
äußert  sich  das  Recht  auf  Empfang  einer  Quittung
bei  Zahlung  darin,  daß  dem  Schuldner  ein  Retentionsrecht
  an  dem  zu  Leistenden  bis  zur  Ausstellung
  der  Quittung  gewährt  ist.  ·
Nur  ope  exceptionis,  nicht  aber  ope  actionis,
  kann  das  Recht  auf'  Quittung  geltend  gemacht
werden.
Vgl.  Seuffert,  Arch.  IX  Nr.  21;  Busch
im  Arch.  f.  civ.  Pr.  XXXI  S.  1  ff.  Rudlof,
  ebenda  XLV  S.  170  ff.;  Schletter,
Jahrb.  f.  Dogm.  III.  S.  107  Nr.  13,  IX
S.  6  Nr.  22,  S.  99  Nr.  87;  Weiske,
Rechtslexikon  Bd.  VIII  S.  866  ff.,  insbes.
S.  867;  Arndts,  Pand.  §.  262;  Mackel-
        <pb n="97" />
        Das  Recht  auf  Quittung.  51

dey,  Lehrb.  des  röm.  Rechts  Bd.  1  S.  308
Note  b.

1.  18  C.  (4,  20)  de  test.

Lediglich  in  dem  berelts  erwähnten  Falle,  ..
daß  Schuldner  bei  der  Zahlung  ausdrücklich  sein
Recht  auf  Quittung  sich  vorbehalten  hat,  will  Busch
a.  a.  O.  dem  Schuldner  ein  Klagerecht  gewähren.  —

Auch  das  bayr.  Recht  steht  ganz  auf  dem
Standpunkte  des  gemeinen  Rechtes.

Es  gibt  dem  zahlenden  Schuldner  in  Thl.  IV
K.  14  8.  11  zwar  ein  Recht,  Quittung  zu  begehren,
  nirgends  aber  gewährt  es  ihm  zur  Verfolgung
dieses  Rechts  eine  Klage.

Durch  die  Bezugnahme  auf  Estor,  Leyser
und  Lauterbach  u.  s.  w.,  wie  dieß  in  den  annot.
geschieht,  ist  schon  genügend  dargethan,  daß  auch
Kreittmayr  über  das  gemeine  Recht  nicht  hinausgehen
  wollte,  klar  ist  dieß  aber  ersichtlich  aus  annot.
§.  12  Nr.  2  verbb.:

„Der  Beweis  der  Zahlungen  besteht  gemeiniglich
  in  der  Quittung,  die  creditor
juxta  Sum  praec.  debitori  Zug  um
Zug  auszustellen  hat.“

Es  kennt  hiernach  auch  das  bayr.  Recht  nur
einen  Anspruch  auf  Quittung  Zug  um  Zug  mit  der
Zahlung,  nicht  aber  einen  solchen  Anspruch  schlechtweg.

Der  Natur  der  Sache  nach  kann  aber  dieser
Anspruch  nur  durch  Retention  d.  h.  dadurch  geltend
gemacht  werden,  daß  der  Schuldner  die  Zahlung
bis  zur  Ausstellung  der  Quittung  weigert.  An
dieser  Entscheidung  der  oben  aufgestellten  Fragen
ändert  auch  der  Umstand  nichts,  daß  in  einem  weitern,
  als  dem  bereits  berührten  Falle  des  ausdrücklichen
  Vorbehalts  der  Quittung,  ein  Klagerecht
auf  solche  insbesondere  auch  nach  bayr.  Rechte  bewilligt
  wird,  ich  melne  den  Fall  des  Verlustes  der
bereits  ausgestellten  Quittung.
        <pb n="98" />
        52  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Beide  Ausnahmen  sind  ganz  gleich  gelagert
und  beziehen  sich  auf  Fälle,  wo  der  Berechtigte
sich  seines  Rechtes  gewahrt  hat.

Diese  Ausnahmen  dienen  zur  Bestärkung  der  Regel.

Als  Resultat  des  Obigen  wird  sich  ergeben,
daß  eine  Zulassung  von  Klagen  auf  QOuittungsleistung,
  abgesehen  von  den  eben  berührten  zwei
Fättn,  wenigstens  eine  gesetzliche  Begründung  nicht
ür  sich  hat  ).

Uebersicht
über  die  neueren  Ergebnisse  der  nechtsprechung  des
obersten  Gerichtshofes  in  Gegenständen  des  Tivilrechtes
  und  Civilprozesses
15.—  30.  November  1875.
Mit  Nachträgen  vom  8.,  12.,  13.  und  15.  November.

Bemerkung:  Die  Urtheile  vom  19.  HVNr.  2604  u.  22.  Nov.
HVNr.  3643  werden  nachgetragen.

I.  Zur  Prozeß  =  Ordnung.

Art.  1  mit  323  und  330.  Verträge  der
Gemeinde  mit  Einzelnen  über  Unterhalt
  von  Gemeindeanstalten.  Rechtliche
Natur  der  deßfallsigen  auf  ein  Besitzthum
  übernommenen  Last.  Art.  180  der

*)  Vgl.  hierüber  Windscheid,  Pand.  4.  Aufl.  L.  344
und  die  in  Note  8  angeführte  Literatur.  Auch
Windscheid  äußert  sich:  Auf  Ausstellung  einer
Quittung  hat  der  Schuldner  ein  Recht  und  kann  bis
zur  Ausstellung  mit  der  Erfüllung  zurückhalten.

Bei  Uebersendung  der  geschuldeten  Summe  wird
sich  der  Zahlende  die  Einsendung  einer  Quittung  um
so  mehr  mit  Wirksamkeit  vorbehalten  können,  als  er
jedenfalls  Empfangsanzeige  zu  fordern  berechtigt  ist.
Der  Vorbehalt  einer  Quitkung  wirb  übrigens  überall
da  anzunehmen  sein,  wo  nach  den  Umständen  und
besteyender  Uebung  nur  gegen  Onittung  ausbezahlt
zu  werden  pflegt.  A.  d.  R.
        <pb n="99" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkennknisse.  53

Prozeß-O.  Es  handelte  sich  um  die  Verbindlichkelt
  zur  Unterhaltung  einer  Brücke,  welche
Gemeindebrücke  sein  soll,  es  sollte  jene  Verbindlichkeit
  in  einem  zwischen  v.  S.  und  der  Gemelnde  M.
zur  Beendigung  eines  zwischen  beiden  wegen  Eigenthums
  an  Grundstücken  anhängig  gewesenen  Rechtsstreites
  i.  J.  1821  abgeschlossenen  Vergleiche  ihre
rechtliche  Begründung  haben,  und  zwar  in  der  Bestimmung:
  „Was  das  für  die  Gemeinde-Bedürfnisse
jährlich  nöthige  Holz  betrifft,  so  liefert  die  Herrschaft
  —  (nämlich  v.  S.)  —  hiezu  stets  ein  Dritttheil,
  und  die  Gemeinde  zwei  Drittheile“,  wobei  zu
bemerken  ist,  daß  die  gedachte  Brücke  erst  nach
Abschluß  jenes  Vergleiches  gebaut  worden  war,
und  e5  fragte  sich  zunächst,  ob  die  Sache  —  e5
hatte  die  Gemeinde  M.  gegen  einen  Besitznachfolger
dos  v.  S.  geklagt  —  Civilprozeß=  oder  Verwaltungs-Sache
  sei?  Ueber  diese  Frage  hat  sich  der
O#H.  also  ausgesprochen:  So  gewiß  es  sei,  daß
es  den  Verwaltungsbehörden  zustehe,  zu  entscheiden,
ob  und  wie  eine  Gemeindebrücke  herzustellen  und  zu
unterhalten  sei,  und  wer  hiezu  beizutragen  habe  und
in  welchem  Maßstabe,  so  sei  doch  die  Sache  ganz
anders  gelagert,  wenn  die  Herstellungs=  oder  Unterhaltungs-Pflicht
  und  der  Beitragsmaßstab  nicht  etwa
durch  einen  Gemeindebeschluß,  und  nicht  für  alle
einzelne  Gemeindeglieder,  sondern  durch  einen  besonderen
  Vertrag,  und  zwischen  der  Gemeinde  einerseits
  und  einer  einzelnen  Person,  mag  auch  diese
Gemeindeglied  sein,  andererseits  geregelt  sel,  und
diese  einzelne  Person  oder  deren  Rechts=  behw.  Verbindlichkeits-Nachfolger
  auf  Grund  jenes  Vertrages
in  Anspruch  genommen  werde.  Solchen  Falles  ist
die  Grundbedingniß  des  Anspruches  ausschließlich
der  Vertrag,  und  wenn  auch  derselbe  objektiv  im
Allgemeinen  die  Eigenschaft  einer  Konkurrenz  zu
einem  Gemeindebedürfnisse  habe,  so  sei  doch,  sofern
der  in  Anspruch  Genommene  Gemeindeglied  nicht
        <pb n="100" />
        54  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

sei,  der  Grund  der  Konkurrenzpflicht,  und  wenn
derselbe  Gemeindeglied  sei,  der  Grund  des  Konkurrenz-Maßstabes
  nicht  ein  verwaltungsrechtlicher,
sondern  ein  privatrechtlicher.  Denn  es  handle  sich
um  Leistungen,  welche  überhaupt  oder  doch  ihrem
Betrage  nach  nicht  in  Folge  des  Staats=  oder
Gemeindeverbandes  nach  staatbrechtlichen  Normen
oder  in  Gemäßheit  des  Gemeindeedikts  bzhw.  der
Gemeinde-Ordnung  zu  machen  seien.  Auf  solche
Verträge  müßten  bei  Bestimmung  der  Beitrags-Pflicht
  und  des  Beitragsmaßstabes  allerdings  auch
die  Verwaltungsbehörden  Rücksicht  nehmen,  solange
die  vertragsmäßigen  Rechte  und  Verbindlichkeiten
nicht  bestritten  seien,  entstehe  aber  darüber  Streit,
so  hätten  diesen  nur  die  Gerichte  zu  entscheiden.  —
Vgll.  Seuffert's  Komm.  2.  Aufl.  Bd.  1  S.  157
lit.  b  und  Note  58  und  S.  213  Ziff.  4  Abs.  2
und  Note  212.  —  Plen.-Beschl.  v.  30.  Okt  1844
RBl.  S.  875  u.  f.

Weiter  fragte  es  sich,  ob  das  Rechtsverhältniß
als  Reallast  zu  betrachten  sei,  oder  als  Servitut,
wobei  zu  bemerken  ist,  daß,  wie  behauptet  war,
die  fragliche  Verpflichtung  nicht  auf  bestimmten
Waldungen,  sondern  auf  dem  Schloßgute  M.
ruhen  sollte,  und  daß  das  bayr.  Landr.  zur  Entscheidungsnorm
  zu  dienen  hatte.  Es  wurde  angenommen,
  daß,  weil  die  Verpflichtung  angeblich  nicht
auf  einer  bestimmten  Waldung  ruhe  —  vgl.  Bl.
f.  RA.  Bd.  13  S.  286,  Bd.  21  S.  225  u.  f.,
Bd.  31  S.  368;  Roth,  Civ.-R.  Thl.  II  S.  313
u.  f.  —  allerdings  nicht  das  in  Thl.  II  c.  8  8.  15
als  Servitut  bezeichnete  jus  lignandi  in  Rede  stehe,
daß  aber  die  fragliche  Berechtigung  bzhw.  Last,
möge  sie  auch  nach  deutschem  Priv.-R.  als  Reallast
oder  als  ein  eigenthümliches,  von  der  römisch-rechtlichen
  Servitut  zu  unterscheidendes  dingliches  Recht
zu  qualifiziren  sein,  dennoch  nach  bayer.  Landr.
als  eine  Servitut  angesehen  werden  müsse,  und
        <pb n="101" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  55

daher  nach  c.  7  §.  5  Nr.  3  a.  a.  O.  nur  durch
unfürdenkliche  Verjährung  erworben  werden  könne.

Endlich  war  der  OGH.  auch  noch  veranlaßt,
sich  über  die  Frage  auszusprechen:  ob  die  Vorschrift
des  Art.  180  der  Proz.-O.  auch  für  den  2.  Rechtszug
  Geltung  habe?  und  es  wurde  diese  Frage  verneint
  aus  solgenden  Gründen:  Dafür  spreche  schon
der  Wortlaut  des  Art.  707  a.  a.  O.  —  „es  darf
die  ursprüngliche  Klage  nicht  geändert  werden“  —,
welcher  in  Abs.  1  die  Regel  und  im  Weiteren  die
Ausnahme  enthalte,  und  dann  der  Vortrag  deß
Referenten  des  GGA.  d.  K.  d.  A.  zu  Art.  675
des  Entwurfes  der  Proz.-O.  —  Verh.  d.  GGA.
Beil.  Bd.  2  Abth.  2  S.  324  und  Beil.  Bd.  3
Abth.  3  S.  30  Sp.  1  —  wo  der  Abs.  2  des
Art.  675  —  jetzt  Art.  707  —  ausdrücklich  als  eine
Beschränkung  des  im  Abs.  1  aufgestellten  Grundsatzes
  bezeichnet  sei,  was  im  ganzen  Verlaufe  der
Berathung  und  Schlußfassung  von  keiner  Seite  eine
Beanstandung  erfahren  habe.  Somit  sei  im  zweiten
  Rechtszuge  eine  Klageänderung  unbedingt,
nämlich  auch  dann  unstatthaft,  wenn  der  Gegner
derselben  sich  nicht  widersetze.  —  Urth.  v.  26.  Nov.
HVNr.  2639.
Art.  180.  S.  Art.  1.

Art.  323  und  330.  S.  Art  1.

Geltendmachung  in  der  Kassationsinstanz,
  daß  die  als  unbegründet  verworfene
Berufung  schon  als  nichtig  (verspätet)  hätte
verworfen  werden  sollen  und  deßfalls.
Antrag,  die  Nichtigkeitsbeschwerde  zu  verwerfen.
  Art.  852  der  Proz.-O.  Es  hatte
ein  Vertheilungsverfahren  stattgefunden,  es  waren
  die  von  S.  gegen  einen  angefertigten  Vertheilungsplan
  gemachten  Einwendungen  im  I.  Rechtszuge
  verworfen  worden,  es  hatte  S.  appellirt  und
war  von  den  Appellaten  insbesondere  vorgebracht,
es  sei  die  Berufung  Mangels  der  Berufungs-=
        <pb n="102" />
        56  Neuere  oberstrichterliche  Erkenninisse.

summe  unstatthaft,  es  war  aber  sowohl  dieser  Einwand
  sowie  jene  Berufung  als  unbegründet  verworfen
  worden.  Gegen  das  oberrichterliche  Urtheil  hatte
S.  Alchtigkeitsbeschwerde  eingelegt,  und  die  Nichtigkeitsbeklagten,
  die  Bitte,  die  Beschwerde  zu  verwerfen,
  vor  Allem  damit  begründet,  es  hätte  die
Berufung  als  verspätet  verworfen  werden  sollen,
nachdem  das  erstrichterliche  Urtheil  nach  Art.  852
der  Proz.-O.  nicht  der  Partei  sondern  dem  Anwalte
  zuzustellen  gewesen,  diese  Zustellung  am
27.  November  geschehen,  aber  erst  —  vgl.  Proz.-O.
Art.  853  Abs.  3  —  am  22.  Dezbr.  die  Berufung
eingelegt  worden  sei.

Der  OGH.  sprach  sich  über  die  hlemit  angeregte
  Frage  also  aus:  Die  von  den  Nichtigkeitsbeklagten
  aufgestellte  Behauptung  habe  wohl  zur
Grundlage  einer  Nichtigkeitsbeschwerde  dienen  können,
  es  könne  aber  damit  nicht  die  Bitte  begründet
  werden,  die  vom  Gegner  rechtsförmlich  eingelegte
  Nichtigkeitsbeschwerde  zu  verwerfen.  Von  der
Frage,  ob  eine  Berufung  rechtzeitig  erhoben  worden
sei,  hänge  nicht  die  Zuständigkeit  oder  Unzuständigkeit
  des  BerufungSgerichts  ab,  es  sei  also  jene  Frage
nicht  etwa  gemäß  Proz.-O.  Art.  265  vom  Kassationshofe
  von  Amtswegen  zu  untersuchen,  sondern  nur
in  Folge  erhobener  spezieller  Beschwerde.  Ohne
Bedeutung  sei,  dah  die  jetzigen  Nichtigkeits-Beklagten,
  nachdem  das  Appell.-Gericht  die  Berufung  des
Gegners  als  unbegründet  verworfen,  keinen  Anlaß
  hatten,  Nichtigkeitsbeschwerde  deßhalb  zu  erheben,
  weil  nicht  die  Berufung  als  nichtig  verworfen
  worden  sei,  daß  vielmehr  Anlaß  zu  solcher
Beschwerde  erst  durch  die  Nichtigkeitsbeschwerde
des  Gegners  gegeben  sein  mochte.  Das  hinsichtlich
der  Verspätung  der  Berufung  in  der  Nichtigkeitsbeschwerdebeantwortung
  Vorgetragene  könne  auch  nicht
unter  den  Gesichtspunkt  eines  Anschlusses  an  die
gegnerische  Nichtigkeitsbeschwerde  gebracht  werden,
        <pb n="103" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  57

denn  abgesehen  davon,  daß  die  Proz.-O.  eine  der
in  Art.  702  für  die  Berufung  gegebenen  Bestimmung
  ähnliche  für  die  Nichtigkeitsbeschwerde  nicht  enthalte,
  fehle  es  an  einer  entsprechenden  Bitte.  —
Urth.  v.  8.  Nov.  HV)Nr.  2605.

Nachschrift.  Die  Frage:  Ob  das  bezirksgerichtliche
  Urtheil  —  nach  Proz.-O.  192  Abs.  2
d.  Proz.-O.  —  auch  der  Partei  zugestellt  werden
  mußte,  oder  ob  die  Zustellung  blos  an  den
Anwalt  zu  erfolgen  hatte  und  zwar  gemäß  Art.  852,
blieb  unentschieden.  Zur  Beantwortung  dieser  Frage
mag  Folgendes  dienen:

Dieser  Art.  852  hatte  nach  erster  Berathung
als  Art.  32  des  XXX.  Hptst.  —  V.  d.  G.  G.  A.
d.  K.  d.  A.  1866/67  Beil.  Bd.  3  Abth.  3  S.  390
Sp.  2  —  eine  Formulirung  erhalten,  nach  welcher
sich  allerdings  annehmen  ließ,  daß  auch  die  Zustellung
  eines  im  Vollstreckungsverfahren  ergangenen
Urtheils  blos  an  den  von  der  betreffenden  Partei
bestellten  Anwalt  zu  geschehen  habe  und  daß  von
dieser  Zustellung  an  die  Frist  zur  Einlegung  der
Berufung  laufe.  Allein  als  später  der  Ministerialkommissär
  jenen  Artikel  neu  formulirte,  —  pvgl.  a.
a.  O.  S.  441  Sp.  2  und  S.  442  und  443  —
äußerte  er,  ob  es  nicht  zweckmäßig  sel,  den  fraglichen
  Artikel  blos  auf  den  ersten  Rechtszug  zu
beschränken,  und  nachdem  ein  Ausschußmitglied
und  der  Ausschußvorstand  sich  damit  einverstanden
erklärt  hatten  und  dieser  vorgeschlagen  hatte,  den
Artikel  so  zu  fassen:  „Ist  im  Laufe  der  Vollstreckung
  von  einer  Partei  im  ersten  Rechtszuge  eine
Anwaltsbestellung  vorgenommen  worden,  so  hat  sie
in  diesem  Rechtszuge  —  —  Geltung“  u.  s.  w.,
wurde  dieser  Vorschlag  einstimmig  angenommen  und
schließhlich  —  a.  a.  O.  S.  502  Sp.  2  u.  S.  503—
dem  Artikel  die  Fassung  gegeben,  die  er  jetzt  als
Abs.  1  des  Art.  852  hat.  —  Und  bei  der  Berathung
  im  GGA.  der  K.  d.  RR.  —  vgl.  Prot.  Bd.  3
        <pb n="104" />
        58  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

S.  106  und  107  —  erklärte  auf  die  Aeußerung
des  Correferenten,  es  scheine,  daß  nach  dem  von
dem  GGA.  d.  K.  d.  A.  beschlossenen  Art.  32  des
XXX.  Hptst.  ausnahmsweise  die  Berufungsfrist  nicht
von  der  Zustellung  an  die  Partei  sondern  an  den
Anwalt  laufen  solle,  der  Regierungs-Kommissär:
Wenn  nicht  im  einzelnen  Falle  etwas  Anderes  bestimmt
  sei,  sei,  wo  es  sich  um  ein  Rechtsmittel
gegen  Endurtheile  handle,  wenn  von  der  Zustellung
die  Rede  sei,  immer  die  Zustellung  an  die  Partei
  gemeint.  Wolle  man  hier  auhnahmsweise
die  Berufungsfrist  von  der  Zustellung  an  den  Anwalt
  laufen  lassen,  so  müßte  dieses  besonderö
gesagt  sein;  wolle  man  aber  dieses  nicht,  so
müsse  es  bei  der  Fassung  des  anderen
Ausschusses  sein  Bewenden  haben.  Darauf
begutachtete  der  Correferent,  daß  dieses  Prinzip  —
nämlich:  daß  diese  Berufungsfrist  wie  jede  andere
nicht  von  der  Zustellung  an  den  Anwalt  sondern
an  die  Partei  laufe  —  hier  nicht  besonderö
außgesprochen  werden  solle,  und  nun  wurde
Art.  32  entsprechend  dem  Beschlusse  des
Ausschusses  d.  K.  d.  A.  angenommen.

Demnach  dürfte  aus  der  Entstehungsgeschichte
des  Art.  852  erhellen,  daß  durch  diesen  der  Abs.  2
des  Art.  192  nicht  alterirt  werden  wollte  und  wurde.

Art.  953.  Wegen  eines  bei  L.  für  B.  abgepfändeten
  und  bei  der  Pfändung  auf  100  fl.
geschätzten  Pianos  erhob  P.  Widerspruchsklage
bei  dem  Bezirks-Gerichte,  unter  Beweis-Anerbieten
  behauptend,  das  Piano  habe  einen  Werth  von
180  fl.,  beklagter  Seits  wurde  auf  Grund  Proz.-O.
Art.  953  Abs.  3  die  gerichtsablehnende  Einrede  vorgeschützt,
  das  Bezirkögericht  wies  die  Klage,  weil
vor  den  Einzelnrichter  gehörig,  von  hier  ab,  und
dagegen  erhob  P.  Nichtigkeitöbeschwerde  wegen  Verletzung
  der  Art.  953,  955  und  840  der  Proz.-O.
Die  Beschwerde  wurde  verworfen  aus  folgenden
        <pb n="105" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  59

Gründen:  Ein  Hauptstreit  im  Sinne  der  Art.  66
u.  f.  sei  nicht  gegeben,  denn  für  das  Vollstreckungsverfahren
  bestünden  eigene  Bestimmungen,  und  für
in  diesem  Verfahren  sich  ergebende  Anstände  und
Streitigkeiten  sei  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  besonders
  geregelt.  Die  Entscheidung  über  solche  Anstände
  und  Streitigkeiten  werde  wohl  im  Art.  840
im  Allgemeinen  den  einschlägigen  Bezirkèégerichten
zugewiesen,  soweit  das  Gesetz  nicht  anders  bestimme;
allein  von  dieser  allgemeinen  Regel  seien  eben  in
den  von  den  einzelnen  Vollstreckungsmitteln  handelnden
  Hauptstücken  der  Proz.-O.  Ausnahmen  statuirt,
insbesondere  für  Streitigkeiten  über  gepfändete

ahrnisse  in  dem  Art.  955  Abs.  1,  wonach  die
Sebrall#,  nach  dem  Betrage  des  Gepfändeten
zu  bemessen,  für  diesen  Betrag  aber  nicht  die
Werthsangabe  des  Widerspruchsklägers
maßgebend  sei,  sondern,  wie  aus  dem  auf  Art.  906
verweisenden  Abs.  3  des  Art.  953  erhelle,  die  bei
der  Pfändung  erhobene  Schätzung.  Diese
Spezialbestimmung  des  Art.  953  habe  auch  nicht
etwa  den  allgemeinen  Bestimmungen  dann  zu  weichen,
  wenn  das  Eigenthum  der  Sache  streitig
sei.  —  Urth.  v.  30.  Nov.  HVNr.  2684.

Art.  1050.  Wenn  in  diesem  Art.  gesprochen
wird  von  Verträgen  und  Verfügungen,  welche  die
Gläubiger  beeinträchtigen,  so  sind  damit
nur  solche  Verträge  und  Verfügungen  gemeint,  durch
welche  den  Rechten  der  Gläubiger  auf  Durchführung
  der  konkreten  Zwangsversteigerung  zu  nahe  getreten
  wird.  Kommt  daher  die  spezielle  Zwangsversteigerung
  nicht  zur  Durchführung,  oder  wird  sie
sonst  beseitigt,  so  fällt  die  Voraussetzung,  unter
welcher  Abs.  1  und  2  des  Art.  1050  vom  Schuldner
  mit.  einem  Dritten  eingegangene  Rechtsgeschäfte
für  ungiltig  erklärt,  hinweg,  und  gelangt  deßhalb
auch  ein  nach  Abs.  1  ursprünglich  mit  Nichtigkeit
behaftet  gewesener  Vertrag  zur  rechtlichen  Wirksam-
        <pb n="106" />
        60  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

keit.  —  Wernz,  Komm.  Bd.  2  S.  702.  —  Urth.
v.  20.  Nov.  HVMr.  3634.

I.  Civilrechtliche  Entscheidungen.

Allgemeine  Lehren.  Art.  14  des  Notar.=Ges.
  Kaufpreissimulation.  S.  verkaufte  sein
Anwesen  an  die  G.  um  711  fl.,  diese  bezahlte  abschläglich
  175  fl.,  es  wurde  aber  der  Vertrag  nicht
notarlell  geschlossen.  Hierauf  verkaufte  S.  dasselbe
Anwesen  an  die  B.,  eine  Tochter  der  G.,  es  wurde
dieser  Vertrag  notariell  beurkundet,  und  in  der  Urkunde
  der  Kaufpreis  auf  536  fl.  angegeben.  Als
nun  S.  gegen  die  B.  einen  Rest  dieses  Kaufschillings
  einklagte,  und  Beklagte  als.  Erbin  der  G.  jene
175  fl.  in  Gegenrechnung  brachte,  wurde  diese  Einrede
  verworfen,  weil  das  Anwesen  der  B.  deßhalb
um  536  fl.  notariell  verkauft  worden  sei,  weil  S.
von  der  Mutter  der  B.  bereits  175  fl.  bezahlt  erhalten
  hatte,  und  bei  Errichtung  des  Not.-Instrumentes
  bzhw.  bei  Feststellung  des  Kaufpreises  die
bereits  bezahlten  175  fl.  berücksichtigt  und  so  nur
536  fl.  als  Kaufpreis  in  die  Urkunde  aufgenommen
worden  seien.  Das  Urtheil  wurde  wegen  Verletzung
des  Art.  14  des  Not.-Ges.  vernichtet.  —  Beide
Verträge  —  sagen  die  oberstr.  Entsch.-Gründe  —
seien  nichtig;  der  erste  wegen  Mangels  der  notariellen
  Form,  und  der  zweite,  weil  sein  Inhalt  der
wahren  Willensmeinung  der  Kontrahenten  nicht  entspreche.
  Ersterer  Vertrag  bleibe  nichtig,  und  bezüglich
  des  zweiten  seien  die  Kontrahenten  einig,
daß  derselbe  aufrecht  erhalten  werde.  Dessen  Inhalt
  stehe  daher  der  B.  nicht  im  Wege,  das  ihr
als  Erbin  ihrer  Mutter  G.  zustehende  Recht,  die
ohne  Grund  bezahlten  175  fl.  mit  der  condictio
indeb.  *)  zurückzufordern  bzhw.  an  dem  von  S.
eingeklagten  Kaufschillingsreste  in  Abrechnung  zu

*)  Condictio  sine  causa.
        <pb n="107" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  61

bringen,  geltend  zu  machen  —  Preuß.  Ldr.  Thl.  J
Tit.  16  §S.  301.  —  Urth.  v.  12.  Nov.  HVNr.  2504.

Sachenrecht.  Constitutumpossessor#als
Uebergabsömodus  bei  der  datlo  in  solutum.
Wie  nach  bayer.  LN.  —  vgl.  Bl.  f.  RA.  1.  Erg.-Bd.
S.  250  —  so  ist  auch  nach  preuß.  LN.  F.  235  1,
16  bei  der  datio  in  solulum  das  constil.  poss.
als  Uebergabsmodus  zulässig.  —  Urth.  v.  20.  Nov.
HV#r.  2637.

Die  auf  ein  Gut  übernommene  Lastdes
Unterhalts  einer  Gemeindebrücke  ist  nach
bayr.  Landrechte  als  Servitut  zu  gqualificiren.
  S.  oben  Art.  1  der  Proz-O.

Familienkfiweseom  misse-  Zuständigkeit
deß  Gantgerichtes  bezüglich  derselben.  Graf
X.,  Familienfideikommißbesitzer,  unterlag  der  Gant,
es  waren  die  Fideikommißgüter  unter  Segquestration
gestellt,  und  daß  gräfliche  Rentamt  hatte  über  die
Renten  Rechnung  zu  legen.  Dasselbe  verrechnete
nun  als  aus  den  Renten  verausgabt  1232  fl.  für
Anschaffung  eine5  eisernen  Wasserrades  und  eines
eisernen  Wasserreservoirs,  weil  das  vorher  bestandene
hölzerne  Rad  und  Reservoir  schadhaft  geworden
war,  ferner  1878  fl.  Kosten  für  den  Wiederaufbau
eines  abgebrannten  Stadels.  Von  Seite  der  Gläubigerschaft
  wurden  diese  Posten  beanstandet,  weil  sie
glaubten,  daß  jene  Ausgaben  nicht  aus  den  Fideikommißrenten
  zu  bestreiten  seien,  es  wurden  hierauf
von  dem  Familienseniorate  Gegen-Erinnerungen  abgegeben,
  und  schließlich  erkannte  das  Gantgericht:
daß  die  gedachten  Ausgaben  nicht  als  auf  der  Rente
ruhende  Lasten  von  der  Gläubigerschaft  anzuerkennen
seien  und  daß  daher  daß  Familienseniorat  schuldig
sei,  die  verausgabten  Beträge  an  die  Gant-Masse
zu  ersetzen,  zu  welchem  Zwecke  die  Mittel  aus  dem
Grundstocke  entnommen  oder  durch  Aufnahme  einer
Fideikommiß-Schuld  beschafft  werden  könnten.  Die
hiegegen  vom  Familienseniorate  eingelegte  Berufung
        <pb n="108" />
        62  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

wurde  vom  Appell.-Gerichte  als  unbegründet  verworfen,
  auf  hiegegen  eingelegte  Beschwerde  aber
wurde  das  appellationsgerichtliche  Urtheil  vernichtet,
weil  die  Entscheidung  der  Frage,  ob  Fideikommiß-=Grundstockovermögen
  zu  verwenden  oder  eine  Fideikommißschuld
  zu  kontrahiren  sei,  nicht  dem  Gantgerichte
  zustehe,  und  damit  die  Voraussetzung  wegfalle,
  auf  welcher  der  angefochtene  Ausspruch  beruhe.
Das  Gantgericht  habe  nur  über  die  Gantmasse,
die  Fideicommißrenten  und  das  Allodial-Vermögen
des  Gantschuldners  zu  entscheiden,  nicht  aber  darüber,
  ob  Fideikommißgrundstockvermögen  veralienirt,
  obärirt  u.  s.  w.  werden  solle.  —  Urth.  v.
30.  Nov.  HVMNr.  2716.

Obligationenrecht.  Inter  dictum  quod  vi
aut  clam  zach  bayr.  Landrechte.  Es  war  behauptet,
  daß  das  bayrische  Landrecht  das  interdictum
duod  vi  aut  clam  gar  nicht  kenne;  diese  Behauptung
wurde  als  unrichtig  erkannt,  weil  nach  Thl.  I  c.  2
S.  9  das  gem.  R.  subsidiäre  Geltung  habe,  dieses  nur
dann  ausgeschlossen  sei,  wenn  das  Landr.  erschöpfende
oder  gar  gegentheilige  Bestimmungen  enthalte  oder
durch  besondere  Landesstatuten,  Privilegien  oder  Gewohnheiten
  etwab  Anderes  hergebracht  sei.  Von
einem  Ausschlusse  des  gedachten  Interdikts  aber  sei
im  Landr.  nirgends  die  Rede,  vielmehr  erhelle  das
Gegentheil  aus  den  Anm.  z.  Thl.  IV  c.  16  8.  9
Nr.  18.  —  Urth.  v.  15.  Nov.  HVNr.  2621.

Entschädigungspflicht  des  Verkäufers
für  nach  seinem  Wissennicht  bestehendemitverkaufte
  Rechte  ohne  vorgängige  Entwährung.
  Es  war  mit  einer  Realität  ein  dingliches
Wasserbenützungsrecht  als  Pertinenz  mitverkauft
worden,  das  dingliche  Recht  aber  existirte  nicht,
und  es  war  konstatirt,  daß  dem  Verkäufer  die  Nichtexistenz
  des  dinglichen  Rechtes  bei  Abschluß  des
Vertrages  bekannt  war.  Der  O.  erachtete,  daß
in  diesem  Falle  gemäß  tr.  30  S.  1  D.  19,  1  die
        <pb n="109" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  63

Entschädi  gungspflicht  des  Verkäufers  auch  ohne  vorgängige
  Enutwährung  begründet  sei.  —  Windscheid,
Pand.  Bd.  2  S.  79.  Seuffert,  Pand.  F.  269
Ziff.  2.  —  Seuffert,  Arch.  Bd.  1  Nr.  200.  —
Urth.  v.  27.  Nov.  HVNr.  2484.

Familienrecht.  Vermögensverwaltungöbefugnisse
  des  Ehemannes  bei  Errungenschaftsgemeinschaft
  nach  fränkischem  Recht.
Eine  mit  ihrem  Gatten  in  Err
schaft  nach  fränkischem  Landr.  lebende  Ehefrau  hatte
von  dem  von  ihr  in  die  Ehe  gebrachten  Vermögen
einem  Anderen  ein  Darlehen  gemacht,  davon  hatte
ihr  Ehemann  einen  Theil  zur  Tilgung  seiner  vorehelichen
  Schuld  ohne  Vorwissen  der  Frau  einem
Dritten  cedirt,  und  es  war  von  derselben  nach  Ableben
  des  Ehemannes  jene  Cession  als  nichtig  angefochten,
  die  Klage  aber  abgewiesen  worden,  well
vermöge  des  dem  Ehemanne  gemäß  Tit.  96  8.  3
fränk.  Landg.-O.  zustehenden  Administrationsrechtes
an  dem  gesammten  von  beiden  Ehegatten  eingebrachten.
  Vermögen  die  Cession  giltig  und  rechtsverbindlich
  sei,  und  von  der  Frau  mit  der  reclamatio
uxoria  nur  in  nerhalb  6  Wochen,  von  Kenntniß
  des  Vertrages  an  gerechnet,  habe  angefochten
werden  können,  diese  Frist  aber  längst  abgelaufen
sei.  Das  Urtheil  wurde  vernichtet,  im  Wesentlichen
aus  folgenden  Gründen:

Das  Verwaltungs=  und  Nu-z#nießungsrecht  des
Ehemannes  schließe  die  Veräußerung  der  Vermögensüang
  zu  des  Mannes  Vortheile  aus,  —  c.  6

2  6,  61  —  Fr.  LGO.  Thl.  III“  Tit.  102
.  5  —  nach  b.  2  a.  a.  O.  erstrecke  sich  die  Befugniß
  der  Ehefrau,  den  ihr  schädlichen  Verfügungen
des  Mannes  entgegenzutreten,  auch  auf  schädliche
Verwendungen  des  Gemeingntes  beider  Ehegatten,
sei  nicht  blos  auf  solche  Verfügungen  über  die
Sondergüter  der  Frau  beschränkt,  und  für  das
a.  a.  O.  der  Frau  gewährte  Rechtsmittel  sei  in
        <pb n="110" />
        64  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

beiden  Richtungen  eine  Verjährungsfrist  nicht
bestimmt.  Durch  das  Mandat  v.  28.  März  1700
habe  der  §.  2  Tit.  102  Thl.  III  des  fr.  LR.  nur
in  Hinsicht  solcher  Verträge  eine  nähere  Präzisirung
  erhalten,  welche  sich  auf  jene  Vermögens-Theile
  bezögen,  die  durch  Vererbung  oder  auf
andere  Weise  zwischen  den  Ehegatten  gemeinschaftlich
  seien.  Jenes  Mandat  habe  nur
Bezug  auf  die  Gütergemeinschaft  —  Schneidt,
thes.  jur.  kranc.  S.  1603  Not.  1  —  und  berühre
den  hier  vorliegenden  Fall  nicht,  was  aus  den
später  erlassenen  Landesverordnungen  —  Mandat  v.
22.  Mai  1758  und  v.  22.  Juli  1777  Nr.  13,  14
und  15  —  erhelle.  —  Bgl.  auch  v.  Schelhaß.
Beitr.  v.  J.  1827  §F.  33  in  kin.  §.  40  Ziff.

v.  Schelhaß,  Doarst.  d.  würzb.  Oer-  18,  57,h  32.
Roth,  bayr.  Civ.-R.  Bd.  1  §.  61  S.  380.  —
Urth.  v.  13.  Nov.  Högr.  2627.

Erbrecht.  Errichtung  öffentl.  Testamente
außer  den  gerichtlichen.  Durch  Art.  11  des
Not.-Ges.  wird  nach  dem  Willen  sämmtlicher  Faktoren
dver  Gesetgebung  —  Verh  .  K.  d.  A.  1859/60  Beil.
Bd.  184.  Stenogr.  Ber.  Bd.  1  S.  370

u.  f.  —  d.  K.  d.  RR.  Beil.  Bd.  3  S.  104
¾-  f.  126  u.  f.  Prot.  Bd.  2  S.  414  u.  f.  —  nur  die
gerichtliche  Errichtung  von  Testamenten  bzhw.  die
Uebergabe  von  Testamenten  bei  Gericht  ausgeschlossen.
  Alle  anderen  in  Partikularrechten  zugelassenen
  Testamente,  gleichviel  ob  ihnen  hierin  die
Eigenschaft  von  öffentlichen  oder  Prlvat-Testamenten
beigelegt  ist,  dürfen  unter  den  bisherigen  Voraus-Ttungen
  und  Formen  noch  errichtet  werden.  —.

Urth.  v.  27.  Nov.  HVNr.  2461.

Berichtigung.
In  Nr.  3  S.  39  Zelle  10  v.  oben  ist  vor  dem  Worte  „wegen“
—  „wie“  einzuschalten.

Redakt.:  K.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke
(Adolp  Ense)  in  Erlängen.  i  von  Junge  #s  Sohn.
        <pb n="111" />
        Jamstag  den  26.  Hebruar  1876.  41.  Jahrgang.  M.  5.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Urbersicht  Über  die  neueren  Ergebnisse  der  Rechtsprechung  des  ober--sten
  Gerichtshoses  in  Gegenständen  des  Civilrechtes  und  Ctollprozesses
bem,  1.—  15.  Dezember  1975,  mil  Nachträgen  vom  19.  und  22.  November.


4  Uebersicht
über  die  neueren  Ergebnisse  der  Rechtsprechun  des
obersten  Gerichtshofes  in  Gegenständen  des  Tivilrechtes
  und  Civilprozesses
1.—15.  Dezember  1675.
Mit  Nachträgen  vom  19.  und  22.  November.
Bemerkung:  Das  Plenarurtheil  vom  15.  Dez.  HVNr.
2557  nebst  den  Urthellen  vom  7.  HVNr.
2703,  10.  H  Nr.  2722  und  13.  Dezember
H  Nr.  2617  werden  nachgetragen.
I.  Zur  Proze-=  Ordnung.

Art.  1.  Zuständigkeit  für  Forderungen
aus  einem  zur  Zeit  der  Klagestellung  gelösten
  Dienstverhältnisse.  Art.  6  Ziff.  2
der  Proz.-O.  und  §.  108  der  Reichsgew.-O.
Forderungen  aus  einem  Dienstverhältnisse,  welches
zur  Zeit  der  Klagestellung  gelöst  ist,  gehören  vor
daß  betreffende  Civilgericht  —  Proz.-O.  Art.  6
Ziff.  2  —;  denn  nicht  die  aus  der  Zeit  eines
Arbeitsverhältnisses  stammenden  oder  abgeleiteten
  Ansprüche  wegen  Lohnforderung,  sondern
  die  während  der  Dauer  der  nahen  persönlichen
  Beziehungen  ausgebrochenen  Streitigkeiten
  sind  es,  für  welche  der  Gesetzgeber  in  §.  108
der  Reichsgew.-O.  eine  vorläufige  Entscheidung  durch

Neue  Folge  XII.  Band.  '
        <pb n="112" />
        66  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

die  Gem.-Behörden  angeordnet  hat.  —  Urth.  v.
7.  Dez.  HVNr.  2612.  -

Zuständigkeit  der  Gerichte  für  Entschädigungsansprüche
  wegen  Triftens,  welche
auf  Grund  privatrechtlichen  Titels  (Festsetzung
  der  Entschädigung  durch  Verjährung)
  erhoben  werden.  Es  war  auf  Zahlung
eines  Geldbetrages  geklagt  worden,  welchen  Kläger
als  Besitzer  von  in  einem  Triftbache  befindlichen
Wörthen“*)  bzhw.  als  Besitzer  der  Fischereigerechtsame
  an  einer  Strecke  dieses  Baches  von  jedem
über  jene  Wörthe  und  durch  dieses  Fischwasser
als  Gebühr  für  die  im  Triftgeschäft  begründete  Abnützung
  der  Wörthvorrichtungen  und  für  Beeinträchtigung
  der  Fischereigerechtsame  auf  Grund  der  Behauptung
  forderten,  daß  sie  und  ihre  Besitzvorfahrer
von  jeher  und  jedenfalls  seit  rechtsverjährender  Zeit
diese  gleichfalls  von  jeher  nach  demselben  Maßstabe
berechnete  Gebühr  bezogen  hätten.

Die  mit  der  Sache  befaßt  gewesenen  Gerichte
erachteten,  zur  Entscheidung  aller  aus  der  Anwendung
  des  WasserbenützungSgesetzes  v.  28.  Mai  1852
sich  ergebenden  Streitfragen  seien  die  Administrativstellen
  berufen,  soweit  nicht  für  bestimmte  genau
  bezeichnete  Punkte  die  Zuständigkeit
der  Gerichte  festgestellt  worden  sei,  um  einen
solchen  Punkt  aber  handle  es  sich  vorliegenden  Falles
nicht.  Es  wurde  also  die  Klage  abgewiesen.

Das  oberrichterliche  Urtheil  wurde  jedoch  wegen
  falscher  Auslegung  und  unrichtiger  Anwendung
der  Art.  68,  69  und  72  a.  a.  O.  vernichtet,  und
sind  die  Entscheidungsgrinde  im  Wesentlichen
folgende:

Den  auf  Regelung  der  allgemeinen  Rechts-Verhältnisse
  am  Wasser  und  an  den  Gewässern  gerichteten
  Vorschriften  komme  je  nach  deren  Be-*)

  Wehren.
        <pb n="113" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  67

stimmung  bald  ein  vorherrschend  öffentlichrechtlicher
bald  ein  vorherrschend  privatrechtlicher  Charakter
zu.  —  Pözl,  Comm.  z.  alleg.  Ges.  Einl.  S.  48.—
Daraus,  daß  das  Gesetz,  wie  insbesondere  in  Art.  69
Abs.  2  und  Art.  72  Abs.  2,  bestimmte  Fälle  der
richterlichen  Entscheidung  zuweise,  lasse  sich  nicht
folgern,  daß  in  allen  anderen  hier  nicht  bezeichneten
Fällen,  soweit  das  allegirte  Gesetz  in  Frage  komme,
die  Verwaltungsbehörden  zu  entscheiden  hätten.  Die
gerichtliche  Zuständigkeit  sei  überall  da  gegeben,  wo
—  abgesehen  von  den  im  Gesetze  speziell  bezeichneten
  Punkten  —  die  bestehenden  Privatrechte  aufrecht
  erhalten  seien,  oder  wo  verfügt  sei,  daß  die
Entschädigung  nach  Maßgabe  des  Expropriationsgesetzes
  v.  17.  Nov.  1837  zu  leisten  sei.  —  Pözl
a.  a.  O.  S.  266.

Das  dem  Klaganspruche  zu  Grunde  gelegte
Herkommen,  auf  der  Erwägung  beruhend,  daß  hiedurch
  weitläufige  Schadensberechnungen  hätten  abgeschnitten,
  und  eine  Gegenleistung  für  Gestattung
der  Trift  über  die  Wörthe  habe  gewährt  werden
wollen,  —  Art.  103  des  Wasserben.-Ges.  —  sowie
der  Titel  der  Acquisitivverjährung  gehöre  dem  Privatrechte
  an.  —  Pözl  a.  a.  O.  S.  280  und  Pözl,
Com.  z.  Uferschutzges.  S.  429.  —  Es  könne  sich
daher  nur  fragen,  ob  etwa  die  gerichtliche  Geltendmachung
  eines  auf  Privatrecht  beruhenden  auf  das
Triften  Bezug  habenden  Anspruches  unverträglich
sei  mit  den  in  den  Art.  66  —72  des  Wasserben.=Ges.
  über  Triftgewässer  aufgestellten  Vorschriften?
Diese  Frage  aber  sei  zu  verneinen.  Was  nämlich
zunächst  den  Art.  69  betreffe,  ergebe  sich  aus  dessen
Entstehungsgeschichte,  daß  derselbe  auf  den  vorliegenden,
  auf  Schadensvergütung  im  Sinne  des
Abs.  1  nicht  gerichteten  Fall  gar  nicht  anwendbar
sei,  und  daß,  wenn  die  vorliegende  Sache  unter
diesen  Abs.  1  zu  subsumiren  wäre,  der  Abs.  2  nicht

r□—
        <pb n="114" />
        68  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

gegen,  sondern  für  die  Zuständigkeit  der  Gerichte
sprechen  würde.

Diie  Erlassung  von  Triftordnungen  u.  s.  w.,
ferner  deren  Vollzug  und  Aufrechthaltung  stehe
allerdings  den  Verwaltungsstellen  zu;  allein  hier  bestünde
  eine  Triftordnung  nicht,  wohl  aber  ein  auf
Privatrechtstitel  beruhender  Anspruch,  für  welchen
nach  allgemeinen  Grundsätzen  die  Gerichte  zuständig
sein  müssen.  —  Urth.  v.  11.  Dez.  HVr.  2741.

II.  Eivilrechtliche  Entscheidungen.

Allgemeine  Lehren.  „Bescholtenheit“  im
Sinne  des  bayer.  Landr.  u.  des  gem.  Rechtes.
  Ueber  den  Begriff  der  „Bescholtenheit“  einer
ledigen  Frauensperson  —  (es  war  das  bayr.  LR.
subsidiär  das  gem.  R.  maßgebend  —  hat  sich  der
OGH.  also  ausgesprochen:  Das  App.-Gericht  hat
festgestellt,  daß  die  Klägerin  vor  dem  Verhältnisse
mit  dem  Beklagten  eine  leichtfertige  Person  gewesen,
daß  aber  von  deren  üblem  Verhalten  nichts  in  die
Oeffentlichkeit  gedrungen  sei.  Bei  dieser  Feststellung
  kann  die  Klägerin  nicht  als  bescholtene  Frauensperson
  erachtet  werden,  denn  die  Bescholtenheit,
welche  gleichbedeutend  mit  schlechtem  Rufe,  schlechtem
  Leumunde  sei,  und  in  einer  Ehrenminderung
kraft  öffentlicher  Meinung  bestehe,  setze  eine  gewisse
Publizität  voraus,  die  nicht  schon  dann  gegeben  sei,
wenn  einige  wenige  Personen  von  dem  üblen  Verhalten
  Kenntniß  hätten.  —  Urth.  v.  10.  Dez.
HVNr.  2609.

Beweislast  bei  der  Behauptung  einer
dem  Rechtsgeschäfte  beigefügten  Bedingung.
  Es  hatte  S.  gegen  H.  100  fl.  eingeklagt,  weil
ihm  dieser  jene  Summe  versprochen  habe,  wenn
er  —  S.  —  dem  H.  zum  Ankaufe  eines  bestimmten
  Anwesens  behilflich  und  der  Kauf  unter  dieser
        <pb n="115" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  69

Beihilfe  auch  zu  Stande  gekommen  sei.  Da  nun
der  Beklagte  entgegnet  hatte,  daß  die  100  fl.  nur
unter  der  Bedingung  versprochen  worden  seien,  wenn
er  —  H.  —  das  Anwesen  um  16000  fl.  bekäme,
dieses  aber  nicht  eingetreten  sei,  fragte  es  sich:  Ob
Kläger  die  unbedingte  Zusicherung  des-  Honorars  zu
beweisen  habe,  oder  aber  der  Beklagter  das  Versprechen
  unter  jener  Suspensivbedingung?  Der  OGH.
hat  sich  für  die  letztere  Alternative  entschieden,  weil
der  Kläger  nur  die  zur  Begründung  des  verfolgten
Anspruches  erforderlichen  Thatsachen  zu  erweisen
habe,  hiezu  der  Mangel  einer  Bedingung  keineswegs
gehöre,  und  die  Aufstellung  einer  solchen  immer  nur
eine  zufällige  Nebenbestimmung  des  Hauptgeschäftes
enthalte,  welche  derjenige  zu  erproben  habe,  welcher,
aus  ihr  ein  ihm  günstiges  Rechts-Verhältniß  ableite.
  —  Urth.  v.  10.  Dezbr.  HVNr.  2693.

Nachschrift  der  Redaktion.  Es  ist  zu  bedauern,
  daß  der  oberstr.  Gerichtshof  in  dieser  currenten
  Frage  noch  immer  zu  keiner  festen  Jurisprudenz
  gelangen  kann.  Nachdem  derselbe  früher
—  nicht  ohne  Schwankungen  (vgl.  diese  Bl.  Bd.  23
S.  16,  Bd.  25  S.  282  Bd.  37  S.  97  Bd.  29
S.  153,  336  und  365)  —  überwiegend  der  Anschauung
  war,  die  Bedingung  müsse  von  dem  sie
Behauptenden  erwiesen  werden,  hat  derselbe  erst  in
neuester  Zeit  (ebenda  Bd.  40  S.  108)  das  Gegentheil
  ausgesprochen.

Wir  halten  dieses  Urtheil  für  richtiger  als  das
nunmehrige.  Die  Behauptung  einer  Suspensivbedingung
  ist  einerseits  jedenfalls  keine  Elurede,  sondern
  enthält  die  Aufstellung  eines  anders  gestalteten
Vertrages,  somit  einen  Widerspruch  des  unbedingten
Abschlusses,  anderseits  aber  ist  für  die  Unbedingtheit
  des  Abschlusses  eine  gesetzliche  Vermuthung
nirgends  aufgestellt.  Hieraus  ergibt  sich  von  selbst
die  Beweislast.  Der  in  Frage  stehende  Fall  ist
        <pb n="116" />
        70  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

nicht  zu  vergleichen  mit  der  Behauptung  von  Zwang,
Betrug,  Irrthum  und  Simulation.  Denn  in  dem
Zugeständnisse,  ein  Vertrag  sei  formell  in  der  behaupteten
  Weise  geschlossen,  somit  die  beiderseitige
Willensübereinstimmung  thatsächlich  erklärt  worden,
liegt  so  lange  der  Beweis  dieser  Willensübereinstimmung,
  bis  das  Gegentheil  bzw.  die  Nichtfreiheit
des  Willens  dargethan  ist.

Die  Beweislast  trifft  daher  nothwendig  denjenigen,
  der  das  Gegentheil  behauptet,  man  mag  den
bezüglichen  Beweis  als  Einredenbeweis  oder  als

Gegenbeweis  auffassen.

«  Dagegen  läßt  sich  aus  der  Behauptung,  ein
Rechtsgeschäft  sei  unter  einer  bestimmten  Voraussetzung
  —einer  aufschiebenden  Bedingung  —  geschlossen
worden,  kein  Beweis  dafür  ableiten,  daß  es  unbedingt
  geschlossen  sei.  ·

Es  kann  ferner  der  Grundsatz  nicht  geltend  gemacht
  werden,  daß  eine  solche  Bedingung  nur  als
Nebenpunkt  des  Rechtsgeschäftes  erscheine,  und  der
Kläger  nicht  mehr  zu  erweisen  habe,  als  jene  wesentliche
  Momente,  welche  den  Abschluß  überhaupt
enthalten,  während  den  Gegentheil  der  Beweis  des
bloßen  Nebenpunktes  zu  treffen  habe.

Denn  wenn  auch  die  Bedingungen  im  Allgemeinen
  als  Nebenpunkte  von  Rechtsgeschäften  bezeichnet
  zu  werden  pflegen,  so  sind  sie  solches  doch
nur  in  dem  Sinne  besonderer  bei  Rechtsgeschäften
vorkommender  Verabredungen,  die  nicht  nothwendig
sind,  nicht  aber  in  dem  Sinne,  daß  durch  sie,  wenn
sie  einmal  gesetzt  sind,  nicht  das  Wesen  (der  entscheidende
  Inhalt)  des  ganzen  Rechtsgeschäftes  selbst
ergriffen  würde,  und  in  dieser  Beziehung  steht  der
aufschiebenden  Bedingung  die  Voraussetzung  eines
nicht  mehr  in  der  Zukunft  liegenden  Umstandes  völlig
gleich.  Durch  beide  wird  die  Giltigkelt  des  concreten
  Geschäftes  in  Frage  gestellt,  beide  enthalten
        <pb n="117" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenninisse.  71

somit  eine  wesentliche  Bestimmung  desselben.  Es
ist  daher  nicht  einzusehen,  warum  in  vorliegender
Frage  von  den  allgemeinen  Bestimmungen  über  die
Beweislast  abgegangen  werden  soll.

In  der  Behauptung  einer  beigesetzten  Bedingung
  wird  auch  nicht  eine  Thatsache  zugegeben  und
unabhängig  davon  eine  andere  aufgestellt,  sondern.
es  wird  nur  eine  Thatsache  zugegeben  bzw.  aufgestellt
  und  diese  Aufstellung  darf  nicht  willkührlich  getheilt
  und  zerrissen  werden.  Windscheid,  Lehrb.  1
§J#.  86  Not.  4.  «
Zu  Art.  22,  25,  45  u.  61  des  Notar.=Ges.
  Zwei  Ehegatten  hatten  außergerichtlich  schriftlich
  einen  „Ehe=  und  Erbvertrag“  errichtet,  und
diese  Urkunde  verschlossen  als  angebliche  letztwillige
Verfügung  einem  Notare  übergeben,  welcher  darüber
eine  Urkunde  errichtete.  Als  nun  nach  Ableben  der
Ehefrau  für  die  vorhandenen  Kinder  das  Muttergut
  aus5gezeigt  werden  sollte,  wollte  der  Wittwer
jener  Urkunde  nach  Art.  22  des  Not.-Ges.  die  Eigenschaft
  einer  Notariatsurkunde  beigelegt  wissen.  Der
OGH.  hat  sich  darüber  also  außgesprochen:

Ganz  mit  Recht  sei  das  Bezirksgericht  von
der  Anschauung  ausgegangen,  daß  die  über  ein
Rechtsgeschäft  errichtete  Privaturkunde,  wenn  derselben
  von  den  Betheiligten  in  der  durch  Art.  22
des  Not.-Ges.  bezeichneten  Weise  die  Elgenschaft
einer  Notariatsurkunde  verliehen  werden  soll,  dem
Notar  offen  übergeben  werden  müsse,  und  durchaus
irrig  sei  die  Aufstellung  des  Nichtigkeitsklägers,  daß
die  Vorschriften  des  Art.  61  des  Not.-Ges.  die
Formen  des  Art.  22  dieses  Gesetzes  vollständig  in
sich  begreifen  und  hienach  eine  nach  Art.  61  des
Not.-Ges.  gefertigte  Urkunde  von  selbst  als  Notariatsurkunde
  auch  im  Sinne  des  Art.  22  des  Not.-Ges.
erscheine.  Daß  die  besondere  Form  von  Notariatsurkunden,
  wie  sie  der  Art.  22  des  Not.-Ges.  ge-
        <pb n="118" />
        72  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

schaffen  habe,  nur  auf  Privaturkunden,  die  offen  dem
Notar  übergeben  würden,  Anwendung  finde  und
finden  könne,  gehe  aus  der  Vorschrift  des  Art.  45.
des  Notariatsgesetzes  klar  hervor.

Es  ist  dieses  nun  näher  ausgeführt  und  dabei
insbesondere  bemerkt:

Wenn  der  Art.  25  des  Not.-Ges.  letztwilligen
Verfügungen,  die  dem  Notar  verschlossen  übergeben
würden,  die  Kraft  der  vor  dem  Eintritte  der  Geltung
des  Notariatsgesetzes  gerichtlich  übergebenen  letztwilligen
  Dispositionen  einräume,  so  bilde  diese  Vorschrift,
  sei  es  auch,  daß  dem  Gesetzgeber  bei  Schaffung
  einer  zweifachen  Form  von  Notariatsurkunden
die  Zulässigkeit  einer  zweifachen  Form  für  die  ehemaligen
  gerichtlichen  Testamente  vorgeschwebt  habe,
keine  Ausgnahme  im  Systeme  des  Notariatsgesetzes,
sondern  nur  eine  dem  Civilrechte  über  die  Form  der
gerichtlichen  Testamente  entnommene  singuläre  Bestimmung,
  die  in  Folge  der  Uebertragung  der  hiebei
früher  dem  Richter  eingeräumten  Kompetenz  an  die
Notare  dem  Notarlatsgesetze  eingefügt  worden  sei,
und,  da  hiebei  nur  die  Beurkundung  der  Uebergabe
und  der  von  dem  Uebergeber  abgegebenen  Erklärung
die  Eigenschaft  eines  Notariatsaktes  erhalte,  der
Wirksamkeit  des  Art.  45  des  Not.-Ges.  gar  keinen
Eintrag  thue.  Ebensowenig  liege  eine  Ausnahme
darin,  daß  der  Notar,  wenn  ihm  eine  Urkunde  lediglich
  zur  Beglaubigung  der  Unterschrift  von  den  Bethelligten
  vorgelegt  würde,  zu  der  durch  Art.  45
vorgesehenen  Kognition  nicht  verbunden  sei,  weil
hier,  wo  es  sich  bloß  um  die  Bestätigung  der  Unterschrift
  handle,  die  Urkunde  selbst  der  Eigenschaft
einer  Notariatsurkunde  nicht  theilhaftig  wäre.  In
diesem  Sinne  habe  auch  die  Justizministerialinstruktion
vom  1.  Juni  1862  über  die  Geschäftsordnung  für
die  Notare  die  Vorschrift  und  Tragweite  des  Art.  45
des  Not.-Ges.  aufgefaßt  (zu  vergl.  8.  84,  91  und
        <pb n="119" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  73

94  der  G.-O.)  und  den  Notaren  in  Fällen  der
Hinterlegung  von  Privaturkunden  zu  dem  im  Art.  22
bezeichneten  Zwecke  die  Beobachtung  der  Bestimmung
des  genannten  Artikels  45  im  §.  91  Abs.  2  der
GO.  vorgezeichnet.  Ein  Zusammenhang,  wie  ihn
der  Nichtigkeitskläger  verwerthen  wolle,  bestehe  zwischen
  der  Bestimmung  des  Art.  22  und  61  deß
Not.-Ges.  in  keiner  Weise;  eine  wechselseitige  Beziehung
  finde  nur  zwischen  Art.  25  und  61  statt,
wie  aus  der  Hinweisung  im  ersteren  Art.  klar  hervorgehe.
  In  diesen  beiden  Artikeln  handle  es  sich
aber  überhaupt  nicht  um  Rechtsgeschäfte  im  Allgemeinen,
  insbesondere  nicht  um  Vertragsgeschäfte,
sondern  um  spezielle  Bestimmungen  bezüglich  der
letztwilligen  Verfügungen  und  zwar,  was  den  Art.  61
betreffe,  um  die  nöthige  Form  der  Uebergabe  solcher
dem  Notar  verschlossen  behändigter  Verfügungen,
wobei  durch  den  Verschluß  des  Inhaltes  eine  Beurkundungsthätigkeit
  des  Notars,  wie  sie  die  Bestimmungen
  der  Art.  22  und  45  des  Not.-Ges.  erforderten
  und  voraussetzten,  ausgeschlossen  sei.

Der  Versuch  des  Nichtigkeitsklägers  der  fraglichen
  Urkunde  die  Eigenschaft  einer  Not.-Urkunde
auf  Grund  des  Art.  22  des  Not.-Ges.  zu  wahren,
und  damit  die  formelle  Rechtsbeständigkeit  des  Vertrages
  zur  Geltung  zu  bringen,  muß  daher  als  erfolglos
  erscheinen.  —  Urth.  v.  10.  Dezember
HVNr.  2730.  ·

Sachenrecht.  Beschränkung  des  Hypothekschuldners
  in  der  Rangeinräumung
nach  §.  84des  Hypoth.-Ges.  bei  Annuitätenkapitalien.
  Unwirksamkeit  entgegenstehender
  Hypothekenbuchseinschreibungen,  Unanwendbarkeit
  des  §.  25  des  Hypoth.-Ges.
in  diesem  Falle.  Auf  dem  Fabrikanwesen  des
S.  war  im  Hypotheken=  Buche  zur  I.  Stelle  ein
Kapital  der  Hypoth.=  und  Wechselbank  München  ein-
        <pb n="120" />
        74  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

getragen  und  dabei  im  Hypothek.-Buch  eingeschrieben:
  „Dieses  Kapital  ist  im  Wege  der  Amortisation
in  der  Art  abzutragen,  daß  theils  zur  Verzinsung
theils  zur  Kapitalstilgung  eine  jährliche  Annnität
von  10%  der  ursprünglichen  Anlehenssumme  während
  14½  unnnterbrochen  fortlaufenden  Jahren  entrichtet
  wird.“

An  II.  Stelle  stand  eine  Kaution  für  die  Bank
in  St.,  dann  folgte  eine  Hypothek  für  N.  u.  K.,
bei  welcher  mit  eingeschrieben  war:  „Von  der  Post  J
sind  bereits  15000  fl.  im  Wege  der  Annnitätenzah--lung
  getilgt,  und  wird  die  Löschung  derselben  nur
wegen  besonderer  Bestimmungen  der  Hyp.=  und
Wechs.-Bank  nicht  bewerkstelligt.  Da  hiedurch  die
Wohlthat  des  §.  84  des  Hyp.-Ges.  dem  Schuldner
nicht  verkümmert  werden  kann,  so  hat  derselbe  in
Anwendung  dieses  §.  vorbehaltlich  aller  Rechte  der
Hypoth.=  und  Wechs.-Bank  die  Forderung  des  N.
und  K.  in  den  Rang  sub  I1  nach  Vorgang  (des
Restes  des  Annuitätenkapitels  der  H.=  und  W.-B
München)  zur  Vormerkung  eingewiesen.“

Von  der  Forderung  des  N.  waren  sodann
7000  fl.  im  Wege  der  Cession  an  das  Bankhaus
Kl.  gelangt,  welches  auch  nach  und  nach  für  ihm
gegen  S.  erwachsene  Forderungen  in  den  Rang  der
allmählig  zur  Tilgung  gelangten  Hypothek  des  N.
und  K.,  und  mit  einer  weiteren  Forderung  unmittelbar
in  den  Rang  der  I.  Hypothek  eingewiesen  worden  war.

Schlüßlich  war  für  eine  dem  A.  bestellte
Kaution  Hypothek  intabulirt  und  derselben  der  Rang
der  für  die  Bank  in  St.  bestellten  Kaution  —  II.  Hypothek
  —  eingeräumt  worden,  nachdem  diese  Bank  inzwischen
  Befriedigung  erhalten  hatte,  und  deren
Hypoth.-Stelle  ausdrücklich  „gemäß  §.  84  des  Hyp.-Ges.
  zur  Benennung  eines  neuen  Gläubigers  offen
behalten  worden“  war.

Nun  wurde  S.  vergantet  und  es  blieb  unbe-
        <pb n="121" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  75

stritten,  daß  A.  als  II.  Hypoth.-Gläubiger  zum  Zuge
zu  kommen  habe,  bestritten  dagegen  wurde  von  diesem,
  daß  das  Bankhaus  Kl.  vor  ihm,  nämlich  im
Range  der  Hyp.=  und  Wechs.-Bank  München  zu
loziren  sel,  deren  Rest-Forderung  der  A.  als  Käufer
  des  Fabrikanwesens  übernahm,  ohne  daß  eine
Aenderung  des  Hypothekenbuchseintrages  vorgenommen
  wurde.

Im  II.  Rechtszuge  wurde  der  von  Kl.  beanspruchte
  Vorrang  vor  A.  nicht  anerkannt,  weil  eine
Einweisung  des  Ersteren  in  den  Rang  des  Annuitätenkapitales
  der  H.=  und  W.-B.  München  rechtlich  nicht
habe  stattfinden  können,  und  die  deßhalb  von  Kl.
wegen  Verletzung  der  S§.  2,  80,  83,  84,  25  und
26  des  Hyp.-Ges.  erhobene  Nichtigkeits-Beschwerde
wurde  verworfen  aus  folgenden  Gründen:

Daraus,  daß  §.  84  Abs.  1  des  Hyp.-Ges.
allgemein  und  vorbehaltlos  dem  Schuldner  die  Befugniß
  einräume,  nach  erloschener  aber  im  Hyp.=Buche
  noch  nicht  gelöschter  Hypothek  den  Rang  derselben
  einem  Anderen  einzuräumen,  folge  nicht,  daß
der  Schuldner  von  dieser  Befugniß  unter  allen  Umständen
  Gebrauch  machen  könne,  sondern  es  frage
sich,  ob  nicht  jene  Befugniß  durch  eine  andere  Begiimn
  des  Hyp.-Ges.  beschränkt  sei,  und  das  sei

er  Fall.

Wenn  der  Schuldner  von  gedachter  Befugniß
Gebrauch  mache,  verfüge  er  über  das  Hypoth.-Objekt,
  nach  9.  45  des  H.-G.  aber  könne  der  Hyp.=Schuldner
  über  die  Sache  nur  in  soweit  verfügen,
  als  es  nicht  zum  Nachtheile  der  eingetragenen
  Hypotheken  gereiche.  Nur  unter
dieser  Beschränkung  also  könne  von  §.  84  a.  a.  O.
Gebrauch  gemacht  werden.

Bei  der  für  die  H.=  und  W.-Bank  München
bestellten  Hypothek  sei  nun  ein  Eintrag  im  Hyp.=Buche
  gemacht,  wonach  nach  appellatlonsgerichtlicher
        <pb n="122" />
        76  Neuere  oberslrichterliche  Erkenntnisse.

Auslegung  desselben  S.  des  Rechtes,  bezüglich  der
von  Jahr  zu  Jahr  an  jener  Hypothekforderung  getilgt
  werdenden  Beträge  einem  Anderen  den  Rang
einzuräumen,  sich  begeben  habe,  und  dieser  vertragsmäßige
  Verzicht,  an  und  für  sich  blos  zwischen  den
Kontrahenten  wirksam,  habe  durch  den  Eintrag  im
Hyp.-Buche  gemäß  §.  25  des  Hyp.-Ges.  auch  den
nachgefolgten  Hyp.-Gläubigern  gegenüber  Wirksamkeit
  erlangt,  so  daß  diese  jede  im  Widerstreite  mit
jenem  Verzichte  vorgenommene  Verfügung  des  S.
als  für  sie  unwirksam  anfechten  könnten,  wenn  dieselbe
  ihnen  zum  Nachtheile  gereiche,  und  das  treffe
vorliegenden  Falles  für  A.  zu.  Denn  mit  jeder
Annnitätenzahlung  an  die  H.=  und  W.-Bank  München
habe  die  Hypothek,  in  deren  Rang  A.  eingetreten
sei,  an  realer  Sicherheit  gewinnen  müssen,  und  die
Aussicht  auf  einen  solchen  Sicherheitszuwachs  sei  eine
bestimmte  gewesen,  weil  jede  verfallene  Annuität,  wenn
nöthig  mit  gerichtlicher  Hilfe,  habe  eingefordert  werden
  können  und  müssen,  dieser  als  von  Jahr  zu
Jahr  progressiv  steigend  in  sichere  Aussicht  gestellte
Zuwachs  an  realer  Sicherheit  aber  durch  die  in
Rede  stehende  Rangeinrämmung  vereltelt  worden  wäre.

Sehe  man  aber  auch  von  der  appellationsgerichtlichen
  Annahme  eine5  Verzichtes  auf  das  Recht
der  Rangelnräumung  ab,  so  erscheine  immerhin  die
gedachte  Aussicht  auf  Zuwachs  an  Realsicherheit,
weil  auch  ohne  Annahme  jenes  Verzichtes  aus
dem  Hypothekenbuche  resultirend,  als  ein
der  Hypothek  der  Bank  in  St.  zugewachsenes
  Recht.

Es  lasse  sich  nicht  sagen,  mit  einem  Annuitätenkapitale
  fei  ein  im  Hyp.-Buche  als  in  Fristen  abführbar
  eingetragener  Kaufschilling  identisch,  und  wie
bei  diesem  eine  Rangeinräumung  bezüglich  der  bezahlten
  aber  im  Hyp.-Buche  noch  nicht  gelöschten
Fristen  einem  Anstande  nicht  unterliege,  so  müsse
        <pb n="123" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  77

Gleiches  auch  der  Fall  sein  bezüglich  der  successiv
in  bestimmten  Fristen  getilgt  werdenden  Beträge
eines  Annuitätenkapitales.  Denn  die  Abgahlungen
an  einem  solchen  Kapitale  müssen  unter  allen
Umständen  gemacht  werden,  nicht  aber  die  Kaufschillingsfristen.
  Uebrigens  sei  noch  nicht  endglltig
entschieden,  ob’  nicht  auch  bei  einer  Kaufschillingsforderung
  der  gedachten  Art  das  Rangeinräumungsrecht
  wegfalle.

Die  Natur  eines  Annnitätenkapitales,  sobald
diese  aus  dem  Hyp.-Buche  erkennbar  sei,  schließe
von  selbst  eine  Rangeinräumung  zum  Nachtheile  der
nachfolgenden  Hypoth.-Gläubiger  aus.  «

Wenn  Nichtigkeitskläger  sich  darauf  berufe,  bei
den  ihm  gemachten  Rangeinräumungen  habe  er  in
gutem  Glauben  und  im  Vertrauen  auf  das
Hyp.-Buch  gehandelt,  da  ja  bei  den  für  N.
und  K.  bestellten  Hypotheken  eingeschrieben  gewesen,
daß  diesen  der  Rang  der  Hypothek  der  H.=  und  W.-B.
München  eingeräumt  sei,  und  alle  jene  Rangeinräumungen
  habe  A.  bereits  im  Hyp.=Buche
  vorgefunden,  als  er  von  S.  sich  habe
eine  Hypothek  bestellen  und  dieser  den  Rang  der
für  die  Bank  in  St.  eingetragenen  Hypothek  habe
einräumen  lassen,  wolle  er  offenbar  auf  S.  25  des
Hyp.-Ges.  sich  stützen;  allein  mit  Erfolg  vermöge
er  das  nicht.  Deun  er  habe  gewiß  nicht  mehr
Rechte  erwerben  können  als  N.  und  K.,  die  Einweisung
  dieser  Beiden  in  den  Rang  der  Hypothek
der  H.=  und  W.-B.  München  aber  sel  für  die  Bank
in  St.,  und  folgeweise  für  A.,  wie  schon  erörtert,
unwirksam,  und  es  sei  dieses  eben  aus  dem  die
H.=  und  W.-B.  München  betreffenden  Eintrage  im
Hypothekenbuche  erkenntlich  gewesen,  und  auch
diesen  Eintrag  müsse  der  Nichtigkeitskläger  und
zwar  gegen  sich  gelten  lassen.  Bei  einer  Berufung
auf  §.  25  des  H.-G.  kämen  die  „im  Hyp.-Buche
        <pb n="124" />
        78  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

befindlichen  Einträge“,  der  ganze  Inhalt  des  Hyp.=Buches
  in  Betracht.  Habe  der  Nichtigkeitskläger
bei  den  fraglichen  Rangeinräumungen  unterlassen,
auf  daß  bei  der  Hypothek  der  H.=  und  W.-Bank
München  Vorgetragene  und  darauf  Rücksicht  zu
nehmen,  daß  unmittelbar  nach  dieser  Hypothek  eine
für  die  Bank  in  St.  eingetragen  sei,  so  habe  diese
Fahrlässigkeit  und  die  dadurch  bedingte  Unwissenheit
von  dem  im  Hyp.  Wuche  Eingetragenen  er  zu
büßen  —  H.-G.  §.  25  Abs.  2.  —  Falle  aber  dem
Nichtigkeitskläger  eine  occh  Fahrlässigkeit  und  Unwissenheit
  nicht  zur  Last,  sondern  habe  er  die  bei
der  Hypothek  des  N.  und  K.  eingetragene  Rangeinräumung
  für  rechtswirksam  gehalten,  so  habe  er
sich  in  einem  Rechts  irthume  befunden,  welcher  die
rechtliche  Wirksamkeit  des  Hyp.-Buches  nicht  beeinträchtige,
  und  den  der  Nichtigkeitskläger  nicht  zu
seinem  Vortheile  verwerthen  könne.

Der  Umstand,  daß  gegen  die  für  N.  und  K.
bethätigte  Rangeinräumung  von  der  Bank  in  St.
nicht  protestirt  worden,  sei  bedeutungslos,  weil  man
gegen  etwas,  was  als  rechtsunwirksam  nicht  Nachtheil
  bringen  könne,  nicht  zu  protestiren  brauche,  und
auch  gar  nicht  ersichtlich  sei,  daß  die  Bank  in  St.
von  jener  Rangeinräumung  Nachricht  erhalten  habe.—
Urth.  v.  7.  Dezbr.  HVNr.  2669“).

Familienrecht.  Aufhebung  der  ehelichen
Gütergemeinschaft  nach  fränk.  Recht.  Hierhat
  sich  der  über  OGH.  also  ausgesprochen:  Die  Eheleute
  O.  und  der  Vormund  des  eingekindschafteten  Kindes
  haben  sich  im  Vertrage  v.  7.  Febr.  1874  wechsel-5)

  Bgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  18  S.  413,  Bd.  20  S.  253,
Bd.  2  327,  Bd.  32  S.  219.  —  Roth,  Civ.  N.
Bd.  104.  Regelsberger,  Studien  im
bayr.  2  S.  54  u.  f.  Entw.  eines  bürg.  GB.
f.  Bayern  1864  S.  79  F.  399  u.  S.  119.  —
Gönner,  Comm.  z.  HG.  Bd.  1  zu  Art.  84.
        <pb n="125" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  79

seitig  Grundtheilung  angeboten  und  dieselbe  angenommen.
  Von  dem  Zeitpunkte  an,  da  dieses  Anerbieten  und
Annehmen  statt  hatte  und  obervormundschaftlich  genehmigt
  wurde,  traten  nach  der  LGO.  Thl.  III
Tit.  32  S.  2,  3,  9  die  vorzüglichsten  Folgen  der
Grundtheilung  ein,  ohne  daß  das  Beginnen  des
Theilungsgeschäftes  oder  gar  dessen  Volzug-  hiezt
erforderlich  war.  —  v.  Schelhaß,  Darst.  S
Bl.  f.  RA.  Bd.  3  S.  118  u.  f.,  Bd.  W  5  0
u.  f.  —  Es  ist  dieser  rundsatz  auch  im  Tit.  99
l-  1  58  III  der  LGO.  durchgeführt.  —

Eine  öffentliche  Bekanmmchung  der  Verabredung
  der  Grundtheilung  ist  in  der  LGO.  nicht
vorgeschrieben,  mithin  auch  die  Wirksamkeit  einer
solchen  Verabredung  nicht  von  derselben  abhängig
gemacht.  Nur  bei  Eingehung  der  G.  durch  Einkindschaft
  ist  die  öffentliche  Bekanntmachung  i  in  Tit.  113
8.  1  angeordnet,  aber  auch  hier  nicht  im  Interesse
der  Gläubiger,  sondern  der  einzukindschaftenden  Kinder.
Außerdem  könnte  aber  eine  öffentliche  Bekanntmachung
  der  Aufhebung  der  G.  höchstens  in  dem  Falle
gefordert  werden,  wenn  die  G.  durch  Gesetz  und
nicht  durch  Vertrag  entstanden  ist.  —  Urth.  v.  22.  Nov.
HVNr.  3643.

5  Ueber  das  testamentar.  Erbrecht
  der  Kinder  ex  damnato  coitu  nach
bayr.  Landrechte.  Das  bayr.  Landr.  enthält
keine  Bestimmung,  wodurch  den  aus  verdammter
Geburt  entsprossenen  Kindern  die  Fähigkelt,  ein
Testament  zu  errichten  oder  in  einem  Testamente
zum  Erben  eingesetzt  zu  werden,  entzogen  wäre.
Das  Gegentheil  folgt  aus  LR.  Thl.  III  c.  3  FS.  3
Nr.  1  und  12  und  blos  die  in  c.  1  F.  3  Nr.  4
a.  a.  O.  benannten  Personen  machen  eine  Ausnahme;
  die  Kinder  aus  verdammter  Geburt  aber
fallen  weder  unter  c.  3  §.  3  Nr.  2  und  3  noch
unter  c.  1  §F.  3  Nr.  4  a.  a.  O.  —  v.  Kreit-
        <pb n="126" />
        80  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

mayr,  Anm.  z.  Thl.  III  c.  3  8.  3  sub  8.  III
ferner  zu  S.  12  a.  a.  O.  sub  S.  XII  Nr.  2  u.  3
u.  z.  c.  1  S.  3  a.  a.  O.  sub  S.  II—VIII  Nr.  3.  —
Nur  eine  Beschränkung  und  zwar  der  passiven
Testamentsfähigkeit  der  gedachten  Kinder  ist  in
hl.  III  c.  3  S.  13  Nr.  5  statuirt  dahin,  daß  solche
Kinder  —  weder  vom  Vater  noch  von  der  Mutter
weiter  als  in  den  bloßen  Unterhalt  instituirt  werden
können,  ausgenommen  wenn  die  Erbschaft  dem  Fiskus
  heimfällig  und  das  Testament  von  der  Landesherrschaft
  bestätigt  wurde.  —  Anm.  zu  8.  12  a.
a.  O.  Nr.  4  u.  z.  §.  13  Nr.  1  u.  2.  —  Kinder
aus  verdammter  Geburt  sind  also  nach  bayr.  Landr.
nicht  nur  fähig  ein  Testament  zu  errichten,  sondern
sie  können  auch  von  Personen,  welche  ihre  Eltern
oder  Großeltern  nicht  sind,  so  gut  wie  andere  instituirt
  werden.  —  Anm.  z.  c.  3  8.  13  Nr.  1  lit.  b.—
Das  bayer.  LR.  enthält  auch  ebensowenig  eine  ausdrückliche
  Beschränkung  der  passiven  Testamentsfähigkeit
  der  Eltern  in  Ansehung  ihrer  in  damnato
coitu  erzeugten  Kinder,  als  der  Seiten-Verwandten
  solcher  Kinder,  und  es  kann  eine  solche-Beschränkung
  nicht  aus  dem  in  Thl.  III  c.  12  F.  3
Nr.  8  rücksichtlich  der  Intestat  erbsolge  aufgestellten
  Grundsatze  der  Gegenseitigkeit  der  Surccessions=Rechte
  abgeleitet  werden,  denn  die  auf  dem  Willen
des  Erblassers  beruhende  testamentarische  Erbfolge
schließt  jenen  Grundsatz  ihrer  Natur  nach  aus,  und
abgesehen  davon  sind  gedachte  Kinder  den  Seitenverwandten
  gegenüber  in  ihrer  passiven  Testaments-Fähigkeit
  nicht  beschränkt  und  bedarf  die
testamentarische  Erbfolge  der  Seitenverwandten
der  Vermittlung  durch  testamentsfähige  Aszendenten
nicht.  —  Urth.  v.  19.  Nov.  HVNr.  2604.

Redakt.=  K.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke
(A#olli  2  in  #  R  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="127" />
        Samstag  den  11.  März  1876.  41.  Jahrgang.  6  6.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Kechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

In  halt:  Uceberslichtl  über  die  neueren  Ergebnisse  der  Rechtsprechung  des  obersten
  Gerichtshofes  in  Gegenständen  des  Eivollrechtes  und  Eivliprogesses
vom  16.—  31.  Dezember  1875,  mit  Nachträgen  vom  7.,  10.,  13.  und
15.  November.

klebersicht
über  die  neueren  Ergebnisse  der  nechtsprechun  des
obersten  Gerichtshofes  in  Gegenständen  des  Tivilrechtes
  und  Civuilprozesses
16.—  31.  Dezember  1875.
Mit  Nachträgen  vom  7.,  10.,  13.  und  15.  Dezember.
Bemerkung:  Die  Urtheile  vom  18.  HVNr.  2675,  18.
HBNr.  2696,  23.H  Mr.  2658,  23.  H  Nr.
2570,  28.  HVNr.  2743,  29.  HVNr.  2690
und  30.  Dezember  HVNr.  2587  werden
nachgetragen.
I.  Zur  Proze--Ordnung.

Art.  112.  Der  Kläger  wurde  (bei  Abweisung
seines  Arrest-Anspruches)  in  die  Kosten  des  Prozesses
verurtheilt,  jedoch  für  berechtigt  erklärt,  mit  seiner
Forderung  bis  zum  Belaufe  dieser  Kosten  zu  kompensiren.
  Bei  der  diesem  Urtheile  vorausgegangen
Sachverhandlung  hatte  der  Anwalt  des  Beklagten
—  Proz.-O.  Art.  112  —  unter  der  Versicherung,
daß  er  die  Kosten  für  den  letzteren  aus  eigenen
Mitteln  bestritten  habe,  zugleich  beantragt,  daß  er
in  dem  zu  erlassenden  Urthelle  ermächtigt  werde,
die  Verurtheilung  im  Kostenpunkte  vorbehaltlich
der  Abrechnung  mit  seiner  Partei  allein  und  in
eigenem  Namen  in  Vollzug  setzen  zu  lassen.  Weil
diesem  Antrage  nicht  entsprochen  worden  war,

Neue  Folge  XXI.  Band.
        <pb n="128" />
        82  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

wurde  wegen  Verletzung  des  Art.  112  a.  a.  O.
Nichtigkeitsbeschwerde  erhoben  und  in  den  Entscheidungsgründen
  zu  dem  dieselbe  verwerfenden  Urtheile
heißt  es:  Um  die  Frage  zu  entscheiden,  ob  die  bezügliche
  Ermächtigung  auch  in  dem  Falle  ausgesprochen
werden  könne,  wenn  auf  Seite  der  in  die  Kosten
verurtheilten  Partei  eine  kompensable  größere  Gegenforderung
  bestehe  und  von  dem  Vertreter  dieser  Partei
  die  Compensation  gleichzeitig  mit  dem  Anspruche
des  anderen  Partei-Anwalts  auf  fragliche  Ermächtigung
  geltend  gemacht  werde,  müsse  die  rechtliche
Bedentung  dieser  Ermächtigung  oder  gerichtlichen
Anweisung  festgestellt  und  dann  bei  Bemessung  der
Wirksamkeit  derselben  sich  genau  innerhalb  der  Consequenzen
  des  Rechtsbegriffes  gehalten  werden,  denn
die  Vorschrift  des  Art.  112  sei  eine  ganz  exceptionelle.


Die  fragliche  Ermächtigung  oder  Anweisung
könne  nicht  nach  Art.  985  der  Proz.-O.  beurtheilt
werden,  denn  es  fehlten  die  Merkmale  eines  Arrestverfahrens.
  Sie  erscheine  als  eine  cessio  necessaria“);
  durch  die  Ermächtigung  erlange  der
ermächtigte  Anwalt  die  selbständige  Befugniß,  die
für  ihn  fremde  Forderung  seines  Mandanten  gegen
dessen  Gegner  zu  eigenem  Vortheile  auszuüben.  —
Windscheid,  Pand.  §.  330  Z.  2;  Holzschuher,
Kas.  Bd.  3  S.  131  Z.  2.  —  Das  Recht  des  ermächtigten
  Anwaltes  sei  sohin  ein  abgeleitetes  Recht,
und  könne  daher  nicht  ein  besseres  sein,  als  es  in
der  Person  des  Mandaten  desselben  gewesen,  und

*)  Der  oberste  Gerichtshof  nimmt  selbst  im  Falle  des

Art.  985  der  Proz.-O.  eine  cessio  necessaria  nicht

an  (vgl.  diese  Bl.  Bd.  38  S.  165,  264  und  folg.,

S.  84).  Noch  viel  weniger  scheint  uns  der  Wortlaut

des  Art.  112  die  Annahme  einer  solchen  Cession  zu

rechtfertigen;  vielmehr  genügt  auch  hier  die  im  Ausspruche
  enthaltene  Ermächtigung  zur  Kostenbeitreibung

dem  Zwecke  dieses  Art.  vollständig.  A.  d.  R.
        <pb n="129" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  83

die  Lage  des  Schuldners  hinsichtlich  des  Bestandes
und  Umfanges  seiner  Schuld  durch  die  fragliche  Ermächtigung
  keine  Aenderung  erleiden.  Somit  müsse
der  Rechtssatz  Anwendung  finden,  daß  alle  dem
Cedenten  entgegengestandene  Einreden  auch  dem
Cessionare  wirksam  entgegengesetzt  werden  könnten,
gleichviel  ob  die  Einrede  auf  einem  ipso  jure  oder
nur  ope  exceplionis  wirkenden  Schuldaufhebungs-=grunde
  beruhe,  und  dem  zufolge  habe  vorliegenden
Falles  auch  für  den  Richter  es  an  einem  Objekte
der  fraglichen  Ermächtigung  gefehlt.  —  Urth.  v.
28.  Degbr.  HVNr.

Art.  176.  n2  *  Artikel  bei  Widerspruchs-Klagen
  gegen  den  kgl.  Fiskus  Anwendung  nicht  finde,
wurde  wiederholt  )2  nusgesprochen  mit  Urth.  v.
22.  Dezbr.  HVNr.  2

Art.  586.  Die  Sirge,  ob  eine  Fensterverbauung
  dem  Nachbar  einen  merklichen  Nachtheil  verursache
  oder  nicht,  ist  petitor.  Natur,  daher  im  Be-S#rette
  nicht  zu  entscheiden.  —  Urth.  v.  31.  Dezbr.
HVNr.  2715.

Art.  989  und  1218.  (Beitreibung  von
Forderungen  gegen  den  Drirtschuldner.)
Wenn  ein  Gläubiger,  um  zu  seiner  Befriedigung  zu
gelangen,  auf  eine  Aktivforderung  seines  Schuldners
nicht  nur  Arrest  hat  anlegen  lassen,  sondern  auch
bereits.  ein  rechtskräftiges  Einweisungsurtheil  erwirkt
hat,  so  ist  mit  dieser  Einweisung  das  Vollstreckungsverfahren
  gegen  den  Hauptschuldner  nicht  blos
erst  begonnen,  sondern  vielmehr  zum  Abschlusse  gebracht;
  und  wenn  sodann  in  der  Richtung  gegen
den  uscht  freiwillig  zahlenden  Drittschuld  ner  auf
Grund  des  Art.  989  d.  Proz.-O.  mit  der  Vollstreckung

*)  Vol.  bers  Bl.  S.  44,  In  gleicher  Weise
wurde  1  zertannt  mit  4—  v.  30.  Dez.  1875
HNr.  2
        <pb n="130" />
        84  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

vorzugehen  ist,  so  entsteht  hiedurch  ein  neues,  von
dem  gegen  den  Hauptschuldner  —  (Arrestbeklagten)
  —  bereits  geendigten  völlig  verschiedenes  Vollstreckungs-Verfahren,
  für  welches  die  Bestimmungen
des  Art.  1218  der  Proz.-O.  nicht  gegeben  sind.

Die  in  einem  Vollstreckungsverfahren  bewirkte
Einweisung  in  eine  Forderung  hat  nicht  den  Charakter
  einer  gesetzlichen  Cession,  sondern  nur  die
Wirkung  einer  Vollmacht,  die  Forderung  für  sich
beizutreiben.  —  Sammlg.  Bd.  3  S.  561,  579.—
Aus  der  Einweisung  aber  erwächst  und  verbleibt  dem
Eingewiesenen  das  Recht,  aus  der  Forderung  seine
ausschließliche  bzhw.  vorzugsweise  Befriedigung  zu
beanspruchen.  —  Verh.  d.  G#A.  d.  K.  d.  A.  Beil.
Bd.  IV  Abth.  4  S.  267  Sp.  2;  Wernz,  Comm.
Bd.  2  S.  872  Ziff.  3.  —  Urth.  v.  20.  Dezbr.
HVNr.  2718.

II.  Esivilrechtliche  Entscheidungen.

Allgemeine  Lehren.  Beweislast  bei  der
Behauptung,  das  klageweise  geltend  gemachte
  Rechtsgeschäft  (hier  Bestellung  von
Arbeiten)  nicht  für  sich,  sondern  für  einen
Dritten  (als  Mandatar)  geschlossen  zu
haben.  Es  hatte  G.  bei  K.  Arbeiten  bestellt,
letzterer  diese  geliefert,  als  K.  gegen  G.  auf  Zahlung
klagte,  wendete  dieser  ein,  er  habe  die  Arbeiten  nicht
in  eigenem  Namen  sondern  in  Auftrag  eines  Dritten
  bestellt,  und  fragte  es  sich,  wer  von  den  Streitstheilen
  zu  beweisen  habe  und  was?  Der  OGH.
hat  sich  darüber  also  ausgesprochen:  Es  habe  Beklagter
  eine  Thatsache  behauptet,  welche,  wenn  sie
richtig,  und  wenn  vor  oder  bei  dem  Vertrags-Abschlusse
  dem  Kläger  gesagt  worden  sei,  daß  die  Bestellung
  im  Aufkrage  des  Dritten  gemacht  werde,
—  was  ja  in  jener  Behauptung  liege  —,  den  Klag-
        <pb n="131" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  85

anspruch,  nämlich  in  der  Richtung  gerade  gegen
den  G.,  in  seiner  Entehung  gehindert  haben  würde
—  vgl.  bayr.  LR.  Thl.  IV  c.  9  §.  7  Nr.  1  —
und  somit  bilde  jene  Thatsache  eine  Einrede.
Der  Ansicht,  daß  zum  thatsächlichen  Klagegrund
  die  Behauptung  gehöre  und  dem  zufolge
Kläger  beweisen  müsse,  daß  der  Beklagte  in  eigenem
  Namen  und  nicht  als  Stellvertreter
eines  Dritten  kontrahirt  habe,  könne  nicht  beigepflichtet
  werden.  Der  Beklagte  habe  kontrahirt,
gleichviel  ob  für  sich  oder  für  einen  Dritten,  und
seine  Willensthätigkeit  und  Erklärung  habe  den
Vertrag  perfekt  gemacht.  Es  verstehe  sich  ja  von
selbst,  daß  der  Beklagte  verpflichtet  worden  sei,
wenn  er  die  Bestellung  nicht  im  Auftrage  des
Dritten  gemacht  habe,  und  indem  er  sich  auf  einen
solchen  Auftrag  berufe,  negire  er  nicht,  daß  er  den
Vertrag  abgeschlossen  habe  —  (er  gebe  das  vielmehr
  zu)  —,  sondern  er  wolle  nur  die  aus  dem
Vertrage  rechtlich  folgende  Verpflichtung  von  sich
abwälzen,  behauptend,  obwohl  er  den  Vertrag  abgeschlossen,
  habe  doch  durch  denselben  nicht  er,  sondern
  nur  der  Dritte  verpflichtet  werden  können,
weil  er  beim  Vertragsabschlusse  nur  als  dessen  Stellvertreter,
  in  dessen  Auftrag  gehandelt  habe.  Die
Einrede  habe  immer  der  Beklagte  zu  beweisen,  und
überhaupt  sei  es  bekannt,  daß  die  reine  Verneinung,
Beklagter  habe  nicht  im  Auftrage  des  Dritten  kontrahirt,
  nicht  dem  Kläger  zum  Beweise  aufgelegt
werden  könne.  —  Bl.  f.  RA.  Bd.  25  S.  60  u.  f.  —
Urth.  v.  17.  Dezbr.  HVNr.  2721.
Unrichtigkeiten  bezügl.  des  Kaufsgegenstandes
  in  der  Notar.-Urk.  Art.  14  des  Not.=Ges.
  Bezüglich  eines  Vertrages  hatte  ein  Appell.=Gericht
  als  erwiesen  angenommen,  daß  bei  dem  Vertragsabschlusse
  die  Kontrahenten  abweichend  von  den
vorausgegangenen  Verabredungen  dem  Notare  ihren
        <pb n="132" />
        86  Neuere  obersirichterliche  Erkenntnisse.

Willen  dahin  erklärt  hätten,  daß  blos  das  Mühlanwesen
  sammt  der  Mühleinrichtung  um  30000  fl.
Kaufögegenstand  sein,  über  den  Verkauf  de5  übrigen
Inventars  aber  ein  gesonderter  Vertrag  ohne  notarielle
  Beurkundung  eingegangen  werden  solle;  ferner
  daß  trotzdem  der  Notar  das  gesammte  Inventar
neben  den  Realitäten  als  Kaufsgegenstand  in  der
Urkunde  aufführte,  und  daß  in  derselben  nur  ein
einziger,  Mobilien  und  Immobilien  umfassender,  Preis
v.  30000  fl.  als  von  den  Kontrahenten  vereinbart
aufgeführt  wurde.

Daraufhin  wollte  das  Appell.-Gericht  den  in
der  Notariatsurkunde  in  Betreff  der  Mobilien  aufgenommenen
  Passus  als  nicht  zu  Recht  bestehend
hinweggedacht  wissen,  in  Bezug  auf  die  Immobilien
  aber  den  Vertrag  aufrecht  erhalten.

Das  appellationsgerichtliche  Urtheil  wurde  aber
aus  folgenden  Gründen  vernichtet:  Es  sei  festgestellt,
daß  begüglich  des  Inhaltes  der  Notariatsurkunde  die
Willensübereinstimmung  der  Kontrahenten  fehle,  und
diese  Nichtübereinstimmung  zwischen  der  Beurkundung
  und  dem  erklärten  Willen  der  Kontrahenten
betreffe  nicht  unwesentliche  Nebenpunkte,  sondern
Hauptpunkte  des  Vertrages.  Eine  Vereinbarung
der  Abweichungen  durch  richterliche  Thätigkeit  sei
unmöglich.  Sei  auch  eine  Willensübereinstimmung
zwischen  den  Kontrahenten  über  Kaufgegenstand  und
Kaufpreiß  wirklich  vorhanden  gewesen,  so  sei  solche
doch  nicht  auf  die  bei  Immobilien  gesetzlich  allein
zulässige  Weise  zum  Ausdruck  gekommen.  —  Bgl.
Urth.  v.  27.  Dez.  1872,  Sammlg.  Bd.  III  S.  79.  —
Es  liege  daher  kein  wirssamer  Vertrag  vor.  —  Urth.
v.  13.  Dezbr.  HVNr.  2

Obligationeurecht.  Uhrer  Pensionsbegüge
der  Militärrichter.  Wie  in  diesen  Bl.  Bd.  40
S.  12  u.  f.  mitgetheilt,  fragte  es  sich  in  zwei  ganz
gleich  gelagert  gewesenen  Fällen,  ob  die  Milltär-
        <pb n="133" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  87

richter  auf  Grund  des  F§.  23  der  9.  Verf.-Beil.  und
des  Art.  23  der  MStrGO.  v.  29.  April  1869  im
Pensionsfalle  Anspruch  hätten  auf  Belassung  der
durch  VO.  v.  4.  März  1872  gewährten  Bezugsmehrungen?
  und  es  war  diese  Frage  von  einem
Appell.-Gerichte  verneint,  von  einem  anderen  bejaht,
und  das  letztere  Urtheil  war  vernichtet  worden?).
Der  im  letzteren  Falle  mit  der  Sache  befaßte  andere
Senat  des  Appell.-Gerichts  in  B.  beharrte  —  mit
Ausnahme  des  f.  g.  Servisgeldes,  bezüglich
dessen  nunmehr  anerkannt  wurde,  daß  auf  dasselbe
der  Pensionist  Anspruch  nicht  machen  könne  —  auf
dem  früheren.  Urtheile,  und  so  gelangte  die  Sache
vor  das  Plenum  des  OGH.  Das  appellationsgerichtliche
  Urtheil  wurde  wiederholt  vernichtet,  und
endgiltig  gegen  den  Kläger  erkannt.  Die  Entscheidungsgründe
  sind  im  Wesentlichen  folgende:

In  Art.  III  §.  5  III  des  einen  integrirenden
Bestandtheil  der  Reichsverf.  bildenden  Versailler
Bündnißvertrages  sei  auch  bezüglich  der  Gebühren
volle  Uebereinstimmung  des  bayr.  Heeres  mit  den
für  das  Bundesheer  bestehenden  Normen  zur  Bedingung
  gemacht,  und  daher  habe  überall  da,  wo
in  Bayern  jene  Gebühren  niederer  gegriffen  gewesen,
eine  Erhöhung  nach  dem  für  das  Bundezheer  bestandenen
  Regulative  eintreten  müssen,  ohne  daß  es,
etwa  auf  Grund  des  mit  der  Gebühren-Regulirung
nicht  im  Zusammenhange  stehenden  Art.  III  5  I
jenes  Bündnißvertrages,  statthaft  gewesen  wäre,  bezüglich
  der  Militär-Richter  die  Erhöhung  nur  mit
Uebertragung  des  in  F.  23  der  9.  Verf.-Beil.  und
Art.  23  der  bayr.  MStGO.  den  Richtern  gewährten
  Vorrechtes  eintreten  zu  lassen.

Der  dem  Art.  III  5  III  des  gedachten  Bündniß-Vertrages
  inliegende  Zweck,  Verbesserung  der
materiellen  Lage  der  Offiziere  und  Militärbeamten

*)  Ugk.  Sammig.  Bd.  4  S.  623.
        <pb n="134" />
        88  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

und  die  dadurch  bedingte  Förderung  der  dienstlichen
Aufgaben,  verbiete,  von  dem  Wortlaute  der  in  der
eben  angeführten,  einen  besonderen  Vertragsgegenstand
  für  sich  behandelnden  Vertragsbestimmung  abzuwelchen.


Ungerechtfertigt  sei  die  Annahme,  daß  in  dem
Vollzuge  der  Gebührenerhöhung  ohne  gleichzeitige
Uebertragung  des  konstitutionellen  Vorrechtes  auf
den  Gehaltsmehrbezug  eine  den  bayr.  Verfassungsbestimmungen
  zuwiderlaufende  Verfügung  zu  erkenneu
  sei.  Der  dentlich  ausgedrückte  Sinn  des  Art.  III
5  III  des  Versailler  Bündniß-Vertrages  sei  dahin
aufzufassen,  daß  die  Gleichstellung  nicht  blos  mittels
Erhöhung  der  Beträge  sondern  auch  mit  Rücksicht
auf  die  für  diese  Gebühren  bestehenden  Vorschriften
und  die  daran  sich  knüpfenden  Rechtsfolgen  Platz
zu  greifen  habe.  Für  das  Bundebheer  aber  bestehe
keine  Norm,  nach  welcher  den  im  Bundesheere  angestellten
  Instizbeamten  der  Bezug  von  Gebühren
mit  konstitutionellen  Vortheilen,  wie  solche  in  Bayern
bestünden,  zugesprochen  sei;  diesen  Beamten  seien
ebenso  wie  den  übrigen  besoldeten  Chargen  des
Bundesheeres  Aktivitätsbezüge  mit  der  Ausscheidung
in  Gehalt  und  Servis  und  mit  der  Rechtsfolge  zugetheilt,
  daß  in  Fällen  der  Quieszirung  nur  ein  Anspruch
  auf  Pensionsbezug  nach  Maßgabe  des  jewellig
geltenden  Pensionsregulativs  erhoben  werden  könne.

Mit  der  erwähnten  in  Kraft  eines  Reichs-Verfassungögesetzes
  zur  Geltung  gelangten  Bestimmung
  des  Bündnißvertrages  träten  Art.  23  der
MStr  GO.  und  g.  23  der  9.  Verf.-Beil.  in  so  entschledene
  Kolllsion,  daß  die  Erfüllung  der  von  Bayern
übernommenen  Verpflichtung  zur  Herstellung  voller
llebereinstimmung  in  Bezug  auf  die  Gebühren  der  bayr.
Armee  mit  den  für  das  Bundes-Heer  bestehenden  Normen
  die  Amwendbarkeit  der  eben  erwähnten  bayr.  Verf.=Bestimmungen
  auf  die  den  Militärrichtern  zukommen-
        <pb n="135" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  89

den  Aktivitätsmehrbezüge  geradezu  ausschließe,  und
dem  zufolge  könne  sich  im  vorliegenden  Falle  der
Annahme  nicht  entzogen  werden,  daß  jene  Bestimmung
  den  Art.  23  der  MStGO.  und  des  §.  23  der
9.  Verf.-Beil.  in  dem  Maße  beseitige,  als  nicht  zufolge
  der  von  den  Militär-Richtern  auf  Grund  dieser
letzteren  Vorschriften  bereits  erworbenen  pragmatischen
Rechte  eine  Ausnahme  von  dem  reichsverfassungsmäßig
  aufgestellten  Prinzipe  der  vollen  Uebereinstimmung
  der  Gebühren  mit  den  für  das  Bundesheer
  bestehenden  Normen  einzutreten  habe.  Die  erworbenen
  Rechte  reichten  aber  über  die  durch  das
bisherige  Gehaltsregulativ  den  pragmatischen  Bezugs-Rechten
  vorgesteckte  Grenze  nicht  hinaus,  und
deßhalb  dürfe  der  erst  durch  die  neue  Rechtsvorschrift
  zur  Entstehung  gelangte  Anspruch  auf  den
die  bisherige  Bezugsgrenze  überschreitenden  Gehaltsmehrbezug
  hinsichtlich  seines  rechtlichen  Charakters
und  der  davon  abhängigen  Rechtsfolgen  nur  nach
dem  Inhalte  der  neuen  Bestimmung  beurtheilt
werden.

Damit  sei  freilich  das  den  einschlägigen  Bestimmungen
  der  9.  Verf.-Beil.  zur  Wahrung  der
Unabhängigkeit  der  mit  Richterfunktionen  bekleideten
Beamten  zu  Grunde  liegende  Prinzip  durchbrochen;
allein  dabei  handle  es  sich  nicht  um  den  Eingriff
mittels  einer  auf  Willkühr  beruhenden  Regierung5=Maßregel,
  sondern  um  einen  durch  legal  ratifizirten
Staatsvertrag  zu  Stande  gekommenen  Akt  der  Gesetzgebung,
  welcher  aus  dem  bei  weitem  höher  stehenden
  Interesse  der  Uniformität  des  gesammten  deutschen
  Heeres  hervorgegangen  sei.

Mit  diesen  im  Bündnißvertrage  aufgestellten
Grundbestimmungen  befinde  sich  die  zu  dessen  Vollzug
  erlassene  VO.  v.  4.  März  1872,  welche  den
Besoldungen  der  Militärrichter,  soweit  hierin  die  neu
hinzugetretenen  Mehrbezüge  begriffen  seien,  die  Vor-
        <pb n="136" />
        90  Neuere  oberstrichterliche  Erkenninisse.

rechte  der  Dienstespragmatik  abspreche,  im  vollen
Einklange.  Daraus,  daß  in  dieser  VO.  für  den
Gesammtbezug  die  allgemeine  Bezeichnung  „Gehalt“
gebraucht  sei,  lasse  sich  etwas  für  die  gegentheilige
Meinung  Sachdienliches  nicht  ableiten.  —  —  Die
Auffassung  der  Staatsregierung  über  die  Tragweite
der  im  Bündnißvertrage  übernommenen  Verpflichtungen
  sei  bei  in  Zweifel  gezogenen  Fragen  deßhalb
von  Wichtigkeit,  weil  die  Staatsregierung  bei  Abschluß
  des  Bündnißvertrages  einzig  Herr  ihrer  Entschlüsse
  gewesen  sei,  und  sie  allein  habe  bestimmen
können  und  müssen,  wiefern  der  bisherige  Zustand
durch  die  neu  zu  üÜbernehmenden  Verpflichtungen
sollte  geändert  werden.  Als  der  allein  entscheidende
Ausdruck  dieser  Auffassung  sei  aber  nur  die  in  der
O.  v.  4.  März  1872  festgestellte  Grundlage  und
nicht  die  kurz  vorher  im  Gesetzg.-Aussch.  d.  K.  d.
A.  abgegebene  Erklärung  des  Kriegsministers  anzuerkennen,
  deren  zweifelhafte  Fassung  in  Beziehung
auf  Inhalt  und  Intention  eine  verschiedene  Deutung
ulasse.
.  Ni  cherdieß  sei  der  deutsche  Reichstag,  schon
bevor  die  bayr.  Staatsregierung  an  den  Vollzug
des  Bündnißvertrages  herangetreten,  von  der  nämlichen
  Rechts-Anschauung  außgegangen,  als  er  in
Betreff  der  finanziellen  Angelegenheiten  des  deutschen
Reiches.  und  Heeres  die  Reichsgesetze  v.  9.  Dez.
1871  in  Berathung  genommen,  bei  welchen  die
Feststellung  de6  an  Bayern  zu  überweisenden  Aufwandes
  für  sein  Heer  zum  erstenmale  in  Frage  gestellt
  esen  sei.
(Ist  das  näher  serbrtert  mit  Verweisung  auf
Drucks.  d.  deutsch.  Rchstgs.  I.  Legisl.
Periode  II  Sess.  1871  Bo.  1!  Nr.  23  mit
S.  10  u.  11.
Anlage  XIV  mit  S.  8  u
Stenogr.  Ber.  d.  Verh.  des  ben.  Rchstgs.
        <pb n="137" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenninisse.  91

ders.  Per.  Bd.  1I  Anlagen  S.  302  Nr.  128.
Reichsges.-Bl.  1871  S.  411,  412,  420.
Bayr.  Ges.-Bl.  1871/72  S.  365,  369,
393,  403,  404.)  -

Aus  diesem  Gange  der  Reichstagsverhandlungen
  und  den  dabei  kund  gegebenen  Motiven  sei
ersichtlich,  daß  der  Reichstag  bei  Feststellung  des
bayr.  Militäretats  die  von  Bayern  durch  den  Bündnißvertrag
  übernommenen  Verpflichtungen  auch  insoweit
  für  rechtsverbindlich  angesehen  habe,  als  die
neu  zu  regulirenden  Gehaltsbezüge  der  bayr.  Militärbeamten
  nach  demselben  Maße  wie  die  Besoldungssätze
  der  Militärbeamten  des  übrigen  Reichsheeres
  festzusetzen  gewesen  seien.  —  —

Den  mit  der  Auffassung  der  bayr.  Staats-Regierung
  Ubereinstimmenden  Erwägungen  des  Reichstages
  müsse  jedenfalls  der  Werth  eines  bei  Auslegung
  des  Bündniß-Vertrages  gewichtigen  Interpretations-Mittels
  beigelegt  werden.

Sei  aber  hienach  die  Neuregulirung  der  Gebühren
  auch  in  Ansehung  der  Gebühren  der  Militärrichter
  nicht  blos  dem  Gutbefinden  der  Militär-Verwaltung
  anheimgegeben,  sondern  von  ihr  als
eine  durch  den  Bündnißvertrag  aufgelegte  Verpflichtung
  zu  vollziehen  gewesen,  so  falle  damit  die  Frage,
ob  Bayern  die  Berechtigung  gehabt  habe,  bei  Verleihung
  der  Gehaltserhöhung  von  den  Anferderungen
  der  Dienstespragmatik  abzugehen,  als  gegenstandslos
  hinweg.  Bayern  habe  die  neu  einzuführende
  Maßregel  als  eine  ausnahmslos  alle  Theile
seines  Heeres  umfafsende  Verpflichtung  übernommen,
und  sich  in  Art.  III  S.  5  II  des  Bündnißvertrages
noch  besonders  für  verpflichtet  erklärt  gehabt,  daß
im  Allgemeinen  die  für  das  Bundesheer  in  den
einzelnen  Titeln  ausgeworfenen  Etatssätze  auch  ihm
zur  Richtschnur  dienten,  und  nachdem  für  das  Bundesheer
  ein  besonderer  Titel  in  Betreff  der  Gehalts-
        <pb n="138" />
        92  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

verbesserung  der  Militärbeamten  in  den  Haushaltsetat
  des  deutschen  Reiches  eingestellt  und  zu  demselben
  Zwecke  der  entsprechende  Betrag  an  Bayern
durch  besonderes  Reichsgesetz  überwiesen  gewesen,
habe  Bayern  seiner  bündnißmäßigen  Verpflichtung
auch  in  Betreff  der  seinen  Militärrichtern  zuzuweisenden
  neuen  Gehaltstheile  nach  Maßgabe  der  für  das

Reichsheer  bestehenden  Normen  Genüge  leisten

müssen.  —  Plenar.  =  Urth.  v.  15.  Dezbr.  1875

HVMr.  2557.

Erbrecht.  Fideicommissum  in  ic,
uod  supererit,  dasselbe  kann  aus  dem
erbote  blos  freigebiger  Handlungen

des  Fiduciar-Erben  allein  nicht  gefolgert

  werden.  Eine  solche  Folgerung  ist
keine  #thatsächliche  Feststellung.  Bezüglich
eines  von  zwei  Eheleuten  abgeschlossenen  gegenseitigen
  Erbvertrages  hatte  ein  Appell.-Gericht  festgestellt,
daß  der  überlebende  Ehetheil  über  seinen  dereinstigen

Rücklaß  einerseits  nicht  von  Todeswegen  verfügen

dürfe,  und  andererseits  nur  der  einzigen  Beschränkung

  unterstellt  sei,  daß  er  das  durch  die  Erbschaft

—  nämlich  in  Folge  des  Ablebens  des  anderen

Ehegatten  —  zu  einem  Ganzen  verbundene  Fideikommißvermögen

  unter  Lebenden  schenkungsweise

oder  durch  Verzicht  oder  durch  ähnliche  freigebige

Handlungen  nicht  veräußern  könne,  daß  dagegen  ihm

keineswegs  verboten  worden  sei,  durch  andere  den  Charakter

  der  Freigebigkeit  nicht  an  sich  tragende  Handlungen
  zu  disponiren,  und  damit  das  Vermögen  zu
vermindern,  Theile  desselben  für  sich  zu  verwenden
und  zu  verbrauchen.  Es  war  ferner  vertragsmäßig
bestimmt,  daß  der  Rücklaß  des  Letztverstorbenen  zu
zwei  Dritttheilen  den  nächsten  Verwandten  des  Ehemannes
  und  zu  einem  Dritttheile  den  nächsten  Verwandten
  der  Ehefrau  zufallen  solle.  Endlich  hatte
das  Appell.-Gericht  angenommen,  die  Absicht  der
        <pb n="139" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  93

Kontrahenten  sei  dahin  gegangen,  Gegenstand  des
Fideikommisses  solle  sein  jenes  Vermögen,  welches
—  von  freigebigen  Handlungen  abgesehen  —  nach
dem  Tode  des  Ueberlebenden  trotz  des  Gebrauches
noch  übrig  sein  werde,  und  daraus  hatte  es  gefolgert,
  daß  ein  fideicommissum  ejus,
dquod  superfuturum  sit,  vorliege,  und  demnach
  erkannt,  daß  die  verklagte  überlebende  Ehefrau
den  klagenden  nächsten  Verwandten  des  verlebten
Ehemannes  nach  §.  6  Nr.  13  u.  14  cap.  9  Thl.  III
des  bayer.  „R.  für  den  vierten  Theil  des  Erbschaftsbestandes
  Kaution  zu  leisten  habe.  Das  Urtheil
  wurde  aber  vernichtet  aus  folgenden  Gründen:
Nachdem  festgestellt  sei,  daß  Beklagte  in  ihren  Verfügungen
  durch  das  Verbot  freigebiger  Handlungen
beschränkt  bleiben  solle,  erscheine  die  Anwendun
des  Rechtsbegriffes  eines  fideicom.  ejus  quo
supererit  auf  die  gegebenen  Thatsachen  als  uurlchtig.

Jede  fideikommissarische  Verfügung  enthalte  an
sich  schon  eine  Auflage  des  Erblassers,  gemäß
welcher  der  Fiduziarerbe  die  Sache  nicht  veräußern
oder  sonst  darüber  rechtlich  nicht  verfügen  solle,  auch
wenn  dieses  in  Gesetze  —  §.  6  Nr.  13  a.  a.  O.
cap.  3  S.  2  C.  6.  43  —  nicht  ausdrücklich  verordnet
  wäre.  Die  vertragsmäßige  ausdrückliche
Untersagung  freigebiger  Handlungen  unter  Lebenden
sel  daher  im  gegebenen  Falle  nur  eine  besondere
Hervorhebung  des  in  jedem  Fideikommisse  enthaltenen
  selbstverständlichen  und  gesetzlichen  Veräußerungsverbotes,
  ohne  daß  dadurch  die  im  appellationsgerichtlichen
  Urtheile  gemachte  Folgerung  zulässig
wäre,  daß  andere  als  freigebige  Dispositionen  hätteu
  stillschweigend  erlaubt  werden  wollen;  solche
seien  ja  nach  dem  angeführten  Gesetze  ohnehin  untersagt
  geblieben.

Nach  §.  6  Nr.  10  a.  a.  O.  habe  der  Fiduziar
ein  Inven#er  zu  errichten  und  eine  annehmliche,
        <pb n="140" />
        94  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

d.  i.  von  dem  Richter  nach  Lage  des  Falles  festzustellende
  Kaution  zu  leisten,  und  von  der  Pflicht,
das  gesammte  Fideikommißvermögen  zu  bewahren,
sei  in  Nr.  13  a.  a.  O.  blos  in  drei  Fällen  eine
Ausnahme  statuirt,  von  denen  hier  nur  der  Fall  in
Betracht  komme,  wenn  dem  Fiduziar  die  Restitution
  nur  insoweit  auferlegt  worden,  als  nach  seinem
—  des  Fiduziars  Tode  von  der  Erbschaft  noch  übrig
sei.  In  diesem  Falle  sei  nach  dem  subsidiär  anwendbaren
  gem.  R.  —  Nov.  108  cap.  2  —  nur
bis  zum  vierten  Theile  Kaution  zu  leisten.

Der  bemerkenswerthe  Unterschled  zwischen  einem
ewöhnlichen  und  die  Regel  bildenden  Universaldeikommisse
  und  einem  fideicom.  ejus  quod  subereril
  in  Bezug  auf  freigebige  Handlungen  des
Fiduziars  bestehe  demnach  darin,  daß  solche  bei
ersteren  gesetzlich,  wie  im  gegebenen  Falle  vermöge
besonderer  Vertragsbestimmung,  unbedingt  bezüglich
des  ganzen  Fideikommißvermögens  verboten  und
nichtig,  bei  letzterem  aber  nur  bis  zu  dem  Betrage
des  vierten  Theiles  des  Fideikommißvermögens
untersagt  seien,  so  daß  der  Fiduziar  alles  Uebrigen
nach  Belieben  gleich  dem  Eigenthümer  sich  bedienen
önne.

Eine  solche  vertragsmäßige  Befugniß  für  die
Beklagte  sei  nicht  festgestellt,  vielmehr  das  uneingeschränkte
  Verbot  freigebiger  Handlungen  rücksichtlich
  des  ganzen  Fideikommißvermögens,  also  keine
Abweichung  von  der  allgemeinen  Restitutlonspflicht
des  Fidnuziars.

Die  vom  Appell.-Gerlchte  angenommene  Absicht
  der  Kontrahenten  werde  nur  gefolgert  und
zwar  aus  Thatsachen,  welche  ein  unumschränktes
Verfügungsrecht  über  das  Fideikommiß  nicht  enthlelten,
  und  es  sei  daher  gleichgiltig,  ob  die  Kontrahenten
  eine  auf  ein  deicom.  ejus  quod  supererit
  gerichtete  Absicht  haben  mochten,  da  sie
        <pb n="141" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  95

diese  Absicht  in  dem  Vertrage  nicht  zum  rechtlich
wirksamen  Ausdrucke  brachten.

Mit  der  Annahme  eines  sideicom.  ejus  quod
Supererit  und  einer  dem  entsprechenden  Kautionspflicht
  der  Beklagten  habe  demnach  das  Appell.=Gericht
  die  angeführten  Grundsätze  des  bayer.  LR.
verletzt.  —  Urth.  v.  10.  Dez.  HV  Nr.  2722.  —

III.  Handelsrechtliche  Entscheidung.

Wirkung  der  Auflösung  und  Liquidation
  einer  Aktiengesellschaft  bezüglich  der
Fortführung  der  Firma.  Es  bestand  eine
Aktiengesellschaft,  welche  zum  Gegenstande  den  Ankauf
  von  Ausführungsrechten  einer  Erfindung,  und
Ausbeutung  und  Vervollkommnung  dieser  Erfindung
zum  Gegenstande  und  ihre  alleinige  Niederlassung  in
A.  hatte.  Als  nun  von  den  Aktionären  beschlossen
worden  war,  die  Gesellschaft  aufzulösen  und  alle
Aktiven  und  Passiven  an  N.  zu  O.  übergehen  zu
lassen  bzhw.  käuflich  zu  überlassen,  und  zwar  auch
die  Firma  der  Gesellschaft,  deren  bisheriger  Vorstand
  als  Liquidator  bestellt,  dieser  mit  der  Ausführung
  jenes  Beschlusses  betraut,  und  Alles  das
notariell  beurkundet  war,  gingen  der  Liquidator  und
der  N.  das  Handelsgericht  A.  an,  die  aufgelösete
Gesellschaft  im  Hand.-Register  zu  löschen  und  in
demselben  den  N.  als  neuen  Erwerber  der  bestandenen
  Gesellschafts-Firma  einzutragen.  Wegen  Abweisung
  dieses  letzteren  Antrages  und  Verwerfung
der  hiegegen  bei  dem  Hand.-App.-Ger.  geführten
Beschwerde  wurde  Nichtigkeits-Beschwerde  erhoben,
der  OGH.  aber  hat  dieselbe  verworfen  aus  folgenden
  Gründen:  Wenn  auch  nicht  sofort  mit  dem  Beschlusse
  auf  Auflösung  der  Gesellschaft  ein  gänzliches
Erlöschen  der  Persönlichkeit  derselben  eingetreten  sei,
dieselbe  vielmehr  mit  der  Beschränkung  auf  den  nun
        <pb n="142" />
        96  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

allein  noch  bestehenden  Zweck  der  Liquidation  und
bis  zu  deren  Erledigung  als  thatsächlich  oder  mindestens
  fingirt  fortbestehend  vom  Gesetze  angesehen
werde  —  Goldschmidt,  Ztschr.  Bd.  8  S.  26,
Anschütz  und  v.  Völderndorff,  Comm.  Bd.  2
S.  537  u.  f.  —  so  könne  doch  andererseits  um  so
weniger  bezweifelt  werden,  daß  das  von  einer
Aktiengesellschaft  als  Gegenstand  des  Unternehmens
der  Aktionäre  betriebene  Handelsgeschäft  nicht  mehr
als  ein  bestehendes  im  Sinne  des  Art.  22
des  HGB.  von  dem  Zeitpunkte  an  betrachtet  werden
  könne,  wo  die  Auflösung  der  Gesellschaft  beschlossene
  Sache  sei.  Das  ergebe  sich  klar  aus  den
gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Folgen  eines
solchen  Beschlusses  und  namentlich  über  den  unausbleiblichen
  Eintritt  der  Liquldation  mit  allen  ihren
Consequenzen.  —  Art.  244  a.  a.  O.  Anschütz
a.  a.  O.  S.  538.  Art.  243,  244  Abs.  2  u.  135,
139  des  HGSB.  —  Aus  diesen  gesetzlichen  Vorschriften
  über  Auflösung  und  Liquidation  der  Aktiengesellschaften,
  wie  aus  der  Natur  der  Rechtsverhältnisse
  derselben,  welche  einzig  nur  das  eingelegte
Gesellschaftskapital  ohne  persönliche  Haftung  der
Gesellschafter  für  die  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft
  zu  ihrer  Unterlage  habe  —  Art.  207  u.  f.  —
ergebe  sich,  daß  nach  gefaßtem  Auflösungs-Beschlusse
das  von  der  Gesellschaft  begründete  und  betriebene
Aktienunternehmen  als  ein  bestehendes,  der  Fortführung
  unter  der  bisherigen  Firma  durch  einen
späteren  Erwerber  nach  Art.  22  a.  a.  O.  fähiges
Handelsgeschäft  nicht  betrachtet  werden  könne.  —
Urth.  v.  7.  Dez.  HVNr.  2703.

Redalt.:  K.  Hettich  in  Nüruberg.  Verl.;  Palm  Es  Enke
(Adolph  —  in  1—*  Oruck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="143" />
        Samstag  den  25.  Mũrz  1876.  41.  Jahrgang.  M.  7.
Dr.  3.  A.  Feuffert
Plätter  für  Kechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

In  halt:  Abendlungen  über  —W—  4  Iblonn  5  "#%  Strasgesetzbuches  für  das
usche  Rel-  der  in  8  t.  6  enthallenen  Uebersicht  der
rs  eichielchi  Etischrzdungen

Abhandlungen  über  Theil  I  Abschnitt  5  des  Strafgesetzbuches
  für  das  deutsche  Reich.

III.  Ideale  (formoale  oder  simultane)
Konkurrenz.  ..

Eine  wirkliche  Konkurrenz  von  Dellkten  ist  nur
dann  vorhanden,  wenn  mehrere  selbstständige  Strafthaten
  zusammentreffen;  es  ist  daher  eine  solche
Konkurrenz  nicht  gegeben,  wenn  eine  und  dieselbe
Handlung  nur  nach  verschiedenen  Betrachtnahmen
unter  verschiedene  strafgesetzliche  Bestimmungen  subsumirt
  werden  kann,  z.  B.  Nothzucht  oder  Ehebruch
mit  nahen  Verwandten  oder  Verschwägerten  (F.  177
bzhgsw.  172  mit  §.  173),  Untreue  eines  Vormundeß
  durch  Unterschlagung  von  Mündelgeldern  (F.  246
mit  §.  266  Z.  1),  Mord  an  einer  Person,  um
sie  zu  berauben,  und  ihre  Beraubung  (§S.  211  mit
§.  251).  Solches  ist  vielmehr  nur  eine  Konkurrenz
von  Strafen  oder  von  kriminellen  Gesichts-=punkten,
  welche  jedoch  vom  Gesetzgeber  nicht  unberücksichtigt
  gelassen  werden  konnte,  da  die  Strafbarkeit
  des  Thäters  durch  sein  gesammtes  Handeln
  nach  allen  strafrechtlichen  Beziehungen  desselben
bedingt  wird.  Man  begegnet  dieser  blos  formalen
Konkurrenz  viel  häufiger  im  römischen  als  im  heutigen
  Strafrechte,  weil  dort  die  einzelnen  Delikte  be-Neue

  Folge  XXI.  Band.
        <pb n="144" />
        98  Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  NStGB.

grifflich  nicht  so  scharf  gesondert  erscheinen,  als  hier,
und  wurde  in  solchen  Fällen  durch  die  accusatio
nach  der  Einen  lex  gemäß  des  obersten  Fundamentalsatzes
  des  römischen  Strafrechtes:  „non  bis
in  ideme  das  crimen  lediglich  konsumirt,  während
das  neuere,  insbesondere  unser  deutsches  Strafrecht,
von  der  Regel  ausgeht,  bei  Betrachtung  der  Handlung
  im  Ganzen  alle  kriminellen  Gesichtspunkte  nicht
blos  zum  Schuldausspruche  zu  bringen  sondern  auch
durch  Strafe  möglichst  zu  treffen,  bei  diesem  Bestreben
  aber  auch  die  bezügliche  Lehre  mit  so  feinen
Linien  zeichnet,  daß  die  Unterscheidung  der  Grenzen,
besonders  zwischen  ideeller  und  realer  Konkurrenz,
nicht  selten  eine  schwierige  wird.

Das  RöteB.  behandelt  diese  uneigentliche
Konkurrenz  aubschließend  in  §.  7  3.  im  Gegensatze
zu  §.  74,  welcher  die  eigentliche,  wahre  Konkurrenz
zum  Gegenstande  hat  und  das  Zusammentreffen
mehrerer  selbstständiger  Handlungen  erfordert,  dem
entgegen  S.  73  überall  voraussetzt,  daß  nur  eine
und  dieselbe,  oder  —  was  nach  der  Terminologie
  des  RSt  GB.  gleichbedeutend  ist  —  nur  Eine
selbstständige  Handlung  vorliege,  sonach  Einheit
der  Handlung  verbunden  mit  Einheit  des
verbrechersschen  Willens  in  ihren  mehrfachen
  Beziehungen  zu  verschiedenen  Strafgesetzen
  vorherrsche.  Was  wir  hiebei  unter  „selbstständiger
  Handlung“  im  Sinne  des  RSt  GB.  verstehen,
  deren  richtiger  Begriff  bei  der  formalen  wie
bei  der  materialen  Konkurrenz  von  höchster  Bedentung
  erscheint,  wurde  berelts  in  der  vorausßgegangenen
  Abhandlung  II  näher  erörtert,  weshalb  dieselbe
hier  lediglich  in  Bezug  genommen  wird,  soweit
es  nicht  das  Verständniß  erfordert,  im  Einzelnen
kurz  darauf  zurückzukommen,  und  soll  hier  blos  noch
auf  das  besonders  hingewiesen  werden,  daß  schon
die  Benennung  „ideale“  Konkurrenz  jene  Fälle  be-
        <pb n="145" />
        Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RStGB.  99

grifflich  ausscheide,  wo  —  wie  bei  dem  früheren
Beispiele  einer  je  selbstständig  gewollten  Mißhandlung
  zweier  Personen  durch  Einen  Schlag  —  mehrere
selbstständige  Delikte,  dort  zwei  körperliche  Mißhandlungen,
  keineswegs  blos  in  der  Idee  sondern
in  reeller  Wirklichkeit  gegeben  sind.

Entw.  §.  71;  Motive  78;  Sten.  Ber.  239;

Oppenhoff,  Komm.  164  N.1;  Schwarze

I.  c.  293  ff.;  Rüdorff  I.  c.  216,  219.
Nach  Feuerbach's  Anm.  zum  bayr.  StGB.
v.  J.  1813  Bd.  1  S.  256  ff.,  welcher  die  ideale
Konkurrenz  als  die  von  einem  Thäter  in  einer  und
derselben  Handlung  zugleich  bethätigte  Begehung
mehrerer  Verbrechen  oder  Vergehen  definirt,  während
eine  solche  Definition  in  Uebereinstimmung  mit  der
Fassung  unseres  StGB.  korrekter  als  „die  Verletzung
  mehrerer  Strafgesetze  durch  eine  und  dieselbe
Handlung  des  Thäters“  wiederzugeben  sein  wird,
kann  Ideal-Konkurrenz  auf  eine  dreifache  Art  eintreten,
  nämlich  1)  dadurch,  daß  eine  und  dieselbe
Handlung  bei  einem  und  demselben  Zwecke  nach
mehrfacher  Beziehung  des  Subjektes  oder  der  Handlung
  mehrere  Delikte  zugleich  in  sich  faßt;  2)  wenn
eine  und  dieselbe  Handlung  wegen  mehrerer  verbrecherischer
  Zwecke  mehrere  Delikte  in  sich  vereinigt;
3)  wenn  mehrere  Handlungen  zu  Einem  Zwecke
begangen  werden  und  die  Handlung  nach  ihrem
Zwecke  betrachtet  Ein  Delikt,  zugleich  aber  an  sich
und  abgesehen  von  jenem  Zwecke  eine  eigene  Deliktsform
  bildet.  Es  erhellt  hieraus  —  namentlich  aus
Z.  3  —,  daß  auch  Feuerbach  zwischen  einem  zusammenhängenden,
  in  sich  abgeschlossenen  Handeln,
wie  solches  in  der  Außenwelt  uns  als  Ganzes  entgegentritt,
  und  zwischen  den  einzelnen,  an  sich  als
selbstständig  erscheinenden  Handlungen,  in  welche
dieses  Ganze  sich  auflösen  läßt,  unterscheidet,  womit
seine  angeführten  Beispiele  eines  Betruges  am  Privatr*
        <pb n="146" />
        100  Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.

eigenthume  oder  einer  Entführung  durch  Fälschung
einer  öffentlichen  Urkunde  Übereinstimmen,  und  auch
ein  solches  Handeln  als  eine  und  dieselbe,  als  Eine
selbstständige  Handlung  ansieht;  aus  jener  Klassifikation
  erhellt  aber  ferner,  daß  hier  bei  Betrachtnahme
  der  „einen  und  derselben  Handlung“  des
Thäters,  als  des  ganzen  zusammenhängenden  Thuns
desselben  in  dem  der  Beurtheilung  unterstellten  konkreten
  Straffalle  der  Schwerpunkt  vorwiegend  in  die
Erscheinung  gelegt  ist,  womit  dasselbe  faktisch  in  die
Außenwelt  tritt;  es  wird  jedoch  unmöglich  sein,  zumeist
  nach  dieser  äußeren  Erscheinung  eine  Unterscheidung
  treffen  zu  können,  ob  in  einem  gegebenen
Falle  eine  ideale  oder  aber  eine  reale  Konkurrenz
von  Delikten  enthalten  sei,  wenn  hiebei  nicht  zugleich
auch  der  andere  Faktor,  der  verbrecherische  Wille  in
seiner  Totalität,  mithin  der  böse  Vorsatz  (dolus)
nicht  blos  nach  seiner,  für  den  Thatbestand  mancher
  Delikte  ohnehin  gleichgiltigen,  Richtung  auf  einen
bestimmten  Erfolg  (Absicht  oder  Zweck),  sondern
nach  allen  seinen  Richtungen  auf  Hervorbringung
einer  bestimmten  Strafthat  in  Komputation  gezogen
und  erwogen  wird,  ob  dem  einheitlichen,  in  sich  abgeschlossenen
  Thun  auch  ein  einheitlicher  oder  aber
ein  mehrfacher  selbstständiger  Wille  zu  Grunde  liege,
in  welch'  letzterem  Falle  auch  bei  elnem  einheitlichen
  Handeln  nicht  mehr  von  Einer  sondern  nur
von  mehreren  selbstständigen  juristischen  Handlungen,
  nicht  mehr  von  Ideal-,  sondern  nur  von
Real-Konkurrenz  im  Sinne  des  RStGB.  gesprochen
  werden  kann.  Hiernach  wird  oft  a)  ein
Handeln,  welches  rein  äußerlich  betrachtet  als  eine
Mehrheit  von  Handlungen  erscheint,  sich  juristisch
als  Eine  selbstständige  Handlung  charakterisiren  und
Ideal-Konkurrenz  vorliegen,  so,  wenn  Jemand  eine
falsche  Anzeige  nach  §.  164  macht  und  später  deren
Inhalt  durch  zeugschaftliche  Versicherung  an  Eides=
        <pb n="147" />
        Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RStGB.  101

statt  bekräftigt,  falls  das  beharrliche  Verbleiben  auf
jener  Anzeige  bei  der  Zeugnißablage  schon  in  der
ursprünglichen  Willensentschließung  des  Thäters  lag,
in  welchem  Falle  der  b.  Kassationshof  unter  dem
31.  Jan.  1874  (Bl.  f.  RA.  1874  S.  309)  eine
ideale  Konkurrenz  nach  F.  164  mit  §.  156  annahm,
  welcher  Gerichtshof  unsere  Anschauung  anderseits
  auch  noch  dadurch  unterstützte,  daß  er  sich  am
24.  Aug.  1874  (Goltd.  A.  XXIII,  63)  dahin
aussprach,  es  müsse  bei  getrennter  Willensbestimmung,
  wenn  je  ein  gesonderter  Vorsatz  gefaßt  wurde
und  solches  faktisch  feststeht,  realer  Zusammenfluß
einer  falschen  Anschuldigung  (durch  Anzeige  bei  dem
Vertreter  der  Staatsanwaltschaft)  und  des  darauf
folgenden  falschen  Zeugnisses  (vor  dem  Untersuchungsrichter)
  angenommen  werden,  —  vgl.  weitere  Urtheile
  des  b.  Kassationshofes  v.  12.  Jan.  1874
(Bl.  f.  RA.  1874  S.  333),  v.  19.  Jan.  1874
(Stengl.  XIII,  301),  v.  19.  Okt.  1874  (Stengl.
XIV,  278),  v.  31.  Dez.  1874  (Bl.  f.  RA.  1875
S.  349),  des  pr.  O.-T.  v.  16.  Mai  1860  (Goltd.
A.  VIII,  558),  des  pr.  OAG.  v.  29.  Febr.  1873
(Goltd.  A.  XXI,  439),  v.  22.  Deg.  1873
(Stengl.  XIII,  289),  —  während  b)  wieder  umgekehrt
  ein  Handeln,  welches  äußerlich  besehen  als
eine  einzige  Handlung  sich  darstellt,  juristisch  in
mehrere  selbstständige  Handlungen  zerfällt  und  eine
Real-Konkurrenz  repräsentirt,  so,  wenn  Jemand  in
je  selbstständig  gewollter  Weise  durch  Einen  Schuß
zwei  Personen  tödtet,  durch  Eine  Aeußerung  Mehrere
beleidigt.  ·

Vergleiche  Urtheile  des  b.  Kassationshofes  v.
21.  Juni  1869  (Stengl.  VIII,  356),  v.  24.  Okt.
und  v.  9.  Dez.  1873  (Bl.  f.  RA.  1874  S.  310),
v.  13.  Juni  1874  (Goltd.  A.  XXIII,  65),  des
sächs.  OAG.  v.  9.  Juni  1873  (Allgem.  Ger.-Ztg.
f.  d.  K.  Sachsen,  herausg.  v.  Dr.  Schwarze,
        <pb n="148" />
        102  Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.

XVII,  183;  Annalen  d.  OAG.  in  Dresden,  II.  Folge,
I.  310),  des  pr.  OT.  v.  4.  Mai  1871  (Oppenhoff:
  Rechtspr.  d.  pr.  OT.  und  OAG.  XII,  245),
v.  13.  Dez.  1871  (Goltd.  A.  XIX,  803).
Hienach  wird  allerdings  mancher  Straffall,  welcher
  ohne  diese  genaue  und  umfassende  Rücksichtsnahme
  auf  Richtung  und  Tragweite  des  ihn  veranlassenden
  Total-Willens  lediglich  nach  der  äußeren
Gestaltung  unter  die  eine  oder  andere  Kategorie  jener
Klassisikation  zu  fallen  scheint,  wenigstens  nach  der
Dogmatik  des  RStGB.  nicht  darunter  zu  stellen
sein  und  vornehmlich  das  Gebiet  der  Ziffer  2  für
die  ideale  zu  Gunsten  der  realen  Konkurrenz  sich
verkleinern,  dagegen  jenes  der  Ziffern  1  und  3  auch
nach  unserer  Theorie  weniger  Einbuße  erleiden;  es
wird  aber  auch  der  gleiche  faktische  Vorgang  je  nach
der  Beschaffenheit  des  ihn  tragenden  Willens  in
eine  der  gedachten  Rubriken  oder  in  das  Gebiet  der
Realkonkurrenz  zu  verweisen  sein.  Wer  einen  Deutschen
  vorsätzlich  und  widerrechtlich  aus  dem  doppelten
  verbrecherischen  Entschlusse  einsperrt,  um  sich  an
demselben  zu  rächen  und  ihn  zugleich  auch  zu  verhindern,
  in  der  Ausllbung  seiner  staatsbürgerlichen
Rechte  zu  wählen,  hat  durch  ein  einheitliches  Haudeln
  einen  doppelten  selbstständigen  verbrecherischen
Willen  realisirt  und  2  Delikte  (SS.  239  und  107)
durch  zwei  real  konkurrirende  juristische  selbstständige
Handlungen  verschuldet;  denn  sein  Vorsatz  ist  hier
auf  die,  wenn  auch  zufällig  in  simultaner  Weise  zu
effektuirende  Hervorbringung  zweier  selbstständiger
Delikte  gerichtet  und  kann  seine  Strafbarkeit  doch
keine  andere  sein,  als  wenn  er  diese  Hervorbringung
nicht  simultan,  sondern  getrennt  ermöglicht  hätte.
Wer  aber  durch  Einsperrung  eines  Gerichtsvollziehers
denselben  lediglich  an  der  Vornahme  einer  ihm
drohenden  Amtshandlung  hindern  will,  in  welchem
Falle  der  auf  die  Freiheitsberaubung  gerichtete  Wille
        <pb n="149" />
        Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.  103

nicht  als  ein  auf  Produzirung  dieses  Deliktes  selbstständiger,
  sondern  nur  als  ein  Theil  des  auf  den
Widerstand  gerichteten  selbstständigen  Willens  erscheint,
  ist  nach  den  Grundsätzen  über  ideale  Konkurrenz
  (S.  239  mit  §.  113)  zu  bestrafen.  Erscheint
  aber  in  dem  ersteren  Beispiele  die  Freiheitsberaubung
  nicht  als  gewolltes  selbstständiges  Delikt
sondern  nur  als  zufällig  geeignetes  Mittel  zu  der
allein  beabsichtigten  Wahlverhinderung,  dagegen  in
dem  zweiten  als  gewolltes  selbstständiges  Delikt,
um  sich  neben  der  Abwendung  der  Amtshandlung
zugleich  auch  etwa  wegen  einer  früheren  Beleidigung
an  dem  betreffenden  Beamten  zu  rächen,  so  wird
dort  ideale,  hler  reale  Konkurrenz  anzunehmen  sein.
Solches  entspricht  auch  allein  den  Anforderungen
der  Gerechtigkeit,  weil  es  ermöglicht,  denjenigen,
der  sich  durch  die  Hervorbringung  mehrerer  selbstständiger
  Delikte  in  Folge  eines  mehrfachen  selbstständigen
  Willens  in  der  That  strafwürdiger  gemacht
hat,  als  der,  dessen  Wille  nur  formell  mehrere  Strafgesetze
  verletzt,  nach  den  Strafvorschriften  über  Real-Konkurrenz
  mit  schwererer  Strafe  und  zwar  billig  mit
derselben  zu  belegen,  welche  ihn  getroffen  hätte,  wenn
er  zufällig  denselben  Vorsatz  in  getrennter  Handlungs-=weise
  realisirt  hätte.

In  diesem  Sinne  nur  wird  einem  Urtheile  des
pr.  OT.  v.  29.  April  1875  (G.  A.  XXIII,  321
und  322)  beizupflichten  sein,  worin  ausgeführt  ist,
daß  Realkonkurrenz  dadurch  nicht  ausgeschlossen  sei,
wenn  die  eine  Handlung  als  Mittel  zur  Ausführung
der  anderen  gedient  hat,  und  demgemäß  bei  einem
Hausfriedensbruche,  um  eine  Person  aus  ihrer  Stube
zu  ihrer  sodann  bethätigten  Mißhandlung  herauszuziehen,
  zwei  selbstständige  Handlungen,  nämlich
Hausfriedensbruch  und  Körperverletzung,  mit  der  Bemerkung
  angenommen  wurden,  daß  sich  die  Sache
nur  dann  anders  verhalte,  wenn  das  Zusammen-
        <pb n="150" />
        104  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

treffen  zweier  Handlungen  zur  Voraussetzung  einer
besonderen  gesetzlichen  Strafandrohung  gehöre,  wie
dies  z.  B.  beim  Diebstahle  mit  Einbruch  der  Fall
sei.  —

(Fortsetzung  folgt.)

Nachträge
zu  der  in  Nr.  6  enthaltenen  Aebersicht  der  neueren
oberstrichterlichen  Entscheidungen.

I.  Zur  Prozeß-Ordnung.

Art.  821.  Es  hatte  Jemand  ein  Kapital  aufgenommen
  mit  der  Verpflichtung,  dasselbe  mit  5%
zu  verzinsen  und  in  Jahresfristen  abzutragen,  und
dabei  dem  Darleiher  die  Befugniß  eingeräumt,  das
ganze  oder  überhaupt  noch  bestehende  Kapital  ohne
weitere  Aufkündigung  sofort  einzufordern,  falls  der
Schuldner  die  bedungenen  Zinsen  und  festgesetzten
Fristen  nicht  pünktlich  bezahlen  würde.  Nach  einiger
Zeit  ließ  der  Gläubiger  auf  Grund  der  mit  der
Vollziehbarkeitsklausel  versehenen  Schuldurkunde  dem
Schuldner  bezüglich  des  Kapitalsrestes  und  rückständiger
  Zinsen  BefriedigungSgebot  zustellen,  wogegen
  Letzterer  Widerspruchsklage  erhob,  indem  er
unter  Anderm  geltend  machte,  es  sei  die  urkundlich
festgesetzte  Verfallzeit  nicht  eingetreten  und  der  Eintritt
  der  Bedingung,  von  welcher  das  Forderungsrecht
  des  Gläubigers  abhänge,  nicht  gemäß  Proz.-O.
Art.  821  nachgewiesen.  Ueber  die  damit  angeregte
Frage  hat  sich  der  OGH.  also  ausgesprochen:

Die  Einleitung  der  Vollstreckung  sei  durch  die
Feststellung  des  Rechtsanspruches  bedingt,  welche  in
einer  vollstreckbaren  Urkunde  niedergelegt  sein,  und
        <pb n="151" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erlenntnisse.  105

wobei,  soweit  die  vollstreckbare  Urkunde  den  Nachweis
  aller  zum  Vollzuge  erforderlicher  Thatsachen
nicht  erschöpfe,  für  das  Vorhandensein  des  noch
weiter  nothwendigen  thatsächlichen  Momentes  die
Feststellung  in  einer  Ergänzungs-Urkunde  vorliegen
müsse.  Stehe  dem  Gläubiger  die  urkundliche  Feststellung
  einer  in  der  vollstreckbaren  Urkunde  nicht
nachgewiesenen  aber  zum  Vollzuge  vorausgesetzten
Thatsache  nicht  zu  Gebote,  so  sei  der  Rechtsanspruch
für  ein  Befriedigungs-Gebot  nicht  bereift,  und  es
könne  sich  der  Gläubiger  nach  Proz.-O.  Art.  821
Abs.  2  nicht  darauf  berufen,  daß  er  von  der  Obliegenheit
  des  Beweises  (nämlich  der  Negative,
daß  die  Zinsen  u.  s.  w.  nicht  pünktlich  bezahlt
worden  seien)  nach  Maßgabe  der  bürgerlichen  Gesetze
  frei  sei,  sondern  es  könne  ihm,  wie  überhaupt
jedem  Forderungsprätendenten,  der  eine  alle  Vorsetzungen
  der  Vollstreckbarkeit  erschöpfende  Urkunde
nicht  besitze,  nichts  Anderes  erübrigen,  als  die  noch
nöthige  Feststellung  auf  dem  gewöhnlichen  Klagewege
  zu  erwirken,  und  dann  auf  Grund  der  vollstreckbar
  erklärten  Urtheils  =  Urkunde  mit  der  Einleitung
  des  Vollstreckungs-Verfahrens  zu  beginnen.  —
Das  thatsächliche  Moment  des  Eintrittes  der  Bedingung,
  an  welche  die  Fälligkeit  der  Forderung  geknüpft
  sei,  möge  jene  positiv  oder  negativ  lauten,
bedürfe  immer  einer  turkundlichen  Feststellung.  Urth.
v.  18.  Dezbr.  HVNr.  2696

II.  Elvilrechtliche  Enescheidungen.

Allgemeine  Lehren.  Erlaßvertrag  bezüglich
  einer  Schuld  von  mehr  als  50  Thlr
Erforderniß  der  Schriftlichkeit.  Preuß.
Landr.  H.  schuldete  der  P.  3400  fl.,  woran  2000  fl.
bezahlt  wurden.  Als  nun  die  Erben  der  P.  den
Rest  zu  1400  fl.  einklagten,  wurde  entgegnet,  es
        <pb n="152" />
        106  Neuere  obersirichterliche  Erkenntnisse.

habe  zwischen  der  P.  und  dem  H.  ein  mündliches
Abkommen  dahin  stattgefunden,  daß  die  P.  mit  Bezahlung
  von  2000  fl.  es  „aus  sein  lassen  wolle“,
es  habe  also  die  P.  dem  H.  1400  fl.  erlassen,
dieser  habe  darauf  2000  fl.  bezahlt,  der  Vertrag
sei  erfüllt  und  somit  rechtsgiltig.  Der  OGH.  sprach
sich  darüber  also  aus:

Solange  bei  einem  eine  Entsagung  enthaltenden
  Vertrage,  dessen  Gegenstand  mehr  als  50  Thlr.
werth  sei,  die  nach  Thl.  1  Tit.  5  §.  134  u.  Tit.  16
§.  387  des  allg.  Preuß.  Ldr.  zur  Rechtsgiltigkeit
erforderliche  schriftliche  Form  nicht  gegeben  sei,  bestehe
  der  den  Gegenstand  der  Entsagung  bildende
Anspruch  fort,  der  die  Entsagung  bildende  Vertrag
  sei  bis  dahin  nicht  erfüllt.  Es  wäre  dieses
nur  dann  der  Fall,  wenn  die  P.  dem  die  Summe
von  2000  fl.  übersteigenden  Betrage  ihrer  Forderung
  schriftlich  entsagt  hätte.  Da  dieses  nicht  geschehen,
  fehle  eine  wesentliche  Voraussetzung  des
§.  146  Tit.  5  a.  a.  O.  Urth.  v.  30.  Dezbr.
HVNr.  2587.

Herkommen  und.  Verjährung.  Um  von
einem  Herkommen  im  Sinne  eines  Gewohnheitsrechtes
  sprechen  zu  können,  muß  eine  gewisse  Allgemeinheit
  der  betreffenden  Rechts-Verhältnisse  gegeben
  sein.  Es  genügt  zur  Begründung  eines  solchen
  Herkommens  nicht,  daß  zwischen  bestimmten
einzelnen  Personen  in  Beziehung  auf  ein  einzelnes
Objekt  oder  auf  ein  konkretes  Rechtsverhältniß
eine  gewisse  gleichmäßige  Uebung,  sei  es  auch  noch
so  lange,  stattgefunden  habe,  sondern  es  muß  die
Uebung  wenigstens  in  einer  gewissen  Klasse  von
Personen  oder  in  Beziehung  auf  eine  gewisse  Kategorie
  von  Rechtsobjekten  innerhalb  eines  bestimmten
  Bezirkes  stattgefunden  haben.  Wo  es  sich
nur  um  ein  indlviduelles  Objekt,  um  ein  konkretes
Rechtoverhältniß  und  um  die  Uebung  in  Beziehung
        <pb n="153" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  107

auf  dasselbe  zwischen  bestimmten  einzelnen  Personen,
also  nur  um  die  Ausübung  und  Anerkennung  eines
subjektiven  Rechtes,  handelt,  kann  von  einem
Herkommen  nur  im  weiteren  uneigentlichen  Sinne
dieses  Wortes  die  Rede  sein,  in  welchem  dasselbe
mit  der  Verjährung  oder  Ersitzung  von  Rechten  in
Eines  zusammenfällt.  —  Puchta,  Gewohnh.-R.
Bd.  2  S.  114  u.  f.;  Savigny,  Syst.  Bd.  1
§.  12,  20,  25;  Roth,  bayr.  CR.  Bd.  1  S.  110;
Seuffert,  Arch.  Bd.  I  Nr.  3,  XI  2,  XIII  1,
XIX  104,  XXVIII  98,  XXIX  209;  Mot.  z.
Plen.-Beschl.  v.  19.  Dez.  1844,  R.-Bl.  1845
S.  23,  Bl.  f.  RA.  Bd.  XIV  351,  XIX  285,
XXXVI  271,  XXXVIII  467,  XL  283;  Geret's
VOS.  Bd.  35  S.  380,  309.  —  Urth.  v.  23.
Dezbr.  HVNr.  2570.  —

Feststellung  der  Voraussetzung  der
kassator.  Clausel  bei  Fristengewährung.
S.  ob.  Art.  821  der  Proz.-O.

Sachenrecht.  Rechtliche  Natur  des  Handlohnsäquivalentes.
  Ueber  die  rechtliche  Natur
des  Handlohns-Aequivalentes  hat  sich  der  OGH.
wie  folgt  ausgesprochen:  Die  Handlohnspflicht  sei
zweifellos  eine  Reallast,  und  das  Ablösungsgesetz
v.  4.  Juni  1848  habe  nicht  ausgesprochen,  daß
das  Surrogat  jener  Pflicht  entgegen  dem  Rechtsaxiome:
  „Surrogatum  capit  naturam  ejus  in
cujus  locum  surrogatum  est“  die  dingliche  Natur
der  Handlohns-Pflicht  einbüße,  und,  sei  es  sofort
mit  der  Fixation  oder  mit  der  nächsten  Besitzveränderung,
  die  Eigenschaft  einer  persönlichen  Verbindlichkeit
  annehme.  Ohne  solche  ausdrückliche  Erklärung
  könne  schon  wegen  der  Consequenzen  nicht
angenommen  werden,  daß  der  Gesetzgeber  den  vormaligen
  Obereigenthümern  in  Ansehung  des  Handlohnsäquivalentes
  jene  Sicherheit  haben  nehmen
        <pb n="154" />
        108  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

wollen,  welche  sie  bisher  durch  die  dingliche  Natur
der  Handlohnspflicht  besessen  hätten.  —  Das  Ablösungsgeschäft
  —  Gerber,  d.  Pr.-R.  §.  171
Note  1  —  könne  nur  in  der  Art  aufgefaßt  werden,
daß  die  Reallast  bis  zur  wirklich  erfolgten  Zahlung
bestehen  bleibe.  —  Vgl.  auch  OAGE.  v.  22.  Mai
1864  in  Geret's  VOS.  Bd.  35  S.  261.  —
Dafür,  daß  der  Gesetzgeber  das  ehemals  handlohnpflichtige
  Gut  als  haftbar  erachte,  spreche  auch  der
Mangel  einer  gesetzlichen  Bestimmung  darüber,  ob
der  fixilrende  Besitzer  oder  der  neue  Erwerber  des
Gutes  das  Handlohnsäquivalent  zu  bezahlen  habe.
—  Dasselbe  als  ein  Aggregat  der  einzelnen  Leistungen
  anzusehen  sei  unzulässig,  da  dasselbe  als
Surrogat  des  Rechtes  selbst  sich  darstelle.  —  Dollmann,
  Gesg.  d.  Kgr.  Bayern  Bd.  1  S.  211  Note  7.
—  Dabei  sei  es  ohne  Bedentung,  wenn  das  fragliche
  Immobile  im  Wege  des  Zwangsvollstreckungs-=Verfahrens
  erworben  worden  sei,  denn  auch  in  diesem
  Falle  gehe  die  Reallast  auf  den  neuen  Erwerber
  über  und  gehe,  wenn  sie  im  Hyp.-Buche
nicht  eingetragen  sei,  nur  dann  verloren,  wenn
durch  ihren  Fortbestand  die  eingetragenen  Hypotheken
  gefährdet  würden.  —  Urth.  v.  23.  Dezbr.
HVNr.  2658.

Baulast  auf  Grund  der  Unvordenklichkeit,
  deren  Beurtheilung,  wenn  in  Folge
Veränderung  des  Bauobjektes  größerer
Aufwand  erfordert  wird.  Auf  einer  Vizinalstraße
  befindet  sich  eine  Brücke,  deren  bauliche  Unterhaltung
  dem  St.  auf  Grund  unvordenklicher  Verjährung
  obliegen  soll.  St.  wollte  aber  diese  Verpflichtung
  nicht  ankennen  unter  Anderem  aus  dem
Grunde,  weil  die  Vizinalstraße  i.  J.  1852  zu
einer  Distriktsstraße  erhoben  wurde,  und  in  Folge
dessen  hinsichtlich  des  Baues  und  der  Unterhaltung
der  Straße  und  der  Brücke  ganz  andere  Verhält-
        <pb n="155" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  109

nisse  eingetreten  seien,  indem  jetzt  der  Verkehr  ausgedehnter
  und  größer  geworden,  die  Brücke  mit
schwereren  Fuhrwerken  befahren  werde,  und  daher
nicht  nur  früher  als  sonst  ein  Neubau  nothwendig
werde,  sondern  sogar  eine  Versetzung,  ein  Umbau,
eine  Herstellung  einer  Brücke  in  größerer  Dimension
und  Stärke  bereits  stattgefunden  habe.  Ueber  diese
Klagsentgegnung  sprach  sich  der  OGH.  also  aus:

Handle  es  sich  um  eine  auf  Grund  unvordenklicher
  Verjährung  beanspruchte  Leistung,  und  sei
diese  seit  Menschengedenken  durch  eine  Veränderung
der  ihren  Gegenstand  betreffenden  thatsächlichen  Verhältnisse
  gegen  sonst  eine  wesentlich  schwerere,  mit
wesentlich  höherem  Kostenaufwande  zu  bestreitende
geworden,  so  sei  in  der  seit  Menschengedenken  bis
auf  die  Gegenwart  fortgesetzten  Auszübung  dieser
Leistung  zwar  auch  der  Besitz  derselben,  wie  sie  in
unvordenklicher  Zeil  bestanden,  als  das  Kleinere  in
dem  Größeren  enthalten,  allein  der  größere  Umfang,
  den  die  Leistung  seit  Menschengedenken  errelcht
  habe,  m.  a.  W.  die  seit  Menschengedenken
erfolgte  Mehrleistung  sei  in  dem  unvordenklichen
Besitzstande  nicht  enthalten  und  könne  daher  auch
auf  Grund  umnvordenklicher  Verjährung  nicht  mit
erworben,  nicht  in  Anspruch  genommen  werden.
Hienach  sei  es  selbstverständlich,  daß,  wenn  sich  einem
auf  unvordenkliche  Verjährung  gegründeten  Anspruche
gegenüber  auf  den  Satz  „tantum  praescriptum
duantum  possessum“  berufen  werde,  auch  die
wesentliche  Veränderung  der  den  Gegenstand  der
Leistung  betreffenden,  in  die  Zeit  seit  Menschengedanken
  fallenden  thatsächlichen  Verhältnisse,  und
ebenso,  wie  die  Leistung,  welche  und  in  welcher
Beschaffenheit  sie  vor  jener  Veränderung  stattgefunden
  habe,  bekannt  sein  bezw.  bewiesen  werden
müsse.  —  Urth.  v.  29.  Dez.  HVNr.  2690.
        <pb n="156" />
        110  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Obligationenrecht.  Versorgungsanspruch
invalld  gewordener  Offiziere  und  Soldaten,
  dessen  Voraussetzung;  Beweisöbeschränkung
  hiebei.  Der  Abs.  2  des  Art.  1  des
Ges.  v.  16.  Mai  1868,  betr.  die  Versorgung  invalider
  Offiziere  und  Soldaten,  sagt  keineswegs  nur
in  negativer  Fassung  das,  was  Abs.  1  in  positiver
bestimmt;z  er  ist  nicht  überflüssig  sondern  nothwendig,
  um  die  im  letzteren  getroffene  Bestimmung  als
den  für  den  Anspruch  auf  militärische  Versorgung
allein  maßgebenden  Grundsatz  festzustellen,  daß
nur  die  durch  den  aktiven  Militärdienst  invalid  gewordenen
  Unteroffiziere  und  Soldaten  auf  solche
Versorgung  Anspruch  haben  sollen.  —  (Hinweis
auf  die  Entstehungsgeschichte  jenes  Abs.  2  in  d.
Verh.  d.  K.  d.  A.  1866/68  Beil.  Bd.  3  S.  300
u.  Stenogr.  Ber.  Bd.  4  S.  127,  129.)  —

Im  Falle  einer  gerlchtlichen  Verfolgung  eines
solchen  Anspruches  bildet  nicht  die  Thatsache,  daß
der  Kläger  durch  den  aktiven  Militärdienst  invaltd
geworden  ist,  den  Klagegrund  und  Gegenstand  des
Bewesses,  sondern  die  Thatsache,  daß  von  der  betreffenden
  Militärsanitäts-Commission  die  Ausübung
des  Dienstes  als  Ursache  der  Invalidität  erklärt
wurde,  und  kann  daher  ein  Eingehen  auf  die  Veranlassung
  und  den  Grad  der  behaupteten  Dienstuntauglichkeit
  in  den  Streitverhandlungen,  sowie
eine  Beweis=  und  Gegenbeweisführung  in  dieser
Rlchtung  nicht  als  erheblich  und  zulässig  erachtet
werden.  —  Urth.  v.  28.  Dezbr.  HVNr.  2743.

Erbrecht.  Rücklaßauseinandersetzung
unter  großjährigen  Erben.  Besitztitelberichtigung
  hiebei.  Es  hatte  W.  mit  seiner  nachherigen
  Ehefrau  einen  Ehevertrag  abgeschlossen,
worin  unter  Anderem  bestimmt  war,  daß  nach  Ableben
  des  einen  Ehetheiles  der  andere  lberlebende
        <pb n="157" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  111

alleiniger  Erbe  und  Eigenthümer  des  gesammten
Vermögensrücklasses  sein  und  verbleiben  solle,  vorbehaltlich
  der  Verbindlichkeit,  den  allenfalls  vorhandenen
  Leibeserben  das  Vater=  oder  Mutter-Gut  gebührend
  auszuzeigen.  W.  verstarb  mit  Hinterlassung
  seiner  Wittwe  und  zweier  großjähriger  Kinder,
und  dieselben,  vom  einschlägigen  Landgerichte  zur
Verlassenschaftsverhandlung  vorgeladen,  erklärten,
sie  seien  unter  sich  dahin  übereingekommen,  daß  die
Verlassenschaft  durch  einen  Uebernahms=  und  Erbtheilungsvertrag
  in  der  Art  bereinigt  werde,  daß
der  Sohn  das  gesammte  bäterliche  Anwesen  übernehme
  und  so  und  soviel  der  Mutter  bezw.  der
Schwester  hinausbezahle.  Darauf  eräöffnete  das
Landgericht  als  Beschluß,  daß  eine  sofortige  Uebergabe
  nicht  statthaft,  weil  die  Vater=  oder  Mutter-Gutsauszeige
  nicht  umgangen  werden  dürfe,  vielmehr
  die  vorgängige  Bereinigung  der  Verlassenschaft
  geboten  und  auch  eine  Besitztitelsberichtigung
im  Hypothekenbuche  erst  möglich  sei,  wenn  vorher
der  überlebende  Ehetheil  auf  Grund  des  Vatergutsgutsvertrages
  als  Alleinelgenthümerin  eingetragen
sei.  Die  hiegegen  eingelegte  Beschwerde  wurde  vom
betr.  Bez.-Gerichte  verworfen,  wobei  sich  auf  eine
Just.-M.-E.  v.  6.  Sept.  1856  (Ztschr.  f.  G.  u.
R.  Bd.  3  S.  310),  auf  eine  weitere  v.  14.  Aug.
1865  (Just.-M.-Bl.  S.  52),  auf  F.  23  de5  Taxges.
  v.  28.  Mai  1852,  auf  8.  141  des  Hyp.-Ges.
und  auf  eine  Just.-M.-E.  v.  2.  Juni  1855
(Ztschr.  f.  G.  u.  R.  Bd.  2  S.  131)  berufen
wurde.  Das  bezirksgerichtliche  Urtheil  wurde  vernichtet
  aus  folgenden  Gründen:  .

Um  eine  Erbschaft  zu  erwerben,  sei  Seitens  der
Erben  nur  der  in  gesetzlicher  Form  geschehene  Erbschaftsantritt
  erforderlich  —  Bayr.  LR.  Thl.  III
c.  1  §.  5,  7,  8  u.  Ges.  v.  17.  Aug.  1756  (Moritz,
  Nov.  S.  330)  und  daraus  ergebe  sich  nach
        <pb n="158" />
        112  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

8.  6  a.  a.  O.  des  bayr.  LR.  die  Art  der  Verdersetzung.

  Bei  Vorhandensein
dunenelyaltnns  Erben  könne  die  Kuratel-Behörde  auf
gerichtlicher  Auseinandersetzung  der  Verlassenschaft
bestehen,  selbständigen  dispositionsfähigen  Erben
gegenüber  aber  seien  die  Gerichte  nicht  berechtigt,
über  die  Verlassenschaftsauseinandersetzung  Vorschriften
  zu  geben.  Solche  Erben  könnten  zu  einer  Vatergutsauszeige
  nicht  verhalten  werden.  Von  einer
Vatergutsauszeige  könne  ohnehin  mit  gesetzlichem
Grunde  nicht  gesprochen  werden,  weil  es  nur  eine
Muttergutöauszeige  gebe,  beruhend  uf  winer  singulären
  Vorschrift  des  bayr.  LR.  Thl.  I  c.  6  §.  37.—
Die  vom  Bezirkögerichte  in  Bezug“  genommenen
Gesetze  und  Ministerial-Entschließungen  enthielten
keine  Vorschriften  darüber,  wie  Erben  die  Verlassenschaft
  auseinandersetzen  und  über  die  dazu  gehörigen
Realitäten  disponiren  sollten,  es  könnten  dieselben
gegenüber  dispositionsfähigen  Erben  die  Auflage  einer
bestimmten  Art  der  Verlassenschaftsauseinandersetzung,
wie  hier,  die  Vatergutsauszeige,  nicht  rechtfertigen,
vielmehr  sei  solchen  Erben,  wenn  sie  die  Erbschaft  angetreten,
  die  Auseinandersetzung  nach  ihrer  Willkühr
zu  überlassen,  wogegen  ihnen  auch  die  Obsorge  verbleibe,
  daß  ihre  Verfügung  über  Immobilien  mit  den
öffentlichen  Büchern  im  Einklange  stehe,  so  daß  die
Besitztitelsberichtigung  nach  §.  141  des  Hyp.-Ges.
erfolgen  könne,  worüber  die  Cognition  nach  Art.  15
des  Not.-Ges.  dem  Hypothekenamte  zustehe.  —
Urth.  v.  18.  Dezember  HVNr.  2675.

Redakt.:  ettich  in  Nürnberg.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke
(Kdolph  Tus  in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="159" />
        Samstag  den  8.  April  1876.  41.  Jahrgang.  M  S.
Dr.  J.  A.  Heuffert's
Plätter  für  Kechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inyalt:  Uebersicht  über  die  neueren  Ergebuilsse  der  Rechlsprechung  des  obersten
  Gerlchtshoses  in  Gegenhayben  des  Civlitechtet  und  Cioliproom
  1.  anuar

esses  v  1.—  15.  J  76.  —  Ueberslcht  über  dle  wichilgeren

zember

Uebersicht
über  die  neueren  Ergebnisse  der  Kechtsprechung  des
obersten  Gerichtshofes  in  Gegenständen  des  Civilrechtes
  und  Civilprozesses
1.—  15.  Jannar  1876.

I.  Zur  Proze-  -Ordnung.

Art.  294.  Der  Ausspruch  auf  Vaterschaft  in
einem  Versäumnißurtheil  gewährt  für  den  später
gegen  den  (im  ersten  Streite  nicht  beigeladenen)
Großvater  des  Kindes  erhobenen  subsidiären  Alimenten-Anspruch
  gemäß  dem  cit.  Art.  und  §.  11  der
GO.  von  1753  Nr.  4  „drittens“  mit  annot.  lit.  9
wegen  des  Mangelê  der  eadem  vincendi  ratio
keine  Rechtskraft.  —  Urth.  v.  10.  Januar
HVNr.  2812.

Art.  853  Abs.  3.  Es  war  im  I.  Rechtszuge
über  zwei  mit  einander  verbundene  Rechtssachen,
von  denen  die  eine  Urtheilsvollzug  betraf,  endglltig
entschieden  und  dagegen  appellirt  worden,  und  fragte
es  sich,  ob  die  Berufung,  so  weit  sie  sich  mit  dem
Urtheilsvollzug  betr.  Sache  befaßte,  nicht  als  verspätet
  und  deßhalb  als  nichtig  zu  verwerfen  war,

Neue  Folge  XII.  Band.
        <pb n="160" />
        114  Neuere  oberstrichterliche  Erkenninisse.

weil  sie  nicht  —  Proz.-O.  Art.  853  Abs.  3  —  innerhalb
  15  Tagen  war  eingelegt  worden?  Der  OGH.
verneinte  diese  Frage.  Gegen  ein  und  dasselbe  Urtheil
  —  heißt  es  in  den  Entscheidungs-Gründen  —
wenn  es  auch  verschiedene  Streitigkeiten  oder  Streitpunkte
  betreffe,  finde  doch  nur  eine  Berufung  statt,
wie  sich  aus  Proz.-O.  Art.  682,  698  und  687  ergebe,
  und  wenn  nur  eine  Berufung  geeben
  sei,  könne  auch  nur  von  einer  Berufungs=Fein
  die  Rede  sein.  Nun  würden  die  Parteien
durch  die  Verbindung  der  zwei  Rechtssachen  in  Bezug
  auf  das  Berufungsrecht  verkürzt  werden,  wenn
in  Folge  der  Verbindung  für  eine  dieser  Sachen  eine
kürzere  Berufungsfrist  gegeben  wäre,  als  dieses  bei
gesonderter  Aburtheilung  der  beiden  Sachen  der  Fall
sein  würde.  Daß  daß  Gesetz  das  wolle,  lasse  sich
nicht  annehmen,  eine  solche  ausdrückliche  Bestimmung
  aber  bestehe  nicht.  Hienach  aber  habe  von  den
für  die  beiden  Sachen  bei  getrennter  Aburtheilung
gegebenen  Berufungsfristen,  wenn  die  beiden  Sachen
in  einem  Urtheile  entschieden  wurden,  als  Berufungsfrist
  die  längere  um  so  mehr  zu  gelten,  als
diese  die  andere  kürzere  in  sich  schließe  und  die  regelmäßige
  sei,  und  für  dieselbe  auch  die  Analogie  des
Art.  210  d.  Proz.-O.  spreche.  —  Urth.  v.  14.  Jan.
HVNr.  2789.  -

II.  Civilrechtliche  Entscheidungen.

Allgemeine  Lehren.  Ist  in  einer  Notariatsurkunde
  über  eine  Immobiliar-Veräußerung  (hier
zum  Eisenbahnbaue)  bezüglich  des  Preises  später
noch  abzutretender  Grundflächen  auf  eine  andere
öffentliche  Urkunde,  welche  diesen  Preis  enthält
(hier  ein  Protokoll  des  Bezirksamtes)  Bezug  genommen
  und  die  hierin  enthaltene  Bestimmung  als
        <pb n="161" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  115

geltend  bezeichnet,  so  erscheint  der  Vertragswille  in
giltiger  Form  erklärt,  da  die  Höhe  des  Preises  aus
der  in  Bezug  genommenen  öffentlichen  Urkunde  sofort
  ersichtlich  ist.  Art.  14  des  Notar.-Ges.  —
Urth.  v.  15.  Januar  HVdMr.  2746.

Obligationenrecht.  Entschädigungsklage
gegen  einen  Gerichtsvollzieher  ist  nicht  bedingt
  von  vorheriger  Festsetzung  des  Verschuldens
  durch  die  Diziplinarbehörde.
Eine  gegen  einen  Gerichtsvollzieher  wegen  eines
dienstlichen  Versäumnisses  auf  Entschädigung  gerichtete
  Klage  war  zur  Zeit  abgewiesen  worden,
weil  vor  deren  Anstellung  nicht  auf  dienstlichem  Wege
die  Vorfrage  entschieden  worden  war,  ob  der  Beklagte
  durch  die  ihm  zur  Last  gelegte  Unterlassung
seine  amtlichen  Pflichten  verletzt  habe.  Das  betr.
Urtheil  wurde  vernichtet,  und  zwar  aus  folgenden
Gründen:

Abgesehen  davon,  daß  eine  Klagabweisung  zur
Zeit  unter  Verurtheilung  des  Klägers  in  die  Kosten.
schon  an  sich  nicht  zulässig,  sondern  nach  Proz.-O.
Art.  190  zu  verfahren  gewesen  wäre,  es  existire
kein  generelles  Gesetz,  nach  welchem  gegen  jeden
Beamten  ohne  Unterschied  des  Ressorts  wegen  amtlichen
  Verschuldens  nur  dann  eine  Entschädigungsklage
  solle  erhoben  werden  können,  wenn  vorher
dessen  vorgesetzte  Stelle  im  Disziplinarwege  das
Vorhandensein  eines  Verschuldens  festgestellt  habe.
Die  in  Döllinger's  VOS.  Bd.  II  S.  285  und
286  abgedruckte  Just.-Min.-Entschl.  v.  31.  März
1825,  sowie  in  den  Bl.  f.  RA.  Bd.  12  S.  185,
Bd.  13  S.  334  und  Bd.  34  S.  206  mitgetheilten
  oberstr.  Entschdgn.,  und  die  Urtheile  des  Compet.=Confl.-Senats
  —  Rgöbl.  1853  S.  655  und  910
und  1854  S.  929,  dann  1858  S.  1030  fänden  es
nur  als  in  der  Natur  der  Sache  gelegen,  daß  in

*
        <pb n="162" />
        116  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Fällen,  da  die  Frage,  ob  einem  Verwaltungsbeamten
  in  seinem  dienstlichen  Bereiche  ein  Verschulden
zur  Last  falle,  für  eine  Entschädigungsklage  als
präjudiziell  erscheine,  die  demselben  vorgesetzte  und
zur  Handhabung  der  einschlägigen  Administrativgesetzgebung
  berufene  Stelle  vorerst  anzugehen  sei  und
über  daß  angebliche  Verschulden  sich  auszusprechen
habe.  Diese  Rücksicht  falle  aber  bei  einer  gegen
einen  Gerichtsvollzieher  wegen  eines  dienstlichen  Verschuldens
  erhobenen  Entschädigungsklage  weg.  Das
Verhältniß  desselben  zum  Kläger  sei  —  vgl.  Proz.-O.
Art.  101—103  u.  203  u.  f.,  dann  Sammlg.  Bd.  4
S.  529  u.  f.  (Bl.  f.  RA.  Bd.  39  S.  108  u.  f.)  —
im  Mandate  begründet,  dessen  dienstliche  Obliegenheiten
  seien  nach  der  Proz.-O.  und  den  dieser  zugehörigen
  Disziplinarvorschriften,  aushilfsweise  nach
den  civilrechtlichen  Grundsätzen  über  das  Mandat,
also  lediglich  nach  Bestimmungen  zu  beurthheilen,
deren  Kenntniß  und  Anwendung  den  Gerichten  obliege.
  Die  Frage  aber,  ob  für  das  angebliche  Verschulden
  auch  eine  disziplinäre  Ahndung  einzutreten
habe,  interessire  den  Kläger  nicht.  —  Agl.  auch
Sammlg.  Bd.  III  S.  146  Nr.  52  und  Bd.  4  S.  583
Nr.  198.  —  Urth.  v.  8.  Jan.  HVNr.  2786.

Schuldurkunden,  Gegenbeweis  gegen
dieselben.  Die  im  Erkenntnisse  des  OAG.  vom
22.  Okt.  1866  (s.  diese  Bl.  I.  Erg.-Bd.  S.  167)
ausgesproch  enen  Grundsätze  wurden  in  einem  neueren
  Urtheile  wiederholt.  —  Urth.  v.  8.  Januar
HVdr.  2678.

Familienrecht.  Veräußerung  von  Immobilien
  durch  den  Vater  bei  mit  den  minderjährigen
  Kindern  fortgesetzter  allg.  Gütergemeinschaft,
  deren  Beschränkung.  Recht
der  Altstadt  Kempten.  R.  hatte  mit  seiner
verlebten  Ehefrau  in  allgemelner  GG.  nach  dem
        <pb n="163" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  117

Statutar-Rechte  der  Alt-Stadt  Kempten  gelebt,  und
dieses  Güterverhältniß  mit  seinen  minderjährigen
Kindern  fortgesetzt.  Als  er  nun  ein  in  dessen  Folge
ihm  mit  seinen  Kindern  gemeinschaftlich  gewordenes
Anwesen  verkaufen  wollte,  fragte  es  sich,  ob  hiezu
ein  für  seine  Kinder  aufzustellender  Spezialkurator
nothwendig  sei,  oder  ob  —  wie  das  einschlägige
Stadt=  und  Landgericht  erachtete  —  nach  §.  163
u.  f.  der  Kemptener  Tragney-Ordnung  dem  Vater
als  natürlichem  Vormunde  seiner  Kinder  die  volle
Befugniß  zu  deren  Vertretung  zustehe  2  Der  OGH.
hat  sich  über  diese  Frage  also  ausgesprochen:

Bei  fortgesetzter  GG.  trete  in  Ansehung  der
dem  überlebenden  Ehegatten  zustehenden  Dispositionsbefugniß
  der  Grundsatz  hervor,  daß  die  Kinder  gegen
den  Vater  die  der  Mutter  während  der  Ehe  zugestandenen
  Rechte  zu  beanspruchen  hätten,  und  daß
daher  jener  in  demselben  Maße  an  die  Zustimmung
der  Kinder  gebunden  bleibe,  wie  er  vorher  an  die
Zustimmung  der  Ehefrau  gebunden  gewesen  sei.
Bei  AGG.  aber  sei  es  Regel,  daß  zwar  dem  Ehemanne
  die  Vertretung  und  Verwaltung  des  gemeinsamen
  Vermögenk  zustehe,  daß  dagegen  eine  rechtsgiltige
  Veräußerung  zum  gemeinsamen  Vermögen  gehöriger
  Immobilien  durch  die  Zustimmung  der  Ehefrau
bedingt  sei.  Daran  habe  das  Statutarrecht  der  Altstadt
  Kempten,  welchem  nicht  die  Theorie  des  Gesammteigenthumes,
  sondern  des  Miteigenthumes
nach  ideellen  Antheilen  zu  Grunde  liege,  nichts
geändert.

Die  hier  fragliche  unbeschränkte  Dispositlons-Befugniß
  könne  auch  nicht  aus  der  väterlichen  Gewalt
  abgeleitet  werden;  denn  an  den  adventizischen
Gütern  der  Kinder,  wozu  eben  das  diesen  von  der
Mutter  her  angefallene  Vermögen  gehöre,  sei  dem
Vater  nur  das  Recht  der  Verwaltung  und  Nutz--nießung
  eingeräumt,  und  dürfe  derselbe  zu  deren  Ver-
        <pb n="164" />
        118  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

äußerung  nur  in  Fällen  schreiten,  wo  diese  im  Interesse
  der-  Kinder  geboten  sei,  und  könne  dieselbe  bei
minderjährigen  Haus-Kindern  immer  nur  mit  obervormundschaftlicher
  Genehmigung  stattfinden.  —
Roth,  bayr.  C.-R.  Bd.  I  S.  450;  Seuffert,
Pand.  §.  448;  Windscheid,  Pand.  §S.  517.  —

Auch  an  dieser  gemeinrechtlichen  Regel  habe
das  gedachte  Stat.-R.  nichts  geändert.  Obgleich
in  demselben  nur  Bestimmungen  darüber  enthalten
seien,  daß  gegen  den  Vater  bei  ungetreuer,  schädlicher
  oder  gefährlicher  Verwaltung  des  Kindergutes
von  Amtswegen  mit  Schutzmitteln  einzuschreiten  und
nöthigen  Falles  mit  Aufstellung  von  Beiständern
vorzugehen  sei,  so  könne  doch  daraus,  daß  die  Tragneyordnung
  nur  über  die  Vermögensverwaltung  und
nicht  auch  über  das  Veräußerungsrecht  des  Vaters
besondere  Bestimmungen  aufstelle,  nicht  gefolgert
werden,  daß  schon  aus  diesem  Grunde  abweichend
von  obiger  Regel  des  gem.  R.  dem  Vater  das  unbeschränkte
  Recht,  die  Pekulien  seiner  Kinder  zu
veräußern,  zugesprochen  werden  müsse.  Die  väterliche
  Gewalt  sei  im  S.  163  der  Tragneyordnung  als
Vormundschaft  aufgefaßt,  und  so  müsse  dem  Vater
dieselbe  Beschränkung  auferlegt  werden,  wie  sie  nach
§§.  102  u.  f.  a.  a.  O.  den  Vormündern  auferlegt
  sei.

Auch  daraus,  daß  in  §.  286  a.  a.  O.  der  mit
ihren  Kindern  in  Kommunhausung  lebenden  Wittwe
in  Ansehung  des  gemeinschaftlichen  Immobiliar=Vermögens
  das  Veräußerungsverbot  ausdrücklich  auferlegt
  sei,  nicht  aber  das  gleiche  Verbot  auch  dem
Wittwer,  lasse  sich  dessen  Befreiung  von  der  Beschränkung
  nicht  folgern.  Denn,  von  Anderem  abgesehen,
  hätten  die  Befugnisse  der  Wittwe  einer
besonderen  gesetzlichen  Regelung  bedurft,  weil  dieselbe
  nicht  als  gesetzticher  Vormund  der  Kinder  an-
        <pb n="165" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  119

gesehen  werde,  und  daher  deren  Befugnisse  nicht  nach
den  über  die  vormundschaftliche  Verwaltung  bestehenden
  Grundsätzen  beurtheilt  werden  könnten.

Zudem  stehe  in  einem  Falle  der  vorliegenden
Art  das  Interesse  des  Vaters  mit  dem  der  Kinder
in  Kollision,  und  da  sei  es  an  sich  nicht  statthaft,
die  Zulässigkeit  der  Veräußerung  ausschließlich  von
dem  Ermessen  des  mitbetheiligten  Vaters  abhängig
zu  machen.  —  Urth.  v.  14.  Jan.  HVMNr.  2779.

Erbrecht.  Cura  hereditatis,  wenn  auch
nur  über  einen  der  Erben  Ungewißheit  besteht.
  Von  vier  Testamentserben  war  des  elnen
Aufenthalt  seit  mehreren  Jahren  unbekannt,  weßhalb
von  den  anderen  Erben,  welche  die  deferirte  Erbschaft
  Ccum  benelicio  angetreten  hatten,  beantragt
wurde,  für  ihren  Miterben  einen  Kurator  aufzustellen.
Dieser  Antrag  wurde  vom  betr.  Stadtgerichte  zurückgewiesen
  und  die  deßhalb  erhobene  Beschwerde
verworfen,  das  bezirksgerichtliche  Urtheil  jedoch  aus
folgenden  Gründen,  welche  die  bezirksgerichtliche  Urtheilsmotivirung
  erkennen  lassen,  vernichtet:  Nach

Ic.  7  §.  39  Nr.  1  des  bayr.  Ldr.  sei  einer
liegenden  Erbschaft  ein  Kurator  zu  geben,  wenn  die
Erben  entweder  gar  nicht  bekannt  oder  wenigstens  noch
in  Deliberation  begriffen  seien,  unbekannt  aber  sei
der  Erbe  dann,  wenn  entweder  sein  Aufenthalt  unbekannt
  oder  seine  Existenz  ungewiß  sel,  also  —  wie
hier  —  sichere  Kunde  nicht  bestehe,  ob  der  unbekannte
  Erbe  den  Tod  des  Erblassers  erlebt  habe
oder  nicht.  Solchen  Falles  müsse,  freilich  nicht  für
den  abwesenden,  unbekannten  Erben  behufs  Erklärung
  über  den  Erbschaftsantritt,  wohl  aber  für  die
ruhende  Erbschaft  behufs  deren  Sicherung  ein  Kurator
  bestellt  werden,  damit  er  jene  verwalte  und  verwahre,
  bis  auf  gesetzlichem  Wege  ermittelt  sein  werde,
in  wessen  Hände  sie  zu  gelangen  habe.
        <pb n="166" />
        120  Neuere  oberslrichterliche  Erkenntnisse.

Die  bezirksgerichtliche  Ansicht,  daß  eine  Erbschaft
  als  ruhend  dann  nicht  zu  betrachten  sei,  wenn
neben  dem  unbekannten  Erben  bekannte  mit  zur  Erbschaft
  berufen  seien,  scheine  auf  Verwechslung  mit
dem  in  Thl.  III  c.  3  §.  9  Nr.  4  des  bayr.  LR.
vorgesehenen  Falle  zu  beruhen.  —  Soweit  in  Ansehung
  eines  Miterben  der  Erbschafts-Antritt  wegen
eines  bestehenden  Hindernisses  nicht  erklärt  werden
könne,  höre  dessen.  Erbtheil  blos  aus  dem  Grunde,
daß  die  übrigen  Miterben  betreffs  ihrer  Erbtheile
den  Erbschafts-Antritt  erklärt  hätten,  nicht  auf,  ruhende
Erbschaft  zu  sein.

Es  liege  auch  noch  keine  vakante  den  übrigen
Miterben  vermöge  des  Anwachsungs-Rechtes  bereits
zugefallene  Erbschaft  vor.

Die  Zulässigkeit  einer  Vermögenskuratel  für
solche  Erbschaften  könne  ferner  nicht  von  der  Frage
abhängig  gemacht  werden,  auf  welchem  Wege  die
Verlassenschaftsbehandlung  ihrem  Ende  zugeführt
werden  solle,  ob  durch  Ediktalladung  oder  durch
welches  Mittel  sonst.

Die  cura  hereditatis  sei  ein  vorläufig  im
Interesse  des  unbekannten  Erben  von  Amtswegen
zu  treffendes  Schutzmittel  —  vgl.  Anm.  z.  Thl.  III
c.  1  S.  II—VIII  Ziff.  5  —,  und  bei  vorliegender
Art  von  Vermögenskuratel  handle  es  sich  um  ein
Sicherungsmittel,  bei  welchem  zwar  die  Dauer,
nicht  aber  die  Zulässigkeit  durch  das  weiter  einzuhaltende
  Verfahren  bedingt  sei.  —  Urth.  v.  8.  Jan.
HVr.  2720.
        <pb n="167" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenninisse.  121

Uebersicht

über  die  wichtigeren  Ergebnisse  der  Rechtsprechung
des  obersten  F*mô%  tshofes  in  Bayern  in  Gegenständen
  des  Strafrechtes

in  der  Zeit  vom  1.  Juli  1875  bis  31.  Dezbr.  1875.

Wir  werden  von  nun  an,  um  auch  die  Verbreitung
  der  strafrechtlichen  Uebersichten  möglichst
zu  beschleunigen,  dieselben  statt  wie  bisher  in  Zusammenstellung
  der  Judikatur  eines  ganzen  Jahres,
jährlich  in  mehreren  Abtheilungen  erscheinen  lassen.
Die  Uebersichtlichkelt,  welche  durch  die  bisherige  Veröffentlichungsweise
  dargeboten  war,  wird  durch  das
systematische  Register  ersetzt.

I.  Strafsgesetzbuch  für  das  deutsche  Reich.

S§.  40,  42,  293,  295.  Unter  den  zur  Begehung
  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  zwar  nicht
gebrauchten  aber  doch  bestimmten  Gegenständen
können  im  Sinne  der  §§.  40  u.  42  d.  RStGB.  nur
jene  Sachen  verstanden  werden,  bezüglich  deren  festgestellt
  ist,  daß  sie  zur  Begehung  eines  bestimmten
vorsätzlichen  Verbrechens  oder  Vergehens,  wegen
dessen  die  Verurthellung  einer  bestimmten  Person
mindestens  objektiv  als  gesetzlich  zulässig  erscheinen
würde,  dienen  sollten,  wobei  es  allerdings  glelchgiltig
  ist,  ob  die  That  vollendet  wurde  oder  nur  bis
zu  einem  strafbaren  Versuche  vorgeschritten  ist.

Wenn  daher  Jemand  wegen  eines  mittels  Einfangens
  des  Wildes  durch  Schlingen  verübten
Vergehens  des  Jagdfrevels  verurtheilt  wurde,  erscheint
  es  nicht  gerechtfertigt,  nebenbei  die  Confiskation
  von  Schieß  geräthschaften  zu  verfügen,  welche
        <pb n="168" />
        122  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

in  der  Wohnung  des  Frevlers  vorgefunden  wurden,
ungeachtet  daß  Gericht  die  Ueberzeugung  haben  mag,
daß  auch  diese  Geräthschaften  dem  Verurtheilten  im
Allgemeinen  zu  unberechtigter  Jagdausübung  dienen.
UNr.  586  Erk.  v.  23.  Dez.  1875.

88.  43,  46,  263.  Bei  einer  Anklage  wegen
vollendeten  Betrugs  wurde  die  hierauf  gerichtete
Hauptfrage  von  den  Geschwornen  mit  dem  Beisatze
bejaht  „jedoch  ohne  das  Vermögen  des  Getäuschten
zu  beschädigen“  und  auf  Grund  dieses  Wahrspruches
der  Angeklagte  wegen  Betrugs  versuches  verurtheilt,
  welche  Verurtheilung  jedoch  der  Vernichtung
unterlag,  weil  der  Wahrspruch  nicht  erkennen  lasse,
warum  die  Geschwornen  die  Vermögensbeschädigung
  verneinten  und  ob  dieß  nicht  aus  einem  Grunde
geschehen  sei,  welcher  die  Annahme  eines  strafbaren
Versuches  im  Hinblicke  auf  S.  46  d.  RStGB.  ausschließe.
  UNr.  374  Erk.  v.  20.  Aug.  1875.

88.  46,  263,  267,  268.  Ein  Advokat,  welcher
  in,  der  Absicht,  sich  oder  einem  Anderen  einen
rechtswidrigen  Vermögensvortheil  zu  verschaffen,  auf
Grund  eines  im  Einverständnisse  mit  dem  Schuldner
fingirten  und  mit  gefälschtem  Incasso=  Giro  versehenen
  Wechsels,  einen  Gerichtsvollzieher  zur  Erhebung
der  Wechselklage  auf  seinen  Namen  als  Incasso-Giratar
  beauftragt,  ist  wegen  vollendeten  Verbrechens
der  Urkundenfälschung  strafbar,  wenn  er  auch  nach
geschehener  Klageerhebung  den  falschen  Wechsel  vernichtet
  und  seine  betrügerische  Absicht  nicht  weiter
verfolgt  hat;  denn  in  dem  an  den  Gerichtsvollzieher
gerichteten  Auftrage  liegt  bereits  eine  zum  Zwecke
der  Täuschung  dieser  gerichtlichen  Nebenperson  gemachter
  Gebrauch  des  gefälschten  Wechsels,  weil
behufs  Erreichung  der  beabsichtigten  vollstreckbaren
Zuerkennung  der  fingirten  Wechfelschuld  zuerst  mit
der  Täuschung  jener  gerichtlichen  Nebenperson  begonnen
  werden  mußte,  durch  welche  die  Erhebung
        <pb n="169" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  123

der  Wechselklage  vor  dem  Handelßgerichte  bewirkt
werden  konnte,  und  der  Gerichtsvollzieher  zur  Ausführung
  seines  Auftrages  nicht  hätte  schreiten  können,
  wenn  er  nicht  über  die  Legitimation  seines
Auftraggebers  durch  das  falsche  Incasso-Giro  in
Irrthum  versetzt  worden  wäre.

Ein  Advokat,  welcher  in  der  Absicht,  sich  oder
einem  Anderen  durch  Vereltelung  oder  Behinderung
eines  von  einem  Dritten  gegen  seinen  Clienten  erwirkten
  Sicherheitsarrestes  auf  Aktivforderungen  seines
  Clienten  einen  rechtswidrigen  Vortheil  zu  verschaffen,
  sich  von  seinem  Clienten  einen  auf  ihn
(den  Anwalt)  als  Gläubiger  lautenden  Sola-Wechsel
  zum  Scheine  ausstellen,  diesen  Wechsel  von  dem
Aussteller  in  einer  handelsgerichtlichen  Sitzung  anerkennen
  läßt,  auf  Grund  dieseß  Anerkenntnisses  ein
vollstreckbares  handelsgerichtliches  Urtheil  extrahirt
und  hierauf  gegen  die  obenerwähnten  Aktivforderungen
  seines  Clienten  Vollstreckungsarrest  für  seine
fingirte  Wechselschuld  erwirkt,  ist  wegen  vollendeten
Betrugs  strafbar,  wenn  er  auch  der  erlangten  Beschlagnahme
  die  Einweisungsklage  nicht  nachfolgen
ließ  und  später  auch  die  Wiederaufhebung  des  Vollstreckungsarrestes
  beantragte,  denn

D)  die  angerufene  Thätigkeit  des  Handelsgerichtes
  hatte  sich  nicht  auf  eine  bloße  Constatirung
von  Parteierklärungen  zu  beschränken,  sondern  nach
Maßgabe  der  Art.  504,  540,  542  u.  549  d.  Clv.=Proz.-O.
  in  richterlicher  Funktlon  und  Erlassung  eines
vollstreckbaren  Urtheils  zu  bestehen,  und  die  Veranlassung
  eines  Gerichtes  zu  einer  Judikatur  mittels
Vorspiegelung  eines  gar  nicht  existirenden  Streitgegenstandes,
  um  aus  dem  richterlichen  Urtheile
mittelbar  oder  unmittelbar  rechtswidrigen  Vortheil
zu  ziehen,  ist  rechtswidrige  Täuschung;  —

b)  aus  dem  Umstande  aber,  daß  der  Vollstreckungsbeschlagnahme
  nicht  auch  gemäß  Art.  980
        <pb n="170" />
        124  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

d.  Civ.-P.-O.  die  Einweisungsklage  hinzugefügt  wurde,
um  hiedurch  gemäß  Art.  990  die  gleichen  Rechte
-auf  Befriedigung  aus  den  Arrestobjekten  mit  dem
dritten  Arrestkläger  zu  erlangen,  ergibt  sich  nicht,
daß  Letzterem  noch  gar  keine  Vermögensbenachtheiligung
  zugegangen  sei,  indem  diese  in  vorübergehender
  (zum  Thatbestande  des  Betruges  hinreichender)
Weise  schon  mit  der  für  die  fingirte  Wechselschuld
erlangten  Beschlagnahme  soweit  eingetreten  war,  daß
jener  Dritte,  ungeachtet  er  inzwischen  die  Einweisung
für  seine  Forderung  und  damit  die  Rechte  des  Arrestbeklagten
  gemäß  Art.  985  Abs.  1  d.  Civ.-P.-O.  erlangte,
  gleichwohl  an  der  vermögensrechtlichen  Disposition
  über  die  Arrestobjekte  so  lange  behindert
war,  als  die  Drittschuldner  wegen  der  noch  nicht
aufgehobenen  Beschlagnahme  für  die  fingirte  Wechselschuld
  gemäß  Art.  972  Z.  4  d.  Civ.-P.-O.  an  ihn
keine  Zahlung  leisten  durften.  UNr.  304  Erk.  v.
9.  Juli  1875.

§.  46  siehe  S.  43.

88.  47,  49,  211.  Nach  Art.  47  ist  die  der
Verübung  einer  That  vorausgegangene  verabredete
Verbindung  nicht  entscheidend  für  die  Frage,  ob
hiedurch  eine  Mitthäterschaft  der  einzelnen  Betheiligten
  anzunehmen  sei  oder  nicht  und  bildet  dieselbe
überhaupt  kein  Merkmal  der  Mitthäterschaft.  Diese
besteht  vielmehr  darin,  daß  Mehrere  die  bestimmte
That  gemeinschaftlich  ausgeführt  haben  und  ist  hienach
  nur  derjenige  als  Mitthäter  zu  betrachten,  welcher
  in  der  Absicht  gemeinschaftlicher  Verübung  der
That  mit  Anderen  in  der  Art  zusammengewirkt  hat,
daß  die  von  ihm  entwickelte  Thätigkeit  einen  Theil
des  Thatbestandes  hervorbringt.  ·

Wenn  daher  Jemand  bei  einem  mit  einem
Anderen  im  Voraus  verabredeten  und  unter  Zusicherung
  gegenseitigen  Beistandes  von  dem  Anderen
ausgeführten  Morde  nur  in  der  Art  mitwirkte,  daß
        <pb n="171" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  125

er  einen  Hausgenossen  des  Getödteten,  welcher  auf
den  Hilferuf  des  letzteren  diesem  zu  Hilfe  eilen
wollte,  mit  Gewalt  davon  ab=  und  zurückhielt,  so
kann  er  nicht  als  Mitthäter  sondern  nur  als  Gehilfe
  gestraft  werden.  UNr.  505  Erk.  v.  13.  November
  1875.

8.  47  siehe  §.  366.  Z.  1.  6

88.  148,  156.  Da  nach  F.  48  nur  derjenige
als  Austifter  betrachtet  werden  kann,  in  dessen  Willen
die  betreffende  strafbare  Handlung  gelegen  war,  und
welcher  den  Entschluß  zur  Begehung  derselben  in  dem
Thäter  vorsätzlich  hervorgerufen  hat,  und  eine  Bürgschaft
  für  das  Vorhandensein  dieses  letzteren  Merkmales
  lediglich  dann  gegeben  erscheint,  wenn  sich
der  einer  Anstiftung  Beschuldigte  zu  seiner  Einwirkung
  auf  den  Anderen  eines  der  im  Gesetze  ausdrückclich
  vorgesehenen  oder  eines  sonstigen  bezüglich  seiner
Wirksamkeit  auf  die  Willensbestimmung  Anderer  diesen
  gleichkommenden  Mittels  bedient  hat,  so  genügt
  zur  Verurtheilung  einer  Person  als  Anstifter
des  von  einem  Dritten  begangenen  Vergehens  falscher
  Versicherung  an  Eidesstatt  —  Art.  156  —
die  thatsächliche  Feststellung,  daß  der  Beschuldigte
  jenen  Dritten  verleitet  habe,  wissentlich
falsch  bei  Gericht  auszusagen,  noch  nicht,  sondern
muß  auch  der  vorsätzliche  Gebrauch  eines  der  im
S.  48  bezeichneten  Mittel  zur  Anstiftung  festgestellt
werden  können.  UNr.  301  Erk.  v.  2.  Juli  1875.

g.  49  siehe  S.  47.  .

§.59sieheForstgesetzAtt.78.

§.67Abf.3siehe§.3673.15.

§.73siehe§.222.

88.  74,  79.  Wenn  es  sich  um  die  Anwendung
  de5  8.  79  gegegenüber  mehreren  gegen  denselben
  Beschuldigten  bereits  vorliegenden  noch  nicht
verbüßten  Vorstrafen  handelt,  so  ist  unter  der
früheren  Verurtheilung,  vor  welcher  die  zuletzt  ab-
        <pb n="172" />
        126  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

zuurtheilende  That  im  Sinne  des  §F.  79  begangen
worden  sein  muß,  nur  die  erste  der  concurrirenden
früheren  Verurtheilungen  zu  verstehen,  weil  das  Gericht,
  welches  das  letzte  Urtheil  zu  fällen  hat,  sich
auf  den  Standpunkt  des  Gerichtes,  welches  das
erste  Urtheil  erließ,  zu  stellen  und  die  Sache  so
anzusehen  hat,  als  wären  sämmtliche  Fälle  schon
damals  zur  Aburtheilung  vorgelegen  und  nach
§.  74  zu  behandeln  gewesen.  UNr.  420  Erk.  v.
11.  Sept.  1875.  «

Jemand  wurde  wegen  der  strafbaren  That  a
in  erster  Instanz  verurtheilt,  und  die  von  ihm  dagegen
  erhobene  Berufung  durch  Urtheil  zweiter  Instanz
  verworfen.  Während  er  die  Strafe  hiefür
verbüßt,  geräth  er  in  eine  neue  Untersuchung  wegen
einer  strafbaren  That  b.,  welche  er  in  der  Zwischenzeit
  nach  Verkündung  des  erstrichterlichen  Urtheils
und  vor  Verkündung  des  zweitrichterlichen  Urtheils
über  die  That  a  begangen  hat.

Bei  Aburtheilung  der  That  b  kann  nun  nicht
in  Anwendung  des  §F.  79  d.  RStGB.  eine  Gesammtstrafe
  für  die  Thaten  a  und  b  festgesetzt  werden,
sondern  für  die  That  b  ist  eine  selbstständige  Strafe
auSzusprechen,  welche  auch  selbstständig  nach  Verbüßung
  der  Strafe  für  die  That  a  zum  Vollzuge
zu  bringen  ist,  denn  als  die  frühere  Verurtheilung
im  Sinne  des  §.  79  ist  die  erstrichterliche  Verurtheilung
  wegen  der  That  a  anzusehen,  welche  durch
das  zweitrichterliche  Urtheil  nur  ihre  Bestätigung
erfuhr,  aber  nicht  den  Charakter  der  ersten  (früheren)
  Verurtheilung  verlor.  Durch  diese  erste  Verurtheilung
  —  wenn  sie  auch  noch  nicht  rechtskräftig
war  —  wurde  in  dem  Bewußtsein  des  Verurtheilten
  bereits  jener  Zustand  hervorgerufen,  welcher  ihn
vor  dem  Rückfalle  in  eine  neue  strafbare  That  hätte
abhalten  sollen  und  ihn  hinsichtlich  der  gleichwohl
neuerdings  verübten  Strafthat  b  von  jener  Ver-
        <pb n="173" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  127

günstigung  ausschließt,  welche  §.  74  nur  für  den
Zusammenfluß  noch  unbestrafter  Reate  gewähren
und  §.  79  daher  nur  auf  solche  zur  späteren  Aburtheilung
  gelangenden  Neate  ausdehnen  wollte,  die
bereits  vor  Verkündung  des  ersten  Strafurtheils  begangen
  worden  sind,  so  daß  der  später  aburtheilende
Richter  denselben  Humanitätsstandpunkt  vertreten
kann,  welchen  der  früher  aburtheilende  Richter  nach
§.  74  einzunehmen  gehabt  hätte,  wenn  ihm  die  erst
später  bekannt  gewordene  aber  damals  schon  verübte
That  gleichfalls  schon  zur  Aburtheilung  vorgelegen
wäre.  UNr.  595  Erk.  v.  30.  Dez.  1875.  ,
88.  74,  185  Einf.-Vollz.-Ges.  Art.  91.  Es
besteht  kein  Geset,  demzufolge  beim  Vorhandensein
mehrerer  in  verschiedene  Zeitpunkte  fallender  Ehrenkränkungen
  der  Beleidigte  wegen  aller  ihm  bekanntgewordenen
  (bei  Vermeidung  des  Verlustes  seines
Antragsrechtes  bezüglich  der  in  seiner  Klage  nicht
angeführten)  zugleich  Strafantrag  stellen  müßte.
Eine  solche  Verbindlichkeit  kann  weder  aus  dem
g.  74  noch  aus  einer  anderen  Bestimmung  des
RStGB.  abgeleitet  werden.  Dieser  §.  namentlich
schreibt  vor,  in  welcher  Weise  der  Grundsatz,  daß
mehrere  noch  unbestrafte  Handlungen  einer  und  derselben
  Person  gemeinsam  abzuurtheilen  sind,  bei  dem
Zusammentreffen  mehrerer  mit  Verbrechens=  oder
Vergehensstrafen  bedrohter  Handlungen  zur  Ausführung
  zu  bringen  sei,  handelt  also  nicht  von  der
Strafverfolgung,  sondern  setzt  behufs  seiner  Anwendbarkeit
  ein  bereits  zur  Aburtheilung  bereiftes  Strafverfahren
  voraus.  Es  steht  demnach  der  Umstand,
daß  die  einer  Klage  zu  Grunde  liegenden  Beleidigungen
  dem  Kläger  schon  zur  Zeit  der  Aburtheilung
einer  früher  von  ihm  gegen  denuselben  Beklagten
wegen  einer  anderen  Beleidigung  gestellten  Klage
bekannt  waren,  der  Zulässigkeit  der  neueren  Klage
nicht  entgegen.  UNr.  525  Erk.  v.  22.  Nov.  1875.
        <pb n="174" />
        128  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

§.  74  siehe  S.  212.

§S.  117.  Der  Jagdberechtigte,  welcher  dem
auf  unberechtigter  Jagdausübung  Betroffenen  das
Schießgewehr  hinwegnimmt,  befindet  sich  in  der
rechtmäßigen  Ausübung  eines  Rechtes  —  nämlich
des  Selbstpfändungsrechtes  —  und  wer  demselben
hiebei  auch  nur  in  der  Art  Widerstand  leistet,  daß
er  ihn  an  der  Wegnahme  des  Gewehres  durch  Festhalten
  des  letzteren  mit  Gewalt  hindert,  verfällt  der
Strafbestimmung  S.  117.

Das  Selbstpfändungsrecht  ist  nicht  nur  gemeinrechtlich
  (Mittermaier,  deutsches  Priv.-Recht
IV.  Aufl.  §.  152)  sondern  auch  nach  bayr.  Landrechte
  Th.  II  Kap.  VI  S.  24  Nr.  3  ff.  und  Anmerkungen
  2  lit.  c  demjenigen  gewährt,  welcher
einen  Schaden  an  einer  körperlichen  Sache  oder
einen  präjudizirlichen  Eingriff  in  ein  Recht  (wobei
turbatio  juris  venandi  ausdrücklich  genannt  wird)
leidet  und  ohne  die  Ausübung  einer  Pfändung  die
Fortsetzung  der  Turbation  der  Natur  der  Sache
nach  nicht  sofort  abzustellen  vermöchte.  So  könnte
insbesondere  auch  der  behufs  der  Einziehung  der
Gewehre  ꝛc.  nach  §.  295  d.  RStGB.  erforderliche
Identitätsbewels  über  deren  Gebrauch  zum  Frevel
ohne  Ausübung  des  Pfändungsrechtes  in  der
Regel  nicht  geliefert  werden.  UNr.  330  Erk.  v.
19.  Juli  1875.

(Fortsetzung  folgt.)

Medakt.:  K.  Hettüch  in  Nürnberg.  Verl.:  Paim  &amp;amp;  Enke
(#dolph  Eme)  in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="175" />
        Samstag  den  22.  April  1876.  41.  Sahrgang.  M  9.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Kechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Abte#lungen  über  Thell  1  Abschnitt  5  des  Sirasgesetzbuches  für  das
eulsche  Reich.  —  Uebersicht  über  die  neueren  Ergebulsse  der  Recht?
Wuilche,  ng  des  obersien  Gerichtshoses  in  Gegenständen  des  Ciollrechbtes

  und  Eivllprozesses  vom  16.—  31.  amche  1876.

Abhandlungen  über  Theil  I  Abschnitt  5  des  Strafgesetzbuches
  für  das  deutsche  Reich.

III.  Ideale  (formale  oder  simultane)
Konkurrenz.

(Fortsetzung.)

Wie  bereits  erwähnt,  ist  indessen  bei  Annahme
einer  idealen  Konkurrenz  überall  nicht  außer  Acht
zu  lassen,  daß  mit  der  Einheit  des  verbrecherischen
Willens  auch  stets  eine  Einheit  des  hleraus  entstandenen
  Handelns  korrespondire;  sonst  könnte  man
dahin  kommen,  die  sämmtlichen  nach  Zeit,  Oertlichkeit
  und  Art  der  Ausführung  von  einander  verschiedenen
  Diebstähle,  welche  ein  Gauner  in  einer
Stadt  begeht,  wohin  er  mit  dem  Entschlusse  ging,
sich  dortselbst  lediglich  durch  Stehlen  fortzubringen,
nur  als  Eine  selbstständige  Handlung  anzusehen,  oder
bei  der  Feststellung,  daß  Jemand  mehrere  an  verschiedenen
  Personen  zu  verschiedenen  Zeiten  und  an
verschiedenen  Orten  begangene  Betrugshandlungen
als  Ausfluß  eines  und  desselben  verbrecherischen  Entschlusses
  begangen  habe,  die  sämmtlichen  Handlungen
als  Einen  Reat  zu  gualifiziren.

Urth.  d.  b.  KH.  v.  21.  Nov.  1874  (Bl.  f.

Neue  Folge  XXI.  Band.
        <pb n="176" />
        130  Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  NStGB.

RA.  1875  S.  348).  Mit  Recht  sagt  daher  ein
Urtheil  des  pr.  OT.  v.  20.  März  1873  (Dr.  v.
Holtzendorff's  allgem.  d.  Strafr.-Ztg.  XIII,  321),
daß  die  Einheit  des  verbrecherischen  Entschlusses,
welcher  die  Verübung  einer  Mehrheit  von  Handlungen
  bedingt,  um  zum  Ziele  zu  gelangen,  nicht
zur  Annahme  einer  einzigen  Strafthat  genüge,  wenn
auch  dem  weiteren  Ausspruche  dieses  Urtheils,  daß
es  vielmehr  nur  darauf  anzukommen  habe,  ob  sich
der  Thäter  bewußt  war,  daß  er  zur  Erreichung  des
weiteren  verbrecherischen  Zweckes  eine  an  sich  schon
verbrecherische  Handlung  verübe,  in  welchem  Falle
dann  ein  sachliches  Zusammentreffen  vorliege,  in
solcher  Allgemeinheit  nicht  beizustimmen  sein  dürfte,
wenn  man  der  Ideal-Konkurrenz  bei  dolosen
und  zum  Theil  auch  bei  culposen  Delikten  den
Eingang  nicht  völlig  verschließen  will;  denn  auch
bei  einem  idealen  Zusammentreffen  mehrerer  doloser
Delikte  ist  es  eine  Vorbedingung  der  strafrechtlichen
Verantwortlichkeit  des  Thäters  hinsichtlich  eines  jeden
Deliktes,  daß  er  sich  der  Mitverübung  desselben  bewußt
  gewesen  sei,  während  bei  culposen  Delikten  das
Bewußtsein  der  Möglichkeit,  daß  aus  dem  betreffenden
  Handeln  die  mehreren  Rechtsverletzungen  entstehen,
  obwalten  kann;  allein  nicht  ein  mehrfaches
  bloses  Bewußtsein  reicht  hier  schon  zur  Ausschließung
  einer  Idealkonkurrenz  aus,  sondern  darauf
hat  es  vielmehr  anzukommen,  ob  ein  mehrfacher
selbstständiger  Wille  zur  Hervorbringung  mehrerer
selbstständiger  Delikte  durch  Ein  Handeln  in  Mitte
liegt,  oder  nicht.  —

Nach  den  vorhergehenden  Erörterungen  vermögen
  wir  die  Richtigkeit  mancher  bisheriger  Entscheldungen
  unserer  obersten  Gerichtshöfe  über  ideelle
Konkurrenz  nicht  anzuerkennen,  so  namentlich  eines
Urtheils  des  b.  Kassationshofes  v.  13.  Juni  1874
        <pb n="177" />
        Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.  131

(Bl.  f.  RA.  1874  S.  308),  wornach  durch  eine
falsche  Anzeige  bei  einer  Behörde  das  Vergehen  der
falschen  Anschuldigung  im  idealen  Zusammenflusse
mit  einem  Vergehen  der  verläumderischen  Beleidigung
  dann  begangen  werde,  wenn  der  Thäter  damit
nicht  nur  das  Einschreiten  der  Behörde  gegen  den
Angezeigten  sondern  zugleich  auch  eine  verächtliche
Kundgebung  gegen  denselben  bezweckt;  dann  eines
Urtheils  des  bad.  Oberhofger.  v.  26.  Okt.  1872
(Stengl.  XII,  372),  wornach  die  Vornahme  unzüchtiger
  Handlungen  durch  elnen  Lehrer  mit
Schülerinnen  unter  14  Jahren  ideale  Konkurrenz
nach  Ss.  174  Z3.  1,  176  Z.  3  und  73  d.  RStGB.
begründen  soll;  ferner  des  früher  besprochenen  Urtheils
  des  pr.  OT.  v.  7.  Okt.  1874  (Goltd.  A.
XXII,  571,  Stengl.  XIV,  323),  wornach  die
Beleidigung  einer  Mehrzahl  von  Personen  durch
dieselbe  Aeußerung  niemals  Realkonkurrenz,  sondern
nur  Eine  selbstständige  Handlung  repräsentiren  könne.—

§.  73  kann  in  folgenden  Fällen  nicht  zur  Anwendung
  kommen,  und  zwar:

1)  überall,  wo  ein  Delikt  in  einer  anderen
  vom  Gesetze  konstrulrten  Deliktsform
schon  deren  Begriffe  nach  enthalten  ist,
4.  B.  beim  Morde  oder  Todtschlage,  welche  die
Körperverletzung  begrifflich  in  sich  enthalten,  oder
bei  der  Erpressung,  deren  Begriff  die  Nöthigung  in
sich  schließt.  Die  hier  im  gesetzlichen  Gesammtbegriffe
  des  Deliktes  vorhandene  Einheit  schließt  die
nach  S.  73  nothwendige  Voraussetzung  eines  Zusammentreffens
  mehrerer  Delikts-Einheiten  aus,
und  kann  von  einer  Verletzung  mehrerer  Strafgesetze
  um  so  weniger  gesprochen  werden,  als  überdies
  in  den  unter  die  gegenwärtige  Kategorie  fallenden
  Reaten,  wie  z.  B.  beim  Morde  oder  Todtschlage
  ohne  das  begrifflich  eingeschlossene  Delikt  ein

rli
        <pb n="178" />
        132  Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RStGB.

anderweltiger  Reat  gar  nicht  mehr  existirt  und  mithin
  auch  als  eine  neben  jenem  Delikte  an  sich  bestehende
  Deliktsform,  und  folglich  eine  Mehrheit
von  Strafgesetzen  überhaupt  nicht  gedacht  werden
kann.  Aus  diesen  Erwägungen  scheint  uns  auch
der  von  Rüdorff  1.  c.  S.  221  Nr.  6  dafür,  daß
Mordversuch  und  hier  aus  entstandene  schwere  Körperverletzung
  in  der  Regel  nicht  idealiter  konkurriren
können,  angegebene  Grund,  weil  sowohl  die  äußere
That  als  der  dolus  gegen  die  mehreren  Strafgesetze
  verstoßen  müsse,  auf  derartige  Fälle  scheinbarer
  idealer  Konkurrenz  nicht  zutreffend  zu  sein.
Schwarze  1.  c.  S.  293;  Hahn:  Strafges.-Buch
  f.  d.  d.  Reich,  II.  Aufl.  S.  49
N.  109;  Otto:  Aphorismen  zu  d.  allgem.
Thl.  d.  StGB.  f.  d.  d.  Reich  S.  138
Z.  2;  v.  Holtzendorff  1.  c.  1872  S.  145;
Goltd.  A.  VII,  233;  XV,  579.
Anderer  Meinung  Oppenhoff:  Komm.
S.  164  und  165  N.  4.  —
DOppenhoff  l.  c.  nimmt  Ideal-Konkurrenz
in  dem  Falle  an,  wenn  ein  schwerer  Diebstahl  im
doppelten  Rückfalle  mit  Gewalt  gegen  eine  Person
verübt  wird,  so  daß  er  auch  der  Begriffsbestimmung
  des  Raubes  (§F.  249)  entspricht,  wo  sodann
die  Strafe  aus  §.  244  und  nicht  aus  §.  249  zu
verhängen  sei.  Allein  die  Begriffsbestimmung  des
Raubes  enthält  bereits  den  vollständigen  Thatbestand
  des  Diebstahls  nach  §.  242;  es  bleiben  jedoch
hier  alle  die  Bestrafung  desselben  betreffenden  Bestimmungen
  außer  Anwendung,  da  das  RStGB.
den  Raub  nicht  als  eine  Art  des  Diebstahls,  sondern
  als  ein  besonderes  gegen  Person  und  Eigenthum
  begangenes  Verbrechen  ansieht.  Es  wird  sonach
  hier  keine  Ideal-Konkurrenz  und  lediglich  dle
Strafe  des  Raubes  zu  verhängen  sein,  und  wenn
        <pb n="179" />
        Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RStGB.  133

hiernach  auch  ein  geringeres  Strafminimum  sich  darstellt,
  als  wenn  der  schwere  Diebstahl  im  wiederholten
  Rückfalle  ohne  Gewalt  gegen  eine  Person
verübt  worden  wäre,  so  erscheint  Oppenhoff's
hieraus  für  seine  Anschauung  gezogenes  Moment
lediglich  de  lege  ferenda,  nicht  aber  de  lege  lata
von  Bedeutung,  und  könnte  es  sich  nur  fragen,  ob
jener  die  That  schwerer  gqualifizirende  Umstand  der
doppelten  Rückfälligkeit  des  Thäters  als  Dieb  nicht
etwa  noch  unter  die  Straferhöhungsmomente  des
§.  250  aufzunehmen  sei.

Vergl.  Motive  S.  124;  Oppenhoff:  Komm.

S.  430  N.  1  u.  2;  Schwarze  l.  c.  S.  294.—
2)  Die  Vorschriften  des  §.  73  bleiben  ferner
da  außer  Anwendung,  wo  das  Gesetz  selbst  schon
die  Ideal-Konkurrenz  mit  einer  besonderen
Strafe  bedroht  hat.  Dieses  ist  der  Fall:

a)  wenn  das  RStEB.  —  bbenso  wie  die
älteren  Strafgesetzgebungen  —  eigene  Deliktsformen
  konstruirt,  wobei  dasselbe  die
Thatbestandsmerkmale  mehrerer  an  sich  als
selbstständige  Deliktsformen  strafbarer  Handlungen
  zur  Bildung  eines  hieraus  zusammengesetzten,
  die  zu  Grunde  liegende  generelle
Deliktsform  hiedurch  gualifizirenden  oder
auszeichnenden  Thatbestandes  vereinigt,  z.  B.
einfachen  Diebstahl  (§.  242)  und  einfache
Sachbeschädigung  (S.  303)  im  Verbrechen
des  schweren  Diebstahls  mittels  Einbruches
(S.  243  Z.  2),  und  hieher  glauben  wir
auch  die  oben  besprochene  Motivirung  Rüdorff's
  I.  c.  S.  221  N.  6  als  berechtigt
  beziehen  zu  dürfen,  da  in  derartigen
Fällen  zwar  die  äußere  Handlung  gegen
mehrere  Strafgesetze  verstößt,  allein  der
rechtswidrige  Vorsatz  (d.  i.  der  Wille,  das
        <pb n="180" />
        134  Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.

konkrete  Delikt  zu  begehen)  seine  Richtung
  in  der  Regel  —  und  lediglich  diese
kommt  hier  zunächst  in  Betracht  —  nur
gegen  die  vom  Gesetze  kombinirte  Hauptdellktssorm
  genommen  haben  wird,  mithin
als  ein  einheitlicher  Entschluß  auch  der  Handlung
  den  Charakter  der  Einheit  verleiht.

Oppenhoff:  Komm.  S.  165,  N.  Za;

Schwarze  1.  c.  S.  194;  Rüdorff  Il.c.

S.  221  N.  7;  Otto  I.  c.  S.  139  Z.  3;

Hahn  l.  c.  S.  49  N.  109;  pr.  O.  v.

24.  Nob.  1864  (Oppenhoff,  Rechtspr.  V,

278).  —-Hiezu

  hat  ein  Urtheil  des  pr.  OT.  v.  16.  Mai
1860  (Goltd.  A.  VIII,  558)  bemerkt,  daß  die
ideale  Konkurrenz  mehrerer  Delikte  in  der  Regel  da
zu  verneinen  sei,  wo  nur  Eine  bestimmte,  also  auf
die  eine  strasbare  Handlung  sich  beziehende,  Willensrichtung
  vorhanden  ist;  wenn  es  sich  jedoch  außer
der  einfachen  Sach=  oder  Vermögensbeschädigung
beim  Diebstahle  zugleich  um  besondere  vom  Gesetze
  geschützte  Rechtsverhältnisse  handelt,
deren  Verletzung  das  Gesetz  mit  einer  besonderen
Strafe  bedroht,  —  so  beim  Diebstahle  und  bei  Beschädigung
  an  durch  §.  304  geschützten  Gegenständen
  —  so  könne  die  ideale  Konkurrenz  de5  Diebstahls
  mit  diesem  Vergehen  nicht  von  vorneherein
aus  dem  obigen  Grunde  verneint  werden,  da  die
Sachbeschädigung  nur  das  Bewußtsein  voraussetze,
daß  die  Handlung  die  Beschädigung  zur  Folge  haben
werde,  welches  mit  der  zum  Diebstahle  erforderlichen
Absicht  vereinbar  sei.  Wir  vermögen  jedoch  aus
obigen  Motiven  zwischen  Diebstahl  mit  einfacher
und  mit  qualifizirter  Sachbeschädigung  hinsichtlich
des  zu  Grunde  liegenden  Willens  keinen  solchen
Unterschied  zu  finden;  hier  wie  dort  hat  der  Dieb
        <pb n="181" />
        Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.  135

den  Willen,  also  auch  das  Bewußtsein,  zu  stehlen.
und  hiebei  zugleich  zu  beschädigen,  nur  geht  seine
Absicht  überall  blos  auf  rechtswidrige  Zueignung  und
dieser  Einen  entscheidenden  Willens-Richtung  halber
ist  ein  einheitlicher  selbstständiger  Wille  vorhanden.
Gerade  eine  solche  Willenseinheit  ist  aber  nöthig,  um
nur  Eine  selbstständige  Handlung  nach  F.  73  annehmen
  zu  können,  während  wir,  wenn  z.  B.  ein

Dieb,  um  sich  an  dem  Custos  einer  öffentl.  Sammlung,

  der  dortselbst  ein  ihm  gehöriges  kunstvolles

Glasgemälde  als  Fenster  aufgestellt  hat,  zu  rächen,

dasselbe  zerbricht  und  zugleich  dle  ihm  dadurch  gebotene

  Gelegenheit  zu  einem  Diebstahle  in  jener

Sammlung  benützt,  dieses  doppelten  selbstständigen

Willens  wegen  Real-Konkurrenz  annehmen  würden.

Nur  dann,  wenn  die  gualifizirte  Sachbeschädigung

für  sich  schon  mit  einer  schwereren  Strafe  als  der

qualifizirte  Diebstahl  bedroht  wäre,  könnten  wir  einen

Unterschied  insofern  erblicken,  als  dann  hieraus  abzunehmen

  sein  würde,  daß  dieselbe  dem  Gesetzgeberbei
  seiner  Bestimmung  einer  besonderen  Ideal-Konkurrenz-Strafe

  nicht  vorgeschwebt  sei,  und  deSwegen,

also  in  Ermanglung  solcher  besonderen  Bestimmung,

die  Regel  des  §.  73  wieder  zur  Anwendung  kommen

müsse.  -

b)  Hieran  reihen  sich  jene  Fälle,  wo  das
Gesetz  eine  besondere  Strafe  nicht  für  das
Zusammentreffen  mehrerer  an  sich  selbstständig
  vorgesehener  Delikte  in  einer  eigenen
  Deliktsform,  sondern  dann  androht,
wenn  die  Strafwürdigkeit  einer  Handlung
durch  das  Vorhandensein  besonderer  Momente,
  nach  Subjekt,  Objekt,  Art  der  Ausführung,
  der  Theilnahme,  nach  Zweck  oder
Erfolg  und  dergl.  mehr,  alterirt  wird,  und
        <pb n="182" />
        136  Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.

in  Folge  dessen  blos  die  Höhe  der  Straf-Lusselen
  verändert.

In  diese  Kategorie  fallen  diejenigen  Reate,
bei  welchen  die  vorsätzliche  Handlung  außer  dem
gewollten  noch  einen  weiteren  Erfolg  herbeiführt,  der
zwar  vom  Thäter  nicht  beabsichtigt  wurde,  aber
gleichwohl  von  ihm  hätte  vorausgesehen  werden
können,  z.  B.  es  ist  blos  Körperverletzung  gewollt,
allein  es  erfolgt  hieraus  der  Tod,  dessen  möglicher
Eintritt  hätte  vom  Thäter  vorhergesehen  werden
können.  Hier  ist  ideale  Konkurrenz  von  dolus  und
culpa  vorhanden,  welche  Feuerbach  unrichtig  mit
„culpa  dolo  determinata“  bezeichnet,  da  ja  dolus
  und  culpa  neben  einander  erscheinen,  während
die  älteren  Criminalisten  nicht  minder  inkorrekt  den
aus  einer  vorsätzlichen  Handlung  hervorgegangenen,
zwar  nicht  gewollten  aber  vorherzusehenden  Erfolg
zum  dolus  angerechnet  und  hiefür  die  Bezeichnung
„dolus  indirectus“  gebildet  haben,  da  das  blose
Voraussehenkönnen  einer  solchen  Möglichkeit  noch
keinen  dolus  begründet,  sondern  ein  dolus  eventualis
  nur  dann  vorhanden  ist,  wenn  der  Thäter  mit
Bewußtsein  und  zwar  in  der  Weise  sich  dem  schlimmsten
  Erfolge  ergeben  hat,  daß  dieser  wohl  nicht  in
erster,  aber  doch  in  zweiter  Linie  seinem  verbrecherischen
  Willen  entspricht.  Vergl.  Bauer:  Abhdlgn.,
S.  247.  Das  Röte#B.  hat  die  Sache  dadurch
vereinfacht,  daß  es  in  mehreren  unter  gegenwärtige
Kategorie  gehörigen  Fällen  bei  dem  Qualifikationsmomente
  des  Erfolges  den  rechtswidrigen  Willen
beziehgsw.  das  fahrlässige  Verschulden  im  strafrechtlichen
  Sinne  ganz  außer  Betracht  läßt  und  dem
Thäter  den  schwereren  Erfolg  selbst  dann  zur  Last
legt,  wenn  er  ihn  nicht  nur  nicht  beabsichtigte,  sondern
  nicht  einmal  als  wahrscheinlich  vorauszusehen
permochte,  z.  B.  nach  §S§.  178,  224,  226,  239  ꝛc.
        <pb n="183" />
        Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.  137

Eleichgiltig  ist  es  in  allen  sub  b  gedachten  Fällen,
ob  das  Gesetz  hiebei  aus  der  veränderten  Strafbestimmung
  Veranlassung  genommen  hat,  ein  eigenes
Dellkt  zu  bilden,  z.  B.  in  den  S§.  244,  250  Z.  5,
261,  264,  oder  nicht,  ob  die  betreffende  spezielle
Strafandrohung  in  einem  abgesonderten  eigenen  Gesetzesparagraphen
  ausgedrückt  ist,  wie  in  den  S§.  178,
181,  225,  226,  244,  293  2c.  oder  mit  der  Kommunbestimmung
  redaktionell  verbunden  erscheint,  wie
in  den  S§.  87,  108,  115,  117,  223,  239  r2c.,  ferner
  ob  iene  strenger  (qualifizirt)  oder  milder  (privilegirt)
  ist,  als  diese.

Zu  letzteren  Fällen  zählt  im  Wesentlichen  auch
diejenige  Strafthat,  welche  eine  Gesetzesvorschrift
milder  bestraft  wissen  will,  wenn  ein  oder  mehrere
besonders  bestimmte  Thatbestandsmomente  sie  zu
einem  für  diesen  Fall  als  besonderes  Delikt
konstruirten  konkreteren  Reat  gestalten,  z.  B.
Entwendung  von  Genußmitteln  nach  §S.  370  Z.  5
im  Gegenhalte  zum  Diebstahle;  Urkundenfälschung
nach  §.  363  im  Gegenhalte  zu  S§.  267  und  268;
Kindsmord  nach  §.  217  im  Gegenhalte  zum  Morde
nach  §.  211,  Widerstand  gegen  die  Staatsgewalt
an  einem  Vollstreckungs-Beamten  begangen  (§.  113)
im  Gegenhalte  zur  Nöthigung  von  Behörden  oder
Beamten  (S.  114).  Elne  derartige  privilegirende
Gesetzesvorschrift  unterscheidet  sich  aber  vom  gewöhnlichen
  Spezialgesetze  als  eine  Norm,  welche  von
strengrechtlichen  Maximen  aus  Gründen  der  Billigkeit
  und  Criminal-Politik  abweicht  und  im  gemeinen
Rechte  mit  „lex  singularis“  bezeichnet  wird.

Fr.  16  de  legibus  (1,  3).  —

In  allen  sub  2  gedachten  Straffällen  konkurrirt
  die  lex  specialis  vel  singularis  nicht  ideell
        <pb n="184" />
        138  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

mit  der  lex  generalis,  sondern  geht  das  genus
in  der  species  delicti  auf.  «
ttol.c.S.1393.3;Hahnl.c-.;
Rüdorffl.o.S.220N.5;·Oppe-Ihoff:
  Komm.  S.  165  N.  8;  Bl.  f.  RA.
1875  S.  2,  Z.  1.  —

(Fortsetzung  folgt.)

Uebersicht
über  die  neueren  Ergebnisse  der  Kechtsprechung  des
obersten  Gerichtshofes  in  Gegenständen  des  Tivilrechtes

  und  Civilprozesses
16.—31.  Jannar  1876.

I.  Zur  Proze-=  Ordnung.

Art.  106  mit  870.  Es  war  nach  Vorschrift
de5  Art.  870  der  Proz.-O.  gegen  vier  Gläubiger
und  gegen  den  Schuldner  Widerspruchsklage  erhoben
und  schließlich  ein  die  Beklagten  verurtheilender  Ausspruch
  erlassen  worden,  und  zwar  gegen  den  Schuldner
  ein  Versäumungsurtheil.  Ueber  die  Frage  nun,
ob  auch  dem  Schuldner  ein  Theil  der  Prozeßkosten
zu  überbürden  war,  hat  sich  der  OGH.  also  ausgesprochen:
  Daraus,  daß  auch  der  Schuldner  gleich
den  übrigen  Beklagten  in  der  Hauptsache  verurtheilt
worden  sei,  folge  noch  nicht,  daß  auch  dieser  zur
Tragung  der  Prozeßkosten  pro  rata  zu  verurtheilen
gewesen  sei.  Den  Anlaß  zur  Widerspruchs-Klage
hätten  blos  die  anderen  Beklagten  gegeben,  nur  diese
hätten  des  Klägers  Anspruch  bekämpft,  und  gegen
        <pb n="185" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  139

den  Schuldner  habe  nur  wegen  des  ausdrücklichen
Gebotes  in  Art.  870  der  Proz.-O.  mit  geklagt  werden
  müssen.  Nachdem  nun  dieser  Streitkosten  nicht
veranlaßt  habe,  bestehe  auch  kein  rechtlicher  Grund,
auch  ihn  zur  theilweisen  Tragung  der  Prozeßkosten
zu  verurtheilen.  Urth.  v.  25.  Jan.  HVNr.  2838.

Art.  215  mit  409.  Es  waren  Zeugen  benannt
aber  zur  Vernehmungs-Tagsfahrt  nicht  geladen  worden,
  und  zwar  angeblich  deßhalb,  weil  dem  Probanten
  bekannt  war,  daß  die  Zeugen  in  jener  Tagsfahrt
  absolut  nicht  erscheinen  konnten.  Es  wurde  erachtet,
  Probant  sei  wegen  Unterlassung  der  Ladung
gemäß  Proz.-O.  Art.  409,  410  u.  215  jener  Zeugen
verlustig  geworden,  unter  Verweisung  auf  Verh.  d.
GGA.  d.  K.  d.  A.  Prot.  Bd.  3  Abth.  2  S.  216
Sp.  1  u.  auf  Smlg.  Bd.  2  S.  231  Nr.  66,  und
bezüglich  des  vorhin  angegebenen  Grundes  der  Unterlassung
  der  Zeugenladung  wurde  bemerkt,  daß  eine
solche  Ausnahme  im  Gesetze  nicht  gemacht  sei  und
nicht  habe  gemacht  werden  können,  weil  nicht  der
Probant,  sondern  das  Gericht  zu  beurtheilen  habe,
ob  den  Zeugen  das  Erscheinen  in  der  Vernehmungstagöfahrt
  unmöglich  sei,  und  daß  etwas  Gegentheiliges
  weder  aus  der  Natur  der  Sache  nach  aus  der
ratio  legis  gefolgert  werden  könne.  Es  hätte  Probant
  rectzel  um  Vertagung  der  Vernehmungs-=tagsfahrt
  oder  um  Uebertragung  der  Vernehmung
der  Zeugen  an  ein  anderes  Gericht  nachsuchen  sollen.
Urth.  v.  29.  Jan.  HVNr.  2781.  —

II.  Etwllrechtliche  Entscheidungen.

Sachenrecht.  Hypothekklage  in  der  Richtung
  nur  auf  einen  Theil  des  Hypotheken-
        <pb n="186" />
        140  Neuere  oberstrichterliche  Erkenninisse.

objektes.  Ein  Hypothekgläubiger,  welcher  seine
Forderung  mit  der  dinglichen  Klage  geltend  machen
will,  ist  nicht  gezwungen,  sein  Recht  in  Bezug  auf
sämmtliche  ihm  verpfändete  Objekle  zu  verfolgen,
sondern  er  kann  vielmehr  auch  ein  einzelnes  dieser
Objekte  in  Angriff  nehmen.  Es  besteht  kein  Gesetz,
welches  den  Grundsatz  aufstellt,  daß  sämmtliche
Hypoth.-Objekte  ein  untheilbares  Ganzes  bilden,
in  Bezug  auf  welches  die  Hypothek  geltend  gemacht
werden  müsse,  wenn  sie  überhaupt  geltend  gemacht
werden  wolle.  Das  Gegentheil  hievon  folgt  aus
§.  33  des  Hyp.-Ges.,  welche  Gesetzesstelle  insbesondere
  darauf  hinweist,  daß  nicht  daß  Hypotheken-Objekt
  untheilbar  sei,  sondern  die  Hypothek.
Jeder  Theil  des  Hypothekenobjektes  haftet  für  die
ganze  Forderung.  —  Gönner,  Com.  z.  H.  G.
Bd.l  S.  113,  350  8.  II  S.  419  Nr.  5  u.  S.  469
Nr.  2.  —  Urth.  v.  25.  Jan.  HVNr.  2700.  —

Nothfahrt,  Beseitigung  der  derselben
entgegenstehenden  Hindernisse.  Es  war  ausgesprochen
  worden:  „Beklagte  haben  den  Klägern
eine  Nothfahrt  —  gegen  Entschädigung  einzuräumen,
  —  und  die  entgegenstehenden  Hindernisse  durch
entsprechendes  Zurückverlegen  des  den  Beklagten  gehörigen
  Schupfens  und  Abtrittes  nebst  der  Dungstätte
  zu  beseltigen,  widrigenfalls  Kläger  ermächtigt
selen,  die  Beseitigung  jener  die  Nothfahrt  hindernden
  Anlagen  auf  Kosten  der  Beklagten  selbst  vorzunehmen“.
  Dieses  Urtheil  wurde  vernichtet,  und  in
den  oberstrichterlichen  Entscheldungsgründen  ist  gesagt:

Der  Umstand,  daß  die  entgegenstehenden  Hindernisse
  in  baulichen  Anlagen  bestünden,  rechtfertige
  zwar  die  Nichtigkeitsbeschwerde  nicht,  weil  jener
Umstand  nach  kr.  12  pr.  S.  11,  7  nur  dann  in
Betracht  kommen  könnte,  wenn  durch  Beseitigung
        <pb n="187" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  141

der  baulichen  Anlagen  die  Beklagten  großen  Schaden
  erleiden  würden.

Dagegen  könne  diesen  nicht  die  Auflage  gemacht
werden,  die  der  Nothfahrt  entgegenstehenden  Hindernisse
  durch  entsprechende  Zurückverlegung  des  Schupfens
  u.  s.  w.  zu  beseitigen,  widrigenfalls  Kläger
ermächtigt  seien,  die  Beseitigung  jener  Hindernisse
auf  Kosten  der  Beklagten  selbst  vorzunehmen.  Denn
wenn  es  auch  diesen  freigestellt  bleiben  müsse,  jene
Beseitigung  selbst  vorzunehmen,  so  könnten  sie  doch
nicht  dazu  gezwungen  werden,  so  daß,  wenn  sie  die
Beseitigung  nicht  bewirkten,  Kläger  zu  deren  Vornahme
  auf  Kosten  der  Beklagten  ermächtigt  seien;
es  könnten  vielmehr  solchen  Falles  diese  nur  angehalten
  werden,  zu  dulden,  daß  Kläger  die  Hindernisse
  auf  eigene  Kosten  beseitigen.  Denn  es  bestehe
kein  Gesetz,  auf  Grund  dessen  der  Eigenthümer  eines
Grundstückes,  auf  welchem  eine  Nothservitut  zu  bestellen
  sei,  zu  einer  positiven  Thätigkeit  bei  Konstitulrung
  der  Servitut  angehalten  werden  könnte.
Etwaß  Gegentheiliges  folge  insbesondere  nicht  ans
fr.  12  pr.  D.  11,  7  u.  fr.  14  8.  1  D.  8,  6  und
ebensowenig  aus  Anm.  lil.  b  zu  Thl.  II  c.  8  SF.  11
des  bayr.  Landr.,  wo  üÜberall  nur  von  Einräumung
des  zur  Nothfahrt  erforderlichen  Raumes  die  Rede
sei.  —  Urth.  v.  28.  Jan.  HVNr.  2745.

Zur  Lehre  von  der  Theilbarkeit  der
Servituten.  Richtig  ist,  daß  eine  Prädialservitut
ganz  und  auf  allen  Theilen  des  herrschenden
Gutes  haftet  und  mit  demselben  aktiv  und  passiv
auf  jeden  Inhaber  übergeht,  —  fr.  23  8.  3  D.  8,  2.
Bayr.  Ldr.  Thl.  II  c.  7  S.  6  Nr.  1  —  allein  es
verstößt  andererseits  auch  nicht  gegen  den  rechtlichen
Charakter  der  Prädialservitut  als  einer  untheilbaren
Sache,  wenn  die  Gerechtsame  bezüglich  eines  —
        <pb n="188" />
        142  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

(z.  B.  wegverkauften)  —  Theiles  des  herrschenden
Gutes  aufgelöst  bezw.  aufgegeben  wird,  während
gerade  nach  dem  Grundsatze  der  Untheilbarkeit  der
Servituten  auf  den  übrigen  Theilen  des  herrschenden
Gutes  die  einmal  konstituirte  Servitut  un  vertheilt
verbleiben  konnte.  —  fr.  6  u.  17  D.  8,  1;
Puchta,  Pand.  IX.  Aufl.  §.  178  Note  m.  —
Urth.  v.  28.  Jan.  HVMNr.  2814.  —  ·

Familienrecht.  Geschäft  als  Rechtskonzipient
  und  Endigungsgrund  der  väterl.
Gewalt.  Preuß.  Landrecht.  Gelegenheitlich
der  Frage,  ob  ein  Haussohn,  welcher  Rechtskonzipient
ist,  nach  §.  212"  Tit.  2  Thl.  II  des  allg.  Preuß.
Landr.  als  aus  der  väterlichen  Gewalt  entlassen  zu
erachten  sei,  wurde  ausgesprochen,  daß  die  Frage,
ob  die  Funktion  eines  honorirten  Rechtskonzipienten  als
Gewerbsbetrieb  erscheine,  rein  thatsächlicher  Natur  sei,
daß,  um  einen  Gewerbsbetrieb  annehmen  zu  können,
mit  dem  betreffenden  Geschäfte  ein  besonderes  Risiko
nicht  verbunden  sein  müsse,  und  daß  der  gesetzliche
Ausdruck  „eigenes  Gewerbe“  im  Gegensatze  zum
Gewerbe  des  Vaters  gebraucht,  mithin  ein  selbstständiger
  Betrieb  des  Gewerbes  als  Meister  oder
Geschäfts  -Herr  nicht  nothwendig  sei.  —  Bornemann,
  syst.  Darst.  Bd.  5  S.  305  Nr.  3.  —
Urth.  v.  29.  Jan.  HVNr.  2825.

Eheschulden.  Als  eigentliche  Eheschulden
sind  diejenigen  Schulden  zu  betrachten,  welche  von
den  beiden  Ehegatten  oder  einseitig  von  einem  Ehegatten,
  aber  zu  ehelichen  Zwecken,  gemacht  wurden.

Bei  den  von  dem  Ehemanne  während  der  Ehe
kontrahirten  Schulden  wird  die  Eigenschaft  von  Eheschulden
  bis  zum  Nachweise  des  Gegentheils  vermuthet.
  —  Urth.  v.  26.  Januar  HVNr.  2651.
        <pb n="189" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  143

Ueber  Einspruch  gegen  eine  Eheschließung.
  Preuß.  Landr.  Baron  Karl  v.  E.  will
eine  angeblich  dem  Bauern=  oder  gemeinen  Bürgerstande
  angehörige  Frauensperson  ehelichen,  sein  Bruder
  Ernst  v.  E.  erhob  dagegen  auf  Grund  der  S#F.  30
u.  f.  Tit.  1  Thl.  II  des  allg.  Preuß.  Landr.  Einspruch,
  und  machte  diesen  sodann  mit  Klage  geltend,
bittend,  es  möge  erkannt  werden,  daß  sein  Bruder
nicht  berechtigt  sei,  mit  M.  H.  eine  Ehe  zurechter
  Hand  zu  schließen  u.  s.  w.,  und  fragte  es  sich,
ob  dem  Ernst  v.  E.  eine  solche  Klage  zustehe.  Der
OGH.  hat  sich  darüber  also  ausgesprochen:

In  den  §§.  30—33  a.  a.  O.  sei  von  einem
Einspruchsrechte  der  Verwandten  keine  Rede,  wohl
aber  sei  da,  wo  das  Pr.  Ldr.  von  der  Vollziehung
der  Ehe  und  insbesondere  von  dem  Einspruchsrechte
handle  —  §.  158  a.  a.  O.  —  auödrücklich  gesagt,
daß,  wer  Einspruch  thun  wolle,  denselben  nur  auf
ein  älteres  förmliches  Ehegelöbniß  oder  auf  eine  unter
dem  Versprechen  der  Ehe  erfolgte  Schwängerung
gründen  könne.  Ein  Eheverbot  also  berechtige
nach  allg.  Pr.  Ldr.  Niemanden,  einen  Einspruch
zu  erheben,  wohl  aber  könne  Jeder  das  Bestehen
eines  Eheverbotes,  eines  Ehe-Hindernisses,  nach
§.  165  a.  a.  O.  dem  Richter,  baw.  in  Bayern  der
DistriktsverwaltungSsbehörde,  welche  das  in  Art.  33
des  Ges.  v.  16.  April  1868,  betr.  Heimath  u.  s.  w.
angeordnete  Zeugniß  auszustellen  habe,  anzelgen.
Eine  solche  Anzeige  aber  sei  kein  Einspruch.
Daß,  im  Falle  Jemand  entgegen  den  Bestimmungen
in  §.  30—33  Tit.  1  Thl.  II  des  allg.  Pr.  Ldr.
eine  Ehe  eingehen  wolle,  dessen  Verwandte  nicht  berechtigt
  seien,  dagegen  Einspruch  zu  erheben,  folge
ferner  daraus,  daß  es  ihnen  nicht  zustehe,  eine  solche
Ehe  als  nichtig  anzufechten.  —  Vgl.  Striethorst,
Arch.  Bd.  22  S.  345,  346;  Entsch.  des  Berl.
        <pb n="190" />
        144  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

geh.  O.-Trib.  Bd.  34  S.  187.  —  Endlich  sei  noch
zu  beachten,  daß,  während  §.  35  Abs.  5  des  Ges.
v.  16.  April  1868  von  Erhebung  eines  auf  privatrechtliche
  Bestimmungen  sich  gründenden  Einspruches
  handle,  der  Abs.  6  gerade  darüber  Vorschrift
gebe,  wie  zu  verfahren  sei,  wenn  es  bei  der  Distriktsverwaltungsbehörde
  amtsbekannt  sei,  der  beabsichtigten
  Ehe  stehe  ein  civilrechtliches  Verbot  hindernd
im  Wege,  und  daß  durch  diese  Vorschrift  die  SS.  165
u.  166  Tit.  1  Thl.  II  des  allg.  Pr.  Ldr.  aufgehoben
  seien.  Ueberhaupt  sei  für  die  Frage,  aus
welchem  Grunde  und  von  wem  gegen  eine  beabsichtigte
  Ehe  Einspruch  erhoben  werden  könne,  ausschließend
  das  Ges.  v.  16.  April  1868  maßgebend.
Abgesehen  von  dem  in  Art.  36  a.  a.  O.  dem  Gemeindeausschusse
  bezw.  Magistrate  und  dem  Kreisfiskalate
  eingeräumten,  hier  nicht  in  Betracht  kommenden
  Einspruchsrechte  kenne  dieses  Gesetz  im
Art.  35  nur  einen  Einspruch,  welcher  auf  Thatsachen
sich  gründe,  die  geeignet  seien,  nach  Maßgabe  der
einschlägigen  Civillgesetze  den  Abschluß  der  Ehe  zu
verhindern,  Eheverbote,  Ehehindernisse  —  vergl.
Riedel,  Com.  des  alleg.  Ges.  4.  Aufl.  S.  196
Ziff.  9  —,  das  Gesetz  —  Art.  35  Ziff.  5  —  aber
gewähre  einen  solchen  Einspruch  nur  einem  „Betheiligten“,
  d.  i.  einem,  welcher  nach  dem  einschlägigen
  Civilrechte  an  dem  Nichtvollzuge
  der  beabsichtigten  Ehe  betheiligt  sei,  wiefern  aber
dem  Ernst  v.  E.  eine  solche  Betheiligung  zukomme,
sel  nicht  erfindlich.  —  Urth.  v.  24.  Jan.  HVNr.  2843.

Medalt.:  K.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.:-Palm  ###  Enke
(Adolph  —  in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="191" />
        Samstag  den  6.  Mai  1876.  41.  Jahrgang.  10.
Dr.  J.  A.  Feuffert's  J
Plätter  für  Rechtsunbwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Uebersicht  über  die  wlchiigeren  Ergebnisse  der  Rechtisprechung  des
obersten  Gerichtshoses  in  Gegenständen  des  Sirasrechts  in  der  Zeit
vom  1.  Juli  1875  bis  31.  Dezember  1876.  (Jorlsetzung.)  —  Ueder:
sicht  über  die  neueren  Ergebnisse  der  Rechtspre
Gerlchtshoses  in  Gegenstaä
vom  1.  ar  187

chung
nben  des  Elollrechtes  und  Ciollproze
—I15.  Febru-  6.

Uebersicht

über  die  wichtigeren  Ergebnisse  der  Rechtsprechun
des  obersten  Gerichtshofes  in  Bayern  in  Ergen
ständen  des  Strafrechtes

in  der  Zeit  vom  1.  Juli  1875  bis  31.  Dezbr.  1875.
(Fortsetzung.)

88.  146,  148,  263.  Der  §.  148  setzt  zu
seiner  Anwendung  die  Verausgabung  von  nachgemachtem
  oder  gefälschtem  Gelde  voraus,  also  von
solchen  inländischen  oder  ausländischen  Werthzeichen,
die,  wie  §.  146  deutlich  erkennen  läßt,  im  Falle
ihrer  Aechtheit  im  In=  oder  Auslande  Cours  besitzen
  würden.  «

Diese  Voraussetzung  trifft  bei  Verausgabung
einer  bloß  anscheinenden  aber  werthlosen  Münze,
welche  sich  nur  als  Spielmarke,  ulcht  aber  als  Nachahmung
  eines  Werthzeichens  irgend  einer  coursirenden
  Geldsorte  darstellt,  nicht  zu.

.In  der  Verausgabung  eines  solchen  Münzstückes
  liegt  auch  dann  ein  Betrug  nach  §.  263
nicht  vor,  wenn  der  Ausgeber  selbst  über  die  Aechtheit
  oder  Unächtheit  der  Münze  im  Unklaren  war
und  bei  deren  Hingabe  als  Zahlungsmittel  die  Zu-Neue

  Folge  XXI.  Band.
        <pb n="192" />
        146  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

rücknahme  und  Umwechslung  im  Falle  ihrer  Unächtheit
  zugesichert  hat.  UNr.  456  Erk.  v.  8.  Okt.  1875.

S.  147  Z.  1  siehe  Reichsgewerbeordnung  §.  21.

§.  156  siehe  S.  48.  -  "

§.  183.  Bei  dem  in  Frage  stehenden  Vergehen
  gehört  zu  dem  Dolus  nicht  bloß  das  Bewußtsein,
  daß  die  Handlung  an  sich  eine  unzüchtige
sei,  sondern  auch  daß  sie  durch  die  Art  ihrer  Verübung
  zur  Oeffentlichkeit  gelangen  könne,  und  somit
  öffentlich  ein  Aergerniß  zu  geben  geeignet
  sei.  UNr.  553  Erk.  v.  4.  Dez.  1875.

SS.  185,  186,  187,  Einf.-Vollz.-Ges.  Art.  57.
Der  Thatbestand  einer  Beleidigung  kann  auch  durch
Aeußerungen  begründet  werden,  welche  geeignet  sind,
das  Benehmen  deß  Betroffenen  im  Betrlebe  seines
Gewerbes  in  so  ungünstiger  Weise  darzustellen,  daß
dadurch  dessen  Ehre  als  Geschäftsmann  angegriffen
  und  verletzt  wird.  Wenn  eine  Klage  wegen
einfacher  Beleidigung  bei  dem  Einzelngerichte  erhoben
  wird  auf  Grund  von  Aeußerungen,  welche  auch
den  Thatbestand  einer  qualifizirten  Beleidigung
erschöpfen  würden,  unterliegt  gleichwohl  die  Verurtheilung
  des  Beklagten  wegen  einfacher  Beleidigung
keinem  Bedenken.  UNr.  363  Erk.  v.  13.  Aug.  1875.

88.  185,  186,  359,  dann  Gemeindeordnung
§§.  125,  138.  Durch  §.  359  d.  RSt  G.  ist  zwar
gegenüber  der  früheren  Gesetzgebung  der  Begriff  eines
Beamten  erweitert  worden,  gleichwohl  aber  kommt
nach  jenem  §F.  die  Beamtenelgenschaft  nur  demjenigen
  zu,  welcher  in  gesetzlicher  Weise  berufen  ist,  als
Organ  der  Staatsgewalt  unter  öffentlicher  Autorität
für  Herbeiführung  der  Zwecke  des  Staates,  sei  es
im  unmittelbaren  oder  mittelbaren  Dienste  desselben,
thätig  zu  sein.  ·

Diese  Voraussetzungen  treffen  auf  einen  Sachverständigen,
  welcher  bei  Vornahme  der  Feuerbeschan
in  einer  Landgemelnde  von  dem  Bürgermeister  bei-
        <pb n="193" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  147

gezogen  wird,  nicht  zu,  und  kann  demnach  eine
demselben  bei  dieser  Gelegenheit  zugefügte  Beleidigung
  nicht  als  Berufsbeleidigung  verfolgt  werden,
denn  die  Vornahme  der  Feuerbeschau  gehört  in  das
Gebiet  der  Polizeiverwaltung,  deren  Handhabung  in
den  Landgemeinden  gemäß  Art.  125  und  138  der
Gemeindeordnung  ausschließlich  dem  Bürgermeister
  und  bei  dessen  Verhinderung  dem  Stellvertreter
zugewiesen  siüd.  UNr.  589  Erk.  v.  24.  Dez.  1875.

§.  211  siehe  S.  47.

§S.  212,  74.  Mittels  Plenarerkenntniß  vom
8.  Juli  1875  wurde  entschieden,  daß  neben  Zuerkennung
  der  Todesstrafe  für  ein  Kapitalverbrechen
bei  der  Concurrenz  eines  mit  Freiheitsstrafe  bedrohten
  Reates  auch  diese  Strafe  selbstständig  zuerkannt
werden  müsse.

«  (Sammlung  oberstrichterlicher  Entscheidungen
in  Strafsachen  B.  V  S.  328  N.  81).

8.  222,  230,  316  Abs.  2,  8.  73.  Zum  Thatbestande
  des  Vergehens  §.  316  Abs.  2  gehört,  daß
durch  das  pflichtwidrige  Verhalten  einer  zur  Leitung
der  Eisenbahnfahrten  und  zur  Aufsicht  über  die  Bahn
und  den  Beförderungsbetrieb  angestellten  Person
ein  Eisenbahntrausport  in  Gefahr  gesetzt,  und  zum
Thatbestande  des  höheren  Grades  dieses  Vergehens
nebstdem,  daß  dadurch  der  Tod  eines  Menschen
verursacht  worden  sei;  es  wird  aber  dazu  nicht  erfordert,
  daß  das  pflichtwidrige  Verhalten  des  Beschuldigten
  und  der  eingetretene  Erfolg  in  einer  solchen
  Beziehung  zu  einander  stehen,  welche  den  Erfolg
  vom  Gesichtspunkte  der  Fahrlässigkeit  dem  Beschuldigten
  zurechnen  ließe.  .

KannaußerdemThatumstandederGefähkdung
  des  Eisenbahntransportes  im  Allgemeinen  auch
noch  der  Thatumstand  besonders  festgestellt  werden,
daß  die  dabei  elngetretene  Tödtung  eines  Menschen
(beziehungsweise  eine  eingetretene  Körperverletzung)

1#
        <pb n="194" />
        148  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

in  der  Fahrlässigkeit  des  Beschuldigten  ihren  Grund
hatte,  dann  liegt  nicht  das  Vergehen  des  §F.  316
Abs.  2  vor,  sondern  wird  der  Thatbestand  der  schwereren
  Vergehen  fahrlässiger  Körperverletzung  nach
§.  230  Abs.  2.  oder  fahrlässiger  Tödtung  nach  S.  222
Abs.  2  d.  RSt  GB.  erschöpft.  UNr.  400  Erk.  v.
6.  Sept.  1875.  .

§.242siehe§.3403.5d.RStGB.u.Akt.112
Pol.-St.-G.-B.  Forstgesetz  Art.  78.

88.  246,  247.  Für  die  Frage,  wer  bei  einer
Unterschlagung  als  der  Verletzte  erscheine,  ist  der
Umstand  entscheidend,  wer  die  Anvertrauung  bewerkstelligte,
  beziehungsweise  das  Mandat  zur  Empfangnahme
  und  Ueberlieferung  der  anvertrauten  Sache
ertheilt  hat.  Wenn  nun  ein  Handlungscommis  ein
ausstehendes  Guthaben  seines  Prinzipals,  zu  dessen
Erhebung  er  keinen  Auftrag  von  Letzterem  hatte,
von  dem  Schuldner  erhebt,  und  sich  rechtswidrig
zueignet,  so  beschädigt  er  dadurch  nicht  seinen  Prinzipal,
  sondern  den  Schuldner,  welcher  ihm  das  Guthaben
  zur  Ablieferung  an  den  Prinzipal  auvertraut
  hat.

Begeht  ein  HandlungScommis  eine  Unterschlagung
  zum  Schaden  seines  Prinzipals,  so  ist  dessen
Strafverfolgung  nicht  von  dem  Antrage  des  Leßteren
  abhängig,  denn  er  gehört  nicht  unter  die  im
g.  247  bezeichneten  Personen,  welche  sich  in  „Lohn
oder  Kost“  des  Beschädigten  befinden.  Hiefür  spricht
schon  der  Sprachgebrauch  des  Wortes  „Lohn“  als
Vergeltung  von  Dienstleistungen  untergeordneter,
dem  Dienstbotenverhältnisse  entspringender  Art,  während
  für  ständige  Dienstleistungen  höherer  Art,  wie
insbesondere  für  Handlungscommis,  Buchhalter  2c.
der  Ausdruck  „Gehalt  oder  Salair“  gebraucht  wird;
aber  auch  der  Geist  der  betreffenden  Gesetzesbestimmung,
  welche  zunächst  das  Band  der  Angehörigkeit,
  die  Vormundschafts-  und  Erziehungsgewalt  als
        <pb n="195" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  149

den  Antragsreat  begründend  erklärt,  dann  alternative
das  Kost-  oder  Lohnverhältniß  jenen  drei  Kategorien
gleichstellt,  woraus  hervorgeht,  daß  der  Geseßgeber
auch  bei  dem  Kost=  und  Lohnverhältnisse  eine  gewisse
  persönliche  Unterordnung  des  Thäters  zum
Beschädigten  im  Auge  gehabt  habe,  wie  sie  dem
Verhältnisse  des  Gesindes  zu  der  Brodbherrschaft
entspricht.  UNr.  457  Erk.  v.  8.  Okt.  1875.

IS§.  246,  266  Z.  2.  Wenn  sich  bei  einer  Abrechnung
  zwischen  einem  Vermögensverwalter  und
seinem  Vollmachtgeber  ein  Defizit  herausstellt  und
der  Verwalter  zugesteht,  daß  er  die  fehlende  Summe,
(gewisse  Kapitalien)  für  sich  verwendet  habe,  so
wird  dadurch,  daß  der  Vollmachtgeber  dem  Bevollmächtigten
  eine  bestimmte  Frist  zum  Ersatze  der
veruntreuten  Summe  gewährt,  die  Veruntreuung
nicht  civilrechtlich  ratihabirt  und  die  Strafbarkeit  der
Unterschlagung  beziehungsweise  Untreue  nicht  aufgehoben.
  UNr.  304  Erk.  v.  9.  Juli  1875

§.  263  siehe  SS.  46  u.  146.

§S.  266  Z.  2  siehe  S.  246.

§.  267  siehe  S.  46.

§.  268  siehe  S.  46.

§.  274  3.  2  Gesetz  über  Vermarkung  der
Grundstücke  Art.  5,  16,  20.  Diese  Strafbestimmung
ist  unter  den  Abschnitt  der  „Urkundenfälschung“  eingereiht
  und  mit  der  Beschädigung  und  Vernichtung
einer  Urkunde  zusammengestellt,  woraus  sich  ergibt,
daß  das  Gesetz  auch  den  zur  Bezeichnung  einer
Grenze  bestimmten  Merkmalen  den  Charakter  einer
„Urkunde“  beigelegt  haben  will.

Wie  die  Urkunde  begriffsgemäß  zum  Beweise
einer  gewissen  Thatsache  zu  dienen  hat,  muß
daher  auch  der  Gegenstand,  welcher  als  Grenzzeichen
gelten  soll,  geeignet  sein,  zum  Beweise  der
Grenze  zu  dienen.  Diese  Eigenschaft  kann  ein
Grenzzeichen  nur  durch  einen  die  Betheiligten  ver-
        <pb n="196" />
        150  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

pflichtenden  Akt  erhalten,  welcher  in  einer  rechtlich
wirksamen  Vereinigung  zwischen  den  Betheiligten
oder  deren  Rechtsvorfahren  gegeben  sein  oder  in  der
Amtshandlung  einer  zur  Errichtung  solcher  Grenzzeichen
  berufenen  öffentlichen  Behörde  beruhen  kann,
nach  Maßgabe  des  Gesetzes  über  die  Vermarkung
der  Grundstücke.

Eine  bei  einer  entstandenen  Grenzdifferenz  behufs
  deren  Beilegung  von  dem  Bürgermeister  unter
Beiziehung  von  Feldgeschwornen  —  jedoch  nicht  in
legaler  Form  —  vorgenommene  Absteckung  der
Grenze,  welche  von  den  Bethelligten  nicht  anerkannt
wurde,  reicht  nicht  hin,  um  auf  eine  Verrückung
oder  Beseitigung  der  dabei  verwendeten  Grenzzeichen
die  Strafbestimmung  des  §.  274  Z.  2  d.  RSt  GB
anwenden  zu  können.  UNr.  526  Erk.  v.  22.  November
  1875.

S.  293  siehe  S.  40.

§.  295  siehe  S.  40.

S§.  303,  304,  305,  321.  Der  26.  Abschnitt
des  RStGB.  enthält  das  Vergehen  der  Sachbeschädigung
  in  verschiedenen  Graden  der  Strafzumessung,
  welche  je  nach  Beschaffenheit  des  verletzten
Gegenstandes  abgestuft  sind.  —  Während  der  §.  303
den  niedersten  Grad  in  der  Beschädigung  oder  Zerstörung
  einer  fremden  Sache  begreift,  enthalten  die
89.  304  und  305  die  gualifizirten  Fälle  der  Sachbeschädigung,
  wobei  das  maßgebende  Moment  in  der
Beziehung  der  daselbst  genannten  zur  Oeffentlichkeit
  liegt.  —  Getrennt  hievon  sind  im  27.  Abschnitt
  die  „gemeingefährlichen“  Verbrechen
und  Vergehen  aufgeführt,  darunter  im  S.  321  Abs.  1
die  vorsätzlichen  Zerstörungen  oder  Beschädigungen
von  Wasseranlagen,  Dämmen,  Brücken  u.  s.  w.
Indem  diese  Gesetzesbestimmung  denjenigen  mit
Strafe  bedroht,  welcher  dergleichen  Objekte  zerstört
oder  beschädigt  (d.  h.  ganz  oder  theilweise  zu  ihrer
        <pb n="197" />
        Neuerc  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  151

Bestimmung  unbrauchbar  macht)  und  durch  solch'
eine  Handlung  Gefahr  für  das  Leben  oder  die  Gesundheit
  Anderer  herbeiführt,  liegt  in  der  Herbeiführung
  dieser  Gefahr  ein  wesentliches
Thatbestandserforderniß.  Wie  nahe  oder  entfernt
  der  Eintritt  der  Gefahr  liegen  müsse,  ist  im
Gesetze  nicht  bestimmt;  immerhin  geben  aber  die
Motive  (Stenogr.  Berichte  der  Reichstagsverhandlung
  v.  1870  Bd.  III  S.  82  Sp.  2)  für  die  Erläuterung
  dieser  Gefährdung  einen  Anhaltspunkt  dahin,
  daß  der  Eintritt  derselben  wenigstens  wahrscheinlich
  sein  müsse,  indem  sie  zum  Eingange  des
27.  Abschnittes  bemerken,  daß  als  „gemeingefährliche“
  Verbrechen  und  Vergehen  diejenigen  strasbaren
Handlungen  aufgeführt  seien,  mit  deren  Begehung
die  Wahrscheinlichkeit  einer  allgemeinen  Gefahr
  für  Menschen  und  Sachen  gegeben  ist.  Das  Gesetz
  nimmt  von  gewöhnlichen  Zuständen  und  Verhältnissen
  ausgehend  die  Wahrscheinlichkeit  einer
solchen  Gefährdung  nur  an,  wenn  die  Beschädigung
eine  Gefahr  für  das  Leben  oder  Gesundheit  Anderer
Uach  dem  gewöhnlichen  Gange  der  Dinge  voraussehen
  läßt,  nicht  aber  wenn  lediglich  die  Möglichkeit
  gegeben  erscheint,  daß  unter  außerordentlichen
  Verhältnissen  eine  solche  Gefahr  eintrete.
  UNr.  381  Erk.  v.  23.  Aug.  1875.  ·
§.  316  Abs.  2.  Zum  Thatbestande  des  Vergehens
  der  fahrlässigen  Gefährdung  eines  Elsenbahnzuges
  durch  einen  Eisenbahnbediensteten  ist  nicht  erforderlich,
  daß  der  Beschuldigte  den  Eintritt  des
Unfalls  habe  voraussehen  können  oder  müssen,
  sondern  genügt,  daß  derselbe  die  ihm  obliegenden
  Pflichten  vernachlässigt  hat  und  daß  hiedurch
  der  Unfall  herbeigeführt  wurde;  auch  ist
nicht  erforderlich,  daß  der  Beschuldigte  eine  ständig
angestellte  und  förmlich  verpflichtete  Dienstperson
sei,  sondern  genügt  dessen  vorübergehende  Verwen-
        <pb n="198" />
        152  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

dung  zu  einem  gewissen  Bahndienst,  selbst  wenn  sie
nur  bei  einem  zum  Eisenbahnbaue  benützten
Materialzuge  stattfindet.  UNr.  377  Erk.  v.
21.  Aug.  1875.

§.  316  Abs.  2  siehe  S.  222.

§.  321  siehe  S.  303.

§.  347,  dann  Gemeindeordnung  Art.  125  Abs.  2,
Art.  138,  139.  Ein  Gemeindediener,  welcher  einen
ihm  in  Abwesenheit  des  Bürgermeisters  von  dem
Beigeordneten  zu  einem  Transporte  anvertrauten
Arrestanten  vorsätzlich  entweichen  läßt,  macht  sich
des  in  §.  347  bezeichneten  Verbrechens  im  Amte
schuldig,  denn  wenn  auch  im  Art.  139  der  Gemeindeordnung

  v.  1869  vorgeschrieben  ist,  daß  der
Beigeordnete  und  die  Gemeindebevollmächtigten  si
polizellichen  Geschäften  nur  auf  Anordnung  des
Bürgermeisters,  welchem  gemäß  Art.  138  zunächst
die  Haudhabung  der  Ortspolizei  übertragen  ist,
unterziehen  dürfen,  so  hat  dagegen  der  Art.  125
Abs.  3  für  den  Fall  der  Abwesenheit  oder  sonstigen
Verhinderung  des  Bürgermeisters  ausdrücklich  die
Vertretung  des  Letzteren  durch  den  Beigeordneten
und  bei  dessen  Verhinderung  durch  den  dienstältesten
Gemeindebevollmächtigten  angeordnet.  UNr.  499
Erk.  v.  6.  Nov.  1875.

§.  359  siehe  S.  185.

8.  360  Z.  11.  Bei  Versammlungen,  in  welchen
  auf  allgemeine  Einladung  öffentliche  Angelegenheiten
  erörtert  werden  sollen,  ist  es  den  Ordnern
und  Leitern  derselben  durch  daß  Vereinsgesetz  zur
Aufgabe  gemacht,  für  Aufrechthaltung  der  Ordnung
Sorge  zu  tragen,  und  besteht  daher  für  jeden  Anwesenden
  die  Verpflichtung,  sich  solcher  Handlungen
zu  enthalten,  durch  welche  die  Ordnung  gestört
wird.  Geschieht  eine  solche  Störung  durch  Erregung
  ruhestörenden  Lärms  oder  Verübung  groben
Unfugs,  so  ist,  weil  die  Aufrechthaltung  der  Ord-
        <pb n="199" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntuisse.  453

nung  in  öffentlichen  Versammlungen  ebenso  im
öffentlichen  Interesse  wie  im  Interesse  der
Theilnehmer  liegt,  die  Voraussetzung  für  die  Anwendbarkeit
  der  nebenbezeichneten  Strafbestimmung
gegeben,  —  und  als  grober  Unfug  ist  es  zu  betrachten,
  wenn  ein  auftretender  Redner  von  irgend
einem  der  Anwesenden  durch  ungeziemende  Aeußerungen
  oder  grelles  Pfeifen  an  der  Fortsetzung  seines
Vortrags  gehindert  wird.  UNr.  360  Erk.  v.
13.  Aug.  1875.

Die  Rechtsprechung  des  obersten  Gerichtshofes
hat  sich  schon  zu  wiederholten  Malen  in  Uebereinstimmung
  mit  der  Doktrin  dafür  erklärt,  daß  die
allegirte  Strafbestimmung  in  der  zweiten  Alternative
nur  in  denjenigen  Fällen  Anwendung  finde,  in  welchen
  durch  den  verübten  Unfug  die  öffentliche
Ordnung  gestört,  das  öffentliche  Interesse  verletzt
  worden  ist,  und  daß  dieses  nicht  in  dem  Sinne
aufzufassen  sei,  daß  jede  strafbare  Verletzung  eines
unter  den  Schutz  der  öffentlichen  Ordnung  fallenden
Rechtes  den  Thatbestand  des  groben  Unfugs  involvire,
  sondern  daß  die  betreffende  Handlung  vielmehr
die  Ruhe,  den  Frieden,  das  Interesse  der  „Allgemeinheit“,
  nicht  bloß  des  einzelnen  Individuums,
  verletzte,  gegen  das  „Publikum“  als  solches
  gerichtet  und  dieses  in  ungebührlicher  Weise  zu
belästigen  geeignet  sein  müsse.

Die  Richtigkeit  dieser  Auffassung  ergibt  sich
nicht  nur  aus  der  Entstehungsgeschichte  der  fraglichen
  Bestimmung,  welche  entnehmen  läßt,  daß  in
derselben  der  §.  340  N.  9  des  früheren  preuß.  Strafgesetzbuches
  reproduzirt  ist,  der  unter  den  „Uebertretungen
  in  Bezug  auf  die  Sicherheit  des  Staates
und  die  öffentliche  Ordnung“  aufgeführt  war,  sondern
  namentlich  aus  der  Zusammenstellung  jener
Bestimmung  mit  den  anderen  in  demselben  F.  und
unter  derselben  Ziffer  mit  Strafe  bedrohten  Ueber-
        <pb n="200" />
        154  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

tretungen,  welche  sämmtlich  den  Schutz  öffentlicher
  Interessen  zum  Gegenstande  haben,  und  sämmtlich
  auch  der  Strafverfolgung  von  Amtswegen  unterliegen.
  —

An  der  erwähnten  Begrenzung  der  Thatbestandserfordernisse
  ist  um  so  entschiedener  festzuhalten,
  als  außerdem  die  Dehnbarkeit  der  fraglichen
Bestimmung  einer  mißbräuchlichen  Anwendung  derselben
  als  einer  subsidiären  Strafvorschrift  auf  Alles,
was  etwa  strafwürdig  erscheinen  könnte,  vollen  Raum
geben  würde.  UNr.  540  Erk.  v.  29.  Nov.  1875.

(Fortsetzung  folgt.)

Uebersicht

über  die  neueren  Ergebnisse  der  Rechtsprechung  des
obersten  Gerichtshofes  in  Gegenständen  des  Tivilrechtes
  und  Civilprozesses
1.—  15.  Februar.

Bemerkung:  Das  Urtheil  vom  8.  Februar  HVNr.  2766
wird  nachgetragen.

I.  Zur  ProzeU-Ordnung.

Art.  1.  Der  Stadtmagistrat  L.  hatte  von  den
dortigen  Brauern  für  3  Quartale  einen  Lokalmalzaufschlag
  erhoben  und  es  hatten  diese  denselben  bezahlt
  in  der  Meinung,  es  sei  dem  Magistrate  die
Erhebung  eines  solchen  Aufschlages  wie  bisher  so
auch  für  das  laufende  Jahr  gestattet.  Als  sich  nun
herausstellte,  daß  die  Erlaubniß  zur  Erhebung  jenes
Aufschlages  vom  einschlägigen  Ministerium  nicht  vdeer
noch  nicht  ertheilt  sel,  und  die  Bräuer  auf  Zurück-
        <pb n="201" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  155

erstattung  der  als  eine  Nichtschuld  bezahlten  Beträge
klagten,  wurde  der  Klage  die  Einrede  der  Unzuständigkeit
  der  Gerichte  entgegengesetzt,  indem  die  Entscheidung
  der  Frage,  ob  Kläger  schuldig  seien,  den
fraglichen  Aufschlag  zu  bezahlen,  nach  der  Gem.-O.
Art.  40,  48,  57  den  VerwaltungSbehörden  zustehe,
und  diese  Frage  jedenfalls  einen  Präjudizialpunkt
bilde.  Der  OGH.  aber  erachtete  den  angegangenen
  Richter  als  zuständig,  weil  fraglich  sei,  ob  Vermögen
  der  Kläger  ohne  rechtlichen  Grund  in  das
der  beklagten  Gemeinde  gekommen,  sonach  eine
condictio  auf  Erstattung  deb  Gezahlten  gestellt  sei,
es  sich  blos  um  das  Vorliegen  oder  den  Mangel
der  ministeriellen  Bewilligung  der  Aufschlagserhebung
handle,  und  weder  die  Behauptung  dieses  Mangels
einen  Streit,  noch  die  thatsächliche  Konstatirung
desselben  im  angefochtenen  Urtheile  eine  Entscheidung
über  das  Lokalmalzaufschlagsgefälle  enthalte.  —
Urth.  7.  Febr.  HVNr.  2811.  '

Art.  180.  Schon  nach  der  GO.  v.  1753  war
die  Entscheidung  der  Frage,  wiefern  eine  Aenderung
in  der  Geschichtserzählung  als  eine  wesentliche  Aeuderung
  oder  nur  als  eine  zulässige  Verbesserung  der  Klage
anzusehen  sei,  nicht  strenge  an  den  Wortlaut  des
Gesetzes  gebunden,  vielmehr  dem  richterlichen  Ermessen
  ein  den  Umständen  entsprechender  Spielraum
gewährt,  und  dasselbe  Prinzip  muß  auch  bei  Anwendung
  der  neuen  Proz.-O.,  welche  sich  die  Bestimmungen
  der  älteren  GO.  über  Klageänderung
im  Wesentlichen  angeeignet  hat  und  überdies  das
Hauptgewicht  nicht  auf  die  schriftliche,  sondern  die
mündliche  Verhandlung  legt,  aufrecht  erhalten  werden.

JIst  eine  Sache  durch  die  beiderseitigen  Erklärungen
  der  Parteien,  und  namentlich  durch  Erklärungen,
  in  welchen  beiderseits  Uebereinstimmung
besteht,  so  vollständig  aufgeklärt,  daß  in  Folge  einer
        <pb n="202" />
        156  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

neuen  Klagestellung  voraussichtlich  nur  dasselbe
thatsächliche  Material  zum  Vorscheine  käme,  und
lassen  die  Verhandlungen  auch  noch  entnehmen,  daß
die  beklagte  Partei  nach  keiner  Richtung  in  ihrer
Rechtsvertheidigung  verkürzt  war  und  aus  diesem
Grunde  kein  rechtliches  Interesse  haben  konnte,  dem
neuen  Klagvorbringen  sich  zu  widersetzen,  so  besteht
auch  für  das  Gericht  keine  Veranlassung,  von  der
Anwendung  des  Art.  180  d.  Proz.-O.  Gebrauch
zu  machen.  —  Urth.  v.  11.  Febr.  HVMNr.  2863.

Art.  759.  Der  Vater  eines  außerehelichen
Kindes  hatte  bei  dem  vormundschaftlichen  Gerichte
beantragt,  es  solle  das  Kind  nach  Preuß.  Landr.
Thl.  II  Tit.  2  S.  622  u.  623  ihm  zur  Verpflegung
und  Erziehung  überlassen  werden,  war  aber  mit  diesem
  Antrage  abgewiesen,  und  war  die  dehßhalb  erhobene
  Beschwerde  verworfen  worden.  Als  nun
Nichtigkeitsbeschwerde  eingelegt  worden  war,  fragte
es  sich,  ob  dieselbe,  wie  die  Nichtigkeitsbeklagte  be-„hauptete,

  deßhalb  unstatthaft  sei,  weil  nach  Bielitz
Comm.  zu  §.  623—625  Tit.  2  Thl.  II  des  preuß.
Ldr.  gegen  das  gedachte  Resolut  des  vormundschaftlichen
  Gerichtes  nur  der  Rekurs  an  die  vorgesetzte
Behäörde  zustehe?  Diese  Frage  wurde  verneint,  weil
jene  Ansicht  des  Commentators  Bielitz,  möge  sie
auch  auf  prozeßgesetzlicher  Vorschrift  gründen  nach
VO.  v.  29.  Nov.  1810  —  Nov.  Sammlg.  Bd.  1
S.  25  —  für  Bayern  nicht  zutreffe,  hinsichtlich  der
Beschwerden  in  Sachen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  die  GO.  v.  1753  cap.  15  §S.  5  Nr.  6  u.  7
u.  §.  12  .und  jetzt  das  28.  Hptst.  der  Proz.-O.
v.  1869  maßgebend  sei,  und  nach  deren  Art.  759
Abs.  2  die  Nichtigkeitsbeschwerde  nicht  als  unstatthaft
  erscheine.  —  Urth.  v.  7.  Februar  H#V#.
2842.
        <pb n="203" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  157

II.  Civilrechtliche  Entscheidungen.

Allgemeine  Lehren.  Unvordenklichkeit.
Aus  einem  unvordenklichen  Zustande  können  nur
dann  rechtliche  Wirkungen  abgeleitet  werden,  wenn
derselbe  bis  in  die  Zeit  fortgedauert  hat,  da  das
angeblich  durch  unvordenkliche  Verjährung  erworbene
Recht  streitig  wurde.  Es  kann  also  von  einer  solchen
  keine  Rede  sein,  wenn  früher  wohl  ein  unvordenklicher
  dem  angesprochenen  Rechte  adäquater  Zustand
  bestanden,  dieser  aber  nachher  eine  Unterbrechung
  erlitten  hat.  —  Urth.  v.  5.  Februar  HVNr.  2760.

Obligationenrecht.  Beweislast  bei  der  Entgegnung,
  der  Vertrag  sei  nur  unter  einer
Suspensivbedingung  geschlossen.  Es  hatte
G.  gegen  R.  auf  Zahlung  von  300  fl.  geklagt  unter
der  Behauptung,  dieser  habe  ihn  beauftragt,  für  das
R.-Gut  einen  Käufer  zu  suchen,  und  sich  dabei  verpflichtet,
  am  Tage  der  Verbriefung  des  Kaufvertrages
  die  eingeklagte  Summe  dem  G.  als  Honorar
zu  bezahlen,  u.  s.  w.,  und  -Beklagter  hatte  entgegnet,
  er  habe  dem  G.  das  Zahlungsversprechen  gemacht,
  „wenn  derselbe  ihm  einen  Käufer  bringe,
welcher  für  das  Anwesen  30000  fl.  zahle“,  Kläger
aber  dieses  widersprochen.  Ueber  die  hiemit  angeregte
  Frage  über  die  Beweislast  hat  sich  der  OGH.
also  ausgesprochen:

Der  Vertragsinhalt  bilde  das  Klagfundament;
sei  derselbe  in  der  Klage  nicht  der  Wahrheit  gemäß
angegeben,  sei  die  Klage  nicht  begründet.  Die  Entgegnung
  auf  die  Klage  enthalte  vorliegenden  Falles
in  der  Behauptung,  der  Vertragsinhalt  sei  in  der
Klage  nicht  der  Wahrheit  gemäß  angegeben  worden,
eine  Verneinung  des  Klagfundamentes,  und  müsse
deßhalb  der  Kläger  beweisen,  daß  der  Vertrag  gerade
  so,  wie  in  der  Klage  angeführt,  abgeschlossen
        <pb n="204" />
        158  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

worden  sei.  Es  könne  nicht  gesagt  werden,  der
Beklagte  habe  zugestanden,  daß  er  dem  Kläger  ein
Versprechen,  wie  in  der  Klage  angegeben,  im  Allgemeinen
  gemacht  und  nur  behauptet  habe,  es  sei  dem
Versprechen  eine  Bedingung  beigefügt  worden,  sondern
  es  sei  blos  zugestanden,  daß  Beklagter  ein  den
Verkauf  seines  Gutes  betreffendes  Rechtsgeschäft
mit  dem  Kläger  eingegangen  habe;  der  vom  Kläger
behauptete  Inhalt  des  Vertrages  sei  geläugnet.

Da  es  mun  nicht  auf  den  Inhalt  des  Vertrages
  im  Allgemeinen,  sondern  auf  den  speziellen,  vom
Kläger  behaupteten  ankomme,  und  da  der  Vertrag
mit  einer  Bedingung  ein  anderer  sei  als  ohne  Bedingung,
  so  liege  ein  Läugnen  des  Klagegrundes
vor,  daher  der  Kläger  zu  beweisen  habe.  Die  Bedingung,
  deren  Wahrheit  voraußsgesetzt,  gehöre  unbestreltbar
  zur  klägerischen  Geschichtserzählung  und
habe  daher  der  Kläger  zu  erproben,  daß  das  Versprechen
  des  Beklagten  in  der  Art,  wie  jener  behaupte,
  gelautet  habe.  Beklagter  hätte  blos  in  Abrede
  stellen  können,  daß  er  dem  Kläger  ein  Versprechen
  von  der  in  der  Klage  behaupteten  Beschaffenheit
  gemacht  habe,  ohne  beifügen  zu  müssen,  in  welch
anderer  Art  das  Versprechen  stattgefunden  habe,  und
dann  hätte  Kläger  zweifellos  beweisen  müssen,  daß
dasselbe  so,  wie  er  behauptet,  gelautet  habe.  Es
sel  aber  nicht  abzusehen,  warum  jetzt,  nachdem  die
eigentliche  Beschaffenheit  des  Versprechens  angegeben,
  die  Beweislast  eine  andere  sein  sollte.  —  Urth.
v.  12.  Febr.  HVNr.  2884  “).

*)  Vgl.  Bl.  f.  RA.  Bb.  40  S.  108  u.  S.  68  dieses
Ve.  Seuffert's  Arch.  I.  Nr.  370.  II.  17  250.
III.  322.  IV.  32.  V.  239.  VIII.  311.  -  .
        <pb n="205" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  159

Verträge  über  Abstand  von  Concurrenz
bei  öffentlichen  Versteigerungen.  Wem  auch
die  Beeinträchtigung  einer  öffentlichen  Versteigerung
dadurch,  daß  ein  Anderer  durch  Zusicherung  oder
Gewährung  eines  Vortheils  vom  Bieten  abgehalten
wird,  nicht  mehr  strafrechtlich  verboten  ist,  so  sind
doch  zur  Beeinträchtigung  von  Versteigerungen  geschlossene
  Verträge  wenigstens  dann  als  gegen  die
Gesetze  oder  Verordnungen  des  Staateß  gerichtet
zu  betrachten,  wenn  es  sich  um  Versteigerungen
handelt,  deren  Vornahme  nach  den  Gesetzen  zu  erfolgen
  hat  oder  von  der  Staatsverwaltung  auf  Grund
der  Gesetze  oder  gesetzmäßig  erlassener  Verordnungen
angeordnet  ist.  —

Solche  Verträge  verstoßen  auch  gegen  die  guten
Sitten;  denn  es  ist  unehrenhaft,  wenn  Jemand
einen  Anderen  durch  Geben  oder  Zusicherung  eines
Lohnes  vom  Bieten  bei  einer  öffentlichen  Versteigerung
  abhält,  um  sodann  in  der  Hoffnung,  in  Folge
der  beseitigten  oder  geschmälerten  Konkurrenz  als
Käufer  oder  Akkordant  günstigere  Bedingungen  zu
erlangen,  selbst  als  Bieter  aufzutreten.

Derlei  Verträge  sind  daher  rechtsunwirksam.  —
Urth.  v.  12.  Febr.  HVNr.  2855  u.  HVNr.  2840.

XII.  203.  XIII.  189.  XIV.  173.  252.  XVI.  255.
XVII.,  108.  XVIII.  57.  236.  XXV.  81.  280.
XXVI.  7.  186.  XXVII.  269.  XXVIII.  256.
XXX.  283.  —  Bolgiano  in  Btschr.  f.  Civ.-R.  u.
Proz.  v.  Linde,  neue  Folge  Bd.  16  S.  71  u.  f.  u.
Schönemann  a.  a.  O.  Bd.  19  S.  1  u.  f.  u.
S.  241  u.  f.  «

Es  wäre  zu  wünschen,  daß  der  oberste  Gerichtshof
  diese  Entscheidung  nunmehr  festhielte.
        <pb n="206" />
        160  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Erbrecht.  Zur  Lehre  von  den  Erbverträgen.
  In  einem  außergerichtlich  errichteten  Ehevertrage
  hatte  der  Vater  der  Braut  das  dieser  schon
früher  ermittelte  und  auf  des  Vaters  Anwesen  im
Hyp.-Buche  eingetragene  Muttergut  zu  300  fl.  mitzugeben
  versprochen,  und  war  weiter  ausgemacht,
daß  von  diesem  Muttergutte  100  fl.  bei  dem  Vater
liegen  bleiben  und  diesem  nach  der  Tochter  Tod  zufallen
  sollen,  falls  dieselbe  ein  Kind  nicht  hinterlasse.
Es  fragte  sich,  ob  diese  letztere  nach  bayr.  Landr.
zu  beurtheilende  Abrede  rechtswirksam  sei,  und  der
Richter  des  ersten  und  letzten  Rechtszuges  hatte
diese  Frage  bejaht,  weil  nur  bei  den  zwischen  Braut-Personen
  oder  Ehelenten  der  Güter  halber  vorgehenden
  Beredungen  und  Bedingungen,  sohin  bei  pactis
dotalibus  im  eigentlichen  Sinne,  nicht  aber  bei
Vereinbarungen  der  Brautpersonen  oder  Eheleute
mit  anderen  Personen,  notarielle  Beurkundung  nothwendig
  sei.  Es  erfolgte  Vernichtung  des  Urtheils,
weil  die  fragliche  Uebereinkunft  einen  Erbvertrag
enthalte  und  deßhalb,  sofern  dieser  Vertrag  als  per
actum  inter  vivos  errichtet  erscheine,  nach  Ldr.
Thl.  III  c.  11  §.  1  Nr.  10  und  Not.-Ges.  Art.  16
zur  Rechtsgiltigkeit  der  notariellen  Beurkundung  bedurft
  habe,  oder  nach  Nr.  9  a.  a.  O.  wenigstens
der  Errichtung  vor  fünf  Zeugen,  soferne  die  Abrede
als  per  actum  mortis  causa  getroffen  zu  erachten
sei.  —  Urth.  v.  4.  Febr.  HVNr.  2829.

Nedakt.:  K.  Hettich  in  Nürnbern  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke
(Adolph  R  in  Erlangen.  Druck  von  Junge  4  Sohn.
        <pb n="207" />
        Samstag  den  20.  Mai  1876.  41.  Sahrgang.  A  11.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsunwendung

zunächst  in  Bayern.

rl

nhalt:  Abhandlungen  über  Theil  1  Abschullt  5  des  Strasgesetzbuches  für  das

Anb  28  *  essbel  6  Uebersicht  Waiseli  —  Erebnisse
  der  Rechtsprechung  des  obersten  Gerichtshofes  in  Gegen=11
  des  Civlirechtes  und  Civilprozesses  vom  16.—  29.  Februar,
mit  elnem  Nachtrage  vom  8.  Februar.

Abhandlungen  über  Theil  I  Abschnitt  5  des  Strafgesetzbuches
  für  das  deutsche  Reich.

III.  Ideale  (formale  oder  simultane)
Konkurrenz.

(Fortsetzung.)

3)  Ueberall,  wo  eine  Strafthat  aus  einer,  zusammen
  nur  Ein  bestimmtes  Verbrechen  bildenden
Mehrzahl  gleichartiger  bloser  Thätigkeits-Akte  besteht,
  z.  B.  aus  mehreren  Körperverletzungen  zum
Behufe  der  Tödtung,  aus  den  mehreren  Zueignungshandlungen
  bei  einem  Diebstahle  an  einer  Reihe
von  Gegenständen,  aus  den  verschiedenen  Gewaltthätigkeiten
  bei  einer  Widersetzung,  aus  den  mehrfältigen
  Manipulationen  behufs  Erbrechens  eines
Behältnisses  bei  einem  schweren  Diebstahle,  und
dgl.  ist  keine  Ideal-Konkurrenz  vorhanden,  weil  diese
mehreren  Akte  zwar  in  ihrer  Totalität  die  selbstständige
  juristische  Handlung  bilden,  sohin  die  Einheit
  derselben  nicht  beeinträchtigen,  und  auch  einheitliche
  Willensthätigkeit  zu  Grunde  liegt,  allein
nicht  mehrere  Strafgesetze  sondern  immer  nur  eine
und  dieselbe  Strafbestimmung  verletzen,  welche
Fassung  die  Theorie  deß  RSt  GB.  über  Konkurrenz

Neue  Folge  XXI.  Band.
        <pb n="208" />
        162  Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RStGB.

zum  klareren  Ausdrucke  bringt,  als  jene  des  verwandten
  §.  55  d.  pr.  St  GB.,  welcher  von  „mehreren
  Verbrechen  oder  Vergehen“  sprach.  Ebensowenig
  hebt  daher  auch  eine  Mehrheit  bloser  Wirkungen
oder  Erfolge  der  verbrecherischen  Thätigkeit  oder  die,
wenn  auch  dem  Thäter  bewußte,  Verletzung  mehrerer
  Rechte  oder  der  Rechte  mehrerer  Personen  die
Einheit  der  aus  einem  einheitlichen  selbstständigen
  Willen  entstandenen  Handlung  auf,  z.  B.
der  durch  Eine  dolose  oder  fahrlässige  Gefährdung
des  Eisenbahntransportes  verursachte  Tod  mehrerer
Menschen,  der  Diebstahl  an  einer  Mehrzahl  verschiedenen
  Personen  gehöriger  Sachen;  es  kann  daher
  der  von  Dr.  R.  John  in  seinen  „Beiträgen
zu  der  Lehre  von  der  Verbrechens-Konkurrenz“
(Goltd.  A.  III.  497  ff.)  aufgestellten  Theorie,
wornach  der  verbrecherische  Angriff  mehrerer  Rechte
in  jedem  Falle  auch  eine  Mehrheit  von  Strafhandlungen
  oder  Verbrechen  involvire  und  lediglich  eine
falsche  Konkurrenz  da  angenommen  werde,  wo  nur
Ein  Recht  in  verbrecherischer  Weise  angegriffen  ist,
gleichgiltig  ob  durch  diesen  Angriff  ein  oder  mehrere
Strafgesetze  verletzt  werden,  weder  in  der.  Doktrin
beigepflichtet  werden,  da  es  irrig  ist,  wenn  man  das
Verbrechen  als  eine  Verletzung  des  subjektiven
Rechtes  auffaßt,  indem  dasselbe  vielmehr  als  die
schuldvolle  Entgegensetzung  gegen  das  hledurch  verletzte
  objektive  Recht  erscheint,  noch  ist  die  bisberhe
  Praxis  einer  solchen  Lehre  irgendeinmal
gefolgt.  -  .  «

Vgl.  hierüber  Dr.  Schwarze  in  Gold.  A.

VIII  S.  343  ff.  insbes.  S.  346  u.  347.  —

Uebrigens  haben  wir  zur  Verhütung  jedes  Mißverständnisses
  auch  hier  wiederholt  darauf  hinzuweisen,
  daß  die  Mehrheit  der  durch  Ein  Handeln  erzeugten
  Rechtsverletzungen,  wenn  auch  im  Bewußtseln
  des  Thäters  gelegen,  doch  niemals  ein  Produkt
        <pb n="209" />
        Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.  163

seines  mehrfachen  selbstständigen  Willens  sein
dürfe,  indem  sonst  auch  ebensoviele  selbstständige
juristische  Handlungen  in  Real-Konkurrenz  anzunehmen
  wären.
Rüdorff  I.  c.  S.  220  N.  4;  Schwarze,
I.  c.  S.  294;  Hälschner:  System  2c.  Thl.  1
S.  511  ff.;  Thilo:  Kommentar  ꝛc.  S.  187;
Otto  Lc.  S.  137  u.  138  Z.  1;  b.  Kass.=Hof
  v.  19.  Okt.  1874  (Stengl.  XIV,  278),
v.  8.  Mai  1874  (Bl.  f.  RA.  1874  S.  308)
bad.  OHG.  v.  11.  Okt.  1873  (Stengl.  XIII,
205);  Bl.  f.  RA.  1875  Erg.-Bl.  7,  S.  514
und  515.
Theilweise  anderer  Meinung:  Oppenhoff:
Komm.  S.  164  N.  3;  Berner:  Lehrbuch
d.  Strafrechts  VI.  Aufl.  S.  270.  .

«4)EineMehtheitstrnfbarerUnterlassungen
ist  stets  unter  den  Begriff  der  Real-Konkurrenz  zu
subsumiren,  wenn  sie  auch  bei  einer  einzigen  erlaubten
  Handlung  vorkam,  z.  B.  die  Umgangnahme
von  mehreren  gesetzlichen  Formvorschriften  bei  Ver--öffentlichung
  eines  Preßerzeugnisses.

Oppenhoff:  Komm.  S.  167  N.  20;  pr.

OT.  v.  13.  Sept.  1871  (Oppenhoff's

Rechtspr.  XII,  448).  —

5)  §.  73  kommt  auch  in  denjenigen  Straffällen
  nicht  in  Betracht,  welche  zugleich  die  Anwendung
  einer  dis  ziplinären  Ahndung  gegen  einen
Beamten  involviren  und  die  nachfolgende  Verhängung
  der  letzteren  durch  ihre  Verfolgung  und  Aburtheilung
  nicht  ausschließen,  falls  nicht  Landesgesetze
in  dieser  Beziehung  andere  Bestimmungen  enthalten.

Oppenhoff:  Komm.  S.  167  N.  19.  —

Die  Beantwortung  der  Frage,  ob  der  Begriff
des  sog.  fortgesetzten  und  des  damit  verwandten
sog.  fortdauernden  Verbrechens  unter  §.  73  gersx“!
        <pb n="210" />
        164  Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RStGB.

stellt  werden  könne,  wird  zur  Vermeidung  von  Wiederholungen
  füglicher  in  einer  späteren  gesonderten  Erörterung
  über  diese  Begriffe  ihre  Stelle  finden.  —
Von  den  oben  Z.  2  und  3  gedachten  Fällen
sind  solche  verschieden,  bei  welchen  die  durch  einen
einheitlichen  Willen  getragene  Handlung  aus  mehreren
  von  einander  unabhängigen  Thätigkeitsakten
  besteht,  die  an  sich  theils  einfache,
theils  qualifizirte  Deliktsformen  darbieten,
  ohne  daß  für  dieses  Zusammentreffen  der  Verletzung
  mehrerer  Strafbestimmungen  schon  vom  Gesetze
  eine  besondere  Ideal-Konkurrenz-Strafe  statuirt
ist,  z.  B.  A.  begibt  sich  in  ein  Zimmer,  nimmt
dort  in  rechtswidriger  Zueignungsabsicht  eine  an  der
Wand  hängende  Taschenuhr  weg,  erbricht  aber  in
gleicher  diebischer  Absicht  auch  noch  eine  dortselbst
stehende  Kassette,  aus  welcher  er  sich  das  darin  befindliche
  Geld  zueignet.  Hier  ist  Einheit  des  Willens
vorhanden,  da  die  Verletzungen  mehrerer  Strafgesetze
durch  ein  zusammenhängendes  Handeln  lediglich  als
die  einzelnen  Aeußerungen  eines  auf  Verübung  des
al#  Ganzes  erscheinenden  diebischen  Unternehmens
Zerichteten  Totalwillens,  mithin  nicht  als  eines  mehrfachen
  selbstständigen  Vorsatzes,  sich  darstellen,  und
kann  wegen  Mangels  einer  besonders  vorgesehenen
Konkurrengstrafe  §.  73  angewendet  werden.
Dasselbe  ist  der  Fall,  wenn  bei  einem  einseitigen
  oder  mehrseitigen,  indessen  völlig  zusammenhängenden
  Thun  nur  mehrere,  dasselbe  nach
verschiedenen  Seiten  hin  qualifizirende
Umstände  zusammentreffen,  ohne  daß  auch  hiefür
schon  eine  besondere  gesetzliche  Strafandrohung  existirt,
  z.  B.  der  Dieb  stiehlt  eine  Geldsumme  aus
einem  Schranke  mittels  Einsteigens  durch  ein  ehevor
von  ihm  erbrochenes  Fenster  eines  Zimmers  und
Eröffnung  jenes  darin  befindlichen  Schrankes  mit
einem  falschen  Schlüssel,  oder  A.  beschädigt  durch
        <pb n="211" />
        Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RStGB.  165

einen  einzigen  Schlag  seines  Stockes  doloser  Weise
mehrere  dem  B.  gehörige  Sachen,  welche  sich  in
einer  öffentl.  Sammlung  befinden,  und  von  denen
einige  zufällig  da  befindliche  unter  §.  303  fallen,
die  anderen  aber  als  Gegenstände  der  Kunst  dort
aufbewahrt  werden;  denn  auch  hier  ist  einheitliches
Handeln  durch  einheitlichen  Willen  mit  Verletzung
mehrerer  Strafgesetze  und  Mangel  einer  besonderen
Konkurrenz-Strafbestimmung  vorhanden.

Vgl.  Oppenhoff:  Komm.  S.  165  N.  4;

Schwarze  l.  c.  S.  294;  Rüdorff  J.  c.

7  220  N.  4;  Otto  l.  c.  S.  139  Z.  3
.  2.  —

Nach  Oppenhoff:  Komm.  S.  165  N.  5  und  6
trifft  §.  73  auch  da  zu,  wo  die  Art  der  Ausführung
einer  vorsätzlichen  Uebelthat  für  sich  allein  schon  den
Thatbestand  eines  anderen  Straffalles  erfüllt,  sowie
wenn  eine  einen  vollendeten  Reat  darstellende  Handlung
gleichzeitig  die  Merkmale  des  Versuches  eines  Verbrechens
  2c.  derselben  oder  einer  anderen  Art  in  sich
vereinigt.  Wir  können  diesen  Sätzen  in  solcher  Allgemeinheit
  nicht  beipflichten,  indem  dieselben  auf
solche  von  Oppenhoff  inbegriffene  Straffälle  nicht
zu  beziehen  sind,  bei  welchen  das  Eine  Delikt  schon
im  Begriffe  des  anderen  enthalten  ist,  weil  hier
—  wie  wir  bereits  oben  dargethan  zu  haben  glauben
  —  von  einer  Verletzung  mehrerer  Strafgesetze,
einer  mehrgedachten  Grundbedingung  des  F.  73,
nicht  gesprochen  werden  kann,  ferner  wo  das  Gesetz
die  Ideal-Konkurrenz  selbst  schon  mit  besonderer
Strafe  bedroht,  da  hiedurch  eine  weitere  Berücksichtigung
  derselben  von  selbst  wegfällt,  indem  in  den
Fällen  oben  sub  2,  a)  immer  nur  die  Hauptdeliktsform
  für  die  Bestrafung  maßgebend  bleibt,  in  jenen
sub  b)  aber  beim  Wegfall  des  gquallfizirenden  oder

Gri

privilegirenden  (singulären)  Thatbe
        <pb n="212" />
        166  Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.

eine  Ideal-Konkurrenz  überhaupt  nicht  mehr  in  Frage
kommen  kann,  z.  B.  es  liegt  Käörperverletzung  ohne
Verursachung  des  Todes,  Kuppelei  ohne  Anwendung
arglistiger  Kunstgriffe  vor.  —  Deshalb  konkurriren
in  diesem  Sinne  z.  B.  Mordversuch  und  Körperverletzung,
  Raubversuch  und  Diebstahl,  Sachbeschädigung
und  Vollendung  oder  Versuch  des  schweren  Diebstahls
nicht  ideell.  In  allen  anderen  Fällen  aber  pflichten
  wir  den  gedachten  Aufstellungen  Oppenhoff'’s
bei  und  kann  in  einem  Falle,  bei  dem  der  Versuch
eines  Verbrechens  ꝛc.  zugleich  ein  anderweitiges  vollendetes
  Verbrechen  2c.  enthält,  daß  letztere  sogar
das  schwerer  strafbare  sein.  Nach  Vorstehendem  haben
  mithin  obige  Lehrsätze  ihre  Berechtigung  z.  B.
beim  Morde  an  einer  Person,  um  sie  zu  berauben,
und  ihrer  Beraubung,  bei  vorsätzlicher  Körperverletzung
  als  Mittel  zur  Bewirkung  einer  Fehlgeburt,
oder  um  eine  Frauensperson  widerstandslos  zu
machen  und  sie  zu  nothzüchtigen,  denn  hier  sind
mehrere  begrifflich  von  einander  verschiedene  Skrafgesetze
  mit  Richtung  des  dolus  gegen  jedes  derselben
  —  vorausgesetzt,  daß  derselbe  nicht  ein  je
selbstständiger  sondern  ein  einheitlicher,  so  in  obigen
Beispielen  auf  Raub,  Abtreibung  der  Leibesfrucht,
Nothzucht  abzielender,  sei  —  ohne  hiefür  besonders
statuirte  Ideal-Konkurrenz-Strafe  verletzt.

Schwarze  l.  c.  S.  293;  Otto  l.  c.  S.  138
Z.  2;  b.  Kass.-H.  v.  4.  Jan.  1873  (Bl.  f.
R.  1873  S.  310  und  311);  pr.  OT.
v.  1.  April  1875  (Goltd.  A.  XXIII,  321);
v.  16.  Juni  1868  (Oppenh.  Rechtspr.  IX,
454);  v.  31.  Mai  1869  (Oppenh.  Rechtspr.
X,  364).  Vergleiche  auch  v.  Holtzendorff:
Str.-R.-Ztg.  XII,  145;  Rüdorff  I.  c.
S.  221  N.  6  (s.  jedoch  oben  Z.  1  hins.  der
Motivirung).
        <pb n="213" />
        Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.  167

Wenn  dagegen  eine  Strafthat  zu  dem  Behufe
verübt  wird,  um  hiedurch  die  Begehung  einer  anderen,
  sodann  selbstständig  zu  verübenden  Strafthat
nur  vorzubereiten  oder  zu  erleichtern,  so  ist
nicht  Ideal=  sondern  vielmehr  Real-Konkurrenz  gegeben,
  z.  B.  Jemand  tödtet  heute  irgendwo  den
Hofhund,  um  später  desto  sicherer  dortselbst  einen
Diebstahl  begehen  zu  können,  wobei  Sachbeschädigung
  und  Diebstahl  real  konkurriren;  es  ist  hier  kein
einheitliches  Handeln  gegeben.  «

Da§.73nicht,·wieausdrücklich§.74,«blos
Verbrechen  und  Vergehen  voraussetzt,  so  sind  die
Grundsätze  der  Ideal-Konkurrenz  allen  strafbaren
Handlungen,  sonach  auch  den  Uebertretungen
gegenüber,  anzuwenden  und  ist  es  für  diese  Anwendung
  gleichgiltig,  ob  die  verschiedenen  Straffälle
durch  das  RStGB.  oder  durch  Spezialgesetze  vorgesehen
  sind.

Oppenhoff:  Komm.  S.  165  N.  7;
Schwarze  l.  c.  S.  293;  Ottol.  c.  S.  139
3Z.  4;z  pr.  OAG.  v.  5.  Juli  1873  (Goltd.
A.  XXI,  499).

Vergl.  auch  Oppenhoff's  Komm.  S.  165
und  166  N.  9,  10  und  11  hinsichtlich  der  Frage
der  Ideal-Konkurrenz  bei  Abgabenhinterziehungen,
  der  Konkurrenz  einer  Gewerbe-Polizei-Kontravention
  mit  einer  Zuwiderhandlung  gegen
Steuergesetze,  dann  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  zur
Abwendung  einer  ansteckenden  Krankheit  erlassene
Einfuhrverbote.  —

(Schuuß  folgt.)
        <pb n="214" />
        168  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Uebersicht

über  die  neueren  Ergebnisse  der  nechtsprechun  des
obersten  Gerichtshoses  in  Gegenständen  des  Civilrechtes
  und  Civilprozesses

16.—  29.  Februar.
Mit  einem  Nachtrage  vom  8.  Februar.
I.  Zur  Prozeß-Ordnung.

Art.  7  Abs.  2  Ziff.  2.  Siehe  Oblig.=Recht,
  Verbürgung  für  eine  Schuld  aus
einem  Handelsgeschäft.

Art.  106  u.  109  bei  Theilungsklageu.  Aus
der  rechtlichen  Natur  de5  einer  solchen  Klage  zu
Grunde  liegenden  Rechtsverhältnisses  folgt,  daß  für
jede  Partei  die  gleiche  rechtliche  Veranlassung  vorliegt,
  durch  freiwilliges  Anerbieten  der  Abtheilung
die  Anrufung  des  Richters  um  Erlassung  eines
Theilungsurtheiles  überflüssig  zu  machen,  daß  an
dem  von  einer  Partei  anhängig  gemachten  Theilungsprozesse,
  welchem  von  keiner  Seite  ein  Theilungsanerbieten
  vorausging,  beide  Parteien  die
gleiche  schuldhafte  Veranlassung  tragen,  und  daß
beide  Parteien,  wenn  die  Theilung  erst  im  Laufe
des  Prozesses  durch  Vereinbarung  oder  richterlichen
Ausspruch  zu  Stande  kommt,  als  gegenseitig  unterliegend
  bzw.  obsiegend  zu  erachten  sind.  ·

Wenn  dagegen  Kläger  seiner  Seits  schon  bei
dem  Vermittlungsversuche  vor  der  Gemeindebehörde
  die  Auflösung  der  Gemeinschaft  angeregt,
der  Beklagte  aber  diese  verweigert  hat,  dann  hatte
Kläger  seinerseits  alles  gethan,  wozu  ihn  seine  rechtliche
  Stellung  aus  dem  Miteigenthume  dem  Beklagten
  gegenüber  veranlaßte,  und  er  war  nicht  nur
zur  Klagestellung  auf  Theilung,  sondern  auch,  nach
        <pb n="215" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  169

und  trotz  dem  in  der  Klagebeantwortung  erfolgten
Zugeständnisse  des  Beklagten  in  der  Hauptsache,
noch  wegen  des  Kostenpunktes  zur  Provozirung
eines  richterlichen  Urtheils  genöthigt,  so  daß  unter
dieser  Voraussetzung  der  Beklagte  allein  als  der
sämmtliche  Kosten  schuldhaft  veranlassende  unterliegende
  Theil  anzusehen  ist.  —  Urth.  v.  15.  Febr.
HVr.  2796.

Art.  840.  Nachdem  über  den  F.  bereits  das
Gantverfahren  eröffnet  war,  ließ  ein  Gläubiger  bei
demselben  verschiedene  Mobilien  mit  Beschlag  belegen.
  Dagegen  wurde  Widerspruchsklage  erhoben
und  zwar  nicht  bei  dem  Gantgerichte,  sondern  bei
dem  Bezirksgerichte  M.,  in  dessen  Sprengel  jene
Beschlagnahme  stattgefunden  hatte.  Das  angegangene
  Gericht  wies  die  Klage  von  hier  ab,  weil
die  Entscheidung  von  der  Frage  abhänge,  ob  die
mit  Beschlag  belegten  Sachen  zur  Gantmasse  gehörten
  oder  nicht,  diese  Frage  aber  nur  vom  Gantgerichte
  entschieden  werden  könne.  Dieses  Urtheil
wurde  aus  folgenden  Gründen  vernichtet:  Durch
die  Bestimmungen  in  Art.  1173,  1208  u.  1218
der  Proz.-O.  werde  die  Anwendbarkeit  der  in
Art.  840  a.  a.  O.  ausgesprochenen  Regel  nicht
ausgeschlossen.  Nur  das  in  diesem  Art.  bezeichnete
Bez.-Gericht  habe  über  alle  im  Vollstreckungsverfahren
  sich  ergebenden  Anstände  zu  entscheiden,  und
von  dieser  Regel  sei  nur  in  den  in  der  Proz.-O.
besonders  hervorgehobenen  Fällen  eine  Ausnahme
statuirt,  ein  solcher  Ausnahmsfall  aber  komme  unter
den  von  der  Proz.-O.  über  das  Gantverfahren  gegebenen
  Vorschriften  nicht  vor.  Im  Gegentheile
aus  Art.  1179  erhelle,  daß  das  Gesetz  Ausnahmen
von  der  dort  statuirten  Competenz  des  Gantgerichtes
  zulasse,  und  solch  eine  Ausnahme  statuire  der
Art.  840  namentlich  in  den  in  Art.  1207  bezeich-
        <pb n="216" />
        170  Neuere  oberslrichterliche  Erkenntnisse.

neten  Fällen.  Das  Bez.-Ger.  M.  habe  zunächst
nur  über  die  Frage  zu  entscheiden,  ob  die  abgepfändeten
  Gegenstände  sich  ihrer  Natur  nach  als
Exekutionsobjekte  qualifizirten,  ob  die  Vorbedingungen
  für  eine  Widerspruchsklage  gegeben  und  ob  die
dagegen  erhobenen  Einwendungen  begründet  seien.
Die  Behauptung  aber,  jene  Gegenstände  seien  Bestandtheile
  der  Gantmasse,  bilde  eine  exceptl.  ex
jure  tertii,  und  müsse  es  den  Gantgläubigern  oder
dem  Vertreter  der  Gantmasse  überlassen  werden,  ob
sie  jene  Gegenstände  für  diese  reklamiren  wollen.  —
Urth.  v.  19.  Febr.  HVNr.  2870.

II.  ESioilrechtliche  Enescheidungen.

Sachenrecht.  Rechte  des  k.  Aerars  auf
in  einem  öffentlichen  Flusse  entstandene
Inseln  nach  dem  Bayr.  Landrechte.  Darüber
hat  der  OGH.  sich  also  ausgesprochen:  Nach  Thl.  II
cap.  3  §.  11  sollen  in  einem  Flusse  anschüttweise
entstandene  Inseln  zwischen  denen,  welche  mit  ihren
Gründen  dieß  und  jenseits  zunächst  am  Wasser
liegen,  a  proportione  getheilt  werden,  und  es  soll
nach  S§.  10  a.  a.  O.  dem  Fiskus  an  dem,  was  er
der  Inseln  halber  hergebracht  hat,  hiedurch  nichts
benommen  sein.  Dieser  Vorbehalt  bezieht  sich  nach
Anm.  g  mit  i  zu  8.  11  lediglich  auf  öffentliche
Flüsse,  und  diese  gehören  nach  §.  5  cap.  1  Thl.  II
u.  Anm.  hiezu  Nr.  6  u.  8  zu  den  landesherrlichen
Regallen  und  zum  Eigenthume  des  Staates.
Darüber  jedoch,  welche  Rechte  dem  Staate  in  Bezug
  auf  solche  Flüsse  zustehen,  deren  Gebrauch  Jedermann
  zugänglich  ist,  sind  in  den  Anm.  zur  alleg.
Gesetzesstelle  nur  spärliche  Aufschlüsse  enthalten,  und
ist  in  Anm.  Nr.  4  d  insbesondere  hervorgehoben,
        <pb n="217" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntuisse.  171

daß  die  namhaft  gemachten  Rechte  per  observantiam
  localem,  pacta,  privilegia,  leges  regni
fundamentales  et  alia  jura  singularia  vielmal
ihren  Abfall  leiden.  Bezüglich  der  Frage,  worin
namentlich  die  hergebrachten  Rechte  des  Staates
an  Inseln  in  öffentlichen  Flüssen  bestehen,  ist  in  der
Anm.  i  zu  Ldr.  Thl.  II  c.  3  8.  11  auf  die  Anm.  f
aur  GO.  v.  1753  cap.  1  8.  13  verwiesen  und
bier  ist  der  Satz  aufgestellt,  daß  öffentliche  Wasserströme
  jure  germ.  hod.  unter  die  Regalia  gehören
und  der  Grund  und  das  Ufer,  worin  der  Strom
gehet,  pro  parte  fluminis  gehalten,  mithin  auch
eodem  jure  wie  der  Strom  selbst  unter  die  Regalia
  gerechnet  werden,  doher  aber  das  Recht  des
Staates  auf  die  Inseln  rührt,  soferne  nicht  etwas
Anderes  hergebracht  ist.  Diese  Ansicht  hat  übrigens
im  Texte  des  Landr.  Anerkennung  nicht  gefunden.
In  solchem  —  Thl.  II  c.  3  §S.  11  u.  10  —  sind
nämlich  nicht  für  Inseln  in  öffentlichen  und  in  Privat-Flüssen
  allgemeine  Bestimmungen  dahin  getroffen,
  daß  für  jene  der  Grundsatz  gelten  solle,  sie  gehören
  dem  Staate,  und  für  diese  der  Grundsatz,
sie  gehören  den  Angrenzern;  als  leitender  Grundsatz
ist  vielmehr  anerkannt,  daß  in  Bezug  auf  Inseln
überhaupt  die  Angrenzer  als  berechtigt  gelten  sollen,
und  diesen  Grundsatz  will  daß  Gesetz  auch  auf  Inseln
  in  öffentlichen  Flüssen  zur  Anwendung  gebracht
baben,  und  eß  hat  nur  dem  Fiskus,  welcher  in  dieser
  Richtung  manche  Rechte  hergebracht  hatte,  die
Möglichkeit  geben  wollen,  auf  Grund  bestehenden
Herkommens,  welches  nach  Anm.  i  zu  F.  11  nicht
überall  gleichfrmig  war,  seine  etwaige  Rechte  den
Angrenzern  gegenüber  zur  Geltung  zu  bringen.

Es  steht  dahin,  ob  sich  zur  Beseitigung  des
von  einem  Angrenzer  auf  eine  Insel  in  einem  öffentlichen
  Flusse  erhobenen  Eigenthumsanspruches  auf
diesen  Vorbehalt  nur  der  Fiskus  oder  auch  eine
        <pb n="218" />
        172  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

dritte  Person  berufen  dürfe  *),  jedenfalls  aber  liegt
es,  wenn  man  selbst  letzteres  annimmt,  nicht  in  der
Aufgabe  desjenigen,  welcher  sein  Recht  auf  eine  für
ihn  gesetzlich  sprechende  Regel  stützt,  das  Nichtbestehen
  einer  hievon  abweichenden  Ausnahme  zu  behaupten,
  sondern  es  muß  jener,  welcher  die  Anwendung
  jener  Regel  wegen  Bestehens  eines  Ausnahmegrundes
  beseitigen  will,  das  abweichende  Herkommen
für  sich  anführen  und  nöthigen  Falles  auch  nachweisen.


Indem  das  App.-Ger.  gleichwohl  in  eine  Würdigung
  der  Frage,  ob  für  den  Fiskus  ein  vom
§.  11  a.  a.  O.  abweichendes  Herkommen  bestehe,
eingegangen  ist,  diesem  Herkommen  den  Umfang,
Fiskus  sei  bis  zum  Nachweise  des  Gegentheils  als
berechtigt  in  Bezug  auf  alle  Inseln  in  öffentlichen
Flüssen  zu  betrachten,  zugeschrieben  hat,  und  hiedurch
  in  Verbindung  damit,  daß  der  Kläger  ein
abweichendes  Herkommen  nicht  behauptete,  zu  einer
Abweisung  der  auf  Ldr.  Thl.  II  c.  3  F.  11  gestützten
  Klage  gekommen  ist,  hat  es  diese  Gesetzesstelle
  in  Verbindung  mit  S.  10  a.  a.  O.  urrichtig
ausgelegt  und  angewendet.  —  Urth.  v.  19.  Febr.
Hr.  2792.

Obligationenrecht.  Ueber  Verbürgung  für
eine  Schu  aus  einem  Handelsgeschäft.
Art.  7  Abs.  2  Ziff.  2  der  Proz.-O.  Für  eine
eine  Schuld,  welche  zweifellos  als  ein  Handelsgeschäft
  sich  darstellte,  hatte  sich  ein  Nicht-Kaufmann
verbürgt.  Als  nun  der  Gläubiger  gegen  den  Bürgen
  klagte,  fragte  es  sich,  ob  diese  Klage  vor  das
Handelsögericht  gehöre  ?  und  diese  Frage  wurde  aus
folgenden  Gründen  verneint:  Einem  solchen  Ge-*)

  Es  hatte  ein  Adjazent  gegen  den  andern  geklagt  und
zwar  wegen  einer  vor  1852  entstandenen  Insel.
        <pb n="219" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  173

schäfte  könne  auf  Seite  des  Bürgen  die  Eigenschaft
eines  Handelsgeschäftes  nur  dann  beigelegt  werden,
wenn  auch  der  Bürge  Kaufmann  sei,  gegen  welchen
erst  zufolge  dieser  Eigenschaft  die  in  Art.  274  des
HGB.  aufgestellte  Rechtsvermuthung  spreche,  aber
hier  nicht  zutreffe.  Wenn  auch  auf  die  fragliche
Bürgschaft  die  über  Handels-Geschäfte  bestehenden
Bestimmungen  nach  Art.  277  a.  a.  O.  in  Beziehung
  auf  beide  Kontrahenten  gleichmäßig  anzuwenden
  seien,  so  werde  doch  hiedurch  die  für  die
Frage  der  Zuständigkeit  maßgebende  Bestimmung
des  Art.  7  Abs.  2  der  Proz.-O.  nicht  berührt.  Die
Unterscheidung,  daß  die  von  einem  Nichtkaufmanne
geleistete  Bürgschaft  doch  immerhin  eine  Handelssache,
  wenn  auch  auf  seiner  Seite  kein  Handelsgeschäft
  sei,  und  als  Handelssache  die  handelsgerichtliche
  Zuständigkeit  begründe,  lasse  sich  mit  den
Bestimmungen  des  Einf.-Ges.  zum  HGB.  nicht  in
Einklang  bringen;  denn  in  Handelssachen  werde
diese  Zuständigkeit  nicht  ausnahmlos  begründet,  sondern
  nach  Art.  62  a.  a.  O.  nur  vorbehaltlich  des
Art.  64,  und  kraft  dieses  in  den  Art.  7  Ziff.  2  der
Proz.-O.  aufgenommenen  Vorbehaltes  sei  bei  Klagen
  gegen  Nichtkaufleute  aus  Handelsgeschäften  die
Zuständigkeit  der  Handelsgerichte  davon  abhängig,
daß  das  Geschäft,  aus  welchem  geklagt  werde,
auf  Seite  des  Beklagten  ein  Handelsgeschäft
(Art.  271—276  des  HGB.)  sei,  nicht  aber  davon,
daß  das  Geschäft  unter  den  allgemeinen  Begriff
einer  Handelssache  falle.  Die  aceessorische  Natur
der  Bürgschaft  als  Nebenobligation  sei  für  die  Zuständigkeitsfrage
  nicht  entscheidend.  In  Art.  63
Ziff.  9  des  Einf.-G.  sei  genau  bestimmt,  wie  fern
Rechtsverhältnisse,  welche  bezweckten,  dem  Gläubiger
Sicherheit  zu  verschaffen,  unter  den  Begriff  einer
Handelssache  zu  stellen  seien.  Unter  diesen  Rechtsverhältulssen
  sei  die  Bürgschaft  nicht  begriffen,  und
        <pb n="220" />
        174  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

die  dort  hinsichtlich  der  Bestellung  eines  Faustpfandes
  getroffene  spezielle  Bestimmung  dürfe  nicht
analog  auf  andere  dem  gleichen  Zwecke  dienliche
Nebenverträge  angewendet  werden.  Allerdings  könne,
wenn  der  Bürge  nicht  blos  die  Bürgschaft  sondern
auch  die  Hauptschuld  bestreite,  ein  zur  handel5gerichtlichen
  Kompetenz  gehöriger  Streitpunkt  in  Mitte
treten,  allein  für  diesen  Fall  sei  in  Art.  11  Abs.  2
der  Proz.-O.  Vorsorge  getroffen.  —  Urth.  v.  19.  Febr.
HVr.  2834.

Schmerzensgeldforderung.  Das  deutsche
Recht  und  übereinstimmend  mit  diesem  das  gem.  R.
in  seiner  jetzigen  Entwicklung  und  die  Gerichtspraxis
räumen  dem  Verletzten  außer  dem  Ersatze  des  Vermögensinteresses
  auch  einen  Anspruch  auf  Schmerzensgeld
  ein,  und  zwar  ohne  Unterschied  zwischen
Commissions=  und  Ommissions-Delikten.  —  CCC.
Art.  20;  Seusfert,  Pand.  §S.  402  Z.  9;  Holzschuher,
  Cas.-Bd.  II  Abth.  2  S.  984;  Windscheid,
  Pand.  §.  455  Z.  7,  Bd.  II  S.  650;  Bl.
f.  RA.  Bd.  XIX  S.  154,  155;  Bd.  XLI  S.  46,
47;  Selg.  Bd.  4  S.  666.  —  Urth.  v.  26.  Febr.
HVNr.  2893.

Theilweise  Gemeinschaftstheilung.  Es
wird  für  rechtlich  unzulässig  erachtet,  eine  gemeinschaftliche
  Sache  nur  zum  Theile  richterlich  zu  theilen
  und  deßhalb  die  Thellung,  wenn  sie  nur  zum
Theile  geschehen  kann,  für  im  Ganzen  unstatthaft
gehalten.  Es  besteht  aber  keine  gesetzliche  Bestimmung,
  welche  eine  solche  theilweise  Theilung  verbietet.
  L.  19  §.  D.  10.  3  u.  c.  5  C.
3.  37  enthalten  ein  derartiges  Verbot  nicht.  Steht
aber  einerseits  einer  theilwelsen  Theilung  kein  Gesetz
  entgegen,  so  spricht  andererseits  der  Zweck  des
Gesetzes  für  dieselbe.  Dieser  ist  nämlich  nach  1.  77
        <pb n="221" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  175

S.  20  D.  31  u.  c.  2  C.  10.  34,  die  Uneinigkeiten,
welche  aus  der  Gemeinschaft  zu  entstehen  pflegen,
zu  beseitigen,  und  dieses  wird  wenigstens  theilweise
erreicht,  wenn  die  gemeinschaftliche  Sache,  soweit
es  möglich  ist,  abgetheilt  wird.  —  (Aus  diesem
Grunde  wurde  die  theilweise  Theilung  eines  zwei
Hansbesitzern  gemeinschaflichen  Hofraumes  oberstrichterlich
  gebilligt).  —  Urth.  v.  28.  Febr.  HVNr.  2864.

Familienrecht.  Ueber  die  Wirkung  der
Auflösung  der  würzburger  ehelichen  Gütergemeinschaft
  Dritten  gegenüber.  Ueber  die
Saage,  ob  die  vertragsmäßige  Auflösung  einer  nach

ürzburger  Landr.  bestandenen  Gütergemeinschaft
Dritten  gegenüber  erst  mit  der  Veröffentlichung
jener  Aufhebung  wirksam  werde,  hat  sich  der
OGH.  dahin  ausgesprochen:  Das  Würzb.  R.  enthalte
  keine  Bestimmungen,  wodurch  die  Publikation
der  Aufhebung  der  GG.  zur  Erlangung  von  Wirksamkeit
  gegenüber  Dritten  vorgeschrieben  wäre,
—  Bl.  f.  RA.  Bd.  20  S.  226  —  und  auch  im
gem.  R.  bestehe  ein  dieses  bestimmender  Rechtssatz
nicht.  —  Wächter,  Arch.  f.  civ.  Pr.  Bd.  25
S.  57;  Runde,  deutschehel.  GR.  S.  164,  165;
Mittermaier,  d.  Pr.  R.  §.  406;  Roth,  bayr.
Ldr.  Bd.  1  §.  62.  —  Anderer  Meinung  seien  wohl
Beseler,  Syst.  des  d.  Pr.  R.  Bd.  II  S.  446
und  zum  Theile  auch  Eichhorn,  d.  Pr.  R.  §.  307
und  v.  Holzschuher,  Kas.  Bd.  I  S.  497  Z.  4
und  S.  500  Z.  4;  allein  dieser  Meinung  könne
nicht  beigestimmt  werden.  Da  dieselben  Gesetze,
welche  die  GG.  als  Regel  aufstellten,  den  Ehegatten
  gestatteten,  diesen  Güterstand  beliebig  zu
ändern,  so  sei  der  Gläubiger  nicht  berechtigt,  vorauszusetzen,
  daß  die  Gatten,  mit  denen  er  kontrahire,
den  gesetzlichen  Güterstand  nicht  geändert  hätten.
Wo  ein  solches  Recht  einräumendes  besonderes  Ge-
        <pb n="222" />
        176  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

setz  nicht  bestehe,  habe  sich  Jeder  des  Güterstandes
der  Ehegatten,  mit  denen  er  in  Verkehr  trete,  zu
vergewissern.  —  fr.  D.  19  d.  reg.  jur.  —  Zudem  trete
nach  Würzb.  R.  nicht  stets  Faert  mit  Eingehung
der  Ehe  die  GG.  ein,  und  könne  diese  nicht  nur
durch  beiderseitige  Uebereinstimmung  der  Gatten  und
richterliches  Erkenntniß,  sondern  auch  durch  den
Tod  aller  Kinder  und  durch  Grundtheilung  aufgehoben
  werden,  so  daß  jedenfalls  nach  diesem  R.
die  Folgerung  nicht  bestehe,  es  gelte  die  gesetzliche
G.  in  allen  Fällen,  wo  deren  Aufhebung  nicht
öffentlich  bekannt  gemacht  worden  sei.  Durch  Art.  48
Abs.  3  des  Not.-Ges.  sei  an  den  gesetzlichen  Bestimmungen
  über  die  G.  nichts  geändert  und  die
Bekanntmachung  der  Ausschließung  derselben  da,
wo  jene  nicht  ohnehin  gesetzlich  statuirt  sei,  nicht
vorgeschrieben.  —  Urth.  v.  8.  Febr.  HVNr.  2766.

Erbrecht.  Die  wenn  auch  aus  der  Disposition
  nicht  selbst  ersichtliche  Uebergehung  von  Notherben
  in  einem  Testamente  beeinträchtigt  gleich  einem
äußern  Mangel  die  Fehlerfreiheit  desselben  und
schließt  somit  den  Besitzerwerb  aus,  da  in  diesem
Falle,  die  Existenz  der  Notherben  vorausgesetzt,  ein
Mangel  in  der  Erbeinsetzung  vorliegt.  Bayr.  Landr.
Thl.  III  cap.  1  §.  10  u.  Not.  6  lit.  d.  —  Urth.
v.  21.  Febr.  HVNr.  2709.

Redakl.:  K.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke
(Adolph  *rn½s8  in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="223" />
        Samstag  den  3.  Huni  1876.  41.  Jahrgang.  M.  12.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Kechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Uebersscht  über  die  neeren  Ergebnisse  der  echtlprechung  des  oberen

  Gerichishe  fet  in  Gegenstände  a  des  ltechtcsqadlouptos

1.—16Msks.-Utklübekiewlchtlsekencks

ebalsse  du  RechtspkechasdcsobckeaGetlchtsholcilaOeqeas

Habe-IdeiSIksIkcchtslndekZelvoscttJulllmbbsslds
sendetlsIh(IottIepu-I)

Uebersicht

über  die  neueren  Ergebnisse  der  Rechtsprechung  des
obersten  Gerichtohofe  in  Gegenständen  des  Tivilrechtes
  und  Civilprozesses

1.—  16.  März.
I.  Zur  Proze-  =  Ordnung.

Art.  608.  Siehe  unten  Obligat.  Recht.
Operis  novi  nunciatio.

Art.  687  mit  157.  Wenn  auf  Grund  Proz.-O.
Art.  157  die  Verbindung  mehrerer  Streitsachen,
wenn  auch  verschiedener  Personen,  vom  Gerichte  angeordnet
  ist,  so  kommt  derselben  die  nemliche  Wirkung
wie  einer  Klagenhäufung  zu,  und  daraus  folgt,  daß
die  in  den  verbundenen  Sachen  gemeinsam  ergangene
  Entscheidung  als  einheitliches  Urtheil  auseefatt
werden  müsse,  und  daß  hier  der  Art.  687  Abs.  2
der  Frozt-  .  eaenwedung  finde.  Urth.  v.  11.  März
HVNr.  2

Art.  5  u.  856.  Bezüglich  der  Ansprüche
eines  Gläubigers  hatte  die  W.  3000  fl.  bel  dem
einschlägigen  Gerichte  kautionsweise  hinterlegt  und
dieses  das  Depositum  bei  der  k.  Bank  angelegt.

Neue  Folge  XXI.  Band.
        <pb n="224" />
        178  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Nun  ließ  ein  anderer  Gläubiger  der  W.  die  3000  fl.
bei  dem  Vorstande  der  Depositenkommission  jenes
Gerichtes  mit  Vollstreckungsarrest  belegen  und  erhob
dann  gegen  die  W.  Arrestrechtfertigungs=  und  Einweisungsklage.
  Der  angegangene  Richter  wies  diese
Klage  zurück,  weil  nicht  auf  dem  Wege  des  Arrestes
sondern  auf  dem  Wege  der  Mobiliarpfändung  hätte
vorgegangen  werden  sollen.  Es  wurde  dieses  Urtheil
  vernichtet  aus  folgenden  Gründen:

·  Die  3000  fl.  seien  ein  Depositum,  und  zwar
ein  depositum  irregulare,  da  eine  res  fungibilis
deponirt  und  dem  Depositare  der  Gebrauch  stillschweigend
  eingeräumt  worden  sei;  denn  es  sei  ja
das  Geld  unverschlossen  deponirt  worden.  —  Bayr.
Landr.  Thl.  IV  c.  2  §F.  8.  —  Somit  habe  das
Depositum  von  der  Zeit  der  Uebergabe  an  die  Natur
  eines  Darlehens  angenommen.  Zudem  habe
das  Gericht  über  das  Depositum  verfügt  und  nach
§.  24  der  Depositalordnung  v.  28.  Mai  1862  die
hinterlegten  3000  fl.  an  die  Bank  übersendet,  so
daß  kein  Zweifel  bestehen  könne,  daß  die  hinterlegten
3000  fl.  nicht  mehr  das  Eigenthum  der  W.  seien
und  diese  nur  ein  Forderungsrecht  auf  Rückzahlung
einer  gleich  großen  Geldsumme  habe.  Da  nun  eine
Pfändung  bewegliche,  dem  Schuldner  gehörige  Sachen
voraussetze,  Forderungen  aber  nach  Proz.-O.  Art.  966
dem  Arreste  unterlägen,  so  sei  diese  Gesetzesstelle
durch  Nichtanwendung  und  Art.  856  a.  a.  Odurch
  unrichtige  Anwendung  verletzt.  Eigenthümerin
des  Bankscheines  sei  die  W.  nicht,  denn,  wie  festgestellt,
  laute  derselbe  auf  das  Gericht  N.  als  Gläubiger,
  und  abgesehen  davon  sei  dieser  Bankschein  kein
als  Waare  verkäufliches  Kreditpapier,  habe  nur  den
Werth  eines  Beweisdokumentes,  und  sei  deßhalb
eine  Pfändung  an  demselben  unzulässig.  Urth.  v.
14.  März  HVNr.  2775.
        <pb n="225" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  17  9

II.  Etvilrechtliche  Entscheidungen.

Sachenrecht.  Zu  §.  73  des  Hypothekengesetzes.
  Auf  Anrufen  des  N.  war  der  Zwangsverkauf
  des  Anwesens  des  B.  beschlossen  und  in
dessen  Folge  im  betr.  Hyp.-Buche  Foliensperre  am
10.  Dez.  1869  eingeschrieben  worden.  Am  27.
dess.  Mts.  wurde  auf  Grund  eines  notariellen
Schuld=  und  Hyp.-Briefes  auf  jenem  Anwesen  für
ein  von  G.  dem  B.  gegebenes  Darlehen  Hypothek
vorgemerkt.  Der  beschlossene  Zwangsverkauf  unterblieb.
  Im  Jahre  1873  aber  wurde  das  Anwesen
  auf  Andringen  eines  anderen  Gläubigers
mit  Beschlag  belegt,  diese  Beschlagnahme  im  Hyp.=Buche
  eingetragen,  und  am  31.  Aug.  der  Zwangsverkauf
  vollzogen.  Die  am  10.  Dez.  1869  eingeschriebene
  Foliensperre  wurde  wegen  erfolgter  Bezahlung
  des  N.  am  18.  Febr.  1874  gelöscht,  und
zwar  noch  vor  der  mündlichen  Verhandlung  über
die  gegen  den  Vertheilungsplan  erhobenen  Einwendungen.
  Nun  fragte  es  sich  um  die  Lokation  der
Forderung  des  G.,  nämlich  ob  der  unterm  10.  Deg.
1869  eingetragenen  Foliensperre  die  Bedentung  des
im  F.  73  des  Hyp.-Ges.  erwähnten  Verbotes  beigelegt
  werden  könne?  ob  dem  im  bloßen  Exekutionsverfahren
  erlassenen  Verbote  eine  weiter  gehende
Bedeutung  zu  vindiziren  sei,  als  selbst  dem  im
Präliminarverfahren  des  Konkurses  vor  wirklicher
Eröffnung  desselben  erlassenen,  blos  als  provisorisches
  anzusehenden  —  (Gönner,  Com.  z.  HG.

.  1  S.  559;  Lehner,  d.  HR.  Bd.  1  F.  40)
—  2  Hierüber  hat  sich  der  OG#H.,  die
Lokation  der  fraglichen  Forderung  unter  den  Hypotheken
  billigend,  also  ausgesprochen:
Daraus,  daß  nach  älterem  Proz.-R.  unter
dem  Worte  „Vergantung“  das  bei  dem  öffentlichen
Zwangsverkaufe  eines  Gutes  stattindende  Verfahren
        <pb n="226" />
        180  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

verstanden  werde,  und  daß  auch  noch  in  der  GO.
v.  1753  jener  Ausdruck  in  gleicher  Bedeutung  mit
Zwangsfeilbietung  von  unbeweglichen  Sachen  gebraucht
  sei,  folge  nicht,  daß  für  das  aus  Anlaß  der
gerichtlichen  Verfügung  der  Feilbietung  eines  Gutes
zu  pflegende  Verfahren  die  allgemeinen  Vorschriften
der  G.  O.  über  den  Prozeß  des  Universalkonkurses
maßgebend  gewesen  seien.  Das  Subhastationsverfahren,
  soweit  solches  außer  dem  Konkurse  eingetreten,
  habe  vielmehr  dem  Schuldner  eine  ganz  andere
  Stellung  als  im  Universalkonkurse  zugewiesen,
und  sich  nur  innerhalb  der  Grenzen  zu  bewegen  gehabt,
  welche  durch  die  Regeln  des  Exekutionsverfahrens
  Üüberhaupt  und  des  Hyp.-Ges.  gegeben  waren.
Von  einer  analogen  Anwendung  der  Vorschriften
des  Universalkonkursprozesses  auf  das  bloße  Exekutionsverfahren
  wie  auch  auf  den  Partikularkonkurs
im  Sinne  der  GO.  könne  eine  Rede  nicht  sein.
Es  könne  daher  nur  auf  die  rechtlichen  Wirkungen
ankommen,  welche  sich  an  das  Exekutionsverfahren
knüpfen,  wenn  ermessen  werden  solle,  welche  Eigenschaft
  einem  in  einem  solchen  Verfahren  erlassenen
Belastungs=  und  VeräußerungS-Verbote  zustehe,  und
hier  habe  das  Appell.-Gericht  vollkommen  Recht,
wenn  es  angenommen,  daß  weder  im  §.  7  cap.  18
der  GO.  noch  in  den  Novellen  v.  1819  u.  1837
ausgesprochen  sei,  der  Beschluß  auf  Zwangsverkauf
außer  dem  Universalkonkurse  habe  den  Verlust  des
Dispositionsrechtes  des  Schuldners  über  das  Immoblle
  zur  Folge,  und  mit  diesem  Beschlusse  sei  vom
Richter  ein  Belastungs=  und  Veräußerungs-Verbot
zu  erlassen.  Ein  solcher  Beschluß  und  dessen  Eintragung
  im  Hyp.-Buche  erscheine  immer  nur  als
eine  provisorische  Maßregel.  Das  Hyp.-Ges.  aber
habe  die  im  §.  78  ausgesprochene  Folge,  wie  aus
§.  118  Abs.  1  erhelle,  nur  an  das  gerichtliche  Verbot
  im  Konkursverfahren  geknüpft,  und  habe  mit  der
        <pb n="227" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  181

gegebenen  Vorschrift  auch  nur  dieses  Verbot  begreifen
  können,  da  es  in  der  damals  bestehenden  Prozeßgesetzgebung
  die  Anordnung  eines  Belastungsund
  Veräußerungsverbotes  gar  nicht  vorgefunden
habe.  Urth.  v.  4.  März  HVNr.  2710.
Obligationenrecht.  Operis  novi  nunciatio.
  Wenn  auch  nach  RR.  bei  der  operis
novi  nunciatio  eine  Bescheinigung  des  Rechtsverhältnisses,
  kraft  dessen  sich  der  Implorant  zur  Verhinderung
  des  Baues  berechtigt  hält,  nicht  erforderlich
  ist,  so  ist  dieses  Erforderniß  doch  im  Prozeßrechte
  begründet,  und  muß  in  allen  zur  Erlassung
einer  Vorsichtsverfügung  sich  eignenden  Fällen  ohne
Rückslcht  auf  die  Beschaffenheit  des  materiellen,  den
Provisionalantrag  stützenden  Rechtsgrundes  eingehalten
  werden,  und  bei  der  operis  novi  nunc.,
wenn  die  Verhinderung  des  neuen  Bauwerkes  bei
dem  Richter  nachgesucht  wird,  handelt  es  sich  um
einen  den  provisorischen  Verfügungen  angehörigen
Gegenstand.  Urth.  v.  3.  März  HVNr.  2858  *).
Zum  Wildschadensersatzgesetze.  Zeit
des  Beweisanerbietens.  Bezüglich  der  Klage
auf  Wildschadensersatz  mag  es  für  die  Parteien
wohl  als  nahezu  unerläßlich  erscheinen,  sofort  nach
Entstehung  des  behaupteten  Schadens  und  dann
wieder  zur  Zeit  der  Erndte  die  nöthigen  Beweishandlungen
  zu  veronlassen.  Allein  die  Art.  7  u.  8
des  Ges.  v.  15.  Juni  1850  verfügen  doch  nicht,
daß  dieser  Beweis  sofort  zu  den  betreffenden  Zeiten
  und  daß  namentlich  immer  gerichtlicher  Augenschein
  vorgenommen  werden  müsse,  und  noch  weni-*)

  Wir  bezweifeln  sehr  die  Richtigkelt  dieses  Ausspruches,
da  auf  nach  bestimmten  civilrechtlichen  Vorschriften
zu  beurtheilende  Rechtsinstitute  die  allgemeinen  prozessualen
  Grundsätze  über  Vorsichtsverfügungen  nicht
wohl  anwendbar  sind.
        <pb n="228" />
        182  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

ger  drohen  sie  für  den  Unterlassungsfall  den  Ausschluß
  späterer  Beweisaufnahme  oder  aber  der
Schadenbersatzklage  an.  —  Vgl.  Verh.  d.  K.  d.
A.  1850  Bell.  Bd.  3  S.  376  ff.  —  Es  verweist
daher  auch  Art.  11  a.  a.  O.  bezüglich  des  Verfahrens
  auf  die  für  die  Civilrechtsstreitigkeiten  bestehenden
  Vorschriften  einfach  hin.  Nun  ist  freilich
in  der  Proz.-O.  Art.  347—352  eine  sofortige  Beweisaufnahme
  —  Beweiß  zum  ewigen  Gedächtnisse
—  noch  vor  Einleitung  des  Rechtsstreites  vorgesehen.
  Allein  auch  hiemit  ist  bei  derartigen  dringlichen
  Fällen  nicht  die  Vorschrift  sofortiger  Beweisaufnahme
  eine  zwingende,  sondern  es  ist  das  betr.
Verfahren  den  Parteien  anheimgegeben.  —  Val.
Art.  351  a.  a.  O.  —  In  Fällen,  wie  sie  Art.  347
u.  f.  im  Auge  haben,  und  zu  denen  in  Rücksicht
auf  Art.  7  u.  8  des  Ges.  v.  15.  Juni  1850
wohl  auch  die  Entschädigungsforderungen  aus  Wildschäden
  gehören  werden,  wird  es  daher  immer  am
sichersten  für  die  Parteien  sein,  wenn  sie  eine  sofortige
  Beweisaufnahme  provoziren;  allein  ein  Zwang
hiezu  besteht  nicht.  Es  muß  die  betr.  Partei  auch
später  noch  immer  zum  Beweise  zugelassen  werden,
insofern  natürlich  ihr  Beweisanerbieten  erheblich  und
zur  Feststellung  der  Entstehung  des  Schadens  und
der  Höhe  desselben  geeignet  ist,  und  es  kann  durch
solche  spätere  Beweiszulassung  dem  anderen  Theile
nicht  wohl  Nachthell  zugehen,  da,  wenn  auch  die
Führung  des  Gegenbeweises  erschwert  sein  sollte,
es  der  freien  Würdigung  des  Gerichtes  anheimgegeben
  ist,  ob  der  Hauptbeweis  geführt  ist  und  es
demselben  unbenommen  bleibt,  auf  die  durch  das
Verschulden  der  einen  Partei  der  auderen  geschaffene
  schwierigere  Bewelslage  bei  Prüfung  des  Beweisresultates
  geeignete  Rücksicht  zu  nehmen.

Aus  diesen  Gründen  wurde  ein  Urtheil  vernichtet,
  welches  in  einer  Wildschadensersatz  betref-
        <pb n="229" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  183

fenden  Sache  den  längere  Zeit  nach  Eintritt  des
angeblichen  Schadens  angebotenen  Beweis  für  prozessual
  nicht  mehr  zulässig  und  die  Klage  für  verspätet
  erachtet  hatte.  Urth.  v.  11.  März  HVNr.  2828.

Erbrecht.  Ort  der  Nachlaßverhandlung.
Wenn  ein  bayrischer  Staatsangehöriger  sein  Domizil
  im  Auslande  aufgeschlagen  hat,  und  während
er  da  domizilirte  verstorben  ist,  begründet  sich  durch
den  thatsächlichen  Bestand  des  Domizils  die  Zuständigkeit
  des  Wohnortsgerichtes  für  die  Verlassenschaftsbehandlung,
  ohne  daß  etwas  darauf  anzukom-=men
  hätte,  daß  etwa  der  Verstorbene  seine  Staatsangehörigkeit
  in  Bayern  noch  nicht  verloren  hat,
oder  ein  Theil  seines  Nachlasses  sich  in  Bayern  befindet.
  Urth.  v.  13.  März  HVNr.  2970.

Correspektive  Testamente,  deren  Voraussetzungen
  und  Wirkungen.  Zur  Lehre
der  Erbeinsetzung  in  re  certa.  Ein  wechselseitiges
  Testament  wird  dadurch  zu  einem  korrespektiven,
  daß  eine  jede  der  von  den  beiden  Testatoren
geschehenen  Erbeinsetzungen  blos  um  der  von  dem
andern  geschehenen  Erbeinsetzung  wegen  und  unter
der  Voraussetzung  geschieht,  daß  der  andere  sein
Testament  nicht  ändern  werde,  —  Weiske,  Rechtslex.
  Bd.  10  S.  891  —  oder,  wie  Seuffert  in
in  seinen  Pand.  Bd.  3  S.  157  sich  ausdrückt,
wenn  jeder  der  vereinigten  letzten  Willen  nur  gelten
soll,  insofern  der  andere  nicht  widerrufen  wird.

Die  Absicht  der  Testirenden,  ein  korrespektives
Testament  errichten  zu  wollen,  muß  entweder  ausdrücklich
  erklärt  sein,  oder  aus  den  Umständen  deutlich
  hervorgehen,  und  dieser  Wille  ist  stillschweigend
unverkennbar  dann  gegeben,  wenn  die  Verfügung
der  beiden  Testatoren  nicht  allein  zum  Besten  des
Ueberlebenden,  sondern  auch  zum  Besten  der  belderseitigen
  Verwandten  oder  eines  Dritten  gereicht,  an
welche  nach  Ableben  des  Letztlebenden  das  Verms-
        <pb n="230" />
        184  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.
gen  beider  Ehegatten  kommen  soll.  —  Weiske
a.  a.  O.

Wenn  auch  das  RR.  den  Grundsatz  aufgestellt
  hat:  Nemo  potest  sibi  legem  dicere,  ne
a  priore  voluntate  recedere  ei  liceat,  so  hat
doch  dieser  Grundsatz  in  Deutschland,  wo  die  Erbfolge
  ebensowohl  durch  Testamente  als  durch  Erbverträge
  bestimmt  werden  konnte,  niemals  volle
Kraft  erlangt,  und  wenn  auch  die  Frage  der  Wlderruflichkeit
  wechselseitiger  Testamente  noch  gegenwärtig
  in  vielfacher  Beziehung  eine  bestrittene  ist,  so
stimmen  doch  Theorte  und  Praxis  dahin  überein,
daß  wenigstens  dann,  wenn  der  Ueberlebende  das
korrespektive  Testament  nach  dem  Ableben  des  Vorverstorbenen
  anerkannt  und  darnach  die  Erbschaft
angetreten  hat,  ein  solches  Testament  nach  Analogie
  der  Erbverträge  zu  beurtheilen  sei.  —  Seuffert,
  Arch.  Bd.  9  Nr.  180;  Holzschuher,  Kas.
Bd.  2  S.  367  u.  f.

Lag  es  im  Sinne  der  beiden  Disponenten,
daß  ihr  beiderseitiges  Vermögen  gleichsam  als  eine
Masse  angesehen  und  nach  dem  Tode  des  Ueberlebenden
  unter  gewissen  Personen,  als  ob  es  nur
eine  Erbschaft  wäre,  vertheilt  werden  solle,  so  erscheint
  das  ganze  gemeinschaftliche  Vermögen  im
Hinblicke  auf  die  Belastung  als  ein  Universalfideikommiß
  zu  Gunsten  der  Nacherben,  und  durch  die
Erbschaftsantretung  entsteht  alsdann  für  den  überlebenden
  Ehegatten  die  Verpflichtung,  das  Testament
  selnem  ganzen  Inhalte  nach  zu  erfüllen.  —

.  S.  363;  Glück,  Com.  Bd.  38
S.  238;  Seuffert,  Arch.  Bd.  II  Nr.  72,  IV
64,  VI.  221.  —  Diese  Verpflichtung  des  Ueberlebenden
  kann  füglich  als  eine  oblig.  quasi  ex
contractu  aufgefaßt  und  beurtheilt  werden,  da
fr.  55  F.  2  D.  36,  1  c.  16  S.  1  C.  6,  23  kr.  3
g.  3  fr.  4  D.  42,  4  dem  Testamentserben,  welcher
        <pb n="231" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenninisse.  185

das  Testament  anerkannt  und  die  Erbschaft  angetreten
  hat,  die  Befolgung  aller  testamentarischen
Verfügungen  aus  dem  Grunde  zur  Pflicht  machtweil
  er  mit  dem  im  Testamente  durch  Legate  oder
Fideikommisse  bedachten  Interessenten  in  ein  vertragsmäßiges
  Verhältniß  getreten  ist.

Wenn  einzelne  Rechtslehrer  die  Ansicht  aufstellen,
  daß  der  Ueberlebende  auch  nach  der  Antretung
  der  Erbschaft  des  zuerst  Verstorbenen  freies
Dispositionsrecht  über  sein  eigenes  Vermögen  behalte
  und  nur  daß  von  dem  Vorverstorbenen  auf
ihn  gekommene  zurückzugeben  oder  dem  fidelkommissarisch
  Substituirten  hinauszugeben  habe,  so  harmonirt
  diese  Ansicht  nicht  mit  dem  Grundsatze:
semel  haeres  semper  haeres.

Wenn  in  mehreren  Entscheidungen  deutscher
Gerichtshöfe  die  Ansicht  Geltung  erlangt  hat,  daß,
wem  auch  das  Testament  zweier  Eheleute  sich  als
ein  korrespektives  darstellt,  die  Verpflichtung  de5
überlebenden  Ehetheils  zum  unverbrüchlichen  Festhalten
  der  in  diesem  Testamente  auch  über  seinen
Nachlaß  getroffenen  Verfügungen  wegen  mangelnden
  Interesses  des  Vorverstorbenen  sich  nicht  auf
diejenigen  Anordnungen  erstrecke,  welche  lediglich  zu
Gunsten  der  Verwandten  des  Ueberlebenden  getroffen
  wurden  —  Seuffert,  Arch.  Bd.  XV  Nr.  140
IV.  64  —  so  ist  dagegen  zu  bemerken,  daß  unter
Umständen  die  Willensmeinung  des  Vorverstorbenen
auch  recht  wohl  gerade  darauf  gerichtet  gewesen  sein
kann,  dem  einen  oder  dem  anderen  Verwandten  des
anderen  Ehetheiles  eine  Zuwendung  zu  machen,
und  daß  auf  die  gedachte  Rechtsansicht  jedenfalls
dann  sich  nicht  berufen  werden  kann,  wenn  —  (wie
im  vorgelegenen  Falle)  —  der  bedachte  Verwandte
zu  den  beiden  testirenden  Ehegatten  in  gleichem
Grade  verwandt  ist.

Nebenbel  wurde  sich  über  fr.  59  §S.  3  D.  28,  5
        <pb n="232" />
        186  Neuere  oberstrichterliche  Erkenuluisse.

dahin  ausgesprochen:  Ein  Vergleich  dieser  Stelle
mit  fr.  35  pr.  §.  1  u.  2  a.  a.  O.  ergebe,  daß
erstere  Stelle  nur  dann  zur  Anwendung  zu  kommen
  habe,  wenn  die  übrigen  Erben  nicht  auf  res
cerlas  sondern  nach  Quoten  eingesetzt  seien,  daß
aber  im  Falle  der  Einsetzung  mehrerer  Erben  nur
auf  einen  bestimmten  Gegenstand  bei  dem  Wegfalle
eines  Erben  jeder  der  in  re  certa  Eingesetzten  diesen
  Gegenstand  als  Prälegat  bekomme  und  der
übrige  Nachlaß  gleich  getheilt  werde.  —  Seuffert,
Pand.  Bd.  3  S.  177;  Arch.  Bd.  7  Nr.  335;
Glück,  Com.  Bd.  40  S.  179;  Vangerow,  Leitf.
Bd.  2  S.  159.  —  Uebrigens  könne  allerdings  in
einem  einzelnen  Falle  die  Auslegung  gerechtfertigt
sein,  daß  der  Erblasser  durch  die  Zuweisung  bestimmter
  Vermögensstücke  an  die  mehreren  Erben
nur  das  Verhältniß  der  Erbtheile  habe  bestimmen
wollen.  Urth.  v.  14.  März  HVNr.  2860.

Uebersicht

über  die  wichtigeren  Ergebnisse  der  Rechtsprechung
des  obersten  Gerichtshofes  in  Bayern  in  Gegenständen
  des  Strafrechtes

in  der  Zeit  vom  1.  Juli  1875  bis  31.  Dezbr.  1875.
(Fortsetzung.)

§.  365.  Unter  der  geb  oteuen  Polizeistunde

wird  die  durch  eine  gesetzliche  Polizeiverordnung

(Bayr.  Verordnung  v.  18.  Juni  1862  Reggöbl.
S.  1388)  festgesetzte  Stunde  verstanden
        <pb n="233" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  187

Weil  nun  ein  solches  Gebot  klraft  der  öffentlichen
  Verkündung  der  Verordnung  für  allgemein
bekannt  zu  gelten  hat,  so  ist  klar,  daß  das  Gesetz
bei  der  Voraussetzung  „daß  der  Gast  zum  Fortgehen
  aufgefordert  sein  müsse,“  sich  nicht
mehr  mit  einer  der  bloßen  Verkündigung  des  ohnehin
  bekannten  Gebotes  gleichkommenden  Aeußerung
  der  im  Gesetze  genannten  Personen  begnügen,
sondern  die  Uebertretung  von  der  Nichtbeachtung
einer  dem  Gaste  besonders  zugegangenen  „Aufforderung
  zum  Fortgehen“  abhängig  machen  wollte.
UNr.  521  Erk.  v.  20.  Nov.  1875.  ·

§.  365  Abs.  2  VO.  v.  18.  Juni  1862,  Polizeistunde
  betr.  (Reggsbl.  S.  390),  S§#.  1  und  6.
Wenn  eine  geschlossene  Gesellschaft  in  einem  öffentlichen
  —  obwohl  von  ihr  besonders  gemietheten
  —  Wirtthschaftsraume  eine  Tanzunterhaltung
  abhält,  darf  der  Wirth  die  Ueberschreitung
der  gebotenen  Polizeistunde  nicht  dulden.  UNr.  339
Plenar-Erk.  v.  28.  Juli  1875.

ð.  366  Z.  1,  47  VO.  v.  30.  Juli  1862,  die
Feier  d.  Sonn=  und  Festtage  betr.,  §.  1  (Reggsbl.
S.  2069).  Wenn  an  einem  Sonn=  oder  Festtage
eine  in  den  landwirthschaftlichen  oder  gewerblichen
Betrieb  fallende  Arbeit  auch  außerhalb  einer  bewohnten
  Ortschaft  vorgenommen  wurde,  und  dabei
außer  den  Arbeitenden  Niemand  zugegen  war,  die
Arbeitsstätte  aber  gleichwohl  ein  allgemein  zugänglicher
  öffentlicher  Ort  ist,  so  ist  der  Thatbestand
einer  Uebertretung  der  Sonntagsfeier  gegeben,  und
sind  sämmtlich  dabei  Betheiligte  als  Thäter  der
Uebertretung  strafbar,  sie  mögen  die  selbstständigen
Unternehmer  der  Arbeit  sein  oder  dem  Unternehmer
nur  Hilfe  zu  leisten  beabsichtigen.  UNr.  317  Erk.
v.  12.  Juli  1875.
        <pb n="234" />
        188.  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

§.  366  Z.  10.  Die  ortspolizeilichen  Vorschriften
  für  den  Stadtbezirk  München  über  den  Straßenverkehr
  und  den  Schutz  öffentlicher  Anlagen  v.
23.  März  1875,  welche  im  §.  15  die  Bestimmung
enthalten,  „daß  alles  Fuhrwerk  während  der  Fahrt
die  rechte  Seite  der  Fahrbahn  einhalten  müsse,  sind
im  Anschlusse  an  den  §.  366  3.  10  d.  RSt  GB.  zur
Sicherung  des  freien  Straßenverkehrs  gegeben,  und
haben  die  im  Abschnitte  A  enthaltenen  Anordnungen
in  Betreff  der  Fuhrwerke  insbesondere  den  Zweck,
alle  Störungen  und  Hemmmnisse  zu  beseitigen,  welche
durch  das  in  welch'  immer  zulässigen  Art  betriebene
„Fahren“  jener  Sicherheit  erwachsen  könnten.
Das  Fahren  mit  Handkarren,  welche  oft  große
Lasten  z.  B.  von  Brenn=  oder  Baumaterialien,  von
Fleisch  oder  Brodvorräthen  u.  dgl.  führen,  dann
mit  Handwagen,  auf  welche  häufig  ganze  Wohnungseinrichtungen,
  zahlreiche  Körbe  mit  Wäsche  r2c.
aufgethürmt  sind,  ist  namentlich  in  engen  und  volkreichen
  Straßen  schon  vermöge  des  Umstandes,  daß
sich  dergleichen  Fuhrwerke  in  der  Regel  langsam
fortbewegen  und  mit  denselben  schwer  auszuweichen
ist,  bei  Nichteinhaltung  der  allgemeinen  Fahrordnung
besonders  geeignet,  Störungen  und  Hemmnisse  des
Verkehrs  zu  verursachen.  Der  Gesetzgeber  mußte
daher  darauf  bedacht  sein,  auch  das  Fahren  mit
Handfuhrwerk  der  zur  Vermeidung  von  Störungen
  festgesetzten  Ordnung  zu  unterwerfen,  nach
welcher  das  Fuhrwerk  während  der  Fahrt  eine  bestimmte
  Fahrbahn  einhalten  muß,  und  er  hat  diesem
seinen  Willen  in  dem  Wortlaute  des  §F.  15  klaren
Ausdruck  gegeben,  indem  er  alles  Fuhrwerk,  wozu
nach  dem  allgemeinen  Sprachgebrauche  sowohl  als
der  an  mehreren  anderen  Stellen  dieser  Polizeiordnung
  gebrauchten  Ausdrucksweise  auch  daß  Handfuhrwerk
  gehört,  —  der  Verpflichtung,  während
der  Fahrt  die  rechtseitige  Fahrbahn  einzu-
        <pb n="235" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  189

halten,  unterworfen  hat.  UNr.  495  Erk.  v.
5.  Nov.  1875.

§.  367  Z.  3  Kais.  Verordnung  v.  4.  Januar
1875  über  den  Verkauf  von  Apothekerwaaren.  Die
kalserl.  Verordnung  v.  4.  Jan.  1875  hat,  wie  die
von  der  früheren  Verordnung  v.  25.  März  1872
abweichende  Ueberschrift  ersehen  läßt,  den  Verkehr
mit  Arzueimitteln  zum  Gegenstande  und  als  solche
werden  nach  der  Begriffsbestimmung  des  §F.  1  die
im  Verzeichnisse  A  aufgeführten  Zubereitungen  erklärt,
  und  zwar  mit  dem  früher  nicht  bestandenen
Beisatze,  daß  es  keinen  Unterschied  mache,  ob  dieselben
  aus  arzneilich  wirksamen  oder  aus  solchen
Stoffen  bestehen,  welche  an  und  für  sich  zum  medieinischen
  Gebrauche  nicht  geeignet  sind.

Demgemäß  wurde  der  außer  einer  Apotheke
geschehene  Verkauf  einer  als  Arzneimittel  bezeichneten
  „Tinktur“,  bestehend  aus  einer  Mischung  von
Spiritus  mit  Zimmtöl,  Zucker  und  einem  Farbestoff,
  als  strafbar  erklärt,  obwohl  die  verwendeten
Stoffe  an  und  für  sich  dem  allgemeinen  Verkehre
freigegeben  sind,  die  fragliche  Tinktur  in  der  Pharmakopoe
  nicht  aufgenommen  ist  und  weder  von  den
Aerzten  verordnet  noch  in  den  Apotheken  gewöhnlich
bereitet  wird.  UNr.  355  Erk.  v.  7.  Aug.  1875.

Die  Feilbietung  und  der  Verkauf  von  dergleichen
  nicht  freigegebenen  Arzneimitteln  außer  den
Apotheken  unterliegt  auch  dann  der  Bestrafung  nach
8.  367  Z.  3  d.  RSt  GB.  wenn  er  nicht  für  eigene
Rechnung  des  Verkäufers  sondern  für  Rechnung
eines  Dritten  betrieben  wird.  UNr.  401  Erk.  v.
6.  Sept.  1875.

§.  367  Z.  7  siehe  PolSt  #  B.  Art.  1.

6  §.  367  3.  15  8.  67  Abs.  3.  Insoferne  es
sich  um  Uebertretung  baupolizeilicher  Vorschriften
durch  Nichtausführung  planmäßiger  Baubeding-
        <pb n="236" />
        190  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

ungen  handelt,  kann  ein  strafbarer  Thatbestand  vor
änzlicher  Vollendung  des  betreffenden  Baues  nicht
Hescestelr  werden.

Ebenso  beginnt  auch  die  Verjährung  der  Strafverfolgung
  wegen  Abweichungen  vom  genehmigten
  Bauplane  nicht  von  dem  Zeitpunkte  ihrer  Detailentstehung,
  sondern  erst  vom  Zeitpunkte  der
Vollendung  des  Gesammtbaues.  UNr.  356  Erk.
v.  7.  Aug.  1875.

§.  367  3.  15.  PolStGB.  Art.  105  Abs.  1.
Münchener  Bauordnung  v.  2.  Okt.  1863  Reggsbl.
1863  S.  1697  S.  5  Abs.  1.  Wenn  das  Gericht
in  Anwendung.  des  Art.  105  Abs.  1  d.  Pol  St  G.
der  Polizeibehörde  die  Berechtigung  zuzusprechen
hat,  eine  ohne  polizeiliche  Genehmigung  an  einer
öffentlichen  Straße  errichtete  bauordnungswidrige
Einfriedung  aus  geschlossenem  Holzwerke  zu  beseitigen,
  so  darf  es  den  bezüglichen  Ausspruch  deßhalb,
weil  die  Polizeibehörde  regelmäßig  die  Errichtung
von  sog.  Staketzäunen  genehmigt,  und  weil  der
Grundbesitzer  auch  schon  früher  an  derselben  Stelle
theilweise  einen  Staketenzaun  besaß,  nicht  durch
den  Beisatz  modifiziren,  daß  der  fragliche
Plankenzaun  in  einen  Staketenzaun  umzuwandeln
sei;  indem  das  Ermessen  und  die  Verfügung,  auf
welche  Weise  die  Beseitigung  des  bauordnungswidrigen
  Zustandes  auszuführen  sei,  ausschließlich  in
die  Zuständigkeit  der  Polizeibehörde  fällt.  UNr.  365
Erk.  v.  14.  Aug.  1875.

§.  367  Z.  15,  dann  Allgemeine  Bauordnung  f.
d.  Königr.  Bayern  v.  30.  Juni  1864  S.  1,  §.  4
Abs.  2,  88.  70  u.  71.  Die  Bestimmung  in  F.  4
Abj.  2  der  allgemelinen  Bauordnung  „Baupolizelliche
  Bewilligung  ist  nicht  erforderlich  in  Städten
für  die  Herstellung  isolirt  stehender  Kegelstätten  und
Sommerhäuschen  ohne  Feuerungsanlagen,  wenn
        <pb n="237" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  191

sie  nicht  an  die  Baulinie  zu  stehen  kommen“  hat
auch  auf  die  Märkte  und  das  platte  Land
Bezug,  für  welche  Plätze  dann,  wie  aus  der  Verbindung
  des  dritten  Absatzes  mit  dem  zweiten  Absatze
  durch  das  Wort  „außerdem“  hervorgeht,  das
Nichterforderniß  baupolizeilicher  Bewilligung  auch
noch  weiter  auf  verschiedene  andere  Bauwerke  ausgedehnt
  wird.

Dieses  Nichterforderniß  für  eines  der  genaunten
  isolirten  Bauwerke  ergibt  sich  aber  nicht  schon
aus  dem  Umstande,  daß  an  dem  Platze,  wo  es
errichtet  werden  soll,  noch  überhaupt  gar  keine
Baulinie  besteht,  indem  vielmehr,  wenn  der
Bauplatz  in  die  Kategorie  des  Baulinienzwanges
nach  §.  1  der  Bauordnung  fällt,  der  Baulustige
vorher  die  Festtetung  der  Baulinie  veranlassen
  mu  um  hienach  erst  ermessen  zu  können,
ob  das  projektirte  Bauwerk  nach  dessen  topographischen
  Verhälknissen  zur  Baulinie  eine  polizeiliche
Bewilligung  erheische  oder  nicht.

Ein  isolirtes  Bauwerk  obenerwähnter  Art,  welches
  nicht  unmittelbar  an  eine  öffntliche  Staats-Distriktsstraße
  oder  einen  G
zu  stehen  kommt,  ist  von  vornherein  dem  Baulinlenzwange
  nicht  unterworfen,  daher  ein  solches  ohne
polizeiliche  Bewilligung  und  ohne  Rücksicht  auf  vorherige
  Festsetzung  einer  Baulinie  errichtet  werden
kann.  U  Nr.  572  Erk.  v.  17.  Dez.  1875.

§.  368  Z.  4.  Für  die  bauliche  und  brandsichere
  Unterhaltung  der  Feuerstätten  eines  Hauses
bleibt  immer  der  Hauseigenthümer  strafrechtlich
  verantwortlich,  wenn  auch  zufolge  bestehender
Nutzungs=  oder  anderer  Privatrechte  Dritte  zur
baulichen  Erhaltung  verpflichtet  und  daher  dem
Eigenthümer  für  den  Ersatz  civilrechtlich  haftbar  sein
mögen.  UNr.  464  Erk.  v.  15.  Okt.  1875.
        <pb n="238" />
        192  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

§.  368  Z.  8.  Pol  St  GB.  Art.  15,  dann  Gemeindeordnung
  v.  29.  April  1869  Art.  123,  124,
138.  Wenn  in  einer  distriktspolizeilichen  Feuerlöschordnung
  bestimmt  ist,  daß  die  löschungspflichtige
männliche  Einwohnerschaft  einer  Gemeinde  einer  daselbst
  organisirten  freiwilligen  Feuerwehr  zu  den
Zügen  der  Spritzen=  und  Ordnungsmänner  durch
die  Gemeindebehörde  im  Einvernehmen  mit  dem
Vorstande  der  freiwilligen  Feuerwehr  zugewiesen
werden  soll,  eine  solche  Zuweisung  durch  den  Bürgermeister
  der  Gemeinde  auch  erfolgt  ist,  gleichwohl
  aber  von  der  zugewiesenen  Mannschaft  den
Befehlen  des  Feuerwehrhauptmannes  oder  Obmannes
  in  einem  Brandfalle  oder  bei  einer  Löschübung
keine  Folge  geleistet  wird,  so  ist  dieser  Ungehorsam
strafbar  —  weil  die  Geschäfte,  welche  der  Bürgermeister
  als  solcher  in  zuständiger  Weise  alleln  besorgt,
  ebenso  wie  die  von  dem  gesammten  Gemeindeausschuß
  besorgten  als  von  der  Gemeindebehörde
  vorgenommen  zu  erachten  sind,  nach  den
Bestimmungen  der  Gemeindeordnung  Art.  123,  124
und  138  aber  keinem  Zweifel  unterliegt,  daß  die
Zutheilung  der  fraglichen  Mannschaft  zu  den  Feuerwehrzügen,
  als  Gegenstand  der  dem  Bürgermeister
-obliegenden  Handhabung  der  Ortspolizei,  von  diesem
  im  Benehmen  mit  dem  Feuerwehrhauptmanne
in  zuständiger  Weise  erfolgen  konnte.  UNr.  422
Erk.  v.  17.  Sept.  1875.

(Fortsetzung  folgt.)

Medakt.:  K.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke
(Adolph  Eme)  in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="239" />
        Samstag  den  17.  Juni  1876.  41.  Jahrgang.  M  13.
Dr.  J.  A.  Beuffert's
Plätter  für  Kechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Iny#lt:  4.  Ari.  67  Abs.  2  und  Art.  116  des  Met  Gelebeg.  —  Ueberber
  die  neueren  Ergebnisse  der  Rechtsprechung  des  eben
7  eden  —  genständen  des  Cl#llrechtes  und  Elvllprozesses

Zu  Art.  67  Abf.  2  und  Art.  115  des  Not.-Ges.

Die  Eheleute  S.  verkauften  an  die  Eheleute  L.
ihr  Anwesen  und  es  wurde  der  notariell  aufgenommene
  Vertrag  auf  Schluß  nach  Vorlesen  von
allen  Vertragsschliehenden  unterschrieben.

Nach  der  Unterschrift  hatte  sich  die  Ehefrau  L.
(wie  später  festgestellt,  häuslicher  Geschäfte  wegen)
entfernt.

Unter  den  bei  dem  Notare  zurückgebliebenen
Contrahbenten  kam  indeß  noch  ein  auf  dem  Anwesen
ruhendes  Wohnungsrecht  in  Frage  und  es  wurde
deßfalls  ein  Vertragsnachtrag  dahin  geschlossen,  daß
„die  Käufer  dieses  Wohnungsrecht  übernehmen“,
unterschrieben  wurde  jedoch  dieser  Nachtrag  damals
außer  von  den  Verkäufern  von  dem  mitkaufenden
Ehemann  L.  allein.  Die  Ehefrau  L.  unterschrleb
diesen  Nachtrag  noch  am  nemlichen  Tage,  aber,  wie
in  der  Urkunde  constatirt  ist,  in  ihrer  Wohnung  in
der  an  den  Notariatssitz  angrenzenden  Gemeinde
auf  Anlaß  des  Notars,  ohne  daß  außer  der  Unterschrift
  irgend  eine  Erklärung  derselben  aufgenommen
wurde.

Es  fragt  sich  nun:  liegt  hier  nur  ein  formeller
Mangel  der  Urkunde  vor  oder  ist  die  Wesenheit  der-Neue

  Folge  XXI.  Band.
        <pb n="240" />
        194  Zu  Art.  67  Abs.  2  und  Art.  115  des  Not.«Ges.

selben  hiedurch  beeinträchtigt,  das  Gesetz  materiell
verletzt?

ür  Ersteres  lassen  sich,  und  der  oberste  Gerichtshof
  hat  dieß  im  Wesentlichen  in  der  That  gethan,
  etwa  folgende  Gesichtspunkte  geltend  machen.

Allerdings  sei  die  Erholung  der  bloßen  Unterschrift
  der  Ehefran  L.  in  deren  Wohnung  regelwidrig,
  weil  dieselbe  nach  dem  Verlassen  des  Notariatslokales
  nicht  mehr  als  bei  dem  Vertragsnachtrag
  mitkontrahirender  Theil  zu  betrachten,
dieser  Nachtrag  vielmehr  zwischen  ihrem  Ehemann
und  den  Verkäufern  allein  zu  Stande  gekommen
sel;  die  Ehefrau  L.  habe  daher  nachträglich  beitreten
müssen  und  dieses  habe  nur  in  einer  gesonderten
Urkunde  geschehen  können,  da  zeitlich  und  örtlich  getrennte
  Vorgänge  in  Mitte  lägen,  die  bloße  Erholung
  der  Unterschrift  derselben  zum  Vertragsnachtrage
  erscheine  demnach  als  ein  Verstoß  gegen  die
Förmlichkeit.  Indeß  liege  eine  Verfehlung  gegen
Art.  67  Abs.  2  des  Notar.-Ges.  deßhalb  nicht  vor,
well  der  beurkundete  Vertragsnachtrag  am  Schlusse
unterschrieben  sei  und  der  erwähnte  Artikel  mehr.
nicht  erfordere.  Es  erscheine  nicht  als  nothwendig,
daß  die  Ehefrau  L.  sofort  und  im  Beisein  der
übrigen  Contrahenten  unterschrieben  habe  und  sei
eine  gleichzeitige  Unterzeichnung  wegen  ihrer  Entfernung
  auch  nicht  möglich  gewesen.

Es  unterliege  nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen
  keinem  Bedenken,  daß  ein  Vertragsverhältniß
durch  zeitlich  und  örtlich  getrennte  Willens-Aeußerungen
  der  Betheiligten  begründet  werden  könne  und
sei  im  Notariatsgesetz  kein  hievon  abweichendes
Princip  aufgestellt.

Daher  sei  der  Ehefrau  L.  gestattet  gewesen,
dem  Vertragsnachtrag  später  beizutreten,  ohne  daß
es  hiezu  der  Belziehung  der  übrigen  Contrahenten
bedurft  habe.  Wenn  auch  die  Form  dieses  Bei-
        <pb n="241" />
        Zu  Art.  67  Abs.  2  und  Art.  115  des  Not.-Ges.  195

trittes  incorrekt,  so  sei  doch  die  Urkunde  wahr  und
giltig,  da  nichts  Unrichtiges  hierin  als  constatirt  erscheine.
  Nur  ein  Formfehler  liege  daher  deßhalb
vor,  weil  der  Notar  es  unterlassen  habe,  über  die
Beitrittserklärung  der  Ehefrau  L.  dem  thatsächlichen
Vorgange  entsprechend  einen  gesonderten  Notariats-=akt
  zu  errichten  und  in  dieser  Nachtragsurkunde  zu
constatiren,  aus  welchem  Grunde  die  Unterzeichnung
der  Ehefrau  L.  in  einer  anderen  Gemeinde  erfolgt
  sei.

Wir  halten  die  Beantwortung  der  Frage  nach
der  2.  Alternative  für  allein  richtig  und  haben  gegen
die  vorstehende  Anschauung  die  erheblichsten  Bedenken.

Hiebei  geben  wir  zunächst  unbedenklich  zu,  daß
ein  Vertragöverhältniß  nach  Art.  14  des  Notar.=Gesetzes
  auch  durch  getrennte  Willenserklärungen
zu  Stande  kommen  könne,  da  wir  die  entgegenstehende
  Ansicht  eines  frühern  Mitarbeiters  dieser
Blätter,  eines  hervorragenden  Juristen,  so  gute
Gründe  für  diese  Ansicht  angeführt  sind,  für  zu  weit
gehend  erachten,  indem  eine  deßfallsige  Beschränkung
der  allgemeinen  Rechtsgrundsätze  aus  dem  Notariatsgesetze
  mit  zwingender  Nothwendigkeit  nicht  folgt
und  aus  der  im  Landtags-Abschiede  vom  28.  April
1869  §.  60  enthaltenen  Interpretation  bzw.  Beschränkung
  des  Art.  14  des  Notar.-Ges.  daß  Gegentheil
  sich  recht  wohl  ableiten  läßt,  wie  denn  auch  bei
der  Berathung  dieses  §.  in  der  Reichsrathkammer
die  Zulässigkeit  solch  getrennter  Willensakte  betont
wurde.

Zugeben  müssen  wir  ferner  auch,  daß  kein  absolutes
  Gebot  dafür  spreche,  daß  die  Vertragschließenden
  die  Notariatsurkunde  sofort  und  miteinander
unterzeichnen  müssen.  Vielmehr  kann  die  unterschriftliche
  Bestätigung,  wenn  ein  Contrahent  an  der
Unterzeichnung  gerade  momentan  verhindert  ist,  nachgetragen
  werden  und  zwar  wenigstens  noch  an  dem

—i
        <pb n="242" />
        196  Zu  Art.  67  Abs.  2  und  Art.  115  des  Not.-Ges.

Tage,  auf  welchen  die  Urkunde  lautet,  da  eine  uni—.
las  actus  auch  in  diesem  Sinne  nicht  erfordert  ist;
nur  darf  die  Urkunde  vorher  nicht  in  das  Register
eingetragen,  an  ein  Gericht  mitgetheilt  oder  ausgefertigt
  werden.

Mehr  vermögen  wir  aber  nicht  zuzugeben.

Wenn  es  im  Art.  67  Abs.  2  des  Not.-Ges.
heißt,  die  Urkunde  müsse  am  Schlusse  von  den  Partelen
  unterschrieben  werden,  so  kann  dieß  nur  dahin
aufgefaßt  werden,  daß  die  Vertragschließenden  ihre
vor  dem  Notare  bei  der  Vertragsaufnahme  abgegebenen
  Erklärungen,  sei  es,  daß  diese  Erklärungen
dem  Notare  von  der  Partei  unmittelbar  selbst  angegeben
  oder  nach  Information  aufgenommen  und
von  der  Partei  vor  dem  Notare  bei  Verlesen  der
Urkunde  genehmigt  worden  sind,  durch  ihre  Unterschrift
  zu  bestätigen  haben.

Wer  bei  dem  Vertragsabschlusse  als  Contrahent
  gar  nicht  mitwirkt,  ist  überhaupt  nicht  in  der
Lage,  die  Vertragburkunde  alß  Contrahent  zu  unterzeichnen.


Die  Einräumung,  die  Ehefrau  L.  sei  bei  dem
Vertragsnachtrage  allerdings  nicht  mehr  Contrahen-=tin
  gewesen,  erscheint  uns  völlig  unvereinbar  mit
der  Annahme,  dieselbe  habe  die  Urkunde  später  doch
noch  unterschreiben  können.  Der  Urkundennachtrag
enthält  die  Erklärung  beider  Käufer,  der  L.'schen
Ehelente,  daß  von  ihnen  das  Wohnungsrecht  übernommen
  werde,  und  zudem  eine  Erklärung,  welche
den  Verkäufern  gegenüber  als  sofort  verpflichtend  vor
dem  Notare  abgegeben  wurde.

Eine  solche  Erklärung  hat  aber  nur  der  mitkaufende
  Ehemann  L.  allein  gemacht  d.  h.  er  hat
mit  den  Verkäufern  über  den  bezüglichen  Punkt  allein
contrahirt.

Ein  Contrakt  mit  den  Verkäufern  und  der  Ehefrau
  L.  konnte  als  geschlossen  nicht  beurkundet  wer-
        <pb n="243" />
        Zu  Art.  67  Abs.  2  und  Art.  115  des  Not.-Ges.  197

den,  weil  letztere  gar  nicht  anwesend  war,  ja  gar
nicht  einmal  mehr  erwartet  wurde.

Der  Urkundennachtrag  kann  also  eine  gleichmäßige
  Verbindlichmachung  der  Ehefrau  L.  zur  Uebernahme
  des  Wohnungsrechtes  gegenüber  den  Verkäufern
  gar  nicht  enthalten  und  wenn  solche  gleichwohl
  aufgenommen  ist,  so  ist  die  Urkunde  unrichtig
und  unwahr.  .

Es  ist  also  selbstverständlich,  daß  die  Ehefrau
L.  eine  verpflichtende  Erklärung,  die  sie  in  Wirklichkrit
  nicht  gemacht  hat  und  auch  nicht  zu  machen  in
der  Lage  war,  durch  ihre  Unterschrift  nicht  zu  bekrästigen
  hatte  und  auch  nicht  bekräftigen  konnte

Dieselbe  konnte  daher  dem  Vertragsnachtrage
später  nur  beitreten  und  dieser  Beitritt  erst  wurde
für  sie  das  verpflichtende  Moment;  es  ist  daher  klar,
daß  über  diesen  Beitritt  ein  notarieller  Akt  errichtet
werden  mußte,  noch  klarer  aber  ist,  daß  dieser  Akt
nicht  in  der  bloßen  lautlosen  Unterschrift  enthalten
sein  kann,  wie  denn  auch  eine  Urkunde  durch  die
bloße  notarielle  Beglaubigung  #der  Unterschrift,  wie
längst  anerkannt  ist,  nicht  zur  notariellen  wird.

Vermöchte  die  bloße  Unterschrift  die  notarielle
Beurkundung  der  Beitrittserklärung  mit  Wirksamkeit
  zu  ersetzen,  so  hätte  der  Notar  nicht  unkorrekt,  nicht
ordnungswidrig  dadurch  gehandelt,  daß  er  den  zulässigen
  kürzern  Weg  gegangen  ist.  Es  könnte  ihm
dann  gar  kein  Vorwurf  gemacht  werden.  Hat  er
aber  gefehlt,  so  kann  der  Fehler  nur  ein  materieller,
das  Wesen  der  Beurkundung  selbst  erfassender  sein.
Zur  Annahme  eines  bloßen  Formfehlers  fehlen  alle
Anhaltspunkte.

Die  gegentheilige  Auffassung  würde  zur  unabweisbaren
  Consequenz  führen,  daß  ein  notarieller
Vertrag  auch  in  der  Art  zu  Stande  kommen  könnte,
daß  von  etwa  20  Contrahenten  nur  einer  seine  Erklärung
  vor  dem  Notare  abgäbe  und  die  übrigen.
        <pb n="244" />
        198  Zu  Art.  67  Abs.  2  und  Art.  115  des  Not.-Ges.

Erklärungen  nach  Information  aufgenommen,  die
19  Unterschriften  hiezu  aber  von  dem  Notar  noch
am  selben  Tage  und  vor  Eintrag  der  Urkunde  in
den  verschiedensten  Gemeinden  seines  Sprengels  erholt
  würden.  Ja  am  Ende  brauchte  ursprünglich
gar  kein  Contrahent  vor  dem  Notar  erschienen
zu  sein.

Die  nachträgliche  Unterschrift  der  Ehefrau  L.
hätte  nur  die  Bedeutung,  daß  sie  ihren  Vertrags-Beitritt
  durch  eine  concludente  Handlung  erklärte.

Die  Wirksamkeit  einer  solchen  Erklärung  würde
jedoch  voraussetzen,  daß  der  Vertragsnachtrag  in
formloser  Weise  zu  Stande  kommen  konnte,  und
die  Erklärung  mit  ihrem  Inhalt  nicht  notariell  beurkundek
  sein  mußte.  --Ohne

  Zweifel  hat  die  Ehefrau  L.  später  vor
dem  Notare  diejenige  Erklärung  abgegeben,  die  sie
allein  abzugeben  in  der  Lage  war,  nemlich  ihres
Beitrittes  zum  Vertragsnachtrage.

Hierüber  fehlt  aber  jede  formell  giltige  Feststellung.
  Uns  scheint  die  Lösung  der  vorliegenden
Frage  als  sehr  einfach  und  zweifellos.  Die  Erlärung,
  welche  die  Ehefrau  L.  durch  Unterschrift  bestätigte,
  hat  sie  nicht  abgegeben,  und  die  Erklärung,
die  sie  allein  abgeben  konnte  und  wahrscheinlich  auch
abgegeben  hat,  ist  notariell  nicht  beurkundet.  Der
Vertragsnachtrag  leidet  somit  gonz  zweifellos  an
einem  wesentlichen  Mangel  und  nicht  an  der  Verletzung
  einer  bloßen  Form,  von  der  schlechterdings
nicht  abzusehen  ist,  worin  sie,  ohne  daß  die  materielle
Seite  der  Sache  in  Mitleldenschaft  gezogen  würde,
bestehen  soll.

Daß  Notare  von  der  gegentheiligen  Anschauung
ungeachtet  der  hiefür  eingetretenen  Autorltät  sich  nicht
werden  bestechen  lassen,  glauben  wir  sicher  voraussetzen
  zu  dürfen.  -
        <pb n="245" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erlenntnisse.  199

Aebersicht

über  die  neueren  Ergebnisse  der  Kechtsprechung  des
obersten  Gerichtshofes  in  Gegenständen  des  Civilrechtes
  und  Civilprozesses
17.—  31.  März.

I.  Zur  Prozeß-Ordnung.
Bemerkung:  Die  Urtheile  vom  21.  HVNr.  2727,  22.
HVBNr.  2662,  23.  HVNr.  2390,  28.  HVNr.

2759  und  31.  März  HBr.  2742  werden
nachgetragen.

Art.  188  Abs.  8.  Ueber  diese  Gesetzesstelle
wurde  sich  in  einem  Plenarurtheile  also  auögesprochen:
  Dieselbe  gelte  nur  für  den  speziellen  Fall,
daß  die  Zuständigkeit  des  angegangenen  Gerichts
aus  dem  Grunde  bestritten  wurde,  weil  die  Sache
nach  dem  Geldwerthe  des  Streitgegenstandes
  vor  ein  anderes  Gericht  gehöre.  Eine  analoge
Anwendung  auf  den  Fall,  da  der  Richter  aus  einem
anderen  Grunde  sich  für  unzuständig  erklärte,  sei
nicht  herechtfertigt.  —  (Bezugnahme  auf  Verh.  d.
GGA.  d.  K.  d.  1863s65  Beil.  Bd.  3  Abth.  1  S.-286)
  —  und  ebensowenig  dürfe  aus  den  Spezialbestimmungen
  der  Art.  188  Abs.  3,  Art.  303,  498,
521  und  588  der  Proz.-O.  gefolgert  werden,  daß  der
Gesetzgeber  in  denselben  einem  allgemeinen  Rechtssatze
  habe  Ausdruck  geben  wollen,  vermöge  dessen
die  Erhebung  einer  neuen  Klage  überhaupt  von  dem
Vollzuge  des  in  einem  früheren  Rechtsstreite  derselben
  Parteien  ergangenen  Judikates  abhängig  gemacht,
  oder  die  Zulässigkeit  einer  Klage  überhaupt
in  so  lange  ausgeschlossen  sei,  als  nicht  Kläger  die
in  einem  vorausgegangenen  Verfahren  dem  Beklagten
  in  schuldhafter  Weise  verursachten  Kosten  ersetzt
habe.“)  —  Plenarurtheil  v.  29.  März  HVNr.  2806.

Art.  215  S.  Art.  409.

*)  Dieß  ergibt  sich  besonders  auch  aus  Art.  116  das.  A.  d.  R.
        <pb n="246" />
        200  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Art.  319  u.  324  Abs.  2.  Untheilbarkeit
des  Geständnisses  nach  Pfälzer  Recht.
W.  klagte  gegen  S.  auf  Zahlung  v.  10  fl.,
letzterer  er  kannte  die  Forderung  an,  behauptete  aber,
er  habe  die  eingeklagte  Summe  bezahlt,  was  W.
widersprach.  Das  betr.  Gericht  verurtheilte  sofort
den  Beklagten  nach  der  Klage-Bitte,  weil  er  die
eingeklagte  Forderung  als  richtig  anerkannt,  für  die
behauptete  Zahlung  aber  einen  vollgiltigen  Beweis
nicht  angetreten  habe.  Dieses  Urtheil  wurde  vernichtet
  aus  folgenden  Gründen:

Was  zur  Begründung  eines  Rechtsanspruches
gehöre  und  welche  Beweislast  die  Parteien  treffe,
sel  nach  bürgerlichen  Gesetzen  zu  beurtheilen  —
Proz.-O.  Art  319.  —  Im  Art.  1356  des  Code
civ.  sei  nun  das  Prinzip  der  Untheilbarkeit  des  Geständnisses
  vertreten,  welcheß  sich  dahin  äußere,  daß
zwar  das  gerichtliche  Geständniß  wider  den,  welcher
es  abgelegt  habe,  vollständig  beweise,  aber  zu  dessen
Nachtheil  nicht  geheilt  werden  könne.  Daraus  folge,
daß  der  Kläger  das  Geständniß  des  Beklagten  im
Ganzen  annehmen,  und  daher  bei  einem  nur  mit
Modalitäten  abgelegten  Geständnisse  den  Beweis
seiner  ganzen  Behauptung  gerade  so  führen  müsse,
als  hätte  sie  der  Beklagte  durchweg  in  allen  Thellen
  geläugnet.  Es  habe  daher  vorliegenden  Falles
der  W.  seinen  Anspruch  zu  beweisen,  und  sei  sonach
durch  das  angefochtene  Urthell  der  Art.  1356  Code
civ.  verlegt.  Urth.  v.  22.  März  HVNr.  2795.

Art.  409  u.  215.  Nach  Art.  409  liegt  die
Vorladung  der  Zeugen  zur  Vernehmungstagsfahrt
zu  bewerkstelligen  der  Partei  ob,  welche  sie  vorführen
  will,  und  aus  Art.  215  ergibt  sich  klar,  daß
die  Partei,  welche  es  unterlassen  hat,  das  Erscheinen
  der  Zeugen  bei  der  zu  deren  Vernehmung  vom
Richter  anberaumten  Tagsfahrt  zu  veranlassen,  das
Recht  auf  deren  Vernehmung,  welche  das  Erschei-
        <pb n="247" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  201

nen  der  Zeugen  nothwendig  voraussetzt,  verwirkt
hat,  zumal  die  Verlegung  jener  Tagsfahrt  und
Wiedervorladung  eines  ausgebllebenen  Zeugen  gemäß
  Art.  427  Abs.  1  nur  dann  als  zulässig  erscheint,
  wenn  der  nicht  erschienene  Zeuge  rechtsförmlich
  geladen  war,  oder  wenn  vom  Beweisführer  die
Unmöglichkeit  rechtsförmlicher  Ladung  nachgewiesen
und  Restitution  erwirkt  wird  oder  im  Falle  des
Art.  411  Abs.  2  u.  420  der  Proz.-O.  —  Schmitt,
bayr.  Civ.-Proz.  Bd.  2  S.  212;  Barth,  Comm.
Bd.  2  S.  303;  Verh.  d.  K.  d.  A.  Bd.  2  S.  216.
—  Die  Vorschrift  in  Abs.  2  Art.  412  der  Proz.-O.
berechtigt  nicht  zur  Annahme,  als  habe  der  Gesetzgeber
  das  fragliche  Versäumniß  der  beweisführenden
  Partei  ausnahmsweise  nicht  mit  dem  Ausschlusse
  der  Zeugen  beahnden  wollen.  Hiebei  ist  es
gleichgiltig,  ob  nach  den  Prozeßgesetzen  des  Ortes,
wo  die  Zeugen-Vernehmung  zu  pflegen  ist,  die  Ladung
  der  Zeugen  durch  den  Gerichtsvollzieher  oder
—  (wie  in  Würtemberg)  —  durch  das  Gericht  zu
geschehen  hat,  da  in  letzterem  Falle  die  einzige
Aenderung,  welche  in  dem  Verhalten  der  Partei
einzutreten  hat,  darin  besteht,  daß  sie  die  Ladung
der  Zeugen  nicht  einem  Gerichtsvollzieher  zu  übertragen,
  sondern  um  deren  Bewerkstelligung  den  beauftragten
  Richter  anzugehen  hat.  —  Vgl.  8.  5  des
Reichshilfsges.  v.  21.  Juni  1869.  —  Urth.  v.
18.  März  HVdMNr.  2859.

Art.  874.  Es  hatte  S.  dem  B.  zwei  Pferde
verkauft  und  tradirt,  aber  an  diesen  bis  zur  Zahlung
  des  Kaufschillings  sich  das  Eigenthumsrecht
vorbehalten.  Als  nun  N.  diese  Pferde  dem  B.  hatte
abpfänden  lassen,  erhob  S.  Widerspruchsklage,  und
die  Berechtigung  hiezu  wurde  anerkannt,  weil  B.
trotz  der  Tradition  nicht  Eigenthümer  der  Pferde
geworden  sei,  diese  also  nicht  zum  Vermögen  des
Be  gehörten,  und  S.  somit  berechtigt  sel,  dem
        <pb n="248" />
        202  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Zwangsverkaufe  entgegenzutreten,  wenn  auch  derselbe
die  Zurückgabe  der  Pferde  nicht  verlangen  könne,
so  lange  B.  mit  Zahlung  des  Kaufpreiseß  nicht  im
Verzuge  sei.  Sache  des  N.  sei  es,  den  S.  zu  befriedigen,
  und  dadurch  die  Möglichkeit  zu  verschaffen,
  die  Pferde  zum  Zwecke  seiner  Befriedigung  als
Vollstreckungsgegenstand  anzugreifen.  Urth.  v.  31.
März  HVNr.  2990.

Art.  967  u.  Reichsgesetz  v.  21.  Juni  1869.
Im  Sinne  des  FS.  4  Ziff.  4  des  Reichsges.  v.
2.  Juni  1869,  betr.  die  Beschlagnahme  des  Arbeitsund
  Dienstlohnes,  kann  ein  Dienstverhältniß  nur  dann
als  dauernd  gelten,  wenn  dasselbe  gesetzlich,  vertragsoder
  gewohnheitsmäßig  mindestens  auf  ein  Jahr  bestimmt,
  oder  bei  unbestimmter  Dauer  für  die  Auflösung
eine  Kündigungs-Frist  von  mindestens  drei  Monaten
einzuhalten  ist.  —  Nach  Sinn  und  Wortlaut  des  Gesetzes
  kann  unter  dessen  erster  Alternative  blos  ein
solches  Rechtsverhältniß  verstanden  werden,  dessen
Wirksamkeit  auf  die  Dauer  eines  Jahres  in  der
Art  sich  erstreckt,  daß  während  dieses  ganzen  Zeitraumes
  beide  Theile  an  dasselbe  gleichmäßig  gebunden
  sind,  sohin  eine  einseitige  Aufhebung  innerhalb
Jahresfrist  als  unstatthaft  erscheint.  —  Wenn  das
Gesetz  bei  Dienstverhältnissen,  welche  auf  bestimmte
Zeit  geschlossen  sind,  von  der  Kündung  schweigt,  so
hat  dieses  seinen  Grund  offenbar  darin,  daß  derartige
  Dienstverhältnisse  mit  Ablauf  der  bestimmtem
Zeit  von  selbst  erlöschen,  ohne  daß  es  einer  Kündung
  bedarf.  —  Ein  Engagement,  eingegangen  auf
die  Dauer  eines  einen  größeren  Zeitaufwand  als
ein  Jahr  in  Anspruch  nehmenden  Baues.  erfährt
durch  eine  gleichzeitig  stipulirte  Kündbarkeit  sofort
eine  Modifkation  dahin,  daß  jene  Dauer  zwar  als
eine  mögliche  in  Aussicht  genommen,  keineswegs
aber  als  eine  für  die  Kontrahenten  rechtlich  verbindliche
  betrachtet  wird.  Ein  solches  Dienstverhältniß
        <pb n="249" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenninisse.  203

erscheint  als  auf  unbestimmte  Zeit  abgeschlossen,  und
fällt  dann  nicht  unter  das  alleg.  Gesetz,  wenn  die
Kündigungsfrist  drei  Monate  nicht  beträgt.  Und
hieran  ändert  der  Umstand  nichts,  daß  das  Dienstes-Vethältniß
  seit  Jahresfrist  thatsächlich  bestanden  hat.
Urth.  v.  17.  März  5V  Nr.  2923.  "

II.  Civilrechtliche  Entscheidungen.

Sacheurecht.  Zur  Lehre  von  den  öffentl.
Wegen.  Wenn  von  einer  Gemeinde  an  den  im
Gemeindebezirke  gelegenen  Wegflächen  das  Eigenthum
in  Anspruch  genommen  und  als  Erwerbstitel  unvordenklicher
  Besitz  an  diesen  von  jeher  zur  öffentlichen
  Benützung  bestimmten  Wegen  angegeben  wird,
sind  für  die  Sache  die  Gerichte  zuständig.  Die
Zweckbestimmung  zum  öffentlichen  Gebrauche  gehört
nach  den  Normen  des  Civilrechtes  zu  den  Merkmalen
  der  öffentlichen,  dem  Gemeinwesen  gehörigen
Sachen,  und  wird  eine  solche  Sache  auf  Grund
dieser  Zweckbestimmung  als  Bestandiheil  des  Gemeindevermögens
  klagbar  verfolgt,  so  kann  die  Entscheidung
  dieses  Zustandes  und  über  seine  rechtliche
Wirkung  in  Beziehung  auf  das  klagbar  verfolgte  Vermögensrecht
  nur  von  den  Gerichten  ertheilt  werden.

Unter  der  Voraussetzung,  daß  die  als  Gemeindeeigenthum
  in  Anspruch  genommene  Wegfläche
die  Eigenschaft  eines  öffentlichen  Weges  nicht  verloren
  hatte,  gelangt  der  Rechtssatz  zur  Geltung,  daß
öffentliche  Sachen  als  res  extra  commercium  der
Privatdisposition  überhaupt  entzogen  sind,  und  daher
auch  nicht  Gegenstand  des  Retentionbrechtes  sein
können  ").  Urth.  v.  18.  März  HVNr.  2906.

Wasenmeisterei-Ehehaft.  In  Thl.  II  c.
8  S.  17  des  bayr.  Landr.  sind  allerdings  nur  die
Schmied-,  Mühl-,  gemeine  Bad=  und  die  Tafern-*)

  Ueber  diesen  2.  Absatz  läßt  sich  rechten.
        <pb n="250" />
        204  Neuere  oberstrichterliche  Erkenninisse.

und  Schenk-Gerechtigkeit  als  sogenannte  Ehehaften
bezeichnet,  und  ist  in  den  Anm.  hiezu  bemerkt,  daß
wenigstens  in  der  „erklärten  Landesfreiheit“  v.  J.
1553  Thl.  III  Art.  5  —  Bl.  f.  R.-A.  Bd.  17  S.
364;  Roth,  bayr.  Civ.-R.-Bd.  3  §F.  294  Note  39
—  mehr  nicht  als  diese  vier  Ehehaften  benannt  seien,
und  daß  vermöge  dieser  Landesfreiheit  die  Errichtung
  neuer  Ehehaften  nur  von  landesherrlicher  Bewilligung
  abhänge,  wie  auch  ein  späteres  Reseript
v.  22.  Aug.  1797  —  Mayr's  Gen.-S.  Bd.  6  S.
107  Nr.  X  Ausg.  v.  1799  —  darauf  hinweist,
daß  derlei  Ehehaftsgerechtigkeiten  blos  von  der  Verleihung
  höchster  Landesherrschaft  abhänge.  Allein
schon  in  den  Anm.  a.  a.  O.  ist  weiter  bemerkt:
„gleichwie  praescriptio  immemorialis  in  anderen
Sachen  vim  privilegil  et  concessionis  habe,  so
wirke  sie  auch  hierin  soviel  als  eine  ausdrückliche
landesherrliche  Bewilligung.“  Auch  ist  in  den  Anm.
a.  a.  O.  der  Begriff  von  Ehehaften  dahin  definirt:
„man  verstehe  darunter  solche  Gerechtigkeiten,  deren
man  in  communitate  am  wenigsten  entbehren
könne.“  Es  läßt  sich  daher  sehr  wohl  annehmen,
daß,  wenn  gleich  zur  Zeit  der  Emanation  jener
„Landesfreiheit“  nur  bei  bestimmten  Erwerbsarten
Ehehaften  vorkamen,  doch  im  Verlaufe  der  Zeit  das
Bedürfniß  nach  sonstigen  gewerblichen  Ehehaften  entstanden
  sei.  Wo  daher  eine  Wasenmeister-Ehehaft
seit  Menschengedenken  besteht,  da  wird  der  Mangel
ausdrücklicher  landesherrlicher  Bewilligung  durch  den
unvordenklichen  Bestand  ersetzt.  Uebrigens  ist  auch
in  der  in  Mayr's  Gen.-S.  Bd.  II  Ihrg.  1784
8.  Thl.  „von  vermischten  Sachen"“  Ar.  CLVIII
p.  1474  Ziff.  17  mitgetheilten  Instruktion  v.  J.
1784  mit  den  Worten:  „und  andere  Handwerksleute“
  angedentet,  daß  schon  damals  die  Ehehafts-Gewerbe
  nicht  auf  obige  vier  beschränkt  waren,  was
Bestätigung  darin  gefunden  hat,  daß  bezüglich  des
        <pb n="251" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  205

Ges.  v.  23.  Febr.  1868,  Ablösbarkeit  der  Ehehaftsverhältnisse
  betr.,  gepflogene  amtliche  Erhebungen
—  Verh.  d.  K.  d.  A.  1868  Beil.  Bd.  3  S.  349;
Dollmann,  Gesg.  Thl.  1  Bd.  4  S.  342  u.  f.  —
in  der  That  das  Bestehen  noch  weiterer  Ehehaften
ergeben  haben.  Urth.  v.  17.  März  HVNr.  2940.

Zur  Münchener  Bauordnung.  Es  war
fraglich,  ob  gegenüber  einem  Vertrage,  Inhalts
dessen  M.  auf  seinem  Grunde  angeblich  überhaupt
nicht  bauen  durfte,  aber  doch  gebaut  hatte,  die
Münchener  Bau-Ordnung  Anwendung  finden  könne?
Diese  Frage  wurde  bejaht,  denn  es  sei  gleichgiltig,
ob  die  „Gevärde,“  wovon  jener  Artikel  spreche,
ihren  Grund  darin  habe,  daß  der  Bauende  durch
seine  Bauführung  gegen  allgemeine  Rechtsvorschriften,
  gegen  bestehendes  örtliches  Baurecht  u.  dgl.
verstoße,  oder  ob  er  speziellen  in  einem  Vertrage
übernommenen  Verpflichtungen  zuwiderhandle.

Weiter  handelte  es  sich  darum:  ob  demjenigen,
welcher  die  im  Art.  24  der  gedachten  Bauordnung
erwähnte  Anzeigepflicht  umgeht,  deßhalb  auch  das
benelicium  des  Art.  25  nicht  zu  Statten  komme?
Darauf  bemerkte  der  OGH.:  Eine  solche  Wechsel-Beziehung
  zwischen  beiden  Artikeln  bestehe  nicht.
Der  Art.  24  enthalte  offenbar  blos  eine  polizeiliche
Vorschrift,  um  etwaige  gegen  die  Bauordnung  verstoßende
  Bauten  zu  verhüten  und  künftigen  Streitigkeiten
  vorzubeugen,  während  im  Art.  25  davon
gehandelt  wurde,  was  Rechtens,  wenn  berelts  gebaut
  bzw.  zu  bauen  begonnen  worden  sei.

Ueber  den  Art.  25  wurde  sich  endlich  noch  dahin
  ausgesprochen:  derselbe  setze  durch  die  Worte:
„ließ  ihn  der  Andere  unverholen  dreier  Werkschuh
hoch  ungeverlich  über  die  Erde  verfahren“  offenbar
voraus,  daß  der  durch  den  Bau  Gefährdete,  wenn
er  das  Präjudiz  des  Stehenbleibens  der  über  drei
Schuhe  heraufgemauerten  Mauer  verwirken  solle,  in
        <pb n="252" />
        206  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

der  Lage  gewesen  sei,  dem  Andern  das  Bauen  zu
verbieten,  daß  er  also  von  dem  gefährdenden  Bauen
des  Andern  Kenntniß  gehabt  und  dennoch,  be—
vor  die  Mauer  die  Höhe  von  drei  Werkschuhen
  erreichte,  kein  Verbot  eingelegt
habe.  Urth.  v.  24.  März  HVNr.  2898.

Haftung  der  spätern  Besitzers  für  das
Handlohnäquivalent.  Verjährung  des  bezüglichen
  AnsprucheS.  Im  Jahre  1849  war
zwischen  E.  und  seiner  Gutsherrschaft  ein  Handfigationsvertrag
  abgeschlossen,  das  Aequivalent  festgesetzt
  und  bestimmt  worden,  es  sollen  zwei  Dritttheile
  desselben  im  nächsten  Besitzveränderungsfallebezahlt,
  und  daß  weitere  Drittheil  solle  altz  ein  mit
4#so  verzinsliches  Bodenzinskapital  übernommen
werden.  Darauf  wurde  jenes  Aequivalent  der  Ablösungskasse
  des  Staates  überwiesen  und  zum  Eintrag
in  das  Hyp.-Buch  wohl  angemeldet,  aber  nicht  eingetragen.


Als  nun  i.  J.  1868  das  Anwesen  des  E.  im
Hilfsvollstreckungswege  verkauft  und  der  Erlös  aus
demselben  gerichtlich  vertheilt  wurde,  fand  eine  Anmeldung
  jenes  Handlohnsäquivalentes  nicht  statt,
und  ebensowenig  wurden  von  dem  P.,  welchem  gedachtes
  Anwesen  unter  der  Bedingung,  daß  für  allenfallsige
  unbekannte  Lasten  eine  Gewähr  nicht  übernommen
  werde,  war  adjudizirt  worden,  die  zwei
Drittheile  des  Handlohnsäquivalentes  erhoben,  noch
mit  demselben  die  Uebernahme  des  dritten  Drittheils
  als  Bodenzinskapital  verabredet.

Noch  i.  J.  1868  verkaufte  P.  das  Anwesen  an
B.  unter  der  Bestimmung,  daß  letzterer  vom  Tahe  der
Vertragsverlautbarung  an  alle  Steuern,  Abgaben,
Real=  und  Communal-Lasten  zu  übernehmen  habe,
und  i.  J.  1873  wurde  hierauf  von  dem  B.  das
ganze  Handlohnbäquivalent  eingefordert  und  beigetrleben.
        <pb n="253" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  207

Die  Frage:  ob  der  B.  zur  Zahlung  rechtlich
verpflichtet  sei?  wurde  nun  Gegenstand  eines  Rechtsstreites,
  und  sie  wurde  oberstrichterlich  bejaht  aus
folgenden  Gründen:

Das  Handlohnsäquivalent  als  Surrogat  für
die  Berechtigung,  Handlohn  zu  erheben,  habe  eine
dingliche  Eigenschaft  —  OAGE.  in  Bl.  f.  R.-A.
Erg.-Bd.  1  S.  10  Bd.  XXXV  208,  XXXI  75;
Geret's  Verord.  S.  XXXV  261  —  und  zufolge
dieser  dinglichen  Natur  könne  jenes  Aequivalent,  so
lange  es  nicht  bezahlt  oder  die  Zahlungspflicht  irgendwie
  erloschen  sei,  von  jedem  Besitzer  des  belasteten
Objekts  gefordert  werden.  Aus  der  vertragsmäßigen
Bestimmung,  daß  das  Handlohnsäquivalent  bei
der  nächsten  Besitzveränderung  fällig  sein  solle,
könne  eine  Beschränkung  des  Anspruches  dahin,  daß
gerade  nur  von  dem  nächsten  Besitznachfolger,  und
zwar  bei  Vermeidung  des  Verlustes  des  Anspruches,
die  Bezahlung  solle  verlangt  werden  können,  ebensowenig
  gefolgert  werden,  als  aus  Art.  15  des
Grundlastenablösungs-Gesetzes.  —  Es  sei  wohl  zu
beachten,  daß  es  sich  nicht  etwa  um  eine  einzelne
aus  einer  Reallast  entspringende  Leistung  handle,
welche  allerdings  nur  eine  den  jeweiligen  Besitzer
des  belasteten  Gutes  obliegende,  dessen  Singular-=successor
  in  der  Regel?*)  nicht  treffende  Verpflichtung
  bilde,  sondern  um  die  im  Aequivalente  verkörperte
  gesammte  bisherige  dingliche  Handlohnslast.

*)  Fällige  Rückstände  von  Reallasten  erscheinen  von
Ewiggilten  abgesehen  als  persönliche  Schulden,  wofür
  der  spätere  Besitzer  als  solcher  nicht  haftet  (Prior.-O.
&amp;amp;  12  Nr.  7  u.  S.  16  Nr.  2;  Bl.  f.  R.-A.  Bd.  25
S.  397  u.  insbes.  die  Seite  400  Note  2  für  das
hem.  Recht  angeführte  Literatur).  Das  bayer.  Landrecht
  scheint  in  Th.  IV  cnp.  7  §.  11  Not.  11  Ut.  b
mit  Not.  15  lit.  #  bei  seiner  Entscheidung  bezüglich
der  Handlohnsrückstände  auf  der  Unterstellung  still-
        <pb n="254" />
        208  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Aus  der  Oeffentlichkeit  des  Hyp.-Buches  und
aus  den  §§.  25  u.  26  des  Hyp.-Ges.  folge  nur,
daß  die  in  das  Hyp.-Buch  nicht  eingetragene  dingliche
  Last  im  Falle  der  Collision  mit  Hypotheken
diesen  nachzustehen  habe,  durch  die  Unterlassung  des
Eintrages  werde  aber  der  Uebergang  der  dinglichen
Last  auf  den  Käufer  deß  belasteten  Gutes  nicht  gehindert,
  weßhalb  auch  im  Falle  eines  Zwangsverkaufes
  desselben  daß  dingliche  Recht  nicht  verloren
gehe,  sofern  nicht  durch  seinen  Fortbestand  die  Befriedigung
  der  Hypothekgläubiger  gefährdet  werde.  —
GO.  v.  1754  c.  18  S.  7  Nr.  8;  Hyp.-Ges.  §.  81;
Einf.-Ges.  zu  dems.  S.  7  Abs.  1;  Gönner,  Com.
z.  HG.  Bd.  I  S.  259—279;  Seuffert,  Com.
2.  Aufl.  IV  338  N.  8;  Roth,  Civ.-R.  II  §.  169,
172;  Weiske,  Rechtsl.  X  622;  Bl.  f.  RA.  XXV,
285;  XXXII,  129;  XXXVI,  20;  Erg.-Bd.  1  280;
XXXXI  107.  —

Die  fiskalische  Forderung  sei  auch  nicht  verjährt.
  Die  in  §S.  30  Abs.  6  lit.  a  des  Finanzges.
v.  28.  Dez.  1831  statuirte  Ausnahme  von  der
dreljährigen  Verjährungsfrist  für  „alle  Reallasten,
welche  auf  was  immer  für  Eigenthum  des  Staates
haften“,  habe  auch  für  die  in  S.  32  a.  a.  O.  behandelten
  Forderungen  des  Staates  aus  auf  dem
Eigenthum  von  Privaten  ruhenden  Reallasten  Gelkung.
  —  OAGE.  in  Geret's  VOS.  XXXV  261
u.  f.  —  Urth.  v.  27.  März  HVdNr.  2903.

weigender  Hypothek  (G.-O.  cap.  20  8.  5  Nr.  7)
5  beruhen,  nicht  so  EE  die  Entscheidung  in  §.  33
das.  Note  5.  Bezüglich  der  Zehentrückstände  haftete
schon  früher  der  weitere  Besitzer  nicht.  Th.  II  eap.  10
K.  4.  Vergl.  hierüber  Roth,  bayer.  Civilrecht  Bd.  II
S.  343—345.  Für  preuß.  Recht  vergl.  Förster
#  188  S.  336.  A.  d.  R.

dakt.=  K.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.;  Palm  &amp;amp;  Enke
t  5  in  —#  Oruck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="255" />
        Samstag  den  1.  Juli  1876.  41.  Jahrgang.  M  14.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanendung

zunächst  in  Bayern.

nhalt:  "..  adhe  en  dbrt.  *  tit  1  Abschnitt  5  des  Strasgese  buches  für  das
3½  I#e  e  Rel  *  eicht  14  die  neuere  w  bor  isse  der  Rechtdn
  des  Wi  äertcihe  in  Geglastöcten  des  Civiltechles
  und  Ciollprozesses  vom  1.—  15.  Aprik  ml#  4  Rachtragen  vom

21.,  22.,  23.  und  31.  März.

Abhandlungen  über  Theil  I  Abschnitt  5  des  Strafgesetzbuches
  für  das  deutsche  Reich.

III.  Ideale  (formale  oder  simultane)
Konkurrenz.
(Schluß.)

Was  die  Statthaftigkeit  der  Strafverfolgung
  anbelangt,  so  muß  die  Strafbarkeit  eines
jeden  der  ideell  zusammentreffenden  strafrechtlichen
Gesichtspunkte  an  sich  und  unabhängig  von  dem
anderen  in  Erwägung  gezogen  werden  und  vermag
nur  in  jenen  Fällen,  wo  das  Geseßz  selbst  schon  die
Ideal-Konkurrenz  durch  Verbindung  mehrerer  Deliktsformen
  besonders  vorgesehen  und  mit  Strafe
bedroht  hat,  wegen  der  hier  in  der  Regel  blos  gegen
die  Hauptdeliktsform  gerichteten  Absicht  des  Thäters
das  Wegfallen  eines  jener  Gesichtspunkte  einen  Einfluß
  auf  die  andere  strafbare  Beziehung  zu  äußern.
So  kann  in  allen  übrigen  Fällen  die  eine  strafbare
Beziehung  durch  Verjährung  erlöschen,  während  die
andere  noch  bestehen  bleibt.  Dasselbe  ist  der  Fall,
wenn  die  Verletzung  des  einen  der  konkurrirenden
Strafgesetze  wegen  eines  anderen  speziell  hiebel  14
treffenden  Momentes  straflos  bleiben  muß,  3.
nach  §.  247  Abs.  2;  ferner  wenn  der  eine  *#

Reue  Folge  XXI.  Band.
        <pb n="256" />
        210  Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.

von  Amtswegen,  der  andere  aber  nur  auf  Antrag
strafrechtlich  verfolgbar  ist  und  hier  ein  Strafantrag
nicht  gestellt  wird,  in  welchem  Falle  das  Offizial-Delikt
  allein  zu  verfolgen  ist,  gleichgiltig  ob  der
Antragsreat  gegenüber  dem  Offizialreate  als  das
leichtere  oder  schwerere  Delikt  sich  darstellt.  Es  ist
sonach  irrig,  dle  ganze  Strafthat  für  straffrei  zu  erklären,
  wenn  der  Antragsreat  als  das  schwerere
Delikt  erscheint  und  ein  Strafantrag  mangelt,  und
kann  die  gegentheilige  Anschauung  durch  den  Ausdruck
  des  Gesetzes:  „so  kommt  nur  dasjenige  Gesetz
  2c.“  debhalb  nicht  begründet  werden,  weil  in
solchen  Fällen  S.  73  überhaupt  nicht  angezeigt  wird,
da  das  schwerere  Gesetz  ja  nicht  anzuwenden  ist;.
ebensowenig  ist  aber  hiebei  auch  nach  den  Motiven,
welche  den  Gesetzgeber  zur  Abhängigmachung  der
Verfolgung  eines  Deliktes  von  einem  Strafantrage
des  Verletzten  bestimmten,  zu  unterscheiden.  Es
wird  hier  —  wie  sich  Schwarze  I.  c.  S.  272
ausspricht  —  vielfach  der  Begriff  der  idealen  Konkurrenz
  falsch  aufgefaßt,  welche  nicht  vorhanden  ist,
wo  die  Verletzung  eines  minder  schweren  Strasgesetzes
  die  nothwendige  Voraussetzung  zur  begrifflichen
  Konstruktion  des  allein  gewollten  und
verübten  Verbrechens  ist.
Schwarze  l.  c.  S.  271,  294;  Oppenhoff:
  Komm.  S.  166,  N.  12,  S.  134
N.  8,  S.  149,  N.  20;  Otto  I.  c.  S.  139
Z.  5;  Goltd.  A.  XIX,  306  ff.;  pr.  Ok.
v.  4.  März  1873  (Goltd.  A.  XXI,  274);
v.  4.  Mai  1866  (Oppenh.  Rechtspr.  VII,
276);  v.  15.  Dez.  1871  (Goltd.  A.  XX,
87);  v.  22.  Jan.  1872  (Oppenh.  Rechtspr.
TXlil,  55);  Gerichtssaal  1872  S.  359;
Goltd.  A.  XIX,  650  ff.;  pr.  OAG.  v.
5.  Juli  1873  (Goltd.  A.  XXI,  499),  v.
29.  März  1873  (Goltd.  A.  XXI,  439);
        <pb n="257" />
        Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RStGB.  211

v.  5.  Juni  1875  (Stengl.  XIII  S.  205);
v.  1.  Dez.  1869  (Oppenh.  Rechtspr.  X,
750);  sächs.  OAG.  v.  3.  April  1871  (Goltd.
A.  XIX,  612);  b.  Kass.-H.  v.  29.  Juli  1872
(Bl.  f.  RA.  1873  S.  303).
Theilw.  and.  Meinung  Dr.  Puchelt:  das
Strafgesetzb.  2c.  N.  6  zu  S.  73.
.  Das  pr.  OTrib.  hat  sich  in  einem  Beschlusse
v.  29.  März  1871  dahin  ausgesprochen,  daß  bei
idealer  Konkurrenz  zweier  Delikte,  von  welchen  das
eine  auf  Antrag,  das  andere  aber  von  Amtswegen
zu  verfolgen  ist,  beide  ohne  Antrag  zu  verfolgen
seien,  später  aber  in  seiner  vereinigten  Abthlg.  f.
Strafsachen  am  22.  Jan.  1872  in  Uebereinstimmung
  namentlich  mit  dem  oben  citirten  Urtheile  des
sächs.  OAG.  v.  3.  April  1871  wieder  erkannt,  daß
in  einem  solchen  Falle  das  Offizial-Delikt  allein  zu
verfolgen  sei.
Vergl.  Goltd.  A.  XIX,  306,  612,  XX,  87;
Stengl.  XI,  169;  s.  überhaupt  die  Anführung
  der  übrigen  Literatur  hins.  der  idealen
Konkurrenz  des  Antrags=  und  des  Offizlal-Deliktes
  pro  et  contra  bei  Schwarze  l.  c.
S.  271  u.  272  sowie  in  den  dortigen  Noten.
Das  pr.  OTrib.  hat  ferner  durch  Urtheil
vom  24.  Sept.  1858  (Goltd.  A.  VI,  845)  entschleden,
  daß  deshalb,  weil  ein  an  einem  Deszendenten
  verübter  Diebstahl  durch  §S.  247  Abs.  2  als
straflos  erklärt  sei,  auch  das  damit  konkurrirende
Moment  des  Einbruches  als  Sachbeschädigung  von
dieser  Straflosigkeit  nicht  ausgeschlossen  werden
könne,  und  wird  diese  Anschauung  von  Oppenhoff:
Komm.  S.  166  N.  12  nicht  getheilt,  welcher  sich
insbesondere  bezüglich  des  Diebstahls  S.  406  N.  42
und  S.  429  N.  21  dahin  entscheidet,  daß  überhaupt
  die  Straflosigkeit  des  Diebstahls  nicht  auch
jene  des  Einbruches  als  Sachbeschädigung  —  zu-
        <pb n="258" />
        212  Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RStGB.

mal  wenn  dieses  Vergehen  gegen  eine  dritte  Person,
z.  B.  den  fremden  Eigenthümer  des  vom  Bestohlenen
  bewohnten  Hauses,  verübt  ist  —  zur  Folge
habe;  wir  halten  jedoch  letztere  Ansicht  in  solchen
Fällen,  wobei  das  Gesetz  selbst  schon  die  Ideal-Konkurrenz
  durch  Konstruirung  einer  besonderen
Deliktsform  vorgesehen  hat,  aus  dem  fruͤher  angeführten
  Grunde  für  nicht  berechtigt,  weil  hier  der
rechtswidrige  Vorsatz  in  der  Regel  auf  die  Hervorbringung
  der  Hauptdeliktsform  gerichtet,  nur  diese
beabsichtigt  ist,  und  würden  ihr  blos  für  den  Ausnahmsfall
  beistimmen,  wo  in  der  That  ein  doppelter
  selbstständiger  Wille  auch  zwei  selbstständige  juristische
  Strafthaten  veranlaßt  hat.  Ueberdies  ist
nicht  erfindlich,  inwiesern  der  zufällige  Umstand
einer  dritten  Person  als  Beschädigten  hier  von  besonderem
  Einflusse  sein  sollte.

Vgl.  auch  v.  Bar  in  Goltd.  A.  XIX,  651;

pr.  OTr.  v.  16.  Mai  1860  (Goltd.  A.

VIII,  558).  —

Nach  Vorschrift  des  §.  73  kommt  im  Falle
einer  Ideal-Konkurrenz  nur  dasjenige  Gesetz,  welches
die  schwerste  Strafe,  und  bei  ungleichen  Strafarten
  dasjenige  Gesetz,  welches  die  schwerste
Strafart  androht,  zur  Anwendung.

Bel  gleichartigen  Strafen  ist  in  Beantwortung
  der  Frage,  welches  der  in  einem  gegebenen
Straffalle  zusammentreffenden  Gesetze  die  schwerste
Strafe  androhe,  vor  Allem  ins  Auge  zu  fassen,  daß
hiebei  nicht  die  in  concreto  verwirkte,  sondern
vielmehr  die  in  thesi  angedrohte  Strafe  zur
Anwendung  zu  kommen  habe.  Es  darf  daher  nicht
die  dem  Thäter  zufolge  der  vorliegenden  objektiven
und  subjektiven  Thatbestandsmomente  in  Verbindung
mit  den  angezeigten  aus  dem  Leumunde,  dem  Geständnisse,
  der  Größe  des  angerichteten  Schadens,
oder  anderen  dergleichen  individuellen  Strafzumess-
        <pb n="259" />
        Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RStGB.  213

ungsgründen,  je  nach  dem  einen  und  nach  dem  anderen
  Gesetze  gebührende  Strafe  abgemessen  und  erst
von  diesem  Standpunkte,  aus  der  verschiedenen
Schwere  dieser  zugemessenen  Strafen,  der  Schluß
auf  das  hier  die  schwerste  Strafe  androhende  Gesetz
gezogen  werden,  während  andrerseits  auch  nicht  daß
Gesetz  an  sich  sondern  vielmehr  die  Gestaltung  desselben
  nach  dem  konkreten  Straffalle  den  Vergleichungsmaßstab
  in  der  Weise  zu  bilden  hat,  daß  hiebei
alle  nach  den  Umständen  des  Falles  angezeigten
gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Statthaftigkeit
der  Strafverfolgung,  über  Erhöhung  und  Milderung
der  Strafe  in  Berücksichtigung  zu  ziehen  sind  und
hiernach  abzuwägen  ist,  welche  gesetzliche  Strafandrohung
  sich  in  thesi  als  die  schwerste  darstelle.
Hiernach  wird  bei  gleichartigen  Strafen  im
Allgemeinen  zumeist  allerdings  zunächst  dasjenige
Gesetz,  welches  das  höchste  Strafmaß  bestimmt,  als
das  die  schwerste  Strafe  androhende  Gesetz  erscheinen,
  mithin  bei  gleichem  Minimalbetrage  das  den
höheren  Magximalbetrag,  bei  gleichem  Maximalbetrage
  das  den  höheren  Minimalbetrag  bestimmende
Gesetz.  Bei  geringerem  Minimalbetrage  der  Strafandrohung
  des  strengeren  Gesetzes  gegenüber  dem  im
Maximalbetrage  milderen  Gesetze  hat  das  pr.  O#.
unter  dem  25.  Mai  1870  (Oppenh.  Rechtspr.  XI,
333)  entschieden,  daß  die  zu  verhängende  Strafe
nicht  unter  den  Minimalbetrag  des  leßteren  herabsteigen
  dürfe.  Allein  es  kommen  hlebei  auch  die
sämmtlichen  allgemeinen  Bestimmungen  des  RStGB.,
dann  alle  die  Strafe  nach  dem  gegebenen  Thatbestande
  schärfenden,  mildernden  oder  ausschließenden
gesetzlichen  Momente,  inbbesondere  auch  die  Statthaftigkeit
  der  Annahme  mildernder  Umstände,  Antragßerforderniß,
  Rückfall  u.  dgl.  mehr  für  jedes
der  zusammentreffenden  Gesetze  in  Betracht,  so  dah
nicht  immer  blos  das  rein  arithmetische
        <pb n="260" />
        214  Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.

Größenverhältniß  zwischen  den  Strafandrohungen
der  betreffenden  Gesetze  in  erster  und  letzter  Linie
entscheidet.  Ebenso  kommen  die  Nebenstrafen  in
Betracht,  und  ist  allgemein  anerkannt,  daß  bei  gleichartigen
  Strafen  die  mit  dem  Verluste  der  Ehrenrechte
  verbundene  Strafandrohung  als  die  schwerere
zu  erachten  sei,  so  daß  bei  Androhung  gleichartiger
Freiheitsstrafen  von  verschiedener  Dauer  durch  zwei
Gesetze  dasjenige  immer  als  das  strengere  erscheint,
nach  welchem  diese  Nebenstrafe  mit  der  Freiheitsstrafe
  verbunden  werden  kann,  wenn  auch  die  letztere
hier  kürzere  Dauer  haben  sollte,  als  die  Freiheitsstrafe
  nach  dem  anderen  Gesetze.  Grundregel  ist
es  jedoch  bei  Vergleichung  mehrerer  Gesetze  nach
§.  73  Überall,  daß  die  verschledenen  strafandrohenden
  gesetzlichen  Bestimmungen  nicht  mit  einander
zu  vermengen  seien,  daß  nur  Eines  der  verletzten
Gesetze  in  Anwendung  komme,  sohin  der  betreffende
Thatbestand,  wenn  er  schon  die  Verletzung  mehrerer
Strafgesetze  enthält,  doch  als  solcher  nur  einmal
und  lediglich  aug  dem  Gesichtspunkte  einmaliger
Gesetzesverletzung,  jedoch  immer  in  seiner  Gesammtheit,
  geprüft  und  gegen  den  Thäter  geltend  gemacht
werde,  endlich  daß  auch  nur  die  in  dem  angewendeten
  Gesetze  gestatteten  Nebenstrafen  zulässig  erscheinen.
  Sonach  kann  neben  einer  Freiheitsstrafe  auf
Geldstrafe  nur  dann  erkannt  werden,  wenn  letztere
durch  das  strengere  Gesetz  angedroht  ist,  was  ebenso
in  II.  Instanz  selbst  dann  beobachtet  werden  muß,
falls  dortselbst  die  bereits  in  Rechtskraft  übergegangene,
  in  Ima  arbitrirte  Strafe  als  zu  nieder
befunden  werden  sollte.  ·

Für  ungleichartige  Strafen  sagen  die  Motive
  S.  78,  daß  dasjenige  Strafgesetz  zur  Anwendung
  komme,  welches  die  schwerste  Strafart  androht,
  ohne  Rücksicht  auf  die  Dauer,  in  welcher  die
lebtere  angedroht  ist.  Hiebei  ist  im  Allgemeinen
        <pb n="261" />
        Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.  215

allerdings  zunächst  das  Geltungsverhältniß  der  verschiedenen
  Strafarten  in  Betracht  zu  nehmen,  und
reihen  sich  hiernach  die  Hauptstrafarten  bezüglich
ihrer  Schwere  in  folgender  Ordnung:  Todesstrafe,
Zuchthaus,  Gefängniß,  Festungshaft,  Haft;  Geldstrafe
  ist  stets  für  milder  als  eine  prinzipale  Freiheitsstrafe
  zu  erachten.  Sodann  kommen  die  Nebenstrafen,
  voran  die  Ehrenstrafe.  Wie  in  den  Motiven
  ausdrücklich  enthalten,  ist  auf  die  schwerere
Strafart  selbst  dann  zu  erkennen,  wenn  ein  anderes
Gesetz  zwar  eine  geringere  Strafart,  indessen  im
Maximalbetrage  von  solcher  Dauer  androht,  daß
letzterer  bei  seiner  Reduktion  ein  höheres  Maß  der
schwereren  Strafart  ergeben  würde,  als  überhaupt
das  in  dem  ersteren  Gesetze  angedrohte  Strafmaximum
  beträgt.  Es  ist  daher  eine  Handlung,  welche
zugleich  ein  die  Zuchthausstrafe  und  wieder  ein  die
Gefängnißstrafe  verhängendes  Gesetz  verletzt,  selbst
dann  mit  Zuchthaus  zu  bestrafen,  wenn  der  Maximalbetrag
  der  angedrohten  Gefängnißstrafe  auf  Zuchthaus
  reduzirt  eine  längere  Dauer  der  Zuchthausstrafe
  ergeben  würde,  als  das  in  jenem  Gesetze  angedrohte
  Maß  der  Zuchthausstrafe.  Näheres  hierüber
  s.  bei  Schwarze  l.  c.  S.  295.

Wenn  übrigens  das  eine  bezügliche  Gesetz  selbst
verschiedene  Skrafarten  —  z.  B.  im  Falle  mildernder
  Umstände  oder  dergl.  —  androht,  so  kann  als
angedrohte  Strafart  nur  diejenige  angesehen  werden,
auf  welche  im  konkreten  Falle  zu  arbitriren  wäre.

Oppenhoff  führt.  in  seinem  Komm.  S.  167
N.  16  aus,  daß  der  in  den  Motiven  aufgestellte
Grundsatz  nicht  immer  nach  seiner  vollen  Konsequenz
anzuwenden  sei,  indem  sonst  eine  Gefängnißstrafe
von  verhältnißmäßig  kurzer  Dauer  selbst  lebenslängliche
  Festungsstrafe,  mit  welcher  ein  ideell  konkurrirendes
  Verbrechen  bedroht  ist,  ausschließen  würde,  was
nicht  in  der  Absicht  des  Gesetzgebers  gelegen  haben
        <pb n="262" />
        216  Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  NStGB.

könne,  weshalb  man  annehmen  dürfe,  daß  die
Festungshaft,  wenn  sie  das  Maß  von  fünf  Jahren
übersteigen  kann,  somit  ein  Verbrechen  darstellt,  im
Verhältnisse  zu  Gefängniß  die  schwerere  Strafe  bilde.
Man  wird  dieser  Ansicht  ihre  volle  Berechtigung
aus  selbstredenden  Gründen  der  Criminal-Politik  gewiß
  nicht  abzusprechen  vermögen,  ohne  sich  jedoch
dabei  verhehlen  zu  können,  daß  das  St  G.  einen
positiven  Anhaltspunkt  hiefür  nicht  darbiete,  wetzhalb
entgegengehalten  werden  kann,  ob  es  nicht  in  einem
derartigen  Straffalle  wenigstens  da,  wo  solches
anders  die  vom  Gesetze  gezogenen  Strafgrenzen  gestatten,
  zunächst  Sache  des  judizirenden  Richters
sei,  unbeschadet  des  Prinzipes  des  Gesetzes  hier
durch  entsprechende  Strafzumessung  die  fragliche  Inkonvenienz
  möglichst  auszugleichen  —

Schließlich  möchte  —  obwohl  eigentlich  in  das
Gebiet  des  Criminal-Prozesses  ressortirend  —  als
naheliegend  und  für  die  Praxis  nicht  unwichtig,  noch
bemerkt  werden,  daß,  da  durch  die  Bestrafung  nach
§S.  73  nur  die  leichtere  Strafe  durch  die  schwerere,
nicht  aber  auch  das  leichtere  Delikt  durch  das
schwerere  absorbirt  wird,  die  Anschauung  sich  als
eine  irrthümliche  darstelle,  wornach  bei  idealer  Konkurrenz
  keine  Schuldigerklärung  wegen  des  konkurrirenden
  leichteren  Deliktes  erlassen  werden  dürfte,
vielmehr  ist  durch  die  Handlung  eine  Verletzung
mehrerer  Strafgesetze  und  sonach  —  wenn  auch  nur
ideell  —  eine  Mehrzahl  von  Delikten  gegeben,  bezüglich
  deren  für  jedes  ein  Schuldausspruch  zu  erfolgen
  hat.  «

Schwarzel.c.S.294,202;Oppenhoff:

  Komm.  S.  166  u.  167  N.  14—17;

Rüdorff  1.  c.  S.  221  N.  8,  S.  107  u.

108,  N.  4,  5;  Hahn  l.  c.  S.  49  N.  110;

Hager  im  Ger.-Saal  XXVII  S.  100  ff.;

Dr.  Schütze:  Lehrbuch  2c.  S.  196  N.  6;
        <pb n="263" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  217

Otto  l.  c.  S.  139  u.  140  Z.  6,  7;  Berner
  l  cS244PucheltlcS7

prOTv  26  Jan.  1860  (Goltd.
Min  408),  v.  24.  Jan.  1872,  v.  5.  Juli
1872  (Goltd.  A.  XX,  107,  374),  v.  6.  Juni
1868,  v.  1.  Okt.  1868  (Oppenh.  Rechtspr.
IX,  360,  562),  v.  14.  Jan.  1859  (Goltd.
A.  VII,  233),  v.  23.  Okt.  1863  (Goltd.
A.  XII,  146),  v.  4.  Juni  1866  (Oppenh.
Rechtspr.  VII,  276);  sächs.  OAG.  v.  4.  April
1872  (Annalen  K.  neue  Folge,  IX,  es  —

Uebersicht

über  die  neueren  Ergebnisse  der  Rechtsprechung  des
abersten  Gerichtshofes  in  Gegenständen  des  Tivilrechtes
  und  Tivilprozesses
1.—  15.  April.
Mit  4  Nachträgen  vom  21.,  22.,  23.  und  31.  März.
Bemerkung:  Das  Plenarurtheil  vom  12.  April  theilen
wir  nicht  mit,  indem  dasselbe  —  als  auf
der  frühern  Gemeindeordnung  beruhend,  nur
noch  historisches  Interesse  hat,  weßhalb  auch
unterlassen  wurde,  das  vorausgehende  Urtheil
  zu  veröffentlichen.  —  Das  Urtheil  vom
10.  April  HVNr.  2900  wird  nachgetragen.

I.  Zur  Prozeß  -Ordnung.

Zuständigkeit  der  pfälzischen  Gerichte
zur  Einleitung  des  Staatsschuldurkundenamortisationsverfahrens.
  Ueber  diese  Frage
hat  sich  der  OGH.  im  Wesentlichen  also  ausgesprochen:


Obwohl  für  die  Pfalz  nicht  besonders  publizirt,
ist  die  VO.  v.  10.  Oktbr.  1810,  betr.  die  Ausfertigung
  der  Amorkisationsedikte,  doch  durch  den
        <pb n="264" />
        218  Neuere  oberstrichterliche  Erkeuntnisse.

Schluß-Satz  deß  Art.  IV  des  Ges.  v.  1.  Juni  1822
über  die  Staatsschuld,  als  Bestandtheil  dieses  Gesetzes,
  mit  diesem  zur  Veröffentlichung  gelangt,  und
daher  als  ausreichend  publizirt  anzusehen.  Hienach
waren  Urkundenamortisationsgesuche  von  Bewohnern
der  Pfalz  bei  dem  Gerichte  des  Wohnortes  des
Imploranten  anzubringen.

Durch  §.  12  des  Ges.  v.  11.  Sept.  1825,
betr.  das  Staatsschuldenwesen,  wurde  hierauf  für
die  Bewohner  der  Pfalz  betreffs  der  Urkundenamortisation
  in  dem  Appell.-Gerichte  des  Isarkreises  ein
besonderer,  ausnahmsweiser,  mit  den  übrigen  Bewohnern.
  des  Königreiches  nicht  gemeinsamer  Gerichtsstand
  geschaffen.

Derselbe  wurde  aber  durch  Art.  76  des  Gerichts-Verf.-Ges.

  v.  10.  Nov.  1861  wieder  beseitigt,
und  es  traten  an  dessen  Stelle  die  nach  den  allgem.
Grundsätzen  über  den  Gerichtsstand  zuständigen  Gerichte,
  und  griff  somit  der  durch  S.  1  der  VO.  v.
10.  Okt.  1810  für  sämmtliche  Bewohner  des  Königreiches
  in  Betreff  der  Urkundenamortisation  normirte
Gerichtsstand  auch  für  die  Pfalz  wieder  Platz,  nämlich
  der  Gerichtsstand  des  Imploranten.  —  Urth.
v.  5.  April  HVNr.  2791.
·  Art.  197.  Dieser  Art.  berechtigt  nicht,  in
einer  Sache,  bei  welcher  eine  Gemeinde  betheiligt
ist,  dem  Bürgermeister  dieser  Gemeinde  unter  den  in
zit.  Art.  angeführten  Voraussetzungen  für  die  Gegenpartei
  Zustellungen  zu  machen.  Auch  an  die  Beigeordneten
  oder  Magistratsräthe  kann  die  Zustellung
nicht  gemacht  werden.  In  einem  Falle,  da,  wie
hier,  der  Bürgermeister  und  die  Mitglieder  des  Gemeindeausschusses
  verhindert  sind,  die  Zustellung  in
Empfang  zu  nehmen,  ist  die  zugustellende  Urkunde
dem  einschlägigen  Bezirksamte  als  der  betreffenden
Aufsichts-Behörde  zuzustellen.  —  Urth.  v.  1.  April
HVNr.  2978.  "
        <pb n="265" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkennknisse.  219

II.  Etlvilrechtliche  Entscheidungen.  .

Sachenrecht.  Oeffentliche  Wege,  Befugniß
  zur  Geltendmachung  der  Rechte  hieran.
Sowie  die  Verpflichtung  der  Gemeinden  zur  Herstellung
  öffentlicher  Wege  nicht  auf  privatrechtlichem
Titel  beruht,  sondern  Ausfluß  des  öffentlichen  Rechtes
  ist,  so  haben  die  Gemeinde-Glieder  als  solche
keinen  privatrechtlichen  Anspruch  auf  die  Offenhaltung
  der  Gemeindewege.
.  Insoferne  der  Grund  und  Boden,  auf  welchem
der  Weg  besteht,  im  privatrechtlichen  Verkehre  ist,
kann  derselbe  im  Eigenthume  der  Gemeinde  selbst
sein,  oder  der  Gemeinde  zum  Zwecke  des  von  ihr
offen  zu  haltenden  Weges  als  servitutbelastetes
Grundstück  dienen.  In  beiden  Richtungen  ist  die
Gemeinde  die  wegberechtigte  und  durch  ihre  Vertreter
  besitzfähige  Persönlichkeit  —  Anm.  z.  bayr.  L.
Thl.  I  C  5  FS.  3  lit.  c  —,  und  es  ist  nur  die
Ausübung  dieses  Rechtes  ihren  Angehäörigen  oder
den  mit  diesen  verkehrenden  Personen,  d.  h.  dem
Publikum,  überlassen.  In  beiden  Richtungen  hat
aber  auch  die  Gemeinde  allein  die  Vertretung
ihrer  privatrechtlichen  Ansprüche  auf  die  Gemeinde-Wege
  vor  dem  Civilrichter  sei  es  wegen  ihres  Eigenthumes
  sei  es  wegen  ihrer  Servitutberechtigung.
Einzelne  Gemeindeglieder  sind  zur  Erhebung  eines
Anspruches  auf  Gestattung  des  fraglichen  Weges  als
eines  öffentlichen  und  auf  Schutz  im  Besite  desselben
  auf  Grund  ihrer  Gemeindeangehörigkeit
nicht  legitimirt.

Die  im  Röm.  R.  —  fr.  1  D.  43,  7  —  statuirte
  actio  popularis  ist  durch  die  den  Gemeinden
bezüglich  der  Wege  auferlegten  Verpflichtungen  antiquirt,
  und  das  bayr.  Ldr.  hat  auch  diese  Bestimmung,
  obgleich  in  den  Anm.  zu  Thl.  II  c.  8  F.  11
Nr.  2  lit.  e  darauf  verwiesen  ist,  nicht  als  geltendes
Gesetz  aufgenommen.—  Urth.  v.  4.  April  HVNr.  2833.
        <pb n="266" />
        220  Neruoere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Servituterwerbung  durch  Vertrag.  Darüber
  wurde  sich  dahin  ausgesprochen,  daß  auch  diejenigen
  Rechtslehrer,  welche  die  Erwerbung  einer
Dienstbarkeit  von  dem  nunmehr  von  den  meisten
Antoren  —  Windscheid,  Pand.  F§.  212  Ziff.  1  u.
Not.  1  —  verworfenen  Erfordernisse  der  Ouasitradition
  abhängig  machen,  von  dieser  Regel  doch  dann
eine  Ausnahme  als  begründet  annehmen,  wenn  sich
Jemand  bei  Veräußerung  seiner  Sache  eine  Servitut
  vorbehält,  oder  wenn  Jemand,  welcher  zwei
Grundstücke  hat,  das  eine  mit  der  Verabredung  tradirt,
  daß  demselben  eine  Servitut  an  dem  anderen
zustehen  soll.  fr.  3,  6  pr.  D.  8,  4  fr.  32,  33,
36  D.  8,  2;  Seuffert,  Pand.  §S.  174  Not.  4;
Vangerow,  Pand.  3.  Aufl.  §.  350  Anm.  2  Ziff.
2  u.  3.  —  Urth.  v.  21.  März  HVNr.  2727.

Vorkaufcsrecht  mit  dinglicher  Wirkung
in  Folge  besonderer  Vertragsbestimmung.
Die  in  diesen  Blättern  Bd.  39  S.  218,  219  mitgetheilte
  durch  kassatorisches  Urtheil  v.  30.  Mai
1874  HV  Nr.  1746  verbeschiedene  Sache  gelangte,
nachdem  das  betr.  Appell.-Gericht  wiederholt  auf
Verwerfung  der  Bernfung  erkannt  hatte,  vor  das
Plenum  des  OGH.,  und  nunmehr  wurde  die  erneuerte
Nichtigkeitsbeschwerde  verworfen,  wobei  in  den  Entscheidungsgründen
  folgende  Sätze  aufgestellt  wurden:

Die  aus  der  Einräumung  eines  Vorkauf-Rechtes
  entspringende  Verpflichtung  gehe  auf  die
Erben  des  jenes  Recht  Einräumenden  über,  gegen
diese  könne  aber  das  Vorkaufs-Recht  dann  nicht
ausgeübt  werden,  wenn  bei  Einräumung  desselben
ausdrücklich  blos  auf  Veräußerung  von  Seite  des
Verpflichteten  hingewiesen  wurde,  was  vorliegenden
Falles  nicht  zutreffe.  »  «

Das  Vorkaufsrecht,  wohl  zu  unterscheiden  von
dem  Näher=  oder  Retraktrechte,  begründe  an  sich
nur  ein  persönliches  (ein  Forderungs-)  Recht.
        <pb n="267" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  221

Ein  Vorkaufsrecht  aber  beschränkte  daß  freie
Dispositionsrecht  des  Eigenthümers  denn  doch
einigermaßen,  und  es  sei  der  Eintrag  jenes  Rechts
in  die  2.  Rubrik  des  Hyp.-Buches  als  eine  Dispositionsbeschränkung
  aufzufassen.

Einem  Vorkaufsrechte  könne  durch  besondere
Verabredung  eine  dingliche  Wirkung  gegen  jeden
Dritten  verliehen  werden,  und  vorliegenden  Falles
sei  anzunehmen,  daß  das  Vorkaufs-Recht  nicht  nur
gegenüber  dem  dasselbe  Einräumenden  wirken  solle,
sondern  auch  gegenüber  dessen  Universalsuccessor  und
dem  Singularsuccessor  des  letzteren,  was  neben  Anderem
  insbesondere  aus  der  Stipulirung  des  Eintrags
  des  Vorkaufsrechtes  in  das  Hyp.-Buch  und
aus  dem  Eintrage  in  dessen  2.  Rubrik  sich  ergebe.
Ein  in  die  öffentlichen  Bücher  eingetragenes  Vorkaufsrecht
  nehme  rechtliche  Wirkung  gegen  Dritte
an.  —  Glück,  Com.  Bd.  16  S.  61,  167;
Seuffert,  Pand.  §.  390  Note  7.  —

Dem  Umstande,  daß  in  Bayern  dem  Hyp.=Buche
  nicht  der  Charakter  eines  Grundbuches  zukomme,
  könne  Einfluß  nicht  beigelegt  werden.

Jede  Diöpositionsbeschränkung,  und  eine  solche
liege  ummerhin  in  der  Stipulatlon  eines  Vorkaufsrechtes,
  bleibe  nicht  ohne  Wechselwirkung  auf  das
Eigenthumsobjekt  selbst,  und  selbst  Gönner  zähle
in  seinem  Com.  z.  Hyp.-Ges.  unter  den  in  der
2.  Rubrik  des  Hyp.-Buches  einzutragenden  Dispositionsbeschränkungen
  das  pactum  protimiseos  auf.
—  Vgl.  Völderndorff  in  Dollmann's  Gesetzg.
Thl.  1  Bd.  3  S.  343  u.  Lehner,  Hyp.-R.  Bd.  1
S.  61.  —

Ein  Beleg  ferner  dafür,  daß  daß  bayr.  Recht
die  Wirksamkeit  eines  im  Hyp.-Buche  eingetragenen
Vorkaufsrechtetz  gegen  Dritte  anerkenne,  sei  Art.
1091  der  Proz.-O.  —  Vgl.  hiezu  Verh.  d.  GGA.
d.  K.  d.  A.  Prot.  Bd.  3  S.  384,  385.  —
        <pb n="268" />
        222  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Ein  persönliches  Recht  werde  allerdings  durch
Eintrag  in  das  Hyp.-Buch  nicht  verändert  —  und
gerade  wegen  Verstoßes  gegen  diesen  Satz  sei  das
frühere  appellationsgerichtliche  Urtheil  vernichtet  worden;.
  —  allein  dem  Vorkaufsrechte  könne,  wie  hier,
vertragsmäßig  eine  dingliche  Wirkung  gegen  jeden
Dritten  verliehen  werden,  und  dann  liege  der  Grund
dieser  dinglichen  Wirksamkeit  schon  in  der  —  vorausgesetzt
  notariellen  —  Vertragsstipulation,  nicht
aber  in  dem  Hypoth.-Buchs-Eintrage,  welcher  blos
hinzukommen  müsse,  um  gemäß  §.  22  Nr.  7  8.  25,
26  u.  136  des  Hyp.-Ges.  jene  Wirkung  zu  sichern.
Plenarurtheil  v.  22.  März  HVNr.  2662.

Obligationenrecht.  Zur  actio  reclibitoria,
  Wirkung  der  Vertragsaufhebung.
Ueber  die  Wirkung  der  Vertragsaufhebung  in  Folge
der  actio  redhib.  hat  sich  der  OGH.  also  ausgesprochen:
  Daraus  folge  noch  nicht,  daß  die  in  Gemäßheit
  des  aufgelösten  Vertrages  sammt  Tradition
einmal  entstandenen  Rechte  ihre  Wirkung  in  der
Weise  verlören,  als  wären  sie  gar  nie  existent  geworden.
  Wäre  dem  so,  so  müßte  angenommen  werden,
  die  in  Folge  ihrer  Fehlerhaftigkeit  dem  Verkänfer
  wieder  zurückgestellte  Sache  sei  trotz  Kaufes
und  Uebergabe  nie  in  des  Käufers  Eigenthum  gekommen,
  und  jede  Disposition  desselben  hierüber  sei
ipso  jure  nichtig.  Allein  daß  dem  nicht  so  sei,  erhelle
  klar  aus  kr.  17  S.  2  D.  47,  2  kr.  43  F.  8
D.  21,  1  u.  fr.  21  §S.  1a.  a.  O.  Vgl.  auch  fr.  4
pr.  D.  20,  6;  Arndts,  Pand.  §.  128.  —  Der
abgeschlossene  und  perfekt  gewordene  Vertrag  behalte
bis  zu  seiner  Auflösung  alle  seinem  Wesen  entsprechende
  Wirkungen  bei,  insbesondere  bleibe  das
bestellte  Pfandrecht  auch  nach  der  Redhibition  bestehen,
  nur  könne  der  Verkäufer  verlangen,  daß  der
Käufer  die  Sache  von  der  darauf  gelegten  Last  befrele.
  Und  wenn  die  Sache  noch  vor  der  Vertrags-
        <pb n="269" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  223

rescission,  bevor  sie  wieder  in  das  Eigenthum  des
Verkäufers  gekommen,  durch  Zufall  zu  Grunde  gehe,
finde  der  Grundsatz  Anwendung,  daß  der  Zufall  den
Eigenthümer,  den  Käufer,  treffe.  Die  in  kr.  31
§.  11—  15  fr.  47  S.  1  fr.  48  D.  21,  1  enthaltene
Bestimmung,  daß  dem  Käufer  die  ädilitische  Klage
auch  dann  verbleibe,  wenn  die  erkaufte  Sache  ohne
Verschulden  des  Käufers,  seiner  Familie  und  seines
Geschäftsführers  zu  Grunde  gegangen  sei,  bilde  eine
zu  Gunsten  des  durch  die  Fehlerhaftigkeit  des  Kaufsobjektes
  zur  Rescission  gedrängten  Käufers  gemachte
Ausnahme  von  der  Negel:  res  perit  suo  domino
und  erscheint  nicht  als  eine  Consequenz  der  Vertragsaufhebung.
  —  Urth.  v.  28.  März  HVVr.  2759.

Zur  actio  pauliana  gegen  den  weitern
Erwerber  außer  der  Gant.  Die  Frage,  ob  ein
durch  fraudulöse  Veräußerung  seines  Schuldners
verkürzter  Gläubiger  außer  der  Gant  einen  Dritten,
  welcher  von  dem  an  der  Gefährde  theilnehmenden
  ersten  Erwerber  die  durch  den  Schuldner  veräußerte
  Sache  erworben  hat,  dann  mit  der  paulianischen
  Klage  verfolgen  könne,  wenn  derselbe  die  Sache
zwar  bona  side  aber  lukratlve  erworben  hat?
wurde  verneint  aus  folgenden  Gründen:

Die  GO.  v.  1753  enthalte  hierüber  eine  Bestimmung
  nicht.  Denn  wenn  auch  in  cap.  19  8.  19
Nr.  3  allgemein  vom  „Inhaber“  der  veräußerten
Sache  die  Rede  sei,  so  erhelle  doch  aus  den  Anm.
zu  dieser  Stelle  klar,  daß  unter  den  „Inhaber“
nur  derjenige  zu  verstehen  sei,  welcher  unmittelbar
vom  Schuldner  erworben  habe,  also  der  erste  Erwerber
  der  Sache.

Einer  Bestimmung,  wie  sie  hier  in  Frage  sei,
entbehre  auch  das  gem.  Recht

Die  Vorschrift  in  Art.  1229  Ziff.  3  der  neuen
Proz.-O.  aber  sei,  wie  deren  Stellung  im  V.  Buche
der  Proz.  O.  erkennen  lasse,  nur  für  das  Gantverfahren
  gegeben.  Dem  stünden  die  in  der  Sammlg.
        <pb n="270" />
        224  Neuere  oberstrichterliche  Erkenninisse.

oberstr.  Entsch.  Bd.  I  S.  263  und  270  mitgetheilten
  Urtheile  nicht  entgegen.  In  denselben  sei
die  Anwendbarkeit  des  Art.  1225  Ziff.  2  der  Prog.-O.
auf  Fälle  außer  dem  Konkurse  blos  durch  Hinweisung
  auf  den  Umstand  motivirt,  daß  die  GO.  v.
1753  eine  der  Vorschrift  des  Art.  1225  Ziff.  2  der
Proz.-O.  entgegenstehende  Bestimmung  enthalte,
  die  durch  Art.  2  Abs.  2  des  Einf.-Ges.  z.
Proz.-O.  aufgehoben  und  durch  Art.  1225  Ziff.  2
ersetzt  sei.  Allein  dieses  treffe  bei  Art.  1229  Ziff.  3
nicht  zu,  da  die  GO.  v.  1753  eine  Bestimmung,
daß  die  act.  paul.  gegen  den  dritten  Erwerber  stattfinde,
  wie  schon  erwähnt,  gar  nicht  habe.  —  Urth.
v.  31.  März  HVNr.  2742.  «
Erbrecht.  Zur  Lehre  von  der  Indignität.
  Es  wurde  ausgesprochen,  daß  der  auf  fr.  3
D.  34,  9  c.  10  C.  6,  35,  fr.  7  S.  4  D.  48,  20
u.  kr.  9  D.  49,  14  gegründete  Rechtssatz:  daß  derjenige,
  welcher  absichtlich  oder  fahrlässig  den  Tod  des
Erblassers  herbeigeführt  hat,  die  Erbschaft  oder  das
Vermächtniß,  weil  unwürdig,  an  den  Fiskus  verliere,
noch  Geltung  habe;  —  Sintenis,  Civ.-R.  3.  Aufl.
Bd.  3  S.  663;  Vangerow,  Pand.  7.  Aufl.
Bd.  2  F.  565  —  daß  dieser  Rechtssatz  nicht  nur
gegenüber  den  Testamentserben,  sondern  auch  gegenüber
  den  Intestaterben  gelte;  —  Windscheid,
Pand.  Bd.  3  §F.  670;  Arndts,  Pand.  F§.  520;
Seuffert,  Pand.  F.  597;  Puchta,  Pand.  899.558,
559  Nr.  1,  563;  Sintenis  a.  a.  O.  S.  662;
Weiske,  Rechtslex.  Bd.  4  S.  48;  Seuffert,
Arch.  XVII  Nr.  265  XX,  52  —  daß  jener  Rechtssatz
  durch  Tit.  VIII  §S.  6  der  bayr.  Verf.-Urk.  nicht
außer  Wirksamkeit  gesetzt  sei  —  Bl.  f.  RA.  Bd.  26
S.  412  —  und  daß  das  in  Rede  stehende  civilrechtliche
  Forderungsrecht  des  Fiskus  auch  durch  die
Einführung  des  Reichsstr.-Ges.-B.  eine  Aenderung
nicht  erlitten  habe.  —  Urth.  v.  23.  März  H  VNr.  2890.

:  K.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke
E  2#5  in  —  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="271" />
        Samstag  den  15.  Huli  1876.  41.  Jahrgang.  K  15.
Dr.  J.  A.  Feuffert's

Plätter  für  Rechtsunwendung

zunächst  in  Bayern.

In  yalt:  Ueberslcht  über  die  neueren  Ergebnisse  der  Rechisprechung  des  obersien
  Gerichishoses  in  Gegenständen  des  Ci#llrechtes  und  C##stprozesles
  vom  16.—30.  April.  Mil  einem  Nachtrage  vom  10.  Aprll.  —

Uebersicht  über  die  wichilgeren  Ergebulsse  der  Rechisprechung  bes

.  -.  Uebersicht  -
äherdienenerenErgebnijsederUechtfprechundeobersten
  Gerichtshofes  in  Gegenständen  des  Gufr

rechtes  und  Civilprozesses  «
16.—  30.  April.

Mit  einem  Nachtrage  vom  10.  Aprll.

I.  Zur  Prozeß-Ordnung.

Art.  104  Abs.  2  mit  Gerichtsvollziehergebühren-O.
  Ein  Gerichtsvollzieher  hatte  für  Beschlagnahme
  von  baarem  Gelde  und  Werthpapieren
und  für  Hinterlegung  bei  Gericht  die  in  Ziff.  10
8.  7  der  Gerichtsvollz.-Geb.-O.  v.  13.  Mai  1870
bestimmte  Gebühr  beansprucht.  Der  Ansatz  wurde
gestrichen  und  die  deßhalb  erhobene  Nichtigkeitsbeschwerde
  verworfen,  wobei  der  OGH.  unter  Anderem
bemerkte:  Ihrem  Zwecke  nach  enthalte  die  Gerichtsvollz.-Geb.-O.
  keine  Bestimmungen  darüber,  welche
Handlungen  zu  dem  Wirkungskreise  der  Gerichtsvollzieher
  gehören,  sie  bestimme  nur,  welche  Vergütung
  derselbe  für  die  durch  andere  Gesetze  und
Verordnungen  ihm  zugewiesenen  Handlungen  anzusprechen
  habe,  und  auf  diese  Gesetze  und  Verordnungen
  sei  zurückzugehen  bei  der  Frage,  ob  von
einem  Gerichtsvollzieher  vorgenommene  Handlungen

Neue  Folge  XXI.  Band.
        <pb n="272" />
        226  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

zu  denjenigen  gehörten,  für  welche  die  Geb.-O.  die
angesetzte  Gebühr  bewillige.  Somit  müsse  vorliegenden
  Falles  die  Frage,  ob  die  Uebergabe  des  Geldes
und  der  Werthpapiere  an  das  Gericht  als  eine  Auszahlung
  im  Sinne  der  Ziff.  10  8.  7  der  GVGO.
zu  betrachten  sei,  nach  den  Bestimmungen  der  Proz.-O.
entschieden  werden,  und  hienach  sei  jene  Frage  zu
verneinen.  Denn  wo  immer  in  der  Proz.-O.  von
Auszahlung  des  Erlöses  gepfändeter  Gegenstände  oder
sonstiger  Baarmittel  die  Rede  sel,  werde  darunter
die  Aushändigung  an  die  berechtigte  Partei  zum
Zwecke  der  Befriedigung  derselben  verstanden
—  Proz.-O.  Art.  910,  919,  922,  939,  940,
941  —,  nirgends  aber  werde  die  Uebergabe  von
baarem  Gelde  oder  von  Werthpapieren  „Auszahlung“
genannt.  —  Vgl.  Proz.-O.  910,  911,  912,  939,
940  —,  sondern  immer  sei  nur  von  „Uebergabe“
oder  „Hinterlegung“  die  Rede.  Die  Proz.-O.  erkläre
  —  vgl.  insbes.  Art.  910  u.  939  Abs.  3  —
Auszahlung  und  Hinterlegung  als  verschiedene  Handlungen,
  und  somit  könne  auch  im  Sinne  der  GVGO.
die  „Hinterlegung“  nicht  als  „Auszahlung“  betrachtet
  werden,  um  so  weniger,  als  die  GVGO.  die
Gebühren  für  beide  Handlungen  gesondert  —  Ziff.  3
und  10  S.  7  —  aufführe.  —  Uebrigens  selen  die
gepfändeten  Werth-Papiere  als  durch  Pfändung  gewonnene
  baare  Mittel  im  Sinne  des  8.  7  Ziff.  10
der  GVGO.  gar  nicht  zu  betrachten.  —  Urth.  v.
22.  April  HV  Nr.  2927.

Art.  333,  457  u.  459.  Nachdem  einer  Partei
  der  angebotene  Beweis  durch  Zeugen  und  Eid
auferlegt  und  Gegenbewels  durch  Zeugen  angeboten
worden  war,  dann  aber  der  Probant  rechtzeitig  erklärt
  hatte,  daß  er  blos  von  der  Zuschiebung  des
Haupteides  Gebrauch  mache,  vom  Gegner  aber  beantragt
  worden  war,  seine  Gegenbeweiszeugen  zu
vernehmen,  wurde  auf  Eidesleistung  erkannt  unter
        <pb n="273" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  227

Verwerfung  des  letzteren  Antrages  hauptsächlich  aus
dem  Grunde,  weil  die  Proz.-O.  —  Art.  459  —
eine  Gewissensvertretung  durch  Zeugen  nicht  kenne.
Das  Urtheil  wurde  jedoch  vernichtet,  im  Wesentlichen
  aus  folgenden  Gründen:  ·

Nach  Proz.-O.  Art.  333  Abs.  1  stehe  die
Führung  des  Gegenbeweises,  soweit  er  nicht  gesetzlich
  ausgeschlossen  oder  beschränkt  sei,  jeder  Partei
von  Rechtswegen  frei,  und  durch  Art.  457  Abs.  1
Nr.  4  sei  außer  Zweifel  gestellt,  daß  auch  in  dem
Falle,  da  der  Beweispflichtige  ausschließlich  nur  von
dem  Beweismittel  des  Eides  Gebrauch  machen  wolle,
der  Probat  diesem  Beweismittel  mit  Gegenbeweis,
namentlich  mit  Zeugen-Beweis,  entgegentreten  könne.
Sogar  nach  Schluß  des  Beweisverfahrens  —  Proz.-O.
Art.  460  Abs.  2  —  könnten  Beweißerhebungen  angeordnet
  und  könne  in  dessen  Folge  noch  Gegenbeweis
  geführt  werden.  Nirgends  in  der  Proz.-O.
sel  die  der  GO.  v.  1753  bekannte  Gewissensvertretung
  ausgeschlossen  oder  als  mit  jener  unverträglich
  erklärt,  namentlich  nicht  in  Art.  459,  vielmehr
erscheine  sie  durch  Art.  457  Abs.  1  Nr.  4  als  zugelassen.
  Dadurch,  daß  der  Probant  nach  Art.  337
auf  den  Zeugenbeweis  verzichten  konnte  und  verzichtet
  habe,  habe  er  dem  Gegner  das  diesem  gesetzlich
eingeräumte  Mittel  des  Gegenbeweises  nicht  entziehen
  können.  —  Urth.  v.  26.  April  HV  Nr.  3039.

Nachschrift  der  Redaktion.  Dieses  Urtheil
  erscheint  nicht  als  unbedenklich.  Die  Bestimmung
des  Art.  459  Abs.  1  gestattet  der  Partei,  welcher
blos  der  Eid  zugeschoben  ist,  nur  zwei  Alternativen,
die  der  Annahme  und  Abschwörung  oder  der  Zurückschiebung.
  Um  eine  dritte  Alternative,  die  der  Gewissensvertretung
  durch  nachfolgenden  Beweis,
beizufügen,  müßten  entscheidende  Gründe  vorhanden
sein.  Solche  sind  aber  nicht  gegeben.  Zunächst
kann  Art.  457  Abs.  1  Ziff.  4  nicht  zur  Ergänzung

r#
        <pb n="274" />
        228  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

des  Art.  459  in  Bezug  genommen  werden.  Wenn
hierin  bestimmt  ist,  die  Eideszuschiebung  finde  nicht
statt,  wenn  das  Gegentheil  der  zu  beschwörenden
Thatsache  vollständig  bewiesen  oder  offenkundig  ist,
so  ist  offenbar  von  einem  bei  Prüfung  der  Frage
über  die  Eideszulässigkeit  bereits  gegebenen,  nicht
aber  von  einem  erst  durch  den  Delaten  zu  erbringenden
  Beweise  die  Rede,  und  kann  diese  Bestimmung
nur  dann  Anwendung  finden,  wenn  sofortiger  Beweis
z.  B.  durch  Urkunden  vorliegt  oder  neben  primärem  Bewelse
  der  Eid  eventuell  zugeschoben  und  voller  Gegenbeweis
  auf  den  primären  Beweis  erbracht  ist,  wodurch
  die  Eldeszuschiebung  unstatthaft  wird.  (Vgl.
hierüber  Schmitt,  b.  C.-Pr.  Bd.  1  S.  561.)
Die  Art.  457  u.  459  bestehen  daher  unabhängig
und  in  voller  Geltung  nebeneinander  und  ist  der
letztere  durch  den  ersteren  nicht  modificirt.

Art.  333  läßt  allerdings  den  Gegenbeweis  von
Rechtswegen  zu  und  da  der  Eid  als  Beweismittel
nach  der  Prozeßordnung  erscheint,  könnte  man  denken,
  sinde  auch  gegen  die  Eidesdelation  Gegenbeweis
d.  h.  Gewissensvertretung  statt.  Abgesehen  aber
davon,  daß  Gegenbeweis  und  die  hierin  liegende  materielle
  Gewissensvertretung  nicht  mit  der  formellen
Gewissensvertretung  identificirt  werden  kann,  so  wäre
die  ganz  allgemeine  Bestimmung  des  Art.  333  durch
die  speziellen  Bestimmungen  im  XIV.  Hauptstück
des  2.  Buches  der  Proz.-O.  insbes.  durch  Art.  459
Abs.  4  erläutert.

Es  liegt  auch  ganz  im  Geiste  der  Proz.-O.,
die  Beschleunigung  der  Rechtssachen  und  Wahrung
des  materiellen  Rechtes  bezielt,  daß  Delat  den  angebotenen
  Eid,  wenn  er  ihn  nicht  zurückschieben  will,
nach  selnem  Gewissen  leisten  soll,  und  daß  durch  eine
Gewissensvertretung  die  Sache  nicht  unnütz  verschleppt
  und  durch  eine  Beweisführung  des  Delaten
nicht  das  materlelle  Recht  allenfalls  gefährdet  werde.
        <pb n="275" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  229

Wer  den  Eid  mit  gutem  Gewissen  leisten  kann,  für
den  ist  Gewissensvertretung  überflüssig  und  für  das
Eidesscheuen  ist  selbe  eine  für  das  materlelle  Recht
nicht  ungefährliche  Handhabe.  Wie  Art.  460  für
Begründung  der  Annahme  der  einfachen  Gewissensvertretung
  durch  Zeugen  angerufen  werden  könne,
bleibt  uns  unklar,  da  die  Führung  eines  nachträglichen
  bloßen  Zeugenbeweises  von  Seite  des  Delaten
  in  diesem  Art.  wohl  kaum  einen  Anhaltspunkt
finden  dürfte.

Keiner  der  Commentatoren  zur  Prozeß-Ordnung
spricht  sich  für  Annahme  formeller  Gewissensvertretung
  aus,  Schmitt  vielmehr  für  das  Gegentheil
(vgl.  1.  c.  S.  582  und  die  dortigen  Allegationen,
insbes.  die  angeführten  Gesetzgebungsausschuß-Verhandlungen).


Zur  Annahme  einer  an  sich  nicht  selbstverständlichen
  Gewissensvertretung  insbesondere  gegenüber
der  Bestimmung  im  Abs.  1  des  Art.  459  müßten
daher  ganz  andere  Gründe  vorhanden  sein,  als  welche
angeführt  wurden,  an  solchen  Gründen  aber  wird  es
fehlen.  Principienfragen  sollte  man  aber  nur  auf
Grund  ganz  haltbarer  Motive  lösen.

Art.  1040  u.  1041.  Auf  eine  wegen  Beschlagnahme
  von  Grundstücken  erhobene  Widerspruchsklage
  war  entgegnet  worden,  es  sei  nur  derjenige
als  „Drittbesitzer“  im  Sinne  der  Art.  1040  u.  1041
der  Proz.-O.  zu  betrachten,  welcher  die  ehemals  im
Eigenthume  des  persönlichen  Schuldners  gewesenen
Hypothekenobjekte  unterdessen  zum  Eigenthume  erworben
  habe  und  als  Eigenthümer  und  Besitzer  im
Hyp.-Buche  eingetragen  sei.  Der  OGH.  bemerkte
hierauf:  Eine  solche  Beschränkung  des  Begriffes
„Drittbesitzer“  ergebe  sich  aus  den  von  dem  Nichtigkeitskläger
  angezogenen  Verhandlungen  des  Gr.
d.  K.  d.  A.  nicht,  nach  diesen  Verhandlungen  über
die  Nrt.  911—914  des  Entwurfes  einer  Proz.-O.
        <pb n="276" />
        230  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntuisse.

—  jetzt  Art.  1039—1041  —  stehe  fest,  daß  man  gerade
  bei  Berathung  über  diese  Bestimmungen  die
Fälle  hervorgehoben  habe,  wenn  die  in  Beschlag  zu
nehmenden  Sachen  im  Drittbesitze  seien,  ohne  daß
der  betreffende  Besitztitel  eingetragen  oder  eine  Umschreibung
  desselben  erfolgt  wäre,  und  daß  man  wohl
den  Fall  als  am  häufigsten  vorkommend  bezeichnet
habe,  da  eine  Weiterveräußerung  Seitens  des  ursprünglichen
  Schuldners  stattgehabt,  daß  man  aber
damit  die  Fälle  nicht  habe  ausschließen  wollen,  da
dem  als  Eigenthümer  der  Hypotheken-Objekte  eingetragenen
  Schuldner  überhaupt  nicht  das  Eigenthum
an  diesen  trotz  des  formellen  Titels  rechtlich  zugestanden
  habe.  —  Urth.  v.  21.  April  HVNr.  2922.

II.  Eslwvilrechtliche  Entscheidungen.

Sachenrecht.  Vindikation  öffentl.  versteigerter
  Sache.  Preuß.  Landrecht.  Die
Bestimmung  in  §.  42  Tit.  15  Thl.  I  des  allg.
preuß.  Landr.,  daß  bei  öffentlichen  Versteigerungen
erkaufte  Sachen  der  Vindikation  nicht  unterworfen
seien,  bezieht  sich  nur  auf  bewegllche  Sachen.
Denn  abgesehen  davon,  daß  hiefür  der  Ursprung
dieser  Ausnahmsbestimmung  spricht,  welcher  in  dem
die  Eviktion  gegen  den  titulirten  und  redlichen  Besitzer
  beweglicher  Sachen  ausschließenden  älteren
deutschen  Rechte  zu  suchen  ist  —  Goldschmidt,
Hdb.  des  HR.  I  §S.  79  S.  812  u.  f.  —  ferner  die
Zusammenstellung  mit  §.  43  Tit.  15  Thl.  I,  endlich
  der  Umstand,  daß  die  fragliche  Bestimmung  bei
Immobilien  nicht,  wie  dieses  der  Fall  ist  bei  beweglichen
  Sachen,  durch  die  Rücksicht  auf  den  Verkehr
  gerechtfertigt  sein  würde,  so  ergibt  sich  klar  aus
138  Tit.  2  a.  a.  O.  und  aus  der  Bezugnahme
dleses  §.  auf  den  citirten  S.  42,  daß  letzterer  nur
auf  bewegliche  Sache  beziehbar  ist.  —  Urth.  v.
29.  April  HVNr.  2810.
        <pb n="277" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  231

Obligationenrecht.  Anspruch  gegen  Mündel
  wegen  Nichtigkeit  von  ohne  den  Vormund
  geschlossenen  Rechtsgeschäften.  Aus
der  Nichtigkeit  eines  von  einem  Mündel  ohne  Ermächtigung
  des  Vormundes  eingegangenen  Rechtsgeschäftes
  folgt  nach  gem.  R.  u.  nach  bayr.  Ldr.,
daß  zur  Begründung  einer  Entschädigungsklage  gegen
den  Ersteren  nicht  der  bloße  Empfang  des  durch  das
ungiltige  Geschäft  Erworbenen  hinreicht,  sondern  daß
hiezu  noch  die  nähere  Darlegung  darüber  erforderlich
ist,  daß  einer  jener  Ausnahmzfälle  gegeben  sei,  welche
gleichwohl  eine  Haftung  des  Pupillen  begründen,
nämlich  daß  bei  Eingehung  des  Geschäftes  von  Seite
des  Pupillen  eine  Gefährde  gespielt  wurde,  oder  daß
derselbe  das  durch  das  Geschäft  Empfangene  noch
in  Händen  hat,  oder,  falls  dieses  verbraucht  ist,
daß  für  ihn  durch  das  Geschäft  ein  Gewinn  entstanden
  ist,  weil  er  (es  handelte  sich  konkreten  Falles
um  Darlehen)  etwa  mit  dem  ihm  gegahlten  Gelde
eine  ihm  nöthige  Sache  gekauft  hat,  welche  er  nothwendig
  mit  seinem  Gelde  hätte  kaufen  müssen.  —
Dem  Umstande,  daß  es  für  den  Darlehengeber  in
vielen  Fällen  schwierig  sein  wird,  über  die  Art  der
Verwendung  des  Dargeliehenen  auf  Seite  des  Pupillen
  nähere  Angaben  zu  machen  und  hierüber  Nachweise
  beizubringen,  kann  Angesichts  der  gesetzlichen
Bestimmungen  eine  Bedeutung  um  so  minder  beigellegt
  werden,  als  derjenige,  welcher  einem  Minderjährigen
  ohne  Beiziehung  und  Bewilligung  des  Vormundes
  Geld  leiht,  es  sich  selbst  zuzuschreiben  hat,
wenn  er  ein  gesetzlich  ungiltiges  und  ein  Klagerecht
nicht  erzeugendes  Rechtsgeschäft  eingeht,  ohne  sich
wenigstens  durch  genügende  Kontrole  nützlicher  Verwendung
  des  Geldes  einen  Entschädigungsanspruch
zu  sichern.  —  Urth.  vom  25.  April  HVNr.  2967.

Pensionsansprüche  der  Invaliden.  Dem
S.  war  als  vormaligem  Unteroffiziere  mittels  Kriegk-
        <pb n="278" />
        232  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

minist.-Rescriptes  v.  17.  Febr.  1874  die  Pension
IV.  Klasse  zu  monatlich  7  fl.  mit  der  Invalidenzulage
  zu  monatlich  3  fl.  30  kr.  vom  1.  Juli  1872
an  auf  4  Jahre  bewilligt.  Als  aber  das  Kriegsministerium
  in  Erfahrung  gebracht  hatte,  daß  S.
bei  der  k.  Polizeidirektion  M.  als  Funktionär  gegen
einen  jährlichen  Bezug  v.  550  fl.  und  eine  Theuerungszulage
  von  jährlich  80  fl.  verwendet  sei,  sprach
es  aus,  daß  jene  Pension  im  Hinblicke  auf  die  zur
Ausführung  des  S.  102  des  Reichsmilitärpensions-Gesetzes
  v.  27.  Juni  1871  getroffenen  Bestimmungen
des  Bundesrathes  v.  22.  Febr.  1875  —  bayr.  G.
u.  VO.  Bl.  S.  376  —  einzuziehen  sei.  Als  nun
auf  Klage  des  S.  der  k.  Militärfiskus  auf  Nachzahlung
  der  Pension  im  I.  Rechtszuge  verurtheilt
und  die  hiegegen  eingelegte  Berufung  verworfen  worden
  war,  legte  der  k.  Militärfiökus  wegen  Verletzung
des  §.  106  Abs.  1  u.  2,  §.  102  lit.  c  u.  S.  107
des  gedachten  Reichsgesetzes,  der  Ausführungs-Bestimmungen
  v.  22.  Febr.  1875  Ziff.  VI  zu  §.  106
des  Pensionsgesetzes,  und  des  Art.  7  Ziff.  2  der
Reichsverfassung  Nichtigkeitsbeschwerde  ein,  wobei
ausgeführt  wurde:  Für  die  Verfügung  des  Einzugs
einer  Pension  sei  nach  dem  Pensionsgesetze  nicht  erforderlich,
  daß  der  Pensionirte  Beam  ter  geworden,
es  genüge,  wenn  er  fortlaufende  Bezüge  erhalte.
Civildienst  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sei  jede  Ausübung
  gewisser  das  öffentliche  Interesse  angehender
Funktionen  im  Auftrage  und  unter  Autorität  der
Staatsgewalt  gegen  Entgeld,  gleichviel  ob  der  Betreffende
  von  einer  Zentralstelle  oder  nur  von  einem
Amtsvorstande  berufen,  ob  die  Funktion  stabil  oder
widerruflich  sei.  In  dieser  Weise  dehne  auch  der
Bundesrath  in  den  Ausführungs-Bestimmungen  v.
22.  Febr.  1875  Ziff.  VI  1  u.  2  und  im  Zusammenhange
  mit  Ziff.  IV  2  den  Begriff  „Civildienst“
aus,  und  diese  Ausführungs-Bestimmungen  hätten
        <pb n="279" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenninisse.  233

ohne  Verletzung  der  Relchsverfassung  Art.  7  nicht
übergangen  werden  können.

Die  Beschwerde  wurde  verworfen.  In  den
Entscheidungögründen  ist  zunächst  gezeigt,  daß  §.  102
lit.  c  und  §.  106  des  Reichsmillt.-P.-Ges.  den  Einzug
  der  Pension  davon  abhängig  mache,  daß  dem
Pensionär  die  Eigenschaft  eines  Beamten  beigelegt
  sei,  und  daß  damit  in  Uebereinstimmung  stehe
Ziff.  VI  1  der  Ausführungsbestimmungen  zu  F.  106
des  RM  Pl.,  sowie  auch  Ziff.  2  a.  a.  O.  insoferne,
als  der  Pensionär,  wenn  seine  Pension  für  ruhend
erklärt  werden  solle,  immerhin  in  der  ihm  übertragenen
  nur  niederen  Dienstesverrichtung  eine  Beamtenstelle
  einnehmen  müsse.

Selbst  wenn  aber  dem  nicht  so  wäre  —  heißt
es  dann  weiter  —  so  würde,  da  die  Reichsverfassung
  dem  Bundesrathe  insbesondere  auch  im
Art.  7  Ziff.  2  nicht  die  Befugniß  beilegt,  für  sich
allein  reichsgesetzliche  Bestimmungen  abzuändern,  an
der  für  den  Einzug  einer  Pension  in  §.  102  u.  106
des  RMPG.  ausgestellten  Voraussetzung  der  Eigenschaft
  eines,  wenn  auch  subalternen,  Beamten  umso
mehr  festzuhalten  sein,  als  auch  die  über  die  Novelle
v.  d.  April  1874  zum  RM  PE.  (Reichsgesbl.  Nr  10)
gepflogenen  Reichstags-Verhandlungen  ergeben,  daß
der  §.  106  in  obigem  Sinne  zu  verstehen  sei.  Mit
der  damals  zu  §.  106  beabsichtigten  Gesetzes  änderung
  sei  die  Reichsregierung  nicht  durchgedrungen
—  (Rchstgsvphdl.  1874  Bd.  I  S.  632)  —  und
es  sei  deshalb  auch  bei  Auslegung  der  zu  jenem
§.  106  vom  Bundes-Rathe  beschlossenen  Vollzugsvorschriften
  v.  22.  Febr.  1875  davon  auszugehen,
daß  im  Falle  etwa  zu  Tage  tretender  Kollision  dieser
Vorschriften  mit  den  einschlägigen  Bestimmungen
des  Reichsgesetzes  selbst  diese  letzteren  in  den  —  nach
Maßgabe  der  88.  113—116  des  RM  P.  —  vor
        <pb n="280" />
        234  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

die  Gerichte  gebrachten  Streitigkeiten  den  entscheidenden
  Ansschlag  zu  geben  haben.

Die  Frage,  ob  dem  S.  als  Funktionär  bei  der
k.  Polizeldirektion  die  Beamten-Eigenschaft  beiwohne,
wurde  verneint,  weil  konstatirt  sei,  daß  schon  im
Allgemeinen  die  Dienstleistungen  der  Polizei-Funktio--näre
  zu  M.  in  der  Regel  nicht  über  jene  der  gewöhnlichen
  Schreiber  hinausgingen,  daß  auch  S.
nicht  etwa  ein  bestimmtes  bei  der  k.  Polizeidirektion
nach  deren  Organisation  bestehendes  Amt  bekleide,
sondern  lediglich  die  ihm  von  seinem  Bureauchef
übertragenen  Arbeiten  und  Dienste  zu  verrichten
habe,  daß  selbst  diese  seine  Zulassung  zu  den  Geschäften
  keine  dauernde  sei,  er  vielmehr  ohne  irgend
welche  vorausgehende  Diensteskündigung  wieder  entlassen
  werden  könne,  und  er  demnach  in  die  Kategorie
  der  Tagschreiber  gehöre.

Auf  die  Aufstellung  der  Nichtigkeitsbeschwerde,
unter  den  vom  Gesetze  vorausgesetzten  Dlenstesstellen
müßten  mindestens  solche  verstanden  werden,  welche
man  in  Bayern  als  Subalternstellen  des  Civildienstes
  zu  bezeichnen  pflege,  bemerkte  der  OGH.:
Auch  bei  den  auf  solche  Stellen  ernannten  Beamten,
selbst  wenn  diese  nur  auf  Ruf  und  Widerruf  angestellt
  seien,  läge  es,  weil  auch  solche  Aemter  und
Stellen  in  der  Regel  nach  der  bestehenden  Aemterorganisation
  einem  dauernden  Bedürfnisse  zu
dienen  bestimmt  seien,  in  der  Natur  des  Dienstesverhältulsses,
  daß  schon  bei  dessen  Eingehen  durch
die  Anstellung  auch  die  sichere  Aussicht  auf  eine
Fortdauer  des  entgeldlichen  Berufes  gewährt
  erscheine,  bis  etwa  eine  organisatorische  Maßregel
  die  Einziehung  der  betr.  Stelle  im  Gefolge  habe,
oder  bis  der  Angestellte  den  Anforderungen  des
Dienstes  nicht  mehr  entspreche.  Alles  das  aber
treffe  bei  dem  S.  nicht  zu.  —  Urth.  v.  22.  April
HVr.  2993.
        <pb n="281" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  235

Forderungsanspruch  wegen  Leistung
von  Diensten,  die  nach  Uebung  bezahlt  zu
werden  pflegen.  Zur  Klagenverjährung.
Im  Hinblick  auf  S.  1  I.  3,  25  u.  fr.  22  D.  19,  5
ist  es  anerkannter  Rechtssatz,  daß  die  Leistung  solcher
Dienste,  welche  gewöhnlich  bezahlt  werden,  von  Seite
derjenigen  Personen,  welche  mit  dergleichen  Diensten
  ihren  LebenSunterhalt  verdienen  oder  aus  ihnen
ein  Gewerbe  machen,  letzteren  auch  ohne  ausdrückliche
  Verabredung  einen  Anspruch  gegen  den  Empfänger
  auf  Zahlung  eines  angemessenen  Lohnes  gewähre.
  —  Seuffert,  Pand.  Bd.  2  F.  334;
Windscheid,  Pand.  Bd.  2  §F.  399,  404;  Holzschuher,
  Theor.  Bd.  3  8.  303  Nr.  1;  Bl.  f.  RA.
XI  325,  XXXVI  347;  Seuffert,  Arch.  XXI
Nr.  47,  48,  49.  —  Diese  Bestimmung  hat  ihren
Grund  in  der  Annahme,  daß  bei  derartigen  Dienstleistungen
  sowohl  auf  Seite  des  Leistenden  wie  auf
Seite  des  Empfängers  die  Absicht,  hiefür  eine  entsprechende
  Vergütung  zu  erhalten,  bzhw.  zu  geben,
vorausgesetzt  werden  müsse,  daß  Leistung  und  Annahme
  der  Dienste  ein  stillschwelgendes  Uebereinkommen
  über  angemessene  Vergütung  derselben  in
sich  schließe.

Demnach  kann  die  Begründung  des  Anspruches
auf  Gewährung  einer  angemessenen  Vergütung  um
so  weniger  dann  bezweifelt  werden,  wenn  zwar  konkreten
  Falles  nicht  dargethan  ist,  daß  der  Dienstleistende
  die  geleisteten  und  ihrer  Natur  nach  auch
regelmäßig  vergeltlichen  Dienste  gewöhnlich  um  Lohn
zu  verrichten  pflegt,  aus  den  übrigen  vorliegenden
Umständen  des  Falles  aber  hervorgeht,  daß  die
Intention  des  Leistenden  wie  des  Empfängers  in
der  That  auf  eine  Vergütung  gerichtet  war.  Denn
gerade  das  Vorhandensein  dieser  Absicht  auf  beiden
Seiten  bildet  nehen  der  Thatsache  der  Leistung  und
ihrer  Annahme  den  Grund  der  rechtlichen  Qualifi-
        <pb n="282" />
        236  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

kation  jener  Handlungen  als  eines  stillschweigenden
den  Empfänger  zur  Zahlung  eines  Lohnes  verpflichtenden
  Vertrages.  —
Der  Grundsatz  der  Klagenverjährung,  daß  diese
erst  von  dem  Zeitpunkte  an  laufe,  da  die  Forderung
eltend  gemacht  werden  kann,  hat  durch  die  Beimmung
  des  letzten  Absatzes  des  Art.  3  des  Ges.
v.  26.  März  1859,  betr.  die  Verjährungkfristen,
nicht  ausgeschlossen  werden  wollen.  —  Urth.  v.
10.  April  HVNr.  2900.  ..

Uebersicht

über  die  wichtigeren  Ergebnisse  der  Rechisprechung
des  obersten  Gerichtshofes  in  Bayern  in  Gegenständen
  des  Strafrechtes

in  der  Zeit  vom  1.  Juli  1875  bis  31.  Dezbr.  1875.
(Fortsetzung.)

88.  370  Z.  5,  242.  Unter  Nahrungsmittel
  sind  jene  dem  Geschmacksinne  durch  den
Mund  zugeführten  Stoffe  zu  verstehen,  welche  dem
menschlichen  Körper  in  Folge  ihrer  Assimilation  mit
demselben  zur  Ernährung,  d.  h.  zum  Ersatze  derjenigen
  körperlichen  Substanzen  dienen,  welche  der
Mensch  durch  die  Lebensthätigkeit  verbraucht.  Nachdem
  es  sich  nun  im  8.  370  Z.  5  um  Genußmittel
  handelt,  welche  mit  den  Nahrungsmitteln  auf
gleiche  Linie  gestellt  sind,  so  können  nach  grammakischer
  und  logischer  Auslegung  des  Begriffes  „Genußmittel“
  offenbar  nur  wieder  solche  Stoffe  verstanden
  werden,  welche,  wenn  sie  auch  nicht  zur  Er-
        <pb n="283" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  237

nährung  des  menschlichen  Körpers  bestimmt  sind,
gleichwohl  wie  die  Nahrungsmittel  genossen,  d.  h.
in  den  Körper  aufgenommen  und  mit  demselben  assimilirt
  werden,  also  immerhin  dem  Menschen  zum
Genusse,  wenn  auch  nicht  zur  Nahrung  dienen.

Ist  demnach  die  Praxis  ohnehin  schon  in  milder
  Auslegung  des  Begriffes  „Genußmittel“  weit
gegangen,  wenn  sie  solche  Stoffe  darunter  rechnet,
welche  dem  menschlichen  Körper  nicht  bloß  durch  den
Geschmacksinn  sondern  auch  durch  den  Genußsfinn
zugeführt  werden,  so  hält  sie  doch  hiebei  immerhin
die  Aufnahme  fremder  Stoffe  in  den  menschlichen
Körper  als  Voraussetzung  des  Genießens  fest,
wogegen  die  Ausdehnung  des  Begriffsumfanges  auf
alle  Stoffe,  welche  schon  durch  mittelbare  oder  unmittelbare
  Berührung  mit  dem  menschlichen  Körper
auf  dem  Wege  des  Gefühl=  oder  Tast-Sinneb  demselben
  ein  Wohlbehagen  zu  verschaffen  geeignet
sind,  von  der  sprachgebräuchlichen  Bedeutung  des
Wortes  „Genuß"“  abweicht  und  zu  unvernünftigen
Zielen  führen  könnte.

Wenn  nämlich  der  physische  Unterschied,  der  in
der  Bestimmung  der  einzelnen  körperlichen  Sinnesorgane
  besteht,  auch  sprachlich  mit  concreten  Ausdrücken
  bezeichnet  werden  soll,  so  wird  man  beispielsweise
  von  der  Wärme,  als  der  Wirkung  benütztten
Feuerungsmateriales,  oder  von  der  Reinlichkeit,
welche  durch  Benützung  von  Seifen  am  Körper  erzeugt
  wird,  also  vor  Effekten,  welche  den  Gefühlsfinn
  behaglich  afficiren,  sprachrichtig  nicht  sagen
dürfen,  man  habe  diese  Effekte  „genossen“,  sondern
  zum  Unterschiede  von  der  Befriedigung  des
Geschmacksinnes  nur  sagen  können,  man  habe
diese  Effekte  „empfunden.“  ·  «

Außer  diesen  Erwägungen  führen  aber  auch
die  Reichstagsverhandlungen  zum  F.  366  des  Ges.
Entwurfes,  wobel  die  beantragte  Einsetzung  des
        <pb n="284" />
        238  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

„Feuerungs#materiales“  zu  den  Objekten  des  nunmehrigen
  §.  370  Z.  5  d.  RStGB.  fallen  gelassen
wurde,  nothwendig  zum  Ausschlusse  dieses  Gegenstandes
  bei  der  Auslegung  des  Begriffsumfanges
der  „Genußmittel“.  Stenogr.  Berichte  über  die  Verbandlungen
  des  norddeutsch.  Reichstages  v.  1870
Bd.  II  S.  770.  Denn  ließe  sich,  wenn  die  Weglassung
  ohne  alle  Motivirung  erfolgt  wäre,  wohl
noch  darüber  streiten,  ob  die  Weglassung  geschehen
sei,  weil  man  Feuerungsmaterial  ohnehin  als  unter
die  Genußmittel  gehörig  erachtete,  oder  weil  man
es  nicht  dazu  rechnen  wollte,  —  so  ist  doch  sicherlich
  eine  Controverse  nicht  mehr  zulässig,  nachdem
bei  der  bezüglichen  Discussion  ausdrücklich  bemerkt
wurde,  daß  an  der  Hervorhebung  des  Feuerungs-=materiales
  im  §.  370  Z.  5  deßhalb  kein  Interesse
mehr  bestehe,  weil  die  Diebstahlsstrafe  ohnehin  auf
das  Minimum  von  Eluem  Tage  Gefängniß  herabgesetzt
  sei.  Mag  dieses  Motiv  der  Weglassung  auf
doktrinäre  Billigung  Anspruch  machen  können  oder
nicht,  so  liegt  es  doch  so  klar  und  bestimmt  zu  Tage,
daß  ihm  die  Wirkung  einer  legalen  Interpretationsquelle
  für  die  Ansicht  nicht  versagt  werden  kann,  die
Bestrafung  der  Entwendung  von  Feuerungsmaterial
  auch  in  unbedentendem  Werthe  und  zum
alsbaldigen  Verbrauche  habe  den  Bestimmungen  über
den  gewöhnlichen  Diebstahl  §§.  242  ff.  d.  RSt  G.
anheimgegeben  werden  wollen.  UNr.  549  Erk.
3.  Dez.  1875.  .

H.  Bayerisches  Polizeistrafgesetzbuch.

Art.  1,  3,  15,  75  Z.  1;  RSt  G.  43,  367

.  7.  Wenn  eine  Gemeindebehörde  zu  Art.  75
Abs.  1  d.  PStGB.  eine  von  der  Kreisregierung  für
vollziehbar  erklärte  ortspolizeiliche  Vorschrift  erlassen
und  verkündet  hat,  wodurch  den  schenkberechtigten
        <pb n="285" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  239

Bräuern  und  Wirthen  bei  Strafe  untersagt  wurde,
in  ihren  Schenklokalitäten  sog.  Nachbier  aufzubewahren,
  so  haben  sich  die  Gerichte  in  einem  gegebenen
Uebertretungsfalle  nicht  mit  der  Frage  zu  befassen,
ob  die  gemeinsame  Lagerung  von  Schenk=  und  Nachbier
  in  den  Schenklokalitäten  mit  Gefahr  für  die
Gesundheit  verbunden  sei,  weil  diese  Frage  mit  jener
über  die  Nothwendigkeit  und  Zweckmäßigkeit  der  ergangenen
  ortspolizeilichen  Vorschrift  im  innigsten
Zusammenhange  steht  und  die  Verneinung  der  ersteren
  implicite  den  den  Gerichten  gemäß  Art.  15  d.
Pol  St  GB.  nicht  zustehenden  Ausspruch  in  sich
schließe,  daß  die  ortspolizeiliche  Vorschrift  unnöthig
erscheine.  UNr.  448  Erk.  v.  Sept.  1875.

Art.  3  Abs.  2,  Art.  15,  119.  Die  nach  Art.  15
d.  Pol  St  GB.  dem  Richter  zukommende  Prüfung
der  gesetzlichen  Giltigkeit  einer  polizeilichen  Vorschrift
hat  sich  bei  einer  über  Gegenstände  der  landwirthschaftlichen
  Polizei  erlassenen,  fortdauernd  geltenden
ortspolizeilichen  Anordnung  gemäß  Art.  3  Abs.  2
d.  PStGB.  zwar  auf  die  Frage  zu  erstecken,  ob
vor  der  Erlassung  die  Feldgeschwornen  vernommen
  worden  seien,  nicht  aber  darauf,  ob  die  Form,
unter  welcher  diese  Vernehmung  geschah,  für  genügend
  zu  erachten  sei  oder  nicht,  weil  im  alleg.
Art.  3  die  Vernehmung  der  Feldgeschwornen  nur
allgemein,  ohne  Bestimmung  einer  besonderen  Form
angeordnet,  folglich  die  Wahl  der  letzteren  dem  Ermessen
  der  Verwaltungsbehörden  üÜberlassen  ist.
UNr.  423  Erk.  v.  17.  Sept.  1875.  «

Art.  15  siehe  Art.  1  u.  3.

Art.  32.  VO.  v.  18.  Juni  1862  über  Abhaltung
  von  Tanzmusiken  S.  1.  Wenn  bei  einer
von  einer  geschlossenen  Gesellschaft  veranstalteten
Tanzunterhaltung  außer  den  Gesellschaftsmitgliedern
auf  Einladung  auch  die  Mitglieder  einer  anderen
Gesellschaft  mit  Frauenzimmern  Theil  genommen
        <pb n="286" />
        240  Neuere  oberstrichterliche  Erkeuntnisse.

haben,  wobei  die  Einladung  auf  eine  bestimmte  Zahl
beschränkt  und  diese  auch  nicht  überschritten  wurde,
so  nimmt  die  Tanzunterhaltung  den  Charakter  einer
„oöffentlichen“  Tanzmusik  nicht  an.  UNr.  339  Erk.
v.  28.  Juli  1875.

Art.  32  Z.  1.  Wenn  ein  Gastwirth,  ohne  die
polizeiliche  Erlaubniß  zur  Abhaltung  einer  öffentlichen
Tanzmusik  erholt  zu  haben,  es  geschehen  läßt,  daß  in
seinem  Tanzsaale  Musiker  Tänze  aufspielen  und  sich  daraus
  eine  Tanzunterhaltung  entwickelt,  wozu  er  Jedermann
  freien  Eintritt  gewährt,  unter  Bedienung  der
Gäste  mit  Speise  und  Trank,  so  wird  er  als  „Veranstalter“
  einer  öffentlicher  Lustbarkeit  nach  Art.  32
Z.  1  d.  PStGB.  strafbar,  weil  sein  Verhalten
keineswegs  auf  einem  passiven  Dulden,  sondern  durch
die  Freigabe  seines  Tanzsaales  zur  Tanzmusik  und
die  Bedienung  der  Gäste  auf  einer  Thätigkeit  beruht,
  ohne  welche  die  Tanzmusik  die  Eigenschaft
einer  öffentlichen  Lustbarkeit  nicht  hätte  annehmen
können.  UNr.  463  Erk.  v.  15.  Okt.  1875.

Art.  35.  VO.  v.  18.  Juni  1862  über  Abhaltung
  von  Tanzmusiken  S.  7.  Auch  in  einer  geschlossenen
  Gesellschaft  darf  am  dritten  Kirchweihtage
  eine  Tanzunterhaltung  nicht  veranstaltet  werden,
soferne  nicht  die  Abhaltung  von  Tanzmusik  an  diesem
  Tage  von  der  zuständigen  Polizeibehörde  aus
besonderen  Gründen  ausnahmsweise  bewilligt  wurde.
UNr.  339  Erk.  v.  28.  Juli  1875.  -

(Fortsetzung  folgt.)

Redakt.:  K.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.;  Palm  S  Enke
(Adolph  Sih  in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="287" />
        Samstag  den  29.  Juli  1876.  1.  Jahrgang.  K  16.
Dr.  J.  A.  Zeuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  6  Nollz.  —  Der  S.  223a  des  Strasgesetzbuches  für  das  Dusct:
eich  in  der  Anwendung  der  Praris.  —  Uebersicht  über  die  wichligeren
  Ergebnisse  der  Rechtsprechung  des  obersten  Gerlchtohofet  in
Gegenständen  des  Sirofrechls  in  der  Zeit  vom  1.  Juli  1875  bls

31.  Dezember  1875.  (Fortsehung.)

Zur  Notiz.

In  Folge  des  Vorliegens  werthvoller  Beiträge
werden  auch  zu  diesem  Jahrgange  Ergänzungsnummern
  erscheinen,  deren  erste  in  Bälde  ausgegeben
werden  wird.  Diejenigen  geehrten  Leser,  welche  bei
der  k.  Post  auf  die  Rechtsblätter  abonnirt  haben,
wollen  die  im  Postdebit  nicht  befindlichen  Ergänzungsblätter
  durch  den  Buchhandel  beziehen.

Der  §.  223  a  bes  Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche
Reich  in  der  Anwendung  der  Praris.

Wenige  Monate  sind  verflossen,  seit  die  Strafgesetzuovelle
  zur  Anwendung  gelangt  und  schon  geben
  sich  verschiedene  Anschauungen  bei  der  Auölegung
  derselben  in  den  erlassenen  Urtheilen  kund.  Der
§.  223  a  ist  es  zunächst,  bei  dem  die  Ansichten  divergiren.
  Selbst  die  Frage  der  Zuständigkeit  mit
Rücksicht  auf  das  bayerische  Einführungsgesetz  gibt
zu  Zweifeln  Anlaß.

Die  am  meisten  bestrittene  Frage  ist  die,  ob
in  den  Fällen  des  §.  223  a  daß  Verfahren  von
Amtswegen  einzutreten  hat.

Diese  Frage  wurde  bis  jetzt  häufig  verschieden
beantwortet.  Um  dieselbe  richtig  zu  lösen,  muß  auf
die  Entstehung  des  fraglichen  Paragraphen  zurückgegangen
  werden,  wie  sich  dieselbe  aus  dem  Ent-Neue

  Folge  XXI.  Band.
        <pb n="288" />
        242  Zu  g.  223  a  des  RStGB.

wurfe,  den  Commissions=  und  Reichstagsverhandlungen
  ergibt.

Das  Strafgesetzbuch  in  seiner  früheren  Fassung
  zählte  alle  leichten  vorsätzlichen  Körperverletzungen
  zu  den  Antragsvergehen.

Als  leichte  bestraft  es  aber  alle  Körperverletzungen,
  welche  nicht  zum  Tode,  zum  Verluste  eines
wichtigen  Körpergliedes,  des  Sehvermögens,  des
Gehöres,  der  Sprache  oder  der  Zeugungsfähigkeit,
zu  einer  erheblich  dauernden  Entstellung,  oder  zu  Siechthum,
  Lähmung  oder  Geisteskrankheit  geführt  haben.

(S.  224,  226.)  .
Der  Entwurf  zur  Strafgesetznovelle  vom
23.  Nov.  1875  .
ek.  Deutscher  Reichstag  2.  Legislatur-Periode
  III.  Session  1875  Nr.  54  Seite  52
hat  beabsichtigt,  die  vorsätzliche  Körperverletzung
schlechthin  und  ohne  Rücksicht  auf  die  im  einzelnen
Fall  entstandenen  Nachtheile  für  die  Gesundheit  des
Beschädigten  der  Verfolgung  von  Amtswegen  zu
unterwerfen  (ef.  S.  223  des  Entw.  S.  10).

Der  §.  223  Abs.  3  des  Entwurfes,  jetzige
§.  223a,  lautet:  „Hat  der  Thäter  die  Körperverletzung
  mittels  einer  Schuß-,  Stich=  oder  Hiebwaffe,
insbesondere  eines  Messers,  oder  mittels  heimtückischen
  Ueberfalls,  oder  mittels  einer  das  Leben  des
Verletzten  gefährdenden  Behandlung  begangen,  so
tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter  3  Monaten  ein.“

(ek.  Entwurf  S.  10.)

Der  Entwurf  (ck.  Seite  52)  knüpfte  hier  nicht
an  die  Folgen  der  Mißhandlung  an,  sondern  hat
eglaubt,  das  Mittel,  dessen  sich  der  Thäter  bedient
has,  als  das  erschwerende  Merkmal  hinstellen  zu
müssen,  um  dadurch  insbesondere  dem  Unfuge  der  Angriffe
  mit  dem  blanken  Messer  wirksam  entgegen  zu  treten.

Die  Commission  des  Deutschen  Reichstages
entschied  sich  dafür,  daß  die  leichten  Körperverletz-
        <pb n="289" />
        Zu  8.  223  a  des  RStGB.  243

ungen  auf  Antrag  verfolgt  werden  und  diesem  Vorschlage
  entspricht  die  gesetzliche  Fassung  des  §.  232.
In  diesem  §.  ist  aber  in  den  Klammern  des  §F.  223a
nicht  erwähnt  und  liegt  hiefür  ein  triftiger  Grund  vor.

Der  F.  223  a  umfaßt  jene  gefährlichen  Körperverletzungen,
  welche  zwar  leichte  sind,  sich  aber  durch
Rohheit  und  Räcksichtslosigkeit  auszeichnen.  Es  ist
hier  eine  Mittelstufe  der  Körperverletzungen  geschaffen,
wie  sie  sich  schon  in  frühern  ältern  Gesetzbüchern  findet.

Generalstaatsanwalt  v.  Schwarze  hat  in  seiner
erschienenen  Handausgabe  II.  Auflage  Leipzig  1876
§S.  174  ausdrücklich  hervorgehoben,  daß  in  den  Fällen
  des  §.  223a  das  Verfahren  von  Amtswegen
einzutreten  hat,  und  diese  Ansicht  wird  vergebens  bekämpft
  werden.  Der  Begriff  der  Waffe  wird  in
den  gerichtlichen  Urtheilen  ebenfalls  verschieden  aufgefaßt
  und  finden  sich  auch  wieder  Gutachten  der
Experten  in  den  Akten.  Prügel,  Schleudern,  Maßkrüge
  wurden  in  jüngst  erlassenen  Urtheilen  als
Waffe  erklärt.

Der  Entwurf  hat  die  Schuß-,  Stich=  und  Hiebwaffen
  aufgeführt  und  hervorgehoben,  daß  es  sich
empfiehlt  neben  den  Stichwaffen  des  Messers  ausdrücklich
  im  Gesetze  zu  erwähnen.  Prügel,  Schleudern,
  Maßkrüge  werden  jedenfalls  zu  den  gefährlichen
  Werkzeugen  zu  rechnen  sein.

Nach  v.  Schwarze's  Ansicht  S.  175  wird  unter
Waffe  jeder  Gegenstand  begriffen  sein,  mittels  dessen
durch  mechanische  Einwirkung  auf  den  Körper  eines  Andern
  eine  Verletzung  desselben  herbeigeführt  werden  kann.

Schließlich  ist  noch  der  Frage  der  Zuständigkeit
  zu  gedenken.

Das  bayr.  Einführungs-Gesetz  vom  26.  Dezb.
1871  hat  im  Art.  58  Ziff.  3  die  vorsätzliche  Körperverletzung
  in  den  Fällen  des  §.  223  Abs.  1  d.  StGB.,
wenn  durch  die  zugefügte  Beschädigung  nicht  eine
mehr  als  fünftägige  Krankheit  oder  Arbeitsunfählg-Plr
        <pb n="290" />
        244  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

keit  des  Verletzten  bewirkt  worden  ist,  dem  Einzelnrichter
  zur  Aburtheilung  zugewiesen.

Es  fragt  sich,  wenn  in  den  Fällen  des  S.  223a
der  Verletzte  in  Folge  der  Mißhandlung  unter
5  Tagen  arbeitsunfähig  war,  wer  ist  zur  Aburtheilung
  zuständig,  Einzelnrichter  oder  Bezirkögericht?

Nach  dem  bayr.  Einführungsgesetze  kann  diese
Frage  nicht  beantwortet  werden.  Das  Einführungsgesetz
  verdankt  seine  Entstehung  einem  viel  frühern
Zeitpunkte,  als  jener  ist,  zu  dem  die  Strafgesetznovelle
  erlassen  wurde.

Näch  unserer  Ansicht  dürfte  das  Bezirksgericht
zuständig  sein.  —

In  den  Fällen  des  S.  223  a  ist,  wie  hervorgehoben,
  nicht  der  Erfolg  maßgebend,  sondern  das
Mittel,  mit  dem  die  Körperverletzung  verübt  wurde,
Gefängnißstrafe  nicht  unter  zwei  Monaten  ist  vom
Gesetze  angedroht.  «  ·

Der  Einzelnrichter  kann  nur  bis  zu  3  Monat
Gefängniß  erkennen.  «  —

Voraussichtlich  in  den  meisten  Fällen  würde
Incompetenzerklärung  erfolgen  müssen.

v  Wir  können  daher  der  Ansicht  nicht  beipflichten,
daß  Körperverletzungen,  wenn  auch  in  der  im
§.  223a  bezeichneten  Weise  verübt  jedoch  mit  der
Folge  einer  unter  5  Tage  dauernden  Arbeitsunfählgkeit,
  dem  Einzelnrichter  zur  Aburtheilung  anheimfallen.
Trogg,  Staatsanwalt.

Uebersicht
über  die  wichtigeren  Ergebnisse  der  Rechtsprechung
des  obersten  Gerichtshofes  in  Gayern  in  Gegenständen
  des  Strafrechtes
in  der  Zeit  vom  1.  Juli  1875  bis  31.  Dezbr.  1875.
(Fortsetzung.)  .  6
Art.  69.  Zur  Anwendung  dieser  Strafbestimmung
  wird  erfordert,  daß  Kennzeichen  der  Wuth
        <pb n="291" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenninisse.  245

in  einem  gegebenen  Falle  an  einem  Thilere  wahrnehmbar
  gewesen  und  von  der  Person,  welche  verantwortlich
  gemacht  werden  soll,  erkannt  worden  sind.

Eine  derartige  Constatirung  vermag  in  der
Feststellung,  daß  an  dem  Hunde  eines  gewissen
Eigenthümers  eine  besondere  Rauflust  hervorgetreten
sei,  und  dieses  Verhalten  des  Hundes  dem  Eigenthümer
  habe  auffällig  erscheinen  müssen,  nicht  gefunden
  zu  werden,  da  hieraus  nicht  zu  entnehmen
ist,  daß  jenes  Vorkommniß  ein  hinreichendes  Merkmal
  des  Wuthausbruches  darbot,  und  daß  dasselbe
als  solches  von  dem  Hundeigenthümer  erkannt  worden
  sei  oder  sein  müßte.  Ur.  541  Erk.  v.
15.  Okt.  1875.

Art.  75  siehe  Art.  1.

Art.  81.  Eine  hilflose  Person,  welche  in  dem
Hause  ihres  Bruders  lebt,  der  vermöge  Vertrages
zur  Beherbergung  und  Abnährung  derselben  verpflichtet
  ist,  erscheint  dem  Bruder  sowohl  angehörig
  als  anvertraut.  ·

Abgesehendavon,daßdaBRStGB.im§.52
Abs.  2  die  Geschwister  ausdruͤcklich  als  „Angehörige“
erachtet,  was  auch  für  die  Auslegung  des  PolStGB.
von  Gewicht  ist,  wird  die  Angehörigkeit  zwelfellos
  durch  das  vereinigte  Zusammenleben  und  die
Unterordnung  des  einen  Geschwisters  unter  das
andere  als  Hausvater  begründet.  Die  Anvertrauung
  aber  kann,  weil  das  Gesetz  in  dieser  Beziehung
über  eine  Form  nichts  bestimmt,  offenbar  durch
obrigkeitliche  oder  sonst  legale  Gewalt  oder  auch
durch  freies  Uebereinkommen  P(Vertras)  geschehen.
UNr.  472  Erk.  v.  22.  Okt.

Art.  89  Z.  2.  Das  *m—  „in  den  Gräben,
auf  den  Böschungen  oder  Dämmen  einer  Staats-,
Distrikts=  oder  kunstmähig  gebauten  Gemeindestraße,
Vieh  zu  treiben  oder  absichtlich  weiden  zu  lassen“
ist  im  öffen  tlichen  Interesse  erfordert  und  ge-
        <pb n="292" />
        246  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

geben  und  kann  daher  die  strafrechtliche  Verantwortlichkeit
  einer  Zuwiderhandlung  gegen  dasselbe
durch  die  Einwendung,  schon  vor  der  Errichtung
der  Straße  auf  dem  Straßengrunde  ein  Weiderecht
erworben  zu  haben,  nicht  abgewendet  werden.
UNr.  547  Erk.  v.  3.  Dez.  1875.

Art.  106  Z.  4.  Das  X.  Hauptstück  des
Pol  St  GB.  v.  1871  „Uebertretungen  in  Bezug  auf
das  Dienstbotenwesen“  reproduzirt  in  den  Art.  106—
110  vollständig  den  Inhalt  des  XV.  Hauptstückes
Art.  214—217  des  PolStGB.  v.  1861,  womit
sämmtliche  auf  das  Dienstbotenwesen  bezüglichen
Strafbestimmungen  gleichmäßig  für  das  ganze  Königreich
  geregelt  werden  wollten,  folgeweise  alle  älteren
Dienstbotenordnungen  (so  auch  die  bekannte  altbayerischen
  Dienstboten=  und  Ehehalten-Ordnung  v.
2.  Mal  1871:  Mayer's  G.-Sammlg.  B.  II  S.  965)
ihre  fernere  Wirksamkeit  verloren  haben.  Conf.
Motive  zum  Polles.-Entw.  v.  1861  Art.  261—267;
Verhandlg.  des  Gesetzg.-Aussch.  d.  Kammer  d.  Abgeordneien
  1859/64  Beil.-Bd.  II  S.  116  Sp.  1.

Bei  der  Berathung  des  bezüglichen  Hauptstückes
  im  Gesetzgebungsausschusse  der  Kammer  der
Abgeordneten  1859/61  Bd.  III  S.  190  Sp.  2
wurde  mit  Rücksicht  auf  die  in  der  Praxis  vorgekommenen
  Fälle  allseitig  anerkannt,

„daß  in  diesem  ganzen  Hauptstücke  das  Wort
Dienstboten  in  der  landläufigen  Bedeutung
  aufzufassen  sei,  wie  denn  namentlich  die  im
Art.  89  aufgezählten  Kategorien  anderer  dienender
  Personen  nicht  darunter  zu  begreifen  seien.“

Art.  89  des  Entwurfes  ging  als  Art.  85  in
das  Gesetz  v.  1861  über  und  ist  in  dem  Gelsetze
v.  1871  als  Art.  49  reproduzirt;  er  behandelt  die
Anzeigen  über  Aufnahme  und  Entlassung  von  „Handlungsdlenern,
  Gewerbsgehilfen,  Gesellen,  Lehrlingen,
        <pb n="293" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnlsse.  247

Fobeikarbeitern  und  Taglöhnern,  welche  am  Orte
einen  festen  Wohnsitz  haben.“

Um  die  „landläufige“  Bedeutung  des  Wortes
„Dienstboten“  richtig  zu  erfassen,  muß  man  sich  in
den  altbayerischen  Provinzen  zunächst  an  die  Bestimmungen
  des  bayr.  Landrechtes  hierüber:

I.  Kap.  4  §.  4  und  Anmerkungen,  dann
Th.  IV.  2  9  §S.  16  N.  3  und  Anmerkungen
  N.
halten.

Neben  dem  Clvilrechte  muß  auch  noch  auf  die
bis  zur  Einführung  des  PolSt  G.  v.  1861  giltige
und  in  Anwendung  gebrachte  Dienstbotenordnung
v.  1781  zurückgegriffen  werden,  welche  die  Anschauung
  des  Landrechtes  über  die  dem  Dienstbotenverhältnisse
  zu  Grunde  liegende  Dienstmiethe  in  sich
aufnehmend  noch  genauere  Bestimmungen  über  eine
gewisse  längere  Zeitdauer,  auf  welche  sich  die  Dienstboten
  zu  verdingen  haben  —  nach  den  Zielen  Lichtmeß,
  Georgi,  Jakobi  und  Michaeli  jeden  Jahres  —
traf  und  die  Nichteinhaltung  der  bezüglichen  Vorschriften
  sowie  Ungehorsam,  Untreue,  Unsittlichkeit,
Verletzung  der  Hausordnung,  Ungenügsamkeit  hinsichtlich
  der  landüblichen  Beköstigung  u.  dgl.  mit
strengen  Strafen  belegte.

Immerhin.,  muß  aber  neben  diesen  Rechtsquel-=len
  bei  der  Entwicklung  des  landläufigen  Begriffes
„Dienstboten“  auch  schon  auf  die  veränderten  Verhältnisse
  und  Anschauungen  der  neueren  Zeit  Rücksicht
  genommen  werden,  so  daß  man  unter  Dienstboten
  im  Allgemeinen  alle  Personen  zu  verstehen
hat,  welche  ihre  Arbeitskräfte  zu  haus=  oder  landwirthschaftlichen
  Diensten  auf  eine  gewisse  längere
Zeitdauer  (zum  Unterschiede  von  Taglohnarbeit)
gegen  einen  vorausßbestimmten  Lohn  vermiethen
(locatio  operarum),  während  die  unentgeltliche  Gewährung
  der  Wohnung  im  Hause  und  Verabrelchung
        <pb n="294" />
        248  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

der  Kost  aus  dem  Hause  des  Dienstherrn  zwar  noch
bei  den  ländlichen  Dienstboten,  aber  nicht  mehr  regelmäßig
  bei  städtischen  Dienstboten  ein  Merkmal  des
Dienstbotenverhältnisses  bilbet.

Man  gebraucht  für  die  Dienstbotenmiethe  noch
vorzugsweise  den  Ausdruck  „dingen“,  daher  denn
gelegenheitlich  der  Berathung  d.  PolStGB.  v.  1871
in  der  Kammer  der  Abgeordneten  (Verhandlung.
1871/72  B.  II  S.  39)  anerkannt  wurde,  daß  das
Wort  „gedungen“  auf  Taglöhner,  welche  nur  von
Tag  zu  Tag  beschäftigt  würden,  nicht  passe,  sondern
nur  auf  Dienstboten,  welche  gegen  einen  im  Voraus
bestimmten  Lohn  und  auf  eine  bestimmt  festgesetzte
Zeit  in  Dienst  genommen  werden.

Soll  nun  gegenüber  obiger  Deflnition  des
landläufigen  Begriffes  „Dienstboten“  die  Frage  beantwortet
  werden,  ob  ein  Schäfer  unter  diesen
Begriff  falle,  so  hat  man  zunächst  die  thatsächliche
Beschaffenheit  dieses  landwirthschaftlichen  Dienstverhältnisses,
  dann  die  Rechtönorm,  nach  welcher  es
sich  bemißt,  in  Betracht  zu  ziehen.

Bekanntlich  wird  die  Schafzucht  in  Bayern
schon  von  den  ältesten  Zeiten  her  (zeug  der  Mandate
  v.  7.  Nov.  1774  und  8.  Nov.  1788:  Mayer's
General.-Sammlg.  1784  Bd.  II  S.  902  und  1797,
Bd.  V  S.  164)  in  der  Art  ausgeüblt,  daß  die
Schafhalter  ihre  Schafherden  entweder  auf  eigenen
Grundstücken  oder  auf  Gemeindeweiden  oder  zufolge
Servitutsrechten  oder  Pacht  auf  fremden  Grundstücken
  und  zwar  nicht  bloß  innerhalb  der  Flurmarkung
  ihres  Wohnsitzes,  sondern  auch  auf  mehr  oder
weniger  entlegenen  Fluren  weiden  und  pferchen,  sogar
  außer  Land  auf  eigenthümliche  oder  gepachtete
Weideplätze  (insbesondere  Alpenweiden)  treiben,  wie
denn  auch  ausländische  Schafhalter  allenthalben  im
bayr.  Geblete  auf  Pachtweiden  Schafheerden  unterhalten.
        <pb n="295" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  249

Je  nach  Verschiedenheit  dieser  wirthschaftlichen
Betriebsart  wird  sich  auch  die  jeweilige  persönliche
Stellung  eines  Schäfers  verschieden  gestalten,  und
wird  in  jenen  Fällen,  in  welchen  der  Schafhalter
selbst  noch  von  seinem  Wohnsitze  aus  eine  Leitung
und  Ueberwachung  de5  Geschäftsbetriebes  ausüben
kann,  die  Aufstellung  eines  Schäfers  als  bloßen
Dienstboten  genügen,  während  im  entgegengesetzten
  Falle  gänzlicher  Entrückung  des  Geschäftsbetriebes
  aus  dem  wirthschaftlichen  Wirkungskreise  des
Schafhalters  der  bestellte  Schäfer  nothwendig  mit
den  weiter  gehenden  Befugnissen  einer  Stellvertretung
  für  seinen  entfernten  Dienstherrn  ausgestattet
  sein  muß,  wie  sie  das  bayr.  Land-R.  Th.  IV
Kap.  9  §.  15  für  dergleichen  Geschäftsführungen
in  dem  Mandate  oder  dem  Mandate  ähnlichen  Rechtsformen
  beschreibt  und  dem  bloßen  Dienstbotenverhältnisse
  im  §.  16  N.  3  ib.  ausdruͤcklich
gegenüberstellt.  -·

Demgemäß  kann  die  Frage,  ob  ein  Schäfer
als  bloßer  Dienstbote  oder  als  Geschäftsführer
  seines  Prinzipals  (des  Schafhalterö)  rechtlich
aufzufassen  sel,  immer  nur  nach  der  wirthschaftlichen
Begrenzung  des  concreten  Dienstverhältnisses  beantwortet
  werden.  U  Nr.  565  Erk.  v.  11.  Dez.  1875.

Art.  112  Z.  1.  RStGB.  S§.  242.  Es
unterliegt  keinem  Zweifel,  daß  die  Entwendung  von
auf  freiem  Felde  wachsenden  Hopfen  einen  aus
Art.  112  Z.  1  d.  PStGB.  strafbaren  Felddiebstahl
  bildet  und  daß  Hopfenstangen,  die  dem
Hopfengewächse  als  Stütze  dienend  mit  demselben
in  Verbindung  gebracht,  in  den  Boden  eingesteckt
sind,  die  Eigenschaft  einer  Zubehör  der  Hopfenpflanzen
an  sich  tragen,  daher  der  Diebstahl  an  solcher  Zubehör
gleichmäßig  unter  die  gedachte  Strafbestimmung  fällt.

Allein  die  Entwendung  von  neuen  Hopfenstangen,
  welche  zur  Zelt  der  Hiuwegnahme  auf  dem
        <pb n="296" />
        250  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Felde  frei  gelagert  waren,  um  dereinst  als  Stütze
des  herangewachsenen  Hopfens  verwendet  zu  werden,
welche  also  weder  zur  Zeit  der  Hinwegnahme  noch
auch  vorher  einmal  in  Verbindung  mit  der  Hopfenpflanzung
  gestanden  waren,  um  obige  Pertinenzeigenschaft
  annehmen  zu  können,  ist  als  gewöhnlicher
Diebstahl  strafbar.  UNr.  529  Erk.  v.  23.  Nov.  1875.

Art.  112  Z.  1.  In  dem  correspondirenden
Artikel  114  des  Gesetzentwurfes  hleß  es:  „Wer  rc.
wegnimmt“  anstatt  „entwendet“.  Letzterer  Ausdruck
  w  ard  erst  auf  den  Vorschlag  des  Referenten
in  den  nunmehrigen  Gesetzesartikel  112  Z.  1  aufgenommen.
  Wie  aus  den  Motiven  zum  Gesetzentwurfe
  erhellt,  sind  die  Art.  113  bis  116  einzelnen
Bestimmungen  der  preuß.  Feldpolizeiordnung  v.
1.  Nov.  1847  bez.  13.  April  1856  nachgebildet
worden,  um  einige  Lücken  der  bisherigen  bayer.
Gesetzgebung  zu  ergänzen.  Hiebei  lag  die  Absicht
zu  Grunde,  bestimmte  geringfügige  Angriffe  auf  landwirthschaftliches
  Eigenthum,  die  an  sich  den  Bestimmungen
  des  Strafgesetzes  über  Sachbeschädigung
oder  Diebstahl  anheimfallen  würden,  diesen  Strafbestimmungen
  zu  entziehen  und  deren  Behandlung
als  Uebertretungen  möglich  zu  machen,  was  nur
dadurch  geschehen  konnte,  daß  solche  Reate  unter
die  feldpolizeichen  Uebertretungen  aufgenommen  wurden,
  indem  das  Reichseinführungsgesetz  v.  31.  Mai
1870  SFS.  2  Abs.  2  unter  anderem  auch  die  besonderen
  Vorschriften  des  Landesstrafrechts  in  Bezug  auf
die  Feldpolizeigesetze  in  Kraft  belähßt.  —  Verhandlg.
des  Gesetzg.-Aussch.  der  Kammer  der  Abgeordneten
  1871/71  Bd.  I  S.  11,  25,  115;  Bd.  II
S.  41,  42.  —

Insoferne  nun  in  dem  Art.  112  Z.  1  von  dem
„Felddiebstahle“"  gehandelt  wird,  tritt  augenscheinlich
  hervor,  daß  nicht  schon  jede  unbefugte  Hinwegnahme
  an  sich  darunter  fällt,  sondern  die  Thatbe-
        <pb n="297" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenninisse.  251

standsmerkmale  des  Diebstahls  (die  Hinwegnahme
einer  fremden  Sache  in  rechtswidriger  Zueignungsabsicht)
  auch  für  den  Felddiebstahl  nothwendige
Voraussetzungen  sind.  UNr.  557  Erk.  v.  6.  Dez.  1875.

Art.  115.  Dieser  Artikel  setzt,  indem  er  das
unbefugte  Weiden  auf  fremden  Grundstücken  der
Strafe  unterstellt,  die  Ermächtigung  des  zur  Jurisdiktlon
  auf  dem  Gebiete  der  Polizelübertretungen
berufenen  Richters  zur  Ermittlung  und  Feststellung
der  den  Thatbestand  des  erwähnten  Reates  constitulrenden
  Merkmale  als  selbstverständlich  voraus,
und  es  liegt  daher  wegen  Anhängigkeit  eines  Civilprozesses
  über  die  Weideberechtigung  nicht  der  Fall
vor,  daß  die  Entscheldung  einer  Strafsache  von  einer
durch  das  Civilgericht  zu  lösenden  Vorfrage  im
Sinne  des  Art.  3  Abs.  3  Th.  II  d.  St  GB.  v.  1813
abhängig  wäre,  welche  Ausnahme  zufolge  der  geschehenen
  Aufhebung  des  Art.  8  daselbst  durch
Art.  368  d.  St  Pr  G.  v.  10.  Nov.  1848  dermalen
auf  jene  Fälle  beschränkt  ist,  in  welchen  die  Strafgesetze
  selbst  die  Nothwendigkeit  des  Vorhandenseins
derartiger  Vorentscheidungen  präjudizieller  Punkte
durch  Civilgerichte  oder  andere  Behörden  beim  Thatbestande
  einzelner  Delikte  ausdrücklich  anerkennen,
wovon  im  Art.  115  keine  Rede  ist.  UNr.  302
Erk.  v.  2.  Juli  1875.

Art.  119  siehe  Art.  3.

Art.  127  siehe  Reichsgewerbeordnung  F.  6.

Art.  149  siehe  Reichsgewerbeordnung  §.  55.

Art.  155  Abs.  1.  Zur  Ergänzung  der  in  dem
oberstrichterlichen  Urtheile  v.  15.  Mai  1875  (Bl.
f.  Rechtsann.  B.  40  S.  401,  Sammlz.,  oberstr.
Entsch.  in  Strafsachen  Bd.  V  S.  204)  über  die
Strafbarkeit  der  Blaumontagfeier  in  Bayern  enthaltenen
  Ausführungen  dient  noch  die  nachfolgende  Ausführung
  eines  neueren  Urtheiles,  womit  die  von  Seite
eines  Instanzgerichtes  gegen  die  Fortwirksamkeit
        <pb n="298" />
        252  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

obiger  Bestimmung  des  PolSt  G.  aufgestellten
Bedenken  widerlegt  werden:

„Wenn  aus  den  Reichstagsverhandlg.  1869
entnommen  werden  könnte,  daß  dem  Reichstage  bel
der  Berathung  der  Reichsgewerbeordnung,  welche
zum  Ausschlusse  von  Strafbestimmungen  über  den
Arbeitsbruch  ꝛc.  führte,  außer  dem  dabei  zunächst
auftauchenden  privatrechtlichen  Momente,  auch  jenes
unsittliche  Moment  vorgeschwebt  hätte,  welches  die
bayerische  Landesgesetzgebung  gleichwie  die  vormalige
Reichsgesetzgebung  von  Altersher  in  dem  Arbeitsbruche
  durch  Blaumontagmachen  als  strafbar  befunden
  hat,  und  wenn  entnommen  werden  könnte,  daß
der  Reichstag  auch  über  die  Bestrafung  eines  mit
einem  solchen  unsittlichen  Merkmale  behafteten  Arbeitsbruches
  hinweggehen  wollte,  dann  wäre  allerdings
  zufolge  Einführung  der  Reichsgewerbeordnung
kein  Raum  für  den  Bestand  des  Art.  155  deß
bayr.  Pol  St  GB.  auch  in  seinem  Absatze  1  mehr
übrig  geblieben.  Aber  aus  den  bezüglichen  Reichstagsverhandlungen
  (Jahrg.  1869  Bd.  II  S.  770—
773  und  S.  1115)  erhellt  zur  Genüge,  daß  dem
Reichstage  bei  Beseitigung  der  projektirten  Strafbestimmungen
  bloß  die  civilrechtlichen  Beziehungen
zwischen  Arbeltnehmern  und  Arbeitgebern  vorschwebten
  und  keine  das  öffentliche  Interesse  gefährdenden
unsittlichen  Momente,  unter  welchen  der  Arbeitsbruch
wie  z.  B.  in  der  Form  des  Blaumontagmachens
auftreten  kann,  indem  sonst  der  Reichstag  einem
solchen  Unsuge  gegenüber  unmöglich  hätte  erklären
können,  daß  er  das  öffentliche  Interesse  dabei  nicht
berührt  erachte.  -  ·

Nachdem  nun  in  Bayern  vorwiegend  aus  Gründen
  der  Sittenpolizel  und  nicht  aus  Gründen
der  Gewerbspolizei,  welche  sich  bloh  auf  den  Schutz
des  Arbeitsvertrags  zurückführen  ließen,  die  Strafbestimmung
  gegen  die  Blaumontagfeier  geschaffen
        <pb n="299" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  253

wurde,  konnte  auf  diese  Richtung  der  Landesgesetzgebung
  die  Reichsgewerbeordnung  versassungsmäßig
  einen  alterirenden  Einfluß  nicht
ausüben.

Vergeblich  wird  auch  der  Bestimmung  des
Art.  155  des  bayr.  Pol  St  GB.  eine  sittenpolizeiliche
  Richtung  um  deßwillen  abgesprochen,  weil
dieser  Artikel  seine  Aufnahme  im  XII.  Hauptstücke
über  „Erwerbs=  und  Gewerbspolizei“  und  nicht  im
IV.  Hauptstücke  über  „Sittenpolizei“  gefunden  habe,
denn  hätte  die  Bestlmmung  im  Absatze  1  bloß  die
gewerbspolizeiliche  Richtung  auf  den  einfachen  Arbeitsbruch,
  so  wäre  sie  neben  der  Bestimmung  im
Abs.  2  Z.  2  ganz  bedeutungölos  und  überflüssig,
und  es  wäre  auch  kein  Grund  vorhanden  gewesen,
die  Strafverfolgung  nach  Abs.  1  von  Amtswegen
eintreten  zu  lassen,  also  aus  öffentlichem  Interesse,
während  jene  nach  Abs.  2  von  dem  Antrage  des
betr.  Fabrikherrn  oder  Meisters  abhängig  gemacht
wurde.  ·

Abgesehen  aber  hievon  ist  es  nicht  der  Art.  155
allein,  welcher  unter  dem  Xll.  Hauptstücke  (Art.  127
bis  158)  des  Pol  StGB.  neben  den  gewerbspolizeilichen
  auch  sittenpoligelliche  Rücksichten  zur
Geltung  bringt,  so  daß  von  einem  exclusiven  Systeme
dieses  Hauptstückes  gesprochen  werden  könnte.  Es
belegt  auch  Art.  129  Zuwiderhandlungen  gegen  die
Sittlichkeit  in  Privatheil-,  Entbindung=  und  Badeanstalten
  mit  Strafe;  es  macht  Art.  132  den  Tanzunterricht,
  soferne  gleichzeitig  Personen  männlichen
und  weiblichen  Geschlechtes  daran  Theil  nehmen
(also  aus  einem  sittenpolizeilichen  Grunde  couf.
Riedel,  Commentar  Note  3),  von  polizeilicher  Bewilligung
  abhängig;  es  beruhen  die  Bestimmungen
Art.  150  gegen  den  unberechtigten  Hausirhandel  auf
Rücksichten  der  Sicherheits=  und  Sittenpolizei,  welche
sogar  für  die  gleichen  Bestimmungen  der  RGO.
        <pb n="300" />
        254  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

§.  50  ff.  (conf.  Motive  v.  1868  B.  I  N.  13)
maßgebend  waren;  und  es  liegt  dem  Art.  157  über
die  Aufnahme  jugendlicher  Arbeiter  in  den  Fabriken
eine  sanitäts=  und  sittenpolizeiliche  Fürsorge  (conf.
VO.  v.  16.  Juli  1854  Reggsbl.  S.  561)  zu
Grunde.

Das  XII.  Hauptstück  hat  demnach  seiner  Ueberschrift
  entsprechend  wohl  die  Regelung  der  Erwerbsund
  Gewerbspolizel  zu  seinem  Hauptgegenstande,
vertritt  aber  bei  jenen  gewerblichen  Vorkommnissen,
bei  welchen  sich  mit  der  Gewerbspolizei  das  Interesse
der  Sittenpolizei  verbindet,  auch  das  letztere.

Die  Ansicht  des  Jnstanzgerichtes,  daß  es  der
modernen  Entwicklung  der  gewerblichen  und  socialen
Verhältnisse  nicht  mehr  entspreche,  die  Blaumontagsfeier
  nach  einer  anderen  Richtung  als  des  privatrechtlichen
  Vertragsbruches  aufzufassen,  kann  ulcht
berechtigen,  von  der  Anwendung  einer  Gesetzesbestimmung
  Umgang  zu  nehmen,  bei  welcher  wie  im
Art.  155  Abs.  1  bayr.  Pol  St  GB.  der  Gesetzgeber
in  einer  ganz  unverkennbaren  Weise  von  der  weiteren
Auffassung  einer  zugleich  gegebenen  Gefährdung
des  öffentlichen  Interesse  ausgegangen  ist.

Endlich  kann  auch  aus  der  Straflosigkeit  eines
sog.  Strike,  d.  h.  einer  definitiven  Arbeitseinstellung
in  Folge  privatrechtlicher  Differenzen  zwischen  Arbeitsgebern
  und  Arbeitern  eine  Schlußfolgerung  auf
Straflosigkelt  des  Blaumontagmachens  (per  argum.
a  majore  ad  minus)  deßhalb  nicht  gezogen  werden,
weil  die  spezifische  Strafbarkeit  des  Blaumontagmachens
  nicht  in  der  privatrechtlichen  Schädigung
  des  Arbeitgebers,  sondern,  wie  oft  erwähnt,  in
der  Gefährdung  der  öffentlichen  Ordnung  durch
Fröhnung  von  Müßiggang  und  Genußsucht  ihren
Grund  hat.  UNr.  545  Erk.  v.  29.  Nov.  1875.
        <pb n="301" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  255

III.  Deutsche.  Reichsg  beord  g  vom
21.  Jan.  1869.

S§.  6,  14,  29,  147,  148  Z.  1  d.  Pol  St  GB.
Art.  127  d.  V.  v.  11.  Aug.  1873  über  Ausübung
der  Heilkunde  §.  2  Z.  5.  Aus  dem  gegenwärtigen
Stande  der  bezüglichen  Gesetzgebung  ergibt  sich,  daß
zwar  auch  die  niedere  Heilkunde,  worunter  das
Badergewerbe  fällt,  sowohl  nach  den  Bestimmungen
der  Reichsgewerbeordnung  als  nach  dem  bayr.
PolSt  GB.  v.  1871  freigegeben  erscheint,  daß  aber
gleichwohl  bezüglich  des  niederärztlichen  Personals
der  Art.  127  des  Pol  StGB.  über  Approbation
und  Titelbeilegung  neben  der  RGO.  noch  in  Wirksamkeit
  besteht,  weil  diese  Bestimmung  mit  dem
Prinzipe  der  RGO.  nicht  nur  nicht  in  Widerspruch
tritt,  sondern  vielmehr  bezüglich  diese  8  Personales
die  analoge  Anordnung  beziehungsweise  Stuf
drohung  wie  die  §§.  29  und  147  Z.  3  R
hinsichtlich  des  höheren  ärztlichen  deo
trifft,  so  daß  derjenige,  welcher  gewerbsmäßig,
jedoch  ohne  sich  den  Titel  eines  Baders
oder  einer  gleichbedentenden  geprüften  Medizinalperson
  beizulegen,  niederärztliche  Heildienste  leistet,
nur  den  allgemeinen  Verpflichtungen  der  Gewerbetrelbenden
  nach  der  RGO.  unterworfen  ist,  gleich
dem  ausübenden  geprüften  oder  approbirten  Bader,
—  derjenige  dagegen,  welcher  gewerbsmäßig
solche  Heildienste  unter  Bellegung  eines  den
Glauben  an  seinen  medicinalen  Charakter  erweckenden
  Titels  leistet  ohne  Besitz  einer
Approbation,  der  Bestimmung  des  Art.  127  d.
Pol  St  GB.  verfällt.  UNr.  368  Erk.  v.  14.  Aug.  1875.

S#§#.  14,  36,  148  Z.  1  d.  Gerichtsvollzieherordnung
  v.  15.  Mai  1870  Art.  5.  Mobiliarversteigerungen,
  um  Auftrage  Dritter  gegen  Lohn  vorgenommen,
  tragen  den  Character  eines  bürgerlichen
        <pb n="302" />
        256.  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Erwerbögeschäftes  an  sich,  indem  sowohl  die  Re.
§.  36  als  die  bayr.  Landegesetzgebung  (Gewerbesteuergesetz
  v.  28.  Mai  1852  Tarif  Nr.  522  und
Pol  St  GV.  Art.  137  u.  138)  das  „Gewerbe  der
Auktionatoren“  ausdrücklich  verzeichnen.  Wenn  einerseits
  den  Gerichtsvollziehern  die  Vornahme  von
Mobiliarversteigerungen  als  eine  mit  ihrer  öffentlichen
  Stellung  vereinbarliche  Privatnebenbeschäftigung
  zugestanden  werden  muß  (wie  in  einem  oberstrichterlichen
  Disziplinarerkenntnisse  v.  1.  April  1874
Sammlg.  Bd.  IV.  S.  278  des  Näheren  ausgeführt
wurde),  so  kann  anderseits  die  gewohnheitsmäßige
  Vornahme  solcher  Versteigerungen  von  Seite
eines  Gerichtsvollziehers,  je  nach  Ausdehnung  oder
Form  des  Geschäftsbetriebes,  auch  den  Character
eines  Gewerbsbetriebes  im  Sinne  der  §§.  1  u.  14
d.  RGO.  annehmen,  in  welchem  Falle  aber  auch
sofort  die  fragliche  Beschäftigung  dem  Verbote
  des  Art.  5  der  Ger.-Vollz.-Ord.  v.
15.  Mai  1870  unterliegen  würde.  In  der
thatsächlichen  Feststellung,  daß  ein  Gerichtsvollzieher
nur  ein  paar  Mal  jeden  Jahres  dergleichen  Versteigerungen
  auf  Verlangen  von  Privaten  vorzunehmen
  pflege,  kann  der  Thatbestand  eines  gewerbsmäßlgen
  Betriebes  des  Meobiliarversteigerungsgeschäftes,
  wodurch  die  Verpflichtung  zur  Anzeige  deß
Betriebsbeginnes  bei  der  Gemeindebehörde  nach  §S.  14
d.  8  GO.  entstände,  nicht  gefunden  werden.  UNr.  378
Erk.  v.  23.  Aug.  1875

c#ssnns  folgt.)

kt.  ettich  in  Nürnberg.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke
El.  2#5  in  Ta  pr  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="303" />
        Samstag  den  12.  August  1876.  41.  Jahrgang.  M.  17.
Dr.  J.  A.  Zeuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inpalt:  t  zum  7n  uen.  6.  erus  1675,  dle  Beur

emerkungen  zum  Reichsgesetze  vom  6.  Februar  1875,
die  Heurkundung  des  Personenstandes  rc.  betr.

Von  Appell.-Ger.-Direktor  v.  Seel.

Die  in  Bd.  XL  S.  553  dieser  Zeitschrift  enthaltene
  Erörterung  darüber,  nach  welchem  Rechte
seit  Einführung  obigen  Gesetzes  in  Bayern  von  den
ordentlichen  Civilgerichten  in  Ehestreitsachen  (causae
matrimoniales)  gegen  katholische  Ehegatten  zu  entschelden
  sei,  fordert  des  ihr  inwohnenden  hervorragenden
  wissenschaftlichen  und  praktischen  Interesse  halber
zu  näherer  Erwägung  auf.

Unbedingt  ist  dieser  Erörterung  nach  diesseitigem
Ermessen  insoferne  beizupflichten,  doß  nach  dem  Erlöschen
  der  im  Konkordat  v.  J.  1817  Art.  12  c
vorgesehenen  geistlichen  Gerichtsbarkeit  in  Ehesachen
auch  der  Standpunkt  gegenstandslos  und  abfällig
geworden  ist,  von  welchem  aus  die  gelstlichen  Gerichte
judizirten,  welche,  von  der  Qualität  der  Ehe  als
eines  Sakraments  ausgehend,  die  ehelichen  Verhältnisse
  nach  Gewissens=  und  Religionsvorschriften  beurtheilend,
  und  bei  gemischten  Ehen  sich  an  die  Verordnung
  v.  28.  Juli  1818  (Ges.-Bl.  1818  S.  474)
haltend,  ausschließend  das  kanonische  Eherecht  zur
Grundlage  ihrer  materiellen  Entscheidungen  nahmen.
Nicht  minder  fallen  die  der  Praxis  der  geistlichen

Neue  Folge  XIXI.  Band.
        <pb n="304" />
        258  Zum  Reichsgesetz  über  Beurkundung  des  Pers.-Standes.

Gerichte  angehörigen  und  in  ihr  herausgebildeten
Eigenthümlichkeiten  hinweg.  Demzufolge  werden  die
Gerichte  lediglich  das  bestehende  bürgerliche  Recht
in  Anwendung  bringen.

Das  hiebei  in  Betracht  kommende  civilrechtliche
Gebiet  umfaßt  aber  nicht  allein  die  Ehescheidungsfälle,
  sondern  auch  die  Fälle  von  Nichtigkeitserklärung
der  Ehe;  erstere  Kategorie  betrifft  Ehen,  welche  von
Haus  aus  rechtögiltig  erscheinen,  die  letztere  bezieht
sich  auf  Ehen,  deren  rechtsgiltiges  Zustandekommen
in  Kontestation  gezogen  wird.

Die  civilrechtlichen  Verhältnisse  sind  in  Bayern
bekanntlich  so  gelagert,  daß  sie  den  Wunsch  nach
einer  durchgreifenden  und  grundlegenden  einheitlichen
Regelung  bis  zur  Dringlichkeit  steigern,  allein  diese
Rechtseinheit  kann  nur  auf  dem  Wege  der  eben  mit
den  Vorarbeiten  hiezu  beschäftigten  Reichsgesetzgebung
erreicht  werden,  und  da  die  Fertigstellung  eines  allgemeinen
  deutschen  Civilrechts  nach  allen  Anzeichen
und  auch  nach  einer  vom  Herrn  Staatsminister  der
Justiz  in  der  Sitzung  der  bayerischen  Abgeordnetenkammer
  v.  27.  Mai  d.  Irs.  gemachten  Aeußerung
noch  lange  Zeit  auf  sich  warten  lassen  wird,  so  ist
mit  diesem  Wunsch  dem  täglichen  Bedürfniß  der
Rechtsanwendung  nicht  gedient  und  man  ist  um  so
mehr  veranlaßt,  mit  dem  dermalen  bestehenden  und
voraussichtlich  noch  eine  geraume  Weile  in  Kraft
bleibenden  bestehenden  Rechtszustande  zu  rechnen.

In  erwähnter  Erörterung  S.  554  ist  nun  die
Aufstellung  gemacht,  daß  in  Ehescheidungssachen  ohne
Unterschied  und  ohne  Rücksicht  auf  die  Konfession  der
betheiligten  Eheleute  das  allgemein  geltende  Privatrecht,
  wie  es  am  Wohnort  des  betreffenden  Streitstheils
  gegeben  ist,  und  insbesondere  die  darin  enthaltenen
  Normen  über  Ehescheidung  anzuwenden  selen.

Es  wird  gestattet  sein,  diese  Thesis  mit  Rücksicht
  auf  den  obenbezelchneten  Umfang  des  in  Betracht
        <pb n="305" />
        Zum  Reichsgesetz  über  Beurkundung  des  Pers.-Standes.  259

kommenden  Civilrechts  und  wegen  Gleichheit  des
Grundes  dahin  zu  erweitern,  ob  in  den  nunmehr
den  ordentlichen  bürgerlichen  Gerichten  zugewiesenen
Ehesachen  sowohl  bei  Nichtigkeitserklärungen  als  Ehescheidungen
  das  bürgerliche  Recht  ohne  Unterschied
der  Konfession  der  Betheiligten  in  Anwendung  zu
bringen  sei,  oder  ob  die  Unterscheidungsmerkmale  des
Eherechts  je  nach  der  Religionsangehörigkeit  der  Betheiligten
  bei  der  Rechtsanwendung  wahrzunehmen
selen.

Von  vorneherein  ist  zu  bemerken,  daß  für  beide
Streitstheile  dasselbe  Domizil  gegeben  sein  wird,
da  die  Ehefrau,  mag  sie  nun  als  Klägerin  oder  Beklagte
  austreten,  während  der  Ehe  nach  allgemeinen
Rechtsgrundsätzen  das  Domizil  des  Ehemanns  hheilt.
und  demselben  folgt.

Das  Reichögesetz  hat  nun  in  einer  Reihe  von
Punkten  neue  für  alle  Reichsangehörige  durchweg
maßgebende  Bestimmungen  getroffen,  so  bezüglich
der  Form  und  Bedingungen  der  Eheschließung  durch
Aufhebung  aller  das  Recht  der  Eheschließung  weiter,
als  im  Reichsgesetz  geschehen,  beschränkenden  älteren
Satzungen,  dann  durch  Beseitigung  des  rechtlichen
Unterschieds  zwischen  der  separatio  quoad  thorum
et  mensam  perpetua  der  Katholiken  mit  der
Trennung  der  Ehe  dem  Bande  nach  (F.  28—37,
39,  410—55.  77).  Dagegen  blieb  es  im  Uebrigen
bei  dem  bestehenden  Eherecht.  Denn  ein  Gesetz  bleibt
so  lange  in  Kraft,  als  es  nicht  durch  einen  oder  den
andern  genüglichen  Aufhebungsakt  derogirt  ist  und
zudem  verweist  das  Reichsgesetz  selbst  wiederholt  auf
das  bisher  bestehende  Recht  (S.  36,  77).  Wenn
demnach  einerseits  das  bestehende  Recht  nur  insoweit
derogirt  ist,  als  dies  durch  das  Reichsgesetz  positiv
geschieht,  so  bleibt  für  die  Anwendung  des  bisherigen
  Rechts  auch  in  anderer  Richtung  auf  lange  Zeit
hinaus  um  deswillen  noch  ein  großer  Spielraum,

□—
        <pb n="306" />
        260  Zum  Reichsgesetz  über  Beurkundung  des  Pers.-Standes.

weil  nach  dem  allgemeinen  Grundsatz  über  die  rückwirkende
  Kraft  der  Gesetze  zugegeben  werden  muß,
daß  die  Geltung  des  Reichösgesetzes  sich  nur  auf  die
unter  seiner  Herrschaft  geschlossenen  Ehen,  auf  die
vor  seiner  Einführung  geschlossenen  Ehen  aber  nur
insowelt  erstreckt,  als  dies  speziell  in  S.  77  Abs.  2
vorgesehen  ist.

Wenn  das  in  erwähnter  Erörterung  aufgestellte
Postulat,  daß  in  Ehesachen  ohne  Unterschied  und
ohne  Rücksicht  auf  die  Religionsangehörigkeit  der
Bethelligten  das  allgemeln  geltende  Privatrecht,  wie
solches  am  Wohnort  des  betreffenden  Streitstheils
gegeben  ist,  anzuwenden  komme,  richtig  und  annehmbar
  wäre,  so  müßte  für  ganz  Bayern  ein  solches
Privatrecht  beziehungsweise  ein  Zustand  der  privatrechtlichen
  Normen  existiren,  welcher  im  Bereich  des
Eherechts  gleichförmige  Bestimmungen,  ohne  Unterschied
  und  Rücksicht  auf  die  Religionsangehörigkeit
der  Betheiligten  darböte.

Bei  der  Lage,  in  welcher  sich  das  bürgerliche
Recht  in  Bayern  befindet,  begegnet  man  aber  einer
Menge  von  auf  eine  weitere  oder  engere  Begränzung
angewiesenen  Territorlalrechten,  überdies  dem  theils
primär  theils  subsidiär  eintretenden  gemeinen  Recht.
Freilich  tritt  dabei  die  Erscheinung  zu  Tage,  daß
das  kanonische  Recht,  weil  es  eine  formale  Quelle
für  das  gemeine  Civilrecht  bildet,  aus  diesem  Gesichtspunkt
  in  Ehesachen  als  geltendes  bürgerliches
Recht  zugelassen  werden  muß,  wenn  gleich  dessen
Inhalt  auch  für  die  ehemaligen  geistlichen  Gerlchte
daß  Material  bildete.  Dieses  kanonische  Recht,  insoweit
  eine  fortdauernd  in  Wirksamkeit  stehende  Quelle
des  gemeinen  Rechts,  als  dasselbe  nicht  durch  das
Reichsgesetz  speziell  derrogirt  erscheint,  wird  jedenfalls
  dadurch  nicht  bel  Seite  geschoben,  daß  demselben
  in  mehrerwähnter  Erörterung  S.  558  der  Cha-
        <pb n="307" />
        Zum  Reichsgesetz  über  Beurkundung  des  Pers.-Standes.  261

rakter  eines  staatlichen  für  die  bürgerlichen  Gerichte
bindenden  Gesetzes  einfach  abgesprochen  wird.

Daß  in  dem  Aggregat  privatrechtlichen  Gesetzesmaterials,
  wie  es  in  Bayern  zusammengesetzt  ist,
einzelne  Partien  sich  vorfinden,  in  denen  bezüglich
der  eherechtlichen  Bestimmungen  keine  Unterscheidungen
  in  Ansehung  der  Religionsßangehörigkeit  gemacht
werden,  ist  richtig.  Es  dürfte  genügen,  als  Beleg
zunächst  auf  Code  civil  Art.  229  ff.  zu  verweisen.
Auch  das  preußische  Landrecht  enthält  eine  Gleichstellung
  der  Konfession,  was  sich  namentlich  in  Thl.  II
Tit.  I  S.  734  kundgiebt.  Anreihend  sei  noch  der
Nürnberger  Ehescheidungsordnung  v.  1803  Erwähnung
  gethan,  welche  sich  zufolge  Art.  90  auf  Protestanten
  wie  Katholiken  zu  erstrecken  bestimmt  ist.
Allein  alles  Dieses  ist  partiell  und  wird  hiemit  noch
kein  solcher  privatrechtlicher  Gesammtzustand  hergestellt,
  wie  er  allenthalben  in  Bayern  existiren  müßte,
wenn  das  oben  präzisirte  Postulat  Berechtigung  anzusprechen
  hätte.

Denn  man  vergegenwärtige  sich,  daß,  seitdem
durch  das  Reichsgesetz  die  Ungleichkeit  des  religiösen
Bekenntnisses  (cultus  disparitas)  als  Ehehinderniß
verschwunden  ist,  Ehen  zwischen  Angehörigen  verschiedener
  Religionen,  also  auch  Angehöriger  christlicher
Konfessionen  mit  israelitischen  Glaubensgenossen,  mit
Disstdenten  d.  h.  solchen  Personen,  welche  einer
staatlich  anerkannten  Religionsgesellschaft  überhaupt
nicht  angehören,  gesetzlich  zulässig  sind  und  ohne
Zweifel  solche  Mischehen  auch  zu  Stande  kommen
werden.  Was  aber  die  israelitischen  Glaubensgenossen
  angeht,  so  genießen  dleselben,  wie  in  fraglicher
Erörterung  S.  560  selbst  nicht  bestritten  wird,  auch
noch  jetzt  ein  durch  das  Gesetz  v.  29.  Juni  1851
Art.  2  (Ges.-Bl.  1851  S.  33)  begründetes  übrigens
  in  Bayern  von  jeher  bestandenes  (Anmerk.  ¾lbayr.
  Landrecht  Thl.  1  Kap.  VI  §F.  40  Nr.  5  Th.
        <pb n="308" />
        262  Zum  Reichsgesetz  über  Beurkundung  des  Pers.-Standes.

Kap.  XX  g.  3  ff.  Zu-Rhein,  Zeltschrift  Bd.  III
S.  164;  Bl.  RA.  Bd.  II  S.  293,  Bd.  VII
S.  56)  Sonderrecht  (Staudinger,  Einführung
norddeutscher  Justizgesetze  in  Bayern  Bd.  II  S.  185).
Ein  ähnliches  Sonderrecht  folgt  für  die  Dissidenten
aus  dem  Gesetz  v.  2.  Mai  1868  (Ges.-Bl.  1866/69
S.  405.)

Abgesehen  von  diesen  Sonderrechten  findet  man
in  den  respektiven  Territorialrechten  theilweise  wie
in  bayr.  Landrecht  Th.  1  Kap.  VI  §.  5—10,  10—42
hinwiederum  eine  Behandlung  des  Eherechts,  welche
nur  katholische  Verhältnisse  im  Auge  hat,  theilweise
enthalten  sich  die  Territorialrechte  der  Behandlung
des  Eherechts  vollständig,  und  bleibt  also  für
das  gemeine  Civilrecht  immerhin  ein  weitgreifendes
Geltungsgebiet.  Nach  der  Gestaltung  aber,  zu  welcher
  das  gemeine  Civilrecht  in  der  Materie  des  Eherechts
  sich  ausgebildet  hat,  bestehen  mehrfache  auf
die  Religionsangehörigkeit  basirte  Unterscheidungsmerkmale,
  wie  namentlich  in  Betreff  der  Nothwendigkeit
  der  Einwilligung  der  Eltern,  dann  der  Voraussetzungen
  für  eine  gänzliche  Ehescheidung,  beziehungsweise
  für  eine  beständige  oder  zeitweilige
Trennung  von  Tisch  und  Bett,  dann  in  Betreff  der
Wiederverehelichung.

Wenn  demnach  im  bibherigen  Recht  in  Ehesachen
  gewisse  auf  der  Religionsangehörigkeit  der
Bethelligten  beruhende  Unterschiede  existiren,  und
dieselbe  durch  den  Eintritt  des  Reichsgesetzes  nur
insoweit  aufgehoben  sind,  als  eben  dies  in  letzterem
positiv  geschehen  ist  und  insoweit  die  Herrschaft  dieses
Reichsgesetzes  sich  erstreckt,  so  lassen  sich  diese  Unterscheidungen
  durch  Betrachtungen  und  Folgerungen
von  solcher  Allgemeinheit,  wie  in  fraglicher  Erörterung
  S.  556,  557  versucht  wird,  nicht  schlechtweg
inwegwischen.  »
h  gelangen  daher  zu  dem  Schlusse,  daß  in
        <pb n="309" />
        Zum  Neichsgesetz  über  Beurkundung  des  Pers.-Standes.  263

Beurtheilung  von  Ehestreitsachen  allerdings  jene
Unterscheidungsmerkmale  als  maßgebend  zu  beachten
bleiben,  welche  mit  Rücksicht  auf  die  Angehörigkeit
der  Betheiligten  zu  einer  bestimmten  Religionsgesellschaft
  noch  als  bestehend  anzusehen  sind.  Ohne
diesen  Satz  irgendwie  auf  die  allegirte  Verordnung
v.  28.  Juli  1818  stützen  zu  wollen,  welcher  durch
die  Aufhebung  der  früheren  Kompetenzen  in  Ehesachen
  der  Boden  entzogen  ist,  stehen  wir  mit  demselben
  doch  nicht  allein,  sind  vielmehr  in  der  Lage,
gewichtige  Gewährömänner  dofür  vorzuführen.  So
äußert  sich  Dr.  Völk  in  seinem  Kommentar  zu  besagtem
  Reichsgesetz  III.  Auflage  S.  202  in  dem
Sinne,  daß  die  Angehörigen  jeder  Konfession  nach
dem  besondern  Recht  ihrer  Kirche  zu  beurtheilen  seien.
Diese  Ansicht  ist  um  so  beachtenswerther,  als  deren
Autor  an  den  legislativen  Arbeiten  zum  Reichsgesetz
selbstthätig  mitwirkte.  Nur  dürfte  nach  den  voraufgeführten
  Darlegungen  richtiger  zu  sagen  sein,  daß
die  Ehesachen  nach  dem  durch  die  Religionsangehörlgkeit
  der  Betheiligten  bedingten  bürgerlichen  Eherecht
  zu  beurtheilen  seien.  Petersen,  welcher  in
Hauser's  Zeitschrift  für  Reichs=  und  Landesrecht
Bd.  II  S.  413  die  Frage  behandelt,  welches  Recht
bei  gemischten  Ehen  bezüglich  der  Giltigkeit  der  Ehe
und  der  Ehescheldung  anzuwenden  sei,  äußert  sich
dahin,  daß,  was  den  Fall  einer  Nichtigkeitserklärung
der  Ehe  betrifft,  untersucht  werden  soll,  ob  der  Mangel
eines  gesetzlichen  Erfordernisses  beide  Ehegatten  oder
nur  einen  treffe,  ersterenfalls  könne  die  Ehe  als
ungiltig  erklärt  werden,  wenn  nur  eines  der  beiden
in  Betracht  kommenden  Eherechte  diese  Folge  androht,
  letzternfalls,  wenn  dies  in  dem  auf  den  betreffenden
  Ehetheil  bezüglichen  Recht  der  Fall  ist;
bei  Ehescheidungen  sei  der  alte  Grundsatz  aufrecht
zu  erhalten,  daß  lediglich  das  Recht  entscheide,  welchem
  der  verletzte,  also  klägerische,  Theil  angehört.
        <pb n="310" />
        264  Neuerc  oberstrichterliche  Erkenninisse.

Hierin  liegt  nun  vollkommene  Uebereinstimmung  mit
der  diesselts  vertretenen  Meinung.

Schließlich  sei  noch  angeführt,  daß  letztere  Anschauung
  auch  bei  verschiedenen  Gerichten,  welche  seit
Einführung  des  Reichsgesetzes  bereits  mit  Ehesachen
befaßt  waren,  zur  Richtschnur  genommen  und  somit
in  die  Praxis  eingeführt  wurde.

Uebersicht

über  die  neueren  Ergebnisse  der  Rechtsprechung  des
obersten  Gerichtshofes  in  Gegenständen  des  Tivilrechtes
  und  Civilprozesses
1.—  15.  Mai.
Bemerkung:  Die  Urtheile  vom  2.  HWtr.  2979,  6.

HV#Nr.  2960,  9.  HVNr.  2974  und  15.  Mai
HVNr.  2937  werden  nachgetragen.

I.  Zur  Prozeß  =  Ordnung.

Art.  3.  Nachdem  E.  wegen  einer  Forderung
von  175  fl.,  welche  er  an  S.  zu  machen  hatte,
Vorsichtsverfügung  erwirkt  hatte,  klagte  er  von  jener
Forderung  den  Betrag  von  150  fl.  bei  dem  Einzeln-Ncchter
  ein  unter  Vorbehalt  der  —  bald  darauf  auch
erfolgten  —  Einklagung  der  restigen  25  fl.  Der
Einzelnrichter  verurtheilte  den  Beklagten  zur  Zahlung
von  150  fl.,  auf  Berufung  erkannte  aber  das  Bez.
Gericht  auf  Abweisung  der  Klage  wegen  Unzuständigkeit
  des  Einzelnrichters,  der  OGH.  aber  vernichtete
das  bezirksgerichtliche  Urtheil  aus  folgenden  Gründen:

Die  Klage  betreffe  in  der  Hauptsache  blos  150  fl.,
gehöre  also  nach  Proz.-O.  Art.  3  vor  das  Einzeln-Gericht.
  Es  habe  Kläger  seine  Klagsforderung  ge-
        <pb n="311" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  265

theilt  und  nicht  von  175  fl.  auf  150  fl.  ermäßigt,
und  ein  Prozeßabstand  habe  nicht  stattgefunden.
Die  gesetzlichen  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Kompetenzregulirung
  könnten  dadurch,  daß  die  Forderung
  in  zwei  Theilen  eingeklagt  worden  sei,  nur
dann  umgangen  worden  sein,  wenn  die  Proz.-O.
bezweckte,  daß  mehr  als  150  fl.  betragende
Forderungen  ganz  und  unabgetheilt  eingeklagt  würden.
  Dieses  sei  aber  nirgends  ausgesprochen.  Nur
auf  den  eingeklagten  Betrag  komme  es  daher  an,
nicht  auf  die  Größe  der  Forderung.  Die  Frage,
ob  und  in  wieferne  Forderungen  in  Theilen  eingeklagt
  werden  könnten,  gehöre  dem  Civilrechte  an  und
könne  im  gegenwärtigen  Falle  erst  bei  Entscheidung
der  den  Rest  v.  25  fl.  betreffenden  Sache  aufgeworfen
  werden,  da  die  Folge  der  Theilung  der
Forderung  nur  die  sein  könnte,  daß  der  Rest  verloren
  ginge.  Die  Unzuständigkeit  des  Einzelurichters
lasse  sich  auch  nicht  damit  begründen,  daß  wegen
175  fl.  um  Vorsichts-Verfügung  gebeten  worden
war;  nach  Proz.-O.  Art.  641  Abs.  2  richte  sich  die
Zuständigkeit  für  die  Hauptklage  nach  der  Größe  des
eingeklagten  Betrages,  eine  Ermäßigung  des  Betrages
  aber,  wegen  dessen  Vorsichtsverfügung  verlangt
worden,  in  der  Hauptklage  sei  in  der  Proz.-O.
nirgends  untersagt  und  auch  kein  Grund  abzusehen,
warum  jene  Ermäßigung  kLaatthtt  sein  solle.  —
Urth.  v.  1.  Mai  HVNr.  2996

Art.  40  Ziff.  6.  Bei  der  am  4.  Septbr.  1854
geschehenen  gerichtlichen  Verlautbarung  eines  Kaufvertrages
  hatte  Accessist  G.  als  protokollführender
Aktuar  fungirt,  und  später  bei  Entscheidung  eines
Rechtsstreites,  in  welchem  es  sich  hauptsächlich  um
die  Auslegung  des  Inhalts  jenes  Vertrages  handelte,

*0  Vgl.  Urth.  H#  Nr.  3000.
        <pb n="312" />
        266  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntulsse.

als  Richter  mitgewirkt.  Es  fragte  sich  nun,  ob  nicht
diese  Entscheidung  gemäß  Proz.-O.  Art.  40  Ziff.  6,
Art.  41  Abs.  3  u.  Art.  42  nichtig  sei?  Diese  Frage
wurde  verneint.  Vorliegenden  Falles  —  so  heißt
es  in  den  Entsch.-Gründen  —  sei  eine  Behinderung
des  G.  als  Richter  im  Sinne  der  Proz.-O.  Art.  40
Ziff.  6  nicht  vorgelegen,  denn  bei  der  Verlautbarung
des  fraglichen  Kaufvertrages  habe  G.  keinerlei  richteramtliche
  Thätigkeit  entwickelt,  sondern  blos  das.
Schreibergeschäft  zu  besorgen  gehabt;  die  Ausübung
der  freiwilligen  Rechtspflege  und  damit  auch  die  gerichtliche
  Errichtung  das  den  Willen  der  Kontrahenten
  feststellenden  Rechtsaktes  sei  alleinige  Aufgabe
des  Gerichtscommissärs  gewesen.  Wenn  es  sich
hinterher  in  einem  Prozesse  blos  um  die  Auslegung
  des  in  einem  gerichtlich  protokollirten  Dokumente
niedergelegten  Vertragswillens  der  Parteien  handle,
finde  eine  Behinderung  des  oder  eines  Prozeßrichters
nach  Proz.-O.  a.  a.  O.  dann  nicht  statt,  wenn  dieser
  nicht  die  betreffende  Gerichts-Verhandlung  als
der  mit  den  Geschäften  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  betraute  Beamte  vorgenommen  habe.  Seuffert,
Comm.  z.  GO.  Kap.  IV  g.  15  u.  Kap.  II  F.  2
Ziff.  IV.  —  Urth.  v.  9.  Mai  HVr.  3026.

Art.  838.  Nachdem  im  I.  Rechtszuge  B.  verurtheilt
  und  diesem  Befriedigungögebot  zugestellt
worden  war,  wurde  dessen  Berufung  verworfen,  B.
in  die  Kosten  des  II.  Rechtszuges  verurtheilt,  und
wurden  hiebei  die  Gebühren  und  Auslagen  des  Adv.
J.  als  Vertreters  des  Klägers  und  Appellaten  A.
sowie  die  Parteikosten  festgesetzt.  Unter  Mittheilung
einer  vollstreckbaren  Ausfertigung  des  oberrichterlichen
  Urthelles  ging  nun  Adv.  J.  den  Gerichtsvollzieher
  E.  an,  jenes  Urtheil  dem  B.  zuzustellen  und
zugleich  demselben  bezüglich  der  gedachten  Gebühren,
Auslagen  und  Parteikosten  Befriedigungsgebot  zu
        <pb n="313" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  267

ertheilen,  und  E.  ertheilte  Befriedigungsgebot  „auf
Betreiben  des  Adv.  J.“,  und  erklärte  später  „auf
Betreiben  des  Adv.  J.  und  in  Folge  des  (eben  erwähnten)
  Befriedigungsgebotes  in  Sache  des  betreibenden
  Theiles  gegen  B.  wegen  Deservitenforderung,
  daß  sich  der  betreibende  Theil  mit  seinem
Forderungöguthaben  einer  in  Sache  des  A.  gegen
den  B.  durch  Gerichts-Vollzieher  W.  vorgenommenen
  Pfändung  anschließe.  Ueber  dieses  Verhalten
des  Gerichtsvollziehers  E.  hat  sich  der  OGH.  also  ausgesprochen:
  Der  Gerichtsvollzieher  habe  —  Proz.-O.
Art.  838  —  eine  Vollstreckungs-Handlung  nur  dann
vorzunehmen,  wenn  sie  durch  die  ihm  übergebene
Urkunde  nach  den  Gesetzen  gerechtfertigt  sei.  Sei
nun  diese  Urkunde  ein  Urtheil,  so  müsse  dasselbe  zu
Gunsten  des  Nachsuchenden  eine  Verurtheilung  enthalten
  —  Proz.-O.  288  Abs.  2;  Schmitt,  Ger.=Vollz.-Dienst
  F.  114  —.  Wohl  also  habe  E.  dem
Auftrage  des  J.  entsprechen  können,  allein  jener
habe  den  Auftragsvollzug  in  anderer  Weise,  als  geschehen,
  bethätigen  müssen.  Offenbar  nämlich  sel  die
Verurtheilung  des  B.  in  die  Kosten  des  II.  Rechtszuges
  nur  dem  A.  gegenüber  erfolgt  —  Proz.-O.
Art.  294,  112;  Wernz,  Comm.  Bd.  1  S.  303  —,
E.  habe  das  wissen,  er  habe  sofort  erkennen  müssen,
daß  des  J.  Auftrag  nur  dahin  habe  gerichtet  sein
können  und  gerichtet  sein  wollen,  auch  nur  dahin
gerichtet  gewesen  sei,  das  Vollstreckungsverfahren
gegen  B.  für  A.  einzuleiten.  Dadurch  also,  daß  er
dem  B.  auf  Betreiben  des  Adv.  J.  Befriedigungsgebot
  ertheilt  und  auf  dessen  Betreiben  den  Auschluß
erklärt,  habe  E.  einer  wesentlichen  Verfehlung  gegen
den  ihm  gewordenen  Auftrag,  einer  wesentlchen  Ueberschreitung
  desselben  sich  schuldig  gemacht,  und  erscheine
  somit  der  E.  als  Mandatar  und  nicht  Adv.
J.  als  Mandant  (für  die  durch  eine  Widerspruchsklage
  eines  W.  entstandenen  Kosten)  haftbar.
        <pb n="314" />
        268  Neuere  oberstrichtktliche  Erkenntnisse.

(Daß  Adv.  J.  in  diese  Kosten  verurtheilt  worden
  war,  wurde  jedoch  vom  OGH.  deßhalb  gebilligt,
weil  I.,  nachdem  er  von  der  gesetzwidrigen  Verrichtung
  seines  Auftrages  Kenntniß  erhalten,  es  unterlassen
  hatte,  jene  Verrichtung  auf  eine  Weise  rückgängig
  zu  machen,  welche  bei  allen  Betheiligten  die
Ueberzeugung  begründen  mußte,  daß,  was  E.  gehandelt,
  ohne  des  J.  Willen  geschehen  sei.)  Urth.  v.
15.  Mai  HVMNr.  30117.  «

Art.  1324  Abs.  2  mit  42  u.  43.  Ein  Appell.-Ger.
  hatte  erachtet,  es  „könnten  als  Ablehnungs-Gründe
  nur  solche  Gründe  gelten,  welche  objektiv
und  unabhängig  von  der  Auffassung  einer
Partei  diese  Wirkung  hätten“  und  in  Anwendung
dieses  Grundsatzes  gelangte  es  zu  der  thatsächlichen
Annahme,  daß  den  konkreten  Falles  geltend  gemachten
  Ablehnungsgründen  jene  Wirkung  nicht  zukomme.
Hiedurch  sollte  der  Art.  1324  bezhw.  42  d.  Prog-O.
verletzt  sein,  weil  dieser  Art.  „nach  freiem  Ermessen“
die  Frage  geprüft  wissen  wolle,  ob  in  einem  gegebenen
  Falle  Thatsachen  vorlägen,  welche  geeignet  seien,
sei  es  überhaupt  und  an  sich,  oder  doch  bei  der
Partei,  Mißtrauen  gegen  die  Unparteilichkeit  des
Richters  zu  begründen.  In  den  Gründen  zu  dem
dißs  Nichtigkeitsbeschwerde  verwerfenden  Urtheile

eißt  eß:

Der  Gesetzg.-Aussch.  der  K.  d.  A.  —  Verh.
1863/65  Beil.  Bd.  II  Abth.  2  S.  204  u.  Beil.
Bd.  III  Abth.  1  S.  74  u.  78  —  habe  es  für  unthunlich
  erachtet,  einzelne  bestimmte  Fälle,  in  welchen
  ein  Richter  wegen  Besorgniß  der  Befangenheit
von  den  Parteien  sollte  abgelehnt  werden  können,  im
Gesetze  selbst  zu  spezisiziren,  und  es  sei  vorgezogen
worden,  es  dem  Ermessen  des  zur  Entscheidung
de5  Ablehnungs-Gesuches  berufenen  Gerichtes  anheimzugeben,
  ob  konkreten  Falles  ein  gegründe-
        <pb n="315" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  269

tes  Motiv  des  Mißtrauens  gegeben  sei,  und  daraufhin
  sei  der  vom  Ausschußreferenten  proponirten
Fassung  des  jetzigen  Art.  42  vom  gesammten  Ausschusse
  beigetreten  worden.  Diese  Fassung  aber  drücke
unzweidentig  aus,  daß  der  Gesetzgeber  das  für  Stattgebung
  des  Ablehnungsgesuches  entscheidende  Gewicht
nicht  in  die  blos  subjektive  Anschauung  der  ablehnenden
  Partei  habe  gelegt  wissen  wollen,  sondern  daß
das  mit  der  Entscheidung  befaßte  Gericht  zu  ermessen
haben  solle,  ob  die  als  Ablehnungsgrund  vorgebrachte
Thatsache  als  geeignet  erscheine,  die  fragliche  Besorgniß
  zu  rechtfertigen.  Dieses  sei  auch  vom  Appell.=Gerichte
  in  seiner  Interpretation  des  Art.  42  ausgesprochen.
  —  Urth.  v.  1.  Mai  HVNr.  3012.

II.  Eiwvilrechtliche  Entscheidungen.

Sachenrecht.  Zur  ser  vitus  cloacae.  Ueber
deren  Wesen  und  Umfang  hat  sich  der  OGH.  also
ausgesprochen:

Unter  dieser  servitus  —  fr.  7  D.  8,  1  —  ist
das  Anlegen  einer  Kloake  auf  des  Nachbarn  Grund
und  Boden  oder  doch  das  Weiterführen  einer  solchen
  auf  eigenem  Grunde  bereits  angelegten  in  den
nachbarlichen  Grund  gemeint.  —  fr.  2  pr.  D.  S,  3.—
Mit  Rücksicht  auf  den  Zweck  solcher  Kloakanlagen
—  fr.  1  §.  4  D.  43,  23  —  wird  von  den  Rechtslehrern
  die  servitus  cloacae  dahin  definirt:  sie  sei
das  Recht,  den  Unrath  durch  das  dlenende
Grundstückabzuleiten  —  Puchta,  Pand.  §.  184
Abs.  4  —,  oder  die  häuslichen  Unreinigkeiten  durch
einen  Abzugskanal  dem  Nachbar  zuzuleiten  oder
durch  dessen  Grundstück  abzuleiten  —  Keller,
Pand.  §.  169  lit.  b  Nr.  II  —,  oder  den  Unrath
auf  oder  durch  das  dienende  Grundstück  ab  zuleiten
  —  Arndts,  Pand.  S.  185  Anm.  4  —,  oder
endlich  den  Unrath  aus  dem  eigenen  Gebäude  durch
        <pb n="316" />
        270  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

elnen  Abzugs-Kanal  über  das  benachbarte  Grundstück
  hinwegzuleiten  —  Windscheid,  Pand.
§.  211a  Not.  4  —.  Es  kommt  also  bezüglich  des
Umfanges  dieser  Servitut  sehr  wesentlich  darauf  an,
ob  der  Eigenthümer  des  dienenden  Grundstückes  dulden
  muß,  daß  der  vom  Nachbargebäude  zufließende
Unrath  auf  seinem  Grund  und  Boden  ohne  weiteren
Abfluß  sich  ansammle,  oder  ob  er  nur  zu  dulden
hat,  daß  jener  Zufluß  durch  oder  über  seinen  Grund
und  Boden  gehe  und  weiter  geleitet  werde,  und  dieses
  sind  rein  thatsächliche  Verhältnisse,  welche  der
Richter  bei  Entscheidung  eines  konkreten  Falles  zu
würdigen  hat.  —  Urth.  v.  8.  Mai  HVr.  2965.

Vorkaufsrecht  des  Theilhabers,  dessen
Wirkung  gegen  den  Erwerber.  A.  und  B.  besaßen
  gemeinschaftlich  zu  ideellen  Antheilen  ein  häusliches
  Anwesen,  B.  verkaufte  seinen  Antheil  an  C.
und  als  nun  A.  gegen  C.  das  Vorkaufsrecht  nach
§.  28  Ziff.  2  des  Ldigsabsch.  v.  10.  Novbr.  1861
geltend  gemacht  hatte,  und  in  beiden  Instanzen  für
den  A.  erkannt  worden  war,  erhob  C.  Nichtigkeits-Beschwerde
  wegen  Verletzung  jenes  S.  28  dadurch,
daß  das  fragliche,  unbestritten  dem  A.  gegen  B.  zugeltandene,
  Recht  nicht  als  ein  blos  persönliches

echt  behandelt  und  die  gegen  C.  erhobene  Klage
nicht  abgewlesen  wurde.  Die  Beschwerde  wurde
verworfen.  Das  Vorkaufsrecht  des  Theilhabers  an
einer  Gemeinschaft  —  so  heißt  es  in  den  Entscheidungsgründen
  —  sei  nicht  als  das  römischrechtliche
jus  protimiseos  aufzufassen.  Die  Vorschrift  des
§.  28  a.  a.  O.  sei  nach  der  Intention  der  Gesetzgebungsfaktoren
  —  Velh.  der  K.  d.  A.  1859/61
Bell.  Bd.  5  S.  60,  61,  der  RR.  Beil.  Bd.  3
S.  286  u.  f.,  Prot.  Bd.  2  S.  165  u.  f.  —  darauf
  berechnet,  die  Theilhaber  an  einer  Gemeinschaft
in  die  rechtliche  Lage  zu  setzen,  einen  Fremden  von
        <pb n="317" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkennlnisse.  271

dem  Eintritt  in  die  Gemeinschaft  ferne  zu  halten,
und  dieser  durch  das  römisch-rechtliche  jus  prolimiseos
  offenbar  nicht  erreichbare  Zweck  berechtige
zur  Annahme,  daß  jener  §.  28  nicht  auf  jenes  Rechtsmittel
  verweise,  welches  das  jus  protim.  an  die
Hand  gebe.  Diese  Annahme  sei  um  so  mehr  gerechtfertigt,
  als  dem  RR.  ein  gesetzliches  Vorkaufs-=recht
  der  Theilhaber  an  einer  Gemeinschaft  überhaupt
unbekannt  und  in  den  Kammerverhandlungen  hervorgehoben
  worden  sei,  daß  das  römisch-rechtliche  Vorkauförecht
  als  aufgehoben  erscheine.  Demnach  habe
der  Gesetzgeber  das  dem  deutsch-rechtlichen  Retrakt
entstammende  Recht  der  Theilhaber  an  einer  Gemeinschaft
  auf  Einstand  in  den  Kauf  und  die  aus
diesem  Recht  entspringende  Klage  aufrecht  erhalten
wissen  wollen,  welche  gegen  den  fremden  Käufer  auf
Abtretung  der  erkauften  Sache  gerichtet  werden  könne.
—  Roth,  b.  Civ.-R.  Thl.  2  S.  184  u.  f.;  Dollmann,
  Gesetzgbg.  Thl.  1  Bd.  3  S.  346  u.  f.  —
Daraus,  daß  es  für  ungenügend  erachtet  worden,
blos  auf  Aufrechthaltung  des  bisher  in  der  Regel
nur  bei  liegenden  Gütern  statthaften  Retraktes  sich
zu  beschränken  —  Verh.  d.  K.  d.  A.  Bd.  5  S.  61
Sp.  1  —,  und  anderseits  daraus,  daß  bei  der  Berathung
  auf  das  preuß.  Ldr.  Bezug  genommen  worden
  sei,  welches  ein  persönliches  und  dingliche5  Vorkaufsrecht
  unterscheide  und  in  Thl.  I  Tit.  20  §.  573
bestimme,  daß  das  gesetzliche  Vorkaufsrecht  jeden
Besitzer  der  Sache  verpflichte,  erkläre  es  sich,  warum
der  §.  28  des  Lotgsabsch.  sich  des  Ausdruckes  „Vorkaufsrecht“
  bediene.  —  Urth.  v.  13.  Mai  HVNr.  2913.

Obligationenrecht.  Statthaftigkeit  der  gesonderten
  Einklagung  eines  Theiles  der
Forderung,  dann  des  Restes  derselben.
Ueber  die  Frage,  ob  von  einer  Forderung  von  z.  B.
175  fl.  zuerst  ein  Theil  —  150  fl.  unter  Vorbe-
        <pb n="318" />
        272  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

halt  späterer  Einklagung  des  Restes,  und  dann  auch
dieser  Rest  eingeklagt  werden  könne,  hat  sich  der
OGH.  also  ausgesprochen:  Geldschulden  seien  theilbar,
  deren  Einklagung  in  Theilen  sei  also  möglich.
Blos  durch  die  Einklagung  eines  l-e  einer  Forl
derung  erlösche  deren  Mest  nicht  —  c.  2  8.

10,  1.  34  I.  4,  6.  —  Es  5  nach  gem.
nicht  richtig,  daß  eine  Wrillonke  von  Forderungen
nur  allein  in  dem  Falle  eintrete,  wenn  Mehrere  an
einer  Forderung  bähw.  Schuld  Theil  zu  nehmen
hätten.  Wohl  sei  die  Haupt-Bedeutung  der  Eintheilung
  der  Obligationen  in  theilbare  und  untheilbare
  die,  daß,  wenn  mehrere  Schuldner  und  Gläubiger
  zusammenträfen,  dieselben  bei  theilbaren  Obligatlonen
  in  der  Regel  nur  pro  rata  haften  und
ihnen  pro  rata  geleistet  werde,  allein  die  einge
Bedeutung  sei  das  nicht.  Auch  im  bayr.  Ldr.  Thl.  1
c.  1  §.  8  u.  Anm.  sei  jenes  nicht  ausgesprochen;
denn  daraus,  daß  der  Gläubiger  nicht  verpflichtet
sei,  theilweise  Zahlung  anzunehmen,  folge  nicht,  daß
dieser  seine  Forderung  nicht  theilweise  einklagen  könne.
Allerdings  ferner  könne  der  Schuldner  nicht  gezwungen
werden,  in  Raten  zu  zahlen,  wenn  eine  solche  Zahlung
  nicht  ausbedungen  sei,  es  habe  aber  diese5  nur
zur  Folge,  daß  der  Gläubiger,  auch  wenn  er  nur
einen  Theil  der  Forderung  mit  Vorbehalt  seiner
Rechte  bezüglich  des  Restes  eingeklagt  habe,  wenn
er  sich  keiner  mora  schuldig  machen  wolle,  doch  die
Zahlung  der  ganzen  Schuld  annehmen  müsse,  keineswegs
  aber,  daß  der  Gläubiger  die  ganze  Furderung
auf  eimnal,  g  inllagen  müsse.  —  Urth.  v.  1.  Mai
HVNr.  0.

Riedakt.  ettich  in  Nürnberg.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke
E  —  in  #u  Druck  von  Junge  4  Sohn.
        <pb n="319" />
        Samstag  den  26.  August  1876.  41.  Jahrgang.  M  18.
—  Dr.  3.  A.  Heusfert's
Plätter  für  Techtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhbalt:  Uebersicht  Über  die  neueren  Ergebuisse  der  Rechtsprechung  des
obersten  Gerlchisboses  in  Gegen  tänden  des  Civllrechtes  und  Ciollbronesseg.
  dom  16.—  31.  Mal,  mit  4  Nachträgen  vom  2.,  6.,  9.,
u.  15.  Mal.

Uebersicht

über  die  neueren  Ergebnisse  der  Rechtsprechung  des
obersten  Gerichtshofes  in  Gegenständen  des  Tivilrechtes
  und  Cinvilprozesses
16.—  31.  Mai.

Bemerkung:  Die  Urtheile  vom  16.  HV#Nr.  2928,  17.
HBr.  3030,  19.H  VNr.  3013,  29.H  VMr.
3022  und  31.  Mai  HVNr.  3078  werden

nachgetragen.

Mit  4  Nachträgen  vom  2.,  6.,  9.  und  15.  Mai.
I.  Zur  Prozeß-Ordnung.
Art.  312  mit  219.  Die  in  diesem  Art.  zur
Begründung  des  Einspruches  vorgesetzte,  der  Einspruchserklärung
  nachfolgende  Frist  von  8  Tagen  ist
keine  präklusive,  weil  zufolge  der  rechtzeitig  erfolgten
  Anmeldung  des  Einspruches  die  Sache  in  das
Stadium  des  Vorverfahrens  tritt,  im  Vorverfahren
aber  gemäß  Proz.-O.  Art.  251  Abs.  1  durch  das
Versäumniß  der  festgesetzten  Fristen  die  betreffenden
Handlungen  nicht  ausgeschlossen  werden,  sondern  noch
nachträglich  vorgenommen  und  ergängt  werden  können.
Im  Falle  die  Begründung  des  Einspruches  auf  die
Nichtigkeit  einer  Prozeßhandlung  gestützt  werden
will,  ist  diese  Anfechtung  der  Bestimmung  des
Art.  219  Abs.  2  d.  Proz.-O.  unterworfen,  als
Neue  Folge  XXI.  Band.
        <pb n="320" />
        274  Neue  oberstricherterliche  Erkenntnisse.

eigene  nächste  Prozeßhandlung  ist  aber  nur  eine
solche  Handlung  zu  betrachten,  welche  entweder  durch
ihre  Vornahme  die  Billigung  des  nichtigen  Aktes
voraussetzt  oder  doch  in  die  Sache  selbst  eingreift,
wohin  aber  Vertagungsanträge  ebensowenig  zu  zählen
sind  als  die  durch  einfache  Erklärung  vorzunehmende
Anmeldung  des  Einspruches.  —  Urth.  v.  26.  Mai
HVNr.  2981.

Art.  465.  Es  war  auf  einen  Eid  erkannt  undzu
  dessen  Ableistung  Tagsfahrt  anberaumt  worden.
In  derselben  aber  erschien  der  Schwurpflichtige  nicht
sondern  blos  dessen  Anwalt,  welcher  —  ohne  einen
Vertagungbantrag  zu  stellen  —  vorbrachte,  die
Parteien  hätten  sich  in  bestimmter  Art  verglichen,
was  der  gegnerische  Vertreter  in  Abrede  stellte  unter
dem  Antrage,  den  Eid  für  verweigert  zu  erachten,
eventuell,  den  Gegner  zum  Beweise  seiner  Vergleichseinrede
  zuzulassen,  und  diesem  letzteren  Antrage
schloh  sich  der  Vertreter  des  Schwurpflichtigen  an.
Ueber  die  hiemit  angeregte  Frage  sprach  sich  der
OGH.  also  aus:  Im  Falle  des  Nichterscheinens
des  Schwurpflichtigen  in  der  zur  Eidesleistung  bestimmten
  Tagsfahrt  könne  Annahme  der  Eidesverweigerung
  nur  dann  eintreten,  wenn  nicht  neuerliche
Thatsachen  aufgestellt,  oder  wenn  die  neuerlich  aufgestellten
  Thatsachen  sofort  im  Schwurtermine  verworfen
  würden  und  zur  Eidesverhandlung  geschritten
würde,  nicht  aber  dann,  wenn  es  zur  Anordnung
eines  Beweisverfahrens  komme  und  die  Eides-Verhandlung
  gar  nicht  vor  sich  gehe.  Nicht  das  physische
Ausbleiben  des  Schwurpflichtigen  allein  könne  die
Annahme  der  Eidesverweigerung  begründen,  sondern
nur  die  durch  das  Ausbleiben  desselben  verschuldete
Unmöglichkeit  der  Eidesleistung.  —  Urth.  v.  27.  Mai
HVr.  3077.  »  «

Art.  761  Ziff.  2.  Nachdem  A.  im  Mai  1865
rechtskräftig  verurtheilt  worden  war,  das  Grund-
        <pb n="321" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  275

stück  X.  an  den  B.  herauszugeben,  gab  A.,  welcher
im  Dezbr.  dess.  Is.  mehrere  Grundstücke  an  C.
verkauft  hatte,  im  J.  1869  notariell  die  Erklärung
ab,  daß  in  dem  im  Dezbr.  1865  notariell  beurkundeten
  Vertrage  jenes  Grundstück  K.  aus  Versehen
dem  C.  nicht  mit  zugeschrieben  worden  sei,  weshalb
dasselbe  in  Berichtigung  dieses  Irrthumes  dem  C.
nachträglich  in  Besitz  und  Eigenthum  überlassen
werde.  Nun  trat  im  J.  1873  B.  gegen  C.  klagend
auf,  und  nachdem  erkannt  worden  war,  es  werde
jene  von  A.  im  Dezbr.  1865  abgegebene  Erklärung
als  rechtsunwirksam  aufgehoben  und  sei  C.  schuldig,
das  Grundstück  X.  an  B.  herauszugeben,  erhob
ersterer  gegen  den  letzteren  eine  Klage  auf  Wiederaufnahme
  des  Verfahrens,  weil  er  neuerlichst  ein
im  IJ.  1872  erlassenes  Urtheil  aufgefunden  habe,
Inhalts  dessen  auf  von  B.  gestellte  Klage  A.  verurtheilt
  worden  sei,  dem  B.  statt  des  herauszugebenden
  Grundstückes  eine  Entschädigung  von  300  fl.
zu  bezahlen,  weil  aus  derselben  Urkunde  ferner  erhelle,
  daß  B.  bezüglich  dieser  300  fl.  in  eine  dem
A.  gegen  C.  zugestandene  Forderung  eingewiesen
worden  sei,  und  weil,  worüber  anderweitig  Bewels
angeboten  wurde,  B.  mit  seiner  eingewiesenen  Forderung
  von  C.  auch  befriedigt  worden  sei.  Das
Wiederaufnahmsverlangen  wurde  verworfen  und  gelangte
  die  Sache  an  den  OGH.,  welcher  sich  über
die  res  jadicata  und  über  Proz.-O.  Art.  761  Ziff.  2
auszusprechen  hatte  und  sich  also  aussprach:

1)  Ein  rechtskräftiges  Urtheil  begründe  allerdings
  eine  obligatio  ex  re  judicala,  deren  Wirkung
  gegenüber  dem  bestandenen  Forderungsrechte
als  novatio  necessaria  zu  bezeichnen  sei.  Allein
eine  solche  oblig.  necess.  begründe  an  und  für  sich
keineswegs  die  Aufhebung  des  bisherigen  Forderungsrechtes,
  als  richtig  müsse  vielmehr  erachtet  werden
die  Ansicht,  —  Seuffert,  Pand.  §F.  295;  Wind-—
        <pb n="322" />
        276  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

scheid,  Pand.  §S.  129,  356  —  daß  durch  die  rechtskräftige
  Zuerkennung  des  eingeklagten  Anspruchs  die
ursprüngliche  Obligation  nicht  erlösche,  sondern  mit
allen  Nebenrechten  fortbestehe,  m.  a.  W.  daß  der
Einfluß  des  kondemnatorischen  Urtheiles  sich  nur  in
einer  Umwandlung  des  bestehenden  Forderungsrechtes
  in  der  Art  äußere,  daß  unter  Fortbestand  selner
Individunalität  rechtliche  Bestimmtheiten  an  dasselbe
heranträten,  welche  es  früher  nicht  gehabt  habe.

Allerdings  könne  durch  ein  rechtskräftiges  kondemnatorisches
  Urtheil  das  Zurückgreifen  des  Berechtigten
  auf  das  ursprüngliche  Obligationsverhältniß
  ausgeschlossen  werden,  und  sei  dieses  insbesondere
dann  der  Fall,  wenn  dem  Kläger  etwas  Anderes
endgiltig  zuerkannt  worden  sei,  als  was  den  ursprünglichen
  Gegenstand  der  vertragsmäßigen  Leistung
bilde,  weil  durch  eine  solche  endgiltige  Zuerkennung
eines  anderen  Gegenstandes  nothwendig  die  Consumirung
  des  ursprünglichen  Rechtsanspruches  eintrete.
Allein  vorliegenden  Falles  habe  eine  endgiltige
Zuerkennung  der  300  fl.  anstatt  des  Anspruches
auf  Herausgabe  des  Grundstückes  X.  nach  den
—  (speziell  angeführten)  —  Feststellungen  des
Appell.-Gerichtes  nicht  stattgefunden.

2)  Die  Natur  des  Rechtsmittels  der  Wiederaufnahme
  des  Verfahrens  als  eines  außerordentlichen
erfordere,  daß  dessen  Zulassung  streng  auf  die  im
Art.  761  d.  Proz.-O.  bezeichneten  Fälle  beschränkt
werde,  so  daß  im  Falle  der  Ziff.  2  a.  a.  O.  Auffindung
  anderweitiger  Beweismittel  oder
andere  Thatsachen,  als  dort  bezeichnet,  ausgeschlossen
sei.  —  Verh.  d.  GGA.  d.  K.  d.  A.  Bd.  2  S.  32
Im  Falle  der  Ziff.  2  a.  a.  O.  sei  Voraussetzung,
daß  die  Beschaffenheit  der  neu  aufgefundenen  Beweis-Urkunde
  annehmen  lasse,  daß  sie,  wenn  ste
schon  vor  Erlassung  des  früheren  Urtheils  benützt
worden  wäre,  in  Verbindung  mit  dem  bereits  da-
        <pb n="323" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  277.

mals  vorgelegenen  Materiale  entscheidenden  Elnfluß
auf  die  Urtheillsfällung  gehabt  haben  würde,  während
andere  neue  Thatsachen  und  Beweismittel  als  diejenigen,
  deren  Trägerin  die  neu  aufgefundene  Urkunde
  selbst  sei,  nicht  geltend  gemacht  werden  könnten.
  —  Wernz,  Comm.  1  S.  648  Nr.  3.  —
Wenn  demnach  die  Thatsache,  auf  welche  es  ankommt,
  nicht  durch  die  neu  aufgefundene  Urkunde
in  Verbindung  mit  dem  zur  Zeit  der  früheren  Urtheilsfällung
  bereits  vorgelegenen  Materiale,  sondern
nur  durch  andere  Beweismittel  dargethan  werden
könne,  so  äußere  daß  neu  vorgelegte  Dokument  selbst
keinen  entscheidenden  Einfluß  auf  die  bisherige  Sachlage,
  und  das  sei  hier  der  Fall,  da  durch  das  Urtheil
  vom  Jahre  1872  nach  appellationsgerichtlicher
Feststellung  blos  die  Einweisung  des  B.  in  die
Forderung  des  A.  gegen  C.  erprobt  werde,  aus
dieser  Einweisung  aber  ohne  den  durch  die  gedachte
Urkunde  nicht  erbringbaren  weiteren  Beweis,  daß
die  300  fl.  an  B.  auch  bezahlt  seien,  die  geltend
  gemachte  Erlöschung  des  Anspruches  des  B.
auf  Herausgabe  des  Grundstücks  nicht  abgeleitet
werden  könne.  —  Urth.  v.  22.  Mai  HVNr.  2997.

Art.  980.  Nachdem  S.  als  Gläubigerin  des
K.  eine  diesem  gegen  O.  zustehende  Forderung  hatte
mit  Arrest  belegen  und  den  O.  unter  Zahlungsverbot
zur  Erklärungsabgabe  hatte  auffordern  lassen,  erhob
sie  gegen  K.  gemäß  Proz.-O.  Art.  980  Arrestrechtfertigungsklage.
  Das  angegangene  Gericht  wies
dlese  Klage  zurück,  weil  nicht  gemäß  Art.  981  a.
a.  O.  auch  gegen  O.  Klage  erhoben  wurde.  Das
Urtheil  wurde  vernichtet,  weil  Art.  980  nicht  vorschreibe,
  daß  die  Arrestrechtfertigungsklage  gegen  den
Drittschuldner  gerichtet  werden  müsse,  und  ein  aus
Nichteinhaltung  der  in  Art.  981  Abs.  1  gegebenen
Vorschrift  begründeter  Rechtsnachtheil  nicht  bei  dem
nach  Art.  980  zwischen  dem  Gläubiger  und  Arrest-
        <pb n="324" />
        278  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

beklagten  obschwebenden  Verfahren  geltend  gemacht
werden  könne.  —  Urth.  v.  30.  Mai  HVr.  3049.
Art.  1088.  Ueber  diesen  Art.  hat  sich  der
OGH.  also  ausgesprochen:  Einer  Unterscheidung,  ob
das  Recht,  an  Stelle  des  bisherigen  betreibenden
Gläubigers  zur  Betreibung  zugelassen  zu  werden,
bestritten  sei  oder  nicht,  stehe  die  bestimmte  Vorschrift
  des  Art.  642  der  Proz.-O.  entgegen,  und
nicht  zu  beachten  sei  die  Aufstellung,  daß  Klagestellung
  nicht  statthabe,  wenn  ein  Anspruch  nicht  bestritten
  werde.  Wäre  dieser  Satz  richtig,  so  würde
Art.  1088  der  Proz.-O.  als  eine  Ausnahme  hievon
erscheinen.  Gedachter  Satz  sei  aber  auch  nicht  richtig,
  denn  Klagestellung  habe  nicht  blos  dann  statt,
wenn  es  sich  darum  handle,  einen  privatrechtlichen
Anspruch  zur  Anerkennung  zu  bringen,  sondern
auch  dann,  wenn  ein  solcher  Anspruch  zum  Vollzuge
  gebracht  werden  solle.  —  Vgl.  Art.  924,  870,
980,  1011  a.  a.  O.  —  Der  Grund  der  Nothwendigkeit
  einer  Klagestellung  liege  darin,  daß  eine
sichere  Grundlage  für  daß  weitere  Verfahren  gewonnen
  werden  solle,  eine  solche  aber  nicht  in  außergerichtlichen
  Erklärungen  der  Betheiligten  zu  finden
sei,  sondern  nur  durch  Erwirkung  einer  nach  Art.  294
für  alle  Betheiligte  bindenden  Entscheidung  herbeigeführt
  werde.  —  Urth.  v.  20.  Mai  HVMr.  2972.

II.  Eslovilrechtliche  Entscheidungen.

Allgemeine  Lehren.  Mala  fides  citati.  Wohl
ist  es  richtig,  daß  der  gute  Glaube  für  sich  allein  nicht
genüge,  die  Annahme  eines  nach  den  Grundsätzen
der  lex  aquilia  haftbar  machenden  Verschuldens
auszuschließen,  denn  ein  solches  Verschulden  kann
ja  eben  varin  bestehen,  daß  der  Handelnde  ohne
zureichende  Gründe,  also  fahrlässiger  Weise,  sich
der  irrthümlichen  Meinung  hingegeben  hat.  Allein
        <pb n="325" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  279

jedes  vertretbare  Verschulden  wird  in  dem  Falle  ausgeschlossen,
  wenn  der  Irrthum,  aus  welchem  der
Beschädiger  die  Handlung,  durch  welche  die  Beschädigung
  herbeigeführt  wurde,  vornehmen  zu  dürfen
geglaubt  hat,  ein  entschuld  barer  ist,  namentlich
also,  wenn  der  Handelnde  kraft  eines  derartigen
Irrthums  für  den  Eigenthümer  der  betreffenden
Sache  sich  hielt,  oder  eine  sonstige  entgegenstehende
Berechtigung  eines  Anderen  an  der  Sache  nicht
kannte.  —  Windscheid,  Pand.  2.  Aufl.  Bd.  2
§.  455  Nr.  3  Note  13;  Seuffert,  Pand.  4.  Aufl.
Bd.  1  8.  100  Nr.  1.

Allerdings  stellt  die  GO.  v.  1753  c.  5  §  #.  9
Nr.  2  in  Uebereinstimmung  mit  dem  gem.  R.  den
Satz  auf,  daß  aus  der  insinuirten  Citation  auf  Seite
des  citati  mala  fides  entstehe,  und  es  ist  diese
Bestimmung  vermöge  ihrer  civilrechtlichen  Natur
auch  nach  Einführung  der  neuen  Proz.-O.  in  Kraft
geblieben.  So  wenig  jedoch  nach  gem.  R.  es  statthaft
  ist,  aus  fr.  20  §.  11  kr.  25  S.  7  D.  5.  3
zu  folgern,  daß  durch  den  Beginn  des  Prozesses
bzhw.  durch  die  Mittheilung  der  Klage  an  den  Betiagten
  das  bisherige  redliche  Bewußtsein  desselben
in  allen  Fällen  unbedingt  in  ein  unredliches  verwandelt
  werde  —  Glück,  Com.  Bd.  7  S.  551
u.  f.;  Savigny,  Sgyst.  Bd.  6  S.  86  u.  f.;  Windsche#d,
  Pand.  S.  124,  insbel:  Not.  8  —  ebenso-98
  geht  hach  bayr.  R.  an,  wie  aus  den
Anm.  z.  GO.  7  K.  4  lit.  c  und  z.  Landr.
Thl.  II  c.  2  S.  *  8  Nr.  9  lit.  g  und  z.  Thl.  III
c.  1  §.  9  Nr.  7  klar  erhellt.  Hier  wie  dort  sind
es  nur  gewisse  Punkte,  rücksichtlich  welcher  auch  der
redliche  Besitzer  nach  erlangter  Wissenschaft  von  der
Klage  einem  unredlichen  Besitzer  gleich  geachtet  und
behandelt  wird,  indem  er  nämlich  von  da  an  für
jedes  imputable  Versehen  gleich  einem  unredlichen
„Besitzer  zu  haften  hat.  Der  Grund  hievon  liegt
        <pb n="326" />
        280  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

aber  nicht  etwa  in  einer  gesetzlichen  Fiktion  der
mala  fides,  sondern  in  der  Erwägung,  daß  der  Beklagte,
  wenn  er  auch  die  feste  Ueberzeugung  von
seinem  Rechte  haben  mag,  doch  immerhin  wenigstens
die  Möglichkeit,  den  Prozeß  zu  verlieren,  sich  vor
Augen  halten  muß,  und  daher,  gleich  dem  Verwalter
  fremden  Gutes,  nichts  thun  soll,  wodurch  er  sich
selbst  außer  Stand  setzt,  der  seinerzeitigen  möglichen
Verurtheilung  Genüge  zu  leisten.  Es  bleibt  daher
auch  im  Falle  einer  Klagestellung  immerhin  Sache
des  Thatrichters,  zu  ermessen,  ob  die  obwaltenden
konkreten  Umstände  von  der  Art  seien,  daß  der  Beklagte
  durch  die  Wissenschaft  von  der  Klage  die  bisherige
  Ueberzeugung  von  seinem  Rechte  verlieren
mußte  oder  nicht.  —  Savigny  a.  a.  O.  S.  86,
89;  Anm.  z.  bayr.  Landr.  u.  z.  GO.  a.  a.  O.  —
Urth.  v.  30.  Mai  HVNr.  3043.

Sachenrecht.  Natur  des  Besitzes  des
Pächters  nach  bayr.  Landrecht.  Nach  bayr.
Landr.  ist  der  Pächter  nicht  bloßer  Detentor,  und
steht  ihm  daher  auch  die  Spolien-Klage  zu  —  Ldr.
Thl.  II  c.  5  S.  2  —.  Nach  den  Anm.  z.  a.  O.
ist  der  juristische  Besitz  nicht  blos  dann  gegeben,  wenn
zur  Detention  der  animus  domini  hinzutritt,  sondern
  als  Civilbesitzer  gilt  auch  jener  Detentor,  dessen
Absicht  auf  die  Ausübung  eines  persönlichen  Rechtes
gerichtet  ist,  wie  dieses  bei  dem  Pächter  zutrifft,
und  e5  kommt  ihm,  soweit  es  sich  um  daß  in  dem
persönlichen  Verhältnisse  begründete  Recht  des  Gebrauches
  der  Sache  handelt,  jedenfalls  der  Schutz
der  Interdikte  zu  —  respectu  illius  juris  et  eatenus,
  quatenus  illud  ahimo  sibi  habendi  possidet.,
  Anm.  z.  a.  O.  —  Im  Hinblicke  auf  die  in
S.  2  a.  a.  O.  aufgestellte  Unterscheidung  kann  mit
der  in  §.  11  Nr.  7  a.  a.  O.  gebrauchten  Bezeichnung
  „bloße  Detention“  nicht  jener  Besitz  gemeint!
sein,  der  von  dem  Pächter  an  der  Pachtsache  mit
        <pb n="327" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  281

der  Absicht  des  Gebrauches  ausgeübt  wird.  Dgl.
hiezu  Anm.  zu  §.  11  Nr.  7  a.  a.  O.  —  Nicht
entgegen  steht  Thl.  IV  c.  6  F.  4  Nr.  4  des  Lor.,
denn  daselbst  ist  nicht  ausgesprochen,  daß  mit  dem
durch  den  Gebrauch  der  Sache  ausgeübten  „jus
detentionis“  nur  die  „bloße  Detention“  im  Sinne
obigen  S.  2  und  nicht  jener  ebenfalls  in  diesem
#§.  2  erwähnte  durch  die  Interdikte  geschützte  Besitz
gemeint  sei,  welchen  der  Pächter  an  der  gepachteten
Sache  mit  der  Absicht  des  Gebrauches  ergriff  und
mit  dem  Rechte  zu  behaupten  befugt  ist,  gewaltsame
  Eingriffe  sowohl  des  Verpächters  al5  auch
Dritter  mit  der  ihm  zur  Wiedererlangung  seines
Besitzes  gegebenen  Spolienklage  abzuwenden.  Und
wenn  auch  mit  der  Auflösung  des  Pachtverhältnisses
der  von  dem  Gebrauche  der  Sache  abhängige  Besitz
sein  Ende  erreicht,  so  ist  eine  Ausnahme  doch  dann
gegeben,  wenn  der  Pächter  wegen  Gegenansprüche
des  Retentions-Rechtes  sich  bedient.  Aus  dem  vermöge
  dieses  Rechtes  fortgesetzten  Besitze  stehen  dem
Pächter  dieselben  Rechtsmittel  wie  während  der
Dauer  deß  Pachtverhältnisses  zu.  —  Anm.  zu  Ldr.
Thl.  IV  c.  15  8.  2  Nr.  5.  —  Urth.  v.  27.  Mai
9HBr.  2951.
Außernotarieller  Vertrag  über  Veräußerung
  eines  Grundstückes  dient  nicht  als  Verjährungstitel.
  Die  Frage,  ob  ein  ein  Grundstück
betreffender,  aber  nicht  notartell  verbriefter  Kaufvertrag
  als  Verjährungstitel  dienen  könne?  wurde  verneint,
  weil  nach  bayr.  Ldr.  Thl.  II  c.  4  F.  6  als
Verjährungstitel  nur  solche  gelten  könnten,  durch
welche  das  Eigenthum  der  Sache  transferirt  werden
könne,  nach  dem  in  Anm.  lit.  a  in  Bezug  genommenen
  R.  R.  es  an  einem  justus  litulus  insbesondere
dann  gebreche,  wenn  das  betreffende  Geschäft  kraft
besonderen  Prohibitiv-Gesetzes  nicht  habe  zur  Eigenthumsübertragung
  führen  können  —  Seuffert,  Pand.
        <pb n="328" />
        282  Neuere  oberstrichterliche.  Erkenntnisse.

4.  Aufl.  §.  135  Not.  4  —,  und  als  ein  solches
Prohibitivgesetz  der  Art.  14  des  Not.-Ges.  sich  darstelle.
  Etwas  Gegentheiliges  —  heißt  es  weiter  —
folge  aus  fr.  9  D.  41.  8  deshalb  nicht,  weil  zwischen
  einem  legatum  non  jure  relictum,  bzhw.
einem  in  einem  testamentum  non  jure  lactum
hinterlassenen  Legate  und  einem  nicht  notariell  verbrieften
  Immobiliar-Kaufvertrage  hinsichtlich  der
Usukapionsfrage  immerhin  der  wesentliche  Unterschied
bestehe,  daß  ersteres  durch  Anerkennung  der  Betheiligten
  noch  Giltigkeit  erlangen  könne,  letzterer
aber  niemaltz  konvaleszire.  —  Urth.  v.  29.  Mai
HVNr.  3045  7).

Concurrenz  der  Entschädigungsklage
gegen  den  unredlichen  Erwerber  und  der
Eigenthumsklage  gegen  den  wirklichen  Besitzer.
  Preuß.  Landr.  S.  hatte  an  L.  als  Bevollmächtigten
  des  M.  eine  Kuh  verkauft  und  nach
Thl.  1  Tit.  7  S.  71  des  allg.  Pr.  Landr.  tradirt.

*)  Richtiger  würde  es  heißen,  daß  hier  der  gute  Glaube
fehle,  als  dessen  objektive  Grundlage  eben  der  Titel
erscheint,  und  der  nach  Umständen  auch  ein  Putativtitel
  sein  kann  (Windscheid,  Pand.:  8.  178  Not.  6).
Wäre  das  Grundeigenthum  als  übertragen  angenommen
  worden  etwa  in  der  wohlbegründeten  Meinung,
der  Bevollmächtigte  habe  den  Vertrag  notariell  richtig
  geschlossen,  so  stünde  der  Ersitzung  nichts  entgcgen,
  wenn  der  Putativtitel  überhaupt  Geltung  hat.
Aus  Art.  14  des  Notar.-Gesetzes,  der  nur  den  Zweck
hat,  den  derivativen  Titel  des  Vertrages  zu  regeln,
läßt  sich  auch  das  Gegentheil  nicht  ableiten,  da  es
nicht  seine  Aufgabe  ist,  in  die  Bestimmungen  über
den  origináren  Erwerbstitel  der  Ersitzung  zersetzend
einzugreifen.  Seine  Wirkung  ist  hier  nur  die  selbstverständliche,
  daß,  weil  ein  außernotarieller  Vertrag
gegebenen  Falles  nicht  gilt,  dieser  auch  regelmäßig
nicht  den  zur  Ersitzung  erforderllchen  guten  Glauben
begründen  kann.  A.  d.  R.
        <pb n="329" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  283

Es  war  aber  die  Kuh  von  S.  weiter  an  K.  verkauft
und  tradirt  worden,  und  klagte  daher  M.  gegen  K.
auf  Herausgabe  der  Kuh  (Eigenthumsklage)  unter
der  Behauptung,  es  habe  —  was  später  auch  festgestellt
  wurde  —  Verklagter  bei  Erwerbung  der
Kuh  gewußt,  daß  S.  nicht  mehr  Eigenthümer  derselben
  sei,  und  als  sich  herausstellte,  doß  K.  vor
der  Klagestellung  die  Kuh  wieder  weiter  veräußert
hatte,  beantragte  M.,  zu  erkennen,  K.  sei  schuldig,
ihm  den  Werth  der  Kuh  zu  74  fl.  zu  ersetzen  u.
s.  w.  Ueber  den  verklagter  Seits  gemachten  Einwand,
  des  Klägers  Anspruch  auf  Schadensersatz  sei
unstakthafta  weil  M.  vorerst  den  derzeitigen  Besitzer
der  Kuh  mit  der  Vindikationsklage  hätte  belangen
sollen,  und  er  —  Beklagter  —  dem  Kläger  gemäß
§.  13,  15  Tit.  15  a.  a.  O.  nur  fubsidiär  für
Schadensersatz  verantwortlich  sei,  hat  sich  der  OGH.
also  ausgesprochen:

ach  §.  1  a.  a.  O.  sei  der  wahre  Eigenthümer
mit  seinem  Anspruche  auf  Herausgabe  einer  seinem
Gewahrsam  entnommenen  oder  ihm  vorenthaltenen
Sache  allerdings  an  denjenigen  gewiesen,  welcher
faktisch  in  der  Lage  sei,  die  Sache  zurückgeben  zukönnen.
  Sei  dieser  redlicher  Besitzer,  könne  er  Erstattung
  alles  für  die  Sache  Aufgewendeten  fordern,
der  unredliche  Besitzer  aber  müsse  die  Sache  unentgeltlich
  herausgeben,  —  §F.  26,  17  a.  a.  O.  —
und  falls  sich  zeige,  daß  er  die  unredlicher  Weise
erworbene  Sache  weiter  veräußert  habe,  hafte  er
nach  §.  15  a.  a.  O.  gleich  demjenigen,  welcher  sich
zum  Schaden  des  Klägers  für  den  Besitzer  Hülchich
ausgegebenr  habe,  für  das  ganze  Interesse  —  §.  1
14  a  O.  —.  Somit  betrachte  das  Pr.  ge.
sowohl  #heesen  als  auch  denjenigen,  welcher  eine  Sache
dolos  erworben  und  hienächst  sich  des  Besitzes  wieder
  entäußert  habe,  nicht  als  den  fingirten  Besitzer,
  welchem  gegenüber  die  Vindikation  als  solche
        <pb n="330" />
        284  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

aufrecht  bleibe  und  bis  zu  Ende  verfolgt  werde,
und  daraus  folge,  daß  nach  Pr.  Ldr.  der  Vindikant
  gegen  denjenigen  Beklagten,  der  nicht  mehr
besitze,  die  Rückforderung  einstellen  müsse,  dagegen
aber  an  deren  Stelle  sofort  den  Entschädigungsanspruch
  zur  Geltung  zu  bringen  befugt  sei.  —  Förster,
  preuß.  Priv.-R.  Bd.  III  S.  243  —  Obertrib.
  E.  v.  5.  Juni  1871  in  Striethorst's  Arch.
Bd.  82  S.  153  —.  Auch  aus  der  Fassung  des
§.  16  a.  a.  O.  lasse  sich  der  Satz  ableiten,  daß
Kläger  zwischen  der  dinglichen  Klage  gegen  den  wirklichen
  Besitzer  und  der  Entschädigungsklage  gegen
den  unredlichen  Erwerber  die  Wahl  habe,  und  daß
der  bisherige  Eigenthümer  insbesondere  im  Falle  des
S.  15  a.  a.  O.  nicht  gehalten  sei,  erst  vergeblich
die  Vindikationsklage  gegen  den  Besitzer  der  Sache
anzustellen,  sondern  daß  er  ohne  Weiteres  von  demjenigen,
  der  ihm  die  Sache  entzogen,  Entschädigung
fordern  könne.  —  Koch,  Com.  zu  8.  13  u.  15
a.  a.  O.  Not.  23  u.  26;  Obertrib.  E.  v.  11.  Febr.
1869  in  Entscheid.  Bd.  61  S.  424.

Weiter  wurde  ausgesprochen:  Es  pflege  die
Praxls  die  Vindikationsklage  auch  dann  zuzulassen,
wenn  die  Sache  nicht  unmittelbar  dem  Gewahrsam
des  Eigenthümers  ohne  dessen  Willen  entnommen
sel,  —  §S.  1  Tit.  15  a.  a.  O.  —  weil  die  Abforderung
  der  Sache  von  jedem  Besitzer  gestattet  sei,
welcher  dieselbe  dem  Eigenthümer  wenigstens  vorenthalte.
  —  Entsch,  des  preuß.  Obertr.  Bd.  34
S.  128,  Bd.  11  S.  296;  Striethorst,  Acch.
Bd.  82  S.  296;  Koch,  Com.  zu  Tit.  15  8.  1
u.  2.  —  Urth.  v.  30.  Mai  HVNr.  3072.

Obligationenrecht.  Cession,  deren  Wirkungen
bezüglich  des  Forderungs-Ueberganges.  Nach
heutigem  gem.  R.  geht  die  von  dem  ursprünglichen
Gläubiger  als  Cedenten  durch  Vertrag  auf  einen  Anderen
  als  Cessionar  übertragene  Schuldforderung  mit  dem
        <pb n="331" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  285

Zeitpunkte  der  Uebertragung  auf  den  neuen  Gläubiger
als  dessen  eigene  Forderung  ebenso  über,  wie  dieses
  bei  körperlichen  Sachen  mittelt  der  Tradition  an
den  neuen  Erwerber  geschieht.  —  Seuffert,  Pand.
4.  Aufl.  Bd.  2  S.  159;  Arndts,  Pand.  8.  254;
Brinz,  Pand.  §.  130;  Windscheid,  Pand.
Bd.  2  g.  329;  Förster,  Theor.  u.  Prax.  d.  heut.
gem.  preuß.  Pr.-R.  Bd.  1  §.  99.  —  Die  Richtigkeit
  der  entgegenstehenden  Ansicht  —  Puchta,  Pand.
§.  283;  Vangerow  III  S.  109  u.  f.,  Sintenis
  II  S.  700  —  daß  der  Cedent  auch  nach  der
Cession  noch  Glänbiger  bleibe,  bis  der  Schuldner
von  der  Cession  Nachricht  erhalten  habe,  läßt  sich
wenigstens  nicht  aus  c.  4  C.  8,  17  nachweisen,
denn  wenn  auch  hienach  der  Schuldner,  welcher  vor
der  ihm  gewordenen  Bekanntgabe  des  neuen  Verhältnisses
  an  den  ursprünglichen  Gläubiger  bezahlt
  hat,  von  seiner  Schuld  befreit  wird,  also  vom
Cessionar  nicht  mehr  mit  Erfolg  belangt  werden
kann,  so  folgt  aus  diesem  aus  dem  Grundsatze  der
bona  fides  abgeleiteten  Rechte  des  Schuldners,
an  den  Cedenten  Zahlung  zu  leisten,  noch  keineswegs
  ein  Recht  des  Letzteren,  Zahlung  zu  fordern,
  und  der  dolus  eines  trotz  der  Cession  die
Forderung  etwa  noch  einziehenden  Cedenten  kann
nicht  als  die  Quelle  eines  ihm  vom  Gesetze  eingeräumten
  Rechtes  aufgefaßt  werden.  —  Förster
a.  a.  O.  Bd.  J  S.  630  Not.  23.  —  Urth.  v.
2.  Mai  HV)Mr.  2979.

Familienrecht.  Civilrechtl.  Folgen  der
Ehescheldung  nach  dem  Grade  der  Verschuldung.
  Nürnberger  Reformation.  Nachdem
die  der  protestantischen  Konfession  angehörige  W.
gegen  ihren  katholischen  Ehemann  bei  dem  erzbischöflichen
  Konsistorium  B.  ein  Urtheil  dahin  erwirkt
hatte,  dah  die  Ehe  zwischen  den  Eheleuten  A.  quoad
thorum  et  mensam  für  immer  zu  trennen  und  der
Ehemann  als  der  allein  schuldige  Theil  zu  erachten
        <pb n="332" />
        286  Neuere  oberstrichterliche  Erkenninisse.

sei,  und  nachdem  hierauf  das  betr.  protestantische
Ehegericht  auf  weitere  Klage  der  A.  unterm  10.  Febr.
1874  ausgesprochen  hatte,  die  zwischen  den  Eheleuten
  A.  bestehende  Ehe  werde  hinsichtlich  des  protestantischen
  Ehetheiles  dem  Bande  nach  getrennt,  erhob
die  A.  gegen  ihren  bisherigen  Ehemann  bei  dem
Bez.-Ger.  N.  neue  Klage  auf  Vermögensauseinand
setzung  und  Alimentation,  behauptend,  daß  Beklagter
als  der  allein  schuldige  Theil  gemäß  der  SF.  64
und  65  der  Nürnberger  Ehegerichts-Ordnung  verpflichtet
  sei,  den  dritten  Theil  des  Vermögens  herauszugeben
  u.  s.  w.  Das  Bezirksgericht  wies  die  Klage
ab,  weil  das  ersterwähnte  Urtheil  nichts  davon  enthalte,
  daß  Beklagter  der  Klägerin  eine  Genugthuung
und  in  welchem  Grade  zu  leisten  verbunden  sei,  ohne
diesen  Ausspruch  aber  gemäß  S.  77  a.  a.  O.  eine
selbstständige  Zuerkennung  der  statutarischen  Strafe
nicht  möglich  sei.  Auf  Berufung  wurde  aber  der
Beklagte  zur  Entrichtung  eines  bestimmten  Alimentationsbeitrages
  verurtheilt,  und  bezüglich  des  Antrages
  auf  Vermögenstheilung  die  Berufung  verworfen.
  Auf  Nichtigkeitsbeschwerde  blos  des  Beklagten
erfolgte  deren  Verwerfung  aus  folgenden  Gründen:
Der  der  angegriffenen  Entscheidung  unterstellte
Grundsatz,  daß  die  katholischen  Ehegerichte  lediglich
die  Verschuldung  und  deren  Grad  festzustellen,  nicht
aber  die  hieran  sich  knüpfenden  civilrechtlichen  Folgen
  auszusprechen  hätten,  stehe  mit  den  S#.  56  u.
58  der  Nürnb.  Ehesch.-O.  nicht  im  Widerspruche.
Es  sei  die  dortige  Vorschrift  nicht  dahin  aufzufassen,
daß  die  Ehegerichte  angewiesen  seien,  die  aus  der
Verschuldung  sich  ergebenden  Straffolgen  auszusprechen,
  sondern  es  solle  nur  der  Grad  der  Genugthuung
  festgestellt  und  hiedurch  dem  Civilrichter  Behufs
  Zuerkennung  der  vermögenkrechtlichen  Ansprüche
der  erforderliche  thatsächliche  Anhaltspunkt  geboten
werden.  Wenn  nun  im  ehegerichtlichen  Urtheile  der
Grad  des  Verschuldens  mit  Angabe  der  denselben
        <pb n="333" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  287

begründenden  Thatsachen  festgestellt  sei,  so  sei  damit
auch  der  Grad  der  Genugthuung  bestimmt  genug
ausgedrückt.  Nach  S§.  6,  10  u.  57  a.  a.  O.  gehöre
  aber  der  Ehebruch  zu  den  den.  dritten  Grad  der
Genugthuung  fordernden  schweren  Vergehungen,  und
wenn  dieser  Grad  des  Verschuldens  im  ehegerichtlichen
  Urtheile  —  (durch  Annahme  des  Ehebruches
als  Ehescheidungsgrundes)  —  festgesetzt  sei,  so  ergebe
sich  bieraus  der  entsprechende  Grad  der  Genugthuung
als  die  schon  vom  Gesetze  ausgesprochene  Folge  von
selbst,  unter  deren  Zugrundlegung  die  Vermögensabsonderung
  ohne  Hinderniß  in  Vollug  gesetzt  werden
  könne.  Uebrigens  handle  es  sich  jetzt  blos  um
die  Alimentationspflicht  des  Beklagten,  und  diese  sei
nach  den  §§.  59—65  a.  a.  O.  jedenfalls  begründet.
  —  Urth.  v.  6.  Mai  HV)Mr.  2960.
Ehebruch  als  Ehescheidungögrund.  Eidesleistung
  hierüber.  In  einer  Klagsache  gegen
einen  wegen  außerehelicher  Schwängerung  belangten
Ehemann  wurde  wiederholt  ausgesprochen,  daß  die
Frage,  ob  sich  der  den  Gegenstand  der  Eidesleistung
bildende  geschlechtliche  Umgang  als  ein  nach  §.  172
des  RSt  GB.  strafrechtlich  verfolgbarer  Ehebruch
darstelle  oder  nicht,  in  das  Bereich  der  civilrichterlichen
  Prüfung  falle  —  Urth.  v.  15.  Febr.  1872,
24.  Mal  1873,  11.  Mai  1874;  Sammlg.  Bd.  II
S.  118,  III  536,  IV  793  —  ferner  daß  bei  dem
„Ehebruch  die  Antragsfrist  Behufs  strafrechtlicher
Verfolgung  mit  der  Rechtskraft  eines  wegen  desselben
ergangenen  Scheidungsurtheiles  beginne  —  Sammlg.
Bd.  IV  S.  790  —  endlich,  daß  für  die  Entscheidung
  der  Frage,  ob  eine  statthafte  oder  unstatthafte
Eideszuschiebung  —  Proz.-O.  Art.  457  Nr.  1  —
vorliege,  der  Einwand,  dem  Beklagten,  sei  von  seiner
Ehefrau  der  fragliche  Ehebruch  verziehen  worden,  relevant
  sei  —  Sammlig.  II  118,  IV  791  —  sofern
die  behauptete  Verzeihung  eine  aus  drückliche  ist
und  eivilrechtlich  die  Ehescheidungsklage  auszuschließen
        <pb n="334" />
        268  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

vermag,  welches  letztere  bezüglich  der  Nürnberger
Ehesch.-O.  §.  8,  48  angenommen  wurde.  Vgl.
Glück,  ehegerichtl.  Präj.  Nr.  106  u.  297.  —  Urth.
v.  15.  Mai  HVdMr.  2937.

Ueber  das  Erziehungrecht  der  wiederverehlichten
  Mutter  bezüglich  der  erstehelichen
  Kinder.  Die  in  c.  1  C.  27,  2,  Nov.  22
Cap.  38  enthaltene  bestimmte  Vorschrift,  daß  die  zur
zweiten  Ehe  schreitende  Wittwe  das  Recht  der  Erziehung
  ihrer  erstehelichen  Kinder  verliere,  hat  durch
die  gemeinrechtliche  Praxis  —  (vgl.  auch  preuß.
Ldr.  Thl.  II  Tit.  18  §S.  317;  Oesterr.  Ges.-B.
§.  218;  Bayer.  Landr.  Thl.  I  c.  7  §.  11  Nr.  3)  —
allerdings  eine  Modifikation  dahin  erlitten,  daß  auch
der  wiederverehelichten  Mutter  die  Erziehung  ihrer
erstehelichen  Kinder  belassen  werden  könne.  Immerhin
  jedoch  wird  dieses  nur  unter  der  Voraussetzung
für  zulässig  erachtet,  daß  nicht  besondere  Bedenken
entgegenstehen,  daß  nicht  Gründe  vorhanden  sind,
welche  das  geistige  oder  leibliche  Wohl  der  Kinder
als  gefährdet  erscheinen  lassen,  wenn  deren  Erziehung
der  wiederverehelichten  Mutter  anvertraut  wird.
—  Seuffert,  Pand.  III  §.  464  Nr.  14  u.  §.  503
Nr.  2a;  Seuffert,  Arch.  III  Nr.  274;  Glück,
Pand.  Bd.  24  S.  206,  Bd.  32  S.  159;  Kraut,
Vorm.  R.  Bd.  2  S.  128,  129.  —  Die  Entscheidung
  darüber,  ob  gegebenen  Falles  solche  Gründe
vorhanden  seien,  hat  das  Vormundschaftsgericht  nach.
freier  Erwägung  aller  einschlägigen  Verhältnisse  zu
treffen.  Es  kann  daher  eine  Verletzung  eines  Gesetzes
  oder  einer  Rechtsregel  darin  nicht  gefunden
werden,  wenn  ein  Gericht  konkreten  Falles  in  Berücksichtigung
  besonderer  Umstände  erachtet,  daß  es
gegen  das  Interesse  der  Kinder  verstoßen  würde,
deren  Erziehung  der  wiederverehelichten  Mutter  anzuvertrauen.
  —  Urth.  v.  9.  Mai  HVNr.  2974.

:  K.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke
3  7—  in  3  ODruck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="335" />
        Samstag  den  9.  Septeniber  1876.  41.  Dahrgang.  M  10.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Zur  Lehre  von  den  Schenkungen  unter  Ehegatten.
Vayr.  Ldr.  Thl.  I  c.  6  F.  33  Nr.  4.

Das  bayr.  Ldr.  Thl.  I  c.  VI  §.  31  erklärt
gleich  dem  gemeinen  Rechte  im  Allgemeinen  die
Schenkungen  unter  Ehegatten  für  ungiltig;  nur  in
zwei  Fällen,  einmal,  wenn  weder  aus  der  etwaigen
Vorehe  noch  aus  der  gegenwärtigen  Ehe  ein  Kind
vorhanden  ist,  oder,  wenn  die  Schenkung  durch  den
Tod  des  Schenkers  bestätigt  wird  (vgl.  1.  32  D.
(24,  1)  Arndts,  Pand.  §.  411;  Seuffert,
Pand.-R.  S.  466  2c.)  soll  dieselbe  Kraft  haben.
Aber  auch  in  diesen  beiden  Ausnahmßfällen  ist
die  Wirkung  nur  dann  eine  „beständige“,  wenn
1)  der  Schenkungsgegenstand  dem  Beschenkten
ausgeantwortet,  «

2)  die  Schenkung  nicht  etwa  bei  Lebzeiten  widerrufen,


3)  gegebenenfalls,  soweit  nöthig,  gerichtlich  insinuirt
  und

4)  aus  der  Ehe  zwischen  Schenker  und  Schenknehmer

  ein  Kind  nicht  mehr  hervorgegangen
  ist.

Aber  selbst,  wenn  alle  diese  Voraussetzungen
zusammentreffen,  vermag  der  beschenkte  Ehethell  die
geschenkten  Gegenstände  noch  nicht  sein  eigen  zu

Neue  Folge  XXI.  Band.
        <pb n="336" />
        290  Schenkungen  unter  Ehegatten.

nennen.  Dieß  kann  vielmehr  nicht  eher  geschehen,
als  bis  alle  Schulden  des  Schenkers  gedeckt  sind.
—  Lodr.  1.  c.  §.  31  Nr.  10,  §.  33  Nr.  4.  —

M.  a.  W.,  Gläubigern  des  Schenkers,  welche
zu  ihrer  Befriedigung  auf  die  Schenkungsobjekte
greifen  und  Mangels  anderer  Befriedigungs#mittel
auf  diese  greifen  mußten,  kann  die  Schenkung  nicht
entgegengehalten  werden.

Hier  kann  die  Frage  auftauchen,  ob  dieses
zu  Gunsten  aller  Gläubiger  ohne  Ausnahme,  also
auch  derjenigen  gelte,  deren  Forderung  erst  nach  der
Schenkung  entstanden  ist.

In  der  That  wurde  diese  Frage  Gegenstand
der  Entscheldung  zweier  bayr.  Appellhöfe  und  von
beiden  —  verschieden  beantwortet.

Das  k.  Appellgericht  Passau  —  das  bezügliche
Urthell  findet  sich  in  Hauser's  Ztschr.  f.  Reichsund
  Landes-R.  Bd.  1  S.  358  —  bejaht  die  Frage,
gestützt  auf  Ldr.  1.  c.  §.  33  Nr.  4,  die  annot.
hiezu,  dann  auf  den  Comm.  zum  Bayr.  Ldr.  v.  1616
von  Baron  Schmid.

Das  k.  Appellgericht  München)  dagegen  gelangt
  in  einem  am  7.  Febr.  1876  erlassenen  —  und
melnes  Wissens  noch  nirgends  abgedruckten  —  Urtheile
  zur  Verneinung  der  Frage.

Dasselbe  sieht  nemlich  in  der  annotat.-Stelle

—  wenn  gleich  die  Schulden  erst  nach  der
Donation  gemacht  sind  —
einen  Zusatz,  welcher  „weil  den  Gesetzestext  erweiternd
  und  mit  allgemeinen  Rechtsprinzipien  im
Widerspruche  stehend,  eine  unbedingte  Anwendbarkeit
nicht  finden  und  nur  unter  Berücksichtigung  des  angezogenen
  Leyser  gewürdigt  werden  könne.“

4)  Einen  ganz  ähnlichen  Fall  behandelnd,  wie  das  erstangeführte
  Gericht.
        <pb n="337" />
        Schenkungen  unter  Ehegatten.  291

„Leyser  setze  aber  voraus,  daß  über  das  Vermögen

  des  Schenkers  der  Konkurs  susgebrochen.  t
(Bezugnahme  auf  Glück,  Comm.  Bd.
S.  176  und  Holzschuher,  Theorie  und  Siätl
Bd.  1  S.  514  Nr.  31),  dieß  sei  in  concr.  nicht
der  Fall,  weßhalb  Gläubiger  auch  nicht  revociren
könne.“

Von  beiden  Ansichten  dürfte  wohl  jene  de5
Appellgerichts  Passau  das  Gesetz  für  sich  haben).

Das  k.  Appellgericht  München  mißkennt  vor
Allem,  daß  die  Frage,  ob  die  Unglltigkelt  einer
Schenkung  unter  Ehegatten  dem  Glänbiger  gegenüber
abhänge  von  der  Eröffnung  der  Gant  über  das  Vermögen
  des  Schenkers,  mit  der  Frage  nicht  vermengt
werden  kann  und  nichts  mit  ihr  gemein  hat,  ob  die
nach  der  Schenkung  vom  Schenker  gemachten  Schulden
  die  Wirkung  der  Schenkung  beeinflussen.

Die  Begründung  der  Verneinung  dieser  letzteren
Frage  ist  aber  das  Appellgericht  schuldig  geblieben.

Denn  eine  Berufung  auf  allgemeine  Rechtssätze
  fordert  doch  deren  wirkliches  Bestehen  und
nähere  Bezeichnung.

reistmay  war  sich  wohl  bewußt,  warum  er
Leyser  citire  und  er  hat  sicherlich,  um  seine  Anführung,
  daß  die  Zeit  der  Schuldaufnahme  gleichgiltig
  ist,  zu  belegen,  nicht  Stellen  und  Schriftsteller
  citirt  und  citiren  wollen,  die  von  etwas  ganz
Anderem  sprechen.

Er  hatte  in  der  That  vorzugsweise  folgende
Stelle  Leyser's  im  Auge:

creditores  enim  mariti,  bona  ejus  occupantes,
  donata  etiam,  quae  adhuc  in
mariti  dominio  sunt  occupant.

Idem  laciunt  creditores,  qui  contra

*)  Auch  Gäßler,  Frauenrecht  S.  490  theilt  die  dlesseit.
  Auffassung.
        <pb n="338" />
        292  Schenkungen  unter  Ehegatten.

donantem  post  mortem  demum  ejus  consurgunt,
  hi  duamvis  post  peractam
jam  donationem  crediderint  donanti,
  praeferuntur  tamen.

Nam  donatio  inter  virum  et  uxorem  ex
morte  demum  donantis  vim  et  firmilatem
  accipit.

Indem  Leyser  hier  also  ausführt,  daß  die
Schenkung  mit  dem  Tode  des  Ehemanns  überhaupt
erst  Bestand  erhalte,  daß  die  geschenkten  Güter  im
Eigenthume  desselben  bleiben  und  daß  daher  auch
solche  Gläubiger,  die  es  erst  nach  der  Schenkung
wurden,  diese  angreifen  können,  bestätigt  er  das,
was  auch  Kreittmayr  geltend  macht,  bezw.  konnte
ihn  dieser  für  seine  Ansicht  citiren.  -

Die  Annotationenstelle  enthält  also  nicht  etwa,
wie  das  erwähnte  Urtheil  meint,  einen  erweiternden
Zusatz  zum  Gesetzestexte.

Dieser  selbst  ist  vielmehr  so  allgemein  gehalten,
daß  er  eines  Zusatzes  nicht  bedarf,  ja  eines  solchen
gar  nicht  fähig  ist.

Die  Anmerkungen  bezwecken  auch  und  bringen
nur  eine  Erläuterung  des  Gesetzestegtes,  eine  Klarlegung
  seines  Sinnes  und  seiner  Tragweite.

Dieses  selbst  aber  steht  ganz  auf  dem  Boden
des  Landrechts  von  1616,  insbes.  Tit.  1  Art.  10,
welch  letzterer  nach  Schmid,  Comm.  Nr.  21—26
alle  Schenkungen  unter  Ehegatten,  insoweit  sie  zum
Nachtheile  der  Gläubiger  des  Schenkers,  gleichviel
ob  ihre  Forderung  vor  oder  nach  der  Schenkung
entstund,  gereichen,  für  wirkungslos  und  unfähig  erklärt,
  Eigenthum  auf  den  Beschenkten  zu  übertragen,
selbst  wenn  die  geschenkte  Sache  tradirt  wäre.

Die  Bezugnahme  Kreittmayr's  auf  Schmid
und  auf  Tit.  1  Art.  10  des  Ldr.  v.  1616  ergeben
klar,  daß  altes  und  neues  Recht  im  vollsten  Einklang
  stehen,  demnach  den  Gläubigern  das  Recht
        <pb n="339" />
        Schenkungen  unter  Ehegatten.  293

einräumen,  die  von  einem  Ehegatten  dem  andern  geschenkten
  Sachen  als  Vollstreckungsmittel  anzugreifen.


Dieß  gilt  bis  zum  Tode  des  Schenkerö
absolut  und  gleichviel,  ob  derselbe  noch  anderes
Vermögen  besitzt  und  ob  die  beizutreibende  Forderung
vor  oder  nach  der  Donation  erwachsen  ist,  weil  die
nicht  durch  den  Tod  des  Schenkers  bestärkte  Schenkung
  rechtlich  nicht  vorhanden  ist  und  an  den  bestehenden
  Eigenthumsverhältnissen  nichts  ändert:

duamdiu  maritus  in  vivis  est  uxor  in  rebus
  donatis  nullum  jus  habet,  sed  dominium
  manet  apud  maritum  et
proinde  ad  instantiam  creditorum  in  executionem
  deduci  possunt.

Schmid  I.  c.  Nr.  24  vgl.  I.  3  S.  11  D.
(24,  1);  Ihering,  Jahrb.  f.  Dogm.  Bd.  XII
S.  394;  Lauterbach,  coll.  theor.  pr.  ad
Pand.  1.  24  t.  1  §.  5,  10;  Arndts,  Pand.
8.  404;  Seuffert  l.c.  S.  v.  E.  in  Ggstd.
d.  CR.  1  S.  2167).

Nach  des  Schenkers  Tode  aber  sind  die
Gläubiger  nur  dann  und  nur  insoferne  berechtigt,
  auf  den  Schenkungsgegenstand  zu  greifen,  als
und  insoweit  sie  nicht  aus  dem  übrigen  Vermögen
des  Schenkers  Befriedigung  erhalten  und  zwar  dieß
deßhalb,  weil  die  Schenkung  durch  des  Schenkers
Tod  ihre  Bestätigung  insoweit  erlangt,  als  sie  nicht
die  Gläubiger  benachtheiligt:

Si  creditoribus  ex  aliis  bonis  mariti
Satisfactio  fieri  possit,  putamus,  illis  jus

*)  Der  beschenkte  Ehetheil  erlangt  durch  die  Tradition
nicht  einmal  Usucapionsbesit  an  den  geschenkten
Gegenständen,  hat  also  auch  die  Eigenthumsklage
nicht  als  Publiciana.  Ldr.  Thl.  1  c.  6  K.  31  in
not.  Nr.  1.  Lauterbach,  coll.  theor.  pract.  ad
Pand.  1.  24  t.  I  8.  10.
        <pb n="340" />
        294  Schenkungen  unter  Ehegatten.

non  esse,  donationes  conjugi  factas  impugnandi,

  cum  haec  impugnatio  ipsis  tantum

  conditionale  concedatur,  si  solutionem

  ex  aliis  bonis  habere  non  possint.
Schmid  l.  c.  Nr.  26.

Die  Frage,  ob  die  Anfechtung  der  Schenkung
formellen  Concurs  voraussetze,  kann  nur  bezüglich
einer  nach  dem  Tode  des  Schenkers  geschehenen  Anfechtung
  seitens  eines  Gläubigers  angeregt  werden  7).
Bis  zum  Tode  existirt  ja  rechtlich  eine  Schenkung
nicht,  einer  Anfechtung  bedarf  es  daher  nicht.

Aber  auch  nach  dem  Tode  besteht  wenigstens
für  das  bayr.  Recht  —  für  das  gemeine  mag  es
hier  dahin  gestellt  sein  —  ein  solches  Erforderniß  nicht.

Weder  das  alte  noch  das  neuere  Landrecht,
weder  der  Commentar  zu  jenem,  noch  die  Anmerkungen
  zu  diesem  deuten  auch  nur  an,  daß  die
Schenkung  erst  nach  eröffnetem  Konkurse  angegriffen
werden  könne.

Das  gemeine  Recht,  selbst  wenn  es  den  formellen
  Konkurs  verlangen  sollte,  ist  hier  ebensowenig
  maßgebend,  wie  in  Ansehung  des  Paulian.
Rechtsmittels,  bezüglich  dessen  Doktrin  und  Praxis
trotz  entgegenstehenden  Wortlauts  der  einschlägigen
Stellen  des  röm.  Rechts  sich  übereinstimmend  für
Zulässigkeit  auch  außerhalb  der  Gant  ausgesprochen
haben.  (S.  v.  E.  Bd.  I  S.  265,  II  471,  III  193,
263,  270.)

Wenn  bel  Leyser  oder  Schmid  das  Wort
concursus  vorkommt,  so  will  damit  nicht  der  formelle
  Konkurs  gemelnt  und  als  Erforderniß  der
Schenkungsanfechtung  hingestellt  werden,  sondern

P)  Die  Ausführung  des  k.  Appellgerichts  München  bezw.
dessen  Deduktion  Über  das  Erforderniß  formellen
Concurses  war  daher  nicht  angezeigt,  nachdem  in  dem
von  ihm  behandelten  Falle  der  Schenker  noch  lebte.
        <pb n="341" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  295

es  ist  unter  concursus  lediglich  der  materielle  Concurs
  verstanden,  der  in  den  von  den  beiden  oben
genannten  Appellhöfen  behandelten  Fällen  unbestrittene
  Thatsache  ist.

Selbst  wenn  aber  in  specie  Leyser  in  §F.  9
einen  formellen  Concurs  im  Auge  hätte,  so  würde
dieß  doch  nicht  zur  Aufstellung  einer  allgemeinen
Regel  dienen,  vielmehr  knüpft  er  an  einen  ihm  vorliegenden
  Fall  die  Besprechung  der  oben  bereits
näher  ausgeführten  Rechtsfrage.  '

H.

Uebersicht
über  die  neueren  Ergebnisse  der  Rechtsprechung  des
obersten  Gerichtshofes  in  Gegenständen  des  Tivilrechtes
  und  Civilprozesses
1.—15.  Juni.
Mit  4  Nachträgen  vom  16.,  17.,  19.,  29.  und  31.  Mai.
Bemerkung:  Die  Urtheile  vom  2.  HVNr.  2992,  12.

H  Vr.  3036,  13.  HVNr.  3111  und  13.  Juni
HVNr.  3071  werden  nachgetragen.

I.  Zur  Prozeß  -Ordnung.

Art.  192.  Abgesehen  von  dem  Falle,  da  im
Anwaltsprozesse  beide  Theile  durch  Anwälte  vertreten
  sind,  liegt  Sinn  und  Bedeutung  des  Art.  192
Abs.  1  darin,  daß  an  einen  gewöhnlichen  einfachen
Prozeßbevollmächkigten  lediglich  mit  Rücksicht  auf
diese  seine  Eigenschaft  Zustellungen  mit  Rechtswirksamkeit
  für  den  Vollmachtgeber  nicht  gemacht  werden
  können.  Dieses  schließt  aber  keineswegs  die
Zulässigkeit  und  rechtliche  Wirksamkeit  einer  Zustellung
  an  eine  Person  aus,  welche  von  der  Gegenpartei
  zur  Empfangnahme  der  in  einem  bestimmten
  gerichtlichen  Verfahren  zuzustel-
        <pb n="342" />
        296  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

lenden  Akte  besonders  ermächtigt  worden  ist,
jedoch  nicht  am  Sitze  des  Prozeßgerichts  wohnt;
vorausgesetzt,  daß  diese  Ermächtigung  zur  Zeit  der
Zustellung  noch  fortbesteht.  Denn  wenn  auch  eine
solche  Person  nicht  als  Zustellungsbevollmächtigter
im  Sinne  des  Art.  192  Abs.  1  gelten  kann,  und
deßhalb  auch  Abs.  3  a.  a.  O.  auf  dieselbe  keine  Anwendung
  findet,  so  lag  es  doch  sicher  nicht  in  der
Absicht  des  Gesetzgebers,  eine  Zustellung  als  rechtlich
  wirkungslos  zu  erklären,  welche,  statt  an  die
Gegenpartei  selbst,  mit  deren  ausdrücklich  und
speziell  ausgesprochener  Ermächtigung  für
dieselbe  an  eine  andere  Person  bewirkt  worden  ist.
Zweck  de5  Art.  192  ist,  die  Partei  dagegen  zu
schützen,  daß  gegen  sie  ein  Rechtsstreit  begonnen
oder  ein  Berufungs=  oder  Kassations-Verfahren  eingeleitet
  werde,  ohne  daß  sie  hievon  persönlich  spezielle
enntniß  erhält;  offenbar  aber  bedarf  es  eines  solchen
  Schutzes  nicht  in  dem  Falle,  wenn  sie  zur
Empfangnahme  der  Zustellungen  in  einem  bestimmten
  Prozesse  einen  Stellvertreter  speziell  für  sich  aufgestellt
  und  hiemit  unzweideutig  zu  erkennen  gegeben
hat,  daß  sie  die  dem  letzteren  gemachte  Zustellung
als  ihr  selbst  geschehen  gelten  lassen  wolle.  Was
hier  die  zunächst  betheiligte  Partei  ausdrücklich  bestimmt
  hat,  muß  dieselbe  Geltung  haben,  wie  die
durch  Art.  192  im  Eingange  ausdrücklich  bestimmte
Ausnahme.  —  Vgl.  Schmitt,  der  Ger.-Vollz.-Dienst
S.  208.  —  Urth.  v.  10.  Juni  HVNr.  2944.
Art.  294.  Durch  rechtskräftig  gewordenes
Versäumungemrtheil  war  M.  als  Vater  des  von
der  ledigen  L.  gebornen  Kindes  erklärt  worden  u.  s.  w.,
und  als  nun  letztere  den  Vater  des  ersteren  wegen
Alimentationsleistung  belangte,  fragte  es  sich,  ob
gegen  den  Beklagten  die  Vaterschaft  des  M.  jun.
zu  dem  Kinde  durch  jenes  Verfäumungsurtheil  festgestellt
  sei?  Diese  Frage  wurde  im  I.  und  II.  Rechts-
        <pb n="343" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenninisse.  297

zuge  bejaht,  es  erfolgte  aber  Vernichtung  deß  bezirksgerichtlichen
  Urtheilz  im  Wesentlichen  aus  folgenden
  Gründen:

Die  in  beiden  Prozessen  als  Beklagte  aufgetretenen
  Personen  seien  nicht  dieselben,  der  gegenwärtig
  Beklagte  sei  zum  Vorprozesse  nicht  beigeladen
gewesen,  in  diesem  Prozesse  habe  M.  jun.  lseinen
Vater  nicht  vertreten,  dieser  erscheine  auch  nicht  als
Erbe  des  ersteren,  und  ebensowenig  sei  der  in  fin.
des  Art.  294  d.  Proz.-O.  vorgesehene  Fall  gegeben.
Das  gedachte  Versäumungsurtheil  sei  also  nicht  gegen
M.  sen.  wirksam,  und  zwar  auch  nicht  etwa  auf
Grund  des  jetzt  noch  Geltung  habenden  §.  11  Nr.  4
cap.  14  der  GO.  v.  1753,  indem  von  den  dort
bezeichneten  drei  Ausnahmsfällen  keiner  zutreffe,  insbesondere
  der  dritte  deshalb  nicht,  weil,  wenn  auch
im  ersten  Prozesse  M.  jun.  der  legitimus  contradictor
  gewesen,  dessen  Verurtheklung  nur  ob  ejus
contumaciam  et  culpam  erfolgt  sei,  und  dieses
Umstandes  wegen  das  im  ersten  Prozesse  ergangene
Urtheil  für  keinen  Dritten  wirksam  sein  könne  —  Anm.
3.  GO.  a.  a.  O.;  Seuffert,  Comm.  Bd.  3  S.  382;
Wernz,  Comm.  Bd.  1  S.  305  Nr.  21  —,  auch
für  M.  sen.  nicht,  weil  für  ihn  eine  Alimentations=Pflicht
  nur  dann  eintrete,  wenn  das  verwandtschaftliche
  Verhältniß  zwischen  seinem  Sohne  und  dem
Kinde  der  L.  im  ordentlichen  Prozesse  festgestellt
worden  wäre.  —  Urth.  v.  2.  Juni  HVMr.  3048.
(Wiederholt  ausgesprochen.)  ·

Art.  870  mit  523.  Wenn  auch  der  Art.  870
bezweckt,  ein  gegen  den  Gläubiger  und  den  Schuldner
  wirksam  werdendes  Urtheil  herbeizuführen,  und
dieser  Zweck  nur  durch  eine  gemeinschaftliche  Verhandlung
  unter  allen  Betheiligten  und  durch  ein
einziges  die  streitige  Frage  zwischen  allen  Betheiligten
  regelndes  Urtheil  vollkommen  erreicht  wird;  so
ist  doch  die  Betretung  des  auf  Erreichung  dieses
        <pb n="344" />
        298  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Zweckes  abzielenden  im  Art.  523  bezeichneten  Weges
immerhin  dem  Widerspruchskläger  freigestellt,  und
hat  Art.  870  an  den  Art.  520—523  nichts  geändert,
  so  daß  auch  bei  strikter  Beobachtung  des  Art.  870
eine  Spaltung  des  Verfahrens  und  der  Urtheils-Fällung
  in  der  Richtung  gegen  den  Gläubiger  und
Schuldner  nicht  ausgeschlossen  ist.  —  Urth.  v.  10.  Juni
HVdNr.  3060.

II.  Eivilrechtliche  Entscheidungen.

Allgemeine  Lehren.  Ueber  Rechtöfähigkeit
  eines  sog.  Zweigvereins  des  St.
Johannesvereins;  derselbe  erscheint  an
sich  nicht  als  fromme  Stiftung.  Beginn
der  Rechtsfähigkeit  eines  gerichtlich  anerkannten
  Verein  S.  Einem  einen  selbständigeu
  speziellen  Zweck  verfolgenden,  mit  besonderem
Vermögen  ausgestatteten  „Waisenhausvereine“,  welcher
  sich  mit  dem  s.  g.  St.  Johannisvereine  gemäß
  §.  3  u.  4  dessen  Statuten  in  Verbindung  gesetzt
  hatte,  war  letztwillig  ein  Haus  vermacht  worden,
und  fragte  es  sich,  ob  jener  Waisenhausverein  schon
durch  die  Thatsache  der  Aufnahme  dieses  Vereines
als  Zweigverein  des  St.  Johannisvereins  der  juristischen
  Persönlichkeit  des  letzteren  theilhaftig  geworden
  sei?  Diese  Frage  wurde  verneint,  weil  festgestellt
  worden  war,  daß  durch  jene  Aufnahme  der
erstere  Verein  nicht  ein  integrirender  Bestandtheil
des  letzteren  geworden  sei,  und  weil  in  den  Statuten
  des  St.  Johannisvereines  nicht  gesagt  sei,
daß  die  diesem  zustehenden  Rechte  öffentlicher  Corporationen
  auch  auf  dessen  Zweigvereine  sich  erstrecken.

Weiter  fragte  es  sich:  ob  der  Waisenhausverein
das  gedachte  Vermächtniß  habe  erwerben  und  die  dem
entsprechenden  Rechte  habe  ausüben  und  im  Prozeßwege
  geltend  machen  können  deßhalb,  weil  dieser
        <pb n="345" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  299

Verein  nach  dem  Tode  der  Erblasserin  auf
Grund  des  Gesetzes  v.  29.  April  1869,  betr.  die
privatrechtliche  Stellung  von  Vereinen,  richterliche
Anerkennung  erlangte?  Auch  diese  Frage  wurde  verneint,
  weil  durch  die  positive  Bestimmung  in  §.  6
a.  a.  O.,  daß  vor  Rückgabe  der  mit  der  gerichtlichen
  Vermerkung  versehenen  Statuten  eines  Vereines
diesem  die  Eigenschaft  eines  anerkannten  Vereines
nicht  zukomme,  die  rückwirkende  Kraft  der  Anerkennung
  ausgeschlossen  sei  —  Sammlung  Bd.  V  S.  1
u.  f.  (Bl.  f.  RA.  Bd.  40  S.  11  Uf.),  und  eine
Ausdehnung  des  in  einem  oberstr.  Urtheile  v.  2.  Jan.
1874  —  Sammlung  Bd.  4  S.  669  u.  f.  (Bl.  f.
RA.  Bd.  39  S.  76  u.  f.)  ausgesprochenen  Satzes:
daß  bei  durch  letztwillige  Verfügung  zu  errichtenden
Stiftungen  für  fromme  und  wohlthätige  Zwecke
es  genüge,  wenn  die  staatliche  Genehmigung  auch
erst  nach  dem  Tode  des  Testators  erfolge,  um  der
betreffenden  Verfügung  die  volle  Rechtswirksamkeit
zu  verleihen,  auf  letztwilltge  Zuwendungen  an  für
gleiche  Zwecke  bestehende  Vereine  bei  der  Verschiedenheit
  der  rechtlichen  Natur  des  Vereines  und  der
einer  Stiftung  schon  nach  gem.  R.  nicht  statthaft,
und  jedenfalls  bezüglich  der  anerkannten  Vereine  im
Sinne  des  Ges.  v.  19.  April  1869  durch  dessen
S.  6  als  ausgeschlossen  zu  erachten  sei.

Endlich  wurde  sich  noch  also  ausgesprochen:
Allerdings  sollten  nach  den  auch  in  das  bayr.  Ldr.
Thl.  III  c.  6  §.  5  Nr.  2  übergegangenen  Bestimmungen
  des  gem.  R.,  insbesondere  in  c.  24.  49

r.  u.  S.  1  C.  1.  3  u  Nov.  131  c.  11,  letztwillige

erfügungen  zu  frommen  und  wohlthätigen  Zwecken
selbst  bei  dem  Mangel  einer  Bezeichnung  bestimmter
Personen,  denen  die  Zuwendung  zu  Gute  kommen
solle,  möglichst  aufrecht  erhalten  werden,  namentlich
auch  solche  Verfügungen,  in  welchen  „Arme“  im
Allgemeinen  als  Erben  oder  Legatare  bezeichnet  seien,
indem  angenommen  werde,  daß  die  Erbschaft  bzhw.
        <pb n="346" />
        300  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

das  Legat  dem  Armenhause  oder  Spitale  des  Ortes,
wo  der  Erblasser  seinen  Wohnsitz  gehabt,  eventuell
dem  betreffenden  Bischofe  Behufs  Verwendung  zu
dem  bestimmten  Zwecke  zufallen  solle.

Richtig  sei  ferner,  daß  sich  die  Rechtsanschauung
  gebildet  habe,  daß  auch  einer  zu  einem  Zwecke
der  bezeichneten  Art  erst  zu  errichtenden  Anstalt
eine  letztwillige  Zuwendung  gemacht  werden  könne,
und  zwar  nicht  blos  in  der  Art,  daß  eine  bestimmte
Person  mit  der  Auflage,  das  Vermögen  zu  dem  bezeichneten
  Zwecke  zu  verwenden,  zum  Erben  eingesetzt
  oder  mit  einem  Vermächtniß  bedacht  werde,
sondern  auch  in  der  Weise,  daß  das  Vermögen  selbst
unmittelbar  in  Form  einer  Erbeinsetzung  oder  eines
Vermächtnisses  dem  fraglichen  Zwecke  zugewendet
werde  und  so  durch  seine  Zweckbestimmung  als  das
berechtigte  Subjekt  erscheine.

Anzuerkennen  sei  auch,  daß  es  zur  Entstehung
der  Stiftung  als  juristischer  Person  auf  solchem
Wege  schon  genüge,  wenn  die  Genehmigung  des
Staates  erst  nachträglich,  selbst  nach  des  Stifters
Tode,  erfolge.  —  Seuffert,  Pand.  4.  Aufl.  S.  533
Nr.  7;  Arndts  in  Glück's  Comm.  Bd.  46  S.  413
u.  f.,  427  u.  f.;  Windscheid,  Pand.  S.  549;
Seuffert,  Arch.  Bd.  XVIII  Nr.  4;  Bl.  f.  RA.
Bd.  30  S.  310  u.  f.  Sammlung  Bd.  IV  S.  669.

Allein  vorgelegenen  Falles  sei  festgestellt,  daß
in  M.  eine  (evangelische)  Watsenhaus  stiftung  nie
bestanden  habe  noch  jetzt  bestehe,  sowie  daß  es  nicht
in  der  Absicht  der  Erblasserin  gelegen  sei,  das  fragliche
  Haus  den  zur  Zeit  ihrer  letztwilligen  Verfügung
in  demselben  untergebracht  gewesenen  einzelnen  Waisenkindern
  eigenthümlich  zuzuwenden,  oder  eine  Waisenhaus
  stiftung  oder  eine  Stiftung  überhaupt  erst
zu  gründen,  sondern  vielmehr,  den  damals  bereits
in  M.  thatsächlich  bestandenen  Verein  für  Unterhaltung
  protestanttscher  Waisenkinder  mit  dem  fraglichen
  Legate  unter  der  Auflage  der  Verwendung
        <pb n="347" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  301

zum  Besten  solcher-Waisenkinder  zu  bedenken,  und
daß  sie  diesen  Verein  auch  wirklich  bedacht  habe,
und  gegenüber  diesen  thatsächlichen  Feststellungen  erschienen
  nicht  blos  die  angeführten  gemeinrechtlichen
und  landrechtlichen  Bestimmungen  (worunter  auch
Thl.  III  c.  4  §.  5  des  bayr.  Landr.)  über  die
Giltigkeit  letztwilliger  Zuwendungen  an  unbekannte
oder  unbestimmte  Personen  zu  frommen  oder  wohlthätigen
  Zwecken  vorliegenden  Falles  unanwendbar,
sondern  es  sei  durch  jene  Feststellungen  auch  die
Anwendbarkeit  der  dargelegten  Grundsätze  über  die
Errichtung  von  Stiftungen  durch  letztwillige  Anordnungen
  ausgeschlossen.  —  Urth.  v.  29.  Mai
HVNr.  3022.

Obligationenrecht.  Voraussetzung  des
Rücktrittes  vom  Vertrage  von  Seite  des
Mitcontrahenten  wegen  Nichterfüllung.
Klagerecht  auf  Anerkennung  einer  Verbindlichkeit.
  Eine  Berechtigung  des  einen  Contrahenten,
wegen  nicht  rechtzeitiger  oder  nicht  gehöriger  Erfüllung
des  Vertrages  von  Seite  des  andern  auch  seinerseits
  vom  Vertrage  abzugehen,  kann  nur  dann  angenommen
  werden,  wenn  in  Folge  dessen  vertragswidrigen
  Verhaltens  des  Schuldners  das  Interesse,
welches  der  Gläubiger  an  der  Erfüllung  des  Vertrages
  hatte,  in  seiner  Wesenheit  weggefallen  ist,
indem  durch  jenes  Verhalten  der  Zweck,  welchen  der
Gläubiger  mittels  des  Gegenstandes  des  Vertrages
erreichen  wollte  und  bei  gehöriger  Erfüllung  des
Vertrages  auch  erreicht  haben  würde,  vereitelt  wurde,
oder  der  Gläubiger  in  Folge  jenes  Verhaltens  des
Schuldners  einen  anderen  Weg  zur  Erreichung  seines
  Zweckes  eingeschlagen  hat,  so  daß  die  Leistung
für  ihn  geradezu  nutzlos  geworden  ist  und  sein
Interesse  nun  eben  in  der  Aufhebung  des  Vertrages
besteht.  —  fr.  24  S.  4  D.  19.  2  fr.  135  F.  2
D.  45.  1  c.  6  C.  4.  54;  Seuffert,  Pand.  4.  Aufl1
S.  246  N.  4;  Mommsen,  Beitr.  z.  Obl.-R.  Abth.  1II
        <pb n="348" />
        302  Neue  oberstricherterliche  Erkenntnisse.

§.  4  S.  31u.  f.,  §.  27  S.  257  u.  f.;  Seuffert,
Arch.  V  Nr.  270,  IX  139,  XI  141.  230,  XVI
179,  208,  XVII  225,  XXI  114,  XXIV  228.  —
Nur  in  diesem  Sinne  ist  die  Bestimmung  in  Nr.  3
8.  11  c.  15  Thl.  IV  des  bayr.  Ldr.  zu  verstehen
—  Bl.  f.  RA.  XXVIII  301,  XXXV  326,  XL
168,  Erg.  Bd.  II  158.  —  Ueber  die  Frage  aber,
ob  im  einzelnen  Falle  die  gedachte  Voraussetzung
gegeben,  ob  nach  den  besonderen  Umständen  der  Zuwiderhandlung
  gegen  eine  Vertragsbestimmung  von
Seite  des  einen  Kontrahenten  die  bemerkte  Bedentung
  beizulegen  sei,  hat  das  richterliche  Ermessen  zu
entscheiden  —  fr.  135  8.  2  in  fin.  D.  45.  1;
Seuffert,  Arch.  V  270,  XXIV  228.  —

Aus  Ooligatlonen  gibt  es  in  der  Regel  nur
Klagen  auf  Erfüllung  derselben.  Ausnahmsweise
wird  jedoch  in  der  Praxis  überwiegend  auch  eine
Klage  auf  Anerkennung  eines  obligatorischen  Rechtsverhältnisses
  zugelassen,  nämlich  wenn  der  Berechtigte
  ein  entschiedenes  Interesse  daran  hat,  daß  der
Bestand  des  von  ihm  behaupteten  und  gegnerischer
Seits  bestrittenen  Rechtes  oder  der  Umfang  See

Windscheid,  Pand.  §.  122  Not.  1;  Bl.  f.  RA.
XXXVI  80,  XXXIX  372;  Seuffert,  Arch.  II
Nr.  27,  249,  III  304,  XIII  19,  XIV  5,  XV  80,
XXIII  105.  —  Urth.  v.  16.  Mai  HVMr.  2928.
Familienrecht.  Ueber  Aufhebung  der  allgemeinen
  ehelichen  Gütergemeinschaft  nach
preußischem  Landrecht.  Preuß.  Ldr.  Thl.  U
Tit.  1  §F.  413  u.  418.  —  Die  Frage:  ob  eine
nach  Provinzialgesetz  oder  Statuten  (also  nicht  vertragsmäßig)
  zwischen  subsidiär  dem  allg.  Preuß.  Ldr.
unterworfenen  Eheleuten  bestehende  Gütergemeinschaft
während  der  Ehe  wieder  aufgehoben  werden  könne
und  zwar  blos  mit  Wirkung  für  die  beiden  Ehegatten
selbst?  wurde  verneint  aus  folgenden  Gründen:
        <pb n="349" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  303

In  §.  413  a.  a.  O.  sei  fragliche  Aufhebung
als  in  der  Regel  unstatthaft  bezeichnet  ohne  Unterschied,
  ob  die  Aufhebung  nur  unter  den  Eheleuten
oder  dritten  Personen  gegenüber  wirksam  sein  solle.
Wo  aber  das  Gesetz  nicht  unterscheide,  dürfe  dieses
auch  der  Richter  nicht  thun.  Daß  eine  solche  Unterscheidung
  nicht  gemacht  werden  könne,  gehe  auch
aus  §.  418  a.  a.  O.  hervor,  indem,  wenn  der
§.  413  die  Aufhebung  der  G.  insoweit  nicht  verbieten
  würde,  als  hiedurch  nur  die  gegenseitigen
Rechte  der  Eheleute  betroffen  werden,  die  Ausnahmsbestimmung
  im  §F.  418  nicht  hätte  gemacht
werden  können,  da  diese  nur  die  gegenseitigen
Rechte  der  Eheleute,  also  einen  Fall  zum  Gegenstande
  habe,  auf  welchen  sich  die  Regel  des  8.  413
gar  nicht  erstrecken  solle,  ein  solcher  Fall  aber  doch
nicht  als  Ausfnahmsfall  aufgeführt  werden  könne.
Nur  dann,  wenn  nach  §.  413  auch  die  vertragsmäßige
  Aufhebung  der  G.,  soweit  sie  die  gegenseitigen
  Rechte  der  Eheleute  betreffe,  unstatthaft  sei,
habe  die  Ausnahmsbestimmung  in  §.  418  Sinn
und  Zweck.  Hieraus  müsse  nothwendig  geschlossen
werden,  daß  nach  §.  413  die  vertragsmäßige  Aufhebung
  der  G.  in  der  Regel  auch  soweit  unzulässig
  sei,  als  sie  die  gegenseitigen  Rechte  der  Eheleute
  betreffe  ").  —  Urth.  v.  31.  Mai  HVNr.  3078.

Erbrecht.  Zur  Lehre  von  der  Collation
der  Notherben.  Bayr.  Landrecht.  Es  fragte
sich,  ob  nach  bayr.  Landr.  ein  Stiefvater,  welcher
nach  Ableben  seiner  Ehefrau  mit  seinen  Sttefkindern
nach  Maßgabe  eines  vorhandenen  Ehe=  und  Erbvertrages
  abzutheilen  hatte,  aus  dem  Grunde,  weil
nicht  eine  natürliche  oder  testamentarische  Erbfolge
stattfinde,  sondern  eine  vertragsmäßige,  von  den
Stlefkindern  die  Collation  des  bereits  ausbezahlten
Mutterguttes  verlangen  könne?  Diese  Frage  wurde

*)  Vgl.  Bl.  f.  RäA.  Bd.  10  S.  877  Nr.  7.
        <pb n="350" />
        304  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

verneint,  weil  in  Nr.  1  §.  15  c.  1  Thl.  III  des
bayr.  Ldr.  auch  von  der  vertragsmäßigen  Erbfolge
die  Rede  sei  und  die  Anm.  zu  Nr.  4  a.  a.  O.  es
außer  Zweifel  setzten,  daß  ein  Ehegatte  seiner  verstorbenen
  Frau  und  deren  Erben  gegenüber  als
extraneus  zu  betrachten  sei  und  als  solcher  von
diesen  eine  Collation  nicht  begehren  könne.  —  Urth.
v.  19.  Mai  HVNr.  3013.

Errungenschaft  als  Nachlaßgegenstand
nach  Bayreuther  Recht.  Die  ledige  R.,  Mutter
eines  Kindes  F.  R.,  verheirathete  sich,  gebar  in  der
Ehe  zwei  Kinder  und  verstarb  mit  Hinterlassung
dieser  drei  Kinder  und  ihres  Ehemannes,  welcher
Vater  zu  jenem  ersten  Kinde  nicht  war,  und  mit
seiner  Ehefrau  in  Gütergemeinschaft  nach  bayreuther
Prov.-R.  gelebt  hatte.  F.  R.,  dessen  Erbrecht  an
dem  Nachlasse  seiner  Mutter  anerkannt  war,  behauptete,
  es  gehöre  zu  diesem  auch  die  Errungenschaft
  und  zwar  gemäß  Bayr.  Land.-Const.  Tit.  VII
§S.  7  verbis:  „weniger  nicht  der  Mann,  wenn  er
zu  einer  Wittwe  mit  Kindern  in  das  Vermögen
eingefreiet.“  Der  OGH.  erkannte  diesen  Anspruch
nicht  als  berechtigt  an,  weil,  wenn  auch  „der  Mann
darauf,  auf  Ableben  der  Frau  die  Errungenschaft
als  zu  deren  Nachlaß  anzuerkennen,  unter  der  Voraussetzung
  beschränkt  sei,  daß  er  zu  einer  Wittwe
mit  Kindern  in  das  Vermögen  eingefreiet  habe“,
doch  die  —  hier  in  Bezug  genommene  —  gesetzliche
Bestimmung  nicht  auf  Verhältnisse  angewendet  werden
  dürfe,  welche  der  Wortlaut  nicht  in  sich  begreife.

Zugleich  wurde  die  Ansicht,  als  ob  die  Errungenschaft
  immer  zum  Nachlasse  des  verstorbenen  Ehegatten
  gehöre,  als  unrichig  bezeichnet?).  —  Urth.
v.  17.  Mai  HVNr.  303

*)  Vgl.  A#nol#  1  Beitr.  I  S.  177  Not.  1;  Bl.  al  RA.
X#  337,  XXI501,  XXVI  214,  XXT2  4  u.  f.;
Erg.-Bd.  /u  KXNI/374  u  f.  und  *  284  ·

in  Nürnberg.  Verl.  Pal#.  Enke
—#  Enke)  in  Lu  #n-  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn,
        <pb n="351" />
        Samstag  den  23.  September  1876.  41.  Jahrgang.  As  20.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inbalt:  Exturs  zu  §F.  257  des  Entwurfs  der  deutschen  Strasprozepordnung.—
k’ber  cht  über  die  neueren  Er#  ebnsse  ver  Rechisprechung  des  Fanr:
en

erichtshoses  in  Gegenständen  C-tolrechtes  und  Clvllprozesses
  voöm  16.—30.  Juni,  mit  4  Nachträgen  vom  2.,  #,  13.
und  13.  Juni.

Exkurs  zu  F.  257  des  Entwurfs  der  deutschen  Strafprozeßordnung.


Von  g.  Appell.-Ger.-Direktor  v.  Seel.

Während  in  dem  revidirten  Regierungsentwurf
der  deutschen  Strafprozeßordnung  §.  257  bestimmt
ist,  daß  die  Belehrung,  welche  der  Schwurgerichtspräsident
  den  Geschwornen  über  die  von  denselben
bei  Lösung  ihrer  Aufgabe  in  Betracht  zu  ziehenden
rechtlichen  Gesichtspunkte  ertheilt,  von  keiner  Seite
einer  Erinnerung  unterzogen  werden  dürfe,  brachte
die  Reilchsjustizkommission  hiezu  die  Abänderung  in
Vorschlag,  auf  Antrag  seien  bestimmt-bezeichnete
Sätze  der  Rechtsbelehrung  vom  Vorsitzenden  schriftlich
  zu  verfassen,  den  Geschwornen  vorzulesen  und
dem  Protokoll  beizufügen,  woran  sich  sodann  der
weitere  Abänderungsantrag  zu  8.  301  knüpft,  dahin
lautend,  ein  Urtheil  sei  stets  als  auf  Verletzung  des
Gesetzes  beruhend  zu  betrachten,  wenn  die  durch  das
Protokoll  festgestellte  Rechtsbelehrung  des  Vorsitzen-=den
  einen  Rechtsirrthum  enthält  und  nach  Lage  der
Sache  nicht  ausgeschlossen  ist,  daß  sie  auf  den  Inhalt
  des  Urtheils  zum  Nachtheil  des  Angeklagten
Einfluß  äer.  (Verhandlungen  der  Reichsjustigkommission
  I.  Bd.  I.  Thl.  S.  81,  85,  99,  102.)

Neue  Folge  XXI.  Band.
        <pb n="352" />
        306  Erkurs  zu  §.  257  d.  Entw.  d.  deutsch.  Strafprozeßordn.

Wenn  gleich  die  auf  Anregung  des  Juristentags  erhobenen
  Gutachten  des  Hofraths  Dr.  Wahlberg
zu  Wien  und  Bezirksgerichtsdirektors  Stöcker  zu
Freiburg  in  Sachsen  (Verhandlungen  des  Juristentags
  Bd.  XIII  S.  29  ff.,  161  ff.)  sich  im  Sinne
der  Reichsjustizkommission  aussprachen,  so  wird  doch
bei  den  noch  bevorstehenden  die  Frage  zum  endgiltigen
  Austrag  bringenden  legislativen  Verhandlungen
sicherlich  auch  jenen  Erwägungen  Gehör  gegönnt
werden,  welche  die  Aufrechthaltung  des  im  Regierungsentwurf
  vertretenen  Standpunktes  empfehlen.
In  dieser  Beziehung  wäre  -

1)  vordersamst  in  Erinnerung  zu  bringen,  daß
mit  der  von  der  Reichsjustizkommission  vorgeschlagenen
  Aenderung  eine  Neuerung  in  das  deutsche  Strafprozeßrecht
  eingeführt  würde.  In  sämmtlichen  auf
das  Prinzip  der  Oeffentlichkeit  und  Mündlichkeit  gebauten
  deutschen  Strafprozeßordnungen  ist  einer
Kontestation  und  Diskussion  über  die  Rechtsbelehrung
  des  Schwurgerichtspräsidenten,  oder,  was  dasselbe
  besagen  will,  einem  Nichtigkeitsgrund  wegen
unrichtiger  Rechtsbelehrung  keine  Stelle  eingeräumt,
nur  im  Königreiche  Sachsen  ist  durch  Gesetz  vom
1.  Oktober  1868  8.  69  abweichend  hievon  die  Bestimmung
  getroffen,  es  sei  dem  Staatsanwalt  und
Vertheidiger  unbenommen,  Einwendungen  gegen  die
Rechtsbelehrung  des  Präsidenten  vorzubringen,  und
wenn  der  Präsident  dieselben  abweist,  die  streitigen
Punkte  durch  das  Protokoll  feststellen  zu  lassen,
auch  unter  Bezugnahme  auf  letzteres  das  Erkenntniß
selbst  wegen  irriger  Rechtsanwendung  seitens  des
Vorsitzenden  bei  Belehrung  der  Geschwornen  als
nichtig  anzufechten.  Diese  sächsische  Bestimmung
scheint  sich  die  Reichsjustizkommission  zum  Vorbild
genommen  zu  haben.  Was  also  bis  jetzt  nur  eine
singuläre  Ausnahme  bildet,  soll  zur  allgemein  giltigen
Regel  erhoben  werden.  Zwar  ist  auch  Oesterreich
        <pb n="353" />
        Erkurs  zu  §.  257  d.  Entw.  d.  beutsch.  Strafprozeßordn.  307

in  der  Strafprozeßordnung  v.  23.  Mai  1873  F.  344
dem  Beispiel  Sachsens  gefolgt.  Allein  die  Einrichtungen
  und  Verhältnisse  des  Auslands  lassen  sich
füglich  nicht  heranziehen,  sie  liegen  nach  ihren  Ursachen
  und  Wirkungen  unserem  Gesichtskreise  zu
ferne,  und  wo  es  sich  um  Schaffung  einer  gemeinsamen
  deutschen  Strafprozeßordnung  handelt,  wird
man  sich  am  füglichsten  an  die  deutschen  Rechtszustände
  zu  halten  haben.  Soviel  bleibt  also  feststehend,
  daß  für  die  Länder  des  deutschen  Reichs
daßjenige  als  Regel  eingeführt  werden  soll,  was
bislang  nur  eine  vereinzelte  Ausnahme  für  ein  kleines
  Rechtsgebiet  bildete  und  hiertn  läge  jedenfalls
eine  Neuerung.  Da  man  aber  am  positiven  Recht
nicht  ohne  Noth  rütteln  und  ändern  soll,  so  müßte,
falls  man  dieser  Neuerung  die  Hand  bieten  wollte,
ein  Bedürfniß  dazu  vorliegen.  Würde  ein  solches
Bedürfniß  bestehen,  so  ist  es  ganz  sicher,  daß  man
nicht  unterlassen  hätte,  einen  Beweis  hiefür  anzutreten,
  durch  Beibringung  konkreter  Fälle  ein  Material
zu  sammeln,  das  sich  als  Beleg  für  die  Nothwendigkeit
  beregter  Aenderung  verwerthen  ließe.  Da
dies  aber  nicht  geschah,  so  ist  mit  Grund  anzunehmen,
  daß  ein  derartiges  Bedürfniß  auch  nicht  obwaltet.

Was  insbesondere  die  uns  zunächst  vor  Augen
liegenden  Ergebnisse  in  der  bayerischen  Praxis  anbelangt,
  so  hat  sich,  soweit  diesseits  bekannt,  seit  mehr
als  zwanzig  Jahren  kein  Fall  ereignet,  in  welchem
auch  nur  der  Versuch  gemacht  worden  wäre,  die
Rechtsbelehrung  des  Schwurgerichtspräsidenten  in
Kontestation  zu  ziehen,  als  ob  durch  deren  Unrichtigkeit
  die  Interessen  des  Angeklagten  gefährdet  worden
  wären.  Man  wird  also  schon  aus  dieser  Rücksicht
  dem  in  Vorschlag  gebrachten  neuen  Experiment
mit  besonderer  Vorsicht  begegnen.

2)  Abgesehen  hievon  bestehen,  wie  in  den  betreffenden
  Motiven  zum  Regierungsentwurf  (Akten-·
        <pb n="354" />
        308  Erkurs  zu  §.  257  b.  Entw.  d.  deutsch.  Strafprozeßordn.

stücke  des  deutschen  Reichstags,  Justizgesetzgebung
Nr.  2,  II.  Legislaturperiode,  2.  Session  S.  202)
angeführt  und  in  den  allegirten  Verhandlungen  der
Reichsjustizkommission  S.  81,  dann  im  Stöcker'schen
Gutachten  S.  169  selbst  zugegeben  ist,  die  triftigsten
  Bedenken  gegen  Annahme  der  erwähnten  Neuerung.
  Daß  dabei  von  Hereinziehung  einer  Analogie
aus  dem  englischen  Gerichtsverfahren  keine  Rede
sein  könne,  ist  ebenso  in  den  Verhandlungen  der
Reichsjustizkommission  S.  81  wie  im  Stöcker'schen
Gutachten  S.  161  anerkannt  und  kann  man  also
nur  die  deutschen  Rechtseinrichtungen  zur  Basis
nehmen.  Nun  bleibt  es  aber

a)  überhaupt  eine  mißliche  Maßregel,  die
Rechtsbelehrung  des  Vorsitzenden  so  zu  Protokoll  zu
fixiren,  daß  daraufhin  nachmals  in  der  Revisions-=instanz
  gegebenenfalls  ein  kassatorisches  Urtheil  gebaut
  werden  könnte.  ·

Das  Resultat  einer  solchen  Protokollirung  wird
namentlich  bei  kontroversen  oder  verwickelten  Materien
und  wenn  etwa  einzelne  Sätze  aus  der  Rechtsbelehrung
  herausgerissen  werden  sollen,  viel  leichter  ein
unsicheres  und  unklares  sein,  als  daß  ein  getreues
Bild  der  von  Präsidenten  ausgesprochenen  Gedanken
und  deren  Nüancirung  entstünde.

b)  Nicht  nur  der  authoritave  Einfluß  des  Vorsitzenden
  den  Geschwornen  gegevüber  würde  geschwächt,
sondern  der  Vorsitzende  selbst,  indem  er  bei  jedem
Worte  einem  Widerspruch,  einer  Korrektur  sich  ausgesetzt
  sieht,  in  eine  Lage  gedrängt,  welche  geeignet
ist,  seine  Selbständigkeit  und  Unbefangenheit  zu  beeinträchtigen,
  ihn  zu  bedrängen  und  einzuschüchtern.

c)  Ingleichen  würde  hiemit  die  Festigkeit  des
Wahrspruchs  erschüttert,  indem  eine  Handhabe  geboten
  wäre,  auf  einem  Umweg  und  wenn  auch  nicht
dem  Namen  nach,  doch  der  Sache  nach  eine  Revision
gegen  den  Wahrspruch  einzuführen.
        <pb n="355" />
        Exkuro  zu  §.  267  d.  Entw.  d.  deutsch.  Strafprozeßordn.  309

d)  Es  eröffnete  sich  hiemit  die  Gelegenheit  zu
end=  und  maßlosen  Anträgen  und  Streitigkeiten  sowohl
  in  Betreff  des  Umfangs  und  der  Fassung  des
Protokolls  während  der  Verhandlung,  als  auch  später
  im  Wege  der  Revision  durch  Erregung  und  Ausnützung
  von  Kontroversen,  wobei  der  Mißbrauch  sich
schwer  verhindern  ließe,  und  wodurch  die  Aufgabe
und  die  Ziele  der  Strafrechtspflege  nur  geschädigt
werden  müßten.

e)  Ferner  läßt  sich  nicht  fixiren,  ob  und  inwieweit
  eine  allenfallsige  in  der  Mechtsbesehrung  des
Vorsitzenden  unterlaufene  Unrichtigkeit  von  maßgebendem
  Einfluß  auf  das  Verdikt  war,  während  es  doch
nicht  auf  die  den  Geschwornen  dargebotenen  sondern
auf  die  von  ihnen  angenommenen  und  im  Wahrspruch
verwerthete  Rechtsanschauung  ankommt.  Diesen
Kausalnexus  will  man  zwar  durch  eine  Präsumtion,
richtiger  gesagt,  durch  eine  Fiktion,  surrogiren.  Wie
nämlich  geradezu  in  den  Verhandlungen  der  Reichsjustizkommission
  S.  81  erklärt  wird,  soll  deshalb,
weil  die  Geschwornen  darauf  angewiesen  seien,  in
der  Rechtsbelehrung  des  Vorsitzenden  das  Recht  des
Landes  zu  erblicken,  ohne  weiters  präsumirt  werden,
daß  sie  diese  Belehrung  als  maßgebend  hinnahmen
und  unter  dem  Eindruck  solcher  Rechtsweisung  ihr
Urtheil  gefällt  haben,  so  daß,  wenn  die  Rechtsbelehrung
  eine  irrthümliche  war,  der  Wahrspruch  schlechtweg
  als  ein  irriger  angesehen  werden  müsse.  So
wenig  eine  solche  Fiktion  passend  erscheint,  um  auf
einen  aus  freiester  subjektiver  Geistesthätigkeit  hervorgegangenen
  Ausspruch  angewendet  zu  werden,  eben  so
sehr  wird  diese  Fiktion  durch  die  Evidenz  de5  Gegentheils
  ausgeschlossen,  indem  es  eine  unläugbare  namentlich
  im  Stöcker'schen  Gutachten  S.  170  eingeräumte
  Thatsache  der  Erfahrung  ist,  daß  die  Geschwornen
  sich  in  ihrer  Rechtsansicht  volle  Unabhängigkeit
  bewahren.  Sie  folgen  der  Rechtsbeleh-
        <pb n="356" />
        310  Erkurs  zu  g.  257  b.  Entw.  d.  deutsch.  Strafprozeßordn.

rung  des  Vorsitzenden  allerdings  insoweit,  als  dies
mit  ihrer  eigenen  Anschauung,  ihrem  subjektiven  Rechtsgefühl
  übereinstimmt,  allein  sie  lassen  sich  durch  diese
Rechtsbelehrung  nicht  binden,  sie  folgen  auch  der
vom  Vertheidiger  ausgehenden  Rechtsausführung,
oder  sie  folgen  einfach  der  Ansicht,  welche  ihnen
vom  Standpunkt  des  gewöhnlichen  Lebens  als  plausibel
  erscheint.  Besonders  erschwert  würde  die  Konstatirung
  des  besagten  Kausalnexus,  wenn  man  sich
vergegenwärtigt,  welches  Verhalten  dem  Präsidenten
nach  dem  Wahlberg'schen  Gutachten  S.  32  eingeräumt
  sein  soll,  wenn  es  sich  um  eine  juristische
Kontroverse  handelt;  in  solchen  Fällen  soll  der  Vorsitzende
  sich  nämlich  damit  begnügen  können,  den
Geschwornen  die  in  der  Spruchpraxis  obwaltenden
verschiedenen  Ansichten  auseinanderzusetzen  und  ihnen
anheimzustellen,  welche  Ansicht  sie  wählen  wollen.
Man  bedenke,  daß  ein  Wahrspruch  keine  Entscheidungsgründe
  gibt,  sohin  auch  nicht  erwelbar  ist,  aus
welchen  einzelnen  Eindrücken  und  Reflexionen  die
Ueberzeugung  der  Geschwornen  erwuchs.

3)  Alle  diese  Bedenken  glaubt  man  durch  das
Argument  zu  beseitigen,  daß  die  theoretische  Nothwendigkeit
  bestehe,  eine  Garantie  für  den  Angeklagten
  gegen  irrthümliche  Rechtsbelehrung  des  Präsidenten
  zu  geben  und  somit  Irrthum  und  Einseitigkeit
auszuschließen.  Dieses  Argument  müßte  man  unbedingt
  unterschreiben,  wenn  nicht  ohnedies  schon
solche  Garantien  bestünden.  Allein  es  leistet  ja  die
Gesetzgebung  bereits  durch  mehrfache  Sicherheitsmaßregeln
  zu  Gunsten  des  Angeklagten  hiefür  vollgenügende
  Bürgschaft.

In  der  Berührung  des  Schwurgerichtspräsidenten
mit  Geschwornenbank  liegt  der  Schwerpunkt  in  der
Fragestellung.  In  den  Fragen  verkörpert  sich  die
Rechtsauffassung  des  Vorsitzenden,  was  er  als  den
Inbegriff  der  Voraussetzungen  zur  Annahme  eines
        <pb n="357" />
        Erkurs  zu  §.  267  d.  Entw.  d.  deutsch.  Strafprozeßordn.  311

Reats  ansieht,  muß  also  in  den  Fragen  ausgeprägt
sein,  die  Rechtsbelehrung  gibt  nur  eine  Erläuterung
dessen,  was  in  den  Fragen  schon  vorgezeichnet  ist.
Nun  hat  aber  der  Angeklagte  nach  §.  249  des
Regierungsentwurfs  das  Recht  der  Erinnerung  und
Antragstellung  über  die  Fragen,  und  wenn  er  hiemit
bei  dem  Vorsitzenden  nicht  durchdringt,  kann  er  sogar
einen  Beschluß  des  Schwurgerichtshofs  provoziren.
Sollte  aber  der  Angeschuldigte  es  unterlassen,  von
diesem  Rechte  Gebrauch  zu  machen,  so  hat  der
Schwurgerichtshof  bei  Anwendung  des  Gesetzes  zu
prüfen,  ob  die  dem  auf  die  Fragestellung  gebauten
Wahrspruch  innwohnende  Rechtsansicht  die  richtige
sei,  und  sollte  der  Schwurgerichtshof  auch  in  diesem
Stadium  der  unrichtigen  Ansicht  des  Präsidenten
huldigen,  so  bleibt  dem  Angeklagten  noch  das  Rechtsmittel
  der  Revision  wegen  Verletzung  des  Gesetzes
offen.  Bei  dieser  dreifacher  Reihe  von  Schutzmitteln
ist  das  rechtliche  Interesse  des  Angeklagten  nach
diesseitigem  Ermessen  ausreichend  gewahrt.  Es  sei
gestattet,  hier  einen  Rückblick  auf  die  bayerische  Praxis
zu  werfen.  In  den  ersteren  Jahren  des  Bestands
des  Strafprozeßgesetzes  v.  10.  November  1848  kamen
  zwei  Fälle  vor,  in  denen  eine  Nichttgkeitsbeschwerde
  wegen  unrichtiger  Anwendung  des  Gesetzes
darauf  gestützt  werden  wollte,  daß  die  Rechtsbelehrung
  des  Schwurgerichtspräsidenten  eine  falsche
gewesen  sei.  In  dem  hierauf  erfolgten  oberstrichterlichen
  Urtheile  vom  10.  Juli  1849  und  17.  November
  1854  (Sitzungsberichte  der  bayr.  Strafgerichte
  Bd.  I  S.  346  und  Zeitschrift  f.  G.  u.  R.
Bd.  1  S.  487)  findet  sich  die  hier  entwickelte  Auffassung
  vertreten.

Nach  allem  dem  dürften  überwiegende  Gründe
bestehen,  um  den  Abänderungsvorschlag  der  Reichsjustizkommission
  abzulehnen.
        <pb n="358" />
        312  Neuere  oberstrichterliche  Erkenninisse.

Uebersicht
über  die  neueren  Ergebnisse  der  Rechtsprechung  des
obersten  Gerichtshoses  in  Gegenständen  des  Civilrechtes
  und  Civilprozesses
16.—  30.  Juni.
Mit  4  Nachträgen  vom  2.,  12.,  13.  und  13.  Juni.

Bemerkung:  Die  urtheile  vom  17.  HVNr.  3040,  22.
HVNr.  3059,  26.  H  Nr.  3092,  30.
HVNr.  3137  und  30.  Juni  HV#  Nr.  3082
werden  nachgetragen.

I  Zur  Proze  =  Orbnung.

Art.  511.  Wenn  auch  die  Proz.-O.  keine
ausdrückliche  Bestimmung  dahin  hat,  daß  das
Bez.-Gericht  die  nach  Art.  511  an  dasselbe  gelangte
Sache  auch  dann  behalten  müsse,  wenn  der  Einzelrichter
  mit  Unrecht  seine  Un  zuständigkeit  angenommen
hat,  so  ergibt  sich  doch  dieses  aus  den  Art.  11,  31
und  511  von  selbst.  Die  einzelrichterliche  Entscheidung
  ist  ja  sofort  rechtskräftig,  unabänderlich,  es  ist
das  Einzel-Gericht  nicht  mehr  in  der  Lage,  sich  mit
der  Sache  befassen  zu  können,  auf  anderem  Wege
ist  eine  Remedur  nicht  mehr  möglich,  das  Gesetz
will  mit  dem  Verweisungsurtheile  jeden  weiteren
Streit  darüber,  ob  das  Collegialgericht  oder  der
Einzelrichter  zuständig  sei,  abgeschnitten  wissen.  Dabei
bleibt  aber  immerhin  die  Frage  offen,  ob  gerade  das
angegangene  oder  aber  ein  anderes  Bez.-Gericht,
oder  etwa  das  Handelsgericht  für  den  gegebenen
Fall  zuständig  sei.  —  Wernz,  Comm.  Bd.  1  S.  48
Ziff.  29,  S.  67  Z.  14,  S.  487  Z.  9;  Verh.  d.
GGA.  d.  K.  d.  A.  1863/65  Beil.  Bd.  III  Abth.  2
S.  262,  263;  Sammlg.  Bd.  3  S.  338;  Bl.  f.
        <pb n="359" />
        Neere  oberstrichterliche  Erkenntulsse.  313

RA.  Bd.  39  S.  231.  —  Urth.  v.  17.  Juni
HVr.  3100.

Art.  973.  Forderungen  an  eine  gerichtliche
Depositenkasse  können  Gegenstand  der  Arrestanlage
sein;  denn  nirgends  im  Gesetze  ist  ausgesprochen,
daß  solche  Forderungen  nicht  mit  Arrest  belegt  werden
  können,  und  andererseits  sind  auch  die  gerichtlichen
  Depositenkassen  öffentliche  Kassen  im  Sinne
des  Art.  973  der  Proz.-O.  —  Urth.  v.  28.  Juni
HVr.  3057.

Art.  1070.  Der  betreibende  Gläubiger,  welchem
  nach  Abs.  4  des  Art.  1070  die  zu  versteigernde
Sache  für  den  nach  Art.  1058  von  ihm  festgesetzten
Preis  zugeschlagen  wird,  hat  ein  bedingtes  Recht
darauf,  daß  ihm  um  den  Aufwurfspreis  das  Objekt
in  der  Beschaffenheit  zugeschlagen  werde,  welche  es
zur  Zeit  der  Festsetzung  jenes  Preises  hatte.  —
Urth.  v.  27.  Juni  HVdNr.  3061.

II.  Eidilrechtliche  Entscheidungen.

Allgemeine  Lehren.  Zur  Klagenverjährung,
  Nativität  der  Klage.  1)  Der  Satz,  daß
die  Verjährung  schon  vor  Entstehung  des  Klagerechts
beginne,  wenn  es  in  der  Macht  des  Berechtigten
gestanden  sei,  diese  Entstehung  herbeizuführen,
—  (toties  praescribi  actioni  nondum  natae
duoties  nativitas  sit  in  potestate  creditoris)  —
hatte  allerdings  in  Theorie  und  Praxis  Eingang  gefunden,
  ist  aber  nicht  richtig.

Dieser  Satz  ist  nirgends  in  den  Gesetzen  ausgesprochen,
  und  eine  Ausdehnung  der  gesetzlichen  Bestimmung,
  daß  die  Verjährung  im  Zeitpunkte  der
Entstehung  der  Klage  beginne,  im  Wege  der  Analogie
  auf  jenen  Saß  erscheint  als  unzulässig,  weil
die  Verjährung  ein  rein  positives  aus  Zweckmäßig-
        <pb n="360" />
        314  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

keitsgründen  eingeführtes  Institut  ist  und  daher  die
Bestlmmungen  hierüber  eine  ausdehnende  Auslegung
nicht  zulassen.  —  fr.  14  D.  1,  3  fr.  141,  162
D.  50,  17.  —  Der  gedachte  Satz  wird  auch  durch
die  Gesetze  widerlegt,  indem  dieselben  die  Verjährungözeit
  von  dem  Zeitpunkte  an,  in  welchem  die
Klage  wirklich  geboren  ist,  auch  in  solchen  Fällen
berechnen,  in  welchen  der  Kläger  eine  frühere  Entstehung
  der  Klage  hätte  bewirken  können.  —  Linde,
Ztschr.  f.  Civ.  R.  und  Proz.  Bd.  8  S.  1  u.  f.  —
In  neuerer  Zeit  wird  die  Unrichtigkeit  des  gedachten
Satzes  allgemein  anerkannt.  —  Arch.  f.  eivil.  Pr.
Bd.  33  S.  312;  Savigny,  Syst.  Bd.  5  S.  282
u.  f.;  Unterholzner,  Verjährung  2.  Aufl.  Bd.  2
S.  304  Note  738.  .
Dagegen  hat  der  OGH.
2)  den  Satz,  daß  bei  verzinslichen  Darlehen
mit  dem  Ausbleiben  der  Zinszahlung  die  Verjährung
  der  Klage  auch  bezüglich  der  Hauptschuld  beginne,
  als  richtig  anerkannt  auf  Grund  der  c.  8
.  4C.  7,  39  und  unter  Verweisung  auf  Seuffert's
  Arch.  Bd.  XIII  Nr.  6,  XVI  3,  XVIII2,
XXIII  7.  XXV  3,  XXVII  S87.  —  Urth.  v.
23.  Juni  HVdNr.  3066  7).

Sachenrecht.  Besitzerwerb  durch  Stellvertreter,
  Erforderniß  auf  Seite  des  Tradenten.
  Bayer.  Landrecht.  Darüber  hat  sich
der  OGH.  in  einem  kassatorischen  Urtheile,  entgegen
der  Anschauung,  eine  nothwendige  Voraussetzung  für
einen  solchen  Besitzerwerb  sei  nach  Thl.  II  .  5
§.  5  Nr.  4  des  bayr.  Landr.  auch  eine  Willenskundgabe
  des  Tradenten,  den  Besitz  der  dem
Stellvertreter  tradirten  Sache  auf  den  Vertretenen

*)  In  dieser  Allgemeinheit  möchte  der  Satz  zu  bezweifeln
fein.  A.  d.  R.
        <pb n="361" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  315

zu  übertragen,  also  ausgesprochen:  Aus  der  allegirten
  Gesetzesstelle  ließen  sich  für  fraglichen  Besttz-Erwerb
  keine  anderen  Erfordernisse  ableiten,  als  daß
zunächst  auf  Seite  des  Vertretenen  der  Wille
vorliegen  müsse,  durch  einen  Anderen  für  sich  einen
Besitz  ergreifen  zu  lassen  (bzhw.  die  Ratthabition
eines  also  ergriffenen  Besitzes),  dann  auf  Seite
des  Stellvertreters  der  Wille,  die  Besitzergreifung
für  d.  i.  statt  des  Vertretenen  vorzunehmen,  mit
Kundgabe  diese5  Willens  bei  dem  Apprehensionsakte.
  Allerdings  müsse  der  Besitzergreifungsakt  mit
einer  Verständigung  des  Tradenten  von  der  Apprehension
  für  einen  Dritten  (den  Vertretenen)  verbunden
  sein,  es  sei  aber  nicht  nöthig,  daß  hiezu  auch
noch  eine  ausdrückliche  Kundgebung  von  Seite  des
Tradenten,  die  Sache  dem  Vertretenen  tradiren  zu
wollen,  hinzukomme,  sondern  der  Besitzübergang
vollziehe  sich  schon  mit  dem  Bewußtsein  des  Tradenten,
  daß  die  Empfangnahme  in  Stellvertretung
eines  Dritten  geschehe.

Die  Wirksamkeit  eines  allgemeinen  nicht  auf
den  individuellen  Besitzgegenstand  gerichteten  Auftrages
  werde  immer  von  der  Voraussetzung  abhängig
bleiben,  daß  der  Erwerb  des  betreffenden  Gegenstandes
  wenigstens  dem  im  Auftrag  enthaltenen  allgemeinen
  Willen  des  Auftraggebers  entspreche,  eine
Voraussetzung,  welche  nicht  an  eine  bestimmte  theoretische
  Form  gebunden  werden  könne,  sondern  aus
der  jeweiligen  Erscheinung  eines  konkreten  Falles
thatsächlich  erforscht  und  festgestellt  werden  müsse.  —
Urth.  v.  28.  Juni  HVNr.  3102.

Kirchliche  Baupflicht,  unvordenkliche
Wendung  der  Baufälle.  Zur  Begründung
einer  rechtlichen  Baupflicht  kann  die  Thatsache  allein,
daß  ein  Dritter  alle  Baufälle  an  einem  Objekte
seit  unvordenklicher  Zeit  gewendet  habe,  nicht  genügen,
  es  muß  vielmehr  zur  Thatsache  der  Baufall-
        <pb n="362" />
        316  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

wendung  noch  hinzutreten,  daß  der  Leistende  nicht
ex  liberalitate,  sondern  in  der  Absicht,  einer  Rechtspflicht
  zu  genügen,  geleistet  habe.  Und  selbst  im
Falle  des  Gegebenseins  solcher  Absicht  kann  derselben
eine  weiter  gehende  Bedeutung,  als  mit  Nothwendigkeit
  daraus  zu  folgern  ist,  nicht  beigelegt  werden,
es  kann  z.  B.  daraus,  daß  ein  Zehentberechtigter
alle  Baufälle  seit  unvordenklicher  Zeit  gewendet  hat,
nichts  für  das  Bestehen  einer  weiter  gehenden  Baupflicht,
  als  der  subsidiären,  abgeleitet  werden,  da
eine  solche  Uebung  seit  unvordenklicher  Zeit  auch  in
dem  Umstande  ihre  Erklärung  finden  kann,  daß  wegen
  Unvermögenheit  der  Kirche  die  subsidiäre  Baupflicht
  thatsächlich  dieselbe  Leistung  zur  Folge  hatte
als  die  primäre.  —  Urth.  v.  21.  Juni  HVNr.  3015.
Klagerecht  wegen  Nichtanerkennung
einer  Servitut,  insbes.  eines  Forstrechtes.
Wohl  ist  es  nach  gem.  R.  bestritten,  ob  die  bloße
Nlchtanerkennung  einer  Servitut  ein  Klagerecht  gewähre,
  oder  ob  nicht  vielmehr  eine  faktische  Störung
in  der  Ausübung  des  Rechtes  zur  Anstellung  einer
Klage  auf  Anerkennung  desselben  und  Unterlassung
von  etwaigen  künftigen  Störungen  erforderlich  sei;
—  Seuffert,  Pand.  §.  182  Not.  1  —  allein
Theorie  und  Praxis  huldigen  überwiegend  der  Ansicht,
  daß  auch  ohne  das  Hinzukommen  förmlicher
Störungen  in  der  Ausübung  einer  Servitut  auf
deren  Anerkennung  geklagt  werden  könne.  —  Sintenis,
  Pand.  Bd.  I  §F.  65  Not.  16;  Arndts,
Pand.  §.  191  lit.  #;  Bl.  f.  RA.  Bd.  28  S.  313—
und  jedenfalls  ist  in  Fällen,  wo  zunächst  die  Bestimmungen
  des  Forstgesetzes  v.  28.  März  1852
als  maßgebend  in  Betracht  kommen,  die  bloße  Nichtanerkennung
  von  Seite  des  betr.  Waldeigenthümers
für  Erhebung  einer  Civilklage  ausreichend.  —  Urth.
v.  19.  Juni  HVNr.  3088.  .
Wohnungsvorbehalt,  Entstehung  der
        <pb n="363" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  317.

Servitut  des  Wohnungbrechteb  hiebei  und
deren  Wirkung  gegen  Dritte  ohne  Hypothekenbuch
  Seintrag.  Wie  unterm  13.  Juli  1874
—  Bl,.  f.  RA.  Bd.  39  S.  266,  267;  Sammlg.
Bd.  5  S.  104  —  wurde  neuerlich  ausgesprochen,
daß  durch  Vorbehalt  eines  Wohnungsrechts  bei  Veräußerung
  eines  Hauses,  ohne  besondere  Quasitradition,
ein  dingliches  Servitutrecht  auch  nach  bayr.  Landr.
begründet  werde.

Ferner:  daß  ein  s.  g.  „Unterschlufsrecht“  eine
Sservilus  habitationis  im  Sinne  des  bayr.  Landr.
Thl.  II  c.  9  8.  12  sei.

Endlich:  daß  ungeachtet  der  Unterlassung  des
Eintrages  des  Wohnungsrechtes  in  das  Hyp.-Buch
der  neue  Erwerber  des  Anwesens,  auf  welchem
jenes  Recht  eingeräumt  wurde,  zu  dessen  Gewährung
  verpflichtet  sei.  —  Urth.  v.  13.  Juni
HVdrr.  3111.

Obligationenrecht.  Unstatthaftigkeit  des
Anspruches  eines  alimentirten  außerehelichen
  Kindes  auf  die  zu  dessen  Alimentation
  ursprünglich  bestimmten,  aber  zurückgelegten
  Alimentationsgelder.  A.,  ein  außereheliches
  Kind,  war  von  seinen  mütterlichen  Großeltern
  alimentirt  worden,  die  von  dem  Vater  des
A.  begahlten  Alimentations  -Gelder  hatten  gedachte
Großeltern  nicht  in  Anspruch  genommen  und  die
Kindesmutter  hatte  dieselben  verelnnahmt,  gesammelt
und  verzinslich  angelegt.  Später  heirathete  diese
den  F.,  erhob  das  angelegte  Geld,  brachte  es  in  die
Ehe,  starb,  und  wurde  von  auf  Grund  bestandener
  allgem.  G.  beerbt.  un  klagte  A.  gedachte
Gelder  von  F.  ein.  Ueber  diesen  Anspruch  hat  sich
der  OGH.  also  ausgesprochen:  .

Die  Thatsache  allein,  daß  die  Mutter  des
Klägers  die  von  dessen  Vater  bezahlten  Alimentations-
        <pb n="364" />
        318  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

beiträge  vereinnahmt,  aber  nicht  zu  des  Kindes  Alimentation
  verwendet  habe,  könne  den  Anspruch  des
Klägers  nicht  begründen.  Wohl  nämlich  sei  zweifellos,
  —  Bayr.  Landr.  Thl.  I  c.  4  S.  7  Nr.  1,  5,
6  und  10  —  daß  der  alimentationsbedürftige  Deszendent
  das  der  Alimentations-Verbindlichkeit  der
Aszendenten  gegenüberstehende  berechtigte  Subjekt
sei.  Allein  gleich  zweifellos  sei  es  Prinzip,  daß
dem  Kinde  ein  über  das  Alimentationsbedürfniß
hinausgehender  Anspruch  nicht  gewährt  werde,  und
daß  daher,  wenn  dem  Kinde  der  benöthigte  Unterhalt
  wirklich  verschafft  worden,  von  demselben  weitere
Ansprüche  auf  Grund  der  allegirten  gesetzlichen  Bestimmungen
  nicht  erhoben  werden  können.  Dabei
sei  es  für  des  Kindes  Rechte  ohne  Belang,  ob  der
diesem  gewährte  Unterhalt  aus  Mitteln  des  primär
verpflichteten  Vaters  oder  aus  dem  Vermögen  eines
nur  subsidiär  zur  Alimentation  Verpflichteten  verschafft
  worden;  denn  mit  der  Verschaffung  des  Unterhaltes
  habe  das  Kind  vollständig  erhalten,  was  es
auf  Grund  der  allegirten  gesetzlichen  Bestimmungen
zu  verlangen  überhaupt  befugt  sei,  und  erlösche  dem
zufolge  hiemit  von  selbst  jeder  weitere  auf  die  gesetzliche
  Alimentationspflicht  der  Aszendenten  sich  stützende
Anspruch  desselben.

Da  nun  vorliegenden  Falles  feststehe,  daß  dem
Kläger  der  benöthigte  Unterhalt  vollständig  gereicht
worden  sei,  so  könne  auch  die  Thatsache,  daß  die
von  seinem  Vater  an  die  Mutter  gezahlten  vertragsmäßigen
  Alimentationsbeiträge  zur  Bestreitung
seines  Unterhaltes  deßhalb  nicht  verwendet  worden
selen,  well  seine  Großeltern  seine  Verpflegung  unentgeltlich
  übernommen,  für  sich  allein  dem  Kläger
einen  Anspruch  auf  Herausgabe  der  Alimentengelder
gegen  seine  Mutter  und  bzhw.  gegen  den  F.  als
deren  Erben  nicht  gewähren.  —  Urth.  v.  13.  Juni
HVdr.  3071.
        <pb n="365" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  319

Familienrecht.  Grundtheilung  nach  bayreuther
  Recht.  Es  war  fraglich,  ob  nach  bayreuther
  Prov.-Recht  eine  Grundtheilung  nur  im  Falle
der  Wieder-Verehelichung  eines  überlebenden  Ehegatten
  zulässig  sei?  Der  OGH.  hat  sich  darüber
also  ausgesprochen:  Nach  Tit.  VII  S.  11—13  der
bayr.  Land.-Const.  ist  die  Möglichkeit,  die  Kinder
oder  die  Mutter  zur  Annahme  bzhw.  Vornahme
einer  Grundtheilung  zu  zwingen,  allerdings  von
der  Voraussetzung  abhängig,  daß  der  überlebende
Elterntheil  eine  weitere  Ehe  eingeht.  Das  Gesetz
verbietet  übrigens  nicht,  daß  Vater  oder  Mutter  mit
den  Kindern  eine  Vereinbarung  treffe,  nach  welcher,
  auch  abgesehen  von  einer  Wieder-Verehelichung
des  Vaters  oder  der  Mutter  Wirkungen  eintreten
sollen,  welche  gesetzlich  mit  einer  Grundtheilung  verbunden
  sind.  —  Urth.  v.  12.  Juni  HVNr.  3036.

Eheliches  Güterrecht  nach  dem  bayer.
Landrechte.  Anheirathen.  Auslegung  der
Ehe=  und  Erbverträge  zunächst  aus  deren
Inhalt  allein.  Inhaltlich  eines  im  Geltungsgebiete
des  bayerischen  Landrechts  gerichtlich  abgeschlossenen
Ehevertrages  brachte  die  Braut  ein  Heirathsgut
von  2500  fl.  u.  s.  w.  in  die  Ehe,  was  der  Bräutigam
  mit  einem  in  einem  Anwesen  bestehenden  Vermögen
  von  6000  fl.  widerlegte  unter  der  Bestimmung,
  daß  er  dieses  Anwesen  der  Braut  anheirathe,
  so  daß  sie  während  der  Ehe  mit  ihm  —  dem
Manne  —  gleiche,  und  nach  seinem  allenfallsigen  Vorableben
  alleinige  Besitzerin  und  Eigenthümerin  des
Anwesens  sein,  für  den  Fall  ihres  früheren  Todes
aber  das  Allelneigenthumsrecht  wieder  auf  ihn  übergehen
  solle.

Ueber  diesen  Vertrag  hat  sich  der  oberste  G.-H.
also  ausgesprochen:

Es  sei  nicht  gerechtfertigt,  eine5  der  sich  entgegenstehenden
  Güterrechts-Systeme  —  römisches
        <pb n="366" />
        320  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Dotalsystem  und  deutsch-rechtliche  Gütergemeinschaft—
in  einen  Ehevertrag  hineinzuinterpretiren;  vielmehr
seien  die  Eheverträge  wie  andere  Verträge  aus  sich
selbst  zu  erklären.  Nur  in  jenen  Punkten,  in  welchen
  der  Ehevertrag  Lücken  enthält,  welche  nicht  aus
dem  Inhalte  des  Vertrages  selber  ergänzt  werden
könnten,  sei  auf  das  einschlägige  Recht  zu  rekurriren.
Das  bayr.  Landr.  huldige  weder  dem  römischs-rechtlichen
  Dotalsysteme  noch  der  deutsch-rechtlichen  Gütergemeinschast
  in  durchgreifender  Weise.  In  demselen
  herrsche  vielmehr  —  Thl.  I.  c.  6  §.  19—21  —
eine  partikuläre  Gütergemeinschaft,  welche  als  Errungenschafts-Gemeinschaft
  bezeichnet  werde.  Diese
partikuläre  GG.  vertragsmäßig  weiter  auszudehnen,
auch  das  angeheirathete  Anwesen  zum  gemeinschaftlichen
  Eigenthume  der  Ehegatten  zu  machen,  dem
seche  gesetzlich  nichts  im  Wege.  Es  erhelle  aus
en  Anm.  lit.  4  und  e  zu  Nr.  5  F.  17  c.  1
Thl.  III  des  Landr.,  daß  diesem  der  Begriff  des
Anheirathens  eines  Gutes  zum  Miteigenthume  bekannt
  sel  und  daß  es  diesen  Begriff  im  Sinne  einer
erwelterten  partikulären  GG.  auffasse.  Damit  im
Einklange  stehe  Anm.  lit.  b  zu  Nr.  4  8.  11  c.  7
Thl.  IV  des  Landr.  Mit  dem  bei  dem  Gutsanheirathen
  vorkommenden  Begriffe  „Widerlage“  schließe
das  Landr.  Thl.  1  c.  6  §S.  14  Nr.  5  das  Mitelgenthum
  der  Ehefrau  an  dem  ihr  angeheiratheten  Gute
nicht  durchgängig  sondern  nur  dann  aus,  wenn  ein
Anderes  nicht  bedungen  sei.  Es  stehe  also  auch  bei
der  Widerlage  nichts  im  Wege,  daß  der  Ehefrau
hieran  Miteigenthum  vertragsmäßig  eingeräumt  werde.
Ob  dieses  der  Fall,  sei  lediglich  aus  dem  Ehevertrage
  zu  entnehmen,  welcher  nach  seinem  Wortlaute,
nach  der  Absicht  der  Kontrahenten,  und  nach  dem
von  diesen  beabsichtigten  Zwecke  zu  interpretiren  sei.  —
Urth.  v.  2.  Juni  HVNr.  2992.

kt.:  K.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke
E  d  in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="367" />
        Samstag  den  7.  Oklober  1876.  41.  Jahrgang.  M.  21.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsuntendung

zunächst  in  —i

In  yhalt:  ueben  erta.  B#llralune  aunberechilet,  Perlenftscherel.  —  Nachtrüge
mihaltenen  Uebersicht  über  die  neueren  Er-—tm'

  ur  *  ugh  des  obersten  Gerichtshoses  in  esenn

bea  des  Givllrechts  und  Glvilprozesses  vom  16.—30.

werchen  Gerichtshoses  in  Gegenständen  des  Strelfes  in  der  Zeit
vom  1.  Juli  1875  bis  31.  Dezember  1676.  (Schlu

Ueber  die  Bestrafung  unberechtigter  Perlenfsccherei.

Nachtrag  zu  dem  Auflab  dieses  Betreffs  in  den  Blättern

für  Rechtsanw.  Bd.  40  417  ff.,  veranlaßt  durch  die

Note  2  S.  14  in  Dr.  Sn.  W  ies  Ergänzungsband
zum  Reichsstrafgesetzbuche.

Dr.  Staudinger  hat  die  in  meinem  Aussatze
a.  a.  O.  enthaltenen  Bedenken  gegen  die  Subsumtion
  der  widerrechtlichen  Aneignung  von  Perlmuscheln
  unter  die  Strafbestimmungen  über  das  unbefugte
  Fischen  als  begründet  anerkannt,  dagegen
meine  Aufstellung  „daß  die  fraglichen  Verfehlungen
seit  der  Strafgesetzgebung  von  1861  überhaupt  nicht
mehr  mit  Strafe  verfolgbar  seien“  für  unrichtig
erklärt.

Die  Motive  dieser  Erklärung  bestehen  im  Wesentlichen
  darin:

a)  daß  durch  Art.  3  des  Einf.-Ges.  v.  10.  Nov.
1861  die  älteren  bayr.  Strafbestimmungen  über
Regalien  (somit  auch  die  Spezialbestimmungen,
welche  den  unbefugten  Perlenfischer  „wie  einen  Dleb“
bestraft  wissen  wollten)  ausdrücklich  aufrecht  rrhalten
worden  seien,

Neue  Folge  XXI.  Band.
        <pb n="368" />
        322  Unberechtigte  Perlenfischerei.

b)  daß  es  auch  in  der  Intention  des  Einf.-Gesetzes
  vom  26.  Dezbr.  nicht  gelegen  gewesen  sei,
diese  älteren  Spezialitäten  zu  beseitigen,  solche  vielmehr,
  wenn  gleich  im  Art.  3  Z.  13  der  Regallen
keine  besondere  Erwähnung  geschehe,  sehr  wohl  unter
die  daselbst  allgemein  erwähnten  „Gefälle“  sich  subsumiren
  lassen,  deren  Schutzvorschriften  noch  in  Kraft
erhalten  wurden,

c)  daß  vom  Standpunkte  des  Reichsrechts
aus  durch  das  Reichseinführungsgesetz  vom  31.  Mai
1870  im  S.  2  Abs.  1  und  g.  3  die  nöthige  Handhabe
  gewährt  sei,  um  in  Bayern  kraft  der  älteren
Spezialbestimmungen  auf  die  unbefugte  Perlenfischerei
die  nunmehrigen  Strafbestimmungen  für  den  Diebstahl
  in  Anwendung  zu  bringen,  gleichviel  wie  auch
gegenwärtig  der  Thatbestand  des  eigentlichen  Diebstahls
  im  Einzelnen  konstruirt  sei,  und

d)  daß  übrigens,  wenn  auch  der  Fortbestand
der  früheren  Spezialvorschriften  in  Ansehung  des
Perlregales  bezweifelt  werden  wollte,  noch  immer
sehr  fraglich  bleibe,  ob  nicht  die  unbefugte  Aneignung
  von  Perlenmuscheln  schon  von  vornherein  als
eigentlicher  Diebstahl  aufgefaßt  werden  könne,  nachdem
  die  räumliche  Fortbewegung  der  Perlmuscheln
vom  Orte  ihrer  Ansiedlung  naturgemäß  gehlndert
ist,  die  dem  Regale  unterliegenden  sog.  „gebannten“
Bäche  genau  bestimmt,  verhältnißmäßig  klein  und
zugänglich  seien,  so  daß  die  aus  ihnen  zu  entnehmende
  Perlmuschel  nicht  mehr  als  eine  erst  der
Occupation  bedürftige  res  nullius  gleich  den  Fischen
oder  dem  Wilde  in  freiem  Wasser  oder  freier  Flur
zu  erachten  sei.

Ich  glaube  diesen  Gründen  gegenüber  die  gerügte
  Aufstellung  meines  Aufsatzes  gleichwohl  aufrecht
  halten  zu  müssen.

Die  churfürstl.  Mandate  über  Bestrafung  der
        <pb n="369" />
        Unberechtigte  Perlenfischerei.  323

unbefugten  Perlenfischerei  vom  9.  Nov.  1633  und

11.  Juni  1760  gingen  mit  der  Kodifikation  des

Strafrechts  im  Cod.  jur.  bav.  crim.  von  1751

in  der  Bestimmung  Th.  I  Kap.  2  F.  8  auf:
„Wer  aus  gebannten  Wässern,  wo  öffentlich
  Banntafeln  aufgesteckt  sind,  zeltige  oder
unzeitige  Perlen  oder  an  den  Ufern  die
Muscheln  stiehlt,  wird  wie  ein  anderer  Dieb
bestraft“.

(conf.  Promulgationspatent  vom  7.  Okt.  1751
Absatz  3.)

Diese  Strafbestimmung  des  alten  Criminal-=codex
  verlor  hiewiederum  ihre  Giltigkeit  mit  dem
Eintritte  des  Strafgesetzbuches  von  1813  (conk.
Verkündungspatent  v.  16.  Mai  1813  Art.  1),
indem  dieses  Strafgesetzbuch,  wie  aus  den  Anmerkungen
  zu  demselben  B.  III  S.  301  authentisch
hervorgeht,  durch  seine  eigenen  Strafbestimmungen
über  den  gemeinen  Diebstahl  auch  das  Perl-Regale
gedeckt  haben  wollte,  so  daß  von  hier  ab  der  unbe-Rie-
  Perlenfang  gemäß  Art.  349  d.  St  GB.  als
ausgezeichneter  Diebstahl  und  nach  Eintritt  der  Diebstahlsnovelle
  vom  25.  März  1816  Art.  II  3.  1
als  Diebstahl  unter  erschwerendem  Umstande  zu  bestrafen
  war.

Für  die  Strafgesetzgebung  von  1861  lagen
demnach  keine  Spezialbestimmungen  gegen  Contraventionen
  und  Defrandationen  in  Ansehung  des
Perlregals  mehr  vor,  welche  von  dem  Vorbehalte
im  Art.  3  Z.  2  des  Einf.-Ges.  vom  10.  Nov.  1861
hätten  getroffen  werden  können,  und  e5  wäre  offenbar
  nothwendig  gewesen,  um  dem  Perlregale  den
bisher  genossenen  strafrechtl.  Schutz  zu  erhalten,
hierüber  entweder  im  Texte  des  Strafgeseßbuches
selbst  beim  Diebstahl  oder  Fischereifrevel  (Nrt.  289)
eine  besondere  Bestimmung  aufzunehmen  oder  im

rli'i
        <pb n="370" />
        324  Unberechtigte  Perlenfischerei.

Einführungsgesetze  besonders  festzusetzen,  nach  welchen
  Vorschriften  des  StGB.  fortan  die  unbefugte
Perlenfischerei  bestraft  werden  soll;  —  dies  ist  nicht
geschehen  und  kann  durch  den  alleg.  Art.  3  Z.  2
des  Einf.-Gesetzes  nicht  ersetzt  werden.

.  Um  diese  Lücke  auszufüllen,  griffen  die  Verwaltungsstellen
  zu  dem  Mittel,  die  Perlenfischerei
gelegenheitlich  jener  oberpolizeilichen  Vorschriften  in
Schutz  zu  nehmen,  welche  sie  zum  Art.  231  des
PStGB.  v.  1861  (Art.  126  des  PStGB.  v.
1871)  über  Fisch=  und  Krebsfang  zu  erlassen  hatten,
  deren  Unhaltbarkeit  in  Bezug  auf  die  Perlenfischerei
  ich  aber  in  meinem  alleg.  Aufsatze  schon
des  Näheren  besprochen  habe.

Prof.  Risch  hat  in  seinem  Commentare  zum
Elnf.-Gesetze  v.  1861  (conl.  S.  238  Z.  2)  keine
Strafvorschrift  über  unbefugten  Perlenfang  angeführt,
  welche  durch  den  Art.  3  Z.  2  jenes  Gesetzes
aufrecht  erhalten  worden  wäre.

Daß  durch  die  Strafgesetzgebung  von  1871
keine  Aenderung  zu  Gunsten  des  Perlregales  eintrat,
  glaube  ich  gleichfalls  in  meinem  Aufsatze  schon
hinlänglich  gezeigt  zu  haben.

Auch  Dr.  Staudinger  hat  in  dem  Hauptbande
  seiner  Ausgabe  des  deutschen  Strafgesetzbuches
und  bayer.  Einführungs-Vollzugs-Gesetzes  vom
26.  Dezember  1871  Seite  47  zum  Art.  3  Z.  13
letzteren  Gesetzes  eine  noch  bestehende  Strafvorschrift
in  Bezug  auf  das  Perlregal  nicht  bezeichnet,  waß
mich  bei  der  minutiosen  Umsicht,  womit  dieser  hochachtbare
  Rechtsgelehrte  sein  Material  behandelt,  zu
der  Vermuthung  führte,  er  habe  selbst  die  betreffende
Lücke  bereits  gefühlt.  ·

Daß  letzteres  Einführungsgesetz  nicht  die  Intention
  gehabt  habe,  eine  alte  Spezialität  wie  die
Defraudationsstrafen  gegen  unbefugte  Perlenfischerei
        <pb n="371" />
        Unberechtigte  Perlenfischerei.  325

zu  beseltigen,  mag  richtig  sein,  aber  erkennbar  hat
es  die  Intention  der  Conservirung  dieser  Spezialität
sicherlich  nicht  dadurch  gemacht,  daß  es  im  Art.  3
Z.  13  abweichend  von  der  Fassung  des  Parallel-Artikels
  3  Z.  2  des  Einf.-Ges.  von  1861  der
Regalien  gar  keine  besondere  Erwähnung  mehr
that,  während  in  letzterer  Gesetzeßstelle  dieselben
wenigstens  allgemein  noch  neben  „anderen  ähnlichen
Gefällen“  aufgeführt  waren;  um  eine  bereits  beseitigte
  Spezialität  wieder  in's  Leben  zu  rufen,
hätte  übrigens  niemals  die  bloße  Intention  eines
Gesetzes  genügt,  sondern  wäre  eine  expresse  Aeußerung
  nothwendig  gewesen.

Die  Wiederbelebung  der  fraglichen  Spezialvorschriften
  kann  auch  nicht  an  der  Hand  der  Reichsstrafgesetzgebung
  von  1871  erreicht  werden.  Denn
wenn  auch  Strafvorschriften  gegen  unbefugte  Perlensischerei
  unter  die  nach  S.  2  Abs.  2  des  Reichseinführungsgesetzes
  vom  31.  Mai  1870  reservirten
Fischerei-Gesetze  gezählt  werden  wollten,  und  obwohl
aus  den  Motiven  zum  Entw.  des  deutschen  St  GB.
§.  292  (Stenogr.  Ber.  B.  III  S.  82)  hervorgeht,
daß  nicht  beabsichtigt  war,  den  bestehenden  Spezialgesetzen
  über  die  Eingriffe  in  die  Regalien  mittels
Aufnahme  eigener  Bestimmungen  hierüber  in  das
St  GB.  zu  derogiren,  so  berechtigt  doch  dieses
Reservat  nur  entweder  zur  Anwendung  noch  in
Wirksamkeit  bestehender  (nicht  obsoleter)  Spezialgesetze
  dieser  Art  oder  zur  Erlassung  neuer;
und  wenn  der  F§F.  3  des  Reichseinführungsgesetzes
zu  der  empfohlenen  Handhabe  dienen  sollte,  so
müßte  vorausgesetzt  werden  können,  daß  im  Landes--strafrechte
  wenigstens  noch  ein  Strafgebot  gegen
unbefugtes  Perlenfischen  unter  einer  gewissen  Thatbestandsform
  bestände,  für  welche  die  Strafdrohung
  aus  der  correlaten  Vorschrift  des  RStGB.
entnommen  werden  könnte.  Nach  beiden  Hypothesen
        <pb n="372" />
        326  Unberechtigte  Perlenfischerei.

äußern  aber  die  Bestimmungen  des  Reichseinführungsgesetzes
  auf  den  Gegenstand  in  Frage  keine
Einwirkung.

Was  endlich  die  Auffassung  der  Sache  vom
Gesichtspunkte  des  allgemeinen  Diebstahlsbegriffes
—  abgesehen  von  den  derogirten  Spezialvorschriften
  —  anbelangt,  so  habe  ich  selbst  in  meinem
Aufsatze  S.  422  die  Anregung  zu  dieser  Auffassung
gegeben,  jedoch  zugleich  darauf  hingewiesen,  wie  dieselbe
  wenigstens  für  jene  Fälle  rechtswidrigen  Perlfanges
  nicht  Maß  geben  könnte,  bei  welchen  die
Fangberechtigung  nicht  mit  dem  (ärarialischen)  Eigenthume
  am  Wasser  zusammenfällt,  sondern  als  Regale
auf  fremdem  Gewässer  haftet.  Dieses  Bedenken
wird  auch  durch  den  sog.  „Bann“  der  dem  Regale
unterworfenen  Gewässer  (durch  Aufsteckung  von
Banntafeln)  nicht  gehoben,  weil  der  Bann  dem
Staate  kein  Eigenthumsrecht  am  Waseerbette  verleiht;
  auch  sind  die  Perlengewässer  keineswegs  alle
so  „verhältnißmäßig  klein“  (Arber-See,  Ilzfluß,
Regenfluß,  Erlau),  daß  man  sie  analog  mit  geschlossenen
  Hegeteichen  behandeln  könnte.

ch  muß  daher  meine  Behauptung  wiederholen,
daß  die  unbefugte  Perlenfischerei  in  Bayern,  wenn
man  sie  nicht  unter  den  Fischereifrevel  nach  S.  370
Z.  4  d.  RStGB.  stellen  will,  wie  in  dem  oberstrichterl.
  Urtheile  vom  12.  Febr.  1874  U.  Nr.  74
(nach  Antrag  des  k.  Generalstaatsanwalts)  gebilligt
  wurde,  bei  dem  gegenwärtigen  Stande  der
reichs=  und  landesstrafrechtlichen  Gesetzgebung  nicht
mehr  strafbar  ist.

Der  Verfasser  des  angegriffenen  Aufsatzes:
alD.
        <pb n="373" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  327

Nachträge
zu  der  in  Nr.  20  enthaltenen  Nebersicht  der  neueren
oberstrichterlichen  Entscheidungen.

Bemerkung:  Das  Urtheil  vom  26.  Juni  HVNr.  3092
folgt  später.

Civilrechtliche  Entscheidungen.

Obligationenrecht.  Ausnahmsreichnisse,  deren
  Theilbarkeit  oder  Untheilbarkeit.  Sowohl
  nach  gem.  R.  als  nach  bayr.  Landr.  Thl.  IV
c.  1  §.  21  Nr.  6  wird  eine  Correalobligation  niemals
  vermuthet,  sondern  es  ist  im  Zweifel  die  Theilbarkeit
  der  Obligation  anzunehmen.  Die  Theilbarkeit
  bildet  die  Regel,  die  Untheilbarkeit  die  Ausnahme.
  Wenn  feststeht,  daß  jedes  der  Austräglereheleute
  vertragsmäßig  auf  den  ganzen  Austrag  Anspruch
  hat,  dann  ist  ein  Correalgläubigerverhältniß
gegeben.  Die  Erwägungen,  die  Ausnahme  sei  auf
das  Zusammenleben  der  Eltern  berechnet,  und  zwei
Personen  brauchten  bei  gemeinschaftlichem  Haushalte
weniger  als  bei  Führung  getrennter  Hauswirthschaft,
sind  für  sich  allein  nicht  geeignet,  die  Annahme  einer
Correalobligation  zu  rechtfertigen,  weil  es  an  der
Constatirung  fehlt,  daß  der  zur  Ausnahmeleistung
Verpflichtete  den  anderen  Kontrahenten  gegenüber
zur  Solidarleistung  des  Austrages  sich  verpflichtet
habe.  Und  wenn  auch  anzunehmen  wäre,  daß  nach
der  Intention  der  Kontrahenten  auf  Ableben  eines
der  Austräglereheleute  die  Ansnahme  keine  Minderung
erfahren  solle,  so  würde  doch  dieser  Umstand  zu
Lebzeiten  derselben  deren  Rechte  zum  Bezuge  des
Audtrages  nicht  unbedingt  den  Charakter  der  Correalität
  verleihen,  indem  die  Rücksichten,  welche  für
den  Eintritt  eines  Todesfalles  bestimmend  gewesen
sein  mögen,  keineswegs  die  Annahme  ausschließen,
daß  der  Ausnahmeleister  für  die  Lebensdauer  der
        <pb n="374" />
        328  Neuere  oberstrichterliche  Erkenninisse.

beiden  Austrägler  gleichwohl  nur  eine  Verpflichtung
bro“  rata  eingegangen  habe.  Bei  Beantwortung
er  Frage  über  das  Vorliegen  einer  Correalobligation
entscheidet  nicht  die  innere  Willensmeinung  der  Kontrahenten
  allein,  sondern  es  muß  derselben  nach
bayr.  Landr.  Thl.  IV  c.  1  §F.  21  Nr.  6  im  Vertrage
  bestimmter  Ausdruck  verliehen  werden.  Wenn
in  dem  betreffenden  Vertrage  bezüglich  der  Theilbarkeit
  der  Naturalausnahme  keine  Bestimmung  getroffen
  ist,  darf  deren  Untheilbarkeit  nicht  gefolgert
werden?).  —  Urth.  v.  17.  Juni  HVNr.  3040.

Zur  Lehre  von  der  gerichtlichen  Theilung
  gemeinschaftlicher  Sachen.  Richterliches
  Ermessen  hiebel,  Theilbarkeit  des
Gegenstandes.  1)  Bei  gerichtlichen  Theilungen
ist  allerdings  dem  richterlichen  Ermessen  ein  gewisser
Spielraum  gegeben;  allein  es  ist  dasselbe  kein  unbeschränktes,
  sondern  es  hat  sich  innerhalb  der  vom
Gesetze  festgestellten  Grenzen  zu  bewegen.  Deßhalb
kann  in  Ansehung  der  —  in  Ermanglung  einer  Einigung
  der  Partelen  —  lichterlich  zu  bestimmenden
Art  der  Theilung  das  Ermessen  des  Richters  nur
mit  Bezug  auf  die  vom  Gesetze  festgestellten  verschiedenen
  Theilungsformen  walten,  keine5wegs  aber
so  weit  greifen,  daß  es  eine  gesetzlich  nicht  anerkannte
  Theilungsart  erfinden  und  den  Parteien  aufdringen
  dürfte.

2)  Der  Satz,  daß  jede  gemeinschaftliche  Sache,
sie  möge  wie  immer  beschaffen  sein,  der
Theilung  fähig  sei  und  auf  berechtigtes  Verlangen
der  Thellung  unterstellt  werden  müsse,  ist  nicht  richtig.
  Abgesehen  von  der  Vorschrift  in  Thl.  III  c.  1

*)  Die  Untheilbarkeit  der  Austragsreichnisse  kann  übrigens
  im  Gegenstande  und  dem  bezüglichen  Bedürfnisse
  von  selbst  liegen  (Beheizung,  Beleuchtung,  Fuhren,
  Wasch-Gelegenheit  2c.).  A.  d.  R.
        <pb n="375" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenninisse.=  329

6  14  Nr.  21  des  bayr.  Landr.  tritt  eine  naturgemäße
  Beschränkung  dieses  Satzes  auf  Grund  des
fr.  19  8.  1  D.  10,  3  auch  dann  ein,  wenn  die
Mehreren  gemeinschaftliche  Sache  keine  selbständige
Sache  sondern  einen  Bestandtheil  einer  im  Uebrigen
real  abgetheilten  Sache  bildet  und  die  Fortdauer
der  Gemeinschaft  in  Ansehung  dieses  Bestandtheils
für  die  Eigenthümer  der  übrigen  Theile  nothwendig
ist.  Das  in  der  allegirten  Digestenstelle  ausgeprägte
  Prinzip  hat  in  der  gemeinrechtlichen  Doktrin
und  Praxis  Anerkennung  und  Anwendung  gefunden
auf  gemeinschaftliche  Eingänge  und  Hausgänge  eines
unter  Mehreren  real  abgetheilten  Hauses,  auf  gemeinschaftliche
  Scheuertennen,  gemeinschaftliche
Schwellen,  auf  welchen  die  Mauer  des  Hauses  ruht,
und  auf  gemeinschaftliche  Hofräume,  wenn  diese  von
der  Art  sind,  daß  sie  bei  einer  Theilung  nicht  mehr
als  Höfe  zum  Einfahren,  Eingehen  u.  s.  w.  benützt
werden  könnten,  ohne  daß  eine  nothwendige  Servitut
  darauf  bestellt  werden  müßte.  —  Keller,  Pand.
#.  350;  Seuffert,  Arch.  Bd.  VII  Nr.  176,
XV  12,  XXII  138,  XXV  239;  Bl.  f.  R.
Bd.  V  S.  108.  —  Jenen  gemeinrechtlichen  Grundsatz
  auch  für  das  GeltungSgebiet  des  bayr.  Landr.
als  mgbacbeud  zu  erachten,  ist  unbedenklich.

3)  Der  Theilungsrichter  kann  bei  Theilung
von  Grundrealitäten  dem  einen  Grundstücke  eine
Dienstbarkeit  zu  Gunsten  des  anderen  auflegen.  —
fr.  22  8.  3  D.  10,  2  Anm.  lit.  c  zu  Thl.  II  c.  7
S.  3  des  bayr.  Landr.  —  Die  Frage  aber,  ob  in
einem  gegebenen  Theilungsfalle  eine  solche  Dienstbarkeits-Constituirung
  nothwendig  oder  zweckmäßig  sei,
hat  der  Theilungsrichter  nach  den  obwaltenden  Verhältnissen
  zu  ermessen,  und  kann  er  hiezu  auch  dann
greifen,  wenn  ein  ausdrückliches  Begehren  einer  oder
beider  Parteien  nicht  vorliegt.  —  Urth.  v.  30.  Juni
HVNr.  3082.
        <pb n="376" />
        330  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Cession  dinglicher  Klagen.  Bayr.  Landrecht.
  Daß  auch  das  Klagerecht  aus  der  rei  vindicatio
  cedirt  werden  könne,  weil  nach  Thl.  II  c.  3
§.  8  Ziff.  5  des  bayr.  Landr.  und  den  Anm.  hiezu
regulariter  alle  jura  vel  actiones,  sie  seien  gleich
real,  personal,  petitorisch,  possessorisch,  gegenwärtig
oder  zukünftig  cedirt  werden  können,  soweit  sie  nicht
erloschen  oder  sonst  specialiter  ausgenommen  seien,
und  eine  solche  spezielle  Ausnahme  bezüglich  der  gedachten
  Klage  im  Landr.  nicht  ausgesprochen  ssei,
wurde  anerkannt  in  dem  Urth.  v.  30.  Juni
HVr.  3137.

Handelsrechtliche  Entscheidung.

Färber,  in  wie  weit  derselbe  als  Kaufmann
  erscheint.  Wiederholt  —  vgl.  Bl.  f.  R.
Bd.  33  S.  121  u.  f.  —  wurde  ausgesprochen,  es
sei  unrichtig,  daß  ein  Färber  schon  an  und  für  sich
als  Kaufmann  im  Sinne  des  HGB.  dezhalb  erscheine,
  weil  er  Farbstoffe  zu  dem  Zwecke  auschaffe,
um  sie  nach  Verbrauchung  in  seinem  Geschäfts-Betriebe
  in  Verbindung  mit  der  Arbeit  weiter  zu  veräußern.
  Dagegen  wurde  ein  Färber  als  Kaufmann
im  Sinne  des  HGB.  Art.  4  mit  271  Ziff.  1  in
dem  Falle  erklärt,  wenn  sein  Geschäftsbetrieb  außer
dem  Färben  von  ihm  zu  diesem  Behufe  fremden
Stoffen  gegen  Lohn  auch  im  Verkaufe  gefärbter
Waaren  oder  Garne  besteht,  insofern  nämlich  ein
solcher  Geschäftsbetrieb  seiner  Natur  nach  die  Anschaffung
  der  betrefsenden  Stoffe  zum  Zwecke  der
Weiterveräußerung  voraussetzt.  —  Urth.  v.  22.  Juni
HVNMr.  3059.
        <pb n="377" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenninisse.  331

Ueberficht
über  die  wichtigeren  Ergebnisse  der  Rechtsprechung
des  obersten  Gerichtshofes  in  Bayern  in  Gegenständen
  des  Strafrechtes
in  der  Zeit  vom  1.  Juli  1875  bis  31.  Dezbr.  1675.
(Schluß  ").

88.  21,  33,  53  Abs.  2,  §.  54,  Reichseinführungsgesetz
  zur  RGO.  in  Bayern  §F.  1  Abs.  2
und  3,  RO.  §.  147  Z.  1,  VO.  v.  4.  Dez.
1872,  den  Vollz.  d.  RGO.  in  Bayern  betr.  §F.  18,
Bayr.  Gewerbegesetz  v.  30.  Juni  1868  Art.  9
lit.  b  Z.  1.  «

Die  Reichsgewerbeordnung  bestimmt  im  §.  33,
daß  derjenige,  welcher  Gastwirthschaft,  Schenkwirthschaft
  oder  Kleinhandel  mit  Branntwein  oder  Spiritus
  betreiben  will,  hiezu  der  Erlaubniß  bedürfe.
Das  Reichseinführungsgesetz  zur  Gewerbeordnung
in  Bayern  gestattet  im  S.  1  Abs.  2  von  diesem
Grundsatze  eine  Ausnahme  dahin,  daß  es  für  den
Betrieb  der  genannten  Wirthschaftsgewerbe  einer
polizeilichen  Erlaubniß  auch  in  der  Folge  nicht  bedürfe,
  insoweit  dieser  Betrieb  bisher  in  Bayern  ohne
polizeiliche  Erlaubniß  statthaft  war.

Diese  Statthaftigkeit  bestand  in  Bayern  nach
dem  Gewerbsgesetze  vom  30.  Jan.  1868  Art.  9
lit.  b  Z.  1  unter  Anderem  für  den  Ausschank  des
eigenen  Erzeugnisses  der  Bräuer  in  einem  hiefür
bezeichneten  Lokale  und  auf  ihren  Lagerkellern
und  besteht  in  dieser  Weise  folglich  auch  noch  unter
der  Herrschaft  der  Reichsgewerbeordnung.

Im  S.  33  Abs.  2  der  ReO.  ist  bestimmt,
daß  die  Erlaubniß  zum  Betriebe  eines  Wirthschaftsgewerbe5
  dann  versagt  werden  soll,  wenn  das  zum
Betriebe  bestimmte  Lokal  wegen  seiner  Beschaffenheit
  oder  Lage  den  polizeilichen  Anforderungen  nicht
genügt.

*)  S.  oben  S.  256.
        <pb n="378" />
        332  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Diese  Vorschrift  ist  nicht  nur  anwendbar  auf
die  Versagung  eines  selbstständigen  Wirthschaftsbetriebes,
  sondern  im  Hinblicke  auf  §.  53
Abs.  2,  §S.  54,  §S.  21  d.  RGO.  u.  8.  18  der  bayr.
Vollz.-VO.  v.  4.  Dez.  1872  auch  auf  die  Untersagung
  der  mit  dem  Brauereigewerbe  verbundenen
Ausschankbefugniß  auf  den  Lagerkellern.

Wenn  nun  ein  Brauer  um  Bewilligung  der
Ausübung  eines  selbstständigen  Wirthschaftsgewerbes
  auf  einem  Lagerkeller  nachgesucht,  jedoch
dieselbe  wegen  Ungeeignetheit  des  Lokales  zu  einem
selbstständigen  Wirthschaftsbetriebe  auf  Grund  des
§.  33  Abs.  2  nicht  erhalten  hat,  dessen  ungeachtet
aber  mit  Ausübung  der  Wirthschaft  in  einer  selbstständigen
  Betriebsform  fortfährt,  so  ist  er
wegen  unberechtigter  Gewerb  Sausübung  nach  §S.  147
Z.  1  der  RE#.  strafbar,  obwohl  ihm  die  Befugniß
zur  Ausübung  des  einfachen  Keller-Ausschankes  (in
welcher  Beziehung  die  Lokalität  einer  Beanstandung
nicht  unterlag)  noch  zusteht.  UNr.  375  Erk.  v.
20.  Ang.  1875.

88.  29,  147  Z.  3.  Ein  in  Bayern  appro-=birter
  Chirurg,  dessen  Wirkungskreis  sich  nach  den
in  Bayern  über  diese  Kategorie  von  Medizinalpersonen
  geltenden  Vorschriften  nur  auf  Ausübung
niederer  Heilkunde  beschränkt  —  verfällt  durch  die
Beilegung  des  Titels  „practischer  Arzt“  der  Strafbestimmung
  der  RGO.  auch  dann,  wenn  er  von
der  medieinisch-chirurgischen  Fakultät  einer  ausländischen
  Universität  als  Wundarzt,  Geburtshelfer  und
Chirurg  geprüft  und  zur  Ausübung  dieser  Zweige
der  Heilkunde  als  befähigt  befunden  worden  ist,
denn  er  erweckt  durch  jene  Titelbeilegung  in  dem
Publikum  die  Täuschung,  als  sei  er  eine  in  Bayern
auch  für  Ausübung  der  höheren  Heilkunde  approbirte
  Medicinalperson.  UNr.  460  Erk.  v.  15.Okt.  1875.

g.  29  siehe  S.  6.  -

§§.55,63,1483.7  PolStGB.Art.149.
        <pb n="379" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  333

VO.  v.  25.  Juni  1868  Reggsbl.  S.  1025,  den
Hausirhandel  mit  Landesproduktion  betr.  Nach  F.  63
daselbst  ist  zwar  der  Gesetzgebung  jedes  Bundesstaates
  vorbehalten,  für  sein  Gebiet  den  Verkauf  oder
Ankauf  im  Umherziehen  von  näher  zu  bezeichnenden
Gegenständen  des  gemeinen  Verbrauches  von  der
beschränkenden  Vorschrift  der  RGO.  außzunehmen,
allein  die  bayr.  Landesgesetzgebung  hat  seit  Einführung
  der  RGO.  von  diesem  Vorbehalte  keinen  Gebrauch
  gemacht  und  stimmt  vielmehr  in  dieser  gewerbspolizeilichen
  Frage  mit  der  RGO.  völlig  überein;
denn  die  im  Art.  154  Abs.  2  d.  PolStGB.  erklärte
  Freigabe  des  Handels  mit  Vieh,  Getreide,
inländischen  Bodenerzeugnissen  und  Rohstoffen,  sowie
mit  den  gewöhnlichen  den  Gegenstand  des  Wochenmarktverkehrs
  bildenden  Lebensmitteln  (Schmalz,
Eier,  Butter,  Geflügel  2c.)  enthob  bloß  von  der  im
Abs.  1  daselbst  bei  anderen  Gewerbsgeschäften  vorausgesetzten
  Gewerbscommission,  nicht  von  den
Beschränkungen,  welchen  im  Art.  22  u.  23  des  Gewerbsgesetzes
  v.  30.  Jan.  1868  der  Hausirhandel
überhaupt  und  im  F.  1  der  VO.  v.  25.  Juni  1868
(Reggsbl.  S.  1025)  der  Hausirhandel  mit  Landesprodukten
  durch  das  Erforderniß  eine5  besonderen
Hausirscheines  unterworfen  war,  und  der  Art.  149
d.  Pol  St  GB.  bedroht  den  unberechtigten,  d.  h.  den
diesen  gewerbsrechtlichen  Bestimmungen  zuwiderlaufenden
  Hausirhandel  mit  der  gleichen  Strafe  wie
der  §.  148  Z.  7  d.  RSO.  Udr.  357  Erk.  v.
7.  Aug.  1875.
8.  147  siehe  8.  6.
S.  148  siehe  S§.  6  u.  55.

IV.  Reichspreßgesetz  vom  7.  Mai  1874.

88.  11  u.  19.  Wenn  eine  Uebertretung  der
allegirten  S§.  durch  Außerachtlassung  der  ergangenen
wiederholten  Anordnung  der  pflichtwidrig  unterlassenen
  Aufnahme  eines  Berichtigungöartikels  gegeben  ist,
        <pb n="380" />
        334  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

conf.  oberstricht.  Urtheil  v.  22.  Mai  1875

UNr.  247,
so  wird  das  Verschulden  des  verantwortlichen  Redakteurs
  dadurch  nicht  aufgehoben,  daß  derselbe  in
dem  Zeitpunkte,  als  das  die  Anordnung  enthaltende
Judikat  mit  Zustellung  eines  oberstrichterlichen  Erkenntnisses
  rechtskräftig  wurde,  nicht  mehr  als  verantwortlicher
  Redakteur  fungirte  und  deßhalb  nicht
in  der  Lage  war,  dem  Judikate  sofort  in  eigener
Person  Genüge  zu  leisten,  weil  er  zufolge  seiner
früheren  Verweigerung  der  Berichtigungsaufnahme
als  damals  verantwortlicher  Redakteur  bereits  mit
dem  Erlasse  der  judikatmäßigen  Anordnung  durch  die
Instanzgerichte  für  die  Erfüllung  derselben  nach
Eintritt  ihrer  Rechtskraft  haftbar  geworden  ist.
UNr.  554  Erk.  v.  4.  Dez.  1875.

88.  20  Abs.  2,  21  Abs.  2.  Die  Voraussetzung,
  unter  welcher  der  Nachweis  des  Verfassers
im  Sinne  de5  g.  21  Abs.  2  den  verantwortlichen
Redakteur  einer  periodischen  Druckschrift  vor  der
Bestrafung  schützen  kann,  ist  nach  ausdrücklicher  Bestimmung
  dieses  §.,  daß  der  Redakteur  nur  wegen
Fahrlässigkeit  zur  Verantwortung  gezogen  ist,
und  sie  trifft  daher  nicht  zu,  wenn  er  in  Bezug
auf  das  den  Thatbestand  einer  strafbaren  Handlung
bildende  Preßerzeugniß  als  Thäter  nach  8.  20
Abs.  2  zur  Verantwortung  gezogen  wird.  UNr.  327
Erk.  v.  17.  Juli  1875.

V.  Bayr.  Forstgesetz  v.  28.  März  1852.

Art.  23  Abs.  1,  24,  43  Abs.  2,  44,  87.  Der
Art.  87  findet  immer  dann  Anwendung,  wenn  Jemand
  in  einem  fremden  Walde  ohne  das  Bestehen
einer  Weidedienstbarkelt  oder  ohne  Bewilligung  des
Walbdbesitzers  sein  Vieh  weiden  läßt,  sowie  wenn
der  Weideberechtigte  unter  Ueberschreitung  selner
Berechtigung  in  zu  seinem  Weidegebiete  gehörigen
verschonten  Waldorten  während  der  Schonungs-
        <pb n="381" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  335

zeit  die  Weide  pPflegt,  weil  solche  Beweidung  sich
als  objektiv  rechtswidrig  darstellt.  UNr.  573  Erk.
v.  17.  Dez.  1875.  ⅜

Art.  36,  10,  74.  Der  Eigenthümer  einer
Schutzwaldung,  welcher,  in  der  Absicht,  dadurch  den
Waldabtrieb  (ungestraft)  herbeizuführen,  zuerst  das
Areal  der  Waldung  an  einen  Anderen  mit  Vorbehalt
  seines  Eigenthums  an  dem  stehenden  Holze  und
hierauf  den  Holzbestand  an  einen  Dritten,  welcher  den
Kahlhieb  ausführte,  veräußerte,  wurde  als  der  für  strafbaren
  Kahlhieb  allein  verantwortliche  Waldbesitzer
  erklärt.  UNr.  354  Erk.  v.  7.  Aug.  1875.

Art.  43  siehe  Art.  23.

Art.  44  siehe  Art.  23.

Art.  78.  RStGB.  §§.  59,  242.  Wenn
der  wegen  Entwendung  eines  Forstproduktes  Beschuldigte
  in  Folge  einer  seit  Jahren  unter  Vorwissen
  und  Genehmigung  des  betreffenden  Försters
fortgesetzten  Uebung  bei  der  That  in  der  Meinung
versirte,  daß  die  Forstbehörde  die  Hinwegnahme  des
fraglichen  Forstproduktes  (Brunnenkresse)  nicht  beanstande,
  so  ist  der  Thatbestand  eines  strafbaren
Forstfrevels  außgeschlossen;  denn  der  Irrthum,  daß
die  Bewilligung  eines  Dritten  zu  einer  Handlung
vorllege,  ist  thatsächlicher  Natur  und  die  Rechtsprechung
  hat  auch  beim  gemeinen  Diebstahl  immer
den  Ausschluß  eines  strafbaren  Thatbestandes  anerkannt,
  wenn  der  Thäter  in  entschuldbarer  Weise
der  Meinung  war,  der  treffende  Inhaber  der  Sache
werde  die  Hinwegnahme  derselben  genehmigen.
UNr.  390  Erk.  v.  23.  Aug.  1875.

Art.  87  siehe  Art.  23.

VI.  Bayr.  Malzaufschlagsgesetz  v.  16.  Mal  1868.

Art.  22  Abs.  4,  Art.  72.  Durch  das  im
Art.  22  Abs.  4  enthaltene  absolute  Verbot
„Der  Verkehr  mit  gebrochenem  Malze  im  Inlande
  ist  untersagt“
        <pb n="382" />
        336  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

ist  jede  Untersuchung  der  Frage,  ob  in  einem  concreten
  Verkaufe  eine  Gefährdung  des  Aerars  gefunden
werden  könne,  werthlos  gemacht,  indem  jedem  solchen
  Verkaufe  der  Charakter  einer  das  Aerar  gefährdenden
  Handlung  authentisch  aufgeprägt  ist,  und
die  Gesetzgebungsfaktoren  die  im  Gesetzentwurfe  auf
die  Uebertretung  obigen  Verbotes  gesetzte  Strafe  sogar
  zu  erhöhen  Veranlassung  nahmen.  ,
Verhandlg.  d.  K.  der  Abgeordneten  1866/67
Beil.  Bd.  II  S.  33,  Bd.  III  S.  487;  Stenogr.
Berichte  Bd.  III  S.  236;  Verhandlg.  d.  K.  d.
Reichsräthe  Beil.  Bd.  III  S.  435  und  501;
Stenogr.  Berichte  Bd.  V  S.  62.
Obiges  Verbot  kann  auch  nicht  auf  den  Verkehr
  mit  noch  nicht  versteuertem  Malze  eingeschränkt
  werden,  denn  die  Kontrolmaßregeln,  welche
bis  zur  Erlassung  des  Malzaufschlagsgesetzes  kraft
der  Bekanntmachung  v.  5.  Nov.  1862  (Reggkbl.
S.  2469  ff.)  bezüglich  des  Verkehres  mit  gewöhnlichem,
  d.  i.  ungebrochenem  sohin  unversteuertem
  Malze  in  Geltung  waren,  sollten  nach  den  Motiven
  zur  betr.  Gesetzesstelle  (Art.  24  und  25  des
Entwurfes)  mit  dem  neuen  Gesetze  gänzlich  in  Wegfall
  kommen,  und  daß  diese  Absicht  ausgeführt  wurde,
beweist  Art.  105  des  Gesetzes.  Verhandlg.  d.  K.
d.  Abgeord.  1866/67  Beil.  Bd.  II  S.  42.  UMr.
466  Erk.  v.  16.  Okt.  1875.

Art.  33  Abs.  2,  38,  51,  52,  81  Z.  4.  Unrichtige
  Vorträge  des  Befundes  der  Abmessung  auf
der  Polette  und  in  dem  Brechregister  einer  Mahlmühle
  sind  an  dem  Mühlbesitzer  strafbar,  wenn  sie
auch  nur  auf  einem  Schreibverstoße  beruhen,  von
welchem  der  controlirende  Beamte  nicht  sofort  bei
seinem  Erscheinen  in  der  Mühle  in  Kenntniß  gesetzt
wurde.  UNr.  391  Erk.  v.  23.  Aug.  1875  r

SHereich  in  Nürnberg.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke
S—  Tes  in  Au  ODruck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="383" />
        Lamstag  den  21.  Oktober  1876.  41.  Jahrgang.  22.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Bechtsunwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Uebersicht  über  die  neueren  Ergebnisse  der  Rechtsprechung  des  obersten
  Gerichtshofes  in  Gegenständen  des  Eioilrechtes  und  G#l#olls
prozesset  vom  1.—31.  Juli,  mit  einem  Nachtrage  vom  26.  Junl.

ebersicht
über  die  neueren  Ergebnisse  der  Rechtsprechung  des
obersten  Gerichtshofes  in  Gegenständen  des  Tivilrechtes
  und  Civilprozesses
1.—  31.  Juli.
Mit  einem  Nachtrage  vom  26.  Juni.

Bemerkung:  Das  Urtheil  vom  15.  Juli  HWNr.  3019
wird  nachgetragen.

I.  Zur  Proze-Ordnung.

Art.  179.  Es  hatte  D.  gegen  K.  bei  dem
Landgerichte  L.  wegen  95  fl.  45  kr.  Klage  erhoben,
in  der  zur  Verhandlung  bestimmten  Tagsfahrt  aber
war  keiner  der  Streitstheile  erschienen.

Als  nun  später  D.  dieselbe  Klage  —  jedoch
seine  Forderung  auf  über  150  fl.  berechnend  —  zum
Bez.-Gerichte  F.  gestellt  hatte,  opponirte  der  Beklagte
  die  Einrede  der  Litispendenz  und  das  Bez.=Gericht
  wies  auch  auf  Grund  dieser  Einrede  die
Klage  ab.  Die  wegen  Verletzung  des  Art.  179  der
Proz.-O.  erhobene  Nichtigkeitsbeschwerde  wurde  aus
folgenden  Gründen  verworfen:

Der  Art.  179,  unter  die  allgemeinen  Vorschriften
  gestellt,  sel  ebensowohl  für  das  einzelgerichtliche
wie  für  das  bezirksgerichtliche  Verfahren  hinsichtlich

Neue  Folge  XXI.  Band.
        <pb n="384" />
        338  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

der  dort  bestimmten  Wirkungen  der  Zustellung  der
Klage  maßgebend,  und  hieran  ändere  der  Umstand
nichts,  daß  vor  den  Einzel-Gerichten  die  Ladung  in
eine  bestimmte  Sitzung  ergehe  und  derselben  insoferne
  keine  unmittelbare  Folge  gegeben  werde,  als
in  der  Sitzung  beide  Theile  weder  persönlich  noch
durch  Bevollmächtigte  erschienen,  und  keine  Anträge
an  das  Gericht  stellten.  Trotzdem  bleibe  dieses  mit
der  bei  ihm  erhobenen  Klage  befaßt,  und  das  Ausbleiben
  der  Parteien  bzhw.  die  beiderseitige  Unterlassung
  der  Stellung  von  Anträgen  in  der  in  der
Vorladung  bezeichneten  Sitzung  habe  nur  die  Folge,
daß  die  Ladung  als  solche  ihre  Wirkung  verliere
und  neue  Ladung  ergehen  müsse,  wenn  später  die
Sache  dennoch  zur  Verhandlung  gebracht  werden
wolle;  im  Uebrigen  aber  bleibe  die  einmal  gemachte
Klagezustellung  in  Kraft.  Die  neue  Ladung  brauche
sich  daher  auch  auf  nichts  Weiteres  als  auf  die  Aufforderung
  zum  Erscheinen  in  einer  weiteren  bestimmten
  Sitzung  zu  erstrecken,  sofern  die  frühere  Zustellung
  den  Anforderungen  des  Art.  501  der  Proz.-O.,
namentlich  unter  Nr.  3,  entsprechend  gewesen  sei.
Bei  der  Aufstellung,  daß  nur  in  der  durch  die  Ladung
  bestimmten  Sitzung  Anträge  genommen  werden
könnten  und  nur  in  dieser  Sitzung  das  Gericht
mit  der  Sache  befaßt  sei,  und  bei  der  daraus  gezogenen
  Folgerung,  daß  die  Klage  als  nicht  angebracht
  zu  betrachten  wäre,  wenn  in  dieser  Sitzung
die  Parteien  nicht  erschienen  bzhw.  keine  Anträge
stellten,  würden  die  Art.  501  und  179  und  überdieß
  der  Umstand  übersehen,  daß  die  nach  Art.  501
gemachte  Zustellung  außer  der  eigentlichen  Vorladung
auch  im  Wesentlichen  die  weiteren,  im  Art.  225  für
das  bezirksgerichtliche  Verfahren  vorgeschriebenen
Reauisite  enthalte,  daß  die  Vorladung  in  eine  bestimmte
  Sitzung  im  einzelgerlchtlichen  Verfahren  nur
        <pb n="385" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  339

deshalb  geboten  sei,  weil  in  diesem  die  Parteien
selbst  thätig  zu  sein  hätten,  und  daß  die  Proz.-O.
auch  im  bezirksgerichtlichen  Verfahren  mit  der  in
gehöriger  Form  geschehenen  Zustellung  der  Klageschrift
  die  Folgen  der  Rechtshängigkeit  verbinde.  —
Es  dauerten  demnach  die  Wirkungen  der  Klagzustellung
  auch  vor  dem  Einzelgerichte  so  lange  fort,
bis  der  Rechtsstreit  dort  erledigt  sei,  was  auch  durch
Abstand  des  Klägers  vom  Prozesse  geschehen  könne.
—  Wernz,  Comm.  Bd.  1  S.  484  Nr.  1  und  2
S.  186  Nr.  1,  2  und  3  S.  311  Nr.  8  und·  9;
Schmitt,  Proz.-O.  Bd.  2  S.  406,  335  u.  f.  —
Urth.  v.  26.  Juli  HVNr.  3142.

Art.  209  mit  853  Abs.  1.  Wenn  es  auch
bezüglich  der  Frist  zur  Erhebung  der  Nichtigkeitsbeschwerde
  bei  der  Regel  des  Art.  209  verbleibt,
—  Sammlg.  Bd.  3  S.  113  —  so  gilt  dieselbe
doch  nicht  für  das  Vollstreckungs-Verfahren;
denn  der  unter  die  allgemeinen  Vorschriften  über
dieses  Verfahren  aufgenommene  Art.  853  Abs.  1
verordnet,  daß  im  Vollstreckungs-Verfahren  die  Fristen
wegen  Entfernung  nicht  erweitert  werden,  soweit  das
Gesetz  nicht  anders  bestimmt;  eine  solche  besondere
Bestimmung  bezüglüch  der  im  Vollstreckungs-Verfahren
  vorkommenden  Erhebung  der  Nichtigkeitsbeschwerde
  aber  hat  die  Proz.-O.  nicht  aufgestellt.  Es
hat  daher  auch  bezüglich  der  Nichtigkeitsbeschwerde
im  Vollstreckungs-Verfahren  bei  der  Regel  des  Art.  853
Abs.  1  sein  Verbleiben.  —  Urth.  v.  19.  Juli
HVNr.  3156.

Art.  215  mit  547.  Unstatthaftigkeit
nachträglicher  Geltendmachung  von  im
Wechselprozesse  wegen  mangelnder  Begründung
  verworfener  Einreden.  Die  in
einem  Wechselprozesse  wegen  mangelnder  Begründung
  verworfene  Einrede  der  Zahlung  kann  nachträg-
        <pb n="386" />
        340  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

lich  nicht  mehr  geltend  gemacht  werden.  Dem  stehen
die  allgemeinen  Prozeßgrundsätze,  welche  nach
Art.  539  mit  524  der  Proz.-O.,  auch  im  Wechselprozesse
  zur  Anwendung  zu  kommen  haben,  und
insbesondere  Art.  215  a.  a.  O.  entgegen.  Allerdings
  ist  nach  Proz.-O.  Art.  550  auch  eine  Nachklage
  zulässig,  ohne  daß  dieselbe  im  Wechselprozesse
mehr  vorbehalten  wird,  dieselbe  greift  jedoch,  weil.
der  jetzige  Wechsel-Prozeß  die  im  früheren  Wechselprozesse
  enthaltenen  Beschränkungen  nicht  mehr
kennt,  nur  in  jenen  Fällen  Platz,  wenn  es  sich  um
Einreden  handelt,  welche  nach  Art.  547  der  Proz.=Ordn.
  auch  im  dermaligen  Wechselprozesse  nach  der
besonderen  Natur  des  Wechselrechtes  nicht  geltend
gemacht  werden  dürfen.  —  Urth.  v.  15.  Juli
HVNr.  3075.

Art.  226.  S.  Art.  698.  -

Art.  323.  Durch  die  Bestimmung  dieses
Artikels  sollte  nur  ausgedrückt  werden,  daß  die  Urtheile
  des  Strafrichters,  wenn  sie  eine  Schuld  aussprechen,
  als  praesumtiones  juris  ei  de  jure  für
sich  allein  vollen  Beweis  liefern,  keineswegs
aber  daß  das  in  den  ihnen  zu  Grunde  liegenden
Akten  enthaltene  Material  nicht  zum  Beweise  durch
gemeine  Vermuthungen  benützt  werden  dürfe.  —
Urth.  v.  14.  Juli  HVNr.  3174.

Art.  453.  In  einer  Klagsache  des  Advokaten
B.  gegen  M.  wegen  Deserviten  hatte  ein  Land-Gericht
  dem  Rechtskonzipienten  K.  als  Substituten
des  B.  einen  Entscheidungseid  auferlegt,  weil  jener
eigenes  Wissen  in  der  Sache  besitze,  nicht  aber  B.,
und  demnach  im  Hinblicke  auf  Proz.-O.  Art.  453
Abs.  2  verpflichtet  sei,  den  Eid  abzuleisten.  Auf
Beschwerde  des  B.  wurde  dieses  Urtheil  wegen  Verletzung
  der  Proz.-O.  Art.  453  Abs.  2  und  Art.  459
Abs.  2  vernichtet,  weil  dieser  allein  als  Kläger
        <pb n="387" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  341

aufgetreten  sei,  und  der  vom  Landgerichte  betonte
Umstand  an  der  Statthaftigkeit  bezhw.  Unstatthaftigkeit
  der  Eidesauflage  nichts  zu  ändern  vermöge.  —
Urth.  v.  31.  Juli  HVNr.  3169.

Art.  698  u.  226.  Das  Gesetz  betrachtet  die
Aufforderung  zur  Bestellung  eines  Anwaltes  und
zur  Anzeige  von  der  erfolgten  Bestellung,  d.  i.  die
Vorladung,  als  einen  wesentlichen  Bestandtheil
des  die  Zustellung  der  Klage  oder  Berufung  betreffenden
  Gerichtsvollzieheraktes,  und  eine  Klageoder
  Berufungs-Erhebung  ohne  gleichzeitige
Vorladung  der  Gegenpartei  in  der  vorgeschriebenen
  Form  ist  ohne  rechtliche  Wirkung,
nichtig.  —  Urth.  v.  4.  Juli  HVNr.  3110.

Zufällige  Funktionen  des  Gläubigerausschusses.
  Wenn  auch  der  Gläubiger-Ausschuß
verinöge  der  ihm  durch  das  Gesetz  —  (Proz.-O.
Art.  1236,  1282—1288,  1290,  1292,  1293)  —
zugewiesenen  Funktionen  an  und  für  sich  nur  dazu
berufen  ist,  die  gemeinschaftlichen  Interessen  der
Gläubigerschaft  in  Ansehung  der  Bildung  und  Vertretung
  der  Aktivmasse  zu  wahren,  so  besteht  doch
kein  gesetzliches  Verbot,  daß  demselben  auch  Geschäfte,
welche  mit  dem  Interesse  der  Gesammtgläubigerschaft
  nicht  kollidiren,  von  einer  Mehrzahl  einzelner
Gläubiger  übertragen  werden,  bei  deren  Ausführung
sodann  der  Gläubiger-Ausschuß  selbstverständlich  nicht
als  Organ  der  Gläubigerschaft  als  solcher,  sondern
nur  als  Vertreter  der  betreffenden  einzelnen  Gläubiger
  in  Betracht  kommt.  —  (Im  konkreten  Falle
hatten  mehrere  Gläubiger  einer  Llauidation  Widerspruch
  entgegengesetzt  und  den  Gläubigerausschuß  zu
deren  näherer  Prüfung  und  erforderlichen  Falles  zur
Aufstellung  eines  Anwalts  zu  ihrer  Vertretung  in  den
entstehenden  Streitigkeiten  ermächtigt.)  —  Urth.  v.
21.  Juli  HVNr.  3046.
        <pb n="388" />
        342  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Civilrechtliche  Entscheidungen.

Allgemeine  Lehren.  Beweislast  bei  der
Behauptung  einer  dem  Geschäfte  beigefügten
  Bedingung.  Wiederholt  —  vgl.  Bl.  f.
RA.  Bd.  40  S.  108  u.  Bd.  41  S.  157  —  hat
sich  der  OGH.  dafür  ausgesprochen,  daß,  wenn  eine
Partei  einem  gegen  sie  geltend  gemachten  Rechtsgeschäfte
  gegenüber  sich  auf  eine  demselben  beigefügte
  Suspensivbedingung  beruft,  deren  Gegner  die
Unbedingtheit  des  Geschäftes  zu  beweisen  habe.
Urth.  v.  8.  Juli  HVNr.  3096.

Sachenrecht.  Zur  Lehre  von  der
Oeffentlichkeit  des  HSypothekenbuches.
  Haftung  des  Drittbesitzers
bezüglich  der  Zahlungömodalitäten
bei  Annuitäten-Capitalien.  Auf  einem
Anwesen  war  ein  Darlehen  hypothekarisch  eingetragen
  als  ein  zu  5½1%  verzinsliches  und  in  Annuitäten
  in  der  Art  heimzuzahlendes  Kapital,  daß
neben  den  5½2,%  Zinsen  noch  weiter  eine  Amortisatlonsrate
  zu  1%,  sowie  ein  als  Provision  zu  entrichtender
  Betrag  von  ½/½2  %,  sohin  eine  Annnität
von  7  °/  jährlich  aus  der  ursprünglichen.  Darlehenssumme
  während  35  auf  einander  folgender  Jahre
zu  entrichten  sei.

Weiter  war  in  der  Schuldverschreibung  bedungen,
  aber  im  Hyp.-Buche  nicht  eingetragen,
  daß  im  Falle  der  Rückzahlung  des  Kapitalrestes
  vor  der  im  Amortisationsplaue  bestimmten
Frist  gerade  so  viele  Provisionsraten  berichtigt  werden
  müßten,  als  Jahre  an  der  ursprünglich  stipulirten
  Tilgungsperiode  noch  abgingen.

Das  Anwesen  wurde  verkauft,  der  neue  Erwerber
  übernahm  die  darauf  haftenden  Hypotheken,
bezüglich  der  Uebernahme  der  eben  erwähnten  Vertragsklausel
  wurde  im  Kaufvertrage  nichts  bestimmt.
        <pb n="389" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  343

Der  Käufer  kündigte  das  Annuitätenkapital,
zahlte  dasselbe  nebst  Zinsen  und  der  bis  zum  Zahlungstage
  berechneten  Provision,  konnte  aber  die
Löschung  der  Hypothek  nicht  erlangen,  weil  die  betr.
Bank  auch  Zahlung  der  unter  Zugrundlegung  der
oben  erwähnten  Vertragsklausel  für  die  an  der  ursprünglich
  stipulirten  Tilgungsperiode  noch  übrigen
Jahre  zu  berechnenden  Provisionsraten  verlangte,
wozu  Käufer  S.  wegen  seiner  Eigenschaft  als  dritter
  Besitzer  des  Hypoth.-Objekts  sich  nicht  als  verpflichtet
  erachtete.  Es  kam  die  Sache  zum  gerichtlichen
  Austrage  und  über  die  zu  entscheidende  Frage
hat  sich  auf  Nichtigkeitsbeschwerde  des  S.  der
OGH.  also  ausgesprochen:

Der  dritte  Besitzer  des  Hypothekenobjekts  hat
für  die  eingetragenen  Hypotheken  mit  allen  dem
ForderungSßrechte  anklebenden  und  aus  dem  Eintrag
erkennbaren  Vertragsbestimmungen  zu  haften  und
S.  im  vorliegenden  Falle  deshalb,  weil  davon,  daß
dem  Schuldner  das  Recht  zustehe,  von  den  ihm
durch  das  Hypothekenbuch  kund  gegebenen  Zahlungsmodalitäten
  abzugehen  und  nach  eigener  Bestimmung
  zur  vorzeitigen  Tilgung  des  Annuttätendarlehens
zu  schreiten,  in  dem  Hypothekeneintrag  keine  Erwähnung
  gemacht  ist.

Will  sonach  S.  andere  als  im  Hypothekenbuche
  eingetragene  Bedingungen  für  sich  in  Anspruch
nehmen  und  will  er  namentlich  den  aus  dem  Eintrag
  ersichtlichen  Zahlungsmodus  verlassen  und  von
der  vorzeitigen  Heimzahlung  des  Kapitals  Gebrauch
machen,  so  hat  er  sich  dieser  Neuerung  wegen  mit
der  Gläubigerin  besonders  ausßeinanderzusetzen  und
die  Zustimmung  derselben  einzuholen,  weßhalb  sich
Nichtigkeitskläger  keinenfalls  dadurch  für  beschwert
erachten  kann,  daß  seinem  auf  bedingungslose  Heim-
        <pb n="390" />
        344  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

zahlung  des  Kapitals  erhobenen  Anspruche  mit  dem
Entscheidungsgrunde  begegnet  wurde,  er  könne  von
der  im  Hypothekenbuche  eingetragenen  Zahlungsweise
  nur  unter  der  von  der  Gläubigerin  auch  ihm
gegenüber  festgehaltenen  Bedingung  abgehen,  unter
welcher  dem  ursprünglichen  Schuldner  die  Möglichkeit
  hiezu  eingeräumt  worden  sei.  Aus  demselben
Grunde  ist  es  auch  gerechtfertigt,  daß  die  Behauptung
  des  Nichtigkeitsklägers,  er  habe  die  in  Ansehung
  der  vorzeitigen  Kapitalsheimzahlung  mit  dem
ursprünglichen  Schuldner  vereinbarte  Bedingung  bei
der  Erwerbung  des  Hypothekenobjekts  nicht  gekannt,
wegen  Unerheblichkeit  außer  Beachtung  blieb,  und
kann  es  nicht  als  Verstoß  gegen  die  Wirkungen
der  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches  angesehen
werden,  wenn  im  angefochtenen  Urtheile  darauf
hingewiesen  ist,  daß  es  Sache  des  Nichtigkeitsklägers
  gewesen  wäre,  über  die  Bedingungen,  unter
welchen  es  ihm  möglich  sel,  von  der  vereinbarten
Zahlungsweise  abzugehen,  sich  vorher  zu  vergewissern.
  .  ç
Von  einer  Verletzung  der  hypothekenrechtlichen
Bestimmungen  über  die  mit  der  Oeffentlichkeit  des
Hypothekenbuches  verknüpften  Folgen  könnte  nur
daun  die  Rede  sein,  wenn  der  Eintrag  des  fraglichen
  Annuitätendarlehens,  sowie  derselbe  abgefaßt
und  durch  das  Hypothekenbuch  kund  gegeben  ist,
schon  kraft  des  Gesetzes  die  rechtliche  Wirkung  hervorbringen
  würde,  dem  Michtigkeitskläger  das  von
ihm  beanspruchte  Recht  der  bedingungslosen  Aufkündung
  und  Heimzahlung  des  Kapitals  zu  verschaffen.
  Nun  gilt  zwar  in  Obligationsverhältnissen
die  Regel,  daß  der  Schuldner  auch  vor  Ablauf  der
bedungenen  Zeit  zu  erfüllen  berechtigt  sei,  sofern  er
nicht  zur  ungelegenen  Zeit  anbietet  oder  der  Aufschub
  der  Leistung  zum  Vortheile  des  Gläubigers
        <pb n="391" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  345

gereichen  soll,  allein  dieser  Satz  kann  jedenfalls  nur
auf  solche  Rechtsgeschäfte  bezogen  werden,  bei  welchen
  die  Befristung  oder  Betagung  der  Forderung
als  Nebenbestimmung  beigefügt  ist,  und  nur  in  einem
  solchen  Falle  wäre  bis  zum  Beweise  de5  Gegentheils
  die  Annahme  zulässig,  daß  die  beigefügte  Zeitbestimmung
  als  zum  Besten  des  Schuldners  und
nicht  zum  Besten  des  Gläubiger5  vereinbart  anzusehen
  sei.  Dagegen  trifft  diese  Rechtsregel  bei  dem
Annuitätendarlehen  aus  dem  Grunde  nicht  zu,  weil
die  auf  eine  bestimmte  Zahl  von  Jahren  festgesetzte
Tilgungsperiode  in  ihrer  untrennbaren  Verbindung
mit  den  zur  Amortisirung  des  Kapitals  bestimmten
fixen  Jahresleistungen  nicht  als  ein  zufälliges,  sondern
  wesentliches  Merkmal  des  fraglichen  Rechtsgeschäftes
  in  Betracht  zu  kommen  hat,  ohne  welches
das  auf  einen  bestimmten  Tilgungsplan  sich  stützende
Darlehensgeschäft  überhaupt  nicht  zur  rechtlichen
Existenz  gelangen  kann.  Setzt  daher  der  Gläubiger
die  Bedingungen  fest,  unter  welchen  er  die  Verpflichtung
  übernimmt,  nach  Ablauf  der  im  Vertrage
bedungenen  Zeit  das  Kapital  als  getilgt  zu  betrachten,
  so  ist  der  Schuldner  an  die  Einhaltung  dieser
zur  Wesenheit  des  Vertrags  gehörigen  Bedingungen
gebunden  und  nicht  berechtigt,  ohne  Einwilligung
de5  Gläubigers  willkürlich  davon  abzugehen,  zumal
der  Gläubiger  bei  Eingehung  dieses  Rechtsgeschäftes
schon  von  vornherein  die  in  den  Wechselfällen  des
Geldmarktes  liegende  Gefahr  übernimmt,  durch  Umsetzung
  der  an  ihn  zu  leistenden  Amortisatlonsraten
die  Tilgung  des  Kapitals  sich  selbst  zu  verschaffen,
diese  Gefahr  aber  dann  eine  vergrößerte  sein  würde,
wenn  man  den  Gläubiger  auch  für  verpflichtet  erachten
  wollte,  ungeachtet  des  festgesetzten  Tilgungs-=modus
  jeder  lediglich  von  dem  Belieben  selner
Schuldner  abhängigen  Anhäufung  von  Baarmitteln
        <pb n="392" />
        346  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

und  der  dadurch  möglicherweise  erschwerten  Umsatzgelegenheit
  sich  fügen  zu  müssen.  —  Urth.  v.  11.
Juli  HVNMr.  3133.

Obligationenrecht.  Austragreichnisse  und
Zehrpfennig  als  Alimente.  Es  fragte  sich,  ob
zu  den  Alimenten  im  Sinne  des  bayr.  Landr.  Thl.  1
c.  4  §.  7  und  Anm.  hiezu  Nr.  7—9  —  (in  Rücksicht
  auf  Proz.-O.  Art.  968  Abs.  1)  —  auch  ein
in  einem  Gutsübergabsvertrage  stipulirter  „Zehrpfeunig“
  zu  rechnen  sei?  Darüber  hat  sich  der  OGH.
also  ausgesprochen:

Zu  den  Alimenten  im  gedachten  Sinne  wird
da,  wo  bei  Gutsübergaben  dem  Gutsübergeber  außer
den  eigentlichen  in  fortlaufenden  Leistungen  an
Nahrungsmitteln,  Kleidern  und  Wohnung,  oder  auch,
wenigstens  nebenbei,  an  Geldbeträgen  auf  dessen
Lebensdauer  bestehenden  Austragsreichnissen  auch
noch  ein  sogenannter  Zehr=  oder  Nothpfennig  in
einer  bestimmten,  ein  für  allemal  feststehenden  Summe
ausbedungen  wird,  dieser  letztere  in  der  Regel  nicht
gerechnet  werden  können,  da  jene  Austragsreichnisse
gewöhnlich  in  der  Art  und  in  dem  Maße  normirt
werden,  daß  durch  dieselben  schon  der  nothwendigste
Lebensunterhalt  des  Gutsübergebers  gesichert  ist  und
also  der  daneben  noch  bedungene  Noth=  und  Zehrpfennig
  nur  dazu  bestimmt  erscheint,  jenem  die  Mittel
zur  Bestreitung  weiterer  über  die  wirkliche  Nothdurft
  hinausgehender  oder  nicht  vorauszusehender
außerordentlicher  Bedürfnisse  zu  gewähren.  "„

Ist  jedoch  die  bezeichnete  Voraussetzung  in
einem  Falle  der  gedachten  Art  nicht  gegeben,  sind
die  elgentlichen  fortlaufenden  Austragsreichnisse  nicht
in  einem  solchen  Maße  festgesetzt,  daß  dieselben  zur
Deckung  des  nothwendigen  Lebensunterhalts  deß
Gutßübergebers  hinreichen,  so  ist  es  wohl  möglich,
daß  die  Absicht  der  Kontrahenten  dahin  gerichtet
        <pb n="393" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  347

war,  daß  auch  auf  den  neben  jenen  Reichnissen  stivulirten
  Noth=  oder  Zehrpfennig  der  Uebergeber  hinsichtlich
  seiner  Lebsucht  mit  angewiesen  sein  solle,  und
unter  dieser  Voraussetzung  —  welche  um  so  eher
wird  angenommen  werden  können,  wenn  die  Zahlung
des  Zehrpfennigs  in  der  Art  geregelt  ist,  daß  sie
nicht  auf  einmal  oder  in  größeren  Fristen,  sondern
nur  in  ganz  kleinen,  jährlichen  Raten  zu  geschehen
hat  —  werden  dann  allerdings  auch  solche  Bezüge
als  unter  dem  Begriff  der  Alimente  in  obigem  Sinne
fallend  sich  darstellen.
4  Das  oberstrichterliche  Urtheil  vom  4.  Mai  1863
—  Bl.  f.  RA.  Bd.  28  S.  239;  Seuffert,  Arch.
Bd.  17  Nr.  80  —  steht  dem  nicht  entgegen,  da
dort  vorausgesetzt  ist,  daß  der  Lebensunterhalt  des
Gutsübergebers  schon  durch  die  für  denselben  stipulirten
  Austragsreichnisse  gesichert  sei,  und  überdieß
sich  konstatirt  findet,  daß  in  dem  betreffenden  Vertrage
  ausdrücklich  bestimmt  gewesen,  es  sei  die  als
Zehrpfennig  stipulirte  Summe  zu  Bedürfnissen  zu
verwenden,  welche  nicht  zum  Lebensunterhalte  des
Gutsübergebers  gehören.  —  Urth.  v.  26.  Juni
HVNMr.  3092.

Gewährleistung  bei  Viehveräußerung.
In  Art.  1  des  Gesetzes  v.  26.  März  1859,  betr.
die  Gewährleistung  bel  Viehveräußerungen,  ist  unter
Ziff.  II,  1  als  Gewährschaftsfehler  bei  dem  Rindviehe
  bezeichnet  „Tragsack=  und  Scheidevorfall,  sofern
  er  nicht  unmittelbar  nach  einer  Geburt  vorkommt.“
  Es  fragte  sich:  ob  diese  Bestimmung  so
aufzufassen  sei,  daß  beide  Vorfälle  zusammen
zu  dem  vorgesehenen  Gewährschaftsfehler  nothwendig
seien,  oder  aber  ob  der  eine  oder  der  andere  Vorfall
  hiezu  genüge?  Diese  Frage  wurde  vom  OGH.
in  der  letzteren  Alternative  bejaht  unter  Verweisung
auf  Lauk's  und  Völderndorff's  Erläuterungen
        <pb n="394" />
        348  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

zu  dem  gedachten  Gesetze.  —  Urth.  v.  18.  Juli
HVNr.  3117.

Pensionsansprüche  der  Invaliden.  Dem
schon  am  25.  Juni  1867  pensionirten  Korporale  N.
war  nach  dem  Gesetze  v.  16.  Mai  1868,  betr.  die
Versorgung  invaltder  Unteroffiziere  und  Soldaten,
die  Pension  I.  Cl.  mit  monatlich  12  fl.  30  kr.,  und
eine  Pensionszulage  mit  monatlich  10  fl.  verliehen
worden.  Am  9.  Aug.  1869  war  derselbe  mit  einem
etat  mäßigen  Bezuge  von  jährlich  360  fl.  und
einem  Nebenbezuge  aus  Diäten  in  einem  durchschnittlichen
  Betrage  von  monatlich  2  fl.  bei  dem
Landgerichte  P.  als  ständiger  Tagschreiber  in  Verwendung
  getreten;  deßhalb  wurde  ihm  durch  Kriegsminist.-Reseript
  auf  die  Dauer  seiner  erwähnten
Verwendung  seine  Penslon  auf  jährlich  78  fl.  herabgesetzt.
  Und  als  er  am  1.  Januar  1871  bei
dem  genannten  Landgerichte  in  einen  jährlichen  Bezug
  von  400  fl.,  und  vom  1.  Januar  1874  an  in
einen  solchen  von  500  fl.  getreten  war,  wurde  auch
der  Pensions  -Rest  von  78  fl.  eingezogen.

Nun  klagte  N.  gegen  den  k.  Militärfiskus  auf
Verabfolgung  der  vollen  Pension  zu  monatlich  12  fl.
30  kr.  und  Nachzahlung  der  zurückbehaltenen  Beträge,
  wurde  aber  mit  seiner  Klage  abgewiesen  und
eine  deshalb  eingelegte  Berufung  wurde  verworfen,
weil  N.  als  ständiger  Tagschreiber  ein  fixirteß,
aus  den  Kreisetats  zu  beziehendes  Jahreseinkommen
  habe,  wobei  bezüglich  der  Aufnahme  der  Tagschreiber
  in  die  Gerichtsschreibereien  auf  die  Just.=Minist.-Entschl.
  v.  1.  Okt.  1870  Ziff.  1  und  auf
die  Flnanz-Minist.-Entschl.  v.  8.  März  1871  hingewiesen
  worden  war.  ·  Z„

Das  appellattonsgerichtliche  Urtheil  wurde  jedoch
  vernichtet,  im  Wesentlichen  aus  folgenden
Gründen:
        <pb n="395" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  349

Die  Bezeichnung  „ständig“  habe  keine  subjektive
  Bedeutung  in  dem  Sinne,  daß  ein  in  den
etatsmäßig  normirten  Bezug  eintretender  Diurnist
mit  der  erfolgten  Zulassung  zu  den  Kanzleigeschäften
in  ein  bleibendes  Dienstverhältniß  eingetreten
und  in  der  Eigenschaft  eine5  Angestellten  auf  eine
dauernde  entgeldliche  Beschäftigung  und  Versorgung
im  öffentlichen  Dienste  zu  rechnen  berechtigt  gewesen
  wäre;  der  Ausdruck  „ständig“  bei  einem
Theile  der  damaligen  Diurnisten  habe  vielmehr  blos
eine  objektive,  auf  den  Umfang  der  Kanzleigeschäfte
  bei  einem  Gerichte  und  auf  die  nach  der
regelmäßigen  Geschäftsaufgabe  einer  Gerichtskanzlei
  sich  bemessenden  Anzahl  von
Schreibern  bezügliche  Bedeutung,  was  zweifellos
aus  den  zur  Zeit  der  Aufnahme  des  N.  in  den
landgerichtlichen  Kanzleidienst  schon  vor  der  neuen
Proz.-O.  bestandenen,  von  den  einschlägigen  Behörden
  auf  Grund  des  Ger.-Verf.-Ges.  v.  10.  Nov.
1861  und  zu  dessen  Vollzuge  erlassener  Normativbestimmungen
  —  (Verweisung  auf  Just.-Minist.=Entschl.
  v.  13.  Juni  1862,  das  Regiewesen  betr.
Just.-Min.-Bl.  1863  Erg.-Hft.  S.  77  u.  f.)  —
sich  ergebe.

Hienach  habe  zur  Zeit,  da  N.  ständiger  Tagschreiber
  geworden,  durchaus  kein  Unterschied  in  der
dienstlichen  Stellung  und  insbesondere  hinsichtlich
der  Beendigungsart  des  dienstlichen  Verhältnisses
zwischen  ständigen  und  nicht  ständigen  Tagschreibern
der  Landgerichte  stattgefunden,  denn  es  sei  die  Befugniß
  zur  Entlassung  des  einen  wie  des  andern
dem  beliebigen  Ermessen  dessen  anheimgestellt
geblieben,  der  ihn  aufgenommen  hatte.

Das  Prekäre  dieser  dienstlichen  Stellung  sei
durch  Einführung  der  neuen  Proz.-O.  nicht  alterirt
worden;  —  Vollz.-Vorschr.  z.  Einf.-Ges.  Art.  129
        <pb n="396" />
        350  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

bis  132.  VO.  v.  16.  Juni  1870  Art.  12  (Just.=Min.-Bl.
  S.  230).  VO.  v.  1.  Juli  1870  (a.  a.
O.  S.  392).  Just.-Min.-Entschl.  v.  3.  Juli  1870
Ziff.  2—4  u.  7  Abs.  4  (a.  a.  O.  S.  406).
Just.-M.-E.  v.  1.  Okt.  1870  (a.  a.  O.  S.  485).
Fin.-M.-E.  v.  8.  März  1871  (Just.-M.-Bl.
S.  71)  —  ja  seit  Einführung  der  neuen  Proz.-O.
sei  der  Tagschreiber  in  ein  noch  mehr  prekäres  Abhängigkeitsverhältniß
  getreten,  indem  nun  blos  von
dem  Ermessen  des  Gerichtsschreibers  —  im  Benehmen
  mit  dem  Gerichtsvorstande  —  die  Aufnahme
sowie  das  Recht  zur  Entlassung  der  zum  Schreibpersonale
  gehörenden  Tagschreiber  abhängig  gemacht
erscheine.

Auf  einen  in  einem  solchen  Dienstverhältnisse
stehenden  Militärpensionisten  könne  Art.  10  Ziff.  3
und  Art.  11  vgl.  mit  Art.  12  Abs.  2  des  Ges.  v.
16.  Mai  1868,  die  Versorgung  invalider  Unteroffiziere
  und  Soldaten  betr.,  im  Zusammenhalte  der
hiezu  erlassenen  VO.  v.  6.  April  1869  Beil.  A
keine  Anwendung  finden.

Nach.  Vorschrift  jenes  Art.  10  Ziff.  3  ruhe
die  Militärpension  in  Folge  „erlangter  Anstellung“,
und  derselbe  Ausdruck  sei  auch  in  Art.  11  gebraucht,
wo  die  Rede  sei  von  „Verleihung“  einer  Civildienststelle.
  Was  unter  „Anstellung“  im  Sinne  dieses
  Gesetzes  zu  verstehen  sei,  darüber  sprächen  sich
weder  das  Gesetz  noch  die  Motive  zu  demselben  noch
die  Kammerverhandlungen  aus;  eine  von  dem  Referenten
  der  K.  d.  A.  —  (Verh.  Beil.  Bd.  4  S.  396
Sp.  2)  —  zu  Art.  11  ohnehin  nur  belläufig  gemachte
  Aeußerung,  wo  neben  der  widerruflichen  Anstellung
  auch  bloße  Beschäftigung  erwähnt  werde,
könne  bei  Auslegung  de5  Art.  11  und  12  des  alleg.
Gesetzes  nicht  in  einem  entgegengesetzten  Sinne  verwendet
  werden,  weil  jene  Aeußerung  mit  dem
        <pb n="397" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  351
Gesetzestexte  offenbar  nicht  in  Uebereinstimmung
ehe.

Eine  „Anstellung“  setze  eine  Stelle  voraus,
welche  zur  Befriedigung  eines  voraussichtlich  dauernden
  Bedürfnisses  des  öffentlichen  Dienstes  geschaffen
sei,  und  für  welche,  abgesehen  von  den  s.  g.  Ehrenämtern,
  ein  entsprechender  Gehalt  als  Gegenleistung
für  die  Besorgung  der  mit  der  Stelle  verbundenen
Euisestesesste  aus  öffentlichen  Mitteln  ausgeetzt
  sei.

Die  rechtliche  Natur  des  Dienstverhältuisses
aber,  welches  durch  die  Uebertragung  der  Geschäfte
  des  öffentlichen  Dienstes  an  ein  bestimmtes
Subjekt  geschaffen  werde,  bemesse  sich  —  sofern  nicht
besondere  Dienstverträge  geschlossen  seien  —  nach
den  allgemeinen  Normen  und  Bedingungen,  welche
bezüglich  des  AnstellungSwesens  je  nach  dem
betreffenden  Dienstes-Zweige  und  den  verschiedenen
Dienstesstufen  von  den  für  Erlassung  solcher  Normen
  und  für  Besetzung  der  einschlägigen  Dienstesstellen
  zuständigen  Organen  des  Staates  gegeben
selen.  Nach  diesen  Normen  aber  erfolge  die  Verleihung
  niedrigerer  Dienstesstellen  —  wenn  gleich  ein
zweifellos  dauerndes  Bedürfniß  ihres  Bestehens,
also  nach  der  objektiven  Seite  des  Dienstesverhältnisses
  hin,  gegeben  sei  —  in  der  Regel  an  den
auf  eine  solche  Stelle  Gesetzten  zwar  nur  in  widerruflicher
  Weise,  es  werde  derselbe  aber  immerhin
in  Folge  einer  derartigen  „Verleihung  einer  subalternen
  Civilstelle“  als  zu  den  Subalternbeamten  im
weiteren  Sinne  des  Wortes  gehörig  bezeichnet  und
behandelt.  Denn  auch  bei  dieser  Art  der  Verleihung
einer  Dienstesstelle  bestehe  nicht  nur  nach  allgemeiner
  Anschauung  und  insbesondere  nach  der  Auffassung
der  in  solcher  Weise  Angestellten,  sondern  auch  nach
dem  ihnen  gegenüber  bisher  zu  Tage  getretenen
        <pb n="398" />
        352  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Verhalten  der  staatlichen  Organe,  von  denen  die
widerrufliche  Verleihung  solcher  Stellen  ausgehe,
die  zuversichtliche  wenn  auch  nicht  rechtlich  verfolgbare
  Annahme  und  die  wohlbegründete  Ansicht,  daß
der  solchergestalt  zum  öffentlichen  Dienste  Zugelassene
auf  der  ihm  verliehenen  Stelle  sicher  verbleiben  werde,
so  lange  er  den  hiemit  verbundenen  dienstlichen  Anforderungen
  entspreche,  und  nicht  etwa  eine  organisatorische
  Maßregel  seine  Entlassung  von  Stelle  und
Gehalt  nothwendig  mache,  und  daß  die  Dauer  seines
Verbleibens  in  derselben  trotz  der  widerruflichen  Natur
  der  Verleihung  jedenfalls  nicht  von  rein  beliebigem
  Gefallen  habe  abhängig  gemacht  werden
  wollen.

Dennoch  komme  der  Aufnahme  des  N.  unter
die  Zahl  der  ständigen  Tagschreiber  die  rechtliche
Natur  einer  „Anstellung“  im  Civildienste  nicht  zu,
und  habe  daher  derselbe  weder  in  widerruflicher  noch
in  ständiger  Eigenschaft  eine  Anbeellung  erlangta.
welche  gemäß  Art.  10  Ziff.  3  des  Ges.  v.  16.  Mai
1868  den  Einzug  der  Mitärpension  zuließe.
Urth.  v.  24.  Juli  HVNr.  3

Erbrecht.  Pffelz1  Ergichaftsklagen.
Es  wurde  anerkannt,  daß  das  durch  c.  3  C.  de
edicto  D.  Hadriani  toll.  (6,  33)  geschaffene  spezielle
benelicium  nur  dem  eingesetzten  (direkten)  Erben
und  dem  Vulgarsubstituten  zu  Statten  komme,  nicht
aber  dem  v  B“322  —.  Seuffert,  Pand.
4.  Aufl.  §.  583  Not.  6;.  Mählenbruch,  Doctr.
and.  §.  583  in  lin.;  Löhr  in  der  Gießener  Ztschr.

Civ.-R.  u.  Proz.  Bd.  #.  330;  Seuffert,  Arch.
Bd.  12  S.  62.  —  Urth.  v.  26.  Jull.  HVNr.  3167.

)  Vgl.  oben  S.  231  u.  f.

Redakt.  ettich  in  Nürnberg.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke
Eth  —  in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="399" />
        Samstag  den  4.  November  1876.  41.  Jahrgang.  M  23.
.  Dk.I.A.Ieusse1-t’g
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  -t—  Lehre  von  dem  Widerruse  eines  Testementte.  —  Uebersicht

t
Miense  in  Bayern  in  Gegenständen  n  Strs  I  in  ber
z#  #  m  i.  Januar  bls  30.  Juni  1876.  —  der
12  vtza  lenen  Uebersicht  der  neueren  obe  Pnchbte  Erichen  —i
schtrungen  in  Gegensländen  des  Clollrechits  und  Lussscheg.

Zur  Lehre  von  dem  Widerrufe  eines  Testamentes
von

Notar  Dr.  Ortenau  in  München.

Das  bayerische  Notarlatsgesetz  enthält  keinerlei
Bestimmungen  über  den  Widerruf  letztwilliger  Verfügungen,
  und  konnten  sich  daher  sowohl  über  die
Form  als  über  die  Wirkung  eines  solchen  Aktes  verschiedene
  Meinungen  bilden.

In  Beziehung  auf  die  Form  verlangt  Zink
(Commentar  zum  Notariatsgesetz  S.  138  und  246)
und  mit  ihm  wohl.  der  überwiegende  Theil  der  Praxis
zur  Gültigkeit  des  notariell  beurkundeten  Widerrufes
einer  jeden  letztwilligen  Verfügung  nur  die  gewöhnlich
  en  Förmlichkeiten  einer  Notariatsurkunde;  Roth
dagegen  lehrt  im  Bayerischen  Civilrechte  Thell  III
S.  496,  daß  hierüber  das  einschlägige  Civilrecht
entschelde  und,  wenn  dieses,  wie  meistens  in  Bezug
auf  Testamente  der  Fall,  zum  Widerrufe  die  nämlichen
  Förmlichkelten  wie  zur  Errichtung  erheischt,
hiernach  in  den  betreffenden  Rechtsgebieten  bei  Beurkundung
  eines  Widerrufes  die  in  Artikel  60  des
Notariatsgesetze5  vorgeschriebene  Testamentsform  beobachtet
  werden  müsse.

Neue  Folge  XII.  Band.
        <pb n="400" />
        354  Testamentswiderruf.

Eben  so  stritt  man  über  die  Wirkungen  des
Widerrufes.  Roth  verweist  auch  hier  auf  das
einschlägige  Civilrecht  und  erkennt  demgemäß  wegen
der  bekannten  Bestimmung  der  L.  27  C.  de  testam.
(6,  23)  für  das  gemeine  Recht  die  Wirksamkeit
der  Revokation  eines  förmlichen  Testamentes  nur
dann  an,  wenn  seit  der  Errichtung  desselben  zehn
Jahre  verflossen  sind.  Zink  dagegen  behauptet,  daß
im  ganzen  Geltungsgebiete  des  Notariatsgesetzes
ohne  Rücksicht  auf  das  besondere  bürgerliche  Recht
eines  Ortes  ein  jeder  letzter  Wille,  also  auch  ein
Testament,  durch  einen  notariell  beurkundeten  Widerruf
  sofort  aufgehoben  werde.

Die  folgende  Erörterung  dürfte  zeigen,  daß
hinsichtlich  der  Form  die  Ansicht  Zink's,  hinsichtlich
der  Wirkung  die  Ansicht  Roth's  den  Vorzug
verdient.

Zur  Beantwortung  der  in  Vorstehendem  aufgeworfenen
  Fragen  muß  wohl  ins  Auge  gefaßt  werden,
daß  das  Notariatsgefetz  nur  dazu  bestimmt  war  und
ist,  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  und  ihre  Akte  in
Bezug  auf  Zuständigkeit  und  Form  zu  regeln,  also
an  und  für  sich  lediglich  die  Bedeutung  eines  Gerichtsorganisationsgesetzes
  hat.  Mit  solchen  formellen
Regelungen  konnte  zwar  der  souveräne  Gesetzgeber
aus  Zweckmäßigkeitsgründen  auch  materielle  (civilrechtliche)
  Bestimmungen  äußerlich  verbinden  und  ein
dab  Gesetz  aufnehmen,  wie  er  z.  B.  in  Artikel  14
gethan;  es  ergibt  sich  aber  eben  aus  dem  Charakter
und  dem  intendirten  Umfange  des  Gesetzes,  daß
diese  Bestimmungen  nur  in  ausdrücklichen  Anordnungen
  und  mit  aubßgesprochener  Absichtlichkeit
  getroffen  worden  sein  können.  Nach  diesen
Grundsätzen  muß  nun  das  in  Rede  stehende  Schweigen
  des  Notariatsgesetzes  gedeutet  werden.  "

Vor  Allem  haben  wir  lediglich  das  bis  dahin
gültige  einschlägige  Civllrecht  zu  fragen,  ob  der
        <pb n="401" />
        Testamentswiderruf.  355

Widerruf  einer  letztwilligen  Verfügung  in  öffentlicher
Urkunde  geschehen  muß  oder  ob  solcher  auch  in  einem
Privatakte  erklärt  werden  kann.  Denn  hierüber
findet  sich  in  dem  Notariatsgesetze  keine  Bestimmung,
und  ist  folglich  an  der  biöher  bestandenen  Gesetzgebung
  nichts  geändert  worden.  Desgleichen  bleibt
in  Ermangelung  einer  gegentheiligen  Anordnung  die
bisherige  Legislation  über  die  Form  der  durch  sle
zugelassenen  Privatakte  völlig  unberührt.  Soweit
aber  das  betreffende  Recht  eine  öffentliche  gerichtliche
  (sei  es  nun  von  einem  Richter  im  eigentlichen
Sinne  oder  auch  von  einem  Notare  zu  verfassende)
Urkunde  erheischt  oder  zuläßt,  kann  nunmehr  lediglich
das  Notariatsgesetz  über  Zuständigkeit  und  Form
als  maßgebend  erachtet  werden.  Hinsichtlich  der
Zuständigkeit  trifft  der  Artikel  16  die  allgemeine  Bestimmung,
  daß  alle  bisher  der  gerichtlichen  Aufnahme
zugewiesenen  Rechtsgeschäfte  gültig  nur  vor  einem
Notare  errichtet  werden  können,  und  gilt  diese  Bestimmung
  natürlich  auch  von  dem  Widerrufe  letztwilliger
  Verfügungen.  Hinsichtlich  der  bei  einem
Widerrufe  zu  beobachtenden  Form  findet  sich  aber,
wie  erwähnt,  keine  besondere  Vorschrift.  Die  Anordnungen
  der  Artikel  59  und  60  beziehen  sich  ausgesprochenermaßen
  lediglich  auf  die  Errichtung
letztwilliger  Verfügungen.  Es  gilt  also  auch  nichts
Besonderes  über  die  Form  des  Widerrufes,  und  sind
für  alle  Widerrufe  ohne  Unterschied  von  Testament
oder  Codicill,  Erbeinsetzung  oder  Vermächtnif  schlechterdings
  nur  die  allgemeinen  und  besondere  Förmlichkeiten
  einer  jeden  gewöhnlichen  Notariatsurkunde
  in  Anwendung  zu  bringen.  Dieser  leßtere
Satz  beruht  aber  nicht  etwa  nur  auf  einem  zufälligen
  Uebersehen  des  Gesetzgebers,  sondern  ist  eine
von  demselben  gewollte  Folgerung;  dies  ergibt  sich
aus  seinem  Vorbilde,  dem  französischen  Rechte.  So
komplizirte  Förmlichkeiten  nämlich  dort  für  die  Er-·
        <pb n="402" />
        356  Testamentswiderruf.

richtung  eines  notariellen  Testamentes  auch  vorgeschrieben
  sind,  wie  z.  B.  für  das  offene  Testament
Zuziehung  eines  zweiten  Notars  und  zweier  Zeugen
oder  von  vier  Zeugen,  Diktiren  de5  Testators,
Schreiben  durch  den  Notar  selbst,  für  das  muystische
Testament  die  Zuziehung  von  sechs  Zeugen,  Aufschrift
  durch  die  eigene  Hand  des  Notars  u.  s.  w.,
ist  doch  durch  die  ausdrückliche  Vorschrift  des
Art.  1035  des  Code  civ.  für  den  Widerruf  eines
Testamentes  nur  die  Form  einer  einfachen  Notariatsurkunde
  gewählt  !),  und  der  Mangel  einer  Erwähnung
  in  den  Motiven  des  bayerischen  Gesetzes  zeigt
zur  Genüge,  daß  man  hievon  nicht  abweichen  wollte.

Wenn  dem  gegenüber  manche  unserer  Partikularrechte
  :)  zu  dem  Widerrufe  eines  Testamentes  die

1)  Diese  Form  ist  allerdings  später  in  Frankreich  selbst
durch  das  Gesetz  vom  21.  Juni  1843  insoferne  etwas
erhöht  worden,  als  die  strikte  und  wirkliche  Anwesenheit
  des  zweiten  Notars  oder  der  Zeugen  wenigstens
beim  Vorlesen  gefordert  wird;  allein  die  Zuziehung
dieser  Personen  ist  immer  lediglich  eine  gewöhnliche
allgemeine  Förmlichkeit,  welche  bekanntlich  nur  mißbräuchlich
  bei  den  meisten  übrigen  Urkunden  aktuell
weggelassen,  formell  aber  doch  immer  erwähnt  und  in
voller  Strenge  auch  für  andere  als  letztwillige  Akte
(z.  B.  Schenkungen,  Anerkennung  natürlicher  Kinder
  2c.)  von  dem  neuen  Gesetze  verlangt  wird.
Das  Nähere  hierüber  siehe  bei  Roth  a.  a.  O.  AuchZ
das  Dinkelsbühler  Recht  (Stat.  Dink.  Tit.  IV.
8.  19)  verordnet:  „Es  mag  aber  ein  jeder  sein  Testament
  oder  letzten  Willen  ändern,  mehren  oder  ganz
abthun,  so  oft  er  will,  jedoch  daß  er  solche  Veränderung
  mit  eben  der  Zierlichkeit,  Art  und  Weise
vornehme,  nach  welchem  die  Testamenten  selbst  errichtet
  werden  müssen“  (Arnold  I  S.  276).
Roth  hat  vielleicht  diese  Stelle  deßwegen  nicht
allegirt,  weil  er  der  Ansicht  war,  das  in  Dinkelsbühl
  wegen  des  §.  XI  des  Publikationspatentes  v.
        <pb n="403" />
        Testamentswiderruf.  357

nämliche  Form  wie  zu  dessen  Errichtung  verlangen,
so  gelten  solche  Bestimmungen  heutzutage  nur  so
weit,  als  damit  die  Frage  geregelt  wurde,  ob  entweder
  ausschließtich  ein  gerichtlicher  Akt  oder  auch
eine  Privaterklärung  mit  gewissen  Förmlichkeiten  zugelassen
  wird.  Wie  aber  der  gerichtliche  Akt  beschaffen
zu  sein  hat  und  eingerichtet  merden  muß,  war  und
ist  lediglich  aus  den  jeweilig  geltenden  Organisationsgesetzen,
  gegenwärtig  also  nach  dem  Noriats-=gesetze,
  zu  beurtheilen.  So  sind  anerkanntermaßen
die  verschiedenen  statutarrechtlichen  Bestimmungen
über  die  Formen  des  gerichtlichen  Testamentes,  über
die  Besetzung  des  Gerichtes  hiebei,  über  die  Art

31.  Dezember  1803  diese  Frage  nach  der  Preußischen
Gerichtsordnung  zu  entscheiden  sei.  Zweifelsohne
war  auch  dieses  bis  zum  Notariatögesetze  der  Fall;
gerade  so,  wie  aber  das  Dinkelsbühler  Statut  durch
die  Preußische  Gerichtsordnung  aufgehoben  wurde,
ward  wiederum  diese  in  allen  Fragen  des  gerichtlichen
Verfahrens  im  Gebiele  der  freiwilligen  Jurisdiktion
durch  das  Notariatsgesetz  beseitigt.  Die  eigenthümliche
  Vorschrift  der  Nürnberger  Reformation  (Tit.  29
Ges.  12  §.  2),  daß  der  Widerruf  genau  in  der  nämlichen
  Form  geschehen  solle,  in  der  eben  das  zu  revocirende
  Testament  errichtet  worden  ist,  wurde  in
der  Praxis  stels  als  eine  ungeschickte  Fassung  betrachtet
  und  nicht  wörtlich  genommen,  sondern  in  dem
Sinne  obigen  Dinkelsbühler  Statutes  ausgelegt,  wie
schon  Wölckern  (1737)  in  dem  Commentar  Band  III
S.  71  bezeugt.  Daß  die  Dinkelsbühler  Statulen
vielfach  nur  als  eine  Ueberarbeitung  der  Nürnberger
Reformation  erscheinen,  hat  bereits  Roth  (Civilrecht
Bd.  I  S.  77)  hervorgehoben;  die  fast  wörtliche
Uebereinstimmung  des  ersteren  Gesetzes  mit  dem
Wölckern'schen  Commentare  in  unserer  Lehre  bringt
beinahe  auf  die  Vermuthung,  daß  dieser  Nürnberger
Rechtsgelehrte  bei  der  Redaktion  der  Dinkelsbühler
Statuten  (1738)  eine  Hauptrolle  gespielt  hat.
        <pb n="404" />
        358  Testamentswiderruf.

und  Weise  der  Aufbewahrung  eines  letzten  Willens
u.  dgl.  nicht  erst  seit  heute  und  gestern,  sondern
schon  längst  Antiquität  und  durch  die  diesbezüglichen
bayerischen  Vorschriften  und  Gepflogenheiten  ersetzt
worden;  so  konnte  z.  B.  auch  der  in  8.  593  I,  12
des  Allgemeinen  Preußischen  Landrechts  getroffenen
Anordnung,  daß  zum  Widerrufe  eines  in  einer  gerichtlichen
  Disposition  errichteten  Vermächtnisses  die
von  einem  Notar  und  zweien  Zeugen  abgegebene
Erklärung  hinreichend  sein  soll,  in  Bayern  von  1807
bis  1862  wegen  Mangels  des  Notariates  nicht  genügt
  werden,  sondern  trat  an  die  Stelle  jener  Erklärung
  einfach  das  gerichtliche  Protokoll,  das  wiederum
  von  der  einfachen  Notariatsurkunde  nach  dem
schon  allegirten  Artikel  16  des  Notariatsgesetzes  abgelöst
  wurde;  jene  Vorschrift  des  Preußischen  Landrechts
  ist  nicht  jure  quodam  postlliminii“  wieder
aufgelebt!!  Roth  sucht  die  fortdauernde  Gültigkeit
der  früheren  Civilrechte  über  unsere  Frage  vergebens
durch  den  §.  82  der  Geschäftsordnung  für  die  Notare
  zu  bewelisen.  Denn  jene  einfache  Ministerialentschließung
  konnte  und  wollte  keine  Entscheidung
über  die  vorwürfige  Frage  treffen,  sondern,  wie  der
Zusammenhang  deutlich  beweist,  nur  die  aus  dem
Notariatsgesetze  sich  ergebende,  jedoch  von  den  bisherigen
  Uebungen  abweichende  Folgerung,  daß  s.  g.
offene  Testamente  nicht  zurückgegeben  werden  dürfen,
sondern  zu  ihrer  Ungültigkeit  ein  Widerruf  nöthig
sel,  recht  deutlich  hervorheben  und  den  Notaren  zum
Bewußtseln  bringen.  Wenn  die  Geschäftsordnung  hiebei
  einen  „in  gesetzlicher  Form  erklärten  Widerruf“  verlangt,
  so  hat  sie  nichts  Besonderes  verordnet,  sondern
  nur  ihrer  Aufgabe  und  Competenz  gemäß  Selbstverständliches
  wieder  eingeschärft  und  höchstens  klar
gestellt,  daß  je  nach  der  betreffenden  Gesetzgebung
  nicht  blos  notariell  beurkundete,  sondern
auch  in  Privatakten  sich  manifestirende  mündliche
        <pb n="405" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  359

oder  schriftliche  Widerrufe  wie  bisher  zulässig  seien.
Für  den  notariellen  Widerruf  ist  die  einfache  gewöhnliche
  Urkunde  eben  die  „gesetzliche  Form.“

Ganz  anders  ist  es  mit  der  Frage  nach  den
Wirkungen  des  Widerrufes.  Diese  Frage  ist  ausschließlich
  civilrechtlicher  Natur.  In  dem  Notariatsgesetze
  findet  sich  keine  Bestimmung  hierüber;  folglich
  muß  einfach  die  alte  Gesetzgebung  als  conservirt
gelten.  Soweit  gemeines  Recht  anzuwenden,  ist
demgemäß  die  Eingangs  allegirte  Vorschrift  Justinian's,
  daß  auch  der  durch  einen  öffentlichen  Akt
beurkundete  Widerruf  eines  Testamentes  erst  dann
wirksam  ist,  wenn  seit  der  Testamentserrichtung  zehn
Jahre  verflossen  sind  (und  natürlich  der  Testator
nicht  vorher  verstarb),  noch  heute  bei  uns  in  Bayern
vollkommen  gültig.  Ob  diese  Vorschrift,  wie  Zink
wegwerfend  bemerkt,  lediglich  eine  phantastische  Grille
des  römischen  Rechtes  ist,  mag  dahin  gestellt  bleiben;
  keinesfalls  ändert  diese  Erwägung,  selbst  wenn
sie  richtig  ist,  an  dem  positiven  Rechte  Etwas.

(Schluß  folgt.)

Uebersicht
über  die  wichtigeren  Ergebnisse  der  Rechksprechung
des  obersten  Gerichtshofes  in  Bayern  in  Gegen--
  ständen  des  Strafrechtes
in  der  Zeit  vom  1.  Januar  bis  30.  Juni  1876.

I.  Reichsstrafgesetzbuch.

I§.  30,  42.  PolSt  GB.  Art.  18  Abs.  2  und
Art.  105.  Die  im  §F.  30  d.  RStGB.  enthaltene
Bestimmung,  daß  „in  den  Nachlaß  eines  Verur-
        <pb n="406" />
        360  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

theilten  eine  Geldstrafe  nur  dann  vollstreckt  werden
könne,  wenn  das  Urtheil  bei  Lebzeiten  des  Verurtheilten
  rechtskräftig  geworden  war“,  bildet,  insoferne
sie  den  Vollzug  einer  Strafe  nach  dem  Tode  eines
Verurtheilten  Überhaupt  noch  gestattet,  eine  Ausnahme
  von  der  Regel  des  gemeinen  Strafrechtes,
„daß  der  Tod  eines  Verbrechers  dessen  Schuld  und
Strafe  tilge.“

Unter  diese  gesetzliche  Ausnahme  fallen  aus
analogem  Grunde  nothwendig  auch  solche  Nebenstrafen
  und  Straffolgen,  wie  Konfiskationen,  Schadensersätze,
  Bußen  und  Prozeßkosten,  welche  gleich  der
Geldstrafe  an  dem  nachgelassenen  Vermögen  eines
Verurtheillten  vollzogen  werden  können.

In  der  bayer.  Strafgesetzgebung  von  1813  sowohl
  (Thl.  I  Art.  138)  als  von  1861  Art.  91
haben  die  erwähnte  gemeinrechtliche  Regel  und  die
Ausnahme  in  ihrer  vollsten  Ausdehnung  ihren  besonderen
  Ausdruck  gefunden.

Da  die  allgemeinen  Bestimmungen  des  RSteG.
88.  1—79,  soweit  sie  nicht  ausdrücklich  von  Verbrechen
  und  Vergehen  handeln,  auch  für  die  Uebertretungen
  des  Polizeistrafgesetzbuches  gelten,  so  muß
auch  ein  nach  Art.  18  Abs.  2  und  Art.  105  des
PStGB.  erlassener  richterlicher  Ausspruch,  welcher
einen  im  Nachlasse  eines  Beschuldigten  verbleibendem
Gegenstand  betrifft,  in  analoger  Anwendung  des
§.  30  d.  RStGB.  auch  nach  dem  Tode  des  Beschuldigten
  vollziehbar  gelten,  soferne  der  Ausspruch
noch  bei  Lebzeiten  desselben  rechtskräftig  war.

Aus  dem  besprochenen  Prinzipe  mit  seinen  Ausnahmen
  ergibt  sich  zur  prozessualen  Folge,  daeß

a)  wenn  ein  Angeschuldigter  vor  rechtskräftigem
Strafurtheile  stirbt,  das  eingeleitete  Strafverfahren
  gegenstandslos  wird,  und  die  Akten
einfach  al5  erledigt  zu  behandelun  sind,  indem
selbst  bei  dem  Vorliegen  eines  Strafurtheiles,
        <pb n="407" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  361

welches  noch  anfechtbar  ist,  sei  es,  daß  der
Verurtheilte  während  des  Laufes  der  Aufechtungsfrist
  oder  nach  Einwendung  und  vor  Bescheidung
  des  Rechtsmittels  verstorben  ist,
eine  Rechtskraft  des  Urtheiles  mittels  Verhandlung
  und  Bescheidung  des  Rechtsmittels
nicht  mehr  herbeigeführt  werden  kann,  daher
das  Urtheil  in  sich  zusammenfällt,  als  ob  es
gar  nicht  ergangen  wäre;  «
wenn  dagegen  ein  Angeschuldigter  erst  nach
eingetretener  Rechtskraft  eines  über  ihn  ergangenen
  Strafurtheiles  stirbt,  zwar  die  Vollziehbarkeit
  eines  solchen  Urtheiles,  soweit  es
die  physische  Persönlichkeit  des  Verurtheilten
(Leben,  Freiheit,  Ehre)  betrifft,  hinwegfällt,
keineswegs  aber  die  Vollziehbarkeit  in  vermögensrechtlichen
  Betreffen,  worunter  sich  auch
der  Ausspruch  subsumirt:
daß  der  Polizeibehörde  das  Recht  zustehe,
einen  von  dem  Beschuldigten  ordnungswidrig
geführten  Bau  zu  beseitigen.
Einem  derartigen  auf  Grund  des  bayr.  PSt  G.
Art.  105  erlassenen  Ausspruche  kommt  insbesondere
dann,  wenn  er  neben  elner  Freisprechung  des  Beschuldigten
  von  einer  Strafe  erfolgt,  im  Hinblick  auf
g.  42  d.  RSt  GB.  und  Art.  18  d.  PStGB.  der
Charakter  eines  selbstständigen  Urtheiles  zu,  wie  der
oberste  Gerichtshof  berelts  im  Urtheil  vom  27.  Aug.
1874  (Sammlg.  Bd.  IV  S.  365)  anerkannt  hat.
Erk.  v.  10.  März  1876  UNr.  118.
«  §.43vide§.267.

88.  47,  49,  186,  193.  Durch  die  Abfassung
und  Niederschreibung  eines  Schriftstückes  im  Auftrage
  eines  Dritten,  welches  ehrenkränkende  Vorwürfe
  gegen  einen  Anderen  enthält,  begeht  der
Schriftenverfasser,  soferne  er  sich  des  ehrenkränkenden
  Charakters  bewußt  und  ihm  die  Absicht  des

b

V
        <pb n="408" />
        362  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Auftraggebers,  von  dem  Schrlftstücke  Gebrauch  zu
machen,  bekannt  war,  zwar  eine  Hilfelelstung
zum  Vergehen  der  Beleidigung,  weil  er  dem  Thäter
das  Mittel  zur  Verübung  der  Beleidigung  verschaffte;
er  kann  aber  nicht  als  Mitthäter  der  Beleldigung
gestraft  werden,  weil  Mitthäterschaft  nur  dann  anzunehmen
  ist,  wenn  der  Thatbestand  einer  strafbaren
Handlung  durch  das  gemeinschaftliche  Zusammenwirken
  Mehrerer  hervorgebracht  wird,  während  sich
der  Thatbestand  einer  Beleidigung  erst  durch  die
Mittheilung  der  ehrenverletzenden  Kundgebung  an
den  davon  Betroffenen  oder  dritte  Personen  vollendet.
  Erk.  20.  Mai  1876  UNr.  242.

88.  49,  292,  293.  Als  eine  das  fremde
Delikt  fördernde  unterstützende  Hilfeleistung  stellt
sich  die  geistige  Hilfe  (der  Rath)  schon  dann  dar,
wenn  der  Thäter  durch  dieselbe  in  seinem  verbrecherischen
  Entschlusse,  in  der  Ausführung  seines  verbrecherischen
  Vorhabens  bestärkt  wird,  —  was  selbst  durch
einen  aufmunternden  Zuruf  geschehen  kann.
Zur  Rechtfertigung  der  constanten  Rechtsprechung
  des  bayr.  obersten  Gerichtshofes  darüber,  daß
der  qualifizirte  Jagdfrevel  nach  S.  293  von  Amtswegen
  zu  verfolgen  sei,  dient  außer  den  Ausführungen
  in  den  bezüglichen  früheren  Urtheilen  vom
29.  April  1872,  26.  Juni  1874,  10.  April  1875
und  24.  Mai  1875  auch  noch  ein  Blick  auf  den
§.  292  des  RStGB.  in  der  neuen  Fassung  des
Gesetzes  v.  6.  März  1876,  wornach  neben  unveränderter
  Belassung  des  §.  293  selbst  das  Erforderniß
  der  Antragstellung  für  den  einfachen  Jagdfrevel
des  §.  292  auf  den  äußerst  geringen  Umfang  der
Fälle  einer  „Angehörigkeit  des  Thäters  zum  Jagdberechtigten“
  beschränkt  worden  ist.  Erk.  v.  24.  April
1876  UNr.  201.

g.  52  Abs.  2  vide  §.  263.  »

§§.61,196.DasGefammtstaatömtmsterium
        <pb n="409" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  363

in  Bayern  erscheint  im  Hinblick  auf  Tit.  2  S.  10
und  19  d.  Verf.-Urkunde,  die  VO.  v.  9.  Dez.  1825,
die  Formation  der  Ministerien  betr.,  §.  114,  die
allerh.  Entschließung  v.  25.  März  1848  die  Bildung
  des  Gesammtministeriums  und  Ernennung  der
Staatöminister  betr.,  Art.  7  des  Ges.  v.  4.  Juni
1848,  die  Verantwortlichkeit  der  Minister  betr.  und
allerh.  Entschließungen  v.  21.  Ang.  1871  (Reggsbl.
S.  1557)  und  v.  23.  Sept.  1872  (Reggsbl.
S.  2178)  als  ein  zu  einer  bestimmten  selbstständigen
  Theilnahme  an  der  Staatsverwaltung  berufenes
Organ  der  Staatsgewalt,  somit  als  eine  Behörde,
  an  welcher  eine  Beleidigung  im  Sinne  des
§.  196  begangen  werden  kann.  ·

Ein  von  Seite  des  Gesammtstaatsministeriums
ausgehender  Strafantrag  erscheint  durch  die  von
dem  k.  Staatsministerium  der  Justiz  vorgenommene
Uebermittelung  desselben  an  den  zuständigen  Oberstaatsanwalt
  dem  8.  61  entsprechend  gestellt.  Erk.
v.  28.  Jan.  1876  UMr.  33.

8.  61  vide  S.  267.  .  —-88.

  61,  185,  194.  Soll  die  Stellung  einer
BeleidigungSklage  von  einem  Dritten  für  den  antragsberechtigten
  Beleidigten  mit  Wirksamkeit  vorgenommen
  werden,  so  muß  dies  nicht  nur  innerhalb
der  präklusiven  Antragsfrist  geschehen,  sondern  muß
auch  die  Genehmigung  der  gestellten  Klage  von
Seite  des  Antragsberechtigten  noch  innerhalb  dieser
Frist  erfolgen.

Die  Beleidigungsklage  muß  innerhalb  dieser
Frist  bei  dem  zuständigen  bayerischen  Strafgerichte
gestellt  werden;  durch  Erhebung  der  Klage  bei  einem
außerbayerischen,  wenn  auch  sachlich  zuständigen,  Strafgerichte
  vermag  bet  dem  Mangel  eines  für  das  ganze
Reich  giltigen  gemeinsamen  Strafprozeßgesetzes
gegenüber  der  bayer.  Prozeßvorschrift  Art.  90—92
d.  Einf.-Vollz.-Ges.  die  Antragsfrist  für  spätere  Ver-
        <pb n="410" />
        364  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.
folgung  nicht  gewahrt  zu  werden.  Erk.  v.  2.  Juni
1876  UhNr.  264.

S§.  73,  74,  78,  366  Z.  10,  PSteE#.
Art.  90.  Durch  oberpolizeiliche  Vorschrift  einer
Kreisregierung  auf  Grund  des  §F.  366  Z.  10  d.
RSt  GB.  ist  angeordnet,  daß  bei  Ladungen  auf  getheilten
  Wägen  oder  Schlitten  dem  Fuhrwerke  bei
dem  Verkehre  auf  öffentlichen  Straßen  und  Wegen
eine  eigene  Person  zur  Leitung  an  der  Rückseite
(ein  sog.  Starztreiber)  beigegeben  werden  müsse.

Durch  ortspolizeiliche  Vorschrift  einer  Gemeinde
ist  auf  Grund  des  Art.  10  d.  PSt  G.  die  Befahrung
  eines  gewissen  Gemeindeweges  mit  einer
Über  40  Centner  schweren  Last  untersagt.

Diesen  Vorschriften  entgegen  hat  Jemand  die  Befahrung
  des  betreffenden  Gemeindeweges  an  82  Tagen
täglich  drei  Mal  mit  einem  mit  Baumstämmen  beladenen
  Fuhrwerke  je  in  einem  Gewichte  von  mehr  als
40  Centnern  und  ohne  Beigabe  eines  Starztreibers
unternommen.

Vom  Strafgerichte  I.  Instanz  wurde  derselbe
wegen  246  real  concurrirender  Uebertretungen  nach
§.  366  Z.  10  d.  RStGB.  und  ebensovieler  real
concurrirender  Uebertretungen  nach  Art.  90  d.  PStGB.
bestraft;  das  Strafgericht  II.  Instanz  sprach  dagegen
den  Angeschuldigten  nur  einer  fortgesetzten  Uebertretung
  nach  §.  366  Z.  10  d.  RStGB.  in  idealer
Concurrenz  mit  einer  fortgesetzten  Uebertretung  nach
Art.  90  d.  PStGB.  schuldig,  indem  es  die  Einzelufahrten
  nach  beiden  strafbaren  Richtungen  auf
einen  und  denselben  rechtswidrigen  Entschluß
  zurückführte.  Z„

Mittels  staatsanwaltschaftlicher  Nichtigkeitsbeschwerde
  wurde  wegen  unrichtiger  Anwendung  der
I§.  73,  74  und  78  d.  RStGB.  Vernichtung  des
zweitrichterlichen  Urtheils  und  die  Annahme  einer
vollständigen  realen  Concurrenz  von  je  264  Ueber-
        <pb n="411" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  365

tretungen  in  jeder  der  zwei  strafbaren  Richtungen
verlangt.

Vom  bobersten  Gerichtshofe  wurde  daß  zweitrichterliche
  Urtheil  vernichtet,  indem  zwar  die  Qualifikation
  der  Handlung  je  einer  fortgesetzten  Uebertretung
  in  beiden  M#bungen  auf  Grund  des  festgestellten
  einheitlichen  Entschlusses  des  Beschuldigten
für  gerechtfertigt  erklärt,  dagegen  die  Annahme  einer
idealen  Concurrenz  zwischen  den  zwei  fortgesetzten
Uebertretungen  nicht  gebilligt  wurde,  weil  sich  die
vom  Angeschuldigten  unternommenen  Fahrten  an  und
für  sich  als  keine  unerlaubten  und  strafbaren  Handlungen
  darstellen,  sondern  den  strafbaren  Charakter
von  Uebertretungen  bloß  durch  den  einen  oder  anderen
  der  sie  begleitenden  zwei  Nebenumstände  —  der
Unterlassung  der  Beigabe  eines  Starztreibers  oder
der  Ueberladung  des  Fuhrwerkes  —annehmen.  „Keiner
dieser  beiden  Umstände  schließe  der  anderen  in  sich,
so  daß  man  sagen  könnte,  die  von  ihnen  berührten
Strafgesetze  seien  durch  eine  und  dieselbe  Handlung
  verletzt  worden,  sondern  es  müsse  im  Gegentheile
  zu  der  an  sich  erlaubten  Handlung  der
Fahrt  je  die  Unterlassung  der  Belgabe  eines  Starztreibers
  hinzutreten,  wenn  die  Strafbestimmung  des
#§  366  Z.  10  d.  RSt  G.  verletzt  sein  soll,  und
je  die  Ueberladung  des  Fuhrwerkes,  wenn  jene  des
Art.  90  d.  PSt  G#B.  verletzt  sein  soll,  so  daß  in
jeder  Fahrtausübung  unter  den  beiden  strafbaren
  Thatumständen  zwei  selbstständige  strafbare
Handlungen  vorliegen.“  Erk.  v.  4.  Februar  1876
UNr.  48.

88.  74,  164.  Wenn  Jemand  in  einem  und
demselben  Akte  bei  einer  Behörde  gegen  zwei  physische
Personen,  unter  verschiedener  faktischer  Begründung
gegen  jede  einzelne,  eine  falsche  Anschuldigung  wegen
Meineides  erhoben  hat,  ist  Annahme  einer  realen
Concurrenz  zweier  Delikte  der  falschen  An-
        <pb n="412" />
        366  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnlsse.

schuldigung  zulässig,  indem  der  bloß  äußerliche  Umstand
  der  Niederlegung  der  falschen  Denunziationen
in  einem  und  demselben  Protokolle  an  der  Selbstständigkeit
  zweier  Handlungen  nichts  ändert  und  weder
  der  zeitliche  noch  örtliche  Zusammenhang  noch
die  Gemeinsamkeit  der  Veranlassung  und  des  dabei
erfolgten  Zweckes  eine  reale  Concurrenz  ausschließt.
Erk.  v.  15.  April  1876  UdNr.  185.
S.  74  vide  S.  257.

§S.  78.  Reichsgewerbeordnung  §§.  29,  147
Z.  3.  Bei  der  Zuerkennung  einer  Gesammtgeldstrafe
für  mehrere  zusammentreffende  Reate  muß  aus  den
Urtheilsgründen  auch  hervorgehen,  mit  welcher  Einzelnstrafe
  jeder  der  zusammentreffenden  Reate  belegt
  werden  wollte  (welche  Einzelnstrafe  für  jeden
Reat  verwirkt  sel),  damit  ermessen  werden  kann,  ob
der  Richter  bei  Festsetzung  der  Gesammtgeldstrafe
der  Vorschrift  des  §.  78  entsprechend  den  vollen
Betrag,  d.  h.  die  Summe  der  verwirkten  Einzelnstrafen
  richtig  gezogen  habe.

Wenn  Jemand,  ohne  ein  approbirter  Arzt  zu
sein,  ein  Rezept  zu  Heilzwecken  verschrieben  und
darunter  seinem  Namen  das  Zeichen  des  Doktortitels
  D.  vorgesetzt  hat,  ist  er  selbst  unter  der  Voraussetzung
  strafbar,  daß  er  dem  Rezeptempfänger
erklärt  hat,  er  sei  kein  Doktor,  weil  gerade  in  einer
derartigen  Unterzeichnung  des  Rezeptes  vorzugsweise
die  Beilegung  eines  ärztlichen  Titels  zu  erblicken  ist,
durch  welche  im  Sinne  des  §.  147  Z.  3  der  Reichsgewerbeordnung
  der  Glaube  an  die  medizlnale  Eigenschaft
  des  Rezeptausstellers  erweckt  wird.  Erk.  v.
16.  Jan.  1876  UNr.  18

8.  78  vide  8.  73.

§.  122  Abs.  2.  Mit  dem  Ausdrucke  „Zusammenrotten“
  tritt  in  §.  122  Abs.  2  nicht  eine
bestimmte  schon  durch  den  Sprachgebrauch  des  gewöhnlichen
  Lebens  fixirte  Thatsache  hervor,  sondern
        <pb n="413" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  367

es  ist  darunter  im  Sinne  des  schon  im  preuß.
St  GB.  v.  1851  F.  96  enthaltenen  gleichen  Begriffes
  das  Zusammentreteu  von  Gefangenen  zum
Zwecke  der  gemeinschaftlichen  Ausführung  eines  gewaltsamen,
  d.  h.  durch  Zerstörung  von  Verschlußmitteln
  zu  bewerkstelligenden  Ausbruches  zu  verstehen,
wozu  weder  eine  bestimmte  Anzabl  von  Gefangenen
erforderlich  ist,  noch  auch,  daß  dieselben  vor  dem
Ausbruche  in  ihrer  Verwahrung  räumlich  getrennt
waren.  .
Einige  Rechtslehrer  finden  es  zwar  bedenklich,
schon  bei  zwei  gemeinschaftlich  handelnden  Gefangenen
  eine  Zusammemottung  im  gesetzlichen  Sinne
anzunehmen,  allein  die  Gerichtspraxis  hat  sich  dahin
entschieden,  daß  unter  Umständen  auch  schon  von
zwei  Gefangenen  eine  Zusammenrottung  angenommen
werden  könne,  weil  der  innere  Grund  der  fraglichen
Gesetzesbestimmung  in  der  Gefährlichkeit  eines  derartigen
  Unternehmens  für  die  öffentliche  Ordnung
beruht,  welche  auch  schon  in  der  Vereinigung  der
Kräfte  von  zwei  Personen  hervortreten  kann.  Erk.
v.  26.  Juni  1876  UNr.  313.

(Fortsetzung  folgt.)

achtrag

zu  der  in  Nr.  22  enthaltenen  Uebersicht  der  neueren
oberstrichterlichen  Eutscheidungen  in  Gegenständen
des  Civilrechts  und  Civilprozesses.

Civilrechtliche  Emtscheidung.

Familienrecht.  Elterliches  Erziehungsrecht
  im  Collisionsfall  zwischen  Vater  und
        <pb n="414" />
        368  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Mutter.  So  lange  die  Ehegatten  ein  gemeinsames
eheliches  Leben  führen,  wird  das  in  Thl.  I  c.  4
§.  3  u.  c.  5  §S.  2  Nr.  2  des  bayer.  Ldr.  bezeichnete
Recht  von  jedem  der  Ehegatten  geübt,  doch  hat  der
Vater  vermöge  der  patria  potestas  und  des  eheherrlichen
  mundium  hiebel  das  Vorrecht  —  c.  4
S.  3  Nr.  5  c.  7  S.  11  Nr.  2  u.  3  a.  a.  O.

Wenn  aber  das  eheliche  Zusammenleben  der
Eltern  aufgehoben  worden  ist  und  Streit  über  den
Aufenthalt  und  über  die  Erziehung  de5  Kindes
zwischen  den  Eltern  entsteht,  dann  werden  die
Rechte  der  Mutter  nicht  als  durch  jenes  Vorrecht
des  Vaters  aufgehoben  betrachtet,  es  kann  der
Vater  dasß  Kind  von  der  Mutter  nicht  sofort  heraus
verlangen,  sondern  es  ist  vielmehr  das  Wohl  des
Kindes  zunächst  in  Betracht  zu  ziehen,  und  kann
dasselbe  nach  Umständen  der  Mutter  belassen  werden.
  —  fr.  1  S.  3  fr.  3  S.  5  D.  43,30.  —  In
Berücksichtigung  aller  Umstände  und  Verhältnisse
hat  das  Gericht  zu  entscheiden,  wo  das  Kind  seinen
Aufenthalt  haben  und  erzogen  werden  soll,  —  kr.  1
pr.  S.  1  D.  27,2,  womit  deutlich  ausgesprochen
ist,  daß  das  richterliche  Ermessen  zu  entscheiden  habe.

Daß  ein  Kind  bis  zum  zurückgelegten  6.  oder
7.  Jahre  der  Mutter  zu  belassen  sei,  ist  weder  im
bayr.  Landr.  noch  im  gem.  R.  als  allein  maßgebend
  bezeichnet.  —  Vgll.  Seuffert,  Arch.  Bd.  8
Nr.  269,  Bd.  24  Nr.  248.  —  Urth.  v.  15.  Juli
HVNr.  3019.  —

Medakt.:  K.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke
(Adolph  ——  in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="415" />
        Samstag  den  18.  November  1876.  41.  Jahrgang.  M  24.
Dr.  J.  A.  Seuffert's
Plätter  für  Kergtanvendung

zunächst  in  Bayern.

In  balt:  as  Lehre  von  dem  Widerrufe  eines  kestementes.  (5  4%
néws  Lerichtsheses,  in  eerne  in  Geg  gut  des  Strerectse

Zur  Lehre  von  dem  Widerrufe  eines  Testamentes
von
Notar  Dr.  Ortenau  in  München.

(Schlaß.)

Zink  führt  für  seine  Ansicht  und  gegen  die
obige  Auffassung  zweierlei  an:  einmal  beruft  er  sich
auf  das  Ansehen  der  Notariatsurkunden,  „welches
überall  hinreichen  soll“,  und  dann  stützt  er  sich  darauf,
  daß  die  Vernichtung  des  nach  Art.  60  des
Notariatsgesetzes  errichteten  s.  g.  offenen  Testamen-=tes
  unmöglich  sei  und  deßwegen  bei  Annahme  der
gegentheillgen  Ansicht  die  Ungültigmachung  eines
solchen  Testamentes  mit  sofortiger  Wirkung  ohne
Errichtung  eines  neuen  im  Geblete  des  gemeinen
Rechtes  eben  so  unmöglich  sein  würde.  Daß  das
erste  Argument  nicht  durchschlägt,  dürfte  an  und  für
sich  klar  sein.  Denn  das  Ansehen  der  Notariatsurkunden
  ist  hier  gar  nicht  in  Frage.  Das  gemeine
Recht  versagt  nicht  der  Form,  sondern  der  Willenserklärung
  selbst,  wenn  sie  auch  noch  so  feierlich  ausgesprochen
  ist,  die  beabsichtigte  Wirkung;  auch  die
frühere  gerichtliche  Beurkundung  solcher  Erklärung
mußte  sich  die  nämliche  Einschränkung  ihrer  Wirk-Neue

  Folge  XII.  Band.
        <pb n="416" />
        370  Testamentswiderruf.

ungsfähigkeit  gefallen  lassen,  und  das  jetzt  an  ihre
Stelle  getretene  Notariatsinstrument  kann  selbstverständlich
  an  und  für  sich  keinen  Vorzug  beanspruchen.
  Aber  auch  das  andere  Argument  kann  nicht
als  siegreich  anerkannt  werden.  Jene  in  der  Unmöglichkeit
  einer  sofortigen  Ungültigmachung  liegende
Beschwerniß  ist  im  gemeinen  Rechte  nach  der  richtigen
  Ansicht  )  auch  bei  dem  rein  mündlichen  Testamente
  (testamentum  nuncupativum),  selbst  wenn
darüber  eine  Urkunde  errichtet  wurde,  ohne  alle  Remedur
  vorhanden,  und  wäre  deßhalb  ihr  Vorkommen
auch  bei  dem  vor  dem  Notare  erklärten  Testamente
nichts  so  Außerordentliches,  ganz  abgesehen  davon,
daß  eine  derartige  Unzukömmlichkeit  wohl  bei  einer
Untersuchung  de  lege  ferenda,  aber  nicht  de  lege
lata  ins  Gewicht  fallen  würde.  Aber  sie  existirt
bei  dem  vor  dem  Notare  erklärten  Testamente  in
der  That  nicht.

Klar  dürfte  vor  Allem  sein,  daß  eine  solche
Notariatsurkunde  nicht  blos  der  Beweis,  sondern
geradezu  der  Träger  des  letzten  Willens  ist,  so  daß  dessen
formelle  äußerliche  Aufhebung  auch  die  Verfügung
selbst  aufhebt.  Ist  nun  eine  solche  Cafsirung  möglich?
  Allerdings  kann  Angesichts  der  klaren  und
bestimmten,  die  unversehrte  Aufbewahrung  der  Urschriften
  anordnenden,  Artikel  82  und  92  de5  Notariatsgesetzes
  ein  vor  dem  Notare  offen  erklärtes
Testamenk  nicht  wie  ein  sogenanntes  mystisches  Testament,
  zurückgegeben  und  so  nach  der  Willkühr  des
Disponenten  vernichtet  (zerrissen,  verbrannt),  überschrieben
  oder  ausgelöscht  werden,  und  kann  man
auch  der  von  Roth  im  Civilrechte")  aufgestellten

2)  Mühlenbruch  in  Glück's  Commentar  Bd.  XXXIX

.  100  ½
4)  Vand  III  S.  255  und  499.  In  dem  in  der  Hauser'schen
  Zeitschrift  für  Reichs=  und  Landesrecht
        <pb n="417" />
        Testamentswiderruf.  371

Ansicht,  daß  ein  offenes  Testament  durch  Zurückgabe
  der  Urschrift  an  den  Testator  seine  Gültigkeit
verliere,  durchaus  nicht  beipflichten.  Der  von  ihm
hiefür  angeführte  oben  schon  citirte  §.  82  der  Geschäftsordnung
  verbietet  zwar,  wie  erwähnt,  die
Herausgabe  einer  solchen  Urschrift  an  den  Testator;
allein  die  Uebertretung  dieses  Verbotes  und  der
Verletzung  des  Gebotes  der  Art.  82  und  92  des
Notariatsgesetzes  sind,  wie  auch  Graf  in  der  deutschen
  Notariatszeitung  Bd.  V  (1876)  Seite  24
richtig  bemerkt,  nirgends  mit  Nichtigkeit  bedroht,
und  es  würde  deßhalb  die  einfach  hinausgegebene
Urschrift  eines  Testamentes  nicht  anders  als  z.  B.
eines  Schuld=  und  Hypothekenbriefes  nicht  nur  ihre
vollkommene  Gültigkeit  behalten,  sondern  sogar  im
Falle  ihrer  Vernichtung  sowohl  unbedingt  nach  Artikel
  90  des  Notariatsgesetzes  durch  eine  etwa  vorhandene
  Hauptausfertigung  ersetzt,  als  auch  ihre
Existenz  in  Ermangelung  elner  solchen  gemäß  Artikel
  393  der  Prozeßordnung  unter  den  dort  gegebenen
  Voraussetzungen  auf  jede  andere  Art  bewiesen
werden  können).  Gerade  der  gedachte  §.  82

RBod.  1  S.  208  u.  ff.  vor  zwei  Jahren  veröffentlichten
  Aufsatze  war  Roth  selbst  noch  der  oben  verfochtenen
  Ansicht  (S.  234  zu  Not.  104).

5)  Auch  wenn  die  Vernichtung  in  der  Absicht  der  Aufhebung
  geschehen  ist,  wird  wohl  das  Gleiche  statuirt
und  ohne  förmlichen  Widerruf,  wo  zu  im  gemeinen
Rechte  auch  noch  der  kritische  Zeitablauf
von  zehn  Jahren  hinzuzutreten  hat,  der
fortdauernde  Rechtsbestand  jener  letztwilligen  Verfügung
  angenommen  werden  müssen.  Denn  der  die
fragliche  Urschrift  aushändigende  Notar  wird  unzweifelhaft
  einer  Disciplinarübertretung  sich  schuldig
machen;  folglich  ist  die  Vernichtung  in  Frage  nur
durch  eine  unerlaubte  Handlung  möglich;  eine  solche
darf  aber  nie  zu  dem  angestrebten  Ziele  führen;  das
Gegenthell  hieße  das  Deliet  prämiiren!

¾„
        <pb n="418" />
        372  Testamentowiderruf.

schließt  die  Ungültigmachung  durch  Zurückgabe  aus
und  ist,  weit  entfernt,  eine  Stütze  der  neueren  Ansicht
  Roth's  zu  sein,  im  Gegentheile  deren  vollständigste
  Widerlegung.  Auch  bedarf  eß  keiner  langen
Erörterung,  daß  die  Erlaubniß  des  Artikel  92  des
Notariatsgesetzes,  den  Besitz  einer  Urschrift  in  einem
„vom  Gesetze  vorgesehenen  Falle“  aufzugeben,  für
unsere  Frage  belanglos  ist,  da  wohl  die  Vernichtung
der  Urkunde  im  Gesetze,  besonders  im  gemeinen
Rechte,  als  eine  Art  der  Ungültigmachung  eines
letzten  Willens  vorgesehen  ist,  aber  der  Artikel  92
lediglich  eine  vorübergehende  Ausfolgung  der  Urschrift
  im  Auge  und  deren  unversehrte  Rückkunft
  zur  indispensabeln  Voraussetzung  hat.  Müssen
wir  nun  auch  demnach  die  völlige  oder  auch  thellweise
  Vernichtung  der  Urkunde  eines  s.  g.  offenen
Testamentes  für  unzulässig  und  darum  unmöglich  erklären,
  so  gibt  es  doch  noch  eine  Art  der  Cassirung,
die,  weil  sie  den  sonstigen  Zustand  der  Urkunde  völlig
unversehrt  läßt,  anch  gegenüber  einem  Notariatsinstrumente
  zulässig  sein  wird,  nämlich  die  gitterweise
  (#c)  Durchstreichung  oder  die  in  L.  1
S.  8  D.  si  tab.  test.  nullae  (38,  6)  und  L.  2
D.  de  his  quae  in  test.  del.  (28,  4)  vorgesehene
Cancellirung.  Einer  solchen  Durchstreichung,  die
selbstverständlich  nicht  das  Geringste  unleserlich  machen
darf,  steht  gewiß  auch  der  Artikel  72  des  Notariatsgesetzes
  nicht  im  Wege,  da  dieser  letztere  nur  von
der  Correktur  einzelner  Worte  oder  Bestandtheile
  einer  sonst  rechtsbeständigen  Urkunde  bei
deren  Errichtung  handelt,  hier  aber  die  Erfüllung
einer  civilrechtlichen  Formalität  an  einem  längst
abgeschlossenen  und  fertigen  Dokumente  zum
Behufe  der  Ungültigmachung  des  Ganzen  vorliegt").

e)  Es  liegt  aber  in  der  Natur  der  Sache  und  ist  zu
allem  Werberftusfe  auch  noch  durch  ausdrückliche  Ge-
        <pb n="419" />
        Testamentswiderruf.  373

So  haben  wir  also  auch  unter  der  Herrschaft
des  Notariatsgesetzes  immer  noch  ein  Mittel,  um
auch  im  Gebiete  des  gemeinen  Rechtes  die  sofortige
  Ungültigmachung  eines  Testamentes  ohne  Errichtung
  eines  neuen  herbeiführen  zu  können,  und
besteht  demnach  die  von  Zink  behauptete  Unzukömmlichkeit
  nicht,  womit  alle  weiteren  hieran  geknüpften
  Folgerungen  gegen  die  fortdauernde  Gültigkeit
  jener  gemeinrechtlichen  Einschränkung  der  Widerrufswirkung
  von  selbst  wegfallen.

Wenn  aber  dem  so  ist,  so  wird  wohl  an  die
gemeines  Recht  anzuwenden  berufenen  Notare  der
Rath  gerechtfertigt  sein,  da,  wo  eine  sofortige  Aufhebung
  eines  Testamentes  irgendwie  beabsichtigt  ist,
es  nicht  bei  dem  einfächen  nackten  Widerrufe  deßselben
  bewenden  zu  lassen,  sondern  noch  eine  der
beiden  anderen  sofort  wirkenden  Aufhebungsgründe,
das  ist  die  Errichtung  eines  neuen  oder  die  angesetze

  —  L.  1  88.  1,  3  D.  de  his  quae  in  test.  del.
(28,  4)  L.  20  D.  de  injusto  etc.  (28,  3)  —  verordnet,
  daß  die  Cassationswirkung  nur  einer  solchen
Cancellirung  zukommt,  welche  entweder  von  dem
Testator  selbst  mit  Absicht  und  Ueberlegung  (consulto)
oder  auf  seinen  ausdrücklichen  Befehl  geschieht.  Hieraus
  ergibt  sich  für  den  Notar  in  Hinblick  auf  die
ihm  obliegende  Pflicht,  seine  Urkunden  an  und  für
sich  unversehrt  zu  erhalten  und  jede  Handlung  ohne
Zweidentigkeit  zur  sicheren  Erfüllung  der  Absicht
der  Partei  vorzunehmen,  die  unumgängliche  Nothwendigkeit,
  jene  Absichtlichkeit,  beziehungsweise  den
Auftrag  des  Testators  sammt  dem  ganzen  Vorgange
in  einer  förmlichen  Urkunde,  welche  den  Widerruf
der  letztwilligen  Verfügung  klar  ersehen  läßt,  umständlich
  zu  constatiren,  und  die  absolute  Unzulässigkeit
der  einfachen  Cancellirung  ohne  Constatirung,  wie
denn  überhaupt  der  Widerruf  die  Hauptsache,  wozu
die  Cancellirung  nur  noch  als  helfende  Ergänzung
hinzuzutreten  hat,  sein  und  bleiben  muß.
        <pb n="420" />
        374  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

messene  Cassirung  des  alten  Testamentes,  hinzuzufügen.
  Hat  man,  was  z.  B.  in  Weilern  und
Einzelhöfen  oder  für  einen  im  Bezirke  fremden  Notar
  freilich  oft  seine  Schwierigkeiten  haben  wird,
tüchtige  Zeugen  zur  Hand,  so  ist  die  Errichtung  des
neuen  Testamentes,  in  welchem  man  die  Intestaterben
  förmlich  zur  Erbschaft  berufen  läßt,  immer
das  Sicherste  und  Einfachste;  geht  aber  solches  aus
irgend  welchem  Grunde  nicht  an,  so  bleibt,  wenn
anders  der  Widerruf  eine  sofortige  Wirkung  äußern
soll,  nichts  Anderes  als  die  oben  besprochene  Cancellirung
  sammt  dazu  nothwendiger  Constatirung  für
Notar  und  Publikum  übrig.

Uebersicht

über  die  wichtigeren  Ergebnisse  der  Rechtsprechung

des  obersten  Gerichtshofes  in  Bayern  in  Gegenständen
  des  Strafrechtes

in  der  Beit  vom  1.  Januar  bis  30.  Juni  1376.

(Fortsetzung.)

§.  130.  Neben  der  Frage,  ob  eine  Anrelzung
verschiedener  Klassen  der  Bevölkerung  zu  Gewaltthätigkeiten
  gegeneinander  objektiv  anzunehmen  sei,  verlangt
  das  Gesetz  allerdings  auch,  daß  diese  Anreizung
in  einer  den  öffentlichen  Frieden  gefährdenden  Weise
geschehe;  es  versteht  aber  darunter  nicht  einen
wirklichen  Erfolg,  d.  h.  den  Eintritt  einer  Friedensstörung,
  ja  nicht  einmal  den  Eintritt  einer  reellen
Gefahr,  denn,  „gefährdend“  für  den  öffentlichen
Frieden  ist  eben  eine  Anreizung  schon  dann,  wenn
sie  nur  überhaupt  geeignet  ist,  auf  die  Störung  des
öffentlichen  Frledens  hinzuwirken.
        <pb n="421" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  375

Auch  der  Dolus  des  Thäters  braucht  nicht  auf
die  wirkliche  Herbeiführung  von  Gewaltthätigkeiten
gerichtet  gewesen  zu  sein,  sondern  es  genügt  das
Bewußtsein  desselben,  daß  seine  Auslassungen  geeignet
  seien,  durch  die  darin  enthaltene  Anreizung
eine  Gefährdung  des  öffentlichen  Friedens  zu  bewirken.
  Erk.  v.  24.  März  1876  Ur.  162.

§§.  137,  242.  Durch  die  Zustellung  des  Beschlagnahmeprotokolles
  über  ein  Grundstück
wird  dem  Schuldner  (Eigenthümer)  auch  in  dem
Falle,  daß  bereits  die  Aufstellung  eines  Verwalters
für  dasselbe  verfügt  wurde,  das  Recht  der  Benützung
  des  Grundstückes  noch  nicht  entzogen,  soferne
nicht  auch  schon  die  gerichtliche  Verfügung  über  Aufstellung
  des  Verwalters  dem  Schuldner  zugestellt
und  vollstreckbar  geworden  ist;  es  macht  sich  daher
auch  ein  Schuldner  durch  Einheimsung  der  auf  dem
Grundstücke  stehenden  Früchte  vor  dem  Zeitpunkte
der  Vollstreckbarkeit  letzterer  Verfügung  eines  Vergehens
  wider  die  öffentliche  Ordnung  nach  §F.  137
nicht  schuldig.  —  Das  Gegentheil  ist  jedoch  der
Fall,  wenn  der  Schuldner  nach  Zustellung  eines  ihm
durch  gerichtliche  Vorsichtsverfügung  zugegangenen
  Benützungsverbotes  eine  solche  Einheimsung
vornimmt,  weil  eine  derartige  Verfügung  kraft  des
Gesetzes  sofort  vollstreckbar  erscheint.

Ehe  die  Verfügung  über  die  Aufstellung  des
Verwalters  vollstreckbar  geworden  ist,  wird  auch
durch  eine  von  dem  Verwalter  voreilig  veranlaßte
Versteigerung  beschlagnahmter  Früchte  das  Benützungsrecht
  des  Schuldners  nicht  mit  der  Wirkung
beseitigt,  daß  eine  von  dem  Schuldner  unternommene
  Aneignung  solcher  Früchte  als  Vergehen  wider
die  öffentliche  Ordnung  oder  als  Diebstahl  aufgefaßt
  werden  müßte.  (Civilprozeßordnung  Art.  21,
606,  619,  620,  628,  637,  639,  863,  1012,  1048).
Erk.  v.  29.  Mai  1876  UhNr.  253.
        <pb n="422" />
        376  Reuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

§.  157  Z.  1.  Zur  Anwendbarkeit  dieser  Bestimmung
  wird  die  Möglichkeit  einer  Verfolgung  des
Zeugen  oder  Sachverständigen  wegen  eines  Verbrechens
  oder  Vergehens  vorausgesetzt;  die  Ausdehnung
  der  Bestimmung  auf  den  Fall,  wenn  sich
ein  Zeuge  durch  Angabe  der  Wahrheit  der  Verfolgung
  wegen  einer  Uebertretung  ausgesetzt  hätte,
würde  sowohl  mit  dem  Wortlaute  als  mit  dem  rechtlichen
  Charakter  der  Bestimmung,  als  einer  Ausnahme,
  im  Widerspruche  stehen.  Erk.  v.  3.  April
1876  Ur.  171.

§.  158.  Der  Widerruf  einer  vor  einem  Landgerichte
  abgegebenen  falschen  Versicherung  an  Eidesstatt
  kann  in  rechtswirksamer  Weise  auch  vor  dem
Gerichtsschreiber  des  betreffenden  Landgerichtes
erklärt  werden.  Erk.  v.  20.  Januar  1876  UdNr.  31.

&amp;amp;.  159.  Dieser  §F.  153  ist,  wie  die  Motive
zu  dem  Entwurfe  S.  94  ff.  ersehen  lassen,  aus  dem
§.  130  des  preuß.  Strafgesetzbuches  herübergenommen,
  weßhalb  die  Motive  zu  letzterem  §.  (Entwurf
§.  118)  auch  zur  Erforschung  des  Sinnes  und  der
Tragweite  jenes  §.  159  sowie  der  Absicht  dienen,
welche  der  Gesetzgeber  damit  erreichen  wollte.  —
Hienach  liegt  der  Grund  der  Strafandrohung  in  der
Gefährlichkeit,  Unmoralität  und  Rechtswidrigkeit,
welche  schon  mit  einem  ganz  erfolglosen  Versuche,
Andere  zu  einem  Meineide  zu  bestimmen,  verbunden
ist.  Die  Ursache,  aus  welcher  eine  Eidesleistung,
soferne  sie  nur  von  Seite  des  zu  Verleltenden  über
die  ihm  zur  Beeidigung  angegebenen  Thatsachen  in
abstracto  möglich  war,  in  einem  konkreten  Falle
unterblieben  ist,  ob  wegen  Gewissenhaftigkeit  des  zu
Verleitenden,  oder  wegen  prozessualer  Bestimmungen,
  die  seiner  Beeidigung  entgegenstanden,
  ist  gleichgiltig.  Es  genügt  zum
        <pb n="423" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  377

Thatbestande  des  §.  159  die  Absicht  des  Thäters,
  einen  Anderen  zur  eidlichen  Bekräftigung  einer
Unwahrheit  zu  bestimmen  in  Verbindung  mit  dem
in  Worten  oder  Handlungen  hervorgetretenen  jedoch
erfolglos  gebliebenen  Versuche,  diese  Absicht  auszuführen,
  und  die  abstrakte  Möglichkeit  der  Eidesleistung
  von  Seite  des  zu  Verleitenden  über  die
ihm  zur  Beeidigung  angegebenen  Thatsachen.  Erk.
v.  31.  März  1876  UdNr.  163.

§.  159.  Zum  Thatbestande  dieses  Verbrechens
gehört,  daß  sowohl  Derjenige,  welcher  die  Verleitung
unternahm,  als  auch  Derjenige,  welcher  verleitet  werden
  sollte,  Wissenschaft  davon  gehabt  habe,  daß  die
zu  beschwörende  Thatsache  eine  objektiv  falsche  sei.
Allein  gleichgiltig  für  den  Thatbestand  ist  es,  ob
der  Verleitete  Wissenschaft  davon  gehabt  habe,  daß
er  in  dem  Rechtsstreite,  in  welchem  ihm  die  Ableistung
  eines  falschen  Eldes  zugemuthet  wurde,  bereits
  als  Zeuge  vorgeschlagen  worden  sei  oder  nicht;
gleichgiltig  ob  eine  Ladung  zur  zeugschaftlichen  Vernehmung
  an  ihn  vom  Richter  bereits  stattgefunden
habe  oder  aus  welchem  Grunde  nicht  stattfinde;
gleichgiltig,  ob  die  falsche  Thatsache,  welche  durch
einen  Eid  bekräftigt  werden  soll,  von  erheblichem
Einflusse  auf  die  Entscheidung  des  Prozesses  sei
oder  nicht;  der  Thatbestand  ist  vielmehr  erschöpft,
wenn  festgestellt  ist,  daß  auf  Seite  des  Verleiteten
die  Begehung  eines  strafbaren  Meineides  nur  überhaupt
  —  abgesehen  vom  concreten  Falle  —  nicht
außer  der  Möglichkeit  gelegen  sei.  Erk.  v.  15.  Mai
1876  Ur.  228.

§.  164  vide  F.  74.

#.  173.  Der  Beischlaf  des  Stiefvaters  mit
der  erstehelichen  Tochter  seiner  verstorbenen  Ehefrau
ist  strafbar,  ungeachtet  nach  dem  betreffenden  Civil-
        <pb n="424" />
        378  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

rechte  das  Schwägerverhältniß  als  aufgelöst  gelten
mag;  denn  wie  nach  geistlichem  Rechte  die  Verwandtschaft
  zwischen  Stiefeltern  und  Stiefkindern
nach  dem  Tode  des  einen  Ehegatten  fortbesteht,  und
daher  auch  eine  Ehe  zwischen  denselben  nicht  eingegangen
  werden  kann,  so  besteht  auch  das  einmal
begründete  Familienverhältniß  fort,  dessen  Reinheit
namentlich  bei  fortgesetzten  Familienleben  dadurch
erhalten  werden  soll,  daß  die  Geschlechtsgemeinschaft
zwischen  jenen  Personen  als  ein  Vergehen  gegen
die  Sittlichkeit  mit  Strafe  bedroht  ist.  Erk.  v.
3.  März  1876  URr.  104.

§  174  Z.  1.  Nach  dieser  Gesetzesvorschrift
werden  unter  anderen  Adoptiv=  und  Pflegeltern,
welche  mit  ihren  Kindern  unzüchtige  Handlungen
vornehmen,  mit  Zuchthaus  bis  zu  5  Jahren  bedroht.
  Wie  die  Motive  zum  Entwurfe  des  RStGB.
entnehmen  lassen  und  die  Doktrin  allgemein  anerkennt,
  ist  die  Verletzung  besonderer  Pflichtverhältnisse,
der  Mißbrauch  der  Autorität  und  der  durch  sie  begründeten
  Abhängigkett  das  Moment,  auf  welchem
die  Sträflichkeit  der  fraglichen  Handlungen  beruht.

Unter  Pflegeeltern  sind  alle  jene  Personen  zu
verstehen,  welche  ein  fremdes  Kind  zur  Verpflegung,
Erziehung  und  Ausbildung  übernommen  haben  und
dadurch  zu  demselben  in  ein  persönliches  Verhältuß
getreten  sind,  welches  dem  zwischen  Eltern  und  Kindern
  entspricht.  Wie  dieses  Verhältniß  entstanden
sei,  ob  durch  Vertrag,  Gesetz,  oder  durch  freiwillige
Aufnahme  ohne  besondere  Stipulation,  begründet
kelnen  Unterschied.  Hat  ein  solches  Verhältniß  auch
noch  zur  Zeit  des  Eintrittes  des  Kindes  in  das
Alter  der  Selbstständigkeit  bestanden,  so  ist  es  als
fortdauernd  anzusehen,  denn  die  Anwendbarkelt  des
Gesetzes  auf  Pflegeeltern  ist  keineswegs  von  einer
bestimmten  Altersstufe  der  Pflegekinder  abhängig.
        <pb n="425" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnsse.  379

Wo  die  „Vereinkindschaftung“  nach  dem  bestehenden
  Civilrechte  nicht  bloß  in  Erbberechtigungen
zwischen  Eltern  und  eingekindschafteten  Kindern  sondern
  auch  in  einer  Unterordnung  der  Kinder  unter
die  Erziehungsgewalt  der  Aeltern  begründet  ist,  wird
das  besprochene  Thatbestandserforderniß  des  S.  174
Z.  1  vollkommen  erschöpft.  Erk.  v.  31.  März  1876
UNr.  160.

§.  176  3.  3.  Würde  man  den  Begriff  der
„Verleitung“  an  besagter  Gesetzesstelle  nicht  im
Gegensatze  zum  Begriffe  der  „Vornahme“  auffassen,
sondern  auch  bei  der  Verleltung  eine  physische  Urheberschaft
  des  Verleiters  durch  eigene  körperliche
Antheilnahme  an  der  Unzuchtshandlung  voraussetzen,
so  wäre  die  Aufstellung  der  fraglichen  constitutiven
Merkmale  des  Verbrechens  in  alternativer  Verbindung
  insoferne  ganz  überflüssig  und  rechtlich  belanglos,
  als  Derjenige,  welcher  Kinder  zur  Verübung
einer  unzüchtigen  Handlung  an  seinem  eigenen
Körper  oder  zur  Duldung  von  ihm  außgehender
Angriffe  gegen  den  Körper  der  Kinder  verleltet,  dadurch
  thatsächlich  selbst  unzüchtige  Handlungen  mit
ihnen  vornimmt,  sohin  schon  wegen  dieser  Vornahme
  der  Strafbestimmung  des  Gesetzes  verfiele,
wobei  darauf  nichts  ankäme,  ob  die  Kinder  bereits
verdorben  waren  und  sich  selbst  willig  preisgaben,
oder  einer  Verführung  bedurften,  indem  das  Gesetz
bei  dieser  Strafbestimmung  principiell  von  einer  unvollkommenen
  Willensfähigkelt  und  Straflosigkeit
solcher  jugendlichen  Personen  ausgeht.

Der  begriffsmäßige  Unterschied  zwischen  Verleitung
  von  Kindern  zu  unzüchtigen  Handlungen
und  Vornahme  solcher  Handlungen  mit  Kindern
wird  daher  regelmäßlg  dartn  zu  finden  sein,  daß
der  Verleiter  an  der  Unzuchtsverübung  nicht  mit
seinem  elgenen  Körper  Anthell  nimmt,  sondern  daß
        <pb n="426" />
        380  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

er  die  Kinder  mittels  intellektueller  Einwirkung  veranlaßt',
  unzüchtige  Handlungen  entweder  an  ihrem
eigenen  Körper  oder  an  dem  Körper  eines  Dritten
zu  verüben,  oder  von  dem  Dritten  an  ihrem  eigenen
  Käörper  zu  dulden.  Von  dem  allgemeinen  Anstiftungsbegriffe
  nach  S.  48  d.  RStGB.  aber
weicht  die  Verleitung  nach  S.  176  Z.  3  (abgesehen
von  der  Straflosigkeit  der  verleiteten  Kinder)  darin
ab,  daß  zum  rechtlichen  Vorhandensein  der  Anstiftung
  die  Anwendung  eines  bestimmten  Mittels  nachgewiesen
  werden  muß,  welches  den  Entschluß  der
Thatverübung  in  dem  Thäter  hervorgerufen  hat,
während  die  Verleitung  zu  einer  Unzuchtshandlung
auch  schon  durch  Anregung  der  Leidenschaft,  der
Gereiztheit  und  des  geschlechtlichen  Verlangens  nach
einer  derartigen  Handlung  überhaupt  ihre  Wirksamkeit
  äußern  kann;  die  Anstiftung  setzt  voraus,  daß
das  angewendete  Mittel  die  Ursache  (causa  elliciens)
  des  in  dem  Thäter  entstandenen  verbrecherischen
Entschlusses,  den  Bestimmungsgrund  seines  Handelus
bildet,  während  die  Verleitung  auch  auf  einer
bloßen  intellektuellen  Beihilfe  durch  Anreizung  der
in  dem  Thäter  vorhandenen  Neigung  zu  einem  Verbrechen
  beruhen  kann.

Conf.  Schwarze,  Comm.:  Excurs  über  Anstiftung.



Die  Bestlimmung  §F.  176  Z.  3  d.  RStGB.
ist  gleichlautend  mit  8.  144  Z.  3  des  preuß.  St  GB.
von  1851,  und  die  hiemit  zusammenhängende  Praxls.
des  preuß.  Obertribunals  hat  zwar  die  entgegengesetzte
  Ansicht  verfolgt,  daß  der  Verleiter  sich  selbst
an  der  unzüchtigen  Handlung  betheiligen  müsse;  allein
die  Theorie  hat  allenthalben  diese  Ansicht  mißbilligt.

Confk.  Goldtammer's  Archiv  Bd.  VII  S.  831,
Obertrib.-Erk.  v.  26.  Okt.  1859  B.  XVII
S.  395,  Beiträge  zur  Revision  des
preuß.  St  G.;
        <pb n="427" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  381

Hälschner,  Geschichte  und  System  des  preuß.
Strafrechtes  B.  II  S.  316,  320  u.  321;

Holtzendorff,  Lehrb.  B.  III  S.  308  letzter
  Abs.;

Schwarze,  Comm.  III.  Aufl.  S.  472  u.  473;

Rüdorff,  Comm.  S.  311  Note  3  Abs.  2;

Oppenhoff,  Comm.  4.  Aufl.  S.  320

19

Z.  19.

Die  Motive  zum  RStGB.  S.  67  S§.  174
und  175  geben  über  die  Frage  keinen  Aufschluß
und  aus  der  Rechtsprechung  seit  dem  Erscheinen  des
RStGB.  ist  nur  ein  Urtheil  des  sächs.  Oberappellgerichtes
  v.  17.  Okt.  1873  (Stenglein'é  Zeitschr.
Neue  Folge  Bd.  III  S.  314)  bekannt,  welches  mit
der  oben  entwickelten  diesseitigen  Auffassung  übereinstimmt.
  Erk.  v.  23.  Juni  1876  Uhr.  310.

§.  185,  194,  198,  199.  Damit  der  Richter
auf  Grund  des  §.  199  eine  Partel  für  straffrei  erklären
  könne,  wird  vor  Allem  erfordert,  daß  die
Strafbarkeit  derselben  an  und  für  sich,  nemlich  abgesehen
  von  dem  Verhältnisse  der  Retorsion,  begründet
  sein  würde,  daß  also  außer  den  zum  Thatbestande
  der  Beleidigung  gehörigen  Momenten  insbesondere
  der  zu  jeder  Bestrafung  wegen  Beleldigung
nöthige  Strafantrag  des  Beleidigten  vorliege,  indem
dieses  Erforderniß  des  §.  194  bei  gegenseitigen  Beleidigungen,
  wie  §.  198  zeigt,  sich  geltend  macht.

Die  Straffreierklärung  beider  Parteien  in
einem  Beleidigungsprozesse  ist  demnach  beim  Vorhandensein
  gegenseltiger  auf  der  Stelle  erwiderter
Beleidigungen  nur  dann  zulässig,  wenn  auch  von
Seite  des  Beklagten  noch  vor  dem  Schlusse  der
Verhandlung  erster  Instanz  ein  Antrag  auf  Bestrafung
des  Klägers  gestellt  worden  ist.  Erk.  v.  8.  Januar
1876  UNr.  6.

§.  185  vide  F.  61.
        <pb n="428" />
        382  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

88.  185,  193.  Wenn  auch  zum  Thatbestande
der  einfachen  Beleidigung  nach  §.  185  an  und  für
sich  das  besondere  Vorhandensein  einer  beleidigenden
Absicht  nicht  erforderlich  ist,  sondern  schon  das  bloße
Bewußtsein  des  Beleidigers  über  den  beleidigenden
Charakter  seiner  gewollten  Handlung  genügt,  so  erweitert
  sich  gleichwohl  des  Thatbestandserforderniß
auch  für  die  einfache  Beleidigung  aus  §.  185  in
jenem  Falle,  in  welchem  beleidigende  Aeußerungen
zur  Warhnehmung  berechtigter  Interessen  gemacht
werden,  und  wird  in  diesem  Falle  auch  das  Vorhandensein
  einer  besonderen  Absicht  zu  beleidigen  auf
Seite  des  Thäters  erheischt,  weil  der  §S.  193  derglelchen
  Fälle  nur  insoferne  strafbar  erklärt,  als  das
Vorhandensein  einer  Beleidigung  aus  der  Form  der
Aeußerung  oder  aus  den  Umständen  hervorgeht,  womit
  das  Gebiet  berechtigter  Interessen-Vertretung
wieder  überschritten  wird.  Erk.  v.  6.  März  1876
UNr.  109.

88.  185,  195.  Wenn  F.  195  dem  Vater  die
Befugniß  beilegt,  die  Bestrafung  der  Beleidigungen
zu  betreiben,  welche  seinem  unter  väterlicher  Gewalt
stehenden  Kinde  zugefügt  werden,  so  wird  der  Vater
in  solchem  Falle  nicht  zum  beleidigten  Theile  selbst
gemacht,  sondern  nur  zum  Vertreter  der  Ehre  des
beleidigten  Kindes;  letzteres  behält  seine  Eigenschaft
als  beleidigter  Theil  bei  und  es  stehen  deßhalb,  wenn
eine  und  dieselbe  Aeußerung  nicht  bloß  für  das  Kind
sondern  auch  für  den  Vater  persönlich  beleidigend  ist,
zwei  Beleidigungen  in  Frage,  welche  beide  vom
Vater  selbstständig  verfolgt  werden  können  und  bei
der  Verfolgung  auch  formell  auseinandergehalten
werden  müssen.  Erk.  v.  27.  März  1876  UNr.  155.

.  186  vide  S.  47.

S.  194  vide  N.  61.
        <pb n="429" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  383

88.  196,  359.  Einer  von  der  Distriktsverwaltungsbehörde
  an  eine  öffentliche  Schule  zur  Ertheilung
  des  Arbeitsunterrichtes  berufenen  Lebrerin
kommt  die  Eigenschaft  eines  Beamten  zu,  indem
schon  nach  §§.  12  und  21  der  Instruktion  für  die
Distriktsschulinspektoren  vom  30.  Ang.  1803  und
15.  Sept.  1808  (Döllinger,  Verordug.  Samulg.
Bd.  IX  S.  1066  und  1082)  die  Errichtung  von
Arbeitsschulen  an  den  Volksschulen  den  Distriktsschulbehörden
  zur  Aufgabe  gemacht  ist  und  auch  die
Arbeitsschulen  gleich  den  Volksschulen  gemäß  S#§.  38
und  46  der  Formationsverordnung  v.  17.  Dez.  1825
der  Oberaufsicht  der  Kreisregierungen  unterstellt  sind.

Es  ist  daher  auch  wegen  einer  an  einer  solchen
Industrielehrerin  verübten  Berufsbeleidgung  der  einschlägige
  Bezirksamtmann  ein  zum  Strafantrage  berechtigter
  amtlicher  Vorgesetzter.  Erk.  v.  7.  Aprll  1876
UNNr.  177.

§.  196  vide  F.  61.

88.  196,  199.  Wenn  8.  198  bestimmt,  daß
bei  wechselseitigen  Beleidigungen,  soferne  der  eine
Theil  auf  Bestrafung  angetragen  hat,  auch  der  andere
Theil  bei  Verlust  seines  Rechtes  verpflichtet  sei,  den
Antrag  auf  Bestrafung  spätestens  vor  Schluß  der
Verhandlungen  in  I.  Justanz'zu  stellen,  so  beschränkt
sich  dieser  Verlust  eben  nur  auf  spätere  Geltendmachung
  des  Strafantragsrechtes  und  schließt  keineswegs
  die  Befugniß  des  anderen  Theiles  aus,  die
ihm  zugefügte  Ehrenkränkung  später  in  einer  neuen
von  demselben  Kläger  gegen  ihn  angestellten  Ehrenkränkungsklage
  im  Wege  der  Kompensation  geltend
zu  machen,  indem  in  Doktrin  und  Praxis  anerkannt
  ist,  daß  die  Kompensation  einer  Gegen-Injurle
durch  den  Verzicht  auf  die  Klagbarkeit  derselben
(den  Strafantrag)  nicht  erlischt.  Erk.  v.  11.  März
1876  UNr.  126.
        <pb n="430" />
        384  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

SS.  198  und  199  vide  8.  185.

§.  223.  Wenn  Jemand  einem  Anderen  eine
Körperverletzung  nicht  in  der  rechtswidrigen  Absicht,
ihn  körperlich  zu  mißhandeln,  nur  in  der  Absicht,  ihn
für  einen  verübten  Muthwillen  zu  züchtigen  und
von  einer  Fortsetzung  desselben  abzuhalten,  zugefügt
hat,  kann  er  einer  Verurtheilung  wegen  vorsätzlicher
Körperverletzung  gleichwohl  nur  entgehen,  soferne
festgestellt,  werden  kann,  daß  ihm  ein  gesetzliches
Züchtigungsrecht  gegen  den  Beschädigten  zustand,
dder  daß  die  Züchtigung  nur  zur  Abwehr  eines
Muthwillens  auf  der  Stelle  vorgenommen  wurde.
Erk.  v.  5.  Febr.  1876  Uhr.  53.

88.  242,  246.  Nach  den  Rechtsgrundsätzen
über  den  unmittelbaren  Erwerb  des  Eigenthums:
Inst.  Lib.  II  S.  47,  I.  1  und  2  Dig.  41,  7,  I.  43
S.  5  Dig.  47,  2  wird  das  Eigenthum  an  beweglichen
  Sachen,  welche  von  einem  Anderen  verlassen
worden  sind,  durch  Besitznahme  Seitens  des  ersten
Ergreifers  derselben  erworben  und  ist  eine  Sache
für  verlassen  zu  erachten,  wenn  der  bisherige  Eigenthümer
  den  Besitz  derselben  in  der  ausdrücklich  oder
stillschweigend  erklärten  Absicht,  sich  der.,  Sache  zu
entschlagen,  aufgegeben  hat.  Vom  diesei  letzteren
Momente  an  bis  zur  Besitzergreifung  eines  Anderen
ist  die  Sache  eine  herrenlose,  res  nullius,  und  kann
also  nicht  als  eine  fremde  im  Sinne  bbiger  Strafrechtsbestimmungen
  in  Betracht  kommen.  Erk.  v.
19.  Juni  1876  UNr  298.

g.  242  vide  8.  137.

(Fortsehuug  folgt.)

dakt.:  K.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.:  Palm  4  Enke
mrs.  Enhrtr  in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="431" />
        Samstag  den  2.  Bezember  1876.  41.  Jahrgang.  M.  25
Dr.  J.  A.  Seuffert's
Plätter  für  Kechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inh#alt:  Uebersicht  Üüber  dle  wichtigeren  Ergebnisse  der  Rechisprechung  des
obersten  Gerichtshoses  in  Boyern  in  Gegenständen  des  Sirafrecht
in  der  Zeit  vom  1.  Januar  bis  30.  Juni  1870.  »

Uebersicht

über  die  wichtigeren  Ergebnisse  der  Rechlsprechung
des  obersten  Gerichtshofes  in  Bayern  in  Gegenständen
  des  Strafrechtes

in  der  Zeit  vom  1.  Jnnnar  bis  30.  Juni  1876.
(Fortsetzung.)

§.  246.  Die  zum  Thatbestande  der  Unterschlagung
  erforderte  rechtswidrige  Zuelgnung  elner
fremden  beweglichen  Sache,  welche  sich  im  Besitze
oder  Gewahrsam  des  Thäters  befindet,  setzt  den
äußerlich  kund  gegebenen  Willen  des  Thäter5  vorauß,
die  Sache  dem  Berechtigten  dauernd  zu  entziehen
und  das  Vermögen  desselben  hiedurch  zu  verringern,
und  es  genügt  nicht  ein  bloß  vorübergehender,  wenn
auch  unbefugter  Gebrauch  einer  solchen  Sache,  soferne
  der  Thäter  dabei  nicht  gewillt  ist,  die  Sache
für  sich  zu  behalten.

Demnach  ist  die  Verpfänd  ung  einer  fremden
  anvertrauten  Sache  nicht  unbedingt  und  unter
allen  Verhältnissen  als  ein  mit  Zueignung  verbundener
  Veräußerungbakt  des  Inhabers  zu  betrachten,
vielmehr  entscheidet  hierüber  die  Willensrichtung  des

.Neue  Folge  XXI.  Band.
        <pb n="432" />
        386  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Thäters  und  seine  Fähigkeit,  die  allenfalls  beabsichtigte
  Wiederauslösung  der  Sache  zu  realisiren,  wie
aus  den  Motiven  zu  dem  revid.  Entwurfe  des
RStGB.  (Verhandlg.  d.  Reichstages  des  norddeutsch.
  Bundes  1870  Bd.  III  §S.  242  S.  75  u.
76)  zu  entnehmen  ist.  Erk.  v.  26.  Februar  1876
UNr.  98.  «

§.  246.  Wenn  A.  von  einem  Anderen  eine
diesem  eigenthümliche  Sache  mit  dem  Auftrage  zum
Verkaufe  unter  Bestimmung  eines  Minimahpreises
erhalten  hat,  nach  bethätigtem  Verkaufe  aber  einen
erzielten  Mehrerlös  sich  zueignet,  so  macht  er  sich
einer  Unterschlagung  schuldig,  auch  wenn  er  bei  dem
Verkaufe  sich  selbst  als  Eigenthümer  gerirt  und  der
Käufer  demselben  den  Kaufschilling  animo  tradendi
ausbezahlt  hat;  denn  es  liegt  eine  rechtswidrige  Zueignung
  mit  Rackssicht  auf  die  von  A.  eingegangene
Mandatspflicht  zum  Schaden  des  Mandanten  vor,
woran  das  civilrechtliche  Verhältniß,  welches  zwischen
A.  und  dem  Dritten  beim  Verkaufe  sich  erzeugt
haben  mag,  nichts  ändert.  Erk.  v.  9.  März  1876
UoNr.  113.

88.  257,  74.  Wenn  auch  das  RStGB.  die
Begünstigung  nicht  mehr  als  eine  Thellnahme  an
dem  Delikte  eines  Anderen,  sondern  als  ein  selbstständiges
  Delikt,  und  deßhalb  auch  nicht  mehr
im  allgemeinen  Theile  des  Gesetzbuches,  sondern  im
besonderen  Theile  neben  der  Hehlerei,  behandelt,  so
bleibt  die  Begünstigung  dennoch,  wie  aus  ihrem
Wesen  und  den  einschlägigen  Motiven  zum  Gesetzentwurfe
  hervorgeht,  immer  ein  Vorgehen  von  accessorischer
  Natur.  Sie  bekundet  diesen  Charakter  unverkennbar
  dadurch,  daß  sie  unter  allen  Umständen  ein
anderes  Delikt  —  elnes  Dritten  —  als  Haupt-
        <pb n="433" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  387

that  erfordert,  daß  ihre  Bestrafung  stets  in  elnem
gewissen  Verhältnisse  zu  dem  Charakter  des  Hauptverbrechens
  zu  stehen  hat,  und  kann  demnach  trotz
der  Selbstständigkeit  ihrer  Stellung  im  Gesetze  eine
reale  Concurrenz  derselben  mit  der  Thäterschaft
niemals  statthaft  erscheinen,  weil  Niemand  seine  elgene
That  beziehungsweise  sich  selbst  begünstigen  kann.
Erk.  v.  28.  April  1876  UNr.  207.

§.  263  Abs.  4.  Ein  gegen  einen  gewissen
monatlichen  Lohn  verwendeter  Bauaufseher,  welcher
  die  Arbeiter  zu  controliren  und  über  die  Arbeitslöhne
  Rechnung  zu  stellen  hat,  befindet  sich  dem
Baunnternehmer  gegenüber  nicht  in  einem  ähnlichen
Unterordnungsverhältnisse  wie  gebrödete  Diener,  sondern
  seine  Stellung  entspricht  mehr  der  eines  Rechnungsführers
  oder  Handlungsgehilfen,  daher  ein  von
demselben  an  dem  Bauunternehmer  verübter  Betrug
zur  strafrechtlichen  Verfolgbarkeit  nicht  einen  Antrag
des  Beschädigten  voraussetzt.  Erk.  v.  11.  Febr.
1876  UNr.  60.  ·

88.  263,  257,  52  Abs.  2.  Wenn  Jemand
von  einem  Anderen  den  Auftrag  erhalten  hat,  eine
dem  letzteren  zugehörige  Gelbsumme  zu  erheben  und
mit  derselben  Werthpapiere  anzukaufen,  und  bei  Ablieferung
  der  Werthpapiere  an  den  Auftraggeber,  anstatt
  die  erhobene  Summe  effektiv  von  sich  zu  rechnen,
  den  Auftraggeber  in  der  Absicht,  sich  einen
rechtswidrigen  Vortheil  zu  verschaffen,  durch  wissentlich
  falsche  Vorspiegelungen  über  den  wahren  Werth
der  abgelieferten  Papiere  täuscht  und  um  deren
Minderwerth  am  Vermögen  beschädigt,  so  macht  er
sich  eines  Betruges  schuldig.

Wenn  einem  Thäter  oder  Theilnehmer  von
einem  Angehörigen  eine  Begünstigung  geleistet  wird

r—
        <pb n="434" />
        388  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

nicht  bloß  in  der  Absicht,  denselben  der  Bestrafung
zu  entziehen,  sondern  zugleich  auch  um  demselben
die  Vortheile  der  verübten  Strafthat  zu  sichern,  so
liegt  eine  strafbare  Begünstigung  vor.

Eine  solche  wird  nicht  allein  durch  positive  Handlungen,
  sondern  auch  durch  pflichtwidrige  Unterlassungen
  begangen.  Erk.  v.  10.  März  1876  UNr.  115.

§.  263.  In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  es
sich  darum  handelt,  daß  ein  Mitcontrahent  den  anderen
  durch  eine  Täuschung  über  den  wahren  Inhalt
eines  zum  Nachweise  der  Vertragsrechte  des  leßteren
bestimmten  Dokumentes  in  Irrthum  versetzt  und  ihm
statt  eines  angeblich  günstigeren  Schuldbekenntnisses
ein  wesentlich  nachtheiliger  gefaßtes  Beweismittel
über  dessen  Forderungsrecht  in  die  Hände  gespielt
hat,  ist  eine  Vermögensbeschädigung  in  dem  Augenblicke
  auf  Seite  des  Getäuschten  gegeben,  in  welchem
er  zufolge  des  in  ihm  erregten  Irrthums  die  vertragswidrig
  zu  seinem  Nachtheile  verfaßte  Urkunde,
in  der  Meinung,  dieselbe  entspreche  dem  wahren
Vertragswillen,  sich  behändigen  läßt.  «

In  solchen  Fällen  erschöpft  sich  daher,  wenn
der  unredliche  Contrahent  in  der  Absicht  gehandelt
hat,  sich  oder  einem  Dritten  einen  rechtswidrigen
Vortheil  zu  verschaffen,  der  Thatbestand  des  vollendeten
  Betruges,  es  mag  der  bezielte  Vortheil  erreicht
worden  sein  oder  nicht.  Erk.  v.  13.  März  1876
UdNr.  129.

88.  267,  268,  269,  43,  61.  Wenn  der
Gläubiger  einer  Wechselforderung,  in  der  Absicht  sich
einen  rechtswidrigen  Vortheil  zu  verschaffen  oder
einem  Anderen  einen  Schaden  zuzufügen,  dem  ihm
ausgestellten  Wechsel  ohne  Wissen  des  Ausstellers
fälschlich  den  Beisatz  hinzufügt  „unter  Verpfändung
meines  Ehrenwortes“,  so  macht  er  sich  einer  straf-
        <pb n="435" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  389

baren  Urkundenfälschung  schuldig,  weil  die  Ehrenwortsverpfändung,
  wenn  sie  auch  ohne  rechtliche  Bedeutung
  für  die  durch  die  Urkunde  geschaffene  formale
  Wechselverbindlichkeit  ist,  gleichwohl  noch  als
urkundliches  Beweismittel  für  den  die  Wechselausstellung
  veranlassenden  materiellen  Schuldgrund  in
Frage  kommen  und  dadurch  zu  rechtlicher  Erheblichkeit
  gelangen  kann.

Strafbarer  Versuch  einer  Urkundenfälschung  ist
durch  die  mit  der  rechtswidrigen  Absicht  ihres  Gebrauches
  verbundene  Fälschung  einer  rechtserheblichen
Urkunde  bereits  gegeben,  ohne  daß  der  Fälscher  schon
den  Gebrauchöakt  selbst  irgendwie  begonnen  hat.

Die  Wirksamkeit  eines  gestellten  Strafantrages
wird  dadurch  nicht  beeinträchtigt,  wenn  der  Antragsberechtigte
  (ein  Ausländer)  seine  Erklärung  an  die
Voraussetzung  knüpft,  daß  sein  Strafantrag  ihm
nicht  Kosten  verursache  und  ihn  nicht  zu  Reisen  an
den  von  seinem  Wohnsitze  weit  entfernten  bayerischen
Gerichtssitz  nöthige,  weil  diese  Voraussetzung  nicht
als  eine  mit  der  Antragstellung  unverträgliche  Bedingung,
  sondern  nur  als  eine  Verwahrung  gegen
pekuniäre  und  persönliche  Belästigungen  aufzufassen
ist.  Erk.  v.  30.  Mai  1876  UNr.  247.

S§.  268,  363.  Wenn  bei  einem  Untersuchungsfalle
  nach  §.  268  oder  363  die  Fälschung  eines
auf  ein  würtembergisches  Schultheißenamt  als  Ausstellungsbehörde
  lautenden  Zeugnisses  in  Frage  kommt,
muß  behufs  Eruirung  der  rechtlichen  Qualität  des
Schriftstückes  ermittelt  und  constatirt  werden,  ob  die
Ausstellung  eines  solchen  Zeugnisses  nach  dem  Verfassungs=
  und  Verwaltungsrechte  des  Königreiches
Würtemberg  in  den  Amtsbefugnissen  eines  Gemeindeschultheißen
  gelegen  ist.  Erk.  v.  11.  März  1876

r.  1

21.
g8.  292,  293  vide  F.  49.
        <pb n="436" />
        390  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

§.  348.  Gemeindeordnung  Art.  136.  Gesetz
über  Armenpflege  Art.  35.  Die  Behandlung  des
Ar  hnungswesens  für  Landgemeinden  theilt  sich
gemäß  Art.  35  Abs.  1  und  2  des  Armengesetzes
und  Art.  136  Abs.  3  der  Gem.-O.  in  die  Thätigkeit
  dreier  Behörden:  -

a)  des  Armenpflegschaftsrathes,  welcher
die  Rechnung  für  das  abgelaufene  Jahr
spätestens  bis  zum  darauffolgenden  1.  Mai
zu  stellen,  während  14  Tage  öffentlich  aufzulegen
  und  nach  Ablauf  dieser  Frist  nebst
den  etwa  eingekommenen  Erinnerungen  an
die  Gemeindeverwaltung  abzugeben  hat;
der  Gemeindeverwaltung,  welche  durch
den  Gemeindeausschuß  die  Rechnung  unter
Würdigung  der  abgegebenen  Erinnerungen
und  nach  Vernehmung  des  Rechners  über
etwa  erhobene  Beanstandungen  festzustellen,
und  nebst  Belegen  mit  allen  Verhandlungen
an  die  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde  einzusenden
  hat;
des  k.  Bezirksamtes,  von  welchem  die
Rechnung  geprüft  und  rechnerisch  beschieden
  wird.

Die  Erinnerungen  vor  dem  Armenpflegschaftsrathe
  können  von  jedem  Umlagepflichtigen  innerhalb
der  gesetzlichen  Frist  schriftlich  eingereicht  oder  zu
Protokoll  erklärt  werden.

Der  Bürgermeister  einer  Landgemetnde  sendete
eine  vom  Armenpflegschaftsrathe  gestellte  Armenrechnung
  an  das  vorgesetzte  Bezirksamt  mit  der  beigefügten
  wissentlich  falschen  Bestätigung  ein:
„daß  die  Rechnung  die  gesetzliche  Zeit  auflag,
  öffentlich  vorgelesen  wurde  und  keine
Erinnerungen  vorkamen.“

Der  oberste  Gerichthof  nahm  an,  daß  der

b

V

6
        <pb n="437" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  391

Bürgermeister  für  diese  falsche  Beurkundung  nach
.  348  d.  RStGB.  nicht  verantwortlich  gemacht
werden  könne,  weil  die  Beurkundung  auf  keinen
in  den  amtlichen  Wirkungskreis  des  Bürgermeister
  s  einschlägigen  Gegenstand  zu  beziehen  sei.

Die  Bestätigung  der  öffentlichen  Auflage  und
Vorlesung  der  Rechnung,  sowie  daß  keine  Erinnerungen
  gegen  die  Rechnung  vorkamen,  könne  nur
auf  die  dem  Armenpflegschaftsrathe  zugewiesene
  Geschäftsthätigkeit  bezogen  werden,  indem
nach  Abgabe  der  Rechnungen  an  die  Gemeindeverwaltung
  keine  Erinnerungen  (von  Seite  der
Umlagepflichtigen)  mehr  vorgebracht  werden
können,  dem  Gemeindeausschusse  vielmehr  nur  die
Würdigung  der  vor  dem  Armenpflegschaftsrathe
  angebrachten  Erinnerungen  und  Feststellung
  der  Rechnung  zukommt.

Allerdings  können  auch  noch  innerhalb  des
Gemeindeausschusses  bei  diesem  Controlakte  von
Seite  der  Ausschußmitglieder  Erinnerungen
gegen  die  Rechnung  geltend  gemacht  werden,  allein
derartige  Erinnerungen  fallen  nicht  unter  das  an
eine  gesetzliche  Ausschlußfrist  gebundene  Erinnerungsrecht
  der  Umlagepflichtigen,  dessen  Wahrung
durch  die  fragliche  Bestätigung  nachgewiesen  werden
soll,  sondern  fallen  unter  die  Befugniß  der  collegialen
  Berathung  bei  Ausübung  des  dem  Gemeindeausschusse
  zustehenden  Prüfungßrechtes,  als  bloße
Motive  des  zu  erlassenden  Beschlusses  auf  Rechnungsfeststellung.


Conf.  Entschließung  des  k.  Staatsministeriums
des  Innern  v.  14.  Mai  1870,  ergangen  zu  Art.  35
und  37  des  Armengesetzes  Nr.  15,  480.  Stadelmann,
  Anleitung  über  Rechnungs=  und  Kassa-Wesen
  der  Gemeinden,  Stiftungen  und  Armenpflegen
S.  119.  Erk.  v.  21.  April  1876  UNr.  193.
        <pb n="438" />
        392  Neuere  oberstrichterliche  Erkenninisse.

§.  359  vide  S.  196.

§S  363  vide  F.  268.

§  366  Z.  9.  Derjenige,  welcher  auf  seinem
eigenen  an  einen  öffentlichen  Weg  anstoßenden
Grunde  in  einer  solchen  Weise  Holz  auflagert,  daß
dieses  theilweise  in  die  Luftsäule  des  Weges  hineinragt
  und  den  Verkehr  der  Fuhrwerke  hindert,  begeht
eine  nach  obiger  Vorschrift  strafbare  Verkehrsstörung
mit  der  nämlichen  Wirkung,  als  wenn  Holzstücke
auf  die  Fahrbahn  selbst  hingelegt  wären.

Der  Beschuldigte  kann  auch  die  Bestrafung
einer  solchen  Verkehrsstörung  auf  einem  von  der  zuständigen
  VerwaltungSbehörde  anerkannten  öffentlichen
  Wege  durch  die  Behauptung,  daß  sich  sein
Privateigenthum  noch  über  die  betreffende  Stelle
des  öffentlichen  Weges  erstrecke,  so  lange  nicht  abwenden,
  als  er  nicht  ein  seinen  Privatrechtsanspruch
anerkennendes  rechtskräftiges  Civilgerichtsurtheil
gegenüber  dem  Staate  oder  der  betreffenden  Gemeinde
erwirkt  hat.  Erk.  v.  28.  Jan.  1876  U  r.  29.

8.  366  Z.  10  vide  S.  73.

§.  367  Z.  7.  Das  Gesetz  spricht  wortdeutlich
und  ganz  allgemein  von  dem  Verkaufe  verfälschter
„Getränke“,  ohne  hiebei  einen  Unterschied  bezüglich
deren  Art  und  Bestimmung  zu  machen,  oder  sonst
nach  seiner  Entstehung  oder  in  seinem  Zusammenhange
  einen  solchen  erkennen  zu  lassen;  demgemäß
und  da  die  Natur  eines  Getränkeß  als  Heilmittel
mit  der  eines  gewöhnlichen  Genußmittels  (man  denke
an  die  Medizinalweine,  Mineralwasser  2c.)  sehr  oft
zusammenfällt,  muß  die  Ziegenmolke  als  ein  Getränke
  im  Sinne  obiger  Gesetzesstelle  auch  in  dem
Falle  erachtet  werden,  wenn  sie  lediglich  zum  Gebrauche
  als  Hellmittel  (zur  Molkenkur)  bereitet
wird.  Eine  Verfälschung  der  Ziegenmolke  durch
        <pb n="439" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  393

Zusatz  von  Kuhmilch  bei  ihrer  Bereitung  kann  aber
gleichwohl  dann  nicht  angenommen  werden,  wenn
diese  Beimischung  als  zur  schmackhaften  Herstellung
der  Molke  dienend  an  einem  Kurorte  herkömmlich  und
von  den  betreffenden  Aufsichtsbeamten  gestattet  ist.
Erk.  v.  14.  Januar  1876  UMr.  7.

8.  367  Z.  13.  PStGB.  Art.  1  Abs.  3
und  Art.  14.  Eine  auf  Grund  des  F.  367  Z.  13
d.  RSt  GB.  beziehungsweise  Art.  1  Abs.  3  des  bayr.
PStGB.  und  §.  11  der  allerh.  Verordnung  vom
4.  Januar  1872  (Reggsbl.  S.  30)  erlassene  distriktspolizeiliche
  Anordnung,  ein  den  Einsturz
drohendes  Haus  abzutragen  oder  auszubessern,
  steht,  wenn  sie  auch  nur  für  einen  singulären
  Fall  an  eine  einzelne  Privatperson  erlassen
wurde,  wegen  ihres  Einflusses  auf  die  allgemeine
öffentliche  Sicherheit  an  einem  belebten  Orte  den
allgemein  verbindlichen  polizeilichen  Vorschriften  gleich,
bezüglich  deren  zunächst  im  Art.  14  d.  Pol  St  G.
bestimmt  ist

Abs.  1:  daß  innerhalb  des  für  Verwaltungssachen

  bestehenden  gesetzlichen  Instanzenzuges  hiegegen
  Abhilfe  gesucht  werden  kann  und

Abs.  3:  daß  die  an  keine  Rekursfrist  gebundene

Einlegung  der  Beschwerde  nur  dann  eine  Wirkung
habe,  wenn  die  zur  Entscheldung  berechtigte  höhere
Stelle  die  Einstellung  des  Vollzuges  angeordnet
  hat.

conl.  Edel,  Comm.  z.  PStGB.  v.  1871
zum  Art.  1  Abs.  3  S.  57  und  zum  Art.  14  S.  87.
Erk.  v.  19.  Febr.  1876  Uhr.  84.

g.  367  Z.  15.  Allgemeine  Bauordnung  für
das  Königreich  Bayern  v.  30.  Juni  1864  F.  4.
Die  nothwendige  Voraussetzung  für  den  Begriff
        <pb n="440" />
        394  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

eines  Gebäudes  im  Sinne  des  g.  4  der  allgemeinen
  Bauordnung  ist  die  Immobiliareigenschaft
des  Bauwerkes,  also  ein  solcher  Zusammenhang  mit
Grund  und  Boden,  daß  sich  die  Unbeweglichkeit  des
letzteren  auch  auf  das  Gebäude  überträgt.

Diese  Unbeweglichkeit,  zufolge  welcher  das  Gebäude
  als  Ganzes  nicht  von  der  Grundfläche  getrennt
  werden  kann,  sondern  zu  diesem  Behufe  wieder
  in  seine  einzelnen  beweglichen  Bestandtheile  aufgelöst
  werden  muß,  tritt  zweifellos  im  Falle  der
„Inädifikation“,  d.  h.  der  mechanischen  Verbindung
  des  Bauwerke#  mit  dem  Grundstücke  durch
Einfügung  (Fundirung)  in  dasselbe  am  sichersten
hervor;  allein  damit  wird  keineswegs  ausgeschlossen,
daß  die  Immobiliareigenschaft  auch  in  dem  Falle
angenommen  werden  könne,  wenn  sie  auf  einem
anderen  technischen  Wege  als  dem  der  Inädifikation
  vermittelt  wird.

Die  Frage,  ob  sie  in  einem  concreten  Falle
im  Sinne  der  Bauordnung  gegeben  sei,  bleibt  daher
immer  von  der  thatsächlichen  Feststellung  der  Konstruktion
  deß  betr.  Gebäudes  und  seiner  Verhältnisse
zur  Grundfläche  abhängig,  wie  denn  auch  im  Civilrechte
  ein  Gebäude,  welches  in  beweglicher  Weise
auf  dem  Grundstücke  eines  Anderen  errichtet  sst,
(z.  B.  horreum  frumentarium,  ex  tabulis  lig
neis  factum,  mobile  in  praedio  positum)  nicht
den  Wirkungen  der  Inädifikatlon  (solo  cedit  quod
inaedisicatur)  unterstellt  wird.  Conk.  Windscheid,
Pandekten  8.  188  fr.  60  D.  de  acquir.  et  amitt.
poss.  41,  1.  Erk.  v.  2.  Juni  1876  UMr.  265.

g.  367  Z.  15.  Reichsgewerbeordnung  S#§.  16
—234,  147  8.  2.  Bayer.  Vollz.-Vordnung  hiezu
g8.  2—6.  PolStGB.  Art.  105.  Ein  Kaufmann
in  einer  Stadt  I.  Kl.  reichte  bei  dem  Stadtma-
        <pb n="441" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  395

gistrate  ein  mit  den  nöthigen  Plänen  belegtes  Gesuch
um  polizeiliche  Genehmigung  zur  Errichtung  einer
Fabrik  für  landwirthschaftliche  Maschinen  ein,  womit
  eine  Metallgießerei  und  Dampfkesselanlage  verbunden
  werden  sollte.

Der  Stadtmagistrat  zog  das  Gesuch  nicht  nach
88.  16  und  24  der  Reichsgewerbeordnung  und  der
auf  Grund  des  F§.  21  daselbst  erlassenen  bayer.
Vollzugsverordnung  v.  4.  Dez.  1872  in  Instruktion,
sondern  wies  das  Gesuch  sofort  aus  §.  27  d.  RGO.
ab,  weil  er  wegen  der  Nähe  des  projektirten  lärmenden
  Gewerbsbetriebes  an  einer  öffentlichen  Schulanstalt
  eine  Störung  dieser  Anstalt  befürchtete.  Auf
Rekurs  des  Unternehmers  ordnete  die  betr.  Kreisregierung
  eine  Ergänzung  der  Instruktion  des  Gesuches
  im  Sinne  der  88.  16  und  24  d.  ReO.  an
und  erließ  nach  erfolgter  Ergänzung  und  nach  öffentlich
  mündlicher  Verhandlung  der  Sache  in  ihrem
Gewerbssenate  Beschluß  auf  Gestattung  der
Errichtung  und  des  Betriebes  der  Fabrik
unter  gewissen  gewerbs=  und  baupolizeilichen  Modifikationen
  mit  dem  Auftrage,  daß  dem  Unternehmer
  eine  Ausfertigung  dieses  Beschlusses
zugestellt  werde.  Der  Magistrat  vollzog
diesen  Auftrag  mit  der  Eröffnung  an  den  Unternehmer,
  daß  er  (Magistrat)  gegen  den  Regierungsbeschluß
  Nekurs  zum  Staatsministerium  des  Innern
einlegen  werde.

Nachdem  die  Kreisregierungen  gesetzlich  als  die
zweite  und  letzte  Verwaltungsinstanz  in  dergleichen.
Angelegenheiten  erklärt  sind,  hielt  sich  der  Unternehmer
  sofort  für  berechtigt,  mit  dem  Baue  der
Fabrik  zu  beginnen,  ohne  die  Ausfertigung  elner
besonderen  Genehmigungsurkunde  abzuwarten,
  welche  inhaltlich  der  bayer.  Vollzugs=
        <pb n="442" />
        396  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

verordnung  nach  dem  rechtskräftigen  Rekursbescheide
  vom  Stadtmagistrate  noch  hätte  erfolgen  sollen.
Auf  geschehene  Anzeige  dieses  Baubeginnes  nahm
der  Magistrat  keinen  Anlaß,  mit  einem  Inhibitorium
oder  einem  gerichtlichen  Strafantrage  einzuschreiten,
anerkennend,  daß  gegenüber  dem  Bewilligungsbeschlusse
  der  letzten  Verwaltungsinstanz  seinem  versuchten
  Rekurse  an  das  k.  Staatöministerium  ein
Suspenstveffekt  nicht  zukomme.  Unerwarteter  Weise
ging  aber  das  k.  Staatoministerium  de5  Innern  für
Handel  und  Gewerbe  auf  eine  Bescheidung  des
Rekurses  in  der  Weise  ein,  daß  es  den  Regierungsbeschluß
  vernichtete  und  unter  der  Annahme,
daß  die  Kreisregierung  durch  die  sofortige  Bescheidung
  des  Gesuches  nach  der  ergänzten  Instruktion
in  zweiter  Instanz  das  Jurisdiktions=  und  Instanzenverhältniß
  verrückt  habe,  die  vorerstige  Bescheidung
der  Sache  durch  den  Stadtmagistrat  in  erster  Instanz
anordnete.

Mittlerweile  war  der  Fabrikbau  bis  nahezu
unter  Dach  gediehen,  der  Stadtmagistrat  veranlaßte
gerichtliche  Strafeinschreitung  gegen  den  Unternehmer
wegen  Ausführung  der  Anlage  ohne  poligeiliche
  Genehmigung,  die  Strafgerichte  verurtheilten
  den  Unternehmer  aus  §.  367  Z.  15  des
RStGB.  und  §.  147  Z.  2  der  RGO.  zu  einer
Geldstrafe  von  5  Thlr.  und  sprachen  gemäß  Art.  105
d.  PSt  G.  der  Polizeibehörde  das  Recht  zur  Beseitigung
  des  bau=  und  gewerbspolizeiwidrigen  Zustandes
  zu,  davon  ausgehend,  daß  der  ergangene
Regierungsbescheid  jene  besondere  Genehmigungsurkunde
  nicht  vertrete,  vor  deren  Ertheilung  nach
S.  3  lit.  g  Abs.  4  der  bayer.  Vollzugsverordnung
v.  4.  Dez.  1872  die  Ausführung  einer  Anlage  fraglicher
  Art  nicht  gestattet  ist.

Die  von  Seite  des  Unternehmens  gegen  das
        <pb n="443" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  397

Strafurtheil  des  betr.  Bezirksgerichtes  erhobene
Nichtigkeitsbeschwerde  wurde  von  Seite  des  obersten
Gerichtshofes  in  Billigung  des  vorerwähnten  Verurtheilungsgrundes
  verworfen.  Erk.  v.  27.  März
1876  UNr.  154.

§.  368  Z.  8.  PStGB.  Art.  2  Z.  14.  Gemeindeordnung
  Art.  38,  133,  138,  140.  Die  auf
Grund  des  Art.  4  Z.  14  d.  PStGB.  erlassenen
Feuerlöschordnungen  bestimmen  allenthalben,  daß
jeder  noch  nicht  60  Jahre  alte  gesunde  Ortseinwohner
  zum  Feuerlöschdienste  verpflichtet  ist,  daß
die  Gemeindebehäörde  die  feuerlöschdienstpflichtige
Mannschaft  in  Ordnungömänner,  Spritzenmänner
  und  an  Orten,  in  welchen  nicht  schon  eine
freiwillige  Feuerwehr  organisirt  ist,  auch  in  Steiger
einzutheilen,  und  daß  die  Mannschaft  den  Vorladungen
  zu  Feuerwetrühungen  bei  Strafeinschreitung
Folge  zu  leisten  habe.

Der  oberste  Gerichtshof  hat  sich  schon  mit
Urtheil  v.  17.  Sept.  1875  N.  422  dafür  ausgesprochen,
  daß  obige  Eintheilung  der  Mannschaft  von
dem  Bürgermeister  in  Außübung  der  ihm  nach
Art.  138  der  Gemeindeordnung  v.  29.  April  1869
zukommenden  Handhabung  der  Ortspolizei  vorgenommen
  werden  könne  und  keineswegs  durch  den
Gemeindeausschuß  vorgenommen  werden
müsse,  und  hat  diese  Anschauung,  welcher  in  derselben
  Angelegenheit  durch  ein  wiederholtes  bezirksgerichtliches
  Urtheil  entgegen  getreten  wurde,  durch
Plenarerkenntniß  v.  19.  April  1876  bekräftigt.


Das  k.  Bezirksgericht  ging  unter  Hinwelsung
auf  Art.  38  der  Gem.-Ordg.  von  der  Annahme
aus,  daß  die  Zu=  und  Eintheilung  der  Pflichtfeuerwehrmänner
  ein  Akt  der  Feuerwehrorganisation
        <pb n="444" />
        398  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

sei,  dem  Bürgermeister  aber  gemäß  Art.  138  d.
GO.  nur  die  Beaufsichtigung  einer  bereits  organisirten
  Feuerlöschanstalt  und  nicht  eine  über  dieses
Aufsichtsrecht  hinausgehende  Befugniß  zur  Organisation
  selbst  zustehe,  indem  nach  Art.  140  d.  GO.
die  Beschlußfassung  über  polizeiliche  Einrichtungen
und  Anstalten,  mit  deren  Ausführung=  Kosten  für  vie
Gemeinden  verbunden  sind,  dem  Gemeindeausschusse
  zukomme.

Diese  Anschauung  wurde  vom  obersten  Gerichtshofe
  damit  widerlegt,  daß  in  Betreff  des  Feuerlöschwesens
  eine  Beschlußfassung  des  Gemeindeausschusses
  nicht  mehr  in  Frage  komme,  wenn  einmal
die  Distriktspolizeibehörde  von  dem  ihr  zustehenden
Anordnungsrechte  Gebrauch  gemacht  und  auf
dem  Wege  distriktspolizeilicher  Vorschriften  eine
Feuerlöschordnung  für  die  Gemeinden  ihres  Bezirkes
erlassen  hat.  Zur  Ausführung  dieser  Anordnungen
seien  die  betheiligten  Gemeinden  kraft  des  Gesetzes
verpflichtet,  sie  können  nichts  davon  Abweichendes,
sondern  in  Gemäßheit  Art.  133  d.  GO.  nur  über
die  zur  Erfüllung  ihrer  Verpflichtung  erforderlichen
Geldmittel  beschließen,  und  wenn  daher  der  Bürgermeister
  als  gemeindlicher  Vollzugsbbeamter  die  Zuund
  Eintheilung  der  Pflichtfeuerwehrmänner  nach
Vorschrift  der  Feuerlöschordnung  vornehme,  übe  er
keineswegs  eine  Organisationsbefugniß  in  eigener
Machtvollkommenheit  aus,  sondern  entwickle  bloß  die
ihm  nach  Art.  138  d.  GO.  neben  seinem  Aufsichtsrechte
  zugewiesene  amtliche  Vollzugs  thätigkeit.

Gegen  diese  Entscheidung  des  obersten  Gerichtshofes
möchte  sich  das  Bedenken  erheben  lassen,  ob  das  polizeizeiliche
  UAnordnungsrecht  gegenüber  der  verfassungsmäßig
  garantirten  Freiheit  der  Person  eine  so  tief  eingreifende
  Beschränkung  wie  die  NRöthigung  zum  Feuer-
        <pb n="445" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenninisse.  399

löschdienste  statuiren  könne,  und  ob  nicht  für  die  Feststellung
  einer  solchen  Dienstleistung  wenigstens  die  in  der
Gemeindeordnung  gesetzten  Grenzen  und  Formen  für  Gemeindedienste
  eingehalten  werden  müßten,  so  daß  dieselbe
  nicht  von  dem  Bürgermeister  als  polizeilichem  Vollzugsorgane,
  sondern  nur  von  der  Gemeinde  selbst  beziehungsweise
  dem  Gemeindeausschusse  vorgenommen  werden
önne.

Allein  wenn  sich  auch  die  Feuerlöschdienste  als  Gemeindedienste
  (Hand=  und  Spanndienste)  darzustellen  scheinen,
  nachdem  gemäß  Art.  38  der  Gemeindeordnung  die
Herstellung  von  Feuerlöschanstalten  und  Geräthschaften
als  Obliegenheit  der  Gemeinden  erklärt  ist,  und  eine  Feuerlöschanstalt
  ohne  Zuziehung  von  Hand=  und  Spanndiensten
nicht  wirkungsfähig  gedacht  werden  kann,  und  wenn  daher
auch  die  Annahme  nahe  gelegt  scheint,  es  habe  bei  Organisation
  einer  Pflichtfeuerwehr  in  einer  Landgemeinde
  zuerst  die  Feststellung  der  Feuerlöschdienstpflicht
als  innere  Gemeindeangelegenheit  (wie  ein  Gemeindedienst)
durch  Beschlußfassung  der  Gemeindebehörde  in  ihrer  collegialen
  Verfassung  nach  den  Art.  49,  130  und  131  Abs.  5
d.  GO.  zu  geschehen  und  könne  erst  hienach  das  polizeiliche
  Anordnungsrecht  hinsichtlich  der  technischen  Verwendung
  dieser  Gemeindeanstalt  für  öffentliche  Zwecke  eingreifen
  und  dem  Bürgermeister  als  Vorstand  der  Gemeindebehörde
  und  polizeilichem  Vollzugsorgane  nach  Art.  138
d.  GO.  die  Eintheilung  der  feuerlöschdienstpflichtigen
Mannschaft  in  OrdnungsSmänner,  Spritzenmänner  und  beziehungsweise
  Steiger  übertragen,  —  so  muß  schließlich
dennoch  die  Ueberzeugung  vordringen,  daß  die  Regulirung
der  Feuerlöschdienstpflicht  nach  Analogie  von  Gemeindediensten
  dem  öffentlichen  Zwecke,  welcher  bei  Brandfällen
die  Hilfeleistung  aller  dienstfähigen  Einwohner  einer
Gemeinde  (ohne  Berücksichtigung  einer  anderen  persönlichen
  Qualität  als  Alter  und  Gesundheit)  erfordert,  nicht
genügen  würde,  weil  unter  die  Pflichtigen  nach  Art.  50
d.  G  O.  die  ganze  Kategorie  der  nicht  besteuerten  Gemeindeeinwohner
  (also  insbesondere  die  ganze  Klasse  der
Dienstboten)  gar  nicht  gegriffen  werden  könnte,  und  die
erforderliche  Ausübung  der  Feuerlöschdienstpflicht  auch  eine
Stellvertretung  nicht  zuläßt  wie  der  Gemeindedlenst.

Man  wird  demnach  allerdings  dazu  gelangen  müssen,
die  Erlassung  der  Feuerlöschordnungen  einschlüssig  der  Fest-
        <pb n="446" />
        400  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

stellung  der  Feuerlöschdienstpflicht  lediglich  aus  dem  Anordnungsrechte
  der  Polizeigewalt  des  Staates
  ohne  analoge  Anwendung  der  Gemeindeordnung  über
Gemeindedienste  abzuleiten,  dem  Bürgermeister  die  volle
Competenz  zur  Regulirung  der  Pflichtfeuerwehr  nach  Maßgabe
  der  gegebenen  Feuerlöschordnung  zuzugestehen,  und
den  Eingriff  in  die  verfassungsmäßig  garantirte  Freiheit
der  Person  mit  der  Erwägung  zu  rechtfertigen,  daß  gegen
die  Erlassung  einer  Feuerlöschordnung  schon  an  sich  gemäß
  Art.  14  des  PStGB.  ein  Beschwerderecht  an  alle
gesetzlichen  Verwaltungsinstanzen  zulässig  ist,  wie  nicht
minder  gegen  die  einzelnen  Verfügungen  des  Bürgermeisters,
  und  daß  —  wie  der  oberste  Gerichtshof  schon
vielfach  gleichförmig  bei  polizeilichen  Uebergriffen  in  das
Privalrecht  ausgesprochen  hat  —  zur  Erreichung  gewisser
nothwendiger  und  auf  anderem  Wege  nicht  erreichbarer
  öffentlicher  Zwecke  der  Polizeigewalt
eine  Beschränkung  und  Hemmung  von  Privatrechten  eingeräumt
  werden  muß,  soferne  nicht  spezielle  besehüiche
Schranken  entgegenstehen.  Letzteres  läßt  sich  aber  auch
in  Bezug  auf  die  Erlassung  von  dergleichen  Feuerlöschordnung
  en  hHuct  mehr  behaupten,  nachdem  einmal
im  Art.  2  Z.  14  d.  PSt  GB.  der  Polizeigewalt  die  Berechtigung
  hiezu  ausbrücklich  eingeräumt  wurde.

(Fortsetzung  folgt.)

Berichtigung.
1  S.  322  Zeile  2  ist  nach  26.  Dezbr.  die  Jahreszahl

ane  und  S.  323  Zelle  2  statt  der  Jahreszahl  1760
7

Redakt.:  K.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.:  Palm  4  Enke
i  Enke)  in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="447" />
        Samstag  den  16.  Dezember  1876.  41.  Jahrgang.  M.  26.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

It:  b  t  über  dle  wichti  Ergebnisse  der  R  des
Anb-  rcit  #  48  Bepern  Jisus..##n
in  der  Zelt  vom  1.  Jonuar  bis  30.  Juni  1876.

Uebersicht  .
über  die  wichtigeren  Ergebnisse  der  Rechtsprechung
des  obersten  Gerichtshofes  in  Bayern  7  Gegenständen

  des  Strafrechtes

in  der  Zeit  vom  1.  Jannar  bis  30.  Juni  1876.
(Fortsetzung.)

§.  369  Z.  2.  Das  Reichsstrafgesetzbuch  bedroht
  im  §.  369  mit  Geldstrafe  bis  zu  30  Thlr.
oder  mit  Haft  bis  zu  4  Wochen  «
2)  Gewerbtreibende,  bei  denen  ein  zum  Gebrauche

in  ihrem  Gewerbe  geeignetes  mit  dem  gesetzlichen

  Eichungsstempel  nicht  versehenes  Maß

oder  Gewicht  oder  elne  umichtige  Waage
vorgefunden  wird,  oder  welche  sich  einer
anderen  Verletzung  der  Vorschriften  über  die

Maß=  und  Gewichtspolizei  schuldig  machen.

Zum  Zumessen  und  Zuwägen  im  öffentlichen
Verkehr  dürfen  gemäß  Art.  10  der  deutschen  Maßund
  Gevichtsordnung  v.  17.  Aug.  1868,  welche
durch  Reichsgesetz  v.  22.  Nov.  1871  in  Bayern  v.
1.  Januar  1872  eingeführt  wurde  (Beilage  zum
bayer.  Gesetzbl.  1871/772  S.  22—27)  mur  solche
Maße,  Gewichte  und  Waagen  angewendet  werden,

Neue  Folge  XXI.  Band.
        <pb n="448" />
        402  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

welche  nach  Vorschrift  der  im  g.  3  des  Reichsgesetzes
  aufrecht  erhaltenen  Bestimmungen  Art.  11
und  12  der  bayer.  Maß=  und  Gewichtsordnung  v.
29.  April  1869  (Ges.-Bl.  1866/69  S.  858)  beziehungsweise
  der  hiezu  erlassenen  bayer.  Verordnung
v.  23.  Nov.  1869  über  die  Normaleichungscommission
  (Reggsbl.  S.  2113)  und  Verordnung  v.
17.  April  1870  über  die  Eichung  der  Schenkgefäße
  in  Gast=  und  Schenkwirthschaften  (Reggsbl.
S.  547)  gehörig  gestempelt  sind.

Die  Verordnung  v.  19.  Dez.  1869  (Reggsbl.
S.  2330),  welche  zum  Vollzuge  des  Art.  12  Z.  5
der  bayer.  Maß=  und  Gewichtsordnung  v.  29.  April
1869  hinsichtlich  der  Maße,  Gewichte  und  Waagen
erlassen  wurde,  die  jeder  Gewerbtreibende  zum  Betriebe
  seines  Geschäftes  haben  muß,  zählt  unter  den
im  8.  1  aufgeführten  Gewerbtreibenden  die  Gastund
  Schenkwirthschaften  nicht  auf,  weil  im  Art.  9
der  Maß=  und  Gewichtsordnung  die  Bestimmungen
darüber,  ob  und  welche  Fässer  und  Schenkgefäße  der
Eichung  zu  unterwerfen  sind,  besonderer  Verordnung
vorbehalten  und  diese  Bestimmungen  sodann  hinsichtlich
  der  Gast=  und  Schenkwirthschaften  durch  die
Verordnung  v.  17.  April  1870  insbesondere  in  den
8.  1  und  4  dahin  getroffen  wurden,  daß

alle  für  den  Ausschank  von  Bier  und  Wein
in  Gast=  und  Schenkwirthschaften  bestimmten
Gefäße  zu  11,  ½  und  ¼  Liter  geeicht  sein
müssen,  —  daß  die  Gast=  und  Schenkwirthe
für  die  Richtigkeit  der  Schenkgefäße  verantwortlich
  bleiben  und  deßhalb  stets  geeichte  und
gestempelte  Flüssigkeitsmaße  zu  ½1,  il,  und
1  Liter  bereit  zu  halten  haben,

welche  Maße  gemäß  §.  30  der  Verordnung  v.

23.  Nov.  1869  über  die  Normaleichungscommisslon

von  Jahr  zu  Jahr  einer  wiederholten  Eichung  und
        <pb n="449" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenninisse.  403

Stempelung  durch  den  Verifikator  des  Bezirks  unterstellt
  werden  müssen.

Aus  dem  Umstande  nun,  daß  in  diesen  Verordnungen
  der  „Hoteliers  und  Pensionshal-=ter“
  keine  besondere  Erwähnung  geschieht,  kann
eine  Folgerung  darauf,  daß  diese  Erwerbsgeschäfte
hinsichtlich  der  von  ihnen  verwendeten  Schankgefäße
nicht  auch  dem  Eichzwange  unterworfen  seien,  ebensowenig
  gezogen  werden,  als  daraus,  daß  im  Art.  9
des  bayer.  Gewerbsgesetzes  v.  30.  Jan.  1868  3.  5
und  6  die  Kostreicher  öffentlicher  Anstalten  und
die  Unternehmer  von  Privatkosttischen  unter  den
Wirthschaftsgewerben  aufgeführt  sind,  welche  zu
ihrem  Betriebe  einer  Concession  nicht  bedürfen.  Denn
die  Gast=  und  Schenkwirthschaften  in  ihrem  Vollbegriffe
  erscheinen  nach  Art.  8  Z.  4  des  bayer.  Gewerbögesetzes
  sowie  nach  §.  33  der  Reichsgewerbeordnung
  als  concessionspflichtige  Gewerbe,  die  Verordnung
  v.  17.  April  1870  über  die  Eichung  der
Schenkgefäße  umfaßt  die  Gast=  und  Schenkwirthschaften
  in  ihrem  vollen  Gattungs  umfange  und
trifft  also  nothwendig  auch  die  Wirthschafts  art  der
Hoteliers  und  Pensionöhalter,  soferne  sie  thre  Wirthschaft
  unter  den  Merkmalen  des  Gattungsbegriffes
nach  Inhalt  der  bayer.  Wirthschaftsverordnung  v.
25.  Aprll  1868  (Reggbbl.  S.  693)  ausüben.  Erk.
v.  15.  Febr.  1876  UNr.  74.

II.  Baverisches  Polizeistrafgesetzbuch.
Art.  1  Abs.  3  Art.  14  vide  RSt  G.  F.  367
3

Art.  2  Z.  14  vide  RSt  GB.  S§.  368  Z.  8.

Art.  18  Abs.  2  vide  RStGB.  §S§.  30,  42.

Art.  44.  Die  durch  Art.  44  der  Polizeibehörde

  ertheilte  Ermächtigung  zum  Erlasse  besonderer

pollzeilicher  Anordnungen  zur  Aufrechthaltung  der
*
        <pb n="450" />
        404  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

öffentlichen  Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit  bei
Volksfesten,  religiösen  Feierlichkeiten,  Truppenbemegungen,
  Eisenbahnbauten  und  sonstigen  außergewöhnlichen
  Ansammlungen  größerer  Menschenmassen
schließt  bei  Eisenbahnbauten  auch  die  in  sittenpolizeilichem
  Interesse  gebotenen  Anordnungen
bezüglich  der  Beherbergung  der  Eisenbahnarbeiter
verschiedenen  Geschlechtes  in  sich,  da  die  Sittlichkeit
eine  der  wesentlichen  Grundbedingungen  der  öffentlichen
  Ordnung  ist,  und  daher  letztere  als  genereller
Begriff  auch  die  Sittlichkeit  umfaßt.  Erk.  v.  19.  Febr.
1876  UNr.  82.

Art.  52,  53.  Reichspreßgesetz  vom  7.  Mai  1874
88.  20,  21.  Zum  Thatbestande  der  Uebertretung
nach  Art.  53  d.  PStGB.  erscheint  es  als  vollkommen
  gleichgiltig,  ob  der  Veranstalter  beziehungsweise
  Verbreiter  eines  Aufrufes  sich  selbst  zur  Empfangnahme
  der  Beiträge  erbietet  oder  ob  er  einen
Dritten  oder  irgend  welchen  Ort  für  die  Empfangnahme
  und  Hinterlegung  der  Beiträge  bezeichnet.
Gleichgiltig  ist  es  auch,  wenn  die  bezeichnete  Sammelstelle
  außerhalb  Bayerns  gelegen  ist,  sobald  nur  der
Aufruf  zu  Beiträgen  in  Bayern  erlassen  oder  verbreitet
  wurde,  damit  Beiträge  aus  Bayern  an  die
Sammelstelle  fließen.

Ein  Redakteur,  welcher  einen  von  einem  Dritten
ausgehenden,  in  einer  außerbayerischen  Zeitung  enthaltenen,
  derartigen  Aufruf  zum  Sammeln  aus  eigenem
  Antriebe  und  ohne  polizeiliche  Bewilligung  in
sein  bayerisches  Blatt  aufgenommen  hat,  bleibt  für
diese  unerlaubte  Verbreitung  strafrechtlich  verantwortlich,
  obgleich  den  Verfasser  des  Aufrufes  keine
Strafe  treffen  kann,  weil  nach  §.  20  des  Reichspreßgesetzes
  der  Redakteur  einer  periodischen  Druckschrift
  für  den  strafbaren  Inhalt  derselben  immer
als  Thäter  haftbar  blelbt,  soferne  nicht  besondere
        <pb n="451" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenutnisse.  405

Umstände  die  Annahme  seiner  Thäterschaft  ausschließen.
  Erk.  v.  12.  Mai  1876  Ur.  230.

Art.  90.  Die  Verpflichtung  der  an  Landstraßen
  anstoßenden  Waldeigenthümer  zur  Auslichtung
  des  Waldes  auf  je  25  Fuß  Breite  von  den
Straßenkanten  aus  muß  auf  Grund  der  hierüber
bestehenden  verwaltungsrechtlichen  Bestimmungen  und
legislativen  Vorgängen  —  so  lange  nicht  die  im
Landtagsabschiede  v.  18.  Febr.  1871  8.  19  allerhöchst
  verheißene  Revision  und  gesetzliche  Aenderung
eingetreten  ist  —  als  zu  Recht  bestehend  und  deren
Nichterfüllung  zufolge  der  Ministerialbekanntmachung
v.  28.  April  1863  und  der  hierauf  erlassenen  oberund
  distriktspolizeilichen  Vorschriften  als  eine  nach
Art.  90  d.  PSt  G.  strafbare  Uebertretung  anerkannt
  werden.

Die  Begründung  des  hierüber  ergangenen  oberstrichterlichen
  Urtheils  v.  5.  Febr.  1876  ist  aus  einer
Reihe  von  älteren  und  neueren  Verordnungen,  gesetzlichen
  Vorschriften  und  legislativen  Vorgängen
geschöpft,  deren  vollständige  Mittheilung  hierorts  zu
viel  Raum  erfordern,  in  unvollständigem  Auszuge
aber  ihren  Zweck  nicht  erfüllen  würde,  daher  man
auf  den  Abdruck  in  der  Sammlg.  für  Strafrechtssachen
  Bd.  VI  S.  41  N.  12  hinzuweisen  veranlaßt
ist.  UNr.  54.

Art.  90  vide  RSt  G.  g.  73.

Art.  105  vide  RStGB.  F.  30,  42.

Art.  105  vide  RStGB.  F.  367  Z.  15.

Art.  106  Z.  8.  Ein  Dienstbote,  welcher  die
Behausung  seines  Dienstherrn  noch  bei  Tag  verlassen
hat,  kann,  wenn  er  auch  während  der  darauf  folgenden
  Nacht  außerhalb  seines  Diensthauses  verbleibt,
gleichwohl  nicht  nach  Art.  106  Z.  8  bestraft  werden,
weil  die  bezügliche  Strafbarkeit  des  Dienstboten  an
das  Verlassen  des  Diensthauses  zur  Nachtzeit
geknüpft  ist,  wie  dieß  der  Wortlaut  und  die  Ent-
        <pb n="452" />
        406  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

stehungsgeschichte  des  Gesetzes  ergeben,  welches  die
schon  bisher  bestehenden  Bestimmungen  (der  Dienstbotenordnung
  v.  1781)  über  das  „nächtliche  Auslaufen“
  und  „nächtliche  Gäßlgehen  in  sich  aufnehmen
wollte.“  Erk.  v.  4.  Febr.  1876  UNr.  47.

III.  Strafbestimmungen  in  Spezialgesetzen.
1)  Reichsgewerbeordnung  v.  11.  Juni  1869.

88.  16,  27,  147  Z.  2.  Die  reichsgesetzliche
EntstehungSgeschichte  bietet  keine  positiven  Anhaltspunkte
  dafür,  daß  der  Gesetzgeber  mit  der  Strafbestimmung
  des  §.  147  Z.  2  auch  die  Zuwiderhandlung
  gegen  S.  27  umfassen  wollte,  es  möchte  vielmehr
  die  Anordnung  der  R.  hinsichtlich  der
höheren  und  geringeren  Bestrafung  der  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Erfordernisse  persönlicher
Gewerbsconcession  im  §S.  147  Z.  1  bezw.  S.  148
mit  Rücksicht  auf  die  Unterscheidung  in  den  88.  29
—40  zwischen  dem  Gewerbsbetriebe,  welcher  eine
förmliche  Genehmigung  voraussetzt  (S.  147  Z.  1)
oder  einer  bloßen  Anzeigepflicht  und  polizeillchen
Untersagung  unterliegt  (.  148),  für  das  Gegentheil
  sprechen,  daß  auch  mit  der  höheren  Strafbedrohung
  der  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Erforderniß
  sachlicher  Gewerbsconcession  in  §S.  147  Z.  2
nur  die  Gewerbsanlagen  betroffen  werden  wollten,
welche  eine  förmliche  Genehmigung  voraussetzen
(S§.  16  und  24),  während  die  bloße  Unterlassung
der  Anzeigepflicht  und  Nichtbeachtung  einer  Untersagung
  nach  §.  27  folgerichtig  unter  die  geringere
Strafandrohung  des  §.  148  sich  einreihen  würde.

Will  man  auch  zugeben,  daß  es  nicht  in  der
Absicht  der  Reichsgewerbeordnung  gelegen  sein  konnte,
auf  einer  Seite  eiwas  zu  gebleten,  auf  der  anderen
aber  die  Nichtbeachtung  dieses  Gebotes  außer  Be-
        <pb n="453" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  407

strafung  zu  stellen,  so  kommt  man  gleichwohl  über
die  Thatsache  nicht  hinweg,  daß  die  Reichsgesetzgebung
  bezüglich  des  Gebotes  §S.  27  ihre  Absicht,
daß  dessen  Uebertretung  bestraft  werden  soll,  nicht
zum  Ausdrucke  gebracht  und  dadurch  ein  Versehen
begangen  hat,  dessen  Heilung  auf  dem  Wege  der
Gesetzesauslegung  nur  mittels  extensiver  Interpretation
  möglich  wäre,  welche  bei  Strafbestimmungen
unbedingt  ausgeschlossen  ist;  denn  gerade  weil  Zuwiderhandlungen
  nach  §.  27  das  öffentliche  Interesse
  nicht  in  dem  Umfange  gefährden,  wie
Zuwiderhandlungen  nach  den  im  Gesetzestexte  allegirten
  88.  16  und  24,  wäre  es  eine  Extension  der
für  ein  größeres  Delikt  gesetzten  Strafdrohung  auf
ein  geringeres,  wenn  man  ohne  zwingende  Anhaltspunkte
  aus  der  Genesis  des  Gesetzes  die  präzise
Allegation  der  88.  16  und  24  für  eine  bloße
Exemplifikation  erklären  und  den  8.  27  willkührlich
darunter  begreifen  wollte.

Wirschinger  spricht  wohl  in  seinem  Kommentare
  zur  Reichsgewerbeordnung  S.  83  die  Ansicht
aus,  daß  §.  27  als  supplementäre  Bestimmung  zu
§.  16  aufzufassen  sei,  und  demgemäß  jene  Strafvorschriften,
  welche  die  Zuwiderhandlungen  gegen
§.  16  decken,  auch  die  Deckung  der  hiezu  gehörigen
Supplementarvorschrift  des  §S.  17  abzugeben  hätten,
und  glaubt,  daß  die  Analogie  der  Intentionen  beider
  Bestimmungen,  welche  lediglich  der  Umfang  der
durch  dieselben  zu  wahrenden  aktiven  und  passiven
Interessen  trenne,  zu  seiner  Auffassung  berechtige;
allein  die  Verwerthung  dieser  Auffassung  wäre  nichts
Anderes  als  die  Anwendung  einer  Strafdrohung
auf  ähnliche  Zuwiderhandlungen  mittels  Analogie,
was  den  Grundsätzen  des  Strafrechtes  gleichfalls
zuwiderläuft.

Weber  fügt  in  seiner  Ausgabe  der  deutschen
Gewerbeordnung  S.  23  zu  §.  27  die  Note  bel,  daß
        <pb n="454" />
        408  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

die  Nichtbeachtung  der  Untersagung  einer  geräuschvollen
  Bere  hstätte  unter  die  Strafe  des  8.  147

GO.  falle,  was  aber  unrichtig  ist,  weil
Sest  .*–7  nur  die  subjektive  Seite
des  Gewerbsbetriebes  zum  Gegenstande  hat,  soweit
nämlich  in  Tit.  II  Abschn.  II  Z.  2  (SS.  29—40)
eine  besondere  polizeiliche  Genehmigung  (Konzession,
Approbation,  oder  Bestallung)  für  die  Person  des
Gewerbtreibenden  erfordert  und  ohne  eine  solche  ein
Gewerbsbetrieb  unternommen  oder  fortgesetzt  wird,
während  §.  27  unter  den  die  objektive  Seite
eines  gewissen  Gewerbsbetriebes  behandelnden  Abschnitt
  11  Z.  1  (S§S.  16—28)  fällt.

Kah  in  seinem  Kommentare  zur  RGO.  S.  46
Not.  1  anerkennt,  daß  die  Nichtbeachtung  einer
Untersagung  nach  §.  27  nicht  unter  Strafe  gestellt
sei,  und  erklärt  gegen  solche  Unternehmungen  polizelliche
  Exekution  für  zulässig.

Jacobi  in  seinem  Kommentare  zur  RGO.
S.  55  N.  3  und  4  äußert  die  nämliche  Ansicht  wie
Kah  und  erklärt  sowohl  die  Formlosigkeit  des  Verfahrens
  nach  §.  27  als  auch  die  Straflosigkeit
fraglicher  Zuwiderhandlung  als  ein  Uebersehen
  des  Gesetzgebers.

Nachdem  Letzteres  aus  obiger  Entstehungsgeschichte
  der  bezüglichen  Gesetzesbestimmungen  sich
zwelfellos  nachweist,  erscheint  zur  Repression  fraglicher
  Zuwiderhandlungen  kein  anderer  Weg  übrig
und  zulässig,  als  dah  die  Polizeibehörde  mit  Ungehorsamsstrafen
  einschreite,  wie  sie  im  bayer.  PSt  GB.
v.  1511  ger  Art.  21  erlaubt.  Erk.  v.  6.  Mai  1876
UMr.  2

l  12  147  3.  2  vide  RStGB.  F.  367

3.  15
Ss.  29,  147  Z.  3  vide  RStGB.  S.  78.
        <pb n="455" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  409

2)  Reichsgesetz  v.  4.  Juli  1868,  die  prwatrechtliche

  Stellung  der  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften

  (eingeführt  in  Bayern  durch  Reichsgesetz
  v.  23.  Junt  1873  betr.).

88.  1,  35.  Nach  8.  35  obigen  Gesetzes  kann
eine  eingetragene  Genossenschaft  durch  gerichtliches
Erkenntniß  auf  Betreiben  der  höheren  Verwaltungs-=behörde
  (bayer.  Verordnung  v.  8.  Aug.  1873
Reggsbl.  S.  1242)  aufgelöst  werden,  ohne  daß
deßhalb  ein  Anspruch  auf  Entschädigung  stattfindet,
wenn  sie  sich  gesetzwidriger  Unterlassungen  oder  Handlungen
  schuldig  macht,  oder  wenn  sie  andere  als
die  im  F.  1  des  Gesetzes  bezeichneten  geschäftlichen
Zwecke  verfolgt.  ·

Um  ein  Auflösungserkenntniß  aus  letzterem
Grunde  zu  rechtfertigen,  genügt  die  thatrichterliche
Feststellung,  daß  die  Genossenschaft  andere  Zwecke
verfolgt  habe,  in  ihrer  Allgemeinheit  nicht,  sondern
müssen  zugleich  Thatumstände  angeführt  werden,
welche  die  gesetzwidrige  Eigenschaft  des  verfolgten
Zweckes  erkennen  lassen.  Erk.  v.  10.  März  1876
UNr.  116.

88.  17,  18,  19.  Nach  8.  17  dieses  Gesetzes
muß  jede  Genossenschaft  eine  aus  der  Zahl  der  Genossenschaften
  zu  wählenden  Vorstand  haben,  durch
welchen  sie  gerichtlich  und  außergerichtlich  vertreten
wird.  Nach  §.  18  müssen  die  jeweiligen  Mitglieder
  des  Vorstandes  alsbald  nach  ihrer  Bestellung
zur  Eintragung  in  das  Genossenschaftsregister  beim
Handelsgerichte  angemeldet  werden,  woselbst  die  Mitglieder
  des  Vorstandes  ihre  Unterschrift  zu  zeichnen
haben.  Nach  §.  19  hat  der  Vorstand  in  der  durch
den  Gesellschaftsvertrag  bestimmten  Form  seine
Wlllenserklärungen  kund  zu  geben  und  für  die  Genossenschaft
  zu  zeichnen,  und  zwar  ist  die  Zeichnung
        <pb n="456" />
        410  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

durch  sämmtliche  Mitglieder  des  Vorstandes  erforderlich,
  soferne  nichts  darüber  bestimmt  ist.

Wenn  nun  nach  einem  concreten  Genossenschaftsvertrage
  der  gewählte  und  zum  Handelsregister
angemeldete  Vorstand  aus  drei  Mitgliedern  (dem
Vorsitzenden,  einem  Stellvertreter  und  einem  Kassirer)
besteht  und  im  Vertragsstatute  bestimmt  ist,  daß
der  Vorstand  bei  Vertretung  der  Genossenschaft  den
Behörden  und  dem  Publikum  gegenüber  durch  seinen
  Vorsitzenden  und  ein  anderes  Vorstandsmitglied
  zu  zeichnen  hat,  so  äußert  ein
schriftlicher  nur  von  dem  Vorsitzenden  allein
unterzeichneter  Vertretungsakt  keine  rechtliche  Wirkung,
weßhalb  eine  unter  solchen  statutarmäßigen  Voraussetzungen
  von  dem  Vorsitzenden  einer  Genossenschaft
allein  angemeldete  und  gezeichnete  Nichtigkeitsbeschwerde
  gegen  ein  strafgerichtliches  Urtheil  als  formell
  unzulässig  verworfen  wurde.  Erk.  v.  26.  Mal
1876  UNr.  245.

3)  Reichspreßgesetz  vom  7.  Mai  1874.

#.  7  Abs.  2.  Dieser  Gesetzeöartikel  gestattet
zwar  allerdings  die  Aufstellung  eines  besonderen
verantwortlichen  Redakteurs  für  einzelne  bestimmt
bezeichnete  Theile  einer  Zeitung;  wenn  aber  für  eine
Zeitung  überhaupt  nur  ein  Redakteur  bestellt  und
benannt  ist,  so  erstreckt  sich  dessen  Haftung  über  den
ganzen  Inhalt  des  Zeitungsblattes  und  erscheint
eine  von  ihm  kundgegebene  Verwahrung,  daß  er
für  Einsendungen  die  Verantwortlichkeit  den  Inserenten
  anheimgebe,  seiner  eigenen  Haftungspflicht  gegenüber
  wirkungslos.  Erk.  v.  18.  März  1876  UNr.  135.

4)  Reichsgesetz  vom  21.  Juni  1869  über
Gewährung  der  Rechtshilfe.

Is.  20,  33,  36—38,  46.  Wenn  ein  bayerisches

  Strafgericht  von  dem  Gerichte  eines  anderen
        <pb n="457" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  411

deutschen  Bundesstaates  um  den  Vollzug  eines  von
letzterem  erlassenen  rechtskräftigen  Strafurtheils  requirirt
  wurde  und  der  Verurtheilte  vor  dem  bayerischen
  Gerichte  Einwendungen  gegen  den  Vollzug  erhoben
  hat,  welche  von  diesem  Gerichte  verworfen
wurden,  so  steht  dem  Verurthellten  gegen  einen
solchen  Gerichtsbeschluß  das  Beschwerderecht  nach
bayerischem  Prozeßrechte  zu,  wenngleich  das
Reichsgesetz  in  dieser  Richtung  ein  Beschwerderecht
nicht  besonders  eingeräumt  hat.  Erk.  v.  28.  Jannar
1876  U  r.  32.

5)  Bayerisches  Forstgesetz  vom  28.  März
«  1852.

Berichtigung.

An  dieser  Stelle  nimmt  man  Anlaß,  einen  sinnstörenden
  Druckfehler  zu  berichtigen,  welcher  sich  in  der  vorjährigen
  Uebersicht  (Bl.  f.  Rechtsanwendung  BVd.  40
S.  566)  zum  Art.  84  Abs.  2  des  Forstgesetzes  (Erkenntniß
  v.  24.  Mai  1875)  eingeschlichen  hat,  woselbst  es
Zeile  4  statt  Forstunkräutern  heißen  soll:  Forstaukräutern.


Art.  23,  33,  34,  108,  159.  Der  Art.  23
enthält  im  Abs.  1  die  Verfügung,  daß  der  Forstberechtigte
  bei  der  Ausübung  seiner  Berechtigung  an
die  genaue  Befolgung  der  forstpolizeilichen  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Gesetzes  gebunden  ist,  und
im  Abs.  2  die  Vorschrift,  daß  Streitigkeiten  über
die  Art  und  Weise  der  Ausübung  einer  Forstberechtigung
  von  den  Forstpolizelbehörden  entschieden  werden,
  jedoch  mit  Vorbehalt  des  Rechtsweges,  insoferne
  ein  Betheiligter  sich  durch  die  Entscheidung  in
seinem  Rechte  oder  dessen  Umfang  für  verletzt  erachtet.
  Abgesehen  davon,  daß  (wie  aus  dem  Wortlaute
  letzterer  Gesetzebstelle  und  aus  den  einschlägigen
  Kammerverhandlungen  v.  1851  Bell.  Bd.  J
S.  605  und  622,  Beil.  Bd.  III  S.  61  hervor-
        <pb n="458" />
        412  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

geht)  Streitigkeiten  über  den  Umfang  einer  Forstberechtigung
  nicht  einmal  in  den  Zuständigkeitsbereich
der  Forstpolizeibehörde  fallen,  können  Erlasse  der
Finanzstellen  des  Staates  über  den  Umfang  von
Forstrechtsansprüchen  niemals  als  forstpolizeiliche
Entscheidung  im  Sinne  der  Art.  23  ff.  und  33  d.
Forstgesetzes  aufgefaßt  werden,  wie  sich  aus  Art.  108
ergibt,  woselbst  die  Ausübung  der  Forstpolizei  dem
Staatsministerium  des  Innern,  den  Kreisregierungen,
  Kammern  des  Innern  und  den  Distriktspolizeibehörden
  zugewiesen  und,  um  den  ausschließenden
  Charakter  dieser  Kompetenz  zu  kennzeichnen  und
der  Möglichkeit  irriger  Gesetzauslegung  zu  begegnen,
der  im  Gesetzentwurfe  enthaltene  Zusatz  „im  Benehmen
  mit  der  Kammer  der  Finanzen“  gestrichen
wurde  (Ausschußbericht  d.  Kammer  d.  Abgeordneten
Beil.  Bd.  III  S.  74  Sp.  1).

Um  auf  Grund  behaupteten  Besitzstandes  die
Freisprechung  von  einer  Forstfrevelanschuldigung  gegen
Forstrechtler  aussprechen  zu  können,  wird  nothwendig
  vorausgesetzt,  daß  der  erwiesen  befundene  Besitz
des  Rechtes  im  behaupteten  Umfange  in  dem  Augenblicke,
  wo  die  strafbare  Handlung  begangen  wurde,
sich  als  ein  ungestörter,  fehlerfreier  darstelle,  welches
Erforderniß  dann  nicht  gegeben  ist,  wenn  die  Forstrechtler
  ungeachtet  eines  ihnen  von  den  Finanzbehörden
  des  Staates  als  Waldeigenthümers  kundgegebenen
  Verbotes  mit  der  Ausübung  ihres  Rechtsanspruches
  vorgegangen  sind.  Erk.  v.  19.  Mai  1876
UNr.  236.

Art.  61,  62,  63,  87,  177.  In  Ansehung  der
widerrechtlichen  Weideausübung,  sei  es  durch  absichtliches
  Weidenlassen  unter  Aufsicht  oder  durch  unbeaufsichtigte
  oder  fahrlässige  Weidenschaft,  sind  dreierlei
Fälle  denkbar:

a)  Es  kann  der  Eigenthümer  des  Viehes  selbst
        <pb n="459" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  413

in  fremdem  Walde  rechtswidrig  hüten  oder
weiden  lassen,  in  welchem  Falle  seine  alleinige
  Straffälligkeit  sowie  Haftung  für
Schadenersatz  und  Kosten  sich  von  selbst  versteht;


b)  es  kann  mit  seinem  Wissen  und  Willen  sein
Hirte  rechtswidrig  hüten,  in  welchem  Falle
sowohl  der  Viehbesitzer  als  der  Hirte  strafbar
  und  ersterer  zugleich  civilverantwortlich
für  den  letzteren,  aber  nur  dann  allein  strafbar
  ist,  wenn  der  Hirte  sich  über  die  Rechtswidrigkeit
  der  Weidenschaft  in  schuldloser
Unwissenheit  befand;

es  kann  aber  auch  der  Hirte  ohne  Wissen
und  Willen  des  Eigenthümers  dessen  Vieh
rechtswidrig  hüten  oder  weiden  lassen,  in
welchem  Falle  bloß  der  Hirte  im  Frevel,
der  Besitzer  des  Viehes  aber  clvilverantwortlich
  mit  Rückgriffsrecht  auf  die  Hirten  ist.
Erk.  v.  27.  Mai  1876  UhNr.  248.

c

Art.  84  Abs.  1.  Durch  nebenbezeichneken  Artikel
  ist  die  Ausübung  des  Streurechtes  in  allen
Fällen  an  die  vorgängige  Anweisung  des  Streuplatzes,
  d.  h.  an  die  forstbehördliche  Bezeichnung
jenes  Theiles  der  belasteten  Waldung,  in  welchem
jeweilig  Laub-,  Nadel=  und  Moosstreu  gesammelt
werden  darf,  gebunden,  und  sind  auch  solche  Streuberechtigungen,
  die  nach  dem  früheren  Besitzstande
ohne  vorherige  Anweisung  ausgeübt  wurden,  nunmehr
  durch  obige  im  öffentlichen  Interesse  zum
Schutze  der  Waldceultur  erlassene  Vorschrift  des  Forstgesetzes
  in  der  bezeichneten  Weise  beschränkt.

Wenn  aber  Streuberechtigten  schon  in  einer
früheren  dem  Forstgesetze  v.  1852  vorgängigen  Zeit
durch  die  zuständige  Behörde  eine  gewisse  Waldfläche
        <pb n="460" />
        414  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

zum  Streubezuge  zugewiesen  wurde,  steht  denselben
die  Fortsetzung  der  Streueinheimsung  von  dieser
Waldfläche  auch  seit  der  Wirksamkeit  des  Forstgesetzes
  ohne  weitere  jeweilige  Anweisung  so  lange  zu,
als  nicht  die  Forstbehörde  ihnen  eine  abändernde
Andrdnung  insinulrt.  Erk.  v.  1.  April  1876
UNr.  166.

Art.  96.  98.  Mit  der  Strafvorschrift  des
Art.  96  Abs.  1  sowohl  als  jener  des  Art.  98  wollte
bloß  die  wirklich  angenommene  Veräußerung
  des  auf  berechtigtem  Wege  empfangenen  Holzes
ohne  forstpolizeiliche  Genehmigung  bezlehungsweise
des  gefrevelten  Holzes  getroffen  werden,  weil  im
Falle  des  Art.  96  Abs.  1  bei  dem  Verkaufe  deß
zum  häuslichen  Bedarfe  empfangenen  Rechtholzes
sich  der  Thäter  in  die  Lage  versetzt,  auf  irgend  anderem
  —  häufig  unerlaubtem  —  Wege  seinen  Bedarf
  wieder  zu  erlangen,  und  well  im  Falle  des
Art.  98  durch  den  Verkauf  gefrevelten  Holzes  der
allgemein  erschwerende  Umstand  des  Forstfrevels  aus
bloßer  Gewinnsucht  besonders  hervortritt.

Conk.  Verhandlg.  d.  Kammer  d.  Abgeordneten
1845/46  Beil.  Bd.  1  S.  253,  254,  Seite  255
mit  221,  dann  vom  Jahre  1851  Beil.  Bd.  J
S.  633  Spalte  2  S.  634  Spalte  1  und  S.  629
Spate  2  zu  13.  Erk.  v.  7.  Febr.  1876  UNr.  58
und  60.

6)  Bayerisches  Malzaufschlaggeseb  v.
16.  Mai  1868.

Art.  3,  Art.  30  Abs.  1  und  6,  Art.  76  Z.  1.
Die  Vorschrift  des  Art.  30  Abs.  6,  daß  bei  dem
Betrlebsbeginne  eines  jeden  aufschlagpflichtigen  Geschäftes
  Anzeige  hierüber  an  den  Aufschlagelnnehmer
zu  erstatten  sei,  erstreckt  sich  auf  alle  Brannt-
        <pb n="461" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  415

weinbrennereien,  es  mögen  dieselben  wie  immer
eingerichtet  und  für  Verwendung  von  Obst  oder  von
Malz  bestimmt  oder  brauchbar  sein;  das  Unterlassen
der  gebotenen  Anzeige  enthält  die  Voraussetzung  des
Art.  76  Z.  1  des  MAG.  —

Wenn  nämlich  auch  von  der  Pflicht  Aufschlag
zu  zahlen  selbstverständlich  erst  die  Rede  sein  kann,
sobald  der  nach  Art.  1  des  Gesetzes  steuerbare  Gegenstand
  „Malz“  wirklich  zur  Verwendung  kommt,  so
belegt  doch  daß  Gesetz  keineswegs  jeden  Verbrauch
von  Malz  mit  der  Steuer,  sondern  nur  solchen  Verbrauch
  in  gewissen  Geschäften,  nämlich  zur  Erzeugung
  von  Bier,  Brantwein  oder  anderen  Spirituosen,
  von  Essig  oder  Hefe,  und  sind  hienach  dem
Gesetze  diejenigen  Geschäfte  aufschlagspflichtig,
welche  Aufschlag  zahlen  müssen,  falls  sie  Malz  verwenden,
  und  diejenigen  aufschlagsfrei,  welche
keinen  Aufschlag  zu  zahlen  haben,  obgleich  sie
Malz  verwenden.  Erk.  v.  24.  April  1876
UNr.  200.

Art.  8,  17,  18,  33,  41.  Die  den  Aufschlagsbediensteten
  durch  Art.  41  auferlegte  Pflicht,  Nachschau
  zu  pflegen,  schließt  im  Zusammenhalte  mit  den
Art.  8,  17  und  18  daselbst  das  Recht  in  sich,  gegebenen
  Falles  Nachmessungen  des  Malzes  oder
Getreides  anzuordnen  und  bedingt  hiedurch  die  Verbindlichkeit
  der  Müller,  Brenner  oder  Sudwerkführer,
solche  Anordnung  zu  vollziehen,  indem  diesem  aufschlagspflichtigen
  Personale,  nicht  den  Organen  der
Aufschlagsbehörde,  gemäß  Art.  33  das  Messungsgeschäft
  obliegt,  weßhalb  denn  auch  die  unterm  1.  Juli
1870  von  der  kgl.  Generalzolladministration  erlassene
Instruktion  über  die  Geschäftsführung  der  Aufschlagseinnehmereien
  in  S.  57  Z.  6  lil.  a  ausdrücklich  den
Aufschlagsorganen  untersagt,  bei  der  ersten  Messung
        <pb n="462" />
        416  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

oder  bei  der  Nachmessung  den  Müllern  im
Messen  behilflich  zu  sein.  Erk.  v.  1.  April  1876
UNr.  164.

Art.  30  Abs.  6,  Art.  76  Z.  1.  Der  Begriff
eines  „aufschlagspflichtigen“  Geschäftes,  bei  dessen
Neubegründung  der  Aufschlagsbehörde  Anzeige  vom
Betriebsbeginne  erstattet  werden  muß,  ist  in  abstracto
  nach  der  Natur  des  in  Frage  stehenden
Geschäftes  aufzufassen,  indem  das  Gesetz  nicht  jeden
Verbrauch  mit  Steuer  belegt,  sondern  nur  den  Verbrauch
  desselben  in  gewissen  Geschäften,  wonach
also  dem  Gesetze  diejenigen  Geschäfte  aufschlagspflichtig
  sind,  welche  Aufschlag  zahlen  müssen,
falls  sie  Malz  verwenden,  und  diejenigen
aufschlagfrei,  welche  keinen  Aufschlag  zu  zahlen
haben,  auch  wenn  sie  Malz  verwenden.

Die  Unterlassung  der  Anzeige  über  einen  derartigen
  Bekriebsbeginn  bildete  auch  schon  unter  dem
Aufschlagsmandate  von  1807  ein  strafbares  Versäumniß,
  woraus  für  die  Kontrolorgane  die  Berechtigung
sich  ergibt,  Geschäfte,  von  welchen  noch  keine  Anzeige
erstattet  wurde,  als  neubegründet  zu  behandeln,
  wenn  sie  auch  schon  vor  der  Einführung  des
gegenwärtigen  Malzaufschlaggesetzes  begründet  waren.
Erk.  v.  10.  Juni  1876  Uhr.  284.  «

(Schluß  folgt  in  Ergänzungoblatt  Nr.  8.)

NMedakt.:  K.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl;  Palm  &amp;amp;  Enke
Nn  Enke)  in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="463" />
        Ergänzungsblatt  M.  1.  41.  Jahrgang.
Dr.  J.  A.  Feuffert's

Plätter  für  RKechtsanwendung

zu  nächst  in  Bayern.

Inhalt:  Abhandlungen  über  Thell  1  Abschnitt  5  des  Strafgesehbuches  für  das
Lnsch.  —  Don  der  Prodigalliätscuratel  nach  fränkischem
an  .

Abhandlungen  über  Theil  I  Abschnitt  5  des  Strafgesetzbuches
  für  das  deutsche  Reich.

IV.  Reale  (sachliche,  materiale  oder  successive)
  Konkurrenz.

§.  74  behandelt  die  wirkliche,  materielle,  nicht
blos  in  der  juristischen  Abstraktlon  oder  Idee  bestehende
  Konkurrenz  von  Delikten,  welche  dann  vorhanden
  ist,  wenn  durch  mehrere  selbstständige  Handlungen
  mehrere  Verbrechen  oder  Vergehen  begangen
worden  sind,  oder  wenn  dasselbe  Verbrechen  oder
Vergehen  mehrmals  begangen  wurde.  Man  bezeichnet
  diese  Art  der  Konkurrenz  auch  als  „sachliche“
  Konkurrenz  im  Gegenhalte  zu  der  nicht  der
Sache  sondern  vielmehr  nur  der  juristischen  Idee
nach  vorliegenden  Konkurrenz,  bezüglich  welcher  in
der  Terminologie  der  neuesten  Jurisprudenz  üblich
geworden  ist,  dieselbe  „begriffliche“  Konkurrenz  zu
benennen.  Wir  haben  jedoch  diese  Benennung  in
vorliegenden  Abhandlungen  deshalb  nirgends  gebraucht,
  weil  wir  sie  als  keine  unterscheidende
zu  erkennen  vermögen.  Auch  das  Wirkliche  existirt
nur  nicht  in  der  bloßen  Idee,  wohl  aber  im  Begriffe
  der  geistigen  Reflexion,  und  so  wird  ja  auch
die  Real-Konkurrenz  juristisch  begrifflich  konstruirt,
sohin  ebenfalls  eine  begriffliche  Konkurrenz  genannt

Neue  Folge  XXI.  Band.
        <pb n="464" />
        418  Zu  Theil  I1  Abschn.  5  des  RStGB.-werden

  können;  denn  „ein  Begriff“  —  um  im
Sinne  des  Dichter5  zu  reden  —  „muß  bei  dem
Worte  sein“  und  „stellt  sich,  wo  Begriffe  fehlen,
ein  leeres  Wort  zur  rechten  Zeit  nur  ein“.  —

Nach  dem  Sprachgebrauche  des  RStGB.  erscheint
  der  Ausdruck:  eine  Strafthat  „begehen“
(oder  „ausführen“)  als  ein  Kollektivbegriff,  welcher
sowohl  den  Begriff  des  „Vollendens“  (oder  „Beendigens“,
  „Vollbringens“,  „Konsumirens“,)  als
auch  jenen  des  „Versuchens“  umfaßt,  da  auch  von
demjenigen,  der  die  Hervorbringung  einer  Strafthat
nur  versuchte,  d.  i.  nur  einen  wesentlichen  Theil
des  zum  betreffenden  Delikte  gesetzlich  erforderlichen
Thatbestandes  hervorbrachte,  wegen  der  vom  Gesetze
für  den  Konat  selbstständig  bestimmten  Strafandrohung
  gesagt  werden  kann,  daß  er  eine  eigene  Strafthat
  begangen  habe;  es  können  daher  nicht  blos
vollendete  Delikte  mit  solchen,  sondern  auch  mit
versuchten  Delikten,  sowie  versuchte  Delikte  lediglich
wieder  mit  Konaten  real  konkurriren.

Auch  in  gegenwärtiger  Erörterung  ist  es  nöthig,
vor  Allem  auf  die  voransgegangene  Abhandlung  II
darüber  zu  verweisen,  was  unter  einer  „selbstständigen
  Handlung“  zu  verstehen  sei,  welchen  Ausdruck
das  StGB.  hier  synonym  mit  den  in  §.  73  vorkommenden
  Worten  „eine  und  dieselbe  Handlung“
offenbar  blos  aus  dem  grammatikalen  Grunde  gewählt
  hat,  weil  diese  Worte  sich  dem  im  §S.  74  gebrauchten
  Plural  nicht  gefügt  hätten.  Das  Hauptunterscheidungsmerkmal
  zwischen  den  S§.  73  u.  74
besteht,  wie  schon  aus  dem  Gesetzestexte  in  die  Augen
springt,  darin,  daß  dort  immer  nur  eine  einzige
selbstständige  Handlung  der  Bestrafung  unterliegt
und  eine  Konkurrenz  blos  in  dem  Zusammentreffen
der  mehreren  durch  diese  Handlung  berührten  strafgesetzlichen
  Bestimmungen  stattfindet,  während  hier
mehrere,  also  mindestens  zwel  selbstständige  Hand-
        <pb n="465" />
        Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RStGB.  419

lungen  mit  einander  zu  bestrafen  sind,  welche  verschiedene
  Strafgesetze  oder  das  nämliche  Strafgesetz
mehrmals  verletzen,  so  daß  uns  nur  hier  ein  Zusammentreffen
  mehrerer  strafbarer  Handlungen  —
wie  die  Ueberschrift  des  fünften  Abschnittes  Thl.  J
d.  RSt  GB.  lautet  —  entgegentritt;  ob  indessen
juristisch  eine  solche  Mehrheit  selbstständiger  Handlungen
  vorhanden  sei,  ist,  wie  früher  gezeigt,  zunächst
  in  der  Beschaffenheit  des  diese  Frage  in
erster  Linie  entscheidenden  strafbaren  Willens  des
Thäters  zu  suchen,  je  nachdem  derselbe  nämlich  als
ein  einheitlicher  ein  einheitliches,  die  Thatbestandsmomente
  eines  konkreten  Reates  ganz  oder  doch
zum  wesentlichen  Theile  erfüllendes  Handeln  produzirt
  hat,  oder  aber  als  ein  mehrfacher  selbstständiger,
auf  Hervorbringung  mehrerer  konkreter  Reate  gerichteter
  erscheint,  gleichgiltig  dann,  ob  er  dieselben  in
faktisch  getrennter  Weise  oder  durch  ein  zusammengezogenes,
  äuherlich  als  eine  einzige  Thätigkeit  sich
darstellendes,  juristisch  aber  mehrfache  selbstständige
Handlungen  repräsentirendeb  Handeln  hervorgebracht
hat,  gleichgiltig,  ob  diese  mehrfachen  Handlungen
verschiedene  Strafgesetze  oder  dasselbe  Strafgesetz
mehrmals  verletzen,  gleichgiltig  ferner,  ob  jener  die
mehreren  juristischen  Handlungen  selbst  produzirende
mehrfache  Wille  auf  einmal,  in  zusammenhängender
Weise  gefaßt  wurde,  sich  auf  Einen  Entschluß  zurückführen
  läßt,  oder  ob  derselbe  auf  mehrmal,  in
zeitlich  getrennter  Weise  sich  gebildet  hat,  aus  von
einander  an  sich  unabhängigen  Entschlüssen  entstauden
  ist,  —  immer  ist  da  eine  Realkonkurrenz  gegeben,
  wo  mehrere  selbstständige  Strafhandlungen
in  Mitte  liegen,  und  sind  also  Mehrheit  des  je
selbstständigen  verbrecherischen  Willens
verbunden  mit  hieraus  hervorgegangener
Mehrheit  je  selbstständiger  Strafhandlungen
  die  charakteristischen  Voraussetzungen  derselben.
*
        <pb n="466" />
        420

Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.

Entw.  §.  72;  Motive  S.  78;  stenogr.  Ber.
S.  772;  vgl.  auch  pr.  St  GB.  g8.  56  u.  57;
Oppenhoff:  Komm.  S.  168  N.  2,
S.  170  N.  4,  S.  172  N.  19  u.  20;
Schwarze:  I.  c.  S.  295;  Rüdorff:
I.  C.  S.  216  N.  2;  Otto:  I.  c.  S.  140;
Hahn:  I.  c.  S.  50  ff.;  Ruhstrat  im  Ger.=Saal
  XXIII,  79  ff.

Real-Konkurrenz  kann  sonach  in  folgenden  Fällen

  eintreten:
1)  wenn  Jemand  durch  mehrere  selbstständige  Handlungen

  ebensoviele  gleichartige  Delikte  ohne
ein  bestimmtes  Damnifikations-Objekt  oder
an  verschiedenen  Personen  oder  Sachen  begeht
  (delicta  reiterata  vel  repetita  homogenea),
  z.  B.  Ehebruch  eines  Ehemannes  mit
mehreren  Frauenspersonen  (S.  172),  mehrere
von  einander  unabhängige  Diebstähle  an  verschiedenen
  Besitzern  (S.  242),  mehrere  je  selbstständige
  Vergiftungen  verschiedener  Brunnen
(§  ;

lvgl.
  Anm.  z.  B.  StGB.  v.  J.  1813  Bd.  J
S.  260  Z3.  2;  Gönner  u.  Schmidtlein:
„Jahrbücher  d.  Rechtspflege"  Bd.  III
S.  156;  pr.  O.-Tr.  10.  April  1856
(Goltd.,  A.  IV,  838),  19.  Jan.  1859
(Goltd.,  A.  VIi,  232),  13.  Juli  1864
(Goltd.,  A.  XII„  713),  1.  März  1865
(Goltd.,  A.  XIII,  450;  Oppenh.-T  Rechtspr.
V,  533),  23.  Okt.  1872  (Stengl.  Xll,
106),  7.  Okt.  1874  (Goktd.,  A.  XXII,
571);  Sächs.  OAG.  9.  Juni  1873  (Allgem.
  Ger.  Ztg.  f.  d.  K.  Sachsen  XVII,
183;  Annalen,  II.  Folge,  1,  11);  bad.
O#26.  Okt.  1872  (Stengl.  XII,
372),  11.  Okt.  1873  (Stengl.  XIl,
205);  bayr.  Kass.  Hof,  21  Juni  1869
        <pb n="467" />
        Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.  421

(Stengl.  VIII,  356),  24.  Okt.,  9.  Dez.
1873,  13.  Juni  1874  (Bl.  f.  RA.  1874
S.  310),  21.  Nov.  1874  (Bl.  f.  R.
1875,  S.  348);

2)  wenn  Jemand  durch  mehrere  selbstständige  Hand-3



lungen  ebensoviele  gleichartige  Delikte  an
derselben  Person  oder  Sache  verübt  (delicta
reit.  v.  rep.  homog.),  z.  B.  mehrere  von  einander
unabhängige  Krrebel  kunger  an  Einer  Person
(§S.  223),  mehrere  je  selbstständige  Beschädigungen
  desselben  öffentlichen  Denkmales  (§S.  304);
vgl.  Marezoll:  Lehrbuch  c.  S.  153;  Temme's
  Annalen  2c.  Bd.  I  N.  1;  Oppenhoff:
  Komm.  S.  301  N.  7,  S.  303
N.  11;  Puchelt:  J.  c.  N.  1;  pr.  O.-Tr.
8.  März  1852  (Goltd.  A.  I.  74),
14.  Sept.  1864  (Goltd.  A.  XlI,  783),
27.  Jan.  1869  (Oppenh.  *d  *
59),  28.  Febr.  1869  (Oppenh.
111),  13.  Dez.  1871  (Goltd.  A.  m
803),  17.  Mai  1873  (Stengl.  XIII,  73);
pr.  OAG.  22.  Dez.  1873  (Stengl.  XIII,
289);  sächs.  OAG.  5.  Juni  1874  (Stengl.
XIV.  bayr.  Kass.  Hof  16.  Nov.  1874
(Bl.  f.  RA.  1875,  S.  362);
wenn  Fehoheh  durch  mehrere  selostsändige  Handlungen
  ebensoviele  verschiedenartige  Delikte
ohne  ein  bestimmtes  Danmnifßikations-Obsent
  oder  an  verschiedenen  Personen  oder
Sachen  bethätigt  (delicta  cumulata  heterogenea),
  z.  B.  Raub  an  A.  (§.  249)  und
Unterschlagung  an  B.  (§.  246),  vorsätzliche
Zerstörung  eines  Dammeß  (§.  305)  und  vor-“5lZz
  Inbrandsetzung  eines  Wohngebäudes

6
G6.#  Amn.  I.  c.  Z.  3;  pr.  O.-Tr.  15.  Sept.
1853  (Goltd.  A.  I  561)  gegen  dleses
        <pb n="468" />
        422

Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.

Urtheil  indessen  pr.  O.-Tr.  15.  Jan.  1857
(Goltd.  A.  V,  468),  pr.  O.-Trib.  12.  Nov.
1856  (Goltd.  A.  V,  104),  27.  Mai  1857
(Goltd.  A.  V,  562),  11.  April  1862
(Oppenh.  R.  II,  347),  9.  Sept.  1863
(Oppenh.  R.  IV,  27),  23.  Okt.  1863
(Oppenh.  R.  IV.  138),  5.  Mai  1865
(Oppenh.  R.  VI,  89),  4.  Mai  1871
(Oppenh.  R.  XII,  245);  sächs.  OAG.
1.  Sept.  1873  (Stengl.  XIII,  376);
bayr.  Kass.  H.  13.  Juni  1874  (Goltd.
A.  XXIII,  65),  30.  Nov.  1874  (Sammlg.
##  540),  20.  März  1875  (Bl.  f.  RA.  1875

4)  wenn  Jemand  durch  mehrere  selbstständige  Handlungen

  ebensoviele  verschiedenartige  Delikte
an  derselben  Person  oder  Sache  ausführt,
(delicta  cumul.  heterog.)  z.  B.  Entführung
einer  Frauensperson,  um  sie  zur  Ehe  zu  bringen
(§.  236),  und  später  Mordversuch  an  derselben
aus  Eifersucht  (S.  211  mit  §S.  43),  Sachbeschädigung
  an  einem  fremden,  zur  Wohnung
von  Menschen  dienenden  Schiffe  durch  Einwerfen
  der  Fenster  (8.  303),  und  später  Zerstörung
  desselben  durch  Gebrauch  eines  explodirenden
  Stoffes  (S.  311);
vgl.  Anm.  1.  c.;  pr.  O.-Tr.  9.  Dez.  1864
(Goltd.  A.  XlIII,  128;  Oppenh.  R.  V,
344),  29.  April  1875  (Goltd.  A.  XXIII,
321);  bayr.  Kass.  H.  31.  Jan.  1874  (Bl.
f.  RA.  1874  S.  309),  13.  Juni  1874
(Bl.  f.  RA.  1874  S.  308),  24.  August
1874  (Goltd.  A.  XXIII,  63;  Bl.  f.  Rl.
1875  S.  354).  *½
In  den  Fällen  ad  1  u.  2  ist  eine  homogene,

in  jenen  ad  3  u.  4  eine  heterogene  Realkonkurrenz
  vorhanden,  weil  dort  mehrere  Dellkte  der-
        <pb n="469" />
        Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RStGB.  423

selben,  hier  aber  mehrere  Delikte  verschiedener  Art
zur  Bestrafung  zusammentreffen.

In  die  Kategorieen  3  u.  4  gehören  auch  diejenigen
  Fälle,  bei  welchen  von  den  mehreren  zusammentreffenden
  Delikten  nicht  jedes,  wie  z.  B.
Nothzucht,  Diebstahl,  Beleidigung  (S§.  176,  242,
185),  von  den  anderen  verschieden  ist,  sondern
mehrere  gleichartige  Delikte  mit  einem  verschiedenartigen,
  z.  B.  Betrug,  Betrug,  Widersetzung
(Ss.  263,  113),  oder  mit  mehreren  auch  unter
einander  verschledenen,  z.  B.  Urkundenfälschung,  Urkundenfälschung,
  Meineid,  Unterschlagung  (§§.  267,
153,  246),  oder  mit  mehreren  verschiedenen,  aber
unter  sich  gleichartigen  Delikten,  z.  B.  Brandstiftung,
  Brandstiftung,  Körperverletzung,  Körperverletzung
  (S§.  306,  223)  konkurriren.  —

An  die  sub  2)  gedachten  Fälle  schließen  sich
jeue  an,  bei  welchen  die  mehreren,  für  sich  allein
schon  je  den  Thatbestand  desselben  Deliktes  erfüllenden
  gleichartigen  Handlungen  als  fortschreitende
Ausführung  desselben  verbrecherischen  Entschlusses
erscheinen  und  deshalb  objektiv  wegen  der  Kontinuität
  der  einzelnen  strafbaren  Handlungen,  subjektiv
aber  wegen  elnes  und  desselben  strafbaren  Vorsatzes
beim  Thäter  nach  der  Fortsetzungs-Theorie  als
ein  Ganzes,  als  Eine  Handlung  (delictlum  continuatum
  vel  successivum  ad  eundem  linem
spectans)  betrachtet  werden,  weshalb  hier  nach
dieser  Theorle  Realkonkurrenz  ausgeschlossen  wird;
ferner  solche  Fälle,  bei  welchen  der  Thäter  nicht
dasselbe,  was  er  von  Anfang  an  that,  wiederholt,
sondern  es  lediglich  durch  das  Behaupten  des  von
ihm  geschaffenen  Zustandes  erneuert,  indem  er  denselben,
  obwohl  er  dieses  vermöchte,  nicht  durch  ein
gegentheiliges  Thun  aufhebt.  Letztere  sind  die  sog.
fortdauernden  oder  Dauer-Delikte  (delicta
continna  vel  permanentia)  z.  B.  Entführung
        <pb n="470" />
        424  Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.

(§.  236,  237),  Freiheitsberaubung  (§F.  239),  mit
welchen  Einige,  wie  Berner:  Grundsätze  2c.  S.  106,
die  im  engeren  Sinne  sogenannten  Zustands-Delikte,
z.  B.  feuergefährliche  Aufbewahrung  bestimmter
Materialien,  Feilhalten  verfälschter  Ehwaaren  (§.  367
Z.  6  u.  7)  für  gleichbedeutend  halten,  während
Andere  einen  Unterschied  zwischen  belden  darin  erblicken,
  daß  bei  den  erstgedachten  Delikten  als  das
eigentlich  Strafbare  die  That  erscheint,  welche  den
rechtswidrigen  Zustand  hervorbrachte,  bei  letzteren
aber  nicht  sowohl  die  That,  als  vielmehr  der  durch
dieselbe  geschaffene  Zustand  gestraft  wird.  Zu  den
fortdauernden  Delikten  zählen  zum  Theil  auch  die
Unterlassungs-Delikte  (delicta  omissionis),  während
  sie  anderntheils  sich  von  den  Zustands-Delikten
  im  engeren  Sinne  nicht  unterscheiden.  (Das
Nähere  hierüber  siehe  in  den  später  folgenden  Abhandlungen
  V  und  VI.)  Bei  diesen  sämmtlichen
Deliktsformen  schließt  die  Theorie  ebenfalls  die
Realkonkurrenz  aus.  —  Wir  wollen  hiemit  der
fortgesetzten  und  fortdauernden,  beziehungsweise  Zustands=
  und  Omissiv-Delikte,  nur  insoweit  erwähnt
haben,  als  dies  der  Vollständigkeit  halber  bei  gegenwärtiger
  Erörterung  über  Realkonkurrenz  indizirt  erscheint,
  behalten  uns  indessen,  wie  schon  früher  bemerkt,
  bevor,  das  Nähere  hierüber  in  Anbetracht
des  wichtigen  und  umfassenden  Stoffes  noch  gesondert
  nachzutragen.

Mit  den  fortdauernden  Delikten  sind  die  fortwirkenden
  (ldelicta  facti  permanentis)  nicht  zu
verwechseln,  da  sie  sich  von  jenen  dadurch  wesentlich
  unterscheiden,  daß  sie  keine  fortwährende  Reproduktion
  de5  strafbaren  Thatbestandes  in  sich  begreifen,
  wie  solches  bei  den  fortdauernden  Delikten
der  Fall  ist,  sondern  die  Fortwirkung  entweder  ganz
unabhängig  von  dem  strafbaren  Willen  des  Thäters,
ja  nach  Umständen  sogar  gegen  diesen  Willen  statt-
        <pb n="471" />
        Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RStGB.  45

findet,  oder  doch  der  spätere  Wille  des  Thäters
nicht  mehr  ein  auf  Hervorbringung  des  Thatbestandes
  des  betr.  Dellktes  gerichteter  ist,  sondern  hievon
unabhängige  Momente  betrifft.  Als  Beispiel  solcher
blos  fortwirkender  Delikte  kann  schwere  Körperverletzung
  (8.  224)  angeführt  werden,  in  Folge  welcher
  auf  Seite  des  Damnißikaten  Siechthum  eingetreten
  ist,  oder  Diebstahl  (88.  242  od.  243),  nach
dessen  Vollendung  der  Dieb  die  gestohlene  Sache
behält,  für  sich  verbraucht,  oder  als  Eigenthümer
weiter  darüber  verfügt.  Solche  blos  fortwirkende
Delikte  enthalten  in  sich  nichts  Besonderes,  in  Folge
dessen  auf  sie  in  gegenwärtiger  Lehre  von  der  Konkurrenz
  irgend  eine  andere  Rücksicht  als  auf  alle
sonstigen  nicht  fortwirkenden  Dellkte  zu  nehmen
wäre.

Vol  Heffter  in  Goltd.  A.  1,  311;  VII,

9.  —

Der  im  RStGB.  durchgehends  sehr  streng  angesehene
  Rückfall  (delictum  recitivum,  S§.  224,
250  Z.  5,  261,  264)  fällt  nach  der  Theorie  dieses
Gesetzbuches  mit  der  homogenen  und  heterogenen
Realkonkurrenz  insofern  zusammen,  als  er  die  Verübung
  mehrerer  selbstständiger  Delikte,  gleichgiltig
ob  an  derselben  oder  an  verschiedenen  Personen
oder  Sachen  oder  ohne  ein  bestimmtes  Damnifikationsobjekt
  begangen,  voraussetzt,  unterscheidet  sich
aber  hievon  dadurch,  daß  die  mehreren  Delikte  entweder
  spezifisch,  z.  B.  zwei  Diebstähle  nach  §.  243

.  2,  oder  doch  generisch,  z.  B.  einfacher  Diebstahl
  (S.  242)  und  schwerer  Diebstahl  mittels  Benützung
  falscher  Schlüssel  (S.  243  Z.  3)  gleichartig,
  oder  verschiedenartig,  aber  dann  bestimmten,
ihrem  Charakter  nach  verwandten  Deliktsgattungen
angehörig,  z.  B.  Diebstahl  (F.  242)  und  Raub
(S.  249),  oder  ausdrücklich  mit  denselben  für  letztere
  geltenden  Strafbestimmungen  bedroht  sein  müs-
        <pb n="472" />
        426  Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGV.

sen,  z.  B.  Raub  (§.  249)  und  räuberische  Erpressung
  (§.  255),  ferner  daß  der  Rückfall  die  Verübung
  einer  Strafthat  nach  der  ganzen  oder  thellweisen
  Verbüßung  oder  Erlassung  einer  früheren
Strafe  erfordert,  während  die  Realkonkurrenz  nach
§.  79  dadurch  vom  Rückfalle  ausscheidet,  daß  sie
die  Verübung  einer  Strafthat  zum  Gegenstande
nimmt,  welche  vod  einer  Verurtheilung  wegen  einer
anderweitigen  Strafthat  begangen,  deren  Strafe
aber  zur  Zeit  dieser  Verurtheilung  noch  nicht
verbüßt,  verjährt  oder  erlassen  worden  ist.  Folgende
Beispiele  mögen  die  Sache  anschaulicher  machen:
1)  Realkonkurrenz  nach  8.  7  4:  Diebstahl
am  1.  März,  anderweitiger  Diebstahl  am
15.  März  begangen,  abgeurtheilt  mit  Gesammtstrafe
  am  1.  April.  «-Rückfall:
  a)  Diebstahl  am  1.  Januar  begangen,
  abgeurtheilt  am  15.  Januar,  Strafe
erstanden  mit  21.  Febr.;  b)  anderweitiger
Diebstahl  am  1.  März  begangen,  abgeurtheilt
am  1.  April,  Strafe  erstanden  mit  14.  Mai;
c)  anderweitiger  Diebstahl  am  1.  Juni  beangen,
  als  Rückfall  abgeurtheilt  am  15.  Juni.
ealkonkurrenz  nach  §.  79:  Diebstahl
am  1.  Juni  begangen,  abgeurtheilt  am  15.
Juni  mit  1  Monat  Gefängniß;  anderweitiger
Diebstahl  am  8.  Juni  begangen,  abgeurtheilt
mit  Gesammtstrafe  für  belde  Diebstahlsreate
am  30.  Juni.  —
Das  RöSt#.  betrachtet  den  Rückfall  bei  gewissen
  Deliktsgattungen  keineswegs  nur  als  einen
Erschwerungsgrund  bel  Zumessung  einer  Strafe  sondern
  statuirte  bei  jenen  für  ein  im  Rückfalle  verübtes
  Delikt  eine  selbstständige  Strafandrohung,
—  so  in  den  oben  cit.  §§.  —,  weshalb  eine  solche
rückfällig  begangene  Strafthat  bei  realem  Zusammenflusse
  als  eine  eigene  Deliktsform  mit  dem  Rückfalle

2

=

3
        <pb n="473" />
        Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RStGB.  427

zur  Berücksichtigung  zu  kommen  hat.  Hiedurch  ist

die  Behandlung  jener  Fälle,  bei  welchen  eine  Konkurrenz

  von  Rückfall  und  Zusammenfluß  stattfindet,
wesentlich  vereinfacht.

chwarze:  1.  c.  S.  299,  und  die  daselbst

citirte  Abhandlung  Krug's  S.  154  ff.;

Taube:  „Bestimmungen  des  RStGB.

über  den  Rückfall“  im  Gerichtssaal  1872

288.  —

Die  Vorschriften  des  RStGB.  über  Realkonkurrenz
  (§II.  74—79)  kommen  auch  bezüglich  der
nach  §.  2  Abs.  2  des  mit  dem  1.  Januar  1872
im  ganzen  deutschen  Reiche  in  Gesetzeskraft  getretenen
  Einf.-Ges.  z.  St  GB.  f.  d.  nordd.  Bund  (bzw.
f.  d.  deutsche  Reich)  v.  31.  Mai  1870  in  Kraft
verbliebenen  besonderen  Bundes=  und  Landes-Gesetze
  zur  Geltung,  und  zwar  sind  alle  allgemeinen
  Bestimmungen  derselben  über  Konkurrenz  als
aufgehoben  zu  betrachten,  auch  wenn  in  jenen  Gesetzen
  besonders  darauf  verwiesen  ist,  es  müßte
denn  nach  der  eigenthümlichen  Beschaffenheit  der
im  Spezialgesetze  behandelten  Materie  die  Anwendung
  der  allgemeinen  Vorschriften  sich  als  damit  absolut
  unvereinbar  herausstellen.  Dagegen  sind  die
in  solchen  Gesetzen  enthaltenen  Sonderbestimmungen
über  Konkurrenz  hinsichtlich  der  hierin  vorgesehenen
im  RSt  G.  nicht  behandelten  Materien  als  fortbestehend
  zu  erachten,  ausgenommen  wenn  solche
Sonderbestimmungen  keine  Spezialität  für  die  betreffende
  Materie,  sondern  lediglich  eine  Reproduktion
  der  allgemeinen  durch  das  RStGB.  außer
Kraft  gesetzten  oder  modifizirten  Vorschriften  darstellen.
  Uebrigens  sind  die  gedachten  Sonderbestimmungen,
  so  weit  sie  als  nicht  erschöpfend  erscheinen,
aus  der  betreffenden  General-Vorschrift  des  RSt  G.
unbedenklich  zu  ergänzen,  wenn  solches  natürlich
anders  sich  für  die  konkrete  Beurtheilung  nicht  als
        <pb n="474" />
        428  Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.

unvereinbar  darstellt.  Die  Vorschriften  des  RStGB.
kommen  auch  in  allen  neueren  Reichsgesetzen
—  soweit  dieselben  in  dieser  Beziehung  keine  anderweitigen
  Direktiven  enthalten,  deren  Erlassung  der
Reichsgesetzgebung  selbstverständlich  überall  unbenommen
  ist,  —  zur  Anwendung;  sie  sind  endlich
auf  alle  später  erlassenen  und  noch  zu  erlassenden
  Landesgesetze  anzuwenden,  insoferne
hierin  unbeschadet  der  beschränkenden  Vorschrift  in
5  u.  6  E.-G.  bezüglich  solcher  Materien,
welche  das  Eie  nicht  berührt,  nicht  besondere
Konkurrenz-Bestimmungen  getroffen  werden.
Unter  „Materie“  nach  dem  cit.  Einf.-Ges.  ist
das  im  materiell=  strafrechtlichen  Sinne  dem  Begriffe
  nach  Zusammengehörige  zu  verstehen,  und  gehören
  zu  den  Materien,  hinsichtlich  deren  die  früheren
Strafandrohungen  der  Landesgesetze  in  Kraft  bleiben,
diejenigen,  welche  ihrer  Natur  nach  überhaupt  nicht
in  die  Strafgesetzbücher  aufgenommen  werden,  sondern
  besonderen  Gesetzen  und  Verordnungen  überlassen
  zu  werden  pflegen,  z.  B.  die  strafgesetzlichen
Vorschriften  über  Forstfrevel  u.  dgl.
8.  2,  3,  5,  6  d.  Einf.-Ges.  v.  31.  Mai
1870;  I.  SEntw.  z.  E.-G.  Art.  1,  II.  Entw.
§.  1;  Motive  F.  86;  bayr.  Staatsvertrag
v.  23.  Nov.  1870;  Reichsges.  v.  22.  April
1871  §S.  7;  nbenhooffe  Komm.  S.  3
N.  3,  S.  N.  5,  S.  18  N.  1—4,
S.  173  N.  34.  Berner:  1.  c.  S.  203,
204,  258  N.  2;  Puchelt:  Il.  c.  S.  363;
pr.  O.-Tr.  6.  Ott.  1871  (Goltd.  A.  XIX,
768),  30.  Jan.  1873  (Goltd.  A.  XXI,
261);  pr.  OAG.  7.  Juni  1871  (Oppenh.
Rechtfpr.  XII,  313),  11.  Mai  1872  (Goltd.
A.  XX,  245),  14.  Sept.  1872  (Stengl.
XII,  *  Reichsoberhandelsger.  20.  Sept.
1872  (Stengl.  XII,  17);  sächs.  OAG.
        <pb n="475" />
        Prodigalitäts-Curatel  nach  fränk.  Recht.  429

27.  Septbr.  1872  (Stengl.  XII,  33),
24.  März  1873  (Goltd.  A.  XXII,  139);
Ges.  OAG.  Jena  25.  Okt.  1871  (Stengl.
XI,  161);  bayr.  Kass.  H.  8.  März  1872
(Sammlg.  II,  48).

Theilweise  a.  M.  v.  Holtzendorff:  Handbuch
  d.  d.  Strafrechts,  1871,  Bd.  II  S.  19.

(Fortsetzung  folgt.)

Von  der  Prodigalitätscuratel  nach  fränkischem
Landrecht.  -

Das  fränkische  Landrecht  enthält  in  Thl.  III
Tit.  XXVII  §S.  1—6  besondere  Bestimmungen  in
Ansehung  der  Prodigalitätscuratel.  Nach  diesen
Bestimmungen  soll  ein  schlechter  Haushälter,  welcher
  sein  Hab  und  Gut  leichtsinnig  verschwendet,
von  dem  Gerichte  seines  Wohnorts

1)  zunächst  verwarnt  und  zur  Besserung  mit  dem
Androhen  aufgefordert  werden,  daß  ihm  außerdem
  die  Verwaltung  der  Güter  genommen
und  ein  Curator  verordnet  würde;

2)  wenn  diese  Warnung  keinen  Erfolg  hat,  ist
der  Verschwender  wiederholt  zu  verwarnen
und  ihm  ein  Aufseher  beizugeben;

3)  ist  auch  diese  Maßregel  nutzlos,  so  ist  förmliche
Curatel  einzuleiten  und  durch  gerichtlichen  Beschluß
  die  Prodigalitätserklärung  auszusprechen,
welche  dann  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.
Es  ist  nun  vor  Allem  selbstverständlich,  daß

die  Thatsache,  daß  sich  ein  übler  Haushälter  freiwillig
  der  Curatel  unterworfen  hat,  keine  rechtliche
  Wirkung  hervorzubringen  vermag,  und  hieran
auch  durch  den  Umstand  nichts  geändert  wird,  daß
dieses  Verhältniß  öffentlich  bekannt  gemacht  wird:
denn  die  Selbstentmündigung  ist  juristisch  nicht
zulässig  und  sind  hierüber  Theorie  und  Pragis
        <pb n="476" />
        430  Prodigalitäts-Curatel  nach  fränk.  Recht.

elnig.  Hiernach  kann  es  keinem  Zweifel  unterliegen,
daß  alle  jene  (wenigstens  früher  nicht  selten  vorgekommenen)
  Curatelbestellungen,  bei  welchen  die  freiwillige
  Unterwerfung  unter  die  Prodigalitätscuratel
  die  Grundlage  derselben  bildet,  null  und
nichtig  sind.  Es  kann  deßhalb  auch  demjenigen,
der  sich  ungeachtet  der  bezüglichen  Publikation  mit
dem  Verschwender  in  Rechtzgeschäfte  eingelassen
hat,  die  Thatsache  einer  solchen  auf  Selbstentmündigung
  beruhenden  Curatelbestellung  mit  Erfolg  nicht
entgegengehalten  werden.

Eine  wesentlich  andere  Frage  aber  ist  es,  ob
der  rechtliche  Bestand  und  damit  auch  die  Wirkung
einer  Prodigalitätserklärung  Dritten  gegenüber  dadurch
  bedingt  sei,  daß  das  oben  beschriebene  Verfahren
  genau  eingehalten  und  durchgeführt  worden
sei.  Hierüber  sind  bisher  verschiedene  Ansichten  hervorgetreten,
  und  ist  eine  Klärung  derselben  um  so
nothwendiger,  als  einerseits  nicht  blos  aus  der  Vergangenheit,
  sondern  auch  aus  der  Gegenwart  zahlreiche
  Curatelbestellungen  vorliegen,  die  nicht  vollständig
  den  Vorschriften  des  Tit.  XXVII  8.  1—6
der  LGO.  conform  sein  dürften,  —  und  andererseits
  von  der  Entscheidung  der  angeregten  Frage
die  einschneidendsten  Folgen  abhängen.

Es  ist  vor  Allem  so  viel  unbestreitbar,  daß
eine  solche  absolute  Geltung  der  allegirten  Bestimmungen,
  wonach  auch  jeder  Dritte  auf  deren
Beobachtung  Anspruch  hätte,  aus  dem  Wortlaute
derselben  nicht  abgeleitet  werden  kann.  Dann  kann.
weiter  mit  Grund  geltend  gemacht  werden,  daß  es
kelnen  vernünftigen  Sinn  hätte,  wenn  das  Gericht,
obwohl  von  Anfang  alle  Voraussetzungen  der
Prodigalitätserklärung  vorliegen,  und  es  sich  von
dem  Vothandenseln  derselben  überzeugt  hat,  dessen
ungeachtet  für  verbunden  erachtet  würde,  die  verschledenen
  Stadien  des  Verfahrens  durchzumachen,
        <pb n="477" />
        Prodigalitäts-Curatel  nach  fränk.  Recht.  431

bis  es  endlich  zu  dem  gewissermaßen  den  Schlußstein
  desselben  bildenden  Beschlusse  und  dessen  Publikation
  schreiten  dürfe:  denn  damit  könnte  ja  sehr
leicht  der  ganze  Zweck,  der  die  Einleitung  des  Verfahrens
  veranlaßt  hat,  vereitelt  werden.  Dieses
gewiß  erhebliche  Bedenken  kann  nicht  damit  beseitigt
werden,  daß  in  Tit.  XXVII  §.  9  bereits  von  dem
Zeitpunkt  an,  in  welchen  die  zwelte  Verwarnung
des  Verschwenders  erfolgt  und  demselben  ein  Aufseher
  beigegeben  ist,  —  für  die  Ehefrau  und  die
Kinder  die  Berechtigung  statuirt  ist,  die  Reseission
der  nach  diesem  Zeitpunkt  vorgekommenen  nachtheiligen
  Rechtsgeschäfte  zu  verlangen,  —  und
dann  in  §.  11  weiter  bestimmt  ist,  daß  die  Rechtsgeschäfte
  eines  offenkundigen  Verschwenders
selbst  aus  der  Zeit,  wo  ihm  die  Verwaltung
des  Vermögens  noch  nicht  benommen  war,  sowohl
von  dem  nachher  bestellten  Curator,  als  auch  von
der  Ehefrau  und  den  Kindern  unter  der  Voraussetzung
  angefochten  werden  können,  daß  diesen
Rechtsgeschäften  eine  „offenbare  Verschwendung“
zu  Grunde  liegt;  denn  damit  ist  immer  noch  die.
volle  Möglichkeit  offen  gelassen,  daß  der  Verschwender
  bis  zum  zwelten  Stadium  des  Verfahrens
Rechtsgeschäfte  abschließt,  die  an  und  für  sich  nicht
beanstandet  werden  können,  und  gleichwohl  vollkommen
  geeignet  sind,  die  Familie  an  den  Bettelstab  zu
bringen  z.  B.  wenn  die  in  ganz  ordnungSmäßiger
Weise  aufgenommenen  Darlehensbeträge  nachher  vergeudet
  werden.  Zudem  ist  eine  solche  Gefährdung
auch  nach  Elntritt  des  zweiten  Stadiums  des
Prodigalitätsverfahrens  noch  im  Bereich  der  Möglichkeit.

Diese  praktische  Erwägung,  die  sicherlich  auch
dem  Gesetzgeber  in  vollständig  klarer  Weise  vorgeschwebt
  hat,  —  drängt  nothwendig  dazu,  die  einschlägigen
  Bestimmungen  dahin  zu  interpretiren,
        <pb n="478" />
        432  Prodigalitäts-Curatel  nach  fränk.  Recht.

daß  nur  der  zu  Interdizirende  auf  die  Beobachtung
  derselben  und  auf  Einhaltung  des  hiernach
normirten  Verfahrens  ein  Anrecht  hat,  das  er  durch
alle  gesetzlichen  Mittel  zur  Geltung  bringen  kann,
—  daß  aber  Dritte  keineswegs  befugt  sind,  die
vorausgegangene  Prozedur  aus  dem  Grunde  anzufechten,
  weil  die  Vorschriften  in  Thl.  III  Tit.  XXVII
§.  1—6  der  LG.  nicht  beobachtet  worden  seien.
Dem  Dritten  gegenüber  ist  vielmehr  die  Thatsache
  vollständig  genügend,  daß  die  betreffende
Person  durch  richterlichen  Beschluß  unter  Prodigalitätscuratel
  gestellt  und  dieser  Beschluß  öffentlich  bekannt
  gegeben  worden  ist.

Diese  Rechtsanschauung  ist  nun  auch  in  einem
oberstrichterlichen  Erkenntnisse  vom  2.  Novbr.  1874
HV#Nr.  2630  zum  vollen  Ausdruck  gelangt,  wo  es
u.  A.  heißt:  „Das  Verfahren,  wodurch  Verschwender
  unter  Curatel  gestellt  werden,  betrifft  nur  die
hiebei  Bethelligten  und  sind  deßwegen  auch  nur
diese  berechtigt,  hiegegen  Einwendungen  vorzubringen
und  Beschwerde  zu  erheben.  Es  kann  aber  nicht
jeder  Dritte,  welcher  später  mit  dem  Entmündigten
in  Verkehr  getreten,  in  einem  hiewegen  entstandenen
Rechtsstreite  das  Entmündigungsverfahren  in  allen
seinen  Theilen  einer  besonderen  Prüfung  unterstellen
und  jene  Einwendungen,  welche  allenfalls  der  Entmündigte
  hätte  vorbringen  können,  geltend  machen;
vielmehr  ist  für  solche  Dritte  entscheidend,  daß  die
Bestellung  der  Curatel  von  der  zuständigen  Curatelbehörde
  wegen  eines  gesetzlichen  Grundes  beschlossen
und  dieser  Beschluß  öffentlich  bekannt  gemacht
wurde“.  ·  Throner,  Rechtsanwalt.

t.:  K.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.;:  Palm  &amp;amp;  Enke
Raen  at  Slchein  Jur  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="479" />
        Ergänzungsblatt  2.  41.  Jahrgang.
Dr.  S.  A.  Feuffert's
Blätter  für  Rechtsanwvendung

zunichst  in  Bayern.

alt:  Abhandl  über  Tyeil  1  Abschnin  5
3  d  a  ade  dch  dn  alpelethuches  für  das

Abhandlungen  über  Theil  1  Abschnitt  5  des  Strafgesetzbuches
  für  das  deutsche  Reich.

IV.  Reale  (lachliche,  materiale  oder  successive)
  Konkurrenz.

(Fortsehung.)

Nach  Schwarze:  J.  c.  S.  300  sind  die  Bestimmungen
  in  §.  74  nicht  anzuwenden,  wenn  Criminal-Strafen
  mit  anderen  Strafen,  z.  B.  in  Polizei-Strafsachen,
  Gewerbe-Steuer=  k.  Sachen  zusammentreffen,
  sondern  diese  Strafen  neben  einander  zu  erkennen
  und  successive  zu  vollstrecken,  sowelt  das
Gesetz  nicht  eine  Ausnahme  macht.

Näheres  über  die  Realkonkurrenz  einer  Kontrebande
  oder  Zoll-Hinterziehung,  dann  eines
Steuervergehens  mit  einem  anderen  Delikte
s.  bei  Oppenhoff:  Komm.  S.  173  N.  35.

Besondere  Bestimmungen  über  Zusammenfluß
im  Allgemeinen  enthält  das  das  Milit.-St  GB.  f.  d.
Königreich  Bayern  v.  29.  April  1869  abändernde
Gesetz  v.  28.  April  1872:  die  durch  die  Einführung
des  St  G.  f.  d.  d.  Reich  bedingten  Abänderungen
der  Mllit.-Str.-Gesetze  betr.  (Beil.  J  z.  Landtagsabschiede,
  Ges.-Bl.  1872  S.  269  ff.),  im  Art.  42.

Die  Konkurrenzbestimmungen  des  RStGB.
kommen  ferner  da  zur  Anwendung,  wo  die  Verübung

Neue  Folge  XXI.  Band.
        <pb n="480" />
        434  Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.

einer  oder  mehrerer  der  real  zusammentreffenden
Strafthaten  zu  einer  Zeit  erfolgte,  in  welcher  ein
früheres,  inzwischen  aufgehobenes  Strafgesetz
  noch  Giltigkeit  hatte,  und  bemißt  sich  die
für  diesen  Fall  auszusprechende  Strafe  nach  Vorschrift
  des  §.  2  d.  RSt  GB.  und  des  g.  6  d.
Einf.-Ges.  v.  31.  Mai  1870,  wobei  jedoch  die  Realkonkurrenz
  selbst  ausschließend  für  sämmtliche
Reate  nach  den  Bestimmungen  des  neueren  StGB.
zu  beurtheilen  ist,  da  dieselbe  ja  für  die  Gesammtheit
  aller  Delikte  erst  unter  der  Herrschaft  desselben
existent  geworden  ist.  .
Oppenhoff:  Komm.  S.  174  N.  36;
Schwarze:  l.  c.  S.  301.  Anderer  Ansicht:
Otto:  1.  c.  S.  145  3.  12  u.  S.  146;
sächs.  OAG.  v.  17.  März  (Annalen  2c.  neue
8  VIII,  314),  16.  Okt.  1871  (Allgem.
er.-Ztg.  f.  d.  K.  S.  XVI,  86).

Ein  Urtheil  des  bayr.  Kass.-H.  v.  28.  April
1872  (Bl.  f.  RA.  1873  S.  311)  besagt  hinsichtlich
  der  realen  Konkurrenz  mehrerer  Reate,  von  denen
ein  Theil  vor,  der  andere  nach  dem  1.  Jan.  1872
verübt  wurde,  es  sel  vorerst  zu  prüfen,  welches  Gesetz
in  Bezug  auf  die  Behandlung  des  sachlichen  Zusammenflusses
  der  vor  dem  1.  Jan.  1872  verübten  Reate  das
mildeste  ist.  Ergebe  sich  das  b.  St  G.  v.  1861
als  solches,  dann  sei  zunächst  die  Strafe  für
die  älteren  Reate  nach  8.  84  desselben  festzusetzen,
  die  so  erhaltene  Gesammtstrafe  als
Einzelstrafe  anzusehen  und  unter  Berücksichtigung
der  durch  die  nach  dem  1.  Jan.  1872  verübten
Reate  verwirkten  Einzelstrafen  die  Gesammtstrafe
  nach  S.  74  zu  normiren.

Auch  der  Umstand,  daß  einer  oder  mehrere  der
konkreten  Strafthaten  im  Auslande  begangen  wurden,
  schließt  in  der  Regel  (s.  später  zu  §.  79)  die
gesetzlichen  Grundsätze  über  Realkonkurrenz  insoweit
        <pb n="481" />
        Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.  435

nicht  aus,  als  die  Gesetze  des  Inlandes  überhaupt
be,  der  Bestrafung  zur  Anwendung  zu  kommen
aben.  "

Vgl.§§.4,5,6d.RStGB.;Oppenbvff:

Komm.  S.  174  N.  37.

Während  ältere  Strafgesetzgebungen,  wie  das
b.  St  GB.  v.  J.  1813  im  Art.  108,  in  der  Definition
  des  Zusammenflusses  von  Delikten  als  Requtsit
enthalten,  daß  dieselben  noch  nicht  bestraft  seien,  hat
das  RStGB.  in  §S.  74  hievon  aus  der  doppelten
Rücksicht  abgesehen,  als  die  Beobachtung  deshiedurch
hervorgehobenen  Grundsatzes  jeder  civilisirten  Strafgesetzgebung:
  non  bis  in  idem  selbstverständlich  ist,
anderseits  aber,  weil  nach  §.  79  auch  solche  Reate
den  Vorschriften  über  Realkonkurrenz  unterstellt  wurden,
  deren  Bestrafung  wenigstens  im  Wege  der  Aburtheilung
  bereits  erfolgte,  wenn  die  Strafe  auch
noch  nicht  vollzogen  wurde.  Mit  Hereinbezug  des
§.  79  ist  es  daher  auch  für  Anwendung  der  Vorschriften
  des  S.  74  keine  allgemeine  Vorbedingung,
daß  die  Bestrafung  der  zusammentreffenden  Delikte
  durch  Ein  Urtheil  von  demselben  Gerichte  erfolge,
  wohl  aber  daß,  wenn  für  früher  begangene
Reate  mit  später  verübten  Delikten  eine  Gesammtstrafe
  nach  S.  74  verhängt  werden  solle,  die  Strafe
jener  früheren  Reate  noch  nicht  verbüßt,  verjährt
oder  erlassen  sein  dürfe.  Die  Verbüßung  der  Strafe
begründet,  wie  Schwarze  sich  äußert,  bezüglich  der
früher  begangenen,  aber  erst  später  zur  Aburtheilung
gelangenden  Delikte  eine  Präklusive  und  mit  ihr
gleichsam  eine  neue  Berechnung.  Ein  von  den  Abgeordneten
  Schwarze  und  v.  Luck  bekämpfter,  im
Reichstage  zur  Besprechung  gebrachter  Antrag  des
Abgeordneten  v.  Puttkammer,  wornach  auch  noch
nach  der  Straftilgung  eine  Anrechnung  der  früher
begangenen  Delikte  und  der  dadurch  verwirkten  Strafen
  einzutreten  hätte,  wurde  vom  Reichstage  nicht

2
        <pb n="482" />
        436  Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  NStGB.

gebilligt,  und  zwar  mit  Recht  schon  aus  dem  praktichen
  Gesichtspunkte,  weil  hiernach  die  Gesammtbestrafung
  in's  Unendliche  ausgedehnt  und  den  erhebichsten
  Schwierigkelten  und  Inkonvenienzen  ausgesetzt
  werden  würde.

Motive  S.  80;  Verhdigen.  d.  Rchstgs.  S.  239;

Schwarze:  l.  c.  S.  296  u.  305;  Otto:

1.  c.  S.  151  ff.;  Oppenhoff:  Komm.

S.  172  N.  21,  S.  181  N.  20—23;  Rüdorff:

  I.  c.  S.  228  N.  2,  S.  229  N.  5.

Der  Zusammenfluß  mehrerer  Unterlassungen
ist  stets  nach  den  Grundsätzen  über  Realkonkurrenz
zu  behandeln.,  sollten  sie  auch  bei  Einer  erlaubten
Handlung  zusammentreffen,  z.  B.  die  Nichtbeobachtung
  mehrerer  gesetzlich  gebotener  Förmlichkeiten  bei
Veröffentlichung  eines  Preßerzeugnisses.

Oppenhoff:  Komm.  S.  171  N.  16,
S.  167  N.  20;  pr.  OAG.  v.  13.  Sept.  1871
(Oppenh.  R.  XII,  448).

Hahn:  J.  c.  S.  51  N.  112  bemerkt,  daß  die
Verbindung  einer  strafbaren  Handlung  mit  einer
anderen  noch  nicht  einer  jeden  den  Charakter  der
Selbstständigkeit  benehme,  sollte  auch  die  eine  durch
die  andere  veranlaßt,  oder  zu  deren  Verdeckung  oder
späteren  Ausführung  vorgenommen  worden  sein,
z.  B.  Gebrauch  eines  falschen  Namens,  um  sich  der
Bestrafung  zu  entziehen,  pr.  OTr.  27.  Mai  1857
(Goltd.  A.  V,  562),  oder  Urkundenfälschung  zur
Verdeckung  von  Unterschlagungen,  wobei  das  pr.
Or.  Realkonkurrenz  als  gegeben  erachtete;  pr.
Or.  11.  April  1862  (Goltd.  A.  X,  432)
9.  Sept.  1863  (Goltd.  A.  XI,  689),  während
dasselbe  in  einem  ähnlichen  Falle  am  24.  Mai  1871
(Oppenh.  R.  XII,  286)  Idealkonkurrenz  annahm.
Es  wird  sich  jedoch  in  dieser  Beziehung  kein  allgemeiner
  Grundsatz  aufstellen  lassen,  sondern  hat  es
überall  zunächst  darauf  anzukommen,  ob  die  ver-
        <pb n="483" />
        Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.  437

schiedenen  konkurrirenden  Dellkte  je  nach  der  Lage
des  konkreten  Straffalles  als  Ausfluß  eines  einheitlichen
  oder  aber  eines  mehrfachen  selbstständigen
strafbaren  Willens  des  Thäters  sich  darstellen,  wenn
anders  die  mehreren  Delikte  vom  Gesetze  selbst  nicht
schon  zum  Thatbestande  einer  besonderen  Deliktsform
vereinigt  worden  sind,  z.  B.  beim  schweren  Diebstahle
  mittels  Einbruches,  wo  regelmäßig  immer  nur
eine  öinheitlice  Strafthat  vorliegt.
Oppenhoff:  Komm.  S.  170  N.  6;

Hälschner:  System  2c.  I,  512  ff.  u.  517.

Vgl.  hier  auch  das  in  Abhandlung  III

hierüber  Erörterte.

Die  Vorschriften  des  8.  74  finden  nach  Obigem
keine  Anwendung:

1)  auf  Delikte,  welche  erst  nach  einer  strafrechtlichen
  Verurtheilung  verübt  worden  sind,  wenn
dieselbe  zu  dieser  Zeit  auch  noch  nicht  rechtskräftig
  geworden  war;

sächs.  OAG.  8.  Nug.  1873  (Stengl.
XIII,  88);  bayr.  Kass.-Hof  1.  Ferr  1873
(Stengl.  XII,  200);  Urth.  d.  Appellh.
in  Nürnberg  v.  12.  Ang.  1876  gegen  G.
Mörsberger  w.  Austiftung  z.  Meinelde;

2)  auf  Delikte,  welche  zwar  vor  einer  strafrechtlichen
  Verurtheilung  verübt  worden  sind,  aber
erst  nach  der  Straftilgung  abgeurtheilt  werden.

Schwarze:  l.  c.  S.  297

Wenn  die  zweite  Strafttak  nach  einem  freisprechenden
  Erkenntnisse  J.  Instanz,  aber  vor  der
Entscheidung  des  ersten  Straffalles  durch  die  II.  Instanz
  verübt  worden  ist,  sollen  nach  Oppenhoff:
Komm.  S.  172  N.  21  die  Vorschriften  über  Realkonkurrenz
  Anwendung  finden,  und  wäre  sonach  der
Umstand,  daß  eine  gemeinschaftliche  Aburthellung  in
Ima  thunlich  gewesen  wäre,  keine  Vorbedingung  der
88.  74—
        <pb n="484" />
        438  Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.

3)  Realkonkurrenz  liegt  ebensowenig  als  Idealkonkurrenz
  (vgl.  Abhandlung  III  Z.  3)  vor,  wenn
nur  mehrere  Thätigkeitsakte  gegeben  sind,  welche
in  ihrer  Totaliltät  erst  ein  einziges  selbstständiges
Delikt  bilden,  z.  B.  wenn  ein  Kaufmann  nach  Einstellung
  seiner  Zahlungen  in  mehrfacher  Weise  die  Bestimmungen
  des  §.  281  verletzt,  oder  die  mehreren  Stockschläge
  bei  einer  körperlichen  Mißhandlung  nach  §.  223;

Otto:  J.  c.  S.  141  Z.  2;  Seeger  in
Goltd.  A.  XX,  137;  bayr.  Kass.-H.  19.  Okt.
1874  (Stengl.  XIV,  278).

Dasselbe  ist  der  Fall  bezüglich  einer  Mehrheit
bloser  Wirkungen  oder  Erfolge  der  verbrecherlschen
  Thätigkeit  oder  der,  wenn  auch  dem  Thäter
bewußten  Verletzung  mehrerer  Rechte  oder  der
Rechte  mehrerer  Personen  durch  Eine  selbstständige
  Handlung.  Otto:  J.  c.  S.  141  zählt  hieher
  auch  den  von  uns  früher  beispielsweise  erwähnten,
  vom  pr.  OTr.  am  13.  Dez.  1871  (Goltd.
A.  XIX,  803,  Oppenh.  R.  XII,  648)  entschiedenen
  Fall,  in  welchem  ein  Brennereiverwalter,  der
zwei  Brennereiarbeiter  zu  einer  von  einem  jeden  derselben
  selbstständig  vorgenommen,  undeklarirten  Einmaischung
  durch  einen  an  beide  gleichzeitig  erlassenen
Besehl  veranlaßt  hatte,  zweier  materiell  konkurrirender
  Anstiftungen  für  schuldig  erklärt  worden  ist,  und
glaubt.,  daß  diesem  einzigen  Akte  nicht  allein  schon
um  deswillen  der  Charakter  der  Einheit  benommen
werde,  weil  er  blos  nach  zwei  verschtedenen  Richtungen
  hin  wirkte.  Allein  Wirkung  ist  etwas  dem
Fassen  de5  Entschlusses  und  der  Ausführung  desselben
  Nachfolgendes,  welches  bei  vielen  Reaten  von
Anfang  an  nicht  einmal  dem  Bewußtsein  des  Thäters
vorgeschwebt  zu  haben  braucht,  z.  B.  bei  S.  226,
während  in  concreto  der  Wille  schon  ab  initio
ein  mehrfacher,  auf  Hervorbringung  zweier  selbstständiger
  Delikte  gerichteter  war,  ebenso  wie  der  Wille
        <pb n="485" />
        Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RStGB.  439

desjenigen,  der  in  gewollter  Weise  durch  eine  einzige
Aeußerung  zwei  Personen  beleidigt.  Wir  vermögen
daher  obiger  Entscheidung  die  Richtigkeit  nicht  abzusprechen,
  desto  mehr  aber  tritt  diesem  Urtheile  gegenüber
  die  Inkonsequenz  und  Unrrichtigkeit  des  von
uns  früher  besprochenen  Urtheiles  desselben  Gerichtshofes
  vom  7.  Okt.  1874  (Goltd.  A.  XXII,  571,
Stenglein  XIV,  323)  in  helles  Licht.

4)  Die  Theilnahme  einer  und  derselben  Person
  als  Mitthäter  (S.  47),  Anstifter  (S.  48)  oder
Gehülfe  (S.  49)  durch  verschiedene  selbstständige
Handlungen,  deSgleichen  die  verschiedenartige  Theilnahme
  einer  Person  an  der  Strafthat  einer  anderen
Person  (concursus  ad  delictum)  begründet  keine
Realkonkurrenz  sondern  nur  einen  einzigen  Straffall,
weil  die  Strafbarkeit  einer  jeden  Art  von  Thellnahme
erst  durch  die  Begehung  des  Deliktes,  auf  welche
sie  sich  bezieht,  entsteht,  während  Theilnahme  in
Realkonkurrenz  anzunehmen  ist,  wenn  Mitthäterschaft,
Anstiftung  oder  Hülfeleistung  durch  ein  einmaliges,
aber  gleichwohl  mehrere  juristische  Handlungen  enthaltendes
  Handeln  zu  einer  Mehrheit  selbstständiger
Strafthaten  eines  oder  mehrerer  Thäter  vorliegt.
(Vgl.  obiges  Urtheil  d.  pr.  OTr.  v.  13.  Dez.
1871).  Gegen  den  Urheber  oder  Miturheber  einer
in  rechtöwidriger  Zueignung  bestehenden  Strafthat
läßt  sich  bezüglich  derselben  Sache  nicht  auch  noch
Partirerei  (J.  259)  annehmen;  dagegen  kann  ein
Anstifter  oder  Gehülfe  auch  noch  eine  Begünstigung
(S.  257)  oder  Hehlerei  (S§S.  258—262)  hinsichtlich
  eines  anderweitigen  Theilnehmers  in  Realkonkurrenz
  verschulden,  weil  sie  das  RSt  GB.  nicht  als
species  der  Theilnahme,  sondern  als  selbstständige
Delikte  mit  besonderen  Thatbestandsmerkmalen  konstruirt
  hat.  «
Oppenhoff:  Komm.  S.  94  N.  19—22,
S.  171  N.  18,  S.  436  N.  4,  S.  440  N.  7,  2,
        <pb n="486" />
        440  Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RStGB.

und  sdie  in  diesen  sämmtlichen  Noten  angegeführten

  weiteren  Citate  von  Autoren  und

oberstrichterlichen  Entscheidungen  für  und  gegen

vorstehende  Anschauungen.
Theilweise  eine  andere  Ansicht  enthält  auch

eine  Entscheidung  des  Plenums  des  Sen.  für

Strafsachen  beim  pr.  Or.  v.  29.  Okt.  1855

(Goltd.  A.  III,  753  ff.),  wornach  Diebstahl

  mit  Hehlerei  bei  demselben  Verbrechen

nicht  blos  auf  Seite  des  Diebes  sondern  auch

auf  Seite  eine5  Theilnehmers  nicht  real  konkurriren
  kann.

Ehbenso  Hahn:  lI.  c.  S.  51  N.  112  mit

Bezug  auf  pr.  OTr.  16.  März  1854  (Goltd.

A.  II,  403)  und  29.  Okt.  1855  (s.  oben),
dagegen  aber  pr.  Or.  6.  Okt.  1854  (Goltd.
A.  II  753).  ·

An  dieser  Stelle  möchten  wir  auch  bezüglich
des  mit  gegenwärtiger  Lehre  verwandten  Zusammentreffens
  mehrerer  Handlungen  einer  oder  mehrerer
Personen  zur  Herbeiführung  des  nämlichen  verletzenden
  Erfolges  auf  R.  Ortmann's  Abhandlung  zur
Lehre  vom  Kausalzusammenhange  in  Goltd.  A.  XXIII,
S.  268  ff.,  ferner  auf  Krug:  Abhaondlungen  S.  7off,
v.  Buri:  Kausalität,  1873,  und  v.  Bar:  Kausalzusammenhang,
  soweit  hieher  einschlägig,  verwiesen
haben,  ohne  hierauf,  als  im  Ganzen  dem  hier  behandelten
  Stoffe  ferner  liegend,  näher  eingehen  und
die  Gründe  entwickeln  zu  können,  aus  welchen  wir
den  dort  aufgestellten  Anschauungen  nicht  durchgängig
  beipflichten  zu  sollen  glauben.

5)  Die  Vorschriften  des  §S.  74  schlagen  da
nicht  mehr  an,  wo  das  RSt  GB.  das  sachliche  Zusammentreffen
  mehrerer  selbstständiger  Handlungen
selbst  schon  dadurch  mit  einer  besonderen  Strafe  bedenkt,
daß  es  aus  diesen  mehreren  Handlungen  ein  einheitliches
  Kollektiv-Delikt  bildet,  dessen  charakteristisches
        <pb n="487" />
        Zu  Cheil  I  Abschn.  5  bes  RStGB.  441

Thatbestandsmerkmal  eben  in  einem  mehrmaligen  Handeln
  besteht.  Dieses  ist  der  Fall  bezüglich  der  sogenannten
  Gewerbs=  oder  Gewohnheitsmäßigkeit,
welchen  Begriff  das  RStGB.  mit  den  Thatbestandsmerkmalen
  einzelner  Handlungen  oder  Delikte  verbindet,
  z.  B.  in  den  S§.  260,  284,  294,  361  Z.  6.
Hier  umfaßt  das  Kollektivdelikt  alle  dasselbe  bildenden
  Einzelhandlungen  bezw.  Delikte,  welche  ebendeshalb
nicht  mehr  als  ebensoviele  selbstständige  Delikte  erscheinen
  und  auch  nur  einmal  im  Kollektivdelikte  zu  bestrafen
  sind,  und  kann  wegen  dieses  vollständigen  Aufgehens
  von  Einzeldelikten  im  Hauptdelikte  ein  Straffall
nicht  mehr  nach  zweierlei  Seiten,  einerseits  als  Kollektivdelikt
  und  anderseits  wieder  nach  der  Mehrheit  der,
jenem  gegenüber  ja  verschwindenden,  zusammentreffenden
  Einzelhandlungen  als  selbstständiger  Reate  betrachtet,
  für  letztere  eine  Gesammtstrafe  nach  S.  74  bestimmt,
  und  in  Vergleichung  dieser  und  der  Kollektiv-Delikt5
  -Strafe  sodann  nach  den  Grundsätzen  des
§S.  73  über  Ideal-Konkurrenz  abgewogen  werden,
welche  der  beiden  Strafen  als  die  schwerste  in  Anwendung
  zu  kommen  habe,  sondern  es  kann  sich
einzig  und  allein  nur  noch  um  die  Kollektivdeliktsstrafe
  fragen;  die  speziellen  Strafvorschriften  sind
hier  durch  die  generelle  Strafbestimmung  vollständig
absorbirt.  -  .
·Urth.d.Appellh..inNürnbergv.23.«Okt.
1875  wider  J.  S.  Zöllner,  w.  Kuppelei,
gegen  ein  Urtheil  desselb.  Gerichtsh.  v.  6.  Juli
1875  wider  L.  C.  Curßow,  w.  gewerböm.
unber.  Jagens.
Anderer  Meinung  auch  Oppenhoff:  Komm.
S.  171  N.  12;  Schütze:  Lehrbuch,  S.  464
N.  17.
Diese  Kollektivbestrafung  deckt  auch  sämmtliche
Einzeldelikte,  welche  vor  der  Verurtheilung  begangen
        <pb n="488" />
        442  Zu  Cheil  1  Abschn.  5  des  RStGB.

wurden,  indem  die  richterliche  Würdigung  derselben
lediglich  als  neuerlicher  Strafzumessungsgrund  nur
durch  wiederholte  Aburtheilung  des  ganzen  früheren
Straffalles  möglich  wäre,  was  wenigstens  nach  bayr.
Strafprozeßrechte  nicht  statthaft  erscheint.  Anders
verhält  es  sich,  wenn  durch  das  in  die  Zeit  vor  der
Aburtheilung  fallende  neuangezeigte  Delikt  erst  ein
Kollektivdelikt  gebildet  werden  würde;  hier  stünde  der
Aburtheilung  eines  solchen  gesetzlich  nichts  im  Wege.
Da  die  Verweisung  wegen  eines  Kollektivdeliktes  das
ganze  Thun  des  Beschuldigten  in  fraglicher  Beziehung
  umfaßt,  und  die  Aburtheilung  in  I.  Instanz
demzufolge  alles  Thatsächliche,  was  innerhalb  dieser
Grenzen  liegt,  in  sich  begreift,  sollte  auch  hiebei  nicht
jedes  einzelne  Moment  ausdrücklich  erwähnt  worden
sein,  so  ist  der  Appellrichter  unbehindert,  auch  solche
Einzeldelikte  in  den  Kreis  seiner  Beurtheilung  zu
ziehen,  welche  in  I.  Instanz  unberührt  geblieben
waren.  Dagegen  tritt  eine  neuerliche  Strafverfolgung
  und  Aburtheilung  bezüglich  der  erst  nach  der
erstinstanziellen  Aburtheilung  der  früheren  Fälle  begangenen
  Delikte  unbedingt  ein.  Frägt  es  sich  um
die  GewohnheitSmäßigkeit  in  einem  konkreten  Falle,
in  welchem  die  Verübung  der  Einzelfälle  theils  unter
die  Herrschaft  eines  älteren,  theils  unter  jene  eines
neueren  Strafgesetzes  fällt,  so  wird  dieselbe  mit  Zuhülfenahme
  der  früheren  Fälle  selbst  dann  konstruirt
werden  können,  wenn  auch  erst  das  neuere  Gesetz
jene  Einzelfälle  oder  das  Kollektivdelikt  überhaupt
mit  Strafe  bedroht.  S.  hierüber  in  Goltd.  A.  VIII
S.  2  u.  3,  woselbst  auch  eine  entgegenstehende  Anschauung
  angeführt  ist.  —  Insoferne  mit  einem  der
vom  Kollektivdelikte  umfaßten  Einzeldelikte  ein  anderer
  Reat  ideell  zusammentrifft,  so  konkurrirt  derselbe
  nur  mit  dem  Kollektiv  delikte  als  solchem,
und  ist  also  auch  nur  hiernach  die  Strafe  gemäß
§.  73  d.  RSt  GW.  zu  bestimmen.
        <pb n="489" />
        Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RStGB.  443

Schwarze:  l.  c.  S.  297;  Oppenhoff:
Komm.  S.  168  N.  3,  S.  171  N.  11;
Otto:  I.  c.  S.  142  3.  3;  Hahn:  l.  c.
S.  51  N.  112;  pr.  OTr.  29.  März  1857
(Goltd.  A.  V,  686),  8.  Dez.  1861
(Oppenh.  R.  II,  159),  12.  Febr.  1863
(Oppenh.  R.  III,  275,  Goltd.  A.  XI,  355),
26.  Mai  1865  (Oppenh.  R.  VI,  152,
Goltd.  A.  XlII.  592).

6)  Da  s§.  74  ausdrücklich  nur  von  zusammentreffenden
  Verbrechen  oder  Vergehen,  im  Gegensatze
zu  der  allgemeinen  Fassung  des  §.  73,  spricht,  und
die  Konkurrenz  der  Uebertretungsstrafen,  deren  Natur
schon  eine  Manipulation  mit  denselben  nach  8.  74
unmöglich  macht,  in  S.  77  beziehgsw.  78  deshalb
besonders  geregelt  ist,  so  gelten  die  Vorschriften  des
erstgedachten  §.  blos  für  jene  Fälle,  bei  welchen
ein  Zusammenfluß  von  Verbrechen  oder  Vergehen
  vorliegt,  während  die  Konkurrenz  einer  Uebertretung
  mit  Verbrechen  oder  Vergehen  ebenso  wie
eine  solche  von  blosen  Uebertretungen  vom  Standpunkte
  des  §.  74  aus  unberücksichtigt  blelbt  und
davon  abgesondert  nach  §S.77  u.  78  zu  behandeln  ist;
a.  B.  wegen  Diebstahls  (S.  242)  als  Einzelstrafe
1  Monat  Gefängniß,  wegen  Körperverletzung  (§.223)
als  Einzelstrafe  3  Monat  Gefängniß,  wegen  Ruhestörung
  (§.  360  Z.  11)  3  Tage  Haft,  Gesammtguge
  3  Monat  und  8  Tage  Gefängniß  und  3  Tage
Haft.

Rüdorff:  lI.  c.  S.  221;  Oppenhoff:

Komm.  S.  171  N.  17;  Otto:  J.  c.  S.  144

Z.  8;  Hahn:  I.  c.  S.  51  N.  112;  pr.

O#r.  23.  Mai  1864  (Goltd.  A.  XII,  524,

Oppenh.  R.  IV,  519).
Anderer  Meinung  ohne  nähere  Motivirung

Schwarze:  J.  c.  S.  299.
        <pb n="490" />
        444  Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.

7)  §S.  74  bezieht  sich  nur  auf  die  Verwirkung
mehrerer  „zeitiger“  Frelheitsstrafen,  erwähnt  nur
dieser,  nicht  auch  der  Todesstrafe  (8.  13)  oder
lebenslänglichen  Zuchthausstrafe  (§.  14),  und  zwar
aus  dem  selbstverständlichen  Grunde,  well  ja  bel
diesen  Strafen  jede  Erhöhung  derselben  der  Natur
der  Sache  nach  unmöglich  wäre,  indem  das  RStGB.
auch  eine  Schärfung  der  Todes=  oder  lebenslänglichen
  Zuchthausstrafe  selbst  (außer  der  als  solche
nicht  anzusehenden  und  auch  nicht  als  Zusatzstrafe
nach  §.  74  statthaften  gleichzeitigen  Zuerkennung
von  Nebenstrafen,  z.  B.  Verlust  der  bürgerlichen
Ehrenrechte)  bekanntlich  nicht  kennt.

Es  ist  viel  darüber  gestritten  worden,  ob  eine
neben  der  Todesstrafe  oder  lebenslänglichem  Zuchthause
verwirkte  Strafe  noch  auszusprechen  sei,  oder  vielmehr,
  weil  inkompaktibel,  als  durch  jene  nicht  zeitigen
Strafen  absorbirt,  lediglich  in  Wegfall  zu  kommen
habe,  und  erscheint  es  allerdings  auf  den  ersten  Anblick
  paradox,  z.  B.  einem  zum  Tode  Verurtheilten
zugleich  außerdem  noch  1  Jahr  Zuchthaus,  oder  dem
zu  lebenslänglichem  Zuchthause  Verurtheilten  auch
noch  eine  zeitige  Freiheitsstrafe  zuzuerkennen.  Allein
man  darf  hiebei  nicht  aus  dem  Auge  lassen,  daß  beim
Schuld=  und  Straf-Ausspruche  —  von  speziellen
prozessnalen  Bestimmungen  hierüber  abgesehen  —
nicht  schon  Rücksicht  auf  Ermöglichung  des  Strafvollzuges
  zu  nehmen  ist,  und  wurde  noch  von  keiner
Seite  ein  Anstand  dagegen  erhoben,  z.  B.  einen
Betrüger  im  wiederholten  Rückfalle  nach  §.  264
neben  der  Freiheitsstrafe  zu  einer  Geldstrafe  von
vielleicht  6000  M.  zu  verurtheilen,  anstatt  blos  auf
die  zu  substituirende  Freiheitsstrafe  zu  erkennen,  obwohl
  dies  eben  so  paradogx  erscheint,  wenn  derselbe  konstatirter
  Maßen  so  arm  ist,  daß  er  keine  10  Pfennige
besitzt,  denn  es  soll  ja  im  Urtheile  ohne  Rücksicht  auf
den  Vollzug  vorerst  nur  darüber  ein  Ausspruch  er-
        <pb n="491" />
        Zum  Windsheimer  Gewohnheitsrecht.  445

folgen,  welche  Strafen  der  Beschuldigte  durch  seine
Strafhandlungen  an  sich  verwirkt  hat.

(Fortsetzung  folgt.)

Zum  Windsheimer  Gewohnheittrecht.

I.  Mit  Auflösung  der  Ehe  durch  den  Tod
eines  Ehetheils  setzt  der  überlebende  Ehetheil  nicht,
wie  Arnold  in  seinen  Beiträgen  zum  deutschen
Privatrecht  Bd.  1  S.  839  annimmt,  die  Gütergemeinschaft
  mit  seinen  Kindern  fort,  sondern  wird,
wie  Roth  in  seinem  bayr.  Civilrecht  Bd.  I  S.  395—
397  nachweist,  Alleinerbe  des  verstorbenen  Ehetheils.

Denn:

1)  ist  derselbe  gleichviel  ob  Vater  oder  Mutter
keinerlei  Beschränkungen  in  der  Disposition
über  das  Gesammtvermögen  unterworfen;

s.  Arnold  J.  c.  S.  340  vergl.  mit
Roth  l.  c.  S.  393.

2)  haben  seine  Kinder,  wenn  er  wegen  beabsichtigter
  Wiederverehelichung  mit  ihnen  abtheilt,
  kein  Recht  darauf,  daß  ihnen  Immobilien
  zugetheilt  werden,  sondern  müssen  sich
die  Anweisung  ihrer  Thelle  in  Geldsummen
gefallen  lassen;  ·

s.  Arnold  .  C.

3)  darf  er  sogar  über  das  Gesammtvermögen
letztwillig  verfügen,  und  muß  den  Kindern
nur  den  gemeinrechtlichen  Pflichttheil  hinterlassen.


s.  Arnold  l.  c.
Roth  Il.  c.  S.  397  insb.  Note  21.
        <pb n="492" />
        446  Zum  Windsheimer  Gewohnheitsrecht.

Daraus  folgt-  -.

a)  daß  das  Alleineigenthum  an  vorhandenen
Immobilien  nicht  auf  den  überlebenden  Ehegatten
  notarlell  überschrieben  zu  werden
braucht,  weil  solches  schon  nach  dem  Gesetze
  mit  dem  Tode  des  einen  Ehegatten
auf  den  überlebenden  bereits  übergegangen
  istz;

daß  jener  Theil,  welcher  einem  Kinde  bei
einer  Abtheilung  zwischen  ihm  und  dem
überlebenden  Elterntheil  zugekommen  ist,
nicht  das  Wesen  eines  väterlichen  oder
mütterlichen  Erbguts,  sondern  einer  bloßen
Abfindungssumme  an  sich  trägt.
[.  Roth  l.  c.  S.  397.  .

Zu  gleichem  Resultate  käme  man,  wenn  man
statt  des  Alleinerbrechts  das  s.  g.  Consolidationsprincip
  annehmen  wollte.

II.  Die  Observanz,  wornach  für  den  Fall,
daß  eines  der  abgetheilten  Kinder  stirbt,  es  in
den  ihm  durch  die  Abtheilung  zugekommenen  Theil
seine  vollbürtigen  Geschwister  mit  Ausschluß  des
rechten  Vaters  oder  der  rechten  Mutter  beerbe,

Arnold  1.  c.  S.  841,
Web  er,  bayr.  Provinclalrechte  Bd.  II
7

Roth  1I.  c.  Bd.  III  S.  6267).
ist  ein  jus  singulare,  welches  nur  den  vorstehenden
besonderen  und  unausdehnbaren  Fall  betrifft.
Denn:
1)  muß  schon  während  der  Bildung  jener
Observanz  auch  der  gewiß  nicht  selten  vorgekommene
  Fall  zum  allgemeinen  Rechtsb



m—

*)  Am  zitirten  Orte  bei  Roth  muß  es  offenbar  statt
„die  nicht  abgethellten  Geschwister“  „die  mit  abgetheilten
  Geschwister“  heißen.
        <pb n="493" />
        Zum  Windshelmer  Gewohnheitsarecht.  447

bewußtsein  in  Windsheim  gekommen  sein,  daß
abgetheilte  Kinder  auch  mit  Hinterlassung
von  Vermögen  gestorben  sind,  welches  sie
nach  dem  Tode  eines  Elterntheils  insbesondere
von  dessen  Verwandten  z.  B.  seinen  Eltern
oder  Geschwistern  geerbt  haben,  und  welches
gleichfalls  ein  eigenes,  obwohl  nicht  in  Folge
der  Abtheilung  dem  Kinde  zugekommenes

Vermögen  desselben  bildete;

trotz  der  Abgeschlossenheit,  in  welcher  gegen

Außen  im  Allgemeinen  die  Bewohner  früherer

  kleiner  Reichsstädte,  wie  z.  B.  Windsheim,

  gelebt  haben,  ist  doch  Windsheim
neben  seinem  Verkehr  mit  den  umliegenden

Ortschaften  besonders  mit  den  benachbarten

Reichsstädten  Nürnberg  und  Rothenburg

o./T.  in  commercio,  und  mit  letzterer  Stadt

insbesondere  auch  in  connubio  gestanden.

Es  ist  daher  ohne  Zweifel  während  der

Bildung  jener  Observanz  in  Folge  von

Domieilsveränderungen  während  der  Ehe,

wenn  auch  selten,  fremdes  Güter=  und  Erbrecht

  in  Windsheim  zur  richterlichen  Prüfung
und  Entscheidung  gekommen.

3)  Jene  Observanz  steht  nicht  nur  mit  den
allermeisten  geltenden  Rechten,  z.  B.  dem
gemeinen  Recht,  dem  bayrischen  Landrecht,
dem  allg.  preuß.  Landrecht,  sowie  verschiedenen
  Statutarrechten  “)  in  Widerspruch,
spruch,  sondern  entbehrt  auch  der  inneren
Berechtigung,  weil  doch  an  sich  ein  parens
alt  Erzeuger,  Ernährer  und  Erzieher  seines
Kindes  demselben  näher  steht  und  größere
Ansprüche  auf  dessen  Persönlichkelt  und  Vermögen
  hat  als  dessen  Geschwisterte.  Die-2



—

f.  Noth  I.  c.  Bo.  II  S.  608—630.
        <pb n="494" />
        448

Zum
selbe

Windsheimer  Gewohnheitsrecht.

trägt  vielmehr  in  offenbarer  Abneigung

auch  des  hiesigen  Statutarrechts  gegen  die
„Verrückung  des  Wittwerstuhls“  ebensowol
den  Charakter  eines  privilegium  odiosum
gegen
als  eines  privilegium  favorabile  für  die
abgetheilten  Kinder  an  sich.

Daraus  folgt:  -

Stirbt  a)  ein  nach  hiesigem  Recht  abgetheiltes

b

den  wiederverheiratheten  Elterntheil

Kind  auch  noch  mit  eigenem,  ihm
nicht  durch  die  Abtheilung  zugekommenen
  Vermögen  z.  B.  einem
großelterlichen  Erbgut,  oder

ein  nach  Windsheimer  Recht  überhaupt
  nicht  abgetheiltes  Kind
mit  Hinterlassung  eines  ihm  unter
anderen  rechtlichen  und  thatsächlichen
Voraussetzungen  zukommenen  Vateroder
  Mutterguts  (welches  ihm  z.  B.
nach  gemeinen  Recht  oder  bayr.  Landrecht
  ausgezeigt  worden  ist),

so  darf,  wenn  ein  Elterntheil  und  Geschwister  dieses
Kindes  vorhanden  ist,  auf  solche  Fälle  obige  erbrechtliche
  Observanz  nicht  analog  ausgedehnt  werden,
sondern  greift  vielmehr  hier  das  subsidiär  gültige
preußische  Landrecht  Platz,  wornach  gemäß  Thl.  II
Tit.  2  §S.  489  der  überlebende  Elterntheil  mit  Ausschluß
  der  Geschwisterte  des  verstorbenen  Kindes  als
dessen  Erbe  gerufen  ist.

Sch.

E

ebakt.:
Adolp

vn

ettich  in  Rürnberg.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke
)  gchein  Hr  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="495" />
        Ergänzungsblatt  3.  41.  Jahrgang.
Dr.  S.  A.  Feuffert's

Plätter  für  Rechtsunbwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Ueber  den  Tueschlu  der  Ehescheldungsklage  ln  Folge  Verzelbung
  nach  Nürnberger  Ebeschetdungterdnung  om  26.  Nov.  1803  und
e

v

*  r  einen  ehebrecherlschen

Belschlassati  im  Hinblick  auf  Art.  157  Z.  1  der  bayr.  Elv.-Pr.-Orbn.

und  §.  des  Relchsstrasges.-B.  —  Abhandlungen  über  Theil  1  Abschnilt
  5  des  Strasgeseybuches  für  das  deutsche  Relch  Ennse

Ueber  den  Ausschluß  der  Ehescheidungsklage  in
Folge  Verzeihung  nach  Nürnberger  Chescheidungsordnung
  vom  95.  UNov.  1803  und  die  Zulässigkeit
  einer  Eideszuschiebung  über  einen  ehebrecherischen
  SBeischlafsaht  im  Hinblich  auf  Art.  457
3.  1  der  bayr.  Civ.  pr.  Ordn.  und  §.  172  des
Reichostrafges.-B.7).

In  dem  Alimentationsprozesse  einer  von  einem
Ehemanne  außerehelich  geschwängerten  Klägerin  hat
diese  vor  dem  Erstrichter  dem  Beklagten  über  den
von  ihm  widersprochenen  Beischlafsakt  lediglich  den
Haupteid  zugeschoben  und  hat  Erstrichter  diesen  Eid
auch  unbeanstandet  zugelassen,  weil  das  eheliche  Verhältniß
  des  Beklagten  von  beiden  Streitstheilen
verschwiegen  wurde.

Auf  Berufung  des  Beklagten,  gestützt  auf  die
Unzulässigkeit  fraglicher  Eideszuschiebung  wegen  seines
ehelichen  Verhältnisses  (Art.  457  d.  Pr.-O.  u.  §.  172
d.  Röt  GB.)  wendete  Klägerin  vor  dem  Berufungsrichter
  ein,  daß  Beklagter  keiner  Strafverfolgung
wegen  Ehebruches  mehr  ausgesetzt,  daher  die  Eides-)

  Bei  dem  Interesse  der  Frage  behandeln  wir  die  hlerüber
  ergangene  Entscheldung  besonders.
Neue  Folge  XXI.  Band.
        <pb n="496" />
        450  Zur  nürnberger  Ehescheid.-O.

zuschiebung  an  denselben  zulässig  sei,  indem  nicht
nur  die  gesetzliche  Strafantragsfrist  bezüglich  des
fraglichen  Ehebruchs  bereits  abgelaufen  sei,  sondern
vielmehr  die  Ehefrau  des  Beklagten  ihrem  Manne
den  fraglichen  Ehebruch  ausdrücklich  verziehen
habe,  worüber  sich  Klägerin  zum  Beweise  durch'
Zeugen  und  Eide  erbot.
Nachdem  vom  Berufungsgerichte  die  Eideszuschiebung
  als  unzulässig  verworfen  und  auf  letzteres
  Bewelsanerbieten  aus  dem  Grunde  nicht  eingegangen
  wurde,
„weil  darauf,  ob  der  mit  Vergehensstrafe
bedrohte  Ehebruch  des  Beklagten  noch  wirklich
  mit  Strafe  verfolgbar  sei,  nichts  ankomme,
  und  die  Prüfung  darüber,  ob  die
behauptete  Verzeihung  des  Ehebruches  von
Seite  der  beleidigten  Gattin  die  strafrechtliche
  Verfolgbarkeit  ausschließe,  dem  Civilrichter
  gar  nicht  gestattet  sei“

erfolgte  auf  Nichtigkeitsbeschwerde  der  Klägerin

oberstrichterlich  die  Vernichtung  des  zweitrichterlichen

Urtheils  aus  nachfolgenden  Erwägungen.

Der  Art.  457  der  Civ.-Pr.-Ordn.  zählt  die
Voraussetzungen  auf,  unter  welchen  die  Eideszuschiebung
  nicht  stattfindet,  darunter  bei
Ziff.  1  wenn  der  Eid  geschworen  werden  soll  „Über
unerlaubte  Handlungen,  welche  mit  Verbrechens=
  oder  Vergehensstrafe  bedroht
ind“.

n!  Da  die  Entscheldung,  ob  eine  Eideszuschiebung
in  einem  konkreten  Civilprozesse  statthabe,  nur  von
dem  zuständigen  Civilrichter  ausgehen  kann,  so  fällt
in  den  Bereich  der  civilrichterlichen  Prüfung  selbstverständlich
  die  Frage,  ob  eine  der  gesetzlichen  Voraussetzungen
  für  die  Unstatthaftigkeit  der  Eideszuschiebung
  vorliege,  gegenwärtigen  Falles  also,  ob
sich  der  den  Gegenstand  der  Eidesleistung  bildende
        <pb n="497" />
        Zur  nürnberger  Ehescheid.-O.  451

geschlechtliche  Umgang  des  Beklagten  mit  der  Klägerin
  als  ein  nach  §.  172  d.  RSt  GB.  strafrechtlich
verfolgbarer  Ehebruch  darstelle  oder  nicht.  ·
ons.Wer113,ConnnentarBd.IS.440—
Oberstrichterliche  Erkenntnisse  vom  15.  Febr.  1872
Sammlg.  Bd.  II  N.  27  S.  118  —  vom  24.  Mai
1873  Sammlg.  Bd.  III  N.  195  S.  536  —  vom
11.  Mai  1874  Sammlg.  Bd.  IV  Nr.  280  S.  793.
Das  legislative  Motiv,  aus  welchem  die  Unstatthaftigkeit
  der  Eideszuschiebung  unter  der  Voraussetzung
  Z.  1  des  Art.  457  d.  Civ.-Pr.-O.  aufgestellt
  wurde,  besteht  darin,  daß  man  vermeiden
wollte,  einen  Eldes-Delaten  in  eine  moralische
Zwangslage  zu  versetzen  durch  die  Alternative,  entweder
  mittels  Abschwörung  des  Eides  gegen  sein
Gewissen  sich  einen  prozeßrechtlichen  Vortheil  zu  verschaffen,
  oder  zufolge  der  Verweigerung  des  Eides
(dem  fiktiven  Zugeständnisse  der  strafbaren  That
Art.  465  Abs.  3  d.  PO.)  sich  einer  Strafverfolgung
wegen  Verbrechens  oder  Vergehens  auszusetzen.
Ein  solcher  Gewissenszwang  kann  in  einem
Eides-Delaten  begreiflich  dann  nicht  erregt  werden,
wenn  die  das  Eidesthema  blldende  unerlaubte  Handlung
  debselben  im  Zeitpunkte  der  vorzunehmenden
Eidesleistung  aus  irgend  einem  dem  Delaten  bewußten
  Grunde  nicht  mehr  strafrechtlich  verfolgbar,
die  gesetzliche  Strafdrohung  gegen  ihn  nicht  mehr
ausführbar  erscheint,  und  eben  deßhalb  hat  sich  die
dem  Civilprozeßrichter  obliegende  Prüfung  über  die
Statthaftigkeit  eines  Eides  nothwendig  auch  über
das  Vorhandensein  eines  derartigen  Strafausschließungsgrundes
  zu  erstrecken,  wie  sich  bei  Antragsdelikten
  die  Unterlassung  elines  von  dem  Antragbberechtigten
  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  zu  stellenden
Strafantrages  nach  §.  61  d.  RStGB.  darstellt.
Bei  dem  Antragsß-Delikte  des  Ehebruchs  §.  172
d.  RStGB.  beginnt  die  Antragsfrist  behufs  seiner  strafn
        <pb n="498" />
        452  Zur  nürnberger  Ehescheid.-O.

rechtlichen  Verfolgbarkeit  mit  der  Rechtskraft  eines
wegen  desselben  ergangenen  Scheidungsurtheils,  weil
der  strafrechtliche  Thatbestand  dieses  Deliktes  inhaltlich
  §.  172  erst  dann  gegeben,  die  Strafbedrohung
gegen  den  schuldigen  Ehegatten  erst  dann  ausführbar
ist,  „wenn  wegen  des  Ehebruches  die  Ehe
geschieden  ist“.

Hierüber  besteht  in  der  strafrechtlichen  Doktrin
und  Rechtsprechung  (conf.  zu  S.  172  Oppenhoff
  Note  10;  Schwarze  S.  415;  Rüdorff
S.  306  Note  5)  vollkommene  Uebereinstimmung
und  hat  sich  auch  der  oberste  Gerichtshof  in  Bayern
in  einer  Civilprozeßsache  gleichgearteten  Betreffes
mit  Erkenntniß  v.  5.  Jan.  1874  (Sammlg.  Bd.  IV
N.  279  S.  790)  bereits  in  diesem  Sinne  ausgesprochen.
  ,

Nachdem  in  vorliegendem  Falle  nicht  nur  keine
Scheidung  der  Ehe  des  Beklagten  eingetreten  ist,
sondern  noch  gar  keine  Scheidungsklage  von  Seite
seiner  Ehefrau  gestellt  wurde,  vielmehr  Klägerin  behauptet,
  daß  dem  Beklagten  der  fragliche  Ehebruch
von  seiner  Ehefrau  verzlehen  worden  sei,  so  kann
(von  letzterer  Behauptung  vorläufig  abgesehen)  von
einer  Nichtverfolgbarkeit  des  fraglichen  Ehebruches
wegen  Ablaufes  der  (noch  gar  nicht  begonnenen)
Strafantragsfrist  offeubar  keine  Rede  sein,  und
erscheint  die  Nichtigkeitsbeschwerde  der  Klägerin,  sowelt
  sie  aus  diesem  Gesichtspunkte  eine  unrlschtige
Anwendung  des  Art.  457  3.  1  d.  PO.  darlegen  will,
völlig  grundlos.

Einen  anderen  rechtlichen  Boden  gewinnt  jedoch
  die  Anfechtung  dieser  Gesetzesanwendung  mit
Räcksicht  auf  die  vorerwähnte  von  der  Klägerin  in
der  Berufungsinstanz  vorgebrachte,  von  dem  Berufungsrichter
  nicht  gewürdigte  Behauptung,  daß  dem
Beklagten  von  seiner  Ehefrau  der  fragliche
Ehebruch  verziehen  worden  sei.

—
        <pb n="499" />
        Zur  nürnberger  Ehescheid.-O.  453

Es  leuchtet  ein,  daß  der  Civilprozeßrichter  auch
diese  Behauptung  seiner  Würdigung  zu  unterstellen
hobe,  um  entscheiden  zu  können,  ob  eine  statthafte
oder  nach  Art.  457  Z.  1  unstatthafte  Eideszuschiebung
  vorliege,  wie  bereits  in  den  allegirten  oberstrichterlichen
  Erkenntnissen  vom  15.  Febr.  1872  und
5.  Januar  1874  mit  hinlänglicher  Bestimmtheit  angedeutet
  ist;  denn  wenn  sich  bei  Würdigung  dieser
Behauptung  ergibt,  daß  die  angebliche  Verzeihung
civilrechtlich  die  Ehescheidungsklage  auszuschließen
vermöge,  dann  kann  eben  auch  eine  Scheidung  wegen
des  verziehenen  Ehebruches  nicht  mehr  herbeigeführt
werden,  und  mit  dem  Wegfalle  dieser  Thatbestandsvoraussetzung
  des  §.  172  d.  RStGB.  wird  die  strafrechtliche
  Verfolgbarkeit  des  fraglichen  Ehebruches
zur  Unmöglichkeit,  folgeweise  die  Eideszuschiebung
statthaft.

Nach  dem  hier  maßgebenden  Civilrechte,  der
Nürnberger  Ehescheldungsordnung  vom  25.  Novbr.
1803,  äußert  in  der  That  die  Verzeihung  einer
jeden  Beleidigung  zwischen  Ehegatten,  welche
außerdem  einen  Grund  zur  Ehescheidungsklage
  zu  bilden  vermöchte,  die  Wirkung
des  Ausschlusses  dieser  Klage.  Aus  dem
Ehebruche,  dessen  sich  der  eine  Theil  schuldig  gemacht
  hat,  erwächst  nach  S.  8  dieser  Ehescheidungsordnung
  dem  anderen  Ehetheile  die  Befugniß,
auf  Scheidung  zu  klagen,  und  F.  48  daselbst
bestimmt:

„Auch  wegen  solcher  Beleidigungen,  welche
bereits  schon  ausdrücklich  und  ohne  Vorbehalt
  verziehen  waren,  findet  in  der  Folge
ein  Gesuch  auf  Trennung  der  Ehe  nicht
statt.  Einer  aus  drücklichen  Verzeihung
wird  es  gleich  geachtet,  wenn  der  beleidigte
Ehegatte  nach  erhaltener  überzeugender  Kenntniß
  von  der  Beleidigung  das  eheliche  Zu-
        <pb n="500" />
        454  Zur  nürnberger  Ehescheid.-O.

sammenleben  drei  Monate  hindurch  fortgesetzt
  hat,  ohne  sich  an  den  Eherichter  gewendet
  zu  haben“.

In  einem  oberstrichterlichen  Erkenntnisse  vom
1.  März  1834  (Glück's  ehegerichtl.  Präjudizlen
N.  106)  ist  ausgesprochen,  der  Ausdruck  „Fortsetzung
  des  ehelichen  Zusammenlebens“  im  F.  48  der
Nürnb.  E.-O.  bezeichne  ein  rein  faktisches  Verhältniß,
  daher  eine  Verzeihung  nur  aus  einer  von  dem
Verzeihenden  ausgehenden  Handlung,  d.  i.  dem
wirklichen  Fortsetzen  des  ehelichen  Lebens  gefolgert
werden  könne,  nicht  aus  dem  rechtlichen  Fortbestehenlassen
  der  Ehe  während  mindestens  drei  Monaten;
und  in  einem  weiteren  oberstrichterlichen  Erkenntnisse
vom  4.  Febr.  1847  (Glück  N.  297)  ist  ausgesprochen,
  die  Einrede  der  stillschweigenden  Verzeihung
  wegen  Treubruchs  müsse  nach  8.  48  d.  N.  E.-O.
damit  begründet  sein,  daß  der  beleldigte  Ehegatte
von  dem  Treubruche  überzeugende  Kenntniß  erlangt
und  dennoch  die  Ehe  drei  Monate  lange  noch  fortgesetzt
  habe,  ohne  auf  Scheidung  zu  klagen.

Das  Nürnberger  Eherecht  befindet  sich  in  dieser
Beziehung  ganz  im  Einklange  mit  dem  gemeinen
Rechte,  welches  auf  Grund  der  Stellen:  fr.  13
S.  9  D.  48,5  ad  legem  Jul.  de  adult.  coercend.
  —  cCap.  5  causa  32  quaest.  7  Decreti
pars  I  —  cap.  4  X  4,20  de  don.  i.  vir.  et
uxor.  —  gleichfalls  anerkennt,  daß  durch  Verzeihung
  (Reconciliatio)  das  Klagerecht  des  beleidigten
  Gatten  wegen  Ehebruchs  auf  Scheidung  aufgehoben
  werde,  und  zwar  nicht  nur  durch  ausdrückliche,
  sondern  auch  durch  stillschweigende  Verzelhung
  mittels  schlüssiger  Handlungen,  worunter
namentlich  die  fortgosetse  freiwuillige  Leistung  der
ehelichen  Pflicht  gerechnet  wird.

5  conf.  Seuffert,  Archiv  w.  Entsch.  B.  XIV
N.  144.
        <pb n="501" />
        Zur  nürnberger  Ehescheid.-O.  455

Der  gegenwärtig  in  Frage  stehende  Einwand
der  Klägerin  wurde  nicht  auf  einen  Akt  stillschweigender
  Verzeihung,  nicht  etwa  darauf  gestützt,  daß
die  Ehefrau  des  Beklagten  länger  als  drei  Monate
nach  bereits  erlangter  Kenntniß  von  dem  Treubruche
ihres  Mannes  das  eheliche  Zusammenleben  mit  demselben
  fortgesetzt  habe,  sondern  auf  die  Behauptung
einer  ausdrücklichen  Verzeihung.

Daß  nun  diese  Behauptung  eine  rechtlich  erhebliche
  Thatsache  gegenüber  der  Weigerung  des  Beklagten,
  den  ihm  zugeschobenen  Haupteid  anzunehmen,
  bildet,  geht  aus  der  bisherigen  Erörterung  zur
Genüge  hervor;  sie  bildet  aber  auch  ein  neues  in
der  Berufungsinstanz  gemäß  Art.  707  d.  PO.  noch
zulässiges  Vertheidigungömittel  der  Klägerin,  zu
dessen  Gebrauch  der  thatsächliche  und  rechtliche  Anlaß
  bei  Verhandlung  der  Sache  in  erster  Instanz,
wo  der  Beklagte  sich  der  Eideszuschiebung  nicht
widersetzte,  noch  gar  nicht  vorlag,  sondern  erst  zufolge
  des  BerufungSangriffes  des  Beklagten  bei  der
Verhandlung  im  zweiten  Rechtszuge  dargeboten  war.

Nachdem  daselbst  diese  Behauptung  der  Klägerin
  von  dem  Beklagten  widersprochen,  von  der
Klägerin  aber  Beweis  durch  Zeugen  und  Eide  darüber
  angeboten  wurde,  hätte  im  Hinblick  auf  die
Art.  324  u.  328  d.  PO.  das  Berufungsgericht  hieraus
  Anlaß  zu  einer  Prüfung  des  Beweisanerbietens
beziehungsweise  zur  Erlassung  eines  Beweisurtheiles
nehmen  sollen.

alD.
        <pb n="502" />
        456  Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.

Abhandlungen  über  Theil  I  Abschnitt  5  des  Strafgesetzbuches
  für  das  deutsche  Reich.

IV.  Reale  (sachliche,  materiale  oder  succesf-·
  sive)  Konkurrenz.

(Fortsetzung.)

Nach  dem  Prinzipe  und  der  Intention  deß
§.  74  ist  jeder  einzelne  der  zusammentreffenden
Reate  mit  der  verwirkten  Strafe  zu  belegen,  keine
Einzelstrafe  soll  in  der  anderen  aufgehen,  das  Strafgesetz
  soll  in  seinem  ganzen  Umfange  zur  Anwendung
kommen  und  nur  bei  zeitigen  Freiheitsstrafen  bestimmter
  Art  gewährt  das  RSiGB.  eine  angemessene
Reduzirung  durch  Normirung  einer  Gesammtstrafe
unter  Zugrundelegung  der  schwersten  der  zuerkannten
Einzelstrafen.  Hieraus  folgt  mit  logischer  Nothwendigkeit,
  daß  in  Ermanglung  besonderer  für  die
Konkurrenz  der  Todes=  oder  lebenslänglichen  Zuchthaus-Strafe
  mit  einer  verwirkten  zeitigen  Freiheitsstrafe
  getroffener  Vorschriften  letztere  nicht  unberücksichtigt
  gelassen,  sondern  neben  einer  der  beiden  erstgedachten
  Strafen  ausgesprochen  werden  müsse.
Dasselbe  ist  hiernach  auch  bezüglich  der  konkurrirenden
  Geldstrafen  und  der  verwirkten  Nebenstrafen:
Ehrenstrafe,  Zulässigkeit  der  Stellung  unter  Polizeiaufsicht
  2c.  der  Fall,  wenn  auch  §.  76  solcheß  nicht
aufgenommen  hat,  und  enthält  auch  §.  32  d.  RStGB.
die  ausdrückliche  Bestimmung,  daß  neben  der  Todesund
  der  Zuchthausstrafe  auf  den  Verlust  der  bürgerlichen
  Ehrenrechte  erkannt  werden  könne.  Da  das
Strafgesetz  —  so  weit  dieses  nicht  durch  S.  74  u.
ff.  §§.  modifizirt  wurde  —  seinem  vollen  Umfange
nach,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  eine  Strafverhängung
neben  einer  anderen  wirksam  werden  kann,  angewendet
  werden  muß,  so  ist  ebenso  der  Verlust  der  bür-
        <pb n="503" />
        Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RStGB.  457

gerlichen  Ehrenrechte  selbst  dann  zu  erkennen,  wenn
der  Beschuldigte  diesen  Verlust  schon  durch  eine
anderweitige  rechtskräftige  Verurtheilung  erlitten  hat.
Neben  der  theoretischen  Richtigkeit  obiger  Lehre
hat  dieselbe  übrigens  auch  ihre  praktische  Seite,  indem
sonst  beim  Wegfallen  der  Todes=  oder  lebenslänglichen
  Zuchthaus-Strafe  durch  Begnadigung,  Wiederaufnahme
  des  Strafverfahrens  u.  dgl.  das  betreffende
Urtheil  hinsichtlich  der  weiter  konkurrirenden  Reate
jedes  richterlichen  Strafausspruches  entbehren  und
der  Beschuldigte  nach  Umständen  unverdienterweise
in  dieser  Beziehung  völlig  straffrei  ausgehen  würde.
Oppenholf:  Komm.  S.  172  N.  22  spricht
sich  gleichfalls  in  obigem  Sinne  mit  der  Bemerkung
aus,  daß  es  sich  auch  empfehle,  die  anderen  verwirkten
  Strafen  (mit  allen  Folgen)  für  den  möglichen
  Fall  auszusprechen,  wo  die  die  Todesstrafe  2c.
verhängende  Entscheidung  nicht  rechtskräftig  wird
oder  nicht  zur  Vollstreckung  kommt,  was  nicht  etwa
dahin  verstanden  werden  darf,  daß  ein  solcher  Vorbehalt
  auch  in  dem  betreffenden  Urtheile  auszudrücken
  sei.
Rüdorff:  L.  c.  S.  217;  Otto:  I.c.  S.  144
Z.  8;  Oppenhoff:  Komm.  S.  172  N.  24,
S.  173  N.  32;  pr.  Or.  12.  Juni  1856
(Goltd.  A.  IV,  690),  2.  Mai,  20.  Sept.
1872  (Oppenh.  R.  XIII,  292,  470,
Stengl.  XII.  77),  22.  Jan.  1873  (Goltd.
A.  XXI,  187,  Stengl.  XII,  263),  1.  April
1875  (Goltd.  A.  XXIII,  321);  bayr.
Kass.-H.  22.  Aug.,  5.  Dez.  1873,  19.  Jan.
1874  (Sammlg.  III  457,  IV  29.  Bl.  f.
RA.  1874  S.  310),  20.  März  1875
(Sammlg.  IV  83,  Stengl.  XV  24,  Bl.
f.  RA.  1875  S.  349).
And.  Meinung  sind:  Hälschner:  System
d.  pr.  Strafrechtes  Thl.1  S.  516;  Schwarze:
        <pb n="504" />
        458  Zu  Thell  I  Abschn.  5  des  RStGB.

1.  c.  299,  welcher  seine  abweichende  Anslcht
damit  begründet,  daß  die  Natur  der  Todesund
  lebenslänglichen  Zuchthaus-Strafe  die
übrigen  Strafen  ausschließe,  hiebei  indessen
so  viel  zugibt,  daß  es  bestritten  werden  könne,
ob  nicht  doch  auf  die  Strafen  für  die  übrigen
Delikte  zu  erkennen  und  nur  zugleich  auszusprechen
  sei,  daß  die  Strafen  in  Folge  der
erkannten  Todesstrafe  rc.  erledigt  seien  oder
durch  diese  Strafe  mitverbüßt  würden.  Allein
es  bedarf  eines  solchen  Ausspruches  sowohl
aus  dem  obengedachten  Grunde,  weil  es  sich
im  Strafurtheile  ausschließend  nur  um  die
Strafverhängung  ohne  Rücksicht  auf  die  Art
und  Weise  des  erst  nachfolgenden  Vollzuges
handelt,  als  auch  aus  dem  weiteren  Grunde
nicht,  weil  hierin  ein  eventueller  Ausspruch
liegen  würde,  welchen  ein  Strafurtheil  nicht
enthalten  darf,  wo  solches  nicht  besonders  vorgeschrieben
  ist,  wie  in  Art.  44  d.  b.  VEG.  v.
26.  Dez.  1871.
-  7)  Auch  von  den  zeitigen  Freiheitsstrafen  ist
die  Haft  durch  §.  77  ganz  allgemein  von  der  Anwendung
  des  8.74  ausgeschlossen,  mithin  nicht  blos
dann,  wenn  sie  der  Regel  nach  für  Uebertretungen,
sondern  auch  wenn  sie  ausnahmsweise,  wie  dies  bei
der  einfachen  Beleidigung  (§.  185)  und  bei  der  Beleidigung
  durch  unwahre  Nachreden  (§.  186)  der
Fall  ist,  für  Vergehen  als  Strafe  bestimmt  erscheint,
und  gründet  sich  diese  Ausschließung  auf  die  Beschaffenheit
  dieser  Strafart,  welche  sowohl  die  Kumulirung
  mehrerer  Haftstrafen  mit  einander  unter
Festsetzung  eines  statthaften  Höchstbetrages,  als  auch
deren  Verhängung  neben  einer  anderen  Freiheitsafe
  gestattet.
straf  gellatie  S.  79;  Oppenhoff:  Komm.  S.  172
N.  23;  Schwarze:  L.  c.  S.  303;  Rü-
        <pb n="505" />
        Zu  Theil  I1  Abschn.  5  des  RStGB.  459
dorff:  l.  c.  S.  217;  Otto:  J.  c.  S.  145
8

8)  Gleichfalls  im  Hinblick  auf  die  Natur  der
Festungshaft  als  einer  custodia  honesta  fällt
auch  eine  Konkurrenz  derselben  nur  mit  Gefängniß
nicht  unter  die  Bestimmungen  des  §.  74,  sondern
ist  dieselbe  in  §.  75  besonder5ß  geregelt.  Anders
wenn  Festungshaft  mit  Zuchthaus  zusammentrifft,
in  welchem  Falle  die  Regel  des  §.  74  wieder  eintritt.
  Näheres  hierüber  später  zu  F.  75.

Motive:l.,  c.;  Oppenhoff:l.  c.;  Schwarze:

I.  c.  S.  302;  Rüdorff:  I.  c.  und  S.  225;

Otto:  I.  c.

9)  Die  Gesammtstrafe  des  §.  74  kommt  auch
hinsichtlich  der  Geldstrafen  nicht  zur  Geltung,
mögen  solche  unter  sich  oder  mit  Freiheitsstrafen
konkurriren,  da  hiefür  8.  78  daß  Kumulations-=Prinzip
  aufstellt.  ·

Motive:l.c.;Oppenhoff:l.c.;Schwarzel.c.S.304;Rüdorff:l.(-.undS.226;



Otto:l.c.S.1443.8.

10)  In  §F.  74  wird  die  Strafe  des  Verweises
(S.  57  Z.  4)  nicht  erwähnt;  es  ist  sonach  hierauf
neben  einer  verwirkten  anderweitigen  Strafe  ohne
Rücksichtsnahme  auf  dieselbe,  namentlich  ohne  eine
Minderung  derselben,  überall  besonders  zu  erkennen.
Aber  auch  der  Verweis  selbst  hat  keine  verschiedenen
Grade,  so  daß  man  nicht  etwa  in  einem  leichteren
Falle  einen  leichten,  in  einem  graveren  Falle  dagegen
  einen  strengen  Verweis  zuerkennen  dürfte;
er  kann  weder  geschärft  noch  reduzirt  werden,  er
tritt  mit  der  Rechtskraft  des  Urtheiles  ein  und  sind
über  die  Art  und  Weise  der  Ertheilung  desselben
die  betreffenden  Landesstrafprozeßgesetze  maßgebend,
in  Ermanglung  welcher  solche,  insbesondere  ob  der
Verweis  mündlich  oder  schriftlich  zu  ertheilen  sei,
lediglich  dem  richterlichen  Ermessen  überlassen  bleiben
        <pb n="506" />
        460  Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RStGB.

muß.  Beim  Zusammenflusse  mehrerer  Reate,  von
welchen  jedes  mit  einem  Verweise  zu  bestrafen  wäre,
wird  zwar  eben  so  oft  auf  Ertheilung  eines  Verweises
zu  erkennen  sein,  als  derartige  Reate  vorliegen,  daß
sächs.  OAG.  hat  es  jedoch  in  einem  Urtheile  vom
27.  Mai  1872  (Annalen  rc.  u.  F.  IX  484,  sächf.
Ger.-Zeitg.  1872  S.  279,  Stengl.  XI,  369)
für  zulässig  erklärt,  in  einem  solchen  Falle  im  Urtheile
  die  mehreren  einzeln  zuerkannten  Verweise
mit  einem  Gesammt-,  so  zu  sagen  Kollektiv-Verweise
zu  belegen.
Oppenhoff:  Komm.  S.  172  N.  23;
Schwarze:  Il.  c.  S.  295  u.  302;  Riüdorff:
  1.  c.  S.  217;  Otto:  I.  c.  S.  145
Z.  8;  Dochov  im  Ger.-Saal  1871  S.  470;
pr.  OAG.9.  Juni  1871  (Goltd.  A.  XIX,  609).
11)  Oppenhoff:  Komm.  S.  171  N.  15
nimmt  nur  Einen  Straffall  an,  wenn  der  Inhalt
einer  Druckschrift  in  mehreren  getrennten  Stellen
strafbar  erscheint,  sobald  nur  eine  einheitliche  Veröffentlichung
  stattgefunden  hat.  Allein  es  läßt  sich
—  in  Ermanglung  anderweitiger  besonderer  Bestimmungen
  von  Spezialgesetzen  —  nicht  absehen,
warum  z.  B.  in  einem  Preßerzeugnisse,  welches  in
einer  Stelle  eine  Mojestätsbeleldigung  nach  §.  95
und  in  einer  davon  unabhängigen  anderen  Stelle
eine  verleumderische  Beleidigung  eines  Privatmannes
nach  §F.  187  enthält,  ungeachtet  des  zu  Grunde
liegenden  doppelten  selbstständigen  strafbaren  Willens
blos  wegen  der  zufälligen  Vereinigung  jener  belden
Reate  in  einem  Preßerzeugnisse  und  ihrer  einheitlichen
  Veröffentlichung  lediglich  eine  einzige  selbstständige
  Handlung  zu  erblicken  sein  soll,  wenn  man
nicht  solches  auch  für  den  Fall  einer  einzigen  mündlichen
  oder  schriftlichen  Aeußerung,  wodurch  mehrere
Personen  beleidigt  werden,  gelten  lassen  will,  in
welchem  Falle,  wie  früher  schon  erwähnt,  der  bayr.
        <pb n="507" />
        Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  NStGB.  461

Kass.-H.  mehrmals  sowie  auch  das  sächs.  OAG.  sich
dahin  —  haben,  daß  Realkonkurrenz  vorliege.
bayr.  Kass.-H.  24.  Okt.,  9.  Dez.  1873,
11#  Juni  1874  (Bl.  f.  RA.  1874  S.  309;
sächs.  OAG.  9.  Juni  1873  (Annalen  2c.  ¾vs“
F.  1  71);  für  unsre  zee  ehaeorie  auch  neuestes.
  Urth.  d  b.  Kass.=  H.  v.  15.  April  1876
(Sammlg.  VI  186)
iuige  peo):  Ansicht  auch-  Hahn:
1.  c.  S.  50,  ferner  pr.  OTr.  5.  Mai  1865,
11.  März  1869  (Oppenh.  R.  VI  89.
X  143);  dafür  aber:  bayr.  as,  24.  April
1849  (Bl.  f.  RA.  XIV  E
12)  Durch  die  nach  #S.  *  rhãngende
Gesammtstrafe  bleiben  ferner  die  auch  auf  die
Charakterisirung  der  betreffenden  Strafthat  keinerlei
Einfluß  äußernden  sämmtlichen  Nebenstrafen,  als
Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,  Zulässigkeit  der
Stellung  unter  Polizeiaufsicht,  Unfähigkeit  zur  Bekleidung
  öffentlicher  Aemter,  Verlust  der  bekleideten
öffentlichen  Aemter  2c.,  Ueberweisung  an  die  Landespolizeibehörde
  u.  s.  w.  ebenso  wie  die  Verfügung
auf  Einziehung  einzelner  Gegenstände  (S.  40)  1n
die  Unbrauchbarmachung  einer  Schrift  rc.  (F.  4
völlig  unberührt.  Insbesondere  spricht  sich  4
des  Verlustes  der  blrgerüchen  Ehrenrechte  ein  Urtheil
  des  bayr.  Kass.-H.  v.  30.  Nov.  1874  (Bl.
f.  RA.  1875  S.  344)  dahin  aus,  daß  diese  Frage
von  der  Zuerkennung  einer  Gesammtstrafe  nicht  berührt
  werde,  sondern  gemäß  §.  76  bei  jeder  Einzelstrafe
  zur  Entscheidung  zu  bringen  und  gemäß  §.  32
hiebei  durch  die  Zuerkennung  einer  mindestens  dreimonatlichen
  Gefängnißstrafe  bedingt  sei.  Wenn  daher
  gegen  einen  wegen  zweier  Vergehen  zu  sechsmonatlichem
  Gefängnisse  und  einjährigem  Verluste
der  bürgerlichen  Ehrenrechte  Verurthellten  später
wegen  Hinzutritt  neu  abgeurtheilter  zwel  Vergehen
        <pb n="508" />
        462  Zu  Theil  J  Abschn.  5  des  RStGB.

—  wofür  je  zwei  Monate  und  Ein  Monat  Gefängniß
  als  Einzelstrafen  zugemessen  werden  —  eine
Gesammtstrafe  von  acht  Monat  Gefängniß  ausgesprochen
  werde,  so  dürfe  nicht  zugleich  eine  Verlängerung
  der  Dauer  des  früher  ausgesprochenen
einjährigen  Ehrenverlustes  erkannt  werden.

Uebrigens  kann  im  Falle  der  Real-Konkurrenz
der  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  bel  der  Gesammtstrafe
  nur  dann  ausgesprochen  werden,  wenn
er  bei  mindestens  einer  der  Einzelstrafen  statthaft
und  ausgesprochen  ist.  s
-  Sächs.OAG-13.0kt.1871(Allg.Gek.-Ztg.

  f.  d.  K.  Sachsen  1872  S.  17);  Oppenhoff:

  Komm.  S.  175  N.  2,  5;  Schwarze:

I.  c.  S.  299,  87,  92;  Rüdorff:  l.  c.

S.  217;  Oppenh.  R.  XlII,  540.

13)  §.  74  greift  auch  da  nicht  Platz,  wo  blos
eine  Umwandlung  mehrerer  kumultrter
Geldstrafen  in  Freiheitsstrafen  stattzufinden
hat,  für  welchen  Fall  lediglich  S.  78  die  betreffenden
  Direktiven  ertheilt,  während  S.  74  nur  die
Konkurrenz  von  prinzipalen  Freiheitsstrafen  regelt.

Oppenhoff:  Komm.  S.  173  N.  30;  bayr.

Kass.-H.  4.  Dez.  1872  (Stengl.  XII,  173);

Urth.  d.  Appellh.  in  Nürnberg  v.  16.  Okt.

1875  wider  J.  Alkov,  w.  Veranst.  öffentl.
Lotterieen  ohne  obrigk.  Erlaubniß.

14)  Aus  den  besonderen  Bestimmungen  deß
g.  79,  worüber  später  gesprochen  werden  soll,  er
hellt,  daß  §.  74  für  sich  allein  zunächst  lediglich
  die  Verhängung  jener  Gesammtstrafe  behandelt,
welche  durch  gleichzeitige  Aburtheilung  mehrerer
in  demselben  Verfahren  zur  Untersuchung  gezogener
Strafthaten  in  Einem  Urtheile  auszusprechen  ist.

Rüdorff:  I.  c.  S.  217.  —  "

Das  Gesetz  schreibt  in  S.  74  Abs.  1  in  prärceptiver
  Weise  vor,  daß  auf  eine  Gesammtstrafe  zu
erkennen  sei,  welche  in  elner  Erhöhung  der  verwirk,
        <pb n="509" />
        Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RStGB.  463

ten  schwersten  Strafe  besteht.  Diese  Vorschrift  steht
im  Gegensatze  zu  jener  des  §.  73,  indem  dort
(S.  74)  die  schwerste  der  verwirkten  zeltigen
Freiheitsstrafen  erhöht  werden  soll,  sohin  die  in
concreto  verwirkten  Einzelstrafen  in  hypothesi
die  Basis  der  Strafbestimmung  zu  bilden  haben,
während  hier  (8.  73)  das  die  schwerste  Strafe
androhende  Gesetz  anzuwenden  ist,  sohin  an  sich
ausSschließlich  die  Strafe  in  thesi  in  Betracht  zu
kommen  hat.  Es  ist  daher  nach  dem  Satze  der
älteren  Criminalisten:  singula  delicta  singulas
Poenas  merentur  vor  Allem  für  jeden  einzelnen
der  zusammentreffenden  selbstständigen  Reate  ohne
jede  Rücksichtsnahme  hiebei  auf  die  anderen  Delikte,
gerade  so,  als  wenn  der  betreffende  Reat  allein  zur
Aburtheilung  vorliegen  würde,  die  hlefür  angemessene
Strafe  nach  allen  objektiven  wie  subjektiven  Zumessungsgründen
  zu  bestimmen,  mithin  sind  hiebei  insbesondere
  auch  dat  Vorliegen  mildernder  Umstände,
Rückfall,  ferner  alle  rein  subjektiven,  aus  dem  Geständnisse,
  Leumunde,  Alter,  der  Noth  des  Thäters,
aus  der  Dannifikationsgröße,  dem  Schadensersatze
u.  s.  w.  abzuleitenden  Straf-Erhöhungs=  und  Minderungsgründe
  in  Komputation  zu  ziehen  und  ist  auf  diese
Weise  die  Strafe  des  betreffenden  Einzeldeliktes
festzusetzten,  welche  technisch  als  „Einzelstrafe“  beeichnet
  wird.  Hierauf  sind  die  sämmtlichen  also
sestzesetzten  Einzelstrafen  gegen  einander  abzuwägen
und  ist  die  am  schwersten  erscheinende  derselben,
welche  den  technischen  Namen  „Einsatzstrafe“
führt,  in  Modifizirung  des  älteren  Criminal-Grundsatzes:
  poena  major  absorbet  minorem  nach  dem
Exasperations-Prinzipe  entsprechend  zu  erhöhen,  um
in  dieser  Erhöhung  sodann  die  „Gesammtstrafe“
im  Sinne  des  §.  74  zu  bilden.

Es  besteht  sonach  für  die  Zumessung  der  Gesammtstrafe
  kein  vom  Gesetze  selbst  schon  nach  bestimmten
  Grenzen  festgesetzter  Strafrahmen,  was  im
        <pb n="510" />
        464  Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RStGB.

RStGB.  außer  in  F.  74  nur  noch  beim  Meinelde
oder  einer  falschen  Versicherung  an  Eidesstatt  Seitens
  eines  Zeugen  oder  Sachverständigen  nach  §§.  157
und  158,  sowie  beim  Zweikampfe  ohne  Sekundanten
nach  §.  208  vorkommt,  woselbst  sich  die  Strafzumessung
  gleichfalls  nach  der  verwirkten  und  nicht
nach  der  angedrohten  Strafe,  wie  z.  B.  beim  Versuche
  nach  S.  44  Abs.  4,  zu  richten  hat.

Vgl.  „die  Festsetzung  der  Gesammtstrafe  im
Falle  des  §.  74  d.  RStGB.“  in  Goltd.
A.  XXII  S.  404—405;  Oppenhoff:
Komm.  S.  172  N.  24,  S.  173  N.  25,
S.  177  N.  1;  Schwarze:  l.  c.  S.  301;
Rüdorff:  l.  c.  S.  222  N.  4;  Schütze:
Lehrb.  d.  Strafr.  S.  198;  Otto:  I.  c.
S.  145  3Z.  9;  bayr.  Kass.-Hof  27.  Sept.

1873  (Bl.  f.  RA.  1874  S.  310).
Vgl.  auch  bezüglich  der  Grundsätze  über
Bestrafung  bei  Konkurrenz  im  Allgemeinen
nach  dem  älteren  Criminal-Rechte  außer  den
oben  citirten  §§.  56  und  57  d.  pr.  St  GB.:
über  reale  Konkurrenz  auch  §.  55  desselben
Über  Idealkonkurrenz,  ferner  L.  7,  5,  L.  14  D.

Art.  365;  bayr.  StGB.  vom  10.  Nov.  1861
Art.  84—87.
(Schluß  folgt.)

.:  K.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke
Nerl  Enke)  kichein  bi-  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="511" />
        Ergnzungsblatt  35  4.  41.  Jahrgang.
Dr.  J.  A.  Feuffert's

Plütter  für  RKechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Abhandlungen  über  Theil  1  Abschnitt  5  des  Sirasgesethbuches  für
das  deutsche  Reich.  —  Ueber  die  aus  der  fubsidlären  Baupflicht  von
Culiuegebäuden  abzuleitenden  Verpflichtungen  in  Beireff  der  für
dlese  zu  entrichtenden  Brandversicherungsbelträge.

IAbhandlungen  über  Theil  I  Abschnitt  5  des  Strafgesetzbuches
  für  das  deutsche  Reich.

IV.  Reale  (sachliche,  materiale  oder  successive)
  Konkurrenz.

(Schluß.)

Es  genügt  nicht,  wenn  der  Richter  das  ganze
Rechnung5-Exempel  zur  Findung  der  Gesammtstrafe
lediglich  im  Geiste  durchmacht  und  blos  letztere  in
seinem  Urtheile  ausspricht,  vielmehr  erscheint  es  als
unerläßlich,  daß  sich  aus  diesem  auch  alle  Faktoren
jenes  Facits,  nämlich  die  sämmtlichen  Einzelstrafen
erkennen  lassen,  was  in  der  Weise  zu  belverkstelligen
ist,  daß  zwar  im  Urtheilstenor,  außer  dem  Schuldausspruche
  für  jeden  einzelnen  der  konkurrirenden
Reate,  nur  die  erkannte  Gesammtstrafe  und  zwar
ausdrücklich  als  solche  ausgesprochen,  zugleich  aber
in  den  Entscheidungögründen  für  jedes  Delikt
auch  die  hiefür  bestimmte  Einzelstrafe  speziell  angegeben
  wird,  z.  B.:  „IA.  ist  eines  Vergehens
deb  einfachen  Diebstahls  zum  Schaden  des  B.,  im
sachlichen  Zusammenflusse  mit  einem  Vergehen  der
vorsätzlichen  leichten  Körperverletzung  an  C.  schuldig
und  wird  deshalb  in  eine  Gesammtstrafe  von  2  Monaten
  und  15  Tagen  Gefängniß  verurtheilt“;  Euntsch.=Gründe:
  „—  —  Für  das  Vergehen  des  Diebstahls

Neue  Folge  XXI.  Band.
        <pb n="512" />
        466  Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.

wurde  eine  Einzelstrafe  von  Einem  Monat,  für
jenes  der  Körperverletzung  eine  solche  von  zwei
Monaten  Gefängniß  und  in  Erhöhung  der  letzteren
als  Einsatzstrafe  eine  Gesammtstrafe  von  2  Monaten
und  15  Tagen  Gefängniß  für  angemessen  erachtet.“
Vgl.  pr.  O##.  14.  Sept.  1872(Goltd.  A.XX,  441).
Im  entgegengesetzten  Falle,  wenn  nämlich  die  Einzelstrafen
  aus  dem  betreffenden  Urtheile  nicht  ersehen
werden  könnten,  wäre  es  unmöglich  zu  prüfen,  ob
bei  Bildung  der  Gesammtstrafe  die  bezüglichen  Vorschriften
  des  S.  74  eingehalten  worden  seien  oder
nicht,  und  würde,  falls  z.  B.  in  II.  Instanz  Freisprechung
  vom  schwersten  Reate  erfolgen  sollte,  vom
Unterrichter  in  der  nämlichen  Sache  blos  zum  Behufe
nunmehriger  Feststellung  der  neuerlichen  Einsatzstrafe
wiederholt  erkannt  werden  müssen.  Die  Nichtangabe
der  Einzelstrafen  im  Urtheile  wird  deshalb  von  Otto:
I.  c.  S.  147  Z.  18  mit  Recht  einem  gänzlichen
Mangel  an  Entscheidungsgründen  gleichgestellt.  Es
muß  demselben  übrigens  auch  darin  beigepflichtet
werden,  daß  die  Nichtverletzung  der'  Vorschriften
des  §.  74  gefolgert  werden  könne,  wenn  die  Höhe
der  Gesammtstrafe  nicht  einmal  den  Betrag  der  für  die
konkurrirenden  Delikte  in  thesi  angedrohten  Straf-Minima
  erreichen  sollte  (ebenso  Schwarze:  l.  c.
S.  301),  sowie  daß  die  in  einem  Urtheile  des  pr.
Or.  v.  25.  Jan.  1872  (Oppenh.  R.  XII,  87)
vertretene  Ansicht,  wornach  eine  Nichtigkeit  schon  dann
vorliege,  sobald  durch  das  Maß  der  ausgesprochenen
Gesammtstrafe  außer  Zweifel  gesetzt  werde,  daß
selbiges  den  Betrag  der  für  die  einzelnen  Delikte
in  thesi  angedrohten  Straf-Ma  Kim  a  nicht  erreiche,
hiernach  ein  nicht  unbedenkliches  Prinzip  ausspreche.

Auch  jede  nach  §F.  57  verwirkte  Einzelstrafe  ist
im  betreffenden  Urtheile  kenntlich  zu  machen,  und
Gleiches  hat  zu  geschehen,  wenn  bei  dem  Zusammentreffen
  einer  Privatbeleidigung  mit  anderen
        <pb n="513" />
        Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.  467

Vergehen  ein  komblnirtes  Verfahren  stattfindet.  Bezüglich
  eines  solchen  spricht  sich  ein  Urtheil  des  bayr.
Kass.=  H.  vom  11.  Jan.  1875  (Bl.  f.  RA.  1875
S.  347)  dahin  aus,  daß  in  den  Fällen,  in  welchen
ein  mittels  Privatklage  zu  verfolgender  Beleidiger
zugleiche  wegen  anderer  Delikte  in  Untersuchung  befangen
  ist,  der  Beleidigte  durch  Strafantrag  vor  dem
Untersuchungsrichter  die  Antragsfrist  für  seine  Privatklage
  wahren  könne,  um  solche  seinerzeit  bei  dem
je  nach  dem  Ergebnisse  der  Untersuchung  sich  als
zuständig  darstellenden  Collegialgerichte  oder  Einzelrichter
  förmlich  zu  erheben.  ·-Oppenhoff:

  Komm.  S.  173  N.  25;
Schwarze:  1.  c.  S.  301,  dann  in  der
llgem.  Ger.-Zeitg.  f.  Sachsen  XV,  S.  165;
Rüdorff:  I1.  c.  S.  224  u.  225,  N.  6  u.  7;
Schütze:  Lehrbuch  S.  198;  pr.  OTr.  26.  Juni
1872  (Golltd.  A.  XX  386,  Stengl.  XII
29);  bayr.  Kass.-H.  18.  Mai  1872  (Zeitschr.
f.  G.  u.  R.  I,  260),  27.  Sept.  1873  (Bl.
ff.  RA.  1874  S.  310,  und  die  daselbst  citirten
  weiteren  oberstrichterl.  Entscheidungen  des
pr.  OTr.,  O##.  und  sächs.  OAG.,  worin
nur  bezüglich  der  Wirkungen,  welche  die  fragliche
  Außerachtlassung  vorerörterten  Grundsatzes
der  nothwendigen  Angabe  sämmtlicher  Einzelstrafen
  im  Urtheile  zu  äußern  vermöge,  keine
vollständige  Uebereinstimmung  herrscht.)

Anderer  Ansicht:  pr.  Ockr.  25.  Jan.  1872
(Oppenh.  Rechtspr.  XIII  87,  Stengl.
XI  337);  pr.  OAG.  6.  Juli  1872
(Stengl.  XII,  29),  welch'  letzteres  Urtheil
sich  insbesondere  darauf  stützt,  daß  die  Vorschrift,
  wornach  das  Gericht  den  Weg,  auf
welchem  es  zu  der  ausgesprochenen  Gesammtstrafe
  gelangt,  in  den  Entscheidungsgründen

·
        <pb n="514" />
        468  Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.

durch  Angabe  der  Einzelstrafen  näher  darzulegen
  habe,  eine  mehr  prozessuale,  in  Abs.  3
des  S.  74  nicht  enthaltene  und  debhalb  auch
nicht  gesetzlich  gebotene  sei;  es  hat  sich  indessen
  die  oben  vertretene  Anschauung  inzwischen
  sowohl  in  Theorie  wie  in  Praxis
nahezu  allgemeine  Geltung  verschafft.
Was  die  Ausmittelung  der  sog.  Einsatzstrafe
  anbelangt,  so  entscheidet
a)  bei  gleichartigen  Strafen  lediglich  deren
verwirkte  Höhe  und  gilt  der  verwirkte  Höchstbetrag
als  Einsatzstrafe;  z.  B.  es  konkurriren  2  Jahre,
3  Jahre  und  6  Jahre  Zuchthaus,  also  6  Jahre
Zuchthaus  die  Einsatzstrafe.  Gleichgiltig  ist  hiebei
der  gesetzliche  Rahmen  der  betr.  Strafen  in  thesi,
so  daß  die  Einsatzstrafe  auch  aus  einem  im  Maglmalbetrage
  milderen  Gesetze  abgeleitet  werden
kann;  wenn  daher  z.  B.  wegen  einfachen  Diebstahls
1  Monat  und  wegen  einfacher  Unterschlagung  2  Monate
  Gefängniß  verwirkt  sind,  so  bildet  letztere  Strafe
die  Einsatzstrafe,  obwohl  in  thesi  das  gesetzliche
Straf-Magimum  des  einfachen  Diebstahls  nach
§.  242  fünf,  jenes  der  einfachen  Unterschlagung
nach  §.  246  aber  blos  drei  Jahre  Gefängniß  entziffert;
oder  8  Monate  Gefängniß  wegen  Raubes  unter  mildernden
  Umständen  begangen  (§.  249  Abs.  2)  konkurriren
  mit  1  Jahr  Gefängniß  wegen  einfachen  Diebstahls
  (J.  242),  wo  ungeachtet  der  angedrohten
schwereren  Strafe  beim  Raube  doch  1  Jahr  Gefängniß
  die  Einsatzstrafe  zu  bilden  hat.  ·
Oppenhoff:  Komm.  S.  173  N.  25;
Schwarze:  1.  c.  S.  301;  Rüdorff:  Lc.
S.  222  N.  4,  S.  223  N.  5;  Otto:  l.  c.
S.  145  Z.  10.  ç
b)  Bei  ungleichartigen  Strafen  (Zuchthaus
  neben  Festungshaft  und  Gefängniß  oder  neben
einer  dieser  beiden  letztgedachten  Strafarten)  ist  die
        <pb n="515" />
        Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RStGB.  469

ihrer  Art  nach  schwerste  als  Einsatzstrafe  zu  behandeln;
  z.  B.  es  konkurriren  1  Jahr  Zuchthaus,
9  Monate  Gefängniß  und  3  Monate  Gefängniß,  also“
1  Jahr  Zuchthaus  die  Einsatzstrafe.  Zuchthaus  gilt
gesetzlich  als  die  schwerste  der  oben  gedachten,  hier
allein  in  Betracht  kommenden  drei  Strafarten,  und  ist
Gefängniß  schwerer  als  Festungshaft.  Auch  hier  ist
lediglich  die  verwirkte  Strafe  in  Betracht  zu  ziehen,
sonach  auf  die  Höhe  des  gesetzlichen  Strafrahmens
in  thesi  nicht  zu  achten,  und  greift  bei  der  Abwägung
  der  Einzelstrafen  auch  keine  Reduktion  nach
§.  21  Platz.  Sind  daher  z.  B.  wegen  Körperverletzung
  mit  nachgefolgtem  Tode  (§.  226)  3  Jahre
Gefängniß  und  wegen  unternommener  Verleitung  zum
Meineide  (§.  159)  1  Jahr  Zuchthaus  als  Einzelstrafen
verwirkt,  so  gilt  die  letztere  Strafe,  weil  die  schwerste
Strafart  repräsentirend,  als  Einsatzstrafe,  obwohl
das  gesetzliche  Strafmaximum  des  §.  159  blos
5  jähriges,  jenes  des  §.  226  aber  15  jähriges  Zuchthaus
  beträgt,  und  davon  abgesehen  3  jähriges  Gefängniß
  nach  §.  21  zweijähriger  Zuchthausstrafe
gleich  gilt,  mithin  seiner  Geltung  nach  schwerer  erscheint,
  als  einjähriges  Zuchthaus.
Motive  S.  78  u.  79;  Oppenhoff:  Komm.
S.  173  N.  26;  Schwarze:  J.  c.  u.  S.  294;
Rüdorff:  J.  c.;  Otto:  l.  c.  S.  146  3.  14;
bayr.  Kass.-H.  9.  Dez.  1873  (Sammlg.  III,
556).  —

Was  die  Erhöhung  der  Einsatstrafe  anbelangt,
  so  darf  das  Maß  der  Gesammtstrafe  den
Betrag  der  Einzelstrafen  nicht  erreichen,  und  15  jähriges
  Zuchthaus,  10  jähriges  Gefängniß  oder  15  jährige
  Festungshaft  nicht  übersteigen;  sie  muß  also
die  Einsatzstrafe  an  Höhe  überragen,  sie  darf  aber
nicht  eben  so  hoch  sein  als  sämmtliche  verwirkte  Einzelstrafen
  zusammen  betragen,  und  keinen  höheren  als
obigen  in  Abs.  3  d.  §.  74  für  Zuchthaus,  Gefäng-
        <pb n="516" />
        470  Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RStGB.

niß  und  Festungshaft  festgesetzten  Maximalbetrag
entziffern.  Wenn  sonach  die  Einsatzstrafe  selbst  schon
diesen  Höchstbetrag  erreicht  hat,  so  kann  eine  Erhöhung
  derselben  nicht  weiter  mehr  eintreten,  da  das
Gesetz  eine  solche  ausdrücklich  bedingungslos  verbietet,
  z.  B.  es  konkurriren  15  Jahre  Zuchthaus  mit
6  Monaten  Gefängniß,  also  Einsatz=  und  Gesammtstrafe
  15  Jahre  Zuchthaus.  Bei  Festsetzung  jener
äußersten  Grenzen  sind  bezüglich  des  Zuchthauses
und  der  Festungshaft  die  für  dieselben  überhaupt
nach  S§§.  14  Abs.  2  und  17  Abs.  2  vom  Gesetze
statuirten  Maxima  festgehalten  worden,  während  bezüglich
  der  Gefängnißstrafe,  deren  allgemeiner  Maxlmalbetrag
  nach  §.  16  Abs.  1  nur  5  Jahre  beträgt,  eine
Verlängerung  bis  zu  10  Jahren  bestimmt  worden  ist.
Oppenhoff:  Komm.  S.  173  N.  26;
Schwarze:  l.  c.;  Rüdorff:  I.  c.  S.  223
N.  5;  Otto:  J.  c.  S.  148  3Z.  19;  pr.
Okr.  27.  März  1872  (Goltd.  A.  XX,  194).
Letztgedachte  Bestimmung  findet  eine  Ausnahme,
  wenn  ein  Angeschuldigter  wegen  elnes  oder
mehrerer  zwischen  dem  12.  und  18.  Lebensjahre
unter  Einsicht  ihrer  Strafbarkeit  verübter,  mit  Zuchthausstrafe
  bedrohter  Reate  zu  bestrafen  ist,  indem
dann  nach  §.  57  3Z.  3  an  die  Stelle  der  Zuchthausstrafe
  Gefängnißstrafe  von  gleicher  Dauer  zu  treten
hat  und  ebendeshalb,  und  da  keine  Umwandlung  der
Zuchthausstrafe  in  Gefängniß  nach  §.  21  hier  einzutreten
  hat,  das  Maß  der  zu  erkennenden  Gefängnßstrafe
  die  Dauer  von  5  Jahren,  und  beim  Zusammenflusse
  mehrerer  derartiger  Reate  die  Gesammtstrafe
  die  Dauer  von  10  Jahren  übersteigen  darf.
Uebrigens  ist  der  Milderungsgrund  der  Jugend  bei
Konkurrenz  mehrerer  strafbarer  Handlungen  nicht  erst
bei  Festsetzung  des  Strafrabmens  für  die  Gesammtstrafe,
  sondern  schon  bei  jeder  verwirkten  Einzelstrafe
  gesondert  in  Betracht  zu  ziehen.
        <pb n="517" />
        Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.  471

Oppenhoff:  Komm.  S.  173  N.  29,  S.  124
N.  11;  Schwarze:  J.  c.  S.  300  u.  258;
bayr.  Kass.-G.  17.  Febr.,  6.  April  1872  (Bl.
f.  RA.  1873  S.  311  u.  312,  Sammlg.  II,
35,  99).  –  «  «
-Otto-l.o.S.147Z.16regtdenauöder
Bestimmung,  daß  die  Gesammtstrafe  „den  Betrag“
der  verwirkten  Einzelstrafen  nicht  erreichen  dürfe,  abgeleiteten
  Zweifel  an,  ob  hiebei  auch  die  Geltung
  der  Strafen  maßgebend  sein  soll,  sonach
ob  —  wenn  z.  B.  eine  einjährige  Zuchthausstrafe
mit  3  je  einjährigen  Gefängnißstrafen  konkurrirt,
nur  die  Gesammtzuchthausstrafe  die  Dauer  von
3  Jahren  und  11  Monaten  nicht  übersteigen  dürfe,
oder  aber,  da  jene  3  einjährigen  Gefängnißstrafen
bel  ihrer  Reduktion  nach  §.  21  als  zweijährige  Zuchthausstrafe
  gelten,  das  zulässig  höchste  Maß  der  Gesammtstrafe
  in  2  Jahren  und  11  Monaten  Zuchthaus
  zu  bestehen  habe,  und  kommt  in  der  Erwägung,
  daß  man  nur  bel  der  letzteren  Annahme  eine
der  Härten  vermeiden  könne,  welche  der  Geseßgeber
bei  Verwerfung  des  CumulationS-Prinzlpes  durch  Aufstellung
  seines  Konkurrenz-Systemes  gerade  beseitigt
sehen  wollte,  unter  Bezug  auf  Motive  S.  78  u.  ff.
und  pr.  OTr.  27.  März  1872  (Goltd.  A.  XX,
194)  zur  Billigung  der  gedachten  letzteren  Anschauung.
  -

Diese  Anschauung  ist  auch  sicher  die  allein  berechtigte
  und  dürfte  dieser  Punkt,  abgesehen  von  der
Unmöglichkeit  einer  Addirung  ungleichartiger  Größen,
schon  im  Hinblick  auf  den  ausdrücklichen  Ausspruch
der  Motive  des  rev.  Entw.  sowohl  auf  S.  78  zu
8.  74:  „es  war  daher  zu  bestimmen,  daß  dieses
,  Gesammtmaß  nicht  erreicht  werden  darf;  dasselbe
„ist  bei  ungleichartigen  Freiheitsstrafen  durch  An-„wendung
  des  in  §.  21  bestimmten  Geltungsver-„hältnisses
  festzustellen“,  als  auch  auf  S.  45  zu
        <pb n="518" />
        472  Zu  Theil  1  Abschn  5  des  REtGB.

§.  21:  „es  wird  die  Bestimmung  namentlich  auch
„bei  der  Berechnung  der  Strafe  im  Falle  des  Zu-„sammenflusses
  mehrerer  strafbarer  Handlungen  zur
„Anwendung  zu  bringen  sein“,  überhaupt  nicht
zweifelhaft  sein,  so  daß  eine  Reduktion  nach  §.  21
zwar  nicht  bei  gegenseitiger  Vergleichung  ungleichartiger
  Freiheitsstrafen  zur  Bestimmung  der  betr.
Einzelstrafe  als  Einsatzstrafe,  wohl  aber  bei  Berechnung
  des  Gesammtbetrages  der  sämmtlichen  Einzelstrafen
  behufs  Erhöhung  der  Einsatzstrafe  stattzufinden
  hat.
%  Vorstehendem  gemäß  wird  sich  also  die  Erhöhung
  der  Einsatzstrafe  in  den  obigen  Beispielen,
wo  2,  3  und  6  Monate  Gefängniß  konkurriren  und
die  letztere  Strafe  als  Einsatzstrafe  zu  gelten  hat,
da  die  Gesammtsumme  sämmtlicher  Einzelstrafen
11  Monate  Gefängniß  beträgt,  zwischen  6  Monaten
und  1  Tag  und  10  Monaten  und  29  Tagen  Gefängniß,
  wo  aber  1  Jahr  Zuchthaus,  9  Monate
und  3  Monate  Gefängniß  konkurriren,  also  1  Jahr
Zuchthaus  die  Einsatzstrafe  bildet,  da  12  Monate  Gefängniß
  nach  §.  21  =  8  Monate  Zuchthaus  gelten,
und  mithin  der  Gesammtbetrag  der  also  reduzirten  Einzelstrafen
  1  Jahr  und  8  Monate  Zuchthaus  entziffert,
  zwischen  1  Jahr  und  1  Monat  und  1  Jahr
und  7  Monaten  Zuchthaus  zu  bewegen  haben.
Motive  S.  78  und  45;  Oppenhoff:  Komm.
S.  173  N.  29,  124  N.  11;  Schwarze:
1.  C.  S.  300,  301,  258,  215  und  216,
dann  im  Ger.-Saal  1871  S.  425;  Rüdorff:
  I.  c.  S.  223  N.  5;  Hahn:  1.  c.
S.  51;  Ruhstrat  im  Ger.-Saal  1871
S.  79;  Puchelt:  I.  c.  S.  135.
Ucebrigens  muß  die  Zusatzstrafe  beim  Zusammenflusse
  immer  in  Freiheitsstrafe  und  darf
nicht  in  Nebenstrafe  bestehen;  auch  darf  die  Erhöhung
  der  Zuchthausstrafe  um  weniger  als  Ein
        <pb n="519" />
        Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RStGB.  473

Jahr  nicht  in  Jahresbruchtheilen  ausgedrückt  werden,
  z.  B.  nicht  4½  Jahre  sondern  4  Jahre
6  Monate  Zuchthaus.  ·  -  s

Pr.  OTr.  23.  Oft.  1872  (Stengl.  XII,

106;  Goltd.  A.  XX,  549);  2.  Okt.  1872

(Stengl.  XII  104,  Goltd.  A.  XX  504).

Als  schwerere  Strafe  sieht  die  Praxis  indessen
allgemein  diejenige  an,  welche  neben  der  Freiheitsstrafe
  Aberkennung  der  Ehrenrechte  zuläßt,
selbst  wenn  eine  Gefängnißstrafe  von  höherer  Dauer
dagegen  in  Frage  kommt.

Schwarze:  l.  c.  S.  301.  »

Die  Gesammtstrafe  begründet  auch  hinsichtlich
eines  einzigen  der  konkurrirenden  Reate  die  Strafe
des  Rückfalles  für  eine  spätere  Aburtheilung,  und
zwar  selbst  dann,  wenn  die  Strafverhängung  nicht
aus  dem  denselben  Straffall  betreffenden  Strafgesetze
  erfolgt  sein  sollte.

Oppenhoff:  Komm.  S.  172  N.  24;  Rüdorff:

  I.  c.  S.  225  N.  8.  —

Es  bestand  bisher  eine  große  Streitfrage  darüber,
  ob  bei  Erhöhung  der  Zuchthausstrafe  im  Wege
der  Bildung  der  Gesammtstrafe  auch  die  Vorschrift
  des  §.  19  Abs.  2  beobachtet  werden
müsse,  wornach  die  Dauer  einer  Zuchthausstrafe
nur  nach  vollen  Monaten  bemessen  werden  darf.  Es
unterliegt  selbstverständlich  nicht  dem  geringsten  Zweifel,
  daß  solches  dann  unbedingt  zu  beobachten  sei,
wenn  es  sich  nur  um  die  Aburtheilung  eines  einzigen
  Deliktes  handelt  und  sonach  nur  Eine  Zuchthausstrofe
  zu  verhängen  ist,  was  insbesondere  auch
beim  Versuche,  der  Theilnahme  durch  Beihülfe  u.
s.  f.  zu  gelten  hat.  Dagegen  wird  sich  die  Vorschrift
  des  §.  19  Abs.  2  mit  Grund  nicht  auch
auf  die  Realkonkurrenz  beziehen  lassen;  schon  der
Ausdruck  „bemessen“  in  gedachter  Gesetzesvorschrift
  deutet  darauf  hin,  daß  dieselbe  nur  den  Fall
        <pb n="520" />
        474  Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.

einer  Bemessung  (Arbitrirung)  einer  Zuchthausstrafe
als  Einzelstrafe  im  Auge  habe,  keineswegs  aber  die
Zuerkennung  einer  Gesammtstrafe  für  realiter  konkurrirende
  Delikte,  welche  sich  weniger  innerhalb  der
Grenzen  freier,  eine  Zuwiderhandlung  gegen  8.  19
Abs.  2  vermeiden  könnender  Arbitrirung  als  in  jenen
einer  mehr  arithmetischen  Zumessung  bewegt,  wie
solche  nach  S.  74  zu  erfolgen  hat,  anderseits  läßt
aber  auch  die  Erwägung,  daß  nach  der  gegenthelligen
  Anschauung  oft  ein  nicht  unbedeutender  Theil
der  verdienten  Strafe  aus  keinem  anderen  vernünftigen
  Grunde  als  dem  starren  Festhalten  am  überdies
  sicher  mißverstandenen  Buchstaben,  völlig  unberücksichtigt
  gelassen  werden  müßte,  was  der  Absicht
des  Gesetzgebers,  welcher  überall  die  ganze  Schuld
mit  Strafe  möglichst  zu  treffen  bemüht  ist,  gewiß
nicht  entsprechen  würde,  diese  Ansicht  nicht  als  die
richtige  erscheinen.  «  -«  «
Es  haben  sich  deshalb  auch  dafür,  daß  die
Vorschrift  des  S.  19  Abs.  2  bei  Realkonkurrenz  nicht
Platz  zu  greifen  habe,  übereinstimmend  ausgesprochen:
Oppenhoff:  Komm.  S.  173  N.  27,  S.  47

N.  3;  Ruhstrat  im  Ger.-Saal  XXIII,  81;

pr.  OTr.  22.  Jan.  1872  (Goltd.  A.  XX

10,  Stengl.  XI  196,  Oppenh.  R.  XIII

61),  24.  Jan.  1872  (Goltd.  A.  XX,  181),

20.  Febr.  1872  (Oppenh.  R.  XIII,  157),

28.  Febr.  1872  (Stengl.  XII  22,  Goltd.

A.  XX  196),  6.  März  1872  (Goltd.

XX,  182);  bayer.  Kass.-H.  24.  Aug.  1874
(Sammlg.  IV  355,  Goltd.  A.  XXIII  63).

Anderer  Meinung  dagegen  sind:

Schwarze:  I.  c.  S.  302  u.  215;  Rüdorff:

1.  c.  S.  140;  Meyer:  I.  c.  S.  33;  Puchelt:
  I.  c.  N.  4;  pr.  OTr.  24.  Febr.  1871
(Goltd.  A.  XIX,  266);  sächs.  Os#l.

19.  April  1872  (Stengl.  XI  370,  Ann.
        <pb n="521" />
        Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RStGB.  #475

n.  F.  IX  483),  18.  Apr.  1873  (Stengl.  III,  “l

bad.  OH  G.  3.  April  1875  (Steng#-  XV,  6

Vgl.  auch  Schütze:  l.  c.  S.  72;  50½
Saal  1871  S.  425,  S.  79.

Otto=  I.  c.  S.  147  3.  17  und  bzw.  S.  32
stellte  unter  Berufung  auf  oben  citirte  Entscheidung
d.  pr.  OTr.  v.  28.  Febr.  1872  eine  Mittelmeinung
auf,  indem  er  den  Grundsatz  des  S.  19  Abs.  2  bei
einer  Realkonkurrenz  nicht  ohne  alle  Einschränkung
beobachtet  wissen  will.  Nach  seiner  Meinung  ist
von  der  Vorschrift  des  §.  74,  daß  auf  eine  Gesammtstrafe
  zu  erkennen,  sei,  welche  in  einer  Erhöhung
  der  verwirkten  schwersten  Strafe  zu  bestehen
hat,  als  einer  präceptiv  und  bedingungslos  gegebenen
zwar  nicht  gänzlich  blos  deshalb  abzusehen,  weil  die
konkurrirende  Gefängnißstrafe  sich  als  zu  gering  darstellt,
  um  einen  vollen  Monat  Zuchthaus  zu  ergeben;
  man  müsse  indessen  den  §.  19  Abs.  2  restriktiv
  dahin  interpretiren,  daß  derselbe  nur  dann  Platz
greife,  sobald  die  konkurrirende  Gefängnißstrafe  erheblich
  genug  ist,  um  den  Zusatz  von  mindestens
1  Monat  Zuchthaus  zu  rechtfertigen.  Letzteren
Falls  müßten  die  überschießenden  Tage  allerdings
in  Wegfall  gelangen,  wogegen  es  andernfalls  zulässig
zu  erachten  sei,  die  Einsatz-Zuchthaus-Strafe  um  so
viele  Tage  zu  erhöhen,  als  die  Umwaudlung  der
konkurrirenden  Gefängnißstrafe  ergebe.  Hienach  werde
es  zwar  zulässig  sein,  die  Einsatzstrafe  von  3  Jahren
Zuchthaus  annoch  um  4  Tage  zu  erhöhen,  dafern
etwa  wegen  des  konkurrirenden  Vergehens  an  sich
eine  7tägige  Gefängnißstrafe  verwirkt  gewesen  sein
sollte,  dagegen  dürfe  der  erkennende  Richter,  wenn
diese  letztere  Strafe  anstatt  in  7  in  50  Tagen  bestonden
  haben  sollte,  jene  schwerste  Strafe  bis  zu

4  Jahr  1  Monat  erhöhen  und  die  überschiehenden
Tage  in  Wegfall  bringen.  Auch  in  Goltd.  A.
XX  S.  9  ist  in  einer  Abhandlung  über  Berech-
        <pb n="522" />
        476  Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RStGB.

nung  und  Bemessung  der  Freiheitsstrafen  nach  dem
RStGB.  angeführt,  daß  der  §.  19  selbstverständlich
  sowohl  bei  der  Umwandlung  als  bei  der  Vollstreckung
  seine  volle  Geltung  behalte,  sobald  dort
die  eventuelle  Zuchthausstrafe,  hier  die  Straferhöhung
  mehr  als  einen  Monat  beträgt,  und  seien
dann  hinüberragende  Theile  eines  Monates  stets
wegzulassen.  Allein  wir  vermögen  dieser  Anschauung
  deshalb  nicht  beizupflichten,  weil  sie  keinen  positiven
  Stützpunkt  im  RStGB.  besitzt  und  sind  deshalb
  der  Meinung,  daß  es  sich  in  konsequenter  Weise
nur  darum  fragen  kann,  ob  die  Vorschrift  des  §.  19
Abs.  2  überall  oder  nirgends  als  nur  bei  Arbitrirung
  einer  Strafe,  mit  anderen  Worten  bei  Bemessung
  einer  solchen  im  engeren  Sinne,  zur  Anwendung
  zu  kommen  habe,  jede  andere  kasuistische
Interpretation  jener  Vorschrift  aber  einer  dispositiven
  Grundlage  im  Gesetze  entbehre.  """,
Schließlich  ist  hier  noch  zu  bemerken,  daß  bei
der  Umwandlung  eines  Monatsbruchtheiles  in  Tage
als  Dauer  eines  Monates  die  Durchschnittsziffer
von  30  Tagen  anzunehmen  sei.
Oppenhoff:  Koͤmm.  S.  48  N.  3;  pr.
OTr.  24.  Jan.  1872  (Stengl.  XI  196,
Goltd.  A.  XX  10,  Oppenh.  R.  XIII  72).
Das  Vorbesprochene  führt  noch  auf  die  weitere
Frage,  ob  bei  Umwandlungen  nach  §.  21  bei  Konkurrenz
  auch  an  der  Einheit  des  vollen  Tages
nicht  festgehalten  werden  müsse,  was  sowohl  bei
Unmwandlung  des  Gefängnisses  in  Zuchthaus  als
auch  dann  in  Erwägung  kommen  kann,  wenn  es  sich
um  die  Erhöhung  einer  in  Gefängniß  oder  Festungshaft
  bestehenden  Einsatzstrafe  um  weniger  als  den  nach
§.  16  u.  §.  17  Abs.  2  gesetzlich  bestimmten  Mindestbetrag
  dieser  beiden  Strafarten  von  1  Tage  handelt,
z.  B.  wenn  3  Monate  Gefängniß  mit  1  Tage  Gefängniß
  konkurriren,  wo  die  Einsatzstrafe  von  3  Monaten
        <pb n="523" />
        Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.  477

Gefängniß  erhöht  werden  soll,  allein  ihr  Maß  nach
der  kategorischen  Vorschrift  des  §.  74  den  Betra
der  verwirkten  Einzelstrafen,  mithin  3  Monate  un
1  Tag  Gefängniß  nicht  erreichen  darf,  die  Erhöhung
sonach  weniger  als  1  Tag  entziffern,  folglich  nach
Stunden  (F.  19  Abs.  1)  bestimmt  werden  müßte.
Dasselbe  ist  der  Fall,  wenn  z.  B.  9  Monate  und
1  Tag  Festungshaft  konkurriren.  Für  die  Michteinhaltung
  jener  Einheit  könnte  nun  allerdings
angeführt  werden,  daß  im  II.  Entw.  die  im
I.  Entw.  enthaltene  Bestimmung,  daß  die  bei
der  Umwandlung  sich  ergebenden  Bruchtheile  eines
Tages  unberücksichtigt  bleiben  sollen,  nicht  mehr  vorkommt,
  ferner,  daß,  wenn  einmal  von  der  Vorschrift
des  §S.  19  Abs.  2  abgewichen  werden  darf,  nicht
abzusehen  ist,  warum  diese  Abweichung  sich  blos  auf
Bruchtheile  von  Monaten  und  nicht  auch  von  Tagen
beziehen  dürfe,  dann,  daß  die  Vorschrift  des  8.  19
Abs.  2,  wonach  die  Dauer  einer  anderen  Freiheitsstrafe
  (als  Zuchthaus)  nur  nach  vollen  Tagen  bemessen
  werden  dürfe,  bei  Gefängniß  und  Festungshaft
  ebenso  wie  bezüglich  des  Zuchthauses  sich  nur
auf  Bemessung  oder  Arbitrirung  einer  Strafe  im
obenerörterten  engeren  Wortverstande  bezieht,  und
dieselben  Gründe,  welche  für  eine  Erhöhung  der  in
Zuchthaus  bestehenden  Einsatzstrafe  nach  Tagen  sprechen,
  vollständig  auch  hier  anschlagen,  also  die  Bejahung
  oben  aufgeworfener  Frage  sich  nur  als  eine
nothwendige  logische  Konsequenz  der  Bejahung  der
anderen  Frage  darstellt.  Allein  in  Anbetracht,  daß
sich  sonst  nach  Umständen  sehr  erhebliche  Schwierigkeiten
  beim  Strafvollzuge  und  sogar  bedeutende  Benachtheiligung
  und  Belästigung  des  Bestraften  ergeben
  könnten,  z.  B.  im  Falle,  daß  die  Strafzeit
ihr  Ende  mitten  in  der  Nacht  erreicht,  welchen  Nachtheilen
  gegenüber  der  Wegfall  eines  blos  nach  Stunden
  zählenden  Theiles  einer  Freiheitsstrafe  nach  dem
        <pb n="524" />
        478  Brandversich.-Beiträge  der  substhiären  Baupflichtigen.

alten  Rechts-Axiome:  minima  non  curat  praetor
nicht  von  solcher  Bedeutung  erscheint  wie  der  Wegfall
  einer  oft  mehrwöchentlichen  Zuchthausstrafe,  deren
Verhängung  jene  Nachtheile  nicht  mit  sich  bringen
kann,  endlich  im  Hinblicke  auf  die  Motive  S.  45
und  48,  was  Alleb  annehmen  läßt,  daß  eine  solche
Anschauung  der  Intention  des  Gesetzgebers  widerstreite,
  hat  sich  bisher  als  Ausfluß  logischer  Interpretation
  die  allgemeine  Ansicht  konstant  dahin  behauptet,
  daß  überall  an  der  Einheit  des  vollen
Tages  festzuhalten  sei  und  überschießende  Bruchtheile
  eines  Tages  allerorten  in  Wegfall  zu  kommen
  haben.
Schwarze:  l.  c.  S.  302;  Oppenhoff:
Komm.  S.  48  N.  6;  Otto:  lI.  c.  S.  147
Z.  15;  pr.  OTr.  22.  Jan.  1872  (Goltd.
A.  XX,  13);  20.  Febr.  1872  (Oppenh.  R.
XIII,  157),  6.  März  1872  (Goltd.  A.
XX,  182);  sächs.  OAG.  5.  Jan.  1872
(Annal.  n.  F.  IX  289,  Stengl.  XI  266).
Die  Praxis  hat  es  indessen,  wie  sich  bisher
gezeigt  hat,  abgesehen  von  §.  79,  in  der  Hand,
derartige  Schwierigkeiten  unbeschadet  des  Interesses
der  Anklage  wie  des  Angeklagten  durch  eine  dieselben
  nicht  provocirende  Strafzumessung  wohl  Überall
vermeiden  zu  können.  Au-«
  V.  1—.

Ueber  die  aus  der  subsidiären  Baupflicht  von  Cultusgebäuden

  abzuleitenden  Verpflichtungen  in  Betref

der  für  diese  zu  entrichtenden.  Brandversicherungs--
  eiträge.

Zu  denjenigen  praktisch  bedeutsamen  Rechtsfragen,
  in  Betreff  deren  die  in  diesen  Blättern  kund-
        <pb n="525" />
        Brandversich.-Beiträge  der  subsidiären  Baupflichtigen.  479

gegebene  Praxis  des  obersten  Gerichtshofes  das
unerquickliche  Bild  einer  verschiedenartigen  und  sich
direkt  widersprechenden  Rechtssprechung  darbietet,
gehört  —  nebst  anderen  —  auch  die  Frage,  ob  und
welche  Verbindlichkeiten  dem  subsidiär  Baupflichtigen
bezüglich  der  Entrichtung  der  für  die  betreffenden
Cultusgebäude  nach  Maßgabe  des  Brandversicherungsgesetzes
  zu  leistenden  Versicherungsbeiträge  obliegen.
  Während  nämlich  durch  das  in  Bd.  33
S.  321  d.  Bl.  mitgetheilte  oberstrichterliche  Erkenntniß
  v.  22.  Febr.  1868  alle  und  jede  derartige  Verbindlichkeit
  des  subsidiär  Baupflichtigen  verneint  ist,
und  zwar  auf  Grund  der  Art.  73  und  74  des
BVG.  v.  J.  1852  und  ihrer  EntstehungsSgeschichte,
wird  in  den  Entscheidungsgründen  zu  dem  in  Bd.  38
S.  508  u.  folgde.  d.  Bl.  abgedruckten  oberstrichterl.
Erkenntnisse  v.  3.  Juni  1871  auf  Grund  eben  der
nämlichen  Gesetzesstellen  in  ausführlicher  Erörterung
dargelegt,  daß  die  aus  der  subsidiären  Cultuspflicht
vermöge  der  rechtlichen  Natur  derselben  sich  ergebenden
  Verpflichtungen  sich  auch  auf  die  in  Rede  stehenden
  BrandversicherungSbeiträge  erstrecken,  und  daß
insbesondere  die  den  allegirten  Art.  73  und  74  des
BVG.  v.  J.  1852  zu  Grunde  liegenden  Kammerverhandlungen
  vielmehr  gegen.  die  Exemtion  fraglicher
  Leistung  aus  dem  Umfange  besagter  Baupflicht
sprechen.  Wenn  nun  schon  eine  solche  Divergenz
in  der  Anwendung  und  Auslegung  des  Gesetzes  die
weitere  Erörterung  dieser  auch  praktisch  erheblichen
Controverse  zu  rechtfertigen  geeignet  erscheint,  so  ist
ein  ganz  besonderer  Anlaß  hiezu  auch  in  dem  Umstande
  gegeben,  daß  durch  die  seit  Erlassung  der
allegirten  Entscheidungen  erfolgte  Einführung  des
neuen  BVWG.  v.  3.  April  1875  und  durch  die  demselben
  zu  Grunde  liegenden  und  als  triftige  Auslegungsbehelfe
  in  Betracht  kommenden  Kammerverhandlungen
  solche  Argumente  an  die  Hand  gegeben
        <pb n="526" />
        480  Brandversich.-Beiträge  der  subsidiären  Baupflichtigen.

sind,  welchen  für  die  richtige,  dem  Willen  und  Geiste
des  Gesetzes  entsprechende,  Lösung  der  Controverse
nicht  blos  für  die  Zukunft,  sondern  auch  rückwärts
eine  durchschlagende  Bedeutung  nicht  wohl  wird  abgesprochen
  werden  können.  Wenn  nämlich  auch  in
das  jetzt  geltende  BVG.  v.  J.  1875  die  vorerwähnten
  Bestimmungen  in  Art.  73  und  74  des
früheren  Gesetzes  v.  J.  1852  mit  gleichem  Wortlaute
  wieder  aufgenommen  sind,  so  kann  doch  immerhin
  Angesichts  der  vorausgegangenen  Kammerverhandlungen
  jetzt  kein  Zweifel  mehr  darüber  bestehen,
daß  nach  der  Intention  der  Gesetzgebung  aus  jenen
Art.  73  und  74  1.  cit.  ein  Argument  für  die  Verneinung
  der  hier  in  Rede  stehenden  Verpflichtung
des  subsidiär  Baupflichtigen  nicht  entnommen  werden
  kann,  und  daß  also  vom  Standpunkte  des  dermals
  geltenden  BVG.  v.  J.  1875  die  Motivirung
jenes  vorerwähnten  (älteren)  Erkenntnisses  v.  J.
1868  absolut  unhaltbar  ist;  denn  in  jenen  Kammerverhandlungen
  ist,  wie  in  Hauck's  Commentar  zum
BV.  v.  J.  1875  S.  131  Not.  1  und  5  unter
Hinweisung  auf  die  stenogr.  Berichte  der  64.  öffentl.
Sitzung  v.  19.  Febr.  1875  S.  48—50  —  K.  d.
Abgeordneten  —,  ausdrücklich  erläuternd  dargelegt  wird,
eben  gerade  aus  Auslaß  spezieller  Anregung  der  hier
erörterten  Rechts=  resp.  Streitfrage  allseitig  anerkannt
  worden,  daß  durch  die  Bestimmungen  der
Art.  73  und  74  des  Gesetzes  keineswegs  eine  Aenderung
an  den  aus  der  subsidiären  Baupflicht  zufolge  der
hiefür  maßgebenden  Rechtsnormen  sich  ergebenden
Verpflichtungen  und  Berechtigungen  der  Betheiligten
hinsichtlich  der  Auföringung  der  Mittel  zur  Entrichtung
  der  Brandversicherungsbeiträge  für  die  betreffenden
  Cultusgebäude  getroffen  werden  wolle  und  solle.
(Schluß  folgt.)

:  K.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke
Wiis  ceh  —
        <pb n="527" />
        Ergänzungsblatt  M.  5.  41.  Jahrgang.
Dr.  J.  A.  Zeuffert's
Plätter  für  Rechtsanbendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Abhandlungen  über  Theis  1  Abschnlit  5  des  Strasgesehbuches  für
das  deutsche  Relch.  —  Ueber  dle  aus  der  subsidlären  Baupflicht  von
e

Abhandlungen  über  Theil  I  Abschnitt  5  des  Straf.
gesetzbuches  für  das  deutsche  Reich.

V.  Das  sogenannte  fortgesetzte  Delikt
(delictum  continuatum).

Nach  dem  Sprachgebrauche  des  gewöhnlichen
Lebens  kann  man  jedes  Delikt  ein  fortgesetztes
nennen,  welches  nicht  blos  aus  einem  einzigen  Thätigkeitsakte
  besteht,  z.  B.  wenn  A.  in  aufwallender
Hitze  der  Leidenschaft  das  Messer,  welches  er  gerade
  in  seiner  Hand  hält,  dem  B.  durch  das  Herz
stößt  (S.  212),  sondern  aus  mehreren  ununterbrochen
  auf  einander  folgenden  gleich  oder  verschteden
beschaffenen  Thätlichkeiten  zusammengesetzt  ist,  von
welchen  jedoch  jede  schon  an  sich  das  betreffende
Delikt  seiner  Art  nach  begründen,  würde,  verglelchungsweise
  etwa  so,  wie  eine  Anzahl  von  Goldstücken
gleichen  oder  verschiedenen  Gepräges  und  Werthes
eine  Geldsumme  bildet,  jedeb  einzelne  Stück  aber
für  sich  schon  eine  solche  repräsentirt.  Dieses  ist
z.  B.  der  Fall,  wenn  Jemand  eine  leichte  Körperverletzung
  an  einem  Anderen  dadurch  begeht,  daß
er  demselben  in  unmittelbarer  Reihenfolge  mehrere
ganz  gleiche  Stockstreiche  versetzt  (§.  223),  beziehungsweise
  mehrere  zwar  verschiedene,  jedoch  sämmt-Neue

  Folge  XXI.  Band.
        <pb n="528" />
        482  Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  NStGB.

lich  unter  diesen  §.  des  RStGB.  fallende  Verwundungen
  belbringt;  oder  wenn  ein  Dieb  bei  Ausführung
  eines  und  desselben  einfachen  Diebstahls
eine  Mehrzahl  fremder  Sachen  nach  einander  wegnimmt
  (§.  242),  beziehungsweise  bei  einem  und
demselben  diebischen  Unternehmen  einen  Geldschrank
erbricht  sowie  eine  Kommode  mittels  eines  Dietriches
  öffnet  und  aus  beiden  etwas  stiehlt  (8.  242
Z.  2  u.  3).  —  Enthält  dagegen  ein  Delikt  mehrere
  gleich  oder  ungleich  beschaffene  Thätlichkeiten,
von  denen  nicht  jede  den  Thatbestand  desselben  reproduzirt,
  sondern  die  konkrete  Deliktöform  erst  aus
ihrer  Verbindung  hervorgeht,  wie  —  um  auch  hier
einen  Vergleich  zu  ziehen  —  von  mehreren  gleichen
Ringen,  beziehungsweise  von  mehreren  verschiedenen
Gemälden  nicht  schon  durch  jedes  einzelne  Stück
derselben  sondern  erst  durch  ihre  Vereinigung  der
Begriff  einer  Kette,  beziehungsweise  einer  Gemälde-Sammlung
  entsteht,  z.  B.  mehrere  gewohnheitsmäßig
  verübte  gleichbeschaffene  Hehlerelen  (§§.  259,
260),  oder  die  fälschliche  Anfertigung  einer  Urkunde
und  deren  Gebrauch  zum  Zwecke  der  Täuschung
(§.  267),  oder  das  Einsteigen  in  ein  Gebäude,  sodann
  das  Erbrechen  eine5  darin  befindlichen  Behältnisses
  und  schließlich  die  Wegnahme  einer  in  letzterem
  verwahrten  Sache  (8.  242  Z.  2),  so  könnte
zwar  von  einer  fortgesetzten  verbrecherischen  Thätigkeit,
  nicht  aber  auch  von  einem  fortgesetzten  konkreten
  Verbrechen  gesprochen  werden,  da  man  nur
Dasjenige  fortzusetzen  vermag,  was  man  bereits  gethan
  hat,  oder  m.  a.  Worten  blos  dasselbe  fortgesetzt
  werden  kann,  was  schon  gesetzt  ist,  —  ogl.
Dr.  v.  Woringen:  „Ueber  den  Begriff  des  fortgesetzten
  Verbrechens“,  1857;  Berner:  „Lehrbuch
  2c."  §.  141,  —  in  den  letztgedachten  Fällen
aber  nicht  schon  durch  jeden  Thätigkeitsakt  sondern
erst  durch  die  Totalität  sämmtlicher  Thätigkeitsakte
        <pb n="529" />
        Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.  483

das  konkrete  Delikt  —  eine  gewohnheitsmäßige
Hehlerei,  eine  Urkundenfälschung,  ein  schwerer  Diebstahl
  —  begangen  wird.  Nach  der  allgemeinen
Redeweise  spricht  man  aber  auch  dann  von  einer
Fortsetzung,  wenn  eine  Mehrzahl  gleichartiger
oder  ungleichartiger,  mit  einander  nicht  zusammenhängender,
  selbstständiger  jurlstischer  Strafhandlungen
eines  Thäters  gegeben  ist,  mögen  dieselben  sogar
sämmtlich  oder  theilweise  schon  bestraft  sein  oder
nicht,  indem  man  z.  B.  von  Demjenigen,  welcher
sich  eine  Reihe  von  einander  völlig  unabhängiger
Betrugshandlungen  zu  Schulden  kommen  ließ,  zu
sagen  pflegt,  er  habe  fortgesetzt  betrogen,  oder  von
einem  Anderen,  der  einen  Diebstahl,  sodann  eine
Körperverletzung,  hierauf  eine  Unterschlagung  und
zuletzt  einen  Meineid  je  selbstständig  begangen  hat,
er  habe  fortgesetzt  strafbare  Reate  verübt.  —
Allein  nicht  jedes  Delikt,  welches  man  nach
dem  gewöhnlichen  Sprachgebrauche  schon  ein  fortesetztes
  heißt,  wird  nach  der  Terminologie  der
beg-  über  das  fortgesetzte  Verbrechen,  wie  sich  letztere
  seither  in  der  Praxis  ausgebildet  hat  und  auch
schon  in  der  Strafgesetzgebung  Aufnahme  fand,
technisch  also  bezeichnet.  Unter  welchen  Voraussetzungen
  nun  in  der  bibherigen  Doktrin  und  Judikatur
  von  einem  fortgesetzten  Delikte  im  technischen
  Sinne  gesprochen  wird,  sowie  welche
Grundsätze  und  sonstigen  rechtlichen  Folgerungen
man  überhaupt  aus  diesem  Begriffe  ableitet,  zugleich
  aber  auch  welche  Berechtigung  derselbe  anzusprechen
  hat,  möge  uns  in  der  gegenwärtigen  Abhandlung
  in  durch  den  bemessenen  Raum  bedingter
Gedrängtheit  näher  zu  erörtern  gestattet  sein,  nachdem
  gerade  diese  für  die  Rechtsanwendung  so  einflubreiche
  und  deshalb  wichtige  Materie  der  Lehre
über  die  Konkurrenz  auf  strafrechtlichem  Gebiete  in
der  Theorle  wie  in  der  Praxis  noch  eine  offene
        <pb n="530" />
        484  Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.

Frage  bildet,  und  nehmen  wir  hiebei  da,  wo  wir
uns  des  Ausdruckes  „Verbrechen“  anstatt  „Delikt“
bedienen,  ersteres  Wort  in  dem  weiteren  Sinne,
in  welchem  es  nicht  blos  die  Verbrechen  im
engeren  Wortverständnisse,  sondern  auch  die  Vergehen
  und  Uebertretungen  umfaßt.  —

Der  Begriff  des  fortgesetzten  Verbrechens  nebst
der  gesammten  Lehre  hierüber  verdankt  seine  Entstehung
  zunächst  dem  Bestreben,  die  Härte,  welche
sich  aus  dem  von  der  älteren  Strafgesetzgebung
—  so  namentlich  in  Frankreich  vor  dem  Code  v.
29.  Sept.  1791  bezw.  dem  Code  v.  3.  brum.  IV,
in  Preußen  vor  dem  Gesetze  v.  9.  März  1853
und  in  Bayern  vor  und  theilweise  noch  in  -dem
St  OB.  v.  J.  1813  —  beim  Zusammenflusse  mehrerer
  Strafthaten  festgehaltenen,  aus  dem  röm.
Rechte  L.  2  pr.  D.  de  privatis  delictis  (47,  1)
herübergenommenen  Kumulations-Prinzipe  ergab,  da
möglichst  zu  mildern,  wo  sle  nach  der  Sachlage  besonders
  schroff  hervortreten  würde.  Die  ganze
Theorie  des  fortgesetzten  Verbrechens  hat  sonach
lediglich  die  Begünstigung  des  Thäters  durch  die
Aufhebung  der  ihn  sonst  schwerer  strafbar  erscheinen
lassenden  Grundsätze  über  die  Real-Konkurrenz  zum
Zwecke.  Aus  denselben  triftigen  Gründen,  womit
die  Motive  zu  §.  72  d.  rev.  Entw.  S.  78  das
bei  der  realen  Konkurrenz  im  RStGB.  zur  Geltung
  gebrachte  vermittelnde  Exasperations-Prinzip
rechtfertigen,  suchte  man  durch  die  Annahme  einer
fortgesetzten  Strafthat  der  Härte  der  Strafkumulirung
  zu  entgehen.  Dieses  war  in  der  preuß.  Praxis
der  Fall,  so  lange  §.  56  des  dortigen  St  G.  v.
J.  1851  beim  sachlichen  Zusammenflusse  die  Kumulation
  der  Strafen  prinzipiell  aufrecht  erhielt  und  das
Gesetz  v.  9.  März  1853  diesem  8.  nicht  eine  ihn  wenigstens
  bezüglich  der  Freiheitsstrafen  milder  gestaltende
  Bestimmung  beigesetzt  hatte,  in  Bayern  und
        <pb n="531" />
        Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.  485

anderen  deutschen  Staaten  (Baden,  Braunschweig,
Darmstadt,  Hannover,  Sachsen,  Thüringen,  Württemberg)
  aber  gewann  diese  Tendenz  sogar  Ausdruck
  im  Gesetze  selbst,  und  zwar  im  erstgedachten
Staate  zunächst  in  Art.  110  Abs.  1  d.  St  G.  v.
J.  1813,  —  veranlaßt  durch  dessen  Vorschrift  über
reale  Konkurrenz  in  Art.  109  —  sodann  im  StE.
v.  10.  Nov.  1861  (ohne  daß  jedoch  hier  die  allgemeinen
  Konkurrenz-Vorschriften  ebenfalls  dazu  gedrängt
  hätten)  bei  einzelnen  Reaten,  woselbst  die
Frage  der  Fortsetzung  zumeist  vorzukommen  pflegt,
so  beim  Diebstahle  (Art.  273),  bel  der  Unterschlagung
  (Art.  296),  beim  Betruge  (Art.  321),  und
im  Allgemeinen  bei  der  Verjährung  (Art.  95).
Goltd.  A.  VIII,  24;  Schwarze  bbendaselbst
S.  433;  Oppenh.:  Komm.  S.  169  N.  3.
Ungeachtet  aller  Bemühungen  ist  es  indessen
bisher  weder  der  Wissenschaft  noch  der  Praxis
gelungen,  eine  den  Begriff  des  fortgesetzten  Verbrechens
  erschöpfende,  denselben  durch  unverkennbare
  Grenzen  präzisirende  Definition  aufzustellen,
während  eine  allgemeine  gesetzliche  Definitlon  von
den  uns  zunächst  interessirenden  älteren  und  neueren
Strafgesetzgebungen  Preußens  und  Bayerns  nur
die  letztere  im  oben  erwähnten  Art.  110  Abs.  1  und
bezw.  in  den  Anm.  Bd.  I  S.  259  Z.  I  in  ziemlich
  magerer  und  unbestimmter  Weise  dahin  gehend
enthält,  daß,  wenn  ein  Verbrechen  an  demselben
Gegenstande  oder  an  einer  und  derselben  Person
mehrmals  begangen  wird,  die  verschiedenen  das  Verbrechen
  fortsetzenden  Handlungen  für  eine  einzige
That  zu  rechnen  seien,  das  b.  St  GB.  v.  10.  Nov.
1861  aber  lediglich  für  konkrete  Deliktsgattungen
ganz  spezielle  Bestimmungen  erlassen  hat,  welche
sich  zwar  an  einige  allgemeinere  Grundsätze  anlehnen,
indessen  keine  neuen  Gesichtspunkte  enthalten  und
später  gelegentlich  noch  besprochen  werden  sollen.
        <pb n="532" />
        486  Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RStGB.

Nach  der  früheren  Straf-Gesetzgebung  Braunschweig"s,
  Darmstadt's,  Haunover's  und
Thüringen's  (A.  56,  111,  106  u.  51)  ist  ein
fortgesetztes  Verbrechen  gegeben,  wenn  die  mehreren
gegen  dasselbe  Strafgesetz  gerichteten  Akte  die  fortschreitende
  Ausführung  desselben  Entschlusses  oder
Bestandtheile  und  Stufen  derselben  Handlung  oder
in  Bezug  auf  dasselbe  Verhältniß  verübt  sind,  während
  das  badische  Strafrecht  (Art.  180,  181)
lediglich  die  Einheit  des  Entschlusses  zur  Defintrung
des  fortgesetzten  Verbrechens  aufnahm,  ebenso  aber
wie  das  darmstädtische  Strafrecht  den  Begriff  des
fortgesetzten  Verbrechens  auch  auf  fahrlässige  Delikte,
nämlich  bei  mehrfachen  Verletzungen  desselben  Strafgesetzes,
  welche  sämmtlich  Folgen  derselben  fahrlässigen
  Handlung  sind,  anwendete,  die  württembergische
  Gesetzgebung  (A.  122)  sich  mit  der  Andeutung
  begnügte,  daß  die  mehreren  verbrecherischen
Akte  von  derselben  Art  gewesen  sein  müssen,  das
sächs.  Gesetz  (A.  78)  aber  den  Begriff  der  Fortsetzung
  gar  nicht  definirte.

Was  nun  die  Doktrin  und  die  Praxis  anbelangt,
  so  erblickt  Schwarze  l.  c.  S.  298  im
fortgesetzten  Verbrechen  das  Zusammenfassen  der
einzelnen  Handlungen  als  eines  Mittels  zu  Einem
als  Ganzes  gedachten  Erfolge  bei  dem  zur  Ausführung
  des  ersten  verbrecherischen  Aktes  gefaßten
Entschlusse;  Rüdorff  1.  c.  S.  216  ff.  und:
„StGB.  f.  d.  d.  Reich  (neue  Fassung“)  1876,
p.  XVII,  welcher  am  letztgedachten  Orte  das  fortgesetzte
  Verbrechen  als  einen  vom  RStGB.  im
K.  74  nicht  besonders  hervorgehobenen  dritten  Fall
erklärt  und  hiernach  sich  der  betreffenden  Theorie
gegenüber  nicht  lediglich  ablehnend  verhält,  wie  solches
  wohl  nach  dessen  Kommentar  angenommen  werden
  könnte,  scheint  unter  einem  fortgesetzten  Verbrechen
  eine  zusammenhängende,  von  demselben  straf-
        <pb n="533" />
        Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.  487

baren  Wollen  getragene  Thätigkeit  zu  verstehen,
welche  aus  Einzelhandlungen  besteht,  von  denen
jede  als  selbstständige  Verletzung  desselben  Strafgesetzes
  erscheintt  Hahn  1.  c.  S.  50  u.  51  findet
das  Merkmal  des  fortgesetzten  Verbrechens  im
Gegensatze  zu  wiederholten  Delikten  in  der  zusammentreffenden
  Einheit  des  verbrecherischen  Entschlusses
und  der  That,  so  daß  die  mehreren  strafbaren  Handlungen
  als  fortschreitende  Ausführung  Einer  That
erscheinen;  Berner:  „Lehrbuch  2c.“  §.  141  nimmt
mit  mehreren  anderen  Theoretikern  und  Praktlkern
ein  fortgesetztes  Verbrechen  an,  wenn  mehrere  Akte,
deren  jeder  für  sich  allein  schon  den  Thatbestand
desselben  Verbrechens  erfüllt,  als  fortschreitende  Ausführung
  desselben  verbrecherischen  Entschlusses  erscheinen
  und  deßhalb  als  Eine  Handlung  aufzufassen
sind;  Köstlin:  „System  d.  d.  Strafr.“  S.  543
A.  1  fordert  zum  fortgesetzten  Verbrechen  Einheit
auf  der  subjektiven  und  auf  der  objektiven  Seite;
nach  Heffter  (Goltd.  A.  I,  310)  besteht  das
fortgesetzte  Verbrechen  aus  einzelnen  Mißthaten,
welche  dieselbe  Rechtspflicht  jedesmal  ganz  verletzen;
Hälschner  I.  c.  erklärt  dasselbe  als  eine  Mehrheit
von  Verletzungen  desselben  Rechtes,  welche  durch
ein  und  dieselbe  Absicht  bestimmt  sind,  und  sonach
nur  Eine  verbrecherische  Handlung  bilden;  Otto
1.  c.  S.  142  Z.  4  erörtert,  daß  es  sich  bei  der
Annahme  eines  fortgesetzten  Verbrechens  um  die
Auffassung  handle,  daß  eine  Mehrzahl  von  Handlungen
  zwar  an  und  für  sich  den  Erfordernissen
mehrerer  selbstständiger  Delikte  entsprechend  befunden
  werden  könne,  gleichwohl  aber  wegen  der  Kontinuität
  der  einzelnen  strafbaren  Handlungen  in  objektiver
  und  ein  und  desselben  strafbaren  Vorsatzes
beim  Thäter  in  subjektiver  Beziehung  gleichzeitig
ein  neues  Ganzes  bilde,  welch'  letzterem  hinwiederum
der  Charakter  eines  selbstständigen  einheitlichen  De-
        <pb n="534" />
        488  Zu  Theil  I  Abschn  5  des  RStE.

liktes  vindizirt  werden  müsse;  v.  Woringen  l.  c.
beschränkt  sich  im  Wesentlichen  auf  die  Bezeichnung
des  fortgesetzten  Verbrechens  als  der  Fortsetzung
eines  begangenen  Verbrechens;  Dr.  R.  John:
„Beiträge  zur  Lehre  von  der  Verbrechens-Konkurrenz“
  (Goltd.  A.  III,  497  ff.,  690  ff.)  erklärt
das  fortgesetzte  Verbrechen  als  ein  solches,  dessen
Angriffsobjekt  ein  theilbares  Recht  ist  und  dessen
Handlung  mehr  als  Eine  rechtsverletzende  Thätigkeit
  enthält,  schließt  dasselbe  sonach  durch  eine  Mehrzahl
  passiv  Betheiligter  oder  durch  die  Ungleichheit
der  Vermögensrechte  aus;  Dr.  Geßler:  „Ueber
das  fortgesetzte  Verbrechen“  (Goltd.  A.  IX,  73  ff.,
145  ff.,  297  ff.)  definirt  dessen  Begriff  dahin,  daß
ein  fortgesetztes  Verbrechen  vorhanden  sei,  wenn
verschiedene  Handlungern  vorliegen,  welche  für
sich  vollständig  den  Thatbestand  eines  bestimmten
(vollendeten  oder  versuchten)  Verbrechens  enthalten,
jedoch  sämmtlich  auf  Hervorbringung  derselben
speziellen  verbrecherischen  Erscheinung  oder  verschledener
  gleichartiger  Erscheinungen  abzielen,  welche
nach  dem  besonderen  Verbrechen  nur  als  Theile
eines  Ganzen  aufzufassen  sind  und  wobei  der  Handelnde
  sich  dieses  noch  zur  Zeit  der  Vornahme  jeder
einzelnen  (vollendeten  oder  versuchten)  Verletzung
bestehenden  Zusammenhanges  bewußt  ist;  v.  Tippelskirch
  (Goltd.  A.  XX,  174)  kennzeichnet  das
fortgesetzte  Verbrechen  im  Gegensatze  zum  fortdauernden
  dadurch,  daß  es  in  einer  Reihe  gleichartiger
strafbarer  Handlungen  bestehe,  deren  jede  fär  sich
allein  schon  den  Thatbestand  eines  Verbrechens  erfüllt,
  die  aber  in  ihrer  Gesammtheit  als  eine  einzige
Handlung  aufzufassen  sind,  dergestalt,  daß  das  Strafgesetz
  nur  einmal  zur  Anwendung  kommt  und  die
Verjährung  erst  von  der  letzten  Handlung  beginnt;
das  pr.  Obertrib.  erkannte  das  Merkmal  des
fortgesetzten  im  Gegensatze  zum  wiederholten  Ver-
        <pb n="535" />
        Brandversich.-Beiträge  der  subsidiären  Baupflichtigen.  489

brechen  in  seinen  Urtheilen  v.  8.  März  und  v.  9.
Juni  1852  (Goltd.  A.  L,  74)  in  der  zusammentreffenden
  Einheit  des  verbrecherischen  Entschlusses
und  der  That,  so  daß  die  mehreren  strafbaren
Handlungen  als  fortschreitende  Ausführung  Einer
That  erscheinen,  und  fordert  in  einem  neueren  Urtheile
  v.  3.  Febr.  1864  (Oppenh.  R.  JV,  339)
zur  Annahme  eines  fortgesetzten  Verbrechens,  daß
objektiv.  die  Kontinuität  der  einzelnen  strafbaren
Handlungen  und  subjektiv  ein  und  derselbe  strafbare
Vorsatz  beim  Thäter  festgestellt  ist;  das  sächs.
OAG.  begründet  in  seinem  Urtheile  v.  5.  Juni
1874  (Stengl.  XIV,  273)  die  Annahme  eines
fortgesetzten  Verbrechens  durch  die  Feststellung,  daß
die  mehreren  Reate  sich  nur  als  Einzelakte  eines
auf  einem  und  demselben  rechtswidrigen  Entschlusse
beruhenden  Verbrechens,  als  Ausfluß  eines  einmal
gefaßten  Beschlusses  charakterisiren;  der  bayer.
Kass.-Hof  endlich  sprach  sich  in  einem  Urtheile  v.
19.  Jan.  1874  (Bl.  f.  RA.  1874  S.  308  u.  309)
über  den  Charakter  des  fortgesetzten  Verbrechens
dahln  aus,  daß  zeitlich  getreunte  Handlungen,  von
denen  jede  ein  und  dasselbe  Strafgesetz  verletzt,
wem  auch  jede  für  sich  den  Thatbestand  des  treffenden
  Straffalles  erfüllen  würde,  gleichwohl  dann
nicht  als  „selbstständige  Handlungen“  in  Betracht
kommen,  wenn  feststeht,  daß  ihnen  eipe  Einheit  de5
verbrecherischen  Wollens  zu  Grunde  liegt.  —
(Fortsetzung  folgt.)

Ueber  die  aus  der  subsidiären  Haupflicht  von  Cultus-Lachtuden

  abzuleitenden  Verpflichtungen  in  getreff  der

ür  diese  zu  entrichtenden  Hrandversicherungsbeiträge.
(Schluß.)

Es  ist  darum  auch  nicht  etwa  nur  eine  persönliche

Ansicht,  wenn  Hauck  in  seinem  Commentar  I.  cit.
        <pb n="536" />
        490  Brandversich:-Beiträge  der  subsidiären  Baupflichtigen.

bemerkt:  „Wem  die  Baupflicht,  und  in  welcher
Reihenfolge,  obliegt,  wer  endgiltig  die  Brandversicherungsbelträge
  zu  zahlen,  daher  dem  an  die-Anstalt
  Bezahlenden  zurückzuersetzen  habe,
ist  nur  nach  den  civil-  und  kirchenrechtlichen  Bestimmungen,
  nicht  aber  nach  Art.  73  und  74  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  oder  dem  früheren  Brandversicherung5gesetze,
  zu  entscheiden.  Bestimmnngen  des
Civil=  oder  Kirchenrechtes  Dritten  gegenüber  zu  ändern
  lag  und  liegt  nicht  in  der  Absicht  und  Bestimmung
  des  Brandversicherungsgesetzes.“  „Durch
dieselben  (Art.  73  und  74)  ist  —  durchaus  nichts
über  civilrechtliche  Verpflichtungen  geregelt,  sondern
nur  festgestellt,  an  wen  sich  die  BV.-Anstalt  zunächst
mit  der  Erhebung  ihrer  Beitragsforderungen  zu  halten
  habe."  Ferner:  „Bei  den  kirchlichen  1c.  ꝛc.
hält  sich  die  BV.-Anstalt  an  den  primär  Baupflichtigen
  rc.  2c.  „An  den  eivilrechtlichen  Pflichten  zur
Entrichtung  oder  Rückersatz  der  bezahlten  Brandversicherungsbeiträge,
  wie  oben  Note  1  au5ßgeführt  wurde,
ist  durch  diese  Bestimmungen  nichts  geändert.  Die
in  den  Art.  73  und  74  gemachten  Vorbehalte  sollen
dleses  nur  ausdrücken,  nicht  aber  den  Schluß  rechtfertigen,
  als  ob  in  den  Fällen,  bezüglich  welcher
ein  Vorbehalt  in  diesen  Artikeln  nicht  gemacht  ist,
eine  Aenderung  der  eivilrechtlichen  Bestimmungen
getroffen  worden  sel.“  Es  stehen  vielmehr  allen
diesen  erläuternden  Bemerkungen  —  nebst  der  Autoritäl
  des  als  Kammerreferent  bei  Berathung  des  Gesetzes
  betheiligt  gewesenen  Commentators  —  auch
die  von  anderen  Seiten  bei  den  Kammerverhandlungen
  vorgekommenen  Aeußerungen  gleichen  Inhaltes
  als  authentische  Auslegungsbehelfe  rechtfertigend
zur  Seite.

Was  nun  die  von  dieser  gesetzlichen  Grundlage
aus  für  die  Lösung  der  hier  angeregten  Rechtsfrage
sich  ergebenden  Gesichtspunkte  betrifft,  so  ist  voresst
        <pb n="537" />
        Brandversich.-Belträge  ber  subsidiären  Baupflichtigen.  491

hervorzuheben,  daß  in  Consequenz  der  dargelegten
Intention  der  Art.  73  und  74  l.  eit.  die  Berechtigung
  der  BV.-Anstalt,  die  Entrichtung  der  dorthin
zu  leistenden  Versicherungsbeiträge  für  Cultusgebäude
  von  den  in  jenen  Artikeln  als  zahlungspflichtig
  bezeichneten  Personen  zu  verlangen,  unbeanstandbar
  feststeht,  und  daß  sonach  eine  nach  Maßgabe
jener  Vorschriften  zur  Entrichtung  fraglicher  Beiträge
aufgeforderte  Cultusstiftung  keinesfalls  solche  Zahlung
  unter  Bernfung  auf  die  einem  Andern  obliegende
subsidiäre  Cultusbaupflicht  verweigern  und  die  BV.=Anstalt
  an  Letzteren  verweisen  kann,  wie  am  Schlusse
der  in  Bd.  38  S.  512  d.  Bl.  mitgetheilten  Urtheilsmotive
  angedeutet  zu  sein  scheint.  Ebendarum
wird  auch  die  in  Hauck's  Commentar  im  Schlußsatze
  der  Not.  5  (S.  133)  befindliche  Bemerkung
wohl  auch  nur  von  dem  in  Art.  73  Abs.  2  und
Art.  74  Abs.  2  des  Ges.  vorgesehenen  Falle  gemeint
  sein,  wenn  nämlich  der  dort  vorausgesetzte
Rechtsstreit  über  die  primäre  Baupflicht  durch  rechtskräftiges
  Erkenntniß  entschieden,  und  dadurch  die  in
Art.  73  Abs.  1  und  Art.  74  Abs.  1  gegebene  Vorschrift
  anwendbar  geworden  ist.  Aus  glelchem  Grunde

auch,  wie  ebenfalls  in  Hauck's  Commentar
S.  133  bemerkt  wird,  eine  nach  den  eivil=  resp.
kirchenrechtlichen  Rechtsnormen  über  die  Tragweite
der  (subsidiären)  Cultusbaupflicht  zu  entscheidende
und  vor  den  Civilgerlchten  auszutragende  Differenz
zwischen  der  BV.-Anstalt  und  anderen,  als  den  in
Art.  73  und  74  cit.  bezeichneten,  Betheiligten,  auch
abgesehen  von  der  Competenzvorschrift  des  Art.  94
de5  Ges.,  nicht  möglich;  vielmehr  bleibt  neben  der
Anwendung  der  Art.  73  und  74  des  Ges.  nur  noch
die  Rechtsfrage  übrig:  ob  und  in  wie  weit  einer
nach  Maßgabe  jener  Gesetzesvorschriften  der  BV.=Anstalt
  für  Entrichtung  der  betreffenden  Vers.-Beiträge
  haftbaren  Stiftung  in  Betreff  und  zum  Zwecke
        <pb n="538" />
        492  Brandversich.-Beiträge  der  subsidiären  Baupflichtigen.

der  Aufbringung  der  zu  solcher  Ausgabe  erforderlichen
  Geldmittel  ein  Anspruch  gegen  den  subsidiär
Baupflichtigen  auf  Grund  dieser  Baupflicht
zusteht.  Was  nun  aber  die  für  die  Lösung  dieser
Frage  nach  den  einschlägigen  Civilrechtsnormen  in
Betracht  kommenden  Prämissen  betrifft,  so  wird  Angesichts
  des  ganz  speciellen  und  ausschließlichen,
durch  das  BV.-Gesetz  (Art.  34  und  folgde.)  ebeuso
vorgeschriebenen,  wie  gesicherten  Zweckes,  welchem
die  Versicherung  der  Cultusgebäude  gegen  Brand
und  die  hiewegen  zu  entrichtenden  Beiträge  zu  dienen
  bestimmt  sind,  kein  begründeter  Zweifel  darüber
bestehen  können,  daß  solche  Beiträge  als  ein  in  die
Kategorle  der  Kosten  für  die  bauliche  Unterhaltung
  des  betreffenden,  versicherten  Cultusgehäudes
  zu  subsumirender  Aufwand  erscheinen;  es  ergibt
sich  dies  insbesondere  aus  der  Erwägung,  daß  die
Versicherung  eines  solchen  Gebäudes  nur  den  Zweck
hat  und  haben  kann,  die  Bestreitung  der  Kosten,
welche  durch  die  Wiederherstellung  des  versicherten
Gebäudeß  im  Falle  seiner  Zerstörung  durch  Brand
verursacht  werden,  auf  die  BV.-Anstalt  überzuwälzen,
  und  daß  also  die  Realisirung  des  durch  die
Versicherung  und  resp.  durch  Entrichtung  der  Belträge
  bezielten  Vermögensvortheiles  nach  den  betreffenden
  gesetzlichen  Vorschriften  (Art.  38—48  des
B  .)  immer  einen  —  durch  Brand  herbeigeführten,
  mehr  oder  minder  schweren  —  Baufall  an
dem  versicherten  Gebäude  voraußsetzt,  und  ohne  solchen
  gar  nicht  möglich  ist.  Aus  diesem  gesetzlich
normirten,  ausschließlichen  Zwecke  der  Versicherung
von  Cultusgebäuden  bei  der  BV.-Anstalt  entspringt
dann  aber  auch  die  weitere  Folge,  daß  überall  da,
wo  die  betreffende  Cultusstiftung  nicht  die  Mittel
besitzt,  um  die  Kosten  eines  durch  Brandunglück
herbeigeführten  Baufalles  an  dem  Cultusgebäude
zu  bestreiten,  und  wo  deshalb  dieser  Kostenaufwand
        <pb n="539" />
        Brandversich.-Belträge  der  subsidiären  Baupflichtigen.  493

den  subsidiär  Baupflichtigen  treffen  würde,  der  durch
die  Einverleibung  eines  solchen  Gebäudes  in  die
BV.-Anstalt  zu  erzielende  Vermögensvortheil  zunächst
  und  direkt  dem  subsidiär  Baupflichtigen,  und
zwar  in  Rücksicht  auf  diese  seine  Baupflicht,  zu  Gute
kömmt,  indem  die  durch  die  Versicherung  des  Gebäudes
  auf  die  B  .-Anstalt  überwälzten  Kosten
einer  durch  Brand  verursachten  Baufallwendung  ohne
solche  Versicherung  vom  subsidiär  Baupflichtigen
selbst  aus  dessen  eigenem  Vermögen  zu  bestreiten
wären.  Es  kann  darum  auch  mit  gutem  Grunde
die  praktische  Bedeutung  und  Wirkung,  welche  die
Versicherung  eines  Cultusgebäudeßb  für  den  subsidiär
Baupflichtigen  hat,  überall  da,  wo  nach  dem  Vermögensstande
  der  betreffenden  Stiftung  die  Voraussetzung
  zur  Realisirung  solcher  Baupflicht  vorliegt,
unter  gleichen  Gesichtspunkt  gestellt  werden,  wie
z.  B.  das  Verhältniß  eines  anderen  Drltten,  welcher
  bei  derartigen  Baufällen  vermöge  bestehender
privatrechtlicher  Verpflichtung  dem  Besitzer  des  versicherten
  Gebäudes  im  Falle  der  durch  Brandunglück
nöthig  gewordenen  Wiederherstellung  desselben  das
dazu  erforderliche  Bauholz  zu  liefern  schuldig  ist;
denn  ein  gleicher  Vortheil,  wie  ihn  ein  solcher  Bauholz-Pflichtiger
  durch  den  ihm  eben  in  Rücksicht  auf
diese  seine  Verbindlichkeit  bezüglich  des  betreffenden.
Gebäudes  nach  Art.  20  des  BV.-Gesetzes  v.  J.
1875  gestatteten  Versicherungsvertrag  erzielt,  nämlich
  Schadloshaltung  wegen  der  ihm  zum  Zwecke
der  Wendung  eines  Baufalles  obliegenden  Leistung,
erwächst  auch  für  den  subsidiär  Baupflichtigen  auß
der  Versicherung  des  beteffenden  Cultusgebäudes,
und  noch  dazu  bezüglich  sämmtlicher  Baukosten,  die
ohne  die  Versicherung  von  ihm  zu  tragen  wären,  in
Folze  dieser  aber  von  der  Versicherungsanstalt  beritten
  werden.  Ebendarum  ist  es  auch  nur  eine  Consequenz
  dieses  wirklichen  Verhältuisses,  daß,  wie  in
        <pb n="540" />
        494  Brandversich.-Beiträge  der  subsidiären  Baupflichtigen.

Hauck's  Commentar  S.  33  (Not.  4)  bemerkt  ist,
zu  denjenigen  Betheiligten,  welche  vermäöge  ihres
selbsteigenen  Vermögensinteresses  an  der  Wiederherstellung
  eines  durch  Brand  beschädigten  VersicherungSobjektes
  resp.  Gebändes  zum  Abschlusse  des  Versicherungsvertrages
  mit  der  Anstalt  berechtigt  sind,
nebst  dem  Eigenthümer  auch  solche  Personen  gehören,
  denen  die  Baupflicht  am  Gebäude  obliegt.  Wenn
nun  aber  der  Aufwand  für  die  Entrichtung  der  fraglichen
  Versicherungsbeiträge  vermöge  ihres  Zweckes
äls  eine  direkt  zum  Nutzen  des  subsidiär  Baupflichtigen
  gereichende  Verwendung  überall  da  sich  darstellt,
  wo  im  Falle  der  Zerstörung  des  versicherten
Cultusgebäude5  durch  Brand  die  Kosten  für  dessen-Wiederherstellung
  zufolge  der  betreffenden  Baupflichtsverhältnisse
  vom  subsidiär  Baupflichtigen  zu  bestreiten
wären,  so  hat  gewiß  auch  die  Ansicht,  daß  in  allen
derartigen  Fällen  auch  die  betreffende  Cultusstiftung
die  zur  Entrichtung  der  Brandversicherungsbeiträge
für  die  betreffenden  Cultusgebäude  erforderlichen
Geldmittel  von  dem  subsidiär  Baupflichtigen  zu  beanspruchen
  befugt  sei,  ihre  vollste  Berechtigung  in
den  einschlägigen  Civilrechtsgrundsätzen.  Diese  Ansicht
  kann  wohl  auch  nicht  durch  das  Argument
widerlegt  werden,  daß  durch  die  Versicherung  der  Cultusgebäude
  die  primär  baupflichtige  Stiftung  selbst
zum  Besitze  der  zur  Wendung  elnes  durch  Brand
herbeigeführten  Baufalles  erforderlichen  Geldmittel
gelange,  und  daß  in  Folge  hievon  die  aus  der  subsidlären
  Baupflicht  sich  ergebende  Verpflichtung  bei
einem  solchen  Baufalle  gar  nicht  eintreten  könne;
denn  hiemit  ist  einerseits  die  Thatsache,  daß  die
Versicherung  von  Cultusgebäuden  zunächst  dem  subsidiär
  Baupflichtigen  zum  Nutzen  gereiche,  eher  bestätigt,
  als  beseitigt,  und  andererseits  wird  sich  wohl
kaum  eine  gesetzliche  Verpflichtung  einer  Cultusstiftung
  irgend  woher  ableiten  lassen,  Ausgaben  zu  dem
        <pb n="541" />
        Brandverslch.-Beiträge  der  subsidlären  Baupflichtigen.  495

Zwecke  zu  machen,  um  den  subsidiär  Baupflichtigen
vor  dem  Eintritte  der  Voraussetzüngen  für  die  Geltendmachung
  dieser  seiner  Verbindlichkeit  zu  bewahren;
  vielmehr  haben  die  geltenden  einschlägigen  Rechtsnormen
  den  Zweck,  die  Verwendbarkeit  der  Renten
des  Stiftungsvermögens  für  soustige  Cultusbedürfnisse
  eben  dadurch  zu  sichern,  daß  insolange  als
nicht  die  übrigen  Cultusbedürfnisse  befriedigt  sind,
aus  den  Stiftungsrenten  nichts  zu  Bauzwecken  verwendet
  zu  werden  braucht,  sondern  der  hiefür  erforderliche
  Auswand  von  dem  subsidiär  Baupflichtigen,
  und  zwar  zufolge  selbstelgener,  vorbehaltlos  bestehender
  Verbindlichkeit,  zu  bestreiten  ist  (Bd.  40
S.  110,  Bd.  38  S.  488  d.  Bl.).  Ebensowenig
steht  dem  vorstehend  Erörterten  die  Vorschrift  in
Art.  3  Z.  3  und  4  des  BV.-Gesetzes  v.  J.  1875
entgegen,  wonach  Cultusgebäude  der  BV.-Anstalt
einverleibt  werden  müssen;  denn  hierin  ist  keineswegs
  ausgesprochen,  dah  diese  Versicherung  auf
Kosten  der  betreffenden  Cultusstiftung  zu  geschehen
habe,  und  daß  das  Gesetz  durch  jene  Vorschrift  insbesondere
  auch  nichts  weniger  als  eine  Entlastung
der  subsidlär  Baupflichtigen  auf  Kosten  der  Stiftung
beabsichtigt  hat,  ist  bereits  genugsam  durch  die  vorausgegangene
  Erörterung  der  in  Art.  73  und  74
enthaltenen  Vorschriften  dargethan.

Sollte  aber  auch  der  in  Vorstehendem  hervorgehobene
  Gesichtspunkt  der  nützlichen  Verwendung
nicht  als  durchschlagend  genug  zu  erachten  sein,  um
die  Verpflichtung  des  subsidlär  Baupflichtigen  zur
Bestreitung  des  Aufwandes  für  die  fraglichen  V.-Beiträge
  und  einen  hierauf  gerichteten  Anspruch  der  betreffenden
  Stiftung  resp.  Kirchengemelnde  in  allen
Fällen  als  begründet  erachten  zu  können,  wo  die
thatsächliche  Voraussetzung  zum  Eintritte  der  subsidiären
  Cultusbaupflicht  bezüglich  der  durch  Brand
erwachsenden  Baufälle  vorliegt,  so  würde,  in  Conse=
        <pb n="542" />
        496  Brandversich.-Belträge  der  subsidiären  Baupflichtigen.

quenz  der  vorstehend  dargelegten  Qualität  des  Aufwandes
  für  die  Entrichtung  der  in  Rede  stehenden
Versicherungsbelträge  als  Baukosten  (Ausgabe  für
Cultusbauzwecke),  eine  Verpflichtung  des  subsidlär
Baupflichtigen  zur  Leistung  der  für  die  Bestreitung
dieser  Ausgabe  erforderlichen  Geldmittel  gegenüber
der  betreffenden  Kirchengemeinde  ebenso,  wie  bezüglich
  sonstiger  Ausgaben  für  Cultusbauzwecke,  zufolge
der  subsidlären  Baupflicht  doch  überall  da  bestehen,
wo  die  Renten  des  Cultusstiftungsvermögens  nicht
dazu  hinreichen,  um  daraus  nach  Bestreitung  der
Kosten  für  die  übrigen  Cultusbedürfnisse  und  unbeschadet
  dieser  auch  die  fraglichen  Versicherungsbeiträge
  bestreiten  zu  können.

Während  sonach  die  triftigsten  Erwägungen  sich
dahin  vereinigen,  daß  jedenfalls  auf  dem  Standpunkte
  des  jetzt  geltenden  Gesetzes  die  dem  Eingangs
erwähnten  (älteren)  oberstrichterlichen  Erkenntnisse
v.  J.  1868  zu  Grunde  liegende  Rechtsanschauung
als  absolut  unstichhaltig  sich  darstellt,  dürften  wohl
außer  der  Motivirung,  auf  welche  sich  das  allegirte
(lüngere)  Urtheil  v.  J.  1871  stützt,  auch  die  vorerwähnten
  Erläuterungen,  von  welchen  die  unveränderte
  Wiederaufnahme  der  mehrerwähnten  Art.  73
und  74  des  älteren  BVG.  v.  J.  1852  in  das
jetzt  geltende  (v.  J.  1875)  begleitet  worden  ist,
als  triftiges  Argument  für  die  Annahme  zu  dienen
geeignet  sein,  daß  das  jüngere  der  beiden  allegirten
  oberstrichterlichen  Erkenntuisse  auch  der  Intention
des  älteren  BV.-Gesetzes  v.  J.  1852  entspricht  und
darum  überall  da  zu  beachten  ist,  wo  über  die  hier
besprochene  Rechtsfrage  noch  nach  jenem  älteren  Gesetze
  zu  entscheiden  sein  wird.  a

;  K.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke
E—’“#  e)  bichein  nuer  Oruck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="543" />
        Ergänzungsblatt  G.  41.  Jahrgang.

Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Ferhtsunwendung

zunächst  in  Bayern.

y  Abhandl  "r  i
Inhaltt:  ——  Theil  I  Abschnilit  5  des  Sirasgesetzbuches  für

IUbhandlungen  über  Theil  1  Abschnitt  5  des  Straf.
gesetzbuches  für  das  deutsche  Reich.

V.  Das  sogenannte  fortgesetzte  Delikt
(delictum  continuatum).

(Fortsetzung.)

Es  würde  zu  weit  führen,  alle  und  bekannt
gewordenen  Versuche  der  Theorle  und  Rechtsprechung
  zur  Begriffsbestimmung  des  fortgesetzten  Verbrechens
  hier  wiederzugeben,  weshalb  wir  uns  auf
das  Vorstehende  um  so  mehr  beschränken  zu  sollen
glauben,  alt  in  allen  jenen  weiteren  Versuchen  keinerlei
  neue  Begriffsmomente  aufgestellt  sind,  sondern
  man  im.  Wesentlichen  mehr  oder  weniger  denselben
  Grundsätzen  wieder  begegnet.  —

MWie  schon  aus  den  vorstehend  vorgetragenen
Begriffsbestimmungen  ersehen  werden  kann,  ist  man
im  Hauptsächlichen  nur  darüber  allseitig  einig,  daß
das  Wesen  des  fortgesetzten  Verbrechens  in  einer
Mehrheit  von  strafbaren  Handlungen  bestehe,  welche
zwar  an  und  für  sich  als  selbstständige  erscheinen,
indessen  in  ihrer  Gesammtheit  gleichwohl  nur  als
Eine  juristische  Handlung  zu  betrachten  und  zu  bestrafen
  sind.

Verzl-  Geßler  in  Goltd.  A.  IX,  73  und

ote  8.
Eine  Verschiedenheit  der  Meinungen  tritt  aber  be-Neue
  Folge  XXI.  Band.
        <pb n="544" />
        498  Zu  Thell  1  Abschn.  5  des  RStGB.

reits  hier  über  die  Beschaffenheit  der  Einzelhandlungen
  zu  Tage,  je  nachdem  vorausgesetzt  wird,
entweder  a)  daß  die  mehreren  strafbaren  Handlungen
  blos  Verletzungen  desselben  Rechtes  bilden,  z.  B.
fortgesetzter  Diebstahl  oder  auch  fortgesetzter  Dlebstahl
  und  Unterschlagung  eines  Dienstboten  an  derselben
  Dienstherrschaft,  oder  b)  daß  solches  nicht
durchweg  verlangt  wird,  z.  B.  fortgesetzter  Betrug
an  verschiedenen  Personen  durch  die  nämliche  falsche
Vorspiegelung,  oder  c)  daß  man  statuirt,  es  müsse
jede  der  mehreren  Einzelhandlungen  dasselbe  spezielle
Strafgesetz  verletzen,  z.  B.  fortgesetzter  Ehebruch
wischen  denselben  Personen,  oder  d)  daß  man  es
für  zureichend  ansieht,  wenn  jede  Einzelhandlung  die
Thatbestand  smerkmale  desselben  konkreten  Verbrechens
wenigstens  seiner  Art  nach  enthält,  z.  B.  fortgesetzter
  Diebstahl  an  dem  nämlichen  Damnisikaten  theils
nach  §.  242,  theils  nach  S.  243  Z.  2  u.  3  ausgeführt,
  oder  e)  daß  man  sich  sogar  damit  begnüht,
wenn  die  Einzelhandlungen  ganz  verschiedenartige
Strafgesetze  verletzen,  z.  B.  Urkundenfälschung  (§.267)
zur  Verdeckung  einer  vorausgegangenen  Unterschlagung
  (§F.  246).  Viele  der  bisher  über  den  Begriff
des  fortgesetzten  Verbrechens  aufgestellten  Definttionen
  lassen  übrigens  entweder  gar  nicht  oder  doch
nicht  klar  ersehen,  welche  von  diesen  Voraussetzungen
  hiebei  zu  Grunde  gelegt  worden  sei.

Obwohl  nun  auch  Oppenhoff:  Komm.  S.  170
N.  6  die  unter  e)  gedachten  Fälle,  falls  er  anders
—  wie  nicht  —  der  rechtlichen  Existenz  des  Begriffes
  vom  fortgesetzten  Verbrechen  eine  Berechtigung
  zugestehen  würde,  zu  den  fortgesetzten  Verbrechen
  zu  zählen  scheint,  und  auch  die  Judikatur  solches
  schon  mehrmals  gethan  hat,  so  glauben  wir
doch,  daß  man  den  fraglichen  Begriff  unter  keinen
Umständen  so  weit  ausdehnen  könne,  wenn  man
denselben  nicht  mit  jenem  des  zusammengesetzten
        <pb n="545" />
        Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.  499

Verbrechens  (delictum  compositum),  bei  welchem
der  Thatbestand  des  Einen  vollendeten  Verbrechens
ebenfalls  aus  verschiedenen,  zur  Realisirung  Eines
bösen  Vorsatzes  unternommenen  Handlungen  besteht,
die  mitunter  an  sich  als  selbstständige  Strafthaten
erscheinen  können,  ohne  daß  jedoch  elne  Konkurrenz
im  technischen  Sinne  vorliegt,  zusammenwerfen  und
überhaupt  die  Grenzen  des  Begriffes  vom  fortgesetzten
  Verbrechen  in's  Unabsehbare  verrücken  will;  wir
sind  vielmehr  der  Ansicht,  daß  in  solchen  Fällen  lediglich
  die  Vorschriften  über  Ideal=  oder  Real-Konkurrenz
zur  Anwendung  gelangen,  je  nachdem  dem  Gesammthandeln
  ein  einheitlicher  oder  ein  mehrfacher  selbststäudiger
  Wille  zu  Grunde  liegt,  falls  von  den  Bestimmun-=gen
  des  Gesetzes  über  Konkurrenz  anders  nicht  da  abzusehen
  ist,  wo  dasselbe  die  mehreren  Strafhandlungen
zusammen  selbst  schon  mit  besonderer  Strafe  bedenkt
und  der  dolus  hiebei  seine  Richtung  nur  auf  die
Hauptdeliktsform  genommen  hat,  welche  Fälle  auch
Oppenhoff  I.  c.  hier  ausnimmt,  während  wir
vom  Standpunkte  der  Theorie  des  fortgesetzten  Verbrechens
  aus  die  Fälle  sub  b—d  unbedingt,  jene
sub  a)  aber  nur  unter  der  Voraussetzung  gleichartiger
  Einzelhandlungen  dazu  rechnen  würden.
Um  davon  sprechen  zu  können,  daß  man  ein  Thun
fortsetzt,  muß  nämlich  —  wie  oben  bereits  berührt
—  doch  vorausgesetzt  werden,  daß  die  spätere  Thätigkeit
  von  gleichartiger  Beschaffenheit  wie  die  vorausgegangene
  sei;  dies  ist  nun  wohl  der  Fall,  wenn
man  z.  B.  von  einer  anvertrauten  Geldsumme  einen
bestimmten  Betrag  und  später  einen  weiteren  Betrag
  unterschlagt,  nicht  aber  wenn  man  etwas  unterschlagt
  und  dann  zur  Verdeckung  dieser  Unterschlagung
  eine  Urkunde  fälscht;  dieses  Fälschen  ist
kein  wiederholtes  Unterschlagen,  sondern  etwas  generisch
  davon  ganz  Verschiedenes.  Man  gelangt  zu
einer  Verweisung  der  unter  e)  sowie  auch  der  un-.
  n
        <pb n="546" />
        500  Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.

ter  a)  gedachten  Fälle  mit  ungleichartigen  Einzelhandlungen
  in  das  Gebiet  des  fortgesetzten  Verbrechens
  offenbar  nur  dann,  wenn  man  den  Begriff
desselben  dem  §.  73  des  RStGB.  unterstellt  und
hiebei  eine  Ideal-Konkurrenz  annimmt,  was  wir
weiter  unten  als  vollständig  irrig  darlegen  zu  können
  hoffen.

Vgl.  auch  die  voraußgegangene  Abhdlg.  III,

S.  133  ff.,  S.  165  ff.

Dem  Vorerörterten  gemäß  würde  das  fortgesetzte
  Verbrechen  eine  Mehrzahl  von  wiederholten,
noch  unbestraften  verbrecherischen  Thätigkeiten  erfordern,
  deren  jede  die  Thatbestandsmerkmale  desselben
  Verbrechens  seiner  Art  nach  enthält,  und
welche  entweder  sämmtlich  vollendete,  oder  —  da
auch  ein  fortgesetzter  Versuch  bezw.  ein  theils  aus
vollendeten,  theils  aus  versuchten  Einzelhandlungen
zusammengesetztes  fortgesetztes  Verbrechen  gedacht
werden  kann  —  auch  sämmtlich  versuchte,  oder  vollendete
  und  versuchte  sein  können.

Hienach  würde  also  zu  den  beiden  Fällen,
welche  das  RStGB.  in  den  §§.  73  u.  74  bezüglich
  des  Zusammentreffens  mehrerer  strafbarer  Handlungen
  bezw.  mehrerer  Strafen  unterscheidet,  nämlich

a)  wenn  Eine  selbstständige  Handlung  mehrere
Strafgesetze  verletzt,

b)  wenn  mehrere  selbstständige  Handlungen  (vgl.
hlerüber  die  frühere  Abhdlg.  II)  verschiedene
Strafgesetze  oder  dasselbe  Strafgesetz  mehrmals
  verletzen,

noch  ein  dritter  Fall  kommen,  und  zwar

c)  wenn  mehrere  an  sich  selbstständige  Handlungen
  dasselbe  Strafgesetz  oder  verschiedene,  aber
gleichartige,  Strafgesetze  verletzen,  welche  Einzelhandlungen
  indessen  zusammengenommen  nur
als  eine  selbstständige  Handlung  erscheinen.  —

Am  weitesten  gehen  aber  die  Ansichten  bei  Be-
        <pb n="547" />
        Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.  501

antwortung  der  Frage  aus  einander,  unter  welchen
Voraussetzungen  jene  Mehrheit  als  eine  Einheit  angesehen
  werden  müsse,  was  denn  eigentlich  das  charakteristische
  Merkmal  sei,  durch  welches  sich  das
fortgesetzte  Verbrechen  von  den  real  konkurrirenden
bezw.  wiederholten  Delikten  (delicta  cumulata,  repetita
  vel  reiterata)  in  jedem  Falle  unterscheide,
und  wodurch  sich  die  Grenzen  dieser  verschiedenen
Begriffe  ein  für  allemal  klar  erkennen  lassen.

Die  Einen  erblicken  mit  Feuerbach  das  entscheidende
  Merkmal  in  der  Identität  des  Objektes
  des  Verbrechens,  so  daß  hienach  ein
fortgesetztes  Verbrechen  vorliegt,  sobald  ein  und
dasselbe  Verbrechen  an  demselben  Gegenstande  oder
an  derselben  Person  mehrmals  begangen  wird,  z.  B.
mehrmalige  Unzucht  mit  derselben  Person,  mehrmalige
  Beschädigung  derselben  öffentlichen  Anlage.

B.  StGB.  v.  J.  1813  Th.  I  Art.  110  Abs.  1;
Anm.  Bd.  I  S.  259  u.  260;  Feuerbach:
Lehrbuch  des  peinl.  Rechts,  12.  Ausg.  §.  128,
Anm.  von  Mittermaier;  Gönner:  Jahrbücher
  d.  Gesetzgebung  u.  Rechtspfl.  in  Bayern,
Bd.  I  S.  162  ff.,  III  S.  156;  Abegg:
Lehrbuch  d.  Strafrechtswissenschaft,  §.  161;
Grolmann:  Crim.-R.  §.  121;  Mitter-=maier
  im  Archiv  f.  Crim.  R.  Bd.  II  S.  238
und  neue  Folge  1836  S.  280;  Bl.  f.  R.
Bd.  IV  S.  178  ff.,  193  ff.

Dr.  John:  J.  c.  S.  620  verlangt  als  das
wesentlichste  Erforderniß  für  das  fortgesetzte  Verbrechen
  die  Theilbarkeit  des  ergriffenen  Rechtes,
  und  führt  in  einem  von  ihm  im  Jahre  1860,
Berlin,  herausgegebenen  Werke  über  das  fortgesetzte
Verbrechen  und  die  Verbrechens-Konkurrenz  unter
Wiederholung  dieses  Grundsatzes  noch  weiter  aus,
daß  sich  hier  eine  nothwendige  Glelchartigkeit  der
einzelnen  Thätigkeiten  zeige,  da  die  verletzten  Theile
        <pb n="548" />
        502  Zu  Cheil  1  Abschn.  5  des  REtGB.

des  angegriffenen  Rechtes  selbst  gleichartig  seien;
jede  einzelne  Thätigkeit  sei  gegen  ein  gleichartiges
Angriffsobjekt,  gegen  einen  Theil  eines  und  desselben
  Rechtes  gerichtet.  Indem  nun  diese  Gleichartigkeit
  überall  da  eintreten  müsse,  wo  ein  theilbares
Recht  durch  mehr  als  Eine  rechtsverletzende  Thätigkeit
  verletzt  werde,  sei  sie  in  der  Definitlon  des
fortgesetzten  Verbrechens,  welches  ein  theilbares
Recht  voraussetze,  zu  entbehren.  Nach  John's
Erörterung  in  Goltd.  A.  III,  620  wäre  also  für
die  Profie  festzustellen,  ob  Theile  eines  und  desselben
  Rechtes  oder  mehrere  selbstständige  Rechte
verletzt  sind.  Ergibt  die  Untersuchung  den  letzteren
Fall,  so  könne  unter  allen  Umständen  nur  von  Verbrechens-Konkurrenz
  die  Rede  sein;  ergibt  sich  aber
eine  Verletzung  von  Theilen  desselben  Rechtes,  so
sei  weiter  festzustellen,  ob  diese  verschiedenen  Verletzungen
  die  Folge  von  einem  oder  mehreren  Entschlüssen
  sind,  und  sei  im  ersteren  Falle  ein  fortgesetztes
  Verbrechen,  im  letzteren  Verbrechens-Konkurrenz
  vorhanden.  Nach  dieser  Anschauung  verschuldet
  mithin  z.  B.  Derjenige,  welcher  mehrere  Gegenstände
  stlehlt,  die  —  wie  ihm  bekannt  ist  —  verschiedenen
  Eigenthümern  gehören,  eine  Mehrzahl
real  konkurrirender  Diebstähle,  da  seine  Absicht  auf
die  Verletzung  mehrerer  Rechte  gerichtet  ist,  während
wegen  der  Einheit  des  Rechtes  ein  fortgesetztes  Verbrechen
  vorhanden  ist,  wenn  die  Gegenstände  dem
nämlichen  Eigenthümer  gehören.

Vgl.  auch  Geßler  in  Goltd.  A.  IX,  76.  —

Auch  Schwarze  spricht  sich  in  Goltd.  A.  VIII
S.  346  gelegentlich  seiner  Kritik  über  das  gedachte
Werk  John's  dahin  aus,  daß  das  entscheidende
Moment  beim  fortgesetzten  Verbrechen  allerdings  in
der  Natur  des  angegriffenen  Objektes  zu  erblicken
sei,  allein  er  will  im  Gegentheile  die  Untheilbarkeit
  des  Objektes  als  das  spezifische  Moment
        <pb n="549" />
        Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RStGB.  503

des  Begriffes  an  die  Spitze  gestellt  haben  und  geht
hiebei  von  dem  Standpunkte  aus,  welchen  der  Verbrecher
  gegenüber  seiner  Handlung  einnimmt.  So
kömmt  nach  Schwarze's  Kommentar  ein  fortgesetztes
  Verbrechen  namentlich  vor:  hinsichtlich  des
Münzverbrechens  bei  der  späteren  Veraußgabung  gefälschter
  Münzen  (§S.  146),  bei  der  Bigamie  und
dem  nachfolgenden  Ehebruche  (§.  171),  bei  der
Blutschande  mit  denselben  Verwandten  (8.  173),
bei  fortgesetzten  Unterschlagungen,  namentlich  eines
Einnehmers  (§S§.  246,  350),  bei  der  Erpressung
(§.  253),  bei  der  Urkundenfälschung  (S§.  267,  268),
wenn  auß  demselben  Entschlusse  von  der  Urkunde
mehrmals  Gebrauch  gemacht  wird.
Schwarze:  l.  c.  S.  413,  458,  464,  626,
642,  684.  ’  ·
Vgl.  auch  Schwarze:  „Die  Lehre  vom  fortgesetzten
  Verbrechen“,  Erlangen,  1857,  insbesondere
  S.  119,  dann  hins.  der  Unterschlagung
  in  Goltd.  A.  VII,  289  ff.  und  sächs.
Ger.-Zeitg.  IV  S.  30  ff.;  Krug:  „Zur  Lehre
vom  fortges.  Verbr.“,  1857  S.  36  ff.  in  Verbindung
  mit  Komm.  v.  sächs.  StGB.  S.  489  ff.

Schwarze  fordert  ferner  in  Uebereinstiumung
mit  Hälschner,  daß  die  Einzelhandlungen  zeitlich
geschieden  seien,  während  John  das  Gegentheil
  als  charakteristisches  Merkmal  erklärt.

Goltd.  A.  VIII,  347;  Hälschner:  „System
des  pr.  Strafr.  “I,  189  ff.  —

Die  Mehrzahl  der  Theoretlker  und  Preaktter
findet  das  hauptsächlichste  Untersch
fortgesetzten  Verbrechens  von  sachlich  zeede
bezw.  wiederholten  Delikten  in  der  verbrecherlschen
  Willensthätigkeit  des  Thäters.

Nach  dem,  was  wir  bereits  in  der  Abhandlung
        <pb n="550" />
        504  Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RStGB.

II  über  die  Präponderanz  des  verbrecherischen  Willens
  erörtert  haben,  kann  dasselbe  in  erster  Linie
auch  nur  darin  und  nicht  blos  in  den  äußeren  Erscheinungsmomenten
  der  Strafthat  gesucht  werden.
Man  spricht  hiebei  entweder  von  einer  Einheit
des  Entschlusses  und  erfordert  hiezu,  daß  derselbe
  Entschluß  bei  dem  ersten  Thätigkeitsakte  selbstständig
  gefaßt  und  in  den  nachfolgenden  Einzelhandlungen
  dieselben  durchdringend  blos  wiederholt  und
ununterbrochen  festgehalten  wird,  oder  auch  von  ein
und  demselben  strafbaren  Vorsatze  des  Thäters,
so  namentlich  das  pr.  Or.  v.  3.  Febr.  1864  (Oppenh.
  R.  IV,  339),  oder  aber  von  einer  Identität
  der  Absicht,  des  Zweckes  oder  des  Motives,
  indem  die  vielfache  fortgesetzte  Thätigkeit
d  adurch  zu  einer  einheitlichen  werden  soll,  daß  sie  denselben
  Erfolg  bezielt  oder  demselben  Zwecke  dient.  Besonders
  in  Bayern  begnügt  sich  —  allerdings  im  Einklange
  mit  dem  vorhergegangenen  und  noch  nicht
ganz  vergessenen  StGB.  v.  10.  Nov.  1861  (vgl.
Art.  273  Abs.  2  deßselben),  —  eine  große  Anzahl  von
Gerichten,  wie  man  täglich  erfahren  kann,  zur  Feststellung
  eines  fortgesetzten  Verbrechens  einzig  und
allein  mit  der  Motivirung  durch  den  Ausdruck,  daß
die  betreffenden  Einzelhandlungen  „aus  einem  und
demselben  Entschlusse“  hervorgegangen  seien.  Im
Gegenhalte  hiezu  sieht  v.  Woringen:  I.  c.  von
der  Willensthätigkelt  des  Verbrechers  gänzlich  ab,
indem  er  den  Begriff  des  fortgesetzten  Verbrechens  lediglich
  in  dem  objektiven  Zusammenhange  der
Handlungen  sucht,  und  gipfelt  seine  Anschauung  in
dem  Grundsatze,  daß  das  fortgesetzte  Verbrechen  die
Fortsetzung  eines  began  genen  Verbrechens  sei,  ohne
daß  es  eines  weiteren  Kennzeichens  außerhalb  des
gesetzlichen  Begriffes  bedürfe,  da  nur  der  konkret  gewordene
  Begriff  des  Verbrechens  über  die  Merkmale
der  Fortsetzung  entschelde.
        <pb n="551" />
        Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.  505

Jene  Kontinuität  in  objekiver  Beziehung
  wird  auch  von  vielen  Anderen,  jedoch  in  Verbindung
  mit  einer  Kontinuität  in  subjektiver
Hinsicht,  nämlich  desselben  dolus  auf  Seite  des
Thäters,  als  wesentliche5  Erforderniß  des  fortgesetzten
  Verbrechens  festgehalten,  so  früher  vom  pr.

Tr.  (s.  das  oben  citirte  Urtheil  desselben),  von
Schwarze:  l.  c.  S.  298,  von  Rüdorff:  J.  c.,
Otto:  J.  c.  S.  142  Z.  4,  Hahn:  I.  c.  S.  50,
u.  A.  m.

Vgl.  auch  Geßler  in  Goltd.  A.  IX  S.  78

und  die  Citate  daselbst  in  Note  1.  —

Eine  weitere  Meinung  hält  die  Einheit  des
Mittels,  wodurch  die  verschiedenen  Einzelhandlungen
  hervorgebracht  werden,  als  das  charakteristische
Kennzeichen  des  fortgesetzten  Verbrechens,  val.  Art.
296  d.  St  GB.  v.  10.  Nov.  1861,  während  Andere
  ausschließend  die  Einheit  des  aus  sämmtlichen
  Einzelhandlungen  resultirenden  Erfolges
  als  definirend  erklären,  und  endlich  als  Kriterium
  auch  noch  die  Identität  der  Veranlassung
  zum  Verbrechen,  oder  deb  Verhältnissesß,
welches  hiezu  benützt  wurde,  —  inöUbesondere  in  den
oben  angessrten  Spezlalbestimmungen  des  StGB.
v.  10.  Nov.  1861  —  schon  zur  Geltung  gelangte,
z.  B.  Annahme  eines  falschen  Namens,  um  eine
Defraudationsstrafe  von  sich  abzuwenden,  Diebstähle
unter  Benützung  desselben  Geschäfts-,  Gewerbsoder
  u.  dgl..

l.  Hälschner:  System  rc.  I,  512  ff.,  517;
1##  237,  296,  321  d.  St#e##.  v.  10.  Nov.

861.  —
Viele  verlangen  aber  auch,  wie  theilweise  schon  bemerkt,
das  Vorhandensein  mehrerer  der  vorstehenden  Momente
  zur  Annahme  eines  fortgesetzten  Verbrechens.—

Bezüglich  der  Literatur  val.:

Schwarze:  Komm.  S.  297  ff.,  ferner:  „Zur
        <pb n="552" />
        506

Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.

Lehre  vom  fortges.  Verbr.“,  1857,  und  in
Goltd.  A.  VIII,  343  ff.,  433  ff.,  dann  in
der  sächs.  Ger.-Zeitg.  IV  S.  30  ff.;  Dr.
v.  Woringen:  „Ueber  den  Begriff  des  fortges.
  Verbr.“,  1857.  Hierüber  Schwarze  in

der  sächs.  Ger.-Zeitg.,  1857,  S.  458  u.  in

Goltd.  A.  VIII,  434;  Dr.  Krug:  Zur
Lehre  vom  fortges.  Verbr.  mit  besonderer  Rücksicht
  auf  Dr.  Schwarze's  Schrift,  1859;
gegen  letztere  auch  Dr.  Vollert  in  den  Bl.
f.  Rechtöpfl.  in  Thüringen,  Bd.  IV  S.  378;
Krug:  Komm.  z.  sächs.  St  GB.  Abthlg.  VII;
Rüdorff:  1.  c.;  Berner:  Lehrbuch  2c.
§.  141,  dann:  Grundsätze  d.  pr.  Strafrechts,
Leipzig,  1868,  88.  100  ff.,  112  ff.,  149;
Merkel:  Zur  Lehre  vom  fortges.  Verbr.,
Darmstadt,  1862,  und  in  Dr.  v.  Holtzendorff's
  Handb.  d.  Strafrechts  II  S.  575  ff.,
insbes.  576  N.  4  u.  5;  Dr.  Geßler  in  Goltd.
A.  IX  S.  73  ff.,  145  ff.,  297  ff.,  514  ff.,
v.  Buri:  Zur  Lehre  von  der  Theilnahme  am
Verbrechen,  1860,  S.  91  ff.  und:  Abhandlungen
  aus  dem  Strafrechte,  Gießen,  1862;
Dr.  R.  John:  Ueber  das  fortges.  Verbrechen
und  die  Verbr.-Konkurrenz,  1860;  hierüber
Schwarze  in  Goltd.  A.  VIII,  343  ff.,
dann:  John  in  Goltd.  A.  VIII,  497  ff.,
690  ff.,  IX  305  ff.,  361  ff.,  514;  v.  Wächter
  in  Goltd.  A.  VIII  S.  5  ff.;  Hälschner:
System  d.  pr.  Strafr.  I  S.  489,  505  ff.
und  in  Goltd.  A.  VIII,  441  ff.;  Geyer
und  v.  Stemann  im  Ger.-Saal  XIII  S.
43  ff.,  XXIV  23  ff.,  insb.  25  u.  73;  Hager
  in  den  Annalen  d.  bad.  Gerichte,  XXXVII
(1872)  23;  Schletter's  Jahrbücher  d.  d.
Str.  u.  G.  V,  137  ff.;  Held  und  Slebdrat:
  Komm.  z.  sächs.  StGB.  S.  97;  Jahr-
        <pb n="553" />
        Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.  507

bücher  für  sächs.  Strafrecht,  VIII  337,  IX
220;  Bauer:  Abhandlg.  II  S.  28—41,  66
—69;  Kraushaar  im  Ger.-Saal  XII,  258
—294;  Breidenbach:  Komm.  zum  hest.
St  GB.  S.  452  ff.;  AbegNg  in  Goltd.  A.
VII  S.  181  u.  182;  Mittermaier  im  Arch.
d.  Kr.-R.  II,  212  ff.,  sowie  in  Temme's
Annalen  Bd.  1  S.  1  ff.;  Geib:  Lehrbuch
d.  d.  Strafr.  Bd.  II  S.  120—123;  Köstlin:
  System  2c.  S.  540  ff.
Hinsichtlich  der  Judikatur.  vgl.:

Urtheile  d.  pr.  OTr.  v.  3.  März  1853  (Goltd.,.
A.  I,  219),  23.  November  1854  (Goltd.
A.  III,  112),  9.  März  1855  (Goltd.  A.
III.  670),  20.  Sept.  1855  (pr.  IMB.  S.
383),  30.  Nov.  1855  (Goltd.  A.  IV,  248),
19.  Nov.  1856  (Goltd.  A.  V,  100),  27.
Mai  1857  (Goltd.  A.  V,  562),  23.  Nov.
1860  (Oppenh.  R.  I.  148),  9.  Juni  1862
(Goltd.  A.  X,  74),  11.  April  1862  (Oppenh.
  R.  II,  347),  23.  Okt.  1863  (Oppenh.
  R.  IV,  138),  9.  Dez.  1863  (Goltd.
A.  XI,  138;  Oppenh.  R.  IV,  245),  9.  Sept.
186  3/(Oppenh.  R.  IV,  27),  3.  Febr.  1864
(Oppenh.  R.  IV,  339;  vgl.  auch  I  148,
IV245,  285),  28.  Juni  1866  (Goltd.
A.  XIV,  641;  Oppenh.  R.  VII,  393),
9.  Jan.  1867  (Goltd.  A.  XV,  204;  Oppenh.
  R.  VIII,  12),  26.  u.  28.  Febr.  1869
(Oppenh.  R.  X,  111),  24.  Mai  1871
(Oppenh.  R.  XII,  285);  des  pr.  OAG.
v.  22.  Dez.  1873  (Stengl.  XIII,  289);
des  sächs.  OAG.  v.  5.  Juni  1874  (Stengl.
XIV,  273);  des  bad.  OHG.  v.  26.  Okt.
1872  (Stengl.  XlI,  372);  des  bayr.  Kass.=H.
  v.  28.  April  1872  (Bl.  f.  NA.  1873
S.  311),  19.  Jan.  1874  (Stengl.  XIII,
        <pb n="554" />
        508  Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RtSGB.

301;  Bl.  f.  RA.  1874  S.  309),  5.  u.  31.
Jan.  1874  (Bl.  f.  RA.  1874  S.  377  u.
309),  8.  Mai  1874  (Bl.  f.  RA.  1874
S.  308),  31.  Dez.  1874  (Bl.  f.  RA.  1875
S.  349).

Ueber  den  Begriff  des  fortgesetzten  Verbrechens
und  seine  Anwendung  in  der  bayr.  Praxis,  bezw.
über  hiebei  auch  angenommene  ideale  Konkurrenz
vgl.  noch  weiter:

Zeitschr.  f.  G.  u.  Rechtspfl.  Bd.  I  S.  45,
197,  281,  254,  389,  521;  II  26,  30,  76,
352,  461;  III  33,  140,  168,  209,  217,
223,  235,  273,  318,  378,  395,  467,  506;
IV  28,  40,  61,  86,  95,  109,  172,  322,
418,  505,  555;  V  12,  90,  110,  163,  232,
252,  373,  463,  508;  VI  156,  426,  433,  436;
VIII  441;  IX  21  u.  Note  auf  S.  23;  X
291,  1043;  Sten  glein's  Zeitschr.  f.  G.  u.
R.  Bd.  1  S.  242;  II  183,  325;  XII  261,
106;  XIII  59,  205;  Sammlung  2c.  Bd.  III
S.  212;  Sitzungsberichte  2c.  Bd.  II  S.  278,
40;  III  510;  V,  344.  —

Demnach  wurde  der  Begriff  des  fortgesetzten
Verbrechens  in  der  Praxis  bisher  angenommen:
beim  Diebstahle  durch  mehrere  Entwendungen  an
derselben  Person,  aus  demselben  Behältnisse  oder
Orte  (wiederholtes  Melken  der  Kuh  eines  Anderen),
dann:  beim  Diebstahle,  bei  der  gemeinen  Unterschlagung
  und  beim  Betruge  durch  Benützung  desselben
  Dienst-,  Gewerbs=  oder  Geschäfts-Verhältnisses
  oder  derselben  Veranlassung,  sowie  beim  Betruge
  durch  die  gleichen  Vorspiegelungen  oder  bei
derselben  betrügerischen  Unternehmung,  belim  Betrugsversuche
  durch  Bestimmung  eines  Anderen  zur
Unterzeichnung  einer  Schuldurkunde  mit  nachfolgender
  gerichtlicher  Einklagung  der  Schuld  ohne  Erreichung
  des  beabsichtigten  Erfolges,  bei  wiederhol-
        <pb n="555" />
        Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.  509.

ter  Beleidigung,  Körperverletzung,  sowie  bei  wiederholtem
  Mordversuche  an  derselben  Person,  bei  Beschimpfung,
  Bedrohung  und  Vergewaltigung  einer
obrigkeitlichen  Person  aus  einer  und  derselben  Veranlassung
  und  in  zusammenhängender  Folge,  beim
Meineide  durch  wiederholte  falsche  eidliche  Zeugenaussage
  in  der  nämlichen  Sache  zum  Nachtheile
mehrerer  Personen,  ferner  zur  Entlastung  eines  Angeklagten
  vor  dessen  Aburthellung  und  nach  derselben
  zum  Zwecke  der  Begründung  eines  Begnadigungsgesuches,
  beim  falschen  eidlichen  Zeugnisse  und
hieraus  folgender  falscher  Versicherung  auf  den  früher
  geleisteten  Eid,  bei  falscher  Anschuldigung  und
dadurch  veranlaßter  falscher  Versicherung  an  Eidesstatt,
  bei  Verleitung  mehrerer  Personen  zum  Meineide
  in  einer  und  derselben  Untersuchung  oder  zum
falschen  Zeugnisse  in  einer  und  derselben  Civilstreitsache,
  bei  mehrfachem  Gebrauche  derselben  falschen
Urkunde,  bei  der  Urkundenfälschung  zur  Verdeckung
einer  Unterschlagung  oder  anderen  Uebelthat,  bei
fortgesetzter  Bigamie  unter  denselben  Personen,  bei
wiederholtem  Ehebruche  oder  wiederholtem  Inzeste
zwischen  den  nämlichen  Personen,  bei  unzüchtigen
Handlungen  eines  Lehrers  mit  mehreren  seiner  Schülerinnen
  unter  14  Jahren,  bei  wiederholten  Unzuchtshandlungen
  an  derselben  Person,  bei  der  Kuppelei,
  bei  der  Begünstigung  nach  Art.  85  Th.  I  d.
StGB.  v.  J.  1813,  beim  wiederholten  Verkaufe
verschiedener  Nummern  einer  verbotenen  ausländischen
  Zeitschrift,  bei  Annahme  eines  falschen  Namens,
  um  sich  der  Defraudationsstrafe  zu  entziehen,
bei  Unterschlagungen  und  falschen  Beurkundungen
durch  Beamte,  insbes.  bei  Unterschlagungen  eines
Staatsbeamten  aus  mehreren  demselben  vermöge
seines  Amtes  anvertrauten  Kassen,  bei  fortgesetzter
Bestechung  bezüglich  einer  Verletzung  desselben  Amts-Pflichtskreises
  und  derselben  Rechte,  bei  fortgesetzter
Brandstiftung  r2c.  2c.  —
        <pb n="556" />
        510  Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.

So  zahlreich  und  verschiedenartig  nun  auch  alle
die  voraufgeführten  Gesichtöpunkte  sind,  von  welchen
aus  betrachtet  sich  das  sog.  fortgesetzte  Verbrechen  als
ein  von  den  in  §.  73  u.  74  d.  RSt  GB.  hervorgehobeneu
  beiden  Fällen  charakteristisch  verschiedener  dritter
Fall  darstellen  soll,  so  vermag  doch  keiner  derselben
weder  für  sich  noch  auch  in  Verbindung  mit  den  übrigen
  ein  überall  ausreichendes  Unterscheidungsmerkmal
  darzuthun,  was  aus  einer  näheren  Betrachtung
dieser  sämmtlichen  Gesichtspunkte  herorgehen  dürfte.

Was  zunächst  die  auf  die  Identität  des
Objektes  sich  stützende  Feuerbach'sche  Theorie
anbelangt,  so  wurde  dieselbe  sowohl  von  der  nachfolgenden
  Legislatur  als  auch  von  der  neueren  Wissenschaft
  längst  als  ungenügend  verlassen.  Es  ist
zwar,  wenn  im  Art.  110  Th.  I  d.  b.  StGB.  v.
J.  1813  die  Rede  von  Personen  oder  Sachen
geht,  an  denen  die  Strafthat  verübt  wurde,  dieses
nicht  etwa  so  zu  verstehen,  als  ob  hiebei  diese  Verübung
  immer  an  der  Person  selbst  geschehen  sein
müsse,  wie  z.  B.  eine  mehrmalige  körperliche  Verletzung
  des  N.,  sondern  es  erscheint  auch  der  Fall
hierunter  begriffen,  daß  das  gleiche  Verbrechen  lediglich
  an  Sachen  begangen  wurde,  welche  der  nämlichen
  Person  gehörten;  denn  sonst  hätte  es  ja  genügt,
  lediglich  von  demselben  Gegenstande  zu  sprechen
  und  würde  auch  das  in  den  Anm.  Bd.  I  S.  259.
enthaltene  Beispiel  von  fortgesetzten  Entwendungen
elnes  Dienstboten  nicht  passen.  Es  kann  auch  dem,
was  Hälschner  (Goltd.  A.  VIII  S.  452)  gegen
diese  Theorie  anführt,  daß  hienach  z.  B.  ein  Ehemann,
  welcher  mit  der  X.  einmal  Ehebruch  getrieben
  hat,  und  erst  nach  7  Jahren  wieder  einen  solchen
  mit  der  nämlichen  Person  verübte,  schon  wegen
  derselben  wiederholten  strafbaren  Thätigkeit  und
desselben  Objektes  sich  nur  eines  fortgesetzten  Ehebruches
  schuldig  gemacht  hätte,  insoferne  nicht  beigestimmt
  werden,  als  nicht  blos  von  Feuerbach
        <pb n="557" />
        Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RStGB.  311

—  wie  schon  Arnold  in  den  Bl.  f.  RA.  1839
S.  179—183  gezeigt  hat  —  sondern  auch  von  allen
  Uebrigen,  welche  für  das  fortgesetzte  Verbrechen
nur  dieselbe  wiederholte  strafbare  Thätigkeit  und  dasselbe
  Objekt  fordern,  wenn  auch  nicht  gerade  immer
expressis  verbis  auch  noch  vorausgesetzt  wird,  daß
die  verschiedenen  Handlungen  als  eine  Fortsetzung
deßselben  verbrecherischen  Entschlusses  erscheinen;  allein
  gerade  darauf  kommt  es  an,  was  denn  unter
einer  solchen  „Fortsetzung“  zu  verstehen  set.  Dieser
Begriff  ist  das  Unterscheidende,  das  Hauptsächliche,
die  Identität  des  Objektes  aber  das  Nebensechliche,
auch  bei  den  blos  wiederholten,  je  selbstständigen
bezw.  bei  den  real  konkurrirenden  Delikten  überhaupt
Vorkommende,  und  eben  das,  quod  erat  demonstrandum,
  wird.  von  dieser  Theorie  nicht  präciser
demonstrirt,  sondern  unter  Hindeutung  auf  eine
Quelle,  woraus  es  entspringen  soll,  welche  jedoch
die  nöthige  klare  Etkenntn  —  wie  weiter  unten
hinsichtlich  der  gedachten  „Einheit  des  Entschlusses“
gezeigt  werden  soll  —  zu  liefern  nicht  im  Stande
ist,  bereits  vorausgesetzt.

Mit  voller  Berechtigung  sagt  Schwarze  in
seiner  Kritik  der  John'schen  Schrift,  daß  sich  die
Gründe,  welche  der  Feuerbachs'schen  Theorie  von
dem  fortgesetzten  Verbrechen  entgegenstehen,  zum
großen  Theile  auch  auf  die  mit  ihr  verwandte  Theorie
  John's  anwenden  lassen,  und  ist  solches  im
Wesentlichen  auch  auf  die  Theorie  Woringen's
zu  beziehen.  John  setzt  übrigens  gleichfalls  die
Einhelt  des  Entschlusses  voraus  (Goltd.  A.  III,
620),  worunter  er  den  Willen  versteht,  der  zwar
die  verbrecherische  Rechtsverletzung  beschlossen  hat,
aber  noch  nicht  in  die  äußere  Erschelnung  übergegangen
  ist,  und  sonst  Vorsatz  genannt  werde.
Schwarze  weist  bei  seiner  Besprechung  der  Johmschen
  Lehre  insbesondere  darauf  hin,  wie  hienach
        <pb n="558" />
        512  Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.

das  ganze  Vermögen  einer  Person,  auch  wenn  es
in  einer  Reihe  von  Handlungen  entwendet  wurde,
weil  es  theilbar  ist,  als  ein  Ganzes  angesehen  und
in  eine  Art  Verhältniß  zum  Diebe  gebracht  werde,
so  daß  auf  diese  Weise  die  vollständige,  in  vielen
Akten  vollführte  Beraubung  einer  Person  nach  Befinden
  gelinder,  bestraft  werden  würde,  als  zwei
kleine  jedoch  gegen  verschiedene  Personen  verübte
Diebstähle,  ferner  wie  man  einem  Verleumder  eine
der  Straflosigkeit  nahe  kommende  Privilegirung  aller
späteren  Verleumdungen  der  nämlichen  Person  zugestehen
  würde,  wollte  man  deshalb,  weil  der  Verleumdete
  immer  eine  und  dieselbe  Person  war  und
die  Ehre  ein  theilbares  Rechtsobjekt  ist,  ein  fortgesetztes
  Verbrechen  annehmen,  während  doch  die  blose
Absicht  des  Thäters,  an  einem  Anderen  ein  bestimmtes
  Delikt  zu  verüben,  so  oft  ihm  hiezu  Gelegenheit
  geboten  ist,  die  Rechtseinheit  der  verschiedenen
  Einzeldelikte  nicht  erzeugen  kann,  und  wirft
die  Frage  auf,  ob  man  wohl  ein  fortgesetztes  Verbrechen
  annehmen  könne,  wenn  A.  beschließt,  den
jeden  Sonnabend  von  seinen  Geschäftßreisen  heimkehrenden,
  den  Erlös  seineß  Handels  bei  sich  führenden
  B.  jedesmal  zu  berauben  und  dieses  auch
mehrmals  ausführt,  oder  wenn  C.  beschlossen  hat,
der  öfter  in  der  Woche  einen  einsamen  Weg  passlrenden
  D.  aufzulauern  und  sie  zu  nothzüchtigen,
was  er  auch  mehrmals  vollbringt,  oder  wenn  Jemand
  aus  Rache  über  eine  abgeschlagene  Bewerbung
die  E.,  so  oft  er  ihr  begegnen  werde,  zu  mißhandeln
  sich  vornimmt  und  dies  auch  zu  wiederholten
Malen  thut?

(Fortsetzung  folgt.)

„  &amp;amp;.  ttich  in  Nürnberg.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke
E  —  in  Aun  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="559" />
        Ergänzungsblatt  K  .  41.  Jahrgang.

Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Zechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

*•i  6—  en
Inpyal!t  r———  Theil  1  Abschnitt  5  des  Gtrasgesetzbuches  sar

Abhandlungen  über  Theil  I  Abschnitt  5  des  Strafgesetzbuches
  für  das  deutsche  Reich.

V.  Das  sogenannte  fortgesetzte  Delikt
(delictum  continuatum).

(Fortsetzung.)

Endlich  führt  Schwarze  auch  noch  die  aus
der  Pragis  weiter  entnommenen  schlagenden  Beispiele
  auf,  daß  in  einem  von  verschiedenen  Personen
  bewohnten  Hause  wochenlang  Maurer  beschäftigt
  sind,  welche  die  Benützung  der  hiedurch  gebotenen
  Gelegenheit  zur  Ausleerung  eines  Weinlagers
  beschließen,  das  sich  in  dem,  wie  ihnen  bekannt,
  sämmtlichen  Bewohnern  gemeinschaftlichen
Keller  befindet,  und  jeden  Abend  eine  Ouantität
Wein  mit  sich  nehmen,  ferner  daß  A.  die  gemeinschaftliche
  Sparbüchse  seiner  Brüder  nach  und  nach
auszuleeren  beschließt  und  sie  ausleert,  und  fragt
auch  hier  mit  Recht,  wie  denn  in  diesen  Fällen
die  Entscheidung  über  das  Vorliegen  eines  fortgesetzten
  Verbrechens  davon  abhängig  sein  könne,  ob
der  Wein  einer  oder  mehreren  Personen,  ob  die
Sparbüchse  den  Brüdern  des  A.  oder  blos  einem
der  Brüder  gehört  habe?  Man  wird  Schwarze
auch  darin  vollkommen  beistimmen  müssen,  daß  sich
der  John'sche  Satz  namentlich  bei  physisch  untheilbaren,
  aber  mehreren  Personen  gehörenden  Sachen

Neue  Folge  XXI.  Band.
        <pb n="560" />
        514  Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.

überhaupt  nicht  durchführen  lasse.  Der  Raum  erlaubt
  uns  nicht,  hier  auf  eine  weitere  Beleuchtung
der  vorgedachten  Theorieen  einzugehen,  sondern  glauben
  wir  uns  lediglich  auf  die  Mittheilung  obiger
Beispiele  im  Hinblick  auf  den  bewährten  Erfahrungssatz:
  exempla  trahunt  beschränken  zu  können,  um
schon  hieraus  das  Unhaltbare  jener  Lehren  ersehen
zu  lassen.  —

Dem  Vorerörterten  gemäß  fallen  daher  z.  B.
wiederholte  Mordversuche  gegen  dieselbe  Person,  auch
wenn  sie,  wie  man  zu  sagen  pflegt,  aus  Einem
Entschlusse  entsprungen  sind,  einfach  unter  den  Gesichtspunkt
  der  realen  Konkurrenz  des  §.  74,  und
dasselbe  ist  der  Fall,  wenn  der  nämlichen  Person
wiederholt  körperliche  Verletzungen  zugefügt  worden
sind,  falls  sich  dieselben  anders  nicht  als  zusammenhängende
  blose  Thätigkeitsakte  darstellen,  welche  erst
in  ihrer  Totalität  Eine  selbstständige  juristische  Handlung
  bilden.

Vergl.  Abhdlg.  II  S.  42  u.  43;  Oppenh.

Komm.  S.  170  N.  7;  pr.  OTr.  v.  28.  Febr.
1869  (Oppenh.  R.  X,  111).  —

Daß  die  äußere  zeitliche  Trennung  der
mehreren  Einzelhandlungen,  selbst  wenn  jede  au
sich  schon  den  Thatbestand  des  betr.  Deliktes  erfüllen
  würde  und  denselben  Einheit  des  dolus
zu  Grunde  liegt,  ebensowenig  als  diese  weiteren  Momente,
  weder  für  sich  noch  zusammengenommen,
blos  dem  fortgesetzten  Verbrechen  elgenthümliche  Unterscheidungsmerkmale
  erkennen  läßt,  zeigt  außer
der  nachfolgenden  weiteren  Erörterung  auch  schon
die  Hinwelsung  darauf,  wie  ja  bei  allen  realkonkurrirenden
  Strafhandlungen,  ausgenommen  wenn  sie
durch  ein  äußerlich  zusammenhängendes  Handeln  hervorgebracht
  werden  (val.  Abhdlg.  II),  die  äußere  zeltliche
  Trennung  der  einzelnen  selbstständigen  Reate
stattfindet,  ferner  daß  auch  bei  Einer  aus  mehreren
schon  an  und  für  sich  das  betreffende  Delikt  bilden-
        <pb n="561" />
        Zu  CTheil  1  Abschn.  5  des  RStGB.  515

den,  ununterbrochen  auf  einander  folgenden  blosen
Thätigkeitsakten  die  Einheit  des  dolus  vorausgesetzt
wird,  endlich  daß  es  ja  zusammengesetzte  Verbrechen
  gibt,  welche  ebenso  aus  mehreren,  durch  einen
einheitlichen  Willen  getragenen  Einzelhandlungen  bestehen,
  wovon  jede  den  betreffenden  Thatbestand  erschöpft,
  und  zwischen  denen  zeitliche  Intervallen
liegen,  z.  B.  wenn  der  Thäter  in  Ausführung  eines
und  desselben  diebischen  Unternehmens  sich  Abends
in  ein  Wohngebäude  einschleicht,  sofort  darin  etwas
wegnimmt,  und  sodann,  in  der  Wegnahme  weiterer
Gegenstände  gestört,  mehrere  Stunden  lang  zuwarten
  muß,  bis  er  abermals  Sachen  wegzunehmen  im
Stande  ist,  welche  Verbrechen  —  wie  man  an  vorstehendem
  Beisplele  sieht  —  weder  die  äußere  zeitliche
  Trennung  der  einzelnen  Handlungen,  noch  den
Umstand,  daß  jede  derselben  allein  schon  den  Thatbestand
  des  betr.  Deliktes  in  sich  trägt,  noch  die
alle  umfassende  Einheit  des  Vorsatzes  vermissen  lassen
  und  dennoch  deshalb  von  Nlemand  noch  zu  den
fortgesetzten  Verbrechen  im  technischen  Sinne  gezählt
worden  sind.  .

Vgl.  Schwarze  in  Goltd.  A.  VIII  S.  347;

Hälschner:  System  rc.  J,  489  ff.  —

Wir  wenden  uns  nun  zu  den  in  der  verbrecherischen
  Willensthätigkeit  gesuchten  Begriffsmerkmalen
des  fortgesetzten  Verbrechens  und  zunächst  gegen  die
hier  gewöhnlich  mit  besonderer  Vorliebe  und  Genügsamkeit,
  als  wahres  Paradepferd,  vorgeführte  Einheit
  des  Entschlusses,  müssen  aber  ehevor  noch
die  allgemeine  Bemerkung  vorausschicken,  daß  es
gerade  auf  diesem  Gebiete  um  so  schwieriger  ist,
strafrechtliche  Begriffe  auf  eine  allgemein  gleichverständliche
  Weise  endgiltig  festzustellen,  als  in  der
modernen  Strafrechtswissenschaft  eine  Begriffsverwirrung
  in  Folge  der  Sprachverwirrung  dadurch  entstanden
  ist,  daß  fast  jeder  Rechtsdozent  bei  wissenschaftlichen
  Erörterungen  —  wie  John  mit  Grund

·
        <pb n="562" />
        516  Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.

bemerkt  —  sich  seine  eigene  Worttechnik  schafft,
und  namentlich  den  Bezeichnungen  „Entschluß“,
„Vorsatz“,  „Absicht“,  „Zweck“,  „Motiv“,  „Erfolg“
seine  eigenen  Begriffe  unterlegt.  Dieser  Unsicherheit
in  der  juristischen  Terminologie  halber  wäre  es  daher
  auch  bei  Kennzeichnung  der  Natur  des  fortgesetzten
  Verbrechens  durch  das  Vorhandensein  einer
Einheit  des  Entschlusses,  oder  des  Vorsatzes,  der
Absicht,  des  Zweckes,  des  Motives  oder  des  Erfolges
  eigentlich  nöthig,  sich  vor  Allem  darüber  auszusprechen,
  was  man  denn  unter  einer  solchen  Bezeichnung
  überhaupt  zu  verstehen  habe.  So  läßt
denn  auch  die  technische  Bezeichnung:  „Entschluß“
verschiedene  Wortdeutungen  zu.  Man  kann  nämlich
darunter  —  und  wie  uns  dünkt  am  korrektesten  —
lediglich  jene  in  die  äußere  Erscheinung  noch  nicht
getretene  Denkthätigkeit,  welche  den  die  That  unmittelbar
  hervorbringenden  Willen  oder  Vorsatz  veranlaßt,
  mit  Ausschluß  desselben  verstehen;  allein  eine
solche  dem  Vorsatze  oder  dolus  im  engeren  Sinne
nicht  blos  der  ersten,  sondern  auch  jeder  folgenden  an
sich  selbständigen  Eingelhandlung  überall  nothwendig
  vorausgehende  psychische  Aktion  ist  der  juristischen
Beurtheilung  überhaupt  noch  entzogen,  weil  der  Entschluß
  eine  That  zu  verüben  und  der  dieselbe  unmittelbar
  hervorbringende,  die  Thätigkeit  des  Verbrechers
  durchdringende  Wille,  ob  nun  je  nach  Lage
des  Falles  im  weiteren  oder  im  engsten  Zeit-Zusammenhange
  zu  einander  stehend,  überall  sich  von  einander
  unterscheiden  lassen  und  nur  letzterer,  als  sich
in  der  Außenwelt  bereits  thätlich  manifestirend,  ein
Merkmal  des  Thatbestandes  bildet,  während  ersterer
als  eine  blose  Voraussetzung  der  Existenz  einer  Handlung
  keinen  Theil  der  Handlung  selbst  ausmacht;
es  läßt  sich  hierauf  das  alte  Rechtsaxiom  anwenden:
  cogitationis  poenam  nemo  patitur  (L.  18
D.  de  poenis,  L.  52,  2  L.  202  D.  de  verb.
        <pb n="563" />
        Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.  517

signif.),  was  die  vulgäre  Sprache  in  das  Sprichwort
  „Gedanken  sind  zollfrei““  übersetzt  hat.
Vgl.  auch  Zeitschr.  f.  G.  u.  Rechtspfl.  Bd.  V
S.  366,  367  u.  368;  Berner:  Lehrbuch  rc.
88.  93—96.

Halten  wir  indessen  gleichwohl  noch  an  dieser
Begrifföbezeichnung  fest  und  nennen  wir  den  ursprünglichen,
  nämlich  bei  oder  vielmehr  vor  der  ersten
  Einzelhandlung  gefaßten  Entschluß  etwa  den
Stamm-Entschluß,  weil  dem  Stamme  vergleichbar,
aus  dem  die  mehreren  Zweige  hervorwachsen,  so
läßt  sich  doch  sicher  nicht  verkennen,  daß  die  daraus
hervorgehenden  Zweig-Entschlüsse  dem  Stamm-Entschlusse
  blos  ähnlich  aber  nicht  mit  ihm  identisch
oder  ganz  gleich  sein  können,  da  jeder  derselben  —
wie  bereits  von  Schwarze  unter  Bezugnahme  auf
Trefurt  und  von  Woringen  hervorgehoben  wurde
—  seine  den  jeweiligen  Umständen  und  der  jedesmaligen
  Sachlage  entsprechenden  besonderen  Psychologischen
  Stadien  durchlaufen  muß,  und  hiebei  den
mannigfaltigsten  Aenderungen  und  Modifikationen  unterworfen
  sein  kann;  so  daß  man  jedenfalls  nie  von
demselben,  der  Gesammtthätigkeit  zu  Grunde  liegenden
  und  alle  Einzelhandlungen  durchdringenden
Entschlusse,  sondern  höchstens  nur  von  gleichartigen,
  einander  ähnlichen  Entschlüssen  sprechen  kann,
wie  auch  die  Zweige  dem  Stamme  gleichartig  aber
dennoch  von  ihm  spezifisch  verschieden  sind.  Schwarze
macht  hiebei  mit  vollem  Rechte  auch  auf  die  Gefahr
aufmerksam,  mit  einer  solchen  Einheit  des  Entschlusses
jene  des  Zweckes  oder  des  Motives  der  einzelnen
Handlungen,  oder  sogar  der  blosen  Veranlassung,
zu  verwechseln  und  entweder  der  Willkür  des  Thäters
  preisgegeben  zu  sein,  oder  einen  dessen  Rechte
gefährdenden  nahezu  unmöglichen  Beweis  hiefür  verlangen
  zu  müssen.

Die  große  Elastizität,  welche  der  Begriff  eines
solchen  Stammentschlusses  gegen  die  Tendenz  des
        <pb n="564" />
        518  Zu  Cheil  1  Abschn.  5  des  RtSGB.

ihn  geltend  Machenden  zu  äußern  vermag,  zeigt  sich
am  evidentesten  aus  einer  Anwendung  in  der  Praxis,
indem  man  dann  —  um  auf  unsere  in  der  früheren
Abhdlg.  III  S.  129  erwähnten  Beispiele  zurückzukommen
  —  die  sämmtlichen  nach  Damnifikaten,
Zeit,  Oertlichkelt  und  Art  der  Ausführung  von  einander
  grundverschiedenen  Diebstähle,  welche  ein  Gauner
  in  einer  Stadt  begeht,  wohin  er  mit  dem  Entschlusse
  ging,  sich  daselbst  lediglich  durch  Stehlen
fortzubringen,  oder  bei  der  Feststellung,  daß  Jemand
die  an  verschledenen  Personen  zu  verschiedenen  Zeiten
  und  an  verschiedenen  Orten  begangenen  Betrugshandlungen
  als  Ausfluß  eines  und  desselben
—  richtiger  gesagt  eines  Stamm-Entschlusses  —  begangen
  habe,  die  sämmtlichen  Betrügereien  als  Ein
fortgesetztes  Verbrechen  betrachten  müßte.  Rüdorff
führt  für  die  Werthlosigkeit  des  fraglichen  Merkmales
  auch  als  Beispiel  an,  daß  hienach  ein  insolventer
  Kaufmann,  der  heute  gegen  §.  281  Z.  1  verstößt,
  aber  die  ernstliche  Absicht  hat,  die  betreffenden
  Sachen  bei  Eintritt  besserer  Konjekturen  wieder
herbeizuschaffen,  einige  Wochen  später  aber,  da  sich
die  Umstände  verschlimmerten,  seine  Bücher  vernichtet
  (§.  281  Z.  4)  wegen  mehrfachen  betrüglichen
Bankeruttes  bestraft  werden  müßte,  da  dann  schwerlich
  eine  Einheit  des  Entschlusses  vorliegen  würde;
allein  wir  glauben,  daß  dieses  Beispiel  hler  deshalb
nicht  anschlage,  weil  die  im  S.  281  aufgezählten
Handlungen  bei  vorliegender  Zahlungseinstellung  als
blose  Thätigkeitsakte  desselben  auf  Benachtheiligung
  der  Gläubiger  gerichteten  Willens  erscheinen
G.  A.  XX,  138,  139),  während  der  Begriff  des
fortgesetzten  Verbrechens  an  sich  selbstständige  Handlungen
  voraussetzt,  welche  lediglich  im  Wege  juristlscher
  Abstraktion  gleichwohl  nur  als  Eine  juristische
Strafhandlung  angesehen  werden  sollen.  Dagegen
dünkt  uns  sein  welteres  Beispiel  zutreffend  zu  sein,
wonach  Diejenigen,  welche  sich  zur  fortgesetzten  Ver-
        <pb n="565" />
        Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.  519

übung  von  Diebstählen  verbunden  haben,  nach  der  fraglichen
  Theorie  nur  wegen  Eines  fortgesetzten  Diebstah--les
  bestraft  werden  könnten,  so  oft  und  so  viel  sie  auch
stehlen  wollten,  was  schon  im  Hinblick  auf  §.  243
Z.  6  des  RStGB.  offenbar  als  unrichtig  sich  erweisen
  würde.  Diese  singuläre  Gesetzesvorschrift  gewährt
  aber  auch  einen  interessanten  Einblick  in  die
Anschauung  des  Gesetzgeber5  über  die  besprochene
Einheit  des  Entschlusses  überhaupt,  da  sie,  wenn
derselbe  die  unseren  aufgestellten  Grundsätzen  widerstreitende
  Theorie  billigen  würde,  mit  letzterer  nicht
vereinbar  wäre,  ohne  daß  ein  Grund  dafür  erfindlich
  sein  würde,  blos  hier  aus  besonderen  Erwägungen

  eine  solche  Ausnahme  zu  statuiren.  —
Vgl.  auch  Oppenh.  Komm.  S.  413  N.  98;
pr.  Or.  v.  23.  Okt.  1872  (Stengl.  XII,

106).

Da,  wie  oben  ausgeführt,  für  den  Begriff  des
Deliktes  der  Entschluß  überhaupt  völlig  irrelevant
ist,  so  kann  auch  eine  Verschiedenheit  der  Entschlüsse,
sowie  wann  und  wie  oft  der  Entschluß  gefaßt  und
bezw.  reproduzirt  wurde,  keine  Veränderung  im  Begriffe
  des  Verbrechens  veranlassen;  hieraus  folgt,
daß  das  aufgestellte  Requisit  der  selbstständlgen  Fassung
  des  Entschlusses  nur  vor  dem  ersten  Thätigkeitsakte
  und  der  blosen  Wiederholung  in  den  nachfolgenden
  Einzelhandlungen  ohne  alle  Bedeutung  erscheint;
  so  müßten  z.  B.  die  Handlungen  eines
Dienstboten,  welcher  längere  Zeit  hindurch  mehrmals
aus  der  zeitweise  unversperrt  bleibenden  Kassete  seines
Dienstherrn  jedesmal  Geld  in  kleineren  Beträgen
entwendet,  doch  gewiß  auch  dann  als  ein  fortgesetzte
  5  Delikt  betrachtet  werden,  wenn  der  Thäter
die  Fortsetzung  des  Diebstahles  erst  vor  der  zweiten
Geldentwendung  beschlossen  hätte,  ja  selbst  dann,
wenn  er  niemals  zu  einem  Stamm-Entschlusse  gekommen
  wäre,  sondern  nur  die  sich  ihm  wider  Erwarten
  stets  auf's  Neue  darbietende  Gelegenheit
        <pb n="566" />
        520  Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RStGB.

zum  fortgesetzten  Stehlen  benützt  hätte.  Wollte  man
dieses  nicht  zugeben,  so  würde  man  zu  ganz  verschiedener
  ungerechter  Bestrafung  sonst  an  sich  ganz
gleich  strafbaorer  Fälle  gelangen.  —

Viele  wollen  nun  allerdings  die  vorstehend  gezeigte
  große  Elastizität  des  fraglichen  Begriffes  dadurch
  eindämmen,  daß  sie  verlangen,  eß  müßten
die  sämmtlichen  Einzelhandlungen  aus  demselben,
auf  ein  konkretes  Verbrechen  abzielenden,  kontinuirlich
  fortwirkenden  Entschlusse  hervorgegangen  sein.
Es  entsteht  aber  hiebei  die  Frage,  wodurch  sich
dann  ein  solch'  fortgesetztes  Verbrechen  von  einem,
aus  verschiedenen  einzelnen,  einen  bestimmten  Erfolg
  anstrebenden  blosen  Thätigkeitsakten  zusammengesetzten
  Delikte  unterscheiden  soll,  welches,  da  jenen
  Thätigkeiten  nur  Ein  selbstständiger  Wille  zu
Grunde  liegt,  eben  nur  Eine  selbstständige  Handlung
  bildet,  bezüglich  welcher  eine  Konkurrenz  überhaupt
  in  keiner  Hinsicht  mehr  in  Frage  kommen
kann,  und  hierauf  wird  man  eine  befriedigende  Antwort
  wohl  schuldig  bleiben  müssen,  z.  B.  um  einen
aus  unserer  neueren  schwurgerichtlichen  Praxis  entnommenen
  Fall  anzuführen,  wenn  ein  Ehemann
seine  arbeitsunfähige  und  ihm  deshalb  zur  Last  gewordene
  Frau,  in  der  Absicht  dieselbe  hiedurch  allmählig
  zu  tödten,  durch  jahrelang  fortgesetzte  körperliche
  Mißhandlungen  um  das  Leben  bringt.  Man
kann  hier  allerdings  von  einer  Fortsetzung  sprechen,
aber  dieselbe  fällt  mit  einer  Fortsetzung  nach  dem
Sprachgebrauche  des  gewöhnlichen  Lebens  zusammen
und  bietet  keine  sie  hievon  scheidenden  charakteristischen
  Eigenthümlichkeiten  dar.  .

Wie  es  scheint,  denkt  man  sich  übrigens  unter
Entschluß,  anstatt  dessen  ja,  wie  oben  erwähnt,  mitunter
  ausdrücklich  „Vorsatz“  gesagt  wird,  gewöhnlich
  das  Produkt  des  Entschlusses,  nämlich  den  Vorsatz
  (dolus  malus)  in  dem  Sinne  und  Sinnumfange,
  in  welchem  wir  uns  diesen  Begriff  vorstel-
        <pb n="567" />
        Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.  521

len,  nämlich  als  den  ein  konkretes  Delikt  nach  seinem
  ganzen  Thatbestande  unmittelbar  hervorbringenden,
  mit  dem  Bewußtsein  seiner  Rechtswidrigkeit
verbundenen  Willen,  also  wo  solches  zum  gesetzlichen
Begriffe  des  Deliktes  gehört,  mit  Einschluß  der  auf
einen  bestimmten  Erfolg  gerichteten  Absicht,  da  sich
Vorsatz  und  Absicht  dadurch  unterscheiden  lassen,
daß  ersterer  als  der  auf  die  Vornahme  einer  Handlung,
  durch  welche  eine  Wirkung,  ein  Erfolg  hervorzubringen
  beabsichtigt  wird,  letztere  aber  nur  als
der  auf  den  Erfolg,  welcher  durch  die  vorzunehmende
  Handlung  hervorgebracht  werden  soll,  gerichtete
  Wille  bezeichnet  werden  kann.  Der  Thäter
will  die  Handlung  (Vorsatz),  um  durch  sie  den
augestrebten  Erfolg  zu  erreichen  (Absicht);  beide
fallen  jedoch  da  zusammen,  wo,  wie  bei  vorsätzlicher
Tödtung,  nicht  von  einer  weiteren,  als  von  der  bei
Vornahme  der  Handlung  beabsichtigten  nächsten  Wirkung
  die  Rede  sein  kann.
Schwarze:  1.  c.  S.  19;  Zeitschr.  f.  G.  u.  R.
V,  366,  367  u.  368;  Berner:  Lehrbuch  2c.
g.  93;  Goltd.  A.  VIII,  197;  dagegen  Arch.
1855  S.  60,  3;  1856,  413.

Allein  ein  solcher  Vorsatz,  der  allerdings  mit
der  hiedurch  unmittelbar  produzirten  Handlung  in
den  Kreis  der  juristischen  Beurtheilung  fällt,  wird
bei  jeder  selbstständigen  Einzelhandlung  immer  auf's
Neue  wieder  gefaßt,  es  ist  also  undenkbar,  für
sämmtliche  Einzelhandlungen  nur  einen  und  deuselben
Vorsatz  anzunehmen;  man  kann  nur  von  gleichartigem,
aber  nicht  von  demselben  dolus  —  von  einer  Einheit
  des  Vorsatzes  —  sprechen  und  hat  also  auch
damit  kein  probehaltiges  Merkmal  des  fortgesetzten
Verbrechens  gefunden.  —

Was  sodann  die  Identität  der  Absicht
und  des  Zweckek  betrifft,  so  lassen  sich  mit  Hälschner
  —  dgl.  dessen  System  rc.  S.  402  ff.  —,  womit
  auch  Köstlin  üÜbereinstimmt,  bei  jeder  Straf-
        <pb n="568" />
        522  Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RStGB.

that  eigentlich  zweierlei  Absichten  oder  Zwecke  unterscheiden,
  indem  jeder  vernünftig  denkende  Thäter
den  Erfolg  seines  Thuns  überall  nothwendig  als
das  Mittel  eines  weitergehenden  Zweckes,  um  irgend
  ein  individuell  ihm  vorschwebendes  Ziel  zu  erreichen,
  auffaßt,  welche  Erreichung  das  Motiv  oder
den  Beweggrund  der  Handlung  ausmacht,  z.  B.
beim  Morde  die  Absicht  des  Mörders,  den  Tod  eines
  Anderen  zu  dem  weiteren  Zwecke  herbeizuführen,
  um  hiedurch  einen  Nebenbuhler  zu  beseitigen,
oder  sich  eine  Erbschaft  zu  sichern,  welcher  weitere
hier  als  Befriedigung  von  Eifersucht  oder  Habsucht
sich  charakterisirende  Zweck  das  Motiv  oder  den  Beweggrund
  der  Handlung  in  sich  schließt.  Als  solche
weitere  Zwecke  lassen  sich  beispielsweise  ferner  noch
Gewinnsucht,  Eigennutz,  Parteilichkeit,  Gunst,  Neid,
Feindschaft,  Haß,  Rache,  Wohllust,  Muthwille  2c.
anführen.  Nennen  wir  nun  mit  Hälschner  das
erstgedachte  nähere  Abzielen  des  Verbrechers  „Absicht",
  das  letztgedachte  entferntere  aber  „Zweck“,
und  muß  man  jedenfalls  zugeben,  daß  nur  die  Absicht
  für  den  Thatbestand  des  Verbrechens  von  Bedeutung
  sein  kann,  während  der  Zweck  höchstens  bei
der  Ueberführung  des  Thäters  und  bei  der  Strafzumessung
  in  Betracht  kommt,  so  folgt  hieraus,  daß
die  auf  die  Identität  des  Zweckes  oder  Motives
  gebaute  Theorie  eine  haltlose  sei,  weil  sie  ebenso
wie  die  auf  die  Identität  des  Entschlusses  gebaute
Lehre  mit  Faktoren  rechnet,  welche  für  die  juristische
  Beurtheilung  als  gleichgiltig  erachtet  werden
müssen.  Folgende  Beispiele  mögen  solches  noch  klarer
  machen:  Aus  Rache  wegen  einer  ihm  von  B.
zugefügten  Beleldigung  wirft  A.  demselben  die  Fenster
  ein,  mißhandelt  ihn  einige  Zeit  später  gelegentlich
  eines  zufälligen  Zusammentreffens  und  entwendet
  ihm  hierauf  eine  von  B.  als  Andenken  besonders
  werthgehaltene  Sache;  oder  um  64  eine  ihm
gerade  nothwendige  Geldsumme  zu  verschaffen,  ver-
        <pb n="569" />
        Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RStGB.  523

übt  C.  in  von  einander  völlig  unabhängigen  Handlungen
  einen  Betrug  an  D.  u.  E.,  oder  um  einen
Prozeß  zu  gewinnen,  überredet  F.  sowohl  den  G.
als  den  H.  zur  Begehung  eines  Meineides.  In
diesen  Fällen  ist  überall  eine  Einheit  des  Motives,
aber  deshalb  nirgends  blos  Eine  Strafthat  vorhanden,
  das  Motiv  bleibt  bei  Beurtheilung  des  Thatbestandes
  völlig  außer  Betracht,  mag  es  nun  an
sich  als  ein  löbliches  oder  als  ein  strafbares  erscheinen.
  -

Was  aber  die  Einheit  der  Absicht  oder
des  vom  Thäter  beabsichtigten  Erfolges  anbelangt,
so  fällt  dieselbe  mit  der  Einheit  des  Entschlusses  insoferne
  zusammen,  als  man  hierunter  den  Vorsatz
nach  unserem  vorerörterten  Wortverständnisse,  nämlich
  mit  Inbegriff  des  zum  gesetzlichen  Begriffe  eines
  konkreten  Deliktes  gehörenden  Erfolges  versteht,
und  läßt  sich  sonach  hiegegen  alles  Dasjenige  anführen,
  was  wir  schon  oben  in  dieser  Beziehung
vorgetragen  haben.  In  dem  aus  unserer  Praxis
dort  mitgetheilten  Falle  ist  eine  Einheit  der  alle
Einzelhandlungen  tragenden  und  durchdringenden  Absicht
  auf  eine  hiedurch  zu  bewirkende  Herbelführung
des  Todes  vorhanden;  allein  dieses  einheitlichen
selbstständigen  verbrecherischen  Willens  halber  erscheinen
  die  sämmtlichen  einzelnen  Mißhandlungen  blos
als  an  sich  unselbstständige  faktische  Glieder  der  Einen
  selbstständigen  Handlung.  —

Noch  offenbarer  ist  die  Unbeholfenheit  der
Identität  des  reinen  Erfolges  ohne  Rücksichtsnahme
  darauf,  ob  derselbe  auch  beabsichtigt
wurde;  denn  Niemand  wird  leugnen,  daß  die  Handlungen
  des  A.  und  des  B.,  von  welchen  jeder,  ohne
Mitthäter  zu  sein,  in  je  selbstständiger  Weise  gleichzeitig
  dem  C.  einen  Schlag  auf  den  Kopf  versetzte,
wodurch  derselbe  das  Gehör  verlor,  was  auch  schon
durch  jeden  einzelnen  jener  Schläge  allein  verursacht
worden  wäre,  wegen  Identiät  des  Erfolges  nicht
        <pb n="570" />
        524  Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RStGB.

ein  fortgesetztes,  sondern  zwei  selbstständige  Verbrechen
  aus  g.  224  seien,  und  ebensowenig,  daß  die
mehreren  Quälereien  eines  Kindes  durch  seine  unnatürliche
  Mutter,  welche  zuletzt  eine  von  dieser  nicht
beabsichtigte  Lähmung  desselben  veranlassen,  wegen
dieser  Einheit  des  Erfolges  zusammen  noch  kein  fortesetztes
  Verbrechen  im  technischen  Sinne  dieses
Jortes  bilden.  —

Es  erübrigt  nur  noch,  den  Unwerth  der  Einheit
  des  Mittels  sowie  der  Identität  der
Veranlassung  zum  Verbrechen  oder  des  hiezu
benützten  Verhältnisses  zu  beleuchten  und  zu  diesem
  Behufe  darauf  hinzuweisen,  daß  solche  lediglich
äußere,  dem  Zufalle  preisgegebene  Momente  ebendeshalb
  für  den  Thatbestand  des  betreffenden  Verbrechens
  indifferent  sind  und  folglich  auch  zur  Bestimmung
  der  Natur  eines  Deliktes  nicht  dienlich
sein  können.  Es  ist  gänzlich  gleichgiltig,  ob  A.
mit  dem  nämlichen  oder  mit  verschiedenen  Todtschlägern
  dem  B.  und  bei  einem  von  diesem  Falle
unabhängigen  späteren  Vorgange  die  nämliche  Person
  oder  den  C.  körperlich  verletzt,  und  ist  es  gewiß
noch  Niemanden  eingefallen,  beim  Vorliegen  mehrerer
  sonst  nicht  mit  einander  zusammenhängender  unberechtigter
  Jagdausübungen  eines  Thäters  aus
§.  292  die  Bejahung  der  Frage,  ob  hier  ein  fortgesetztes
  Verbrechen  gegeben  sel,  davon  abhängig  zu
machen,  ob  der  Beschuldigte  die  Jagd  überall  mit
dem  nämlichen  Schießgewehre  ausgeübt  habe.  Es
wird  auch  nach  dem  jetzt  geltenden  RStGB.  der
Umstand,  daß  bei  verschiedenen  Betrügereien  dieselbe
falsche  Urkunde  oder  die  nämliche  Vorspiegelung  gebraucht
  wurde,  diesen  verschiedenen  selbstständigen
Handlungen  noch  keineswegs  einen  einheitlichen  Charakter
  verleihen  können,  was  wohl  nach  der  früheren
bayr.  Strafgesetzgebung,  allein  nur  in  Folge  spezieller
  gesetzlicher  Bestimmungen  der  Fall  gewesen  ist.
So  verhält  es  sich  auch  mit  der  Identität  der
        <pb n="571" />
        Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RStGV.  525

Veranlassung  oder  des  benützten  Verhältnisses;
  es  kann  hier  z.  B.  wenn  A.  mehrere  dem  B.,
C.  und  D.  gehörige  Gegenstände  in  an  sich  selbstständigen
  Handlungen  unterschlägt,  der  Umstand,
daß  sie  ihm  von  denselben  sämmtlich  aus  Veranlassung
  eines  ausgebrochenen  Brandes  anvertraut
wurden,  für  die  Entscheidung  unserer  Frage  sicher
kein  entscheidendes  Gewicht  beanspruchen,  und  wird
man  auch  einen  Lehrer,  der  seine  Stellung  zur  Unzucht
  mit  seinen  Schülerinnen  mißbraucht,  oder  eine
Magd,  welche  das  Dienstverhältniß  dazu  benützt,
um  bei  verschiedenen  von  ihr  für  ihre  Dienstherrschaft
  je  selbstständig  besorgten  Einkäufen  jedesmal
beim  Einkaufspreise  zu  ihrem  Vortheile  daraufzuschlagen,
  nach  den  Bestimmungen  des  RStGB.
nicht  schon  wegen  der  Identität  des  benützten  Lehr=  oder
Dienst-Verhältnisses  blos  wegen  einer  einzigen  fortgesetzten
  Strafthat  verantwortlich  machen  können.  —
Die  vorstehende  nähere  Prüfung  der  als  Unterscheidungsmerkmale
  des  fortgesetzten  Verbrechens
bisher  aufgestellten  und  den  darauf  gebauten  Definitionen
  zu  Grunde  liegenden  Regquisite  dürfte  einen
genügenden  Nachweis  für  die  Behauptung  geliefert
haben,  daß  es  bisher  weder  der  Wissenschaft  noch
der  Praxis  gelungen  ist,  eine  vollgenügende  Begriffsbestimmung
  des  fortgesetzten  Verbrechens  aufzustellen,
  obschon  sich  beide  hieran  seit  mehr  als
einem  halben  Jahrhunderte  vergeblich  herumgequält
haben,  welchen  durch  v.  Wächter  in  Goltd.  A.
III  S.  6  gebrauchten  Ausdruck  man  mit  Oppenhoff:
  Komm.  S.  168  N.  3  als  einen  treffenden
hezeichnen  muß,  wenn  man  den  großen  Aufwand
von  Mühe  und  Zeit  überblickt,  welcher  bisher  umsonst
  auf  die  Lösung  jener  unfruchtbaren  Aufgabe
verschwendet  worden  ist.  Schon  dieser  Umstand
muß  ein  gewisses  Mißtrauen  gegen  die  Lebensfähigkeit
  des  fraglichen  Begriffes  erwecken;  denn  wenn
ein  Begriff  in  Wirklichkeit  eine  innere  Berechtigung
        <pb n="572" />
        526  Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.

seiner  Existenz  besiszt,  so  kann  es  schlechterdings
doch  nicht  unmöglich  sein,  denselben  auch  nach  selnem
  Wesen  und  seinen  Grenzen  wissenschaftlich  festzustellen
  und  zu  begründen;  es  muß  daher  offenbar
hier  etwas  faul  sein  im  Staate.  Man  wird  uns
nun  jedenfalls  zugeben,  daß  der  fragliche  Begriff
nur  dann  eine  Berechtigung  zu  seiner  Existenz  beanspruchen
  könne,  wenn  er  in  dem  bestehenden
Strafgesetze  enthalten  ist,  sei  es  nun  daß  ihn  dasselbe
  direkt  aufgestellt  hat,  sei  es  daß  er  wenigstens
indirekt  hieraus  abgeleitet  werden  kann,  und  vermögen
  wir  deshalb  der  von  Hälschner  in  Goltd.
A.  VIII  S.  444  -  mit  Bezug  auf  das  damalige  preuß.
St  GB.  ausgesprochenen,  jedoch  ebensogut  auch  auf
das  RStGGB.  passenden  Ansicht,  daß  es  gar  nicht
erforderlich  sei,  auf  die  Frage  näher  einzugehen,  ob
das  St  GB.  es  überhaupt  zuläßt,  das  sog.  fortgesetzte
  Verbrechen  als  solches  zu  berücksichtigen,  weil
sich  die  Praxis  unbedenklich  dafür  entschieden  habe
und  dieselbe  so  lange  als  eine  berechtigte  angesehen
werden  müsse,  als  nicht  entscheidendere  Gründe  als
bisher  dagegen  vorgebracht  werden  würden,  keineswegs
  beizustimmen;  denn  wenn  auch  der  Wissenschaft
  und  Praxis  die  Aus  bildung  des  Strafgesetzes
nicht  wie  früher  nach  dem  den  Grundsatz:  nulla

oena  sine  lege  bis  zum  Extrem  verfolgenden
Fruerbach'schen  Systeme  mehr  verwehrt  erscheint,
so  kann  ihnen  doch  eine  Neubildung  desselben  und
noch  entschiedener  die  Aufstellung  von  Prinzipien  und
Begriffen,  welche  das  positive  Gesetz  sogar  außgeschlossen
  haben  will,  unmöglich  gestattet  sein,  wenn
man  jene  beiden  Faktoren  nicht  zu  gleichberechtigten
Legislatoren  höherer  Ordnung  neben  dem  eigentlichen
  Gesetzgeber  erheben  und  zuletzt  eine  völlige
Unsicherheit  und  Zerfahrenheit  der  lex  lata  veranlassen
  will.  Wir  sind  nun  aber  der  Ueberzeugung,
daß  der  Begriff  des  fortgesetzten  Verbrechens  vom
Röte#.  zwar  nicht  direkt  beseitigt,  wohl  aber
        <pb n="573" />
        Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RStGB.  527

indirekter  Weise  ausgeschlossen  worden  sei,  weil  er
in  diesem  Gesetze  weder  unmittelbar  enthalten  ist,
noch  sich  aus  demselben  entwickeln  läßt.  Nach  dem
RStGB.  gibt  es  nur  die  beiden  Fälle,  wo  Eine
selbstständige  Handlung  mehrere  verschiedene  Strafgesetze
  verletzt,  und  wo  mehrere  selbstständige  Handlungen
  mehrere  verschiedene  Verbrechen  oder  Vergehen,
  oder  dasselbe  Verbrechen  oder  Vergehen  mehrmals
  hervorbringen;  ein  dritter  Fall,  wonach  mehrere
  dasselbe  oder  verschiedene  Strafgesetze  verletzende
selbstständige  Handlungen  nach  Umständen  nur  Eine
selbstständige  Handlung  bilden  sollen,  ist  im  RStGB.
weder  direkt  noch  indirekt  enthalten.  Es  läßt  sich
hiegegen  nicht  einwenden,  daß  man  ebenso,  wie  wir
unter  den  „„mehreren  selbstständigen  Handlungen“
des  S.  74  auch  solche  verstehen,  welche  zwar  reln
äußerlich  als  Ein  Handeln  erscheinen,  mit  Rücksicht
auf  den  sie  produzirenden  mehrfachen  selbstständigen
Willen  aber  in  der  That  mehrere  juristische  Handlungen
  repräsentiren  (s.  Abhdlg.  II),  auch  unter  der
„einen  und  derselben  Handlung“  des  8.  73  eine
solche  verstehen  könne,  welche  rein  äuß¼erlich  mehrere
Handlungen  zeigt,  die  indessen  mit  Rücksicht  auf  den
einheitlichen  Willen  juristisch  nur  als  Eine  Handlung
  zu  betrachten  wären;  denn  dem  stünde  unbedingt
  im  Wege,  daß  nach  F.  73  durch  Eine  selbstständige
  Handlung  immer  mehrere  verschiedene
Strafgesetze  verletzt  sein  müssen,  was  gerade  bei  der
Mehrzahl  jener  Delikte,  wo  man  ein  fortgesetztes
Verbrechen  anzunehmen  pPflegt,  nicht  der  Fall  ist.
Daß  aber  das  RStGB.  etwa  den  Begriff  des
fortgesetzten  Verbrechens  bei  den  als  Eine  selbstständige
  juristische  Handlung  erscheinenden  mehreren
Handlungen  nur  dann  zulasse,  wenn  dieselben  mehrere
verschiedene  Strafgesetze  verletzen,  dagegen  überall
da  ausschließe,  wo  nur  eine  Verletzung  desselben
Strafgesetzes  in  Mitte  liegt,  ist  undenkbar,  weil  sich
keln  vernünftiger  Grund  hiefür  absehen  ließe,  viel-
        <pb n="574" />
        528  Zu  Theil  I1  Abschn.  5  des  RStGB.

mehr  das  Unlogische  und  Inkonsequente  einer  solchen
Annahme  sofort  in  die  Augen  springt.  Es  ist  deshalb
entschieden  unrichtig,  wenn  man  den  Begriff
des  fortgesetzten  Verbrechens  nach  dem  RStGB.
unter  S.  73  desselben  subsumirt,  wie  solches  fast
durchgehends  von  Seite  der  bayerischen  Gerichte  geschieht
  und  auch  die  bisherige  Praxis  des  bayer.

Kassationshofes  bildet.
Vgl.  die  Urtheile  desselben  vom  24.  Aug.
1874  (Goltd.  A.  XXIII,  63),  21.  Nov.
u.  31.  Dez.  1874  (Bl.  f.  RA.  1875

348

.  S.  ),
insbesondere  dessen  Ausspruch  in  ersterem  Urtheile,
woselbst  der  gedachte  Gerichtshof  seine  Ansicht  über
das  fortgesetzte  Verbrechen  im  Allgemeinen  dahin
zusammenfaßt,  daß  auch  getrennt  verübte  Reate,
wenn  sie  aus  einem  und  demselben  rechtswidrigen
Entschlusse  entspringen,  als  eine  fortgesetzte,  d.  h.
auf  einheitlichem  Thun  beruhende  Handlung,  also
7  idealer  Konkurrenz  nach  F.  73  aufzufassen
eien.

S.  auch  Rüdorff:  I.  c.  S.  220.

Anderer  Meinung,  jedoch  ohne  genügende  Motivtirung:
  Otto:  I.  c.,  S.  144,  welcher  namentlich
dem  oben  citirten  Urtheile  des  pr.  OTr.  v.  24.  Mai
1871  (Oppenh.  R.  XII,  285),  in  welchem  eine
Unterschlagung  und  eine  nachträglich  zu  deren  Verdeckung
  verübte  Urkundenfälschung  als  ideal  konkurrirend
  angesehen  worden  sind,  nur  unter  der  Voraussetzung
  beipflichtet,  daß  Unterschlagung  und  Urkundenfälschung
  zunächst  als  mit  einander  im  Fortsetzungsnexus
  stehend  anerkannt  worden  wären.  —

(Fortsetzung  folgt.)

:  K.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke
—8  e)  11en  i  Oruck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="575" />
        Ergänzungsblatt  8.  41.  Jahrgang.
Or.  J.  A.  Feusffert's

Plätter  für  Vechtsunwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Abhandlungen  über  Theil  1  Abschnilt  5  des  Strasgeseybuches  für
das  deutsche  Relch.  —  Ueberslcht  über  die  wlchilgeren  Ergebnisse  der
Rechisprechung  des  obersten  Gerichtsholes  in  Bayern  in  Gegenstän-—
  -  rechis  in  der  Zelt  vom  1.  Januar  ble  30.  Juni  1876.

uß.

Abhandlungen  über  Theil  I  Abschnitt  5  des  Strafgesetztuches
  für  das  deutsche  Reich.

V.  Das  sogenannte  fortgesetzte  Delikt
(delictum  continuatum).

(Fortsetzung.)

Auch  Otto:  J.  c.  S.  142  Z.  4  hält  es  übrlgens
  nicht  für  gerechtfertigt,  eine  Handlung,  der
man  den  Charakter  voller  Selbstständigkelt  zuspricht,
dieses  Charakters  um  deswillen,  weil  sle  zu  einer
anderen  Handlung  in  einer  gewissen  engen  Beziehun
steht,  wiederum  entkleiden  zu  wollen,  sucht  sich  sedoc
über  dieses  Bedenken  durch  die  schon  oben  berührte
Erwägung  hinwegzuhelfen,  daß  es  sich  auch  streng
genommen  bei  der  Annahme  eines  fortgesetzten  Verbrechens
  nicht  um  ein  derartiges  Verfahren  handle,
vielmehr  nur  um  die  Auffassung,  daß  eine  Mehrzahl
von  Handlungen  zwar  an  und  für  sich  den  Erfordernissen
  mehrerer  selbstständiger  Delikte  entsprechend
befunden  werden  könne,  gleichwohl  aber  unter  den
vorliegenden  besonderen  Umständen  gleichzeitig  ein
neues  Ganzes  bilde,  welchem  letzteren  hinwiederum
  der  Charakker  eines  selbstständigen,  einheitlichen
  Deliktes  vindizirt  werden  müsse.  Allein  ab-Neue

  Folge  XXI.  Band.
        <pb n="576" />
        530  Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RStGB.

gesehen  davon,  daß  das  RStGB.  für  einen  solchen
dritten  Konkurrenzfall  eben  keinerlei  Bestimmungen
enthält,  so  kann  man  doch  unmöglich  die  volle
Selbstständigkeit  einer  Handlung  auch  dann  noch
aufrecht  erhalten,  wenn  man  sie  in  Einem  Athem
zugleich  lediglich  als  einen  Theil  einer  einzigen
selbstständigen  Handlung  erklärt,  sondern  entkleidet
man  sie  gerade  hiedurch  jenes  selbstständigen  Charakters,
  den  man  ihr  zwar  an  und  für  sich  zugestehen
würde,  nach  den  gegebenen  Umständen  jedoch  gleichwohl
  nicht  zugestehen  will.  Darauf  beruht  ja  eben
das  Wesen  des  fortgesetzten  Verbrechens,  daß  man
z.  B.  bezüglich  eines  Bedienten,  welcher  seinen  Herrn
in  fortgesetzter  Weise  bestohlen  hat,  sagt,  derselbe  habe
deshalb  nicht  ebensoviele  selbstständige  einzelne
Diebstähle,  sondern  nur  Einen  selbstständigen  Diebstahl
  begangen,  daß  man  also  die  einzelnen  Diebstahlshandlungen
  zu  Gunsten  der  Gesammthandlung
ihres  selbstständigen  Charakters  beraubt.  —
Allerdings  glauben  wir  nicht,  daß  der  von
Oppenhoff:  Komm.  S.  169  und  170  N.  3  für
die  auödrückliche  Beseitigung  des  fortgesetzten
Verbrechens  in  §.  74  des  RStGB.  angeführte
Passus  daselbst:  „oder  dasselbe  Verbrechen  oder
Vergehen  mehrmals  begangen  hat“,  indem  derselbe
erade  auf  solche  Fälle  hinwelse,  in  Betreff  welcher
früher  vorzugsweise  die  fragliche  Theorie  zur  Geltung
  gebracht  wurde,  ausdrücklich  den  Gegensatz  zum
fortgesetzten  Verbrechen  bezeichnen  soll  und  gerade
deshalb  hier  eingesetzt  worden  sel,  nachdem  er  dem
§.  56  d.  pr.  St  GB.  gefehlt  hatte,  weil  er  unter
allen  Umständen  —  ohne  daß  man  hiebei  an  das
fortgesetzte  Verbrechen  zu  denken  braucht  —  schon
zur  vollständigen  Fassung  der  Bestimmungen  über
Real-Konkurrenz  überhaupt  nothwendig  erscheint;
ebensowenig  können  wir  aber  auch  mit  Schwarte:
l.  c.  S.  298  annehmen,  daß  der  Ausdruck  „selbst-
        <pb n="577" />
        Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RSiGB.  531

ständig“  in  S.  74  für  die  Verneinung  der  Frage
preche,  ob  das  fortgesetzte  Verbrechen  durch  diesen
§.  aufgehoben  worden  sei,  da  jenes  Wort  mit  dem
Gedanken  der  Einheit,  welche  bei  dem  fortgesetzten
Verbrechen  die  einzelnen  Akte  verbindet,  im  Widerspruche
  stehe,  weil  der  gedachte  Ausdruck  gleichfalls
nicht  nothwendig  gerade  mit  Bezug  auf  den  Charakter
  der  das  fortgesetzte  Verbrechen  bildenden  Einzelhandlungen
  gebraucht  worden  sein  muß,  sondern  sind
der  Meinung,  daß  §.  74  über  den  streitigen  Begriff
des  fortgesetzten  Verbrechens  weder  in  verblümter
noch  unverblümter  Weise  irgend  eine  Bestimmung
getroffen  habe,  daß  darin  eben  gar  Nichts  hierüber
  enthalten  sei,  —  aber  gerade  daraus,  weil  im
RStGB.  weder  direkt  noch  indirekt  etwas  darüber
zu  finden  oder  im  Wege  juristischer  Abstraktion  daraus
abzuleiten  ist,  obwohl  —  nachdem  der  Gesetzgeber
über  die  ersten  beiden  Fälle  direkte  Bestimmungen
getroffen  hat  —  mit  logischer  Konsequenz  von  ihm
auch  über  den  noch  übrigen  dritten  Fall  etwas  hätte
bestimmt  werden  müssen,  ziehen  wir  den  Schluß,
daß  derselbe  den  fragl.  Begriff  nicht  adoptiren  wollte
und  die  Pragis  sonach  nicht  berechtigt  sei,  ihn  der
lex  lala  zuwider  gleichwohl  noch  aufrecht  zu  erhalten.
  Hiefür  spricht,  daß  schon  das  die  Grundlage
des  RStGB.  bildende  pr.  StGB.  alle  das  fortgesetzte
  Verbrechen  betreffenden  Bestimmungen  beseitigt
  hat  und  in  den  Motiven  z.  Entw.  v.  1847
S.  36  mit  dürren  Worten  gesagt  wird,  daß  der
§.  118  d.  Entw.  v.  1843  weggelassen  wurde,  weil
er  bezüglich  des  fortgesetzten  Verbrechens  blos  auf
der  Voraussetzung  eines  Begriffes  beruhe,  den  er
nicht  näher  angebe  und  zu  dessen  Definirung  auch
kein  praktisches  Bedürfniß  vorliege.  Hiefür  spricht
ferner,  daß  sodann  bezüglich  des  RSt  GB.  weder  in
den  Motiven  (S.  78)  noch  bei  den  Verhandlungen
im  Reichstage  des  Begriffes  der  Fortsetzung  im
·
        <pb n="578" />
        532  Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.

Geringsten  mehr  eine  Erwähnung  geschah,  was
wenigstens  in  den  Motiven  bei  der  MWichtigkeit  der
Sache  namentlich  dann  sicher  geschehen  wäre,  wenn
die  Fassung  des  S.  74  sich  auch  nur  indirekt  wieder
auf  das  fortgesetzte  Verbrechen  hätte  beziehen  sollen;
hiefür  spricht  aber  auch  besonders  der  Umstand,  daß
mit  dem  Verlassen  des  Kumulations-Prinzipes  hinsichtlich
  der  Freiheitsstrafen  beziehungsw.  nach  der
Strafendauerbebrenzung  der  88.  75,  77  u.  78
im  RStGB.  und  wegen  des  von  diesem  Gesetze  hinsichtlich
  der  Geldstrafen  so  sehr  erweiterten  Strafrahmens
  jedes  praktische  Bedürfniß  für  die  fernere  Aufrechthaltung
  des  fragl.  Begriffes  verschwunden  ist,  so
daß,  selbst  wenn  man  ihn  noch  in  den  Worten  deß
Gesetzes  finden  könnte,  aus  einer  Vergleichung  der
ratio  legis  mit  denselben  nach  allgemeinen  Interpretation
  -Regeln  angenommen  werden  müßte,  der
Gesetzgeber  wolle  die  fraglichen  Worte  nicht  in  diesem
Sinne  verstanden  haben,  wie  denn  bei  der  logischen
Auslegung  überall  vorausgesetzt  werden  muß,  daß  das
Gesetz  auch  Bedeutung  und  Erfolg  haben  soll.
Vgl.  v.  Tippel5kirch  in  Goltd.  A.  XX,  174;
Thibaut:  Theorie  der  log.  Auslegung,  §.  15;
J.  Voordae  interp.  c.  1;  Savigny:
System  2c.  Bd.  1  S.  231;  Seuffert:
Archiv  III  Nr.  301  ff.;  L.  6  S.  2  D.  de
jure  patron.  (37,  14),  L.  8  S.  6  D.  de
trans.  (2,  15),  L.  1  §S.  18,  21  D.  de

S.  C.  Silan.  (29,  5),  L.  67  D.  de  reg.

juris  (50,  17).

In  derselben.  Beziehung  weist  Oppenhoff:
Komm.  S.  169  N.  3  darauf  hin,  daß  auch  die
Rechtsprechung  der  preuß.  Instanz-Gerichte  einen
auffallenden  Beleg  für  die  Unhaltbarkeit  und  Entbehrlichkeit
  der  ganzen  Lehre  vom  fortgesetzten  Verbrechen
  insoferne  geliefert  habe,  als  sie  unter  der
Herrschaft  des  für  den  Fall  der  Realkonkurrenz  die
Kumulatton  der  Strafen  noch  im  Prinzipe  festhalten-
        <pb n="579" />
        Zu  Thell  1  Abschn.  5  des  RStG.  533

den  §F.  56  d.  pr.  St  GB.  in  verhältnißmäßig  vielen
Fällen  eine  Mehrzahl  wiederholter  Straffälle  als
eine  „fortgesetzte  Uebelthat“  betrachteten,  um  dadurch
der  Nothwendigkeit  der  Kumulirung  zu  entgehen,
während  die  Fälle  der  Annahme  einer  fortgesetzten
Uebelthat  von  der  Zeit  an  ungemein  selten  wurden,
als  das  Gesetz  v.  9.  März  1853  dem  §F.  56  einen
mildernden  zweiten  Absatz  hinzugefügt  hatte.  —

Allein  trotz  alle  dem  und  ungeachtet  sich  für
das  Wort  „Fortsetzung“  im  Sinne  der  hier  besprochenen
  Lehre  schlechterdings  kein  präziser  juristischer  Begriff
  aufstellen  läßt,  wird  dasselbe  gleichwohl  noch
in  der  Praxis  aus  althergebrachter  Gewohnhbeit,  ja
—  man  darf  bezüglich  mancher  Fälle  sogar  sagen  —
gedankenlos,  beharrlich  fort  und  fort  zum  Ausdrucke
einer  begrifflichen  Vorstellung  gebraucht,  über  welche
man  sich  selbst  noch  keinen  klaren  Begriff  machen
kann,  so  daß  man  unwillkürlich  auch  hier  wieder
nicht  nur  der  im  Eingange  der  Abhandlung  IV  angeführten
  Dichterworte  gedenken  muß,  sondern  Angesichts
  des  schon  so  lange  über  ein  unhaltbares
System  geführten  resultatlosen  Wort-Streites  auch
noch  an  die  weiteren  Stellen  erinnert  wird:  „mit
Worten  läßt  sich  trefflich  streiten,  mit  Worten  ein
System  bereiten,  —  fehlt  leider  nur  das  geistige
Band!“  —  Man  sollte  denken,  daß  wir  es  schon
zur  Genüge  an  den  „mildernden  Umständen“  erfahren
  hätten,  was  man  an  einem  der  Willkür  Thür
und  Thor  öffnenden,  weder  genau  präcisirten  noch
zu  präcisirenden  verschwommenen  Begriffe  im  Strafrechte
  Gutes  habe,  als  daß  wir  noch  nebelhaftere
Begriffe  mit  aller  Mühe  und  Gelehrsamkeit  eigens
zu  uns  heranzerren,  anstatt  sie  vom  Halse  zu  halten,
suen  sie  uns  nicht  wie  jenes  Institut  vorgeschrieben
ind.  —

Unsere  Ueberzeugung  geht  sonach  dahin,  daß
sich  der  Richter,  wie  auch  Rüdorff:  1.  c.  S.  217
        <pb n="580" />
        534  Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.

sagt,  in  jedem  Falle  lediglich  auf  die  Frage  zu  beschränken
  habe,  ob  Eine  oder  ob  mehrere  selbstständige
  Handlungen  vorhanden  sind,  worauf  sodann,
wenn  anders  nach  der  speziellen  Sachlage  eine  solche
Konkurrenz  angezeigt  ist,  die  in  den  vorhergehenden
Abhandlungen  über  idealen  oder  realen  Zusammenfluß
erörterten  Grundsätze  zur  Anwendung  zu  kommen
haben,  daß  sich  aber  für  die  Beantwortung  jener
Frage  ebensowenig  spezielle,  schon  jeden  einzelnen
Fall  regelnde  Normen  aufstellen  lassen,  als  überhaupt
  schon  im  Voraus  alle  möglichen  Fälle  des
so  vielseitigen  Lebens  übersehen  und  die  hiefür  passenden
  Formen  angefertigt  werden  können.  Daß  die
betreffende  thatsächliche  Feststellung  zuwellen  eine
schwierige  sein  wird,  liegt  eben  in  der  Natur  der
Verhältnisse,  keineswegs  aber  resultirt  schon  hieraus,
wie  Hälschner  in  Goltd.  A.  VIII  S.  444  zu
Gunsten  des  fortgesetzten  Verbrechens  meint,  die
Nothwendigkeit,  wissenschaftliche  Normen  zu  entwickeln,
  auf  Grund  deren  eine  solche  Feststellung
überall  so  strikte,  wie  etwa  die  Lösung  eines  mathematischen
  Problemes  nach  dem  hiefür  aufgestellten
Lehrsatze  erfolgen  kann,  und  ist  ebensowenig  nur  im
Begriffe  des  fortgesetzten  Verbrechens  diese  wissenschaftliche
  Norm,  die  jedesmalige  Lösung  des  Problemes
  zu  finden;  im  Gegentheile  hat  die  bisherige
Erfahrung  gezeigt,  daß  gerade  diese  Theorie  jene
Lösung  erschwert  habe  und  dieselbe  der  Natur  der
Sache  nach  eben  in  jedem  konkreten  Falle  der  jedesmaligen
  selbstständigen  Erwägung  aller  Umstände
anheimgestellt  bleiben  müsse.  Gleichwie  man  es
trotz  aller  hierüber  schon  geschriebenen  geistreichen
Werke  in  Jahrhunderten  noch  nicht  dahin  gebracht
hat  und  es  auch  niemals  dahin  bringen  wird,  für
das  sich  jedesmal  anders  gestaltende  Schachspiel
spezielle  Normen  oder  Schablonen  aufzustellen.  nach
welchen  eine  jede  Partie  regelrecht  gespielt  werden
        <pb n="581" />
        Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RStGB.  535

könnte,  so  wenig  ist  man  bei  der  Vielgestaltigkeit
des  Lebens  im  Stande,  für  die  Beantwortung  der
hier  angeregten  Frage  andere  als  ganz  allgemeine
wissenschaftliche  Grundsätze  aufzustellen,  welche  im
Uebrigen  die  Entscheidung  des  speziellen  Falles  eben
überall  der  freien  geistigen  Thätigkeit  überlassen
müssen.  Man  mag  übrigens  den  Ausdruck  „fortgesetzt"
  auch  ferner  für  solche  Fälle  gebrauchen,
welche  bisher  als  fortgesetzte  Verbrechen  im  technischen
  Sinne  bezeichnet  wurden;  allein  man  wird
damit  ebensowenig  einen  besonderen  juristischen  Begriff
  verbinden  können,  als  mit  der  Bezeichnung
einer  Strafthat  als  einer  fortgesetzten  nach  dem  vulgären
  Sprachgebrauche  oder  mit  einem  anderen,  die
Art  und  Weise  der  Ausführung  der  That  näher
schildernden,  auf  die  rechtliche  Qualifizirung  derselben
  indessen  keinen  Einfluß  äußernden  Auödrucke.
Für  die  vorentwickelte  Anschauung  haben  sich
denn  auch  bedeutende  Stimmen  in  der  Wissenschaft
ausgesprochen,  so  namentlich:  Temme:  Lehrb.  d.
pr.  Strafr.  1853,  S.  502;  Oppenhoff:  Komm.-S.
  168  ff.  N.  3;  Schütze:  Lehrbuch  rc.  §.  56
Anm.  4  und  9;  Meyer:  Komm.  S.  72  ff.;
Puchelt:  I.  c.  N.  3  zu  §.  73;  v.  Kirchmann:
I.  c.  S.  60  und  Dietz  im  Ger.-Saal  XII  S.  499  ff.,
während  Rüdorff  zwar  in  seinem  Komm.  S.  217
sich  dahin  erklärt,  daß  das  RSt  GB.  den  Begriff
des  fortgesetzten  Verbrechens  weder  beseitigen  wollte
noch  beseitigt  hat  und  in  seiner  neuesten  Ausgabe
des  RStGB.  v.  J.  1876  p.  XVII  diesem  Begriffe
eine  Berechtigung  auch  im  technischen  Sinne  zuzugestehen
  scheint,  allein  mit  seiner  Ausführung  auf
S.  219  seines  Kommentars  in  der  Hauptsache
eigentlich  zu  derselben  Ansicht  gelangt,  welche  von
uns  vertreten  wird.  Aber  auch  von  den  in  der
Doktrin  hervorragendsten  Verfechtern  dieser  Theorie,
welche  sämmtlich  von  einander  ganz  verschiedene
        <pb n="582" />
        536  Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.

Bestimmungen  über  den  Begriff  des  fortgesetzten
Verbrechens  aufstellen,  indessen  diesen  Begrifföbestimmungen
  bei  ihrer  Anwendung  auf  einzelne  Delikte
  selbst  nicht  konsequent  bleiben,  wie  dies  Oppenhoff:
  I.  c.  insbesondere  hinsichtlich  der  Begriffsbestimmung
  Schwarze's  mit  Bezug  auf  den  wiederholten
  Ehebruch  zwischen  denselben  Personen  gezeigt
hat,  wird  zugegeben,  daß  es  bisher  noch  nicht  gelungen
  ist,  den  Begriff  des  fortgesetzten  Verbrechens
vollständig  haltbar  festzustellen,  sowie  daß  nach  dem
dermaligen  Stande  der  Gesetzgebung  über  Konkurrenz
  auch  überhaupt  kein  praktisches  Bedürfniß  für
Aufrechthaltung  jenes  Begriffes  mehr  bestehe,  und
wenn  von  Autoritäten  auf  dem  Gebiete  der  Strafrechts
  Doktrin  wie  v.  Wächter  und  Schwarze
Ersterer  in  Goltd.  A.  VIII  S.  6  darüber  klagt,
wie  weit  und  wie  unnatürlich  in  unseren  Zeiten  der
Kreis  der  fortgesetzten  Verbrechen  ausgedehnt  worden
sel,  Letzterer  aber  ebendaselbst  S.  440  sich  wörtlich
dahin  ausspricht:  „es  kommt  uns  vor,  als  ob  wir
wohl  das  fortgesetzte  Verbrechen  selbst  entbehren  und
die  Lösung  des  Bedürfnisses,  welches  diesem  Kinde
der  Praxis  das  Leben  gegeben,  in  einer  rationelleren
Behandlung  der  Lehre  von  der  Konkurrenz  finden
könnten;  jedenfalls  aber  sind  wir  bei  den  Beschränkungen,
  denen  wir  zeither  den  Begriff  und  Umfang
des  fortgesetzten  Verbrechens  unterworfen  haben,
nicht  weit  genug  gegangen“,  und  demselben  Gedanken
auch  in  seinem  Kommentare  S.  298  Raum  glebt,
wenn  man  ferner  erwägt,  daß  seit  den  citirten
Aeußerungen  der  gedachten  Rechtsgelehrten  auch  noch
die  Fassung  des  deutschen  Strafgesetzes  eine  solche
geworden  ist,  welche  einen  noch  festeren  Stützpunkt
für  die  Aufhebung  der  kritischen  Theorie  darbietet,
so  wird  es  an  der  Zeit  sein,  mit  jenem  Begriffe
um  so  unbedenklicher  entschieden  zu  brechen  und  die
fernere  Sisyphus-Arbeit  an  demselben  endlich  aufzu-
        <pb n="583" />
        Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RStGB.  537.

geben,  je  entbehrlicher  derselbe  nach  der  dermaligen
  Strafgesetzgebung  erscheint;  denn  wenn  auch
Schwarze:  l.  c.  für  die  Beibehaltung  des  fraglichen
  Begriffes  noch  anführt,  daß  sonst  bei  dem
vom  RStGB.  angenommenen  Prinzipe,  wornach  die
Grenze  der  Gesammtstrafe  durch  Addition  der  Einzelstrafen
  zu  bilden  ist,  oft  exorbitante  Strafgrenzen
erreicht  werden  könnten,  z.  B.  von  10  Jahren  Gefängniß,
  wenn  A.  mit  der  B.  fünfzigmal  die  Ehe
gebrochen  hat,  so  ist  dagegen  einzuwenden,  daß  nicht
nur  derartige  extreme  Fälle  niemals  oder  doch  selten
vorkommen  werden,  sondern  ein  vernünftiger  Richter
—  und  man  darf  ja  doch  nur  solche  voraussetzen  —
in  einem  derartigen  Falle  nicht  ebenfalls  eine  exorbitante
  sondern  eine  eben  so  angemessene  Gesammtstrafe
  aussprechen  kann  und  wird,  als  sie  die  Fortsetzungs-Theorie
  ermöglicht.

Während  nun  auch  das  herzogl.  braunschweig'sche
Obergericht  in  seinem  Urtheile  v.  23.  Juni  1874
(Stengl.  XIV,  153)  das  fortgesetzte  Verbrechen
als  durch  das  RStGB.  vollständig  beseitigt  erklärt,
die  sächsiche  Judikatur  indessen  den  fraglichen  Begriff
  noch  immer  aufrecht  erhält,  und  die  —  wie
es  scheint  —  noch  durch  die  Nachwirkung  der  früheren
  gesetzlichen  Bestimmungen  über  Fortsetzung  beeinflußte
  bayerische  Rechtsprechung  bezüglich  jenes
Begriffes  mindestens  noch  eine  sehr  schwankende,  am
wenigsten  klar  ausgeprägte  ist,  war  solcheß  früher
auch  beim  preuß.  OTr.  der  Fall,  bis  sich  dasselbe
schließlich  ebenfalls  für  die  Negation  jenes  Begriffes
entschieden  hat.  Da  uns  der  Raum  nicht  gestattet,
auch  auf  die  betr.  Praxis  des  pr.  OAG.  sowie  auf
jene  der  anderen  deutschen  Bundesstaaten  einzugehen,
beschränken  wir  uns  darauf,  zur  Vergleichung  lediglich
  der  fortschreitenden  desfallsigen  Anschauungen
des  Or.  außer  auf  die  oben  citirten  Urtheile  desselben
  auch  noch  auf  die  folgenden  zu  verwelsen,
        <pb n="584" />
        538  Neuere  oberstrichterliche  Erkeuntnisse.

nämlich:  vom  26.  März,  16.  April  1852,  9.  Febr.
1853  und  13.Okt.  1854  (Oppenh.  Komm.  S.  318,
619,  470,  619,  N.  32,  36,  33,  36),  18.  Febr.
1859,  5.  Okt.  1860  (Goltd.  A.  VII  409,  VIII
804),  19.  Febr.,  28.  Febr.,  9.  April,  12.  Mai,
25.  Juni  1862,  13.  Jan.,  15.  Juli  1864,  4.  März
1865,  4.  April  1867,  7.  Febr.,  26.  Nov.  1868,
20.  Jan.,  27.  Jan.,  19.  März  1869,  24.  Febr.,
21.  Dez.  1870  (Oppenh.  R.  II,  264,  78,  338,
395,  490,  IV,  285,  V,  87,  532,  VIII,  237,  IX,
118,  677,  X,  34,  59,  173,  XlI,  127,  608),  und
führen  als  Schlußstein  der  die  Rechtsprechung  des
OTr.  in  der  besprochenen  Frage  beherrschenden  Anschauungen
  sowie  unseres  hier  aufgeführten  Gebäudes
das  endlich  mit  der  Theorie  des  fortgesetzten  Verbrechens
  vollständig  brechende  Urtheil  v.  8.  Sept.
1874  (Goltd.  A.  XXII  570,  Stengl.  XIV  107)
an,  welches  in  dem  Satze  gipfelt:  „das  sogenannte
fortgesetzte  Verbrechen,  über  dessen  Begriff  selbst  die
Doktrin  bis  jetzt  noch  zu  keinem  Einverständnisse  gelangen
  konnte,  hat  im  RSt  GB.  keine  Aufnahme

gefunden.“  —
(Schluß  folgt.)

Uebersicht
über  die  wichtigeren  Ergebnisse  der  Rechtsprechung
des  obersten  Gerichthofes  in  Bayern  in  Gegenständen
  des  Strafrechtes  n
in  der  Zeit  vom  1.  Jannar  bis  30.  Juni  1876.

(Schluß.)
7)  Bayerisches  Gesetz  v.  26.  Febr.  1850
über  Versammlungen-und  Vereine.

Art.  2,  16,  19,  20,  22.  Wenn  der  Vorsteher
  eines  politischen  Vereines  eime  Versammlung
  zur  Erörterung  öffentlicher  Angelegenheiten  ver-
        <pb n="585" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  539

anstaltet,  d.  h.  öffentliche  oder  allgemeine  Einladungen
zu  einer  Versammlung  erläßt,  für  welche  Zeit  und
Ort  nicht  bereits  nach  den  Satzungen  des  Vereines
feststehen,  so  obliegt  demselben  nicht  nur  die  im
Art.  2  des  Vereinsgesetzes  vorgeschriebene  allgemeine
Pflicht  des  Veranstalterö  zur  Erstattung  der  vorschriftsmäßigen
  Anzeige  bei  der  Ortspolizeibehörde,
  sondern  überdieß  die  im  Art.  16  Abs.  2
daselbst  weiter  vorgesehene  besondere  Obliegenheit
des  Vereinsvorstandes,  die  beabsichtigte  Versammlung
  nach  Ort,  Zeit  und  Zweck,  auch  unmittelbar
  bei  der  Distriktspolizeibehörde  zur  Anzeige
zu  bringen,  und  erscheint  schon  die  Außerachtlassung
letzterer  Anzeige  nach  Art.  19  Z.  2  und  Art.  22  ib.
strafbar,  wenn  auch  an  die  Ortspolizeibehörde  Anzeige
  erstattet  wurde  und  die  Distriktspolizeibehörde
Kenntniß  von  der  bevorstehenden  Versammlung  erhalten
  hat.

Die  besondere  Erwähnung  des  Zweckeß  der
Versammlungen  in  der  betreffenden  Anzeige  wird  auch
bei  elnem  politischen  Vereine  dadurch  nicht  überflüssig,
daß  dessen  Zweck  im  Allgemeinen  ohnehin  in  seinen
der  Polizeibehörde  vorgelegten  Statuten  bezeichnet
ist,  weil  die  zur  Erreichung  des  allgemeinen  Zweckes
aufzubietenden  Mittel  sehr  verschieden  sein  können,
folglich  auch  der  spezielle  Zweck  einer  Versammlung
zur  Erörterung  des  allgemeinen  Vereinszweckes  auf
Gegenstände  gerichtet  sein  kann,  welche  in  sehr  entfernter
  Beziehung  zu  dem  allgemeinen  Zwecke  stehen
und  besondere  Aufsichtsmaßregeln  der  Polizeibehörde
zu  veranlassen  geeignet  sind.  Erk.  v.  1.  Januar  1876

r.  1.

Art.  4,  21.  Das  Vereinsgesetz  enthält  keine
Definition  des  Wortes  „böffentlicher  Aufzug“,  daher
bei  Anwendung  des  Gesetzes  diesem  Begriffe  nur
jener  Sinn  beigelegt  werden  kann,  welcher  sich  nach  dem
landläufigen  Sprachgebrauche  mit  demselben  verbindet.
        <pb n="586" />
        540  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Nun  versteht  man  unter  öffentlichem  Aufzüge
  im  Allgemeinen  nicht  jedwedes  gleichzeitige
und  vereinte  Auftreten  einer  größeren  Anzahl  von
Personen  auf  öffentlichen  Straßen  oder  Plätzen,
sondern  das  vereinte  Auftreten  mehrerer  Personen
in  einer  ostensiblen  Vereinigungsform,  ma
sie  sich  durch  eine  gewisse  figürliche  Ordnung  ms
Leitung  des  Auftritteb,  durch  Benützung  dekorativer
Vereinigungsabzeichen,  durch  Musikbegleitung  oder
irgend  eine  andere  demonstrative  Weise  kundgeben.
Unter  kirchlichen  Prozessionen  insbesondere
aber  versteht  man  öffentliche  Aufzüge  religiöser  Vereinigungen,
  welche  zu  einer  gottesdienstlichen
Feier  veranstaltet  werden,  und  dieser  feierlichen  Bestimmung
  wegen  von  der  katholischen  Kirche  mit  Benützung
  der  verschiedenen  dekorativen  Attribute,  geistlicher
  Gewänder,  Kreuze,  Heiligenbilder,  Fahnen
u.  dgl.  ausgeführt  werden,  wie  sie  dem  Ritnale
dieser  Kirche  eigen  sind.

Auch  ein  einfacher  Bittgang  (Kreuzgang)  setzt
demnach  nach  katholischer  Anschauungsweise  das
vereinte  Auftreten  mehrerer  Personen  zu  einem  gottesdienstlichen
  Zwecke  in  einer  gewissen  diesen  Zweck
manifestirenden  Form  voraus.  Erk.  v.  17.  März

76  Uhr.  133.

Art.  4,  21.  Kirchliche  Prozessionen,  welche  aus
Anlaß  des  sogenannten  katholischen  Jubeljahres  (des
allgemeinen  großen  Jubiläums)  zur  Abkürzung  des
vorgeschriebenen  Kirchenbesuches  von  den  Kirchenvorständen
  jeweils  veranstaltet  werden,  sind  keine  herkömmlichen
  Prozessionen,  welche  im  Sinne  des
Art.  4  Abs.  2  des  Vereinbgesetzes  ohne  besondere
pollzeiliche  Bewilligung  abgehalten  werden  dürfen,
weil  sie  wegen  ihres  außergewöhnlichen  Eintrittes
hinsichtlich  der  Zeit  und  des  Ortes  ihrer  Veranstaltung
  der  Polizeibehörde  nicht  schon  von  vorneherein
bekannt  sein  können,  und  wegen  ihres  „außerordent-
        <pb n="587" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse  541

lichen“  Charakters  unter  diejenigen  kirchlichen  Feierlichkeiten
  zählen,  welche  schon  gemäß  §.  79  der
II.  Verf.-Beil.  an  eine  staatliche  Genehmigung
(Placetum  regium)  gebunden  sind.
Verf.-Urkunde  Tit.  IV  S.  9  II.  Bell.  zu  derselben
  (Religions-Edikt)  88.  76—79;  Permaneder,
  Kirchenrecht  IV.  Aufl.  S.  441  S.  807  in  lne
§.  37  N.  2  S.  64,  §.  438  S.  801.  —  Verhandlungen
  d.  Kammer  d.  Abgeordneten  1849/50  (Motive
  zum  Vereinsgesetzentwurse  (Beil.  Bd.  1  S.  177
Sp.  2  Abs.  10  und  11  —  Verlhandlg.  1850  Bell.
Bd.  3  S.  32  F.  6  Abs.  4  Ausschußsitzungen  v.
15.  Januar  1850  —  Stenogr.  Berichte  1849/50  Bd.3
S.  165  bis  175  Kammersitzung  v.  13.  Jan.  1850.—
Pözl,  Commentar  zum  Vereinsgesetze  in  Dollmann's
  Gesetzgebung  Thl.  II  Bd.  4  S.  458.  Entschließungen
  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern
für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  v.  20.  Juni
1851  (Döllinger,  Verordg.  Sammlg.  Bd.  XX  III
S.  355  8.  21,  23),  v.  6.  Nov.  1851  nebst  generalisirter
  Entschließung  der  Kreisregierung  ovn
Unterfranken  v.  24.  Okt.  1851  (Döllinger  l.  cit.
S.  357  F.  21,  25),  v.  8.  April  1852  (Döllinger
  I.  cit.  S.  91  8.  1889)  v.  20.  Nov.  1873
(Ministerlalblatt  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
  S.  445).  Erk.  v.  17.  März  1876  UNr.  132.
Art.  5,  15,  29.  Eine  von  Mitgliedern  der
socialdemokratischen  Arbeiterpartei  Deutschlands  einberufene,
  geleitete  und  zur  Anhörung  des  Vortrags
eines  Agitators  dieser  Partei  über  eine  öffentliche
Angelegenheit  (z.  B.  „die  heutige  Geldkrisis“)  bestimmte
  Versammlung  stellt  sich  als  eine  in  Ausführung
  der  Parteiorganisation  und  zur  Erfüllung
der  Zwecke  dieser  Partel  veranstaltete  Versammlung
im  Sinne  des  oben  angeführten  Art.  15  des  Vereinsgesetzes
  dar,  nachdem  die  Partei  selbst  einen  politischen
  Verein  bildet,  wobei  es  gleichgiltig  ist,  ob  die
        <pb n="588" />
        542  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Einladung  zu  dieser  Versammlung  lediglich  an
Vereinsmitglieder  oder  auch  an  sonstige  Gesinnungs-=genossen
  oder  an  das  Gesammtpublikum  ergangen
und  dieser  Einladung  entsprechend  in  der  Ausschreibung
  als  Vereins=  oder  als  Volksversammlung
bezeichnet  worden  ist.  Erk.  v.  19.  Mai  1876
UNr.  249.

8)  Bayerische  Gesetze  v.  28.  Mai  1852  über
Benützung  des  Wassers  Art.  10,  11,  97  Z.  1,
dann  über  den  Uferschutz  Art.  20  und  26  (Einf.=Vollz.-Ges.
  v.  26.  Dez.  1871  Art.  3  Z.  10
lit.  d  und  f).

Ein  Fischereiberechtigter,  welcher  in  einem  von
der  Staatsbaubehörde  in  einem  öffentlichen  Flusse
errichteten  Steindamm  sich  eine  Lücke  ausbrach,  um
von  dem  dahinterliegenden  Altwasser  mit  seinem
Kahne  zum  Fischen  in  den  Fluß  hinausfahren  zu
können,  wurde  von  der  Anschuldigung  einer  Uebertretung
  des  WasserbenützungSgesetzes  freigesprochen,
weil  von  den  vorangeführten  Spezialbestimmungen
dieses  Gesetzes  bloß  die  von  Gemeinden,  Privaten
oder  Genossenschaften  in  öffentlichen  Flüssen  unternommenen
  Bauten  betroffen  werden,  keineswegs  die
Flußcorrectionen,  welche  von  den  Baubehörden  als
allgemeine  Staatslast  ausgeführt  werden.

Unerlaubte  Eingriffe  Dritter  in  dergleichen  Bauten
  fallen  immer  nur  entweder  unter  das  allgemeine
Strafgesetz  über  Sachbeschädigung  §.  304  und  305
d.  RStGB.  oder  nach  Umständen  unter  besondere
Polizeiverordnungen  über  Verhütung  der  Beschädigung
  an  Uferschutz-,  Damm=  und  Deichbauten,  zu
deren  Erlassung  gemäß  Art.  26  des  Uferschutzgesetzes
die  Kreisregierungen  befugt  sind.  Erk.  v.  29.  April
1876  Ur.  210.
        <pb n="589" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  543

9)  Bayerisches  Tax=  und  Stempelgesetz  v.

29.  Dez.  1873  (Gesetz=  und  Verordnungöblatt  1874

S.  25)  und  v.  8.  Nov.  1875  (Gesetz=  und  Verordnungsbl.
  1875  S.  655).

Die  Bekanntmachungen  des  k.  Staatsministerium
  der  Finanzen  v.  1  1.  Dez.  1875,
das  Papierformat  und  die  Verwendung  von  Stempelmarken
  sowie  die  Einlösung  des  Stempelpapieres  in
den  Landestheilen  rechts  d.  Rheins  betr.,  und  v.
2  4.  Dez.  1875,  die  Verwendung  von  Stempelmarken
  bei  den  Anwaltsakten  in  den  Landestheilen
rechts  d.  Rheins  betr.,  bilden  das  Supplement  zur
Strafbestimmung  des  Art.  18  lit.  c  des  Gesetzes
v.  8.  Nov.  1875,  Abänderungen  der  Tax=  und
Stempelgesetze  betr.,  und  charakterisiren  sich  als
Verordnungen  im  Sinne  des  im  Art.  1  vorerwähnten
  Gesetzes  aufrecht  erhaltenen  Art.  4  des
Gesetzes  v.  29.  Dez.  1873,  die  vorläufige  Fortdauer
des  Gesetzes,  einige  Bestimmungen  über  die  Taxund
  Stempelgebühren  in  bürgerlichen  Rechtssachen
betreffend,  wie  sich  aus  einer  Prüfung  der  geschichtlichen
  Entstehung  des  Art.  4  des  Gesetzes  v.  29.  Dez.
1873  und  der  Betrachtung  der  Umstände  ergibt,
unter  welchen  dieser  Artikel  nachher  zu  dem  Gesetze
vom  8.  Nov.  1875  herangezogen  worden  ist.  Erk.
v.  29.  Mai  1876  Ur.  244.

10)  Bayerische  Gemeindeordnung  für  die

Landestheile  diesseits  des  Rheins  v.  29.  April  1869.
Art.  38,  133,  138,  140  vide  RStGB.

S.  368  Z.  8.

Art.  136  vide  RSt  G.  SF.  348.

11)  Bayerisches  Gesetz  v.  27.  April  1869  über
öffentliche  Armen=  und  Krankenpflege.

Art.  35  vide  RSt  GB.  g.  348.
        <pb n="590" />
        544  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

12)  Allgemeine  Bauordnung  für  das  Königreich
  Bayern  v.  30.  Juni  1864.

S.  4  vide  RöStGB.  g.  367  Z.  15.

13)  Bayerische  Maß=  und  Gewichtsordnung
v.  19.  Dez.  1869  (Reggsbl.  S.  2330.)

vide  RStGB.  §.  369  3.  2.

Anhang.
PReichsmilltärgeset  v.  2.  Mai  1874  8g8.  34,

"  Bayerische  Wehrordnung  v.  21.  Nov.  1875
Th.  II  S.  5  3.  2  lit  Ac  Ba.
29.  April  1869

Militärstrafgerichtsordnung  v.  .-  pr-182
Art.  4  Abs.  2.

Ein  Rekrut,  welcher  beim  Ersatzgeschäfte  einer
Heeresabtheilung  zugethellt,  nach  der  Zutheilung  aber
sofort  in  die  Heimath  beurlaubt  wurde,  untersteht
der  Mllitärgerichtsbarkeit  nur  in  Ansehung  militärischer
  Verbrechen  und  Vergehen,  nicht  aber  auch
in  Ansehung  gemeiner  Verbrechen,  Vergehen  und
Uebertretungen,  und  in  letzterer  Beziehung  bleiben
dle  bürgerlichen  Strafgerichte  zuständig,  wenn  auch.
der  beurlaubte  Rekrut  zur  Zeit  der  Verweisung  einer
Strafsache  in  die  öffentliche  Sitzung  eines  Civilgerichtes
  bereits  auf  einen  späteren  Termin  zu  seiner
Heeresabtheilung  einberufen  war,  da  für  die  Zuständigkeit
  der  Militärgerichte  über  gemeine  Delikte
nicht  schon  der  Einberufungsbefehl,  sondern  erst  der
wirkliche  Eintritt  des  Rekruten  in  die  Dienstpräsenz
(das  aktive  Heer)  entscheidend  ist.  Erkenntnisse  v.
17.  Januar  1876.  Uhr.  2  und  3  5

alD.

t.:  K.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke
eV]  Enke)  bichen  r  Oruck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="591" />
        Ergänzungsblatt  à  9.  41.  Jahrgang.
Dr.  J.  A.  Feuffert's

Plätter  für  KRechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhyalt:  Abhandlungen  über  Tdeil  1  Abschnilt  5  des  Strasgesezbuches  für

das  deutsche  Reich.  —  Uebersicht  über  die  wlchilgeren  Ergebnisse  der
Pecheprechon  des  obersten  Gerichtshoses  in  Bayern  in  Gegenständen
  des  W.  in  der  Zelt  vom  1.  Juli  bis  30.  Septbr.  1876.

Abhandlungen  über  Theil  I  Abschnitt  5  des  Strafgesetzbuches
  für  das  deutsche  Reich.

V.  Das  sogenannte  fortgesetzte  Delikt
(delictum  continuatum).

(Schluß.)

Im  Interesse  vollständiger  Erschöpfung  des  hier
der  Erörterung  unterstellten  wichtigen  Stoffes  nach
allen  seinen  Seiten  glauben  wir  indessen  auch  für
den  Fall  der  Annahme  des  fortgesetzten  Verbrechens
nur  hinsichtlich  einiger  dann  noch  Übrig  bleibender
erheblicher  Punkte  wenige  Bemerkungen  um  so  mehr
beifügen  zu  sollen,  als  sich  hieraus  auch  zum  Theil
der  praktische  Werth  des  Aufgebens  dieser  ganzen
Theorie  noch  weiter  ersehen  läßt,  weil  man  damit
zugleich  mannigfachen  anderweitigen  Schwierigkeiten
aus  dem  Wege  geht.

Der  Begriff  des  fortgesetzten  Verbrechens  könnte
da  nicht  zur  Anwendung  gebracht  werden,

1)  wo  lediglich  mehrere  Thätigkeitsakte  vorliegen,
welche  zeitlich  nicht  geschieden  sondern  derart
kontinuirlich  sind,  daß  zwischen  ihnen  kein
durch  ein  Aufhören  der  verbrecherischen  Thätigkeit
  in  der  Ausführung  des  Verbrechens  sich
charakterisirender  Abschnitt  wahrzunehmen  ist,
und  welche  erst  in  ihrer  Totalität  Eine  selbstständige
  Handlung,  ein  einziges  Delikt  bilden;

Neue  Folge  XXI.  Band.
        <pb n="592" />
        546

2

“n—

Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RStGB.

es  heben  aber  auch  Abschnitte,  welche  kein  Aufhören
  des  verbrecherischen  Thuns  erkennen  lassen,
  sondern  durch  die  Art  und  Weise  der  Ausführung
  und  die  hiebei  obwaltenden  Umstände
bedingt  werden,  die  gedachte  Kontinuität  nicht
auf.  Es  werden  daher  nicht  blos  die
mehreren  ununterbrochen  auf  einanderfallenden
Schläge,  welche  Jemand  einem  Anderen  bei
Ausführung  einer  körperlichen  Mißhandlung
desselben  versetzt,  sondern  auch  die  Handlungen
des  Diebes,  welcher  im  unteren  Stockwerke
eines  Gebäudes  einsteigt,  daselbst  Gegenstände
  entwendet,  dann  sich  in  das  obere
Stockwerk  sowie  schließlich  in  die  Räume
eines  in  innerer  Durchgangsverbindung  stehenden
  Nebengebäudes  begiebt  und  überall  etwas
stiehlt,  oder  die  täglichen  Verabreichungen  von
Gift,  womit  Jemand  einen  Anderen  ummerklich
  aus  dem  Wege  zu  schaffen  sucht,  nur  als
einzelne  an  sich  unselbstständige  Thätigkeitsakte
  der  als  Eine  selbstständige  Handlung  erscheinenden
  Gesammtthätigkeit  zu  erachten  sein,
und  unterliegt  die  Beurtheilung,  ob  nach  der
Größe  und  sonstigen  Beschaffenheit  der  fraglichen
  Zwischenzeiten  eine  noch  bestehende
Kontinuität,  ein  Fortwirken  des  Einen  selbstständigen
  verbrecherischen  Willens  angenommen
  werden  könne,  natürlich  in  jedem  einzelnen
  konkreten  Falle  dem  richterlichen  Ermessen.
Aber  auch  da,  wo  das  RStGB.  das  sachliche
Zusammentreffen  mehrerer  selbstständiger  Delikte
  selbst  schon  dadurch  mit  einer  besonderen
Strafe  bedenkt,  daß  e5  aus  diesen  mehreren
Delikten  ein  einheitliches  Kollektiv-Delikt  mit
einer  hiefür  bestimmten  Strafe  bildet,  dessen
charakteristisches  Thatbestandsmerkmal  eben  in
einem  fortgesetzten  Handeln  besteht,  worin
die  Selbstständigkeit  der  Einzeldelikte  aufgeht,
        <pb n="593" />
        3

Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.  547

wie  dies  bei  den  sog.  gewerbs=  oder  gewohnheitsmäßigen
  Delikten  der  Fall  ist
(z.  B.  in  den  S§S.  260,  284,  294)  könnte
der  Begriff  des  fortgesetzten  Verbrechens  deshalb
  keine  Anwendung  mehr  finden,  weil  ihn
das  Gesetz  selbst  schon  zur  Bildung  elnes  besonderen
  strafrechtlichen  Begriffes  verwerthet  hat.

Rüdorff:  I.  c.  S.  219;  Oppenhoff:

Komm.  S.  171  N.  11;

Schwarze:  J.  c.  S.  297  und  in  Goltd.

A.  VIII,  S.  347.

Auch  bei  culposen  Delikten  könnte  es  keine
Fortsetzung  im  technischen  Sinne  geben,  wie
Schwarze:  J.  c.  S.  299  überzeugend  erörtert
  hat,  indem  er  daselbst  ausführt,  daß  zwar
aus  einer  fahrlässigen  Handlung  eine  Mehrzahl
  von  selbst  zeitlich  getrennten  Rechtsverletzungen,
  demungeachtet  aber  nur  Ein  Verbrechen

  entstehen  kann,  z.  B.  wenn  A.  u.  B.

zu  verschiedenen  Zeiten  von  dem  Gifte,  welches
  C.  unvorsichtiger  Weise  unverwahrt  liegen
ließ,  geniehen  und  daran  sterben,  daß  dagegen,

wenn  C.  wiederholt  Gift  auf  einen  Ort  wirft,

wohin  Menschen  kommen  und  diese  davon  genießen,
  eine  Mehrheit  fahrlässiger  Handlungen
vorllegt,  welche  dadurch  nicht  zur  Einheit  zusammenschmelzen,
  daß  C.  gleich  anfänglich
bei  seinen  Experimenten  beschlossen  hat,  das
Gift  jedesmal  an  jenen  Ort  zu  legen;  denn
jede  einzelne  Handlung  reproduzire  eine  selbstständige
  culpa  und  gebe  es  hier  keine  verbrecherische
  Willenseinheit,  die  sich  gleich  anfänglich
  auf  mehrere  Rechtsverletzungen  bezieht.
Dieser  Ansicht  wird  auch  unbedingt  betzupflichten
  und  anzuerkennen  sein,  daß  es  bei  mehreren
  Fahrlässigkeitsakten,  welche  nur  in  ihrer
Gesammtheit  und  beziehungsweise  durch  ihren
äußeren  Zusammenhang  den  betreffenden  Er-*
        <pb n="594" />
        548  Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.

folg  verursachten,  an  der  wesentlichen  Voraussetzung

  mangle,  daß  letztgedachte  Kontinuität

auch  im  Bewußtsein  des  Thäters  lag  und  daß
die  einzelnen  Thätigkeiten  das  Produkt  Eines
selbstständigen  Willens  waren.

Vgl.  Otto:  l.  c.  S.  143  Z.  5;  Oppenhoff:
  Komm.  S.  171  N.  9,  10;
Berner:  Lehrb.  S.  277  N.  2;  Gäßler
  in  Goltd.  A.  IX  S.  147,  154.—

Der  Begriff  des  fortgesetzten  Verbrechens  führt
in  seiner  Anwendung  namentlich  dann  zu  erheblichen
Schwierigkeiten,  wenn  die  Einzelhandlungen,  aus
welchen  ein  fortgesetztes  Verbrechen  zusammengesetzt
ist,  unter  verschiedene  rechtliche  Einflüsse  fallen,  was
namentlich  bei  einer  Aenderung  der  Gesetzgebung
und  bei  der  Verjährung  der  de  sein  kann.

Nach  v.  Wächter's  Auffassung  in  Goltd.  A.
VIII  S.  10  ff.  u.  S.  14  ff.  sind  die  einzelnen
Gliederungen  eines  fortgesetzten  Verbrechens,
weil  sie  an  sich  den  vollen  Thatbestand  des  betreffenden
  Verbrechens  erschöpfen,  je  nach  der  Gesetzgebung
  zu  beurtheilen,  unter  die  sle
fallen,  und  müssen  in  Konsequenz  dessen  auch  durch
die  Verjährung  in  der  Weise  getrennt  werden,  daß
der  jenseits  der  Verjährung  lieg  ende  Theil
jener  Gliederungen  der  gerichtlichen  Beurtheilung
  und  Bestrafung  entzogen  wird.
Allein  dieser  Anschauung  steht  die  herrschende  Meinung
  in  Doktrin  und  Praxis  entgegen.  Es  kömmt
hiebei  darauf  an,  ob  man  das  fortgesetzte  Verbrechen
  mit  der  letzten  strafbaren  Handlung  als  vollendet
  oder  vollbracht  ansieht,  oder  ob  in  dieser  Beziehung
  eine  Auflösung  und  eine  verschiedene  rechtliche
  Beurtheilung  der  einzelnen  Glieder  desselben
statthaft  erscheint.  ç„

Hinsichtlich  eines  Wechsels  in  der  Gesetzgebung
ist  in  Goltd.  A.  VII  S.  320  und  321  zur  Frage
über  die  rückwirkende  Kraft  der  Strafgesetze  die
        <pb n="595" />
        Zu  Cheil  1  Abschn.  5  des  RStGB.  549

richtige  Behauptung  aufgestellt,  daß  man  auf  fortgesetzte
  Verbrechen,  welche  unter  dem  alten  Gesetze
begonnen  haben  und  unter  dem  neuen  fortgesetzt
worden  sind,  ausschließend  nur  das  neue  Gesetz
  anwenden  könne,  weil  das  Vollendungs-Moment,
  hier  die  letzte  Handlung,  unter  die  Herrschaft
  des  neuen  Gesetzes  fällt,  dieses  Moment  aber
allein  über  die  Wirkung  seiner  Rechtskraft  entscheidet,
  und  die  gleichen  Grundsätze  finden  auch  auf  die
Verjährung  insoferne  Anwendung,  daß  dieselbe  erst
von  Vollbringung  der  letzten  der  fortgesetzten  Einzelhandlungen
  an  zu  laufen  beginnt.  Hälschner  zeigt
in  dieser  Beziehung  in  Goltd.  A.  VIII  S.  447  ganz
zutreffend,  daß  der  Grundsatz,  wonach  das  Verbrechen,
vom  Versuche  zunächst  abgesehen,  im  Augenblicke  selner
Vollendung  begangen  sei,  für  das  fortgesetzte  Verbrechen
  in  gleicher  Weise,  wie  für  jedes  andere  auch,
zu  gelten  habe,  daß  es  nicht  von  dem  Gesetze  sondern
vom  Willen  des  Verbrechers  abhängt,  wann  das
konkrete  Verbrechen  begangen  und  vollendet  sei,  daß
nicht  mit  Rücksicht  auf  den  gesetzlichen  besonderen,
sondern  auf  den  individuellen  Thatbestand  des
konkreten  Verbrechens  der  Augenblick  der  Begehung
und  Vollendung  bestimmt  werden  müsse.  Demnach
ist  das  fortgesetzte  Verbrechen  zwar  ein  seiner
Art  nach  vollendetes  schon  mit  der  ersten  vollendeten
  Rechtsverletzung,  seinem  individuellen  Thatbestande
  nach  aber  erst  mit  der  letzten  Rechtsverletzung
  vollendet,  so  daß  überall,  wo  das  fortgesetzte
Delikt  mit  oder  gegen  den  Willen  des  Thäters  beendigt
  wird,  ein  vollendetes  Delikt  zu  bestrafen  ist.
Hälschner  schlägt  daher  zur  Vermeidung  möglichen
Irrthums  mit  Rücksicht  auf  die  Eigenthümlichkeit
des  fortgesetzten  Verbrechens,  bei  welchem  diese
Momente  auseinanderfallen,  vor,  die  Vollendung  der
Verbrechensart  von  der  Vollendung  des  konkreten
  Verbrechens  dadurch  zu  unterschelden,  daß
man  das  Wort,  „Vollendung“  nur  in  der  erste-
        <pb n="596" />
        550  Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RStGB.

ren  Bedeutung,  das  Wort  „Beendigung“
aber  in  der  letzteren  gebrauchen  wollte.  Sonach
wäre,  um  auf  unser  schon  früher  gebrauchtes  Beispiel
  vom  fortgesetzten  Melken  der  Kuh  eines  Anderen
  zurückzukommen,  das  Verbrechen  zwar  mit  jeder
einzelnen  Melkung  vollendet,  allein  erst  mit  der  letzten
  Melkung  beendigt  und  für  alle  Fälle  einer  derartigen
  Konkurrenz  der  Satz  aufzustellen,  daß  in
der  Regel  der  Akt  der  Beendigung  des  Verbrechens
  einerseits  über  den  Ort  hinsichtlich  der  Bestimmung
  des  Fori  delicti  und  andererseits  zeitlich
über  das  zur  Anwendung  kommende  Gesetz  entscheidet.
Die  Beendigung  des  fortgesetzten  Verbrechens
nach  seinem  individuellen  Thatbestande  ist  aber  ferner
  auch  das  für  den  Beginn  der  Antragsfrist
nach  §.  61  d.  RStGB.  sowie  für  die  Frage,  wie
lange  eine  Theilnahme  an  demselben  denkbar  ist,
entscheidende  Moment,  worüber  wegen  der  ganz
gleichen  Grundsätze  in  der  folgenden  Abhandlung  VI
über  das  fortdauernde  Verbrechen  das  Weitere  vorgetragen
  werden  soll.
Vgl.  hierüber  ferner:  Heffter:  Lehrb.  ꝛc.
#.  189  ff.  und  in  Goltd.  A.  I  S.  310;
Schwarze  im  Arch.  1843  S.  461;  Gäßler
  in  Goltd.  A.  IX  514  ff.;  John:
ebendaselbst  S.  541  ff.;  Unterholzner:
Verjährung,  2.  Ausg.  Bd.  II  S.  440,  441;
Krug:  Komm.  1,  S.  223;  Thilo:  lc.
S.  210,  211;  Berner:  I.  c.  I,  225  und
Wirkungskreis  neuer  Strafgesetze  S.  58  ff.;
Goltd.  A.  II.  128;  Zachariä:  über  die
rückwirkende  Kraft  neuer  Strafgesetze,  §.  33;
pr.  Or.  v.  26.  Nov.  1855  (Goltd.  A.  III,
803);  19.  Dez.  1859  (Golt  d.  A.  VIII,
39);  11.  Dez.  1857,  6.  Okt.  1858  (Goltd.
A.  VI,  110  und  VII,  316,  318);  sächs.  OA.-G.
  28.  Juni  1875  (Stengl.  XV,  267;  Otto:
Anm.  X,  127  N.  5).
        <pb n="597" />
        Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.  551

Wenn  nun  auch  zugegeben  werden  muß,  daß
auch  bei  solchen  Delikten,  bei  denen  zwar  keine  Fortsetzung
  im  technischen  Wortverstande  angenommen  zu
werden  pflegt,  welche  aber  ihrer  Beschaffenheit  nach
gleichwohl  ebenfalls  einen  längeren  Zeitraum  in  Anspruch
  nehmen,  solche  rechtliche  Einflüsse,  wie  oben
besprochen,  eintreten  können,  was  namentlich  bei  den
zusammengesetzten  Delikten  (delictis  compositis)
der  Fall  ist,  zu  welchen  man  im  weitesten  Sinne
alle  jene  rechnen  kann,  wo  der  Thatbestand  des
einen  vollendeten  Verbrechens  aus  mehreren  gleichartigen
  oder  verschiedenen  Handlungen  besteht,  z.  B.
jahrelang  bethätigte  Beibringung  von  Gift  behufs
allmähliger  Tödtung,  einfacher  Diebstahl  mit  mehreren
  Apprehensionsakten,  schwerer  Diebstahl,  Urkundenfälschung,
  gewohnheitsmäßige  Hehlerei,  gewerbsmäßiges
  unberechtigtes  Jagen,  so  ist  doch  in  allen
solchen  Fällen  die  Zusammengehörigkeit  der  einzelnen
faktischen  Bestandtheile  zum  Ganzen  entweder  der
Natur  der  Sache  oder  dem  gesetzlichen  Delikts-Begriffe
  nach  so  augenfällig  und  unbedenklich,  daß  man
noch  nie  auf  einen  Zweifel  darüber  gerathen  ist,
daß  hier  in  keiner  Beziehung  eine  Trennung  der
verschiedenen  Theile  vorgenommen  werden  und  eine
gesonderte  rechtliche  Beurtheilung  derselben  erfolgen
könne;  man  wird  daher  solchen  Schwierigkeiten  auch
bezüglich  der  sog.  fortgesetzten  Verbrechen  entgehen,
wenn  man  von  der  ganzen  unhaltbaren  Lehre  der
Fortsetzung  im  technischen  Sinne  abgeht  und  auch
die  sogenannten  fortgesetzten  Verbrechen  lediglich  unter
die  vorgedachten  Kategorien  von  Delikten  verweist.  —

Es  sind  auch  darüber  schon  verschiedene  Meinungen
  geltend  gemacht  worden,  wie  ein  sog.  fortgesetztes
  Verbrechen  rechtlich  zu  beurtheilen  sei,  dessen
Einzelhandlungen  aus  an  sich  einfachen  und  qualifzirten
  Delikten  bestehen,  z.  B.  wenn  ein  Dienstbote
  längere  Zeit  hindurch  täglich  aus  der  Geldschublade
  seines  Dienstherren  jedesmal  kleinere
        <pb n="598" />
        552  Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.

Summen  entwendet  und  die  Entwendung  in  einigen
Fällen  in  der  Weise  ausführt,  daß  er  das  Geld
aus  der  unversperrt  gebliebenen  Schublade  wegnimmt,
  in  anderen  aber  dadurch,  daß  er  die  gerade
versperrte  Schublade  mittels  eines  Nachschlüssels
öffnet,  oder  wenn  ein  Dieb  aus  einem  Gebäude  durch
Erbrechen  der  Eingangsthüre  eines  Gelasses  Gegenstände
  stiehlt,  hierauf  aber  jenen  unversperrten  Eingang
  noch  zu  weiteren  einfachen  Diebstählen  benützt.
Schwarze  führt  in  dieser  Beziehung  in  Goltd.
A.  VIII  S.  436  übereinstimmend  mit  der  von
anderer  Seite  ebendaselbst  S.  24  hierüber  geäußerten
  Ansicht  aus,  daß  ausßgezeichnete  und  einfache
Diebstähle  niemals  in  ein  harmonisches  Ganzes  gebracht
  werden  können,  sondern,  ohne  daß  hierauf  die
Grundsätze  des  §F.  73  über  ideelle  Konkurrenz  anzuwenden
  seien,  immer  zwei  getrennte  Größen  bilden
  werden,  und  beruft  sich  hier  auf  die  sächsische
Praxis,  welche  bei  Einheit  der  Absicht,  wo  also  die
einzelnen  Diebstähle  —  wie  man  zu  sagen  pflegt  —
die  Ausführung  desselben  Entschlusses  sind,  einen
ausgezeichneten  Diebstahl  nur  da  angenommen  hat,
wo  die  erste  Diebstahlshandlung  eine  guallfizirte
war,  und  der  Dieb  die  Qualifikationshandlung  auch
zur  Ausführung  der  ferneren  Einzeldiebstähle  benützte,
  indem  hienach  die  den  ersten  Akt  begleltende
  Qualifikationshandlung  auch  den  späteren
Akten,  welche  durch  sie  vorbereitet  wurden,  diente
und  sie  daher  faktisch,  ebenso  wie  gegenüber  dem
dolus  des  Diebes,  mit  umfaßte;  hätte  aber  der
Dieb  die  Reihe  elnfacher  Diebstähle  durch  eine  Qualifikationshandlung
  unterbrochen,  so  hält  Schwarze
dafür,  daß  die  sächsische  Spruchpraxis  gewiß  nicht
zweifeln  würde,  auch  eine  rechtliche  Unterbrechung
der  angenommen  gewesenen  Einheit  zu  statuiren.
John  I.  c.  vertritt  eine  entgegengesetzte  Anschauung,
  wonach,  wenn  unter  den  mehreren  Diebstahlsarten
  eine  qualifizirte  vorhanden  ist,  hier  die
        <pb n="599" />
        Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RSiGB.  553

allgemeinen  Regeln  über  die  Bestrafung  von  Handlungen,
  auf  welche  mehrere  Strafgesetze  Anwendung
finden,  dergestalt  Platz  zu  greifen  haben,  daß  lediglich
  das  schwerste  dieser  Gesetze  anzuwenden  sei.
Wir  würden  uns  der  letzteren  Anschauung  anschließen;
denn  mag  man  nun  bei  einem  derartigen  Falle  der
Fortsetzungs-Theorie  huldigen  oder  mit  Rücksicht  auf
einen  einheitlichen  Willen  und  das  hiedurch  prodnzirte
einheitliche  Handeln  des  Thäters  lediglich  Eine  gewöhnliche
  selbstständige  Handlung  annehmen,  so  wird
man  es  immer  mit  einem  als  ein  Ganzek  erscheinenden
  Verbrechen  zu  thun  haben,  welches  —  wie
in  der  Erörterung,  worin  die  obengedachte  auf
S.  24  Bd.  VIII  des  Archives  entwickelte  Ansicht
vorkömmt,  selbst  entschieden  verfochten  und  auch  von
Hälschner  in  Goltd.  A.  VIII  S.  441  ff.  überzeugend
  dargethan  wird  —  unter  keinen  Umständen
behuf#s  seiner  rechtlichen  Beurtheilung  in  seine  einzelnen
  Bestandtheile  auseinandergerissen  werden  darf,
so  daß  hiebei  die  Einheit  und  mit  ihr  die  Selbstständigkeit
  der  Gesammtthat  aufgehoben  wird,  sondern
  kann  ein  einheitliches  Handeln  auch  nur
einheitlich  beurtheilt  und  bestraft  werden.  Man
ist  ja  auch  noch  niemals  darauf  verfallen,  z.  B.
Jemanden,  welcher  einen  Anderen  vorsätzlicher  Weise
gelegentlich  einer  einzigen  körperlichen  Mißhandlung
unmittelbar  nach  einander  vier  Schläge  versetzt  und
ihm  mit  einem  derselben  —  gleichgiltig  ob  mit  dem
ersten  oder  letzten  —  ein  Auge  auöschlägt,  während
die  übrigen  drei  Schläge  nur  unerhebliche  Verletzungen
  zur  Folge  haben,  wegen  eines  Verbrechens
der  schweren  und  im  Uebrigen  wegen  eines  —  sagen
wir  fortgesetzten  —  Vergehens  der  leichten  Käörperverletzung
  zu  bestrafen,  man  müßte  aber  solches
konseqguenter  Weise  thun,  wenn  man  der  oben  gedachten
  entgegengesetzten  Anschauung  beilpflichten
wollte.  Wir  glauben  deshalb  unter  Bezugnahme
auf  unsere  frühere  Abhandlung  III  über  Ideal-Kon-
        <pb n="600" />
        554  Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.

kurrenz  S.  164  und  165  der  vorliegenden  Blätter,
daß  in  diesen  Fällen  allerdings  nur  die  Grundsätze
über  Ideal-Konkurrenz  nach  F.  73  zur  Geltung  zu
kommen  haben  und  man  das  Zusammentreffen
mehrerer  verletzter  verschiedener  Strafgesetze  beim
Schuldausspruche  lediglich  in  der  Art  zum  Ausdrucke
bringen  könne,  daß  man  den  Thäter  z.  B.  eineß
theils  in  einfacher  Weise  theils  mittels  Einbruches
verübten  Verbrechens  des  Diebstahls  schuldig  erklärt,
  wie  man  Jemanden  z.  B.  auch  eines  theils
versuchten  und  theils  vollendeten  Verbrechens  oder
Vergehens  schuldig  spricht.  Hinsichtlich  der  Bestrafung
  wird  aber  nur  das  Gesetz  über  den  schweren
Diebstahl  als  dasjenige,  welches  die  schwerste  Strafart
  androht,  anzuwenden  und  mithin  die  ganze  Handlung
  in  ihrer  Totalität  gemäß  §.  1  Abs.  1  d.  RSt  GB.
als  ein  Verbrechen  zu  bezeichnen  sein.

And.  Meinung:  Gäßler  in  Goltd.  A.  IX.

S.  77  und  N.  1.  —

Es  erübrigt  nur  noch  die  Beantwortung  der
zwar  mehr  prozessualen,  aber  naheliegenden  und
sowohl  für  den  Anhänger  als  für  den  Gegner  der
Fortsetzungs-Theorie  zunächst  in  der  schwurgerichtl.
Praxis  wichtigen  Frage,  ob  die  Entscheidung  darüber,
daß  in  einem  gegebenen  Falle  ein  fortgesetztes  Verbrechen
  beziehungsweise  eine  einzige  selbstständige
Handlung  oder  aber  mehrere  selbstständige  Handlungen
  vorliegen,  in  das  Gebiet  der  thatsächlichen
  oder  aber  in  jenss  der  rechtlichen  Beurtheilung
  falle.  Der  bayer.  Kass.-Hof  hat  sich  in
einem  Urtheile  v.  5.  Jan.  1874  (Bl.  f.  RA.  1874
S.  377)  dahin  schlüssig  gemacht,  daß  die  Frage,
ob  mehrere  an  sich  strafbare  Handlungen  als  eine
fortgesetzte  Strafthat  oder  als  sachlich  zusammentreffende,
  selbstständig  zu  beurtheilende  Reate  anzusehen
  sind,  eine  Rechtsfrage  bilde,  sowie  daß
eine  Frage  an  die  Geschwornen  darüber,  ob  derartige
Handlungen  selöstständige  Handlungen  bilden,
        <pb n="601" />
        Zu  Well  I  Abschn.  5  des  RStGB.  555

im  Peälu.  Strafverfahren  unstatthaft  sei,  während
Otto:  l.  c.  S.  143  Z.  6  sich  nach  der  saächs.
Spruchpraxis  dahin  ausspricht,  daß,  ob  ein  fortgesetztes
  Verbrechen  vorliege,  eine  dem  Instanzrichter
beziehgsw.  dem  Geschwornen  zur  Beantwortung  anhbeimfallende
  Thatfrage  bilde.  Oppenhoff:  Komm.
S.  172  N.  19  und  20  sieht  unter  Bezugnahme
auf  die  Urtheile  des  pr.  Or.  v.  9.  Juni  1852
und  v.  10.  Dez.  1856  die  Frage,  ob  nur  ein  einziges
  untrennbares  Thun  oder  ob  mehrere  selbstständige
  Handlungen  vorliegen,  als  wesentlich  in  das
Gebiet  der  thatsächlichen  Beurtheilung  fallend  an,
und  steht  auch  im  schwurgerichtlichen  Verfahren  in
Preußen  jene  Prüfung  den  Geschwornen  zu,  so  daß
der  Nichtigkeitsrichter  als  solcher  nicht  prüfen  kann,
ob  ein  und  dieselbe  oder  ob  eine  Mehrheit  selbstständiger
  Handlungen  vorliege,  während  in  jenem
Verfahren  mit  Rücksicht  auf  die  Scheidung  der
That=  von  der  Rechtsfrage  den  Geschwornen  nur
nicht  die  Frage  vorgelegt  werden  darf,  ob  der  Angeklagte
  durch  verschiedene  selbstständige  Handlungen
mehrere  oder  ob  er  nur  Ein  Verbrechen  begangen  habe.

Abgesehen  nun  von  speziellen  Vorschriften  eines
geltenden  Strafprogeß-Gesetzes  in  dieser  Hinsicht,  so
umfaßt  das  Gebiet  der  thatsächlichen  Beurtheilung
anerkanntermaßen  die  Feststellung  aller  jener  faktischen
  Umstände,  durch  welche  sich  die  betreffende
Strafthat  in  der  äußeren  Erscheinung  manifestirt,
mit  Einschluß  des  hiedurch  zu  Tage  getretenen  verbrecherischen
  Willens.  Als  ein  thatsächlicher  Umstand
  muß  aber  folglich  auch  der  Charakter  des
Handelns,  als  nur  Eine  selbstständige  oder  mehrere
selbstständige  Handlungen  repräsentirend,  erachtet
werden,  denn  er  ist  die  thatsächliche  Manifestirung
des  verbrecherischen  Willens  in  der  Außenwelt  und
erscheint  sonach  die  Beurtheilung,  ob  ein  verbrecherisches
  Handeln  nur  eine  einheitliche  Handlung  oder
aber  mehrere  selbstständige  Handlungen  enhhalte,
        <pb n="602" />
        556  Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RStGB.

auch  lediglich  als  eine  thatsächliche,  nicht  aber  als
eine  rechtliche,  als  eine  Subsumtion  aller  bereits
festgestellten  thatsächlichen  Beziehungen  des  betreffenden
  verbrecherischen  Handelns  unter  das  Gesetz,  der
es  nur  anheimfällt  zu  entscheiden,  ob  und  welches
Verbrechen,  oder  welche  mehrere  Verbrechen  durch
das  einheitliche  Handeln  oder  die  mehreren  selbstständigen
  Handlungen  gegeben  seien,  und  die  entsprechende
  Strafe  hiefür  zu  bestimmen.  In  diesem
Sinne  hat  auch  der  bayer.  K.  H.  in  einem  früheren
Urtheile  v.  14.  Febr.  1862  (Zeitschr.  IX,  35)  entschieden
  und  das  pr.  O.Tr.  am  8.  Sept.  1874
(Stgl.  XIV.,  107)  sowie  das  sächsische  OIG.  am
15.  Jan.  1875  (Stgl.  XV,  221)  erkaunt.
Vgl.  auch  v.  Scheurl:  Erläuternde  Anm.  zu
der  neuen  Strafproz.-Ordnung.  2c.  1848,
S.  101  ff.;  Art.  72  d.  bayr.  VE.-Ges.  v.
26.  Dez.  1871;  Zeitschr.  f.  G.  u.  Rechtspfl.
Bd.  V  S.  371,  373  u.  375,  X  361  ff.  —

v.  H-L.

Uebersicht
über  die  wichtigeren  Ergebnisse  der  Rechtsprechung
des  obersten  Gerichtshoses  in  Bayern  in  Gegenständen
  des  Strafrechtes
in  der  Zeit  vom  1.  Juli  bis  30.  September  1676.
I.  Reichsstrafgesetzbuch.

.  49.  Der  Kassabeamte  eines  Salzamtes
verkaufte  an  mehrere  Personen  Salzquantitäten  um
geringere  als  die  tarifsmäßigen  Preise  —  was  die
Käufer  wußten  —,  eignete  sich  die  empfangenen
Kaufschillinge  rechtswidrig  an  und  täuschte  die  Materialienverwaltung
  durch  Uebergabe  richtig  ausgefertigter
  Salzversendungsscheine  hinsichtlich  des  Einganges
  der  vorschriftsmäßig  sich  berechnenden  Kaufschillinge.
        <pb n="603" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  557

Der  Thatbestand  einer  Hilfeleistung  von  Seite
der  Käufer  zu  dem  von  dem  Kassabeamten  verübten
Betruge  wurde  oberstrichterlich  nicht  für  gegeben  erachtet,
  weil  auf  Seite  der  Käufer  keine  darauf  gerichtete
  Thätigkeit  festgestellt  werden  konnte,  die  von
ihnen  an  den  Kassabeamten  bethätigte  Geldbehändigung
  der  Materialverwaltung  gegenüber  als  eine
von  der  Wirklichkeit  abweichende  größere  Leistung
erscheinen  zu  lassen,  während  zum  Thatbestande  einer
Hilfeleistung  eine  Handlung  erforderlich  ist,  welche
sich  als  ein  dem  Thäter  zur  Hervorbringung  des
Thatbestandes  der  strafbaren  That  (hier  des  Betru-9
  selbst  absichtlich  geleisteter  Beistand  darstellt.
Erk.  v.  3.  Jull  1876  UMr.  328.

.  246.

88.  61,  65,  303.  Nach  §.  61  mit  65  d.
RStGB.  steht  die  Berechtigung  zur  Stellung  des
Antrages  auf  Strafverfolgung  dem  Verletzten  zu,
d.  h.  demjenigen,  dessen  Rechte  durch  das  Delikt
direkt  oder  indirekt  verletzt  wurden.  Als  solcher
wird  bei  den  Eigenthumdelikten  —  soweit  sie
auf  Bereicherung  des  Uebelthäters  mittels  rechtswidriger
  Zueignung  fremden  Eigenthums  durch
Diebstahl,  Unterschlagung  u.  dgl.  gerichtet  sind  —
allerdings  nur  der  Eigenthümer  erachtet,  soweit
sie  dagegen  eine  rechtswidrige  Beschädigung  fremden
  Eigenthums  (Sachbeschädigung)  betreffen,  wird
mehrfach  in  Doktrin  und  Praxis  nicht  bloß  dem
Eigenthümer,  sondern  überhaupt  demjenigen  die  Berechtigung
  zur  Antragstellung  zugestanden,  welcher
mittelbar  oder  unmittelbar  den  Schaden  leidet,  also
auch  dem  für  den  Ersatz  haftbaren  Miether,  Pächter,
  Commodatar  2c.  Erk.  v.  18.  Ang.  1876
üdir.  414.

S.  61  vide  S.  172.

S.  67  vide  PolStGB.  Art.  76  Z.  1

88.  67  und  68  vide  II/7  Haussteuergesetz  v.
25.  Aug.  1828.
        <pb n="604" />
        558  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

S8.  113,  223,  73.  Zum  Thatbestande  des
Vergehens  der  Körperverletzung  reicht  hin,  daß
durch  die  vorsätzlich  zugefügte  Mißhandlung  eines
Anderen  dessen  körperliches  Wohlbefinden,  wenn  auch
nur  momentan,  gestört  wird,  und  daß  der  Thäter
sich  dieser  Wirkung  seiner  Handlung  bewußt  ist.

Zum  Thatbestande  des  Vergehens  des  Widerstandes
  gegen  die  Staatsgewalt  ist  keine  Gewalt
an  der  Person  des  Beamten  also  auch  keine  Mißhandlung
  nothwendig,  daher  bei  Verübung  letzteren
Vergehens  mittels  vorsätzlicher  Mißhandlung  der
Person  diese  Mißhandlung  nicht  von  letzterem  Vergehen
  consumirt  wird,  sondern  als  Vergehen  der
Körpervertzung  mit  demselben  ideal  concurrirt.  Erk.
v.  15.  Juli  1876  UMr.  352.

§.  140.  Reichsmilitärgesetz  v.  2.  Mai  1874
88.  31,  33.  Nach  §F.  33  des  Reichsmilitärgesetzes
treten  gegen  Militärpflichtige,  welche  die  Meldung
zur  Berichtigung  der  Stammrollen  unterlassen  oder
an  den  von  den  Ersatzbehörden  abzuhaltenden  Terminen
  nicht  erscheinen,  die  dort  bestimmten  llebertretungsstrafen
  ein,  soferne  sie  nicht  zugleich  eine
härtere  Strafe  verwirkt  haben.

Eine  solche  härtere  Strafe  ist  bei  dem  Vorhandensein
  des  Thatbestandes  nach  §.  140  Z.  1  d.
RSt  GB.  gegeben;  eine  nothwendige  Voraussetzung
dieses  Thatbestandes  ist  aber,  —  wie  insbesondere
aus  der  neuen  Fassung  dieser  Gesetzesstelle  und  den
Motiven  zu  der  bezüglichen  Redaktionsänderung

cont.  stenogr.  Berichte  über  die  Reichstagsverhandlg.

  1875/76  Bd.  III  S.  171
klar  hervorgeht,  übrigens  auch  schon  bei  der  älteren
Fassung  dieser  Gesetzesstelle  von  Doktrin  und  Praxis
anerkannt  war,

conf.  Schwarze  III.  Aufl.  S.  405;  Oppenhoff

  IV.  Aufl.  S.  243  Nr.  7  —
daß  der  ungehorsame  Militärpflichtige  seine  bezüglichen
  Verpflichtungen  in  der  Absicht  unterlassen
        <pb n="605" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  559

habe,  sich  dem  Eintritte  in  den  Dienst  des  stehenden
  Heeres  oder  der  Flotte  zu  entziehen.  Erk.  v.
22.  Juli  1876  UNr.  369.  «

88.  172,  61.  Wenn  das  Strafgesetz  die
Strafbarkeit  einer  Handlung  auch  noch  von  anderen
als  in  ihr  selbst  liegenden  Voraussetzungen  abhängig
gemacht  hat,  wie  z.  B.  die  Strafbarkeit  des  Ehebruches,
  „wenn  wegen  desselben  die  Ehe  geschieden
ist“,  so  kann  auch  die  Frist  zur  Stellung  des  Antrages
  auf  strafrechtliche  Verfolgung  einer  solchen
Handlung,  soferne  ein  Antrag  erforderlich  ist,  erst
mit  dem  Eintritte  der  besonderen  Voraussetzung  beginnen,
  also  bei  dem  Ehebruche  erst  seit  dem  Tage,
an  welchem  der  antragsberechtigte  Ehegatte  von  der
Rechtskraft  eines  verwirkten  Scheidungsurtheils
Kenntniß  erhielt.  Erk.  v.  7.  Juli  1876  UNr.  332.

S.  199.  Einf.-Vollz.-Ges.  v.  26.  Dez.  1871
Art.  94  Abs.  4.  Wenn  ein  Gericht  I.  Instanz
Continuität  wechselseitiger  Beleidigungen  angenommen,
  deßhalb  auf  Straffreiheit  beider  Parteien  erkannt
  und  hiegegen  nur  der  Kläger  Berufung  ergriffen
  hat,  so  kann  die  II.  Instanz  zwar  niemals
mehr  den  Kläger  in  Ansehung  des  Gegenstandes  der
Widerklage  verurtheilen,  allein  sie  ist  gleichwohl
nicht  gehindert,  die  Frage  der  Continuität  beider
Beleidigungen  vollständiger  Würdigung  zu  entziehen
und  nach  deren  Ergebniß  alle  dem  Appellanten
günstigen  Folgen  eintreten  zu  lassen.  Erk.  v.
1.  Juli  1876  Ur.  325.

S  223  vide  S.  113.

88.  246,  257,  49.  Nach  §.  246  d.  RSt  GB.
macht  sich  nur  Derjenige  einer  Unterschlagung  schuldig,
  welcher  eine  fremde  bewegliche  Sache,  die  er
im  Besitze  oder  Gewahrsam  hat,  sich  rechtswidrig
zuelgnet.

In  der  Ansichnahme  einer  gefundenen  Sache
von  Seite  des  Finders  liegt  eine  Unterschlagung
        <pb n="606" />
        560  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

noch  nicht,  so  lange  nicht  ein  erkennbarer  rechtswidriger
  Zueignungsakt  hinzutritt  und  nachgewiesen
werden  kann.

Ein  solcher  Zueignungsakt  liegt  aber  auch  noch
nicht  nothwendig  in  der  nachträglichen  Verpfändung
einer  gefundenen  Sache,  weil  der  Verpfänder  immer
noch  die  Absicht  und  auch  die  gegründete  Aussicht
haben  kann,  das  Pfand  wieder  auszulösen,  sich  also
der  Lage,  die  fremde  Sache  dem  Eigenthümer  wieder
zurückzustellen,  nicht  entziehen  will.

Der  Thatbestand  der  Unterschlagung  durch
rechtswidrige  Zueignung  tritt  also  nur  in  dem  entgegengesetzten
  Falle  bei  dem  Nichtvorhandensein  der
erwähnten  Absicht  und  Aussicht  auf  Seite  des  Verpfänders
  ein,  so  daß,  wie  in  den  Motiven  zu  dem
Entwurfe  des  Reichsstrafgesetzbuches  ausdrücklich  anerkannt
  ist,  über  den  Charakter  eines  derartigen  Verpfändungsaktes
  zunächst  die  Willensrichtung  des
Inhabers  der  Sache  entscheidet.

conf.  Verhandlg.  des  Reichstags  des  norddeutsch.

  Bundes  1870  Bd.  III  S.  241

S.  75  und  76.  Oderstrichterliches  Erkennt-7

  v.  26.  Febr.  1876  Sammlg.  Bd.  VI
74.

Die  im  Auftrage  des  Finders  von  einem  Dritten
  vorgenommene  Verpfändung  einer  gekundenen
fremden  Sache  kann  als  Hilfeleistung  zur  Unterschlagung,
  niemals  aber  als  Begünstigung  aufgefaßt
werden,  weil  die  Begünstigung  einen  wissentlich  geleisteten
  Beistand  zu  einem  bereits  vollendeten  Delikte
  voraussetzt,  die  Vollendung  der  Unterschlagung
aber  erst  in  dem  VerpfändungSakte  der  gefundenen
Sache  selbst  eintritt.  Erk.  v.  22.  Juli  1876  UNr.  368.

(Schluß  folgt.)

Redakt.:  K.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke
(Abolph  Eukr)  in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="607" />
        Ergänzungsblatt  10.  14.  Jahrgang.
Dr.  S.  A.  Feuffert's
Plätter  für  ZKerhtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inbalt  keetcht  über  6  P  colchlgeren  elgeggul  #n  Rechtsprechung  des
n  Gerichtshof  Bayern  in  Gegenständen  des  Straecht
½  rw  zůt  vom  1.  4½  ble  30.  n  4  (Schlu

Uebersicht

über  die  wichtigeren  Ergebnisse  der  Rechtsprechung
des  obersten  Gerichtshofes  in  Bayern  in  Gegenständen
  des  Strafrechtes

in  der  Zeit  vom  1.  Juli  bis  30.  September  1876.

(Schluß.)

§.  246.  Der  oberste  Gerichtshof  spricht  wiederholt
  aus,  daß  er,  gestützt  auf  die  Motive  zum  Reichsstrafgesetuche
  (Verhandlg.  des  Reichstags  des
norddeutsch.  Bundes  1870  Bd.  III  S.  241  S.  75
und  76),  die  Verpfändung  der  anvertrauten  fremden
Sache  nicht  unbedingt  und  unter  allen  Verhältnissen
als  einen  Zuelgnungsakt  des  Inhabers  betrachte,
vielmehr  die  Willensrichtung  des  Thäters  als  entscheidendes
  Merkmal  für  den  Charakter  jener  Verpfändung
  fordere  und  deßhalb  den  Thatbestand  der
Unterschlagung  in  derselben  nur  dann  für  erschöpft
ansehe,  wenn  thatsächlich  festgestellt  werden  kann,
daß  der  Thäter  bei  der  Verpfändung  weder  von  der
Absicht  der  Wiedereinlösung  geleitet  noch  von  einer
begründeten  Aussicht  auf  Erfüllbarkeit  dieser  Absicht
umgeben  war.

Als  den  Thatbestand  der  Unterschlagung  erschöpfend
  wird  es  dagegen  erklärt,  wenn  festgestellt

Neue  Folge  XXI.  Band.
        <pb n="608" />
        562  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

ist,  daß  die  Absicht  des  Beschuldigten  bei  der  Verpfändung
  wenigstens  eventuell  bereits  auf  die  Aneignung
  der  fremden  Sache  gerichtet  war,  weil  als
ein  Lehrsatz  des  Strafrechtes  gelte,  daß  zum  Thatbestande
  eines  vorsätzlichen  Deliktes  wie  die  Unterschlagung
  auch  das  Vorhandensein  des  dolus  eventualis
  genüge.  Erk.  v.  22.  Sept.  1876  UNr.  469.

§§.  292,  293.  Da  das  Gesesz  selbst  keinen
Anlaß  gibt,  dem  Begriffe  der  Nachtzeit  eine  von
dem  gewöhnlichen  Wortsinne  abweichende  Bedentung
beizulegen,  muß  sich  an  jenen  gehalten  werden,  wonach
  der  Beginn  der  Nachtzeit  mit  dem  Untergange
der  Sonne  und  mit  Beendigung  der  Abenddämmer-=ung
  eingetreten  zu  erachten  ist.  Hiefür  spricht  auch
der  Umstand,  daß  die  Zelt  vom  Untergange  der
Sonne  bis  zum  Eintritte  der  Dunkelheit  zur  Unterscheidung
  von  Tages=  und  Nachtzeit  mit  dem  besonderen
  Namen  der  „Abenddämmerung“  bezeichnet
wird.  Erk.  v.  21.  Juli  1876  UNr.  359.

88.  303,  304,  305,  370  Z.  1  und  2.  Die
89.  304  und  305  enthalten  nicht  Spezialbestimmungen
  für  die  Beschädigungen  von  Straßen  und
Wegen,  sondern  benennen  eine  Reihe  von  Gegenständen,
  deren  Beschädigung  oder  Zerstörung  in  Ansehung
  des  besonderen  Schutzes,  welchen  ihnen  der
Gesetzgeber  verleihen  will,  mit  einer  höheren  als  der
im  8.  303  festgesetzten  Strafe  bedroht  ist.  Sind
die  thatsächlichen  Voraussetzungen  für  diese  erschwerte
Sachbeschädigung  nicht  gegeben,  so  folgt  hieraus
nicht,  daß  auch  die  allgemeine  Strafbestimmung  des
§.  303  nicht  anwendbar  sei.  "

Ebensowenig  ist  im  §.  370  Z.  1  und  2  eine
den  §.  303  in  Bezug  auf  öffentliche  oder  Privatwege
  absorbirende  Spezialbestimmung  enthalten,  da
die  dort  vorgesehenen  Feldpolizeiübertretungen  nicht
den  Begriff  der  Sachbeschädigung  in  sich  aufnehmen,
wohl  aber  dann  als  eine  nach  Maßgabe  der
        <pb n="609" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  563

§§.  303—305  mit  Vergehensstrafe  bedrohte  That
erscheinen  können,  wenn  die  betr.  Handlung  zugleich
die  Merkmale  der  Sachbeschädigung  in  sich  trägt.
Erk.  v.  22.  Juli  1876  UNr.  364.

S.  303  vide  F.  61.

§.  366  Z.  10.  PSt  GB.  Art.  90,  159.  Ueber
Waldauslichtung  an  Staatsstraßen  wurde  neuerlich
eine  mit  dem  Urtheile  vom  5.  Febr.  1876  (Sammlg.
v.  Entsch.  in  Strafrechtssachen  B.  VI  S.  41  N.  12)
übereinstimmende  Entscheidung  des  obersten  Gerichtshofes
  erlassen,  worin  mehrfache  gegen  die  Richtigkeit
  jenes  Urtheils  erhobene  Bedenken  eingehend
widerlegt  sind.

Die  Ausführung  ist  von  einem  solchen  einer
Verkürzung  nicht  unterziehbaren  Umfange,  daß  sich
hierorts  darauf  beschränkt  werden  muß,  auf  die
vollständige  Mittheilung  des  Erkenntnisses  hinzuweisen,
  welche  in  der  ministeriellen  Sammlung  B.

S.  398  N.  86  veröffentlicht  wurde.  Erk.  v.
28.  Juli  1876  UNr.  373.

7  Z.  2.  Reichsgesetz  über  Beurkundung
des  —  und  Eheschließung  §.  60.  Daß
nach  der  Uebung  sowohl  der  Katholiken  als  der
Protestanten  die  Beerdigung  von  Angehörigen  der
betr.  Kirchengemeinden  stets  als  ein  Ausfluß  der
pfarrlichen  Rechte  betrachtet  worden  sei,  ist  keines
Beeesses  bedürftig.

cone  Permaneder,  Kirchenrecht  II.  Aufl.
0  ff.;  Kreittmuair's  msersung

ern  i  Bandrecht  Th.  V  ca
N.  2;  Allg.  preuß.  Landrecht  Th.  1  ##

s.  453,  474—477.

Die  Todtengräber  und  andere  an  dem  Beerdlgungsakte
  theilnehmende  Personen  erscheinen  hiebei
als  die  Vollzugborgane  des  Pfarrers,  welchem  die
        <pb n="610" />
        564  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Anordnung  und  Leitung  des  ganzen  kirchlichen  Begräbnisses
  vom  Beginne  bis  zum  Ende  zusteht.

Diese  Auffassung  liegt  auch  der  generalisirten
Entschließung  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern
v.  6.  Aug.  1838  (Döll.  VO.  Bd.  XXX  S.  240)
zu  Grunde,  welche  für  Einhaltung  der  dort  gegebenen
  sanitätspolizeilichen  Normen  die  Seelsorger  verantwortlich
  macht,  und  fortwährend  Giltigkeit  besitzt.

conf.  Edel,  Comm.  zum  PStE#.  v.  1861

Art.  109;  Riedel,  Comm.  zum  PStGB.
v.  1871  Aufl.  III  S.  125.

Demgemäß  trifft  auch  für  eine  im  Sinne  der
vorangestellten  Gesetzesbestimmungen  vorzeitige,
ohne  Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde  und  vor
erfolgter  Eintragung  des  Sterbefalles  in  das  standesamtliche
  Sterberegister  vorgenommene  kirchliche  Beerdigung
  den  betr.  Pfarrer  die  strafrechtliche  Verantwortung.
  Erk.  v.  23.  Sept.  1876  UNr.  473.

§.  367  Z.  3.  Reichsgewerbeordnung  §#§.  6
und  7.  Kaiserl.  Verordnungen  v.  15.  März  1872
und  4.  Jan.  1875,  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln
betr.  Pol  St  GB.  Art.  2  Z.  8.

Mit  dem  unten  angeführten  Erkenntnisse,  betr.
den  in  München  fabrizirten  sog.  Lechner'schen
Oelgeist  (Balsamum  medicinale  mixtum),  hat
der  oberste  Gerichtshof  abweichend  von  seinem  Plenarerkenntnisse
  v.  28.  Okt.  1874  (Sammlg.  B.  IV
S.  490)  aus  Anlaß  der  inzwischen  getretenen  neuen
kaiserl.  Verordnung  v.  4.  Jan.  1875  wiederholt
ausgesprochen,  daß  der  Verkauf  der  in  dem  Verzeichnisse
  A  dieser  Verordnungen  aufgeführten  Präparate
  außerhalb  der  Apotheken  strafbar  sei,  auch
wenn  dieselben  aus  arzneilich  unwirksamen
  Stoffen  und  Mischungen  bestehen.

Er  hat  jedoch  der  Reichsgewerbeordnung  bezlehungsweise
  der  kaiserl.  Verordnung  v.  15.  März
1872  keine  Rückwirkung  eingeräumt  auf  den  Ver-
        <pb n="611" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  565

kauf  von  dergleichen  Präparaten,  wozu  bereits  früher
die  zuständige  bayer.  Landespolizeistelle  einem  Nichtapotheker
  die  Lizenz  ertheilt  und  solche  noch  nicht
widerrufen  hat.  Erk.  v.  14.  Juli  1876  U  Nr.  341.

.  367  Z.  15.  Allg.  Bauordnung  88.  4,
40,  67.  Der  Wortlaut  „isolirt“  (aus  dem  italienischen
  Stammorte  isola  die  Jusel  nachgebildet)
bezeichnet  keinen  anderen  Begriff  als  den  der  Absonderung
  eines  Gegenstandes  von  einem  anderen
durch  Trennung  im  Raume,  im  Gegensatze  zum
physischen  Zusammenhange,  und  ein  „jisolirt  stehendes“
  Bauwerk  ist  nach  diesem  Wortbegriffe  einfach
dasjenige,  welches  mit  keinem  anderen  Bauwerke  in
mechanischer  Verbindung  steht.  ·

Für  den  Abstand  eines  Bauwerkes  von  einem
benachbarten  ein  bestimmtes  Maß  anzufordern  und
hienach  im  concreten  Falle  zu  ermessen,  ob  die  räumliche
  Entfernung  eine  gehörige,  d.  h.  auch  anderen
Rücksichten  als  den  baupolizeilichen  entsprechende  sei,
steht  dem  Strafrichter  schlechterdings  nicht  zu,  nachdem
  das  Gesetz  (die  Bauorbnung)  eine  Grenze  nicht
gezogen,  also  jeden  Zustand  räumlicher  Trennung
als  „isolirten“  objektiv  anerkannt  und  diese  Eigenschaft
  nicht  erst  von  dem  subjektiven  Ermessen  irgend
einer  Behörde  abhängig  gemacht  hat.

Aus  dem  Umstande,  daß  die  Bauordnung  im
§.  4  Abs.  3  bei  Ziff.  3  von  „freistehenden“  Bauten
ohne  „Feuerungsanlagen“,  bei  Ziff.  4  „von  isolirten“
  Heuschupfen  außerhalb  der  Ortschaften,  und  im
8.  67  Abs.  1  von  „freistehenden“  Stallungen,  Scheunen,
  Schupfen  und  dergl.  Gebäuden,  und  im  Abs.  3
von  isolirt  stehenden  Gartenhäusern  und  Kegelbahnen
ohne  Feuerungsanlagen  spricht,  rechtfertigt  sich  die
Folgerung  nicht,  daß  die  Bauordnung  selbst  die  Begriffe
  „isolirt"  und  „freistehend“  habe  unterscheiden
und  für  daß  „Isolirte“  eine  jeweils  zu  ermessende
„gehörige"“  d.  h.  concreten  Verhältnissen  entsprechende
        <pb n="612" />
        566  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Entfernung  habe  andeuten  wollen,  sondern  die  Bauordnung
  wechselt  offenbar  nur  mit  den  Ausdrücken
für  die  Bezeichnung  freistehend  er  Bauwerke,  indem
sie  sich  für  solche  Bauwerke  von  größerer  Bedeutung
(Bauten,  Gebäude)  des  Ausdruckes  „freistehend“,
für  geringfügige  Bauwerke  aber  (Sommerhäuschen,
Kegelbahnen,  Federviehställe  2c.)  des  Auödruckes
„isolirt“  bedient.

Daß  die  Bauordnung  unter  den  „/Isolirt  stehenden“
  geringfügigen  Bauwerken  solcher  Art  lediglich
den  Nichtzusammenhang  derselben  mit  anderen
Gebäuden  bezeichnen  wolle,  geht  deutlich  aus  §.  40
daselbst  hervor,  wornach  gemäß  Abs.  1  solche  isolirt
stehende  geringfügige  Bauwerke  unbedingt,  gemäß
Abs.  2  aber  selbst  nicht  isolirt  stehende  dann  in
Holz  ausgeführt  werden  dürfen,  wenn  sie  an  hochüberragenden
  Mauern  angebracht  werden;  es  hört
also  nur  mit  dem  Anschlusse  an  ein  andere5  Gebäude
  die  Isolirtheit  auf.  Erk.  v.  12.  Aug.  1876
UNNr.  410.

§.  369  Z.  2.  Reichsges.  v.  26.  Nov.  1871,
die  Einführung  der  Maß=  und  Gewichtsordnung  für
den  norddeutsch.  Bund  v.  17.  Aug.  1868,  in  Bayern
betr.,  §.  3.  Ges.  v.  29.  April  1869,  die  Maß=  und
Gewichtsordnung  betr.,  Art.  12.  Verordnung  v.
19.  Dez.  1869,  die  Bestimmung  der  Maße,  Gewichte
  und  Waagen,  welche  jeder  Gewerbtreibende
zum  Betriebe  seines  Geschäftes  haben  muß,  betr.,  §.  1.

Die  richtige  Auslegung  des  §.  1  der  letztallegirten
  Verordnung  kann  nur  zu  der  Annahme  führen,
daß  in  Bezug  auf  die  Waagen,  mit  welchen  die
darin  aufgeführten  Gewerbtreibenden  —  so  auch  die
Mehlmüller  —  zu  wägen  haben  sollen,  keine  besondere
  Vorschrift  getroffen,  vielmehr  der  Gebrauch
der  Brückenwaagen,  der  Schnellwaage  und  der  gleicharmigen
  Waage  gestattet  werden  wollte,  daß  dagegen
bei  Bestimmung  der  vorgeschriebenen  Gewichtstücke
        <pb n="613" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  567

der  Besitz  irgend  einer  der  bezeichneten  Waagen  als
eine  für  die  aufgeführten  Gewerbtreibenden  selbstverständliche
  Voraussetzung  behandelt  wurde,  so  daß
die  Straffälligkeit  eines  Mehlmüllers  nach  F.  369
Z.  2  d.  RStGB.  eintritt,  wenn  er  keine  der  bezeichneten
  Waagen  besitzt  oder  nicht  mit  den  zu
jeder  derselben  vorgeschriebenen  Gewichtstücken  versehen
  ist,  ohne  daß  darauf  etwas  ankömmt,  ob  und
in  welchem  Umfange  eine  wirkliche  Ausübung  des
betr.  Gewerbsbetriebes  (ein  Handeln  mit  Mehl)
stattgefunden  habe.  Erk.  v.  23.  Sept.  1876  UNr.  475.
8.  370  3.  1  und  2  vide  g.  303.

H.  Bayverisches  Polizelstrafgesetzbuch.

Art.  52.  Der  Wortlaut  dieser  Gesetzesbestimmung
  läßt  entnehmen,  daß  die  Strafbarkeit  des  ohne
polizeiliche  Bewilligung  unternommenen  Sammelns
nicht  von  einer  besonderen  Art  und  Weise,  in  welcher
  dasselbe  bewirkt  wird,  abhängig  ist  und  nicht
vorwiegend  in  der  Thätigkeit  des  Einheischens  oder
Einforderns  gipfelt,  da  unter  dem  Ausdrucke  „Sammlung“
  nach  seiner  allgemeinen  Bedeutung  jedes  Zusammenbringen
  von  Gegenständen,  also  auch  von
solchen  Sachen  verstanden  wird,  welche  freiwillig
ohne  Aufforderung  des  Empfängers  gegeben  werden,
so  daß  das  Unternehmen  einer  Sammlung  im  gesetzlichen
  Sinne  dann  schon  vorliegt,  wenn  der  Empfänger
  die  Sammlung  der  eingehenden  Gaben  in
der  Absicht,  dieselben  der  gemeinschaftlichen  Verwendung
  zu  irgend  einem  bestimmten  Zwecke  zuguführen,
unternommen  hat,  gleichgiltig,  ob  eine  positive  Anregung
  zu  den  Leistungen  von  ihm  ausging  oder
nicht.  Erk.  v.  2.  Sept.  1876  UNr.  432.

Art.  76  Z.  1.  RSt  G.  §F.  67.  Die  Strafbarkeit
  der  Anfertigung  gesundheitsgefährlicher
Geschirre  (Art.  76  Z.  1  üun  Gegensatze  zum  Feil-
        <pb n="614" />
        568  Neuere  oberstrichterliche  Erkenninisse.

bieten  oder  Verkaufe  nach  Absatz  2)  liegt  in  dem
verbotswidrigen  Anfertigungsakte  selbst  und  läuft
daher  auch  von  diesem  Vollendungsmomente  aus  die
Verjährungsfrist  der  bezüglichen  Uebertretung,  ohne
Rücksicht  auf  die  ordnungswidrigen  Zustand,  soweit
er  in  dem  Geschirr-Vorrathe  als  einer  bloßen  Folge
des  Reates  fortdauert.  Erk.  v.  7.  Sept.  1876
UNr.  444.

Art.  106  Z.  4  Abs.  6.  Reichsgewerbeordnung
§.  122.  Der  Umstand,  daß  ein  Dienstbote  Gelegenheit
  fand,  in  eine  Gewerbölehre  einzutreten,
ist  kein  genügender  Rechtfertigungsgrund  für  das
vor  Ablauf  der  bedungenen  Dienstzeit  eigenmächtig
erfolgte  Verlassen  seines  Dienstes,  und  erleidet  auch
die  Bestimmung  der  Reichsgewerbeordnung  über  das
Verhältniß  des  Lehrlings  zu  seinem  Lehrherrn  keine
Anwendung  auf  das  hievon  wesentlich  verschiedene
Dienstbotenverhältniß.  Erk.  v.  8.  Juli  1876
UNr.  337.

Art.  143.  Reichsgewerbeordnung  §S§.  72,  73,
79,  144,  148  Z.  8.  Während  §.  72  der  Reichsgewerbeordnung
  den  Grundsatz  der  Ausschließung
polizeilicher  Taxen  auf  gewerblichem  Gebiete  enthält,
können  gleichwohl  nach  dem  folgenden  §F.  73  die
Bäcker  und  die  Verkäufer  von  Backwaaren  durch
die  Ortspolizelbehörde  angehalten  werden,  die  Preise
und  das  Gewicht  ihrer  verschiedenen  Backwaaren
für  gewisse  von  derselben  zu  bestimmende  Zeiträume
durch  einen  von  Außen  sichtbaren  Anschlag  am  Verkaufslokale
  zur  Kenntniß  des  Publikums  zu  bringen.

Durch  die  Reichsgewerbeordnung  selbst  wird
nur  die  Ueberschreitung  der  in  solcher  Weise  bekannt
  gegebenen  und  für  den  von  der  Ortspolizeibehörde
  bestimmten  Zeitraum  maßgebenden  Preisanschläge
  als  „genehmigter  Taxen“  in  S.  148  Z.  8
unter  Strafe  gestellt,  nicht  aber  die  Unterlassung
des  Anschlages  oder  die  willkührliche  Aenderung
        <pb n="615" />
        Neuere  oberstrichterliche  Ertenntnisse.  569

der  Preisanschläge  innerhalb  des  polizeilich  bestimmten
  Zeitraumes.

Zur  Bestrafung  der  letzterwähnten  zwei  Berufspflichtverletzungen
  dient  der  Art.  143  des  PStGB.
und  zwar  in  Z.  1  hinsichtlich  der  Unterlassung,  in
Z.  2  hinsichtlich  der  unbefugten  Aenderung  der  Preisanschläge
  vermöge  des  im  §S.  144  d.  R.  für
die  Landesgesetzgebung  getroffenen  Vorbehaltes.  Erk.
v.  16.  Sept.  1876  UNr.  468.

III.  Strafbestimmungen  in  Spezialgesetzen.

1)  Reichsgewerbeordnung  v.  21.  Juni  1869.

S  1  Abs.  2,  §.  33,  S.  147  Z.  1.  Die  Ausführungen
  beider  Instanzgerichte,  daß  seit  der  Einführung
  der  Reichsgewerbeordnung  in  Bayern  (1.  Jan.
1873)  das  Conditoreigewerbe  in  Oberfranken  eine
Befugniß  zum  Kleinhandel  mit  Liqueuren  nicht  mehr
aus  den  hierauf  bezüglichen  Anordnungen  der  bayer.
Gewerbsgesetzgebung  und  Gewerbspolizei  vom  Jahre
1868  in  Anspruch  nehmen  könne,  verhalten  sich  in
vollständiger  Richtigkeit  und  in  Uebereinstimmung
mit  dem  allegirten  oberstrichterlichen  Erkenntnisse  vom
21.  Dez.  1874,  soweit  dabei  von  einem  erst
nach  dem  1.  Januar  1873  gegründeten
Conditoreigewerbe  ausgegangen  wird,  denn
der  §.  33  d.  RGO.  erfordert  zum  Kleinhandel  mit
Spirituosen  ausnahmslos  eine  gewerbspolizeiliche  Erlaubniß
  und  setzt  hiebei,  wie  aus  seinem  Abs.  2  und
aus  §.  10  der  bayer.  Vollz.-Verordnung  hervorgeht,
eine  spezielle  Prüfung  des  Eingelnfalles  voraus,  so
daß  eine  generelle  (oberpolizeiliche)  Regelung  der
betr.  Befugnisse  —  wie  sie  bis  dahin  in  Ansehung
der  Conditoreien  in  Bayern  bestand  —  fernerhin
nicht  mehr  Platz  greifen  kann.

Allein  auf  eine  unrichtige  Bahn  sind  beide  Instanzgerichte
  gerathen  und  in  einen  Widerspruch  mit
        <pb n="616" />
        570  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

dem  in  Bezug  genommenen  obersteichterlichen  Erkenntnisse
  v.  21.  Dez.  1874  haben  sie  sich  gesetzt,
insoweit  sie  der  festgestellten  Thatsache  keinen  rechtlichen
  Einfluß  einräumten,  daß  der  Beschuldigte  sein
Conditoreigewerbe  schon  im  Jahre  1870  in  Betrieb
gesetzt  hat,  somit  die  Berechtigung  zum
Kleinhandel  mit  Liqueuren,  welchen  er  gegenwärtig
  ausübt,  zur  Zeit  der  Einführung  der
Reichsgewerbeordnung  (1.  Jan.  1873)  aus
der  bayer.  Gewerbeordnung  v.  Jahre  1868  als  einen
Ausfluß  seines  Conditoreigewerbes  bereits  besaß
und  nicht  erst  zu  erwerben  brauchte.

Auf  diese  von  dem  Beschuldigten  vor  dem
1.  Jan.  1873  bereits  besessene  Berechtigung  konnte
die  Reichsgewerbeordnung  nicht  zerstörend  zurückwirken,
  sie  konnte  mit  ihrem  Eintritte  den  Beschuldigten
nicht  deßhalb  von  der  Ausübung  jener  Berechtigung
wieder  ausschließen,  weil  er  die  nunmehr  für  einen
solchen  Gewerbsbetrieb  vorgeschriebene  besondere  Erlaubniß
  nicht  erwirkte,  indem  sie  selbst  im  8.  1
Abs.  2  ausdrücklich  bestimmt:  -

„Wer  gegenwärtig  zum  Betriebe  eines  Gewerbes
  berechtigt  ist,  kann  von  demselben  nicht
deßhalb  ausgeschlossen  werden,  weil  er  den  Erfordernissen
  dieses  Gesetzes  nicht  genügt.“

Es  ist  also  die  von  einer  polizeilichen  Erlaubniß.
ausgenommene  Ausübung  einer  Gewerbsberechtigung,
welche  wie  die  in  Frage  stehende  nach  der  Reichsgewerbeordnung
  regelmäßig  einer  solchen  bedarf,
lediglich  von  dem  Vorhandensein  dieser  Berechtigung
  vor  dem  1.  Januar  1873  (beziehungsweise
  1.  Juli  1872)  abhängig,  so  daß  der  Beschuldigte
  kraft  des  Vorhandenseins  seiner  Conditoreiberechtigung
  vor  diesem  Zeitpunkte  zum  Betriebe  des
Kleinhandels  mit  Liqueuren  als  Ausfluß  seines  Conditoreigewerbes
  auch  nunmehr  unter  der  Herrschaft
der  Reichsgewerbeordnung  ohne  besondere  polizeiliche
        <pb n="617" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  571

Erlaubniß  berechtigt  erscheint,  und  selbst  dann  hiezu
berechtigt  wäre,  wenn  er  auch  den  Betrieb  dieses
Geschästs  zweiges  etwa  erst  nach  dem  Eintritte  der
Reichsgewerbeordnung  begounen  haben  sollte.  Erk.
v.  24.  Aug.  1876  UNr.  425.

§.  6  u.  7  vide  RStGB.  S.  367  Z.  3

88.  72,  73,  79,  144,  148  3.  8  vide  Pol.
St  G.  Art.  143.

2)  Reichsgesetz  v.  6.  Februar  1875  über
die  Beurkundung  des  Personenstandes  und
die  Eheschließung.

88.  17,  18,  23,  68.  Der  nunmehrige  F.  23
des  Reschsgesebeẽ  trug  im  Gesetzentwurfe  des  Reichskanzlers
  v.  1875  die  Bezeichnung  §.  22  und  im
Völk-Hinschius'schen  Entwurfe  die  Bezeichnung
§.  39.  Dieser  8.  39  lautete  (conf.  Reichstagsverhanotg.
  1873  IV.  Session  IV.  Bd.  S.  694

Wenn  ein  Kind  vor  Erstattung  der  Geburtsanzeige
  gestorben  oder  ein  ausgetragenes  Kind
todtgeboren  ist,  so  ist  eine  besondere  Geburtsund
  Todesanzeige  und  die  erforderliche  Eintragung
sowohl  in  Geburts=  wie  auch  Sterberegister  zu
machen.

In  der  zur  Vorberathung  des  V  ölk-Hinschius'-schen
  Gesetzentwurfes  bestellten  Reichstagscommission
gab  die  Frage,  ob  ein  todtgeborenes  Kind  überhaupt
  in  die  Standesregister  einzutragen  sei,  zu  einer
ausführlichen  Erörterung  Anlaß,  indem  ein  Theil
der  Commission  diese  Frage  verneinen  zu  müssen
glaubte,  die  Mehrheit  der  Commission  hielt  indessen
auch  den  Eintrag  solcher  Fälle  für  zweckmäßig,  da
zu  befürchten  sei,  daß  sonst  nicht  selten  auch  diejenigen
  Fälle  der  Eintragung  entzogen  würden,  in
welchen  das  neugeborene  Kind  bald  nach  der  Geburt
  starb,  während  die  Eintragung  dieser  Fälle
        <pb n="618" />
        572  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

doch  im  öffentlichen  und  privaten  Interesse
durchaus  nothwendig  erscheine  (conf.  die
alleg.  Reichstagsverhodlg.  S.  690  Sp.  1).

Schon  aus  dieser  Erwägung  geht  überzeugend
hervor,  daß  unter  den  Begriff  todtgeborner  Kinder
(wie  er  sich  schließlich  in  das  Gesetz  übertrug)  nicht
bloß  solche  zu  verstehen  seien,  welche  schon  todt  zur
Welt  kommen,  sondern  auch  solche,  welche  aus  was
immer  für  einem  Grunde  nach  lebendiger  Geburt
alsbald  wieder  sterben,  was  gerade  bei  nicht  vollständig
  reifen  und  lebensfähigen  Kindern  am  häufigsten
  vorkommt,  —  daß  also  die  Lebensfähigkeit
  neugeborner  sofort  wieder  verstorbener  Kinder
keine  Voraussetzung  für  die  Pflicht  zur  Geburts-Anzeige
  —  beziehungsweise  Registrirung  —  sein
könne.  Bestärkt  wird  aber  diese  Ueberzeugung  noch
mehr  dadurch,  daß  —  wahrscheinlich  in  Folge
der  erwähnten  commissionellen  Erwägung  —  in
dem  vom  Reichskanzler  dem  Reichstage  vorgelegten
  Gesetzentwurfe  v.  1875  der  S.  22  nicht  mehr
wie  der  §.  39  des  früheren  Entwurfes  dahin  lantet:
„wenn  ein  ausgetragenes  Kind  todtgeboren  ist.“  sondern,
  mit  Weglassung  des  Beiwortes  „ausgetragen,“

„wenn  ein  Kind  todtgeboren  oder  in  der  Geburt
  verstorben  ist,“

—  conf.  Reichstagsverhandlg.  II.  Legislaturperiode
  II.  Session  1874/75  Beil.  Nr.  153
zu  Bd.  IV  S.  1043  Sp.  1  nebst  Motiven
  S.  1049  —

und  daß  bei  der  Berathung  in  den  Reichstagssitzungen
  vom  14.  und  23.  Jan.  1875  der  §.  22  in
dieser  Fassung  angenommen  wurde  (ibid.  Bd.  IV
S.  1009  und  10  zweite  Berathung  und  1237
dritte  Berathung),  in  welcher  die  Bestimmung  schließlich
  in  das  nunmehrige  Reichsgesetz  selbst  als  §.  23
überging.  Erk.  v.  4.  Aug.  1876  UNr.  385.
g.  60  vide  RSt.  8.  367  Z.  2.
        <pb n="619" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  573

3)  Reichsgesetz  v.  10.  Juni  1869,  die  Wechselstempelsteuer
  betr.

88.  1—6.  Wie  aus  §.  1  des  gemäß  Gesetzes
v.  22.  April  1871,  die  Einführung  der  norddeutschen
Bundeßgesetze  in  Bayern  betr.  —  mit  dem  1.  Juli
1871  in  Bayern  in  Kraft  getretenen  Wechselstempelsteuergesetzes
  v.  10.  Juni  1869  und  den  Motiven
hiezu  hervorgeht,  ist  es  der  Wechselverkehr,  von
welchem  die  Steuer  erhoben  wird,  und  es  ist  selbstverständlich,
  daß  damit  nur  der  Wechselverkehr  im
Inlande  getroffen  werden  wollte,  wie  dies  aus  einer
Reihe  von  Einzelbestimmungen  des  Gesetzes  klar
erhellt:  so  aus  §.  54,  wo  es  heißt,  daß  für  die
Entrichtung  der  Abgabe  sämmtliche  Personen,  welche
an  dem  Umlaufe  des  Wechsels  im  Bundesgebiete
Theil  genommen  haben,  der  Bundekasse  solidarisch
verpflichtet  sind;  und  aus  §.  6,  wo  ek  heißt,  daß
die  Entrichtung  der  Stempelabgabe  erfolgen  muß,
ehe  ein  inländischer  Wechsel  von  dem  Aussteller,
ein  ausländischer  Wechsel  von  dem  ersten  inländischen
Inhaber  aus  den  Händen  gegeben  wird,  wobei  für
den  Begriff  des  inländischen  Inhabers  auf  §F.  5  deß
Gesetzes  hingewiesen  und  damit  dieser  Begrxiff  als
identisch  mit  demjenigen  des  Theilnehmers  am
Umlaufe  im  Bundesgbiete  erklärt  ist.

Demgemäß  unterliegt  ein  vom  Auslande  auf
einen  Inländer  gezogener  und  von  Letzterem  im
Auslande  mit  dem  Accepte  versehener  Wechsel  nicht
schon  der  Wechselstempelsteuerpflicht  wegen  dieses
Acceptes,  sondern  erst  dann,  wenn  er  im  deutschen
Bundesßgebiete  in  Umlauf  kommt.  Erk.  v.  28.  Juli
1876  UNr.  372.

4)  Reichsmilitärgesetz  vom  2.  Mai  1874.
#  31  und  33  vide  RStGB.  SF.  140.
        <pb n="620" />
        574  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

5)  Reichsgesetz  v.  26.  Nov.  1871,  die  Einführung

  der  Maß=  und  Gewichtsordnung

für  den  norddeutschen  Bund  v.  17.  Aug.
1868  in  Bayern  betr.

Art.  12  vide  RSt  GB.  F.  369  Z.  2.

6)  Bayerisches  Forstgesetz  v.  28.  Mai  1852.

Art.  23,  24,  25,  84  Abs.  1.  Wenn  auch
dem  Waldbesitzer  zum  Behufe  der  nachhaltigen  Bewirthschaftung
  seines  Waldes  nicht  die  Befugniß
zukommt,  anerkannt  bestehende  Forstberechtigungen
einseitig  zu  schmälern,  da  über  eine  etwaige  Ermäßigung
  des  Forstrechtsbezuges  —  vorbehaltlich
  der  Betretung  des  Rechtswege5  —  eine  Entscheidung
  der  Forstpolizeibehörde  herbeizuführen  ist,
so  kann  hieraus  ebensowenig  für  einen  Fork-(Streu-)
  Berechtigten,  welchem  von  dem  Waldbesitzer
  das  gebührende  Streuquantum  nicht  angewiesen
  wird,  die  Befugniß  gefolgert  werden,
entgegen  der  absolut  gebietenden  Vorschrift  des
Art.  84  d.  FG.  eigenmächtig  die  Streu  aus  dem
servitutpflichtigen  Walde  sich  zu  bolen,  sondern  auch
für  ihn  ist  zur  Erlangung  der  Anweisung  auf  den
Streubezug  nur  der  durch  Art.  23  Abs.  2  d.  FG.
eröffnete  Weg  der  Austragung  des  Anspruchs  vor
der  Forstpolizeibehörde  vorgezeigt.  Erk.  v.  9.  Sept.
1876  UNr.  453.

Art.  67,  175,  179.  Nachdem  einerseits  die
Forststrafgerichte  bei  ihren  Aussprüchen  im  Kostenpunkte
  die  Vermögensverhältnisse  der  Straffälligen
überhaupt  außer  Berücksichtigung  zu  lassen  haben,
und  anderseits  das  kgl.  Staatsärar  gemäß  Art.  175
a.  a.  O.  das  Recht  hat,  nicht  bloß  die  vorschußweise
  geleisteten  Baarzahlungen,  wie  Zeugengebühren
u.  s.  w.,  sondern  auch  die  treffenden  Taxen  und
Stempeln  vorweg  in  Abzug  zu  bringen,  so  kann  in
Forststrafsachen  eine  Verurthellung  des  Beschuldigten
        <pb n="621" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenninisse.  575

in  die  Kosten  „in  der  Art,  wie  solche  dem  Aerar
verrechnet  zu  werden  pflegen“  nicht  erfolgen,  sondern
es  hat  die  vorbehaltlose  Verurtheilung  zu  geschehen,
wobei  den  kgl.  Rentämtern  überlassen  bleibt,  ob  sie
die  Kosten  beizutreiben  vermögen  oder  nicht.  Erk.
v.  1.  Juli  1876  Ur.  324.

Art.  91  Z.  1.  Der  Art.  91  Z.  1  des  Forstgesetzes
  bedroht  unter  anderem  das  Fahren  außer
den  erlaubten  Waldwegen  oder  außer  den  in  den
Schlägen  angewiesenen  Holzabfuhrwegen  mit  Strafe,
weil  —  wie  die  Motive  zum  Entwurfsartikel  83
sagen,  —  alle  in  diesem  Artikel  bezeichneten  Handlungen
  theils  offenbar  schädlich  sind,  theils  das
Waldeigenthum  gefährden;  demgemäß  fällt  ein  wenn
auch  unbefugtes  Fahren  auf  einem  Waldwege  unter.
die  Strafbestimmung  des  Forstgesetzes  nicht,  sondern
wenn  der  benützte  Weg  ein  durch  Warnungszeichen
geschlossener  Privatweg,  unter  §.  368  Z.  9  des.
RStGB.  Erk.  v.  Juli  1876  UNr.  333.

Art.  93  Z.  5.  Der  Thatbestand  unbefugter
Wegnahme  von  Kies,  Steinen,  Erde  u.  dergl.  aus
einem  fremden  Walde  ist  gegeben,  wenn  die  Wegnahme
  ohne  Berechtigung  oder  ohne  Erlaubniß  des
Waldbesitzers  erfolgt  ist;  eine  rechtswidrige  Zueignungsabsicht
  wird  nicht  erfordert  und  wird  selbst
der  bloß  culpose  Handelnde  von  der  Strafe  erreicht,
denn  die  Wegnahme  von  Bodenbestandtheilen  unterscheidet
  sich  wesentlich  von  der  Entwendung  von  Forstprodukten
  und  wird  nach  den  Grundsätzen  über  Beschädigung
  und  Gefährdung  der  fruchtbaren  Bodenfläche
  behandelt.

Verhandlg.  d.  Kammer  d.  Abgeordneten  v.
1846  Beil.  Bd.  I  S.  247  zu  Art.  97  —
Verhandlg.  v.  1851  Beil.  Bd.  I  S.  633
Sp.  2  zu  Art.  85.  Erk.  v.  22.  Sept.
1876  UNr.  472.
        <pb n="622" />
        576  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

7)  Bayerisches  Gesetz  v.  25.  Aug.  1828,  die
allgemeine  Häusersteuer  betr.

§.  15.  RStGB.  88.  67,  68.  Die  Vollendung
des  Reates  aus  §.  15  des  Haus-Steuer-Gesetzes
ist  nicht  schon  mit  der  Abgabe  einer  unrichtigen  Fassion,
  sondern  erst  mit  der  Beendigung  des  ganzen
Einschätzung=  und  Revisionsverfahrens,  welches  mit
Ablauf  der  halbjährigen  Reclamationsfrist  seinen
Abschluß  findet,  gegeben,  daher  auch  erst  von  diesem
Zeitpunkte  an  der  Lauf  der  Verjährung  nach  §.  67
d.  Röt  G.  berechnet  werden  kann.  Erk.  v.  11.  Juli
1876  UNr.  399.

8)  Allgemeine  Bauordnung  für  das  Königreich
  Bayern  v.  30.  Juni  1864.

§§.  4,  40,  67  vide  RSt  GB.  8.  367  Z.  15.

9)  Gesetz  vom  21.  Juni  1870,  einige  provisorische

  Bestimmungen  über  die  Tax=  und

Stempelgebühren  in  bürgerlichen  Rechtssachen
  betr.,  Art.  10.

Gesetz  v.  29.  Dez.  1873,  die  vorläufige  Fortdauer
  des  vorgenannten  Gesetzes  betr.,  Art.  4
Abs.  2.  Weder  in  dem  Texte  noch  in  der  Entstehungsgeschichte
  deß  ersteren  Gesetzes  ist  ein  Anhaltspunkt
  für  die  Annahme  zu  finden,  daß  unter  den
„Akten  der  Anwälte,“  welche  der  Art.  10  einer
Stempelgebühr  von  50  Pf.  für  den  ersten  Bogen
unterwirft,  bloß  die  von  den  Anwälten  im  sogenannten
  Anwaltsprozesse  exhibirten  Schriftstücke  zu
verstehen  selen,  sondern  jene  Bezeichung  umfaßt  alle
in  bürgerlichen  Rechtssachen  vorkommenden  Schriftstücke
  der  Anwälte,  daher  auch  eine  von  einem  Abvokaten
  zu  einer  Süaat  eingereichte  Forderungsanmeldung
  darunter  fällt.

Esgenüber  der  Vorschrift  des  Art.  10  erscheint
        <pb n="623" />
        Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  577

es  als  eine  Ausnahmsbestimmung,  daß  die  von  dem
kgl.  Staatsministerium  der  Justiz  und  der  Finanzen
hiezu  erlassene  Bekanntmachung  v.  14.  Okt.  1871
für  Gesuche  um  Erlassung  bedingter  Zahlungsbefehle,
Protestationen  gegen  solche  und  Anträge  auf  Erlassung
von  Vollstreckungsbeschlüssen,  welche  nach  Hauptstück
XIX  der  Civ.-Pr.-Ordg.  bei  den  Einzelnrichtern
von  den  Advokaten  schriftlich  angebracht  werden,
nicht  den  15  Kr.=  sondern  nur  den  3  Kr.-Stempel
vorschreibt,  und  die  beigefügte  ratio  legis  kann
schon  nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  nicht  berechtigen,
  diese  Ausnahmsbestimmung  auf  Gesuche
in  Gantsachen,  welche  nach  Art.  1177  der  CPO.
vor  die  Bezirksgerichte  gehören,  auszudehnen.  Erk.
v.  7.  Juli  1876  UNr.  331.

10)  Gemeindeordnung  v.  29.  April  1869
Art.  41  Abs.  3.

Gesetz  v.  23.  Mai  1846,  die  Ausscheidung  der
Kreislasten  von  den  Staatskosten  und  Bildung  des
Kreisfonds  betr.,  Art.  1,  6.

Gesetz  v.  28.  Mai  1852,  die  Landräthe  betr.,
Art.  1,  15,  16,  37.  .

Für  die  Stadt  L.  besteht  ein  auf  Grund  des
Art.  40  der  Gemeindeordnung  erlassene  Brücken=  und
Pflasterzollordnung,  welche  bestimmt,  daß  alle  Gespannbesitzer
  zur  Entrichtung  des  Brücken=  und  Pflasterzolles
  verpflichtet  sind,  sobald  ihre  Thiere  und
Fuhrwerke  das  städtische  Pflaster  oder  eine  von  der
Stadtgemeinde  unterhaltene  Brücke  berühren,  jedoch
unter  anderem  alle  jene  Transporte  ausnahmsweise
  vom  Zolle  befreit  erklärt,  für  welche  der  Zoll
aus  einer  Kasse  des  Staates,  der  Commune,  der
unter  magistratischer  Verwaltung  stehenden  Stiftungen
  oder  aus  der  Armenkasse  zu  zahlen  wäre.

In  einer  auf  Grund  des  Art.  41  Abs.  3  der
Gemeindeordnung  erlassenen  ortspolizeilichen  Vor-
        <pb n="624" />
        578  Neuere  oberstrichterliche  Erkenninisse.

schrift  des  Stadtmagistrates  L.  wurden  für  die  Gefährdung
  der  Zollgefälle  durch  Zuwiderhandlung  und
für  die  rechtswidrige  Entziehung  oder  Verkürzung
dieser  Gefälle  die  entsprechenden  Strafen  festgesetzt.

Namens  einer  benachbarten  Kreisackerbau—-schule
  wurde  für  das  Fuhrwerk,  welches  sie  in  die
Stadt  L.  entsendet,  die  Entrichtung  des  fraglichen
Stadtzolles  verweigert,  indem  diese  Schule  für  eine
vom  Zolle  befreite  Staatsanstalt  erklärt
wurde.  «

Vom  Strafgerichte  J.  Instanz  wurde  aus  diesem
  Grunde  auch  eine  strafbare  Zuwiderhandlung
nicht  angenommen,  während  das  Strafgericht  II.  Instanz
  (Bezirksgericht)  eine  Verurtheilung  wegen
Pflasterzollhinterziehung  eintreten  ließ.

Die  vom  Vorstande  der  Kreisackerbauschule
hiegegen  eingelegte  Nichtigkeitsbeschwerde  wurde  verworfen,
  indem  der  oberste  Gerichtshof  aus  obigen
Gesetzen  entwickelte,  daß  die  Kreisackerbauschule  eine
aus  Kreismitteln  unterhaltene  Anstalt  sei,  folglich
  auch  der  Aufwand,  welchen  dieselbe  für  Pflasterzölle
  zu  machen  habe,  nicht  von  einer  Kasse  des
Staates  in  Anspruch  genommen  werde,  der  Staat
vielmehr  selbst  zur  Entrichtung  der  Kreisumlagen
von  seinen  Gütern  verpflichtet  sel.  Erk.  v.  USmn
1876  Uhr.  321.

kt.  ettich  in  Nürnberg.  Verl.;  Palm  4  Enke
Wrr  Euse)  in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="625" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
