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        <title>Blätter für Rechtsanwendung. XLV. Band.</title>
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        Blätter 
für 
Rechtsanwendung 
zunächſt in Bayern, 
gegründet 
von 
Johann Adam Seuffert und Chriſtian Carl Glü, 
nun herausgegeben 
von 
Karl von DettiM 
Neue Folge KKV. Band. 
Der geſammten Folge XLV. Band. 
  
Erlangen, 1880. 
Verlag von Palm &amp; Enke 
(Adolph Eale.) |
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        DruE von Junger &amp; Sohn in Erlangen.
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        Alphabetiſches Regiſter 
zum 
fünfundvierzigſten Bande der Blätter 
NRechtsanwendung. 
Neue Folge XXV. Band. 
Abneigung, unüberwindliche, als Cheſc&amp;lt;eidungsögrund ,. 
Abtheilung, horizontale, von Gebäuden. Nechtliche Ver- 
hältniſſe der auf einem Antheile eingetragenen Hypotheken, 
insbeſondere in Beziehung auf die gemeinſcaftlichen Zu- 
gehörungen . 
Actio ag exhibendum. "Art und "Weiſe der Vorzeigung 
nad - bayer. Landr. . .«.„. . 
Aotio confesgoria, deren Nativität . - . 
Actio negatoria: zur Lehre hievon . 
Actio quanti minuoris: Berechnungoart beim Tauſche, 
Aedilitiſche Klagen: Wegfall eines bei dem Kaufe vor- 
handenen Waſſerzulaufes zu einem Brunnen . . 
Alimente: Anſprue&amp;lt; hierauf von ciner dem Bande nach 
geſchiedenen Ehefrau nach bayer. Landr. 
limentationöpflicht des „außerehelichen Großvaters nach, 
bay 
Amte I&amp;lt; Urtheile: | Angabe "der Bevollmächtigten 
in denſelben 
Aulage: emen we“ im Sinne "des Th. "1 Tit. 22 88. 8, 71 
des preuß. Landr.- 
Anſaateu, künſtliche oder Pflanzungen : deren "Betreten "auf 
GSrund zuſtehenden Weide- oder Triebre 
Ansba er Conſiſtorialordnung : Art. VILL derſelben if "auf 
Privatpatronate im Allgemeinen und auf ein vom Landes- 
herrn ſpäter erworbenes Privatpatronat nicht anwendbar . 
Ansbacher Re&amp;lt;ht: Form der Eheverlöbniſſe . 
Anſtellung: die Verwendung als Beibote iſt keine ben Ein: 
zug dear Penſion begründende Anſtellung . .» 
Aquase'dnctus gervitus: über den Umfang derſelben . 
  
für 
Seite 
237 
260 
219 
291
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        IV Alphabetiſches Negiſter. 
Arm m en unter n Übung: Erſtattung derſelben nach preuß. 
n 
r. 
Arrogation: * Erbrecht" in Folge hievon, * Bayer. 'Landr. 
Arzneimittel: Verkehr mit ſolche 
Außerehelicher Beiſchlaf: Alimentationspſfiicht des außer: 
ehelichen Großvaters nac&amp;lt;h bayer. Landr. 
Mißbräuc&amp;lt;licher außerehelicher Belſchlaf mit einer geiſtes: 
kranken Frauensperſon = =. 
Ausſeyung eines Kindes 
Bäume: Eigenthum an Bäumen auf den Grenzen “. 
auen: Bewilligung der Ueberbauung einer eigenen Grund: 
fläche als Grundlage eincr perſönlichen Verpflihtung . 
Net des Bauenden, gegen Entſchädigung des Grund und 
Bodens auc diejenigen Flächen ſich zuzuelgnen, welche 
mit dem Gebäude zuſammenhängen. Pr. Landr 
Baulaſt: Zur Lehre von der Baulaſt. Beurtheilung "der 
Bedürfnißſrage . 
Dedsglei&amp;lt;en. Nach "bayer. Landr. trifft das Kirchenſtiftungs: 
men keine Baulaſt bezüglich des Pfarrpfründever- 
Zur. Arage der Rirchenbaupflicht der "Zehentberechtigten 
Urt. VIII der Anöbacher Conſiſtorialordnung iſt auf Private 
patronate im Allgemeinen und auf ein vom Landes- 
herrn ſpäter erworbenes Privatpatronat uicht anwendbar . 
Beibote [. Unſtellung. 
Beiſchlaf [. Außerehelicher Beiſc&amp;lt;laf. 
Beleidigungen: Arten derſelben. Wahrheit der apfge- 
ſiete ehen prungen. Aeußerung zur Wahrung berechlig- 
ntere . 
DODeſſentlichkeit der Handlung, namentlich in Bezug "auf 
Beleidigungen . - 
In dem dur&amp;lt; einen Strafantrag angeregten Oſfizialver» 
fahren wegen einer ſogenannten Beruſsbeleidigung iſt 
Deheligofantrag und Privatwiderklage des Beſchuldigten 
uläſſi 
Recht des Ehemänner "auf Sirafantrag wegen Beleidigung 
der Eheſrauen 
Berei erung, Ungerechiferligte : Anſpruch Hiewegen, . 
Verpflichtung hieraus. Natur der condictio gins causa « 
Bergwerksordnung v. 1784: Art. 101, 104, 106, Ge- 
werkſchaft, juriſtiſche Perſon oder Perſonenverein .. 
Berufung: 88 Form der Berufungseinlegung na&amp;lt;ß 5. 355 "der 
Str. 
Beſhladuahme, "weitere von vor dem 1. Oktober 4879 
in Exekution beſangenen Immobilien . 47,14 
Wenn Abſouderungöberechiigie im Konkurſe die Zwangs» - 
verſteigerung von Immodbilien beantragen, iſt vom Voll- 
ſredungögerict eine Beſ&amp;lt;lagnahme zu beſchließen De, 
in das Hypothekenbuch einzutragen? . « = - 
Seite 
419 
13 
486 
b7 
251 
216 
385
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        Alphabetiſches Regiſter, 
Koſten .des Beſ&amp;lt;lagnahmegeſuches 
Ungerechtfertigte Beſchlagnahme durch einen Gerichtsvoll- 
er . . . . .» » 
Beſt werbe: "weitere , 
Beſchwerde- Gegenſtand: Berechnung des Betrages . 
Beſc&amp;lt;werde-Nec&amp;lt;t des Nebenklägers bei Freiſprechung des 
Angeklagten und Einſtellung des Verfahrens nach 5. 4 
der N.-Str.-Pr.-O. 
Beſitb: Nedüicher. Beſiherwerb bezüglich einer im notariellen 
Vertrage nicht aufgeſührten Plannummer. Preuß. Landr. 
Zur Lehre von den Beſitſiörungeklagen, Guter Glaube 
Statthafligkeit von Beſikſtörungskagen gegen eine Ge- 
meinde als ſol&amp;lt;he . . 
Haftung des pos8e830r fietus. "Verſehung in böſen Glauben 
Das heutige. poſitive und nationale Beſihrecht in ſeiner 
Unabhängigkeit von der römiſchen POoR83eC53i0 von I- 
eiß 
B efivtitelberietig ung: zur vollſtändigen Tradition ge: 
hört auch die Beſiktitelberichtigung in den öfſentlihen Büchern 
Betreten künſtlicer Anſaaten oder Fflanzungen auf Grund : 
zuſtehenden Weide - oder Triebrechts , . 
etrug: Verleitung Minderjähriger zur Unterzeichnung eines 
Wechſels iſt kein Betrug 
Bevollmächtigte: Angabe derſelben in n amtögerichtlichen 
Urtheilen .. . ..-.. 
Beweivaufnahme-Termin 
Brandenburg-Kulmbaiſ de 'Landes - Conſlitutlon? Über 
Auſhebung der ehelihen Gütergemeinſchaſt nach derſelben . 
Ceſſion: Einrede der Scheinceſſion . 
Form der Ceſſiondannahme nach allgemeinem preuß. Landr. 
Ceſſion unter Beſchräukungen und Vorbehalten . 
Fingirle Ceſſion . ". . „. 
Condictio furtivya. Bayer. L Landr. . . 
Condictio 9ino causa. Natur derſelben ." 
Constitutum debiti alien . . » 
Constitutum Po88038 
. 36, 
Conventionalſtrafe auf "die Unterlaſſung, rechtzeitiger 
Einlieſerung der Quittungen 
unlpa.. Konkurrirende Mitſchuld bei Tulpoſen Beſchädigun» 
gen- ſ&amp;lt;ließt auch noh bayer. Landrecht den Entſchädigungs- 
anſpruch au6 . « . . . . 
Deflorations- - Entſchädigung. Ueber Bemeſſung des De- 
Dielſabr "mittelſt Erbrechens . 
Diebſtahl von Nahrungsmitteln als Verbrechen beſtraſt. 
Dienſiboten ſ..Dienſtherren,. 
Dienſiherren: Haftung derſelben für dur Dienſiboten 
einem Dritten zugefügten Schaden . „ . RI 
-V 
Seite 
88 
328 
341 
366 
502 
202 
297 
2 
405
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        vI Alphabeliſ&amp;lt;hes Regiſter, 
Dolus: Exceptio doli Eeneralis . « . .. 
Haftung des erklärten Verſchwenders gegen dow. 
Dos: Vermuthung ſür die Schenkung. Preuß. Landr, . „ 
Drittbeſiger im Sinne des 5.56 des Hyp.-Geſehes . . 
Ehe Minderjähriger na Mainzer Landr. Hiedurc&amp;lt; gehen 
die Rechte der Minderjährlgkeit „nicht veerlore en .« 
Ghefrau: Alimentenanſpruch einer dem Bande nach ges 
ſchiedenen Eheſrau nach bayer. Landr 174, 
Squldhaſtung der Eheſrau nach Mainzer Landr. .- .»- .- 201 
a. Chemann, Jllaten. 
Ghelcate ſ. Erbvertrag, Gütergemeinſchaft, Tee 
ament. 
Ehemann: Net der Ehemänner auf Strafantrag wegen 
Beleidigung der Eheſrauen . 79 
heſcheidung: Alimentation&amp;anſpruch einer dem Bande 
nach geſhiedenen Ehefrau nach bayer. Landr. . 174, 233 
Unüberwindliche Abneigung als Eheſcheidungösgrund . - 237 
Eheverlöbniſſe na&amp;lt; Ansbacher dNc&amp;lt;t 271 
Eid: Billiger Verdacht" bei dem Maniſeſtations: Eid in Erb» 
ſ&amp;lt;haſtsſa&amp;lt;cen . . . 79 
Eid ohne die Worte: * „So "wahr "mir Gott t helf e v' 4109 
Eidesleilung durc&amp;lt; die Liquidatoren einer in Liquidation 
befindlichen oſſenen Handelösgeſellſchaft . 490 
Eigenthum: Eigenthumsauvübung mera invidia, Bayer. 231 
andr. . . e . 
Eigenthum an Bäumen auf den Gren nzen 308 
Lheitung gemeinſchaftl. Gigenthums,. Serviiutentſiehung 13 
. 1 
Sei werb durc 'Miteigenthümer 24 
Die Ausbrechung einer Thüre zu dem bloſen *Zwede, "um 
durc&amp;lt; dieſelbe auf ſremdes Eigenthum zu gelangen, als 
Eingriff in ſol&amp;lt;es . . 196 
Unterlaſſung des Eintrages "des Eigenthumsvorbehaltes" an 
in ein Fabrikanweſen gelieſerten' und von dem Erwerber 
als Pertinentien des Anweſeus erflärten. und in dieſer 
Weiſe im HB. eingeiragenen Maſchine 90 
Einreden: Einrede der Vorausklagung nach Nürnb. Necht 30 
Einrede der Scheinceſſion . . . 227 
Eiſenbahn-Transport: Haſtung "hiefür .. 491 
Entſ&amp;lt;ädilgung: Haftung des einen Conirahenten für durch 
mittelbares Verſchulden (durch gemiſchten Zuſall) dcm Mit» 
contrahenten zugegangenen Schaden 42 
Konkurrirende Mitſchuld bei kulpoſen Beſchädigungen Ichlicßt 
auch nach bayer. Landr. den Eniſchädigungsanſpruch aus 297 
Ueber Bemeſſung des Betrages der Deſlorations« Entſc&amp;lt;hä- 100 
u 
Entſhäb/gungoanſpruß a aus dem Meichs - Rayon«Geſehe v. 
21. De 1874. Borausſehungen , . « - - 266 
S, a. Haftung.
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        Alphabetiſches Regiſter. 
Seite 
Erben: Ladung eines verſchollenen Erben 
Nachträgliche Erbſchaftoentſc&amp;lt;hlagung des Benefizialerben nac 
bayer. 
Recht des Ernentotcben auf Beſiheinweiſung bel. Beſtreit- 
ung des Teſtamentes dur&amp;lt; Vormünder 
Einſchränkung in der Verwendung des "Erbtheils Seitens 
des Erblaſſers. Preuß. Landr, 
Erbeinſehung zum Sceine. Dieſelbe folgt nicht ſchon 
daraus, daß nach dem Wutiſche des Diſponenten der eine 
geſeßte Erbe nicht die Quart oder noc&amp;lt;h weniger erhalten ſolle 
Erbrecht in Folge Arrogation. Bayer. Landr. 
Verluſt deſſelben, wenn der überlebende Ehegatte den Tob 
des Andern verurſacht hat. Preuß. Landr. 
Ueber den Einfluß des vertragömäßlgen Ausſchluſſes "der 
GSütergemeinſchaft in Franken auf das Erbreht , 459, 
Erbvertrag, wedſelſeitiger unter Ehegatten . 
Erbtheilung: Vorausſehung aben nach preuß. Landr. 
Erſatz |. Entſchädigung, Haftun 
Exekution ſ. Vollſtre&amp;gt;ung. 
Fahrmbader,k. Regterungsrath.: Gebühren und Koſten in 
Straſfälen na; dem R elchogerichtokoſtengeſebe und dem 
bayeriſhen Gebührengeſehe 
Derſelbe. Gerichtskoſten in Civilſachen nach den nämlichen 
eſezen . =. 
Fahrtrect: zur Frage der Nechtsausübung hiebei . 
Deſſen Umfang bei Ausdehnung des Bedür niſſes der Fahrt 
: zu einem Anweſen 
See ob Kreuzſchnäbel als ſolches zu erachten. ſeien . 
eier von Sonn- und Feſtt 
Fictus Do880860r. Haſtang desſelben. Verſehung in 
böſen Glaub 
Fiſchereirecht: Unſpruch“ des Giſchereiberechtigten gegen Ve» 
nachtheiligung . 
Fiſchereiſchuß durch "die Strafgeſebgebun * nach "deutſchem 
Neichs: und bayeriſchem Landeorecht von Dr. Julius Staus 
dinger .- 
Fleiſch, rohes, deſſen Einfuhr in die Stadt München . . 
Forſtfrevel von KERN SER in Semeindewaldungen 
Forſt eter unvordenkliche Verjährung . 
Frachtfüh rer: deſſen bini bezüglich der. Ubgabe 
Sache an den Empfänger . 
ränkiſc es Net [. mü ergemeinſ&amp;lt;a aft. 
riſten: zur Zuſtellung des Urtheils gemäß Art, 228 des 
* bayer. Ausf. -Seſ. zur Civ. - Proz, -Ordn, u. EE, 
Gant ſ. Konkurs. 
Gebühren |. Koſten. 
139 
119 
471 
488 
78 
340
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        VIL Alphabeilſches Regiſter, 
. Ee 
Gehaltsabzüge und deren Umfang beſtimmen ſic&amp;lt; lediglich 
nach den zur Anwendung kommenden prozeßre&amp;lt;tlichen Be» 
ſtimmungen ohne Rüdſicht auf die Zeit des weiteren Anfalles 
Gem enden Statthaſtigkeit von Beſipſtörungsklagen gegen 
ſol&amp;lt;e . . 
Vorousſehung zur Prozeßführung einer *Ortögemeinde . .. 
Forfiſrevel von Gemeindegliedern in Gemeindewaldungen . 
Gemeinſc&amp;lt;aftliſkeit der Dine oder Zwiſchenräume - 
zwiſc&amp;lt;en den Häuſern. Preuß. . 
Genoſſeuſ&amp;lt;haft: Haſtung der Mitglieber einer ſolchen . . 
Gerictsverfa faſſung, Jahrbuch der deutſ&amp;lt;en von Karl 
rot 
Geri is ' Svol r: zie ch er: „ungerechtfertigte Beſchlagnahme durch 
ſol 
Gerihtovollzieherg ebühren: „Alphabetiſcher arif 1 von 
Wilhelm Koll . „. 
Gerihtozuftändigreit j. Kompetenz. 
Sel&amp;lt;tfſtofährung ſ. Negotiorum ge8tio 
GSeſellſc&amp;lt;aftsvertrag, daß ein Anweſen auf gemein» 
ſame Nehnung und zu gemeinſchaftlichem Gewinn oder Ver- 
luſt für die Geſellſ&amp;lt;aſter ver&amp;uſßert werden ſolle. Bedarf der» 
ſelbe der notariellen Beurkundung ? Not. - Geſ. Art. 14 
Getreidevorräthe als Zugehörung des Hypolhekenobjekts. 
Vorausſehung einer desfallſigen Pertinenzerklärun 
Gewährſchaft: Vorausſezungen des Gewährſchaftsanſpruches 
Gewährſchaftsklagen:;-Wegſall eines bei dem Kaufe vor- 
handenen Waſſerzulaufes zu einem Brun 
Haſtung ſür die Koſten einer Gewährſchaftsklage in „Folge 
unrichtiger Angaben ; . . 
Klage wegen verſchwiegener Mängel der "verkauften Sache . 
Gewerbeaus8übung: orispolize eiliche Vorſchriſten hierüber 
- Vertrag, zehn Jahre lang ein beſtimmtes Gewerbe in Deutſch- 
land nicht auszuüben , ; 
Gew erat: Iuriſtüche Pecſon oder Perſonenverein, 'Zu 
Art; 101, 404 1 der Bergwerkdordnung v. 1784 und 
bayer. Tandt, Th. 1 Kap. VIT 1 
Glaube, guter, bei Streitigkeiten wegen Beſipſtörung 
Verſehung des ficetus po836880r in böſen. Glauben 
Grenzen: Eigenthum an Bäumen auf ſol&amp;lt;e 
Großvater: Alimentationopflicht des außerehelichen naß 
bayer. 'Landr. . . 
Grundſtücde [. Rou f. 
Grundtheilung [ſ. Gütergemeinſchaft. 
Gütergemeinſ&amp;lt;aft: Ueber Verſügungöre&amp;lt;t der in ſrän» 
kiſcher Sütergemeinſchaſt lebenden Eltern vor erfolgter Srund» 
theilung . 
Ueber ven Einfluß des vertragomäßigen Ausſchluſſes "der 
Gültergemeinſ&amp;lt;aft in Franken auf das Erbrecht 59, 
Ueber Aufhebung der ehelichen Gütergemeinſchaft nach der, 
Brandenburg-Kulmbachiſhen Lande0-Cönſtiitutſon . -
        <pb n="9" />
        Alphabetiſches Negiſter. 
Sei 
Aufhebung der ehelichen Sütergemeinſ&amp;lt;aft während der Ehe 
wegen pflichtwidrigen Verhaltens des andern Ehetheils. 
Bayer. Landr. . . . 
Ehelibe Gütegemeinſchaft in Harburg 
Gütl, K.: Das Hypothekengeſeß für des * Königreich Bayern 
v. 1. Juni 1822 mit den durch die neuere Seſeßgebung er» 
gangenen Abänderungen . u os re -  - + 
H äute: deren Lagerung, ortspolizeiliche Vorſchriſten hierſiber 
Haftpflichtgeſetz [. Reichöhaftpflichtgeſeß. 
Haftung des einen Contrahenten für dur&amp;lt; mittelbares Ver- 
ſchulden (durch gemiſchten Zufall) dem Mitkontrahenten 
zugegangenen Schaden 
Haftung des Dienſtherrn "für einen durch ſeinen Dienſtboten 
einem Dritten zugeſügten Schaden 
Haſtung der Ehefrau ſür die Schulden des Ehemannes 
nad) Mainzer Lan 
Haftung für die Koſten eines Gewährſchaftsſtreites in Folge 
unrichtiger Angaben . 
Haftung des ßetus Po83e880r. * Verſehung 'deöſelben in 
böſen Glauben . 
Haftung für einen Eiſenbahn»Trandport 
Haſtung der Mitglieder einer Genoſſenſ&amp;lt;haſt . . 
Handelogeſ&amp;lt;äft: als ſolches erſcheint nicht die Anſchaſſung 
n Nahmen u. ſ. w. zu herzuſtellenden Photographien . 
Handelsgeſellſchafl: ideöleiſtung durch die Liquidatoren 
einer in Liquidation befindlichen eee Handclögeſellſchaft 
Harburg: eheliche Gütergemeinſchaft d Ibſt 
Hartmann, B.: die Anſehtung von Mehtöhandlungen eines 
Sculdners außerhalb des Konkursverſahrens 
Hauſirhandel: deſſen Beſteuerung. Ob Wanderlager ge» 
geben ſeien, iſt ni&amp;lt;t von den Finanzſtellen, ſondern vom 
Straſribter feſtzuſtellen . . 
Zeilpunkt des Eintrit18 der Strafbarkeit wegen * Zuwider» 
handlungen gegen das Geſ. v. 10. März 1879, die Be 
ſteuerung des Hauſirhandels bett. . . 
Hehlerei, Charakter, gewohnheitsmäßige .. * . . 
Homöopathiſche Streukü geihen . 
Hypotheken: Dypothekengeſeh für das "Königreich Bayern 
v. 4. Juni 1822 mit den durch die neuere Geſehgebung er- 
gangenen Abänderungen von K. Gütl 
Zur Frage über die Oeffentlichkeit des Hypothekenbuches 27, 
Zur Lehre von den Folgen der Defſenklickeit des Hypotheken- 
buches. Unterlaſſung des Eintrages des Eigenthumsvor= 
behalles an in ein Fabrikanweſen gelieferten und von dem 
Erwerber als Pertinenzen des Anweijens erklärten und in die- 
ſer Weiſe im HB. eingetragenen Maſchinen. Wirkung der 
Oeſfentlic&amp;lt;ßkeit auch in dem Falle, wenn Pertinenzeintrag 
und Mitverpfändung unmiltkelbar auf einander folgten . 
Dirthſchaſts-Jnventar als Hypothekenobjekts-Pertinenz . . 
416 
392 
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2 +»„»0 vw 
491 
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490 
304 
629 
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        R Alphabetiſches Sachregiſter. 
Seite 
Getreidevorräthe als Zugehör des Hypothekenobjekts. Vor- 
ausſehungen einer, veoſallſigen BPertinenzerklärung 37 
Handelovieh als erklärte Zubehör eines Hypothekenobjekts 40 
Zwangsvollſtrefung in Hypothekenobjektspertinenzten . . 426 
Veber die Zuläſſigkeit der Sonderverpfändung von auf einem 
Hypothekiotlium vereinigten Neolitäten . 305, 321 
Zur vollſtändigen Tradition gehört auch die Beſihtitel= 
berichtigung im Hypothekenbuche . 341 
Nechtliche Verhältniſſe der auf einem Antheile eines horizone 
tal abgetheilten Gebäudes eingetragenen Hypotheken, ins 
- beſondere in Beziehung auf die yemeinſchaftlichen Zur 
gehörungen, 3. B. Grund und Boden 433 
Zur Lehre von ber Gemeinheitstheilung. Hyp. -Geſ, 6. 37 214 
Wirkung der Vormerkung einer Hypothek 40 
Vormerkung einer geſehlichen Hypothek wird durch "anders 
weltige Siderſtellung gegen den Willen des Släubigers 
nicht beſeitigt 
Ueber die Nechtsanſprüche desjenigen, dem eine Hypothek: 
forderung verpſändet wurde ; Anſtellung der Hypotheken- 
klage durch denſelben . . 41 
Zu 5. 56 des Hyp.-Geſ. Natur der Haſtung aus der Ueber» 
nahme einer Hypothekſhuld. NüFgriff des zahlenden . 
Sduldners an den Schuldübernehmer . 102 
Die Uebernahme einer Hypothekforderung auf Abrechnung 
am Kauſſchilling macht den Uebernehmer dem Hypothek- 
gläubiger gegenüber nicht ſ&amp;lt;le&amp;lt;hthin haftbar . 168 
Hypothekübernahme zu Gunſten des dominus bei perſön: 
licher Haſtung desſelben ſür die Forderung . 350 
Hypotheklöſchung. Gerichtöſtand ſür die Klage hlerauf * 450 
Haftung des Hypothekenbeamten ſür unrichtige Certifikate, 
hier eine Un endtabelle 332 
Hoppen Hypothe kenbuch, Hypoth es 
kenlöſ&amp;lt;ung, Hypothekenobjekt, Hypotheken- 
pertinenzien [. Hypotheken. 
Jagdausübung: unbeſugte, durch Erlegung einer Nehgeiſe 317 
Welche Thiere als jagdbar anzuſehen ſeicn, iſt nach den | 
Landesgeſehen zu entſcheiden . 390, 497 
Ob eine zuſammenhängende Hee "oder dichte "Einzäunung 
gegeben ſei, iſt Gegenſtand rechtlicher Beurtheilung. Necht- 
iche Erwägung hiebei 48 
IJllaten: deren Vorausſehung bei: Beſtimmung eines Rück: 
fals . . .. .. . 222 
Ammobilien 1. "Kau f. 
Fnädiſikation: zur Lehre hievo 10 
Intereſſe: Beſreiung von der Intereſſcleiſtung" durc? "Unter» 
gang der geſchuldeten Sache - »- 100 
Intereſſeleiſtung bei fortgeſehter Vertragswidrigfeit . .- .- 154 
Inventar in Nachlaßſac&amp;lt;en nach preuß. Landx. 488 
Juriſtiſche Perſon ſ, Gewerkſchaft.
        <pb n="11" />
        . Alphabetiſches Regiſter. XI 
. Seite 
Kahlhieb. - .„ „- » - » 492,49 
Kauf: Verkauf einer fremben" Sache . . 47, 200 
Zur Lehre von der Gewährſchaſtsklage und "den ädilitiſchen. 
Wegfall eines bei dem Kaufe vorhandenen Waſſerzulauſes 
zu einem Brunn 30 
- Zur Klage wegen "verſc&amp;lt;wiegener" Mängel der verkauſten 
Uebergabe des Kaufgegenſtandes als frei von "gewöhnlichen 
Laſten. Desfallſiger Einſluß der Vertragsbeſtimmung, 
daß Verkäufer hiefür nicht hafte, wenn er von der Laſt 
Wiſſen hatte, der Käufer aber niht . . 104 
Nachträgliche Zuſicherung des Erſatzes der Courodifferenz 
von an Zahlungsſtatt angenommenen Werthpapleren bei 
-Immodbiliarkauſverträgen 229 
Unrichtige Plannummern in "einem " notariellen Kauſvertrage, 
Not.:Geſ. Art. 14 72 
Falsa demonsatratio "bei Grundſtücdoerk&amp;uſen. Zur voll: 
ſtändigen Tradition gehört auch die Beſihtitelberictigung 
in den öſſentlihen Büchern . . 341 
Vorkauſsre&amp;lt;t auf Grund der Gemeinſchaſt. Urt. der Aus» 
übung desſelben und Wirkung der lehteren. Preuß, Lanbr. 484 
Selbſthilfeverkauf . 490 
Kayſe r, Dr. P.; die Meichöprozehgeſehe und ihre Ergänz- 
ungen . 336 
Kinder [. Minderjährige. 
Kinde8Ausſehung . - . 404 
Kirchenſtiftungövermögen laſt. 
Koller, Wilhelm: Alphabetiſcher en der Gerichtökoſten 
und Gerichtövollziehergebühren . . - 16 
Kompetenz ſür die Klage auf Hypothekiöſchung . 150 
Konkurs: Wenn Abſonderungsberechtigte im Konkurſe die 
Zwangösverſteigerung von Immobilien beantragen, iſt vom 
Volltrerungsgerichte die Wagna me zu beſchließen und 
in das Hypothekenbuch einzutra 7, 385 
Koſten: Alphabetiſcher Tarif der Bn htökoſten von Wilhelm. 
Ko 
16 
Gerichtökoſten in Civilſacßen" nach dem Neichsgerichlökoſten: 
geſebe und dem vageriſchen Gebührengeſeße von Negier- 
ungsörath Fahrmbach 368 
Koſten in Straffällen nac den nämlichen "Geſehen von Dem» 208 
eib 
Koſten bei nur theiſwelſem Erfolge eines Nechtömittels in 
Strafſachen . 636 
1 
Koſtenſeſſehung“ in der deutſchen Clvilprozehordnung . 
Iſt bei der! Verweiſung eines Rechtoöſtreites nac&amp;lt;ß F. 466 , 
der Civil:Proz.-Ordnung im Koſtenpunkte zu erkennen? 
,3 
Haftung für die Koſten eines Gewährſchaftsſtreites in Folge 
unrichtiger Angaben 286 
Koſten des Beſchlägnahmegeſuchö im Subhaſtationsverſahren 481
        <pb n="12" />
        XII Alphabetiſches Negiſter. 
Kreuzſ&amp;lt;näbel: ob. ſole a als Federvieh zu. erachten Jeien . 
Kuratel ſ. Verſ&amp;lt;wende 
Leben: Verbrechen und Vergehen wider dasſelbe, Grund 
ihrer Straſbarkei 
Leben averſiherungen" zu Gunſten Dritter. Preuß. 'Landr. 
Liquidation-ſ. Handelosgeſellſchaft. 
Literatur-Notizen 16, 48, 79, 08. 128, 208, 272, 336, 
Litispendenz mit Beziehung auf den Zahlbefehl . . 
Lotterie: Veranſtaltung einer öſſentlihen ohne obrigkeitliche 
Erlaubniß (Ausſpielung von Antheilſheinen von Stats? 
lotterlelooſen) 
Waarenverlooſungen ohne Entrichtung, der Stempeigebühren 
Mainzer Landrecht [. Eheſrau, minderjährige. 
Mandat auf eigene Nec&amp;lt;hnun zu creditir 
Manifeſtationseid i in Erb aſtöſachen "Billiger Verdacht. 
Bayer. Landr, . . 
Markenſc&amp;lt;huß „ „. » » » 
Mietbe: Retentionörecit bes * Vermiethers .. : 
Underweitige Verwendung der verdungenen“' Dienſte Icli eht 
den Auſpruch gegen den conductor verhälinißmäßig aus 
Militärpenſionen: die Verwendung als Mivote iſt keine 
den Einzug der Penſion begründende Anſtellu1 
Militärpenſiondanſprüche werden durch Anſtellung als Pöſt- 
ote ſulpen 
„Hi. nach dem een v. 27. Juni 1871 
hn un g 83 u ſ &amp;lt;hü 
Mi in b; er j er h rige: durch erhriräthung Minderjähriger gehen 
nach Mainzer Landr. die Nechte der Minderjährigkeit nicht 
rloren 
Verleitung eines Minderjährigen „zur Unterzeichung eines 
Wedcſels iſt kein Betrug . 
Miteigenthum ſ. Gigenthum. 
Mora: Folgen derſelben. Gegenverſ&amp;lt;uldung . . 
München: Ortspollzeilihe Vorſchriſt über Einfuhr 1 von 
rohem Fleiſch oder SpeE in die Stadt MÜnchen 
* Rachbarre&amp;lt;ht: Grundſähe hieraus nach preuß Landr. . 
Nahrungömittel: Diebſtahl von ſolchen als Verbrechen bes 
raſt, e« .»„. » 
Nebenabr eden. zu einem Immobitiarvertrage. Not. - Gel. 
nn. 
Nebenklä g er: Beſchwerderecht | desſelben bei Freiſprechung 
des Angeklagten und Einſtellung des Verfahrens. N.-Str.- 
Pr.-Drdu. 6. 444 . .“ 
Regatorienklage l. Aotio ne gatoria, 
Seite 
"497 
433 
400, 
, 416 
" 417 
: 408 
552 
500 
118 
. 501 
538 
485
        <pb n="13" />
        Alphabetiſches Regiſter. 
Negotiorum gestio: Hypothekenübernahme zu Sunften &amp;gt; 
' deins bei perſönlicher Haſtung desſelben für die 
orderung . =. 
Notariatsgeſeh Art. 14: Notarieller Vertragsabſchluß. 
Verträge iſchen Gläubiger und Schuldner über theilweiſe 
oder gänzliche Tilgung einer perſönlichen Sculdverbind- 
li&amp;lt;keit , bewirkt mittelſt Abre&amp;lt;ßnung eines Geldbetrages, 
fallen nicht unter Art. 14 . 
Bedarf ein Ocſellſchaftöverirag, daß ein Anweſen auf ge: 
meinſame Nec&amp;lt;hnung und zu gemeinſchaſtlichem Gewinn 
oder Verluſt veräußert werden ſolle, der notariellen Beur» 
kundung? . 
Nachträgliche Zuſicherung des "Erſahes "der Couroödifferenz 
von an Zahlungsſtatt angenommenen Werthpapieren . 
Nebenabreden zu einem JImmobiliarverlrage . 
*Redlicher Beſikerwerb bezüglich einer im nolariellen Vertrage 
nicht aufgeſührten Plannummer. Preuß. Landr.. . « 
Unrichtige Plannummer in einem notariellen Kauſvertrage 
2183 demonstratio bei Grundſtüdverkäufen . 
Der Art. 14 des Not.- "Gel. in ſeinem Verhältniſſe zu Art. 2. . 
desſelben Geſ, . . .» . ». 
Art. 417. Suſpenſion, Vorausſehung . » . . -. 
Nürnberger Ret: Einrede der Borausklagung .. 
Nutnießer: Gläubigeranſpruch gege n denſelben. Inbegriff 
der exequirbaren Vermögensrechte des Nuhnießers . « 
Deſfentlichkeit der “Handlung im Sinne des F..200 des 
RStrGB., namentlich in Bezug auf Beleidigungen . = 
Oeffentlichkeit des Hypothekenbuches ſ. Hypotheken, 
Onanie: die ſogenannte gegenſeitige unter Perſonen: männ= 
Uchen Geſchlechts iſt nicht ſiraſbar 
Ortenau, Dr. Ignaz: die Subhaſtationsordnung für das 
Königreich Bayern vom 23. Febr. 1879 
Ortsgemeinde: Vorausſehung zur | rozeßlüßrung derſ, . 
Ortspolizeiliche Vorſchriften über Ausübung eines 
ewerb .„ .„ .*" . . . 
Patentg eſe: Benüßung einer Erfindung als „offenkundig“ 
Pater est, quen nuptiae demonstr 
Patronate [. Baulaſt. 
Paulianiſches Nechtomittel: die Anfechtung von Ne&amp;lt;t0= 
EEN eines ESdulduers außerhalb des Konkurſes 
von 
Zur Lehre vom „Bauſianiſhen Nechtsmittel, "Erſc&amp;lt;hwerung 
der Vollſtrekung in Folge Veräußerung . 
Penſionen: Penſionsanſprüche "von Militärperſonen. Die 
Verwendung als Beibote iſt keine den Einzug der Penſion , 
begründende Anſtellung . 
Militärpenſionsanſprücße werden dur; die Anſtellung als 
Poſtbote ſuſpendirt, , . « .. 
356
        <pb n="14" />
        XIV Alphabetiſches Regiſter. 
„718. naß dem Militärpenſionsgeſehe vom „7. Jüni 
- Wohnungögeldzuſ&amp;lt;üſſe, 
Pertinenzien: Zwang ovollſtredungi, Hypothek-Pertinenzien 
Wirtbſchafts: Inventar 8 ald Hypotheken-Dbjekts-Pertinenz . 
Getreidevorräthe als Zubehörung des Hypothckenobjekts.- 
Vorausſezungen einer desfallſigen Pertinenzerklärung . 
Handelsvieh a18s erklärte Zubehör eines Hypothekenobſekts 
Unterlaſſung des Eintrages des Eigenthumsvorbehaltes an 
in ein Fabrikanweſen gelieferten und von dem Erwerber 
als Perlinenzien des Anweſens erklärten und in dieſer 
Weiſe im HB. eingetragenen Maſchinen. Wirkung der Def- 
fentlichkeit des Hypoihekenbuches auß in dem Falle, 
wenn Pertinenz: Eintrag und Mitverpfändung unmittel« 
bar nach einander erfolgten . 
Pfafſerotb: R der deuiſchen Serichtäverfaſſung . 
Pfandleihgeſch 
Bfarrpfründevermög en und deſſen "gerichtliche Vertret- 
ung. 8. 206 der rechtörheiniſchen Gem.:Drdn, v. J. 1869 
S. a. Baulaſt. 
Pflanzungen: Belreten derſelben auf Srund zuſtehenden 
Weide- oder Triebrechts . 
Pſlichttheil: die Klage hierauf in "vererblich. Preuß. Landr. 
Plannummer, unrichtige, in einem notariellen Kauſverlrage 
(Not. „Beſ, Art. 
BB8zl, Dr, IJ. bp; 1 mmentar zu den "bayeriſchen Waſſerge- 
ſeen 3 "28. Mai 1852 . 
Pedefiige Vorſ&amp;lt;riften " Ortspolizeiliche Vor» 
ri 
Pollzeiſtrafgeſehbuc ſür das Königreich Bayern von 
Dr. Julius Staudinger . 
Po880880r fictus: Haſtung deöſelben. Verſehung "in d3: 
ſen Slauben 
Poſtbote: durc&amp;lt; die „Anſtellung als ſolcher werden Miſitär- 
penſionsanſprüche ſuſpendir 
Precarium:. zur Lehre hievon. "Umgeſtaltung des Recht» 
beſihes in ein Precarium, Nativität der Coneſſorienklage 
Preßerzeun gniſſe: Verbreitung von verbotenen . 
Preußiſches Landrecht [. Actio quanti minoris, 
nlage, Armenunterſtühung, Bauen, Beſith, 
Ceſſion, Dos, Erben, Erbrecht, Erbtheilung, 
Erbvertrag, Jnventar, Lebensverſiche rung, 
Mandat, Nachbarrec&amp;lt;hte, Pfſlichttheil, Neten» 
tionsrecht, Schenkung, Leſtament, Verjährung, 
Vorkaufsrecht, Weggere&amp;lt;tigkei 
Privatrecht: Syſtem des deuiſchen von Dr. Paul Roth . 
Prodigus |. Verſchwender. 
Prozeßvollmad&amp;lt;t.ſ. Vollmacht. 
Selte 
601 
426 
403 
37 
40 
90 
272 
542 
366
        <pb n="15" />
        Alphabetiſches Negiſter. : 
Photographien iſt kein Handelsgeſ&amp;lt;häft 
Rayongeſeßz vom 21. Dezember 1871. Eniſchädigunge- 
anſpruch aus demſelben. Borausſe hunge . 
Rechtohängigkeit mit Beziehung auf den Zahlbeſehl . . 
Rechtohilte: Ablehnung derſelben nach 5, 1 8 Ger: 
VYerf.:G . 
Redakteur: deſſen * Verantworllichkeit für die "von Dritten 
verfaßten und eingeſandten Preßartikel . 
geiſe: unbef. Jagdausibg. cc EErlegung eine einer Folgen 
Reh 
Rethohaftpflichtgeſch: [I 
Reichsprozeßgeſehe und deren Trpänd v. Dr. 3. Kayſer 
Romediumexlege ult. Cod. de e D. Hadriani tollendo 
Netentionsreht des Germiihee .. .„. 
Retentionsre&amp;lt;t nach Preuß. Landr. . . . 
Retentionsreht wegen Verwendungen au die hlnauszu- 
ebende Sache. Deſſen Beſchränkung nach bayer. Landr. 
Re ev ſion in bürgerlichen Rechtöſtreitigkeiten 33, "129, 145, 
177, 
Dedgleichen in Straſſachen 549,. 523, 
Ueber Zuſtändigkeit des Dberlandeögerichts München als 
Neviſionogericht 
Rinderpeſt: Zuwiderhandlungen ge gegen "die, zur Abwehr der: 
411, 
ſelben erlaſſenen Vieheinfuhrverb ote . 
Roth, Dr. Paul: Syſtem des deuiſchen Privatrechts | .. 
Rü&amp;gt;fall: „Gorausſehung des Einbringens | bei Beſtimmung 
eines Nüd&amp;gt;ſalls . . .„:.» » . 
Sc&amp;lt;adenserſah [ſ. Entſc&amp;lt;äblgung. 
Scein: Einrede der Schein nceſſion . 
Einwand der Simulation in thatſäclicher Beziehung - 5 
Stein. Erbeinſehung ſolgt nicht ſ&amp;lt;on daraus, daß n 
Wunſche des Diſponenten der eingeſebte' Erbe kee 
die Quart oder noh weniger erhalten ſo 
Schenkung: Vermuthung für die Abſicht. Preuß. Landr 
Sc&amp;lt;uldanerkennung als Verpflihtungsgrund . . 
Sduldübernahme als Selbſtſhuldner . = . . . 
Schubwaldungen: Begriff 
: das heutige poſitive und nationale Deſihrecht 
in ſeiner Unabhängigkeit von der römiſchen POo8Se86i0 . = 
Selbſthilfeverkauf 
Servituten; Servitutentſtehung "in Folge Theilung ge 
meinſchafllichen Eigenthums , .. « .» . . 
Servituterwerb durch Miteigenihümer . . 
Erwerb der Servitut des Waſſerbezuges aus einer Ciſterne. 
Ne&amp;lt;tsausübung. Causa perpetua 
* Selte - 
Rahmen: die Anſchaffung von Rahmen zu herzuſtellenden 
417 
364 
317 
500 
336 
108 
1 
94 
164 
526 
476 
96 
227 
483 
487 
45 
99 
416 
113 
24 
Servitutbeſtellung mittelſt eines Veräußerungsverkrages 289, 290 
Servyitus atillicidii. Veränderungen i im herrſchend en Grund» 
Waſſerbenüßungsgeſeh Art. 34 . “. . .». 
Ueber den Umfang der servitus aquae ductus .. » 
291
        <pb n="16" />
        RVI Alphabetiſches Regiſter. 
S 
Der Beſih einer Wegegerechtigkeit geht dur&amp;lt; die gebergebe 
des . herrſchenden Grundſtü&amp;gt;es verloren. Preuß. Landr. 
Umfang eines Fahrtrechtes bei Ausdehnung des Bedürfniſ- * 
ſes der. Fahrt zu einem Anweſen . 
Sequeſtration nach der Neichs: Civ. Proz. ;Drdnung 
Simulation ſ. Schei 
Socialdemokraten- „Geſeh: 8 41 und 19. Verbreitung 
verbotener Orudſchriſt m... 
Sonntagöfeier . 
Spielſc&amp;lt;ulden: Preuß. Landr . 
Staudinger, Dr. Julius: Saminlüng der ſirafrechtlihen 
Spezialgeſehe des deutſchen Neichs 
Derſelve. Bolizeiſſrafgeſeybuch für das "Königreich Bayern 
Derſelbe. . „Fiſhereiſhuß dur&amp;lt; die Strafſgeſchgebung 
nad) deut hen Neichs- und bayeriſchem Landcsre&amp;lt;t . . 
Stempelpflicht: Vaarenverlooſungen ohne Entrichtung der 
Stempelgebühren . . 
Stillicidii gervitus: Veränderung i im herrſchenden Grund: 
ſftü&amp;gt;d, Waſſerbenühungsgeſch Art. 34 
Strafantrag: Selbſiſiändiges „Recht der Ehemänner hiezu 
wegen Beleidigung der Eheſra 
Strafrechtliche Spezialgeſche. des deutſchen“ Reichs von 
Dr. Julius Staudinger 
Straſſachen: Gebühren und Koſten in denſelben nach dem 
Neichsgerichtökoſtengeſeh und dem bayeriſchen Gebühren- 
geſebe von Negierungsrath Fahrmbacher . =. 
Streure&amp;lt;ht: unvordenklice Verjährung. . 
Subhaſtation: Subhaſtationsordnung für das Königreich 
Dayern vom 23. Februar 1879 von Dr. Jgnaz Orlenau 
Zu Art. 189 der Subhaſtationsordnung . . 
Iſt die Beſchlagnahme vom Vollſtre&amp;gt;ungsgericht zu "be: 
ſchließen und in das Hypothekenbuch einzutragen, wenn 
Abſonderungsberechtigte im Konkurſe die Zwangsverſtel- 
erung von Immobilien beantragen? .« .« «= « 337, 
Koſten des Beſchlagnahmegeſu&amp;lt;es , , =. 
, 
Teſlament, wechſelſeitiges , unter Ehegatten mit der Be» 
ſtimmung, daß dem Ueberlebenden eine beſtimmie Perſon 
Uccedire . « 
Teſtamentserben., ſ. "Erben. 
Theilung: zur Lehre von der Gemeinheitöthellung. Hyp.- 
Beſ. 8. 37. Exceptio doli generalis 
Theilungsfklage: Aenderung .der Modalität der Thellung 
. im Lauſe des Streites 
Thiere: welche als jaghbar anzuſehen find, in nach "den 
IEM IOS zu en'!ſcheiden . = ..„.» » 
  
Traditio 1Ohga ma 
Zur vollſtändigen Lraditlon gehört auch bie Beſihtitel- 
berichtigung In den öſſentlichen Bühern . .
        <pb n="17" />
        Alphabetiſches Negiſter, 
Unterſc&amp;lt;lagung: Thatbeſtand . . . . .- 287, 379 
Unvordenklicfeit: zur Lehre hievon . . . 
Unvordenkli&amp;e Verjährung von Forſtrec&amp;lt;hten 
Unzudt, widernatürliße: deren Strafbarkeit . . . 
Urkundenfälſ&amp;lt;ung: Wechſclformular als ein zum "Be: 
weiſe von Nechten oder Rechtsverhältniſſen erhebliche Ur- 
unde . 
Urtheile, amtögerichtliche: Angabe der er Prozeßbevolmächtige 
ten in denſelben . 
Vaterſchaft [. Pater. 
Verantwortlichkeit des Redakteurs für x von Dritten 1 ver» 
faßte und eingeſendete Preßartikl . . 
Verbreitung verbotener Drucſchriften . 
Verhaftung: Anwendung des F. 41415 der Str. -Pr. „Ordn. 
auf nab F. 229 derſelben Verhaftete 
In welchem Seſängniſſe iſt der proviſoriſch Verhaſtete zu 
verwahren? . . .» 
Verjährung: unvordenliche, von Forſtrechten . . » 
Verjährung nach preuß. . . . 
Verjährung | gegen Geiſofrante Schuldner + 
Verkauf ſ. K 
Verpfleg ung: Kiage auf Vergütung gewährter Verpflegung, 
deren Vorausſeßu . 
Verpflictungsgränd:  Sculdanerkennung als ſolcher . 
Verſäumnißverfahren: findet 65. 653 der deutſchen Civ.» 
Proz.:Ordn. auch im Verſ&amp;umnißverfahren Anwendung? , 
Verſchwender: Wirkung der Prodigalitätserklärung. Haf- 
tung des erflärten Verſ&amp;lt;wenders gegen dolus 
Zur Men galitätokuratel. Nelative Selbſtändigkeit "des 
prod 
Verſicherungen des eigenen Lebens "zu "Gunſten. Dritter . 
Verſteigerung ſ. Subha on. 
Verträge: Intereſſeleiſtung bei fortgeſehter Vertragswidrige 
Beetretung des Pfarrpſründevermögens vor Geriht “+ 206 
der rc&amp;lt;tsrheinlſc&amp;lt;hen Gemeinde:Ordnung v. JI. 486 
Berens: Iſt bei der Verweiſung eines Rechtöſtreites 
GS, 166 | der Civ.-Proz.:Ordn. im Koſtenpunkie zu a 
ken 
Vieh: „„Löndelövirh "als erflärte Zubehör eines Oypotſefen-, 
Bieheinſührverbote: Zuwiderbandlungen gegen die zur 
Abwehr der Rinderpeſt erlaſſenen 441, 
Vollima&amp;lt;ht: Zur Lehre von der Prozeßvolimacht in der 
deutſchen Civil:Proz «Ordnung . 1 
Angabe der Prozeßbevolimächtigten in den amtogerichtlicen 
Urlheilen .„. .„. * 
Vollſtre&amp;gt;ung in Hypothek-Perlinenzicn . 
ZvII 
Seite 
, 407 
149 
277 
122 
316 
353 
486
        <pb n="18" />
        XYyl1d Alphabetiſches Negiſter. 
ſol 
Vorkaufsrecbt "auf Grund der Gemeinſchaft, Urt der Aus: | 
Übung desſelben und Wirkung der lebtercn. Preuß, Landr. 
Vormerkung von Hypotheken, deren Wirkung . 
Vormerkung einer geſeßlichen Hypothek wird durch 'ander- 
-weitige Sicherheitöleiſtunz gegen den „Villen des „Gläu- 
'bigers nicht beſeitigt 
Wald: Begriff vom Scutwald 
a. Rahlthie 
Wanderlager |.  Pauſierhandel. 
Waſſerbezug aus einer Ciſterne. "Erwerb der Servitut. 
Nechtsausübung. Canus2 porpetug 
Daſſergeſeye, bayeriſche : Commentar 1 von Dr. I. v. Pöal 
Wechſel: Wechſelindoſſament . . . 
Wechſelrechtliche Haftung 
erleitung eines Minderjährigen z zur Unterzeichnung eines - 
Wechſels iſt kein B 
Formular eines Wechſels als eine zum Beweiſe von Rechten 
und Nechtodverhältniſſen erhebliche Urkunde. * Fälſ&amp;lt;ung 
Weggerechtigkeit: der Beſib eincr ſolchen geht durd 
Vegergabe des herrſchenden Stundſtückes verloren. Preuß. 
Weid ere&amp;lt;t: zum Geſebe vom 28. Mai 1852, "die Aus- 
Übung und Ablöſung desſelben betr. 
Rechtöwidrige . Weideaus Übung eines Weibeberechkigten. 
(Forſigeſeb Art. 43, 23, 87) * 
Wirthſchaftösinventar als Hypotheken- Objekts: 'Pertinenz 
Wohnungogeldzuſchüſſe: Rec&amp;lt;t eines mit Penſion aus 
dem akiiven Dienſte geſchiedenen, zu demſelben aber wieder 
herangezogenen Offiziers . 
Jahlung mit dem Gelde eines Dritten iſt dem Empfänger 
gegenüber bedeutungslos 
Zablungsbefehl: Nechtshängigkeit mit * Beziehung "auf 
denſelben 
Zehent: zur Frage der Kirchenbaupflicht der Zehentberech- 
tigten 
eugnißverweigerung im Strafprozeſſe und über ib 
hierauf bezügliche Belehrung 
Zolldefraudation . '. . 
Zugehörungen [. Pertinenzien. 
Zuſtändbigkeit [. Kompetenz. 
Zwangwöverſieigerung ſ. Subhaſtation. 
Zwangsvollſtre&amp;gt;ung ſ. Vollſire&amp;gt;ung. 
S 
Vollſtre&amp;gt;ungsgericht: Antrag auf Beſtimmung eines 
en 
490 
519
        <pb n="19" />
        Syſtematiſches Regiſter, XIX 
Syſtematiſches Regiſter. 
1 KEivilprozeß. 
A. aero geßorbnung für das Deutſche Reich. 
s. 84 2. Zur Lehre von der Prozeßvollmac&amp;lt;t in der 
deutſhen Givihod un, 193, 209. 
87 ff. Gerichtskoſten in Civilſohen na&amp;lt; dem NeiHs- 
gerichtskoſtengeſebe und dem bayeriſchen Gebührengeſehe von Res 
gierungsrath B. Fahrmbacher. 368. Alphabetiſ&amp;lt;cr Tarif der Ge- 
richtskoſten und Geric&amp;lt;tsvollziehergebühren von Wilhelm Koller. 46. 
ß. 98, 99. Die Koſtenfeſtſepung in der deutſc&amp;lt;en Civilprozeß= 
ordnung. 1 2 
5. r Lehre von der Nechts än igkeit mit Bezkehun 
auf den Zahlun.dbefeht 41 Stöhängig Kehung 
284. Angabe var Prozeßbevollmächtigten in den amts- 
gerichtlichen Urtheilen 353. 
S5. 297, 332 Abſ. 1, 335 Abſ. 1, 504 Abſ. 2. Beweis- 
aufnahme-Termin. 502. 
466. Jſt bei Verweiſung eines Rechtöſtreites nach dieſem F. 
im Koſtenpunkte zu erkennen? 241, 369, 372. 
507 ff. Die „Reviſion in bürgerlichen NRechtosftreitigkeiten. 
33, 429, 145, 817 
08. Berechnung des Betrages bes Beſchwerdegegen- 
ſtandes. 502. 
534. Weitere Beſchwerde, 502 
' 053. Findet dieſer 6. im Verſäumnißvtrfahren Anwen- 
dung? 378 
12 ff. Zwangsvollſtrefung in Hypothekenobjektsperti- 
nentien, "128. 
FS. 756 und 74. Antrag auf Beſtimmung eines ) Vollſtr&amp;ungs: 
gerichts bei einem Gerichte Zöherer Ordnung. 97, 228. 
817 Abſ. 2, 819. Scequeſtration iſt nac&amp;lt;h der 
Reichscivilprozeßordnung nicht 8 eäſſig. 401. 
B. Einführungsgeſehb zur Civilprozeßordnung. 
6. 18 Abſ. 1, 21 Abſ. 4. Zu den Uebergangöbeſtimmunz 
gen der Civilprozeßordnung. Gehaltsabzüge und deren Umfang 
beſtimmen ſic&amp;lt; lediglich noh der zur Anwendung kommenden prozeß- 
rechtlichen Beſtimmung ohne RüFſiht auf die Zeit des weiteren 
Anfalles. 273. 
C. EE ege zur KonkursCordnung. 
Abſ. 1 Einführungbgeſeh zur Civilprozeßordnung. 
s. 8 "alb. 1, 2 a bſ. 4 
XD
        <pb n="20" />
        XR Syſtematiſches Regiſter. 
D. Bayeriſ&amp;lt;es Ausführungsgeſetß zur Civil- 
prozeßordnung und Konkursordnung. 
. 228. Die Enn zur Zuſiellung der Urtheile nac&amp;lt;ß dieſem 
Artikel. 508, 327, 
E. Subhaſtationsordnung für das Königreich 
Bayern, 
Erläuterung derſelben von Dr. Jgnaz Ortenau , k. Notar in * 
Münden. 97. 
Art. 14 u. 129 ff. Sequeſtration. 401. 
Art. 107. Koſten des Beſchlagnahmegeſuc&amp;lt;ßes, 481. 
Art. 4170 Abſ. 2. Jſt die Beſc&amp;lt;lagnabme vom Vollſirekungs- 
gerichte zu beſchließen und in das Hypothekenbuch einzutragen, 
wenn Abſonderungsberechtigte im Konkurſe die Zwangsverſieigerung 
beantragen? 337, 385. 
489. Beſchlagnahme eines Immobile nach dem 1. Ok- 
tober 1879 zum Zwede der Zwangowerſteigerung, wenn basjelbe 
vorher [&amp;lt;on beſchlagnahmt iſt. 17, 49, 257. 
PF. Gerichtsverfaſſung. 
Jahrbuch der deutſchen Gerichtsöverfaſſung von Karl Pfaſſeroth. 
272. Ablehnung der Rechtshilfe nach 5. 159 des Ser,»Verf.-Geſ. 501. 
G. Notariatsgeſetz vom 10. November 1861. 
Art. 14. Dieſer Arktiket im Verhältniſſe zu Art, 22 dieſes 
Geſees. 65, 81. Nebenabreden zu einem Jmmobiliarvertrage, 22. 
Verträge zwiſchen Gläubiger und Schuldner über theilweiſe oder 
gänzliche Beſriedigung einer perſönlihen Sculdverbindlichkeit, be- 
wirkt mittelſt Abre&amp;lt;nung eines Geldbetrages, fallen nicht unter 
dieſen Artikel, 8. Bedarf ein Geſellſchaftsvertrag. daß ein Anweſen 
auf gemeinſame Nechnung und zu gemeinſc&amp;lt;aftlihem Gewinn oder 
Verluſt veräußert werden ſolle, der notaricllen Beurkundung? 70. 
Nachträgliche Zuſicherung des Erſaßes der Coursdiſferenz von an 
Zahlungoſtait angenommenen Werthpapieren. 229. Nedlicher Beſitz 
erwerb bezüglich einer im notariellen Vertrage nicht angeführten 
lannummer, Preuß. Landr. 54. Unrichtige Plannummern in 
cinem notariellen Kauſvertrage. 72. Fal83 dewonstratio bei Grund- 
ſtükverkäufen. 341. 
« Art. 417. Suſpenſion, Vorausſeßung. 541.
        <pb n="21" />
        ESyſtematiſches Regiſter. XXI 
IL Civilrect. 
A. Allgemeine Lehren. 
Literatur - Notizen. 16, 48, 79, 76, 128, 208, 272, 336, 400. 
415, 416. Syſtem des deutſ&amp;lt;en Privatre&amp;lt;tes von Dr. Paul Roth. 
96. Pfarrpfründevermögen und deſſen gerichtliche Vertretung. F. 206 
der rechtsrheiniſhen Gemeindeordnung vom IJ. 1869. 244. Vor- 
ausſeßung zur Prozeßführung von Ortsgemeinden. 279. Gewerk«- 
ſbaften als juriſtiſche Perſonen oder Perſonenvereine, Zu Art. 104, 
104, 106 der Bergwerksöordnung von 1784 und bayer. Landr. 
Th. IV Kap. 8 FF. 10 u. 11. 359. Gläubigeranſpruch gegen den 
Nubnießer. Inbegriff der exequirbaren Vermögenösrechte des letzteren. 
22. Zur Lehre von der Unvordenklichkeit. 449. Unvordenkliche 
Verjährung von Forſtre&amp;lt;ten. 277. Verjährung nach preuß. Landr. 
486. gDeögleichen. Verjährung gegen den geiſteskranken Suld- 
ner, . 
B. Dingliche und denſelben verwandte Rete. 
) Beſib. Das heutige poſitive und nationale Beſihrecht in 
ſeiner Unabhängigkeit von der römiſchen pos8es3io von K. J. Selb. 
415. Redlicher Beſiherwerb bezüglic&amp;lt; einer im notariellen Vertrage 
nicht aufgeführten Plannummer. Preuß, Landr. 54. Zuſammen- 
geſeßke Saen; deren Zerlegung zum Zwecke der Neparatur begriün- 
det keinen Beſib der einzelnen Theile. 37. Zur Lehre vom Preca- 
rium, Umgeſtaltung des Rechtsbeſiges in ein Precarium. Nativl- 
tät der Confeſſorienklage. 343. Haftung des fietus po8830880r. 
Verſczung desſelben in böſen Glauben. 328. Zur Lehre von den 
Beſitſtörungsklagen. Guter Slaube. 72. Statthafſtigkcit der Be 
ſivſtörungoklage gegen eine Gemeinde als ſolche. 88. 
2) Eigenthum. Eigenthumsausübung, m6ra invidia, bayer. 
'Landr. 231. Zur Lehre von der Inaedificatio. 10. Eigenthum 
von Bäumen auf den Grenzen. 308. Traditio 1ovpga mann. 
Constitutum po8863860rium,. 36. Die Ausbrechung einer Thüre 
zu dem bloßen Zwe&amp;gt;e, um durch diejelbe auf fremdes Eigenthum 
zu gelangen, als Cingriff in ſol&amp;lt;es. Bayer. Landr. 231. Zur 
ehre von der Negatorienklage. 9, 25, 347. Recht des Bauenden, 
gegen Entſchädigung von Srund und Boden äußer dem Baugrunde 
auc&amp;lt; diejenigen Flächen ſic anzueignen, wel&amp;lt;e mit dem Gebäude 
zuſammenhängen. 486. ' 
3) Servituten. Servitutentſtehung in Folge Theilung von 
emeinſchaftlihem Eigenthum. 413. Uebes Servitutenerwerb durc&amp;lt; 
iteigentbümer. Zur Frage der Rechtsausiübung bei einer Fahrt» 
nahme. 24. Umfang des Fahrtrehtes bei Ausdehnung des Bez 
dürfniſſes der Fahrt zu einem Anweſen. 53. Der Beſitz einer 
Wegegerechtigkeit geht dur&amp;lt; die Uebergabe des herr|henden Srund:
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        RRIC Syſtematiſches Regiſter. 
ſtü&amp;gt;es verloren. 485. Erwerb der Servitut des Waſſerbezuges aus 
einer Ciſterne. Rec&amp;lt;htsausübung. Caus2 perpetua. 73. Seryitus 
atilliceidii. Veränderung des herrſ&amp;lt;enden GSrundſiü&amp;gt;es. Art. 34 
des Waſſerbenühzungögeſches. 282. Ueber den Umfang der sorvitus 
aquas duetus. Servitutbeſtellung mittelſt eincs Veräußerungs» 
vertrages. 289, 290. Grundſäße aus Nachbarrechten naß preuß. 
Landr. 485. Neue Anlage im Sinne des Th. I Tit. 22 6.8, 71 
des preuß. Landr. 488. | a 
4) Deutſc&amp;lt;re&amp;lt;tliche Nealgere&amp;lt;htſame. Zur Lehre von 
der Baupſli&amp;lt;t. Beurtheilung der Bedürfnißſrage. 57. Zur Frage 
der Kirchenbaupfli&amp;lt;ht der Zebhentberechtigten. 216. Desgleiven. Nach 
bayer. Landr. trifſſt das Kirc&amp;lt;enſtiftungsvermögen keine Baulaſt be- 
zügli&amp;lt; des Pfarrpfründevermögens, 254. Art. VIII der Unsbacher 
Conſiſtorialordnung iſt auf Privatpatronate im Allgemeinen und 
auf ein vom Landesherrn ſpäter erworbenes Privatpatronat nicht 
anwendbar. . 
5) Pfand-, inſonderheit Hypotheken: Ne&amp;lt;ht. Das 
Hypotbekengeſeh für das Königreich Bayern vom 1. Juni 1822 mit 
den dur&amp;lt;&amp;gt; die neue Geſetzgebung ergangenen Abänderungen v. K. 
Süttl. 416. Zur Frage Über die Defſentlihkeit des Hypotheken-= 
buches. 27, 248. Zur Lehre von den Folgen der Oeffentlichkeit des 
Hypothekenbuches. Unterlaſſung des Eintrages des Eigenthums- 
vorbehaltes an in ein Fabrikanweſen gelleferten und von dem Er- 
werber als Pertinenzien des Anweſens erklärten und in dieſer Weiſe 
im HB. eingetragenen Maſchinen. Wirkung der Oeffentlichkeit auch 
in dem Falle, wenn Pertinenz - Eintrag und Mitverpfändung unz 
mittelbar nach einander folgten. 90, Getreidevorräthe als Zugehör»- 
ungen eines Hypothekenobjekts. Vorausſegungen einer desfallſigen 
Pertinenzerklärung. 37. Handelsvieh als erklärte Zubehör eines 
Hypotbekenobjekis. 40. Wirthſchafts- Inventar keine Hypotheken- 
objekt8-Pertinenz. 403. Ueber Zuläſſigkeit der Sonderverpfändung 
von auf einem Hypothekfolium vereinigten Realitäten. 305, 324. 
Wirkung der Vormerkung einer Hypothek. 41. Vormerkung einer 
geſehlichen Hypothek? wird durc&amp;lt; anderweitige Sicherheitäleiſtung gegen 
den Willen des Gläubizers nicht beſeitigt. 56. Zur Lehre von der 
Gemelnheitstheilung. Hyp.-Geſeh 5. 37. Exceoptio doli genera- 
lis. 214. Rechtliche Verhältniſſe der auf einem Antheile eines hori- 
zontal abgeiheilten Seb&amp;udes eingetragenen Hypotheken, insbeſondere 
auf die gemeinſc&amp;lt;afilihen Zugebörungen z. B. Grund und Boden. 133. 
Veber die Nechtsanſprüche desjentigen, dem eine Hypothekforderung 
verpfändet iſt. Anſtellung der Hypothekenklage durc&amp;lt; denſelben, 41. 
Klage auf Hypotheklöſhung. Gerichtsſtand für dieſelbe. 150, Zu 
FS. 56 des Hyp. - Seſ. Natur der Haftung aus der Uebernahme 
einer Hypothekſchuld. Nügriff des zahlenden S&amp;lt;uldners an den 
Scun1dübernehmer. 102. Die Uebernahme einer Hypothekiorderung 
auf Abrechnung am Kauſſchiling macbkt den Uebernehmer dem Hypo- 
thekgläubiger gegenüber niet ſchlehthin haftbar. Dritibeſiker im 
Sinne des F. 56 des Hyp. -GSeſckes. 4168. Haftung des Hypo- 
thekenbeamten wegen unrichtiger Certifikate, hier einer Anlehens- 
tabelle, 332. :
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        Syſtematiſches Regiſter, XX 
C.. Obligationenre&amp;lt;t. 
1) Allgemeine Gegenſtände. Sculdanerkennung als 
Verpflihtungsgrund. 45. Bewilligung der Ueberbauung einer eige- 
nen Grundſläche als Grundlage einer perſönlichen Verpflichtung. 26. 
Mora. Folgen derſelben. Gegenverſchuldung, 63. Zahlung mit 
dem Gelde eines Dritten iſt dem Empfänger gegenüber an ſich be- 
deutungslos. 265. IJntereſſeleiſtung bei fortgeſetzter Vertragswidrig= 
feit. 154. QLebensverſiherungen zu Gunſten Dritter. 483. Vertrag, 
innerhalb 40 Jahren ſich bei keinem gewiſſen Geſchäft in Deutſch- 
land zu betheiligen. 492. Einwand der Simulation in thatſäch= 
licher Beziehung. 483. Einrede der Scheinceſſion. 227. Retentions» 
re&amp;lt;t nach pietß. Landr, 42. Retentionsrecht des Vermiethers. 41. 
Retcntionsre&amp;lt;ht wegen Verwendungen an der herauszugebenden Sache, 
deſſen Beſchränkungen na&amp;lt; bayer. Landr. 94. Form der Ceſſions- 
annahme nach preußiſchem Landr. 256. Ceſſion unter Beſchränk- 
ungen und Borbehatten. 355. Conventionalſtraſe auf die Unter- 
laſſung rechtzeitiger Einlieferung der Quittungen über bezahlte 
Prämien. 4 
2) Ging elneObligationen aus Verträgen und ver- 
tragoähnligen, Verhältniſſen. 3) Kauf, Verkauf einer 
fremden Sache. 47, 200. Falsa demonstratio bei Grundſtü&amp;gt;- 
verkäufen. Zur volſtändigen Tradition gehört auch die Beſihlitel- 
berihtigung in den öſſenilichen Büchern. 341. Ucbergabe des 
Kaufgegenſtandes als ſceit von ungewöhnlichen Laſten. Desfallſiger 
Einfluß der Vertragsbeſtimmung, daß Verk&amp;uier hiefür nicht haſte, 
wenn er von der Laſt Wiſſen hatte, der K&amp;uier aber nicht. 104. 
. Vorkaufsreht auf Srund der Gemeinſchaft. Art der Anusübung 
desjelben und Wirkung der lehteren. Preuß. Landr. 184. Zu den 
Vorausſehungen des Gewährſchaftsanſpruches. 312. Zur Lehre von 
den Gewährſchaſts- und ädilitiſchen Klagen. Wegfall eines bei dem 
Kaufe vorhandenen Waſſerzulauſes zu einem Brunnen. 30. Zur 
Rlage wegen verſchwiegener Mängel der verkauften Sache. 330, 
Actio quanti minoris. Berechnungsart beim Tauſche. 484. 
b) Miethe. Retentionsre&amp;lt;ßt des Vermiethers, 11. Anderweitige 
Verwendung der verdungenen *Dienſte ſchließt den Anſpruch gegen 
den conduector verhältnigmäßig aus, 118. 3 Geſellſ&amp;lt;aft. Zur 
Lehre von der Gemeinheitstheilung. Hyp. - Geſ. 5. 37. Exceptio 
doli generalis. 214. Zur Theilungoflage. Aenderung der Mo- 
dalltät der Theilung im Laufe des Streites. 192. Vermuthung für 
die Gemeinſchaftlichkeit der Winkel ,oder Zwiſchenräume zwiſchen den 
Häuſern. Preuß. Landr. 485. Haftung der Mitglieder einer ein- 
getragenen Genoſſenſchaft, 491. 4) Mandat auf eigene Necnung 
zu creditiren. 488. 0) Geſchäftsführung. Zur Lehre von der 
negotiorum gestio. Hypolhefübernahme zu Gunſten des domi- 
nus bei perſönlicher Haftung desſelben ſür die Forderung, 350. 
f) Schenkung. Vermuthung hiefür. Pr. Landr. 487. g) Inter» 
aeſſionen. Einrede der Vorausklagung nach Nürnberger Recht. 30. 
UVebernahnie einer fremden SSuld als Selbſtſ&amp;lt;uldner. 99. Con- 
gtitutum po5s868380rium. 36, 312
        <pb n="24" />
        XXIV Syſtematiſches Regiſter. 
3) Obligationen aus Delikten und verſchiedenen 
Entſtehungsösgründen. Haftung des einen Contrahenten für 
durch mittelbares Verſchulden (durch gemiſchten Zufall) dem Mit- 
contrahenten zugegangenen Schaden. 42. Konkurrirende Mitſchuld 
bei kulpoſen Beſchädigungen ſeließt auch nach bayer. Landr. den 
Entſc&amp;lt;ädigungsanſpru&amp;lt;ß aus. 297. Haftung der Dienſtherren ſür 
durc&amp;lt; Dienſtboten einem Dritten zugefügten Schaden. 75. Klage 
auf Vergütung gewährter Verpflegung, deren Vorausſchung. 99. 
Erſtattung der Armenunterſtühung nach preuß. Landr. 487. Haft 
ung für die Koſten eines Gewährſchaſtöſtreites in Folge unrichtiger 
Angaben. .281. Unſpruch des Fiſchereiberechtigten gegen Benach- 
theiligung. 294. Entſchädigungsanſprüche aus dem Reichs: Rayon» 
Geſetze v. 21. Dezember 1871. Vorausſekungen. 265. Desgleichen 
. aus dem Neichshaftpflietgeſeze v. 7. Juni 1871. 499. Marken- 
ſub. 500. Patentgeſeh v. 25. Mai 1877 8. 2. 500. Wirkung 
der Prodigalitätserklärung. Haftung des erklärten Verſchwenders 
gegen dolus. 156. Ueber Beſreiung von der Jntereſſeleiſtung durch 
niergang der geſchuldeten Sacße. 100. Spielſhulden. Prcuß. 
Landr. 486. Die Anfechtung von Reztshandlungen eines Schuld- 
ners außerhalb dem Konkurſe von B. Hartmann. 400. Zur Lehre 
von dent Paulianiſchen Rechtsmittel. Grichwerung der VollſtreXung 
in Folge der Ver&amp;ußerung. 61. Ueber Anſpruc&amp;lt;ß wegen ungere&amp;lt;ht- 
ferligter Bereicherung. 62. Verpflichtung aus ungerechtfertigter Be- 
reicherung. Natur der condictio 3ins caug2. 94. Condictio fur- 
tiva. Bayer. Landr. 291. Art und Weiſe der Vorzeigung bei der 
actio ad exbibendum, ingbeſonderc nach bayer. Landr. 348. Be- 
meſſung des Betrags der Deflorations - Entſchädigung. 100. Zur 
Alimenlationspflicht des außerchelichen Großvaters nach bayer. 
andr. 208. ' 
D. Familienreht.. 
Eheverlöbniſſe nach Ansbacher Recht. 274. Alimentenanſpruch 
einer dem Bande nach geſchiedenen Eheſrau nach baycr. Landr. 174, 
232. Unüberwindlihe Abneigung als Eheſheidungsgrund. 237. 
Vorautdjehung des Einbringens in die Ehe bei Beſtimmung eines 
Rüdfalles. 222. Eheliche Gütergemeinſchaft in Harburg. 304. Ueber 
Verfiügungörec&amp;lt;t der in fränkiſcher Gütergemeinſc&amp;lt;haſt lebenden Gltern 
vor erfolgter Srundtheilung. 76. Ueber den Einſluß des vertrags: 
mäßigen Ausſchluſſes der Sütergemeinſ&amp;aft in Franken auf das 
Erbrecht. 459, 471. Auſhebung der ehelichen Gütergemeinſchaſt 
nach der B „ [ 8 Drilink &amp;lt;'ic&amp;lt;h qQ + ſtit 4 202. Auf-+ 
hebung der ehelichen GütergemeinſGaſt während der Ehe wegen 
pflichtwidrigen Verhaltens des andern EChetheils. Bayer. Landr. 172. 
Ueber Schuldhaſtung der Cheſrau nac&amp;lt; Mainzer Landr. 201. Aus- 
ſtattung. Vermuthung für deren Schenkung. Preuß. Landr. 489. 
Pater est, quem nuptiae demonstrant, 235. Durd Verheirath- 
ung Minderjähriger gehen nach Vainzer Landr. die Rechte der 
Minderjährigkeit nict verloren. 300 Zur Prodigalitätscuratel. 
Nelative Selbſtändigkeit des prodigus. 247.
        <pb n="25" />
        Syſtematiſches Regiſter. XXV 
E. Erbrecht. 
Webcdhſelſeilige Teſtamente der Ehegatten mit der Beſtimmung, 
daß dem überlebenden eine beſtimmte Perſon ſuccedire. Pr. Landr. 487. 
Wedſeiſeitiger Erbvertrag der Ehegatten na&amp;lt; preuß. Landr. 488. 
Verordnung des Erblaſſers, daß die GSl&amp;ubiger des Erben nicht be- 
fugt ſein ſollen, den Erbtbeil für ihre Beſriedigung zu verwenden. 489. 
Nachträgliche Erbſchaftsentſchlagung des Benefizialerben nach bayer. 
Landr. 77. Recht des Teſiamentserben auf Beſiteinweiſung bei 
Beſtreitung des Teſtamentes dur&amp;lt; Vormünder. 407. Die Pflicht: 
. theilsöklage iſt vererblich nach preuß. Landr. 489. Sceinerbeinſezung ; 
dieſelbe folgt nicht ſhon daraus, daß nach dem Wunſc&amp;lt;e des Diſpo- 
nenten der eingeſeßte Erbe nicht die Quart, oder no&amp;lt; weniger er- 
halten ſol. 1439. Ueber Ladung eines verſchollenen Erben. 44. 
Vorausſezung der Erbtheilung, Preuß. Landr. 78. Billiger Ver- 
dacht beim Manifeſtationseid in Erbſchaftsöſachen. Bayer. Landr. 79. 
Nachlaßinventar nac&amp;lt; preuß. Landr. 488. Erbrebt in Folge Arro- 
galion. Bayer. Landr. 419. Berluſt des Erbrechtes, wenn der 
Überlebende Ehegatte den Tod des andern verurſachte. Pr. Landr. 488. 
IN. Sandel8- und Wechſelre&amp;lt;ht. 
A. Allgemeines Deutſches Handelsgeſetzbuc. 
. Art. 144, 136. Eideösleiſtung dur&amp;lt; die Liquidatoren einer 
offenen Handelsgeſellſ&amp;lt;aſt in Liquidation. 490. 
Art. 274 Biff. 1. Die Anſchaffung von Rahmen u. ſ. w. zu 
herzuſtellenden Photographien erſ&amp;lt;eint nicht als Handelsgeſchäſt. 198. 
Art. 343. Selbſtbilfeverkauf. 490. 
Art. 368. Fingirte Ceſſion. 490. 
Art. 390, 400 dedsſelben und Art. 2, 3, 63 Ziff. 8 des 
Einf. - Seſ. hiezu. Verbindlichkeit des Frachtſührers bezüglich der 
Abgabe der Sache an den Empfänger. 11. 
Art. 424 Ziff. 1. Haftung der Eiſenbahn für Eiſenbahn« 
Transporte. 491. 
B. Allgemeine Deutſc&amp;lt;e Wehſel-Ordnung. 
Art, 46 Abſ, 2. Judoſſament. 489. 
Art, 24. Haftung aus einem Accept. 490. 
Art. 95. Haftung des Bevollmächtigten. 490. 
IV. Staats- und Verwaltungösreht. 
Penſionsanſprüche von Militärperſonen. Die Verwendung als 
Beibote iſt keine die Einziehung der Penſion begründende Anſtell- 
ung. 219. Militärpenſionsanſprüche werden durc&amp;lt; die Anſtellung 
als Poſtbote ſuſpendirt. 356. Klagefriſt nac dem Militärperkſions- 
geſeße v. 27. Juni 4874 F. 114, 6041. Re&amp;lt;t auf Wohnungegeld:
        <pb n="26" />
        XXVI Syſtematiſches Regiſter. 
zuſbuß eines mit Penſion aus dem aktiven Dienſte geſchiedenen, zu 
demſelben aber wieder herangezogenen Offiziers. 504. Commentar 
. zu 4 DB» bayeriſchen Waſſergeſeben vom 28. Mai 1852 von Dr. J. 
Ul. 
V. Strafrecht nnd Strafprozeß. 
A. Strafgeſehbuc&amp;lt; für das Deutſche Reich. 
6. 4 ; Eiv. „Proz--Ordn. 6. 473, Eid ohne die Worte 
eſo dir mir dot helfe“. 109. 
FS. 137. Beſ ſchlagnahme von einem Gerichtsvollzicher unzuſtän» 
dig vorgenommen, 114. 
175. Die ſogenannte Onanie unter erſonen männlichen 
Geſchlechts iſt aus dieſem 6. nicht ſtraſbar. 122. 
476 Mißbräuchliger gaußerehelicer Beiſchlaf mit einer 
geiſteofranken Frauensperſon. 396. 
FS. 192, 193. BVerſchiedenartigkeit der die Chre oder A&amp;lt;htbar- 
keit eines anderen verlehenden Kundgebungen. Wahrnehmung be- 
rehligter Intereſſen. 125 
-495. Ret der Ehemänner zum Strafantrag wegen Be» 
leidigung der Eheſrauen. 379. 
196, 498. In dem durc einen Strafantrag angeregten Of» 
fizlalverfahren wegen einer ſogenannten Beruſsbeleidigung iſt Gegen- 
ſtrafantrag 'und Privatwiderklage des Beſchuldigten zuläſſig. 126, 
20 Oeffentlichkeit der Handlung namentlich in Bezug auf 
Beſeldigung 
22 'Rindöausſehung; ; Verbrechen wider das Leben. Srund 
ihrer Strafbarkeit. 404. 
Abſ. 2 Zif. 14. Diebſtahl mittelſt Erbrechens. 239. 
S. 242, 370 Ziff 8 - Diebſtahl von Nahrungsmitteln als Ver- 
brechen beſtraft. 4 
. 246. Unterſchlagung. Thatbeſtand. 287, 3 
. 259, 260. Hehlerei, deren Charakter; er Änbeitsmäßige 
* a . 
] 
  
's. 2 43, 44. Die Verleitung eines Minderjährigen zur 
Untergeihmung eines Wechſels iſt kein Vetrug. 3 
267. Allgemeine deutſche Wecſelordnung 6. 4 Ziff. 
6S. 13, 36, 81. Wecdhſelformular als eine zum Beweiſe* von ies: 
ten und Nechtsverhältniſſen erhebliche Urkunde. Fälſchung. 316. 
. 286. Veranſtaltung einer öffentlichen Lotterie vos * Antheil 
ſcheinen an Staatolotterielooſen ohne polizeiliche Erlaubniß. 381, 403. 
292. Die Frage, welche Thiere als jagdbar anzuſehen ſind, 
iſt nach den Landesgeſehen zu entſcheiden. 390, 497. 
293. Unbeſugte in Erlegung einer Mehgeiſe beſtehende 
17. 
nd R. : Geſ. v. 21. Mai 1878. Zuwiderhandlungen 
egen "die zur Abwehr der Rinderpeſt erlaſſenen Viehausſuhrver- 
ote, 411, 476. 
Jagdausübung. 3 
. 328 u
        <pb n="27" />
        Syſtematiſches Regiſter. XXVD 
S. 357 Ziff. 3. Kaiſerl. Verordnung v. 5. Jan. 1875, den 
Verkehr mi Arzneimitteln betr. Homöopathiſche Streukügelchen. 513. 
S. 368 Ziff. 8. Berordnung vom 30. Juli 1862, Feier der 
Sonn- und Feſttage 
ZBiſf. En De Fiſchereiſchuß dur&amp;lt; die Strafgeſehgebung 
naß deutſchem Neichs: und bayeriſchem Landesrec&amp;lt;ht von Dr. Julius 
Staudinger. 400. 
B. Bayeriſc&amp;lt;es Polizeiſtrafgeſehbuc. 
Polizeiſtrafgeſehbn&amp;lt; für das Königreih Bayern nach den 
Landesgeſehen vom 26. Dezember 4871 und 8. Februar 4880 mit 
den ſonſtigen Ubänderungen durch die neuere Geſehgebung von 
Dr. Julius Staudinger. 428. 
Art. 94. Ortspolizeiliche Vorſchriſten über Häutelagerung. 392. 
Art. 145 Ziff. 1. Reichs- Gew.- Ord . 23, 42. Einſuhr 
von rohem Fleiſch in die Stadt München, "ortöpolizeilice Vorſchiif- 
ten hierüber. 538. 
C. Strafprozeßordnung für das Deutſche Reich. 
6. 54. Einiges über das Rec&amp;lt;ht zur Zeugnißverweigerung im 
Strafprozeſſe und Üder die hierauf bezügliche elehrung. 449, 466. 
: S. 13. Anwendung dieſes 6. auf die nach 6. 229 Verhafte- 
en. 433 
ß. 160. In welchem Gefängniſſe iſt der proviſoriſch Verhaftete 
zu verwahren? 226. 
6. 229. Jſt 6. 1145 auf ſolhe, welche nach gegenwärtigem 
S. verhaftet wurden, anwendbar 33. 
45, 385. Vereinszollgeſeh v. 1869 5. 135 
und 36. Zelbcfraubafien. Reviſion 
. 355. Form der Berufung eeinlegung 6. 
380, 398, 263, 265, 372. Reviſion gegen ein in der Be» 
rufungöinſton erlaſſenes landgerichtlihes Urtheil, 523. 
. BDeſchwerdereht des Nebenklägers bei Freiſprechung 
des Ängetiagten aind Einſtellung des Verfahrens. 
452, 359, 380. Reviſ, on wegen Berwerfung eines Ein» 
z. 459 Abl. 2, 460, 462; Geſ. v. 10. März 1879, die Be= 
ſteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen betr. , Art. 16, 17, 
24. Ueber Zuſtändigkeit des Oberlandesgerihts München als Re: 
viſionsgericht. Ob ein Wanderlager gegeben ſei, iſt nicht von den 
Finanzſtellen, ſondern vom Strafrichter feſtzuſtellen, 629. 
9 Gebühren und Koſten in Straſſällen na; dem 
Relchögerichtskoſtengeſeßze und dem bayeriſchen Gebührengeſehe von 
Regierungörath Fayhrmbader. 208. 
rt. Abſ. 4. Koſten bei nur theilweiſem Erfolge des 
Rechtönittels 536. 
ſpruchs.
        <pb n="28" />
        XXVII Syſtematiſches Regiſter. 
D. Andere in Aus&amp;übung der. Strafrehtspflege 
zur Anwendung gekommene Geſetze. 
a) Reichsgeſehe und Verordnungen, 
4) Sammlung der ſtrafrechtlichen Spezialgeſche des Deutſchen 
Reiches von Dr. Julius Staudinger. 48. 
2) Gewerbeordnung ſür das Deutſche Reiß vom 214. Juni 1869. 
gS. 1, 16, 42. S. Bayer. Volizeiſtrafgeſegbuch Art. 94. 
| 23, 2. S. Bayer. Polizeiſtrafgeſebbuch Art. 445 Ziff. 2 
n der Faſſung des Neichs-Geſezes vom 23. Jui 1879. 
34 i 
Pfandieihgeſchäft, 542. 
3) Nel&amp;lt;8:Preßgeſeb vom 7. Mai 1874. 
6. 3, 14, 18. S. Reichsgeſez vom 21. Dktober 4878 gegen 
die gemeingefährlichen Beſtrebungen der Socialdemokfratie. 
20 , 
21. Verantwortlichkeit des Redakteurs für von Drit- 
ten verſaßte und eingeſandte Artikel. 364. 
4) Reichsgeſch vom 21. Oktober 14878 gegen die gemeingeſährlichen 
Beſtrebungen der Socialdemokratie. 
ß. 11, 19. Verbreitung verbotener DrudFſchriften. 508. 
6) Vereinszollgeſes von 1869. 
S. Str.-Proz.-Ordn. F. 244. 
6) Kaiſerl. Verordnung vom 5. Januar 1875, den Verkehr mit 
Arzneimitteln betr. 
S. Str.:G.:B. F. 367 Ziff. 3. 
bd) Bayeriſche Lande8geſeße und Verordnungen. 
4) Forſtgeſeß vom 28. Mai 1852. 
Art. 36, 40, 74. Begriff von Schuhbwaldungen. 492. 
Art. 43, 23, 87. Nechtswidrige Weideausübung durch einen 
Weldeberechtiaten. 395. 
Art. 49, 55, 84. Forſtfrevel von Gemeindegliedern in Ge- 
meindewaldungen,. 
Art. 55, 56, b9. * Verantwortlichkeit des Waldbeſikers für 
rt. 
Kablhieb, 494. 
Urt. 91 Abl. 4, 23 Abl. 4, 24, 43. Geſch vom 28. Mai 
1852 , die Ausübung der Weide betr. , Art. 3, 4. Betreten künſt- 
liHer Anſaaten oder Pflanzungen mit Vieh auf Grund zuſtehenden 
Weide- oder Triebrechts. 366.
        <pb n="29" />
        Syſtematiſches Regiſter. XXX 
2) Geſe vom 28. Mai 1862, die Ausübung der Weide betr. 
S. Forſtgeſeß Art. 43. 
3) m vom 30. März 1850, die Ausübung der Jagd betr, 
Art. . 2. Ob eint zuſammenhängende He&amp;e oder dichte 
Einzäunung 3 neben ſet, iſt Gegenſtand re&amp;lt;tlicher Beurtheilung auf 
Grund des ee Zuſtandes. Rechtliche Erwägung bei dieſer 
Beurtheilung. 548. 
4) Geſey vom 10. März 1879, die Beſieuerung der Gewerbe im 
Umherziehen betr. 
- 26. Zeitpunkt des Eintrittes der Strafbarkeit wegen 
Zuwiderhandlungen“ 
5) Geſeß vom 8. November 4875 , die Abänderung der Tax- und 
Stempelgeſeße beir. 
Art. 46 und 18 mit Geſe; vom 8. Auguſt 1879 über das 
Gebührenweſen Urt. 236, 237, 239; Ger,-Verf.-Geſ. 8. 123 Ziff. 3 
- Str, - SB. gß5. 67. Waarenverlooſungen ohne Entrichtung der 
Stempelgebühren. 5652. 
6) Geſe vom 8. Auguſt 1879 über das Gebührenweſen. 
Art. 236, 237, 239 [. oben Nr. 5. 
7) Verordnung vom 30. Juli 1862 über die Feier der Sonn- und 
Feſttage. . 
S. Str.:GB. F. 368 Ziff. 8.
        <pb n="30" />
        <pb n="31" />
        Samſtag den 3. Januar. 1880. 45. Jahrgang. M 1. 
| Dr.. I. . A. Seuffert's | 
lätter für Rechtsanwendung 
"zunächſt in Bayern. 
  
Inhalt: * Die 6 ber MED, dn wer deutſchen Giolſprozekordnung. beef 
* "S.- d &amp;lt;ht 
366 der IF9 er en ſungseinle 
Über die Rs ur des riſchen oberſten edeögerlhtet in 
Gegenlkänden be ſpes mes we reines nd Clvilprozeſſes. Vom 16. dis 31. 
ktob 
  
Die Koſtenfeſtſezung in der deutſchen emal 
. | ordnung. ; : 
Die gegenſeitige Vergleihung zweier Objekte 
„der Betrachtung zeigt ihre Unterſchiede, Berührungs- 
punkte, Gleichheiten ; der Vergleich neuer Einricht- 
"ungen mit bis8her - beſtandenen iſt hiernach unfraglich 
ein nicht zu unterſchäßendes Mittel zum Verſtänd- 
niſſe der erſteren. Sehr. häufig wird ſich jedoch 
damit nicht begnügt, denn der Menſc&amp;lt; jſt nur ſchwer 
-geneigt, Gewohntes abzulegen, daher .dann das Be- 
ſtreben, das. einmal nicht abwei8bare Neue nicht 
für ſic walten zu laſſen, ſondern“ es an die biß- 
herigen Gepflogenheiten anzupaſſen. Hiebei wird 
dann leicht die prinzipielle Verſchiedenheit des neuen 
Zuſtandes vom bisherigen überſehen und eine Ver- 
quidung beider bewirkt, die der Gewinnung klarer 
Anſchauung bezüglich des Neuen nicht eben förder- 
liH ſein kann. 
Die Richtigkeit des Geſagten zeigt ſich ins8be- 
ſondere bei Aenderungen in der Geſeßgebung, hat 
ſim jeßt ſc&amp;lt;on bei denjeulgen gezeigt, welche die 
-Relc&amp;lt;sgeſeße, in Specie die Reichscivilprozeßordnung, 
brachten. Die vielfachen Ungleichheiten, die ſich bei 
Neue Folge RXY. Band.
        <pb n="32" />
        2 Koſtenſeſtſezung, 
Löſung und Behanvblung prozeſſualer- Fragen in den 
verſchiedenen Reichstheilen, ja bei den einzelnen 
"Gerichten derſelben bereit8 ergaben, „haben“ ihren 
Grund „meiſt darin, daß die. Anwender 'des Geſekes 
zu wenig vom bi8herigen Rechtszuſtande zu abſtra- 
hiren vermögen. 
- Ein -Beiſpiel hiefür wurde - bereits In - dieſen 
„Blättern Bd, 44 S. 369 ff. -- F. 103 d. KO. 'an- 
langend -- beſprochen; ein. weitzreh. Bietet die Un- 
klarheit, die in Anwalts - und RNichterkreiſen über 
die Koſtenfeſtſehung im Civilprozeſſe herrſcht, wes- 
halb die folgenden Bemerkungen Einiges zur Sach? 
' tlärung bieten ſollen,. . 
Der Civilprozeß: bezwe&amp;t begrifflich die Ent- 
ſcheidung und Erledigung (dann die zwangsüweiſe 
Befriedigung) privatrechtlicher Anſprüche unter ein- 
ander gegenüberſtehenden Betheiligten. : Zur voll- 
ſtändigen Erledigung der Sache gehört -näturgemaäß 
nicht -blo8 der Entſcheid in der Hauptſache, ſondern 
in8beſondere auc; der über die Tragung der zur 
Herbeiführung desſelben ergangenen Koſten, alſo der 
Ausſpruch darüber, welther der Streitstheile dem 
andern und in welchem Umfange- die ihm enutſtanü- 
“denen Koſten zu erſeßen hat. - Der Koſtenerſaß -iſt 
demnach gleichmäßig, wie die Hauptſache , Gegen- 
Jtand des Nechtsſtreits, unter Umſtänden * ſogar ver 
einzige, z. B. dann, wenn der Kläger vör- Entſcheid 
ver Hauptſache hinſichtlich derſelben flaglo8- geſtellt 
iſt, oder im Falle des Klagsabſtands. - 
Gleichwie die Verfolgung des SiegE-- in- der 
Hauptſache, ſo hängt auch die Geltendmachung des 
dur&amp;lt;&amp;; das Urtheil - erlangten Anſpruc8 auf Erſaß 
ver Koſten für die obſiegende Partei von der Voll- 
ſtreXbarfeit des erlaſſenen Urtheils ab, iſt nicht ſchon 
mit deſſen Verkündung gewährt. Folgerichtig iſt 
daher auc - nicht ſchon im leßteren- Momente die
        <pb n="33" />
        Koſtenfeſtſehung. :3 
"Liquidation::“: und Prüfung der Koſten am: Plaße, 
Jondern erſt dann, wenn das Urtheil vollſtrefungs- 
fähig iſt. Dieß - kann allerdings unter. Umſtänden 
-- bei Ausſpruch vorläufiger. Vollſſtre&amp;gt;barkeit --- 
ſofort der Fall ſein. Aber auch hier wäre, damit 
Prüfung und Feſtſezung der einzelnen Erſappoſten 
gleichzeitig - mit der Urtheilöerlaſſung ermöglicht 
würde, eine Liquidation zu eiuer Zeit nöthig, wo 
noc&amp;lt; gar nicht feſtiteht, ob Definitivurtheil erfolgt 
oder-.nicht, ob die eine oder die andere Partei und 
in welchem Umfange die Koſten zu tragen habe, ob 
däher. die eine oder die. andere zu liquidiren hätte.; 
e8 müßten demnach beide. Parteien aufs Geradewohl 
und lediglich für den Fall liquidiren, daß Definitiv- 
/urtheil , Obſieg: des Liquidanten erfolgen und derm 
Urtheile vorläufige Vollſtre&amp;gt;barkeit zugebilligt werden 
ſollte. : 
- Auch in den Fällen der vorläufigen Vollſtre&amp;gt;- 
barkeit. des Urtheils erſcheint demnach. die Zulaſſung 
einer Koſtenliquidation. vor Erlaſſung des Urtheils 
nicht praftiſch. 
Handelt es ſich aber um Urtheile, die erſt 
:dbur&amp;lt; Erlangung der Rechtskraft: vollſtreFungsfähig 
werden, ſo erfordert ſchon“ die Sachvereinfachung, 
"daß die Koſtenanmeldung . und. - Prüfung erſt mit 
“dieſem Momente eintrete, weil. dann die Möglichkeit 
:gegeben iſt, .die ſämmtlichen Koſten aller: Inſtanzen 
nit einem Male zu erledigen. : 
Dazu kommt für alle Fälle, daß im Momente 
der Urtheil8verkündung die Koſten vielfach gar nicht 
ſofort oder. wenigſtens nur- mit Umſtänden und 
Irrungen berechenbar ſind, daß insbeſondere Nach- 
'liquidationen der Koſten des Urtheils , der Aus- 
fertigung, Zuſtellung 2c. und damit ein nv&amp;lt;maliges 
Feſtſtellung8verfahren erforderlich würde, 
Alles führt demnad) dazu, die Koſtenanmelvung
        <pb n="34" />
        4 „Koſtenfeſtſezung. 
und')- Prüfung . erſt nach. Erlaß des Endurtels-. und 
zwar .---: außer im Falle. des. Ausſpruchs. vorläufiger 
'Vollſtre&amp;gt;barkeit. =-- erſt bei Rechtsfraft des Urtelß 
zuzulaſſen, Dieß hat denn auch die deutſche CPrO, 
.zweifel8ohne aus den hervorgehobenen Gründen aus- 
drücklich vorgeſchrieben :. der 8. 98 erſter Abſaßz läßt 
„die Geltendmachung .des Anſpruchs auf Erſtattung 
der .Prozeßfkoſten zu, wenn ..derſelbe dur einen 
vollſtrebaren Schuldtitel, alſo. namentlich - durch 
rec&amp;lt;htsfräſtige oder für vorläufig vollſtre&amp;gt;bar erklärte 
'Verurtheilung zur Tragung der Prozeßfoſten be- 
gründet iſt (el. 55. 644, 648 --- 650, 660, 702 
, 868 ---. ſ. jedo&amp;lt;; SS. 632,. 697).. .: Auf 
Grund | dieſes Schuldtitel8s kann dann die Feſtſehung 
'des zu erſeßenden Koſtenbetrag8 im Verfahren nach 
-8.. 98 Abſ.: 11 und 99. und auf Grund vollſtre&amp;gt;k- 
barer Außfertigung des Feſtſeßhungsbeſchluſſes. Voll- 
ſtrefung Ka den genehmigten Koſtenbetrag erfolgen. 
Fitting *),. Handbuch . des Civ. „Pr. 
P3u Auflage S. 315 
Meyer, Prozeßprazis S. 19. Note“ 1 und 
te 63. 
Hate, Forin und Juhalt der. Parteiſchriften 
S. 10 (Formular 10 mit Note 3). 
. Die Motive .S..438 .Sp. 2 (Kortkampf!ſche 
'Au8gabe). heben hervor, daß die Koſten erſt-liqui- 
:dirt und feſtgeſtelt werden. ſollen, wenn durch End- 
urtheil über die Verpflichtung zum Koſtenerſahe Be- 
*) Dieſes Bu. kann, nebenbei geſagt, allen Prattitern 
nicht warm genug empfohlen werden; bei der größten 
Deutlichkeit im Ausdruke gibt es in gedrängter 
Kürze über das ganze Material des Reichscivil- 
prozeſſes Aufſc&amp;lt;luß und läßt nic&amp;lt;t leicht, wie ſo viele 
Kommentare, gerade da im Stihe, wo man am 
nöthigſten der Aufklärung bedarf.
        <pb n="35" />
        Koſtenfeſtſebung. - 5; 
ſtimmung getroffen iſt, daß nach der Intention 
des Geſekßes das Geſtich um Koſtenfeſtſeßung erſt 
nach ver etwa angerufenen: Entſc&amp;lt;heidung- der oberen 
Inſtanzen eingereicht 'werden und das- Koſtenfeſtſehz- 
ungsverfahren in jedem Nechtöſtreite nur einmal 
erfolgen - ſolle. Wenn: demna&amp;lt;ß Seuffert (Kom- 
mentar S, 102 Note 1) in Neminiscenz an - das 
bi8herige Verfahren meint, daß] der Koſtenanmeldung 
vor Ürtheilsverkündung "und der Koſtenfeſtſeßung- 
gleichzeitig mit derſelben nichts im Wege ſtehe, ſo 
Fann dieſe Möglichkeit nicht ſo allgemein, - ſondern 
mir etwa für den Fall zugegeben werden, daß ein 
ſofort vollſtrefbares Urtheil gegeben wäre, --- in 
der außgeſprochenen Allgemeinheit iſt aber die An-- 
ſicht Seuffert?8 nach dem flaren Wortlaute des 
erſten Abſaßes- des 8. 98 unrichtig und wird daher 
wohl ſtets die vorzeitige Koſtenanmeldung =- auch 
in den Fällen, wo ſie, wie erwähnt, denkbar wäre," 
-- aus praktiſchen und geſeklichen Gründen Rü&amp;gt;- 
weiſung finden, =- 
Die Eingangs aufgeſtellten Grundſäße über 
den Zwes&amp;gt; des Prozeßverfahren8, inöbeſondere auch" 
hinſichtlich des Koſtenpunkts, - laſſen, was auch die 
vorigen Ausführungen vorausſeßten, folgern, daß 
=-- “den Fall der Koſtentheilung, 8. 100 d. CPrO.' 
ausgenommen =- innerhalb - des Civilprozeſſes nur 
diejenigen Koſten der Feſtſeßzung bedürfen, um die 
geſtritten wird, d. h. jene, deren Erſtattung, wie 
vom Unterliegenden verlangt, ſo dieſem überbürdet 
wird. Die Koſten des Lekßteren ſelbſt können nach 
abgeſchloſſenem Rechtsſtreite nicht weiter in Betracht 
fommen, demnach au&amp;lt; nicht Gegenſtand eines 
eivilprozeſſualen Feſtſegungs8verfahrens ſein, 
kennt daßer auch die deutſ&amp;lt;e CPrO. nur 
eine Feſtſegung ver der Gegenpartei zu erſtattenden 
Koſten (vgl... Uebel, Commentar S, 109), nicht
        <pb n="36" />
        6 Zu 8. 355 der RStPO. 
aber eine ſolc&amp;lt;e der Koſten der unterlegenen; auch 
die Neht8anwalts8ordnung wie die Anwaltsgebührenz- 
ordnung hat ein Feſtſezungöverfahren, wie es a. 118. 
und 115 der bayer. PrO. beliebt hatte, nicht yor- 
geſehen --- ein ſolches iſt auch ganz überflüſſig,. 
denn qn der. Hand der Gebührenordnungen, die. ja 
Jedermann ..zu kennen hat, vermag der Unterlegene- 
leicht die Koſtenberechnung, 3..--B. die nach a. 86. 
ver. Geb.-O. - gefertigte ſeines Anwalts, ſelbſt zu- 
prüfen. Der Anwalt dagegen, welcher al8 Man- 
datar, wie nach ausdrüklicher Billigung der Ge- 
bührenordnung (8. 84) - angemeſſenen Vorſchuß. 
fordern fann, bedarf eines beſonderen 'Schußes 
gegen ſeine 'Mandantſchaft nic&amp;lt;t. -- . 
Aus Vorſtehendem erhellt, daß die. . deutſche. 
Proz.:O. hinſichtlich der Vorausſehungen und der 
Statthaftigkeit der Koſtenfeſtſehung nicht blos for- 
mell, im Verfahren, ſondern materiell und prinzipiell 
von : den bezüglichen Beſtimmungen des bisherigen 
bayeriſchen Prozeßrecht8 abweicht. Hält .man dieß 
aber fejt und abſtrahirt . daher ganz von dem Ge- 
wohnten, dann werden nicht weiter Koſtenliquida- 
tionen in der Verhandlung übergeben oder vor ein- 
getretener Rechtökraft de8 Urtheil8 oder in der 
Richtung gegen die eigene Partei eingereicht, ,wie 
bi8lang vielfach - geſchehen. H. 
Zu 8. 355 der RStPO. -- Form der Berufungs- 
einlegung. - 
Gegen ein Urtheil des Schöffengerichts B., 
wodurc&amp;lt; der Angeklagte freigeſprochen wurde, . Hatte,
        <pb n="37" />
        „Zu 85. 365 'der RStPO.- 7: 
der:; Amt8anwalt Berufung in der Art eingelegt,; 
daß jm- Sißungs8protokfol des Schöffengerichts kon- 
ſtatirt wurde, daß der Amtsanwalt ſofort gegen das. 
verfündete Urtheil. die: Berufung zur Strafkammer. 
des fk. Landgerichts B. einlege, weil ſeinem Autrage- 
nicht ſtattgegeben worden, ſondern Freiſprechung er- 
folgt ſei: .wovon der anweſende Beſchuldigte ſofort- 
Kenntniß. genommen habe. 
- Von der Strafkammer des Laudgerichts wurde. 
vbieſe Berufung. nach 8. 363 : der RStPO. durch 
Beſchluß in geheimer Sißung als unzuläſſig ver- 
worfen, wogegen der Staats8anwalt das Nechtsmit- 
tel der Beſchwerde ergriff. Das k. Oberlandesge-. 
richt München hat die Beſchwerde durc&amp;lt; Beſchluß 
vom '12. Dezember 1879 verworfen und zwar . 
.. in Erwägung, daß nach FS. 355 der RStPO.- 
die Berufung bei dem Gerichte erſter Inſtanz :binnen. 
einer Woche nach Verfündung des Urtheil8s zu Pro- 
tofoll oder ſchriftlich eingelegt werden muß, -- daß 
der Amts8anwalt gegen das. freiſprechende Urtheil 
des. Schöffengerichts vom 14. Oktober ſofort nach 
Verkündung des Urtheils in öffentlicher Sihung Be- 
rufung einlegte, welche Berufungseinlegung im Siß- 
ungöprotofolle fonſtatirt wurde, «= - 
in Erw. , daß zwar hiena feſtgeſtellt iſt, daß 
die Berufung bei dem betreffenden Gerichte ſofort 
nach Verkündung des Urtheils, alſo innerhalb -der 
geſeßlichen Friſt angemeldet wurde, daß jedoch dieſe 
auf die 'Würde des Gerichtshofs nicht Rücſicht 
nehmende Art der Berufungseinlegung nicht. als dem 
Geſeke entſprechend erachtet werden kann, weil das 
Sißungsprotokfol nur die Beſtimmung hat, den 
Gang und die Ergebniſſe der Hauptverhandlung im 
Weſentlichen wiederzugeben und in ſc&amp;lt;höffengericht- 
lichen Sachen die weſentlichen Ergebniſſe der Ver- 
nehntungen aufzunehmen, die Hauptverhandlung aber
        <pb n="38" />
        8 Neuere -oberſtrihterlithe Erkenntniſſe. 
mit Erlaſſung des Urtheil8 ſchließt, in: Folge- deſſen 
aud) das Sikungsprotokoll mit der -Bekanntgabe- 
des Urtheils abzuſchließen iſt, und daher“ das Siß- 
ung8protofoll ſich nicht als der Ort. "darſtellt, die. 
Berufung aufzunehmen, ' 
in Erw. ferner, daß mit der Einlegung der: 
Berufung ein neuer Prozeßabſchnitt beginnt, und. 
deßhalb die na&amp;lt; Vorſchrift des Geſetes'zu Proto-- 
fol des Gerichtöſchreiber8 einzulegende Berufung 
nah Zeit und Form von dem erſtinſtanzielen Ver- 
fahren- zu trennen und in einem dem vom Vorſißen? 
den zu unterzeichnenden Sikßung8protofolle 'gegenz 
über ſelbſtſtändigen Akt zu betürfunden iſt, und 
in Erw., daß demnach die Straffammer des 
xk. Landgerichts mit Recht im vorliegenden Fall die. 
Beſtimmungen über die Einlegung der Berufung 
nicht für beobachtet erachtet. hat. 
erſi 
über die Rechlſpred en ve bayeriſchen ödberſten 
Landesgerichtes in Gegenſtänden des Civilrechtes 
und Civilprozeſſes ' 
. vom 16. bis 31. Oktober 1879.. 
„ Allgemeine Lehren. Notarieller Vertrags- 
Abſchluß. (ul dete M.. dem H. 8495 fl., 
und G. -war Schuldner des M. Nun trafen dieſer, 
H. . und G., ein mündliches Abkommen dahin, daß, 
ſobald SG. dem H. gewiſſe Grundſtüke um 2000 fl. 
eigenthümlich würde übertragen haben, ſich des H. 
Forderung an M. um jenen Betrag mindern ſolle, 
und einige Tage darauf wurde zwiſchen H. und .G. 
ein Vertrag notariell beurkundet, womit Leßterer 
dem Erſteren jene beſtimmten Grundſtücke um 2000 fl. 
zum Eigenthum überließ, In einem hierauf zwiſchen
        <pb n="39" />
        Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 9 
H. mid M. entſtandenen, des Erſteren Reſtguthaben 
betreffenden Rechtü&amp;ſtreite fragte es ſich nun, ob je- 
nes: gedachte mündliche Abfommen zur Nechtswirk- 
ſamkeit der notariellen Beurkundung bedurft habe? 
Das oberſte Landesögericht verneinte dieſe Frage, 
bemerkend : ' 
. * Verträge zwiſchen Gläubiger und Schuldner 
über theilweiſe oder gänzliche Tilgung elner perſön- 
licßen Schuldverbindlichkeit , bewirkt mittel8 Abrech- 
nung eines Geldbetrages, fallen nicht unter Art, 14 
des . Not.-Geſ. ,/ ſelbſt wenn die übereinſtimmend be- 
abſichtigte Tilgung eine bedingte, nur für den Fall 
der Verwirklichung einer als künftig eintretend 'vor- 
ausgeſeßten Thatſache vereinbarte wäre, mag die 
Wirkſamfeit dieſer Thatſache von Einhaltung gewiſſer 
geſeßlicher Förmlichfeiten abhängig ſein oder nicht. 
Nur bei der Frage, ob diejenige Vorau8ſegung wirk- 
lich als eingetreten vorliegt, von welcher die Rechts- 
wirkſamkeit de8 auf die Tilgung einer perſönlichen 
Schuld gerichteten Uebereinkommens abhängig ge- 
macht war, kommt auch. die Form 'in Betracht, in 
welcher jene Vorausſeßung zur Exiſtenz gelangt iſtz 
der Tilgungsvertrag ſelbſt aber, ſowie er hier (als 
blo8 durch das perſönliche Schuldverhältniß des 
M. veranlaßt und blo8 auf dabsſelbe abzielend) feſt- 
geſtellt iſt, kann nicht unter die dem Art. 144 des 
Not.-:Geſ. unterworfenen Verträge ſubſumirt werden. 
Und eben des8halb, weil nad der Feſtſtellung jenes 
mündliche Abkommen ſich nicht über das perſönliche 
Schuldverhältniß hinaus erſtre&amp;gt;t hat, iſt auch der 
Umſtand ohne Einfluß, daß für die Forderung des 
H. an M. Hypothek beſtellt war. Urth. v. 20. Ok- 
tober HVNr. 5125. 
Sachenrehßt. Zur Lehre von der Nega- 
torienflage. Wenn eine ſc&amp;lt;ädliche Einwirkung
        <pb n="40" />
        10 Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe: 
auf Gebäude. durc) die Benüßbungs8weiſe de8- Nachz, 
Far Grunbdſtüdg überhaupt ſtattfindet, iſt es nac&amp;lt;h fr. 
85.5 D. 8, 5 für die Begründung der Negatorien-, 
klage gleichgiltig, ob jene Einwirkung in einer direk. 
ter Zuleitung nachtheiliger Subſtanzen ihren Grund“ 
hat, oder in dem Fehlen von Einrichtungen, : welche' 
e8 verhindern, daß die fragliche Einwirfung durch 
den regelmäßigen Einfluß der Naturgeſeße herbeige- 
führt wird. Windſc&amp;lt;heid, Pand. 88. 159, 469 
Note 6 und 7; Vangerow, Leitf. Bd. 1 F. 297: 
Anm. 2; Seuffert, Pand. 8. 123 Note 8 Smlg.1.V: 
45 1. f.; Bl. f. RA. XXRU 85, - XXXI. 410, 
XXXVII 214, 405; Erg.- -Bd. I] 43 u. f.; Seufs 
fert, Ar&amp;lt;. XXI Nr. 16, 208, XXVII 208, XXIX. 
218, XXXI 116, 312, XXNIH 4, GE 94,:99;- 
181, 182; Ihering in. d. Jahrb. 'f. Dogmat. VI 
S. 107 u. f. Urth, v. 27. Okt. HVNr., 5145. 
- Zur Lehre von. der Inädifikativon: Wenn, 
Jemand auf fremdem. Grunde baut mit ausSdrüd- 
lier Einwilligung de8 Grundeigenthümers, .fann. 
nicht angenommen, werden, daß Erſterer mala ſide 
gebaut habe, wenn er auch wußte, daß er auf frems 
dem Grund baue. Smlg. Bd. 4 S, 44; 
In einem ſolchen Falle fönnen die geſchlichen 
Beſtimmungen des bayr. Ldr. über die Grſaß- An- 
ſprüche bei Inädiſikationen- niht maßgebend . ſein, 
da dieſelben voraus8ſeßen, daß der Bau ohne Wiſſen 
und Willen des Grundeigenthümers errichtet wurde, 
Es kann ſich vielmehr blos darum fragen, ob neben 
der Einwilligung des Grundeigenthümers. noh ein 
auf Koſtenerſaß ſic; erſtre&amp;gt;endes Uebereinkommen 
getroffen wurde oder nicht, und leßteren Falles iſt: 
ein Anſprucß auf Koſtenerſaß nicht begründet. Bl. 
f. RA. Bd. 44 S. 298. Urth. v.. 25, Oktober 
HVNr. 5205.
        <pb n="41" />
        Neuere oberſtri&amp;lt;hterlihe Erkenntniſſe. 11 
.. Obligationenreßt. Retentionsrecht des 
Vermiethers. E8 fragte ſich, ob nach allg. preuß. 
Ldr. Thl. 1 Tit. 21 5. 395 in Verbindung mit 
S. 38238 Tit. 50 Thl. 1 der allg. preuß. GO, dem 
Vermiether einer Wohnung wegen ſeiner Mieths- 
Forderung in Anſehung der Jllaten des Miethers 
die Rechte eines Pfandgläubigers8 zuſtehen, und 
ob er gemäß Ldr. Thl. I Tit. 20 8. 118 berech- 
tigt ſei, das ihm ohne ſein Wiſſen und ohne ſeinen 
Willen entzogene Pfand von dem Beſißer zurüzu-- 
fordern. Darüber hat ſich das oberſte Landesgericht 
alſo ausgeſprochen: : 
. Abgeſehen davon, daß S. 118 a, a. O. nur 
von. beſtellten Pfandrechten handelt und fraglich 
iſt, ob ſelbſt nach) preuß. Ldr. das dem Vermiether 
an 'den Jllaten des Miether8 eingeräumte geſeßliche 
Pfandrecht demſelben. die Befugniß gibt, die wenn 
auch ohne. ſein. -Wiſſen und ohne ſeinen Willen aus 
ver Miethwohnung entfernten Mobilien des Miethers 
unbedingt zu vindiziren, iſt jedenfalls in Folge des 
bayr. Hyp.-Geſeßes das geſeßliche Pfandrecht des 
Vermiether8 an den Jllaten des Miethers beſeitigt 
und. Erſterem blo8 ein Zurükbehaltungsrecht geblie- 
ben, deſſen Geltendmachung vorausſeßt, daß ſich die. 
betreffenden Gegenſtände noch in der Miethöwohnung 
befinden, und das feines Falles einzig und allein durch 
die Behauptung begründet werden kann, daß die Illa- 
ten ohne de8 Vermiether8 Wiſſen und Willen aus 
der Wohnung entfernt worden ſeien. Vgl. Smlg. 
Bd. .1 S. 4182, VI 806; Roth, Civ.:R. Bd. U 
S. 489 Note 33. Urth. 'v. 27. Okt. HVNTr. 5132. 
. Verbindlichkeit des Frachtführers: be- 
züglich der Abgabe der Sache an den Em- 
pfänger. Der Fuhrmann N. hatte im Auftrage 
des Steinbruchbeſigers K. dem M. Steine zuzufüh- 
ren, und ſo lud er denn auch einmal auf dem Bau-
        <pb n="42" />
        142 Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 
plaße des M. eine :Fuhr Steine ab, ohne daß die- 
ſer oder deſſen Paller anweſend war, e8 kamen aber 
die Stelne auf unaufgeklärt gebliebene. Weiſe abhan*- 
den. Y1l8 nunN. gegen &amp;. den Fuhrlohn- einklägte;. 
dieſer dagegen wegen der abhanden gekommenen 
Steine gegen N.- Erſaß-Anſpruch erhob, fragte es. 
ſic, ob N, ſchon durch da8 Anfahren und Abladen. 
der Steine an dem durd) Vertrag beſtimmten Orte 
ſeiner Verbindlichkeit - entſprochen habe. Das oberſte 
Landesgericht- bemerkte hierüber: * - 
Nachdem FC. 2458 Tit. 8: Th. ID -des allg; 
preuß. Ldr. gemäß Art. 4 Abſ. 1 des bayr. Einf.? 
Geſ. zum deutſc&amp;lt;. Hand.-GB. aufgehoben erſcheine, 
ſei zu beachten, daß das HGB, über das Fracht? 
geſhäft eine Reihe von Vorſchriften - aufgeſtellt habe; 
und dieſe nunmehr auf die Rechtsverhältniſſe von 
Frachtführern, welche gewerbsmäßig den Transport 
von Gütern zu Land ausführten, Anwendung fänden,- 
ohne daß e8 darauf ankomme, ob die Güter zum 
Umſaße im Handel beſtimmt ſeien oder nicht oder 
ob deren Verſendung auf eine weitere Entfernung: 
oder etwa nur innerhalb des Lokalverkehres ſtattzu- 
finden habe, HGB. Art. 390 u. f.; Einf.o „Geſ. hd. 
HGB. Art. 2, 3, 63 Ziff. 8; Entſch. d. ROGH. 
Bd. 12 S. 196-199, Bd. 20 S. 340-343. | 
Als Frachtführer im Sinne des Art: 390 des 
HGB. hafte N. einerſeits gemäß Art. 400 a. a: O. 
für diejenigen Perſonen, deren er ſicß bei Außführ- 
ung de8 von ihm übernommenen Transportes be- 
dient habe, und andererſeit8 gemäß Art. 395 a. a. O. 
für den Schaden, welcher -durc&amp;lt; Verluſt oder .Be- 
ſchädigung des Frachtgutes ſelt der Empfangnahme 
bis zur Ablieferung enſtanden ſei, ſofern er nicht be- 
weiſe, daß der Verluſt. oder die Beſchädigung in' 
höherer Gewalt oder in der natürlichen Beſchaffen 
heit des Gutes den Entſtehungs8grund habe, 4.
        <pb n="43" />
        „Neuere oberſtrihßterlihe Erkenntniſſe. 13 
- Die Frage, in welcher Art N.. die Ablliefer- 
ung der. zum Trangport übernommenen Steine zu 
;bethätigen gehabt habe, um . ſeiner Vertragspflicht 
;gere&amp;lt;t zu werden, ſei ſohin vorliegenden Falles 
allerding8 für . eine Verbiüdlichkeit desſelben zum 
:Schadengerſaß entſcheidend, da thatſächlich feſtgeſtellt 
Jet, daß die. auf dem Bauplaße des.M. abgeladenen 
'Steine nachher in nicht aufgeklärter Weiſe abhanden 
“gefommern ſeien, und Kläger die Haftung hiefür nur 
dann mit Erfolg ablehnen könne, wenn .er vor dem 
'Abhandenfommen der Steine den Frachtvertrag -be- 
reits - erfüllt. gehabt habe. .. . 
“ Indem ; das. Berufungs8gericht dem zwiſchen M. 
und K. abgeſchloſſenen Fracht - Vertrage den Sinn 
'zugeſchrieben , daß .N. dem M. die Steine in einer 
„Weiſe: zu überbringen gehabt habe, welche demſelben 
eine beliebige 'Verfügung über ſie ermöglichte, und' 
daß 'de8halb: M. oder einer ſeiner Leute von der 
Abladung der Steine am Bauplaße durch den Fracht- 
führer in. Kenntniß zu ſeen geweſen wäre, ſo ſet 
durch dieſe Entſcheidung eine geſeßliche Vorſchrift 
„nicht verleßt worden. Denn dleſe Entſcheidung ſtehe 
in8beſondere im Einklange mit der rechtlichen Natur 
des Frachtvertrages, welcher den Transport einer 
:Sache von. einem Orte an einen andern. zum Zwe&amp;gt; 
„ihrer Ablieferung an einen Empfangsberechtigten zu 
vermitteln beſtimmt ſei, wenn'man erwäge, daß die 
*Ablieferung einer Sache dem Empfangsberechtigten 
deren: -Uebernahme ermöglichen ſolle und vor Allem 
ver Frachtführer in .der Lage ſei, dem Erſteren zu 
:dieſem Zwe&amp;gt;e von der Ankunft der .zu transportiren- 
:den Sache an dem Orte ihrer Beſtimmung Kennt- 
niß zu geben.  -. "* 
Jene Entſcheidung entſpreche aber auc&amp;lt;h der 
Vorſchrift des Art, 403 des HGB., wonach der 
“Frachtführer verbunden ſei, vem Empfangsberechtig-
        <pb n="44" />
        :44 Neuere. oberſtrichterliche . Erkenntniſſe. 
ten am Orte der Ablieferung das Frachtgut :auszu- 
händigen, da unter einer Au8händigung nur.eine 
demſelben zur Kenntniß gebrachte Bereitſtellung 
des Frachtgutes an dem Orte verſtanden werden 
könne, . Entſch. des ROHG. Bd. 2 S. 255.. .“* 
Eine von N. behauptete Uebung, gemäß wel- 
&amp;lt;er. der Fuhrmann nach dem Abladen des Gutes 
niemals zu warten brauche, bi8 Jemand komme 
und dasſelbe förmlich übernehme, würde an ſich. noch 
nicht der Verpflichtung des Frachtführer8 im Wege 
ſtehen, den Empfangsberechtigten wenigſtens von der 
Ankunft des Gutes in Kenntniß zu ſeßen und. hie- 
durch demſelben die Vebernahme und Ueberwachung 
des Gutes möglich zu' machen. +: 
Zu einer weiteren Thätigkeit : als bazu, daß. die 
dem N. zum Tranßsport übergebenen Steine an dem 
Bauplaße des M. abgeladen würden und. dieſer oder 
deſſen Stellvertreter von dem Vorhandenſein “der 
Steine am Orte der. Ablieferung Kenntniß erlange, 
ſei jedo&amp;lt; N. weder nach dem Frachtvertrage, ſoweit 
deſſen Inhalt feſtgeſtellt ſei, no&amp;lt; nach geſeblichen 
Vorſchriften verbunden geweſen. -Urth. .v: 28. „Okt, 
HVNr. 5139. 
- Erbrecht. Ueber Ladung eines wverx- 
ſc&amp;lt;ollenen Erben.. Als Inteſtaterbe der j..:I. 
"4878 verſtorbenen D. erſchien neben Anderen. auch 
B., deſſen Aufenthalt ſeit 1857 unbekannt iſt, wes- 
halb er öffentlich aufgefordert wurde, ſeinen. Aufent- 
halt befannnt zu geben und ſeine Erbanſprüche : in- 
nerhalb beſtimmter Friſt bei dem Verlaſſenſchafts- 
gerichte geltend zu machen, widrigenfalls nach Ab- 
lauf jener Friſt ohne Rüſicht auf B. die Verlaſſen- 
ſchaft8au8einanderſeßung dem Notare H. würde über- 
tragen werden. Das geſchah denn auch, der Nach- 
laß der D. wurde getheilt und der auf B. treffende
        <pb n="45" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 15 
:Erbtheil- gerichtlich “ deponirt.: Darauf ſtellten die 
„übrigen :Erben auf Grund Thl. 11] ce. 1 8. 5 Ziff. 8 
"des bayer. Ldr..“den Antrag: den B. öffentlich -auf- 
"zufordern , innerhalb 60 -Tagen ſeine Anſprüche an- 
zumelden, widrigenfall8s ohne NüFſicht auf ihn der 
:zurückbehaltens Rücklaß-Antheil an die übrigen Erben 
der D:- würde“ ausgeantwortet werden. Dieſer An- 
"trag : wurde: jedoch zurügewieſen und die deshalb 
“erhobene: Nichtigfeitöbeſchwerde ans. folgenden. Grün- 
„beit verworfen: :- 
“ Die ' Ziſf.- 8 -F;- 5. 6. 1 Thl. IM. des "bayer. 
'br. ſehe unter“ 'allen Umſtänden voraus, - daß der 
„.berüfene Erbe Kenutniß von dem Erbſchafts - Anfall 
erhalten Habe. : Bei-der ab ipsa lege anberaumten 
Deliberationsfriſt ſei ja Vorausſeßung, daß der ver- 
ſtorbene Erbe den Anfall gewußt habe; denn ein 
Unwiſſender deliberire nicht, und wenn er in ſeiner 
Unwiſſenheit ſterbe, ſo laufe der Termin weder ihm 
noc&amp;lt; ſeinem Erben. Da nun B. ſeit 1857 ver- 
ſc&amp;lt;ollen und es ſomit ungewiß ſei, ob er die D. 
Überhaupt. überlebt habe, ſei. fragliche Ladung mit 
-Recht nicht erlaſſen worden, , Eine Deliberationsfriſt 
mit vem Präjudiz der Repudiation könne nur einem 
“Erben geſeßt werden, dem die Delation bekannt ſei, 
einem .Verſchollenen gegenüber ſei ſie. unzuläſ- 
ſig..“ Seuffert; Pand, .S. 566 Note 49. Bloße 
„Zweckmäßigkeitsrüſichten . fönnten die Stellung 
eines Präjudizes nicht rechtfertigen , welches 
im Geſeß eins. Begründung nicht finde und von 
außerordentlicher Tragweite ſeil. Wohl habe die 
Prazis in einzelnen Fällen ſic) damit geholfen, wie 
andere außwärtige oder unbekannte Erbintereſſenten 
ſo auc) einen Verſcholenen im Wege der Ediktal- 
ladung zur Erklärung aufzufordern und im Nichter- 
ſc&amp;lt;einungsöfalle der allgemeinen Präfluſion uw unter- 
werfen =- Roth, bayer. Civ.-R. Bd. 3 S. 207
        <pb n="46" />
        16 Notliz.. 
Note 56 --- und werde dieſer Nothbehelf. quch . yon 
mehreren. Rechtslehrern empfohlen -- Glüd&amp;, Pand. 
Bd. 42 S. 466; Bl. f. NA. Bd. 26 S. 38 -- 
allein dieſe Praxis ſei nicht Mngemein uud durch- 
greifend; im Gegentheile werde von den Verlaſſen- 
ſchaftögerichten zumeiſt der einen Verſchollenen tref- 
fende Erbtheil wie ſein übriges Vermögen durch 
einen curator abseptis verwaltet und erſt mit Ein- 
tritt der Todeserklärung des Verſchollenen an- .die 
legitimirten Erben des Erblaſſers :hinausgegeben, 
Seuffert, Pand, a. a. O. Note 42; Rotha. a. 
Note 55, und es finde dieſes Verfahren Mec 
auch in Bayern regelmäßig Anwendung. Bl. .f. 
NA. XXV 378, XXVI 18, XXVI 68. Urth. 
v. 18. Okt; HVNr. 5197. 
Votiz. 
Wir machen hiemit auf ein . zeitgemäßes Werk 
„Alphabetiſcher Tarif der Gerichtskoſten und 
Gerichtsvollziehergebühren nebſt Bere&amp;lt;nungstabellen 
auf Grund des Meichsgerichtskoſtengeſeße8s und der 
Gebührenordnung für Gericht8vollzieher, herausgege- 
ben von Wilhelm Koller,(im Verlag der (CC. H. 
Berk'ſchen Buchhandlung in Nördlingen)“ =- als ein 
den Gerichtsöſchreibereien und Gericht8vollziehern gewiß 
willkommenes Hiifsmittel aufmerkſam, 
  
Nedakt.: K. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm &amp; Ente 
(Adolph Ente) in Erlangen. Dru von Junge &amp; Sohn,
        <pb n="47" />
        Samſtag den 17. Januar 1880; '45. Sahrgang. AM. 2. 
Dr. S.A. Seuffert's =. 
Blätter für Rechtsanwendung 
zunächſt in Bayern 
  
  
Auhalt:. „Zu Art. 189 der Bayer. Subhaſtatlonsordnung. ==“ Ucb erſieht über 
CU "die Neh&amp;lt;tſprehung des bayriſchen oberſten Landesgerl&amp;lt;tes in Ge- 
Kivumber 18 des Ttplfrecteb und . Clviſprozeſſes, Dom 1. bis 46. 
ovember 1879. „1: 
  
Zu zel. | 189 der bayer. - Subhaftationgordnung.. 
Att. 189 der bayer. -Subhaſtationsordnung- vom 
23. Februar 1879 beſtimmt: 
Eine ZwangsvollſtreFung in das unbewegliche 
Vermögen iſt nach den bisherigeu Prozeßge- 
[ehen zu erledigen, wenn vor dem Zeitpunkte 
des Inkrafttretens des gegenwärtigen Geſeßes- 
4) im Falle der Zwangsverſteigerung die Be- 
: ſc&amp;lt;hlagnahme (Art. 1041 d. b. PrO.), 
2) im-Falle der Zwangsverwaltung die Ver- 
„fündung des Einweiſungsurtheits (Art. 10412 
. b. PrO. 
  
3). im Falle: der Ewiggeldgant die Verfügung 
der -Aufſte&amp;gt; [ung 
erfolgt iſt. 
' Dieſe Beſtimmung entſpricht der Vorſchrift" des 
S. 21 des EG. zur RCPrO. und.den für die Mo- 
biliarvollſtreFung im Art..230 de8 bayer. Ausf.-Geſ. 
getroffenen Anordnungen. 
. „Wenn indeß der Art, 230 d. b. Ausf.- :Geſ. be- 
züglich der Mobiliarvolſtrefung dem praktiſchen Bee 
dürfniſſe vollſtändig genügt, weil die Pfändung nach 
den Beſtimmungen der Meichs - Civilprozeßordnung 
auf denſelben Grundprinzipien beruht wie -nach .den 
Neue Folge XXV. Band.
        <pb n="48" />
        48 Art,“ 489: der b+. SO. 
Beſtimmungen der bayer. PrO, vom 29. April 1869, 
ſo dürfte doch der Art. 489 der b. Subh.-O. die 
yerſchiedenartige Möglichkeit * praktiſcher Fälle' nicht 
unifäſſen.* E8 iſt nach Art. 189 Ziff. 4 d. SO. zweifel- 
To8, daß eine ZwangsvollſtreFung in das unbeweg- 
liche Vermögen“, bezüglich der am 30. September 
l.: I: die Beſchlagnahme durc&amp;lt;ß Gerichtsvollzieherakt 
bethätigt war, nach den Beſtimmungen d. b.: PrO 
durchzuführen iſt... eee A 
Inſolange es ſich nur um die Durchführung 
dieſer einen Beſchlagnahme oder auch einer Mehr- 
zahl von Beſchlagnahmen, welche ſämmtlich vor 
dem :1.:Oftober 1879 bezüglich der gleichen... Objekte 
bewirkt wurden, handelt, reicht Art. 189 Ziff. 1 
für das praktiſche Bedürfniß vollkommen aus: -Wenn 
nun aber der Fall praktiſm wird, daß die Beſchlag- 
nahme eines Immobile am 30. September [. IJ. 
durch Gerichtsvollzieherakt bethätigt wurde, während 
nun ein weiterer Gläubiger die nämlichen Objekte 
nach dem 1. Oktober mit Beſchlag belegen will, ſo 
Wird -man im Art. 189 d. SO. vergeblich 'nach den 
Direktiven ſuchen, welche die Behandlung dieſer zwei 
verſchiedenen Fälle nach geſeßlichen Regeln ermöge- 
Üchen.  d7 | = 
Vor Allem ſteht ſowohl nach Art. 4047 d. b. 
PrO. als nach Art. 42- der SO: feſt, - daß durch 
die Beſchlagnahme zum Zwe&amp;ke der Zwangsverſtei- 
gerung nicht die weitere Beſchlagnahme derſelben 
Objekte zum gleichen Zweke für. einen andern Gläu- 
biger ausgeſchloſſen . iſt. Nicht minder aber : ſteht 
felt, daß die Beſchlagnahme nach .den Beſtimmungen 
ver PrO. v. 1869 nach weſentlich anderen Prinzt- 
pien erfolgt, als .die Beſchlagnahme von Iminobi- 
lien nach 6. 755 d. RCEPrO. und den. Beſtimmun- 
gen der bayeriſchen Subhaſtation8ordnung. - 0 
Während nach erſteren Beſtimmungen gemäß 
Art. 1041 Abſ. 5 d. b. PrO. nur ein .Geri&amp;lt;ts8voll-
        <pb n="49" />
        Art. 489 der b, SO. 49 
zieher zur: Vornahme der Beſchlagnahme 'zuſtändig 
iſt, erſcheint naß 5. 755 d, RCPrO., 'Art. 7 und 
29 der SO.: nur das Amtsgeri&amp;lt;ht der belegenen 
Sache zur Anordnung der Beſchlagnahme durch Be- 
ſchlußfaſſung berechtigt. Es folgt hieraus, daß nach 
dem 1, Oktober 1879 die Beſchlagnahme von Im: 
mobilien nur durc; das Vollſtreungsgericht erfolgen 
kann ,- da auch nach den Beſtimmungen der bayer. 
PrO. „ -in8beſoudere nach Art. 1047, eine weltere 
Beſchlagnahme nicht durc&amp;lt;h einfache Anſchlußerklärung, 
ſondern lediglich unter Wahrung -der für die erſtma- 
lige: Beſchlagnahme vorgeſchriebenen Formen möge 
ch. war. - . :- 
. Iſt aber die neuerliche Beſchlagnahme nach den 
Beſtimmungen der SO. anzuordnen, ſo hat .nach 
Art, 29 der SO. ſofort die Ernennung eines Ver- 
ſteigerung8beamten . zu erfolgen und iſt die Zwangs- 
verſteigerung von Amtswegen zu betreiben, .Es liegt 
flar zu Tage,: daß hienach zwiſchen der vor :dem 
14. Oktober durc; den Gericht8vollzieher bethätigten 
Beſchlagnahme „deren Weiterbetrieb vom. Parteian- 
trag bedingt iſt, und der nach dem 1, Oftober l. J. 
vom Vollſtrefungs8gerichte angeordneten, von Amts? 
wegen weiter zu betreibenden Kolliſionen entſtehen 
können, von denen diejenige, daß die beſchlagnahme- 
ten Gegenſtände durc&amp;lt; verſchiedene Notare wieder- 
holt verſteigert werden können, nicht die geringſte iſt. 
. Der Art. 189 Ziff. 1 der SO. läßt ſich auf 
den vorwürfigen Fall nicht anwenden, denn er ſpricht 
nur von jenen Fällen, in welchen die Beſchlagnahme 
'am 1, Oftober 1879 bereits vorgenommen war, 
und. beſtimmt nur für dieſen Fall die Anwendung 
der bisherigen Prozeßbeſtimmungen. - : 
- “' E8iſt daher nicht zu verkennen, daß in der bes 
zeichneten Richtung , nachdem ſelbſtverſtändlich auch 
Art. 190 der SO. hier nicht in Frage iſt, die 
Veberleitung8beſtimmungen eine Lü&amp;e aufweiſen, welche 
*
        <pb n="50" />
        20. Art. 489 der b, SO. 
im Sinne des .Geſebgebers durch: die: 'Prazis. zu . he- 
ben verſucht werden muß. 
. Die Einſicht des Hypothekenbuchs. 'und der ger 
mäß Art. 34 der SO. mitzutheilende Hypotheken- 
buchtau8zug machen nämlich die früher bewirkte Be: 
ſc&amp;lt;lagnahme der neuerlich beſchlagnahmten Immobi- 
lien ſofort erſichtlich, und wenn nun. auch mit Rü&amp;gt;- 
ſit auf die Wirkungen der Beſchlagnahme. nach 
Art: 9. der .SO, : die Anordnung der , neuerlichen Be- 
ſc&amp;lt;lagnahme. Seitens. des Vollſtrefungsgerichtes nicht 
abgelehnt werden . konnte, ſo erſcheint- es mit Rücd- 
ſicht: auf. die Infonvenienzen der gleichzeitigen Durche 
führung eines Zwangsverſteigerung8verfahrens nach 
verſchiedenen - geſeßlichen Beſtimmungen doch als 
nothwendig, daß. die . Durchführung nur von: einem 
VollſtreFungs8gerichte erfolge. - 
Die Frage, welches Gericht die Durchführung 
zu ' bethätigen habe, iſt unter Bezug: auf Art. 4052, 
4082 und 1088 der b. PrO., dann Art. 43-der 
SO. ,. dahin zu 'beantworten , daß das: durch“ die 
frühere Beſchlagnehme zuſtändige Gericht hiezu: be- 
rufen ſei. “ Durch die Zuſtellung des Beſchlagnahme? 
protofoll8 ,an den Schuldner iſt nämlich, da in dem 
Beſchlagnahms8protofolle das VollſtreFungs8gericht be- 
reits benannt iſt, gewiſſermaßen eine Rechtshängig- 
feit gegeben, deren Wirkung auch gegenüber der 
neuerlich nag den Beſtimmungen der Subhaſtations8- 
ordnung angeordneten Beſchlagnahme noch fortdauert. 
Da indeß dem Amtögerichte nicht bekannt ſein 
fann, ob und welcher Verſteigerung8beamte etwa 
vom bezüglichen Landgerichte als VollſtreFungsge- 
richt aufgeſtellt wurde, an den daher nach Art. 34 
und 35 der SO. die VollſtreFungs8akten zu über“ 
mitteln ſind, ſo wird vor Ausfertigung des Be- 
ſchlagnahmebeſ&amp;lt;hluſſes wohl von Amtswegen eine 
die8bezügliche Korreſpondenz mit dem reſpektjven 
Landgerichte einzutreten haben, da für den antrag?
        <pb n="51" />
        Art. 189 der b. SO. - 21 
ſtellenden Gläubiger die Kenntniß des Verſteigerungs- 
beamten immerhin von Werth und. daher die Ver- 
ſtändigung. hievon in der durch Art. 34 der SO, 
ßebotenen Ausfertigung des Beſchlagnahmebeſchluſſes 
angezeigt iſt. . . = um 
Obwohl hienach die Zwangsverſteigerung nach 
den Beſtimmungen der b. PrO. zu erfolgen hat, 
ſo werden, wie bereits bemerkt, nach Art, 34 Abſ. 2 
und 35 der SO. die VollſtreFung8akten doch an 
den- Verſteigerungs8beaniten, nicht etwa an den be- 
treibenden Anwalt oder. :an das als VollſtreFungs- 
gericht. zuſtändige Landgericht zu überſenden ſein, 
da dem erſteren na&amp;lt; Art. 4066 der b. PrO. die 
Verſteigerungsakten auch von dem betreibenden Anu- 
walt Überſendet werden - müſſen und er hienach: zu 
weiteren Amtshandlungen nach Art. 44. reſp. .nach 
Art. 48 der SO. veranlaßt: ſein kann. - 
E8: iſt noc&amp;lt; die Frage zu beantworten, in wel- 
&amp;lt;her Weiſe der die neuerliche Beſchlagnahme "erwir- 
kende Gläubiger vorzugehen habe , wenn .der Gläu- 
biger ,/' welcher vor dem 1. Oktober 4879 Beſchlag- 
nahme erwirkte / innerhalb der Friſt ves Art. 1052 
Abſ. 3 der b. PrO. die Auſſtellung eines Verſtei- 
gerung8beamten nicht bewirkte. ' 
-. Dieſe Frage wird wohl dahin entſchieden werden 
müſſen, daß dem neuen Gläubiger nur die Subroga- 
tionöklage nag Art. 4088 der b. PrO. zuſtehe, da 
die durc; den erſten Beſchlagnahmsakt geſchaffenen 
rechtlichen Wirkungen inſolange fortdauern,. bis ſie 
durch einen dem Geſeße entſprechenden Akt behoben 
oder . modifizirt ſind. Nur in dem Falle, wenn der 
die frühere Beſchlagnahme erwirkende Gläubiger auf 
ſeine Rechte aus der Beſchlagnahme in der Form 
des Art, 102 der b. PrO. verzichten würde, könnke 
die Zwangsverſtelgrrung nach den Beſtimmungen der 
Subhaſtation8ordnung vom 23. Februar 1879 durch- 
geführt werden. '“. G. R.
        <pb n="52" />
        22 Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 
Ueberſicht 
über die Rechtſprechung des bayeriſchen oberfien 
Landesgerichtes in Gegenſtänden des. Civilrechtes 
und Civilprozeſſes 
vom 1. bis 15. Uovember 1879. 
Bemerkung: Die Urtheile vom 44. Nov. HVNr... 5083 
und 15. Nov. HVNr, 5177 werden nachges 
tragen. 
Allgemeine Lehren. Zu Art. 14 des: No» 
tar.-Geſ. Eine Nebenabrede, welche einen weſent- 
lichen 'Beſtandtheil 'eine8 notariellen Immobiliarver- 
trage8- bildet, ja denſelben in -:einem weſentlichen 
Punkte alteriren würde; kann wegen ihres Zuſam- 
menhanges mit dem JImmeobiliarvertrage ohne no- 
tarielle Verlautbarung nicht recht8wirkſam ſein, ſelbſt 
wenn ſie zunächſt nur ein perſönliches Recht betrifft, 
und der, Inhalt der Notariatöurfunde in Ueberein- 
ſtimmung beider Kontrahenten blo8 auf das zunächſt 
das Immobile betreffende Rechts8verhältniß ( gegeben 
geweſenen Falles Trennung einer Gemeinſchaft) be- 
ſ&amp;lt;ränft worden wäre. Ohne Belang iſt es auch, 
wenn die Nebenabrede auch no&amp;lt; nah der .no- 
tarlellen Vertrag8beurkundung wiederholt wurde, denn 
auf den Zeitpunkt der außernotariellen Verabredung 
kommt nicht8 an, weil die Nebenabrede immer die- 
ſelbe blyibt, ſie mag vor oder nac dem notariellen 
Vertrage getroffen worden ſein, und allein entſc&amp;lt;ei- 
dend iſt, ob die nachträgliche Vereinbarung ſich als 
eine ſelbſtſtändige blo8 perſönliche Rechtsverhältniſſe 
betreffende ſich darſtellt oder als eine ſolche, die 
einen weſentlichen, eine ſubſtanzielle Vertrags8verän- 
derung involvirenden Beſtandtheil eines über ein 
Zmmonile age bloſſenen Vertrages bildet. Urth. 
v, 3. Nov. HVNr. 5137. 
"Sachenrecht. Gläubigeranſpru&amp;lt; gegen 
den Nußbnießer. Inbegriff der ezequirba-
        <pb n="53" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 23 
ren:Vermögensrechte des- leßteren. ': Maria 
A. iſt Eigenthümerin eines Anweſens, ihrem Ehe- 
mann ſteht .der Nußgenuß desſelben zu. -Als nun 
ein „Gläubiger des leßteren auf jenem Anweſen Heu, 
'Haber, Dünger- und eine Kuh hatte mit Beſchlag 
belegen laſſen, : erhob Maria. A. -Widerſpruchsklage, 
wurde aber damit abgewieſen. In der hierauf ein- 
gelegten Nichtigkeitsbeſchwerde war unter Anderem 
vorgebracht worden, die Pfandobjekte ſeten zur Er- 
haltung und Bewirthſchaftung des Anweſens 'unent- 
behrlich, an denſelben ſtehs de8halb der. A. das Ei- 
genthum zu, und ſei ſomit durch das bezirks8gericht- 
li&amp;lt;e Urtheil fr. 54 D. 50, 47 verlekt, indem. nur 
gepfändet werden könne, was zum Vermögen des 
'Schuldners gehöre, Es erfolgte jedoch Verwerfung 
der Beſchwerde, und in den Entſcheidungs8gründen 
heißt es: . ". « : . 
„: E8 habe keine Geſeßesſtelle angeführt werden 
können , :nach. welcher Früchte, welche zur -Bewirth- 
ſc&amp;lt;aftung eines Anweſens unentbehrlich ſeien, nicht 
dem Nupnleßer ſondern dem Eigenthümer -des An- 
weſens gehörten. Dagegen beſtimme das - bayr. 
Landrecht: (welches anzuwenden war) in Thl. I1 
ce. 9 8. 4 Nr. 4 und Anm. Nr. 2 lit. 23,. daß den 
Uſufruftuar alle fructus tam vaturales quam ei- 
viles gebührten, wel&amp;e aus dem Gute. ſelbſt, deſſen 
„Zubehör und Anwachſe, 'oder auch mit Gelegenheit 
und in Anſehung desſelben genoſſen würden. Hiebei 
Jel unter den Früchten keine Au8nahme gemacht. 
Auf gleiche Weiſe würden in fr. 7 pr. und F. 4 
D. 7, 4 dem Uſufruftuar alle Früchte ohne Aus- 
nahme zugeſprochen, wie nicht minder in fr. 59 a. a, O. 
'Hienach gehörten die Früchte erſt dann dem Eigen- 
thümer des Anweſens, wenn ſie in dieſes verwendet 
oder zur Verwendung vom Nußnießer beſtimmt wor- 
den ſeien (Glü&amp;gt;, Comm. Bd. 9 S, 256; Seuf-
        <pb n="54" />
        24 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe, 
fert, Pand. 8. 468; Windſc&amp;lt;eid, Pand. 6,203), 
außerdem gehörten ſie dem Nuknleßer. 
Auf das weitere Vorbringen aber, es ſei der 
Nußbnießer nicht berechtigt, die bezogenen Früchte 
ohne Weiteres zu veräußern, es müßten vielmehr 
damit zunächſt die Laſten beſtritten. werden, und 
fragliche Früchte ſeien zur Anweſen8bewirthſchaftung 
unentbehrlich, ſei zu bemerken: die Gutslaſten müſſe 
ver Nußnießer nicht gerade mit den bezogenen 
Früchten beſtreiten; er habe nur die Verpflichtung, 
"die Sache als guter Hauswirtlh) zu gebrauchen. Un- 
terlaſſe er dieſes, ſo hafte -er vem Eigenthümer für 
allen Schaden und könne der Eigenthümer daher in 
der Regel von ihm Kaution verlangen (Glü&amp;gt;, Com. 
Bd. 9 S. 251 u. f.) keine8weg8 aber ſeiten Ver- 
käufe, welche er über zur Bewirthſchaftung des An- 
weſens unentbehrliche Früchte abgeſchloſſen,: ungiltig. 
E8 haften alſo auc die Früchte ohne: Au8nahme 
al8 Vermögensbeſtandtheil de8 Uſufruktuars deſſen 
Gläubigern: Vgl. fr. 1, 70 F. 3, fr. 7 8.2, fr. 
27, 52; D. 7, 1; Bayr. Landr. Thl. Il e.:9 6.5 
-Nr. 2. Urth. v. 10. Nov. HVNr. 5180. SI 
'- Zur Frage der Rechtsausübung bei 
einer Fahrtnahme.. Ueber Servituterwerb 
'durch Miteigenthümer. In einem ein angeb- 
liches Fahrtrec&amp;lt;ht betreffenden Rechtsſtreite fragte -es 
ſich, ob der Umſtand, daß demjenigen, welcher das 
Fahrtrecht in Anſpruch nahm, e8 unmöglich ſt, auf 
anderem al8 dem von ihm eingeſchlagenen Wege auf 
ſein GrundſtüF zu gelangen, ſich für die Abſicht 
der Recht sausübung verwerthen laſſe. Das oberſte 
Lande8gericht bemerkte hierüber: : 
Die Unmöglichkeit einer anderen Fahrtnahme 
möge den Beſißer des fahrtbedürftigen Grundſtü&amp;gt;s 
wohl veranlaſſen, gegen Leiſtung einer angemeſſenen 
Entſchädigung von ſeinem Grundnachbarn die Be- 
ſtellung einer Nothfahrt zu verlangen und nöthigen
        <pb n="55" />
        Neuere oberftrichterliche Erkenntniſſe. 25 
Falles mit richterlicher Hilfe zu erzwingen, allein 
ohne vorherige Beſtellung eines Nothfahrtrechts könne 
er aus dem Grunde .des. Nothſtandes allein keine 
Fahrtgerechtigkeit über das nachbarliche Grundſtü&amp;gt; 
beanſpruchen, und ſowie in dieſem Falle der nicht 
entſchädigte Grundnachbar nicht verpflichtet ſei, die 
nur aus. gutem Willen gewährte Fahrt als ein un- 
widerrufliches Recht anzuerkennen, ſo ſei auch der 
Beſißer des fahrtbedürftigen Grundſitü&amp;gt;s8 nicht be- 
rechtigt, die ihm nur prekär geſtattete Fahrtnahme 
al8“ Rechtsausübung anzuſehen. Thue. er das den- 
no&amp;lt;, ſo befinde er : ſich nicht in einem faktiſchen 
Irrthume, ſondern in einem unentſchuldbaren Rechts- 
irrthume ,. der ihm nicht - zum guten Glauben ver- 
helfen: fönne. Er. 9 S. 2, D. 22, 
-: Ferner ſtellte in dieſer Sache das Obſt. LG. 
den :Saß auf: Der Erwerb einer Grunddienſtbarkelt 
blos durc&amp;lt; einen der mehreren Miteigenthümer des 
herrſchenden Grundſtü&amp;gt;s iſt rechtlich unmöglich. Urth. 
v. 14.: Nov. HVNr. 5138. 
- Zur:-Lehre von ver Negatorienklage. 
E8 hatte Z. am Rande ſeiner Waldung Stämme 
fällen, auf das anſtoßende Grundſtü&amp;gt; des E. ſtür- 
zen, dort aufarbeiten, und das8 aufgearbeitete Holz 
über dieſes Grundſtü&amp;gt; abfahren laſſen, auf die des- 
halb v. E. geſtellte Negatorienklage aber entgegnet, 
er habe niemal8 bezüglich des klägeriſchen Grund- 
ſtü&amp;gt;s ein Dienſtbarkeitsörecht für ſeinen Wald bean- 
ſprucht, ſondern, was geſchehen, nur gethan, weil er 
geglaubt habe , Kläger werde das aus freundnach- 
barlicher Rüfſicht geſtatten; auc&amp;lt; habe er dem E, 
bereit8 vor dem Gemeinde-Ausſchuß erklärt, daß er 
ein Fahrtreht nicht in Anſpruch nehme und fünftig 
nicht mehr fahren werde. E8 fragte ſich, ob unter 
dieſen Umſtänden die geſtellte Klage rechtlich. begrün- 
det ſei, und .das Obſt. LG. bejahte dieſe Frage aus 
folgenden Gründen:
        <pb n="56" />
        26 Neuere oberſtrihterliche Erkenntniſſe. 
* Die actio pegat. iſt eine Eigenthumbsklage 
und unterſcheidet ſi von der Vindikation nicht dem 
Klagegrunde ſondern nur der Veranlaſſung. nach, 
indem die leßtere eine totale, die erſtere aber nur 
eine partielle Verlekung des ECigenthums voraukſekt 
(Holzſc&amp;lt;uher, Caf. Bd. 2 Seite 307 Note *z; 
Vangerow, Pand. Bd. 1 S. 768; Windſc&amp;lt;eid, 
Pand. 8. 198). Die Negatorienklage dient daher 
zum 'Schuße des Eigenthums in allen Fällen der 
Verletzung debsſelben außer dem Falle der Beſikent- 
ſezung und kommt es hiebei nur auf den Umfang 
und feineswegs auf den Grund der Verleßung an, 
. Dieſelbe Bedeutung hat die actio negat. auch 
nac&amp;lt; Bayr. Landr., wenn au&amp;lt;ß im Allgemeinen zu- 
gegeben werden kann, daß ſie na dem Wortlaut 
des Geſeße8 zunächſt nur gegen Anmaßungen einer 
Servitut oder dergleichen Gerechtigkeit gegeben ſei. 
Auch nach dieſem Rechte nämlich wird ſie konſtan- 
ter Praxis gemäß nach den Grundſäßen des. --- Ldr, 
Thl. I ce. 1 6. 9 -- ſubſidiär anzuwendenden gem. 
R. auch zur Beſeitigung ſolcher Anmaßungen und 
Eingriffe zugelaſſen, welche nicht die Behauptung 
„einer Servitut enthalten (Bl. f. RA. Bd. 30.S. 224; 
Smlg. Bd. 3 S. 347, Bd. 5 S. 711). 
. Daß aber Z. ſich eines flagranten Eingriffs .in 
die Eigenthumsörehte des E. habe zu Schulden kom- 
men laſſen, iſt ni&amp;lt;t zu bezweifeln. Aus welchem 
Grunde aber Z. den an und für ſich rechts- 
widrigen Eingriff vorgenommen hat, iſt für die 
Klage des E. gleichgiltig, wie nicht minder, ob allen- 
fal8 jener ein Servitutrecht beanſpruche oder nicht 
(Smlg. Bd. 3 S. 709, Bd. 5 S, 87, 88; Seuf- 
fert, Arch. Bd. 33 Nr. 203; Windſc&amp;lt;heid, Pand. 
Dd. 1 S. 500; Sintenis, Civ.-R. Bd, 1 S. 539 
r. 2). 
Allerdings müſſe die den Eingriff enthaltende 
Handlung mit Abſicht vorgenommen worden ſein,
        <pb n="57" />
        Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 27 
und. könne dann, wenn jeder Anhaltspunkt für eine 
ſolMe Abſicht fehle, der Eingriff als rein zufällig 
erſcheine, ein Anlaß. zur Stellung der Negatorien- 
flage nicht gefunden werden--Smmlg, Bd.3 S. 154, 
Bd. 7 S. 195, 689; Seuffert, Arc&amp;lt;. Bd. 31 
Nr.: 115, 311, Bd.. 33 Nr. 203 -- allein gegebe- 
nen Falles ſei feſtgeſtellt, daß die den Eingriff ent- 
haltenden Handlungen von Z. nicht nur gewollt 
und beabſichtigt geweſen, ſondern auch daß nach 
Lage der Sache Wiederholungen ſolcher Eingriffe 
zu beforgen ſeien, ſo daß von einer blos vorüber- 
gehenden Störung, die allenfal8 nach Umſtänden 
die. Statthaftigkeit der Negatorienklage ausſchließe, 
keine Rede ſein könne. Sintenis a, a. O. 8. 52 
Note 64, 65 und ob. Alleg. Urth. v. 44. Novem- 
ber HVNr. 5170. | . 
Zur Frage über die Oeffentlichkeit des 
Hypothekenbuc&amp;lt;hes. Am 30. Dezbr. 1869 hatte 
B. dem R. für eine Forderung Hypothek beſtellt, 
und war dieſe am 21. Januar 1870 im Hypothe- 
kenbuch , in welchem bis dahin für da8 verhypothe- 
zirte Anweſen ein Folium noch nicht beſtanden hatte, 
eingetragen worden. Nun hatte aber B. daßsſelbe 
Anweſen ſchon i. I. 1856 an ſeine drei Kinder 
ſchenkungsöweiſe überlaſſen und übergeben, weshalb 
dieſe im Wege der Klage den Nichterſpruch erſtreb- 
ten, R. ſei ſchuldig, die Freiheit jenes Anweſens 
von der für ihn darauf eingetragenen Hypothek an- 
zuerkennen, und deren Löſchung zu bewilligen. Der 
Richter. des I]. Rechtszuges entſpraß auch dieſer 
Klagebitte, indem er annahm, weil zur Zeit des Ab- 
ſchluſſes des Hypothekbeſtellungs-Vertrages für das 
Anweſen ein Hypothekfolium nicht angelegt geweſen, 
alſo bezüglich desſelben Einträge im Hypotheken- 
buche no&amp;lt; nicht beſtanden hätten, habe ſich R. auf 
die Beſtimmungen der 88. 25 und 26 des Hyp.- 
Geſeßes über die Oeffentlichkelt des Hyp. - Buches
        <pb n="58" />
        28 Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 
nicht berufen können, e8 habe vielmehr 8. 4 a. a. O. 
in Anwendung kommen müſſen, .wona&amp;lt; auf“ die 
Sache eine8 Dritten nur mit deſſen Bewilligung 
eine Hypothek erlangt werden -könne, dieſe Voraus? 
ſeßung aber ſei -hier nicht gegeben, und daher. die 
fragliche, wenn -auch in gutem. Glauben erworbene 
Hypothek ungiltig. 2 7 Geil 
Das appellation8gerichtliche: Urtheil wurde ver- 
nichtet aus folgenden Gründen: er 
Bezüglich der Frage, ob R. die ſtreitige Hy- 
pothef habe erwerben können, komme. es nur darauf 
an, ob und welche Einträge zur Zeit der Eintrag- 
ung der Hypothek beſtanden hätten; zu dieſer 
Zeit aber ſei für das Anweſen ein Folium im -Hy- 
poth.-Buche ſchon eröffnet und .B. als. Beſißer ein- 
getragen geweſen. Daß dieſer lektere Eintrag erſt 
an dem Tage erfolgt ſei, an welchem die Hypothek 
für R. eingetragen worden, erſcheine als unerheb- 
lich, weil das Geſeß den Eintritt der. Folgen der 
Oeffentlichkeit des Hyp.-Buches nicht davon abhängig 
mache, daß die betreffenden Einträge ſchon eine be- 
ſtimmte Zeit beſtanden hätten. Der Anſicht des 
Appell.-Gerichts ſtehe nicht nur. der Wortlaut, ſon- 
dern duch der auf Förderung des Realkredits ge- 
richtete Zwe&amp;gt; des Geſekes, ſvwie der Umſtand ent- 
gen, daß in einem Falle der hier gegebenen Art die 
nach Anlegung des Hypoth.-Foliums beſtellte Hypo- 
thef, obwohl erſte Hypothek, weniger vor Anfecht- 
ung geſc&amp;lt;üßt wäre als eine ſpätere. Die Anwend- 
ung der FF. 25 und 26 des HG. auf den vorlie- 
genden Fall könne auch damit nicht bekämpft wer- 
den, daß deren Vorſchriften vermöge ihrer ſingulären 
Natur eine ausdehnende Auslegung und analoge An- 
wendung nicht zuließen, da, abgeſehen von der Frage, 
ob das Darlehen zu 800 |fl., ohne deſſen Beſtehen 
nach 8. 2 des HG. die Hypothek wirkungslos ſein 
würde, nicht erſt am 2. Febr. 4870 gegeben wor?
        <pb n="59" />
        Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 29 
den ſei, an welchem Tage B. dem R. den Empfang 
urfundlich beſcheinigt habe, -die Vorausſekungen, un- 
ter welchen nach jenen 88..25 und 26 die von 
einem Nichteigenthümer beſtellte Hypothek für den 
gutgläubigen Erwerber giltig ſei, für gegeben zu 
erachten ſeien, ſo daß Analogie oder ausdehnende 
Geſeßesauslegung nicht zu Hilfe genommen zu wer- 
den. !brauchten. . 
Der Behauptung, nach 8. 120 ' des HG. trete 
die "Veranlaſſung . zur Eintragung eines Immeobile 
in das -Hypoth. - Buch. erſt. dann ein, wenn irgend 
ein hypothefenrec&amp;lt;htliches Bedürfniß für die Eintrag- 
ung gegeben ſei, den Kindern des B. habe es hie- 
nach :an jeder ſolcher Veranlaſſung gefehlt und ſelbſt 
an der Möglichkeit, ihre Rechte durch einen Eintrag 
im, Hyp.-Buche zu wahren, und dem gemäß könne 
die "Hypothek des R. troß deſſen guten Glaubens 
nicht als rec&amp;lt;htswirkfſam erachtet werden, . ſtehe ents 
gegen, daß nach .S. 22 des HG. die dort bezeich 
neten. Verhältniſſe, nac; Nr. 6 insbeſondere- der 
Name des Eigenthümers der Sache, der Beſißtitel 
und jede ſich daran ergebende Veränderung bei Ver- 
meidung der in den- FSS. 25 und 26 beſtimmten 
Rechtsfolgen in das Hyp.-Buch eingetragen werden 
müßten , womit von ſelbſt des Betheiligten Berech- 
tigung, ſolc&amp;lt;e Eintragung, in8beſondere ſeines Beſiß- 
Titels, zu verlangen, was auch in der Beſtimmung 
des 6. 26 Nr. 1 ſeine Beſtätigung finde, gegeben ſet. 
Uebrigens werde dur) die Beſtimmung des 
FS. 120 des HG, nur jene de8 FS. 96 auf die Frage 
über Anlegung eines Hypoth.-Buchsfoliums ange- 
wendet, und könne daraus nicht gefolgert werden, 
das Verlangen des Eigenthümers eines Immobile, 
e8 wolle ſein Beſiktitel im Hyp. - Buch eingetragen 
werden, damit nicht ein Nichtberechtigter die Sache 
mit Hypotheken belaſte, ſei eine genügende Veran- 
laſſung zur Anlegung eines Hypoth.-Buchsfoliums nicht.
        <pb n="60" />
        30 Neuere oberſtrichterliche- Erkenntniſſe. 
Durch das appellattons8gerichtliche- Urtheil ſeien 
ſomit die 58. 24---26 des HG. verlekßt. Urth. vi 
15. Nov. HVNr. 5181 *). | - 
Obligationeureßt. Einrede der Voraus- 
flagung nach Nürnberger Recht. Nach Nürn- 
berger Reform. Tit. XIX Geſ. I iſt dem 
Bürgen die Rechtswohlthat der Vorausklagung des 
Sauptſchuldners regelmäßig nicht gewährt. Urth,. 
v. 7. Nov. HVNr. 5168. Du € 
* Zur Lehre von den Gewährſchafts: 
und äbilit. Klagen. Wegfall eines' bei .dem 
Kaufe vorhandenen Waſſerzulaufes zu 
einem Brunnen. Als F. vonL. deſſen Anweſen 
erwarb, fand er im Hofraum einen laufenden Brun- 
nen vor, welchem das: Waſſer. aus einem Bache 
durch Deicheln zugeleitet wurde, welche im Erdreich 
einer dem N. gehörigen Wieſe eingelegt waren. . Nun 
trat aber N. gegen F. mit der Negatorienklage auf, 
behauptend, jene Waſſerleitung beſtehe nur precario 
modo, und das gab dem F. Anlaß, für :.den 
-“-- auc&amp;lt;h eingetretenen --- Fall, daß ihm das Recht 
ver Waſſerleitung aberkannt würde, gegen L. auf 
Leiſtung des Intkereſſes Salva liquidatione zu kla? 
gen. Er habe --- meinte er --- mit Fug annehmen 
dürfen, daß das Waſſer bleibend zum Anweſen ge- 
höre, einen Beſtandtheil desöſelben bilde, daß, wenn 
dieſes nicht der Fall geweſen, L. ihn hierüber hätte 
aufflären ſollen, und daß derſelbe, weil er das un- 
terlaſſen, für den Entgang des Waſſer8, welches er, 
F., mit dem Anweſen zu erwerben geglaubt, das 
Intereſſe zu erſeßen habe. Es8 wurde jedoch die 
Klage des F. im 1]. Rechtözuge abgewieſen und 
die de8halb erhobene Nichtigkeit8beſ&amp;lt;werde verwor- 
fen, und zwar Leßteres aus folgenden Gründen: 
») Die in gegenwärtigem Urtheile aufgeſtellten Ne&amp;lt;hts- 
? ausführungen werden wobl aeh wufget äberen Prüf- 
ung bedürfen.
        <pb n="61" />
        Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 31 
: Eigenſchaften und Beſtandtheile einer Sache, 
wovon in der Beſchwerde geſprochen werde, ſeien 
weſentlich von einander verſchieden und unterlägen 
de8halb auch verſchiedener Beurtheilung. Während 
wegen Eviktion, Entziehung von Beſtandtheilen auf 
Grund eines Rec&amp;lt;htsmangel8 mit der Vertragsklage 
auf Erſatz des Intereſſes geklagt werden könne, ſet 
wegen .thatſächlicher Mängel der Kaufſache eine Klage 
auf das Intereſſe nur dann ſtatthaft, wenn die Ab- 
weſenheit der Mängel bedungen geweſen oder deren 
Vorhandenſein argliſtiger Weiſe verſchwiegen wor- 
den ſei. Lekßteres ſei nicht behauptet. Für Mängel 
aber, welche der Verkäufer nicht gekannt, könne nicht 
das Intereſſe, ſondern =-- darauf ſei aber nicht ge- 
klagt =- nur Herabſezung des Kaufpreiſes oder Zurück- 
nahme der Sache mit der ädilitiſchen Klage oder 
auch. --- fr, 13 pr. 1 D. 49, 4 -- mit der Ver- 
tragsflage gefordert. werden, wobei zu bemerken ſei, 
daß. das Nichtvorhandenſein einer Realſervitut, 
welche der Käufer bei dem Erwerb eines. Grundſtü&amp;gt;s 
vorausgeſekht habe, einen ':nach den ädilitiſchen Grund- 
ſäßen vom Verkäufer zu vertretenden Fehler nicht 
bilde. Fr. 90, 169, D. 50, 16; Seuffert, Arch. 
Bd. 16 Nr. 404. . 
Das hier fragliche Recht der Waſſerleitung zu 
dem Anweſen des F. über das GrundſtüF des N, 
bilde aber auch nicht einen Beſtandtheil jenes An- 
weſens, ſondern ein Dienſtbarkeit8re&amp;lt;t. Denn wenn 
auch die in fremdem Grunde gelegten Deicheln mit 
den im Hofraume des F. liegenden und mit der 
Brunnenſäule zuſammenhängen, ſo werde doch die 
durch die erſteren Deicheln vermittelte Real - Servi- 
tut noc&amp;lt; kein Theil des Hofraumes, des -Anweſens 
des F., weshalb dieſer auch nicht geltend machen 
könne, fragliche Dienſtbarkeit bilde einen Gegenſtand, 
von welchem er als ſelbſtverſtändlich habe voraus- 
ſehen. können, daß er mitverkauft ſei. In fr. 47--49
        <pb n="62" />
        32 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe: 
D. 18, 1 ſei nur davon die Rede, daß die Deicheln 
auf den Käufer übergingen, auch 'wenn ſie „außer 
dem Hauſe lägen, 8i aquaeductus debeatur 'prae- 
dio, und daß dieſes auch der Fall ſei, wenn gleich 
das Waſſer, weil es verloren ſei, nicht übergehe, 
weil die Deicheln gleichſam einen Theil. des Hauſes 
bildeten. Daraus alſo ſei zu folgern der' ſelbſtver- 
ſtändliche nothwendige Uebergang der Deicheln mit 
der Waſſerleitung, nicht aber des Waſſerleitungs- 
rechts mit dem Anweſen. Leßteres ſei nur dann 
der Fall, wenn ein ſolche8. Recht beſtehe. - 
Der Mangel einer Realſervitut bei einem dur 
Kauf oder Tauſch erworbenen Grundſtüke könne 
gegen. den Verfäufer oder Tauſchgeber .nur dann mit 
der Vertragsklage geltend gemacht: und. fönne wegen 
Entwährung, Gewährſchaftsleiſtung das.Intereſſe nur 
dann gefordert werden, wenn die RNealſervitut ein 
Gegenſtand des dict! et promissi geweſen ,.: deren 
Vorhandenſein ſpeziel bedungen worden ſei, fr. :75 
D. 21, 2, fr.. 80, D. 50,16, es. habe jedoz F. 
ein ſolges dietum promissum , nicht behauptet. 
Nur über Nechte, welche mit veräußert würden, habe 
der Veräußerer die erforderlichen Aufflärungen zu 
geben, und von einer rechtswidrigen Verheimlichung 
könnte nur dann geſprochen werden, wenn, was je- 
do wieder nicht behauptet ſei, von F. Aufklärung 
gefordert und von L. eine falſche Mittheilung“ ge-- 
macht worden wäre. Urth. vom 8. Nov. HVNr. 
5105 *). 
2) Die Richtigkeit dieſes Urtheils erſcheint uns zweifel: 
haft und wir behalten uns vor, auf dasſelbe zurük- 
zukommen. . .. 
  
* Nedakt.: K, v. Hettich in Nürnberg. Verl.; Palm &amp; Enke. 
', (AboIpd Enke) in Erlangen. DruF vön Junge &amp; Sohn-
        <pb n="63" />
        Samſtag den 31. Januar 1880. 45. Jahrgang. AM. 3. 
| Dr. 3. A. Seuffert's 
Blätter für Rechtsanwendung 
zunächſt in Bayern. 
  
  
Inhalt: De Reviſion in bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten. = Uceberfi&amp;lt;t über 
&amp;lt;tſprechung des bayriſc&amp;lt;en 0 oberſten rogeſſes, Dom 16. bis n Ges 
genſtänden des Civilre&amp;lt;ies und Clvilp! Wehe 
v. 1879 mit zwei Nachträgen vom 11. 
  
Die Reviſion in bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten. 
Wenn vorſtehendes Thema zum Gegenſtande 
einer Erörterung in dieſen Blättern gemacht wird, 
ſo iſt vorau8zuſchiken, daß hiezu hauptſächlich 
Veranlaſſung gaben die Beſtimmungen, welche ſpe- 
ziel für das gegen ein in der Berufungsinſtanz 
von einem bayeriſchen Oberlande8gericht erlaſſenes 
Endurtheil eingelegte Rechtömittel der Reviſion 
gelten. Soll aber, was nebenbei die Abſicht 
gegenwärtigen Exkurſes iſt, wenigſtens im Großen 
und Ganzen ein vollſtändiges Bild von der Lehre 
der Reviſion gegeben werden, ſo läßt es ſich be- 
greiflicher Weiſe nicht vermeiden, auch diejenigen 
Vorſchriften in das Auge zu faſſen, welche im All- 
gemeinen für die „Reviſion“ nach der REPO. vom 
30. Jan. 1877 moßgebend ſind. Das oberſte Landes- 
gericht für Bayern wurde in Folge des durch 8. 8 des 
EG. zum GVG. vom 27. Januar 1877 weſentlich 
auf Antrag und im Intereſſe von Bayern (v. Wil- 
mows8ki und Levy, Civ.-Pr.-Ordn. und Ger,- 
Verf. - Geſ. für das deutſc&amp;lt;e Reiß S. 775) ſank- 
tionirten Vorbehaltes auf Grund de8 Art, 42 u. ff. 
des AG. vom 23. Februar 1879 zum RGVG. 
Neue Folge KXYV. Band.
        <pb n="64" />
        34 Rechtsm. der Reviſion. 
(Geſ.- u. Verordn.-Bl. Nr. 415 S. 273 ff.) errichtet 
und iſt zu bemerken, daß jene „ſpeziellen“ Beſtimm- 
ungen in den Anordnungen des F5. 7 und 8 des 
EG. zur NCPO. gipfeln, welche -- ſo zu ſagen -- 
die Antipoden der „allgemeinen“ Vorſchriften, unter 
Anderem des 5. 515 der REPO., ſind. 
Weiter iſt darauf hinzudeuten, daß die Be- 
ſtimmung des F8. 435 Ziff. 1 des GVG., inhaltlich 
deſſen in bürgerlichen Rechtöſtreitigkeiten das Reich 8- 
gericht zuſtändig iſt für die Verhandlung und Ent- 
ſcheidung über die Rechtsömittel der Reviſion gegen 
die Endurtheile der Oberlandesgerichte, keine (durch- 
greifende) Beſchränkung erlitten hat durch jenen 
Vorbehalt aus S8. 8 Abſ. 1 des EG. zum GVG., 
denn nac Abſ. 2 eod. findet die Vorſchrift des 
Abſ. 4 d. h. die Zuweiſung der diesfallſigen Revi- 
ſionen an ein oberſtes Lande8gericht keine Anwend- 
ung auf die bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten, welche 
zur Zuſtändigkeit des Reichsoberhandelsgerichts ge- 
hören oder durch beſondere Reihsgeſeßhe dem Reichs- 
gerichte zugewieſen werden. 
Zu den hier einſchlägigen Geſehen, bezüglich 
deren für Entſcheidung von bürgerlichen Rechtsſtrei- 
tigfeiten die Zuſtändigkeit des oberſten Landesge- 
richts al8 Reviſionsinſtanz ausgeſchloſſen iſt, zählen 
die Geſetze 
1) vom 12. Juni 1869, die Errichtung eines 
oberſten Gericht8hofes für Handelsöſachen betr. ( Bund. 
Geſ.:Bl. 1869 Nr. 22 S. 2014; Bayer. Geſ. - Bl. 
1870 und 14871 Beil. S. 62), inſonderheit 
SS. 13--15; 
2) vom 1. Juni 1870 über die Abgaben von 
der Flößerei (Bund. - Geſ. - Bl. 14870 Nr. 18 
S. 312; Bayer. Geſ.- Bl. a. a. O. S. 87), in- 
ſonderheit 8. 2 Abſ. 3z 
3) vom 114. Juni 4870, das Urheberrecht an
        <pb n="65" />
        Rechtem. der Reviſion. 35 
Schriftwerken, Abbildungen, muſikaliſchen Kompoſi- 
tionen und dramatiſchen Werken betr. (Bund.-Geſ.- 
Bl. Nr. 19 S. 339 ; Bayer. Geſ.:Bl. eod. S. 1410), 
inſonderheit. 8. 32; 
4) vom 7. Juni 18741, die Verbindlichkeit 
zum Schadenßerſaß für die beim Betriebe von 
Eiſenbahnen, Bergwerken u. ſ. w. herbeigeführten 
Tödtungen und Körperverleßungen betr. (RGBl. 
Nr. 25 S. 207), inſonderheit 8. 40 *)z; 
5) vom 31. März 1873, vie Nehtsverhält- 
niſſe der Reichsbeamten betr. (RGBl. Nr. 40 
-S. 61), inſonderheit 8. 152; 
6) vom 17. Mai 1874, die Strandungs8ord- 
nung betr. (NGBl. Nr. 17 S. 73), inſonder- 
heit 8. 44; 
7) vom 30. November 1874 über den Marken- 
[hub (eod. Nr. 28 S. 143), inſonderheit 
. 19; 
8) Geſez vom 14. März 1875 (RGBl. 
Nr. 15 S. 177), inſonderheit 8. 50 (Banfkgeſeß), 
9) vom 9. Januar 1876, das Urheberrecht 
an Werken der bildenden Künſte betr. (RGBl. 
Nr. 2 S, 4), inſonderheit 8. 16z 
10) vom 10. Januar 1876, den Schuß der 
Photographien gegen unbefugte Nachbildung betr. 
(eod. S. 8), inſonderheit 5. 9, 
141) vom 11. Januar 1876, das Urheberrecht 
an Muſtern und Modellen betr. (eod. S. 11), in- 
ſonderheit 8. 14, und 
*) Das Geſetz vom 44. Juni 4874, betr. die Beſtell- 
ung des Bundes: Oberhandelsgerichts zum oberſten 
Gerichtshof für Elſaß - Lothringen (RGBl. Nr. 34 
. 3145) konnte fügli&amp;lt; oben im Kontexte wegge- 
taſſen werden, 
*
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        36 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
12) Geſeh vom 25. Mai 1877 (RGBl. 
Nr. 23 S. 501) über die Patente, inſonderheit 8. 37. 
Vergl. Stru&amp;mann und Koch, die Civil- 
prozeßordnung für das deutſche Reich 
S. 910 Note 4. 
(Fortſehung folgt.) 
Ueberſicht - 
über die Rechtſprechung des bayeriſchen oberſten 
Landesgerichtes in Gegenſtänden des Civilrechtes 
und Civilprozeſſes 
vom 16. bis 30. Uovember 1879 
mit zwei Nachträgen vom 41. und 45. November. 
Sachenreht. Longa manu traditio; 
constitut. posSessor. Zur traditio longa 
manu wird gefordert, daß dem Käufer das Kaufs- 
objeft wenigſtens von der Ferne vorgezeigt wird, 
damit es derſelbe in jedem AugenbliE ergreifen kann 
und ihm hiedurH; mögli) wird, ſeine Herrſchaft 
Über das Kaufsobjekt geltend zu machen. Xx. 18 
S. 2 D, 41, 2; fr. 79 D. 46, 3; Glü&amp;gt;, Com. 
Bd. 8 S. 98, 99; Bl. f. RA. Bd. 37 S. 253; 
Seuffert, Pand. 8. 108 Note 7. Eine „ſolche 
Tradition kann aber dann nicht angenommen wer- 
den, wenn die Kaufsgegenſtände, als ſie zum Beſiß 
überwieſen wurden, gar nicht ſichtbar waren. 
Eine Rechtsregel, daß zum c«constitutum 
0SSesSOrium eine ausdrüdliche Erklärung des Be- 
ibers, den Beſig im Namen eine8 Andern auszu? 
üben, erforderlich ſei, beſteht nicht, es genügt, wenn 
eine ſolche Abſicht des Beſißber8 aus den Umſtänden 
erhellt. Urth. v. 47. Nov. HVNr. 5469.
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        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 37 
Beſik zuſammengeſeßter Sachenz deren 
Zerlegung zum Zwee der Reparatur be- 
gründet feinen Beſiß der einzelnen 
Theile. Ueber den Beſiß zuſammengeſeßkter 
Sachen hat ſich das oberſte Landesgericht alſo aus- 
geſprochen: 
Wer den Beſiß eines Ganzen erwirbt, beſikßt 
nur das Ganze, nicht jeden Theil für ſich. 
Der Theil, welcher in dem Ganzen und durch das- 
ſelbe beſeſſen wird, wird alſo nicht als eine beſon- 
dere Sache beſeſſen. Wer daher eine zuſammen- 
geſeßte Sache in Beſiß nimmt, hat nicht auch den 
Beſiß der Theile als einzelner Sachen für ſich 
erworben. (Savigny, R. d. Beſ. 5. Aufl. 
S. 261, .) 
Nac&amp;lt; Zerlegung des Ganzen von Seite des 
Beſißers beginnt ein Beſiß für die einzelnen Theile, 
indem dieſe biüöhex nicht beſeſſen wurden, und er- 
ſtre&amp;gt;t ſich dann die Apprehenſion des Ganzen auf 
die Theile, ſo daß der Beſiß der abgetrennten Theile 
ohne neue Handlung des Beſißers erworben wird, 
S. 263 a: a. O. 
Die Reparatur eines Sanzen (einer zuſammen- 
'geſezten Sache) durc&amp;lt;h den einſchlägigen Handwerker 
iſt einer bloßen Zerlegung durch den Beſißer 
nicht gleichzuſtellen, da die Reparatur ja gerade zu 
dem Zwee vorgenommen wird, ſchadhafte Theile 
zu beſeitigen und durch Einſezung neuer Theile das 
Ganze wieder brauchbar zu machen. Dieſes Ganze 
kehrt in den Beſih des bisherigen Beſikßers zurüc, 
und beginnt für dieſen feineswegs ein Beſiß der 
von der Reparatur als unbrauchbar und werthlos 
beſeitigten Theile, woran er weder ein Vermögens- 
no&amp;lt; ein gechtliches Intereſſe hat. Urth. v. 21. Nov. 
HVNr. 
Getae|bevorräthe al8 Zubehörung des 
Hypothekenobjekts. Vorausſeßung einer
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        38 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
desfallſigen Pertinenzerklärung. Nachdem 
dem M. auf Betrieb des S. 15 Schober Winterkorn 
waren 'abgepfändet worden, trat D. gegen Beide mit 
ver Widerſpruchsklage auf, weil er Hypoth.-Gläubiger 
ves M. war, und vor Eintragung der Hypothek des 
D. auf dem Hypoth.-Folium des M. war eingetra- 
gen worden, daß das lebende und todte Inventar, 
die Baumannsfahrniſſe und die Futter- und Ernte- 
Vorräthe des Anweſens des M. als Pertinenzen 
erflärt ſeien, und beantragte zu erfennen, daß Ver- 
flagte das beſſere Recht des Klägers auf jene 15 
Schober anzuerkennen hätten u. ſ. w. Der ange- 
gangene Richter entſprac) auch dieſer Bitte, auf er- 
hobene Beſchwerde wurde jedoch das bezirks8gericht- 
liche Urtheil aus folgenden Gründen vernichtet: 
-Al8 Zugehörung iſt jede Sache zu betrachten, 
welche zum dauernden Dienſt einer andern Sache 
und zu deren Gebrauc&amp;lt;sßerhöhung beſtimmt und 
wirklich verwendet iſt, ohne Beſtandtheil der- 
ſelben zu ſein, und das bayr. Hyp.-Geſeß kennt zwei 
Claſſen von Zubehörungen, geſeßliche und gewillfürte. 
Hyp.-G. FS. 22, 34; Gönner, Com. Bd.[1 S. 357, 
358; Lehner, Hyp.-N. 8. 23; Roth, bayr. Civ.-R. 
S. 23; Roth, bayr. Civ.:R. II S8. 115 S.21--26z; 
Regelsberger, Hyp.-R. S. 203 u. f, Anm. z. 
bayr. Ldr. Thl. Il ce. 2 FS. 14; Puchta, Pand. 
9. Aufl. S. 61 u, Vorl. S. 84. 
Hier handelt es ſich nun um eine gewillkfürte 
Pertinenz und fragt es ſich, ob die als Pertinenz 
erklärten Erntevorräthe in einer weſentlichen Ver- 
bindung mit der Hauptſache, dem Anweſen des M., 
ſtehen und als zu deſſen Dienſt dauernd beſtimmt 
und wirklich verwendet zu erachten ſind. 
Nach röm. R. gehören Futter- oder Getreide- 
vorräthe, ſelbſt das zur Speiſung der Landbebauer 
(cultorum) oder das zur Außſaat beſtimmte und 
zurügelegte Getreide nicht zu den Pertinenzen
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        .Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 39 
eines Landgutes, ſondern zum Beilaß (instrumen- 
tum), worunter ein Inbegriff länger dauernder Sa- 
&amp;lt;en, ohne welche der Gutsbeſik nicht würde aus- 
geübt werden können, verſtanden wird. Fr. 12 
33, 7. -Nach bayr. Ldr. dagegen kann es kei- 
nem Zweifel unterliegen, daß das instrumentum 
fundi, negotii vel artis durch Privatwillen zum 
Pertinenz des Landgutes oder realen oder radizirten 
Gewerbes erflärt werden könne, indem es genügt, 
daß die als Pertinenz beſtimmten und verwendeten 
beweglichen Sachen in weſentlicher Verbindung 
mit der Hauptſache ſtehen d. h. ihrer natürlichen 
Beſchaffenheit nach der Bewirthſchaftung des Gutes 
oder dem Betriebe des Gewerbes zum ausſchließe- 
lichen und beſtändigen Gebrauche dienen und, wenn 
auch nicht in derſelben Spezies, doch mittels Nach- 
ſchaffung oder Zurücklegung bei dem Hauptgute zu 
verbleiben haben. (Dr. Jungermann, Hdb. d. bayr. 
Hyp.:R. S. 256 Ziff. 8; Bl. f. RA. Bd. 36 S. 336, 
Erg.-Bd. 11 S. 347 u. f.) Eine Getreideernte oder 
Getreidevorräthe können alſo allerdings der Bewirth- 
ſchaftung eines Oekonomiegutes dienſam gemacht 
werden, allein es kann dieſes do nicht ſofort durch 
einen ganz allgemeinen Aus8drut geſchehen, wie 
dieſes bei der lebenden und todten Baumannksfahrniß 
und der Gewerbseinrichtung eines Brauerei-, Tafern- 
wirthſchaft8 - und Oekonomie-Anweſens zuläſſig iſt. 
E8 muß vielmehr die Pertinenz - Beſtimmung des 
Diſponenten dahin gehen, daß von der Getreideernte 
eigens ausgeſchiedene Quantitäten zur Speifung 
oder Aus8ſaat und dergleichen der Bewirthſchaftung 
ves Oekonomie- Gutes wegen zurückgelegt werden 
und dieſem dienen ſollen, weil ſich erſt hieraus die 
'Deſtination des Getreides zum ausſchließlichen und 
ſtändigen Gebrauche des Gutes kund gibt und mit 
der Zurülegung des Getreides zur Speiſung oder
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        40 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
Außſaat die Pertinenz-Beſtimmung realiſirt, ad effec- 
tum gefommen iſt. 
Das hat das Bez.-Gericht mißkannt, indem es 
die Annahme der Pertinenzqualität ſchon darum 
für gerechtfertigt erflärte, weil die fraglichen Vor- 
räthe aus des M. Anweſen gewonnen ſeien und der 
aus ihnen erzielte Erlö8, woraus Anſchaffungen und 
Koſten beſtritten werden könnten, den Fortbeſtand 
des Anweſens ermögliche und ſichere: dieſe Auffaſſ- 
ung verſtößt offenbar gegen Intention und Wort- 
laut des F. 34 d. Hyp.-Geſ. und 6. 14 6. 2 Thl.U 
de8 bayr. Ldr. , da ja nicht der Erlö8 aus der 
Ernte, überhaupt aus beweglichen Sachen, ſondern 
dieſe ſelbſt als ſol&amp;lt;;e der Hauptſache dienen, ihr 
zum ausſchließlichen und beſtändigen Gebrauche ge- 
widmet und einverleibt ſein müſſen, wenn ſie die 
Eigenſc&amp;lt;aft einer Zubehör erlangen ſollen, Urth. v. 
29. Nov. HVNr. 5226. 
Handels8vlehßh als erklärte Zubehör ei- 
nes Hypothekenobjektes. Die Frage, ob „Han- 
del8vieh“ nach den Voraubſekungen des FC. 34 
d. Hyp.- Geſ. und na; Gönner'8 Comm. Bd. 1 
S. 357 Ziff. 4 als Pertinenz eines Anweſens er- 
flärt werden könne, wurde bejaht bei der Feſtſtell- 
ung, daß die Abſicht beſtanden, e8 ſolle das Vieh, 
welches angeſchafft wird, um es bei ſich ergebender 
günſtiger Gelegenheit wieder zu veräußern, die Be- 
ſtimmung haben, während der Zeit, in welcher es 
auf dem Anweſen verbleibt, zu einer entſprechenden 
Bewirthſchaftung des leßteren verwendet zu werden, 
und daß das Vieh hiena&amp;lt; während dieſer Zeit dazu 
diente, den zur Cultur der Wieſen - erforderlichen 
Dünger zu erzeugen und das auf denſelben gewonnene 
Heu durch deſſen Verwendung zur Ernährung des 
Viehes auf“ möglichſt vortheilhafte Weiſe zu verwer- 
then. Urth. v. 25. Nov. HVNr. 5164. 
Wirkung der Vormerkung einer Hyp0*
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        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 41 
thek. Ueber die Frage, ob der Umſtand, daß eine 
Hypothek im Hyp.-Buche nicht eingetragen ſon- 
dern blos vorgemerkt wurde, der Zuläſſigkeit der 
dinglichen Klage gemäß SF. 31 und M 6. „Syp.- 
Geſ. eutgegenſtehe, Gemertle das Obrſt. L 
Neben der Beſtimmung des 8. 30. 'Abſ. 2 
a. a. O., wonach die Vormerkung die rechtlichen 
Wirkungen einer Hypothek nicht habe, ſondern blos zur 
Wahrung des Rechts auf Erwerbung der Hypothek 
an der Stelle diene, wo die Forderung vorgemerkt 
ſei, fomme in Betracht, daß, wenn die betreffenden 
Anſtände oder Mängel gehoben ſeien, nach Abſ. 3 
a. a. O. die Hypothek ſo anzuſehen ſei, als ob ſie 
ſchon am Tage ihrer Vormerkung ganz rechtsbeſtän- 
dig und förmlich eingetragen worden wäre, womit 
auch SS. 55 und 74 des Hyp.-Geſ. harmoniren. Ent- 
ſcheidend ſei alſo die weitere Frage, ob das Recht 
auf die Hypothek außer Zweifel geſeßt ſei, und de- 
ren wirklicher Eintragung ein rechtliches Hinderniß 
nicht mehr im Wege ſtehe oder nie im Wege ge- 
ſtanden ſei, und wenn dieſe Frage zu bejahen, dann 
ſei jene erſtere Frage mit Nein zu beantworten. 
Vgl. Smlg. Bd. 3 S. 29 und Bl. f. RA. Bd. 38 
S. 45. Urth. v. 27. Nov. HVNr. 5152. 
Ueber die Recht8auſprüche des8jenigen, 
dem eine Hypothekforderung verpfändet 
iſt. Anſtellung der Hypothekklage durch 
denſelben. Die Frage, ob derjenige, dem eine 
Hypothekforderung verpfändet iſt, behufs Realiſirung 
ſeiner durch die Verpfändung geſicberten Anſprüche 
befugt ſei, die Nechte des Hypothekgläubigers gegen 
den Hypothekſchuldner geltend zu machen, wurde vom 
Obſt. LG. aus folgenden Gründen bejaht: 
Nach den Beſtimmungen des ſubſidiär anzuwen- 
denden gem. R. ſteht dem Pfandgläubiger in Anſehung 
der ihm verpfändeten Forderung im Falle der Zahl- 
ungöſaumſal des Pfandſchuldners8 eine actio utilis
        <pb n="72" />
        42 Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 
gegen den Schuldner des leßteren zu d. h. es iſt 
dem Pfandgläubiger die Forderungsflage des Ver- 
pfänder8 gegen des leßteren Schuldner eingeräumt. 
Fr. 13 S. 2, fr. 20, D. 20, 1, fr. 18, D. 13, 7, 
e.70C14,3,0140C8,1,.«c 10C.8, 24; 
GlüF, Com. Bd. 14 S. 23; Seuffert, Pand. 
S. 195 Nr. 3 Note 5 und 6. 207; Windſc&amp;lt;eid, 
Pand. Bd. 1 5. 239 Note 16; Dernburg, Pfdr. 
S. 465; Pfeifer, prakt. Ausf. Bd. 1 S. 6, 
Bd. 7 S. 14; Bl. f. RA. Bd. 10 S. 37, Bd. 32 
S. 1 u. 97, Bd. 34 S. 266. Nun kann nach 
S. 53 Abſ. 2 des bayr. Hyp.:Geſ. auch eine durch 
Hypothek verſicherte Forderung durch Eintragung 
des Verpfändungs8aktes im Hypoth.-Buche verpfändet 
werden, und iſt in einem ſolchen Falle der Zwe&amp;gt; 
der Verpfändung der, daß der Gläubiger des Hy- 
poth. - Gläubigers bei Zahlungsſaumſal des leßteren 
aus dem Hypoth. - Objekte befrledigt werde. Bier 
involvirt die Verpfändung ein Hypothekrec&amp;lt;ht, wie es 
vem Pfandgeber zur Seite ſteht und hat der Pfand- 
gläubiger, wenn ſein Pfandrecht wirkſam wird, als 
Gläubiger des Hypoth. - Gläubigers die Hypotheken- 
flage gegen den Beſißer des Hypoth. - Objektes, 
ohne daß durch die Beſtimmung des Abſ. 3 a. a, O., 
womit blos bezüglich der Aus8zahlung von Seite des 
Hypoth. - Schulduer8 eine Beſchränkung ſtatuirt iſt, 
vem Pfandgläubiger jene Klage benommen wird. 
S. 47, Bd. 32 S. 4, Bd. 36 
S. 197 u. f. Urth. v. 41. Nov. HVNr. 5083. 
Obligationenreßt. Haftung des8 einen 
Contrahenten für durch mittelbares Ver- 
ſ&amp;lt;ulden (durch gemiſchten Zufall) dem 
Mitkontrahenten zugegangenen Schaden. 
Ueber Retentions-Rec&amp;lt;ht. Allg. Preuß. 
„Landr. E8 hatte H. ſein Anweſen in W. gegen 
ein dem S. gehöriges Anweſen in P. vertauſcht
        <pb n="73" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 43 
und war die Beſiktitelöberichtigung beiderſeits aus- 
geſeßt geblieben. Als nun ſpäter S. gegen H. auf 
Vertragserfüllung klagte, nämlich Beſiktitel8berichtig- 
ung verlangend, entgegnete H., es ſei S. ſelbſt nicht 
mehr in der Lage, ſeiner Seits den Vertrag zu 
erfüllen, nämlich bezüglich des Anweſens in P. den 
Beſißtitel auf H. berichtigen zu laſſen, weil dieſes 
Anweſen auf Andringen einer Hypoth. - Gläubigerin 
ſubhaſtirt und einem Dritten zugeſchlagen worden 
ſei. Daraufhin wurde auch die Klage, ſoweit ſie 
'auf Vertragserfüllung gerichtet war, abgewieſen, da- 
gegen in ihrer weiteren Richtung auf Anerkennung 
"der Verpflichtung des H., den durch Verzögerung 
der Vertragserfüllung dem S. erwachſenen Schaden 
zu erſeßen , al8 begründet erkannt, indem erachtet 
wurde, e8 ſei dem H. al8 Verſchulden anzurechnen, 
daß e8 dem S. durch die gedachte Subhaſtation 
unmöglich gema&amp;lt;t wurde, bezüglich des Anweſens 
in P. den Beſiktitel auf H. berichtigen zu laſſen. 
Das Obrſt. LG., welches ſich in Folge der 
von H. wegen Verleßung des 8. 361 Tit. 5 Thl.1 
des allg. preuß. Ldr. erhobenen Nichtigkeit8beſchwerde 
mit der Sache zu befaſſen hatte, ſprach ſich über 
die fragli&amp;lt;e Entſc&amp;lt;ädigungs-Pflicht alſo aus: 
Dieſelbe ſei keineswegs ſc&amp;lt;lechthin davon ab- 
hängig , daß gerade H. allein und unmittelbar 
das beſchädigende Ereigniß hervorgerufen habe, daß 
vorliegenden Falles der Betrieb der Zwangsverſtei- 
gerung des Anweſens in P. von H. ſelbſt ausge- 
gangen wäre und nicht von einem Dritten. Schon 
nach allgemeinen Geſichtöpunkten liege ein urſäch? 
liher Zuſammenhang zwiſchen einer Thatſache und 
einem Erfolge auch dann vor, wenn die erſtere den 
leßteren nicht ausſ&amp;lt;ließlich verurſacht, ſondern 
blos zur Herbeiführung des Erfolges mitgewirkt 
habe. Mommſen, Beitr. z. Oblig.:R., Lehre v. 
Intereſſe, Abth. 11 S, 142--4144, Insbeſondere
        <pb n="74" />
        44 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
ſehe auch das allg. preuß. Ldr. , indem es bei der 
Entſchädigungspfliht einen unmittelbaren und einen 
mittelbaren Schaden berücſichtige, als einen mit- 
telbaren Schaden jenen Nachtheil an, welcher 
zwar aus der Handlung oder Unterlaſſung, jedoch 
nur in Verbindung derſelben mit einem andern von 
ihr verſchiedenen Ereigniſſe entſtehe. Thl. 1 Tit. 6 
SS. 2 und 3. Ferner unterliege e8 keinem Zweifel, 
daß bei einer dur&amp;lt;; Vertrag begründeten Obliga- 
tion für die Entſchädigung8pfliht im Allgemeinen 
nicht gerade eine zu dem beſchädigenden Vorgange 
mitwirfende poſitive Handlung erfordert werde, 
ſondern daß als Miturſache desſelben auch eine Un- 
terlaſſung, nämlich eine verſchuldete Nichterfüll- 
ung oder Verzögerung der Erfüllung einer Vertrags- 
Verbindlichkeit genüge. 8. 9 Tit. 6 vgl. mit 8. 39 
Tit. 3 88. 285--288 Tit. 5 Thl. 1 a. a. O. 
Der Begriff des mittelbaren Schadens ſtehe 
im Einklange mit dem in F. 143 Thl. 1] a. a, O. 
ausgeſprochenen allgemeinen Grundſaße, daß die 
blo8 zufälligen Folgen einer in den Geſeßen 
gemißbilligten Handlung von dem Handelnden 
inſoferne vertreten werden müßten, al8 der Zufall 
nur durc&amp;lt; dieſe Handlung ſchädlich gewor- 
den ſei (ſ. g. gemiſchter Zufall zum Unterſchiede 
von dem reinen Zufalle). - 
Wenn man daher auc die durc&amp;lt;h einen Dritten 
veranlaßte Zwangsverſteigerung des Anweſens in 
P. in vorliegender Sac&amp;lt;e an und für ſich als einen 
Zufall gelten laſſe, ſo habe doc&amp;lt; dieſer für den S. 
die Wirkung, daß er den Beſißtitel hinſichtlich jenes 
Anweſen8 nicht mehr habe auf den H. berichtigen 
können, nach den feſtgeſtellten Thatſachen nur des? 
halb gehabt, weil H. die Erfüllung ihm obgelegener 
Verbindlichkeiten pflichtwidrig unterlaſſen habe. Da? 
gegen aber könne dem unter Bezugnahme auf das 
Marginale zu den 658. 349 u. f. Tit- 5 a. a. O
        <pb n="75" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 45 
aufgeſtellten Geſichtöpunfte, e8 ſei der unter den 
Parteien abgeſchloſſene Tauſchvertrag in Folge der 
auf Seite des S. obwaltenden Unmöglichkeit, ihn zu 
erfüllen, aufgehoben, eine Bedeutung nicht einge- 
räumt werden; denn ein geſchloſſener Vertrag werde 
wohl in dem durc&amp;lt; 58. 364 a. a. O. vorgeſehenen 
Falle, da die Unmöglichkeit der Erfüllung durch rei- 
nen Zufall entſtehe, für aufgehoben erachtet, nicht 
aber im Falle des 8. 361 a. a. O., da dem Ver- 
ſprechenden die Erfüllung des Verſprechens durch 
den Mitkontrahenten unmöglich gemacht worden 
ſei, welcher hiebei auch den gemiſchten oder ver- 
ſchuldeten Zufall zu vertreten habe. Förſter, 
Theor. und Prax. d. preuß. Priv.:R. Bd. 1 S. 756 
lit, € (3. Aufl). . 
. In derſelben Sache wurde hinſichtlich des Re- 
tentionörechtes bemerkt: 
Nac&amp;lt; den LF. 536---542 Tit. 20 a. a. O. 
könne wohl der Inhaber einer fremden Sache, 
oder einer Kapital8ſumme, welche zurüE&amp;zuge- 
ben ſeien, den Gewahrſam an ſolchen ſo lange fort- 
ſehen, bis er wegen ſeiner Gegenforderung befriedigt 
ſei, welhe in Anſehung der Sache ſelbſt oder aus 
dem Geſchäfte entſtanden, vermöge deſſen dieſelbe in 
die Hände des Beſißers gefommenz allein dieſe 
Vorſchriften ließen ſi&amp;lt; nicht dahin au8dehnen, daß 
Jemand die Unterlaſſung einer Handlung, 
zu welcher er verpflichtet ſei, als Sicherungsmittel 
für Geltendmachung einer Gegenforderung in Ane 
wendung bringen dürfe. Förſter a. a. O. 
S. 796-802. Urth. v. 17. Nov. HVNr. 5149. 
Sc&amp;lt;uldanerfennung als Verpflicht- 
ung8-Grund. Ueber vertrag8mäßige Anerkennt- 
niſſe ſprechen ſich der Text des bayr. Ldr. nebſt den 
Anm. hiezu allerding8 nicht weiter aus als dahin, 
daß mit einer Anerkennung der eigenen Schuld die 
ausdrüliche Erflärung verbunden ſein könne, die
        <pb n="76" />
        46 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
alte Obligation ſolle aufgehoben ſein, und daß in 
dieſem Falle die Anerkennung als Novation zu be- 
urtheilen ſel; Anm. lit.. € zu Thl. IV ec. 10 FS. 2 
und Nr. 1 5. 4 ec. 15 Thl. IV, allein es iſt auch 
die Annahme der Anerkennung als eines ſelbſtſtän- 
digen, neben der urſprünglichen Obligation beſtehen- 
'den Verpflichtung8grundes nicht ausdrülich aus8ge- 
ſchloſſen, und iſt daher das gem, R. ſubſidiär anzu- 
wenden, wenn es ſich konkreten Falles fragt, ob die 
Anerkennung einer eigenen Schuld al8 ein ſolcher 
Verpflichtung8grund gelten könne. Nac&amp;lt; dieſem 
Rechte aber iſt eine Anerkennung, welche in ſol&amp;lt;er 
Weiſe und unter ſolchen Umſtänden erklärt worden 
iſt, daß auf Seite des Erklärenden der aus dem 
urſprüngliczjen Beſtande der Verbindlichkeit ſeine 
Vorausſezung entnehmende Wille, ſich zu verpflich- 
ten, ſowie die Acceptation deſſen , welcher aus der 
Anerkennungserklärung Rechte erwerben will, ſich 
erfennen laſſen, als eine vertrag8mäßige und damit 
als ein ſelbſtändiger Verpflichtung8grund zu erachten. 
Fr. 18 S. 3 D. 13, 5; Otto Bähr, Aner- 
kennung 2c. S. 164; Seuffert, Com. z. GO. v. 
1753 Bd. 3 S. 222. Urth. v. 18. Nov. HVNr. 
5162. ' | 
Bewilligung der Ueberbauung einer 
eigenen Grundfläche als Grundlage einer 
perſönlichen Verpflichtung. Es war feſtge- 
ſtellt: Mit Einwilligung der Wittwe E. und deren 
Kinder habe H. eine den Erſteren gehörige Grund- 
fläche überbaut gegen Uebernahme der Verpflichtung, 
in dem aufzuführenden Bau der E. und deren Kin? 
vern eine Holzlege zur freien und unentgeltlichen 
Benüßung einzuräumen, und ſei hiebei nicht beab- 
ſi&amp;lt;tigt worden, das Eigenthum an jener Grund- 
fläche auf den H. zu übertragen oder ihm ein ding? 
liches Recht irgend welcher Art an der Grundfläche 
einzuräumen, ſondern e8 hätten die E. und deren
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        Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 47 
Kinder blos für ihre Perſon dem H. gegenüber zur 
Duldung des von dieſem auf der gedachten Grund- 
fläche aufgeführten Baues ſich verbindlich gemacht. 
Als in einem ſpäter zwiſchen den Kontrahenten 
entſtandenen Rechtsüſtreite e8 ſich um Anwendung 
der Beſtimmungen des bayr, Ldr. Thl. Ul 6.7 8.2 
Nr. 6 und &amp;F. 3 Nr. 2 und 3 und des Art. 14 
des Not.-Geſ. fragte, bemerkte das Obrſt. Ldg.: 
In der Annahme, es hätten E. und deren 
Kinder durch das fragliche Uebereinkommen perſön- 
lich für ſo lange ſich gebunden erflärt, als ihnen 
das Eigenthum an fraglicher Grundfläche zuſtehe, 
liege nichts mit dem Weſen eines obligatoriſchen 
Verhältniſſes oder mit der Natur des Eigenthums 
Unvereinbares , e8 ſei eine Beſchränfung der Aus- 
übung des Eigenthums, wie ſie hier ausſchließlich 
in Frage ſtehe, auch mit der Wirkung einer blos 
perſönlichen und auf eine gewiſſe Zeitdauer beſchränkten 
Verpflichtung rechtlich an ſich wohl möglich, -- Sa- 
vigny, Obl.-R. Bd. 1 S. 296; Windſ&amp;lt;eid, 
Pand. 4. Aufl. Bd. 1 S. 169. Nr. 1; Seuffert, 
Arc&amp;lt;&amp;lt;. Bd. 9 Nr. 10, Bd. 25 Nr.207 -- und es 
könne ſich in einem gegebenen Falle nur darum 
fragen , ob der Wille der Kontrahenten wirklich nur 
auf Begründung eines Rechtsverhältniſſes dieſer Art 
gerichtet geweſen ſei, und werde dieſe Frage bejaht, 
ſo könnten die oben angeführten Geſeße8beſtimmungen 
Anwendung nicht finden. Urth. v. 29. November 
HVNTr. 5199. 
Verkauf einer fremden Sache. Die 
Nr. 3 F. 16 ce. 1 Thl. 1V des bayr. Landr., wo- 
nach eine Convention nicht Statt hat in fremden 
Sachen, doch hierinfal8 der Verſprecher unpar- 
teiiſchem Anſchlage nam das Intereſſe präſtiren 
muß, iſt nicht dahin zu verſtehen, daß im Falle des 
Verkaufs nur das Intereſſe gefordert und geleiſtet 
werden könne und müſſe, nac&amp;lt; Anm. 5 z. a. O,,
        <pb n="78" />
        48 . Literatur-Notiz. 
ferner nach Ldr. Thl. IV ce. 3 6.40 Nr. 1 und 4, 
Nr. 4 5. 2 c. 4 Thl. IV und Anm. hiezu lit. 3, 
dann Nr. 46.96. 3 mit Nr. 285. 10 a. a. O., 
hat vielmehr der Verkäufer die Verpflichtung zur 
Vebergabe der verkauften Sache frei von allem 
fremden Beſiße, ſofern dieſes dem Verkäufer nicht 
nach Lage der Sache wegen entgegenſtehender Rechte 
Dritter ſubjektiv unmöglich iſt, was jedoch nicht 
ſchon dann angenommen werden darf, wenn ein Drit- 
ter die fragliche Sache blos thatſächlich inne hat, 
Urth, v. 45. Nov, HVNr. 5177. .“ 
Literatur-Notiz. 
In der . H. Be&amp;gt;*'ſchen Buchhandlung in 
Nördlingen iſt erſchienen: Sammlung der ſtraf- 
rechtlichen Spezialgeſeße d es deutſchen Reichs, 
Teztaus8gabe mit kurzen Anmerkungen von Dr. Ju- 
liu8s Staudinger, E8 ſchließt ſic&amp;lt; dieſes Werk 
der Textau8gabe des Neichsſtrafgeſeßbuchs desſelben 
Autors als eine ſehr willkommene Ergänzung an 
und hat das handſame Format derſelben. Außer 
Anhang und Nachtrag ſind die ſtrafrechtlichen Be- 
ſtimmungen von 34 ſolcher Spezialgeſehen aufge- 
nommen und ſind denſelben vielfaeze, zum Theil 
ziemlich umfangreiche Anmerkungen beigefügt. Der 
Sebrauch des Werkes wird durch ein beigegebenes 
Regiſter ſehr erleichtert. 
Wir haben kaum nöthig, auf die praktiſche Be- 
deutung dieſes Werkes aufmerkſam zu machen und 
fügen nur bel, daß deſſen Preis lediglich 2 Mark 
beträgt. | 
  
  
Redakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm &amp; Enke 
(Adolph Eule) in Erlangen. DrusE von Junge &amp; Sohn-
        <pb n="79" />
        Samſtag den 14. Jebruar 1880. 4b. Jahrgang. Ab 4. 
Dr. 3. A. Seuffert's 
Blätter für Rechtsanwendung. 
zunächſt in Bayern. 
  
  
Inhalt: No&amp;lt;mals der Art. 189 der Subh.:D. =- Ueberſicht über die Rec&amp;lt;ht»- 
. rehung des bayriſchen oberſten Landetgerichies in Gegenſtänden 
des Civilre&amp;lt;htes und Civilprozeſſes. Vom 1. bis 16. Dezbr. 1879. 
  
Nochmals der Art. 189 der Subhaſtationsordnung. 
Bereits anderen Orts8 (Ztſc&amp;lt;h. des bayr. An- 
walts-Vereins Bd. XIN S. 342 ff.) habe ich ge- 
zeigt, daß die Uebergangs8beſtimmungen, welche un- 
ſere Landes8geſeßhe zur Einführung und Ausführung 
der Reichsgeſeße getroffen haben, obwohl ſie in ihrer 
Einfachheit und Glätte geeignet ſcheinen, alle Con- 
troverſen im Vorneherein abzuſchneiden, der .vielge- 
ſtaltigen Prazi8 gegenüber doch nicht die Probe volle 
tändig beſtehen können, nicht alle Bedürfniſſe der- 
elben , nicht jede in derſelben auftauchende Frage 
berücFſichtigt haben und berüFſichtigen konnten. Wenn 
aber aus den Ausführungen in dieſen Blättern 
Bd. 45 Nr. 2 die Begründung dieſes Vorwurfs, 
wenn man es einen ſolchen nennen will, entnommen 
werden wollte, ſo wäre dies irrig, denn gerade über 
die dort angeregte Frage ſcheint ſich mir das Geſeß 
hinlänglich deutlich geäußert zu haben. 
Fragliche Beſprechung kommt zum Schluſſe, 
daß die nach dem 14. Oktober 1879 erfol- 
genden weiteren Beſchlagnahmen einer ſchon 
vor dieſem Datum nach den Formen der 
bisherigen bayr, Prozeßordnung ſaiſirten 
Realität na&amp;lt; den Beſtimmungen der 
Neue Folge XXV. Band.
        <pb n="80" />
        50 Art. 489 der SO. 
Subhaſtation8ordnung zu behandeln und 
anzuordnen ſeien. 
Dieſer Schluß kann aber nicht als richtig zu- 
gegeben werden. 
Der Art. 189 der Subh.-O. will die Zwangs- 
vollſtrefung in Immobilien nach den Normen des 
Prozeßgeſeßes von 1869 erledigt wiſſen, ſobald ein- 
mal nac: den Normen dieſes Geſeßes eine Beſchlag- 
nahme erfolgt iſt. Die Beſtimmung legt alſo das 
Gewicht allein auf leßtere8 Prozeßvorkommniß, ver- 
langt nicht, daß ſchon eine weitere Handlung zur 
Einleitung des Verſteigerungs8verfahrens, etwa nach 
Art, 1052 d. b. PrO., bethätigt ſein müſſe, um die 
weitere Anwendung der bis8herigen Prozeßordnung 
zu begründen. . 
Mit anderen Worten, der Art, 189 d. Subh.:O. 
entzieht das einmal einer Beſchlagnahme früheren 
Verfahrens unterworfene Immobile jeder Vollſtre&amp;gt;- 
ungühandlung in den Normen des neuen Verfährens, 
und läßt die Möglichkeit niht zu, daß eine vor 
dem 1. Oktober 1879 beſchlagnahmte Realität nach 
den Vorſchriften der nach dieſem Datum geltenden 
Subhaſtationgordnung zur Verſteigerung gebracht 
werde. 
Natürliche Folge deſſen iſt, daß alle weiteren 
Beſchlagnahmen, auch jene nach dem 1. Okto- 
ber 1879, nicht nach den von dieſem Tage an maß- 
gebenden Beſtimmungen , ſondern nach der Prozeß- 
ordnung von 1869 zu behandeln und vorzuneh- 
men ſind. . 
Die Motive zur Subh.-O. heben denn auch 
(S. 113) ausdrüFlich hervor: 
„So lange eine nach den bisherigen Nor- 
men zu erledigende Zwangsvollſtre&amp;ung an? 
hängig iſt, kann auch eine weitere Beſchlag? 
nahme nur nach dieſen, nicht nach den 
neuen Beſtimmungen ſtattfinden und ebenſo
        <pb n="81" />
        Art. 189 der 'SO. 51 
iſt die Zuläſſigkeit eines Sicherheits- 
arreſtes gegenüber der eingeleiteten Zwangs- 
vollſtrefung ſowie die Wirkung eines ſolchen 
nac&amp;lt;ß den bi8herigen Geſehen zu beur- 
theilen.“ 
Die Außdehnung der Wirkſamkeit der Ueber- 
gangöbeſtimmung, wie hier vertreten, iſt nothwendig 
aus denſelben Erwägungen, welche zu einer ſolchen 
überhaupt führen mußten. 
(Es würde bei der totalen Verſchiedenhelt des 
Standpunktes, den die Proz.-O. von 1869 und die 
Subh.-O. von 1879 hinſichtlich der Frage nach den 
Wirkungen der Beſchlagnahme -- dort Gleichrang 
der ſämmtlihen Beſchlagnahmegläubiger und Be- 
deutungsloſigkfeit des Arreſt na&amp;lt; Art. 625 einer 
Beſchlagnahme gegenüber, hier Priorität des zuerſt 
Beſchlagnehmenden oder Arreſtirenden vor den ſpä- 
teren Beſchlagnehmern oder Arreſtgläubigern, =- ein- 
nehmen, zu einer totalen Verwirrung des Verfahrens 
führen, wenn man Beſchlagnahmen nach beiden Ge- 
ſeßen, fonach mit verſchiedenen Wirkungen, Ver- 
ſteigerungen nach neuem Verfahren bei Vorhanden- 
ſein älterer Beſchlagnahmen --- mit den nach IV. Buch 
36. HauptſtüX der bayr. PrO. (Art. 1088, 1054, 
1055 ff., 1063, 1064, 1065, 4076, 1077.10.) 
den Betheiligten zuſtehenden Berechtigungen und mit 
den dort vorgeſehenen Zuſtändigkeits- und Verfahrens- 
normen =- zulaſſen würde. 
Dieſer Gedanke müßte, ſelbſt wenn das Geſeß 
weniger deutlich ſpräche, für die Prazi8 zur Anwend- 
ung desſelben in der diesſeits angenommenen Trag- 
weite führen. 
- Bei der bekämpften Anſicht würde die weitere 
Beſchlagnahme, wenn ſie nach den Normen der 
Subh. - O. geſchehen ſoll, doch wohl naß Art, 43 
verſelben erfolgen müſſen, da auch. das neue Ver- 
. +
        <pb n="82" />
        "52 Art, 489 der SO. 
fahren die frühere Beſchlagnahme zu reſpektiren hat, 
.alſo eine erſte vorhanden wäre, , 
Das Verfahren des Art. 43 ſeßt aber eine 
vorgängige Beſchlagnahme nach den Normen der 
Subh. - O. voraus --- womit ſeine Anwendung im 
ſupponirten Falle ſich von- ſelbſt ausſchließt. 
Angeſichts des Geſeßes, ſeiner Abſicht muß 
man demnach entgegen der mehrerwähnten Beſprech- 
ung zur Behauptung kommen: 
„Bei Vorliegen einer vor dem 1. Ok- 
tober 1879 vollzogenen Beſchlagnahme 
fann eine weitere Beſchlagnahme derſelben 
Realität, ſei es zur Sicherheit, ſei es zur 
Zwangsverſteigerung, nur nach den Normen 
der Proz.-O, von 18659, alſo nur durch den 
Gerichtsvollzieher nach Art. 1041, 1044, 
1045, 1046 bezw. 1047 mit Art, 837 des 
Geſezes und mit den Wirkungen dieſes 
Geſetzes erfolgen. 
Eine andere Frage iſt die, ob es nicht ange- 
meſſen geweſen wäre, der Subh.-O. eine Beſtimme- 
ung ähnlich jener des Art. 228 des Ausf. - Geſ. z. 
CPrO. und KO. anzuhängen, etwa dahin: 
" „Alle nac) den Normen des früheren Pro- 
zeßgeſebes in das Hypothekenbuch einge- 
tragenen Beſchlagnahmen zum Zwecke der 
Zwangsverſteigerung ſind auf Antrag eines 
Betheiligten zu löſchen, wenn der Beſchlag- 
nahmegläubiger nicht innerhalb der nächſten 
ſec&amp;lt;8 Monate nach dem Jufrafttreten der 
Subhaſtation8ordnung gemäß Art, 1066 
der PrO. die Akten dem Verſteiger“ 
ungöbeamten zur Abhaltung der 
Verſteigerung übermittelt hat“. | 
Durc&amp;lt; dieſe Beſtimmung würden alle jen? 
Beſchlagnahmeeinträge, die ſeit Jahren im Hypothe- 
kenbuche ſchlummern, entweder zum Vortheile der-
        <pb n="83" />
        Art. 489 der SO, 53 
jenigen Gläubiger, die wirklich vorgehen wollen, be- 
ſeitigt, oder aber in Fluß und zur Erledigung kome- 
men. E8 wäre ſicherlich keine Ungerechtigkeit, wenn 
die Beſchlagnahmen derjenigen Gläubiger, welche 
gezeigt haben, daß ſie das Verfahren nicht betreiben 
wollen, zur Löſchung gebracht würden. | 
Durch eine Beſtimmunz, wie die angeregte, 
würde die Perpetuirung der Anwendung des IV. Buch8 
36. HauptſtüFs der bayr. PrO., wie ſie der der- 
zeitige Stand der Geſeßgebung zur vorausſichtlichen 
Folge hat, verhindert und insbeſondere die Möglich- 
feit und Nothwendigkeit der koſtſpieligen Subroga- 
tions8klagen in den meiſten Fällen beſeitigt. 
E8 möchte ſich bei dem -- wie jeder Hypo- 
thefenbeamte bezeugen kann, -- vielfältigen Vorkom- 
men alter, ſeit Jahren beſtehender Beſchlagnahmen, 
die vom Gläubiger weder weiter betrieben, noh 
-=- was der Verfaſſer dieſes mehrfach vergeblich zu 
erwirken verſucht hat, -- freiwillig gelöſcht werden, 
geſeßgeberiſ() und praktiſch rechtfertigen, wenn im 
Nachgange zu Art. 489 der Subh. -O. ein Geſeß 
angeregten Inhalts eingebracht würde. S. 
Bemerkung der Redaktion. Es8 ſind uns 
gegen die in Nr. 2 enthaltene Ausführung zu Art. 189 
der Subhaſtat, -O. vier Einſendungen zugegangen, 
welche zu demſelben Endergebniſſe gelangen, wenn 
. auch die Anſchauungen theilweiſe nicht ganz dieſel- 
ben ſind. 
Wir haben von dieſen vier Einſendungen die vor- 
ſtehende Abhandlung ausgehoben, weil dieſelbe die 
Frage am eingehenſten behandelt und in der Be- 
gründung wohl die richtigſte iſt und wir uns deße- 
halb der Ausführung hierin anſchließen zu können 
glauben,
        <pb n="84" />
        54. Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 
Ueberſicht . 
über die Rechtſprechung des bayeriſchen oberſten 
Landesgerichtes in Gegenſtänden des Civilrechtes 
und Civilprozeſſes 
vom 1. bis 15. Dezember 1879. 
Bemerkung: Die Urtheile vom 4. Dezbr. HVNr. 5225, 
10. Dez- HBNr. 54133 und 15. Dez. HVNr. 
5489 werden nachgetragen. 
Sachenreht. Redlicher Beſikerwerb be- 
züglich einer im notariellen Vertrage nicht 
aufgeführten Plannummer. Allg. preuß. 
LR. Mittels notariellen Vertrages v: 28. Juli 
1875 hatte R. von ſeinen Eltern deren Anweſen 
erworben und damit eine Wieſe Pl.-Nr. 538, an 
welcher ſich ein StüF&amp;gt; Land hinzieht, welches von 
dem Beſißer jener Wieſe, und vom 15. Oktbr. bis 
4. Mai auch von Anderen, als Weg benüßt wurde, 
bei der Kataſtrirung eine eigene Pl.-Nr. 537 erhal- 
ten hatte und der Gemeinde E. zukataſtrirt, aber 
dem R. von deſſen Eltern mit übergeben worden 
war, ohne daß die Pl.-Nr. 537 im gedachten Ver- 
trage wäre mit vorgetragen worden. Später kam 
e8 jenes StüFes Landes wegen zu einem Rechts- 
Streite, worin R. dasſelbe auf Grund Z0jähriger 
Verjährung als Eigenthum in Anſpruch nahm, und 
hiebei fragte e8 ſich: ob R. als redlicher Beſiker 
des fraglichen Landſtü&amp;gt;e8 angeſehen werden könne, 
nachdem der Vertrag, auf Grund deſſen R. in Beſiß 
gefommen ſein wolle, zur Rechtsgiltigkeit der 107 
tariellen Verbriefung bedurft habe, das fragliche 
Objekt aber mit einer beſonderen VPl.-Nr. verſehen, 
dieſes dem R. bekannt geweſen, und dieſe Pl. - Nr. 
in jenem Vertrage nicht erwähnt ſei? Das Obrſt. 
LG. bejahte dieſe Frage aus folgenden Gründen? 
Wer einen Eigenthumserwerb mittels 30jähriger 
Verjährung wolle geltend machen, müſſe allerding
        <pb n="85" />
        Neuere oberſtri&amp;lt;hterliche Erkenntniſſe. 55 
nach allg. preuß. Ldr. Thl. 1 Tit. 9 6. 625 als 
redlicher Beſißer angeſehen werden könnenz nach 
S. 18 Tit. 7 a. a. O. ſtreite jedoch eine allgemeine 
Vermuthung für die Redlichkeit des Beſikes, wo 
nicht die Geſeße in gewiſſen Fällen und unter Um- 
ſtänden die beſondere Vermuthung des Gegentheils 
ausdrüclich feſtſekten. | 
Nun ſei gemäß F. 11 a. a. O. als unred- 
licher Beſißer allerdings Derjenige anzuſehen, 
welcher weiß, daß er aus keinem giltigen Titel be- 
ſige; allein vorliegenden Falles ſei auch nicht that- 
ſächlich feſtgeſtellt, daß R. gewußt habe, die in 
Anſehung des fraglichen Objekts durch ſeine Eltern 
gewirfte Beſißübertragung beruhe auf keinem giltigen 
itel. 
Wohl beſtimme 8. 14 a. a. O., daß Derjenige, 
welcher aus Unwiſſenheit der Geſeße in der Giltig- 
keit ſeines Beſiktitel8 irre, ein ungerechtfertige- 
tler Beſiker heiße und, wo nicht beſondere Aus- 
nahmen gemacht ſeien, einem unredlichen Beſikßer 
gleich geachtet werde; eine ſol;e Au8nahme ſei aber 
gerade in Bezug auf die 30 jährige Verjährung durch 
die im LF. 628 Tit. 9 a. a, O. enthaltene Anord- 
nung gemacht, zufolge welcher der Nachweis, daß 
die Beſidnehmung urſprünglich auf den Grund eines 
zur Erlangung des Eigenthums nicht geſc&amp;lt;i&amp;gt;ten Titels 
geſchehen ſei, der Verjährung nur inſofern ſchade, 
al8 dadurch zugleich die Unredlichkeit des Be- 
ſibes dargethan ſei, nämlich die Unredlichkfeit im 
Sinne des 8. 14 Tit. 7 a. a. O., welche voraus- 
ſebe, daß der Beſißer die Ungiltigkeit des Titels 
gekannt habe. Koh, allg. Ldr. f. d. preuß. Staaten 
6. Aus8g. Bd. 14 S. 553 Note 20; Förjter, Theor. 
u. Prax. Bd. 3 S. 214; Bornemann, ſyſt. Darſt. 
Bd. 2 S. 109. Urth, v. 2. Dez. HVNr. 5146. 
Vormerkung einer geſeßlichen Hypo*
        <pb n="86" />
        56 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
thef wird durc&amp;lt; anderweitige Sicherheits- 
leiſtung gegen den Willen des Gläubigers 
nicht beſeitigt. Es hatte H. eine Baukoſtenfor- 
derung auf zwei Häuſer des N. im Hypoth.- Buche 
vormerken laſſen, während N. die Anforderung be- 
ſtritt, weil H. die von ihm übernommenen Arbeiten 
nicht vertrag8mäßig und nicht meiſterhaft hergeſtellt 
habe, weshalb Erſterer gegen den Leßteren auf Ver- 
trag8erfüllung, und zwar mit Erfolg ; klagte. Nun 
verlangte N. aber auch, es ſolle H. gegen Depoſition 
des ſtrittigen Forderungs8betrages bei Gericht oder 
bei dem Anwalte des H. jene Vormerkung löſchen 
laſſen. Auf dieſes Verlangen ging auc&amp;lt; der ange- 
gangene Richter ein, annehmend, daß das Hyp.-Geſ. 
S. 12 Ziff. 9 den Baumeiſtern für ihre Bauforder- 
ungen habe eine Sicherheit gewähren wollen, und 
daß dieſelbe an deren Stelle eine andere Sicherheit 
annehmen müßten, der Oberrichter aber wies jenes 
Klagebegehren zurü&amp;gt;, und die deshalb erhobene Nich- 
tigfeit8-Beſchwerde wurde vom Obrſt, LG. verwor- 
fen aus folgenden Gründen: 
Der von dem Nichtigkeitökläger al8 verleßt be- 
zeichnete 8. 74 Ziff. 5 des Hyp.- Geſ. erkläre die 
Hypothek als erloſchen, wenn die betreffende Schuld 
getilgt ſet. Nun behandle wohl das konkreten Falles 
anzuwendende allg. preuß. Ldr. in Thl. 1 Tit. 16 
im Anſchluß an die in Abſchn. I] erörterte Zahlung 
im Abſchn. III die gerichtliche Depoſition und be- 
ſtimme in 6. 213, daß eine rechtmäßige gerichtliche 
Hinterlegung einer ſchuldigen Summe einer Zahlung 
gleich ſtehe, den Schuldner von ſeiner Verbindlich- 
feit befreie; allein in dieſem ganzen Abſchn. I11 ſei 
nach ſeiner Stellung im Tit. 46 nur von der dem 
Schuldner, welcher zahlen wolle, zuſtehenden 
Befugniß, und nicht von Depoſitionen zu anderen 
Zweden die Rede. (Koh, preuß. Ldr. 5. Aufl. 
Bd. 2 S. 360 Note *.) Im vorliegenden Falle
        <pb n="87" />
        Neuere oberſtrichterliehe Erkenntniſſe. 57 
aber wolle N. durch gerichtliche Hinterlegung ſeine 
Schuld an H. nicht tilgen, ſondern blos eine an- 
dere Sicherheit an Stelle der Hypothekvormerkung 
gewähren. 
(Auf die Frage: ob H. ſich auf Grund des 
S. 222 Tit. 11 Thl, I des allg. preuß. Ldr. an 
Stelle .der Vormerkung einer Hypothek mit Gewähr- 
ung einer anderen Sicherheit begnügen müſſe, ging 
das Obrſt. LG. aus prozeſſualem Grunde nicht 
näher ein.) 
Außerdem iſt in dem oberſtrichterlichen Urtheile 
bemerkt: wenn auc&amp;lt; die Hypothek zur Sicherheit von 
orderungen diene, und insbeſondere 8. 12 des 
yp. - Geſ. gewiſſen Perſonen für beſtimmte Forder- 
ungen die Berechtigung zum Erwerb einer Hypothek 
einräume, um ſich auf dieſe Weiſe wegen ihrer For- 
derung ſicher zu ſtellen, und wenn. auc&amp;lt; Vorſichts- 
verfügungen unter Umſtänden dazu dienen könnten, 
dem Gläubiger die Möglichkeit zu verſchaffen, ſich 
wegen einſtiger Verwirklichung einer Forderung ſicher 
zu ſtellen, ſo beſtehe doh zwiſchen beiden Arten der 
Sicherſtellung einer Forderung (wie näher ausgeführt 
wurde) hinſichtlich der Zuſtändigkeit, Vorausſeßungen 
und Wirkungen ſolche weſentliche Verſchiedenheit, 
daß eine Anwendung der Vorſchriften über Vorſichts- 
verfügungen auf Hypoth. - Vormerkungen nicht unbe- 
dingt zuläſſig ſei. Urth. v. 1. Dez. HVNr. 5244. 
Zur Lehre von der Baupflicht. Beur- 
theilung der Bedürfniß-Frage. In einer 
Herſtellung einer Holzlege zu einem Sc&amp;lt;ulhauſe be- 
treffenden, gegen den mit der Schulhaus8baupflicht 
Belaſteten anhängig gemachten Rechtsöſache hat das 
Obrſt. LG. folgende Säße aufgeſtellt: 
E8 iſt Aufgabe des Richters, zu prüfen, ob die 
Frage der Nothwendigkeit eines Baues von den 
Adminiſtrativbehörden bereits endgiltig und zwar dem
        <pb n="88" />
        58 Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe- 
Baupflichtigen gegenüber feſtgeſtellt iſt, ferner ob 
das gen es Bedürfulß eines Neubaues durch 
Umſtände veranlaßt wurde, welche eine Verbindlich- 
feit de8 ſefundär Baupflichtigen zu begründen ver- 
mögen , oder ob dieſes Bedürfniß durch das Ver- 
ſchulden eines Dritten - herbeigeführt wurde, welchem 
allein die Folgen ſeines recht8widrigen Handelns 
zur Laſt gelegt werden können. Allerh. Entſchl. v. 
If A 1830; Landtgsabſch. v. 29. Dez. 1831 
iff. 46. 
(In conereto hatten die Adminiſt. - Behörden 
ſic über die Bedürfnißfrage nur der Schulgemeinde 
gegenüber aus8geſprochen, und war feſtgeſtellt, daß 
das Bedürfniß einer Holzlege nicht durc&amp;lt; die Natur 
der Verhältniſſe, ſondern durch eigenmächtige, ohne 
Wiſſen des mit der ſekundären Baupflicht Belaſteten 
und ohne CGüratelgenehmigung durch den Lehrer vor- 
genommene bauliche Veränderungen [ Umwandlung 
der bi8her zum Holzlagern dienenden Räumlichkeiten 
in Wohnungslokalitäten für den Lehrer] herbeigeführt 
worden war.) Urth. v. 6. Dez. HVNr. 51653. 
Fahrgerechtigkeit; deren Umfang bei 
Aus8dehnung des Bedürfniſſes der Fahrt 
zu einem Anweſen. Im Jahre 4865 hatte K. 
ein häu8li&amp;lt;hes Anweſen, ein Leerhaus, käuflich 
erworben, bei . welczgem früher auch Grundſtü&amp;gt;e 
waren, und nachher hatte K. auch einige Grund- 
ſtüke erworben. Nun trat gegen ihn ſein Nachbar 
M. mit der Negatorienklage auf, weil K. ſich an- 
maße, behufs der Bewirthſchaftung dieſer Grund- 
ſtüXe über des M. Hofraum zu fahren, obwohl 
feinem dieſer Grundſtü&amp;gt;e ein ſol&amp;lt;es Fahrt- 
recht zuſtehe, und bat zu erkennen, daß ſein Hof- 
raum von der angemaßten Dienſtbarkeit frei ſei und 
K. bei Strafe jeder weiteren Fahrtausübung ſic&amp;lt; zu 
enthalten habe u. |, w. Dabei mußte aber M.
        <pb n="89" />
        - Neuere oberſtrihterliche Erkenntniſſe. 59 
einräumen, daß ein Recht, über des -Klägers Hof- 
raum zu fahren, dem Anweſen des K. H8.-Nr. 75 
zuſtehe. Die Klage wurde abgewieſen und die des- 
halb erhobene Nichtigkeit8beſchwerde verworfen. In 
den oberſtrichterlichen Entſc&amp;lt;heidung8gründen heißt es: 
Kraft der dem Anweſen des K. zuſtehenden Be- 
rechtigung, nach Maßgabe des Bedürfniſſes dieſes 
Anweſens über des M. Hofraum zu fahren, nicht 
kraft einer den zu ſeinem Anweſen hinzuge- 
fauften Grundſtü&amp;gt;en zuſtehenden Fahrgerechtig- 
Feit, behaupte K. auch die zur Bewirthſchaftung der 
leßteren erforderlichen Fahrten von und zu ſeinem 
Anweſen H8.:Nr. 75 über des M. Hofraum nehmen 
zu dürfen, und ein ſolcher Inhalt des dem K. zu- 
ſtehenden Fahrtrechts verſtoße nicht gegen die über 
Servituten beſtehenden geſeklichen Beſtimmungen, 
insöbeſondere nicht gegen fr. 5 S. 4 D. 8, 3 und 
Thl. I e. 7 8. 2 Nr. 5 des bayr. Ldr.z denn den 
Bedürfniſſen eines Anweſens diene auch ein Fahrt- 
recht, welches deſſen Beſiker berechtige, von und zu 
demſelben über benachbartes fremdes Eigenthum be- 
hufs der Bewirthſchaftung von Grund- 
ſtüken zu fahren, welche mit dem Anweſen 
zwar nicht räumlich verbunden ſeien, aber 
do&amp;lt; einen Beſtandtheil des8ſelben bildeten 
und von demſelben aus bewirthſc&amp;lt;aftet 
würden. Nicht leßteren Grundſtüken, welche, 
abgeſehen von ihrer Verbindung mit dem berechtig- 
tigten Anweſen behufs ihrer Bewirthſchaftung eines 
Fahrtrehtes über das dem Anweſen benachbarte 
„fremde Eigenthum gar nicht bedürften, gereiche in 
dieſem Falle das Fahrtrecht zum Vorthelle; ſondern 
vielmehr dem Anweſen ſelbſt, von welchem aus 
in Folge der Verbindung jener Grundſtüke mit dem- 
ſelben deren Bewirthſchaftung erfolge und für welc&amp;lt;es 
demgemäß das Bedürfniß entſtehe, auc&amp;lt;h zur Be- 
wirthſchaftung der mit ihm verbundenen Grundſtücke
        <pb n="90" />
        60 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
die Fahrt von und zu dem Anweſen über das be- 
nachbarte fremde Eigenthum zu nehmen. 
Dabel könne zugegeben werden, daß ſich der 
von K. behauptete Inhalt bzhw. Umfang ſeiner 
:Fahrtberechtigung nicht von ſelbſt verſtehe, und recht- 
lich ſei die Möglichkeit nicht aus8geſchloſſen, daß das 
einem Anweſen zuſtehende Fahrtre&amp;lt;t nach der Art 
und Weiſe ſeines Erwerbs auf das Bedürfniß des- 
ſelben in der räumlichen Au8dehnung, welche dasſelbe 
in einem gewiſſen Zeitpunkte gehabt habe, beſchränkt 
ſei, daß demnach die Servitut nicht zur Befriedig- 
ung eines durc&amp;lt; die Vergrößerung des Anweſens 
hervorgerufenen höheren Bedürfniſſes aus8gedehnt 
werden dürfe. Allein ein ſol&amp;lt;er Fall liege nicht 
vor; denn e8 ſei auch feſtgeſtellt, daß die dem An- 
weſen H8,-Nr. 75 zuſtehende Fahrtberechtigung ihrem 
Inhalte bzhw. Umfange nach nicht auf ſolche Fahr- 
ten beſchränft ſei, welche zum Vortheile des Anwe- 
ſen8 in ſeinem Beſtande zur Zeit des Er- 
werbes durch K. gemacht worden, daß vielmehr 
die beſtehende Servitut ihrem Inhalte bzhw. Um- 
fange nac&amp;lt; auch als auf ſol&amp;lt;he Fahrten ſich er- 
ſtrefend 'angenommen werden müſſe, welche zum 
Zwece der Bewirthſchaftung der mittlerweile zu dem 
Anweſen hinzu erworbenen Grundſtü&amp;gt;Fe unternommen 
würden, weil von den Parteien nirgends faktiſche 
Anhaltöpunkte für die Annahme eines im obigen 
Sinne beſchränkten Inhalts der Servitutberechtig- 
ung gegeben ſeien. 
Einer ſolchen Feſtſtellung gegenüber und wei! 
die behufs der Bewirthſc&amp;lt;haftung der zu dem berech- 
tigten Anweſen gehörigen Grundſtüfe von und zu 
dieſem über das belaſtete GrundſtüF gemachten Fahr- 
ten als jenem Anweſen zum Vortheile ge 
reichend angeſehen werden müßten, könne auch von 
einer Verlezung der Nr. 2 F. 6 6. 7 Thl. 11 des 
bayr. Ldr. mit Anm. hiezu lit. c eine Rede nicht
        <pb n="91" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 61 
ſein, und ergebe ſich klar der 3 grund der Klage. 
Urth. v. 3. Dez. HVNr. 5193 
Obligationenre&amp;lt;t. Zur Lehre vom paulia- 
niſc&amp;lt;en Nehtsmittel. Erſc&amp;lt;werung der Voll- 
ſtreFung in Folge der Veräußerung. Von 
einem Gerichte war der Saß aufgeſtellt worden, zur 
Begründung des paulianiſchen Rechtömittels genüge 
der Nachweis, daß mit der Veräußerung dem an- 
fechtenden Gläubiger jedes greifbare Exekutions- 
Objekt entzogen worden ſei, ſo daß ihm gegenüber 
der Schuldner als inſolvent ſich darſtelle, daß es 
aber nicht erforderlich ſei, nachzuweiſen, e8 ſei der 
Schuldner zur Zeit der Veräußerung inſolvent 
geweſen oder durch dieſelbe inſolvent geworden, 
m. a. W. die actio oder except. paul, könne ſchon 
mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der 
Schuldner noch im Beſiße von zur Befriedigung 
ſeiner Släubiger hinreichendem Vermögen ſei, die 
bezüglichen VermögensſtüEe aber nic&amp;lt;t ſo- 
fort greifbar ſeien. 
. Das Obrſt, LG. hat dieſe Anſchauung als un- 
richtig erfannt. Um --- ſo heißt e8 in den Ent- 
ſcheidungsgründen zu deſſen kaſſatoriſchem Urtheile =- 
von 'dem paulianiſchen Rechtömittel mit Erfolg Ge- 
brauch machen zu können, muß außer der nachge- 
wieſenen Abſicht des Schuldners, durch Entziehung 
der ihm 'zur Befriedigung ſeiner Gläubiger zu Ge- 
bot ſtehenden Mittel dieſelben zu verkürzen, auch 
dargethan ſein, daß dieſe Abſicht einen Erfolg ge- 
habt, und dur&amp;lt; die Veräußerung des Vermögens 
eine ſolche Verminderung desſelben eingetreten ſei, 
daß die Gläubiger für ihre Anſprüche wegen Unzu- 
länglichfeit ihre Befriedigung nicht mehr finden 
können. Das ergibt ſich klar aus der GO. v. 1753 
ce. 19 S. 19, wonach (verbis: „,zu ihrem Präjudiz 
und Schaden geſchehen ſind“) eine wirkliche
        <pb n="92" />
        62 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
Veberſchuldung vorhanden ſein muß, und es nicht 
genügt, wenn der Schuldner durch Verſchweigung 
vorhandener Vermögensſtü&amp;gt;e dem Gläubiger gegenüber 
als inſolvent ſich darſtellt und eine vorgenommene 
Mobiliarpfändung fruchtlos geblieben iſt. -- Ob die 
VermögenbsſtüFke ſofort greifbar ſeien, oder ob die 
Zwangsvollſtrefung in dieſelben in bequemer oder 
unbequemer Weiſe zu erreichen ſei, iſt belanglos, da. 
dem Gläubiger ein beſtimmtes Objekt zur Berich- 
tigung der Forderung nicht eingeräumt wurde, er 
ſich daher begnügen muß, wenn ihm eine Befriedige- 
ung erſt nac; umſtändlicheren und weitläufigeren 
VollſtreFungs-Maßregeln zu Theil wird. 
(Vorgelegenen Falles hatte der Schuldner in- 
haltlich des exceptione paul. angegriffenen Ver- 
trage8 von dem Gegner der Gläubigerin 4000 Mark 
in Werthpapieren aus8bezahlt erhalten, und war von 
der Gläubigerin behauptet, die in jenem Vertrag 
enthaltene Empfangsbeſtätigung des Schuldners ſei 
ſimulirt.) Urth. v. 4. Dez. HVNr. 5234. 
Ueber Anſpruch wegen ungerechtfertig- 
ter Bereicherung. Unter Schenkung iſt ein ſol- 
&amp;lt;he8 Rechts8geſchäft unter Lebenden zu verſtehen, 
wodurc&amp;lt; Jemand aus ſeinem Vermögen etwas an 
einen Andern abſichtlich ſolchergeſtalt überträgt, daß 
dieſer nichts dagegen leiſtet, ſondern einen reinen 
Zugang zu ſeinem Vermögen erhält, jener alſo einen 
reinen Abgang an ſeinem Vermögen erleidet (Sin- 
tenis, Civ.-R, Bd. 41 S. 203 5. 23), daß der 
Beſchenkte nach des Schenkfers Willen durch deſſen 
eigenen Verluſt bereichert werde. (Savigny, Syſt. 
Bd. 4 S,. 4 8. 142.) . B 
„Bereicherung“ iſt an ſic&amp;lt; nur ein leerer | es 
griff, welcher, der thatſächlichen Begründung 8 auf. 
Bei einer nichtigen Schenkung kann da we 
ſchenk nur zurüFverlangt werden, wenn vasſe &amp;lt;
        <pb n="93" />
        Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 63 
vorhanden, ni&amp;lt;t aber wenn dabſelbe vom Beſchenk- 
ten verbraucht worden iſt, welch? lehteren Falles nur 
die Herausßzahlung deſſen verlangt werden kann, um 
was der Beſchenkte noch bereichert iſt, fr. 5 8. 18 
D. 24, 1 und hiezu dienen die condietio Sine 
Causa oder ex injusta causa. Fr. 6 D. 24, 1; 
Savigny a. a. O. S. 220; Sintenis a. a. O. 
S. 211 Note 41. 
Wenn mit geſchenkten Werthpapieren vom Be- 
ſchenkten ein Wald angekauft wurde, dauert in die- 
ſem die Bereicherung fort *). Fr. 7 FS. 3 D, idb.; 
Savigny a. a. O. S, 69, 70, 76. 
. Die Behauptung, der Wald ſei weniger werth 
als der Betrag der geſchenkt erhaltenen Werthpapiere, 
iſt zu berüFſi&amp;lt;htigen und darüber nöthigen Falles 
Beweis zu fordern. (Sintenis S. 211; Savigny 
S. 211; Seuffert, Pand. LF. 439 Note 146.) 
Urth. v. 5. Dez. HVNr. 5188. 
Folgen der mora, Gegenverſchuldung. 
Wenn es auch richtig iſt, daß der eine Kontrahent 
von dem in Erfüllung ſeiner Vertragspflicht ſäumigen 
Gegenkontrahenten einen Schaden8-Erſapy wegen deſſen 
Saumſal zu fordern dann nicht berechtigt iſt, wenn 
er ſelbſt an dem eingetretenen Schaden mit Sc&amp;lt;uld 
trägt, weil der Schaden durch Anwendung der ge- 
hörigen Sorgfalt des Beſchädigten hätte vermieden 
werden können, = Bayr. Ldr. Thl. IV c. 1 6.20 
Nr. 4 u. Anm, Nr, 3a32- und 4--6; fr. 203 OD. 
50, 17 ; Mommſen, Beltr. z. Obl.-R. Abthl. 
S. 157 ---- ſo iſt es doH auch nicht minder richtig, 
daß eine Unterlaſſung auf Seite des Beſchädigten 
dieſem nur dann zur culpa angerechnet werden kann, 
*) Daher enthält au&amp;lt;ß der Anſpruch auf Erſtattung des 
Werthes des Waldes ſtatt der Werthpapiere keine 
neue Klage.
        <pb n="94" />
        64 Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 
wenn die unterlaſſene Handlung in der Verpflichtung 
desſelben gelegen geweſen wäre; denn nicht durch 
vie bloße Möglichkeit der Vermeidung eines einge- 
tretenen Schadens überhaupt wird der Schadens- 
Anſpruch des Beſchädigten ausgeſchloſſen, ſondern 
nur dann, wenn die Beſchädigung wegen Außeracht- 
laſſung einer Verpflichtung zur Anwendung der Sorg- 
falt eines diligens paterfamilias auf. Selte - des 
Beſchävdigten nicht vermieden wurde. (Mommſen 
a. a. O. S. 165.) - | 
- Dem einen Kontrahenten kann aus der Saum- 
ſal des andern das Recht auf Erſaß des. unmittel- 
baren und mittelbaren Schadens, welcher durch jene 
Saumſal entſtanden iſt, nicht abgeſprochen werden. 
Bayr. Vr, Thl. 1V ce. 38. 9 Nr. 3 und Anm. 
Nr. 2 lit. d und fr, 21 5. 3 D. 49, 1, welche 
Stelle, in Uebereinſtimmung mit den eben alleg. 
Anm., nach Mommſen a. a. O, S. 285 u. f. 
mit Rüdſicht auf ihre Eingangsworte „omnis utili- 
tas“- und auf andere Stellen des röm. R., welche 
von den Wirkungen der mora handeln und gegen 
die Beziehung jener Stelle auf ein beſchränktes un- 
mittelbares Intereſſe ſprechen, dahin aufzufoſſen iſt, 
daß im Falle der mora das ganze Intereſſe ge- 
leiſtet werden muß, hiebei aber immer nur der 
Schaden in Betracht kommt, der in einem Cauſal- 
nezu8 mit der zum Erſaß verpflichtenden Thatſache 
ſteht. Unter „,mittelbarem Schaden“ kann jedoch 
nicht derjenige begriffen werden, welcher dadurch 
entſtanden iſt, daß der eine Kontrahent die nach- 
theiligen Folgen der Saumſal des Gegenkontrahen- 
ten durch eigene Unvorſichtigkeit noch vermehrt. Urth. 
v. 15. Dez. HVNr. 5211. 
  
  
: ke 
Nedakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm &amp; En 
(Adolph Enke) in Eerangen. Dru&amp;&amp;gt; von Junge &amp; Sohn.
        <pb n="95" />
        Samſtag den 28. Februar 1880. 46. Jahrgang, AA &amp;. 
Dr. 3. A. Seuffert's 
Blätter für Rechtsanwendung 
zunächſt in Bayern. 
  
  
Inhalt: Der Art. 14 des Notarlatsgeſehes im Derhältniſſe zu Art. 22 deisſ. 
Geſ. -- Zu FS. 444 der RStPD. DBeſchwerdere&amp;lt;t des Nebenkläo 
n 
  
Der Art. 14 des Votariatsgeſehes im Verhältniſſe 
. zu Art. 22 desſ. Geſ. 
Der Artikel 22 des obencitirten Geſeßes be- 
ſtimmt: 
„Die Betheiligten können der über ein 
Rechtsgeſchäft errichteten Privaturkunde die 
Eigenſchaft einer Notariats8surkunde 
dadurch verleihen, daß ſie die Privaturkunde 
* zu dieſem Zwe&amp;gt;ke bet einem Notare hinter- 
legen, welcher darüber eine Urkunde aufnimmt 
und dieſer die übergebene Privaturkunde bei- 
heftet. 
Die beiden Urkunden vereint bilden ſodann 
die Urſchrift für das Rechtsgeſchäft. 
Eine ſolche Hinterlegung hat nur Wirkſam- 
Feit gegen diejenigen Verpflichteten, welche zu 
derſelben mitgewirkt haben““. | 
In der Praxis begegnet man vielfach der An- 
ſchauung*) , als -ob der cit. Art, 22 auf jede Art 
*) In der Notariatspraxis iſt dieſelbe im Intereſſe mög- 
lihſter Sicherung der Rehtsgiltigkeit der Urkunden 
Neue Folge XXV, Band.
        <pb n="96" />
        66 Art. 44 u. 22 des N.-G- 
von Rechtsgeſchäften, nicht blos alſo auf die in 
Art. 47 des Geſ. gemeinten, ſondern inöbeſondere 
auch auf die dem Art. 44 unterliegenden, anwend- 
bar ſel, ſo daß alſo jede Privatvertragung über 
Immobilien 2c, die Bedeutung und Wirkung eines 
vor dem Notare errichteten und von ihm „beurkun- 
deten und damit nach Art. 44 rechtsgiltigen Ge- 
ſchäfts erlangen ſollte, wenn von den Betheiligten 
hierüber eine Privaturkunde gefertigt und dieſelbe 
unter Beobachtung der Formvorſchrift des Art. 22 
bei einem Notare hinterlegt werde. So hält man 
denn auch dafür, daß ländliche, etwa durc&amp;lt; Bürger- 
meiſter oder Gemeindeſchreiber vorgenommene und 
ſchriftlich fizirte, freiwillige Immobiliarverſteigerungen 
durch : Hinterlegung des erwachſenen SchriftſtüFes 
bei einem Notare ſeitens des Betheiligten rechts- 
bedeutſam gemacht werden könnten. 
Dieſe Anſicht wird geſtüßt durch ein im Er- 
gänzungs8bande 11 dieſer Blätter S. 400 abgedru&amp;gt;E- 
tes Urtheil des Oberappellation8geric&amp;lt;htes München 
vom 12. April 1869, ja ſogar, wie e8 na&amp;lt;g Com- 
mentar S. 129 Z. 2, 3, 8 ſcheint, durch. die Au- 
torität des bedeutenden Commentators des Notariats- 
geſeße8 von Zink, dem ſich auch Graf in Bd. I1l 
zu Gönner's Commentar S. 175 Z. 4 ohne ſelbſt- 
ſtändige weitere Sachprüfung anſchließt. 
Dagegen hat ein neueres Urtheil des oberſten 
Gerichtshofes --- mitgethellt in Bd. 43 S. 211 
bis 213 dieſer Blätter --- über die Frage, ob durch 
Hinterlegung des diesöbezüglichen Privatvertrags bei 
dem Notare nach Art. 22 des Not.-Geſ. dem 
Art. 14 ibid. genügt werde, nach Beſprechung über 
die Form der Anwendung des Art. 22 hinſichtlich 
und der Wahrung der Parteien vor Prozeſſen we 
nigſtens nach diesſeitigen Bemerkungen außer Uebung 
gekommen,
        <pb n="97" />
        Art.. 44 u. 22 des N.-G. 67 
der materiellen Erforderniſſe dieſer Anwendung 
ſich alſo ausgeſprochen : 
„Dieſer Artikel (22) ſeße eine re&amp;lt;ts- 
beſtändige Privaturkfunde voraus und er- 
mögliche nur, daß einer ſol&amp;lt;en die Eigen- 
ſc&amp;lt;aft einer Notariat8urkunde verliehen werde. 
Privaturkunden üüber Beſißveränder- 
ungen oder Eigenthum unbeweglicher 
Sachen betreffende Verträge aber 
ſeien ihrem Inhalte nach nichtig und 
fönne dieſe Nichtigkeit nicht durch 
Hinterlegung gemäß (d. |. nach den 
. Vorſchriften des) Art. 22 a. a. O. beſeitigt 
werden. . .“ : 
Nachdem hiernach die höchſte Inſtanz in dieſem 
neueren Urtheile (vom 8. Mai 1878) gegen die 
Autorität Zinks und gegen eigene frühere Anſchau- 
ung ſich entſchieden, und in der Erwägung, daß 
die angeregte Frage für den Immobiliargüterverkehr 
von großer Bedeutung iſt, mag es noch am Plaße 
ſein, Bedenken gegen die Eingangs angeführte Aus- 
dehnung des Art. 22 zu äußern und jene Gründe 
hervorzuheben, die gewichtig genug gegen die mit 
dem Namen Zinks gedete Anſchauung und dafür 
ſprechen, daß Art. 22 nur beabſichtigt, den an 
ſich, als ſolhen ſchon rehtsgiltigen Private 
urfunden die Eigenſc&amp;lt;aft öffentlicher Urkunden,. 
die Publizität, ähnlich wie dies durch das Enregit- 
ſtrement in der Pfalz geſchah, zu verleihen, ſo daß 
alſo hinſichtlich der unter Art, 14 des Geſ. fallen- 
"den Rechtsgeſchäfte die Hinterlegung einer aner- 
kannten Privaturkunde beim Notare nicht genügt. =- 
Für dieſe Anſicht ſpricht vor Alem der Wort- 
laut des Art. 14. Derſelbe fordert in ſo katego- 
riſ&amp;lt;er Weiſe die notarielle Beurkundung des Ver- 
trags d. h. den Abſchluß des Vertrags vor dem 
Notare und die Errichtung einer Urkunde hierüber 
*»*
        <pb n="98" />
        68 Art. 44 u. 22 des N.-G. 
durch denſelben , daß für die Annahme kein Raum 
bleibt, al8 könne das Geſe eine Abſchwächung 
dieſer Vorſchrift an anderer Stelle zugelaſſen haben. 
Mindeſtens aber: eine Abſchwächung der Vorſchrift 
ves Art. 14 würde dur&amp;lt; Art. 22 involvirt, da 
dieſer nicht auf den Abſchluß des Geſchäfts coram 
notario , ſondern auf die Form das Gewicht legt. 
Gerade aber, daß der Artikel 22 mehr die Form 
als den Inhalt des Vertrags berüſichtigt, beweist 
wiederum, daß er ein rechtsgiltig abgeſchloſſenes Ge- 
ſchäft al8 ſchon gegeben annimmt. Auch die Stell- 
ung des Art. 44 und Art. 22 im Geſekes8contezte 
weist darauf hin, daß beide in dem von der geg- 
neriſchen Anſicht *) angenommenen Zuſammenhange 
nicht ſtehen können , vielmehr verſchiedene, je nicht 
getrofſene Fälle behandeln. 
Zwar mag zugegeben werden, daß die An- 
einanderreihung der Beſtimmungen des zweiten Titels 
des Not. - Geſ. in ſyſtematiſcher Beziehung zu wün- 
ſchen übrig läßt, aber eine ſolche Syſtemloſigkeit, 
wie ſie die gegneriſche Anſicht dem Geſeßgeber im- 
putirt, iſt doc&amp;lt; nicht zu präſumiren. Wäre es aber 
nicht mindeſtens unbeholfen geweſen, wenn derſelbe 
wirflih in einem Artikel auf notarieller Beurkund- 
ung und Errichtung des Vertrags für eine bes- 
ſtimmte Gattung von Rechtsgeſchäften au8nahmslos8 
beſtanden hätte, um ſich in einem ſpätern, nicht in 
erfenntlichem Zuſammenhange mit dem erſten ſtehen- 
den, Artifel mit notarieller Hinterlegung einer ſonſt 
werthloſen Privaturkunde zu begnügen ? 
(Schluß folgt.) 
  
*) So wird hier für die Folge die Eingangs erwähnte 
) Anſicht ir bie Tragweite des Art, 22 im Gegen= 
ſatze zur diesſeitigen kurz bezeichnet werden-
        <pb n="99" />
        Zu LF. 444 der RStPO. 69 
Zu 8. 444 der RStPO. -- Beſchwerderecht des 
Nebenklägers bei Heiſprechung des Angeklagten 
und Einſtellung des Verfahrens. 
Der Antrag de8 Nebenklägers auf Zuerkennung 
einer Buße hat nad 8. 444 Abſ. 3 der RStPO., 
im Falle der Angeklagte freigeſpro&amp;lt;en oder das 
Verfahren eingeſtellt oder die Sache ohne Urtheil 
erledigt wird, ohne weitere gerichtliche Entſcheidung 
für erledigt zu gelten, 
. Entgegen den Ausführungen des Commentators 
Löwe (S. 870N. 6 -- ef. v. Bomhard und 
Koller S. 323 N. 4), welcher den Nebenkläger 
in allen Fällen für befugt erachtet, behufs Erwirk- 
ung einer Beſtrafung des Angeklagten von den zu- 
läſſigen Rechtömitteln Gebrauch zu machen, ſpricht 
Keller (Comm. z. StPO. S. 480 N. 3) in den 
obenbezeichneten Fällen dem Nebenkläger das Be- 
ſchwerderecht ab und will ihm das Rechtsmittel nur 
zugeſtanden wiſſen, wenn der Angeklagte zur Strafe 
verurtheilt, der Antrag auf Buße jedoch ganz 
abgewieſen oder nicht im vollen Umfang zugeſprochen 
wurde. 
In einer Unterſuhungs8ſache wegen Vergehens 
der Körperverlezung, in welcher der Beſchädigte als 
Nebenkläger (Bußfläger) aufgetreten war, wurde 
dem ſtaatsanwaltſchaftlichen Antrag entſprechend der 
Angeſchuldigte durch Beſchluß der landgerichtlichen 
Strafkammer außer Verfolgung geſeßt und zugleich 
der Antrag des Nebenklägers auf Zuerkennung einer 
Buße für erledigt erklärt. 
Gegen dieſen Beſchluß ergriff der Nebenkläger 
das Rechtsmittel der Beſchwerde, weil gegen den 
Angeſchuldigten nicht das Hauptverfahren eröffnet 
wurde, 
Das k. Oberlande8gericht München hat durch 
Beſchluß vom 9, Januar 1880 die Beſch werde zwar
        <pb n="100" />
        70 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
aus materiellen Gründen verworfen, das Be- 
ſch werdere&amp;lt;t de8 Nebenklägers aber anerkannt: 
in der Erwägung, daß der Beſchwerdeführer 
berechtigt iſt, nach 8. 231 des RStGB. 
die Zuerkennung einer Buße zu verlangen 
und ſich zu dieſem Behufe gemäß 8. 443 
der RStPO. der erhobenen öffentlichen 
Klage als Nebenkläger anzuſchließen, -- daß 
demſelben daher in Gemäßheit der 8. 441 
Abſ. 1 in Verbindung mit 88. 443, 437 
und 430 d. RStPO. die Befugniß zuſteht, 
auf Grund des 5. 209 der StPO. gegen 
den Beſchluß der Straffammer des k. Land- 
. Seri&amp;lt;t8, durch welchen der Angeſchuldigte 
außer Verfolgung geſeßt und der Antrag 
des Nebenklägers auf Zuerkennung einer 
Buße für erledigt erklärt wurde, das Rechts- 
mittel der ſofortigen Beſchwerde ein- 
zulegen. 
Nac&amp;lt;4 dieſer Entſcheidung haben die Gerichte 
von allen (in Abweſenheit des Nebenklägers erlaſſe- 
nen) Urtheilen und Beſchlüſſen, wodurch eine Straf- 
ſache ohne Verurtheilung des Angeſchuldigten erledigt 
wird, dem Nebenkläger Zuſtellung zu machen. 
Ueberſicht . 
über die Rechtſprechung des bayeriſchen oberſten 
Landesgerichtes in Gegenſtänden des Civilrechtes 
und Civilprozeſſes 
vom 16. bis 31. Dezember 1879 
mit drei Nachträgen vom 4., 10. und 145. Dezember« 
Allgemeine Lehren. Zu Art. 14 des Notar- 
Geſ. H. beſaß y S. ein Anweſen und ſchloß mit
        <pb n="101" />
        Neuere oberſtrihterliche Erkenntniſſe. 71 
M, und N. außergerichtlich ſchriftlich einen Vertrag 
des Inhalts ab, daß jenes Anweſen unter Zugrund- 
legung eines Werthanſc&amp;lt;lages von 10,000 fl. auf 
gemeinſame Rechnung und zu gemeinſchaftlichem Ge- 
winn oder Verluſt für die drei Geſellſchafter ver- 
„Außert werden ſolle. (Es fragte ſich, ob dieſer Ver- 
trag zur Rechtöwirkſamkeit der notariellen Beurkund- 
ung bedurfte, und das Obrſt. LG. verneinte dieſe 
Frage, bemerkend: 
Der Vertrag trifft keine Verfügung Über den 
Beſiß und das Eigenthum des Anweſens, ſondern 
bereitet nur die Möglichkeit einer Veräußerung des- 
ſelben durch gemeinſchaftlihes Zuſammenwirken und 
unter gemeinſamer Theilnahme an dem etwaigen 
Gewinn oder Verluſt vor. Das Anweſen ſelbjt iſt 
nicht zum Gegenſtande de8 Vertrags gemacht; die- 
ſer läßt Käufer und Kaufsbedingungen unbeſtimmt 
und räumt keinem der Kontrahenten ein Recht auf 
die der Veräußerung zu unterſtellende Sache einz; 
erſt mit der wirklich erfolgten Veräußerung wird 
Über die Sache verfügt. Ein pactum de vendendo 
liegt nicht vor. : 
Der fragliche Geſellſchaftsvertrag enthält auch 
keine Entäußerung des Anweſens zu Gunſten der 
Geſellſchafter ; von einer Bildung eines gemeinſchaft- 
lichen Geſellſchafts -Fondes aus de8 H. Anweſen, 
das ja ſofort veräußert werden ſollte, im Sinne des 
S. 198 Tit. 17 Thl. 2 des allg. preuß. Ldr. iſt 
feine Rede. 
Die Ueberlaſſung des Anweſens an die Geſell- 
ſ&amp;lt;after zu gemeinſchaftlichem Eigenthume 
war auch für den Rechtsöbeſtand der Geſellſchaft 
nicht erforderlich; denn nach der vorhin angeführten 
Geſeßkesſtelle liegt ein Geſellſchaftövertrag auch dann 
vor, wenn durc&amp;lt; Vertrag mehrere Perſonen ihre 
Arbeiten und Bemühungen ganz oder zum 
Theile zur Erlangung eines gemeinſc&amp;lt;haftlichen End-
        <pb n="102" />
        72 Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe 
zwede8 vereinigen. Urth. v- 22- Dez. HVNr. 
5272 *). „ci“ 
3% Art. 14 des Not.-Geſ. Unrich ige 
Plannummer. Es8 hatte E. ein ihm eigenthüm- 
liches Grundſtä&amp;gt; an K. verkauft und tradirt, und bei 
vem Verkaufe wie bei der Tradition waren beide 
Kontrahenten über das Kaufs- und Tradition8objekt 
nicht in Irrthum. Bei der notariellen Vertragsver- 
briefung dagegen war dieſes Objekt irriger Weiſe 
mit einer demſelben nicht zuſtehenden Plan.-Nr. be- 
zeichnet worden, Das Obrſt. LG. erachtete dieſen 
Irrthum für unerheblich, weil eine unrichtige Be- 
zeichnung des Vertragsgegenſtandes nach fr. 9 6.1 
D. 18, 1 und fr; 32 D. 45, 4 ohne Bedeutung 
ſei. Urth. v. 30. Dez. HVNr. 5277 **). 
Sachenre&amp;lt;ht. Zur Lehre von den Beſiß- 
ſtörungs8-Klagen. Guter Glaube. In Be- 
treff der bona fides beſtehen bei Streitigkeiten 
wegen Beſikſtörung nur darüber Controverſen, ob 
guter Glaube blo8 bei dem ſpeziellen Interdikte de 
aqua oder auch bei den übrigen ſpeziellen Inter- 
diften gefordert werden müſſe. (Savigny, R. d. 
Beſ. 6. Aufl. 8. 44 Note 1; Holzſ&amp;lt;uher, Caſ. 
Bd. Il ce. 1 FS. 7 ad Nr. 4.) Allein abgeſehen 
davon, daß die Auſſtellung dieſes Erforderniſſes im- 
mer nur in der Richtung auf Denjenigen gemacht 
wird, welcher ſich auf ſeinen bis8herigen Beſikſtand 
beruft (Savigny a. a. O. 5.46 S. 598), ſo er- 
ſtreFt ſich jene Zweifelsfrage als ſolche keines Falles 
weiter als auf die ſpeziellen Interdikte ; bei dem 
*) Yal. Bl. f. RA. Bd. 34 S. 372, Bd. 33 S. 387, 
890; Smlg. Bd. 7 S. 87; Notar. Ztg. 4867 
3 
. 137. 
**) Die Unſchädlichkeit der falsa demonstratio ſebt aber 
voraus, daß die Jdentität hes Grundſtükes dur&amp;lt; 
anderweitige Bezeihnung in der Not.-Urkunde 8** 
hörig feſtſtehe.
        <pb n="103" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 73 
allgemeinen Rechtömittel des interd. uti possi- 
detis aber wird das Vorhandenſein einer bona 
fides als ein auf die Verbeſcheidung dieſer Beſiß- 
ſtörungsklage weſentlichen Einfluß übender- Umſtand 
nicht betrachtet. Weſentlich für die Begründung des 
Rechts auf das eben erwähnte Interdikt iſt vielmehr 
nur die possessio des Klägers und die mit dem 
Faktum der Turbation verbundene Anmaßung. Das 
Vorhandenſein einer böſen Abſicht oder einer Argliſt 
des Beklagten wird zur Begründung de8 vom Klä- 
ger geltend gemachten Rechts auf Schup im Beſike 
nicht erfordert (Seuffert, Pand. 8. 412; Puchta, 
Pand. 9. Aufl. 8. 133; Savignya. a. O. S,. 472, 
477-479; Bruns, R. des Beſ, S. 39, 46-49, 
53). Urth. v. 16. Dez. HVNr. 5229. 
Erwerb der Servitut des Waſſerbezugs 
aus einer Ciſterne. Rec&amp;lt;ht38aus8übung, 
causa perpetua. Auf einer Wieſe des S. be- 
findet ſich ein ciſternartiges Behältniß, worin ſich 
Waſſer ſammelt, und nahm B. das Recht in An- 
ſpruch, aus jenem Behältniſſe das für ſein Anweſen 
nöthige Waſſer zu ſchöpfen , und fragte es ſich, ob 
nicht dieſer Anſpruch unbegründet ſei de8halb, weil 
nac&amp;lt; Zeugenau8ſagen B. und ſeine Beſißvorfahrer 
jenes Behältniß in der irrthümlichen Meinung be- 
'nükten, es ſtehe dasſelbe in ihrem und des Wieſen- 
beſißer8 Miteigenthum , und weil das im gedachten 
Behältniſſe ſich ſammelnde Waſſer nicht einer leben- 
digen Quelle entſpringt, ſondern Grund- und Regen- 
waſſer iſt. Hierüber bemerkte das Obrſt, LG.: 
: Für den Erwerb von Servituten durch Erſiß» 
ung ſei Betreffs der Willensrichtung, welche Sei- 
ten8 des Erwerbenden vorhanden ſein müſſe, nach 
heutigem Rechte neben der Abſicht, au8zuüben, mehr 
nicht erforderlich, al8 daß der Erwerbende in gutem 
Glauben geweſen ſei, d. h. die redliche Ueberzeug- 
ung gehabt habe, daß er in der Aneignung der Sache
        <pb n="104" />
        74 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe- 
fein materielles Unrecht begehe- (Windſ&amp;lt;eid, 
Pand. 4. Aufl. S. 683 und 684, dann 557 mit 
558 Note 5.) Mit dem Vorhandeuſein dieſer 
Ueberzeugung bei dem Erwerber laſſe ſich aber eine 
Auffaſſung der . Verhältniſſe in den Augen Dritter, 
wonach ſich der die Servitut Erſigende ſogar für 
einen Miteigenthümer des nachbarlichen Grundſtü&amp;gt;e8 
irrthümlich gehalten haben möchte, recht wohl ver- 
einigen, ohne daß die Erwerbung der Servitut hie- 
durch unmöglich gemacht erſchiene, denn immerhin 
ſei gegeben jener gute Glaube, und daß das nachbarliche 
GrundſtüF nic&amp;lt;t res propria des Erſißenden ſei 
und je geweſen. 
Den anderen Punkt anlangend ſolle ällerdings 
nac&amp;lt; RR. jeder Prädialſervitut eine ſ. g. causa 
Pperpetua zu Grunde liegen, d. h. es werde voraus- 
geſezt, daß die Ausübung der Servitut eine fort- 
dauernde Grundlage habe; e8 müſſe der Sache, 
wenn ſie dienſtbar ſein ſolle, eine nachhaltige Fähig- 
feit dazu innewohnen, für ſich ſelbſt dasjenige zu 
leiſten, wofür ſie gebrauc&amp;lt;t werden ſolle. Allein ge- 
rade in dem zur Begründung der Nichtigkeitsbe- 
ſ&amp;lt;werde benükten fr. 28 D. 8, 2 ſei ſpeziell das 
Regenwaſſer als eine hinreichende und perennis 
causa bezeichnet (at quod ex coelo cadit, etsi 
non asgSidue fit, ex naturali tamen causa fit 
et ideo perpetuo fieri existimatur) und das 
Gleiche müſſe wohl auch hinſichtlich der ebenfalls 
auf einer causa naturalis beruhenden Perpetuirlich? 
keit des ſ. g. Grundwaſſers gelten. Die Beſchwerde 
ſei daher ſelbſt dann unbegründet, wenn man auch 
die mit den heutigen Bedürfniſſen ſtädtiſcher und 
ländlicher Bewohner bezüglich der Benüßung und 
Belaſtung nachbarliher Immobilien nicht NEN 
vereinbaren ſtrengeren Grundſäße des RR. hinſich ? 
lich deſſen, was als causa perpetua gelten Üte- 
jn allen Fällen no&amp;lt; aufrecht erhalten wiſſen wollt.
        <pb n="105" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 75 
(Vgl. Windſc&amp;lt;eid a, a. O. S. 663 Note 8.) 
Urth. v. 29. Dez. HVNr. 5252. 
Obligationenre&amp;lt;ßt. Ueber Haftung des 
Dienſthern für durch ſeine Dienſtbo- 
ten einem Dritten zugefügten S&amp;lt;ha- 
den. Eine allgemeine geſeßliche Beſtimmung, 
nach welcher der Dienſtherr für den Schaden, 
ven ſeine Dienſtboten oder Gehilfen bei Ver- 
richtung ihrer Dienſt- Geſchäfte einem Dritten 
außerhalb eines Obligationsverhältniſſes widerrecht- 
lich zugefügt haben, unbedingt hafte, enthält das 
gem. R. ni&amp;lt;t. Noch weniger beſteht ein Geſek, 
na&amp;lt; welchem Erſaß für widerrechtlich zugefügten 
Schaden nur von Demjenigen verlangt werden 
fönnte, welcher die beſchädigende Handlung unmittel- 
bar verübt hat. Es8 kann vielmehr der Dienſtherr 
wegen der Dienſteöhandlungen ſeiner Dienſtleute 
zur Verantwortung gezogen werden, wenn die allge- 
meine Voraubsſeßung zur Erſaßpflicht widerrechtlich 
zugefügten Schadens gegeben iſt, nämlich daß die 
Beſchädigung dem Dienſtherrn zur Laſt angerechnet 
werden kann, in welchem Fall aber die Haftbarkeit 
des Dienſtherrn ſchon bei einem geringen Verſchul- 
den de8ſelben eintritt. 8. 44 1. 4, 3, fr. 5 S. 1, 
fr. 27 FS. 11, fr. 30 8. 3, fr. 341, 44, D. 9, 2. 
Nach fr. 37 D. 9, Z und fr. 756.4 D.47,7 iſt 
der Dienſtherr für die beſchädigenden Handlungen 
ſeiner Dienſtleute in8beſondere dann haftbar, wenn 
dieſe im Auftrag des Dienſtherrn gehandelt haben, 
gleichviel ob der Auftrag direkt auf die ſpeziellen 
Handlungen gerichtet war oder ob die von den 
Dienſtleuten zum Vollzug eines allgemein ertheilten 
Auftrags vorgenommenen Handlungen vom Dienſt- 
herrn durch ſeinen Auftrag in ſc&amp;lt;huldbarer Weiſe 
mittelbar veranlaßt worden ſind. (Glü&amp;gt;, Comm. 
Bd. 10 S. 418.) Ob die beſchädigende Handlung
        <pb n="106" />
        "76 Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 
durch den Auftrag des Dienſtherrn ſchuldhaft ver- 
anlaßt worden iſt, hat der Richter aus den that- 
ſächlichen Verhältniſſen und Umſtänden zu ermeſſen 
und feſtzuſtellen. Urth. v. 15. Dez. HVNr. 5189. 
Familienreßt. Ueber Verfügungsrecht 
der in fränkiſcher Gütergemeinſc&amp;lt;aft leben- 
den Eltern vor erfolgter Grundtheilung. 
Eheleute, welche in allgemeiner Gütergemeinſchaft 
nach fränfiſchem Landrechte leben und unabgetheilte 
Kinder haben ,, ſind. in Anſehung der Teſta ments- 
fähigkeit inſofern geſepßlich beſchränkt, als dieſelben 
unter allen Umſtänden nur über ein Dritttheil des 
Geſammtvermögens, und auch über dieſen Vermö- 
genstheil in der Regel blo8 zu Gunſten eines ihrer 
Kinder, oder zu Gunſten von Verwandten oder 
Wohlthätern, oder für einen mildthätigen Zwe&amp;gt; (ad 
Pias causas) von Todeswegen zu verfügen berech- 
tigt erſcheinen. Fränf. LGO. Tit. 39 568. 16, 17, 
48--20 
Unter Lebenden können aber die Eltern, 
mögen Beide oder nur Eines derſelben am Leben 
ſein, ſofern nur im leßteren Falle der Wittwenſtand 
nicht verändert wird, über das vorhandene Geſammt- 
vermögen unbeſchränkt verfügen. Denn es beſtimmt 
in8beſondere Tit. 90 F. 1 a. a. O. in Ueberein- 
ſtimmung mit Tit. 39 8. 25, daß auch der über- 
lebende Ehetheil in allen Gütern ſigen bleibe, die- 
ſelben nach ſeinem Gefallen zu gebrauchen und zu 
genießen, ſowie „ohne Verhinderung männiglichen“ 
al8 mit ſeinem eigenen Gute zu thun und zu laſſen 
berechtigt ſei, und daß die Kinder an des verſtorbe- 
nen Vaters oder der verſtorbenen Mutter Gut keinen 
benaunten Theil haben, bis die Theilung von dem 
überlebenden Ehegenoſſen verwirkt oder angeboten iſt. 
(Bl. f. RA. Bd. 27 S. 171-176.) 
Ein Recht der Kinder, bei Lebzeiten der Eltern
        <pb n="107" />
        Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe, 7T 
ihren Pflichtthell, nämlich die ihnen bei einer Grund- 
theilung zufommenden zwei Dritttheile des elterlichen 
Geſammtvermögens, zu beanſpruchen, entſteht ſonach 
für dieſelben erjt dann, wenn ihnen die Eltern ſelbſt 
die Grundtheilung angeboten oder ſol&amp;lt;he verwirkt 
haben, in welchem lezteren Falle das Verhalten der 
Eltern auch gegen ihren Willen ein geſeßliches Recht 
für die Kinder begründet, auf Grundtheilung zu 
dringen. (Fränk. LGO. Tit. 29--31; vgl. auch 
Tit. 32 8. 5 und Tit. 405 F. 1.) Urth. v. 30. De- 
zember HVNr. 5265. 
Erbre&amp;lt;ßt. Nachträgliche Erbſc&amp;lt;haftsent- 
ſ&amp;lt;lagung des Benefizialerben nach bayer. 
Landrecht. Gemeinrechtlich beſtand von jeher eine 
Streitfrage darüber, ob ein Erbe, welcher durch die 
Art der Erbſchaftsantretung “die Eigenſchaft eines 
Benefizialerben für ſic gewonnen hat, nun- 
mehr die rechtliche Perſönlichkeit des Erblaſſers in- 
nerhalb des Umfangs de8 Erbvermögens zu vertre- 
ten unwiderruflich verpflichtet ſei, oder ob er 
ſic durc&amp;lt; nachträgliche Ausſchlagung der Erbſchaft 
einer ſolchen Verpflichtung entziehen könne? Stryk, 
usus mod. lib. 29 Tit. 2 S. 12 u. dD. dort. CGi- 
tate; Glü&amp;gt;, Com. Bd. 41 S. 365 mit Note 91; 
Strippelmann, neue Smlg. bemerk. Entſch. Bd. 3 
Abth. 2 S. 12, 13; Windſc&amp;lt;heid, Pand. Bd. 3 
6. 606 Note 9, 4. Aufl. 
Das bayr. Landrecht indeſſen hat dieſe Streit- 
Frage zwar nicht im Tezte des 5. 149 ce, 4 Thl.U, 
wohl aber in den Anm. hiezu entſchieden. . 
Denn wenn dieſelben auch in Ziff. 4 die Rechts- 
regel hervorheben, daß die einmal angetretene Erb- 
ſchaft nicht mehr repudiirt werden könne, ſo laſſen 
ſie doh eine Au8nahme von dieſer Regel dann zu, 
wenn gegen die rechtlichen Wirkungen der Erbſchafts- 
antretung eine Wiedereinſegung in den vorigen
        <pb n="108" />
        78 Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 
Stand gewährt wurde, .oder wenn die Antretung 
nur cum beneficio legis et inventarii erfolgt iſt. 
Denn --- ſo heißt es in den Anm. a. a, O. - 
obwohl das Lektere de jure communi nod fkon- 
trovertirt wird, ſo hat es doh de jure bavarico 
ſeine gute Nichtigkeit. - 
Nach dieſer auf Tit. 43 Art. 4 des bayr. Ldr. 
v. I. 1616 ſich ſtüßenden Entſcheidung jener Streit- 
frage können die Vorbehaltserben, welche durch das 
Inventar von der Unzulänglichkeit des Nachlaſſes 
ſich überzeugt finden, durch eine ſpätere Ausſchlag- 
ung der Erbſchaft die Wirkungen der Erbſchafts- 
Antretung wieder zu nichte machen, indem ſie jede 
Einmiſchung in die Erbſchaft von ſich ablehnen und 
dieſe den Gläubigern zur Verwerthung in ihrem 
Intereſſe volkommen prei8geben. Solchen Falles 
können denn auch Benefizialerben wegen einer Erb- 
ſchaftsſchuld nicht belangt werden. Urth. v. 23. Dez. 
HVNTr. 5237. ' 
Vorausſekßung der Erbtheilung. Allg. 
preuß. Landrecht. Vorausſekung einer Erb- 
thellung unter Miterben durch richterlichen Aus- 
ſpruch nach Maßgabe des allg. preuß. Ldr. iſt, 
daß das Miterbre&amp;lt;ht und die Verhältnißthelle, nach 
welchen ſich die Miterben in die gemeinſchaftliche 
Erbmaſſe zu theilen haben, nicht mehr ſtreitig ſind. 
Dagegen wird nicht voraußsgeſeßt, daß auch kein 
Streit mehr darüber beſtehe, was und wie viel der 
Miterbe auf ſeinen Verhältnißtheil aus der Erbmaſſe 
zu empfangen habe, da die Ermittlung, welche Erb- 
ſchaftöſachen zuzutheilen oder in welcher Höhe die 
Erbtheile zu berechnen ſeien, gerade den Gegenſtand 
der Erbtheilung bildet, und in dem Falle, wenn 
ſchon von vornherein neben der Erbquote auch die 
Art der Thelilung feſtſtünde, die Erbtheilung gegen-- 
ſtands8lo8 ſein würde. Nur in dieſem Sinne ſprechen
        <pb n="109" />
        Kiteratur-Notiz. 79 
ſiM die 88. 4147 und 166 Tit. 17 Thl. I des 
preuß. Ldr. aus. Urth. v. 4. Dez. HVNr. 5225. 
Billiger Verdacht bei dem Manifeſta- 
tion8eid. Bayer. Landre&amp;lt;t. Ueber den in 
6. 18 Nr. 19 ce. 1 Thl. 111 des bayr. Ldr. für den 
Manifeſtationseid geforderten „billigen Verdacht“ 
ſprechen ſich oberſtrichterliche Entſcheidung8gründe 
alſo aus: 
. Nach dem Geſekßzestezte iſt e8 wohl den In- 
tereſſenten anheimgegeben, gerichtlich vorzugehen, 
wenn ſie vermeinen, daß zu ihrem Nachtheile von 
der Erbſchaft etwas hinterſchlagen worden ſei, allein 
e8 kann nur Jener auf den Manifeſtationseid ge- 
trieben werden, welcher in billigem Verdachte des- 
fal8 iſt. Schon dieſe Faſſung des Geſeßesteztes 
weiſt darauf hin, daß die Abwägung der Frage, 
ob „billiger Verdacht““ vorliege, niht von dem be- 
fangenen Partei-Standpunkte de8 Intereſſenten aus 
zu erfolgen hat, ſondern darnach zu bemeſſen iſt, ob 
ſolche Umſtände überhaupt gegeben ſeien, daß auf 
ſie hin ein „billiger Verdacht“ als begründet ange- 
nommen werden kann. In dieſem Sinne ſpricht 
ſiH auc Aum. 13 lit. e z. a. O. aus, und iſt 
aus ihr zu erſehen, daß man es mit dem fraglichen 
Verdachte keineswegs leichtfertig nehmen wollte. 
Urth. v. 10. Dez. HVNr. 5133. 
Literatur-Notiz. 
Soeben iſt im Verlage der Be&amp;gt;'ſchen Buche 
handlung in Nördlingen „die Subhaſtationsordnung 
für das K. Bayern v. 23. Febr. 1879, erläutert 
von Dr. Ign. Ortenau, k. Notar in München“ 
vollſtändig erſchienen, ein Werk, welches dem ju- 
riſtiſchen Publikum nicht genug empfohlen werden
        <pb n="110" />
        380 Literatur»Notiz. 
kann. Der Herr. Verfäſſer, als juriſtiſcher Schrifte 
ſteller längſt rühmlichſt bekannt, gehörte der vom 
xk. Staatsminiſterium. der Juſtiz eingeſezten Com- 
miſſion zur Vorberathung des Entwurfes dieſes Ge- 
ſees an, er ſteht demnach ſchon mit dem Urſprunge 
ves Geſekße8 in inniger Verbindung. Die Ausführ- 
lichfeit. und Gründlichkeit der vorliegenden Bearbeit- 
ung überragt die gewöhnliche Behandlung ſolcher 
Commentare weit. Nicht nur, daß das Subhaſta- 
tion8verfahren ſelbſt in eingehendſter Weiſe dargejtellt 
wird, ſo finden ſich in dem Werke ein Schaß von 
eivilrechtlihen auf die einſchlägigen Beſtimmungen 
des Geſekes bezüglichen Ausführungen, weiche für 
Theorie und Prazis von größtem Werthe ſind. Es 
ſoll hier nur. verwieſen werden auf die zahlreichen 
Erörterungen hypothekenrechtlicher Natur, auf - die 
vielfach beſtrittene Materie über Reallaſten, auf die 
beſonderen Beſtimmungen in Beziehung auf Berg- 
werke 2c. 2c. Der Hypothekenbeamte insbeſondere kann 
ſich aus dieſem Werke über Fragen Belehrung ver- 
ſchaffen, die er in ſonſt anerkannten Commentaren 
des Hypotheken-Geſeßes ſelbſt nicht findet. 
Das gründliche allſeitige Wiſſen des Herrn 
Verfaſſers, ſeine langjährige praktiſche Thätigkeit auf 
dieſem Gebiete würden genügen, ſeln vorliegendes 
Werk hinreichend zu empfehlen. Es8 mag nur noch 
angedeutet werden, daß Praktiker jekt ſchon Löſung 
von Zweifeln in dem Buche gefunden haben, um 
welche ſie ſich biöher vergeblich bemühten. Des8halb 
wird wohl keine amtliche Bibliothek , kein ſtrebſamer 
Juriſt ſäumen, ſich) in den Beſitß dieſes verdienten 
Werkes zu ſeken. 
  
Nedakt.: &amp;. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm &amp; Enke 
(Adolph Enke) m Erlangen. Dru&amp;gt; von Junge &amp; Sohn.
        <pb n="111" />
        Samſtag den 43. März 1880. 45. Jahrgang. AM. 6. 
| | Dr. 3. A. Seuffert's 
Blätter für Rechtzanwendung 
Zunächſt in Bayern. 
  
  
rl 
Inhalt: de Tes u des NotarlatFgeſehes im Berbel zu Art. 22 d 
"Gel. (Sc&amp;lt;luß.) -- Ueberſicht über die Rechtſprechung des bay ig H 
oberſten Lanbengerihtes, an Gegenſtänden des Gi hte tes "und Cf» 
vilprozeſſes. Vom 1. bis 17. Januar 1880.' = 
4“. 
Salta. 1 
TF 7 . 7 
Der r Art. 14 des Uotariatogeſehes im verhältniſſe 
zu Art. 22 desſ. Geſ.. 
(Scluß.) 
Gerade die 'Anseinanderhaltung der' Art. 14' 
und. 22 im Geſeke, deren .Trennung "durch verſchie- 
dene andere, für ſich beſtehende, Vorſchriften zeigt 
deutlich, daß Art. 22 ganz andere Rechtsgeſchäfte 
im Auge haben muß als Art. 44,..d. i. eben jene, 
bezüglih welcher dieſer noch Raum zu. beſonderer 
Vorſchrift läßt. 
- Mag man aber auch die :biöher angeführten, 
mehr formellen und tec&amp;lt;hniſ&amp;lt;en Gründe noch nicht. 
zur Erledigung der angeregten Frage im dieſeitigen. 
Sinne entſcheidend halten, ſo wird eine Betracht«- 
ung des legislatoriſchen Gedankens, der dem Art. 14 
unterliegt, das Uebrige thun. 
Bel Einfügung dieſes Artikels in das Geſeß 
wollte die Verabfaſſung der Verträge über die 
wichtigſten Geſchäfte des Rechtsverkehr8 -- und zu 
dieſen zählen ſicherlich die vom Art. 14 getroffenen 
-- in die Hände unparteiiſcher, von keiner Partet 
abhängiger, ſtaatlich angeſtellter, rec&amp;lt;ht8kundiger Män- 
ner gelegt und durch die Nothwendigkeit ihrer An- 
Neue Folge XXV. Band.
        <pb n="112" />
        82 Art. 14 u. 22 des N.«G. 
gehung einerſeit8 vorſchnellen Vertragsſchlüſſen vor- 
gebeugt, andererſeits die richtige, geſeßentſpre- 
&amp;lt;ende, vor Prozeſſen. ſchüßende Verabfaſſung der 
Verträge verbürgt werden. | | 
Zink, Comm. S, 47, 48, 67, 93, 96; 
Erghſt. S. 42. 
. „x Was in derartigen (Privat-) Urkunden nle- 
dergelegt iſt, widerſpricht nicht ſelten der Vertrags- 
abſicht der Parteien, und was die Parteien gewollt 
haben, iſt oft in der Urkunde nicht niedergelegt. 
Hier *) würde nun nicht das wirkliche Ueberein- 
kommen, ſondern nur das in der Urfunde zum Aus- 
drucke gelangte die Geltung eine8 Vertrags haben, 
was an und für ſich ſchon bedenklich genug wäre, 
aber noH mißlicher ſich geſtalten würde, wenn die 
ſchriftlichen Stipulationen unverſtändlich , zweideutig 
oder einander widerſprechend wären“. | 
vgl. Motive zu Art. 220 des Entw. eines 
Geſ. z. Ausf. d. RCP. u. KO. in den 
Bhdlgen d. K. d. Abg. 1878/9 Beil,.:Bd. V 
. 275, 
: - Der Notar, ſelbſt wenn ihm, wie 6. 941 der 
Geſchäft8ordnung meint, was aber im Geſeke keines- 
wegs zum AußdruFe gekommen, die Prüfung der 
zu hinterlegenden Urfunden ebenſo wie hinſichtlich 
der von ihm geſchloſſenen Verträge zukäme, wäre 
ſicherlich nicht ſo, wie leßterenfal8, im Stande, alle 
die Unzukömmlichkeiten zu finden und bezw. auf 
ſolche hinzuweiſen, wenn Parteien einen ſchon fertig 
geſchriebenen und unterſchriebenen Vertrag mit der 
Bitte um Annahme übergeben; ſein Einfluß iſt um 
ſo geringer auf die Parteien, je mehr ſie glauben, 
an dem einmal Geſchriebenen feſthalten zu müſſen. 
Nicht unpaſſend ſind daher die oben citirten 
*) Bei Zulaſſung der Regiſtrirung der Privaturkunden.
        <pb n="113" />
        Art.-44 u. 22 des N.-G. 83 
Worte der Motive, welche ſich allerdings nur gegen 
eine andere und geringere Art der öffentlichen Hin- 
terlegung, der Einregiſtrirung , neben der notariellen 
Verbriefung wenden, auch auf die Hinterlegung der 
Privaturkunden im gegneriſchen Sinne angeführt. 
. Materielle Correftheit der Immobiliarverträge, 
Garantie in Betreff der Feſtſtellung ihres materiellen 
Inhalts iſt e8, die zum Erforderniſſe ihrer Erricht- 
ung von dem Notare und ihrer Beurkundung durch 
denſelben führte. und führen mußte. 
ef. Aeußerung des Miniſt:- Commiſſ. in der 
II. Leſung des Ausf. - Geſ. z. RCP. u. 
7%... 1 KO.; Stenogr. Ber. S. 146. 
'* " Das Geſeß legt dem entſprechend das Gewicht 
nicht ſo faſt auf die. Schriftform, als vielmehr auf 
den Abſchluß des Geſchäftes vor dem Notare. 
Dieſer ſol den Vertrag ſelbſt beurkunden 
d. h. er hat den Vertrag, ſo wie er von ihm und 
unter ſeiner Mitwirkung geſchloſſen wurde, und daß 
dies geſchehen, mit öffentlichheim Glauben ſchriftlich 
niederzulegen. 
'“ Zink, Comm. S. 72 Nr. 17, S..96 Nr. 5. 
Darum gilt einerſeit8 das nicht, was mündlich 
und ferne vom Notare geſprochen und aus8gemacht, 
vor ihm aber nicht wiederholt und darum nicht in 
die Urkunde gebracht wurde, und darum hinwiederum 
iſt das nicht ohne Bedeutung, was vor dem Notare 
feſtgeſebt, aber aus deſſen Verſehen nicht in die 
Urfunde aufgenommen wurde, 
Nach dem hervorgehobenen Gedankengange des 
Geſeßgeber8, wie er ihn zur Aufſtelung des Ver- 
briefung8zwangs8 für die Geſchäfte des Art. 14 
führte, iſt die Zulaſſung der Hinterlegung von Pri- 
vaturkfunden über Privatverträge genannter Gattung 
und mit gleicher Rechtsbedeutſamkeit, wie ſie den 
ordnung8mäßig vor dem Notare geſchloſſenen und
        <pb n="114" />
        84 Art. 44 u. 22 des 'N.:G. 
von dieſem beurkundeten Verträgen. zukommt, ». icht 
leicht denfbar.. 
. Würde Art. 22 auch auf „die Geſchäfts veß 
Art. 14 zutreffen, ſo würde. er auf einem. Umwege 
alle die Nachtheile in den Rechtsverkehr mit Immo- 
bilien. wieder einführen, die man. durch. Auſſtellung 
ves. Art. 14 ausſchließen wollte. 1. 
vgl. Motive 1. e., auc Vhbdlgen-der:K.. d. 
Abg.. 1851 Beil. -Bd. -1]--S. 15-159, 
Prot.-Bd. 11 154-176, auch Vhdlgen. 'd. 
K. d. Abg. 1878/9 Stenogr. Ber, S. 135 
(mündl, Bericht de8 Ref.). 
Die Anwendung des Art. 22. auf die Geſchäfte 
des Art. 44 würde nichts als eine verbeſſerte Auf- 
lage des pfälziſchen Enregiſtrements. ſein. „. 
Trifft für die Entſcheidung unſerer Frage. nicht 
auch:-das zu, was der Min.:Comm. in der Sikung 
ver K, d. Abg. v. 22. Januar: 1879, (Stenog. Der-« 
S. 144) treffend bemerfte?: + 
„Wo „immer die Form zum Erforder 
„miß "der Giltigkeit des Vertrags;.in 
„der Geſebgebung erhoben: worden . iſt, hat 
„man ſie nicht der Willkür der "Parteien 
„Preis 'geben können. . . Wenn die Form 
„ein Vertragsbeſtandtheil Werden ſoll, muß 
„ſie eine ſtrenge ſein, 
„Die logiſche Folge iſt, daß, 1 wo „ant, 14. 'Maß 
gibt, Art. 22 nicht. anwendbar ſein kann, daß. leh- 
terer nur für jene Geſchäfte gelten kann, die nicht 
der Form des erſteren unterworfen. ſind. = 
.. Mehrfach ſind in den vorgehenden Außführ- 
ungen die Verhandlungen der K. d. Abg, über 'das 
Ausf. - Geſ. z. REP. u. KO. ezogen worden: 
In der That. ſind ſie äußerſt [erreich für. die Löſung 
unſerer Frage und bieten einen, unſeres "Erachtens, 
entſcheidenden Beitrag hiefür,
        <pb n="115" />
        Art. 44 u. 22 des .N.-G. :85 
.“- Im Entwurfe zu Art. 220, 'nun Art. 219. des 
eben: cit. Ausf. - Geſ., in den Verhandlungen. des 
Geſekßgebungsausſchuſſes, im Berichte des Referenten, 
inden Aeußerungen der Miniſterial - Commiſſäre.,: in 
"den. Ausführungen der für den Entwurf eingetretenen 
Redner über dieſen Artikel wurde die: Abſicht der 
-Gleichſtellung der Pfalz mit dem diesſeitigen Bayern 
hinſichtlich des Verbriefung8zwangs für die Geſchäfte 
.des Immobiliargüterverkehr8 betont, . 
, Zu dieſem Zwecke wurde die Wirkſamkeit ves 
Art.- :44 des die8rhein. Not.-Geſ. =- mit einer ein- 
zigen dur&amp;lt; die anderweite Civilgeſeßgebung der 
"Pfalz - gebotenen Au8nahme bezüglich der Uebertrag- 
ung 2x. voin Privilegien und Unterpfandsrechten 
;Art.: 249 .Abſ. U:-- auf die Pfalz ausgedehnt. und 
-zu- dieſem Behufe der Art. :44 d. Not. -Geſ. wört- 
lich in Art. 219 Abſ. 1 des Ausf.- Geſ. aufgenom- 
anen. . Keiner der geſeßgebenden Faktoren in: den 
langen. Berathungen über die Motive .und. den Zweck 
ves Art.. 44 ſtreifte auc; nur den Art. 22, --- 
„daraus iſt dog; wohl nur zu. entnehmen, daß Nie- 
mand der Anſicht war, daß Art, 22 auf die Fälle 
des Art: 14 ſich beziehe *). 
Hat. Art. 22 .dem Art. 14 gegeinüber einen 
"Zwe, ſo müßte es der der Erleichterung des Publi- 
fums. und. des- Notars ſein. Warum ſollte: dann 
die Pfalz lediglich des Art. 44 -genießen und nicht 
'auc&amp;lt;h: ves Art. 22, was nach der dermaligen Faſſung 
des Art. 219 nicht der Fall iſt? 
' Die Pfalz ſollte aber des Art. 14 gerade ſo 
theilhaftig werden ,- wie das diesſeitige Bayern , die 
*) Au&amp;lt;ß Noth ſ&amp;lt;eint der diesſeitigen Anſicht zu ſein, 
ba er bei Hervorhebung des Verbriefungszwangs nach 
Art. 14 nie des Art, 22 gedenkt; nu ae B. b. CR. 
- Bd. DS. 153-4155, S. 434 DU 3.4.
        <pb n="116" />
        386 „Art. 44, u. 22 des N.-G. 
Pfalz 'hat lediglich : den Art. 44 erhalten, ein Be- 
weis, daß auch - für das diesſeitige Bayern der 
Art. 22 auf den erſtgenannten nicht influiren kann, 
damit iſt, was oben behauptet, .dargethan, von -wel- 
Her Bedeutung gerade Art. 219 d. Ausf.'-Geſ. für 
die Entſcheidung unſerer Frage iſt. --. Die Gegner 
unſerer Anſicht berufen ſic auch auf Art. 32 der 
Geb. Ordnung für die Notare vom 49. Januar 1862. 
In dieſer Beziehung iſt vor Allem :--- wie die 
Praxis. ſon übereinſtimmend den Taxzordnungen 
.von 1810 und 1852 gegenüber gethan -- hervor- 
„zuheben, daß finanzielle. Anordnungen doch . wohl 
„nicht zur Feſtſtellung von civilgeſeßlichen Beſthmnm- 
ungen verwendet werden können. Doch dies nur 
nebenbei, denn der Art. 32 der cit. Geb.-O. ſpricht 
gar nicht für die gegneriſche . Anſicht. Wenn der- 
ſelbe nemlic&amp;lt;h ſagt, daß dann, wenn die über 'ein 
Rechtsgeſchäft errichtete Privaturkunde gemäß Art. 22 
bei einem Notare hinterlegt werde, hiefür, wenn 
dieſes Nechtsgeſchäft zu den im 1., 2. und. 3. Ab- 
ſchnitte der Vdg. aufgezählten gehöre, dabſelbe 
Honorar zu entrichten ſei, welches für die Aufnahme 
der Urfunde dur&amp;lt; den Notar ſelbſt zu entrichten 
„geweſen wäre, ſo iſt klar, -daß die Vdg.- nur die- 
jenigen Geſchäfte der angeführten Abſchnitte .meinte 
und meinen konnte, bezüglich welcher ſolche. Hinter- 
legung geſeßlich. möglich iſt. fer 
Zum Scluſſe no&amp;lt;h eine Bemerkung bezüglich 
der Immeobilarverſteigerungen. nn 
Der Art. 148 des Not. - Geſ. erweitert die Be- 
ſtimmung des Art. 44 für dieſe Rechtsgeſchäfte 
ihrer beſonderen Natur halber und ſchafft ein förm- 
liches Verſteigerung8- Monopol des Notars dahin, 
daß die Verſteigerung nicht blos in ſeiner Gegen- 
wart vor ſich zu gehen und daß er dann nicht blos 
das Endergebniß zu beurkunden, ſondern daß er die 
Verſteigerung ſelbſt vorzunehmen und zu leiten, aus-
        <pb n="117" />
        Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. DT 
-'zubieten, Angebote anzunehmen, Zuſchlag zu ertheilen 
und -über die ganze Verhandlung Protokol zu 
führen hat, ar 
-vgl. SS. 77--80, 106-119, Geſc&amp;lt;h.-O.v. 
1. Juni 1862; Zink, Comm. S. 112 ff. 
Für Verſteigerungen kann hiernacß ſicherlich 
'von Anwendung des Art. 22 keine Sprache ſein, 
da nicht abzuſehen iſt, wie die Hinterlegung einer, 
wenn auß, was ja ſchon durch die Hinterlegung 
geſchähe, anerkannten Privaturkunde die Außeracht- 
laſſung der Vorſchrift des. Art, 48 ſanixen könnte, 
- H. 
Ueberſicht . 
über die Rechtſprehung des bayeriſchen oberſten 
Landesgerichtes in Gegenſtänden des .Civilrechtes 
und Civilprozeſſes 
vom 1. bis 17. Januar 1880. 
Bemerkung. Das Urtheil vom 9. Jan. HVNr. 5246 
wird nachgetragen. 
| Sachenrecht. Zum; Geſeße vom 28. Mai 
4852, die Aus8übung und Ablöſung des 
„Weiderehts8 betr. Die prohibitoriſchen Beſtimme 
„ungen der, Art. 4 u. 34 des Geſ. v. 28. Mai 1852, 
betr. die Ausübung und Ablöſung des Weiderechtes, 
haben nur dieſes Recht zum Gegenſtande und laſſen 
eine analoge Anwendung auf andere Belaſtungen 
des Eigenthums, namentli&amp;lt; auf die vom Weide- 
rechte verſchiedene, als Dienſtbarkeit für ſich be- 
ſtehende Trieb- und Tränk-Gerechtigkeit nicht zu, -- 
Die Frage, ob eine Dienſtbarkeit die zur Be- 
gründung eines Weiderechts erforderlichen Merkinale 
umfaſſe, iſt niht nach dem Weldegeſeße zu beant-
        <pb n="118" />
        88 Neuere oberſtrichterlicht Erkenntniſſe. 
worten", 'ſondern' nach den allgemeinen Normen des 
einſchlägigen Civilrec&amp;lt;hts" und den dort aufgeſtellten 
Unterſcheidungen der verſchiedenen Arten von Dienſt- 
barkeiten; “Urth. v. 12. Jan. HVNr. 5258. 
„Beſihſtörungs8klagen; deren. Statthaf- 
tigkeit gegen eine Gemeinde als ſol&amp;lt;e. 
Auf einem GrundſtüFfe des S. befand ſi. eine 
Quelle, und trat S. dieſe mit dem nächſtangrenzen- 
den Boden an M. ab, welcher das Waſſer mit Ge- 
nehmigung . des Magiſtrats der Stadt H. durch 
dieſe Stadt in ſein Anweſen leitete. Zur Entſchädig- 
ung des S. hatte M. ſich für ſich und ſeine Be- 
ſiknac&amp;lt;hfolger verpflichtet, dem S. und deſſen Beſiß- 
nachfolgern für deſſen Haus und Brauerei von jener 
Waſſerleitung während . der Brauzeit und für deren 
Dauer ſtündlich 5 Eimer und für die. ganze übrige 
"Zeit. ſtündlich 2 Eimer Waſſer unentgeltlich. zukom- 
men zu laſſen, we8halb S. von jener Hauptleitung 
aus in ſein Haus eine Nebenleitung anlegte, deren 
Unterhaltung dem S. und deſſen Beſiknachfolgern 
. vertrag8mäßig oblag, während M. ſich. zur Unter- 
haltung der Hauptleitung verpflichtet hatte. 
. Al8 nun ſpäter dieſe Hauptleitung von der 
Stadtgemeinde H. war käuflich erworben worden, 
' ließ der Stadtmagiſtrat H. jenes Stü&amp;gt; des bleiernen 
Waſſerleitungsrohre8, welches die Aichhähne enthielt 
und im ſog.“ Hahnenkaſten vor dem Hauſe des S. 
auf öffentlicher Straße ſich befand, unter dem Titel 
einer Waſſerregulirung ohne Einwilligung des S. 
heraus8ſchneiden, fortnehmen und: dafür ein ent- 
ſprechendes anderes StüF mit Aichhähnen einſeßen. 
Daraufhin erhob S., welcher ſi; in ſeinem 
Waſſer- Bezug für verkürzt erachtete, gegen die 
Stadt - Gemeinde H. Klage, Wiederherſtellung des 
vorigen Zuſtandes und Unterſagung weiterer Stör- 
ung u. ſ. w. beantragend, es wurde aber die Klage
        <pb n="119" />
        Neuere oberftrichterliche. Erkenntniſſe. 89 
abgewieſen und die deshalb eingelegte -Berufung 
verworfen, und zwar, abgeſehen von einem :anderen 
oberſtrichterlich gebilligten Grunde, deshalb, well 
das aus dem. angeblich eigenmächtigen 'Vorgehen 
des . Magiſtrats. der. Stadt H. geſchaffene. Rehts- 
verhältniß zwiſchen S. und dem. Thäter eine obli- 
tio ex delicto begründe, die Stadtgemeinde' H. 
als juriſtiſche Perſon aber eine. unerlaubte Hand- 
Jung nicht begehen könne, und daher eine etwa -vor- 
liegende unerlaubte - Handlung nicht von der Stadt- 
gemeinde H. ſondern  von-.den dieſelbe „ausführenden 
"Perſonen zu verantworten ſei..: ... ö"' 
37 Dieſe Rechtsanſicht hat das Obſter bögr.! als 
rrig, erfannt aus folgenden Gründeno!:«? 7 
- Es kann. dahin geſtellt bleiben: ob: vie: „in.- ven 
Recht8quellen ſelbſt nicht ausdrülich: “ſanftionirte 
Anſi&amp;lt;ht Seuffert's in ſeinen Pand. 8. 411, daß 
den -Nechtsmitteln gegen Beſibſtörungen eine“ oblig. 
-ex delieto zu Grunde liege, richtig ſei- ober nicht; 
denn nachdem es ſich :im vorliegenden Falle um ein 
'eivilrechtliches Verhältniß handelt, können die Grund- 
ſäße über; ſtrafrechtliche. Verantwortlihkeit: nicht zur 
Anwendung gebracht:: werden, ſelbſt : wenn - es: fich 
'um' eine oblig. -ex delieto vel. quasi 'delieto 
handeln ſollte. / -. 
Iſt. . die Stadtgemeinde H. in. eivilrechtlicher 
Beziehung - al8 juriſtiſche : Perſon anzuerkennen; : "ſo 
*hat das -Civilrecht in ſeinem ganzen Umfange 'auf 
- dieſelbe Anwendung zu finden, . und. kann es nicht 
atigehen, die- ganze Lehre von dem Schuß im Be- 
ſive gegenüber einer Gemeinde als unanwendbar 
und - den in ſeinem Beſige Geſtörten der Rechts- 
mittel der Interdikte blos deßhalb. für verluſtig zu 
erflären, weil eine juriſtiſche und nicht eine phyſiſche 
Perſon ſich der Störung ſchuldig gemacht hat. 
Darauf, daß für derartige Beſikſtörungen nicht 
vie Gemeinde, ſondern nur die ſolche. Störungen
        <pb n="120" />
        90 Neuere oberſtrichterliche “Erkenntniſſe. 
ausführenden Perſonen verantwortlich gemaäc&amp;lt;t wer- 
den können, iſt zu bemerken, daß, eben ſo gut als 
die Gemeinde durch ihre Stellvertreter Beſißhand- 
Jungen ' vorzunehmen befähigt iſt, dieſelbe auch die 
von ihren “Stellvertretern civilrechtlich unerlaubten 
Störungen fremden Beſißes zu vertreten 'hat, und 
daß der. dur&amp;lt; eine gemeindliche Anordnung und 
Verfügung in ſeinem Beſike geſtörte -Eigenthümer 
wohl in den: meiſten Fällen einer wirkſamen Rechts-' 
Hilfe beraubt würde, wenn er mit ſeiner Klage gegen 
Diejenigen auftreten müßte, welche direkt die beſiß- 
ſtörenden Handlungen vornahmen, da dieſelben oft- 
mals gar nicht in der Lage wären, den im Auf- 
trage der Gemeinde geſtörten und geänderten früheren 
Zuſtand “wiederherzuſtellen. Urth. v. 46. Januar 
HVNr. 5245. '“ : 
*“ "Zur Lehre von den Folgen der Oeffent- 
Id) feit des Hypothekenbuches, Unterlaſſung 
des Fintrags des Eigenthum8vorbehaltes 
an in ein Fabrikanweſen gelieferten und 
von' .dem Erwerber als Pertinenzen des 
Anweſens erklärten. und in dieſer Weiſe 
Im Hypothekenbuche eingetragenen Maſc&amp;lt;ij- 
nen. Wirkung der Oeffentlichkeit: auch in 
dem Falle, wenn .Pertinenz-Eintrag und 
'Mitverpfändung unmittelbar nach einander 
erfolgten. Die Fabrik W.: hatte dem B, eine 
Dampfmaſchine geliefert, e8 ſollte der Kaufſchilling 
in beſtimmten Friſten bezahlt werden, und -bis8 zur 
“vollſtändigen Berichtigung des Kaufſchillings8 hatte 
ſich W. das Eigenthum an der Maſchine vorbe- 
*halten. Nachdem dieſe im April 1878 aufgeſtellt 'wor* 
ven war, erflärte B. dieſelbe als Pertinenz ſeiner 
Ziegelei, und verpfändete dieſe dem G. für 4000 4 
als Caution für eine von dieſem geleiſtete Bürg- 
ſhaft, Am 7. Mai 4878 wurde. jene Pertinenz-
        <pb n="121" />
        . Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. '91 
eigenſchaft und dieſe Caution auf jener Ziegelei 
hypothekariſch eingetragen, und. am 142. Juli 1878 
wurde über das Vermögen des B., welcher an dem 
Kaufſchillinge für die Dampf-Maſchine blos 600. 4 
bezahlt hatte, die Gant- Eröffnung erkannt. In 
dieſer Gant machte nun W. bezüglich der gedachten 
Maſchine das Separations- Recht geltend, welches 
aber G. nicht anerkannte, wobei zu: bemerken iſt, 
daß weder der fragliche Eigenthums8vorbehalt noch 
gegen die Pertinenz: Erklärung oder Eintragung einer 
Hypothek für G. eine Proteſtation in: das Hyp.- 
Buch eingeſchrieben wurde. 
Das betreffende Obergericht machte den Er- 
folg des Separationsanſpruches von dem Seitens 
des G. abzuleiſtenden Eide abhängig, daß G. zur 
Zeit der Gautionsbeſtellung v. 7. Mai 1878 oder 
zur Zeit ſeiner Bürgſchaftsleiſtung davon keine 
Kenntniß hatte, daß W. ſich das Eigenthum an der 
al8 Rertinenz erklärten Maſchine vorbehalten habe. 
Hiegegen erhob W, Nichtigkeits8beſchwerde, e8 wurde 
dieſelbe jedoch im Weſentlichen aus folgenden Grün- 
den verworfen: 
. Der Einwurf des W., der gute Glaube eines 
„Dritten, nämlich jene :Nicht-Kenntniß des G., könne. 
die dem Nichteigenthümer verbotene Verpfändung 
für den Dritten nic&amp;lt;t zu einer rechtswirkſamen 
„machen, werde =- abgeſehen von 88. 264, 265 
Tit. 41 Thl. 1 des allg. preuß. Ldr. --- durch die 
SS. 25 u. 26 des jüngeren und als ein Spezial- 
'geſeß zur Anwendung zu bringenden bayr. Hyp.- 
Geſeßes widerlegt. . „ . 
: : Die Anwendung dieſer F8. werde durch den 
Umſtand, daß die Eintragung der Pertinenz- Erklär- 
ung und der Sicderheitöhypothef am nämlichen 
Tag erfolgte, nicht ausgeſchloſſen; denn es ſei als 
thatſächlich feſtgeſtellt anzunehmen, daß die Ein: 
ſc&amp;lt;hreibung der Pertinenz - Erklärung im Hyp. - Buche
        <pb n="122" />
        92 - Neuere oberſtrichterliche :Erkenntniſſe. 
zuerſt * und. daun“ erſt: der Eintrag der Sicherheits- 
hypothek. 'bethätigt.. worden ſei. . Unerheblich aber'“ſei 
es; daß dieſer „zweite Eintrag unmittelbar im An- 
ſc&amp;lt;luß:“ an: jene erſte Einſchreibung erfolgte, denn 
vas Hyp.-Geſeß beſtimme nicht, wie .groß der Zeit- 
raum ſein ſolle, welcher zwiſchen der Einſchreibung 
der Pfandobſekte und':dem- Eintrage der “betreffenden 
Hypothek; als dem “Zeitpunkte ' der. Erwerbung der- 
ſelben, liege. ..“. . ““ Si 
:! Mit der Einfchreibung . der Pfandobjekte:. aber, 
':bei“'welchem Akte der Hypothekenerwerber :in.-keiner 
Weiſe mitzuwirken brauche, und welcher blos: zwiſchen 
“bem Pfandobjekt8beſiker und dem. Hyp. - Amte ſich 
„vollziehe ,: trete. für den gutgläubigen Dritten, wel- 
icher im :Vertrauen 'auf jenen. Eintrag :die Hypothek 
erworben, der Schuß der Oeffentlichkeit: “des Hyp.- 
"Buches .in der Artin Wirkſamkeit, daß ihm gegen- 
„über .der wirkliche Eigenthümer (des Pfandobjekts) 
ſein Eigenthümß8recht nicht geltend: machen -.könne. 
„Negels8berger, Stud. z. bayr. Hyp.-R. S.. 480, 
Smlg. Bd. 1- S. 447,: Bl. f. RA. Bd.“45 S.'28. 
Außerdem fomme in Betracht; : daß“. bei 'ent- 
“gegengeſeßter Annahme, .die unmittelbar nach Ein- 
„ſchreibung der Pertinenzeigenſc&amp;lt;aft beſtellte Hypothek 
„weniger als eine; ſpäter eingetragene vor Anfechtung 
1geſchüßt wäre, ſowie daß der Zweck des Hyp. - Ge- 
Jeges8. vorzug8weiſe auf Förderung des:"Realkredits 
.gerichtet ſei... in eo Edit 
-“- "Dagegen könne nicht geltend gemacht werden, 
es: ſeien “die SS. 25 u. 26 des Hyp. - Geſ. wegen 
ihrer ſingulären Natur ſtreng nach dem Buchſtaben 
anzuwenden. und ſei: eine ausdehnende .oder analoge 
Außlegung unzuläſſig; denn weil eben das Hyp.- 
Geſ. naß ſeinem Sinn und ZweE einen beſtimme- 
ten Zeitraum , welcher zwiſchen dem für die Hypo- 
theferwerbung des Dritten maßgebenden Eintrag 
und dieſer Hypothek - Erwerbung. liegen ſolle, nicht
        <pb n="123" />
        Neuere -oberſtrichterliche Erkenntniſſe; 93 
beſtimmt, , brauche ::zu „einer 'au8dehnenden Ppder: ana- 
logen Außlegung nicht gegriffen zu. werden. :; -: 
Die Anwendung der Grundſäße über die Oef- 
fentlichkeit des Hyp. - Buches werde aber. .ajuch -durch 
den feſtgeſtellten ſu8penſiven Charakter des, fraglichen 
Eigenthumsvorbehaltes nicht. -ausgeſchloſſen.: :. Dis 
Wirkungen dieſer Oeffentlichkeit erſtre&amp;gt;ten ſich nicht. 
blos auf dasjenige, was. in :das Hyp.-Buch wirklich. 
eingetragen ſei, ſondern auch, auf das in demſelben: 
nicht Eingetragene, inſoferne ein Verhältniß oder ein, 
Rechtögeſchäft , . wenn es - eingetragen wäre,.. auf die 
Giltigkeit oder Wirkſamkeit eines .andern:. Rechts- 
geſchäftes von Einfluß ;-ſein- würde. :-Daher erſtre&amp;gt;e 
fich. in Anſehung des Hyp.-Gläuhigers deſſen Hypo- 
thef auf die als Pertinenz. eingetragene Sache auch 
ohne“. Einwilligung. desjenigen , . welcher . ſicß das, 
Eigenthum. an. dieſer. Sache vorbehalten. habe, wenn. 
die, Vormerkung: dieſes . Eigenthumsvorbehaltes. im 
Hyp..: Buche“ unterblieben ſei, : Gönner, Comm. ds 
HG, Bd. I S.; . 
Daß eine ea Ihe Vormerkung vorliegenden Faſſes. 
unterlaſſen worden,-:-fönne-ni&amp;lt;t mit. einer. Unmög- 
lichkeit gerechtfertigt werden, nachdem feſt ſtehe, daß 
die Maſchine von W.“ in die Ziegelei. des B.;;zu. 
liefern geweſen und dorthin. geliefert -worden, und, 
dort aufzuſtellen geweſen. und aufgeſtellt worden ſei« 
Bpei der Feſtſtellung der, Beſtiinmung - der Maſchine 
ynd- der :beſtimmungs8gemäßen Verbindung .derſeiben 
mit ;her -Ziegelfabrik des B. könne. auf Seite . des: 
W; pon: einer Unmöglichkeit, ſich gegen eing .Perti-. 
nenz- Erflärung des B. in Anſehung der Maſchine 
rechtzeitig zu verwahren und dieſe Verwahrung quf. 
dem für die Ziegelfabrik des B. beſtehenden Hyp.- 
Folium vormerken zu laſſen, nicht geſprochen wer- 
den, und könnten daher unter der-- 'Vorausſeßung;- 
daß G.. bei der- Hypothekerwerbung in gutem Glau- 
hben gehandelt. habe, -demſelben als Dritten die 88F..4.
        <pb n="124" />
        94 Neuere oberſtrichterlicße Erkenntniſſe. 
u.: 144 de8 -Hyp.:Geſ, nicht im Wege ſtehen. 'Urth, 
v. 47. Jan. HVNr. 5228. oon 
Obligationenre&amp;lt;t. Verpflichtung aus un- 
gerechtfertigter Bereicherung. Natur der 
Condioctio Sine causa. Nicht jede als Berel- 
d&amp;lt;jerung des Empfängers erſcheinende Hingabe gibt 
eine Klage auf Zurü&amp;forderung des Gegebenen, es 
muß auch bei dieſer ſpeciellen Art der Geltendmachung 
öine8 Zurükforderung8srechtes (e8 handelte ſich um 
die condietio Sine causa) die Bereicherung des 
Beklagten als eine nicht gerechtfertigte von Dem? 
jenigen, welcher jenes Recht.: geltend machen -will, 
für die Begründung der Klage wegen Bereicherung 
dargelegt, bezw. zur Ueberzeugung des Richters ge? 
bracht werden. Des8halb ſieht auch die neuere Theo- 
rie gänzlich davon ab, die condietio- Sine caus2 
als eine. beſondere Unter - Art der Condiktionen auf- 
zuſtellen, =- Windſc&amp;lt;eid, Pand. 58. 421 vgl. mit 
SS. 426 -- 429 u. Anm. 1 zu S8. 424 -- oder- es 
wird dort, wo man an der früheren beſonderen Be- 
handlung der cond. Sine causa als einer Unterart 
formell noch feſthält, wenlgſtens zugegeben, daß dieſe 
condietio' im allgemeinen Sinne ſämmtliche Con- 
diktionen umfaſſe, weil auch bei der als cond. sine 
causa als Spezies betrachteten Klage das all- 
gemeine Erforderniß aller Condiktionen, nämlich 
der: Mangel eines re&amp;lt;htfertigenden Grundes 
für. die Begründung des Klagebegehrens gegen den als 
bereichert Verklagten vorhanden ſein müſſe. Arnd ts, 
Pand. 6. 345 u. Anm. 1 hiezu. Urth. v, 7. Jan. 
HVNr. 5260. 
- Retentionsre&amp;lt;ht wegen Verwendungen 
auf die heraus8zugebende Sache, Deſſen Be- 
ſchränkung nach bayer. Landrecht. Nach gem. 
R. hat der redliche Beſider einer fremden Sache,
        <pb n="125" />
        Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 95: 
wenn er dieſe herau8geben muß, -einen Anſpruch auf 
Erſaß der auf die Sache gemachten nothwendigen 
und nüßlichen Verwendungen bis zum Betrage des 
durch die Verbeſſerungen erzielten Mehrwerthes, weil 
außerdem der Empfänger der herau8zugebenden Sache 
in ungerechtfertigter Weiſe mit dem Schaden des. 
Aufwenders bereichert würde, und ſteht: dem redlichen 
Beſißer bezüglich ſolcher nüßlicher Verwendungen das 
Retentionsörecht zu. 8.30 1.2, 1, fr. 38 D. 5, 3, 
fr. 48 D. 6, 1, fr. 29-D. -40, 3, fr. 33 D.12, 6, 
fr. 7 S. 12 D.4, 1, fr. 44 D; 44, 4. "= 
Dieſe Grundſäße gelten - im Allgemeinen auch 
na&amp;lt; bayr. Ldr. (Anm, zu Thl; 4. 6. 2 656.7 u. 8 
Nr. 10), welches vom gent. R. nur darin abweicht, 
daß... na&amp;lt;H. Nr. 7 F. 140 a. a. O. der mit der 
Eigenthumsklage Belangte, wenn er das 
vindizirte Gut abtreten muß, zwar bezüglich 
der nothwendigen Verwendungen und bezüglich der 
nüßlichen Verwendungen, ſoweit ſich die Melioration 
noc: bezeigt, einen Anſpruch bezüglich der nüß»- 
lißen Verwendungen, jedoch kein Reten- 
tionsrecht hat. vun 
In Anm. 12 z. a. O. iſt aber zu dieſer Be- 
ſtimmung bemerkt, daß dieſe Spezialverordnung, da 
ſie dem gem. R. entgegenlaufe, stricte: zu interpre- 
tiren ſei und. ſidy auf einen geweſenen dominum tem- 
poraneum, uSufructuarium vel alio- justo titulo 
muvitum feine8wegs erſtreFen fönne und inſonder- 
heit es auch bezüglich des Retentionsrechtes bei der 
in Thl. IV ec. 15-85. 2 vorgeſchriebenen General- 
Negel bleibe. - .- 
Die angeführte ſinguläre Ausſchließung des 
Retentionsrechtes iſt daher nur auf Vindikationsfälle 
und auch bei dieſen in der angegebenen Weiſe be- 
ſchränft, nicht aber auf Fälle anwendbar, in denen 
der Beklagte auf Grund eines perſönlichen Anſpruches 
zur Herausßgabe einer Sache verurtheilt wird. In
        <pb n="126" />
        96 Notiz. 
ſolchen. Fällen : ;bleibt e8 bei der Beſtimmung des 
Ldr. .Thl..IV ec. 15 8. 2 Nr, 2, daß der Beklagte 
die Herau8gabe der -Sac&amp;lt;e, wenn er ſie nicht vitis- 
ſer, : ungerechtfertigter Weiſe erlangt hat, dem Kläger. 
inſoplange vorenthalten kaun, bis er mit ſeinem Gexe-, 
genanſpruche befriedigt iſt. : 
„. ' Das.. Retentionörecht ſteht feine8wegs nur “jez 
nem Beſiher zu, welcher: die Ueberzeugung hat, wirk- 
lich Eigenthümer geworden.. .zu ſein, und „welchem 
allenfalls: auch - no&amp;lt; ein :zur. Uſufapion, tauglicher. 
Titel zur Seite ſteht,; ſondern, jedem Schuldner, wel- 
&amp;lt;er die Detention der herau8zugebenden Sache aus 
welcd) jmmer einem, Grunde erlangt hat, wenn die- 
ſes. nur nicht vitiöſer unt ungerechtfertigter. Weiſe 
z.B. durc Gewalt oder Argliſt geſc&amp;lt;ehen iſt. Anm. 
zd. ; Ldr. Thl, IV ce. 15 8, 2 Nr. 2; Sc&amp;lt;eufk,. das: 
Retent. R. 8. 19, 23, 25; Holzſchuher, gem. 
C1v.-R. 111. Aufl. Bd. 18. 124, 125. Urth. v. 
7.. Jan. - HVNr, 5268. . 
Notiz. 
.'Wir machen unſere Leſer hiemit auf das neus 
Werk von Dr. 'Paul von Roth;. Syſtem des: 
deutſchen. Privatrechts (Tübingen, H. Laupp, 1880): 
dargeſtellt auc&amp;lt;. mit Berücſichtigung. der: röm. 'Recht8-- 
queen, beſonder8 aufmerkſam. Dadsſelbe wird: in: 
5. Abtheilungen das ganze Privatrechtsgeblet be-: 
handeln.: Th. 1, die Rechtsquellen und die Lehre. 
von den Rechtsverhältniſſen umfaſſend, iſt “bereits. 
erſchienen. 
1. 
Redakt.: ti in Nürnberg. Verl.: Palm &amp; Enke - 
- (Ado a. nke) in Grlangen. DruF von Junge &amp; Sohn.
        <pb n="127" />
        Samſtag den 27. März 1880. 45. Jahrgang. M. T. 
Dr. 3. A. Seuffert's 
Blätter für Rechtsanwendung 
zunächſt in Bayern. 
Inhalt: Zu z 756 u. 74 der Rel&amp;lt;scivilprozehordnung. = Ueberſicht über 
le ehtſpre&amp;lt;ung des bayriſchen oberſten Landeögeri&amp;lt;tes in Gegen» 
ſtänden des Civilrehtes und Civlilprozeſſes. Dom 17. bis 31. Ja» 
nuar. Mit einem Nachtrage vom 9. Januar. -- Ueberſicht über die 
neueren Ergebniſſe der Rechtſprechung des bayeriſchen oberſten Ges 
Ti&amp;lt;tsholes in Gegenſtänden des Straſrechtes ſür Juli bis Ende 1879. 
Zu 88. 756 u. 74 der Reichscivilprozeßordnung. 
Es iſt eine Meinungsverſchiedenheit darüber 
entſtanden, ob ein Antrag auf Beſtimmung eines 
Vollſtrefungsgerichts nach 8. 756 der RCPO. bel 
einem Gerichte höherer Ordnung durc; einen bei 
dieſem Gerichte zugelaſſenen Recht8anwalt eingebracht 
werden müſſe, oder ob dies auc ohne Mitwirkung 
eines ſol&amp;lt;en Anwalts geſchehen könne, Lekßtere An- 
ſicht wird darauf geſtüßt, daß nach Art, 46 der 
Subhaſt. - Ord. Erklärungen und Geſuche an das 
VollſtreFungs8gericht ſchriftlich eingereiht oder zum 
Protokoll des Gerichtſchreibers angebracht werden 
können, daß aber hiezu nicht blos der nach 8. 755 
der RCPO. an das VollſtreFungsgericht zu ſtel- 
lende, ſondern auch der hiemit in Zuſammenhang 
ſtehende Antrag nach 8. 756 gehöre, da dieſer ſeine 
Eigenſchaft als einer zur Einleitung des VolſtreFungs- 
verfahrens gehörigen Parteihandlung durch den Um- 
ſtand nicht verliere, daß ſolc&amp;lt;e Anträge nur an ein 
Gericht höherer Ordnung gebfacht werden könnenz 
zudem finde 68. 74 ibid. nur auf Prozeßhandlungen 
Anwendung, welche ſich als grundſäßliche Beſtand- 
theile einer mündlichen Verhandlung darſtellen (Mo- , 
tive z- RCPO. S. 76). Gleichwohl dürfte die erſt- 
aufgeführte Anſicht den Vorzug verdienen. Der in 
Frage kommende Antrag iſt nämlich unter Berück- 
ſichtigung der in S. 36 1b. *) ertheilten Vorſchriften 
Zo 
*) Die Allegat. in 5. 766 Abſ, 4 wird auf F. 37 zu 
Neue Folge XXV- Band.
        <pb n="128" />
        98 Zu FF. 766 u. 74 der RCPO., 
zu ſtellen und greift alſo hiefür von vornherein der 
Anwalts8prozeß Plaz. (Seuffert, Commentar z. 
RCPO. S. 36. Meyer, Anleitung z. Prozeß- 
prazi8 nach der RCPO. S. 92. Pemlſel, Civil- 
prozeß in Bayern S. 414.) Die in ZY. 16 der 
Subhaſt. - Ord. erwähnten Erklärungen und Geſuche 
ſind ausdrücklich al8 ſolche bezeichnet, welche bei der 
Inſtanz des VollſtreFungsgerichts ſtehen bleiben, es 
liegt alſo hierin überhaupt nur eine Anwendung der 
allgemeinen Regel, daß für das Verfahren vor dem 
VollſtreFungs8gerichte der Parteiprozeß gelte, und 
fann hierin nichts Anderes liegen, weil die Landes- 
geſeßgebung nicht vermochte, die grundlegenden Be- 
ſtimmungen der Reichsgeſeßgebung über das prozeſ- 
ſuale Verfahren zu vurc&amp;lt;brechen. Eine Ausdehnung 
auf das Verfahren vor Gerichten höher Ordnung 
iſt auch um de8willen ausgeſchloſſen, weil überall, 
wo im Bereich des Anwaltsprozeſſes eine Prozeß- 
handlung ohne Mitwirkung eines admittirten Rechts- 
anwalts zu pflegen geſtattet iſt, dies eine ſinguläre 
Ausnahme bildet, welche ſpeziell ſtatuirt ſein muß, 
wie dies in 58. 44, 98, 109, 225, 351, 371, 
448, 532, 800, 843 der Fall iſt. Dies findet noch 
ſeine Beſtätigung in 8. 74 Abſ. 2, woſelbſt die Fälle, 
in denen der Anwalt8zwang ceſſirt, beſtimmt umgränzt 
ſind. (StruFXmann, RCPO,. S. 55.) S. 
Ueberſicht 
über die Rechtſprechung des bayeriſchen oberſten 
Landesgerichtes in Gegenſtänden des Civilrechtes 
und Civilprozeſſes 
vom 17. bis 31. Ianuar 1880. 
Mit einem Nachtrage vom 9. Januar. 
Sachenrecht. S. Oblig.-Re&amp;lt;t zu 8. 56 
des Hyp.-Geſ. 
berichtigen ſein (Seuffert S. 773 Note 2), ohne 
daß dadurc&amp;lt; an der concreten Frage ſic etwas än- 
dert, da FF. 36 u. 37 hier jedenfalls von Einfluß 
ſind. A. d. R.
        <pb n="129" />
        Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 99 
Obligationenre&amp;lt;ht. Uebernahme einer frem- 
den Schuld als Selbſtſc&amp;lt;huldner. Aus der 
Thatſache, daß Jemand die Schuld eines Andern 
als Selbſtſchuldner und Selbſtzahler übernommen 
hat, folgt nicht mit Nothwendigkeit, daß damit eine 
kumulative Interzeſſion vorliege, daß daher der bis- 
herige Schuldner durch die Interzeſſion nicht befreit 
und der Interzedent nur in das Verhältniß eines 
Correalſchuldner8 getreten ſei; es kann vielmehr aus 
jener Thatſache ſowohl eine kumulative als eine pri- 
vative Interzeſſion gefolgert werden, es kann das 
fragliche Rechtögeſchäft nicht nur eine Bürgſchaft, 
ſondern auch eine Delegation oder Expromiſſion 
ſein *). Urth. v. 26. Jan. HVNr, 5292. 
Klage auf Vergütung gewährter Ver- 
pflegung; deren Vorausſeßung. Eine Klage 
auf Vergütung wegen Verpflegung war blos auf die 
Behauptung geſtüßt, daß B. während beſtimmter 
Zeit der K. Koſt, Wohnung und Pflege gewährt 
habe, und daß die hiefür angeſeßten Preiſe werth- 
entſprechend ſeien. Das Obſte. Ldg. bemerkt hierüber : 
Die bloße faktiſche Gewährung eines Vor- 
theiles durch Alimentirung ohne Hinzutreten eines 
weiteren Grundes rechtlicher Verpflichtung reicht zur 
Begründung einer Klage auf Vergütung nicht hin. 
Um ein ſol&amp;lt;e8 Klagerecht hervorzurufen, muß ent- 
weder die Vergütung aus8drü&amp;gt;lich verſprochen 
worden, oder es müſſen beſondere Thatumſtände vor- 
handen ſein und dargethan werden, aus welchen die 
gegenſeitige Abſicht erkennbar iſt, gegen Vergütung 
zu leiſten bezw. zu empfangen. Seuffert, Arch. 
Bd. 20 Nr. 126. Urth. v. 28. Jan. HVNr. 5298 **). 
  
  
*) Das Nähere wird die freie Schlußfolgerung aus den 
thatſächlihen Momenten ergeben. 
%*) Iſt die Gewährung der Verpflegung an eine ſelbſt- 
verſtändlihe Vorausſezung geknüpft, ſo wird auch 
»*
        <pb n="130" />
        100 Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 
- Ueber Bemeſſung des Betrags der 
Defloration8-Entſc&amp;lt;ädigung. Ueber die Frage, 
ob gemeinrechtlich bei Feſtſezhung der Deflorations- 
Entſchädigung nur jene8 Vermögen des Stuprators 
in Betracht zu ziehen ſei, welches er zur Zeit der 
Sc&amp;lt;wängerung bereit8 beſaß, nicht aber auch das in 
Zukunft noch zu erwerbende, hat ſich das Obſte.:LG. 
alſo ausgeſprochen: 
- Bei Feſtſehung fraglicher Entſchädigung iſt 
zwar zunächſt der Stand und das Verinögen der 
Geſchwächten zu berüFſichtigen und namentlich dar- 
auf zu ſehen, welchen Brautſ&amp;lt;aß dieſe dem Beklag- 
ten zuzubringen in der Lage geweſen ſein würdez 
allein nac Doktrin und Praxis haben daneben auch 
der Stand und die Vermögensverhältniſſe des 
Schwängerer8 mit in Betracht zu kommen, und erſt 
in Würdigung aller dieſer Verhältniſſe iſt die Satis- 
faktionöſumme vom Richter nach Billigkeit zu ermeſ- 
ſen. Nachdem alſo die Vermögenslage des Schwän- 
gerer8 mit in Betracht kommt, iſt dieſe auch in al- 
len Richtungen, ihrem ganzen Umfange nach zu 
würdigen, und nicht blo8 das ſchon angefallene, ſon- 
dern auc) das no&amp;lt;h 'in Ausſicht ſtehende Vermögen 
in Anſchlag zu bringen. Es8 wurde auch in mehre- 
ren oberſtrichterlichen Erfenntniſſen an dem Grund- 
ſaße feſtgehalten, daß auch das künftige Vermögen 
des Schwängerer8 bei Beſtimmung des der Ge- 
ſchwächten gebührenden Dotations8betrages in geeig- 
nete BerüFſichtigung zu ziehen ſei. Urth. des DAO. 
München v. 3. Febr. 1857 in Seuffert's Arch. 
XIV Nr. 39. Urth. v. 21. Jan.. HVNr. 5243. 
Ueber Befreiung von der Intereſſe- 
leiſtung dur&amp;lt;; Untergang der geſchuldeten 
Sache. Das gem. Recht gewährt eine Klage auf 
Erſaß des vollen Intereſſe gegen Denjenigen, wel? 
der Wegfall der lekteren genügen, um wenigſtens 
einen Anſpruch wegen ungeredhtfertigter Bereicherung 
zu begründen.
        <pb n="131" />
        Neuere oberſtrißterlihe Erkenntniſſe. 101 
&amp;lt;er eine ihm obliegende Verbindlichkeit auf eine 
imputable Weiſe nicht erfüllt oder nicht erfüllen kann, 
und zwar ohne Unterſchied des Grades der culpa 
und ohne das Erforderniß einer Argliſt auf Seite 
des Verpflichteten fr. 81 pr. D. 45, 1. Nur wenn 
die Unmöglichkeit der Leiſtung eine zufällige iſt, gilt 
der Grundſaß: «casus a nullo praestatur -- 
fr. 18 pr. D. 13, 6 -- und es entfällt unter die- 
ſer Vorausſekung des zufälligen Unterganges einer 
geſchuldeten beſtimmten Sache und der hiedurc&amp;lt;h her- 
beigeführten Unmöglichfeit der Herau8gabe derſelben 
die außerdem eintretende Verbindlichkeit zur Entſchä- 
digung wegen Nicdtleiſtung nach dem Grundſaße: 
Species debila casu perit ei, cui debetur. 
fr. 92 D. 46, 3, fr. 38 8. 3, fr. 47 S.1, fr. 48 
r. D. 21, 1. Seuffert, Pand. FS. 235 Nr. 2. 
Puchta, Pand. 8. 302. Holzſ&amp;lt;uher, Caſ. 
Bd. 11 S. 75, 249, 11. Aufl. 
Die ausdrüFliche Anführung eines dem Beklag- 
ten zur Laſt fallenden beſonderen Verſchuldens iſt 
für die Begründung der auf Entſchädigung wegen 
Nichterfühung der Verbindlichkeit zur Auslieferung 
eine8 beſtimmten Objekts gehenden Klage nicht er- 
forderlich; e8 gehört vielmehr in ſolchen Fällen zum 
Grunde der Einrede, daß der dem Berechtigten zu- 
gegangene Schaden dem Verpflichteten nicht zuge- 
rechnet werden könne, we8halb der Lekßtere darzuthun 
hat, daß er frei vom Verſchulden au der Unmöge- 
lichfeit der Erfüllung der Obligation und des8halb 
nicht verantwortlich für den eingetretenen Nachtheil ſei. 
Seuffert, Pand, &amp;8. 99, 235 Note 9. | 
| Eine von dieſen Grundſägen abweichende Be- 
ſtimmung enthält das bayr. Ldr. nicht, in den Anm, 
v. Kreittmayr's iſt vielmehr in dieſer Fräge auf 
Schriftſteller des gem. Rechts beſonders hingewieſen. 
Ldr. Thl. [Vo ce. 1 FS. 17 Nr. 1 u. EG, 20 Nr. 5 
dann e. 14 5. 7, ce. 15 6. 9 Nr. 4. Urth. vom 
28. Jan. HVNr. 5299.
        <pb n="132" />
        102 Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 
Zu 6. 56 des. Hypothekengeſezes. Na- 
tur der Haftung aus derUebernahme einer 
Hypothekſchuld. RüEgriff des zahlenden 
Schuldners an denSchuldübernehmer. Auf 
vem Anweſen des H. war für M. ein Darlehen 
von 5000 fl. bypothekariſM eingetragen worden. 
Bald darauf veräußerte H. dieſes Anweſen an E., 
welcher e8 wieder an B. vertauſchte, von dem es 
ſc&amp;lt;lüßlich W. erwarb, Bei allen dieſen Beſiß-Ver- 
änderungen war das gedachte Hypothekkapital von 
dem Erwerber des Anweſens mit übernommen wor- 
den. Dem W,. wurde das Anweſen im Exekutions- 
wege verkauft, e8 blieb hiebei H. Meiſtbietender, 
das Hypoth.-Kapital des M. aber kam bei der Kauf- 
ſchilling8diſtribution nicht zum Zuge.. 
Nun klagte M. gegen B. als perſönlich Ver- 
pflichteten auf Zahlung der 5000 fl. u, ſ. w., bevor 
aber die I]. Inſtanz erfannte, war M. von H. in 
einzelnen Raten befriedigt, und war bei der leßten 
Ratenzahlung bedungen worden, daß M, ſeine For- 
derung an H. cedire, und dieſe Ceſſion war ſpäter 
auch wirklich erfolgt, e8 trat daher H. im I]. Rechts- 
zug an Stelle des M. als Kläger ein, und erfolgte 
dann Verurtheilung des B. zur Zahlung. 
Bei Beurtheilung der hiegegen von B. einge- 
legten Nichtigkeitöbeſchwerde fragte e8 ſich unter An- 
derem um folgenden Einwand des B,: M. ſei durch 
Seitens des H. geleiſtete Zahlung befriedigt wor- 
den, damit habe des Erſteren Forderung zu exiſtiren 
aufgehört, und ſomit ſei eine erſt zwei Monate 
ſpäter erfolgte Ceſſion unmöglich geweſen. Dieſen 
Einwand hatte das Appell.-Gericht verworfen, weil 
ſämmtliche Beſiger des dem M. verpfändet geweſenen 
Anweſens als perſönlich Verpflichtete in einem Cor- 
realverhältniſſe zu einander geſtanden ſeien, und in 
deſſen Folge H. durch Befriedigung des M. auch 
ohne ausdrüFliche Ceſſion in deſſen Rechte eingetre- 
ten ſei.
        <pb n="133" />
        Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 403 
Hierüber ſprach ſich das Obſte. LG. in folgen- 
der Weiſe aus: 
Eine reine -- äc&amp;lt;hte -- Correalobligation liege 
im gegebenen Falle allerdings ni&amp;lt;t vor. Denn 
wenn auch eine Mehrheit von Schuldnern vorhanden 
ſei und durg Zahlung der Schuld von Seite eines 
Schuldners dieſelbe getilgt werde, ſo könne doch da- 
von keine Rede ſein, daß jene Obligation das Merk- 
mal der Einheit des Obligationsverhältniſſes in ſich 
trage und ihrem objektiven Beſtande nach nur als 
eine einzige Obligation zu betrachten ſeiz vielmehr 
lägen hier mehrere ſelbſtändige, wenn auch auf den- 
ſelben nur einmal gebührenden Gegenſtand gerichtete 
Obligationen vor. Seuffert, Pand, €. 230. 
Vangerow, Pand. 8. 573 Ziff. 1. Windſch&amp;lt;eid, 
Pand. F. 293. Holzſc&amp;lt;uher, Caſ, Bd. 3 S. 110. 
Bei der einfachen Correalobligation bezw. der ſoli- 
dariſchen Obligation ſtehe jedoch dem zahlenden Mit- 
ſchuldner eine Regreßklage gegen die übrigen Mit- 
ſchuldner nur dann zu, wenn ein ſolcher Negreß ent- 
weder durch das Geſeß oder unter beſonderen Obll- 
gation8verhältniſſen begründet erſcheine. Seuffert, 
Pand. a. a. O. Vangerow, Bd. 3 S. 71. 
Bayr. Ldr. Thl, IV ec. 1 85. 23 Nr. 3, Der Fall 
einer rechtlich erzwingbaren Ceſſion =- Savigny, 
Syſt. Bd. I S. 265 -- treffe hier in keiner Weiſe 
zu. Indeß könne das ganz außer Betracht bleiben 
bei der thatſächlihen Feſtſtellung, daß bei der leß- 
ten von H. dem M. geleiſteten Ratenzahlung aus- 
drücklich bedungen worden ſei, e8 ſolle dem H. die 
Forderung des M. cedirt werden, und bei der hier- 
ausßgezogenen Folgerung, daß , nachdem die Ceſſion 
zwei Monate ſpäter wirklich erfolgt ſei, die Intereſ- 
ſenten ſchon bei der erſten Ratenzahlung dahin ein- 
„verſtanden geweſen ſeien, daß H. nach Leiſtung der 
vollen Schuldſumme in des M, Rechte eintreten 
und dieſe geltend machen könne. 
Eine durch Zahlung getilgte Schuld könne aller-
        <pb n="134" />
        104 Neuere oberſtrihterliche Erkenntniſſe. 
ding8 ni&amp;lt;t mehr abgetreten werden; allein eine 
Ausnahme hiervon trete in dem Fall ein, wenn 
Jemand bereits vor der Zahlung ſich die Ceſſion 
ausdrüFlich au8bedungen habe. Dieſes Falles könne 
das praestare oder mandare actiones auch noch 
nach geleiſteter Zahlung geſchehen, =- Mühlen- 
bruch, Ceſſion S. 447 --- und, wie bemerkt, das 
Appellation8gericht habe einen ſolchen Vorbehalt der 
Ceſſion konſtatirt. 
Wenn 'aber weiter vorgebracht werde, es habe 
M. ſeinen Anſpruch gegen die Beſißnachfolger des 
H. dieſem auch nicht freiwillig cediren können, weil 
die Uebernahme der Schuld des H. durch deſſen 
Beſißnachfolger für H, eine kumulative Interzeſſion 
darſtelle, eine Ceſſion des Gläubiger-Anſpruches ge- 
gen die Interzedenten aber unmöglicd ſei, indem der 
Interzeſſionsanſpruc&amp;lt; als Acceſſion der Hauptforder- 
ung mit dieſer wegfalle, ſo ſei darauf zu entgegnen, 
daß ja hier gegebenen Falles keine bloße Bürgſchaft 
des B. für die Hauptſchuld des H. vorliege", viel- 
mehr B,. kraft ſelbſtändigen Vertrages die perſönliche 
Haftung für die eingeklagte Schuld übernommen 
habe und dadur&amp;lt;; Schuldner des M. geworden ſel. 
Auch habe gar nicht behauptet werden können, H. 
und B. ſtünden wegen jener Schuld in einem un- 
mittelbaren Obligation8verhältniſſe, oder gar es ſei 
H. Schuldner de8 B. auf Grund der ſtattgehabten 
Kauf - und Tauſch - Verträge geworden, und durch 
die Befriedigung des M. Seitens des H. ſei auch 
die Schuldverbindlichkeit des B. getilgt worden. 
Val. Savigny, Oblig.:R. Bd. 1 S. 239 lit, A. 
Urth. v. 26. Jan. HVNr. 5286. 
Uebergabe des Kaufgegenſtandes als 
frei von ungewöhnlichen Laſten (Bodenzin-* 
ſen). Deßfallſiger Einfluß der Vertrags- 
beſtimmung, daß Verkäufer hiefür nicht 
hafte, wenn er von der Laſt Wiſſen hatte, 
der Käufer aber nicht. Eine Bank in M. hatte
        <pb n="135" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 105 
ein Anweſen in P. an H. gegen deſſen Anweſen in 
B. vertauſcht und war im notariellen Tauſchver- 
trage beſtimmt, daß die Bank für Hypothekfreiheit 
des vertauſchten Anweſens hafte, nicht aber für Frei- 
heit von Servituten und anderen Laſten. Nun haf- 
teten aber auf dieſem Anweſen Bodenzinſen im Ca- 
pital8betrage von 7350 Mk. bezw. nach geleiſteten 
zwei Annuitäten- Zahlungen von noh 7281 Mk., 
was wohl die Bank, nicht aber H., wußte. Dieſer 
flagte daher gegen jene auf Befreiung des Anweſens 
von jener Laſt, und im 11]. Rechts8zuge wurde auch 
der Klage- Bitte entſprechend erkannt. Die des8halb 
erhobene Nichtigkeit8beſc&amp;lt;werde wurde verworfen und 
in den Entſcheidung8gründen iſt u, A, geſagt: 
E8 will beſonder8 hervorgehoben werden, daß 
die Bank blos für Hypothekenfreiheit eine Haftung 
Übernommen, und daß ſie ſchon de8halb ſür die Frei- 
heit von andern Laſten nicht einzuſtehen habe. Allein 
wenn in einer ſolchen Vereinbarung ein Verzicht auf 
die Haftung für Bodenzinsfreiheit Seitens des H. 
gefunden werden ſoll, muß darauf hingewieſen wer- 
den, daß ein Verzicht nicht fejtgeſtellt iſt. Es wird 
daher nur bemerkt, daß der Verzichtende den Inhalt 
des Rechtes, welches er aufzugeben erklärt, kennen 
muß, -- Seuffert, Pand. FS. 90 -- und daß in8be- 
ſondere na? bayr. Wr. Thl. IV ec. 3 SF. 40 und 
Anm. Nr. 4 lit. d u. Nr. 6 lit. d der Veräußerer 
die auf dem Gute laſtenden Bürden dem Erwerber 
anzuzeigen, hiervon zu avertiren habe, und daß er, wenn 
er dieſes unterlaſſe, für die nicht angezeigten Laſten 
einzuſtehen, da8 Gut hiervon zu befreien oder Satis- 
faftion zu leiſten habe. Da die Bank dieſer An- 
zeigepflicht nicht genügte, wäre ein ſolcher Verzicht 
nur dann wirkſam, die Bank von der Haftung für 
Bodenzinöfreiheit nur dann frei, wenn H. bei dem 
Vertragsabſchluſſe ohnehin von der Bodenzinslaſt 
Ketintniß gehabt, oder die Bank hiebei erklärt hätte, 
daß ſie hiefür gar nicht haften wolle, was aber Bei-
        <pb n="136" />
        106 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
des nicht der Fall iſt. Vgl. obſtr. Urth. v. 8. Juli 
1873 in Smmlg. 1IV 97; Bl. f. RA. Bd. 38 
S. 285. 286. . 
Mit Unrec&amp;lt;t will eine unrichtige Auslegung und 
Anwendung des bayr. Ldr. Thl. IV ec. 3 &amp;S. 10 
Nr. 2 u. F. 23 Nr. 3 u. 4 darin gefunden werden, 
daß Bodenzinſe nicht unter die Laſten ſubſumirt wur- 
den, für welche die Haftung der Bank durch den 
Vertrag ausgeſchloſſen iſt. 
Allein in dieſen Geſeßesſtelen iſt nur durch 
Beiſpiele gezeigt, was unter den „ungewöhnlichen 
Bürden und Beſchwerniſſen“ der verkauften Sache, 
wofür der Verkäufer einzuſtehen habe, zu verſtehen 
ſei. In Anm. 4 zu 8. 10 a. a. O. aber hat der 
Verfaſſer des Geſeßes definirt, was unter gewöshn- 
lichen und ordentlichen Laſten verſtauden werden 
müſſe, für welche der Verkäufer nicht hafte, daß 
nämlich hierunter jene Laſten begriffen ſeien, welche' 
entweder auf allen Gütern oder doc&amp;lt; wenigſtens auf 
denen von gleicher Art zu haften pflegten, mithin 
dem Käufer ſo lei&amp;lt;t nicht verborgen und unbekannt 
ſein könnten, z. B. die Steuern und Anlagen. 
Hienach können al8 gewöhnliche Laſten nur jene 
betrachtet werden, welche jedem Erwerber in ihrem 
Beſtande und Umfange bekannt, gleichmäßig ver- 
theilt ſind und auf allen Gütern der gleichen Art 
mit gleicher rechtlicher Grundlage bleibend ruhen, 
wie dieſes namentlich bei den Laſten öffentlich-recht- 
licher Natur der Fall iſt. 
Da die Bodenzinſen aus verſchiedenen Grün- 
den entſtanden und verſchiedenen Umfangs und ſeit 
dem Geſ. v. 4. Juni 1848 oder auch ſchon früher 
vielfach abgelöſt ſind, und deßwegen nicht allge? 
mein, ni&amp;lt;t jedem Erwerber eines Gutes in ihrem 
Beſtande und Umfange bekannt ſein können, ſo kön- 
nen dieſelben auch nicht zu den gewöhnlichen Bür- 
ven im Sinne des bayr. Ldr. gezählt werden. * 
Und wenn die Bodenzinſe in der Gegend von
        <pb n="137" />
        Neuere oberſtrihterliche Erkenntniſſe. 107 
P. auc&amp;lt; no&amp;lt; häufig vorkommen ſollten, ſo erhalten 
ſie dadur; doch no&amp;lt;+ nicht jene 'Merkmale, welche 
ſo eben für die gewöhnlichen jedermann befannten 
Lajten angeführt worden ſind, vielmehr bleiben ſie 
ungewöhnliche Bürden, welche der Verkäufer dem 
Käufer anzuzeigen hat. Vgl. Bl. f. RA. Bd. 35 
Die Eigenſc&amp;lt;aft des Bodenzinſes8 als einer un- 
gewöhnlichen Bürde im Sinne des bayr, Ldr. ergibt 
ſich auch aus dem Zuſammenhalte der Beiſpiele, 
welche in den als verleßt bezeichneten Geſeßes- 
Stellen al8 ungewöhnliche Bürden aufgeführt ſind, 
mit jenen, welche in den Anm. hiezu als gewöhn- 
lie Laſten bezei&amp;lt;net werden, indem die vormalige 
Grundbarkeit , au8 welcher die Bodenzinſe großen 
Theil8 entſprungen ſind, jedenfall8 dem Lehen näher 
ſtund al8 den Steuern, und die Zehenten und der- 
gleichen Gerechtigkeiten, aus welchen Bodenzinſe 
auch vielfach ſtammen, im Or. Th. 6. 78.2 
u. Anm. 3, b noch als irreguläre Servituten, deren 
es vielerlei Gattungen gebe, bezeichnet werden, 
woraus ihre Eigenſchaft al8 ungewöhnliche Bürden 
im Sinne des bayr. Ldr. mit Sicherheit gefolgert 
werden kann. : 
Das Entſcheidende, ob der Käufer die Laſt 
ſelbſt zu tragen habe, oder ob er hlewegen den Ver- 
käufer in Anſpruch nehmen könne oder nicht, iſt nach 
Thl. IV ec. 3 &amp;. 40 u. 23 u. Anm. zu &amp;S. 10 
ur. 4 lit. d u. zu S. 23 nr. 5 lit. 2 ſeine Wiſſen- 
ſchaft hievon. Die gewöhnlichen Laſten muß er 
tragen, weil angenommen wird, daß er ſie kannte 
oder kennen mußte, die ungewöhnlichen Laſten aber 
nur dann, wenn ſie ihm vor oder bei dem Contrakte 
vom Verkäufer angezeigt wurden, oder er hievon 
ohnehin Wiſſenſchaft hatte, und gleichwohl kaufte. 
Urth. v. 9. Jan. HVNr. 5246. 
Erbre&amp;lt;ht. Re&amp;lt;t des Teſtamentserben 
auf Beſizeinweiſung bei Beſtreitung ves
        <pb n="138" />
        108 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
Teſtaments dur&amp;lt; Vormünder. E8. hatten 
Vormünder im Namen ihrer Curanden gegenüber 
einer Teſtamentserbin Einſpruc) erhoben, indem ſie 
gegen die Verabfolgung des Nachlaſſes an dieſelbe 
Verwahrung einlegten unter Nichtanerfennung des 
betreffenden Teſtamente8 und des über den Nachlaß 
errichteten notariellen Inventars. Als nun die 
Teſtamentserbin gegen« jene Curanden bezw. deren 
Vormünder auf Einweiſung in den Beſik der Erb- 
ſc&amp;lt;haft geklagt hatte, wurde die Frage angeregt, ob 
nicht die geſtellte Klage de8halb ungerechtfertigt ſei, 
weil ſich zur Zeit der Klageſtellung über das frag- 
liche Teſtament die Vormundſc&amp;lt;hafts-Behörde 
noch nicht ausßgeſprochen hatte. Hierüber bemerkte 
das Obſte. LG. 
Das remedium ex lege ult. Cod. de 
ediceto divi Hadriani tollendo (6. 33) ſteht dem 
Teſtaments-Erben auf Grund eines ſchriftlichen, mit 
einem ſichtbaren Fehler nicht behafteten Teſtamentes 
gegen Jeden zu, der gegen die Einweiſung des 
Teſtamentserben in den Beſih des Nachlaſſes Ein- 
ſpruch erhebt, die Erlangung dieſes Beſipes Seitens 
des Teſtamentserben zu verhindern ſtrebt (si ali- 
quis contradictor exstiterit). Einen ſolchen Ein- 
ſpruch haben hier die Vormünder der Verklagten 
erhoben und mit dieſem Einſpruche war das frag- 
liche Klagerecht entſtanden. Eine Erklärung der 
Vormundſchaft8behörde darüber, ob ſie den Einſpruch 
der Vormünder billige oder nicht, war zur Entſteh- 
ung des Klagerecht8 ebenſo wenig nothwendig, als 
es zur Stellung der Klage wegen anderer durch 
Vormünder verübter Rechtsverlezungen einer vor- 
gängigen obervormundſchaftlihen Genehmigung der 
verleßenden Handlung bedarf. Glaubt die Vormund- 
ſchaftsbehörde, daß die im Namen der Curanden 
erfolgte Proteſtation der Vormünder eine ungerecht- 
fertigte war, und daß ſonach die Vormünder ſchuld- 
hafter Weiſe die Klageſtellung veranlaßten, ſo mag
        <pb n="139" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 109 
für ſie die Frage entſtehen, ob nicht wegen der 
durch die Klageſtellung den Curanden erwachſenen 
Koſten der Rügriff gegen die Vormünder zu neh- 
men ſei; auf die Entſtehung des Klagerechts aber 
konnte der Mangel einer vorgängigen obermundſchaft- 
lichen Kenntniß und Genehmigung jener Proteſtation 
feinen Einfluß äußern. Urth. v. 19. Jan. HVNr. 5195. 
. Ueberſicht 
über die neueren Ergebniſſe der Rechtſprechung 
des bayeriſchen oberſten Gerichtshofes in Gegen- 
ſtänden des Strafrechtes für Inli bis Ende 1879. 
UF. Reichsſtrafgeſetßbuch. 
SS. 43, 153; Art. 473 der Civ.-Pr.-:-OD. Ge- 
genüber den thatſächlichen Feſtſtellungen, daß der 
Beſchuldigte den ihm auferlegten Parteleid ohne die 
Worte: „So wahr mir Gott helfe“ abgeleiſtet hat, 
weil der Richter aus Verſehen es unterlaſſen hat, 
dem Schwörenden dieſe Worte vorzuſprehen, liegt 
auch in dem Falle, daß der Eid wiſſentlich falſch 
abgeleiſtet wurde, weder ein vollendetes noch ein 
verſuchtes Meineid8verbrechen vor. 
„Denn die Worte: „So wahr mir Gott helfe“ 
gehören zu den weſentlichen Förmlichkeiten des Par- 
teieides nach Art. 473 d. Civ. - Pr. -O. *). Daraus 
folgt aber, daß der ohne Beobachtung dieſer Förm- 
lichfeit geleiſtete Eid rechtlich ungiltig und nichtig 
iſt, da es ihm an einem Erforderniß fehlt, wel- 
&amp;lt;e8 zum Weſen des Eides gehört, das eben nach 
der Auffaſſung des Geſeßes darin beſteht, nicht blos, 
daß der Schwörende Gotf zum Zeugen anruft, ſon- 
dern daß er zugleich auf die göttliche Hilfe für den 
Fall, daß er die Unwahrheit beſchwöre, Verzicht 
leiſten zu wollen erflärt. Iſt ſo die Eidesleiſtung 
nichtig, dann ſteht die alſo beſchworene Behauptung 
rechtlich gleich einer unbeſchworenen Verſicherung. 
*) Bgl, F. 443 der RCPrO.
        <pb n="140" />
        110 Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 
Sonach kann nicht blo8 von keinem vollende- 
ten, ſondern auc&amp;lt;h nicht von einem verſuchten Mein- 
eide die Rede ſein, und zwar deßhalb nic&amp;lt;t, weil 
e8 an dem vom Geſeße zu einem ſtrafbaren Ver- 
ſuche neben der ſubjeftiven Meinung und Willens- 
richtung des Thäters überall vorausgeſeßten Objekte 
de8 angeſchuldigten Verbrechens, nemlich an dem 
durc&amp;lt; die Beobachtung der geſeßlich vorgeſchriebenen 
weſentlichen Förmlichfeit bedingten giltigen Eide 
handelt. 
Oppenhoff VI. Ausg. S,. 325 Nr. 1235 
Dr. Schwarze 111. Aufl. S. 427. 
Die Annahme - eines ſtrafbaren Verſuches er- 
ſc&amp;lt;eint um ſo unſtatthafter, al8 der vom Beſchul- 
digten zu beſchwörende thatſächliche Inhalt beim 
Akte der Eidesleiſtung ganz ausgeſprochen war, alſo 
inſoferne und mit RüFſicht auf ſeinen Willensent- 
ſchluß nur von einem vollendeten Verbrechen ge- 
ſprochen werden könnte, der Umſtand aber, daß der 
Eid nicht formal vollſtändig aus8geſprohen wurde, 
nicht an der Perſon des Beſchuldigten, wie z. B. 
im Falle eines ihm plößlich zugeſtoßenen Unwohl- 
ſeins, ſondern daran lag, daß der den Eid abneh- 
mende Richter die zur Eidesgiltigkeit erforderlichen 
Schlußworte vorzuſprechen unterließ und eine Feſt- 
ſtellung darüber, daß der Beſchuldigte, wenn ihm 
dieſe Worte auch vorgeſprochen worden wären, oder 
wenn der Aft der Eide8abnahme ſpäter erneuert 
worden. wäre, den Eid vollſtändig ausgeſchworen 
und nicht etwa die Ausführung des beabſichtigten 
Verbrechens wieder aufgegeben und ſic&amp;lt;h dadurch die 
Strafloſigkeit gemäß 8. 46 d. RStGB. geſichert 
haben würde, weder vorliegt, noh nach der Natur 
der Sache möglich war. 
An dieſer Beurtheilung der Sache kann ſelbſt- 
verſtändlich auch der Umſtand nichts ändern, daß, 
wie hier weiter feſtſteht, der Richter dem [ſo gk* 
leiſteten Eide die Wirkung eines rechtsgiltigen Eides
        <pb n="141" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 111 
dur&amp;lt; Abweiſung der Klage 2c. beigelegt hat. Oberſte 
richterliche8 Urtheil vom 11. Juli 4879 UB. Nr.3241. 
S. 137. E8 war von dem zuſtändigen Ge- 
richt8vorſtand eine Vorſichtöverfügung (vom 20. Febr. 
1879) erlaſſen, durch wel&amp;lt;e dem A. M. geſtattet 
wurde, zur Sicherſtellung ſeiner Forderung das be- 
wegliche Vermögen ſeines Schuldners F. in Beſchlag 
nehmen zu laſſen; auch war der betreffende Gerichts- 
vollzieher zur Vornahme der durch die Vorſichts- 
verfügung geſtatteten Beſchlagnahme zweifellos zu- 
ſtändig; allein dieſe Beſchlagnahme hat derſelbe 
nicht vollzogen, vielmehr . hat er zwei im Beſiße 
des damaligen Beſchuldigten W., L. (eines Dritten) 
befindlich geweſene Kühe in Beſchlag genommen. 
Hiezu war er auf Grund der Vorſichtsverfüge- 
ung vom 20. Febr. 1879 nicht befugt; da auch 
ein anderer Grund, welcher ihn zur Beſchlagnahme 
der Kühe ermächtigte, nicht beſtand, ſo iſt dieſe Be- 
ſc&amp;lt;lagnahme im Sinne des FS. 137 als von einer 
zuſtändigen Behörde oder einem zuſtändigen Beam- 
ten geſchehen nicht zu erachten. 
E8 kann nicht eingewendet werden, daß, nache 
dem die Vorſichtöverfügung vom 20. Februar 1879 
den Gläubiger ermächtigt hat, das bewegliche Ver- 
mögen ſeines Schuldner8 in Beſchlag nehmen zu 
laſſen , der mit dem Vollzuge beauftragte Gerichts- 
vollzieher auch befugt geweſen ſei, im Beſiße eines 
Dritten befindliche Gegenſtände, welche er als dem 
- Schuldner gehörig erachtete, in Beſchlag zu nehmen; 
denn der Gerichtsvollzieher darf nur nach Maßgabe 
der in ſeinen Händen befindlichen Urkunde vollſtreen 
und iſt daher nicht berechtigt, die VollſtreFung auf 
im Beſigze eines Dritten, deſſen in der Urkunde nicht 
Erwähnung geſchieht, befindliche Gegenſtände außzu- 
dehnen, ſofern nicht dieſer das Recht des Gläubi- 
ger8, die VollſtreFung hieron zu verlangen, aner- 
Fennt oder ſeine Zuſtimmung zur Vollſtrekung er- 
theilt.
        <pb n="142" />
        112 Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 
Iſt Leßteres nicht der Fall, ſo ſteht es dem 
Gläubiger zu , ſeinen Anſpruch auf die im Beſike 
des Dritten befindlichen Gegenſtände gegen dieſen 
flag8weiſe zu verfolgen, und nach Umſtänden gegen 
den Dritten eine Vorſichtöverfügung zu erwirken, 
er fann aber nicht ohne Weiteres die im Beſiße des 
Dritten befindlichen Segenſtände in Beſchlag nehmen, 
oder pfänden laſſen, und hiedurc&amp;lt; dem Dritten die 
demſelben al8 Beſikßer zukommenden Rechte eutziehen. 
Im vorliegenden Falle wurden durch die Be- 
ſchlagnahme der Kühe nicht blos die Rechte des 
Schuldner8, ſondern auch die des Beſchuldigten, 
welcher die Kühe von dem Beſchuldigten gekauft 
hatte, berührt, und e8 wäre daher der Gerichtsvoll- 
zieher nur dann zur Beſchlagnahme der Kühe zu- 
ſtändig geweſen, wenn der Gläubiger auc&amp;lt; dem Be- 
Ouldigten gegenüber eine Vorſichtöverfügung erwirkt 
ätte | 
Dieſes iſt nicht der Fall geweſen, das geſtattet 
das Geſeß nicht, an Stelle der hiernach fehlenden 
Vorſichtöverfügung das Ermeſſen des Gerichtsvoll- 
dlehers treten zu laſſen. Daß der Verkauf der be- 
ſc&amp;lt;lagnahmten Kühe an den Beſchuldigten nur kurze 
Zeit vor der Beſchlagnahme erfolgte, konnte wohl 
den Gläubiger bei Geltendmachung ſeine8 Anſpruches 
gegen den jeßigen Beſchuldigten, insbeſondere zur 
Begründung eines Autrages auf Erlaſſung einer 
Vorſichtsverfügung gegen denſelben dienlich ſein, be- 
rechtigte aber den Gerichtsvollzieher nicht, die Be- 
ſchlagnahme der Kühe, wie wenn die hiefür erfor- 
derliche Vorſichtöverfügung gegen L. vorläge, in 
Vollzug zu ſeßen, oder, mit andern Worten, die feh- 
lende Vorſichtsverfügung thatſächlich ſelbſt zu treffen. 
Erk, vom 29. Septbr. 1879 UB, Nr. 456. 
(Fortſehung folgt.) 
  
Redakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl. : Palm &amp; Enke 
(Adolph Enke) in Erlangen. DruF von Junge &amp; Sohn.
        <pb n="143" />
        Samſtag den 40. April 1880. 4b. Jahrgang. A S. 
Dr. I. A. Seuffert's 
Blätter für Rechtsanwendung 
zunächſt in Bayern. 
  
  
Inhalt: Ueberſicht über die Rechtſprechung des bayriſchen oberſten Landesge- 
Üchtes in Gegenſtänden des Clvilre&amp;lt;ßtes und Clvilprozeſſes. Yom 
4. bis 10. Februar 1880. -- Ueberſicht über die neueren Ergebniſſe der 
Nechtſprechung des bayeriſchen oberſten Geri&amp;lt;tshofes in Gegenſtän» 
den des Strafrechtes ſür Juli bis Ende 1879. (Foriſezung.) =-- Notiz. 
  
Ueberſicht ' 
über die Rechtſprechung des bayeriſchen oberſten 
Landesgerichtes in Gegenſtänden des Civilrechtes 
und Cwvilprozeſſes 
vom 1. bis 10. Februar 1880. 
Bemerkung: Die Urtheile vom 3. Febr. HVNr. 5306, 
4. Febr. HVNr. 5304 und 7. Febr. HVNr. 
5302 werden nachgetragen. 
Sachenre&amp;lt;ht. Servitutentſtehung in Folge 
heilung von gemeinſc&amp;lt;aftlichem Eigen- 
thum. Die Wieſen A. und B., an einander lie- 
gend, waren bis in das Jahr 1868 in Beſik und 
Eigenthum des N,., dann beſaßen beide Wieſen 
deſſen zwei Söhne gemeinſchaftlich, und als dieſe 
im I, 1875 den gemeinſchaftlichen Grundbeſiß theil- 
ten, kam die Wieſe A. in den Beſiß des C., und 
die Wieſe B. wurde Eigenthum des D., welcher 
hierauf dieſe ſeine Wieſe im I. 4876 an W. ver- 
faufte. Nun entſpringt auf der Wieſe A. eine 
Quelle, welche ſowohl während der Zeit, als N. 
beide Wieſen beſaß, als auch während des gemein- 
ſchaftlichen Beſißes des C. und D. und bis zu der 
von beiden vorgenommenen, notariell beurkundeten 
Theilung mittels eines von B. bi8 zur Quelle auf 
Neue Folge XXY. Band.
        <pb n="144" />
        114 Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 
A. gezogenen Grabens bewäſſert wurde, wodurch 
einem weſentlichen Bedürfniſſe der Wieſe B. abge- 
holfen worden iſt. | 
Im Jahre 1876 trat C. gegen W. mit der 
Negatorienklage auf, weil dieſer das Recht in An- 
ſpruch nahm, ſeine Wieſe aus der auf der Wieſe 
des CG. befindlichen Quelle, im Wechſel mit C., be- 
wäſſern zu dürfen, es gründete W. das in Anſpruch 
genommene Recht unter Anderem auf die vorhin 
"angeführten Thatſachen, und e8 wurde dem W. 
auch in beiden Inſtanzen das fragliche Recht ge- 
mäß fr. 10, 36, 37, D. 8,2, fr. 10, D. 11, 7 und 
fr. 1, D. 33, 3 zuerkannt; wobei das Appell. - Ge- 
richt inbeſondere bemerkte: „,e8 ſtehe Art. 14 des 
Not.-Geſ. nicht entgegen, weil in Fällen der vor- 
liegenden Art zur Entſtehung des Servitutsrechtes 
eine ausdrüFliche Willenserklärung nicht erfordert 
werde, ſondern vielmehr der auf Entſtehung der 
Servitut gerichtete Vertragöwile bei den hier 
feſtgeſtellten Thatſachen an ſich als eziſtent zu 
erachten ſei. (Es genüge die notarielle Verbrief- 
ung des Veräußerungs8aktes und bedürfe es 
einer notartellen Verlautbarung der Servitutbeſtell- 
ung nicht, weil die Servitut durch den Erwerb der 
Sache , ſowie dieſe liege und ſtehe, von ſelbſt als 
miterworben gelte.“ 
Die erhobene Nichtigkeit8beſchwerde wurde ver- 
worfen aus folgenden Gründen: 
Das Appell.-Geric&amp;lt;t habe für W, erkannt auf 
Grund des Saße8: Wenn der Eigenthümer zweier 
GrundſtüFe das eine zum Vortheile des andern be- 
nüßt habe, ſodann das eine dieſer Grundſtü&amp;gt;e oder 
auch an verſchiedene Perſonen gleichzeitig beide 
Grundſtü&amp;gt;e veräußere, ohne daß hiebei über die 
Fortdauer der bisherigen Benüßung ausdrücklich 
etwas beſtimmt werde, ſei auf Grund der angewen- 
veten Pandektenſtellen anzunehmen, daß die Ver-
        <pb n="145" />
        Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 115 
äußerung mit dem Recht auf Fortdauer des ſeit- 
herigen Zuſtandes erfolge, alſo durch die Veräußer- 
ung ips0o facto ein Servitutsrec&amp;lt;ht für das bis8her 
faktiſch herrſchende GrundſtüF ſtillſchweigend beſtellt 
werde, unter der Vorausſeßung, daß ein weſentliches 
Bedürfniß des herrſchenden Grundſtü&amp;gt;s und eine 
äußerlich erkennbare Anlage vorhanden ſei. : 
Die Richtigkeit dieſes Rechtsöſaßes ſei in Dok- 
trin und Prazis wenigſtens unter der Einſchränkung. 
allgemein anerfannt, daß. das8jenige Grundſtück, 
zu deſſen Vortheil das andere benüßt worden ſel, 
veräußert werde, alſo das veräußerte die Eigen- 
ſchaft des herrſchenden erhalte, oder daß beide gleich- 
zeitig an verſchiedene Perſonen veräußert würden, 
während die Geltung des Sakes8 für den Fall, daß 
das veräußerte GrundſtüF das dienende würde, alſo 
für das nicht veräußerte die Fortdauer der bißherigen 
Benüßung des veräußerten als Servitutsberechtig- 
ung reſervirt ſein ſolle, nicht unbeſtritten iſt. 
Seuffert'8 Arc&amp;lt;. XI Nr. 18. . 
Nun mache die Nichtigkeit8beſchwerde dem 
Appell. - Gerichte den Vorwurf, es habe den Saß 
aufgeſtellt, daß das Geſeß den auf Servitut- Ente 
ſtehung gerichteten Willen unter den erörterten Vor- 
ausſegungen an ſich als exiſtent annehme ohne 
Rüſicht auf die Frage, ob die Intereſſenten dieſen 
Willen in conecereto auc&amp;lt;h wirklich gehabt hätten 
oder nicht. Auch mangle dem appellationsgericht- 
lichen Urtheile eine thatſächliche Feſtſtellung darüber, 
daß C. u. D. bei der Theilung des gemeinſchafte 
li&amp;lt;ßen Eigenthums den Willen wirklich gehabt hätten, 
die bisherige Waſſerbenüßung ſolle als Recht fort- 
dauern. Allein dieſer Vorwurf ſei unbegründet. Der 
froglihe Saß habe nicht die ihm von dem Be- 
ſchwerdeführer unterſtellte rein abſtrakte Faſſung, 
womit die unſtatthafte Annahme einer geſeßlichen 
qualifizirten Vermuthung (praesumtio juris et de 
*
        <pb n="146" />
        416 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
jure) ausgebrüFt wäre. Der gedachte Saß laute 
nämlich nicht dahin, daß, wenn die erwähnten that- 
ſächlichen Vorausſehungen gegeben ſeien, die Servi- 
tut als an ſich und ohne RüFſicht auf die 
Willens8meinung der Intereſſenten eziſtent 
ſei, ſondern dahin, e8 werde in ſolchem Fall ange- 
nommen, daß das Servitutrecht ſtillſcq;weigend 
beſtellt worden ſei. Sohin ſei das entſcheidende 
Gewicht auf den. Willen der Disponenten gelegt. 
Und wenn das Appell. - Gericht bei Würdigung der 
Frage, ob ſich die Annahme einer ſtillſchweigenden 
Servitutbeſtelung mit Art. 14 des Not, - Geſ. ver- 
einigen laſſe, bemerkt habe, e8 bedürfe in ſolchem 
Fall überhaupt keiner ausdrüFlichen, folglich auch 
feiner beurfundeten Erklärung, weil das Geſeßz den 
auf Servitut- Entſtehung gerichteten Vertragswillen 
an ſich als exiſtent annehme; ſo ſei auch hier der. 
auf die Begründung der Servitut gerichtete Wille 
der Betheiligten al8 das entſcheidende, jedoch bei 
Vorhandenſein der bezeichneten thatſächlichen Vor- 
ausſeßungen bi8 zum Beweiſe des Gegen- 
theils zu vermuthende Moment anerkannt. 
Und da dieſe geſeßliche Vermuthung eben den Be- 
weis des inneren Willensaktes erſeze, habe es kei- 
ner weiteren ausdrüFlichen Feſtſtellung darüber be- 
durft, daß C. und D. bei der Theilung wirklich den 
Willen gehabt hätten, die bi8herige Benükßung der 
auf dem Grundſtü&amp;gt;ke A. befindlichen Quelle auch 
(fu unſt und zwar als Servitut, beſtehen zu 
laſſen. - - 
Mit Unrecht ferner werde die Anwendung des 
gedachten Rechtöſaßes auf die zwiſchen C. und D. 
ſtattgehabte Thellung als unzuläſſig beſtritten, weil 
in den allegirten Pandektenſtellen nirgends der Fall 
der Theilung gemeinſchaftlichen Eigenthums als ein 
Veräußerung&amp;8akt vorkomme. Denn jene Stellen ent- 
hielten blo8 Beiſpiele 'von Veräußerungen, ohne Ge-
        <pb n="147" />
        Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. | 117 
wicht zu legen auf den Titel der Veräußerung, und 
ohne die unter den generellen Begriff der Veräußer- 
ung fallende Theilung des Miteigenthums außszu- 
ſc&amp;lt;hließen. Uebrigens ſei hier, wo zwei nicht blos 
nac&amp;lt; Plan - Nummern ſondern auch in der faktiſchen 
Nußung geſchiedene, wenn auch unmittelbar an ein- 
ander grenzende, bisöher im ungetheilten Mitelgen- 
thume des (C. und D. geſtandene GrundſtüFe unter 
dieſe zwei Perſonen nach den Plannummern reell 
getheilt worden ſeien, dieſe Theilung innerlich ganz 
gleich geartet mit dem Fall einer Veräußerung durch 
Kauf oder Tauſch. 
Da ' im Falle der Veräußerung durch Theilung 
"des Miteigenthums jeder Theilhaber zugleich Ver- 
äußerer und Erwerber ſei, komme hier die oben 
unter Bezugnahme auf Seuffert's8 Arch. berührte 
Controverſe gar nicht in Frage, und ſei daher die 
Behauptung der Nichtigkeit8beſchwerde unrichtig, 
nur W. oder D. ſei derjenige, welcher ſeiner Seits 
das faktiſch dienende GrundſtüF ohne Vorbehalt einer 
Servitut veräußert habe; es könne und müſſe viel- 
mehr mit demſelben Rechte geſagt werden, (C., wel- 
&amp;lt;her mit D. Miteigenthümer pro indiviso beider 
Wieſen geweſen, habe durc&amp;lt; Theilung ſein Miteigen- 
thum an der Wieſe B. gegen Erwerb des Allein- 
eigenthums8 an der Wieſe A. an D. veräußert, und 
ſei ſomit dieſer Lebtere al8 Erwerber der bisher 
faktiſch herrſchenden Wieſe B. zu betrachten, 
Auf das Vorbringen endlich, bei der hier in 
Rede ſtehenden Art der Servitutbegründung werde 
nicht blos ein weſentliches Bedürfniß des 
herrſchenden Grundſtü&amp;gt;s und eine ſichtbare Aulage 
vorausgeſeßt, ſondern vielmehr, daß die bisherige 
Benüßung für die Erhaltung der veräußerten. 
Sache unentbehrlich ſei, was aber hier nicht zutreffe, 
weil die Wieſe B. dur&amp;lt; Bewäſſerung woh! beſſer 
werden möge, aber dieſe zur Erhaltung oder natur-
        <pb n="148" />
        118 Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 
gemäßen Benüßung der Wieſe nicht nothwendig ſei, 
komme in Betracht: Der Begriff des Weſentlichen 
ſchließe das Merkmal des Nothwendigen in ſich, 
und ſomit habe das Appell. - Gericht den öfter er- 
wähnten Rechts8ſaß in abstracto nicht anders auf- 
gefaßt als der Nichtigkeitskläger ſelbſt, ſowie auch 
in Uebereinſtimmung mit Doftrin und Praxis. Was 
aber in der Anwendung auf den einzelnen Fall we- 
ſentlich oder nothwendig ſet, laſſe ſich nicht ein für 
allemal durc&amp;lt;; Auſſtellung des abſoluten Maßſtabes 
des zur Erhaltung Unentbehrlichen beſtimmen , ſon- 
dern hänge von der eigenthümlichen Beſchaffenheit 
des betreffenden Gegenſtandes ab, ſei alſo eine im 
einzelnen Falle nac) den beſonderen Umſtänden zu 
beantwortende Thatfrage, und wenn nun hier das 
Appell. - Gericht zur Ueberzeugung gelangt ſei, daß 
für das GrundſtüF B., um als Wieſe benüßt wer- 
den zu können, die Wäſſerung ein weſentliches Be- 
dürfniß bilde, weil ſie ohne Wäſſerung ganz tro&amp;gt;en 
wäre, ſo ſei damit dem Erforderniſſe eines weſent- 
lichen Bedürfniſſes genügend beſtimmter AusdrusF 
gegeben. Urth. v. 3. Febr. HVNr. 5310. 
Obligationenreßt. Anderweitige Ver- 
wendung der verdungenen Dienſte ſchließt 
den Anſpruch gegen den conductor ver- 
hältnißmäßig au8. Das bayr. Ldr. enthält 
zwar allerdings in Thl. IV ce. 68. 7 Nr. 3 in 
Uebereinſtimmung mit fr. 38 D. 19, 2 die Be- 
ſtimmung, daß, wenn der conductor operarum 
(locator operis) ſelbſt daran Schuld iſt, daß die 
verdungenen Dienſte u, ſ. w. unterbleiben, derſelbe 
den ganzen Lohn bezahlen muß. Allein daß dieſe 
Verpflichtung nicht für alle Fälle ſtatuirt werden 
wollte, da die Dienſte u. ſ. w. aus Schuld des 
Miethers unterbleiben, daß vielmehr jene Verpflicht- 
ung die Verleßung des Intereſſe des Vermiethers- 
durch den Miether vorausſeßt, zeigen die Anm. .Z-
        <pb n="149" />
        Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 119 
a. O. Nr, 1 lit. c, wo auf das gem. R. für den 
Fall verwieſen wird , wenn der locator operarum 
ſeine Dienſte anderweitig verwerthen konnte. Nach 
gem. R. nämlich -- fr. 198.9, 10 D. 19,2, fr. 4 
D. 1, 22; Windſcheid, Pand. Bd. 2 8. 401 und 
Note 7; Seuffert, Ar&amp;lt;. VU] Nr. 253, X11 24 -- 
iſt der locator operarum, auch wenn der con- 
ductor Schuld daran iſt, daß die verdungenen 
Dienſte unterbleiben, nur dann und nur inſoweit 
einen Schadenßerſaß vom conductor zu verlangen 
bere&amp;lt;tigt, wenn und als er ſeine verdungenen 
Dienſte anderweitig gar nicht oder nicht in gleichem 
Maße verwerthet hat. Gleiches iſt auch in den 
allegirten Anm. z. bayr. Ldr. geſagt. Urth. vom 
10. Febr. HVNr. 5322. 
Erbrecht. Erbrecht in Folge Arrogation, 
Bayr. Landrecht. Klara N. hatte eine außer- 
eheliche Tochter A., welche, als Erſtere ſich mit G. A. 
verheirathet hatte, von dieſem arrogirt wurde und 
denſelben beerbte. Al8 nun die arrogirte A. ohne 
Deſcendenz geſtorben war, machten auf deren Nach- 
laß AnſpruFß eine S. als zweibändige Schweſter 
des G. A. auf Grund eines durch die Arrogation 
begründeten Agnaten - Verhältniſſes und des damit 
gegebenen Erbrechts, und der k. Fiskus, weil der 
fragliche Nachlaß bonum vacans ſei. Nun klagte 
die S, gegen den k. Fiskus8 auf Anerkennung ihres 
Erbrechts, es wurde jedoch die Klage abgewieſen, 
die dagegen eingelegte Berufung verworfen, und 
au&amp;lt;g die de8halb erhobene Nichtigkeit8beſchwerde 
blieb erfolglo8. In den oberſtrichterlichen Entſcheid- 
ungs8gründen heißt es: 
Die bürgerlihe Verwandtſchaft entſteht zwar 
durch die Arrogation, allein nur unter den in Th. 1 
6. 4 8. 5 Nr. 14 aufgeführten Perſonen, unter denen 
ſich die Geſchwiſter des Arrogators nicht befinden. 
Eine weitere Art der Verwandtſchaft außer der na-
        <pb n="150" />
        1420 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
türlichen und geiſtlichen iſt dem bayr. Ldr. nicht be- 
kannt, und hieraus erhellt die Grundloſigkeit des 
Anſpruchs der S. 
Der Anſicht, daß der Arrogat Agnat aller 
Agnaten des Arrogators werde, ſteht entgegen, daß 
das bayr. Ldr. Thl. I ce. 4 8. 5 Nr. 2 nur bei 
der natürlichen Verwandtſ&amp;lt;haft Agnaten kennt und 
dieſe dort von den Cognaten im engeren Sinn un- 
terſcheidet, eine natürliche Verwandtſchaft aber durch 
die Arrogation nicht begründet wird. 
Wohl heißt es in Thl. M ec. 126, 3 Nr. 6 
betreff8 der Erbfolge in aufſteigender Linie, daß die 
Arrogatoren bezüglich der -erſt nach erlangter Vogt- 
barfeit geſtorbenen oder ab ascendente adoptirten 
Arrogaten von der Erbfolge nicht ausgeſc&amp;lt;hloſſen ſeien, 
ferner in Thl. Ill ce. 12 8. 4 Nr. 9 betreffs der 
Erbfolge in der Seitenlinie, daß arrogati et ab 
ascendente adoptati anderen natürlichen recht- 
mäßigen Erben des8falls gleich gingen; allein dieſes 
iſt nicht allgemein ſondern nur den einſchlägigen Be- 
ſtimmungen im Thl, I des Ldr. gemäß zu verſtehen, 
was ſic; aus Thl. Il e. 12 8. 1 Nr. 2 und 3 
ergibt, wo hervorgehoben iſt, daß die natürliche Erb- 
folge die Kinder und Deſcendenten, ſodann die Eltern 
und Aſcendenten ſowie die Seitenverwandten nur 
ſoweit betreffe, als dieſelben nicht per renunciatio- 
nem oder Statut, unter welchem nach Thl. 1 ce, 2 
S. 13 und den Anm. hiezu Nr. 14 und 2 auch das 
Ldr. begriffen iſt, ausgeſchloſſen ſind. Eine ſolche 
Ausſchließung hat aber im bayr, Ldr. Thl. I 6. 5 
6. 10 Nr, 7 und ec. 48. 5 Nr. 14 bezüglich der 
Geſchwiſter des Arrogators ſtattgefunden, indem die- 
ſelben nac den dortigen Beſtimmungen, wie oben 
erörtert, in gar keiner Verwandtſchaft zu dem Arroga- 
ten durc&amp;lt; die Arrogation treten, de8halb auch von 
der natürlichen Erbfolge, welche blos auf der Ver- 
wandtſchaft beruht, ausgeſchloſſen ſind , und weder
        <pb n="151" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 121 
ſie den Arrogaten als ſolchen beerben, noch dieſer 
ſie wegen der Arrogation beerbt. Aus dieſem Grunde 
iſt auch in den Anm, z. bayr. Ldr. Thl. Ul ec. 12 
FS. 3 Nr. 4 lit. b in Betreff der Erbfolge der 
Aſcendenten nur vom Wahlvater allein, nicht auch 
von deſſen Eltern die Rede. Im Gegentheile wird 
in Anm. lit. f zu 8. 2 Nr. 4 a. a. O. bemerkt, 
daß die Arrogaten dem Ahnherrn des Wahlvaters 
ſo wenig als der Ahnfrau ſuccediren. Ebenſo ſpricht 
Anm. lit. b zu F. 4 Nr, 5 a. a. O. in Betreff 
der Erbfolge in der Seitenlinie nur von den Kin- 
dern des Arrogators, welche Geſchwiſter des Arroga- 
ten durc&amp;lt; die Arrogation geworden ſind, nicht aber 
auch von den Geſchwiſtern des Arrogators ; es iſt 
vielmehr in den Anm. zu Thl. I ce. 5 8.10 Nr. 7 
ausdrücklich angeführt, daß der Arrogat, weil er 
Jura Sanguinis nicht partizipire, weder auf des 
Wahlvaters Ehefrauen noc&amp;lt; deſſen Blutsver- 
wandten Verlaſſenſchaft jus successionis präten- 
diren könne, was natürlich auch umgekehrt der 
Fall iſt. 
Analogie und Billigkeitsrü&amp;gt;ſichten, wegen wel- 
&amp;lt;er vom Buchſtaben des Geſees nicht abge- 
wichen werden darf, können im gegenwärtigen Fall 
Anwendung nicht finden, weil dieſen das Ldr. nicht 
"unentſchieden läßt. Uebrigens ſieht das Ldr. es 
nicht einmal als billig an, daß bei Beerbungen 
darauf Rü&amp;gt;ſicht genommen werde, woher des Erb-. 
laſſer8 Vermögen rührt. Vgl. Thl. Ul ce. 12 8.3 
Nr. 5 und 8. 4 Nr. 5. Auch kann aus dem Um- 
ſtande, daß nach bayr. Ldr. Thl. 1] ce. 58. 10 
Nr. 7 die Arrogaten aller Rechte wie andere recht? 
mäßige natürliche Kinder theilhaftig werden, nicht 
darauf geſchloſſen werden, daß ſie, wie die natür- 
lichen Kinder, ein Erbrecht an den Nachlaß der 
Bluts8verwandten des Arroganten als ſolcher haben, 
nachdem a. a. O. . ausdrüFlich beſtimmt iſt, daß
        <pb n="152" />
        122 Neuere oberſtrichterli&amp;lt;he Erkenntniſſe. 
die Arrogaten der Rechte anderer natürlicher Kinder 
nur ſoweit theilhaftig ſind, als ſie nicht von natür- 
licher Blut8verwandtſ&amp;lt;haft allein abhängen. 
Weil endlic&amp;lt; im bayr. Ldr. hinreichende. Be- 
ſtimmungen darüber enthalten ſind, von wem der 
Arrogat beerbt wird, kann das gem, R. nicht als 
Entſcheidungönorm dienen, und iſt der Saß: in 
dubio contra fiscum, abgeſehen davon, daß deſſen 
Bedeutung kontrovers iſt -- Windſc&amp;lt;heid, Pand. 
6. 58 Note 2 -- ohne Belang. Urth. v. 5. Febr. 
HVNr. 53146. | 
' Ueberſicht 
über die neueren Ergebniſſe der Rechtſprechung 
des bayeriſchen oberſten Gerichtshoſes in Gegen- 
ſtänden des Strafrechtes für Iuli bis Ende 1879. 
TE. Reichöſtrafgeſetzbuch. 
(Fortſebung.) | 
S. 175. Die |. g. gegenſeitige Onanie. unter 
Perſonen männlichen Geſchlechts iſt aus 6. 4175 d. 
RStGB. nicht ſtrafbar. . 
Nac&amp;lt; 8. 175 wird die widernatürliche Un- 
zucht, wel&amp;lt;he zwiſchen Perſonen männlichen Ge- 
ſc&amp;lt;lec&amp;lt;ht8s oder von Menſc&amp;lt;en mit Thieren begangen 
wird, mit Gefängniß beſtraft. 
Der Ausdru&amp;gt; „Unzucht“, welchen der Geſeß- 
geber wählte, iſt ein vieldeutiger. | 
Er begreift in ſic&amp;lt;, in einem engeren Sinne 
genommen, den Beiſchlaf, oder doch die Verübung 
einer beiſchlafähnlihen Handlung, während, im 
weiteren Sinne aufgefaßt, auch jede auf Befriedig- 
ung de8 Geſchlechtstriebes gerichtete unzüctige 
Handlung darunter verſtanden werden kann.
        <pb n="153" />
        Neuere oberſtri&amp;lt;hterlihe Erkenntniſſe. 123 
Dieſe durch die Natur der den Gegenſtand der 
Strafandrohung bildenden Handlungen erklärte All- 
gemeinheit der Aus8dru&amp;gt;s8weiſe bringt e8 mit ſich, 
daß der Strafrichter bei Anwendung der mit dieſem 
Gegenſtande ſich befaſſenden Strafgeſeße jederzeit 
aus dem Geiſt und Grunde des Geſekes vorerſt 
ermittle, in wel&amp;lt;em Sinne jenen Ausdru&amp;gt; der Ge- 
ſeßgeber an der betreffenden Stelle verſtanden wiſſen 
wollte, wobei die Entſtehungsgeſchichte desſelben 
einen weſentlichen Behelf an die Hand gibt. 
Dieſe AuSlegung des F. 175 ergibt die Rich: 
-tigfeit der durch die Nichtigkeitsbeſchwerde angefoch- 
tenen Rechtsanſchauung. 
Hätte der Geſeßgeber unter der widernatür- 
lichen Unzucht jede auf Befriedigung des Geſchlechts- 
triebes abzielende unzüchtige Handlung, alſo auch 
inbeſondere die Onanie, verſtanden wiſſen wollen, 
dann wäre nicht abzuſehen, aus welchem Grunde 
eine derartige Manipulation, wenn ſie von einem 
Frauenzimmer ausgeht, nicht gleichmäßig mit Strafe 
bedroht ſein ſollte. 
Dafür ſpricht auch die Gleichſtellung der Un- 
zucht zwiſchen Perſonen männlichen Geſchlechtes und 
Jolcher von Menſchen mit Thieren, unter welc&amp;lt;h leß- 
terer, der eigentlichen Sodomie oder Beſtialität, nie- 
mals jede in wollüſtiger Abſicht vorgenommene un- 
züchtige Handlung , ſondern ſtets nur eine dem na- 
turgemäßen Beiſchlafe analoge Thätigkeit verſtanden 
wurde, 
Auch daraus, daß der Geſeßgeber in dem fol- 
genden 8. 176 den Ausdru&amp;gt; „unzüchtige Hande 
lungen“ ſtatt des in 68. 175 enthaltenen Ausdru&amp;gt;es 
„Unzucht“ wählte, ergibt ſich, daß er beide Aus- 
drüce keine8wegs als gleichbedeutend erachtet hat. 
Insbeſondere aber iſt die Entſtehungs8geſchichte 
ves 8. 175 für die Auslegung desſelben in einem 
engern Sinne entſcheidend.
        <pb n="154" />
        124 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
Dieſe Strafbeſtimmung des 8. 4175 wurde 
wörtlich dem 8. 143 des preußiſchen Strafgeſeß- 
buches entnommen, und die Motive zu erſterem 
Verhandlungen des norddeutſchen Bundes 
Bd. 111 66, 67, 
laſſen entnehmen, daß mit. dieſer Beſtimmung die 
auf Sodomie und Päderaſtie im preußiſchen Straf- 
geſeßbuche angedrohte Strafe aufrecht bleiben ſolle, 
da dieſe Handlungen das Volk nicht blos als 
Laſter, ſondern al8 Verbrechen beurtheile. 
Wie die Verhandlungen über die erfolgte un- 
veränderte Annahme dieſer Geſeßesſtelle nac) dem 
Entwurf erſehen laſſen, wurde von keiner Seite eine 
Ausdehnung jener Strafbeſtimmung, wohl aber, 
wenn auc&amp;lt;h ohne Erfolg, deren vollſtändige Beſeitig- 
ung angeregt. . 
, Jene Strafbeſtimmung des 8. 143 des preuß. 
StGB. gab in der Anwendung zu dem gleichen 
Zweifel Veranlaſſung, welcher jedoc? von der Prazis 
des preuß. Obertribunals namentlich durch ein Ple- 
narerkenntniß dieſes Gerichtöhofes v. 18. April 1863 
(ef. Oppenhoff*8 Rechtſprechung 111 S. 389) 
in dem Sinne gelöſt wurde, daß jene Strafbeſtimm- 
ung nur auf die ſogenannte 80domia propria ra- 
tione Sexus et generis, nicht aber auf die ſoge- 
nannte Sodomia impropria al8 manustupratio, 
onania 2c. zu beziehen ſei, daß insbeſondere die 
ſ. g. gegenſeitige Onanie zwiſchen Perſonen männ- 
lichen Geſchlechts nicht al8 widernatürliche Unzucht 
im Sinne jenes 6. 143 anzuſehen ſei. 
Da nun vorausgeſeßt werden muß, daß den 
Geſebgebungsfaktoren bekannt war, in welcher Weiſe 
die Strafbeſtimmung des 8. 143 durch die gleich 
förmige Praxis des oberſten Gerichtöhofes in der 
Rechtſprechung ſich geſtaltet hatte, ſo muß auch an- 
genommen werden, daß dleſelben deſſen Aufnahme 
in das neue Strafgeſeß in derſelben Geſtaltung ge-
        <pb n="155" />
        Neuerc oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 125 
wollt haben, da andernfalls das Unterbleiben jeder 
dieſe Rechtſprechung mißbilligenden Aeußerung ſowie 
auf deren Beſeitigung gerichteten Vorſchläge undenk- 
bar erſchiene 2c. 2c. Urtheil vom 8. Auguſt 1879 
UB. Nr. 378. 
* SS. 192, 193. Der Berufungsrichter hat 
nach Feſtſtellung der Thatſachen, daß der Beſchul- 
digte bei öffentlicher Holzverſteigerung, bei welcher 
bekannt gegeben war, daß bekannte Holz- und Wild- 
frevler nicht zugelaſſen werden, laut geſagt habe, 
es ſteigere Jemand mit, der ſchon zwei Mal wegen 
Wildfrevels beſtraft worden ſei, und daß dieſe Be- 
hauptung wahr ſei, ſein die Berufung des Beſchul- 
digten verwerfendes Urtheil zunächſt durch die Aus- 
führung zu begründen verſucht, der Beſchuldigte 
habe die fragliche Aeußerung nicht . zur Wahrnehm- 
ung berechtigter Intereſſen gemacht. Hiebei hatte 
er offenbar den 6. 193 d. RStGB. im Auge. 
Allein dieſe Vorſchrift kaun im gegebenen Falle gar 
nicht in Frage kommen. Das Strafgeſeßbuch un- 
terſcheidet zweierlei, die Ehre oder Achtbarkeit eines 
andern verleßende Kundgebungen, die nur dann als 
Beleidigungen ſtrafbar ſind, wenn dieſe aus der 
Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus 
den Umſtänden, unter denen ſie geſchah, hervorgeht, 
Die erſte Kategorie bilden die in den SSF. 486, 187, 
189 und 492 erwähnten Fälle von Kundgebungen 
beſtimmter Thatſachen, welche, wenn ihre Wahrheit 
erwieſen wird, .an und für ſich nicht rehtswidrig 
und wegen dieſes Mangels der Rechtswidrigkeit 
Feine Beleidigungen ſind, gleichviel, ob ſie zur Wahr- 
ung berechtigter Intereſſen gemacht worden ſind, 
oder nicht. Die Anwendbarkeit der Strafbeſtimm- 
ung des S8. 485 auf ſolche Kundgebungen wahrer 
Thatſachen hängt vielmehr nach 8. 492 lediglich 
davon ab, ob das Vorhandenſein einer Beleidigung 
aus der -Form der Behauptung - oder Verbreitung
        <pb n="156" />
        126 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
over aus den Umſtänden, unter denen ſie ge- 
ſ&amp;lt;hah, hervorgeht. Verſchieden von ſolchen Kund»- 
gebungen wahrer Thatſachen ſind tadelnde Ur- 
theile über wiſſenſchaftlihe und dergleichen Leiſt- 
ungen, Aeußerungen, welche zur Wahrnehmung be- 
rechtigter Intereſſen gemacht wurden, und andere 
in 6. 193 aufgeführte Aeußerungen, welche, wenn 
auch nicht richtig, nur inſoferne ſtrafbar ſind, als 
das Vorhandenſein einer Beleidigung aus der Form 
der Aeußerung oder aus den Umſtänden, unter denen 
ſie geſchahen, hervorgeht. Wenn nun die Wahrheit 
der aufgeſtellten Behauptung feſtgeſtellt worden iſt, 
hängt die Strafloſigkeit derſelben nicht auch davon 
ab, daß ſie zur Wahrnehmung berechtigter. Intereſſen 
geſchah, ſondern e8 iſt eine Beſtrafung ſchon durch 
die nachgewieſene Wahrheit der behaupteten That- 
ſache in ſo lange außgeſchloſſen, al8 nicht das Vor- 
handenſein einer Beleidigung aus der Form der 
Behauptung oder aus den Umſtänden ſich ergibt, 
unter denen ſie erfolgte. Ebendeßhalb, weil die 
Behauptung an uud für ſich und abgeſehen von 
einer dur&amp;lt; die Form ihrer Aufſtellung oder durch 
die begleitenden Umſtände begründeten Beleidigung 
ſtraflo8 iſt, kommt bei richtiger Anwendung des Ge- 
[ehen die für Fälle des 8. 193 zur Strafloſigkeit 
erforderliche Vorausſehung der Wahrung berechtigter 
Intereſſen gar nicht in Frage, und kann daher auch 
auf eine Prüfung der angefochtenen Meinung, jene 
Aeußerung ſei troß der erwähnten Feſtſtellung nicht 
zur Wahrnehmung berechtigter Intereſſen gemacht 
worden, nicht eingegangen werden, Erk. vom 
5. Septbr, 1870 ÜB. Nr. 424. - 
SS. 196, 198. In dem durch einen Straf- 
antrag angeregten Offizialverfahren wegen einer ſo- 
genannten Berufsbeleidigung iſt Gegenſtrafantrag 
und Privatwiderklage des Beſchuldigten zuläſſig- 
Denn die in 6, 196 d. RStGB. behandelten
        <pb n="157" />
        Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 127 
in. Bezug auf den amtlichen Beruf des Angegriffe- 
nen ſtehenden Beleidigungen ſind --- da F. 196 keine 
beſondere Abart der Beleidigung von eigenthümlich 
rechtlicher Natur, etwa im Sinne der AmtSsehrenbe- 
leidigung des früheren Strafrechts ſtatuirt, ſondern 
lediglich das Antragsrecht des Verlekßten in der 
Weiſe modifizirt, daß wegen des in ſolchen Fällen 
konfurrirenden öffentlichen Intereſſes neben dem Be- 
leidigten auch deſſen amtlichen Vorgeſeßten die Be- 
fugniß eingeräumt wird, den Strafantrag zu ſtellen -- 
ihrer rec&amp;lt;htlihen Natur uach nichts Anderes als Be- 
leidigungen im Sinne des 8. 185 d. RStGB, 
Es müſſen demnach alle bezüglich der Belei- 
digungen im Allgemeinen geltenden Rechtönormen 
auch für die ſogenannten Berufsbeleidigungen gelten, 
und haben daher auch bei dieſen die Vorſchriften 
der FF. 198, 199 d. RStGB. dieſelbe Anwendung 
zu finden, -wie bei den gewöhnlichen Privatbeleidig- 
ungen. (8 ergibt ſic) dieſer Saß nicht nur aus 
dem eben angegebenen Grunde, ſondern auch aus 
der Art und Weiſe, wie dieſe Beſtimmungen den 
SS. 185-- 189, welche die verſchiedenen Arten der 
Beleidigungen normiren und abgrenzen, angereiht 
ſind, ſowie auch aus der unbeſchränkten. alle vor- 
ausgehenden Fälle treffenden Faſſung derſelben. 
Auch der wegen Berufsbeleidigung Angeſchuldigte 
hat daher, wenn wechſelſeitige Beleidigungen in Frage 
ſtehen, nicht nur das Recht, die Vorſchriften der 
SS. 198 und 199 d. RStGB. für ſi&amp;lt; anzurufen, 
ſondern iſt im Falle des 8. 198 ſogar bei Verluſt 
ſeines Strafantragsrechts verpflichtet, ſeinen Gegen- 
ſtrafantrag ſpäteſtens vor Schluß der Verhandlung 
in 1. Inſtanz zu ſtellen. 
Hieran ändert aur der Umſtand Nichts, daß 
im gegebenen Falle nicht der beleidigte Beamte 
ſelbſt, ſondern deſſen amtlicher Vorgefehter Straf- 
antrag geſtellt hat, da dieſer al8 für den beleidigten
        <pb n="158" />
        128 - Notiz. 
Beamten geſtellt zu betrachten iſt und die Beleidig- 
ung hiedurch ihre Richtung gegen die Perſon des 
Letzteren nicht verloren hat. 
Auch hat 6. 198 d. RStGB. die Erledigung 
der wechſelſeitigen Beleidigungen in einer Ver: 
handlung und in einem Urtheile zum Zwede. 
af. Motive zum Entwurfe des RStGB. 
10 
. 107. 
Urth. v. 4. Auguſt 1879 UB. Nr. 376. 
(Fortſezung folgt.) 
Notiz. 
An die bi8herigen Geſeße8aus8gaben ſtrafrecht- 
licen Inhalts ſchließt ſich ein neues Werk von Dr. 
Juliu8 Staudinger an --- deſſen Polizeiſtraf- 
eſetbuch für das Königreich Bayern nach den 
andesgeſeßen vom 26. Dezbr. 1871 und 28. Fe- 
bruar 1880 mit den ſonſtigen Abänderungen durch 
die neuere Geſeßgebung (C. H. Be&amp;gt; in Nördlingen). 
Die richtig bemeſſene Anlage des Werkes, dem 
kurze Anmerkungen beigegeben ſind, macht dasſelbe 
zu einem höchſt brauchbaren, leicht überſichtlichen 
Führer in dem Gemenge der Beſtimmungen der 
verſchiedenen Lande8- und Reichsgeſeße. | 
. Die ergänzenden Verordnungen, Vollzugsvor- 
ſchriften und Miniſterial-Erlaſſe ſind hierin vollſtän- 
dig zugänglich gemacht. Die Anſchaffung des Wer- 
fes iſt auch durch deſſen Preis (eine Mark) ſehr 
erleichtert. Dasſelbe empfiehlt ſich daher von ſelbſt 
am Beſten. - 
  
Redakt.: K. v. Hettich in Nürnberg, Verl.: Palm &amp; Enke 
- "(Ubolph Enke) in Erlangen. Dru von Junge &amp; Sohn.
        <pb n="159" />
        Samſtag den 24. April 4880. 4b. Sahrgang. M 9. 
Dr. 3. A. Seuffert's 
Blätter für Rechtsanwendung 
zunächſt in Bayern. 
  
  
Inhalt: Zur Die Reviſion in bürgerli&amp;lt;en Rechtsſtreitigkeiten. 
en 
08 -- berſicht über die Rechtſprechung des bayer 
Ferſen "Zundedgerlhtes in Gegenſtänden des wwitrehtes vb io 
VIlprozeſſes, Nachträge zu Nr. 
Zur Notiz. 
Wir bitten unſere geehrten Mitarbeiter um 
Entſchuldigung, wenn die Veröffentlihung der Ein- 
ſendungen ſi&amp;lt; nicht ſo ſc&amp;lt;nell bewerkſtelligen läßt, 
al8 wir ſelbſt es wünſchen. 
Um Abhilfe zu treffen, werden Ergänzungösblätter 
nothwendig und es wird das erſte derſelben in Kürze 
erſcheinen. 
Die Reviſion in bürgerlichen Rechtsftreitigkeiten. 
Fortſehung (zu Nr. 3). 
Hiebei iſt zu bemerken, daß der nunmehrige 
6. 41041 des GVS. im Allgemeinen dem 8. 13 
Abſ. 4 des oben unter 14 angezogenen Geſekes 
vom 12. Juni 41869 entſpricht, daß jedoc&amp;lt;h dort 
unter Ziff. 3 lit. c die Rechtsverhältniſſe, welche 
ſich auf den Schuß der Marken, Muſter und Mo- 
delle beziehen (fr. die vorgenannten Geſeße 7 
und 141), als Handelsſachen ſpeziell bezeichnet ſind, 
von dieſen aber hier --- in FS. 13 Ziff. 3 -- ſelbſt- 
verſtändlich noc&amp;lt; keine Rede ſein konnte, ferner daß 
Neue Folge XXV. Band,
        <pb n="160" />
        130 Rechtsm. der Reviſion. 
in 8. 104 Ziff. 1 1. ce. vorausgeſeßt wird, daß der 
Klage ein Anſpruch gegen einen Kaufmann (Art, 4 
de8 Hand.-Geſ.-B.) aus einem Geſchäfte zu Grunde 
liegen muß, welches auf Seiten beider Kontra- 
henten ein Handelsgeſ&amp;lt;häft (Art. 271--276 a. 
a. O.) iſt, eine Vorausſekung , von welcher der 
S. 13 Ziff. 4 des Geſ. vom 12. Juni 1869 abſah, 
endlich daß troß der Faſſung des 8. 101 Ziff. 1 
des GVG. eine Reviſion in einer bürgerlichen 
Nechtsſtreitigkeit, bei welcher durch die Klage ein 
Anſpruch gegen einen Kaufmann im Sinne des 
Art. 4 des allg. deutſch. Hand.:Geſ.:B. aus deſſen 
Handelsgeſchäften (Art. 271--274 eod.) geltend 
gemacht wird, nicht von dem oberſten Landes8gerichte 
in München endgiltig verbeſchieden werden kann, 
ſondern zur Kompetenz des Reichsgerichts gehört, 
weil zwar das Reichs-Ober-Handels8gericht als ſol- 
&amp;lt;e8 mit dem 30. September 4879 aufgehört hat, 
an der Zuſtändigkeit des an ſeine Stelle getretenen 
Reichsgerichts (vgl. 8. 414 des EG. zum GVG.) 
in Handel8ſachen jedoc&amp;lt; nicht nur Nichts geändert, 
dieſe Kompetenzfrage vielmehr gerade durch 8. 8 
Abſ. 2 eod. naß Maßgabe des mehr erwähnten 
Bundesgeſeße8 vom 12. Juni 1869 geregelt wurde, 
eines Geſeßes8, welchem auch die in Bayern für die 
Reviſionen in bürgerlichen Rehtsſtreitigkeiten vor- 
geſehenen Beſtimmungen (der Hauptſa&amp;lt;ße nach 
wenigſtens) nachgebildet ſind. 
ef. Wilmowski u. ſ. w. S. 639 Note 14 
zu F. 7. 
Iſt die Zuſtändigkeit des Reichsögerichts als Re- 
viſionölnſtanz in Handelsöſachen auch jekt noch aus 8. 13 
des Geſ. vom 12. Juni 1869 zu bemeſſen, ſo iſt weiter 
hervorzuheben, daß vieſe Geſeßesſtelle inſonderheit 
in Abſ, 2 von dem 85. 101 des GVG. ſich da- 
durc&amp;lt; unterſcheidet, daß dort al8 Handelsſachen im 
Sinne dieſes Geſees auch diejenigen bürgerlichen
        <pb n="161" />
        Re&amp;lt;tsöm. der Reviſion. 131 
Rechtbſtreitigkeiten anzuſehen ſind, welche nach den 
Landes8geſeßen in noch anderen als den in Ziff. 1 
bis 3 a. a. O. bezeichneten Klagen vor das Han- 
delögeric&amp;lt;ht erſter Inſtanz gewieſen ſind. 
In Bayern waren durch Art. 56 des EG. 
yom 10. November 1861 (Geſ.-Bl. S. 425) den 
Handelsögerichten die in Art. 63 aufgeführten Han- 
delöſachen zur Entſcheidung überwieſen. Der Art. 56 
erlitt eine Modifikation durc Art. 7 der Pr.-Ord. 
vom 29. April 1869, welcher aufgehoben erſcheint 
durch Art. 235 Ziff. 1 des B. AG. vom 23. Fe- 
bruar 1879 zur R.-Civ.-Pr.-O. und Konfk. - Ord. 
Ebenſo trat nach Ziff. 12 a. a. O. unter Anderem 
auch jener Art. 56 außer Kraft, während der 
Art. 63 1. ce. na&amp;lt; wie vor Giltigkeit hat troß des 
S. 104 des GVG. Es8 gefährdet dieſes nicht die 
Rechtseinheit, befördert auch nicht eine partiku- 
lariſtiſc&amp;lt;he Nechtsbildung, denn es iſt etwas Anderes, 
eine bürgerliche Rechtöſtreitigkeit zu einer Handels- 
ſache zu ſtempeln, als dieſe der Handel8kammer zu 
Überweiſen *). Nur Leßteres kann die bayeriſche 
Staatsregierung nicht thun, und ſie hat es auch 
nicht gethan. Durch die unbedingte Aufrechthaltung 
des Art. 63 a. a. O. wird die mit der Schaffung 
des Reichsgerichts als Reviſionsinſtanz beabſichtigte 
Erzielung der einheitlichen Rechtſprechung um ſo 
weniger beeinträchtigt, als, ſelbſt wenn der Art. 63 
eod. weiter geht als der 6. 413 Abſ. 1 des Geſ. 
vom 12: Juni 1869 und der 8. 101 des GVG., 
die Entſcheidung einer in Bayern von den unteren 
*) Na&amp;lt;H F. 102 Abſ. 4 des GVG. muß eine Handels- 
ſache im Sinne des F. 101 eod. nicht unbedingt 
von der Kammer für Handelsſachen entſchieden wer- 
den; es erfolgt die Verhandlung des Rechtöſtreits 
vor derſelben nur, wenn der Kläger dies in der 
Klageſ&amp;lt;hrift beantragt hat.
        <pb n="162" />
        132 Rec&amp;lt;ht8m. der Reviſion. 
Inſtanzen zum Austrage gebrachten diesfallſigen 
Angelegenheit durch das Reichsgericht als Reviſions- 
inſtanz erfolgen muß, worüber Angeſichts des 6.8 
Abſ. 2 des EG. zum GVG. auch nicht der leiſeſte 
Zweifel beſtehen kann. 
Was nun die prozeſſualen Vorſchriften über 
Einlegung der Reviſion in bürgerlichen Rechtsſtrei- 
tigfeiten, ſeien leßtere handel8rechtlicher Natur oder 
nicht, betrifft, ſo muß der Vollſtändigkeit halber an- 
geführt werden, daß ſie vorbehaltlich der in 6. 509 
der CPO. aufgezählten Aus8nahmen *) in Rechts- 
ſtreitigkeiten über vermögensrehtliche Anſprüche durch 
einen den Betrag von 1500 Mk. überſteigenden 
Werth des Beſc&amp;lt;hwerdegegenſtandes bedingt iſt 
(8. 508 Abſ. 4), ſowie daß die Reviſionsfriſt einen 
Monat beträgt, mit der Zuſtellung des Urtheils ]lve 
beginnt und eine Nothfriſt iſt (8. 544). Lettere 
Beſtimmung bringt es mit ſich, daß ihr Lauf dur&amp;lt; 
die Gerichtsöferien nicht gehemmt wird 
(S. 201). Gleichwohl endigt die Friſt, wenn das 
Ende auf einen Sonntag oder allgemeinen Feier- 
.*) Ohne RÜſiht auf den Werth des Beſ&amp;lt;hwerdegegen- 
ſtandes findet die Reviſion ſtatt: 
4) inſoweit es ſich um die Zuſtändigkeit des Gerichts 
oder die Unzuläſſigkeit des NeHtsweges ober di 
Unzuläſſigkeit der Berufung handelt, ' 
(in erſterer Richtung wird auf 8. 247 Abſ. 2 Ziff. 4 
und 2, in letterer auf 8. 497 verwieſen werden 
dürfen), . 
2) in den Rectöſtreitigkeiten über Anſprüche, für 
welche die Landgerihte ohne Rü&amp;gt;ſiht auf den 
Werth des Streitgegenſtandes ausſchließlih zu- 
ſtändig ſind. 
Hiebei will auf 8. 70 Abſ. 2 des GVG. aufmerk- 
ſam gemacht werden z ſelbſtverſtändlich gehören hieher 
auc&amp;lt; die Eheſcheidungsklagen z» auc der Art. 28 des 
B. AG. zum GVG. iſt hier anzuziehen.
        <pb n="163" />
        Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 133 
tag *) fällt, mit dem Ablauf des nächſtfolgenden 
Werktages (8. 200 Abſ. 2). Daß die Wiederein- 
ſehung in den vorigen Stand ſelbſt gegen die Ver- 
ſäumung einer Nothfriſt unter Einhaltung der dies- 
(algen Vorſchriften zuläſſig iſt, ergibt ſi aus 
(Fortſetzung folgt.) 
" UMeberſicht 
über die Rechtſprechung des bayeriſchen oberſten 
Fandesgerichtes in Gegenſtänden des Civilrechtes 
und Civilprozeſſes. | 
Nachträge zu Nr. 8. 
Bemerkung: Das Urtheil vom 3. Febr. HVNr. 53068 
wird nachgetragen. 
Sachenre&amp;lt;ßt. Horizontale Abtheilung 
von Gebäuden. Rec&amp;lt;htli&amp;lt;he Verhältniſſe 
der auf einem Antheile eingetragenen 
Hypotheken, insbeſ. in Beziehung auf 
die gemeinſc&amp;lt;haftlichen Zugehörungen (z, 
B. Grund und Boden). Auf Pl.-Nr. 242 
des Steuerdiſtr. S. ſtand ein zweiſtökiges Wohn- 
haus, welches horizontal ſo abgetheilt war, 
daß das „vordere untere Viertel Wohnhaus 
Nr. 1352 nebſt einer Kammer über 2 Stle- 
*) Ein Antrag, zum GVG. zu beſtimmen, daß die 
treffenden allgemeinen Feiertage dur&amp;lt; kaiſerliche Ver» 
ordnung feſtgeſtellt werden, wurde abgelehnt (Struk- 
mann a, a, O. S. 125 zu 85. 171). Maßgebend 
wird das Landes6geſes des Ortes ſein, an welchem 
die treffende Handlung, für wel&amp;lt;he die Friſt läuft, 
vorzunehmen iſt. (vergl. Dr. Seuffert, Civilprozeß 
für das deutſ&amp;lt;e Reih S. 206 zu F. 200).
        <pb n="164" />
        134 Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 
gen“ vem K&amp;,, das „„vordere obere Viertel 
Wohnhaus Nr. 4135b“' aber dem B. gehörte. Auf 
dieſem leßteren „Wohnhauſe Nr. 435“ war für E. 
eine Hypothef zu 200 |. eingetragen, welche ſpäter 
an G. cedirt wurde. Dieſer trat ſodann gegen B. 
mit der Hypothekklage auf, es wurde B., der ſich 
auf die Klage gar nicht hatte vernehmen laſſen, als 
Beſiker des Anweſens H8.-Nr. 135d in S, verur- 
theilt, und e8 erfolgte Befriedigung8gebot. Nun 
ſtellte ſich heraus, daß das auf Pl.-Nr. 242 ge- 
ſtandene Haus, und zwar die HE. - Nrn. 1352 und. 
135b, abgebrannt waren, und daß K. ſich auf 
Pl.-Nr. 242 ein einſtöfiges Wohnhaus erbaut hatte. 
Auf Betrieb des G. kam es zur Beſchlag- 
nahme der „Pl.- Nr. 242, Wohnhaus, halber An- 
theil mit Nr. 1353, ganze Fläche 2 Dez., Gebäude 
H8.-Nr. 135b in S. zu 1 Dez., Pl.-Nr. 343!|, 
Nebengebäude zu 2|,, Dez., Pl.-Nr. 343 |. Hof- 
raum !|; Anth, zu *|; Dez. mit H8.-Nr. 43532 und 
136, ganze Fläche zu 2 Dezgz.“, „„dieſe Realitäten 
d- Z. im Beſiße des K, befindlich.““ Jekt aber 
erhob dieſer Widerſpruchsklage, in Folge welcher 
ſich weiter heraußsſtellte, daß dem B. von dem ein- 
ſchlägigen Bezirköamte in Anwendung des Art. 39 
des Brandverſicherungs-Geſ. v. 3. April 14875 nach 
Einvernehmung der Hyp.- Gläubiger, insöbeſondere 
des E., nach Maßgabe eine8 über den Wiederaufbau 
ſeine8 abgebrannten Wohnhauſes vorgelegten Planes 
die Aufführung eines Neubaues auf Pl.- Nr. 260 
an Stelle des bis8herigen Bauplatzes Pl. - Nr. 242 
geſtattet worden war. 
Auf die Widerſpruchöklage wendete G. unter 
Anderem ein: B. ſei Miteigenthümer der Pl.-Nr. 242 
geweſen, alſo auch der Grundfläche. Au dieſem 
ideellen Eigenthumsantheile habe auch ohne Zu- 
ſtimmung des Miteigenthümers Hypothek beſtellt 
werden können. Durch die Genehmigung der Ver-
        <pb n="165" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 135 
wendung der Brandverſicherung8ſumme zum Aufbau 
des Hauſe8 auf einem anderen Grundſtü&amp;gt;ke habe 
E. no&amp;lt; nicht auf ſein Hypothekrecht verzichtet; es 
hafte dieſes auf Grund und Boden, und wenn nun 
auf dieſem ein neues Haus erbaut worden ſei, ſo 
'erſtree ſich das Hyp.-Ne&amp;lt;ht gemäß Hyp.-Geſ. 8. 33 
und 77 auf dieſes Haus, während die Hypothek 
auf das von B. erbaute Haus nicht habe übergehen 
können. Da das auf Pl.-Nr. 242 neu aufgeführte 
Gebäude nach den Grundſäken des in S. ſubſidiär 
zum Ansbacher Prov. - Recht geltenden Allg. preuß. 
Ldr. niht mehr beſeitigt werden könne, müſſe K. 
ſich den Verfauf der Sache in dem Zuſtande, in 
welchem dieſe zur Zeit ſich befinde, gefallen laſſen. 
Eine vorgängige Abtheilung des Hofraumes ſei nicht 
möglich, weil dieſer der Natur der Sache und dem 
Zweke der Gemeinſchaft nach untheilbar ſei. 
Der angegangene Richter erkannte: Dem G. 
ſtehe kein Recht zu, das von K. auf der Brandſtätte 
:Pl. - Nr. 242 zu S. erbaute Haus, und zur Zeit 
kein Recht zu, den im Miteigenthume: des B., des 
K. und Anderer ſtehenden Hofraum Pl.-Nr. 243!|, 
als Ezekutionsobjekt in ſeiner Streitſache gegen B. 
zur Zwangsverſteigerung zu bringen, und hiegegen er- 
hob G. Nichtigkeitöbeſchwerde, und zwar unter An- 
derem wegen Verlekung 
14) der Grundſäke des Ans8bacher Prov. -R. 
bzhw. des preuß. Ldr. über die Rechtsverhältniſſe 
horizontaler Theilung von Gebäuden, und - 
2) der 88. 3, 33, 76 bzhw. 9 und 11 Abſ. 2 
ves Hyp.:Geſ. , ferner des Art. 11 der Brandverſ.- 
Ordng. v. 23. Jan. 1814 und des Art, 39 des 
Brnudverſ.:Geſ. v. 3. April 1875. 
Die Nichtigkeitöbeſchwerde wurde verworfen und 
in den Entſcheidungsgründen iſt geſagt: 
Wie feſtgeſtellt, war das auf Pl.-Nr. 242 ab- 
„gebrannte Haus nicht im Miteigenthume des B.
        <pb n="166" />
        136. Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 
und K. zü ideellen Theilen, ſondern zwiſchen 
Beiden in horizontaler Richtung (in oben bezeichne- 
ter Art) getheilt, ferner war die Hypothek des G. 
nicht auf dem ganzen ungetheilten Hauſe, ſon- 
vern blos auf dem von B., getheilt beſeſſenen 
Eigenthum8-Antheile, abgeſehen von dem zum 
Hauſe gehörigen gemeinſchaftlichen Hofraume, beſtellt, 
Weiter hat das Bez.:Gericht A. angenommen, 
daß nach An8bacher Prov. -R. die Theilung eines 
Gebäudes unter verſchiedene Eigenthümer in horl- 
zontaler Richtung als rechtlich zuläſſig zu erach- 
ten ſei, indem dieſes der deutſchen Rechtsbildung 
eigenthümliche Rechtsverhältniß im Gebiete des 
Ans8bacher Prov.-NR. gewohnheitsrechtlich und ſtatu- 
tariſc9 anerkannt ſei. Durc&amp;lt; dieſe Annahme hat 
das Bezirksgericht keine beſtimmte Vorſchrift des 
Anßsbacher Prov.-R. verleßt; denn dieſes Recht ent- 
hält feine Beſtimmung, welche der gewohn- 
heitgrechtlichen Anerkennung jener auf deutſchen 
Rechtsanſchauungen und Rechts8bedürfniſſen 'beruhen- 
den Rechtsbildung entgegenſtanden wäre. Wenn 
auch in demſelben die Zuläſſigkeit der horizontalen 
Theilung nicht ausdrü&amp;gt;lich ausgeſprochen iſt, ſo 
wird doch durch die Feuerordnung v. 22. Sept. 1760 
-- Arnold, Beitr. z. deutſch. Priv.-R. Bd. 2 
S. 125 -- welc&amp;lt;he die Theilung der Häuſer unter 
„zwei oder mehrere Beſiker unterſagt, die im Gebiete 
des Ansbacher R. mit Rechtösgiltigkeit beſtehende 
Uebung einer ſolchen Theilung beſtätigt. Nicht um 
eine erſt vorzunehmende ſondern um eine bereits 
vorhandene Theilung handelt es ſich aber im vor- 
liegenden See ganz abgeſehen von der Frage, ob 
jenes angeführte blos aus Rüſichten für das öffent- 
liche Intereſſe erlaſſene Verbot die civilrechtliche 
Ungiltigkeit der Theilung zur Folge hat. 
Die Rechtsgiltigkeit von Häuſertheilungen in 
oben bezeichneter Art im Gebiete des Ansbacher R.
        <pb n="167" />
        Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 137 
iſt auch bereits in der Rechtſprechung anerkannt 
worden. Bl. f. RA. Bd. 4 S. 191. 
Anlangend die Annahme des Bez.- Gerichtes, 
es könne Jemand Eigenthümer des oberen Sto- 
werks eine8 Hauſes ſein, ohne zugleich Mit- 
eigenthümer de8 Grundes und Bodens zu 
Jein, kann deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit hier 
dahingeſtellt bleiben. 
Sollte nämlich auh bei der Theilung eines 
Gebäudes in horizontaler Richtung ein Sonder- 
eigenthum an den einzelnen Theilen ohne Miteigen- 
thum an Grund und Boden rechtlich nicht denkbar 
ſein, ſo würde ſi&amp;lt; immerhin die vom Bez.-Gerichte 
„In Anſehung des Rechtes des G. auf Befriedigung 
aus dem Grundſtü&amp;gt;ke Pl.-Nr. 242 getroffene Ent- 
ſcheidung als geſeßhmäßig darſtellen. 
Denn nach der angeführten Rechtsanſchauung 
über das Verhältniß einer Theilung der vorliegenden 
Art, welche ſich von der römiſchen Rechts8-Auffaſſung 
dadurch unterſcheidet, daß nach dieſer das auf einem 
Grundſtü&amp;gt; errichtete Gebäude als ein Theil des 
Grundſtü&amp;gt;s erſcheint, Eigenthum des Elgenthü- 
mer8 des Grundſtü&amp;gt;s wird -- omne quod Solo 
-inaedificatur Solo cedit -- während nach der 
erſteren Rechtsauſchauung der in horizontaler Richt- 
ung außgeſchiedene Theil eines Gebäudes als ein 
beſonderes Eigenthum betrachtet und ein Mit- 
eigenthum am Grund und Boden nur inſofern an- 
genommen wird, als der ausgeſchiedene Theil ohne 
Grund und Boden, auf dem das Gebäude ruht, 
nicht denkbar iſt, ſonach dieſes Miteigenthum als 
ein Theil jenes Sondereigenthums er- 
ſc&amp;lt;eint, fann von einem ſol&amp;lt;en Mit-Eigenthum 
offenbar nur ſo lange die Rede ſein, als jenes Son- 
dereigenthum exiſtirt, oder doch die rechtliche Mög- 
lichkeit eines Wiederauflebens desſelben gegeben ijt. 
Iſt das Sondereigenthum vollſtändig zu
        <pb n="168" />
        138 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
Grunde gegängen, alſo auch die rechtliche Möglich- 
feit eines Wiederauflebens desſelben ausgeſchloſſen, 
ſo iſt damit nothwendig auch das einen Beſtand- 
Theil desſelben bildende Miteigenthum am 
Grund und Boden erloſchen. . 
In dem in Frage ſtehenden Rechtöverhältniſſe 
iſt Grund und Boden nicht an ſich, ſondern nur 
als Beſtandtheil des Sondereigenthums an dem 
ausgeſchiedenen Gebäudetheile zu gewiſſen ideellen 
Theilen der rechtlichen Herrſchaft des Eigenthümers 
des Gebäude-Antheil8 unterworfen; daher kann der 
Lehtere nur zugleich mit ſeinem Gebäudean- 
theile, nicht ſelbſtändig und getrennt von 
dieſem über ſolchen verfügen ( Roth, bayr. Giv.-R. 
Bd. 2 8. 120 N. 38). Und hieran wird durch 
den Umſtand nichts geändert, daß der im Sonder- 
eigenthum ſtehende Haugantheil mit Hypotheken 
belaſtet iſt. Die auf dem Haußantheiie beſtellte 
Hypothek erfaßt den Grund und Boden nur inſo- 
ferne, al8 er Beſtandtheil des das Hyp.-Objekt bil- 
denden Sondereſigenthums iſt. Mit dieſes Lekteren 
Untergang und de8 dadurch gemäß Hyp.-Geſ. 8. 76 
'eingetretenen Erlöſchens der darauf erworbenen Hy- 
pothek iſt daher nothwendig auch die durch das 
Beſtehen des Sondereigenthums8 bedingte Hypothek 
am Grund und Boden erloſchen. 
Nachdem nun der für die Forderung des G. 
als Hypothek unterſtellte Hausantheil des B., 
H8.-Nr. 135b, in S. abgebrannt iſt, und zwar zu- 
gleich mit dem Haußantheile des K., H8.-Nr. 135%, 
B. ſeinen Hausantheil nicht an der alten Stelle 
wieder aufbaute, ſondern demſelben unter Zuſtimme 
ung des E, die Aufführung eines Neubaues auf 
Pl.-Nr. 260 an Stelle des bisherigen Bauplaßes 
Pl.-Nr. 242 bewilligt wurde, dagegen K,. auf der 
alten Stelle Pl.-Nr. 242 ein neues und zwar ein: 
ſtökig es Wohnhaus ſich erbaute, kann kein Zwel-
        <pb n="169" />
        Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 139 
fel darüber beſtehen, daß der frühere Haus- Äntheil 
des B. untergegangen und damit die auf demſelben 
eingetragene Hypothek, und zwar nicht blos ſoweit 
ſie dieſen Hausantheil zum Gegenſtande hatte, 
ſondern aum inſoweit ſie ſic) auf den Grund und 
Boden als einen Beſtandtheil des Sondereigenthums 
an jenem Haußsantheil erſtrete, zugleich mit 
dem etwa beſtandenen Miteigenthums- 
rechte des B. an dem Grund und Boden er- 
loſchen, und ein kraft Geſeßes eintretendes Wieder- 
aufleben der Hypothek an dem bis8herigen Ob- 
jekte ausgeſchloſſen iſt. 
An dem neuen Hauſe des K. hat B. keinen 
Antheil, auch nicht an dem Grund und Boden, 
worauf dasſelbe errichtet wurde, da, wenn denn doch 
ein Miteigenthum an leßterem zwiſchen K. und B. 
beſtanden haben ſollte, des B. Antheil erloſchen iſt. 
Von dem hiedurch frei gewordenen Eigenthumsan- 
theile hat K. durch Errichtung eines Neubaues auf 
Pl.-Nr. 242 Beſiß ergriffen und damit das Allein- 
eigenthum an dieſem Grundſtü&amp;&amp;gt; und dem auf dem- 
ſelben errichteten Gebäude erworben. Windſcheid, 
Pand. Bd. 14 5. 184; Seuffert, Pand. Bd. 1 
6. 126, 127. Urth. v. 4. Febr. HVNr. 5304. 
Erbre&amp;lt;t. Scheinerbeinſehung; dieſelbe 
folgt nicht ſhon darau8, daß nach dem 
Wunſche des Dis8ponenten der eingeſekte 
Erbe nicht die Quart oder no&amp;lt; weniger er- 
halten ſoll. E8 hatte die F. in ihrem Teſta- 
mente den fkatholiſchen Stadtpfarrer H. in A: zu 
ihrem Erben mit dem Beifügen eingeſeßt, daß der- 
ſelbe au8 eigenen Mitteln zur Tilgung von Ver- 
laſſenſchaft8ſc&amp;lt;hulden, von Begräbnißkoſten und an- 
deren nothwendigen Aus8gaben nichts beitragen ſolle, 
daß aber auch der Erbe, wenn ihm der vierte Theil 
Ihres Rüdlaſſes nicht verbliebe, wie ſie überzeugt 
ſei, von dem ihm nach bayer. Ldr. Thl. Il 6, 6
        <pb n="170" />
        140 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
S. 14 geſtatteten Abzugsrechte keinen Gebrauch 
machen werde, ſondern daß derſelbe ihren leßten 
Willen genau in Vollzug ſeßen laſſe, und denſelben 
weniger wegen ſeines eigenen perſönlichen Vortheils 
al8 der guten Sache halber reſpektiren werde. 
Ihr Haus in A. beſtimmte die F. legats8weiſe 
al8 Fundations8vermögen für eine nach ihrem Tode 
zu gründende „,Dienſtbotenverſorgungsanſtalt“ zu 
benennende Wohlthätigkeitsſtiftung, in welcher nur 
ſol&amp;lt;e katholiſche, ledige , weibliche Dienſtboten auf- 
genommen werden ſollen, welche in den Jahren 
vorgerü&amp;gt;t und unbeſcholtenen Lebens8wandels ſind, 
ſich wenigſtens 10 Jahre lang in A. zur Zufrieden- 
heit ihrer Herrſchaften aufhielten und dabei arbeits8- 
unfähig oder arbeitsöbeſchränkt geworden ſind. | 
Weiter hatte die F. den Wunſc&amp;lt; ausgedrüt, 
Wenn e8 ſpäter die Mittel geſtatteten, möchten zur 
inneren Leitung und Beaufſichtigung der Anſtalt 
und zur Pflege der Aufgenommen Franziskaner be- 
rufen werden. 
Die Oberleitung und Oberaufſicht der gedachten 
Anſtalt übertrug die F. einer Verwaltungs - Kom- 
miſſion, beſtehend aus dem Stadtpfarrer zu A., 
dem Stadtpfarrprediger und dem Benefiziaten au 
der -- Kirche zu A. 
Der Erſtgenannte ſoll Vorſtand der Kommiſſion 
ſein und die Stiftung nac&amp;lt; außen vertreten. Die 
Kommiſſion ſol die Haus8ordnung entwerfen, die 
Genehmigung der Stiftung erholen, und die Ver- 
mögeng8adminiſtration und die Aufnahme in die An- 
ſtalt beſorgen. 
Außerdem hatte die F. einige Legate, darunter 
an Verwandte, ausgeſeßt, und beſtimmt, wenn nach 
Vertheilung ihres Nüdlaſſes für den Erben noch 
ein Vermögenstheil übrig bleibe, ſo könne er Über 
denſelben beliebig disponiren. Wolle er ihn aber 
auch zu wohlthätigen Zwe&amp;gt;en verwenden, ſo wäre
        <pb n="171" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 141 
es der Teſtatriz erwünſcht, daß ihn die zu grün? 
dende -Dienſtbotenverſorgungsanſtalt erhalte, 
Dieſes Teſtament focht der mit einem geringen 
Legate bedachte N., ein Geſchwiſterkind der F., 
mit der gegen Stadtpfarrer H. gerl&amp;lt;teten querela 
nullitatis an, und zwar unter Anderem aus dem 
Grunde, weil Stadtpfarrer H. nur zum Schein als 
Erbe eingeſeßt ſei. 
Die Klage wurde abgewieſen und die deshalb 
erhobene Berufung verworfen, und in den appella- 
tion8gerichtlichen Entſcheidung8gründen war unter 
Anderem bemerkt: 
Die Bemängelung der Giltigkeit des Teſta- 
ments, weil die Erbeinſeßung nur zum Scheine 
geſchehen ſei, laſſe ſich nur in einem zweifachen 
Sinne verſtehen, entweder 
1) daß zwar die äußerlich zum Außdruc&amp;gt; ge» 
brachte Erbeinſeßkung des H. dem Willen der F. 
entſpreche , derſelbe aber nach der inneren Inten- 
tation der F. gleichwohl nicht Erbe werden, ſondern 
den Strohmann zu bilden habe, um durc&amp;lt;h ſeine 
Vermittlung den Nachlaß anderen Perſonen bezhw. 
Korporationen deſto ſicherer zuwenden zu könnenz 
oder 
2) daß der im Teſtamente äußerlich ausges- 
drü&amp;gt;te Wille der F. hinſichtlich der Erbeinſeßung 
gleichwohl ihrer, der F., inneren Willens8meinung 
nicht entſpreche. . - 
Wäre nun der zweite Fall gegeben -- (der 
erſte intereſſirt nicht weiter) --- ſo läge zwar eine 
Schein-Erbeinſeßung vor, aber noch keine Nichtigkeit 
des Teſtamentes. Es wäre dann der AusdruF des 
Willens der Teſtatriyz kein wahrer im Gegenhalte 
zu ihrer inneren Willensmeinung; allein auch in 
dieſem Falle wäre ihr Wille in Ermangelung einer 
Einwirkung von Zwang, Betrug oder Irrthum ein 
burchaus freier, und könnte es bei einſeitigem Rechts-
        <pb n="172" />
        142 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
akte die Rechtsbeſtändigkeit desſelben nicht beeine 
trächtigen, wenn hiebei Seitens der Teſtirerin, ohne 
daß, wie hier, bereits erworbene Rechte eines 
Dritten beeinträchtigt würden, nur zum Scheine ſo 
disponirt, innerlich aber von ihr eine andere In- 
tention damit verfolgt worden wäre --- interna 
enim Sunf, quasi non esSent, 
Die eingelegte Nichtigkeitöbeſchwerde wurde 
verworfen, und in den oberſtrichterlichen Entſcheid- 
ungsgründen iſt unter Anderem geſagt: 
Der Rechtsſaß: „Interna sunt, quasi non 
essent“ iſt hier nicht eine bloße Beweisregel, ſon- 
dern er enthält die auch im Civilrecht geltende all- 
gemeine Norm, daß der Wille deklarirt ſein muß, 
wenn er rec&amp;lt;ht8wirkſam ſein ſol. Denn ſo lang er 
nicht äußerlich erſcheint, ſondern in animo ver- 
ſchloſſen bleibt, mag er --- Anm. lit. :b zum bayr. 
Ldr. Thl. 111 ec. 2 FS. 8 -- zwar wohl vor Gott 
nicht aber vor der Welt paradiren, interna enim 
Sunt, quasi non essent, et idem est non esse 
et non apparere. 
Wenn das, was im Teſtamente ſchriftlich nieder- 
gelegt -iſt, al8 auf Schein beruhend und des8halb 
als nicht giltig bekämpft werden will, ſo muß dieſes 
durch Thatſachen dargelegt werden, es muß das, 
was abweichend von dem Geſagten gewollt wurde, 
oder wenigſtens das Nichtwollen deſſen, was geſagt 
iſt, gleichviel in welcher Weiſe, in die äußere Er- 
ſcheinung getreten ſein. Iſt dieſes nicht der Fall, 
kann der innere Wille nicht durch thatſächlich be- 
gründete Muthmaßungen oder ſonſt* irgendwie dar- 
gelegt werden, ſo fönnen die bloßen Gedanken feine 
Rechtswirkſamkeit haben, interna Sunt, quasl DOD 
essent. . 
Deshalb hat das Appell.-Gericht die Behaupt- 
ung, e8 ſei der F. nichts ferner gelegen, als ven 
Stadtpfarrer H. zum Erben zu machen, weil die
        <pb n="173" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 143 
bloße innere Willen8meinung betreffend , mit Recht 
al8 recht8unwirkſam erklärt. 
(Die Würdigung einiger aufgeſtellter Thatſachen 
lehnte das oberſte LG. als Kaſſations8hof ab, be- 
merfte jedoch:) 
Es macht die Erbeinſeßhung nicht ungiltig, 
wenn die Erblaſſerin eine ihr nicht beliebte ſondern 
verhaßte Perſönlichkeit zum Erben einſekßte, und e8 
wird dadurch ebenſowenig die Richtigkeit und Ernſt- 
lichfeit der Erbeinſeßung beeinträchtigt " al8 durch 
eine Berathung mit beliebigen Perſonen (dem geiſt- 
lichen Rathe), allenfalls auch mit dem Erben ſelbſt, 
oder auc&amp;lt; dadurc&amp;lt;g , wenn die F. den H. blos des- 
halb zum Erben eingeſeßt hätte, weil ſie von ihm 
den genauen Vollzug ihrer Legate erwartet hätte --- 
Ldr. Thl. Il ce. 3 FS. 41 Anm. 5. 
Auf das Vorbringen, es gehe nicht an, einen 
Scheinerben aufzuſtellen, dem blo8 das inane no- 
men heredis verbleibe, wie dieſe8 hier der Fall 
ſei, da dem H. jeder faktiſhe Genuß der Erbſchaft 
entzogen werde, iſt zu bemerken: 
Nach Ldr. Thl. Il ce. 3 85.9 u. Anm, Nr.2 
lit. b muß bei der Erbejnſeßung der Wille des 
Teſtator8, der animus instituendi Seu aliquid 
titulo universali reliquendi ſattſam erhellen. fr. 47 
S. 3 D. 28. 5. Es iſt jedo&amp;lt; wohl zu unterſchel- 
den zwiſchen der DiSpoſition , der Abſicht, dem 
Erben etwas zu hinterlaſſen, und der Thatſache, ob 
vem Erben bei der Auseinanderſeßung der Erbſchaft 
wirklich etwas verbleibt. Daß der Erbe nach dem 
ausgeſprohenen Willen des Erblaſſers etwas aus 
dem Nachlaſſe titulo universali erhalte, iſt aller- 
dings ein geſeßliches Erforderniß der Erbeinſezung, 
wofür die Inſtitute der Quarta Falcidia und Tre- 
bellianica -- QLdr. Thl. 111 ce. 6 F5. 14 und ce. 9 
6. 8 -- ſprechen. Dieſem Erforderniß iſt aber auch 
nach der appellationsgerichtlihen Feſtſtellung, daß
        <pb n="174" />
        144 Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 
der Geſammtrü&amp;gt;laß titulo bereditatis nach den 
Beſtimmungen des Teſtamentes auf H. übergehen 
ſolle, genügt. 
Wenn dem eingeſeßten Erben aber bei Aus- 
einanderſeßung der Erbſchaft bei genauer Berichtig- 
ung der Legate nichts verbleibt, wenn er von der 
Quarta Falcidia, welße nach Nov. 131 ec. 12 ge 
meinrechtlicßh bei Zuwendungen ad pjas Ccausas 
na&amp;lt; fonſtanter Prazis -=- Seuffert, Arch. XI 
63 --- überhaupt nicht ſtattfindet, nah Ldr. Thl. I11 
CG, 6 8. 15 Nr. 3 aber dann ſtatt hat, wenn von 
den übrigen Geſchäften der vierte Theil nicht mehr 
zu erholen iſt, keinen Gebrauch macht, wie die F. 
nach ihrem Teſtamente überzeugt war, ſo wird durch 
ſolchen im Willen des Erben ſelbſt gelegenen Erfolg 
deſen durch den Erbſchaftsantritt erworbene Erb- 
qualität nicht alterlrt. 
Die erſte Beſchwerde, darauf gegründet, daß 
SHS. nur Sceinerbe ſei, iſt ſomit unbegründet, und 
ſomit fällt auch die zweite, die Begründetheit der 
erſten voraußſeßende Beſchwerde, dahin gehend , es 
ſei die Simulation zu dem Zwede erfolgt, um die 
Dienſtbotenverſorgungsanſtalt, die ein zur Erbein- 
ſehung paſſiv unfähiges und überhaupt kein Rechts- 
ſubjekt ſei, zum Erben zu machen, und daß das 
Appell.-Gericht vurc&amp;lt;; die gegentheilige Annahme in 
Betreff der Erbfähigkeit dieſer noc&amp;lt; gar nicht exiſti- 
renden Stiftung insbeſondere Thl. V c. 30 FS. 3 
des Ldr. und das Amortiſation8geſeß v. 43. Okt. 
4764 verleßt habe, von ſelbſt weg. Urth. vom 
7. Febr. HVNr. 5302. 
  
  
Nedakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm &amp; Enke 
(Adolph Eire in Stangen. Dru&amp;gt; von Junge &amp; Sohm.
        <pb n="175" />
        Samſtag den 8. Mai 4880. 45. Jahrgang. M. 40. 
Dr. 3. A. Seuffert's 
Blätter für Rechtsanwendung 
zunächſt in Bayern. 
  
  
Inhalt: Die Reviſion in bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten. (Fortſehung.) &amp;gt; 
Ueberſicht über die Rechtſprechung des bayeriſchen oberſten Landes- 
gerichtes in Gegenſtänden des Civilre&amp;lt;les und Clvilprozeſſes. Dom 
42. bis 19. Februar. Mit einem Nachtrag vom 3. Februar. 
  
Die Reviſion in bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten. 
(Fortſehung.) 
Unter Hinweiſung auf die ſchon oben einge- 
floſſene Bemerkung , daß die Reviſion gegen die in 
der Berufungsinſtanz von den Oberlandes8gerichten 
erlaſſenen End urtheile ſtattfindet (8. 507), kommt 
bei Prüfung der Frage, welcher Ausſpruchy ſich als 
ein Endurtheil im Gegenſaße zu einem Zwiſchen- 
urtheile, Beſchluſſe oder einer Verfügung darſtellt, 
im Allgemeinen der 8. 272 in Betracht, welcher ſagt: 
„Iſt der Rechtsſtreit zur Entſcheidung reif, ſo 
if das Gericht dieſelbe durch Endurtheil zu er- 
laſſen. 
Dagsſelbe gilt, wenn von mehreren zum Zwede 
gleichzeitiger Verhandlung und Entſcheidung ver- 
bundenen Prozeſſen nur der eine zur Endentſcheid- 
ung reif iſt. 
Außerdem unterliegen als Endurtheile der Be- 
rufung die Theilurtheile (88. 273, 274), Entſcheid- 
ungen über den Grund eines Anſpruches (8. 276), 
Urtheile, durch welche die prozeßhindernde Einrede 
verworfen wird (8. 248), bedingte Urtheile auf 
Leiſtung eines zugeſchobenen oder richterlichen 
Eides (SS. 425, 439) , Urtheile auf Anerfenntniß 
(8. 278), Urtheile unter Vorbehalt der Rechte im 
Urkundenprozeſſe (8. 502) , Entſcheidungen über 
Neue Folge KRV. Band.
        <pb n="176" />
        146 Rechtsm. der Reviſion. 
Geſuche, betr. die Anordnung von Arreſten und 
einſtweiligen Verſügungen auf Grund münd- 
licher Verhandlung (88. 802, 8415) , über die 
Rechtmäßigkeit ves Arreſtes nach erhobenem Wider- 
ſpruße (8. 805) und über die Aufhebung des 
Arreſtes wegen unterlaſſener Anſtellung der Klage 
(8. 806) oder wegen veränderter Umſtände (8. 807)*),. 
Soferne nach F. 5141 die Reviſion im Allge- 
meinen nur darauf geſtüßt werden kann, daß die 
Entſcheidung auf der Verlehung eines Geſetzes be- 
ruht, erläutert der 8. 512 dies dahin, daß das Ge- 
ſeb verlekßt iſt, wenn eine Rehtsnorm nicht oder 
nicht richtig angewendet worden iſt, und beſtimmt 
der 8. 12 des EG. zur CPO., daß Geſeß im Sinne 
der Civilprozeßordnung und dieſes Geſeßes d. h. 
des EG. hiezu jede Recht8norm iſt. Hienach 
macht es feinen Unterſchied, ob e8 ſich um Fragen 
ves materiellen oder des Prozeßrechtes han- 
delt, ob die Rechtönorm als Fundamentalſaß 
des Rechtögebäudes oder gewiſſermaßen als ein 
bloſes Nebenwerkf debsſelben anzuſehen iſt, ob die 
Norm in dem Geſeke ausdrülich ausgeſprochen, 
oder ob ſie nur aus dem Sinne und Zuſammenhange 
oder als Konſequenz desſelben ſich ergibt, ob ſie 
auf geſchriebenen oder ungeſchriebenen Rechtsquellen 
*) Wilmowski erwähnt S. 373 nicht des nad 8. 502 
als Endurtheil in Betreff der Rec&amp;lt;htsmittel und 
der Zwangsvollſtrekung erklärten Urtheils, wel- 
&amp;lt;Jes unter Vorbehalt der Geltendmachung 
von Vertheidigungsmitteln ergeht, führt je- 
doch a. a. O. als Endurtheil, welches der Berufung 
unterliegt, das Läuterungsurtheil (purificatorinm) 
nach 68. 427 Abſ. 2 auf, d. h. dasjenige Endurtheil, 
welches den Eintritt der in einem bedingten Endur- 
theile ausgedrükien Folgen ausſpriht. Stru&amp;gt;mann 
. bezeichnet S. 383 dies als eine Abweichung vom 
preußiſchen Nec&amp;lt;hte, welches gegen Purifikationsbe- 
ſcheide nur die Nichtigkeitsbeſ&amp;lt;werde geſtattete.
        <pb n="177" />
        Re&amp;lt;tsm. der Reviſion. 147 
(GSewohnheitsrecht, Handelögebräuchen im Sinne 
ves Art, 4 des A. D. HGB., nicht aber Geſchäfts- 
uſancen im Sinne des Art, 278 und 279 ibid.) 
beruht. 
v. Ba ſmowsri 1L ec. S. 398 Note 3 zu 
5 
Andererſeits iſt e8 nicht erforderlich, daß die Norm 
in den Entſcheidungs8gründen al8 nicht zutreffend 
bezeichnet iſt; ſie iſt verleßt, wenn ſie auf das feſt- 
geſtellte Sachverhältniß hätte angewendet werden 
müſſen. Die unrichtige Anwendung einer Rets- 
norm oder die Anwendung einer unrichtigen Rechts: 
norm auf das feſtgeſtellte Sachverhältniß iſt zur 
Begründung der Reviſion nicht geeignet, wenn andere 
thatſächliche oder rechtliche Gründe aus dem feſtgeſtell- 
ten Sachverhältniſſe zu derſelben Entſcheidung ge- 
führt haben würden. Ebenſo iſt die Verlezung einer 
Rechtönorm bei Feſtſtellung des Sachverhältniſſes 
für die Begründung der Reviſion unerheblich, wenn 
da8 nach den Angaben der Partei zu berichtigende 
Sachverhältniß bet Anwendung der zutreffenden 
Rechtönorm zu einer anderen-als der erlaſſenen 
Entſcheidung nicht geführt haben würde, 
efr. Entwurf einer deutſchen Civilprozeßordnung 
nebſt Begründung (Berlin 18741) S. 374, 
welch leßterem Saße auc der 8. 526 Ausdru&amp;gt;k 
gegeben hat, indem es dort heißt: 
. „Ergeben die Entſcheidung8gründe zwar eine Ge- 
ſebe8verlezung, ſtellt die Entſcheidung ſelbſt aber 
aus anderen Gründen ſich als richtig dar, ſo iſt 
die Reviſion zurüszuweiſen““. 
Der vorerwähnte 68. 514 enthält neben der be- 
reits beſprochenen allgemeinen Vorſchrift bezüglich 
der Verlegung einer Rechtönorm noc&amp;lt; die ſpezielle 
Beſtimmung , daß die Entſcheidung auf der Ver- 
leßung eines Neichs geſeßes oder eines Geſekes, 
deſſen Geltungöbereich ſich über den Be- 
*
        <pb n="178" />
        148 Rechtsm. der Reviſion. 
zirk ves Berufungs8gerichts hinaus erſtret, 
beruhen muß. 
Aehnlich lautete der 8. 479 Abſ. 2 des vor- 
genannten Entwurfes, und zwar dahin: 
„- Die Oberreviſion kann darauf, daß eine Rechts- 
norm, welche ſich nicht über das Gebiet des Re- 
viſion8gericht8 hinaus erſtreFt, nicht oder nicht 
richtig angemeldet worden ſei, nur inſoweit ge- 
ſtüßt werden, als durc&amp;lt; die Nichtanwendung oder 
die nicht richtige Anwendung jener Rechtönorm 
ein Reichsögeſeß verleßt worden iſt“, 
E8 wird geſtattet ſein, aus der Begründung 
dieſes Entwurfs (S. 248) nachfolgende Stellen 
hier wiederzugeben: “ 
„Die in dieſer Vorſchrift enthaltene Beſchränkung 
der Oberreviſion iſt von der größten organiſato- 
riſchen und politiſchen Bedeutung . ., . . Der 
rechtfertigende Grund für die Eröffnung einer 
dritten Inſtanz vor einem oberſten Gerichtshofe 
wurde in dem Bedürfniſſe nach Einheit des Rechts 
und der Rechtspflege gefunden. Dieſer Gedanke 
kann gar nicht zur Geltung kommen, wenn es 
ſich um Rechtsnormen handelt, deren Geltungs- 
bereich entweder mit den Bezirkögrenzen des Re- 
viſionögerichts zuſammenfällt oder innerhalb dieſer 
Grenzen liegt. Die Einheit dieſer Rechtsönormen 
kann da8 Reviſionsgericht ebenſogut und beſſer 
wahren, als ein oberſter Gerichtshof . . . - . 
Wenn man aber den obigen die Zulaſſung einer 
dritten Inſtanz rechtfertigenden Grund . . + . 
ſogar verwerfen wollte, ſo würde doch die Zu- 
laſſung eine8 welteren, lediglich die richterliche 
Würdigung bezielenden Rechtsmittel8 dadurch be- 
dingt ſein, daß die Mitglieder des höheren Gez 
richts präſumtiv qualifizirter ſind al8 der Richter 
der Vorderinſtanz, das Recht zu weiſen. Für 
dieſe Annahme fehlt es nun aber an jedem
        <pb n="179" />
        Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 1449 
Grunde, wenn e8 ſich um Provinztalgeſeße und 
Lokalſtatuten , in8öbeſondere um provinzielle8 oder 
lofales Gewohnheit8reht, ſowie ferner üm die 
Rechtsübung in Betreff dieſer Recht8normen 
handelt. E8 wird vielmehr gerade die umge- 
kehrte Annahme Platz greifen, weil die hier frag- 
lichen Rechtönormen meiſt mit Eilgenthümlichkeiten, 
mit den Rechtsanſ&amp;lt;hauungen, Sitten und Ge- 
bräuchen, mit den Lebens8- und Verkehrs8verhält- 
niſſen der Geltung8bereiche jener Rechtönormen 
im engeren Zuſammenhange ſtehen, dieſe Eigen- 
thümlichfelten aber von dem ihnen näher ſtehen- 
den Reviſion8gerichte präſumtiv richtiger gewür- 
- digt werden, außerdem aber Rechtönormen prä- 
ſumtiv ſicherer und beſſer angewendet werden, 
wenn ſie häufiger, als wenn ſie ſelten den Ge- 
genſtand der richterlichen Kognition bilden . . . .. 
Ie beſchränkter der Geltungsbereich einer Rechts- 
norm iſt, um ſo begründeter iſt die Befürchtung, 
daß einzelne Mitglieder, ja ſelbſt ein einzelnes 
Mitglied des oberſten Gericbtshofes einen ganz 
überwiegenden, durch die Verhältniſſe nicht gerecht- 
fertigten Einfluß auf die Entſcheidung augüben 
werde . . . . . “ 
(Fortſezung folgt.) 
Ueberſicht 
über die Rechtſprec&amp;lt;ung des bayeriſchen oberſten 
Landesgerichtes in Gegenſtänden des Civilrechtes 
und Civilprozeſſes. 
vom 12. bis 19. Februar 1880. 
Mit einem Nachtrag vom 3. Februar. 
Bemerkung: Die Urtheile vom 13. Febr. HVNr. 5354, 
* 5358 und 17, Februar HVNr. 5356 werden 
„nachgetragen. 
Allgemeine Yehren. Zur Lehre von der 
Unvordenkflichfeit. Wenn ein Rechtszuſtand 
ſeit unvordenflicher Zeit beſteht, ſo daß ein in die
        <pb n="180" />
        150 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe, 
Erinnerung der jezt lebenden Generation und ihrer 
Voreltern fallender Anfang nicht erweislich iſt, kann 
die Beſtätigung des Zuſtandes durch auf Jahr- 
hunderte zurüfgehende Urkunden der Wirkſamkeit 
des vollerbrachten Beweiſes der unvordenklichen Ver- 
jährung nicht entgegenſtehen. E8 ergibt ſich dieſes 
ſchon aus dem Umſtande, daß dieſer Beweis der 
Unvordenflichfeit ſelbſt dadurc&amp;lt; nicht entkräftet wird, 
daß durMm Urfunden bewieſen werden kann, die 
Sache habe ſich vor dem Anfange der unvordenk- 
lichen Verjährung in einem anderen Stande befun- 
den. (Anm, Nr. 3 z. 8.9 6.4 Thl. Il des bayr. 
Ldr.; Seuffert, Arch, XIX Nr, 121.) Urth. v. 
12. Febr. HVNr. 5279. 
Sachenrecht. Klage auf Hypotheklsöſc&amp;lt;- 
ung; Gerichtöſtand für dieſelbe. Auf dem 
Anweſen der K. war außer anderen Hypotheken 
auch eine über 300 fl. für die T. eingetragen, es 
war aber dieſe Forderung in eine Abfindung8ſumme 
von 50 fl. umgewandelt und waren dieſe von der 
K. bis auf 7 fl. bezahlt worden, ohne daß der 
Hypoth. - Eintrag geändert worden wäre. Nun ver- 
kaufte K. ihr Anweſen an H,, welcher den Kauf- 
ſchilling dur&amp;lt;; Uebernahme der auf dem Anweſen 
eingetragenen Hypotheken, insbeſondere auch jenes 
Forderungsreſtes zu 7 fl., zu berichtigen hatte, das 
Anweſen übergeben erhielt und im Hyp. - Buche als 
Beſißer eingetragen wurde. Zweit Tage nach dem 
Kaufe hatte H. der T. jenen Forderungs8reſt zu 
7 fl. bezahlt, und dieſe eine „„Quittungösleiſtung 
und Verzichts8erklärung“ ausgeſtellt, worin ſie ſich 
verpflichtete, die Löſchung der Hypothek bewerk- 
ſtelligen zu laſſen. Da nun T. dieſer Verpflicht- 
ung nicht nachfam, ſtellte H. gegen ſie, die inzwi- 
ſchen nach G. bei Bremerhafen ſi&amp;lt; verheirathet 
hatte, in foro rei Sitae Klage auf Löſchung der 
gedachten Hypothek, es wurde aber dieſelbe in bel-
        <pb n="181" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 151 
den Inſtanzen als nicht vor das forum rei zitae 
gehörig von hier abgewieſen, und die des8halb er- 
hobene Nichtigkeitsbeſc&amp;lt;werde verworfen, Die oberſt- 
richterlichen Entſcheidung8gründe ſind im Weſent- 
lichen folgende: 
Die Entſcheidung der Frage, welches Gericht 
zur Anerkennung des Rechts des Beſißers einer 
Sache auf Löſchung einer auf dieſer im Hyp.-Buch 
eingetragenen Forderung das zuſtändige ſei, iſt einzig 
und allein von der Beſchaffenheit des Rechtstitels 
bedingt, aus welchem der Löſchungs8grund hergeleitet 
werden will (Lehner, Hyp.-AO. S. 262 8. 203; 
Bl. f. RA. Bd. 25 S, 191). Stükt ſich dem- 
nac&amp;lt; die Löſchungsklage auf ein zwiſchen dem als 
Kläger auftretenden Beſiher des Hyp.-Objekts und 
dem Beklagten beſtehendes perſönliches Obligations- 
verhältniß, ſo iſt dieſelbe eine perſönliche Klage 
und für dieſe der judex fori domicilii des Be- 
klagten zuſtändig. 
Mit der Verpflichtung, den von der Darlehens8- 
forderung zu 300 fl. noc&amp;lt; beſtehenden Reſt von 7 fl. 
zu zahlen, hat nun aber H. einen perſönlichen An- 
ſpruch der T. übernommen; er iſt in das früher 
zwiſchen K. und T. beſtandene Obligationsverhält- 
niß eingetreten, er hat in deſſen Folge nach Hyp.- 
Geſ. 8. 56 für dieſen Anſpruch der T. außer mit 
Pfand-Objekten auch mit ſeinem übrigen Vermögen 
zu haften, er iſt ſonach perſönlicher Schuldner der 
T. geworden, kann von dieſer mit der perſönlichen 
Klage belangt werden, und demzufolge kann ſich die 
mit der Klage angeſtrebte Löſchung der Hypothek 
über 300 fl. nur auf Aufhebung dieſes dermalen 
no&amp;lt;H&amp;lt; unter den Streitstheilen beſtehenden Schuld- 
verhältniſſes ſtüßen ; dieſe8 iſt allein al8 der der 
Klage unterſtellte Recht8grund aufzufaſſen, nachdem 
die Beſeitigung des no&amp;lt; beſtehenden Obligations- 
verhältniſſes die nothwendige Vorausſeßung für die
        <pb n="182" />
        152 Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 
Löſchung der eingetragenen Hypothek bildet, dasſelbe 
daher als die Hauptſache erſcheint, mit deren Weg- 
fallen erſt die Löſchung der Hypothek als eines 
acceſſoriſchen Rechtes, ſonach einer Nebenſache, ein: 
treten fann, 
Auf den Einwand, der Zwe&amp;gt; der Klage ſei 
blo8 auf Löſchung der Hypothek, alſo eines ding- 
lichen Rechts gerichtet, und dieſes dinglichen Charak- 
ter8 der Klage wegen müſſe für dieſe das forum 
rei sitae zuſtändig ſein, iſt zu bemerken, daß nicht 
vom Zwe&amp;&amp;gt; der Klage deren perſönliche oder ding- 
liche Eigenſchaft abhängen kann, weil die Eintheilung 
der Klagen in perſönliche und dingliche nicht auf 
dem Zwe, welcher mit ihnen erreicht werden will, 
ſondern auf dem ſie bedingenden Rechtsgrunde be- 
ruht, welcher hier ein perſönliches Rechtsverhältniß 
iſt (Bl. f. RA. Bd. 25 S. 197). 
Wenn ein beſonderes Gewicht auf den Um- 
ſtand gelegt werden will, daß die 300 fl. bzhw. die 
Abfindungsöſumme zu 50 fl. von der K. bereits vor 
Abſchluß des gedachten Kaufvertrags bis auf 7 |l. 
berichtigt worden war, daß alſo ſchon bevor H. in 
den Beſiß der Pfandobjekte gelangte, an der Hyp.- 
Forderung von 300 fl. bereits 293 fl. getilgt ge- 
weſen ſeien, und ſomit bezüglich dieſes leßteren Be- 
trages niemals ein Obligation8verhältniß zwiſchen 
H. und T. beſtanden habe, und wegen der 293 fl. 
den erſteren der Beſik der Pfandobjekte allein zur 
Löſchungsfklage berechtige; ſo iſt darauf zu entgegnen : 
Nach Hyp.:G. 8. 80 erliſcht allerdings die Hypothek 
im gleichen Verhältniß, in welchem der durch die 
Hypothek geſicherte Anſpruch getilgt worden iſt, und 
wäre H. auch vor Zahlung des von ihm Übernom- 
menen Schuldreſtes zu 7 fl. berechtigt geweſen, auf 
Löſchung des Betrages von 293 fl. zu klagen. 
Allein eine ſolche Klage iſt eben nicht geſtellt Bfch. 
ven, mit gegenwärtiger Klage aber wird die L ſch-
        <pb n="183" />
        Neuere oberſtrichkerlihe Erkenntniſſe. 153 
ung der ganzen Hypothek beantragt, welche zur Zelt 
des Uebergangs des Beſißes der Pfandobjekte auf 
H. für einen Schuldreſt zu 7 fl. no&amp;lt; zu Recht 
beſtand. Und ſelbſt bei Stellung einer Klage auf 
theilweiſe Löſchung der Hypothek würde dieſe wegen 
des unter den Streitstheilen beſtehenden perſönlichen 
Obligationsverhältniſſes als eine perſönliche Klage 
zu erachten ſein. 
Nicht entgegenſteht die in den Bl. f. RA, 
Erg.-Bd. zu Bd. 34 und 32 S. 161 mitgetheilte“ 
oberſtrichterliche Entſcheidung; denn dort wurde die 
dingliche Natur der angeſtellten Löſchungsfklage blos 
de8halb angenommen, weil der klagende Beſißer der 
Pfandobjekte nach vorgängiger vollſtändiger Tilgung 
der Hypothekforderung durch den Vorbeſißer in ein 
perſönliches Verhältniß zu dem beklagten Gläubiger 
nicht getreten war. 
Dem Vorbringen endlich gegenüber, Beklagte 
könne ihrer Obliegenheit, die Hypothek löſchen zu 
laſſen, nur innerhalb des angegangenen Gerichts ge- 
re&amp;lt;t werden, iſt darauf hinzuweiſen, daß H. an die 
T. nur das Verlangen ſtellen konnte und bei rich- 
tiger Würdigung des Klagvortrags auch wirklich ge- 
ſtellt hat, eine die Hypotheklöſchung herbeiführende 
Erklärung in geſeblicher Form beurkunden zu laſſen, 
und daß eine ſol&amp;lt;e Beurkundung auch an einem 
andern Orte als am Sikße des Hyp.-Amts erfolgen 
kann (vgl. Smlg. Bd. 5 S. 658). Urth. vom 
14. Febr. HVNr. 5363 *). 
8) Dieſe Entſcheidung iſt wohl nicht unbedenklih. Iſt 
die Forderung getilgt --- dur&amp;lt; Reduktion und Be- 
zahlung des Reſtes, ſo iſt die Hypothek von ſelbſt 
erloſchen, und beſteht geſeßlich die Pflicht zur Löſch- 
ung der dinglichen Belaſtung, die noc&amp;lt; hinzukommende 
Verpflihtung hiezu erſcheint daher als überflüſſig 
und kann nur nebenbei einen perſönlichen Anſpruch 
auf Löſchung begründen.
        <pb n="184" />
        154 Neuert oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
Obligationenre&amp;lt;ht. Intereſſeleiſtung bei 
fortgeſeßter Vertrags8widrigkeit. Vertrags- 
mäßig hatte L. dem preßhaften F. in ſeinem Hauſe 
ein Stübchen zur Wohnung einzuräumen und die 
tägliche Koſt zu verabreichen u. ſ. w. Weil nun 
L. dem F. längere Zeit die gebührende Koſt bald 
gar nicht, bald nur in ungenügender Weiſe verab- 
folgte und zudem F. von L. wenn nicht Thätlich- 
feiten ſo doch üble Behandlung und Beſchimpfung 
zu erdulden hatte, auch ſich nicht annehmen ließ, 
e8 werde hierin eine Aenderung eintreten, vielmehr 
als ſicher anzunehmen war, daß L. die ſchuldigen 
Leiſtungen freiwillig und in gebührender Weiſe nicht 
bethätigen werde, zog F. aus dem Hauſe des L. 
weg, und klagte gegen dieſen auf Zahlung einer 
jährlichen Geld-Entſc&amp;lt;hädigung ſtatt der Naturalleiſt- 
ung. Als nun im I[1. Rechtsözuge dem entſprechend 
erfannt worden war, wurde von L. Nichtigkeitsbe- 
ſc&amp;lt;werde erhoben wegen angeblicher Verlekung der 
Rechtsgrundſäße über Leiſtung des Intereſſe, weil 
er zu einer Geldleiſtung ſtatt einer Naturalleiſtung 
verurtheilt worden, indem eine ſolche Verurtheilung 
nur dann zuläſſig ſei, wenn die Unmöglichkeit der 
Erfüllung des Vertrags mit den ſtipulirten Natural- 
leiſtungen durch Verſchulden des Pflichtigen herbei- 
geführt worden, dieſes aber hier nicht der Fall ſei. 
Unter Verwerfung der Beſchwerde bemerkte 
das obrſt. LG. hierüber: 
Eine Unmöglichkeit der Naturalleiſtung ſei aller- 
dings nicht feſtgeſtellt, wohl aber ein vertrags- 
widriges ſchuldhaftes Verhalten des L. in Erfüllung 
ſeiner Verpflichtungen. Von einer Unmöglichkeit der 
Leiſtung in natura könne auch nur dann geſprochen 
werden, wenn der Schuldner einen individuell be- 
ſtimmten Gegenſtand zu leiſten habe (fr. 1 8. 47, 
D. 416, 3, fr. 35 5.4, D. 18, 1), was hier nicht 
zutreffe,
        <pb n="185" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 155 
Die Forderung des Intereſſe ſet aber nicht 
an die verſchuldete Unmöglichkeit der Naturalleiſt- 
ung des Schuldners gebunden; hiezu genüge deſſen 
Verſchulden, welches in der Nichterfüllung oder in 
der nicht gehörigen Erfüllung ſeiner Verbindlichkeiten 
beſtehen könne. 
Da in der fortgeſeßten Verweigerung oder 
wenigſtens mangelhaften Erfüllung der dem L. ver- 
tragösmäßig obliegenden Pflicht der Alimentirung 
des F. ein abſichtliches argliſtiges Verhalten des 
Erſteren feſtgeſtellt ſei, ſo könne Leßzterer, um das, 
was ihm gebühre, aber von L. hartnäkig verweigert 
werde , ſich ſelbſt zu verſchaffen, ſtatt der Natural- 
leiſtung das Intereſſe in einem Geldäquivalente ver- 
langen, wenn dieſes nac&amp;lt; den Umſtänden nothwen- 
dig ſei. Ob aber dieſes der Fall, habe der Richter 
zu prüfen und nach Recht und Biſlllgkeit zu ente 
ſcheiden (bayr. Ldr. Thl. IV ce. 1 8. 20 Anm. 1, 
fr. 94 8.3, D. 45, 1, fr. 4 pr. D. 19, 1, fr. 17, 
D. 13, 5); das habe der Richter des 11. Rechts- 
zuge8 gethan, und eine Beſchwerde dagegen ſei un- 
zuläſſig. 
Dew F. könne nicht zugemuthet werden, vorerſt 
mit einer Klage auf Naturalleiſtung einen Verſuch 
zu machen, und erſt nach deſſen Mißlingen auf das 
Intereſſe zu klagen. 
Und inſofern des L. Beſchwerde hauptſächlich 
gegen die Verurtheilung zur Intereſſeleiſtung für 
die Zukunft“ gerichtet ſet, müſſe hervorgehoben 
werden, daß , wenn auch die Alimentenleiſtung in 
mehrere Theile zerfalle, die einzelnen täglichen Leiſt- 
ungen doch nur aus einer Obligation entſprängen, 
die ſtattgehabten mangelhaften Leiſtungen die ganze 
Obligation berührten, und das argliſtige dauernde 
Zuwiderhandeln gegen dieſelbe das Abgehen von der 
Naturalleiſtung und den Uebergang zur Intereſſe- 
leiſtung in Geld rechtfertige (vgl. Seuffert, Arch,
        <pb n="186" />
        156 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
XXI Nr. 4148), zumal feſtgeſtellt ſei, daß eine 
beſſere Naturalverpflegung auch künftig ſic nicht 
erwarten laſſe. Urth. v. 13. Febr. HVNr. 5308. 
Wirkung der Prodigalitätserklär- 
ung. Haftung des erklärten Verſchwen- 
der8 gegen dolus. Bayer. Landr. Durch Be- 
ſc&amp;lt;luß v. 1. Dez. 1870 war v. L., geboren am 17. Dez. 
1849, wegen Verſchwendung unter Curatel geſtellt, 
und war dieſer Beſchluß nicht ad valvas judich 
angeſchlagen, wohl aber in drei öffentlichen Blättern 
befannt gemac&amp;lt;t worden. Darauf, im Frühjahre 
1871, will H. dem v. L. gegen Ausſtellung eines 
Wechſel8 über 11000 fl. ein Darlehen von 9516 fl. 
gegeben haben, wobei v. L. auf Befragen des H. 
verſichert haben ſoll , er ſei dibpoſitions8fähig, könne 
über ſeine Güter, auf denen er für jene 11000 |l. 
Hypothek beſtellen werde, frei verfügen, und wobei 
derſelbe angeblich ſich verpflichtete, die 41000 fl. am 
30. Juni 48714 zu bezahlen: Als nun nach Be- 
kanntmachung v. 3. Nov. 1876 die Kuratel wieder 
war aufgehoben worden, klagte H. gegen v. L. auf 
Zahlung, behauptend, er habe ſich zur Darlehens» 
hingabe durch die gedachte Verſicherung des Beklag- 
ten beſtimmen laſſen und, bis er auf Errichtung 
ver verſprochenen Hypothek beſtanden habe, nicht ge- 
wußt und nicht erfahren, daß v. L. unter Kura- 
tel ſtehe. ' 
Im 11]. Rechtözuge wurde dem H. neben dem 
Erfüllungs - Eide über den Darlehenöbetrag ein Eid 
darüber aufgelegt, daß er bei Hingabe des Dar- 
lehen8 an v. L. nicht gewußt habe, daß dieſer da- 
mals unter Kuratel geſtanden ſei, und hiegegen 
wurde von den Erben des ingeiſhen verſtorbenen 
v. L. Nichtigkeitöbeſchwerde geführ 
1) wegen Verlehung des fr. 19 D. 50, 17, 
der GO. v. 1753 Cap. XIV F. 8 pr., des bayr. 
Ldr. Th. I 6. 7 6. 37 Nr. 2 und 3 und Anm,
        <pb n="187" />
        Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 157 
hiezu Nr. 2 „ſiebentens““, und des Art, 48 Abſ. 4 
des Not. -Geſ., und zwar dadurch, daß die Klage 
nicht ſofort abgewieſen ſondern angenommen wurde, 
zur rechtlichen Wirkung des Gerichtöbeſchluſſe8, durch 
welchen ein Verſchwender unter Kuratel geſtellt. 
werde, ſei der Anſchlag jenes Beſchluſſes an die 
Gerichtötafel nothwendig; und . 
2) wegen Verlekung des bayr. Ldr. Thl. I 
Cc. 7 FS. 17 Nr. 4 und 8. 37 Nr. 1 dur die An- 
nahme, daßj der wegen Verſchwendung unter Kura- 
tel Geſtellte für ſeine Rechtsgeſchäfte wie ein Min- 
perähriger dann hafte, wenn er dolose gehandelt 
abe. 
Die Nichtigkeit8beſ&amp;lt;hwerde wurde jedoch ver- 
worfen aus folgenden Gründen: 
Zu 14. Nach der Eingangsbeſtimmung des 
S. 8 e. XIV der GO. v. 1753 muß jede Sentenz, 
wenn ſie eine Kraft erlangen ſoll, den Parteien kund 
gemacht werden, und kann de8halb ein Beſchluß, 
durc&amp;lt; welchen ein Verſchwender unter Kuratel ge- 
ſtellt wird, keine rechtliche Wirkung äußern, ſo lang 
er dem Verſchwender noc&amp;lt; nicht verfündet iſt. Urth. 
v. 18. Juni 1872 Smlg. 11 3147. 
Wenn nun ein ſolcher Beſchluß auf Andere 
rechtlihe Wirkung äußern ſol, muß er denſelben 
bekannt oder Gelegenheit gegeben geweſen ſein, ſich 
davon Kenntniß zu verſchaffen. 
Ueber die Art und Weiſe, wie anderen Per- 
ſonen dieſe Gelegenheit verſchafft werden ſoll, hat 
das bayr. Ldr. in Thl. 1 ec. 78. 37 Nr. 2 die 
beſtimmte Anordnung getroffen, daß gedachter Be- 
ſchluß, ſobald er in Rechtökraft erwac&amp;lt;hſen, ad val- 
vas judicil angeſchlagen werden müſſe, damit ſich 
Jedermann in Handel und Wandel darnach zu rich- 
ten wiſſe. In den Anm. zu dieſer Landrecht8-Stelle 
iſt bemerkt, der codex erfordere zur Dispoſil- 
tion8-Beſchränkfung eines Verſchwenders sententiam
        <pb n="188" />
        158 Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 
declaratoriam und zwar durch öffentlichen Anſchlag 
ad valvas judicii zu Jedermanns Gewarnung; die 
vom Verſchwender vor der öffentlichen Promulga- 
tion vorgenommenen Handlungen ließen ſich nicht 
wieder umſtoßen, ungeachtet ihm in particulari die 
Adminiſtration bereits niedergelegt und unterſagt ſei, 
denn dieſes allein ſei ad nullitatem actus nicht 
hinlänglich, ausgenommen in Anſehung Jener, welche 
hievon Notiz gehabt hätten, anerwogen ſie in mala 
fide ſeien. Hiebei citirt der Verfaſſer der Anm. das 
alte Ldr. v. 1616 P. 11 Tit. 13 Art. 9, wo ange- 
ordnet iſt, daß unhäu8liche und verthunliche Leute 
durch öffentlich angeſchlagene Erklärung8briefe und 
proclamata als Verſchwender erklärt und verrufen 
werden ſollen. - 
Auf den Commentar des Baron Schmid zu 
dieſer Stelle de8 Ldr. kann ſich zur Begründung 
der Behauptung, das Landrecht habe die Veröffent- 
lichung in Zeitungen nicht ausgeſchloſſen, nicht be- 
rufen werdenz denn Baron Schmid führt im 
FS. 13 gerade aus, daß zur rechtlichen Wirkung der- 
Interdiktion eines Verſchwenders die öffentliche 
Proflamation nothwendig ſei, ohne ſich darüber aus- 
zuſprechen, daß dieſe Proklamation anſtatt ihres 
Anſchlages an der Gerichtstafel in Zeitungen einge- 
rüt werden könne *). - 
Nach fr. 19 D. 50, 17 iſt e8 allerdings Sache 
eine8 Jeden, der mit einem Andern kontrahlren will, 
ſich nach deſſen Handlungsfähigkeit zu erkundigenz 
allein dieſes ſeht eine den geſeßlichen Beſtimmungen 
entſprechende Bekanntmachung des gerichtlichen Ent- 
mündigungs8beſchluſſes voraus. 
Durch die Beſtimmung des Art. 48 des Not.- 
Geſ., daß jeder Notar die Perſonen, welche im 
Umfreiſe ves Bezirksgerichts von den Gerichten we- 
*) Vgl. RCPrO. 5. 627.
        <pb n="189" />
        Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 159 
gen Verſchwendung unter Kuratel geſtellt werden, - 
unmittelbar nach. dem öffentlichen Ausſchreiben im 
Amtöblatte oder nach den beſonderen Mittheilungen, 
welche dem Notare von den Gerichten zugehen, in 
ein Verzeichniß eintragen und dieſes in ſeinem Ge- 
ſc&amp;lt;häftslokale auflegen ſoll, iſt das Gebot des bayr, 
Ldr., daß die Entmündigungs-Beſchlüſſe an die Ge- 
richtstafel angeſchlagen werden müſſen, nicht aufge- 
hoben worden. Dieſes Gebot läßt keine Aus8nahme 
oder Abweichung zu. . 
Zu 2. Die Anſicht der Nichtigkeitökläger, der 
Verſchwender ſei im bayr. Ldr. nicht den Minder- 
jährigen, auf welche ſich Thl. I ce. 7 8. 17 Nr. 4 
allein beziehe, ſondern den Geiſtesfranfen gleichges 
ſtellt, welche nach 86. 37 Nr. 3 a. a. O. nicht 
wegen argliſtiger Beſchädigung in Anſpruch genom- 
men werden könnten, iſt nicht haltbar. 
Das Ldr. unterſcheidet ſchon im Eingange des 
S. 37 zwiſchen den unſinnigen und blödſinnigen Per- 
ſonen und den Verſc&amp;lt;hwendern. Alle dieſe Perſonen 
ſollen na&amp;lt; Nr. 1 „wie andere Pupillen und Min- 
derjährige bevormundet, ſohin auch durc&amp;lt;hgehends auf 
die nämliche Weiſe traftirt werden,“ Bezüglich der 
Unſinnigen iſt jedoch unter Nr. 3 beſtimmt, daß 
Alles, was ein Unſinniger in ſeiner Raſerei thut, 
aus Mangel des Willens und Verſtandes nicht von 
der geringſten Kraft iſt. Eine ſoweit gehende Wirk- 
ungöloſigfeit aller Handlungen iſt in Nr. 2, wo die 
ſpeziellen Beſtimmungen für die Verſchwender ent- 
-halten ſind, nicht ausgeſprochen. Auch in Thl. IV 
ce. 16 FS. 6 Nr. 8 werden als Perſonen, welche 
eines dolus nicht fähig ſind und für argliſtige Be- 
ſchädigung nicht haften, nur die Kinder und Un- 
ſinnigen , ni&amp;lt;t aber die Verſchwender aufgeführt. 
ür die unter Kuratel geſtellten Verſchwender 
gilt daher die allgemeine Beſtimmung des F,. 47 
Nr. 4, daß die Bevormundeten aus ihren Hand-
        <pb n="190" />
        160 Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 
lungen ſoweit haften, als ſie ſich dadurch bereichert 
M5 gefährlicher Weiſe Jemanden Schaden gethan 
aben. 
Dieſe Beſtimmungen ſtehen auch im Einklange 
mit den in den Anm. zu den citirten Stellen in 
Bezug genommenen Normen des röm. R., des alten 
Ldr. v. 16146 und zu dem Commentare zu dieſem. 
Das röm, R. geht zwar von der Anſicht aus, 
der Verſchwender leide an Willenöſ&amp;lt;hwäche und 
müſſe daher nach dem Beiſpiele eines Geijte8kranken 
unter Kuratel geſtellt werden; fr. 1 pr. D. 27, 10, 
fr. 12 6. 2 D. 26, 5, fr. 40 D. 50, 17, allein 
die interdizirten Verſchwender ſind den Wahnſinnigen 
nicht gleichgeſtellt, ſondern es iſt ihnen nur die Ver- 
mögen8-Verwaltung entzogen und ſie können weder 
etwas veräußern noc&amp;lt; ſich durc&amp;lt;; einen Vertrag ver- 
pflichten ; ſie ſind aber des dolus fähig und haften 
de8halb nac&amp;lt;h röm. R. wie ein der Pubertät nahe 
ſtehender Unmündiger für ihre unerlaubten Hand- 
lungen. Savigny, Syſt, Bd. 3 S. 88, 89; 
Puchta, Pand. 8. Ausg. S. 77; Holzſc&amp;lt;uher, 
Caſ. 2. Aufl. Bd. 1 S. 262. . 
Dieſe Grundſäße liegen auc dem Ldr. v. 1616 
zu Grunde. Daßsſelbe hat auch im Buch I1 Tit. 5 
Art. 11 die Verſchwender mit den Preßhaften der 
Vernunft zuſammengeſtellt, dieſelben aber nicht unter 
die Wahnſinnigen gerechnet, weßhalb Baron S &amp;lt;hmid 
zu Tit. 13 Art, 9 LF. 5 und 15 die treffende Be- 
merfung macht, daß der Verſchwender zwar nach 
röm. R. dem Wahnſinnigen gleich erſcheine, allein 
e8 ſei ein Unterſchied zwiſchen Gleicherſcheinen 
(aequiparari) und wirflicem Sein, und trete die- 
ſer Unterſchied darin klar hervor, daß nach der ge- 
meinen Doktrin der Verſchwender aus ſeinen De- 
liften obligirt werde. Urth. v. 3. Febr- HVNr. 
56306. 
  
  
* R. V. Nürnberg. Verl.: Palm &amp; Enke 
Rebe olpb Ett be Erlangen. Draid von Junge &amp; Sohn.
        <pb n="191" />
        Samſtag den 22. Mai 1880. 45. Jahrgang. - M 44. 
Dr. 3. A, Seuffert's 
Blätter für Rechtsanwendung 
zunächſt in Bayern. 
  
  
alt: Die Nevi in bürgerlt Rechlösſtreltigkeiten. t .) =-“ 
Inho : Nebe at Ober ie Me peehung ver Cunel ven Ge en 
geric&amp;lt;tes in Gegenſtänden des Clvilrehtes und Civilprozeſſes. Nach 
träge zu Nr. 10. 
  
Die Reviſion in bürgerlichen Re&amp;lt;htsftreifigkeiten. 
(Fortſekung.) 
Welches nun die Geſeke ſind, deren Geltungs- 
bereich ſich über den Bezirk des Berufungögerichts 
hinaus erſtre&amp;gt;t, iſt nirgends geſagt, läßt ſich auch 
nicht aufzählen, 
- vgl. Dr. Seuffert a. a. O. S. 581, 
und ließ ſich am allerwenigſten zur Zeit der Publl- 
kation der CPO. beſtimmen, weil zu jener Zeit 
die Bildung der einzelnen Oberlande8gerichts-Sprengel 
noh in der S&amp;lt;webe war. Im Allgemeinen kann 
unter die Vorſchrift jenes 8. 511 fallend lediglich 
das franzöſiſche Recht, das preußiſche Landrecht und 
das gemeine Necht bezeichnet werden. 
efr. Entwurf 1. ce. S. 249; 
StruFmann S. 415 Note 4; 
Seuffert a. a, O.; i 
v. Wilmowks8ki S. 399 Note 4, 
Jedenfall8 muß das Nec&amp;lt;ht, deſſen Verleßung 
gerügt wird, in dem Bezirke des betreffenden Be- 
rufungsögerichts Geltung haben, wenn die Reviſion 
für begründet erachtet werden will, Zur Begründ- 
ung der Reviſion genügt alſo nicht die Rüge 
der Verlekung „ausländiſchen Rechts oder auch 
nur ſol&amp;lt;en inländiſchen Ne&amp;lt;hts, welches im 
Bezirke des Berufungsögerichts nicht gilt, 
Neue Folge XXV, Band.
        <pb n="192" />
        162 Rechtsm. der Reviſion. 
ſoferne darin nicht gleichzeitig die weitere Rüge 
enthalten iſt, daß das im Bezirke des Berufungs- 
gerichts (und außerhalb desſelben) geltende 
Ret zu Unrecht (ſtatt des ausländiſchen) an- 
gewandt oder nicht zur Anwendung ge- 
fFommen iſt. 
vgl. v. Wilmowski S. 399 und 400. 
. Daß bereits die Geſeßgebungsfaktoren der auß 
der Handhabung des FS. 5114 1. c. zu befürchtenden 
Schwierigkeiten und Härten, welchen nur durch ein 
Neich8-Civilrecht abgeholfen werden kann (efr. Enk- 
wurf a. a. O. S. 249) -- ſich bewußt waren, geht 
zur Genüge daraus hervor, daß der 8. 6 des EG. 
zur. CPO. geſchaffen wurde, inhaltiich deſſen vorbe- 
haltlich nachträglicher Prüfung durch den Neichstag 
der Kaiſer mit Zuſtimmung des Bundesraths au- 
ordnen kann, 
14) daß die Verlekung von Geſeßen, obgleich deren 
Geltungsbereich ſich über den Bezirk des 
Berufungs8gerichts hinauserſtre&amp;t, die Reviſion 
nicht begründe, 
2) daß die Verlekung von Geſeßen, obgleich 
deren Geltungsbereich ſich nicht über den Be- 
zirk des Berufungsgerichts hinaus erſtre&amp;gt;t, 
die Reviſion begründe. 
In der That iſt bereits unterm 28. September 
1879 (RGBl. Nr. 28 S. 299) eine kaiſerliche 
Verordnung auf Grund des F. 6 1. ec. erſchienen, 
welche in 8. 4 beſtimmt: 
„Die Reviſion kann vorbehaltlich der beſonderen Be- 
ſtimmungen dieſer Verordnung auf die Verlekung 
anderer Geſeße als derjenigen des gemeinen oder 
franzöſiſchen Rechts nur geſtüßt werden , wenn 
vieſelben über den Bezirk des Berufungsgerichts 
hinaus für den ganzen Umfang mindeſtens zweier 
deutſcher Bundesſtaaten oder zweier Provinzen 
Preußens oder einer preußiſchen Provinz und
        <pb n="193" />
        Rec&amp;lt;tsm. der Reviſion. 163 
"eines anderen Bundesſtaates Geltung erlangt 
habenz“ 
dagegen in 8. 2 ſich folgendermaßen auß- 
ſpricht: - 
„Berlezung der Geſehe des gemeinen Rechts und 
ver Geſeße des franzöſiſchen Rechts, ſoweit leßtere 
in anderen deutſchen Ländern außer Elſaß-Lothrin- 
gen Geltung erlangt haben, begründen die Revi- 
ſion, au) wenn der Geltungs8bereich der einzelnen 
Beſtimmung ſich nicht über den Bezirk des Be- 
rufungs8gerichts hinaus erſtre&amp;gt;t *).“ 
- Bezüglich des Königreichs Bayern verordnet 
der 8. 6 eod: 
„Sowelt über die Reviſion vom kgl. bayeriſchen 
„oberſten Lande8gerichte zu entſcheiden iſt, finden 
„die Beſtimmungen des 8. 14 nicht Anwendung. 
„Auf die Verlezung von Geſeßen: 
„14) des Coburger Landrechts, 
„2) des Rechts des Bisthums Fulda, 
„3) de8 Gräflich Erbach'ſchen Landrechts, 
„+) des Nec&amp;lt;hts der Grafſchaft Solms, 
.3) de8 Rechts des Fürſtenthums8 Löwenſtein 
„tann die Reviſion nicht geſtüßt werden.“ 
* Troß dieſer Kaiſerlichen Verordnung **) dürfte 
ſelbſt für Bayern, für welches der 8. 544 ſelbſt: 
verſtändlich ſchon de8halb maßgebend iſt, weil außer- 
dem nicht wohl nothwendig geweſen wäre, in der 
Verordnung für das Königreich Bayern ſpezielle 
Beſtimmungen zu treffen, die Anwendbarkeit 
des S. 5141 nicht ganz klar ſein. Geſeßt, es 
hat das Berufungsgeriht in, einem gegebe- 
nen Falle Mainzer Landrecht angewendet; kann 
nun wegen angeblicher Verlekung dieſes Geſekes 
*) Nac&amp;lt; F. 3 kann die Neviſton nicht geſtüßt werden 
auf die Verlezung von Geſehen des Lehenrehts. 
**) Vom Reichstage in deſſen Sihung v. 40, April l. IJ, 
mit Ausſ&amp;lt;luß des 6. 3 genehmigt. 
*
        <pb n="194" />
        164 NRechtsm. der Reviſion. 
die Reviſion eingelegt werden 2? Nach Peißl*s 
Statiſtik gilt dasſelbe in Bayern lediglich im Kreiſe 
Unterfranfen und Aſchaffenburg für das vormalige 
Fürſtenthum Aſchaffenburg, ſoweit dieſes aus ehe- 
mal8 &amp;lt;urmainziſchen Landes8theilen gebildet ward 
(S. 170 F. 7 Note 9, ſodann S. 89--91). In 
welcher Au8dehnung dieſes Geſe zur Zeit im Groß- 
herzogthum Heſſen Geltung hat, iſt allerdings dies- 
ſeit8 nicht bekanntz es wird jedoc) präſumirt 
und wird wohl auc&amp;lt; präſumirt werden dürfen, 
daß e8 3. B. in Mainz ſelbſt, alſo in einem 
deutſchen Staate, mithin auch außerhalb des 
einſchlägigen Oberlande8gerichts in Bamberg gilt. 
Nun ſagt der 6. 514 nicht, daß das treffende 
Geſetz mindeſtens in dem Bezirke eines anderen 
Berufungsgerichts desſelben Staates gelten muß. 
Nach dem Wortlaute des 6. 5141 genügt es vliel- 
mehr, wenn das fragliche Geſeh nur überhaupt 
in einem anderen Berufungsgerichts - Sprengel 
zur Anwendung kommt; daß dieſer nicht außerhalb 
des deutſchen Reichs liegen darf, verſteht ſich von 
ſelbſt. Innerhalb de8 deutſchen Reich8 ſollen ja 
gerade nach der Intention und dem Zwee der 
Reichsjuſtiz:Geſeße die vor dem 1. Oktober 4879 in 
der Prozeßführung beſtehenden Schranken ſowelt als 
nur immer möglich beſeitigt werden. ' 
* Die dieſer Auffaſſung zum Grunde liegende 
Idce dürfte auch in dem F. 1 der erwähnten Ver- 
ordnung ausgeſprochen ſein, weil dort mehrerer Dun- 
* desſtaaten Erwähnung geſchieht. Zwar gilt nach 
S. 6 1. 6. die Vorſchrift des 8. 4 eod. nicht für 
Bayern. Wenn nun auch der 8. 2 eine im Geſeke 
vorbehaltene Regel von der Ausnahme des S. 511 
ſtatuirt, ſo möchte doh darauf hingewieſen werden, 
daß z. B. in Bayern das franzöſiſche Recht auch 
nur in einem Oberlandes8gericht8 - Bezirke gilt, ein 
Recht, welches außerhalb Bayern d- h. in Deutſch,
        <pb n="195" />
        Rechtsm. der Reviſion. 165 
land, nämlich in Baden und den preußiſchen Nhein- 
provinzen, zur Anwendung kommt. : 
Daß übrigens ſelbſt dies8ſeits die in Vorſtehen- 
dem angeregte Frage als eine offene bezeichnet 
wird, dürfte daraus hervorgehen, daß eingeräumt 
werden muß, daß in jenem 8. 6 z. B. das Cobur- 
ger Recht und das Recht der Grafſchaft Solms 
aufgezählt iſt, auf deſſen Verleßung die Neviſion 
niht begründet werden kann, troßdem das erſtere 
nur in Oberfranken und zwar für die Mühle Schlei- 
ſenhohn und für 20 Häuſer in Buch am Forſt mit 
in Sa. ca. 100 Einwohnern (Peißl a. a. O. 
S. 169 8. 4 Note 3), aber vorausſichtlich im Her- . 
zogthum Sachſen - Coburg - Gotha , leßteres lediglich 
in Unterfranken, nämlich in Niederſteinbac&amp;lt;ß (1. €. 
S. 176 8. 14 Note 1 und S. 90) jedoch allem 
Vermuthen nac&amp;lt; in Preußen gilt. An dieſen Staat 
ging nämlich im Jahre 4866 mit dem Landgerichts- 
ſprengel Orb die zu demſelben gehörigen Ortſchaften 
Aufenau und Neudorf mit Kinzighauſen über, wo- 
ſelbſt gleic&amp;lt;ßfal8 da8 Solms&amp;'ſc&amp;lt;e Landrecht galt 
(Peißl1 S. 92 und 176 a. a. O.). 
Uebrigens ſind die Motive weder zu 8. 2, noch 
zu 6. 6 1. ce. bekannt; aber betont wird hiebei 
doch werden dürfen, daß das Mainzer Landrecht 
mit dem Coburger-, ſo wenig als mit dem Solmö'ſchen 
Rechte, auf eine Stufe geſtellt werden kann; denn 
der Geltungöbereich des erſteren iſt ein weit größerer 
als der der beiden lekteren.- | 
Keinem Bedenken unterliegt e8, daß die Revi- 
ſion auf Verlehung unter Anderem des Wür- 
tembergiſchen Landrechts oder des Würzburger Pro- 
vinzialrechts begründet werden kann; denn das erſtere 
gilt z. B. in einem Theile des dem Oberlandes: 
gerichte in Nürnberg unterworfenen Amtsge- 
richte Dinkel8bühl und Waſſertrüdingen, aber auch 
in einigen Ortſchaften des Amtsgerichts Höchſtädt
        <pb n="196" />
        166 Nechtsm. der Reviſion. 
a.|D., Leiningen und Nördlingen, welche dem Ober- 
lande8gerichte in Augs8burg unterſtehen 
(Peißl S. 47 und 52, ſodann S. 118, 119 und 
116). 
Das leßtere d. h. das Würzburger Provinzial- 
re&amp;lt;ht kommt, wie ſchon der Wortlaut mit ſich bringt, 
in dem Gebiete des ehemaligen Großherzogthums 
Würzburg zur Geltung, einem Gebiete, welches zu 
dem Sprengel des Oberlandesgerichts in 
Bamberg gehört; es gilt aber auch in einigen in 
Mittelfranken gelegenen (Peißl S. 66 Ziff. 139, 
140 und 141) Ortſchaften, welche dem Ober- 
landes8gerichte in Nürnberg einverleibt ſind. = 
Während noch F. 515 die Einlegung der Re- 
viſion (gleichwie die der Berufung nach 8. 479) 
dur; Zuſtellung eines Scriftſaßes an den 
Gegner und zwar in derjenigen Perſon, wie ſolche 
in 8. 164 aufgeführt iſt, unter genauer Einhaltung 
ver dort genannten Reihenfolge, bethätigt wird, 
muß in Bayern das Rechtsmittel der Reviſion 
bei dem oberſten Landes8gerichte eingelegt 
werden. Die Einlegung erfolgt durc&amp;lt; Einreichung 
der Reviſionsſchrift bei dieſem Gerichte (8. 7 
Abſ. 4 des EG. zur CPO.). 
' Sonſt muß der Scriſtſaß neben der Bezeich? 
nung des Urtheils, gegen welches die Reviſion ge- 
richtet wird, und neben der Erklärung, daß gegen 
dieſes Urtheil die Reviſion eingelegt werde, auch die 
Ladung des Reviſionsbeklagten vor das Reviſions- 
gericht zur mündlichen Verhandlung über die Revi- 
ſion (8. 515 Ziff. 4 mit 3) enthalten. Dieſer 
Ladung bedarf e8 in Bayern nicht; denn das oberſte 
Landesgericht entſcheidet nach eingereichter Reviſion8- 
ſc&amp;lt;rift vorerſt ohne mündliche Verhandlung endgültig 
über die Zuſtändigkeit für ' die Verhandlung und 
Entſcheidung der Reviſion (8. 7 Abſ. 2 a. a. O.). 
Erklärt es ſich für zuſtändig, ſo iſt der Termin zur
        <pb n="197" />
        Nechtsm. der Neviſion. 167 
mündlichen Verhandlung von Amtswegen zu be- 
ſtimmen und den Parteien bekannt zu machen. Leß- 
tere Beſtimmung gilt auch für das Reichsgericht, 
an welches das oberſte Landes8gericht, ſoferne es 
ſich für unzuſtändig erflärt hat, die Prozeßakten 
einſendet *). In dieſer Richtung kommt zu bemer- 
fen, daß in Anwendung des nac&amp;lt; 6. 520 auch für 
das Reviſionsgericht, alſo auch für das oberſte Lan- 
desgericht maßgebenden 8. 506 der Gerichtsſchreiber 
des leßteren binnen 24 Stunden, nachdem die Re- 
viſion8ſchrift eingereicht iſt, von dem Gerichtsſchrei- 
ber des Berufungsgerichts die Prozeßakten einzufor- 
dern hat. E8 iſt dies um ſo nothwendiger, als 
aus der Reviſionsſchrift allein, welche ſic) unbedenk- 
lich auf die Anordnung des 8. 515 Ziff. 1 und 2 
beſchränken kann, alſo ſich noch nicht über die eigent- 
lichen Reviſionsanträge (8. 5416 Abſ. 2) zu ver- 
breiten hat, das oberſte Landesgericht ſeine Zuſtän- 
digkeit bezw. Inkompetenz nicht bemeſſen kann. Aus 
obigem „endgültig“ folgt von ſelbſt, daß die Ent- 
ſcheidung des oberſten Landes8gerichts über die Zu- 
ſtändigkeit auch für das Relchsgeri&amp;lt;ht bindend iſt 
(8. 7 Abſ. 3 1. e.). 
*) Die Reviſtonsfriſt wird dur&amp;lt; Einreihung des Nec&amp;lt;ts- 
mittels beim Nei&amp;lt;sgerichte ſelbſt niht in dem Falle 
gewahrt, daß ſc&amp;lt;ließlich lehteres als zuſtändig erklärt 
wird. Eine derartige NeviſionCeinlegung iſt unter 
allen Umſtänden ungültig (ef. Stru&amp;gt;mann 1. ec. 
S. 742 Note 2) 
(Fortſehung folgt.)
        <pb n="198" />
        168 Neuere oberſtrichterliche "Erkenntniſſe. 
Ueberſicht | 
über die Rechtſprechung des bayeriſchen oberſten 
Landesgerichtes in Gegenſtänden des Civilrechtes 
. und. Civilprozeſſes. 
Nachträge zu Nr. 40. 
Obligationenreßt. Die Uxbernahme 
einer Hypothekforderung auf Abrec- 
nung am Kaufſchilling mac&amp;lt;ht den Ueber: 
nehmer dem Hypothekgläubiger gegen: 
über nicht ſc&amp;lt;lehthin haftbar. Dritt- 
beſiker im Sinne des F. 56 des Hypoth.- 
Geſebes. Es8 verkaufte I. einen Theil ſeines 
Anweſen8 an L. und wurde der Kaufpreis da- 
durch aus8gewieſen, daß L. von den auf dem Ge- 
ſammtanweſen laſtenden Hypotheken einen 'entſpre- 
henden Theil übernahm, und der hienach verblei- 
bende Kauſſchillingsreſt am 1. Oft. 1878 bezahlt 
werden ſollte. (E8 war ausdrü&amp;gt;lich beſtimmt, daß 
L. zur Zahlung des Kauſſchillingsreſtes nicht eher 
angehalten werden könne, bi8 die auf dem Geſammt- 
anweſen ruhenden von L. nicht übernommenen Hye 
pothefen gelöſcht ſein würden. Insbeſondere hat L. 
die Hypothekforderung des A. auf Abrechnung am 
Kaufſchiling übernommen und zwar als Selbſtſchuld- 
ner. Hypothekenamtlicher Hinderniſſe wegen konnte 
eine Berichtigung des Beſißtitels nicht vorgenom- 
men werden, es hat aber I. ſich verpflichtet, dieſe 
Hinderniſſe bis 41. Oft. 1878 zu beſeitigen. Die 
Uebergabe der Kaufsobjekte war erfolgt. N 
Nachdem nun L. gegen I. auf Vertragserfüll- 
ung und eventuell auf Auflöſung des Vertrags ge- 
“ flagt hatte, ließ A. dem Erſteren am 29. Okt. 1878, 
da die Beſittitelöberichtigung auf L. noc&amp;lt; nicht ge- 
ſchehen war und die von dieſem nicht übernommenen 
Hypotheken no&amp;lt;Fg nicht gelöſcht waren , ein Befrie- 
digungs8gebot unter Androhung der Pfändung von
        <pb n="199" />
        Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe, 469 
Mobilien, eventuell ver Beſchlagnahme von Immo- 
bilien zuſtellen, und hierauf erhob L. Widerſpruchs- 
flage, bezüglich welcher es ſich fragte: 
1) ob L. als dritter Beſiker im Sinne des 
6. 56 des Hyp.-Geſeßes betrachtet werden könne? und 
2) ob derſelbe berechtigt ſei, dem von A. mit 
„ſeinem Befriedigungsgebote verfolgten Anſpruche mit 
der Einrede zu begegnen, daß I. ſeiner Verpflicht- 
ung, die Kaufsobjekte bis 1. Okt. 1878 von den 
von L. nicht übernommenen Hypotheken zu befreien, 
nicht nachgefommen und daher L. berechtigt ſei, die 
Zahlung des Hypothekkapital8 des A. zurükzubehalten? 
Ueber erſtere Frage hat ſich das obrſt. LG. 
alſo ausgeſprochen : 
Da L. auf Grund notariellen Vertrags und 
durch Tradition an den erkauften Immobilien Eigen? 
thum oder doch Eigenthumsbeſiß erlangt habe, müſſe 
er als fraglicher Beſißer betrachtet werden. Als 
ſol&amp;lt;her nämlich erſcheine Jeder, der von dem Hyp.- 
Gläubiger mit der dinglichen Klage -- Hyp. - Geſ. 
S. 51 -- belangt werden könne, und dieſes treffe 
zu bei demjenigen, welcher den realen Beſiß der 
Hypoth.-Sache in Folge eines zur Eigenthumbüber- 
tragung tauglichen ſingulären Titels erlangt habe. 
Gleichgiltig für die Eigenthumsfrage ſei e8, ob der 
Erwerber im Hyp. - Buch eingetragen ſei oder nicht, 
da dieſes die Eigenſchaft eines Grundbuchs nicht 
habe. Auch gehöre weder die Berichtigung des Be- 
ſihtitel8 im Hyp. - Buche no&amp;lt; die Befreiung der 
Kaufsobjekte von niht übernommenen Hyp.-Kapitalien 
zum Akte der Tradition, ſondern blos zu jenen per- 
ſönlichen Verpflichtungen des Verkäufers, durch deren 
Nichterfüllung der Uebergang des Eigenthums an 
den tradirten Kaufsobjekten auf den Käufer nicht 
aufgehalten werde. -- 
Anlangend die zweite Frage, war das Beruf- 
ungsgericht der Anſicht, daß das dem Hyp.-Gläublger
        <pb n="200" />
        170 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
nach Hyp.-G. 6. 56 erwachſende perſönliche Klage- 
re&amp;lt;ßt gegen den Schuldübernehmer von dem der 
Schuldübernahme zu Grunde liegenden Rechts8ge- 
ſc&amp;lt;äft in jedem Falle voliſtändig unabhängig ſei und 
de8halb durch die aus jenem Geſchäft entnommene 
Einrede des nicht erfüllten Vertrags, weil dieſer für 
den Hyp.- Gläubiger eine res inter alios acta ſei, 
nicht berührt werde, wenn nicht die Schuldübernahme 
ausdrüFlic&amp;lt;h an eine Bedingung ſolchen Inhalts ge- 
knüpft worden ſel. 
Das obrſt, LG. aber bemerkte: Dieſe Anſicht 
kann in ſolcher Allgemeinheit nicht gebilligt werdenz 
richtig iſt ſie nur unter der Vorausſeßung, daß nach 
dem Willen der Kontrahenten ſich der Sc&amp;lt;huldüber- 
nehmer blo8 dem Dritten, alſo im Falle des 8. 56 
des Hyp.-G. dem Hypothekgläubiger, verpflichten 
wollte. Solchen Falls wird allerdings das Klage- 
recht des Dritten von dem der Schuld-Uebernahme 
zu Grunde liegenden Geſchäfte der Art lo8getrennt, 
daß dieſes für den Dritten blos eine res inter 
alios acta bildet und er einzig und allein aus dem 
awiſchen ihm und dem urſprünglichen Schuldner be- 
ſtehenden Obligation8-Verhältniſſe gegen den Schuld- 
übernehmer klagt. Allein dieſe Vorausſegung iſt nicht 
gegeben oder nicht feſtgeſtellt, wo, wie hier, es im 
Vertrage blos heißt, der Käufer übernimmt die betref- 
fende Hyp.-Schuld auf Abrechnung am Kaufſc&amp;lt;hillinge. 
Das nach Hyp.- G. 8. 56 aus einer ſolchen 
Uebereinfunft dem Hypoth.- Gläubiger ohne deſſen 
Beiziehung zum Vertrag erwachſende perſönliche 
Recht iſt zwar im Allgemeinen nach den Grund- 
ſäßen über Verträge zu Gunſten Dritter, alſo ge- 
gebenen Falles nach bayr. Ldr. Thl. IV e.1 8.13, 
zu beurtheilen, es darf jedoch den hier gegebenen 
thatſächlichen Verhältniſſen gegenüber, wonach die 
Hyp.-Schuld nicht ſchlechthin ſondern auf Abrechnung 
an der Gegenleiſtung übernommen wurde, die Ueber-
        <pb n="201" />
        Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 171 
einkfunft der Kontrahenten nicht ſo aufgefaßt werden, 
als wenn der Vertragswille ganz abſtrakt nur auf 
die Befriedigung des Hyp.-Gläubigers gerichtet wäre. 
Das wirkliche Verhältniß iſt vielmehr, daß 
der Schuldübernehmer, indem er die betreffende 
Summe auf Abrechnung am Kaufſchilling an den 
Gläubiger ſeine8 Mitkontrahenten zu zahlen verſpricht, 
in erſter Linie die Tilgung ſeiner eigenen vertrags- 
mäßigen Verbindlichkeit gegen ſeinen Mitkontrahen- 
ten im Auge hat und dieſer das Verſprechen auch 
nur in dieſem Sinn annimmt. Damit konfkurrirt 
nur ſefundär die Abſicht des Verkäufers, den be- 
treffenden Theil des Kaufſchillings als indirektes 
Zahlungsmittel für ſeinen Gläubiger zu verwenden. 
Hieraus ergibt ſich, daß das Klagerecht des 
Gläubiger8 gegen den Sculdübernehmer nicht ein 
originäres8 und ſelbſtändiges, ſondern ein übertragenes 
iſt (Vangerow, Pand, 6. Aufl. Bd. 3 S. 313-316). 
Denn was der Schuldübernehmer an den Gläubiger 
zu zahlen verſpricht, iſt ein Kaufſchilling8theil und 
in feinem anderen Sinne kann der Gläubiger die 
Zahlungs8pflicht des Schuldübernehmers auffaſſen. - 
Des Erſteren Klagerecht iſt dahin zu konſtruiren, 
daß er, um mit ſeiner Forderung an den Verkäufer 
befriedigt zu werden, den dieſem gegen den Käufer 
zuſtehenden Anſpruch auf den betreffenden. Theil des 
Kaufſchillings geltend macht (?). Des Gläubigers recht- 
liche Lage dem Sculdübernehmer gegenüber iſt ſo- 
mit im Weſentlichen dieſelbe wie die des Ceſſionars 
gegenüber dem debitor cessus (2), und er muß 
ſic daher, wie der Ceſſionar von dem debitor 
cesSsus, auc von dem Sculdübernehmer die Ein- 
reden gefallen laſſen, welche dieſer ſeinem Kontrahen- 
ten mit Erfolg entgegenſeßen könnte *). 
*) Wir halten die Motivirung für einfacher. 
Sculdübernahme wird erſt mit ver Erfüllen 
v. S. des Verkäufers eine definitive,
        <pb n="202" />
        172 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
Obige Frage iſt alſo zu bejahen, und hat das. 
Berufungsögericht durch deren mit ſeiner angeführten 
Anſicht motivirte Verneinung die geſeßlichen Be- 
ſtimmungen über die Verträge zu Gunſten Dritter 
verlekt. Urth. 17. Februar HVNr. 5356. 
Familienreht. Aufhebung der ehel. Gü- 
tergemeinſchaft während der Ehe wegen 
pflichtwidrigen Verhaltens des anderen 
Ehetheiles. Bayer. Landr. Weil ihn i. I, 
1865 ſeine Ehefrau bö8willig verlaſſen habe, ſeitdem 
troß wiederholter Rükehraufforderungen nicht zu 
ihm zurüsgefehrt ſei und thatſächlich nicht mehr in 
ehelicher Gemeinſchaft mit ihm lebe, klagte H. i. IJ. 
1878 gegen ſeine Frau auf Auflöſung der durch 
notariellen Vertrag v. J. 1864 eingegangenen allgem. 
GG., der Richter des 11. Rechtözuges erachtete 
aber die Klage nicht für genügend begründet und 
wies ſie ab. Das appeltations8gerichtliche Urtheil 
wurde jedoch aus folgenden Gründen vernichtet : 
Für die Beurtheilung der von den Streits- 
theilen. eingegangenen ehelichen GG. ſeiten, da die- 
ſelben in München heiratheten, der Ehemann daſelbſt 
ſeinen Wohnſiß habe, die Vorſchriften des bayr. Ldr. 
in Anwendung zu bringen, und könnten gemeinrecht- 
lic&amp;lt;e Beſtimmungen nur inſoweit maßgebend ſein, 
al8 durch das Ldr. kein Anderes verordnet ſei (LR. 
Thl. 1 ce. 2 8. 11). , 
Nun ſchreibe dieſes in Thl. I 6. 6 FS. 32 vor, 
daß ſowohl die generelle als die partikuläre GG. 
nach den allgemeinen Geſellſchaftörechten und Regeln, 
ſoweit ſol&amp;lt;e nicht durc&amp;lt; beſondere Verordnungen 
oder Bedingungen beſchränkt ſeien, bei vorfallenden 
Irrungen zu beurtheilen ſei, und dieſe Vorſchrift 
werde noc&amp;lt; befräftigt durc; Thl. IV ec. 8 8. 1, 
wo der Begriff der Sozietät und ihrer verſchiedenen 
Unterarten mit dem Beifügen definirt werde, daß 
die Societas universalis Simplex oder omnium
        <pb n="203" />
        Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 173 
bonorum nur noch zuweilen unter Eheleuten, ſonſt 
aber nicht leicht mehr in Uebung ſei, 
Hiemit ſei für die rechtliche Beurtheilung der 
allgem. GG. unter Eheleuten nac&amp;lt; bayr. Ldr., die 
allgemein bindende Norm beſtimmt vorgezeichnet und 
ſeien für dieſelbe die in 6. 8 Thl. IV für die So- 
zietät gegebenen Beſtimmungen inſoweit anzuwen- 
den, als nicht das Weſen der Ehe, welche ihren 
Grund und ihre Veranlaſſung bilde, dieſer Anwend- 
ung entgegenſtehe. 
Die Aufſtellung des Appell.:Gericht8, daß die 
Vorſchrift des bayr. Ldr., die eheliche GG. ſolle bei 
vorfallenden Irrungen nach den allgemeinen Geſell- 
ſchaftörechten und Regeln beurtheilt werden, ſich nur 
auf die gegenſeitigen Rechte der Eheleute an dem 
gemeinſchaftlichen Vermögen oder auf ihre vermögens- 
rechtlichen Pflichten gegen einander und gegen Dritte, 
nicht aber auf Irrungen über die Fortſeßung oder 
Aufhebung der GG. bezögen, habe einen geſeßlichen 
Halt nicht und werde auch durch den Hinweis auf 
das Weſen der Ehe nicht genügend gerechtfertigt. 
Allerdings ſei die eheliche GG. ihrem Weſen 
nach an das Beſtehen und die Dauer der Ehe ge- 
knüpft, allein die Auflöſung der Ehe ſei nicht der 
einzige Grund zur Beendigung .der GG. 
Unzweifelhaft ſei, daß die GG. noch während 
der Ehe durch den übereinſtimmenden Willen beider 
Ehegatten aufgelöſt werden könne; allein auch eine 
einſeitige Kündigung derſelben während der Dauer 
der Ehe ſei nicht abſolut ausgeſchloſſen. 
Auch fönne die Beſtimmung in 6. 13 Nr. 3 
ce. 8 Thl. IV, wonach jedem Aſſoziirten die einſei- 
tige Auffündigung der Aſſoziation zu aller Zeit frei- 
ſtehe, bezüglich der ehelichen GG. nicht zur Anwend- 
ung kommen, da die Compagnie zwiſchen Eheleuten 
nicht, wie dort vorausgeſeßt, nur Simpliciter be- 
ſchloſſen worden ſei, und gemäß Nr, 4 a. a, OD.
        <pb n="204" />
        474 Neuere oberſtrihterliche Erkenntniſſe. 
wenn die Compagnie auf gewiſſe Zeit eingegangen 
worden, die Auffündung vor Ausfluß des beſtimm- 
ten Termines nicht angehe. Allein in Nr, 5 ſei 
von dieſer Regel eine Ausnahme gemacht, wenn 
nämlich erhebliche Urſache dazu vorhanden ſei, z. B. 
da der Aſſoziirte dem Kontrakte nicht nachkomme u.ſ. w. 
Vorliegenden Falles nun ſei in der Klage be- 
hauptet worden, daß Thereſe H. ſchon i. IJ. 1865 
ihren Mann ohne allen Grund böss8lich verlaſſen 
habe, troß wiederholter Aufforderungen weder zu 
ihm zurükgefehrt ſei, noch ihren Aufenthalt bekannt 
gegeben habe, und da nun durch dieſes Verhalten 
Thereſe H. ſich allen ihr als Ehefrau obliegenden 
Pflichten entziehe , in8beſondere jede Mitthätigkeit 
in der Führung des Haus8weſens und im Betriebe 
des Wirthſchaftsgeſchäftes hartnä&amp;gt;ig verweigere, 
ſohin dem von ihr eingegangenen Kontrakte in keiner 
Weiſe nachkomme, erſcheine die Klage des H. nach 
der citirten Geſeßesſtelle al8 genügend begründet, 
Der vom Appell.-Gericht aufgeſtellte Saß, das 
bayr. Ldr. laſſe eine Auflöſung der ehelichen GG. 
nur mit der Trennung der Ehe zu, ſei demnach 
nicht richtig, es könnten daher die Grundſäße des 
nur ſubſidiär anwendbaren gem. deutſchen Priv.-R. 
nicht al8 maßgebend erſcheinen, und ſei nur noch 
zu bemerken, daß ſelbſt nac) mehreren Provinzial- 
rechten, in denen der ehelichen GG. der Geſichts- 
punkt der 80cielas nicht zu Grunde liege, gleich: 
wohl unter beſtimmten Vorausſeßungen eine einſei- 
tige Kündigung geſtattet ſei. Urth. vom 13. Febr. 
HVNr. 5351. 
Alimentenanſpruch einer dem Bande 
nach geſchiedenen Ehefrau kann auch nach 
bayer. Landrecht nicht geltend gemacht 
werden. Nachdem die zwiſchen P. M. = einem 
Katholiken = und F. M. -- einer Proteſton- 
tin --- im Geltungs- Gebiete des bayr. Ldr. be-
        <pb n="205" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. - 175 
ſtandene Ehe auf Klage des Erſteren durch Ur- 
theil des vormaligen Appell, - Gerichts . zu B. 
al8 proteſtantiſchen Ehegerichts 11. Inſtanz vom 
4. Mai 1877 dem Bande nach unter dem wei- 
teren Ausſprucße war getrennt worden, daß kein 
Theil für überwiegend ſchuldig zu erachten ſei, flagte 
F. M. t. I. 1878 gegen P. M. auf Alimentations- 
reichung und zwar auf Grund Thl. I ce. 6 CF. 43 
Nr. 3 des bayr, Ldr., es wurde aber die Klage 
abgewieſen und die deshalb eingelegte Berufung 
verworfen, und gleiches Schiſal hatte eine wegen 
Verlegung der eben angeführten Geſeßesſtelle erho- 
bene Nichtigkeitöbeſchwerde aus folgenden Gründen : 
Das bayr. Ldr. enthält in Thl. I 6. 6 F. 43 
Beſtimmungen Über die Wirkung einer Eheſcheidung 
und namentlich über einen na&amp;lt; Maßgabe des CF. 12 
Nr. 7 zu beurtheilenden Alimenten - Anſpruch der 
Frau für den Fall, daß die Eheſcheidung „,Leibes- 
oder Gemüths8-Krankheit halber oder ſonſt ohne des 
einen oder anderen Ehegatten Verſchulden“ vorge- 
nommen wird, * Es iſt jedoch außer Zweifel, daß 
dieſe Beſtimmungen, wie ſic&amp;lt; unverkennbar aus dem 
Inhalte des 8. 42 und dem hierauf verweiſenden 
Marginale zu F. 43 ergibt, blos eine Eheſcheidung 
von Tiſch und Bett und nicht eine ſolche dem 
Bande na&amp;lt; vorausſeßen. 
Nach 8, 41 hat das bayr. Ldr. bei ſeinen 
Vorſchriften über Eheſcheidung und deren Wirkungen 
überhaupt nur das Eherecht der Katholiken in 
das Auge gefaßt und daher eine Trennung des 
Ehe-Bandes blos als möglich angenommen, wenn 
Jemand bei einem matrimonium ratum non con- 
Sumatum in einen geiſtlihen Orden eintritt oder 
vur&amp;lt; päpſtliche Dispenſation eine Auflöſung der 
Ehe erwirkt, für welche Fälle aber Beſtimmungen 
über die Alimentations-Pflicht eines Ehetheiles nicht 
getroffen werden.
        <pb n="206" />
        1476 . Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
Da. nun bei einer Trennung der Eheleute. v.on 
Tiſc&amp;lt; und Bett die Ehe ſelbſt noM als fort- 
dauernd gedacht wird, ſo laſſen ſich vermögensrecht- 
liche Grundſäße, welche dieſe Art der Scheidung zur 
Vorausſekßung haben, weder unmittelbar noc&amp;lt; mittels 
analoger Anwendung auf eine dem Bande nach 
erfolgte Ehetrennung übertragen,. welche eine voll- 
ſtändige Auflöſung der Ehe bedeutet (vgl. Smlg, 
Bd. 7 S. 189 u. f.). . | 
Wenn dagegen geltend gemacht werden will, daß 
die Ehe in Anſehung des Nichtigkeitsbeklagten als des 
katholiſchen Ehetheil8s durch das rechtsfräftige 
Urtheil v. 4. Mai 1877 nicht dem Bande nach 
getrennt wurde, ſo iſt dieſes an ſich wohl richtig 
und durch die Verſchiedenheit der Gerichtsbarkeit, 
welche in Eheſtreitigkeiten vor 14. Januar 1876 in 
Bezug auf Katholiken und Proteſtanten beſtand, 
ausreichend erklärt. Jedenfalls aber kann der be- 
zeichnete Umſtand zu dem Zwe&amp;gt;, um nach einer 
beſtimmten Richtung eine Fortdauer der Ehe darzu- 
thun, weder von der F. M. no&amp;lt; g2gen dieſelbe 
geltend gemadjt werden, da hinſichtlich ihrer die 
Auflöſung des Ehebandes zweifello8 ausgeſprochen iſt. 
Ihr gegen P. M. erhobener Alimenten-Anſpruch 
iſt daher immer nur die Forderung einer dem 
Bande nach geſchiedenen Ehefrau, und bei dem 
Mangel einer hierauf bezüglichen Beſtimmung des 
bayr. Ldr. nach gemeinrechtlichen Grundſäßen zu 
beurtheilen. 
Daß aber das Berufungsgericht bei Anwendung 
des gem. R. gegen einen beſtimmten Rechts8ſaß ſich 
verfehlt habe, hat die Beſchwerde nicht geltend gemacht, 
und iſt daher auch der Klaganſpruch vom Geſichts- 
punkte dieſes leßteren Rechtes aus nicht zu erörtern. 
Urth. v. 13. Febr. HVNr. 5358. 
. &amp;. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm &amp; Enke 
Rede bolph Euteh in Singen. Dru&amp;gt; von Junge &amp; Sohn.
        <pb n="207" />
        Samſtag den 5. Juni 1880. 45. Jahrgang. M. L2. 
Dr. 3. A. Seuſſert's 
Blätter für Rechtsanwendung 
zunächſt in Bayern. 
  
  
nhalt: Die Reviſion in bürgerlichen Rehtöſtreitigkeiten. (Fortſehung.) -- 
I Ueberſiht über die Rechtſprechung des bayeriſchen Ferie Lenden 
gerichies in Gegenſtänden des Civilre&amp;lt;htes und Clvilprozeſſes vom 
20. bis 29. Februar 1880. -- Berichtigung. 
  
Die Reviſion in bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten. 
(Fortſehung.) 
Aus der Vorſchrift des 8. 74 Abſ. 1 über den 
Anwaltsprozeß ergibt ſich, daß der Scriftſaß im 
Sinne des 8. 515 von einem bel dem Neichsge- 
richte bezw. dem oberſten Lande8gerichte zugelaſſenen 
Recht8anwalt als Bevollmächtigten der Partei ge- 
fertigt ſein muß. Anders in Bayern; hier kann 
die Partei bex der Einlegung des Schriftſaßes 
(S. 515) auch von einem bei irgend welchem 
bayeriſchen Land- oder Oberlandesgerichte 
zugelaſſenen RNechtsanwalte vertreten werden (8. 8 
des EG. zur CPO.). Für ihn gilt auch nicht die 
Anordnung des 8. 424 Abſ. 1 und 155 bezüglich 
der Vorlage der erforderlichen Anzahl von Abſchrif- 
ten des Schriftſaßes für das Gericht und die Ge- 
genpartei bei der Gerichtöſchreiberei, denn nach 8. 7 
Abſ. 4 des EG. ijt eine Abſchrift der Reviſions- 
ſhelf ver Gegenpartei von Amts8wegen zuzu- 
ſtellen. 
Erſt wenn das oberſte Landes8gericht ſeine Zu- 
ſtändigkeit au8geſprohen und den Termin zur münd- 
lichen Verhandlung beſtimmt hat, wobei die Friſt: 
beſtimmungen nach Maßgabe der C8. 517 und 519 
mit 234 der CPO. einzuhalten ſind (Abſ. 4 des 
Neue Folge XXV, Band.
        <pb n="208" />
        478 Rechtsm. der Neviſion, 
6.7 a. a. O.), hat der Reviſionskläger durch einen 
beim oberſten Landes8gericht zugelaſſenen Rechtsan- 
walt *) den vorbereitenden Schriftſaß im Sinne des 
S. 516 Abſ. 2 dem Reviſionsbeklagten zuſtellen zu 
laſſen, zweifel8ohne mit der Aufforderung, einen bei 
dem Prozeßgerichte i. e. oberſten Landesgerlchte zu- 
gelaſſenen Anwalt zu beſtellen (8. 492) , ſoferne 
ſolches nod) nicht geſc&amp;lt;ehen ſein ſollte, Dieſer hat als 
Reviſions8beklagter dem Neviſionsfläger die Beant- 
wortung der Reviſion innerhalb der erſten ?|, der 
Zeit, welche zwiſchen der Zuſtellung der Reviſions8- 
ſchrift und dem Termine zur mündlichen Verhand- 
lung liegt, mittels vorbereitenden Schriftſaße8 zu- 
ſtellen zu laſſen. Der Schriftſaß ſoll insbeſondere 
die Anträge und im Falle der Anſchließung deren 
8.540 5 nac&amp;lt; Vorſchrift des 5: 546 enthalten 
Anlangend die Auſchließung (8. 518), ſo fin- 
den auf ſie die Vorſchriften über die Anſchließung 
des Berufungsbeklagten an die Berufung (88. 482 ff.) 
entſprecende Anwendung. Siena unterliegt es 
feinem Zweifel, daß ſic der Reviſion angeſc&amp;lt;loſſen 
werden kann, aud) wenn „die Summa revisibilis 
nicht vorliegt“ und die Reviſionsfriſt nicht eingehal- 
ten wurde. Wird aber die Reviſion zurü&amp;genommen 
oder als unzuläſſig verworfen, ſo verliert eine An- 
ſchließung, bei welcher der Gegenſtand der Beſchwerde 
die Reviſion8öſumme nicht erreiht, nach der Regel 
des FS. 483 Abſ. 14 ihre Wirkung ſelbſt dann, wenn 
der Reviſionsbeklagte ſic innerhalb der Reviſions- 
friſt der Reviſion angeſchloſſen (Abſ. 2 eod.) z; denn 
  
*) Selbſiverſtändlich muß der Neviſionskläger, ebenſo bei 
?- weilten Beute der Reviſionsbeklagte, dur&amp;lt; einen 
beim Neichsgerihte zugelaſſenen Nechtsanwalt vertre- 
ten ſein, wenn das oberſte Landesgericht ſich für un- 
zuſtändig erklärt hat.
        <pb n="209" />
        Rec&amp;lt;htsm. der Neviſion. 179 
als ſelbſtändige Reviſion muß ſie wegen der mangeln- 
den Summe für unzuläſſig erklärt werden *). 
efr. Stru&amp;gt;mann S. 424 Abſ. 2 zu 5. 5148. 
Die Reviſion8- Anträge (8. 516 Abſ. 2) und 
bezw. Reviſionsanſchluß-Anträge (8. 519) ſind deß- 
halb von der erheblichſten Bedeutung, weil der 
Prüfung de8 Neviſionsgericht8 nur die von den Par- 
teien geſtellten Anträge unterliegen (S8. 522). Nach 
SS. 497 und 529 hat das Neviſions8gericht zu prü- 
fen, ob die Berufung .resp. Neviſion an ſich ſtatthaft, 
und ob ſie in der geſeßlihen Form und Friſt ein- 
gelegt iſt, Fragen, welche erſt nach Feſtſtellung 
der Zuſtändigkeit des oberſten Lande8s8ge- 
richts deſſen Kognition unterliegen, - 
Was ſodaun die Anträge als ſolche betrifft, ſo 
genügt deren Niederlegung im Scriftſaße ſelbſt noch 
nicht, ſie müſſen bei der Verhandlung verleſen wer- 
den (8. 128 Abſ. 4 im Zuſammenhalte mit 58. 485 
und 529) mit der Wirkung, daß auch bei Entſcheid- 
ung des NRechtsmittel8 der Reviſion zwar nur das 
berüFſichtigt werden kann, was mündlich vorgetragen 
wurde, daß aber ein Antrag nur dann beachtet wer- 
den kann, wenn er verleſen wurde, was nothwendig 
vorausſeßt, daß er bereits in dem vorbereitenden 
Scriftſaße niederlegt iſt oder einem weiteren Schrift- 
ſaß einverleibt wird, welcher ſodann dem Sißunugs- 
protokolle beizufügen iſt, wenn der Antrag erſt im 
+) v. Wilmowskrki läßt den Anſ&amp;lt;luß ſogar blos we- 
gen der Koſten zu, bezeihnet ihn aber glei&amp;lt;falls als 
ſelbſtändige Neviſion nicht ſtatthaft, ſelbſt wenn er 
intra terminum eingelegt iſt (S. 405 Note 4 zu 
"FS. 518). Der in dieſem Citat übrigens nicht ſpe- 
ziell hervoorgehobene Grund iſt jedenfalls der, weil 
"die Anfectung der Entſ&amp;lt;heidung über den Koſten= 
punkt allein naß F. 94 unzuläſſig iſt, auch wenn 
die Koſten über 45600 Mark betragen ſollten. 
&amp;lt;&amp;lt; *
        <pb n="210" />
        180 Rechtsm. ber Neviſion« 
Laufe der Verhandlung geſtellt wird (vergl. 5. 269 
Abſ. 4 
. - Von der Regel, daß für die Entſcheidung des 
Reviſionsögerichts die in dem angefochtenen Urtheile 
gerichtlich feſtgeſtellten Thatſachen maßgebend ſind, 
läßt der 6. 524 inſoferne eine Ausnahme zu, als 
die in 8. 516 Nr. 2 und 3 erwähnten Thatſachen 
in der Neviſionsinſtanz berücſichtigt werden können. 
Bezügli) der für die mündliche Verhandlung vor- 
geſchriebenen Förmlichkeiten iſt. das Sikßungsproto- 
foll unbedingt entſ&amp;lt;eidend, und nur der Beweis der 
Fälſchung dagegen zuläſſig (8. 150). Wird eine 
ſolche Fälſ&amp;lt;ung behauptet, ſo müſſen natürlich die 
erforderlichen Beweismittel in revisorio beigebracht 
und. bezw. zugelaſſen und der Beweis aufgenommen 
werden. . -: | 
v. Wilmowski 1. ce. S. 404 Note 3. 
Rüſichtlich des mündlichen Parteivor- 
bringens liefert der Thatbeſtand bezw. der 
berichtigte Thatbeſtand (8. 294) des Urtheils Be- 
weis, welcher dur&amp;lt; das Sißungsprotokoll allein 
entfräftet werden kann (8. 285). Das Geſeß iſt 
alſo verleßt, wenn entgegen dem Inhalte des 
Sihungsprotokolls. in dem Thatbeſtande des 
Urtheil8 Thatſachen übergangen ſind, welche eine 
Partei bei der mündlichen Verhandlung vorgebracht 
hat, oder Thatſachen als vorgebracht angenom- 
men ſind, welche die Partei bei der mündlichen 
Verhandlung nicht vorgebracht hat, ohne Unterſchied, 
ob die Partei von der Befugniß des 5. 294 Ge- 
brauch gemacht hat öder nicht. Eine Feſtſtellung 
von Thatſachen unter Verlehung des Geſekes kann 
ſowohl nach, der poſitiven wie nac&amp;lt; der nega- 
tiven Seite hin vorkommen: Wenn das Gericht 
eine Thatſache für unerwieſen oder widerlegt erachtet 
unter Verſtoß gegen geſeßliche Bewelregeln, dz. DB. 
unter Verleßung der Vorſchriften über die Beweliß-
        <pb n="211" />
        MNedhtsm, der Reviſion. 181 
kraft des gerichtlichen Geſtändniſſes, des Eides, der 
Urkunden, der nach dem materiellen Civilrechte gel- 
:tenden praeSumtiones juris (S. 16 des EG. zur 
CPO.) - durc&amp;lt; die Annahme, daß die Beweiskraft 
eines Schuldſcheines oder einer Quittung an den 
Ablauf einer Zeitfriſt gebunden ſei (8. 147 eod.) 
u. dergl. , ſo fällt eine ſolche negative thatſächliche 
Feſtſtellung ebenſo unter 8. 546 Nr. 3, als eine 
unter Verlehung des Geſeßes vorgekommene poſi- 
tive Feſtſtellung von. Thatſachen. | 
Vergl. a. a. O. Note 4. 
Wenn der F. 525 beſtimmt: 
„Die Entſcheidung des Berufungsgerichts über 
* das Beſtehen und den Juhalt von Geſekßen, auf 
deren Verlekung die Reviſion nach 5. 511 nicht 
geſtüßt werden kann, iſt für die auf die Reviſion 
ergehende Entſcheidung maßgebend,“ 
ſo hat hiedurch nur aus8geſprochen werden ſollen, daß, 
wenn die in dem konkreten Falle zur Anwendung 
zu bringende Rechtönorm dem der Reviſion nicht 
unterliegenden partikularen Nechte eutnommen wer- 
den muß, die Entſcheidung des Berufungsgerichts 
über Beſtehen und Inhalt der betreffenden Nechts- 
norm für das. Reviſion8gericht maßgebend ſei. 
efr. Stru&amp;gt;mann 1. ce. S.427 zu | 525. 
Unter Hinweis auf die oben ſchon angefochtene 
Vorſchrift des 8. 526, 
„daß, wenn die Entſcheidung8gründe zwar eine 
„Geſeße8verlezung ergeben, die Entſcheidung ſelbſt 
aber aus anderen Gründen ſich richtig darſtellt, 
"die Reviſion zurükzuweiſen iſt“, 
erübrigt noh, zweier Beſtimmungen Erwähnung zu 
thun, welche zwar nicht ausſchließend maßgebend 
ſind für die Neviſion zum oberſten Lande8gerichte 
in München, aber doc&amp;lt; von den ſeitherigen pro- 
zeſſualen Vorſchriften bezüglich der Nichtigkeitsbe- 
Jchwerde weſentlich ſich unterſcheiden.
        <pb n="212" />
        1482 NRechtsm, der Reviſion. 
Die eine dieſer Beſtimmungen beſteht darin, 
daß im Falle der Aufhebung des Urtheil8 die Sache 
einfach zur anderweiten Verhandlung und Entſcheid- 
ung an das Berufungs8gericht zurükzuverweiſen iſt 
(5. 528 Abſ. 4), alſo nicht auch an einen an- 
deren Senat desſelben. E8 hatte lehteres8 die 
Reichstags - Juſtiz -Kommiſſion in erſter und zweiter 
Leſung auf Antrag von Reichenſperger ange- 
nommen, in dritter Leſung aber auf Inſtanz des 
Bundeßsrath8 wieder geſtrichen. 
v. Wilmows8ki S. 409 Note 1 zu 5. 528.. 
Es hängt dieſe Art der Zurü&amp;kverweiſung, welche 
alſs auch die Verweiſung an ein anderes, als 
das Berufungs - Gericht, nicht kenut, jedenfalls 
mit der Anordnung des Abſ. 2 1. 6. in engſter Ver- 
bindung, zufolge deſſen da8 Berufungsgericht die 
rechtliche Beurtheilung, welche der Aufhebung zu 
Grunde gelegt iſt, auch ſeiner neuerlichen Entſcheid- 
ung zu Grunde zu legen hat. Dieſe Beſtimmung 
dürfte wohl kaum drüFender oder beengender ſein, als 
die des Art. 820 Abſ. 3 der bayer. Pr.:Ord. vom 
29. April 1869, na&amp;lt; welcher das andere ſ[gleich- 
geſtellte] Berufungs8gericht nac&amp;lt; wiederholter, 
in Plenarſißung de8 Kaſſations8hofes ausgeſprochener 
Vernichtung an die von dieſem feſtgeſtellte Rechts- 
anſicht gebunden war. Zu einer derartigen 
Plenarſikung kann es überhaupt unter der Herr- 
ſhaft der RCPO. bei dem oberſten Landesgerichte 
nicht mehr kommen. Dagegen iſt eine Verhandlung 
und Entſcheldung vor den vereinigten Civil- 
ſenaten, an welcher mindeſtens ?/, aller Mitglie- 
der mit Einſchluß der Vorſißenden anweſend ſein 
müſſen, nach Maßgabe des dem 8. 437 Abſ. 1 des 
GVG, nachgebildeten Art. 46 und 47 des B. AG. 
hiezu möglich, wenn ein Civil- Senat de8 oberſten 
Landesgerichts von einer früheren Entſcheidung eines 
anderen Civilſenat8 oder der vereinigten Civilſenate
        <pb n="213" />
        Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 183 
abweichen wil. E8 wird hiebei wohl als ſelbſt- 
verſtändlic&amp;lt; bezeichnet werden können, daß hierun- 
ter nur ſolc&amp;lt;e Entſcheidungen zu verſtehen ſind, 
welc&amp;lt;e das oberſte Landes8gericht in dieſer 
ſeiner Eigenſchaft, nic&amp;lt;t aber in Fort- 
ſeßung ſeiner bisherigen Thätigkeit al8 oberſter 
Gericht8hof bezüglich der nac Art, 226 des B. AG. 
zur CPO, und Konk.Ord. noch nach dem bisherigen 
Verfahren zu erledigenden Prozeſſe (S. 18 Abſ. 1 
.des REG. zur NCPO.) trifft. 
(Fortſehung folgt.) 
Ueberſicht 
über die Rechtſprechung des bayeriſchen oberſten 
Landesgerichtes in Gegenſtänden des Civilrechtes 
und Civilprozeſſes. 
vom 20. bis 29. Febrnar 1880. 
Allgemeine Lehren. Einwand der Simu- 
lation in thatſäcchlicher Beziehung. Der 
Einwand der Simulation erfordert zu ſeiner Begründ- 
ung mehr als eine bloße Negation des angeblich 
ſimulirten Rechtsögeſchäfts; nothwendig iſt die that- 
ſächliche Behauptung, daß das in Frage geſtellte 
Rechtsögeſchäft überhaupt nicht gewollt und nur zur 
Täuſchung Dritter zu formellem Ausödruc&amp;gt; gebracht 
worden ſei, oder die Behauptung, daß in Wirklich- 
keit ein anderes Nechts - Geſchäft a18 das zu for- 
mellem Aus8dru&amp;gt;E gebrachte abgeſchloſſen worden ſei. 
Gedachter Einwand bedarf daher zu ſeiner Begründ- 
ung der Behauptung eines Vorganges, welcher 
außerhalb des Inhalts de8 zu formellem Aus- 
dru&amp;gt; gebrachten Nechtsgeſchäfts d. h. außerhalb 
der betreffenden Urkunde gelegen und ſo geeigenſchaf- 
tet iſt, daß er deren Inhalt als einen fingirten nach- 
zuweiſen im Stande iſt. Deshalb kaun der Bes
        <pb n="214" />
        184 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe, 
wei8ſaß nicht auf die innere Geſinnung der Paziſzen- 
ten ſondern nur auf eine Thatſache gerichtet wer- 
ven, welche dem Ernſtlihgemeintſein des Vertrags 
direkt entgegenſteht, und aus welcher dann erſt im 
Wege der Neflezion nothwendig das Gegentheil des 
Ernſtes der Willensäußerung, d. i. eben der Schein 
des Nechtsgeſchäfts , die Nichtübereinſtimmung zwi- 
ſchen Wille und Erklärung und die Abſichtlichkeit 
dieſer Nichtübereinſtimmung ſich ergibt (Smlg. YV, 
163; Bl. f. NA. XLII 407, 408; Windſ&amp;lt;eid, 
Pand. I 179 F. 75 und Note 41). Urth. vom 
23. Febr. HVNr. 5384. 
Sachenre&amp;lt;t. Vorkaufsrecht auf Grund 
der Gemeinſchaft, Art der Ausübung de8s- 
ſelben und Wirkung der leßteren. Allg. 
preuß. Landr. Als die an B. verheirathete Tochter 
des L., welche mit ihrem Ehemanne nach Ans8bacher 
Prov.:Nec&amp;lt;t gelebt hatte, kinderlos und ohne leßt- 
willige Verfügung geſtorben war, trat L., als Erbe 
ſeiner Tochter die Hälfte des bei deren Ableben in 
deren und ihres Ehemannes Beſiß geweſenen Ver- 
mögens, jedoch abzüglich des von L. Eingebrachten, 
beauſpruchend , gegen B. klagend auf, Anerkennung 
de8 Erbrechts u. [. w. verlangend. Nun hatte aber 
einige Wochen vorher mit notariellem Vertrage vom 
31. Juli 1878 L. die ihm durch den Tod ſeiner 
Tochter angefallene Erbſchaft aun St. verkauft, es 
machte B. das Vorkaufsrecht geltend, und dem ſtellte 
L. den Einwand entgegen, für B. ſei ein geſeßlicher 
Anlaß zur Ausübung dieſes Rechtes nicht gegeben, 
weil keine Mehrheit von Theilhabern beſtehe, 
welche die Gemeinſchaft unter ſich fortſehen wollten, 
vielmehr B. durch das Vorkaufsrecht alleiniger In- 
haber der ganzen Erbſchaft werden wolle und ſolle; 
ferner weil auch St. den fraglichen Erbtheil inhalt- 
lich des gedachten Vertrages nur zu dem Zwee er,
        <pb n="215" />
        Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 185 
worben habe, um die Auflöſung der. Gemein- 
fc&amp;lt;aft herbeizuführen. | 
. Das obrſt. LG. hat ſich 
1) darüber alſo ausgeſprochen : 
E8 iſt anerkannten Rechtens, daß das im allg, 
preuß. LR. Thl. 1 Tit. 47 6. 61 ſtatuirte Vorkaufs- 
recht einem Jeden von den Theilnehmern zu- 
ſteht --- 6. 62 --, alſo auch Demjenigen, welcher 
durch die Ausübung des Vorkaufsrechtes alleiniger 
Eigenthümer der gemeinſamen Sache oder des ge- 
meinſamen Rechts wird. Somit kann die Forts- 
dauer der Gemeinſchaft nicht Bedingung der Auß- 
übung jenes Rechts ſein. 
Ebenſowenig ſteht die von St. beabſichtigte Auf- 
löſung der Gemeinſchaft dieſer Rehts8ausübung 
entgegen, da der Zwe&amp;gt; de8 Vorkaufsrechts darin 
beſteht, den oder die Theilnehmer einer Gemeinſchaft 
gegen das Aufdringen eines Fremden als Genoſſen 
zu ſchüßen, und dieſer Zwe&amp;gt; offenbar auch dann 
vereitelt würde, wenn ſich die Theilnehmer einer 
Gemeinſchaft auc&amp;lt; nur für die Verhandlungen über 
deren Auflöſung einen fremden Genoſſen aufdringen 
zu laſſen verpflichtet wären. Ko&amp;lt;, Preuß, LR. 
5. Aufl. Bd. 2 S. 441 Nr. 50. 
Vebrigens iſt nach bayer. Rechte jeder Zweifel 
dadurch gehoben, daß nach Landtags8abſch. v. 410. Nov. 
1861 FS. 28 II dem Theilhaber einer Gemeinſchaft 
bei Veräußerung des8 Antheil8 eines andern Theil? 
haber8 an einen Fremden das Vorkaufsrecht un- 
bedingt zuſteht. Vgl. noc&amp;lt; Preuß. LR. a. a. O. 
S 64, 65. Koh a. a. O. S. 442 Nr. 53, 54, 
S. 784 Nr. 1, 786 N. 13. Striethorſt? Arc&amp;lt;. 
Bd. 75 S. 120. -- 
2) E8 hatte B. eine von einem Gerichtsvoll- 
zieher am 23. Auguſt 1878 auf ſein Betreiben ge- 
fertigte und dem L. und St. zugeſtellte Urkunde 
vorgelegt, enthaltend die Erklärung, daß B. von
        <pb n="216" />
        186 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
ſeinem Vorkaufsrechte Gebrauch mache und dieſes 
den Requiſiten gegenüber unter Uebernahme derjeni- 
gen Bedingungen außübe, wozu St. im Vertrage 
v. 31. Juli 1878 ſich verpflichtet habe, : 
- Gler fragte e8 ſich um die Rechtswirkſamkeit 
dieſer Art der Ausübung des Vorkaufsrechts, ins- 
beſondere, ob nicht die notarielle Beurfundung er- 
forderlich geweſen wäre, und darüber :bemerkte das 
oberſte LG.: 
In Thl. I Tit. 20 8. 641 beſtimmt zwar das 
allg.. preuß. Ldr., daß die dem Verkäufer ob- 
liegende Verpflichtung der Bekanntmachung des ab- 
geſchloſſenen Kaufes an den Vorkaufberechtigten in 
jenen Fällen, in welchen das Vorkaufsrecht die 
Eigenſchaft elne8 dinglichen Rechtes hat, gerichtlich 
vder: durch einen Notar geſchehen müſſe, eine be- 
ſtimmte Form der vom Vorkaufberechtigten 
bezüglich der Aus8übung ſeines Nechtes ab- 
zugebenden Erklärung aber iſt in demſelben 
nicht vorgeſchrieben. Hiefür läßt ſich weder aus 
' 609 a. a. O. etwas ableiten, noch iſt ein ge- 
nügender Grund zu einer analogen Anwendung des 
8. 611 auf die Erklärung des Vorfaufberechtigten 
gegeben. Auf dieſelbe iſt daher die Beſtimmung des 
6. 94 Tit. 4 Thl. I des Ldr. anzuwenden. 
Wenn für die Nothwendigkeit einer notariellen 
Beurkundung oder doch wenigſtens einer ſchriftlichen 
Fertigung und Unterzeichnung der Erklärung 
geltend zu machen geſucht wird, daß die NRehts- 
giltigfeit einer Erklärung de8 Vorkaufberechtigten 
vermöge ihrer Tragwelte durch dieſelben formalen 
Erforberniſſe bedingt ſei, von welchen die Giltigfeit 
des betreffenden urſprünglichen Kaufgeſchäftes ab- 
hänge, und daß hlienach die Form fraglih&amp;lt;er Er- 
klärung nac) dem Inhalte des Vertrages, bezüglich 
deſſen das Vorkaufsrecht aubgeübt werden wolle, 
und nach den hiefür maßgebenden Vorſchriften zu
        <pb n="217" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 187 
bemeſſen ſei, ſo iſt hiegegen zu bemerken, daß durch 
die Erklärung des Vorkaufberechtigten, ſein Recht 
in Beziehung auf ein abgeſchloſſenes Kaufgeſchäft 
außüben zu wollen, nicht ein neuer Vertrag zwi- 
ſchen ihm und dem Verkäufer abgeſchloſſen wird, 
ſondern der Vorkaufberechtigte mit jener Erklärung 
kraft des Geſekßes die an einen Dritten ver- 
äußerte Sache unter den feſtgeſehten Bedingungen 
übernimmt. Ldr. Thl. 1 Tit. 20 8. 568, 623. Die 
über die formellen Erforderniſſe der Verträge ge- 
gebenen Beſtimmungen können - daher auf die Er- 
flärung des Vorkaufberechtigten keine Anwendung 
finden. Aus der in 8. 609 a. a. O. enthaltenen 
Bezugnahme auf Tit, 5 8. 94-101 kann etwas 
für die fragliche Anſicht Dienliches nicht abgeleitet 
werden, weil hier die Beſtimmungen über Anträge 
und deren Annahme nur inſoweit auf die Erklär- 
rung des Vorfaufberechtigten anwendbar erklärt wer- 
den, als ſie die Friſten feſtſezen, innerhalb welcher 
zur Ermöglichung gewiſſer rechtlicher Folgen die Er- 
klärung auf eine erhaltene Mittheilung erfolgen muß; 
Sollten daher auc&amp;lt;h die laut Gerichtövollzieher- 
akt v. 23. Aug. 1878 an dieſem Tage zugeſtellten 
Erklärungen des B. über die Ausübung de8 Vor- 
kaufsrechtes nicht als öffentliche Urkunden im Sinne 
des Art. 10 des Einf.-Geſ. z. Proz. -O. v. 1869 
zu erachten ſein, weil aus ihnen =- Proz.-O. Art. 102 
--- nicht hervorgeht, daß der Gericht8vollzieher mit 
dem Nachweiſe ſpezieller Ermächtigung verſehen war, 
ſo kann ihnen do&amp;lt;, nachdem darüber, daß ſie mit 
Genehmigung des B. erfolgten, kein Streit beſteht, 
die rechtliche Wirkung nicht verſagt werden, welche 
das Geſe auch der formloſen Erklärung beimißt. 
Nachdem übrigens feſtgeſtellt iſt, daß B. das 
Vorkaufsrecht auch in der am 28. Sept. 1878 zu? 
- geſtellten Klagebeantwortung ausgeübt hat, muß 
auch dieſer Erklärung rechtliche Wirkſamkeit beige
        <pb n="218" />
        188 Neuere oberſtrihterliche Erkenntniſſe. 
ineſſen werden, weil dieſelbe vorliegenden Falles, da 
e8 ſic um den Verkauf eines Nec&amp;lt;ts, einer Erb- 
Tchaft handelt, inſolange erfolgen konnte, als nicht 
die im Ldr. Thl. [ Tit. 20 8. 610 beſtimmte Friſt 
abgelaufen war, deren Lauf aber bei dem Mangel 
einer Benachrichtigung des Vorkaufberechtigten nach 
nach 6. 611 a. a. O. noc&amp;lt; gar nicht begonnen 
atte. == | 
, 3) Dem von B. geltend gemachten Vorkaufs- 
Techte hatte L. die Behauptung entgegengeſeßt, der 
Vertrag v. 31. Juli 1878 ſei durch weiteren zwi- 
ſchen L. und B. am 12. Aug. 1878 notariell ab- 
geſchloſſenen Vertrag wieder aufgehoben worden, 
das betr. Appell. - Gericht hat jedoch dem leßteren 
Vertrage rechtliche Wirfung nicht beigemeſſen d. h. 
'denſelben für unerhebli) erachtet, und es wurde 
“de8halb wegen Verlekung des 8. 390 in Verbindung 
mit 5. 386 Tit. 5 Thl.1 und der L88. 474 und 475 
Tit. 11 Thl. 1 des preuß. Ldr. Beſchwerde erhoben, 
dieſelbe jedo&amp;lt;M; verworfen aus folgenden. Gründen: 
“ Die Frage: ob der Vertrag v. 31. Juli 1878 
al8 durch jenen v. 12. Aug. 1878 wieder aufge- 
Hoben zu erachten ſei, kann, nachdem dem B, dem 
:erſteren: Vertrage gegenüber das Vorkaufsrec&amp;lt;ht zu- 
ſtand und dieſes von B. auch. in rechtswirkſamer 
Weiſe ausßgeübt wurde, nur mit Nüſicht auf die 
Wirkungen des Vorkaufsre&amp;lt;htes beantwortet werden. 
. Nach F. 616 Tit. 20 a. a. O. können nun 
zwar, ſo lange der Berechtigte ſich über die Aus- 
übung ſeines Rechtes noch nicht erklärt hat, der 
Verkäufer und der erſte Käufer mit gegegenſeitiger 
Einwilligung von dem Kaufe wieder zurüctreten, es 
ſeht aber der 8. 618 a. a. O. voraus, daß der 
Kaufvertrag durch die Uebergabe des Kaufobjekts an 
ven Käufer no&amp;lt;s nicht erfüllt ſei. Von einem Rü&amp;gt;- 
tritt vom Kaufe kann nur ſo lange die Rede 
Jein, al8 nicht der Käufer durch Erfüllung des Ver-
        <pb n="219" />
        Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 189. 
trag8 Seitens des Verkäufers bereits Eigenthümer 
der verfauften Sache geworden iſt; iſt dieſes der 
Fall, ſo bedarf e8, um den Verkäufer wieder zum 
igenthümer der verkauften Sache zu machen, eines 
neuen das Eigenthum rü&amp;gt;übertragenden Vertrages, 
und iſt dieſer Vertrag ein NüEkauf, ſo ſteht zwei- 
fello8 dem dingli&amp;lt; Vorkaufberechtigten, als -welcher 
B. als Miterbe ſich darſtellt, wieder die Geltend- 
machung ſeines Vorkaufsrechtes zu. Koh a. a. O. 
S. 794 N. 55. -; 
Vorliegenden Falles iſt nun Gegenſtand des 
Vertrages v. 31. Juli 1878 ein Erbſc&amp;lt;haftskauf, 
und dieſer iſt, ſoweit es ſich um das Vorkaufsrecht 
des Miterben handelt, als ein wirklicher. Kauf zu 
erachten. Striethorſt, Arh. Bd. 75 S. 126. 
Bei dem Erbſchaftökaufe aber wird ein beſon- 
derer außerhalb der von den Kontrahenten in der 
Vertragsſchließung abgegebenen Willenserklärungen 
liegender Uebergabeakt nicht erfordert, vielmehr geht, 
da das Geſeß die Uebergabe bereits durch dieſe 
Willengerklärungen ſelbſt implicite für vollzogen 
erachtet, ſobald der Kauf in der geſehlihen Form 
abgeſchloſſen iſt, gemäß 8. 474 Tit. 11 Thl. 1 des 
Ldr. Eigenthum und Gefahr der Erbſchaft auf den 
Käufer über. Vgl. auch 88. 393, 454-457 a. a, Oc 
Striethorſt a. a. O. S. 125. Somit iſt St. 
durH den Vertrag v. 31. Juli 1878 Eigenthümer 
des dem L. zugeſtandenen Erbtheil8 geworden , und 
da nach appellationögerichtlicher Feſtellung der Ver? 
trag v. 12. Aug. 1878 eine Erklärung über eine 
Rügewähr der Erbſchaft an L. nicht enthält, ſo 
folgt daraus, daß dieſer dem (von B. aufgeſtellten )' 
Einwande des mangelnden Erbrechts gegenüber ſich 
nicht auf die einfache Wiederaufhebung des Vers 
trages v. 31. Juli 1878 durch das Uebereinkommen 
v. 12. Aug. desſ. Is. berufen kann, und daß L. 
auf Grund der in rechtsgiltiger Weiſe erfolgten Gr
        <pb n="220" />
        190 Neuere oberſtrihterliche Erkenntniſſe. 
klärung über die Außübung des Vorkaufsrechtes 
Seitens des B. ſich den Eintritt desſelben in den 
Kauf gefallen laſſen muß, und nicht befugt iſt, ge- 
gen ſolchen einen AnſprucF auf Anerkennung ſeines 
Erbrechts und auf Theilung des Nachlaſſes zu er- 
heben. -- . . 
4) Im Weiteren iſt in dem oberſtrichterlichen 
Urtheile noch geſagt: . 
. Mit der in rechtswirkſamer Weiſe erfolgten 
Erklärung über die Außübung des Vorkaufsrechtes 
iſt B. kraft des Geſeße8 in .den zwiſchen L. und 
St. abgeſchloſſenen Kauſvertrag eingetreten, hat der? 
ſelbe die verkaufte Sache unter den feſtgeſehten Be- 
dingungen an Stelle des erſten Käufers von dem 
Verkäufer übernommen, ohne daß es hiezu noh eines 
beſonderen Vertragsabſchluſſes oder der vorgängigen 
Entrichtung des Kaufpreiſes an den Verkäufer be- 
durfte. Ldr. Thl. 1 Tit. 20 8. 568, 602, 623, 624. 
Zweifellos war B. auf Grund de8 in Folge 
der Ausübung des Vorkaufsrec&amp;lt;htes erworbenen Allein- 
eigenthums an dem Nachlaſſe ſeiner Ehefrau berechtigt, 
dem Klaganſpruch im Wege der Einrede entgegenzu- 
treten. Der 8.631 a. a. O. kommt hier nicht in Frage. 
Das da bezeichnete Rüdforderungsrecht, die |[. g. 
Retraktionöklage, eine Folge des dinglichen 
Vorkaufsrechtes, findet blos dann ſtatt, wenn 
das Kaufsobjekt dur&amp;lt; Uebergabe bereits in den 
Beſit des Käufers gekommen iſt, alſo ein Ein- 
tritt in den Kaufvertrag mittel8 Ausübung 
des Vorkaufsrechtes dem Verkäufer gegenüber 
nicht mehr möglich erſcheint (Förſter, preuß. 
Priv.:R. 3. Aufl. Bd. 3 S. 372; Ko a. a..O. 
S. 795 N. 60, 64, S. 786 N. 12; Striethorſt, 
Arch. Bd. 59 S. 268, Bd. 75 S. 128). In dem 
vorliegenden Falle aber iſt der Erbſchafts - Käufer 
gar nicht in den Beſiß der Erbſchaft gekommen, 
vielmehr befindet ſich B. ſelbſt in deren Beſik, und
        <pb n="221" />
        Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 1491 
eben deßhalb macht er ſein Recht dem als Mit- 
Erben auftretenden L. gegenüber im Wege der Ein- 
rede geltend. Urth, v. 23. Febr. HVNr. 5319. 
Nachſ&amp;lt;rift, Es wird erlaubt ſein, einige 
Stellen vorſtehender Entſcheidung8gründe zu bean- 
ſtanden. ' . 
Der Vertrag v. 31. Juli 1878 mußte nach 
Ldr. Thl. 1 Tit. 11 8. 473 gerichtlich, bzhw. 
nach dem Not.-Geſ. notariell abgeſchloſſen werden 
bei Strafe der Nichtigkeit. Gehörten, wie 
nicht zu bezweifeln, zur fraglichen Erbſchaft auch 
Grundſtü&amp;gt;ke, ſo war die notarielle Vertragsform 
in8beſondere auch durch Not.-Geſ. Art. 14 geboten. 
Da nun der Vertrag nicht den B. ſondern den St. 
als Erbſchaftskäufer nennt, ſo wird, damit als ſolcher 
Erſterer gelten und Eigenthümer des: dem L. ange- 
fallenen Erbſchaftstheiles werden könne, über das 
Eintreten des B. an die Stelle des. St. eine No- 
tariatsöurfunde abſolut nothwendig ſein. 
Ohne ſolche. hat B. einen Rechtstitel nicht, und 
kann er nicht Eigenthümer jenes Erbſc&amp;lt;hafts- 
theiles werden. Entweder alſo -- es ſoll darüber 
hier nicht entſchieden werden =- mußte die die Aus- 
übung des Borkaufs - Mechtes enthaltende Erklärung 
notariell beurkundet werden, um in Verbinde 
ung mit dem notariellen Vertrage v. 31. Juli 1878 
dem B, als rechtögiltiger Erwerböstitel zu dienen, 
oder es muß zwiſchen L. oder St, und B. no&amp;lt; ein 
eigener Vortrag notariell beurkundet werden. 
Das den L. mit ſeiner Klage gegen B. abweiſende 
rechtsfräftige Urtheil genügt nicht. =- Der 8. 568 
Tit. 20 Thl. I des Ldr. beſtimmt nicht ,,der Ver- 
kaufsberechtigte übernimmt mit ſeiner Erklär: 
ung die an einen Dritten veräußerte Sache“, oder 
„mit dieſer Erklärung tritt er in den betref- 
fenden Vertrag ein“, oder „mit dieſer Erklär- 
ung hat er die Sache an Stelle des erſten
        <pb n="222" />
        192 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
Käufers übernommen“, ſondern jener F. gibt 
blos das Recht, die Sache käuflich zu über- 
nehmen, und die Erklärung, daß von dieſem Rechte 
Gebrauch gemacht werde, alſo daß die Sache käuf- 
lic übernommen werden wolle, bewirft jene 
Uebernahme oder jenen Eintritt noch nicht. Der 
6. 623 a, a. O. aber ändert daran nicht das Ge- 
ringſte. . 
Obligationenre&amp;lt;ht.. Zur Theilung8-Klage. 
Aenderung der Modalität der Theilung 
im Laufe des Streites. Iſt Theilung einer 
emeinſc&amp;lt;haftlichen Sache überhaupt Zwe&amp;gt; der Klage, 
ov kann der Kläger, wenn er auch anfänglich eine 
beſtimmte Art der Theilung beantragte, immerhin 
im Laufe der Verhandlung auf eine andere Theil? 
ungg8art übergehen bezhw. die Beſtimmung der Art 
der Theitung dem Gericht anheimgeben, weil bei .der 
Thetlungsklage, einem judicium duplex, der Rich- 
ter die Theilung zu beſorgen und daher ganz -abge- 
ſehen von etwaigen Anträgen der Parteien zu be- 
ſtimmen hat, wie getheilt werden ſolle (Wind- 
ſc&amp;lt;eid, Pand. Bd. 2 F. 449, Bd. 1 6.127 N.2; 
Bayr. Ldr, Thl. IV 6. 13 6. 3, Th. UU ce. 1 
6. 14 u, Anm. hiezu Nr. 1, 2 Ut, e Nr. 9, 10, 
14) *). Urth. v. 23. Febr. HVNr. 5357. : 
*) Vgl, auß Bl. f. RA. Bd. 41 S. 329. 
Berichtigung. ' 
Fn Nr. 9 S. 440 Zeile 19 v. ov. ſind die Worte „Aufgenom- 
men Franziskaner“ dure „Aufgenommenen Franziskanerinnen“ zu 
erſehen. 
  
: K&amp;. v. tieß in Nürnberg. Berl.: Palm 8% Enke 
Rede olph Ente "in D atigen. Dru&amp;gt; von Junge &amp; Sohn,
        <pb n="223" />
        Samſtag den 19. Zuni 4880. 45. Sahrgang. M. 43. 
Dr. I. A. Seuffert's 
Blätter für Rechtsanwendung 
zunächſt in Bayern. 
  
  
Anhalt: Zur Lehre von der ProzehvoUmac&amp;lt;ht in der deuiſ&amp;lt;en Civilprozeßs- 
ordnung. -- Ueberſicht über die Rechtſprehung des bayerlſchen 
oberſten Landebgeri&amp;lt;tes in Gegenſtänden des Clvilrec&amp;lt;htes und 
Clvilprozeſſes vom 1. bis 10. März 1880. --- Nottz. 
  
Zur Lehre von der Prozeßvollmaht iu der 
u deutſchen Civilprozeßordnung. 
Die deutſche Civilprozeßordnung beſtimmt in 
S. 84 Abſ. 2: | 
„Das Geri&amp;lt;ht hat den Mangel der Voll- 
macht von Amtöwegen zu berüfſichtigen, 
inſoweit eine Vertretung dur&amp;lt; Anwälte nicht 
geboten iſt“. 
Dieſe Beſtimmung veranlaßt die Kommenta- 
toren StruFmann-Ko&amp;lt; (2. Auflage zu 8. 193 
Nr. 3 a. E) und Lothar Seuffert (zu 8. 456 
Nr. 2) den Saß aufzuſtellen, daß auf eine von 
einem Bevollmächtigten beim Amtsgerichte zum 
Zwecke der Terminsbeſtinunung eingereichte Klage- 
ſchrift die Termins8beſtimmung nur dann erfolgen 
müſſe, wenn die ProzeßvoUmacht mit vorgelegt 
werde, daß in Ermanglung dtieſer Vorlage aber 
höchſtens die einſtweilige Zulaſſung gemäß 8. 85 
verfügt werden könne. 
Die Frage, ob dieſer Saß richtig ſei, iſt be- 
reits praktiſc; geworden. Um deßwillen und weil 
die Frage in der „That eine Fe praktiſche Seite 
gewinnen kann, wird eine öffentliche Beſprechun 
derſelben nicht überflüſſig erſcheinen. |prechung 
Neue Folge RXYV,. Band,
        <pb n="224" />
        194 Prozeß - Vollmacht. . 
E8 ſei geſtattet, bevor in die theoretiſche Aus- 
führung eingetreten wird, die praktiſche Seite der 
Frage anzudeuten. Bekanntlich iſt eine der bedeut- 
ſamiten Folgen der Klageerhebung die Unterbrechung 
ver Klagverjährung (CPO. 8. 239). Als erhoben 
gilt die Klage aber erſt dann, wenn die Klageſchrift 
dem Beflagten. zugeſtellt iſt (8. 230) , und da die. 
Klageſchrift die Ladung des Beklagten vor das 
ProzeßgeriHt zur mündlichen Verhandlung ids 
Nechtsſtreit8 enthalten muß, ſo kanu von der Zu- 
ſtellung einer Klageſchrift erſt die Rede ſein, nach- 
dem der Vorſißende des Prozeßgerichts den Termin 
zur mündlichen Verhandlung feſtgeſeßt hat (CPO. 
SS. 191, 193). 
Nun iſt der Fall leicht denkbar, daß ein Be- 
vollmächtigter, in8beſondere ein Nechtsanwalt, von 
einer auswärtigen Partei den Auftrag erhält, eine 
Klage zu erheben, die in wenigen Tagen verjährt 
ſein würde. Aus irgend welchen Gründen fehlt aber 
eine ſchriftliche Vollmacht, etwa weil ein Abgeſandter 
der Partei den Auftrag mündlich ertheilt. Würde 
nun der Amtsgrichter die Terminsbeſtimmung von 
der Vollmacht8vorlage abhängig machen, ſo könnte 
es leiht kommen, daß die Klage lediglich aus - dem 
Grunde verjährt, weil bi8 zur Einſendung der Voll- 
macht die Verjährungsfriſt ſchon abgelaufen iſt. Ein 
vernünftiger Michter wird in dieſem Falle, kann 
man einwenden, nad) 8. 85 verfahren. Allein vor 
Allem iſt zu betonen, daß der Richter hiezu nicht. 
verpflichtet iſt; ſodann würde der gewiſſenhafteſte 
Richter leiht in die Lage kommen können, die vor- 
läufige Zulaſſung nach 8. 85 von einer Sicherheits- 
leiſtung abhängig zu machen, zu der der Bevoll- 
mächtigte ſich nicht berelt finden läßt. | 
No&amp;lt; nach einer anderen Richtung hin, wenn 
auch in geringerem Grade, ſcheint mir die Frage 
von praktiſcher Bedeutung zu ſeln. In den Ge-
        <pb n="225" />
        Prozeß - Vollmacht. 195 
richtsſchreibereien vielbeſchäftigter Gerichte kommt es 
leicht vor, daß irgend ein Aktenſtü&amp;gt; zu Verluſt geht. 
Würde ſic) dies mit einer der Klageſchrift beige- 
legten Prozeßvollmacht ereignen, ſo wäre der Be- 
vollmächtigte in der mündlichen Verhandlung ohne 
Legitimation. Die allenfallſige Gerichtskundigkeit 
“der Bevollmächtigung, falls ſich nemlich der Richter 
erinnern ſollte, daß die Vollmacht mit eingereicht 
war, könnte Angeſichts des 8. 76 der CPO. wohl 
faum ſc&amp;lt;hüßen und jedenfal8 nur dann, wenn der 
den Termin feſtſekende Nichter mit dem urtheilen- 
den Richter identiſc) wäre. Es würde ſich min- 
deſtens die Nothwendigkeit einer Vertagung ergeben, 
alſo Prozeßverzögerung die Folge ſein. 
Dieſe Uebelſtände müßten in den Kauf genom- 
men werden, wie ſo manche andere, welc&amp;lt;he das 
Syſtem der neuen Prozeßordnung mit ſich bringt, 
wenn anders das Geſeß wirklich den Eingangs er- 
wähnten Saß enthielte. 
Daß dies keine8wegs zutrifft, ſoll im Folgenden 
nachgewieſen werden: 
1. Die Nothwendigkeit der Vollmachtsprüfung 
bei Einreihung der Klageſchrift zum Zwee der 
Terminsbeſtimmung kann aus 8. 84 Abſ. 2 der 
Civilprozeßordnung nicht gefolgert werden. Denn 
S. 84 Abſ. 2 erklärt die Prüfung des Vollmachts- 
punktes als eine Pflicht des „Gerichtes“, während 
nach S. 193 Abſ. 2 die Beſtimmung des Termins 
zur mündlichen Verhandlung die Aufgabe des ,„Vor- 
ſikenden““ iſt, 
(Sdäluß folgt.)
        <pb n="226" />
        196 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
Ueberſicht . 
über die Rechtſprehung des bayeriſchen oberſten 
Landesgerichtes in Gegenſtänden des Civilrechtes 
und Civilprozeſſes. 
vom 1. bis 10. März 1880. 
Sachenreßt. Die Ausbrehung einer 
Thüre zu dem bloßen Zwede, um durc die- 
ſelbe auf fremdes Eigenthum zu gelangen, 
erſcheint als Eingriff in ſolches. Zum 
bayer. Landrecht Th. I1l Cap. 8 S. 7. Zwi- 
ſchen den Häuſern des H. und I, befindet ſich ein 
zum Hauſe des erſteren gehöriger Gang (eine ſ. g. 
Reihe), in welchen der lehtere von ſeinem Hauſe 
aus eine Thüre brechen ließ, was dem IJ. ermög- 
lichte, auf jenen Gang allerle| Sachen zu lagern. 
Als nun H. gegen I. klagts und unter Anderm 
beantragte, e8 ſolle I. für ſchuldig erkannt werden, 
die gedachte Thüre dauernd zu ſchließen , berief ſich 
dieſer dafür, daß er berechtigt ſel, die Thüre fort- 
beſtehen zu laſſen, auf 8, 7 ec. 8 Thl. 11 des bayr. 
Ldr. Ueber die hiemit gegebene Rechtsfrage be- 
merkte das Obrſt, LG.: 
Nach den Anm. zu der eben angeführten Land- 
rechtöſtelle, wel;e von Veranſtaltungen handelt, die 
Jemand in ſeinem Eigenthume des Lichtes und der 
Ausſicht wegen zu Gunſten eines Andern entweder 
dulden oder unterlaſſen muß, kann an und für ſich 
Jedermann in ſeiner eigenen Mauer Fenſter und 
Oeffnungen machen, ſoviel er will, ungeachtet 
ſolc&amp;lt;e8 dem Nachbarn wegen der Einſicht oder aus 
einem anderen Grunde läſtig iſt, und wird dieſeß 
dort dur&amp;lt;ß den Saß gerechtfertigt? newuni facit 
injuriam qui jure Suo ufitur, und durch Bezug- 
nahme auf fr. 64 D. d. reg. Jul. 
Will man nun mit den erwähnten „,Oeff- 
nungen“, obgleich bei deren Zuſammenſtellung
        <pb n="227" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 197 
mit Fenſtern und bei ihrer Beziehung auf Licht und 
Auſicht wohl weniger an Thüren gedacht wurde, 
einen allgemeinen Begriff verbinden und ſonach auch 
Thüren darunter verſtehen, ſo iſt doch nicht zu 
überſehen, daß die angeführte Stelle der Anm. im 
Weſentlichen nichts Anderes ſagt, als daß Jeder 
innerhalb der Grenzen ſeines Eigenthums 
alle von ihm beliebten Einrichtungen treffen und 
von dieſem Geſiht8punkte aus auch nach Belieben 
Oeffnungen in ſeiner eigenen Mauer anbringen 
kann, Nur darf er, wie dieſes nothwendig aus dem 
Begriffe des Eigenthum8 folgt und auch in der 
von den Anm. angezogenen Pandektenſtelle bekundet 
iſt, nicht etwa bei Abänderung eines ihm eigen- 
thümlichen Hauſes eine Veranſtaltung treffen, durch 
welche er in das rechtliche Bereich eines Andern 
eingreift, Eine ſol&amp;lt;e- unſtatthafte bauliche Unter- 
nehmung aber bildet die heimlich) und gegen 
des H. Willen in dem Hauſe des JI. auksge- 
brohene Thüre, welßhe nur den Zwe hatte, 
um von dieſem Hauſe in die zum Anweſen des H. 
gehörige Neihe behufs deren widerrechtlichen Be- 
nüßung gelangen zu können, welche ausſchließliche 
und an ſich fortdauernde Beſtimmung der Thüre 
mit Recht als Anmaßung einer Grundgerechtigkeit 
an des Nachbars Eigenthum betrachtet wurde. 
Nebſtdem iſt e8 gemeinrec&amp;lt;htlic&amp;lt; eine in der 
Nechtſprechung überwiegend zur Geltung gelangte 
' Auffaſſung , daß Vorkehrungen, welche ihrer Be- 
ſtimmung nach die im Eigenthum eines Andern be- 
findliche Sache mit einem zu jeder Zeit möglichen 
Eingriff bedrohen, in ihrer rechtlichen Bedeutung 
einer körperlichen Einwirkung auf jene Sache 
gleich zu ſtellen und de8halb gerade ſo, wie dieſe, 
zur Rechtfertigung der negatoriſchen Klage geeignet 
nd. 
Auch die Anm, Nr, 2 zu 6.12 ce, 5 Thl. 11
        <pb n="228" />
        198 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
des bayr. Ldr. ſtehen hiemit im Einklang, inſofern 
ſie eine Beſiſſtörung ſchon dann gegeben finden, 
wenn Jemand in der freien und ruhigen Ausübung 
ſeine8 Beſißes auch nur beunruhigt wird. Wie da- 
her einem Eigenthümer das Necht zuſteht, jede un- 
berechtigte körperliche Einwirkung zu unter- 
ſagen, ſo muß ihm auch die Befugniß zugeſtanden 
werden, die Beſeitigung von Vorkehrungen zu ver- 
langen, welche blos darauf angelegt ſind, ihn fort- 
während mit einem widerrechtlichen Eingriff 
in fein Eigenthum zu bedrohen. Smlg, Il 430, 
VII 40, 802. 
Hienach ſtellt ſich die richterliche Anordnung, 
daß fragliche Thüre dauernd zu ſchließen ſei, als 
eine berechtigte dar. Urth. v. 6. März HVNr. 5263, 
Obligationenreht. Handelsgeſchäft; als 
ſolc&amp;lt;es erſcheint nicht die Anſchaffung von 
Nahmen u. ſ. w; zu herzuſtellenden Photo- . 
graphien. Der Photograph R. hatte von dem 
Fabrikanten B. ein Objektiv und ſonſtige zur Er- 
zeugung von Photographieen dienliche Hilfsmittel, 
Chemikalien, aber auch Nahmen, Goldleiſten und 
Cartons, welche zur Ausſtattung von Photographieen 
benüßt werden, um ſie gegen äußere Einwirkungen 
zu ſchüßen und ihnen eine gefällige Form zu ver- 
leihen, bezogen, und fragte es ſich, ob die Anſchaff- 
ung und Veräußerung der leßteren Gegenſtände den 
R. als Kaufmann &amp;lt;arakteriſire. Hierüber hat ſich 
das Obrſt. LG. alſo ausgeſprochen : 
Es mag qaugegeben werden, daß Rahmen, 
Goldleiſten und Carton8 nicht Mittel zur Erzeugung 
von Photographieen ſind, ſondern für bereits fertige 
Abdrücke hievon benüßt werden, mit welchen ſie in 
Verbindung gebracht, und in Verbindung mit welchen 
ſie bei deren Verabfolgung an die Beſteller belaſſen 
werden. Das angefochtene Urtheil hat übrigens 
ſich nicht dahin ausgeſprochen, daß Rahmen u. |. w.
        <pb n="229" />
        Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 199 
-dazu dienen, Photographieen zu erzeugen, es hat 
jene vielmehr als Gegenſtände bezeichnet, deren ſich 
der Photograph als Hilfsmittel zum Gebrauche 
für ſeine Erzeugniſſe und deren Vervielfältigung be- 
dient. E8 iſt weiter davon aus8gegangen, daß der 
Photograph ſich mit der Anſchaffung von Nahmen 
u. ſ. w. nicht befaßt, um ſie dereinſt weiter zu 
„veräußern, ſondern ſeine Thätigkeit auf das Zu- 
ſtandebringen photographiſcher Erzeugniſſe, wofür er 
ſeine Dienſte verwerthet, richtet, und ſie nur zum 
Gebrauche für ſeine photographiſchen Erzeugniſſe und 
deren Vervielfältigung als Hilf8mittel benühßt, welche 
nicht einmal zu einer ſelbſtſtändigen Werthberechnung 
gelangen, ſondern nur bei Berechnung der Arbeit 
ſelbſt nebenher in Anſchlag kommen. 
Nach dieſer Auffaſſung der Sachlage hat das 
angegriffene Urtheil mit Nec&amp;lt;ht die Anſchaffungen 
. von Rahmen, Goldleiſten und Carton8 durch R. 
nicht al8 Handels8geſchäfte im Sinne des D. HGB. 
Art. 271 Nr. 1 aufgefaßt. | 
Mag nun auc&amp;lt;h die in Aubſicht genommene 
Verwendung darin beſtanden haben, Rahmen u. ſ,. w. 
mit den photographiſchen Abdrü&amp;gt;ken in Verbindung 
zu bringen und ſie in dieſer Verbindung auch bei 
Verabfolgung der leßteren an die Beſteller zu be- 
laſſen , mag ſohin auch bei der Anſchaffung in das 
Auge gefaßt worden ſein, ſich ihrer in Verbindung 
mit den Photographieen, denen ſie hinzugefügt wor- 
den ſind, wieder zu entäußern, ſo hat dieſes auf 
die Frage, ob in der Anſchaffung ein Handels8ge- 
ſc&amp;lt;äft gelegen ſei, keinen Einfluß, Die Abſicht, ſich 
der Nahmen u. ſ. w. zu entäußern, hat bei der An- 
ſchaffung jedenfal8 nur eine untergeordnete Rolle 
geſpielt ; vorwiegend iſt dabei immer die Abſicht ge- 
weſen, das Angeſchaffte al8 Hilfsmittel zum Ge- 
brauche der Photographieen zu verwenden. Durch 
die urſprünglich beabſichtigte und ſpäter verwirklichte
        <pb n="230" />
        200 Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 
Verbindung der Rahmen u. ſ. w. mit den Photo- 
graphieen ſollten jene ihre frühere Selbſtſtändigkeit 
verlieren, zu dieſen in ein Abhängigkeitöverhältniß 
treten und hiemit die Eigenſ&amp;lt;aft einer Nebenſache 
zu den photographiſchiſ&amp;lt;en Erzeugniſſen als der 
Hauptſache annehmen, welcher Zwe&amp;gt; ſofort durch 
die Verbindung von Rahmen u. ſ. w. mit den 
Photographieen erreicht wird. Hienach aber hat 
Gegenſtand der Veräußerung ni&amp;lt;t mehr das ur- 
ſprünglic) Angeſchaffte ſein können, ſondern als ſol- 
der ſtellen ſich dar die Ergebniſſe der Arbeit des 
Photographen, zu welchen Rahmen u. ſ. w. nur 
mehr als Zuthat erſcheinen. 
Sonach fehlen hier die Vorausſekungen, unter 
denen fragliche Anſchaffungen zu dem angeführten 
Zwe&amp;gt; als Handelsgeſchäfte im Sinne des8 Art. 274 
Nr. 14 des HGB. aufgefaßt werden könnten. Vgl. 
S ahn, Comm, z. HGB. 88. 43 und 45 zu Art. 271 
tr. 1. 
Wollte man aber auc&amp;lt; in der Ueberweiſung 
der mit Photographleen in Verbindung gebrachten 
Rahmen u. ſ. w. eine Weiterveräußerung der leß- 
teren finden, ſo wäre doch damit auch nicht ein Han- 
delsgeſchäft im Sinne des Art. 273 des HGB. 
gegeben. Die Weiterveräußerung von zu dieſem 
Zwee angeſchafften beweglichen Sachen iſt nämlich 
nach Art. 273 nicht an ſich ein Handelsgeſchäft, 
ſondern ſie iſt e8 nur unter gewiſſen Vorausſeßungen, 
wenn ſie von einem Kaufmann bewerkſtelligt wird. 
Ihre Vornahme iſt daher nicht geeignet, die Eigen- 
ſchaft eines Kaufmannes zu begründen. Urth, v. 
2. März HVNr. 5340. 
Veber Verkauf einer fremden Sache. 
Die Beſtimmung der Anm. zu 8. 2 ce. 4 Thl. IV 
des bayr. Ldr., daß der Verkauf einer fremden 
Sache inter contrahentes gelte und ſeine Wirk- 
ung dahln thue, daß die Gewährſchaft allenfalls
        <pb n="231" />
        Neuere oberſtrihterliche Erkenntniſſe. 201 
geſeiſtet und in8beſondere sub praetextu rei alienae 
weder die Extradition der verkauften Sache von 
Seite des Verkäufers, no&amp;lt; die Bezahlung des 
Kaufſchillings von Seite des Käufers verweigert 
werden könne, ſekt für die Zuläſſigkeit der Klage 
auf Kaufserfüllung Seitens des Käufers voraus, 
daß der Verkauf über eine fremde Sache, welche 
der Verkäufer ſchon hat oder ſofort haben kann, ab- 
geſchloſſen wurde, und daß beide Kontrahenten die 
Eigenſchaft der Sache als einer fremden nicht kann- 
ten, oder dieſe Eigenſchaft dem Käufer unbekannt 
war. Anm. Nr. 2 z. a. O., fr. 34 8.3, D. 18, 1, 
fr. 30 &amp;. 1, D. 419, 4. Urth. vom 2. März 
HVNTr. 5352. 
Familienre&amp;lt;ßt. Ueber Shuldhaftung der 
Ehefrau na&amp;lt; Mainzer Landrecht. Nach 
Tit. IV 8. 2 des Mainzer Landrechts iſt die Ehe- 
frau verpflichtet, auc&amp;lt; die einſeitig und nicht zum 
Beſten der gemeinſamen Nahrung von dem Ehe- 
manne während der Ehe gemachte Schuld nach 
Maßgabe ihres Antheil8 an der Errungenſchaft, alſo 
zu einem Drittheil, aus dem Ihrigen zu bezahlen, 
wenn ſie nur Wiſſenſchaft gehabt hat, daß ihr Ehe- 
genoſſe dieſe Schuld mache und dagegen bei Gericht 
oder bei den Creditoren nicht proteſtirt, ſondern dazu 
ſtilgeſchwiegen hat, , 
Demnach bedarf e8 zur Begründung der be- 
zeichneten Verpflichtung weder einer ausdrüde- 
lichen Genehmigung der Ehefrau, noch einer eine 
ſtillſchweigende Genehmigung in ſich ſchließenden 
poſitiven Handlung derſelben; es genügt vielmehr 
ſc&amp;lt;on die Kenntniß, daß der Ehemann die Schuld 
zu kontrahiren beabſichtige, und die Unterlaſſung 
einer Proteſtation hiegegen Seitens der Ehefrau, 
es wird unter der Voraußsſekung der Kenntniß der 
Ehefrau von der beabſichtigten Schuldfontrahirung 
veren Stillſchweigen hiezu kraft des Geſeßes
        <pb n="232" />
        '202 Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 
al8 ſtillſhweigende Genehmigung der Schuld 
'erachtet. | 
Hieraus folgt, daß, wenn dieſe beiden Momente, 
Kenntniß der beabſichtigten Schuldkontrahirung und 
mangelnde Proteſtation, vorliegen, die Haftungsver- 
pflichtung der Ehefrau als liquid erachtet werden 
muß. Urth. v. 41. März HVNr. 5354. 
„Zur Brandenburg-Kulmbachiſchen Lan- 
ves8conſtitution. Ueber Aufhebung der ehe- 
lichen Gütergemeinſchaft nach derſelben, 
Den Saß: „Ein nac) Ablauf von drei Monaten 
nach unter der Herrſchaft der Brandenburg - Kulm- 
bachiſchen Landes - Conſtitution eingegangener Ehe 
abgeſchloſſenes, die Gütergemeinſchaft ausſchließendes 
UVebereinfommen iſt rechtswirkſam“, hat das Obrſt. 
LG. als irrthümlich bezeichnet. 
Die Entſc&amp;lt;heidungösgründe führen zunächſt die 
Beſtimmungen der 88. 4--5 Tit. VII der erwähn- 
ten Landes - Conſtitution v. I. 1722 --- Arnold, 
Beitr. Bd. I S. 470 u, f. -- dann der 68. 10 
u. 141 Tit. 1] über den Gant- und Konkursprozeß, 
==“ «1 4% OD. S. 166--170 -- als mit jenen 
SS. 1--5 im Zuſammenhange ſtehend, vor, und 
dann heißt es weiter: “ 
Dieſe Beſtimmungen ſehen alſo die allgemeine 
eheliche Gütergemeinſchafl unter VermiſHung und 
Vermengung des beiderſeitigen, dem Mundium des 
Mannes8 unterſtellten Vermögens, verbunden mit 
einer weit gehenden Haftung der Ehefrau, als ge- 
ſehlichen Güterſtand feſt, geſtatten jedoch, und zwar 
gerade mit NRüFſicht auf dieſe bedenklichen Folgen, 
die freie Wahl einer anderen Negelung der Güter- 
verhältniſſe. Dieſe Wahl iſt jedoch, wie der 5. 2 
außdrülich feſtſeßt, keine zeitlich unbeſchränkte; 
denn „was vor der prieſterlichen Kopulation oder in 
denen nächſten drei Monaten darnach bedungen und 
verabredet worden, das ſoll giltig ſein und. darauf
        <pb n="233" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. '203 
ſoll rechtlich geſprochen werden“. Dieſe Vorſchrift 
darf nicht von jener des F. 4 (Feſtſehung der GG. 
als geſeßlicher ehelicher Güterſtand) los8gelöſt und 
als Abſicht des Geſekßgeber8 aufgefaßt werden, daß 
eine allſeitig unbeſchränkte Wahl der Regelung der 
Güterverhältniſſe während der Ehe geſtattet werden 
wollte. Die logiſche Auslegung eines Geſeßes ver- 
langt vielmehr, daß dasſelbe al8 ein in ſeinen ein- 
zelnen Beſtimmungen unter ſich zuſammenhängendes 
Ganzes betrachtet werde. 
| Hält man aber die Beſtimmung in 8. 4 mit 
jener des 8. 2 zuſammen und beachtet man dabei 
die Interpretation8regel, daß immer angenommen 
werden muß, mit den von ihm gewählten Worten 
habe der Geſeßgeber etivas Bedeutendes, nicht etwas 
Leeres ſagen wollen, ſo kann der vom angegriffenen 
Urtheile der in 8. 2 feſtgeſeßten Friſt von drei 
Monaten beigelegte Sinn, als ſollten hiemit nur 
im allgemeinen Intereſſe die Eheſchließenden zur 
Regelung ihrer Güterverhältniſſe veranlaßt, damit 
aber feine weiteren rechtlichen Folgen verbunden 
werden, nicht als richtig erfannt werden. Denn 
hätte der Geſeßgeber den Eheleuten geſtatten wollen, 
unbeſchränft während der Ehe burch beiderſeitiges 
Uebereinkommen ihre Vermögensverhältniſſe zu ord- 
nen, alſo insbeſondere die den geſekßlichen Güterſtand 
bildende GG. jeder Zeit auszuſc&amp;lt;hließen, dann hätte 
er dem 8. 2 Eingangs unter Weglaſſung der Worte 
„in denen nächſten drei Monaten nach derſelben“ 
(Kopulation) eine andere Faſſung geben und viel» 
mehr als giltig anerfennen müſſen, was vor oder 
überhaupt nach der Copulation verabredet worden *). 
*) Indem die Bayreuther Landesconſt. die Güterge- 
meinſ&amp;lt;aft als allgemeinen ehelichen Güterſtand ein- 
führte -- (FS. 4 verbis: „hierdur&amp;lt; veſt geſtellte 
communionem“) konnte ſie doh wohl auch beſtimmen,
        <pb n="234" />
        204 Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 
Daß der Geſekbgeber ſolHe den geſeklichen 
Güterſtand außſchließende Eheberedungen nur vor 
der Copulation und in den erſten drei Monaten 
nach derſelben zugelaſſen haben will, dafür ſpricht 
auch die in LS. 14 enthaltene ſorgliche Mahnung an 
jene, die eine Ehe eingehen wollen, ſich unter Bei- 
rath der Eltern und Vormünder wohl zu überlegen, 
ob ſie ſic) der hier zu Lande herrſchenden allge- 
meinen Gütergemeinſchaft unterwerfen oder in be- 
dingter Ehe leben wollen, wie nicht minder die Auf- 
forderung an die Beamten, Bürgermeiſter u. [. w., 
die neu angehenden Eheleute diebfall8 zu erinnern, 
damit ſich Niemand ſpäter mit Unwiſſenheit ent- 
ſchuldigen und dieſer Verordnung entziehen möge. 
. Solhe ängſtliche Vorſorge für die Willens- 
erklärung der Betheiligten bei dem Beginne der 
ehelichen Vereinigung wäre nicht zu erklären, wenn 
auch während der Ehe jeder Zeit eine Aenderung 
als möglich würde erachtet worden ſein *). 
  
in wel&amp;lt;hem Zeitpunkte (etwa nad) der Trauung) 
dieſelbe eintreten ſolle, und das könnte im Ein- 
gange des 6. 2 -- (verbis: „Was ſodann vor der 
prieſterlichen Copulatioa, oder in denen nächſten 
dreyen Monaten nad derſelben, bedungen und 
verabredet worden, das ſoll gültig ſeyn“) =- ge» 
ſchehen ſein. Es iſt damit nad unſerer Anſicht nichts 
Anderes geſagt, als: Iſt 3 Monate nach der Trau- 
ung ein Ehevertrag nicht abgeſ&amp;lt;loſſen, ſo gilt als 
Güterſtand Gäütergemeinſ&amp;lt;aft. Daß der Geſehgeber 
ſich nicht kurzweg ſo ausdrüte, thut nichts zur 
Sache , und kann man gerade ſo gut ſagen : Hätte 
der Geſehgeber einen vertragsmäßigen Ausſ&amp;lt;luß der 
GG. drei Monate nach der Trauung als unſtatthaft 
erklären wollen, ſo hätte er gerade ſo beſtimmen 
müſſen. 
Uns will bedünken, daß die Conſequenzen der GG, 
ua&amp;lt;h Bayreuth. N. ſo gewichtig und einſ&amp;lt;hneidend 
ſeien, daß ſhon allein daraus die „in F. 1 enthal- 
tene ſorglihe Mahnung“ und „ſolche ängſtlihe Vor- 
* 
Wer
        <pb n="235" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 205 
Für die Anſicht, daß der Geſeßgeber eine ſpä- 
tere Ausſchließung der GG. durch Vertrag nicht 
zulaſſen wollte, ſpricht die weitere Erwägung, daß 
im Gefolge die Mittel bezeichnet werden, durch 
welche die Ehefrau, die e8 verſäumte dur&amp;lt; Ver- 
trag, wie er in LS. 2 näher geordnet wurde, ihre 
Rechte zu wahren, gleichwohl noc&amp;lt; bei Vermögens- 
verfall durch ſchlechte Wirthſchaft des Mannes ſich 
ſichern kann. E8 beſtimmt nämlich 8. 14 Tit, 11 
im Zuſammenhalte mit 8, 5 Tit. VI, daß die 
Ehefrau in zweifacher Weiſe der Haftung für die 
während der Ehe kontrahirten Sc&amp;lt;hulden mit ihrem 
Vermögen ſich entziehen könne, dadurch nämlich, daß. 
ſie entweder auf eine Separation oder Verſicher- 
ung ihres Vermögens gerichtlich dringt, oder 
daß ſie die Leute warnt, ſich mit ihrem Ehemann 
in ein negotium einzulaſſen oder demſelben zu 
kreditiren. Einer Beſeitigung ihrer Haftung durch 
vertrag8mäßige Aufhebung der GG. iſt hier nicht 
erwähnt; es iſt vielmehr in 8. 44 Tit. Il des 
Pacti vor der Verehelichung gedacht und dieſes den 
  
ſorge“ re&amp;lt;ht wohl und vollſtändig ſice&amp;lt; erklären läßt, 
beſonders wenn man bedenkt, daß der Landesherr 
des 48. Jahrh. ſic) als Vormund, Vater ſeiner Un- 
terthanen zu geriren pflegte, und daß die hier in 
Rede ſtehende „ſorglihe Mahnung“ „ſonderheitlich 
die Weibsperſonen“" angeht. Dieſe „ſorgliche 
Mahnung“ und jene „ängſtlihe Vorſorge" haben 
aber ſelbſt dann noH Berc&amp;lt;tigung, wenn au&amp;lt;h nach 
Umfluß von drei Monaten naH der Trauung no&amp;lt; 
die GG. ausgeſc&amp;lt;loſſen werden kann z; denn auch 
ein nur kurzer Beſtand der GG. kann für einen 
Ehetheil, beſonders für die Frau, empfindlichſte Fol» 
gen haben, und dann gehören zu einem die GG. 
aufhebenden Vertra e immer zwei, und der eine 
Seil we aer egel hiezu es nicht herbeilaſſen. 
na eint uns obige lu 
richtig zu ſein. ge Sclußfolgerung nicht
        <pb n="236" />
        206. Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
ſpäter der Ehefrau eingeräumten Sicheringsmitteln 
gegenübergeſtellt. " 
Weil nun die Aufhebung der GG. durch ſpä- 
tere8 Uebereinkfommen unter den Au8nahmöfällen, 
in welchen bei unbedingter Ehe die Haftung der 
Ehefrau ausgeſchloſſen iſt, nicht erwähnt wird, ſo 
muß nach dem Grundſaße „exceptio ſirmat regu 
lam in casibus non exceptis“ hierin eine weitere 
Bekräftigung der Annahme erbli&amp;gt;t werden, daß eine 
Ausſchließung der GG. auf dieſem Wege vom Ge- 
ſeßbgeber nicht wollte geſtattet werden. 
Daraus, daß das Geſeß der Ehefrau geſtattet, 
einſeltig auf gerichtliche Separation zu dringen, oder 
eine Warnung zu erlaſſen, mit dem Ehemanne zu 
kontrahiren, iſt kein Schluß geſtattet auf die Befug- 
niß vertrag8mäßiger Aubſchließung der GG., da 
durch dieſe nac der Natur der Sache die Nehts-. 
ſicherheit in hohem Grade gefährdet werden kann, 
was eben vom Geſekßgeber fern gehalten werden 
wollte *). - 
*) Es ſind die Beſtimmungen in Tit. I] F. 44 und 
Tit. VII F. 5 für die Chefrauen gegeben, und 
damit Wege eröffnet, auf denen die Ehefrauen ein- 
ſeitig möglichſt ſic ſichern können, Da nun die 
beſtehende GS. nur dur&amp;lt; ein zweiſeitige s Nehts- 
geſchäft, Verkrag zwiſchen beiden Eheleuten, wieder 
aufgehoben werden könnte, und da der Geſekbgeber, 
weil eben ein Vertrag freie Willensbeſtimmung vor- 
ausſeßt , den Abſchluß eines ſolchen Vertrags als 
Sicherungsmittel für die Ehefrau überhaupt nicht 
anordnen konnte, und ſolchen Vertragsabſc&amp;lt;luß, 
vorausgeſebt, daß dieſer niht verboten ſein ſollte, 
nicht dem Belieben der Ehegatten anheimzuge- 
ben braudte, dürfte es wohl erklärlich jein, warum 
in den allegirten Geſekesſtellen der vertragsmäßigen 
Aufhebung der GG. nicht erwähnt iſt, und damit 
möchten die aus dem F. 1 nfäg II und 8, 5 Tit. VI 
eleiteten Conkluſionen hinfällig werden. 
WE aber durch [eine „vertragsmäßige Ausſchließ-
        <pb n="237" />
        Neuere oberſtrichterlicße Erkenntniſſe. 207. 
". Wird ſonach in ſol&amp;lt;her Weiſe im Wege der. 
Auslegung der Wille des Geſepgeber8 aus deſſen. 
Worten erkannt, ſo kann auch nicht von einer Un- 
vollſtändigkeit des Geſeßes nac; der in Frage 
ſtehenden Richtung geſprochen werden, und iſt daher 
Anlaß nicht gegeben, gemäß 8. Il des Patentes v. 
29. Nov. 1795, betr. die Einführung des allgem. 
preuß. Ldr. in den fränk. Fürſtenthümern Ansbach 
und Baireuth, auf dieſes Landrecht zurüFzugehen. 
Kann aber auch deſjen Vorſchrift in Thl. Il 
Tit. 1 8. 413, daß während der Ehe die Aufheb- 
ung einer auf Provinzialgeſeße oder Statuten ſich 
gründenden GG, auch mit Bewilligung beider Ehe-. 
leute nicht ſtatthat, der (vom Obrſt, LG.) getroffenen. 
Entſäheidung nicht als geſeßzliche Unterlage dienen, 
ſo folgt gleichwohl aus derſelben ein Beleg für dieſe 
Entſcheidung, da angenommen werden muß, daß' 
jene Vorſchrift dem in den betreffenden Gebieten 
herrſchenden Rechtszuſtand entſprochen hat *). 
. In gleicher Weiſe hat auch der oberſte Ge- 
richtöhof in der Sache Reg. - Nr. 48/1870 am 19, 
ung“ (d. i. Aufhebung der beſtehenden GG.) 
„die Nechtsſicherheit in hohem Grade gefährdet wer- 
den“ könnte, vermögen. wir nicht einzuſehen ; denn 
für die bis zu ſolher Aufhebung bereits kontrahir- 
ten Sulden bleibt jeder Ehegatte mit haftbar, und 
künftige Gläubiger können dur - jene Aufhebung 
ebenſowenig gefährdet werden, als durd) vor der. 
Ehe oder innerhalb dreier Monate nac&amp;lt; der Copula- 
tion eingegangenen, die OG. ausſchließenden Vertrag, 
Dieſe Behauptung möchte denn do&amp;lt; ſehr gewagt 
ſein , na&amp;lt;mdem die Beſtimmung des F. 413 Tit. 4 
Thl. IL des preuß. Ldr. naß Bielib, Comm, Bd. V 
S. 166; Gräf, Erg. u. Erl, 111407 F8. 412, 413 
Nr. 3; Bornemann, Syſt. I]. Aufl. Bd. V S. 449 
Note 4 ſhon im Entwurfe zum preuß. Ldr,, alſo 
bereits zu einer Zeit aufgeſtelt war, da das Für- 
en Bayreuth noch lange nicht zu Preußen 
9 rT . “ 
% 
Na
        <pb n="238" />
        208 Notiz« | 
Juli 1870 erkannt. Urth. v. 6. März HVNr. 
5396 *) 
Zur Alimentationspflicht des außer- 
ehelihen Großvater8 nac&amp;lt; bayr. Land- 
recht. Das bayr. Ldr. unterſcheidet hinſichtlich der 
Alimentations8pfliht der Großeltern zwiſchen ver- 
fallenen und künftigen Alimenten nicht; im Gegen- 
theil in den Anm. zu Thl. 1 ce. 4 5. 7 Nr. 7--9 
iſt. ausdrüclich hervorgehoben, daß auch rü&amp;gt;ſtän- 
dige Alimente gefordert und beigetrieben werden 
können, und iſt zwiſchen verfallenen und künftigen 
Alimenten nur inſofern ein Unterſchied gemacht, daß 
leßtere zu den privilegirten Sachen gehören , erſtere 
aber nicht. 
Der oberſte Gericht8hof hat daran feſtgehalten, 
daß die ſubſidiäre Ernährungpfliht der Großeltern 
eine8 außerehelichen Kindes ſich auch auf rü&amp;gt;ſtän- 
dige Alimente erſtree, und dieſes blo8 von der 
Voraubſeßung abhänge, daß der Kindes8vater und 
die Kinde8mutter außer Stand ſind, das Kind zu 
ernähren. Smlg. .V 44, VU 25. Urth. vom 
- 8. März HVNr, 5388. 
Notiz. 
Wir machen auf das bereits rühmlichſt empfohlene 
Werkc&amp;lt;en des k. Regierungs-Rathes Fahrmbacer: 
„Gebühren und Koſten in Straffällen nach 
dem Reichsgerichtökoſtengeſeßb und dem 
bayer. Gebühren-Geſeße (Anübach, C. Brügel 
u. Sohn)“ hier noch beſonder8 aufmerkſam, indem 
ſol&amp;lt;e8s für den praktiſchen Gebrauc&amp;lt;g wohl ſchwer 
entbehrlich iſt. 
*k bayr. Civ.=N. Bd. I S. 386 
) Nele gu Re "ber auch Arnold, Beitr. Bd. XI 
S. 748 V u. Bl. f. NA. Bd. X S. 377, KRV1UII 332, 
2: . V. ttie&amp;lt; in Nürnberg. Verl.: Palm &amp; Enke 
Rede Gorpb aus fin 8 ſenigen. DruF von Junge &amp; Sohn.
        <pb n="239" />
        Samſtag den 3. Zuli 41880. 45, Zahrgang. M. 44. 
Dr. 3. A. Seuffert's 
Blätter für Rechtsanwendung 
zunächſt in Bayern. 
  
  
Inhalt: Zur Lehre von der Prozehvollmac&amp;lt;t in der deuiſ&amp;lt;hen Civilprozeß» 
ordnung. (S&amp;lt;luß.) -- Ueberſi&amp;lt;t über die Rechtſprechung des 
bayerlſc&amp;lt;en oberſien Landekgeri&amp;lt;tes in Gegenſtänden des Tivil- 
xe&amp;lt;les und Civilprozeſſes vom 11. bis 22. März 1880, -=- Notiz. 
  
Zur Lehre von der Prozeßvollmac&amp;lt;t in der 
“ deutſchen Civilprozeßordnung. 
| (Scluß.) 
Dagegen könnte freilich mit einigem Scheine 
eingewendet werden, der Amtsrichter ſei Gericht und 
Vorſikender in einer Perſon. Allein bei näherer 
Betrachtung ergibt ſich die Hinfälligkeit dieſes Ein- 
wands8. Denn da das Geſeß die Funktionen des 
Gerichts und die des Vorſißenden ſchon in den 
„Allgemeinen Beſtimmungen“, welche für ven amts- 
gerichtlichen ebenſo wie für den Anwaltsprozeß Gelt- 
ung haben, behandelt und ſcharf unterſcheidet (vgl. 
6S. 127, 130, 131 mit SS. 132-- 143; ſ. auch 
Kommiſſionsprotokolle zum GVG. S. 39, 40 und 
allgemeine Begründung des Entwurfs der CPO, 
S. 10. Offizielle Ausgabe S. 37 Z. 8 ff. v,. u.), 
ſo fann es ſich im amts8gerichtlichen Verfahren bei 
Anwendung der einſchlägigen Geſeßesſtellen nur 
fragen, in welcher Eigenſchaft der Amtsrichter in 
concreto thätig wird, ob als Geri&amp;lt;t d. h. als 
urtheilende Behörde oder als Vorſikender. Daß er 
bei der Terminsfeſtſeßung nur in der leßteren Eigen- 
ſchaft handelt, kann aber einem Zweifel nicht unter- 
egen. 
- Dazu kommt, daß die Motive zu 8, 82 des 
Entwurfes der Civilprozeßordnung EZ | 84 der 
Neue Folge RXY, Band.
        <pb n="240" />
        210 Prozeß : Vollmacht. 
CPO. Offizielle Au8gabe S. 407) die Vorſchrift 
des 8. 84 Abſ. 2 mit. der Erwägung begründen, 
daß zwekloſe Verhandlungen mit Unbevollmäch« 
tigten ausgeſchloſſen werden ſollen. Zweloſe Ter- 
min8beſtimmungen außszuſchließen war demnach 
nicht die Abſicht des Geſeßgebers und konnte ſie 
nicht ſein. Denn einmal iſt die Terminsbeſtimm- 
ung etwas durchaus Unſchädliches , die Gerichte in 
keiner Weiſe Beläſtigendes, ſodann könnte ja eine 
Termins8beſtimmung auch zwelos ſein troß einge- 
reichter Vollmacht, nachdem für den Geſuchſteller 
feinerlei Zwang beſteht, die Klage zu erheben, 
Man hat freilich in erſterer Beziehung ſchon 
geltend gemacht, daß in Gemäßheit des Gerichts- 
foſtengeſelßes8 ſchon mit dem Momente der Termins- 
beſtimmung die Verpflichtung des Geſuchſteller8 zur 
Entrichtung eines Gerichtsfoſtenvorſchuſſe8 einträte, 
daß der Staat ſi&amp;lt; aber im Falle ein ſalsus pro- 
curator die Terminsöbeſtimmung erwirken könnte, 
weder an dieſen noch an den angeblichen Auftrage? 
geber wegen des Vorſchuſſe8s halten dürfe. Dagegen 
iſt zunächſt auf das zeitliche Verhältniß zwiſchen 
der Civilprozeßordnung und dem Gerichtskoſtengeſeke 
zu verweiſen. Das lekßtere wurde etwa 4!/, Jahre 
ſpäter als die erſtere erlaſſen, kann daher unmöglich - 
zur Interpretation derſelben benüßt werden. Außer 
dem aber müßte doch die Möglichkeit einer derartigen 
Benachtheiligung des Fi8fus8 auch zugegeben werden, 
wenn die Partei ſelbſt die Klage einreicht oder der 
Bevollmächtigte Vollmacht vorlegt, vorausgeſezt, 
daß die Partei zahlungs8unfähig wäre. 
Die Motive zu 8. 82 des Entwurfes der 
CPO. (Off. Ausgabe S. 109) geben auch einen 
ganz poſitiven Anhalt8punkt dafür, in welchem Zeit- 
punkt das Necht und die Pflicht des Gerichts zur 
Prüfung des Vollmachtspunktes eintritt, indem ſie. 
ausführen:
        <pb n="241" />
        Prozeß -Vollmacht. 211 
-Der Entwurf enthält ſich der näheren Be- 
ſtimmung, wann das Gericht .die amtliche 
Prüfung der Vollmachten im Parteiprozeſſe 
zu bewirken hat und in welchem Stadium 
die Partei dem Gegner die Vollmacht vor- 
legen muß. Die betreffenden Beſtimmungen 
des preuß. Entw. 88. '93, 94 und des 
nordd. Entw. 8. 140 Abſ. 3 ſind entbehr- 
lic. Daß das Gericht im Parteiprozeſſe 
den Vollinachtöpunkt in der mündlichen 
Verhandlung berüfſichtigen ſolle, geben 
die 88. 126 Abſ. 2 u. 290 Nr. 1 (= 88. 130 
Abſ. 2 u. 300 Ziff. 1 der CPO.) zu er- 
- kennen, Der Gegner aber kann zu jeder 
Zeit den Mangel der Vollmacht rigen und den 
S. 74 (=S. 76 der CPO.) vorgeſchriebenen 
Nachweis der Bevollmächtigung fordern“. 
Man erſieht hieraus deutlich, daß das Gericht zum 
Unterſchied vom Prozeßgegner mit . der Rüge des 
Vollmachtömangels8 auf die mündliche Verhandlung 
beſchränft werden ſollte. 
- Nur als ein adminiculirendes Moment 
will im die 86. 76 Abſ. 4 im Zuſammenhalte mit 
S. 13 Abſ. 1 des Einf.-Geſ. u. Art, 17 der deut- 
ſchen Wechſelordnung erwähnen. 
Na&amp;lt; Art. 47 eit., welcher durd) 8. 43 Abſ. 1 
ait. aufrecht erhalten iſt, gilt das Incaſſogiro als 
eine rechtsförmliche Prozeßvollma&amp;lt;t. Wenn die 
Klage aus einem Wechſel eingereicht wird, verbleibt 
da8 Wechſeloriginal, welches das Incaſſogiro enthält, 
in Händen des Klägers, ſelbſt wenn im Wechſel- 
prozeſſe geklagt wird', weil ja der Gerichtsvollzieher 
den Wechſel in Urſchrift oder in Abſchrift mit der 
Klageſchrift zuſtellen muß. Die Abgabe der Voll- 
macht zu den Gerichtsaften, welche 8. 76 Abſ. 4 
vorſchreibt, kann demnach bei der Termins8beſtimmung 
nicht erfolgen. Will alſo für das Incaſſogiro keine 
+
        <pb n="242" />
        212 Prozeß -Vollmacht. 
Außnahme ſtatuirt werden, ſo folgt, daß die Abgabe 
der Vollmacht zu den Gerichtsakten bei der Ter- 
min8beſtimmung nicht gefordert werden kann. 
Auch könnte als unterſtüßend für die hier ver- 
tretene Anſchauung vielleicht noc&amp;lt; die unbeſtrittene 
Zuläſſigkeit der Aufnahme des Bevollmäctigungs- 
aktes ins Sipungs8protofoll anſtatt der Vorlage einer 
Vollmachtsurkunde herangezogen werden (Motive zu 
S. 74 des Entw., off. Ausgabe S. 101). Denn 
da die Motive nicht unterſcheiden zwiſchen dem Fall, 
wo die Partei ſelbſt die Klageſchrift zum Zwee 
der Terminsbeſtimmung eingereicht hat, in der Ver- 
handlung aber ein Bevollmächtigter mit ihr erſcheint, 
und jenem, wo die Klage von dem Bevollmächtigten 
ohne Vollmacht eingereicht iſt, ſo wird für beide 
Fälle die Bevollmächtigung zum Sißungsprotokoll 
als genügende ſchriftliche Bevollmächtigung zu gelten 
haben. Dann aber kann keinesfalls ſchon vorher 
der Vollmacht8punkt unterſucht werden. Der Nord- . 
deutſche Entwurf hatte in 8. 132 dieſe Auffaſſung 
außer Zweifel geſtellt, indem er beſtimmte: 
„Die Vollmacht kann bei der mündlichen Ver- 
. handlung zum Sikßungsprotokoll erklärt oder 
anerkannt werden. 
II. Das den deutſchen Civilprozeß beherr- 
ſchende Prinzip der Mündlichkeit des Verfahrens 
duldet allein die Auffaſſung, daß das Gericht den 
Vollmachtöpunkt erſt in der mündlichen Verhandlung 
zu prüfen hak, 
Die Legitimation des Prozeßbevollmächtigten 
iſt eine der wichtigſten Prozeßvorausſeßungen, kommt 
mithin zur Kognition des Gerichtes erſt in dem 
Augenbli&amp;gt;e, wo es überhaupt die Prozeßvoraußſeß- 
ungen zu prüfen, wo es zu entſcheiden in der 
Lage iſt, d. h. in der mündlichen Verhandlung. 
Daß dieſer Saß richtig iſt, wo der Vollmachtspunkt 
nur auf gegneriſche Rüge zu prüfen, d. h. im An-
        <pb n="243" />
        Prozeß - Vollmacht. 213 
walt8prozeß , wird keinem Widerſpruch begegnen. 
Der Parteiprozeß unterſcheidet ſich aber hinſichtlich 
der Vollmachtsöfrage von dem Anwaltsprozeß ledig- 
lich darin, daß im erſteren nicht die gegneriſche 
Rüge abgewartet werden darf, nicht aber dadurc&amp;lt;, daß 
die Prüfung außerhalb der Verhandlung vorgenome- 
men werden kann. Daß wäre eine arge Verkennung 
des Mündlichkeit3prinzips. Jedes Bedenken müßte 
aber zum Schweigen gebracht werden durch Hinweis 
auf 8. 54 der Civilprozeßordnung, der ganz kon- 
gruent mit 8. 84 Abſ. 2 vorſchreibt : 
5 Das Gericht hat den Mangel der Prozeßfähig- 
feit 2c. von Amt8wegen zu berücſichtigen““. 
Dieſe Vorſchrift gilt auch für den Anwaltsprozeß. 
Wer mödte aber behaupten, daß im Anwaltsprozeß 
der Vorſißende die Terminsbeſtimmung verweigern 
dürfe, wenn nicht mit der Klage zugleich eine amt- 
liche Beſtätigung der Volljährigkeit des Klägers 
“oder mit der Klage des Vormundes auch das Tu- 
torium und der curatelamtliche Streitkonſen8 vorge- 
legt iſt? Zu allem Ueberfluſſe wird in den Motiven 
zu 8. 186 de8 Entw. (= F. 193 der CPO., off. 
Ausgabe S. 157, 158 Nr. 2) eine ſachliche Prüf- 
ung des Inhaltes der Schriftſäße zu dem Zwete, 
formell oder materiell offenbar unbegründete Ge- 
ſuche a Jimine zurückzuweiſen, al8 ein Widerſpruch 
gegen das Mündlichkeitöprinzip erklärt und die Vor- 
ſchrift des 8. 218 de8 Nordd. Entw., daß die nach- 
geſuchte Terminsbeſtimmung nicht verweigert werden 
kann, als ſelbſtverſtändlich und darum entbehrlich 
bezeichnet. 
Dieſe und no&amp;lt; weitere Erwägungen haben 
denn auch auf wiederholte Beſchwerde die drei Civil- 
kammern de8 fgl. Landgerichts München I beſtimmt, 
die entgegengeſeßte Anſchauung des k. AmtBsgerichts 
München I zu korrigiren (Entſcheidung der Ill. Ci- 
vilfammer in Sachen Wormſer gegen Wimbe v.
        <pb n="244" />
        214 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
23. Oktober 4879, Entſcheidung der I]. Civilkammer 
in Sachen Daiber gegen Weber vom 27. Dezem- 
ber 1879 und Entſcheidung der 1. Civilkammer in 
Sachen Daiber gegen Weber vom 3. Januar 1880). 
Aus der Kommentarliteratur ſei nur noch er- 
wähnt, daß L. Seuffert und StruFmann- 
Ko &amp;lt; mit ihrer Eingangs erwähnten, nicht motivirten 
Behauptung allein ſtehen. Die dem Geſeke gemäße 
Anſicht findet ſich dagegen vertreten in den Kommen- 
taren von Peterſen Bd. 1 S. 452 Nr. 2;. 
v. Sarwey Th. 1 S. 632 zu 8. 457 N. 2; 
Siebenhaar S. 139 Note *; Wilmowski- 
Levy S. 99 Nr. 4; Uebel Th. 1 S. 938, 84 
Nr. 2; Hellmann Bd. US. 370 f. Nr. 3 2, 
Dr. Hellmann. 
Ueberſicht 
über die Rechtſprehung des bayeriſchen oberſten 
Landesgerichtes in Gegenſtänden des Civilrechtes 
und Cwvilprozeſſes 
vom 11. bis 22. Klärz 1880. 
Bemerkung: Das Urtheil vom 43. März HVNr. 5320 
wird nachgetragen. 
Sachenreht. Zur Lehre von der Ge- 
meinheitsötheilung. Hyp.- Geſ. 8. 37. EBx- 
ceptio doli generalis. In einer Sache, in 
welcher der Gläubiger eines Theilhaber8 an einer 
Mehreren gemeinſamen Waldung gegen die condo- 
mini auf Theilung klagte, um den ſeinem Schuld- 
ner zufallenden Theil behufs Befriedigung mit ſei- 
ner Forderung in Angriff nehmen zu können, hat 
das Obrſt. LG. folgende Säße aufgeſtellt: 
4) Wenn ein Miteigenthum durc Natural- 
theilung in der Art auseinanderzuſeßen iſt, daß jeder 
Theilhaber anſtatt ſeine8 ideellen Antheil8 einen 
realen Theil der gemeinſchaftlichen Sache als freies 
Alleineigenthum erhalten ſoll, ſo muß jedem Theil-
        <pb n="245" />
        . Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 215- 
haber nicht nur die faktiſche ſondern auch die recht- 
„liche Gewalt über dieſen Antheil eingeräumt, und 
müſſen alle die Aukübung der Eigenthumsrechte 
hindernden Verhältniſſe beſeitigt werden. Eine ſolche 
volle rechtliche Gewalt iſt aber in ſo lange, als die 
einzelnen" Theile nicht in den öffentlichen Büchern 
auf die betreffenden Theilhaber umgeſchrieben ſind, 
nicht eingeräumt. | 
2) Allerdings wird in Doktrin und Praxis die 
auf 58. 53.4, 17; . 1m 3C.3, 37 u. fr. 7 
S. 1 u. fr. 21 D, 10, 3 geſtüßte Negel aufgeſtellt, 
daß der Richter, wenn ihm auc im Allgemeinen 
die Wahl der für die Gemeinſchaft nühlichſten Theil- 
ungs8art überlaſſen iſt, doch eine körperliche Theilung 
dann vornehmen ſoll, wenn die Sache phyſiſch oder 
rechtlich ohne erheblichen Nachtheil für die Theil- 
haber zertheilt werden kann. Allein rechtlich untheil- 
bar iſt auch eine Sache, deren Theilung ohne Ver- 
leßkung der Nechte eines Dritten nicht vollzogen 
werden kann. Arch. f. civ. Prax. Bd. 34 S. 220. 
(In concreto der Gläubiger, für welche auf der 
gemeinſamen Waldung Hypotheken eingetragen waren. 
Hyp.-Geſ. 8. 37.). | | 
3) Bei der Naturaltheilung einer gemeinſc&amp;lt;aft- 
lihen Sache veräußert jeder Miteigenthümer ſeinen 
bisSherigen ideellen Antheil am Miteigenthum und 
erwirbt dagegen das Alleineigenthum eines realen 
Theiles. Ein Rechtsgeſchäft, durch welches eine 
Sache oder ein Recht gegen eine andere Sache 
überlaſſen wird, iſt ein Tauſ&amp;lt;. Seuffert, Pand. 
S. 325 vu. 359 Note 2. 
4) Daß unter „Gemeinheit“ im Sinne des 
S. 37 des Hyp. - Geſ. eine universitas rerum ges 
meint ſei, iſt unrichtig, und die Unrichtigkeit dieſer 
Anſicht geht ſchon daraus hervor, daß unter der 
römiſcherechtlichen universilas rerum eine Geſammt- 
heit von Sachen und nicht eine Gemeinheit verſtan-
        <pb n="246" />
        216 Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 
den wird. Die Bedeutung des im Hyp.-Geſ. 6. 37 
gebrauchten Ausdru&amp;gt;s „Gemeinheit“ iſt aus der 
Quelle dieſer Beſtimmung, nämlich aus 8. 458 
Tit. 20 Thl. I des allg. preuß. Ldr., aus welcher 
ver Begriff „Gemeinheitstheilung“ herübergenommen 
iſt, zu erſehen. Gönner, Comm, z. Hyp.-Geſ, 
Bd. I S. 363 u. f. Unter einer Gemeinheitstheil- 
ung verſteht aber das preuß. Ldr. nac Thl. 1 
Tit. 17 Abſchn. IV die Außeinanderſeßung der von 
mehreren Perſonen bisßher gemeinſchaftlich benüßten 
Grundſtü&amp;gt;e, ohne Unterſchied, ob das Eigeuthum :an 
Deſteht der Gemeinde oder einzelnen Theilnehmern 
zuſteht. . 
5) Wenn Jemand einen Anſpruch erhebt, zu 
welchem er zwar nach ſtrengem Rechte berechtigt 
iſt , deſſen jeßzige Verfolgung aber der bona ſides 
widerſtreitet, und daher dem Kläger der Vorwurf 
der Widerrechtlichkeit oder geſeßlich anerkannter Un- 
billigkeit gemacht werden kann, ſo ſteht dieſer Klage 
nach fr. 4 6. 1, fr. 26.5 u. fr. 12 D. 44,4 
die exceplio doli generalis entgegen. Seuffert, 
Pand. 6. 32 Note 5 u. F. 70 Note 4; Brinz, 
Pand. 2. Aufl. S. 368 F. 105; Arch. f. civ. Praz. 
Bd. 12 S. 419 u. f.; Weiske, Rechtsl. Bd. 3 
S. 709 u. f. 
Dieſe Einrede greift insbeſondere dann Plaß, 
wenn der Kläger durch ſeine eigene Handlung oder 
Unterlaſſung das, was8 er jekt verlangt, vereitelt 
und ſich daher ſelbſt die Schuld früheren Mißlingens 
des jeßt Gewollten beizumeſſen hat, gleichwohl aber 
Klage erhebt. Der dolus liegt hier in der Klage- 
ſtellung. Bl. f. RNA. Bd. 18 S. 1103; Smnmlg, 
Bd. 1 S. 64. Urth. vom 16. März HVNr, 
5393. , . 
Zur Frage der Kirchenbaupfli&amp;lt;t der 
Zehentberechtigten. Die Kirche zu P. war 
wie jene zu S. in früheſter Zeit Filialkirche zu W.,
        <pb n="247" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 2147 
es war aber P. |. J. 1192 mit Zuſtimmung des 
Pfarrers von W.: vom einſchlägigen Biſchofe zu 
einer ſelbſtändigen Pfarrei erhoben und dieſe dem 
Kloſter N. inkorporirt worden, wobei ein Dritttheil 
des Zehent8s von der Markung P. dieſem Kloſter 
zugewieſen wurde, während zwei Dritttheile der 
Biſc&amp;lt;of behielt. Im Jahre 4803 gelangte 
der ganze Zehent an das fürſtliche Haus L,, und 
- wurde gegen dieſes als Beſißer jenes Zehents8 in 
- neueſter Zeit von der Kirc&amp;lt;henverwaltung P. Klage 
erhoben auf Anerkennung der ſubſidiären Baupflicht 
an der Kirche zu P. 
Der erſte Richter wies die Klage ab, das be- 
- treffende Appell.-Gericht verurtheilte den Beklagten, 
.das8 Obrſt, LG. kaſſirte und in den oberſtrichterlichen 
-Entſc&amp;lt;heidung8gründen heißt es: 
1) Nach Conaeil. Trident. Sess. XXI cap. 7 
de reform. iſt die ſubſidiäre Baupflicht von Pers- 
ſonen, welc&amp;lt;he Einkünfte aus fkirc&amp;lt;lichem Vermögen 
ziehen, au8drü&amp;gt;lich von dem Umſtande abhängig ge- 
macht, daß ſie dieſe Einkünfte aus dem Vermögen 
derjenigen Kirche herleiten, um deren Baubedürftig- 
keit e8 ſich handelt, und da feſtgeſtellt iſt, daß das 
fürſtliche Haus L, deceimator universalis auf der 
- Markung P. und S. ſei, ſo ſteht auch deſſen ſub- 
ſidiäre Baupfliht an der Pfarrkirche zu P. dann 
feſt, wenn der fragliche Zehent von dieſer Kirche 
herrührt, 
Scon in früherer Zeit beanſpruchte die Kirche 
eine allgemeine Zehentabgabe, welche anfänglich von 
den Gläubigen als ein freiwilliges Opfer für den 
Gottesdienſt geſpendet, ſpäter aber durch Kirhen- 
Gebote allgemein vorgeſchrieben und durch weltliche 
Geſehe in eine mit Hilfe der Staat8gewalt erzwing- 
bare Verbindlichkeit umgewandelt wurde, 
| Dieſer Zehent, der Kirchenzehent im eigentlichen 
Sinne, auch Pfarrzehent, ſtand nach cap. 29 u. 30
        <pb n="248" />
        218 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
X 3, 30 jeder Pfarrkirche in ihrem Sprengel zu, 
und in cap. 2 Vlo 2, 5 iſt eine geſeßliche Ver- 
„muthung aufgeſtellt, welche den -Pfarrer im Streit 
Über ſein Recht von der Nothwendlgkeit einer Be- 
- weißführung hierüber befreit. Permaned er, Kirch.- 
Baulſt. 85. 3 u. 19; Smlg. Bd. 2 S. 95. 
Hat nun die Markung von P. und S, bis 
zur Erhebung der Klirc&amp;lt;e zu P. zu einer ſelbſtſtän- 
digen Pfarrei zum Sprengel der Pfarrei W. ge- 
hört, ſo muß aus dem Rechts8ſaße, daß der parochus 
ipso jure zur Erhebung des Zehent8s im Pfarr- 
ſprengel berechtigt ſei, geſchloſſen werden, daß bis 
zum Beweiſe des Gegentheil8 die Vermuthung da- 
für ſtreite, daß bis zur Erhebung der Kirche zu P. 
zu einer Pfarrei der bis8herigen Pfarrkirche zu W. 
der Zehent auf ven gedachten beiden Markungen zu- 
geſtanden habe. 
* Nach cap. 4 Sess. XXI des Coneil. Trident. 
aber geht bei Errichtung einer neuen ſelbſtſtändigen 
Pfarrei durch Abtrennung eines Theils des Spren- 
gel8 der alten Pfarrei (divisio seu Sectio bene- 
ficili) von dem Vermögen und den Einkünften der 
leßteren auf die neue Pfarrei nur ſoviel über, als 
von jener durch die Kirchenobrigkeit ausdrü&amp;gt;lich lo8- 
getrennt und der neuen Pfarrei überwieſen wurde. 
Das gilt inbeſondere auch vom Kir&amp;lt;enzehent. Per- 
maneder, Kirc&amp;lt;h.R. 3. Aufl. S. 376 Nr. 3; Bl. 
f. RA. Ergänz.-Bd. 11 S. 243 u. 247. 
Demnach müßte, um das appellations8gericht- 
liche Urtheil al8 gerechtfertigt erfennen zu können, 
nachgewieſen ſein, =- und das iſt „der Fall nic&amp;lt;t-- 
daß fraglicher Zehent der Mutterkirche W. vor der 
Auspfarrung der Filiale P. und Erhebung derſelben 
zur Pfarrei nicht zugeſtanden, oder doch, wenn er 
ihr zugeſtanden, von der Mutterkirche losgetrennt 
und von dem Biſchofe von W. ganz oder theilweiſe 
der neuen Pfarrei zugetheilt worden ſet.
        <pb n="249" />
        Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 219 
2) Bei Inkorporation einer Pfarrkirche mit 
einem Kloſter oder Stifte wurde dieſes von der ihm 
als parochus fictus der inkorporirten Kirche gegen- 
über obliegenden Baulaſt frei, wenn die Kirche zur 
Zeit ihrer Einverleibung gar kein Vermögen gehabt 
hatte, oder das Vermögen der inkorporirten Kirche 
ſchon längſt durch die darauf gewendeten Ausgaben 
erſchöpft worden war, was jedoch der in Anſpruch 
genommene Baupflichtige ſtreng zu beweiſen hat, um 
ſich von der Baulaſt zu befreien. Permaneder, 
Kirc&amp;lt;.:R. 3. Aufl. S. 912 und deſſen Kirc&amp;lt;h,-Baul. 
S. 64 u. 65 Note 5. 
3) Zum Erwerbe der Befreiung von einer ge- 
ſezlich begründeten Verpflichtung durch unvordenkliche 
Verjährung iſt erforderlich, daß ſeit Menſc&amp;lt;hengeden- 
ken das der in Frage ſtehenden Verpflichtung ent- 
ſprechende Recht von dem Berechtigten nicht ausge- 
übt, die den Inhalt der Verpflichtung bildende Leiſt- 
ung von Seite des Verpflichteten nicht bethätigt 
wurde, obgleich thatſächliche Veranlaſſung zur Auß- 
übung des Rechtes einerſeits und zur Uebernahme 
der Leiſtung andererſeits gegeben war. Einer 
vorherigen Aufforderung des Verpflichteten durch den 
Berechtigten zur Erfüllung der Pflicht des Lekteren, 
und einer Beruhigung des Erſteren bei erfolgter Ver- 
weigerung des Verpflichteten bedarf es bei dieſer 
Art von Verjährung nicht, Urth. vom 20, März 
HVNTr. 5348. - 
Obligationenrehßt. Penſionsanſprüche 
von Militärperſonen, Die Verwendung 
als Beibote iſt keine den Einzug der Pen- 
ſion begründende Anſtellung. Nachdem der 
am 1. März 1861 penſionirte Gendarmerie-Stations- 
kommandant R. vom Präſidium der Regierung von 
O. am 6. April 1866 als Beibote war aufgenom? 
men worden, „vurde vom 1. Juli 1872 ab deſſen 
Penſion vollſtändig eingezogen, Auf Klage des R,
        <pb n="250" />
        220 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
aber verurtheilte das App. - Gericht in M. den ver- 
klagten Fiskus8 zur Nachzahlung der zurü&amp;behaltenen 
Beträge, und die des8halb erhobene Nichtigkeit8be- 
ſc&amp;lt;hwerde wurde verworfen als folgenden Gründen: 
Das Appell. - Gericht hat feſtgeſtellt, daß N. 
nicht als Bote, ſondern blos als Beibote bei der 
Regierung von O. funktionsweiſe aufgenommen wor- 
den ſei. Hienac) hat R. eine Anſtellung im gemeine 
gebräuchlichen Sinne nicht erlangt; denn ein Bei- 
bote iſt nicht zur Befriedigung eines dauernden Be- 
dürfniſſes aufgenommen, ſo daß die ſichere Ausſicht 
eröffnet wäre, daß er ſo lange Beibote bleiben werde, 
bi8 nicht ganz beſondere Gründe, wie organiſatoriſche 
Veränderung der Negierung, erhebliche Dienſtwidrig- 
keiten u. ſ. w. ſeinen Widerruf gebieten, ſondern er 
iſt nur zur Befriedigung eines vorübergehenden Be- 
dürfniſſe8, zur Unterſtüßung des Negierungsboten in 
ſeinem Dienſte, ſo lange dieſer denſelben allein zu 
beſorgen nicht im Stande iſt, verwendet. Er hat 
-blo8 eine Anwartſchaft zur Anſtellung, wenn er als 
Beibote ſich bewährt, aber dieſe ſelbſt nicht erlangt. 
Aus der VO. v. 6. April 1869, die Anſtell- 
ung von Unteroffizieren, Gendarmen u, [. w. im 
ſubalternen Civildienſte betr. (Neg. -Bl. S. 537), 
geht hervor, daß die k. Staatöregierung die bloße 
Aufnahme eines Militärbewerber8 als Negierungs- 
beiboten nicht al8 eine Anſtellung im Civildienſte 
betrachtet, ſondern hierin nur eine vorübergehende 
Beſchäftigung im Civildienſte ſieht, indem es8 im 
S. 3 helßt, daß die Stellen im unmittelbaren 
ſubalternen Civildienſte, bei deren Verleihung Mill- 
tärbewerber vorzugsweiſe in BerüFſichtigung zu kom- 
men hätten , in der Anlage A. verzeichnet ſeien, in 
derſelben aber die Beiboten nicht aufgeführt ſind, 
ſondern in der Beilage B. Ferner iſt in F. 24 
nur bezüglich der in Beilage A. aufgeführten Stellen 
. von elner Anſtellung die Nede, während bezüglich
        <pb n="251" />
        Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 224- 
der in der Beilage B. bezeichneten Hilfsperſonen 
nur von einer Aufnahme geſprohen wird. Im 
S. 20 wird außdrücklich zwiſchen Civil - Anſtellung 
und Verwendung im Cipvildienſt unterſchieden, und 
im FS. 31 der Hilfsdienſt ein Vorbereitungsdienſt 
genannt. Dem zufolge iſt die appellationögerl&amp;lt;t- 
liche Annahme, daß RN. keine Anſtellung im Civil- 
dienſte erhalten habe, gerechtfertigt. 
Die Verordnungen v. 24. Juli 4803 und vom 
141. Oft. 1812 aber enthalten keine Beſtimmung, 
daß die Penſion eines Gendarmen im Falle vor- 
übergehender Beſchäftigung im Civildienſt eingezogen 
werden ſolle. Und die in Dsllinger's VO.-Smlg. 
Bd. 17 S. 913 u, f. abgedru&amp;gt;kten Miniſt, - Ent- 
ſchließungen betreffen nur Militärpenſioniſten, welche 
im Civildienſte definitiv oder auf eine unbeſtimmte 
Zeit angeſtellt wurden, paſſen alſo nicht hleher. 
Plen.-Urth. v. 13. Febr. 1878; Smlg. VI 346; 
Bl. f. RA. Bd. 43 S. 138 u. f. 
Das iſt au&amp;lt;g der Fall mit der Miniſt. - Ent- 
ſc&amp;lt;ließung v. 43. Nov. 4812. In ihr iſt nämlich 
al8 Grund der Penſiouseinziehung bei Verwendung 
der Milltärpenſioniſten zu Civildienſten angegeben, 
daß deren Subſiſtenz durc; den Gehalt hinreichend 
geſichert ſei, wel&amp;lt;he ihnen ihre neue Stellung ver- 
ſc&amp;lt;affe. “ Dieſer Grund trifft bei den blo8 im Hilfs- 
dienſte verwendeten Militärpenſioniſten nicht zu, da 
dieſelben nicht für verſorgt erachtet werden können 
und auch nie als verſorgt angeſehen worden ſind. 
In Uebereinſtimmung mit dieſem Grunde des Peu- 
ſionßeinzugs iſt in jener Entſchließung für den Fall 
allein, daß Militär-Penſioniſten zu Civildienſten de- 
finitiv oder auf eine unbeſtimmte Zeit angeſtellt 
werden, alſo nicht auch bei blos vorübergehender 
Verwendung im Hilfsdienſte, angeordnet, daß die 
betreffende Sninonantſchaft oder jene Behörde, 
wobei das Individuum die Penſion bez 
in Kenntniß geſeßt werde, Penſion bezieht, hievon
        <pb n="252" />
        222 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
Gerade in dieſer Miniſt, - Entſchließung iſt alſo ' 
klar au8geſprochen; daß bei angeſtellten Militär- 
Penſioniſten allein die Penſion einzuziehen ſei, was 
ſich auch au8 der Natur und dem Zwecke der Pen- 
ſionen, die Subſiſtenz der im öffentlichen Dienſte 
geſtandenen Perſonen zu ſichern, ergibt. 
Aus demſelben Grunde iſt auch in der Miniſt:- 
Entſchließung v. 22. Mai 1813, in welcher vorbe- 
halten wurde,. daß Milltärpenſioniſten, wenn ſie un- 
verſchuldet aus dem Civildienſte wieder entlaſſen 
werden, in den Genuß ihrer ehemaligen Miltitärpen- 
ſion zurüFtreten, nur von angeſtellten Militär- 
penſioniſten die Nede. | SIRI 
Wie aus der Miniſt.-Entſchließung v. 13. No- 
vember 1842 ſolle gefolgert werden können, daß die 
Kriegskaſſe auc) bezüglih der im Hilfsdienſte 
verwendeten Penſioniſten habe erleichtert werden 
wollen, iſt nicht abzuſehen. Und das in der Be- 
ſc&amp;lt;werde allegirte oberſtrichterliche Urtheil v. 4. März 
1879 --- Smlg. VII 931; Bl. f. NRA, Bd. 44 
S. 154 -- betrifft einen anderen Fall. IIm 
(Ueber die Frage: Ob der Anſpruch, ſoweit er auf 
Nachzahlung von mehr als fünf Jahres8raten gerich? 
tet worden, verjährt ſei oder nicht, ſich auszuſprechen, 
war das Obrſt. LG. nicht veranlaßt.) Urth. vom 
43, März HVNr. 5328. 
Erbrecht. Voraus8ſeßung des Einbringens 
in die Ehe bei Beſtimmung eines RüFfalls, 
In einem Ehe- und Erb- Vertrage hatte die Braut 
verſprochen , ein Baarvermögen von 1600 fl. zu 
inferiren und dann war unter Anderem für den Fall 
des kinderloſen Ablebens der Frau ein Rückfall von 
600 fl. feſtgeſeßt. Als nun die Frau, ohne Kinder 
zu hinterlaſſen, geſtorben war, und die nächſten Ver- 
wandten derſelben auf Zahlung jenes Rüfalls ge- 
Flagt hatten, wendete der beklagte Wittwer D. ein, 
der Rüfall ſehe nothwendig voraus, daß aus dem
        <pb n="253" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 223 
Vermögen der Familie des verſtorbenen Ehetheils 
in jenes des überlebenden etwas gefommen ſet, ſeine 
verlebte Ehefrau habe aber von den im Ehevertrage 
verſprochenen 1600 fl. nichts inferirt, und ſei er da- 
her nicht ſchuldig, einen Rükfall zu bezahlen. 
Im I1. Nechtszuge wurde dem D. über dieſen 
ſeinen Einwand der Haupteid aufgelegt, und dagegen 
erhoben die Kläger Nichtigkeits8beſ&amp;lt;hwerde, indem ſie 
ausführten, daß nach fr. 52, 65 LF. 2 D. 12, 6 
der Irrthum im Beweggrunde das Recht8geſchäft 
nicht ungiltig: mache. Das Obrſt, LG. verwarf in- 
deß die Beſchwerde aus folgenden Gründen: 
Der Beſchwerde liegt eine Verwechslung der. 
Vorausſekßung eines Rechtsögeſchäfts mit dem 
Irrthum bei Abſchluß desſelben zu Grunde. 
Jene beiden Geſekhebſtellen ſpreßen von der 
. Unzuläſſigkeit der Rüforderung eines Gegebenen si 
causa falsa Sit, und mit Recht wird hieraus ge- 
folgert, daß der Irrthum im Beweggrunde als 
ſolHer nicht hinreicht, um den Irrenden von den 
nachtheiligen Folgen ſeines Irrthums zu befreien. 
Dieſer Fall iſt aber hier nicht gegeben. Das 
App. - Gericht hat die fragliche Vertragsbeſtimmung 
dahin ausgelegt, daß D. für den Fall des kinder- 
loſen Ablebens ſeiner Ehefrau die Zahlung des ſtipu- 
lirten Rückfalls nur unter der Voraußſezung über- 
nommen habe, daß ſeine Ehefrau die im Vertrag 
ihrerſeits ſtipulirte Vermögenseinlage auch bethä- 
tigen werdez ſo zwar, daß in Ermanglung dieſer 
Vorausſeßung der Vertrag aller rechtlichen und that- 
ſächlichen Unterlage entbehren würde. | 
- Hienaq; war das Einbringen des verſprochenen 
Vermögens in die Ehe für den Ehemann dakßjenige, 
ohne welches er die Uebernahme einer Verpflichtung 
zur Zahlung eines Rückfalls nicht gewollt haben 
würde, d. i, die Vorausſeßung ſeiner Ver- 
pflichtung. Weſentlich verſchieden hievon iſt aber
        <pb n="254" />
        224. Notiz. 
der: in der Beſchwerde betonte Irrthum im Bex-- 
weggründe, der --- Windſcheid „von der Vor- 
außſeßung“ 4850 S. 7 -- nur Dagsjenige begreift, 
weß wegen man gewollt hat. 
Nach obiger Feſtſtellung iſt ein ſolzer Irrthum 
hier überhaupt nicht in Frage; denn der ſich Ver- 
pflichtende hat das „,,als gewollt Erklärte“, nämlich 
die Zahlung eines Nükfalls, auc&amp;lt; wirklich gewollt, 
ſeine Willenserklärung war durch keinerlei irrige- 
Vorſtellung beeinflußt, aber die von ihm übernommene 
Verpflichtung war keine unbeſchränkte, ſie ſollte nur 
unter gewiſſen thatſächlichen Verhältniſſen nach dem 
Willen der Kontrahenten ihre Wirkung äußern. In 
ſolchem Falle kann bei deren Nichtbeſtehen der auf 
Leiſtung gleichwohl Belangte mit der exceptio doli 
ſic) ſc&amp;lt;hühen. Windſcheid a. a, O. 8. 5. 
- Dieſe Wirkung der Ermanglung einer Voraus- 
ſehung tritt nach gem. R, zweifellos auch bei Nechts- 
geſchäften unter Lebenden ein, Urth, v. 42. März 
HVNr. 5410. | 
Notiz. 
Unter Bezugnahme auf die an der Spike von 
Nr. 9 befindliche Notiz wird den geehrten Leſern 
dieſer Zeitſchrift, welche auf dieſelbe bei der k. Poſt 
abonnirt haben, mitgetheilt, daß bereit8 2 Ergänzungs- 
blätter veröffentlicht wurden mit folgenden Beiträgen: 
Zur Lehre von der Nechtshängigkeit mit Beziehung auf den 
Zahlungsbeſchl. Von Herrn Nehtsanwalt Dr. Fr. Hell- 
mann in Münc&amp;lt;hen. Zwangsvollſtrefung in Hypoihekpertinen- 
zien. =- Zu FF.. 416 und 229 der Strafprozehordnung. Von 
ern Oberappellationsgerichtsrath Dr. IJ. v-» Staudinger in 
nden, ' . , 
Da die Ergänzungösblätter nicht im Poſt- 
debit ſind, ſo bittet man die Herren Poſtabonnenten, 
erſtere durch den Buchhandel zu beziehen. 
t.:: &amp;. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm &amp; Enke 
Rede idolph Euts in Er gen. Dru von Junge &amp; Sohn.
        <pb n="255" />
        Samſtag den 47. Suli 4880. 45, Jahrgang. AM. 45. 
Dr. I. A. Seuffert's 
Blätter für Rechtsanwendung 
zunüchſt in Bayern. 
  
  
Inhalt: In welchem Geſängniſſe iſt der proviſoriſ&amp;lt; Verhaſtete zu ver» 
wahren? =- Einrede ber Scheinceſſion. = . 766 und 74 der 
D. -- Ueberſicht über die Rechtſprechung des bayeriſchen oberſten 
Landesgerichtes in Gegenſtänden des Clivilrechtes und Clivilpro- 
eſſes vom 23 bis 31, März . == Ueberſicht über die neueren 
rgebniſſe der Nechtſprehung des bayerlſchen oberſten Gerichtöholes 
in Gegenſtänden des Straſrechtes ſür Jull bis Ende 1879. = 
Literatur»Notiz. 
  
  
In welchem Gefängniſſe iſt der proviſoriſch Ver- 
haftete zu verwahren? 
Von G. Schramm, Il. Staatsanwalt. 
Faſt in jeder Nummer des bayriſchen Central- 
polizeiblattes veröffentlichen Staatsanwälte gegen 
abweſende Beſchuldigte Haftbefehle, welche im Vor- 
verfahren auf Anordnung eines Amtsrichters erlaſſen 
wurden, und bezeichnen als Einlieferungsort ihr von 
dieſem AmtBsrichter räumlich weit entferntes Landge- 
richt8gefängniß. Dieſe lektere Verfügung dürfte ge- 
ſehlich nicht gerechtfertigt ſein. Der vom Amtörich- 
ter im Vorverfahren -- ſei es von Amts8wegen oder 
auf Antrag des Staatsanwalts8 --- zu Verhaftende 
iſt in das Gefängniß des Amtsrichter8, der den 
Haftbefehl erlaſſen oder in deſſen Bezirke der zu 
Verhaftende betroffen wird, zu bringen und in dem 
einen oder anderen Amtsgerichtsögefängniſſe ſo lange 
zu verwahren, bis entweder eine die Unterſuchungs- 
haft betreffende Anordnung des mit der erhobenen 
Neue Folge XXV. Band,
        <pb n="256" />
        226 Wo proviſoriſ&amp;lt; Verhafkete verwahren? 
öffentlichen Klage befaßten zuſtändigen Richters zur 
Kenntniß des Amtsrichters gelangt, oder der Staats- 
anwalt die Freilaſſung beantragt, oder die im 8. 126 
d. StPO. bezeichneten Friſten ohne rechtzeitigen 
Antrag des Staats8anwalt8 auf Verlängerung der 
Haft abgelaufen ſind. Ob der Verhaftete in dem 
Amtösgericht8gefängniſſe des Bezirkes, in dem er 
betroffen wird, aber kein anderweitiger für die Be- 
gründung des Gerichtöſtandes maßgebender Ort 
liegt, bleiben kann, oder in das Gefängniß des die 
Haft anordnenden Amtsrichter8 gebracht werden muß, 
hängt von praktiſchen Erwägungen ab, deren Würdig- 
ung in Gemäßheit des 8. 12 der StPO. dem mit dem 
Vorverfahren betrauten Staatsanwalt überlaſſen bleli- 
ben muß. Unter feinen Umſtänden aber darf der 
im Vorverfahren Verhaftete vor Erhebung der öffent- 
Uchen Klage in das vom zuſtändigen Amtürichter 
räumlich entfernte Landgerichtsgefängniß gebracht 
werden, weil --- ganz abgeſehen davon, daß die Straf- 
fammer, oder der Staats8anwalt, oder der Unter- 
ſuchunggric&amp;lt;hter mit Zuſtimmung des Leßteren die 
Aufhebung des Haftbefehles veranlaſſen kann, oder 
die Voraußſehungen zur Erhebung der öffentlichen 
Klage nicht gegeben ſind --- die Beſtimmungen über 
Sicherheitsleiſtung, welche auf die vom Amtörichter 
angeordnete proviſoriſche Haft gleichfall8 Anwendung 
finden, in8sbeſondere aber die Vorſchriften des 8. 126 
d. StPO. über die Dauer dieſer Haft nur dann 
angewendet werden können, wenn ſich der Verhaftete 
im örtlichen Gewahrſam des zuſtändigen Amtsrich- 
ter8 befindet, Die Ablieferung des proviſoriſch Ver- 
hafteten in das vom zuſtändigen Amtsrichter räumlich 
entfernte Landgerichtsgefängniß vor Erhebung der 
öffentlichen Klage entzieht Erſteren ſeinem ordentlichen 
Richter und beraubt ihn der Wohlthaten der in den 
6S. 114--126 d. StPO. enthaltenen Vorſchriften,
        <pb n="257" />
        Einrede der Sceinceſſion. 227 
weil die Kompetenz des Unterſuchungsrichter8 oder 
der Straffammer über den Verhafteten erſt mit der 
Erhebung der öffentlichen Klage beginnt. Die Frage 
alſo, in welches Gefängniß der im Vorverfahren zu 
Verhaftende zu bringen ſei, iſt --- abgeſehen von 
dem Falle der Concurrenz mehrerer für die Ver- 
haftung zuſtändiger Amtsrichter --- keine Frage der 
ZweEmäßigkeit, welche etwa von dem Ermeſſen des 
mit dem Vorverfahren betrauten Staatsanwalts ab- 
hängig iſt: ſie iſt vielmehr nach den Vorſchriften 
der StPO. zu entſc&amp;lt;eiden, und der Amtösrichter, der 
einen proviſoriſch Verhafteten in Gewahrſam hat, 
wird in Gemäßheit de8 8. 160 d. StPO. in jedem 
einzelnen Falle prüfen müſſen, ob die - beantragte 
Verfügung über den Verhafteten nach den Umſtän- 
ven des Falles geſeßlich zuläſſig iſt. - 
Einrede der Sceinceſſton. 
Ob dem Schuldner einer cedirten Forderung 
die Einrede der Sceinceſſion zuſtehe, iſt in einer 
Reihe oberſtrichterlicher Entſcheidungen auch für den 
Fall einfacher Simulation verneint worden, weil, wenn 
einmal eine formelle Ceſſion vorliege, der Schuldner 
kein Intereſſe habe, ſolche zu beſtreiten. Wir haben 
dieſe Auffaſſung immer für bedenklich gehalten (vgl. 
dieſe Blätter Bd. 43 S. 254*) und Bd. 44 
S. 250). Die Unrichtigkeit fragliher Auffaſſung 
iſt von Profeſſor Regelöberger in einem Aufſaße 
*) Hier muß es in der Note heißen: Nichtexiſtenz; 
*
        <pb n="258" />
        228 Zu FF. 756 und 74 der CPO. 
im Archiv für eivil. Prazi8s Bd. 63 S. 457 inßs- 
beſondere S. 470 ausführlich dargethan und hiebei 
hervorgehoben, daß nur daun, wenn die Ceſſion eine 
Bevollmächtigung in Wirklichkeit de&amp;gt;t und auch nicht 
die Erlöſchung des verde&amp;gt;ten Geſchäftes =- der Voll- 
macht --- behauptet zu werden vermag, der Sculd- 
ner die Fiktion nicht geltend machen könne. Der 
in dieſer Abhandlung weiter behandelte Fall einer 
vom Verfaſſer ſo genannten fiduciariſchen Ceſſion be- 
rührt eigentlich die Einrede der Scheinceſſion nicht, da 
in dieſem Falle eine wirkliche Ceſſion nur verbunden 
mit beſtimmten Verpflichtungen für den Ceſſionar 
vorliegt. Wir machen auf die fragliche Abhandlung: 
„Zwei Beiträge zur Lehre von der Ceſſion“, wovon 
der erſte die Geltendmachung der rechtlichen Mängel 
des Ceſſionsaktes durch den Schuldner, der zweite 
die rechtliche Natur de8 in Folge einer gebotenen 
Ceſſion übertragenen Anſpruchs betrifft, beſonders 
aufmerkſam, da dieſelbe häufig vorkommende Fragen 
ſehr klar behandelt. 
Zu 88. 756 und 74 der CPO. 
Die in der in Nr. 7 des lauf. Jahrgangs 
dieſer Blätter hervorgehobene gegentheilige Anſicht 
hat aus den bemerkten Gründen ihre Vertretung in 
einer Entſcheidung des oberſten Lande8gerichtes vom 
9. Januar lf. I. gefunden. Daß dieſe Gründe eine 
ſtrenge Prüfung nicht beſtehen, iſt bereits in jener 
Bemerkung dargethan und es fehlt auch eine ſichere 
Analogie, um die Nothwendigkeit anwaltſchaftlicher 
Anträge poſitiv ausſchließen zu können. -
        <pb n="259" />
        Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 229. 
Gleichwohl wäre es zwe&amp;&amp;gt;mäßig, zur Erlangung 
ver Beſtimmung eines VollſtreFungögerichtes im 
Falle de8 6. 756 Anträge zum Protokolle des Ge- 
richtöſchreibers des Collegialgerichts, ja ſelbſt ſchrift- 
liche Anträge an dabſelbe von Seite der Vertreter 
öffentlicher Inſtitute zuzulaſſen. Unſer8s Wiſſens 
findet ſolMes ohne alles Bedenken bei vielen Ge- 
richten ſtatt. Dafür ſprechen jedenfalls allgemeine 
Gründe, die Natur der Sache und das der Pro- 
eßordnung zu Grunde liegende Princip, einfache 
unfte auf dem kürzeſten Wege zur Erledigung zu 
bringen, verbunden mit dem Umſtande, “daß aus 
- ſolcher Behandlung Nachtheile in irgend einer Richt- 
ung nicht wohl eintreten können. Bei dem Mangel 
eines entgegenſtehenden ſpeziellen Verbotes, da 8. 74 
ins8beſ. nur allgemeine gegentheilige Folgerungen zu- 
läßt, dürfte wohl die einfache Behandlung der Sache 
in der Praxis ſtatthaft ſein und zu einer dauernden 
Rechtsübung führen können, 
Ueberſicht 
über die Rechtſprechung des bayeriſchen oberſten 
Landesgerichtes in Gegenſtänden des Civilrechtes 
und Civilprozeſſes 
vom 23. bis 31. März 1880 
mit einem Nachtrag vom 13. März, 
Allgemeine Lehren. Zu Art. 14 des No- 
tar. -Geſ. Nachträgliche Zuſicherung des Er- 
ſaßes der Coursdifferenz von an Zahlungs- 
ſtatt angenommenen Werthpapieren. Es
        <pb n="260" />
        230 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
hatte GS. an K. ihr Anweſen verkauft, und war in 
vem notariellen Vertrage geſagt, daß der Käufer 
am Kauſſchillinge eine Theilzahlung von 800 fl. ge- 
macht habe, und zwar „mit einer bayr. Staats- 
Obligation zu Nominal 100 fl., einem Pfandbriefe 
zu Nominal 500 fl. und 200 fl. in zwei öſterreich. 
Silberrenten - Obligationen 8 100 fl. öſterr. Währ- 
ung.“ Bei Verkauf dieſer lehten beiden Papiere 
hatte G. aber nur 127 fl. ſüdd. Währung erhalten, 
und deshalb klagte ſie gegen K. eine Courösdifferenz 
von 63 fl. ein unter der Behauptung, daß Tags 
nac der Kauf-Vertrags8verbriefung K. die beſtimmte 
und acceptirte Zuſicherung gemacht habe, er werde 
den Schaden, den G. bei Umwechslung der beiden 
öſterr. Papiere dem Nominalwerthe gegenüber haben 
werde, nämlich die Differenz zwiſchen Nennwerth 
und Cours, erſeßen. Dieſe Zuſiherung wurde, 
Mangels notarieller Beurkundung halber, als rechts- 
unwirkſam erkannt. 
Wenn es ſic&amp;lt; -- ſo heißt e8 in den oberſt- 
richterlichen Entſcheidung8gründen -- um eine nach- 
trägliche Abänderung in Bezug auf den im notariellen 
Vertrage paktirten Kaufſchilling, aber nur z. B. um 
den Vollzug8modus rüFſichtlich der Zahlung des 
Kaufſchilling8s ohne Aenderung desſelben in ſeiner 
notariell ſtipulirten Größe handelt, ſo iſt eine ſolche 
nachträgliche Abrede auch ohne notarielle Beurkund- 
ung rechtsgiltig, ungiltig jedo&amp;lt;, wenn durch ſie 
nachträglich der Kaufpreis ſelbſt verändert wird, und 
im gegebenen Falle iſt klar, daß durch die fragliche 
nachträgliche Abrede ein weſentlicher Beſtandtheil 
des notariellen Kaufvertrags dur&amp;lt; Erhöhung des 
urſprünglich feſtgeſeßten Kaufpreiſes eine Aenderung 
erlitten hat. . 
Aut den Einwand, die nachträgliche Ueberein- 
kunft enthakte ein von dem Kaufvertrage unabhängiges,
        <pb n="261" />
        Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 231 
ſelbſtſtändiges Abkommen, durch welches K. die -G. 
nur bezüglich des8jenigen Schadens. habe ſchadlos 
halten wollen, welcher leßterer dur&amp;lt; die Annahme 
der zwei öſterreichiſchen Silber-Obligationen in Folge 
der Coursdifferenz zugegangen, iſt zu bemerken, daß 
nac&amp;lt; eigener Angabe der G. und auch der Natur 
der Sache nach jene angebliche nachträgliche Zuſicher- 
ung nur wegen des über das Anweſen der G. abge- 
ſchloſſenen Kaufes und nur in Bezug auf dieſen 
gemacht worden iſt, ohne dieſen weder Sinn noch" 
Bedeutung hätte und ohne den Kaufvertrag gar 
nicht zur Exiſtenz gelangt wäre, - 
Die Qualifikation der nachträglichen Ueberein- 
kunft al8 eines Schadenserſaßvertrages iſt auch 
aus dem Grunde nicht zutreffend, weil die G. laut 
Kaufvertrags die fraglichen beiden Obligationen 8 
conto des Kaufſchilling8 zum Neunnwerth übernom- 
men und hiedurch erklärt hat, daß ſie die Cours- 
differenz trage, ſo daß von einem Schaden auf 
ihrer Seite nicht geſprochen werden kann. Urth. v 
30. März HVNr. 5448. 
Sachenrecht. Eigenthums8ausßübung mera 
invidia. Bayer. Landr. Die in die Begriffs- 
beſtimmung des Eigenthums in 8. 1 cap. 2 Thl. Ul 
des bayer. Ldr. aufgenommene Beſchränkung (ſoweit 
zu disponiren al8 Geſeh und Ordnung zuläßt) muß 
auch von den in 8. 6 a. a, O. angegebenen Wirk- 
ungen deßſelben gelten. 
Als eine ſol&amp;lt;e Beſchränkung der Befugniſſe 
des Eigenthümers8 iſt in Anm. 3 z. a. O. ange- 
führt und in Anm. lit. e zu Nr. 2 F. 9 cap. 16 
Thl. IV wiederholt: die Pflicht gegen Andere bringe 
e8 mit ſich, daß man ſich des Seinigen nicht ex 
mera aemulatione et invidia erga alios d. i. 
Anderen zum Troß und Poſſen, oder aus Neid
        <pb n="262" />
        232 Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 
bo8hafter Weiſe gebraucht, denn dieſes werde ſowohl 
von den natürlichen als bürgerlichen Geſeßen verab- 
ſcheut. HSiebei iſt Bezug genommen auf fr. 38 
D. 6, 1 und bemerkt, bei dem Beweiſe komme es 
in8beſondere darauf an, daß wir etwas thun, was 
uns nichts nüßt und dem Andern ſchadet, oder uns 
wenigſtens ſehr geringen, dem Andern hingegen 
großen Schaden bringt, wobei als Nußen und Scha- 
den eine Vermehrung bzhw. Verringerung nicht blos 
des Vermögens ſondern auch der Bequemlichkeit zu 
verſtehen iſt. 
Gegenüber dem Zweifel, ob der hier ausge- 
ſproßene Grundſaß, weil er im Tezte des Ldr. eine 
Aufnahme nicht gefunden, überhaupt und insbeſon- 
dere auf unſere modernen Verhältniſſe Anwendung 
finden könne, iſt zu bemerken, daß im bayr. Ldr. 
Thl. I 6. 2 8. 9 vorgeſchrieben iſt, in Sachen, 
welche etwa durch einheimiſches Recht nicht genug 
beſtimmt ſelen, ſolle auf ſchifliche und thunliche 
Weiſe das röm. R. zur Hilfe gebraucht werden, 
und daß man nach dieſem Rechte ſeine Befugniſſe 
nicht zur bloßen Chifane eines Andern gebrauchen 
darf. Dieſer Rechtsöſaß iſt außer oben angeführter 
Stelle au8geſprochen in fr. 1 F. 12, fr. 2 8.5,9 
D. 39, 3, wo an ſich völlig erlaubte Handlungen 
verboten ſind , wenn ſie blo8 vorgenommen werden, 
um einem Andern zu ſc&amp;lt;aden. Sintenis, Civ.-R. 
2. Aufl. Bd. 2 LF. 27 Note 6; Vangerow, Pand. 
6. Aufl. 8. 297 Anm. 1; Windſcheid, Pand. 
4. Aufl. 8. 469 Note 6; Roth, bayr. Civ.-R. 
Bd. 2 S. 88; vgl. auch Anm. bd und 6 zu 5. 7 
cap. 8 Thl. Il des bayr. Ldr. Urth. v. 23. März 
HVNr. 5353. 
amilienreht. Ueber Alimentenanſpruch 
der Gen Ehefrau. Das bayr. Ldr,
        <pb n="263" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 233 
handelt in Thl. I ce. 6 6. 41 von der Eheſcheidung 
dem Bande nach, ohne die vermögenkrechtlichen 
Folgen einer ſolchen Scheidung irgendwie zu beſtim- 
men. Im FF. 42 a. a. O. werden die Fälle auf- 
geführt, in denen eine Scheidung von Tiſch und 
Bett begehrt werden kann, und in F. 43 die Fol- 
gen dieſer Eheſcheidung feſtgeſeht. Daß bei dieſer 
leßteren Art der Scheidung das Band der Ehe als 
fortbeſtehend angenommen iſt, folgt zweifellos daraus, 
daß im 8. 40 a. a. O. eine ſolche Scheidung der 
Eheſcheidung dem Bande nach gegenübergeſtellt iſt 
-=- vgl. Anm. zu FF. 40 und 41 --- und insbe- 
ſondere aus FS. 43 Nr. 4, wonach durc&amp;lt;h die bloße 
Wiederausſöhnung der von Tiſch und Bett geſchie- 
denen Eheleute Alles in den vorigen Stand kommen 
ſolle, dergeſtalt, al8 wäre die Eheſcheidung gar nie- 
mals vorgegangen. Von einer Alimentationspflicht 
des ſchuldigen Ehemannes iſt im Texte des Geſekzes 
S. 43 eine ausdrükliche Erwähnung nicht geſchehen, 
und wenn in den Anm. hiezu geſagt iſt, daß der 
'EChemann als ſc&amp;lt;uldiger Theil auch zum Unterhalt 
ſeiner Frau, ſoweit ſie ſich ſelbſt nict nähren kann, 
verbunden iſt, ſo liegt dieſem Ausſpruche nach deſſen 
Stellung in den Anm. zu 8. 43 gleichfal8 die An- 
nahme zu Grunde, daß bei der Scheidung von Tiſch 
und Bett das Band der Ehe noch fortbeſtehe, was 
außerdem noc&amp;lt; unzweideutig aus der beigefügten 
Bemerkung hervorgeht, daß das onus alimentandi, 
welches dem Ehemanne nach ce. 12 Nr. 7 Thl. 1, 
alſo. im Eheſtande, obliege, durch die Eheſcheidung 
nicht aufgehoben werde. | 
Alles was hienach im bayr, Ldr. von der nach 
der Eheſcheidung von Tiſch und Bett noch fortbe- 
ſtehenden Pflicht des Ehemannes, ſeine Ehefrau zu 
alimentiren, geſagt iſt, wurzelt in der Annahme, daß 
auch nach der Eheſcheidung von Tiſc, und Bett das
        <pb n="264" />
        234 Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 
eheliche Band ungelöſt ſei, und können de8halb die- 
betreffenden Beſtimmungen keine Anwendung finden 
auf den Fall, da die Ehe dem Bande nach ge- 
trennt worden. Durch eine ſolche Trennung ſind 
alle im früheren Eheſtande begründeten wechſelſei- 
tigen Rechte und Verbindlichkeiten aufgehoben, -und 
kann daher eine eheliche Alimentationspflicht nicht 
übrig eolleben ſein. | 
eil aber im bayr. Ldr. Beſtimmungen über 
eine ſol&amp;lt;e Pflicht nach erfolgter Eheſcheidung dem 
Bande nac nicht enthalten ſind, muß in dieſer 
Beziehung auf das gem. R. zurü&amp;gegangen werden. 
Hier -- Smlg. Bd. 7 S. 189 --- beſtehen 
in Bezug auf die Frage, ob der Ehemann im Fall 
einer von ihm verſchuldeten Trennung der Ehe zur 
Alimentation der Frau, wenn dieſe nicht ſelbſt zu- 
reichendes eigenes Vermögen beſikßt, verpflichtet ſei, 
verſchiedene Meinungen. Für die Verneinung wird 
angeführt, daß die Alimentationspfliht des Ehe- 
mann8 blo8 die rechtliche Folge der Ehe und des- 
halb mit deren Auflöſung erloſchen ſei, und daß die 
Veranlaſſung der Eheſcheidung durch die Schuld des 
Mannes hieran nichts ändere, da es der Frau eige- 
ner Entſc&amp;lt;luß geweſen, die Trennung der Ehe her- 
beizuführen. 
Wenn dem entgegen der die Frage bejahenden 
Meinung beigepflichtet wird, ſo geſchieht dieſes in 
der Erwägung, daß ſolche Alimentationspflicht des 
ſchuldigen Ehemannes aus dem Geſichtöpunkte des 
Schadenßerſaßes ſich rechtfertigen läßt, indem die 
Ehefrau nicht der au8 dem ehelichen - Verhältniſſe 
für ſie entſprungenen Vortheile, alſo auch nicht ihrer 
Alimentation durch den Ehemann, durch deſſen 
Schuld, ohne entſprechenden Schadens-Erſaß zu er- 
halten , beraubt werden darf. Von einem der Ehe- 
frau irgendwie Nachtheil bringenden Entſchluß dere
        <pb n="265" />
        Neuere oberſtrihterliche Erkenntniſſe. 235 
ſelben, Trennung der Ehe herbeizuführen, kann -- in 
dem gegeben geweſenen Falle des Ehebruches -- 
nicht geſprochen werden; denn der Ehefrau, von 
welcher doM nicht zu verlangen iſt, daß ſie des 
Mannes Untreue geduldig trage und die Ehe mit 
demſelben mit Gleichmuth fortſeße, iſt keine Wahl 
gelaſſen; ſie hat eben nur einen Aus8weg: den der 
Klage auf Eheſcheidung. 
Dieſes ſind auch im Weſentlichen die Gründe, 
aus denen ſich Theorie und Praxis in überwiegen- 
der Weiſe dafür erklärt haben, daß der an der Ehe- 
ſcheidung, namentlich wegen Ehebruchs, ſchuld- 
tragende Ehemann zur Alimentation der geſchiedenen 
Frau in dem Falle verpflichtet iſt, wenn dieſe eige- 
ne8 Vermögen in zureichendem Maße nicht beſikt und 
das, was ihr aus dem Vermögen des Mannes als deſſen 
Eheſcheidungsſtrafe zukommt, zu ihrem ſtande8mäßigen 
Unterhalte nicht ausreicht. Hagemann, prakt. Erört. 
Bd. 8 Abth. 2 S. 37; Buangner, z. Theor. u. 
Prax. d. Aliment.-Pfliht S. 178; Roth, bayr. 
Civ.-R. Bd. 1 S. 295; Seuffert, Pand. 8. 463 
Note 5; Seuffert, Ar&amp;lt;h. XXV 135, XXIX 245; 
Holzſ&amp;lt;huher, Caſ. Bd. 1 S. 680. Urth, vom 
24. März HVNr. 5321. 
Zur Regel: pater est, quem nuptiae 
demonstrant. Die in fr. 5 D.2, 4 aufgeſtellte 
Regel: „Pater est, quem nuptiae demonstrant“ 
iſt nicht ſo zu verſtehen, daß jedes nach der Ehe- 
ſchließung geborene Kind als ehelich anzuſehen ſetz 
hiezu iſt vielmehr nach fr. 12 D. 1, 5 und fr, 29 
D. 28, 2 erforderlich, daß das Kind innerhalb jener 
Zeit der Ehe geboren worden ſei, innerhalb deren 
eine eheliche Zeugung vom Ehemanne möglich ge- 
weſen iſt, nämlich nicht vor Ablauf des 6. Monats 
nach Eingehung der Ehe und nicht ſpäter al8 40 Mo-
        <pb n="266" />
        236 . Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
nate nach deren Trennung. Wird ein Kind während 
der beſtehenden Ehe ſeiner Mutter innerhalb der 
eben bezeichneten Zeit geboren, dann gilt es als ein 
eheliches und kann inſolange, als nicht auf dem 
Wege einer Präjudizialklage der Ehemann nachge- 
wieſen hat, daß er das Kind wegen Abweſenheit, 
Krankheit oder aus anderen Gründen unmöglich er- 
zeugt haben könne, und dem Kinde in deſſen Folge 
das Status8rec&amp;lt;ht ehelicher Geburt abgeſprochen wor- 
den iſt, ein anderer Mann nicht wegen Vaterſchaft 
und Alimentation des Kindes in Anſpruch genom- 
men werden. Fr. 6 D. 1, 6; Arend8, Smlg. 
Bd. 2 S. 298; Seuffert, Ar&amp;lt;. Bd. 2 S. 379; 
Bl. f. RA. Bd. 30 S. 185; Smlg. Bd. 3 S. 441. 
Wenn aber ein Kind zwar während der Ehe ſeiner . 
Mutter aber vor dem 482. Tage nach. der Ehe- 
ſchließung geboren iſt, dann iſt es kein ehelich er- 
zeugtes, ſondern ein außereheliches. Erkennt der 
Ehemann in dieſem Falle das Kind nicht als .von 
ihm erzeugt an, dann kann gegen den natürlichen 
Vater Klage auf Anerkennung der Vaterſchaft und 
Kindeßalimentation geſtellt werden, ohne daß deren 
Zuläſſigkeit von einer vorherigen Aberkennung von 
Familienrechten durch - einen mit dem Ehemanne der 
Mutter zu führenden Präjudizialſtreite abhängt. 
Das Kind kann allerding8 auch von dem ſpä- 
teren Ehemanne der Mutter ſchon vor der Ehe er- 
zeugt worden ſein; allein eine ſolche Vorausklagung 
des Ehenrannes8 iſt bei dem Mangel einer gegen ihn 
ſprechenden Vermuthung vorehelicher Zeugung und 
der Vaterſchaft keine Vorbedingung zur Verfolgung 
eines andern von der Kindeö8mutter bezeichneten 
Schwängeres. Smlg. Bd, 5 S. 381. 
In dem in den Bl. f. RA. Bd. 20 S. 385 
abgedruckten Aufſaße konnte für die Anſicht, daß auch 
dann, wenn nicht feſtſtehe, daß ein Kind erſt nach
        <pb n="267" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 237 
ſechs Monaten nac&amp;lt; der Verehelichung der Mutter 
geboren worden ſel, nach gem. R. der natürliche 
Vater erſt dann mit der Paternitätsklage verfolgt 
werden fönne, wenn durch ein Vorverfahren der 
Status des Kindes als ein außerehelicher urtheils- 
mäßig fejtgeſtellt ſei, weder ein Geſeß noh eine 
juriſtiſche Autorität angeführt, ſondern mußte zuge- 
geben werden, daß die Gerichtsöprazis jener Anſicht 
entgegenſtehe, und auch das OAG. in einem Ur- 
theile v. 31. Juli 1855 RNr. 1016*'|,. eine ſolche 
Vorausklagung des Ehemannes nicht verlangt habe. 
Steht nicht feſt, daß das Kind erſt nach dem 
181. Tage nach der Verehelichung der Kindesmut- 
ter geboren ſei, ſo genügt zur Begründung der gegen 
den von dieſer als Kinde8vater bezeichneten auf An- 
erfennung der Vaterſchaft und Alimentation erhobe- 
nen Klage nicht die fleiſchliche Beiwohnung des Be- 
Fagten innerhalb des 182. und 300. Tages von 
der Geburt des Kindes rü&amp;gt;wärts gerechnet, ſondern 
e8 iſt auch die Thatſache erforderlich, daß die ſchon 
vor der Geburt des Kindes verheirathete Kindes8- 
mutter dasſelbe in einer die ehelihe Zeugung durch 
ihren Ehemann ausſchließenden Zeit zur Welt ge- 
bracht habe. Urth. v. 30. März HVNr. 5424. 
Ueber unüberwindliche Abneig- 
ung als Cheſcheidung8-Grund. Die 
Frage, ob wegen unüberwindlicher Abneigung und 
unverſöhnlichen Haſſes die Ehetrennung nach pro- 
teſtantiſchem Eherechte - zuläſſig ſei, iſt nicht unbe- 
ſtritten , und wenn auch ein großer Theil der Kir- 
&amp;lt;enrechtslehrer jene Frage bejaht, weil eine ſolche 
unüberwindliche Abneigung u. [. w. wider das* We- 
ſen der Ehe ſtreite, den Zwe derſelben vereitle, 
und auch für das Leben und die Geſundheit der 
Ehegatten höchſt nachtheilige Folgen befürchten laſſe,
        <pb n="268" />
        238 Neuere oberſtrihterliße Erkenntniſſe. 
ſo knüpfen dieſe Rechtslehrer die Zuläſſigkeit dieſes 
Eheſcheidung8grundes do&amp;lt; an die Voraubſekung, 
daß die Abneigung nicht blos vorgegeben, ſondern 
auf erhebliche, nachzuweiſende Thatſachen gegründet 
ſein müſſe, und auch vorerſt die Mittel, eine Ver- 
ſöhnung herbeizuführen, erſchöpft ſein müßten. 
Der Richter hat daher auf die Würdigung 
ſolMer Thatſachen einzugehen. Urth. v. 13. März 
HVNr. 5320. 
. Ueberſicht 
über die neueren Ergebniſſe der Rechtſprechung 
des bayeriſchen oberſten Gerichtshofes in Gegen- 
ſtänden des Strafre&amp;lt;htes ſür Iunli bis Ende 1879. 
T. Reichsſtrafgeſetzbuch. 
(Fortſehung zu Nr. 8.) 
S. 200. Die Merkmale, welche für die Oeffent- 
lichfeit einer Sandlung entſcheidend ſind, werden 
im Geſeke ſelbſt dur; eine allgemeine Begriffsbe- 
ſtimmung nicht näher vorgezeichnet. 
Die Motive zu dem Geſeße8entwurfe enthalten 
aber für die Auffaſſung des beſagten Begriffes in- 
ſoferne eine Richtſchnur, als ſie auf den Sprachge- 
brauch verweiſen, welchem gemäß eine Handlung 
nur dann als öffentlich geſchehen zu betrachten iſt, 
wenn ſie in einer Art und Weiſe vorgenommen 
wurde, daß ſie unbeſtimmt von welchen und wie 
vielen Perſonen wahrgenommen werden konnte. 
Reichstagsverhandlungen 4870 Bd. US. 62. 
In der angedeuteten Weiſe iſt der Begriff der 
Oeffentlichkeit namentlich in Bezug auf Beleidig-
        <pb n="269" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 239 
ungen von Belang, für deren ſtrafrechtlichen Charak- 
ter an ſich die Beziehung auf Perſonen in Betracht 
fommt, und welche als öffentlich begangen anzuſehen 
ſind, ſoferne ihre Verübung unter Umſtänden ge- 
ſc&amp;lt;teht, daß ſie der Wahrnehmung von Seiten einer 
unbeſtimmten Anzahl von Perſonen zugänglich er- 
ſcheinen. 
Hieraus folgt zugleich, daß die allgemeine Zu- 
gänglichfeit eines Ortes, wo eine Beleidigung verübt 
wurde, für ſich allein die Oeffentlichkeit der bezüg- 
lichen Handlung nicht begründet, fall8 ſich zur Zeit 
ihrer Begehung an dem einſchlägigen Orte etwa 
nur der Beleidiger und diejenige Perſon befunden 
haben, welcher gegenüber die beleidigende Aeußerung 
gemacht wurde. Erk. vom 26. Auguſt 1879 UB. 
r. 411. 
| S. 243 Abſ. 2 Z. 1. Wer in diebiſc&amp;lt;er Ab- 
ſicht durc&amp;lt; einen Schlag auf die Rüdſeite eines 
verſchloſſenen Koffer8 bewirkt, daß der am Koffer- 
deel befeſtigte Schloßriegel aus dem Schloſſe her- 
austritt und nunmehr der Kofferde&amp;gt;el ſich öffnet, 
kann, wenn er al8dann Sachen aus dem Koffer 
entwendet, nur wegen einfachen Diebſtahls beſtraft 
werden, da ſich der Begriff des Erbrechens von 
Behältniſſen erſt dann erſchöpft, wenn zur Gewalt- 
handlung eine dur&amp;lt; dieſe bewirkte Verleßung der 
Umſchließung oder des Verſchluſſes in ihrem mecha- 
niſchen Zuſammenhange hinzutritt. Urth. v. 8. Auguſt 
. 14879 ÜB. Nr. 379. 
(Fortſezung folgt.)
        <pb n="270" />
        240 Üteratur-Notiz. 
Literatur - Notiz. 
Von Dr. I. von PIdözl iſt eine zweite Auf- 
lage des Commentars zu den Bay eriſ&amp;lt;en Waſſer- 
geſeßen vom 28. Mai 1852 bei Palm &amp; Enke 
in Erlangen erſchienen. Dieſe Auflage iſt, wie ſchon 
der Titel angibt, gegenüber dem unveränderten zwei- 
ten Abdru&amp;gt;k neu bearbeitet mit Benüßung der bis8her 
erſchlenenen bezüglichen Literatur, der bisherigen 
Rechtſprechung und nach Maßgabe des jeßigen Stan- 
des der Geſehgebung. Die drei wichtigen Geſeße 
von obigem Tage, die Benüßung des Waſſers , die 
Bewäſſerung8- und Entwäſſerungsunternehmungen 
zum ZweFe der Bodenkultur, dann den Uferſchuß 
und den Schuß gegen Ueberſchwemmungen betr., 
ſind mit Hinbli&amp;gt; auf die frühere Geſeßgebung, die 
Entſtehungsgeſchic&amp;lt;hte und Charakteriſtik der Geſeke 
und zum Theil mit Rückſicht auf die parallelen Ge- 
ſebgebungen ſehr ausführlich erläutert, wobei auch 
Fritiſche Bemerkungen gegenüber bisherigen Auffaſſ- 
ungen nicht fehlen. Bei der großen Wichtigkeit des 
Gegenſtandes und dem anerfannten Werthe der 
früheren Commentirung bedarf dieſe neu bearbeitete 
Auflage kaum einer weiteren Empfehlung. Wir 
werden nicht zu viel ſagen, wenn wir ſolche für jede 
juriſtiſche und adminiſtrative Bibliothek für unent- 
behrlich halten. Als Anhang ſind beigegeben die be- 
züglich der Schiff- und Floßfahrt auf den bayeriſchen 
Seen, Flüſſen und Canälen beſtehenden beſonderen 
und insöbeſondere conventionellen Ordnungen, darun- 
ter ſelbſtverſtändlich au&amp;lt;g die Rheinſchifffahrtsakte 
vom 417. Oft. 1868. 
  
: R. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm &amp; Enke 
Rede olgh Ext in 8 kaagen. Dru&amp; von Junge &amp; Sohn,
        <pb n="271" />
        Samſtag den 34. Zuli 1880. 45. Jahrgang. AM. 4G, 
Dr. I. A. Seufſert's 
Blätter für Rechtsanwendung 
zunächſt in Bayern. 
  
  
Inhalt: Pz bel der Derwelſung eines ReHisſireites nach 5.466 d. Clv.-Pr.-D. 
m Koſtenpunkte zu erkennen? == Ueberſicht über die Rechtſprec&amp;lt;ß» 
ung des bayeriſchen oberſten Landesgerichtes in Gegenſtänden des 
Civilre&amp;lt;tes und Civilprozeſſes vom 1. bis 16. April 1880. 
  
Iſt bei der Verweiſung eines Rechtsſtreitkes nach 
8. 466 dD. Civ. -Pr.-O- im Koſtenpunkte zu er- 
ennen? 
Ueber die Frage, ob bei der in 8. 466 der 
Civ.-Pr.-O. vorgeſchriebenen Verweiſung eines Rechts? 
ſtreites vor das Landgericht im Koſtenpunkte zu er- 
kennen iſt, oder ob die im Verfahren vor dem Amts- 
gerichte erwachſenen Koſten als Theil der bel dem 
andgerichte ſich ergebenden Koſten zu behandeln 
ſind, läßt die Entſtehungsgeſchichte *) des erſt in 
*) Reichstagsabgeordneter Dr. Bähr beantragte in den 
Sißbungen der Juſtizkommiſſion v. 27. April, 3. Mai 
und 20. Mai 1875 Zuſäße zu 88. 11, 239 und 
446 des Entwurfes, welhe dazu beſtimmt waren, 
die Unzukömmlichkeiten ſachlicher Unzuſtändigkeitser- 
klärungen möglichſt zu beſeitigen. Der Beiſatz zu 
8. 11 erklärte im Allgemeinen, daß das die Unzu- 
ſtändigkeit ausſpreßende Gerih&amp;lt;t die Sache an das 
zuſtändige Gericht zu verweiſen habe und daß der 
ec&amp;lt;tsſtreit bei dieſem Gerichte anhängig werde, ſo- 
Neue Folge XYXY, Band.
        <pb n="272" />
        242 g. 466 ber RCPrO- 
der Juſtizkommiſſion des Reichötages in das Geſeß 
eingefügten 8. 466 nichts entnehmen. 
Die Commentare zur CPO. ſind über die an- 
geregte Frage nicht einig. Während Kleiner in 
ſeinem Commentare S. 495 die Anſicht zum Auß- 
dru&amp;gt; bringt, daß Abſ. 2 des 8. 467, welcher in 
ſeinem Schlußſake die Koſten des amtsgerichtlichen 
Verfahrens al8 Theil der bei dem Landgerichte er- 
wachſenen betrachtet wiſſen will, für den Fall des 
S. 466 analog gelte, halt Seuffert?8 Commentar 
S. 289 in den Erläuterungen zu 8, 249 d. CPO., 
auf welche wegen Aehnlichkeit des Falles in ven 
Bemerkungen zu 8. 466 Bezug genommen wird, 
die analoge Anwendung des 5. 467 Abſ. 2 nicht 
für ſtatthaft. SHellmann'8 Commentar berührt 
bei 5. 466 die hier behandelte Frage nicht, bemerkt 
hingegen zu 8. 249, daß da8 Urtheil auch im Ko- 
ſtenpunkt zu erfennen habe und daß dem abgewieſe- 
nen Kläger im Hinblik auf 8. 87 d. CPO. die 
Koſten zu überbürden ſeien (Bd. U S. 58), - - 
Der Anſicht Seuffert's, welcher Hellmann 
balb die Verweiſung vegterräftig en ſei. Den- 
ſelben Grundſatz ſollten 6. 239* (jetzt 5. 249) für das 
landgerichtlihe und 8. 446* (jeht 8. 466) für das 
amtögerichtliche Verfahren ausſprechen. 
- Bähr zog den Zuſah zu 5. 141 auf die Be- 
merkurd eines Regierungskommiſſärs zurü&amp;gt;, daß der- 
ſelbe das Verfahren betreffe . und daher beſſer an 
einem anderen Orte, z. B, nah 8. 239, eingeſchaltet 
werde (Kommiſſ.-Prot. S. 7, 45, 81 u. 207 
Damit fiel von ſelbſt der bem Zuſahe zu g. 11 
angefügte, von Abg. Bähr bei 88. 239* und 446» 
nicht wiederholte Saß? „Die dur&amp;lt; das Verfahren 
vor dem unzuſtändigen Gerichte erwachſenen Mehrkoſten 
hat der Kläger zu tragen."
        <pb n="273" />
        F. 466 der NCPrO. 243 
wohl nicht entgegenſteht, dürfte der Vorzug einzus- 
räumen ſein. 
Hätte der Geſehgeber die Beſtimmung des 
S. 467 Abſ. 2 auf &amp;8. 466 angewendet wiſſen 
wollen, ſo würde er dieſelbe nicht dem FC. 467 
Abſ. 4 angereiht, ſondern entweder als 8. 468 in 
das Geſeß eingeſtellt oder ihr ſonſt durch Bezug- 
nahme auf 8. 466 eine Faſſung gegeben haben, 
welche ſeine Willenömeinung deutlich erkennen ließe. 
Mit Rücſicht auf die im Geſeßhe gewählte Faſſung 
iſt e8 aber nach den Negeln der Geſekße8auslegung 
geboten, die Geltung des Abſ. 2 auf den in Abſ. 1 
des 8. 467 bezeichneten Fall einzuſchränken. 
Das Geſelß hatte auch guten Grund, die Be- 
ſtimmungen der 88. 466 und 467 in Anſehung des 
Koſtenpunktes verſchiedenartig zur behandeln. Bei 
S. 466 iſt das AmtS8gericht ſchon nac&amp;lt; Maßgabe 
des Klagevortrages für die Klage unzuſtändig, während 
im Falle des 8. 467 die Unzuſtändigkeit erſt in 
Folge der Stellung einer Widerklage oder der Er- 
weiterung der Klagbitte oder in Folge eines Antrags 
auf Feſtſtellung eines Rechtsverhältniſſes eintritt. 
Bei 8. 467 mußte die Klage (inſoweit die Erwei- 
terung der Klagbitte in Frage ſteht, der urſprüng- 
lich gewählte Klagantrag) vor das Amtsgericht ge- 
bracht werden, im Falle des 8. 466 aber hätte der 
Kläger bei richtiger Würdigung der beſtehenden Zus- 
ſtändigkeitsvorſchriften Anlaß gehabt, das k. Land- 
gericht anzurufen. 
HienaM; ſind aber die nach 8. 466 bei dem 
Amtsgerichte erwachſenen Koſten in unnüßer Weiſe 
durch den Kläger verurſacht worden und müſſen, 
da die gemäß 8. 466 auszuſprechende Verweiſung 
vor das Landgericht einer Klagabweiſung unter 
gleichzeitiger Beſtimmung des zuſtändigen Gerichtes 
*
        <pb n="274" />
        244 Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 
gleichkommt, in Anbetracht des 5. 87 d. CPO. dem 
Kläger Überbürdet werden. .' elei . 
ein. 
Ueberſicht 
über die Rechtſprehung des bayeriſchen oberſten 
Fandesgerichtes in Gegenſtänden des Civilrechtes 
. und Civilprozeſſes 
vom 1. bis 15. April 1880. 
Allgemeine Lehren. Pfarrpfründevermbö- 
gen und deſſen gerichtliche Vertretung. 
S. 206 der rehtösrh. Gem.-O. v. 1869. 
Wegen eines ihm zuſtehenden Necht8, das in ſeinem 
Hofraum ſich ſammelnde Waſſer mittel8 eines unter 
dem Pfarrhofe zu N. ſich hinziehenden Kanales ab- 
zuleiten, hatte F, gegen die Kirhenverwaltung 
N. Klage geſtellt, und der Einwand, es fehle die 
Paſſiv - Sachlegitimation, war vom einſchlägigen 
Appell. - Gerichte verworfen worden; e8 wurde aber 
das appellation8gerichtliche Urtheil aus folgenden 
Gründen vernichtet: 
Die Pfarrhöfe, überhaupt die Pfarreigebäude, 
ſind Pfründegut und gehören al8 ſolches zum Cul- 
tu8vermögen; allein es iſt dieſes nach bayr. Nechte 
in Pfarrkirchenſtiftungs - und in Pfarrpfründe- Ver- 
mögen geſchieden, und iſt dieſes inöbeſondere betreffs 
der Vertretung und Verwaltung der Fall. 
Schon na&amp;lt; älterem bayr. Rechte wurden 
-- Anm. 2 z. Ldr. Thl. 1 6, 7 8. 42 --- jene 
Güter, welche die Geiſtlichkeit jure beneſfici ge
        <pb n="275" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 245 
noſſen, von jedem possessore beneficii, die bona 
parochialia vom Pfarrer adminiſtrirt ; bei denjenigen 
Gütern aber, welche nicht zum Unterhalte der Geiſt- 
lichfeit fondern der Kirche ſelbſt gewidmet ſind, ins- 
beſondere bei den Pfarrkirchen, nahmen hier zu 
Lande nicht nur die Pfarrer und die weltliche Obrig- 
keit, ſondern auch die Kir&amp;lt;henpröbſte an der Admi- 
niſtration Theil. 
Hieran wurde auch in der neueren Geſeßgeb- 
ung feſtgehalten. Das Kirc&amp;lt;envermögen wurde im 
revid. Gem.- E. v. 1834 8. 59 Abſ. 3 und F. 94 
Abſ. 5 einer beſonders gebildeten Kir&amp;lt;enverwaltung 
Übertragen , nicht aber auch das an die kirchlichen 
Aemter geknüpfte Vermögen. Inſtr. z. Gem.- E. 
Nr. 4142; Miniſt.- Entſ&amp;lt;l. v. 15. Sept, 1836; 
Döllinger, VO.-Smlg. X1 1494; Permaneder, 
kirchl. Baul. 88. 36, 37, 96 Anm. 4. 
Dieſe geſeßlichen Beſtimmungen wurden in der 
Gem.-O. v. 1869 Art. 206 Nr. 3 ausdrücklic&amp;lt;h auf- 
recht erhalten, und wenn hiebei die Befugniſſe der 
Kirchenverwaltung dahin erweitert wurden, daß dieſe 
berechtigt ſei, die Kirchengemeinde in allen ihren 
rechtlichen Beziehungen zu vertreten, ſo wurde der 
„Kirchenverwaltung doch keinerlei rechtliche Befuguiß 
in Betreff des Pfarrpfründegutes eingeräumt. Es 
wurde dieſes immer als ein ſelbſtſtändiges Rechts- 
ſubjekt aufgefaßt =- Roth, bayr. Civ.:N. [ 229 -- 
welches in dem Pfründebeſißer ſeinen eigenen Ver- 
treter hat. 
Der Pfarrer hat vom Zeitpunkte ſeiner kano- 
niſchen Inſtitution an den vollen Genuß der Pfarr- 
pfründegüter, ihm ſteht ein jus in beneficio, ein 
jus in re hieran zu, welches --- Richter, KR. 
S. 345 --- bald in die Kategorie des ususfruc- 
tus, bald des Lehens, bald der Emphyteuſe geſtellt 
wird, jedoch mit dieſen Rechts-Inſtituten nicht völlig
        <pb n="276" />
        246 Neuere oberſtrihkerlihe Erkenntniſſe. 
übereinſtimmt, ſondern nach ſeiner beſondern Natur 
aufgefaßt werden muß. 
Der Pfarrer hat die Pfarrpfründe in ihren 
Rechtsangelegenheiten zu vertreten, er iſt zur Führ: 
ung der dieſelbe betreffenden Nechtsſtreite legitimirt 
-- Bl. f. RNA. XXV, 287; Seuffert, Arc&amp;lt;. I 
Nr. 415 -- und kann nach Min.-E. v. 25. Juli 
1827 --- Döllinger, VOS. X] 41595 -- wenn 
er Prozeſſe über das Pfründe-Vermögen und jura 
perpetua der Pfarrei zu führen hat, die Prozeß- 
koſten au8 der Pfarrſtiftung entnehmen, 
Dem Pfründebeſißer, dem Pfarrer, obliegt nach 
Anm. z. bayr. Ldr. Thl. I ce. 7 EF. 42 Nr. 6 
„Achten8“, Nr. 7 „„Neunten8“ und „„,Zehntens“ 
primario die Unterhaltung des Pfarrhofes und der 
dazu gehörigen Güter zu Dorf und Feld. Wenn 
die Renten der Pfründe, ſoweit ſie die congruag 
überſteigen, hiezu nicht hinreißen, hat der Pfründe- 
beſiger die benöthigten Mittel durch ein ad onus 
SuccesSorum aufzunehmendes Kapital zu beſchaffen 
--“ Mnudt. v. 10. Dez. 1766, MG. S. 1087 -- 
und iſt die Aufſiht hierüber den Kreisregierungen 
K. d. I. übertragen. Form, VO. v. 27. März 
1817 Tit. 1 8. 45; Permaneder a, a. O. 
SS. 69, 96 Note 4, 8. 102. 
Als der Pfarrhof in N. durc&amp;lt;g Brand zerſtört 
worden und wieder aufzubauen war, pflog auch das 
Bezirksamt K. mit dem damaligen Pfarrer wegen 
Wiederaufbaue8 des Pfarrhof8 Verhandlungen und 
legte der Pfarrer den Bauplan vor. Weil jedoch 
der Pfarrer die congrua nicht hatte und die Pfarr- 
kirchenſtiftung gegen eine von dem jeweiligen Pfründe- 
beſißber zu entrichtende Averſalſumme von jährlich 
15 fl. vie Wendung der großen und kleinen Bau- 
fälle am Pfarrhofe übernommen hatte, wurde von 
der Kreisregierung aus8geſprochen, daß die Baukoſten,
        <pb n="277" />
        Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 247 
ſoweit ſie nicht dur&amp;lt; die Brandverſicherungsſumme 
und die von der Pfarrgemeinde zu leiſtenden Hand- 
und Spann-Dienſte gede&amp;gt;t werden, von der Kirchen- 
ſtiftung N. aufzubringen ſeien. Hiedurc&amp;lt;h wurde 
aber an der Eigenſchaft des Pfarrhofes als Pfarr- 
pfründegutes und den dem Pfarrer hieran zuſtehen- 
den Rechten nichts geändert. Der Pfarrer war und 
iſt der berechtigte Vertreter des Pfarrpfründevermö- 
gens geblieben, und hätte die ein Dienſtbarkeitsrecht 
am Pfarrhofe geltend machende Klage des F. gegen 
den Pfarrer gerichtet werden ſollen, nicht gegen die 
Vertreterin der Pfarrkirchenſtiftung, die Kirchen- 
"verwaltung, Urth. vom 1. April HVNr. 5394. 
Zur Prodigalitäts8curatel,. Relative 
.Selbſtſtändigkeit des prodigus. Wenn auch 
wegen Verſchwendung unter Curatel geſtellte Perſo- 
nen nach bayr. Ldr. Thl. I 6. 7 8. 37 durchgehends 
.auf die nämliche Weiſe wie andere Pupillen und 
Minderjährige traktirk werden, und wenn auc&amp;lt;H in 
Folge deſſen dem Curator mit NüFſicht auf 8. 12 
a. a. O. die Adminiſtration und Verwaltung des 
Vermögens des Curanden obliegt und dieſer ohne 
Bewilligung und Autorität des Curators über ſein 
Vermögen nicht rechtöwirkſam verfügen kann, ſo iſt 
doch hiedurch nicht au8geſc&amp;lt;hloſſen, daß dem Curan- 
den, wenn er entfernt vom Curator wohnt, durch 
dieſen ein gewiſſer Betrag zur Beſtreitung ſeines 
Lebensunterhaltes zugewieſen werden kann, und daß, 
wenn die dem Curanden zugewieſenen Mittel zu 
.dem beſtimmten Zwede verwendet werden, der Cu- 
rator nicht mehr befugt iſt, dieſe Verwendungen zu 
beanſtanden. 
Dagegen unterliegt e8 aber auc einem Zweifel 
nicht, daß, von dieſem Ausnahmsfall abgeſehen, be- 
züglich aller übrigen Handlungen des Curanden,
        <pb n="278" />
        248 . Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 
welche er ohne Bewilligung und Autorität de8 Cu- 
rator8 vornimmt, die Beſtimmung des 5.47 Nr. 1 
a. a. O. ihre Wirkſamkeit äußert (und dieſes wurde 
bethätigt in einem Falle, da einem Curanden zur 
Beſtreitung ſeiner Lebens8bedürfniſſe monatlich 200 
bis 300 fl. zur Verfügung geſtellt waren, bezüglich 
von dieſem bezogener, nach richterlicher Feſtſtellung 
zur Beſtreitung ſeiner Lebensbedürfniſſe nicht ge- 
höriger Waaren -- worunter insbeſondere Frauen- 
zimmer-Artikel ſich befanden --). Urth, v. 8. April 
HVNr. 5440. 
Sacheure&amp;lt;ht. Zur Lehre von der Oeffent- 
lichfeit des Hypothekenbuches. Mit No- 
tariat8urkunde vom 14. Januar 1873 verkaufte D. 
außer anderen Grundſtüfen auc) ein mit Pl.-Nr. 
393 bezeichnetes an E., welcher laut einer anderen 
Not.-Urkunde d. d. eod. alle dieſe GrundſtüFe als 
Pertinenzen ſeines Anweſens H8.-Nr. 26 zu St. 
erflärte, und -- in zwei beſonderen notariellen 
Akten -- auf dem Geſammtanweſen dem S. für 
ein Darlehen von 3000 ſl. erſte Hypothek, und dem 
H. für ein Darlehen von 300 fl. zweite Hypothek 
beſtellte. Die ſämmtlichen dem Inhalte dieſer Ur- 
Funden entſprechenden Einträge in das Hypotheken- 
buch wurden am 16. Januar 1873 vollzogen. 
Nun hatte aber D. jene8 GrundſtüE&amp;gt; Pl. - Nr. 
393 ſc&amp;lt;on am 4. Nov. 1871 an Sch, verkauft und 
tradirt, und daher ließ H., als er ſein Darlehen 
gegen E. i. I. 1877 ausgeklagt hatte, unter Zu- 
ſtellung des gegen E. ergangenen Urtheils den Sch, 
zur Zahlung der 300 fl. auffordern unter Androhung 
der Beſchlagnahme jenes Grundſtü&amp;gt;s. 
Dagegen erhob S&amp;lt;. Widerſpruchsklage, und 
e8 wurde dieſe im 1. Nechtszug als begründet er- 
kannt, und die hiegegen eingelegte Berufung wurde
        <pb n="279" />
        Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe, 249 
verworfen, weil zur Zeit der Hypothekbeſtellung auf 
Pl.-Nr. 393 am 11. Jan. 1873 dieſes Grundſtü&amp;gt; 
noch nicht im Hypoth. - Buch eingetragen .war, und 
ebenſowenig die für S. beſtellte Hypothek, und 
daher H. auf die Oeffentlichkeit des Hypotheken- 
Buches ſich nicht berufen könne. 
Es erfolgte jedoch Vernichtung dieſes Urtheils, 
und in den oberſtrichterlichen Entſcheidung8gründen 
heißt es: 
Die Annahme des Oberrichter8, daß, weil am 
141. Jan. 1873 das Grundſtüf Pl.-Nr. 393 im 
.Hyp.-Buche noh nicht vorgetragen war, H. ſich auf 
die Oeffentlichkeit des Hypoth.-Buches nicht berufen 
„könne, da nach 8. 25 des Hyp.- Geſ. nur ſolchen 
Handlungen Schuß gewährt werde, welche im Ver- 
trauen auf bereits beſtehende Einträge vorgenommen 
würden, iſt unrichtig; denn nach den FF. 1, 9, 140 
und 21 des Hyp.- Geſ. bewirkte der Hypothekenbe- 
ſtellung8vertrag v. 14. Jan, 14873 allein die Hypo- 
thek nicht, ſondern nur das Recht, dieſe durch Ein- 
tragung in das Hyp.-Buch zu erwerben, Bei An- 
wendung der aus der Oeffentlichkeit des Hyp.-Buches 
entſpringenden Wirkungen entſcheidet allein der Mo- 
ment der Einſchreibung, von welcher Regel es nur 
zwei, in F8. 23 und 60 bezeichnete Ausnahmen 
gibt, keine8weg8 der Tag der Bewilligung der Hy- 
pothef. =“- Gönner, (Comm, 1 290--293. -- Die 
Entſcheidung der Frage, ob H. nach den im Hyp.- 
Buche befindlichen Einträgen die ſtreitige Hypothek 
auf dem GrundſtüFe Pl. - Nr. 393 habe erwerben 
fönnen, hängt daher nur davon ab, ob zur Zelt 
deren Eintragung E, bereits als Eigenthümer dieſes 
Grundſtü&amp;gt;s im Hyp.-Buch eingetragen war. Die- 
ſes war aber, wie angeführt *), der Fall, und 
*) Dem vorausgehenb iſt in den oberſtri&amp;lt;t, Entſch,-
        <pb n="280" />
        250 Neuere oberſtrihkerlihe Erkenntniſſe. 
mußte der Fall ſein, da für den S, die erſte und 
für H. die zweite Hypothek auf gedachtem Grund- 
ſtüFe beſtellt und eingetragen wurde. Den Eintrag 
dieſes Grundſtü&amp;gt;s als Hypoth.- Objekt hat daher 
nicht H. erſt erlangt. 
Daß der Eintrag der Hypothek des S. und 
derjenigen des H. an einem und demſelben Tag er- 
folgten, iſt unerheblich, da das Geſeß den Eintritt 
der Folgen der Oeffentlichkeit des Hyp. - Buches 
nicht von dem Ablauf eines beſtimmten Zeitraumes 
zwiſchen der vollzogenen Beſiktitel8-Berichtigung und 
dem erfolgten Eintrage der Hypothek abhängig macht. 
Smlg. 1 447; Bl, f. RA. Bd.37 S. 40 u. 215, 
Bd. 45 S. 27 und 90; Negels8berger, Hyp.-R. 
S. 143 Note 4. 
Der Ausführung, die Mangelhaftigkeit des 
Schuhes des Eigenthümers8 ſpreche dagegen, daß 
der erſte Gläubiger, welchem auf einem bi8her im 
Hyp.- Buche nicht eingetragenen Objekte Hypothek 
beſtellt werde, ſich auf die Oeffentlichkeit des Hyp.- 
Buces berufen könne, iſt entgegenzuhalten, daß H. 
nicht der erſte Gläubiger war, für welchen auf 
- Pl.-Nr. 393 Hypothek beſtellt und eingetragen wurde. 
Und wenn nach 8. 22 des Hyp.-Geſ. die dort 
aufgeführten Thatſachen und Verhältniſſe, nach 
Nr. 6 der Name des Eigenthümer8 der Sache, 
deſſen Beſißtitel und jede ſich daran ergebende Ver- 
änderung, eingetragen werden müſſen, ſo muß dem 
Eigenthümer der Sache auch das Recht zuſtehen, 
die Eintragung jener Thatſac&amp;lt;ßen und Verhältniſſe 
  
Gründen nichts weiter geſagt als: „Nac&amp;lt; Hyp.-Geſ. 
SS. 24 und 25 iſt die für H. auf Pl.-Nr. 393 zur 
IL. Stelle eingetragene Hypothek re&amp;lt;htswirkſam , da 
zur Zeit dieſes Eintrages E. bereits als Eigenthümer 
jenes Grundſtü&amp;gt;s eingetragen war.“ .
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        Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 251 
in das Hyp. - Buch zu verlangen, damit nicht die 
Folgen der 85. 25 und 26 des Hyp.-Geſ. gegen 
ihn eintreten, und es ergibt ſich dieſes Recht auch 
aus Nr. 1 des 8. 26, und nach 5. 51 der Inſtruk- 
tion über den Vollzug des Hyp.- Gef. iſt dabſelbe 
auch gewährt. 
Zwar iſt in 5. 120 des Hyp.- Geſ. beſtimmt, 
daß für ein Immobile nur dann ein Hyp.-Folium 
anzulegen ſei, wenn zu deſſen Eintrag eine Veran- 
laſſung gegeben iſtz allein hiebei geht das Geſeß 
davon aus, daß Niemand verbunden ſei, ſeinen 
Immobillarbeſik im Hyp,-Buch eintragen zu laſſen, 
es erflärt aber nicht, daß der Wille des Eigenthü- 
mer8 feine hinreichende Veranlaſſung des Ein- 
trages ſei. Gönner a. a. O. Il 441, 142, 171. 
Demnach hat das oberrichterliche Urtheil die 
SS. 24, 25 und 26 des Hyp.-Geſ, verleht. Urth. 
v. 6. April HVNr. 5478 *). | 
Zur Lehre über die kirc&amp;lt;li&amp;lt;e Baulaſt. 
Nac&amp;lt; bayer. Landrecht trifft das Kirc&amp;lt;en- 
ſtiftung8vermögen keine Baulaſt bezüglich 
des Pfarrpfründevermögens. E8 war frag- 
lich, ob der Fiskus8 zur Beſtreitung der Haupt- und 
Neu = Bauten an den Pfarrgebäuden zu L. auch 
dann verpflichtet ſei, wenn die Kirchenſtiftung da- 
ſelbſt die zur Wendung ſolcher Baufäſle nöthigen 
Mittel beſiße. Fißkus glaubte, es ſei dieſe Frage 
u verneinen, weil e8 Rechtsregel ſel, daß 
Pfarrgebäude zur Kirche gehören, daß Baufälle 
an Kirc&amp;lt;en und Kirc&amp;lt;engebäuden zunächſt aus ört- 
lichein Kirchenvermögen zu beſtreiten ſeien, und dieſe 
Beſtreitung einem Dritten erſt dann obliege, wenn 
das örtliche Kirchenvermögen die hlezu nöthigen Mit- 
tel nicht beſike. 3 Ned 9'8 
*) Die Richtigkeit dieſes Urtheils wird fraglich ſeln,
        <pb n="282" />
        252 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
Ueber jene Frage hat ſich das Obrſt, LG. alſo 
ausgeſprochen : 
Wenn auch nach gem. kanon. Nehte das Kir- 
&amp;lt;Henvermögen principaliter für die Baulaſt an den 
Wohn- und Oekonomie - Gebäuden der Pfarrer in 
Anſpruch zu nehmen iſt, die Nenten des allgemeinen 
Kir&amp;lt;henvermögens die Baupflicht für Kirchen- und 
Pfarrhof - Reparaturen principaliter trifft =- Per- 
maneder, fir&amp;lt;l, Biſt. 58. 31, 34 --- ſo iſt dieſes 
doc&amp;lt; nicht nac) dem hler anzuwendenden bayriſchen 
Rechte der Fall. 
Zwar will der Pfarrhof als ein accessorium 
der Kir&amp;lt;e bezeichnet werden; allein die Anm. z. 
bayr. Ldr. Thl. 1 6. 7 8. 42 Nr. 7 „ſiebentens“' 
führen unter den accessoriis ecclesiae nur den 
Kirc&amp;lt;hof und andere Zubehörungen, folglich auch 
„den Kirchthum, ſoweit das Herkommen nicht Anderes 
mit ſich bringt, auf, nicht aber den Pfarrhof, . 
. In den Anm. z. a, O. unter „neuntens“' heißt 
es freilich weiter: „Mit den Pfarrhöfen hat es re- 
gulariter faſt die nämliche Beſchaffenheit wie mit 
der Pfarrkir&amp;lt;e ſelbſt; allein dieſe Gleichſtellung be- 
dieht ſih wie im Ldr. Thl. I] ce. 410 Nr. 8 nur 
auf die Konkurrenz der ſubſidiär Baupflichtigen, wie 
ſich daraus ergibt, daß in den Anm. a. a, O. ſofort 
beigefügt wird, e8 wäre denn der Pfarrer ſelbſt im 
Stande, von den eigenen Einkünften ſeiner Pfarr 
oder Pfründ dle nöthigen Baureparationen salva 
congrua wohl beſtreiten zu können, denn da kann 
er feine concurrenz mehr von Anderen prätendiren, 
ſondern ſteht für den Riß ganz allein, und wenn 
bei des Pfarrer8 Tod Baufälligkeit am Pfarrhofe 
ſich bezeigt, ſo wird an deſſen Erbſchaft abgezogen.“ 
Iſt ſchon hieraus die prinzipale Baupflicht des 
Pfarrers zu entnehmen, ſo iſt dieſe deutlich in d. 
Anm, 3. Ür. Thl. I 6, 7 S8. 42 Nr. 6 „achtens““
        <pb n="283" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 253" 
ausgeſprohen, wo es heißt: „Die Unterhaltung des 
Pfarrhofes und der dazu gehörigen Güter zu Dorf 
und zu Feld liegt dem Pfarrer und Benefiziaten 
ſelbſt ob.“ - 
Hlienac hat die primäre Baulaſt, wie die Pfarr- 
Kirchenſtiftung an der Kirche, ſo an den Pfarrge-. 
bäuden die Pfarrpfründeſtiftung und deren Nußknießer 
der Pfarrer zu tragen, Dieſes lektere iſt auch in 
dem Mandate vom 10. Dez. 1766 -- Mayr's8 
Gen. - Smlg. I] 4087 --- deutlich ausgeſprochen, 
indem es dort heißt: „Gleichwie e8 bei .den Pfarr- 
hofgebäuden auf die conceurrentiam decimatorum 
de jure erſt al8daun ankommt, wenn die Pfarr- 
Revenuen nicht mehr als congruam ertragen, folg- 
lih zum Baue nicht mehr hinlänglich ſind, ſo iſt 
der Pfarrer dahin zu inſtruiren, daß er den Bau, 
wenn er mehr al8 congruam hat, gleichwohl von den 
Pfarr-Einkünften zu beſtreiten, ſohin die benöthigten 
Koſten entweder ex propriis oder mittels eines 
Darlehens cum onere et obligalione Success0- 
Tum beizuſchaffen trachte.““ Hieran wurde auc&amp;lt; durch. 
da8 Mandat v. 4. Oft. 1770 --- Kreittmayr's8 
Gen.-Smlg. S. 493 --- nichts geändert, indem dort 
bezüglich der Pfarrhöfe nur in Regel 1V Abſ. 8 
ſtatuirt wird: „Endlich ſollen zu einem Gotte8- oder 
Pfarrhof-Bau auch die Zehenten concurriren.“ 
Daß die primäre Baupflicht au den Pfarrge- 
bäuden nicht von der Pfarrkirche ſondern von dem 
Pfarrer zu beſtreiten iſt, ergibt ſich auch ams der 
Inſtruktion für - den &amp;lt;urfürſtlichen geiſtlichen Rath 
v. 25. April 1783 --- Mayr's Gen.- Smlg. Il 
1154 ---, worin zunächſt bezüglich der Baurepaturen 
und Neubauten auf den Pfarrer und dann auf die 
Dezimatoren hingewieſen und sub II b weiter vor- 
geſchrieben wird: „Unverzinsliche Kirchenanlehen für 
'Pfarrhöfe haben nicht ſtatt, auh die verzinslichen
        <pb n="284" />
        254 Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 
dürfen nur gegen hinlängliche Realkaution verwilligt 
werden.“ 
Wenn der Kirchenſtiftung die Baulaſt an den 
Pfarrhöfen obläge, dann könnte von Kirchenanlehen 
Hiezu nicht wohl geſpro&amp;lt;ßen und unverzinsliche kön- 
ten nicht ausdrüFlich verboten werden. 
Hlemit im Einklange ſteht auch die ſchon im 
älteren bayr. Rechte -- Anm. z. Ldr. Thl. I ce. 7 
CS. 42 Note 2 -- und im neueren Rechte --- Rev. 
Gem.:Ed. v. 1834 8. 59 Abſ. 3 und 5. 94 Abſ. 5-- 
ſowie in der neuen Gem.-O. v. 1869 Art, 206 
Nr. 3 geſchiedene Verwaltung des Kirchenvermögens 
einerſeits und des Pfarrpfründevermögens8 anderer- 
ſeit8, und die VO. v. 18. März 1805, worin die 
Vorſteher und Verwalter der Kirchen, Hoſpitäler und 
Almoſenämter bezüglich des ihnen unterſtellten Ver- 
mögens den Pfarrern bezüglich der Pfarrhöfe und 
der dazu gehörigen Gebäude gegenübergeſtellt ſind 
und ſtatuirt wird, daß, wie die Kirchen an den Gü- 
tern ihrer Vorſteher und Verwalter ſich gemäß Coq. 
jud. ce. 20 8.7 der VI. Claſſe im Confurſe zu er- 
freuen haben, ſo auc die Baufälle der Pfarrhöfe 
* und dazu gehörigen Oekonomiegebäude in den Con- 
kurſen über das Vermögen der Pfarrer in die 
VI. Claſſe lozirt werden ſollen. 
GHierln iſt zugleich wieder ein Beleg für die 
Baupflicht der Pfarrer an den Pfründegebäuden 
enthalten. 
Nach dieſen geſeßlichen Beſtimmungen ſind die 
Pfarr-Kirchenſtiftungen al8 ſolche nicht verpflichtet, 
die Baulaſt an den Pfarrhöfen zu tragen, gleichviel 
ob die Pfarrkirche nach Erfüllung der Stiftungs- 
zwe&amp;e das hiezu erforderliche Vermögen noch beſißt 
vder nicht. Permanedver, kir&amp;lt;l. Baul. 58, 69, 96 
Note 4 und &amp;5. 1023; Brendel, KR, F, 439;
        <pb n="285" />
        Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 255' 
Permaneder, KR, 886. 785, 803. Urth. vom 
2. April HVNr. 5431, 
Obligationenreßt. Zahlung mit dem 
Gelde eines Dritten iſt dem Empfänger 
gegenüber an ſich bedeutungslos, Die bloße 
Thatſache der Zahlung mit fremdem Gelde iſt, ins- 
beſondere wenn nicht nur der Zahlende (er war in 
concreto ein Ehemann K.) ſondern auch die Per- 
ſon, mit deren Gelde bezahlt wurde (die Ehefrau), 
Schuldner des Empfängers der Zahlung --- hier 
F. = waren, dieſem gegenüber von gar keinem 
rechtlichen Belang, und kann gegenüber dem F. blos 
der Umſtand die Liberirung der Ehefrau zur recht- 
lichen Folge haben, wenn der Ehemann bei der 
Zahlung erklärte, daß er al8 mandator oder nego- 
tiorum gestor ſeiner Ehefrau deren Schuld zahle. 
Wurde dem F. bei Hingabe des Geldes eine 
ſol&amp;lt;e Eröffnung nicht gemacht, dann kann eine 
Liberirung der &amp;K. nicht eintreten, ſelbſt wenn auß 
deren Vermögen die Zahlung geleiſtet wurde; denn 
ſolchen Falles iſt der K., auch wenn er einen Auf- 
trag von ſeiner Frau oder überhaupt die Abſicht, 
für dieſe und zu deren Vortheil ein Geſchäft zu 
führen, hatte, als eine ſolche Perſon zu erachten, 
die für ſich gehandelt d. i. für ſich eine eigene Schuld 
bezahlt hat, und bleibt er nur ſeiner Frau, deren 
Rechte er durc&amp;lt; eine ſolche Zahlung mit deren Mit- 
teln verleßkt hat, hlewegen haftbar. Bayr. Lör. 
1 IV ce. 98. 7 Nr. 1 und 2. 
Auch die Beſtimmung in Thl. I ce. 6 8. 26 
Nr. 3 über Widerruflichkeit der Veräußerung ehe- 
fräulichen Vermögens kann die bloße Thatſache einer 
Zahlung eines Ehemanne8 mit Mitteln der Ehefrau 
nicht zu einer rechtserheblichen Thatſa&amp;lt;e machen, 
d. i. die Liberirung der Ehefrau von einer ihr ob-
        <pb n="286" />
        256. Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 
liegenden Verbindlichkeit nicht bewirken; denn nach 
Nr. 2 a. a. O. und Anm. hiezu Nr. 2 „Zweitens“ 
ſind gerade Veräußerungen ehefräulichen Vermögens 
von Seite des Ehemannes auc&amp;lt;h ohne Willen der 
Ehefrau zu Recht beſtehend, wenn damit Sulden 
derſelben bezahlt werden; aber immerhin iſt zur 
Qiberirung der Ehefrau, wie gezeigt, auch noch die 
Verſtändigung des Gläubigers darüber nothwendig, 
daß für die Ehefrau bezahlt werde. 
Zur Thatſache der Zahlung aus Mitteln eines 
Andern müſſen eben, wenn durch ſie derjenige liberirt 
werden ſoll, aus deſſen Mitteln gezahlt wurde, ſolche 
Thatſachen hinzufommen, welche ein Mandatsver- 
hältniß oder eine negoliorum geslio zwiſchen dem 
Zahlenden und dem Schuldner zu begründen geeige- 
vet ſind, und aus welchen zugleich ſich ergibt, daß 
der Empfänger der Zahlung, der Gläubiger, Kennt- 
niß davon hatte, daß der Zahlende als Mandatar 
oder negoliorum gestor des Schuldners handelte. 
.Urth. v. 42. April HVNr, 5342. 
Form der Ceſſions8annahme nah allg. 
preuß. Landrecht. Bei einer Ceſſion, auf Grund 
eines Rechts8geſchäfts, iſt dem Erforderniſſe der 
Schriftlichkeit, wo ein ſol&amp;lt;es überhaupt Plaß greift, 
genügt, wenn nur die Erklärung des Cedenten 
ſchriftlich abgegeben iſt, während die Annahme die- 
ſer Erklärung Seitens des Ceſſionars an keine Form 
gebunden iſt, und auch ſtillſchweigend, durch ſchlüſſige 
Handlungen, erfolgen kann. Förſter, Theor. und 
Pr. d. preuß. Ldr. Bd. 1 S. 639, 647. Urth, v. 
3. April HVNr. 5432. - 
  
tt: R. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm &amp; Enke 
Rede bo w ait in Erlangen. DruF von Junge &amp; Sohn,
        <pb n="287" />
        Samſtag den 144. Auguſt 1880. 45. Jahrgang. As. 47. 
Dr. I. A. Seuffert's 
Blätter für Rechtsanwendung 
zunächſt in Bayern. 
Inhalt: Wiederholt zu Art. 189 ver b. Subhaſt. - Ordnung. = Ueberſiht 
Über die Rechtſprechung des bayerlſchen oberſten Landesgerl&amp;lt;tes in 
* Gegenſtänden des Civlilrechles und Clvilprozeſſes vom 16. bis 30. 
April 1880. -- Notlz. : 
Wiederholt zu Art. 189 der b. Subhaſt.-Ordnung. 
Gegenüber .der Ausführung in dieſen Blättern 
Bd. 45 Nr. 4 hat ein Landgericht in einem neuem 
Urtheile (v. 5. v. M.) die Anwendung des älte- 
ren Verfahrens nach der Proz.-Ordu. von 1869 
nur ſo lange für ſtatthaft erklärt, al8 ſeit der 
vor dem 4. Oktober 1879 erfolgten Be- 
ſchlagnahme no&amp;lt;h nicht 41 Jahr abgelaufen 
iſt. Die Entſcheidung beruht auf nachſtehenden Er- 
wägungen: : 
daß .in den Bl. f. RA: Bd. 45 Nr. 2 u. 4 
ſic) bereits eine Controverſe ſpeciell über dieſe Frage 
entſponnen und die erſte Abhandlung in Nr. 2 ſich 
für Behandlung der Beſchlagnahme nach den Formen 
der Subh.-Ordn,, die lektere in Nr. 4 für Behand- 
lung nach den Normen der älteren CPO. von 
1869 entſchieden habe; - 
“ „daß aus der Beſchlagnahme nah älterem Ver- 
fahren aber noch keine8wegs unbedingt folge, daß die 
frühere Subhaſtation fortgeſeht worden und noh 
rechtöhängig ſei; daß inöbeſondere auch die in 
den Bl. f. RA. 1, e. S. 50 allegirten Motive zur 
Subh. -Ordu, S. 114 eine Nec&amp;lt;htsanhängig- 
feit beſtimmt erfordern und beſagen : „ſo lange eine 
nach den bi8herigen Prozeßgeſehen zu erledigende 
Zwangsvollſtrefung anhängig iſt, kann auch die 
weitere Beſchlagnahme nur nach dieſen, nicht nach 
den neuen Beſtimmungen ſtattfinden“; 
Neue. Folge XXV. Band.
        <pb n="288" />
        268 Art. 489 der Subh,.-O. 
. . daß hienaM die Frage maßgebend ſei: wie 
lange iſt eine Zwangsvollſtrefung nach der PO, 
von 4869 anhängig? daß es klar ſei, daß auch 
für VollſtreFungen eine Prozeßverjährung Plaß 
reifen müſſe, wie auch die zweite der alleg. Ab- 
andlungen Bl. f. RA. 1. 6. S. 52 durchfühle und 
eben deßhalb eine „„,geſeßliche““ Abhilfe in dieſem 
Punkte und die „neuerliche“ Einführung einer Ver- 
jährung vorſchlage; . 
- daß aber eine ſolhHhe Verjährung ſpeciell des 
Vollſtrefung8verfahrens bereits in C.-Pr.-Ordn, 
von 1869 beſtehe, und zwar, wenn auch nicht 
nach Art. 1041, ſo do&amp;lt; nach Art. 842 d. PO.) 
. daß nämlich nach Art, 40441* d. PO. von 
1869 nur das Befriedigungs8gebot verjähre , oder; 
wie Wernz Comm. Note 2 beſagt, „„wirkungslos“ 
werde, wenn die Beſchlagnahme nicht naß 90 -4- 
31, ſomit in Summa 421 Tagen nach der Zuſtells 
ung des Befriedigungsgebotes erfolge; daß dagegen 
'na&amp;lt; Art. 842* d. PO. das Vollſtre&amp;gt;ungs ver- 
fahren überhaupt in 1 Jahr verjähre, wenn 
feine VollſtreFungöhandlung dieſe Verjährung unter» 
breche, ſowie eine Wiederaufnahme des ganzen 
Verfahren8 mittelſt eines neuen Befriedigungsge? 
bote8 einzutreten habe oder. nach den. Worten des 
Art. 842* „beginne“; | .. adi 
daß daher, um ein älteres Subhaſtations8ver- 
fahren al8 anhängig erachten zu können, vorerſt feſt- 
zuſtellen, ob dies nicht bereits verjährt ſei, und 
eben deßhalb Recherche geboten ſei, wann die lezte 
VollſtreXungs8handlung gepflogen wurde. =- .-- . , 
. Da nun im gegebenen Falle bereits die Be- 
ſtätigung des Obergerichtsſchreibers vorlag, “daß .äuf 
Grund der früheren Beſchlagnahmen fein Verſteiger&amp;gt; 
ung8beamter aufgeſtellt und kein Vollſtre&amp;gt;ungsverfahren 
bereits anhängig geworden war, ſo wurden im ge: 
gebenen Falle vom Landgerichte S. lediglich weitere
        <pb n="289" />
        Art. 489 der Subh.-O. 259 
Recherchen über das Datum der früheren Beſchlag- 
nahmen angeordnet und nachdem dieſe ergeben hat- 
ten, daß die ältere Beſchlagnahme erſt am 29, 
September 1879 eingetreten, demzufolge nicht ver? 
jährt war, wurde durch Beſchluß vom 9. Juli 4880 
ſofort die landgerichtliche Zuſtändigkeit ausge- 
ſprochen. | 
Nac&amp;lt;ſ&amp;lt;rift. Bei dem Intereſſe der Frage 
glaubten wir die eingeſendete Entſcheidung mit- 
theilen zu ſollen, halten jedoch dafür, daß die Ein- 
gangs erwähnte Ausführung aufrecht erhalten wer- 
den müſſe. Die Art. 842 Abſ. 3 u. 1041 Abſ. 3 
der bayer. Pr.:O. handeln nur vom Befriedigungs- 
gebot  al8 Einleitung: der Vollſtrefung- und von 
der Nothwendigkeit der Wiederholung desſelben und 
zwar Art. 842 im Allgemeinen, Art. 1044 im Fall 
der Beſchlagnahme und Zwangs8veräußerung unbe- 
weglicher Sachen insbeſondere. Art. 842 Abſ. 3 
beſtimmt, daß, wenn nach Erlaſſung des Befriedig- 
ungs8gebotes in Jahresfriſt keine VollſtreFungshand- 
lung ſtattgefunden hat, die Wiederaufnahme des 
VollſtreFungsverfahrens mit einem neuerlichen Be- 
friedigung8gebote zu erfolgen hat, handelt alſo nicht 
von dem Falle, wo eine Vollſtrefung8handlung -- 
Beſchlagnahme --- mit ihren Wirkungen bereits ein- 
getreten iſt. Da8ſelbe iſt im Art. 4044 Abſ. 3 der 
Fall. Daß hier Befriedigungsgebot und Beſchlag- 
nahme gegenübergeſtellt ſind, ändert an der Sache 
nicht8, da auc&amp;lt;ß- Art. 842 nur vom Befriedigungs- 
gebot allein handelt und dieſem die Beſchlagnahme 
von ſelbſt gegenüberſteht. ' : 
-“ Daß die Beſchlagnahme als VollſtreFungs- 
handlung, wodurch für den Gläubiger bereits weſent- 
„liche: Rechte erworben ſind, durch einen gewiſſen 
Zeitablauf wirfungs8lo8 werde und deßhalb wieder- 
holt werden müſſe, ergibt ſich aus den allegirten 
Geſeßesbeſtimmungen nicht. -
        <pb n="290" />
        260 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
So wünſchens8werth e8 wäre, der im erwähnten 
Aufſaße beſprochenen Calamität zu entgehen, ſo 
ſcheint doch die vorſtehende Entſcheidung nicht woh 
al8 der Weg hiezu, | 
| Ueberſicht ... 
über die Rechtſprechung des bayeriſchen oberſten 
FLandesgerichtes in Gegenſtänden des Civilrechtes 
und Civilprozeſſes 
vom 16, bis 30. April 1880. | 
Bemerkung. Die Urtheile vom 20. April HVNr. 63614 
und .26. April HVNr. 5314 werden nach- 
, getragen. “ . 
Sachenre&amp;lt;t. Art. VIII der ans8b, Conuſ.: 
Ordn, v. 41594 iſt auf Privatpatronate im 
Allgemeinen und auf ein vom Landes8herrn 
ſpäter erworbenes Privatpatronat nicht an- 
wendbar. Bezüglich der Pfarr -Kirche in der im 
ehemaligen Fürſtenthume An8bach liegenden Ortſchaft 
L. war in der erſten Hälfte des 47. Jahrhunderts 
das Patronat der reicsritterſchaftlichen Familie v, 
L. zugeſtanden, i. I. 4670 aber hatte dasſelbe der 
Markgraf v. Brandenburg-An8bach käuflich erworben, 
und mit dem Fürſtenthume Ansöba&amp;lt;h ging dabſelbe 
i. I. 1806 an Bayern über. Als es ſic&amp;lt; nun um 
einen Neubau de8 Schulhauſes zu L., welches 
zugleich Küſterhaus iſt, handelte, und die Pfarr- 
gemeinde L. den bayr. Fisku8s als ſekundär bau- 
pflichtig in Anſpruch nahm und zwar auf Grund 
der Conſiſtorial-Ordnung v. I. 1594 
Arnold, Beitr. zu deutſch. Priv.-N. Bd. 11 
'S. 12 -- beſtritt der beklagte k. Fi8ku8 die An- 
wendbarkeit der Conſiſt.-O., behauptend, ſeine Bau- 
pflicht ſei nach Thl. 11 Tit. 12 8. 37, Tit. 411 
S. 788 -- 790 u. 712, 714 u. 731 des ſubſidiär 
anwendbaren allg. preuß. Ldr. zu bemeſſen. Im 
1. Rechtszuge wurde der k. Fiskus verurtheilt, im
        <pb n="291" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 261 
IL. aber die Klage abgewieſen, und die de8halb er- 
hobene Nichtigkeitöbeſc&amp;lt;werde wurde verworfen. In 
den oberſtrichterlichen Entſcheidungsgründen iſt unter 
Anderem geſagt: 
Es wolle geltend gemacht werden, daß, eben 
weil im Generalart. VIII der Conſiſt.-O. der Privat- 
Patronate nicht geda&amp;lt;Mt worden ſei, für dieſe die 
religiöſen Anordnungen der Conſiſt.- O. gleichmäßig 
bindend ſein ſollten. Allein dieſe Aufſtellung ſei 
unrichtig, möge ſie den Sinn haben, daß den In- 
habern von Privatpatronaten die gleichmäßige Ver- 
pflichtung hinſichtlic) der ihnen gemeinrechtlich ob- 
liegenden Baulaſt an den Gebäuden ihrer Privat- 
patronatspfarreien in der Ausdehnung, wie ſie die 
Conſiſt. -O. dem Landesherrn gegenüber anerkenne, 
habe aufgelegt werden wollen, oder den Sinn: es 
habe die Conſiſt. -O. die Baupflicht dem Landes- 
herrn auch über jene Cultusgebäude zugewieſen, 
bezüglich welcher andere Perſonen das Privatpatronat 
innehaben, ſo zwar, daß der Landesherr denſelben 
die bis dahin ihnen obgelegene Baulaſt freiwillig 
ab- und auf ſich genommen habe. 
In jenem Gen. - Art. VII ſei derjenigen Pa- 
tronate, welche außer öffentlichen Korporationen 
(Klöſtern, Stiften, Städten, Fle&amp;gt;en) und dem 
Markgrafen anderen Perſonen zuſtünden, nicht er- 
wähnt; an deren Rechten und Pflichten habe alſo 
die Conſiſt, -O. nichts ändern wollen. Es würde 
den erſten Regeln der Geſeßes - Anwendung und 
Aubslegung widerſprechen, ein Geſeß, deſſen Wort- 
laut feinen Zweifel zuläßt, willkührlich auf Verhält- 
niſſe auszudehnen, welche in demſelben nicht berührt 
würden. Vgl. Savigny, Syſt. Bd. [ 8. 35; 
- Windſc&amp;lt;eid, Pand. 8. 21; Seuffert, Pand. 
S. 8. Wenn in einem Geſeh eines dem Geſeß- 
geber befannten Nechtsverhältniſſes keine Erwähn- 
ung geſchehe, dann ſei die einzig zuläſſige Annahme
        <pb n="292" />
        262 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
nur die, daß der Geſebgeber ſich mit dieſem Rechts, 
verhältniſſe nicht habe befaſſen wollen. Für An- 
wendung einer aus8dehnenden Auslegung mangele es 
dann an der erſten Vorausſeßung, -nämlich an der 
Unbeſtimmtheit oder Unrichtigkeit de8 Ausdruks 
und einer dadurch bewirkten Mangelhaftigkeit des 
Geſees. Hätte alſo der Geſeßgeber den Inhabern 
der Privatpatronate die Baupflicht im gleichen Um- 
fang auflegen wollen wie den Klöſtern u. ſ. w. oder 
wie der markgräſlichen Regierung, dann würde er 
derten ebenſo erwähnt haben, wie der Klöſter 
u. ſ. w. 
In Ziff. 4 des Gen.-Art. VII ferner, wo von 
der markgräflichen Baupflicht die Rede, ſei dieſe 
klar auf jene Orte beſchränkt, wo der Markgraf 
außer ſeinen Stift und Klöſtern ſonſt das jus Pa- 
tronatus habe. Dieſer klare Ausdruc&amp;gt;k ſchließe jede 
Interpretation in dem Sinne aus, daß der Mark- 
graf auch da, wo nicht er ſondern ein Anderer 
das Patronat habe, die Baulaſt zu übernehmen ſich 
habe verpflichten wollen. =- Inſofern eine Geſeßes- 
verlekung darin gefunden werden ſolle, daß der Be- 
rufungsrichter erachtete, e8 finde der Gen.-Art. VI 
- der Conſiſt. -O, auf erſt nach d, I. 1594 ge- 
machte Erwerbungen keine Anwendung, ſei 
die aufgeſtellte Anſicht, nac&amp;lt;ß Ziff. 4 a. a. O. habe 
der Markgraf ohne RüEſicht auf die Zeit der Er- 
werbung eines Patronates und auf - deſſen recht- 
li&amp;lt;en Charakter die Baupflicht in der beanſpruchten 
Ausdehnung auf ſich genommen, irrig, wie bereits 
in oberſtrichterlichen Urtheilen v. 44. Mai 1855 in 
Sache Entmannbberg ce. Fi8ku8 und v, 7. März 
41864 in Sache Sc&amp;lt;hnabelwaid &amp;. Fißku8s, Bau- 
laſt betr. , erörtert worden ſei. . 
Der Wortlaut jener Ziff. 4: ,,Wo aber Wir 
--- das jus Patronatus haben --“ laſſe nicht 
zweifelhaft, daß der Markgraf ſeine Baupflicht hin:
        <pb n="293" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 263 
ſichtlich der damals beſtandenen landes- 
herrlichen Patronate habe anerfennen wollen; denn 
in jenen Worten ſei der Stand der Gegenwart 
bezeichnet, und der Zuſammenhang mit den Be- 
ſtimmungen in Ziff. 1--3, welche gleichfalls den 
gegenwärtigen Stand im Auge hätten, ſei ein wei- 
terer Beleg dafür, ſowie auch der ſonſtige Inhalt 
und der Grund des Geſees gegen die Auslegung 
der Beſchwerdeführerin ſpreche. . 
. Wie bereits angedeutet, habe die Conſiſt, -O. 
niht den Zwe&amp;gt; gehabt, die Patronats- und insbe- 
ſondere die Privat-Patronats- Verhältniſſe anders als 
biöher zu regeln und die auf dieſen Patronaten 
von jeher begründeten Baupflichten zu normiren. 
Die Conſiſt.-O. habe vielmehr die kirchlichen Ver- 
hältniſſe im Allgemeinen und Gen,-Art. VI]] insbe- 
ſondere jene hinſichtlich der kirchlichen Baulaſt, 
welche durch die Reformation vielfach geändert wor- 
den, mit der neuen Ordnung der Dinge in Ein- 
Fang bringen, zumal die Baupfliht Derjenigen 
feſtſtellen wollen, welche durch den Beſiß einge- 
zogener Kirchengüter ſchon nach dem Augsburger 
Religionsfrieden v. I. 41555 dazu verpflichtet ge- 
weſen ſeien. Die einem Dritten in Folge des be- 
ſonderen Rechtstitel8 des Patronats bereits oblie- 
gende Verpflichtung zu bauen ſei von der Conſiſt.-O, 
unberührt geblieben, weil keine Veranlaſſung beſtan- 
den habe, damit ſich zu beſchäftigen. 
Habe nun der Markgraf ſpäter ein ſolches 
Patronat durch ſpeziellen Rechtstitel erworben, ſo 
habe er nur erwerben können mit den Rechten und 
Pflichten, wie ſie zur Zeit des Erwerbs bei dem 
Rechtsvorfahren begründet geweſen ſeien. Hätte 
.der ſpätere Erwerb eine8 Patronats nicht in dieſer 
Weiſe vor ſich gehen, ſondern ipso jure eine Aus- 
dehnung der darauf haftenden Baupflicht im Sinne 
der Conſiſt.-O, bewirken ſollen, ſo hätte --- und das
        <pb n="294" />
        264 Neuere oberſtrichkerlihe Erkenntniſſe. 
ſei nicht geſchehen .=- dieſe ganz anormale Willens- 
Meinung im Geſeß einen beſonderen Außdruk fin- 
den müſſen. - .- 
. Dur 8. 21 des Religionöfriedens v. I. 1555 
ſelen den Reichsſtänden zwar die mit Einführung 
der .Neformation eingezogenen Kirc&amp;lt;hengüter belaſſen, 
e8 ſei ihnen aber dagegen die Verpflichtung auf? 
erlegt worden, die ministeria der Kirchen und 
Schulen u. ſ. w., ſo wie ſie vordem beſtellt ge- 
weſen, auch nachmals zu beſtellen und .zu verſehen. 
Permaneder, kir&amp;lt;l. Baulajt S. 82. Und nach 
Inhalt des zwiſchen den Markgrafen Georg und 
Albre&amp;lt;ht i. I. 1541 geſchloſſenen Theilungs - Ver? 
trage8 -- Arnold a. a. O. S, 3 -- habe von 
ven beiden Herren die Beſtellung der Kirchenämter 
gemeinſc&amp;lt;aftlich erfolgen und bi8 zur Regelung. .der 
deßfalligen Verhältniſſe von Neichöwegen =- ' ge- 
ſchehen i. I. 1555 -- auc&amp;lt; die Verſehung und 
Unterhaltung der Pfarren, Predigtſtühl u, ſ. w: 
auf gemeinſchaftliche Koſten aus den eingezogenen 
Kirchengütern beſtritten werden ſollen. SI 
“Den durch dieſe Staatsakte begründeten Ver- 
pflichtungen nachzukommen, ſei bei Erlaſſung der 
Vorſchriften des Gen.-Art. VI] Abſicht .des Geſeß- 
geber8 geweſen. Davon weſentlich verſchieden aber 
würde es ſein, dem Markgrafen die Abſicht zuzu- 
ſchreiben, auch für alle künftigen Erwerbungen, deren 
Verhältniſſe ſelbſtverſtändlich ganz unbekannt ge- 
weſen, eine Baupflicht anzuerkennen, welche er für 
ſeine bereits beſtehenden Patronatsrec&amp;lt;hte recht wohl 
habe überblifen und übernehmen können. . 
In dieſer Weiſe habe auch Theorie und Praxis 
ven Gen.-Art. VU1 gleichmäßig ausgelegt. Arnold 
a. 9. O. S. 4174, Smlg. 1V 439, VI 787 u. f. 
[Im Weiteren wurde die Intention der Be. 
ſc&amp;lt;hwerdeführerin, aus Baulaſtverordnungen der mark- 
gräflichen Landesregierung v- I. 1569, 4570,
        <pb n="295" />
        Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 265 
1618, 1621, 1625, 1659, 1669 u. 4722*) dar- 
zuthun, daß das Berufungs8gericht die Conſiſt.-O, 
unrichtig aus8gelegt und angewendet habe, zurüge- 
wieſen unter dem Bemerken, daß die Geſekesfkraft 
dieſer Reſcripte, eben mit Rüſicht auf ihre Bedeu- 
tung8loſigfeit für den zu entſcheidenden Fall, dahln 
geſtellt bleiben könne]. 
. Endlich iſt auf den Beſchwerdepunkt, daß die 
in. den Reſcripten v. 21. Januar und 19, März 
1726 **) enthaltene Anerkennung der Bau- 
pflicht des Fisku8 in dem behaupteten Umfange 
nicht angenommen und . dadurch dieſe Neſcripte un- 
richtig angewendet worden ſeien, noch erwidert: 
: Ein auf Derogation oder authentiſche Inter- 
pretation der Beſtimmungen der Conſiſt.-O. gerich 
teter Wille des Geſehßgebers8 ſei in dieſen Neſcripten 
nicht zu erkennen. =- Bei denſelben bliebe die Bau- 
laſtfrage ganz unangetaſtet. Es ſei nicht zutreffend, 
aus der Aufnahme unter die im Neſcripte von 19. 
März und 21. Januar 41726 bezeichneten 46 Rfar- 
reien auf Anerkennung einer beſonderen Baupflicht 
durch den Lande8herrn zu ſchließen; und unerheblich 
ſei es, daß in dieſen Neſcripten die Kultusgebäude 
als „herrſchaftlich“ bezeichnet ſeien. Urtheil v. 30. 
April HVNr. 5461. . 
. Obligationenrecht. Entſchäbigungsanſprüche 
aus dem NR.-Nayongeſehe v. 21. Dez. 1871. 
Vorausſeßungen derſelben. Auß Anlaß des 
Reichsgeſeßes v. 21. Dez. 4871, betr. die Beſchränf? 
ungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Feſt- 
ungen, erachtete ſich der Mühlbeſiger Z. zu Ingol- 
ſtadt zu einer Entſchädigungsforderung gegen den 
- *) Die VO. v. 4570, 1618, 1621, 1625, 4659, 4669 
abgedru&amp;gt;t bei Arnold a, a. O. S. 8,720, 24, 
Rig bb Gin Da vu 1589 1». 41722 findet 
. iM baſelbſt nicht, wohl aber S. eine v, J. 41724, 
**) Arnold a. a. O. S. 90--93. I. 4724
        <pb n="296" />
        266 Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe; 
Reichsfiskus berechtigt, und erhob de8halb gegen die- 
ſen bei dem Bez.-Gerichte Aichach Klage. Es wurde 
dieſe abgewieſen, und zwar im zwelten Rechtsözuge 
aus dem Grunde, weil wegen Beſchränkung des 
Grundeigenthums in der Umgebung von Feſtungen, 
welche bei Erlaſſung des gedachten Neichsgeſekes 
ſchon beſtanden, -- abgeſehen von dem Fall 
einer Armirung =- auf Grund dieſes Geſeßes8 eine 
Entſchädigung überhaupt erſt dann gefordert wer- 
den könne, wenn ein Neu- oder Verſtärkungs- 
Bau ſtattfinde und in Folge deſſen die Feſtungs- 
Rayons nach Vorſchrift des Reichsgeſekßes 
abgeſteFt werden. Die erhobene Nichtigkeitsbe- 
ſc&amp;lt;hwerde wurde aus folgenden Gründen verworfen: 
Die Richtigfeit des appellations8gerichtlichen 
Entſcheidungögrundes wird durch die ganze Anlage 
des erwähnten Reichögeſeße8, durc&amp;lt; deſſen einzelne 
weſimmungen und dur deren Zuſammenhang be- 
währt. 
: Indem dieſes Geſeßh in 8. 34 Abſ. 41 'den 
Grundſaß außsſpricht, daß das Reich für die in Folge 
dieſes Geſeßes eintretenden Beſchränkungen in der 
Benükßung des8 innerhalb der Rayons gelegenen 
Grundeigenthums Entſchädigung leiſtet, bezeichnet es 
offenbar die einzelnen Erforderniſſe eines geltend zu 
machenden Entſchädigungs8-Anſpruches, und beſtehen 
hienach dieſelben darin, daß die einem Grundeigen- 
thum auferlegten Beſchränkungen an ſich eine Folge 
jenes Geſeßes ſein müſſen, und daß das Grundeigen- 
thum ſelbſt innerhalb der Rayons, und zwar 
der Rayons, wie ſie das Neichsgeſeß vorſchreibt, 
gelegen ſein muß. Die Bildung der Nayons 
nach den Vorſchriften dieſes Geſeßes und die in 
Folge des lekteren eintretenden Beſchränkungen 
hinſichtlih der Benüßung des Grundeigenthums 
ſtehen nach Inhalt des Geſees in der engſten 
Verbindung, weshalb ſich mit Srund ſagen läßt,
        <pb n="297" />
        Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 267 
vaß Beſc&amp;lt;hräunfungen des Grundeigenthums als 
Folge des Neichsögeſeßes rechtlich nicht eher in Be- 
tracht fommen fönnen, als bis die Rayon- Linien 
nac&amp;lt; Maßgabe desſelben abgegrenzt ſind. . 
Es erhellt dieſes zuvörderſt aus der in F. 2 
des RG. enthaltenen Beſtimmung, nach welcher die 
nächſte Umgebung der Feſtung behufs Feſtſtellung 
der Beſchrängen in Benüßung des Grundeigen- 
thums in drei Rayons eingetheilt wird, worauf in 
den FS. 4--7 der Umfang jedes einzelnen Rayons 
und ſodann in den FF. 13--22 die theils allen 
Rayons gemeinſamen theil8 nach den verſchiedenen 
Rayons verſchieden abgeſtuften Beſchränkungen der 
gedachten Art verzeichnet werden. 
Wenn nun aber der Umfang eines jeden Rayons 
dur; das RG. beſonder8 geregelt und das Maß 
der Beſchränkungen, welches dieſes Geſeß dem Grund- 
eigenthum auferlegt, durch deſſen Lage in dem einen 
oder andern Rayon beſtimmt wird, ſo muß man 
ſchon durch dieſe Vorausſekungen an ſich zu dem 
nothwendigen Schluſſe geführt werden, daß ſolc&amp;lt;e 
Beſchränfungen erſt mit der Bildung der 
Rayonlinien nah Maßgabe des RG. als 
Folge des letzteren angeſehen werden können, 
und daß ſonach auch vorher ein Entſchädigungsan- 
ſpruch gegen den Reichsfiökus wegen ſolcher Bes 
ſchränfungen nicht zur rechtlichen Entſtehung gelangen 
kann. 
Dieſem aus den Beſtimmungen des RG, abzus- 
leitenden Grundſaße hat dasſelbe inöbeſondere auch 
durch die Vorſchrift in 6. 8 Abſ. 2, inhaltlich deren 
die geſeßlichen Beſchränkungen in der Benüßung des 
Grundeigenthum8 von der Abſtekung der Rayons 
an in Wirkſamkeit treten, ſowie durch die in 6. 36 
Abſ. 2 und 3 enthaltene Anordnung, daß die als 
Entſchädlgung gewährte jährliche Rente ſowie die 
Verzinſung des als Entſchädigung gewährten Kapi-
        <pb n="298" />
        268 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
tal8 vom Tage der AbſteFung der Rayonlinien an 
beginnt, Ausdrus gegeben. 
- Iſt jedoch die Bildung der Rayons nac&amp;lt; 
Anleitung des NG. eine Vorbedingung zur - Erheb- 
ung eines Entſchädigungsanſpruches gegen das Neich, 
ſo iſt auch nach dem weiteren Inhalte des Geſekes 
gewiß, daß in Bezug auf die zur Zeit der Ver- 
fündung des8ſelben ſchon beſtehenden Befeſtige- 
ungen ein derartiger Anſpruch gegen das Neich erſt 
dann mit Erfolg geltend gemacht werden kann, 
wenn zu jenen Befeſtigungen ein Neu- oder Ver- 
ſtärkfung8bau hinzukommt und im -Zuſammen- - 
hange mit dieſer baulichen Veränderung die Nayons 
nunmehr nach den Beſtimmungen des NG. abge- 
grenzt. werden. Denn: in deſſen 8. -24 Abſ. 1 findet 
ſich die allgemeine Vorſchrift, daß die bi8herigen 
Rayons beſtehender Befeſtigungen bis zur Auß- 
führung eines Neu- oder Verſtärkungs8-Baues 
unverändert bleiben ſollen, und es iſt nach 8. 25 
Abſ. 1 erſt dann, wenn das bezeichnete Ereigniß 
eintritt, ein. Rayonplan unter Zugrundelegung der 
im Reich8geſeße ſelbſt beſtimmten Rayons an- 
zufertigen, gleichwie aue) S8. 8 Abſ. :4 die Abſte&amp;gt;- 
ung der Rayons blos bei Neuanlagen von Be- 
feſtigungen vorſieht. | 
Andererſeit8 ſteht dem angeführten Ergebniſſe 
der Geſeße8-Auslegung auch nicht der 8. 4 d. NG. 
entgegen, inſofern hierin als Gegenſtand der ein- 
„tretenden Beſchränfungen das Grund - Eigenthum in 
der nächſten Umgebung nicht blo8 der in Zukunft 
anzulegenden, ſondern auch der bereits vorhan- 
venen permanenten Befeſtigungen erflärt wird. 
Denn dieſe Beſchränkungen ſollen immerhin aus 
dem erwähnten 8. zufolge nur nac&amp;lt; Maßgabe 
des RG. eintreten, alſo in Anſehung der ſchon 
beſtehen ven Befeſtigungen, wie die Übrigen Be- 
ſtimmungen vebſelben erkennen laſſen, erſt bei Auß-
        <pb n="299" />
        Neuere .oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 269 
führung. eines Neu- oder Verſtärkungs -Baues und 
einer hiedurch nothwendig werdenden und nach: An- 
leitung des RG. vollzogenen Abſtekung der Rayon- 
inien, . 
Auch die Aufſchlüſſe, welche ſich aus der Ent- 
ſtehungs - Geſchichte des RG, für deſſen Auslegung 
gewinnen laſſen, ſind nur geeignet, die im Vor- 
ſtehenden aus dem Geſeße ſelbſt unmittelbar .ge- 
zogenen Folgerungen als richtig zu beſtätigen. - 
- „Der. Entwurf zu dem. hier in Nede ſtehenden 
RG. war von dem Reichstage zur Vorberathung 
am eine Kommiſſion verwieſen worden und wurde 
ſodann in der Faſſung, wie er ſich nach den Kom? 
miſſion8: Vorſchlägen geſtaltete, in 2. u. 3. Leſung 
ohne weſentliche Aenderung vom Reichstag ange- 
nommen. Stenogr. Ber. üb. d. Verh. d. d. N&amp;lt;stgs, 
1. Lg8l.“Per. 11. Seſſ. 1874 Bd. 1 S. 60 ff. 
489 ff., 547 ff. 
Sogleich bei der erſten Berathung der Geſekeß- 
Vorlage im Reichötage hat der nachher von der 
Kommiſſion als Berichterſtatter erwählte Abgeordnete 
Dr. Meyex von Thorn es als einen Grund-Ge? 
danken ausgeſprochen, daß die Vorlage eine Ent? 
ſchädigung in zwei Fällen gewähre, nämlich ein- 
mal bei der neuen Anlage von Feſtungen pder 
bei der Erweiterung ſc&amp;lt;on beſtehender, und zwei- 
tens bei der Armirung im Kriege, Stenogr. Ber, 
a. a, O. S. 60, und bei der Berathung des Ges 
ſehentwurfs und den hierauſ bezüglichen Beſchlüſſen 
wurde jener Geſichtöpunft nicht verlaſſen und der 
Entſchädigungspflicht des Neichs eine größere Auß2 - 
dehnung, al8 Dr. Meyer angedeutet hatte, nicht 
beigelegt. Din 
Die für die Deutung des Geſeßes hauptſäch- 
lich maßgebenden Kommiſſion8berathungen ferner ver- 
folgen -mit Nachdru&amp;gt; “das Beſtreben, das Reich 
vor jeder Haftung wegen Eigenthums -Beſchränk-
        <pb n="300" />
        270 Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 
üngen zu bewahren, welche nicht dur&amp;lt; die Be- 
ſtimmungen des in Frage ſtehenden NG. ſelbſt auf: 
erlegt worden ſind. Zwar wurde mehrfach hervor«- 
gehoben, daß durch das neue Geſeß der Frage, ob 
nac&amp;lt;4 der bi8herigen Geſeßgebung eine Entſchädig- 
ungspflicht auf Seite eines einzelnen Bundesſtaates 
beſtehe oder nicht, in feiner Hinſicht präjudizirt wer- 
den ſolle; -- Stenogr. Ber. a. a. O. Bd. 11 Anl, 
Dr&amp;&amp;gt;ſ. Nr. 93 u. 120; Kommiſſ. - Ber. u. Nhtrg. 
S. 227: u, 294; -- allein einzelne Verſuche, für 
das Geſeß rü&amp;gt;wirkende Kraft zu erlangen, wurden 
durchaus zurückgewieſen, und wurde als unzweifel- 
Haft betrachtet, daß eine Entſchädigungspflicht des 
Reiches bisßher nicht beſtanden habe, auch für die 
Vergangenheit nicht anerkannt werden wolle, viel- 
mehr nur für die Zukunft wegen der Beſchränkungen 
Plaßz greifen könne, welche ſic) als Folge des 
Reichsgeſeßes jeſt darſtellen. GStenogr. Ber. 
94. 
0. 0. . . 
Hienach läßt ſich dem RG. nicht die Abſicht 
zuſchreiben, dem Reich eine Verantworklichkfeit auch 
hinſi&amp;lt;tlich der in ihrem Umfange fortdauernden 
älteren Rayons zur Laſt zu legen, auf deren Ent- 
EE pe Reichsögeſeßgebung keinen Einfluß ge 
abt hat. 
- Iſt aber hiena&amp;lt;z die Haftung des Reichs für 
die Einwirkung der bei Erlaſſung des RG. ſchon 
vorhandenen Befeſtigungen auf ihre Umgebung 
an und für ſich erſt dann begründet, wenn ſolc&amp;lt;he 
Befeſtigungen erweitert oder verſtärkt wurden und 
in Verbindung hiemit eine Neubildung der Rayons 
eingetreten iſt, ſo fann auch in vorliegender -Sache 
fein Zweifel darüber obwalten, daß dem Kläger 
gegen den Reichsfiökus ein Entſchädigungsanſpruch 
nicht zuſtehe. Denn nach thatſächlicher Feſtſtellung 
des Berufungsgerichts liegt das Anweſen, auf wel- 
&amp;lt;e8 ſich des Z. Entſchädigungsforderung bezieht, im
        <pb n="301" />
        Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 271 
Rayon der Hauptumfaſſung der Feſtung IJ. 
und hat ſich ſeit Erlaſſung des RG. fein Wor: 
kommniß ereignet, welches eine Aenderung des bej 
dem Erſcheinen des Geſeßes ſc&amp;lt;on beſtandenen ein- 
zigen Nayons jener Hauptumfaſſung nach ſich ge- 
zogen hätte, alſo kein von dieſer Wirkung begleitetex 
Neu- oder Verſtärkungs - Bau. Zugegeben von Z. 
ſelbſt aber iſt, daß jener Feſtungsrayon bereits im 
.- 1855 gebildet wurde. Urth. v. 29.. April 
HVNr. 5442. 
Familienreht. Form der Ehegelöbniſſe 
nach an8bacher Recht. Es war behauptet, im 
ehemaligen Fürſtenthum Ans8bach, bevor dort das 
allg. preuß. Ldr. als ſubſidiäres Re&amp;lt;ht Geltung er- 
langt habe, ſei zur Giltigkeit von Ehegelöbniſſen 
gerichtliche oder notarielle Verlautbarung blos des- 
halb nicht erforderlich geweſen, weil das gem. R, 
als ſubſidiäres Recht gegolten habe, und daraus 
wollte gefolgert werden, daß, ſeitdem im Gebiete 
jenes Fürſtenthums ſtatt des gem, R. das allg. 
preuß. Ldr. ſubſidiäres Recht ſei, gemäß deſſen 
6. 82 Tit. 1 Thl. Il zur Giltigkeit der Ehegelöb- 
niſſe gerichtliche oder notarielle Errichtung nothwens 
dig ſei. Allein das Obſt. LG. hat jene Behaupte- 
ung und damit aug den aus ihr gefolgerten 
Scluß als irrig erkannt, weil der Geſekgeber beſ 
Erlaſſung der Eheartikel v. 21. Febr. 1743 == 
Arnold, Beitr. z. deutſ&amp;lt;. Priv.-R. Bd. 11 S, 66 
--- den Beſtimmungen des gem. R. entgegen für 
die Ehegelöbniſſe beſondere Förmlichkeiten, insbes- 
ſondere gerichtliche oder notarielle Errichtung vor- 
ſchreiben konnte und, nachdem er dieſes nicht ge- 
than, angenommen werden muß, daß er ſolche Vor- 
ſchriften nicht geben wollte, Urth. v. 49, April 
HVNTr. 5463.
        <pb n="302" />
        272 Notiz. 
Notiz. 
- Der [; Jahrgang der bei Karl Heymann 
in Berlin erſcheinenden auf Veranlaſſung des Reichs: 
juſtizamte8 von Karl Pfafferoth herausgegebenen 
Jahrbuchs der deutſchen Gerichtsverfaſſung iſt für 
die geſammte deutſche Juriſtenwelt von [ſo hohem 
Intereſſe, daß e8 nicht unterlaſſen werden kann, 
auf dieſes Werk hier beſonder8 aufmerkſam zu 
machen. - .'. 
E8 umfaßt dieſer Jahrgang im 1]. Theile die 
Ausführungsbeſtimmungen der Bundeßſtaaten zum 
Reichs8gerichtöverfaſſung8geſeße, dann die Verträge 
einzelner Bundesſtaaten über Gericht8gemeinſc&amp;lt;haften 
und in weiteren 7 Abtheilungen die Beſtimmungen 
bezüglich der Vorbereitung und der Prüfungen zum 
Richteramte, die Ueberſicht über die Beſoldungs- 
Verhältniſſe der Nichter und Beamten der Staats8- 
anwaltſc&amp;lt;aft und andere die Gerichtsöverfaſſung be- 
treffende Momente. un 
Der 11. Theil handelt in 7 Abſchnitten von 
den oberſten Juſtizverwaltung8behörden, vom Reichs- 
gerichte, den übrigen Gerichten, die Amtsgerichte 
eingeſchloſſen, von den Rechtsanwälten und enthält 
zugleich ein Ortsverzeichniß. : 
Das8 Reichsgericht iſt insbeſondere nac Be? 
ſehung , Geſchäftöordnung u. ſ. w. ſehr ausführlich 
behandelt. ' ' . 
- Weitere die Gericht8verfaſſung8verhältniſſe be- 
treffende Mittheilungen, ſo die Disziplinargeſeßgeb- 
ung, die Beſtimmungen betreffs der Vorbereitung 
zum Richteramte, die Verhältniſſe der Gerichts? 
ſchreiber und Gerichtsvollzieher, das Notariat, die 
Geſchäftseinrichtung und Geſchäftsüberſichten , die 
Rechtöhilfe und den Rechtöverkehr mit dem Aus- 
lande, die Competenzgerichtöhöfe u. ſz w. werden 
der Vorrede gemäß in weiteren Jahrgängen erfolgen. 
  
  
&amp;lt;&amp;lt; &amp;lt;&amp;lt;&amp;lt; 7ummpbed els Nea===== 
tt: &amp;. v- Hettich in Nürnberg. Berl. : Palm &amp; Ene 
Ned Chidolph Enke) in Erlangen. Dru von Junge &amp; Sohn. e
        <pb n="303" />
        Samſtag den 28. Auguſt 4880. 45. Jahrgang. Au. 48. 
Dr. 3. A, Seuvffert's 
Blätter für Rechtsanwvendung 
" zunächſt in Bayern. 
Inhalt: Ueberſicht über die Rechiſpre&amp;lt;ung des bayeriſchen oberſten Landeb- 
. gerl&amp;lt;tes in Gegenſtänden des Clyllre&amp;lt;ßtes und Clvilprozeſles vorn 
- 4. b18 16. Mai 1880 mit zwel Nachträgen vom 2 b 26. April. -- 
Ueberſiht über die neueren Ergebniſſe der Rechtſprechung des 
bayeriſchen oberſten Gerichtshofes in Gegenſtänden des Straſrechtes 
für Juli bis Ende 1879. (Fortſeyung.) | 
: Ueberſicht | | 
über die Rechtſprechung des bayeriſchen oberſten 
Landesgerichtes in Gegenſtänden des Civilrechtes 
und Civilprozeſſes ' 
vom 1. bis 15. April 1880 
mit zwei Nachträgen vom 20. und 26. April. 
* Bemerkung: Die Urtheile vom 8. HBNr. 5402, 43. HVNr. 
5491 und 44, Mai HVNr. 5524 werden 
nachgetragen. 
I. Prozeßrechtliche Entſcheidungen. 
Zu den Uebergangsbeſtimmungen, der 
Civilprozeß- bzw. Konkursßordnung. Ge- 
halt8abzüge und deren Umfang beſtimmen 
ſich lediglich nac&amp;lt; den zur Anwendung 
kommenden prozeßrehtlicen Beſtimmun- 
gen ohne NüFſic&amp;lt;ht auf die Zeit des wei- 
teren Anfalles. Nach am 13. Septbr. 1877 
gegen einen Staatsdiener eröffneter Gant war am 
18. de8ſ. Mts. deſſen Dienſteinkommen nach Art, 967 
Abſ. 1 der bayr. Proz.-O. mit Beſchlag belegt worden. 
Darauf beantragte derſelbe am, 40, Sept. 1879 
unter Bezug auf 8. 749 der deutſchen Civ.-Proz.-O,, 
e8 wollen-vom 1. Okt. 1879 an die aus ſeinem 
Dienſteinkommen von jährlich 4653 Mk. entnommenen, 
biöher bis zur Hälfte des Mehrbetrages über 400 fl. 
jährlich zur Gant-Maſſe eingezogenen Gehaltsabzüge 
unter Freilaſſung von 4500 Mk, auf jährlich 54 Mk, 
Neue Folge XXV, Band. 
0.
        <pb n="304" />
        274 -Neuere -oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
abgemindert, eventuell wegen Geringfügigkeit dieſes 
Betrags vas Konkursverfahren eingeſtellt werden, 
&amp;lt;-* Dieſem im 1. Rechtszug abgewieſenen Anträge 
wurde auf Beſchwerde vom Oberlande8gerichte M, 
in der primären Nichtung entſprochen, auf Nichtig- 
feitöbeſchwerde erfolgte jedoch Vernichtung des. ober- 
richterlichen Urtheil8 aus folgenden Gründen : 
Gemäß der 88. 18 Abſ. 1, 24 Abſ. 1 des 
Einf. - Geſ, z. d. Civ.-Proz. -O. und 8. 8 Abſ. 1 
des Einf. - Geſ. z. d. Konk.-O. ſind für anhängige 
Prozeſſe, Zwangsvollſtrerungen und Konkurſe „die, 
biöherigen 'Prozeßgeſehe maßgebend. Zwar. „wurde. 
es der Ländesgeſebgebung vorbehalten, die d. Civ.7 
Proz.:O. und Konk.-O. auch auf die vor dem In- 
frafttreten derſelben anhängig gewordenen Prozeſſe, 
ZwangsvollſtreFungen und Konkurſe für anwendbar - 
zu erklären und zu dem Zwe&amp;e Uebergangsbeſtimm- 
ungen zu erlaſſen, von dieſem Vorbehalt hat aber die 
bayr. Landes8geſeßgebung keinen Gebrauch gemacht, 
ſondern ſich darauf beſchränkt, die Zeitpunkte zu be- 
ſtinimen,. nac) welchen eine Sache als im bi8herigen 
Prözeß-Verfahren anhängig betrachtet werden ſoll. “' 
: - = Anlangend ins8beſondere die Zwangs8vollſtre&amp;gt;- 
ungen, ſchreibt 8. 21 - Abſ. 41 des Einf.-G. zur d. 
Civ.-Proz.-O. vor, daß eine vor dem -Inkräfttreten 
derſelben anhängig gewordene Zwang8vollſtrefung 
nad) den bißherigen Prozeßgeſeßen zu - erledigen“ ſſt; 
und nach Art. 230 Ziff. 2 des- bayr. Ausf.-Geſ. 
zur Clv.-Proz.-O. und Konk.-O. “iſt -ſpeziell- im Falle 
de8 Arreſtes auf Forderungen die Anhängigkeit - einer 
ſolchen Vollſtrekung8ſache al8 eingetreten vor dem 
Inkrafttreten der d. Civ.-Proz.:O.: dann anzunehmen, 
wenn vor dieſer Zelt die Arrejtanlegung8urAmde dem 
Drittſchuldner zugeſtellt iſt. In einem ſolchen Falls 
muß die -ZwangsvollſtreFung bi8 zu ihrer- Erledig« 
ung nach den bi8herigen Prozeßgeſeßen durchgeführt 
werden: und wird die Anwendbarkeit des älteren- Ge.
        <pb n="305" />
        Neuere :oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 275 
ſees dadurch 'nicht beſeitigt, daß. die zur-Erledigung 
einer Zwangsvollſtrefung 'nothwendigen Handlungen 
in die. Zeit“ des Inkrafttretens der rieuen .Prozeß- 
Geſeßgebung falen. 'Ausnaßmsbeſtimmungen . hint 
ſichtlich des :einen“ oder anderen nach bayr, Prozeß- 
Nechte zuläſſigen VollſtreFungsmittels ſind .im Ausf.: 
Geſ. nicht getroffen, jede der anhängig gewordenen 
VollſtreFungsarten wird ihrem :ganzen Umfange nach 
voit den bißherigen Prozeßvorſchriften beherrſcht .und 
davon ſind auch jene Vorſchriften nicht ausgeſchloſſen, 
welche .die bayr. Proz. -O. . im 34.. Hauptſtü&amp;gt; über 
die Zuläſſigkeit ves Forderungsarreſtes aufſtellt,“ Un: 
ter den lekteren Vorſchriften iſt aber auch die Be- 
ſtimmung .de8 Art. 967 Ziff. 4 begriffen, auch. dieſe 
Beſtimmung bildet innerhalb eines anhängigen Voll 
ſtreFung8verfahrens bis... zu deſſen. Erledigung das 
geltende -Recht , denn auch. ſie fällt unter. die aus- 
nahmälos feſtſtehende... Regel, daß :eine vor dem .Ins- 
Frafttreten der :d. Civ.-Proz:-O. anhängig gewordene 
ZwangövollſtreFung nach den bis8herlgen 'Prozeßge- 
ſehen :zu erledigen iſt, -. *- " SIE 
;' - Ebenſo verhält es ſich bei :anhängigen Konkurs? 
Prozeſſen. Nach 8. 8 des Einf.-Geſ.: zur d, Konk.-O, 
iſt ein - vor deren Inkrafttreten eröffnetes Konkurs: . 
verfahren nach den bis8herigen Geſeßen zu erledigen 
und ..nach. Art. 234 - des bayr. Aus8f.-Geſ. iſt ein 
Konkursverfahren als eröffnet anzuſehen, wenn vor 
dem. Inkrafttreten der d. Konk.-O. 'das Ganterkennt- 
niß in öffentlicher Sizung verkündet iſt.. Damit 
alſo . dieſen ' Einführung8beſtimmungen entſprechend 
verfahren. werde ,. müſſen die unter der Geltung des 
biöherigen Prozeßrechtes eröffneten Konkurſe nach 
den Vorſchriften des 38. Hauptſtüfs der bayr, 
Proz.:O. Über das Gantverfahren. behandelt und. 
hiena&amp;lt; auch dle.. geſeßlihhen Wirkungen der Gaut- 
eröffnung bemeſſen werden. Nach Art, .1207“. mit 
1173: der bayr,. Proz. -O, erſtreEt ſich: die „Wirkung 
*
        <pb n="306" />
        276 Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 
der Ganteröffnung , ſoweit nicht für gewiſſe Forder«- 
ungen eine Ausnahme beſteht, auf alle zur Befrle- 
digung der Gantgläubiger verwendbaren Vermögens: 
theile des Schuldner8 in dem Maaße, wie ſie Gee 
genſtand der ZwangsvolljtreFfung ſein können. Tritt 
ſonac&amp;lt;h der Fall ein, daß die Gantmaſſe aus den 
Dienſtbezügen eines Staats8bedienſteten zu bilden. iſt, 
ſo hat für die Zuläſſigkeit und das Maß der zur 
Gantmaſſe einzuziehenden Gehaltstheile bis zur Er- 
ledigung des. Gantverfahrens nur wieder die Be- 
ſtimmung des Art. 967 Ziff. 4 als maßgebende 
Norm. zu dienen. Daß in einem nach den bis- 
herigen Geſeßen zu erledigenden Konkur8prozeſſe ſpe- 
ziell dieſe Beſtimmung außer Anwendung geſekt ſein 
ſoll, läßt ſich Angeſichts der hier einſc&amp;lt;lägigen Ueber- 
gang8geſeße nicht begründen. | .. 
. Allerding8 beſchränkt die d. Civ,-Proz.-O.: in 
S. 749 den Zugriff der Gläubiger in das Dienſt- 
einfommen . der Beamten auf geringere Gehaltbsab- 
züge als dieſes durc&amp;lt;ß Art. 967 der bayr. Proz.:O. 
geſchieht ; auc) kann zugegeben werden, daß ſolc&amp;lt;hen 
im Intereſſe des öffentlichen Dienſtes gegebenen 
Nechtsvorſchriften die Eigenſchaft eines zwingenden 
. Geſeße8 zufommtz allein die verbindende Kraft des 
Geſeßes bemißt ſich nicht nach der Unterſcheidung 
wiſchen .Prohibitiv - und Dispoſitlv - Beſtimmungen, 
ondern nach den zeitlichen und räumlichen Grenzen, 
mit welchen der Geſezgeber das neue Geſeßh einführt, 
Bei. einer Geſehgebung, welche gemäß ihrer Einführ- 
ungsbeſtimmungen die alten und neuen Prozeduren 
neben einander laufen läßt und die anhängigen Sa- 
&amp;lt;en nach den bis8herigen Prozeßgeſeßen zu Ende 
geführt wiſſen..wil , geht es in Fällen der lekteren 
Art nicht an, neues Recht an Stelle des alten zu 
ſehen oder die neuen. und alten Geſeße vermiſcht 
anzuwenden. . . u 
Hienach iſt. die in der oberrichterlichen Entſcheid,
        <pb n="307" />
        Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. '277 
ung vertretene Anſicht, daß in anhängigen Gant- 
ſachen die Zuläſſigkeit der Beſchlagnahme. von Beam- 
tengehältern an ſich nach den zur Zeit der Verfüg- 
ung geltenden Prozeßgeſeßen, dagegen die Höhe und 
der Maßſtab der Gehalt8abzüge nach dem zur Zeit 
'de8 Anfalle8 geltenden Geſeze zu beſtimmen ſel, 
ni&amp;lt;t in Einklang zu bringen mit 8. 8 des Einf.- 
Geſ. zur Konk.:O., wonach ein vor dem Tage des 
Inkrafttretens derſelben eröffnetes Konkur8överfahren 
nach den bisherigen Geſeßen zu erledigen iſt. Dieſe 
haben bi8 zur Erledigung eines unter ihrer Herr- 
ſchaft eröffneten Konkursverfahrens in Anwendung 
zu bleiben, alle im Laufe dieſes Verfahrens ſich er- 
gebenden Fragen, auch) jene, welche die Bildung der 
Konkur8maſſe betreffen, ſind nach den bisherigen Ge- 
ſeven zu entſcheiden; nach dieſem Rechte müſſen 
auc&amp;lt; Zuläſſigkeit und Maß der für die Konkurs- 
maſſe in Beſchlag zu nehmenden Gehaltstheile des 
Gemeinſchuldner8 beſtimmt werden und ſind die 
Fälligkeitötermine der während des Verfahrens fört- 
laufenden Gehalts8abzüge bei Entſcheidung der Frage, 
vb das alte oder neue Geſeß anzuwenden ſei, eben ſo 
belanglos, wie die Unterſcheidung, ob eine in das Pro- 
deßgeſeß al8 deſſen Beſtandtheil aufgenommene Be- 
ſtimmung dem Prozeßrec&amp;lt;hte als ſolchem oder dem 
bürgerlichen Rechte angehöre. Vgl. 8. 2 des Einf.- 
Geſ. zur Konk.:O., 8. 12 des Einf.-Geſ. zur Civ.- 
Proz.:O. , Art. 2 Abſ. 2 des Einf.-Geſ. zur bayr. 
Proz. v. I. 1869. Urth. v. 44. Mai HVNr. 
512. 
FE. Civilrechtliche Entſcheidungen. 
-„. Allgemeine Lehren. Unvordenkliche Ver- 
jährung von Forſtrechten. Ueber Erwerbung 
eines Streurechts durch unvordenklihße Verjährung 
hat das oberſte LG. ſich alſo ausgeſprochen : 
Dieſe Verjährung iſt. dur&amp;lt; Art. 34 des Forſt-
        <pb n="308" />
        778 . Neuere. oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
geſeßes nicht ausgeſchloſſen, . . Abgeſehen. davon, daß 
“dieſer Artikel ein förinliches Verbot nicht enthält 
„und demnach: nicht alle Beſißhandlungen nach“ der 
Nublikation des Geſeßes8 ſofort ohne Unterſuchung 
„des Rehtstitel8 al8 unrechtmäßig erachtet werden 
können --- Bl. f. RA, Bd. 36 S. 2--, fallen unter 
jenen Artikel nur neue Forſtberechtigungen,. Wenn 
es daher auc richtig ſein mag, daß nach .dem 
Art. 34 die. bereits begonnene ordentliche Erſißung 
'=- uSycapio =- nicht mehr vollendet zu werden 
'vermag =“ Motive des Geſeßentw. z. Art, 26. 
'Brater, Comm, z. Forſtgeſ. Art. 34 --- ſo kann doch 
dieſer Artikel in dem Falle feinen Einfluß äußern, 
wo es ſich um die unvordenklic&amp;lt;e Verjährung han- 
-delt, bei welcher ſchon Begriſſ8 gemäß ein Zuſtand 
in Frage ſtehen muß, welcher ſchon ſeit Menſchen- 
:gedenfen beſtanden hat, und voraus8geſeßt wird , daß 
Niemand mehr lebt, welcher die Sache in einem 
anderen Stande, als ſie iſt, ſelbſt oder dur&amp;lt;H Andere 
erfahren habe. “ Bayer. LR. Thl. U ce. 4 8.9; 
-Windſc&amp;lt;eid, Pand. 1. 332. 
Andererſeits können Beſißhandlungen nach 
Publikation des Forſtgeſeßes nicht ausgeſchloſſen 
ſein, wie denn auch hinſichtlich der Realgewerbe troß 
„ver VO. v. 1. Dez. 1804 bei der Immemorial- 
verjährung .die dieſer VO. nadgefolgte Zeit ſtets 
eingere&amp;lt;mnet wurde. Bl. f. RNA. Bd. 141 S. 93. 
Auch .die früheren Laudemialſtreitigkeiten geben 
Hhiefſir einen Beleg. Obwohl nämlic) weder das 
LR. v. 1756 noc&amp;lt; jenes von 41616 ein höheres 
Laudemium als .zu 5%, geſtattet, hat man doch 
ſtet8 den Gutsöherrn in Bezug auf ein in Anſpruch 
genommenes höheres Laudemium zum Beweiſe der 
. Unvordenflichfeit zugelaſſen und. die ſpäteren Beſit- 
handlungen nicht ausgeſchloſſen. Bl. f. RA.- Bd, 33 
S. 35. , 
„In der' That hat ſich auch in der Prazis der
        <pb n="309" />
        Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 279 
Grundſaß Geltung verſchafft, daß, wenn ein Geſeß 
nur die neue Erwerbung eines Nechtes für die Zu- 
kunft verbietet , dadur&amp;lt;: die Wirkſamkeit des 'unvor- 
denklichen Beſißes nicht aufgehoben wird. 
: E8 iſt daher nicht erforderlich, daß ſchon -zur 
"Zeit der Publikation des Geſeße8 ein unvordenk- 
licher Beſiß vorhanden -geweſen ſei. Pfeiffer, 
prakt. Ausf. Bd. 7 S. 252. 
: Zudem beſtimmt das bayer. LN. in. den Anm. 
zu Thl, 11 6, 4 FS. 9 Nr. 4 „drittens“, daß die 
unvordenkliche Verjährung unter dem Generalverbote 
der Präſcription niemals verſtanden, ſondern viel- 
mehr tacile pro excepfa gehalten werde, ſofern 
nicht Meldung von dieſer Proſcription im Geſeße 
ſpeziell geſchieht, Urth. v. 7. Mai 'SVNr. 5467. 
Ortögemeinde. VoraukLsſeßung 
zur Prozeßführung derſelben. - Von 
P., welc&amp;lt;e8s mit andern Ortſchaften eine poli- 
tiſm;e Gemeinde bildet, “führt, unter anderen auch 
über Grundſtüke des N., ein Fußſteig nach M., 
und da N,. dieſen Steig ſperrte, traten ſämmtliche 
Anweſensbeſiger von P., ſieben an der Zahl, als 
„Repräſentanten der Ort8gemeinde P.“ gegen N. 
Flagend auf mit der Bitte, e8 wolle erkannt werden, 
daß der Orts8gemeinde P. das Mecht auf den öffent- 
lichen Gangſteig (in beſtimmt bezeichneter Richtung) 
und darunter über die (ſpeziell genannten) Grund- 
ſtüFe des N. nach M. und von da zurü&amp;gt;, ſowie 
die Befugniß zuſtehe, dieſen Gangſteig durch ihre 
Ortsglieder, deren Angehörige und Dienſtboten über- 
haupt, eventuell wenigſtens in Nü&amp;gt;ſicht des Schul-, 
firchlichen und pfarrlichen Verbandes, oder ſonſt zu 
öffentlichen Zwe&amp;gt;en begehen zu laſſen. E8 war 
dieſer Klage vor Allem mit der Einrede der man- 
gelnden Aktiv - Sachlegitimation begegnet, dieſe aber 
in: beiden MNechtszügen verworfen, und ſchlüßlich für 
die Kläger erkannt worden. Das appellationsgericht-
        <pb n="310" />
        280 Neuere oberſtrichterlichhe Erkenntniſſe, 
lie Urtheil wurde jedoF aus folgenden Gründen 
vernichtet: “ - 
Nah Art. 153 Abſ. 5 der Gem.-O,. finden, 
wenn eine Ortſchaft ein eigenes Gemeinde- oder 
Stiftungs - Vermögen beſißt, bei deſſen Verwaltung 
die das Gemeinde- oder Stiftungs - Vermögen über- 
haupt betreffenden Beſtimmungen dieſes Geſetzes 
Anwendung und werden die hienach den Gemeinde- 
Ausſchüſſen zukommenden Befugniſſe durc&amp;lt;h den Orts- 
ausſchuß, in Ermanglung eine8 ſolchen aber durch 
die Verſammlung der im Orte wohnenden 
'Bürger ausgeübt. 
Ueber die Form, in welcher die Beſchlüſſe einer 
ſolchen Verſammlung zu faſſen ſind, enthält Art. 153 
beſondere Vorſchriften nichtz e8 kommen daher die 
allgemeinen Vorſchriften über Gemeinde - Verſamm- 
lungen --- Art. 446-149 der Gem.-O. -- zur 
Anwendung. Hiernach haben die Stimmberechtigten 
den erforderlichen Beſchluß in der Verſammlung, 
welche der Bürgermeiſter der betreffenden politiſchen 
Gemeinde leiten kann --- Art. 153 Abſ. 6 --- nach 
epflogener Berathung durch Stimmenmehrheit zu 
faſſen und über die Verhandlung ein Protokoll zu 
errichten, welches die Zahl der Anweſenden ſowie 
das Ergebniß der Abſtimmung feſtſtellt und von 
dem Bürgermeiſter, dem Protokollführer und zwei 
Gemeinde-Bürgern zu unterſchreiben iſt. Nur durch 
einen in dieſer Form gefaßten Beſchluß können da- 
her die Ortöbürger den Willen der Orts8-Gemeinde 
giltig äußern. Einzelerflärungen der Ortsbürger, 
welche außer der Verſammlung abgegeben werden, 
wenn ſie auch übereinſtimmend lauten und von 
ſämmtlichen Orts8bürgern aus8gehen, reichen nicht 
hin, um einen geſeßlich wirkſamen Aus8dru&amp;gt; des 
Willens der Ort8gemeinde zu bilden, was der 
oberſte Gericht8hof bereits zu wiederholten Malen
        <pb n="311" />
        Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe, '281 
ausgeſprohen hat, Vgl. Smlg. VU 544 “und 
757*). | 
- * Sind nun aber hienach die . einzelnen OrtPB- 
bürger als ſolche ohne einen in der Ortsverſamm- 
lung ordnungs8gemäß gefaßten Beſchluß überhaupt 
nicht im Stande, dem Willen der Orts8gemeinde 
rechtsgiltigen Ausdru&amp;gt; zu geben, ſo können dieſelben 
ohne einen ſolh&amp;lt;hen Beſchluß auch nicht als geſeß- 
liche Vertreter der Ortsögemeinde im Prozeſſe auf- 
treten, und zwar auch nicht in ihrer Geſammtheit, 
da die Beobachtung einer geſeßlich vorgeſchriebenen 
beſtimmten Form durc&amp;lt; das gemeinſame Handeln 
der Ort8bürger allein nicht erſeßt zu werden ver- 
mag. Vgl. obige oberſtr. Urtheile. 
Das Appell. - Gericht hat daher die erwähnten 
Beſtimmungen der Gem.-O. durch unrichtige Auf- 
faſſung und bzw. Nichtanwendung verleßt, indem es, 
von der irrigen Anſicht ausgehend, daß ſchon das 
gemeinſame Auftreten der ſämmtlichen Orts8bürger 
von P. als Repräſentanten der Ortsögemeinde P. 
genüge, um dieſelben als .geſeßliche Vertreter dieſer 
Gemeinde erſcheinen zu laſſen, da durc dabsſelbe 
die Bezugnahme auf einen in vorausgegangener 
Verſammlung gefaßten Beſchluß überflüſſig gemacht 
werde und beſondere Vorſchriften für eine ſolche 
Verſammlung in der Gem.-O. nicht beſtünden, die 
von den in der Klage bezeichneten Anweſensbeſißern 
'als Repräſentanten der Ort8gemeinde P. eingelegte 
Berufung als zuläſſig und begründet erachtete, ohne 
vorher gemäß Proz.-O, Art. 62 Abſ. 1 zu veran- 
laſſen, daß der Mangel eines legalen Beſchluſſes 
der flagenden Gemeinde über die bisöherige Prozeß- 
*) Auch mitgetheilt in d. Bl. Bd. 43 S. 89 u. Bd. 44 
ei 214. bens H das leßtere dieſer beiden Urtheile 
at eine dem hier vorliegenden Falle glei : 
ſächliche Unterlage. 8 F gleiche that
        <pb n="312" />
        282 Neuere oberſtri&amp;lt;hterliha. Erkenntniſſe. 
führung und über die Vertretung, der Gemeinde im. 
Prozeſſe durch nachträgliche Genehmigung mittels 
eines in geſeßlicher Form.::zu faſſenden Beſchluſſes 
der Ortöverſammlung gehoben werde. Urth. v. 20. 
April HVNr. 5361 - 
Sachenrecht. Servitüs Stillicidii Ver- 
änderung - im herrſc&amp;lt;enden Grundſtüce, 
Art. 34 des Waſſerbenüßungs8-Geſehes. An 
:den Hofraum des S. ſtieß ein dieſem nicht gehöriger 
„Stadel, :von deſſen einer Dachhälfte das Regen- 
waſſer auf. das Eigenthum: des S, ſielz es war in 
dieſer Art ein Traufrecht begründet. Jenen Stadel 
erkaufte G., brach ihn ab, und baute vor einigen 
Jahren auf dem Areal ein Haus, wobei deſſen dem 
Hofraume des S. zugekehrte Wand gegen die frühere 
Stadelwand etwas zurü&amp;gt; gerückt wurde, ſo daß die 
Dachtraufe jekt unmittelbar auf. noc; dem G. eigen? 
thümlichen Boden fällt und erſt dann in des S, 
"Hofraum abfließt. Da8 Innere des ehemaligen 
Stadels ferner lag tiefer als des S. Hofraum, und 
wurde von G. bei dem Hausbau theils zu elnem 
Hof eingerichtet und aufgefüllt, ſo daß dieſer- etwas 
höher liegt, als derjenige des S. 
(E8 klagte nun dieſer gegen G. auf Beſeitigung 
des. Waſſerablaufs in ſeinem Hofraum, erfuhr aber 
im 1. Rechtszug Abweiſung mit ſeiner Klage, -und 
die des8halb erhobene Berufung wurde - verworfen. 
Gleiches Schiſal hatte eine Nichtigkeit8beſchwerde 
des S., und in den Gründen zu dem dieſe ver- 
werfenden, „Urtheile heißt es: 
In fr. 2 D. 8. 2 wird als: -eine Gebäutdienſt- 
barkeit auch as. Recht Stillieidium avertendi in 
tecium vel aream vicini, und in Uebereinſtim- 
  
  
* In einer ähnlich gelagerten Sache wurde“ in dem=- 
? ſelben Senate am nämlichen Tag ebenſo entſchieden, 
HVNr. 5
        <pb n="313" />
        Neuere. oberſtrichterliche „Erkenntniſſe. 283 
mung- hiemit bezeichnet das bayer. LR. in.:Thl I1 
0. 8 8. 8 als :aftives Traufrecht die :Befugniß; die 
:Dachtraufe von ſeinem Gebäude in den benachbar- 
ten“ Grund fallen zu laſſen. -- " dl 
"Dieſe Servitut wird nun allerdings in der 
Regel mit dem Inhalt entſtehen, :-daß. das atmo- 
ſphäriſche Waſſer vom Däche des herrſchenden Ge- 
bäudes unmittelbar auf das dienende Grundſtü&amp;gt; 
'des Nachbars niederfällt. Gleichwohl -- hat dieſe 
Grundgerechtigkeit ihre weſentliche Bedentung blos 
darin, daß das aus der Atmoſphäre kommende uyd 
von dem Dache des herrſchenden Grundſtü&amp;gt;s8- ab- 
gleitende Waſſer von dem dienenden Grundſtü&amp;gt; auf- 
'genommen werden muß, und es iſt hiebei rechtlich 
-von feinem entſcheidenden Einfluß, ob das bezeich- 
.nete Waſſer vom Däc&amp;lt;he des herrſchenden Gebäudes 
unmittelbar oder mittelbar in das dienende 
GrundſtüF gelangt, wenn nur mit dem. erſteren 
feine ſold)e Veränderung vor ſich ging, daß in Folge 
deſſen dem leßteren die Aufnahme des Waſſers zu 
einer größeren Beläſtigung gereicht. :* . 
Es iſt an ſich ein für Grunddienſtbarkeiten all? 
mein giltiger Nechtsſakß, daß der Servitutberechtigte 
die Lage des dienenden Grundſtü&amp;gt;k8 wohl. erleichtern 
aber nicht verſchlimmern darf. Auf dieſen Grundſaß 
weiſt auch die Anm. lt. g a. O. des bayer.. LN. 
hin, und iſt auch theils hier. theil8 in den Anm. zu 
Thl. Il ec. 8 5.9 erklärt, daß die Traufe mit RüÜ&amp;gt;- 
ſicht auf jenen Grundſaß nicht erniedrigt, oder .der 
Ort, wo ſie urſprünglich abfiel, zum Nachtheile deß 
dienenden GSrundſtü&amp;gt;s nicht verändert, ebenſowenig 
ein sStillicidium in ein flumen verwandelt, nämlich 
ein urſprünglich in da8 Nachbargrundſtü&amp;gt; tropfen- 
weis abfließendes Regenwaſſer nicht etwa in einem 
Kanal oder einer Rinne auf dasſelbe abgeleitet, wohl 
aber die Traufe erhöht oder weiter zurüFgerükt 
werden dürfe, Hiebei nehmen die Anm, auf fr. 20
        <pb n="314" />
        284 Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 
6. 5 D. 8, 2 Bezug, wo der bezeichnete Grundſaß 
nicht blo8 im Allgemeinen außsgeſprochen, ſondern 
auch die erwähnte ſpezielle Anwendung in den be- 
zeichneten Richtungen von demſelben gemacht wird. 
Als maßgebender Beleg aber dafür, daß die 
Servitus Stillicidii zu ihrem Begriffe kein vdirek- 
tes Auffallen der Traufe auf das Nachbargrund- 
ſtü&amp;gt; erfordere, läßt ſich Anm. lit. h zu LR. Thl. 11 
ce. 8 F. 8 nicht anführen. Die hier erwähnte und 
namentlich in Partikularre&amp;lt;ßten weiter ausgeführte 
Vermuthung, daß bei Erbauung eines Hauſes 
in der Aubdehnung des Trüpfraumes von der Grenze 
des eigenen Areals zurüE gerüEt worden ſei, wird 
zwar auch Traufrec&amp;lt;ht genannt, ſtellt aber ein von 
der unter dem Namen „,Traufrecht“ der römiſch- 
rechtlichen Servitus stillicidii nachgebildeten Grund- 
M weſentlich verſchiedenes Rechtsverhält- 
niß dar. ' 
Eine beſſere Grundlage für die Entſcheidung 
der in Rede ſtehenden Frage gewährt dagegen fr. 20 
6. 5 D. 8. 2, ſofern hier die Zuläſſigkeit des Zu- 
rüFrüFens der Traufe mit den Worten gerechtfertigt 
wird: quia in nostro magis incipiet cadere 
(5e. Stillicidium). Au38 dieſen Worten läßt ſich 
aber nicht folgern, daß wenigſtens noch ein- Theil 
der Traufe unmittelbar auf das fremde Grund- 
ſtü&amp;gt; fallen müſſe; vielmehr ſchreiben fie überhaupt 
fein beſtimmtes Maß vor, wie weit ein Zurük- 
rüFen des herrſchenden Gebäudes ſtattfinden dürfe, 
ohne den Beſtand des Traufrechtes ſelbſt zu ge- 
«ſährden. Für den Beſtand dieſes Rechtes kann es 
daher nur darauf anfommen, daß das Traufwaſſer 
von dem Dache des herrſchenden Gebäudes unge- 
achtet der ZurüFrüFung vebsſelben noc&amp;lt; auf das 
dienende Grundſtü&amp;gt; zu gelangen vermag und in 
keiner für dieſes läſtigeren Weiſe dahin gelangt. 
Nach LR. Thl. U ce. 7 8. 7 Nr. 4 erliſcht
        <pb n="315" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 285 
wohl mit dem Niederreißen eines Gebäudes - eine 
als Berechtigung an daßſelbe geknüpfte Servitutz 
e8 wird jedoch dieſe durch Wiederaufbau des Ge- 
bäudes wieder in den vorigen Stand geſekht. Durch 
die Entſcheidung alſo, daß die mit dem früheren 
Stadel verbundene Servitut nach deſſen Abbruch 
und der auf dem Stadelareale bewirkten. Erbauung 
eines Hauſes, obſchon nunmehr die Traufe zunächſt 
auf den Hofraum des G. ſelbſt abfällt, auf dieſes 
Haus übergegangen ſei, hat das Berufungsgericht 
bei den obwaltenden Umſtänden die geſeßlichen Be- 
ſtimmungen über den Begriff. des aktiven Trauf- 
rechts nicht verlekt. .. . 
. Anlangend die Anſicht, bei der Feſtſtellung, 
daß das Innere des ehemaligen Stadels, welcher 
mit ſeiner äußeren Umfaſſung bi8 an die Grenze 
des Hofraums des S, hinanrelhte und mit ſeinem 
Dach in dieſen hineinragte, früher niedriger war als 
jener Hofraum, und daß nach Abbruch de8 Stadels, 
als deſſen Inneres theilweiſe zu einem Hofraum 
eingerichtet wurde, dieſer neue Hofraum in Folge 
Auffüllung etwas höher liegt als derjenige des S., 
hätte das Berufungsgericht den Art. 34 des Geſ. 
v. 28. Mai 1852 betr. die Benüßung des Waſſers 
anwenden ſollen, muß im Auge behalten werden, 
daß dieſer Art. 34 den Waſſerabfluß mit Rückſicht 
auf die gegenſeitige Lage von Grundſtü&amp;gt;en geſeß- 
lic) nur für ſol&amp;lt;e Fälle regelt, in denen hinſichtlich 
jenes Waſſerabfluſſes eine beſondere Grundgerechtig- 
keit nicht beſteht. Im vorliegenden Fall aber iſt 
dabjenige Regen- und Schneewaſſer, über deſſen 
Eindringen in ſeinen Hof S. klagte, kraft einer 
begründeten Servitut vom Dache des ehemaligen 
Stadels aus den thatſächlichen Feſtſtellungen gemäß 
in keinem geringeren Maße und mit feiner geringeren 
Beläſtigung unmittelbar in den Hof des S, gelangt, 
al8 dasſelbe jeht auf Grund derſelben Servitut nach
        <pb n="316" />
        986 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
den erwähnten Veränderungen in- dieſen Hof. mittel- 
bar. eindringt, und namentlich iſt im angegriffenen 
Urtheil auch dargelegt, daß der Zuſtand .des dienen- 
deni Grundſtü&amp;gt;s. in Folge der Umwandlung -des 
inneren Stadelraumes in - einen Hof und deſſen ges 
ringfügige. Erhöhung: in Anſehung der- Beſtimmung 
jenes Grundſtü&amp;gt;s - zur Waſſeraufnahme-. überhaupt 
kein ungünſtigerer . geworden ſei. aet 
“- - Das fragliche Nechtsverhältniß iſt daher nicht 
nach jenem Art, 34; ſondern. nach der fortdauernden 
Wirkung - des urſprünglich begründeten .Traufrechts 
zu beurtheilen. Urth. v. 7. Mai HVNr. 5494.:-:1+ 
Obligationenrec&amp;lt;ht. Haftung-für. die Koſten 
eines Gewährſchaftsöſtreites in Folge un- 
richtiger Angaben.: Es war ein Stier von :S: 
an O., von dieſem: an F. und von dieſem an M. 
verkauft. worden, und als. darauf dieſer Lekte- dem 
F.- mitgetheilt "hatte, der Stier ſei mit der Lungen- 
jucht. behaftet, fand ſich F. dadurc&amp;lt; veranlaßt; gegen 
O.. und. dieſer gegen S,- zu: klagen. Bevor jedvch 
die Sache zur Verhandlung kam, hatte M. neuer- 
lich erflärt, der Stier leide nicht an der Lungenſucht. 
Nun fragte es ſi&amp;lt; in Folge einer von F. gegen 
M. erhobenen Klage, ob Lekterer verpflichtet ſei, dem 
F-. die durch deſſen 'gegen O.. u. ſ. w. erhobene 
Gewährſdjaftsklage entſtandenen Koſten zu erſeßen? 
Der-'angegangene. Nichter verneinte dieſe Frage, weil 
F-.&amp;gt; indem er-.auf die bloße -Mittheilung des. M., 
e8: ſel der Stier mit .der Lungenſucht behaftet, ſofort 
gegen O. Gewährſchaftöklage erhoben, e8 an der er? 
forderlichen eigenen Vor- und Umſicht habe fehlen 
laſſen, und nicht behauptet habe, daß M. ſeine Mit- 
theilung- wider beſſeres Wiſſen, ſomit doloſe gemacht 
habe. Das Urtheil wurde jedoch. vernichtet, well .es 
keine geſeßliche Beſtimmung gebe, welche den. F. ver- 
pflichtet habe, auf die Mittheilung des M. ſich über 
das: Vorhandenſein: des- Gewährſchaft8-Fehlers zu
        <pb n="317" />
        Neuere oberſtrichßterlihe- Erkenntniſſe. 287. 
vergewiſſern, bevor er gegen O, klagte, derſelbe- vlel- 
mehr berechtigt geweſen ſei, “des. M. Mittheilung 
für: richtig anzunehmen; wenn aber dieſe hinterher 
al8 unrichtig ſich erwieſen habe, M. für den aus 
ſeiner unrichtigen Mittheilung entſtandenen. Schaden 
hafte, und nicht F. - darzuthun habe, daß M. doloſe 
gehandelt bzhw. in einem nicht entſchuldbaren Irr- 
thum-. verſirt habe, ſondern vielmehr M., weshalb er 
ungeachtet der Unrichtigkeit ſeiner Mittheilung .für 
den dadurch entſtandenen Schaden nicht einſtehen zu 
müſſen glaube. Urth. v. 26. April HVNr. 5311: 
„. - HÜeberſiht 
über die neueren Ergebniſſe der. Rechtſprechung 
des bayeriſchen oberſten Gerichtshofes in Gegen- 
ſtänden des Strafrechtes für Iuli bis Ende-1879. 
I. Neichsſtrafgeſezbuch. 
(Fortſezung zu Nr. 15.) 
- 6. 246. Nach dieſer Geſekßesſtelle, deren Nicht- 
anwendung die Nichtigkeit8beſchwerde als Geſeße8: 
verleßzung bezeichnet, iſt für den Thatbeſtand der 
Unterſchlagung - die recht8widrige Zueignung einev 
fremden beweglichen Sache, welß;e man im Beſiße 
oder Gewahrſam hat, erforderlich, es 
Allerdings ſind mun die dem Beſchuldigten zum 
commiſſion8weiſen Verkauf übergebenen Sachen für 
ihn fremd. geblieben, zumal der Committent nach 
dem Vertrage das Eigenthum hleran ſich no&amp;lt;g auß- 
drücklich vorbehalten hat. . In dem Verkauf '.der 
Waaren iſt jedoch an und für ſich eine recht8widrige 
Zueignung.' der Sache nog; nicht gelegen. Denn 
der Verkauf bildet . den Zwe&amp;gt; der Ueberlaſſung der 
Waaxen an den Beſchuldigten, a 
Wenn. ſc&amp;lt;on, wie. die- Motive zum Entwurfe
        <pb n="318" />
        288 Neuers oberſtrihterliche Erkenntniſſe. . 
des RStGB. zu 8. 241 ſagen, bei der Annahme, 
daß der Verbrauch =- hier der Verkauf =“- der 
anvertrauten Sache im vermutheten Einverſtänd- 
niſſe des. Berechtigten erfolgt iſt, von einer rechts, 
widrigen Zueignung nicht die Rede ſein kann, ſo. 
gilt dies noc viel mehr in dem Falle, wenn, wie 
hier, dieſer Verkauf vom Auftraggeber gewollt war, 
= Vielmehr müßte, um eine ſtrafbare Unterſchlag-. 
ung der Sache durch deren Verkauf annehmen zu 
können, feſtgeſtellt ſein, daß dieſer Verkauf der an- 
vertrauten Waaren oder: die auderweite Verfügung 
über dieſelben nicht im Vollzug der Commiſſions8ge- 
ſchäfte für den Auftraggeber, ſondern in der Abſicht, 
ſich dieſelben hiedur&amp;lt; anzueignen, für ſeinen eigenen 
Nußen durch den Commiſſionär bewerkſtelligt wurde. 
ſt dieſe Abſicht wie hier vereint, dann fehlt 
ein weſentliches Erforderniß für den Begriff ver 
Unterſchlagung der anvertrauten Sache. - “ 
“* Eine ſolche iſt aber mit Recht auch nicht än 
dem Erlöſe für die Waaren für gegeben angenom- 
men worden. . 
.. . . Der Comnmiſſionär verkauft die ihm zu dieſem 
Zwee überlaſſenen Waaren dem Dritten gegenüber 
regelmäßig als ſeine eigenen und empfängt den 
Kaufpreis hiefür für ſeine eigene Rechnung. Der 
Erl88 geht demgemäß in ſein Eigenthum. über, 
allerdings: mit der Verpflichtung, denſelben dem 
Committenten nach Verabredung ganz oder im 
treffenden Theilbetrage zu behändigen. 4 
. : Dieſe Verpflihtung beruht auf einem civil- 
rechtlichen Schuldverhältniſſe, welches durch Nicht? 
leiſtung verleßt erſcheint, aber nicht den Gegenſtand 
ſtrafrechtlicher Verſchuldung im Sinne der Beſchwerde 
bildet, Erk. v. 12. Juli 4879 UB. Nr. 336. 
(Fortſetzung folgt.) 
Reba: &amp;- v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm &amp; Ente- 
-- (Wbolph Ente in Erlangen. Dru von. Junge &amp; Sohn.
        <pb n="319" />
        Samſtag den 41. September 4880. 45. Jahrgang. Ad. 49. 
Dr. 3. A. Seuffert's 
Blätter für Rechtsanwendung 
zunächſt in Bayern. 
  
Inhalt: Ueberſicht über die Rechtſprechung des bayeriſchen oberſten Landebs- 
gerigter in Gegenſtänden des Civilre&amp;lt;htes unb Civilprozeſſes vom 
16. bis 31. Mat 1880 mit drei Nachträgen vom 8., 13. und 14. Mal. 
  
. Ueberſicht 
über die Rechtſprechung des bayeriſchen oberſten 
FLandesgerichtes in Gegenſtänden des Civilrechtes 
und Civilprozeſſes 
vom 16. bis 31. Mai *) 1880 
mit drei Nachträgen vom 8., 43. und 14. Mai. 
Sachenre&amp;lt;t. Servitutbeſtellung mittelſt 
eines Veräußerungs8vertrages. Es wurde oberſt- 
richterlich anerkannt, daß de facto, ohne daß im Kon- 
trafte au8drü&amp;gt;liche Worte gebraucht ſeien, eine Servitut 
mittel8 eines Veräußerung8vertrages konſtituirt wer- 
den könne (Windſcheid, Pand. 1 8. 212 Ziff. 7; 
Holzſc&amp;lt;uher, Caſ. Il. Aufl. 11 S. 286; Seuffert, 
Arc&amp;lt;. Bd. 31 Nr. 119, 32 115 Abſ. 2, und daß 
auch die Anm. zum bayr. Ldr. Thl. II ce. 7 6. 3 
Nr. 3, mit dem Geſeßestexte keine8wegs im Wider- 
ſpruche ſtehend, über jene Frage in ſolcher Weiſe 
ſich ausſprächen, daß mit Sicherheit anzunehmen, 
e8 beſtehe auch im bayr. Ldr. wie nach gem. R. 
die Anſchauung, daß mittel8 eines Veräußerungs8ver- 
trages de facto eine Servitut zur rechtlichen 
Exiſtenz gelangen könne. Vgl. Smlg, VI 763, 407. 
Urth. v. 8. Mai HVNr, 5402. 
*) Die Monatsangabe in der vorhergehenden Nummer 
18 iſt auf Mai zu berichtigen. 
Neue Folge XXV, Band.
        <pb n="320" />
        290 Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 
Servitutkonſtituirung in Folge Ver- 
äußerung, Die ſtillſchweigende Konſtitnirung einer 
Servitut per alienationem hat zur Vorausſekung 
1) zwei an ſich getrennte ſelbſtſtändige Grund- 
ſtüfe im Beſiße desſelben Eigenthümers, 
2) die Benüßung des einen dieſer Grundſtü&amp;gt;e 
ſeitens des gemeinſchaftlichen Eigenthümer8s zum 
Nubhben des andern, und 
3) den erkennbaren Willen dieſes Eigenthiü- 
mers, daß dieſes faktiſche Benüßungsverhältniß auch 
no&amp;lt; nach der Trennung beider Grundſtü&amp;gt;e, d. i. 
im Beſiße zweier verſchiedener Eigenthümer fortbe- 
ſtehen ſolle, 
Dieſer Wille wird entweder durch äußerlich 
ſihtbare Vorkehrungen für jenes Benüßungsverhält- 
niß, oder dur&amp;lt; das für den Gebrauch des faktiſch 
herrſchenden Grundſtü&amp;gt;kes weſentliche Bedürfniß, daß 
das bisher faktiſch dienende Grundſtü&amp;gt; für erſteres 
auch nach der Trennung benüßt werde, oder durch 
andere Umſtände erkennbar. Fr. 40, 36, 37 D. 8,2, 
fr. 1 D. 33, 3, fr. 30 D. 7, 1; Hofacker, 
rine. jur. T. II 8 1096; Sc&amp;lt;weppe, röm. 
Priv.-R' Bd. 2 F. 304; Glü&amp;gt;, Pand.:Com, 1X 
70; Sintenis, Pand. I] F. 64 N. 17; Seuf- 
fert, Pand. 1 F. 4174 Nr. 1 ; Windſc&amp;lt;eid, Pand. 
I S. 212 Nr. 7 u. Note 13; Seuffert, Arch. 
XI 18, 121, XI11 212, XX 209, XXI 405, XXXI 
119, XXXII 115 in ſine; Sammlg. V 104, VU 
695. Vgl. auch Anm. lit, d zu bayer, Ldr. Th. I 
ce. 7 8.3. 
Wenn auch in fr. 3, 6 pr, D. 8, 4 von einem 
ausdrü&amp;gt;klichen Vorbehalte die Rede iſt, ſo ſteht doch 
nach allgemeinen Rechtsgrundſäßen unzweifelhaft eine 
aus unzweideutigen Umſtänden zu folgernde Willens- 
meinung ihrer rechtlichen Bedeutung und Wirkung 
nach gleich, und e8 würde bei dem Vorhandenſein 
ſolcher für die ſtilſ&amp;lt;weigende Konſtituirung einer
        <pb n="321" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 204 
Servitut ſprechenden Umſtände der Erwerber des 
bi8her faftiſc) dienenden Grundſtückes geradezu -ge- 
gen Treue und Glauben handeln, wenn er die Fort- 
dauer des bi8herigen Zuſtandes verweigern wollte. 
Seuffert, Arc&amp;lt;, XI 18 Note 1. | 
Daß die leßtbezeichneten Digeſtenſtellen die Be- 
rüFſichtigung eines ſtilſchweigenden Vorbehaltes8 nicht 
ausſchließen, zeigen die übrigen oben angeführten 
Digeſtenſtellen, ſowie ſr. 410 D. 44, 7. Urth. vom- 
31. Mai HVNr. 5475. 
Ueber den Umfang derservitus aquae- 
ductus. Ein Appell.-Gericht hatte ausgeſprochen; 
daß der Umfang der Ausübung der servitus aquae- 
duetus ſich nicht nach der Größe- de8 auf Seite 
de8 dienenden oder herrſchenden Grundſtü&amp;gt;s be- 
ſlehenden Bedürfniſſes, ſondern nä der Art und 
Weiſe richte, wie die Servitut begründet worden 
ſei, und zwar nach gem. R. wie nach bayer. LN., 
daß namentlich nach der Anſicht de8 Verfaſſers des 
lebteren das Bedürfniß des herrſchenden Grund-- 
ſtü&amp;gt;s dann nicht in Frage komme, wenn ein be- 
ſtimmter Umfang der Aubübung durc&amp;lt; Verjährung 
hergebracht ſeiz daß ferner bei Grundgerechtigkeiten 
unter necessitas keine8wegs ein nothwendiges Bes 
vürfniß zu verſtehen ſei, ſondern alles Daßjenige, 
was für jeden Beſikßer des herrſchenden Grundſtü&amp;gt;s 
von Werth ſei. Das oberſte LG. hat gegenüber 
einer wegen Verlezung des 8. 6 Nr. 5 6, 7 Thl. 11 
des bayer. LR. erhobenen Nichtigkeitöbeſchwerde 
jenen Ausſpruch gebilligt. Urtheil vom 43. Mai 
HVNTr. 5494. 
Obligationeureßt. Zur condictio fur- 
tiva. Bayeriſc&amp;lt;es Landrecht, Als des M. 
Ehefrau ,- welche mit dem Gatten nicht in Güterge- 
meinſchaft gelebt hatte, kinderlos geſtorben war, 
nahm die W., eine Schweſterötochter der Verlebten, 
aus einer ven Mſchen Eheleuten gehörigen Kom- 
»
        <pb n="322" />
        292 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
mode eine Summe Geldes, von welcher der M. gar 
nichts gewußt hatte, an ſich, weil ihr angeblich die 
Verlebte erklärt hatte, daß nach ihrem Tode das 
Geld der W. Eigenthum ſein ſolle. Nachdem ſo- 
dann eine gegen die W. wegen Diebſtahls eingelei- 
tete Unterſuchung Mangels diebiſ&amp;lt;er Abſicht war 
eingeſtellt worden, klagte M. condictione furtiva 
gegen die W. auf Herau8gabe jener Summe und 
das Obrſt. LG. hat ſich über dieſe Klage alſo auß- 
geſprochen: 
Nach bayer, Ldr. Thl. IV ce. 16 F. 5 iſt die 
cond. furt. nach den gleichen Grundſäßen wie jede 
actio persequutoria hinſichtlich des puncli dam- 
norum vel Satisfactionis zu behandeln. Die ac- 
tio persequuloria hat gemäß S. 2 a. a. O. die 
Verübung eines Verbrechens zur Vorausſeßung, und 
der dieſes begeht iſt dadurch ſtilſchweigend und ipso 
facto gegen den Beſchädigten zur gebührenden Sa- 
tisfaktion verpflichtet, d. h. zur Reſtitution deſſen, 
was er durc&amp;lt; das Verbrechen an ſich gebracht hat. 
Unter Verbrechen im civilrechtlichen Sinne aber, 
welches die obligatio ex delicto begründet, be- 
greift das bayer. Ldr. a. a. O. FS. 14 Alles, was 
man gegen Geſeß und Verbot aus freiem Willen 
thut oder unterläßt. Sobald daher dieſe Voraus- 
ſebung gegeben iſt, kann auf den Grund der durch 
Verübung des Deliktes begründeten Obligation die 
Deliktsklage mit Erfolg erhoben werden, wobei es 
gleichgiltig erſcheint, ob die angeſtellte Klage als 
condictio furtiva bezeichnet iſt, da nicht der Name, 
ſondern das Weſen der Klage entſcheidet. E8 brau- 
&amp;lt;en alſo ni&amp;lt;t alle Merkmale eines Diebſtahls im 
ſtrafrechtlichen Sinne gegeben zu ſein, um die gegen 
die W. erhobene Klage als gerechtfertigt erſcheinen 
zu laſſen. ' . 
. Gegebenen Falles ſind die Vorausſeßungen eines 
Deliktes im Sinne des Ldr. vorhanden, Die mit
        <pb n="323" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 293 
Bewußtſein ausgeführte Wegnahme einer fremden 
Sache aus dem Gewahrſam eines Andern bildet, 
weil ohne jeden rechts8giltigen Grund vorgenommen, 
ſchon nach allgemeinen Rechtsbegriffen eine rechts- 
widrige Handlung, denn ſie enthält einen Eingriff 
in die Rechtsſphäre eines Andern. Sie iſt aber auch 
dann, wenn die W. durc&amp;lt; vermeintlißhe Anſprüche 
an den Rüklaß der M. ſich hiezu befugt erachtet 
haben ſollte, gegen ein ausdrüliches Geſeß vorge- 
nommen wordenz denn das Gen. Mandat v. 30. Okt. 
1767 -- Mayr's Gen.:Smlg. Bd.1 S. 39 --- be- 
ſtimmt, die im Ldr. Thl. Il ce. 1 8. 6 dem ere- 
ditor et haeres verſtattete eigenmächtige Beſiker- 
greifung einer vacua posSesSIo hereditatis abän- 
dernd, in Nr. 3, daß Alle, welche entweder jure 
crediti vel legati oder ſonſt einen rechtlichen An- 
ſpruch an die Verlaſſenſchaft zu haben glauben, ſich 
nicht unterſtehen ſollen, eigenmädtigerweiſe vorzu- 
greifen, ſondern das Ihrige gleichwohl bei den Er- 
ben, Teſtaments8exekutoren oder bei der Obrigkeit 
ſelbſt in via juris zu ſuchen haben. =- 
Bei derartigen Erſaßklagen muß nicht eine be- 
ſondere Zurechnung, d. i. nicht eine beſondere Wil- 
len8richtung in der Perſon des Thäter8 vorgeherrſcht 
haben, e8 genügt vielmehr jede nur in zurechnungs- 
fähiger Weiſe erfolgte Verleßung des allgemeinen 
Rechts zur Verpflichtung auf Schadloſigkeit. Vgl. 
Bl. f. RA. Bd. 32 S. 87. : 
Die Natur der erhobenen Klage als einer De- 
liftöklage macht die Prüfung und Entſcheidung der 
Frage, ob der M. in Anbetracht des zwiſchen ihm 
und ſeiner verlebten Ehefrau beſtandenen Güterver- 
hältniſſes Eigenthümer der fraglichen Geldſumme 
war oder mit dem Tode der Fräu geworden iſt, 
überflüſſig; denn Gegenſtand der Klage iſt Erſaß 
des aus dem Hauſe des M, von der W, Wegge- 
nommenen, ?
        <pb n="324" />
        '294 Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe, 
E8 genügt, wenn der Grund der Klage , die 
eigenmächtige Wegnahme der zurüzufordernden 
Sache, nachgewieſen wird ; der Nachweis de8 Rech- 
tes des durch die Wegnahme zunächſt Beſchädigten 
auf die Sache, iſt nicht nöthig. Anm. lit. f zum 
bayer. Ldr. Thl. IV ce. 16 8. 5*). Was hier von 
dem fur im Sinne des Civ.-Nechts geſagt iſt, muß 
auc&amp;lt; für Jenen gelten, deſſen Wegnahme einer Sache 
al8 Delift ſich darſtellt. Urtheil vom 22. Mai 
„HVNr. 5409. : 
Anſpruch des Fiſhereiberehtigten ge- 
-gen Benachtheiligung. Gegen den A., welcher 
gemäß erhaltener polizeilicher Bewilligung an der 
Schwarzach eine Spiegelſc&amp;lt;hleife erbaut hatte und 
betrieb , erhob der unterhalb dieſer Schleife in der 
Schwarza zur Fiſcherei berechtigte F. Klage auf 
Leiſtung einer Entſchädigung, weil durch die Abfälle 
der Schleife die Fiſche völlig vertrieben worden ſeien. 
Im 11. Rechtszuge wurde auch A. zur Zahlung 
'einer Entſchädigung von jährlich 51 M. , ſo lange 
nämlich A. die Schleife betreiben und deren Abfälle 
in die Schwarzach ableiten werde, verurtheilt, und 
die de8halb erhobene Nichtigkeit8beſ&amp;lt;werde verwor- 
fen. In den oberſtrichterlichen Entſcheidung8gründen 
iſt geſagt: 
4) Mit Unrec&amp;lt;t beſchwere ſich A. über Ver- 
lezdung de8 Nechtsſaße8: „qui jure Suo utitur 
neminem laedit“. Zur Benüßung des Waſſers 
in der Schwarzach ſei A. nur mitberechtigt, und des- 
halb verpflichtet, das Mitbenüßungs8recht Anderer 
nicht zu ſtören, nicht weiter als geſeßlich zuläſſig 
zu beeinträchtigen. Collidirende Intereſſen habe daß 
Geſet vom 28. Mai 1852, betr. die Benüßung des 
Waſſers , geregelt, und in Art. 104 beſtimme das- 
ſelbe, daß die in Betreff der Ausübung der Fiſcherei 
=) Der Nechtögrund der Klage beſteht nac&amp;lt; den Anm. 
im Gewahrſam.
        <pb n="325" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 295 
beſtehenden Geſeße , Verordnungen und Rechtöver- 
hältniſſe in Kraft blieben, ferner in Art. 57, daß 
'den Fiſchereiberechtigten kein Widerſpruch gegen An- 
lagen zur Waſſerbenüßung zuſtehe, vorbehaltlich ge- 
richtlicher Geltendmachung der ihm zuſtehenden Ent- 
ſchädigungsanſprüche. 
:; Nun könne hier dahingeſtellt bleiben, ob unter 
den im Art. 57 erwähnten Anlagen bloß Dämme 
und ähnliche Anlagen --- Art, 40 --- oder nur Wäſ- 
ſerungs8anlagen --- Pözl, Comm. S. 198 -- oder 
auch Werke zur Verwendung der Waſſerkraft u. ſ. w. 
== Bl. f. RA. Bd. 25 S. 169 -- inbegriffen ſeien, 
ob in8beſondere der Art. 57 auf ein Schleif- und 
Polierwerf anzuwenden ſei; da des F. Entſchädig- 
ungsanſpruch auf eine den Fiſchen nachtheilige Ver- 
änderung de8 Waſſer8 dure) des A, Schleif: und 
Polierwerk ſich ſtüße, komme Art. 58 zur Anwen- 
dung, wonach die Benüßung des Waſſers zum Be- 
triebe von Gerbereien, &amp;lt;emiſchen Fabriken und an- 
deren Beſtimmungen, dur) welche die Eigenſchaften 
ves Waſſer8 auf ſchädliche Art verändert würden, 
der beſonderen Bewilligung und. Beſchränkung die 
Verwaltungsbehörden unterliege vorbehaltlich etwai- 
ger Entſchädigungbanſprüche Dritter. Hieher ſeien 
auch Schleifmühlen und Polierwerke zu zählen, wenn 
durch dieſelben das Waſſer in ſchädlicher Weiſe ver- 
ändert werde. Pözl a. a. O. S. 199 Note 2. 
Sonach ſeien Entſchädigungsanſprüche Dritter ge- 
ſeblich vorbehalten, gleichviel ob ſich ſolche von den 
Betbheiligten ausdrüFli&amp;lt; vorbehalten worden ſeien 
oder nicht. 
Demnach könne A, dem Eutſchädigung8anſpruche 
des. F. nicht ſeine auf einen bezirksamtlichen Be- 
ſchluß ſich gründende Berechtigung entgegenſehen und 
ſich nicht auf den Nechtsöſaß: qui jure suo uti- 
tur etc. berufen. 
2) Die von F. geſtellte Klage ſei nicht als
        <pb n="326" />
        296 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
die actio legis aquiliae utilis zu qualifiziren; es 
ſehe dem F. ſchon kraft de8 Art. 58 des WBG, 
n Entſchädigungs8anſpruch zu, den er mit einer 
actio in factum habe geltend machen fönnen, da 
konſtatirt ſei, daß dur&amp;lt; den Betrieb des Werkes 
des A. das Waſſer in ſchädlicher Weiſe verändert 
und hiedurh des F. Fiſchereireht beeinträchtigt 
werde; eine8 ſ&amp;lt;huldvollen widerrechtlichen Verhaltens 
ſeitens des A. bedürfe es hier zur Klagebegründung 
nicht *). 
3) Anlangend die angebliche Verlekung des 
fr. 29 6. 3 D. 9, 2 und des bayer. Ldr. Thl. IV 
ce. 46 S. 6 und Anm. hlezu Ziff, 2 Nr. 4 und 
Ziff. 4 u. 6, weil des F. Schaden abſolut ungewiß 
ſei und ſich gar nicht beſtimmen laſſe, ob F. mehr 
Fiſche gefangen haben würde und mehr Fiſche wür- 
den vorhanden geweſen ſein, wenn das fragliche 
Werk nicht exziſtirte, ſei abgeſehen von der thatſäch 
lichen Feſtſtellung de8 App. - Gerichts zu bemerken, 
daß der hier vorliegende Fall von dem in fr. 29 
S. 3 D. 9, 2 behandelten ganz verſchieden ſeiz vor- 
liegenden Falles ſeien eben durch den Betrieb des 
gedachten Werkes die Fiſche aus einem Gewſſſer, 
in welchem ſie ſich früher immer aufgehalten hätten, 
vertrieben. 
Wenn aber nad) bayer. Ldr. a. a. O. der S&amp;lt;a- 
den immer bewieſen werden müſſe, und derſelbe, je 
ſchwerer er zu beweiſen ſei, um ſo mehr für einen 
Casus, für intranſigibel angeſehen werden ſolle, ſo 
ſei darauf hinzuweiſen, daß derſelbe hier in beſtimm- 
tem Umfang als begründet feſtgeſtelt ſei und als 
durch den Betrieb des Schleif- und Polierwerkes des 
A. bewirkt erſcheine. Urth. v. 29. Mai HVNr. 5522. 
zx) (Es handelt ier um die Beeinträchtigung ei 
) Magſihen Nele zu deſſen Schuß Ti Klare neg 
dieſem Rechte gegeben iſt, wie auß die Eigenthums- 
klage auf Entſchädigung geht.
        <pb n="327" />
        Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſ,s ., 297 
Konkurrirende Mitſchuld bei kulpoſen 
Beſchädigungen ſchließt au&amp;lt; nac&amp;lt; bayer. 
Landrecht denEntſchädigungs8anſpruch auß. 
Ein Obergericht hatte den F. zu einer dem S. zu lei- 
ſtenden Entſchädigung verurtheilt, obgleich die That- 
geſchichte erfennen ließ, daß S. nicht wegen des 
fahrläſſigen Verhaltens des F. allein die den An- 
ſpruch mit begründende Beſchädigung erlitten, ſon- 
dern es ſogar ungewiß ließ, ob S. ungeachtet jenes 
Verhaltens des F. eine Beſchädigung würde erfah- 
ren haben, wenn er nicht ſelbſt eine ihm als Ver- 
ſchuldung angerechnete Handlung begangen hätte. 
Das Obergericht wog das beiderſeitige Verſchulden 
gegen einander ab, erklärte das dem F. zur Laſt 
fallende al8 das überwiegende, und erachtete denſel- 
ben an und für ſich zwar noc&amp;lt; für entſchädigungs- 
pflichtig, ermäßigte jedoM die von ihm zu leiſtende 
Entſchädigung ihrem Betrage nach, da S. wegen 
Mitverſchuldens des Schadens dieſen theilweiſe ſelbſt 
„zu tragen habe. Das Urtheil wurde jedoch vom 
Obrſt. LG. aus folgenden Gründen vernichtet: 
Das bayeriſche Landrecht hat da, wo dabſelbe 
von der Klage aus dem aquiliſchen Geſeke handelt, 
nämlich in dem 68. 6 Kap. 46 Thl. IV vergl. mit 
4 a. a. O. den Fall, daß der Beſchädigte 
ſelbſt den ihm zugegangenen Schaden mit ver- 
ſchuldet hat, nicht beſonder8 vorgeſehen. 
Das genannte Geſeß enthält nur in dem auf 
die Vertretung von dolus und culpa in Ver- 
tragsverhältniſſen bezüglihen 8. 20 Kap. 1 
a. a. O. und zwar unter Nr. 4 die Beſtimmung, 
daß „derjenige, welcher an dem erfolgten Schaden 
oder Verluſt ſelbſt mit in culpa iſt,“ von dem an- 
deren ſchuldhaften Theile derentwegen niemal eine 
Erſtattung begehren kann“. Die Anmerkungen zu 
der angeführten Geſeßesſtelle =“ Nr. 4 lt. d =“ 
leiten den Grund der bezeichneten Geſehe8vorſchrift
        <pb n="328" />
        '298 Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 
auf die in 1. 203 D. de reg. jur. ausgeſprochene 
Rechtsregel zurü&amp;gt; „damnum, quod quis 8ua culpa 
Sentit, Sentire non videtlur“ und nehmen zugleich 
auf 8. 2 Kap. 11 einer Diſſertation von Chriſt, 
Wildvogel „de imputatione propriae culpae“ 
Bezug, woſelbſt hauptſächlich der Grundſaß „negli- 
gentibus jura Don Subveniuni“ hervorgehoben und 
an Beiſpielen darzulegen verſucht wird, daß Jemand 
die Folgen der eigenen Unvorſichtigkeit ſelbſt zu 
tragen hat. 
Wenn man nun auch mit RüFſicht darauf, daß 
die gedac&amp;lt;te Vorſchrift des bayeriſchen Landrechtes 
in einem über Vertrags8verhältniſſe handelnden 
Abſchnitte ſich vorfindet, unentſchieden laſſen will, 
vb dieſelbe mittels Analogie auf die Haftung für 
ein Verſchulden, welches außer dem Bereiche 
eines Vertrages vorkam, gleichfall8 bezogen und 
de8halb in der anhängigen Streitſache gegen den 
Kläger zur Anwendung gebracht werden könne, ſo 
ſtellt ſich doM auch, inſoferne man für das nach 
dem aquiliſchen Geſeße zu beurtheilende Verſchul- 
den nur die gemeinrechtlichen Grundſäße als maß- 
gebend anſieht, die re&amp;lt;tlihe Entſcheidung des Be- 
rufung8gerichtes als fehlerhaft dar. Im gemeinen 
Rechte gilt der erwähnte, in 1. 203 D. de reg. 
jur. außgedrüFte , Nechtsſaß auch für die nach dem 
aquiliſchen Geſeße zu bemeſſenden Fälle bei einem 
Mitverſchulden des Beſchädigten al8 die entſchei- 
dende Regel, und es iſt wohl eine Anwendung des 
genannten Rechtöſaßes, dem zufolge ein Mitver- 
ſchulden des Beſchädigten einen Entſchädigungsan- 
ſpruch ausſchließt, weun in 1. 14 pr. D. 9, 2 (ad 
leg. Aquil.) in einem Falle, wo ein Barbier ſein 
Geſchäft an einem für Menſchen gefährlichen Orte 
betreibt, ihm ein Anderer aber gleichwohl ſich als 
Geſchäftskunde anvertraut und hiebei Schaden erlei- 
det, dem Leßteren ſelbſt dieſer Schaden zugerechnet
        <pb n="329" />
        Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 299 
wird. Vergl. ferner fr. 28 pr. u. 84 D. 9, 2 (ad 
leg. Aquil.). Nach gemeinrechtlichen Grundſäßen 
kann daher au&amp;lt; dann, wenn auf Grund des aqui- 
liſchen Geſees Klage erhoben wurde, Erſaß des 
Schadens in der Regel gleichfalls nicht begehrt 
werden, wenn eine Verſchuldung des Beſchädigten 
Miturſache des Schadens war, und e8 muß dieſes 
um ſo mehr gelten, ſoferne es in einem Falle un- 
gewiß geblieben ijt, ob die Nachläſſigkeit eines An- 
deren den Schaden überhaupt zur Folge gehabt 
hätte, falls nicht das eigene Verſchulden des Be- 
ſchädigten al8 wirkende Urſache hinzugekommen wäre. 
Windſc&amp;lt;heid a. a. O. Bd. Il 5. 258 Nr. 2; 
Demelius, „über Kompenſation der culpa“ 
in Gerber's u. Ihering's „Jahrbüchern 
für die Dogmatik 20.““ Bd, V S. 52, in8beſ. 
S. 66, 79--83; . 
Mommſen, „Beiträge zum Oblig. - R.“ 
* Abth. 2, S. 141, 157 u. 158, 160, 171 
u. 172; ' ' 
Pernice, „zur Lehre von den Sachbeſchä-. 
digungen nach röm. R.“ S,. 46, 60, 172 
bis 175; 
Seuffert, Ar&amp;lt;., Bd. 32 Nr. 44. 
Bei der geſchilderten Sachlage konnte ſomit der 
Berufungsrichter, indem er dem Kläger wegen ſeiner 
Verſchuldung eine Verantwortung für den eingetre- 
tenen Schaden zuſchrieb, niht auch dem Verklagten 
'no&amp;lt; einen Theil der Haftung überbürden. 
Das Berufungs8gericht hat ſonach dadurc&amp;lt;, daß 
e8 gleichwohl dem Verklagten eine Entſchädigungs- 
verbindlichkeit auferlegte, die Beſtimmung des bayer. 
Ldr. in Nr. 7 F. 6 Kap. 16 Th. 1V, gleichwie auch 
1. 203 D. de regul. jur. und die damit in Ver- 
bindung ſtehenden gemeinrechtlihen Grundſäße über 
Zurechnung des Schadens bei eigener Schuld des 
Beſchädigten theils durch Nichtanwendung, theils
        <pb n="330" />
        300 Neuere oberſtrichkerliche Erkenntniſſe. 
durch unrichtige Anwendung verleßt. Urth. v. 20. Mai 
HVNr,. 5528. 
Familienrecht. Durc&amp;lt;h Verheirathung Min- 
derjähriger gehen nac&amp;lt; Mainzer Landrecht 
die Rechte der Minderjährigkeit nicht ver- 
loren. Für die-Ehefrau des K. waren auf deſſen 
Anweſen 8000 fl. Illaten eingetragen, und von die- 
ſer Forderung hatte die Frau K., welche bei ihrer 
Verheirathung noch minderjährig war, in dieſem 
Stande der Minderjährigkeit, jedoch mit eheherrlichem 
Konſens, 3000 fl. an O. zedirt, und zwar angeblich 
bloß zu des Mannes Vortheil. In dem ſpäter über 
de8 Mannes Nachlaß ausßgebroc&amp;lt;henen Konkurſe focht 
die Wittwe K. jene Ceſſion als nichtig an, und hie- 
bei fragte e8 ſich: ob nach Mainzer Statutar-Rechte 
eine Minderjährige dur; Verheirathung einer große 
jährig gewordenen oder al8 großjährig erklärten Per- 
ſon gleichgeſtellt werde? Dieſe Frage hat das Obſt. 
LG. verneint, und in ſeinen Entſc&amp;lt;heidungs8gründen 
heißt es: : | 
Das Mainzer Ldr. ſpricht ſich in Tit. V 8. 13 
nur dahin aus, daß bei Verheirathung einer minder- 
jährigen Perſon die Kuratel über dieſelbe aufgelöſt 
werde. Nach 8. 13, 14 a. a. O. tritt dieſe Folge 
allerdings auch dann ein, wenn die minderjährige 
Perſon 25 Jahre alt geworden iſt oder veniam 
aetatis erlangt hat; allein daraus, daß ſie in die- 
ſen beiden Fällen zugleich zur Großjährigkeit ge- 
langt, folgt nicht, daß dieſe Wirkung auc&amp;lt; mit der 
Verehelichung verbunden ſei. Die Beendigung der 
Kuratel über Minderjährige, wel&amp;lt;e 25 Jahre alt 
geworden, und die hieran ſich reihende Großjährig- 
feit beruht auf der Annahme, daß dieſelben mit Er- 
reichung dieſes Alters jene Erfahrung und Einſicht 
gewonnen haben, vermöge welcher ſie die Tragweite 
ihrer Handlungen gehörig zu beurtheilen in Stande 
ſind. Die Großjährigkeitserklärung aber wird nur 
unter gewiſſen Vorausſehungen verliehen, welche
        <pb n="331" />
        Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 301 
Bürgſchaft dafür bieten, daß die minderjährige Per- 
ſon mit Rüſicht auf ein Alter von 20 Jahren und 
auf ihr bisheriges Verhalten und auf ihre Sinnesart 
genügend befähigt ſei, um ihren Sachen ſelbſt vor- 
zuſtehen. Verheirathen dagegen können ſic Minder- 
jährige ſchon in jüngeren Jahren und ohne Lieferung 
jener zur Großjährigkeits8erkflärung verlangten Nach- 
welſe. Bei dieſer Verſchiedenheit der Vorausſekungen 
für Großjährigkeit und Großjährigkeits8erklärung einer- 
ſeit8 und für Eingehung der Ehe andererſeits iſt der 
Schluß, daß auch dieſe die Großjährigkeit mit ſich 
bringe, nicht berechtigt. Eine ſolche Wirkung könnte 
der Ehe nur dann beigelegt werden, wenn ſie ihr, 
was jedoch nicht der Fall iſt, im Geſeße ausdrülich 
zugeſchrieben wäre. Bopp, Beitr. z. Verſtdn. der 
vier mittelrhein. Ldr. Thl. 1 S. 163; Kurz, Mainz. 
Ldr. S. 320. 
Anlangend den Grund für Beendigung der Ku? 
ratel über Minderjährige durc&amp;lt; Heirath kann die 
Anſicht nicht als richtig erachtet werden, daß daß 
Mainz. Ldr. nur ein Recht des Mannes zur Ver- 
waltung und Nußnießung de8 Vermögens der Ehe- 
frau , keine8wegs aber eine Unterwerfung der Frau 
unter das Mundium des Mannes kenne. Das Mainz. 
Ldr. ſtellt den Mann re&amp;lt;htlic&amp;lt; über ſeine Frau, in- 
dem es ihm in Tit, I] 8. 214 auch die Adminiſtra- 
tion ihres Vermögen8, ſohin die Verwaltung des 
nach Tit, 111 FS. 3 und Tit, IV 8. 1 zur Beſtreit- 
ung der ehelichen Laſten beſtimmten beiderſeitigen 
Vermögens überträgt. Kurz a. a. O. S. 195 u. f.= 
Dagegen bietet das Ldr. Anhaltspunkte dafür nicht, 
daß der Grund für Beendigung der Kuratel über 
minderjährige Ehefrauen nur darin llege, daß an 
Stelle der Kuratel die Vogtſc&amp;lt;haft des Mannes trete, 
und daß dieſe einen anderen Inhalt habe, als des 
Mannes Herrſchaft über ſeine großjährige Frau. Da- 
gegen, daß nur die eheliche Herrſchaft des Mannes 
über ſeine Frau es ſei, wegen welcher die Kuratel
        <pb n="332" />
        302 Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 
über eine noFH minderjährige Frau mit der Verehe- 
lihung- aufhöre, ſpricht der Umſtand , daß mit die- 
ſer auch die Kuratel über Perſonen männlichen Ge- 
ſc&amp;lt;lec&amp;lt;ht8 aufgehoben wird, bei dieſen jener Grund 
nicht zutrifft, und bei Ermangelung beſonderen Hin- 
weiſes auf das Gegentheil ſic) nicht annehmen läßt, 
daß, wenn ein Geſeß an eine beſtimmte Thatſache 
gewiſſe rechtliche Folgen knüpft, ohne zwiſchen Per- 
ſonen männlichen und weiblichen Geſchlechts zu un- 
terſcheiden, hiebei für beide Geſchlechter nicht gleiche 
RüFſichten beſtimmend geweſen ſeien. Eine beiden 
Geſchlechtern gemeinſame RüFſicht für Beendigung 
der Kuratel über ſich verheirathende Minderjährige 
läßt ſi aber darin finden, daß das Fortbeſtehen 
einer- Kuratel über minderjährige Ehegatten mit de- 
ren Stellung zu einander nicht wohl vereinbar , je- 
denfal8 mit Schwierigkeiten und ſelbſt mit Nach- 
thellen für dieſelben verbunden iſt, und daß die 
Führung eines eigenen Haushalts die Fähigkeit zum 
ſelbſtſtändigen Handeln vorausſeßt. Hieraus erklärt 
ſich, daß man minderjährigen Perſonen, welche ſich 
verehelichen , gleichviel welches Geſchlechtes ſie ſind, 
indem man ſie von der Vormundſchaft frei gibt, hie- 
mit die Fähigkeit, ohne Vormünder zu handeln, ver- 
liehen hat, ohne ihnen, indem ſie in der Minder- 
jährigfeit verbleiben , die Möglichkeit der Wieverein- 
ſehung in den vorigen Stand zu entziehen. | 
Für die damit nicht im Einklang ſtehende An-- 
ſicht, welche auf Grund der Vogtſchaft des Mannes 
jedes von einer minderjährigen Frau unter des Man? 
ne8 Beiſtand abgeſchloſſene Rec&amp;lt;htsgeſchäft als giltig, 
dagegen jedes von derſelben gegenüber oder neben 
ihrem Manne ohne-Zuziehung eines Spezialkurators 
abgeſchloſſene Recht8geſc&amp;lt;häft als ungiltig betrachtet, 
ſcheint wohl Ziff. 5 der VO. v. 45. Jan. 1785 zu 
ſprechen , wonach bei gerichtlichen Verlegungen das 
ſich mitverpflichtende Eheweib, wenn e8 minderjährig 
iſt, über das beneficium minorennitatis im Bel-
        <pb n="333" />
        Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 303: 
ſein eine8 beſtellten Vormundes belehrt werden ſoll 
und ſich ſodann unter Beiſtand und Billigung des- 
ſelben in eine Verpfändung verbindlich einlaſſen magz 
allein es iſt denn doc; die Deutung nicht ausge-. 
ſchloſſen, daß in gleicher Weiſe wie eine großjährige 
Ehefrau ſo auch eine minderjährige gerichtliche Ver- 
legungen, durch welche ſie. ſich neben ihrem Ehe- 
manne verbindlich macht, giltig eingehen kann, wenn 
ſie auch als minderjährig bei dem Vorhandenſein 
der erforderlichen Vorausſeßungen Wiederelnſeßung 
in den vorigen Stand beanſpruchen mag. Nach dem 
Ldr. Tit. IV F. 4 nämlich ſind Bürgſchaften, durch 
welche eine Eheſrau für ihren Mann gutſpricht, und 
nach Tit. XIX 85. 4 aud gerichtliche Verlegungen, 
durch welche ſie ſich neben ihrem Manne mit ver- 
bindet, an ſich ungiltig, e8 ſei denn, daß ſie auf die 
daſelbſt vorgeſchriebene Weiſe über die auth. si qua 
mulier und über das beneficium dotis et appor- 
tatorum belehrt worden iſt und ſich auf die daſelbſt 
bezeichnete Weiſe dieſer Rechtswohlthat begeben hat. 
Ein Grund, dieſe Vorſchrift auf eine minderjährige 
Frau nicht anzuwenden, beſteht nicht, da dieſe durch 
ihre Freigabe von der Kuratel die Fähigkeit erlangt - 
hat, gleich einer Großjährigen ſelbſtſtändig zu handeln. 
Allerdings iſt ihr damit, da ſie gleichwohl min-. 
derjährig bleibt, die Möglichkeit nicht benommen, in 
allen Füllen und ſo auch bei gemeinſchaftlich mit 
ihrem Manne eingegangenen Verpflihtungen von 
dem ihr als einer Minderjährigen zuſtehenden Rechte 
der Reſtitution Gebrauch zu machen. Auf dieſes 
Recht zu verzichten muß nun wohl einer minder- 
jährigen Frau, welche ſich neben ihrem Manne ver= 
pflichten will, in ihrem eigenen Intereſſe zugeſtanden 
werden. Da es ſich jedoch hiebei um ein Aufgeben 
von Nechten einer Minderjährigen handelt, und ſie 
dieſes nicht ohne Vertretung zu thun vermag, der 
Mann. aber als mitbetheiligt ſolche Vertretung nicht 
vornehmen . kann, ſo muß ihr zu dieſem Behufe -ein
        <pb n="334" />
        304. Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 
Spezialkurator beigegeben werden, mit deſſen Be- 
willigung die von ihr neben ihrem Manne vorge- 
nommene an ſich giltige Verpflichtung durc&amp;lt;ß den von 
ihr erklärten Verzicht gegen Anfechtung wegen Min» 
derjährigkeit geſichert und für ſie in jeder Hinſicht 
im Sinne der Ziff. 5 der VO, v. 16. Jan. 1785 
verbindlich gemacht wird. 
Demnach wird nach Mainzer Recht eine min- 
derjährige Frauensperſon durch Heirath zwar nicht 
großjährig, wohl aber von der Kuratel frei, in deſ- 
ſen Folge ſie die Fähigkelt erlangt, ſelbſtſtändig zu 
handeln und ſich auf dieſelbe Weiſe, wie großjährige 
Frauen dieſes zu thun vermögen, überhaupt und 
inbeſondere gegenüber ihrem Ehemanne, ſowie ne- 
ben demſelben gegenüber Dritten zu verpflichten, un? 
beſchavet ihrer Berechtigung, al8 Minderjährige we- 
gen derartiger Handlungen Reſtitution zu verlangen, 
ſofern die gegebenen Verhältniſſe , insbeſondere ein 
von ihr unter gehöriger Vertretung in gehöriger Weiſe 
erklärter Verzicht, nicht der Geltendmachung jener 
Berechtigung entgegenſtehen. Urth. vom 419. Mai 
HSHVNr. 5454. 
Eheliche Gütergemeinſchaft in 
Harburg. Wiederholt wurde anerkannt, daß 
im ehemaligen Herrſchaftögerichtsbezirke Harburg 
(Amt8g.-Bez. Donauwörth) die allgemeine Güter- 
gemeinſchaft (gemäß Oettingew'ſchen Stat.-Rechts) 
den geſeßlichen Güterſtand bilde, und zwar auf 
Grund der ſ. g. Julianiſchen Verordnung v. 22. Sep“ 
tember 4772. .--- OAGE. vom 4. Dez. 1865 in 
Sache Daffner ec. Dürrwangen, Vertragserfüllung 
betr. Urth, v. 44. Mai HVNr. 5524 *). 
*) Vgl. Bl. f. RA. Bd. 41 S. 400, Bd. 24 S. 439 
u. f., Bd. 28 S. 416, Bd. 30 S. 246, Bd. 33 
S. 242, 258, 262; Arnold, Beitr. z. deutſch. 
Priv.:R. Bd. I S. 6414, 560 u. f. 608. 
Redakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm &amp; Enke 
(Adolph Enke) in Erlangen. Dru von Junge &amp; Sohn,
        <pb n="335" />
        Samſtag den 25. September 1880. 45. Jahrgang. M. 20; 
Dr. 3. A. Seuffert's - 
Blätter für Rechtsanwendung 
zunächſt in Bayern. 
  
Inhalt: Ueber Zuläſſigkeit der Sonderverpſändung von auf einem Hypothek- 
ſollum vereinigten Realitäten. =“ Ueberſicht über die Nechtſprech» 
ung des bayerltſchen oberſien Landesgeric&amp;lt;tes in Gegenſtänden des 
Civilrec&amp;lt;htes und Civiſprozeſſes vom 4. bis 15. Jun ebers 
ſN&amp;lt;t über die neueren Ergebniſſe der Rechtſprechung des bayeriſchen 
oberſten Geri&amp;lt;tshofes in Gegenſtänden des Straſrechtes ſür Juli 
bis Ende 1879. (Foriſekung. . 
  
Ueber Zuläſſigkeit der Sonderverpfändung von auf 
einem Hypothekfolinm vereinigten Realitäten. 
Ein Hypothekenamt hatte in der Annahme, daß 
e8 nicht angehe, einzelne Objekte, welche mit andern 
auf Einem Folium der Hypothek unterſtellt ſeien, 
bei Conſtituirung weiterer Hypotheken aus8zunehmen, 
daß dies keine8fall8 ohne Zuſtimmung der am Fort- 
beſtand des Foliums intereſſirten Gläubiger zuläſſig 
ſei, die Eintragung einer Hypothek nur auf einem 
häußlichen Anweſen, welches mit ac&amp;lt;t Feldgrund- 
ſtüfen, erworben dur&amp;lt; denſelben Rechtstitel, auf 
einem Folium für eine Forderung verpfändet war, 
von Beibringung der Zuſtimmung des Gläubigers 
des Geſammtfoliums abhängig gema&amp;lt;t. Unter Be- 
zugnahme auf Regels8berger, Hypothekenrecht 
S, 56 und 57 Ziff. 3, S. 132 Ziff. 2, S. 194 
unten, S, 192, S, 340*) und Stenglejn, 
«) Der Vollſtändigkeit wegen mag Regelsberger's 
Anſicht des Näheren angeführt werden, S. 56 u. 57 
. bemerkt er nac) Bezugnahme auf F. 42 der Inſtr. 
und unter dem Beifügen (Anm. 7), daß die bezüg= 
Neue Folge XXY, Band.
        <pb n="336" />
        306 -. CS. 40 bes Hyp.-Geſ. 
Zeitſchrift 1c. für Bayern XVI S. 87 führte das 
Hypothekenamt des Nähern aus, daß 
| 4) mehre nicht im Bertinenzverhältniſſe ſtehende, 
nach Maßgabe des 8. 12 der Inſtr, z. Hyp. -Geſ. 
auf einem Folium zuſammengefaßte Liegenſchaften 
ſich durc&amp;lt; dieſe Zuſammenfaſſung mit NüFſicht auf 
den formalen Charakter des Hypothekenbuchs zu 
einem einheitlichen Hypothekgegenſtand im Sinne des 
lihe Beſtimmung eine große praktiſche Tragweite 
habe: „So lange auf dem Geſammifolium ungelöſchte 
Hypothekeinträge ſtehen, iſt die Anlegung eines Son- 
derfoliums für eines der vereinigten Grundſtü&amp;gt;e un» 
zuläſſig“, und NIETEN 
S. 491 u. 492: „Iſt eine Liegenſc&amp;lt;aft ':oder ein lie- 
'genſ&amp;lt;haftlihes Ne&amp;lt;gt mit einem andern Hypotheken: 
gegenſtand auf einem Folium vereinigt, ſo kann es, 
ſo lange dieſe Verbindung dauert, nur zuglei&amp;lt;ß mit 
- - dieſem dem Hypothekre&amp;lt;te unterſtellt werden." ' 
Ueber die re&amp;lt;tlihe Wirkung ſol&amp;lt;er Vereinigung 
äußert ſih N. S. 432: „Die unter gewiſſen Vor- 
ausſezungen zugelaſſene Anlegung cines gemeinſamen 
Foliums für mehrere Grundſtü&amp;gt;e führt zu einheit- 
lihen Einſchreibungen für eine Mehrheit von Liegen- 
ſhaften. Allein durd das gemeinſame Folium wer- 
den die vereinigten Grundſtüke zum einheitlichen 
Hypothekgegenſtand“, und kommt S. 340 zu 
FF. 39, 40 zum Scluſſe: „Die FF. 39, 40 des 
HG. ſprechen nur von Gutscomplexen. Dabei liegt 
jedoc&amp;lt; nicht der engere rechtliche Begriff (S. 54) zu 
Grunde, das Geſe würde ſonſt unbegreiflic&amp;lt;ß lü&amp;gt;en- 
haft ſein. Die Vorſchriften gelten für jeden Hypo» 
thekengegenſtand mit einheitlichem Folium, mag der- 
ſelbe aus Einem GrundſtüF oder aus einer Mehrheit 
von Grundfläßen beſtehen." HiernaM darf nach 
S. 339, ſo lange die auf dem Geſammtkfolium ein- 
getragenen Gläubiger in die Ausfonderung des weg.- 
veräußerten: Grundſtü&amp;gt;s nicht gewilligt haben, das- 
ſelbe vom Geſammtfolium weder abgeſchrieben, no&amp;lt; 
für dasſelbe ein eigenes Folium angelegt werden,
        <pb n="337" />
        C. 40 des Hyp.-Geſ. 307 
S. 40 des Hypothekengeſeßes geſtalteten, alſo die 
Trennung dieſes Hypothekgegenſtandes ohne Zuſtimm- 
ung der Hypothekgläubiger, welche am Fortbeſtand 
des Foliums intereſſirt ſeien, unſtatthaft ſei, daß 
2) die Erwägungen, welche zum Verbot der 
Augeinanderreißung der Folien im Falle der Zwangs- 
veräußerung geführt hätten --- Art. 49 d. Subh.-O, --- 
auch gegen die Zerreißung der Folien zum Zwede 
der weiteren Verhypothezirung ſprächen, daß 
: 3) die Ueberſichtlichkeit der Hypothekenbücher, 
die Stetigkeit der Hypothekverhältniſſe anzuſtreben 
ſei, womit es ſich nicht vertrage, wenn beiſpiel8weiſe 
der Schuldner, deſſen zwanzig auf einem Folium 
vereinigte GrundſtüFe einem Gläubiger unterpfand- 
lig haften, durch weitere Verpfändungen die Macht 
haben ſollte, die zwanzig Grundſtüke in zwanzig 
Folien zu vertheilen und ſo den Gläubiger nicht nur 
der Vortheile des 8. 40 des Hyp.-Geſ. und des 
Art. 49 der Subh.-O. zu berauben, ſondern auch 
zu zwingen, bei zwanzig verſchiedenen Anſteigerern 2c. 
ſein dingliches Recht zu ſuchen. -- Auf Beſchwerde 
änderte jedo&amp;lt; das Obergericht ab, aus folgenden 
Gründen *) : 
„Das Hypothekengeſeh unterſcheidet ſtreng 
zwiſchen Gut8complezen und walzenden Grundſtücken: 
- Gönner, Komm, Bd. Il 173; 
Inſtr. z. HG. 8. 12 Z. 3, 8. 43. 
- Unter einem Gut8complez wird der Inbe- 
griff von Liegenſchaften verſtanden, welche unter ſich 
*) Das Intereſſe der Frage, deren verſhiedenfa&amp;lt;e Be- 
handlung von den einzelnen Gerichten =- Hypothe- 
kenämtern wie Obergerichten =- entbindet wohl von 
weiterer Nechtfertigung, wenn die Gründe des ober- 
gerihtlihen Erkenntniſjes wörtlih und ausführlich 
berichtet werden. 
»
        <pb n="338" />
        308 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe, 
ein rechtlich geſchloſſenes Ganzes bilden und nur in 
Verbindung mit einander erworben, veräußert, ver- 
pfändet werden können; walzend iſt eine Liegen- 
ſchaft, welche des rechtlichen Bandes in Beziehung 
auf eine andere entbehrt und ſelbſtſtändig hypothek- 
fähig iſt. Als Gutscomplexe kommen h, z. T. le- 
diglich Lehen, Familienfideicommiſſe und landwirth- 
ſchaftliche Erbgüter in Betracht; im Uebrigen iſt der 
Grundbeſiß nach bayr. Rechte theilbar. 
Negels8berger, bayr. Hyp.-R. S. 54; 
Noth, Civ.:R. Bd, U F. 124. . 
In vorſtehenden Säßen gipfelt die Entſcheidung der 
Beſchwerde.“ “, 
(Schluß folgt.) : 
= - HMeberſicht 
"über die Rechtſprehung des bayeriſchen oberſten 
Landesgerichtes in Gegenſtänden des Civilrechtes 
und Civilprozeſſes ' 
vom 1. bis 15. Iuni 1880. 
IF. Prozeßrechtliche Entſcheidung. | 
Zu Art, 228 des b. Ausf.-Geſ. zur 
CPrO.* und KO. DiIie in dieſem Artikel be- 
ſtimmte dreimonatlihe Friſt iſt naß Art. 208 
Abſ. 2 der bayr. Civ.-Proz.O. v. I. 1869 zu be- 
rechnen, und zwar der Monat zu 30 Tagen, wobei 
die in Art, 209 a, a. O. geſtattete Friſterweiterung 
durch Abſ, 3 des erſteren Art. 228 äusgeſchloſſen iſt.* 
Urth. v. 12. Juni HVNr. 5579. 
UF. ECivilrechtliche Entſcheidungen, 
Sachenreßt. Ueber Eigenthum an Bäu-
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        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 309 
men auf den Grenzen. E8 fragte ſic&amp;lt;h, ob ein 
Baum, welcher (d. i. deſſen Stamm) nicht auf 
der Grenze zweier Nachbar- Grundſtü&amp;gt;ke ſondern 
auf deren einem ſteht, dennoz gemeinſc&amp;lt;haftliches 
Eigenthum auch des Beſißers de8 andern Grund- 
ſtüX8 ſei, wenn des Baumes Wurzeln auf dieſes 
Grundſtü&amp;gt; ſich erſtre&amp;gt;en, Ueber dieſe Frage hat 
das Obrſt. LG. ſich alſo ausgeſprochen : 
Der 85. 18 in f. c. 3 Tbl. I des bayr. Ldr. 
ſcheint zwar für die Meinung, daß es nur auf die 
Wurzeln ankomme , zu ſprechen. Allein ſchon der 
Zuſammenhang dieſer Stelle mit dem übrigen Theile 
des F. 48 und die innere Verbindung dieſes 8. mit 
dem LF. 17 läßt erkennen, daß der Geſeßbgeber bei 
jener Stelle das weitere Erforderniß, daß der Baum 
auf der Grenze ſtehe, als ſelbſtverſtändlich) voraus- 
geſeßt habe; denn das Ldr. enthält in jenen 85. 17 
und 148 im Weſentlichen nur die Beſtimmungen des 
röm: R. über inaedificatio und implantatio, wo- 
na&amp;lt;ß der Eigenthümer des Bodens auc&amp;lt; das Eigen- 
thum des darauf, gleichviel von wem und ob mit 
eigenem oder fremdem Material errichteten, Gebäudes 
und ebenſo das Eigenthum der darauf wachſenden 
oder abſichtlich geſezten Bäume und Pflanzen, ſo- 
bald dieſelben feſte Wurzel im Boden gefaßt haben, 
erlangt. 
Beide Fälle des Eigenthumserwerbs berußen auf 
vem Grundſaße: superſicies Semper cedit 8o0lo, 
d. h. Alle, was über den Grund und Boden her- 
vorragt, .aber mit dieſem in feſter, medjaniſcher oder 
organiſcher Verbindung ſteht, iſt Zubehörung des 
Bodens und als ſolche im Eigenthum des Eigen- 
thümers des Bodens. 
Daraus aber folgt, daß das Eigenthum des 
Baumes ſich niht nach der Lage der unter dem 
Boden befindlichen Wurzeln, ſondern nur nach dem
        <pb n="340" />
        310 Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 
Orte, an welchem er mit dem Stamm aus dem 
Boden heraus8gewachſen iſt, beſtimmen, und daher 
nur der auf der Grenze zweier Grundſtücke ſtehende 
Baum gemeinſchaftliches Eigenthum der Grundſtüe- 
nachbarn ſein könne. . | 
Dieſe natürliche Rechtsfonſequenz iſt auch in 
fr. 6 S. 2 D. 47, 7 ausdrülich anerkannt, 
Hienach kann zwar der durch das Eindringen 
.der Wurzeln des auf dem Nachbargrunde ſtehenden 
Baumes beläſtigte Grundeigenthümer mit nega- 
toriſcher Klage ſich ſchüßen, aber der Baum iſt- El- 
genthum des Nachbars, weil er auf deſſen Grund- 
ſtüF mit dem Stamme ſich befindet. . 
Da nun das bayr. Ldr. a. a. O. ſich grund- 
ſäßlich an das gem. R. anſchließt, ſo könnte ſchon 
de8halb jene Landrechtsöſtelle nur von dem auf der 
Grenze ſtehenden Baume verſtanden werden. Es 
iſt dieſes aber zudem vom Verfaſſer und Commen- 
tator des Ldr. v. Kreittmayr in den Anm, z. 9: O. 
bezeugt. . ' 
Es wird übrigens auch nicht leiht vorkommen, 
daß ein Baum auf der Grenze zweier Grundſtü&amp;gt;e 
ſteht, ohne ſeine Wurzeln, d. h. die Hauptwurzeln, 
nicht blos die lehten Ausläufer, in beide Grundſtücke 
zu erſtrefen, und hieraus iſt es zu erklären, daß 
im Texte de8 Ldr. blos dieſes mit dem Stehen des 
Baumes auf der Grenze ſtet8 verbundenen Merk- 
mals Erwähnung gethan und dabei das eigentlich 
Weſentliche und Entſcheidende, weil hiebei der gleiche 
Grund obwaltet wie bei der inaedißicatio, nämlich 
das Hervorragen aus dem Boden und das Befeſtigt- 
ſein in demſelben, als ſelbſtverſtändlich angeſehen 
wurde. 
Wohl wird dagegen geltend gemacht, der ent- 
ſcheidende Grund für die Annahme, daß das Ldr. 
die Lage der Wurzeln allein als maßgebend für das
        <pb n="341" />
        Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 311 
Eigenthum und bezw. Miteigenthum von Bäumen 
und Pflanzen betrachtet wiſſen wolle, liege darin, 
daß Kreittmayr an der betreffenden Stelle nicht 
fr. 6 FS. 2 D. 47, 7, ſondern zwei andere Stellen 
anführe, welche den beſtimmten Ausſpruch enthielten, 
daß ein Baum, wenn er auch nur nahe der Grenze 
ſteht, aber in des Nachbars GrundſtüF Wurzeln 
getrieben hat, gemeinſchaftlich ſei, nämlich 8. 34 
J. 2, 4 und fr. 75. 13 D. 41, 4. Allein einen 
ſo beſtimmten Ausſpruch, wie hier angenommen, ent- 
halten dieſe beiden Stellen nicht. 
Das Verhältniß derſelben, deren Schlußworte: 
„Et ideo prope conſinium arbor posgita, Si etiam 
in vicini fundum radices egerit, communis fit“ 
nur im Zuſammenhange mit dem Vorausgehenden 
gewürdigt werden dürfen, zu dem Ausſpruch in fr. 6 
Sg. 2 D. 47, 7 iſt in ver Doktrin beſtritten, indem 
Mane annehmen, daß beide erſtere Stellen mit 
leßterer in direktem Widerſpruche ſtünden, Andere 
aber, und zwar die Mehrzahl, der Anſicht ſind, beide 
erſtere Stellen ſprächen von einem thatſächlich anders 
gearteten Fall al8 leßtere Stelle, und ſei de8halb 
ein innerer Widerſpruch nicht vorhanden. Geſter- 
ding, Lehre v. Eigenthum S. 241; Puchta, Vorl. 
4. Aufl. S. 352; Wächter in Weis8ke"'8 Rechtsl. 
Bd. 1 S. 23; Vangerow, Pand. 7. Aufl. Bd. 1 
S. 329 Amn. 2 S. 635; Holzſ&amp;lt;uher, Caſ. 
3. Aufl. Bd. 2 8. 99 S. 152; Pagenſtecher, 
röm. Lehre v. Eigenth. Bd. 11 S. 145; Roth, 
bayr. Civ. -R. Bd. 2 S. 160; Höpfner, Inſtit. 
7. Aufl. 8. 327 S. 337; D' Arnaud, var, conject. 
1738 cap. 4 u. 2, welcher inöbeſondere nachweiſt, 
daß die Worte „prope conſinium“ in 5.31 J.2,1 
und fr. 7 S. 13 D. 414, 1 gleichbedeutend ſeien mit 
„iD .confinio“ | 
Auch der von Kreittmayr citirte Be&amp;gt; „Recht
        <pb n="342" />
        312 Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 
der Grenzen“ ſtellt S. 340 observatio XR] ein- 
fac&amp;lt;h den Saß auf: ;, Wenn ein Baum auf die An- 
grenzung beider Grundſtücke geſeßt worden und da- 
ſelbſt gewurzelt, ſo iſt er, weil er aus beiden Ae&amp;gt;ern 
ſeine Nahrung zieht, gemeinſchaftlich 2c. 2c,“' und 
allegirt hiezu ebenfall8 nur die nämlichen Stellen 
des röm. R. wie Kreittmayr. 
Es kann alſo daraus, daß Kreittmayr nur 
auf jene zwei Stellen Bezug genommen hat, gegen- 
über den von ihm ausdrü&amp;gt;lich beigefügten Worten 
„und auf der Grenze ſtehen“ nicht geſchloſſen wer- 
den, daß dieſe Worte im Geſeßestezte abſichtlich, 
nämlich um anzudenten, daß blos die Lage der 
Wurzeln entſcheide, weggelaſſen worden ſeien, es iſt 
vielmehr anzunehmen, daß das von Kreittmayr 
erläuternd und ergänzend zum Texte Hinzugefügte 
auch Wille des Geſebgeber8 geweſen ſei. Urth. vom 
4. Juni HVNr. 5544. 
Zum constitutum possessor. Bei 
dem «constitutum posSessorium --- Allg. Preuß. 
Ldr. Thl. 1 Tit. 7 8.71 --- bedarf es zur Giltig- 
keit des Rechtsgeſchäfts in Fällen, da nicht die 
SS. 131, 133 Tit. 5 und S5. 60 Tit, 4 a. a. O. 
Anwendung zu finden haben, einer au8drüE&amp;lichen 
Erklärung des bisherigen Beſißer8s der Sache, dieſe 
nunmehr für einen Andern in ſeiner Gewahrſam zu 
halten, nicht. 
Bei Kaufleuten ſind die Beſtimmungen der 
SS. 131, 133 Tit. 5 und 8. 60 Tit. 4 a. a. O. 
durch Art. 317 des HGB. beſeitigt. Urth. vom 
14. Juni HVNTr. 5533. 
Obligationenreßt. Zu den Vorausſek- 
ungen des Gewährſchaftsanſpruches. Ueber 
die Frage, ob die Eviktion durch richterlichen Aus-
        <pb n="343" />
        Neuere oberſtrichterliße Erkenntniſſe, 313 
ſpruch auc) in dem Falle eine Voraubsſehung det 
Klage auf Gewährleiſtung bilde, wenn das Recht 
des Entwehrenden unanfechtbar nachgewieſen wird, 
bemerkte das Obrſt. LG.: 
Darüber enthalte das bayr. Ldr. Thl. IV c.3 
SS. 15 und 146 feine Beſtimmung, es müſſe daher 
nac&amp;lt; 6. 9 €. 2 Thl. I a, a. O. auf das röm. R. 
refurrirt werden. 
Nach dieſem Rechte ſeße die actio ex stipu- 
Jlatu, wenn nämlich allgemeiner Sitte zufolge der 
Käufer zur größeren Vorſicht und um der Schwierige 
keit in Liquidation und Nachweiſung des Schadens 
überhoben zu ſein, ſich von dem Verkäufer für den 
Fall der Eviktion eine beſtimmte Entſc&amp;lt;hädigungs- 
ſumme habe verſprechen laſſen, einen Prozeß zwiſchen 
dem Käufer und dem Dritten. und eine darin erfolgte 
Eviktion voraus, während bei der actio emtli nur 
erfordert werde, daß ein Dritter ein beſſeres 
Recht an der Sache als das ex emto ab- 
geleitete ſei es im Wege des Prozeſſes oder 
außergerichtlich geltend mache, daß dieſes beſſere 
Recht des Dritten dem Verkäufer gegenüber darge- 
legt und nachgewieſen oder nicht beſtritten werde, 
und im Prozeſſe durc&amp;lt; Befolgung des richterlichen 
Ausſpruches oder außergerichtlich durch Befriedigung 
des Dritten zur Geltung gelange. 
Ein Eviktion8prozeß ſei nicht einmal möglich, 
wenn das beſſere Recht mit dem Kauftitel in der- 
ſelben Perſon zuſammentreffe, z. B. wenn der Ver- 
fäufer eine fremde Sache verkaufe und der Käufer 
Erbe de8 Eigenthümers werde, wohl aber ſei die 
aclio emti in ſol&amp;lt;em Falle begründet. Fr. 9, 29 
Pr. 41 S. 4 D. 21, 2, fr. 11 S. 12, fr. 13 6. 45 
- 19, 1; Fuchs, v. d. Litisdenunciation S. 21-315; 
Bekker, Jahrb, d. gem. deutſch. R. Bd. 6 S. 288; 
Windſc&amp;lt;eid, Pand. €. 391; Sintenis, Civ.-R.
        <pb n="344" />
        314 Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 
2. Aufl. Bd, 2 S. 632; Weiske, Rechtsl. Bd, 4 
S. 8143; Seuffert, Arch, Bd. 16 Nr. 37. Urth, 
v.: 4. Juni HVNr, 5531. .- 
Ueberſicht 
über die neueren Ergebniſſe der Rechtſprechung 
des bayeriſchen oberſten Gerichtshofes in Gegen- 
ſtänden des Strafrechtes für Iuli bis Ende 1879. 
IT. Reichsſtrafgeſetßbuch. 
(Fortſezung zu Nr. 48.) 
-.. SS. 263, 43, 44. Die Inſtanzgerichte haben 
thatſächlich feſtgeſtellt, daß die Beſchuldigten im 
gemeinſchaftlihen Zuſammenwirken ſowohl durch 
die Vorſpiegelung einer falſchen als durch die 
UnterdrüFfung einer wahren Thatſache bei der 
Dienſtmagd E. A. einen Irrthum erregten, daß 
ſie Hiebei beabſichtigten, dieſelbe zur Unterſchreib- 
ung eines von ihrem Bräutigam einem der Bee 
ſc&amp;lt;huldigten außgeſtellten Wechſel8 zu verleiten und 
daß E. A., von den Beſchuldigten bezüglich der 
Eigenſchaft des Wechſel8 getäuſc&amp;lt;t, demſelben ihre 
Unterſchrift beiſekte. 
Zweifellos haben die Beſchuldigten, wenn da- 
dur&amp;lt;, daß E. A. den Wechſel unſchrieb, dieſelbe 
an ihrem Vermögen beſchädigt worden iſt, des Ver- 
gehens des Betrugs ſich ſchuldig gemacht, indem in 
dieſem Falle die Handlung derſelben alle nach 8. 263 
zum Thatbeſtande dieſes Vergehens gehörigen Merk- 
male an ſich trägt. | | 
. Ebenſo unterliegt es keinem Zweifel, daß, wenn 
darin , daß E. A. den Wechſel unterſchrieb, eine
        <pb n="345" />
        . Neuere oberſtriäſterliche Erkenntniſſe. 345 
Beſchädigung ihres Vermögens nicht liegt, die Be- 
ſchuldigten mit Recht von der gegen ſie erhobenen 
Anſchuldigung eines Vergehens des Betrugs freige- 
ſprochen worden ſind, weil die Beſchädigung des 
Vermögens eines Andern zum Thatbeſtande des 
Betruges gehört. E38 iſt im leßteren Falle auch 
der Verſuch eine8 Betrugs nicht gegeben, weil die 
Beſchädigung des Vermögens der E. A. lediglich 
darin beſtehen ſoll, daß ſie durch Unterzeichnung 
des Wechſel8 eine vermögensre&amp;lt;tlichhe Verpflichtung 
Übernommen habe, und wenn dies der Fall wäre, 
ein vollendeter Betrug vorliegen würde. .. ' 
Die hier allein in Betracht kommende Frage, 
ob E. A. durch Unterzeichnung des Wechſels an 
ihrem Vermögen benachtheiligt worden ſei, iſt aber 
zu verneinen. Sie hat, als ſie den Wechſel unter- 
zeichnete, deſſen Inhalt ihr von den Beſchuldigten 
unrichtig angegeben worden war, eine vermögens? 
rechtliche Verpflichtung nicht übernommen , iſt um 
die Uebernahme einer ſol&amp;lt;en gar nicht angegangen 
worden, und von einer durch die Unterſchreibung 
des Wechſel8 herbeigeführten Vertmögens8beſchädigung 
könnte nur dann die Nede ſein, wenn der Umſtand 
allein, daß der Wechſel mit ihrer Unterſchrift ver- 
ſehen iſt, al8 Vermögensnachtheil für ſie zu betrach- 
ten wäre; dies iſt aber nicht der Fall. Es geht 
dies ſchon daraus klar hervor, daß bei ihrer Min- 
derjährigkeit eine Verbindlichkeit für ſie aus dem 
Wechſel ſelbſt dann nicht beſtünde, wenn ſie ſolchen 
in dem Willen, ſich zu verpflichten , unterzeichnet 
ätte. - 
. Allerdings erleidet, wer durch Eingehung eines 
Rehtsgeſchäftes ſich verpflichtet, ſoferne nicht gleich- 
zeitig eine entſpreßende Mehrung ſeines Aktivver- 
mögens eintrittt, eine Vermögensbeſchädigung, ohne 
Unterſchied, ob das Nechtsgeſchäft recht8giltig oder
        <pb n="346" />
        346 - Neuere oberſtrichterlice: Erkenntniſſe. 
wegen Betrugs 2c. in der Art ungiltig iſt, daß es 
der Anfechtung unterliegt. Dieſer Fall iſt aber 
hier nicht gegeben, da durch die Unterzeichnung des 
Wechſel8 eine Verbindlichkeit für E. A. nicht ent- 
ſtanden iſt. 
Der Umſtand, daß ſie zur Zeit der Unterzeich- 
nung des Wechſels minderjährig war, hat die Ent- 
ſtehung einer Verbindlichkeit verhindert und ſchüßte 
die E. A. gegen jeden Inhaber des Wechſels, ſo 
daß von Abwendung eines Schadens durch civil- 
rechtliche Hilfsmittel keine Rede ſein kann. Erk. 
vom 27, September 1879 UB. Nr. 479. 
S. 267; S8. 4 3.3, SS. 13, 36, 81 der 
deutſchen Wechſelordnung. Ein Webchſelformular, 
welches alle Erforderniſſe eines Wechſel8 mit Auß- 
nahme der Benennung der Perſon oder Firma, an 
welche oder deren Ordre die Zahlung geleiſtet wer- 
den ſoll, an ſic&amp;lt; trägt und dem dafür ein Darlehen 
hingebenden Empfänger mit der Ermächtigung über- 
geben wurde, dieſe Lü&amp;e nach ſeinem Ermeſſen außs- 
zufüllen, erſcheint al8 eine zum Beweiſe von Rech- 
ten oder Rechtsverhältniſſen erhebliche Urkunde, und 
ſohin deren fälſchliche Anfertigung mit nachgefolgtem 
Gebrauche zum Zwee einer Täuſchung als eine Ur- 
kundenfälſc&amp;lt;ung. 
Die Frage der Beweißerheblichkeit muß objek- 
tiv gelöſt werden, e8 muß nemlich der Inhalt der 
Urkunde ſelbſt für die Entſcheidung dieſer Frage 
eine außreichende Grundlage bilden und eine That- 
ſache erkennen laſſen, welche für den Beſtand eines 
Rechtes oder Rectsverhältniſſes von weſentlicher 
Bedeutung iſt. | 
Für die bezeichnete Frage iſt das entſcheidende 
Gewicht nic&amp;lt;ht darauf zu legen, daß die Urkunde 
noc&amp;lt;h eines nach S. 4 Z- 3 der deutſchen Wechſel-
        <pb n="347" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 31T 
ordnung für die Entſtehung eines gezogenen Wech- 
ſel8 weſentlichen Erforderniſſes entbehrt, nemlich der 
Benennung der Perſon oder Firma, an welche oder 
deren Ordre die Zahlung geleiſtet werden ſoll. 
Allerding8 erlangt eine Urkunde der bezeich? 
neten Art, inſolange ihr die Benennung der Remitten- 
ten abgeht, nicht die Wirkſamkeit eines Wechſels. - 
Allein wenn bei Urkunden mit dem erwähnten 
Inhalte der Empfänger ermächtigt iſt, das Formue- 
lar durch Beifügung der noch fehlenden regelmäßigen 
Erforderniſſe eines Wechſel8 zu ergänzen, ſo muß 
auch den darin ſich findenden falſchen Unterſchriften 
des Außgſteller8 und des Blanko-Indoſſanten im Zu- 
ſammenhalte mit dem übrigen Inhalte des Schrift- 
ſtü&amp;s eine erheblihe Bedeutung für den Beweis 
wechſelrechtlicher Verpflichtungen zugeſchrieben werden, 
weil der Inhaber der Urkunven ſich in der Lage 
befindet, dasſelbe gegen deſſen Unterzeichner als Be- 
weißmittel für das Beſtehen wechſelrechtlicher An- 
ſprüche, hier auf Bezahlung der Summa von 
1000 Mk., zu verwenden. 
SS. 13, 36, 81 d. WO. 
-. Jedenfalls würde die Urkunde, auch wenn man 
von der Möglichkeit abſieht, dieſelbe dur&amp;lt; Ergänzung 
ihre8 Inhaltes zum förmlichen Wechſel zu geſtalten, 
für den Nachweis von weſentlicher Erheblichkeit ſein, 
daß die im Formulare als Ausſteller unterzeichnete 
Perſon dem Beſchuldigten Auftrag zur Zahlung einer 
Summe von 1000 Mk. ertheilt habe, demnach immer-' 
hin auc&amp;lt; als gewöhnliche Urkunde eine für ein Rechts- 
verhältniß bedeutungs8volle Thatſache nachzuweiſen 
geeignet ſein. Urtheil von 8. Auguſt 4879 UB, 
r. . 
S. 293. Die unbefugte in Erlegung einer 
Rehgeiſe beſtehende Jagdaubübung iſt aus 8, 293
        <pb n="348" />
        318 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
d. RStGB. ſtrafbar. Die in dieſer Geſekesſtelle 
borgeſehens höhere Strafbarkeit der unbefugten Jagd- 
außübung iſt unter andern auch dadurch bedingt, 
wenn : das Vergehen während der geſeßlichen 
Schonzeit begangen wird. 
In Anſehung der Schonzeit enthält das Reichs- 
ſrafgeſehbuch ſelbſt keine nähere Beſtimmung; viel- 
mehr ſind hierüber die landes8geſeßlichen Vorſchriften 
entſcheidend, welche durch 8. 2 Abſ. 2 des Einf.- 
Geſees vom 31. Mai 1870. auc&amp;lt;h neben - dieſem 
Geſeße in Kraft zu bleiben haben. 
- In Bayern iſt demgemäß- der Inhalt der 
xk. Verordnung vom 5. Oktober 1863 (Reg. - „Bl. 
S. 1657) maßgebeud. 
- Nach 8. 4 dieſer VO. iſt das Schießen und 
Fangen von Rehgeiſen zu keiner Zeit geſtattet, - ſo- 
erne nicht der Jagdausübungs -Berechtigte, wie 
6. 5 vorſchreibt, für den dort näher beſchriebenen 
all auf Anſuchen von der einſchlägigen Diſtrikts 
polizeibehörde die Bewilligung hiezu unter Feſtſeßs 
ung einer Schußzeit und StüFzahl erwirkt hat. 
Hiena; müſſen Rehgeiſen, von dieſem Auß- 
nahmöfalle abgeſehen, ſtets geſchont werden und 
bildet konſequent das Erlegen einer Rehgeiſe eine 
Zuwiderhandlung gegen dieſes geſeßliche Gebot der 
Schonung, 
“ Die Behauptung, daß der einfache und klare 
Wortlaut des 8. 293 für die ſchwerere Beſtrafung 
bei dem Schließen einer Rehgeiſe keine Vorſorge 
getroffen haben iſt unrichtig. 
- Der Wortlaut dieſer Geſehesſtelle ſpricht nicht 
gegen die Anwendbarkeit derſelben im Falle des 
Schießens einer Nehgeiſe, und Sinn ſowie Zwe 
ves Geſeßzes ſprechen entſchieden für dieſelbe. 
* Wäre der Saß, daß eine Schonzeit noth- 
wendig. al8 Gegenſaß eine Schußzeit haben müſſe,
        <pb n="349" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 319 
welche bei Rehgeiſen fehle, richtig, ſo würde er deßs 
halb nicht zutreffend ſein, weil, wie bereits im Hins 
blige auf die Beſtimmung des 8. 5 der cit. VO. 
gezeigt, allerdings auch unter gewiſſen Voraubſeh- 
ungen eine Schußzeit für Rehgeiſen beſteht. | 
Allein dieſer Saß iſt nicht einmal richtig. 
Das Geſeß ſpricht nur von geſeßlicher Sc&amp;lt;hon- 
zeit, es unterſcheidet nicht zwiſchen zeitlich begrenz» 
ter und unbegrenzter Schonung, d. hh. Unterlaſſung 
jeder auf Erlegung eines Wildes abzielenden Nach- 
ſtellung. . 
- Daß eine ſolche Unterlaſſung nicht blos zeit- 
weiſe, ſondern auch dauernd gedacht werden kann, 
bedarf keiner weiteren Darlegung. | 
Die mehrerwähnten Worte des Geſepes be- 
ſagen demgemäß, daß derjenige mit der erhöhten 
Strafe des 8. 293 bedroht ſein ſol, welc&amp;lt;her- unbe? 
rechtigt einem Wilde zu einer Zeit nachſtellt, zu 
welcher nach den beſtehenden geſeßlichen Vorſchriften 
demſelben nicht nachgeſtellt werden darf; ein weite- 
res. Eingehen darauf, ob überhaupt und zu welchen 
Zeiten und unter welchen Vorausſegungen dieſem 
Wilde anderweit nachgeſtellt werden dürfe, iſt nach 
dem Wortlaute des Geſetzes nicht berechtigt. ' 
Würde ' übrigens der Wortlaut des Geſekes 
Zweifeln Raum geben über den Sinn dekſelben, 
ſo würde die logiſche Auslegung, nemlih das Ein- 
gehen dauf den Grund des Geſeßes, insbeſondere 
auf den Zwe&amp;gt;, welchen der Geſeßgeber zu erreichen 
beabſichtigt, zu dem gleichen Ergebniſſe führen. - 
Der Zwe der VO. v. 5. Oktober 4863, wie 
ihn deren S. 1 klar darlegt, iſt Herbeiführung einer 
pfleglichen Behandlung der Jagden und Fernhaltung 
jeder Gefährdung ihrer nachhaltigen Benukung beim 
Jagdbetriebe. 
Dieſer Zwe ſoll insbeſondere (6. 2) erreicht
        <pb n="350" />
        320 Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 
werden durc&amp;lt; Beobachtung der feſtgeſeßhten Hege 
und Hagezeit, , ' 
- In den folgenden FF. finden ſich hinſichtlich 
der Hege die näheren Beſtimmungen, durch welche 
je nam der Natur des Wildes und nach der 
S&amp;lt;honungsbedürftigkeit desſelben mit Rü: 
ſi&amp;lt;t auf Gattung, Geſchlecht und Alter oder beſon- 
deren Umſtände der Witterung 2c. die gebotenen 
Schußmaßregeln getroffen werden. 
Hienach unterliegen gewiſſe Wildgattungen kei- 
nerlei Schonung -- FS. 12 -- , andere nur zu ge- 
wiſſen Zeiten =- FF. 3, 5, 6, 9 -- andere endlich 
regelmäßig zu jeder Zeit =“- SS. 4 und 10. 
Der Geſetzgeber hielt demgemäß die Schonung 
der in 5. 4 aufgeführten Rehgeiſen in Anbetracht 
der Forterhaltung dieſer Wildgattung für ſo wichtig, 
daß er deren Erlegung, beſondere Fälle ſchädlicher 
Vermehrung ausgenommen, überhaupt zu unterſagen 
ſich veranlaßt fand. 
Wenn nun der Geſetzgeber eine höhere Straf- 
barkeit der That dann gegeben erachtete, wenn einem 
Wilde nachgeſtellt wird, deſſen Erlegung nur zeit- 
welſe im Intereſſe des Jagdbeſtandes zu unterſagen 
veranlaßt erſchien, ſo muß dieſe höhere Strafbarkeit 
al8 vom Geſekgeber gewollt mit logiſcher Nothwen- 
digkeit auch dann angenommen werden, wenn einem 
Wilde nachgeſtellt wird, deſſen Schonung ſo wichtig 
erſcheint, daß ' deſſen Erlegung zu keiner Zeit von 
dem Geſeke geduldet wird. Urtheil vom 14. Auguſt 
1879 UB. Nr. 377. 
(Sc&amp;lt;luß folgt.) 
  
Redakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Berl.: Palm &amp; Enke 
Udolbph aut in Erlangen. Dru&amp;gt; von Junge &amp; Sohn.
        <pb n="351" />
        Samſtag den 9. Oktober 4880. 45. Jahrgang. M. 24. 
| Dr. 3. A. Seuffert's: 
Blätter für Rechtsanwendung 
zunächſt in Bayern. 
  
Frz 
Inhalt: Ueber Zuläſſigkeit der Sonderverpſändung von auf einem Hypothek 
- follum vereinigten Realitäten (Schluß). =- Ueberſicht über die Recht- 
ſprechung des bayeriſchen oberſten Landesgerichtes in Gegenſtänden 
des Clvilre&amp;lt;tes und Clivilprozeſſes vom 16. bis 30. Junt 1880. -- 
Literariſche Notiz. 
  
Heber Zuläſſigkeit der Sonderverpfändung von auf 
“einem Hypothekfolium vereinigten Realitätert. 
(Schluß.) 
Die auf dem Folium Nr. . . . des Hypothe- 
fenbuch8 für N. . . vereinigten neun Liegenſchaften 
ſind rechtlih nicht gebunden, vielmehr walzend und 
je ſelbſtſtändig verpfändbar ; auch erſcheinen die. acht 
FeldgrundſtüFe nicht als Pertinenz des Hauptguts 
im techniſchen.Sinne, Nun beſtehen gemäß 88. 40,120 
de8 Hypothekengeſehe8s Beſchränkungen in Anſehung 
der Trennung und Weiterverpfändung von Liegen- 
ſchaften lediglich und ausdrü&amp;gt;lich nur für Guts8com- 
pleze und Güter mit ihren Zugehörungen; für wal- 
zende .GrundſtüFe ſind derartige Schranken im Ge- 
ſehe nirgends erſichtlich, ja, für den Geſeßgeber be- 
ſtand kein Anlaß, in dieſer Richtung eine Verfügung 
zu treffen, weil er in Verfolg des Grundſaßes der 
Spezialität in 8. 420 verordnete, daß jedes hypo- 
theffähige Objekt ein eigenes Folium erhalten ſolle, 
ſo daß auf der Baſis des Hypothekengeſeßes die 
Vereinigung mehrerer walzender Grundſtü&amp;gt;ke auf 
einem Folium im Hypothekenbuche, wie ſie hier in 
rage ſteht, ein Gegenſtand geſehgeberiſcher Di8po»- 
ition gar nicht ſein konnte. Bei dem Gingangs be«- 
Neue Folge XXV, Band. |
        <pb n="352" />
        322 . S. 40 des Hyp«--Geſ. * 
tonten Gegenſaße wäre e8 daher durchaus unzuläſſig, 
dasjenige, was im Geſeke für Gutsbeſtandtheile 
oder Pertinenzien verordnet iſt, auf walzende Grund- 
ſtüTe irgendwie für anwendbar zu erklären. 
Iſt aber dies der Fall, dann hat für walzende 
GrundſtüFe der 8. 44 des Geſeße8, wornach die 
Eintragung einer Hypothek dem Schuldner die Be- 
fugniß nicht entzieht, einem anderen Gläubiger eine 
Hypothek auf dieſelbe Sache einzuräumen, ſeine volle 
und ungeſchmälerte Bedeutung und darf der hypo- 
thefenamtliche Eintrag der Sonderverpfändung der 
Pl.-Nr. . . . von der Bewilligung des Gläubigers 
'N nicht abhängig gemacht werden. Zwar hält Erſt- 
richter dieſe Bewilligung mn deßwillen für nothwen- 
dig, weil ſc&amp;lt;on die bloße Thatſache der Vereinigung 
mehrerer walzender Liegenſchaften auf einem Folium 
dieſelben zu einem . einheitlichen Hypothekgegenſtand 
im Sinne des 8, 40 ſtemple; allein dieſe Begründ»- 
ung vermag ſich das Beſchwerdegericht nicht anzu? 
eignen *). €Es8 iſt bereits hervorgehoben, daß das 
*) Die Unterinſtanz hatte alſo deduzirt: „Nah F, 44 
Abſ. [ des HG. ſtche allerdings dem Eigenthümer 
einer mit Hypothek belaſteten Sache im Prinzipe 
das Ne&amp;lt;ht zu, einem weiteren Gläubiger eine Hypo- 
thek auf dieſelbe Sache einzuräumen, wie auch der 
- Schuldner nach 8.. 45 im Prinzipe das Ne&amp;lt;t habe, 
. Über die Sache ſonſt, z. B. dur&amp;lt;h. Veräußerung, zu 
verfügen. Der Vollzug ſol&amp;lt;her prinzipiell nicht unzu- 
läſſiger Re&amp;lt;htsgeſ&amp;lt;häfte im Hypothekenbuche hänge 
aber no&amp;lt;h von anderen Vorausſeßhungen als nur den 
materiellen der FF. 44, 45 des HO. ab, derſelbe 
richte ſih nach dem Inhalte, den biöherigen Vor- 
trägen des Hypothekenbuchs. Es werde nun vom 
Hyp.-Amte auch nicht die Statthaftigkeit der ge 
ſchehenen Verpfändung an ſi&amp;lt; abgeſprochen, ſondern 
nur nach der Sachlage der hypothekenamtliche Voll- 
zug im konkreten Falle abgelehnt, Nach C. 42 der 
Inſtr. z. HG. könnten mehre ni&amp;lt;t im Pertinenz- 
verhältniß ſtehende Objekte unter den. dortigen Vor-
        <pb n="353" />
        FL. 40 des Hyp.-Geſ, 323 
Geſeß vom Prinzip der Spezialität beherrſcht, folge- 
weiſe der Fall der Verbindung mehrerer Liegenſchaf- 
ten auf einem Folium darin überhaupt nicht vorge- 
ſehen iſt; ein Analogon, welches den Schluß ger 
ſtattete, daß dieſe Vereinigung eine ſolidariſche in 
dem Sinne ſei, daß der buchmäßige Beſik nur als 
Ganzes weiter verpfändet werden dürfe, iſt im Ge- 
ſee gleichfall8 nicht zu finden. Die vom Ge- 
ſehe nicht befohlene, ſondern in 8. 12 Z. 3 der 
Inſtr. vom 13. März 1823 lediglich nicht „ver- 
wehrte“, alſo rein zufällige Zuſammenfaſſung mehre- 
rer walzender Grundſtüke auf Einem Folium kann 
unmöglich die Wirkung haben, den einzelnen Liegen- 
ſchaften, ſo lange auf dem Beſiße ungelöſchte Ein- 
träge beſtehen, die Hypothekfähigkeit zu entziehenz 
jede einzelne Liegenſchaft bleibt vielmehr ſelbſtſtändig 
verpfändbar und iſt die Gemeinſchaft mit den übri- 
gen eine lö8bare, Freilich wird eingewendet, unter 
ausſezungen zu einem Folium vereint werden. So- 
bald dies geſchehen, ſei es nac&amp;lt; allgemeinen hypothe- 
kenre&amp;lt;htlihen Grundſähen (Fs. 25 d. HS.) glei&amp;lt;gil- 
tig, ob die inſtruktionsmäßigen Vorausſekungen zur 
. Zeit der Folienkonſtruktion vorhanden geweſen ſeien 
oder nicht =“- für den weiteren Vollzug von Einträ- 
gen beſtehe der Zuſtand zu Ne&amp;lt;ht und jedenfalls 
hätten die bisherigen Betheiligten ein RNec&amp;lt;ht auf deſſen 
Fortbeſtand. Hieraus ſcheine aber mit Nothwendig- 
keit zu folgern, daß, wie die vereinigten Grundſtücke 
durFg das gemeinſame Folium zum einheitlihen Hy- 
pothekgegenſtande würden, ſo auc&amp;lt; in ſo lange dieſe 
Verbindung dauere, deren Löſung ohne Einwilligung 
der Betheiligten unſtatthaft ſei“. . . „Das Maßgebende 
in der Frage ſei ni&amp;lt;t die Verpfändungsweiſe, ſondern 
die Art des Vollzugs, des beſtehenden Eintrags ; ſeien 
mehrere Objekte wie zuſammengehörig für dieſelbe 
' Forderung auf einem Folium verpfändet, dann hätten 
ſie als zuſammengehörig zu gelten, möge eine Pero 
tinenzerklärung vorliegen oder nicht, das ſeine aus 
dem formalen Charakter des Hypothekenbuchs noth- 
wendig gefolgert werden zu müſſen,“ 
*
        <pb n="354" />
        324 6. 40 des Hyp.-Geſ. 
dem hypothekenamtlichen Vollzuge einer Sondervet- 
pfändung , wie hier, leide die Ueberſichtlichkeit des 
Hypothekenbuchs 3 allein nachdem einmal, wie Erſt- 
richter ſelbſt annimmt, die Sonderverpfändung im 
HinbliX auf 8. 44 des Geſeßes zuläſſig erſcheint, 
darf die Buchführung nicht über das materielle Hy- 
pothefenrecht, ſo wenig al8 die Sache über die Form 
geſtellt werden, vielmehr hat ſich die Hypothekenbuch- 
führung, ſoweit nur immer zuläſſig, - dem materiellen 
Hypothekenrecht anzubequemen. Dieſer Gedanke-iſt 
aus der Vorſchrift in 5. 12 3. 3 der Inſtr.: 
-=-' bei Verbindung mehrerer walzender Grund- 
ſtüke auf einem Folium haben ſich die Hypothe- 
Fenämter ſorgſam zu hüten, daß dadurch die Fort- 
führung der Hypothekenbücher: : für die Zukunft 
“nicht erſchwert. werde =“ 
unſchwer heraußzufinden *). Hätte .von den in 
Frage ſtehenden neun Liegenſchaften von vorneherein 
jede ihr geſondertes Folium erhalten, dann würde 
eine hypothefenamtlicßge Beanſtandung bezüglich der 
Pl.-Nr. . . . an ſich nicht denkbar ſein **) z nachdem 
nun die Liegenſchaften ein gemeinſames Folium ha- 
ben, erſcheint es ſehr wohl zuläſſig, Pl.-Nr. . . . 
*) Dürfte dieſe Stelle niht das gerade Gegentheil von 
bem, was das Beſchwerdegeri&amp;lt;t hieraus ſc&amp;lt;ließt, 
folgern laſſen? Gerade die Annahme, daß die Con- 
ſtituirung von Geſammtfolien Schwierigkeiten veran- 
laſſen müſſe, hat zur Bemerkung der Inſtr. geführt, 
während dann, wenn die Anſi&amp;lt;t des Obergerichts 
damals für maßgebend era&amp;lt;tet worden wäre, beſon- 
dere Schwierigkeiten gar nicht denkbar ſind. . 
Sicherlich ; ſo wenig als, was ja na&amp;lt; F. 120 des 
Geſetzes zuläſſig , dann, wenn nicht der ganze Com- 
plex eines geſchloſſenen Guts verpfändet wird , ſon- 
dern nur verſchiedene einzelne Theile für verſchiedene 
Hypotheken auf verſchiedene Folien verpfändet ſind, 
Dagegen gilt wieder 8. 40 mit F.-420, ſobald auf 
einem Folium der Geſammtbeſik eingetragen iſt. 
v* 
Wr
        <pb n="355" />
        CS. 40 bes Hyp.-Geſ. 325 
ſammt allen dazu gehörigen Einträgen in I]. und 
III. Rubrik auf ein eigenes Folium zu übertragen, 
bezw. auf dem bisherigen abzuſchreiben und in . . . 
der Columne der Anmerkungen in 111. Nubrik die 
geeigneten Allegate zu machen, ein Verfahren, durch 
welc&amp;lt;e8 die Ueberſichtlichkeit des Hypothekenbuches 
in feiner Weiſe beeinträchtigt, andererſeits dem Ver- 
trag8willen der Parteien Genüge geleiſtet wird. 
' Daß der Fortbeſtand eine8 aus mehreren Grund- 
ſtü&amp;gt;ken gebildeten Hypothekenbuchſoliums dem Gläu- 
biger vortheilhafter iſt, al8 die Zerlegung de8 Foliums 
in mehrere, iſt an ſich richtig und mag hiefür auch 
Art. 49 der Subh.-O. angeführt werden; allein 
von da bis zu einem Veto gegen die Zerlegung iſt 
ein weiter Schritt. Er kann die Löſung der Ge- 
meinſc&amp;lt;aft mehrerer walzender für eine Forderung 
ihm haftender Grundſtü&amp;gt;ke ſo wenig hindern als. die 
ihm gleich nachtheilige gleihwohl durch 8. 45 des 
Geſeßes für zuläſſig erklärte Veräußerung eines oder 
de8 anderen GrundſtüFes dur; den Schuldner *). . 
.. » -' +» « “Mag man in der hier behandelten Frage 
übrigens einer Anſicht ſein, welcher man will, ſo 
wird man immer im Intereſſe des IJmmobiliarver- 
kehrs und Credits bedauern müſſen, daß in dieſer, 
wie in ſo vielen andern hypothekenrechtlichen Fragen, 
die: mehr den Vollzug im Hypothekenbuche betreffen, 
eine einheitliche Praxi8 unmöglich iſtz nur die 
Autorität eines oberſten Gerichtöhofs vermöchte hier 
die verſchiedenfac&amp;lt;en Anſichten zu vereinen und im 
Intereſſe der gleichmäßigen Rechtsöübung zur Auf- 
::: *) Dies Lehtere iſt übrigens nicht minder beſtritten, wie 
die Sonderverpfändung, ja die Unzuläſſigkeit der 
Wegveräußerung eines Hypothekobjekts von einem 
Geſammtfolium bezw. die Unzuläſſigkeit des hypothe- 
kenamtlihen Vollzugs einer ſolchen Veräußerung hat 
in der Praxis noch mehr Anhänger, als die Mein- 
-*. Ung, baß Sonderverpfändungen unthunlich ſeien,
        <pb n="356" />
        326 CF. 40 bes Hyp.:Geſ. 
gabe .der Sonderanſichten zu veranlaſſen, nicht aber 
iſt dies zu erwarten, ſo lange den Erkenntniſſen der 
einen Landgerichte ſolche anderer, alſo gleichrangiger, 
Gerichte entgegenſtehen. Die Zulaſſung einer wei- 
teren Beſchwerde an das oberſte Landesgericht *) 
hätte meines Erachtens für die geſeßgebenden Fak- 
toren mindeſten8 eben ſo nahe gelegen, als jene in 
Gebührenſachen, denn z. B. die vorliegende Frage 
dürfte für Verkehr und Allgemeinheit ſo bedeutend 
ſein, al8 diejenige, ob in einem beſtimmten Fall 
dieſe oder jene Gebühr zur Berechnung zu kommen 
habe. Oder wird e8 etwa die obige Anſicht des 
Obergerichts (welches =- abgeſehen von Lehen, 
Fideicommiſſen und den raren bäuerlichen Erbgütern =- 
dem 8. 40 de8 HG. jede Bedeutung für die Ge- 
genwart abſpricht, ſo daß er nun eigentlich al8 ge- 
genſtandslos8 geſtrichen werden könnte), als richtig 
angenommen, günſtig auf die Bereitwilligkeit der 
Kapitalien, dem Grundbeſiße zu dienen, wirken, 
wenn der Kapitaliſt, welcher auf einen durch ein 
Geſammtfolium vereinigten Grundbeſit (Complex 
im Sinne des Art. 49 des Entw. der Subh.-O.) 
hingeliehen hat, befürchten muß, daß er ſich über 
Kurzem eben ſo vielen Folien als GrundſtüFen gegen? 
überſehe und damit die durch das Sammtfolium 
erzielte Einfachheit und Leichtigkeit der Geltendmach? 
ung ſeines Pfandrechts einbüße? 
Durch inſtruktionellen Erlaß läßt ſich die An- 
wendung einheitlichen Verfahrens nicht wohl ermög- 
  
*) Man kann nicht etwa ſagen, daß ſich im Disziplinare« 
verfahren gegen Notare ein Erkenntniß des oberſten 
Geric&amp;lt;ts erzielen laſſen könnte ; denn da, wo die 
Hypothekenämter der oben vom bezüglichen Oberge- 
richte widerlegten Anſiht ſind, wird der Notar ſi 
ſtets dur; die Formel von der erfolgten Belchrung 
der Parteien über die Hinderniſſe des hypothekenamt- 
lihen Bollzugs vor disziplinärer Verfolgung ſc&amp;lt;hühen,
        <pb n="357" />
        Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. . 327 
lichen, da es ſi&amp;lt; hier nicht etwa blo8 um F. 12 
der Inſtr. zum Hyp.-Geſ, und deſſen Auslegung, 
ſondern vielmehr um die Frage der Außlegung des 
S. 40 des Geſ. und darum handelt, welche recht- 
lichen Folgen das Beſtehen eines Geſammtfoliums 
insbeſondere mit Rüſicht auf . etwaige Weiterver- 
pfändung hat *). H. 
über die Rechtſ hug I b iſchen oberſten 
er die Rechtſprechung des bayeriſchen ober 
Landesgerichtes in Gegenſtänden des Civilrechtes 
: und Cwilprozeſſes 
vom 16. bis 30. Juni 1880. 
Bemerkung. Die Urtheile vom 19. Juni HVNr. 6585 
und 28. Juni HVNr. 5557 werden nach- 
getragen. 
XT. Prozeßrechtliche Entſcheidung. | 
Zu Art. 228 des bayer. Aubf.-Ge- 
ſehes zur RCPO. und KO. Für Verbeſcheidung 
.: &amp;) Anm. der Red, Wir halten die erſtinſtanzliche 
Auffaſſung. glei&amp;lt;ßfalls für die richtige. Die zweitin- 
ſtanzlihe Auslegung des F. 40 des HG. würde eine 
. Lüke für den Schub der Rechte der Hypothekgläu= 
biger in allen Fällen laſſen, in welchen nicht ein ge- 
bundenes Gut Hypothekobjekt wäre, zur Zeit faſt 
ausnahmelos, während. das Necht der eingetragenen 
Hypothekgläubiger Benachtheiligung dur&amp;lt; Veräußers- 
ung und Abtrennung von Beſtandtheilen des Hypo- 
thekenobjekt8 abzuwenden überall gelten muß, wo es 
ſich um ein zuſammengeſetztes Hypothekobjekt handelt, 
ſeien deſſen Beſtandtheile an ſi&amp;lt; gebunden oder 
walzend, Dasſelbe drü&amp;gt;t der im Zuſammenhange 
ſtehende 6. 45 aus. So wenig dieſer nur von 
walzenden Grundſtüken gelten kaun, ſo wenig iſt 
dies bei 6. 40 der Fall (vgl. v. Gönner, Comm. 
Bd. I S. 376 F. V). Es handelt ſiß übrigens 
ſelbſtverſtändlih hier nicht um eine blos formelle, 
ſondern um eine höchſt wichtige materielle Frage.
        <pb n="358" />
        328 . Neuere. oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 
eines gegen den Ablauf der in Art, 228 des bayer. 
Ausf.-Geſ. zur R.-Civ.-Proz.-O. und Konk.-O. be- 
ſtimmten dreimonatlichen Friſt angebrachten Reſtitu- 
tion8geſuches8 iſt nicht der Art. 243 der R.-Proz.:O, 
maßgebend ſondern Art. 246 der bayer, Proz.-O. 
v. IJ. :1869, Urth. v. 26. Juni HVNr., 5597, 
TNT. CEivilrec&amp;lt;htlic&amp;lt;he Entſcheidungen. 
Sachenrecht. Zur Haftung des fietus 
POoSSeSSOr. Verſezung desſelben in böſen 
Glauben. E8 hatte E. an H. ein Paar Ochſen 
verkauft und zwar unter Vorbehalt des Eigenthums 
an denſelben bis zur Zahlung des Kauſſchillings. 
Bevor dieſe Zahlung erfolgt war, gelangten die 
Ochſen, angeblich dur&amp;lt; Weiterverkauf, in den Beſik 
de8 G., und dieſen hat E. davon in Kenntniß ge- 
ſeht, daß die Ochſen, gemäß vertrag8mäßigen Eigen- 
thum8vorbehalt8, no&amp;lt;4 ſein Eigenthum ſeien, und 
zur Rü&amp;gt;kgabe der Ochſen aufgefordert. Allein .G. 
entſpra? dem nicht, ſondern verkaufte Tags darauf 
die Ochſen an St. Nun klagte E. gegen G. auf 
Anerkennung des Eigenthuims an den Ochſen und 
Heraus8gabe derſelben oder Leiſtung des Intereſſes 
dur) Zahlung des mit H. vereinbarten Kaufſchillings. 
Nachdem im erſten Nec&amp;lt;htözuge der Klagbitte ent- 
ſprechend erfannt worden war, erfolgte auf Beruf- 
ung Abweiſung der Klage. Die deshalb wegen 
Verleßung des fyr. 27 8. 3, fr. 36 pr. D. 6,1 
und fr. 20 F. 6, fr, 25 S. 5 D. 45, 3 erhobene 
Nichtigkeitöbeſchwerde aber wurde aus folgenden 
Gründen verworfen: 
Nach ven für die hereditatis petitio erlaſſenen 
und dann auch auf die rei vindicatio angewende- 
ten S. C. Juventianum fann Ichtere Klage auch 
gegen Denjenigen auf Leiſtung des Intereſſe erho- 
ben werden, welcher den Beſig der vindizirten Sache
        <pb n="359" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 329. 
vor Beginn des Prozeſſes argliſtiger Weiſe. aufge 
geben hat. Fr. 276.3 D. 6, 1, fr. 131, 4157 
S. 1 D. 50, 17. Da jedoch zum dolus das Be- 
wußtſein: der Rechtswidrigkeit des Handelnden er- 
forderlich iſt, muß der Beſißer ſich des Beſißes mit 
dem Bewußtſein der Nechtswidrigkeit ſeiner Hand- 
“ lung entäußert haben, wenn er als fingirter Beſiker 
nach obiger Regel behandelt werden ſoll. Vom un- 
redlichen Beſißer, nämlich von Demjenigen, welcher 
w.ußte, daß die von ihm beſeſſene Sac&amp;lt;e weder zu 
ſeinem eigenen Vermögen gehöre noch ſeinem Ver- 
fügungsrec&amp;lt;ht unterliege, nimmt das 8. C, Juv. an, 
daß er auch wiſſen müſſe, daß er die von ihm un- 
rechtmäßig innegehabte Sache niht zum Nachtheile 
des Eigenthümers auß ſeiner Gewalt laſſen dürfe, 
und argliſtig handle, wenn er ſi&amp;lt; gleichwohl des 
Beſiße8. der Sache entledige. Xr. 20 8. 6, 12, 
fr. 25 886. 2, 3, 5, 6, D. 5, 3. Feſtſtehen muß 
daher, :daß der Beſißer ſich der Unrechtmäßigkeit 
ſeines Beſißes bewußt war. 
- Dieſe Ueberzeugung nun kann der Beſißer 
allerdings auch durch außergeric&amp;lt;htlic&amp;lt;he Mittheilungen 
von Seite des berechtigten Eigenthümers erlangen z 
daß aber durch die bloße Bekanntgabe der Anſprüche 
des Eigenthümers die redliche Ueberzeugung des Be- 
ſihber8 jedeömal in das Bewußtſein. der Unredlichfeit 
umgewandelt werde, und jede nach ſolher Mittheil- 
ung vorgenommene Beſiß- Entäußerung als argliſtig 
angeſehen werden müſſe, iſt in den Geſeßen nicht 
ausgeſprochen. ' 0 
Daraus, daß nach fr. 25 8. 7, ſr. 31 F. 3, 
D. 5, 3, fr. 33, 45, 51, D. 6, 41 in Folge der 
durc Beginn eine8 Prozeſſes begründeten Verauts 
wortlichkeit des beklagten Beſikers für die ſtrittige 
Sache auch der redliche Beſiger das Intereſſe zu 
leiſten hat, wenn durch ſeine Schuld die Unmöglich- 
feit. der Herau8gabe nach Erhebung des Prozeſſes
        <pb n="360" />
        330 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe, 
eintritt, kann nicht die Folgerung gezogen werden, 
vaß der redliche Beſiber ſchon durc&amp;lt; . außerge- 
richtliche Bekanntgabe der gegneriſchen Eigenthumks- 
anſprüche in böſen Glauben verſeßt und wegen einer 
nach jener Bekanntgabe vor der Klageſtellung vor- 
genommenen Beſißentäußerung als ſingirter Beſiker 
haſte, ſondern geht aus dem in den angeführten 
Geſekesöſtellen hervorgehobenen Gegenſaße der beider- 
lei Fälle klar hervor, daß derjenige, welcher den 
Beſik der Sache in gutem Glauben erlangt hat, 
vor der Klageſtellung nur dann in böſen Glauben 
verſeht und für eine mit ſeinem Willen verurſachte 
Unmöglichfeit der Herau8gabe als ſingirter Beſißer 
haftbar wird, wenn er die Ueberzeugung gewonnen 
hatte, daß ein Anderer ein beſſeres Recht zur Ver- 
fügung über die Sache habe. 
- Ob der mit der Eigenthumsklage Belangte, 
welcher den Beſit der vindizirten Sache ſchon vor 
Beginn des Prozeſſes aufgegeben hatte, dieſes im 
Bewußtſein der Nechts8widrigkeit gethan hat, iſt da- 
her au&amp;lt; dann vom Gerichte nach freiem Ermeſſen 
feſtzuſtellen, wenn feſtſteht, daß der Beklagte vor 
der Beſiß - Entäußerung von dem Eigenthumsan- 
ſpruche des Klägers in Kenntniß geſeßt worden ſei, 
Weil daher nicht feſtſteht, daß G. vor dem 
Verkaufe der Ochſen beſtimmt gewußt habe, E. ſei 
deren Eigenthümer und H. habe ein Recht, über 
dieſelben frei zu verfügen, nicht gehabt, ſeien die 
oben citirten Rechtönormen nicht verlehzt. Urth. v, 
21. Juni HVNr. 5583. 
Obligationenre&amp;lt;ht. Zur Klage wegen ver: 
ſc&amp;lt;wiegener Mängel der verkauften Sache, 
Wenn an der verkauften Sache hinterher ein Mangel 
ſich zeigt und wegen wiſſentlicher Verſchweigung des- 
ſelben dem Verkäufer dolus zur Laſt fällt, greift 
die Kaufsklage Plaß, weil jenes Verſchweigen ganz
        <pb n="361" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe, 3314 
auf derſelben Stufe ſteht, al8 wenn der Verkäufer 
die Fehlerfreihelt der Sache ausdrü&amp;gt;lich zugeſichert 
hätte. Vangerow, Pand. Bd. 3 €. 609 Anm. I1 
und VIII; Windſcheid, Pand. 6. Aufl. s. 396 
Nr. 4 u. 2; Seuffert, Pand. 4. Aufl. Bd. 2 
S. 266 Note 15; Puchta, Pand. 85. 363. 
Sind aber die Vorausſezungen der Kontrakts- 
klage gegeben, ſo verliert dieſe troß des ädilitiſchen 
Edikt8, welches einfach nur das Vorhandenſein von 
verborgenen Geen zum Gegenſtande hat, ihren 
urſprünglichen Charakter nicht und unterliegt auch 
nicht der beſchränkten Verſährungsfriſt der Klage 
aus . dem gedachten. Edikte. Smlg. Bd. 7 S. 911 u.f. 
: Zwar heißt e8 in Anm. Nr, 12 lit. d zu 
66S. 23 und 25, ce. 3 Thl, IV des bayr, Ldr., daß 
die actio emti venditi, welche propter rem vitio- 
Sam angeſtellt werde, in der That felbſt nicht8 An- 
deres ſei, al8 die actio redbibitforia vel aestima- 
toria, und jedenfalls die Natur dieſer beiden Klagen 
inſoweit annehme, daß ſie ex perpetua temporalis 
werde, und der oberſte Gerichtöhof hat auch auf 
Grund dieſer Stelle in einem Urtheile v. 20. Des 
zember 1852 ausgeſprohen, daß die Verjährungs- 
zeit der actio emti, wenn es ſich um Geltendmach- 
'ung von auf das adilitiſche Edikt gegründeten For? 
derungen handelt, auch dieſem Edikt unterliege 
-=-- Bl, f. RA, Bd. 19 S. 31 Nr. 3 -- allein 
nac&amp;lt; Ldr. Thl. IV ce. 3 F. 10 Nr. 3 iſt es Ver» 
trag8pflicht des Verkäufers, die verkaufte Sache 
frei von Dienſtbarkeiten zu Übergeben und in 
Anm. Nr. 6 lit. d hiezu iſt betont, daß, wenn der 
Verkäufer von dem Beſtehen einer verſchwiegenen 
Servitut Kenntniß hatte, er actione emti venditi 
auf Schadlo8haltung, im Falle der Unkenntniß aber 
ex aedilitio edicto et quanti minoris hafte. 
| Wenn nun damit in ſcheinbarem Widerſpruche 
Kreittmäyr in Anm. Nr. 12 lit, d zu FF. 23
        <pb n="362" />
        332 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
bis 25 a. a. O. obige Meinung ausſpricht, ſo hat 
er offenbar nur den lekßteren der vorhin erwähnten 
beiden Fälle im Auge gehabt, und geht er von der 
Vorausſekung aus, daß contra ignorantem geklagt 
wird. In dieſem Falle, meint Kreittmayr, kann 
die Klage aus dem ädilitiſchen Edikte mit der Kaufs- 
klage nicht verwechſelt werden, und ſomit ſteht er 
vollkommen im Einklang mit den Grundſäken des 
gem. Rechts. Bl. f. NA. Bd. 32 S. 59, 1. Erg.-Bd. 
S. 213, Bd, 33 S, 305. 
Dieſe Anſchauung hat auc&amp;lt; der oberſte Ge- 
richtöhof ſeinem Plenarurtheile v. 46. April 1879 
zu Grunde gelegt. Smlg. Bd. 7 S, 914 u. fz 
Bl, f. RA. .Bd. 44 S. 184 u. f. Urth. vom 
19. Juni HVNr. 5536. 
Haftung des Hypothekenbeamten wegen 
unrichtiger Certifikate, hier einer Anlehens- 
tabelle. Auf eine von A. gegen R. erhobene, 
Löſchung einer auf dem Seitens des Erſteren vom 
Lekteren erworbenen Anweſen für Z. eingetragenen 
Hypothek betreffende , Klage hatte Beklagter unter 
Produktion einer hypothekenamtlichen Beſtätigung 
v. 12, Sept. 1878 behauptet, daß fragliche Hypo- 
thef lange vor der Klageſtellung gelöſcht worden ſel. 
Gleichwohl ſeßte A. den Streit fort und legte ein, 
vor der Klageſtellung erholte8, „„Anlehenstabelle“ 
betiteltes hypothekfenamtliches Dokument v. 8. Aug. 
1878 vor, in welchem der Beſißſtand des A. und 
der Beſtand der darauf eingetragenen Hypotheken, 
und darunter auch die Hypothek der Z., vorgetragen 
war. - Nachdem die Richtigkeit der erſteren Urkunde 
v. 12. Sept. 1878 ſich herausgeſtellt hatte, wurde 
A. mit ſeiner Klage unter Verurtheilung in die 
Koſten abgewieſen. . 
Nun klagte A. gegen den Landgerichtsaſſeſſor 
H., welcher das Dokument. v. 8. Aug. 1878 aus-
        <pb n="363" />
        Neuere. oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 333 
geſtellt hatte, auf Prozeßkoſtenerſaß, wurde aber mit 
ſeiner 'Klage abgewieſen. In den Gründen des land- 
gerichtlichen Urtheils8 heißt es: Die fragliche Anlehens- 
tabelle ſei nur ein hypothekenamtliches Certifikat 
über den Beſikſtand und die auf dem Anweſen rußen- 
den Hypotheken. Die Ausſtellung ſolcher Anlehens- 
tabellen falle jeht nicht mehr in den Wirkungskreis 
der Hypothekenämter. Fragliche Anlehenstabelle könne 
auch nicht al8 eine ſolche Ausfertigung im Sinne 
des 8. 98 Ziff. 3 des Hyp.-Geſ. in Betracht kom? 
men, deren Verabfolgung den- Hyp.-Aemtern zur 
Pflicht gemacht ſei, wie dieſes nach 8. 115 a. a. O. 
bei Rekognitionöſ&amp;lt;heinen und Hyp.-Briefen zutreffe, 
Jedenfall8 könne die Haftung nur dann in Anſpruch 
genommen werden, wenn durch die Unrichtigkeit der 
Außfertigung ein hypothekenamtlicher Schaden ent- 
Jtanden ſei, nach den Beſtimmungen des Hyp.-Ge- 
ſeßes eingetreten dadurch, daß Jemand im Ver- 
trauen auf die Richtigkeit dieſer Urkunde eine Ne&amp;lt;ts- 
handlung vorgenommen oder ſich in ein Rechtsge- 
ſchäft eingelaſſen habe. Eln ſolcher Schaden aber 
ſei nicht in Fräge, und der entſtandene hätte leicht 
vermieden werden können, wenn A., ſtatt ſofort rich- 
terliche Hilfe anzurufen, ſicß vorerſt bei R. um den 
Grund der Löſchung erkundigt oder Nachfrage bei dem 
'Sypothefenamte gehalten hätte. Für einen Schaden, 
ven der Beſchädigte bei einigermaßen umſichtigem 
Verhalten ſelbſt hätte abwenden können, ſei das 
Hyp.-Amt nicht haftbar, | 
Das landgerichtliche Urthell wurde vernichtet 
aus folgenden Gründen: . 
. Der hier fragliche unter der Bezeichnung ,„An- 
lehenstabelle““ vom Hyp.-Amte gefertigte Hyp-Buchs- 
auszug iſt ein beſonderer Auszug (8. 36 der Inſtr. 
3. Hyp.-Geſ.) ; er enthält ein Certiſikat des Hyp.e 
Amts über den Beſißſtand und die auf dem Anwe-
        <pb n="364" />
        334 Neuere oberſirihterliche Erkenntniſſe. 
ſen ruhenden Hypotheken; um den Anforderungen 
des Hyp. - Geſ. zu entſprechen, muß dieſe Urkunde 
daher ſowohl in Beziehung auf den Beſikſtand als 
auf die Hypothekenbelaſtung ric&amp;lt;tig und vollſtändig 
abgefaßt ſein. Iſt eine Hypothek gelöſcht, ſo erfor- 
dert es die Vollſtändigkeit eines ſolchen Auszuges, 
daß die gelöſchte Hypothek entweder weggelaſſen oder 
als gelöſcht vorgetragen wurde,. Der Vortrag einer 
gelöſchten Hypothek als beſtehend enthält eine Unrich- 
tigfeit, für welche das Hyp.-Amt einzuſtehen hat. 
Hyp.:Geſ. 8. 98. 
: Die Annahme, als ob die Anfertigung von An- 
lehen8tabellen nicht mehr in den Wirkungskreis der 
Hyp.-Aemter falle, iſt geſeßlich nicht begründet. Die 
Bezeichnung „,Anlehenstabelle“ findet ſi&amp;lt; im Ge- 
Jebe überhaupt nicht; es fällt dieſe Art von Beur- 
kundung unter ' den Begriff der beſonderen Auszüge, 
und da dem Beſißer des Hyp. -Objekt8 das Recht 
zuſteht, ohne weitere Darlegung ſeines Intereſſe die 
Fertigung eine8 beſonderen Auszuges vom Hypothe- 
kenamte zu verlangen (Hyp.-Geſ. 8. 446), ſo kann 
'e8 ihm auch nicht verſagt werden, eine Beſtätigung 
Über Beſikſtand und Hypothekenbelaſtung mit dem 
Inhalte, wie ſolcher in den Anlehenstabellen aufge: 
nommen zu werden pflegt, bei dem Hyp.-Amte nach- 
zuſuchen, und gibt dieſes ſol&amp;lt;em Anſuchen ſtatt, ſo 
Hat e8 auch für die Richtigkeit und Vollſtändigkeit 
der Urkunde zu haften. ' 
Anlangend den Cauſalnezus zwiſchen der un- 
xichtigen Beurkundung und der hieraus für den Hy- 
pothekenbeamten entſpringenden Haftung macht ſich 
mit Rüſic&amp;lt;ht auf die dem Hyp.-Geſeße unterſtellten 
Hauptprinzipien der Grundſaß geltend, daß, wenn 
ver Betheiligte in Schaden dadurch geräth, daß er 
Im Vertrauen . auf die Richtigkeit des Hyp,-Buchs- 
Auszuges ein auf deſſen fehlerhaften Inhalt geſtüg-
        <pb n="365" />
        Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe, 335 
tes das beurkundete Hypoth.-Verhältniß betreffendes 
Geſchäft vornimmt, der unachtſame Hyp.-Beamte 
für den entſtandenen Schaden haftbar iſt. 
. Dieſer Grundſaß wird auch in der angefo&amp;lt;te- 
nen Entſcheidung anerkannt, aber unrichtig inſoferne 
verwerthet, al8 in Anbetracht des von fraglicher Ur- 
kunde gemachten Gebrauches kein vom Hypotheken- 
beamten zu vertretender Schaden entſtanden ſein ſoll. 
Da aber der fragliche Hyp.-Buchsaus8zug dazu be- 
ſtimmt war, den Geſammtumfang der Hypotheken- 
belaſtung amtlich zu beſtätigen, und da der Bethei- 
ligte Angeſichts der in dieſem Aus8zug als noch be- 
ſtehend vorgetragenen Hypothek auf deren Löſchung 
klagte, ſo hat er damit ein ſeine Hypotheken - Ver- 
hältniſſe betreffendes auf den fehlerhaften Inhalt 
jenes Auszugs geſtühtes Geſchäft vorgenommen, von 
welchem nicht geſagt werden kann, daß dem Beſißer 
des Hyp.-Objekts kein hypothekenamtlicher Schaden 
zugegangen ſei. - - 
. * Unhaltbar ſind aber auch jene Gründe des be- 
ſc&amp;lt;hwerlichen Urtheil8, mit welchen bewieſen werden 
Jol, daß der mit der Löſchungsklage aufgetretene A. 
den ihm durch Aufwendung der Prozeßkoſten zuge- 
gangenen Schaden durc&amp;lt; vorherige Nachfragen leicht 
hätte vermeiden können z denn nachdem A. den Hyp.?. 
Buchsaus8zug in Empfang genommen hatte, war er 
nicht mehr verpflichtet, noc&amp;lt; anderweitige Erkundig» 
ungen über die Richtigkeit dieſer Urkunde einzuziehen 
und beſondere Nachfrage bei dem R. oder dem 
Hyp.-Amte anzuſtellen, er war vielmehr berechtigt, 
ver. in der vorgeſchriebenen Form amtlich gefertigten 
Urfunde volle Glaubwürdigkeit beizumeſſen, Urth. 
v, 26. Juni HVNr, 5565.
        <pb n="366" />
        336 Literariſche Notiz. 
- Literariſche Uotiz.- 
Im Verlage von H. W. Müller, Berlin 1880, 
iſt erſchienen und empfiehlt ſich beſonderer Beachtung 
des juriſtiſchen Publikums: 
Die Reichsprozeßgeſehe und deren Ergänze 
ungen im Neiche. . Mit Anmerkungen, Ko- 
ſtentabellen und Sachregiſter von Dr..P. 
Kayſer, Landrichter 1c,5 Oktäv; 565 S, 
. Ihrer Anlage nach gehört dieſe vorzüglich aus- 
geſtattete Geſammtedition der ſog. Reichsjuſtizgeſeße 
von 1879 und ihrer vom Neiche im Geſekßes- und 
Verordnung8wege ergangenen Ergänzungen zu den 
„Textaubgaben mit Anmerkungen“, Sie iſt ein 
'SeparatabdruF des erjten Theils der zweiten Auf- 
Jage eine8 größeren Kayſer*ſchen Werkes mit dem 
Titel: .,,Die geſammten Reichsjuſtizgeſeze und die 
ſämmtlichen für das Reich in Preußen erlaſſenen 
Außführungs- und Ergänzungs8geſeße, Verordnungen, 
Erlaſſe und Verfügungen““. Der zweite Theil dieſes 
leßteren Werkes, welcher nur ſpecifiſch preußiſc&amp;lt;en 
Rechtöſtoff enthält, iſt in obigem für Geſanuntdeutſch- 
land berechneten Au8zuge weggeblieben. Das raſche 
'Erſcheinen einer zweiten Auflage in unſerer concurrenz- 
'vollen Zeit genügt von umfaſſender Anerkennung der 
Brauchbarkeit des größeren Werkes, Die gleiche 
'Anerfennung wird auch dem kleineren in Preußen 
wie in anderen Bundebſtaaten nicht fehlen, wenn 
auch in leßteren bei der Benüßung des empfehlens- 
'werth angelegten, praktiſchen und dabei verhältniß- 
mäßig billigen Buches eine gewiſſe , übrigens dem 
Kundigen nicht ſchwer fallende Vorſicht de8halb noth- 
wendig wird, weil die Anmerkungen neben gemeln- 
deutſ&amp;lt;em- Rechtsmaterial auch vielfach particulär- 
preußiſches berü&amp;gt;ſichtigen und verwerthen , . ohne es 
immer deutlich als ſol&amp;lt;e8 zu kennzeichnen. St, 
dakt.: &amp;. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm &amp; Ey 
R eevolph antes in Erlangen. Dru von Junge &amp; Sohn, ke
        <pb n="367" />
        Samſtag den 23. Oktober 4880. 4b. Zahrgang. Au. 22. 
| Dr. 3. A. Seuffert's 
Blätter für Rechtsanwendung 
zunächſt in Bayern. 
  
Inhalt: Zu Urt. 170 Abſ. 17 der Subh.-»Drdnung. -- Ueberſicht über die Rec&amp;lt;t- 
predung bes bayeriſ&amp;lt;en oberſten Landeögerichtes in Gegenſtänden 
des Civilre&amp;lt;tes und Clivilprozeſſes vom 1, bis 15. Jult 1880 mit 
zwei Rachträgen vom 19. und 28. Juni. 
  
Zu Art, 170 Abſ. Il der Subh.-Ordnung. 
In Art. 471 der Subh.-O. iſt bezüglich der 
vom Konkurs8verwalter angeregten Zwangsver- 
ſteigerung oder Zwangs8verwaltung sub Z. 1 auß- 
drüFlich beſtimmt: 
Eine Beſchlagnahme findet nicht ſtatt. 
Das VollſtreFungsgericht ordnet auf Antrag des 
Konkurs-Verwalters die Zwangsverſteigerung oder 
Zwangsverwaltung an und ernennt im erſten 
Falle zugleich den Verſteigerungöbeamten . 
Der voraus8gehende Art. 470, welcher in 
ſeinem zweiten Abſaße die Betreibung der Zwangs- 
vollſtreFung durch den Abſonderungsberechtigten gegen 
den Konkursverwalter behandelt, trifft ſolche Be- 
ſtimmung nicht, verweiſt vielmehr nur auf das Ge- 
ſeb, beifügend, daß die Beſchlagnahme die in 
hab 9--11 des Geſ. bezeichneten Wirkungen nicht 
abe. 
Dieſe Faſſung -- die Verweiſung auf das Ge- 
ſeb (Art. 7?) in Verbindung mit dem Ausdru&amp;gt; 
Beſchlagnahme --, der Umſtand, daß die er- 
wähnte Beſtimmung des Art. 174 Ziff. 4 zu Art. 470 
Abſ. I] nicht getroffen wurde, veranlaßte und be- 
günſtigte in der Praxis die Anſchauung, als ob im 
Falle, wenn der Abſonverungs8 berechtigte auf 
Neue Folge XXY. Band,
        <pb n="368" />
        338 Zu Art. 4170 Abſ. U der Subh.-Ordnung. 
Zwangsverſteigerung der ihm verhaftelen JImmobl- 
lien anträgt, vom Vollſtreäungsgerichte Beſc&amp;lt;lag- 
nahme zu beſchließen und ſol&amp;lt;e ins Hypo- 
thefenbuch einzutragen ſei. | 
Und doch iſt dieſe Anſicht nicht richtig. 
Treffen die Gründe für eine geſeßliche Vor- 
ſchrift auf verſchiedene Fälle gleicmäßig zu, ſo iſt 
vom Geſeßgeber auc anzunehmen, daß er die An- 
wendung der Vorſchrift auf dieſe verſchiedenen Fälle 
gewollt habe, mag dies auc) aus dem Geſeße ſelbſt 
nicht deutlich erhellen, ja ſogar durch nicht glüFliche 
Foſſung verdunkelt ſein, oder aber mag au&amp;lt; die 
orſchrift nur bei einem Falle, wo der Geſekßgeber 
beſondere Erwähnung nöthig fand, angeführt ſein. 
Als Beweggrund zur Beſtimmung in Ziſfer 1 
des Art. 174 heben aber die Motive zum Entw. 
der Subhaſt. --- Vhbdlgn, d. K. d. Abg. 18'179 
Beil. Bd. V S. 110 -- vor: 
„Da bereits durc die Konkursgeröffnung alles 
' zur Konkur8ömaſſe gehörige Vermögen des Ge- 
meinſchuldner8 der Verwerthung zum Behufe der 
Befriedigung der Konkursgläubiger unterſtellt iſt, - 
ſo findet eine Beſchlagnahme nicht mehr ſtatt, 
vielmehr hat das VollſtreFung8gericht auf Anträg 
de8 Verwalters lediglich die Zwangsverjteigerung 
vder Zwangsöverwaltnng auzuordnen . . .“ 
Dadsſe!be gilt aber auch für die vom Abſonderungs- 
berechtigten gegen den Konfur8verwalter betriebene 
Zwangs8vollſtrefung, wobei hervorzuheben kommt, 
daß ja auch der Konkur8verwaltcr als betreibender. 
Theil dieſelbe Stellung hat, wie der Abſonderungs- 
berechtigte -- die des Gläubigers, vgl. Art. 171 
Z. 2. Auch für den Abſonderungsberechtigten er- 
ſcheint die Beſchlagnahme bereit8 durch den Eintrag 
des im 8. 406 der Konk.-D. mit Art. 33 deg
        <pb n="369" />
        Zu Art. 470 Abſ. Il der Subh.-Ordnung. 339 
bayer. Ausf.-Geſ. hiezu vorgeſehenen, auf 8, 5 der 
KO. ſich ſtüßenden Sperrvermerks im Hypotheken- 
buche vollzogen, es bedarf alſo auch für ihn nur 
mehr der Anordnung der Zwangsverſteigerung und 
Ernennung des Verſteigerung8beamten. E8 wäre 
auch nicht recht abzuſehen, wie die gegentheilige 
Annahme mit der Natur des Sperreeintrages zu ver- 
einen wäre, nachdem dieſer das Folium für jeden 
Eintrag abſchließt, ſo daß e8 um ſolchen zu ermöge- 
lichen, immer erſt der Beſeitigung des Sperreein- 
trages bedürfte. 
Es muß daher nach vem-Rechtöaziome „ubi 
eadem legis ratio, ibi eadem legis dispositio“ 
(vgl. über denſelben Thibaut, Syſtem 1. Bd. 
annot. zum bayr. Ld.:R. Thl. 1 6. 1 FS. 40 -- Aus- 
gabe München 1821 S. 147 -- Windſch&amp;lt;eid 8.22, 
dann 1. 142, 413 D. de legg. (1, 3) die Be- 
ſtimmung des Art. 171 Z. 1 gleichmäßig auch auf 
ven gleichgelagerten Fall des Art, 470 Abſ. UU An- 
wendung finden. ' 
Dieſer Standpunkt iſt auch, ſo verſchieden ſonſt 
das Verfahren der Proz.-O, von 1869 vom jeßigen 
iſt, derjenige der erſteren. Auc&amp;lt; hier bedurfte es zur 
Verſteigerung der von der Gantſperre betroffenen 
Immobilien des Gantleiders keines vorherigen Be- 
ſchlagnahmeeintrag8 mehr, ſondern es wurde von 
der Gläubigerverſammlung lediglich die Verſteigerung 
beſchloſſen und vom Gerichte dann der betreffende 
Notar ernannt. An Stelle des Beſchluſſes der 
Gläubigerſchaft iſt nun derjenige des VollſtreFungs- 
gerichts getreten, welches gleichfal8 nur die Ver- 
ſteigerung verfügt und zugleich den Verſteigerungs- 
beamten nominirt. H.
        <pb n="370" />
        340- Neuere oberſtrihterliche Erkenntniſſe. - 
Ueberſicht . 
über die Rechtſprechung des bayeriſchen oberſten- 
Landesgerichtes in Gegenſtänden des Civilrechtes 
und Civilprozeſſes 
vom 1. bis 15. Iuli 1880 
. mit zwei Nachträgen vom 19, und 28. Juni. 
Bemerkung. Die Urtheile vom 9. Juli HVNr. 56414, 
142. Juli HVNr. 5598 und 143. Juli HVNr. 
5592 werden nadgetragen. 
"FT. Prozeßrechtliche Entſcheidung. 
Zu Art. 228 Abſ. 2 des bayer. Außf.- 
Geſ. zur RCPO. und KO. Es8 war eine 
Nichtigkeit8beſchwerde gegen ein Urtheil v. 22. Juli 
1878 dem Nidtigkeit8beklagten mit Gerichts - Voll- 
zieherakt v. 29. Dez, 1879 zugeſtellt, die Antwort 
hierauf dem Anwalte des Nichtigkeits- Klägers erſt 
nach dem 29. Januar 14880, jedenfalls nach Ablauf 
der Erſcheinungsfriſt, behändigt und dann von jenem 
- die Sache am 27. pr. 29. April 1880 bei derGe? 
richtsſchreiberei des Obrſt. LG. angemeldet worden. 
Die Nichtigkeitöbeſchwerde wurde auf Grund des 
Art. 228 Abſ. 2 des bayer. Au8f.-Geſ. zur R.-(Civ.- 
Proz.:O. und Konk.-O. und des Art. 803 Abſ. 1 
der bayer. Proz.:O. v. 1869 verworfen, weil ſeit 
Ablauf der Erſcheinungsfriſt =- 28. Jan. 1880 --- 
und der Anmeldung der Sache -- 29. April --- 
mehr als drei Monate abgelaufen waren, und dle 
Beſtimmung jenes Art. 228 Abſ. 2 nicht ſo aufzu- 
faſſen iſt, al8 ob dem Nichtigkeitskläger ein Wahl- 
recht zuſtünde, ob er die Sache innerhalb 3 Monate 
nac&amp;lt; Mittheilung der Beſchwerdeantwort (glelchviel 
wann dieſe erfolge) oder: innerhalb 3 Monate nach 
Ablauf der Erſc&amp;lt;einungsfriſt anmelden wolle, das 
im Art. 803 Abſ. 41 der bayer. Civ.:Proz.-O. von 
1869 eingeräumte Wahlrecht aber nicht in Anſehung 
der an eine Friſt gebundenen Anmeldung in den
        <pb n="371" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. '341 
Fällen jenes Art. 228 Plak - greift.. Urth, vom 
28. Juni HVNr. 5557 *). ? 
"FX. Eivilrechtliche Entſcheidungen. 
Sachenreßt. Falsa demonstratio bei 
Grundſtü&amp;gt;verkfäufen. Zur vollſtändigen 
Tradition gehört auch die Beſißtitelberich- 
„tigung in den öffentlihen Büchern. 
verkaufte S. an L. 2 Dez. Wurzgarten Pl.-Nr. 
482!|,, hatte da8ſelbe Grundſtüf auch vor dem 
Kaufe dem L. vorgezeigt, und es war beabſichtigt, 
über dieſes Objekt notarielle Kaufsurkunde errich- 
ten zu laſſen. Allein bei der notariellen Vertrags- 
beurkundung wurde angeblich auf Grund eines un- 
richtigen rentamtlichen Certififates als Kaufsgegen- 
ſtand aufgeführt: „2 Dez. Wurzgarten Pl.:Nr. 482 b“, 
ein GrundſtüF, welches, wie behauptet wurde, S. 
einige Monate ſpäter an Z. verkaufte, wobei das 
Kaufsobjekt in der Notariatsurkunde als ,,2 Dez. 
Wurzgarten Pl.-Nr. 482], bezeichnet wurde. Auf 
Klage des L. erkannte der angegangene Richter: 'S. 
ſei ſchuldig, den in der Not.-Urkunde eingeſchlichenen 
Irrthum berichtigen, demgemäß dem L. ſtatt der 
Pl.-Nr. 482b die Pl.-Nr. 482!|, nachträglich ver- 
briefen zu laſſen und deren Umſchreibung auf ihn 
in den öffentlichen Büchern zu bewirken. Fruchtlos 
erhob S. hiegegegen Berufung, und eine Nichtig- 
keitöbeſchwerde blieb gleichfalls ohne Erfolg. In 
ven oberſtrichterlichhen Entſcheidungsgründen iſt geſagt: 
1) Allerdings könne von einem giltigen Rechts- 
Geſchäfte dann keine Rede ſein, wenn bei der 
Deklaration auf Seite der Erklärenden Irrthum über 
den Vertragsgegenſtand beſtehe. Allein Angeſichts 
der Beſtimmung im bayr. Ldr. Thl. IV 6. 1 856.1 
u. 4 in Verbindung mit 6. 25 Nr. 3, der Anm. 3 
*) Ebenſo geurtheilt am 49. Juni HVNr. 6558.
        <pb n="372" />
        342 Neuere oberſtrihterliche Erkenntniſſe. 
lit. e, :des fr. .4 pr. D. 30, 1, dann 6. 40 Nr..2 
6. 1 Thl. IV des bayr. Ldr. frage es ſich, vb bei 
der hier fraglichen Vertrags8-Verbriefung die Con«- 
trahenten in einem weſentlichen Punkte, in einem 
Hauptumſtande irrten oder in einem Nebending, in 
:der Bezeichnung des Kaufsobjekts. oo 
- Da nun feſtſtehe, daß die Contrahenten über 
den Vertragsgegenſtand vollkommen einverſtanden, 
ſich über deſſen Identität klar bewußt geweſen ſeien, 
nur beit der notariellen Erklärung denſelben aus Irr- 
thum mit einer unrichtigen Pl.-Nr. bezeichnet, im 
Uebrigen aber deſſen Größe, Lage, Culturart richtig 
"angegeben hätten, ſo daß es feinem Zweifel unter- 
liege, e8 habe jeder Contrahent bei Erklärung ſeines 
Willens vor dem Notare den wirklich verkauften . 
“Gegenſtand, die Pl.-Nr. 482!|,, im Auge gehabt, 
e8 habe. ſomit Wille und Erklärung übereingeſtimmt 
und ſei nur der Vertrag8gegenſtand mit einer un- 
„richtigen Pl. - Nr. benannt worden, ſo könne nicht 
von einem error in corpore, ſondern nur von einem 
Irrthum in einem Nebendinge, von einer die Giltig- 
'feit des Vertrags nicht beeinträchtigenden falsa de- 
monstratio die Rede ſein. 
Der Vorſchrift des Art. 44 des Not.- Geſ. 
hätten die Contrahenten genügt, die Frage aber, ob 
vie Erklärung den innerlichen Requiſiten de8 ver- 
brieften Geſchäfts entſpreche, ſei nicht nach dem 
Not.-Geſeße zu entſcheiden ſondern nach den Grund- 
ſäßen des Civilrechts. 
Der oberſtrichterlihen Entſcheidung v. 22. Okt, 
1878 *) lägen andere thatſächliche Verhältniſſe zu 
Grunde, dort ſeien zur Herſtellung der Identität 
des verkauften und beurkundeten Objekts feine greif, 
baren Anhalts8punkte gegeben geweſen. 
2) Der Verkäufer ſei auch verpflichtet, dem 
&amp;) Bl. f. RA. Bd. 44 S. 8, vgl. au&amp;lt; Bd. 42 S, 4154 uf
        <pb n="373" />
        Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 343 
Käufer yacuam possessionem zu präſtiren, ſo daß 
dieſer in dem ihm übertragenen Eigenthum geſichert 
ſet, daß er --- bayr. Ldr. Thl. UU 6. 26. 4 -- 
Macht und Gewalt habe, mit dem ihm übertragenen 
Eigenthum nach eigenem Befinden frei und unbehin- 
dert ſoweit zu disponiren, al8 Geſeß und Ordnung 
das zulaſſe, daß er folglic) auc) in der Lage. ſei, 
jedem Eingriff und jeder Belaſtung ſeines Eigen- 
.thums Seitens eines Dritten mit Erfolg entgegen- 
zutreten. Dies ſei aber nur dann der Fall, wenn 
die Möglichkeit gegeben ſei, daß der Beſißktitel nach 
den in Bayern hinſichtlich des Hypothekfenbuchs und 
'Grundſteuerfataſter8 beſtehenden Einrichtungen richtig 
in den öffentlichen Büchern eingetragen werden könne 
und der Berichtigung des Beſiktitel8 auf den Käu- 
fer fein Hinderniß im Wege ſtehe. Nun - hätten 
wohl in der Notariats8urkunde beide Contrahenten 
Umſchreibung des Kaufsobjekt8s in den öffentlichen 
Büchern beantragt, allein damit ſet die Umſchreib- 
ung ſelbſt nicht bewerkſtelligt, und wenn, wie hier, 
„wegen eines in die Urkunde eingeſchlichenen Irr- 
thum8 jene Umſchreibung nicht geſchehen könne, ſei 
der Käufer berechtigt, zur Ermöglichung derſelben 
eine Berichtigung de8 Irrthums zu begehren. Zu 
ſol&amp;lt;Ger Leiſtung könne ein Dritter =- (nämlich der 
Z., welcher angeblih auch jede Mitwirkung ver- 
weigerte) -- nicht angehalten werden, da auf Er- 
füllung einer Vertragsverbindlichkeit geklagt ſei, bei 
welchem Vertrage nur die Streitstheile mitgewirkt 
hätten. Urth. vom 40. Juli HVNr. 5547. 
Zur Lehre vom precarium. Umgeſtalt- 
ung des Rechtsöbeſißes in ein precarium. 
Nativität der Confeſſorienklage. E8 hatten 
E. und Genoſſen i. I. 1876 gegen den k. Fiskus 
auf Anerkennung eines angeblich ihnen in gewiſſen 
Staats8waldungen zuſtehenden Weiderechts geklagt 
und war vom Fibkus eingewendet worden, die
        <pb n="374" />
        344 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
Weideausübung ſei precario modo geſchehen und 
ſei die Klage verjährt. Beides wurde vom Ober- 
gerichte angenommen und die Klage abgewieſen. Die 
deshalb erhobene Nichtigkeit8beſchwerde wurde ver- 
worfen und in den Entſcheidungsgründen iſt unter 
Anderem geſagt: 
Das Berufungsgericht hat feſtgeſtellt, daß i. J. 
1837 die Forſtverwaltungsbehörde den betheiligten 
Weidegenoſſen die Eröffnung machte, ſie dürften 
fortan nur mehr vergünſtigungsweiſe die Weide 
in den betreffenden Waldungen ausüben , ſo daß 
dem Verleiher der jederzeitige Widerruf 
freiſtehe, und daß fortan für die Weideausübung 
eine Rekognition8gebühr von den Weidegenoſſen ge- 
fordert und bi8 in die jüngſte Zeit auch gezahlt 
wurde. Mit dieſer Feſtſtellung iſt der Begriff eines 
Precarii gegeben, welches fonfreten Falles keines8- 
wegs des8halb ausgeſchloſſen iſt, weil z. Z. des Vor- 
ganges i. I. 1837 die Kläger bereits im Beſiße 
der Weidenußung ſich befanden und der Forſtver- 
waltung eine Beſiß- Einräumung bezüglich - dieſer 
* Weidenußung gar nicht erübrigte. Denn die That- 
ſache, daß Kläger bereit8 im Beſik der Weideaus- 
übung ſich befanden, hindert keines8wegs die Umge- 
ſtaltung ihres bi8 dahin etwa innegehabten Rechts- 
beſihes in ein Precarium. Fr. 22 D. 43, 26. 
Anlangend nun die angebliche Verleßung der 
Rechtsregel : „actioni nondum natae non eurrit 
raeseriptio“ und des fr. 8S. 14 D. 8, 6 und 
r. 148 D. 8, 7 iſt zu bemerken: . 
Die weſentlichſte Bedingung der Klage-Ver- 
„jährung iſt, daß actio vata ſei. Der Beginn des 
Klagerechts --- actio nata --- ſeht voraus ein wirk- 
lic&amp;lt;es, gegenwärtiges, verfolgbares Recht, und ſo- 
dann (bei dinglichen Rechten unbeſtritten) eine 
Rechtsverlehung , eine Störung, welche den Berech. 
tigten zur Klageſtellung veranlaßt. Savigny,
        <pb n="375" />
        Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 345 
Syſt. Bd. 5 5. 239; Vangerow, Pand, 7. Aufl. 
„Bd. 1 S. 225. Die lektere Vorausſekung iſt vor- 
liegenden Falles beſtritten. 
Bei der actio confessoria und überhaupt bei 
„dinglichen Klagen iſt eine Rechtöverleßung und da- 
-mit die Klagbarkeit als eingetreten dann zu betrach? 
ten, wenn eine beſtimmte Perſon durch Eingriff in 
das dingliche Rechtsverhältniß dieſes beeinträchtigt, 
Arndts, Pand. 8. Auſl, F. 4107; Seuffert, 
Pand. 86. 28 und 23, und bei Servituten iſt ein 
ſolcher Eingriff dann anzunehmen gegen Jeden, wel- 
&amp;lt;er den Berechtigten in der Ausübung des Rechts 
ſtört oder dieſes beſtreitet, und iſt es für die Mög- 
lichfeit der Klageſtellung gleichgiltig, ob der Berech- 
tigte ſich im Beſiße dieſes Nechts befindet oder nicht. 
Arndts a. a. O. 8. 191. 
Es hat ſich auch längſt eine gleichmäßige Praxis 
dahin gebildet, daß auc) ohne das Hinzukommen 
förmlicher Störungen in der Ausübung einer Ser- 
vitut ſhon durch deren Beſtreitung und Nichtaner- 
kennung das Klagere&amp;lt;ht begründet werde. Bl, f. 
-RA. Bd. 28 S. 313, Bd. 41 S. 316; Seuffert, 
Arch. Bd. 1 Nr. 324, X] 126. 
Darin, daß die actio confessoria, wie ſich 
aus fr. 658.4D.8,5, fr. 8 8. 3 ibid. fr. 5 
6. 6 D. 7, 6 ergibt, auch von dem angeſtellt wer- 
den kann, welcher ſich im Beſiße des Rechts befin- 
det, während die rei vindicatio nur dem nicht be- 
ſivenden Eigenthümer zuſteht, liegt der weſentliche 
Unterſchied dieſer dinglichen Klagen und zugleich die 
Widerlegung der Aufſtellung der Beſchwerdeführer, 
die Thatſache, daß ſie im Beſiße der Weideausüb- 
ung ſich bi8her befunden hätten, ſchließe die Ent- 
ſtehung eines Klagerechtes aus. 
Uebrigens handelt e8 ſich hier feine8weg8 um 
eine bloße Beſtreitung oder Nichtanerkennung des 
beanſpruchten Rechts; es liegen vielmehr Eingriffe
        <pb n="376" />
        346 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
vor, durch welche den Berechtigten ein weſentlicher 
Theil des Inhalts ihrer Rechte entzogen worden iſt. 
Denn der Umfang der Rechte desjenigen, welcher 
biöher kraft eigenen dinglichen Rechts beſaß, wird 
weſentlich geſchmälert, wenn er beginnt, nur mehr 
precario modo zu beſißen und außerdem noch in 
Anerkennung dieſes prekären Verhältniſſes Ge- 
bühren zu entrichten verpflichtet wird. Ein derar- 
tiger das Recht an der Wurzel zerſtörender Eingriff 
enthält eine Verlehung debsſelben, welche deſſen Ab- 
wehr heraußfordert. 
Sollten auch die Betheiligten , ſofern die fak- 
tiſche Außübung der Weide ihnen belaſſen wurde, in 
jenem Vorgehen de8 Waldeigenthümer8 eine Ver- 
leßung ihrer Rechte mit der Folge der Klagbarkeit 
nicht erblikt und de8halb zur Klageſtellung ſich nicht 
veranlaßt geſehen haben, ſo konnte doch dieſe An- 
ſchauung, weil auf einem Rechtsirrthume beruhend, 
die Nativität der Klage ſo wenig hindern, als die 
Meinung, mit dieſer nicht durchdringen zu können. 
Der Behauptung gegenüber aber, es ſei kein 
Grund zur Klageſtelung und kein Beflagter gegeben 
geweſen, weil da8 Vorgehen der Forſtverwaltung 
gegen die Berechtigungen blo8 durch im allgemeinen 
Intereſſe der Waldkultur ergangene Vorſchriften ver- 
anlaßt geweſen ſei, iſt zu bemerken, daß nach der 
oberrichtlichen Feſtſtellung e8 ſich keine8wegs nur 
um Regelung oder Beſchränkung des Weidere&amp;lt;hts 
im Intereſſe der Waldwirthſchaft handelt, ſondern 
um Aufhebung des Rechts ſelbſt durch deſſen Um- 
geſtaltung in eine Begünſtigung und um Ein- 
führung einer Rekognition8gebühr für dieſe. 
Und weil jene Feſtſtellung das ganze Recht 
erfaßt und nicht etwa unter Aufrechterhaltung des. 
ſelben eine bloße Beſchränkung, Zahlung einer bisher 
nicht beſtandenen Gebühr für dasſelbe, bewirkt, iſt 
auch die weitere Aufſtellung hinfällig, e8 hätte die
        <pb n="377" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 347 
Klage jedenfalls nur inſoweit als verjährt betrachtet 
werden können , als ſie gegen einen Anſpruch des 
Fiskus auf Entrichtung einer Gebühr für die Welde- 
außübung gerichtet ſei, das Weiderecht ſelbſt aber 
-gegen Zahlung dieſer Gebühr werde nicht betroffen. 
Vgl. Windſcheid, Pand. 8. 112. 
- Demnach kann auch von einer Verleßung des 
fr. 86.1D.8,6u. fr. 18 D. 8,3 keine Rede 
ſein, indem der in dieſen Geſeßesſtellen aufgeſtellte 
Grundſaß, daß eine Dienſtbarkeit , auch wenn ſie 
nicht im weiteſten Umfang aus8geübt wird, erhalten 
bleibt, hier nicht zutrifft. Urth. vom 9. Juli 
HVNr. 5595. 
Zur Lehre von der Negatorienklage. 
Vorausſeßungen derſelben. An einer neuen 
Straßenlinie hatte F. unter Uebernahme der Ver- 
pflichtung, die Baulinie einzuhalten, mehrere Häuſer 
gebaut und den vor dieſen liegenden ihm eigenthüms- 
lichen Grund eingezäunt. Als nun Seitens der 
ſtädtiſchen Collegien in N. die Anlage von Trottolrs 
an der neuen Straße war beſchloſſen und daraufhin 
gemäß Polizei - Senatsbeſchluſſes dem F. war auf- 
gegeben worden, den Zaun zurüszuſeßen, erklärte F. 
zu Protokoll, daß er dem entſprechen werde, und 
“er that dieſes auch, und daß Trottoir wurde, zum 
Theil auf Grund und Boden des F., angelegt. 
Jekt trat aber dieſer gegen die Stadtgemeinde N,. 
mit der Negatorienklage auf, weil ihm eigener Grund 
und Boden zur neu angelegten Straße gezogen 
worden und dadurch ſein Eigenthumsrec&amp;lt;t verleßt 
ſei. In beiden Rechtözügen wurde jedoch auf 
Klagabweiſung erkannt und die deshalb erhobene 
Nichtigkelt8beſchwerde verworfen. Es war in dieſer 
unter Anderm eine Verlezung des Art. 44 des 
Not.:Geſ. als Nichtigkeit8grund aufgeſtellt, und dar- 
über hat ſich das Obrſt. Ldg. alſo ausgeſprochen :
        <pb n="378" />
        348 Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 
E8 ſei hier ein ein dingliches Recht betreffendes 
vertrag8mäßiges Verhältniß nicht in Rede, die 
Stadtgemeinde N. habe auf ein ſolches ſich nicht 
berufen, vielmehr das Eigenthum des F. an dem 
fraglichen Landſtreifen anerfannt. Ob die vom 
Stadtmagiſtrat in Ausübung der ihm zuſtehenden 
Polizeigewalt dem F. gemachte Auflage gerechtfer- 
tigt geweſen, fönne ununterſucht bleiben, da feſtge- 
ſtellt ſei, daß F. ſich jener Anordnung gefügt und 
in die Herſtellung des Trottoir8 auf ſeinem Grund 
und Boden gewilligt habe. Bei ſolcher Sachlage 
ſei, obgleich ein rechtsgiltiger Vertrag und überhaupt 
ein Vertrag nicht in Mitte liege, doch ein rechts- 
widriger Eingriff in des F. Eigenthum nicht zu er- 
„kennen. | - 
Aber auch angenommen, es ſtehe die Stadtge- 
meinde N. dem F. in einem Vertragsverhältniſſe 
gegenüber und habe dieſelbe, ohne einen ſie berech: 
tigenden Vertrag für ſich zu haben, auf fremdem 
Grund und Boden ein Bauwerk errichtet, ſo müßte 
do&amp;lt;4 Abweiſung der Klage erfolgen, nachdem feſt- 
ſtehe, daß F. nicht nur nicht widerſprochen ſondern 
vielmehr eingewilligt habe. Für ſolchen Fall näm- 
„lich ſei in 8. 332 Tit. 9 Thl. I des allg. preuß. 
Ldr. verordnet, daß ſich der Eigenthümer mit der 
bloßen Entſchädigung für Grund und Boden be- 
gnügen müſſe. Urth. v. 3. Juli HVNr. 5606. 
Obligationenrecht. Art und Weiſe der Vor- 
zeigung bei der actio ad exhibendum 
inö8beſondere nach bayer. Landrecht. Um 
eine Forderung berechnen und dieſe gegen B. ein- 
klagen zu können, hatte A. gegen jenen auf Heraus- 
gabe eines Akfordvertrages ober deſſen Hinterlegung 
auf der Gerichtöſchreiberei geklagt. B. weigerte ſich 
deſſen, erbot ſich aber in ſeiner Wohnung die Ur- 
kunde dem A. zur Einſicht- und Abſchriftnahme vor-
        <pb n="379" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 349 
zulegen. Das Bez.-Gericht W. erkannte nach dem 
Klagantrage, das OLG. N. aber dahin: es 
habe bei jenem Erbieten des B. ſein Bewenden und 
werde im Uebrigen die Klage des A. als unbegrün- 
det abgewieſen. Die deshalb erhobene Nichtigkeits- 
Beſchwerde wurde verworfen, im Weſentlichen aus 
folgenden Gründen: 
Nach Thl. II ce. 2 6. 12 des zur Anwendung kom- 
menden bayr. Ldr. und den Anm. hiezu kann es 
feinem Zweifel unterliegen, daß bei der actio ad ex- 
bibendum nicht die Herau8gabe, nicht die wenn 
auc&amp;lt; nur zeitweiſe Entäußerung des Beſißes oder 
Gewahrſams8 einer Sache, ſondern nur. ein Vor- 
zeigen derſelben begehrt werden könne, nachdem 
alle angeführte Stellen immer nur von einem Vor- 
zeigen, von einer Einſichtnahme ſprechen und aus- 
drücklich bemerken, daß die Klage ad exbhibendum 
auf Vorzeigung der Sache abziele. 
Ueber die Art und Weiſe und den Ort der 
Vorweiſung erwähnen die Anm, unter Nr. 6 lit. b 
blos, daß Beklagter zu condemniren ſei zur Ezxhibi- 
tion d. h. Vorzeigung, und zwar auf des Klägers 
Gefahr und Koſten und auc&amp;lt; in dem nämlichen 
Ort und Zuſtand, wie e8 zu Anfang des Streites 
geweſen. - 
Nac&amp;lt; dieſer Stelle darf angenommen werden, 
daß die gerichtliche Hinterlegung nicht ge- 
boten ſei. 
Wenn in dem in den Anm. Nr. 4 lit. b auf- 
geführten Beiſpiel einer actio ad exhibendum die 
Bitte enthalten iſt, die edirt verlangte ſilberne Kanne 
für Gericht zu liefern und dem Kläger vorzuweiſen, 
ſo iſt voch: damit nicht ein Beweis geliefert, daß 
gerichtliche Hinterlegung geboten ſei. Denn es iſt 
nicht zu überſehen, daß nach Inhalt der Klage Be- 
flagter vergeblich nicht um die Heraus8gabe ſondern 
um die Einſichtnahme der Kanne vom Kläger ange-
        <pb n="380" />
        350 Neuere oberſtri&amp;lt;terlihe Erkenntniſſe. 
gangen wurde, woraus erhellt, daß die freiwillige- 
Vorzeigung durc&amp;lt; den Beklagten genügt hätte. 
Angenommen, das Ldr. enthalte über den Ort 
der Vorzeigung eine ausreichende Beſtimmung nicht, 
ſo ſei auch nach dem ſubſidiär zur Anwendung zu. 
bringenden gen. R. der Beklagte zu mehr als er 
ſich erboten nicht verpflichtet. | .. 
- Nach fr. 11 5. 41 D. 410, 4 hat. die Vorlag 
eines edirt verlangten Gegenſtandes da zu geſchehen, 
wo er bei Einleitung des Verfahrens ſich befand, 
womit auch fr. 12 8. 1 D. 46, 3 übereinſtimmt. : 
Die Bezugnahme der oben angeführten Stelle. 
der Anm. z. Ldr. auf fr. 11 5. 1 und fr. 985, 5 
D. 40, 4 liefert einen weiteren Beleg dafür, daß 
das Ldr. die Beſtimmungen des gem. R. in dieſer 
Frage, ſic) angeeignet habe. oo. 
Das fr. 3 8. 9 D. 10, 4 aber erflärt ſich 
über den Ort, wo die Außlieferung zu erfolgen habe, 
nicht, und iſt daher hier unerheblich, wie auch fr. 3 
S. 8 D. 43, 19, und gerade auf dieſe leßtere Stelle 
beruft ſich Windſcheid in ſeinen Pand. 8. 474 
Note 1 a zur Widerlegung der Annahme, die Ezhi- 
bitionöpflicht gehe auf Vorweiſung vor Gericht, wo- 
bei er no&amp;lt; als argum. a contrario fr. 3 S. 9 
D. 43, 5 anführt. Ürth. v. 40. Juli HVNr, 5567. 
Zur Lehre von der negotiorum gestio. 
Sypothefenübernahme zu Gunſten des do-: 
minus bei perſönlicher Haftung desſelben 
für die Forderung. Mit Vertrag v. 13. Aug. 
1875 verkaufte B. ſein Anweſen an H., wobei die- 
ſer unter Anderem eine auf dem Anweſen für die 
N. eingetragene Hypothek zu 1000 fl. gegen Abreche 
nung am Kaufſchillinge zur Verzinſung und Heime 
zahlung übernahm. Zur leichteren. Effektuirung der 
Zertrümmerung dieſes Anweſens bewog nun H, den 
B., jene Hypothek auf deſſen neu erworbenes An- 
weſen transferiren zu laſſen, zuſichernd, daß er die
        <pb n="381" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 351 
1000 fl. in Haupt- und Nebenſache demnächſt be- 
zahlen und die Hypothek zur Löſchung bringen werde, 
und B. entſprac&amp;lt;ß dem Anſinnen des H. Als nun 
ſpäter jener gegen dieſen auf Löſchung der Hypothek 
oder Zahlung der 4000 fl. nebſt Zinſen geklagt hatte, 
fragte es ſich, ob dieſer Anſpruch aus dem Geſichts- 
punkt einer negotiorum gestio für begründet erah- 
tet werden könne, und das einſchlägige Obergericht 
verneinte dieſe Frage, weil H. im Vertrage vom 
13. Auguſt 1875 die fragliche Sypothekforderung als 
Selbſtſchuldner zur ferneren vertrag8mäßigen Ver- 
dinſung und zwar nach 5. 56 des Hyp.-Geſ. mit 
der Folge übernommen habe, daß er für jene Hypo- 
thef auch mit ſeinem übrigen Vermögen hafte, ſomit 
dieſes nac wie vor belaſtet bleibe, B. aber auch 
nach Abſchluß de8 Vertrages vom 43. Auguſt 1875 
ohnehin perſönlicher Schuldner der N. geblieben ſei, 
und nur die Hypothek beſtellt habe, ohne irgend 
eine Zahlung der dem H. obliegenden Schuld zu. 
leiſten, während deſſen Verpflichtung dadurch nicht 
alterirt werde, daß für dieſe ein Dritter auf ſeinem 
Anweſen Hypothek beſtelle. 
Das oberrichterliche Urtheil wurde jedoch ver- 
nichtet aus folgenden Gründen: 
Nach bayr. Ldr. Thl. IV ec. 13 8. 2 iſt eine 
negot. gestio vorhanden, wenn Jemand ein außer- 
gerichtliches und fremde8 Geſchäft niht aus Schul- 
digkeit ſondern freiwillig, zwar ohne Vorwiſſen und 
Befehl des Prinzipals jedoch demſelben zum Be- 
ſten auf ſich nimmt, und in Anm. Nr. 6 Ziff. 3 
8. 4. O. iſt hervorgehoben, daß der negot. gestor 
zu des Prinzipal8 Nußen gehandelt haben müſſe. 
Nach dem Kaufvertrage vom 13. Auguſt 1875 
hatte nun HS. nicht blos eine perſönliche Schuld in 
der Forderung der N., ſondern nach 8. 56 des 
Hyp.-Geſ. auch eine dingliche auf dem von B. er- 
fauften Anweſen ruhende Verpflichtung übernommen,
        <pb n="382" />
        352 Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 
von welcher er nac&amp;lt; 88. 71 und 80 des Hyp.-Geſ. 
aur durch Zahlung der Forderung befreit werden 
onnte. 
Daß die Befreiung von einer ſolchen dinglichen 
Belaſtung, abgeſehen .von der nebenbei beſtehenden 
perſönlichen Haftung , einen Vortheil und ein Hane 
deln zum Beſten des Eigenthümer8 des Hyp.-Ob- 
jekt8 enthalte, ergibt ſich , abgeſehen von den allge- 
meinen Wirkungen der Hypothekenrechte =- 88. 33 
bis 70 des Hyp.-Geſ. -- für den gegebenen Fall 
einer Gut8zertrümmerung aus 8. 39 a. a. O., 
wonach bei Zertrümmerung eines Gutscomplezes 
jeder Hypothekgläubiger ſofortige Zahlung fordern 
darf, und bevor dieſe erfolgt iſt, die Löſchung der 
auf dem ganzen Gute eingetragenen Hypotheken 
nicht geſchehen kann, ſo daß alſo die Möglichkeit 
ver beabſichtigten Gutszertrümmerung nur durch 
Befriedigung oder durch Einwilligung der N. erzielt 
werden konnte. | “ 
Nun war aber, wie feſtgeſtellt, dieſe nicht ge- 
neigt, vor vollſtändiger Zahlung der 41000 |l. für 
dieſen Betrag irgend Jemanden der perſönlichen oder 
dinglichen Haftung zu entlaſſen, und indem B. durch 
die Hypothekübernahme auf ſein Eigenthum die 
Zertrümmerung des von H. -erkauften Anweſens 
möglich machte, hat derſelbe nicht nur eine ihm nicht 
obgelegene dingliche Laſt auf ſeln Gut übernommen, 
ſondern auch zu des H. Vortheil gehandelt. 
Von einem nur ſcheinbaren Vortheile des 
H. durch die bewirkte Löſchung der für die N. auf 
dem von H. erkauften Anweſen eingetragenen Hypo- 
thef faun eine Nede nicht ſein, da die bloße per- 
ſönliche Haftung des H. dieſen nicht zum Ziele der 
Zertrümmerung geführt haben würde. Urth. vom 
19. Juni HVNr. 5585. 
edakt.: &amp;. v. Hettich in Nürnberg. Verl. : Palm &amp; Enke 
R eApolph Enke) in Erlangen. DruF von Junge &amp; Sohn, “
        <pb n="383" />
        Samſtag den 6. November 4880. 46. Jahrgang. Ab. 23. 
| Dr. 3. A. Seuffert's 
Blätter für Rechtsanwendung 
zunächſt in Bayern. 
  
Inhalt: Eine Bitte an die Amtsgerichte. =- Ueberſicht über die Nechtſprehung 
des bayeriſchen oberſten Landebgerichtes in Gegenſtänden des CGivils 
rechtes und Clivillprozeſſes. Drei Nachträge zur vorhergehenden 
. Nummer =- Urtheile vom 9., u. 13. Zult, -- Ueberſicht über 
bie neueren Ergebniſſe ber Nehiſprehung des bayerlſchen oberſten 
Geri&amp;lt;tshoſes in Gegenſtänden des Strajrechtes ſär Jull bis Ende 
September 1879. (Sc&amp;lt;luß.) =- Notiz. 
Eine Bitte an die Amtsgerichte. 
- Während nag Art, 515 Ziff. 1 unſerer guten 
bayeriſchen Prozeßordnung vom 29. April 1869 das 
vollſtändig abgefaßte Urtheil des Einzelnrichter8 die 
Bezeichnung der Parteien und ihrer Bevollmäch- 
tigten oder Beiſtände enthalten mußte, beſtinmnen 
die 858. 145 und 284 der Reichsprozeßordnung, daß 
das über die mündliche Verhandlung vor dem -Ge- 
richte aufgenommene Protokoll die Namen der er- 
ſchienenen Parteien, geſeßlichen Vertreter, Bevoll- 
mächtigten und Beiſtände, das Urtheil aber die 
Bezeichnung der Parteien und ihrer geſeßlichen 
Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, 
Wohnort und Parteiſtellung enthält. 
- Fußend auf dieſen Beſtimmungen faſſen die 
Gerichte in ihrer Mehrzahl die Urtheile ohne An- 
führung der Anwälte und Bevollmächtigten ab. Be- 
kanntlich muß aber die Zuſtellung der Schriftſäßke, 
durc welche ein Rechtsmittel eingelegt wird, an den 
Prozeßbevollmächtigten geſc&amp;lt;ehen. Nicht ſelten kommt 
e8 nun vor, daß die rechtsunfundige Partei „- die 
gegen ein Urtheil ein Rechtsmittel einlegen will, erſt 
nahe vor Ablauf der Friſt die Sache einem Anwalte 
zur Weiterbeſorgung übergibt, und daß ſie nicht an- 
zugeben vermag , ob ihr Gegner einen Bevollmäch- 
tigten hatte, und wie derſelbe heißt. . Befindet ſich 
das Gericht, welches das Urtheil erließ, nicht am 
Neue Folge XXV. Band,
        <pb n="384" />
        354 Eine Bitte an die Amtsgerichte. 
Siße de8 Domizils des mit der Rechtsmitteleinlegung 
betrauten Anwalts, ſo iſt demſelben die Recherche, 
ob und welcher Bevollmächtigte den Gegner vertrat, 
und dadurd) die Wahrung der Formalien des Rechts. 
mittel8 faſt unmöglich. 
Dieſer ſeit dem 4. Oktober 1879 gewiß von 
vielen Praktikern empfundene Mißſtand ließe ſich ver- 
meiden, wenn die Gerichte das Rubrum der Urtheile 
ſo wie nach der alten Prozeßordnung , alſo mit 
Angabe der Bevollmächtigten abfaſſen würden, 
Ein geſeßliches Hinderniß ſtünde dieſer von 
manchen Prozeßordnungen als weſentlich betrachteten 
Bezeichnung nicht entgegen. Nach dem Komm.:Prot. 
S. 543 und 544 wurde nur der Antrag des Reichs- 
tag8abgeordneten Reichensperger, in F. 284 
Ziff. 4 auch die Bevollmächtigten hinzuzufügen, ab- 
gelehnt, es iſt dort nur geſagt, daß die Anführung 
ver Prozeßbevollmächtigten im Urtheil kein Erfor- 
derniß iſt, ſo daß ſich daher Seuffert kaum mit 
Recht auf dieſe Bemerkung ſtüßt, wenn er S. 345 
zu S. 284 Bemerkung 2 ſagt: 
Es dürfte in der Intention des Geſeßes liegen, 
"die Bevollmächtigten nicht “im Urtheile zu nennen, 
um alles Ueberflüſſige aus dem Urtheil fern zu 
- halten. (Vergl. Wil mowski und Levy 2. Auf- 
lage S. 372 Anm. 2 Abſ. 2.) 
Aeußerſten Falles iſt e8 unter allen Umſtänden 
zuläſſig und würde der diesſeits erzielte Zwe&amp;gt; eben- 
fall8 erreicht, wenn die Namen der Bevollmächtigten 
wenigſtens in dem Thatbeſtand aufgenommen werden. 
Wenn wir daher die Bitte an die Amtsgerichte 
richten, die Urtheile ſo zu redigiren, daß 
ſol&amp;lt;e die Bezeichnung der Bevollmäctig-- 
ten der Parteien enthalten, ſo ſpricht gegen 
die Erfüllung dieſer Bitte nicht das Geſek, für die- 
ſelbe aber die Intention jeder rationellen Geſeßgebung, 
nämlich thunlichſte Erleichterung der Wahrung der 
Rechtsmittelformalien. 
Hiezu Fommt no&amp;lt;h ein weiteres 'Argument, das
        <pb n="385" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 355 
übrigens auc für die Collegialgerichte gilt. Nach 
FS. 77 der Reichsprozeßordnung ermächtigt die Prozeß-' 
volmacht zu allen den Rechtöſtreit betreffenden 
Prozeßhandlungen, welche durch . . . die Zwangs- 
vollſtreFung veranlaßt werden; dieſe Vorſchrift wird 
aber, namentlich in den häufigen Fällen der Ver- 
ſc&amp;lt;hiedenheit des Prozeßgerichts illuſoriſch, wenn das 
Urtheil nicht die Namen der Prozeßbevollmächtigten 
erſehen läßt. Für dieſe Bezeichnung ſpricht daher 
auch der außerdem den Parteien, entgegen dem 
8. 77, auferlegte Zwang, die Vollmachtsvorlage zu 
wiederholen. Dr. Berolzheimer. 
. Ueberſicht , ' 
über die Rechtſprechung des bayeriſchen oberſten 
Landesgerichtes in Gegenſtänden des Civilrechtes 
| ' und Civilprozeſſes. 
Drei Nachträge zur vorhergehenden Nummer -- Urtheile 
| vom 9., 12. und 13, Juli. 
Civilrechtliche Entſcheidungen. 
Obligationenre&amp;lt;ßt. Ceſſion unter Be- 
ſc&amp;lt;hränfungen und Vorbehalten. Ein 
Obergericht hatte angenommen, es ſei die Ceſ- 
ſion einer Hypothekforderung in ſolch beſchränk- 
ter Weiſe geſchehen, daß der Cedent und Hy- 
pothekgläubiger zwar das ihm gegen, den Beſißer 
des Hypothekenobjekt8, welcher dieſes unter Ueber- 
nahme der darauf eingetragenen Hypothek von dem 
urſprünglichen Darlehen8empfänger erkauft hatte, zu? 
ſtehende Forderungsrecht, nicht aber ſein Forder- 
ungörecht gegen den urſprünglichen Schuldner abge- 
treten habe, und fragte es ſich, ob eine ſol&amp;lt;e Ein- 
ſchränfung in dem Gegenſtande der Ceſſion rechtlich 
zuläſſig ſei? Das Obrſt, LG. hat dieſe Frage be- 
jaht aus folgenden Gründen : 
E8 folgt zwar im Allgemeinen aus dem Be- 
griffe der Ceſſion, daß der Ceſſionar, weil er durch 
die Ceſſion wirklicher Gläubiger an Stelle des Ce- 
denten wird, das abgetretene Recht mit allen Be- 
*
        <pb n="386" />
        356 Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 
fugniſſen erwirbt, welche in Anſehung desſelben dem 
Cedenten zuſtehen. Mühlenbrud, Lehre von der 
Ceſſion 3. Aufl. 8; 55 S. 554 u. f. 
E8 liegt aber auch nicht minder in der Natur 
der Ceſſion , daß ſie unter gewiſſen Einſchränkungen 
geſchehen kann, in welchem Falle der Ceſſionar nur 
diejenigen Befugniſſe erlangt, welche ihm durch die 
Ceſſion eingeräumt ſind, ohne daß dabei an ſich et- 
was darauf anfommt, ob die nicht cedirten Befug- 
niſſe bei dem Cedenten zurü&amp;bleiben oder ſofort er- 
löſchen. Fr. 23 pr. D. 18, 4 (Venditor actionis, 
quam adversus principalem reum habet, omne 
jus, quod ex ea causa competit tam adversus 
ipSum reum quam adversus intercesSores hujus 
ebiti cedere debet, nisi aliud actum est); 
Mühlenbruch a. a. O. 8. 56 S. 572. 
Sowie daher ein quantitativer Theil eines An- 
ſpruch8, ſo kann auch von mehreren Klagerechten, 
welche dem Cedenten in Beziehung auf einen und 
denſelben Anſpruch zuſtehen, nur eines oder das an- 
dere cedirt werden, z. B. die Klage gegen den 
Hauptſchuldner ohne das Klagerecht gegen den Bür- 
gen, ebenſo gegen den einen oder andern von meh- 
reren ſolidariſch oder als eigentliche Correalſchuldner 
Verpflichteten. Urth. v. 13. Juli HVNr. 5592. 
Mitlitärpenſionsanſprüche werden durch 
die Anſtellung al8 Poſtbote ſu8pendirt. Es 
hatte L. den Feldzug von 4187|, als Soldat mit- 
gemacht und war verwundet worden. Am 223. April 
1871 wurde er temporär penſionirt, die Penſion i. J. 
1872 nac) Maßgabe des NMPG. erhöht, und am 
10. März 1874 wurde L. als Ganzinvalide mit 
monatlich 8 fl. 45 kr. und einer monatlichen“ Zulage 
von 3 fl. 36 fr. definitiv in den Ruheſtand verſeßt; 
Al8 nun derſelbe mittels Dekret8 de8 k. Ober:Poſt- 
und Bahnamtes zu N. in widerruflicher Eigenſchaft 
als Poſtbote mit einem jährlichen figen Geldbezuge 
von 310 fl. -- wovon 20 |l. Monturbeitrag -- 
war aufgeſtellt worden, wurde die Einziehung obiger
        <pb n="387" />
        Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe. - 357 
Penſion vom 1. Dez; 1875 an verfügt, - Jekt klaate 
L. auf Fortentrichtung jener Penſion. es Zw nher 
ſeine Klage abgewieſen, und die deshalb eingelegte 
Berufung verworfen, und gleiches Schi&amp;gt;ſal hatte eine 
wegen Verleßung des 6. 406 des RMPG. vom 
„27. Juni 1871 und des Art. 11 Abſ. 2 des bayr. 
MPG. v. 16. Mai 1868 erhobene Nichtigkeitsbe- 
ſc&amp;lt;werde. In den oberſtrichterlichen Entſcheidungs- 
-gründen heißt es: 
| Angeſichts der 88. 102 und 406 des RMPG. 
ſei es für den Einzug einer Juvalidenpenſion Vor- 
ausſegung, daß einmal dem betreffenden Militär- 
penſionär in ſeiner Stellung im Civildienſte die 
Beamten - Eigenſchaft zufomimne, und ſodann, daß 
demſelben für ſeine Dienſtleiſtung ein Entgelt aus 
öffentlichen Mitteln gewährt werde. 
Das Vorliegen der leßzteren Voraußſeßzung ſei 
unbeanſtandet. Anlangend aber die Beamten-Eigen- 
ſchaft, komme e8 darauf, ob die übertragene Be- 
dienſtung höhere oder niedrige Dienſtes-Verrichtungen 
erfordere, weld) Lekßteres bei einem Militärbewerber 
aus dem Soldatenſtande immer der Fall ſein werde, 
in feiner Weiſe an, immerhin aber dürfe der über- 
tragene Dienſt nicht ſchon von vorne herein ein 
blo8 aushilf8sweiſer und vorübergehender ſein, es 
müſſe vielmehr die Uebertragung zur Befriedigung 
eine8 dauernden Bedürfniſſes und mit Ausſicht auf 
dauernde Beſchäftigung erfolgt ſein. Aus8f.-Beſtimme- 
ungen vom 22. Febr. 1875, Geſ.- u: VO.-Bl. 
S. 172, 176, Smlg. Bd. 7 S. 335, 937. 
. Nun ſei vom Oberrichter feſtgeſtellt, daß L. 
vermöge ſeiner defretmäßigen Anſtellung als Poſt- 
bote im Dienſte der Verkehrsanſtalten in einem mit 
öffentlichem Charafter befleideten Dienſte8verhältniſſe 
zum Zwee der Befriedigung eine8 dauernden ſtaat- 
lichen Bedürfniſſes ſich befinde und bei entſprechen- 
dem Verhalten auch ſichere Ausſiht auf dauernde 
Verwendung und Verſorgung habe, andererſeits 
aber deſſen Beſchäftigung keine8wegs den in Abſ. 2
        <pb n="388" />
        3588 ' - Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
des S5. 106 des RMPG. aufgeführteii die Beani- 
teneigenſchaft ausſchließenden Dienſtverrichtungen 
beigezählt werden könne. 
Somit ſei des L. Stellung, wenn auch“ elne 
ſubalterne, doch immerhin eine ſtabile im Sinne des 
.-RMPG., und komme es darauf nicht an, :ob L, 
einen Anſpruch auf Penſion oder Suſtentation habe, 
wie denn auch na&amp;lt;g FC. 107 a. a. O. die Militär- 
penſion nac; dem Ausſcheiden auB dem Civildienſte 
wieder in Wirkſamkeit trete, we8halb das RMPG. 
ſchon von vorne herein keine ſol&amp;lt;e Anſtellung im 
Eivildienſt im Auge haben könne, welche mit einein 
„Penſionsanſpruch bekleidet ſet. | m 
Davon, daß die betreffende Anſtellung dürch 
ällerhöchſtes Reſcript erfolgt ſein müſſe, enthalte 
das RMVPG. kein Wortz offenbar genügend ſei es, 
wenn- die Anſtellung durch die einſchlägige vorgeſehte 
Stelle erfolgte. ' . 
Zudem habe ſchon. die Vollz.-VO. v. 6. April 
1869 z. Geſ. vom 16. Mai 1868 die Stellen der 
Poſtboten in Bayern unter die amtlichen Stellen 
im unmittelbaren ſubalternen Dienſt eingereiht und 
durch Bezeichnung mit einem * in Beil. A VU] 2 
beſtimmt, daß bei allen eintretenden Erledigungs- 
fällen dieſe Stellen mindeſtens zu drei Vierthellen 
an Militärbewerber zu verleihen ſeien. Vgl. Smlg. 
Bd. 7 S. 934*). 
Anlangend die angebliche Verleßung des Art. 11 
Abſ. 2 des bayr. MPG. durch Nichtanwendung, ſei 
allerdings feſtgeſtellt, daß L. durch Kriegsmin.- 
Entſ&amp;lt;l. v. 23. April 4871 auf Grund de8 bayr. 
MPG. mit der älteren Penſion 1. Claſſe penſionirt 
worden ſei. Allein es ſtehe auch feſt, daß deſſen 
Penſion unterm 20. April 4872 nach Maßgabe des 
RMPG. bis Ende März 1874 erhöht, daß er am 
10. März 4874 nach den Normen eben dieſes Ge: 
ſeßes deſinitiv al8 Ganzinvalide in Ruheſtand ver» 
*) Bl. f, RA. Bd. 44 S. 108 u. f.
        <pb n="389" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe, 359 
ſeßt worden ſei, daß er dieſe Penſion angenommen 
habe und .mit der betreffenden Normirung auch jekt 
noch einverſtanden ſei. Bei dieſer Sachlage müſſe 
die Frage de8 Penſionseinzugs im Falle einer An- 
ſtellung im Civildienſte nach 8. 403 des RMPG. 
und nicht nac&amp;lt; 8. 14 des bayr. MPG. beurtheilt 
werden. E8 gehe nicht an, daß einerſeits hin- 
ſichtlich der Penſion ſelbſt die günſtigeren Beſtimm- 
ungen des RMPG., bezüglich der Frage des Pen- 
ſions8einzug8 aber die in Hinſicht auf die Normal- 
ſumme des Einkommens günſtigeren Vorſchriften des 
bayr. MPG. zur Anwendung kämen, denn das betr. 
Penſ.-Geſ. könne nur als Ganzes in Betracht köim- 
men. Urth. v. 9. Juli HVNr. 5611. 
Zu Art. 101, 104 und 106 der. Berg- 
werköordnung von 1784 und bayr. Landr. 
Th. IV Cap. 8 SS. 10 und 11. Ein Ober- 
gericht hatte ſeiner Entſcheidung die . Anſicht zu 
Grunde gelegt, daß nach der Bergordnung v. 1784 
der Gewerkſchaft nicht die Natur einer juriſtiſchen 
Perſon, ſondern eines aus8 ſämmtlichen Inhabern 
der Kuze beſtehenden Perſonen-Vereins zum Betriebe 
des Bergwerks auf gemeinſchaftlichen Nußen zu- 
fomme, daß ſonac&amp;lt;b die Gewerkſchaft des älteren 
Rechts nach den Beſtimmungen über die Sozietät 
zu beurtheilen ſei und daß dieſe Beſtimtnungen 
namentlich auf die Haftung der Gewerken für die 
Schulden, inſoweit es ſich um Privatſchulden han- 
delt, Anwendung zu finden hätten. 
Das Obrſt. LS. ſprac&amp;lt;ß ſich hierüber alſo aus: 
Daß die Gewerkſchaft des älteren Rechts keine von 
den Gewerken verſchiedene Perſönlichkeit bildet, ſon- 
dern wie die Sozietät nur Rechte und Verbindlich- 
feiten der Gewerken unter ſich und gegen Dritte 
enthält, läßt ſich, namentlich in Anbetracht der 
SS. 30--45 der Bergordnung, nicht beſtreiten. Es 
enthält dieſe allerdings eine Reihe von Beſtimmune- 
gen, welche bei der Eigenartigkeit des Bergweſens 
und deſſen damaliger Einrichtung eigenartige, von
        <pb n="390" />
        -360 Neuere oberſtricterliche Erkenntniſſe. 
den Regeln des Geſellſchaftsvertrages abweichende 
'Normen aufſtellen, und betreffen dieſe auch die Haft- 
ung der Gewerfen für ihre zum Bergwerk-Betriebe 
eingegangenen Schuldverbindlichfeiten ; allein dadurch 
iſt. e8 nicht aus8geſchloſſen, daß , inſoweit die Berg- 
ordnung über die Haftung der .Gewerken für ihre 
-Privatſchulden einſchlägige Beſtimmungen nicht ent- 
hält, die allgemeinen Regeln des Geſellſchaftsver- 
trags Plaß greifen können. " ve, 
. Anlangend die Aufſtellung der wegen einer 
Privatſchuld einer -Gewerkſchaft in s01i1dum 
verurtheilten. zwei Nichtigkeitskläger, nach Art. 404 
104 u. 106 der BO. v. 1784 ſolle. :eine Solidar- 
haftung nur bei Bergſc&amp;lt;ulden, und.“ auch hier. nur 
inſoweit - es ſich um Befriedigung aus Bergwerks 
vermögen handle, bei Privatſchulden dagegen die 
Haftung nur nac&amp;lt; Maßgabe der Bergtheile be* 
ſtehen, ſo beſchäftigt ſich Art. 404 ausſchließlich mit 
der Befriedigung der Berg-Gläubiger; das Recht 
"der Befriedigung aus den Bergtheilen der Gewerken 
wird nur den vom Bergwerke herfließenden mit Vor* 
wiſſen des Bergamts gemachten Bergwerksſchulden 
zugeſtanden, . während die Gläubiger hinſichtlich 217 
derer Schulden, welche nicht Bergſchulden ſind, fein 
„Recht auf Befriedigung aus den Bergtheilen haben, 
ſondern inſoweit an des Gewerken over ſeiner Erben 
Perſon und anderes Vermögen verwieſen ſind- Ei"? 
Beſtimmung, daß die Gewerken mit ihrem andern 
Vermögen den Privatgläubigern nur nach Verhält 
niß der Antheil8berechtigung am Bergwerk verhaftet 
ſeien, iſt im Art. 404 nicht enthalten, und kann 
eine ſolche Regel aus dieſem Geſeße auch nicht 3“ 
folgert werden. 
Das Eigenartige, was in ſich die Bergordnung 
von den allgemeinen Regeln der Sozietät unter? 
ſcheidet, liegt Betreffs der Schulden darin, daß das 
Bergwerksvermögen nur für die Bergſchulden der 
Gewerken und nicht für andere Schulden derſelben 
angegriffen werden darf; es iſt dieſe Beſchränkung
        <pb n="391" />
        Neuere oberſtrichterliche“ Erkenntniſſe. 361 
-ein Ausfluß der durch die: Bergordnung zur Förder- 
ung des Bergbaues und Erhaltung der Bergwerke 
'ertheilten Privilegien und Freiheiten, deren Schuß 
ſich aber auf das übrige Vermögen der Gewerken 
nicht erſtreXt. Hinſichtlich der Privatſchulden be- 
faßt ſich die BO. nicht mit Aufſtellung von beſon- 
deren Regeln im Intereſſe des Privatvermögens des 
Gewerken, ſie behält den Privatgläubigern das Recht 
der Befriedigung aus dem übrigen Vermögen- der 
Gewerken einfach vor, ohne ſich über das Maß der 
Haftung irgendwie zu äußern. . 
Auch die, Art. 104 u. 106 der BO- ſind nicht 
geeignet, obige Aufſtelung der Beſchwerdeführer zu 
unterſtüßen. Der. in Art. 106 vorgeſehene Fall, 
daß Gewerken, wenn die Zeche aufläſſig geworden 
und ins Freie gekommen iſt, für die in Anſchnitt 
gebrachten Bergſchulden nicht perſönlich haften, be- 
trifft nur ein einzelnes Vorkommniß in Betreff der 
Bergſchulden und kann nicht mit der perſönlichen 
Haftung der Gewerken für ihre Privatſchulden, 
welche niemal8 Bergſc&amp;lt;hulden waren, in. Zuſammen- 
hang gebracht werden, . 
.- Ebenfowenig behandelt Art. 104 einen die vor- 
liegende Frage berührenden Gegenſtand. E8 wird 
dort für das bergamtliche Gantverfahren die Reihen- 
folge Ffeſtgeſtelt, nach welcher die Berggläubiger 
unter ſi aus der durch die veräußerten Bergtheile 
gebildeten Gantmaſſe zu. befriedigen ſind, wobei zwar 
die gemeinen Gläubiger =- welche Mangels berg- 
amtlicher Genehmigung nicht Berggläubiger werden 
konnten und gleichwohl zum Nußen des Bergwerks 
vorſc&amp;lt;oſſen -- inſoweit bedacht ſind, als ihnen ein 
Recht auf Befriedigung aus der nach Abfertigung 
der Berggläubiger noch übrigen Bergwerksömaſſe zu- 
geſtanden wird. Allein auc&amp;lt; aus8 dieſer mit dem 
Bergwerksfkonkurſe in Verbindung gebrachten Spezials 
beſtimmung läßt ſich für die Frage, nach welchem 
aß die Gewerken mit ihrem übrigen Vermögen 
den gemeinen Gläubigern haftbar ſeien, eine hierauf
        <pb n="392" />
        362 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
anzuwendende Rechtsregel ebenſowenig folgern, wie 
adus der Beſtimmung in Abſ. 2 des Art. 404, worin 
e8 bei Univerſal-Konkurſen vor den Civilgerichten für 
zuläſſig erklärt iſt, daß der Bergtheil des Gemein- 
jc&amp;lt;uldner8 in dem nac: Befriedigung der Berggläu- 
biger verbleibenden Reſte an die Univerſalkonkurs- 
maſſe vom Bergamte abgegeben. werde. 
Demnach kann in der vom Obergerichte ver- 
tretenen: Annahme, daß in Ermanglung bergrecht- 
licher Beſtimmungen die allgemeinen Grundſäße des 
Civilrec&amp;lt;ts, hier die Beſtimmungen des bayr. LR., 
von der Sozietät anzuwenden ſeien, keine unrichtige 
Auslegung oder falſche Anwendung der Art. 101, 
104 u. 106 der BO, von 1784 gefunden werden. 
Es handelte ſich in dieſer Sacbe um die For- 
derung eines R. aus einem Dienſtmiethevertrage, 
welcher bezüglich eines im Intereſſe eines Bergwerk- 
betriebes von der Gewerkſchaft beſchloſſenen, eine 
Angelegenheit der Gemeinſc&amp;lt;haft bildenden Eiſenbahn- 
baus für die Gewerkſchaft und Namens derſelben 
abgeſchloſſen war von G., welcher zur Zeit des Ver- 
trag8abſchluſſes Theilhaber am Bergwerke, Lehen- 
träger debſelben, Vorſtand der Geſellſchaft und als 
ſolcher Leiter der Geſchäfte war, e8 hatte R. ſeine 
Forderung, wie bereit8 angedeutet, blo8 gegen 
zwei Gewerken gerichtet, dieſe al8 in solidum 
Haftend annehmend, und das Obergericht hatte, den 
G. als Faktor erachtend, dem Klagantrage gemäß 
erfannt auf Grund des bayr. Landr. Thl. IV c. 8 
S. 114 Nr. 2. Auch wegen falſcher Anwendung 
dieſer Geſekßesſtelle und wegen Nichtanwendung des 
6. 8 und der zweiten Alternative des F. 10 a. a. O. 
war Nichtigkeit8beſc&amp;lt;werde erhoben worden, jedoch 
gleichfal8 ohne gewünſchten Erfolg. - 
Das Obrſt. LG. erkannte, daß in der recht-. 
lichen Würdigung der (eben vorhin bezeichneten) 
Thatſachen und in den aus dieſen gezogenen Fol- 
gerungen eine falſche Anwendung der Nr. 2 8, 41 
a. a, O., deren Inhalt durch jene Thatſachen voll-
        <pb n="393" />
        Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe« 363. 
ſtändig erſchöpft werde, nicht zu finden ſei, und be- 
merkte dann welter: 
- Der Umſtand, daß der mit dem Vertragsab- 
ſchluß befaßte consocius auch ſpeziell zu dieſem 
Geſchäfte von den die Gewerkſchaft bildenden Kuzen- 
beſigern bevollmächtigt war, berechtigt nicht zur 
Unterſtellung der Thatſache, daß die ganze Kom- 
pagnie gehandelt habe, daß ſonach die Anwendung 
des bayr. Ldr. Thl. [IV ce. 8 FS. 8 Nr. 1 u. 5. 10 
zweite Alternative, wonach jeder s0cius nur für 
ſeinen Theil haftet, geboten ſei. Von einem Ver- 
tragsabſchluſſe der ganzen Kompagnie könnte zu- 
nächſt nur die Rede ſein, wenn, wie die Anm. zu 
obigen Geſeßesſtellen bemerken, von allen und jeden 
'SOcCHS in8geſammt mit einem Dritten beſchloſſen 
wird, handelt dagegen nicht die ganze Kompagnie, 
ſondern ein  consocius für alle, ſo wird die Haft- 
'ung der Geſellſchafter entweder in Solidum oder pro 
rata danach beſtimmt, ob der handelnde 80cius als 
Faktor und Vorſteher von den übrigen »Kompagnons 
beſtellt geweſen iſt oder ni&amp;lt;t. War derſelbe, wie 
bhler, vori den Geſellſchaftern als geſchäftsleitenver 
Vdrſtand beſtellt, und hat er in deren Namen eln 
in ſeinen Wirkungsfkreli8 fallendes Geſchäft äbge-“ 
ſchloſſen, ſo iſt damit die Solidarhaftung begründet, 
und e8 wird dem Vorſtand dadurc&amp;lt;, daß er zum 
Abſchluß noch beſonders bevolmächtigt war, auch in 
Anſehung dieſes Seſchäfts nicht8 an der Eigenſchaft 
eines gemeinſchaftlich für die Geſellſchaft handelnden 
ſchon vvn Rechtswegen zur Beſorgung der Geſell- 
ſc&amp;lt;haft8angelegenheiten autoriſirten Faktors benommen, 
wobei in Betracht kommt, daß auch der Faktor an 
die Beobachtung ſeiner Inſtruktionen gebunden iſtz 
er darf den von den Geſellſchaftern beliebten Aſſo- 
ziationöfuß nicht überſchreiten und über die Beſchlüſſe 
der Geſellſchaft hinaus nicht nach eigenem Gutdünfen 
in Geſellſchafts - Angelegenheiten beſchließen und be- 
liebige Schuldverbindlichfeiten für die Geſellſchaft 
eingeben. E8 dient ihm daher die Vollmacht zur
        <pb n="394" />
        '364 „Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 
Legitimation nach. Außen für die richtige Ausführung 
des Geſchäfts nach Maßgabe des von den Geſell- 
ſchaftern gefaßten Beſchluſſes, und wenn auch dem 
al8 Faktor aufgeſtellten s0cius die Vermuthung zur 
Seite ſteht, daß er gemäß ſeiner Inſtruktion handle, 
'ſo fann doh: eine dieſelbe Thatſache befräftigende 
Vollmacht, vom rechtlichen Standpunkt aus betrach: 
tet, nicht die Wirkung haben, daß das Rechtsver- 
hältniß des beſtellten Faktors zu den Geſellſchaftern 
und dem andern Kontrahenten als gar nicht vorhan- 
den und den mit beſonderer Vollmacht vom Faktor 
abgeſchloſſenen Vertrag als in ſolcher Weiſe einge- 
„gangen erſcheinen zu laſſen, al8 ob nicht der Faktor 
„gemeinſchaftlich für die ganze Geſellſchaft ſondern 
nur für ſich und die einzelnen Geſellſchafter mit 
dem Andern gehandelt hätte. Eine thatſächliche Feſt- 
ſtellung über eine ſol&amp;lt;e Art von Geſchäftsabſchluß 
liegt ohnedieß nicht vor. Urth, vom 12. Juli 
HVNr. 5598. 
. Ueberſicht 
über die neueren Ergebniſſe der Rechtſprechung 
des bayeriſchen oberſten Gerictehoſes in Gegen- 
ſtänden des Strafrehtes für Juli bis Ende Sep- 
tember *) 1879. 
(Schluß zu Nr. 20.) 
IN. NReichspreßgeſeß. : 
.. 886. 20, 21. Der Beflagte als verantwort- 
Redakteur hat in Nr. 12 ſeines am 23. März 1879 
in A. aus8gebenen Blattes die den Kläger beleidigende 
nicht erwei8lich wahre Thatſache 2c. auf Anſuchen 
der M. H. veröffentlicht. ' 
Dieſe Verbreitung fällt nach ihren objektiven 
Merkmalen zweifellos unter die Strafvorſchrift des 
S. 186 d. RStGB., kann aber auc&amp;lt; nac&amp;lt; 5. 185 
zur Verfolgung gebracht werden. | 
Wenn nun aber der 5. 20 des Reichspreßge- 
* x) Die Beiſezung dieſes Monats iſt in den vorausgehen- 
den Nr. 7,8, 165,48 u. 20 aus Verſehen weggeblieben.
        <pb n="395" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 365 
ſehes vorſchreibt, daß die Verantwortlichkeit für 
Handlungen, deren Strafbarkeit durc&amp;lt; den Inhalt 
einer Drucſchrift begründet wird, ſich nach den be- 
ſtehenden . allgemeinen Strafgeſeßen beſtimmt, und 
bei einer erſcheinenden DruFſchrift der Redakteur 
als Thäter beſtraft wird, es ſei denn durch beſon- 
dere Umſtände die Annahme ſeiner Thäterſchaft aus- 
geſchloſſen, ſo muß zweifellos der Beklagte auf 
Grund der feſtgeſtellten Veröffentlichung und Ver- 
breitung des beleidigenden Artikel8 al8 Thäter in 
Betracht kommen, und zwar um ſo mehr, als ſolche 
beſondere Umſtände, welche die Annahme ſeiner Thä- 
terſchaft ausſchließen, in keiner Weiſe feſtgeſtellt zu 
werden vermochten. . 
„Freilich nimmt die Vorinſtanz an, daß dadurch, 
daß Beklagter den Nachweis lieferte, nicht er, ſon- 
dern M. H. habe den Artikel verfaßt, die für die 
Thäterſchaft oder vorſähliche Theilnahme des Be- 
flagten ſprechende Vermuthung an ſich entkräftet ſei 
und demzufolge no; ganz beſondere. hier nicht ge- 
gebene Umſtände vorliegen müßten, um eine ſolc&amp;lt;e 
Theilnahme annehmen zu können; allein mit Un- 
recht ; denn wenn einmal der betreffende Redakteur 
als Thäter nach den beſtehenden allgemeinen Straf- 
geſeßen erſcheint, ſo nüßt es ihm nichts, wenn er 
allenfal8 den Verfaſſer oder Einſender, mit deſſen 
Bewilligung die Veröffentlichung geſchah, nachweiſt 
und kann ſich in dieſer Richtung auf 6. 21 Abſ. 2 
des RPrGeſ. um ſo weniger berufen werden, als 
ja dieſe Stelle nur Fahrläſſigkeltöſtrafen für den Fall 
ſtatuirt, al8 der Inhalt einer Drucſchrift- den That- 
beſtand einer ſtrafbaren Handlung begründet, und 
die in 8. 21 bezeichneten Perſonen nicht nach 8. 20 
als Thäter oder Theilnehmer zu beſtrafen ſindz 
am allerwenigſten fann aber dis Benennung und 
ver Nachweis des Verfaſſers als einer jener beſon- 
deren Umſtände in Betracht kommen, welcher die 
Annahme einer Thäterſchaft ausſchließt, und kann 
es nicht dem mindeſten Zweifel unterliegen, daß in
        <pb n="396" />
        366 Neuere -oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 
dem Falle, als der Verfaſſer des beleidigenden Ar- 
tifel8 ermittelt wird, deſſen: ohngeachtet auch noch 
der verantwortliche Redafteur neben jenem haftet, 
indem derſelbe für den beleidigenden Inhalt als Thäter 
einzuſtehen und die Verantwortung zu tragen hat, 
- Es iſt daher der in s8. 21 Abſ. 2 normirte 
Ausſc&amp;lt;hluß der Beſtrafung .des Redakteurs auf Grund 
des Nachweiſes de8 Verfaſſer8 oder Einſenders im 
gegebenen Falle auf die Frage der Thäterſchaft ohne 
Einfluß, was ſchon darau8 hervorgeht, daß -der 
S. 21 ausdrülich vorausſekt, daß der verantwort- 
liche Redakteur und die übrigen darin bezeichneten 
Perſonen niht nach 8. 20 als Thäter oder Theil- 
nehmer zu beſtrafen ſind und nur dann der Auks- 
ſ&amp;lt;luß der Beſtrafung derſelben eintritt, wenn es 
ſich um eine bloße Fahrläſſigkeit derſelben handelt; 
und von einer ſol;en kann erſt dann geſprochen 
werden, wenn ſie nicht als Thäter oder Theilnehmer 
zu beſtrafen ſind. Erk. vom 19. September 41879 
ÜB. Nr. 453. 3 
FIF. Forftgeſetz. . 
Art. 94 Abſ. 4, Art. 23 .Abſ,. 4, Art. 24, 43. 
Art, 3, 4 des Geſees vom 28. Mai 1852, die 
Ausübung der Weide betr. 
Das Betreten künſtlicher Anſaaten oder Pflanz- 
ungen unter ſechs Jahren mit Vieh . iſt durch das 
Geſeß unbedingt verboten, und es iſt daher, da 
demgemäß das Geſeß eine Befugniß oder Berech- 
tigung zum Eintritte von Vieh in ſol&amp;lt;he Anſaaten 
oder Pflanzungen nicht geſtattet, auch derjenige ſtraf- 
bar, welcher auf. Grund eines ihm zuſtehenden 
Weide- oder Triebrechts durch ſolche Flächen inner- 
halb dieſes Zeitraumes8 Vieh treibt. . 
Nach Art. 94 Abſ, 1 des Forſtgeſ. iſt nemlich 
das Betreten künſtlicher Anſaaten over Pflanzungen 
unter ſech8 Jahren „mit Pferden oder anderem Viehe 
ausnahmslos verboten, und hat dieſes Verbot den 
Schuß der Forſtwirthſc&amp;lt;haft zum Zwe&amp;gt;e, da nach
        <pb n="397" />
        Neuere oberſtrihterliche Erkenntniſſe. 367 
techniſchen Erfahrungen ohne ſolchen Schuß das 
Gedeihen einer Pflanzung gefährdet erſcheint. Auch 
der Forſtberechtigte iſt bei Ausübung ſeiner Berech: 
tigung nach Art. 23 des Forſtgeſ. an die genaue 
Befolgung der forſtpolizeilichhen Beſtimmungen ge- 
bunden, und ſind gerade die in Art. 89 bis 95 ent- 
haltenen Vorſchriften unter den im Art. 23 auge- 
führten forſtpolizeilichen Beſtimmungen gemeint. 
Dieſem unbedingten im forſtwirthſchaftlichen 
Intereſſe erlaſſenen geſeßlichen Gebote muß demge- 
mäß auch die Ausübung eines beſtehenden Weide- 
oder Triebrechtes zeitweiſe weichen, bi8 durch Er- 
ſtarken der Pflanzung eine ihre Exiſtenz gefährdende 
ſchädliche Einwirkung durch deſſen Ausübung nicht 
mehr zu beſorgen iſt. | , 
Zur Anwendung des Art. 94 Abſ. 41 wird nach 
ſeinem Wortlaute und nach dem Zwede der hierin 
enthaltenen Vorſchrift nur erfordert, daß thatſäcch- 
lich eine der Schonung unterſtellte Waldpflanzung 
angelegt iſt. 
Mit Anlage einer derartigen Pflanzung tritt 
ſofort der geſeßliche Schuß für ſie ein und jede Zu- 
widerhandlung gegen die durch Art. 94 u. a. a. O. 
da8 Forſtgeſ. ſtatuirten Schußmaßregeln hat als 
Uebertretung einer forſtpolizeilichen Vorſchrift die im 
Geſeke 'angedrohte Strafe zur nothweudigen Folge, 
Es kann deßhalb auch die Behauptung, daß 
eine Berechtigung zum Viehtriebe auf einer der 
Schonung unterſtellte Waldfläche beſtehe, die Straf 
barkeit der Handlung nicht ausſchließen, da .eben 
das allgemeine Verbot auc&amp;lt; den Berechtigten betrifft, 
und nach dem Zwede debſelben dieſen ebenſo wie 
den Unberechtigten treffen muß, weil ſelbſtverſtändlich 
in beiden Fällen die Gefährdung die gleiche iſt. 
Unbehelflich iſt der Hinweis auf die Beſtimm- 
ungen der Art, 3 bis 5 des Geſ. v. 28. Mai 1852, 
die Ausübung der Weide betr., und die Ausführ- 
ungen hiezu in Dr. v, Pözl's Commentarz denn, 
wie gerade von dieſem Commentator zu Urt. 21, 6.
        <pb n="398" />
        368 Notiz. 
aus8geführt , richtet ſich die Weide in Waldungen, 
was ihre Augßübung betrifft, nach den Normen des 
Forſtgeſeßes, inöbeſondere nach Art, 43 und 44 deß- 
ſelben, während jenes Geſeß nur die Weide auf 
Grundſtü&amp;gt;en, die zur Cultur verwendet als Felder 
over Wieſen benußt werden, zum Gegenſtande hät. 
Urth. v. 8. Auguſt 14879 UB. Nr. 381.- 
LV. Geſeß v. 28. Mai 1852, die Ausübung 
' ' der Weide betr. 
S. Forſtgeſeh. 
Notiz. 
Von dem kgl. Regierungsörathe L. 'Fahrm?* 
bacher, deſſen Werk&amp;lt;en „Gebühren und Koſten in 
Straffällen““ (vergl. Nr. 13 des l. J. dieſer Bl.) 
ſo verdiente Beachtung gefunden hat, iſt nunmehr 
auch eine weitere Bearbeitung der Koſtenfrage „dik 
Gerichtskoſten in Civilſazen nach .dem Rei&amp;lt;8* 
gerichtöfoſtengeſeße und dem bayeriſchen 
Gebühren-Geſeße ( Anöbach, Brügel u. Sohn)“ 
erſchienen. | . 
Dieſelbe behandelt das Thema in 25 Ab* 
ſc&amp;lt;nitten mit zahlreichen Erläuterungen in den bei 
gegebenen Bemerkungen. Bei dem umfaſſenden Max“ 
terial wird auch dieſes Werkc&amp;lt;hen als ein höchſt will 
Fommenes Silfsmittel inbeſondere für die Gerichts 
ſchreibereien erſcheinen , deſſen Gebrauc) durch das 
angefügte Regiſter ſehr erleichtert wird. Wir machen 
daher hierauf beſonders aufmerkſam. 
  
  
Redakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm &amp; Enke 
(Ayolph Enke) in Erlangen. DruF von Junge &amp; Sohn.: *
        <pb n="399" />
        Samſtag den 20. November 4880. 45. Sahrgang. Ad 24. 
Dr. 3. A. Seuffert's 
Blätter für Rechtsanwendung 
zunächſt in Bayern. 
  
Jnhalt: Wiederholt zu 6. 466 d. Clv.-Pr.-D. -- Findet 8. 653 d. Elv.»Pr.cD. 
au&amp;lt;ß im Verſäumnthverfahren Anwendung? =- Die Reviſion in 
bürgerlichen Re&amp;lt;tsſtreitlgkeiten. (Fortſchung und S&amp;lt;luh,) = Ueber- 
ficht über die neueren Ergebniſſe der Rechtſprechung des vayeriſ&amp;lt;en 
oberſten Landesgerichts in Gegenſtänden des Straſrechtes [ür Olio» 
ber bis Ende Dezember 1879. 
  
Wiederholt zu 8. 466 d. Civ.-Pr.-O. 
Der in Bd. 45 S, 241 dieſer Bl. enthaltene 
Aufſaß hat in Bd. 20 S. 249 der Zeitſchrift des 
Anwaltvereins eine Entgegnung gefunden. 
In derſelben wird erörtert, es ſei nicht richtig, 
wenn aus dem Umſtande, daß 8. 466 d. Civ.-Pr.-O. 
die Beſtimmung des 8. 467 Abſ. 2 1. ec. nicht voll- 
ſtändig enthalte, der Schluß gezogen werden wolle, 
e8 müßten bei der Verweiſung eines Rechtöſtreites 
an das Landgericht dem Kläger ſämmtliche Koſten 
zur Laſt gelegt werden. Denn die Vorſchrift des 
S. 467 Abſ. 2 ſei eine ſelbſtverſtändliche, ſc&amp;lt;on 
aus dem erſten Saße dieſes Paragraphen wie nicht 
minder aus den allgemeinen Beſtimmungen des 
V. Titels zu folgernde, und hätte daher keiner be- 
ſonderen Aufnahme bedurft. 
Vor Allem ſei hier die Bemerkung geſtattet, 
daß der Schlußſaß, welcher in 8. 467 Abſ. 2 dem 
daſelbſt wörtlich wiederholten zweiten Abſaße des 
S. 466 beigefügt iſt, ſeiner äußeren Stellung nach 
nicht zu 5. 466, ſondern nut zu 8. 467 bezogen 
werden kann, während jener Saß, als 8. 468 in 
Neue Folge XXV. Band.
        <pb n="400" />
        370 CPrO, VF. 46ß. 
das Geſeß eingeſtellt, für die beiden 88. 466 und 
467 Geltung hätte. Nun iſt es allerdings möglich, 
daß das Geſeß eine nach, ſeiner Abſicht in verſchie- 
denen Beziehungen anwendbare Beſtimmung nur für 
einen Fall ausſpriht und der Rechtſprechung deren 
Ausdehnung auf die anderen Fälle anheimgibt. Von 
dieſem Geſicht8punkte aus iſt Abſ. 2 de8 8. 200 d. 
CPO. in 8. 199 1. c. nicht aufgenommen. Es 
fann. einem Zweifel nicht unterliegen, daß dieſer Ab- 
ſaß auch auf 8. 199 Anwendung findet (ſ. Motive 
S. 163) ; denn wenn eine nah Wochen oder Mo- 
naten ſich bemeſſende Friſt nicht an einem Sonn- 
oder Feiertage, ſondern erſt mit Ablauf de8 folgen- 
den Werktages endigt, ſo findet dies um. ſo. mehr bei 
einer nach Tagen ſich beſtimmenden Friſt ſtatt. In- 
deß erleidet die Analogie wie bei neueren Geſeßen 
Überhaupt ſo auch bei der Cjv.-Pr.-O, eine erheb- 
liche Einſchränfung. Sie iſt ſtatthaft, wenn ſie wie 
bei SS. 199 und 200 ein ſelbſtverſtändliches Ergeb- 
niß- zu Tage fördert; ſie iſt jedoch dann unzuläſſig, 
wenn zwiſchen den. analog zu behandelnden Fällen 
eine weſentliche Verſchiedenheit gegeben iſt. Zwiſchen 
SS. 466 und 467 beſteht ein jolher Unterſchied; 
denn das Amtsgericht iſt zur Zeit der Klageſtellung 
und bei Beginn der Verhandlung nac&amp;lt; F. 467. zu- 
ſtändig, bei 8. 466 aber unzuſtändig.. 
Was nun die Ausführungen des Hrn. Gegners 
im Einzelnen anbelangt, ſo iſt die Beſtimmung des 
Sclußſaßes von 5. 467 Abſ. 2 keine8wegs eine. 
ſelbſtverſtändliche, ſondern ſtellt ſich vielmehr geradezu 
als Au8nahme dar, inſofern das Gericht nach 8. 279 
d. Civ.-Pr.-O. über die Verbindlichkeit, die Prozeß- 
koſten zu tragen, auch ohne Antrag im. Urtheile zu 
erkennen hat.“ Auch geht dieſelbe weder aus dem 
erſten Saße des 8. 467 no&amp;lt; auß irgend einer 
Stelle, des V. Titels im 2.. Buche. oder im 2. Ab,
        <pb n="401" />
        CPrO. F. 466. 374 
ſchnitte. des 4. Buches hervor. Unter dieſen Ver- 
hältniſſen wäre die Aufnahme jener Beſtimmung in 
S. 466 nothwendig geweſen, wenn für den Fall die- 
ſer Geſegesſtelle die bei dem Amtsgerichte erwachſe- 
nen als ein Theil der bei dem Landgerichte ſich erge- 
benden Koſten behandelt werden ſollten. Die Unter- 
laſſung dieſer Aufnahme kann durch die Thatſache, daß 
S. 466 erſt in der Juſtizkommiſſion des Reichstages 
in den Entwurf eingeſeßt wurde, um ſo weniger eine 
zureichende Erflärung finden, als doch die begründete 
Vermuthung beſteht, daß die von den Geſeßgebungs- 
faktoren angenommenen Zuſäße der bezeichneten 
Commiſſion den übrigen Vorſchriften des Geſeßes 
angepaßt ſind. | 
In der Zeitſchrift de8 Anwaltvereines8 wird ferner 
beſtritten, daß in allen Fällen, in welchen gemäß 
S. 466 auf Verweiſung der Sache an das Landge- 
richt erfannt wird, die bei dem Amtsgerichte ent- 
ſtandenen Koſten in unnüßer Weiſe durch den Klä- 
ger verurſacht worden ſind. Als Beleg wird ein 
Beiſpiel angeführt. Allein derjenige, welcher einem 
bei richtiger Schäßung auf mehr als 300 Mk. zu 
bewerthenden Streitgegenſtande ſei e8 in irriger 
Annahme des Werthes ſei e8 in der wohlmeinenden 
Abſicht, die Koſten zu vermindern, einen geringeren 
Werth als 300 Mk. beilegt, hat eben dadurch eine 
Verhandlung vor dem unzuſtändigen Gerichte veran- 
laßt, welche im Falle richtiger Werthsangabe nicht 
erforderlich geweſen wäre. 
Nach 6. 87 d. Civ.-Pr.-O. gilt der Grundſaß, 
daß die unterliegende Partei die Koſten des 
Rechtöſtreites. zu tragen und insbeſondere dem Gege- 
ner die ihm erwachſenen nach freiem richterlichen 
Ermeſſen nothwendigen Koſten zu erſehen hat. Ver- 
möge allgemeiner civilprozeſſualer Regel iſt aber auch 
jener Theil al8 unterliegend anzuſehen, deſſen Klage, 
*»
        <pb n="402" />
        372 CPrO. VF. 466. 
weil an das unzuſtändige Gericht gebracht, von dort 
abgewieſen werden muß. Dies trifft, da 8, 466 
eine Au8nahme nicht feſtſebt, in gleicher Weiſe bel 
demjenigen zu, welcher eine bei dem Landgerichte 
zu erhebende Klage an das AmtSsgericht gebracht, 
wie bei jenem, welcher eine Klage vor einem zwar 
ſachlich zuſtändigen, örtlich aber unzuſtändigen Land- 
gerichte geltend gemacht hat. Kl. 
Nac&amp;lt;hſc&amp;lt;hrift der R. Die vorliegende Frage 
iſt überhaupt nicht dur&amp;lt; die Gegenüberſtellung 
der FF. 466 und 467 der Civilprozeßordnung zu 
löſen, was nur der Fall ſein könnte, wenn 8. 466 
mit der darin enthaltenen Beſtimmung allein ſtünde, 
Dieſer 8. iſt jedoch eine Nachbildung des 8. 249 
für den umgekehrten Fall der Verweiſung und leßterer 
6. eine Erweiterung des 5. 11. E8 muß daher für 
beide SS. bezüglich der Koſtenfrage dasſelbe gelten. 
So wenig nun 8. 249 durch den blos für das 
amts8gerichtliche Verfahren Beſtimmungen treffenden 
S. 467 ergänzt werden kann, ebenſowenig kann die- 
ſes wohl auch bei 8. 466 der Fall ſein. 
Die Frage, wie es ſich im gegebenen Falle 
bezüglich der Koſten verhalte, iſt daher aus den 
. 8S. 249 u. 466 allein zu entſcheiden. 
Da nun bei Abweichung einer Sache wegen 
Unzuſtändigkeit die Competenzfrage definitiv entſchie- 
den wird, [ſo iſt die Verurtheilung der in dieſer 
Frage unterlegenen Partei in die Koſten eine noth- 
wendige Folge des Ausſpruches. 
Warum es nun in dem Falle anders ſein ſoll, 
wenn zwar der gleiche Ausſpruch ergeht, auf (wohl 
nur eventuellen) Antrag des Klägers aber der Rechts- 
ſtreit an das zuſtändige Gericht verwieſen wird und 
mit Eintritt der Rechtskraft als bei leßterem anhängig 
gilt, iſt nicht wohl einzuſehen. Durch die Verwelſ.
        <pb n="403" />
        CPrO. 8. 653. 373 
ung erlangt Kläger nur die prozeſſualen Vortheile 
der Rechtsöhänglgkeit (8. 235 der CPrO.) , aber 
die Entſcheidung Über die Competenzfrage hat er auch 
bei dieſer Folge grundlos veranlaßt und erſcheint in 
dieſer Richtung als unterlegene Partei. 
Warum der Ausſpruch über dieſe Koſten wei- 
ter ſu8pendirt werden ſoll , dafür iſt kein haltbarer 
Grund (wie im 6. 467) gegeben. Soweit es ſich 
daher ausſchließlich um Koſten in der Competenz- 
Frage handelt, hat ſolche Kläger zu tragen. Würde 
- eine weitere Entſcheidung zuläſſig ſein, ſo müßte 
möglicher Weiſe der. Beklagte die vom Gegner 
ohne Grund veranlaßten Koſten tragen. Eine Folge 
der ſpäteren Rechtsöhängigkeit iſt die Suspenſion der 
Koſtenfrage, ſoweit ſie entſc&amp;lt;heidbar iſt, gewiß nicht 
-(vergl. 8. 235 u. ff. der CPrO.). 
Findet 8. 653 d. Civ.-Pr.-O. *) auch im Ver- 
jänmnißverfahren Anwendung? 
Nach 8. 653 d. Civ.-Pr.-O. ſind die in den FF. 649 
bis 652 1. ce. erwähnten Anträge vor dem Schluſſe 
der mündlichen Verhandlung zu ſtellen, auf welche 
das Urtheil ergeht. 
In dieſer Faſſung iſt ein Zweifaches zum Aus- 
*) Obwohl die Beſtimmung des 8. 653 ſchon im Ent: 
wurfe als 8. 605, wel&amp;lt;hes damals auf 8C. 602---604 
d. Entw. Bezug nahm, ſich vorfand, ſo laſſen dennoch 
bie Motive hinſichtlic&amp;lt; der hier angeregten Frage nichts 
entnehmen.
        <pb n="404" />
        .374 CPrO. F. 653. 
dru&amp;gt; gebracht, nämlich erſtens, daß jene Anträge 
nicht einem zweiten nach der Urtheilsverkündung ein- 
zuleitenden Verfahren vorzubehalten, ſondern mit der 
Hauptſache zu verbinden ſind, dann aber auch, daß 
dieſelben in den auf der Gerichtsſchreiberei nieder- 
zulegenden Anträgen nicht enthalten ſein müſſen, 
ſondern noMm in der mündlichen Verhandlung vor- 
gebracht werden können, welche der Urtheil8verkünd- 
ung vorausgeht. 
Der der Erlaſſung des Verſäumnißurtheil8 vor: 
hergehende Klagevortrag mit Antragſtellung iſt gleich- 
fal8 mündliche Verhandlung. 
E8 wäre demnach die oben aufgeſtellte Frage 
nach dem Wortlaute des 8. 653 dahin zu entſ&amp;lt;el- 
den, daß die in den Schriftſäken nicht enthaltenen, 
in SS. 649 -- 652 bezeichneten, Anträge vor dem 
Prozeßgerichte mündlich auch dann geſtellt werden 
dürfen, wenn der Gegner nicht erſchienen iſt. Die- 
ſer Anſicht ſtünde 8. 300 Ziff. 3 d. CPO. in dem 
Falle nicht entgegen, wenn die lektere Beſtimmung, 
welche die Erlaſſung eines Verſäumnißurtheiles von 
der rechtzeitig mittelſt Schriftſaßes bewirkten Mit- 
theilung de8 Antrages abhängig macht, auf jene 
Anträge eingeſchränkt würde, die nach dem Geſeke 
der Gegenpartei überhaupt ſchriftlich bekannt gegeben 
werden müſſen. Zu den leßteren gehören nicht die 
in 6. 653 genannten Anträge. Der Geltendmach: 
ung der in F. 300 Ziff. 3 enthaltenen Vorſchrift 
könnte auch mit dem Hinweiſe begegnet werden, daß 
dieſelbe, nur bei dem Nichterſcheinen des Beklagten 
maßgebend iſt und daß dem nichterſchienenen Kläger 
der von dem Beklagten wider ihn geſtellte Antrag 
auf Klagabweiſung nicht in allen Fällen vorher be- 
kannt wird. 
Gleichwohl dürfte die im Vorſtehenden darge- 
legte Anſicht nicht richtig ſein. -
        <pb n="405" />
        CPrO. V. 653. .375 
Die in der Klage erwähnten Thatſachen gelten 
nach allgemeinen rechtlichen Grundſäßen nur dann 
al8 vom Beklagten zugeſtanden, wenn dieſer entwe- 
der die Klagbehauptungen aus8drü&amp;gt;lich anerkannt hat 
oder nach den Umſtänden die Annahme ſich recht- 
fertigt, daß er dieſelben zugeſtehen wollte. Das 
Nichterſcheinen allein bietet no&amp;lt; keine Gewähr da- 
für, daß der Beklagte zuzugeſtehen beabſichtigte. 'Es8 
iſt vielmehr nothwendig, daß dem richtig geladenen 
Beklagten die gegen ihn vorzubringenden Behaupt- 
ungen ſowie die aus dieſen abzuleitenden rechtlichen 
Folgen vollſtändig bekannt gegeben wurden. Nur 
in jenen Fällen, in welchen der Richter, wie z. B. 
im Koſtenpunkte, von Amtswegen zu erkennen hat, 
muß der Beklagte die rechtlichen Folgen ſelbſt wiſſen. 
Die Civ.-Pr.:O. ſteht auf demſelben Stand- 
punkte und fordert daher in 8. 300 Ziff. 3, daß 
vor Erlaſſung eines Verſäumnißurtheiles nicht uur 
ein neues thatſächliches Vorbringen, ſondern auch 
ein neuer Antrag dem Gegner mittels Schriftſaßes 
mitzutheilen iſt. Auf dieſe -Weiſe iſt der Nichter- 
ſchienene gegen Ueberraſchungen geſichert, da ja der 
Richter über die geſtellten Anträge nicht hinausgehen 
darf. Nach dem Vorangeführten könnte ein Zuge- 
ſtändniß des Beklagten mit Grund nicht angenom- 
men werden, wenn dem Kläger geſtattet wäre, die 
Erklärung der vorläufigen Vollſtre&amp;gt;barkeit, um welche 
er bei der Klageſtellung zu bitten überſah, bei der 
in Abweſenheit des Beklagten ſtattfindenden münd- 
lichen Verhandlung nachträglich in Antrag zu bringen. 
Vielleicht hat der Beklagte die ihm allenfall8 zur 
Seite ſtehende Einrede der Stundung gerade deßhalb 
nicht geltend gemacht, weil er die Erwartung hegte, 
bis zur Vollſtre&amp;gt;barkeit des Urtheiles den Kläger 
befriedigen zu können. 
Nicht bloß die Abſicht, ſondern auch der Wort-
        <pb n="406" />
        376 CPrO. F. 653. 
laut des 8. 300 Ziff. 3 verbieten es , :einem derar- 
tigen gegen die nichterſchienene Partei nachträglich 
vorgebrachten Antrage zu entſprechen. 8. 300 Ziff, 3 
ſchreibt nämlich vor, daß der Antrag auf Erlaſſung 
des Verſäumnißurtheiles zurükzuweiſen oder die be- 
antragte Vertagung der Verhandlung zu geſtatten 
iſt, wenn ein „„Antrag nicht rechtzeitig mittel8 Scrift- 
ſaße8 mitgetheilt wurde.“ HSienac&amp;lt; beſchränkt ſich 
jene Geſeßesſtelle nicht auf diejenigen Anträge, be- 
züglich deren etwa für das contradiktoriſche Verfahren 
eine ſchriftliche Benachrichtigung des Gegners ange- 
ordnet iſt, ſondern ſtellt vielmehr den Grundſaß auf, 
daß jeder Antrag des Klägers, welchem im Ver- 
ſäumnißurtheile ſtattgegeben werden ſoll, vorher der 
„Gegenpartei befannt gegeben worden ſein müſſe. 
E8 ſei nun. noH des Falles erwähnt, daß der 
Kläger bei Gericht nicht erſchienen iſt. . Hier darf 
vor Allem wiederholt darauf Bezug genommen wer: 
ven, daß da8 Geſeß die in 8. 653 genannten An- 
träge nicht geſondert vorgebrac&amp;lt;t, ſondern mit der 
Hauptſache verbunden wiſſen wollte. Durch die Vor- 
ſchrift, daß dieſelben ſpäteſten8 no&amp;lt; in der Verhand- 
lung zu ſtellen ſind, welche der Urtheilserlaſſung 
vorhergeht --- (von der Ergänzung des Urtheils 
nach 6. 292 darf hier abgeſehen werden), -- iſt dem 
anderen Theile die Möglichkeit geboten, hinſichtlich 
derſelben ſeine Vertheidigung geltend zu machen. 
Es kann daher dieſe Partei entweder die Anwende- 
barkeit des S. 649 beſtreiten oder der Anwendung 
desſelben in der in SS. 651 und 652 bezeichneten 
Weiſe wirkſam begegnen. 
Dies folgt übrigens ſchon au8 dem allgemeinen 
Grundſaße, daß jeder Partei bezüglich der im Rechts. 
ſtreite wider ſie geſtellten Anträge no&amp;lt; vor dem Ur. 
theile rechtliches Gehör zu geſtatten iſt.
        <pb n="407" />
        Re&amp;lt;töm. der Reviſion, 377 
- Eine einzige Au8nahme macht nur C;. .295 der 
CPO. Der nicht erſchienene Kläger iſt wn wie aus 
dieſer Geſeßesſtelle gefolgert werden darf, auf An- 
trag des Beflagten mit der Klage auch dann abzu- 
weiſen, wenn der Schriftſaß eine derartige Prozeß- 
bitte nicht enthält oder wenn, wie dies im amtsge- 
„TUchtlichen Verfahren die Regel bildet, ein Schrift- 
ſaß des Beklagten überhaupt nicht vorliegt. In 
Feinem anderen Falle aber geſtattet das Geſeß, 
-.daß einem im Scriftſaße nicht enthaltenen Antrage 
im Verſäumnißurtheile eine Folge gegeben werde. 
Es iſt deßhalb die allgemeine Beſtimmung des 
S. 653, wenn es ſich um Anträge des Klägers han- 
“delt, abgeſehen von anderen Erwägungen, ſchon wegen 
der . beſonderen Vorſchrift des 8. 300 Ziff. 3 im 
. Verſäumnißverfahren nicht anwendbar. 
' €E8 hat aber dieſe Beſtimmung im Verſäumniß- 
verfahren auc&amp;lt; für den erſchienenen Beklagten keine 
Geltung. Al, 
Die Reviſion in bürgerlichen Rechtsftreitigkeiten. 
(Vortſezung und Schluß zu Nr. 12.) 
Die andere Beſtimmung, durch welche ſich das 
Verfahren nac&amp;lt; der CPO, von dem bisherigen un- 
terſcheidet, iſt die, daß das Reviſion8geric&amp;lt;t in der 
Sache ſelbſt zu entſcheiden hat (8. 528 Abſ. 3), 
1) wenn die Aufhebung des Urtheil8 nur wegen 
Geſeße8verlezung bei Anwendung des Geſeßes 
auf das feſtgeſtellte Sachverhältniß erfolgt und
        <pb n="408" />
        378 Rethtsm. 'der Reviſion. 
nach lehterem die Sache zur Endentſcheidung 
reif iſt, 
2) wenn die Aufhebung des Urtheil8s wegen Un- 
zuſtändigkeit des Gerichtes oder wegen Unzu- 
läſſigkeit des Recht8weges erfolgt. 
Vebrigens fann die Sache zur anderweiten Ver- 
handlung und Entſcheidung an das Berufungsge- 
richt zurüFverwieſen werden, wenn in den Fällen 
der Ziff. 1 und 2 für die in der Sache ſelbſt zu 
erlaſſende Entſcheidung die Anwendung von Geſeken 
in Frage kommt , auf deren Verleßung die Reviſion 
nach FS. 511 nicht geſtüßt werden kann (FS. 528 
Abſ. 4). ' 
Der Vollſtändigkeit halber kommt no&amp;lt; zu be- 
merken, daß die CPO. die Beſtimmung des Art. 813 
der b. CPrO., inhaltlich deſſen der Beſchwerdeführer, 
wenn ſeine Nichtigkeit8beſc&amp;lt;hwerde verworfen wurde, 
in eine Geldbuße bis zu hundert Gulden zu verur: 
theilen war, ſoferne ihm Streitmuthwille zur Laſt 
fiel, nicht kennt. 
Die Vorſchrift des Abſ. 5 des 8. 7 des EG. 
zur CPO.: 
„Die vorſtehenden Beſtimmungen finden auf das 
Rechtsmittel der Beſchwerde entſprechende Ane . 
wendung“ 
gibt zunächſt Veranlaſſung zu der Bemerkung, daß 
ohne Zweifel auch hler von dem oberſten Landeß- 
gerichte vor allem die Kompetenzfrage zu entſchel- 
den iſt und für den Fall der Annahme der Unzu- 
ſtändlgkeit die Akten dem Reichsgerichte vorzulegen 
ſind. Es8 wird daher z. B. die Beſchwerde gegen 
ven Beſchluß des Oberlandes8geri&amp;lt;hts8 in einer Han- 
del8ſache, durc; welchen ein Geſuch um Zulaſſung 
zum Armenrechte für die Berufungsinſtanz (FS. 140) 
abgewieſen wird (8. 118), nach Feſiſtellung der
        <pb n="409" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 379 
Unzuſtändigkeit des oberſten Landgerichts durch die- 
ür von dem Reichsögericht verbeſchieden werden 
müſſen. 
. . Ueberſicht 
über die neueren Ergebniſſe der Rechtſprechung 
des bayeriſchen oberſten Landesgerichts in Gegen. 
ſtänden des Strafrechtes für Oktober bis Ende 
Dezember 1879. 
TI. Reichsftrafgeſetzbuch. 
S. 195. Nach dieſer Geſeßesſtelle haben, wenn 
. Ehefrauen beleidigt werden, ſowohl die Beleidigten 
al8 deren Ehemänner das Rec&amp;lt;t, auf Beſtrafung 
anzutragen. 
Dieſe8 den Ehemännern eingeräumte Recht iſt 
ein. ſelbſtſtändiges, mit dem Antrags8rechte der belei- 
digten Perſon konkurrirendes und davon unabhängiges 
Recht, welches nicht in Vertretung der Beleidigten, 
ſondern kraft eigenen Rechts ausgelbt wird. 
Aus dieſer Selbſtſtändigkeit und von dem Rechte 
der beleidigten Ehefrau völligen Unabhängigkeit des 
Rechts des Ehemannes auf Verfolgung ergibt ſich, 
daß in dem durch Antragſtelung des Ehemannes 
allein veranlaßten Verfahren auch nur dieſer als 
Partei betheiligt, als Kläger und Beſchwerdeführer 
in Betracht kommen fann. Erf. vom 19. Dezem- 
ber 1879 UB. Nr. 581. 
S. 246. Es wird vom Beſchwerdeführer die 
behauptete irrige Geſege8anwendung darin gefunden, 
daß nach Maßgabe der vom Vorrichter feſtgeſtellten 
Thatſachen der Begriff der rechts8widrigen Zueignung
        <pb n="410" />
        380 Neuere oberftrichterlihe Erkenntniſſe. 
einer fremden Sache hier nicht gegeben ſei, und wird 
dies im Weſentlichen unter weiterer Bezugnahme auf 
die Ausführungen von Hälſchner in Goltdam- 
mers Archiv Bd. XV S. 1-14 dahin ausgeführt, 
daß die Ueberzeugung des Thäters, nicht invito 
domino zu handeln, den Thatbeſtand der Unter- 
ſchlagung ausſchließe, dieſe Ueberzeugung aber bei 
vertretbaren Sachen regelmäßig vorhanden wäre, 
wenn der Thäter bei deren Aneignung die ernſtliche 
“Abſicht auf ſpätere Erſaßleiſtung habe und die ein- 
zige Aus8nahme hievon ſich auf den Fall beſchränke, 
daß ein augdrücliches Verbot - zur Aneignung der 
Übergebenen Sachen in Mitte liege. 
E8 überſieht aber der Beſchwerdeführer, daß 
. der Vorrichter aus8drüFlich an der Spiße ſeiner Ent- 
ſcheidung8gründe als durch die Verhandlung feſtge- 
ſtellt bezeichnet hat, daß der Beſchuldigte al8 Vor- 
mund dem ihm vom Vormundſchafts8gerichte ertheil- 
ten Auftrage zur Anlegung der ihm anvertrauten 
zum Vermögen ſeines Mündels gehörigen Baarbe- 
trages nicht Folge geleiſtet, ſondern dieſen Betrag 
im eigenem Intereſſe für ſich verwendet habe. 
E8 iſt hiemit alſo feſtgeſtellt, daß dem Beſchul- 
digten der fragliche Betrag zu einer beſtimmten, 
jede andere außſchließenden Verwendung anvertraut 
worden; hierin lag das Verbot eigener Aneignung 
des ihm anvertrauten Mündelgeldes in ganz beſtimm- 
ter Weiſe, ſo daß daher auch der Beſchuldigte kei- 
ne8wegs der Ueberzeugung ſein konnte, daß er mit 
der Verwendung der Baarſchaft im eigenen Nußen 
nicht invito .domino handelte, ſondern im Gegen, 
theile ſic bewußt ſein mußte, daß er durch die Ver- 
wendung der Sache zu eigenem Vortheile, wenn ſo- 
gar aug in der Abſicht, ſpäter Erſaß zu leiſten, 
gegen den ausdrülich au8geſprochenen Willen des 
Berechtigten, d. h. hier des Vormundſchaftsgerichtegs,
        <pb n="411" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 381 
welches die gehörige Verwaltung und ergiebige An- 
legung des Mündelgeldes zu leiten und zu über- 
wachen hat, handle, 
E8. blieb hier, nac&amp;lt;ßdem dem Beſchuldigten der, 
erwähnte Betrag nur unter obiger ihm ausdrüclich 
fundgegebenen Beſtimmung anvertraut worden das 
fragliche Geld nac wie vor für ihn eine fremde 
Sache, e8 war demſelben durch die bezügliche Ver- 
fügung des Vormundſchaftsgerichts ſo zu ſagen die 
Qualität der Vertretbarkeit entzogen, wenigſtens in- 
ſoferne, al8 der Beſchuldigte nicht in der Lage war, 
ſofort einen gleichen Geldbetrag zu dem beſtimmten 
Zwecke zur Verfügung zu haben und zu verwenden, 
und ſtund es ſonoch nicht in ſeinem Belleben, hier- 
über in einer dem ausdrülichen Willen des Auf- 
traggeber8 nicht entſprechenden anderen Weiſe zu 
verfügen. 
E8 iſt demnach hier der nach 8; 246 erforder- 
liche dolus ſelbſt vom Standpunkte der Beſchwerde- 
begründung aus genügend feſtgeſtellt, wobei dahin 
geſtellt bleiben mag, ob die bezüglichen den Begriff 
de8 dolus im Intereſſe des Beſchuldigten ſehr eng 
“ begrenzenden Ausführung auch der Auffaſſung dieſer 
Frage in Doktrin und Jurißprudenz durchweg ent- 
ſprechen. Erf. vom 14. November 1879 UB. 
r. 530. 
SS. 259, 260. Die Hehlerei iſt eine ſelbſt- 
ſtändige Uebelthat, e8 kann daher durch wiederholten 
Ankauf verſchiedener durch eine und dieſelbe 
Uebelthat erlangter Sachen eine wiederholte, alſo 
auch eine gewohnheitömäßige Hehlerei begangen 
werden. Erk. v. 47. Oktober 1879 UB. Nr. 501. 
S. 286. Die Beſißer von Staatslotterielooſen, 
welcher nach öffentlicher Anfündigung des Verkaufes
        <pb n="412" />
        382 Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 
ſogenannter Ceſſion8ſcheine, ſol&amp;lt;e Scheine --- wornach, 
den Käufern nur das Recht der Forderung eines 
beſtimmten Antheils an dem Geldgewinne, welcher 
auf das im Beſiße und Eigenthume des Verkäufers 
de8 Scheines verbleibende Originalloo8 fallen ſoll, 
gegenüber dem Loosbeſißer zugeſichert wird -- ohne 
obrigkeitliche Erlaubniß verkauft, iſt wegen Veran- 
ſtaltung einer öffentlichen Lotterie aus FS. 286 ſtrafbar. 
Die im rechtlichen Theile der Entſcheidungs- 
zründe des angegriffenen Urtheils an die Spike ge- 
tellte Definition, wornach unter Lotterie jede Veran- 
ſtaltung zu verſtehen iſt, durch welche Jemand an- 
dern Perſonen gegen Zahlung eines bedungenen 
Preiſes in die Lage bringt, je nach dem Ausfalle 
einer Außlooſung entweder einen vorausbeſtimmten 
Gewinn zu erlangen, oder aber den Einſaß ganz 
oder theilweiſe zu verlieren, iſt van der Ver- 
theidigung ohns Grund als unrichtig beanſtandet 
worden. 
Dieſe Begriffsbeſtimmung entſpricht vielmehr 
vollkommen der im Leben herrſchenden Vorſtellung, 
wie ſolche auch dem 8. 286 zu Grunde liegt und 
ſowohl in der Wiſſenſchaft al8 durch die Recht- 
ſprechung Anerkennung gefunden bat. 
Das von der Vertheidigung verlangte und im 
gegebenen Falle vermißte Erforderniß, daß nicht blos 
der Spielende, d. i. der Käufer eines Spiellooſes, 
ſondern auch der Veranſtalter des Spielgeſchäftes 
einen Verluſt wage, bildet wohl ein &amp;lt;arafkteriſtiſches 
Merkmal im Begriffe des Glü&amp;sſpieles, um ein 
ſol&amp;lt;es handelt es ſich aber hier nicht; es gehört 
dagegen dieſes Erforderniß nicht zum Weſen der, 
jenigen Unternehmungen, welche der S. 286 unter 
Lotterie begreift. Daß das Geſe die Anwendbarkeit 
der Strafbeſtimmung des 8. 286 Abſ, 4 nicht an
        <pb n="413" />
        Neuere oberſtrichterlice Erkenntniſſe. 383. 
dieſes Erforderniß knüpfen wollte, geht ſc&amp;lt;hon daraus- 
hervor, daß in Abſ. 2 desſ. 6. öffentlich veranſtal- 
tete Außſpielungen beweglicher oder unbeweglicher 
Sachen den Lotterien hinſichtlich. der Strafbarkeit 
gleichgeſtellt ſind; denn Ausſpielungen laſſen ſich 
leicht in der Art einrichten, daß das Wagniß nur 
auf Seite der einſeßenden Spieler vorhanden iſt. 
Die von der Vertheidigung beliebte Auslegung 
des S. 286 würde auch geradezu das Gegentheil 
deſſen: bewirken, was das Geſeß laut ſeiner Motive 
mit dieſer Strafvorſchrift bezwe&amp;te, welche eine Ge- 
währ gegen das allzu häufige Vorkommen ſolcher 
den wirthſchaftlichen Wohlſtand leicht gefährdenden 
Ausſpielungen geben ſoll. 
Die verſuchte Ausführung, daß das Verhältniß 
zwiſchen dem. Beſchuldigten und denjenigen Perſonen, 
welche von ihm die ſogenannten Ceſſion8- und Par- 
tialſcheine gegen Entrichtung der darin bemerkten 
Geldbeträge erhielten, dahin aufgefaßt werden. müſſe, 
daß der Beſchuldigte lediglich Detentor eines im. 
Miteigenthume verſchiedener Käufer befindlichen 
Originallooſes geworden ſei, nicht aber für ſeine 
Perſon eine Lotterie veranſtaltet habe, ſteht im ent- 
ſchiedenen Widerſpruche mit der Thatgeſchichte. 
Ein dem Abnehmer der Ceſſions- und Partital- 
ſcheine an den im Beſiße des Beſchuldigten befind- 
lichen Originallooſe zuſtehendes Miteigenthumsrecht 
mit der dieſem Begriffe entſprechenden Wirkung, daß 
die Miteigenthümer den auf ihren Antheil an dem 
betreffenden Looſe fallenden Gewinw unmittelbar von 
dem Schuldner des Prämien-Anlehens8 (dem öſterr, 
Staate) zu fordern berechtigt wären, war nach dem 
feſtgeſtellten klaren Inhalte jener Dokumente von 
den 'Contrahenten ſelbſt bei Abnahme der Ceſſions- 
und Partialſcheine nicht beabſichtigt, und konnte ſelbſt-
        <pb n="414" />
        384 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
verſtändlich, da die Originallooſe, . welche die Natur: 
von Inhaberpapieren hatten, nach wie vor in den 
Händen des Beſchuldigten verblieben, auc&amp;lt; gar nicht 
beabſichtigt ſein; ſondern die Abnehmer dieſer Scheine 
erlangten ſediglich einen perſönlichen Anſpruch gegen 
den Beſchuldigten auf Herau8gabe des im Scheine 
beſtimmten Antheile8 an dem Gewinne, welcher auf 
das im Beſiße des Beſchuldigten befindliche Original- 
loo8 entfallen würde, während ſie zu dem urſprüng: . 
lichen Unternehnier =- dem öſterr. Staate -- weder 
in ein dingliches noch perſönliches Rechtöverhältniß, 
getreten find. . 
Hienach iſt vom Beſc&amp;lt;uldigten ein ſelbſtſtänbiges 
Spielgeſchäft gegeben, welches Spielluſtigen, die ſich 
wegen des hohen Curswerthes der ganzen und 
Fünſtel - Looſe nicht unmittelbar an dem Spiele zu 
betheiligen vermochten, die Möglichkeit gewährte, auf 
mittelbare Weiſe und mit Aufwand eines geringeren 
Geldbetrages unter veränderten Bedingungen an. dem 
Prämien-Spiele Theil zu nehmen. 
Die Selbſtſtändigkeit dieſes Spielgeſchäftes wird 
feine8wegs dadurch ausgeſchloſſen, daß es ſich an 
die Ziehung der öſterr. 4839er Prämien-Looſe in der 
Art anlehnt, daß dur&amp;lt; dieſe Ziehung der als Be- 
dingung für. die Verpflichtung des Beſchuldigten zur 
Herauszahlung des bedungenen Gewinnantheiles ge- 
ſeßte Zufall entſchieden wird 2x. Erk. vom 44. No- 
vember 4879 UB. Nr. 529. 
(Fortſehung folgt.) 
  
dakt. ettich in Nürnberg. Verl.: Pain &amp; Enke 
ROAvolph E Eufke in Erlangen. DruE von Junge &amp; Sohn,
        <pb n="415" />
        Samſtag den 4. Dezember 4880. 46. Zahrgang. M. 25. 
Dr. 3. A. Seuffert's 
Blätter für Rechtsanwendung 
-zunächſt in Bayern. 
  
Inhalt: Blederholt u Art. 170 Abſ. 2 der bayer. Subh.-DOrdnung. -- Ueber» 
ſicht über d 
oberſten Landekgerl&amp;lt;ts in Gegenſtänden des Sira| ſür Okto» 
ber bis Ende Dezember 1879. (JForiſehung u -=-“ n 
ſicht über die neueren Ergebniſſe der Rechtſprechung des bayeriſchen 
oberſten Landetgerl&amp;lt;t8 in Gegenſtänden des Stiraſre&amp;lt;tes in der 
Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1880. -- Literatur-Notiz. 
  
Wiederholt zu Art. 170 Abſ. 2 der bayer, Subh.- 
Ordnung. 
Die in Nr. 22 des l. J. dieſer Blätter von 
einem bewährten Mitarbeiter angeregte Zweifelsfrage 
haben wir der Veröffentlihung und in Folge der- 
ſelben der Weiterbeſprechung nicht vorenthalten zu 
ſollen geglaubt. ' 
Der erwähnte Aufſaß hat nun (und wohl mit 
Recht) Entgegnung von zwei Seiten gefunden. Da 
beide Ausführungen zum Theil eigne Geſichtöpunkte 
berühren und präcis gehalten ſind, ſo laſſen wir 
dieſelben nachſtehend unter Ziff. 4 und 2 folgen. 
1 
Die in Nr, 22 pag. 338 dieſer Blätter aus? 
geführte Anſicht kann ats richtig nicht anerkannt 
werden. Sie widerſpricht dem klaren Wortaute des 
Geſeßes. 
Denn gemäß Art. 470 Abſ. Ul d. SO. haben, 
wenn nach Eröffnung des Konkurſes von einem 
Abſonderungsberechtigten die Zwangsvollſtrefung in 
das unbewegliche Vermögen beantragt wird, die 
Beſtimmungen der SO. Anwendung zu finden mit 
den ſelbſtverſtändlichen Modifikationen, daß das Ver- 
Neue Folge XXV. Band.
        <pb n="416" />
        386 Zu-Art. 170 der SO. 
fahren gegen den Konkur8verwalter gerichtet werden 
muß und die Beſchlagnahme nicht die in Art. 9 
bis 44 1. ec. bezeichneten Wirkungen hat. 
Bezüglich des Art. 7 1. ce. iſt eine Au8nahme 
nicht gemacht, vielmehr auf denſelben durch die Worte 
„die Beſchlagnahme 2c. 2c,“ ausdrüFlich Bezug ge- 
nommen. 
Damit iſt auch deſſen Anwendbarkeit ausge- 
ſprochen und muß ſonach das Vollſtre&amp;gt;ungsgericht 
im Falle des Art. 4170 Abſ. 11 d. SO. Beſchlag: 
nahme beſchließen und dem Hypothekenamte zum 
Vollzuge hinübergeben. 
Die gegentheilige Anſicht ſtüßt ſich lediglich 
auf ſubſidiäre Ausßlegung8regeln, welche jedoch nur 
bei undeutlichem und zweifelhaftem Geſeßestezte 
Plaß greifen. Art. 470 Abſ. Ul d. SO. iſt aber 
beſtimmt und bedarf keiner künſtlichen Auslegung. 
E8 iſt unzuläſſig, ihn gegen ſeinen Wortlaut zu 
interpretiren. Die angezogenen Außlegungsregeln 
ſind überdies hier nicht anwendbar, da die Gründe 
für Art. 171 Ziff. 4 und Art. 4170 Abſ.11 d. SO. 
nicht zutreffen und beide Geſeßesſtellen äußerſt ver- 
ſchiedene Fälle behandeln. 
Nac&amp;lt; den Motiven iſt bei der Zwangsverſtei- 
gerung nach Art, 4171 1. 6. eine beſondere Beſchlag- 
nahme de8halb nicht veranlaßt, weil alles Ver- 
mögen des Gemeinſchuldner8, wozu auch der 
Grundbeſiß gehört, bereits durch die Konkurs- 
eröffnung der Befriedigung der Konkursgläu- 
biger unterſtelt iſt. Zu den Fonfursgläu- 
bigern gehört der Abſonderungöberechtigte als ſolcher 
nicht, zu ſeinen Gunſten iſt dieſe Unterſtellung da- 
her auch nicht erfolgt. Auf ſeine Rechte hat die 
Konkurseröffnung keinen Einfluß, er iſt im Konkurſe 
nicht betheiligt und kann das Konkursverfahren ohne 
ihn wieder aufgehoben werden. 
Der Eintrag des Konkurßeröffnungsbeſchluſſeg
        <pb n="417" />
        Zu Art. 170 der SO. 387 
im Sypothefenbuche kann demnach für den Abſon- 
derung8berechtigten nicht die Wirkung einer Be- 
ſchlagnahme haben. 
Würde im Falle des Art. 4170 Abſ. I 1. e. 
das VollſtreFungsgericht nur die Zwangsverſteiger- 
ung anordnen , wie verhlelte e8 ſich dann, wenn das 
Konfkursverfahren z. B. durch Vergleich mit den Kon- 
fur8gläubigern aufgehoben oder der Konkursverwalter 
die Grundobjekte freigeben würde? Der Abſonderungs- 
berechtigte wäre gezwungen, von Neuem zu beginnen. 
Die Stellung des Konkur8verwalters8 und jene 
de8 Abſonderungsberechtigten iſt gleichfal8 ver- 
ſchieden. 
Erſterer iſt an ſich befugt, über den Grund- 
beſis an Stelle des Gemeinſchuldner8 zu verfügen 
(ef. SS. 5, 1407, 122, 116 d. KO.), er kaun ihn 
unter gewiſſen Vorausſehungen außergerichtlich ver- 
äußern, freigeben 2c. 27. Derſelbe betreibt das Ver- 
ſteigerung8verfahren über eine quasi ihm ſelbſt zu? 
ſtehende Sache, ein weiterer Verfügungsberechtigter 
iſt nicht betheiligt, folglich ein Eintrag im Hypothe- 
kenbuche zur Wahrung der Rechte dieſem gegenüber 
nicht veranlaßt; 
Ander8 beim Abſonderungs8berechtigten. Ihm 
ſteht der Konkur8verwalter an Stelle des Gemein- 
ſchuldner8 gegenüber und muß er gegen dieſen das 
Verfahren betreiben. Der Abſonderungsberechtigte 
greift im Falle des Art. 170 Abſ. UU] d. SO. eine 
fremde Sache an, auf welche er erſt durch die Be- 
ſ&amp;lt;lagnahme Execution8örechte erwerben muß, und iſt 
darum auch die Beſtimmung getroffen, daß die SO. 
Anwendung findet. Der Eintragung der Beſchlagnahme 
im HSypothekenbuche ſteht auch nicht der Sperrvor- 
merk entgegen. Dort wird gemäß Art. 33 d. AG. 
z- REPO. u. KO. nur der Konfkurseröffnungsbe- 
ſc&amp;lt;luß vorgetragen, welcher die im 6. 5 d. KO. be- 
zeichneten Wirkungen hat. Dem Abſonderungsbe- 
»
        <pb n="418" />
        388 Zu Art. 470 der SO. 
rechtigten iſt aber nac&amp;lt; 8. 39 ibid. außsdrülich ge- 
ſonderte Zwangsvollſtrefung geſtattet. Der Sperr- 
vormerk kann alſo das Folium für einen darauf ge- 
richteten Eintrag nicht abſchließen und bedarf es 
auch keiner Beſeitigung desſelben. In Obigem dürfte 
iw hier befämpfte Ausführung genügend ' widerlegt 
ein. 'I. H. 
2 
Die Anſc&amp;lt;auung, daß, wenn Abſonderungsbe- 
rechtigte im Konkurſe Zwangs8verſteigerung der ihnen 
verhafteten Immobilien beantragen, vom Vollſtre&amp;gt;- 
ungögerichte weder eine Beſchlagnahme zu beſchließen, 
noch ſolche in das Hypothekenbuch einzutragen ſei, 
dürfte nicht aufrecht erhalten werden können. 
Wenn in der oben allegirten Geſeße8beſtimmung 
auf das Geſeß verwieſen wird mit dem Beifügen, 
daß die Beſchlagnahme die in Art, 9--11 be- 
zeichneten Wirkungen nicht habe, ſo dürfte nicht ab- 
zuſehen ſein, wie das Geſeß eine ſolc&amp;lt;e Anordnung 
treffen konnte, wenn e8 keine Beſchlagnahme gibt. 
Aber auc&amp;lt; die ganze Natur des8 neueren 
Zwangsvollſtrefüng8verfahren8 kann obige Anſc&amp;lt;hau- 
ung nicht rechtfertigen. Dabſelbe iſt, auch wenn 
e8 auf Antrag des Konkursverwalters8 eingeleitet 
wird , kein Theil de8 Konkurs8verfahren8, ſondern 
ein hievon unabhängiges ſelbſtſtändiges Verfahren. 
Die im ZwangsvollſtreXungöverfahren betheilig: 
ten Gläubiger können zwar auch Konkursgläubiger, 
aber ſie müſſen ſolche nicht ſein. 
Deshalb hat ihnen auch das Geſeß nicht ver- 
wehrt, für ſich, ſelbſt nac) dem Zugriffe des Kone 
fur8verwalters, ſelbſtſtändige: weitere Beſchlagnahmen 
zu erwirken, um auf alle Fälle, wenn ſpäter etwa- 
ver Konkursverwalter dieſelbe fallen laſſen würde, 
fich ebenfalls die Fortſeßhung der Vollſtreung und
        <pb n="419" />
        Zu Art. 470 der SO. 389 
in leßterem Falle auch die Priorität zu ſichern (vgl. 
Ortenau, Subh.-Ordn. 6 276). uf (vs 
Damit dieſe Rechte gewahrt werden können, iſt 
die Beſchließung der Beſchlagnahme und deren Ein- 
trag in das Hypothekenbuch nicht zu umgehen. 
Der Eintrag des Konkurseröffnungsbeſchluſſes 
gemäß 8. 106 der KO. mit Art. 23 des bayer. 
Ausf.-Geſ. ſichert den abſonderungs8berechtigten Gläu- 
bigern feinerlei Rechte, er bemerkt nur die durch die 
Konkurgeröffnung eingetretenen in 8. 5 der KO. be- 
gründete Diſpoſition8beſchränkung des Schuldners. 
Dieſer Eintrag hat keinen anderen Charakter, 
al8 wenn die Entmündigung des Beſißers in Folge 
Verſchwendung oder Geiſteskrankheit im HB. vor- 
gemerft würde. 
Auch nur die Eintragung des Konkurseröffnungs- 
beſchluſſes hat nac Art. 33 a. a. O. in das HB. 
du erfolgen und fein Hypothekenbeamter wird hiezu 
eine weitere Bemerkung machen. Die dem älteren 
Rechte bekannte auf 8. 73 des Hyp.- Geſ. ſich 
ſtüßende Foliums- Schwere dürfte im neuen Ver- 
fahren, welches die verſchiedene Beſchlagnahme eines 
Objekt8 genau geregelt, keinen Plaß mehr finden. 
Die Beſchlagnahme und deren Eintrag in das 
HB. iſt demnach in allen Fällen erforderlich, wenn 
nicht die Zwangsverſteigerung vom Konkursverwalter 
betrieben wird. Hier beſtimmt das Geſeß in Art. 171 
Ziff. 4 ausdrü&amp;gt;lich, daß eine Beſchlagnahme nicht 
ſtattfinde. Gr.
        <pb n="420" />
        390 Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe, 
Ueberſicht 
über die neueren Ergebniſſe der Rechtſprechung 
des bayeriſchen oberſten Landesgerichts in Gegen- 
ſtänden des Strafrechtes für Oktober bis Ende 
Dezember 1879. - 
  
(Fortſebung und Scluß.) 
X. NReichsſtrafgeſeßbuch. 
S. 292. Die Frage, welche Thiere als jagd- 
bar anzuſehen ſeien, iſt nach den Landes8geſeßen zu 
entſcheiden. : 
In dem Wohnorte des Angeſchuldigten, Burg- 
ſtallhof, gilt das Oettingen - Oettingew'ſ&amp;lt;e und 
Dettingen-Spielberg'ſche Provinzial-, ſubſidiär das ge- 
meine Recht. - 
Jenes Statutarrecht enthält feine hieher ge- 
hörigen Beſtimmungen; auc&amp;lt; gemeinrechtliche Normen 
Über den Umfang des Jagdrechts bezüglich der dieſem 
unterworfenen Thiere gibt e8 nicht, ſondern es iſt in 
dieſer Beziehung =- abgeſehen von den Gebieten des 
preußiſchen und bayeriſchen Landrechts --- in den 
bayeriſchen Nechtsgebieten das Herkommen maßge- 
bend und dieſes iſt in den meiſten Orten in Ueber- 
einſtimmung mit den Grundſäßen, welche in den 
Gebieten des bayeriſchen Landrechts herrſchen. Nach 
dieſen aber werden alle nußbaren wilden Säugethiere 
und Vögel als jagdbar behandelt, und ins8beſondere 
die Füchſe zur niederen Jagdbarkeit gerechnet. Land- 
recht Th. Il cap. 4 FS. 7 mit Anm. Nr. 2 lt. b 
u. €, cap. 3 FS. 3 Nr. 1 u. 3 lit. a. -- Roth, 
bayr. Civilre&amp;lt;ht Bd. 111 S. 130. 
Das Geſez vom 25. Juli 1850, die Beſtraf- 
ung der Jagdfrevel betr., enthält zwar in Art. 4 
Abſ. 2 -- gleich dem durch Art. 10 dieſes Geſeßes 
aufgehobenen Geſehe vom 40. November 1848 Yrt, 9
        <pb n="421" />
        Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 391 
-- die Beſtimmung, daß die Tödtung oder Verleß- 
ung eines Raubthieres in einem Hauſe, Hofraume 
oder Haus8garten nicht al8 Jagdfrevel betrachtet wer- 
den ſoll, aber diefes Geſeß iſt ſeinem ganzen Um- 
fange nach durch Art, 2 des Einf.-Geſ. v. 26. De- 
zeinber 1871 aufgehoben. . 
Daraus folgt, daß nach der beſtehenden Ge- 
ſeßgebung in Burgſtalhof der Fuchs zu den jagd- 
baren Thieren gehört und daher auch die geſeßlichen 
Beſtimmungen über Ausübung der Jagd hierauf 
Anwendung finden. 
Das Strafgeſeß enthält keine Beſtimmung über 
den Begriff der Jagdausübung; nach der Natur der 
Sache und dem gewöhnlichen Sprachgebrauche aber 
ſind unter „Jagen“ und „,Jagdaubübung“ ſolche 
Handlungen -zu verſtehen, durch welche Jemand Wild 
okfupirt, und zwar nicht blo8 die unmittelbare Okku- 
pation durch Fangen oder Lödten, ſondern auch die 
dieſes vorbereitenden Thätlichkeiten, wobei jedoch 
weſentlich iſt, daß alle dieſe Handlungen zu dem 
ſelbſtſtändigen Jagdzwe&amp;gt;e, das Wild zu er- 
legen, einzufangen oder ſonſt in Beſiß zu bringen, 
vorgenommen werden, gleichviel 6b. dieſer Zwed 
wirklich erreicht wird, und ob der Jäger die Abſicht 
hat, ſic&amp;lt; das Thier endgiltig zuzueignen. Im ge- 
gebenen Falle iſt thatſächlich feſtgeſtellt , daß der 
Beſchuldigte, der nicht im Beſike einer Jagdkarte 
iſt, am 13. Juli 1879 im umfriedeten Hausgarten . 
ſeines Vaters auf einen Fuch8 geſchoſſen hat, als 
dieſer eben eine dem Vater des Beſchuldigten ge- 
hörige Henne raubte, daß der Beſchuldigte den ver- 
endeten Fuchs nicht an ſich nahm und überhaupt 
nicht die Abſicht hatte, die Jagd auszuüben, ſondern 
den Fuch8 vielmehr in der Abſicht ſchoß, das Eigen- 
thum de8 Vaters zu ſc&amp;lt;hüßen. 
Nach dieſer Feſtſtellung hat der Beſchuldigte 
ven Fuchs weder zum Zwe&amp;gt;&amp;e des Erlegens aufge-
        <pb n="422" />
        392 Neuere oberſtrichterliche "Erkenntniſſe, 
ſucht, noch ihm nach Jägerart nachgeſtellt, noc&amp;lt; ihn 
auch zum Zwecke der Okfupation erlegt, ſondern da- 
durch, daß er das getödtete Thier nicht an ſich nahm, 
gezeigt, daß es ihm nicht um Jagdausübung, ſon- 
dern lediglic) um den Schuß des Eigenthums ſeines 
Vaters zu thun war. 
“ Beim Mangel der erwähnten Abſicht fällt die 
Handlung des Beſchuldigten nicht unter die für die 
Ausübung der Jagd beſtehenden geſekßlihen Vor- 
ſchriften, da ein Akt der Jagdaus8übung ohne den 
darauf gerichteten Vorſaß überall nicht denkbar iſt. 
Erk. vom 6. Dezember 1879 UB., Nr. 557. 
ET. Polizeiſtrafgeſetßbuch. 
Art. 94. Zu dieſer Geſeßesſtele hat der 
Magiſtrat der Stadt R. am 27. Juli 1877 eine. 
ort8polizeiliche Vorſchrift erlaſſen, inhaltlic) welcher 
ungegerbte Häute nicht innerhalb bewohnter. Häuſer- 
quartiere, ſondern nur in Räumen gelagert werden 
dürfen , welche allſeitig iſolirt und von bewohnten 
Gebäuden entfernt gelegen ſind. | 
* Die beiden Beſchuldigten, wel&amp;lt;e nachgewieſener- 
maßen in ihrem in der Stadt R. innerhalb eines 
bewohnten Häuſerquartier8 gelegenen Hauſe ſeit 
mehreren Jahren ein Lager ungegerbter Häute hal- 
ten, und wegen Zuwiderhandlung gegen dieſe orts- 
polizeiliche Vorſchrift beſtraft wurden, haben in der 
gegen das oberrichterliche Urtheil eingelegten Nichtig- 
Feit8beſchwerde die Behauptung aufgeſtellt, daß die 
zur Anwendung gelangte ortspolizeiliche Vorſchrift 
mit 88. 1, 16 und 42 ver . Reichögewerbeordnung 
in Widerſpruch ſtehe. 
Die Zurü&amp;weiſung dieſer Beſchwerde wird wie 
folgt begründet: 
Durch die Vorſchrift des 8. 1 der RGO. ſoll. 
ten nur die der Zulaſſung zum Gewerbebetriehe 
entgegenſtehenden Beſchränkungen beſeitigt, und nyr
        <pb n="423" />
        Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 393 
die Frage, wer zum Gewerbebetriebe befugt ſei, ge- 
regelt werden, dagegen jene Vorſchriften unberührt 
bleiben, welche für die Außübung eines Gewerbes 
im allgemeinen Intereſſe aus Rüſichten der Sicher- 
heit, Geſundheit, Sittlichkeit 1c. geboten erſcheinen 
und für Jedermann, er mag ein Gewerbe treiben 
oder nicht, aus Rüſichten des Gemeinwohls bindend 
getroffen werden. 
Auch der Gewerbetreibende hat demzufolge die 
auf geſeßlichem Wege im Intereſſe des öffentlichen 
Wohls getroffenen Vorſchriften, ſelbſt wenn ſie ihn 
bei Ausübung des Gewerbes, zu deſſen Betriebe er 
uneingeſc&amp;lt;hränft zugelaſſen werden muß, beſchränken 
ſollten --- zu beobachten, ohne daß er ſich bei deren 
Nichtachtung auf die in F. 1 mit 8. 42 der RGO. 
garantirte unbeſchränkte Zulaſſung zu ſeiner Entlaſſ- 
ung berufen kann. 
Durch Art. 94 d. PStGB. werden nun die 
Anordnungen über öffentliche Neinlichkeit in Städten 2c. 
den ortspolizeilichen Vorſchriften anheimgegeben und 
deren Uebertretung mit Strafe bedroht. | 
Die in Frage ſtehenden ortspolizeilichen Vor- 
ſchriften enthalten geſeßliche aus Rücſichten des 
öffentlichen Wohls, nämlich der Erhaltung der öffent- 
lichen Reinlichfeit in der Stadt R. erlaſſene Anord- 
nungen, welche auch neben dem in den FSS. 1 u. 42 
der RGO, ſanktionirten Prinzipe des Gewerbebetrie- 
be8 mit Recht beſtehen können. 
Ebenſowenig kann ſich mit Erfolg auf 8. 16- 
d. RSO. berufen werden. Die durch 8. 46 der 
RGO. ſtatuirte Konzeſſionspflicht beſtimmt bezeichne- 
tes gewerblicher Anlagen darf überhaupt nicht als iden- 
tiſch mit der Frage behandelt werden, inwieweit aus 
Geſundheits- oder anderen polizeilichen Rückſichten 
gewiſſe gewerbliche Anlagen Beſchränkungen unter- 
worfen werden können. 
In dieſem Sinne hat auch der Bundeßrath des
        <pb n="424" />
        394 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
deutſchen Reichs --- Bundeskrath8-Protokoll 1873 
S. 506 -- bei der Erörterung, ob die Lagerung 
von Fellen in das Verzpeichniß des 8. 46 1. ce. auf- 
zunehmen ſei, das Einverſtändniß der Bundesregier- 
ungen darüber konſtatirt, daß die Frage, inwieweit 
die Lagerung von ungegerbten Selen aus Geſund- 
heit8- oder anderen polizeilichen Rüſichten Beſchränk- 
ungen unterworfen werden können, nicht nac&amp;lt; den 
Beſtimmungen der Gewerbeordnung ſich regle. 
Es wäre au&amp;lt;ß in der That nicht abzuſehen, 
aus welhem Grunde ein im Intereſſe des öffent- 
lichen Wohles erlaſſenes für Jedermann verbindliches 
Verbot gerade einem Gewerbetreibenden gegenüber 
unverbindlich ſein ſollte, da auch in ſolh&amp;lt;em Falle. 
die dieſes Verbot begründenden polizeilichen Rückſich- 
ten im gleichen, ja no&amp;lt;g in erhöhtem Grade beſtehen. 
Unrichtig iſt die Behauptung, als enthalte die 
ort8polizeiliche Vorſchrift das Verbot der Ansübung 
eines Gewerbes 3; denn durc&amp;lt; dieſe Vorſchrift, daß 
ſolche Gegenſtände nicht innerhalb bewohnter 
Häuſerquarkiere gelagert werden dürfen, wird 
deren Lagerung im Bezirke der Stadt nicht über- 
haupt verboten. 
Die weitere Behauptung, daß die Niederlage 
ſchon vor dem Erlaſſe der fraglichen Vorſchrift be- 
ſtanden habe, iſt nach den thatſächlichen Feſtſtellungen 
nicht richtig, die Behauptung der Unanwendbarkeit 
derſelben läßt ſich aber auch aus rechtlichen Gründen 
nicht halten, denn das Verbot erſtre&amp;gt;t ſich auf die 
Lagerung von ungegerbten Fellen innerhalb bewohn:- 
ter Quartiere ganz allgemein und ohne Nückſicht 
darauf, ob ſolche Lagerung ſchon bei deſſen Erlaſſung 
beſtand oder nicht. Der Zwe&amp; der Vorſchrift be- 
ſteht eben darin, derartige Niederlagen, deren Nach. 
theil für die öffentliche Reinlichkeit der Stadt er. 
kannt wurde, in der Sorge für das öffentliche Wohl 
von beſtimmten Pläßen ferne zu halten. Dieſe in
        <pb n="425" />
        Neuere oberſtrihßterliche Erkenntniſſe. 395 
geſeßlicher Form zum Ausdru&amp;gt;e gelangte Abſicht 
des Geſeßgebers kann nur erreicht werden, wenn 
jede auch eine ſchon zur Zeit der Emanirung des 
Verbotes beſtehende derartige Einrichtung entfernt 
wird. 
Der weiteren Behauptung der Unanwendbarkeit 
des Art. 94 im gegebenen Falle, weil durch die 
Lagerung von Häuten in einem Privatlokale die 
RüFſicht auf die öffentliche Reinlichkeit uicht verleßt 
werden könne, wird entgegengehalten, daß der durch 
Art. 94 der öffentlichen Reinlichkeit in Städten ge- 
währte Schuß ſich keine8wegs auf die Reinhaltung 
der Pläße und Straßen beſchränkt, ſondern ſich 
zweifellos auch auf den Lichtraum erſtreKt, inſoferne 
die Verunreinigung debsſelben dur&amp;lt; aus Privatloka- 
len außſtrömende Gerüche bewirkt wird und dadurch 
Beläſtigung für das Publikum nach ſich zieht. 
Gerade für ſolche Fälle iſt Art. 94 berechnet, 
da ja für die Reinlichkeit auf öffentlichen Straßen 
durch 5. 366 Ziff. 10 d. NStGB. hinreichend Vor- 
ſorge getroffen iſt. Erf. vom 6. Dezember 1879 
ÜB. Nr. 559. ' 
TEL. Forfſtgeſeß. 
Art. 43, 23, 87. Nach Art. 43 Abſ. 2 des 
FG. ſind Junghölzer, Schläge, Holzanflüge mit 
dem Eintreiben von Welidevieh inſolange zu verſcho- 
nen, bis die Beweidung ohne Schaden für den Nach- 
wuchs geſchehen kann. Dieſes unbedingte Verbot 
gilt auch dem Weideberechtigten gegenüber; denn 
nach Art. 23 Abſ. 1 1. ce. iſt der Forſt: bezw. Weide- 
berechtigte an die genaue Befolgung der forſtpolizei- 
lichen Beſtimmungen, wozu insbeſondere im öffent- 
lichen Intereſſe der Waldkultur die forſtwirthſchaft: 
liche Schonung der Junghölzer, Schläge und Holz- 
anſchläge gehört, gebunden. Ein Weideberechtigter, 
welcher dieſem Verbote zuwiderhandelt, macht ſich
        <pb n="426" />
        396 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
einer Ueberſchreitung ſeiner Berechtigung ſchuldig, 
ſeine Weideausübung an dem der Weide entzogenen 
Orte &amp; daher rechtöwidrig im Sinne des Art, 87 
Der Einwand, die beſchädigten Waldkulturen 
hätten feine berechtigte Exiſtenz, da ſie rec&amp;lt;tswidriger 
Weiſe angelegt worden ſeien , iſt unbehelflich; denn 
abgeſehen davon, daß Art. 5 des Geſees vom 
28. Mai 1852 über die Ausübung und Ablöſung 
des Weiderechts auf fremdem Grunde und Boden 
dem Weideberechtigten den Einſpruch gegen die Vor» 
nahme von Kulturveränderungen an dem dienenden 
GrundſtüFfe von Seite des Grundeigenthümers be- 
hufs Amelioration verſagt, könnte auch bei Unter- 
ſtellung deßfallſiger Beſchwerdebefugniß des Weide- 
berechtigten gegen den Grundeigenthümer nur das 
Betreten des Beſc&amp;lt;hwerdeweges, jedoch nicht das 
Recht gefolgert werden, entgegen dem unbedingten 
Verbote in Art. 43 Abſ. 2 und Art. 87 des FG. 
die Weide in der thatſächlich angelegten Waldpflanz- 
ung eigenmächtig auszuüben und leßtere hiedurc&amp;lt; zu 
Grunde zu richten. Erk. vom 21. November 1879 
UB. Nr. 540. 
LV. Neichsgewerbeordnung. 
SS. 4, 16, 42. S. Art. 94 des PStGB. 
V. Gefeßz v. 28. Mai 1852 über die Ausüb- 
ung tc. 2. des Weiderechts. 
Art. 5. S. Art. 43 2c. des Forſtgeſekes. 
Heberſicht 
über die neueren Ergebniſſe der Rechtſprechung des 
oberſten Landesgerichtes in Gegenſtänden des Straf- 
rechtes in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1880. 
TL. Strafgeſetzbuch für Das Deutſche Neich. 
6. 47. Cf. zu Art. 55 des Forſtgeſeßes vom 
28. März 1852.
        <pb n="427" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 397 
SS. 85, 110. Cf. zum Reic&amp;lt;sgeſeße vom 
21. Oftober 1878, die gemeingefährlichen Beſtreb- 
ungen der Sozialdemokratie betr. 
S. 176 Abſ. 14 3. 3, 8.59. Es8 iſt thatſäch» 
lich feſtgeſtellt, daß der Beſchuldigte im Sommer 
1878 mit M. R. einmal des Nachts den Beiſchlaf 
vollzogen hat, und daß M. N. damals geiſtesfrank war. 
Zur Annahme dieſes Geiſte8zuſtandes der M. NR. 
gelangten die Inſtanzgerichte durc&amp;lt; die Feſtſtellung, 
daß dieſelbe ſchon von Kindesbeinen an ein geiſtig ſehr 
ſchwaches Mädchen war, daß ſie in der Schule die 
Note Vl in den Fähigkeiten hatte, ihr in den mei- 
ſten Lehrgegegenſtänden kein Verſtändniß beizubringen 
war, daß ſie von ihren Lehrern als blödſinnig be- 
zeichnet wurde, ihr Erſcheinen auch den Eindruck 
einer blödſinnigen Perſon mache, indem ſie einen 
blöden ſtieren Bli, einen ſtupiden Geſi&amp;lt;ts8ausdru&amp;gt;, 
eine lallende Sprache, einen ſc&amp;lt;wankenden Gang 
habe und überhaupt in ihrem ganzen Verhalten die 
Unbebhilflichkeit eine8 Kindes kundgebe, daß nach den 
Erklärungen der Sachverſtändigen dieſelbe der we- 
ſentlichen geiſtigen Eigenſchaften, wie des Rechtsbe- 
wußtſeins, entbehre, daß ihr Schwachſinn an die Gren- 
zen des Blödſinns8 ſtreife, ihr die freie Willensbe- 
Timmung mangle, und ſie für ihre Handlungen nicht 
verantwortlich gemacht werden könne, ſowie daß jeder 
Laie auf den erſten BliF dieſen Zuſtand erkennen 
müſſe und daß dieſe geiſtige Beſchaffenheit einen 
höheren Grad von Geiſtesſ&amp;lt;hwäche und Stumpfſinn 
bilde, demnach aber als eine Form von Geiſtes: 
franfheit ſich qualifizire. 
Wenn Angeſichts ſolcher Thatſachen der Vor- 
richter in der Verübung des Beiſchlafes mit M. R. 
das durch 8. 176 Abſ. 1 Z. 2 d. RStGB. vorge- 
ſehene Verbrechen des mißbräuchlichen außerehelichen 
Beiſchlafes mit einer geiſteöfranfen Frauensperſon 
erblit hat, ſo hat er dieſer Geſekesſtelle eine voll-
        <pb n="428" />
        398 Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 
ſtändig richtige Anwendung gegeben. Die Behaupt- 
ung, daß Geiſtesſ&amp;lt;hwäc&amp;lt;he und Geiſteskrankheit keine 
identiſchen Begriffe ſeien, und von dem Mißbrauche 
feine Rede ſein könne, wenn die Frauensperſon blos 
geiſtesöſc&amp;lt;hwach ſei, hat im Geſeße keinen Halt. Denn 
der citirte 8. beabſichtigt jede unfreiwillige Schwäche 
ung zu beſtrafen, mag dieſelbe an einer willenloſen, 
bewußtloſen oder geiſte8kranken Frauensperſon ver- 
übt worden ſein. Aus dieſer Faſſung ergibt ſich 
ſc&amp;lt;on zur Evidenz, daß das Geſeß drei verſchiedene 
Categorien von Perſonen neben einander ſtellt, und 
allen den gleichen Schuß für ihre Geſchlehts8ehre 
angedeihen läßt, daß aber nicht angenommen werden 
darf, die Geiſtesfranken ſollten de8 geſeklichen 
Schußes8 nur dann theilhaftig werden, wenn ſie zu- 
gleich völlig willen8lo8 oder bewußtlos ſind, indem 
der Wille einer geiſteskranken Perſon an ſich kein 
vernünftiger, rechtlich zu beachtender iſt. Der Zu- 
ſtand der Geiſtes8krankheit im Sinne des 8. 176 
Abſ. 1 Z. 2 ſeßt nicht voraus, daß die betreffende 
Perſon im Zuſtande völliger Willensloſigkeit ſich 
befindet, denn ein mit einer willenloſen Perſon aus- 
geübter Beiſchlaf war ſchon als eine ſtrafbare Hand- 
lung dadurch getroffen, daß das Geſeßz auch . den. 
Mißbrauch einer willenloſen im übrigen aber 
geiſte8sgeſunden Frauensperſon zum Beiſchlafe unter 
Strafe geſtellt hat. “ Durd) den Beiſaß „geiſteskrank“ 
iſt demnach auch der Zuſtand bezeichnet, in welchem 
die Willensfreiheit nicht vollſtändig aufgehoben, ſon- 
dern nur in einem ſolchen Maße beſchränkt iſt, daß 
„die zur Gewährung des Beiſchlafes gegebene Ein- 
willigung nicht al8 eine rein frei gewollte ſich dar- 
ſtellt, vielmehr als Ausfluß einer ungeſunden Gelſ- 
ſte8beſ&amp;lt;haffenheit ſich kundgibt, und ſind demnach 
alle Formen von Geiſteskranfheit getroffen, bei deren 
- Beurtheilung die Umſtände de8 einzelnen Falles
        <pb n="429" />
        Neuere oberſtrichterlice Erkenntniſſe. 399 
maßgebend ſind, daher auch in das Gebiet thatſäch- 
licher Beurtheilung fallen. 
Die weitere Behauptung, daß Beſchuldigter ſich 
bei Vornahme der ihm nachgewieſenen Handlung in 
einem thatſächlichen Irrthume befunden, indem er 
die M. R. nicht für geiſteskrank gehalten habe, iſt 
durc; die thatſächliche Feſtſtellung widerlegt, denn 
hienac) hat er die Geiſtesfranfkheit der M, R. ge- 
fannt. Zu dieſer Annahme gelangte der Vorrichter 
durch die Feſtſtellung, daß der Beſchuldigte in G. 
geboren und wohnhaft ſei, er alſo ſie und ihren 
Geiſte8zuſtand gefannt habe, den Jedermann ver- 
möge ihres ſtupiden Ausſehens und auffälligen Ge- 
bahrens ſofort gewahr werden muß ; daß in G, Jeder- 
mann weiß, die M. R. ſei, wenn nicht geradezu 
blödſinnig, ſo doc&amp;lt;h im hohen Grade geiſtesſc&amp;lt;wach, 
und daß der Beſchuldigte ſelbſt zugegeben habe, zu 
wiſſen, daß ſie im Geijte beſchränft ſei. Hiemit iſt 
aber zur Genüge dargethan, daß der Beſchuldigte 
alle die Strafbarkeit ſeiner Handlung bedingenden 
Thatumſtände kannte, und nicht in einem thatſäch- 
lichen Irrthume ſich befand, wie ihn 8. 59 d. RStGB. 
erfordert, nun hierauf eine Strafausſchließung zu 
gründen. Waren aber dem Beſchuldigten alle zu 
den weſentlichen Begriffsömerkmalen des Reates ge- 
hörigen Thatumſtände bekannt, [o iſt e8 für die An- 
wendung des Strafgeſeße8 ohne Belang, ob er in 
der techniſchen Bezeichnung der Geiſtesbeſchaffenheit 
der M. R. und in den rechtlichen Folgen ſeiner 
Handlung irrte; denn ein ſolcher Irrthum iſt ein 
Irrthum über die Tragweite des Strafgeſekßes, alſo 
ein Rechtsirrthum, nicht aber ein Irrthum über das 
Vorhandenſein von Thatumſtänden. Erk. vom 
12. März 1880 UB. Nr. 56. 
(Fortſehung folgt.)
        <pb n="430" />
        400 Literatur-Notiz. 
Literatur -Notiz. . 
Ein beſonderes Gebiet der Strafgeſehgebung, 
welches für das praktiſche Leben hohe Bedeutung 
hat, wurde von dem kgl. Rath am oberſten Gerichts- 
hofe Dr. Juliu8 Staudinger zum Gegenſtand 
einer Bearbeitung gemacht, nemlich „der Fiſchereiſchuß 
dur&amp;lt; die Strafgeſeßgebung nach deutſchem 
Reichs- und bayeriſchem Landes8recht (Nörd- 
lingen, €. H. Be&amp;gt;k'ſche Buchhandlung).“ 
. Der Hr. Verfaſſer hat das geſtellte Thema in 
drei Abſchnitten (Materielles Recht, formelles Vor: 
gehen gegen die Verlehung der Strafgeſeßhe und 
einige beſondere verwandte Fragen) in möglichſter 
Präciſion und Klarheit mit einer Vollſtändigkeit und 
Gründlichkeit erſchöpft, die wohl kaum etwas zu 
wünſchen übrig laſſen wird. Die zahlreichen An- 
merfungen verweiſen auf die einſchlägige Literatur, 
erörtern einzelne Streitfragen und enthalten viel 
intereſſantes rechtsgeſchichtliches Material, Wir kön- 
nen dieſes Werk der Juriſtenwelt und Allen jenen, 
welche an der vorliegenden Frage Intereſſe .nehmen, 
auf das Nachdrüklichſte empfohlen. - 
: Das Geſeß v. 21. Juli 1879, „die An- 
fechtung von Rechtshandlungen ein es Schuldners 
außerhalb des Konkurs8verfahren8“" hat in dem kgl, 
Adv. B. Hartmann in Nürnberg einen --- ſo vlel 
wir wiſſen zweiten =- Commentator gefunden. 
. In der bezeichneten Erläuterung (im Verlag v. 
C. Heymann in Berlin) iſt der geſammte Geſekes- 
ſtoff einer eingehenden Bearbeitung unterzogen und 
ſind die einzelnen Geſeße8beſtimmungen nach allen 
Richtungen in fleißiger Ausführung in Betracht ge- 
nommen worden, wobei auch die bis8herige Literatur, 
ſo weit ſol&amp;lt;e hier anſchlägt, allenthalben benüßt iſt, 
Bei dem praktiſchen Intereſſe des Gegenſtandes 
empfiehlt ſich dieſe Erläuterung von ſelbſt. 
Zu, 
edakt.: &amp;. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm 8 
R; (Avolph aus in Erlangen. Dru von Junge &amp; Sohne
        <pb n="431" />
        Samſtag den 48. Dezember 1880. 46. Sahrgang. Ab 26. 
Dr. 3. A. Seuffert's 
Blätter für Rechtsanwendung 
zunächſt in Bayern. 
  
Inhalt: Sequeſtralion na&amp;lt; der RCPD. -- Wirlhſc&amp;lt;hafts-Jnventar als Hy- 
, potheken - Objekts - Pertinenz, = Ueberſicht über die neueren ifrs 
ebniſſe der Rechtſpreßung des bayeriſ&amp;lt;en oberſten Lande0geric&amp;lt;his 
enſtänden des Siraſrechtes in der Zelt vom 1. Januar bis 
31. März 1880. (Foriſezung.) =- Literatur-Rotiz. 
  
Sequeſtration nach der RCPO. 
A hatte von B, gegen welchen auf Betreiben 
des C und D durc&amp;lt; Beſchlagnahme ſeines Grund- 
beſißes zum Zwee der Zwangsverjteigerung bereits 
Subhaſtationsverfahren eingeleitet war, 2000 Mk. 
zu fordern. - 
Gemäß Anſuchen des A erließ nun das betref: 
fende Landgericht zur Sicherung der Zwangsvoll- 
ſtreXung obiger Forderung auf Grund des F8. 796 
d. RCPO. Arreſtbefehl in das unbewegliche Ver- 
mögen de8 B, ordnete zugleich Sequeſtration des- 
ſelben unter Auſſtellung eines Sequeſters an und 
requirirte das kf. Amtsgericht Y zur Einweiſung des 
leßteren. 
Dieſes Verfahren dürfte gegenüber den beſtehen- 
den Geſeßen nicht zu rechtfertigen ſein. 
Proviſoriſche Anordnung der Sequeſtration durch 
das Prozeßgericht zur Sicherung von Geldfor- 
derungen, wie ſolche in Art. 606 Ziff. 6 und 607 
d. bayr. PO. zugelaſſen war, kennt die REPO. 
nicht; nur als einſtweilige Verfügung bezüglich eines 
individuellen Streitgegenſtandes oder zur Aufrecht- 
haltung eines ſtreitigen Rechtsverhältniſſes käun ſie 
Neue Folge XXV. Band.
        <pb n="432" />
        402 Sequeſtation naß der NCPO. 
angeordnet werden (FFS. 814, 8417 Abſ. I] u, 819 
d. NCEPO.). 
Zur Sicherung von Geldforderungen aber kann 
das Prozeßgericht nach 8. 796 1. €. nur einen 
Arreſtbefehl erlaſſen, welcher gemäß 8. 8111. ec. und 
Art. 25 ff. d. AG. z. RENO. und KO, durch 
Eintragung in das Hypothekenbuch vollzogen wird. 
Dieſer allein zuläſſige Arreſtbefehl enthält daher 
lediglich ein Verbot der weiteren Veräußerung und 
Belaſtung an den Schuldner unter Einräumung 
eines Vorzugsrechts für den Släubiger z; Beſiß und 
Benüßung des arreſtirten Grundbeſißes8 dagegen ver- 
bleibt dem Schuldner. 
Durch Arreſtbefehl des Prozeßgerichts kön: 
nen ihm dieſe Nechte nicht entzogen werden, da 
weder Abſchn. V d. REPO., noch AG. hiezu des- 
fallſige Beſtimmungen treffen. 
Solche Entziehung durch Aufſtellung eines Ver- 
walter8 (Sequeſters) kann nur erfolgen im Voll: 
ſtrefung8wege durch Beſchlagnahme zum Zwecke der 
Zwangsverwaltung (Art. 1 und 129 ff. d. SO.) 
oder al8 Proviſorium in einem bereits anhängigen 
Subhaſtationsverfahren zum Zwecke der Zwangßver- 
ſteigerung dur&amp;lt; Verfügung des Vollſtre&amp;gt;ung8s- 
gerichts (Art. 15 und 45 d. SO.). 
E8 kann alſo nur das Vollſtrekungs8gericht be- 
huf8 Durchführung des8 VollſtreFungsverfahrens, 
aber niemal8 das Prozeßgericht zur Anordnung der 
Sequeſtration competent ſein. 
Ein Arreſtgläubiger iſt nur naH Vollzug des 
vom Prozeßgericht erlaſſenen Arreſtbefehl8 und wenn 
bereits Subhaſtation durF einen Dritten eingeleitet 
iſt, gemäß Art. 40 Ziff. 4, 46 und 15 d, SO. 
befugt, um Sequeſtration beim VollſtreFungsgerichte 
nachzuſuchen, wobei es im Ermeſſen dieſes Gerichts 
ſteht, ob es dem Geſuch ſtattgeben will oder nicht. 
Würde im gegebenen Falle vom regutrirten
        <pb n="433" />
        Hypothek-Pert. 403 
Amtsgerichte der Sequeſter eingewieſen und dieſer 
die Verwaltung aufnehmen, ſo könnte deſſen Liqui- 
dation nicht als Maſſeſchuld gemäß Art. 4107 d. SO. 
und daher überhaupt nicht bei ſeinerzeitiger Vertheil- 
ung zum Zuge kommen, da ſie nicht vom Vollſtrek&amp;gt;- 
ung8gerichte angeordnet iſt. HS. 
Wirthſchafts-Inventar als Hypotheken-Objekts- 
Pertinenz. - 
Nicht ſelten wird von Anweſensbeſißern die 
Einrichtung der in ihrem Anweſen betriebenen Wirth- 
ſchaft al8 Pertinenz desſelben erklärt und nicht ſel- 
ten wird einem Antrage auf Zuſchreibung ſolc&amp;lt;er 
Mobilien als Pertinenzien im Hypothekenbuche von 
den Hypothekenämtern ſtattgegeben. | " 
Ein ſolches Verfahren entſpricht nicht dem Hy- 
pothekengeſeße und hat die Weigerung eines Hypo- 
thefenamtes, einem ſolchen Antrage ſtattzugeben, auf 
erhobene Beſchwerde die oberrichterliche Billigung 
gefunden. Das8 Erkenntniß wies die Beſchwerde 
ab in der Erwägung, daß ſich aus den vom Hyp.- 
Geſeke in 8. 34 aufgeführten Beiſpielen deutlich er- 
gibt, daß bewegliche Gewerbsvorrichtungen nur dann 
al8 Zugehörungen eines Hypothekenobjekt8 erklärt 
werden können, wenn leßteres ſeiner Beſtimmung 
oder Natur nac&amp;lt; -- z. B. Bräuhaus oder Ge- 
werbsgerechtigkeit = dauernd dem Gewerbebetriebe 
gewidmet iſt, indem außerdem die vom Geſeke ver- 
langte weſentliche Verbindung der beweglichen Sache 
mit dem Immobile nicht erkennbar iſt, feruer, daß 
dadurc&amp;lt;, daß in dem unteren Theile eines Hauſes 
eine Wirthſchaft ausgeübt wird, da8 Haus weder 
begriffsgemäß ein Wirths- oder Gaſthaus wird, noch 
[]
        <pb n="434" />
        404 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
ſonſt eine Gewähr dafür bietet, daß dasſelbe in dem 
bemerkten Theile dauernd zur Ausübung einer Wirth- 
ſchaft beſtimmt bleibe, indem dieſelbe von der ge- 
werbspolizeilichen Konzeſſion für eine beſtimmte Per- 
ſon ab- und mit derſelben zuſammenhängt, daß es 
ſonach an der weſentlichen Verbindung der als Per- 
tinenzien erflärten Mobilien zu dem verhypothezirten 
Hauſe fehlt (Gönner, Comm. S. 257; Lehner, 
Hyp.:Necht 1 8. 23; Regelsberger, bayer. Hyp.- 
Recht 1 S. 205), und demgemäß die erhobene Be- 
ſchwerde unbegründet iſt. .* 
Weberſicht 
über die neueren Ergebniſſe der Rechtſprecjung des 
oberſten Landesgerichtes in Gegenſtänden des Straf“ 
rechtes in der Zeit vom 1. Ianuar bis 31. März 1880. 
T. Strafgeſeßbuch für das Deutſche Reich. 
(Fortſebung.) 
S. 221. Dieſe als verleßt bezeichnete Geſekes- 
ſtelle befindet ſich im 46. Abſchnitte des 11. Theils 
des NStGB., welcher „von den Verbrechen und 
Vergehen wider das Leben“ handelt. Dieſe dem 
S. 221 in dem Strafſyſteme angewieſene Stellung 
läßt zweifello8 erkennen, daß der Grund der Straf- 
barfeit nicht etwa in der Verleßhung der Pflicht zur 
Fürſorge und Ernährung, welcher ſich der Thäter 
entziehen und die er anderen Perſonen aufnöthigen 
will, ſondern in der Gefährdung des Lebens und 
der Geſundheit der verlaſſenen Perſon gelegen iſt, 
Der Dolus beſteht daher in dem auf das Verlaſſen 
gerichteten Willen des Thäters verbunden mit dem
        <pb n="435" />
        Neuere oberſtrichterliche- Erkenntniſſe. .405 
Bewußtſein von der Hilfloſigkeit: der Perſon und der 
Gefährlichfeit ihrer Lage. 
Nach den thatſächlichen Feſtſtellungen hat die 
Beſchuldigte in der Nacht vom 24.--25. Juni 1879 
ihr vier Monate altes außerehelich geborenes unter 
ihrer Obhut ſtehendes / in eine Wielſchnur gebun- 
denes mit Häubchen verſehenes Kind an der Thüre 
der ſ. g. Findel in N. niedergelegt, ſich dann ent- 
fernt, nachdem ſie vorher, um die Auffindung des 
Kindes herbeizuführen, kräftig an der Glo&amp;gt;e des 
Findelhauſes gezogen und hiedurch das Erſcheinen 
des Pförtner8 und die Entde&amp;gt;ung des Kindes durch 
dieſen veranlaßt hatte. 
| Sie war nicht von der Abſicht geleitet, das 
Kind an dem Orte, wo ſie es niedergelegt, ſich 
ſelbſt zu überlaſſen, ſo daß es nur durch Zufall 
fremder Hilfe theilhaftig werden konnte, ſie kehrte 
vielmehr an Ort und Stelle zurü&amp; und hielt Um- 
ſchau, um ſich zu überzeugen, ob die von ihr beab- 
ſichtigte Aufnahme des Kindes in der Findel auch 
wirklich erfolgte und hat ſich erſt dann völlig euts-, 
fernt, als ſie ſich von der Auffindung des Kindes 
.durch den Pförtner vergewiſſert hatte 26. Sie war 
ſi&amp;lt;G einer dem Kinde drohenden Gefahr nicht bewußt, 
als ſie nam; dem Anziehen der Glo&amp;gt;e nur vorüber- 
gehend in eine benachbarte Straße ſich zurückzog. 
Hienach fehlt es aber an den weſentlichſten 
Vorausſeßungen für die Anwendbarkeit des 8, 221, 
nemlich einerſeit8 an der Gefährdung des Lebens 
oder der Geſundheit des Kindes, andererſeit8 an 
dem Bewußtſein der Beſchuldigten von einer debfalls 
beſtehenden Gefahr. 
Bei dieſer Sachlage kann in der erfolgten 
Freiſprechung eine Verleßung des 8. 2214 d. RStGB. 
nicht gefunden werden. Erk. vom 20. März 4880 
ÜB. Nr. 63. 
. 88. 242, 370 3. 5. Der Diebſtahl von
        <pb n="436" />
        406 Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 
Nahrung8mitteln iſt aus 8. 242 d. RStGB. |traf- 
bar, e8 ſei denn, daß dur&amp;lt; den Richter der That 
die Vorausſekßungen feſtgeſtellt ſind, von deren Vor- 
handenſein der 5. 370 3. 5 loc. cit. die Verhäng- 
ung einer Uebertretungs8ſtrafe abhängig macht. 
Nach den thatſächlichen Feſtſtellungen hat Be- 
ſchuldigter u. A. im Jahre 1879 eine Quantität 
Pferdefleiſch von 6. 50 Pfund im Werthe von etwa 
5 Mk. in der Abſicht recht8widriger Zueignung an 
ſich genommen, nachdem er behufs Verübung dieſes 
Diebſtahls in die Hütte eingeſtiegen war, in welcher 
ſich das Fleiſch befand. 
- Wegen Verbrechens des Diebſtahls beſtraft, 
machte er die Verleſung des 8. 370 Z. 5 d. RStGB. 
geltend, aber ohne Erfolg. 
- Zur Anwendbarkeit des 8.. 370 Z. 5 wird er? 
fordert, daß die entwendeten Nahrungs- oder Ge- 
uußmittel von unbedeutendem Werthe oder in ge- 
ringer Menge und zum alsbaldigen Verbauche ent- 
wendet ſeien. Ob in der That in einem gegebenen 
Falle die erwähnten Erforderniſſe vorhanden ſind, 
iſt eine Frage thatſächlicher Natur, vom Thatrich- 
ter zu entſcheiden, und der Prüfung des oberſten 
Landes8gerichts entrüft. Durch Adoptirung der be- 
züglichen Gründe des Erſtrichters durch den Vor- 
richter ſteht zwar feſt, daß das entwendete Fleiſch 
von bedeutender Menge iſt, andererſeits aber, daß 
e8 einen unbedeutenden Werth hat; allein mit dieſer 
eſtſtellung ſind die zur Anwendbarkeit des 6. 370 
5 5 erforderlichen Criterien noc: nicht erſchöpft, denn 
e8 fehlt an der Feſtſtellung darüber, daß die Ent- 
wendung zum al8baldigen Verbrauche ſtatt hatte. 
Die in der Denkſchrift aus den Angaben eines 
Zeugen gezogenen. können in gegenwärtiger Lage der 
Sache keine Berüſichtigung finden, da die von die- 
ſem Zeugen bekundeten Thatſachen in feinem der vor- 
inſtanzlichen Urtheile al8 nachgewieſen betrachtet in
        <pb n="437" />
        Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 407 
die Reihe der feſtgeſtellten Thatſachen aufgenommen 
und zur Begründung der richterlichen Ueberzeugung 
verwerthet wurden, die Gerichte aber auch nicht ver- 
pflichtet ſind, die Ausſagen von- Zeugen in dem 
Sinne aufzufaſſen, welchen der Beſchuldtgte oder 
ein ſonſt Betheiligter ihnen beilegt, oder ausdrülich 
zu erflären, daß die zu einem minder ſtrafbaren 
Reate erforderlichen Voraus8ſezungen nicht erwieſen 
ſind, wenn ſie die Beweiſe für das höher ſtrafbare 
Reat als erbra&amp;lt;t angenommen und die erwieſenen 
Thatſachen feſtgeſtellt haben. Erk: vom, 20. März 
1880 ÜB. Nr. 60. | . 
S. 246. Nach dieſer Geſekesſtelle gehört zum 
Thatbeſtande der Unterſchlagung die rechts8widrige 
Zueignung einer fremden beweglichen Sache, die 
man im Beſiße oder Gewahrſam hat. 
. Fann aber eine Unterſchlagung nur an einer 
beweglichen Sache begangen werden, welche Gegen- 
ſtand des Eigenthums eines Andern iſt, 
ef. Motive zu dem Geſ.-Entw. in den Reichs- 
tag8verhandlungen pro 1870 Bd. I11 S. 76 
zu 8. 244, 
ſo iſt die Anwendbarkeit des 8. 246 ausgeſc&amp;lt;loſſen, 
wenn nicht nachgewieſen iſt, daß die Zueignung eine 
in das Eigenthum des Beſchuldigten nicht über- 
gangene Sache zum Gegenſtande hat. Je nachdem 
zwiſchen zwei Intereſſenten das Rechtsverhältniß 
vereinbart iſt oder ſich faktiſch gebildet hat, kann 
die Zueignung einer Sache . oder des Erlöſes aus 
derſelben bald den Charakter einer Unterſchlagung 
an ſich tragen bald aud) nur ein civilrechtliches 
Forderungöre&amp;lt;ht aus einem Obligation8verhältniſſe 
für den urſprünglichen Sacheigenthümer begründen. 
Insbeſondere iſt es, wenn es ſich um die Verwend- 
ung vereinnahmter Gelder handelt, die aus einer 
auftrag8gemäßen Veräußerung fremder Sachen her- 
rühren, von Erheblichkeit, daß feſtgeſtellt werde, ob
        <pb n="438" />
        3408 Neuere oberſtri&amp;lt;hterlihe Erkenntniſſe. 
nach der Anſicht und Geſchäftögebahrung der Bethel, 
ligten das Eigenthum an einer Spezies an den 
Empfänger gegen dereinſtige Verrechnung gegenüber 
dem Geſchäftsöherrn ſofort übergehen, oder ob das- 
ſelbe wenigſtens ſo lange beim Berechtigten bleiben 
ſolle, bis andere gleichwerthe Spezies -- ſelbſt im 
Falle einer bloßen Umwechsölung eingenommenen 
Gelder -- an ihre Stelle geſeßt worden ſind. Erk. 
vom 23. Januar 1880 ÜB. Nr. 16. 8 
S. 286. Lotterie. Der Beſchuldigte hat ohne 
obrigkeitliche Erlaubniß Anfangs 1879 als Beſißer 
zweier Fünftellooſe von in der Serie gezogenen 
öſterr. 1839ger 250 fl.- Looſen (ſog. Rothſc&amp;lt;hildloo- 
ſen) den Verkauf von Antheilſcheinen, die er mit 
einer beſtimmten Firma verſehen im Drucke für ſich 
hatte anfertigen laſſen, zu je ein Zwanzigſtel des 
bei der nächſten Nummerziehung auf ſein Fünſtel- 
loo8 treffenden Gewinnes, ſonad) mit 40 Stü 
Antheilſcheinen, angekündigt und bewerkſtelligt. Der 
dem Beſißer eines ſolchen Antheilſcheines zugeſicherte 
Gewiun berechnet ſich in minimo auf 8 Mk., wo- 
gegen der Spieler für den Antheilſchein 25 Mk. an 
den Bankier zu zahlen hatte. 
In ähnlicher Weiſe gab er Antheilſcheine für 
beſtimmte Nummern von in den Serien gezogenen 
öſterreichiſchen 4860er, badiſchen 35 fl.= 26. 2c, Loo- 
ſen nach vorgängigen öffentlichen Aus6geboten an 
Spieler aus. 
In 1. Inſtanz aus L&amp;S. 286 des RStGB. 
Art. 16, 18, 22 des bayr. Geſetßze8 v. 8. Novem- 
ber 1875, die Abänderungen der Tax- und Stem- 
pelgeſeße betr., verurtheilt, wurde er in I]. Inſtanz 
freigeſprochen. 
Dieſes Urtheil wurde aus folgenden Gründen 
vernichtet : 
Die thatſächlichen Feſtſtellungen de&amp;gt;en die 
Thatbeſtand8merkmale des 8. 286. In Theorie und
        <pb n="439" />
        Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 409 
Praxis wird unter „Lotterie“ jedes Unternehmen 
verſtanden, wodurch Jemand andere Perſonen (die 
Spieler) gegen Zahlung eines beſtimmten Preiſes 
in die Lage bringt, je nach dem Ausfalle einer durch 
den Zufall geleiteten Aus8looſung entweder einen 
voraus beſtimmten Geldgewinn zu erlangen, oder den 
Einſaß ganz oder theilweiſe zu verlieren. 
- „Veranſtaltet“ aber iſt elne öffentliche Lotterie 
dann, wenn nicht blos die Gewinne beſtimmt 
bezeichnet, ſondern auch die Looſe in einer den 
Umſtänden entſprechenden Art dem Publikum zur 
Erwerbung zugänglich gemacht ſind. 
Da feſtgeſtellt iſt, daß weder der Beſchuldigte 
"daran dachte, den Abnehmern der Antheilſcheine Ei- 
genthum am Hauptlooſe zu übertragen, . noh leßtere, 
Eigenthum daran zu erwerben; ſo war: den Abneh- 
mern von dem Ausſteller der Antheilſcheine an dem 
vom- Leßteren erworbenen in der Serie bereits ge-- 
zogenen Hauptlooſe noch kein Miteigenthumsrecht 
mit der 'dieſeim Begriffe entſprechenden Wirkung ein- 
geräumt, ſo daß ſie alſo keine8fal8 den nach der 
Gewinnziehung auf das Loos eutfalenden Gewinn 
unmittelbar bei dem Staate, welcher das Prä- 
mienanlehen aufgenommen, zu fordern berechtigt ge- 
weſen wären, weil dieſe Looſe, welche die Natur 
von Jnhaberpapieren haben, nach wie vor im Eigen- 
thumßürechte des Beſchuldigten geblieben waren, EL 
erlangten ſonag auch die Abnehmer einer ſolchen 
vom Beſchuldigten an ſeine ſpielluſtigen Geſchäfts- 
kunden ausgegebenen Urkunde lediglich einen perſön- 
lichen Anſpruch gegen ihn auf Aus8zahlung des zu- 
geſicherten Gewinnantheiles, wie er ſich nach Maß- 
gabe des auf das Hauptloo8s in Folge der Loos- 
nummerziehung entfallenden Betrages rechneriſch feſt- 
ſtellen ließ. 
Hienach handelt e8 ſich auf Seiten des Be- 
ſchuldigten gegenüber den Abnehmern der von ihm
        <pb n="440" />
        410 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
ausgegebenen Gewinnantheil8urkunden um ein ſelbſt 
ſtändiges Rechtsgeſchäft, in Folge deſſen er allein 
und unmittelbar für ſich ſelbſt der von ihm gebilde: 
ten Spielgeſellſchaft, welche auf das Ergebniß einer 
der conſtatirten ſpielplanmäßig feſtgeſeßten Loo8num- 
mernzießungen mit ihrem Lotteriegewinne für ihre 
Einſäße zu hoffen hatte, als ſelbſtſtändiger Unter- 
nehmer geſchäftlich und rechtlich gegenübergetreten iſt, 
-Die Veranſtaltung der Lotterie verliert dadurch 
nichts an ihrer Selbſtſtändigkeit auf Seite de8 Un- 
ternehmer8, daß ſich der theilweiſe Vollzug des 
Spielgeſchäfts an die vom betreffenden Staate ver- 
anſtaltete Verlooſung in der Art -anlehnte, daß durch 
dieſe Ziehung der Zufall entſchieden wurde, welcher 
al8 Beſtandtheil des Rechtsgeſchäfts bei deſſen Ein- 
gehung von den beiderſeitigen Contrahenten in das 
Auge gefaßt war. 
Daher iſt e8 auch gleichgiltig für die Selbſt- 
ſtändigkeit der Veranſtaltung, ob der Unternehmer 
dem Geſchäfte einen ſelbſtgefertigten Spielplan, oder 
denjenigen zu Grunde legt, welcher von Dritten ge- 
fertigt worden iſt, ferner ob er ſelbſt die Gewinne 
vorher beſtimmt hat, oder ob dies von Dritten ge- 
ſchehen iſt. 
Auch verträgt ſich die Meinung des Berufungs- 
richter8, al8 hafte der Unternehmer den Spielern 
für die Zahlung nicht mit ſeinem eigenen Vermögen, 
mit den Feſtellungen dieſes Inſtanzgerichts de8halb 
nicht, weil der Beſchuldigte ſeinen Spielern als 
Gegencontrahent perſönlich dafür haftet, den ge- 
mäß der betreffenden Ziehungsliſte auf die ausge- 
gebene Nummer durch das Loos gefallenen Geldbe- 
trag zu ],6 als Lotteriegewinnſt an Jeden, der 
gegen Einzahlung des beſtimmten Spieleinſaßes einen 
Antheilſchein erworben hat, vertrag8gemäß auszube- 
ahlen. 
zah Aus welchen Quellen der Unternehmer ſeiner-
        <pb n="441" />
        - Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 411 
ſeits die Geldmittel zur Befriedigung ſeiner Spiel- 
gläubiger ſchöpft, iſt auf die Beurtheilung der Frage, 
ob die Veranſtaltung als eine ſelbſtſtändige erſcheint, 
gleichfalls völlig einflußlos. 
Das vom Beſchuldigten bewerkſtelligte ſeitens 
der Theilnehmer lediglih auf den Zufall geſtellte 
Spielgeſchäft iſt daher allerdings ein ſelbſtändiges, 
die Form aber, in wel&amp;lt;e der Unternehmer es ein- 
fleidete, vermochte feine Veränderung in den &amp;lt;arafk- 
teriſtiſchen Merkmalen eines Spielgeſchäftes über- 
haupt und eines ſelbſtſtändigen in8beſondere herbei- 
zuführen. ' 
Hiemit widerlegen ſich auch die Ausführungen 
der Vertheidigung, inſoweit dieſelben von der Vor- 
ausſeßung aus8gehen, al8 habe der Beſchuldigte 
ſeinen Geſchäftökunden die Hauptlvoſe, auf welche 
die Antheilſcheine Bezug haben, ſelbſt verkauft, und 
dann blo8 als Depoſitar verwahrt, oder 28 habe 
ſich um ein constitutum in ſeinem Vertragsverhält- 
niſſe gegenüber ſeinen Geſchäftsfunden gehandelt. 
Erk. vom 6. Februar 1880 UB. Nr. 28. 
. S. 328 und Neichsßgeſeß vom 21.'Mai 
1878, Zuwiderhandlungen gegen die zur 
Abwehr der Ninderpeſt erlaſſenen Vieh- 
einfuhrverbote, -- Was die Beſtrafung der 
Zuwiderhandlungen gegen die im nunmehrigen Reichs: 
geſeße vom 7. April 4869, Maßregeln gegen die- 
Rinderpeſt betr., enthaltenen Vorſchriften anbelangt, 
ſo findet ſich in 6. 7 dieſes Geſeßes nur die An- 
ordnung, daß die näheren Beſtimmungen über die 
Beſtrafung der Zuwiderhandlung von den Einzel: 
ſtaaten zu treffen ſind. Dieſe Anordnung erflärt 
ſich dur&amp;lt; den zur Zeit der Erlaſſung dieſes Geſetzes 
beſtehenden Mangel eines allgemein geltenden Straf- 
geſeßbuches. 
Al8 ein ſolches für den Norddeutſchen Bund 
am 1. Januar 1871 und für das Deutſche Reich
        <pb n="442" />
        412 Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 
am 1. Januar 1872 in Kraft getreten iſt, war für 
ſolche Zuwiderhandlungen der 6. 328 dieſes Straf- 
geſehbuches maßgebend. 
Deſſen Strafbeſtimmungen erſchienen jedoch 
Angeſichts der weit gehenden Bedrohung des Volks- 
wohlſtandes durc die Rinderpeſt und deren Ver- 
breitung, ſowie der dadurch bewirkten Gefahr des 
Einſchleppens nicht zureichend, weßhalb das Reichs- 
geſeß vom 21. Mai 1878 verſchärfte Strafbeſtim- 
mungen aufgeſtellt hat. 
Die Motive des Entwurfes, deſſen 8. 14 gleich- 
lautend in das Geſeßz überging, : 
ef. Reichstag8verhandlungen, 3. Legis!l.-Per. 
1. Seſſion, 1878, 3. Bd. S. 738 |f. 
führen al8 Grund der Geſeßze8vorlage an, daß ſich 
die Repreſſivmaßregeln hinſichtlic) derjenigen Maß- 
regeln, welche beſtimmt ſind, die Einſchleppung der 
RindsErpeſt zu verhindern, nicht bewährt haben, 
daß der Schmuggel in voller Blüthe ſteht und hie- 
durch troß der beſtehenden Beſchränkungen und Ver: 
bote der Einfuhr von Rindvieh die Einſchleppung 
der Seuche wiederholt herbeigeführt wurde. Es 
wird dann elne Neihe von Maßregeln beſprochen, 
deren Einführung zur Beſeitigung dieſes in manchen 
Grenzdiſtrikten förmlic&amp;lt;m organiſirten Unweſen8 vor 
geſchlagen, aber nicht als außführbar erachtet wurde, 
. und al8dann ſtrenge Beſtrafung des Schmuggels 
als wirkſames Repreſſivmittel erkannt, während die 
Beſtrafungen auf Grund des 8. 328 des RStGB, 
regelmäßig nur wenige Tage Gefängniß betragen 
haben, welche niht geeignet waren, die Vieh- 
ſchmuggler von der Fortſeßung ihres gewinnbringen- 
ven Gewerbes abzuhalten, und welche mit der Ge- 
meingefährlichfeit der zu beſtrafenden Handlungen 
in keinem Verhältniſſe ſtanden. Dieſen ſchwer wie. 
genden Uebelſtänden ſollte durch dieſes Reichögeſeg 
abgeholfen werden. Hiebei handelt es ſich, wie die
        <pb n="443" />
        Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 413 
Motive hervorheben, darum, den zur Verhütung der 
Einſchleppung der Ninderpeſt erlaſſenen Anordnungen 
durch Verſchärfung der Strafen, ſowie durch Aus- 
dehnung der Strafbarkeit auf die Fälle des Ver: 
ſuch8 und der fahrläſſigen Begehung Folgeleiſtung 
zu ſichern. E8 ſei jedoH von den Maßregeln, 
welche das Reichsgeſeß vom 7. April 1869 in 6. 2 
zuläßt, nur die Beſchränkungen oder Verbote 
der Einfuhr lebender Wiederkäuer heraus- 
zugreifen veranlaßt geweſen, weil die durch deren 
Verlezung bewirkte Gefahr die größte, und alſo nur 
zu deren Bekämpfung wirkſamere geſeßliche Vor- 
ſchriften geboten erſcheinen, während die Verleßung 
der übrigen dort bezeichneten Beſchränkungen und 
Falle nach wie vor unter 8. 328 des NStGB. 
alle. 
Angeſichts dieſes klar aus8geſprochenen Zweckes 
des Geſeßes fann deſſen Verhältniß zu 8. 328 des 
RStGB. nicht zweifelhaft ſein. 
| Dieſes leßtere Strafgeſeß findet Anwendung 
in allen Fällen, in welchen e3 ſich um wiſſentliche 
Verlezung der Abſperrungs-Maßregeln oder Einfuhr- 
verbote handelt, welche von der zuſtändigen Behörde 
zur Verhütung des Einführens oder Verbreiten8 von 
Viehſeuchen angeordnet ſind, während die höhere 
Strafbeſtimmung des Neichsgeſeßes vom 21. Mai 
1878 eintritt, ſobald eine vorſäßliche Zuwiderhand- 
lung gegen die auf Grund des Geſekes vom 7. April 
1869 zur Verhütung der Einſchleppung der Rinder- 
peſt erlaſſenen Beſc&amp;lt;hränfungen oder Verboten der 
Einfuhr lebender Wiederkäuer in Frage ſteht, 
Vorausgeſekßt iſt alſo für die Anwendung dieſer 
höheren Strafbeſtimmung eine Beſchränkung oder ein 
Verbot der Einfuhr lebender Wiederkäuer , angeord: 
net auf Grund des Geſees vom 7. April 1869 
von der zuſtändigen Behörde aus Anlaß einer von
        <pb n="444" />
        414 Neuere oberſtric&amp;lt;hterlihe Erkenntniſſe. 
der Rinderpeſt drohenden Gefahr zur Verhütung 
des Einſchleppens dieſer Seuche. 
Dieſen Vorausſekungen entſpricht nun aber 
jene Anordnung, deren Uebertretung hier in Frage 
e 
Nachdem die weiter gehenden gegen Böhmen 
gerichteten Vorſicht8maßregeln der Bekanntmachung 
vom 9. Oktober 1877 (Geſ.- u. VO.-Bl. S. 509) 
dur&amp;lt; die Bekanntmachung vom 23. April 41878 
(Geſ.- u. VO.-Bl. S. 249) außer Wirkſamkeit ge- 
ſeht waren, traten nach dieſer leßteren Anordnüng 
die in der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1877 
(GSeſ.- u. VO.-Bl. S. 520) erlaſſenen Verkehrs- 
beſchränfungen , ſonach in8beſondere das Verbot der 
Ein- und Durchfuhr von Wiederkäuern fortan auch 
gegen Böhmen in Kraft. 
Dieſe beiden leßterwähnten Anordnungen ſind 
erlaſſen von dem k. Staatsminiſterltum des Innern, 
welches zur Erlaſſung der in 8. 328 des RStGB. 
erwähnten Aufſichtömaßregeln und Einfuhrverbote 
gemäß Art. 2'Z. 1 des Pol.:StGB. v. I. 1871 
zuſtändig iſt. 
Das unterm 413, Oktober 1877 ergangene Ver- 
bot der Einfuhr war unzweifelhaft veranlaßt durch 
die von der Rinderpeſt drohende Gefahr; denn ab- 
geſehen von der „„Maßregeln gegen die Rinder- 
peſt““ lautenden Ueberſchrift laſſen ſofort die Ein- 
gang8worte dieſe Seuche al8 Grund des ergehenden 
Verbotes erkennen. Aus ihrem Inhalte ergibt ſich 
hiena&amp;lt;H von ſelbſt, daß dieſe Anordnung gegen Ein- 
ſchleppung gerade dieſer Seuche gerichtet iſt, 
Die in dieſer Bekanntmachung angeordneten 
Maßregeln, in8sbeſondere das Verbot der Einfuhr 
von Wiederkäuern, entſprechen aber auch vollkommen 
ven Beſtimmungen des Geſeßes vom T. April 1869, 
welches gemäß S. 1, 2 Nr. 4 die Verwaltungs- 
Behörden der Einzelnſtaaten unter anderen auch zur
        <pb n="445" />
        Literatur-Notiz. 415 
Erlaſſung. von Beſchränkungen oder Verboten er- 
mächtigt und verpflichtet. 
Auch die Entſchließung des k. Staatsminiſteriums 
des Innern vom 21. Juni 1878, durch welche aus- 
nahmsweiſe und unter beſtimmten Vorausſeßungen 
die Einfuhr von Wiederkäuern bewilligt wird, be- 
wegt ſich auf dem Boden jenes Geſeßes 2c. 
Gleichwohl beanſtandet das Berufungs8gericht 
vie Anwendbarkeit des Reichsögeſehe8 vom 21. Mai 
14878 au8 dem Grunde, weil die Bekanntmachung 
vom 13. Oktober 1877 wie auch jene vom 23. April 
1878 nach dem Wortlaute lediglich auf Grund des 
S. 328 des RStGB. und des Art. 2 Z. 1 des 
PStGB. erlaſſen worden ſeien, und weil die Anu- 
ordnung, deren Verleßung hier in Frage ſtehe, nicht 
zeige , daß ſie auf dem Geſeze vom 7. April 1869 
beruhe und daß beabſichtigt werden wollte, den an 
die Spike der Bekanntmachungen vom 23. April 
1878 und 13. Oktober 1877 geſehten 8. 328 des 
of nicht ferner in Anwendung kommen zu 
laſſen. 
Dieſe Beanſtandungen ſind grundlos. 
(Schluß dieſes Urtheils im Ergänzungsblatt Nr. 4 und wei- 
tere Fortſezungen dieſer Ueberſiſt in den darauf folgenden 
Ergänzungsnummern.) 
Litkeratur-Uotiz. 
Der kgl. Landgerichtsrath K. I. Seiß in 
Scweinfurt hat in einem neuerlichen Werke, betitelt 
„Das heutige poſitive und nationale Be- 
ſihre&amp;lt;t in ſeiner Unabhängigkeit von der 
römiſchen possessSio, zugleich eine Denk- 
ſchrift für die kommende Civilgeſeßhgeb- 
ung (im Verlag von L. Guttentag, Berlin und 
Leipzig), eine Lanze gegen: die ganze bisherige Be-
        <pb n="446" />
        416 Literatur-Notiz. 
ſißtheorie, wie ſolche in8beſondere durch v. Savigny 
begründet worden iſt, eingelegt. 
Der Verfaſſer ſucht darzuthun, daß die römiſche 
posSessi0 nicht unſer Beſik, ſondern ein Eigenthum 
nach dem jus gentium der Hauptſache nach ſel, 
wotnit die ganze biöherige Grundlage des Beſikrechts 
zu falen hätte und dieſes neu aufzubauen wäre. 
Schon die Neuheit und Urſprünglichkeit dieſer Auf- 
ſtellung kann nicht verfehlen, das juridiſche Intereſſe 
zu erregen. Wir machen daher auf dieſe Schrift 
aufmerkſam; ein Urtheil über dieſelbe abzugeben, 
ſind wir aber nicht in der Lage. 
  
Im Verlage der C. H. Be&amp;gt;'ſchen Buchhand- 
lung in Nördlingen erſchien eine Arbeit des Rechts: 
praftikanten K. Gütl in München: ,,Hypotheken- 
geſeb für das Königreich Bayern v. 1. Juni 
1822 mit den durch die neuere Geſeßgeb- 
ung ergangenen Abänderungen nebſt ſämmt: 
lichen Juſtizminiſterial-Entſchließungen , oberſtrichter: 
lichen Entſcheidungen, Auszügen aus den das Hypo- 
thefenweſen berührenden Geſehen und Verordnungen 
nebſt Sachregiſter.“ Hinzuzuſehen wäre noc&amp;lt;, daß 
auch Abhandlungen über das Hypothekenweſen in 
Bezug genommen ſind, 
Dieſe ſehr fleißig bearbeitete Aus8gabe des Hy- 
pothekengeſelßes8 --- in dem handſamen Format der 
Übrigen Geſeße8au8gaben der Verlags8handlung -- 
erſcheint al8 ein für den Handgebrauch im Juſtiz- 
dienſte ſehr praktiſche Zuſammenſtellung und bedarf 
dieſelbe wohl keiner weiteren Empfehlung. Auch der 
Preis (2 Mk. 80 Pf.) erleichtert die Anſchaffung 
dieſer Bearbeitung. 
  
  
dakt.: &amp;. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm &amp; 
ReAvolph ats in Erlangen. Dru von Junge &amp; Sohn ke
        <pb n="447" />
        Ergänzungsblatt - M 4 45. Jahrgang. 
| Dr. 3. A. Seuffert's 
Blätter für Rechtsanwendung 
zunächſt in Bayern. 
  
  
Inhalt: Zur dee von der Rechlöhänglgkelt mit Veziehung auf den Zahl- 
ungöbeſehl. =“ Zwangsvolſtrefung in Hypothekperiinenzien. 
  
Zur Lehre von der Rechtshängigkheit mit Beziehung 
auf den Zahlungsbefehl. 
Die Rechtshängigkeit iſt der Zuſtand, der durch 
die Erhebung der Klage herbeigeführt wird (8. 235 
Abſ. 1 der CPO.). Die Motive zu 8. 227 des 
Entwurfs der CPO. (= 8. 235 d. CPO. S. 187 
der offiziellen Aus8gabe) ſagen über dieſen rechtlichen 
Zuſtand 
„Die Rechtshängigkeit hat theils prozeſſuale, theils 
materiell - rechtliche Wirkungen. Nur die pro- 
zeſſualen Wirkungen regelt der Entwurf (8. 227 
Nr. 1-- 3) in Uebereinſtimmung mit dem be- 
ſtehenden Prozeßrechte (vgl. 3z- B. Hannover 
S. 190; Baden 8. 263; Würtemberg Art. 58, 
326; Bayern Art. 179) und den neueren Pro- 
zeßgeſeßentwürfen (preuß. Entw. 8. 227, hannov, 
Entw. 8. 236, Nordd. Entw. 8. 199). 
- Nach Juhalt des 8; 235 der EPO, beſtehen 
dieſe prozeſſualen Wirkungen in Folgendem: 
14) Wenn während der Dauer der Rechtshängige- 
feit von einer Partei die Streitſache ander: 
weit anhängig gemacht wird, ſo kann der 
Gegner die Einrede der Rechtshängigfeit 
erheben. 
2) Die Zuſtändigkeit des Prozeßgerichts wird 
durc&amp;lt;h eine Veränderung der ſie begründenden 
Umſtände nicht berührt. 
3) Der Kläger iſt nicht berechtigt, ohne Ein- 
willigung des Beklagten die Klage zu ändern, 
Neue Folge XXV. Band,
        <pb n="448" />
        418 Nechtshängigleit. 
Die zweite der hier aufgezählten Wirkungen 
der Recht8öhängigkeit ſoll zunächſt klar zu ſtellen ver- 
ſucht werden, weil es die Abſicht iſt, das Verhält- 
niß dieſer Wirkung zum Zahlungsbefehl nachzuweiſen. 
Die Motive (a. a. O. S. 4187) führen als 
Beiſpiele von Veränderungen der in Nr. 2 bezelh- 
neten Art an: 
„Minderung de8 Werthes des Streitgegenſtandes, 
Wechſel des Wohnſitzes.“ 
Aus dieſen Beiſpielen im Zuſammenhalte mit der 
Thatſache, daß das Geſeß unter dem Ausdrue 
„Zuſtändigkeit“ ſowohl die ſachliche als die örtliche 
Zuſtändigkeit begreift (vgl. CPO. F8. 10, 11, 12, 
38--40) ergibt ſich mit Sicherheit, daß 8. 235 
Nr. 2 in gleicher Weiſe die Veränderung der dle 
ſachliche wie der die örtliche Zuſtändigkeit begrün- 
denden Umſtände betrifft. Dieſer Saß wird denn 
auch von allen Kommentaren der deutſchen CPO. 
unumwunden anerkannt (vgl. ſtatt vieler Strute- 
mann-Koh, L. Seuffert, v. Sarwey, Wil- 
mowski-Levy zu 8. 235), und findet ſeine Beſtä- 
tigung noc&amp;lt;h in 8. 4 der CPO. und den hiezu ge- 
hörigen Motiven (offiziele Au8gabe S. 49). Um 
dieſen Saß in ſeiner Richtung auf die ſachliche 
Zuſtändigkeit, auf die es mir hier allein ankommt, 
ganz anſchaulich zu machen, möge ſeine praktiſche 
Geſtaltung an einem Beiſpiele zu zeigen geſtattet ſein: 
A erhebt gegen B Klags auf Bezahlung von 
600 Mark zum Landgerichte X, bei welchem B 
ſeinen allgemeinen Gerichtsſtand hat. Kurz nach- 
her befriedigt B den A bi8 auf den Reſt von 
200 Mark, oder A erfennt den Ungrund ſeiner 
Forderung, ſoweit ſie 200 Mk. überſteigt und 
reduzirt daher ſein Petitum auf die Summe von 
200 Mark, zunächſt dur) Zuſtellung eines Schrift. 
ſaßes an den Beklagten und ſodann in dem 
Termin zur mündlichen Verhandlung. | 
Unzweifelhaft . iſt hier die Behauptung des K(z,
        <pb n="449" />
        Nec&amp;lt;tshängigkeit. 419 
gers, daß ſeine Forderung 300 Mark überſteige, 
der die ſachliche Zuſtändigkeit des Landgerichts be- 
gründende Umſtand. Die Veränderung dieſes Um- 
ſtandes durch die nachträgliche Erklärung des Klä- 
ger8, er verlange nunmehr nur no&amp;lt; 200 Mark, 
ändert an dieſer einmal durch die Erhebung der 
Klage begründeten ſachlichen Zuſtändigkeit des Land- 
gerichts gemäß S. 235 Nr. 2 nichts mehr. . 
Wenn dieſes Ergebniß nicht wohl einer An- 
fe&amp;lt;ßtung außgeſeßt ſein kann, ſo führe ich die Be- 
trachtung weiter, indem ich den 8. 633 der EPO. 
den 5. 235 eod. anreihe. In 8. 633 wird nem- 
li aus8geſprochen: 
- Mit der Zuſtellung des Zahlungs8befehls an den 
Schuldner treten die Wirkungen der Rechtshängig- 
feit ein.“ 
'E8 würde der in den Motiven (offizielle Aus» 
gabe .S. 382) enthaltenen Verweiſung auf den 
S: 227 des Entw. (= S. 235 der CPO.) gewiß 
nicht bedurft haben, um aus dem Wortlaute des 
S. 633 die Folge ziehen zu laſſen, daß unter den 
„Wirkungen der Nechtshängigkeit“ nur die in 8. 235 
Sub Nr. 1--3 angeführten Wirkungen verſtanden 
werden wollten und konnten. Denn der 8. 235 
iſt die einzige Stelle des ganzen Geſeßes, an wel- 
&amp;lt;her ſich die Definition der NRechtshängigkeit findet, 
und ihre prozeſſualen Wirkungen, die ja allein das 
Geſeß beſtimmen wollte (ſ. oben) , aufgeführt ſind. 
Die Verweiſung der allegirten Motive auf 8. 235 
ſchneidet aber jede Möglichkeit eines Einwandes ab. 
E8 wäre in8beſondere ganz verfehlt und dur nichts 
gerechtfertigt, anzunehmen, wie dies allerdings ſchon 
in dem Urtheile eines Landgerichts geſchehen iſt 
(Urtheil des kgl. Landgerichts München 1 I]. Civil- 
fammer vom 30. März 4880 in Sachen Gebr, 
S&amp;lt;h. &amp; Cie, gegen L.), daß es ſich in 
S. 633 „„hauptſächlih nur um die Wirkungen 
der Unterbrechung der Verjährung und der gericht- 
*
        <pb n="450" />
        420 Rechtshängigleit. 
lichen Mahnung“ handle. Dieſe Wirkungen ſind 
gor nicht durch die EPO. normirte Wirkungen der 
echt8shängigfeit , ſondern ſolche des bürgerlichen 
Rechts, von denen die CPO. in F. 239 Saß 41 
nur ausſpricht, daß ſie nicht berührt werden, 
Auch die Entſtehungsgeſchichte des 8. 633 be- 
weiſt gegen die leßterwähnte Annahme. Zum erſten- 
male begegnet in den Codifikation8unternehmungen 
auf dem Gebiete des deutſchen Civilprozeſſes der 
Zahlungsbefehl im hannoverſchen Entwurf. In 
S. 501 dieſes Entwurfes wird der Zuſtellung des 
Zahlungsbefehl8s an den Schuldner aus8drüFlich nur 
die Wirkung beigelegt, welche das bürgerliche 
Recht an den Eintritt der Rechtshängigkeit anknüpft. 
Eine prozeſſuale Wirkung dieſer Zuſtellung war nur 
für den Fall des unterbliebenen Widerſpruchs ſtatuirt 
(6. 503 eit.). 
Bereits der Nordd. Entw. gibt die Beſchräufk- 
ung des Hannoverſchen Entwurfes auf und beſtimnit 
in LS. 755 ganz allgemein: ' 
„Mit der Zuſtellung des Zahlungsbefehl8 an den 
Schuldner treten die Wirkungen der Rechtshängig- 
eit ein.“ 
Dieſe Wirkungen im Sinne des Nordd. Entw. 
aber ſind gemäß 8. 199 desſelben identiſch mit 
denen des FS. 235 der deutſchen CPO. 
Die Vorſchrift des 8. 755 des Nordd, Entw. iſt in 
S. 557 des im Preußiſchen Juſtizminiſterium ausgear- 
beifeten Entwurfs einer deutſchen CPO. vom Jahre 
4871 wiedergegeben. In den Motiven (S. 418) 
wird hiezu außgeführt: 
„Die Zuſtellung des Zahlungs8befehls enthält der 
Sache nach die Zuſtellung der Klage und begrün- 
det, obgleich er ein Urtheil in ſich ſchließt, die 
Rechtshängigkeit, weil der Rechtöſireit noch nicht 
erledigt wird (bayer. Proz. -Ordn. Art. 557, 
hannov. Entw. S. 501), die Beſchränkung der 
Wirkung auf die Unterbrechung der Verjährung
        <pb n="451" />
        Rechtshängigkelt. 421 
und die Begründung des Verzugs ...,.... 
iſt, wenn das ordentliche Verfahren ſich unmittel- 
bar anſchließen kann, nicht zu empfehlen.“ 
Der Entwurf vom Jahre 1872 enthält in 
S. 577 eine mit 6. 557 des Entwurfs von 1871 
gleichlautende Vorſchrift. Dieſe Vorſchrift iſt in 
S. 586 des Entwurfs von 1874 und von da in 
S. 633 der CPO. übergegangen. 
Dieſe Abweichung der Entwürfe, welche zeitlich 
dem hannoverſchen Entwurf nachfolgen, und der CPO. 
von dem 8. 501 des hannoverſchen Entwurfes be- 
ruht darin, daß im Gegenſaß zu dem leßteren, der 
Zahlungsbefehl auc&amp;lt; im Widerſpruchsfalle eine pro- 
zeſſuale Nachwirkung haben, daß ſich das Verfahren 
unmittelbar an den Zahlungsbefehl anſchließen ſoll. 
Dieſer Gedanke kehrt in den Motiven der drei 
leßten Entwürfe in den Worten wieder: : 
„Der Zahlungsbefehl ſchließt ſich in ſeinem Ine- 
halte ganz dem Geſuche an. 
„Die Zuſtellung des erſteren enthält deßhalb der- 
Sache nach auch die Zuſtellung der Klage 
und begründet die Nechtshängigkeit.“ (Entw. v. 
1871 S. 418, von 1872 S. 499, von 1874 
S. 392.) 
Wenn in allen drei Entwürfen auf Art. 557 
der bayr. Proz.:Ordn. verwieſen wird, ſo beſtätigt 
dies nur meine Anſicht, 
Dieſer Artikel lautet nemli&amp;lt; in Abſ. 2: 
„Mit der Zuſtellung des Zahlungsbefehls treten 
die nach Art. 179 an die Zuſtellung der Klage 
geknüpften Wirkungen ein“, 
und Art. 479 beſtimmt als Wirkung der Klagzu- 
ſtelung: „,2) Die Zuſtändigkeit des Gerichts für 
die Sache dauert fort bis zu deren Beendigung.“ 
Wenn nun richtig iſt, daß 8. 633 unter den 
„Wirkungen der Rechtshängigkeit“ die in 8. 235 
Nr. 4--3 angeführten verſteht, ſo kann über den 
Sinn des F. 635 kein Streit ſein. Indem dieſer
        <pb n="452" />
        422 Nechtshängigkeit. 
Paragraph für den Fall der rechtzeitigen Erhebung 
des Widerſpruchs gegen den Zahlungösbefehl aus- 
ſpricht: „Der Zahlungs8befehl verliert ſeine Kraft, 
Die Wirkungen der Nec&amp;lt;htshängigkeit bleiben beſtehen“, 
können unter den „Wirkungen der Rechtshängigfeit““ 
nur dieſelben verſtanden fein, von denen 8, 633 
normirt, daß ſie durch Zuſtellung des Zahlungsbe- 
fehl8s eintreten. Dies geht auch unzweideutig 
au8 den Motiven zu 858. 587, 588 des Entw. 
(= SS. 634, 635, offiz. Aus8gabe S. 383) her- 
vor, welche bei dem Saße: „Nur die Wirkungen 
der Rechtöhängigkeit bleiben beſtehen“ auf 88. 227 ff. 
des Entw. (= FSS. 235 ff. d. CPO.) verweiſen. 
Dann iſt aber die Conſequenz nicht zu vermei- 
den, daß unter dieſe Wirkungen auch die in 8. 235 
Nr. 2 bezeichnete gerechnet wird, m. a. W., daß die 
"Zuſtändigkeit des Prozeßgerichts durch eine Verän- 
derung der ſie begründenden Umſtände nicht berührt 
wird, ſobald einmal die Zuſtellung des Zahlungs- 
befehl8 ſtattgefunden hat. Nunmehr kann es ſich 
nur noch fragen: welches Gericht iſt als das Pro- 
zeßgeri&amp;lt;ht anzuſehen? . 
Soviel ſteht feſt, daß die Frage ſich nicht nach 
dem Zeitpunkte des Widerſpruchs oder des wel- 
teren Betriebes der Sache, ſondern nur nach 
dem Zeitpunkte der Zuſtellung des Zahlungsbefehls 
beantworten läßt. Denn andernfall8 würde die Be- 
ſtimmung, daß die Wirkungen des 8. 235 im Mo- 
mente der Zuſtellung bereits eintreten und troß des 
Widerſpruchs fortbeſtehen, keinen Sinn haben. 
Iſt dies richtig, ſo bleibt keine andere Möglich- 
ſeit, - al8 die Annahme : | 
Das Prozeßgericht iſt jenes Gericht, bei welchem 
im Momente der Zuſtellung des Zahlungsbefehls 
die Klage zu erheben geweſen wäre, wenn anſtatt 
ves Mahnverfahrens der ordentliche Prozeßweg 
gewählt worden wäre. | 
Die Zuſtändigkeit dieſes Gerichts wird
        <pb n="453" />
        Rechtshängigkeit. 423 
demnach durch eine nach Zuſtellung des Zahlungs- 
befehl8 eintretende Veränderung der ſie begründen- 
den Umſtände nicht berührt, und zwar weder die 
ſachliche noch die örtliche Zuſtändigkeit. Gine Ueber- 
tragung des oben gewählten Beiſpiels wird dies 
deutlich) machen: 
A beantragt gegen B Erlaſſung eine8 Zahlungs- 
befehles auf 600-Mark. Der erlaſſene Zahlungs- 
befehl wird dem B zugeſtellt. Nachher, aber 
noc&amp;lt; innerhalb der Widerſpruchsfriſt, zahlt B 
400 Mark und erhebt zugleich Widerſpruch. 
. In dieſem Falle wäre für den Anſpruch, der 
im Mahnverfahren geltend gemac&amp;lt;ht wurde, ein 
Landgericht ſachlich zuſtändig geweſen, wenn im 
Momente der Zuſtellung des Zahlungbbefehls die 
Klage erhoben worden wäre. (8 iſt demnach un- 
möglich, daß durd) Reduzirung der geforderten 
Summe auf 300 Mark oder weniger nach Zuſtell- 
ung des Zahlungsbefehl8 ein Amtsgericht ſachlich 
zuſtändig werde, wenn wegen Erhebung des Wider- 
ſpruch8 die Sache in8 ordentliche Verfahren übergeht. 
In gleicher Weiſe bleibt die örtliche Zuſtändige- 
Feit des Prozeßgerichts beſtehen d.h. wenn in obigem 
Beiſpiel B im Momente der Zuſtellung des Zahl- 
ung8befehls im Bezirke des Landgerichts X ſeinen 
Wohnſitz hatte, ſo iſt im Falle des Widerſpruchs 
gegen den Zahlungs8befehl das Landgericht X zur 
weiteren Verhandlung der Sache zuſtändig, wenn 
auch B nach Zuſtellung des Zahlungsbefehls ſeinen 
Wohnſiß unbeſtritten in den Sprengel des Landge- 
richts Y verlegt hat, oder: wenn ein Nachlaßgläu- 
biger einen Anſpruch auf 600 Mark an den Erben 
als ſolchen im Mahnverfahren bei dem Amtsgerichte 
des Ortes, wo der Erbe wohnt, geltend gemacht 
hat und zur Zeit der Zuſtellung des Zahlungsbe- 
fehl8 der Nachlaß no&amp;lt; im Bezirke des Landgerich- 
tes ſich befand , in deſſen Bezirk der Erblaſſer 
ſeinen Wohnſikz hatte (8. 28 Abſ. 2), ſo iſt dieſes
        <pb n="454" />
        424 Nechtshänglgkeit. 
Landgericht im Falle des Widerſpruchs zuſtändig, 
auch wenn der Nachlaß nach Zuſtellung des Zahl- 
ung8befehls aus dem Bezirke dieſes Landgerichts 
herau8fam. 
Hinſichtlich einer Veränderung der die örtliche 
Zuſtändigkeit begründenden Umſtände nach Zuſtell- 
ung des Zahlungsbefehls wird die hier dargeſtellte 
Wirkung der Rechtshängigkeit aus8drülich hervorge- 
hoben von Stru&amp;gt;mann-Koc&amp;lt;, 2. Aufl. zu 8. 637; 
L. Seuffert zu 8. 637 Nr. 2; v. Sarwey I]. 
S. 81, 82. Allgemeiner faſſen das Prinzip Pe- 
terſen]] S. 540, 541; Puchelt I] S. 472 Nr. 4. 
Aus8gehend von der bereit8 als unzutreffend 
nachgewiejenen Annahme, daß mit den in 8. 633 
erwähnten Wirkungen der -Rechtshängigkeit nur die 
lvilrechtlichen gemeint ſeien, hat das königliche Land- 
gericht München 1 in dem oben angeführten Urtheile 
den Saß aufgeſtellt, daß in dem Falle, wo -der 
Widerſpruch gegen einen Zahlungsbefehl den Gläu- 
biger nöthige, gemäß 8. 637 Klage zu erheben, die 
Vorausſehungen der Kompetenz für dieſe Klage 
ganz ſelbſtſtändig zu prüfen ſeien. Die Motivirung 
geht im Weſentlichen dahin: ,,e8 werde in 8. 636 
und in CF. 637 nur von der erſt zu erhebenden 
Klage geſprohen und ſei die Frage, wo dieſe zu 
erheben, augenſc&amp;lt;heinlich den allgemeinen Kompetenz- 
regeln anheimgegeben 3; die Motive (offizielle Ausgabe 
S. 385 Z. 14 ff. v. o.) ſprächen überdies aus, daß 
die Fortſehung der Sache auf Grund des er- 
laſſenen Zahlungs8befehle8 auf geſdjäftliche 
Schwierigkeiten ſtoßen würde, “wenn der Anſpruch 
zur Zuſtändigkeit der Landgerichte gehöre; daß der 
Anwalt8zwang dem Verſuche, den Zahlungsbe- 
fehl als Klage zu verwerthen, entgegenſtehe 
und daß daher in dieſen Fällen die Erhebung einer 
beſonderen Klage erforderlich wäre.“ Aus dieſen 
Gründen wurde die das Petitum auf 200 Mark redu- 
zirende Klage, welche wegen Erhebung des Wider,
        <pb n="455" />
        Rechtshänglgleit. 425 
ſpruchs gegen den auf 600 Mark lautenden Zahl- 
ungöbefehl gemäß 8. 637 erhoben wurde, wegen 
Unzuſtändigkeit abgewieſen, 
E8 ſpringt nach dem bis8her Erörterten ſofort 
die Unhaltbarfeit dieſes Urtheil8 in die Augen. 
Die mitgetheilte Motivirung überſieht in erſter 
Linie, daß die Wirkungen des 8. 235 durch Zu- 
ſtel ung des Zahlungsbefehls eintreten und legt dem 
Augs8dru&amp;gt;e „die zu erhebende Klage“ in CFS. 636, 
637 eine Bedeutung bei, die ihm nicht zufommt. 
Dieſe Worte ſagen nichts weiter al8: ,,die Klage, 
welche zu erheben geweſen wäre,“ Andernfalls 
würde 6. 633 für amksgerichtliche und landgericht- 
liche Sachen eine verſchiedene Art der Rechtshänglg- 
keit begründen. 
Die Bezugnahme de8 Urtheil8 auf die Motive 
aber iſt deßhalb nicht von Bedeutung, weil die Mo- 
tive, die vorher (S. 382 [. oben) ſagen, der Zahl- 
ung8befehl enthalte der Sache nach die Zuſtell» 
ung der Klage, nur betonen wollen, daß dann, 
wenn die Kompetenz der Landgerichte gegeben ſei, 
nicht die einfa&amp;lt;he Ladung genüge, ſondern die 
Form der Klagerhebung gewählt werden müſſe. 
Daß nichts Anders gewollt ſein kann, zeigt 
übrigens gerade 8. 636 in Anwendung auf den vom 
Landerichte entſchiedenen: Fall. 
Wäre nicht das Landgericht, ſondern das Amts- 
gericht ſachlich zuſtändig, ſo müßte jede Partei 
(S. 636 Abſ. 2) den Gegner zur mündlichen Ver- 
handlung vor das Amtsgericht laden können. Wie 
ſollte nunz der Schuldner, dem ein Zahlungsbefehl 
auf 600 Mark zugeſtellt iſt, und der nicht weiß, 
daß der Gläubiger ſeinen Anſpruch auf 200 Mark 
reduziren wil, nach Erhebung des Widerſpruchs in 
der Lage ſein, den Gegner vor das Amtsgerl&amp;lt;t 
laden zu laſſen? 
Würde ihm hier nicht vor Allem die Einrede 
der Rechtshängigkeit entgegenſtehen?
        <pb n="456" />
        426 Hypoth.-Pertinenzien. 
Man muß demnoch zu dem Schluſſe fommen, 
daß die Frage, vor welches Gericht der Anſpruch, 
d. i. der im Zahlungsbefehl zur Geltung gelangte 
Anſpruch , im Sinne der 65. 636, 637 gehört, 
und welches Gericht im Sinne des 8. 637 zur Er- 
hebung der Klage zuſtändig ſei, beantwortet wer- 
den muß nac&amp;lt; Maßgabe derjenigen Zuſtändigkeits- 
vorausſeßhungen , welche gegeben geweſen wären, 
wenn im Momente der Zuſtellung des Zahlungsbe- 
fehl8 die Klage erhoben worden wäre. | 
Dr. Hellmann, 
Zwangsvollſtreckung in Hypothekpertinenzien. 
Wie früher, ſo iſt e8 auch jekt noch beſtritten, 
ob HilfsvollſtreFung wegen Geldforderungen in be- 
wegliche Hypothekpertinenzien, ſei es geſeßliche, ſei 
e8 durd) Privatwillen konſtituirte, durch Pfändung 
nach 5. 712 ff. d. RCPO. erfolgen kann. 
Während z. B. Regelsberger, bayr. Hyp.R. 
P- 366 ff. den Gläubigern des Hypothekſchuldners 
as Necht, bewegliche Zugehörungen als ſelbſtſtändige 
VollſtreFung8gegenſtände in Anſpruch zu nehmen, 
überhaupt abſpricht, ſomit jede Mobiliarexekution 
al8 rechtlich unzuläſſig zu erklären und auch dem 
Schuldner ein Widerſpruchßre&amp;lt;t bhiegegen einzu- 
räumen ſcheint, hält Pemſel, REPO. 8. 708 
Note 3 die MobiliarvollſtreXung zwar zuläſſig, aber 
nicht zum“ Nachtheile des Hypothekgläubigers, dem 
er auf Grund 8F. 33 und 34 des Hyp. - Geſ. ein 
Widerſpruchsrecht nach 8. 690 der RCPO., ein- 
räumt. 
Ortenau endlich vertritt 8ub pag. 29 u. 40 
ſeines Comm. zur SO. die Anſicht, daß nach 8. 710 
der REPO. und der bayr. SO. die Hypothekper- 
tinenzien ohne Einſchränfung der Mobiliarezxekution 
unterliegen, ſo lange Beſch ne des Anweſens 
8 
nicht erfolgt iſt (Art. 8 d. SO.
        <pb n="457" />
        Hypoth.-Pertinenzien. 427 
Bei ſol&amp;lt;' verſchiedenen Anſichten dürfte die 
Frage eine nähere Erörterung verdienen, 
Unſtrittig iſt, daß die Anweſenspertinenzien im 
Unterſchied von den Acceſſionen als integrirenden 
Beſtandtheilen einer Sache (Roth, bayr. €R. Ul 
S. 110 N. 21) an ſich ihre Selbſtſtändigkeit be- 
wahren, daß ſie nicht Theile einer anderen Sache 
werden, ſondern nur in ein äußere8 Verhältniß mit 
der Hauptſache als Nebenſache treten. 
Dieſe Eigenſ&amp;lt;haft als Nebenſache hat zur Folge, 
daß jede Verfügung unter Lebenden und auf den 
Todesfall über die Hauptſache ipso jure auch die 
Zugehörung ergreift. 
Windſcheid, Pand. FF. 143 N. 1; 
Roth, bayr. ER. 11 8. 115 N. 9; 
Bluntſ&amp;lt;li, D. PrR. 1864 8. 52, 1. 
Im Uebrigen iſt die Zubehör eine ſelbſtſtändige 
Sache, ſie kann für ſich) Rechtsobjekt ſein, der 
Eigenthümer kann über ſie ohne Rückſicht auf die 
Hauptſache verfügen, ihre Pertinenzeigenſchaft aufs- 
heben ; bewegliche Zubehörungen von Immobilien 
werden daher nicht unbeweglich, nicht immobiliſirt, 
S. 3 des Hyp.-Geſ.; 
Roth 1. ce. 
Da aber jede Verfügung über die Hauptſache 
aud) auf die Nebenſache wirkt, [ſo erſtre&amp;gt;t ſich auf 
ſie auch die Verpfändung der Hauptſache ; dieſe 
Rechtsfolge iſt in 88. 3 u. 33 des Hyp.:Geſ. aus? 
drülich ſtatuirt. 
Dem Hypothekgläubiger bildet daher die Haupt- 
ſache mit der Zubehör al8 Nebenſache ein einziges 
Hypothekobjekt ; leßtere iſt nur als ſolche Ge- 
genſtand ſeines Unterpfand8, er muß daher auch 
das Recht haben, die Belaſſung der Zubehör beim 
Anweſen zu verlangen , deun er hat einen Anſpruch 
darauf , daß ſein Hypothekobjekt, welches aus der 
Hauptſache mit Zubehör beſteht, in dem Zuſtand
        <pb n="458" />
        428 Hypoth.-Pertinenzien. 
erhalten bleibe, den e8 zur Zeit der Hypothekbe- 
ſtellung hatte. | 
Noth 1. e. 8. 191 p. 446. 
Dem Hypothekgläubiger gegenüber hören die 
Zubehörungen auf, ein veräußerliches geſondertes 
Objekt zu ſein, ihm gegenüber ſind ſie untrennbare 
Theile ſeine8 Unterpfandes. 
Bl. f. RA. XXI1 p. 186, XXXIV p. 131. 
Der Hypothekſchuldner iſt daher ohne Ein- 
willigung des Hypothefgläubigers nicht berechtigt, 
die Zubehör von der Hauptſache zu trennen, weil 
er hiedurch dieſem ſein Pfandobjekt theilweiſe ents- 
zieht. Er hat allerdings die faktiſche Möglichkeit, 
dieſes zu thun, da er ja thatſächlich in der Lage 
iſt, dur Eigenthums8übergabe an einen Dritten die 
Zubehör von der Hauptſache zu trennen, wodurch, 
wie bereits erwähnt, ihre Pertinenzqualität und da- 
m auch die Haftung für den Hypothekgläubiger 
ceſfirt. 
Allein zu einer ſolchen Handlungs8weiſe iſt der 
Hypothekſchuldner nicht berechtigt, ſie enthält eine 
Eigenmächtigkeit, einen Vertragsbruch, welche That- 
ſache allerdings die rechtliche Konſequenz gemäß 
S. 35 des Hyp.-Geſ. nach ſich zieht. 
So lange jedo&amp;lt;H die Trennung und hiemit die 
Aufhebung der Pertinenzqualität no&amp;lt; nicht zur 
vollendeten Thatſame geworden iſt, ſo lange die 
Zubehör no&amp;lt;h nicht auf einen Dritten übergegangen 
iſt, kann der Gläubiger der des8falls beabſichtigten 
Verfügung des Schuldners entgegentreten und auf 
dem Rechtswege verlangen, daß ihm Einhalt ge: 
than werde. 
S. 45 des Hyp.-Geſ. und 5. 49 ibid. |. 
Steht dieſes Necht vem Hypothekgläubiger gegen 
ſeinen Hypothekſchuldner zu, ſo muß es ihm auch 
gegen jeden Dritten und ſonach gegen jeden weite: 
ren Gläubiger de8ſelben zuſtehen. Denn das Recht 
iſt ein Ausfluß ſeines Pfandrecht8, ſomit ein ding-
        <pb n="459" />
        Hypoth.-Pertinenzien. 429 
liches (Windſcheid 6. 224 N. 8), welches gegen 
jeden Störer verfolgt werden kann. 
Nachdem aber die Mobiliarezekution, in welcher 
der Hypothekgläubiger überdies ein Vorzugsrecht 
nicht anzuſprechen hat, 
FS. 709 d. REPO.; Seuffert's Comm, hiezu 
Nr. 2 lit. b 
eine Abſonderung der beweglichen Zubehör, folglich 
auch Aufhebung dieſer Eigenſchaft bezwe&amp;gt;t und zur 
Folge haben muß, ſo enthält dieſelbe einen Eingriff 
in deſſen Rechte, gegen welchen ihm die Wider- 
ſpruchöklage zuſteht (Art. 870 d. bayr. PO.; 8. 690 
RCPO.) ; - 
d. . 
vgl. Smlg. v. Eutſch. d. OGH. Bd. 1V 
p- 276, VU p. 895. - 
Dem Hypothekgläubiger gegenüber iſt ſonach 
geſonderte ZwangövollſtreFung in die Hypothefzu- 
behör civilrechtlich unzuläſſig, lehtere muß mit der 
Hauptſache zur Zwangsvollſtrefung gezogen und 
fann daher nur im Subhaſtation8verfahren zwangs- 
weiſe veräußert werden. 
Aus- dieſen Gründen iſt in Anſehung der 
ZwangsvollſtrefFung dem Hypothekgläubiger gegen“ 
über die Hypothekpertinenz al8 unbewegliche Sache 
zu behandeln, weil ſie mit derſelben verſteigert 
werden muß und als Nebenſache dem Rechte der 
Hauptſache folgt. 
Obiges gilt aber nur gegenüber dem Hypothefk- 
gläubiger. Er allein hat das Recht auf Belaſſung 
der Zubehör bei der Hauptſache, da die Separation 
nur in ſeine Rechte eingreift, mit ſeiner Einwillig- 
ung daher erfolgen kann. Dieſe Einwilligung kann 
ausdrüclich und ſtillſchweigend durch Duldung der 
Mobiliarezekution ertheilt werden. Der Schuldner 
hat ein Widerſpruchörecht nicht, er iſt nur veran- 
laßt, den Hypothekgläubiger zur Wahrung ſeiner 
Rechte von der bevorſtehenden HilfsvollſtreXung zu 
verſtändigen.
        <pb n="460" />
        430 Hypoth.-Pertinenzien. 
An dieſem Rechtöſtande nach 58. 33. und 34 
des Hyp.:Geſ. wurde durch die neuere Geſeßgebung 
nichts geändert. 
Die bayr. SO. greift grundſäklich in das be- 
ſtehende Civilrecht und insbeſondere in das geltende 
Hypothekenrecht nicht ein. 
Vgl. Motive in Vhdl, d. K. d. A. pro 1878/79 
Beil. Bd. V p. 75z 
Bericht Frankenburger's 1. 6. p. 478; 
ferner 1. 6. Beil. Bd. VIp. 4 u. 11. 
Art. 8 d. SO., welcher zunächſt nicht von 
Hypothekpertinenzien, ſondern von beweglichen Zu- 
behörungen der Immobilien überhaupt handelt, alſo 
auch. ſoweit leßtere nicht verpfändet ſind , erweitert 
die Nec&amp;lt;hte der Kürrentgläubiger , indem er ſie der 
Nothwendigkeit einer beſonderen Pfändung der Zu- 
behör nach erfolgter Beſchlagnahme überhebt, Denn 
mit dieſer werden dem Beſchlagnahmgläubiger jene 
Rechte eingeräumt, welche der Hypothefkgläubiger be- 
reits vorher hat, weil ſein Vorzugsrecht durch die 
Eintragung im Hypothekenbuche hypothekenrechtliche 
Wirkſamfeit erhält und daher die Analogie des 8. 33 
d. Hyp.-Geſ. gilt. 
ef. Bericht d. Abg. Frankenburger 1 6.' 
483 
Auch Reichörath Dr. v. Neumayr bemerkt in 
ſeinem Vortrage über die SO., daß Art. 8 die 
Immobiliſirung der beweglichen Zubehörungen nach 
der Beſchlagnahme bezeichne und an das beſtehende 
Civilrecht, in8beſondere 8. 33 des Hyp. - Geſ., an- 
ſchließe. 
ef. Vhdlg. d. GGA. d. &amp;K. d. RR, pro 
1878/1879 p. 452. | 
Durd) Art. 8 d. SO. werden daher die Rechte 
des Hypothekgläubigers in keiner Weiſe beſchränkt, 
Auch die Inſtruktion für Gerichtövollzieher geht von 
dieſer Anſicht aus, indem nach ihr bewegliche Zu: 
behörungen einer unbeweglichen Sache der Pfändung
        <pb n="461" />
        Hypoth.-Pertinenzien. 431 
nicht unterliegen, wenn die Aufhebung de8 Zuge- 
hörigkeit8verhältniſſes wegen entgegenſtehender Rechte 
der Hypothekgläubiger unzuläſſig iſt. 
ef. IMBek. v. 30. September 1879 F. 26; 
IMBIl. p. 1514. 
Dieſe Inſtruktion dürfte nur inſoferne zu weit 
gehen, als ſie die Pfändung überhaupt für unzu- 
läſſig erklärt; dies iſt ſie prozeſſual nic&amp;lt;t, ſondern 
blo8 dur; den Hypothekgläubiger anfechtbar; ob 
derſelbe von ſeinem Rechte Sebrauc&amp;lt; macht, iſt dem 
Riſiko des Gläubigers zu überlaſſen, welcher den 
Gerichtövollzleher zur Pfändung beauftragt. 
Die prozeſſuale Zuläſſigkeit der Pfändung be- 
weglicher Hypothekpertinenzien ergibt ſich ſchon daraus, 
daß ſolche nicht mit Nullität behaftet iſt. Auch die 
SO. erkennt dieſe Zuläſſigkeit in prozeßrechtlicher 
Beziehung an. Art. 140 d. SO. räumt nämlich 
den Forderungen, für welche bewegliche Zugehör- 
ungen gepfändet worden ſind, aus den hieräuf 
treffenden Beträgen bei nachfolgender Beſchlagnahme 
nur inſoweit ein Vorzugs8recht ein, als nicht ſchon 
Hypothekgläubiger vorgehen. 
Es muß alſo die Pfändung an ſich ſtatthaft 
ſein, nachdem hier das Rangverhältniß zwiſchen Hy- 
pothek- und Pfandgläubigern geordnet iſt. 
Auch Abgeordneter Frankenburger, auf deſſen 
Antrag Art. 10 d. SO. geändert und Art. 1410 d. 
SO. neu eingeſeßt wurde, äußert: „das durch die 
Pfändung erworbene Recht ſoll dem Hypothekgläu- 
biger nic&amp;lt;t ſchaden, wenn Beſchlagnahme der Sache 
nachgeht“ und „bei Berechnung der auf die Zuge- 
hörungen treffenden Maſſen ſeien die den Pfand- 
gläubigern vorgehenden Hypotheken 2c.““ 
ef. ]. &amp;. Beil. Bd. VI p. 18 u. 108. , 
Auch dieſe Aeußerungen, welche eine Entgege- 
nung von maßgebender Seite nicht gefunden haben, 
gehen von der Voraußſeßung der prozeſſualen Statt- 
haftigkeit der Pfändung von Hypothekpertinenzien
        <pb n="462" />
        432 Hypoth.-Pertinenzien. 
aus. Der Hypothekgläubiger muß ſeine Rechte durch 
Widerſpruch geltend machen. Ortenau hält zwar 
dieſes Widerſpruchsgreht auch dürc&amp;lt; €. 710 d. 
RCPO. aufgehoben, aber mit Unrecht; F. 710 d. 
RCPO. beſtimmt nur, daß ein Dritter der Pfänd- 
ung einer beweglichen Sache auf Grund eines 
Pfandrechts im angegebenen Fall nicht widerſprechen 
kann. Das Widerſpruchsrecht des Hypothekgläubi- 
gers gegen Pfändung der beweglichen Zubehör 
gründet ſich aber darauf, daß dieſe ihm gegenüber 
und in Anſehung der ZwangsvollſtreFung nach Lan 
desrecht al8 unbeweglich zu behandeln iſt. 8. 757 
d. RCPO., nicht 8. 710, iſt daher maßgebend. 
Ic&amp;lt;h komme ſonach nach obigen Ausführungen 
zu dem Schluſſe, daß die Modbiliarvollitrefung in 
bewegliche Hypothekzubehörungen prozeſſual ſtatthaft 
iſt, daß aber dem Hypothekgläubiger auf Grund 
eivilrechtlicher Beſtimmungen (8. 33 d. Hyp.-Geſ.) 
ein Widerſpruchsörecht hiegegen zuſteht, welches er 
nach FS. 690 d. REPO. verfolgen kann, und ſchließe 
mich der Anſiht Pemſel's an. 
Schließlich ſei noch bemerkt, daß auch nach 
S. 715 d. REPO. die geſonderte Zwangsvolljtre&amp;gt;- 
ung in gewiſſe zum Betriebe der Landwirthſchaft 
unentbehrliche Mobilien aus8geſchloſſen iſt, während 
die Motive zur REPO. bemerken, daß dieſelben 
mit dem Grundſtü&amp;gt;ke als Zubehör der Zwangsvoll- 
ſtreFung unterliegen. Hierunter befinden ſich aber 
verſchiedene Gegenſtände, z. B. Vieh 2c., aufgeführt, 
welche -geſeßliche Pertinenzien nicht ſind ; ſind nun 
ſol&amp;lt;e auch niht nac&amp;lt; SS. 34 d. Hyp.:Geſ. als Zu- 
behör fonſtituirt, ſo werden ſie von der Beſchlag: 
nahme nac Art. 8 d. SO. nicht ergriffen und es 
wird daher mit derſelben geſonderte Pfändung er- 
folgen und neben ver Subhaſtation das Modbiliar- 
pfändungsverfahren in dieſe Gegenſtände durchges 
führt werden müſſen. 9. H. 
NRedakt.: K&amp;. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm &amp; 
(Adolph Enke) in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sopenle
        <pb n="463" />
        Ergänzungsblatt MA22 45. Jahrgang. 
Dr. 3. A. Seuffert's. 
Blätter für Rechtsanwendung 
zunächſt in Bayern. 
  
Inhalt: Zu FLF. 115 und 229 der Straſprozehordnung. 
  
„Zu 88. 115 und 229 der Strafprozeßordnung. 
Aus Anlaß eines praktiſchen Falles iſt unlängſt 
die Frage diskutirk werden, ob die Vorſchrift 
des S8. 115 der StPO. au&amp;lt; auf den Fall 
einer Verhaftung nad F. 229 Abf, 2 zu 
beziehen und anzuwenden ſei? 
Der 8. 115 verfügt nämlich : „Der Verhaftete 
muß ſpäteſtens am Tage nach ſeiner Einlieferung 
in das Gefängniß dur&amp;lt; einen Richter über den 
Gegenſtand der Beſchuldigung gehört werden.“ 
FS. 229 aber beſtimmt, daß gegen einen ausgeblie- 
benen Angeklagten (vgl. 8. 155) eine Hauptver- 
handlung nicht ſtattfinden ſolle, und, wenn ſeln 
Ausbleiben nicht genügend entſchuldigt ſei, die Vor- 
führung anzuordnen, oder „ein Haftbefehl“ zu er- 
laſſen ſei, . 
Jene Frage iſt bereits auch Gegenſtand literariſcher 
Beſprechung geworden. So gibt Löwe in ſeinem 
trefflichen Commentar zur StPO. der bejahenden 
Anſicht Au8dru&amp;gt;, indem er S. 415 zu FS. 115 in 
Note 2 zunächſt den allgemeinen Saß, daß die 
Vorſchrift des 8. 415 auch nach Eröffnung des 
Hauptverfahrens zu befolgen ſei, aufſtellt, und dann 
noch eigens in dieſer Richtung auc auf den 8. 229 
beiſpielöweiſe "Bezug nimmt. 
"1. - Dagegen hat ſich die bayeriſche Gerichtsprazis8 
Neue Folge RYV. Band.
        <pb n="464" />
        434 Zu F8. 115 und 229 der Straſprozeßordnnug, 
und Rechtſprechung ſchon wiederholt die entgegenge- 
ſekte Anſicht angeeignet, 
Meinerſeits ſtehe ich unbedingt in ver Neiße 
Jener, welche die Frage bejahen. Zur Begründ- 
ung dieſer Anſicht möge im Anſchluſſe an die Be- 
merfungen Löwe's8 a, a, O, hier noch Folgen- 
des angeführt ſein: 
1) Jener Entwurf, welchen die vom Bundes- 
rathe niedergeſehte Commiſſion im Jahre 1873 feſt: 
geſtellt hatte, de8gleichen der weitere, vom Buiides- 
rath ſelbſt im Jahre 1874 angenommene und dem 
Neichsötag vorgelegte Entwurf hatten übereinſtimmend 
in Bezug auf die Inhaftirung drei verſchiedene Be- 
griffe aufgeſtellt: „vorläufige Feſtnahme, Verwahr- 
ung und Verhaftung“ (vgl. Entw. v. 4873 88. 99 
bis 117; Entw. v. 1874 F8. 101---119). Sie 
waren in der Ueberſchrift zum 8. Abſchn. des erſten 
Buches des Geſetzentwurfs voran geſtellt und wur- 
den conſequent angewendet und durchge- 
führt. Der Begriff „vorläufige Feſtnahme“ iſt 
hieher ohne Nelevanz. . Dagegen iſt es für die 
Eingangs gedachte Frage nicht ohne Belang, den 
urſprünglich feſtgehaltenen Unterſchied zwiſchen Ver- 
wahrung und Verhaftung, und die Bedeutung dieſer 
in den gedachten Entwürfen und in den Erläuter- 
ungen der Motive zu denſelben (vgl. Mot. zum 
Entw. v. 1874 F. 101 fg. S. 68) genau fizirten 
Begriffe -zu beachten. Unter „Verwahrung“ ver- 
ſtanden jene Entwürfe die richterlich verfügte 
Einſperrung des Beſchuldigten vor erhobener öffent- 
licher Klage oder im Falle des F. 147 Abſ, 2 des 
Entw. (d. h. gegenüber einer blos vorläufigen Feſt- 
nahme) Seitens eines nicht zuſtändigen Michters. 
Mit dem Begriffe „Verhaftung“ bezeichneten aber 
jene Entwürfe jed e nach Erhebung der öffentlichen 
Klage auf Befehl d es für die Sache ſelbſt zuſtän. 
digen Richters erfolgende Freiheitöberaubung des
        <pb n="465" />
        Zu FF. 415 und 229 der Straſprozeßordnung. 435 
Beſchuldigten *) mittelſt einer Einſperrung , welche 
niht zum Zwee der -VollſtreFung einer Freiheits: 
ſtrafe erfolgt **). Die Entwürfe nennen dieſe 
Einſperrung auch Unterſuchungs8haft ***). Dem 
Begriffe „Verhaftung“ entſprechen ferner genau 
die Begriffe: „Haftbefehl“ und „Verhaftete“, 
gleichwie auf der andern Seite mit dem Begriffe 
„Berwahrung““ der Außdru&amp;gt; „„Verwahrungsbefehl““ 
forreſpondirte +). In der Reihe jener Beſtimmungen 
der gedachten Entwürfe, welche von der „„Verhaft- 
ung“, dem „„Haftbefehl“ und den Rechten des 
„Berhafteten“ in dem eben bezeichneten, 
ſcharf begränzten Sinne handelten, ſtand auch 
diejenige Vorſchrift, welche dem jekigen 8. 115 der 
StPO. entſpricht. Sie findet ſich gleichmäßig im 
Entw. v. 1873 F. 102, wie im Entw. von 1874. 
6. 104. Der Inhalt dieſer 88. der Entwürfe ent- 
ſpricht auch, von einer kleinen, ſpäter gelegentlich 
no&amp;lt; zu berührenden Redaktions8änderung abgeſehen, 
x) Allgemeinſter Begriff: StPO, F. 465; Löw e, Comm. 
S. 489 
Gewiſſe ſa&amp;lt;ßlice Unterſchiede der „Verwahrung“ und 
„Verhaftung“ ſind, weil ſie hieher ohne Belang er- 
ſcheinen, oben nic&amp;lt;t weiter berührt. Uebrigens iſt 
es, ganz abgeſehen von der hier behandelten Frage, 
auc&amp;lt; ſonſt für die Geſche8auslegung von Intereſſe, 
die oben geſchilberte Entwilung des Geſeßes zu 
kennen und zu beachten, weßhalb ich dieſelbe etwas 
eingehender darlegte. 
93x) Hiernnter iſt alſo keineswegs blos die Haft während 
einer Vorunterſuchung oder vor Eröffnung des Haupt» 
verfahrens zu verſtehen, wie auc&amp;lt; hieher nicht Über- 
ſehen werden darf. 
+) Daß alle dieſe AusdrüFe in den Entwürfen mit 
ganz beſtimmten Begriffen verknüpft waren, wurde 
in den Verh. der Juſtizcommiſſion des Rei&amp;lt;hstags 
Bd. 4 S. 171 von einem Bundesrathscommiſſär 
no&amp;lt; ausdrüFlich betont. 
8.* 
va
        <pb n="466" />
        436 Zu 88. 115 und 229 der Strafprozeßorhnung, 
wörtlich dem Inhalte des jehigen 8. 415. Jngsbe- 
ſondere findet ſich, wie in dieſem 8. 115, ſo auch 
in jenen 88. der Entwürfe der Ausdru&amp;gt;: „Der 
Verhaftete““, deſſen Bedeutung, wie überhaupt, ſo 
auch für dieſe Stelle naMm dem gedachten Syſtem 
der Entwürfe ſchlechthin nicht zweifelhaft ſein konnte, 
Gleichwie nun nach dem, in jenen Entwürfen 
aufgeſtellten und ſchließlich auch im Geſeß ange- 
nommenen Syſteme die öffentliche Klage Seitens 
der Staats8anwaltſchaft ſowohl dur&amp;lt;h einen Antrag 
auf gerichtliche Vorunterſuchung, als auc&amp;lt;h mit Um- 
gehung einer ſol&amp;lt;hen durd) ſofortige Einreichung einer 
Anklageſchrift bei dem Gerichte erfolgen kann (Eutw, 
v. 1874 6. 147; StPO. &amp;F. 168), ja in gewiſſen 
Strafſachen (den ſchöffengerichtlichen) die Betretung 
des erſteren Weges geradezu ausgeſchloſſen iſt (Entw. 
v. 1874 5. 149; StPO. 5. 176), ſo erſcheinen 
auch jene von den Entwürfen auf das Stadium 
nach Erhebung der öffentlichen Klage bezogenen 
beſtimmten techniſchen Begriffe (Verhaftung, Haft- 
befehl, Verhafteter) keine8wegs blos für das Gebiet 
der Vorunterſuchung berechnet, keineswegs8 auf dle 
Fälle der Einleitung einer ſol&amp;lt;en beſchränkt. Sie 
gelten auch für diejenigen Fälle, in welchen die 
öffentliche Klage mittelſt ſofortiger Einreichung einer 
Anklageſchrift erhoben wird, alſo eine Vorunterſuche 
ung nicht ſtattfindet (ſoferne nicht das Gericht eine 
ſolche nach 8. 466 de8 Entw. v. 1874, F. 200 
der StPO., nachträglich anordnet) beziehungsweiſe 
nicht einmal ſtattfinden darf. Hierüber laſſen nach 
den Entwürfen verſchiedene Stellen gar keinen 
Zweifel übrig, ſo z. B. der allgemeine Wortlaut 
im Eingang des &amp;. 401 im Entw. v. 1874 oder 
der 5. 113 des8ſ. Eutwurfs (nun StPO. gF, 124). 
Eben ſo zweifellos iſt, daß die Entwürfe für die 
Anwendung der Beſtimmungen über Verhaftung x. 
im Verfahren nac&amp;lt;h erhobener öffentlicher Klage
        <pb n="467" />
        Zu FF. 415 und 229 der Straſprozeßordnung. 437 
keinerlei zeitlihe Gränze ſekten, dieſelben 
in8beſondere auch als auf die Periode nah Eröff- 
nung des Hauptverfahren8 ſich erſtreFend betrach- 
teten (arg. S. 113 des Entw. v. 1874, nun StPO, 
S. 124). Jene allgemeinen Beſtimmungen ſollten 
daher auc&amp;lt;h für jene Perlode gelten, in welche die 
Anwendung des jeßigen 6. 229 der StPO., früher 
S. 190 des Entw. v. 1873, und 8. 193 des Entw. 
v. 1874, fällt. Der Wortlaut dieſes Paragraphen 
iſt heute noc&amp;lt; im Geſeßpe gerade ſo, wie in jenen 
früheren Entwürfen. Wenn darin von Erlaſſung 
eines „„Haftbefehl8““ die Rede iſt, ſo ſteht dort 
dieſer Begriff =- jedenfalls nach der Tendenz der 
Entwürfe -- genau in derſelben Bedeutung, wie 
in den voraus8geſchi&amp;gt;ten „allgemeinen Beſtimmungen“, 
Für eine abweichende Annahme findet ſic&amp;lt;ß in den 
Entwürfen nicht der mindeſte Anhalt. Im Gegen- 
theil ſpricht die bereits erörterte Thatſache, daß nach 
der Bedeutung der Entwürfe deren allgemeine Be- 
ſtimmungen über „„Verhaftung“, „Haftbefehl“ 2. 20, 
&amp;lt; auf das ganze Verfahren nach erhobener öffent- 
licher Klage beziehen ſollten, ganz entſchieden dafür, 
daß der im 8. 193 des Entw, v. 1874 (StPO. 
S. 229) gebrauchte Ausßdru&amp;gt; „Haftbefehl“ genau 
den nämlichen Begriff repräſentirt, wie im 8. 403 
de8 Entw. v. 1874 (nun StPO. &amp;F. 114). Wer 
aber auf Grund eines ſolc&amp;lt;en Haftbefehl8 gemäß 
S. 193 des Entw. (S8. 229 der StPO.) verhaftet 
wird , iſt dann eben auch ein „,Verhafteter“ im 
Sinn der 88. 104 ff. des Entw. 1874 (entſpre- 
&amp;lt;end: FS. 115 ff. der StPO.). Von ihm ſpeziell 
hat daher von ſelbſt das Sleiche zu gelten, wie von 
dem in 88. 104 ff. des Entw. v. 1874 (StPO. 
6. 115) im Allgemeinen erwähnten Verhafteten. 
Eine Beſtimmung, welche das Gegentheil ausdrü&amp;gt;- 
lich verfügt hätte, oder ſelbſt nur deutlich hätte 
erfennen laſſen, fehlte in den Entwürfen. Schon
        <pb n="468" />
        438 Zu FF. 115 und 229 der Straſprozeßordnung. 
die Auslegung nach dem Wortlaute führt daher. im 
Bereiche jener hierin deutlich und conſequent redigir- 
ten Entwürfe zu der berechtigten Feſtſtellung, daß 
nac&amp;lt; der Intention der leßteren die Be- 
ſtimmung des F. 104 des Entw. v. 1874 
(StPO. F. 115) au&amp;lt; auf die Fälle des 
S. 193 daſ. (StPO. 8. 229) bezogen wer- 
den müßte. 
2) Das geſchilderte, nach den Entwürfen von 
1873 und 1874 ſchon für die bloße grammatifa- 
liſche Auslegung klar zu Tage tretende Verhältniß hat 
nun allerdings durch die Verhandlungen und Be- 
ſchlüſſe der Juſtizcommiſſion des Reichstags äußer- 
lich eine gewiſſe Verdunkelung erfahren, ohne daß 
ſich jedoch daraus zur Sache für die vor- 
würfige Frage andere Conſequenzen ablei- 
ten ließen. Die Majorität der Commiſſion fand 
nämlich an der Aufſtellung einer nominellen Unter- 
ſcheidung zwiſchen „Verhaftung“ und „Verwahrung“ 
feinen Gefallen, und beſchloß auc&amp;lt; aus rein 
äußerlichen Gründen, jene Unterſcheidung zu 
beſeitigen. Was frühere Entwürfe „Verwahrung“ 
nannten, ſollte gleichfalls mit „Verhaftung“ bezeich? 
net und demgemäß auch das weiter Nöthige in den 
S. 101 ff. des Entw. (jeht 8. 112 ff. der StPO.) 
geändert werden. Dieß geſchah und ging ſo auc&amp;lt; 
in das Geſe über. Im Gefolge dieſer redak: 
tionellen Aenderungen wurde aber nicht blos jene 
Unterſcheidung beſeitigt, ſondern auch dem jekigen 
S. 112 (Entw. v. 1874 8. 4101) eine Faſſung ge- 
geben, welche weitaus weniger als die Entw. v, 
1873 und 1874 hervortreten läßt, daß ſich die 
SS. 112 -- 124 der StPO. (Entw. v. 1874 
SS. 101 -- 113) zunächſt und vorbehaltlich der in 
den 85. 125 und 4126 nachfolgenden ausdehnenden 
Beſtimmungen auf das Prozeßſtadium na&amp;lt;h erho. 
bener öffentlicher Anklage, auf dieſes aber ohne
        <pb n="469" />
        Zu FF. 415 und 229 der Strafprozeßordnung. 439 
zeitliche Unterſ&amp;lt;eidung und Begränzung 
beziehen. Hieran ſelbſt und ſonach auch 
an dem von den Entwürfen ins Auge ge- 
nommenen zeitlichen Geltungsögebiet des 
CS. 115 der StPO. iſt durch jene Beſchlüſſe 
der Reichs8tag8commiſſion ſachlich jeden- 
falls nichts geändert. Indem die Commiſſion 
die Begriffe „Verhaftung“ „Haftbefehl“ rüFwärts 
auc) auf das Prozeßſtadfſum vor Erhebung der 
öffentlichen Klage ausdehnte und anwendete, ließ ſie 
ſchon im Allgemeinen damit alles Dasjenige, was 
die Entwürfe mit ihren Beſtimmungen für das 
Stadium na&amp;lt; Erhebung der öffentlichen Klage 
-intendirt hatten, gänzlich unberührt. Im Speziellen 
laſſen aber au die Verhandlungen der Commiſſion 
in keiner Weiſe entnehmen, daß von Seite derſelben 
eigens no&amp;lt;:; eine Aenderung der Tragweite des 
jehigen 8. 115 in der hier fraglichen Nichtung oder 
eine veränderte Auffaſſung des Begriffs „,Haftbe- 
fehl““ im 8. 229 der StPO. ins Auge gefaßt 
worden wäre. Nichts von alledem: In der hier 
fraglichen Richtung hat nach den Protokollen zu 
beiden SS. gar keine Dikkuſſion in der Commiſſion 
ſtattgefunden. (E8 ſcheint Niemand daran gedacht 
zu haben, in dieſer Hinſicht den jehigen 88. 445 
und 129 eine andere Bedeutung beilegen zu wollen, 
al8 ſie nach dem Bundesrathsöentwurf von 1874 
gehabt hatten. Worin aber dieſe Bedeutung be- 
ſtanden hatte, ergibt ſi&amp;lt; aus dem Obigen. Sie 
iſt nach der dargelegten Entwi&amp;gt;lung zugleich heute 
no&amp;lt; die Bedeutung des Geſeßes in den mehrbe- 
zeichneten Stellen. 
3) Keinen Gegengrund wider den hier einge- 
nommenen Standpunkt gewährt ferner der 8. 489 
der StPO, In dieſem Paragraphen, welcher in 
den Bundebräths8entwürfen fehlte und erſt 
durch die Juſtizcommiſſion des Reichstags dem Ger
        <pb n="470" />
        440 Zu FF. 115 und 229 der Strafprozeßordnung, 
ſeße eingefügt wurde, wird abermals der Begriff 
„Haftbefehl“ für ein neues Stadium des Verfahrens 
angewendet, hier für das des Strafvollzugs nach 
eingetretener Nechtskraft des Urtheils. Aber auch 
hiemit wird an der Bedeutung der 58. 112 ff, 
ſowie in8beſondere der 88. 115 und 229 nicht das 
Mindeſte geändert. Solc&amp;lt;e8 war auch nac&amp;lt;h den 
Prot. der NReichstag8commiſſion von dieſer gewiß 
nicht beabſichtigt, E8 ſcheint mir zweifellos, daß 
für den Fall des 8.489 der 8.115 der StPO. 
keine Anwendung findet. Der Grund hiefür liegt 
aber einfach darin, daß die 88. 112 ff., und ſo auch 
S. 115, ſtet8 eine auf richterliche Anordnung im 
Stadium des richterlichen Verfahrens, oder, 
was die FF. 125 und 126 betrifft, des voraus- 
gehenden, ſogenannten Ermittlungs8ver- 
fahrens verhängte Unterſuchung8haft (im 
oben beſprochenen Sinne) im Auge haben, während 
der 8. 489 von einer Haft handelt, welche die 
Strafvollzug8behörde (Staatsanwalt bez. 
Amtörichter) nach Abſchluß des richterlichen 
Verfahrens im Stadium adminiſtrativer Durch: 
führung der Strafvollſtre&amp;ung zum Zwee derſelben 
vorkehrt. In dieſem Stadium iſt für richterliches 
Gehör im Sinne des 8. 115 überhaupt kein Raum 
mehr. Bei ſolcher völliger Verſchiedenheit einer 
Verhaftung kraft des 8. 489 von einer ſolchen nach 
S. 112 ff. oder nach 8. 229 kann auch natürlich 
aus dem 8. 489 kein RüFſchluß auf die Behand- 
lung der Fälle des 8. 229 gezogen werden, 
4) Man überſehe nicht, daß, wie ſchon oben be- 
züglich der Entwürfe angedeutet wurde, der 6. 4145 
der StPO. ſammt den umgebenden übrigen 
Beſtimmungen nah dem ſyſtematiſchen Aufbau 
ves Geſeßes in veſſen erſtem Buche ſeine 
Stelle hat, Der Inhalt dieſes erſten Buches iſt 
aber durch die Ueberſchrift deutlich mit „Allge
        <pb n="471" />
        Zu FF. 115 und 229 der Strafprozeßordnung. 444 
meine Beſtimmungen“ gekennzeichnet. Was 
daher in dem erſten Buche verordnet iſt, hat für 
das Gebiet des ganzen Verfahrens zu gelten, 
ſoferne und ſoweit nicht das Geſeß aus8drü&amp;gt;lich 
eine Ausnahme feſtſeßt oder ſich eine ſolc&amp;lt;;e aus ver 
Natur und Zwebeſtimmung der einzelnen Vor- 
ſchriften von ſelbſt und mit inuerer Nothe- 
wendigkeit ergibt. Auch aus dieſem Grunde iſt 
die Vorſchrift des 5. 115 auf den Fall des F. 229 
zu beziehen, Eine au8drüliche Einſchränkung 
enthält das Geſeß in dieſer Beziehung nirgends. 
Ebenſowenig trifft aber auch der eben berührte zweite 
Ausnahms8fall hier zu. Niemand wird zweifeln, 
daß auch auf den im 5, 229 erwähnten Haftbefehl 
die Vorſchriften des 8. 144 der StPO. über die 
Formalitäten bei Erlaſſung und Vollſtrefung eines 
Haftbefehl8 anzuwenden ſind *) oder daß ſich die 
Beſtimmungen des 8. 4116 über die Behandlung 
der Unterſuchungögefangenen au&amp;lt; auf den nach 
S. 229 Verhafteten erſtreXen. Warum ſollte nun 
gerade eine Au8nahme bezüglich des nebenan ſtehen- 
den 6. .115 eintreten? **) Es müßte wahrlich ein 
  
*) In den Au&amp;gaben der StPO, von Do&amp;lt;How (Ber- 
lin, bei Guttentag) und von Kayſer (Berlin , bet 
Müller) iſt bei 8. 229 ausdrü&amp;gt;lic&amp;lt; auf 6. 414 ver» 
wieſen. 
8%) Aehnlic&amp;lt; verhält es ſic mit dem Vorführungsbefehl, 
welchen der F. 229 gleichfalls, und zwar elective mit 
einem Haftbefehl , zuläßt. Auf einen ſol&amp;lt;en Vor» 
führungsbefehl nac F. 229 findet meines Erachtens 
StPO. F. 134 Abſ, 2 (welche Beſtimmung nach 
der richtigen Bemerkung Löwe's, Comm. S. 441 
eigentlich in einem eigenen 8. ſtehen ſollte) entſchie- 
den Anwendung (Löwe a. a. O. S. 594), ebenſo 
aber auch 8. 135, ganz analog der hier zu F. 445 
vertretenen Anſicht. Wäre der im F. 435 feſtgeſehte 
Termin zur Feſthaltung „des Vorgeführten" im ein-
        <pb n="472" />
        442 Zu FF. 115 und 229 ber Strafprozeßordnung, 
recht triftiger Grund hervortreten, wenn ſich. dieſe 
Annahme ſollte rechtfertigen laſſen. Allerdings ver- 
meinen die Anhänger der gegentheiligen Auſicht, 
ſol&amp;lt;e Gründe aus dem Inhalte und der Zwe- 
beſtimmung des 8. 445 in der Anwendung auf den 
Fall des FS. 229 ableiten zu können. Meiner An- 
ſicht nach aber mit Unrecht und wider alle legis- 
lative Conſequenz. 
Nac&amp;lt; den Motiven zu 68. 104 des Entw. von 
14874, wie nicht minder nach den Verhandlungen 
der Neichs8tag8commiſſion hiezu war vor Allem die 
Frage ins Auge gefaßt worden , ob man nicht dem 
Beiſpiele jener Geſeßgebungen folgen ſolle , welche, 
von Fluchtfällen abgeſehen, zunächſt nur die Ver- 
hängung eines Vorführungsbefehls, dagegen die 
Erlaſſung eines förmlichen Haftbefehls 
erſt nad) vorgängiger Vernehmung des Be 
ſc&amp;lt;ulvigten zulaſſen. Man entſchled ſich für die 
Verneinung, indem man das nach 85. 104 des 
Entw., jeht 8. 1145 der StPO. vorgeſchriebene ſo- 
fortige nachträgliche Gehör des Verhafteten als ein 
Hinreichendes Surrogat der in jener vorgängigen 
Vernehmung liegenden Cautel anſah. Nach dem 
Inhalte der Reichbtags8commiſſionsprotokolle iſt ernſt- 
lim zu bezweifeln, ob die Commiſſion nicht an 
jenem Erforderniſſe vorgängiger Vernehmung des zu 
Verhaftenden feſtgehalten hätte , wenn eben nicht 
S. 115 dageweſen wäre. Gegenüber dem Falle 
des 6. 229 gibt dieſer innere Entwiälungs8gang des 
Geſeßze8 eine naheliegende Folgerung von ſelbſt an 
die Hand. Auch 6. 229 kennt ſowohl den bloßen 
Vorführungs- al8 den förmlichen Haftbefehl. Wür«- 
den wohl die geſeßgebenden Faktoren im Bereiche 
  
elnen Falle zu kurz, ſo muß eben von Anfang an 
ber nachträglich ein Haftbefehl nach 8. 229 erlaſſen 
werden. .
        <pb n="473" />
        Zu FF. 115 und 229 der Strafprozeßordbnung. 44Z 
des 6. 229 die ſofortige Erlaſſung eines Haft- 
befehl8 ohne vorau8gegangene Vorführung und Ver- 
nehmung des Beſchuldigten zugelaſſen haben, wenn 
vorausgeſeht oder ſelbſt nur daran gedacht worden 
wäre, daß die Vorſchrift des 8. 415 für dieſen 
Fall nicht gelten uud in Anwendung kommen ſollte? 
Man wende nicht (wie ſchon geſchehen) ein, in den 
Fällen des 8. 229 ſei der Beſchuldigte in der Regel 
ſchon vernommen, Leßteres iſt vielleicht ſo ==, wenn 
eine Vorunterſuchung ſtattfand , oder eine amts- 
richterliche Vernehmung des Beſchuldigten im Er- 
mittlungsverfahren nach 8. 164 -- iſt aber nicht 
nothwendig, ja nicht einmal in der Regel der Fall *), 
wenn anders die Abſicht des Geſeßes, dem ſog, 
Ermittlungs8verfahren ohne Vorunterſuchung eine er- 
weiterte Anwendung zu verſchaffen, in der Praxis 
hinreichende Beachtung findet. Ueberdies hat ja 
aber auch das Geſeß die Vorſchrift des 8. 1145 
allgemein und ſchlechthin aufgenommen, ohne 
Rücſicht darauf, ob ſchon zufällig eine 
Vernehmung des Beſchuldigten vorausging 
oder nicht. Die Vorſchrift des S8. 115 muß be: 
folgt werden, auch wenn der Verhaftung ſchon ein- 
mal früher eine Vernehmung vorauügegangen war, 
(Löwe, Comm. S. 415). . Es gilt dies ſogar für 
&amp;) Die hiebei aufgetauchte weitere Argumentation , daß, 
ſelbſt wenn eine eigentlihe Vernehmung des Beſchul- 
digten nicht ſtattgefunden hatte, derſelbe doc&amp;lt; jeden» 
falls vor dem Zeitpunkt der Anwendung des F. 229 
in Folge und in der Form des 5. 199 ſchon „ge: 
hört" ſei, iſt meines Erachtens ebenfalls unbehelflich. 
Nac&amp;lt; Abſ. 4 des F. 199 findet die im Abſ. 4 vor» 
geſchriebene Aufforderung auf ſchöffengeri&amp;lt;tlihe Sachen 
ni&amp;lt;t einmal Anwendung. Wohl aber iſt dies be- 
züglich des F. 229 (vorbehaltlich der hieher belang- 
Ioſen Au6nahmen der FF. 234, 232) immer der Fall. 
Schon dies beweiſt die Unzulänglichkeit eines Argus- 
ments aus F. 199.
        <pb n="474" />
        444 Zu FF. 115 und 229 der Strafprozeßordnung. 
die Vorunterſuchung, wenn in dieſer ſelbſt der Er- 
laſſung des Haftbefehls ſchon einmal eine Vernehm- 
ung de38 Beſchuldigten vorau8gegangen war =- um 
wie viel mehr dann, wenn eine eigentliche Vor- 
unterſuchung gar nicht ſtattfand, oder, wenn dies 
zwar der Fall war, aber die Verhaftung erſt in 
einem viel ſpäteren Prozeßſtadium erfolgt. Daß 
na&amp;lt;ß dem unzweideutigen Geboke des Geſeßes ſogar 
bei ſchon früher vorau8gegangener Vernehmung des 
Beſchuldigten gleichwohl die Vorſchrift des 8. 1415 
no&amp;lt; befolgt werden muß, hat auch hinreichende. 
Rechtfertigung für ſih, Nichtig iſt allerdings, daß 
=- wie unſere Gegner betonen -- unter dem im 
S. 115 erwähnten Gehör „über den Gegenſtand der 
Beſuldigung“ zunächſt und im Allgemeinen ein 
rechtliches Gehör zur Sache zu verſtehen iſt -- 
aber ein ſol&amp;lt;es mit beſonderer Relation 
zu der voraus8gegangenen Verhaftung. 
Leßztere8 folgt ſchon aus der oben dargelegten Be- 
ſtimmung des 8. 415, zugleich al8 Erſaß jener in 
anderen Geſeßgebungen ſich findenden Cautel, daß 
erſt nach voraus8geſchi&amp;ter Vernehmung des Beſchul- 
digten der förmliche Haftbefehl erlaſſen werden dürfe, 
zu dienen. Die Richtigkeit dieſer Auffaſſung der 
Bedeutung des rechtlichen Gehörs nach 8. 115 er- 
gibt ſich aber auch aus den Motiven zu 8. 104 
des Entw. von 1874 (nun FS. 4115), woſelbſt be- 
merkt iſt, das Verhör ſolle „im Se eine8 bereits 
erlaſſenen Haftbefehl8““ dem Verhafteten die Mög- 
lichfelt gewähren, ſich dergeſtalt zu recht: 
fertigen, daß die ſofortige Aufhebung des 
Haftbefehls erfolgen kaun. (S, auch in 
dieſem Sinne Löwe, Comm. S. 415.) Ein der- 
artiges rechtliches Gehör, welches nach der be. 
ſtimmten Vorſchrift der StPO. 8. 115 der Richter 
vem Verhafteten nicht blo8 auf Begehren gewähren, 
ſondern ſelbſt binnen kürzeſter Friſt entgegen bringen
        <pb n="475" />
        Zu F8. 415 und 229 der Strafprozeßordnung. 445 
ſoll, hat vor der Verhaftung, mag dieſe in ein oder 
das andere Prozeßjtadium fallen und der Gang des 
vorherigen Verfahrens kürzer oder länger geweſen 
ſein, ſtet8 noch nicht ſtattgefunden. E8 iſt niemals 
und namentlic) auch im Falle des 5. 229 nichts 
weniger als überflüſſig. =- Vertheidiger der entgegen- 
geſeßten Anſicht halten in dieſem Falle das frag- 
liche richterliche Gehör namentlich de8halb für ent- 
behrli&amp;lt;, weil eine Aeußerung de8 Beſchuldigten jeht 
doch keinen Einfluß auf die Eröffnung des Haupt- 
verfahrens mehr üben könne. Völlig unzutreffend. 
Sollte ſolches richtig ſein, ſo müßte 8. 115 über- 
haupt auf die Anwendung im Stadium vor Eröff- 
nung des Hauptverfahrens beſchränkt worden ſein, 
was erörtermaßen dur&amp;lt;aus nicht der Fall iſt, Zu- 
dem iſt e8 aber aud) materiell eine viel zu enge 
Auffaſſung, als ob der 8. 4415 überhaupt nur den 
Zwe habe, dem Beſchuldigten Gelegenheit zur Ab- 
wendung der Eröffnung des Hauptverfahrens zu 
geben. Wäre dies richtig, ſo müßte der 8. 445 
auch im Falle der Anordnung der Unterſuchungs8haft 
naß StPO. 5. 205 Abſ. 2 außer Anwendung 
bleiben. Zu dieſer Conſequenz werden ſich unſere 
Gegner aber doch vielleicht nicht ſo beſonders leicht 
entſchließen, namentlich wenn ſie des Falles dabei 
edenfen, daß eine Vorunterſuchung nicht ſtattge- 
unden hat, oder daß die Hauptverhandlung ſich er- 
heblich verzögert. Der FS. 115 verlangt ganz all- 
gemein rechtliches Gehör *) des Beſchuldigten. 
  
*) Nicht ohne Bedeutung iſt es au&amp;lt; für die Beur 
theilung der im F. 115 vorgeſchriebenen Maßregel, 
daß die Neichstagscommiſſion den im F. 104 des 
Entwurfs gebrauchten Ausbdru&amp;gt;F „vernommen“ in das 
allgemeine Wort „gehört" verwandelt hat. (Es han- 
delt ſi; ni&amp;lt;ht um ein förmliches „Verhör“, ſondern 
allgemein um ſofortiges rehtlihes „Gehör". Auch 
gebraucht 8. 115 den allgemeinſten Ausdru&amp;gt;: Gegen-
        <pb n="476" />
        446 Zu FF. 415 und 229 ber Straſprozeßordnung. 
Dazu liegt auch im Bereich des CF. 229 hinrelchen- 
der Grund vor. Den nächſten Anlaß zur Verhaft- 
ung bietet in dieſem Falle die Thatſache, daß der 
Angeflagte ohne genügende Entſc&amp;lt;huldigung 
auf die ergangene Ladung ausgeblieben iſt. Die 
Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne des 
S. 115, ſomit, wig vorhin dargelegt, über den Ge- 
genſtand der Beſchuldigung mit beſonderer Relation 
zur Verhaftungsfrage, gibt hier dem Verhafteten 
Gelegenheit , zugleich nachträglich etwaige Entſchul- 
digungs8gründe, namentlich eine etwaige Verhinderung 
durch eine vis major (Kranfheit, Reiſeunfälle 1c.) 
darzulegen. Der ohnehin allgemeine Begriff: „Ge- 
genſtand der Beſchuldigung“ erweitert ſich hier ge- 
wiſſermaßen dadurch, daß der Verhaftung noch der 
beſondere Vorwurf mangelnder Parition gegen den 
Vorladungsbefehl zu Grunde liegt. Eine ſolche 
Auffaſſung ſteht in keiner Weiſe im Widerſpruch 
mit 6. 1415. Ueberdies ſind, ganz abgeſehen hievon, 
auc&amp;lt; im Bereiche des 6. 229 Fälle denkbar, woſelbſt 
ſofortiges rec&amp;lt;tlihes Gehör rein zur Sache für 
den Beſchuldigten auch noh in dieſem Stadium von 
Werth; ſein mag, namentlich, wenn er (was ja der 
Fall ſein kaun), früher noch gar nie richterlich ver- 
nommen wurde. In einem ſolchen Falle den Be- 
ſchuldigten einfach ohne Gehör bi8 zur neuerlichen 
öffentlichen Verhandlung, welche möglicherweiſe, z. B. 
in Schwurgerichtsfällen , zeitlich ziemlich entfernt 
ſein kann, in Haft ſigen zu laſſen, entſpricht gewiß 
nicht der Abſicht des Geſekßes *). Im Uebrigen 
ſtand der „Beſ&amp;lt;huldigung“, nic&amp;lt;t „Anſ&amp;lt;uldigung“ 
(vgl. 8. 155), obwohl S5. 115 zunächſt und vorbe- 
haltlich des 5. 125 von der Berhaffung nah erho: 
bener öffentlicher Klage handelt. 
2) Iſt denn nicht z. B- auc&amp;lt; hier der Fall denkbar, 
daß beim Vollzuge (möglicher Weiſe auch ſchon bei 
der Anordnung) der Verhaftung ein Irrthum, na-
        <pb n="477" />
        Zu FF. 446 und 229 der Strafprozeßordnung, 447 
unterſcheidet dieſes, wie ſchon wiederholt betont, die 
Fälle, in denen ſchon Vernehmung vorausging oder 
nicht, in keiner Weiſe. Darum iſt e8 auch bei der 
Handhabung der fraglichen Vorſchrift nicht ſtatthaft, 
zu unterſcheiden. . . 
- Die Anwendung des 5. 115 im Bereiche des 
S. 229 wird ferner auch dadurch nicht aus8geſchloſſen, 
daß die Maßregel der Erlaſſung eines Haftbefehls 
nach 8. 229 gerade in jener beſonderen Thatſache, 
dem ſpeciellen Ungehorſam des Beſchuldigten, ihren 
nächſten Anlaß hat. Denn Erſtens unterſcheidet 
S. 115 durchau8 nicht nac Maßgabe des Ver- 
haftung8grundes und zum Andern äußert jener 
Mangel an Parition ſeine Wirkung für die Ver- 
haftung8frage doM auc&amp;lt; nur in einer den' Fällen 
einer Verhaftung nach 8. 4112 wegen Fluchtgefahr 
ganz analogen Weiſe. Das Außsbleiben des Ange- 
flagten begründet eben aud) eine Präſumtion für 
Fluchtgefahr. In der Verhaftung des Beſchuldigten 
liegt daher hier gerade ſo, wie in den Fällen der 
Verhaftung eines Fluchtverdächtigen vor oder bei 
Eröffnung des Hauptverfahrens, eine gewiſſe Art 
einer caufio judicio Sisti. I&amp;lt; vermag daher auch 
in dieſer Hinſicht in dem Falle der Verhaftung nach 
S. 229 feinen eigens und abſonderlich gearteten 
Verhaftungs8fall zu erbli&amp;en. 
- Nicht abzuſehen iſt, was der no&amp;lt; weiter erho- 
bene Einwand bedeuten und. beweiſen ſolle, daß es 
dem nac 8. 229 Verhafteten ja freiſtehe, ſeine 
Einwände gegen die Verhaftung als ſol&amp;lt;e mittelſt 
mentli&amp;lt; in Bezug auf die Perſon des Verhafteten, 
vorging? Gewiß -- ebendeßhalb muß ſicherlich au&amp;lt; 
in Fällen einer Verhaftung nad) 8. 229 der 8. 432 
der StPO. beobachtet werden. Dieſer F. -432 ſteht 
aber ſchon nad ſeinem Wortlaut mit dem F. 4165 
in innigſtem Zuſammenhang, ſekt deſſen Beſtehen und 
Geltung entſchieden voraus.
        <pb n="478" />
        448 Zu FF. 115 und 229 ber Strafprozeßordnung. 
des Rechtsmittel8 der Beſchwerde geltend zu machen, 
Lekteres iſt richtig; aber es trifft das Gleiche bei 
allen Verhaftungsfällen und ſomit auch bei denen 
zu, auf welche 5. 115 ganz zweifellos Anwendung 
findet. Jener Einwand beweiſt daher meines Er- 
achtens nichts. 
5) Die Vorſchrift des 8. 4115 dient zum 
Schuße des Beſchuldigten. Schon aus allgemeinen 
Gründen iſt daher im Zweifel derjenigen Außlegung 
und Anwendung der Geſeßze8vorſchrift der Vorzug 
zu geben, welche zu Gunſten des Beſchuldigten iſt. 
E8 rechtfertigt ſich dies um ſo mehr, als die Straf? 
prozeßordnung überhaupt -- oft faſt zu viel =- von 
einem entſ&amp;lt;iedenen favor rei durchdrungen iſt, 
Nur Rüdſichten auf das öffentliche Intereſſe könnten 
ein Abgehen von dieſem Staudpunkte rechtfertigen. 
Im Bereiche der hier behandelten Frage treten aber 
derartige Rü&amp;gt;ſichten der ſoeben vertretenen Auſicht 
gewiß nicht entgegen. Empfindungen von Unbe- 
quemlichfeit für das Gericht8perſonal. können natür- 
lich als ſolche nicht gelten. Auch die praktiſche 
Durchführung der Vorſchrift des 8. 4115 im Be- 
reiche des 8. 229 kann einem Anſtand gewiß nicht 
begegnen. Bei Sachen, welche zur Hauptverhand»- 
lung vor ein Schwurgericht oder die Straffammer 
eines Landgerichts verwieſen ſind, iſt eben jene 
Vorſchrift dur&amp;lt; einen beauftragten Richter in Voll- 
zug zu ſeßen. (Löwe, Comm, S. 415.) Es 
würde ſelbſt vielleicht in Frage gezogen werden 
können, ob nicht hiezu, wenigſtens für jede einzelne 
Strafkammer, periodiſch ein und derſelbe Richter 
generell beſtimmt werden könnte, wenn und ſo- 
weit ſolches zur Vereinfazung de8 Verfahrens 
dienlich erſcheint und ſich ein Bedürfniß hiezu ergibt. 
.“ Dr. Staudinger. 
  
- Redakt.: &amp;. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm &amp; E 
Adolph Enke) in Erlangen. DruE von Junge &amp; Schne
        <pb n="479" />
        Ergänzungsblatt A 3. 45. Jahrgang. 
Dr. 3. A. Seuffert's- 
Blätter für Rechtsanwendung 
zunächſt in Bayern. 
  
Inhalt:. Eint ges über das Recht zur eer wegerung im Strafprozeſſe 
d über die hlerauf bezügl] e Belehrung. =- Ueber den Einfluß 
des ves trugen Ausſchluſſes der Nulergemelnſdeft in Frauken 
a 
  
Eini iges über das Recht zur Zeugnißverweigerung 
trafprozeſſe und über die hierauf bezügliche 
Belehrung. 
Die Strafprozeßordnung beſtimmt im 8. 54: 
„Jeder Zeuge kann die Auskunft auf ſolche Fra- 
gen verweigern, deren Beantwortung ihm ſelbſt 
dvder einem der in 8. 51 Nr. 1--3 bezeichneten 
Angehörigen die Gefahr ſtrafgerichtlicher Verfolg- 
ung zuziehen würde,“ 
Profeſſor Dr. Doch ow fügt dieſem Paragraphen 
in ſelner Handaus8gabe der Strafprozeßorduung die 
ſummariſche, aber entſchiedene Behauptung an: 
„8. 51 Abſ. 2 iſt auc&amp;lt; hier anzuwenden.“ Dieſe 
Behauptung erſcheint aber theil8 unrichtig, thells 
zum mindeſten ungenau. 
Im 8. 54 der StPO. ſind zunächſt im Abſ. 4 
eine Reihe von Perſonen bezeichnet, welche al8 Ver- 
lobte, Ehegatten oder nahe Verwandte oder Ver- 
ſchwägerte des Beſchuldigten zur Verweigerung des 
Zeugniſſes berechtigt ſind. In dem von Doc&amp;lt;how 
angezogenen Abſ. 2 iſt dann wörtlich hinzugefügt: 
5 Die bezeichneten Perſonen ſind vor jeder Ver- 
nehmung über ihr Recht zur Verweigerung 
des Zeugniſſes zu belehren. Sie können den 
Neue Folge RXV. Band,
        <pb n="480" />
        450 Zeugnißverweigerung. 
Verzicht auf dieſes Re&amp;lt;ht auch während der 
Vernehmung widerrufen. 
Dieſer zweite Abſag des 8, 51 enthält alſo 
Doppeltes, nämlich: . 
4) die geſeßlihe Zwangs8anordnung einer 
bei jeder Vernehmung vorgängiger Be- 
lehrung, und 
2) die Zulaſſung eines ſpäteren Widerrufs des 
Verzichts auf fragliches Recht, ſelbſt noch 
während der Vernehmung. 
Beide Punkte müſſen, was Do&amp;lt;ow ſc&amp;lt;on von 
vorneherein außer Acht ließ, auseinaudergehalten 
und geſondert betrachtet werden.  ., 
Zu 1. Im 8. 51 hat das Geſeß die Anord- 
nung vorgängiger Belehrung ausdrüclich aus- 
geſprochen. Im 8. 54 fehlt ein derartiger Beiſaß. 
Letzteres iſt auc&amp;lt; im 8. 52, welcher von der Zeug- 
nißverweigerung Seitens der Geiſtlichen, Vertheidiger, 
Rehtsanwälte und Aerzte handelt, gleichmäßig der 
Fall. "Hier, im 8. 52 kann, wie ſpäter .noc&amp;lt;h zur 
Darlegung kommen wird, die Vornahme vorgängiger 
Belehrung. wohl kaum in Frage kommen, und iſt 
ſicher anzunehmen, daß das Schweigen des Geſeßes 
ein bewußtes iſt, wie denn auch Do&amp;lt;ow. ſelbſt 
hier zu 8. 52 auf den 8. 514 Abſ. 2 nicht Bezug 
nimmt. Dieſe8 vorausgeſept liegt e8 aber ſehr 
nahe, von vorneherein davon auszugehen, daß auch 
bei 8. 54 das Schweigen des Geſees über den 
kritiſchen Punkt doM wohl ebenſo, wie bei 8. 52, 
ein bewußtes, abſichtliches und nicht ein rein zu- 
fälliges ſel, gleichſam nur einer gewiſſen leichten Be- 
handlung der Form entſpringe. Eine ſolche leichte Be- 
handlung iſt überhaupt der Strafprozeßordnung nicht 
eigen, zum wenigſten inſoweit nicht, als ſie, wie es 
in den hier in Frage kommenden Paragraphen der 
Fall iſt, im Weſentlichen noch auf, den ' anfäng-
        <pb n="481" />
        Zeugnißverweigerung. 451 
lichen *) Entwürfen beruht **). E8 ließe ſich daher 
ein Hereinbeziehen des 8. 54 Abſ. 2 Saß 1 in das 
Gebiet des 8. 54 nur dann rechtfertigen, wenn 
ſolches durch triftige, gewiſſermaßen zwingende Aus- 
legung8gründe grammatiſcher oder logiſcher Art unter- 
ſtüßt wäre. Das iſt aber keine8wegs der Fall --- im 
Gegentheile. -- . 
Schon der Wortlaut des 8. 514 gibt deutlich 
zu erkennen, daß deſſen zweiter Abſaß auß nur 
für die im Abſ. 14 begriffenen Fälle berechnet 
iſt. Das Geſeß ſagt: „Die bezeichneten Per- 
ſonenſind. .... zu belehren“; alſo diejenigen, 
und nur diejenigen, von denen im erſten Abſaß 
die Rede iſt. E8 ſind dies aber nur Solche, 
welche in einem beſtimmten, perſönlichen Angehörig- 
Feitöverhältniſſe zum Beſchuldigten ſtehen. Allerdings 
iſt von einem ſolchen Angehörigkeits8verhältniſſe nach 
beſtimmter Theilrichtung auc&amp;lt; im 8. 54 die Rede. 
Allein daraus kann, rein grammatiſch betrachtet, 
ſicherlich feine Analogie zwiſchen dem 8. 54 Abſ. 2 
und dem 8. 54 abgeleitet werden, da 8. 51 aus- 
ſchließlich von einem beſtimmten Angehörigkeits- 
verhältniſſe des. Zeugen zum Beſchuldigten 
X) Yon dieſen war namentlie&amp;lt; ſhon der Erſte (Fried- 
berg'ſc&amp;lt;e) ſorgfältig ſyſtematiſirt. Größere Uneben- 
. heiten in der Concordanz der einzelnen Beſtimmungen 
entſtanden erſt ſpäter dadur&amp;lt;, daß der BundesCrath 
.in die auf völliger Dur&amp;lt;führung des Schöffenſyſtems 
beruhenden, früheren Entwürfe unter weſentlicher 
Einſ&amp;lt;ränkung der Anwendung des lekteren die In- 
ſtitution der Sc&amp;lt;wurgeri&amp;lt;hte wieder einfügte. Für 
obige Frage iſt dies abet ohne Belang. 
Vergl. hieher FF6. 43, 46 des preuß. Entw. v. 4873, 
66. 42, 45 des Entw. der Bundesrathscommiſſion 
v. 1673 und F6. 42, 46 des Bundesrathsentwurfs 
v. . 
ik 
Nazv 
&amp;
        <pb n="482" />
        452 Zeugnißverweigerung. 
ſpricht *), ſich, wie ſchon erwähnt, wortdeutlich nur 
darauf bezieht, der 8. 54 aber ein ſolc&amp;lt;es Ange- 
hörigfeitöverhältniß des Zeugen zu dritten Per- 
ſonen, alſo einen anderen Fall im Auge: hat. Auch 
abgeſehen hievon ſind überhaupt die Beſtimmungen 
des 8. 514 und des 8. 54 ſachlich weſentlich ver- 
ſchieden. Der 8. 51 handelt von demjenigen 
Nechte zur Zeugnißverweigerung, welches ledig- 
lih durc&amp;lt; reim perſönliche Beziehungen 
de8 Zeugen zum Beſchuldigten begründet wird, wel- 
d;e8 ſic auf die Zeugſchaftsleiſtung überhaupt 
in ihrer Totalität erſtre&amp;gt;t **). und welches be- 
gründet erſcheint, gleichviel von welcher Art 
und von welchem Inhalt das abzugebende Zeug- 
niß. ſein würde. Im 8. 54 aber iſt ausſchließlich 
die Rede: von einer Zeugſchaftsverweigerung aus 
gewiſſen, ſachlihen Gründen, welche eine 
beſtimmte materielle Richtung und Beſc&amp;lt;affen- 
heit des Gegenſtandes zeugſchaftlicher Angabe oder 
Beſtätigung vorausſeßt und ſich ebendeßhalb auch 
nur auf.die einzelnen Fragen beſtimmten Inhalts 
erſtre&amp;gt;t ***). Bei dieſer prinzipiellen Verſchieden- 
heit der . beiden Geſeße8vorſc&amp;lt;hriften wäre doch wohl 
vorau8zuſeßen geweſen, daß der Geſehgeber ſeine 
etwaige Abſicht, die Vorſchrift des 8. 54 Abſ. 2 
. *) Auch LF. 57 Abſ. 2, welcher von der Belehrung 
Über das dem Zeugnißverweigerungsre&amp;lt;t in Fällen 
des 8. 51 entſprehende Ne&amp;lt;t der Ablehnung nach: 
trägliher Beeidigung des Zeugniſſes handelt, gilt 
na&amp;lt; dem Wortlaute des 8. 57 Abſ. 4 und 2 uur 
für Perſonen, welche zu dem Beſchuldigten in 
einem beſtimmten Artgehörigkeitsverhältniſſe ſtehen, 
**) Ygl. Mot. zu 8. 42 des dem Neic&amp;lt;hstag vorgelegten 
Entwurfs. . 
ax) Vgl, Mot. zu 8. 46 des dem Reichstag vorgelegten 
Entwurfs.
        <pb n="483" />
        Zeugnißverweigerung. 453 
Saß 1 auch für die Fälle des 8. 54 gelten zu 
laſſen, durch eine ausdrü&amp;gt;liche Geſehes8beſtimmung 
'oder zum mindeſten ſonſtwie deutlich zu erkennen ge- 
geben. hätte. Allein es fehlt nicht blos, wie [c&amp;lt;on 
'erwähnt, eine bezügliche ausdrüFliche Beſtimmung 
im Geſeße gänzlich, ſondern es gibt auch der Ent- 
wi&amp;gt;lung8gang desſelben, der Inhalt der Entwürfe, 
Motive und verſchiedenen legis8latoriſchen Verhand- 
lungen feinerlei nähere Anhalts8punkte für jene An- 
nahme an die Hand. Allerdings beſteht zwiſchen 
den 88. 51 und 54 außer dem ſc&amp;lt;on berührten 
äußeren auch ein 'gewiſſer innerer Berührungspunkt, 
welcher überhaupt die hier beſprochene Frage zur 
Diskuſſion gelangen ließ. Er liegt darin, daß jene 
legi8latoriſchen Erwägungen und darauf ſich ſtüßei- 
den Zweämäßigkeit8gründe, welche der Belehrungs- 
vorſchrift des 8. 51 zu Grunde liegen, ſich, wenn 
auch nur theilweiſe, auch im Gebiete des 8. 54 
geltend machen können, und zwar vorwiegend, ſoferne 
es ſic; im Bereiche des 8. 54 gegebenen Falls nicht 
um den Schuß des Zeugen ſelbſt, ſondern um den 
Schuß dritter Perſonen, welche als ſeine ,„Ange- 
hörigen“ im Sinne des 8. 51 erſcheinen, handeln 
ſollte. Der 8. 51 bezwe&amp;gt;t, den Zeugen von der 
Zeugſc&amp;lt;haftspflicht ſchlechthin zu befreien in Beziehung 
auf gewiſſe Angehörige, welche bereits beſchuldigt 
ind. 8. 54 aber will den Zeugen weiter no&amp;lt; be- 
freien von beſtimmten Angaben zum Nachtheil 
einer ſelbſt und derſelben Angehörigen, wenn die 
Beantwortung der Fragen gegen ihn oder gegen 
leßtere gerichtliche Verfolgung nach ſich ziehen würde. 
Gerade in dieſem hypothetiſchen „würde“ liegt aber 
ein weſentlicher, für die Belehrung8frage wichtiger 
und zu praktiſchen Anſtänden führender Differenz- 
punkt. Im Gebiete des 8. 51 liegen objektiv und 
ſubjektiv greifbare Verhältniſſe vor; im Bereiche des
        <pb n="484" />
        '454 Zeugnißverweigerung. 
8. 54 haben wir relativ unſichere Criterien vor 
uns. Ebendeßhalb wird auch das Gewicht jener 
Zwemäßigkeit8gründe entſchieden übertroffen durch 
vas Gewicht der erheblichſten Gegengründe. Je 
deutlicher überhaupt jener Berührungspunkt zu Tage 
liegt, um ſo mehr muß man annehmen, daß er auch 
dem Geſeßgeber nic&amp;lt;t entgangen ſei. In der That 
entbehrt es durchaus nicht der inneren legi8latoriſchen 
Conſequenz, wenn das Geſeß die Utilitätömaßregel 
der Belehrung über das Recht zur Zeugnißverweli- 
gerung für die Fälle des 8. 51 vorſchreibt, für die 
übrigen in den 88. 52 und 54 vorgeſehenen Fälle 
aber nicht. Im Bereiche des 8. 51 iſt jene 
Vorſchrift vollauf am Plaße. In Fällen des 
8. 52, welcher einerſeit8 gewiſſe Standesrechte, an- 
dererſeits aber auch gewiſſe Standespflichten der 
Seelſorger, Vertheidiger, Nechtsanwälte und Aerzte 
zu wahren beſtimmt iſt, wäre eine Belehrung frag- 
licher Art in der Regel entſchieden unangemeſſen *), 
da doch vorauszuſeßen iſt, daß die Perſönlichkeiten 
jener Kategorie über ihre Standesrec&amp;lt;hte und Stan- 
de8pflichten in fraglicher Richtung ohnehin unterrichtet 
ſind. Im Bereiche des 8. 54 endlich wäre etne 
allgemeine Belehrungsvorſchrift ſicher einfach nicht 
durc&amp;lt;führbar, und, ſoweit die bezüglichen An- 
ſtände in Wegfall kommen, zum Theil auch 
überflüſſig. Wie ſchon in den Vorverhandlungen 
bei Berathung des Geſeßentwurfs in der Bundes- 
Fommiſſion hervorgehoben wurde, und ſich auch auß 
8. 55 der StPO. veutlich ergibt, begreift 8, 54 
den doppelten Fall, daß ſich die zur Verweigerung 
des Zeugniſſes berechtigende Qualität der Frage 
entweder 2) aus leßterer ſelbſt ergibt, oder b) daß 
dieſes nict der Fall iſt und erſt der Zeuge ſelbſt 
*) S. auß Loewe, Comm. 3. StPO. F. 52 Note 3.
        <pb n="485" />
        „Zeugnißverweigerurig. 'A55 
ſich gegenüber einer beſtimmten Frage auf das Recht 
"zur Verweigerung der Antwort nach &amp;. 54 beruft. 
Leßteres wird thatſächlich uamentlich dann häufig 
"der Fall ſein, wenn cs ſi&amp;lt; um die Tragweite der 
“Frage nicht dem Zeugen ſelbſt, ſondern Angehörigen 
.de8ſelben gegenüber handelt, ſomit gerade da, wo 
'die obengedac&amp;lt;hte Berührung mit 8. 514 noc&amp;lt; .am 
„meiſten hervortritt. In dem vorerwähnten Falle 
.a) fönnte von einer Belehrung etwa die Nede ſein, in 
„dem zweiten Falle b) ganz entſchieden nicht. Nach der 
Analogie des 8. 51, welcher die Belehrung vor. der 
Vernehmung vorſchreibt, müßte dieſelbe in Fällen des 
8. 54 ſofort bei Stellung der Frage erfolgen. Wie aber 
ſol denn der Richter im Voraus wiſſen, daß er 
zur Bethätigung der fraglichen Belehrung geſeßlichen 
'Anlaß habe, wenn ſich die Conſequenzen der Frage 
in der kritiſchen Beziehung nicht ſcon aus der Frage 
ſelbſt ergeben, ſondern erſt von der Offenbarung 
"durch den Zeugen abhängen ? Wie ſoy er namentlich 
im Voraus immer abſehen können, ob eine geſtellte 
Frage nicht etwa irgend einen ihm ganz unbekann- 
ten Angehörigen des Zeugen im Sinne des 8. 54 
gefährden könnte? In Fällen fraglicher Art kann 
ferner die BerüFſichtigung der Zeugnißverweigerung 
gemäß &amp;. 55 erſt noch von vorgängiger, mittelſt 
'eidlicher Verſicherung oder auf ſonjtige Weiſe herbei- 
zuführender Glaubhaftmachung der Thatſache, auf 
welche der Zeuge die Verweigerung des Zeugniſſes 
ſtüßt, abhängig gemacht werden. Wie könnte aber 
das Geſe dem Richter eine vorgängige Belehr- 
ung über das Zeugnißverweigerungsgrecht vorſchrei- 
ben, wenn dieſes erſt vom Zeugen ſelbjt behauptet 
wird, und über das Beſtehen der thatſächlichen Vor- 
ausſeßungen desſelben erſt richterlich zu entſcheiden 
iſt? Inwiefern ſoll, weiterhin, den gleichen Fall im 
'Auge behalten, eine Belehrung überhaupt noch einen
        <pb n="486" />
        . 456 Zeugnißverweigerung. 
Zwe haben, nachdem der Zeuge ja bereits die Be- 
„antwortung der Frage abgelehnt hat? Man wende 
gegen das, dem 8. 55 entlehnte Argument nicht ein, 
daß 8. 55 die Glaubhaftmachung de8 Welgerungs- 
grundes auch für die Fälle des 8. 51 vorſieht, für 
“dieſe aber gerade die Belehrung geſeßlich vorgeſchrieben 
iſt. Dieſer Einwand würde nichts beweiſen. Denn 
im Bereiche des 8. 51 handelt e8 ſich um einen, 
auf rein perſönliche Beziehungen ſich ſtüßenden 
Weigerungs8grund, welcher außerhalb des Sachgegen- 
ſtandes der Frage liegt und welcher ſchon von vorne- 
herein, vor der Vernehmung des Zeugen zur Sache, 
'bei den ſogenannten Generalfragen nach 8. 67, ſel- 
tene Ausnahmsfälle abgerechnet, zur Berührung 
kommen muß. Im Gebiete des 8. 54 aber liegt 
ver Weigerung8grund in der ſachlichen Beſchaffenheit 
der Frage ſelbſt, und wird in der Regel erſt während 
der Vernehmung zur Sache zu Tage treten. Die 
. thatſächlichen „Voraus8ſeßungen der Zeugnißverweiger- 
ung nach 8. 51 ſind ferner ſo einfacher Natur, daß 
ihre Beſcheinigung und die Schlußfolgerung auß 
der beſcheinigten Thatſache keine ſachlichen Schwierig- 
feiten haben fann. Anders im Gebiete des 8. 54, 
wo der Richter nicht das Ergebniß der Beſcheinig- 
ung (naß 8. 55) in Beziehung auf das Beſtehen 
der kritiſchen Thatſache, ſondern auch deren Relevanz 
gegenüber dem materiellen Strafgeſeße zu prüfen 
hat *), wenn er ſich über die Berechtigung der-Zeug- 
  
%*) Dieſe Prüfung hat ſich nicht allein auf die Thatbe- 
ſtandsfragen, ſondern auc&amp;lt; auf die Verfolgbarkeit 
u erſtreFen. Iſt auc&amp;lt;ß nur letztere (z, B. wegen 
erjährung, Verſäumniß der Friſt zum erforderlichen 
Strafſverfolgungsantrage u. dgl.) ausgeſchloſſen, ſy 
tritt 5. 64 der StPO- außer Anwendung. Denn 
vas Geſe; will den Zeugen und gewiſſe Dritte ganz
        <pb n="487" />
        . Zeugnißverweigerung. 457 
nißverweigerung ſc&amp;lt;lüſſig machen ſoll. 'Daß und 
warum aber angeſichts ſolcher Verhältniſſe das Ge- 
ſeh im 8. 54 eine Belehrungs8vorſchrift nicht ange- 
fügt hat, dürfte doch wohl erklärlich ſein *). Das 
Geſet unterſcheidet aber auch im 8. 54 zwiſchen 
den vorhin unter a und b ausgeſchiedenen Fällen 
in feiner Weiſe, und ſo wäre es auch nicht zuläſſig, 
zwiſchen denſelben ſpeziel in Bezug auf die Vor- 
ſchrift: einer Belehrung einen Unterſchied aufzuſtellen. 
Für die vorwürſige Frage darf endlich auch die Be- 
deutung des Umſtandes nicht überſehen werden, daß 
die Vorſchrift im erſten Saße des 8. 51 Abſ. 2 
einen ganz entſchieden obligatoriſchen Charakter hat, 
und daß es ſich dabei um eine rechtliche Verpflicht- 
ung handelt, welche mit beſtimmten Formalitäten 
„umgeben iſt und deren Nichtbeachtung beſtimite 
rechtliche Folgen nach ſich zieht. In erjterer Hin- 
ſicht maßt Loewe (Comm. z. StPO. 8. 51 
Nr. 10) mit Recht darauf aufmerkſam, daß auf 
Grund der zu bethätigenden förmlichen rechtlichen 
:Belehrung eine ausdrüFliche Erflärung des 
ſtricte nur gegen ſtrafgerichtliche Verfolgung 
ſ&amp;lt;hüben, nic&amp;lt;t auh gegen bloße Beſ&amp;lt;hämnng, gegen Ver- 
.falen in Schande (turpitudo) 2c. 2c. Es ergibt ſich dies 
deutlih aus den Mot. zu F. 45 des Bundesraths: 
entwurfs und aus den Verh. der Reichstagskommiſz- 
ſion. Die in dieſem Punkte beſtehende Abweichung 
von F. 349 der Civ.=-Proz.-Ordn. iſt eine abſichtliche. 
'Sehr bemerkenswerth iſt / daß auc&amp;lt; die Civ.-Proz.- 
Ordn. na&amp;lt; F.-348 ff. eine Belehrung nur für die 
dem F. 51 der StPO. entſprechenden Fälle des 
FS. 348 Nr. 1--3 vorſchreibt, dagegen insbeſondere 
nicht für die Fälle des 6. 349 Nr. 2, welche ohn- 
gefähr denen des F. 54 der StPO. analog ſind. 
Dieſe Conſequenz iſt ſiher nicht zufälliger Natur 
und ſpric&amp;lt;t ebenfalls für die Abſichtlichkeit der be» 
treffenden Weglaſſung. 
&amp; 
We
        <pb n="488" />
        458 Zeugnißverweigerurlg. 
Zeugen über die Frage der Ausübung ſeiner Berech- 
tigung zu erholen und dieſe Erklärung im Protokoll 
zu beurkunden iſt. In der zweitgedachten Beziehung 
aber hebt Loewe (a. a. O. Nr, 11) ebenfalls ſehr 
richtig hervor, daß bei geſeßwidriger Unterlaſſung 
der Belehrung „von. der niedergeſchriebenen Ausſage 
ein weiterer Gebrauch nicht gemacht werden, insbe- 
ſondere dleſelbe in der Hauptverhandlung. nicht ver- 
leſen werden darf, auc&amp;lt; wenn im Uebrigen die Vor- 
außſegungen des 8. 250 vorliegen.“ Unter Um- 
ſtänden fönnen Geſeßwidrigkeiten in dieſem Punkte 
m. E. ſelbſt zu einer Aufhebung des Urtheil8 gemäß 
88. 376 und 393 der StPO. führen. *). Zudem 
erſtreft die Frage bezüglich des geſeßlichen Erfor- 
derniſſes einer förmlichen Belehrung nach 8. 157 
Ziff. .2 des StGB. - ihre Tragweite für gewiſſe 
Meineidsfälle ſelbſt in das Gebiet des materiellen 
Strafrechts **).. Um ſo weniger erſcheint es aber 
na&amp;lt; alledem zuläſſig, die re&amp;lt;htli&amp;lt;e Noth- 
wendigkeit der hier in Frage geſtellten Belehr- 
ung lediglih in analoger Anwendung einer 
wortdeutlich nur für andere Fälle getroffenen Ge- 
ſehe8beſtimmung bei mindeſtens ſo zweifelhafter 
Berechtigung hlefür und noch dazu in Richtungen 
anzunehmen, in denen die Durchführbarkeit der 
Vorſchrift, wie gezeigt, ſo problematiſch iſt, 
x) Vgl. au&amp;lt;ß Loewe, Comm. 3. g. 376 S. 784. 
8) Vgl. unten Seite 466 Note. Wn 
(Sc&amp;lt;luß folgt.)
        <pb n="489" />
        Zur fränk. Güter-Gem. 459 
Ueber den Einfluß des vertragsmäßigen Ausſc&amp;lt;hluſſes 
der Gütergemeinſchaſt in Sranken auf das Erbrecht. 
Von Nec&amp;lt;htsanwalt Wieſner in Würzburg. 
In dem Geltungsgebiete des fränkiſchen Land- 
rechtes bildet -- abgeſehen von den zur ehemaligen 
Reichöritterſchaft gehörigen Adelsfamilien, deren 
Güterverhältniſſe dur&amp;lt; Familienverträge und Her- 
kommen unabhängig vom Landrechte beſtimmt wer- 
den, ſowie abgeſehen von den Oberofficieren und 
mit ihnen im gleichen Range ſtehenden Miſlitärbe- 
amten, welche durch die k. bayer. Verordnung vom 
141. Juni 1816 in dieſer Hinſicht dem Maximi- 
lianiſchen Civilcodex unterſtellt ſind == den regel- 
mäßigen geſeßlichen Güterſtand in kinderbeerbten 
Ehen die allgemeine Gütergemeinſchaft, E8 kann 
jedoch; von den Eheleuten die Gütergemeinſchaft 
durch Vertrag ausgeſchloſſen werden, in welchem 
Falle das Dotalſyſtem des römiſchen Rechtes für 
ihre Ehe Plaß greift. 
So geläufig nun im Allgemeinen der Rechts- 
anwendung diejenigen Wirkungen eine8 ſolchen ge- 
trennten Güterſtandes ſind, welche ſfi&amp;lt;ß auf die 
Vermögengürechtsverhältniſſe der Eheleute zu einan- 
der während der Ehe und auf die Frage der Schul- 
denhaftung beziehen, ſo dürften andererſeits die 
Folgen, welche ſich aus dem Ausſchluſſe der Güter: 
gemeinſchaft für das Gebiet des Erbrechtes inner- 
halb ver von dieſem Güterſtande beherrſchten Fa- 
milie ergeben, nicht durhweg eben ſo einfach und 
gemeinfundig ſein. 
In dem in den Bl. f. RA. Bd. X]1]V 
S. -28 ff. mitgetheilten Rechtsfalle war der Klä-
        <pb n="490" />
        360 Zur fränk: Gſter-Gem. 
gerin, deren Aeltern unbeſtritten im Gebiete des 
fränkiſchen Landrechtes domicilirt, jedoch nach Dotal- 
recht gelebt hatten, im Teſtamente ihres Vaters 
ein Vermögenstheil hinterlaſſen worden, welc&amp;lt;her zwar 
die Größe ihres Pflichttheiles erreichte, wenn man 
leßteren nach der gemeinrechtlichen Norm in Nov. 18 
cap. 1 berechnete, dagegen hinter demſelben zurüc- 
blieb, wenn die Berechnung gemäß Thl. 111 Tit. 29 
S. 1 der kaiſ. LGO. für das Herzogthum Franken 
erfolgte. Dis Klägerin war mit ihrem auf das 
leßtere Pflichttheilsſyſtem geſtüßten Anſpruche auf 
Ergänzumg des ihr hinterlaſſenen Pflichttheiles in 
zwei Inſtanzen durchgedrungen, e8 wurde jedoch 
das Urtheil I]. Inſtanz vom oberſten Gerichtshofe 
vernichtet und der appellation8gerichtliche Senat, an 
welc&amp;lt;en die Sache zur neuerlichen Verhandlung und 
Entſc&amp;lt;eidung verwieſen wurde, erkannte conform mit 
der Rechts8anſicht des oberſten Gerichtöhofes, welche 
dahin gegangen war, daß auf Ehen, in welchen 
durch Vertrag die Gütergemeinſchaft ausgeſchloſſen 
wurde, das gemeine Recht zur Anwendung zu kom- 
men habe, daß in dieſes Recht ſolche Nechtsinſtitute, 
welche dem altherkfömmlichem Würzburger Rechte 
eigenthümlich und darum in die LGO. aufgenom- 
men ſeien, nicht übertragen werden dürften, daß ſo- 
hin die gemeinrechtlichen Beſtimmungen über den 
Pflichttheil um ſo mehr in Anwendung zu kommen 
hätten, al8 der Anſpruch der Kinder auf den Zwei- 
theil nach Würzburger Recht mit dem Beſtehen der 
allgemeinen Gütergemeinſchaft untrennbar zuſammen- 
änge. 
? I Biewohl der Einſender in dem bezeichneten 
Rechtsſtreite al8 Anwalt der Klägerin für die An»- 
wendbarfeit des fränkiſchen Landrechtes eingetreten 
iſt, erkennt derſelbe doch das Uebergewicht der für 
die gegentheilige Anſchauung maßgebenden Gründe
        <pb n="491" />
        Zur fränk. Süter-Gem. 461 
an und macht in. Nachſtehendem den Verſuch zu 
einer Erörterung, . wie ſich von dieſem Standpunkte 
auß einige andere Fragen des Erbrechtes für den 
Bereich des fränkiſchen Landrechtes geſtalten. 
Einiges Intereſſe dürfte eine ſolche Erörterung“ 
niht nur als Anregung zu weiteren Rechtsbetracht- 
ungen , ſondern auc) um deßwillen zu beanſpruchen 
haben, weil, wie jeder Praktiker beſtätigen wird, bei 
dem vertrag8mäßigen Ausſchluſſe der Gütergemein- 
ſchaft gewöhnlich die Rü&amp;gt;ſiht auf die hieraus für 
die Frage der Schuldenhaftung entſpringenden Fol- 
gen im Vordergrund j|teht , wogegen die Tragweite 
eines ſolchen Rechtsaktes für das Erbrechtsgebiet 
kaum in eine gründlichere Erwägung gezogen wird, 
al8 die, daß in Ermangelung der Gütergemeinſchaft 
der parens eben nicht von dem anderen parens, 
ſondern von den Kindern beerbt wird. 
E8 wirft ſich aber im Anſchluſſe an die vor- 
liegende oberſtrichterliche Entſcheidung die Frage 
auf, ob die Unanwendbarkeit des fränkiſchen Land- 
rechtes bei Ausſchluß der Gütergemeinſchaft etwa 
auf das Pflichttheilsre&amp;lt;ht und ſpeziell jenes 
der Kinder, welches in dem entſchiedenen Rechts- 
falle allein im Streite war, beſchränft bleiben ſoll 
oder ob der Ausſc&amp;lt;hluß der Gütergemeinſchaft ſeine 
Wirkung dahin erſtre&amp;gt;t, daß überall, wo Eheleute 
durch Vertrag dieſen getrennten Güterſtand gewählt 
haben, überhaupt nicht das Erbrecht des frän- 
fiſchen Landrechtes, ſondern jenes des gemeinen 
Rechtes in Anwendung zu kommen hat. 
Für die Beantwortung der Frage in dem 
leßteren Sinne dürfte zunächſt der allgemeine Grund 
in die Wagſchale falen, daß, ſobald man einmal 
dem Ehevertrage eine über das Verhältniß der Ehe- 
gatten unter ſich hinausragende Wirkung beimißt
        <pb n="492" />
        462 Zur fränk. Gitter-Gem. 
und die vermögensrechtlichen Beziehungen zwiſchen 
Kindern und Aeltern von ihm berühren läßt, jede 
Abgrenzung dieſer Wirkung ſchwierig, mehr . oder 
minder willfürlih und die Unterſtellung des Erb- 
rechtes des nämlichen Familienverbandes bald unter 
das eine bald unter das andere Rechtsſyſtem jeden- 
falls unzukömmlich iſt. 
Auch erleidet der in dem oberſtrichterlichen -Ur- 
theile hervorgehobene Geſichtsöpunkt, daß die dem 
altherkömmlichen Würzburger Rechte eigenthümlichen 
Beſtimmungen nicht in das gemeinrechtliche Dotal- 
ſyſtem hinübergetragen werden dürfen, feine Ein- 
ſchränfung auf nur einen Theil des Erbrechtes. 
Für die Anſchauung, daß bei vertragömäßigem Aus- 
ſc&amp;lt;luſſe der Gütergemeinſchaft das ganze Erbrecht 
des fränfiſchen Rechtes nicht anwendbar ſei und 
vielmehr das gemeine Recht Plaß zu greifen habe, 
laſſen ſic) aber in der That auch aus der Betracht- 
ung des Landrechtes ſelbſt mehrfache ſehr weſentliche 
Behelfe gewinnen, deren Darſtellung theilweiſe in 
nicht unwichtige Erbrechtsfragen hineinführt, 
lL 
Bleibt man zuvörderſt bei dem Pflichttheils- 
rechte ſtehen, ſo haben 
1) wie nach gemeinem, ſo auc&amp;lt; nach dem 
fränfiſchen Rechte nicht nur die Kinder gegen die 
Aeltern, ſondern auch umgekehrt die Aeltern gegen 
die Kinder Anſprucß auf einen Pflichttheil. Hin- 
ſichtlich der Größe waltet jedo&amp;lt;; der Unterſchled ob, 
daß gemeinrechtlich ebenſo wie bei dem Pflichttheile 
der Deſcendenten (Roth, Civilrecht 8. 342 Note 70) 
je nach der Zahl der betheiligten Erben der dritte 
Theil oder die Hälfte der Inteſtaterbportion. gewährt
        <pb n="493" />
        Zur fränk. Güter-Gem. 463 
wird , wogegen nach dem fränkiſchen Landrechte ein 
Kind ſeinen Aeltern zuſammen oder, wenn nur noch 
ein, parens am Leben iſt, dieſem allein ein Dritt- 
theil ſeines Vermögens als Pflichttheil hinterlaſſen 
muß (LGO. Thl. Ul Tit. 36 5. 3 und Tit. 49 
SS. 2 und. 3), wobei von dem Ausnahmösfalle in 
Tit. 36 FS. 4 hier abgeſehen. werden kann. 
'Wiewohl nun bei dieſem älterlichen Pflicht- 
theilöre&amp;lt;te ein nothwendiger Zuſammenhang mit 
ver Gütergemeinſchaft nicht vorwaltet, ſo wird doch 
zu entſcheiden ſein, daß in Ermangelung der Güter- 
gemeinſchaft auch der älterliche Pflichttheil nach dem 
gemeinen Rechte zu bemeſſen ſei, und e8 gewinnt 
dieſe Annahme eine ſichere Stüße nicht nur dadurch, 
daß Tit. 36 „Von der Eltern Legitima“ im un- 
mittelbaren Anſchluſſe an die Legitima der Kinder 
handelt, ſondern auch dadurc&amp;lt;, daß darin die Unter- 
ſcheidung zwiſchen Kindern, welche de8 „Zweytheils 
vergnüget'““ ſind, und unabgetheilten Kindern ge- 
macht, alſo zweifellos eine Ehe mit Gütergemein- 
ſc&amp;lt;aft voraus8geſeßt iſt, daß ferner die in Tit. 49 
CS. 1 an die Kinder gerichtete Ermahnung, daß ſie 
ihre Aeltern „in ihren Teſtamenten und Disposi- 
tionen nicht liederlich gar vergeſſen wollen“, außs- 
drüFlich ſowohl auf den Fall gegeben iſt, da „die 
gemeinen geſchriebenen Rechte, als auch für den 
Fall, da „dieſe unſere Ordnung“ „ihren Eltern 
etwas zu verlaſſen ſie nicht binden thut“ -- eine 
augenſcheinliche Anerkennung dafür, daß im Gebiete 
des fränfiſchen Landrechtes auch die älterlichen 
Pflichttheilbrechte unter gewiſſen Vorausſekungen 
nach dem gemeinen Rechte zu beurtheilen ſind. 
2) Der Pflichttheil unehelicher Kinder am 
mütterlichen Vermögen iſt durch die fürſtbiſchöfliche 
Verordnung vom 9, April 1794 Ziffer 8 (L.-Mand,-
        <pb n="494" />
        464 Zur fränk. Güter-Gem: 
Sammlung Bd. 3 S. 473) auf ein Drittel feſtge- 
ſeßt. „„Aus beſonder8 bewegenden Gründen“, heißt 
es dortſelbſt, werde in Anſehung der unehelichen 
Kinder „„von der ſonſt in Unſerer kaiſerlichen Land- 
gerichts - Ordnung verordneten Abfindungöart der 
ehelichen Kinder mittelſt zweyer Drittel“ abgegangen, 
Aus den. voraus8gehenden und nachfolgenden Bes 
ſtimmungen, ' welche dieſe Verordnung über die Ein- 
Findſchaftung unehelicher Kinder ſowie über das 
Verbot von Condonationen- der Ehegatten zum 
Nachtheile ſolcher Kinder, ferner über die Nothwen- 
digkeit der Abtheilung mit den ehelichen Kindern 
enthält, welche Arten rechtlicher Inſtitutionen insge- 
ſammt mit der Gütergemeinſchaft in Beziehung 
ſtehen, iſt mit Sicherheit der Schluß zu ziehen, daß 
auc&amp;lt;h dieſe Spezialvorſchrift hinſichtlich des Pflicht: 
theilörec&amp;lt;tes der unehelichen Kinder ſich nicht auf 
den Fall erſtreXt, in welchem eine im vertragsinäßig 
getrennten Güterſtande lebende Frau oder Wittwe 
uneheliche Kinder zeugt, für dieſe wird es vielmehr 
bei dem Pflichttheile des gemeinen Rechtes zu einem. 
Drittel oder der Hälfte der Inteſtaterbportion zu 
bewenden haben. Selbſtverſtändlich dürfen erworbene 
Nechte bereits vorhandener außerehelicher Kin- 
der durch Gütergemeinſchaft8-Ausſchluß in der nach: 
folgenden Ehe nicht verkürzt werden, es müſſen 
vielmehr dieſe Anſprüche auf die in der allegirten 
Verordnung vorgeſehene Weiſe zur Berückſichtigung 
gelangen. 
(Sdh&amp;lt;luß folgt.) 
  
Nedakt. : K. v. Hettich in Nitrnberg. Verl.: Palm &amp; Enke 
(Avolph- Enke) in Erlangen: Druck von Junge &amp; Sohn.
        <pb n="495" />
        Ergänzungsblatt A 4. 45. Jahrgang. 
Dr. 3. A. Seuffert's 
Blätter für Rechtsanwendung 
zunächſt in Bayern. 
  
  
Inhalt: Einiges über das Ret zur eugnibverwelgerung ET Strafprozeſſe 
: un nd über die hierauf bezügliche Bee vedng- (Sc&amp;lt;luß.) = lie den 
Einfluß des vertragsmäßlgen Ausſchluſſes der Veranda aſt in 
ranken auf das (&amp;rbrect. (S tuß.) = Ueberſi&amp;lt;t Über die neueren 
  
Einiges über das Recht zur Zeugnißverweigerung 
im Strafprozeſſe und über die hierauf bezügliche 
Belehrung. 
(Schiuß.) 
'Den hier vertretenen Anſchauungen nähert ſich 
ſehr auc&amp;lt; die Anſicht, welche Loewe in ſeinem 
Commentar bei 8. 54 Nr. 7 S. 320. ausgeſprochen 
hat. Vollſtändig entſpricht ſie aber dem obigen 
Standpunkte ebenfall8 nicht. Loewe ſagt a. a, O. 
wörtlich : 
„Obwohl 8. 54 abweichend von 8. 51 Abſ. 2 
.nicht von einer Belehrung des Zeugen über 
die hier gewährte Berechtigung ſpricht, ſo iſt es 
unbedenklich in den Fällen des 8. 54 die Pflicht 
des Richters, den Zeugen auf die Berechtigung 
hinzuweiſen. Das zu 8. 51 Note 10, 1414 Be- 
merfte gilt hier nicht.“ 
Loewe erachtet alſo glei&amp;lt;ßfall8 im Bereiche 
des 8. 54 eine eigentliche Belehrung im Sinne 
des &amp;. 51, mit den oben erwähnten Förmlichkeiten 
umgeben und. mit dem beſtimmten, prozeßrechtlichen 
Neue Folge XXV. Band,
        <pb n="496" />
        466 ' Zeugnißverweigerung. 
Wirkungen der geſeßwidrigen Unterlaſſung ausge- 
ſtattet, nicht als vorgeſchrieben. Er ſchwächt die 
Belehrung gewiſſermaßen ab zu einem bloßen, 
einfa&amp;lt;en , nicht rechtsförmlichen Hinwelſe, erachtet 
aber dieſen, wenn auch deſſen Unterlaſſung die pro- 
zeßrechtlichen Folgen wie bei der eigentlichen Be- 
lehrung nicht äußert, doch immerhin als eine „Pflicht“ 
des Richter8. Wenn Loewe hierunter blos eine 
ethiſche Verpflichtung verſteht und ſich außerdem 
das einfache Aufmerkſammachen des Zeugen be- 
ſchränft denkt auf die hiezu nach den konkreten 
Umſtänden geeigneten einzelnen Fälle, ſo kann 
man ſich mit dieſer Auffaſſung und ihrer wohlwollen- 
den Tendenz ja einverſtanden erklären. Dagegen 
dürfte ſelbſt Loew e'8 Anſchauung, ſo abgeſchwächt 
ſeine Annahme im Vergleich mit Doc&amp;lt;how?s katego- 
riſcher Behauptung auch iſt, immer noch entſchieden 
zu weit gehen, wenn ev unter jener „Pflicht“ eine 
durc&amp;lt; das Geſeß begründete, rechtliche Ob- 
liegenheit verſtehen und dieſe noM dazu allge- 
meine auf alle unter den F, 54 treffenden Fälle 
erſtreFen ſollte. E8 iſt dies kein leerer Wortſtreit 
und zwar --- abgeſehen von Anderem -- ganz ent- 
ſchieden ſchon. nicht wegen der bekannten Beſtimm- 
ung des Strafgeſeßbuches in 8. 157 Ziffer 2. Dieſe 
leßtere Beſtimmung würde (neben der Vorſchrift 
in Ziff. 4 daſelbſt) auch in das Gebiet des 8. 54 
ver StPO. jedenfalls dann hereinragen, ja vielleicht 
hier nach Obigem thatſächlich ſogar recht oft ihre 
Wirkung äußern, wenn im Gebiete des- 8. 54 neben 
der Zulaſſung der Zeugſchaftsverweigerung auch noch 
allgemein eine rechtsförmliche Belehrung geboten, 
eine ſolc&amp;lt;e dem Richter al8 Rechtspflicht vorgeſchrie- 
ben wäre *). 
  
*) Schwarze, Comm. 3. StGB. 4. Aufl. S. 418
        <pb n="497" />
        Zeugnißverweigerung. 467 
Zu 2). Der zweite im 8. 51 Abſ. 2 behan- 
delte Punkt betrifft die Frage der Zuläſſigkeit eines" 
Nr. 14, ſtellte in Anſehung des Verhältniſſes des 
S. 157 Ziff. 2 des StGB. zu den früheren Landes- 
prozeßordnungen die Anſicht auf: es genüge, „wenn 
der Ausſagende die Ausſage ablehnen durfte und 
, Über dieſes Ne&amp;lt;Ht nicht belchrt worden, ſelbſt wenn 
die Belehrung landes geſehlich nicht vor&amp;gt; 
geſ&amp;lt;Hrieben iſt.“ Bezüglich des Verhältniſſes des 
' Reichsſtrafgeſchbuches zum vormaligen Landespro- 
zeßrec&amp;lt;hte hatte dieſe Anſiht auc gewiſſe Gründe 
für ſiH. Anders ſtellt ſich m. E. die Frage gegen- 
über der jüngeren Neid) 8ſtrafprozeßordnung. Für 
die Fälle des F. 51 der StPO., welche 8. 157 
Ziff. 2 des StGB. hauptſä&amp;lt;lich im Auge hat, iſt 
die Frage, ob letztere Stelle auc) dann angewendet 
werden könne, wenn die Prozeßordnung eine Belehr- 
ung ni&amp;lt;t vorſchreibt, Angeſichts des 8. 51 Abſ. 2 
Satz 1 gegenſtandslos. Auf die Fälle des F. 52 
der StPO. läßt ſich m. E. dasjenige, was 
S&amp;lt;warze a. a. O. Nr. 12 bemerkt hat, ebenfalls 
anwenden. Was aber den F. 54 betrifft, ſo ſteht 
hinſi&amp;lt;tlic&amp;lt;h jenes Theils desſelben, welcher von der 
Gefahr ſtrafrechtlicher Verfolgung für den Zeugen 
ſelbſt handelt, das Verhältniß zu 8. 157 des 
StGB. nach Ziff. 4 desſelben ohnehin außer Zwei- 
fel. Es greift der Milderungsgrund des 
S. 4157 nur Plaß, wenn es ſi um die Gefahr 
einer Verfolgung wegen eines Verbrechens oder 
Vergehens handelt, während StPO. |. 54 weiter 
geht, und das bloße Ne&amp;lt;t zur Zeugnißver- 
weigerung aud für die Fälle drohender, ſtrafge- 
rihtliher Verfolgung wegen einer Ueb ertretung 
verleiht. Die Anwendung des F. 157 Ziff. 4 in 
Bezug auf Verbrechen und Vergehen, wie die Nicht- 
verwendbarkeit in Bezug auf Uebertretungen, iſt aber 
gleichmäßig poſitiv und negativ unabhängig von 
dem geſeßlicen Erforderniſſe, wie von der wirklichen 
Ertheilung einer Belehrung über das Recht der 
Zeugnißverweigerung na&amp;lt; StPO. LY. 54 Was aber
        <pb n="498" />
        468 Zeugnißverweigerung. 
„Widerrufs des außsdrülich oder ſtillſchweigend, 
früher oder ſpäter erfolgten Verzichts auf das Recht 
zur Zeugnißverweigerung. Dieſe Frage wird hier 
zunächſt nur für die Fälle des 8. 51 bejahend ent- 
ſchieden. Der bezügliche Saß fehlte in allen Ent- 
würfen. Es erſcheint aber die Annahme begründet, 
daß Lekteres nac) dem Standpunkte der Entwürfe 
nur deßhalb der Fal war, weil der Inhalt jenes 
Saßes als ſelbſtverſtändlich betra&amp;lt;tet wurde. Der 
Abg. S&amp;lt; warze, welcher in der Reichstagskommiſ- 
ſion die Beifügung des zweiten Saßes in den F. 51 
Abſ. 2 beantragte, ſtand ſachlich auf gleichem Stand- 
punft. Er erklärte ausdrülich, er betrachte den 
von ihm beantragten Beiſaß eigentlich als ſelbſtver- 
ſtändlich, aber doch deſſen Ausdru&amp;gt; gerathen. 
die Richtung des F. 54 auf das Verhältniß des Zeu- 
gen zu beſtimmten dritten Perſonen betrifft, ſo iſt 
Folgendes zu bemerken: Es mag dahingeſtellt bleiben, 
ob ſi&amp;lt; nicht die Beziehung des F. 457 Ziff. 2 auf 
ſol&amp;lt;he Fälle des F. 54 der StPO, überhaupt an- 
zweifeln ließe, weil einerſeits dieſer Fälle in FC. 157 
Ziff. 1, wohin ſie naFg der Analogie zunächſt reſſor- 
tiren, nicht gedac&amp;lt;t wird, und weil es ſic&amp;lt; anderer- 
ſeits im 6. 54 niht um das Weigerungsrec&amp;lt;t rein 
wegen des perſönlichen Verhältniſſes handelt, ſon- 
dern auc&amp;lt;ß ſachliche Verhältniſſe und Beziehungen 
eingreifen. Jedenfalls würde aber m. E. der 8. 4157 
Ziff. 2 des StGB. jeht auf Fälle des F. 54 der 
StPO. nur dann angewendet werden können, wenn 
na&amp;lt; der StPO. dice Belehrung auc&amp;lt; für die Fälle 
des F. 54 vorgeſchrieben wäre. Zu dieſer An- 
ſiht führen Gründe, welche theils im Strafgeſebbuce, 
theils in der Strafprozeßordnung, namentlich aber 
auc&amp;lt; in den zeitlihen Verhältniſſen dieſes jüngeren 
NReic&amp;lt;hsgeſehes zu jenem älteren liegen. Was die Be- 
ziehungen des 5. 157 Ziff. 2 des StGB. zum Ge- 
biet des Civilprozeſſes betrifft, ſo liegt deren Dar- 
legung außerhalb des Gegenſtandes dieſer Erörterung.
        <pb n="499" />
        Zeugnißverweigerung. 469 
Daraufhin kam auch ſein Antrag zur Annahme. 
E8 iſt hienach ſicherlich nicht in der Intention jener 
Commiſſion und der ihrem Beſchluſſe zuſtimmenden 
Bundeßregierungen gelegen geweſen, durch jenen 
Beiſaß in anderen Richtungen als der des F. 51 
.den gleichen Grundſaß, wie er ſchon nach der vor- 
auszuſeßenden Intention der Entwürfe Plaß greifen 
ſollte, auszuſc&amp;lt;ließen. Man wird daher im Prin- 
zipe wohl der Anſchauung Loewe's beitreten kön- 
nen, welcher (Comm, zur StPO. S. 312 Nr, 11) 
den fraglichen Saß im 8. 51 Abſ. 2 nur als lofa- 
len und partiellen AusdruE eines in der Natur der 
Sache begründeten und daher auch auf die übrigen 
Fälle ſich erſtreFenden allgemeinen Grundſaßes be- 
handelt. Darauf deutet auch die eigenthümliche 
Faſſung des fraglichen Beiſaßes im 6. 51 7 welche 
nicht einmal ganz prinzipiell lautet, vielmehr erken- 
nen läßt, daß e8 ſich zunächſt nur darum handelte, 
etwaige Zweifel, beſonders für gewiſſe Fälle („auch 
während der Vernehmung“) abzuſchneiden. Prin-. 
ziplele Gegengründe von hinreichendem Gewichte 
beſtehen in dieſem Punkte wohl nicht. Dagegen 
ſcheint allerdings die volle Durchführung jenes Prinzips 
"im Bereiche des 6. 54 ebenfalls zu gewiſſen Uneben- 
heiten zu führen. Zwe der im 8. 54 der StPO. 
enthaltenen Zulaſſung der Auskunfts8verweigerung iſt 
der, daß der Zeuge nicht vor die Alternative geſtellt 
werden ſoll, entweder falſch, bei Beeidigung ſelbſt 
meineidig, auszuſagen, oder ſich ſelbſt, beziehungs- 
weiſe gewiſſe Angehörige der Gefahr ſtrafgerichtlicher 
Verfolgung auszuſeßen. Mit dieſer Zwebeſtimm- 
ung der fraglichen Geſeßesvorſchrift ſteht e8 in vie- 
len Fällen vollſtändig im Einklang, und es ijt ſelbſt 
durch jene oft geradezu bedingt, daß ein Widerruf 
des ausdrücklic) oder ſtillſchweigend eingetretenen 
Verzichts auf das Recht zur Antwort8verweigerung
        <pb n="500" />
        470 Zeugnißverweigerung. 
jeder Zeit zugelaſſen wird. So 3. B. wenn eln 
Zeuge auf eine Frage kritiſcher Art bei anfänglicher 
unbeeidigter Vernehmung eine Antwort, und zwar 
eine au8weichende, falſche gab, ſpäter aber bei ein- 
tretender Beeidigung dieſelbe zu erneuern Anſtand 
nimmt. Andererſeits gibt es aber auch Fälle, wo 
die Zulaſſung eines Widerrufs jenes Verzichts der 
Zwebeſtimmung des FS. 54 gegenüber kaum mehr 
einen Sinn hätte. So beiſpiel8weiſe dann, wenn 
der Zenge eine Frage der kritiſchen Art bereits vor 
Amt wahrheits8getreu beſtätigt hat, und ſich oder 
Andere damit der im 8. 54 ins Auge gefaßten 
Eventualität bereits aus8geſeßt hat, ſo, daß es in 
„dieſer Richtung gleichgültig erſcheint, ob er die 
Angabe wiederholt, oder die Antwort neuerdings 
verweigert. Man könnte in ſolchen Fällen 
etwa no&amp;lt; einen Unterſchied machen, je nach- 
dem die frühere Angabe beeidigt oder unbeeidigt 
war und nun eldlic) wiederholt werden ſol. Da- 
gegen würde es dem Standpunkt des 68. 54 nicht 
entſprechen, beiſpielöweiſe in Fällen jener Art bezüge- 
lich der Zuläſſigkeit jenes Widerrufs einen weiteren 
Unterſchied dann anzunehmen, und den Widerruf 
dann, aber auch nur dann zuzulaſſen, wenn dle 
frühere compromittlrende Ausfunft geheim, d. h. 
etwa nur vor dem Unterſuchung8richter oder dem 
Amtürichter (im Ermittlung8verfahren) erfolgte, nun 
aber öffentlich wiederholt werden ſollte. Denn das 
Geſez wil nac&amp;lt; 65. 54 nur vor ſtrafgericht-: 
licher Verfolgung, nicht auc&amp;lt; vor bloßer öffent: 
liher Schande ſchüßen. (S. de8fall8 oben Seite 456 
Note. In Aubetra&amp;lt;ßt alles deſſen dürfte 
das geſeßliche Verhältniß in dem hier be- 
ſprohßenen Punkte füglich in der Art aufzufaſſen 
ſein, daß im Bereiche des 8. 51 ein Widerruf des 
Verzichts kraft der dortigen ausdrülichen geſeßlichen
        <pb n="501" />
        Zur fränk. Güter:Gem. 471 
Beſtimmung in allen Fällen ohne Unterſchied 
ſtatthaft, in Fällen des 6. 54 aber nur dann rich- 
terlich zuzulaſſen iſt, wenn dieſes der ratio legis, 
welche dem F. 54 zu Grunde liegt, entſpricht. Da- 
mit wäre auch dem Umſtande, daß nun im FC. 54 
eine bezügliche, ausdrü&amp;gt;liche Beſtimmung ſteht, im 
S. 54 aber eine ſolche fehlt, die ihm immerhin ge- 
bührende Bedeutung gewahrt. 
u Dr. Staudinger, 
Ueber den Einfluß des vertragsmäßigen Ausſchluſſes 
der Gütergemeinſchaft in Franken auf das Erbrecht. 
Von Nechtsanwalt Wieſner in Würzburg. 
(Shluß.) 
I. 
Anlangend die Inteſtaterbfolge, ſo begegnen 
wir im fränkiſchen Landrechte 
1) der nachfolgenden wichtigen Abweichung 
-vom gemeinen Rechte. 
Während das gemeine Rec&amp;lt;t in der zweiten 
Klaſſe der Inteſtaterben die Aſcendenten in Gemein- 
ſchaft mit Geſchwiſtern und Kindern erſten Grades 
verſtorbener Geſchwiſter beruft, ſc&amp;lt;liceßen nach frän- 
kiſchem Nechte (LGO. Thl. 111 Tit. 84 F. 3) die 
Aſcendenten ſowohl die Geſchwiſter als alle anderen 
Seitenverwandte aus. 
Dafür, daß auch dieſe Erbfolge des fränkiſchen 
Rechtes nur für Ehen mit Gütergemeinſchaft be-
        <pb n="502" />
        472 Zur fränk. Güter-Gem.' 
ſtimmt iſt, ungeachtet hier ſo wenig wie in dem 
Falle sub I. 1 das Beſtehen einer gemeinen Ver- 
mögenömaſſe auf Seite der Aeltern für den 
Vollzug der Erbtheilung eine conditio Sine qua 
pon bilden würde, dürften folgende Momente in 
entſcheidenden Betracht kommen: 
Die LGO. ſpricht im Tit. 84 8. 2 das Erb- 
recht der zweiten Klaſſe den Aſcendenten zu „,ohne 
Unterſchied, ſie haben gleich ihre Kinder von ſich 
abgetheilet oder nicht“ und ſeht hiemit nothwen- 
dig wie im Tit. 36 die Geltung des Gütergemein- 
ſchaftsſyſtems, ohne welches die Grundtheilung ja 
nicht eintreten kann, voraus. 
Sie erklärt ferner in Tit. 84 8. 3. die Aus- 
ſchließung der Seitenverwandten durch die Aſcenden- 
ten als einen uralten lang hergebrachten Brauch des 
Stift8 und Herzogthums Franken, weßhalb hier 
ebenmäßig Das8jenige in Anwendung tritt, was in 
dem entſchiedenen Rechtsfalle von der Unzuläſſigkeit 
der Uebertragung der Inſtitute des altherkömmlichen 
fränkiſchen Rechtes in das gemeine Recht geſagt iſt. 
Hiebei iſt von beſonderem Gewichte, was ein in 
Schneidt, thes. jur. franc. S.I op. VI 
S. 225 
beginnender Bericht des Landſchreibers Diemer 
vom Jahre 1557 an den Fürſtbiſchof auf Seite 247 
über die Urſache dieſes alten Brauches ſagt: 
„Undt haldt Ic eß bei mir darvor, daß daß die 
„Uhrſach dieſes Brauchs ſey, dieweill die paren- 
„tes contra jus commune in vegilima lüber- 
„orum merdhli&amp;lt; gravirt ſeindt, in quota 
„Scilicet et in tempore, Wie oben gemelt iſt, 
„daß die Eldtern herwiderumb dieſe Commodum 
„ſollen haben, daß ſie den Descendentibus allein
        <pb n="503" />
        Zur fränk. Güter-Gem. 473 
„Jollen Succediren exclusis fratribus, juxta 
„Tegulam, qui Sentit opus, et commodum 
„Sentire debet, et qui gravatur in uno, merito 
„relevatur in alio.“ | | 
Damit iſt die Bevorzugung der Aſcendenten 
in der zweiten Klaſſe der Inteſtaterben gewiſſermaßen 
als eine Entſchädigung dafür erklärt, daß die Aeltern 
durch die Grundſäße des fränkiſchen Rechtes über 
den Pflichttheil im Gegenhalte zum gemeinen Rechte 
beſchwert ſind, hiedurc&amp;lt; erhellt aber der Zuſammen- 
hang und die Wechſelbeziehung zwiſchen der Inteſtat- 
erbfolge der Aſcendenten und dem Pflichttheilbrechte 
der Kinder in dem Maaße, daß man nur wieder zu 
dem Reſultate gelangen kann, daß da, wo die Gü- 
tergemeinſchaft in der Ehe durch Vertrag ausge- 
ſchloſſen iſt, auch die Inteſtaterbfolge ſich nach dem 
gemeinen Rechte richtet, ſohin ſich die Aſcendenten 
die Concurrenz der Geſchwiſter ſowie der Söhne 
vi Töchter verſtorbener Geſchwiſter gefallen laſſen 
müſſen. 
2) Gemäß LGO. Thl. Ul Tit. 82 F. 1 und 
Verordnung vom 9. April 1794 haben außereheliche 
Kinder gegenüber ihrer Mutter ein Inteſtaterbrecht 
unter der Vorausſekung, daß keine ehelichen Kinder 
vorhanden oder die vorhandenen abgetheilt ſind , ſie 
erhalten im leßteren Falle zuerſt ein Drittel als 
Pflichttheil und erben in dem übrig bleibenden Ver- 
mögen der Mutter mit den ehelichen Kindern zu 
gleichen Theilen, dagegen werden ſie von unabge- 
theilten ehelichen Kindern ausgeſchloſſen. Tit. 82 
CS. 2 enthält ferner die eigenthümliche Beſtimmung, 
daß, wenn ein außereheliches Kind eheliche Kinder 
erzeugt, dieſe nicht nur ihre Aeltern, ſondern auch 
ihre Großältern gerade ſo wie eheliche Kinder beer- 
ben. Daraus, daß auch hier das Erbrecht verſchie- 
ven normirt iſt, je nachdem die Grundtheilung ſtatt-
        <pb n="504" />
        474 Zur fränk. Güter-Gem. 
gefunden oder nicht, ergibt ſich der Zuſammenhang 
dieſer Rechtsvorſchriften mit der Gütergemeinſchaft 
und wo dieſe ausgeſchloſſen iſt, wird ſohin die .ge- 
meinrechtliche Regel Plaß zu greifen haben, daß 
uneheliche Kinder hinſichtlich des Erbrechtes in der 
mütterlichen Familie den ehelichen Kindern regelmäßig 
gleich ſtehen. 
II. 
Für die teſtamentariſche Erbfolge iſt der 
Unterſchied im ehelichen Güterſtande ſchon in Ver- 
folgung der bi8her entwi&amp;gt;elten Anſchauung von noth- 
wendigem Einfluſſe da, wo der Inhalt der leßt- 
willigen Verfügung in Hinſicht auf das formelle und 
materielle Notherbrecht der Prüfung unterliegt. 
Die hierauf bezüglichen Titel 48-52 der 
LGO. ſind deßhalb auf Ehen mit Dotalſyſtem jeden- 
fall8 unanwendbar und wird für Leptere u. A. her- 
vorzuheben ſein, daß innerhalb derſelben neben dem 
materiellen Notherben-(Pflichttheil8-) Rechte auch das 
im gemeinen Rechte begründete formelle Notherbenrecht 
(Re&amp;lt;t auf Erbseinſezung) zwiſchen Aeltern und 
Kindern ſtattfindet, während da, wo die LGO. zu 
Grunde zu legen iſt, nur der Anſpruch auf die 
Legitima begründet iſt. 
Conſequenter Weiſe wird man der Verſchieden- 
heit des Güterſtandes auch die Wirkung in Hinſicht 
auf die aktive und paſſive Teſtamentsfähigkeit nicht 
verſagen können und beiſpiel8weiſe die über das 
gemeine Recht weit hinaus8gehenden Beſtimmungen 
der LGO. Thl. U1 Tit. 39 88. 7--13 über die 
Teſtirfreiheit unter väterlicher Gewalt ſtehender Kin- 
der auf Ehen mit Dotalſyſtem nicht übertragen dür- 
fen, andererſeits das gemeinrechtliche Verbot der
        <pb n="505" />
        Zur fränk. Güter-Gem. 475 
Erbseinſehung unehelicher Kinder und ihrer Mutter 
auf mehr als- ein Zwölftel, beziehungsweiſe ein Vier- 
undzwanzigſtel des Nachlaſſes Seitens des außer- 
ehelichen Vater8 (beim Vorhandenſein ehelicher 
Deſcendenten) für ſolc&amp;lt;e Ehen gelten laſſen müſſen, 
während im fränkiſ&amp;lt;en Landrechte (LGO. Thl. 111 
Tit. 43 F. 7) 'die Erbunfähigkeit unehelicher Kinder 
auf die „aus dem Ehebruche oder ſonſten von an- 
„deren verdammten Geburten“ hervorgehenden Kinder 
beſchränkt iſt. . 
Ebenſo finden die vom gemeinen Rechte abwei- 
&amp;lt;enden Beſtimmungen der LGO. über die Pupillarz 
ſubſtitution nur in Ehen mit allgemeiner Güterge- 
meinſchaft ſtatt. | 
Roth, Civilre&amp;lt;ht 8. 3143 Note 14. 
Und wo ſonſt no&amp;lt; kleinere Unterſchiede in ſol- 
&amp;lt;hen Erbrechtömaterien, welche unſer Landrecht im 
Weſentlichen gleich mit dem gemeinen Rechte geord- 
net hat, ſich zeigen mögen, wird man ſtets den ehe- 
lichen Güterſtand im Auge behalten müſſen. 
Dagegen erſcheint derſelbe als belanglos für 
die Form leßtwilliger Verfügungen, und zwar we- 
niger darum, weil Tit. 37 S8. 1 der LGO. „zu 
eine8 jeden freyen Willen und Gefallen geſtellet, 
nac&amp;lt; Verordnung der gemeinen geſchriebenen Rechte 
'nuncupative oder in Secriplis zu teſtiren, oder auf 
nachgeſeßte Form dieſer unſerer Ordnung ſeinen lek- 
ten Willen zu machen und aufzurichten“, als viel- 
mehr im Hinblike auf die Rechtsregel- „locus 
regit actum.“ 
Es wird deßhalb beiſpiel8weiſe auf eine form- 
loſe Verfügung ad pias causas die Norma prac- 
tica ultimarum voluntatum ete. (2L2.- Mand.- 
Sammlung Band 2 S, 251) anzuwenden ſein, 
auch wenn der Teſtator im gemeinrechtlichen Güter-
        <pb n="506" />
        476 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
ſtande ſich befindet, da gemäß obigem Rechtsgrund- 
ſaß auch ein Fremder hierort8 in der von dieſem 
Geſeße geſtatteten Ausnahmsform giltig teſtiren 
könnte. 
Schließlich ſei bemerkt, daß vorſtehende Erör- 
terung ſelbſtverſtändlich keinen Bezug haben kann. 
auf das Verhältniß der Errungenſchaft8gemeinſchaft, 
welche das geſeßliche Güterrecht für kinderloſe Ehen 
in dem Rechtsgebiete der fränkiſchen Laudgerichts- 
ordnung iſt und mit der Geburt eines Kindes in 
die allgemeine Gütergemeinſchaft übergeht, ſohin mit 
dem dur&amp;lt; Vertrag geſchaffenen getrennten Güter- 
"ſtande von vornherein nicht auf gleicher Linie der 
rechtlichen Beurtheilung ſteht. ' 
. Ueberſicht 
über die neueren Ergebniſſe der Rechtſprechung des 
oberſten Landesgerichtes in Gegenſtänden des Straf- 
rechtes in der Zeit vom 1. Ianuar bis 31. März 1880. 
XT. Strafgeſeßbuch für das Deutſche Reich. 
(Schluß des Urtheils in Nr. 26 S. 415.) 
Das Berufungs8gericht ſcheint hlenach als eine 
weltere Vorausſeßung für die Anwendung jenes 
Reichsgeſeßes die aufzuſtellen, daß in dem betreffen: 
ven Erlaſſe der Verwaltungsbehörde auch auß* 
vrüFlich geſagt ſei, daß dieſelbe auf Grund 
des Geſeßes vom 7. April 1869 ergangen ſei. 
Dieſe Voraubſehung entbehrt jeder geſeßlichen
        <pb n="507" />
        Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 477 
Begründung und kann insbeſondere auch nicht durch 
den Wortlaut des F. 4 des Reichügeſeßes gerecht- 
fertigt werden, Denn offenbar meint dieſe Geſeßes- 
ſtelle nur ſolche Beſchränkungen und Verbote, welche 
ihren Grund und ihre Rechtfertigung im Geſeße 
vom 7. April 1869 haben. * 
Weun gleichwohl in den Eingangsworten jener 
Bekanntmachungen hingewieſen wird auf FS. 328 des 
RStGB. und auf Art. 2 Z. 1 des PStGB., ſo 
iſt der Srund, warum dieß geſchah, leicht erfindlich. 
Es wollte hiedurch offenbar die anordnende Stelle 
ihre geſehliche Zuſtändigkeit zur Erlaſſung der Maß- 
regeln, welche ſie traf, begründen. Dieß ergibt ſich 
durch die Bezugnahme auf Art. 2 Z. 1 des PStGB., 
welches für Bayern die Frage der Zuſtändigkeit zur 
Erlaſſung der in Art. 4 bezeichneten allgemeinen 
Vorſchriften für die im Strafgeſeßbuche für das 
deutſche Neich behandelten Materien regelt, und in 
Ziff. 1 eben von Erlaſſung der in FFS. 327, 328 
des: RStGB. erwähnten Abſperrungs- Maßregeln, 
dann Einfuhrverboten handelt. Da das Geſe vom 
7. April 1869 ſo wenig als das Geſeh vom 21. Mai 
1878 die Frage der Zuſtändigkeit berührte, ſo war 
eine Bezugnahme hierauf nicht veranlaßt. 
- Richtig iſt, daß die Bekanntmachung vom 
9. Oktober 1877, welche durc&amp;lt; jene vom 23. April 
1878 außer Wirkung geſeßt wurde -- in den Ein- 
gangs8worten außer auf die erwähnten Geſeßesſtellen 
auch Bezug nimmt auf das Geſeß ' vom 7. April 
1869 2c. 
Auch dieſer Zuſaß findet jedoch ſeine Erklärung 
in der gleichen Abſicht der anordnenden Stelle, ihre 
Zuſtändigkeit zur Erlaſſung dieſer weit gehenden 
Maßregeln durch den Hinweis auf die deßfalls be- 
ſtehenden geſeßlichen Beſtimmungen darzuthun , wie
        <pb n="508" />
        478 Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 
dieß aus Allegirung auch der Bekanntmachung vom 
8. Auguſt 1873 (Reg.- Bl. S. 1299) am deut: 
lichſten ſich ergibt, woſelbſt jene Behörde bezeichnet 
iſt, welche für Bayern zur Erlaſſung derartiger An- 
ordnungen berufen iſt. - . 
Daß auch bei Anführung der Geſeße in dem 
Eingange ſolcher Erlaſſe von der erlaſſenden Stelle 
regelmäßig nur die erwähnten Geſeße erwähnt wur- 
den, alſo von dieſer ſelbſt die Anführung des Ge- 
ſebes vom 7. April 1869 für unweſentlich erachtet 
wurde, folgt aus den mehrfachen gerade im Jahre 
1877 aus Anlaß der Rinderpeſt ergangenen Be- 
kanntmadzungen, ſo vom 23. Februar, 28. März,- 
29. April, 15. September, 6. Oktober, in welchen 
ſtet8. nur auf 8. 328 des RStGB. und Art. 2 
Z. 4 des PStGB. Bezug genommen iſt. 
Wollte man aber auch für die rechtliche Wirk- 
amfeit dieſer Anordnungen nach der hier in Frage 
ſtehenden . Nichtung hin das formale Erforderniß 
ſtatuiren, daß in demſelben klar und deutlich. aus- 
geſprochen ſei, daß die Rinderpeſt es iſt, welche 
ſie veranlaßte und welche ſie zu bekämpfen beziele; 
ſo würde auch dieſem Erforderniſſe nach deren In- 
halte genügt ſein. | 
Sobald aber eine Zuwiderhandlung gegen Maß- 
regeln in Frage ſteht, welche durc&amp;lt; die Rinderpeſt 
veranlaßt und im Geſeße vom 7. April 1869 be- 
gründet ſind, muß der Strafrichter nach dem Ver- 
hältniſſe, in welchem 8. 328 des RStGB. zu dem 
Reichsögeſede vom 21. Mai 1878 ſteht, wornach 
dieſes im Gegenſaße zum erſteren nur eine Erwei- 
terung des Strafrahmens für dieſe Fälle der Ge- 
ſeßesverlezung bildet =- auch dieſes lehtere zur 
Anwendung bringen, ohne Rücſicht darauf, ob der 
die Maßregel veranlaſſenden Behörde hiebei die Folge
        <pb n="509" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 479 
der im Falle ihrer Uebertretung eintretenden höheren 
Strafbarkeit gegenwärtig, und ob dieſe Folge von 
ihr gewollt war. 
Wenn das Berufungs8gericht zur Begründung 
ſeiner Anſicht endlich anführt. daß die Anordnung 
nicht zeige, daß beabſichtigt werden wollte, den 
S. 328 des RStGB. nicht ferner in Anwendung 
kommen zu laſſen, ſo verfennt dasſelbe mit dieſem. 
Saße völlig das Verhältniß, in welchem eine An- 
ordnung der Verwaltungs8behörde, deren Uebertret- 
ung durc&amp;lt; das Strafgeſeß mit Strafe bedroht iſt, 
zu dieſem Strafgeſeße und deſſen Anwendung ſteht. 
Nac&amp;lt; der Auffaſſung des Berufungsgerichts, 
ſoweit dieſes von der Abſicht der Verwaltungsbe- 
hörde ſpricht, den 8. 328 des RStGB. ferner in 
Anwendung kommen zu laſſen oder nit, würde es 
von der Willführ dieſer Behörde abhängen, zu ver- 
fügen, welche Strafbeſtimmung bei Uebertretung 
ihrer Anordnung in Anwendung kommen ſollte, alſo 
gegebenen Falles, ob auf eine Uebertretung von Ein- 
fuhrverboten die Strafe des S8. 328 des RStGB. 
oder jene des Neichsgeſeßes vom 21. Mai 1878 
von den Strafgerichten erkannt werden ſolle. 
- Die Entſcheidung hierüber iſt aber außſchließ- 
lich die Aufgabe des Strafrichter8, welcher, ſobald die 
Vorausſekungen gegeben ſind, jene Strafe zu erken- 
nen hat, welche ihm das Geſeß vorſchreibt. 
E8 würde hienach ſelbſt eine in der Anordnung 
der Verwaltungsbehörde angedrohte mit der geſeß- 
lichen nicht übereinſtimmende Strafe zwar die An- 
wendung ſelbſt nicht unwirkſam machen, für den 
Strafrichter aber wäre nur die geſeßliche Strafan- 
drohung maßgebend, weil das Strafgeſeß den Straf- 
fall beherrſcht, oßne daß es einer weiteren Vermitt- 
lung der anordnenden Verwaltungsbehörde bedürfte,
        <pb n="510" />
        480 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
Nach dem bisher Erörterten hat das Berufungs- 
gericht mit Unrecht aus der formalen Abfaſſung jener 
nordnungen den Grund zu dem Außbſpruche ent- 
nommen, daß hier ſolMe Beſchränkungen oder Ver- 
bote nicht in Frage ſtehen, welche auf Grund des 
Geſekßes vom 7. April 1869 erlaſſen ſind und daß 
deshalb die Strafbeſtimmung in 8. 1 des Reichs- 
geſeße8 vom 21. Mai 1878 ausgeſchloſſen ſei, 
Aber auc&amp;lt; die übrigen Voraußſeßungen zur 
Anwendung dieſer leßteren Geſeßesſtelle ſind gegeben 
denn das Geſet hat die Beſchränkungen der 
Einfuhr dem Verbote derſelben hinſichtlich der 
Strafbarkeit bei ihrer Uebertretung gleichgeſtellt, und 
müſſen bei der Allgemeinheit des Ausdruckes im Ge- 
ſeße, ſowie in der Erwägung, daß Maßregeln, wie 
ſie hier in Frage ſkehen, diur&amp;lt; das Geſes vom 
7. April 1869 und durch die Inſtruktion hiezu aus- 
drüFlich al8 ſolche vorgeſehen und bezeichnet ſind, 
-- unter Beſchränkungen der Einfuhr im Sinne 
des 8. 1 loc. cit. alle Maßregeln begriffen werden, 
welche die freie Einführung behindern, alſo insbe- 
ſondere ſolche, welche bei an ſich geſtatteter Einfuhr 
dieſe durch Kontrolvorſchriften, von deren Beobacht- 
ung dieſelbe abhängig gemacht iſt --- erſchweren. 
Der Beſchuldigte hat alſo dadurc&amp;lt;, daß er 
vorſäßlich zwei Ochſen, deren Einfuhr ihm geſtattet 
war, der angeordneten Kontrole durch den Thierarzt 
entzog, einer Beſchränfung der Einfuhr lebender Wie- 
derkäuer zuwidergehandelt und iſt de8halb aus 8. 1 
ves Reichsögeſeßes vom 21. Mai 1878 und nicht 
aus 8. 328 d. RStGB. ſtrafbar. Plenarerkenntniß 
vom 19. Februar 1880. 
(Fortſezung folgt.) 
  
. Redakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl. : Palm &amp; Enke 
(Avoiph aufe) Erlangen. DruF von Junge &amp; Sohn.
        <pb n="511" />
        Ergänznngsblatt A 5. 45. Jahrgang. 
Dr. 3. A. Seuffert's 
Blätter für Rechtzanwendung 
zunächſt in Bayern. 
  
  
Inhalt; Zu Art. 107 d. Subh.:Orbn. -- Mitiheilungen aus Entſ&amp;lt;eidungen 
des Reichsgerichtes im Geblete des Civilre&amp;lt;ts (mit Einſchluß des 
andelsrec&amp;lt;tes) und des Clvilprozeſſes bis 1. April 1880. =- Ueber» 
t über die neueren Ergebniſſe der Rechtſprechung des oberſten 
andesgeric&amp;lt;htes in Gegenſtänden des Straſre&amp;lt;tes in der Zeit vom 
14. Januar bis 31. März 1880. (Fortſehung. 
  
Zu Art. 107 der Subh.-Ordnung. 
Die Frage, ob die Auslagen, welche dem Be- 
ſ&amp;lt;lagnahmegläubiger durch den die Anordnung der 
Zwangsvollſtrefung in Grundſtücke bezielenden An- 
trag verurſacht werden, unter die nach Art. 107 der 
Subh.-Ordn. vorweg in Abzug zu bringenden Koſten 
der ZwangsvollſtreFung zu rechnen ſind, wird in 
der Gerichtsprazis in verſchiedener Weiſe beant- 
wortet. 
Für die Anſchauung, daß jene Außlagen vor- 
zug8weiſe Berichtigung finden, wird geltend gemacht, 
daß das Geſuch um Beſchlagnahme einen noth- 
wendigen Beſtandtheil des VollſtreFungsverfahrens 
bilde, inſoferne der Beſchlagnahmebeſchluß durch vor- 
hergehende Antragſtellung bedingt ſei, und daß ein 
derartiges Geſuch auch den übrigen Gläubigern zu 
gute fomme. E8 wird ferner auf die Begründung 
ves Regierungsentwurfes zur S.-O. Bezug genom- 
men, wonach die ZwangsvollſtreFungskoſten deßhalb, 
weil ſie im Intereſſe aller Betheiligten er- 
wachſen ſind, nicht unter die Rangklaſſen der Gläu- 
biger eingeſtellt, ſondern vorweg befriedigt werden, 
(Motive S. 96.) 
Neue Folge XXV. Band,
        <pb n="512" />
        482. Art. 407 d. Subh.-Ordn. 
Der vorerwähnten Anſicht dürfte jedoc&amp;lt;h nicht 
beizupflichten ſein. | 
Art. 4107 gewährt den Koſten des Zwangsvoll- 
ſtreFungs8verfahrens nur inſoweit ein Vorzugörecht, 
als dieſelben den Gläubigern nicht auf die Geltend- 
machung ihrer Forderungen erwachſen ſind. Die 
durc&amp;lt; das Beſchlagnahmegeſuc&amp;lt; veranlaßten Koſten 
ſind nun allerdings nicht ausſchließlich auf die 
Geltendmachung der dem Antragſteller zuſtehenden 
Forderung erwachſen. Denn das bezeichnete Geſuch 
gibt, obgleich e8 zunächſt die Befriedigung der For- 
derung des antragſtellenden Gläubigers zum Zwe&amp;e 
hat, dennoch gleichzeitig Anlaß zur Eröffnung eines 
Verfahrens, welches auch den anderen Gläubigern 
die Möglichkeit bietet, für ihre Anſprüche De&amp;gt;ung 
zu finden. 
Dagegen ſind die Koſten des Beſchlagnahme- 
geſu&amp;lt;es nicht al8 Koſten der Zwangs8vollſtrefung 
anzuſehen. Unter den leßteren fönnen nur ſolc&amp;lt;e 
Koſten verſtanden werden, welche nach Einleitung 
des ZwangsvollſtreFungsverfahrens8 entſtanden ſind. 
Das Zwangüsvollſtrefungs8verfahren in das unbe- 
wegliche Vermögen beginnt aber nach Art. 7 Abſ. 1 
der S.-O. erſt mit dem Beſchluſſe der Beſchlag: 
nahme. Mit Recht hat daher Ortenau in ſeinem 
Commentare zur S.:O. S. 185 die hier in Frage 
ſtehenden Ausßlagen unter den von ihm daſelbſt ein- 
zeln aufgeführten ZwangsvollſtreFungskoſten nicht 
erwähnt. 
Die im Eingange bezeichneten Koſten ſind dem- 
nach nicht vorweg in Abzug zu bringen, ſondern, 
im Falle eine hypothekariſche Koſtenfaution oder ein 
geſeßliches Vorzugsrecht beſteht, in zweiter, außer- 
vem aber in fünfter Reihe aus der vorhandenen 
Maſſe zu berichtigen. (Art. 108 d. S.-O.) | 
Aus der Faſſung des Art. 108 Z. 5: „Die 
Koſten, welche auf Geltendmachung der ſämmtlichen
        <pb n="513" />
        NReic&amp;lt;hsgeri&amp;lt;tlihe Entſcheidungen.“ 483 
voraufgeführten Forderungen im Zwangsvollſtre&amp;gt;- 
ungsverfahren erwachſen ſind“ kann nicht die Folger- 
ung gezogen werden, daß die unter dieſe Beſtimm- 
ung fallenden Koſten im ZwangsvollſtreFungsver- 
fahren entſtanden ſein müſſen. Auch ſolche Koſten, 
welche veranlaßt wurden, um eine Forderung im 
VollſtreFungsverfahren geltend zu machen, ſind auf 
die Geltendmachung in dieſem Verfahren erwachſen. 
| Die Bemerkung der Motive, daß ſich die 
Subh.-O. im Gegenſaße zu Art. 1092 Ziff. 1 der 
bayr. Pr.-O,, welcher die ZwangsvollſtreFungsfoſten 
in die erſte Rangklaſſe ſtellte, den Vorſchriften der 
deutſchen Konk, -Ordn. F. 50 ff. u. 8. 435 ange- 
ſchloſſen habe, führt zu keinem von vorſtehender Dar- 
legung verſchiedenen Ergebniſſe. In 8. 51 Ziff. 1 
d. Konk:-O. werden nur die gerichtlichen Koſten, 
welche für das gemeinſchaftliche Verfahren entſtanden 
ſind, al8 Maſſekoſten bezeichnet, 
Mittheilungen aus Entſcheidungen des Reichsge- 
richtes . im Gebiete des Civilre&amp;lt;ßts (mit Ein- 
ſc&amp;lt;luß des Sandelsrechtes) und des Civilprozeſſes 
: bis 1. April 1880 *). 
I. Zum Civilrecht. 
2) Allg. preuß. Landrecht. 
Bei Verſicherungen de8 eigenen Leben8 zu 
Gunſten Dritter erlangen die Leßteren auch nach 
preußiſchem allg. Landrechte das Recht, die Ver- 
*) Wir werden künftighin in der Lage ſein, die reichs: 
gerihtlihen Entſcheidungen, ſoweit ſol&amp;lt;e für Bayern 
von Einfluß ſind, na&amp;lt;g ihrem weſentlichen Inhalte, 
zunächſt in Form von Nec&amp;lt;htsgrundſäken, raſcher mit- 
theilen zu können. 
&amp;
        <pb n="514" />
        484 Reichsgerichtlihe Entſcheidungen. 
ſiherungöſumme vom Verſicherer zu fordern, ſofort 
mit dem Eintritte des Todes des Verſicherungs- 
nehmers, ohne Rüſicht auf das Beitrittserforderniß 
zum Vertrage. S. V 41[80. Urth. vom 25. Fe- 
bruar 4880. (Allg. . preuß. Landrecht Th, 1 Titel 5 
SS. 75, 76.) 
War zwar die Conventionalſtrafe nur auf die 
Unterlaſſung rechtzeitiger Einlieferung der Quittungen 
über bezahlte Prämien geſeßt; hatten aber die 
Einlieferungen dieſer Prämienzahlungen keinen anderen 
Zwe&amp;gt;, als die Wechſelforderung der Klägerin zu 
ſichern 3 und hat Beklagter dieſe Wechſelforder- 
ung getilgt, ſo erledigte er zugleich die Verpflicht- 
ung zur Einlieferung der Prämienquittungen, und 
"das Recht der Klägerin auf Forderung der Conven- 
tionalſtrafe fiel mit der Erfüllung der Hauptverbind- 
lichfeit ver Beklagten hinweg. S. Il 421/79. 
Urth. v. 9. März 1880. (Allg. preuß. Landrecht 
Th. I Titel 5 F8. 309, 307.) 
Der Anſiht des Reichsoberhandelsgerichts 
(Band 15 S. 327 der Entſcheidungen desſelben), 
daß bei der actio quanti minoris der dem Min- 
derungs8kläger zuſtehende Erſaß beim Kaufe nah der 
ſogenannten relativen Berechnungs8art zu beſtimmen 
„ſei, wurde beigetreten. 
Dieſe Berechnungsart iſt auch beim Tauſche 
'anzuwenden,. | , 
Derjenige Kauf- bezw. Tauſch-Kontrahent, wel- 
&amp;lt;er dem Gegenkontrahenten gegenüber ſich zuerſt für 
die Wandlungsklage ausgeſprochen hat, kann 
troßdem von ſeiner Wahl abgehen und die Mine- 
derungö8flage anſtellen, wenn dies nicht durch 
außdrülichen Verzicht oder durch eine gültige Ver-
        <pb n="515" />
        Reichsgerichtlihe Entſcheidungen. 485 
einbarung gehindert iſt *). Hülfsſ. S. 1-90/79. 
Urth, v. 5. März 1880. (Allg. preuß. Landrecht 
Th. 1 Titel 5 F. 328, Titel 11 856. .170, 471, 
210, 211). 
Der Beſiß einer (wirklichen oder vermeint- 
lichen) Wegegerechtigkeit geht durc die Uebergabe 
des herrſchenden Grundſtü&amp;gt;s ſc&amp;lt;hon kraft des Ge- 
ſeßhe8 dem bi8herigen Beſißer des Grundſtu&amp;gt;s ver- 
loren und auf den neuen Beſißer desſelben über, 
(E8 bedarf daher zur Erwerbung dieſes Rechts be- 
ſihes ſeitens des Leßteren weder einer beſonderen 
Ergreifung de8ſelben, noch eigener Beſighandlungen **). 
Hülfsſ. S. U1 191/79. Urth. v. 21. Februar 1880. 
(Allg. preuß. Landrecht Th. 1 Titel 7 88. 77, 129.) 
Den im Plenarbeſchluſſe des Obertribunals in 
Berlin vom 7. Juni 1852 (Entſcheidungen Bd, 23 
S. 256) aus dem Nachbarrechte entwickelten Grund- 
ſäßen über die Unzuläſſigfeit des Hinübergreifens 
in' den Nechtskrei8 Anderer durch Immiſſionen --- 
Abfluß ſchädlicher Flüſſigkeit aus einem Fabrikgrund- 
ſtüfe auf Klägers Wieſe -- wurde beigetreten. 
„Hülfsſ. S. 1] 59/79. Urth. v. 11. Dezember 1879. 
(Allg. preuß Landrecht Th. 1 Titel 8 FF. 25--28, 
102.) 
Die Frage, ob die Vermuthung für die Ge- 
meinſc&amp;lt;aftlichkeit der Winkel oder Zwiſchenräume 
zwiſchen den Häuſern widerlegt ſei, iſt unter Be- 
*) Vgl. Entſcheidungen des Obertribunals in Berlin 
Band 70 S. 886; Striethorſt, Ar&amp;lt;iv Band 92 
S. 6; Reichsoberhandelsgerichtlihe Entſcheidungen 
Bd. 24 S. 76. 
.**) Vgl. Entſcheidungen des Obertribunals in Berlin 
Band 82 S. 43; dagegen Striethorſt, Archiv 
Band 94 S. 243.
        <pb n="516" />
        486 Reichsgerichtlihe Entſcheidungen. 
rüFſichtigung aller Umſtände nach freiem richter- 
lichen Ermeſſen zu entſcheiden. Der F. 121 Th. 1 
Titel 8 bezeichnet nur beiſpiel8weiſe einzelne Anhalts- 
punkte *), Hülfsſ. S. 111 161/79. Urth. v. 
6. März 1880. (Allg. preuß. Landrecht Th. 1 
Titel: 8 6. 120.) 
In dem Falle, wenn der Eigenthümer des 
Grundes und Bodens mit der bloßen Entſchädigung 
für Grund und Boden ſich begnügen muß, kann der 
Bauende gegen ſolhe Entſchädigung außer dem 
Baugrunde (area) des Gebäudes auch diejenigen 
lächen ſich zueignen, welche mit dem Gebäude zu- 
ammenhängen und für den Gebrauch desſelben un- 
entbehrlich ſind. Hülfsſ. S. 111 143/79. Urth. v. 
7. Februar 1880. (Allg. preuß. Landrecht Th. 1 
Titel “9 6. 332.) 
, Die Verjährung iſt kein Prozeßinſtitut, ſondern 
ein Inſtitut des materiellen Rechts, und deßhalb auch 
im Gebiete des preußiſchen Landrecht8 nach dem am 
Siße der Obligation (hier des Code de commerce 
Art. 189) geltenden Rechte zu beurtheilen.- S. V 
24/80. Urth. v. 17. Januar 1880. (Allg. preuß. 
Landrecht Einl. FF. 1, 22; Th. 1 Titel 9 5..500.) 
. Dex Anfang der Verjährung wird nicht dadurch 
"gehindert, daß der geiſtesfranke Schuldner nicht. be- 
vormundet iſt. S. IV 164/79. Urth. v. 26. Fe- 
bruar 4880. (Allg. preuß. Landrecht Th. I Titel 9 
S. 516.) 
Die nur mündliche Erklärung des Spielſchuld- 
ners, dem Spielgläubiger die Kompenſation der un- 
bezahlt gebliebenen , über 150 Mark betragenden 
*) Vgl. übrigens Striethorſt, Archiv Bd. 57 S. 431.
        <pb n="517" />
        Reichsgerichtlihe Entſcheidungen. 487 
Spielſchuld mit einer dem Spielſchuldner aus einem 
anderen Geſchäfte gegen den Spielgläubiger zuſtehen- 
den Forderung zu geſtatten, iſt unverbindlich. Hülfsſ. 
S. 1 66/79. Urth. v. 19. Dezember 4879. (Allg. 
preuß. Landrecht Th. I Titel 14 L8. 577, Th. 1 
Titel 16 6. 380, Th. I Titel 5 FF. 131, 134.) 
Die Vorſchriften über die Vermuthung der 
Schenfungs8abſicht finden keine Anwendung bei der 
Bezahlung einer Schuld für einen Anderen. S. IV 
138/79. Urth. v. 1. März 1880. (Allg. preuß. 
Landrecht Th. 1 Titel 11 FF. 1040 u. f.) 
Wenn Ehegatten ſich im wechſelſeitigen Teſta- 
mente gegenſeitig zu Erben eingeſeßt und beſtimmt 
haben, daß nach dem Tode des Ueberlebenden eine 
beſtimmte Perſon in den gemeinſchaftlichen Nachlaß 
ſuccediren ſol, ſo tran8mittirt dieſe Perſon, wenn 
ſie vor dem Überlebenden Ehegatten ſtirbt, auf ihre 
Erben zwar ihr Recht (eines fidelkommiſſariſchen 
Subſtituten) an dem Nachlaſſe des zuerſt verſtor- 
benen Ehegatten, nicht aber ihr Recht (als prinzi- 
pal eingeſeßte Erbin) an dem Nachlaſſe des über- 
lebenden Ehegatten. S. 1V 33/79. Urth. v. 18, De- 
zember 1879. (Allg. preuß. Landrecht Einleitung 
S. 103; Th. I Titel 2 FF. 34, 35, Titel 9 
SS. 350 . . 357 . . ., Titel 12 68. 466, 468, 
614; Th. I] Titel 1 FF. 363 . . 481 . . 634... 
Zur Begründung der Klage des Armenverban- 
des gegen den Unterſtüßten auf Erſtattung des im 
Mege der öffentlichen Armenpflege Gegebenen iſt der 
Nachweis hinreichenden Vermögens des Beklagten 
nicht erforderlich, die Klage kann aber nicht auf 
das voraußſichtlich in der Zukunft Aufzuwendende 
gerichtet werden, GS. IV 216/79. Urth. vom 
18. März 1880. (Allg. preuß. Landrecht Th. 1 
Titel 13 CFS. 262, 265.)
        <pb n="518" />
        488 Reichsgerichtlihe Entſ&amp;lt;heidungen. 
Wer auc&amp;lt; nur mündlich den Auftrag ertheilt, 
auf ſeine eigene Rechnung einem Anderen 
Geld oder Waare zu kreditiren, haftet ſelbſt bei 
einem Gegenſtande über 450 Mk. als Hauptſchuld- 
ner, ſofern der Auftrag zur Ausführung gekommen 
iſt. Hülfsſ. S. 1 69/79. Urth. v. 13. Januar 1880. - 
(Allg. preuß. Landrecht Th. I Tit. 14 885. 215, 216.) 
Das Nachlaßinventar und die auf Grund des- 
ſelben im Rezeſſe angelegte Berehnung des Nach- 
laſſes und der Erbtheile der einzelnen Erben iſt eine 
Rechnung; der Rezeß kann daher wegen Irrthums 
über die Richtigkeit des Inventars angefochten wer- 
den. S. IV 541/79. Urth. vom 13. Nov. 1879. 
(Allg. preuß. Landrecht Th. 1 Titel 16 F. 433.) 
Die Einrichtung eine8 Torfſtiches auf einer bisher 
nur zur Gewinnung von Gra8 und Heu benükßten 
Wieſe wurde als „,neue Anlage“ angeſehen. Die 
Entnahme von Torf blo8 zum wirthſchaftlichen Be- 
darf ſtand nicht in Frage. Hülfsſ. S. UU 132/79. 
Urth. vom 14. März 1880. (Allg. preuß. Land- 
re&amp;lt;t Th. 1 Titel 22 5685. 8, 71.) 
. Wie beim wechſelſeitigen Teſtament genügt bei 
dem wechſelſeitigen Erbvertrage unter Ehegatten die 
Zuwendung eines Legats an den überlebenden Ehe- 
gatten, um auszuſchließen, daß Leßterer von ſeinen 
eigenen Verordnungen wieder abgehen könne. S, IV 
45/79. Urth. vom 5. Januar 14880. (Allg. preuß. 
Landrecht Th. Ul Titel 4 88. 492, 493.) 
Aus der Befugniß der Erben auf die Herauß- 
gabe des geſammten Vermögens desjenigen Ehe- 
gatten, deſſen Tod von dem überlebenden Ehegatten 
verurſacht worden iſt, zu klagen, folgt, daß der Ehe- 
gatte, wel&amp;lt;her den Tod des anderen Ehegatten ver- 
urſacht hat, auch auf Inteſtaterbrecht in deſſen Nach-
        <pb n="519" />
        Reichsgeri&amp;lt;tlihe Entſcheidungen. 4389 
laß keinen Anſpruch hat. S. IV 414/80. Urth. v 
8. März 1880. (Allg. preuß. Landrecht Th. 11 
Titel 1 6. 828.) 
Eine vom Vater ſeiner Tochter gegebene Aus- 
ſtattung gilt für geſchenkt, wenn nicht der Vater 
bei der Beſtellung erklärt, daß ſie au8 dem eigenen 
Vermögen der Tochter genommen werden ſoll *). 
Die Kollation derſelben kann der Vater auch nach? 
träglich anordnen. S. V 641179. Urth. v. 6. De- 
zember 1879. (Allg. preuß. Landrecht Th. II 
Titel 2 88. 233, 289. 
Die Verordnung eines Erblaſſers, daß die Gläu- 
biger des Erben nicht befugt ſein ſollen, den Erb- 
theil zum Gegenſtand ihrer Befriedigung zu machen, 
hat ohne gleichzeitige Einſchränkung des Erben im 
Verfügung8rec&amp;lt;hte über den Erbtheil den Gläubigern 
"gegenüber feine rechtliche Wirkung. Hülfsſ. S. 1 
108/79. Urth. v. 10. Febr. 1880. (Alg. preuß, 
Landrecht Th. I Titel 4 FF. 14, 15, 16, Th. 1 
Titel 2 FF. 419, 424, 425, 429). 
Die Pflichttheilsklage iſt vererblich. Die zwei- 
jährige Friſt zur Anfechtung der Verfügung der 
Aeltern iſt eine Verjährungsfriſt **). S. 1IV 115/79. 
Urth. v. 17. Nov. 1879. (Allg. preuß. LR. Th. 11 
Tit. 2 88. 432, 440.) 
b) Allg. deutſ&amp;lt;e Wechſelordnung. 
Ein ſchon zur Zeit der Proteſterhebung mangels 
Zahlung auf dem Wechſel befindliches Blanco- In- 
doſſament kann nicht als Nachindoſſament benüßt 
werden. S. 11 236/79. Urth. v. 28. Febr. 1880. 
(Wechſelordnung Art. 16 Abſ. 2.) 
*) Siehe dagegen „C „Entſcheidungen des Obertribunals" 
*.) Dal. dtriethort, Archiv Bd. 43 S. 276; Ent- 
ſcheidungen des Obertr. Bd. 64 S. 187.
        <pb n="520" />
        490 Reichsgeri&amp;lt;htlihe Entſcheidungen. 
Die Firma I. Rothſchild senior kann nicht 
wechſelmäßig belangt werden aus dem auf „Joſeph 
Rothſchild 8.““ gezogenen und mit „Joſeph Roth- 
ſchild 5.“ unterſchriebenen Accepte, S. Il 372/79. 
Urth. v. 12. Dez. 1879. (Wechſelordnung Art. 21.) 
Die Haftung de8 Bevollmächtigten, wie der angeb- 
liche Machtgeber gehaftet haben würde, ſeßt voraus, 
daß der Wechſel mit dem Namen des Bevoll- 
mäctigten gezeichnet iſt. S. 111 232/79. Urth: 
v. 18. Nov. 1879. (Wechſelordnung 8. 95.) 
c) Allg. deutſches Handels8geſehbuch. 
Den einer offenen Handelsgeſellſchaft in Liqui- 
dation zugeſchobenen Eid haben die Liquidatoren zu 
leiſten ;z die vorhandenen mehreren Liquidatoren haben 
einen ſolchen Eid ſämmtlich zu leiſten, ſelbſt wenn 
Einzelne ermächtigt ſind, die Liquidationsfirma allein 
zu vertreten. S. V 82/80. Urth. vom 11. Fe- 
bruar 1880 *). (Handelögeſeßbuch 88. 114, 136.) 
Bei der Androhung des Selbſthülfeverkaufs 
braucht nicht angegeben zu werden, ob öffentlicher 
oder nicht öffentlicher Verkauf beabſichtigt ſei. 
S. 1 13/79. Urth. v. 4. Nov. 1879, 
Auch der Tag des beabſichtigten Verkaufs 
braucht niht angegeben zu werden. S. 1 80/79. 
Ar v. 15. Dezember 1879. (HGB. Art, 343 
Abſ. 2.) 
Der von Savigny und Anderen vertheidigte 
Saß, daß in allen Fällen der erzwingbaren Ceſſion 
eine fingirte Ceſſion kraft des Geſeßzes eintrete, findet 
in den Quellen des Römiſc&amp;lt;en Rechts keine genügende 
Begründung. Der Fall, daß ein Mandatar ohne 
„Nennung des Mandanten lediglich für eigenen Na- 
x) Vgl. Entſc&amp;lt;. des ROHS. Band 10 S. 356, Band 24 
S. 344, Band 23 S. 3414.
        <pb n="521" />
        Neic&amp;lt;hsgeri&amp;lt;tlihe Entſcheidungen. 491 
men fontrahirt, kann die fingirte Ceſſion des For- 
derungsrechtes an den Auftraggeber ſelbſt dann nicht 
rechtfertigen, wenn das Geſchäft die Veräußerung 
einer dem Leßteren gehörigen Sache betraf. S. 111 
ad Urth. v. 2. März 1880. (HGB. Art, 368 
. 1.) 
Die Eiſenbahn haftet auch dann nicht, wenn 
der Tranßport, welcher in bede&amp;gt;ten Wagen erfolgt 
iſt, in unbede&amp;gt;ten Wagen erfolgen durfte. Die Be- 
fugniß der Bahnverwaltung, den Transport in un- 
bedeXten Wagen zu bewerkſtelligen, wird gemäß 
8. 67 Nr. 2 des Betriebsreglement8 durch die (nach 
der Ausſtellung des Frachtbriefes) mündlich geſchehene 
Beſtellung der Verwendung eines bede&amp;gt;ten Wagens 
und die Annahme und Ausführung dieſer Beſtellung 
nicht aus8geſchloſſen. S,. 11 410/79. Urth. v. 44. No- 
vember 1879. (HGB. Art. 424 Ziff. 1.) 
d) Genoſſenſ&amp;lt;aftögeſeß von 1868. 
Nur derjenige kann als Mitglied einer einge- 
tragenen Genoſſenſchaft in Anſpruch genommen wer- 
den, welcher der Genoſſenſchaft ſc&amp;lt;hriftlich beigetre- 
ten iſt. Die Thatſache, daß eine Perſon in dem dem 
Regijter-Richter eingereichfeu Verzeichniſſe eingetragen 
iſt, kann in Verbindung mit anderen Thatſachen 
(z- B. Empfang und Führung von Rechnungöbüchern, 
welche nach dem Statut nur den Genoſſenſchaftern 
gegeben werden ſollen) vollen Beweis des ſchriftlichen 
Beitritts zur Genoſſenſc&amp;lt;haft erbringen. S. 1 107/79. 
Urth. v. 40. Januar 1880. (Genoſſenſchaftsgeſeß 
vom 4. Juli 1868 8. 2 Abſ. 4, 88. 4, 8.) 
Mitglieder einer Genoſſenſc&amp;lt;haft, welche für die 
Verpflichtungen der Genoſſenſchaft ſolidariſch haften, 
können gleichwohl nicht aus den Namens der Ge- 
noſſenſc&amp;lt;haft gezeichneten Wechſeln wechſelmäßig be-
        <pb n="522" />
        492 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
langt werden. S. I] 365/79. Urth. v. 12. Des 
zember 1879. (Genoſſenſ&amp;lt;aftögeſeß vom 4. Juli 
1868 8. 12, Wechſelordnung Art. 81.) 
e) Gewerbeordnung. 
Ein Vertrag, wodurch der Beklagte ſich ver- 
pflichtete , zehn Jahre lang ſich bei keinem Absphalt- 
und Theerprodukten-Fabrikation8geſ&amp;lt;häfte in Deutſch- 
land zu betheiligen, geht über die Grenze, innerhalb 
welcher Stipulationen der fraglichen Art möglich ſind, 
nicht hinaus, und iſt de8halb rec&amp;lt;ts8verbindlich. S. 11 
90/79. Urth. v. 5. Dez. 1879. (Gewerbeordnung 
vom 21. Juni 1869 8. 1 Abſ. 1.) 
(Sc&amp;lt;luß folgt.) 
. Ueberſicht 
über die neueren Ergebniſſe der Rechtſprechung des 
oberſten Landesgerichtes in Gegenſtänden des Stra 
rechtes in der Zeit vom 1. Ianuar bis 31. März 188 
(Fortſeßung.) 
TL. Forſtgeſeß vom 28. März 1852. 
Art, 36, 40, 74. Im gegebenen Falle iſt 
Voraußſeßung zur Anwendung des Art. 74: ein 
Schußwald, deſſen kahler Abtrieb und der aus dem 
Kahlhiebe erzielte Holzwerth. 
Unter den Begriff „Sc&amp;lt;ußwaldungen“, in 'wel- 
&amp;lt;en der fahle Abtrieb verboten iſt, fallen nach 
Art, 36 u. A. auch diejenigen Waldungen, welche 
an ſteilen Bergwänden gelegen und zum Schuße 
gegen Naturereigniſſe nothwendig ſind. 
Die Frage, ob ein Wald als ,„Schußwald“ 
angeſehen werden kann, hängt alſo von deſſen ört: 
licher Lage und von den Umſtänden ab, welche durch 
den Thatrichter zu würdigen ſind, und iſt ſonach
        <pb n="523" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 493 
lediglich thatſächlicher Natur. Sie iſt zu bejahen, 
wenn die in Art. 36 vorgeſehenen Bedingungen 
vorhanden ſind. Steht feſt, daß der Wald eine 
Neigung von 60-65 Grade hat, eine Beſchaffen- 
heit, welche hinreichend erſehen läßt, daß der Wald 
an einem ſteilen Bergabhange liegt, ſo iſt derſelbe 
mit Recht als Schußwald erklärt worden. 
Der Werth des aus dem Kahlhiebe erzielten 
Holzes beträgt 6377 Mark. Aus dieſem Werthe 
hat der Vorrichter die Strafe nicht berechnet, ſon- 
dern hiezu nur jenen Holzwerth als maßgebend er- 
klärt, der ſich ergebe, wenn man den Werth jener 
Stämme in Abzug bringe, welche die Beſchuldigten, 
auf Grund forſtpolizeilichen Erlaſſes plänterweiſe zu 
hauen berechtigt erflärt wurden. 
Dieſe Anſicht iſt nicht richtig; denn, wenn es 
auc&amp;lt; im Allgemeinen den Beſißern von Privatwald- 
ungen geſtattet iſt, ihre Waldungen nach ihrem Be- 
lieben zu nüßen, und ſie ſogar abzutreiben, wenn 
ſie nur dafür ſorgen, daß wieder Holz nachgezogen 
wird, ſo macht doh Art, 40 hievon eine Außnahme, 
indem er verfügt, daß in Schußwaldungen der 
kahle Abtrieb verboten iſt wegen des nachtheiligen 
Einfluſſes, den ein ſol&amp;lt;e8s Unternehmen nicht blos 
auf die Waldkultur ſelbſt, ſondern auch und zwar 
hauptſächlich auf die klimatiſchen Bodenverhältniſſe 
übt, und weil ſie geelgnet ſind, gegen etwa nach- 
theilige Naturereigniſſe den nöthigen Schuß zu ge- 
währen. ' 
of. Verhandlungen der Kaminer der Abg, 18514 
Beil, Bd. 1 S. 624, Ber. Bd. 1] S. 459. 
Um dieſen Zwe&amp;gt; zu erreichen und um nament- 
lich auch zu verhüten, daß in Schußwaldungen ein 
Kahlhieb geführt werde, d. h. ein Holzſchlag ein- 
tritt, welcher zu einer Entblößung der Waldfläche 
vom Baumwuchſe und ſohin zu einer Entwaldung 
derſelben führt, gibt Art. 74 die entſprechende Straf»
        <pb n="524" />
        494 Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 
vorſchrift und verfügt, daß zur Bemeſſung der Strafe 
der Werth des vorſchrift8widrig gefällten Holzes -zu 
dienen hat. Um aber die ſtrafbare Handlung ſelbſt 
zu &amp;lt;arafkteriſiren, um zu beurtheilen , ob dieſelbe 
unter Art. 74 einzureihen iſt, kommt es auf die 
Größe des Holzwerthe8 nicht an, ſondern auf die 
Art der Holzfällung, auf den dabei beabſichtigten 
Zwe und auf die durch die Hiebführung verurſachte 
Entblößung der Waldfläche. Wenn daher, wie hier 
feſtſteht, die in einem Schußwalde vorgenommenen 
Holzfällungen den Wald in einen Zuſtand verſekt 
haben, welcher nur durch einen Kahlhieb herbeige- 
führt werden kann, und welcher ſonac&amp;lt;h im Sinne 
des Geſeßes als ein vorſchriftswidriger bezeichnet 
werden muß, ſo können die einzelnen Akte der Holz- 
fällung, das Abhauen der einzelnen Bäume nicht 
als für ſich beſtehende geſonderte Handlungen, ſon- 
dern müſſen als Theile eines und desſelben Unter- 
nehmens betrachtet werden, die mit einander ein 
Ganzes bilden und in ihrer Geſammtwirkung den 
vorſchriftöwidrigen Zuſtand erzeugt haben; daher 
auch alles durc&amp;lt;; ſolche Hiebführung gewonnene 
Holz als vorſchriftöwidrig gefällt angeſehen wer- 
den muß. : 
War auch den Beſchuldigten geſtattet, im un- 
teren Theile des Waldes einen Plänterhieb zu füh- 
ren, ſo haben ſie doh eine ſolche Art der Hiebführ- 
ung nicht vorgenommen und kann unmöglich bei 
Beſtimmung der Strafbarkeit der Beſchuldigten auf 
eine forſtpolizelliche Erlaubniß Rüſicht genommen 
werden, von der ſie in der That keinen Gebrauch 
gemacht haben. 
Art. 55, 56, 69. Die Verlekßung dieſer Ge- 
ſeßeöſtellen ſoll darin liegen, daß die beiden Be- 
ſc&amp;lt;huldigten als Walbeigenthümer geſtraft wurden, 
obwohl feſtſteht, daß der Holzhieb nicht von ihnen, 
ſondern von einem Münchener Handlungshauſe ge-
        <pb n="525" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 495 
führt wurde; und daß, wenn ſie als Waldeigen- 
thümer haftbar ſeien, jeder von ihnen beſtraft würde, 
obwohl dann nur ein Reat vorliege. 
Aber gegenüber der Feſtſtellung, daß die beiden 
Beſchuldigten gemeinſchaftliche Eigenthümer des kahl 
abgeholzten Waldes ſind, und daß ſie dieſe Abholz- 
ung haben vornehmen laſſen, iſt mit Recht erkannt 
worden, daß die vorliegende Forſtpolizeiübertretung 
gemeinſchaftlich von beiden Beſchuldigten im gemein? 
ſchaftlichen Walde verübt wurde, daß daher beide 
hiefür ſtrafrechtlich verantwortlich ſeien und jeden 
die volle Strafe treffe; denn nach Art. 48 ſind 
Forſtpolizeiübertretungen diejenigen Zuwider- 
handlungen gegen forſtpolizeiliche Beſtimmungen, 
welche von dem Waldbeſißer, oder von Perſonen, 
deren Handlungen er nac&amp;lt;4 Art. 68 zu vertreten hat, 
in dem eigenen Walde vorgenommen werden, 
während nach Art. 49 Zuwiderhandlungen gegen 
forſtpolizeiliche Beſtimmungen, welche im fremden 
Walde begangen werden, lediglich als Forjtfrevel 
zu betrachten und nach Art. 78-- 104 zu beſtrafen 
ſind. Weiter verfügt Art. 69, daß hinſichtlich der 
Forſtpolizeiübertretungen der Waldbeſißer vorbehalt- 
ich des Rüdgriffes, wo ſolcher geſtattet iſt, die 
Handlungen der in Art. 68 genannteu Perſonen in 
der Art zu vertreten hat, daß ihn allein die Strafe, 
ſowie der Schadenerſaß und die Koſten treffen, außs- 
genommen, wenn er bewei8t, daß die Uebertretung 
ohne ſein Vorwiſſen geſchah, in welchem Falle die 
Uebertreter allein wegen Forſtfrevel zu beſtrafen ſind. 
Aus dem Zuſammenhange dieſer Beſtimmungen 
geht aber zur Evidenz hervor, daß die Verleßung 
einer forſtpolizeilichen Beſtimmung in einem frem- 
den Walde wohl als Forſtfrevel, niemals aber 
als eine nach Art. 74-77 ſtrafbare Forſtpolizei- 
übertretung betrachtet werden und daß nur der 
Waldbeſißer ſelbſt wegen der in ſeinem eigenen
        <pb n="526" />
        496 Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 
Walde vorgenommenen Zuwiderhandlungen gegen 
forſtpolizeiliche Beſtimmungen ſich einer Forſtpolizei- 
Übertretung ſchuldig machen kann. 
Die ſtrafrechtliche Verantwortlichkeit trifft den 
Waldbeſiger aber unter allen Umſtänden, mag er 
die Forſtpolizeiübertretung ſelbſt, oder ein Anderer 
mit jeinem Wiſſen und Willen begangen haben, da, 
wenn man ihn im leßteren Falle ſtraflos laſſen 
würde, das an Forſtpolizeiübertretungen gefnüpfte 
öffentliche Intereſſe, welches nach den obigen Auß- 
einanderſeßungen hauptſächlich bei dem Verbote des 
Kahlhiebes in den Vordergrund tritt, im höchſten 
Grade gefährdet wäre und das Geſeß in dieſer 
Richtung ſtet8 umgangen werden könnte, zumal auch 
der Dritte durch das Strafgeſeß nie erreicht würde, 
indem er wegen der im fremden Walde begangenen 
geſeßwidrigen Handlungen wohl objektiv einen Forſt- 
frevel, aber keine Forſtpolizeiübertretung verüben, 
wegen dieſes Forſtfrevels8 indeſſen nicht beſtraft wer- 
den könnte, weil er dann nicht unberechtigt, ſondern 
mit Vorwiſſen des Walbdeigenthümers gehandelt 
hätte; der Dritte iſt bei der erwähnten Voraubſeß- 
ung gleichſam das Werkzeug des Waldeigenthümers. 
Mit Recht iſt gegen jeden der beiden Beſchul- 
digten die volle --- wenn auc&amp;lt;, wie gezeigt, nicht 
richtig au8gemeſſenen Strafe verhängt worden, denn 
durch Art. 55 Abſ. 4 u. 2 wird verfügt, daß, wenn 
ein Forſtfrevel durch Zuſammenwirken mehrerer Per- 
ſonen verübt wird, 2c. die volle Strafe gegen jeden 
derſelben aus8zuſprechen iſt, und ſodann beſtimmt 
Art. 56, daß die Vorſchrift des Art. 55 Abſ. 4 u. 2 
auch Anwendung findet auf die Waldbeſikßer, welche 
gemeinſchaftlich im gemeinſchaftlichhen Walde eine 
Forſtpolizeiübertretung begehen. Erk. v. 30. Ja- 
nuar 1880. ÜB. Nr. 22. 
(Scluß folgt.) 
; . i rnberg. Verl, : Palm &amp; Enke 
Re Ste) a Erlangen. Druß von Jun &amp; Sohn.
        <pb n="527" />
        Ergänzungshblatt A 6. . 45. Jahrgang. 
Dr. 3. A. Seuffert's 
Blätter für Rechtzanwendung 
zunächſt in Bayern. 
  
  
Inhalt: Mitteilungen aus Entſ&amp;lt;eidungen des 8 De anbetger Müncen 
ungen au 
Ein BEE vs Handelsrehtes) und des Civilyrozeſſes bis 1. April 
=- Ueberſicht über die neueren Frgebnliſſe der Recht» 
fechung I oberſten Landedgerichtes in Gegenſtänden des Sief 
rechtes in ber Zelt vom 1. Januar ke 31. März 1680. (Schlu 
  
Mittheilungen aus Entſcheidungen des Oberlandes- 
gerichts München in Ff pgen aus dem 1. Se- 
meſter 1 
IT NR 1322202490 €. e, nN Cads 
. LOFT EN It S“-D5I"1"Fvy 
S. 123 Ziff. 3. S. unten Nr.. I11 6. 459 2e. 
II. Reichsſtrafgeſeßbuc. 
SS. 292 u. 293 Fed erwild, ob Kreuzſchnäbel 
als ſolches zu erachten ſeien. Ob ein Thier jagd- 
bar iſt, bemißt ſich nach dem am betreffenden Orte 
geltenden bürgerlichen Rechte. An jenem Orte nun, 
an welchem die Angeklagten Kreuzſchnäbeln nachſtell- 
ten, gilt das allgemeine preußiſche Landrecht und 
dieſe8 beſtimmt im Theil 11 Titel 16 8. 32, daß 
zu den jagbaren Thieren nur dasjenige wilde Ge- 
flügel gehört, welches zur Speiſe gebraucht zu wer- 
den pflegt. E8 iſt aber weiter feſtgeſtellt, daß be- 
züglich der Kreuzſchnäbel die leytere Vorausſekung, 
daß ſie in der fraglichen: Gegend zur menſchlichen 
Neue Folge XXV. Band.
        <pb n="528" />
        498 Entſcheidungen des Oberlande8gerihts Münden. 
Nahrung zu dienen pflegen, nicht gegeben iſt. Es 
haben daher nach dieſer Feſtitellung die Angeklagten 
dadurch, daß ſie Kreuzſchnäbeln nachſtellten, die Jagd 
dortſelbſt nicht ausgeübt und liegt ſohin der That- 
beſtand eines Vergehens nach FF. 292 und 293 
des RNStGB. hier nicht vor. 
In der Reviſionöſchrift wird die erwähnte Feſt- 
ſtellung angefochten , allein dieſelbe iſt rein thatſäch- 
licher Natur und es kann daher hierorts nicht einer 
Prüfung unterſtellt werden, ob die Ergebniſſe des 
Beweißverfahrens in dieſer Beziehung von der Straf- 
kammer richtig gewürdigt worden ſind, ob insbeſon- 
dere hiebei dem Bedenken bezüglich der Schmahaf- 
tigfeit de8 Fleiſches des Kreuzſchnabels und dem 
Umſtande, daß derſelbe ein beliebter Singvogel iſt, 
ein erhebliches Gewicht beizulegen war oder nicht. 
Eine unrichtige Auffaſſung der vorangeführten Be- 
ſtimmung 'in 8. 32 Thl. I] Tit. 16 des preußiſchen 
Landrec&amp;lt;hts aber liegt der obigen Feſtſtellung nicht 
zu Grunde, denn dieſe lekßtere ſtüßt ſich auf die An- 
ſchauung, daß nicht davon geſprochen werden könne, 
es pflege Geflügel zur Speiſe gebraucht zu werden, 
wenn der betreffende Vogel in einem kleinen Bezirke 
manchmal einzelnen Perſonen zur Speiſe diene, und 
dieſe Anſchauuug kann nicht als eine rechts8irrthüme- 
liche bezeichnet werden, ſondern entſpricht dem geſeß- 
lien Erforderniſſe, daß das Geflügel zur Speiſe 
ebraucht zu werden pflegt. Bezüglich der Ver- 
Erhlung gegen die Verordg. v. 4. Juni 1866 über 
Vogelſchuß wurde Verjährung angenommen. Urtheil 
v. 20. Mai 1880: 
Gortſezung folgt.)
        <pb n="529" />
        Reichsgerichtlihe Entſcheidungen. 499 
Mittheilungen aus Entſcheidungen des Reichsge- 
Flg vam Handels hies) nd de Cie EG - 
uß des Handelsrechtes) und des Civilprozeſſes 
bis 1. April 1880. eſl 
I. Zum ECivilrecht. 
f) Reichsöhaftpflichtgeſeh. 
(Scluß.) 
- Das Umladen von Gütern aus einem ſtill- 
ſtehenden Eiſenbahnwagen auf einen anderen gehört 
nicht zum „Betriebe der Eiſenbahn“. S. I11 101/79. 
Urth. vom 28. November 14879. (Neichshaftpflicht- 
geſezg vom 7. Juni 1871 8. 1.) 
. Die Beſchädigung eines Kindes durch die Pferde- 
eiſenbahn erſcheint dur&amp;lt; höhere Gewalt nicht ver- 
urſacht, wenn das Kind beim Spielen vor den Ei- 
ſenbahnwagen geſprungen und ſo --- wenn auc&amp;lt; ohne 
Verſchulden des Wagenlenkers --- verlegt worden 
iſt. S. 111 163/79. Urth. vom 2. Dezbr. 4879 
(Reichshaftpflichtgeſeß 8. 1.) 
Als eine „beim Betrieb der Eiſenbahn“ zuge- 
fügte Verlekung iſt e8 anzuſehen, wenn ein Arbeiter 
beim Fortſchieben eines Wagens zum Zwee des 
Rangiren8 im Bahnhofe auf dem Glatteiſe ausglitt 
und in Folge des Sturze8 ſtarb. S. 111 102/79. 
Urth. v. 9. Dezember 4879. (Reichshaftpflichtge- 
ſes 8. 1.) 
Als eine Verlehnng „beim Betrieb der Eiſen- 
bahn“ iſt zu betrachten, wenn ein Arbeiter beim 
Aufwinden einer entgleiſten Lokomotive durch Plaßen 
einer Winde verleßt wurde. S. [11 264/79. Urth, 
v. 9. Dez. 1879. (Relc&amp;lt;shaftpflichtgeſeß 8. 4.) 
H
        <pb n="530" />
        500 Reichsgeri&amp;lt;htlihe Entſcheidungen. 
Bei theilweiſer Arbeitsfähigkeit des Verlekten 
iſt die ihm zuzuſprechende Vergütung mit Rüſicht 
auf die ihm verbliebene Arbeitskraft nach freiem Er- 
meſſen zu beſtimmen. S, 111 144/79. Urth. vom 
ve November 1879. (Reichshaftpflichtgeſeß 88. 3,7 
. 4.) 
Der Anſicht des Reichsoberhandels8gerichts 
(Band 24 S. 366 der Entſcheidungen desſelben), 
daß die Aenderung einer aus dem Haftpflichtgeſeße 
zugeſprochenen Rente mit der Zuſtellung der Klage 
darauf eintritt, wurde beigepflichtet. S. V 18/80. 
Urth. vom 28. Januar 1880. (Haftpflichtgeſeß 
8. 7 Abſ. 2.) 
8) Markenſ&amp;lt; ubgeſeß. 
Die Vorſchriften über Bezeichnung von Waaren 
mit dem Namen eines Anderen ſind nur von dem 
bürgerlichen Namen, nicht von ſonſtigen im Verkehr 
üblichen Benennungen zu verſtehen. S. 11 129/79. 
Urth. vom 19. Dez. 1879. (Markenſchußgeſeh vom 
30. Nov. 1874 88. 13, 1414.) 
b) Batentgeſeß.- 
Die Benüßung einer Erfindung erſcheint als 
„offenkundig“, wenn ſie =- ſei es durch den Betrieb 
der Herſtellung, oder durch die Beſchaffenhelt des 
hergeſtellten Gegenſtandes -- in der Weiſe an dle 
Oeffentlichkeit getreten iſt, daß Sachkundige davon 
Kenntniß erlangen konnten, ſollte auch nicht nach 
gewieſen ſein, daß Jemand davon wirklich Kenntniß 
erlangt habe. Die Möglichkeit, Kenntniß davon 
zu erlangen, iſt auch dann anzunehmen, wenn Sach- 
kundige die Benüßung der -Erfindung aus der Bes 
ſchaffenheit des Gegenſtandes nicht ohne Weiteres
        <pb n="531" />
        Reichsgerichtlihe Entſcheidungen. - 5041 
durch bloßen Augenſchein, wohl aber durch eine Un- 
terſuchung und Prüfung entnehmen konnten, S. 1 
341/80. Urth. v. 17. Januar 4880, (Patentgeſeß 
vom 25. Mai 1877 8. 2.) 
i) Militärpenſions8geſeß.' 
Die den Beginn der Klagefriſt bezeichnende Be- 
kanntmachung der „endgültigen Entſcheidung der 
Militärverwaltungs8behörde““ iſt nicht an eine be- 
ſtimmte Form geknüpft; e8 kann die mündliche, im 
Dienſtwege durch das Bezirkökommando gemachte, 
Mittheilung genügen. S. 1V 73/79. Urth. vom 
4. Dez. 1879. (Militärpenſion8geſeß vom 27. Juni 
1871 8. 114. 
k) Geſeß über die Bewilligung von Wohn, 
ungs8geldzuſc&amp;lt;hüſſen. 
Ein mit Penſionsanſprühen aus dem aktiven 
Dienſte geſchiedener, zu demſelben aber wieder her- 
angezogener Offizier, welcher in einer etatömäßigen 
Stelle Verwendung gefunden, und zwar kein Gehalt, 
wohl aber die ihm bei ſeiner Penſionirung bewilligte 
Penſion und daneben auch WohnungBsgeldzu- 
ſc&amp;lt;uß bezogen hat, hat bei ſeinem Ausſcheiden aus 
der etatömäßigen Stelle ein Recht auf Penſion auch 
von dem als Beſtandtheil der Beſoldung dieſer Stelle 
zu betrachtenden Wohnungsgeldzuſchuß. S. IV 
10/79. Urth. v. 6. Nov. 1879. (Reichsögeſeß v. 
30. Juni 1873, betr. die Bewilllgung von Wohn- 
ungsgeldzuſchüſſen 2c. 1c. 88. 1, 8.) 
IL Zum Gerichtsverfaſſungsgeſeß 
Das Erſuchen eine8 Deutſchen Gerichtes um 
Vollſtrekung einer nach ſeinen Geſeßen als Vorbe- 
dingung einer Eheſcheidung anzuordnenden Haft iſt
        <pb n="532" />
        502 » Reichsgerichtlihe Entſc&amp;lt;eidungen. 
von dem erſuchten Gerichte, deſſen Recht die Haft 
als Zwangsmittel zur Herſtellung des ehelichen Le- 
bens nicht zuläßt, als verboten abzulehen. S. 1V 
E13 55. Urth. v. 1. April 1880. GVG. 
. 459. 
IIL Zur Civilprozeßordnung. 
Die Vorſchrift, daß, wenn eine Partei im Ter- 
mine zur Beweis8aufnahme nicht erſcheint, die Be»- 
weisßaufnahme gleichwohl inſoweit, al8 e8 nach Lage 
der Sache geſchehen kann, zu bewirken iſt, gilt auch 
für den Termin zur Beweißaufnahme vor dem 
Prozeßgerichte. 
Der Termin zur Beweißaufnahme vor dem 
Prozeßgerichte iſt als ſolcher no&amp;lt;m nicht zugleich ein 
Termin zur Fortſezung der mündlichen Verhandlung, 
in welchem ein Verſäumnißurtheil ergehen könnte, 
ſondern, wird dazu erſt durd) die wirklich erfolgte 
Beweisaufnahme. Hieran iſt auch für die Beruf- 
ungbinſtanz nichts geändert. S.1 6/80. Urth. v, 
20. März 1880. (CPO. 88. 297, 332 Abſ. 1, 
8. 335 Abſ. 1, 8. 504 Abſ. 2.) 
Bei Berechnung des Betrages des Beſchwerde- 
gegenſtande8 kommen Proviſion, Proteſtkoſten, Porto- 
auslagen, welche mit der Wechſelforderung als Ne- 
benforderungen geltend gemacht werden, nicht in 
Betracht. S. 1 403/79. Urth. v. 23. Dez. 1879. 
(CPO. 8. 508.) 
Gegen zwei gleichlautende Beſchlüſſe der Vor- 
inſtanzen iſt weitere Beſchwerde aus8geſchloſſen, wobei 
auf die Verſchiedenheit der Urtheils8gründe 
nichts anfommt. S. I 32/79. Urth. v. 114. No- 
vember 1879. (CPO. 8. 531.)
        <pb n="533" />
        Neuere oberſtric&amp;lt;hterliche Erkenntniſſe. 503 
„. Ueberſicht 
über die neueren Ergebniſſe der Rechtſprechung des 
oberſten Landesgerichtes in Gegenſtänden des Straf- 
rechtes in der Zeit: vom 1. Januar bis 31. März 1880. 
(Sdluß.) 
. Forſtgeſeß vom 28. März 4852. 
Art, 49, 84. Die Verleßung dieſer Geſetzes- 
ſtellen ſoll darin liegen, daß die Beſchwerdeführer als 
ausſchließliche Nußnießer Beſiger des Watdes ſeien 
und demnach einen nah Art. 84 ſtrafbaren Forſt- 
frevel nicht begehen konnten, indem der Gemeinde- 
wald für ſie kein fremder ſei. 
Dieſer Anſchauung gegenüber kommt aber in 
Betracht, daß nach den thatſächlichen Feſtſtellungen 
des Vorrichters der hier in Frage ſtehende Wald 
Eigenthum der Gemeinde M. iſt, und daß den Be- 
ſc&amp;lt;werdeführern hieran das ausſchließliche Nußungs- 
recht zuſteht. Schon hieraus erhellt, daß dieſer 
Wald für die Beſchuldigten ein fremder iſt, in wel- 
&amp;lt;em ſie nur die ihnen zugeſtandenen Rechte auszu- 
üben befugt ſind, und ſelbſt wenn ſie ausſchließliche 
Nukungürechte haben, ſie bei deren Ausübung an 
die durch die Aufſichtöbehörde vorgeſchriebenen Regeln 
gebunden ſind. Nun werden aber die Gemeinde- 
waldungen, die einer regelmäßigen Bewirthſchaftung 
überhaupt fähig ſind, nac&amp;lt; Art. 6 ff. unter der 
Oberaufſicht der Staatsregierung nach Wirthſchafts- 
plänen bewirthſchaftet, welche durch Sachverſtändige 
hergeſtellt, und von der Forſtpolizeibehörde genehmigt 
worden ſind, und iſt die Ausführung des Brtriebes 
nach dieſen Wirthſchaftöplänen eigenen Förjtern oder 
anderen Sachverſtändigen übertragen. Hieraus er- 
gibt ſich, daß die den Gemeindegliedern in einem 
Gemeindewalde zuſtehenden Nußungörechte nicht nach
        <pb n="534" />
        504 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
Belieben ſondern nur nach dem feſtgeſehten Wirth- 
ſchaft8plane und nur unter Anleitung der mit der 
Betriebsausführung betrauten Sachverſtändigen aus- 
gebt werden dürfen. . E8 können alſo auch Ge- 
meindeglieder aus dein Gemeindewalde nur an den 
hiezu angewieſenen Waldorten Streuwerk holen und 
wenn ſie. ſolc&amp;lt;e8 aus nicht angewieſenen Flächen ent- 
nehmen, ſo machen ſie ſich eine8 nach Art. 84 ſtrafbaren 
Forſtfrevel8 ſchuldig. Ein Forſtfrevel kann nach 
Art. 49 allerdings nur in einem fremden Walde be-- 
gangen werden, und nur von einem Berechtigten, der 
ſich bei Ausübung ſeiner Berechtigung einer Ueber- 
ſchreitung ſchuldig macht, und iſt Lekßteres der Fall, 
wenn er Streuwerk unbefugt aus einem nicht ange- 
wieſenen Waldorte holt. Der hier in Rede ſtehende 
Gemeindewald iſt aber für die Beſchwerdeführer ein 
fremder und können ſie in demſelben daher einen 
Forſtfrevel begehen, wenn ſie einer auf Grund des 
feſtgeſeßten Wirthſchaftöplane8 erlaſſenen Vorſchrift 
zuwiderhandeln. Thatſächlich iſt nemlich feſtgeſtellt, 
daß die Beſchwerdeführer nicht Beſiger des Gemeinde- 
waldes ſind, ſondern daß er ſich im Eigenthum der 
Gemeinde M. befindet. Daß aber die Gemeinde 
als ſolche Eigenthum beſißen kann, ergibt ſi&amp;lt;ß aus 
Art. 1 der Gemeindeordnung vom Jahre 1869, 
worna&amp;lt; die Gemeinden öffentliche Körperſchaften 
ſind mit dem Rechte der Selbſtverwaltung nach 
Maßgabe der Geſeßzez; ſie ſind als juriſtiſche Perſo- 
nen Inhaber von Nechten und alſo auch fähig, 
Vermögen zu beſißen ; iſt dieſes aber der Fall, dann 
befindet ſich der fragliche Wald nach den Feſtſtell- 
ungen des Vorrichter8 lediglich im Eigenthume der 
Gemeinde M. und iſt nur die Gemeinde ſelbſt als 
juriſtiſ&amp;lt;e Perſon Eigenthümerin, nicht aber ſind es 
die einzelnen Glieder, welche die Gemeinde bilden. 
Dieſe können die Eigenthumsrehte der Gemeinde
        <pb n="535" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 505 
für ſich ni&amp;lt;t ausüben, und iſt nur die Gemeinde 
als Körperſchaft das berechtigte Subjekt, wel- 
&amp;lt;e8 mit der Geſammtheit der dieſelbe bildenden 
Individuen nicht identifizirt werden darf. Wenn 
demnac&amp;lt; nur die Gemeinde als Waldbeſißerin zu 
betrachten iſt und nicht die ' einzelnen Glieder als 
Miteigenthümer des Waldes angeſehen werden kön- 
nen, ſo erſcheint derſelbe den einzelnen Individuen 
gegenüber al8 ein fremder und ſind die Nußungs- 
rechte derſelben nicht Ausfluß eines ihnen zuſtehen- 
den Eigenthums, ſondern ſtellen ſich als Forſtberech- 
tigungen dar, auf welche Art. 49 im Falle unbe- 
fugter Ausübung ſeine volle Anwendung findet. 
" : Art, 55. E8 iſt Beſchwerde geführt, daß der 
Berufungsrichter ein Zuſammenwirken der Beſchul- 
digten bei Begehung der ihnen zur Laſt gelegten 
Frevel angenommen hat. Zur Beurtheilung der 
Frage, ob hier ein Zuſammenwirken Statt hatte 
oder nicht, kommt nach Art. 4 des Einf, - Geſeßes8 
vom 26. Dezember 1871 der 5. 47 d. RStGB. 
in Betracht. 
Hienach wird nun, wenn Mehrere eine ſtraf- 
bare Handlung, alſo hier einen Forſtfrevel, gemein- 
ſchaftlich ausführen, jeder al8 Thäter beſtraft. 
Wie die Motive hiezu erſehen laſſen, findet der 
weſentliche Charakter der Mitthäterſchaft in der 
gemeinſc&amp;lt;haftlichen Ausführung der That 
ſeinen vollen Au8druF, indem hiebei nicht ſowohl 
lediglich das rein äußerliche Moment der gemein- 
ſchaftlichen Thätigkeit bei der Ausführung, ſondern 
auch und vorzugs8weiſe der Charakter der Mit- 
wirkung des Einzelnen bei der Ausführung 
in8 Auge gefaßt und hiena&amp;lt; beſtimmt wird, ob die 
That ſelbſt in ihrer Ausführung als eine gemein- 
ſchaftliche ſich darſtellt. Während die Mitwirkung 
des Gehilfen ſich dadurch kennzeichnet, daß ſie die
        <pb n="536" />
        506 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
That ſelbſt als die eines Dritten behandelt, zu wel- 
&amp;lt;er Hilfe geleiſtet wird, iſt die Mitwirkung des 
Mitthäter8 aus der Abſicht entſprungen, die That 
al8 ſeine eigene, beziehungs8weiſe al8 die ſeiner Com- 
plicen zu unterſtüßen und zur Vollendung zu bringen, 
Nicht ſowohl das Maß und die Bedeutung der Mit- 
wirfung zu der That, als die Abſicht, aus welcher 
ſie entſprungen, wird nach wie vor das weſentliche 
entſcheidende Moment bilden. 
ef. Reichstag8verhandlungen 1870 Bd. 11 
S, 54. 
Nac&amp;lt;h dieſen Motiven verſteht das RStGB. 
unter ,„Thäter““ nur denjenigen, welcher die zum 
Thatbeſtande erforderliche Handlung gewollt und 
bewirkt hat, und iſt die Mitthäterſ&amp;lt;haft dadurch be- 
dingt, daß die Mehreren die ſtrafbare Handlung ge- 
wollt und in8 Werk geſeßt haben dadurch, daß ſie 
die Handlung gemeinſchaftlich ausführten, d. h. daß 
jeder eine Handlung vorgenommen hat, wie ſie der 
Thatbeſtand erfordert, durch welche alſo ein thatbe- 
ſtandliches Moment erfüllt wird und erfüllt werden 
wollte. Bei der Hervorbringung einer ſtrafbaren 
Handlung durch Zuſammenwirken iſt es nothwendig, 
daß der Wille des Einzelnen darauf gerichtet war, 
und daß dieſer an der Ausführung durc&amp;lt; eigene 
Thätigkeit ſich -betheiligt hat. Nur ein poſitives 
Thun, nicht ein blos paſſives Verhalten, nicht ein 
wiſſentliches Geſchehenlaſſen kann eine Mitthäterſchaft 
begründen, ebenſowenig auch die bloße Verabredung 
zur Ausführung der That, wenn dieſer Verabredung 
Feine die Ausführung derſelben bekundende Hand- 
lung gefolgt iſt; und bildet dieſelbe nur eine ſtraf- 
loſe vorbereitende Handlung. . 
Im gegebenen Falle iſt nur thatſächlich feſtge- 
ſtellt, daß ſich an der Wegnahme der Streu aus 
en hiezu nicht angewieſenen Waldorten nur 45 Be-
        <pb n="537" />
        Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 507 
ſchuldigte, nicht aber auch die übrigen 18 Beſchul- 
digten betheiligt haben. 
Dieſe Letzteren haben daher keinen Theil des 
Thatbeſtandes des dort verübten Forſtfrevel8 durch 
eigene Thätigkeit hervorgebracht, können folglich 
weder als Thäter noc) als Mitthäter in Betracht 
kommen, . 
| Haben ſie ſi&amp;lt; in den angewieſenen Waldorten 
Streuwerk angeeignet, ſo waren ſie hiezu berechtigt, 
und haben feine unter Strafe geſtellte Handlung 
verübt. Die einzige ihnen nachgewieſene Handlung 
beſteht darin, daß ſie ſich an dem Beſchluſſe bethei- 
ligten, auch in den nicht angewieſenen Waldorten 
Streu zu re&amp;lt;hen, und an der Verlooſung der betreffen- 
den Theil nahmenz allein hierin kann nur eine Vor- 
bereitung8handlung erbli&amp;t werden , keine8wegs8 aber 
eine Thätigkeit, dur&amp;lt;g welche ein zur Konſtitulrung 
des Forſtfrevels erforderliches Thatbeſtand8moment 
erzeugt wird. 
Da- der Berufungsrichter hierin aber ſchon einen 
als Zuſammenwirkung bei Verübung des Forſtfrevels 
ſich darſtellenden Umſtand , eine Mitthäterſchaft er- 
bli&amp;gt;t hat, hat er den Art. 55 verleßt. 
Ebenſo iſt dieſe Geſekhesſtelle bezüglich der 
15 Beſchuldigten unrichtig angewendet worden, da 
nirgends feſtgeſtellt iſt, daß dieſelben gemeinſchaftlich 
eine und dieſelbe ſtrafbare That außführten, oder 
daß der eine an der That des Andern ſelbſtſtändig 
ſich betheiligte, ſei es, um ſeine eigene, ſei es, um 
die Handlung des Dritten zu fördern; ſo daß hie- 
nach jeder dieſer 45 Beſchuldigten nur für den durch 
ſeine Handlung verurſachten Frevel zur Verantwort- 
ung gezogen, und nur in den durch ſeine Handlung 
verübten Werths8 - und Schadenserſaß ſowie in die 
hienach ſich berechnende Geldſtrafe und nur in den
        <pb n="538" />
        508 Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 
ihn treffenden Koſtenantheil des erſtinſtanziellen Ver- 
fahrens verurtheilt werden konnte. Erk. vom 6. Fe- 
bruar 4880 UB, Nr. 30. 
ITIT. Reichsgeſeß v. 21. Oktober 1878 gegen 
die gemeingefährlichen Beſtrebungen der Sozial- 
demopfratie. 
Die Vorſchriften der 58. 414 und 19 ſind aus 
den 88S. 14 und 18 des Reichspreßgeſeßes vom 
7. Mai 1874 hergeleitet worden. Es ergibt ſich 
dieſes nicht nur aus dem gleichen Strafrahmen für 
die Zuwiderhandlungen gegen das Verbot der Ver- 
breitung einer verbotenen Drucſchrift hier und dort, 
ſondern auch aus dem Berichte der zur Berathung 
des Entwurfes des Sozialiſtengeſeßes niedergeſekten 
Reichstagscommiſſion , in wel&amp;lt;hem bezüglich der dem 
Reichökanzler eingeräumten Befugniß des Verbotes 
außländiſcher Vereine und der ferneren Verbreitung 
einer im Außlande erſcheinenden periodiſchen Dru- 
ſchrift ausdrü&amp;gt;klich auf den 8. 44 des Reichspreß- 
geſeße8s al8 eine analoge Beſtimmung verwieſen 
worden iſt. 
ef. Reichstags8verhandlungen 1. Seſſion 1878, 
- Bd. UU Anlagen S. 97, 99. 
E8 iſt daher die Annahme gerechtfertigt, daß 
die dem Ausdru&amp;gt;e: „Verbreitung“ innewohnende 
Bedeutung in den beiden Geſeßen die gleiche iſt, 
m. a. W., daß das Sozialiſtengeſeß unter dem 
AusdruFe: „eine Druſchrift verbreiten“ nichts 
Anderes verſteht, al8 was das Reichspreßgeſeß darun- 
ter verſtanden haben will. « 
Nun hat zwar auch das leßtgenannte Geſeß 
über den ſc&amp;lt;on in 8. 3, dann wiederholt in 8. 14 
gebrauchten Augdru&amp;gt; „„Verbreitung einer Dru- 
ſchrift“/ keine Definition aufgeſtellt, allein die zu
        <pb n="539" />
        Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 509 
dieſem Geſeße erlaſſenen Motive äußern ſich in dle- 
ſer Beziehung dahin, daß, weil auch das Reichs- 
ſtrafgeſeßbuch den Begriff der Verbreitung nicht 
weiter definire, und ihm nur „den öffentlichen An- 
ſchlag“ oder „die öffentliche Ausſtellung“ von Shrif- 
ten als gleichbedeutend zur Seite ſtelle (SS. 85, 110), 
und weil auch das Geſez vom 11. Juni 41870, das 
Urheberre&amp;lt;ßt an Scriftwerken betr. , ſic&amp;lt; einer der- 
artigen Definition enthalte, endlich weil eine ſolche 
überhaupt nicht in erſchöpfender Weiſe gegeben werden 
fönne, de8halb und um nicht mit der an die anderen 
Geſeke ſich knüpfenden Spruchprazis in Widerſtreit 
zu gerathen, von einer Definitlon des ein weſent- 
liches Moment im Thatbeſtande derjenigen Reate, 
welche durch den Inhalt einer DruFſchrift begangen 
werden, und eben hiedurch ihren eigenthümlichen 
Charakter erhalten, bildenden Begriffs der „„Ver- 
breitung“ abgeſehen, und nur dafür Vorſorge ge- 
troffen worden iſt, daß der Ausdru&amp;gt; „Verbreitung“, 
wo er im Reichöpreßgeſehe auftritt, zugleich auf 
das im Reichöſtrafgeſeßbuche nebenher genannte „„An- 
ſchlagen, Ausſtellen und Außlegen“ mitbezogen wird. 
ef. Reichstag8verhandlungen 2. LegiSslatur- 
Periode 4874 Bd.111 Anlagenband S. 139, 
Auf Grund dieſer Erwägungen beſtimmt der 
6. 3 des Reichöpreßgeſetßzes, daß als Verbreitung 
einer DruFſchrift im Sinne dieſes Geſees auch 
das Anſchlagen, Ausſtellen oder Außlegen derſelben 
an Orten, wo ſie der Kenntnißnahme durch das 
Publikum zugänglich ſind, gilt. 
Hieraus ergibt ſich, daß das Reichspreßgeſeß 
das Wort „verbreiten“ gleichbedeutend nimmt 
mit „aus8breiten“ und darunter nur eine ſolche 
Handlung begreift, welche die Kenntnißnahme der 
Druſchrift einer unbeſtimmten Mehrheit von Per=- 
ſonen zugänglich macht.
        <pb n="540" />
        510 Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 
In dieſem Sinne hat Theorie und Praxis das 
betreffende Geſeß ſtets interpretirt. Ebenſo iſt Theorie 
und Prazis darüber einig, daß auch da, wo das 
RStGB. von. der Verbreitung von Schriften ſpricht 
(SS. 85, 1410, 111, 130a 2c. 2c.), dieſer Begriff 
in derſelben eben erörterten Weiſe aufzufaſſen iſt. 
. Erwägt man nun, daß das Reichöpreßgeſeß 
einerſeits eine Definition de8 Begriffes „Verbreitung 
einer Druſchrift““ wie bereit8 erwähnt, u. A. auc&amp;lt; 
um deßwillen unterlaſſen hat, um mit der beſtehen- 
den Spruchpraxis in Bezug auf die Auffaſſung die- 
ſes Begriffes in anderen Geſeßen nicht in Wider- 
ſtreit zu gerathen, daß es andererſeits nur das An- 
ſchlagen 2c. der DruFſchriften an Orten, wo ſolche 
der Kenntnißnahme durc&amp;lt; das Publikum zugänglich 
ſind, der Verbreitung bezüglich der Strafbarkeit 
gleichſtellt, daß es aber hiemit die bi8herige Spruch? 
prazi8 in Bezug auf das RStGB. anerkennt, und 
erwägt man weiter, daß die Strafbeſtimmungen des 
S. 19 des Reichögeſeße8 vom 21. Oftober 1878 
ſich an die Beſtimmungen der 88. 44 und 18 des 
Reichspreßgeſeßes anlehnen, ſo erſcheint auch aus 
dieſen Gründen der Saß gerechtfertigt, .daß aus 
S. 19 des ebengenannten Reichsgeſeßes nur der- 
jenige beſtraft werden fann, welcher eine Handlung 
verübt, durch welche er unter der Erkenntniß, daß 
es ſic um eine durch den Reichskanzler auf Grund 
der 58. 11, 12 des Sozialiſtengeſeßes verbotenen 
Druckſchrift handelt, dieſe einer unbeſtimmten 
Mehrheit von Perſonen zugänglich macht. 
Wenn man nun auch zugeben muß, daß die 
Bildung eines Abonnentenkreiſe8s in Bezug auf eine 
verbotene Druſchrift und die Circulation derſelben 
unter den Abonnenten nicht unter allen Umſtänden 
die Annahme deren Verbreitung ausſchließt, ſo kommt 
für den gegebenen Fall doch weiter in Betracht, daß
        <pb n="541" />
        Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 511 
nach den thatſächlichen Feſtſtel ungen es ſich nur um 
eine fleine auf wenige Perſonen beſchränkte Abonnen- 
tengruppe handelt, und daß die Circulation nur 
innerhalb der Perſonen der einzelnen Gruppen ſtatt- 
gefunden hat. 
Eine Verbreitungshandlung im erörterten Sinne 
des Geſeße8 iſt daher den einzelnen Gruppen .gegen- 
über nicht feſtgeſtellt. Erk. vom 13. Februar 1880 
UB. Nr. 34. 
IY. Notariatsgeſetz v. 40. Novbr. 1861. 
. Art. 117. Ob der Notar ohngeachtet der 
wiederholten gegen ihn verhängten DiSsciplinarſtrafen 
Angeſichts der demſelben neuerdings zur Laſt fallen- 
den vielfachen Vergehungen gegen das Notariats8ge- 
ſeß in fahrläſſiger und leichtſinniger Verleßung ſeiner 
Amtspflicht verharrte, iſt Thatfrage. 
Die Frage aber, ob ſich der Notar durc&amp;lt; die 
ihn wiederholt und neuerdings zur Laſt fallenden 
Verfehlungen des Vertrauens in ſeine Dienſtleiſtungen 
unwürdig gemacht, fällt unter die Prüfung des 
Kaſſation8hofes. . 
Darauf, ob der Notar jenes Vertrauen oder 
die öffentliche Achtung bereits verloren hat, kommt 
e8 nicht an. - 
Der Auffaſſung, daß, da das Geſeß ein Ver- 
harren in der Verlezung und Vernachläſſigung der 
Amtspflicht vorausſekt, die neuerlichen Verfehlungen 
immer eine Fortſeßung, ſomit eine gleichartige Ueber- 
tretung mit den früher beſtraften Reaten zum Gegen- 
ſtande haben müſſen, kann nicht beigepflichtet werden. 
Es iſt, um gegen einen Notar auf Grund des 
Art. 147 Z. 1 auf Suspenſion erkennen zu können, 
feine8Swegs nothwendig, daß die Wiederholung eine 
gleichartige ſei, vielmehr genügt e8, wenn ein Notar
        <pb n="542" />
        512 Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 
Überhaupt ſich wiederholte Verfehlungen. durch Ver- 
levung oder Vernachläſſigung ſeiner Amtspflicht fahr- 
läſſiger oder leichtſinniger Weiſe zu Schulden kom- 
men ließ. 
(E8 geht dies aus den Motiven zum Geſeke 
ſelbſt hervor, in welchen eine nähere Feſtſtellung der 
in Ziff. 41 des Art. 117 gegebenen Vorausſeßungen 
nicht enthalten iſt, vielmehr die betreffende Entſcheid- 
ung einfach dem richterlichen Ermeſſen überlaſſen iſt, 
Verhandlungen der Kammer der Abg. pro 
1855/6141 Beil. Bd. V S. 237, 
wie denn auch in der That die einſchlägige Ziff. 1 
des Art, 117 die früheren wiederholten Disciplinar- 
ſtrafen ganz gleichförmig und ohne irgend eine Ein- 
ſchränfung als eine gemeinſame Vorbedingung auf- 
ſtellt, während allerdings bezüglich der sub 2 und 3 
des Art. 117 vorgeſehenen Fälle ein hievon verſchie- 
dener Grundſaß zur Geltung kommt. Erk. vom 
18. Februar 1880 UB. Nr. 476. 
  
Y. Reichspreßgeſeßz vom 2. Mai 1874. 
SS. 3, 14,18. Cf. z. Reichsgeſeß vom 21. Ok- 
tober 1878 gegen die gemeingefährlichen Beſtrebungen 
der Sozialdemokratie. 
  
Redakt. : &amp;. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm &amp; Enke 
(Adolph Enke) in Erlangen. Dru&amp;gt; von Junge &amp; Sohn.
        <pb n="543" />
        Ergänzungsblatt A. 9. 45. Jahrgäng- 
Dr. 3. A. Seuffert's 
Blätter für Rechtsanwendung 
zunächſt in Bayern. 
  
  
ſt: ittheil 8 bd: bd € Mü 
Inhalt? An Strafſahen aus dem 1. Semeſter 1880. (Fortſchung-) 
  
Mittheilungen aus Ent Heidungen des Oberlandes- 
gerichts Münden in 170 aus dem 1. Se- 
meſter 
1. Reichsftrafgeſetzbuch. 
(Fortſehung.) 
S. 367 Ziff. 3. Kaiſerl. Verordnung vom 
5. Januar 4875, den Verkehr mit Arznei- 
mitteln betr. Homoöpathiſche Streukligel- 
&amp;lt; en. Die mit Reviſion angefochtene Entſcheidung iſt 
damit begründet, daß der Angeklagte am 20. Ofs 
tober 1879 ohne polizeiliche Erlaubniß Gegen- 
ſtände, die nach dem der kaiſerlichen Verordnung 
vom 5. Januar 1875 beigegebenen Verzeichniſſe A 
nur in Apotheken verkauft werden dürfen, nämlich 
2 Gläsßchen Streufügelc&amp;lt;hen mit Arnicatinckur befeuch- 
tet und ein Gläßchen mit Flüſſigkeit, welche aus 
einer Miſchung von Baldrian mit Weingeiſt und 
Waſſer beſtand, an je einen Patienten als Heilmittel 
abgegeben habe. 
Hiegegen | bezeichnet Beſchwerdeführer den 8. 367 
Ziff. 3 des RStGB. als verlebt, weil 8. 1 der 
gedachten "kaiſerlichen Verordnung dadurch unrichtig 
angewendet worden ſei, daß die von ihm abgegebenen 
Streufügelchen, welche rein Zu&amp;gt;kerbä&amp;erwaaren ſeien, 
al8 Pillen betrachtet wurden. 
Dieſe Auffaſſung iſt aber nicht richtig. 
Neue Folge XXV. Band
        <pb n="544" />
        514 Entſc&amp;lt;eidungen des Oberlandesgerichts München. 
Jene Verordnung iſt auf Grund des F. 6 der 
Reich 8gewerbeordnung erlaſſen worden. 
. Sie hat nach ihrem Betreffe die Regelung des 
Verkehrs mit Arzneimitteln zum Gegenſtande und 
bildet ſonach eine Ergänzung zu 8. 367 Ziff. 3 des 
RStGB. 
Denn dadurch, daß dieſe Verordnung in den 
SS. 1 und 2 das Feilhalten und den Verkauf der 
im Verzeichniſſe Anlage A aufgeführten Zubereitune 
gen als Heilmittel ſowie das Feilhalten und den 
Verkauf der im Verzeichniſſe Anlage B benannten 
Drogquen und &amp;lt;emiſchen Präparate nur in Apotheken 
geſtattet, und 8. 4 beſagt, es mache hinſichtlich des 
Feilhaltens und des Verkaufs der bezeichneten Zu- 
bereitungen feinen Unterſchied, ob ſolche aus arznei- 
lich wirkſamen oder aus ſolchen Stoffen beſtehen, die 
an und für ſich zum mediziniſchen Gebrauche nicht 
geeignet ſind, hat dieſelbe den Begriff der in 8. 367 
Ziff. 3 des RStGB. behandelten Arzneien näher 
feſtgeſtellt, indem ſie beſtimmt, wie weit der Handel 
mit Arzneien nicht freigegeben, und was unter 
Arzneien im Sinne des F. 367 Ziff. 3 des RStGB. 
zu verſtehen iſt. 
Hiernach ſind aber hierunter nicht blos Stoffe 
zu: verſtehen, die in der mediziniſchen Wiſſenſchaft 
und Prazis als Heilmittel gelten, ſondern alle im 
Verzeichniſſe A aufgeführten Zubereitungen , ſofern 
ſie als Heilmittel verabreicht werden, gleichviel, ob- 
ſie mediziniſch wirkſame Stoffe enthalten oder nicht, 
' Iſt aber dies der Fall, ſo hat der Vorrichter, 
da unter den Zubereitungen des Verzeichniſſes A 
Pillen, ſomit zum inneren Gebrauche beſtimmte Arzuei- 
fügelchen. aufgeführt ſind, dadurch, daß er die vom 
Angeklagten an einen Patienten als Heilmittel gege- 
benen aus ZuFer und Mehl hergeſtellten, mit Arnica 
befeuchteten, ſogenannten Streukügelchen al8 Pillen 
erklärte, die erwähnte Verordnuug richtig angewendet, 
da dieſe Kügelchen ſich als Zubereitungen dar-
        <pb n="545" />
        Entſcheidungen des Oberlandesgerihts München. 515 
ſtellen , die nac; Form und Art ihrer Verwendung 
im gegebenen Falle die Eigenſchaft von Arzneikügel- 
&amp;lt;en und ſohin die Natur von Pillen im Sinne der 
genannten Beilage A haben. Dabei iſt es ohne 
Belang, daß dieſelben von den ſie anwendenden ho- 
möopathiſchen Aerzten niht Pillen genannt werden. 
Denn da die erwähnte Verordnung nicht unterſcheidet, 
aus welchen Stoffen die betreffenden Zubereitungen 
beſtehen, und ob ſie zu allopatiſiſchen oder homöo- 
pathiſchen Heilzwe&amp;gt;en verwendet werden, ſo iſt für 
die Frage, ob eine Zubereitung zu den in der Bel- 
lage A aufgeführten Pillen gehört, nur die Form 
in Verbindung mit der Art der Verwendung der 
Zubereitung maßgebend und daher glelchgiltig, wie 
die betreffenden Arzneikügelchen von den Homöopathen 
bezeichnet zu werden pflegen. Sie ſind eben homöo- 
pathiſche Pillen, wenn ſie auch nicht ſo genannt 
werden. 
Gleich ungerechtfertigt iſt die weitere Beſchwerde, 
daß bezüglich der Abgabe der in einem Gläs8chen 
enthaltenen Flüſſigkeit die fragliche Verordnung nicht 
richtig angewendet worden ſei. 
Auch hier iſt nur entſcheidend, daß der Ange- 
klagte, wie feſtgeſtellt, eine aus drei Stoffen, Waſſer, 
Alfohol und Baldrian beſtehende Miſchung als Heil- 
mittel abgegeben hat. Ob dieſe Miſchung aus arznei- 
lim wirkſamen Stoffen beſteht, iſt nac) der ausdrüd- 
lichen Beſtimmung in 8. 1 der gedachten Verordnung 
ohne Bedeutung. E8 genügt de8halb, daß dieſe Zu- 
bereitung die Form der flüſſigen Arzneimiſchung des 
Verzeichniſſes A an ſich trägt, wobei es gleichgiltig 
iſt, in welcher Geſtalt und ob viel oder wenig Bal- 
drian der Miſchung zugeſezgt wurde, und daß Wein- 
geiſt aus Alfohol und Waſſer beſteht, da unter allen 
Verhältniſſen eine Miſchung verſchiedener Stoffe vor- 
liegt, die eine flüſſige Arzneimiſchung im Sinne der 
Beilage A bildet. 
E8 hat daher auch in dieſem Punkte die Ver- 
*
        <pb n="546" />
        516 Entſcheidungen des Oberlandesgerihts München. 
ordnung richtige Anwendung gefunden. Urtheil vom 
15. Mai 1880. 
- S. 368 Ziff. 8. Verordg. vom 30. Juli 1862 
über die Feier der Sonn- und Feſttage. Nach 
der Thatgeſchichte hat der Diſtriktsfeuerwehrkomman- 
„dant aus Auftrag des Bezirköfeuerwehrkommandanten 
am Sonntag den 31. Auguſt 1879 Morgens 
5 Uhr eine Feuerwehrübung angeſagt. 
Bei dieſer Uebung, welche zu beſagter Zeit ſtatt- 
fand und ſchon um 7 Uhr Morgens beendigt war, 
erſchienen die Beſchwerdeführer nicht. 
Die Anordnung der fraglichen Uebung an einem 
Sonntage erfolgte zu dem Zwe&amp;gt;e, um, nachdem 
mehrere Feuerwehrpflichtige, darunter ein Theil der 
Beſc&amp;lt;werdeführer, vom königl. Polizeigerichte W. am 
20. Juni 1879 von der Beſchuldigung einer Ueber- 
tretung, begangen durc) Nichterſcheinen bei einer 
Feuerwehrübung an einem Sonntage, freigeſprochen 
worden waren, über dieſe Frage gebenen Falls eine 
weitere gerichtliche Entſcheidung zu erwirken. 
In erſter Inſtanz freigeſprochen, wurden die 
Beſchwerdeführer vom Berufungsrichter auf Beruf- 
ung de8 Amts8anwaltes gemäß der 8S. 57, 58, 64, 
65 und 66 der Feuerlöſhordnung für den Amtsbe- 
zirf Kuſel in Verbindung mit F8. 368 Ziff. 8 des 
RStGB. beſtraft. 
Die dagegen eingelegte Reviſion wird dadurch 
zu begründen verſucht, daß die Beſchwerdeführer, 
wenn auch feuerwehrpflichtig, an der fraglichen Uebung 
aus religiöſer Ueberzeugung, weil dieſe ihnen unter 
ſage, an Sonn- und Feiertagen ruheſtörende Arbeiten 
zu verrichten, feinen Antheil genommen haben und 
ſich hiezu um ſo mehr berechtigt erachtet hätten, als 
dur; das allegirte Urtheil vom 20. Juni 1879 
ausdrüFlich anerkannt worden ſei, daß ſie bei der 
an einem Sonntage abgehaltenen Uebung zu erſchei- 
nen nicht verpflichtet ſeien.
        <pb n="547" />
        * Entſcheidungen des Oberlandeögerihts München, 517 
Zur Begründung des angefochtenen Urtheils 
wird noch auf FS. 1 der k. Verordnung vom 30. Juli 
1862 über die Feier der Sonn- und Feſttage und 
auf Tit. IV F. 9 der Verfaſſungsurkunde Bezug 
genommen. 
Die Reviſion wurde verworfen. 
Was die Frage betrifft, ob der betreffende 
Feuerwehrkommandant befugt war, an einem Sonn» 
tage eine Feuerwehrübung abzuhalten, ſo enthält die 
auf Grund des 8. 368 Ziff. 8 des RStGB. erlaſ- 
ſene für vollziehbar erklärte Feuerlöſc&amp;lt;hordnung, deren 
Rechtsgiltigkeit nicht beſtritten iſt, keine beſondere 
Beſtimmung darüber, an welchen Tagen ſolc&amp;lt;e 
Uebungen abgehalten werden ſollen, ſondern nur in 
S. 57 die allgemeine Vorſchrift, daß die Feuerwehr- 
übungen nach Anordnung des Diſtriftsfeuerwehrkom- 
mandanten vorzunehmen ſeien. Hienach iſt aber die 
Beſtimmung des Tages dem Ermeſſen dieſes Kom- 
mandanten anheim geſtellt, und iſt dieſer daher auch 
befugt, die Uebungen an einem Sonnkage anzube- 
raumen, da keine geſeßliche oder verordnung8mäßige 
Vorſchrift entgegenſteht. Was in8beſondere die alle- 
girte Vorſchrift in Tit, IV 8. 9 der bayr. Verfaſ- 
ſung8urkunde betrifft, ſo wird hiedur&amp;lt; wohl jedem 
Einwohner des Königreichs vollkommene Gewiſſens- 
freiheit geſichert, und darf demnach, wie in F. 2 
der I1. Verf.-Bell. au8geſprohen iſt, in Gegenſtänden 
des Glaubens und Gewiſſens Niemand einem 
Zwange unterworfen werden, 
Von einem ſolchen Zwange könnte jedoch allen- 
fall8 nur dann die Sprache ſein, wenn die fragliche 
Feuerwehrübung in der Art vorgenommen worden 
wäre, daß die Beſchwerdeführer dem Gottes8dienſte 
an dieſem Sonntage nicht hätten beiwohnen können, 
und ſo in die Zwangslage geſeßt worden wären, 
entweder einem religiöſen Bedürfniſſe oder einer bür- 
gerlichen Pflicht nicht zu genügen. Allein nach den 
Feſtelungen des angefochtenen Urtheil s war die
        <pb n="548" />
        518 Entſcheibungen des Oberlande8gerihts Münden. 
Uebung ſchon vor Morgens 7 Uhr beendigt, und 
waren die Beſchwerdeführer daher in der Lage, dem 
an dieſem Morgen ſpäter ſtattfindenden Gottes8dienſte 
beiwohnen zu können; es ſtand daher Tit. IV 56.9 
der Verf.-Urkunde der fraglichen Uebung nicht im Wege. 
Gleiches iſt aber auch der Fall bezüglich der k. 
Verordnung vom 30. Juli 1862, welche in LS. 1 
alle öffentlich vorgenommenen oder öffentliches Aer- 
gerniß erregenden Arbeiten oder geräuſchvollen Hand- 
thierungen des landwirthſchaftlichen gewerblichen Han- 
del8 und Fabrikbetriebes an Sonn- und Feiertagen, 
dringende Fälle aus8genommen, unterſagte, ferner in 
S. 3 die Abhaltung von Getreide und Viehmärkten, 
von Treibjagden und öffentlichen Verſteigerungen 
verbietet und außerdem noch mehrfache, die Feier des 
ſonn- und feſttäglichen Gottesdienſtes ſchäßende Be- 
ſtimmungen enthält. 
Denn dieſe Vorſchriften finden ins8geſammt auf 
die außer der. Zeit des ſonn - und feſttäglichen Got- 
te8dienſtes ſtattfindenden Feuerwehrübungen keine 
Anwendung, da derartige Uebungen unter keine der 
betreffenden Beſtimmungen der Verordnung fallen, 
und zwar um ſo weniger, als ſie im Intereſſe des 
öffentlichen Wohles abgehalten werden. E8 iſt des- 
halb nicht abzuſehen, wie durch ſol&amp;lt;e Uebungen der 
erwähnten Verordnung entgegengehandelt, die Feier 
de8 Sonntags geſtört und das religiöſe Gefühl ver- 
let werden ſoll. War aber hienach der betreffende 
Kommandant befugt, auf Sonntag den 31. Auguſt 
1879 Morgens 5 Uhr eine Feuerwehrübung anzu- 
beraumen, ſo waren auch die Beſchwerdeführer als 
Mitglieder der Löſchmannſchaft nach 8. 64 der Feuer- 
löſchordnung verpflichtet, der Anordnung des Kom- 
mandanten Folge zu leiſten und ſich bei der Uebung 
einzufinden, wobei es ihnen freiſtand, falls ſie ſich 
durch beſagte Anordnung beſchwert erachteten , von 
dem ihnen in 5. 65 eingeräumten Beſchwerderechte 
Gebrau&amp;lt; zu machen.
        <pb n="549" />
        Entſcheidungen des Oberlandesgerihts München. 549 
Was endlich das Vorbringen anbelangt, daß 
die Beſchwerdeführer , weil mehrere von ihnen durch 
das erwähnte Urtheil vom 20. Juni 1879 freige- 
ſprochen wurden, ſich für berechtigt hielten, bei der 
Uebung nicht zu erſcheinen, und des8halb in gutem 
Glauben geweſen ſeien, ſo iſt dieſe Behauptung zwar 
im angefochtenen Urtheile nicht beanſtandet, ſie iſt 
aber nicht geeignet, die Reviſion zu rechtfertigen, weil 
die irrthümliche Meinung, daß eine Feuerwehrübung 
nicht auf einen Sonntag anberaumt werden dürfe, 
die Beſchwerdeführer nicht von der Verpflichtung ent- 
bindet, an einer ſolhen Uebung Theil zu nehmen, 
und da ſich dieſe Anſicht als ein Rechtsirrthum dar- 
ſtellt, die den Beſchwerdeführern zur Laſt liegende 
Zuwiderhandlung nicht ſtraflo8 macht. Urtheil vom 
21. April 1880. - 
TIT Reichs(t €, a m 
i . yy T ."€ D 
SS. 244, 245, 272, 385. Vereinszoll- 
geſeß v. 1869 FF. 135 u. 136. Vom Schöffen? 
gerichte des fk. Amtsgerichts R. wurden St, und T. je 
einer Uebertretung des Vereinszollgeſeßes für ſchuldig 
erflärt, deßhalb jeder in eine Geldſtrafe von 535 Mark 
20 Pf. und in die ihn treffenden Koſten des Ver- 
fahren8 und Strafvollzugs, Beide aber unter Con- 
fiöfation des Wagens ſammt Leder und Polſterung 
als Geſammtſchuldner in die Zollabgabe von 133 Mark 
'80 Pf. und in die erwachſenen Außlagen verfällt. 
Die von St. eingelegte Berufung wurde vom 
k. Landgerichte F. verworfen und das angefochtene 
Urtheil dahin berichtigt, daß St. eines Vergehens 
der Zolldefraudation für ſchuldig erkannt und die 
gegen ihn erfannte Geldſtrafe für den Fall der Un- 
einbringlichfeit in eine Gefängnißſtrafe von 54 Tagen 
umgewandelt wurde. 
Die dagegen rechtzeitig eingelegte Reviſion wurde
        <pb n="550" />
        520 Entſcheidungen des Oberlandesgerihts München. 
dahin begründet, daß die 88. 245 u. 377 Z. 5 der 
RStPO. ſowie 6. 136 Nr. 1 6. des Vereinszoll- 
geſeßes verleßkt worden ſeien. 
In öffentlicher Sikung des Reviſionsgerichts 
wurden auch die 8S. 244 u. 372 d. RStPO. als 
verleßzt. bezeichnet. 
Die Reviſion wurde zurückgewieſen. : 
Nach 8. 135 des Vereinszollgeſeßes macht ſich 
einer Defraudation ſchuldig, wer es unternimmt, die 
Ein- oder Aus8gangs8abgaben zu hinterziehen, und nach 
S. 136 Ziff. 4 lit. c wird die Zolldefraudation 
insbeſondere dann als vollbracht angenommen, wenn 
von Gewerbtreibenden zollpflichtige Gegenſtände, die 
zu ihrem Gewerbe in Bezug ſtehen, in einer eine 
geringere Abgabe begründenden Beſchaffenheit decxla- 
rirt werden. 
Zu verzollen aber iſt gemäß Nr. 15 lit, ec. 
Ziff. 2 des Zolltarifs ein Wagen mit Leder oder 
Polſterarbeit, für den eine Eingangs8abgabe zu 
150 Mark zu entrichten iſt. Hieraus folgt, daß 
eine Zolldefraudation, die dadurch verübt worden ſein 
ſoll, daß die Theile eine8 ſol&amp;lt;en Wagens nach Zer- 
legung deßſelben nicht in ihrer Zuſammengehörigkeit, 
al8 Ganzes, ſondern einzeln und in Folge deſſen zu 
einem geringeren Betrage verzollt wurden, zu ihrem 
Begriffe erfordert, daß die einzelnen verzollten Gegen- 
ſtände Theile des zerlegten Wagens gebildet hatten. 
Dieſe Vorausſeßung iſt aber nicht ſchon dann ge- 
geben, wenn ein Gegenſtand zu dem Zwee erworben 
wurde, um ſpäter naß der Verzollung zu einem 
Beſtandtheile des Wagens verwendet zu werden, 
ſondern die einzeln verzolte Sache muß ſchon vor- 
her, nämlich vor der Verzollung, ein Beſtandtheil 
des Wagens geworden ſein, weil Theil eines Gegen- 
ſtandes nur diejenige Sache iſt, welche dieſe Eigen- 
ſchaft bereits erlangt hat. | 
Es genügt daher im gegebenen Falle nicht, wie 
ver Vorrichter angenommen hat, daß nach der An-
        <pb n="551" />
        Entſc&amp;lt;eidungen des Oberlandesgerichts München. 521 
gabe des Angeklagten St. das eingetauſchte Wagen- 
dach beſtimmt geweſen ſei, in S. für den frag- 
lihen Wagen hergerichtet und ihm angepaßt zu 
werden. Dabei macht es keinen Unterſchied, ob das 
von St. angeblich eingetauſchte Wagendach bereits 
in deſſen Eigenthum übergegangen war , oder nicht. 
Denn wenn das Dach no&amp;lt; keinen Theil des Wagens 
bildete, ſo iſt es ſelbſtverſtändlich für den Thatbeſtand 
der vorbezeichneten Defraudation gleichgiltig , wem 
zur Zeit der Verzollung das Eigenthum daran zu- 
Mand. 
Hienac&amp;lt;ß ſtellt ſich aber die Beweißerhebung, 
welche vom Vorrichter abgelehnt wurde, für die Feſt- 
ſtelung der dem Angeklagten St. bezüglim des 
Wagendaches zur Laſt gelegten -Defraudation 
feinesSwegs als unerheblich dar, und liegt vielmehr 
dieſer Ablehnung eine falſche Auffaſſung des 8. 436 
Nr. 1 c des Vereinszollgeſeßes und ſohin ein ma- 
terieller Rechtsirrthum zu Grunde, 
Allein dieſe Rechtsverleßung kann keine Folge 
äußern , weil nach der thatſächlichhen Feſtſtellung 
des Vorrichkers ganz abgeſehen vom Wagendache 
eine Defraudation, wie ſolche in Frage ſteht, ge- 
geben erſcheint, E8 iſt nämlich thatſächlich feſtgeſtellt, 
daß St. in Verbindung mit T. es unternommen 
hat, die Eingang8abgabe von 150 Mark für den Ein- 
ſpännerwagen dadurc&amp;lt; zu hinterziehen, daß er in S. 
die Poljterung aus dem Wagen genommen, und 
dieſen ohne Polſterung bei dem Nebenzollamte S. 
mit 9 Mark 30 Pf. verzollt hat, während vom T. 
gleichzeitig dieſe zum Wagen gehörige Polſterung 
ſammt dem Wagendache mit 6 Mark 90 Pf. ver- 
zollt wurde. 
Dieſe .Handlungen begründen eine Zolldefrau- 
dation nac&amp;lt; F. 135 u. 8. 136 des Vereinszollgeſekes, 
da nach Nr. 15 Ziff. 2. lit. € des Zolltarifs für 
einen Wagen mit Leder oder Polſterarbeit, ſonach 
für einen Wagen mit Polſterarbeit, wenn derſelbe
        <pb n="552" />
        522 Entſcheidungen des Oberlandesgeri&amp;lt;hts Münden. 
auch keine Lederarbeit enthält , eine Eingangsabgabe 
von 150 Mark zu entrichten iſt. Dabei iſt es unerheb- 
lich, daß, wie die Vertheidigung bemängelt, im an- 
gefo&amp;lt;htenen Urtheile nicht außdrüklich geſagt iſt, daß 
der Verzollung eine falſche Declaration von Seiten 
des St. vorau8gegangen ſei. Denn der thatſächlich 
feſtgeſtellten Entrichtung des Zolles mußte eine ent- 
ſprechende Declaration vorau8gegangen ſein, und 
darauf, von welchem der beiden Angeklagten die De- 
claration abgegeben wurde, kommt deßhalb nichts an, 
weil nac) der Thatgeſchichte die beiden Angeklagten 
auf Grund gegenſeitiger Verabredung bei der Ver- 
zollung gemeinſchaftlich gehandelt und demgemäß die 
That nach 8. 47 des RStGB. durch gemeinſames 
Zuſammenwirken ausgeführt haben, ſo daß die falſche 
Declaration al8 von Seiten des St. ausgegangen 
zu erachten iſt, um ſo mehr, da er e8 war, der für 
den von ihm über die Grenze gebrachten Wagen den 
Zoll zu 150 Mark zu entrichten hatte. Daß 8. 47 
des RStGB. auch bei Zolldefraudationen Anwend- 
ung findet, ergibt ſic) aus 8. 149 des Vereinszoll- 
geſeße8 in Verbindung mit 8. 20 des Einf. - Vollz.- 
GSeſ. v. 26. Dezbr. 1874 und Art. 16 des Aus- 
führungs8geſehes zur RStPO. 
Hienac&amp;lt; eignet ſich die Reviſion, ſoweit ſie auf 
unrichtige Anwendung des Geſeße8 geſtüßt iſt, zur 
Verwerfung. Was aber die Beſchwerde betrifft, daß 
die 88. 245, 244 der RStPO. verleßt ſeien, weil 
T. nicht als Zeuge vernommen wurde, ſo kann dieſe 
Beſchwerde darum keine Beachtung finden, weil die- 
ſelbe lediglich die Verlegung von Rechtönormen über 
das Verfahren zum Gegenſtande hat, und auf der- 
artige Verlezungen eine gegen ein in der Berufungs- 
inſtanz ergangenes Urtheil gerichtete Reviſion nur in 
dem hier nicht gegebenen Falle der Verleßung der 
Vorſchrift des 8. 398 der RStPO. geſtüßt wer- 
den fann. . | 
Gleiches iſt der Fall bezüglich der weiteren Be-
        <pb n="553" />
        Entſcheidungen des Oberlandesgerihts Mün&amp;lt;hen. 523 
Jchwerde, daß der Vorrichter die Vorſchrift des 6. 372 
1. ce. verleßt habe, indem, abgeſehen davon, daß 
dieſe Beſchwerde erſt in der öffentlichen Sikung, ſo- 
hin nicht innerhalb der in 8. 385 1. ce. vorgeſchriebenen 
Friſt, vorgebracht wurde, auch hier 6. 380 1. ce. ent- 
gegenſteht, weil nach dieſer leßteren Beſtimmung im 
Zuſammenhalte mit 8. 398 Abſ. 2 in Sachen, wie 
die vorliegende, nur in dem hier nicht gegebenen Falle, 
daß nach voraus8gegangener Aufhebung eines Urtheils 
in dem neuerlichen Urtheile eine härtere Strafe 
als die im erſteren erkannte verhängt wurde, Re- 
viſion zuläſſig iſt. Urtheil vom 6, April 4880. 
SS. 380, 398, 263, 264, 372. Der An- 
geflagte war in 1. Inſtanz wegen Uebertretung groben 
-Unfugs in eine 8tägige Haftſtrafe und in die Koſten 
verurtheilt. Seine Berufung wurde unter Verfäll- 
ung desſelben in die Koſten 1]. Inſtanz verworfen. 
Mittelſt Reviſion verlangte er ſeine Freiſprechung 
und eventuell Anordnung anderweitiger Verhandlung, 
indem er die FF. 263, 264 u. 372 der Strafprozeß- 
ordnung, ſowie den Rechtsgrundſaß: „Nulla poena 
Sine lege“ als verleßt bezeichnete. 
Die Reviſion wurde zurü&amp;gewleſen aus folgen- 
den Gründen: 
- *' Der Erſtrichter gründet ſeine Entſcheidung auf 
die Thatſache, daß der Angeklagte am 19. Auguſt 
1879 auf L. W, unter Schimpfen und Lärmen ſein 
geladenes und geſpanntes Jagdgewehr angelegt habe. 
- Der Berufungsrichter nimmt als feſtſtehend an, 
daß der Angeklagte damals auf freiem Felde den 
L. W. nach kurzem Hin- und Herreden zugerufen habe: 
„Was, Du dußeſt mich, gleich nehine ich 
„mein Gewehr herunter und ſchieße Dich 
„Über und über“ 
wobei er zugleich ſein Jagdgewehr von der Schulter 
herunter geriſſen und auf L. W. angelegt habe, ſo
        <pb n="554" />
        524 Entſcheidungen des Oberlandesgerichts Münden. 
daß dieſer, weil er kna&amp;gt;en hörte, voll Schre&amp;gt;ken ſich 
zu verbergen ſuchte. 
Dabei ſprach das Berufungsgericht aus, daß 
dieſe Handlung des Angeklagten nicht eine Ueber- 
tretung nach 8. 360 Z. 11 des Reichbſtrafgeſeß- 
buches bilde , ſondern daß ſie ſich als ein Vergehen 
na&amp;lt;4g 8, 241 loc. eit. darſtelle, da der Ange- 
klagte den L, W. mit dem Verbrechen des Mordes 
oder do&amp;lt; jenem des Todtſchlages rechtsöwidrig be- 
droht habe. 
. Der Angeklagte erachtet nun die FF. 263, 264, 
372 der StPO. darum für verlekt, weil ſeine Ver- 
urtheilung wegen einer anderen That erfolgt ſei, als 
die Anklage zum Gegenſtande gehabt habe, weil er 
nicht auf die nachher im zweitrichterlichen Urtheile 
zum Ausdruke gefommene Veränderung des recht: 
lichen Geſichtöpunkte8 bei der Verhandlung gemäß 
der Vorſchrift des 8. 264 der StPO. beſonders. 
hingewieſen worden ſei, und weil das erſtrichterliche 
„Urtheil eine Abänderung zu ſeinem Nachtheile er- 
litten habe. : 
Nach 8. 380 der StPO. greift jedoch die Re- 
viſion gegen die in der Berufungsinſtanz erlaſſenen 
Urtheile der Landgerichte außer dem hier nicht ge- 
gebenen Falle der Verlehung der Vorſchrift des 
CS. 398 der StPO. wegen Verlekung einer Rechts- 
norm im Verfahren nicht Plaß. 
Die Vorſchrift der 88. 263, 264, 372 der 
StPO. über die Nothwendigkeit der Identität der 
den Gegenſtand der Aburtheilung bildenden That 
mit der in der Anklage bezeichneten (F. 263), über 
die Nothwendigkeit beſonderer Hinweiſnng „des An- 
geflagten auf die Veränderung des rechtlichen Ge- 
ſichtöpunkte8, wenn ſeiner Verurtheilung ein anderes. 
Strafgeſeß zu Grunde zu legen iſt, als jenes, welches 
im Beſchluſſe über die Eröffnung des Hauptverfahrens 
angeführt wurde (S8. 264) und über die Unzuläſſig? 
feit einer Abänderung des erſtrichterlichen Urtheils
        <pb n="555" />
        Entſcheidungen des Oberlandesgerichts Mün&amp;lt;en. 525 
in der Berufungs8inſtanz zum Nachtheile des An- 
geflagten, wenn das Urtheil 1. Inſtanz nur von 
dieſem angefochten war (8. 372), ſind aber ſtraf- 
prozeßrechtliche Normen, nicht Vorſchriften de8 ma- 
teriellen Strafrechts. 
E8 fönnen daher die Reviſionsgründe keine 
Berüſichtigung finden und iſt deßhalb auf eine 
Prüfung der betreffenden angeblichen Geſetze8verleß- 
ung im Einzelnen nicht einzugehen. 
Im Uebrigen iſt vom Berufungsgerichte gegen- 
über der thatſächlichen Feſtſtellung mit Re&amp;lt;t das 
Vorliegen des Thatbeſtande8 eines Vergehens nach 
S. 241 des NStGB. gegen den Angeklagten an- 
genommen worden; inſoferne aber vom Angeklagten 
geltend gemacht wird, daß der Ausſpruch einer Haft- 
ſtrafe dieſer rechtlichen Beurtheilung der feſtgeſtellten 
That nicht entſpreche, weil das in 8. 241 des RStGB. 
vorgeſehene Vergehen nicht mit Haftſtrafe bedroht ſei, 
und daß daher das angefochtene Urtheil gegen den 
Grundſaß: „nulla poena Sine lege“ verſtoße, ſo 
fommt in Betracht, daß der Berufungsrichter eine 
Strafe auf Grund des 6. 241 des NStGB. gegen 
ven Angeklagten nicht erkannt, ſondern lediglich aus- 
geſprochen hat, daß die von ihm verübte That unter 
ein ſchwerere8 Strafgeſeß falle, als der Erſtrichter. 
annahm und daß derſelbe daher durch das erſtrichter- 
liche Urtheil ſich nicht beſchwert erachten könne, wo- 
bei e8 in 11. Inſtanz bei der früheren Strafe um 
deßwillen belaſſen wurde, weil das ſchöffengericht- 
liche Urtheil in Folge der vom Angeklagten allein 
eingelegten Berufung nach 8. 372 der StPO. nicht 
zu ſeinem Nachtheile abgeändert werden durfte. 
Eine Freiſprechung des Angeklagten konnte nicht 
eintreten, weil eine ſolche nur in dem Falle gerecht- 
fertigt geweſen wäre, wenn die betreffende That 
nicht unter ein Strafgeſeß fiele. Erkenntniß vom 
11. März 1880.
        <pb n="556" />
        526 Entſcheidungen des Oberlandesgerihts München. 
SS. 452,359,380. Die RStPO. beſtimmt 
in 6. 452, daß im Falle der Angeklagte, der gegen 
einen amtösrichterlichen Strafbefehl Einſpruch erhoben 
hat, in der Hauptverhandlung ohne genügende Ent- 
ſchuldigung ausbleibt, und auch nicht durch einen 
Vertheidiger vertreten wird, der Einſpruch ohne Be- 
weißaufnahme zu verwerfen iſt. 
Dieſe Beſtimmung beruht nach. den Motiven 
zu S. 380 des Geſekentwurfes darauf, daß vom 
Geſeißze, wenn der Angeklagte, nachdem er dur Er- 
hebung des Einſpruches auf rechtlihe8s Gehör an- 
getragen hat, es unterläßt, ſich in der Hauptverhand- 
lung vor Gericht zu vertheidigen, angenommen wird, 
er habe den Einſpruch nur deßhalb erhoben, um die 
Straſvollſtrefung aufzuſchieben, ſo daß es gerecht- 
fertigt ſei, eine Bewei8aufnahme und eine Entſc&amp;lt;eid- 
ung in der Sache ſelbſt nicht ſtattfinden zu laſſen. 
Auf Grund dieſer Vorſchrift wurde wegen un- 
entſchuldigten Ausbleibens des nicht vertretenen An- 
geflagten in der ſchöffengerichtlichen Sißung durch 
Urtheil vom 18. Oktober 4879 der von B. gegen 
den hier in Frage ſtehenden Strafbefehl vom 11. Sep- 
tember 1879 erhobene Einſpruch, und von der Straf- 
fammer de8 fk. Landgericht8 H. die vom Angeklag- 
ten eingelegte Berufung ohne. Eingehen in die Sache 
ſelbſt verworfen. Inhaltlich der vorliegenden Reviſion 
ſoll nun in dem leßteren Urtheile das Geſeß dadurch 
verleßt worden ſein, daß die Straffammer in un- 
richtiger Anwendung des 8. 359 der RStPO., 
welche vorſchreibt, daß,. fall8 die Berufung. nicht auf 
beſtimmte Beſchwerdepunkte beſchränkt wird, der ganze 
Inhalt des Urtheils als angefochten zu gelten hat, 
„ſtatt die Au8ſagen der in der oberrichterlichen öffent- 
liH&amp;lt;en Sikung vernommenen Zeugen zu würdigen 
und darauf hin in der Sache ſelbſt zu erkennen, ſich 
auf die Prüfung und Beſcheidung der Frage be- 
ſc&amp;lt;hränft habe, ob der Einſpruch des Angeklagten mit 
Recht in erſter Inſtanz verworfen wurde,
        <pb n="557" />
        Entſcheidungen des Oberlandesgerihts München. '527 
Bei dieſem Verfahren habe die Strafkammer 
das Strafgeſeß nicht in Anwendung gebracht und 
in Folge deſſen die Strafverfügung vom 141. Sept. 
1879, in welcher wegen zwei Uebertretungen eine 
Strafe von 25 Mark eventuell eine Haft von 5. Tagen 
ohne Ausſcheidung der auf jedes der beiden Reate 
treffenden Strafe ausgeſproehen wurde, nicht be- 
richtigt, und ſei deßhalb 8. 78 des StGB. durch Nicht- 
anwendung verlegt worden. 
Hienach iſt aber die ſtaatsanwaltſchaftliche Re- 
viſion lediglich auf eine angebliche Verlehung von 
Rechtönormen über das Verfahren, nämlich darauf 
geſtüßt, daß die Straffammer mit Unrecht ſich auf 
die Beſcheidung. der Frage beſchränkt habe, ob. die. 
erſtrichterliche Verwerfung des Einſpruches nach 
S. 452 der RStPO. gerechtfertigt ſei. 
. Denn nur der auf dieſe Beſcheidung beſchränkte 
oberſtrichterliche Ausſpruch wurde durch die eingelegte 
Reviſion der Prüfung und Entſcheidung des Re- 
viſion8gerichts unterſtellt , und bezüglich dieſer Ent- 
ſcheidung ſind lediglich die Vorſchriften des Straf- 
prozeſſes maßgebend. E8 hat daher die Reviſions- 
beſchwerde nur die Verleßung von Rechtsnormen 
über das Verfahren zum Gegenſtande. 
Beſtimmungen de8 Strafrechts ſind im ober- 
richterlichen Urtheile nicht angewendet worden und 
waren, itachdem die Straffammer in der Sache ſelbſt 
nic&amp;lt;t erfannt hat, nicht in Anwendung zu bringen. 
Es kann deßhalb im angefochtenen Urtheile eine. ſolche 
Beſtimmung gar nicht verleßht worden ſein. Aber 
auch in der Reviſionsinſtanz können im gegebenen 
Falle Vorſchriften des Strafrechts nicht Anwendung 
finden. 
Denn das Reviſion8gericht hat nur die ange- 
foc&amp;lt;htene Entſcheidung zu prüfen, nicht aber mit der 
Frage ſich zu befaſſen, wie im Rechtspunkte zu er- 
kennen geweſen wäre, wenn der Berufungsrichter auf 
die Sache ſelbſt eingegangen ſein würde. Es könnte
        <pb n="558" />
        528. Entſ&amp;lt;eidungen des Oberlandes8gerihts München. 
darum auch nur auf Grund der Verleßung von Vor- 
ſchriften der RStPO. die Aufhebung des erwähn- 
ten Urtheil8 und Zurüd&amp;verweiſung der Sache zur 
anderweiten Verhandlung und Entſcheidung erkannt 
werden. 
Das oberrichterliche Urtheil wäre demzufolge 
nur in dem Falle wegen Verlezung einer Straf- 
beſtimmung. anfechtbar geweſen, wenn dasſelbe eine 
Entſcheidung über die gegen B. erhobene Anklage 
enthielte. Da aber "dieſe Vorausſeßung nicht ge- 
geben iſt, kann von der Verlekung einer ſtrafrecht: 
lichen Norm keine Rede ſein. 
Dabei iſt e8 unbehelfli&amp;lt;, daß in der Reviſions- 
ausführung eine Beſtimmung des Strafgeſeßes als 
verleßt bezeichnet wurde, da bezüglich der Frage, ob 
das Urtheil wegen Verletzung einer Rechtönorm über. 
das Verfahren, oder wegen Verleßung einer andern 
NRecht8önorm angefochten wird, nicht die Behauptung 
des Beſchwerdeſührers, daß eine beſtimmte Geſeßes- 
vorſchrift verleßt worden ſei, ſondern lediglich der 
aus dem Inhalte des angefochtenenen Außsſpruches 
und der Reviſionsbegründung ſich ergebende Gegen- 
ſtand der Beſchwerde entſcheidend iſt. 
Nach 8. 380 der RStPO. kann aber gegen 
die in der Berufungsinſtanz erlaſſenen Urtheile der 
Landgerichte die Reviſion wegen Verleßung einer 
Rechtsönorm über das Verfahren nur auf eine hier 
nicht in Frage kommende Verlekung der Vorſchrift 
des 8. 389 1. e. geſtüßt werden, und dieſe Be- 
ſtimmung kann nicht dadurch unwirkſam gemacht 
werden, daß zur Rechtfertigung der eingelegten Re- 
viſion behauptet wird, es ſei im angefochtenen Ur- 
theile der 8. 78 des RStGB. verleßt worden. 
Die Reviſion ſtellt ſich daher als unzuläſſig 
dar. Urtheil vom 15. April 1880. 
(Fortſeßung folgt.) 
: berg. Verl.: Palm &amp; Enke 
Red bolt Enke ett EGER Druid von ZU &amp; Sohn,
        <pb n="559" />
        Ergänzungsblatt M. 8. 46. Jahrgang. 
Dr. 3. A. Seufſert's 
Blätter für Rechtsanwendung 
zunächſt in Bayern. 
  
r ittheitl 8 E id des Dberland l Mü 
Inhalte A Strafſahen aus dem 1- Seiteſter 1880. (Fortſehung) 
  
Mittheilungen aus Entſcheidungen des Oberlandes- 
gerichts München in fer 1880. aus dem 1. Se- 
meſter 
IM. Nei ? TL om €, &amp; m 
- (Fortſehung. ) 
SS. 459 Abſ. 2, 460, 462; Geſeß vom 
10. März 1879, die Beſteuerung des Ge- 
werbebetriebe8 im Umherziehen betr., Art.16, 
17, 24. Ueber Zuſtändigkeit des Ober- 
landesgerichts München als Reviſions8ge- 
richt, Ob ein Wanderlager gegeben ſei, iſt 
nicht von den Finanzſtellen, ſondern vom 
Strafrichter feſtzuſtellen. Durch Strafbeſcheid 
des k. Rentamts Z. vom 41. Juli 1879 wurde 
gegen N., wohnhaft in P., weil er ſeit dem '9. Juli 
1879 in der Stadt Z. ein Wanderlager betrieben 
habe, ohne die Steuer hiefnr entrichtet zu haben, 
auf Grund des Art, 16 des allegirten Geſekes eine 
Geldſtrafe von 750 Mark verhängt. 
Gegen dieſen Beſcheid hat N. auf gerichtliche 
Entſcheidung angetragen und zugleich gegen die Be- 
ſteuerung ſeines Gewerbebetriebs al8 Wanderlager 
Reklamation zur k. Regierung (K. d. F.) ergriffen. 
Leßztere wurde durch Entſchließung dieſer Stelle 
vom 27. Auguſt 4879 al8 unbegründet abgewieſen. 
Neue Folge XXV. Band.
        <pb n="560" />
        530 Entſcheidungen des Oberlandesögerihts Münden. 
Durc&amp;lt; weiteren Strafbeſchluß des Rentamts Z. 
vom 2. September 4879 wurde dann gegen N., 
weil er ſein Wanderlager dur&amp;lt; Nachſchaffung . von 
Waaren ausgedehnt habe, ohne hievon dem Rentamte 
Anzeige gemacht zu haben, gemäß Art. 17 lit. c des 
erwähnten Geſeßes eine Geldſtrafe von 38 Mark 
20 Pf. verhängt. 
Auch gegen diefen Beſchluß hat N. auf ge- 
richtliche Entſcheidung angetragen. Durch Urtheil 
der Straffammer vom 14. Januar 14880 wurde 
hlerauf N. der Anſc&amp;lt;uldigung der Zuwiderhandlung 
gegen das Geſeß vom 10. März 1879 für nicht 
hinreichend überführt erklärt und von Strafe und 
Koſten freigeſprochen. 
Gegen dieſes Urtheil hat der Staatsanwalt 
rechtzeitig Reviſion eingelegt und ſeinen Reviſions- 
antrag dahin begründet, daß die Straffammer an 
die rechtsfräftige Entſcheidung der k. Regierungs- 
finanzfammer vom 27. Auguſt 1879 gebunden geweſen 
ſei, und daß daher dadurc&amp;lt;, daß ſie die Frage, ob 
unter den gegebenen thatſächlichen Verhältniſſen der 
Betrieb eines Wanderlagers8 vorliege, ihrer Würdig- 
ung unterzogen und daraufhin den Angeſchuldigten 
von der ihm zur Laſt gelegten Zuwiderhandlung gegen 
da8 erwähnte Geſeb vom 10. März 1879 frei- 
geſprochen habe, die Art. 46, 47 lit. c und 24 
Abſ. 6 dieſes Geſeßes verleßt worden ſeien, 
Vom Vertreter des Angeklagten wurde eine 
Gegenerflärung eingereicht, in welcher zunächſt unter 
der Behauptung der Unzuſtändigkeit des Oberlandes- 
gerichts München die Abgabe der Akten an das zur 
Entſcheidung über dieſe Reviſion zuſtändige Reichs- 
gericht beantragt wurde. 
Die Reviſion wurde dem oberſtaat8anwaltſchaft- 
lichen Antrage gemäß verworfen. | | 
Die Anſicht, daß über die vorliegende Reviſion 
nicht das Oberlande8gericht München, ſondern das
        <pb n="561" />
        Entſ&amp;lt;eigungen des Oberlande8gerihts München. 5341 
Reichögericht zu entſcheiden habe, weil nicht die 
Art. 16 und 17 1. 6. des Geſeßes v. 40. März 1879, 
welche Artikel eine rein thatſächliche Prüfung ver- 
langten, und nicht Art. 24 Abſ. 6 dieſes Geſeßes, 
nach deſſen Vorſchrift verfahren worden ſei, als ver- 
leßt bezeichnet werden fönnten, ſondern höchſtens 
S. 377 Nr. 4 der RStPO., iſt unrichtig. Denn 
der Reviſion8beſchwerdeführer hat keine8wegs die 
Zuſtändigkeit der Straffammer zur Aburtheilung der 
vorliegenden Strafſache beſtritten, ſo daß die Be- 
ſtimmung des 5. 377 Nr. 4 der RStPO. in Frage 
zu kommen hätte, ſondern behauptet, daß die Straf- 
fammer, welche bei der Aburtheilung der Sache an 
ven Ausſpruch der k, Negierungsfinanzkammer, daß 
im gegebenen Falle ein Wanderlager vorliege, ge- 
bunden geweſen, dadurch, daß der Angeklagte von 
der Anſchuldigung wegen Zuwiderhandlung gegen das 
Geſeß vom 10. März 1879 freigeſprochen worden 
ſei, die Art. 16, 47 lit. 6 und insbeſondere den 
Art. 24 Abſ. 6 dieſes Geſeßes durch Nichtanwend- 
ung verleßt habe. E8 wird daher die vorliegende 
Reviſion ausſchließlich auf die Verleßung von Rechts- 
normen, welche in einem bayeriſchen Geſeße enthalten 
ſind, geſtübt, und iſt demnach gemäß 8. 123 Nr. 3 
des RGVG. in Verbindung mit 8. 9 des Ein- 
führung8geſeßes und Art, 41 des Ausführungsgeſeßes 
hiezu für die Verhandlung und Entſcheidung über 
dieſes Rechtsmittel das Oberlandes8gericht München 
zuſtändig. . 
Was die Sache ſelbſt anbelangt, ſo wird vom 
Beſchwerdeführer die eingelegte Reviſion damit be- 
gründet, daß nach der in der Pfalz vor Einführung 
der RStPO. geltenden Geſebgebung die Gerichte 
an die Afte der Verwaltung, insbeſondere an die 
Entſcheidungen der Steuerbehörden über die Ein- 
ſteuerung, gebunden geweſen ſeien, und daß dieß auch 
jebt nom dann der Fall ſei, wenn eine durc&amp;lt; alle 
4
        <pb n="562" />
        532 Entſcheidungen des Oberlandesgerihts Münden. 
Inſtanzen verfolgte rechtskräftige Entſcheidung , der 
Steuerbehörde über die Einſteuerung vorliege, und 
daß daher die Vorſchrift des Art. 24 Abſ. 6 des 
mehrerwähnten Geſekhes, wornach, wenn eine Re- 
flamation wegen Feſtſehung der Steuer zur Re- 
gierungsfinanzkfammer ergriffen und außerdem wegen 
der vom Rentamte neben der Anlage der Steuer 
verhängten Strafe auf gerichtliche Entſcheidung an- 
getragen wird, leßtere bis zur rechtskräftigen Feſt- 
ſtellung der Steuer durc; die Regierung ausgeſeßt 
bleiben ſoll, neben der RStPO. in dem Sinne fort- 
beſtehe, daß dieſe rechtsfräftige Feſtſtellung der Re- 
gierung für die Strafgerichte dergeſtalt bindend ſei, 
daß dieſelben die Frage der Steuerpflichtigkeit nicht 
weiter ' zu prüfen hätten. | 
Dem gegenüber iſt zu bemerken, daß durch die 
RStPO. allerdings über die Zuſtändigkeit und das 
Verfahren bezüglich der Einſteuerung des hier in 
Frage ſtehenden Gewerbebetriebs im Umherziehen 
nichts geändert worden iſt und daher jeht noch die 
Beſtimmungen der Art. 9, 15 und 24 des Geſekes 
vom 10. März 1879 unverändert zu Recht beſtehen, 
wornac&amp;lt; das Rentamt die Steuer wegen Betriebs 
eines Wanderlagers feſtzuſeßen hat und hiegegen 
Reklamation zur einſchlägigen Regierungsfinanz- 
kammer zuläſſig iſt. Auch beſteht noch die Vorſchrift 
de8 Art. 24 Abſ. 6, daß im Falle Neklamation wegen 
Feſtſehung der Steuer zur Regierungsfinanzkammer 
ergriffen wird, die beantragte gerichtliche Entſcheidung 
bi8 zur rechtskräftigen Feſtſtellung der Steuer aus- 
geſeßt zu bleiben hat, womit auch Art. 400 Abſ. 4 
des Ausführungsgeſeßes zur RStPO. übereinſtimmt. 
Durch dieſe leßtere Vorſchrift iſt aber nur ausge- 
ſprochen, daß die Entſcheidung der Regierungsfinanz- 
kammer, gegen welche nach Abſ. 5 des beſagten Art. 24 
ein weiteres Rechtsmittel nicht ſtattfindet, bezüglich 
der Frage, ob und in welcher Höhe Jemand Steuer
        <pb n="563" />
        Entſcheidungen des Oberlandesgerichts München. 53Z 
zu entrichten hat, in der Weiſe ſich als maßgebend 
darſtellt, daß die Höhe der Steuer keiner richter- 
lichen Prüfung unterſtellt werden kann, der Ausſpruch 
über die Steuerpflichtigkeit an ſich aber nur in 
finanzieller Beziehung, nämlich mit der Wirkung 
eine endgiltige iſt, daß ſich die betreffende Perſon 
der Entrichtung der Steuer nicht weigern kann, 
Dagegen ſoll durch die fragliche Vorſchrift 
Feine8wegs beſagt ſein, daß, wenn gegen einen auf 
Grund der Art. 46 und 17 lit. c des Geſeße8 vom 
10. März 1879 erlaſſenen Strafbeſcheld des Rent- 
amts auf gerichtliche Entſcheidung angetragen wurde, 
das hiezu berufene Strafgericht nicht ſelbſtſtändig die 
Frage zu prüfen und zu entſcheiden habe, ob der 
Angeſchuldigte ein der Steuer vom Gewerbebetrieb im 
Umherziehen unterworfenes Gewerbe betrieben hat 
und ob die Vorausſeßung de8 ſo eben erwähnten 
Art. 47 lit. 6 gegeben iſt. Hierüber hat der Rich- 
ter zur Bemeſſung der Strafbarkeik der den 
Gegenſtand der Aburtheilung bildenden That in eige- 
ner Zuſtändigkeit zu entſcheiden, weil e8 einen weſent- 
lichen Theil des Thatbeſtand8 der in Frage 
ſtehenden Uebertretung bildet, daß der Angeſchul- 
digte dem Geſeße in dieſer Weiſe zuwidergehandelt 
hat und weil nur dann Beſtrafung eintreten kann, 
wenn die vorerwähnte Frage nicht verneint werden 
muß. Ob dieß aber der Fall iſt, hat der Richter 
lediglich auf Grund der in öffentlicher Sikung ge- 
pflogenen Verhandlung zu bemeſſen und kann deß- 
halb nicht in dieſem Punkte durch den Beſcheid der 
Finanzbehörde gebunden ſein, ſchon darum nicht, weil 
außerdem der Antrag auf gerichtliche Entſcheidung 
nur einen Thell der Anſchuldigung, und gerade den 
weſentlichſten Theil derſelben nicht, umfaſſen 
würde, ſo daß das vom Geſeße dem Angeſchuldigten 
eingeräumte Recht, auf gerichtliche Entſcheidung an- 
zutragen, wenn im Strafbeſcheid die geſeßlich nie-
        <pb n="564" />
        534 Entſcheidungen des Oberlandes8gerihts München. 
drigſte Strafe aus8geſproßen wurde, abgeſehen von 
der Frage, ,ob nicht Unzurechnungsfähigkeit oder Ver- 
jährung vorliege, geradezu gegenſtand8lo8 wäre, 
Daß der Beſcheid der Finanzbehörde, inſoferne 
in demſelben aus8geſprochen iſt, daß der Angeſchul- 
digte ſteuerpflichtig ſei, für die Strafbarkeit de8ſelben 
nicht maßgebend iſt, ergibt ſich auch aus den ein- 
ſc&amp;lt;lägigen Beſtimmungen der RStPO. Denn nach 
S. 462 iſt in Folge des nach 8. 459 Abſ. 2 ge- 
ſtellten Antrag8 Hauptverhandlung anzuberaumen 
und in dieſer: vom Gerichte nac) 8. 260 über die 
erhobene Anklage auf Grund des Ergebniſſes der 
Beweisaufnahme nach freier, aus dem Inbegrifſe 
der Verhandlung geſchöpfter Ueberzeugung zu ent- 
ſcheiden. 
Hienach iſt aber für den Richter hinſichtlich der 
mehrerwähnten Frage, ob der Angeklagte ein der 
Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen unter- 
worfene8 Gewerbe betrieben und den Betrieb eines 
Wanderlagers auf Waarenvorräthe von größerer 
Menge und in größerem Werthe als angemeldet aus- 
gedehnt hat, nur das Ergebniß der öffentlichen Ver- 
handlung, nicht ein vorausgegangener Ausſpruch der 
Fiuanzſtelle maßgebend. 
Dem entſprechend iſt denn auch in den Ver- 
handlungen der Juſtizkommiſſion de8 Reichstags zu 
den 88. 386 ff. de8 Entwurfs der RStPO. nir- 
gends bemerkt, daß der Aus8ſpruch der Finanzbehörde 
über die Steuerpflichtigkeit für den Richter bindend 
ſei , ſondern nur hervorgehoben worden, daß gegen 
einen Strafbeſcheid =- einerlei ob derſelbe von einer 
höheren oder niederen Adminiſtrativbehörde ausgehe 
-- unbedingt der Rechtsweg ſtattfinden ſoll. Aus 
den Motiven zu Art. 15 mit 21 des Entwurfs des 
Geſetzes, betr. die Beſteuerung de8 Gewerbebetriebs 
im Umherziehen, ergibt ſich ferner, daß bei Erlaſſung 
dieſes Geſehes auf das Inkrafttreten der StPO.
        <pb n="565" />
        Entſcheidungen des Oberlande8gerichts Münden. 535 
des deutſchen Reichs NüFſicht genommen wurde, und 
in den Motiven zu den Art. 70 und 72 des Geſeßes 
zur Ausführung der RStPO. iſt auf dieſe StPO. 
und die Verhandlungen über den Entwurf derſelben 
Bezug genommen und bemerkt, daß die Strafbeſchlüſſe, 
inſoweit ſie wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vor- 
ſchriften über Erhebung von Steuern Strafen aus- 
ſprechen, den 88. 459 und ff. der RStPO. unter- 
worfen ſeien und daß die Entſcheidung einer höheren 
Finanzbehörde noh der gerichtlichen Judikatur unter- 
ſtellt werden könne. | 
Hienach und, da weder das Geſetz vom 40. März 
1879, noc&amp;lt; das Außführungsgeſeß zur RStPO., 
no&amp;lt; irgend ein anderes Geſeß eine Beſtimmung da- 
hin enthält, daß der Ausſpruch der Finanzbehörde 
über das Vorhandenſein der Vorbedingungen der 
Verpflichtung zur Entrichtung einer Steuer vom Ge- 
werbebetrieb im Umherziehen für den zur Aburtheil- 
ung eines auf Grund von 8. 459 der StPO, ge- 
ſtellten Antrags auf gerichtliche Entſ&amp;lt;eidung berufenen 
Strafrichter maßgebend ſei, iſt das Gericht bezüglich 
der Prüfung der Frage, ob die thatſächlichen Voraus- 
ſeßungen der Strafbarkeit der dem Angeklagten in 
dem Strafbeſcheid zur Laſt gelegten Handlungen 
vorliegen, nicht beſchränft und hat dasſelbe in Folge 
deſſen über dieſe Anklage in der nämlichen Weiſe, wie 
über andere Anklagen, abzuurtheilen. 
. Dabei iſt es unerhebli&amp;lt;m, daß, wie vom Be- 
ſchwerdeführer geltend gemacht wird, im Verfahren 
bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorſchriften über 
die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle ge- 
mäß FS. 462 der StPO. zur Hauptverhandlung ge- 
ſchritten wird, ohne daß es der Einreichung einer 
Anklageſchrift oder einer Entſcheidung über die Er- 
öffnung des Hauptverfahrens bedarf, da dieß für die 
dem Richter in 8. 260 der StPO. zur Pflicht ge- 
machte freie Würdigung des in der Hauptverhand-
        <pb n="566" />
        536 Entſcheidungen des Oberlandesgerichts München. 
lung gepflogenen Beweisverfahrens ohne Bedeutung 
iſt. Gleich unerheblich iſt die Bezugnahme des be- 
ſchwerdeführenden Staats8anwalts auf die vor Ein- 
führung der RStPO. in der Pfalz in Geltung ge- 
weſenen geſeßlichen Beſtimmungen. Denn dieſe kön- 
nen im Hinblie auf 8. 6 des Einführungsgeſeßes 
zur RStPO. dieſen leßteren gegenüber nicht weiter 
in Betracht kommen. 
Demgemäß war im vorliegenden Falle die 
Strafkammer keine8wegs an die Entſcheidung der k. 
Regierungsfinanzkammer vom 27. Auguſt 1879, 
daß der Angeklagte ein Wanderlager betrieben habe, 
gebunden und hat mithin dadurch, daß ſie, nachdem 
ſie auf Grund der Verhandlung zu der Ueberzeugung 
gelangte, e8 habe derſelbe ein Wanderlager nicht be- 
trieben , denſelben von der erhobenen Anſchuldigung 
ver Zuwiderhandlung gegen das Geſetz; v. 40. März 
1879 freiſprach, eine Recht8norm, ins8beſondere den 
Art. 24 Abſ. 6 des Geſetzes, nicht verlekt. Urtheil 
vom 30. April 1880. 
S. 505 Abſ. 4. Hat das vom Angeklagten 
eingelegte Rechtömittel nur theilweiſen Erfolg, ſo 
können die dur&amp;lt;; dasſelbe verurſachten Koſten nicht 
ſämmtlich der k. Staatskaſſa überwieſen werden. 
Der Angeklagte iſt vom S&amp;lt;öffengerichte wegen 
Vergehens der Körperverlezung in eine zweimonat- 
liche Gefängnißſtrafe und zur Tragung der Koſten 
verurtheilt worden. Auf deſſen Berufung wurde er 
vom k. Landgericht N. wegen eines unter mildernden 
Umſtänden verübten Vergehens der erſchwerten Kör- 
perverleßung in eine dreitägige Gefängnißſtrafe und 
in die Koſten der erſten Inſtanz verfällt, während 
die Koſten der zweiten Inſtanz der k. Staatskaſſa 
überwieſen wurden. Hiegegen legte der k. Staat8anwalt 
Reviſion ein und begründete dieſe dahin, daß durch
        <pb n="567" />
        Entſcheidungen des Oberlandesgerihts München. 537 
den Ausſpruch bezüglich der Koſten 11. Inſtanz 
S. 505 Abſ. 1 der RStPO. verleßt worden ſei. 
Dieſer Beſchwerde wurde aus folgenden Grün- 
den entſprochen: 
E8 beſtimmt die RStPO. in 8. 497, daß der 
Angeklagte, wenn er zur Strafe verurtheilt wird, die 
Koſten mit Einſchluß der durc&amp;lt; die Vorbereitung der 
öffentlichen Klage und Strafvollſtreung entſtandenen 
zu tragen habe und verordnet in 8. 505 Abſ. 4 
Saß 3, daß das Gericht die Koſten angemeſſen ver- 
theilen kann, wenn das Rechts8mittel theilweiſen Er- 
folg hat. Daß leßtere Beſtimmung ſich nur auf 
die dur&amp;lt;g; das Rechtsmittel erwachſenen Koſten be- 
zieht, ergibt ſich ſchon au8 der Entſtehung dieſer 
Vorſchrift, nach welcher bei Stellung des Antrags 
auf Beifügung dieſer Beſtimmung zu 8. 425 des 
Entwurfes zur Motivirung bemerkt wurde: 
„Weder der Entwurf noch die Motive ließen er- 
Fennen, wie e8 bei einem nur theilweiſen Erfolge 
des Rechtsmittel8 mit den Koſten desſelben ge- 
halten werden ſolle“. 
Prot. der Juſtiz-Commiſſion S, 730. 
Es geht dies aber auc&amp;lt; aus dem Geſeke ſelbſt 
hervor, weil der 8. 505 in ſeinem erſten Abſaße 
lediglich von den dur; ein Rehtsmittel veran- 
laßten Koſten handelt, und in Folge deſſen die im 
dritten Abſaße daſelbſt geſtattete Vertheilung der 
Koſten nur die Koſten des Rechtsömittel8 zum Gegen- 
ſtande 'haben kann. HienaMm konnte wohl der Vor- 
richter, nac&amp;lt;dem er auf die Berufung des Angeklag- 
ten die in erſter Inſtanz aus8geſprochene Strafe er- 
mäßigte und die Berufung ſohin theilweiſen Erfolg 
hatte, die durch ſie erwachſenen Koſten angemeſſen 
auf den Angeklagten und die Staatsfkaſſa vertheilen, 
er durfte aber nicht ſämmtliche Koſten des Rechts- 
mittel8 der Staatskaſſa und nur die Koſten der I].
        <pb n="568" />
        538 Entſcheidungen des Oberlandesgerichts München. 
Inſtanz dem Angeklagten überbürden. (Es hat des- 
Halb die Straffammer, indem ſie ausſprach, ſämmt- 
liche Koſten der I]. Inſtanz habe auf Grund des 
S. 505 der RStPO. die Staatskaſſa zu tragen, 
dieſe materielles Recht enthaltende Geſezesſtelle durch 
unrichtige Anwendung verlebt. In Folge deſſen iſt 
der angefochtene Ausſpruch bezüglich der auf die Be- 
rufung des Angeklagten erwachſenen Koſten aufzu- 
heben und die Sache zur anderweiten Verhandlung 
an die Straffammer zurükzuverweiſen, welche Ent- 
ſcheidung ſich nicht nur auf die Koſten 1]. Inſtanz, 
ſondern auch auf die in der Reviſionsinſtanz erwachſe- 
nen Koſten zu erſtreXen hat, und zwar in Anwend- 
ung der 8F. 393 Abſ. 1 und 394 Abſ. 2 der RStPO. 
Urtheil vom 8. April 1880. 
1V. Polizeiſtrafgeſetßzbuch. 
Art. 145 Ziff. 2; Reichsögew.-O. FFS. 23, 42. 
Der Magiſtrat der Stadt München hat am 
9. Auguſt 41878 für die Benüßung des Münchener 
Schlacht - und Viehhofes ortspolizeiliche von der k. 
Kreisregierung für vollziehbar erklärte Vorſchriften 
erlaſſen, von denen 8. 3 Abſ. 3 lautet: 
Die Einfuhr von rohem Fleiſch und Spe&amp;gt;, roher 
Eingeweide und roher Fleiſchwaaren in die Stadt 
iſt verboten. 
Der zum ſelbſtſtändigen Betriebe eines ſtehen- 
den Meßgergewerbes in Thalkirchen befugte Wirth 
T. V. iſt angeklagt, rohes Fleiſch von Thieren, die 
er in Ausübung ſeines Meßgergewerbes in Thal- 
kirchen geſchlac&amp;lt;tet, in den Monaten Juni und Juli 
1879 fortgeſeßt käuflich in den Münchener Stadtbe- 
zirk an verſchiedene Kunden geliefert zu haben. 
Hiewegen der fortgeſezten Uebertretung obigen 
Verbotes angeklagt, wurde er in 1. Inſtanz freige-
        <pb n="569" />
        Entſcheidnngen des Oberlandesgerihts München. 539 
ſprochen und die hiegegen eingelegte Berufung blieb 
ohne Erfolg. 
Gegen das oberrichterliche Urtheil legte der kgl. 
Staat8anwalt Reviſion ein und bezeichnete als Be- 
ſchwerdegrund die Verleßung des 5. 23 Abſ. 2; 42 
der RGO., des Art. 145 Abſ. 2 des Pol.:StGB. 
und 8. 3 Abſ. 3 der allegirten ortspolizeilichen 
Vorſchrift. 
Dieſe Beſchwerde wurde aus folgenden Gründen 
verworfen : 
Der Anſchauung der Inſtanzgerichte, daß das 
fragliche Verbot rechtlicher Giltigkeit ermangle, muß 
beigetreten werden. 
Von den Beſtimmungen, auf Grund deren die 
ort8polizeiliche Vorſchrift erlaſſen iſt, beziehen ſich die 
Art. 83 Abſ. 1 Ziff. 3; 146 und 152 des Pol.- 
StGB. augenſcheinlich auf die Regelung anderer 
Verhältniſſe, ebenſo Art. 40 u. 414 der Gem.-Ordn. 
| Was die no&amp;lt;g übrigen in der Sc&amp;lt;hlac&amp;lt;t- und 
Viehhofordnung als geſeßliche Baſis derſelben ange- 
führten Beſtimmungen betrifft, ſo iſt durch Abſ. 2 
des F. 23 der Reichs-Gew.:O. der Landesgeſekgeb- 
ung. vorbehalten, für ſolche Orte, in welchen öffent- 
liche Schlachthäuſer in genügendem Umfange vor- 
handen ſind, die fernere Benüßung beſtehender und 
die Anlage neuer Privatſchlächtereien zu unterſagen, 
und wurde in Art, 445 Ziff. 2 des PStGB. in 
Bayern von dieſem Vorbehalte in der Art Gebrauch 
gemacht, daß es der Ortspolizeibehörde überlaſſen 
wurde, den Schlachtenzwang einzuführen. In dieſen 
beiden Beſtimmungen iſt nur von der Ermächtigung 
zur Unterſagung von Privatſchläcßtereien in einem 
Orte die Sprache ; über den Verkauf des Fleiſches 
von anderwärts geſchlachteten Thieren an einem 
Orte, an welchen Privatſchlächtereien verboten ſind, 
iſt darin nichts geſagt. Die weiteren Beſtimmungen 
in Ziff. 2 des Art. 145 des PStGB., wornach dſe
        <pb n="570" />
        540 Entſcheidungen des Oberlandesgeri&amp;lt;hts München. 
Gemeinden zur Regelung der'Schlachtordnung in den 
öffentlichen Schlachthäuſern, zum Verbote des Fleiſch- 
verkaufes an anderen Pläßen, als in den öffentlichen 
Fleiſc&amp;lt;hbänken und zur Erlaſſung von Vorſchriften. 
Über die Ordnung des Verkaufes daſelbſt, ſowie 
über Güte und Gewicht der Zuwagen daſelbſt er- 
mächtigt werden, dann die Beſtimmungen in Art. 74 
und 75 des PStGB., betreffen ebenfal8 andere 
Verhältniſſe, als das Einbringen von Fleiſch ausß- 
wärts geſchlac&amp;lt;hteter Thiere in den Bezirk der Ge- 
meinde. 
Es kann daher auf dieſe Beſtimmungen zur 
Rechtfertigung des erwähnten Verbotes nur inſo- 
ferne Bezug genommen werden, als hieraus die Be- 
fugniß abgeleitet wird, zum Zwe&amp;gt;e der Durchführung 
und de8 Schußes8 des angeordneten Schlachthaus- 
zwanges aus geſundheit8- und reinlichkeits8polizEilichen 
RüFſichten das Einbringen von rohem Fleiſch und 
Spe&amp;gt;, rohen Eingeweiden und rohen Fleiſchwaaren 
zu unterſagen. . 
Allein abgeſehen von der Frage, ob nach Art. 1 
des PStGB., wornach nur auf Grund geſeßlicher 
Ermächtigung eine ortspolizeiliche Vorſchrift erlaſſen 
werden fann, die Befugniß zu einem derartigen 
Verbote aus den angezogenen Geſeßesſtellen über- 
haupt abgeleitet werden kann, ſo iſt ein ſolches Ver- 
bot jedenfal8 nach der Reichs - Gew. -O. unzuläſſig. 
Wenn nämlich auch im Intereſſe der Geſundheits- 
und Reinlichfeitöpflege nach S8. 144 der Reichs: 
Gew. -O. den Gewerbtreibenden bezüglich der Art 
und Weiſe der Ausübung ihres Gewerbes Beſchränk- 
ungen auferlegt werden können, ſo dürfen doch An- 
ordnungen der leßteren Art*nach Art. 2 der Relc&amp;lt;s- 
verfaſſung und Art. 10 und 45 des 'PStGB. nicht 
mit einem Reichsgeſeße in Widerſpruch ſtehen, und 
dieß iſt hier der Fall. .. 
Nach 8. 42 der RGO. darf derjenige, welcher
        <pb n="571" />
        Entſcheidungen des Oberlandesgerihts München. 544 
zum ſelbſtändigen Betriebe eines ſtehenden Gewerbes 
befugt iſt, dabsſelbe, ſoweit nicht das hier außer 
Frage bleibende Erforderniß eines Legitimations- 
ſcheines entgegenſteht, auch außerhalb des Ortes ſei- 
ner gewerblichen Niederlaſſung außüben. Das Geſeß 
unterſcheidet dabei nicht zwiſchen vollſtändiger und 
theilweiſer Ausübung. Es ſteht daher dem Gewerb- 
treibenden frei, auch nur einein Theil ſeines Gewerbe- 
betriebes außerhalb ſeines Niederlaſſung8ortes zu 
bethätigen und iſt ihm ſonac) der Verkauf ſeiner 
gewerblichen Erzeugniſſe, welcher einen weſentlichen 
Beſtandtheil des Gewerbebetriebes bildet, auch an 
einem anderen Orke geſtattet, als an welchem er ſich 
niedergelaſſen hat und ſeine Gewerbserzeugniſſe her- 
ſtellt. 7 
Zu dieſen Erzeugniſſen gehören aber beim 
Meßgergewerbe das durch das Schlachten gewonnene 
zum Verkaufe hergerichtete Fleiſch nebſt Spe&amp;X, ſo- 
wie die zubereiteten rohen Fleiſchwaaren. Es werden 
mithin durch das Verbot der Einfuhr rohen Fleiſches 1c. 
nach München die auswärtigen Meßger von der 
Ausübung eines Hauptbeſtandtheiles ihres Gewerbe- 
betriebe8 in der Stadt München ausgeſchloſſen. Bei 
dieſem unbedingten Verbote handelt es ſich nicht um 
eine bloße Beſchränkung in der Art der Außübung ihres 
Gewerbes in München; durch dasſelbe wird ihnen 
vielmehr geradezu die Möglichkeit entzogen, von ihrer 
auswärtigen Gewerböniederlaſſuug aus ihr Gewerbe 
nach und in München zu betreiben. Es enthält da- 
her dieſes Verbot einen Eingriff in die gewerbsgeſeßh- 
lich gewährleiſtete Uneingeſchränftheit des Gewerbe- 
betriebes der außer München befindlichen Meßger, 
und dieſer Eingriff wird nicht dadurch; geſeßlich zu- 
läſſtg, daß das fragliche Verbot al8 der negative 
Ausdru&amp;gt; des poſitiven Gedankens erklärt wird, daß 
in der Stadt München nur im öffentlichen Schlacht- 
hofe gewonnenes Fleiſch zum Verkaufe gebracht wer-
        <pb n="572" />
        542 Entſcheidungen des Oberlandes8gerihts München. 
den dürfe. Denn abgeſehen davon, daß die Schlacht- 
ordnung eine derartige Vorſchrift nicht enthält, viel- 
mehr in 6. 3 Abſ. 1 geſtattet, daß vom 45. Sept. 
bi8 14. Mai Kälber, Schweine, Lämmer und Kiße 
in geſchlachtetem Zuſtande nac München eingeführt 
werden, ohne bezüglich des Verkaufes des Fleiſches 
dieſer eingebrachten Thiere eine Einſchränkung beizu- 
fügen, ſo können ortspolizeiliche Vorſchriften nicht 
außerhalb des Bezirkes, für welchen ſie erlaſſen ſind, 
eine Wirkung dahin äußern, daß fremde Gewerbs- 
berechtigte entgegen der Vorſchrift des F. 42 der 
RGO. gehindert werden, ihren Gewerbsbetrieb auf 
den Ort zu erſtreken, in welchem die fraglichen Vor- 
ſchriften Geltung haben. Urtheil v. 13. April 1880. 
Y. Reichsgewerbeordnnng. 
SS. 23, 42. S. Nr. IV. 
CS. 34 in der Faſſungdes Reichögeſeßes 
v. 23. Juli 1879. Pfandleihgeſc&amp;lt;äft. Nach 
S. 34 Abſ. 1 der Reichsgewerbeordnung in der Faſ- 
ſung des Geſeßes vom 23. Juli 1879, betr. die 
Abänderungen einiger Beſtimmungen der Gewerbe- 
ordnung, bedarf derjenige, welcher das Geſchäft 
eines Pfandverleihers betreiben will, hiezu die Erlaube? 
niß, und Abſ. 2 beſtimmt, daß als Pfandleihgewerbe 
auch der gewerbömäßige Ankauf beweglicher Sachen 
mit Gewährung des Rückaufsrechts gilt. 
Der Berufungsrichter hat den Angeklagten einer 
Uebertretung der Reich8gewerbeordnung des8halb für 
ſchuldig erachtet, weil er ohne Erlaubniß Geſchäfte 
betrieben habe, welche ihrem Weſen nach Pfandleih- 
geſchäfte ſeien, und hat dieſen Außſpruch auf die 
Thatſache geſtüßt, daß derſelbe ſeit 4. September 
1879, nachdem er bi8 dahin ein offenes Pfandleihe 
geſhäft betrieben hatte, gewerbsmäßig Geſchäfte der 
Art betreibt, daß er irgend welche Gegenſtände von
        <pb n="573" />
        Entſcheidungen des Oberlandesgerihts München. 54Z 
Dritten gegen Hingabe von Geldvorſchüſſen an die- 
ſelben zur Verſteigerung an einem beſtimmten Tage 
und, fall8 an demſelben der feſtgeſeßte Preis nicht 
erzielt wird, an einem auf ſpätere Zeit wiederholt 
angeſeßten Termine in ſeinen Beſig übertragen läßt, 
wobei er jedoch dieſen Dritten die Zurü&amp;gt;nahme der 
Gegenſtände vor der Verſteigerung oder dem ange- 
gebenen Termine frei ſtellt, ſich in dieſem Falle aber 
eine nach Tagen berechnete Lagergebühr bedingen 
läßt, ferner daß er dieſe ebenbezeichneten Geſchäfte 
behufs Umgehung des 8. 34 der RGO. neuerer 
Faſſung in die Form von Kommiſſionsgeſchäften kleidet, 
Weiter iſt thatſächlich feſtgeſtellt, daß der An- 
geflagte am 49. September 1879 ſich von M. A. 
ein Oberbett nebſt Polſter gegen einen Vorſchuß von 
9 Mark zur Verſteigerung am 9: Oftober 1879 
übergeben ließ, wobei er derſelben gegen Verpflichtung 
der Zahlung einer Lagergebühr von 5 Pfennig per 
Tag das Necht der Zurücknahme der Bettſtü&amp;gt;e ein- 
. räumte, von welchem Recht M. A. auch Gebrauch 
gemacht hat. 
Nacy dieſen thatſächlichen Feſtſtellungen fallen 
die dem Angeklagten nachgewieſenen gewerbömäßigen 
Geſchäfte zwar nfc&amp;lt;t unter 8. 34 Abſ. 2 der RGO., da 
ſic) dieſelben nicht als Ankauf von Sachen unter 
Gewährung des Rüsfaufsrechts darſtellen; wohl aber 
findet auf ſie Abſ. 1 dieſes 8. Anwendung, weil der 
Angeklagte dadurch, daß er ſich die betreffenden Ge- 
genſtände gegen Hingabe eines Geldvorſchuſſes zum 
Zwede der Verſteigerung , jedoch unter gleichzeitiger 
Geſtattung der Zurücknahme derſelben vor der Ver- 
ſteigerung, gegen Zahlung einer Lagergebühr in ſeinen 
Beſitz übertragen ließ und ſich hiebei nur zur Um- 
gehung des Geſeßes nicht der Form des Pfandleih- 
geſchäftes bedient, thatſächlich Pfandleihgeſchäfte 
betreibt. 
Denn die Vorſchüſſe, welche die Eigenthümer
        <pb n="574" />
        544 Entſcheidungen des Oberlandesgerichts Münden. 
der Gegenſtände vom Angeklagten gegen Uebertrag- 
ung des Beſiße8 dieſer beweglichen Sachen an ihn 
erhalten, haben im Falle der Rüknahme derſelben. 
vor der Verſteigerung durch die Eigenthümer die 
Natur von Darlehen und der Beſik dieſer Gegen- 
ſtände gewährt dem Angeklagten, wenn die Beſtim- 
mung des Art. 374 des Handelsgeſeßbuches hier in 
Anwendung zu kommen hat, nach dieſer Geſeßesſtelle 
ein Pfandrecht, andernfalls aber das Recht der Re- 
tention und damit eine Sicherheit, welche in der 
Hauptſache dem Fauſtpfande gleichſteht. 
Hienah ſind aber im Weſentlichen die Merkmale 
eines Pfandleihgeſchäfts nach 8. 34 Abſ. 4 gegeben, 
da ingbeſondere, was die Sicherheit des Pfandleihers 
betrifft, es für den Begriff der Pfandleihe ohne Be- 
deutung iſt, welches Maß von Sicherheit der Pfand- 
leiher durc die Uebertragung des Beſißes der be- 
treffenden Gegenſtände an ihn ſich von den Eigen- 
thümern derſelben gewähren läßt, und, was die Art 
des Geſchäftöbetriebes anbelangt, e8 nach dem Zwee 
des Geſees feinen Unterſchied macht, in welche Form 
das Pfandleihgeſchäft gekleidet wird. 
Entſcheidend iſt nur, daß die betreffenden be- 
weglichen Sachen, welche dem Geſchäftstreibenden 
gegen einen Geldvorſchuß in deſſen Beſiß übertragen 
werden , demſelben zur Sicherung ſeiner Forderung 
wegen dieſes Vorſchuſſes dienen. Erkenntniß des k. 
Oberlandes8gerichts München vom 9, März - 1880; 
(Sdluß folgt.) 
  
Nedaokt.: K&amp;. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm &amp; Enke 
(Adolph Enke) in Erlangen. Dru von Junge &amp; Sohn.
        <pb n="575" />
        Ergänzungsblatt A. 9. 46. Jahrgang- 
Dr. I. A. Seuffert's 
Blätter für Rechtsanwendung 
zunächſt in Bayern. 
  
Inhalt: Miithellungen aus Entſ&amp;lt;eldungen des Oberlandetgeri&amp;lt;ts Münden 
* in Straſſa&amp;lt;en aus dem 1. Semeſter 1880. (Se&amp;lt;luß.) 
  
Mittheilungen aus Entſcheidungen des Oberlandes- 
gerichts Münden in Strafſahen aus dem 1. Ze- 
meſter 1880. 
(Shluß.) 
YI. Geſetz vom 40. März 1879, die Beſteuer- 
: ung der Gewerbe im Umherziehen betr. 
Art, 15 u. 16. Zeitpunkt des Eintritts 
der Strafbarkeit gegen Zuwiderhandlun- 
gen. Gegen das Urtheil der Straffammer des k. 
Landgerichts Frankenthal vom 18. November 1879, 
wodurc&amp;lt; der Händler K. H. v. W. von der An- 
ſc&amp;lt;uldigung einer Zuwiderhandlung gegen das 
Geſe vom 10. März 1879, die Beſteuerung des 
Gewerbebetriebes im Umherziehen betr., freige- 
ſpro&amp;lt;ßen wurde, 
hat der k. Staatsanwalt- Reviſion eingelegt und 
dieſe dahin zu begründen verſucht, daß durch die 
ergangene Entſcheidung die Art. 16 und 45 des ge- 
nannten Geſeßzes verlegt worden ſeien. 
Dieſe Reviſion wurde aber aus folgenden Grün- 
den verworfen : 
Art. 7 des genannten Geſeßes beſtimmt, daß, 
wer ein der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umher- 
herziehen unterliegendes Gewerbe außüben will, das- 
ſelbe vor Eröffnung des Betriebe8 behufs 
Neue Folge XXV. Band.
        <pb n="576" />
        546 Entſcheidungen des .Oberlande8gerihts München. 
Entrichtung der Steuer anzumelden und ſich für die 
jeweilige Betriebösdauer mit einem Nachweiſe über 
die Feſtſezung der Steuer und deren Entrichtung 
zu verſehen hat. 
Ferner beſtimmt hinſichtlich) der Wanderlager 
Art. 415 Ziff. 14 desſelben Geſeßes, auf welchen in 
Art. 4 des nämlichen Geſezes verwieſen iſt, daß, 
wer außerhalb ſeines Wohnortes oder des Wohnortes 
des Unternehmers und außer dem Meß- und Markt- 
verkehr von einer feſten Verkaufsſtätte aus vorüber: 
gehend Waaren, "gleichviel, ob zum Verkaufe aus 
freier Hand oder im Wege der Verſteigerung, feilbie- 
tet, beziehungsweiſe feilbieten läßt, für jeden Ort 
ves Betriebes geſondert der Steuer vom Gewerbe- 
betriebe im Umherzieheu unterworfen iſt. - 
Und der Art. 16 desſelben Geſeßes beſtimmt, daß 
wer, ohne mit dem Nachweiſe über die Feſtſehung 
der Steuer und deren Entrichtung nach Maßgabe 
der Vorſchriften dieſes Geſehes verſehen zu ſein, 
ejn der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen 
unterworfenes Gewerbe betreibt, in eine dem 2- bis. 
5Z-fachen, bei Wanderlagern und Wanderauktionen dem 
5- bis 10-fachen Betrage der Jahresſteuer für das 
betriebene Gewerbe gleichkommende Geldſtrafe verfällt. 
Nun ijt thatſächlich feſtgeſtellt, daß der in W. 
wohnhafte Angeklagte ausgeſchrieben hatte, er werde 
am 314. Juli 1879 in G. Wollenwaaren zur Ver-. 
ſteigerung bringen, daß er jedoch noch vor dem Bes: 
ginne der Verſteigerung die nach dem erwähnten 
Geſeße erforderliche Steuer entrichtet hat, und daß. 
auch nicht erwieſen iſt, er habe damals Waaren. aus 
freier Sand verkauft. „- 
Nach dieſen Feſtſtellungen hatte der Angeklagte 
die Abſicht, ein Wanderlager, mithin ein der Steuer 
vom Gewerbebetriebe im Umherziehen unterliegendes : 
Gewerbe, in G. auszuüben, und hat dieſen Entſchluß.
        <pb n="577" />
        Entſc&amp;lt;heibungen des Oberlandesgerihts Müne&amp;lt;hen. 547 
dur&amp;lt; das Ausſchreiben der Verſteigerung äußerlich 
kundgegeben. 
Er hat dur&amp;lt;h dieſes Ausſchreiben die Waaren 
feilgeboten und war demnach von dleſem .Zeit- 
punkte an nach Art. 7 des alleg. Geſeßzes verpflichtet, 
das Gewerbe behufs Entrichtung der Steuer anzu- 
melden und ſich mit dem Nachweiſe ihrer Feſtſeßung 
und Entrichtung zu verſehen. 
- Im gegebenen Falle handelt es ſich aber nicht 
darum, wann dieſe Verpflichtung zur Steuerentricht- 
ung eingetreten, ſondern um die Frage, ob der An- 
geflagte nach Art. 46 des alleg. Geſeßes ſtraffällig 
geworden iſt, und dieſe Frage iſt zu verneinen, 
Denn Art, 16 erklärt, indem er gleich dem Art. 43 
Abſ. 4 u. 2 zwiſchen dem Eintritte der Steuerpflicht 
und dem Beginne des Gewerbebetriebes unterſcheidet, 
nur denjenigen für ſtraffällig, wel&amp;lt;er ein derartiges 
Gewerbe betreibt, ohne mit dem Nachweiſe über 
Feſtſehung der Steuer und. deren Entrichtung ver- 
ſehen zu ſein, knüpft daher den Eintritt der Straf- 
barkeit niht an den Zeitpunkt des Feilbieten8 nach 
Art. 45, ſondern an den der Eröffnung des Ge- 
werbebetriebes nach Art, 7 und dies entſpricht 
auch der Natur der Sache, da der Zeitpunkt des8 
Eintrittes der Strafbarkeit ſchon begriff8gemäß nicht 
mit dem Zeitpunkte zuſammenfallen kann, in welchem 
erſt die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer beginnt. 
Nac&amp;lt; dem Inhalte der Thatgeſchichte hatte aber 
der Angeklagte vor Feſtſehung und Entrichtung der 
Steuer mit der von ihm aubgeſchriebenen Waaren- 
verſteigerung nog nicht begonnen und ebenſowenig 
Waaren aus freier Hand verkauft „- ſonac das in 
Frage ſtehende Gewerbe no&amp;lt; nicht betrieben. 
(Es iſt derſelbe daher auch der in Art. 16 bezeichne- 
ten Strafe nicht verfallen. Erkenntniß des k. Ober- 
Landes8gerichts München vom 23. März 1880. 
&amp;.
        <pb n="578" />
        548 Entſcheidungen des Oberlandes8gerihts München. 
YII. Geſeß über Ausübung der Jagd vom. 
36, Märt 4880 Art 2 Zif 3 
Ob eine zuſammenhängende He&amp;gt;e oder 
dichte Einzäunung gegeben ſei, iſt Gegen- 
ſtand rechtlicher Beurtheilung auf Grund 
des feſtgeſtellten Zuſtandes. Rechtliche 
Erwägung bei dieſer Beurtheilung. Au8 
ver Geſchi&amp;lt;te der Entſtehung der Ziff. 2 des 
Art, 2 des Jagdgeſeßes von 1850 geht hervor, 
daß bezüglich eines mit einer ' verſchließbaren Thür 
verſehenen, von einer He&amp;gt;e oder einer Einzäunung 
umſchloſſenen Grundſtükes die Vorausſeßungen des 
Geſeßes dann zutreffen, wenn dieſe Einfriedungen 
Menſc&amp;lt;en den freien Zutritt in das Grundſtü&amp;gt; nicht 
geſtatten, und daß feine8wegs noch weiter erfordert 
wird, daß auch 'nicht ein Wild durch die Einfriedung 
in das Grundſtü&amp; gelangen kann. 
Die hier einſchlagende Stelle des Art. 2 Z. 14. 
des Geſeß- Entwurfes lautet: „auf allen und jeden 
Grundſtüken, welche mit einer Mauer oder mit einer 
dichten Einzäunung und mit verſchließbaren Thüren. 
verſehen ſind“ Dieſe Faſſung iſt entnommen dem 
Art. 5 des Geſees vom 4. Juni 1848 über die 
Aufhebung des Jagdrechtes auf fremdem Grund und 
Boden, in welchem Artifel GrundſtüFe der vorbe-' 
zeichneten Beſchaffenheit von den Beſtimmungen der 
vorhergehenden Artikel 2 und 4 bezüglich der Auß- 
übung des Jagdrechtes durch die Gemeinden mittels 
Verpachtung und bezüglich der Jagdbefugniß der, 
Eigenthümer größerer Gutskompleze ausgenommen. 
wurden. 
Die Motive zu dem dieſem Artikel 5 gleichlau-. 
tenden Artifel 6 des Entwurfes beſagen , daß ähn-. 
liche Beſtimmungen in den beſtehenden pfälziſchen.
        <pb n="579" />
        Entſc&amp;lt;heibungen des Oberlandesgerihts München. 549 
Einrichtungen ſic&amp;lt; bereit8 bewährt hätten. Bei der 
Berathung des Entwurfes zum Geſeße vom 4. Juni 
1848 in der Kammer der Abgeordneten äußerte ſo- 
dann der Staatsminiſter der Juſtiz, daß es in der 
"Pfalz bei dem Beſtehen derſelben Beſtimmungen ſo 
"gehalten werde, daß *der Jagdpächter in der Regel 
das Recht habe, dahin zu gehen, wohin er, ohne zu 
ſteigen oder zu beſchädigen, gehen könne, und der 
Staatsminiſter des Innern bezeichnete aus Anlaß 
des --- damals ohne Erfolg =-- von einem Abgeord- 
neten geſtellten Antrages auf Einſc&amp;lt;altung des Wor- 
tes „He&amp;gt;en“ nach „„Einzäunung“, dieſe Einſchaltung 
:al8 unnöthig , indem er bemerkte, eine dichte He&amp;gt;e 
habe die Natur einer dichten Einzäunug, auf lichte 
He&amp;gt;en dagegen, durch welche Jedermann gehen könne, 
paſſe der Artikel niht. Der Vorſchlag eines Abge- 
'ordneten aber, nach „Einzäunung“ zu ſeßen: „welche 
"den Lauf des Wildes hindert“, wurde auf Umfrage 
durch Majorität von der Dikskuſſion ausgeſchloſſen. 
"Bei der nachfolgenden Berathung in der Reichsraths- 
kammer wurde der Antrag geſtellt, die Worte: „mit 
verſchließbaren Thüren“ wegzulaſſen, weil es nur 
darauf ankomme, ob eine Umzäunung vorhanden ſei, 
welche verhindere, daß das Wild hinaus und hinein 
könne. Dieſem Antrage trat jedoch der Staatsml- 
üUiſter der Juſtiz entgegen, indem er hervorhob, die 
Thür ſei hauptſächlich dazu da, daß der Eigenthümer 
durch deren Verſchließung zu erkennen gebe, daß er 
keinen Eintritt geſtatte. Zugleich bemerkte er, es 
genüge, wenn die Thür nur verſchließbar ſei, daß 
ſie auch verſchloſſen werde, ſei nicht nothwendig. 
Der Staatsminiſter der 'Finanzen äußerte ſodann 
noc&amp;lt;, eine verſchließbare Thür könne allerdings als 
Criterium angenommen werden, denn, wer ſeine Ein- 
zäunung ohne (ſolche) Thür laſſe, gebe zu erkennen, 
daß er den Zutritt Jedermann Preis gebe.
        <pb n="580" />
        650 Entſc&amp;lt;heidungen des Oberlandesgerichts .Müncen, 
Darauf hin wurde der erwähnte Antrag zurü- 
gezogen. Bei den Landtag8verhandlungen über die 
einſchlägige Beſtimmung des Entwurfes zum Geſeke 
vom 30. März 1850 beantragte ein Abgeordneter 
nach den Worten: „mit einer Mauer“ einzuſchalten: 
„mit einer HeEe“, worauf der Neferent bemerkte, 
daß der Ausſchuß nicht gemeint geweſen ſei, die 
Hec&amp;gt;ken auszuſchließen, ſie vielmehr unter den dichten 
Einzäunungen mit inbegriffen gehalten habe, und daß, 
wenn ein Zweifel deßhalb ſein ſollte, nichts zu erin- 
nern fei, daß die Hecken ausdrü&amp;gt;lich genannt werden, 
jedoch mit einem das Erforderniß ihres Zuſammen- 
hanges, ihrer Geſchloſſenheit kund gebenden Zuſaße. 
Hiemit erflärte ſich der Antragſteller einverſtanden 
und hob in8beſondere hervor, daß er unter einer 
dichtgeſchloſſenen HeXe nur eine zuſammenhängende 
verſtehen könne, die feine großen Lü&amp;gt;en habe, wo 
etwa ein Menſch bequem ein= und außgehen könne. 
Darauf wurde ſeine Modifikation dahin gefaßt, „,,auf 
allen und.jeden Grundjtü&amp;gt;en, welche mit einer Mauer, 
einer zuſammenhängenden He&amp;gt;e -- verſehen ſind“ 
und dieſe Modifikation wurde ſodann von der Kam- 
mer angenommen. | 
Der Ausſchuß der Kammer der Reichsräthe 
beantragte weiter, das Wort „„dicht““ vor „zuſammen- 
hängender“ zu ſehen, und die Reichsrathökammer 
beſchloß nag dieſem Antrage. Die Kammer der 
Abgeordneten beharrte jedoch auf der früheren Faſſ- 
ung, nachdem jener Abgeordnete, auf deſſen Antrag 
die Worte: „einer zuſammenhängenden Hec&amp;gt;e“ ein- 
geſchaltet worden waren, bei der Verhandlung ſich 
gegen die vom Ausſchuſſe zur Annahme empfohlene 
Einſeßung des Wortes: „dicht“ aus dem Grunde 
ausgeſprochen hatte, weil ſonſt vielleicht unter einer 
dicht zuſammenhängenden Hee eine ſolche verſtanden 
würde, durch welche ſelbſt ein Haſe nic&amp;lt;t durchſchlüpfen
        <pb n="581" />
        . Entſcheidungen des Oberlandesgerihts München. 554 
könne, und der Grundeigenthümer, der einen durch 
"die HeFXe geſchlüpften Haſen ſchieße, als Wilderer 
geſtraft werden könnte. Die Kammer der Reichs- 
räthe beſtand ſodann nicht weiter auf der Beiſekung 
des Wortes „„dicht“ und wurden in Folge deſſen 
lediglich die Worte: „einer zuſammenhängenden 
„He&amp;gt;e“ in das Geſeß aufgenommen. 
““  Gienac&amp;lt;h und bei dem Umſtande, daß zuſammen- 
hängende HeFen und dichte Einzäunungen im Art. 2 
Ziff. 2 gleichgeſtellt ſind, kann aber mit Grund nicht 
bezweifelt werden, daß das Geſeß eine zuſammen- 
hängende HeFe und eine dichte Einzäunung dann ge- 
„geben erachtet, wenn dieſelben ſo beſchaffen ſind, daß 
.durH ſie Menſchen vom Betreten des Grundſtückes 
abgehalten werden, mag auch immerhin dem Wilde 
das Eindringen in das Grundſtü&amp;gt; möglich ſein, denn 
bei den Kammerverhandlungen wurde zwar mehrfach 
angeregt, für nothwendig zu erklären, daß das Grund- 
ſtüF auc dem Wilde gegenüber abgeſchloſſen ſei, es 
wurde jedoch auf dieſe Anregung, nachdem dieſelbe 
in8beſondere von den Vertretern der Staatsregierung 
befämpft worden war, nicht eingegangen, und kann 
.deöhalb der fraglichen Geſeße8beſtimmung nunmehr 
nicht der Sinn beigelegt werden, e8 müſſe der Ab- 
ſchluß des Grundſtükes allſeitig ein ſo dichter ſein, 
daß auch das Wild von demſelben abgehalten werde. 
Die in der Beſchwerdeausführung in Bezug genoms- 
mene Vorſc&amp;lt;rift in 8. 14 der kgl. Verordnung vom 
3. Oktober 1863, daß die Jagden pfleglich behandelt 
werden ſollen, kann in keiner Weiſe zur Auslegung 
ver geſeßlichen Beſtimmung dienen, unter welchen 
Voraußſeßungen der Grundeigenthümer auf ſeinen 
Grundſtüfen das Jagdrecht auszuüben befugt iſt. 
Urtheil vom 7. Juni 1880. |
        <pb n="582" />
        552 Entſcheidungen des Oberlandesgerihts München, 
Y1L. Gefeß v. 8. Nov. 4875, die Abänderung 
der Tar- und Stempelgeſeße betv., Art. 46 
und 48; Geſetz vom 8. Auguſt 1879 über das 
Gebührenwefſen Art. 236, 237, 239; GVG. 
S. 823 Ziff. 353 RStGB. S. 67. 
Durch Strafbeſcheid des k. Rentamts E. vom 
19. Dezember 1879 wurde N., weil er im Jahre 
1879 ohne polizeiliche Genehmigung und ohne 
vorherige. Entrichtung der Stempelgebühren zwei 
Waarenverlooſungen veranſtaltet. und zu dieſem 
Zwe&amp;e je 33,000 Looſe zu 50 Pfennig verſendet 
hatte , zur Nachzahlung einer: Stempelgebühr von 
3300 Mark ſowie in eine Geldſtrafe von 33,000 
Mark unter Confiskation der nicht abgeſeßten Looſe 
verurtheilt. | 
Gegen dieſen Beſcheid hat N. Antrag auf ge- 
richtliche Entſcheidung geſtellt, worauf er durch Urtheil 
des k. Landgerichts E. vom 24. März dieſes Jahres 
'wegen zweier Uebertretungen der Stempelhinterzieh- 
ung in eine Geldſtrafe von 33,000 Mark, nämlich 
wegen jeder Uebertretung in eine Geldſtrafe von 
16,500 Mark, ſowie in die Koſten verurtheilt wurde. 
Zugleich wurde ausgeſprochen, daß N. die Stempel- 
gebühr für beide Ausſpielungen im Geſammtbetrage 
von 3300 Mark, nämlich bezüglich jeder Verlooſung 
41650 Mark nachzuzahlen habe. 
Hiegegen hat der Angeklagte rechtzeitig Reviſion 
eingelegt und den NReviſionsantrag geſtellt, das Ur- 
theil des Landgerichts E. wegen Verletzung der ge- 
ſeßli&amp;lt;en Beſtimmungen über Verjährung aufzuheben 
und gemäß 8. 394 der Straf- Prozeß -Ordnung 
in der Sache ſelbſt dahin zu entſcheiden, daß er 
nur wegen einer Uebertretung der Stempelhinter- 
ziehung in eine Geldſtrafe von 46500 Mark zu ver- 
fällen ſel, daß er auch nur eine Stempelgebühr von
        <pb n="583" />
        Entſcheidungen des Oberlandesgerihts Mündhen. 553 
1650 Mark für die legte der beiden Ausſpielungen 
nachzuzahlen habe, und daß die Koſten des Verfah- 
rens vor der Straffammer zur Hälfte, die Reviſions- 
inſtanz aber vollſtändig der Staatskaſſe zu überbür- 
den ſeien. 
.  . In der öffentlichen Sißung machte der Vertre- 
ter des N. auch die Verlehung des Art, 46 Abſ. 4 
lit, a des Geſees vom 8. November 1875, Abän- 
"derungen der Tax- und Stempelgeſekße betr., geltend. 
. Die Reviſion wurde aus folgenden Erwägungen 
als begründet erklärt: 
Zur Beſcheidung der Reviſion iſt nac&amp;lt; 8. 123 
Nr. 3 des Reich8-Ger.-:Verf.-Geſ. in Verbindung mit 
S. 9 des Einführung8geſeße8 hiezu und Art. 41 des 
Ausführungsgeſeßes8 zu dieſem Geſeße das Oberlan- 
de8gericht zuſtändig, da die Reviſion ausſchließlich auf 
die Verlezung landes8geſeklicher Rechtsnormen geſtüßt 
wird. Denn ob dieſe Voraußſeßung gegeben iſt, 
bemißt ſich nic&amp;lt;ßt darnach, welche Geſeßesſtellen von 
dem Beſchwerdeführer als verlekt bezeichnet werden, 
Fondern darnaM, was den Gegenſtand und den 
Grund der Beſchwerde bildet, Im gegebenen Falle 
iſt aber die Beſchwerde dahin gerichtet, daß bezügli&amp;gt; 
der einen der dem Angeklagten zur Laſt gelegten 
Vebertretungen die Straffammer de8 Landgerichts 
entgegen der Vorſchrift des Art. 16 Abſ. 4 lit. a 
des obenerwähnten Geſees vom 8. November 4875 
mit Unrecht den Thatbeſtand einer Zuwiderhandlung 
gegen dieſes Geſeß als gegeben, und was die Frage 
der Verjährung betrifft, gegenüber den Beſtimmungen 
des Art. 18 lit. d dedsſelben Geſehes mit Unrecht 
die Uebertretung für ein Unterlaſſungs8delift erklärt 
habe , in Folge deſſen ſodann die einſchlägigen Vor- 
ſchriften des Strafgeſehbuches über Verjährung nicht 
zur Anwendung gefommen ſeien. E8 wird daher 
lediglich wegen unrichtiger Anwendung des .Geſehes
        <pb n="584" />
        5654 Entſcheidungen des Oberlandesgerihts München) 
vom 8. November 1875 Beſchwerde geführt, und 
damit die Reviſion ausſchließlich auf Verlezung von 
Beſtimmungen dieſes Landesgeſeßes geſtüßt. - 
Anlangend die Sache ſelbſt, ſo iſt durch das 
angefochtene Urtheil thatſächlich feſtgeſtellt, daß der 
Angeklagte, ohne vorher die nöthig geweſene Aller- 
hö&amp;lt;ſte Bewilligung nachgeſucht und erhalten zu ha- 
ben, im Jahre 1879 zwei Verlooſungen von Druk- 
ſchriften uud anderen Sachen unternahm, indem er 
' 4) für jede Verlooſung 33000 Stü&amp;gt; Looſe, 
„je zum Preiſe von 50 Pfennig, anfertigte 
„und für jedes Loo8 einen Gewinn feſtſekte, 
welcher zum Theile einen höheren, größten- 
theil8 aber einen geringeren Werth hatte, 
.al8 der Preis der Looſe betrug, ſodann 
dieſe Looſe mit gedru&amp;gt;ten Verlooſungspro- 
ſpekten an eine große Anzahl, ihm meiſtens 
unbekannter Perſonen behufs Betheiligung an 
“der Verlooſung brieflich verſendete, worauf 
.-.: 2) beide Verlooſungen in der Weiſe ſtattfanden, 
"daß die erſte Ausſpielung Ende April 1879, 
die zweite in der Zeit von Juli bis 
Oktober 1879 unter Zuziehung eines 
Geſchäftsgehllfen in ſeiner Wohnung vorge- 
nommen wurde, nachdem vor dem Beginne 
jeder Ziehung die für dieſelbe beſtimmten 
33,000 Looſe von ihm hinau8gegeben wor- 
den waren. | 
Auf Grund dieſer Feſtſtellung hat das Landge- 
richt E. den Angeklagten zweier naß Art. 16 u. 18 
lit. d des erwähnten Geſeße8s vom 8. Nov. 1875 
ſtrafbaren Uebertretungen der Stempelhinterziehung 
für ſchuldig erachtet und ihn hierwegen bezüglich jeder 
einzelnen Verlooſung ih die geſehmäßige Strafe ver- 
urtheilt, : |
        <pb n="585" />
        Entſcheidungen des Oberlandes8gerihts Mäne&amp;lt;hen. 855 
Die Strafkammer ging hiebei von der Erwäg- 
ung aus, daß auf die von ihr feſtgeſtellten Thatſachen 
das Geſe vom 8. November 1875, welches gegen- 
über dem Geſeßhe vom 18. Auguſt 4879 über das 
Gebührenweſen das mildere ſei, Anwendung zu fin- 
den habe, daß aber hiernach der Angeklagte, nachdem 
es ſich hier um eln öffentliches, von der Stempel- 
pflicht nicht befreites, Ausſpielen von Gegenſtänden 
mittel8 einer Lotterie handele, für jede Ausſpielung 
vor dem Beginne der Hinansgabe der Looſe eine 
-Stempelgebühr von 4650 Mark zu entrichten gehabt, 
und daß derſelbe, weil er dieſer Vorſchrift nicht ent- 
ſprochen habe, wegen zweier Uebertretungen der 
Stempelhinterziehung zu beſtrafen ſei, Hiebei ſprach 
ſich die Straffammer dahin aus, daß dem Angeklag- 
ten eine Verjährung der Strafverfolgung nicht zur 
Seite ſtehe, da die Verſendung der Looſe, - welche 
für die erſte Ausſpielung Ende April 1879 und für 
die zweite im Juli 1879 vollendet geweſen ſei, bes 
züglich jeder Verlooſung ein fortgeſeßtes Unterlaſſungs- 
delift begründe, und daher die Verjährung der Straf- 
verfolgung wegen jedes dieſer Delikte im Hinbli&amp;gt;e 
auf das Fiuanzgeſes vom 28. Dezember 18314, 
wornach die Pflicht des Angeklagten zur Nachzahlung 
der fraglichen Stempelgebühr erſt nac 3 Jahren 
von deren Verfall an erlöſche, nicht vor dieſem Zeit- 
punkte als laufend zu erachten ſei. 
In der vorliegenden Reviſion iſt vom Beſchwerde- 
führer lediglich ſeine Verurtheilung wegen der von 
ihm Ende April 1879 vorgenommenen Verlooſung 
angegriffen und iſt daher das angefochtene Urtheil 
nur in dieſer Nichtung zu prüfen. 
Vom Vertreter des Angeklagten wurde auf 
Grund des Art. 16 Abſ. 4 lit. a de8 mehrerwähn- 
ten Geſeßes vom 8. November 1875 geltend gemacht, 
daß der Thatbeſtand einer nach dieſem Geſehe ſtrafs
        <pb n="586" />
        556 Entſc&amp;lt;eibungen des Oberlandesgeri&amp;lt;hts Münden. 
bären Augſpielung darum hier nicht vorliege, well 
die in Fräge ſtehende Verlooſung als zu Gunſten 
de8 Peterspfennigs, ſohin zu Gunſten eines frommen 
oder milden Zwe&amp;gt;es, mit Ausſchluß jeden Privat- 
-vortheil8 ſtattgefunden habe. 
Dieſe Aufſtellung iſt jedoch unrichtig, da im 
angeführten Art, 46 nur diejenigen Ausſpielungen 
von der Stempelpflicht befreit erklärt ſind, welche“ 
nac&amp;lt; dem Inhalte der polizeilichen Bewil- 
ligung zu Gunſten von frommen, milden oder ge- 
„.meinnüßigen Zweden mit Ausſchluß jeden Privat- 
vortheil8 vorgenommen werden. 
Die hienach dem Angeklagten zur Laſt liegende 
That ſtellt ſich aber mit Rü&amp;gt;ſicht auf Art. 22 des 
Geſees vom 8. November 1875, wornach die nach 
Maßgabe dieſes Geſeßes anfallenden Geld - Strafen 
im Falle ihrer Uneinbringlichkeit in Haft und nicht 
in Gefängniß umzuwandeln ſind , als eine Uebertret- 
ung dar, und erſcheint de8halb und bei dem Umſtande, 
daß der erwähnte Art. 22 in dem hier in Frage 
ſtehenden Falle eine Umwandlung der erkannten Geld? 
ſtrafe in Freiheitsſtrafe nicht geſtattet, das Geſeß 
vom 8. November 1875 gegenüber dem hier weiter 
in Frage kommenden Geſeße vom 18. Auguſt 1879 
über da8 Gebührenweſen, welches, während es in 
Art. 239 ein dem Art. 18 lit. d des Geſees vom 
8. November 1875 gleiche Strafbeſtimmung enthält, 
bezüglich der Qualifikation der Zuwiderhandlung die 
Beſtimmungen des RStGB. für maßgebend erklärt 
und eine Umwandlung der erkannten Geldſtrafe zu- 
läßt, al8 das mildere und ſohin in der vorliegenden 
Strafſache in Anwendung zu bringende Geſeß. In 
Seg deſſen greifen hier die bezüglich der Strafver- 
olgung von Uebertretungen beſtehenden geſeßlichen 
Beſtimmungen Plaß. Dieſe ſind materieller Natur, 
da eine eingetretene Verjährung die Beſtrafung unh
        <pb n="587" />
        Entſcheidungen des Oberlandesgerihts Mün&amp;lt;en. 557 
damit die Anwendung des Strafgeſekßes ausſchließt, 
Iſt aber dies der Fall, ſo ſind bezüglich der Frage. 
der Verjährung nicht die Beſtimmungen des 6. 417 
des hinſichtlich des Verfahrens in Art, 23 des Ge- 
ſehes vom 8. Nov. 1875 in Bezug genommenen 
Wechſelſtempelſteuergeſeßes vom 140. Juni 1869, . 
ſondern die einſchlägigen Vorſchriften des Reichsſtraf: 
geſeßbuches maßgebend. 
Nun verjährt nach 6. 67 Abſ. 3 und 4 dle-. 
ſes Geſeybuches die Strafverfolgung wegen Ueber- 
tretungen in drei Monaten und beginut die Ver- 
jährung mit dem Tage, an welchem die Handlung 
begangen iſt, 
Dieſe Beſtimmung hat die Straffammer nur, 
darum nicht in Anwendung gebracht, weil ſie annahm,, 
es liege hier ein fortgeſeßtes Unterlaſſungsdelift vor 
und beginne de8halb die Verjährung der Strafver-, 
folgung im gegebenen Falle erſt mit der Erlöſchung. 
der Verpflichtung des Angeklagten zur Nachzahlung 
der in Frage ſtehenden Stempelgebühr, welche Er- 
löſchung nach 8. 32 des Finanzgeſege8 vom 28. De- 
zember 183141 erſt nach Ablauf von drei Jahren vom 
Verfalle dieſer "Gebühr an eintrete. Allein die hier 
fragliche Uebertretung hat nicht die Natur eines Un-, 
terlaſſung8delikt8s. Denn nach Art, 18 lit. d des 
Geſeße8 vom 8. November 1875 macht ſich der dae, 
ſelbſt vorgeſehenen Uebertretung derjenige ſchuldig,, 
welcher ſtempelpflichtige Looſe vor erfolgter Stempel? 
viſirung des Spielplanes ausbietet oder abſeßt.. 
Es tritt daher die Strafbarkeit nicht ſchon dann, 
wenn Jemand eine öffentliche Ausſpielung in Bayern 
vorbereitet und dabei die in Art. 416 des ebenerwähn-, 
ten Geſeßhes vorgeſchriebene Stempelviſirung zu ers 
wirken unterläßt, ſondern erſt dann ein, wenn derſelbe- 
vor erfolgter Viſirung die betreffenden Looſe außbietet 
oder abſebt. Hienach wird aber die Uebertretung,
        <pb n="588" />
        .558. Entſcheidungen des Oberlandesgerihts München. 
durch ein poſitives dem Geſeße zuwiderlaufendes 
Handeln: verübt, | " 
Iſt aber die Uebertretung vom Angeklagten erſt 
mit dem Außbieten und Abſehen der Looſe verübt 
worden ,- ſo hat zwar, wie die Strafkammer richtig“ 
angenommen hat, die Verjährung der Strafverfolgung 
nicht ſchon dann begonnen, als der Angeklagte die 
Looſe auszubieten oder abzuſeßen anfing, wenngleich 
er -ſich ſchon hiemit einer Uebertretung nach Art. 48 
lit. d des Geſeßes vom 8. November 4875 ſchuldig 
machte, weil er, ſo lange er das Ausbieten und Ab- 
ſehen der Looſe betrieb, fortgeſeht dem Geſeße zuwi- 
derhandelte; wohl aber begann die Verjährung mit 
dem Zeitpunkte, in welchem das Ausbieten der Looſe 
und damit das ſtrafbare Handeln des Angeklagten 
gänzlich beendigt, ſohin die ſtrafbare That im Sinne 
des 5. 67 Abſ. 4 des Strafgeſeßbuches begangen: 
war, und dieſer Zeitpunkt iſt mit der Vornahme der 
Aubſpielung, ſonach der Feſtſtellung der Straffammer 
zufolge Ende April 1879 eingetreten. 
Demgemäß iſt aber die Verfolgung der vorlie-- 
genden Uebertretung verjährt, da der Strafbeſcheid' 
des Rentamts E., bezüglich deſſen vom Angeklagten 
auf gerichtliche Entſcheidung angetragen wurde und 
der nach 5. 459 Abſ. 3 der Strafprozeßordnung die 
erſte Handlung im Sinne des 8. 68 des Strafgeſeß- 
buchs bildet, welche die Verjährung zu unterbrechen 
geeignet geweſen wäre, erſt am 19. Dezember vori-- 
gen Jahres ergangen iſt, und damals die dreimonat-' 
liche Verjährungsfriſt bereits abgelaufen war. 
Es ſtellt ſich daher die eingelegte Reviſion- 
als begründet dar, was zur Folge: hat, daß nach: 
. 392 Abſ. 4 und 393 Abſ. 1 der Straf- 
Proz. -Ordnung das Urtheil des Landgerichts E.,- 
inſoweit dasſelbe vom Beſchwerdeführer angefochten: 
wurde, aufzuheben und, nachdem dieſe Aufhebung
        <pb n="589" />
        Entſcheidungen des Oberlandesgerihts München. 559. 
nur . wegen Geſeße8verlezung bei Anwendung des 
Geſeße8 auf die dem Urtheil zu Grunde liegenden 
Feſtſtellungen erfolgt und weitere thatſächliche Er- 
örterungen nicht einzutreten haben, ſowie in Betracht, 
daß durch die Verjährung nur die Strafverfolgung 
ausgeſchloſſen wird, nach 8. 394 Abſ. 4 der Strafe 
Proz. - Ordnung auf Freiſprechung von der wegen 
fragliche Uebertretung verhängten Geldſtrafe zu 
16500 Mark zu erkennen und der Angeklagte im 
Hinblie auf 8. 498 Abſ. 1 der Straf-Proz.-Ordn.' 
von der bezüglich dieſer Uebertretung allenfalls ent- 
ſtandenen beſonderen Koſten zu entbinden war. 
Außerdem war auch der Ausſpruch der Straf- 
fammer bezüglih der Nachzahlung der Stempel- 
gebühr für die Ausſpielung im April 4879 aufzu- 
heben. Zwar iſt dur&amp;lt; Art. 18 lit, d des Geſekes 
vom 8. November 1875 beſtimmt, daß der Straf- 
richter neben der Feſtſezung der Geldſtrafe auch die 
Nachzahlung der Stempelgebühr auszuſprechen habe. 
Dieſe Beſtimmung beſteht aber als eine dem Pro- 
zeßrechte angehörende gemäß der Vorſchrift des 
. 6 Abſ. 2 Nr. 3 des Einführungsgeſeßes zur 
Straf - Proz. - Ordnung in Verbindung mit 8. 459 
und 460 der Str.-Proz.-Ordn. nicht mehr in Wirk- 
ſamkeit , da, wenn auch der Strafbeſcheld der Ver- 
waltungs8behörde neben dem Ausſpruche der Strafe 
auch über die Nachzahlung der Abgabe Verfügung 
trifft, gegen dieſen Beſcheid doch nur inſoweit, als 
er einen Strafbeſchluß enthält, nicht auc&amp;lt; bezüglich 
des Ausſpruchs über die der Würdigung der Finanze- 
behörden anheimfallende Verbindlichkeit des Ange- 
klagten zur Zahlung der Abgabe nach 8. 459 Abſ. 2 
der Straf- Proz. - Ordnung Antrag auf gerichtliche 
Entſcheidung geſtellt werden kann, wie dies in CS. 13 
der Beilage zur Bekanntmachung der k. Staats- 
miniſterien der Juſtiz und der Finanzen vom
        <pb n="590" />
        560 Entſcheidungen des Oberlandesgerihts Münen.: 
2. Oktober 4879, das. Verfahren in Zoll- und Auf-- 
ſchlagſtrafſachen betr., worauf in 6. 4 Abſ. 2 der 
miniſteriellen Bekanntmachung vom 21. Okt. 1879, 
betreffend das Verfahren im Verwaltungswege bei 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorſchriften über das 
Gebührenweſen hingewieſen wurde, beſonder8 hervor-- 
gehoben iſt (Geſeß- und Verordnungsblatt von 1879 
S. 1391 und 1464). E8 hat ſich daher eine 
durch einen Antrag nach 8. 459 Abſ. 2 der Straf- 
Proz. - Ordnung veranlaßte gerichtliche Entſcheidung. 
lediglich mit der Frage zu befaſſen, ob und welche 
Strafe gegen den Angeklagten auszuſprechen iſt und 
ob eine Confisfation nach Art. 48 lit. d des Gee 
ſehes vom 8. Nov. 1875 einzutreten hat. | 
Hieraus ergiebt ſich zugleich, daß die Aufheb- 
ung de8 Ausſpruchs der Straffammer über die 
Nachzahlung der fraglichen 4650 Mark die Ver- 
pflichtung des Angeklagten zur Entrichtung dieſer 
Gebühr in keiner Weiſe berührt. Urtheil v. 28.. 
Juni 1880. ' 
IX. Bereinszollgeſeßz v. 3869. 
S. oben Nr. 111. 
X. Berordnung vom 30. Juli 4862 über die 
Feier der Sonn- und Feſttage. . .. 
S. oben Nr. 11. 
XI. Kaiſerlihe Verordnung -vom 5. Januar 
4875, den Verkehr mit Arzneimitteln betr. 
S. oben Nr. 1. 
(S&amp;lt;luß des 45. Jahrgangs.) 
  
MRedakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. BVerl.: Palm &amp; Enke 
(Adolph aus in Erlangen. DruF von Zunge &amp; Sohn.
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