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        <title>Blätter für Rechtsanwendung. XLVI. Band.</title>
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            <idno>blaetter_rechtsanwendung_46_1881</idno>
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  <text>
    <body>
      <div>
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        Blätter
für

URechtsanwendung

zunächſt  in  Bayern,
gegründet
von
Johann  Adam  Seuffert  und  Chriſtian  Carl  Glüd,
nun  herausgegeben
von

Karl  von  Betti

Neue  Folge  KKVI.  Band.
Der  geſammten  Folge  XLVI.  Band.

 

Erlangen,  1881.
Verlag  von  Palm  &amp;amp;  Enke
(Adolph  Enke.)
        <pb n="2" />
        'DruE  von  Junge  &amp;amp;  Sohn  in  Erlangen.
        <pb n="3" />
        Alphabetiſches  Regiſter

zum

[ehen  wer  Bande  der  Blätter  filr

echtsanwendung.
Ncue  Folge  KRFVI1i,  Band.

enen  mnmmmmmmmgenmmtnemmmenn

Abneigung,  unüberwindli&amp;lt;ße,  als  Eheſ&amp;lt;heidungsgrund  .
Actio  negatoria:  Negenwaſſerableitung  auf  des  Nachbarn

  GrundſtüF  dure  bauliche  Aenderungen  .  221
Negatorienklage  in  Folge  ſchädlicher  Ginwirkung  €  eines  Ge  *
werbebetriebes  auf  des  Nachbarn  Gru  nbſtüd  .  343

Actio  publiciana:  zur  Lehre  hievon  .

.  Deren  Wirkungen  “  und  deren  Vdrausſehungen  hinſichtlich
der  Berjährbarkeit  des  Gegenſtandes  der  Klage  nah  bayer.
Landreht  „.  .  „  ».  -  .  .  .„.  .-  .-  1418

Aerar  |[.  -Fiskus:  “

Alimente:  Klage  auf  Entſchädigung  wegen  Eheverſprechensbruches
  und  '  auf  Leiſtung  Zugeſicherter  Alimente  von  Seiten  '
eines  außerehelihen  Vater

Anhalt:  Blätter  ſür  Rechtöpflege  in  Thüringen  und  Anhalt
von  Bretſchneider  .

Ansbacer  Recht:  Bürgſchaft  der  "Ehefra  au  348
*  Gebührenbewerthung  von  Pflegſchaſtöverhandlungen  nag  |
Anösbacher  Statutarre&amp;lt;t  .  7,  294

Anwaltſc&amp;lt;aftſ.  Nechtsanwaltſchaft.

Aquiliſ&amp;lt;e  Klage:  Damnum  corpore  corpori  datum,
Unberechtigte  Verfügung  über  einen  indebite  erhaltenen  |
Gegenſtand  .  ..  -  331

Armenreht  des  "Privaiflägers  .  .  92

Arreſt  und  einſtweilige  Verfügungen  ;  Form  |  des  )  Geſuches
(Civ.:Proz.:Ordn,  FF.  800  und  845)  .  9,  129
Arreſt  in  Forderungen  ,  .  .  .„.  324

Außerehelicher  Beiſchlaf  ſ.  "Alimente.

Ausſpielung,  öffentliche,  in  einem  Wirthshauſe  .  .  -

Austragsreic&amp;lt;niſſe:  Hypothekeintrag  hiefür.  Nothwen--digkeit
  "der  Angabe  dies  beſtimmten  Anſchlags  derſelben  .  20

Ice

Seite

352
        <pb n="4" />
        IV  -  Alphabetiſches  Negiſter.

Bank-  und  Mürtzverfaſſung  :  „eeachträge  hiezu  in  der  eGeſehgebung
  des  Deutſchen  Nei
Baulaſt:  zur  Pfarrlirche  Wngewandelte  Kloſterkirche.  Her:
kommen  und  Verjährer
Die  Konkurrenz  zur  kirdlidgen"  Baulaſt  erſtret  'ſih  nicht
auf  bloße  Nebenkir&amp;lt;en
Subſidiäre  Baupflicht  ber  Zehentberechtigten.  Ausſceidung
einer  ſelbſtändigen  Pfarrei  .  .  .
Beamte:  Gebühren  derſelben  als  Sachverſtändige  .
Bedingung:  Verhinderung  der  Erfüllung  einer  Bedingung
Belohnung:  zur  Entſcheidung  über  die  Berwang  einer
von  einer  höheren  Verwaltungsbehörde  ausgeſehten  Be
lehnung  für  die  Auſbringung  eines  ſtrafrechtlich  Verfolgten
find  die  Strafgerichte  zuſtändig

Beſchlagnahme:  Koſten  des  Antrages.  auf  weitere  Beſchlag:

nahme  im  Subhaſtationöverfahren  .

Proviſoriſche  Beſchlagnahme  eines  Preßerzeugniſſes  vor  'Erhebung
  der  „ffentlichen  Klage.  Zuſtändigkeit  zur  gericht:
lichen  Beſtätigung  .  .

,  Zur  Verfügung  über  die  in  "einer  vor  dem  4.  Oktober  4879

eingeleiteten  Unterſuchung  beſchlagnahmten  Gegenſtände  ..

iſt  die  Staattanwallſchaft  zuſtändig

Beſc&amp;lt;werde:  weitere  im  Sinne  des  Ärt.  62  des  Ausf.  „Geſ.  |

zur  Civ.:Proz.-Ordn.  Ord

Deſchwerde  in  Straſſachen  egen  "Enitſcheidurigen,  welche  "der
Urtheilsfällung  vorausgehen

Desgleichen  gegen,  ablehnende  !  Verfügungen  "der  Oberſtaats:
anwälte.  Zuſtändigkeit  .  ,

Beſitz:  Begründung  der  Spolienklage  „dezüglic  der  Beſihent-  .

"iebung  iK  obefonbore  nach  bayer.
Beſiprecht  des  Taſt  Oe  nach  bayer:  s

dreht
Bezold,  Dr.  Geſehgebung  des  Deuiſhen  Rieſe  "mit  .

Getäuterungen  :
Birkmeyer,  Dr.  Karl:  „das  gegenſeitige  Verhältniß  "ber
SS.  38  ff.  und  5.  247  Abſ.  4  und  3  der  Civ.-Proz.-Ordn.
im  Hinblik  auf  die  Entſcheidung  des  Reichögerichts  vom

Mai  1880  ..
Bkiter  für  Nechtspflege  in  Thüringen  und  An

nhalt  .
Bretſch  Hneider,  O.:  Blätter  für  Rechtöpflege  .  in  Thüringen

und

Bürgſchaft:  Form.  -derſelben  nach  preuß.  „Landrecht  ..  .  *  24

Bürgſ&amp;lt;aſt  der  Eheſrau  nac&amp;lt;  Ansbad)

Recht
-  Einrede  der  Vorausklagung  des  Laupfſehulbners.  "Dif  eills  ,

conventio

..  -.  *  *  %  .*

Ceſſion:  Haftung  des  Cedenten  pro  nomine  bon0;  Saum-  |

ſal  des  Ceſſionars  gegenüber  demſelben

Auf  die  Haftung  ſür  die  Einbringlichkeit  der  «  cedirten  For-.
derungen  kommen  die  Grundſäße  Über  die  Gewährſchaftspfli&amp;lt;t

  auch  nach  bayer,  Landrecht  zur  Anwendung.  -
        <pb n="5" />
        Alphabetiſches  Regiſter,

Die  Uebergabe  einer  (nic&amp;lt;t  auf  den  Jnhaber  lautenden)

Verſiherungsſumme  ſelbſt  und  die  Police  iſt  auc  nicht

Gegenſtand  eines  Fauſtpf  and  es

Ceſſion  einer  hypothekariſchen  Caution

Ceſſion  des  Pflichttheils.  Berechtigung  des  Erwerbers  |  Zur
partiären  Erbſchaſtsklage  und  auf  Inventarlegung  mit

 

Manifeſtations-Eid.  Gemeines  und  Nürnberger  Recht  .'

Civilre&amp;lt;t,  bayeriſ&amp;lt;es:  von  Paul  von  Roth  .  .
Compenſation:  deren  Wirkung  .  .  .
Conduetor:  opsrig  f:  Miethe.  *

Curatel  ſ.  Kurate

Defloration:  Berluſt  des  Wahlrechts  in  Folge  Erklärung
auf  die  Klage,  die  eine  Alternative  nicht  erfüllen  zu  wollen

Diebſtahl:  Qualifikation  eines  durch  Eindrücken  einer  Glas»
taſel  bewirkten  .

Dolus  incidens  bei  Verträgen  "nach  „nemeinem  Recht  und
bayer.  Landrecht.  Neviſionserforderniſſe  .  =.  =.  =.  ..

*»

Ehefrau:-Bürgſchaft  derſelben  nac)  Ansbacher  Re

Eheleute:  zur  ehelichen  EErrungenſhaſtogemeinſchoſt  naß  .

jränklſchem  Recht
a.  "Eheſcheidung.
Ghei  idung:  aus  Wiüberwindlicher  Abneigun

Richterliher  Eid  im  (Eheſcheidungsprozeſſe  mn  väter

Verlaſſung

Einfluß  der  -rechtökräftigen  Eheſcheibung  auf  "das  von  "der
Frau  vorher  gegen  den  Chemarmn  veranlaßte  Entmündig»
ungsverfahren  und  die  Anfechtung  ber  Entmündigung  .

Eheverlöbniſſe  vor  Zeugen  nac&amp;lt;  Nürnberger  Nec&amp;lt;t.  Erſorderniſſe
  derſelben  .

Eheverſprechen:  Klage  auf  Entſchädigung,  wegen  „Ehever:
ſprechensbruches!  und  auf  Lelſtung  zugeſicherter  Alimente
„von  Seiten“  eines  außerehelichen  Vater

Eid:  Nichterliher  Eid  im  Eheſcheidungsprozeſſe  wegen  v388:
liher  Verlaſſung  .-  .

Eigenthum:  Zum  Milnchener  Stadtrecht.  Actio  pabliciana,

deren  Wirkungen  und'  deren  'Vorausſezungen  hinſi  tli&amp;lt;  der“

Verjährbarkeit  des  Gegenſtandes  der  Klage,  '  insbeſondere

“naß  bayeriſchenr  Landrecht

Nechtsverhältniſſe  der  Miteigenthümer  "nach  "allgemeinem
preußiſchem  Landrecht  .

Rechte  der  Ufereigenthümier  bezüglich  der  Mitbenüßung  "des

Gefälls  vom  Privakflüſſen
Vorbehalt  des  Eigenthums  an  "inem  durch  laufenden  Ver»
.  kauf  und  Ankauf  veränderbaren  Weinlager  .  .
|  Tigenthumsvorbehalt  an  dem  verkauften  Anweſen.  *  Wirk»
ung  der  Wiſſenſchaft  hievon  gegenüber  dem  unterlaſſenen
Hypothekenbuchs-Eintrag  .  .

Lebensverſichrrungs:  Polin  enthält  noch  keine  Ceſſion  ber

Seite

474
329

-  396

351

118
153
66
34

+

353
        <pb n="6" />
        YI  Alphabetiſches  Regiſter.

Seite

“"  Eingriff  ber  fiskaliſchen  Behörden  in  die  ſreie  Eigenthums:  -

verfügung  zur  Wahrnehmung  der  öffentlichen  Intereſſen

Einziehung  einer  na&amp;lt;ßgemac&amp;lt;hten  Münze  im  Falle  der  Unbekanntheit

  des  bn  Zuſtändigkeit  zur  Ver»
handlung  und  Entſcheid

Eltern:  elterliches  Erziehungörecht  gegenüber  der  väterlichen.

ewalt  ev...  .  .  .  »

Entmündigung  ſ.  Eheſcheidung.

Entſc&amp;lt;ädigung:  zur  lex  aquilia.  Damnum  corpors
corpori  datum.  Unbefugte  Verſligung  Über  einen  indobits
erhaltenen  Gegenſtan
Klage  auf  Schadenderſah  bei  Störungen  im  "Gebrauch

öffentlicher  S
Desgleichen  auf  "Eeſhäbigung  für  "die  verzehrten  Früchte
gegen  den  bösgläubigen  Beſiher.  Selbſtändigkeit  dieſer

Kla
Ebenſe  wegen  Eheverſprechensbruches  und  auf  Leiſtung  zus
geſicherter  Alimente  von  Seite  eines  außerehelichen  Vaters

17

'Schadendverſahanſprucß  neben  der  Berechtigung  aus  den  .

SS.  18  und  45  des  Hyp.-GSeſ.  wegen  rectowidriger  Benachtheiligung
  des  Hyp.-Gläubigers
Erbrecht:  Verziht  auf  das  Not  erbrecht  *  nach  "heutigem

echte.  Die  Annahme  vertragömäßigen  Verzichts  liegt  im

Vertra  sabſchluſſe  ſelbſt  .   ,  5.  x  u  =  =  =  +  =
flichttheil.

Erbveiträge:  Zuläſſigkeit  von  Oralfideikommiſſen  nach.  -

-  bayer.  Landr.  bei  Erbverträgen  und  deren  Nachwelobarkeit  vu

Erhebungsanweiſungen  ſ.  Subhaſtation.

Erpreſſung  .  .

Srrungenſ&amp;lt;aftsgemeinſhaft  nach  "fränt.  "Recht  .

Erſah  ſ.  Entſ&amp;lt;ädi  .

Erſitvung  auf  Grund  des  Sitels  der  Erbſchaft.  Uusücapio
To  hörede

Obligatoriſche  Leiſtungen"  mit  dauernder  Wiederholung,  ind»  7

beſondere  wenn  Forderung  und  Leiſtung  mit  Srundbeſih
in  Verbindung  ſtehen,  ſind  Gegenſtand  der  „Erſihbung

Erwerbsfähigkeit:  Berechtigung  zum  Austritt  aus  einem  |

Kloſter  mit  bes  Wirkung  der  Erlangung  der  Erwerbsfähig-Er
  tution  ſ.  "Arreſt,  Strafvollſtre&amp;gt;ung.  "
Expromiſſion:  Erklärung  hiebi  .  .  „  ..  .

auſipfand  ſ.  Pfand.
ideikommiſſe  ſ.  Oralfid  Fr  mmiſſe
Fiskus:  Verjährung  von  Forderungen  desſ;
Flüſſe:  Rechte  der  Ufereigenthämer  vegägiig  Den  Mibenih:
ung  des  Geſälls  vn  8  ftüſſen  .„„.  »
Forſtre&amp;lt;t  als  Perti
Fränkiſches  Nehtſ.  ErrungenſGaftsgemeinſhäft;
Schenkung.

"388

166
154
        <pb n="7" />
        Alphabetiſches  Regiſter.

S
Stiften:  Fälligkeit  einer-  in  Friſten  zahlbaren  Schuld  in.“

-  "Folge  Vertragsverlezung  des  Schuldn  .
Nothſriſt.  Wiedereinſebung  -gegen  die  Verſäumung.  im  CPr.  .
Friſt  für  Zuſtellung  der  mit  Beruſung  oder  Nichtigkeitsbe-.

ſ&amp;lt;werde  anfe&amp;lt;htbaren  Urtheil  nac  Art,  228  des.  bayer..  :

Anusf.-Seſ.  zur  Civ.-»Proz.:O

1
«.  Dedsgleichen  zur  Stellung  und  Begelnbung  eines  Reviſions:  !

antrages  am  Gerafwiefahren

Erſatz  für  die  verzehrten  Früchte  gegen.

Früchie
den  Söoglfuigen  Beſiher.  Selbſtändigkeit  dieſer  Klage“

Gant].  Koikurs,
Gareis,  Dr.  C  ,  Sammlung  der  patenkamtlichen  und  ge
-  ric&amp;lt;llichen-  Entſcheidungen  in  Patentſache
Gebühren  von  Beamten  als“  Sachverſtändi  ige
'  „Sebührenbewerthung  von  Pflegſchaftsverhandlungen  |
Gebiete:  des  Ansbacher  Statutarrec&amp;lt;hts

67,
Gebührenordnung  ſür  die  Gerichtövollzieher  mit  der  Novelle  :
4

von  -4884  von  Max  Preuß
Gefangenhaltung,  längere.  fahrläſſige  :  durch  einen  Gefängnißwärter
  .  .

Gem  ein  d  edien  er:  „Unterſchlagung  begangen  von  einem  .

'  *  folchen
Gemeinf  Gaf  t:  '  Veräußerung  von  Anthellen  an  "einer  "fol:
Vorkaufsrecht  gines  Mittheilhabers.  Landtagsab-„faied.
  von:  1861  F.  2  .
Gendarmerie  äls  Se  febeaint  der  Staaldanwaliſchaft  .
Gerichtskoſtengeſehß  und  die  Gebührenordnnng  für  die
Gerl&amp;lt;tsvollzieher  mit  der  Novelle  v.  1881  von  Max  Preuß
Gerichtskoſtenweſen,  das  deutſche,  von  Karl  Pfaſſeroth*
„M.  Preuß.  [zteher:  Gebührenordnung  für  dieſelben  von
M.  Preu
Geſchworne:  Eniſcheidung  durch  dieſelben  i  in  Vezug  auf
-  die-Sirafbarkeit  mindernde  Umſtände
Oe  als  Handel8g  eſ&amp;lt;8  ſt
GSewährſcha  Auf  die:  Zahlung  für  Einbringlichteit  der
cedirten  orkerunig  Fommen  die  Srundſäße  über  die  Ge--
  »währſchaftspfliht  auch“  na&amp;lt;  bayer.  Landr.  zur  Anwendung
Gewerbebetrieb  im  Umbherziehen,  deſſen  Beſteiterung,
Markt--  und  Meßverkehr  gilt  nid  ols  ſolher  .  5.  =
Gewohnheitsrecht  ſ.  Herkom

238

 

Grünewald:  Repertorium  zum  allgemeinen  deutſchen“  Hane  |
delsgeſebbuhßh  =.  .  +  =  .„  „.  *'»  ..

aft  ſ.  Strafhaſt.
Ganbelogeſaat  ein  konkreter  Geſelſchoſtavertrag  als
8

Handelsgeſehbu  d  '  'ägenheines,  beutſches:  Mepertorium  .

hlezu  von  Ed.  Grünew  eo  eve  eie  eer

316
75

415
416

87
414
        <pb n="8" />
        VILL  Alphabetiſches  Regiſter,

Selte

Hauptverſahren:  deſſen  Eröffnung  und  dann  welterer'Be--  -  !-.

ſ&amp;lt;luß  ,  daß  ver  Angeklagte  außer  Verfolgung  zu  ſeben  ſd  82
Hauſirhandel  ſ.  Gewerbebetrieb.

H  men  un  Verjährung.  Beweis  des  erſteren  durch

Zeu  .  234
Holze  "Berkauf  von  ſolchem  zum  Fällen  und  Weiterverkauf.  |

Rechtliche  Natur  des  bezüglichen  Vertrag  395
Hypotheken:  Zur-Lehre  von  der  Deſſentlictit  des  "Sypo:  .

thekenbuches.  Gleichzeitigkeit  der  Einträge  .  378

Die  Oefſentlichkeit  des  Hypothekenbuches.  Kritik  der  "oberſt-  :
richterlichen  Urtheile  vom  11.  Nov.  1879  und  s,  Ru
1880  (Bd.  RV  S.  28  un  225,-  229

Des  10  zu  dem  oberſtriherligen  "Urtheil  vom  3%.  ws  ril

13880  -  NLV  S.  248)  Plenarurtheil  ,  .  .-  .  .

Zur  Dh  vor  den  Berta  Forſirecht  .  154

Rechtöverhältniſſe,  bezüglich  der  beweglichen  Zuhehör  'bes
Hypothekenobjekis  .  .  304

Ueber  die  Nechtöszuſtändigkeit  "der  Hypothekgläubiger  "bei
Trennung  der  beweglichen  Hypothekpertinentien   .  .  434

Dirkung  der  gegen  beſtehende  vertragsmäßige  Verpfänd-.
ungs  eſchränkung  geſehenen  Vormerkung  einer  Dypo»  .;
thekforderung  11

Verzicht  auf  eine  Hypothekvormerkung.  *  Nöt.:  „Geſ.  Art.  14  343

Hypothekariſhe  Caution,  deren  Uebertragbarkeit.  .

Hypothekeintrag  für  Austragsreichniſſe.  Nothwendigkeit  der

 

Angabe  eines  beſtimmten  Anſchlages  derſelben  .  -  20
Ueber  ven  gen  de  des  Hypothekgläubigers  än  den  perſöns  ,  „1
lie&amp;lt;  40

Zu  8  18  und  45  des  "Syp.  -Geſ.  Schadenserſakanſpruch  .  .
neben  den  Berechtigungen  aus  dieſen  FF.  wegen  rec&amp;lt;ts-  ,
widriger  Benachtheiligung  des  Hypothekgläunbigers  ,  .  233

Eigenthumsvorbehalt  an  verkauftem  Anweſen.  Wirkun
der  Wiſſenſc&amp;lt;aſt  hievon  dem  unterlaſſenen  Hypotheken- 



buchs-Eintrag  gegenüber  3
Gn  4  die  Klage  auf  Hypothekiöſchung.  Giv.:

=:  220
Sypothekbeſtellung  eu  einen  ideellen  Antheil  an  einer  ge

meinſchaftlichen  Sache  3

Bereinigung  des  Hypothekenbuches,  wenn  ber  Vertheilungs:
plan  ausgeführt,  die  Erhebungsanweiſungen  aber  noh

nicht  honorirt  Aus  ih  "tenaläubi  5  321
pothefenbuch,  ypotheken  u  iger,.  ypos  .
Oype  enlöiehung,  9pothekengläubig  pothe-  ,.

Lkenobjektspertinentien,  Hypot  ten  ett,
ung  ſ.  Hypotheken,

Jagd:  Zu  Art.  %  des  Geſ.  v,-  30.  .  März  1856,  die  Au-Übung
  der  Jagd  be  .  -.  *  *-  .'-  .  „.7
Immobilien  [.  Rur.  “  ur
        <pb n="9" />
        Alphabetiſches  Regiſter.

Zeſtnugtign  x  Sept  mnlar  zur  Res-StrafPrazehs
9  „:  Commen  8:Straf-Proze
Ordn.  Reb  Einf.-Geſ,  .  Meniar  „dur  5  aſe  4

Kauf:  Vorkaufsre&amp;lt;ht  eines  Mittheilhabers  bei  Veräußerungen
-  von  Antheilen  an  einer  Gemeinſ&amp;lt;haſt.  Zu  6.  28  Id
Landtags-Abſchiedes  vom  Jahre  1861  .  .
Verkauf  von  Holz  zum  Fällen  und  Weiterverkauf.  "Rechts
lihe  Natur  des  bezüglichen  -Vertrages.  Ueber  Tradition  des
0

lze
Kauſpreis|  neben  Haſtung  des  Verkäufers  'für  einen  beſtimmten
  Wiedererlös

Kirc&amp;lt;geßner,  Auguſt:  Repertorium  zu  den  derzeit  im  Kö»  '  -

nigreiche  Bayern  geltenden  Landes8-,  Neihs8-  und  Vundesge»  |
ſeßen  ſammt  den  hiezu  ergangenen  "Verordnungen  und  Mi-  -
niſterial:Entſchließungen  in  alphabetiſcher  Bearbeitung  .  .
Klage:  deren  ZurüFknahme,  Koſtenerſatz  .
Kloſter:  Berechtigung  zum  Austritt  aus  einem  Kloſter  mit
der  Wirkung  der  Erlangung  der  Erwerbsfähigkeit
Kompenſation  ſ.  Compenſation

Kompetenz  in  Civilſachen:  Vereinbarung  Über  die  Zur  :

ſtändigkeit  der  Gerichte.  Das  gegenſeitige  Verhältniß  der
FS.  38  ff.  und  247  Abſ.  4  und  3  der  Civ.-Proz.-Ordn.
von  Dr.  Carl  Birkmeyer

Kompetenz  zur  Erlaſſung  bes  Art.  228  des  bayer.  „Ausf.
Geſ.  zur  Civ.-Proz.:O

IX

Seite

224

'  409

303

443

rdn.
Ueber  eivilgerichtlice  Zuſtändigkeit,  Mechte  der  Ufereigens  .

thümer  bezüglich  der  Mitbenühung  des  Sefälles  von  Pri»
vatſlüſſen.  Richkerlihe  Kompetenz  zur  Entſcheidung  bezügliher
  Streitigkeiten

Zuſtändigkeit  der  Gerichte  bei  der  Frage  der  Verbinblichkeit  |  .

einer  Neversausſtellung  nach  der  VO.  vom  7.  Oktober

1815  30
Kompetenz  4  del  Streitigkeiten  i  in  Bezug  auf  den  "Unterhalt  36

öffentliche
Kompetenz  in  Strafſa  hen:  Wenn  ein  Angeklagter  "zur
Zeit  der  Cröffnung  des  Hauptverſahrens  wider  ihn  wegen
Vergehens  vor  einer  Strafkammer,  zwar  zum  Militär-Dienſte
ausgehoben,  aber  erſt  danach  zum  Dienſte  eingerü&amp;gt;t  und  in
militäriſ&amp;lt;e  Verpflegung  getreten  iſt,  ſo  ſind  zur  weiteren
.  ng  gegen  denſelben  die  bürgerlichen  :  Strafgerichte
uſtändig
Zuſlä&amp;amp;ndigkeit  zur  Verbeſcheidung  eines  Wiederaufnahme  e
ſuches  gegen  ein  von  einem  früheren  Appellationögerichte
erlaſſenes  rehtsfräſtiges  Urtheil
ur  Verſügung  Über  die  in  einer  vor  dem  1.  Oktober  1879
eingeleitelen  Unterſuchun  beſchlagnahmten  Gegenſtände
ſt  die  Staatsanwaltſc&amp;lt;haft  zuſtänd
Das  Oberlandesgericht  München  iſt  8.  Verbeſheidun  von
Beſchwerden,  welche  nach  F.  470  Abſ.  4  der  R.-Str.-Proz:o
        <pb n="10" />
        Xx  Alphabetiſches  Regiſter,

wälte  anderer  Sprengel  erhoben  wurden,  nicht  zuſtändig
.2u5  Entſcheidung  Über  die  Verwendung  einer  von  einer
höheren  Verwaltungosbehörde  ausgeſehten  Belohnung  für

Seite
Ordn.  gegen  ablehnende  Verfügungen  der  Oberſtaatsans  -

144

Aufbringung  eines  ſtrafrechtlich  Verfolgten  ſind  die  Straf-  ..
93

erichte  zuſtändig
Zuſtändigkeit  zur  Verhandlung  "und  Entſcheidung  Über  Ginziehung
  einer  na&amp;lt;ßgemachten  Milnze  im  Falle  der  Unbeskanntheit
  des  Münzfälſhers  .
Deogleichen  zur  gerichtlichen  Beſtätigung  einer  proviſoriſchen
lagnahme  eines  Preßerzeugniſſes  vor  Erhebung  der
.  öffentlichen  Klage  .
Konkurs:  JIſt  es  entſprechend,  daß  'ein  zum  "Konkurgdverwalter

  ernannter  Nechtsanwalt  Gläubiger  im  Konkuröver-  ,

ſahren  vertrete?  .
Konkursgordnung  für  das  deutſche  Reich  von  Dr.  v.  Sarwey
Konkursverwalter  [.  Konku
Koſten:  Koſtenerſaß  bei  Zurüdnahme  der  Kla
Koſten  des  Antrages  auf  weitere  Beſchlagnahme  eines  Öbjitts
Koſten  des  Sirafverfahrens  .  .
Kuratel:  Gebührenbewerthung  von  Pſlegſhaftöverhanklun-414



369
161
95

kungen  im  Gebiete  des  Ansbacher  Statutarrechts  .  .  257,  294

Lamm,  K.  -M.  :  Das  Rechtsmittel  der  Neviſion
Lebenöverſiherungs-  Police  ſ.  Verſicherung.
Legitimatio  per  anbaequens  matrimonium  naß  iuſlin,

echt  .„  .
Lehenreviſionsgeſeß  vom  45.  Auguſt  "1828  's.  7
Leichenbeſchauer  iſt  E  Beamter.  Falſche  Beurkundung:  bird
-  einen  ſolchen

48

:  270

Literaturnotizen  *  48,96,  427,  384,  414

Lotterien:  durc&amp;lt;  Ausſpielung  eines  Gegenſtandes  nach  d
Ziehung  einer  geraden  u  und  ungeraden  Nummer  in  einem
Wirths?  auſe  ..-  -  .  ..  „  ....".

Mädlergeſ&amp;lt;äft  [.  Unterhändler,

Mandat:  Späteres  Auftragszugeſtändniß  begründet  nicht  6  bie.

Haftung  des  Mandanten  aus  dem  zwiſchen  dem  Mandatar

und  dem  Dritten  abgeſchloſſenen  Vertrage,  wenn  nicht  nach

dieſem  ſelbſt  der  Auftraggeber  als  Vertragsſchließender  erz

.  ſchein

Vollzogener  Aufirag  der  Zahlung  der  Schuldſumme  |  an
einen  Dritten  liberirt  auß  dann,  wenn  der  hiedurch  zu
tilgende  Anſprucß  des  Dritten  unſtatthaſt  iſt  .  .  -

Mandats8-  ober  Servitutsverhältniß

-  .  65

E

.  ..  424
Bollzug  des  Mandatsverfahrens  nach“  dem  Tode  des  '

.  Mandanten
Mädlergeſ&amp;lt;äft  'als  "Fol  €  eines  Mandats  ſtatt  Conſenſual»,
kontraktts  nach  preuß.  Landr.  .  --.  -  .  +  4  -
        <pb n="11" />
        Alphabetiſches  Regiſter.  ZU

Seite
Marktſc&amp;lt;reiber:  deſſen  dienſtliche  Stellung  .  =  «.  -  408
Maſſaverwalter  ſ.  K
Meßner:  deſſen  Anſtellung.  no  ſolcher  an  einer  Studien-«

  fire  mit  Bezahlung  aus  Stiſtungsmitteln,  Erlöſhung  der  *
Militär:Penſion  .  .  394
Miethe:  Die  Haftung  des  Conduetor  operis  für  bas'  noch
„nicht  gebilligte  ve  ſchließt  den  Eigenthumsübergang  an  :  /-.
  den.  locator  nicht  a  .„  .  .8
Re&amp;lt;ht  des  Conduct  operis  auf  Abſchlagszahlungen  .  .  42
Militär-Penſions-Anſprüche:  Anſtellung  und  Beam-.
teneigenſ&amp;lt;haft  .
.  Anſtellung  als  Meßner  an  einer  Studienkirche  mit  Bezahl»
ung  aus  Stiſtungsmitteln  394
Verjährung  der  Militär-  Penſions-  Anſprüche  nach  dem  Reichs:

militär:  Penſionogeſehe  und  der  Verſailler  Vertrag  -  =  =  405
Miteigenthum  [ſ.  Eigenthum.

Mündener  Stadtre&amp;lt;1:  Actio  publiciana,  deren  Wirk»
..  Ungen  und  deren  Vorausſeungen  hinfichtlich  der  Verjähr«  -
barkeit  des  Gegenſtandes  der  Klage,  insbeſondere  nach  bayer.

-  Landreht  .  118
Münze:  Zuſtändigkeit  zur  Verhandlung  und  "Entſcheidung  .
Über  Einziehung  ciner  nachgemachten  Münze  im  Falle  der
.  -  „Unbekanntheit  des.  Münzſälſchers  :  408
Münzverfaſſung  |.  Bank-  und  Münzverfaſſung.  0

Nahrungs-  und  „Genußmittel  von  unbedeutendem  Werth,
deren  Entwendu  69
Nießbrauch:  der  Nuhnießer  iſt  gegenüber  dem  Früchtenbe-.
  zug,  nicht  verpflichtet,  nothwendige  Verbeſſerungen  aus,  eigenen
  Mitteln  bezw.  dem  Fruchtbezug  zu  beſtreiten  -  .  358
Notariatsgeſet  Art.  14.  Dieler  Artikel  in  ſeinem  Ders
hältniß  zu  Art,  22  desſelben  Seſekes  ,.  =.  .  .-  177,  193
.  Verzicht  "Es  Hypothekvormerkung  .  „  .„..  ...  »-  »"  .-  343
rt.

Noibiriſien  ſ.  "ri  ien

Notizen  bezüglich  der  Redaktion  "der  Blätter  für  Rechtsananwendung
  81,  288,

Nürnberger  Recht:  *  Geſſion  "des  Pflichttheils.  *  Berechtigs.
ung  des  Erwerbers  zur  partiären  Erbſchaftsklage  und  auf
Inventarlegung  mit  Manifeſtations-Eid.  Gemeines  und  :
+  Nürnberger  Neht  .-  -  396
Eheverlöbniſſe  vor  Zeugen.  "Erforderniſſe  derſelben.  .  „-  .„.  .-  189

ARIE  eitel  ſ.  Nießbrauch.  .  .  -“

in
4
M

Öberſtäatsanwälte  [.  Beſchwer

Obligation:  Verluſt  des  BE  in  Folge  Erklärung  -
auf  die  Klage,  die  eine  Alternative  niht  erfüllen  au  wolln  42

Deffentliche  Wege  ſ.  Wege.  ..
        <pb n="12" />
        XD  Alphabetiſches  Regiſter.

Oeffentlic&amp;lt;keit  des  Hypothekenbuches  ſ.  Hypo-Oralfideikommiſſe

  nach  bayeriſchem  Landrecht,  deren  Zu»

läſſigkeit  bei  Erdverträgen  und  deren  Erweisbarkeit.  .

Pächter:  Beſihre&amp;lt;ht  desſelben  nach.  bayer.  Landr.

-Batentgeſeß,  deutſches  v,  25.  Mai  4877,  v.  Dr.  I.  Roſenthal  “

Seite

-55

Patentſachen:  Sammlung  der  patentamtlichen  und  gerl&amp;lt;t-  '

lißen  Entſcheidungen  in  Patentſa&amp;lt;ßen  von  Dr.  C.  Gareis

Penſions-Anſprüche:  Anſtellung  und  Beamten-Eigen»  -  -

ſchaft  beim  Militär-Penſions-  „Anſpruch

Anſtellung  als  Meßner  an  einer  Studienkirc&amp;lt;e  mit  Bezahl»
ung  aus  Stiſtungsmitteln  .  .

Verjährung  der  Militär-  -Penſions»Anſprüche  in  "Bayern  nach
vem  Neichs:Militär-Penſions8-Geſeye  und  der  „Verſailler

ertra  “.
BPertinentien:  "Zur  Lehre  hievon.  Forſtr  echt

Rechtsverhältniſſe  bezüglich  der  beweglichen  Zubehör  "des

Hypothekenobjekts

.

Veber  die  Nechtszuſtändigkeit  |  der  Hypothekgläubiger  bei  '

Trennung  der  beweglichen  Hypothekpertinentien  .

Pfändungen:  -Vorzugöre&amp;lt;t  hiebei  .  .  .
fafferoth,  Carl:  das  deutſche  Gerichtskoſtenweſen  .
fand:  die  Lebensverſicherungspolice  iſ  nicht  Gegenſtand
eines  Fauſipfand  es

Bis  gſ&amp;lt;aftſ[.  K

flichttheil:  Ceſfion  *  eöfelben.  Berechtigung  !  des  Erwer2=-bers

  zur  partiären  Erbſchaſtsklage  und  auf  Juventarltgung

mit  Manifeſtationgetd.  Gemeines  und  Nürnberger  Necht  -

Pflugwendere&amp;lt;t  auf  Grund  von  Ortsherkommen.  Herkommen
  und  Verjährung.  Beweis  des  erſteren  durch  Zeugen
Piae  oaus20:  deren  Rechtsfähigkeit  hängt  nach  bayer.  Landr.

von  landeöherrliche  Beſtätigung  ab,  Form  dieſer  Beſtätigung

Preſſe:  Zuſtändigkeit  zur  gerichtlihen  Beſtätigung  einer  proviſoriſhen

  Beſchlagnahme  eines  Preßerzeugniſſes  vor  Er-.

  Zebung  der  öffentlichen  Klage  .
eröffentlichung  eines  Arkikels  -  in  einem  beſſimmten  Zeitungsblatt.
  Selbſtändigkeit  der  Handlung  .

Verjährung  von  Preßreaten  .

Preuß,  Max:  Das  Gerichtakoſtengeſeß  und  die  Gebühren:
ordnung  für-  die  Gerichtsvollzieher  mit  der  Novelle  von  1881

Preußiſches  Landrecht  ſ.  Bürgſ&amp;lt;aft,  Eigenthum,
Mandat,  Servituten.

Priorität.  Vorzugs  recht.

Privatkläger:  Stcherheitsleiſtung  und  Armenre&amp;lt;ht  desſelben

Prozeßvollmacht  .

Publioiana  actio  f.  Aotio  publiciana.

Mechtsanwaltſ&amp;lt;aft:  die  eidliche  Vernehmung  von  Zeu»

92

401
        <pb n="13" />
        Alphabetiſches  Negiſter.

"gen  in  dem  vorbereitenden  Berſahren  für  eine  ehrengericht-  .
liche  Verhandlung  vor  einer  Anwaltskammer  iſt  zuläſſig.
NRetligioſen:  Berechtigung  zu  dem  Austritt  aus  dem  Klo
ſter  mit  der  Wirkung  der  Erlangung  der  Erwerbsſähi  keit
Repertorium  zu  den  derzeit  im  Königreiche  Bayern  gelten--den
  Landes-,  Reic&amp;lt;8-  und  Bundeogeſehen  ſammt  den  hiezu
ergangenen  Berordnun  en  und  Miniſterial-Erlaſſen  von
Auguſt  Kirchgeßner,  k.  Bezirkögerichtsrath  .  .  .  .
Retention  .  .-  "272,
Neyersausſtiellung  nach  der  "Verordnung  vom  7.  Okto»

ZIM“

Seite

109
443

387

ber  4815.  Zuſtändigkeit  der  Gerichte  in  Frage  der,  Ver-  7
30

bindlichkeit  daiſelben  .  ..
Reviſion  in  Giuvilſa  achen:  Neviſionsſumme  .  .
Reviſionsausſchluß  bezüglich  des  Rothenburger  Rechts  |  „  .
Reviſion  im  Strafprozeſſe:  Das  Rechtsmittel  der  Re-.
  viſion  im  Straſprozeſſe  von  K

 

273

.  Xamm  .
Berechnung  der  Friſt  zur  Stellung  und  Begründung  eines.

'  „Reviſionsantrages  .
Neviſion  gegen  in  der  Berufungöinſtanz  erlaſſene  Urtheil
.,  der  Landgerichte  .
Verwerſung  der  Reviſion  'als  unzuläſſig  "wegen  Mangel  "der
erforderlichen  Beg

.  Borausſehung  der  Befuanl  .  eines  Vertheidigers  zur  Ein-  |

:  legung  der  Reviſion  .  .„.
Roſenthay,  Dr.:  Patentgeſeß  des  deutſchen  "Reiches  ..  »

Roth,  Paul  von  :  bayeriſches  Civilrecht

Reen  durger  Ret:  Neviſionsausſcuß  bezüglich  debo

eiben  .  -  »  .  »

'Sachbeſchädigun

8.  eer  oer  rr  6  0  0,
Sadcverſtändige:  Beamte  als  ſol&amp;lt;he,  Gebühren  derſelben“

Sarwey,  Dr.  v.:  Konkurgordnung  vi  das  deutſche  Reich  .
Schadenserſatb  ſ.  Entſ&amp;lt;ädigu
Schenkung,  Schenkungövertrag  und  Schenkungsbeſtätigung,
verſchiedene  Vorgänge
Zur.  Som  der  Inſinuation  der  Schenkungen  nach  "fränfi«
ſchem

t
Schwarze,  Dr,  Fr.  "H.  y.:  'die  Erläuterung  des  Reichsgeſehes  ..

detr.  den  Wucher

Servituten:  Servitut-  Errichtung  ip80  faoto  bei  Anwe-:

  "ſenstheiluing  .
Servitutbeſtellung  nach  allgemeinem  preuß.  Landr.  Erklär»
ung  des  Vertragswillens  hiebei  «
Zu  dem  Saße:  gorvitus  in  faoiendo  conaiaters  non  Potest
.  .Servitut8-  oder  Mandateverhäunh  -  .  .  .
"Wegſervituten  und  öffentliche  W
Stage  an  öffentlichen  Wegen.  *  Antiquirung  der  "Bopu-SENcheades

  Grundſiü&amp;gt;.  *  Servituterwerb  durc  Verjährung

48

64
111
414

38ER,  as  y  8
        <pb n="14" />
        RIV-  Alphabetiſches  Regiſter.

Seite

auf  Seite  desjenigen,  der  die  Beſi  bhandlungen  als  ver-  *:'

meintlicher  Gigenthümer  vornim

Servitut  auf  Materialbezug  von  |  reraden  Grundſtein."

zum-  Zweeke  des  Gewerbsbetriebes.  Colliſion  des  Berech»
tigten:  mit  dem  Eigenthümer.  Dorausſehung  der  Aus?
ſc&amp;lt;hlicßlickeit  des  Bezuges  .

Sicherheitsleiſtung  des  Privatklägers

Spolicenklage:  deren  Begründung  bezüglich  der  Beſigent-Zehung,

  insbeſ.  nach  bayer.-  Landr
Staat:  Verjährung  von  Forderungen  desſelben  .
Staatsanwaltſc&amp;lt;haft:  deren  Zuſtändigkeit  zur.  Verfügun  I
»  Über-  die  in  -einer  vor  dem  1.  Oktober  1879  eingeleiteten

'  Unterſuchung  beſchlagnahmten  Gegenſtände  .  .  .

'  Gensödarmerie  als  Hilfsbeamte  der  Staatsanwalkſchaft

Staatsverträge  des  deutſchen  Neiches  .  Über  Nechtöpflege  ents

*  von  -  Dr.  Julius-  Staudinger  .  .
Staudinger,  Dr.  Julius:  Sammlung  von  Staatsverträ:

*  igen  des  deutſchen  Neiches  -über  Gegenſtände  der  Nechtspflege
Strafhaft:  deren  Vollſtre&amp;gt;ung  während  der  -Dauer  einer

"Unterſuhungshaſt  -  .

Strafprozeßorduu  un  g  "  nebſt“  „Einführungs-  Geſeß;  *  Com:  -“
'  Nich.  Ed.  John  ;  .“

mentar-von  Prof.  Dr.  -  .  &amp;lt;  .
Strafſachen,  zuſammenhängende:  Gerichtsſtand  .  „  -

Strafvollſtre&amp;gt;ung,  unrichtige:  dur&amp;lt;  elnen  Nihter  .-  "
Straßenwärter,  königlicher,  als  Beamter,  falſche  Beur»:

“kundung  durch  einen  ſol&amp;lt;hen  ,

Subhaſtationsverfahren:-  Zu  Urt.  97  mit  Art.  87  "ber"

*  1iSubh.:Drdn.  -  Einleitung  des  Vertheilungsverfahrens  ,  “!

Zu  Art,  122  und  94  des  Subh.-Ordn.  Ausſührung  des

Vertheilungsplanes,  wenn  Erhebungöanweiſungen  nicht
honorirt  ſind  -

"Koſten  ,  welche  dem  Beſchlagnahmegläubiger-  „durch  -  .den-  ie  :
Anordnung  der  Zwangsvollſtre&amp;gt;ung  bezielenden  Antrag  -

verurſacht  wurden.  Subh.-Ordn.  Art.  407  .  .'  «

Theilungsverträge:  Rec&amp;lt;htsmittel  wegen  Verlezung  bei  !

außergerichtlichen  ee  enungövertrögen

Üpingen:  -  Blätter  -  für  Nechtspflege  inc  „Thüringen  und  .

Anhalt  von  O.  Bretſchneider  -.

TDrebellianiſche  Quart:  Einre&amp;lt;nung  i  in  dieſelbe,  „SBhne“

|  BE  Töchter“  nach  bayer.  Landr.  Th.  DI  &amp;amp;K  p.  98.  20
“  1  e--  .  .'  -  .  ..  „.-  tt  -*  -.

Üfereigenthümer  ſ.  Flü

ſſe.  :
Unterhändler-Geſchäft  als  Folge  eines  Mandats  ſtatt  !
Conſenſual:Contraktes..  Allgemeines  preuß.  Landrecht  .-  «  -

Unterſ&amp;lt;lagung  begangen  von  einem  Gemeindediener  .
Unterſuchung:  Das  Erſuchen  eines  auswärtigen  Unter-+“
  ſuchungösrichters.  um  Vornahme  einer  Unterſuchungshand»
lung  darf  das  angegangene-  Amtsögericht  ni&amp;lt;t  deshalb  ab-364


92
.8:
388“

487
"62
        <pb n="15" />
        Alphabetiſches  Regiſter.

lehnen,  weil  ſich  an  ſeinem  Amtöfihe  ſelbſt  ein  Unterſuchungsrichter:
  befindet

Verfügung  auf  Eröffnung  ei  einer  Vorunterſuchung“  geht  dem  “

landgeric&amp;lt;htlichen  Unterſuchungörichter  zu
Unterſuchung  shaft  |.  Strafhaft.
Unterſu&amp;lt;hungsricter  ſ,  Unterſuchung.

Unvordenkli&amp;lt;keit  naß  bayer.  Landr.  403

Urtheile:  Gilt  6.  474  der  Civ.-Proz.  „Ordn.:  auß  für  Ver:  -
ſäumnißurtheile?  -  .-  -  -  305
Verhandlungstermin  beim  Verſäumnißurtheil  |  .  .  .»  »  369

Usucapio  pro  herede  .  .  -  .  .».-  .-  153

Vater  ſ.  Eltern.

Verfolgung:  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  und  dänn
weiterer  Beſchluß,  daß  der  Angeklagte  außer  Verfolgung  zu
"ſehen  ſi...  82

Verfügungen,  einſtweilige  :  Über  die  Form  des  Geſuches  .
um  ſolche.  (Civ.  „Proz  :Ordn.  3S-  800  ri  9  29

Vergleichsform:  Bayer.  GO.  K  07  45%  Nr.  9--11  245

Verhaftung  eines  zur  Hauptverhandlung  in  öffentlicher  “
Sibung  nicht  erſchienenen  Angeklagten  .  85
Vernehmung  eines  auf  Grund  "des  ßS.  229  der  Straf.-  “*

Proz:  Ordi.  Verhaſteten  -  85
,  Yorausſehung  der  Auſrechthaltung  er:  Verhaftung,  nac:  s  8
"die  .  :

Verhandlungstermin  'beim  Verſ&amp;amp;umnißhurtheil  69

Verjährung:  Herkommen  und  Verjährung.  Beweis  "des  -
erſteren  “durc&amp;lt;-  Zeu  -  234

'  Zahlungöverſprecen  "nad  „Verjährung.  Jgnorantia  "juris  .  278
Servitut  »  Erwerb  dur&amp;lt;  Verjährung  auf  Seite  dedjenigen,  “

*  der  die  Deſiphandlungen.  als  vermeintlicher  Eigenthümer

.  „vornimmt.  .  296
Verjährung  von  Forderungen-  des  "Staates  an  Private  |  “+  388

,  Verjährung  der  Militär-Penſions-Anſprüche  in  Bayern  naG
*  ;  dem  Reichsmilitärpenſionsgeſee  undder  Berſailler  Vertrag  405
Unterbrechung  -der  Verjährung  in  Strafſachen  .  '  60
Verjährung  der  Strafvollſtrekung  .  -  »  -  -  »-  60
Verjährung  von  Preßreaten  .  .  =  .«  „...  59

Verkauf  ſ.  Kauf.

Vernehmung  eines  auf-Grund  des  5.  229  ber  Straf.-  ,
Proz.-Ordn.  Verhafteten  .  86
Veröffentlich  ung  eines  Urtikels  in  einem  beſtimmten  Zeit»  -..
ungsblatt.  Strafantrag.  Selbſtändigkeit  ber  Handlung:  .  68

Verſäumnißverfahren:  Findet  F.  643  der  Civ.  =  Proj.=Ordn.
  in  dieſem  Verfahren  ſeine  Anwendung?  97
Gilt  6.  474  der  deutſchen  Civ.-Proz.:Ordn.  auc  für  Ber»

ſäumnißurtheile  ?  305
Verhandlungstermin  bei  Berſäumnihurtheilen  -  .  369

Verſicherung;  Die  Ue  Gergabe  einer  (nich  vn  Inhao  Vber

  lautenden)  Lebensverſicherungs»Police  enthält  no&amp;lt;h  keine
        <pb n="16" />
        XVI  Alphabetiſches  Regiſter.

"Ceſſion  -  -  der  Verſiherungsſumme  ſelbſt  und  die  Police  iſt
auc&amp;lt;  nicht  Gegenſtand  eines  Fauſipfanbes  .
Verſicherungsverträge  zu  Gunſten  Dritier  Acceptation  von
Seite  der  lehteren  .  .  .  .„  -  ».
Verſteigerung:  Abhalten  vom  Mitſteigern.  "Deſſen  Einfluß
  auf  die  Giltigkeit  des  Kaufsaktes  .
Vertheidiger:  Vorausſegung  der  Beſugniß  eines  Vertheis
digers  zur  Einlegung  der  Reviſion

Vertheilungsplan:  deſſen  Ausfübrung,  w1  wenn  Erhebungs  ir

anweiſungen  nicht  honorirt  ſind

Vertheilungsverfahren  in  Subhaſtationen.  Einleitung  “

deoſelben  .  .
Verträge:  Dolus  incidens  bei  Verträgen  nach  gem.  und
bayer.  Landr.  Reviſionserforderniſſe
Nechtliche  Natur  der  Behauptung  der  cr  Ünmöglichtelt  ei  einer
vertragsmäßigen  Leiſtung  .  .  .
S.  a.  Theilungoverträge.  |  |
Vollmacht  [.  Prozeßvollmadcht.  .
Bea  ung  ſiehe  Arreſt,  Strafhaft,  Straſvoll»

ſtre
Vo  ka  a  8  rT  e  49  t  der  Mittheilhaber  bei  Veräußerungen  von

Antheilen  einer  Gemeinſchaft.  Zu  F.  28  I[  des  „Landtags:  |

„Abſchiedes  von  4864  .  -  .
Vorunterſuchung  ſ.  Unterſuchung.
Vorzugsreht  bei  Pfändungen.  .  .  -  '"  .-  .  ».

Waſſerablauf:  Verhinderung  deöſelben  durch  Umatern  des
-  Unterhalb  gelegenen  Grundſtü&amp;gt;s
Wege:  Wegſervituten  und  öffentliche  Wege
Servituten  ai  an  öffentligen  Wegen.  Untiquirung  der  "Popu;
ar

age
Streitigkeiten  in  Bezug  auf  Unterhaltung  öffentlicher  Wege.  .

Kompetenz  hiebei
*  Klage  auf  Sehabengerfah  bei  Störungen  im  „Gebrauch  3f:
ſentliher  W

Wiederaufn  al  me:  Zuſtändigkeit  zur  Verbeſcheib  ung  eines  |

.  Wieberaufnahmögeſuches  gegen  ein  von  einem  früheren
Appellationsgeric&amp;lt;hte  erlaſſenes  rec&amp;lt;htsfräftiges  Urtheil

Wiedereinſetzung  in  den  vorigen  Stand  gegen  die  Ver:  „-ſäumung

  einer  Nothſriſt  .  .
Wolf,  H.:  Legitimatio  per  Subzegquens  matrimonium  nach
zuſtinianiſchem  e  .
Wudergeſeß  erläutert  von  "Dr.  Fr.  O.  v.  "Schwarze  ...

Bahlung:  Vollzogener  Auftrag  der  Zahlung  der  Schuld-Dienen
  an  einen  Dritten  liberirk  auh  dann,  wenn  der
hiedurch  zu  tilgende  Anſpruch  des  Dritten  unſtatthaft  iſt  .
-  Baht  ungbreſprechen  nach  Verjährung.  Bezügliche  ig00-415



48

43
278
        <pb n="17" />
        „Syſtematiſc&amp;lt;es  Regiſter,  XYyD

Seite
Zehent:  Subſidiäre  Baupfliht  der  Zehentberechtigten.  Aus»
ſcheidung  einer  ſelbſtändigen  Pfarre  264
Zeugen:  Zeugnißverweigerung  im  „Strafprozeſſe  und  "die
hieauf  bezügliche  Velehrung  .  33
Die  eidliche  Vernehmung  von  Zeugen  in  dem  vorbereiten:
den  Verſahren  ſür  eine  ehrengerichtliche  Verhandlung
'vor  einer  Anwaltskammer  iſt  zuläſſig  409
Zinſen:  Zum  Geſeke  vom  5.  Dezember  8865,  die  Abänderung
  der  geſehlichen  Beſtimmungen  über  die  Zinſ  .  54
Zubehörungenſ.  Bertinentien.
Zurü&amp;amp;Fnahme  der  Klage.  Koſtenerſaß  .  .  .  =  =  «*  -  369
Zuſam  enhängende  Sträſſachen.  Gerichtsſtand  .  70
uſländigkeit  |,  Kompetenz.

Zwangsverſteigerung  ſ,  En  haſtationsverfahren.
Zwangsvollſtre&amp;gt;ung  |.  Urreſt,  Strafhaft,  Strafe
-„vollſtre&amp;gt;ung,

Syſtematiſches  Regiſter.
1.  Civilprozeß.
A.  Civilprozeßordnung  für  da's  Deutſ&amp;lt;e  Reich.

S.  4.  Zuſtändigkeit  der  Gerichte  in  Frage  der  Verbindlichkeit
einer'Neversausſtellung  nach  der  Verordnung  vom  7.  Oktober  4815.
307.

S.  2.  Gerichtsſtand  für  die  Hypotheklöſc&amp;lt;ungsklage.  220.
FS.  38  ff.  Das  gegenſeitige  Verhältniß  dieſer  6F.  und  des
-  247  Abſ.  4  und  3  im  Hinbli&amp;gt;  auf  die  Entſcheidung  des  Neic&amp;lt;sgerichts
  vom  26.  Mai  1880  von  Dr.  Karl  Birkmeyer.  427.
.  77,  79.  Prozeßvollmact.  40
Zur  Auslegung  dieſes  5.
3,  298.  Koſtenerſaß  bei  Zarüfzahme  der  Klage  und
Verhändlungötermin  beim  Verſäumnißurtheil.
S.  474.  Gilt  dieſer  S.  aud  für  Verſäumnifzwiſchenurtheile?

5.

6.  569  Abſ.  3,  584  ;  Bayer.  Ansſührungsgeſeh  Art.  2.  Nichterlicher

  Eid  im  Eheſcheidungsprozeſſe  wegen  bödlicher  Verlaſſung.  145.
Findet  dieſer  F.  auch  im  Verſäumnißverfahren  An-=wendung?



S.  709  Abf.  3.  Vorzugsre&amp;lt;ht  bei  Pfändungen.  385.

S5.  796.  Arreſt  in  Forderungen.  3

's.  800,  845.  Ueber  die  Form  des  Geſuches  um  Arreſt  und
einſiweilige  "Verfügung.  49,  129.

*
        <pb n="18" />
        Xv  Syſtematiſches  Regiſter,

B.  Konkur&amp;amp;sordnung  für  das  deutſ&amp;lt;e  Reic..

Dieſelbe  bearbeltet  von  Dr.  von  Sarwey.  414.
5.  ſt  es  entſprechend,  daß  ein  zum  Konkursverwalter  er»
nannter  Rechtsanwalt  Gläubiger  im  Konkursverfahren  vertrete?  4.

C.  Bayeriſ&amp;lt;es  Ausführungsgeſeßh  zur  Civilprozeßordnung
  und  Konkursordnung.

Art.  '62.  Weitere  Beſchwerde  im  Sinne  dieſes  Art.  209.
-  Art.  228.  :  Kompetenz  zur  Erlaſſung  dieſes  Art,  149.

D.  Subhaſtationsordnung  für  das  Königreich
Bayern.

Art.  97  mit  87.  Einleitung  des  Vertheilungsverfahrens.  289.

Art.  407.  Sind  die  Auslagen,  welche  dem  Beſchlagnahmegläubiger
  durc&amp;lt;  den  die  Unordnung  der  Zwangsvollſtrefung  bes
zielenden  Antrag  verurſacht  wurden  ,  unter  die  in  dieſem  Art.  vor»
weg  in  Abzug  zu  bringenden  Koſten  der  Zwangsvollſtrefung  zu
rechnen?  164.

Art.  422  und  94.  Ausführung  des  Vertheilungsplanes,  wenn
ertheilte  Erhebungsanweiſungen  noh  nicht  honorirt  ſind.  324.

E.  Bayeriſ&amp;lt;he  Gerichtsordnung  vom  Jahre  1766.
Kap.  17  F6.  4  Nr.  9--41.  Vergleihsform.  245,

XF,  Geridhtskoſten.

Das  deutſche  Gerichtskoſtenweſen  von  Karl  Pfafferoth.  415.

Das  Gerichtskoſtengeſeh  und  die  Gebührenordnung  ſür  die  Geri&amp;lt;tavollzieher
  mit  der  Novelle  von  4881  von  Max  Preuß.  415.

Art,  Abſ.  4  des  bayeriſchen  Sebührengeſezes.  Gebührenbewerthüng,
  on  Pflegſ&amp;lt;aftsverhandlungen  im  Gebiete  des  Ans»
bacher'  Statutarrec&amp;lt;hts.  257,  294.

G.  Notariatsgeſehz  vom  10.  November  1884.
t.  14.  Dieſer  Art,  in  ſeinem  Verhältniſſe  zu  Art,  22.  „77

193.  „Bericht  auf  SIE  Seoormertung.
t.  22  |.  Art

H.  Civilrecht.
A.  Allgemeine  Lehren,

Literatur-Notizen.  48,  96,  127,  224,  303,  444,  Bayeriſches
Civilreht  von  Paul  von  Noth.  96.  Piao  causas,  Deren  Re&amp;lt;hts-
        <pb n="19" />
        -  Syſtematiſches  Regiſter.  RIX

knen  bängt  nad  bayer.  Landre&amp;lt;t  von  landesherrlicher  Beſtätig-Form

  dieſer  Beſtätigung.  337.  Berechtigung  zum  Au
trit  aus  einem  Kloſter  mit  der  Wirkung  der  Erlangung  der  Erwerbsſähigkeit.
  143.  Klage  auf  Scadenserſatz  bei  Störungen  im
Gebrauche  öſfentliher  Sachen.  249.  Der  Nußnießer  iſt  gegenüber
dem  Fruchtbezug  nicht  verpflichtet,  nothwendige  Verbeſſerungen  aus
einenen  Mitteln  bezichungsweiſe  dem  Fruchtbezuge  zu  beſtreiten.
358.  Herkommen  und  Verjährung.  Beweis  des  erſteren  durch
Zeugen.  234.  Obligatoriſche  Leiſtungen  mit  dauernder  Wieder»
bolung  ,  insbeſondere  wenn  Fordcrung  und  Leiſtung  mit  Grundbeſib
  in  Verbindung  ſtehen,  ſind  Gegenſtand  der  ECrſizung.  360.
Unvordenklihkeit  nach  bayer.  Landrehle,  403.  Zu  FF.  31  und  32
des  Finanzgeſezes  vom  28.  Dezember  1838.  Verjährung  von  ſiskaliſchen
  Forderungen.  388.  Verjährung  der  Militärpenſionsan»
ſprüche  in  Bayern  nacß  dem  Reichsmilitärpenſionsgeſehe  und  der
Verſailler  Vertrag.  405.

B.  Dingliche  und  denſelben  verwandte  Rechte.

4)  Beſih.  Beſihre&amp;lt;hte  des  Pächters  nac&amp;lt;  bayer.  Landr.  390.
Begründung  der  Spolienklage  bezüglich  der  Beſigentziehung,  indbeſondere
  nach  bayer.  L  .  8.

2)  Eigenthum.  "Zu  Art.  2  des  Geſees  vom  30.  März
4850,  die  Auvübung  der  Jagd  betr.  27.  Eingriff  der  fiokaliſchen
Behörden  in  die  freie  Eigenthumoverfügung  zur  Wahrnehmung  des
öffentlichen  Intereſſe.  Eigenthumsvorbehalt  am  verkauſten  Anweſen.
  Wirkung  der  Wiſſenſeſt  hievon  gegenüber  dem  unterlaſſenen
  Hypothekenbuchs-  Eintrag.  353.  Desgleichen  an  einem  durch
laufenden  Verkäuf  und  Ankauf  veränderbaren  Weinlager.  34.  Zu
dem  Nehtsverhältniſſe  der  Miteigenthümer  nac&amp;lt;  allgem.  preuß.
Landr.  153.  Rechte  der  Ufereigenthümer  bezüglich  der  Mitbenütung
  des  Gefälls  von  Privatflüſſen.  Richterliche  Kompetenz  zur
Eniſcheidung  bezüglicher  Streitigkeiten.  166.  Zur  Lehre  von  der
aetio  publiciana.  470.  Zum  Mündener  Gtadtre&amp;lt;t.  Aetio
publiciava,  deren  Wirkungen  und  Vorausſezungen  hinſichtlich  der
'erjährbarkeit  ve  enſlandes  der  Klage,  insbeſondere  nach  bayer.
Landr.  egatorienklage.  Regenwaſſerleitung  auf  des
Nahbarr  !Srundſiüe  dur&amp;lt;  bauliche  Aenderungen.  221.  Nega»
torienklage  in  Folge  ſ&amp;lt;ädlicher  gEinwirkung  eines  Gewerbebetriebes
auf  des  Nac&amp;lt;barn  Grundſtüc&amp;gt;.

3)  Servituten.  Zur  Frage  der  Servitutconſtituirung  ips0
facto  bei  Anweſenstheilungen.  5.  Servitutbeſtelungen  no&amp;lt;  allmeinem

  preuß.  Landr.  Erklärung  des  )  Vertragswillens  hiebei.  24.

Randats:  oder  Servitutaverhältniß.  5.  Zu  dem  Saße:  Seryitus
  in  faciendo  congiatere  it.  "Berbtaberung  des  Waſſer»
ablaufes  durH  Umadern  des  unterhalb  gelegenen  Grundſtüdes.

Herrſchendes  Grundſtü&amp;gt;.  Servitutenerwerb  durc&amp;lt;  Verjährung
ee  "Seiten  desjenigen,  der  die  Beſihhandlung  als  vermeintlicher
Eigenthümer  vornimmt.  296.  Pflugwenderecht  auf  Srund  von
Ortsherkommen.  Herkommen  und  Verjährung.  Beweis  des  erſteren
durc&amp;lt;  Zeugen.  234.  Wegſervituten  und  Bffentlihe  Wege.  260.
RS
        <pb n="20" />
        XX  Syſtematiſches  Regiſter.

-Servituten  an  öffentlichen  Wegen.  Antiquirung-  der  Popularklage.
1424.  Streitigkeiten  in  Bezug  auf  Unterhaltung  öffentlicher  Wege.
Kompetenz  hiebel.  360.  Servitut  auf  Materialbezug  von  fremden
Grundſiüden  zum  Zwe&amp;amp;&amp;gt;e  von  Gewerbebetrieb.  Colliſion  de0  Berechtigten
  mit  dem  Eigenthümer.  Vorausſezung  der  Ausſc&amp;lt;hließlich=„keit
  bes  Bezuges.

'4)  Deutſhre&amp;lt;tliche  Nealgerehtſame.  Kirchliche  Bau-Taſt.
  Zur  Pſarrkirhe  umgewandelte  Kloſterkirhe.  Herkommen  und
Verjährung.  198.  Subſidiäre  Baupfliht  der  Zehentberechtigten.
Ausſ&amp;lt;eidung  einer  ſelbſtändigen  Pfarrei.  264.  Die  Konkurrenz
.zur.  kir&amp;lt;licen  auch  erſtreft  ſic  ni&amp;lt;t  auf  bloße  Mebenkirchen.
298.  Zu  8.7  des  Lehenreviſionögeſezes  vom  145.  guſt  4828.
270.  Hypothekeintrag  für  Austragösreichniſſe.  Rehme  der
Angabe  eines  beſtimmten  Anſchlages  derſelben.  20.

5)  Pfand«,  inſonderheit  Hypothekenrec&amp;lt;t,  Die  Lebens»
verſicherungs-Police  iſt  niht  Gegenſtand  eines  Fauſtpfandes.  474.
Zur  Lehre  von  der  DOeſſentlichkeit  des  Hypothekenbuches.  Gleichzeitigkeit
  der  Einträge.  378.  Die  Deſſentlichkeit.  des  Hypothekenuc&amp;lt;hes.
  Kritik  der  vberſtiterligen  Urtheile  vom  11.  November
4879::und  6.  April  4880.  (Bd.  RLYV  S.  28  und  248.)  2141,  225,
249.  .  Desgleichen  zu  dem  oberſtrichterlichen  Urtheil  vom  6,  April
4880.  (Bd.  REV  S.  248.)  Plenarurtheil.  309.  Wirkung  der
gegen  beſtechende  vertragsmäßige  Verpſändungsbeſchränkung  geſc&amp;lt;ehenen
  Vormerkung  einer  Hypothekforderung.  44.  Verzieht  auf
Hppothekvormerkung.  343.  Hypolhekeintrag  für  Austragsreichniſſe.
Nothwendigkeit  der  Angabe  eines  beſilimmten  Anſchlages  hiefür.  20.
Ueber  den  Nügriſf  des  Hypothekgläubigers  an  den  perſönlichen
Schuldner.  40.  Zu  8.  18  und  45  des  Hyp.:Geſ.  Sdcyadenserſaß-'anſprucß
  neben  den  Berechtigungen  aus  dieſen  F.  wegen  rechtswidriger
  Benachtheiligung  des  Hypothekgläubigers.  233.  Hypo»
tbekbeſtelung  auf  einem  ideellen  Antheil  an  einer  gemeinſ&amp;lt;aftlichen

Sache.  273.  Hypothekarlſche  Caution,  deren  Uebertragbarkeit.  329.
Eigenthumsvorbehalt  am  verkauſten  Anweſen.  Wirkung  der  Wiſſenſbaſt
  hievon  gegenüber  dem  unterlaſſenen  Hypothekenbuchseinirag.
353.  Zur  Lehre  von  den  Pertinenzien.  Forſtreht.  454.  NRechts-.
  verhältniſſe  bezüglich  der  beweglichen  Zubehörungen  des  Hypolhekenobjekts.
  304.  Ueber  Nechtöszuſtändigkeit  der  Hypothekgläubiger  bei
Trennung  derſelben,  434.  Gerichtsöſtand  ſür  die  Hypothek  löſc&amp;lt;hungöklage.
  Civ.-Proz.-Drdn.  5.  25.  220.

De  C.  Obligationenre&amp;lt;t.

“"„4)  Ullgemeine  Gegenſtände.  Vollzogener  Auftrag  der
Zahlung  der  Schuldſumme  an  einen  Dritten  liberirk  auc&amp;lt;  dann,
wenn  der  hierdurc&amp;lt;  zu  tilgende  Anſpruch  des  Dritten  unſtatthaft  iſt.
-  43.  Zahlungöverſprehen  nach  Verjährung.  Bezügliche  jgnorantia
juris.  278.  Fälligkeit  einer  in  Friſten  zu  dezahlenden  Schuld  in
Folge  Vertragsverlezung  des  Sculdners.  382.  Nechtlihe  Natur
der  Behauptung  der  Unmöglichkeit  einer  vertragsmäßigen  Leiſtung.

-  Dolus  inoidens  bei  Berträg  en  nach  gemeinem  und  bayer.
Landr,  RNeviſionserforderniſſe.  238.  Verſicherungsverträge  zu  Gun-
        <pb n="21" />
        Syſtematiſches  Negiſter.  RIT

ſten  Dritter.  Acceptation  von  Seite  der  leßteren,  '  253.  Nechtsmittel
  wegen  Verlehung  bei  außergerichtlihen  Theilungsverträgen.
252.  Verhinderung  der  Erfüllung  einer  Bedingung  nac&amp;lt;  bayer.
Landr.  409.  Zum  Geſeke  vom  5.  Dezember  4867,  die  Abänderung
der  geſezlichen  Beſtimmungen  über  die  Zinſen  betr.  54.  Retention.
272,  367.  Über  die  Wirkung  der  Compenſation.  354.  Expromiſſion.
  Erklärung  hiebei.  330.  Haftung  des  Cedenten  pro  nomins9
bono.  Saumſal  des  Ceſſionars  gegenüber  derſelben.  381.  Auf
die  Haſtung  für  Einbringlichkeit  der  cedirten  Forderung  kommen
die  Srundſäße  über  die  Gewährſc&amp;lt;afispfliht  auc  na&amp;lt;  bayer.  Landr.
zur  Anwendung.  43.  Die  Uebergabe  einer  (nicht  auf  den  Inhaber
  lautenden)  Lebensverſicherungs-Police  enthält  no&amp;lt;h  keine  Ceſſion
  der  Verſicherungsſumme  ſelbſt  und  die  Police  iſt  auch  nicht
Gegenſtand  eines  Fauſipfandes.  474.  Verluſt  des  Wahlrechts  in
Folge  Erklärung  auf  die  Klage,  die  eine  Alternative  nicht  erfüllen
zu  wollen.  42.  *  *

2)  GCinzelne  Obligationen  aus  Verträgen  und  ver»-trags
  ähnlichen  Verhältniſſen.  3)  Kauf.  Verkauf  von
Holz  zum  Fällen  und  Weiterverkauf.  Rechtlihe  Natur  des  bezüg»
lißen  Vertrages.  Ucber  Tradition  des  Holzes.  395.  Kauſpreis
„neben  Haſtung  des  Verkäufers  für  einen  beſtimmten  Wiedererlös.
409.  Abhalten  vom  Mitſteigern,  deſſen  Einfluß  auf  die  Siltigkeit
des  Kaufvertrages.  205.  Vorkaufsrecht  eines  Mittheilhabers  bei
Veräußerungen  von  Antheilen  einer  Gemeinſchaft.  316.  bd)  Miethe.
Beſihre&amp;lt;ht  des:  Pächters  nac&amp;lt;  bayer.  Landr.  390.  Die  Haftung
des  conductor  operis  ſür  das  no&amp;lt;  nicht  gebilligte  Werk  ſchließt
den  Eigenthumöslbergang  an  den  locator  nicht  aus.  8.  Recht  des
conductor  operis  auf  Abſc&amp;lt;hlagözahlungen.  42.  ec)  Geſellſchaft.
Vorkauſsredt  des  Mittheilhabers  bei  Veräußerung  von  Antheilen
einer  Gemeinſchaft.  Zu  F.  28  IT  des  Landtagsabſchiedes  v,  J.  1864.
346.  d)  Mandat.  Mandats-  oder  Servitutsverhälinig.  124.
Späteres  Auftragszugeſtändniß.  begründet  nicht  die  Haftung  des
Mandanten  aus  dem  zwiſchen  dem  Mandatar  und  dem  Dritten  abgeſchloſſenen
  Vertrage,  wenn  nicht  nach  dieſem  ſelbſt  der  Auftraggeber
als  Vertragsſc&amp;lt;ließender  erſ&amp;lt;eint.  23.  Vollzug  des  Mandatsver»-„fahrens
  nac)  dem  Tode  des  Mandanten.  248.  Mädlergeſc&amp;lt;äft  in
Folge  eines  Mandats  ſtatt  Conſenſualkontraktes.  Preuß.  Landr.
187.  '  6)  S&amp;lt;henkung.  Edenkungsvertrag.  und  Schenkungösbeſtätigung,
  verſchiedene  Vorgänge.  187.  Zur  Form  der  Inſinuation
"von  Schenkungen  nach  fränk.  Ne&amp;lt;t.  341.  f)  Juterzeſſionen.
Die  Form  der  Bürgſchaft  nac&amp;lt;  preuß.  Laundr.  241.  Bürgſc&amp;lt;aft  der
“Ehefrau  na&amp;lt;  Ansbacher  Re&amp;lt;t.  318.  Zur  Einrede  der  Vorausklagung
  des  Hauptſ&amp;lt;uldners.  Diffieilis  conventio.  172,

3)  Obligationen  aus  Delikten  und  verſchiedenen
Entſtehungsgründen.  Zur  lex  aquiliaz.  Damuum  corpore
corpori  datum.  Unberechtigte  Verfügung  Über  einen  indedbitse  erhaltenen
  Segenſtand.  334.  Klage  auf  Erſaß  filr  die  verzehrten
Früchte  gegen  den  böogläubigen  Beſiter.  Selbſtändigkeit  der  Klage.

.  Dedsgleichen  bei  Störungen  im  Gebrauch  öſſentlicher  Sachen.
249.  Klage  auf  Entſchädigung  wegen  Eheverſpreczenöbruches  und
        <pb n="22" />
        ZU  Syſtematiſches  Negiſter.
auf  Leiſtung  zugeſicherter  Alimente  von  Seite  eines  außerehelichen
Vaters.  482.

D.  Familienrecht.

Eheverlöbniſſe  von  Zeugen  na&amp;lt;  Nürnberger  Re&amp;lt;t,  Erforder»
niſſe  derſelben.  489.  Cheſcheidung  wegen  unüberwindlicher  Ab»
neigung.  35.  Einſluß  der  rechtskräſtigen  Eheſcheidung  auf  das
von  der  Eheſrau  vorher  gegen  den  Ehemann  veranlaßte  Entmündigungöverfahren
  und  die  Anfechtung  der  Entmündiguna.  403.
Zur  ehelichen  Errungenſ&amp;lt;aftsgemeinſ&amp;lt;haſt  nach  ſränk.  Nec&amp;lt;t.  442.
Legitimatio  per  eubsequens  matrimonium  nad  juſtinianiſchem
Recht  von  H.  Wolf.  415.  Elterliches  Erziehungsre&amp;lt;ht  gegenüber  der
väterlihen  Gewalt.  155.  -

E.  Erbrecht.

Dsucapio  pro  herede.  1453.  Trebellianiſ&amp;lt;e  Quart,  Einrehnung
  in  dieſelbe.  „Söhne  und  Töchter“  na&amp;lt;h  bayer.  Landr.
Thl.  III  Kap.  9  F.  10  Ziff.  3.  314.  Oralfideikommiſſe  nach  bayer.
Landrecht,  deren  Zuläſſigkeit  bei  Erbverträgen  und  deren  Erweitsbarkeit.
  55.  BVerziet  auf  das  Notherbre&amp;lt;ht  nac&amp;lt;  heutigem  Net.
Die  Annahme  vertragsmäßigen  Verzichts  liegt  im  Vertragsabſchluſſe
ſelbſt.  47.  Ceſſion  des  Pflichttheils.  Berec&amp;lt;tigung  des  Erwerbers
zur  partiären  Erbſchaftsklage  und  auf  Jnventarlegung  mit  Manlifeſtation8:Eid.
  Gemeines  und  Nürnberger  Nec&amp;lt;t.  396.

II.  Sandel8-  und  Wechſelrecht.

-  Repertorium  zum  allgemeinen  deutſchen  Handelsgeſehbuche  von
Eduard  Grünewald.  96.

rt.  297  des  a.  d.  HG.  Ein  konkreter  Geſellſhaftövertrag  als
Handelsgeſ&amp;lt;äft.  414.

IV.  Staats8-  und  VerwaltungSsrecht.,

Sammlung  von  Staatsverträgen  des  deutſchen  Neiches  Über
Gegenſtände  der  Rechtspflege  von  Dr.  Julius  Staudinger,  384.
Sammlung  der  patentamtlichen  und  gerichtlichen  Entſcheidungen  in
Patentſachen  von  Dr.  C.  Gareis.  414.  Militär-Penſionsanſprüche.
Anſtellung  und  Beamten:  Eigenſ&amp;lt;aſt.  283.  Anſtellung  als  Meßner
an  einer  Studienkirhe  mit  Bezahlung  aus  Stiſtungömitteln.  3914.
Verjährung  der  Militärpenſions  -  Anſprüche  in  Bayern  nach  dem
Neichsmilitärpenſion8-GSeſehe  und  der  Verſailler  Vertrag.  405,

V.  Strafrecht  und  Strafprozeß.
A.  Strafgeſeßzbu&amp;lt;  für  das  deutſche  Neich.

5.  63.  Veröffentlihung  eines  Artikels  in  einem  beſilmmten
Zeitungöblatte.  Selbſtändigkeit  der  Handlung.  58.
        <pb n="23" />
        Syſtematiſches  Regiſter.  XXI

FS.  66-68;  Reichspreßgeſeß  Fs.  2,  22.  Verjährung  von  Preßreaten.
  59.
-  68.  Unterbrechung  der  Verjährung.  60.
S.  70  Abſ.  1  Ziff.  6.  Verjährung  der  Straſvollſtrekung.  60.
.  242.  Qualifikation  ines  mittelſt  Gindrü&amp;gt;ens  einer  Glastafel

  bewirkten  „Oie  ahls.
g.  246,  ,  359.  Unterſchlagung  von  einem  Gemeindediener
begangen.

S.  253.  Erpreſſung.  53.

-  286.  Ausſpielung  eines  Gegenſtandes  nac&amp;lt;  der  Ziehung
einer  geraden  oder  ungeraben  Nummer  in  einem  Wirthöhauſe.  65.
.  .  304.  Sachbeſchädigung.  64.

.  345.  Ein  Gefängnißwärter,  welcher  aus  Fahrläſſigkeit  einem
Gefangenen  länger  als  die  angeordnete  Zeit  im  Gefängniſſe  zurü&amp;gt;-behält,
  ik  aus  dieſem  ß.  ſtra  5.
:  9.  345  Abſ.  2.  Fare,  'Straſvollſtre&amp;gt;ung  durch  einen  Rich»
er.

6.
S.  348.  Leichenbeſ&amp;lt;hauer  als  Beamter  ;  falſche  Beurkundung
dur&amp;lt;  einen  ſolc&amp;lt;en.  67.  Straßenwärter,  königlicher,  als  Beamterz
desögleichen.  68.
F.  370  Ziff.  5.  Entwendung  von  Nahrungs-  und  Genußmitteln
  von  unbedeutendem  Werthe.  69.

B.  Strafprozeßordnung  für  das  deutſc&amp;lt;e  Reich.

Commentar  zur  Reichs:Strafprozeßordnung  nebſt  Einſührungs«-Geſeß
  von  u  Ric&amp;lt;hard  Eduard  John.  224.

i  .  43  Abſ.  2.  Gerichtsſtand  für  zuſammenhängende  Sirafsaßen.


S.  43,  *  385.  Berechnung  der  Friſt  zur  Stellung  und  Begrün»-dung
  eines  Reviſionsantrages.  74.
-  54.  Einiges  über  das  Recht  zur  Zeugnißverweigerung  im
Streſpragel  und  Über  die  hierauf  bezügliche  Belehrung
98,  160.  Zuſtändigkeit  zur  gerichtlichen  Beſtätigung  einer
-  provil  riſchen  Beſchlagnahme  eines  Preßerzeugniſſes  vor  Erhebung
der  öffentlichen  Klage.
3.  112,  482;  NStGB.  SF.  60.  Die  Vollſtre&amp;gt;ung  einer  Strafhaft
iſt  an  dem  betreffenden  Gefangenen  während  der  Dauer  ſeiner  Unterſuchungehaft,
  unzuläſfig.,
-  151,  ,  168.  Zur  Verſügung  über  die  in  einer  vor  dem
4.  Oktover  1879  "eingeleiteten  Unterſuchung  beſchlagnahmten  Gegenſtände
  iſt  die  Staatsanwaltſchaft  zuſtändig.  74.
.  2;  VO,  v.  34.  Auguſt  1879,  die  Hilfsbeamten
der  StaatLanwaltſchaft  betr.  .
FS.  160,  183  3;  Gerichts:  Verf.-Geſ,  F.  457,  158,  459.  Das  Erſuchen
  eines  auswärtigen  Unterſuchungörichters  um  "Vornahme  einer
Unterſuchungshandlung  darf  das  darum  angegangene  Amtögericht
nicht  deshalb  ablehnen,  weil  ſi&amp;lt;ß  an  ſeinem  Amtoſize  ein  Unterſucqungörichter
  befindet
Das  Oberlandesgericht  Münden  iſt  zur  Verbeſcheidung
  von  Beſchwerden,  welche  nach  5.  4170  gegen  ablehnende  Ver-
        <pb n="24" />
        NAIV  Syſtematiſches  Regiſter.

fügungen  der  Oberſtaatsanwälte  anderer  Sprengel  erhoben  -wurden,
nicht  zuſtändig.  144.
.  182,  183.  Die  Verſügung  auf  Eröſſnung  einer  Vorunterſuchung
  ömmt  ſtets  dem  landgerichtlichen  Unterſuchungsrichter  zu.  79.
202,  203.  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  und  dann
weitere  Beſchluß,  daß  der  Angeklagte  außer  Verfolgung  zu  ſehen

6.  222,  347.  Beſchlüſſe,  welche  das  Gericht  nad  Eröffnung
des  Hauptverfahrens  auf  Grund  des  6.  222  erläßt,  ſind  der  Anfehtung
  mittelſt  Beſc&amp;lt;werde  entrüdt..  83.

,  245.  Berhaftung  eines  zur  Hauptverhandlung  nicht
erſchienenen  Ungeklagten.  85.

6.  2  Vernehmung  eines  auf  Grund  dieſes  EF.  zur  Haft
gebrachten  Angeklagten.  85.  Auſrechthaltung  einer  nach  dieſem  F.
vollzogenen  Verhaftung.  86.

59  Ubj.  2,  368,  '380.  Neviſion  gegen  ein  in  der  Beruf«-ungsöinſtanz
  erlſſenes  Urtheil  eines  Landgerichts.  86.

262-295.  Die  Straſbarkeit  eines  Meineidigen  mindernde
Umſtände.  Entſcheidung  dur&amp;lt;  die  Geſ&amp;lt;Hwornen.

'339,  3814.  Dorausſehung  der  Beſugniß  eines  Vertheidlgers
zur  Neviſions:  Einlegung.

5.  3  Das  Nhtomittel  der  Neviſion  von  K.  Moriß
Lamm

48.

g.  .376,  384.  389.  Verwerfung  der  Neviſion  als  unzuläſſig
wegen  Mangels  der  erforderlichen  Begründung.  89.

381  Abſ.  1,  385  Abſ.  2.  Einlegungsfriſt.  Abweiſung  der
Reviſion  als  unzuläſſig.  89.

073;  Einf.:Geſ.  .5.  40.  Zuſtändigkeit  zur  Verbeſcheidung
eines  Wiederaufnahmegeſuches  gegen  ein  von  einem  früheren  Appelz
lationSgericht  erlaſſenes  re&amp;lt;htsfräftiges  Urtheil.  90.

Ubſ.  3.  Sidcerheitsleiſſtung  und  Armenre&amp;lt;ht  des  "Pri:
vattläzers.  92.

Sg.  477,  478.  Zuſtändigkeit  zur  Verhandlung  und  Entſcheidung
  über  Einziehung  einer  na&amp;lt;ßgemac&amp;lt;hten  Münze  im  Falle  der  Unz
befanntheit  des  Münzſälſhers.  106.

,  494.  Zur  Entſcheibung  über  die  Verwendung  einer
von  Sher  Söheren  Verwaltungsbehörde  ausgeſeßten  Belohnung  für
Auſbringung  eines  ſtrafrechtlich  Verſolgten  ſind  die  Strafgerichte
zuſtändig.  93.

FS.  496.  Kojten  des  Verfahrens.  9b.

C.  Einführungsgeſeß  zur  Straf,  RProzeß-  „Orde«
nung  für  das  beutſ&amp;lt;e  N  eich.
8.  140.1.  Straf:Proz.:Drdn.  F.  407.

D.  Bayeriſc&amp;lt;es  Ausführungsgeſeß  vom  48.  Aug.
1879  zur  Straf-  „Broz:  Ordu.  für  das  beutſche
ich.

Art.  405,  108;  Einf.cGeſ,  zum  NStGB.  vom  26.  Dezember
        <pb n="25" />
        Syſtematiſches  Regiſter.  XXV

1871  Urt.  153,  466.  Dienſiliche  Stellung  eines  Marktſchreibers.
E.  Militärſtrafgeric&amp;lt;htsordnung-  vom  29.  April
1869.

Art.  4,  8.  Wenn  ein  Angeklagter  zur  Zeit  der  Eröffnung
des  Sakplverſahrens  gegen  ihn  wegen  Bergehens  vor  einer  Straf»
kammer,  zwar  zum  Militärdienſte  ausgehoben,  aber  erſt  darnach
zum  Dienſte  eingerüct  und  in  militäriſche  'Verpflegung  getreten  ift,
ſo  ſind  zur  weiteren  Verhandlung  gegen  denſelben  die  bürgerlichen
Stafgerichte  zuſtändig.  129.

F.  Andere  in  Aus6übung  der  Strafre&amp;lt;tspflege
zur  Anwendung  gekommene  Geſetze.

3)  NReichsgeſete.

Neichs-Gerichtsverfaſſungs-Geſeb
1)  b

S.  157,  1468,  159  [.  Straf:  Proz.  „Ordn.  für  das  deutſche  Reich
6.  160,  185.
2)  NReichspreßgeſeb.
5.  2  StGB.  für  das  deutſche  Reiß  Fs.  66--68  und
Str.  „Proz.  Ede.  S.  98,
3)  Mehta  wa  dordnung  vom  4.  Juli  1878.

.  66,  73,  83,  88.  Die  eidlihe  Vernehmung  „von  Zeug  en
in  dem  orbereitenden.  Verfahren  für  eine  ehrengerichtliche  Verhandlung
  vor  einer  Anwaltskammer  iſt  zuläſſig.  109.

4)  Reichögebührenordnung  os  „Zeugen  und  Sachverſtändige  vom
0.  Juni  187

6.  14.  Gebühren  von  öffentlichen  Beamten  als  Sachverſtän»-dige.
  141.
b)  Landesgeſetze.
Geſe;  vom  40.  März  1879,  die  Beſteuerung  des  Gewerbebetriebes
im  Umberziehen  betr.

S.  1,  2,  3;  N.:Gew.:Ordn.  8.  42,  55,  64,  68.  Meß-  und
Markt'verkehr.  Kauf  um  Beſtellung.  404.
        <pb n="26" />
        <pb n="27" />
        Samſtag  den  4,  Januar  4881,  46.  Jahrgang.  M  4.
Dr.  3,  A.  Seuffert's

Blätter  für  Rechtsanwendung

zunächſt  in  Bayern,

 

 

An  ha  ſts  Iſt“  es  end  daß  ein  zum  Konkursverwalter  ernannter  Beige
er  im  Konkursverſa!  ren  vertrete?
über  is  die  Necht  dvr  hung  des  bayeriſchen  oberſten  mil  eri
in  Gegenſtänden  des  Iipilrechtes  "and  Civilprozeſſes  vom  1
tember  bis  15.  Oktober

It  es  entſpr  rechend,  daß  ein  zum  Konkursverwalter
ernannter  Rechtsanwalt  Gläubiger  im  Konkursverfahren
  vertrete?

Die  Konkursordnung  enthält  keine  ausdrü&amp;gt;liche
Beſtimmung,  welche  einen  zum  Konkursverwalter
beſtellten  Anwalt  daran  verhindern  würde,  Gläubiger
im  Konkurs8verfahren  zu  vertreten.  Die  Motive
zur  Konk.-Ordn.  bemerken,  daß  zwar  der  Gemeinſc&amp;lt;huldner
  mit  RüFſic&amp;lt;ht  auf  8.  5  d.  KO.  nicht  als
Verwalter  aufgeſtellt  werden  könne,  daß  jedoch  die
(von  einigen  anderen  Geſeßgebungen  begünſtigte)
Ernennung  von  Gläubigern  zu  Konkurs8verwaltern
au&amp;lt;  nach  der  deutſchen  Konk.  -  Ordn.  ſtatthaft  ſei
(Motive  S.  305).

Troßdem  möchten  manche  Geſichtsöpunkte  geltend
  zu  machen  ſein,  welche  die  Stellung  eines
Gläubigers  oder,  was  hier  zunächſt  ins  Auge  gefaßt
werden  ſoll,  des  Anwalts  eines  Gläubigers  mit  dem
Amte  eine8  Konkursverwalters  als  nicht  wohl  vereinbar
  erſcheinen  laſſen..

Inſoferne  der  Konkur8överwalter  an  Stelle  des
in  Bezug  auf  das  zum  Konkurſe  gezogene  Vermögen
ſeiner  Verfügungsfähigkeit  entkleideten  Schuldners
die  mit  dieſem  Vermögen  verbundenen  Nechte  und
Pflichten  übernommen  hat,  befindet  er  ſich  ſchon

Neue  Folge  XRYV1,  Band,
        <pb n="28" />
        2  Konkursverwaltung.

begrifflich  im  Gegenſaße  zu  dem  einzelnen  Gläubiger,
  welcher  Anſprüche  an  die  Konkur8maſſe  erhebt.
Denn  einem  begründeten  Nechte  des  Gläubigers
entſpricht  eine  Pflicht  des  die  Konkur8maſſe  vertretenden
  Verwalters,

Dieſer  Gegenſaß  wird  vielleiHt  manchmal  nicht
äußerlich  zu  Tage  treten,  während  er  unter  Uinſtänden
  in  einzelnen  Fällen  in  ſehr  erheblicher  Weiſe
ſich  fühlbar  machen  kann.  -

E8  ſei  mit  Nü&amp;gt;ſi&amp;lt;ht  auf  die  Ehrenhaftigkeit
unſeres  Anwaltſtandes  hier  gleich  die  Bemerkung
vorangeſtellt,  daß  ein  zum  Konkursverwalter  ernannter
  Anwalt  einen  muthwilligen  Anſpruch  oder  eine
Forderung,  welche  auf  ein  wegen  Benachtheiligung
der  anderen  Gläubiger  anfechtbares  Rechtsgeſchäft
ſich  ſtüßt,  als  Vertreter  eines  Gläubigers  vor  Ger
richt  nicht  erheben  wird.

E8  wird  jedoc)  ein  ſol&amp;lt;er  Anwalt  häufig  in
die  Lage  kommen  können,  einen  Anſpruch  zu  vertreten,
  deſſen  Erfolg  wegen  einer  hiebei  in  Betracht
kommenden  rechtlichen  Streitfrage  oder  wegen  der
im  Widerſpruchsfalle  erforderlichen  Erhebung  eines
umfaſſenden  Beweiſes  zweifelhaft  erſcheint.  Iſt  nun
der  Anwalt  bei  vorurtheil8freier  Prüfung  der  Sache
zu  der  Ueberzeugung  gelangt,  daß  das  Intereſſe  der
Konkursmaſſe  die  Anfechtung  der  von  ihm  vertretenen
Konkursforderung  erheiſM;e  und  daß  überwiegende
rechtliche  und  thatſächliche  Erwägungen  gegen  deren.
Begründung  ſprechen,  dann  beſteht  für  denſelben  ein
unverſöhnlicher  Widerſtreit  zwiſchen  den  ihm  -obliegenden
  Verpflichtungen  und  tritt  an  ihn  die  Nothwendigkeit
  heran,  zu  wählen,  welche  von  ſeinen  belden
  Stellungen  er  niederzulegen  bereit  iſt.  .

Ein  Widerſpruch  der  Pflichten  kann  ſich  auc&amp;lt;
ergeben,  wenn  ein  Zwangsvergleich8vorſchlag  angebracht
  iſt.  Als  Konkursverwalter  hat  der  Anwalt
die  Obliegenheit,  für  die  Ausführung  derjenigen
        <pb n="29" />
        Konkursverwaltung.  3

Maßnahmen  zu  wirken,  welche  er  der  Geſammtheit'
der  Gläubiger  für  förderlich  erachtet.  Er  wird  deßhalb
  im  Gläubigerausſchuſſe,  welcher  nach  8.  164
d.  Konk.:O.  bezüglich  des  Vergleichövorſ&amp;lt;lages  einzuvernehmen
  iſt,  in  dieſem  Sinne  ſeine  Meinung
äußern;  er  wird  ferner  den  ſeinen  Rath  erbittenden
Gläubigern  ſolche  Rathſchläge  ertheilen,  welche  das
für  die  Geſammtheit  Vortheilhafteſte  bezwe&amp;gt;Xen.  Als
Vertreter  von  Gläubigern  iſt  er  hingegen  an  deren
Weiſung  gebunden  und  vielleicht  veranlaßt,  nicht  bloß
bei  der  Abſtimmung,  ſondern  noc&amp;lt;  in  anderer  Art
thatſächlich  nach  der  gegentheiligen  Richtung  zu
wirken.

In  manchen  anderen  Fällen  macht  ſich  zwar
eine  ſolche  Verſchiedenheit  der  Pflichten  nicht  äußerlich
  bemerkbar;  es  iſt  jedoch  die  Möglichkeit  gegeben,
daß  der  Anwalt  bei  Prüfung  der  von  ihm  als  Bevollmächtigten
  geltend  zu  machenden  Forderung  eines
vielleicht  ſchon  viele  Jahre  von  ihm  vertretenen
Mandanten  nic&amp;lt;t  die  erforderliche  Unbefangenheit
bewahrt  und  vorzugs8weiſe,  wenn  auch  unbewußt,
die  ſeiner  Partei  günſtige  Seite  einer  Sache  ohne
erforderliche  Würdigung  der  ihr  entgegenſtehenden  Momente
  ins  Auge  faßt.  Dies  kann  für  die  übrigen
Gläubiger  dann  unter  Umſtänden  von  Nachtheil
werden,  wenn  andere  Anwälte,  welche  die  Mängel
jener  Forderung  zu  erkennen  in  der  Lage  wären,
weder  im  Gläubigerausſchuſſe  ſich  befinden  noch  auch
für  die  Konkurs8gläubiger  aufgetreten  ſind.

Beſteht  aber  ſelbſt  für  die  gewiſſenhafteſte  und
unbefangenſte  Sachprüfung  im  einzelnen  Falle  kein
Gegenſaß  der  Pflichten,  ſo  möchte  immerhin  die
Verbindung  der  Aufgabe  eines  Vertreters  von  Gläubigern
  mit  der  Stellung  eines  Konkur8verwalters
dazu  geeignet  ſein,  das  Anſehen  des  leßteren  zu  beeinträchtigen.
  |

Die  Beſtimmungen  der  Konkursordnung  legen

.  .
        <pb n="30" />
        4  Konkursverwaltung.

den  Schwerpunkt  nicht  in  die  Thätigkeit  des  Gerichts,
  ſondern  in  jene  des  Konkur8verwalters,  deſſen
Wirkungskreis  mit  RüFſicht  auf  das  ihm  zuſtehende
Verwaltungs-  und  Verfügungsrecht  ein  ſehr  umfangrei-&amp;lt;er
  und  welcher,  wenn  auch  in  einzelnen  Richtungen
an  vie  Genehmigung  des  Gerichtes,  des  Gläubigerausſchuſſes
  oder  der  Gläubigerverſammlung  gebunden,  dennoc&amp;lt;
  eine  Neihe  wichtiger  Maßregeln  ſelbſtſtändig  zu
treffen  berechtigt  iſt.  Vermöge  ſeiner  der  Größe  ſeiner
verantwortungsvollen  Aufgabe  entſprechenden  weitgehenden
  Befugniſſe  iſt  er  recht  eigentlich  der  Mann  des
Vertrauens.  Dieſe8  Vertrauen  ſtüht  ſich  in  erſter
Linie  auf  ſeine  Perſönlichkeit,  dann  aber  auch  darauf,
daß  er  in  derſelben  Sache  andere  Verpflichtungen
al8  die  durc&amp;lt;4  die  Intereſſen  der  Geſammtheit  ihm
auferlegten  ni&amp;lt;t  übernommen  hat.  Hat  er  dagegen
derartige  Verpflichtungen  auf  ſich  genommen,  dann
befindet  er  ſim  nicht  in  einer  unabhängigen  Lage
und  '  es  könnte  ſogar  dem  Zweifel  Raum  gegeben
ſein,  ob  ihm  die  Intereſſen  des  einzelnen  Gläubigers
oder  jene  der  Geſammtheit  höher  ſtehen.  Solche
Bedenfen  werden  nur  zu  leicht  dann  erhoben  werden,
wenn  die  anderen  Konkursgläubiger  anwaltſchaftlich.
nicht  vertreten  ſind;  denn  al8dann  wird  ſich  bei
Rechts8unkundigen  unter  Umſtänden  die  Meinung
bilden,  daß  der  Auftraggeber  des  Konkur8verwalters
im  Verfahren  eine  beſonders  günſtige  Stellung  genießt.
  Die  Verbindung  beider  Rollen  in  einer  Perſon
  kann  bei  Nechtsunkundigen  auch  die  Anſicht  hervorrufen,
  ſie  ſeien  vor  Beſtreltung  unbegründeter
Forderungen  dadurch  geſichert,  daß  ſie  die  Geltendmachung
  ihrer  Anſprüche  dem  Konkursverwalter
Übertragen.  --Was

  im  Vorſtehenden  von  der  Vertretung  der
Konkurs8gläubiger  bemerkt  iſt,  trifft  in  ähnlicher
Weiſe  auch  dann  zu,  wenn  der  Konfkurs8verwalter
Namens  einzelner  Gläubiger  Abſonderungs8anſprüche
        <pb n="31" />
        Neuere  oberſtrichkerlihe  Erkenntniſſe.  5

erhebt  oder  Forderungen  gegen  die  Konkursmaſſe
in  Aufrechnung  bringt.

Es  dürfte  hienaeß  dem  Konkursverwalter  nur
dann  möglich  ſein,  das  ihm  übertragene  Amt  ganz
im  Geiſte  des  Geſeßes  zu  führen,  wenn  er  an  dem
Grundſaße  feſthält,  daß  es  für  ihn  nicht  entſprechend
ſei,  im  Konkursverfahren  Sonderintereſſen  zu  vertreten.


.  |  Ueberſicht

über  die  Rechtſprechung  des  bayeriſchen  oberſten

Landesgerichtes  in  Gegenſtänden  des  Civilrechtes

und  Civilprozeſſes
vom  16.  September  bis  15.  Oktober  1880.

Bemerkung:  Die  Urtheile  vom  2.  HVNr.  5608,  4.
HVNr.  5620  und  9.  Oktober  HVNr.  5648
werden  nachgetragen.

Civilrechtliche  Entſcheidungen.

Sachenreht.  Zur  Frage  der  Servitutconſtituirung
  ips80  facto  bei  Anweſenstheilungen.
  E8  beſaß  W.  das  Anweſen  H8.-Nr.  78
zu  L.,  beſtehend  aus  Wohnhaus,  Stadel,  Stall,  Hofraum
  und  einem  Gra8-  und  Saam  -  Garten,  und
nachdem  er  einen  biöher  wenig  benüßten  Theil  des
Wohnhauſes  zu  einer  Wohnung  =-  lt.  d  --  eingerichtet
  hatte,  verkaufte  er  das  Ganze  an  St.  Dieſer
  theilte  den  Hofraum  ab  und  verkaufte  deſſen
einen  Theil  mit  dem  Wohnhauſe  lit.  d,  dann  Stall
und  Stadel  an  M.  Das  urſprüngliche  Wohnhaus
lit.  a  mit  Hoftheil  und  Garten  hatte  St.  an  B.
verkauft.  Als  nun  M.,  um  in  ſeinen  Hofraum  zu
gelangen,  mit  öfonomiſchen  Fuhren  über  den  Hofraum
des  B.  fuhr  und  dieſer  dieſe  Fahrtausübung  durch
Errichtung  eine8  Zaunes  hinderte,  kam  e8  zur  Klage,
        <pb n="32" />
        6  Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.

in  deren  Folge  es  ſich  fragte,  ob  für  M.  die  fragliche
  Servitut  als  ipso  facto  conſtitulrt  zu  erachten
ſei,.  und  über  dieſe  im  1.  und  11.  Rechtszuge  verneinte
  Frage  ſprach  ſich  das  Obrſt.  LG.  alſo  aus:

Weſentlicze  Vorausſekung  für  Entſtehung  einer
Dienſtbarkeit  auf  dem  in  Nede  ſtehenden  Wege  ſei
das  Daſein  zweier  an  ſich  getrennter  ſelbſtſtändiger
Grundſtüfe  im  Beſiße  desſelben  Eigenthümers,
Dieſe  Vorausſezung  ſtatuire  nicht  blo8  das  bayr.
Ldr.  in  Th.  I  6.  7  8.  3  und  Anm.  lit.  d  ſondern
auch  das  RR.  in  fr.  40,  36,  37  D.  8,  2.  --  Es
müſſe  ein  der  Dienſtbarkeit  gleichgeartetes  thatſächliche8
  Verhältniß  zur  Zeit,  da  die  beiden  in  Frage
fommenden  Objekte  in  der  Hand  desſelben  Eigenthümers
  vereint  geweſen,  bereits  beſtanden  haben,
wenn  dasſelbe  bei  der  Trennung  mit  dem  Wegfalle
des  bi8her  in  dem  Rechts8ſaße:  „propria  res  1nemini
  Servit“  beſtandenen  Hinderniſſes  ips80  facto
zu  einem  rechtlichen  werden  ſolle.

Nun  habe  aber  der  Berufungsrichter  angenommen,
  der  Hofraum  --  vor  ſeiner  Abtheilung  --  ſei
für  die  Zwe&amp;gt;e  des  Hauſes  beſtimmt  geweſen,  habe
eine  Pertinenz  desſelben  und  ſomit  ein  Ganzes
mit  dem  Hauſe  a  gebildet,  und  ſei  feſtgeſtellt,  daß
der  Hofraum  nicht  blo8  mit  dem  Hauſe  als  ein
Ganzes  kataſtrirt  und  unter  einer  Pl.-Nr.  begriffen,
ſondern  auch  zu  einer  dem  Zwe&amp;amp;e  des  Hauſes  entſprechenden
  Benüßung  an  und  für  ſich  beſtimmt  geweſen
  ſei.

Bei  jol&amp;lt;Her  Begründung  könne  der  oberriche
terlichen  Entſcheidung  eine  irrthümliche  Anwendung
der  über  die  Pertinenzien  und  die  Konſtituirung  von
Servituten  ipso  facto  geltenden  Rechtsgrundſäße
nicht  vorgeworfen  werden.

Zwar  könne  der  Saß,  daß  der  Hofraum  eine
Pertinenz  des  Hauſes  und  hiemit  ein  Ganzes
mit  dieſem  bilde,  in  ſolcher  Allgemeinheit  nicht  als
        <pb n="33" />
        Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.  7

richtig  anerkannt  werden.  Hienach  würde  die  Pertinenz
  mit  der  Hauptſache  ſtet8  ein  Ganzes  bilden
und  die  Pertinenzeigenſchaft  zweier  an  ſich  ſelbſtſtändiger
  Objekte,  welche  in  einem  faktiſchen  Dienſtbar-Feit8verhältniſſe
  zu  einander  ſtünden,  die  Möglichkeit
der  Entſtehung  einer  Servitut  ipso0  facto  überall
ausſchließen,  was  aber  nicht  der  Fall  ſei,  indem
die  Pertinenzen  einer  Sache  in  dem  Sinne,  wie  ſie
nach  heutigem  Recht  aufgefaßt  würden,  ſolche  außerweſentliche
  Nebentheile  einer  Sache  ſeien,  welche
dem  Zwee  der  leßteren  dienen  ſollten  und  könnten,
8  143:  Eiv.cR.  1  430;  Windſcheid,  Pand.
.  143.
.  ,  Die  Pertinenzen  unterſchieden  ſich  hienach  von
den  Beſtandtheilen  einer  Sache  --  res  connexae
  --,  unter  denen  man  =-  Sintenis  a.  a.  O.
424  --  jene  Sachen  verſtehe,  welche  ein  Ganzes
nach  ſeiner  individuellen  Beſchaffenheit  und  Beſtimmung
  als  vollendet  herſtellten,  ſo  daß  e8  durch  ſie
bedingt  ſei.  Sie  gingen  ihrem  Begriffe  nach  nicht
ſo  in  der  Hauptſache  auf  wie  der  Beſtandtheil  der
Sache  als  res  connexa,  und  eben  deßhalb  kämen
'ſie  da,  wo  jene  Eigenſchaft  nicht  hervortrete,  immer
no&amp;lt;4  al8  einzelne  Sachen  in  Betracht  ,  während
der  Beſtandtheil  in  der  Sache,  welche  ſich  daraus
zuſammenſeße,  vollkommen  aufgehe.  Sintenis
a.  a.  O.  1]  438;  Windſcheid  a.  a.  O.
Verſchiedene  Grundſtücke  könnten  alſo,  auch
wenn  ſie  zu  einander  in  einem  Pertinenzverhältniſſe
ſtünden,  immer  noch  ſelbſtſtändig  getrennte  Objekte
bleiben,  unter  denen  ſich  ein  Dienſtbarkeitsverhältniß
ausbilden  könne;  nicht  ſo  aber  bei  Objekten,  welche
als  Beſtandtheile  einer  Sache  dieſe  als  ein
„Ganzes  au8machten;  denn  in  dieſem  Falle  mangele
die  erſte  Vorausſekung  der  Entſtehung  einer  Servitut,
  nämlich  die  Exiſtenz  eines  herrſchenden  und
eines  dienenden  Objekts.
        <pb n="34" />
        8  Neuere  oberſtricßterlihe  Erkenntniſſe.

Wenn  nun  der  Berufungsrichter,  welcher
zweifellos  die  hier  in  Frage  kommenden  Objekte  als
Beſtandtheile  einer  Sache  aufgefaßt  habe,  auch
auf  das  hier  als  gegeben  angenommene  Verhältniß
die  Bezeichnung  „„Rertinenz““  angewendet  habe,  ſo
entſpre&amp;lt;e  das  vollſtändig  der  Anſchauung  des  bayr.
Ldr.  3;  denn,  wie  aus  den  Anm,  zu  Thl,  II  ce.  2
8.  14  Nr.  1  lt.  d  ſich  ergebe,  faſſe  das  Geſeß
ſowohl  die  Beſtandtheile  einer  Sache  als  deren
Zubehörungen  unter  den  Begriff  „„Pertinenzen““
zuſammen,  und  unterſcheide  erſte  als  pertinentia
proxima  ober  pars  integrans,  und  l[eßtere  als
pertinentia  remota  vel  accidenfalia,

Zu  den  erſteren  werde  jene  Vereinigung  gerechnet,
  wenn  der  gemeinen  Redensart  nach  beide
Objekte  zuſammen  unter  einerlei  Namen  verſtanden
ſeien  oder  eines  ohne  das  andere  ſchwerlicß  oder
gar  nicht  beſtehen  könne,  und  in  Nr.  3  a.  a.  O.
werde  wiederholt  und  zwar  unter  Bezugnahme  auf
fr.  20  8.  7  D.  33,  7  angeführt,  daß  auch  dasjenige
  partem  rei  ausmache,  was  die  Hauptſache
dem  Namen  nach  unter  ſich  begreife.  Dieſer  Fall
liege  nach  den  thatſächlichen  Feſtſtellungen  hier  vor.

Demnach  habe  der  Berufungsrichter  weder  dadurch,
  daß  er  Hof  und  Haus  als  Beſtandtheile
einer  Sache  aufgefaßt  habe,  noh  dadurch,  daß  er
mit  dieſer  Annahme  die  Entſtehung  einer  Servitut
unverträglich  erachtete,  ſich  einen  Rechts8irrthum  zu
Scnlden  kommen  laſſen.  Urth.  vom  4.  Oktober
HVNr.  5618.

Begründung  der  Spolienklage  bezüg:
lich  der  Beſißentziehung,  inöbeſonderenach
bayer.  Landrecht,  Die  Haftung  des  conductor
  operis  für  das  no&amp;lt;  nicht  gebilligte
Werk  ſc&amp;lt;ließt  den  Eigenthumsübergang  an
den  Jocator  nicht  aus.  E8  war  geltend  ge-
        <pb n="35" />
        Neuere  oberſtrichkerlihe  Erkenntniſſe.  9

macht  worden,  zur  thatſächlihen  Begründung  der
Spollenklage  ſei  gewaltſame  Vertreibung  des  Beſiher8s
  aus  ſeinem  Beſikßthum  erforderlich  ;  das  Obrſt.
LS.  hat  ſich  darüber  alſo  ausgeſprochen:

Nach  bayer.  Ldr.  Thl.  II]  ce.  5  8.  11  wird
allerdings  für  die  Begründung  der  Spolienklage  mit
den  dort  bezeichneten  Rechtsanſprüchen  eine  mit  unrechtmäßiger
  Gewalt  vorgenommene  Beſißentſehung
erfordert,  wobei  das  bloße  Innehaben  zur  Zeit  der
Dejektion  nach  8.  7  a.  a.  O.  nicht  genügt.

Unter  den  Begriff  der  gewaltſamen  Beſißentſeßung
  wird  aber  nach  Anm.  Nr.  3  lit.  f  ſelbjt  der
Fall  gerechnet,  da  die  Sache  gegen  den  Willen  des
juriſtiſchen  Beſißers  occupirk  wurde,  ohngeachtet
dieſer  vordem  hiezu  die  Erlaubniß  gegeben  hatte.

Hiemit  ſtimmt  auch  das  gem.  Necht  inſofern
überein  ,  als  das  interdictum  de  vi  auch  in  den
Fällen  Anwendung  fand,  wenn  ein  Anderer  die  uneweglihe

  Sache  in  des  Beſißer8  Abweſenheit
  occupirt  und  dieſer  den  Verſuch,  ſeinen  Beſißß
mit  Gewalt  zu  behaupten,  nicht  gewagt  hat  -=-Seuffert,
  Pand.  8.  414  Note  8  --  und  nicht
minder  gilt  e8  al8  Verdrängung,  wenn  das  GrundſtüF
  zuerſt  hinter  dem  RüFen  des  Beſißers8  occupirt
worden  iſt,  wobei  e8  nicht  eine8  perſönlichen  Konflift8
  des  Beſißer8  mit  dem  Verdrängenden  bedarf,
und  auch  nicht  erforderlich  iſt,  daß  der  Beſiker  ſich
wenigſtens  an  Ort  und  Stelle  verfüge,  um  dadurch
die  Möglichkeit  eines  gegen  ihn  perſönlich  gerichteten
  Widerſtandes  herbeizuführen.  Windſcheid,
  Band.  5.  Aufl.  8.  460  Note  6  vgl.  mit
8.  1623;  Sintenis,  Civ,-R.  3.  Aufl.  Bd.  2
S.  753.

E8  iſt  demnach  nicht  richtig,  daß  die  Spolienklage
  den  Nachweis  eines  ſolchen  Gewaltaktes  vorausſeße,
  der  ſeine  direkte  Richtung  gegen  die  Perſon
des  Beſiker8  genommen  hat,  um  den  Begriff  der
        <pb n="36" />
        40  Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.

Dejektion  al8  im  Sinne  des  Geſeßes  erſchöpft  zu
betrachten  *).
.  In  concreto  hatte  e3  ſim  um  Niederreißung
eines  auf  Beſtellung  aufgeführten,  aber  vom  locator
oper's  mit  Necht  nicht  gebilligten  Baues  und  um
egführung  und  Verkauf  der  Baumaterialien  gehandelt,
  und  war  aufgeſtellt  worden,  nach  bayer.
Ldr.  Thl.  IV  ec.  6  8.  7  in  notis  vgl.  mit  fr.  36
D.  419.  2  und  fr.  51  8.  1  eod.  ſei  die  Gefahr  bezüglich
  des  aufgeführten  Baues  wegen  nicht  erfolgter
Billigung  Seitens  des  Beſteller  bei  dem  Werkmeiſter
  geblieben  und  demzufolge  au?  das  Eigenthum.
  Darauf  bemerkte  das  Obrſt.  LG.:

Daraus,  daß  die  Gefahr  der  Sache  bis  zum
Akte  der  Billigung  bei  dem  Werkmeiſter  bleibt,  folgt
nicht8  für  die  Frage  des  Eigenthum8überganges  an
dem  dem  Werke  auf  Grund  und  Boden  des  Beſteller8
  eingebauten  Material  auf  dieſen,  weil  weder
in  den  angeführten  Geſekßesſtellen  noch  ſonſtwo  der
geltend  gemachte  Saß  ſich  beſtätigt  findet,  daß  das
dominium  und  das  periculum  rei  ſtets  als  ungetrenntes
  und  untrennbares  Verhältniß  im  Rechtsleben
  auftrete.

Daß  dieſer  Saß  völlig  unrichtig  iſt,  ergibt  ſich
gerade  aus  den  vorliegenden  Falles  zur  Anwendung
kommenden  Rechts8vorſchriften.  Denn  ſo  unbeſtreitbar
  es  einerſeit8  iſt,  daß  die  Gefahr  des  opus  bis
zum  Zeitpunkte  der  Billigung,  welche  vom  Beſteller
nicht  verzögert  werden  darf,  bei  dem  Werkmeiſter
verbleibt,  eben  ſo  gewiß  iſt  es  Rechtsvorſchrift,  daß

 

»*)  Dieß  ergibt  ſi  nothwendig  ſchon  daraus,  daß  die
Spolienklage  des  bayer.  Landrechts  die  einzige  Klage
auf  Wiedererlangung  eines  verlorenen  Beſites  iſt,
ſomit  alle  Fälle  unrechtmäßiger  Beſikentziehung  zu
umfaſſen  hat,  da  außerdem  der  Beſitz  zum  großen  Theil
ohne  Nec&amp;lt;Htsſhuß  wäre.  A.  d.  N.
        <pb n="37" />
        Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  41

der  Akkordant  eines  Baues  das  Eigenthum  ay
den  ihm  gehörenden  Materialien  durch  deren  Einsbauung
  auf  dem  Grunde  des  Beſteller8  an  dieſen
als  Eigenthümer  de8  Bodens  überträgt,  ohne  daß
hiedurc&amp;lt;  dem  Leßteren  nach  Fertigſtellung  des  Baues
im  Falle  deſſen  Fehlerhaftigkeit  an  ſeinem  Rechte
der  Heimſc&amp;lt;lagung,  d.  i.  des  Rüdtritts  vom  Vertrage,
  wie  er  auch  beim  Kauf  einer  tradirt  erhalte
nen,  ſpäter  als  fehlerhaft  ſic  zeigenden  Sache  vorkommt,
  irgendwie  präjudizirt  wäre.  Fr.  39  pr.  D.
6.  1;  fr.  22  8.2  D.  29.  2;  Windſc&amp;lt;heid,  Pand.
Bd.  2  8.  401  Nr.  3.  und  Note  13;  Seuffert,
Arch.  Bd.  XI  Nr.  234,  XXIV  239.  Urth,  v.
4.  Okt.  HVNr.  5634.

Wirkung  der  gegen  beſtehende  vertrag8mäßige
  Verpfändungsbeſc&amp;lt;hränkung
geſ&amp;lt;hehenen  Vormerkung  einer  Hypotheke
forderung.  Auf  einem  GrundſtüFe  des  R.  wax
für  H.  in  3.  Rubrik  des  Hyp.-Buches  eine  Hypothef
  für  eine  Kaufſchillingsforderung  zu  496  fl.,  und
zugleich  bi8  zur  Zahlung  dieſer  Forderung  in  2,  Rubrif
  ein  Veräußerungs-  und  Verpfändungsverbot  ein?
getragen,  und  nach  längerer  Zeit  war  auf  demſelben
GrundſtüFfe  für  N.  eine  Darlehensforderung  von
3500  fl.  „vorbehaltlich  der  dur&amp;lt;  Eigenthumsvorbehalt
  erworbenen  Rechte  des  H.“  vorgemerkt
worden.  Später  wurde  das  Grundſtü&amp;gt;  auf  Bes
treiben  de8  N..  im  Zwangs8wege  verkauft,  und  in
dem  über  den  Erlö8  von  440  Mark  hergeſtellten
Vertheilung8plane  H.,  deſſen  Forderung  ſich  inzwiſchen
  auf  224  Mark  gemindert  hatte,  mit  dieſem
Betrage  und  den  Zinſen  hieraus  für  das  laufende
und  nächſtvergangene  Jahr  in  der  3,  Reihe  an  erſter
Stelle  lozirt,  und  der  Ueberſchuß  aus  jenem  Erlöſe
dem  N.  zugewieſen.  So  wurde  auch  erkannt,  als
H.,  der  auch  nicht  .privilegirte  Zinſen  zu  fordern
        <pb n="38" />
        12  Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.

Hatte  und  die  Forderung  des  N.  aus  der  3.  Reihe
weggewieſen  wiſſen  wollte,  die  Sache  zur  landgerihtlichen
  Entſ&amp;lt;eidung  brac&amp;lt;ßte.  -Nun  erhob  H.
wegen  Verlekung  der  88.  30  u.  74  des  Hyp.-Geſ:
Nichtigkeit8beſchwerde,  dieſelbe  wurde  jedoch  verworfen
  aus  folgenden  Gründen  :

Die  Vormerkung  einer  Forderung  im  Hyp.-Buche
  verſchafft  dem  betheiligten  Gläubiger  ein  hinſi&amp;lt;tlich
  des  Ranges  und  Rechtes  bedingtes
Hypothekenrecht.  -  *  |
.  Obſchon  nun  auch  eine  ſol&amp;lt;he  Vormerkung  rü&amp;gt;-ſihtlich
  ihrer  geſeßlichen  Statthaftigkeit  an  die
Vorausſezung  gebunden  'iſt,  daß  an  und  für  ſich  in
Anſehung  der  Forderung  ein-  Rechtstitel  zur  Hypothef
  ſich  gegeben  findet  --  vgl.  88,  30  und  146
des  Hyp.-Seſ.  =-  [o  läßt  ſich  doch  nicht  bezweifeln,
daß  die  Einſchreibung  einer  Vormerkung  ebenſowohl
zuläſſig  erſ&amp;lt;eint,  wenn  der  Beſißer  des  Hyp.-Objeft8
  durch  eine  in  geſeßlicher  Form  bekundete
Willenserklärung  eine  Hypothek  unter  einer
aufſchiebenden  Bedingung  beſtellt,  al8  wenn
eine  Hypothek  für  eine  bedingte  und  nur  eventuell
wirfſame  Forderung  eingeräumt  wird.  Gönner,
Comm.  3z.  HG.  Bd.  1  S.  324,  325;  Regelsberger,
  bayer.  HR.  S.  313  Nr.  2  lit.  a  u.  ec.

Es  konnte  ſomit  wohl  zur  Sicherung  einer
Darlehensforderung  de8  N.  auf  Grund  eines  Notariat8aktes
  eine  Hypothek  unter  der  Bedingung  vorgemerkt
  werden,  daß  die  zu  Gunſten  des  H.  eingeſchriebene
  Dispoſition8  -  Beſchränkung  ihre  rechtliche
Wirkſamkeit  verlieren  ſollte.

Auch  iſt  nicht  erſichtlich,  inwiefern  das  Landgericht
  geſeßliche  Beſtimmungen  verleßt  haben  könnte
durch  die  Annahme,  daß  der  Zwe&amp;amp;&amp;gt;  des  im  Intereſſe
  des  H.  und  zur  beſſeren  Sicherung  ſeiner
Hypothekforderung  ringetragenen  Dispoſitionsverbotes
  als  erfüllt  zu  gelten  habe,  und  dieſes
        <pb n="39" />
        Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe,  13

ſeine  Wirkſamkeit  verliere,  nachdem  dem  H.  ſoweit,
al8.  ihn  die  erworbene  Hypothek  dazu  berechtige,
mittel8  Einſehung  ſeines  Anſpruchs  in  die  3,  Reihe
die  Befriedigungs8mittel  zugewieſen  worden  ſeien.
Hat  daher  dieſe  aus  rechtlichen  Gründen  nicht  umzuſtoßende
  Annahme  die  Grundlage  der  weiteren
Beurtheilung  zu  bilden,  ſo  erweiſt  ſic)  auch  8.  74
des  Hyp.-Geſ.  als  anwendbar,  da  die  Bedingung,
von  welcher  das  endgiltige  Recht  auf  die  urſprünglic&amp;lt;
  nur  vorgemerkte  Hypothek  abhängig  erſchien,  im
Laufe  des  Subhaſtationöverfahrens  und  des  hiemit
zuſammenhängenden  partifulären  Gläubigerfonkurſes
als  eingetreten  zu  erachten  iſt.  Vgl.  Proz.-O.  v.
1869  Art.  1051  Ziff.  2.  Urth,  vom  7.  Oktober
HVNTr.  5649.

Obligationenre&amp;lt;ßt.  Auf  die  Haftung  für
Einbringlichkeit  der  cedirten  Forderung
kommen  die  Grundſäße  über  die  Gewährſchaftspflicht
  auch  nach  bayer.  Landrecht
zur  Anwendung.  E8  war  von  einem  Landgerichte
ausgeſproF&amp;lt;men  worden,  daß  die  Sc&amp;lt;hadlos8haltung,
welche  der  Gewährſchaftspflichtige  ,  hier  ein  Cedent,
welcher  dem  Ceſſionar  vertrag8mäßig  für  die  Güte
und  Einbringlichkfeit  der  cedirten  Forderung  gehaftet
hatte,  im  Falle  der  Eviktion  der  veräußerten  Sache
zu  leiſten  habe,  nicht  blos  die  Hauptſache  betreffe,
ſondern  das  volle  Intereſſe,  insbeſondere  auch  die
dem  Entwährten  durch  den  Eviktionsöſtreit  erwachſenen
  Koſten  umfaſſe,  und  war  dieſer  Ausſpruch  als
nichtig  angefochten  worden,  weil  die  Regreßpflicht
des  Cedenten,  welcher  die  Haftung  für  die  Güte
der  cedirten  Forderung  vertragömäßig  übernommen
habe,.  nicht  naß  den  Beſtimmungen  über  Evifktion,
ſondern  nach  den  Grundſäßen  über  die  Bürgſchaft
zu  beurtheilen  ſei.

'  Eviktion  nämlich  ſei  nur  dann  gegeben,  wenn
        <pb n="40" />
        14  Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.

die  Sache  ſelbſt,  hier  die  verkaufte  Forderung,  dem
Inhaber  dur;  richterlichen  Ausſpruch  aberkannt
werde  --  was  hier  nicht  der  Fall  war  --  indem
zu:  unterſcheiden  ſei  zwiſchen  der  Haftung  aus  dem
der  Ceſſion  zu  Grunde  liegenden  Rechts8geſchäfte,
dem  Forderungskaufe  ſelbſt,  für  nomen  verum,
untd  der  dur&amp;lt;  geſonderten  Vertrag  übernommenen
  Haftung  für  nomen  bom.

Nac&amp;lt;  den  Grundſäßen  über  Eviktion  ſei  wohl
die  Haftung  für  nomen  verüm  zu  beurtheilen,  nicht
aber  die  Haftung  für  nomen  bonum,  weil  dieſe
nicht  zu  den  Eſſentialien  eines  Ceſſion8geſchäftes  gehöre,
  ſondern  auf  geſondertem  Vertrage  beruhe
und  des8halb  nur  nach  dem  Inhalte  dieſes  Ver»
trage8  beurtheilt  werden  dürfe.  :

Der  Sinn  einer  derartigen  Vertrags8beſtimmung
aber  ſei  im  Allgemeinen  und  auch  hier  kein  anderer
al8  der,  daß,  wenn  die  cedirte  Forderung,  ſd  wie
ſie  cedirt  ſei,  vom  eigentlichen  Schuldner  nicht  eifigehoben
  werden  könne,  Cedent  mit  eigenem  Vermögen
  für  das  Fehlende  gutſtehe,  ſomit  das  eventuelle
  Eintreten  de8  Cedenten  für  die  Schuld
eine8  Andernz  es  ſei  demnach  eine  einfache  Bürgſaft
  im  Sinne  des  bayr.  Ldr.  Thl.  IV  e.  16
S.  1  1.  f.  gegeben.  =

Daraus  aber  folge  .

1)  bezüglich  ves  Umfangs  der  Haftung,  daß,
weil  nach  bayr.  Ldr.  a.  a.  O.  8.  9  Nr.  3  be
Bürge  dem  Cedenten  für  Intereſſen,  Schäden  und
Koſten  nur  dann  obligirt  ſei,  wenn  e8  ausdrücklich
ſs  bedungen  oder  die  Bürgſchaft  wenigſten8  in  omnem
  causam  geleiſtet  worden,  in  concreto  die
Haftung  des  Cedenten  mit  Unrecht  auf  Prozeßkoſteit
außgedehnt  worden  ſei,  und  Zn

2)  daß  die  vertragsmäßige  Haftung  des  Ce*
denten  für  nomen  bonum  nur  den  Charakter  einer
eventuellen  Verpflichtung  habe,  und  die  Verfolgung
        <pb n="41" />
        Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  15

des  Hauptſchuldner8,  die  Ausklagung  der  &amp;lt;cedirten
Forderung  und  die  Geltendmachung  aller  cedirten

echte,  in8beſondere  auch  der  Hypothek  vorausſeße;
daher  in  concreto  (da  die  cedirte  Forderung  hypothefariſch
  geſichert  war,  der  Ceſſionar  aber  gegen  den
Schuldner  die  perſönliche  Klage  geſtellt,  nach  des
Schuldner8  Verurtheilung  bezüglich  der  Hauptſache
und  Zinſen  ſich  durch  die  Pfandobjekte  als  hinrei-&amp;lt;end
  gede&amp;gt;t  erachtet,  den  Erſaß  der  Prozeßfoſten
aber  im  Wege  der  Vollſtrefung  zu  erlangen  nicht
vermocht  hatte)  die  Beſtimmungen  des  Ldr.  Thl.  1V
c.  10  S.  8  Nr.  3  und  Anm.  hiezu,  dann  a.  a.  O.
S.  41  nebſt  Anm.  hätten  angewendet  werden  ſollen,
und  daß  Nichtigkeitökläger  auf  das  benef.  ordinis
de8halb  ſich  habe  berufen  können,  weil  das  mitcedirte
Recht  der  Hypothek  vom  Ceſſionare  gar  nicht  gel?
tenb  gemacht  worden  ſei.  '

-  Das  Obrſt.  LG.  hat  die  „dieſer  Deduktion  zu
Grunde  gelegte  Auffaſſung  der  bedungenen  Haftung
des  Cedenten  für  die  Güte  der  cedirten  Forderung
al8  einer  Bürgſchaft8verpflichtung“  für  .nicht  richtig
erntet,  bemerfend:

-  Wenn  au&amp;lt;h  beide  Rechts8verhältniſſe  das  Ge
meinſaine  haben,  daß  der  Cedent  wie  der  Bürge
nur  eventuell  oder  vielmehr  unter  der  Bedingung
ſich  verpflichtet,  daß  der  Schuldner  nicht  Zahlung
leiſten  kann,  ſo  beſteht  doZ  zwiſchen  beiden  der  we»
-ſentliche  Unterſchied,  daß  der  die  Haftung.  für
die  Güte  der  Forderung  übernehmende  Cedent
nicht,  wie  ein  Bürge,  als  Nebenſchuldner  in
fremdem  Namen,  ſondern  als  Hauptſchuldner,  wenn
auch  nut  bedingt,  in  eigenem  Namen  dem  Erwerber
ver  Forderung  zu  haften  hat.  .

Die  Haftung  Desjenigen,  welcher  eine  Forderung
  gegen  Entgeltung  cedirt,  fällt  allerdings  nicht
direkt  unter  den  Begriff  der  Gewährſchaftspflicht,  da
dieſe  die  Veräußerung  einer  körperlichen  Sache  vor-
        <pb n="42" />
        146  Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.

ausſeßt.  Allein  die  Seſehe  wenden  die  Grundſäße
über  die  Gewährſchaft  bei  körperlichen  Sachen  analog
  aud)  auf  die  oneroſe  Veräußerung,  insbeſondere
auf  den  Verkauf  von  Rechten,  ſowohl  dinglichen  als
obligatoriſchen,  an,  und  zwar  leßteren  Falle8  gleich
viel  ob  es  ſich  um  die  Haftung  blos  für  die  Exiſtenz
der  Forderung  oder  auch  der  Nealiſirbarkeit  derſelben
handelt.  Der  in  dieſer  Hinſicht  vom  Beſchwerdeführer
  aufgeſtellte  Unterſchied  zwiſchen  den  Eſſentialien
  und  dem  anderen  Inhalte  des  der  Ceſſion  zu
Grunde  liegenden  Rec&amp;lt;hts-Geſchäfts  iſt  für  die  Frage
der  Gewährſchaft  ohne  Belang.  Denn  übernimmt
der  Verkäufer  einer  Forderung,  welcher  geſeßlich  nür
für  die  rechtliche  Exiſtenz  der  cedirten  Forderung
haftet,  aus8drüclich  auch  die  Haftung  für  deren  Einbringlichfeit,
  ſo  liegt  darin  eben  eine  vertrag8mäßige
Ausdehnung  der  geſeßlichen  Gewährſchaftspflicht  ;  er
haftet  für  dieſe  beſondere  Qualität  der  verkauften
Forderung  gerade  ſo,  wie  jeder  Verkäufer  einer  Sache
für  die  beſonder8  zugeſagten  Eigenſchaften  derſelben
Cf.  fr.  74  8.  3  D.  21,2,  fr.  4  D.  48,  4.  |

Dieſer  Standpunkt  de8  gem.  R.  iſt  auch  vollfommen
  der  des  bayr.  Ldr.,  indem  dieſes  gleichfalls
die  Haftung  des  Cedenten  ſowohl  für  nomen  verum
al8  für  nomen  bonum  nac&amp;lt;h  den  Beſtimmungen
Über  die  Gewährſchaft  in  Eviktionsfällen  beurtheilt
wiſſen“  will,  wie  ſich  au8  Thl.  IV  ce.  4  8.8  Nr.2
und  3  mit  c.  3  F8.  15  und  16  und  Thl.Ü  6.  3
FS.  8  Nr.  6  u.  Anm.  Nr.  6  lt.  ec  klar  ergibt.  Urth.
v.  28.  Sept.  HVNr.  5607.

Veber  locatio  --  conductio  operis
ſ.  oben  bei  Sachenre&amp;lt;ht:  Begründung  der
Spolienklage.  *

 

-  Redakt.:  &amp;amp;K.  v.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke
:  (Adolph  Enke)  im  Erlangen.  Dru  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="43" />
        Samſtag  den  45.  Ianuar  1881.  46.  Jahrgang  MAM  2.

Dr.  3.  A.  Seuffert's
Blätter  für  Rechtsanwendung

"zunächſt  in  Bayern.

Inhalt:  Ueberſi&amp;lt;t  über  die  Rechtſprechung  des  bayeriſchen  oberſter  Landes»
gerichts  in  Gegenſtänden  des  Civilre&amp;lt;tes  und  Civilprozeſſes  vom
16  bis  31.  Oktober  1880  mit  3  Rachträgen  vom  2.,  4.  und  9.
ober.

 

 

Ueberſicht
über  die  Rechtſprechung  des  bayeriſchen  oberſten
Landesgerichtes  in  Gegenſtänden  des  Civilrechtes
und  Cwilprozeſſes
vom  16.  bis  31.  Oktober  1880
mit  3  Nachträgen  vom  2.,  4.  und  9.  Oktober.
Bemerkung:  Die  Urtheile  vom  18.  HVNr.  5677,  26.
HVNr.  5689  und  30.  Oktober  HBNr.  5690
werden  nachgetragen.
LT.  Prozeßrechtliche  Entſcheidung.  -
Civilrec&amp;lt;htsſac&amp;lt;ße.  Eingriff  der  fis8kaliſchen
Behörden  in  die  freie  EigenthumBsverfügung
  zur  Wahrnehmung  des  öffentlichen
Intereſſe.  Bierbrauer  D.  beſißt  neben  ſeinem
Brauhaus  eine  mit  dieſem  in  innerer  Durchgangs8-verbindung
  ſtehende  Mühle  mit  unbeſchränkter  Mahlgerechtigfeit,
  auf  welcher  er  -da8  zu  ſeiner  Brauerei
erforderliche  Malz  brechen  läßt.  Da  nun  die  Aufſchlag8behörde
  auf  Grund  des  Aufſchlag8mandats
vom  IJ.  41807  und  des  Malzaufſchlag8geſeßes
v.  I.  1868,  um  durch  Beſeitigung  jener  Gefährde,
welche  der  richtigen  Erhebung  des  Malzaufſchlages
durch  eine  ungehinderte  Verbindung  des  Brauhauſes
mit  der  Mühle  drohte,  zur  Sicherung  jenes  Gefälles
die  das  Brauhaus  mit  der  Mühle  verbindende  Thüre
hatte  ſchließen  laſſen  und  de8halb  an  die  General-Zolladminiſtration
  und  das  Finanzminiſterium  gebrachte
  Beſchwerden  erfolglos  geblieben  waren,  erhob
D.  gegen  den  Zollfiökus  bei  dem  Bezirksgerichte  D.
Neue  Folge  XRV1.  Band.
        <pb n="44" />
        148  Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.

Klage,  weil  derſelbe  durch  Beſtreitung  des  Rechts
des  Klägers,  von  ſeinem  Brauhaus  aus  in  die  Mühle
zu  gehen  und  dieſen  Gang  offen  zu  halten,  dann
des  Rechts;  ſein  Malz  in  ſeiner  eigenen  Mühle
brechen  zu  dürfen,  in  die  Privatrechts  -  Sphäre  des
Klägers  eingreife,  eine  Servitut  ſich  anmaße,  und
ſtellte  eine  dem  entſprechende  Klagebitte.

Der  angegangene  Nichter  wies  die  Klage  wegen
Unzuſtändigkelt  der  Gerichte  ab,  die  de8halb  einger
legte  Berufung  wurde  vom  Oberlandes8gerichte  M.
verworfen,  und  dasſelbe  Schi&amp;gt;ſal  hatte  eine  erhobene
Nichtigkeit8beſchwerde;  in  den  Entſcheidungs8gründen
des  Obrſt.  LG.  heißt  es:

Klar  iſt,  daß  der  Eingriff  der  Zollbehörden  in
die  Privatrechtsſphäre  des  D.  in  der  Ausübung  der
ihnen  übertragenen  Ueberwachung  des  Aufſchlags8gefälles8
  ſeine  Veranlaſſung  habe.  :

Nun  kann  aber  nicht  bezweifelt  werden,  daß
die  Erhebung  der  direkten  und  indirekten  Steuern,
ſowie  die  Vorkehrung  jener  Maßregeln,  welche  deren
richtigen  Eingang  und  die  Fernhaltung  von  Gefährden
  bezlelen  ,  ausſchließend  dem  öffentlichen  Rechte
angehören,  und  daß  jene  Behörden,  welchen  von  der
Staats8gewalt  als  ihren  Organen  die  Verwaltung
eines  Staats8gefälles  anvertraut  iſt,  dann,  wenn  ſie
derartige  dieſes  Gefäll  ſichernde  Vorkehrungen  treffen,
aud)  wenn  dieſelben  einen  Eingriff  in  das  Eigenthum
des  Einzelnen  enthalten  ſollten,  innerhalb  des  ihnen
durch  die  Staat8gewalt  zugewieſenen  auntlichen  Wirkungsfreiſes
  handeln,  ſo  daß  die  Verfügung  der  Verwaltungs8behörde,
  welche  den  Eingriff  enthält,  in  der
That  als  ein  Ausfluß  des  ihr  Übertragenen  Theiles
der  Staatsgewalt  ſich  darſtellt.

Schon  das  Aufſchlag8mandat  v.  28.  Juli  1807
übertrug  den  Aufſchlag8behörden  die  Ueberwachung
der  Kontrolmaßregeln,  deren  Anordnung  für  die  richtige
  Erhebung  des  wichtigen  Malzaufſc&amp;lt;lags-Gefälles
für  nothwendig  erachtet  wurde.  Es  enthielten  dieſe
        <pb n="45" />
        Neuere  oberſtrichterliche.  Erkenntniſſe.  19

Kontrolvorſchriften  auc&amp;lt;  manchfache  Beſchränkungen
ver  Beſiker  von  Mühlen  und  Brauereien  in  der  Benüßung
  ihres  Eigenthums,  ſowie  ihrer  Gerechtſamez
in8beſondere  waren  hier  auc&amp;lt;  ſchon  für  jene  Bierbrauer,
  welche  eigene  Malzmühlen  haben,  in  8.  VIII
und  IX  weſentliche  Beſchränkungen  vorgeſehen,  und
war  ausdrüklich  über  den  Beſtand  ſolcher  Mühlen.
von  dem  Geſeßgeber  vorbehalten,  das  Zwe&amp;gt;mäßige
nach  den  Umſtänden  zu  verfügen.

Auch  das  Geſe  über  den  Malzauſſchlag  vom
16.  Mai  1868  unterſtellt  in  Art.  30  alle  Bierbrauereien
  und  alle  Mühlen  der  beſonderen  Kontrole
der  Aufſchlag8verwaltung,  und  nach  Art,  40  ſind
die  ſämmtlichen  Organe  dieſer  Verwaltung  verpflichtet,
zu  überwachen,  daß  die  im  Geſeke  gegebenen  Vorſchriften
  zum  Schuße  de8  Aufſchlagögefälles  genau
vollzogen  würden.  JInsbeſondere  enthalken  die  Art.  36
und  37  beſondere  Vorſchriften  für  den  Fall,  daß
ein  Mühlgewerbe  in  Verbindung  mit  aufſc&amp;lt;hlagpflichtigen
  Geſchäften  betrieben  wird,  und  unterwerfen
  dieſelben  die  Beſißer  öffentlicher  Mühlen  in
ſol&amp;lt;em  Falle  jenen  Bedingungen,  unter  welchen
ihnen  biöher,  ſohin  nac;  Maßgabe  des  Aufſchlagsmandats,
  der  Betrieb  geſtattet  war.

Hat  nun  aber  die  Zollbehörde  als  das  mit  der
Erhebung  des  Malzaufſchlags  betraute  Amt  in  dieſer
  Eigenſchaft  als  ſelbſtſtändiges  Organ  der  Staatbgewalt
  innerhalb  des  ihr,  wie  gezeigt,  durch  das
Gefeß  zugewieſenen  Wirkungskreiſes  jene  Verfügung
getroffen,  deren  Beſeitigung  D.  jeht  dur)  Anrufung
richterlicher  Hilfe  erſtrebt  ,  ſo  kann  dieſer  Weg  Angeſichts
  ſtaatsrechtlich  feſtſtehenden  Grundſaßes  der
Selbſtſtändigkeit  der  verſchiedenen  Organe  der  Staatsverwaltung
  nicht  zum  Ziele  führen,  da  eben  eine
bürgerliche  Nechtsſtreitigkeit  nicht  gegeben  iſt,  Die
Frage,  mit  welcher  die  Gerichte,  wenn  ſie  zu  urtheilen
  hätten,  ſich  befaſſen  müßten,  nemlich:  ob  die  von
ver  Verwaltungsbehörde  innerhalb  ihres  amtlichen

oe  .
        <pb n="46" />
        20  Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.

Wirkungskreiſes  getroffene  Maßregel  geboten  und
durc&amp;lt;h  das  Geſetz  gerechtfertigt  war,  kann  nach  dem
erwähnten  ſtaatsrechtlihen  Grundſaße  niemals  Gegenſtand
  richterlicher  Entſcheidung  werden.

-Und  wenn  hervorgehoben  wird  ,  das  durch  die
Zollbehörden  beeinträchtigte  Necht  ſei  privatrechtlicher
  Natur,  ſo  iſt  darauf  zu  bemerken,  daß  nach
dem  bi8her  Erörterten  keine8wegs  jeder  Eingriff  in
ein  Privatrecht  an  ſich  für  die  Zuſtändigkeit  der  Gerichte
  entſcheidend  ſei,  ſondern  daß  das  ſtreitige  Verhältniß
  auch  dem  Gegner  gegenüber  dem  Privatrecht
angehören  müſſe,  weun  eine  bürgerliche  Rechtöſtreitigfeit
  im  Sinne  des  Art.  4  der  Proz.-O.  v,  1869
dürfe  angenommen  werden.  Urth.  vom  28.  Okt.
HVNr.  5705.

ETF.  Civilrechtliche  Entſcheidungen.

Sachenrecht.  Hypothefkeintrag  für  Austragreichniſſe.
  Nothwendigkeit  der  Angabe
  eine8  beſtimmten  Anſchlages  derſelben.
  Bei  einer  Gutßübergabe  an  die  Tochter
  hatten  die  Eltern  ſich  außer  einem  „,„Zehrpfennig“
  zu  4000  fl.  eine  genau  ſpezifizirte,
uf  jährlich  100  fl.  veranſchlagte  Au8nahme  ausbedungen,
  und  war  in  Folge  deſſen  in  111.  Rubrik
ves  Hyp.-  Buches  eingetragen  worden:  „,4000  fl.
zu  4  Prozent  verzinslicher,  nach  halbjähriger  Kündigung
  zahlbarer  Zehrpfennig  der  N.  N.  nebſt
leben8länglichem  Naturalaus8trage“.  Als
nun  ſpäter  das  Gut  ſubhaſtirt  wurde,  liquidirten
N.  N,  zur  Aufnahme  in  die  111.  Reihe  des  Vertheilung8planes
  auß  einen  Naturalau8trag  zu
4285  Mark  ;  dieſem  Antrage  wurde  auch  entſprochen,
allein  auf  Widerſpruch  anderer  Gläubiger  hat  das
einſchlägige  Bezirkögericht  jenes  Austragöfapital  aus
dem  Vertheilungs8plane  geſtrichen,  die  dagegen  eingelegte
  Berufung  wurde  verworfen,  und  gleiches
SchiFſal  hatte  die  de8halb'  erhobene  Nichtigkeitsbeſchwerde.
        <pb n="47" />
        Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.  "'21

Nachdem  in  den  Gründen  des  oberſtrichterlichen
Urtheil8s  zunächſt  die  Grundſäße  der  Spezialität  und
Publicität  des  Hypothefeneintrages  ---  Hyp.-Geſeß
88.  11  u.  24  mit  8.  22  Nr.  8  u.  8.145  Nr.  1;
Gönner,  Comm.  Bd.  1  S.  167  Nr.  Il  und
S.  241  --  hervorgehoben  ſind,  wonach  der  Eintrag
auf  eine  beſtimmte  Summe  lauten  müſſe,  iſt  hierin
weiter  Folgendes  bemerkt:

Auf  den  Einwand,  in  8.  28  Nr.  5  der  Inſtruft.
  z.  HG.  ſei  blo8  beſtimmt,  daß  Leiſtungen  in
Alimenten,  Witthum  ,  Au8zug  u.  dgl.  entweder  in
einem  beiläufigen  Anſchlag  ihres  jährlichen  Betrages
oder  auch  nur  durc;  genaue  Anzeige,  worin  jene
Leiſtungen  beſtünden,  eingetragen  werden  ſollten,  es
ſei-  alſo  nicht  vorgeſchrieben,  daß  dieſelben  unbedingt
mit  beſtimmter  Summe  eingetragen  werden  müßten,  es
laſſe  vielmehr  der  Wortlaut  jener  Vorſchrift  durchbliken,
daß  Ausnahmen  allerdings  zuläſſig  ſeien,  es  ſei  auch
nirgends  im  Hyp.-Geſ.  ein  Anhalts8punkt  dafür  zu  finden,
  daß  an  einen  in  fraglicher  Art  unvollſtändigen  Eintrag
  die  Rechtsfolge  der  Nichtigkeit  geknüpft  ſein  ſolle,
iſt  zu  bemerken,  daß  durch  die  Inſtruktion  z.  HG.  die
oben  angeführten  ausßdrü&amp;gt;lichen  Geſeßes8beſtimmungen
in  feiner  Weiſe  alterirt  worden  ſind  noch  werden
wollten,  und  daß  dieſelbe  nichts  enthält,  was  dieſen
Beſtimmungen  zuwider  wäre.  Jener  Wortlaut  der
Inſtr.  z.  HG.  deutet  im  Intereſſe  der  möglichſten
Aufrechthaltung  eines  Hypothekeintrages  an,  daß
ein  Austrags-Eintrag,  welcher  nur  eine  genaue  Anzeige
  enthält,,  worin  der  Austrag  beſteht,  noch  genügen
  fönne,  weil  hiedurch  jeder  nachfolgende  Gläubiger
  die  Sicherheit  ſeiner  Forderung  bemeſſen  könne,
es  wird  aber  beigefügt,  daß  der  Eintrag  eines  Anſchlages
  in  Kapital  oder  des  jährlichen  Betrages  der
Form  und  Ordnung  des  Hyp.-Buches  weit  angemeſſener
  ſei.  Hieraus  aber  läßt  fich  nicht  folgern,
daß  der  Eintrag  eines  lebenslänglichen  Naturalaustrages
  in  II.  Rubrik  ohne  Angabe  des  Kapital:
        <pb n="48" />
        22  Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.

anſc&amp;lt;hlages  oder  jährlichen  Betrages  oder  auch  nur
des  Beſtandes  der  Reichniſſe  und  Leiſtungen  recht:
lich  beſtehen  und  al8  Hypothek  wirkſam  ſein  könne.
Wenn  das  Geſeß  den  fraglihen  Mangel  nicht  ausdrü&amp;gt;lich
  mit  Nichtigkeit  bedroht,  ſo  hat  dieſes  ſeinen
Grund  darin,  -  daß  jeder  Eintrag,  dem  es  an  den
nothwendigen  Erforderniſſen  gebricht,  ſchon  dieſes
Mangels  wegen  nichtig  iſt.  |

Und  wenn  weiter  geltend  gemacht  wird,  der
8.  22  des  Hyp.:Geſ.  ſchreibe  vor,  was  in  das  Hyp.-Buch
  eingetragen  werden  müſſe,  und  beſtimme,  welche
Rechtsfolgen  ein  mangelhafter  Eintrag  nach  ſich  ziehe,
dieſe  Rechtsfolgen  ſeien  in  88.  25  und  26  aufgeführt,
  dabei  ſei  aber  von  einer  Nichtigkeit  eines
mangelhaften  Eintrages  keine  Rede;  ſo  iſt  darauf
zu  entgegnen:  Der  8.  22  beſtimmt  blo8,  was  in
das  Hyp.-Buc&amp;lt;  unter  den  in  88,  25  und  26  bezeichneten
  ,  mit  der  Oeffentlichkeit  des  Hyp.-Buches
zuſammenhängenden  Rechtsfragen  eingetragen  werden
muß;  es  ſind  aber  in  dieſen  88.  nicht  die  Requiſite
der  Einträge  vorgeſchrieben,  bezüglich  welcher  Requiſite
  die  oben  angeführten  Vorſchriften  allein  maßgebend
  ſind.  Bei  Aufzählung  der  aus  der  Oeffentlichfelt
  des  Syp.-Buches  entſpringenden  Folgen  der
Hyp.-Buchseinträge  in  88.  25  und  26  werden  Einträge
  mit  einem  den  gegebenen  Vorſchriften  entſpre-&amp;lt;enden
  Inhalte  voraus8geſeßt  ;  denn  nur  ſolche  können
  auch  die  geſeßlichen  Wirkungen  haben.

Wenn  endlich  noc&amp;lt;  eingewendet  wird,  die  Contradizenten,
  namentlich  die  Hypothekgläubiger,  hätten
ſich  darüber  klar  ſein  müſſen,  daß  der  eingetragene
Naturalaustrag  nicht  werthlos  ſein  könne,  und  wäre
es  denſelben  leicht  geweſen,  durch  Einſicht  der  Hypothekenbuch8-Beilagen
  oder  des  Uebergabs8vertrages,
durch  Benehmen  mit  dem  Schuldner  über  die  Größe
des  Außstrages  ſich  zu  informiren,  ſo  muß  darauf
hingewieſen  werden,  das  der  Austrag  von  verſchiedener,
  möglicher  Weiſe  minimaler  Größe  ſein  konnte,
        <pb n="49" />
        Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  23

daß  hievon  abgeſehen  da8  Vorzug8recht  der  Hypothef
  nur  durch  den  Eintrag  und  zwar  nur  in  der
eingetragenen  beſtimmten  Größe  entſtehen  konnte,
daß  wegen  Mangels  der  Angabe  jedes  Betrages  im
Hyp.-Buche  auch  ein  Vorzugsrecht  nicht  begründet
worden  iſt  ,  und  daß  den  betheiligten  Dritten  nicht
zugemuthet  werden  kann,  dieſen  Mangel  durch
Recherchen  in  den  Hypothekenbuchs  -  Beilagen  allenfall8
  zu  heben,  weil  nach  dem  Rechtsgrundſaße  der
Oeffentlichkeit  des  Hyp.-Buches  nur  das,  was  wirklic)
  eingetragen  iſt,  entſcheidend  und  für  Dritte
maßgebend  iſt.  Smlg.  IV  450.  Urth.  v.  2.  Okt.
HVNTr.  5608.

Servitutbeſtellung  nach  allg.  preuß.
Landrecht,  Erklärung  des  Vertragswillens
hiebei.  Da  W.  beabſichtigte,  einen  nächſt  der
"Stadt  N.  gelegenen  größeren  Landcomplez  zu  veräußern,
  ließ  er  einen  Situationsöplan  über  Bauplaß-Eintheilungen
  und  Straßenanlagen  anfertigen,  welcher
den  Parzellenkäufen  zur  Grundlage  dienen  ſollte.
Darauf  erkaufte  L.  von  W.  i.  I.  1867  eine  Parzelle,
  welc&amp;lt;e  auf  drei  Seiten  von  dem  übrigen  Landcompleze
  des  W.  umgeben  und  auf  der  vierten  Seite
unzugänglich  war,  ſo  daß  die  Zufuhr  zu  jener  Parzelle
  über  des  W.  Neſtcomplex  genommen  werden
mußte,  weßhalb  denn  auch  im  gedachten  Situations8-plane
  ein  eigener  jene  Parzelle  mit  der  öffentlichen
Straße  verbindender  Fuhrweg  eingezeichnet  war.
Dieſer  Weg  wurde  denn  auch  von  L.  und  W.  gemeinſchaftlih
  angelegt  und  reparirt,  und  auf  ihm
übte  L.,  der  auf  dem  erkauften  Areal  eine  Brauerei
errichtet  hatte,  auch  ſeine  Ab-  und  Zufuhr  bis
1876  aus.  |

Hinſichtlich  des  Fuhrweges  aber  war  im  notariellen
  Kaufvertrage  des  L.  ausdrülich  gar  nichts
geſagt,  blo8  in  8.  5  hieß  e8:  das  Kaufsobjekt  ſoll
auf  den  Käufer  übergehen  mit  denſelben  NMechten
und  Verpflichtungen,  mit  welchen  ſolches  zeither  beſeſſen
  worden  iſt.
        <pb n="50" />
        24  Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.

-  Das  Anweſen  des  L.  kam  ſodann  an  M.  und
dzulekt  i.  .I.  1878  an  B.,  während  der  frühere
Moſche  Reſtcomplez  an  Z.  gelangte.

Dieſer  nun  veranlaßte  durch  Verplankung  des  gedachten
  Fuhrweges  eine  Klage  des  B.,  gerichtet  auf  Beſeitigung
  de8  Hinderniſſes  und  Anerkennung  des  Rechts
des  B.,  von  deſſen  Anweſen  aus  jenen  Fuhrweg  zu  begehen
  und  zu  befahren  u.  ſ.  w.,  e8  wurde  aber  dieſe
Klage  vom  angegangenen  Bezirk8gerichte  N.  abgewieſen,
  weil  im  notariellen  Kaufvertrage  die  Grundgerechtigfeit
  nicht  außdrüFlich  außbedungen  wurde,  und  zur
Conſtituirung  einer  ſolchen  eine  ſtillſchweigende  Willens-Setlärung
  nid  nicht  augreiche  ---  allg.  Preuß.  Ldr.  Thl.  1
Tit.  4  --,

Auf  Berufung  erfannte  jedoch  das  Oberl.:Ger.
N.  der  Klagebitte  entſprechend,  wobei  es  unter  Feſtſtellung
  der  oben  angeführten  thatſächlichen  Umſtände
annahm,  es  ſei  bei  Abſchluß  des  Kaufvertrags  der
beiderſeitige  Vertrag8wille  der  Kontrahenten  dahin
gegangen,  daß  L.  das  Fahrtrecht  auf  dem  fraglichen
Wege  zugleich  mit  dem  Grundſtü&amp;gt;  erwerben  ſolle,
dieſer  Vertrag8wille  habe  in  der  oben  bezeichneten
Stelle  des  Kaufvertrages  genügenden  Ausdruc&amp;gt;  gefunden,
  und  ſo  habe  L,  durd)  dieſen  Vertrag  das
fragliche  Recht  erworben;  denn  es  ſei  nicht  erforder-[t&amp;lt;),
  daß  die  Conſtituirung  einer  Grundgerechtigfeit
.  in  einem  Vertrage  mit  ausdrüklichen  Worten  erfolge,
ſondern  es  genüge,  wenn  aus  der  Faſſung  der  Vertrag8worte,
  aus  der  Natur  des  Rechtögeſchäfts  und
au8  der  Eigenthümlichkeit  der  Ortsverhältniſſe  zu
entnehmen  ſei,  daß  bei  Abſchluß  des  Geſchäfts  die
Kontrahenten  nicht  wohl  eine  andere  Abſicht  hätten
haben  fönnen,  als  eine  Grundgerechtigfeit  einzuräuemen
  bzhw.  ſich  einräumen  zu  laſſen.

Dieſer  ſo  im  Gegenſaß  zum  bezirks8gerichtlichen
Urtheil  entſchiedenen  Frage  wegen,  und  zwar  wegen
Verleßung  des  F.  13  Tit.  22  Thl.  1  des  Preuß.
Ldr.  wurde  Nichtigkeit8beſchwerde  erhoben,  e8  wurde
aber  dieſelbe  verworfen  aus  folgenden  Gründen:
        <pb n="51" />
        Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  25

Für  die  Conſtituirung  einer  Grundgerechtigkeit
wird  zwar  eine  rechtsgiltige  Willenserflärung  im
S.  13  a.  a.  O.  gefordert,  eine  Formulirung  mittels
beſtimmter  Worte  aber  iſt  im  Geſeße  nirgends  vorgeſchrieben.
  E38  iſt  de8halb  dem  Geſeße  von  Selte
der  Intereſſenten  Genüge  geſchehen,  wenn  ihre  desfallſige
  Willen8meinung  gemäß  Art.  14  des  Not.-Geſ.
  und  Ldr.  Thl.  I]  Tit.  5  6.  135  in  eine  notarielle
  Urfunde  aufgenommen  und  aus  den  gebrauchten
  Ausdrü&amp;gt;ken  die  Abſicht  zu  entnehmen  iſt,  daß
durc&amp;lt;  den  notariellen  Akt  eine  ſich  al8  Grundgerechtigkeit
  &amp;lt;arakteriſirende  Befugniß  --  Ldr.  Thl.  I
Tit.  22  86.  11  und  12,  Tit.  4  5.  57  u.  f.  --eingeräumt
  bzhw.  erworben  werden  ſolle,  und  das
iſt  hier  aus  den  maßgebenden  thatſächlichen  Feſtſtellungen
  des  Berufungögerichts  mit  aller  Sicherheit
zu  entnehmen.  '

Wenn  die  Beſchwerde  ſich  auf  mehrere  mit  dieſer
Anſchauung  im  Widerſpruch  ſtehende  oberſtrichterliche
preußiſche  Erkenntniſſe  beruft,  ſo  iſt  zu  bemerken,
daß  das  preußiſche  Obertribunal  ſich  auch  ſchon,  .  mit
obiger  Ausführung  harmonirend,  dahin  au8geſprochen
hat,  daß  es  nicht  erforderlich  ſei,  daß  mit  beſtimmten
  Worten  eine  Grundgerechtigkeit  eingeräumt
werde,  es  vielmehr  genüge,  wenn  aus  dem  Jnhalt
eines  ſchriftlichen  Vertrages  der  ernſte  und  gewiſſe
Wille  de8  einen  Kontrahenten  zur  Einräumung  einer
Grundgerechtigkeit  für  den  anderen  Kontrahenten  ent»
nommen  werden  könne  --  Striethorſt,  Arch.
Bd.  26  S.  102  --.

Die  in  Rede  ſtehende  Frage  ijt  ſomit  in  der
preußiſchen  RechtſpreHhung  mindeſtens  kontrovers  z
die  heutige  Theorie  dagegen  tritt  entſchieden  der  in
Striethorſt*8  Arch.  a.  a.  O.  mitgetheilten  Urtheile
v.  7.  Juli  1857  enthaltenen  Auslegung  der  Beſtimmungen
  des  allg.  Preuß.  Ldr.  über  den  Erwerb
von  Grundgerechtigkeiten  dur&amp;lt;  Willenserklärung  aus
überzeugenden  Gründen  bei,  Förſter,  preuß.  Priv.-R.
        <pb n="52" />
        26  Neuere  oberſtrihterliche  Erkenntniſſe.

3.  Aufl.  Bd.  3  S.  324;  Ko&amp;lt;,  Comm.  5.  Aufl.
Anm.  19  und  26  zu  Ldr.  Thl.  1  Tit.  22  --  und
auch  der  bayr.  oberſte  Gerichtöhof  hat  aus  der  vorliegenden
  Beſchwerdeaus8führung  keinen  überwiegenden
Grund  zu  entnehmen  vermocht,  den  bereits  im  Urtheile
  v.  8.  Nov.  1875  *)  der  vorliegenden  Rechtsfrage
  gegenüber  eingenommenen  Standpunkt.  wieder
zu  verlaſſen.  Urth.  v.  25.  Okt.  HVNr.  5671.

Obligationenreßt.  Späteres  Auftragszugeſtändniß
  begründet  nicht  die  Haftung
  des  Mandanten  aus  dem  zwiſchen
dem  Mandatar  und  dem  Dritten  abgeſchloſſenen
  Vertrage,  wenn  nicht  nach
dieſem  ſelbſt  der  Auftraggeber  als  Ver:
tragsöſchließender  erſcheint.  E8  hatte  K.
im  Auftrage  ſeiner  Frau  mit  L.  einen  Miethvertrag,
  aber  nicht  in  der  Weiſe  abgeſchloſſen,
daß  die  Haftung  der  Frau  aus  dem  Abſchluſſe
zu  erfennen  geweſen  iſt,  dem  ungeachtet  aber  wurde
die  von  L.  auf  Zahlung  rüFſtändigen  Miethzinſes
verklagte  Frau  des  K.  zur  Zahlung  verurtheilt,
weil  dieſelbe,  als  auf  Betreiben  des  L.  der  zuerſt
verflagte  Mann  war  ausgepfändet  worden,  in  der
de8halb  erhobenen  Widerſpruchsöklage  angeblich  das
wahre  Sachverhältniß  aufgedeckt  und  erklärt  hatte,
die  wahre  Mietherin  geweſen  zu  ſein,  und  dieſes
nachgefolgte  Geſtändnig  ven  Mangel  der  Erklärung
des  Mandatars8  dann  aufhebe,  wenn  der  Gegenfkontrahent
  ſofort  Kenntniß  von  dieſer  Erklärung  nehme
und  ſein  Einverſtänduiß  dadurch  erkläre,  daß  er  nun
den  Miethzins  von  der  wahren  Mietherin  verlange,
hiedurc)  aber  flar  zu  erfennen  gebe,  daß  es  ihm
gleichgiltig  geweſen  ſei,  ob  der  Ehemann  für  ſich
oder  ſeine  Frau  den  Vertrag  geſchloſſen  habe.

Das  landgerichtliche  Urtheil  wurde  vernichtet
aus  folgenden  Gründen:

*)  Smlg.  Bd.  6  S.  8113  Bl.  f.  NA.  Bd.  44  S.46..
        <pb n="53" />
        Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  27

Das  angebliche  Bekenntniß  der  Frau,  die  wahre
Mietherin  geweſen  zu  ſein,  iſt  nicht  das  Bekenntniß
einer  Thatſache  ſondern  eines  Nechtsverhältniſſes,
welches  aber  mit  ſol&amp;lt;hem  Inhalte  weder  die  Wirkung
  hat,  den  Miethvertrag  ander8  erſcheinen  zu
laſſen  al8  er  vom  Manne  mit  L.  vereinbart  war,
no&amp;lt;  die  Kraft  beſihßt,  eine  verpflichtende  Anerkennung
der  nach  fruchtloſer  Auspfändung  des  Mannes  gegen
die  Frau  eingeklagten  Miethzinöforderung  zu  begründen.
  Soll  die  Frau  an  Stelle  des  aus  dem
Miethvertrag  allein  verpflichteten  Mannes  oder  neben
demſelben  als  haftbar  angeſehen  werden,  ſo  konnte
ſich  dieſes  Verpflichtung8verhältniß  nur  auf  dem
Wege  eines  zwiſchen  L.  und  der  Frau  vereinbarten
Rechtsgeſchäfts  Geltung  verſchaffen,  ſei  e8,  daß  der
Vermiether  noch  während  der  Dauer  des  Miethverhältniſſes
  die  Frau  als  ſeine  Gegenkontrahentin  annahm
  ,  oder  daß  ſich  Lektere  nach  Auflöſung  der
Miethe  durch  vertragsmäßiges  Verſprechen  oder  durch
Anerkennungsvertrag  zur  Schuldübernahme  bereit  erklärte,
  während  das  nachgefolgte  Bekenntniß,  die
wahre  Mietherin  geweſen  zu  ſein,  keine  verpflichtende
Abſicht  ausdrü&amp;gt;t  und  deßhalb  auch  nicht  geeignet
iſt,  den  urſprünglichen  Vertrag.  zu  ergänzen  oder  eine
"die  Zahlungspfliht  begründende  Willenserklärung
darzuſtellen.  Urth.  v.  9.  Oktbr.  HVNr.  5648.

Zu  Art.  2  de8  Geſeßes  vom  30.
März  1850,  die  Außübungder  Jagd
betr.  Es8  hatte  D.  das  in  der  Gemeinde  H.
liegende,  376  Tagwerk  umfaſſende  Schloßgut  R.
beſeſſen  und  geſtattet,  daß  die  ihm  auf  dieſem  Areale
gemäß  Art.  2  Ziff.  3  des  Geſ.  v.  30.  März  1850,
die  Ausßübung  der  Jagd  betr.,  zuſtehende  Jagd  von
der  Gemeinde  H.  mit  deren  Jagd  i.  IJ.  1877  auf
6  Jahre  an  N.  verpachtet  werde,  wobei  er  ſich  die
Zahlung  der  vom  Geſammtpachtſchillinge  zu  jährlich
1514  M.  auf  ihn  treffende  Quote  vorbehielt.  Als
        <pb n="54" />
        28  Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.

nun  nach  des  D.  Tode  W.  das  gedachte  Schloßqgut
erfauft  und  tradirt  erhalten,  und  daraufhin  öfter8  den
N.  fruchtlo8  aufgefordert  hatte,  auf  dem  Areale  des
Scloßgutes  R.  die  Ausübung  der  Jagd  zu  unterlaſſen,
  erhob  endlich  W.  gegen  N.  Klage,  behauptend,
ihm  gegenüber  habe  jenes  Pacht-Verhältniß  gemäß
bayr.  Ldr.  Thl.  IV  c.  6  FS.  14  rechtliche  Wirkung
nicht,  und  beantragend,  es  wolle  N.  richterlich  beauftragt
  werden,  ſich  der  Jagd  auf  jenem  Gute  bei
Strafvermeidung  zu  enthalten.

Das  angezogene  Bezirksgericht  wies  die  Klage
al8  unbegründet  ab,  annehmend,  die  nach  der  Jagdverpachtung
  eingetretene  Veränderung  im  Beſiße  des
Schloßgutes  N.  könne  eine  theilweiſe  Aufhebung  des
zwiſchen  der  Gemeinde  H.  und  N.  zu  Stande  gekommenen
  Jagdpachtvertrages  nicht  bewirken,  weil
in  der  in  Art.  2  des  Geſeßes  v.  30.  März  1850
vem  Grundeigenthümer  geſtatteten  Ausübung  des
Jagdrechtes  nur  ein  einer  beſtimmten  Klaſſe  von
Grundbeſißern  geſtattetes  Privileg  liege,  auf  welches
gegebenen  Falles  D.  verzichtet  habe,  dieſen  Verzicht
aber  W.  als  Singular-Succeſſor  des  D.  nicht  widerrufen
  könne..

Auf  Berufung  des  W.  aber  erkannte  das  Oberlande8gericht
  M.  zuerſt  auf  Beweis  über  die  von
N.  behauptete  Einwilligung  des  W.  in  die  Aufrechterhaltung
  des  fraglichen  Pachtverhältniſſes,  und  dann
auf  den  dieſer  Beweißauflage  entſprechenden  Haupteid.

'  Darauf  erhob  N.  Nichtigkeitöbeſchwerde,  weil
das  Oberlande8gericht  mit  der  Annahme,  es  ſei  W.
an  den  fraglichen  Jagdpachtvertrag  nicht  gebunden,  die
Art.  2,4  u.  6  a.  a.  O.  und  8.  14Nr.  1  ce.  6  Thl.1IV
des  bayr.  Ldr.  verleßt  bzhw.  irrig  angewendet  habe.

Das  Obrſt.  LG.  verwarf  jedoch  dieſe  Beſchwerde
aus  folgenden  Gründen  :

Im  Anſchluß  an  Art.  1  des  Geſeßes  v.  4.  Juni
1848,  betr.  die  Ablöſung  der  Grundlaſten  u.  ſ.  w.,
ſtellt  das  die  Jagdausübung  betreffende  Geſeß  v.
        <pb n="55" />
        Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  29

30.  März  1850  im  Art.  1  den  Grundſaß  auf,  daß
einzig  und  allein  im  Grundeigenthum  die  Berechtigung
  zur  Jagd  auf  eigenem  Grund  und  Boden  liege,
und  dieſe  Jagdberechtigung  ſchließt  an  ſich  ſchon  auch
das  Recht  des  Grundeigenthümers  zur  Jagdausübung
  in  ſich,  die  ſi&amp;lt;  ja  nur  als  die  natürliche
rechtliche  Folge  und  praktiſche  Bethätigung  jenes
erſteren  Rechts  darſtellt.

Der  Grundſaß  des  Art.  1  iſt  in  Art.  2  praktiſc&amp;lt;
  durc&amp;lt;geführt,  wo  jenes  Selbſtausübungsrecht
unter  den  dort  bezeichneten  Voraubſeßungen  den
Grundeigenthümern  erhalten  iſt,  namentlich  auch
Denjenigen,  die  einen  zuſammenhängenden  Grundbeſiß
  von  240  bayeriſchen  Tagwerken  haben.

Wenn  nun  das  Geſeßz  aus  volkfswirthſc&amp;lt;haftlichen
und  ſicherheit8polizeilichen  Gründen,  welche  die  Selbſtausübung
  des  Jagdrechts  auch  auf  der  kleinſten
Grundparzelle  nicht  rathſam  erſchienen  ließen,  eine
Grenze  für  dieſe  Selbſtau8übung  inſoweit  zog,  als
e8  beſtimmte  in  Art.  4,  daß  bei  Nichtvorhandenſein
der  in  Art,  2  bezeichneten  Vorausſeßungen  die  politiſchen
  Gemeinden  das  Jagdrecht  innerhalb  ihres
Bezirks  Namens  der  Grundeigenthümer  durch
Verpachtung  aus8zuüben  hätten,  und  in  Art.  8,  daß
die  Pachtſchillinge  den  betheiligten  Grundbeſißern  zu
verrechnen  ſeien,  ſo  liegt  es  an  der  Hand,  daß  in
ſolchem  Falle  die  Gemeinde  nur  in  der  Eigenſchaft
eines  geſeßlich  aufgeſtellten  Mandatars  ſtatt  des
Grundeigenthümere  eintritt.  Brater,  Erläuterung
z-  d.  Geſ.  vom  30.  März  1850,  Eingang  und  zu
Ert:  4-6;  Roth,  vayr.  Civ.-R.  111  8.  281;  Bl.
f.  RA.  Bd.  34  S.

Trifft  jedoch  je  einem  Grundeigenthum  eine
„der  im  Art.  2  bezeichneten  Voraußſekungen  zu,  ſo
bleibt  e8  bei  dem  in  Art.  1  aufgeſtellten  Srundſaß
und  deſſen  rechtlichen  Conſequenzen,  e8  fällt  dann
das  Jagdrecht  mit  dem  deſſen  realen  Inhalt  bildenden-
  Jagdausübungsrechte-  de8  Grundeigenthümers
        <pb n="56" />
        30  Neuere  oberſtrihkerliche  Erkenntniſſe.

zuſammen  und  die  im  Art,  4  ſtatuirte  Beſchränkung
des  lehteren  Rechtes  tritt  nicht  ein.

Angeſichts  der  Beſtimmmung  des  Abſ.  2  des
Art.  1,  wonach  die  Jagdgerechtigkeit  auf  fremdem
Grund  und  Boden  aufgehoben  und  die  Beſtellung
einer  ſol&amp;lt;en  al8  Grundgerehtigkeit  für  die  Zukunft
abſolut  verboten  iſt,  ſtellt  ſich  die  im  Jagdaus8übungsgeſeße
  vorgeſehene  Verpachtung  der  Jagdbenükung
nur  als  eine  ein  perſönliches  Recht  begründende
Verfügung  des  Grundeigenthümers  bzhw.  der  im
Falle  des  Art,  4  als  ſeine  geſeßliche  Mandatarin
handelnden  Gemeinde  dar.

Den  nach  Art.  2  zur  Selbſtausübung  der  Jagd
berechtigten  Perſonen  aber  iſt  nirgend8  im  Geſeke
verboten,  dieſes  Selbſtausübungsre&amp;lt;ht  im  Wege
ſelbſtſtändiger  Verpachtung,  unter  den  im-Geſeße  für
alle  Verpachtungen  im  öffentlichen  Intereſſe  vorgeſchriebenen
  Bedingungen,  als  perſönliches  Recht  an
Dritte  zu  übertragen  ;  ſie  können  jedo&amp;lt;;  auch  nach
Art.  6  ihr  Selbſtaubübungsrec&amp;lt;ht  der  Gemeinde,  in
oder  an  deren  Jagdbezirk  das  dieſes  Selbſtausübungsre&amp;lt;t
  begründende  Beſikßthum  liegt,  vorbehaltlich  der
in  Art.  9  ſtatuirten  Partizipation  am  Pachtſchillinge,
mit  in  die  Verpachtung  geben.  In  ſolchem  Fall
aber  verpachtet  die  Gemeinde  die  Jagdausübung  des
zu  ſolcher  ſelbſtberechtigten  Grundeigenthümers  eben
nur  in  deſſen  freiwillig  gegebenem  Auftrage,  als  frei
gewählte  Mandatarin,  wie  denn  auc)  ſogar  im  Falle
des  Art.  4  der  dort  gegebenen  Zwangsbeſtimmung
immer  nur  die  Auffaſſung  eines  geſeßlich  beſtellten
Mandats  bezüglich  der  kleineren  Grundbeſiker  zu
Grunde  liegt.  |

Sonach  kann  vorliegenden  Falles  von  einem  Verzicht
  des  D.  auf  ein  Privileg  zu  GSunſten  der  Gemeinde
  H.  nicht  geſprochen  werden,  und  iſt  auch  nicht
erfindlich,  warum  nicht  für  die  hier  fragliche  Art  von
Pacht  dieſelben  rechtlichen  Grundſäße  maßgebend  ſein
ſollen,  wie  ſie  das  bayr,  Ldr.  in  Thl.  IWV  ec.  6
        <pb n="57" />
        Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.  31

6.  14  Nr.  1  für  jede8  nur  ein  jus  personale  begründende
  Pachtverhältniß  nac&amp;lt;ß  dem  Rechtsſaße:
„Kauf  bricht  Miethe““  aufſtellt.  Eine  gegentheilige
Beſtimmung  enthält  das  Geſeß  nicht.  Urth.  vom
18.  Okt.  HVNr.  5654.

Erbrecht.  Trebellianiſche  Quart,  Ein:
rehnung  in  dieſelbe.  „Söhne  und  Töchter
nach  bayer.  Landrecht  Th.  I11  Cap.  9  8.10
Nr.  3.  E8  hatte  B.  von  ſeiner  Großmutter  unter
fideikommiſſariſcher  Clauſel  ein  Vermögen  ererbt,  und
war  von  dem  B,  und  den  Miterben  desſelben  die
Erbſchaft  unbedingt  angetreten  worden.  Als  nun
B.  geſtorben  und  deſſen  halbbäundigen  Geſchwiſtern
deſſen  Nachlaß  extradirt  worden  war,  traten  gegen
dieſe  die  Geſchwiſter  de8  verlebten  Vaters  des  B.,
eben  die  Miterben  des  Lekteren,  auf  Grund  jener
zu  ihren  Gunſten  aufgeſtellten  Clauſel  klagend  auf,
Herausgabe  des  dem  B.  aus  dem  Nachlaſſe  ſeiner
Großmutter  angefallenen  Vermögen8  verlangend.  Da
nun  des  B.  Großmutter  in  ihrem  Teſtamente  auch
beſtimmt  hatte,  daß  der  an  die  Stelle  ſeines  verlebten
  Vaters,  de8  Sohnes  der  Erblaſſerin,  getretene
B.  die  8000  fl.,  welche  jener  als  Heirathsögut
empfangen  hatte,  nicht  zu  conferiren  brauche,  fragte
e8  ſich,  ob  dem  B.  bezüglich  des  von  der  Großmutter
  ererbten  Vermögens  ein  Anſpruch  auf  die-Trebellianiſche
  Quart  zugeſtanden  habe,  wobei  zu  bemerken
  iſt,  daß  jener  Heirathgut8betrag  von  8000  fl.
den  Pflichttheil,  den  .des  B.  Vater  anzuſprechen  gehabt
  hätte,  und  die  Summe,  welche  ſich  für  die
Trebellianiſ&amp;lt;e  Quart  berechnen  würde,  überſtieg.

Das  Obrſt.  LG.  erkannte,  daß  dem  B.  der
fragliche  Anſpruch  nicht  zugeſtanden,  und  motivirte
dieſen  Ausſpruch  alſo:  |

Gemäß  bayr.  Landr.  Thl.  Il  6.9  6.9  Nr.  2
und  Anm.  lit.  b  wird  dem  haeres  fiduciarius  in
die  quarta  Trebell,  Alles  eingerechnet,  was  er  als
ein  Prälegat  oder  ſonſt  au8  des  Erblaſſers  lekßtem
        <pb n="58" />
        32  Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.

Willen  zu  empfangen  hat,  wie  e8  immer  Namen
haben  mag;  mithin  iſt  das  Heirathögut  zu  8000  |fl.,
welches  B.  an  Stelle  ſeines  Vaters  nach  Wr.
Thl.  I11  ce.  14  8.15  Nr.  1  und  4  und  Anm,  Nr.  3
a.  d.  f.  und  Nr.  5  und  6  zu  konferiren  ſchuldig
geweſen  wäre,  das  zu  fonferiren  ihm  aber  erlaſſen
wurde,  in  die  quarta  Trebell.  einzurechnen,  und
kann,  da  dabſelbe  den  Betrag  des  Pflichttheil8  und
der  Trebellianiſ&amp;lt;en  Quart  überſteigt,  dieſe  leßtere
von  dem  Fideikommiſſe  nicht  abgezogen  werden.
Sodann  findet  dieſer  Abzug  auch  nach  Ldr.
Thl.  I]  c.  9  F.  10  Nr.  3  und  Anm.  hlezu  dann
nicht  ſtatt,  wenn  der  haeres  fiduciarius  die  Erbſchaft
  unbedingt  angetreten  hat,  und  wird  die  Wirkſamkeit
  dieſer  Beſtimmung  hier  nicht  durch  den  Umſtand
  ausgeſchloſſen,  daß  der  haeres  fiduciarius
ein  Enfel  der  Erblaſſerin  war;  da  die  gegentheilige
auf  fr.  201  D.  50,  46  geſtüßte  Aufſtellung  unbegründet
  iſt.  Denn  wenn  auch  nach  dieſer  Geſeßzesſtelle
  bei  Auslegungen  unter  „Kinder“  auc&amp;lt;  Enkel
zu  verſtehen  ſind,  ſo  ceſſirt  do&amp;lt;  eine  ſolche  ausdehnende
  Interpretation  bezüglich  der  im  Ldr.  Thl.  I1l
.  Nr.  3  gegebenen  Aus8nahmsbeſtimmung,
mad  Söhne  und  Töchter  auch  beim  Erbſchaftsantritt
  ohne  Inventar  auf  die  Trebellianiſche  Quart
berechtigt  ſind,  weil  die  Anm.  zu  dieſer  Geſeßesſtelle
auf  Art.  5  Tit.  38  des  älteren  Ldr.  hinweiſen,  wo
die  gedachte  Ausnahmsbeſtimmung  ausdrülich  auf
die  Kinder  des  erſten  Grades  beſchränkt  iſt,  welche
Beſchränfung  in  Baron  v.  S&amp;lt;hmid?8  Commentare
unter  Ziff.  5  dadurch  motivirt  wird,  daß  der  Vater
die  Kinder  erſten  Grades  nicht  ſo  ſehr  beſchweren
wollte  wie  andere  Fiduziare  beſchwert  werden,  und
daß  das  Vertrauen  des  Vaters  gegen  die  Kinder
erſten  Grades  größer  al8  gegen  entferntere  Erben
iſt.  Urth.  4.  Oft.  HVNr.  5620.

Nedakt.:  &amp;amp;K.  v.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke
(Adolph  Enke)  in  Erlangen.  Dru&amp;gt;  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="59" />
        Samſtag  den  29.  Januar  1881.  46.  Sahrgang.  AM  3.
Dr.  3.  A.  Seuffert's
Blätter  für  Rechtsanwendung

zunächſt  in  Bayern,

 

 

Inhalt:  Einlges  über  das  Ne&amp;lt;t  zur  eugnißverwelgerung  im  Straſprozeſſe
und  über  die  hierauf  bezügliche  Belehrung.  =-  Ueberſi&amp;lt;t  über  die
Rechtſprechung  des  bayeriſchen  oberſten  LandeLgerichts  vom  41,  bis

.  Nov.  1880  mit  3  Nachträgen  vom  18.,  25.  und  30.  Oktober.  =
Lteratur-Notizen.

 

Einiges  über  das  Recht  zur  Zeugnißverweigerung
im  Strafprozeſſe  und  über  die  hierauf  bezügliche
Belehrung.

(Nachtrag  zu  dem  unter  obiger  Ueberſchrift  im  Jahrg.  1880,
Erg.  -  Bl.  Nr.  3'u.  4  S.  449  ff.,  S.  465  ff.  veröffentlich
ten  Auſſaße.)

Die  im  vorigen  Jahrgange  1880  S.  465  angeführte
  Stelle  aus  Loewe'8s  Commentar  (bei
S.  54  Anm.  7)  iſt  der  14.  Auflage  dieſes  Werkes
entnommen.  Inzwiſchen  iſt  eine  2.  Auflage  desſelben
  erſchienen.  In  dieſer  hat  Loewe  ſelbſt  ſeine
frühere  Anſicht  modifizirt,  indem  er  nunmehr  in  dem
fraglichen  Punkte  wörtlich  Folgendes  bemerkt:

„Obwohl  8.  54,  abweichend  von  S8.  51  Abſ.  2,
nicht  von  einer  Belehrung  der  Zeugen  Über  die
hier  gewährte  Berechtigung  ſpricht,  ſo  wird  es
do  &amp;lt;  angemeſſen  ſein,  ihn  auf  dieſe  hinuweiſen,
  wenn  es  für  den  Richter  erkennbar
ii,  daß  einer  der  in  6.  54  gedachten  Fälle  vorliegt.
  Das  zu  8.  51  Note  10  u.  11  Bemerkte
gilt  indeſſen  hier  nicht.“

Vergleiht  man  dieſe  neuerliche  Darlegung  in
Lo  ewe's  zweiter  Auflage  einerſeits  mit  der  früheren
Faſſung  der  Stelle  in  der  erſten  Auflage  des  Commentar8,
  ſowie  andererſeits  mit  meinen  Bemerkungen
auf  S.  465  u.  466  des  oben  citirten  Aufſakßes,  ſo

Neue  Folge  KRXV1.  Band.
        <pb n="60" />
        34  *  Neuere  oberſtri&amp;lt;hterliche  Erkenntniſſe.  -

wird  man  finden,  daß  Loe  we  ſic&amp;lt;h  jeht  *)  noh  weiter
  von  der  Anſicht  Do  c&amp;lt;how*s  entfernt  hat  und  mit
mir  auf  gleichem  Standpunkte  ſteht.

Dr.  Staudinger.

|  Ueberſicht  :

über  die  Rechtſprezung  des  bayeriſchen  oberſten
Fandesgerichtes
vom  1.  bis  15.  Nov.  1880
mit  3  Nachträgen  vom  18.,  25.  u.  30.  Oktbr.
Bemerkung:  Die  Urtheile  vom  3.  HVNr.  5650  und
6.  Nov.  HVNr.  5703  werden  nachgetragen.
Civilrechtliche  Entſcheidungen.

Sachenre&amp;lt;ht.  Vorbehalt  des  Eigenthums
aneinem  durch  laufenden  Verkauf  und  Ankauf
veränderbaren  Weinlager.  Mit  notariellem  Vertrage
  hatte  W.  ſein  Weinlager  und  Wirthſchaftsinventar
  i.  J.  1874  an  E.  verkauft  und  das  Eigenthum
  hieran  bis  zur  vollſtändigen  Abführung  des
Kaufſchilling8reſtes  ſich  vorbehalten,  wobei  verabredet
worden  war,  daß  E.  nicht  gehindert  ſein  ſolle,  die
Weine  im  gewöhnlichen  und  ordentlichen  Geſchäftsbetriebe
  zu  verkaufen,  daß  aber  auch  die  von  E.  neu
zu  erwerbenden  Weine  an  die  Stelle  der  veräußerten
und  in  das  Eigenthum  des  W.  ohne  weiteren  Rechtsaft
  treten  ſollten,  und  daß  dieſem  eine  ſtetige  Kon-*)

  Bei  dieſer  Gelegenheit  möge  es  mir  geſtattet  ſein,  die
beſondere  Aufmerkſamkeit  der  bayeriſchen  Juriſtenwelt
auf  die  neuerſchienene  zweite  Auflage  von  Löwe's
Commentar  zur  StPO.  zu  lenken.  Die  bekannten
Vorzüge  dieſes  ſhon  in  erſter  Auflage  ausgezeichneten
Werkes  treten  in  der  neuen,  abermals  überarbeiteten
und  weſentlich)  ergänzten  Auſlage  nod)  mehr  hervor.
Dieſe  iſt  einſtweilig  eine  der  bedeutendſten  Erſcheinun:
gen  in  der  geſammtrn  Literatur  aus  dem  Gebiete  der
deutſchen  Neichsgeſebgebung.  St.
        <pb n="61" />
        Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.  35

trole  hinſichtlich  der  Erhaltung  des  Weinlagers  in
gutem  Zuſtande  und  ſelbſt  Einſprache  gegen  Weiterveräußerungen
  unter  gewiſſen  Vorausſeßungen  zuſtehen
  ſolle.  Dem  Vertrage  war  ein  Verzeichniß  der
auſgelagerten  Weine  und  des  Geſchäftsinventars  beigefügt.


Als  nun  im  IJ.  4879  über  das  Vermögen  des
E.  die  Gant  eröffnet  worden  war,  nahm  W.  für
ſeine  Kaufſchillingsreſtforderung  bezüglich  des  geſammeten
  vorhandenen  Weinlagers  und  des  Geſchäftsinventar8
  das  Separationörec&amp;lt;ht  in  Anſpruch,  es  wurde
jedo&amp;lt;;  dieſer  Anſpruch  beſtritten  und  nach  Sachverhandlung
  vom  Landgerichte  M.  auc&amp;lt;  nur  bezüglich
des  Geſchäftsinventar8  und  der  am  Tage  des  Vertrags8abſchluſſe8
  bereit3  vorhanden  geweſenen  Weine
anerfannt,  nicht  alſo  bezüglich  derjenigen
Weine,  welche  E.  nach  dieſem  Tag  erſt  angeſchafft
  hatte.  |

Das  Oberlandebgericht  M.  erkannte  dagegen
dem  W.  auch  bezüglich  dieſer  Weine  das  Separationörecht
  zu,  und  eine  de8halb  erhobene  Nichtigfeit8beſchwerde
  wurde  verworfen.
6  In  den  Entſcheidung8gründen  des  Obrſt.  LG.
eißt  e8:  .
Weinlager  und  Wirthſchaftsinventar  wurde  als
ein  Ganzes  (universitas  rerum)  an  E.  verfauft,
d.  hh.  als  eine  ideale  Einheit  mehrerer  Sachen,  wobei
das  Ganze  als  ein  Dauerndes,  das  Einzelne  als
vergänglich,  wechſelnd  gedacht  wird,  und,  wenn  auch
viele  oder  alle  einzelnen  StüFe  wegfallen  und  durch
andere  erſeßt  werden,  das  Recht  am  Ganzen  dadurch
Feine  Aenderung  erleidet,  während  nebenbei  das  Eigenthum
  an  den  einzelnen  Stü&amp;gt;en  fortbeſteht.
Puchta,  Pand.  Vorl.  Bd.I  S.  78  Nr.  6  Aufl.  5.
Keller,  Pand.  Thl.  1  S.  84  Note  10,  141,  12,
fr.  7  D.  33,  7;  fr.  76  D.  5,  1.  |

Fragt  ſich  nun,  welche  rechtliche  Wirkung  ge-*
        <pb n="62" />
        36  Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.

gebenen  Falles  der  zur  Sicherheit  des  Kaufſchillings-Rüſtandes
  gemachte  Eigenthumsvorbehalt  habe,  ſo
läßt  ſic&amp;lt;  dieſe  Frage  nur  dahin  beantworten,  daß
der  Eigenthum8vorbehalt  den  Eigenthums8»-Uebergang
  nach  Art  einer  Suspenſivbedingung  bis  zur
vollſtändigen  Tilgung  de8  Kaufſchillings-  Reſtes
hemmte,  ohne  jedoch  den  Beſißübergang  auf  E.
zu  hindern,  aber  auch  ohne  ſeine  Wirkung  an  ſich
weiter  zu  erſtreFen  als  auf  die  damaligen  Kaufsobjekte.
  Seuffert,  Pand,  3.  Aufl.  8.  395.  Puchta
a.  a.  O.  S.327.  Keller.a.  a.  O.  8.  328.  Bayr.
Ldr.  Thl.  IV  ec.  3  8.  40  Nr.  6,  fr.  20  D.  43,  26.

Da  nun  das  pact.  reserv.  dom.  den  Uebergang
  des  Eigenthum8  der  gekauften  Sache  auf  den
Käufer  geradezu  hindert,  während  das  covstit.  pos-Sess.
  --  (ein  ſolches  war  vom  Oberlande8-Gericht
angenommen  worden)  --  Beſig  und  Eigenthum
Übertragen  foll  und  wirflich  überträgt,  und  der  bis8-herige
  Civilbeſißer  blo8  mehr  fremden  Beſiß  verwal-.
tet,  ſo  ergibt  ſich,  daß  durc&amp;lt;  ein  pact.  reserv.  dom.
das  constit.  posSess.  ausgeſchloſſen  wird,  zumal
wenn,  wie  hier,  die  Kaufsobjekte  an  den  Käufer
tradirt  werden,  alſo  der  Verkäufer  ſelbſt  die  Detention
  derſelben  aufgibt.

Wie  alſo  von  einem  zwiſchen  W.  und  E.  bezüglich
  des  verfauften  und  tradirten  Wetnlager8
  zu  Stande  gekommenen  constit.  posses.
eine  Rede  nicht  ſein  kann,  ſo  noch  weniger  hinſichtlich
  der  von  E.  neu  angeſchafften  Weine.

Daß  in  der  Verabredung,  es  ſollten  dieſe
Weine  an  die  Stelle  der  von  E.  veräußerten  und  in
des  W.  Eigenthum  ohne  Rechtsakt  treten,  und  dieſem
ſolle  eine  ſtetige  Kontrole  wegen  Erhaltung  des
Weinlagers  in  gutem  Zuſtand  eingeräumt  ſein,  ein
constit.  posSess.  nicht  zu  finden  ſei,  iſt  ſofort  klar;
denn  dieſes  ſeht  ein  konkretes  Rechtsgeſchäft  voraus,
wodurch  die  Uebertragung  des  Eigenthums  beſtimmt
        <pb n="63" />
        Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  37

wird,  ſowie  auc,  daß  von  dem  Veräußerer  und
Civilbeſiger  die  entſprehende  Erklärung  oder  Handlung
  ausgeht  ;  nach  jener  Verabredung  aber  ſollte  E.
die  Weine  einfaufen,  ſo  daß  er  wohl  zu  den  Weinverfäufern
  in  Kontraktsverhältniſſe  trat  und  von  dieſen
  die  Uebertragung  des  Beſiße8  und  Eigenthums
ver  erfauften  Weine  an  ihn  durch  constit.  possess.
möglich  war,  feine8wegs  aber  zwiſchen  ihm  und  W.,
da  ſie  ja  in  dieſer  Beziehung  ſich  nicht  al8  Verkäufer
  und  Käufer  gegenüberſtanden.

Das  Eigenthum  an  den  angeſchafften  Weinen
muß  daher  in  anderer  Weiſe  auf  W.  übergegaugen
ſein,  wenn  ſein  Separationsanſpruch  hieran  begründet
ſein  ſol,  da  eine  Verabredung,  wie  die  in  Rede
ſtehende,  für  ſich  allein,  d.  h.  ohne  weitere  Thätig-Feit
  des  Verpflichteten,  in  Bezug  auf  Eigenthumserwerb
  wirkungslo8  iſt,  weil  das  Eigenthum  durch
bloßen  Vertrag  nicht  erworben  wird.  Seuffert,
Arc&amp;lt;.  I]  329,  VII  283.  Bayr.  Ldr.  Thl.  U
6.  28.560  20C.2,3.  |

Nac&amp;lt;  den  Aufſtellungen  und  der  Vertragsauslegung
  des  Berufungsgerichtes  iſt  dieſes  auch  geſchehen,
  indem  hienac&amp;lt;g  E.  bei  Anſ&amp;lt;haffung  der  neuen
Weine  ſtet8  von  der  Meinung  und  Abſicht  geleitet
wurde,  dieſelben  nur  als  Stellvertreter  des  W.  zu
erwerben  und  zu  detiniren,  ſodaun  die  fragliche  Vertrag8beſtimmung
  ihrem  Weſen  nach  nichts  Anderes
iſt,  al8  die  Vereinbarung,  daß  E.  die  neu  anzuſchaffenden
  Weine  für  W.  in  Beſiß  zu  nehmen  habe,  ſohin
  vertrag8mäßig  verpflichtet  war,  dieſelben  für  W.
zu  erwerben  und  zu  detiniren,  endlich  die  Umſtände
entnehmen  laſſen,  daß  GE.  nur  für  W.  die  Weine
poſſediren  wollte.

Auf  dieſe  Weiſe  erwarb  E.  an  den  Weinen  Beſib
  und  Eigenthum  unmittelbar  dem  W.,  -auch
wenn  dieſer  von  dem  Erwerbe  nichts  wußte,  c.  1
C.  7,  32.  Savigny,  Recht  des  Beſiges  S.  318
        <pb n="64" />
        38  Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.

--“323.  Windſc&amp;lt;eid,  Pandekten  5.  Aufl.  Bd,  1
S.  475  Note  9.

Nichtigkeitsfläger  behaupten  zwar,  durch  Annahme
  eines  Beſiß-  uud  Eigenthums  -  Erwerbs  für
W.  durch  einen  freien  Stellvertreter  würden  verleßt

a)  die  Beſtimmungen  über  Mandat  und  negot
gestio,  in8beſondere  8.  7  6.  9  Th.  VI  des  bayr.
dr.  und  fr.  10  D.  50,  17,  ſofern  die  Weinverkäufer
  von  der  Repräſentation  des  W.  durch  E.  keine
Kenntniß  erhalten  hätten  und  dem  W.  bloß8  die
Rechte  aus  der  Stellvertretung  zuerkannt  ſeien  ohne
gleichzeitige  Uebernahme  der  Verbindlichkeiten,  und

b)  die  Rechtönormen  über  den  dolus,  ſpeziell
CS.  20  ce.  1  und  SS.  4  c.  16  Thl.  [V  des  bayr.
Ldr.,  indem  die  Weinverkfäufer  durch  das  Zuſammenwirken
  des  W.  und  E.  getäuſcht  worden  ſeien,  weil
man  ihnen  verheimlicht  habe,  daß  die  Kaufsobjekte
in  das  Eigenthum  eines  Dritten  übergehen  ſollten,
während  der  Zahlungspflichtige  dadurc&amp;lt;,  daß  er  nicht
Eigenthümer  der  Kaufsobjekte  geworden,  jede  Gewähr
für  ſeine  Zahlungsfähigkeit  verloren  habe,  die  Weinverkäufer
  aber  zu  ihnen  ſchädlichen  Kaufabſchlüſſen
beſtimmt  worden  ſeien,  wa8  ſie  bei  Kenntniß  der
wahren  Sachlage  hätten  vermeiden  können.

Allein  wenn  auch  beim  Erwerbe  von  Beſiß  und
Eigenthum  durch  Stellvertreter  der  Repäſentant  muß
für  den  Andern  haben  erwerben  wollen,  ſo  hängt
dod)  die  Giltigkeit  und  Recht8wirkſamkeit  des  Veräußerung8geſchäftes
  oder  der  Eigenthums8übergang
keine8wegs8  davon  ab,  daß  der  Tradent  das  Repräſentation8verhältniß
  kenne,  oder  bei  Käufen  auf  eigene
Rechnung  wiſſe,  ob  Käufer  die  gekaufte  Sache  für
ſic&amp;lt;  behalten  wolle  oder  nicht.  Insübeſondere  iſt  beim
Kaufe  regelmäßig  der  Wille  des  Verkäufers  nicht
auf*  ein  beſtimmtes  Individuum  excluſiv  gerichtet.
Die  Hauptſache  iſt  ihm  der  Kaufpreis  und  daß  ihm
dieſer  werde,  und  unter  dieſer  Vorausſezung  iſt  ihm
        <pb n="65" />
        Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  39

das  kaufende  Individuum  gleichgiltig,  weshalb  auch
die  Tradition  der  verkauften  Sache  an  eine  persona
incerta  mit  rechtlichem  Erfolge  möglich  iſt.  Puchta
a.  a.  O.  Bd,  [1  5.1148  S.  329,  330  Anm,  z.  Payr.
Ldr.  Th.  4  6.  385.  7  Nr.  2u.  6.285.7  Nr.
Eine  Ausnahme  von  dieſer  Regel  iſt  nicht  Gehauote
und  auch  nirgendwie  angezeigt.

E8  hat  auch,  wie  nicht  beſtritten,  E,  die  Weine
immer  auf  eigene  Rechnung  eingekauft,  und  die
Weinverkäufer  (Nichtigkeitsfläger)  haben  ſich  ohne
allen  Vorbehalt  mit  E.  eingelaſſen  und  ihm  die  Weine
ohne  Anſtand  tradirt,

Dieſes  konnte  aber  keine  andere  Folge  haben
als  daß  ſie  den  E.  hiedurch  in  die  Lage  verſeßten,
das  Eigenthum  an  den  Weinen  dem  W.  zu  erwerben,
  während  ſie  ſich  wegen  der  Kaufſchillinge  an
E.  als  ihren  perſönlichen  Schuldner  zu  halten  haben,
da  ſie  ſeinem  Credite  folgten,  ſich  auf-  ſeine  Perſon
verließen,  daß  er  richtig  zahlen  werde,  und  iſt  es
ihre  Sache,  wenn  ſie  jede  Art  der  Sicherſtellung  der
Kaufſchillinge,  in  welcher  Hinſic&amp;lt;t  -ihnen  keinerlei
Hinderniß  entgegenſtand,  verſchmähten.  Er.  19
D.  50,  17;  bayr.  Ldr.  Thl.  1V  c.  958.  7  Nr.  2
und  Anm.  hiez  u.

Das  Rehlöverhältniß  zwiſchen  W.  und  E.  iſt
hierauf  ohne  Einfluß.

Von  einem  dolus  des  W.  oder  E.  hinſichtlich
der  betreffenden  Weinverkäufe  kann  nicht  geſprochen
werden,  denn  E.  handelte  blo8  in  Erfüllung  einer
vertrag8mäßigen  Verpflichtung,  und  W.  beſtand  zur
Sicherung  ſeines  Kaufſchillingöreſtes  auf  Ergänzung
des  Weinlagers,  ſoweit  es  durch  Veräußerungen  des
E.  war  vermindert  worden.  Dieſes  Vertragsverhältniß
  aber  den  Weinverkäufern  bekannt  zu  geben,  bebeſtand
  weder  für  E.  noh  W.  eine  Verpflichtung.
Urth.  v.  18.  Okt.  HVNr.  5677.
        <pb n="66" />
        40  Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.

Ueber  den  RüFgriff  des  Hypothek-Gläubigers
  an  denperſönlichen  Schuldner,
Ein  Hauptſchuldner  hatte  die  Hypothekobjekte  veräußert,
  der  Hyp.-Gläubiger-  den  Beſißer  der  Pfandobjefte
  mit  der  dinglichen  Klage  auf  Zahlung  der
Schuld  belangt  und  den  Prozeß,  nachdem  er  bis
zur  Einleitung  der  Zwangsveräußerung  vorgeſchritten
war,  ſiſtirt.  Al8  dann  das  Verfahren  wieder  fortgeſeßt
  worden  war,  ließ  der  Hyp.-  Gläubiger  zuerſt
die  Pertinenzen  und  dann  das  Hauptgut  verſteigern,
der  Geſammt-  Erlö8  reichte  jedoch)  zur  DeFKung  der
Hypothek-Forderung  nicht  hin.  Als  nun  wegen  des
ungede&amp;gt;t  gebliebenen  Betrags  der  Hyp.  -  Gläubiger
mit  der  perſönlichen  Klage  gegen  den  Vorbeſißer  der
Hyp.-  Objekte  aufgetreten  war,  verſuchte  dieſer  die
Anforderung  als  unbegründet  abzulehnen,  und  zwar

4)  unter  Bezugnahme  auf  ein  in  Smlg.  Bd.  2
S.  186  mitgetheiltes  oberſtrichterliches  Urtheil,  well
Kläger,  indem  er  den  Prozeß  gegen  den  Hypothek-Objekts
  -  Beſißer  ſiſtirte,  dieſem  eine  Stundung  bewilligt
  habe  und  durch  die  damit  eingetretene  Novation
  er,  Beklagter,  von  der  perſönlichen  Haftbarkeit
frei  geworden  ſei,  dann

2)  unter  Bezugnahme  auf  ein  anderes  oberſtrichterliches
  Urtheil  ---  Smlg.  Bd.  7  S.  859  --weil
  er  dieſer  Haftbarkeit  dadurch  ledig  geworden  ſei,
daß  Kläger  die  Unzureichendheit  de8  Erlöſes  aus
den  Hyp.  -  Objekten  zur  vollſtändigen  De&amp;gt;ung  der
Hyp.-Forderung  ſelbſt  verſchuldet  habe,  indem  er  der
Devaſtation  der  Hypothenkenobjekte  durc&amp;lt;h  deren  Beſiher
  nicht  entgegengetreten  ſei,  und  durch  geſonderten
  Zwangs8verfauf  der  Pertinenzen  einen  geringeren
Erlös  aus  dem  Hauptgute  bewirkt  habe.

Das  Obrſt.  LG.  verwarf  beide  Einwände,  indem
es  zunächſt  darlegte,  daß  die  allegirten  Urtheile  auf
den  vorliegenden  Fall  nicht  quadrirten  und  ſodann
bemerkte:
        <pb n="67" />
        Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.  41

ad  4.  Dem  Hyp.-Gläubiger  ſtehe  zur  Geltendmachung
  ſeiner  Forderung  die  freie  Wahl  zwiſchen
der  dinglihen  und  der  perſönlichen  Klage  zu,  --Smlg.
  Bd.  7  S.  8641  =  und  als  Ausfluß  dieſer
Befugniß  erſcheine  die  Berechtigung  desſelben,  nachdem
  er  den  Beſißer  des  Hyp.-Objekt8  mit  der  dinglichen
  Klage  belangt  und  den  Zwangsverkauf  eingeleitet
  habe,  .unter  Siſtirung  dieſes  Verfahrens  ſofort
Klage  gegen  den  perſönlich  haftbaren  Schuldner  zu
ſtellen.  --  Smlg.  Bd.  3  S.  431.  --  In  gleicher
Weiſe  müſſe  es  dem  Hyp.  -  Gläubiger  unbenommen
bleiben,  dem  mit  der  dinglichen  Klage  angegriffenen
Beſißer  der  Pfandſache  unter  einſtweiliger  Siſtirung
des  Prozeſſes  Zahlung8nachſicht  zu  bewilligen  und
die  dingliche  Klage  ſpäter  fortzuſeßen.  Weder  das
Hyp.-Geſeh  noch  das  gem.  R.  lege  dem  Gläubiger
in  dieſer  Beziehung  eine  Beſchränkung  auf.  In  der
bewilligten  Stundung  liege  daher  eine  Novation  nicht,
und  könne  darin  auch  eine  Entlaſſung  des  perſönlich
Verpflichteten  aus  dem  Sculdverbande  nicht  gefunden
  werden,  beſonders  da  thatſächlich  feſtgeſtellt  ſei,
daß  der  Hypothefgläubiger  auc&amp;lt;  nach  ſtattgefundenem
Beſikwechſel  im  Hyp.-Objekte  nicht  Willens  geweſen,
  ſeinen.  perſönlichen  Schuldner  zu  entlaſſen.

ad  2.  Dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  das
Pfand-Objekt  niht  dur&amp;lt;  Mißwirthſchaft  des  Eigenthümer8
  zu  Schaden  komme,  ſei  im  Hyp.-Geſeß  dem
Gläubiger  ausdrü&amp;gt;lich  nirgends  auferlegt  und  laſſe
ſich  eine  ſolche  Obliegenheit  auch  nicht  aus  den  Beſtimmungen
  des  Hyp.-  Geſeßes  ableiten.  Vielmehr
räume  deſſen  8.  45  dem  Gläubiger  die  Befugniß
ein,  fal8  der  Schuldner  durch  Vernachläſſigung  oder
Verſchlimmerung  der  Sache  deren  Werth  vermindere,
ſeine  Befriedigung  vor  der  Verfallzeit  zu  fordern,
oder  bei  Gericht  zu  verlangen,  daß  dem  Beſißer  in
ſeinen  ſchädlichen  Verfügungen  Einhalt  gethan  werde,
und  nach  8.  18  a.  a.  O,  habe  der  Gläubiger  unter
        <pb n="68" />
        42  Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.

gewiſſen  Vorausſehungen  ſogar  Anſpruch  auf  Erſaß
der  durch  den  Eigenthümer  verſchuldeten  Werth8-minderung.
  Hienag  würde  aus  einer  Devaſtation
des  Anweſens  durch  den  Eigenthümer  dem  Gläubiger
  wohl  eine  Erweiterung  ſeiner  Hyp.-Rechte,  aber
feinerlei  Verbindlichkeit,  erwachſen  ſein.  Am  allerwenigſten
  gehe  es  an,  den  Nichtgebrauch  jener  Rechte
dem  Hypothekgläubiger  zur  Schuld  anzurechnen  und
hierauf  die  Erlöſchung  des  ihm  gegen  den  perſönlichen
Schuldner  geſeßlich  zuſtehenden  Forderungs8anſpruchs
zu  ſtüßen.

Vorliegenden  Falle8  ſei  der  Kläger  der  einzige
Hypothekengläubiger  geweſen.  Dadurc&amp;lt;,  daß  derſelbe
zur  theilweiſen  Befriedigung  die  Pertinenzen  zum
Zwangsverkaufe  gebracht  ,  habe  er  blos  ſeine  Hyp.-Rechte
  aus8genbt,  und  dieſem  Vorſchreiten  ſei  ein  gee
ſehliche8  Hinderniß  nicht  im  Wege  geſtanden.  Urth.
v.  41.  Nov.  Reg.  1,  16/80.

Obligationenre&amp;lt;ßt.  Re&amp;lt;t  des  conductor
operis  auf  Abſchlag8zahlungen.  Es  wurde  anerkannt,
  daß  Nr.  28.9  6.  6  Thl.IV  des  bayr.  Ldr.  unter
den  daſelbſt  beſtimmten  Vorausſeßungen  den  locator
operis  verpflichte,  na&amp;lt;  Verhältniß  des  Fortſchreitens
des  zur  Ausführung  übergebenen  Werkes  Abſchlagszahlungen
  zu  leiſten,  und  daß  demnach  der  conductor
  operis  ſolche  Abſchlag8zahlungen  verlangen
könne,  ohne  daß  e8  de8halb  eines  beſonderen  Uebereinfommens
  und  des  Nachweiſes  de8ſelben  bedürfe.
Urth.  d.  30.  Okt.  HVNr.  5690.

Verluſt  des  Wahlrechtes  in  Folge  Erklärung
  auf  die  Klage,  die  eine  Alternative
nicht  erfüllen  zu  wollen.  Wenn  der  nach  bayr.
Ldr.  pro  defloratione  auf  Ehelichung  oder  Entſchädigung
  Verklagte  in  der  Klagbeantwortung  erklärt
hat,  er  werde  die  Klägerin  nicht  ehelichen,  hat  er
        <pb n="69" />
        Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.  43

vamit  ſein  Wohlrecht  verloren,  denn  nach  Anm.  lit.  d
zu  8.  15  Nr.  1.  IV  des  bayr.  Ldr.  hat
die  Neue  oder  Variation  Mit  mehr  Statt,  wenn  bei
alternativen  Obligationen  die  Wahl  per  declaratio-Dem
  geſchehen  iſt.  Hiemit  ſtimmt  auch  die  allgemeine
  Rechtsanſc&amp;lt;hauung  Überein,  von  dem  Saß  ausgehend,
  daß  das  Wahlrecht  aufgebraucht  ſei,  ſobald
der  Wahlberechtigte  die  von  ihm  getroffene  Entſc&amp;lt;eidung
  dem  Mitbetheiligten  gegenüber  kundgegeben
habe,  daß  alſo  die  laut  gewordene  WilenSserklärung
die  Alternative  endgiltig  aufhebe,  und  aus  der  unbeſtimmten
  Verpflichtung  eine  beſtimmte  ſchaffe.  Urth.
.  25.  Okt.  HVNr..  5689.

Vollzogener  Auftrag  der  Zahlung  der
Sc&amp;lt;huldſumme  'an  einen  Dritten  liberirt
auch  dann,  wenn  der  hiedurch  zu  tilgende
Anſpruch  des  Dritten  unſtatthaft  iſt.  Es
hatte  D.  den  S.  beauftragt,  100  fl.,  welche  Lekterer
dem-  Erſteren  al8  Darlehen  ſchuldete,  an  die  Kinder
des  X.  zu  bezahlen,  weil  er,  D.,  dieſen  jene  100  fl.
ſchenkte,  und  S.:  hatte  dieſen  Auftrag  vollzogen.  Als
nun  L.  als  Erbe  des  D.  die  100  fl.  gegen  S.  einflagte,
  wurde  dieſer  auch  vom  angegangenen  Richter
zur  Zahlung  verurtheilt,  weil  ſich  herau8geſtellt  hatte,
daß  D.  die  100  fl.  den  Kindern  des  X.  für  ſeinen
Todesfall  habe  zuwenden  wollen,  dieſe  Schenkung
von  Tode8wegen  aber  wegen  Form:Mangels  ungiltig,
und  de8halb  S.  durch  Zahlung  der  100  fl.  an  jene
Kinder  von  ſeiner  Darlehens  -  Schuld  nicht  Überlrt
worden  ſei.  E8  wurde  jedoch  dieſes  Urtheil  vernichtet,
  im  Weſentlichen  aus  folgenden  Gründen:

E8  habe  D.  mit  S,  einen  Mandatsvertrag  abgeſchloſſen
  =-  Bayr.  Ldr.  Thl.  IV  6.9  58.1  --,  und
könne  daher  L.  von  S.  die  400  fl.  nur  dann  fordern,
  wenn  dieſer  Vertrag  ungiltig  wäre;  dieſes  aber
.würde  nach-  S.  4  a.  a.  O.  nur  dann  der  Fall  ſein,
        <pb n="70" />
        44  Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.

wenn  ein  unehrbares  oder  verbotenes  Geſchäft  dem
S.  wäre  übertragen  worden.  Die  Bezahlung  einer
Summe  Geldes  an  Jemanden,  welchem  ſie,  wenn
auch  recht8unwirkſam  ,  geſchenkt  worden,  ſei  jedoch
weder  unehrbar  noch  verboten.  Ob  bei  der  Schenkung
  gie  geſeßliche  Form  eingehalteu  worden,  berühre
den  S.  nicht,  und  könne  L.,  wenn  die  Schenkung
wirklich  rechtsöungiltig  ſei,  gegen  die  X'ſchen  Kinder
auf  Rückvergütung  der  von  S.  an  ſie  bezahlten
100  fl.  klagen.  S.  ſei  durch  die  auftrag8gemäße
Zahlung  nach  c.  14  5.  1  Nr.  3  a.  a.  O.  von  ſeiner
  Schuld  liberirt.  Vgl.  fr.  3  F.  12  D.  24.  4.
Urth.  v.  4.  Nov.  HVNr.  5719.

Klage  auf  Erſaß  für  die  verzehrten
Früchte  gegen  den  bö8gläubigen  Beſißer,
Selbſtſtändigkeit  dieſer  Klage.  Ein  Oberlande8gericht
  hatte  angenommen,  der  Eigenthümer
müſſe,  wenn  er  von  dem  ſein  Grundſtüf  mala  fide
Beſikenden  Erſaß  für  die  von  dieſem  verzehrten
„Früchte  des  Grundſtü&amp;gt;s  fordern  wolle,  auf  deſſen
Herausgabe  klagen,  und  ſei  zu  jenem  Zwe  eine
ſelbſtändige  condicetio  inſolange  unſtatthaft,  als
ver  Eigenthümer  des  Grundſtü&amp;gt;s8  dieſes  vindiziren
könne,  nicht  minder  unſtatthaft  ſei  aber  auch  -die
Präjuvizialtlage  auf  Eigenthums8anerkennung.  Das

Obrſt.  L  hat  dies  aus  folgenden  Gründen  für
unrichtig  Gefanat:

Es  beſtehe  kein  re&amp;lt;tlicher  Grund,  we8halb  der
Eigenthümer  eines  Gruudſtüks  gegen  den  Beſißer,
welcher  dureh  ungerechtfertigte  Benüßung  debſelben
ſich  bereichert  oder  den  Eigenthümer  beſchädigt  habe,
keinen  ſelbſtändigen  Anſpru&amp;amp;  auf  Schadenserſaß
oder  Herau8gabe  der  Bereicherung  ſolle  erheben
können  ,  ſondern  gezwungen  ſein  ſolle,  auf  Herausgabe
  des  GrundſtüFs  zu  klagen  und  mit  dieſer
Klage  den  Anſpruch  wegen  der  Früchte  zu  verbinden.
        <pb n="71" />
        Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.  45

Das  röm.  R.  enthalte  keine  dieſes  als  allgemeine
Regel  aufſtellende  Beſtimmung.

Nur  bezüglich  der  vom  gutgläubigen  Beſißer
der  Hauptſache,  deren  Eigenthum  beſtritten  ſei,  vor
Beginn  des  Streites  gezogenen  aber  noch  in  Natur
vorhandenen  Früchte  werde  von  mehreren  Rechts-Lehrern
  aus  FS.  35  1.2.  1;  FS.  21.  4.17;  ce.  3
C.  4.9;  ce.  26  pr.  C.  4.  3Z2  und  c.  3  0.7.51
der  von  Anderen  (in8beſondere  von  Marezoll  in
d.  Gieß.  Ztſchrft.  Bd.  18  S.  226  u.  f.)  beſtrittene
Saß  abgeleitet,  daß  ſolche  Früchte  vom  Eigenthümer
der  Hauptſache  nicht  durc;  eine  beſondere  Klage,
ſondern  nur  mit  der  auf  Reſtitution  der  Hauptſache
gerichteten:  rei  vindicatio  al8  Nebenſache  gefordert
werden  könnten,  oder  daß  doch,  wenn  in  dem  Urtheile
  bezüglich  der  Vindikation  der  Hauptſache  die
Nachklage  bezüglich  der  Frjchte  nicht  vorbehalten
worden,  deren  Reſtitution  nicht  durch  eine  weitere
Klage  nachverlangt  werden  könne,  Daß  aber  der
Eigenthümer  gegen  den  malae  fidei  posSessor  wegen
  der  Früchte  eine  ſetbſtändige  Klage  erheben  und
mit  derſelben  die  no&amp;lt;  vorhandenen  Früchte  vindiziren,
  die  verzehrten  Früchte  dagegen  kondiziren  könne,
ſei  in  fr.  22  5.2  D.  13.7;  fr.  4  5.2D.  10.1;
fr.  15  D.  22.  1;  6.  3  C.4.  9  und  ce.  4  C.9.32
klar  ausgeſprochen  und  auch  von  jenen  Rechtslehrern
anerkannt,  welche  gegen  den  gutgläubigen  Beſißer
der  von  ihm  perzipirten  Früchte  wegen  keine  ſelbſtändige
  Klage  ſtatuirten,  Glü&amp;gt;,  Comm.  Bd.  8
S.  299.  Vangerow,  Pand,  3.  Aufl.  Bd.  1  S  586
Anm.  3.  S8.  333.  Puchta,  Vorl.  herausg.  von
Rudorff  Bd.1  S,  328.  Heimbach  in  Weiske's
Rechtsölez.  Bd.  13  S.  90.  Schmid,  gem.  bürg.
R.  Bd.  1  S.  313.  Sell,  dingl.  Rechte  Thl.  I
S.  376.  '

Daß  die  condictio  fructuum  nicht  ſtatthaft
ſei,  wenn  man  die  Hauptſache  vindiziren  könne,  ver-
        <pb n="72" />
        46  Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.

möge  aus  den  vom  OLS.  zitirten  Geſeßebſtellen
(fr.  114  5.  2  D.  12.  1;  fr.  29  D.  12.  6z  fr.  18
D.  44.  1  und  8.2  1.2.  8)  nicht  abgeleitet  zu  werden,
  und  ſei  auch  in  den  allegirten  Pand.  Seuffert*8
  8.  435  Note  6  und  von  dem  dort  in  Bezug
genommenen  Rechtslehrer  v.  Savigny  nicht  geſagt.
Dieſer  führe  in  Bd.  5  S.  515  u.  523  ſeines  Syſtems
vielmehr  aus,  daß  nah  dem  in  den  Quellen  hervortretenden
  außſchließlichen  alternativen  Verhältniſſe
zwiſchen  der  rei  vindicatio  und  condietio  in  jenen
Fällen,  in  welchen  der  fragliche  Vermögensbeſtandtheil
  durch  Conſumtion  aus  dem  Vermögen  des  bisherigen
  Eigenthümer8  heraus  in  das  Vermögen  des
Gegners  übergegangen  ſei,  an  die  Stelle  der  Vindi-Fation
  eine  condictio  trete  und  dieſes  in8beſondere
'in  fr.  116.2  D.13.7  u.c.3  C.4.  9  ſtatuirt  ſei.

.  Beſtreite  der  wegen  des  Fruchtgenuſſes  mit
einer  condictio  belangte  Beſiger  des  Grundſtü&amp;gt;s
das  Eigenthum  des  Klägers,  ſo  bilde  der  Streit
über  das  Eigenthum  am  Grundſtü&amp;gt;  eine  Vorfrage,
durc&amp;lt;  welche  die  Entſcheidung  des  Anſpruchs  auf
Entſchädigung  für  den  Fruchtbezug  bedingt  ſei,  alſo
einen  vorerſt  zu  entſcheidenden  Präjudizialpunft.
Er.  88  D.  44  1.

.  Die  Anſicht  des  OLG.,  es  ſei  kein  Raum  für
eine  ſol&amp;lt;e  Präjudizialklage,  weil  durch  die  Vorenthaltung
  der  Sache  ſelbſt  Anlaß  zur  Klage  auf  Heraus8gabe
  derſelben  gegeben  ſei,  und  weil  der  Entſchädigung8anſpruch
  wegen  der  aus  dem  klägeriſchen
Eigenthume  gezogenen  Früchte  einen  greifbaren  auf
Verurtheilung  des  Beklagten  zu  einer  Vermögensleiſtung
  abzielenden  Inhalt  habe,  und  de8halb  ſei  die
Abweiſung  der  Präjudizialklage  gerechtfertigt,  beruhe
eben  auf  den,  wie  oben  nachgewieſen,  in  den  Geſeßen
nicht  begründeten  Saß,  e8  müſſe  Kläger,  weil  der
Beklagte  no&amp;lt;  im  Beſiße  des  Grundſtü&amp;gt;s  ſet,  auf
deſſen  Herau8gabe  klagen,  und  könne,  ohne  dieſes  zu
        <pb n="73" />
        Neuere  oberſtrihkerlihe  Erkenntniſſe.  47

thun,  für  die  verzehrten  Früchte  Erſaß  nicht  verlangen,
  und  ſei  daher  unrichtig.  Urtheil  v.  8.  Novbr.
HVNTr.  5714.

Rechtliche  Natur  der  Behauptung  der
Unmöglichkeit  einervertrag8mäßigen  Leiſt:
ung.  Die  Behauptung  der  Unmöglichkeit  der  Vertrag8erfüllung
  ſtellt  ſich  nicht  al8  die  Behauptung
einer  Thatſache,  ſondern  al8  die  Bezugnahme  auf
einen  Rechtsbegriff  dar.  Ob  dem  durch  einen  Vertrag
  zu  einer  Leiſtung  Verpflichteten  dieſe  unmöglich
ſel,  ergibt  ſich  durch  rechtliche  Schloßfolgerung,  welche
erſt  aus  thatſächlichen  Prämiſſen  abgeleitet  werden
muß.  Dieſe  thatſächlichen  Verhältniſſe  müſſen  von
der  Partei  behauptet  und  nachgewieſen  werdenz  die
Frage  der  Unmöglichfeit  der  Leiſtung  iſt  keine  Be--weis
  -  ſondern  eine  Urtheils8frage.  Urth.  v.  6.  Nov.
HVNTr.  5698.

Erbrec&amp;lt;ßt.  Verzicht  auf  das  Notherbenrecht
nah  heutigem  Rechte.  Die  Annahme  vertrag8mäßiger
  Verzichte  liegt  im  Vertragsabſchluſſe
  von  ſelbſt.  Die  Beſtimmung  des  röm.
R.,  zufolge  welcher  ein  Verzicht  auf  das  Notherbrecht
  vor  dem  Tode  des  Erblaſſer8  ungiltig  ſein  ſollte,
kann  nach  heutigem  Nec&amp;lt;ht  einen  Anſpruch  auf  Giltigfeit
  nicht  mehr  machen.  Ein  einen  Verzicht  auf
ein  Notherbrecht  enthaltender  Erbvertrag  wird  als
nichts  ſittlich  Unangemeſſene8  enthaltend  nach  heutigem
  Recht  allgemein  zugelaſſen.  Windſc&amp;lt;h  eid,  Pand.
S.  585  Note  1.  Seuffert,  Arc&amp;lt;,.  XX  150.  Holzſ&amp;lt;uher,
  Caſ.  11  888.

E8  iſt  nicht  erforderlich,  daß  ein  in  einem  Vertrag
  erflärter  Verzicht  irgend  welcher  Art,  um  rechtsverbindlich
  zu  ſein,  beſonders  acceptirt  werde.  Die
Acceptation  folgt  von  ſelbſt  aus  dem  Vertrag  als
dem  Ergebniſſe  des  übereinſtimmenden  Willens  der
        <pb n="74" />
        48  Literatur-Notizen.

Kontrahenten.  Was  in  einem  Vertrag  als  von  der
einen  Seite  gewährt  aufgeführt  iſt,  hat  al8  von  der
anderen  Seite  angenommen  zu  gelten.  Urth.  vom
6.  Nov.  HVNr.  5699,

Literatur  -Notkizen.

In  dem  Sammelwerke  „die  Geſetzgebung  des
Deutſchen  Reiches  mit  Erläuterungen“  von  Dr.
Ernſt  Bezold,  von  dem  wir  in  dieſen  Blättern
ſchon  mehrfach  Erwähnung  zu  machen  vollen  Anlaß
hatten,  iſt  nunmehr  die  Erläuterung  des  Deutſchen
Batentgeſeßes  vom  25.  Mai  1877  von  Dr.  I.  R  oſenthal
  (Thl.  111  Band  3)  zum  Abſc&amp;lt;luß  gelangt.
Ferner  enthält  Theil  111  in  Band  5  die  Erläuterung
  des  Reichsgeſeßes,  betr.  den  Wucher,  von  Dr.
Fr.  O.  v.  Schwarze  und  Thl.  I]  Bd.  4  Nachträge
zur  Bank-  und  Münzverfaſſung.

Das  Viehſeuchengeſeß  und  die  Strafprozeß-Ordnung
  werden  nach  Ankündigung  in  weiteren  Bearbeitungen
  bald  folgen.  Wir  glauben  daher  unſere
Leſer.  wiederholt  auf  das  bezeichnete  nach  ſeinem
Inhalte  ſo  werthvolle  Werk  aufmerkſam  machen  zu
ſollen.  Die  einzelnen  Erläuterungen  ſind  bekanntlich
auch  im  Separatabdru&amp;gt;  zu  haben.

 

Zum  Strafprozeſſe  iſt  eine  Monographie  ,,das
Rechtsmittel  der  Reviſion“  von  Karl  Moriß
Lamm,  k.  ſächſ.  Oberappell.-Rath  (Roß  berg'ſche
Buchhandlung  in  Leipzig),  erſchienen,  welche  das  gewählte
  Thema  ſehr  klar  und  ausführlich  behandelt.

Bei  der  Spärlichkeit  von  Abhandlungen  zum
Strafprozeſſe  ſol  dieſer  Beitrag  nicht  unerwähnt
bleiben.

 

Nedakt.:  &amp;amp;.  v.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.:  Palm  K  Enke
(Adolph  Enke)  in  Erlangen.  DruF  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="75" />
        Samſtag  den  42.  Februar  1881.  46,  Fahrgang.  Aa  4.
Dr.  I.  A.  Seuffert's
Blätter  für  Bechtsanwendung

zunächſt  in  Bayern.

 

Fnhaltti  Ueber  die  Form  des  Geſuches  um  Arreſt  und  einſtwellige  Derſitgung
(SS.  800  u.  816  der  CPD.).  =  Ueberſicht  über  die  Rechtiſpreczun
des  bayerlſ&amp;lt;en  oberſien  Landesgeri&amp;lt;is,  2  Nachträge  vo  .  un

-  Novbr.  =-  Ueberſicht  über  die  Ergebniſſe  der  Nechtſprechung  des
k.  Dberlandesgerl&amp;lt;t8  Münden  in  Straſſac&amp;lt;en  vom  1.  Oktober  1879
bis  Ende  Juni  1890.  Beſchlüſſe  in  Beſchwerde  und  Reviſionsſachen.

 

Ueber  die  Form  des  Geſuches  um  Arreſt  und  einſtweilige
  Verfügung.  (88.  800  u.  815  der  CPO.)

Während  8.  800  Abſ.  14  der  CPO.  über  den
Inhalt  eines  Arreſtgeſuches  nähere  Anweiſungen  ertheilt,
  iſt  bezüglich  der  Form  eines  ſol&amp;lt;e8  Geſuches
in  5.  800  Abſ.  3  lediglich  die  Beſtimmung  enthalten:

“Das  Geſuch  kann  vor  dem  Gerichtsſchreiber  zu
Protokoll.  erklärt  werden.“

Dieſe  Faſſung  läßt  den  Schluß  zu,  daß  bei
Arreſtgeſucen  'und  den  gemäß  8.  815  der  CPO.
in  derſelben  Weiſe  anzubringenden  Anträgen  auf
Erlaſſung  einſtweiliger  Verfügungen  außer  der  Erklärung
  zu  gerichtlichem  Protokolle  auch  die  ſchriftliche
  Einreichung  bei  Gericht  ſtatthaft  iſt.

Dagegen  folgt  hieraus  noc&amp;lt;  nicht,  ob  e8  auch
zuläſſig  iſt,  ohne  vorgängige  Protokoll8errichtung  auf
ein  mündlich  geſtelltes  Geſuch  ſofort  einen  demſelben
  ſtattgebenden  Arreſtbeſchluß  oder  eine  einſtweilige
  Verfügung  ergehen  zu  laſſen.

Was  nun  dieſe  im  Nachfolgenden  näher  zu  erörternde
  Frage  *)  anbelangt,  ſo  legen  zwar  ſowohl

*)  Die  Erlaſſung  eines  Beſchluſſes  auf  bloßen  mündlichen
  Antrag  hin  wird  am  häufigſten  bei  AÄmtösgerichten
  vorkommen,  denen  hinſi&amp;lt;tli&amp;lt;  der  Arreſte  und
einſtweiligen  Verfügungen  in  58.  799  und  820  eine

Neue  Folge  XYXYV1.  Band.
        <pb n="76" />
        50  REPrO.  F.  800  u,  815,

die  Beſtimmung  des  8.  800  Abſ.  3  als  auch  die
Anordnung  des  8.  800  Abſ.  1,  nach  welcher  das
Geſuch  die  Bezeichnung  des  Anſpruchs  unter  Angabe
des  Geldbetrages  oder  des  Geldwerthes  ſowie  die
Bezeichnung  des  Arreſtgrundes  enthalten  ſoll,  die
auch  durch  die  Verhandlungen  der  Juſtizkommiſſion
des  Neichstages  *)  unterſtüßte  Annahme  nahe,  daß
das  Geſeßz  ein  ſchriftlich  vorliegendes  Geſuch  zunächſt
im  Auge  hatte.

Indeß  iſt  in  der  CPO.  nirgends  ausdrülich
beſtimmt,  daß  eine  Abſchrift  des  Geſuches  dem  Gegner
  des  Antragſteller8  mitzutheilen  iſt  oder  daß  der
Richter  nur  auf  ein  ſchriftlich  vorhandenes  Geſuch
hin  den  Arreſtbeſchluß  oder  die  einſtweilige  Verfügung
erlaſſen  kann.  ,

Die  Motive  zur  EPO,  (S.  451  und  452
ſprechen  dieß  gleichfal8  nicht  aus,  obwohl  bei  der
umfaſſenden  Berücſichtigung,  welche  ſie  der  bayr.
Proz.:O.  zuwenden,  im  Hinbli&amp;gt;  auf  Art.  637  dieſes
Geſeßes  zureichender  Anlaß  für  ſie  gegeben  war,  ſich

beſonders  umfangreiche  Zuſtändigkeit  eingeräumt  iſt;
ſie  iſt  jedoHh  vermöge  det  Beſtimmung  des  F.  822
der  CPO.  au&amp;lt;  bei  Collegialgerihten  möglich.  '
%*)  Auf  die  Bemerkung  des  Abg.  Stru&amp;gt;mann,  er
ſee  voraus,  daß  das  Wort  „ſoll“  im  4.  Abſ.  des
S.  745  des  Entw.  (F.  800  des  Geſ.)  nicht  bloß
inſtruktionelle  Bedeutung  habe,  da  die  Bezeichnung  erfolgen
  müſſe,  bevor  ein  Arreſt  verfügt  werden  könne,
erwiderte  der  Direktor  des  Reichsjuſtizamtes  von
Amsberg:  Der  Ausdru&amp;gt;  „muß“  ſei  zu  ſcharf  erſchienen,
  man  habe  angenommen,  daß  der  Richter  ein
Geſuc&amp;lt;,  welches  niht  allen  Anforderungen  entſpreche,
nicht  zurückweiſen  ſolle,  ſondern  die  Verbeſſerung  desſelben
  anordnen  könne.  Es  handle  ſic&amp;lt;  hier  um  einen
  ſchriftlichen  Antrag  und  der  Richter  könne
nicht  vorgehen,  wenn  ihm  nicht  die  erforderliche  Unter»
lage  gegeben  werde.  (Kommiſſ.-Prot.  S.  427.)
        <pb n="77" />
        RCPrO.  gß.  800  u.  845.  51

über  die  Statthaftigkeit  einer  blo8  mündlichen  Antragſtellung
  zu  äußern.  .

Ferner  ſteht  8.  800  weder  in  Abſ.  1  noch  auch
in.  Abſ.  3  einem  blo8  mündlichen  Geſuche  entgegen.
Ein  entſprechend  abgefaßter  Beſchluß  läßt  ebenſogut
als  ein  ſchriftlicher  Antrag  erſehen,  ob  das  Geſuch
die  in  5.  800  Abſ.  1  aufgeſtellten  Erforderniſſe  enthalten
  hat,  und  bietet  demnach  auch  genügende  Anhalt8punkte
  für  die  auf  eingelegten  Widerſpruch  nach
SF.  805  der  EPO.  erfolgende  Entſcheidung  über  die
Rechtmäßigkeit  des  Arreſtes  dar.

Die  Beſtimmung  des  8.  800  Abſ.  3  hat  aber,
wie  auch  den  Motiven  zu  entnehmen  iſt,  den  Zwe,  die
Verfügung  zu  treffen,  daß  Arreſtgeſuche  auch  vor
den  Collegialgerichten  durch  die  Partei  perſönlich  geſtellt
  werden  fönnen,  Hätte  das  Geſeß  die  in
S.  800  Abſ.  3  als  Geſuchsform  nicht  ausdrüclich
hervorgehobene  mündliche  Antragſtellung  als  unzuläſſig
  betrachtet,  ſo  würde  es,  um  dieß  deutlich  erkennen
  zu  laſſen,  wenigſtens  eine  Aufzählung  der
ſtatthaften  Antragsöformen,  wie  .z.  B.  bei  FF.  351,
532  und  824  der  CPO.*),  gegeben  und  insbeſondere
  auch  die  Einreichung  eines  ſchriftlichen  Geſuchs
beſonders  erwähnt  haben.  Die  Nichterwähnung  bei
einer  vollſtändigen  Aufzählung  wäre  als  Ausſchluß
anzuſehen.  In  der  Benennung  einer  der  zuläſſigen

 

-*)  Die  Faſſung  des  F.  800  Abſ.  3  findet  ſich  au&amp;lt;h  in

.  den  FS.  44,  98,  109,  225,  371  und  448  der  CPO.
'  vor.  In  der  Mehrzahl  dieſer  Fälle  wird  allerdings
ein  ſchriftliches  Geſu&amp;lt;  oder  ein  Protokoll  als  Unterlage

  für  die  nac&amp;lt;hträgli&amp;lt;  erfolgende  richterliche
Entſ&amp;lt;eidung  nicht  zu  entbehren  ſein.  Bei  FF.  409

und  448  dürfte  es  jedoch  einem  begründeten  Bedenken

nicht  unterliegen,  wenn  der  Amtösric&amp;lt;hter  auf  mündlien

  Antrag  hin  ohne  vorgängige  Protokolsaufnahme

einen  dem  Geſuche  ſtattgebenden  Beſchluß,  welcher  ja

dur&amp;lt;  ein  Rechtsmittel  nicht  anfechtbar  iſt,  ſofort  erläßt.

'  *
        <pb n="78" />
        52  RCPrO.  €.  800.  u.  815.

Geſuchsformen  kann  aber  ſelbſiverſtändlich  ein  Ausſc&amp;lt;luß
  anderer  nicht  gelegen  ſein.  E8  iſt  de8halb
auch  nicht  au8ſchlaggebend,  daß  das  Geſeß  in  8.  800
es  unterließ,  in  ähnlicher  Weiſe  wie  bei  8.  642  die
Aufnahme  eine8  Protokolls  für  mündlich  angebrachte
Anträge  als  nicht  erforderlich  zu  bezeichnen.

Die  Folgerung,  daß  8.  800  Abſ.  3  nur  das
geringſte  Maß  der  an  ein  Arreſtgeſuch  geſeßlich  geſtellten
  Anforderungen  aus8drü&amp;gt;Fen  wollte,  verkennt
den  ZweE&amp;gt;  dieſer  Geſeßesſtelle  und  findet  auch  in
ver  Erflärung  der  Motive  (S.  451),  daß  die  Form
des  Arreſigeſuches  mit  NüFſicht  auf  deſſen  Dringlichfeit
  ſo  frei  al8  möglich  geſtaltet  ſei,  ihre  Widerlegung.
  Denn  daß  die  Unterlaſſung  eines  Protofolles
  bei  ſtattgebenden  Arreſtbeſchlüſſen  ohne  Beeinträchtigung
  des  Geſuchözwe&amp;gt;Xes  wohl  möglich
iſt,  dürfte  der  vorſtehenden  Darlegung  zufolge  mit
Grund  nicht  zu  beſtreiten  ſein  *).

Iſt  nun  aber  die  Erlaſſung  von  Arreſt  und
einſtweiliger  Verfügung  auf  bloß  mündlichen  Antrag
hin  als  geſeßlich  vollkommen  zuläſſig  zu  erachten,
  ſo  ſprechen  überdies  für  dieſe  Art  der  Geſchäftsbehandlung
  auch  noc&amp;lt;  einige  praktiſche  Erwägungen.

3  Die  bei  Arreſtſachen  gebotene  Beſchleunigung
würde  ni&amp;lt;t  möglich  ſein,  wenn  der  zur  Abfaſſung
eines  ſchriftlichen  Geſuches  nicht  befähigte  Gläubiger
in  allen  Fällen  genöthigt  wäre,  ſeinen  Antrag  zuerſt
bei  der  (an  größeren  Gerichten  ohnedieß  mit  Aufnahme
  von  Arreſtgeſuchen,  Klagen  und  anderen  Anträgen
  vielfach  beſchäftigten)  Gerichtsſchreiberei,  in

%*)  Bei  dem  das  Arreſtgeſu&amp;lt;ß  abweiſenden  und  dur&amp;lt;  Beſ&amp;lt;werde
  anfechtbaren  Beſchluſſe  iſt  ein  ſchriftliches
Geſuch  zwar  rathſam,  jedoH  auc&amp;lt;  dann  entbehrlich,
wenn  aus  der  Faſſung  des  Beſc&amp;lt;luſſes  der  Inhalt
des  Geſuches  vollſtändig  zu  entnehmen  iſt,
        <pb n="79" />
        RCPrO.  F.  800  u.  815.  53

welcher  ſich  unter  Umſtänden  ſchon.  vor  ihm  andere
Geſuchſteller  eingefunden  haben,  zu  Protokoll  zu  geben
  und  ſich  auf  dieſe  Weiſe  der  Gefahr  auszuſekßen,
den  vielleicht  zeitweiſe  dur&amp;lt;g  Parteiverkehr  nicht  in
Anſpruch  genommenen  Richter  nach  erfolgter  Protokol8aufnahme
  durch  Sißungen  oder  andere  nicht  zu
unterbrechende  Dienſtgeſ&amp;lt;äfte  an  der  Beſcheidung
des  Geſuches  verhindert  zu  ſehen.  Das  in  der  Gerichtöſchreiberei
  abgefaßte  Protokoll,  welches  im  Falle
der  Anwendung  eines  zweckmäßigen  Formulars
ohnedies  nicht  als  weſentliche  Arbeitserleichterung  in
Betracht  kommt,  wird  auch  den  Richter  einer  mündlichen
  Rüſprache  mit  dem  Antragſteller  in  der  Regel
  nicht  entheben.  Denn  nicht  in  allen  Fällen  vermag
der  Gläubiger  Anſpruch  und  Arreſtgrund  ſofort  urfundlich
  glaubhaft  zu  machen,  weßhalb  er  häufig
vom  Richter  dazu  veranlaßt  werden  wird,  Zeugen
und  andere  Behelfe  noch  beizubringen  oder  Sicherheit
zu  leijten.  Eine  ſol&amp;lt;e  mündliche  Beſprechung  kann
auc&amp;lt;  dazu  dienen,  eine.  Ergänzungsverfügung  zu  vermelden
  und  allenfal8  beſtehende  Geſuchömängel  ſogleich
  zu  berichtigen.

Wenn  nun  demnach  die  Aufnahme  de8  Geſuchs
bei  der  Gerichtöſchreiberei  auf  die  Erlaſſung  des  Beſchluſſes
  verzögernd  einwirkt,  ohne  durch  Verminderung
  de8  zur  richterlichen  Entſcheidung  erforderlichen
Zeitaufwandes  eine  Ausgleichung  herbeizuführen  ,  ſo
dürfte  die  Erri&amp;lt;tung  eine8  Protokoll8  um  ſo  zwemäßiger
  zu  vermeiden  ſein,  als  einerſeits  nach  der
CPO.  --  anſtatt  der  in  der  bayr,  Proz.:O.  vorgeſchriebenen
  Aus8händigung  der  Urſchrift  des  Beſchluſſes
  =-  die  Ertheilung  einer  gerichtlichen  Ausfertigung
nebſt  beglaubigter  Abſchrift  geboten  und  andererſeits
durch  den  in  8.  709  Abſ.  3  der  CPO.  ausgeſpro-&amp;lt;enen
  Grundſaß  dem  Zeitpunkte  des  Pfändungsvollzuges
  eine  ſehr  erhebliche  Tragweite  beigelegt  iſt.

Kl.
        <pb n="80" />
        54  Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.

.  |  -  Meberſicht  .
über  die  Rechtſprezung  des  bayeriſchen  oberſten
Landesgerichtes
vom  1.  bis  15.  Nov.  1880.
2  Nachträge  vom  3.  u.  6.  Nov.

Civilrehtliche  Entſcheidungen.

Obligationenrec&amp;lt;ht.  Zum  Geſeße  v.  5,  Dezbr.
1867,  die  Abänderung  der  geſeßlichen  Beſtimmungen
  über  die  Zinſen  betr.  Indem  durch
Art.  1  d.  Seſ,  v.  5.  Dezbr.  1867,  betr.  die  Abänderung
der  geſeßlichen  Beſtimmungen  über  die  Zinſen,  die  Beſchränfungen
  des  vertrag8mäßigen  Zinsfußes  aufgehoden
  wurden,  ſind  unter  dieſen  alle  bisöher  unter
Verbot  geſtellten  Stipulationen  begriffen,  deren  ſich
vie  Kontrahenten  bedienten,  um  das  Maß  des  geſeßlic)
  erlaubten  Zinsfußes  zu  Überſchreiten,  und  gehören
  hieher  auch  jene  verfleideten  Geſchäfte,  welche
zur  Umgehung  der  Zinsverbote  unter  den  manchfalfigſten
  Geſtalten  =  vgl.  Anm.  z.  bayr,  Ldr.  Thl.  11

.  21  Nr.  8  --  eingegangen  wurden,  und
äpt  ſich  nicht  beſtreiten,  daß  unter  den  aufgehobenen
Beſchränfungen  auch  die  Verbote  gegen  jene  Abmachungen
  begriffen  ſind,  mit  denen  über  das  bedungene
Zinsmaß  hinaus  noch  anderweitig  zu  leiſtende,  zur
Veberſchreitung  des  geſeßlichen  Zin8maßes  führende
Aufzahlungen,  ſei  es  unter  dem  Namen  einer  Proviſion
  (um  eine  ſolche  für  Stundung  der  Schuld
handelte  es  ſich)  oder  unter  welcher  Bezeichnung  ſonſt
verſprochen  wurde.

Die  Richtigkeit  dieſer  Außlegung  wird  durch
die  dem  Entwurfe  des  Geſ.  v.  5.  Dez.  1867  beigefügten
  Motive  beſtätigt.  Verh.  d.  K.  d.  A.  1866|67
Beil..  Bd.  11  S.  387.

Aus  Der  dem  Art.  beigegebenen  Einſchaltung,
daß  auch  die  dermalen  noc&amp;lt;  beſtehenden  Beſchränkungen
  die  Höhe  der  Konventionalſtrafen,  welche  ſtatt
        <pb n="81" />
        „Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  55

der  Zinſen  für  den  Fall  der  zur  beſtimmten  Zeit
nicht  erfolgenden  Leiſtung  bedungen  wurden,  aufgehoben
  ſind,  iſt  nicht  zu  folgern,  daß  Angeſichts  dieſer
  Beſtimmung,  weil  ſie  ſpeziell  nur  von  den  Konventionalſtrafen
  handle,  die  geſeßlichen  Beſchränkungen
  hinſichtlich  der  Proviſionen  nicht  als  beſeitigt  zu
betrachten  ſeien;  denn  die  Einſchaltung  jenes  Saßes
iſt  nic&amp;lt;t  erfolgt,  um  zwiſchen  Proviſionen  und  Konventionalſtrafen
  zu  unterſcheiden,  ſondern  es  ſollte
-=-  vgl.  Einleitung  in  die  Motive  z.  Geſ.-Entw.---der
  Konventionalſtrafen  nur  zur  Vermeidung  von
Zweifeln  nach  dem  Vorgange  der  betr.  preußiſchen
VO.  ausdrüli)  Erwähnung  gethan  ſein.

Durch  Aufſtellung  des  Art.  4  a.  a.  O.  wurde
ein  Rechtsözuſtand  begründet,  unter  deſſen  Geltung
von  nun  an  der  Höhe  des  vertrag8mäßigen  Zinßsfuße8
  feine  hindernde  Grenze  geſeßt  iſt,  möge  die
Veberſchreitung  der  früher  gezogenen  Grenze  offen
oder  verkleidet  durch  irgend  welche  Vertragsbeſtimmung
  bedungen  werden.

'  Selbſtverſtändlich  läßt  ſich  die  Anwendung  des
Geſeßes8  dadurch  nicht  verdrängen,  daß  die  Ueberſchreitung
  al8  unſittliche  das  RüEforderungsrec&amp;lt;ht  mit
der  condietio  ob  turpem  causam  begründende
Handlung  erklärt  würde  *).  Urtheil  v.  6.  Novbr.
HVNTr.  5703.

Erbrecht.  Oralfideikommiſſe  nach  bayer.
Landrechte,  deren  Zuläſſigkeit  bei  Grbverträgen
  und  deren  Erweisbarkeit.  Thereſe
S.,  mit  ihrem  Ehemanne  A.  S.  unter  der
Herrſchaft  des  bayr.  Ldr.,  aber  in  vertrag8mäßiger,

*)  Daß  übrigens  die  Ueberſchreitung  nam  Umſtänden
den  guten  Sitten  widerſtreiten  könne,  wird  nicht  zu
leugnen  ſein,  und  wurde  auch  bereits  ausgeſprochen.

A,  d.  R.
        <pb n="82" />
        56  Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.

allgemeiner  Giütergemeinſchaft  lebend,  hatte  dem  leßteren
  mündlich  die  Auflage  gemacht,  nach  ihrem  Ableben
  ihrer  Schweſter  R.  3000  fl.  und  den  dritten
Theil  der  in  einer  beſtimmten  WohnungSlokalität  befindlichen
  Mobilien  al8  Vermächtniß  zu  geben,  A.  S.
hatte  zu  dieſer  Verfügung  ſeine  Zuſtimmung  erheilt,
und  es  war  dieſelbe  als  Oralfidei-Commiß  und  als
rechts8giltig  erachtet  worden.  In  Folge  einer  des8halb
erhobenen  Nichtigkeitöbeſchwerde  hat  ſich  das  Obrſt,
LG.  über  nachbezeichnete  Fragen  alſo  ausgeſprochen  :
4)  Mit  Unrecht  wird  behauptet,  daß  bei  der
vertrag8mäßigen  Erbfolge  da8  Oralſidei-  Commiß  nicht
ſtatthabe.  Das  bayr.  Ldr.  kennt  nicht  blo8,  wie  das
röm.  R.,  die  Inteſtat-=  und  die  teſtamentariſche  Erbfolge,
  ſondern  auch  die  vertragösmäßige,  welche  dem
röm.  R.  fremd  iſt,  Bayr.  Ldr.  Thl.  UU  ce.  411,  und
in  6.  6  ce.  6  a.  a.  O.  iſt  beſtimmt,  daß  nicht  nur
Erben,  ſondern  auch  legatarii,  fideicommissarii
und  alle  Andern,  welche  von  der  Dispoſition  Vor--theil
  haben,  mit  legatis  beſchwert  werden  mögen  z
dieſe  Beſtimmung  aber  iſt  auch  auf  die  Vertragserben
  zu  beziehen,  da  bezüglich  ihrer  eine  Au8nahme
nicht  gemacht  iſt.  Freilich  kann  der  Vertrags8erbe
nur  unbeſchadet  der  don  ihm  vertrag8mäßig  erworbenen
  Rechte,  ſohin  mit  ſeiner  Zuſtimmung,  mit  einem
Legate  belaſtet  werden,  des  mit  Zuſtimmung  des
Vertrags8erben  auferlegte  Legat  iſt  aber  eben  ſo  giltig,
wie  daßjenige  Legat,  mit  welchem  der  Inteſtat-  oder
der  teſtamentariſche  Erbe  beſchwert  iſt.  '
2)  Daß  die  von  der  Thereſe  S.  .mit  Zuſtimmung
  ihres  Ehemannes  getroffene  Verfügung  zu
ihrer  Rechtsgiltigkeit  gemäß  bayr.  Ldr.  Thl.  111  ce.  141
6.  1  Nr.  140  und  Art.  11  des  Not.-Geſ.  der  notariellen
  Beurkundung  bedurft  hätte,  wäre  richtig,  wenn
durch  die  Dispoſition  der  Thereſe  S.  und  durch  die
derſelben  zuſtimmende  Erklärung  des  A.  S.  des
Lepteren  vertragömäßiges  Erbrecht  eine  Aenderung
        <pb n="83" />
        Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.  57

erlitten  hätte,  denn  dieſes  Falls  würde  ein  Nachtrag
zum  Ehevertrage  der  Soſchen  Eheleute  vorliegen,
deſſen  Giltigfeit,  wie  die  Giltigkeit  des  Hauptvertrags,
  dur&amp;lt;  Beobachtung  der  für  Erbverträge  vorgeſchriebenen
  Form  bedingt  wäre.  Allein  eine  ſolche
Aenderung  hat  hier  nicht  ſtattgefunden.

In  Folge  der  zwiſchen  Th.  S.  und  A.  S.  beſtandenen
  allgem.  GG.  mangelte  der  Erſteren  die
Fähigkeit,  leßtwillige  Verfügungen  zu  treffen,  nicht;
ſie  war  hierin  nur  inſofern  beſchränkt,  als  ſie  an
die  Zuſtimmung  ihres  Ehemannes  gebunden  war.
Hienac&amp;lt;h  aber  erſcheint  das  fragliche  Uebereinkommen
der  S-ſchen  Ehegatten  al8  eine  in  Gemäßhelit
des  zwiſchen  dieſen  die  allgem.  GG.  einführenden
Vertrags  vorgenommene  Handlung,  nicht  aber  als
'Zuſaß  oder  Nachtrag  zu  dieſem  Vertrage,  was  der
Fall  ſein  würde,  wenn  --  wie  nicht  ---  bedungen
worden  wäre,  daß  Thereſe  S.  überhaupt,  oder  unter
gewiſſen  Vorausſegungen,  oder  für  gewiſſe  Fälle  ohne
Zuſtimmung  ihres  Ehemannes  leßtwillig  zu  verfügen
berechtigt  ſei.  |  .

“  3)  Es  iſt  unrichtig,  daß  der  Beweis  des  Oralfidei-Commiſſes
  blo8  durch  Eideszuſchiebung  geführt
werden  könne.  .

Die  Beſtimmung  in  Thl.  Ul  ce.  5  6.7  Nr.4
des  bayr.  Ldr.  und  Anm.  Nr.  2  kann  ihrem  Wortlaute
  nach  nur  dahin-  verſtanden  werden,  daß  es  zur
Geltendmachung  des  Anſpruchs  aus  einem  Oralfideicommiſſe
  genüge,  wenn  dieſes  nach  Maßgabe  der
Beſtimmungen  der  Proz.-O,  bewieſen  werde,  und
-daß  hiebei  die  Eide8zuſchiebung  al8  Beweis  -  Mittel
zuläſſig  ſeiz  es  iſt  aber  jener  Beſtimmung  nicht  der
Sinn  beizulegen,  das  Oralfideicommiß  könne  nur
durch  Eides8zuſchiebung  bewieſen  werden.  In  Anm.  2
zd.  9.  O.  insbeſondere  hat  der  Geſehbgeber  ſeinen  Willen,
  daß  bei  dem  Beweiſe  des  Oralfideicommiſſes
außer  der  Eide8zuſchiebung  auch  andere  Beweismittel
        <pb n="84" />
        68  Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.

zuzulaſſen  ſeien,  klar  au8gedrü&amp;gt;t,  ſo  zwar,  daß  ein
Zurü&amp;amp;greifen  auf  Beſtimmungen  des  röm.  R.  =--ec.
  32  Cod.  6.  42  8.12  1.  2.  23  --  gemäß  bayr.
Ldr.  Thl.  I  ce.  2  F.  9  als  unzuläſſig  erſcheint.

Daß  dieſe8  Ldr.  das  als  zuläſſig  bezeichnete
Beweismittel  des  Eides  beſonder8  hervorhebt,  findet
abgeſehen  davon,  daß  dem  Honorirten  in  der  Regel
ein  anderes  Beweis8mittel  niht  zu  Gebote  ſtehen
wird,  ſeine  Erflärung  dadurch,  daß  die  Frage,  ob
der  Beweis  des  Oralfidei-Commiſſe8  nur  durc&amp;lt;  Eideszuſchiebung
  oder  auch  durc;  andere  Beweismittel  geführt
  werden  könne,  eine  beſtrittene,  und  daher  der
Verfaſſer  des  Ldr.  ſich  hierüber  aus8zuſprechen  veranlaßt
  war.

Unrichtig  iſt  die  Aufſtellung,  damit,  daß  in  den
Anm.  a.  a.  O.  dee  Eid  als  ein  nur  in  defectu
aliarum  probationum  in  Betracht  kommendes  Bewei8mittel
  bezeichnet  ſei,  habe  der  Geſebgeber  nichts
Anderes  al8  den  Mangel  eines  ſchriftlichen  den
EDEN  entſprechenden  Kodizil8  oder  der
ünf  Kodizillözeugen  verſtanden,  weil  ſonſt  die  Worte,
der  Eid  greife  nur  in  defectu  aliarum  probationum
Plaß,  überflüſſig  wären;  jene  Aufſtellung  iſt  auch
unerheblich,  weil  bei  dem  Beweiſe  des  Oralfideicom-*
  miſſes  die  Eideszuſchiebung  auch  dur&amp;lt;  Bezugnahme
auf  Cod.  jud.  c.  13  S.  2  für  ein  nur  eventuelles
Beweismittel  erklärt  iſt.  Urth.  v.3.  Nov.  HVNr.  5650.

Ueberſicht
über  die  Ergebniſſe  der  Rechtſprechung  des  Oberlandeogerichts
  München  in  Strafſachen  vom  1.  Oktober
  1879  bis  Ende  Juni  1880.

Beſchlüſſe  in  Beſchwerde=  und  Reviſionsſachen.
I.  Reichsſtrafgeſetzbuch.
.  8.  63,  Ein  wegen  Veröffentlichung  eines  Arti-
        <pb n="85" />
        Entſcheidungen  des  Oberlandesgerihts  München.  59

fel8  in  einem  beſtimmten  Zeitung8blatte  getjtellter
Strafantrag  erſtre&amp;gt;t  ſich  nicht  von  ſelbſt  auf  die
Publikation  des  nämlichen  Artikels  in  anderen
Blättern,  weil  jede  ſolche  Veröffentlichung  eine  ſelbſtſtändige
  Handlung  bildet,  und  daher  die  bei  einer
anderen  Publikation  Betheiligten,  als  bei  jener,  wegen
welcher  die  Beſtrafung  beantragt  iſt,  nicht  al8  Thäter
  oder  Theilnehmer  derjenigen  Handlung  erſcheinen,
deren  ſtrafrechtliche  Verfolgung  Gegenſtand  des  geſtellten
  Antrages  iſt.  Beſchluß  v.  31.  Jan.  1880.

SS.  66-68;  184  SS.  2,  22  des  Reichspreßgeſeße8s.
  N.  und  O.  waren  beſchuldigt,  in  der  Zeit
vom  September  1876  bis  Oktober  1878  unzüchtige
Darſtellungen,  welche  durc)  mechaniſche  Mittel  bewirkte
  und  zur  Verbreitung  beſtimmte  Vervielfältigungen
  bilden,  verkauft  und  dadurch  ein  Vergehen
wider  die  Sittlichkeit  nach  8.  184  des  RStGB.
durch  die  Preſſe  begangen  zu  haben.

Die  erſte  richterliche  Handlung,  welche  wegen
des  bezeichneten  Vergehens  gegen  die  Angeſchuldigten
gerichtet  wurde,  beſtand  in  der  unterm  30.  Mai  1879
vom  Unterſu&amp;lt;hungsrichter  zum  ZweEe  ihrer  Vernehmung
  an  ſie  ergangenen  Ladung.

Die  Straffammer  lehnte  den  Antrag  auf  Eröffnung
  des  Hauptverfahrens  ab,  die  dagegen  eingelegte
  Beſchwerde  wurde  verworfen,  weil  nach  8.  22
'de8  Reichspreßgeſeiges,  welches  nach  8.  2  Abſ.  1  mit
Abſ.  2  im  vorligenden  Falle  Anwendung  findet,  die
"Strafverfolgung  wegen  derjenigen  Verbrechen  und
Vergehen,  welche  durch  Verbreitung  von  Drudſchriften
ſtrafbaren  Inhalts  begangen  werden,  in  6  Monaten
verjähren  ,  unter  den  beregten  Verbrechen  und  Vergehen
  ſämmtliche  im  Strafgeſeßbuche  vorgeſehene
Verbrechen  und  Vergehen,  ſoweit  ſie  durch  die  Preſſe
verübt  werden,  mithin  auch  Vergehen  nac&amp;lt;  8.  184
d.  NStGB.  inbegriffen  ſind.  Beſchluß  v.  4.  Juni  1880.
        <pb n="86" />
        :60  Entſcheidungen  des  Oberlandesgerichts  München.

S.  68.  Gegen  N.  war  Vorunterſuchung  eröffnet
worden,  weil  er  verdächtig  erſchien,  am  10.  Auguſt
und  18,  Oktober  1879  mit  einem  im  Griffe  ſtehenpes
  Meſſer  zwei  verſchiedene  Perſonen  verleßt  zu
aben.  “  '

-  Dieſe  Anſchuldigung  wurde  als  nicht  begründet
erachtet,  N.  aber  auc&amp;lt;  wegen  Uebertretung  des  Führen8
  verbotener  Waffen  außer  Verfolgung  geſeßt.

Dieſen  am  29.  Dezember  1879  erlaſſenen  Beſchluß
  der  betreffenden  Straffammer  focht  der  Staatsanwalt
  mittelſt  Beſchwerde  an.  Dieſe  wurde  auch
für  begründet  erachtet,  da,  wenn  auch  die  Auſchuldigung,
  ſoweit  ſie  auf  ein  Vergehen  der  vorſäklichen
oder  fahrläſſigen  Körperverlekung  gerichtet  war,  eine
andere  That  betraf  und  nicht  begründet  werden  konnte,
doch  während  ihre8  Laufes  Verjährung  gemäß  8.  68
des  NStGB.  nach  keiner  Richtung  hin,  ſohin'  auch
nicht  bezüglich  der  Uebertretung,  eingetreten  iſt,  weil
die  Unterſuchung,  obwohl  ſie  wegen  mehrerer  Reate
geführt  wurde,  ein  Ganzes  bildet  und  das  Geſammtverſchulden
  des  N.  zum  Gegenſtande  hatte,  demnach
die  Annahme  der  Strafkammer,  daß  die  Strafverfolgung
  des  N,  in  Anſehung  der  bezeichneten  Uebertretung
  wegen  in  Mitte  liegender  Verjährung  aubgeſchloſſen
  ſei,  nicht  zutrifft.

Der  Gerichtöhof  beſchloß  die  Eröffnung  des
Hauptverfahrens8  vor  dem  Schöffengerichte  des  kgl.
Amts8gerichts  W.  wegen  Uebertretung  aus  6.  367
Z.  10  des  NStGB,  Beſchluß  v.  24.  Jan.  1880.

ef.  Sammlung  v.  Entſch.  de8  oberſten  Gerichtshofes

  Bd.  VU  S.  386.

6.  70  Abſ.  14  3.  6.  Chr.  D.  iſt  durc&amp;lt;  Urtheil
des  f.  Bezirk&amp;amp;gerichts  Bayreuth  am  419,  Auguſt  1874
wegen  Vergehens  der  Entziehung  von  der  Militärflicht
  in  eine  Geldſtrafe  von  50  Thalern  event.  in
eine  einmonatliche  Gefängnißſtraſe  verurtheilt  worden.
        <pb n="87" />
        Entſcheidungen  des  Oberlandesgerichts  München.  64

Die  Geldſtrafe  konnte  nicht  beigetrieben  werden,  es
wurde  daher  und  wegen  unbekannten  Aufenthalts  des
Chr.  D.  Haftbefehl  gegen  ihn  am  145.  November
1876  behufs  VollſtreFung  der  eventuell  ausgeſpro-&amp;lt;enen
  Gefängnißſtrafe  erlaſſen  und  veröffentlicht.
|  Am  6.  Januar  1880  veranlaßte  der  k.  Staatsanwalt
  einen  gerichtlichen  Ausſpruch  auf  Grund  des
S.  490  des  RStGB.  und  beantragte  denſelben  dahin
  zu  faſſen,  daß  die  Verjährung  der  nunmehr  zu
vollziehenden  Gefängnißſtrafe  erſt  nac&amp;lt;h  Ablauf  von
fünf  Jahre  ſeit  der  leßten  die  StrafvollſtreFung
bezielenden  Handlung  eintrete.  Mittelſt  Beſchluſſes
vom  24.  Februar  1880  lehnte  die  Straffammer
des  k.  Landgericht8  Bayreuth  dieſen  Antrag  ab,  und
die  hiegegen  eingelegte  Beſchwerde  des  Staat8anwalts
wurde  vom  k.  Oberlandes8gerichte  München  verworfen,
  und  zwar  in  der  Erwägung:  |
daß  8.  70  des  RStGB.  von  der  Verjährung
der  VollſtreXung  rechtsfräftig  erkannter  Strafen
ſpricht  und  daher  die  Friſt,  in  welcher  dieſe  Verjährung
  eintritt,  nach  der  erkannten  Strafe  zu  berechnen
iſt,  im  vorliegenden  Falle  aber  die  Geldſtrafe  von
50  Thalern  die  erkaunte  Strafe  iſt,  da  Chr.  D.  in
dieſe  Strafe  verurtheilt  und  hiebei  nur  ausgeſprochen
“wurde,  daß  die  Geldſtrafe  für  den  Fall  der  Uneinbringlichfeit
  in  eine  Gefängnißſtrafe  von  einem  Monate
  umgewandelt  wurde,  welcher  Umſtand,  nämlich
die  Umwandlung,  an  der  Natur  der  erkannten  Strafe
nichts  ändert,  indem  durch  dieſe  Umwandlung  die
Geldſtrafe  nicht  beſeitigt  wird,  wie  dies  aus  8.  28
Abſ.  4  des  RStGB.  hervorgeht,  wornach  ſich  der
Verurtheilte  durch  Erlegung  des  Strafbetrages,  ſoweit
  dieſe  durc  die  erſtandene  Freiheitsſtrafe  noch
nicht  getilgt  iſt,  von  der  leßteren  frei  machen  kann,
ſohin  die  Beſtimmung  des  8.  71  des  RStGB.  ſowie
  das,  was  in  der  Beſchwerdeſchrift  von  der  Verhängung
  verſchiedener  im  Falle  der  Realconcurrenz
        <pb n="88" />
        62  Entſcheidungen  des  Oberlandesgerihts  München.

neben  einander  erkannten  Strafen  und  von  der  Zuerkennung
  einer  Haupt-  und  Nebenſtrafe  angeführt
wurde,  nicht  in  Betracht  gezogen  zu  werden  vermag,
da  es  ſich  im  gegebenen  Falle  eben  nicht  um  mehrere
neben  einander  erkannte  Strafen  handelt  und  ſonach
hier  Ziff.  6  und  nicht  Ziff.  5  des  8.  70  des  RStGB.
zur  Anwendung  zn  kommen  hat.  Beſchluß  vom
20.  März  1880.  %

S.  242.  N.  war  verdächtig,  aus  einer  nicht
verſchloſſenen  Geldſchublade  eines  Verfaufstiſches  in
einem  nicht  verſperrten  Laden  Geld  in  rechtswidriger
Zueignungs8abſicht  weg  und  an  ſich  genommen,  vor
dieſer  Entwendung,  um  zu  deren  Verübung  unbemerkt
in  den  Laden  zu  gelangen,  vorſäßlich  eine  Glastafel,
welche  an  der  von  der  Straße  in  den  Laden  führenden
  Thüre  angebracht  war,  eingedrüt  und  darauf
mit  dem  Arme  durch  ſie  ſo  bewirkte  Oeffnung  langend,
  die  Feder,  an  welcher  die  Ladenglo&amp;gt;e  befeſtigt
iſt,  ſo  weit  aufgebogen  zu  haben,  daß  beim  Oeffnen
der  Thüre  das  daran  befeſtigte  Eiſenſtäbchen  die
GloFRe  nicht  erreichte  und  ſo  ihr  Ertönen  unterblieb.

Die  Anſchauung  der  betreffenden  Strafkammer,
daß  der  ſo  verübte  Diebſtahl  nicht  als  ein  mittelſt
Einbruchs  begangener  ſich  darſtelle,  wurde  gebilligt,
weil  ſich  der  Dieb  den  Eingang  in  den  Laden  nicht
durch  das  Eindrü&amp;gt;en  der  Glastafel,  ſondern  durch
die  Benüßung  der  unverſperrten  Ladenthüre  verſchaffte,
indem  er  die  Gla8tafel  nur  zu  vem  Zwecke  eindrücte,
um  zu  verhindern,  daß  ſein  Eintreten  in  den  Laden
ſofort  dur?  das  Ertönen  der  Glo&amp;gt;e  der  das  Ladengeſhäft
  beſorgenden  Perſon  kund  werde.  Beſchluß
vom  9.  Januar  1880.

6S.  246,  350,  359.  Gegen  T.  S&amp;lt;.  war
Anklage  darauf  gerichtet,  in  ſeiner  Eigenſchaft  als
verpflichteter  Gemeindediener  von  W.,  nachdem  ihm
        <pb n="89" />
        Entſcheidungen  des  Oberlandesgerihts  München.  6Z

der  Bürgermeiſter  dieſer  Gemeinde  den  Auftrag  gegeben
  hatte,  von  den  Pflichtigen  die  Gemeinde-Umlagen
  für  das  Jahr  1879  einzuheben  und  an  den
Gemeindecaſſier  abzuliefern,  die  in  dem  ihm  behändigten
  Umlageverzeichniſſe  aufgeführten  einzelnen  Beiträge
  in  der  Geſammtſumme  von  285  Mark  61  Pf.
erhoben,  an  den  Kaſſier  aber  nur  283  Mk.  61  Pf.
abgeliefert  und  den  Mehrbetrag  von  2  Mark  ſich
rec&amp;lt;hts8widrig  angeeignet  zu  haben,

-  Die  Straffammer  hat  den  Antrag  auf  Eröffnung
des  Hauptverfahren8  abgelehnt,  die  Beſchwerde  des
f.  Staatsanwaltes  dagegen  wurde  als  begründet  erflärt,
  weil  nach  der  Gem.:Ordnung  vom  Jahre  1869
die  Gemeindediener  Beamte  im  Sinne  des  8.  359
des  RStGB.  ſind,  es  für  die  Beurtheilung  der  in
Frage  ſtehenden  That  nicht  darauf  ankommt,  ob  dem

T.  Sch.  ſc&amp;lt;on  nach  der  Gemeindeordnung  die  Einhebung
  der  Gemeindeumlagen  zuſteht,  da  er  in  ſeinem
  Dienſtverhältniſſe  als  Gemeindediener  den  ihm
al8  Vollzug8organ  von  dem  Bürgermeiſter  in  Gemeindeangelegenheiten
  ertheilten  Aufträgen  nachzukommen
  verpflichtet  iſt,  und  er  demgemäß  der  Anklage
  zufolge,  nachdem  er  die  betreffenden  Umlagegelder
  im  Auftrage  des  Bürgermeiſters  von  den
Pflichtigen  erhoben,  dieſe  Gelder  in  amtlicher  Eigenſchaft
  erhalten  hat.  Beſchluß  vom  19.  April  1880.

»  8.  253.  Im  Verlangen  der  Zahlung  einer  verfallenen
  Wechſelſumme  bei  Vermeidung  der  Bekanntgebung
  des  mit  der  Zahlungs8ſaumſal  verbundenen
Ehrenwortbruches  liegt  feine  Erpreſſung,  weil  die
Drohung  nicht  die  Erzielung  eines  rechts8widrigen
Vortheiles  zum  Gegenſtande  hat,  da  der  Gläubiger
nah  Verfallzeit  des  Wechſel8  zur  Einklagung  desſelben
  und  dazu  berechtigt  war,  von  der  Verpflichtung
de8  Schuldners'  auf  Ehrenwort  dieſem  gegenüber  Gebrauch
  zu  machen.  Beſchluß  v.  18.  Februar  1880.
        <pb n="90" />
        64  Eniſcheidungen  des  Oberlandesgerichts  Münden.

S.  304.  N.,  deſſen  Geſuch  ,  ſieben  auf  einem
ihm  gehörigen  Grunde  befindlichen,  einen  Beſtandtkheil
einer  Allee  auf  der  Staatöſtraße  von  S.  nac&amp;lt;g  M.
bildende  Pappelbäume  entfernen  zu  dürfen,  vom  betreffenden
  Straßen-  und  Flußbauamte  abgewieſen
worden  war,  hatte  einen  dieſer  Bäume  vorſäklich
und  eigenmächtig  dur  Abſägen  zerſtört.  Hiewegen
in  Unterſuchung  gezogen,  wurde  er  durch  Beſchluß
des  k.  Landgerichts  A.  außer  Verfolgung  geſeßt.  Auf
ſtaat8anwaltſchaftliche  Beſchwerde  wurde  jedoch  die
Eröffnung  de8  Hauptverfahrens  wider  ihn  wegen
eines  aus  S8.  304  des  RStGB.  ſtrafbaren  Vergehens
der  Sachbeſchädigung  beſchloſſen,  weil  der  fragliche
Baum  ein  Gegenſtand  iſt,  der  zum  öffentlichen
Nußen,  zur  Verſchönerung  der  Allee  dient,  und  der
Thatbeſtand  dieſes  recht8widrig  begangenen  Vergehens
auch  dann  gegeben  erſcheint,  wenn  N.  der  Eigenthürmer
  des  Grundes  iſt,  auf  welchem  der  von  ihm
entfernte  Baum  ſtand  und  wenn  er  bei  deſſen  Entfernung
  im  Sinne  hatte,  durcb  Einſeßen  eine8  anderen
Baumes  im  kommenden  -Frühjahre  die  Beſchädigung
wleder  gut  zu  machen,  indem  er  auch  eine  eigene
dem  öffentlichen  Nußen  dienende  Sache  zu  entfernen
kein  Recht  hat,  und  die  erwähnte  Abſicht,  die  eingetretene
  Beſchädigung  und  deren  Rechtswidrigkeit  im
gegegenen  Falle  nicht  zu  beſeitigen  vermag.  Beſchluß
vom  12.  April  1880.

ef.  Sammlung  von  Entſch.  d.  ov.  SH.  (Strafrecht

  2c.)  Bd.  IX  S.  288.

(Fortſehung  folgt.)

 

dakt.:  K.  v.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.  :  Palm  &amp;amp;  Enke
avoipb  Enke)  in  Grlangen.  Dru&amp;gt;  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="91" />
        Samſtag  den  26.  Februar  14884.  46.  Jahrgang.  M6.  &amp;amp;.
Dr.  3.  A.  Seuffert's
Blätter  für  Rechtsanwendung

zunächſt  in  Bayern.

 

 

I  nhalt:  Ueberſicht  über  die  Ergebniſſe  der  Re&amp;lt;tſprechung  des  k.  Oberlandes»
geri&amp;lt;is  München  in  Straſſachen  vom  1.  Okiober  1879  bis  Ende  Juni
1880.  Beſchlüſſe  in  Beſ&amp;lt;werdes  und  Reviſionsöſachen,  (Fortſehzung.)

:  Ueberſicht
über  die  Ergebniſſe  der  Rechtſprechung  des  Oberlandesgerichts
  Münden  in  Strafſachen  vom  1.  Oktober
  1879  bis  Ende  Juni  1880.
Beſ&amp;lt;lüſſe  in  Beſ&amp;lt;hwerde-  und  Reviſionsſachen,  .

I.  Reichsſtrafgeſetßzbuch.
Fortſehung.)

S.  286.  Wer  in  einem  Wirthshauſe  ohne
obrigfeitliche  Erlaubniß  einer  Mehrzahl  von  Perſonen
gegen  einen  gewiſſen  Geldeinſaß  das  Anrecht  gewährt,
je  nach  der  Ziehung  einer  geraden  oder  ungeraden
Nummer  einen  Gegenſtand  zu  beanſpruchen,  veranſtaltet
  eine  öffentliche  Ausſpielung  ,  welche  als  Vergehen
  ſtrafbaren  Eigennußes  unter  8.  286  des
RStGB.  fält.

Eine  derartige  Handlung  ſtellt  ſich  nicht  als
eine  einfache  Wette  dar,  weil  ſich  an  der  Auslooſung
jeder  der  anweſenden  Gäſte  der  ausgegangenen  Einladung
  gemäß  betheiligen  kann.  Beſchluß  v.  20.  Dezember
  1879.

.  345.  Ein  Gefängnißwärter,  welcher  aus
Fahrläſſigkeit  einen  Gefangenen  länger  als  die  angeordnete
  Zeit  im  Gefängniſſe  zurükhält,  iſt  aus  8,  345
des  RStGB,  ſtrafbar.

Nach  der  gepſlogenen  Erhebung  iſt  N.  hinreichend
verdächtig,  in  Folge  Außerachtlaſſung  pflichtmäßiger
Aufmerkſamkeit,  ſonach  aus  Fahrläſſigkeit  verſchuldet

Neue  Folge  RYXY1.  Band.
        <pb n="92" />
        66  Entſcheidungen  des  Oberlandesgerichts.  Mün&amp;lt;en.  -  -

zu  haben,  daß  H.,  welcher  am  14.  Februar  1880
Nachmittags  4!/,  Uhr  eine  3Ztägige  Haftſtrafe  in  dem
der  Aufſicht  des  N.  unterſtellten  Gefängniſſe  angetreten,
  und  dieſelbe  daher  am  17.  desſelben  Monats
Nachmittags  4!/,  Uhr  erſtanden.  hatte,  nicht  rechtzeitig
  ,  ſondern  erſt  an  dieſem  Tage  Nachmittags
523]:  Uhr  ſohin  um  1'|,  Stunde  zu  ſpät  aus  der
Gaft  entlaſſen  wurde.

N.  iſt  durc)  allerhöc&amp;lt;ſtes  Reſcript  al8  Gefängnißwärter
  am  k.  Landgerichte  H.  ernannt,  als  ſolcher
'auch  eidlich  verpflichtet,  erſcheint  daher  nach  8.  359
des  RStGB.  al8  Beamter  und  gehört  zu  denjenigen
Beamten,  von  denen  6.  345  des  RStGB.  handelt,
da  unter  den  hier  bezeichneten  Beamten,  welche  eine
Strafe  vollſtreXen  laſſen,  was  gleichbedeutend
iſt  mit  „eine  StrafvollſtreFung  bewirken“,
nicht  nur  diejenigen,  welche  die  Strafvollſtrefung
'anordnen,  ſondern  auch  jene  zu  verſtehen  ſind,  welche
dieſelbe  vollziehen,  indem  dieſe  Strafbeſtimmung,
'welhe  gegen  ungeſeßliche  Strafvollſtreung  einen
wirkſamen  Schuß  zu  gewähren  bezielt,  alle  Beamte
umfaßt,  denen  bezüglich  der  VollſtreFung  einer  Strafe
eine  berufliche  Thätigkeit  obliegt,  mithin  insbeſondere
den  Gefängnißwärter,  welcher  zunächſt  in  der  Lage
iſt,  vorſäßlich  oder  aus  Fahrläſſigkeit  eine  der  Art
oder  dem  Maße  nach  ungerechtfertigte  Strafvollſtre&amp;gt;-ung
  herbeizuführen,  wie  denn  auch  nicht  abzuſehen
wäre,  warum  nur  derjenige  Beamte,  der  durch  Anordnung
  einer  Strafvollſtrefung,  und  niht  auch  derjenige,
  welcher  beim  Vollzuge  der  Anordnung  eine
ſol&amp;lt;e  ungerechtfertigte  StrafvollſtreFung  verurſacht,
nac&amp;lt;  8.  345  des  RStGB.  ſtrafbar  ſein  ſol.  Beſchluß
  vom  21.  Juni  1880.  .  |

S.  345  Abſ.  2.  Der  Angeſchuldigte  hat  als
zuſtändiger  Richter  am  27.  November  1879  eine  durch
Urtheil  de8  vormaligen  kgl.  Landgerichts  St.  vom
14.  Juli  1879  wegen  Stempelhinterziehung  erkannte
        <pb n="93" />
        *  Entſ&amp;lt;eidungen  des  Oberlandesgerihts  München.  67

'Geldſtrafe  von  80  Pfg.  nach  feſtgeſtellter  Uneinbrliige
lichfeit  derſelben  in  eine  eintägige  Haftſtrafe  "umzuwarideln
  beſchloſſen,  obwohl  nach  Art,  22  Abſ,  2
„des  Geſees  vom  8.  November  1875,  Abänderungen
ver  Taz-  und  Stempelgeſehe  betr.,  ſolche  Geldſtrafen
"nicht  in  Haftſtrafen  umzuwandeln  ſind,

|  In  Folge  des  am  27.  November  1879  erlaſſenen
  Strafvollzugsbefehl8s  hat  der  wegen  Stempel-'hinterziehung
  Verurtheilte  dieſe  Haftſtrafe  vom  T.
bis  8.  Dezember  1879  erſtanden.

Der  Richter  wurde  hiewegen  aus  8.  345  Abſ.  2
des  RStGB.  beſchuldigt,  die  Strafkammer"  lehnte
aber  die  Eröffnung  des  Hauptverfahren8  ab,  dle
dagegen  erhobene  Beſchwerde  wurde  verworfen,  weil
durch  die  dem  Michter  nachgewieſene  Handlung  der
„Thatbeſtand  des  8.  345  Abſ.  2  des  NStGB.  nicht
„begründet  wird,  indem  die  in  Frage  ſtehende  Geſehwidrigkeit
  durch  die  vorausgegangene  Entſcheidung,
nämlih  durch  die  Umwandlung  der  Geldſtrafe  in
eiiie  Haftſtrafe,  nicht  aber  durch  die  Vollſtre&amp;gt;ung
der  leßteren  Sega  wurde.  Beſchl.  v.  14.  Mai  1880.

S.  348  Abſ.  1.  Ein  Leichenbeſ&amp;lt;hauer,  welcher
vorſäßlich  Zeit  und  Zahl  der  von  ihm  vorgenommesnen
  Leichenbeſichtigungen  falſch)  beurkundet,  iſt  aus
'S.  348  Abſ.  1  des  RStGB.  ſtrafbar.
|  Der  Leichenbeſ&amp;lt;hauer  iſt  Beamter  im  Sinne
des  6.  359  des  RStGB.,  ſohin  nach  den  hler  eltſſchlägigen
  und  maßgebenden  Vorſchriften  in  68.  21
und  53  der  Verordnung  vom  47.  Dezember  1825,
die  Formation  2c,  der  oberſten  Berwaltungsſtellen  in
den  Kreiſen  betr.,  der  Entſchließung  des  k.  Staatsminiſtertums
  de8  Innern  vom  6.  Auguſt  1839,  die
Lelchenbeſhau  betr.,  mit  Inſtruktion  für  die  QLeichetibeſchauer
  (Döllinger,  V.-Sammlung  Bd.  30
S.  239--247)  eine  Perſon,  welcher  in  geſeßlicher
Weiſe  dazu  berufen  iſt,  unter  öffentlicher  Autorität
für  die  Zwecke  des  Staates  thätig  zu  ſein,  und  in
        <pb n="94" />
        68  Entſcheidungen  des  Oberlandesgerichts  Münden.

dieſer  Eigenſchaft  nach  Maßgabe  der  angeführten
Vorſchriften  vom  6.  Auguſt  1839  (insbeſondere
Ziff.  VI  und  IX  und  der  Inſtruktion  für  die  Leichenbeſhauer)
  zur  Aufnahme  öffentlicher  Urkunden,  zu
"denen  die  über  die  Ergebniſſe  ſeiner  amtlichen  Thätigkeit
  anzufertigenden  Todtenſcheine  gehören,  befugt.
“  Hat  er  innerhalb  ſeiner  amtlichen  Zuſtändigkeit
Zeit  und  Zahl  der  von  ihm  vorgenommenen  Leichenbeſichtigungen
  vorſäkßlich  falſch  beurkundet,  ſo  betrifft
"dieſe  Beurkundung  Thatſachen,  welche,  wie  aus  den
erwähnten  Vorſchriften,  dann  aus  8.  4  der  Bekauntmachung
  des  k.  Staatsminiſteriums  des  Innern
vom  18.  Juni  1862,  die  Außfertigung  der  Todtenſcheine
  betr.  (NReg.-  Bl.  S.  4400)  ,  im  Zuſammenhalte
  mit  den  auf  die  Leichenbeſchau  bezüglichen
'Strafbeſtimmungen,  nämlic)  8.  367  Ziffer  2  des
StGB.,  Art.  2  Ziff.  7,  Art.  43  Abſ.  1  und
Art.  60  des  Pol.-StGB.  erhellt,  in  öffentlich
rechtlicher  Beziehung,  in8öbeſondere  in  Hinſicht  auf
Medizinalpolizei  und  Strafrechts8pflege  erheblich,  und
nicht,  wie  die  Vorinſtanz  angenommen  hat,  unwe-"ſentlich
  ſind.  Beſchluß  vom  12.  Januar  1880.

S.  348.  Wenn  ein  k.  Straßenwärter  in  einer
Wocdenrec&amp;lt;nung  Arbeitsleiſtungen  der  dazu  wirklich
verwendeten  Perſon  al8  von  einem  Anderen  geſchehen
bezeichnet,  iſt  er  aus  6.  348  des  NStGB.  und
nicht  aus  S5.  267  loc.  cit.  ſtrafbar.

.  -  Ein  k.  Straßenwärter  iſt  nämlich  nach  den  Über
den  Dienſt  derſelben  beſtehenden  Vorſchriften  und
Inſtruktionen  mit  der  Juſtandhaltung  und  pollizeilichen
  Beaufſichtigung  der  betreffenden  Straßenſtre&amp;gt;en
betraut  und  auch  gemäß  8.  34  Abſ.  4  mit  FS.  49
Jit.  d  der  von  fk.  Staat3öminiſterium  de8  Innern
unterm  20.  Auguſt  1872  erlaſſenen  Dienſtesinſtruktion
  für  die  Straßenwärter  auf  Staatsſtraßen,  zur
Aufnahme  öffentlicher  Urkunden,  nämlich  der  als
Ausfluß  ſeiner  Thätigkeit  im  Amte  unter  ſeiner  Haft-
        <pb n="95" />
        Entſcheibungen  bes  Oberlandesgerihts  München,  69

ung  von  ihm  zu  führenden  und  nach  von  ihm  zur
Beſtätigung  der  richtigen  Führung  bethätigter  amtlicher
  Fertigung  dem  betreffenden  k.  Straßen-  und'
Flußbauamte  behufs  Kontraſignirung  zum  Zwede
der  zu  bewirkenden  Auszahlung  der  bezüglichen  Arbeitslöhne
  durch  das  k.  Rentamt  vorzulegender  Wochenlijte,
  Wochenrec&amp;lt;hnung  oder  Lohnliſte  über  die  ihm
zugetheilten  Hilfsarbeiter,  die  von  denſelben  geleiſteten
  Arbeiteu  na&amp;lt;  Arbeitstagſchic&amp;lt;ten  und  die  hiefür
in  Verdienung  gebrachten  Arbeitslöhne  befugt.

-  Hater  innerhalb  dieſer  ſeiner  Zuſtändigkeit  die  Thatſache
  vorſäßlich  falſQ  beurkundet  und  in  der  Wochen-.
rechnung  vorgetragen,  daß  der  Taglöhner  N.  an  einer
näher  bezeichneten  StreFe  Waſſerrinnen  gemacht  und
ſich  täglich  1  Mk.  70  Pfg.  verdient  habe,  währenddieſe
  Arbeiten  nicht  dieſer  N.  ſondern  hö&amp;lt;ſt  wahr--ſcheinlich
  ſeine  (des  Straßenwärter8)  Ehefrau-  geleiſtet
  hatte,  ſo  findet  auf  dieſe  ſeine  Handlung  die-Vorſchrift
  des  8.  348  des  RStGB.  Anwendung;
denn  die  bezeichnete  Woc&amp;lt;henrec&amp;lt;hnung  iſt  äc&amp;lt;ht,  und
enthält  lediglich  die  Beſtätigung  einer  unwahren
Thatſache,  ſohin  nicht  eine  Urkundenfälſchung  nach-S.
  267  loc.  eit.  "

 -Die  Wodenre&amp;lt;hnung  aber,  welche  zur  Außhändigung
  an  dem  Taglöhner  N.  behufs  Erhebung  des
Arbeltslohnes  beim  k.  Nentamte  beſtimmt  war,  bildet
ein  Beweißmittel  über  deſſen  Berechtigung  zu  ebendieſer
  Arbeit8lohn8erhebung  und  damit  eine  Urkunde
über  eine  rechtlich  erhebliche  Thatſache.  Beſchlußvom
  18.  Februar  1880.  |

S.  370  3.  5.  Für  den  Begriff  der  in  dieſer
Geſeßesſtele  vorgeſehenen  Uebertretung  macht  es
keinen  Unterſchied,  ob  das  betreffende  Nahrungsmittel
erſt  noch  einer  Zubereitung  bedarf  oder  nicht.

Der  Umſtand,  daß  bei  deſſen  Entwendung  ein
Einbruch  im  Sinne  des  8.  243  Ziff.  2  des  RStGB.
ſtattgefunden  hat,  ſc&amp;lt;ließt  die  Anwendbarkeit  des
        <pb n="96" />
        70.  Entſcheidungen  .bes  Oberlande8gerichts  „Münden.

8.  370  Ziff.  5  L  eit.  nicht  aus,  da  das  Geſeß.
dieſe  nicht  davon  abhängig  macht,  daß  die  Entwendung
  nicht  in  einer  eine  Erſchwerung  begründenden
Weiſe  aus8geführt  wurde.  Beſchluß  v.  17.  Mai  1880.

11.  Reichsſtrafprozeßordnung.

.  13  Abſ.  2.  I.K.  iſt  vom  Schöffengerichte
beim  f.  Amtsgerichte  D.  am  2.  Jan.  1880  wegen
einer  Uebertretung  unbefugter  Errichtung  einer  Lebensverſicherungs8anſtalt
  in  eine  Geldſtrafe  von  60  Mark.
verurtheilt  worden  und  hakt  dagegen  Berufung  ein

geleg  t.

Aud)  das  k.  Amtsgericht  M.  I  hat  gegen  I.  K.
wegen  unbefugten  Betriebes  einer  Lebensverſicherungsanſtalt
  Strafbefehl  erlaſſen,  darin  auf  Geldſtrafe  erfannt,
  und  durc&amp;lt;g  Urtheil  des  Schöſfengerichts  bei
dieſem  Amts8gerichte  vom  13.  Dezbr.  1879  wurde
der  gegen  den  Strafbefehl  eingelegte  Einſpruch  ver-.
worfen,  wogegen  gleichfall8  Berufung  ergriffen  wurde.

Nun  hat  der  Angeklagte  am  8.  Januar  1880
an  das  f.  Landgericht  N.  a.|D.  Antrag  geſtellt,  die
beiden  Berufungen  nach  8.  13  Abſ.  2  der  NStPO.
zu  verbinden  und  in  Einem  Urtheile  zu  verbeſcheiden..

Eine  Vereinbarung  der  betreffenden  Gerichte
über  dieſen  Antrag  wurde  nicht  erzielt,  die  Straffammer
  des  k.  Landgerichts  N.  a./D,  hat  jedes  weitere
  Vorſchreiten  bi8  zur  Erledigung  des  vorliegenden
Antrags  abgelehnt,  die  dagegen  eingelegte  Beſchwerde
des  Staatsanwaltes  wurde  verworfen,  weil  beim
Abſein  einer  entſprechenden  Vereinbarung  der  betref?
fenden  Gerichte  und  mit  Rüdſicht  darauf,  daß  das
Landgericht  N.  a.|D.  dem  Oberlandesgerichte  A...
das  Landgericht  M.  1  aber  dem  Oberlandes8gerichte
  M.  einverleibt  iſt,  nach  8.  413  Abſ.  2  der
RStPO.  das  Reichsgericht  al8  das  gemeinſchaftlich
obere  Gericht  zu  entſcheiden  hat,  und  daher  weder
dem  Landgerichte  N.  a.|D.  ,  noc:  dem  Oberlandes8-
        <pb n="97" />
        Entſcheidungen  bes  Oberlandesgerichts  Münden.  -  74

gerichte  M.  eine  Prüfung  und  Entſcheidung  darüber
zuſteht,  ob  dem  geſtellten  Verbindungsantrage  ſtatt-'
zugeben  ſei,  oder  nicht;  woraus  von  ſelbſt  folgt,
daß  inſolange  'der  präjudizielle  Antrag  nicht  erledigt
iſt,  in  der  dem  Landgerichte  N.  a.|D.  vorliegenden
Berufungsſache  von  dieſem  nicht  weiter  verfahren
werden  kann.  Beſchluß  vom  28.  Februar  1880.

SS.  43,  385.  Berechnung  der  Friſt  zur  Stell-.
  ung  und  Begründung  eines  Neviſionsantrages.

Die  Reviſion  gegen  das  Urtheil  der  Strafkammer
  vom  47.  Februar  1880  hat  der  Angeklagte
rechtzeitig  und  in  der  vorgeſchriebenen  Form  eingelegt.
-  Nachdem  ihm  hierauf  dieſes  Urtheil  am  43.  März
1880  zugeſtellt  worden  war,  hat  der  Nechtsanwalt
N.-  Namens  des  Angeklagten  die  Reviſionsanträge
und  deren  Begründung  in  einem  SchriftſtüFe  eingereicht
  ,  welches  vom  19.  März  1880  datirt  erſt  am
22.  de8ſelben  Monats  in  den  gerichtlichen  Einlauf
gelangte.  .
“  Da  aber  dieſe  Anträge  na&amp;lt;  5.  385  d.  StPO.
binnen.  einer  Woc&amp;lt;he  nad  Zuſtellung  des  Urtheils
anzubringen  ſind,  und  ſich  dieſe  Friſt  nach  8.  43  1.  eit.
bemißt,  welcher  die  klare  Vorſchrift  enthält,  daß  eine
Friſt,  die  nach  Wochen  beſtimmt  iſt,  mit:  Ablauf
ve8jenigen  Tages  der  leßten  Woche  endigt,  welcher
dürc&amp;lt;  ſeine  Benennung  oder  Zahl  dem  Tage  entſpricht,
an  dem  die  Friſt  begonnen  hat,  mithin  im  vorliegenden
  Falle,  nachdem  das  Urtheil  am  Samſtag  den'
13.  März  1880  zugeſtellt  worden  und  daher  die  Friſt  '
zur  Anbringung  der  Reviſionsanträge  am  Samſtag
den  20.  März  1880  abgelaufen  war,  dieſe  erſt  am
22.  März  1880  in  den  Einlauf  des  Gerichts  gelangten
  Anträge  nicht  rechtzeitig  angebracht  wurden,  und
demnach  5.  389  der  RStPO.  zur  Anwendung  zu
kommen  hat,  wurde  die  Reviſion  als  unzuläſſig  verworfen.
  Beſchluß  vom  30.  April  4880.
        <pb n="98" />
        "2  Entſ&amp;lt;heibungen  des  Oberlandesgeri&amp;lt;hts  Münden.

SS.  98,  160.  Zuſtändigkeit  zur  gerichtlichen
Beſtätigung  einer  proviſoriſchen  Beſchlagnahme  eines
Preßerzeugniſſes  vor  Erhebung  der  öffentlichen  Klage;
S.  24  Abſ.  3  des  Reichspreßgeſeßes  v.  7.  Mai  1874.

Die  k.  Polizeidirektion  München  hat  die  Nr.  245
der  B.  Z.  vom  26.  Oktober  1879  auf  Grund  des
S.  95  des  RStGB.  und  des  8.  23  Z.  3  des  RPG.
v.  7.  Mai  1874  beſchlagnahmt,  der  Staatsanwalt
hat  die  gerichtliche  Beſtätigung  der  Beſchlagnahme
bei  dem  Landgerichte  M.  1  in  Antrag  gebracht,  dieſes
Gericht  hat  die  Beſchlagnahme  beſtätigt,  der  Unterſuchunggrichter
  hat  Vorunterſuchung  eingeleitet  und
der  Beſchuldigte  gegen  die  gerichtliche  Beſtätigung  der
Beſchlagnahme  Beſchwerde  eingelegt,  in  Folge  deren
die  Aufhebung  der  durchg  das  Landgericht  erlaſſenen
Verfügung  beſchloſſen  wurde,  weil  die  in  F.,  24
Abſ.  3  des  RPG.  vorgeſchriebene  gerichtliche  Entſcheidung
  über  die  Beſtätigung  der  von  der  Polizelibehörde
  verfügten  Beſchlagnahme  im  gegebenen  Falle,
in  welchem  dieſe  gerichtliche  Beſtätigung  vor  der
erſt  am  28.  Ofiober  1879  erfolgten  Erhebung  der
öffentlichen  Klage  von  dem  Staatsanwalte  beantragt
wurde,  nach  8.  98  Abſ.  2  der  RStPO.  dem  im
S.  160  daſelbſt  aus8geſprohenen  Grundſaße  gemäß
von  dem  Amtsrichter,  in  deſſen  Bezirke  die  Beſchlagnahme
  ſtattgefunden  hatte,  zu  erlaſſen

.  Note  2  der  Motive  zu  8.  5  des  Entwurfes  des
Einf.-Geſ.  zur  StPO.  S.  947,

und  ſohin  die  Straffammer  des  Landgericht8  M,  I

zu  einem  Ausſpruche  über  die  Frage,  ob  die  von

der  Polizeidirektion  angeordnete  Beſchlagnahme  zu

beſtätigen  ſei,  nicht  zuſtändig  war.  Beſchluß  vom

24.  November  1879.

SS.  112,  482  der  RStPO.  und  LF.  60  des
NStGB.  Die  VollſtreFung  einer  Strafhaft  iſt  an
vem  betreffenden  Gefangenen  während  der  Dauer
ſeiner  Unterſuchung8haft  unzuläſſig.
        <pb n="99" />
        Entſcheibungen  des  Oberlandesgeri&amp;lt;hts  München,  73

Die  Unterſuhungshaft  iſt  eine  unter  den  Voraußſeßungen
  des  8.  112  der  RStPO.  geſtattete
Freiheitsentziehung,  welche  lediglich  Sicherung  gegen
eine  Flucht  des  Beſchuldigten  oder  die  Verhütung
von  Kolluſionen  zum  Zwe&amp;gt;e  hat;  die  Strafhaft
dagegen  bezielt  ven  Vollzug  einer  auf  Grund  eines
rechtöfräftigen  Urtheil8  au8geſprochenen  Freiheitsſtrafe,
mithin  die  Zufügung  eines  Uebel8  wegen  der  Begehung
  einer  ſtrafbaren  That,  welches  als  ſolches
von  Verhafteten  empfunden  werden  ſoll.

Sohin  ſind  Unterſuchung8haft  und  Strafhaft  ihrer
Natur  und  ihrem  Zwe&amp;gt;e  nach  weſentlich  von  einander
  verſchieden,  ſo  daß  eine  die  andere  aubſchließt
und  ſie  ſchon  hiena&amp;lt;  nicht  gleichzeitig  zum  Vollzuge
gelangen  fönnen;  hieran  ändern  auch  die  Beſtimmungen
  des  8.  60  des  RStGB.  und  des  8.  482
der  StPO.  nichts,  da  dieſelben  nicht  von  dem  gleiche
zeitigen  Vollzuge  der  Unterſuchungs8-  und  Strafhaft,
ſondern  nur  von  der  Anrechnung  der  in  einer  Strafſache
  erlittenen  Unterſuchung8haft  auf  die  in  der
nämlichen  Sache  erkannte  Freiheltsſtrafe  handeln.

E8  beſteht  auch  keine  geſeßliche  Beſtimmung,
welche  ermächtigt,  außer  dem  Falle  des  8.  60  des
RStGB.  einen  Theil  der  Unterſuchungshaft  als  Strafhaft
  zu  erflären  3  und  ſonac&amp;lt;h  kann  gegen  einen  Unterſuchung8gefangenen
  eine  Strafhaft  nur  dann  vollſtreXt
  werden,  wenn  die  Unterſuchungshaft  aufgehoben
iſt,  was  aber  nur  in  Folge  Aufhebung  des  Haftbe--fehl8s
  unter  den  Vorausſeßungen  der  858.  147  und
123  der  RStPO.,  nicht  durc&amp;lt;  die  bloße  Erklärung,
daß  von  einem  gewiſſen  Zeitpunkte  an  die  Haft  des
Beſchuldigten  nunmehr  als  Strafhaft  zu  gelten  habe,
eintreten  fann,  da  feine  Geſeße8beſtimmung  dem
Richter  geſtattet,  auf  dieſe  Weiſe  eine  Unterſuchungshaft
  in  Strafhaft  umzuwandeln.  Beſchluß  vom
30.  Juni  1880.
        <pb n="100" />
        7.4.  Entſcheidungen  des  Oberlandeögerihts  Münzen.

-  SS.  151;  152  und  168.  Zur  Verfügung.  über
die  in  einer  vor  dem  1.  Oftober  1879  eingeleiteten
Unterſuchung  beſchlagnahmten  Gegenſtände  iſt  die
Staatsanwaltſchaft  zuſtändig,  wenn  auch  die
Beſchuldigten  dur&amp;lt;;  Gericht8öbeſc&amp;lt;hluß  außer  Verfolgung
  geſeßt  worden  ſein  ſollten.  .

Aus  Anlaß  der  vor  dem  14.  Oktober  1879
gegen  Maria  NR.  et  cons.  wegen  betrüglichen
Bankerotts8  eingeleiteten  Unterſuchung  wurden  mehrere
Gegenſtände  beſchlagnahmt.  Die  Beſchuldigten  wurden
  auf  Antrag  des  Staatsanwalts  v.  14.  Januar
1880  durch  Beſchluß  der  Straffammer  vom  24.  desſelben
  Monats  außer  Verfolgung  geſekßt,  der  ſtaatsanwaltſchaftliche
  Antrag  dagegen,  die  Entſiegelung
der,  beſchlagnahmten  Gegenſtäitde'  nachträglich  anzu-"
ordnen,  durch  Beſchluß  derſelben  Straffammer  vom
7.  Februar  1880  abgelehnt.  |  -

.  Die  dagegen  eingelegte  Beſchwerde  de8  Staatsanwaltes
  wurde  abgewieſen,  weil  die  Unterſuchung
nach  den  bis  zum  1.  Oktober  1879  in  Bayern  beſtandenen
  prozeſſualen  Vorſchriften  eingeleitet  wurde,
ſohin  nicht  eine  von  der  Staats8anwaltſchaft  nach
SS.  151,  152  und  177  der  RStPO.  erhobene
öffentliche  Klage  zur  .Grundlage  hat,  und  in  Folge
deſſen,  nac&amp;lt;dem  vom  Staatsanwalte  inhaltlich.  des
Antrages  .vom  14.  Januar  1880,  durch:  welchen  der-:
ſelbe  den  die  Beſchuldigten  außer  Verfolgung  ſeßenden
  Beſchluß.  der  Straffammer  vom  24.  desfelben.
Mouats  erwirkte,  in  dem  Ergebniſſe  der  geführten
Unterſu&amp;lt;ung  -die  Vorausſekung  zur  Erhebung  einer
öffentlichen  Klage  nac&amp;lt;  Maßgabe  .  der  Beſtimmung
des  5.  468  Abſ.  1  loc.  cit.  nicht  gefunden  wurde,
die  erwähnte  Unterſuchung  ſich  als  ein  Ermittlnngsverfahren
  im  Sinne  der  RStPO.  darſtellt,  das  ſich
zur  Einſtellung  dur&amp;lt;  die  Staatsanwaltſchaft  nach
C.  168  Abſ.  2  nicht  zu  einer  Außerverfolgungſehung
nach  8  202  Abſ.  2  eignet,  weil  eine  ſolhe  nach
        <pb n="101" />
        Entſcheidungen  bes  Oberlandesgerihts  München.  765

S..196  eine  Vorunterſuchung:  im  Sinne  der  neuen-StPO.
  und  -  einen  Angeſchuldigten  nach.  8,  155,
nämlich  einen  Beſchuldigten,  gegen  den  öffentliche
Klage  erhoben  iſt,  vorausſeßt,  .
ef.  Art.  123  Abſ.  2  des  Ausf.-Geſ.  v.  18.  -Aug..
1879  zur  RStPO.;  Motive  zu  Art.  78  des
Geſetzentwurfes  in  den  Verhandlungen  .  der
Kammer  der  Abgeordneten  von  1878|79  Bd.  V
49  |

demgemäß  e8  nicht  Sache  des  Gerichts  ſondern  .ledigli&amp;lt;m
  Aufgabe  der  Staats8anwaltſchaft  iſt,  bezüglich
der  beſchlagnahmten  Gegenſtände  das  Erforderliche
zu  veranlaſſen.  Beſchluß  vom  23.  Februar  1880.

S.  156  Abſ.  2  der  RStPO.  mit  8.  1.3.  3
der  VO.  v.  31.  Aug.  1879,  die  Hilfsbeamten  der
Staat8anwaltſchaft  betr.  Zu  den  Behörden,  bei
welchen  „ſchriftlicher“  Antrag  behufs  Strafverfolgung
der.  ſog.  Antragsreate  geſtellt  werden  muß,  zählt  auch
die  Gendarmeriemannſchaft.  |
..  Der  Unterſchied  zwiſchen  der  Anbringung  der
in  8.  456  Abſ.  1  der  NStPO.  bezeichneten,  Anzeigen
  und  Anträge  und  der  Anbringung  von  An-“
  trägen  bei  ſtrafbaren  Handlungen,  deren  Verfolgungnur.
  auf  Antrag  eintritt,  beſteht  nicht  darin,  bei  wel-,
-&amp;lt;en  Behörden  oder  Beamten  die  Anzeigen  oder.  der
Antrag  anzubringen  iſt,  ſondern  darin,  in  welcher
Form  dies  zu  geſchehen  hat,  indem  beſtimmt  iſt,  daß
die  erſtbezeichneten  .  Anzeigen  und  Anträge  nicht  nur
ſchriftlich,  ſondern  auch  mündlich  angebrac&amp;lt;ht  werden
können,  die  Anträge  bei  den  ſogenannten  Antragsreaten
  dagegen,  ſoſerne  ſie  nicht  bei  einem  Gerichte
oder  der  Staatsanwaltſ&amp;lt;haft  zu  Protokoll  gegeben
werden,  immer  ſchriftlich  angebracht  werden  müſſen,

Dies  geht  hervor  aus  der  Entſtehungs8geſchichte
des  8.  156,  wornach  inhaltlich  der  Protofolle  der
Juſtiz-Commiſſion  des  deutſchen  Reichötages,  betreffend
  die  Berathung  der  Strafprozeßordnung  unh  des
        <pb n="102" />
        76  Entſcheidungen  des  Oberlande8gerihts  München.

Einführungsgeſeßes  hiezu  (S.  887)  die  Abgeordneten“
Beer  und  Dr.  Schwarze  bei  der  zweiten  Leſung
beantragten,  den  dem  jekigen  8.  156  entſprechenden
8.  137  des  Entwurfes,  welcher  den  obenerwähnten-Unterſchied
  nicht  machte,  folgende  Faſſung  zu  geben:
„Anzeigen  ſtrafbarer  Handlungen  können  bei  der
.  Staats8anwaltſchaft,  den  Behörden  und  Beamten
'  des  Polizei-  und  Sicherheits8dienſtes  und  den
Amtsgerichten  mündlich  oder  ſchriftlich  angebracht
werden;  die  mündliche  Anzeige  iſt  zu  beurkunden.
Bei  ſtrafbaren  Handlungen,  deren  Verfolgung
nur  auf  Antrag  eintritt,  muß  der  Antrag  ſchriftlich
'oder  zu  Protofoll  bei  einem  Gerichte  oder  bei  der
.  Staatsanwaltſchaft  geſtellt  werden“,
und  der  Abgeordnete  Be  &amp;amp;er  den  vorgeſchlagenen
Abſatßz  2  dahin  begründete:  -
„daß  die  Beamten  des  Pollzei-  und  Sicherheits8-dienſtes
  hier  au8gelaſſen  worden  ſeien,  beruhe  auf.
der  Erwägung,  daß  erfahrung8gemäß  gerade  die
von  dieſen  Beamten  aufgenommenen  Anzeigen
ſehr  häufig  Zweifel  über  die  eigentliche  Abſicht:
des  Anzeiger8  hervorriefen“,
worauf  der  geſtellte  Autrag  von  der  Juſtiz-Commiſ-'
ſion  angenommen  wurde,  und  nach  einigen  redaktionellen
  Aenderungen  der  vorgeſchlagenen  Faſſung  der
CF.  156  der  NStPO.  ſeine  jekige  Faſſung  erhielt,
nachdem  in  dem  von  der  Juſtiz-  Commiſſion  an  den
Reichötag  erſtatteten  Berichte  v.  28.  Oktober  4876
ef.  Reichstagsverhdlg.  1876  Anlagenbd.  II1  380
zur  Motivirung  der  Abänderung  des  8.  4137  des
Entw.  bezüglich  des  Abſ.  2  hervorgehoben  worden  war?
„Die  Kommiſſion  ſei  der  Meinung  geweſen,  daß
.  bei  ſtrafbaren  Handlungen  ,  deren  Verfolgung  nur
auf  Antrag  eintritt,  der  Antrag,  inſoferne  er  bei
der  Polizeibehörde  oder  den  Polizeiorganen
angebracht  wird,  ſchriftlich  eingereicht  werden
müſſe,  werde  er  dagegen  bei  einem  Gerichte  oder-
        <pb n="103" />
        Entſcheidungen  des  Oberlandes8gerichts  München.  77

der  Staat8anwalt  angebracht,  ſo  könne  dies  ebenſowohl
  mündlich  als  ſchriftlich  geſchehen,
-  erſterenfal8  habe  jedo&amp;lt;H  das  Gericht  oder  der
.  Staatsanwalt  den  Antrag  zu  protokolliren.““
|  Dazu  kommt,  daß  in  dieſem  Berichte  auch  noch
bemerkt  wurde,  bei  der  bi8her  geſtatteten  Formloſig-„Feit
  betreffs  der  Stellung  der  Anträge  auf  Strafverfolgung
  ſeien  in  der  Praxis  oft  Zweifel  entſtanden,
.8b  in  der  Anzeige  einer  ſtrafbaren  Handlung  ,  deren
Verfolgung  nur  auf  Antrag  eintritt,  zugleich  der  Antrag
  auf  Strafverfolgung  enthalten  ſei,  =-  ſo  daß
„außer  Zweifel  ſteht,  e8  habe  nur  bezüglich  der  mündlichen
  Anbringung  von  Anträgen  auf  Strafverfolgung
„bei  Antrag8reaten  der  8.  437  des  Entwurfes  eine
Aenderung  erleiden,  dagegen  bezüglich  der  ſc&amp;lt;hriftlien
  Anbringung  ſolcher  Anträge  es  bei  der  Bes
ſtimmung  de8  Entwurfes,  daß  dieſelbe  auch  bei  den
Beamten  des  Polizei-  und  Sicherheitsdienſte8  erfolgen
  fönne,  verbleiben  ſollen,  weßhalb  dem  Umſtande,
daß  Abſ.  1  des  6.  156  der  RStPO.  von  Behörden
  und  Beamten  des  Polizei-  und  Sicherheitsdienjtes,
Abſ.  2  aber  nur  von  Behörden  ſpricht,  keine  Bedeutung
  zukommt,  da  unter  den  Behörden  des  Abſ.  2
"die  in  Abſ.  1  erwähnten  Behörden  und  Beamten
des  Polizei-  und  Sicherheitsdienſte8  zu  verſtehen  ſind,
zu  welch!  Leßteren  nach  8.  41  3.  3  ver  VO.  vom
31.  Auguſt  1879  die  Hilfs8beamten  der  Staatsanwaltſchaft
  betr.  (JIMBl.  S.  536),  die  Gendarmerlie-'mannſchaft
  gehört.
'ef.  6.  111  Abſ.  5  der  Inſtr.  für  die  Gendarmerie?
mannſchaft  mit  Aus8nahme  jener  der  Haupt»--
  und  Reſidenzſtadt,  Beſchluß  v.  31.  März  4880.
.  SS.  160,  183  der  NStPO.,  868.  157,  158,
159  des  Gerichtsverfaſſungs8geſeßes.  Das  Erſuchen
eines  außwärtigen  Unterſuchungsrichter8  um  Vornahme
einer  Unterſuchung8handlung  darf  das  darum  angegangene
  Amtögeri&amp;lt;t  nicht  deßhalb  ablehnen,  weil
        <pb n="104" />
        78  Entſc&amp;lt;eibungen  des  Oberlandesgeri&amp;lt;hts  Müncher.

2

%u-3



Ww

“ſich  an  ſeinem  Amtöſihe  ſelbſt  ein“  Unterſüchungs-“richter
  befindet,  denn
-4)  haben  ſich  die  Gerichte  in  Strafſachen  'Rechtshilfe

zu  -  leiſten  und  iſt  das  von  einem  nicht:  im
Inſtanzenzuge  vorgeſeßten  Gerichte  ausgehende
Erſuchen  um  Nechtöhilfe  an  das  Amtsgericht:  zu
richten,  in  deſſen  Bezirk  die  Amts8handlüung  vorgenommen
  werden  ſoll,  welches  Erſuchen  nur  ab-'gelehnt

  werden  darf,  wenn  dem  erſuchten  Gerichte

  die  örtliche  Zuſtändigkeit  mangelt,  oder  'dle
vorzunehmende  Handlung  nach  dem  -Rechte:  des
erſuchten  Gerichtes  verboten  iſt  (8SS.:  157,  158,
159  des  RGVG.),

„ſind  dieſe  Beſtimmungen  auch  bezüglich  der  Erſucher
  der  Unterſuchungörichter  um  Vornahme

einer  in  einem  aus8wärtigen  Gerichtsbezirke  nach  der
RStPO.  zu  bethätigenden  Handlung  maßgebend,
(ef.  Motive  zu  8.  127  des  Entw.  des  RGVG.),
beziebt  ſich  die  Vorſchrift  in  Saß  3  des  8.  483
der  NStPO.,  welcher  zufolge  die  in  den  beiden
vorausgehenden  Säßen  enthaltenen  Beſtimmungen
über  die  Befugniß  de8  Landgerichts,  einem  Amtsrichter
  die  Führung  der  Vorunterſuchung  zu  übertragen,
  und  über  die  Befugniß  des  Unterſuchungsrichter8,
  die  Amtsrichter  um  Vornahme  einzelner
Unterſuchungöhandlungen  anzugehen,  auf  Amtsrichter,
  welche  mit  dem  Unterſuchungsrichter  denſelben
  Amtſiß  theilen,  feine  Anwendung  finden
ſollen,  auf  die  am  Amtüſiße  des  zur  Führung
der  Vorunterſuchung  und  zur  Vornahme  der  betreffenden
  Unterſuchung8handlungen  geſeßlich  be-„rufenen

  Unferſuchung8richters8  befindlichen,

nicht  aber  auf  au8wärtige,  einem  anderen  Landgerichte
  unterſtellten  Amt8richter;  da  das  Landgericht
  nur  einen  Amtörichter  ſeines  Bezirkes
mit  der  Führung  einer  Vorunterſuchung  beauftragen
  fann,
        <pb n="105" />
        "Entſcheidungen  bes  Oberlandesögerichts  München.  :'79

'  4).  läßt  das  Geſeß  nirgends  zu,  daß  ein  Amtörichter
-  das  Erſu&amp;lt;en  eine8  außwärtigen  Unterſuchungs?
richters  um  Vornahme  einer  Unterſuchung8handlung
  in  dem  Falle  abzulehnen  befugt  ſein  ſoll,
wenn  ſich  an  ſeinem  Amtsſiß  ein  Landgericht  und
in  Folge  davon  ein  Unterſuchungsrichter  daſelbſt
befindet,  das  Geſeß  verordnet  vielmehr  auch  für
das  Ermittlung8verfahren,  daß  der  Amtsrichter
die  in  dieſem  Verfahren  erforderlichen  richterlichen
Unterſuchungshandlungen  vorzunehmen  hat,  ohne
Unterſchied,  ob  ſein  Amksſiß  zugleicß  der  Amtsſiß
  eine8  Unterſuchungsrichter8  iſt,  oder'  nicht,
(SS.  160,  163,  164,  166,  183  der  RStPO:)
Beſchluß  vom  '21.  Januar  1880.

"  SS.  182,  183.  Die  Verfügung  auf  Eröffenung
  einer  Vorunterſuchung  kömmt  ſtet8  dem  landgerichtlichen
  Unterſuchungsrichter  zu  und  erſt  nach
einem  willfährigen  Beſcheide  desſelben  iſt  der  Staats-'anwalt
  in  die  Lage  verſeßt,  bei  dem  landgerichtlichen
Unterſuchungs8richter  die  Uebertragung  der  Führung
der  Vorunterſuchung  an  einen  Amtsrichter  beantragen
  zu  können.  “.-Das

  Geſeß  unterſcheidet  in  8.  182  d.  RStPO.
zwiſchen  Eröffnung  und  Führung  der  Vorunterſuchung,
  und  ermächtigt  ſodann  gegenüber  der  Beſtimmung
  in  8.  183  Saß  2  und  3,  welche  dem
Unterſuchung8richter  geſtattet,  einzelne  Unterſuchung8handlungen
  durch  auswärtige  Amtsrichter  vornehmen
  zu  laſſen,  in  8.  483  Saß  1  das  Landgericht,
auf  Antrag  de8  Staatsanwalts  die  Führung  der
ganzen  Vorunterſuchung  einem  Amtsrichter  zu  Übertragen.


Hienach  iſt  nur  die  Uebertragung  der  Führung
der  Vorunterſuchung  an  einen  Amtsrichter  im  Gegenſaße
  zur  Eröffnung  derſelben  für  zuläſſig  erklärt,
wie  dies  aus  dem  Wortlaute  des  8.  183  im  Zuſammenhalte
  mit  dem  8,  482  und  aus  den  Motiven
        <pb n="106" />
        80  Entſ&amp;lt;eidungen  des  -Oberlandesgerihts  Münden.

zu  S.  151  und  152  des  Geſekßentwurfes  ſich  ergibt,
n  denen  lediglich  beſagt  iſt,  daß,  während  in  der
Regel  der  Amtüörichter  blo8  um  die  Vornahme  'ein-„zelner
  Unterſuhung8handlungen  vom  Unterſuchungsrichter
  angegangen  werden  dürfe,  dem  Gerichte  die
Befugniß  eingeräumt  werden  ſolle,  auch  die  ſelbſtſtändige
  Führung  einer  Vorunterſuchung  einem
Amtsrichter  zu  übertragen,

|  Hahn,  Materialien  zur  StPO,  S.  161,
wozu  kommt,  daß  nicht  anzunehmen  iſt,  es  habe  das
Geſeß  durc&amp;lt;  die  Beſtimmung  des  8.  183  Saß  1
bezielt,  es  ſolle  der  Amtsrichter  im  Falle  elner  ſol-&amp;lt;en
  Uebertragung  nachträglich  erſt  noch  zu  ermeſſen
haben,  o  b  überhaupt  eine  Vorunterſuchung  zu  führen
und  nicht  zunächſt  die  Sache  zur  Beſchlußfaſſung
nach  8.  4179  Abſ.  1  der  NStPO.  dem  Landgerichte
  wieder  in  Vorlage  zu  bringen  ſei,  weil  die
Uebertragung  der  Führung  einer  Vorunterſuchung
die  vorgängige  Bejahung  der  Frage  der  Eröffnung
derſelben  vorausſeßt.

Das  Geſetz  und  insbeſondere  C.  183  deßſelben
weiſt  auch  nirgend8  entgegen  der  Beſtimmung  des
S.  182,  nach  welcher  der  Unterſuchungs8richter  die
Vorunterſuchung  zu  eröffnen  hat,  =  im  Falle  der
Staats8anwalt  die  Führung  derſelben  an  einen  Amtsrichter
  beantragt,  die  Eröffuung  ver  Vorunterſuchung
an  Stelle  de8  Unterſuchungsrichters  dem
Landgerichte  zu,  und  demgemäß  kann  eine  ſolche  Ueber»
tragung  der  Führung  der  Vorunterſuchung  erſt  eintre-„ten,
  wenn  der  Unterſuchung8richter  deren  Eröffnung
aus8geſprochen  hat,  und  in  Folge  deſſen  =-  unbeſchadet
des  dem  Angeſchuldigten  in  8.  179  Abſ.  14  d.  RStPO.
eingeräumten  Rechts,  gegen  die  Verfügung,  durch
welche  vom  Unterſuchungösrichter  die  Vorunterſuchung
eröffnet  wurde,  Einwand  zu  heben,  feſtſteht,  daß  eine
"Unterſuchung  zu  führen  iſt.  Beſchl.  v.  30.  Okt.  1879.

(Fortſehung  folgt.)
"Redakt.:  i  berg.  Verl.  :  Palm  &amp;amp;  Enke
Reba  Rn  Erlangen.  Drus  von  unge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="107" />
        Samſtag  den  12.  März  1881.  46.  Zahrgang.  M  G.
Dr.  3.  A.  Seuffert's

Blätter  für  Rechtsanwendung

zunächſt  in  Bayern,

Inhalt:  Zur  Kenntnihnahme.  --  Ueberſiht  über  die  Ergebniſſe  der  Re&amp;lt;tſpreßung
  des  k.  Oberlandesögerichts  München  in  Straſſa&amp;lt;en  vom
14.  Dktober  1879  bis  Ende  Juni  1880.  Beſchlüſſe  in  Beſc&amp;lt;hwerdes  und
Reviſionsöſa&amp;lt;ßen.  (Fortſezung.)  =  Literatur»Notizen.

 

Zur  Kenntnißnahme.

Da  bei  gegenwärtiger  Uebergangszeit  ein  größere8
  Material  für  die  Blätter  für  Rechtsanwendung
  ſich  anſammelt,  zumal  auch  die  Urtheile  des
bayer.  oberſten  Lande8gerichtes  in  älteren  Civilſachen
noch  viel  Stoff  zur  Mittheilung  bieten,  da  ferner
die  Redaktion  großen  Werth  darauf  legt,  die  Entſcheidungen
  des  Neichs8gerichts  zunächſt  regelmäßig
'al8  Rechtsöſäße  für  die  erſte  Zeit  möglichſt  vollſtändig
  mitzutheilen,  ſo  ſieht  ſich  dieſelbe  veranlaßt,  gegen
  ihre  früher  erflärte  Abſicht  zur  AuSshilfe  einen
dritten  Ergänzungs8-Band,  in  dem  ſich  die  Veröffentlichungen
  viel  zwe&amp;amp;mäßiger  bewerkſtelligen  laſſen,  als"
in  den  dem  einzelnen  Bande  ſich  anſchließenden  Ergänzungsblättern,
  herau8zugeben,  welcher  Band  dem
Jahrgange  14881  und  allenfal8  auch  jenem  von
1882  ſich  anſchließt.  .

Hiedurch  wird  auch  die  oft  gewünſchte  raſchere
Veröffentlichung  der  Beiträge  der  geehrten  Mitarbeiter
  ermöglicht  werden.

Mit  dieſer  Mittheilung  wird  zugleich  der  Hoffnung
  AusdruF  gegeben,  daß  die  Redaktion  auch  fernerhin
  durch  ſo  werthvolle  Beiträge  wie  bis8her
freundliche  Unterſtüßung  finden  möge.  Erwünſcht
wäre  auc&amp;lt;  die  Mittheilung  wichtiger  Urtheile  der
Oberlandes8gerichte,  gegen  welche  Reviſion  nicht
ſtattfindet.

Neue  Folge  KRXYVL.  Band.
        <pb n="108" />
        82  Entſcheidungen  des  Oberlandesgerihts  München.

.  Ueberſicht  .
über  die  Ergebniſſe  der  Rechtſprecjung  des  Oberlandesgerichts
  Münden  in  Strafſacjzen  vom  1.  Okfober
  1879  bis  Ende  Juni  1880.
Beſ&amp;lt;lüſſe  in  Beſc&amp;lt;werde=  und  Neviſionsſachen..
I.  R  ichsſt  €.  ii“  Ww

"TT  DO  es

(Fortſehung.)

SS.  202,  203.  Durch  Beſchluß  des  k.  Landgerichts
  Paſſau  vom  10.  Dezember  1879  iſt  gegen
I.  N.  das  Hauptverfahren  vor  dieſem  Gerichte  wegen
  Verbrechens  wider  die  Sittlichkeit  au8  5.  176
3.  3  des  RStGB.  eröffnet  worden.

Dur  weiteren  Beſchluß  derſelben  Strafkammer
vom  2.  März  4880  wurde  der  Angeklagte  außer
Verfolgung  geſeßt.

In  Folge  der  hiegegen  eingelegten  Beſchwerde
des  kf.  Staatsanwaltes  beſchloß  das  k.  Oberlandes8-gericht
  München,  daß  gegen  I.  N.  auf  Grund  des
Beſchluſſes  vom  10.  Dezember  1879  in  der  Sache
weiter  zu  verfahren  ſei,  und  zwar  in  der  Erwägung,
daß  I.  N.  von  der  Strafkammer  nicht  de8halb  außer
Verfolgung  geſeßt  wurde,  weil  mit  ihm  wegen  deſſen
Geiſteskrankheit  oder  geiſtiger  Beſchränktheit  keine
Verhandlung  gepflogen  werden  könne,  ſondern  weil
derſelbe  zur  Zeit  der  Begehung  der  That  unzurech-"
nungöfähig  war,  daß  aber  hierüber  in  Folge  der  beſchloſſenen
  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  in  öffentlicher:
  Sißung  zu  erkennen  iſt,  weil  keine  geſeßliche
Beſtimmung  beſteht,  auf  welche  hin  das  Gericht  als
ermächtigt  erachtet  werden  kann,  im  Falle  ſich  nachträglich
  ergibt,  daß  auf  die  dem  Angeklagten  zur
Laſt  gelegte  That  8.  51  des  RStGB.  Anwendung
findet,  den  Beſchluß  auf  Eröffnung  des  Hauptverfahrens
  wieder  aufzuheben,  hiezu  auch  die  Möglich-
        <pb n="109" />
        Entſcheidungen  des  Oberlandesgerihts  Münc&amp;lt;en.  8Z

feit,  e8  könne  der  Angeklagte  bei  der  Hauptverhandlung
  augbleiben,  keine  Berechtigung  gibt,  da  in  elinem
  ſol&amp;lt;en  Falle  das  Gericht  in  der  öffentlichen
Sißung  das  dem  Geſeße  Entſprechende  zu  verfügen
hat...  Beſchluß  vom  417.  April  1880.

SS.  222,  347.  Beſchlüſſe,  welche  das  Gericht
nac&amp;lt;  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  auf  Grund  des
S.  222  der  RStPO.  erläßt,  ſind  der  Anfechtung
mittelſt  Beſchwerde  entrückt,

Das  k.  Landgericht  N.  hat  gegen  mehrere  Perſonen
  wegen  verſchiedener  Reate  das  Hauptverfahren
eröffnet,  öffentliche  Sißung  zur  Hauptverhandlung
angeſeßt,  und  geraume  Zeit  vor  derſelben  die  kommiſſariſch
  eidliche  Vernehmung  zweier  in  der  Schweiz
wohnenden  Perſonen  angeordnet.

Der  für  zwei  der  Angeklagten  vom  Gerichte
aufgeſtellte  Vertheidiger  hat  gegen  leßtere  Anorpnung
Beſchwerde  eingelegt  und  darin  die  eidliche  Vernehmung
  einer  dieſer  Perſonen  als  nach  F.  56
Ziff.  3  der  RStPO.  unzuläſſig  bezeichnet.

Das  k.  Oberlande8gericht  München  hat  dieſe
Beſchwerde  unter  Verurtheilung  der  beiden  Angeklagten
  in  die  hiedurh  erwachſenen  Koſten  verworfen,
aus8gehend  von  der  Erwägung,

daß  nach  6.  347  der  RStPO.  Entſcheidungen
der  erfennenden  Gerichte,  welche  der  Urtheilsfällung
vorausßgehen,  der  Beſchwerde  nicht  unterliegen,  eine
Beſtimmung,  welche  inhaltlich  der  Motive  zu  5.  294
des  Geſeßentwurfes  darauf  beruht,  daß  die  der  Urtheilsfäßlung
  vorau8gehenden  Entſcheidungen  der  ers
kennenden  Gerichte  regelmäßig  in  einem  inneren  Zuſammenhange
  mit  der  nachfolgenden  Urtheilsfälung
ſtehen,  zur  Vorbereitung  der  leßteren  dienen  und  demzufolge
  ſich  meiſtens  als  blos  vorläufige  Beſchlüſſe
darſtellen,  welche  bei  der  Urtheilöfällung  nochmals
der  Prüfung  des  Geric&amp;lt;hts  unterliegen,  daher  ein

FX
        <pb n="110" />
        84  Entſ&amp;lt;eidungen  des  Oberlandes8geri&amp;lt;hts  Münden.

ſchon  vor  der  Urtheilsfällung  ſtattfindendes  Eingreifen
des  höheren  Gerichts  in  das  Verfahren  mit  der
Stellung  und  Aufgabe  des  Gerichts  1.  Inſtanz  unvereinbar
  erſcheine,  was  namentlich  von  ſol&amp;lt;hen  Beſchlüſſen
  gelte,  welche  eine  Beweisaufnahme  ablehnen
oder  anordnen;
daß  das  Geſeß  hienac&amp;lt;  keinen  Unterſchied  macht
zwiſchen  den  nach  Eröffnung  des  Hauptverfahrens
während  der  Vorbereitung  der  Hauptverhandlung
vom  erfennenden  Gerichte  getroffenen  Entſcheidungen
und  den  Entſcheidungen,  welche  von  demſelben  nach
Beginn  der  Hauptverhandlung  erlaſſen  werden,  auch
nicht  abzuſehen  iſt,  welc&amp;lt;h?  innerer  (Srund  zu  einer
derartigen  Unterſcheidung  berechtigen  ſoll,  vielmehr
bei  allen  dieſen  Entſcheidungen  die  erwähnten  Motive
gleichmäßig  zutreffen,  daß  daher  die  in  Frage
ſtehende  Beſtimmung  des  8.  347  auf  alle  Beſchlüſſe
Anwendung  findet,  welche  das  erkennende  Gericht,
nämlich  das  Gericht,  vor  welchem  in  der  betreffenden
Sache  das  Hauptverfahren  eröffnet  iſt,  von  dem
Zeitpunkte  dieſer  Eröffnung  an,  ſei  es  im  Stadium
der  Vorbereitung  der  Hauptverhandlung,  ſei  e8  während
  der  Hauptverhandlung  ſelbſt,  erläßt,
daß  dem  auch  nicht  die  vom  Regierungskom«-miſſär
  bei  der  erſten  Leſung  des  Geſeßentwurfes  abgegebene
  Erklärung:
die  mehrerwähnte  Geſekesbeſtimmung  betreffe  nur
die  vom  erkennenden  Gerichte,  alſo  nach  Einleitung
des  Hauptverfahrens,  getroffenen  Entſcheidungen
entgegenſteht,  weil  die  Hauptverhandlung  durch  Eröffnung
  derſelben  nach  SS.  204  u.  205  der  RStPO.
eingeleitet  wird,  das  Stadium  nach  Einleitung
der  Hauptverhandlung  daher  ſowohl  die  Vorbereitung
derſelben,  al8  die  Verhandlung  in  der  öffentlichen
Sikung  in  ſich  ſchließt;  und
daß  demgemäß  der  hier  angefochtene  von  der
Strafkammer  des  Landgericht8  N.,  als  dem  in  der
        <pb n="111" />
        Entſc&amp;lt;eidungen  des  Oberlandesgerihts  Mün&amp;lt;en.  85

vorliegenden  Sache  erkennenden  Gerichte  auf  Grund
des  8.  222  der  RStPO.  erlaſſene  Beſchluß  der
Anfechtung  mittelſt  Beſchwerde  entrückt  iſt.  Beſchluß
vom  10.  März  1880.

SS.  229,  245.  Die  Verhaftung  eines  zur
Hauptverhandlung  in  öffentlicher  Sißung  nicht  erſchienenen
  Angeklagten  iſt  keineswegs  von  dem  Verdachte
  abhängig,  daß  ſich  derſelbe  der  weiteren  Verfolgung
  durch  die  Flucht  entziehen  werde.  Beſchluß
v.  16.  Dzbr.  1879.

S.  229.  Die  Vernehmung  eines  auf  Grund
des  CF.  229  der  RStPO.  zur  Haft  gebrachten  Angeflagten
  durch  einen  Richter  im  Sinne  des  F.  4145
1.  e.  iſt  nicht  geboten.

Der  &amp;amp;F.  4115  der  RStPO.  verſteht,  wie  aus
den  Motiven  zu  8.  4104  des  Geſeßentwurfes  und
den  Verhandlungen  der  Juſtizkommiſſion  des  Reichstages
  ſich  ergibt,  unter  dem  Gegeuſtande  der  Beſchuldigung,
  worüber  der  Verhaftete  gehört  werden
ſoll  ,  die  dieſem  zur  Laſt  gelegte  That,  bezieht  ſich
auf  die  nach  den  88.  112,  113  der  RStPO.  in
Unterſuchungshaft  genommenen  Angeſchuldigten,  ſteht
mit  dem  8.  136  1  cit.  in  Verbindung  und  ſoll  dem
Beſchuldigten  Gelegenheit  zur  Beſeitigung  der  gegen
ihn  vorliegenden  Verdachtsgründe,  ſowie  die  Möglichfeit
  gewähren,  zu  bewirken,  daß  er  nicht  weiter
ſtrafrechtlich  verfolgt  werde.

Aber  bei  einer  auf  Grund  des  Fs.  229  Abſ.  2
1.  eit.  ängeordneten  Haft,  welche  gleich  dem  im  folgenden
  Paragraphen  bezeichneten  Gewahrſam  lediglich
  ven  ZweE&amp;gt;  hat,  die  Dur&amp;lt;führung  der  Hauptverhandlung
  zu  ermöglichen,  beſteht  keine  Veranlaſſung,
den  Angeklagten  nach  Vorſchrift  des  8.  115  über
den  Gegenſtand  der  Beſchuldigung  durch  einen  Richter
  vernehmen  zu  laſſen,  da  derſelbe  in  Folge  der
Beſtimmung  des  8.  199  über  den  Gegenſtand  der
        <pb n="112" />
        86  Entſc&amp;lt;eidungen  des  Oberlandesgerihts  München.

Beſchuldigung  gehört  wurde,  und  eine  weitere  Vernehmung.
  über  die  Anklage  nicht  zur  Folge  haben
könnte,  daß  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  aufgehoben
  wird.

Zudem  feht  vem  Angeklagten,  gegen  ſeine  auf
Grund  des  8.  229  Abſ.  2  RStPO.  erfolgte
Verhaftung  das  Wech  uitel.  der  Beſchwerde  und
außerdem  das  Mecht  zu,  in  einem  von  ihm  erbetenen
Verhöre  oder  zu  Protokoll  des  Gerichtöſchreibes  die
Gründe,  welche  ſein  Ausbleiben  bei  der  Hauptverhandlung
  entſchuldigen,  bekannt  zu  geben,  und  hiedurch
die  ſofortige  Aufhebung  des  Haftbefehls  zu  erwirken,
Beſchluß  vom  17.  April  1880.

S.  229.  Für  Aufrechthaltung  einer  nach  6.  229
der  RStPO.  vollzogenen  Verhaftung  ſind  die  Beſtimmungen
  des  8.  112  daſelbſt  einflußlo8,  da  eine
jolhe  Verhaftung  nur  die  Sicherung  der  künftigen
Aburtheilung  der  Sache  bezielt,  daher  *  nicht  dadurch
bedingt  iſt,  daß  die  Vorausſekungen  einer  Verhaftung
nach  8.  112  der  RStPO.  vorliegen,  und  in  Folge
deſſen  gar  nicht  in  Betracht  kommt,  ob  Fluchtverdacht
beſteht  oder  nicht.  Beſchluß  vom  17.  Juni  1880.

SS.  259  Abſ.  2;  368,  380.  Inſoweit  der
Beſchwerdeführer  die  'Verleßung  der  58.  368  und
259  Abſ.  2  der  RStPO.  betont,  handelt  es  ſich
nur  um  die  unrichtige  Anwendung  prozeſſualer  Vorſchriften,
  durch  welche  die  materiell  rechtliche  Beurtheilung
  in  feiner  Weiſe  berührt  wird.

Gegen  ein  in  der  Berufungsinſtanz  erlaſſenes
Urtheil  eines  Landgerichts  kann  die  Reviſion  auf
die  Verlehung  einer  derartigen  Rechtönorm  über  das
Verfahren  nicht  geſtüßt  werden,  ſie  iſt  daher  unzuläſſig.

Der  Beſchwerdeführer  bezeichnet  zwar  auch  eine
Vorſchrift  des  materiellen  Strafrec&amp;lt;hts,  nämlich  den
S.  61  des  RStGB.,  als  verleßt,  ficht  aber  das
        <pb n="113" />
        Entſcheidungen  des  Oberlandesgerihts  München.  87

.oberrichterliche  Urtheil  ni&amp;lt;t  wegen  unrichtiger  Anwendung
  des  Strafgeſeßes  anf  die  feſtgeſtellte  Thatgeſchichte,
  ſondern  nur  deßhalb  an,  weil  e8  mit  Unrecht
  thatſächlich  feſtgeſtellt  habe,  daß  mit  der  am
28.  September  1879  eingereichten  Klage  mit  Strafantrag
  eine  Vollmacht  nicht  mit  vorgelegt  worden  ſei.

Die  Prüfung  der  Richtigkeit  der  thatſächlichen
Feſtſtellung  des  Inſtanzrichters  iſt  aber  dem  Reviſion8gerichte
  entzogen.

E8  iſt  ſomit  die  Vorſchrift  der  88.  376--384
der  RStPO.,  demzufolge  die  Reviſion  nur  auf  die
Verletzung  der  Rechtönorm  geſtüßt  werden  kann,
nicht  beachtet  worden,  und  es  ſtellt  daher  dieſe  nach
S.  389  der  RStPO,  auch  in  dieſer  Beziehung  ſich
als  unzuläſſig  dar.  Beſchluß  v.  31.  März  1880.

SS.  262--295.  Ob  in  einem  gegebenen  Falle
die  durch  5.  158  des  RStGB.  vorgeſehenen  die
Strafbarkeit  eines  Meineidigen  2c.  mindernden  Umſtände
  vorliegen,  iſt  im  Hauptverfahren  von  den
Geſc&amp;lt;hwornen  zu  entſc&amp;lt;eiden.  Beſchluß  vom  17.  Dezember
  1879.

SS.  339,  381.  Voraubsſeßung  der  Befugniß
  eine8  Vertheidigers  zur  Einlegung
der  Reviſion.  '

Gegen  das  oberrichterliche  Urtheil  hat  der
Advokat  X.  Namens  des8  Angeklagten  die  Reviſion
rechtzeitig  eingelegt,  aber  da  er  im  voraus8gegangenen
Verfahren  nicht  al8  Vertheidiger  des  Beſchwerdeführer8
  aufgetreten  war,  findet  der  8.  339  d.  RStGB.
dermalen  auf  ihn  keine  Anwendung,  und  da  die  für
ihn  erſt  naß  Ablauf  der  in  8.  381  loc.  cit.  vorgeſehenen
  Friſt  ausgeſtellte  und  mit  der  Reviſionsbegründung
  dem-  Gerichte  vorgelegte  Vollmacht  hinſichtlich
  der  ohne  den  Nachweis  der  Bevollmächtigung
vorgelegten  Reviſion  rechtöunwirkſam  iſt,  ſind  die
Vorſchriften  über  die  Einlegung  der  Reviſion  nicht
        <pb n="114" />
        88  Entſcheidungen  des  Oberlandesgeri&amp;lt;hts  Münden.

beachtet  und  in  Folge  deſſen  ſtellt  ſich  das  Rechtsmittel
  al8  unzuläſſig  dar.  Beſchluß  vom  26.  Mai
1880.  :

S.  376,  384,  389.  Die  Reviſion  des  M.
E.  F.  iſt  zwar  rechtzeitig  und  in  der  vorgeſchriebenen
Form  eingelegt,  wird  jedoch  lediglich  mit  dem  Antrage
  begründet,  zum  Nachweiſe  einer  ſchon  in  der
Berufungsinſtanz  geltend  gemachten  Thatſache  vier
Zeugen,  deren  Ladung  zur  Hauptverhandlung  bei
dieſer  Inſtanz  vom  Vorſigenden  abgelehnt  wurde,  zu
vernehmen.

So  ein  Antrag  kann  aber  nicht  weiter  gewürdigt
  werden,  weil  die  thatſächlichen  Feſtſtellungen  des
Inſtanzrichters,  inſoweit  nicht  bei  denſelben  eine  materielle
  Rechtönorm  unrichtige  Anwendung  gefunden
hat,  der  Prüfung  des  Neviſionsgerichts  entzogen
ſind.  Die  Reviſion  entbehrt  daher  gemäß  der  nach
den  88.  376  und  384  Abſ.  2  der  NStPO.  erforderlichen
  Begründung  und  ſtellt  ſich  demzufolge  gemäß:
  6.  389  1.  eit.,  da  die  daſelbſt  dem  Reviſionsgerichte
  eingeräumte  Befugniß  auf  die  'im  erwähnten
S.  384  vorgeſchriebene  Begründung  der  Reviſionsanträge
  ſich  erſtreFt,  al8  unzuläſſig  dar.  Beſchluß
vom  5.  April  1880.  '

SS.  376,  384,  389.  Ein  nur  mit  Anfechtung
der  Thatgeſchichte  motivirter  Reviſionsantrag  kann
ſofort  durch  Beſchluß  de8  Reviſionsgerichts  als  unzuläſſig
  verworfen  werden;  denn  nach  8.  389  Abſ.  1
der  RStPO.  kann  das  Reviſionsgericht,  wenn  es
die  Beſtimmungen  über  die  Anbringung  der  Reviſionsanträge
  nicht  für  beobachtet  erachtet,  das  Rechtsmittel
  dur&amp;lt;ß  Beſchluß  al8  unzuläſſig  verwerfen,  es
ſind  jene  Beſtimmungen  aber  auch  dann  nicht  beobachtet,
  wenn  die  Reviſion  nicht  darauf,  daß  das  Urtheil
  auf  einer  Verlehung  des  Geſeßes  beruhe,  ſondern,
        <pb n="115" />
        Entſcheidungen  des  Oberlandesgerichts  Münden.  89

wie  im  gegebenen  Falle,  auf  eine  dem  Reviſions8gerichte
  entzogene  Prüfung  der  Richtigkeit  der  thatſächlichen
  Feſtſtellung  geſtüßt  wird,  und  es  erſtre&amp;gt;t  ſich
die  in  8.  389  eingeräumte  Befugniß,  welche  bezüglic
  der  Anbringung  der  Reviſionsanträge  vom
Geſeke  in  keiner  Weiſe  beſchränkt  worden  iſt,  auch
auf  die  in  8.  384  mit  F8.  376  der  RStPO.  als
erforderlich  vorgeſchriebene  Begründung  dieſer  Anträge.
  Beſchluß  v.  24.  Januar  1880.

Am  6.  Februar  1880  wurden  zwei,  ähnliche
Beſchlüſſe  erlaſſen.

In  dem  einen  Falle  war  nur  geltend  gemacht,
daß  der  Angeklagte  zum  Bettel,  wegen  deſſen  er  beſtraft
wurde,  durch  Hunger  gezwungen  war;  im  anderen  aber,
daß  die  vom  Beſchwerdeführer  benannten  Zeugen  zur
oberrichterlichen  Verhandlung  nicht  geladen  waren,

Ein  gleicher  Beſchluß  erging  am  28.  Februar
1880  gegenüber  einem  Beſchwerdeführer,  der  die
Reviſion  nur  deshalb  einzulegen  erklärt  hatte,  „„weil
er  die  erkannte  Strafe  nicht  annehmen  könne.“

Der  Gericht8hof  ging  nämlich  von  der  Anſchauung
  aus,  daß  hieraus  nicht  hervorgehe,  inwiefern
das  Urtheil  angefochten  und  deſſen  Aufhebung  beantragt
  werde,  ſodaun  ob  die  Neviſion  auf  Verlehung
einer  Rechtönorm,  oder  auf  die  dem  Reviſionsgerichte
entzogene  Prüfung  der  Thatgeſchichte  geſtüßt  wird.

S.  381  Abſ.  1  und  5.  385  Abſ.  2.  Die  Reviſion
  iſt  zwar  nicht  nach  Vorſchrift  des  8.  381
Abſ.  1  der  RStPO.  zu  Protokoll  des  Gerichtsſchreibers
  bei  dem  Gerichte,  deſſen  Urtheil  .angefochten
  wird,  eingelegt  worden,  cs  iſt  jedoch  dieſem  Gerichte
  das  vom  fk.  Antösgerichte  H.  hierüber  errichtete
Protokoll  noch  innerhalb  der  geſekhlichen  Friſt  zugegangen,
  und  erſcheint  daher  die  Reviſion  rechtzeitig
eingelegt.  :

Aber  die  von  den  Beſchwerdeführern  hierin  ab-
        <pb n="116" />
        90  Entſcheidungen  des  Oberlandesgerihts  München.

gegebene  Erklärung,  daß  ſie  die  Reviſion  ergreifen,
weil  ſie  nicht  freigeſproheu  wurden,  läßt  nicht  entnehmen,
  daß  das  Urtheil  wegen  Verlezung  einer
Rechtönorm  angefochten  werde.  |

Zwar  haben  die  Beſchwerdeführer  bei  Einlegung
der  Reviſion  zur  Begründung  derſelben  zwei  Schriftſtüfe
  mit  dem  Geſuche  übergeben,  ſie  mit  dem  Protofoll
  in  Vorlage  zu  bringen;  aber  abgeſehen  davon,
daß  eine  derartige  Uebergabe  von  Schriftſtüfen  zum
Zwede  der  Reviſion8begründung  der  Vorſchrift  des
S.  385  Abſ.  2  der  StPO.  nicht  entſpricht,  wornach
Seiten8  des  Angeflagten  die  Reviſionsanträge  und
deren  Begründung  nur  in  einer  von  dem  Vertheidiger
  oder  einem  Rechtsanwalte  ünterzeichneten  Schrift
oder  zu  Protokoll  des  Gerichtöſchreiber8s  angebracht
werden  können,  ſind  hierin  einzig  die  der“  Prüfung
des  Neviſions8gerichts  entzogenen  thatſächlichen  Feſtſtellungen
  der  Inſtanzgerichte  angegriffen  worden,

Sonacß+  ſind  die  Beſtimmungen  der  StPO.
über  die  Anbringung  der  Reviſions&amp;amp;anträge  nicht  beobachtet
  worden,  und  es  ſtellt  ſich  daher  das  Rehtsmittel
  gemäß  8.  389  1.  cit.  als  unzuläſſig  dar.  Beſ&amp;lt;luß
  vom  14.  Mai  1880.

S.  407  der  RStPO.,  8.  10  des  Einf.-Seſ.  dazu.
Zuſtändigkeit  zur  Verbeſcheidung  eines
Wiederaufnahmsgeſuches  gegen  ein  von
einem  früheren  Appellations8gerichte  erlaſſenes
  re&amp;lt;htskräftiges  Urtheil.

.  In  Erwägung,  daß  der  Antragſteller  vom  Bezirk8gerichte
  W.  wegen  mehrerer  Reate  zn  dreimonatlicer
  Gefängnißſtrafe  verfällt  und  die  von  ihm
dagegen  eingelegte  Berufung  vom  k.  Appellations8gerichte
  in  M.  rechtskräftig  verworfen  iſt,

nach  8.  40  des  Einf.-  Geſ.  zur  RStPO.  für
die  Wiederaufnahme  eines  durch  rechtskräftiges  Urtheil
  geſchloſſenen  Verfahrens  die  Vorſchriften  der
RStPO.  auc&amp;lt;  dann  maßgebend  ſind,  wenn  das
        <pb n="117" />
        Entſcheidungen  des  Oberlandesgerihts  Münc&amp;lt;en.  94

Urtheil  vor  dem  4.  Oktober  erlaſſen  worden  war,
wie  es  hier  der  Fall  iſt,  und  nach  8.  407  d.  RStPO.
über  die  Zulaſſung  eines  ſolchen  Antrages  das  Gericht
  entſcheiden  ſoll,  deſſen  Urtheil  mit  dem  Antrage
angefochten  wird,

aber  die  in  dieſen  Beſtimmungen  enthaltenen
Vorſchriften,  daß  ſolche  Anträge  ,  welche  ein  auf
Grund  der  früheren  Prozeßgeſeßgebung  in  der  Berufungsinſtanz
  über  die  Schuldfrage  erlaſſenes  rechts»
fräftig  gewordenes  Urtheil  gerichtet  ſind,  vom  1.  Oktober
  1879  an  bei  dem  an  die  Stelle  des  früheren
Gerichts  getretenen  Strafgerichte  zweiter  Inſtanz  anebracht
  und  verbeſchieden  werden  ſollen,  zur  Vorausfebung
  hat,  daß  nach  der  neuen  Gericht8verfaſſung
ein  ſolMe8  Berufungsgericht  beſteht,

dies  wohl  bei  den  Straffammern  der  Landgerichte
  gegenüber  den  früheren  Bezirksögerichten  der
Fall  iſt  --  FS.  76  des  RGVG.  mit  F.  211  Abſ.  2
der  RStPO.  --  da  ſie  in  dieſer  Beziehung  die
Stelle  der  Bezirksgerichte  einnehmen,  in  Folge  deſſen
Anträge  der  Art,  welche  ſich  gegen  oberrichterliche
bezirfögerichtliche  Urtheile  richten,  von  den  Straffam:-mern
  der  Landgerichte  zu  verbeſcheiden  ſind,  hingegen
die  Oberlandesgerichte  in  Strafſa&amp;lt;en  nur  inſoweit
als  laut  8.  8  des  Einf.:Geſ.  zur  RStPO.  und  126
des  Ausf.-  Geſ.  hiezu  über  Rechtsmittel  gegen  Endurtheile
  nach  Maßgabe  der  früheren  Prozeßgeſeße  zu
entſcheiden  iſt,  als  Berufungsinſtanz  an  die  Stelle
der  in  Folge  der  neuen  Gerichtsorganiſation  ſeit
14.  Oktober  1879  nicht  mehr  beſtehenden  Appellations8-gerichte
  getreten  ſind,  in  den  nach  der  StPO.  zu
behandelnden  Sachen  aber  keine  Berufungsinſtanz
bilden,  da  dieſe  gemäß  8.  211  Abſ.  2  und  8.  354
blo8  gegen  amt8-  und  ſchöffengerichtliche  Strafurtheile
eine  Berufung  zuläßt,  deren  Erledigung  den  landgerichtlichen
  Straffammern  zuſteht,  während  die
Oberlandesgerichte,  abgeſehen  von  den  FF.  4,  42,
        <pb n="118" />
        92  Entſ&amp;lt;eidungen  des  Oberlandesgeri&amp;lt;ts  München.

13,  14,  15,  19,  27  und  4170  der  RStPO.  lediglich
  über  die  in  FS.  123  Z.  2,  3  u.  5  d.  RGVG.
bezeichneten  Reviſionen  und  Beſchwerden  zu  erkennen
und  die  Oberlande8gerichte  in  Bayern  mit  Au8nahme
des  in  München  nach  Art.  41  des  Ausf.:Geſ.  zum
RGVG.  ſelbſt  mit  der  Beſcheidung  dieſer  NReviſionen
  2x.  ſich  nicht  zu  befaſſen  haben,  ſo  daß  eine  Erneuerung
  der  Hauptverhandlung  gemäß  8.  410  Abſ.  2
der  RStPO.  ganz  außer  dem  Bereiche  der  Amtsthätigfeit
  der  Oberlandes8gerichte  liegt,  demnach  zur
Verbeſcheidung  des  geſtellten  Antrages  nicht  das
Oberlande8gericht  München,  ſondern  das  an  die
Stelle  des  Bezirkögerichtes  W,  getretene  Landgericht
zuſtändig  iſt,  =-wird

  das  an  das  Oberlande8gericht  M.  geſtellte

Geſuc&amp;lt;  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  als

unzuläſſig  verworfen.  '
Beſchluß  v.  414.  November  1879.

S.  419  Abſ,  3.  Was  die  Frage  betrifft,  ob
nac&amp;lt;  S.  419  Abſ.  3  dem  Privatkläger  nur  in  Be:
ziehung  auf  die  daſelbſt  vorgeſchriebene  Sicherheitsleiſtung
  oder  überhaupt  das  Armenrecht  ertheilt  werven
  kann,  ſo  ſpricht  zwar  dieſe  Geſeßesſtelle  zunächſt
von  der  dem  Privatkläger  obliegenden  Pflicht  der
Sicherheitsleiſtung  für  Prozeßkoſten,  es  geht  jedoch
aus  deren  Entſtehung8geſchichte  hervor,  daß  die
SS.  341  und  359  des  Geſeßentwurfes  nur  darum
in  einen  Paragraphen  zuſammengezogen  wurden,
weil  die  Zuläſſigkeit  der  Privatklage  dem  Entwurfe
gegenüber  eine  Beſchränkung  auf  die  nur  auf  Antrag
verfolgbaren  Beleidigungen  und  Körperverlekßungen  erlitt,
  wogegen  an  dem  in  8.  341  und  den  Motiven
hiezu  ausgeſprochenen  Grundſaße,  daß  auch  im
Privatklageverfahren  die  Vorſchriften  der  Civilprozeßordnung
  über  das  Armenrecht  maßgebend  ſeien,  damit
  unbemittelte  Perſonen  vom  Rechte  der  Privat-
        <pb n="119" />
        Entſcheidungen  des  Oberlande8gerihts  München.  9Z

flage  nicht  von  vorneherein  ansgeſchloſſen  würden,
nichts  geändert  werden  ſollte,  wie  dies  auch  die  Verhandlung
  der  Juſtizkommiſſion  des  Reichstages  entnehmen
  läßt,  in  welcher  der  Abgeordnete  Stru&amp;gt;-mann
  ſeinen  Antrag

„den  nunmehrigen  Abſ.  3  des  FS.  419  dem  8.  359
des  Entwurfes  als  neuen  Abſaß  beizufügen“
damit  begründete:  hiedurc;  ſei  die  Uebereinſtimmung
  mit  den  correſpondirenden  Vorſchriften  der
Civilprozeßordnung  erſtrebt;  ---  ſo  daß  die  Vorſchrift
des  Abſ.  3  des  F.  419  der  StPO.  ganz  allgemein
die  Zulaſſung  zum  Armenrechte  für  ſtatthaft  erklärt.

Beſchluß  vom  20.  März  1880.

SS.  483,  494.  Zur  -Entſcheidung  über  die
Verwendung  einer  von  einer  höheren  Verwaltungsbehörde
  ausgeſeßten  Belohnung  für  Aufbringung  eines
  ſtrafrechtlich  Verfolgten  ſind  die  Strafgerichte
zuſtändig.  un

Die  k.  Regierung  (K.  d.  JI.)  von  Oberbayern
hat  durch  Entſchließung  vom  4.  April  1879  auf  die
Ergreifung  des  Angeſchuldigten  N.  wegen  deſſen
Sicherheit8gefährlichfeit  eine  Belohnung  von  150  Mk.
ausgeſeßt,  nnd  nach  erfolgter  Verurtheilung  des
nunmehr  im  Zuchthauſe  befindlichen  N.  hat  der
Staatsanwalt  am  Landgerichte  H.  an  die  Strafkammer
  dieſes  Gerichts  den  Antrag  geſtellt,  die
ausgeſeßte  Belohnung  dem  J.  und  dem  G.  zuzuerkennen,
  worauf  die  Strafkammer  mittelſt  Beſchluſſes
dieſen  Antrag  wegen  Mangels  der  Zuſtändigkeit
des8halb  ablehnte,  weil  die  Juſt.-Miniſt.-Entſchließung
vom  23.  Dezember  41864  das  Verfahren  bei  Zuerfennung
  von  Aufbringungsgebühren  betr.,  in  NRü&amp;gt;-ſicht
  darauf,  daß  die  Vollſtrekung  der  ſtrafgerichtlien
  Urtheile  nicht  mehr  den  Gerichten  obliege,  keine
Anwendung  mehr  finde,  und  die  Zuerkennung  von
        <pb n="120" />
        94  Entſcheidungen  des  Oberlandesgerihts  Münden.

Belohnungen,  wie  eine  ſolche  hier  in  Srage  ſtehe,
nirgends  den  Strafgerichten  zugewieſen  ſei.

Die  hiegegen  erhobene  Beſchwerde  des  fgl.
Staatsanwalt8  wurde  aus  folgenden  Gründen  als
zutreffend  erachtet:

Durch  das  an  die  Appellationsgerichte  dießſeits
des  Nheins  ergangene  königliche  Reſcript  vom
214.  April  1818,  betr.  die  Belohnungen  und  Gebühren
  für  die  Anzeige  und  Aufbringung  von  Verbrechern
  ---  Lith.  Sannmnlung  Nr.  4190  --  iſt  verordnet,
  daß,  fall8  von  einer  höheren  Verwaltungsbehörde
  für  die  Aufbringung  eines  ſtrafrechtlich  verfolgten
  Angeſchuldigten  eine  Belohnung  zugeſichert
wurde,  darüber,  ob  und  an  wen  die  Belohnung  zu
entrichten  iſt,  das  Strafgericht  Verfügung  zu
treffen  hat.  .

Dieſe  eine  Prozeßvorſchrift  nicht  enthaltende
Kompetenzbeſtimmung  iſt  durch  kein  ſpäteres  Geſeßz
aufgehoben  oder  außer  Wirkſamkeit  geſeßt  worden,  insbeſondere
  nicht  durch  den  die  Bewirkung  der  Strafvollſtrefung
  der  Staatsanwaltſchaft  zuweiſenden  8.  483
der  NStPO.,  weil  die  Beſchlußfaſſung  über  die
Auszahlung  einer  derartigen  Belohnung  keine  Strafvollzug8handlung
  iſt,  ſondern  die  Verwendung  einer
von  der  Kreibregierung  im  Intereſſe  der  öffentlichen
Sicherheit  und  der  Strafverfolgung  den  Strafgerichten
  zur  Verfügung  geſtellten  Geldbetrages,  und  damit
  einen  Gegenſtand  betrifft,  welcher  mit  der  einſc&amp;lt;hlägigen
  Strafſache  nur  in  Verbindung  ſteht,  und
nach  8.  4  des  Einführungsgeſeße8  zum  Reich8-Gerichtsverfaſſung8geſeße
  den  Gerichten  zur  Erledigung
übertragen  werden  kann.

Auf  Grund  des  vorbezeichneten  allerhöchſten
Reſcripts  vom  21.  April  1818  erfolgte  gemäß  der  hiezu
vom  k.  Staatsminiſterium  der  Juſtiz  bezüglich  des
Verfahrens  bei  Zuerkennung  von  Aufbringungsge-
        <pb n="121" />
        Entſcheidungen  des  Oberlandesgerihts  Mün&amp;lt;en.  95

bühren  am  23.  Dezember  1864  erlaſſenen  Entſchließung
  (IMBl.  S.  282)  die  Verfügung  über  die
fraglichen  Belohnungen  bi8  1.  Oktober  4879  durch
die  Bezirksgerichte,  welche  die  Strafvollſtrefung  zu
bewirken  hatten,  und  an  deren  Stelle  ſind  nunmehr
in  Gemäßheit  der  Vorſchrift  des  Art.  28  Abſ.  1
des  Ausführungsgeſeßes  zum  Reich8-Gerichtsverfaſſungügeſeße,
  wornach,  ſoweit  nicht  andere  Beſtimmungen
  getroffen  wurden,  alle  Angelegenheiten,  für
welche  biöher  in  erſter  Inſtanz  die  Bezirkögerichte
zuſtändig  waren,  zur  Zuſtändigkeit  der  Landgerichte
gehören,  diejenigen  landgerichtlichen  Straffammern
getreten,  welche  die  nach  8.  494  Abſ,  1  d.  RStPO.
bei  der  StrafvollſtreFung  nothwendig  werdenden  gerichtlichen
  Entſcheidungen  zu  erlaſſen  haben.

Dieſe  Entſcheidungen  in  der  vorliegenden  Sache,
in  welcher  die  Bewirkung  des  Strafvollzuges  gegen
N.  der  Staatsanwaltſchaft  am  Landgerichte  H.  obliegt,
  ſind  von  der  Straffammer  dieſes  Gerichts  zu
erlaſſen  ,  in  Folge  deſſen  der  leßteren  nunmehr  auch
die  Verfügung  über  die  durch  die  Regierungsentſchließung
  vom  4.  April  1879  auf  Ergreifung  des
N.  geſeßte  Belohnung  zuſteht.  Beſchluß  v.  5.  Juni
1880.  '

SS.  496  ff.  Koſten  de8  Verfahrens.  Wenn
ſich  ein  Gericht  zur  Aburtheilung  einer  Sache  als
unzuſtändig  erklärt,  iſt  e8  auch  zu  einem  endgiltigen
Ausſpruche  über  die  Koſten  des  bisherigen  Verfahrens
  nicht  berechtigt,  weil  die  Entſcheidung  über  den
Koſtenpunkt  in  einer  Strafſache  ,  wie  auch  die  Beſtimmungen
  im  zweiten  Abſchnitte  des  ſiebenten
Buches  der  RStPO,  entnehmen  laſſen,  nur  demjenigen
  Gerichte  zuſteht,  welches  in  der  Hauptſache
zu  entſcheiden  hat.  Beſchluß  v.  11.  Februar  1880.

(Fortſehung  folgt.)
        <pb n="122" />
        96  Literaturnotizen,

Literatur  -Notizen.

Das  im  1.  und  I].  Bande  bereits  länger  erſchienene
  Reperkorinum  zum  allgemeinen  Deutſchen
  Handels8geſeßbuche  (mit  Ausſchluß  des
Seerecht8)  von  Ed.  Grünewald,  nun  kalſ.  Land--gericht8s-Nath
  in  Meß  (Buchner'ſche  Buchhandlung
in  Bamberg)  hat  mit  dem  nunmehr  erſchienenen
IIL  Bande  (dritten  Nachtrag),  umfaſſend  den  weiteren
  Zeitraum  bis  zum  30.  September  1879,  ſeinen
vorläufigen  Abſchluß  -  gefunden.  :

Dieſes  ausführliche  Werk,  welches  die  Quellen,
Rechtſprechung  und  Literatur  zu  den  einzelnen  Artifeln
  des  Handels8geſehbuches  mit  einer  kaum  zu
bemängelnden  Vollſtändigkeit  enthält,  hat  bereits  in
der  Zeitſchrift  des  Anwaltsverein8  für  Bayern  und
in  Stenglein's  Zeitſchrift  für  Prazis  und  Rechtswiſſenſchaft
  gebührende  Anerkennung  gefunden.  :

Auch  die  Redaktion  dieſer  Blätter  kaun  dasſelbe
auf  das  Wärmſte  empfehlen  ,  da  ſolches  als  unvergleichliches
  Hilfsmittel  zur  raſchen  Orientirung  über
Rechtſprechung  und  Literatur  bezüglich  der  einzelnen
Geſeßes8beſtimmungen  ſich  darſtellt.  Selbſtverſtändlich
  hat  dasſelbe  nicht  blo8  hohen  Werth  für  Richter
  und  Rechtsanwälte,  ſondern  auch  für  Alle,  die
an  richtigem  Verſtändniſſe  der  handelörechtlichen  Beſtimmungen
  überhaupt  beſonderes  Intereſſe  haben,
Dieſe8  Werk  verdient  daher  gewiß  die  weiteſte  Beachtung.


 

Paul  v.  Roths  bayeriſches  Civilrec&amp;lt;ht  erſcheint
  in  zweiter  Auflage,  von  welcher  der  ].  Band
--  weſentlich  vermehrt  --  bereits  aus8gegeben  iſt,

 

dakt.  :  &amp;amp;K.  v.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl,  :  Palm  &amp;amp;  Enke
Navoips  anke)  in  Erlangen.  DruF  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="123" />
        Samſtag  den  26.  -  März  14881.  46.  Jahrgang  M  7.
Dr.  3.  A.  Seuffert's

Blätter  für  Bechtsanwendung

zunächſt  in  Bayern,

 

 

Inhalt:  Findet  8.  653  ie  Civ.  -Proz  -Drdn.  auc&amp;lt;  im  Verſtumnihverſahren
ndung  ?  (Nachtrag  zum  Auſſahe  in  Bd.  45  “.  leſer
--“  Zur  Au  Categane  ves  5  r  CPO.  --  Ran  I  aus  den
Eniſc&amp;lt;eibunge  n  des  bayer.  ob  En  Saees  gerichte  in  Siraſſach
Ueberſicht  über  dle  Ergebniſſe  der  Rechtſprechung  des  k.  Oberlanbes
gerichts  München  in  Straſſac&amp;lt;hen  vom  1.  Okt  1879  bis  Snye  Juni
'18890.  Beſc&amp;lt;lüſſe  in  Beſchwerde:  und"  Kepliendſohen:  (Fortſeyung.)

 

Findet  8.  653  der  Civ.-  -Proz.-  -Ordn.  auch  i  im  Verſäumnißverfahren
  ſeine  Anwendung?

(Mactrag  zum  Aufſaße  in  Bd.  45  S.  373  ff.  dieſer  Bl.)

.  In  dem  oben  bezeichneten  Aufſoye  wurde  der
Fall  des  gegen  einen  Zahlungs8befehl  eingelegten
Widerſpruches  nicht  in  Betracht  gezogen.

Nach  Erhebung  des  Widerſpruches-  erlöſchen
die  Wirkungen  der  Rechtshängigkeit  bezüglich  eines
vor  das  Landgericht  gehörenden  Anſpruches  ,  wenn
nicht  binnen  einer  ſechö8monatlichen  Friſt  bei  dieſem
Gerichte  Klage  erhoben  wird,  während  bei  den  in
die  amtsgerichtliche  Zuſtändigfeit  fallenden  Sachen
jede  Partei  ſofort  die  Befugniß  hat,  ihren  Gegner
zur  mündlichen  Verhandlung  zu  laden.

In  einem  Falle  der  leßteren  Art  dürfte  das
Amtsgerlic&amp;lt;t  berechtigt  ſein,  die  vorläufige  Vollſtre&amp;gt;-barkeit
  des  von  ihm  erlaſſenen  Verſäumnißurtheiles
auch  dann  außzuſprechen,  wenn  ein  diesbezüglicher
Antrag  in  dem  Ladungsakte  nicht  enthalten  iſt,  ſondern
  erſt  in  der  Sißung  vor  der  Urtheilsfällung  geſtellt
  wird.

.  Der  Zahlung8befehl  enthält  nach  8.  632  der
Civ.  -  Pr.  -O.  die  Aufforderung  an  den  Schuldner,

Neue  Folge  KYXY1.  Band.
        <pb n="124" />
        .98“..  Zu  F.  653  der  CPrO.

binnen  einer  Friſt  von  zwei  Wochen  bei  Vermeidung
ſofortiger  ZwangsvollſtreFung  den  Gläubiger  zu  be-Friedigen.
  oder  bei  dem  Gerichte  Widerſpruch  zu  erheben.“
  Das  Geſuch  um  Erlaſſung  eines  ſolchen  Be-Fehle8
  begreift  hienach  ſchon  an  und  für  ſich  den  Antrag
in  ſich,  den  durch  elnen  Widerſpruch  nicht  entfräfteten
-Zahlungsbefehl  für  ſofort  vollſtrefbar  zu  erklären,

.  Bei  rechtzeitiger  Einlegung  des  Widerſpruches
=-  (hinſichtlich  einer  im  Klagewege  vor  dem  Amtsgerichte
  6.  036  Mf  1  Sache)  --  gilt  die  Klage
„gemäß  S.  636  Abſ.  4  1.  c.  als  mit  Zuſtellung  des
Zahlungsbefehles  bei  jeuem  Gerichte  erhoven,  welches
den  Befehl  erlaſſen  hat.  8  iſt  daher  auc&amp;lt;  eine
„weiters;  Klageſtellung  -  "iht  nothwendig  und.“ſteht
folgerichtig  jeder  Partei  das  Recht  zu,  ihren.  Gegner
zur  mündlichen  Verhandlung  zu  laden.  (8.  636
'Abſ.  2.)  Die  Klage,  welche  als  mit  dem  Zahlungs
'befehle  zugeſtellt  gilt,  kann.  nicht  der  eine-richterliche
Entſcheidung  bildende  Zahlungsbefehl  ,.  ſondern  nur
das  demſelben  voraus8gehende  Geſuch  ſein.

;:  Dieſes  Geſuch,  welches  im  Hinbli&amp;gt;  auf  8.  642
dem  anderen  Theile  nicht  abſchriftlich  mitzutheilen
iſt  und  in  einer  großen  Anzahl  von  Fällen  überhaupt
ſchriftlich  nicht  vorliegt,  iſt  mit  Nücſicht  darauf,  daß
der  Zahlbeſehl  nach  8.  632  die  in  8.  630  Ziff.  4
bezeichneten  Erforderniſſe  des  Zahlbefehlgeſuches  z  “
enthalten  hat,  aus  dem  Zahlungs8befehle  vollſtändig
zu  entnehmen.

Iſt  aber  dies  der  Fall,  ſo  gilt  das  Zahlbefehlgeſuch
  bel  der  Zuſtellung  des  Zahlungsbefehles  dem
Beklagten  al8  im  Sinne  des  FC.  300  Ziff.  3  der
CPO.  mitgetheilt  und  obliegt  daher  auch  dem  Gerichte
  bei  Verkündung  des  Verſäumnißurtheiles  die
Rücſichtnahme  auf  den  in  der  mündlichen  Verhandlung
  wiederholten,  in  dem  vorbezeichneten  Geſuche
eventuell  ſchon  enthaltenen  Antrag,  das  zu  erlaſſende
Urtheil  für  vorläufig  vollſtre&amp;gt;bar  zu.  erklären.  kin
        <pb n="125" />
        Zu*'F.  213  der  CPrO.  “99
Zur  Auslegung  des  8.  213  der  CPO.

L.  Seuffert  begrenzt  in  ſeinem  Commentärt
zur  Civilprozeßordnung,  Note  5  zu  6.  213,  die  An?
wendung  dieſer  Geſeke8beſtimmung  auf  die  Fälle,
wo  dem  Gerichtsſchreiber  ein  Schriftſtü,  das  nicht
von  ihm  aufgenommen  worden  iſt,  zur  Zuſtellung
übergeben  wurde,  will  alſo  inübeſondere  -alle  jene
Fälle  von  der  Wirkſamkeit  des  Geſetzes  -ausgeſchloſſen
  wiſſen,  wo-  die  Prozeßhandlung  beim  Ges
richtöſchreiber  ſelbſt  angebrac&amp;lt;t  und.  von  ihm  -  zu
Protokoll  konſtatirt,  und  wo  ihm  dann  das  Protokoll
zur  Beſorgung  der  Zuſtellungen  überlaſſen  wurde.

“  «Die  Gründe  Seuffert's  für  dieſe  Annahme
ſind  aber  durchaus  nicht  ſtichhaltig.  Nur  zu"  ſtrikte
Außlegung  kann  den  leßterwähnten  Fal  um  deßwillen
al8  :vom.  Geſege  nicht  getroffen  erklären,  weil:  iin
Texte  das  Wort  -,  übergeben“  gebraucht  iſt.  *  ---*-

  Von  Uebergabe  kann  auch  da  geſprochen:  wer:
den,  wo  ein  Schriftſtük  in  den  Händen  deſſen,  der
ſolches  aufnimmt  und  an  den  Erklärenden  auszushändigen
  hätte  ,  auf  den  Antrag  des  Leßtern  zur
Welterbeförderung  verbleibt  und-  daher  vomi  Proto»-kollanten
  ant  ſich  genommen  wird,  --  gerade  ſo  wie
auch  im  materiellen  Civilrechte  eine  förmliche  Uebergabe.
  an  denjenigen  nicht  nöthig  erſcheint,  der  die
ihm  zu  übergebende  Sache  bereits  beſißt  und  wie
dort  das  Inndöhalten  .  der  -  beſeſſenen  Sache  einer
förmlichen,  getrennten  ,  Uebergabe  der  Sache  gleich
gea&amp;lt;tet  wird.  Die  Annahme  Seuffert?'8  würde
zur  ſonderbaren  Folge  haben,  daß  derjenige,  der  das
Protokoll  des  Gerlchtsſchreibers-  in  der  Abſicht,  die
Zuſtellung  ſelbſt  zu  beſorgen,  an  ſich  nimmt,  ſofort
aber  ſich.  ander8  beſinnend  demſelben  das  SchriftſtüF
  „zum  Zwe&amp;gt;e  der  Zuſtellung“  wieder  „„üibergibt“,
  die  Wohlthat  des  8.  213  und  des  LF.  214
Abſ.  II  der.  CPO,  genießen  ſollte,  derjenige  aber,
        <pb n="126" />
        d00  Zu  F.  213  der  CPrO.

der  von  Anfang  an.  dasſelbe  gethan,  der  Reſtitution
entbehren  Jollte.  Einer  Annahme,  die  zu  ſolc&amp;lt;er
Conſequenz  „führt,  :muß  es.  von  Anfang  an  Berechtigung
  fehlen.

Seuffert  glaubt  zwar,  "auf  die  von  ihm  aus?
geſchloſſenen  Fälle.  dürfe  das  Geſeßz  .deßhalb  nicht
gngewendet  werden,  weil,  wie  bei  den  heutigen  Geſeen
  überhaupt,  ſo  bei  Vorſchriften.  von  ſo  ſingulärer
Natur,  wie  die  gegenwärtige,  die  „Analogie“  unz
ſtatthaft  ſei.  Mag  auch;  was  hier  nicht  näher:  zu
unterſughen  iſt,  das,  was  Seuffert  über  die  Bedeutung;-
  der  Analogie-  für  die  heutige  Geſeßgebung
auſſtellt,  richtig  ſein  (was  wir  übrigens  nicht.  ſo
ohne  weiter8  und  ſo  allgemein  zugeben  wollen)  ,  ſo
iſt  dieß  für.  die  vorliegende  Frage  gleichgiltig  ,  denn
die:  Anſicht,  welche  das  Geſeß  auch  ,  auf.  die  von
Seuffert  ausgenommenen  Fälle  beziehen  -  will,
thut  dieß  nicht  in  „„analoger““  Anwendung  des  Gee
ſebes,.  alſo  in  Anwendung  desſelben  auf  Fälle,  von
denen  ſie  ſelbſt  annimmt,  ſie  ſeien,  wenn  auch  von
der  ratio  legis  et  Jegislatoris  umfaßt,  von.  der
bezüglichen  Geſeße8beſtimmung  ihrem  Wortlaute  nachnicht
  getroffen,  ſondern  dieſe  Anſicht,  die  dießſeitige,
erachtet  die  Fälle  in  Frage  als  direkt  vom  Geſeke
umſchloſſen,  ſie  legt  dem  Worte  „„übergeben“  nicht
die  enge  Bedeutung  und  wörtliche  Begrenzung,  wie
ſie  „Seu  ffert  beliebt,  unter,  ſondern  eine  weitere,
nimmt  daßsſelbe  in  einem  dem  rechtlichen  Sprachgebrauch
  und  einer  vernünftigen  Geſeßesterminologie
entſprechenderen  Umfange  und  Sinne,  in  demjenigen,
von  dem  oben  «aus8gegangen  wurde,

Nach  der  Mittheilung  Seuffert'8  in  Note  1
L  e.  war  für  die  Beſtimmung  des  6.  243  hauptſächlich
  die  Erwägung  maßgebend,  daß  die  Partei
durc&amp;lt;  das  Geſeß  genöthigt-  ſei,  ſich  zur  Zuſtellung
ves  Gerichtsvollziehers  oder  -des  Gerichtöſchreibers
zu,  bedienen  und  daher  Schuß  gegen  "Verſäumung:
        <pb n="127" />
        Neuere  -oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.  101

dieſer  Beamten  beanſpruchen  könne,  wenn  ſie.  ihrerſeits
  das:  Erforderliche  gethan  habe,  um“  die  Zuſtellung.
  rechtzeitig  zu  veranlaſſen..  --  un
--  Dieſe  Erwägung  und  ihre.  Begründung.  trifft
nicht  weniger  für  die  von  Seuffert  unter  8.  213
ſubſumirten,  wie  für  die  von:  ihm.  hievon  ausgenommenen
  Fälle  zu.  Dieß  konnte  einer  ſolchen  Ver?
ſammlung  .  von  juriſtiſchen.  Kapazitäten,  wie  .  der
Reichöjuſtizkommiſſion  ,  nicht  entgangen  ſein.  'Mit
Sicherheit  iſt  anzunehmen,  daß  ſie  nicht  verfehlt
hätte,  ihre  bezügliche  Anſicht  feſtzuſtellen,  wenu  ſie
die  von  Seuffert  de8avoulirten  Fälle  hätte  aus»
nehmen  wollen  ;  da  ſie  eine  ſolche  Abſicht  nicht  kundgegeben,
  geht  die  Annahme  nicht  fehl,  daß  man
dieſe  Fälle  mittreffen  wollte  und  :als  .  mitgetroffen
erachtete.  :  -

Al8  richtig  kann  daher  nur  jene  Auslegung  des
S.  213  angenommen  werden,  welche,  im  Gegenſaße
zu  Seuffert,  die  Reſtitution  hieraus  in  allen
Fällen  zuläßt,  wo  der  Gerichtöſchreiber  ein  Schrift"
ſtüf  aus  ausdrülichem  oder  zu  präſumirendem
Auftrage  einer  Partel  zum  Zwe&amp;gt;e  der  Bewirkung
der  Zuſtellungen  an  ſich  genommen  Habe

HUachtrag  “aus  den  Entſcheidungen  des  bäyeriſchen
'*  *  oberſten  Landesgerichts  in  ZStrafſachen.

SS.  1,  2,  3  des  Geſeßes  vom  10.  März  1879;
die  Beſteuerung  des  Gewerbebetriebes  im  Umherziehen
  betr.;  SS.  42,  55,  64,  68  der  Reichsgewerbe:
ordnung.  Meß-  und  Marktverfehr.  Kauf  auf  Be
ſtellung.  .
Wie  thatſächlich  feſtſteht,  iſt  der  Beſchuldigte
mit  zwei  Kaufleuten  zu  Sch,  zu  einer  Geſellſchaft
        <pb n="128" />
        402  Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.

vereinigt,  um  mit  gemeinſamen  Mitteln:  und  Kräften
unter  der  Firma  N.  Handel  mit  Ochſen  zu  treiben;
dieſe  Firma  mit  dem.  Siße  in  M.  und  dem  Beginne
vom  30.  April  1873  .iſt  im  Handelsregiſter  eingetragen,
  der.  Beſchuldigte  iſt  in  O.  helmathberectigt,
daſelbſt  als.  Viehhändler  anſäßig,  hat  dort  zum  Betrieb
  ves  Viehhandels  immer  gegen  20  Paar  Ochſen
in  ſeinem  Stalle  ſtehen,  er  betreibt,  indem  er  Vieh
kauft,  -.um  es  wieder  zu  verkaufen,  gewerbsmäßiz
Händel8geſchäfte.  Außerhalb  ſeines  Wohnortes  bietet
er  Ochſen  .nur  im  Marktverkehre  feil.

Am  2.  April  1879  hat  er  auf  dem  Viehmarkte
  zu  Sch.,  woſelbſt  er  eine  gewerbliche  Niederlaſſung
  gar  ,  nicht  begründet  hatte,  ein.  Paar  Ochſen
verfauft,  am  17.  April  1879  aber  nach  vorgängiger
  Beſtellung  in  K.  zwei  Ochſen  gekauft.

Zur  Zeit  dieſer  Geſchäftsabſchlüſſe  -war  er  zwar
im  Beſiße  des  erforderlichen  Legitimations8ſcheines,
hatte  pro  1879  auch  die  Gewerböſteuer  als  Vieh:
*händler  bezahlt  gehabt,  war  aber  nach  Maßgabe
des  Geſekes  vom  10.  März  1879  noc&amp;lt;  nicht  eins
geſteuert,  hat  vielmehr  erſt  am  29.  April  1879  die
durch  dieſes  GSeſeß  eingeführte  Steuer  erlegt.

Dadurch,  daß  die  Inſtanzgerichte  auf  Grund
dieſer  Thatſachen  den  Beſchuldigten  von  der  gegen
ihn  erhobenen  Anſchuldigung  einer  Zuwiderhandlung
gegen  das  Geſeß  vom  10.  März  1879  freigeſprochen
haben,  haben  ſie  weder  dieſes  Geſeß,  no&amp;lt;h  irgend
eine  Beſtimmung  der:  Reichsögewerbeordnung  verleßt.

Das  Geſet  vom  10.  März  1879  kann,  wie
ſchon  ſeine  Ueberſchrift  beſagt,  und  wie,  abgeſehen
hievon,  ſein  Inhalt  ergibt,  nur  dann  zur  Anwendung
  gebrac&amp;lt;bt  werden,  wenn  es  ſich  um  einen  Gewerbebetrieb
  im  Umherziehen  im  Sinne  der
RGO.  Tit.  111  handelt.

Ein  ſolcher  Gewerbebetrieb  ſteht  aber  nach  |  ver
Thatgeſchichte  gar  nicht  in  Frags  -.
        <pb n="129" />
        Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  103

“  ':Der  am  2.  April  1879  ſtattgehabte  Ochſettverfauf
  erfolgte  auf  einem  Viehmarkte,:  mithin  im  Marktverkehr.
  .
-  Der  Markt-  und  Meßverkehr  gilt  nicht  als
Gewerbebetrieb  im  Umherziehen.  Es  ergibt  ſich  dies
nicht  nur  aus  der  geſonderten  Behandlung  dieſes
Verkehrs  in  Tit.  IV  der  RGO.,  während  der  Ges
werbebetrieb  im  Umherziehen  in  Tit.  111  dieſes  Ges
ſeßes  behandelt  wird,  ſondern  auch  aus  den  in  dieſem
  Tit.  IV,  insbeſondere.  'in  8.  64  und  68  in  Bezug
  auf  dieſen  Verkehr  aufgeſtellten  Grundſäßen  und
Vorſchriften.
"  ef.  Motive  zum  Entw.  der  NGO,  in  den  Neichsteg8verhandlungen
  pro  1869  Bd.  11.  122.
Dieſer  in  Theorie  und  Prazis  unbeſtrittene  Saß
hat  auch  im  Geſeße  vom  10.  März  1879  ſeinen
prägnanten  Aus8dru&amp;gt;  gefunden  /  indem  daſelbſt  in
Art.  2  Z.  2  beſtimmt  wird,  daß  der  Steuer  vom
Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  diejenigen,  welche  im
Meß-  und  Marktverkehr  die  in  Art.  1  Ziff.  4  mit  3
bezeichneten  Arten  des  Gewerbebetriebes  ausüben;
nicht  unterworfen  ſind.
.  Die  k.  Staatsminiſterien  '  des  Innern  (Abth.
für  Landwirthſchaft  2c.)  und  der  .  Finanzen.  haben
unterm  16.  März  1879  Vollzugsvorſchriften  erlaſſen,
in  denen  dieſer  reichsgeſeßliche,  durch  die  Landebgeſebgebung
  nicht  alterirbare  Grundſaß  dadurch  zum
AusdruFe  gebracht  wird,  daß  in  8.  5  erklätt  wird,
unter  dem  in  Art.  2  des  Geſeßes  gedachten  Markt-.
  verfehre  ſei  nicht  nur  der  Verkehr  auf  Jahrmärkten,
ſondern  auch  auf  Wochenmärkten  und  den  für  beſondere
  Segenſtände  ſtattfindenden  Märkten,  z.  B.  Pſerde-,
NVieh-  2c.  Märkten,  zu  begreifen  und  e8  bleibe  die
Steuerbefreiung  des  Marktverkehres  auf  jene  Gegenſtände
  beſchränft,  welche  dieſem  Verkehre  angehören.
(Geſ.-  u.  VO.-Blatt  S.  171  ff.)
-  In  Uebereinſtimmung  hiemit  ſagen  endlich  auch
        <pb n="130" />
        104  Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe,

die  Motive  zu  den  unbeanſtandet  in  das  Geſeß  Übergegangenen
  Art.  2  und  .3  des  Geſeßentwurfes,  daß
die  ſämmtlichen  zu  Art.  2  vorgeſchlagenen  Befreiunpen
  zu  Gunſten  der  Betrieb8ausdehnung  ſtehender
Gewerbe  bewilligt  werden,  welche  als  ſolche  und  .zumeiſt
  auch  unter  Berückſichtigung  der.  .  einſchlägigen
durch  den  Art.  2  berührten  Betriebsverhältniſſe:  bereits
  mit  Gewerbeſteuer  belegt  ſind.

Verhdlgen.  der  K.  d.  Abg.  pro  1878/79  Beil:

.  Bd.  IV  S.  896.

Anlangend  die  am  147.  April  1879  zu  K.  abgeſchloſſenen
  Kaufsgeſchäfte,  ſo  können  auch  dieſe  nicht
als  Gewerbebetrieb  iim  Umherziehen  erachtet  werden.

S.  42  der  RGO.  beſtimmt,  daß,,  wer  zum
ſelbſtſtändigen  Betriebe  eines  ſtehenden  Gewerbes
befugt  iſt,  dasſelbe  vorbehaltlich  der  hier  nicht  in
Frage  kommenden  Vorſchrift  des  8.  59,  dakbſelbe
nicht  nur  am  Orte  ſeiner  gewerblichen  Niederlaſſung,
ſondern,  ſoweit  nicht  die  Vorſchriften  des  I1l.  Titels
einen  Legitimation8ſchein  erfordern,  auch  außerhalb
dieſes  Ortes  ausüben  darf.

Al8  Inhaber  des  ſtehenden  Gewerbes  eines
Viehhändler8  iſt  aber  der  Beſchuldigte  berechtigt,
dabſelbe,  ſoweit  nicht  die  Vorſchriften  des  I]U1.  Titels
einen  Legitimation8ſchein  erfordern,  auch  außerhalb
des  Ortes  O.  au8zuüben,  und  gilt  demnach  eine
ſolche  Außübung,  ſoweit  ſie  nicht  durch  Titel  Ul  als
Gewerbebetrieb  im  Umbherzieben  erklärt  iſt,  al8  Aus-Übung
  des  ſtehenden  Betriebs.

.  Der  an  der  Spike  des  11.  Titels  ſtehende
6.  55  der  RGO.  beſtimmt  nun  aber,  daß  der  Gewerbebetrieb
  de8jenigen,  welcher  außerhalb  ſeines
Wohnortes,  ohne  Begründung  einer  gewerblichen
Niederlaſſung,  Waaren  bei  andern  Perſonen,  als  bei
Kaufleuten,  oder  an  anderen  Orten,  als  in  offenen
Verkaufsſtellen,  zum  Wiederverkaufe  ankauft,  nur
dann  als  ein  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  ſich
        <pb n="131" />
        „Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe:  105

darſtellt,“  wenn  ohne  vorgängige  Beſtellung
gefauft  wird.  .  |

Hieraus  folgt,  daß  der  zum  ſelbſtſtändigen  Betriebe
  eines.  ſtehenden  Gewerbes  Befugte,  welcher
außerhalb  ſeines  Wohnortes  ohne  Begründung  einer
gewerblichen  Niederlaſſung  .auf  vorgängige  Bex
ſtellung  in  der  oben  beſchriebenen  Weiſe  Waaren
zum  Wiederverkaufe  anfauft,  ſein  Gewerbe  nicht  im
Umbherziehen  augübt.

ef.  Reichstags8verhdlgen.  1.  cit.  S.  121.

In  Conſequenz  dieſer  reich8geſeßlichen  Beſtimmsimg
  hat  daher  auch  das  neue  die  Beſteuerung  des
Gewerbebetriebes  im  Umherziehen  zum  Gegenſtände
habende  Geſeß  vom  10.  März  1879  in  Art,  1  Z.2
die  Beſtiminung  getroffen,  daß  der  beſagten  -Steuer
nur  derjenige  unterliegt,  welcher  ohne  vorgängige
Beſtellung  außerhalb  ſeineß  Wohnortes  ohne  Begründung
  einer  gewerblichen  Niederlaſſung  Waaren
bei  anderen  Perſonen  al8  Kaufleuten  .oder  an  anderen
  Orten  als  in  offenen  Verkaufsſtellen  zum  Wie:
derverfaufe  ankauft,  und  hat  die  erwähnte  Entſchließs
ung  der  bezeichneten  Staatsminiſterien  vom  16.  März
1879  in  5.  1  ausgeſprochen,  daß  bei  Anwendung
der  Art.  141  und  3  des  Geſekhes  im  Allgemeinen
darauf  zn  achten  ſet,  daß  diejenigen  Gewerbe,  zu
deren  Ausübung  ein  Umherziehen  nach  5.  55  der
RGO.  ein  Legitimationsſchein  erforderlich  iſt,  ſoweit
das  Geſeß  vom  10..Marz  nicht  beſondere  Ausnahmen
  zuläßt,  auc  der  Steuer  vom  Gewerbebetrieb
im  Umherziehen  unterliegen,  und  in  8.  3  darauf  hingewieſen,
  daß  der  durch  dieſes  .Geſeß  eingeführten
Steuer  derjenige  Gewerbebetrieb  nicht  unterworfen
iſt,  welcher  zwar  außerhalb  der  gewerblichen  Nieder»
laſſung,  aber  auf  vorgängige  Beſtellung  ſtattfindet.

In  den  dem  Beſchuldigten  nachgewieſenen
Geſchäften  liegt  .nun  kein  Gewerbebetrieb  im  Umher»-ziehen,
  ſondern  nur  eine  Ausübung  ſeines  ſtehenden
        <pb n="132" />
        106  Entſ&amp;lt;eidungen  des  Oberlandesgerichts  Münken.

(Sewerbebetriebes,  zu  der  er  weder  eine8  Legitimationsöſcheines
  no&amp;lt;  eines  Nachweiſes  über:  die  Feſt?
ſeßbung  vom  Gewerbetriebe  im  Umherziehen  und  deren
  Entrichtung  bedurfte.  .-  :

Hienach  war  die  ſtaatsanwaltſchaftliche  Nichtig-Feitübeſc&amp;lt;werde
  zu  verwerfen.  Erk.  d.  o.  LG.  vom
26.  April  1880.  ÜB.  Nr.  77.

..  Ueberſicht
über  die  Ergebniſſe  der  Rechtſprehung  des  Oberlandeogerichts
  München  in  Strafſahen  vom  1.  Ok- fober
  1879  bis  Ende  Iuni  1880.
Beſchlüſſe  in  Beſc&amp;lt;hwerde-  und  Neviſionsſachen.
I.  R  ich  sft  fp  3  ß  Dd
(Fortſehung.)

.-  886.  477,  478.  Zuſtändigkeit  zur  Verhandlung
  und  Entſcheidung  über  Einziehung
  einer  nachgemachten  Münze  im  Falle
der  Unbekanntheit  des  Münzfälſchers.  -

Zu  Handen  des  Stadtmagiſtrat8  Aſchaffenburg
gelangte  eine  als  gefälſcht  erkannte  Münze.  Der
Staats8anwalt  am  dortigen  Landgerichte  hat  an  dieſe8
  Gericht  den  Antrag  geſtellt,  auf  Eröffnung  des
Hauptverfahren8  vor  der  Straffammer  des  Landgerichts
  Würzburg  zu  erkennen.  Das8  Landgericht
Aſchaffenburg  erklärte  ſich  für  unzuſtändig  zur  Befc&amp;lt;hlußfaſſung
  und  die  hiegegen  eingelegte  Beſchwerde
des  Staatsanwaltes  wurde  verworfen,  weil

das  Verfahren  bei  Einziehungen  zu  den  beſonderen
  Arten  des  Verfahrens  gemäß  Buc&amp;lt;h  VI  Abſchnitt
  5  der  RStPO.  gehört  und  in  den  55.  477
---480  geregelt  iſt,  nach  8.  477  in  Fällen,  wo,  wie
hier,  gemäß  8.  452  des  RStGB.  auf  Einziehung
von  Gegenſtänden  ſelbſtſtändig  zu  erkennen  ijt,  und
        <pb n="133" />
        Entſcheidungen.  des  Oberlandesgerihts  München.  107

die  Entſcheidung  nicht  in  Verbindung  mit  einem
Urtheile  in  der  Hauptſache  erfolgt,  eine  Vorausſeßung,
  die  hier  gleichfal8  gegeben  iſt,  der  ſtaatsanwaltſchaftliche
  Antrag  bei  jenem  Gerichte  zu  ſtellen
iſt,  das  für  den  Fall  der  Verfolgung  einer  beſtimmten
  Perſon  zuſtändig  ſein  würde,  wobei  an  die  Stelle
des.  Schwurgerichts  die  an  deſſen  Sißungs8ort  befindliche
  Straffammer  tritt,  -
*  |  demnach  mit  RüFſi&amp;lt;t  darauf,  daß  nach  6.  80
des  GVG.  das  Schwurgericht  für  das  im  gegebenen
Falle  nach  58.  146,  147  des  RStGB.  angezeigte
Münzverbrechen  zuſtändig  wäre,  die  Hauptſache  zut
Zuſtändigkeit  des  in  Würzburg  abzuhaltenden
Sc&amp;lt;wurgerichts  gehören  würde,  die  Straffammer
des  Landgerichts  Würzburg  als  dasjenige  Gericht
erſcheint,  von  welchem  auf  die  Einziehung  der  fals
ſchen  Münze  auf  Grund  des  nach  8.  478  zu  pflegenden
  beſonderen  Verfahrens  zu  erkennen  iſt,  -
:“  folglich  auch  der  ſtaat8anwaltſchaftliche  Antrag
nach  5.  477  Abſ.  1  nur  bei  dieſem  Gerichte  zu  ſtellen  iſt,
im  vorliegenden  Falle  kein  Hauptverfahren,
welches  die  Verfolgung  einer  beſtimmten  Perſon  zum
Gegenſtande  hat.  (RStPO.  88.  196,  198,  199,
201,  205,  209)  zu  eröffnen,  vielmehr  lediglich  nach
F.  478  Termin  zur  Hauptverhandlung  und  Entſcheidung
  anzuberaumen  iſt,  auf  welchen  nur  die  Beſtimmsungen
  über  die  .  Hauptverhandlung  entſprechende  Anwendung
  finden,  und  daher  die  Vorſchriften  bezüglich
der  Entſcheidung  über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens
  Buch  I]  Abſchnitt  4  hier  niht  maßgebend
ſind,  ſomit  das  Landgericht  Aſchaffenburg  ſeine  Zuſtändigkeit
  mit  Recht  abgelehnt  hat.  Beſchluß  vom
21.  November  1879.  |

III.  Einführungsgeſeß  zur  Reichsſtrafprozeße
ordnung.

S.  40  of.  zu  407  der  RStPO,
        <pb n="134" />
        408  Entſeibungen  des  Oberlandesgerichts'  München.

48.  Auguſt  1879  zur

IV...  Bayeriſches  Ausführungsgeſeß  vom
.  &amp;lt;&amp;lt;  fü  8  89  ID.
Art.  105,  108  (Art.  153,  156  des  Einf.-GSeſ.

  vom  26.  Dezember  1871).

Nachdem  der  frühere  Marktſchreiber  .W.  von  A.
wegen  fünf  Vergehen  der  Unterſchlagung  aus  8.  246
des  RStGB.  zu  einjähriger  Gefängnißſtrafe  rechts:
kräftig  verurtheilt  war,  ſtellte  der  Staatsanwalt  Antrag
  auf  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  gemäß
Art.  153  und  156  des  Einf.-Geſ.  vom  26.  Dezbr.
1871  und  gegen  den  ablehnenden  Beſchluß  der  betreffenden
  Straffammer  Beſchwerde.

(E8  erfolgte  jedoch  die  Verwerfung  dieſer  Bes
ſchwerde  iu  der  Erwägung,  daß  K.  durch  die  Beſchlüſſe
  der  Gemeindefollegien  zu  A.  vom  16.  und
47.  Auguſt  1875  die  Stelle  als  Marktſchreiber  von
A.  in  definitiver  Eigenſchaft  erlangt  hatte,  und  ſomit
gemäß  Art.  73  und  85  der  Gemeindeordnung  vom
Jahre  1869  zu  den  höheren  Gemeindebedienſteten
gehörte,  demnady)  auf  ihn  die  in  Abſchnitt  VI]  des
Einf.-Geſ.  vom  26.  Dezbr.  1871  enthaltenen  Disciplinarſtrafbeſtimmungen
  nach  Art.  167  der  Gemeindeordnung
  Anwendung  finden,  daß  aber  auf
W.,  der  wegen  fünf  Vergehen  der  Unterſchlagung
aus  8.  246  des  NStGB.  zu  einjähriger  Gefängnißſtrafe
  rechtsfräftig  verurtheilt  iſt,  Art.  156  des  Einf.-Geſ,
  vom  26.  Dezember  48714  de8halb  keine  Anwendung
  findet,  weil  eine  ſol&amp;lt;e  nac&amp;lt;  Art.  153  1oc.
eit.  dadurch  bedingt  wäre,  daß  K.  ſeiner  Dienſtpflicht
  zuwiderhandelte,  was  jedoch  nicht  der  Fall
jſt,  weil  rechtsfräftig  feſtſteht,  daß,  als  er  einen
vom  Magiſtrate  O.  mit  Poſtanweiſung  v.  22.  März
1877  an  den  Magiſtrat  A.  geſendeten  Betrag  von
21  Mark  18  Pfg.,  ſtatt  ihn  dem  Krankenhausverwalter
  B.  abzuliefern,  Tags  darauf  rechtswidrig
einhob  und  ſich  zueignete,  nicht  in  amtlicher  Eigen-
        <pb n="135" />
        Entſcheldungen  des  Oberlandesgerihts  München.  409

ſchaft.  handelte  und  weil  ſeine  am  45.  Oktober  1872
geleiſtete  eidliche  Gelobung  :  „dafür  beſorgt  ſein  zu
wollen,  daß  das  GSemeinde-  und  Stiftungs8vermögen
gewiſſenhaft  verwaltet  und  erhalten  werde“,  nichts
Anderes  enthält,  al8  die  Gelobung,  die  ihm  vermöge
ſeines  Amtes  obliegenden  Verpflichtungen  im  Intereſſe
der  Gemeinde  gewiſſenhaft  zu  erfüllen  ,  ihm  ſonach
eine  Zuwiderhandlung  :  gegen  -ſeine  Dienſtpflicht  im
Sinne  des  Art.  153  des  Einf.:Geſ.  vom  26.  Dezbr.
1871  nicht  zur  Laſt  fällt.  Beſch!l.  v.  8.  März  1880,

'V.  Reichs-Gerichtsverfaſſungsgeſeß
.-“  S8.  157,  158,  159  .ef.  SS.  160,  185:  'ver
RStPO.
YI.  +  "98vreßgeſeb  vom  7.  Mai  18724.
6.  2,
dn  ve  58.  66--  68;  .184  des  RStGB.
6.  24  A
ef.  zu  6.  98  und  160  der  NStPO.

Y1L  Rechtsanwaltsordnung  vom  1.  Juli  1878.

SS.  66,  73,  83,  86,  88.  Die  eidliche  Vernehmung
  von  Zeugen  in  .dem  vorbereitenden  Verfahren
  für  eine  ehrengerichtliche  Verhandlung  vor  einer
Anwalt8fammer  iſt  zuläſſig.

Der  vormalige  Advokat  N.  hat,  nachdem  ihm
die  beantragte  Zulaſſung  zur  Rechtsanwaltſchaft  bei
dem  Landgericht  H.  durch  Juſtizminlſterialentſchließung
  auf  Grund  des  8.  5  Nr.  4  der  RAO.  vom
4.  Juli  1878  verſagt  worden  a  nach  6.  16  1.  eit,
ven  Antrag  geſtellt,  daß  über  den  Grund  der  Verſagung
  im  ehrengerichtlic)en  Verfahren  entſchieden
werde,  worauf  ihm  vom  Vorſtande  der  Anwaltskamemer
  al8  Ehrengericht  durc&amp;lt;  Beſchluß  die  dem  Anctragſteler
  zur  Laſt  gelegten  Thatſachen  nebſt  den
'Beweiömitteln  bekannt  gegeben  worden  ſind  und  zur
        <pb n="136" />
        440  Entſcheidungen  des  Oberlandesgerihts  München.

Bezeichnung  ſeiner  Gegenbeweismittel  eine:  Friſt  ere
öffnet  wurde,  in  Folge  deſſen  N.  bei  dem  Ehrengerichte
  beantragte,  mehrere  von  ihn  benannte.  Perſonen
  über  mehrere  Punkte  durch  die  betreffenden  Anits:
gerichte  eidlich  als  Zeugen  vernehmen  zu  laſſen;“--
  Der  Vorſißende  des  Ehrengerichts.  hat  das
Amtsgericht  'Z.  erſu&amp;lt;ht,  mehrere  als:  Zeugen  benannte
  Perſonen  über  die  im  Erſuchſchreiben  bezeichneten
  Thatſachen  eidlich  zu  vernehmen,  dieſes  Gpricht
  hat  aber  die  Zeugen  nur  unbeeidigt  vernom»?
men  und  deren  eidliche  Vernehmung  deshalb  abgelehnt,
weil  der  Nachweis  mangle,  daß  eine  Vorunterſuchung
nach  6.  73  der  RAO.  oder  .eine  und  welche  der
Vorausſehungen  des  8.  65  der  RStPO.  vorliege:

„Hier  iſt  weder  der  6.  65  der  RStPO.  noc&amp;lt;
der  Umſtand  maßgebend,  daß  in  dem  eingeleiteten
ehrengerichtlichen  Verfahren  in  Folge  der  Vorſchrift
des  F..  93  Abſ.  1  der  RAO.  keine  Vorunterſuchung
geführt  wird,  weil  nac;  8.  66  der  RAO.  die-  Vorſchriften
  der  RStPO.  über  das  .  Verfahren  in  den
zur  Zuſtändigkeit  der  Landgerichte  gehörigen  Strafſachen
  nur  inſoweit  auf  das  ehrengerichtliche  Verfahren
  Anwendung  finden,  als  ſich  nicht  aus  den
Beſtimmungen  der  RAO.  Abweichungen  ergeben,
und  weil  8.  73  der  RAO.  keine8wegs  beſagt,  daß
blo8  in  der  Vorunterſuchung  :  eine  Beeidigung  der
Zeugen  ſtattfinden  dürfe,  ohne  daß  eine.  der  Vorausſeßungen
  des  8.  65  .Abſ.  2  und  des  F.  222  der
RStPO.  gegeben  iſt,  da  die  RAO.  ,  davon  aussgehend,
  daß  das  Prinzip  der  Mündlichkeit  aus  prak:
tiſmHen  Gründen,  namentlich  mit  Rüſichten  auf  den
Koſtenpunkt  im  ehrengerichtlichen  Verfahren  nicht..in
dem  Umfange  verwendbar  ſeſ,  in  welchem  es  in  der
RStPO,.  ausgeführt  iſt,  in  den  65.  83,  86  u.  88
vorſchreibt,  daß  die  Hauptverhandlung  au&amp;lt;  ohne
Unweſenheit  des  Angeflagten  gepflogen  werden
fönne,  ferner  aus  dem  Falle  des  5,  86  Abſ.  3  dein
        <pb n="137" />
        Entſcheidungen  .des  Oberlande8gerihts  München.  4414

'Ehrengericht  zuſtehe,  nach  freiem  Ermeſſen  zu  beſtimmen
  ,.  ob  die  Vernehmung  eines  Zeugen  oder
Sachverſtändigen  in  der  Hauptverhandlung  oder  durch
einen  nach  8S.  158,  159  der  RStPO.  und  86
Abſ.  2.  der  RAO.  erſuchten  Richter  zu  geſchehen
habe,  .und  daß  die  Ausſage  eines  außerhalb  der
Hauptverhandlung  vernommenen  Zeugen  oder  Sach?
verſtändigen,  deſſen  Vernehmung  nicht  in  der  Hauptverhandlung
  erfolgen  muß,  ſoferne  e8  der  Staats
anwalt  oder  der  Angeklagte  beantragt,  oder  das
Ehrengericht  es  für  erforderlich  erachtet,  zu  verleſen
iſt,  und  demgemäß,  nachdem,  wenn  in  der  Hauptverhandlung
  ſtatt  der  Vernehmung  der  Zeugen  die
Verleſung  ihrer  vor  dem  erſuchten  Richter  abgegebenen
  AuRſagen  ſtattfinden  darf,  auch  .  die  in  8.  60
der  RStPO.  vorgeſchriebene  Beeidigung-.  derſelben
durch  den  erſuchten  Richter  zuläſſig  ſein  muß,  damit,
wie  die  Motive  zu  8.  69  des  Entwurfes  der  RAO.
bemerken  ,  es  möglid)  bleibt,  von  ihrem  perſönlichen
Erſcheinen  in  der  Hauptverhandlung  abzuſehen,  in
S.  73  der  RAO.  nicht  eine  nur  für  die  Vorunterſuchung
  getroffene  ſinguläre  Beſtimmung  enthalten,
ſondern  ein  Grundſaß  ausgeſprohen  iſt,  welcher,  als
mit  Nothwendigkeit  aus  CF.  86  Abſ.  14  und  88  der
RAO.  ſich  ergebend,  Mangels  einer  entgegenſtehene
den  Vorſchrift  im  ehrengerichtlichen  Verfahren  überhaupt
  Geltung  hat,  mag  dieſes  durch  die  Erhebung
öffentlicher.  Klage,  oder  durch  einen  auf  Grund  des
6.  16  Abſ.  2  der  NAO.  geſtellten  Antrag  veranlaßt
worden  ſein,  und  mag  der  Hauptverhandlung  eine
Vorunterſuchung  vorausgehen  oder  nicht.  velta
vom  18.  Mai  1880.

YIII.  Reichsgebührenordnung  für  Zeugen  und
613  Dien  vom  30.  Zuni  Geugen

14.  Oeffentliche  Beamte,  welche  aus  Veranfaſſaag
  ihrer  Berufspflicht  zur  Aufflärung  über
        <pb n="138" />
        112  Entſcheidungen  des  Oberlandesgerihts  Münk&amp;lt;en.

einſ&amp;lt;mlägige  Fragen  als  Sachverſtändige  vernommen
werden,  können  lediglich  die  ihnen  in  gfener-  Eigene
"ſbaft  .  zukommenden  Tagegelder  und  eiſegebühren
in  Anſpruch  nehmen.

.  Die  beiden  Sachverſtändigen  halten  Verträge
Über  Jagdkunde  und  reſp.  über  Forſtzoologie.  .  Nach
dem  .  Antrage  des  Angeſchuldigten  Dr.  H.  vom  7.  Februar
  4880  in  Verbindung  mit  dem  Inhalte  der
gerichtlichen  Vernehmung  der  beiden  Vorgenannten
in  „der  öffentlichen  Sikung  vom  23.  jenes  Monats,
welche  Fragen  der  Jagdkunde  und  Zoologie  zum
Gegenſtand  hatte,.  wurde  Direktor  .F.  al8  Profeſſor
der  Jagdkfunde  und  Dr.  N.  als  Profeſſor  der
Forſt-Zoologie  ,  ſohin  jeder  .au8  Veranlaſſung  ſeines
Amte8  in  vorliegender  Sache  als  Sachverſtändiger
zugezogen.

;,  Die  Ausübung  der  Wiſſenſchaft,  deren  Kenntnlß-
  Voraußſekßung  ihrer  Begutachtung  war,"  gehört
zu  den  Pfliczmten  des  von  ihnen  verſehenen  öffentlichen
  Lehramts,  ſohin  iſt  für  deren  Gebührenanſpruch
der  5.  14  der  Neichögebührenordnung  für  Zeugen
und,  Sachverſtändige  maßgebend,  wornach  in  einem
ſolchen  Fälle  öffentliche  Beamte  lediglich  Taggelder
und  Erjtattung  von  Reiſekoſten  na;  Maßgabe  der
für  Dienſtreiſen  geltenden  Vorſchriften  zu  erhalten
Haben,  und  demgemäß  kommen,  was  die  Reiſekoſten
anlangt,  die  Beſtimmungen  des  8.  10  der  einſc&amp;lt;hlägigen
  f.  Verordnung  vom  41.  Febeuar  1875,  und
der  Ziffer  VIII  Abſaß  4  der  Bekanntmachung  des
kt.  Staatsminiſteriums  der  Finanzen  vom  2.  März
4875  (Juſtizminiſterialblatt  S.  54  und  60)  und
was  die  Taggelder  betrifft,  die  Vorſchrift  des  8.  6
lit.  b  und  c  der  ebenbezeichneten  Verordnung  hier
in  Anwendung.  Beſchluß  vom  7.  Juni  14880.  *

'  (Schluß  folgt.)

 

-  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.“  Palm  &amp;amp;  "Ente,
„Rahn  Seate)  in  Erlangen.  DruCF  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.:::
        <pb n="139" />
        Samſtag  den  9.  April  4881.  46.  Sahrgang.  M  8.
Dr.  3,  A.  Seuffert's

Blätter  für  Rechtsanwendung

zunächſt  in  Bayern.

Jnhalt:  Ueberſicht  über  die  Ergebniſſe  der  Rechtſprechung  des  bayeriſchen
.  oberſten  Landesgeri&amp;lt;is  v.  16.  bis  30.  Nov.  1880.  =-“  Ueberſic&amp;lt;t  über
die  Ergebniſſe  der  Re&amp;lt;tſprechung  des  k.  Oberlandesgerichts  München
in  Straſſachen  vom  1.  Oktober  1879  bis  Ende  Juni  1880.  Beſchlüſſe
in  Beſchwerde»  und  Reviſionsſachen.  (Schluß.)  =  Literatur-Rotiz,

..-  Ueberſicht  |  uu

über  die  Ergebniſſe  der  Rechtſprechung  des  bayeriſchen
  oberſten  Landesgerichtes  '

|  vom  16.  bis  30.  Uov.  1880.

Bemerkung:  Die  Urtheile  vom  26.  HVNr.  5713  und

29.  Nov.  Reg.  1.  41.  1880  werden  nach»
getragen.

Aligemeine  Lehren.  Berechtigung  zum  Aus8-tritte
  aus  einem  Kloſter  mit  der  Wirkung
der  Erlangung  der  Erwerbsfähigkeit.  Darüber,
  ob  ein  Religioſe,  wenn  er  ohne  Erlaubniß  ſeiner
  Oberen  aus  dem  Kloſter  tritt,  ſeine  Erwerbsfähigkeit
  wieder  erlange,  iſt  weder  in  den  Quellen
des  gem.  R.  noch  im  bayr.  Ldr.  eine  beſondere  Beſtimmung
  enthalten.  Frhr.  v.  Kreittmayr  ſagt
in  Anm.  lit.  kh  zu  Thl.  V  ce.  19  5.  13  Nr.  8,
dieſe  Frage  ſei  zwiſchen  den  Katholiken  und  Pro»
teſtanten  beſtritten,  indem  jene  die  von  einem  Reli?
gioſen  nach  ſeinem  Abfall  erworbenen  Güter  dem
Orden,  dieſe  dem  zur  evangeliſchen  Religion  übergetretenen
  ehemaligen  Ordensmitgliede  zuſprechen.

'  Das  Bedürfniß  einer  geſegßlichen  Regelung  dieſer

  Frage  ſteigerte  ſich,  als  im  Lüneviller  Frieden

vom  24.  Auguſt  1801  und  in  dem  Reich8-Deputationöhauptrezeſſe

  vom  25.  Febr.  1803  8.  2  u.  35

die  Säkulariſation  der  Klöſter  au8geſprochen  worden

iſt,  der  Churfürſt  von  Bayern  am  17.  Februar  und
Neue  Folge  KRXYV1,  Band.
        <pb n="140" />
        414:  .  :Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.

5.  Auguſt  1803  (Reg.-Bl.  S.  192  und  585)  die
Auflöſung  aller  Mediatfklöſter  und  Kollegiatſtifte  an»
geordnet  hat,  und.  von.  der  bayer.  Landesregierung
Ordenßangehörigen  theil8  die  Erlaubniß  theil8  die
Welſung  ertheilt  worden  iſt,  ihre  Klöſter  zu  verlaſſen.
  Nicht  nur  die  obrigkeitliche  Anordnung  ſondern
auch  die  Geſtattung  der  Entfernung  der  Religioſen
au8  den  Klöſtern  erheiſchte  mit  Nothwendigkeit  die
'Berechtigung  aller  außerhalb  der  Klöſter  lebenden
Mönc&amp;lt;e,  die  ihnen  von  der  Landesregierung  gereich?
ten  Penſionen  für  ſich  behalten  und  verwenden  zu
vürfen,  ſowie  überhaupt  die  zu  ihrer  Exiſtenz  erforderlichen
  Mittel  zu  erwerben  und  zu  beſißen.

Dieſe  durc&amp;lt;h  -  die  Aenderung  de8  öffentlichen
Rechts  eingetretene  Aenderung  der  privatrechtlichen
Verhältniſſe  der  Mönc&amp;lt;e  wurde  durc&amp;lt;'  eine  im  &amp;lt;urpfalzbayeriſchen
  Neg.-Bl.  von  1803  S.  997  publizirte
  VO.  v.  17.  November  1803  (Döljinger's
VOS.  Bd.  XI  S.  1279,  Morik,  Nov.  S.  319)
ſanktionirt.

.  Die  Beſtimmungen  dieſer  zwar  vorzüglich  durch
die  Säkulariſation  der  Klöſter  veranlaßten  VO.-  ſind
aber  nicht  auf  wirklich.  aufgehobene  Klöſter  beſchränkt;
ſondern  erſtrefen  ſich  nach  dem  klaren-  Wortlauke
der  VO.  und  der  augenſcheinlichen  Intention  „des
Geſeßgeber8  auch  auf  die  Austritte  einzelner  Mönche
aus  Klöſtern,  deren  Aufhebung  noc&amp;lt;  nicht  zur  Ausführung
  gebracht  worden,  und,  da  in  dieſer  Peziehung
  eine  Grenze  nicht  geſte&amp;gt;t  iſt,  auf  alle  aus  noch
fortbeſtehenden  Klöſtern  außgetretene  Mön&amp;lt;e.

Der  Anſicht  des  OLG.  N.,  daß  nach  dieſer
VO.  die  landesherrliche  Bewilligung  zum  AubStritte
aus  dem  Kloſter  die  unerläßliche  Vorausſeßung  bilde,
durc&amp;lt;4  welche  die  Erwerbsfähigkeit  des  außgetretenen
Neligioſen  bedingt  ſei,  kann  nicht  beigepflichtet  werden.

Nach  der  Wortfaſſung  der  VO.  und  der  in  den
Eingangsworten  ſowie  in  der  Schlußbeſtimmung  be-
        <pb n="141" />
        Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.  115

fundeten  Abſicht  des  Geſeßzgebers  iſt  die  lande8herrliche
  Bewilligung  nicht  -  als  Bedingung  geſeßt  für
die  Erwerbsfähigkeit,  ſondern  iſt  dieſe  allgemein  und
unbedingt  den  ausgetretenen  Mönc&amp;lt;en  zugeſprochen,
und  iſt  die  in  früherer  Zeit  zum  Austritt  erforderliche
lande8herrliche  Bewilligung  nur  als  auch  fünftighin
no&amp;lt;  nothwendig  bezeichnet.  Die  dem  Audtritt  ein-'
zelner  Individuen  vorausgeſeßhten  Worte:  „mit  unſerer
  landes8fürſtlichen  Bewilligung“.  beziehen  ſich
offenbar  darauf,  daß  nach  den  bayeriſchen  Ländesgeſeßen
  jener  Zeit  der  Außstritt:  aus  einem  Kloſter
ohne  obrigkeitliche  Erlaubniß  überhaupt  nicht  ſtatthaft
war,  daß  der  Landes8herr  al8  Schirmherr  der  Kirche
dieſer  zur  Aufrechthaltung  des  kirchlichen  Verbotes
des  Außtrittes  eines  Religioſen  aus  dem  Kloſterſeinen
  weltlichen  Arm  lieh,  und  daß  Perſonen,  welchenach
  abgelegtem  Profeß  ihre  Kiöſter  ohne  Erlaubniß
verließen,  allenthalben  ,  wo  ſie  ſich  betreten  ließen,
von  der  weltlichen  Obrigkeit  aufgehoben  und  dem
geiſtlichen  Richter  aubgeliefert  wurden.  Cod,  jur.  bay,
erimw.  4751  P.I  ce.  7  S.  4  Anm..3.  bayr.  Ldr.  Th.  V
ce.  149  8.  13  Nr.  8  lit.  g  u.  8.  42  Nr.  25.  -

.  Dieſes  iſt  aber  .nach  den  jehigen  Landes  -  und
Reichsgeſeßen  anders.  Die  bayeriſche  Staatsregierung
  miſcht  ſich“  in  rein  geiſtliche  Kir&amp;lt;henangelegenhei»
ten  nicht  ein  und  ertheilt  keine  Erlaubniß  zum  Austritt
  aus  einem  Kloſter.  Die  Möuc&amp;lt;he  haben  auch
eine  ſol&amp;lt;e  Erlaubniß  heutzutage  nicht  mehr  nöthig,
weil  keinem  Einwohner  Bayerns  verwehrt  iſt,  aus
einer  Religions8geſellſchaft  oder  aus  einem  religiöſen
Orden  außzutreten,  und  Jedermann  Freiheit  der
Perſon,  das  Recht  der  freien  Bewegung,  ſowie  der
freien  Wahl  des  Aufenthalts  -Ortes,  und  Gleichheit
in  den  bürgerlichen  und  ſtaatsbürgerlicen  Nechten
zugeſichert  iſt,  VU.  vom  -26.  Mai  4818  Tit,  IV

.  8  und  9;  Beil.  I]  hiezu  FS.  1,  2,  65,  38--42,
50,  71;  Reichsgeſ.  v.  1.  Nov.  1867,  betr.  die  Frel--*
        <pb n="142" />
        116  Neuere  oberſtrichterlicht  Erkenntniſſe.

zügigfeit,  und  bayer.  Geſ.  v.  16.  April  1868,  betr.
Heimath  und  Aufenthalt  ,  Art.  43  und  45  in-der
Faſſung  des  Geſeßes  v.  23.  Febr.  1872,  betr.  die
Abänderung  einiger  Beſtimmungen  des  Geſeßzes  v.
16.  April  1868;  Art.  9  u.  10  d.  Reichögeſehes  vom
3.  Juli  1869  über  die  Gleichberechtigung  der  Confeſſionen
  in  bürgerlicher  und  ſtaatsöbürgerlicher  Beziehung.
.  Da  hienach  jeder  Kloſterangehörige,  ſobald  er
will,  das  Kloſter  verlaſſen  darf,  und  er  hiezu  nach
den  hier  allein  in  Betracht  kommenden  weltlichen
Geſeßen  ohne  irgend  welche  Erlaubniß  ebenſogut
berechtigt  iſt,  als  dieſes  im  Jahre  1803  ein  Mönch
dann  war,  wenn  er  die  lande8herrliche  Bewilligung.
erlangt  hatte,  haben  die  fraglichen  ſich  auf  die  damals
  bei  jedem  einzelnen  Falle  ſpeziell  geforderte
lande8herrliche  Bewilligung  zum  Austritte  beziehenden
Worte  der  VO.  vom  17.  Nov.  1803  für  die  Jeßtzeit
  feine  Bedeutung,  ſondern  es  tritt  in  Folge  eines
ſolchen  dur&amp;lt;  Staatsgeſehe  nicht  verbotenen  Austritt8
  aus  dem  Kloſter  die  Erwerbsfähigkeit  von
ſelbit  ein,  ohne  daß  hiezu  noch  die  Einholung  einer
Zuſtimmung  des  Königs  nothwendig  wäre.  .
Wenn  aber  auch  der  VO.  v.  417.  Nov.  1803
die  Abſicht  unterlegen  ſein  ſollte,  die  dort  zunächſt
al8  für  den  Aukßtritt  eines  Mönches  aus  einem
Kloſter  nothwendig  erwähnte  Voraubſeßung  der  lande8herrlichen
  Bewilligung  dieſes  Schrittes  zugleich
al8  eine  beſondere  Bedingung  zur  Erlangung  der
vollen  Erwerbsfähigkeit  des  ausgetretenen  Mönches.
zu  ſeßen,  dann  wäre  dieſe  Bedingung  durch  die  nach
obiger  Erörterung  nunmehr  erfolgte  Aufhebung  des
Verbote8  eines  ſolchen  Austritts  und  die  hiedurch
vom  Staat  allgemein  ertheilte  Erlaubniß  dazu  auch
als  von  dem  jeht  in  Rede  ſtehenden  Franziskanerbruder
  erfüllt  zu  erachten.
Die  Erwerbsfähigkeit  eines  Mönches  ,  der  ſein
Kloſter  verlaſſen  hat,  iſt  au&amp;lt;  .in  der  VO.  vom.
        <pb n="143" />
        „Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.  117

17.  Nov.  1803  nicht  von  dem  völligen  Austritt  aus
dem  Orden,  wozu  nach  kanon.  R.  päpſtliche  Di8pens
.nothwendig  wäre,  abhängig  gemacht,  ſondern  tritt  ſchon
mit  dem  thalſächlichen  Austritt  aus  dem  Kloſter  ein.
.  Wenn  man  aber  auch  annehmen  wollte,  die
VO.  v.  17.  Nov.  1803  bezöge  ſich  nur  auf  bereits
aufgehobene  Klöſter,  nicht  aber  auf  ſolche  Klöſter,
deren  Fortbeſtand  ſpäter  genehmigt  oder  welche  erſt
ſpäter  errichtet  worden  ſeien,  ſo.  wäre  doh  die  Anſicht
  des  OLG.,  daß  der  jeßige  Kläger  zu  jeder
Eigenthum8erwerbung  unfähig  ſei,  nicht  richtig.

.  Da  natürlich)  nach  den  oben  zitirten  Seſeßen
der  Staat  keinem  Religioſen  den  Außtritt  aus  dem
Kloſter  verwehren  darf,  und  den  Mönchen  nach  den
weltlichen  Geſeßen  nicht  nur  erlaubt  iſt,  außerhalb
des  Kloſter8  zu  leben,  ſondern  die  Mönche  in  Folge
der  Aufhebung  des  Ehehinderniſſes  des  Gelübdes  der
Eheloſigkeit  dvur&amp;lt;  das  Reichs8geſeß  über  die  Beurfundung
  des  Perſonenſtande8  und  die  Eheſchließung
vom  6.  Febr.  1875  ſogar  befugt  ſind,  zu  heirathen
und  eine  Ehe  zu  begründen  (Völk,  Commentar
S.  120),  ſo  folgt  hieraus,  daß  die  Exreligioſen,  für
deren  Unterhalt  außerhalb  des  Kloſters  zu  ſorgen  dieſes
nicht  verpflichtet  iſt,  berechtigt  ſein  müſſen,  Eigenthum
  zu  erwerben  und  Vermögen  zu  beſigen.  Mit
den  angeführten  neueren  Staat8-  und  Reichs-Geſeken
würde  eine  Beſtimmung,  wonac&amp;lt;  ein  Mönc&amp;lt;  auch
dann,  wenn  er  die  klöſterliche  Gemeinſchaft  verlaſſen
hat,  gar  nichts  beſigen  und  erwerben  dürfe,  in  -unlö8barem
  Widerſpruche  ſtehen.  Bei  einer  ſolchen
Colliſion  der  Rechte  müßte  dem  neueren  öffentlichen
Rechte  ver  Vorzug  vor  dem  älteren  Privatrechte
eingeräumt  werden,  und  könnte  die  regelwidrige  Beſtimmung
  des  bayer.  Ldr.  über  die  Erwerbsunfähigefeit
  der  Religioſen,  wenn  ſie  nicht  bereits  durch  die
VO.  vom  17.  Nov.  1803  ausdrü&amp;gt;lich  auf  die  in
Klöſtern  vereinigt  lebenden  Ordensmitglieder  „einge-
        <pb n="144" />
        418  Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.

ſchränft  worden  wäre,  für  den  gegenwärtigen“  Rechtszuſtand
  feinesfall8  auf  die  Eigenthumgerwerböfühige
feit  der  Exreligioſen  auögedehnt  werden.  Urth.  v
22.  Nov.  Reg.  1.  6.  1880  *).

Sachenrecht.  Zum  Münchner  Stadtrecht.
Actio  publiciana,  deren  Wirkungen-und
deren  Vorausſeßungenhinſichtlich  ver  Verjährbarkeit
  de8  Gegenſtandes  der  Kläge,
inö8beſondere  nach  bayer.  Landrecht.  Es
handelte  ſic)  um  das  Eigenthum  an  einem  innerhalb
des  Burgfriedens  der  Stadt  München  gelegenen
Grundſtü,  und  hatte  der  mit  der  actio  pudbliciana
  belangte  Stadtmagiſtrat  behauptet,  gemäß
'der  Confirmation  des  der  Stadt  München  im  Jahre
1460  ertheilten  Burgfrieden8briefe8  vom  7.  Novbr,
1724  brauche  die  Stadtgemeinde  München  in  Bezug
auf  innerhalb  des  Burgfriedens  gelegene  GrundſtüFe
  keinem  Andern  zu  weichen  als  demjenigen,
welcher  das  volle  und  civile  Eigenthum  nachzu-'weiſen
  vermöge.  Ueber  die  damit  angeregte  Frage
ſprach)  ſich  das  Obrſt.  LG.  alſo  aus

“  Aus  der  gedachten  Confirmation  (Auer,  Mün-&amp;lt;ener-
  Stadtr.  S.  LXVIU)  ergibt  ſich  zweifellos,
"daß  in  derſelben  überhaupt  nicht  vom  vollen  und
eivilen  Eigenthum,  und  in8beſondere  nicht  von  ſolchem
Eigenthume  gegenüber  dem  mit  der  act.  publ.  verfolgbaren
  analogen  Eigenthume  die  Rede  iſt,  und
daß  ebenſowenig  durch  jene  Confirmation  der  Stadtgemeinde
  München  als  ſolcher  ein  Privileg  verliehen
wurde,  wonach  ſie  jedem  Münchener  Grundbeſißer,
welcher  jene8  Eigenthum  nicht  nachzuweiſen  .vermöchte
  ,  ohne  Weiteres  ſein  Beſikthum  ab-  und  ſich
zuſprechen  laſſen  könnte.  Jene  Confirmation  ſpricht
vielmehr  nur  den  dem  öffentlich  -rechtlichen  Gebiet
angehörigen  Grundſaß  aus,  daß  die  im  Burgfrieden

*).  Vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  26  S.  292  u.  f.
        <pb n="145" />
        „Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.  119

"gelegenen  und  nicht  den  einzelnen  Beſißern  gehörigen,
'bisher  ſchon  als  Gemeindegründe  behandelten  GrundſtüFe
  auch  ferner  al8  Beſtandtheile  des  Kommunalvermögens
  betrachtet,  und  nicht,  wie  dieſes  außerdem
der  Fall  wäre,  als  -zum  fiskaliſchen  Vermögen  gehörig
  beanſprucht  und  daher  eingezogen  werden  ſollen.
;  *  *-  Die  -civilrechtlichen  Grundſäße  de8  bayer.  Ldr.
über  Eigenthums  -  Erwerb  und  Beſiß  von  einzelnen
“GrundſtüFen  dnr&amp;lt;  Private  ſind  alſo  durch  jenen  Burgfrieden8brif
  und  deſſen  Confirmation  nicht  abgeändert.

Ueber  den  Seitens  der  Stadtgemeinde:  München
'aufgeſtellten  Saß  :  Wer  nur  die  publ.  in  rem  actio
geſtellt  hat,  dem  dürfe  auch  kein  Eigenthum  an
der  Sache  zuerkannt  werden,  bemerkte  das  Obrſt.
AG.  weiter:  :  NITIEE  “  wear

Dieſer  Saß  iſt.  nicht  richtig,  .'  Die  Geſeke.  betrachten
  denjenigen,  welcher.  den  -Erwerb  einer  Sache
aus  gerechtem  Titel  und  in  gutem  Glauben  für  ſich
hat,  im  Verhältniſſe  zu  einem  minder  berechtigten
„Beſißer  al8  analogen  Eigenthümer..  .  enn
.“  Das  Eigenth  um.  iſt  e8,  welches  gegen..det,
der  es  verleßt,  je  nach  Begründung  der  Klage,  .mit
der  wahren  Eigenthums8klage.  oder  auch  mit  -  der
actio  publ.  geltend  gemacht  wird.  Leßtere  Klage
iſt  dem  Anſpruche  nach  von  der  rei  vindicatio  :in
„nichts  verſchieden  =-  Brinz,  Pand,  Bd.1  F.  178  =--ſie
  ſteht  ſowohl  in  Beziehung  auf  Veranlaſſung  und
auf  die  Partei,  gegen  welche  die  Klage  ſich  richtet,
„al8  auch  in  Beziehung  auf  den  Gegenſtand  der  wahren
Eigenthums8flage  nach  gem.  R.  völlig  gleich.  Seuffert,
  Pand.  8.156;  Puchta  ,  Pand.  8.  167  u.  173.
-“  Das.  bayer.  Ldr.  insbeſondere  bezeichnet  den
Anſpruch  des  publizianiſchen  Klägers  auf  das  rechtmäßiger
  Weiſe  innegehabte  Gut,  deſſen  Beſiß  hernach
verloren  ging,  gegen  denjenigen  ,  welcher  nicht  ein
gleiches  oder  beſſeres  Recht  hiezu  beweiſen  kann,
ausvrülich  al8  ein  „„Vindiziren“  des  Gutes  mit
        <pb n="146" />
        120  Neuere  oberſtrihterliche  Erkenntniſſe.

dem  weiteren  Beiſaße,  daß  Kläger  weiter  nichts  als
die  vorhin  gehabte  rechtmäßige  Poſſeſſion  zu  beweiſen,
  im  Uebrigen  e8  aber  mit  der  publ.  aetio  die
nämliche  Beſchaffenheit  habe  wie  mit  der  rei
vindicatio.  Bayer.  Landr.  Th.  11  ce.  2  FS.  9  und
Anm.  hiezu  Nr.  3;  Bl.  f.  RA.  Bd.  23  S.  65.  --“

  Weiter  fragte  es  ſith:  Ob  die  publi.  in  rem
actio  eine  der  ordentlichen  Erſigung  fähige  Sache
erfordere  ,  und  ob  bei  Sachen  einer  Gemeinde  dieſe
Klage  ansgeſchloſſen  ſei?  Ueber  dieſe  Frage  heißt
es  im  oberſtrichterlichen  Urtheile:

-  Nach  gem.  R.  iſt  man  darüber  einig,  daß  jene
Klage  al8  Schuß  des  redlichen  Erwerbers  von  der
Erſigkung  das  Erforderniß  der  Erſißbarkfeit  entlehne
--  fr.  9  8.  5,  fr.  12  S.  4  D.  6,  2;  Seuffert,
-Pand.  5.  157  Nr.  1;  Puchta,  Pand.  8.  173;  dagegen
  iſt  e8  in  der  Theorie  beſtritten,  ob  die  Sachen
der  Städte  zu  den  von  der  ordentlichen  Erſißung
ausgeſchloſſenen  Sachen  gehören  oder  nicht.  Vangerow
  Bd.  I  FS.  317  Anm.  4;  Puchta,  Pand.
S.  1583  dagegen  Seuffert,  Pand,  FS.  134  Note  7
und  zuleßt  au)  Arndts  8.  162  Anm.  1,  während
Windſc&amp;lt;eid,  Pand.  5.  Aufl.  Bd.  1  S.  633  F.  199
Nr.  3  ſich  zwar  dafür  erklärt,  daß  für  die  aetio
publ.  eine  der  ordentlichen  Erſigung  fähige  Sache
erforderlich  ſei,  aber  auch  dafür  ſich  ausſpricht,  daß
Sachen  der  Gemeinden  einer  ordentlichen  Erſißung
  unterworfen  ſeien.  (Uebrigens  blieb  dieſe
Frage  hier  unentſchieden,  weil  ſie  wegen  der  Art,
wie  konkreten  Fall8  die  Sache  gelagert  war,  als
gegenſtand8lo8  geworden  erachtet  wurde,  weil  e8  gewiß
  ſei,  daß  jedenfall8  nach  -  bayer.  Ldr.  die  publ.
act.  auch  den  Stadtgemeinden  gegenüber  ſtatthaft
  ſei.)

In  Thl.  I  ce.  2  S8.  9  iſt  überhoupt  nur  von
einem  Gute,  wel&amp;lt;es  Jemand  einmal  rechtmäßig
innegehabt  und  deſſen  Beſiß  demſelben  hernach  ver-
        <pb n="147" />
        Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  121

loren  ging,  die  Rede,  al8  von  dem  Klage-Gegenſtande,
deſſen  Vindikation  mittels  der  pud1].  actio  bezielt
werden  fann,  und  die  Anm.  hiezu  ſagen,  daß  der
verlorene  Beſiß  dieſes  Gutes,  wenn  er  „rechtmäßig“
ſein  ſol,  bona  fide  et  justo  titulo  erworben  worden
ſein  muß.  Die  Meinung  der  Autoren  aber,  daß  bei
der  actio  pub].  Alles,  aus8genommen  das  requisitum
temporis,  ebenſo  wie  bei  der  Präſcription  erforder-Iich
  ſei,  wird  dort  (Sub  lit.  a)  de8halb  verworfen,
weil  die  Präſcription  res  odiosa,  die  publ.  actio
dagegen  res  ſavorabilis  ſei,  und  e8  wird  dann
weiterhin  (Sub  Nr.  3)  die  dem  bayer.  Landr.  zu
Grunde  liegende  Auſicht  des  Geſeßgebers  dahin  feſtgeſtellt:
  „die  publ.  actio  habe  in  allen  Sachen,
welche  präſcriptibel  ſind,  ſtatt.“  .

Unter  den  präſcriptiblen  Sachen  werden  aber
dann  (Anm.  z.  Thl.  11  ce.  4  6.  3  Nr.  14  lit.  e)
auch  die  den  Gemeinden  und  Städten  zugehörigen
Sachen  aufgezählt,  welche  Sachen  zwar  anfänglich
inpräſcriptibel,  aber  nachher  per  Nov.  111  auf  eine
30jährige  Präſcription  heruntergeſeßt  worden  ſeien.
Urth.  v.  20.  Nov.  HVNr.  5707.

Servituten  an  öffentlichen  Wegen.  Antiquirung
  der  Popularklage.  Es  fragte  fich,
ob  nach  bayer.  Ldr.  an  einem  im  Eigenthum  einer
Gemeinde  befindlichen  öffentlichen  Wege  eine  Servitut
möglich  ſei,  in8beſondere  in  Folge  unvordenklicher
Verjährung  und  ob  wegen  Verlegung  eines  ſolchen
Weges  das  interdictum,  ne  quid  in  itinere  publicio
  ficet,  ſtatthaft  ſei.  Das  Obrſt.  Ldg.  hat  ſich
über  dieſe  Fragen  aus8geſprochen,  wie  folgt:

Das  bayer.  Ldr.  handle  in  Thl.  Ü  ce.  7  8.1
und  €.  8  FS.  141  Nr.  2  vom  Begriffe  der  Servitut
im  Allgemeinen  und  von  Wegegerechtigkeiten  insbeſondere.
  An  dieſen  Stellen  finde  ſich  eine  Au8nahme
bezüglich  einer  res  universitatis  nicht,  und  fönne
wie  nach  gem,  R.  ſo  auc&amp;lt;  nach  bayer,  Ldr.  der
        <pb n="148" />
        122  Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe,

Saß,  daß  res,  quae  in  pudblico.  usu  habentur,  ſolange
  als  ſie  dieſem  Zwede  dienten,  dem  Verkehre
des  Einzelnen  entzogen..  blieben,  d.  h.  daß  hieran
auf  Grund  von  Privatrechtstiteln  Sonderrechte  nicht
begründet  werden.  fönnten,  in  dieſer  Allgemeinheit
als  richtig  nicht  erkannt  werdeii.  “  Denn  nachdem
das  bayer.  Ldr.  in  Thl.  Il  ce.  1  5.  6  Anm.  Nr:  1
lit.  €  die  res  universgitatis  zu  den  rebus  Pprivatis
rechne  ,  müßten  auch  für.  ſie,  ſoweit  Au8nahmen  '  im
'Geſeze  nicht  gemacht  ſeien,  '  die  allgemeinen  Grund-"“ſäße
  des  Privatrechts  gelten.  .  Es  fönne  de8halb
die  rechtliche  Möglichkeit.  einer.  vollſtändigen  oder
theilweiſen  Uebertragung  de8.  Eigenthums  einer  res
universitatis  durch  die  univergifas  ſelbſt  unter  Einhaltung
  der  hiefür  beſtehenden  geſeßlichen  Formen
nicht  beanſtandet  werden,  wie  ſich  dieſes  auch  aus
dem  Ldr.  a.  a.  O.  Anm.  Nr.  .3  .ergebe.-..  Die.  Beſtellung
  einer  Servitut  aber  enthalte  eine  theilweiſe
Entäußerung  der  mit  dem  Eigenthum  verknüpften
Rechte  und  könne  de8halb  im  Allgemeinen  der“  Erwerb
  einer  Servitut  an  einer  res  universitatis::nicht
als  rechtlich  unſtatthaft  erachtet  werden.  *  8

Wenn  aber  auf  fraglichen  Weg  dur&amp;lt;z  unvordenkliche
  Verjährung  ein  privatrechtlich  verfolgbarer  Anſpruch
  erworben  ſein  ſolle,  und.  der  Weg  von  jeher
ein  “  Jedermann  zugänglicher,  öffentlicher  Weg   geweſen
  ſei,  dann  fehle  e8  dem  behaupteten  Rechts-'erwerb
  an  der  weſentlichen  Voraubſezung;  daß.  der
unvordenfliche  Zuſtand  als  ein  Rechtszuſtand
beſtanden  habe:  Denn  -=--  Windſcheid,  :Pand.
5.  Auf.  8.  113  Note  5  ---  ſolche  Zuſtände,  in  denen
  eine  Recht8ausübung  ſich  nicht  darſtelle,  würden
auch  durch  die  unvordenklicßße  Verjährung  nicht  :zu
re&amp;lt;tli&amp;lt;hen  erhoben.  Auch  Savigny  =  Syſt.  Bd.  4
S.  516  --  ſtelle  für  den  Rechtserwerb  durch  .unvordenfliche
  Verjährung.  al8  Grundbedingung  "auf,
daß  derjenige,  welcher  dieſelbe  geltend  :machen  wolle,
        <pb n="149" />
        -  .Neuere  oberſtrihterliche  Erkenntniſſe.  123

einen  Zuſtand  behaupten  müſſe,  worin  der  Genuß
gewiſſer  Vortheile  nicht  blo8  ein  blo8  zufälliger  und
willführlicher  .  geweſen,  ſondern  al8  Ausübung  eines
-Rechts  erſchienen  ſei.  .

Darin  nun,  daß  ein  öffentlicher,  nach  ſeiner
Beſtimmung  von  jeher  Jedermknn  frei  zugänglich
geweſener  Weg  von  Bewohnern  eines  Ortes  (nämlich
  eines  anderen  Ort8  als  desjenigen,  dem  der
-Weg  eigenthümlich  zugehört),  wenn  auch  von  jeher,  -
als  Weg  benüßt  worden  ſei,  könne  die  Ausübung
eines  Rechts  mit  der  Wirkung  eines  ſi&amp;lt;  dadurch
vollziehenden  Rechtscrwerbs  nicht  erbli&amp;gt;t  -werden.
Denn.  die  dem  Rechtserwerb  im  Wege  „der  unvordenflichen
  Verjährung  zu  Grunde  liegende  Vermuthung
  eines  rechtmäßigen  Erwerbs  könne  da  nicht
Plaß  greifen,  wo  dargelegt  ſei,  daß  der  behauptete“
Zuſtand  in  einem  anderen  als  einem  privatrechtlichen
Verhältniſſe  des  darauf  ſich  Berufenden  ſeine  Erflärug
  finde,  .  Im.  einzelnen  Falle  komme  es  darauf
an  ,  ob  ein  derartiger  Rechtözuſtand  gedacht  werden
fönne.  Pfeiffer,  prakt.  Ausf.  -Bd.  VU  S.  188
und  Bd.  I[  &amp;amp;F.  3.  :  |
".  .  Wohle  ferner  wegen  an  dem  Wege  vorgenom--mener
  Veränderung  ein  Einſpruch.  nicht  'au8  eigenem
beſonderen  Mehtstitel,  ſondern  mit  dem  interdictum
ne“  quid  iv.  itinere  publico  fiat,  der  Anſptuch,
im  Gebrauch  eines  öffentlichen  Weges  nicht  geſtört
zu  werden,  gemäß  der  Bejtimmung  in  fr.  1  D.  43.  7,
r.  2  5.45  D.  43.  8  cuilibet  in  publicum  petere
permittendum  est  id,  quod.  ad  usupn  omnium
pertineal,  geltend  gemacht  werden,  ſo  ſei  zu  bemerfen,
  daß  ſc&amp;lt;on  nach  heutigem  gem,  R.  eine  ausnahmsloſe
  Geltung  dieſes  im  RR,  begründeten
Inſtituts  nicht  behauptet  werden  könne,  da  dabſelbe
überwiegend  dem  öffentlichen  Recht  angehöre,  weshalb
  die  Anſicht  der  gemeinrehtlichen  Autoren  ---Puchta,
  Pand.  Fs.  35  a;  Seuffert,  -Pand.
        <pb n="150" />
        124  Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntuiſſe.

S.  422  3  --  dahin  gehe,  daß  dieſem  Interdikte
zum  Schuß  des  Gebrauchs  -öffentliczer  Sachen  heutzutage
  nur  dann  ſtattzugeben  ſei,  wo  nicht  eine  ſtets
bereite  und  überall  außreichende  Staatsthätigkeit  dasſelbe
  überflüſſig  mache.  In  keinem  Fall  aber  könne
durch  dieſes  Rechtsmittel  der  Anſpruch  auf  unverändertes
  Fortbeſtehen  eines  öffentlichen  Weges  in
ſeiner  biöherigen  Geſtaltung  da  geſtattet  werden,  wo
durd)  die  zuſtändige  Behörde  die  Aufhebung  oder
Verlegung  des  Weges  verfügt  worden  ſei.  Seuffert,
  Ar&amp;lt;.  Bd.  17  Nr.  121.

Für  das  bayer.  Ldr.  aber  --  vgl.  Bl.  f.  RA.
Bd.  39  S.  158,  Bd.  41  S.  219  und  Bd.  42
S.  176  ---  ſeien  die  ſogen.  Popularflagen  als
antiquirt  und  in  das  geltende  Geſeß  nicht  aufgenommen
  zu  erachten,  da  dieſe  Rechtömittel  durch  die
den  Gemeinden  bezüglich  der  Wege  obliegenden  Verpflichtungen
  --  Gem.-O.  v.  1869  Art.  138  Abſ.  5  --und
  durch  die  nach  Art.  156  a.  a.  O.  den  Staatsbehörden
  übertragene  Aufſicht  auf  die  Beobachtung
jener  Verpflichtungen  als  überflüſſig  geworden  ſich
darſtellten.  Des8halb  könne  auch  der  blos  in  den
Anm.  zum  bayer.  Ldr.  Thl.  UU  c.  8  F.  11.Nr.  2
lit.  €  und  ce.  1  8.  6  Nr.  2  lit.  a  enthaltenen  Hinweiſung
  auf  das  fragliche  Interdikt  eine  geſekßliche
Geltung  nicht  zuerkannt  werden,  Urth.  v.  25.  Nov.
HVNr.  5724.

Obligationenreßt.  Mandats8-  oder  Servitut8verhältniß.
  E8  hatte  H.  mit  F.  K.  und
S.  eine  Vereinbarung  dahin  getroffen,  daß  bei  der
Subhaſtation  eines  Anweſens  Grundſtüe  für  gemein:
ſame  Rechnung  erſteigert  und  wieder  für  gemeinſame
  Rechnung  verſteigert  werden  ſollen,  und  dieſer
Vebereinfunft  gemäß  hatte  H.  die  drei  anderen  Conſorten
  notariell  bevollmächtigt.  Weil  nun  dieſe  dem
„Mandate“  nicht  nachgekommen  ſind,  die  Grundſtücke
vielmehr  auf  ihren  Namen  erſteigerten,  trat  gegen
        <pb n="151" />
        Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  125

ſie  H.  mit  der  actio  mandati  directa  auf  und  als
dieſe  Klage  abgewieſen  worden  war,  erhob  H.  wegen
  Verleßung  des  fr.  2  FS.  4  und  5,  fr.  60  S.2
D.  17.  1  Nidhtigfeit8beſc&amp;lt;hwerde.  E8  wurde  jedoch
dieſelbe  verworfen  aus  folgenden  Gründen:

In  den  beiden  Digeſtenſtellen  iſt  nur  geſagt,
daß  es  Fälle  gebe,  in  welchen  bei  gegebenem  Mandat8verhältniſſe
  außer  dem  Mandanten  auch  der
Mandatar,  ja  auc&amp;lt;h  ein  Dritter  Antheil  an  dem  aufgetragenen
  Geſchäfte  haben  könne;  nicht  aber  iſt  dort
ausßgeſprochen,  daß  der  Auftrag  eines  Geſellſchafters
an  die  übrigen  Geſellſchafter,  ihn  bei  dem  Abſchluß
eines  im  gemeinſchaftlichen  Intereſſe  unternommenen
Geſchäfts  mit  zu  vertreten,  das  Sozietätsverhältniß
in  ein  Mandatsverhältniß  umwandle.  Aus  dem
Begriffe  des  Sozietätsvertrags  folgt,  daß  die  Leiſtung
des  einen  Soziu8,  die  derſelbe  als  ſolcher  prättirt,
den  übrigen  s0ciis  von  ſelbſt  zu  Gute  komme,
und  daß  daher  ein  Auftrag  eines  s0cius  als  ſolchen
an  die  übrigen  s0oci1  an  der  Natur  des  Sozietäts-Verhältniſſes
  nichts  ändern  könne.  Arndts,  Pand.
6.  317;  Windſc&amp;lt;eid,  Pand.  F.  405,  Seuffert,
Pand.  8.  335,  348,  351.  Urth.  vom  29.  Nov.
HVNr.  5683.  '

.  Ueberſicht
über  die  Ergebniſſe  der  Rechtſprechung  des  Oberlandesgerichts
  Münden  in  Straffahen  vom  1.  Oktober
  1879  bis  Ende  Juni  1880.
Beſ&amp;lt;lüſſe  in  Beſ&amp;lt;werde-  und  Neviſionsſachen.
(Scluß.)
Ix.  Militärſtrafgerichtsordnung  vom  29.  April
48GD9,

Art.  4,  8.  Wenn  ein  Angeklagter  zur  Zeit  der
Eröffnung  de8  Hauptverfahrens  wider  ir  wegen
        <pb n="152" />
        426  Entſcheidungen  des  Oberlandes8gerihts  München.

Vergehens  vor  einer  Strafkammer  ---  zwar  zum:
Militärdienſte  aus8gehoben,  aber  .  erſt  darnach  zum.
Dienſte   eingerükt  und  in  militäriſche  Verpflegung
getreten  iſt,  ſo  ſind  zur  weiteren  Verhandlung  gegen
denſelben  -die  bürgerlichen  Strafgerichte  zuſtändig.

.  Gegen  I.  G.  wurde  wegen  zweier  am  17.  Aug.
1879.  begangener  aus  8.  223  a  des  RStGB.  ſtrafbaren
  Vergehen  der  Körperverleßung  unterm  5.  November
  1879  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens
beſchloſſen.  Die  Hauptverhandlung  fand  am  27.  Dezember
  1879  Statt.  Der  Angeklagte,  am  .9.  Junizum
  Militärdienſte  auögehoben,  war  am  7.  November
  1879  bei  ſeinem  Regimente  eingerüt.  *

Der  auf  Unzuſtändigkeitserklärung  lautende  Beſc&amp;lt;luß
  der  betreffenden  Straffammer  vom.  27.  Dezember
  1879  wurde  aufgehoben  ,  und  die  deßfallſige
Entſcheidung  iſt  wie  folgt  begründet:

Zu  der  Zeit,  als  die  Stroffammer  die  Eröff
nung  des  Hauptverfahrens  wider  I.  G.  beſchloſſen
hat,  welcher  Beſchluß  in  ſtrafprozeſſualer  Hinſicht
der  früheren  Verweiſung  einer  Sache  in  die  öffent:
liche  Sikßung  des  Bezirksgerichts  gleichſteht,  gehörte
derſelbe  gemäß  Art.  4  der  bayer.  Militärſtrafprozeße
ordnung  vom  29.  April  1869  Ziff.  11  .3  in.  der
Faſſung  des  Geſees  vom  28.  Ypril  1872,  die
durch  die  Einführung  2c.  betr.  und  68.  34,  38  A
3.  3,  B  Ziff.  1  und  F.  56  Ziff.  2  des  R.  -  Mil.-Geſeges
  vom  2,  Mai  1874,  dann  der  Wehrordnung
für  da8  Königreic)  Bayern  v.  21.  November  1875
Th.  11  F.  5  Nr.  2  A  c  dem  aktiven-  Heere  noch
nicht  an,  unterſtand  ſohin  der  Militärſtrafgerichtsbarkeit
  vorerſt  niht;  e8  war  demnac&amp;lt;  auch  die
Straffommer  zur  Faſſung  des  Beſchluſſes  vom
5.  November  1879  auch  zuſtändig.  An  dieſer  Zuſtändigkeit
  wurde  gemäß  Abſ.  2  des  Art.  9  der
Mil.:Str.-Ger.:O.  durch  die  auf  einen  ſpäteren  Tag
---  7.  November  --  erfolgte  Einberufung  des  An-
        <pb n="153" />
        Literatur-Notiz.  127

geflagten  zum.  Dienſte  nichts  geändert,  da  nach
S.  38  A  Ziff.  3  und  B  Ziff.  1  des  R.-Mil.-Geſ.
vom  %  Mai  1874  in  Verbindung  mit  der  angeführten
  Beſtimmung  der  bayer.  Wehrordnung  vom
21..  November  1875  für  die  Entſcheidung  der  hier
vorliegenden  Zuſtändigkeitsfrage  lediglich  der  Tag,
zu.  welchem  die  Einberufung  des  Rekruten  erfolgt
iſt,:  und.  an  welchem  die  militäriſche  Verpflegung  desſelben
  beginnt,  maßgebend  iſt.

:  „Der  Beſchluß  der  Straffammer,  der  von  der
Annahme.  außgeht,  I.  G.  ſei  bereits  vor  Verübung
der  ihm  zur  Laſt  gelegten  -Neate,  nämlich  im  Juni
1879,  in  die  zum  Dienſte  präſente  Mannſchaft  eingeſtellt
  worden,  und  ſich  für  die  Unzutändigkeitserflärung
  auf  Art.  8  der  Mil.  -  Str.  -  Ger.  -O.  vom
29.:April  1869  beruft,  beruht  daher  ſowohl:  in  thatſächlicher.
  al8  in  rechtlicher  Hinſicht  auf  unrichtiger
Vorausſegung:..  Beſchluß  vom  13.  Februar  1880.

Literatur  -Notiz.

....  *  So  eben  -.iſt.  nachſtehende  Monographie  erſchienen
  :  .  .
„Das  gegenſeitige  Verhältniß  der  8.  38  |ſ.  und
.  8.  247  Abſ.  3  d.  RCPO.  im  Hinbli&amp;gt;  auf
die  Ent  heibenn  des  Neichö8gerichts  vom
26.  Mai  1880  von  Dr.  Karl  Birkmeyer,
o.  3.  air  d.  R.,  Roſto&amp;gt;  bei  Wilh.  Werther“
C6  S
Das  Reichögericht  hat  ſich  in  dem  angeführten
Urtheile  (Entſc&amp;lt;h.  in  Civ.-S.  1  S.  438)  hinſichtlich
der  Frage  ,  ob  bei  dem  Nichterſcheinen  des  Beflagten
  im  Verhandlungsötermine  das  Gericht  ſeine  Zuſtändigkeit
  ohne  Weiteres  anzunehmen  oder  dieſelbe
von“  Amtöwegen  zu  prüfen  habe,  im  Gegenſaß  zu
        <pb n="154" />
        128  Literatur-Notiz.

Wa,  Arch.  f.  civ.  Pr.  Bd.  62  S.  391  u.  Fiteting
  1  ec.  Bt  63  S.  229  für  die.  leztere  Alternative
  entſchieden.

Die  Vermittlung  des  zwiſchen  dem  Reichögerichte
und  dieſen  Rechtslehrern  ſowie  Bülow  1.  ce.  Bd.  6
S.  44  |f.  beſtehenden  Gegenſaßes  iſt  der  Zwe&amp;gt;  ver
obenerwähnten  mit  guten  Gründen  motivirten  Schrift
(S.  8).  Dr.  Birkmeyer  ſtimmt  mit  dem  von
ihm  „dankbar“  anerkannten  (S.  31)  Ergebniſſe  der
reich8gerichtlichen  Entſcheidung  überein,  gelangt  jedo&amp;lt;
  auf  dem  Wege  einer  theilweiſe  anderen  Conſtruftion
  zu  ſeinem  Reſultate.  Während  das  Reichsgericht
  annimmt,  daß  das  unzuſtändige  Gericht  dann
zuſtändig  werde,  wenn  der  Beklagte,  ohne  die  Einrede
  der  Unzuſtändigkeit  geltend  zu  machen,  zur
Hauptſache  verhandle,  und  auf  dieſe  Weiſe  dem
S.  247  Abf.  4  und  3  der  CPO.  ein  kompetenzbegründendes
  Moment  beilegt,  welches  eben  in  der
vermöge  8.  39  1.  c.  anzunehmenden  Vereinbarung
  gelegen  iſt,  führt  Birkmeyer  aus,  daß  8.  39
ſo  wenig  als  F.  247  eine  Kompetenz  begründe
(S.  8-42).  Das  Gericht  bleibe  unzuſtändig,  nur
könne  die  Unzuſtändigfeit,  wenn  der  Beklagte  einmal
zur  Hauptſache  verhandelt  habe,  nicht  mehr  angefo&amp;lt;hten
  werden,

Die  aus  dieſer  Auffaſſung  gezogenen  von  der
Anſicht  des  Reichsgerichts  abweichenden  beiden
praktiſchen  Konſequenzen  ſind  auf  S.  70  dargeſtellt.

 

.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.  :  Palm  &amp;amp;  Enke
TN  aboiph  Sante)  in  Erlangen.  Dru  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.  *'
        <pb n="155" />
        Samſtag  den  23.  „April  4881.  46.  Jahrgang.  M6  9;
Dr.  3.  A.  Seuffert's

Blätter  für  Rechtsanwendung

zunächſt  in  Bayern,

Inhalt:  Zu  FS.  800  der  RCPrOD.  =-  Ueberſi&amp;lt;t  über  die  Ergebniſſe  ber  Recht»
prehung  des  bayeriſchen  oberſten  Landekgert&amp;lt;&amp;amp;ts  v.  16.  bis  30.  Nov.
1880.  Zwel  Nachträge  vom  26.  und  29.  Nov.  --  Aus  den  Entſcheldungen
  des  k.  Dberlandesgerl&amp;lt;i8s  München.

Zu  8.  800  der  RCPrO.

Die  Anregung  civilprozeſſualer  Fragen  durch
den  Herrn  Verfaſſer  des  in  Nr.  4  des  laufenden
Jahrgangs  dieſer  Blätter  enthaltenen  Aufſaßes  iſt  in
hohem  Grade  verdienſtlich  ;  die  in  dieſem  Aufſaß  entwickelte
  Aus8legung  des  8.  800  Abſ.  3  der  CPO,
gibt  jedo&amp;lt;  zu  begründeten  Bedenken  Anlaß.  '

Schon  die  Faſſung  jener  Geſeßesſtelle  ſpricht
augenſcheinlich  dafür,  daß  durch  dieſelbe  im  Intereſſe
inöglichſter  Vereinfachung  der  Form  des  Arreſtgeſuches
  eine  Conceſſion  gemac&amp;lt;ht  wird  gegenüber  der
vom  Geſeßgeber  als  Regel  voraus8geſeßten  ſtrengeren
Form,  welche  hiena)  nur  die  Einreichung  eines
ſchriftlichen  „Geſuches“  ſein  kann,  |

Nach  der  zwar  nicht  ganz  conſequent  feſtgehaltenen,
  aber  aus  den  Motiven  zur  CPO.  klar  erſichtlichen
  Abſicht  des  Geſeßgebers  wird  mit  dem  Worte
„Geſuch“  der  einſeitige  [ſchriftliche  Antrag  bezeichnet,
auf  welchen  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung,
ja  ohne  vorherige  Anhörung  des  Gegners  gerichtliche
Entſcheidung  („Beſchluß“)  erlaſſen  werden  kann,
Hinſichtlich  ſol&amp;lt;her  „Geſuche“  war  im  Nordd.  Entw,
von  1870  8.  336  ausdrüclich  beſtimmt,  daß  ſie
ſchriftlich  einzureichen  ſeien.  Der  Entwurf  von  1872
hat  dieſe  Vorſchrift  als  ſelbſtverſtändlich  weggelaſſen
(vgl.  Motive  in  der  Kortkampf'ſc&amp;lt;hen  Ausgabe
S.  395;  Wilmows8ki,  Comm,  1.  Aufl.  S.  130),

Neue  Folge  XYXYV1,  Band.
        <pb n="156" />
        130  .-.  Zu  8.  800  der  RCPrO.

Ebenda  ijt  die  gleichfal8  im  Nordd,  Entw.  a.  O.
enthaltene  Beſtimmung  (für  den  Arreſtbefehl  ſiehe
Komm.  -Prot.  S.  428)  erwähnt,  daß  der  Richter
vor  Beſcheidung  des  Geſuches  die  ſchriftliche  Erklärung
  des  Gegners  unter  Vorſehung  einer  Friſt  fordern
  könne.  Hieraus  ergibt  ſich,  daß  an  die  Möglichfeit
  eines  mündlichen  Geſuches  nicht  gedacht  war.
Dasſelbe  geht  aus  der  auf  S.  50  d.  Bl.  bereits
erwähnten  Aeußerung  des  Regierungskommiſſärs  von
Amsberg  hervor.

Entgegen  hat  der  Geſeßgeber  da,  wo  er  mündliche
  Seſuche  zulaſſen  wollte,  dies  ausdrü&amp;amp;lich  ausgeſprochen
  und  für  ſolc&amp;lt;e  Abweiſung  von  den  ſonſt
geltenden  Normen  beſondere  Begründung  nöthig  erachtet
  ;  ſo  bei  dem  Geſuc&amp;lt;  um  Erlaſſung  eines  Zahlung8-
  oder  VollſtreFungsbefehles,  für  welches  mündliche
  Anbringung  geſtattet  und  (Mot.  .zu  Fs.  595
des  Entw.)  mit  dem  Vorgang  anderer  Geſeßgebungen
  gerechtfertigt  iſt.  In  dem  leßteren  Falle  iſt
bezeichnenderweiſe  an  eine  Aktenbildung  nicht  gedachtz
der  Zahlungs  -  oder  VollſtreFungs8befehl  wird  dem
Gläubiger  in  Urſchrift  au8gehändigt,  bei  Widerſpruch
genügt  ein  Vermerk  zum  Sachenregiſter.  Anders
bei  den  ſonſt  in  der  PO.  erwähnten  „Geſuchen“,
ſpweit  ſolc&amp;lt;e  nicht  im  Laufe  eines  anhängigen  Verfahrens
  geſtellt  werden.  Hier  geht  das  Geſetz  von
der  Annahme  aus,  daß  Gerichtsakten  zu  bilden  ſeien.
Darin  dürfte  auc&amp;lt;h  die  Erklärung“liegen,  warum  der
Geſepgeber  den  aus  Art.  637  der  bayer.  PO.  ſich
ergebenden  Anlaß  zu  ſeiner  Aeußerung  nicht  benüßt
hat.  Die  in  beiden  Geſeßgebungen  enthaltenen  allgemeinen
  Vorſchriftenen  über  die  Form  des  Verfah-.
rens  ſind  weſentlich  verſchieden;  dort  Aushändigung
des  Originals  der  Vorſichtöverfügung  und  de8  etwa
vorliegenden  ſchriftlichen  Antrag8  an  den  Geſuchſteller,
  hier  aus  Anlaß  des  Geſuchs  Bildung  von
Akten  und  Aufnahme  der  Urſchrift  des  Arrejtbefeh-
        <pb n="157" />
        Zu  F6.  800  der  RCPrO.  131

le8  in  dieſelben  unter  Erthellung  einer  Aubfertigung
an  den  Geſuchſteller.  Nach  der  Struktur  des  gegenwärtigen
  Verfahrens  ſoll  dem  Richter  jeder  =
wenn  der  Ausdruck  geſtattet  iſt  ---  offizielle  münde
liche  Verkehr  mit  den  Parteien  außer  dem  Fall  der
mündli&amp;lt;en  Verhandlung  erſpart  bleiben;  Anträge
und  Erklärungen  der  Parteien  ſind,  ſoweit  ſie  nicht
ſchriftlich  eingereicht  werden  oder  eingereicht  werden
müſſen,  vor  dem  Gericht8ſchreiber  zu  Protokoll  zu
geben.

-  Hätte  die  CPO.  ein  mündliches  Arreſtgeſuch
zulaſſen  wollen,  ſo  lag  do&amp;lt;  wohl  nichts  näher,  als
in  Abſaß  3  des  8.  800  zu  ſagen:  „,das  Geſuch
Fann  mündlich  angebracht  oder  vor  dem  Gerichtsſc&amp;lt;reiber
  zu  Protokoll  erklärt  werden“.  Dem  entgegen
  ſpricht,  ſoweit  erſichtlich,  die  Faſſung  aller  Erläuterungen
  zur  CPO.  für  die  Annahme,  daß  deren
Verfaſſer  die  mündliche  Anbringung  eines  Arreſtgeſuche8s
  nicht  für  ſtatthaft  halten  (vgl.  u.  A.  Seuffert,
  Bem.  4  zu  8.  800  und  Bem.  1  zu.sS.  37;
Stru&amp;gt;mann  4.  Aufl,  Anm.  5  zu  6.  800.)  Die
Commentatoren  ſuchen  faſt  ſämmtlich  die  Bedeutung.
der  Geſeßesſtelle  darin,  daß  durch  ſie  für  das  Arreſtgeſuch
  die  in  S8.  74  Abſ.  2  enthaltene  Ausnahmbbeſtimmung
  anwendbar  und  auch  für  den  Fall,  .daß
ſelbes  bei  einem  Collegialgericht  anzubringen  iſt,  der
Anwalt8zwang  aufgehoben  wird  (vgl,  insbeſ.  Wilmowski
  4.  Aufl.  S.  97).

Daß  bei  den  Collegialgerichten  die  mündliche
Antragſtellung  nicht  durchführbar  iſt,  alſo  auch  nicht
gewollt  ſein  kann,  verkennt  der  erwähnte  Aufſaß  ſelbſt
nicht.  Daß  und  warum  aber  für  das  Verfahren
vor  dem  Amtsgerichte  andere  al8  die  für  das  Collegialgericht
  maßgebende  Beſtimmungen  gelten  ſollen,
  iſt  nirgendwie  dargelegt.  Wenn  das  Geſeß  die
mündliche  Anbringung  geſtattet,  ſo  hat  der  Gläubiger
auf  dieſelben  ein  Recht,  der  Richter  kann  ihn  nicht

»
        <pb n="158" />
        132  Zu  8.  800  der  RCPrO.

etwa  zurü-  und  auf  den  Weg  des  ſchriftlichen  Geſuchs
  oder  der  Protokollarerklärung  verweiſen.  Nun
denke  man  an  den  Fall,  daß  der  Richter  den  Arreſt
nicht  al8bald  bewilligen,  das  Geſuc&amp;lt;  aber  auch  nicht
ſofort  abweiſen,  ſondern  mündliche  Verhandlung  anordnen
  wil.  Wie  ſoll  hier  die  Form  gefunden
werden,  um  das  mündliche  Geſuch  zu  fiziren  und
dem.  Richter  die  Möglichkeit  der  Terminsfeſtſekung,
an  welche  ſich  ſchriftliche  Ladung  des  Sculdners
zu  reihen  hat,  zu  bieten  2?  Die  gleiche  Erwägung
trifft  bei  einem  Wechſel  des  Richters  zwiſchen  der
Erlaſſung  des  Arreſtbefehl8  und  der  Entſcheidung  auf
erhobenen  Widerſpruch  ,  dann  für  den  Fall  der  Abweiſung
  des  Arreſtgeſuchs  zu,  da  dem  Beſchwerdegerichte
  ohne  ſchriftliche  Fizirung  des  Geſuchs  jede
Möglichkeit  der  Prüfung  fehlt.  Offenbar  müßte  in
ſolHen  Fällen  der  Richter  ſelbſt  den  Inhalt  des
Geſuches  feſtſtellen.  In  der  That  muthet  ihm  dies
der  erwähnte  Aufſaß  zu:  um  jene  Mängel  zu  heben,
ſoll  der  Nichter  den  Arreſtbefehl,  beziehung8weiſe  den
Abweiſungs8beſchluß  „entſprechend  faſſen“.  Zwemäßig
  ſcheint  indeſſen  dieſer  Au8weg  nicht  zu  ſeinz
denn  entweder  wird  die  allgemeine,  nichts  ſagende
Formel:  „bei  hinreichender  Glaubhaftmachung  der
Forderung  und  des  Arreſtgrunde8“  beziehentlich.
„beim  Mangel  ſolc&amp;lt;er  Glaubhaftmachung“  gewählt
oder  der  Richter  iſt  genöthigt,  alle  weſentlichen  Momente
  in  den  Beſchluß  aufzunehmen,  verliert  aber
dann  hiemit  genau  ebenſoviel  Zeit,  al8  der  Gerichtsſchreiber
  zur  Aufnahme  des  Geſuches  aufzuwenden
gehabt  hätte,  wobei  zu  erwägen  kommt,  daß  ſeine
Zeit  doch  wohl  die  koſtbarere  ijt.  |

Die  in  dem  mehrerwähnten  Aufſaße  geltend
gemachten  praftiſchen  Rükſichten  endlich,  die  nach
vem  Vorgeſagten  übrigens  wohl  nur  de  lege  ferenda
  in  Betracht  kommen  könnten,  dürften  nicht
zutreffen.  Mindeſtens  iſt  bei  dem  größten  und
        <pb n="159" />
        Zu  F.  800  der  RCPrO.  133

meiſtbeſchäftigten  Amtsgerichte  unſeres  engeren  Vaterlandes
  ſeit  dem  Inslebentreten  der  Reichsclvilprozeßordnung
  ſtet8  an  dem  Erforderniſſe  der  Schriftlichfeit
  oder  Protofollarerflärung-der  Arreſtgeſuche  feſtgehalten
  ,  hiebei  keinerlei  Mißſtand  bemerkt,  noch
irgend  welche  Klage  über  Verzögerung  laut  geworden.
  Daß  gleichwohl  die  Rechtſuchenden  mit  der
erwünſchten  Raſchheit  zur  Erwirkung  des  Arreſtpfandrechts
  in  den  hiezu  geeigneten  Fällen  gelangen,
dürfte  zur  Genüge  aus  der  Thatſache  erſichtlich  ſein,
daß  die  Thätigkeit  des  Amtö8gerichts  in  erheblichſtem
Maße  auch  in  denjenigen  Fällen  in  Anſpruch  genommen
  wird,  in  weldjen  die  einzelrichterliche  Zuſtändigkeit
  weit  überſchreitende  Summen  in  Frage
ſtehen  und  jene  Zuſtändigkeit  nur  aus  8.  820  und
aus  dem  Schlußſaße  des  8.  799  der  CPO.  abgeleitet
  werden  kann  *).  Ln.

 

x)  A.  d.  R.  Für  gegenwärtige  Ausführung  ſprechen
wohl  die  geſeßlihen  Beſtimmungen  in  kaum  verkennbarer
  Weiſe.

Es  wird  daher  auch  der  Amtsrichter  nicht  gehalten
ſein,  auf  einen  blos  mündlich  geſtellten  bezüglic&amp;lt;en
Antrag  ſich  einzulaſſen,  ſondern  derſelbe  wird  ſchriftliher
  Fixirung  mindeſtens  durchg  das  Protokoll  des
Geri&amp;lt;tsſchreibers  verlangen  können.

Inſoweit  aber  wird  der  frühere  Aufſaß  Beachtung
zu  finden  haben,  als  keine  Gründe  dafür  ſprechen,
daß  der  Amtsrichter  ſoggr  geſeslic&amp;lt;  verhindert  ſein
ſoll,  naß  Umſtänden  einen  mündlichen  Antrag  zuzulaſſen
  und  dieſen  ſelbſt  in  ſeinem  Beſchluſſe  feſtzuſtellen.
Es  kann  dies  in  einzelnen  Fällen  re&amp;lt;ht  zweämäßig
ſein,  ſo,  wenn  die  Sache  ſehr  dringend,  der  Gerichtsſhreiber
  momentan  verhindert  und  die  ſofortige  Stattgebung
  ganz  unbedenklich)  iſt.  Es  würde  dies  nur
dann  ausgeſc&amp;lt;loſſen  ſein,  wenn  der  Feſtſtellung  des
Geſuches  zu  Protokoll  des  Gerichtsſ&amp;lt;reibers  für  die
Sache  eine  höhere  Bedeutung  beizumeſſen  wäre,  als
der  Feſtſtellung  desſelben  im  Beſchluſſe  des  Amts»
richters  ſelbſt,
        <pb n="160" />
        '134  Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.

über  die  Ege  miſe  Ie  "Bechiſpredung  des  bayeri-&amp;lt;en
  s  berſten  Landeogerimies
ſen  1  .  bis  30.  880.
htte  zu  ig  %

Sachenre&amp;lt;ßt.  Bewegliche  Hypothekpertinenzen.
  Ueber  Rechtszuſtändigkeit  der
.HOypothekgläubiger  bei  Trennung  derſelben.
  Der  Maſchinenfabrikaut  B.  in  A.  hatte
in  die  im  Landgerichtöbezirke  N.  gelegene  Mühle
des  S.  Möühßhleinrichtung8gegenſtände  unter  Vorbehalt
  des  Eigenthums  daran  bi8  zur  Zahlung
des  Preiſes  geliefert,  und  dieſelben  Ende  November8
  4879,  weil  Zahlung  nicht  erfolgt  war,
wieder  aus  der  Mühle  entfernt.  Als  nun  M,  und
Conſorten,  Gläubiger  des  S.,  gegen  B.  bei  dem
Landgerichte  N.  klagend  auftraten  und  Zurüſchaffung
jener  Mühleinrichtungs8gegenſtände  in  die  Mühle  verlangten,
  fragte  es  ſich  zunächſt,  ob  das  Landgericht
N.  für  die  Klage  zuſtändig  ſei,  und  über  dieſe  Frage
ſprach"  ſich  das  Obrſt.  LG.  alſo  aus:

Es  ſei  die  Klage  auf  die  Behauptung  geſtüßt,
daß  einerſeits  die  Mühleinrichtung8gegenſtände  in
Folge  Einbauens  eine  Pertinenz  des  Mühlanweſens
geworden  und  als  ſole  zugleich  mit  dieſem  für  die
auf  demſelben  zu  Gunſten  der  Kläger  eingetragenen
Forderungen  dinglich  haftbar  ſeien,  andererſeits  daß
das  Mühlanweſen  des  S.  mit  Zubehör  auf  Betreiben
  des  M.  zum  Zwe&amp;amp;e  der  Zwangsverſteigerung

mit  Beſchlag  belegt  und  dieſe  Beſchlagnahme  am
5.  Juli  1879  in  das  Hyp.-Buch  eingetragen  worden
ſei,  demnach  die  ungeachtet  dieſer  Beſchlagnahme  erfolgte
  Hinwegnahme  der  Mühleinrichtung8gegenſtände
durch  B.  ſich  als  eine  widerrechtliche,  unerlaubte
Handlung  darſtelle.
Hienach  erſcheine  das  Landgericht  N.  für  die
        <pb n="161" />
        Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.  135

Sache  zuſtändig.  Bilde  nämlich  die  fragliche  Mühleinrichtung
  eine  Zubehör  des  den  Klägern  hypothefariſch
  verpfändeten  Mühlanweſens,.  ſo  trage  ſie
als  ſole  die  Natur  der  Hauptſache,  alſo  die  Natur
einer  unbeweglichen  Sache  an  ſich,  Anm,  z.  bayer.
Ldr.  Thl.  11  6.  2  FS.  14  Nr.  7,  und  für  den  ein
dingliches  Recht  an  einer  unbeweglichen  Sache,
weil  auf  Grund  der  Pertinenzeigenſ&amp;lt;aft  und  des
Hypoth.-Nechts  geltend  gemachten  Anſpruch,  ſei  nach
der  RCiv.-Proz.-O.  8.  25  ausſchließlich  das  Gericht
zuſtändig,  in  deſſen  Bezirk  das  Mühlanweſen  des
S.  liege.  Hiegegen  könne  ſich  nic&amp;lt;ht  darauf  berufen
werden,  daß  zur  Zeit  der  Klageſtellung  die  Mühleinrichtung
  von  der  Mühle  getrennt  geweſen  ſei  und
de8halb  die  Klage  bewegliche  Sachen  betreffe;  denn
nach  der  Klag8begründung  würden  die  betreffenden
  Gegenſtände  nicht  al8  beweglihe  Sachen
ſondern  al8  Zubehörungen  des  Anweſens  in
Anſpruch  genommen,  und  die  Beantwortung  der
Frage,  ob  dieſelben  durch  die  Trennung  von  dem
Mühßhlanweſen  den  Charakter  der  Unbeweglichkeit  verloren
  hätten,  gehöre  nicht  zur  Prüfung  der  Kompetenz,
  ſondern  zur  Prüfung  der  Hauptſache.  |

Inſofern  aber  eine  unerlaubte,  widerrechtliche
Handlung  als  GSrundlage  der  Klage  erſcheine,  ſei
für  Geltendmachung  des  Anſpruchs  auf  ZurüFgabe
der  Mühlelnrichtung8gegenſtände  und  Wiederherſtellung
  des  früheren  Zuſtandes  na&amp;lt;  8.  32  a.  a,  O.
zweifellos  das  Gericht  zuſtändig,  in  deſſen  Bezirk
die  unerlaubte  Handlung  begangen  worden  ſei.

In  der  Hauptſache  fragte  es  ſic&amp;lt;,  ob  die  Klage
rechtlich  begründet  ſei,  und  inſofern  dieſelbe  einzig
und  allein  auf  da8  Hypothekenrecht  der  Kläger  und
auf  die  mit  Zuſtimmung  des  S.  erfolgte  Hinwegnahme
  beweglicher  Pertinenzen  des  Hyp.-  Objekts
geſtüßt  wurde,  verneinte  das  obrſt.  LG,  jene  Frage
aus  folgenden  Gründen:  .
        <pb n="162" />
        436  Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.

ix   *  Von  dem  vom  Berufungs8gericht  angenommenen
Geſichtöpunkte  aus,  daß  die  Mühle  als  ſol&amp;lt;e
d.  h.  der  Inbegriff  ſämmtlicher  beweglichen  und  un-'beweglichen
  ,  zur  Herſtellung  des  Mühlproduktes  erforderlichen
  Sachen  den  Gegenſtand  des  klägeriſchen
Hypothek-Rechts  bilde,  können  allerdings  die  zur  Herſtellung
  ves  Mühlproduktes  dienenden  Maſchinen  als
Beſtandtheil  der  Mühle  erſcheinen.  Allein
nicht  die  Mühle  als  ſolche  in  dem  vorhin  bezeichneten
  Sinne  als  eine  zur  Erreichung  eines  gewiſſen
Zweckes  getroffene  Veranſtaltung,  als  ein  zu  einem
neuen  Ganzen  zuſammengefaßter  Inbegriff  von  einzelnen
  Sachen  iſt  das  Objekt  der  klägeriſchen  Hypothek.
-  Na  &amp;amp;S.  3  des  Hyp.-  Geſ.  kann  eine  Hypothek
nur  auf  unbeweglichen  Sachen  und  auf  jenen
fruchtbringenden  dinglichen  Nechten,  welche  von  den
Geſehen  den  Immobilien  glei  geachtet  ſind  und
mit  dem  Tode  des  Berechtigten  nicht  erlöſchen  ,  beſtellt
  werden,  es  fann  jedoch  dieſelbe  auch  auf  bes
wegliche  Sachen  ſich  erſtrefen,  wenn  ſie  Zugehörungen
  einer  unbeweglichen  Sache  ſind.

Als  Gegenſtand  der  klägeriſchen  Hypothek  kann
daher  zunächſt  nur  der  den  Klägern  verpfändete
ſchuldneriſche  Grundbeſiß  mit  der  zu  ſolchem
gehörigen  Waſſerkraft,  dem  auf  demſelben
errichteten  Mühlgebäude  und  der  hierauf
haftenden  dinglichen  Mühlgere&amp;lt;tigkeit  betrachtet
  werden.

Einen  Beſtandtheil  dieſer  Immobilien  aber
bilden  die  fraglichen  Mühleinrichtungsgegenſtände
nicht.  Auc&amp;lt;  ohne  dieſe  haben  der  verpfändete
Grundbeſiß,  das  auf  demſelben  errichtete  Mühlgebäude,
  die  hiezu  gehörige  Waſſerkraft  und  die  reale
Mühlgerechtigfeit  ihre  volle  phyſiſche  bezw.  rechtliche
Exiſtenz.  Als  deren  Theile  könnten  jene  Mühleinrichtungögegenſtände
  nur  dann  betrachtet  werden,
wenn  ſie  zur  Exiſtenz  der  erſteren  nothwendig  wä-
        <pb n="163" />
        Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  137

ren.  Dieſes  iſt  aber  zweifellos  nicht  der  Fall;
ſie  ſind  weder  ein  Stü&amp;gt;  des  Grundbeſikes,  noc&amp;lt;  des
Mühlgebäudes,  noc&amp;lt;  der  Waſſerkraft,  noch  der  Mühlgerehtſame.


 E8  kann  ſich  daher  nur  darum  fragen,  ob  ſie
von  der  auf  den  bezeichneten  Immobilien  beſtellten
Hypothek  gemäß  8.  3  des  Hyp.  -  Geſeßes8  aus  dem
Grund  erfaßt  werden,  weil  ſie  Zugehörungen  jener
  Immobilien  ſind,  und  dieſe  Frage  muß  allerdings
  bejaht  werden.

Nach  8.  34  a.  a.  O.  ſind  als  Zubehörungen
die  geſeßlichen  beweglichen  oder  unbeweglichen
'Bertinenzen  zu  betrachten  und  zwar  ohne  daß  es
hiezu  eine8  beſonderen  Eintrags  in  das  Hyp.  -  Buch
bedarf.  Was  geſeßlich  eine  Pertinenz  einer  unbeweglichen
  Sache  ſei,  iſt  der-  Beſtimmung  des
Civilrecht8  überlaſſen.  Gönner,  Comm.  zum  HG.
Bd.  1  S.  356,  357.  Die  Pertinenzqualität  einer
Sache  beruht  auf  ihrer  thatſächlichen  Beſtimmung,
einer  anderen  beſtimmten  Sache  (Hauptſache)  dauernd
zu  dienen.  Puchta,  Pand.  8.  37;  Vorleſ.  Bd.  1
S.  79;  Windſc&amp;lt;eid,  Pand.  Bd.  1  F.  443.  Als
geſeßliche  Pertinenz  einer  unbeweglichen  Sache
im  Sinne  des  bayer.  Ldr.  Thl.  I1  ec,  2  S.  44  und
des  Hyp.-Geſehes  8.  34  ſind  diejenigen  beweglichen
Sachen  anzuſehen,  welche  ſich  in  einem  ſolchen  thatſächlichen
  Verhältniſſe  zu  derſelben  befinden,  daß  ſich
hieraus  ihre  Beſtimmung,  dem  Intereſſe  der  Hauptſache
  ausſchließlich  und  in  dauernder  Weiſe  zu  dienen,
  erfennen  läßt.  Anm.  z.  bayer.  Ldr.  a.  a,  O.
Nr.  3;  Roth,  bayer.  Civ,  -R.  Bd.  2  S,.  20,  23
S.  115;  ef.  fr.  13  8.  30  D.  19.  1.  «

:  In  einem  ſol&amp;lt;hen  Verhältniſſe  ſtehen  nun  aber
in  der  That  die  fraglichen  Mühleinrichtungs8gegenſtände
  zu  dem  den  Klägern  hypothekariſch  verpfändeten
  Mühlanweſen,  da  feſtgeſtellt  iſt,  daß  ſie  dazu
dienen,  das  durch  ſeine  Lage,  Beſtimmung  und
        <pb n="164" />
        1438  Neuere  oberſtrihterliche  Erkenntniſſe.

Waſſerkraft  als  Mühßhlanweſen  genau  individualiſirte
Anweſen  des  S.  zur  Erfüllung  ſeines  Zweckes  verwendbar
  zu  machen,  daß  ſie  gerade  deſſen  individuels
len  Verhältniſſen  angepaßt  ſind  (alſo  propter  aedem
habentur),  und  daß  ſie  mindeſtens  durch  Anſchrauben
  in  feſte  Verbindung  mit  dem  Mühlanweſen  gebracht,
  alſo  ihrer  Beſtimmung  in  einer  für  die  Dauer
berechneten  Weiſe  thatſächlich  zugeführt  wurden.

Hienach  erſtre&amp;gt;t  ſich  die  Hypothek  der  Kläger
zweifello8  auch  auf  die  fraglichen  Gegenſtände,  und
zwar  gleichviel  ob  dieſelben  ſchon  zur  Zeit  der  Eintragung
  der  Hypothek  als  Zugehörung  der  unbeweglichen
  Sache  beſtanden  haben,  oder  erſt  nach  der
Eintragung  al8  Zugehörung  jener  Sache  hinzugetreten
  ſind.  Hyp.-G.  8.  33;  Regel8berger,  bayr.
Hyp.:R.  S.  206;  Noth,  bayr.  Civ.-R.  Bd.  2
S.  416;  Bl.  f.  RA.  Bd.  22  S.  186,  Bd.  34
S.  129,  191.

An  dieſer  Wirkung  des  Hypothekeneintrags  wird
Jedenfalls  in  Anſehung  jener  Hypotheken  -  Gläubiger,
die  ihre  Hypothek  zu  einer  Zeit  erworben  haben,  zu
welcher  die  betreffenden  Pertinenzſtüke  ſich  bereits
bei  der  unbeweglichen  Sache  befanden,  auch  dadurch
nichts  geändert,  daß  ſic)  B.  an  den  gelieferten  Einrichtung8gegenſtänden
  bi8  zu  erfolgter  Zahlung  derſelben
  das  Eigenthum8=  und  Verfügungsre&amp;lt;t  vorebehalten
  hat,  weil  eine  Eintragung  dieſes  Vorbehalts
in  das  Hyp.  -  Buch  nic&amp;lt;ht  erfolgt  iſt  und  daher  für
jene  Hypothefgläubiger  die  in  den  88.  22  und  25
des  Hyp.-G.  enthaltenen  Grundſäße  zur  Anwendung
kommen  müſſen.  ,

(Ueber  die  Frage:  Welche  rechtliche  Wirkung
eine  Kenntniß  der  Hyp.-Gläubiger  von  dem  Beſtande
jenes  Eigenthum8vorbehaltes  habe,  ſich  auszuſprechen,
war  das  Obrſt.  LG.  nicht  in  der  Lage.)

Abgeſehen  von  der  etwaigen  Wirkung  dieſes
Vorbehaltes  in  Bezug  auf  einzelne  Hyp,  -  Gläubiger
        <pb n="165" />
        Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.  139

erſcheinen  ſämmtliche  Kläger  dadurc&amp;lt;,  daß  B.  die
i.  I.  1877  mit  dem  Mühlonweſen  in  Verbindung
gebrachten  Einrichtung8gegenſtände  im  Novbr.  4879
wieder  aus  dieſer  Verbindung  gelöſt  und  in  ſeinen
Beſitz  genommen  hat,  allerdings  beeinträchtigt,  denn
mit  dieſer  Hinwegnahme  haben  die  fraglichen  Gegenſtände
  in  Folge  ihrer  Trennung  von  der  Hauptſache
aufgehört,  Zugehörungen  derſelben  zu  ſein,  und  werden
  bei  dem  Mangel  der  Vorausſeßung  des  8.  3
des  Hyp.-G.  auch  nicht  mehr  von  dem  den  Gläubigern
  an  dem  Mühlanweſen  beſtellten  Hypothekenrecht
  erfaßt.  egeläberger  a.  a.  O.  S.  338;
Roth  a.  a.  O.  S.  446  u.  478.  Allein  dieſe  Be-Enteächtignng
  a  an  ſich  gibt  den  Hypothekgläubigern
kein  Recht,  von  B.  als  Beſißer  fraglicher  Mobilien
deren  Zurüſchaffung  in  das  Mühlanweſen  und  ihre
Wiederverbindung  mit  dieſem  zu  verlangen.

.  Nirgend8  im  Hyp.-G.  iſt  den  Hyp.-Gläubigern
ein  ſolches  Recht  eingeräumt;  dasſelbe  beſtimmt  vielmehr
  in  8.  35  aus8drülich,  daß,  wenn  bewegliche
Zubehörungen  veräußert  worden,  dem  Hyp.-Gläubiger
gegen  den  dritten  Beſißer  derſelben  kein  Recht  zuſtehe,
  was  auf  der  Erwägung  beruht,  daß  theils  die
Surrogate  an  die  Stelle  der  vorigen  Stüe  treten,
theil8  es  mit  dem  täglichen  Verkehr  und  Betrieb
aller  Erwerbszweige  ganz  unvereinbar  wäre,  dem
Hyp.  -  Gläubiger  einen  Anſpruc;  gegen  den  dritten
Beſißer  beweglicher  Zubehörungen  zu  geſtatten,
Gönner,  Comm.  Bd.  1  S,  359.

Von  dieſem  Geſicht8punkt  aus  betrachtet  ſchließt
zwar  die  Beſtimmung  des  F.  35  des  Hyp.-G.  nicht
nothwendig  jeden,  auch  den  auf  eine  unerlaubte
Handlungsweiſe  ſich  ſtüßenden  Anſpruch  gegen  den
dritten  Beſißer  beweglicher  Zubehörungen  aus,  läßt
aber  feinem  begründeten  Zweifel  darüber  Raum,  daß
dem  Hyp.-  Gläubiger  gegen  den  Dritten,  welcher
mit  Zuſtimmung  des  Eigenthümers8  bzhw,
        <pb n="166" />
        44340  .  Neuere  oberſtrihßterlihe  Erkenntniſſe.

Hyp.-Sc&amp;lt;uldners  in  den  Sonderbeſiß  beweglicher,
  von  der  Hauptſache  getrennter
Zubehörungen  des  Hypothekenobjekts  gekommen
  iſt,  ein  hypothekenrechtlicher  AnſpruHM
  nicht  zuſtehe.  Regels8berger  a.  a.  O.
S.  206,  351,  374;  Roth  a.  a.  O.  S.  416.

Daß  in  einem  gegebenen  Falle  an  die  Stelle
der  veräußerten  Mobilien  Surrogate  nicht  getreten
ſind  oder  nicht  eine  Veräußerung  im  eigentlichen
Sinne  ſtattgefunden  hat,  kann  hienach  für  die  Zuläſſigfeit
  eines  Anſpruchs  gegen  den  dritten  Beſißer
nicht  als  entſcheidend  betrachtet  werden.

Wird  mit  Zuſtimmung  des  Eigenthümers  bzhw.
Hypothekſchuldner8  eine  bewegliche  Zubehörung  der
verpfändeten  unbeweglichen  Sache  von  dieſer  getrennt,
ſo  ſtehen  dem  Hyp.-Gläubiger  blo8  die  im  8.  45  des
Hyp.-G.  bezeichneten  Rechte  unter  den  dort  angeführten
  Vorausſekungen  zu.  Regelsberger  a.  a,  O.
S.  361.  --Inſofern

  aber  zugleich  eine  nach  dem  Geſeß
an  ſich  unerlaubte,  daher  rec&amp;lt;htsöwidrige  Handlung
des  B.  zur  Klagunterlage  gemacht  worden  war,  erachtete
  das  Obrſt.  LG.  die  Klage  als  begründet,  bemertend
  :

Daß  .dem  Hyp.-Gläubiger  jeder  rechtliche  Schuß
gegen  eine  an  ſich  unerlaubte  Handlung  eines  Dritten,
durc;  welche  eine  bewegliche  Zubehörung  der  ihm
verpfändeten  unbeweglichen  Sache  von  dieſer  lo8getrennt
  und  in  Folge  dieſer  Trennung  dem  Wirkungs-Freiſe
  ſeiner  Hypothek  entzogen  wird,  gänzlich  verſagt
  ſei,  kann  nicht  angenommen  werden.  E8  folgt
das  Gegentheil  weder  aus  8.  35  des  Hyp.-G.,  noch
beſteht  eine  ſonſtige  ſolchen  Schuß  verſagende  geſeßlie
  Beſtimmung.

Die  Rechte,  welche  das  Geſeß  Demjenigen  gewährt,
  welcher  durch  die  unerlaubte  Handlung  eines
Andern  benachtheiligt  iſt  =-  bayr.  Ldr.  Thl.  IV
        <pb n="167" />
        Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  141

ce.  16  FS.  1,  2  --,  müſſen  daher  auch  dem  durch
eine  ſolche  Handlung  benachtheiligten  Hyp.-Gläubiger
zuſtehen.  .

Nach  dem  ſubſidiär  zur  Anwendung  kommenden
gem.  N.  ſteht  wegen  Aenderungen,  welc&amp;lt;he.  Jemand
mit  einem  Grundſjtü&amp;gt;ke  gegen  Verbot  eigenmächtig
zum  Nachtheil  eines  Andern  vorgenommen  hat,  dem
hiedurh  Benachtheiligfen  gegen  denjenigen,  welcher
jene  unerlaubte  Handlung  verübt,  ein  Anſpruch  auf
Wiederherſtellung  des  vorigen  Zuſtandes  und  Erſaß
des  zugefügten  Schadens  zu,  nämli&amp;lt;  das  interdietum
  quod  vi  aut  clam,  Budta,  Pand.
FS.  386;  Seuffert,  Pand,  8.  421;  Windſcheid,
Pand.  F.  465;  und  die  Vorausſegßungen  dieſes
Interdikts  ſind  im  vorliegenden  Falle  ſämmtlich  geeben.


3  E8  iſt  behauptet  und  feſtgeſtellt,  daß  das  Mühlanweſen
  des  S.  auf  Betreiben  des  M.  zum  Zweeder
  Subhaſtation  wegen  dieſem  zuſtehender  Hypothefforderung
  mit  Beſchlag  belegt  und  dieſe  Beſchlagnaßme
  am  5.  Juli  1879  im  Hyp.-Buche  vorgemerft,
  nebſtdem  :auch  dem  B.  durc&amp;lt;  Zuſtellung  des
Anſchlag8zettel8  bereits  Anfang8  Novembers  1879
von  dem  Verſteigerungsötermine  beſonders  Kenntniß
gegeben  worden  war.

-  Nach  Art,  1051  der  hier  noch  anwendbaren
bayr.  Proz.-O.  v.  I.  1869  nehmen  an  den  Wirkungen
  dieſer  Beſchlagnahme  alle  Gläubiger  Theil,
für  deren  Forderungen  Hypothek  auf  den  in  Beſchlag
genommenen  Objekten  im  Hyp.  -  Buch  eingetragen
oder  vorgemerkt  war.

Mit  dieſer  Beſ&amp;lt;lagnahme  und  deren  Eintrage
ung  im  Hyp.-Buch  iſt  für,  die  betheiligten  Gläubiger
ſowohl  an  den  Schuldner,  wie  an  alle  ſonſtigen  zu
Anſprüchen  an  das  beſchlagnahmte  Gut  etwa  Berechtigten,
  insbeſondere  an  den  hievon  ſpeziell  in
Kenntniß  geſeßten  B.  das  Verbot  eigenmächtiger
        <pb n="168" />
        142  Neuere  oberſtrihkerliche  Erkenntniſſe.

Veränderung  des  in  Anſehung  jenes  Gutes  beſtehensden
  Zuſtandes  ergangen,  alle  nach  jenem  Zeitpunkte
hinſichtlich  des  Gutes  von  S.  abgeſchloſſenen  Verträge
  oder  ſonſt  getroffene,  die  Gläubiger  beeinträchtigende
  Verfügungen  ſind  gemäß  Art.  4050  der
Proz.-O.  v.  1869  nichtig,  und  ſomit  ſtellt  ſich  die
gegen-  jenes  Verbot  von  Seite  de8  B.  in  Gemeinſchaft
  mit  S.  durch  Abtrennung  und  Hinwegſchaffung
der  fraglichen  Zubehörungen  vorgenommene  Verän»
derung  des  beſchlagnahmten  Mühlanweſens  als  eigenmächtige
  unerlaubte  Handlung,  und  auf  Seite  des
B.  als  ein  vi  factum  dar.  Fr.  9  F.  2  D.  43.  24;
ſr.  73  FS.  2  D.  50.  17,  und  läßt  vermöge  dieſer
Eigenſchaft  die  Klage  auf  Wiederherſtellung  des.  beſtandenen
  Zuſtandes  gegen  B.  begründet  erſcheinen,
gleichviel  ob  dieſem  an  den  fraglichen  Gegenſtänden
ein  Eigenthumsrecht  zuſteht  öder  nic&amp;lt;t.  Urth.  vom
29.  Nov.  Reg.  1.  11.  1880.

Familienre&amp;lt;ßt.  Zur  ehelichen  Errungenſ&amp;lt;aftsgemeinſc&amp;lt;haft
  nach  fränkiſchem  Rechte.
Nach  Tit.  XCVIL  8.  4  und  Tit.-XCVI  F.3  u.  4
der  fränkiſchen  LGO.  gehören  zur  Errungenſchaft  und
werden  Gemeingut  beid  er  Eheleute  alle  Früchte
und  Nußungen  des  Vermögens,  ohne  Unterſchied,
ob  die  Güter  ſelbſt,  aus  denen  ſie  gezogen  werden,
zum  Heirathögut  oder  zur  Widerlage,  oder  zum
Paraphernal  -  oder  Separat-Gute  des  Mannes  oder
der  Frau  gehören  ;  ferner  alles  bewegliche  oder  unbewegliche
  Vermögen,  welches  die  Eheleute  während
der  Ehe  aus  einem  oneroſen  Rechtstitel  erwerben.
Geſchieht  die  Erwerbung  mit  dem  Gelde  des  einen
Ehegatten,  oder  mit  dem  Erlös  aus  einer  ihm  gehörigen
  Sache,  ſo  ſind  ihm  aus  dem  errungenſchaft«
lichen  Vermögen,  und  fall8  dieſes  nicht  zureicht,
aus  dem  übrigen  Vermögen  die  Auslagen  zu  erſtatten.
  Schelhaß,  Beitrag  1.  Heft  8.  34  S.  69;
        <pb n="169" />
        Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.  443
Schneidt,  thesaur.  Bd.  3  S.  14526  &amp;amp;F.  24
r.  9.

Ferner  gehört  zur  Errungenſchaft  Alles,  was
beide  Gatten,  ſei  e8  durch  gemeinſchaftliche  Arbeit,
ſei  es  jeder  Gatte  allein  ohne  Beihilfe  des  andern,
erwerben  ,  we8halb  auch,  wenn  die  Eheleute  ein  ösf-Gewerbe
  betreiben,  der  aus  demſelben  ent-Gewinn
  und  Verluſt  zwiſchen  Mann  und
zu  gleichen  Theilen  kraft  des  Geſeßes  gemeiniſt,

  während  bei  Viehkontrakten,  ohne  Un-,
  ob  die  Eheleute  mit  einander  vererbt  ſind
oder  nicht,  die  Einwilligung  nicht  nöthig  iſt.  VO.
vom  148.  Jan.  1750  F.  4;  MS.  Bd.  3  S5.  743;
LGO.  Tit.  -C1V  F.  6,  7,  8.  =

Es  iſt  dabei  ganz  gleichgiltig,  ob  eine  wen
au&amp;lt;ß  no&amp;lt;  ſo  große  Verſchiedenheit  des  Einbringens
beſteht,  und  ob  der  eine  oder  andere  Gatte  eine
größere  und  vortheilhaftere  Thätigkeit  entwi&amp;gt;elt.  =--Bei

  der  Abtheilung  der  Errungenſchaft8gemeinſchaft
  zwiſchen  den  Gatten  ſelbſt  hat  freilich  nur  das
als  wirklich  errungene8  Gut  in  Betrac&amp;lt;t  zu  kommen,
was  nach  Abzug  der  die  Errungenſchaft  verpflichtenden,
  der  eigentlichen  Sozial-Schuld  übrig  bleibt,  ſo
daß  ſich  hiedur&amp;lt;  die  Größe  des  Erwerbes  jedes
Gatten  beſtimmt,  nac&amp;lt;  dem  Grundſaße:  bona  non
intelliguntur  nisi  deducto  aere  alieno.

Dieſer  Umſtand  hindert  aber  nicht,  nach  Tit.
LXXXVIU  S.  12  u.  13  1.  ce.  au  ſchon  während
der  Ehe  als  errungene  liegende  oder  fahrende  Güter
jene  zu  betrachten,  welche  nach  den  oben  angeführten
Vorſchriften  des  fränk.  Ldr.  aus  den  Nußungen  des
Separatvermögens8,  aus  der  Arbeit  u.  [.  w.  hervorgegangen
  und  in  die  eheliche  Gemeinſchaft  nicht  blos
mit  ihrem  Werthe,  ſondern  auch  nach  ihrer  Spezies
gefommen  ſind.  Das  Geſeß  könnte  ſonſt  nicht  in
Tit.  XCVUU  FS.  4  beſtimmen,  welche  Güter  gemeinſchaftlich
  werden,  und  in  Tit.  C1V  5.  5,  welche-
        <pb n="170" />
        444  Entſcheidungen  des  Oberländesgerihts  Münden.

Schulden.  von  den  gemeinen,  gewonnenen  und  ers
oberten  und  ſubſidär  von  beider  Eheleute  eigenen
Gütern  bezahlt  werden  müſſen;  es  könnte  inbbeſondere
  nicht  in  Tit.  CU]  8.  2  der  Frau  ein  Refklamation8re&amp;lt;t
  gegen  Handlungen  des  Mannes  eingeräumt
haben,  welche  dieſer  an  dem  Paraphernalgut  oder
an  den  gemeinſchaftlichen  Gütern  zum  Schaden  der
Frau  vornimmt,  eine  Beſtimmung  ,  welche  auch  für
die  Errungenſchafts-Gemeinſchaft  Geltung  hat.  Smlg.
Bd.  3  S.  454,  Urth.  v.  26.  Nov.  HVNr.  5713.

Aus  den  Entſcheidungen  des  k.  Oberlandesgerichts
„Münden.  -

S.  170  der  StrPrO.  Das  Oberlandesgericht
München  iſt  zur  Verbeſcheidung  von  Beſchwerden,
welche  nach  5.  170  Abſ.  41  der  RStPO.  gegen  abs»-lehnende
  Verfügungen  der  Oberſtaat8anwälte  anderer
Sprengel  erhoben  wurden,  nicht  zuſtändig,  weil  die
vem  Oberlande8gerl&amp;lt;te  München  auf  Grund  der
Beſtimmungen  des  8,  9  des  Einführungs8geſeßes  zum
Reichs8-Gerichtsverfaſſung8geſeße  in  Art.  41  des  Ausführungs8geſeße8
  zum  lekteren  Geſeße  für  das  ganze
Königreic)  übertragene  Zuſtändigkeit  in  Strafſachen
nur  die  in  F.  123  Ziff.  2,  3,  5  des  Reichsögerichtsverfaſſuugsgeſeßes
  bezeichneten  Reviſionen  und  Beſchwerden,
  nicht  auc&amp;lt;4  die  in  F.  170  Abſ.  1  der
RStPO.  zugelaſſenen  Anträge  auf  gerichtliche  Entſcheidungen
  umfaßt;  dieſe  vielmehr  ,  inſoferne  ſie  in
einer  in  erſter  Inſtanz  nicht  vor  das  Reichsgericht
gehörigen  Sache  geſtellt  wurden,  nach  8.  170  Abſ.  3
von  dem  Oberlandes8gerichte  zu  beſcheiden  ſind  „+  deſſen
  Oberſtaatsanwalt  die  betreffende  ablehnende  Verfügung
  erlaſſen  hat.  Beſchluß  v.  20.  Sept.  1880.

 

dakt.:  &amp;amp;.  v.  Hettich  in  Nürnberg,  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke
Neradolph  Ears  in  Erlangen.  DruE  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="171" />
        Samſtag  den  7.  Mai  1881.  46.  ZLahrgang.  A  4Q.

.  Dr.  3.  A.  Seuffert's
Blätter  für  Rechtsanwendung
.  zunächſt  in  Bayern.

Inhalt:  Richterlicher  Eid  a  Eheſheldungsprozeſſe  wegen  bößlicher  Veiläſſe
ung.  --  er  ex  die  Erge
-  ſchen  oberſten  Landesgerichts  "vom  1.  bis  18.  des  bayerie

 

Richterlicher  Eid  im  Eheſcheidungsprozeſſe  wegen

|  öglicher  Verlaſſung.
Zu  8.  569  Abſ.  3,  8.  581  der  RCPrO.  z  Art.  92  des  bayer,
0  Ausf.-Geſ.  |

Bei  allem  Streben  der  Reichscivilprozeß-  Ordnung,
  den  Eheſcheidung8prozeß  der  Parteiwillkür  zu
entrüden  und  Colluſionen  vorzubeugen,

vergl.  8.  577  und  Begründung  des  Entwurfs

.  in  Hahns  Materialien  Bd.  1  S.  403
bleibt  gleichwohl,  wenn  nicht  Staatsanwalt  und
Gericht  ein  waches  Auge  dafür  haben,  ein  Ausweg
für  übereinkfunftömäßige  Eheſcheidung  offen.

Wir  meinen  hier  den  Klagegrund  der  bößlichen
Verlaſſung,  welcher  in  gegenſeitigem  Einverſtändniſſe
dadurch  fingirt  werden  kann,  daß  ein  Ehetheil  ſich
-von  dem  andern  entfernt,  dem  nun  ergehenden  Rü&amp;gt;k-Fehrbefehle
  keine  Folge  leiſtet  und  auf.  dieſe  Weiſe
dem  Verlaſſenen  einen  beiderſeits  willkommenen
Sceidungsgrund  an  die  Hand  gibt.

Der  Sühnetermin  gewährt  hlegegen  keine  Abhilfe;
  denn  der  beklagte  Theil  braucht  nur  außzubleiben
  ,  -ſo  iſt  der  Sühneverſuch  als  mißlungen  an-'zuſehen.
  +
S.  572  Abſ.:2.“  :

Das  Gericht  kann  nun  freilich  das  perſönliche
Erſcheinen  einer  Partei  anordnen  und,  mit  Au8nahme

Neue  Folge  XXV1.  Band,
        <pb n="172" />
        146  -  Böolihe  Verlaſſung.

der  Haft,  dieſelben  Zwangsmittel  wie  gegen  unge»
horſame  Beugen,  in  „Anwendung  bringen.
579  Abſ.  4  und  3.

Aber  "auch  hiemit  iſt  nichts  gewonnen,  wenn
die  zu  vernehinende  Partei  ihre  Ausſagen  ſo  einzurichten
  weiß,  wie  es  zu  dieſem  Behufe  vereinbart
worden  iſt,

Begnügt  ſich  das  Gericht  in  ſolchen  Fällen  mit

vem  Nachweiſe,  daß  ein  Rükehrbefehl  zugeſtellt
worden,  aber  trogdem-  eine  Rückkehr  nicht  erfolgt  iſt,
"und  ergeht  daraufhin  ein  Endurtheil,  worin  die  Ehetrennung
  außgeſprochen  wird,  -ſo  haben  die  Streit-"theile
  das  Geſeß  umgangen  und  verhältnißmäßig
leichten  Kaufes  ihren  Zwe&amp;gt;  erreicht.  Auf  einen
Schuldausſpruch  und  auf  Sceidungsſtrafe  wird  alsdann
  verzichtet,  „oder  es  iſt  bereit8  eine  vertragsmäßige
  Vermö  derſeßung  vorhergegangen,
welche  den  nominell  unterliegenden  Theil  vor  den
Folgen  des  Schuldausſpruches  ſicher  ſtellt,
Das  Gericht  ſoll  ſich  aber,  wo  irgend  der
Verdacht  einer  Uebereinkunft  beſteht,  mit  ſolchen
formellen  Nachweiſen  nicht  zufrieden  geben,  ſondern
ſich  eine  feſte  Ueberzeugung  davon  verſchaffen,  daß
wirklich  eine  bö8liche  Verlaſſung  vorliegt.

Hiezu  iſt  es  ſogar  ausdrülich  durch  Art.  92
des  bayer.  Ausf.-G.  zur  R.-Civ.-Proz.-O.  verpflichtet.

Die  bösliche  Verlaſſung  iſt  hienach,  auch  wenn
der  Beklagte  den  gerichtlichen  Rückehrbefehl  nicht
befolgt  hat,  do&amp;lt;  nur  inſoferne  für  erwieſen  anzunehmen,
  als  ſich  da8  Prozeßgericht  aus  den  Umſtän»
ven  des  Falles  von  ihrem  Vorhandenſein  überzeugt.

„vergl.  Art.  668  der  bayer.  Proz.-O.  von
1869  und  5.  16  Ziff.  8  -des  Einf.  -  :G.
zur  R,.-Civ.-Proz.-O.
Zunächſt  wäre  e8,  da  e8  ſich  um  Aufrechthaltung
  einer  Ehe  handelt,  allerdings  Aufgabe  des
Staats8anwalts,  im  Sinne  von  6.  569  Abſ.  3  einzugreifen
  und  Thatſachen  und  Beweismittel  vorzu-
        <pb n="173" />
        Böosliche  Verläſſung.  147
bringen,  *  Läßt  ſich  aber  dieſer  die  Gelegenheit  entgehen,
  ſo  liegt  e8  ja  auch  dem  Gericht  ob,  zun
Zwed&amp;gt;e  der  Aufrechthaltung  einer  Ehe  Thatſachen,
welche  von  den  Parteien  nicht  |vorgebracht  ſind,  zu
berüFſichtigen  und  die  Aufnahme  von  Beweiſen  von
"'Amtswegen  anzuordnen.  ERSREIEE
TS.  581.  N

Zwar  wird  demſelben  hier,  wo  e8  hauptſächlich
auf  einen  Willen8vorgang  zwiſchen  den  Parteien  an-Fommt,
  die  Kunde  von  erheblichen  Thatſachen  in  der
Regel  abgehen.  -  ..  .“

.  Dafür  bietet  ſich  ihm  jedoch  in  dem  richterlichen
Eide,  welcher  im  Eheſcheidungsprozeſſe  zuläſſig  iſt,
S.  577  Abſ.  2  und  8.  578  Abſ.  4  -
ein  Beweismittel  dar,  'wodurch  es  unmittelbar  in
den  Kern  der  Sache  eindringen  kann.

*  Die  Verlaſſung  muß  eine  bös8liche,  malitios2,
Fein,  um  einen  -  Anſpruch  auf  Eheſcheidung  zu  -  begründen.
  :  .

.  .  Dazu  gehört  alſo,  daß  der  angeblich  -abtrüntige
Ehegatte  dem  Zuſammenleben  mit  dem  andern  hartnäcig
  widerſtrebt,  ſowie  daß  der  leßtere  das  Zuſam--menleben
  und  die  Fortſeßung  der  Ehe  ernſtlich  will.
Bornemann,  preuß.  Civilre&amp;lt;ht  Bd.  V

S.  194,  S.  auch  Glü&amp;gt;,  Präj.  97  u.  98.

Zu  erweiſen  iſt  demnacß,  wenn  von  dem  Beweis8mittel
  des  richterlichen  Eides  Gebrauch  gemacht
wird,  die  Wahrheit  der  Thatſache,  daß  ſich  der  beflagte
  Theil  =-  in  den  meiſten  Fällen  die  Ehefrau  --gegen
  den  Willen  des  klagenden  von  dieſem  entfernt
  ober  ferne  gehalten  habe,  und  daß  e8  dem
leßteren  biSher  ernſtlich  um  die  Rüskehr  des  erſteren
zu  thun  geweſen  ſei.  NEE

Diete  Willensrichtung  muß  auch  nach  Ablauf
der  Rükehrfriſt,  ja  ſelbſt  nac&amp;lt;  Erhebung  der  Klage
no&amp;lt;  fortbeſtehen,  denn  auch  noc&amp;lt;  durch  die  Rücfkehr
des  Abtrünnigen  während  des  Prozeſſes  wird  der

*
        <pb n="174" />
        148  Bösliche  Verlaſſung.

Verlaſſene  klaglos  geſtellt  und  dargethan,  daß  -dje
Weigerung  eine  hartnäckige  nicht  geweſen  ſei.
Bornemann  a.  a.  O.  S.

Genauere  Regeln  für  die  Faſſung  bes  Eides
laſſen  ſich  wohl  nicht  aufſtellen,  da  hiefür  die  Beſchaffenheit
  des  jeweiligen  Falles  maßgebend  bleibt.

Was  endlich  noc&amp;lt;  die  Frage  anlangt,  welcher
Partei  der  Eid  aufzuerlegen  ſei,  ſo  hat  zwar  das
Gericht  hierin  völlig  freie  Hand,  je  nachdem  es  zur
"Gewinnung  ſeiner  Ueberzeugung  die  eidliche  Verſierung
  des  einen  oder  des  andern  Theils  -  den
Umſtänden  nach  für  am  dienlichſten  hält.  es
-  Fitting,  Lehrbuch  S.  203  (4.  Aufl.)
Da  aber  dieſer  Eid  immer  durc&amp;lt;  bedingtes  Urtheil,
hier  Endurthell,  „auferlegt  wird

439  Abſ.  3
ſo  hängt  von  "deſſen  Ableiſtung  die  Trennung  .  ver
Ehe,  von  deſſen  Verweigerung  die  Abweiſung  der
Klage  ab.  Würde  er  daher  dem  beklagten  Theil
auferlegt,  und  dieſer  im  Schwurtermin  nicht  erſcheinen,
  ſo  hätte  dies  ein  Verſäumnißurtheil  zur  Folge,
.  578  Abſ.  4,
wonach  der  Eid  für  verweigert,  das  Gegentheil  der
zu-  beſchwörenden  Thatſache  für  voll  bewieſen  gelten

müßte,

naß  FS.  430,  439  Abſ.  1,  S.  429  Abſ.  2,
ſo  daß  al8dann  nicht  der  beklagte  Theil  zu  verurtheilen,
  ſondern  die  Klage  abzuweiſen  wäre.  .

Das  gleiche  Ergebniß  hätte  eine  ausdrüliche

Elde8weigerung,  und  eine  Beklagte,  welche  wirkiich
ihren  Mann  böSslich  verlaſſen  hat,  könnte  demnach
deſſen  wohl  begründete  Rechtsverfolgung  willkürlich
vereiteln.  In  der  Regel  wird  daher  der  Klagpartei
dieſer  richterliche  Eid  aufzulegen  ſein.
        <pb n="175" />
        Neuere  oberftrichterliche  Erkenntniſſe.  149

.  Ueberſicht
über  die  Ergebniſſe  der  Rechtſprechung  des  bayeri-“u
  ſchen  oberſten  Landesgerihtes
=  vom  1.  bis  18.  Dezbr.  1880.
Bemerkung:  Das  Urtheil  vom  4.  Dezbr.  HVNr.  5745
wird  nachgetragen.  -
Allgemeine  Lehren.  Kompetenz  zur  Er?
laſſung  des  Art.  228  des  bayer.  Ausf.-Geſ.
zur  CPrO.  Gegen  ein  am  22.  Novbr.  1879  in
öffentlicher  Sikung  des  LG.  L.  verkfündetes,  erſt
am  26.  Febr.  1880  dem  Anwalte  des  Beklagten
und  am  23.  März  des8ſ.  Is.  dem  leßteren  ſelbſt
zugeſtelltes  Urtheil  hatte  dieſer  aim  26.  Febr.  1880
Berufung  eingelegt,  deren  formelle  Zuläſſigkeit  unter
Anderem  mit  der  Behauptung  begründet  werden  wollte,
e8  ſei  die  bayeriſche  Lande8-Geſeßgebung  zur  Statuirung
  der.  Vorſchrift  in  Art.  228  des  Ausf.  -  Geſ.  z.
d.  CPrO.  gar  nicht  berechtigt  geweſen,  da  in  dere
ſelben  Angeſichts  des  8.  18  des  Einf.-  Geſ,  z.  d.
EPrO.  und  des  Geſ.  vom  16.  April  18714,  betr.
die  Verfaſſung  des  deutſchen  Reic&amp;lt;h8,  in  Art.  2  u.4
Nr.  413  vergl.  mit  dem  Geſeß  vom  20.  Dez.  1873
--  Neichsgeſeß-Blatt  1873  Nr.  34  S.  379  --  ein
Gingen  in  die  Rechte  der  Reichsgeſepgebung  gelegen
  ſei.  |
Die  Berufung  wurde  jedoch  dem  ungeachtet
al8  nichtig  verworfen,  und  eine  de8halb  erhobene
Nichtigkeitöbeſhwerde  wurde  gleichfalls  verworfen,
und  zwar  aus  folgenden  Gründen:  i
Nac&amp;lt;4  Art.  226  des  bayer.  Ausf.:Geſeßes  vom
23.  Febr.  1879  habe  die  bayer.  Landesgeſeßgebung
von  der  durc&amp;lt;  Abſ.  2  des  8.  18  des  Einf.-Geſ.  zur
deutſchen  CPrO.  eingeräumten  Befugniß  keinen  Gebrauch
  gemacht,  und  bleibe  e8  daher  nach  Abſ.  1
dieſes  S.  48  für  die  am  4.  Okt.  1879  anhängig
geweſenen  Prozeſſe  bei  der  bi8  dahin  in  Kraft  ges
weſenen  Prozeßgeſekgebung.  |
        <pb n="176" />
        450  Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.

Daraus  aber  folge,  daß  die  Reichsgeſeßgebung
über  das  Verfahren  in  bürgerlichen  Rechtsſachen
für  ſol&amp;lt;e  Prozeſſe  ohne  jede  Wirkung  bleibe,  und
daß  insbeſondere  für  ſie  die  Beſtimmung  des  Abſ.  2
des  Art.  18  hier  gar  nicht  in  Frage  fommen  könne,
weil  eben  in  Bayern  der  zur  Erlaſſung  von  Uebergangöbeſtimmungen
  vorausgeſehte  Fall  nicht  eingetreten
  ſei.  |  '  '

Der  -vom  Nichtigkeitskläger  aus  dieſem  Abſ.  2
gezogene  Schluß,  die  der  Lande8geſeßgebung  eingeräumte
  Befugniß,  Uebergangsbeſtimmungen  zu  erlaſſen,
  ſolle  überall  da  ausgeſchloſſen  ſein,  wo  die
Landes8geſebgebung  von  dem  Vorbehalte  der  Anwendbarerflärung
  der  RCPrO.  auf  bereit8  anhängige
Rechtsſtreite  keinen  Gebrauch  gemacht  habe,  ſo  zwar,
daß  in  dieſem  Fall  auch  Aenderungen  an  der  bisherigen
  Prozeßgeſehgebung  vorzunehmen  der  Lande8geſebgebung
  benommen  ſein  ſolle,  dieſer  Schluß
ſei  verfehlt  und  könne  insbeſondere  nicht  durch  den
Inhalt  der  Retchsverfaſſungsgeſeße  gerechtfertigt
werden,  .'  |
*  .  Aus  dem  Wortlaute  des  Art,  4-Nr.  13  der
Neich8-Verfaſſung  in  der  Faſſung  des.  Geſeße8  vom
20.  .Dezbr.  1873  ergebe  ſich  zweifellos,  daß  blos
das  Recht  der  Geſeßgebung  in  dieſen  Angelegenheiten,
  ſoweit  dieſe  das  geſammte  Bundesgebiet  bindende
Normen  enthalte,  auf  das  Reich  übergegangen  ſeiz
dann  allerdings  mit  der  Wirkung,  daß  ſolchen  Nor»
men  gegenüber  der  Landes8geſeßgebung  jedes  Recht
partitularer  Geſeße8emanirung  entzogen  ſei.  Soweit
aber  ſolch  ein  gemeinſames  Geſeßgebungswerk
des  Reichs  nicht  in  Frage  ſtehe,  alſo  ſo  lange  und
ſoweit  eine  bindende  Norm  der  Reichsgeſeßgebung
in  einer  gewiſſen  Materie  nicht  erlaſſen  ſei,  bleibe
die.  Lande8geſeßgebung  ungeändert  beſtehe.  |

Dieſer  Fall  ſei  hier  gegeben;  gerade  nach  Abſ.  1
des  CF.  48  des  Einf.-Geſ.  z.  RCPrO.  ſolle  das  ein
Produkt  der  gemeinſamen  deutſchen  Geſeßgebung
        <pb n="177" />
        Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  151

bildende  Geſet,  betr.  die  CPrO.  für  das  deutſche
Reich,  auf  die  vor  der  Einführung  dieſes  Reic&amp;lt;hsgeſeßes
  bereit8  anhängig  gewordenen  Prozeſſe  keine
Anwendung  finden,  und  indem  hier  ausdrülich  beſtimmt
  ſpei,  daß  auf  ſolche  Rechtsſtreite  die  bis8herigen
  Prozeßgeſeße  Anwendung  zu  finden  hätten,  werde
zugleich  anerkannt,  daß  für  ſie  vom  Reich-  aus8gegangene
  bindende  Normen  nicht  beſtünden,  daß  mit
ihnen  die  Reichsögeſehgebung  ſich  nicht  befaßt  haben
wolle,  daß  ſie  in  den  Kreis  der  gemeinſamen
Geſeßgebung  des  Reichs,  im  Sinne  des  Geſees
vom  20,  Dez.  1873,  nicht  einbezogen  werden  ſollten.
  Stehe  aber  hienach  dieſer  Wille  der  Reichsgeſeßgebung
  außer  Zweifel,  ſo  könne  auch  nach  dem
bereits  Erörterten  die  Berechtigung  der  Landesögeſeßgebung
  mit  Grund  nicht  beanſtandet  werden  für
jene  Kategorie  von  Rechtöſtreiten,  welche  nach  einem
beſtehenden  und  für  dieſe  Kategorie  von  der  Reichs:
geſebgebung  unberührt  gebliebenen  Lande8geſeße  zu
behandeln  ſeien,  auf  dem  Wege  der  Partifular-Ge-MME:
  Aendernng  an  jenem  Landesgeſeße  zu
treſſen.

Zudem  ſei  jeder  Zweifel  über  dieſe.  Befugniß
der  Landesgeſeßgebung  dur;  die  Reichsverfaſſung
ſelbſt  beſeitigt.  In  8.  3  des  die  Reichsverfaſſung
publizirenden  Geſees  vom  46,  April  1871  würden
ausßdrü&amp;gt;lich  die  Vereinbarungen  in  dem  Schlußprotofolle
  vom  23.  Nov.  1870  zu  dem  Bündniß:-Vertrage
  zwiſchen  Bayern  und  Preußen  bezw.  dem
Norddeutſchen  Bunde  als  durch  die  Reichsverfaſſung
unberührt  bezeichnet.  In  jenem  Sc&amp;lt;lußprotokoll  ober
--  Bunde8-Geſez-Blatt  1871  S.  33  --  ſei  unter
Abſ..  VI  von  dem  preußiſchen  Bevollmächtigten  als
unbeſtritten  zugegeben  ,  daß  ſelbjt  bezüglich  der  der
BundeBlegislative  zugewieſenen  Gegenſtände  die  in
den  einzelnen  Staaten  geltenden  Geſeße  und  Ver--ordnungen
  inſolange  in  Kraft  blieben  und  auf  dem
biöherigen  Wege  der  Einzelgeſehgebung
        <pb n="178" />
        152  Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.

abgeändert  werden  könnten,  bis  eine  bindende
Norm  vom  Bunde  außsgegangen  ſei.  .

Hienac&amp;lt;  ſei  bei  Erlaſſung  der  Reichsverfaſſung
der  hier  angeregte  Fall  vorgeſehen  und  deſſen  Beurtheilung
  für  Bayern  in  dem  erörterten  Sinne  konſtatirt
  worden.  .

Unzutreffend  erſcheine  auch  die  Anſchauung,  aus
der  in  Abſ.  2  des  FS.  18  des  Einf.-Geſ.  z.  deutſchen
CPrO.  ſtatuirten  Ermächtigung  zu  Erlaſſung  von
Uebergangsbeſtimmungen  für  jene  Länder,  welche  die
deutſ&amp;lt;e  CPrO.  auf  die  vor  deren  Inkrafttreten  anhängig
  gewordenen  Prozeſſe  anwendbar  erklären
würden,  müſſe  gefolgert  werden,  daß  jenen  Ländern,
welche  von  dieſem  Vorbehalte  keinen  Gebrauc&amp;lt;  machten,
  auch  jene  Ermächtigung  verſagt  ſein  ſolle.  Denn
ſobald  durch  die  Landes8geſeßgebung  die  Anwendbarkeit
  der  deutſchen  CPrO.  auch  auf  die  vor  dem
1.  Okt.  1879  anhängig  gewordenen  Prozeſſe  erklärt
geweſen,  ſei  nam  den  Grundſäßen  der  deutſchen
RVerf.  über  den  Vorzug  des  Reichsrechts  vor  dem
Landesrec&amp;lt;hte  für  dieſes  Land  der  Fall  eingetreten,
in  welchem  ein  Eingriff  der  Landes8geſebgebung  an
und  für  ſich  au8geſc&amp;lt;loſſen  geweſen  ſei.  E8  ſei  eben
dann  an&amp;lt;  für  dieſe  Rechtöſtrelte  eine  bindende
reich8geſeßliche  Norm  gegeben,  und  ſet  dann,  ſofern
nicht  eine  ausdrüFfliche  Genehmigung  der  Reichsgeſehgebung,
  die  fich  eben  in  Abſ.  2  des  8.  18  finde,
würde  ertheilt  worden  ſein,  gar  nic&amp;lt;ht  mehr  in  der
Gewalt  der  Einzelgeſeßgebung  gelegen  geweſen,  derartige,
  das  Verfahren  bzhw.  deſſen  Ueberleitung  auf
anhängige  Prozeſſe  betreffende  geſeßliche  Beſtimmungen
  zu  erlaſſen.

Wenn  endlich  beſonderes  Gewicht  auf  die  in
Abſ.  2  des  Art.  148  enthaltene  Ermächtigung  zur
Erlaſſung  von  Uebergangsbeſtimmungen  für
jene  Länder  gelegt  werden  wolle,  welche  die  deutſche
CPrO,  auch  auf  die  vor  dem  Inkrafttreten  derſelben
anhängig  gewordenen  Prozeſſe  anwendbar  erklärten,
        <pb n="179" />
        Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.  153

und  wenn  daraus  gefolgert  werden  wolle,  daß  die
Länder,  welche  von  jenem  Vorbehalt  einen  Gebrauch
nicht  gemacht  hätten,  derlei  lebergang8-Beſtimms
ungen  zu  erlaſſen  nicht  befugt  ſein  ſollten,  und
daß  de8halb  die  Erlaſſung  des  Art.  228  des  bayer.
Ausf.-GSeſ.  zur  deutſchen  CPrO.  gegen  das  Reichsgeſeß
  verſtoße',  ſo  ſel  darauf  zu  bemerken,  daß  die
im  Art.  228  enthaltene  Beſtimmung  keineswegs  den
Charakter  einer  Uebergangs8beſtimmung  an  ſich  trage,
da  ihr  Zwe&amp;gt;  gar  nicht  darin  beſtehe,  die  Einführung
der  neuen  Geſeßgebung  mit  der  bisöherigen  zu  vermitteln.
  Vielmehr  liege  hier  eine  Abänderung  eines
biöherigen  Landes8geſeßes  vor,  welche  durch  Einführung
  eines  Reichsgeſeßes  wohl  veranlaßt,  aber  ganz
unabhängig  von  demſelben  auf  einem  von  dieſem
Reichsgeſeßde  nicht  berührten  Gebiete  wirkſam  zu
werden“  beſtimmt  geweſen  ſei,  .  Urtheil  v.  10.  Dez.
HVNr.  5748.

Sachenrecht.  Zur  usycapio  pro  bherede.
Eine  Erſihung  auf  Grund  des  Titels  der  Erbſchaft
greift  nur  bei  jenen  Sachen  Plaß,  welche  der  Erbe
für  Erbſchaft8ſachen  hält,  die  e8  aber  in  der  Wirklichfeit
  nicht  ſind.  Dabei  iſt  aber  vorausgeſekt,  daß
die  Sachen  no&amp;lt;h  nicht  im  Beſiß  des  Erblaſſers  waren;
  denn  in  dieſem  Falle  kann  der  Erbe  nur  die
Erſißung  fortſeßen  --  fr.  419  5,4  D.  5,  3  =
War  der  Erblaſſer  nicht  in  der  Lage  erſiken  'zu  können,
  ſo  kann  es  auch  der  Erbe  troß  ſeines  guten
Glaubens  nicht  --  fr.  14  D.  44,  3.1.12  9.2,6.
Urtheil  vom  4.  Dez.  HVNr.  5733,.'

Zu  den  Rechtsverhältniſſen  der  Miteigenthümer
  nach  allg.  preuß.  Landrehte,
Der  im  allgem.  preuß.  Ldr.  FFS.  12  und  413  Tit.  17
Th1.  1  aufgeſtellte  Rec&amp;lt;htsſaß,  daß  ſich  bei  Verfüg
ungen  über  die  Subſtanz  einer  gemeinſchaftlichen
Sache  oder  die  Art  ihrer  Verwaltung  oder  Benüß-
        <pb n="180" />
        154  Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.

ung  der  mindere  Theil  der  Miteigenthümer  in  der
Regel  dem  Beſchluſſe  der  Mehrheit  unterwerfen
müſſe,  kann  nur  auf  Verfügungen  während  des  Beſtehens
  der  Gemeinſchaft  bezogen  werden,  was  ſich
ſchon  daraus  ergibt  ,  daß  der  Minderheit,  wenn  ſie
ſich  nicht  unterwerfen  will,  durch  6.  413  a.  a.  O,
das  Schußmittel  vorbehalten  iſt,  die  Aufhebung:  der
Gemeinſchaft  zu  fordern.  Urtheil  vom  6.  Dezember
HVNr.  5735.

.  *  Zur  Lehre  von  den  Pertinenzen  (Forſtre&amp;lt;t).
  Forſtberechtigungen,  welche  als  in  der  Art
konſtituirt  ſim  darſtellen,  daß  ſie  mit  dem  Beſiße
beſtimmter  Häuſer  oder  Grundſtü&amp;gt;e  verbunden  ſind,
ſohin  ein  denſelben  inhärirendes  Rechtsverhältniß
bilden  und  ihren  Intereſſen  ausſchließlich  und  dauernd
dienen,  können  nicht  als  für  ſich  beſtehende  ſelbſtändige
  Berechtigungen,  und  daher  auch  nicht  als  ſelbſtſtändige
  Hypvthekenobjekte  =  ſolange  jene  Verbindung
  dauert  =-  in  Betracht  kommen,  ſondern
nur  als  Zubehörungen  der  berechtigten  Häuſer  oder
GrundſtüFe,  wie  jede  Sache,  welche  zum  dauernden
Dienſt  einer  anderen  Sache  und  zu  deren  Gebrauchs-Erhöhung
  beſtimmt  und  wirklich  verwendet  iſt.

Puchta,  Pand.  9.  Aufl.  FS.  37;  Vorl,  S.  84.

:  Wohl  wird  zwiſchen  geſeßlichen  und  gewillkürten
Pertinenzien  unterſchieden,  allein  gewiß  iſt  auch,  daß
alle  Gerechtigkeiten,  welche,  wie  e8  ja  in  deren  Begriffe
  liegt,  jedem  Beſißer  einer  Sache  als  ſolchem
zuſtehen,  Pertinenzien  der  Hauptſache  ſind,  ohne
daß  dieſe  Eigenſchaft  dur&amp;lt;  den  Eintrag  in  das
Hyp.-Buch  bedingt  iſt.  Thibaut,  Pand.  4.  Aufl.
S.  265;  v.  Wening-Ingenheim,  Lehrbuch  des
gem.  CR.  4.  Auſl.  8.  78;  fr.  47.  48  D.  18.  1;
Roth,  bayer.  CR.  Bd.  11  S.  406,  407;  Gönner,
Comm.  z.  HG.  Bd.  1  S.  259,  279;  Bl.  f.  RA.
Bd.  32  S.  129.

-  Die  Generalwirkfung  aller  Pertinenzien  beſteht
        <pb n="181" />
        Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  -  155

darin,  daß  ſie  in  der  Regel  der  res  pridcipalis
gleichſam  wie  der  Schatten  dem  Körper  allenthalben
folgen  nag  dem  Saße:  „accessorium  Sequitur
principale“,  woraus  insbeſondere  folgt,  daß  bei  der
Beſißergreifung  des  principale  zugleich  die  Acceſſorien
  mit  ergriffen  erachtet  und,  wenn  jenes  verkauft
vder  ſonſt  veräußert  wird,  ebenfalls  für  verkauft  oder
mitveräußert  angeſehen  werden,  ungeachtet  derſelben
bei  dem  Veräußerungs-Geſchäfte  und  in  der  hierüber
errichteten  Urfunde  eine  Erwähnung  nicht  geſchehen
iſt.  LeysSer,  spec.  209  S.  1;  v.  Wening-Ingenheim
  a.  a.  O.;  Seuffert,  Pand.  F.  64z
Thibaut  a.  a.  O.  “

Dieſe  geſekliche  Wirkung  wird  nur  dadurch
aisßgeſchloſſen,  daß  ſich  der  Verkäufer.  die  eine  oder
andere  Pertinenz  ausdrücklich  vorbehält,  was  aber
in  rechtsförmlicßer,  deutlicher  und  unzweifelhafter
Weiſe  zu  geſchehen  hat  *).  .

Daraus  folgt,  daß  durch  die  unterlaſſene  notarielle:
  Verlautbarung  (d.  h.  dadurch,  daß  in  der
über  den  Verkauf  der  res  principalis  errichteten
notariellen  Urkunde  des  accessorii,  der  Forſtgerec&amp;lt;-tigfeit,
  nicht  war  erwähnt  worden)  der  Art.  14  des
Not.-Geſ.  nicht  verleßt  ſein  könne.  Urth.  v.  14.  Dez.
HVNr.  5761.

-  Familienre&amp;lt;ßt.  Elterli&amp;lt;hes8  Erziehungs8-Recht
  gegenüber  der  väterlichen  Gewalt.
Nach  dem  Tode  der  B,  war  deren  noc&amp;lt;  in  zartem
Alter  befindliches  Kind  von  deſſen  mütterlichem  Großvater
  S.  in  Pflege  und  zur  Erziehung  genommen
worden,  und  als  ſpäter  der  eheliche  Vater  des  Kindes
  auf  deſſen  Heraus8gabe  zur  ferneren  Erziehung
gegen  S.  geklagt  hatte,  wurde  dieſe  Klage  von  dem

-*)  Die  Statthaftigkeit  einer  Abtrennung  immer  voräauss
geſeht.  „“
        <pb n="182" />
        456  Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.

OLG.  M.  abgewjieſen.  Die  de8halb  wegen  Ver?
leßung  des  bayer.  Ldr.  Thl.  I  ec.  4  F.  3  und  &amp;amp;  5
6.  1  und  2,  dann  des  fr.  1  5.3;  fr;  3  5
D.  43.  30  eingelegte  Reviſi  on8beſchwerde  erfuhr  Su
rüdweiſung  aus  folgenden  Gründen:

Gegenüber  der  Anſchauung  des  Reviſionsklägers,
daß  es  zur  Begründung  ſeiner  Klage  nichts  weiter
bedürfe,  als  ſic&amp;lt;ß  auf  die  väterliche  Gewalt  zu  berufen,
  und  daß  ihm  dann  die  Heraus8gabe  des  Kindes
unter  feinen  Umſtänden  verſagt  werden  könne,  iſt
zu  bemerken,  daß  die  väterliche  Gewalt  na&amp;lt;  Ldr.
Thl.  1  ce.  5  FS.  4  wohl  allein  dem  Vater  zuſtehe,
daß  aber  dieſe  nicht  eine  unbedingte  und  ausſchließende
  Macht  über  das  Kind  umfaſſe,  insbeſondere
nicht  die  alleinige  Befugniß  des  Vaters  zur  Erziehung
  des  Kindes
“  Das  Verhältniß  zwiſchen  Eltern  und  Kindern
hat  jeht  einen  mehr  ſittlichen  al8  juriſtiſchen  Charakter
  und  iſt  hiebei  des  Kindes  Wohl  Hauptaufgabe
der  Eltern.  Nach  6.  3  Nr.  1  c.  4  a.  a.  O.  haben
die  Eltern  ihre  Kinder  &amp;lt;riſtlich  und  ehrlich  zum
Dienſte  Sotte8  und  des  allgemeinen  Weſens  zu  eriehen.


9  -  Die  Erziehung  der  Kinder  iſt  eine  in  der  natürlichen
  Stellung  der  Eltern  zu  den  Kindern,  in
der  erſteren  potestas  vaturalis  begründete  gemeines
fame  Aufgabe  der  Eltern  ---  Anm.  4  und  5  zu  Ldr.

.  O.  =--  wobei  jedoch  dem  Vater  nach  dieſem
natürlichen  Rechte  der  Vorzug  zukommt.  Dieſes
Vorzugsrecht  des  Vaters  bildet  alſo  ein  geſteigertes
elterliches  Recht.  Puchta,  Pand.  FS.  4

Die  Erziehung  der  Kinder,  das  Recht  "und  die
Pflicht  dazu,  wird  im  bayer.  Ldr.  aud)  auf  die  übrigen
  Aſzendenten  väterlicher  und  mütterlicher  Seits
ausgedehntz;  in  den  Vorſchriften  über  Erziehung  werden
  im  Ldr.  Thl.  „46.3  Nr.  4  und  Anm.
hiezu  Nr.  4  und  5  "adler  Kindern  auc&amp;lt;g  die  Eukel
und  übrigen  Deſzendenten  und  unter  Eltern  alle
        <pb n="183" />
        Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  157

Aſzendenten  in  gerader  Linie  ſowohl  väterlicher  als
mütterlicher  Seits  begriffen.  Iſt  alſo  ſchon  damit
ein  Erziehungsrecht  der  Aſzendenten  ſtatuirt,  ſo  iſt
dieſes  nicht  minder  aus  Nr.  5  a.  a.  O.  mit  Sicherheit
  zu  entnehmen,  wo  beſiimmt  iſt,  daß  der  Vater
in  der  Konkurrenz  regulariter  denen  anderen
vorgezogen  werde,  denn  unter  „denen  anderen“,
welche  .mit  dem  Vater  in  der  Kindererziehung  fon“
furriren  fönnen,  alſo  hiezu  berechtigt  ſind,  können
nur  die  unmittelbar  vorher  aufgeführten  Aſzendenten
verſtanden  werden.  (8  iſt  dieſes  auch  Deutlich  ausgeſprochen
  in  den  Anm.  z.  Ldr.  Thl.  1  6.  5  SF.  4,
wo  die  potestas  natura  is  et  eivilis  gegenüberge:
ſtellt  werden.
Des  Vaters  Vorzugsrecht  iſt  jedoch  fein  abſolutes;
  denn  die  väterlihe  Gewalt  äußert  ſich  nach
.  ".  qa.  O.  meiſtentheil8  bei  dem  Vermögen  der
Kinder,  in  Bezug  auf  deren  Perſon  aber  .nur  im
Rechte  der  Vormundſchaftsbeſtellung,  der  Pupillarſubſtitution
  und  anderen  in  Anm,  Nr,  4  und  2  a.
a.  O.  angedeuteten,  nicht  ſ&amp;lt;on  in  der  Potestas
Daturalis  =-  S.  3  ec.  4  a,  a.  O.  --  inbegriffenen
Rechten  ,  wozu  aber  das  Erziehungsrecht  gehört.
Wenn  aber  auch  das  in  dieſer  Beziehung  dem  Vater
'gebührende  Vorrecht  als  ein  Ausfluß  der  väterlichen
Gewalt  betrachtet  werden  wollte,  ſo  iſt  e8  doch  kein
weſentlicher  Beſtandtheil  derſelben,  vielmehr  kann  es
ohne  deren  Aufhebung  von  ihr  getrennt  werden,  wig
dieſes  .in  Folge  einer  Scheidung  aus  Schuld  des
Mannes,  oder  wenn  er  ſich  durc&amp;lt;h  ſchlechtes  Betragen
deöſelben  amwürdig  macht,  geſchehen  kann.  --  Fr.  3
6.5D  0;  Puchta,  Pand.  F.  432;  Sine
tenis,  'RCiv.  M  S.  140;  Arndts,  Pand.  's.  437.
Anlangend  die  weitere  Aufſtellung  ,  nach  ſr.  1
S.  3  und  fr.  3  S.  5  D.  43.  30  könne  eine  Ausnahme
  von  der  Regel  des  Vorrechts  des  Vaters
auf  die  Erziehung  der  Kinder  doch  nur  zu  Gunſten
der  Mutter  gemacht  werden,  eine  Ausdehnung  dex
        <pb n="184" />
        158  Neuere  oberſtrihterliche  Erkenntniſſe.

'Ausnahme  auf  die  mütterlichen  Großeltern  ſel  unzuläſſig,
  und  für  den  Fall  erwieſener  Nichtswürdigkelt
ves  Vaters  ſei  es  Sache  der  Kuratelbehörde,  das
Kind  einem  Dritten  zu  übergeben,  iſt  es  wohl  richtig,
  daß  die  citirten  Bandektenſtellen  nur  zu  Gunſten
'der  Mutter  eine  Au8nahme  von  dex  gedachten  Regel
machen;  allein  v.  Kreittmayr  Fact,  die  Nömer
konfundirten  die  väterliche  ſchlechterdings  mit  der
'baußväterlichen  Gewalt  --  Anm.  3  zu  8.  2  ec.  5
Thl.  1  des  Ldr.  ---  während  man  die  lektere'=-Potestas
  naturalis  --,  welche  die  officia  parentum
vommunia.  umfaſſe,  mit  der  patria  potestas  civilis
nicht:  vermiſchen:  dürfe  =-  Anm.  5  zu  58.  3  ce.  4
a.  a.  O.  =.  Da  nun,  wie  gezeigt,  die  patria
Potesfas  naturalis,  namentlich  „die  Erziehung  der
Kinder,  außer  dem  Vater  auch  der  Mutter  und  den
Großeltern  zukommt,  ſo  kann  der  Anſpruch  auf  Er-Behung
  des  Kindes,  wenn  eine  juskissima  caus3,
leſelbe  dem  Vater  zu  entziehen,  beſteht,  nicht  auf
"die:  Mutter  allein  nach  röm,  R.  beſchränkt,  ſondern
“muß  derſelbe,  namentlich  wenn  die  Mutter  bereits
"geſtorben  iſt,  nach  bayer.  R:  auch  den  müttetlichen
“Großeltern  eingeräumt  werden.  Dun  „'
-*  In  Anm.  5  zu  Thl.I  ce.  4  8.  3  heißt  e8  auch,
“das  Vorzugbrecht  des  Vaters  werde  durch  verſchie-“dene
  Umſtände  limitirt.  Wenn:  vom  Vater  Mißbrauch
ſeiner  väterlichen  Gewalt  zu  gewärtigen  wäre,  wer
'würde  wohl  :in  ſol&amp;lt;em  Falle  ihm  vor  der  Mutter
“oder  den  Großeltern  in  exhibitione  liberorum  ben
:Vorzug  laſſen  wollen?  Auch  hier  alſo  iſt  ven  Großeltern
  nach  der  Mutter  ein  Elternrecht,  welches  ihnen
einen  Anſpruch  auf  die  Erziehung  des  Enkel8  gewährt,
  und  zwar  mit  Vorzug  vor  dem  Vater,  außsvdrülich
  zugeſprochen.  .
*  E8  iſt  daher  unrichtig,  daß  S.  unter  allen
Umſtänden  das  Kind  herauszugeben  habe,  und  daß
erforderlichen  Falles  nur  die  Kuratelbehörde  dabſelbe
einem  Dritten  zur  Erziehung  übergeben  könne.
        <pb n="185" />
        Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntiiſſe.  1455

-1-  Bei  der  Kuratelbehörde  kann  zwar,  wenn  eine
Aenderung  in  der  Perſon  des  Erziehers  geboten  'erſc&amp;lt;eint,
  Jedermann  die  ſolche  Aenderung  erfordernden
Umſtände  anzeigen,  und  iſt  es  Sache  der  Offizial?
Thätigkeit  der  Obervormundſchaft,  die  ſachgemäßen
Beſchlüſſe  im  Intereſſe  des  Kindes8  zu  faſſen;  wie
Mittermaier  (deutſches  Priv.  -R.  8.  362)  ſagt,
kann  polizeilihe  und  obervormundſchaftliche  Rü&amp;gt;-ſicht
  das  Gericht  bewegen,  anzuordnen,  daß  dem
Vater  aus  Beſorgniß  ſeines  ſchle&amp;lt;ten  Leben8wandels
die  Erziehung  des  Kindes  abgenommen  werde,
Damit  iſt  jedoH  nicht  ausgeſchloſſen,  daß
"Streitigkeiten,  welche  zwiſchen  den  zur  Kindeberziehung
  geſeßlich  berufenen  Perſonen,  Vater,  Mutter,
Aſzendenten,  über  das  Erziehungsrecht  entſtehen,  auf
dem  Rechtöwege  aus8getragen  werden;  denn  ſoweit
die  Erziehung  al8  gewiſſen  Perſonen  vor  Anderen
zuſtändig  gedacht  iſt,  iſt  deren  Anſpruch  darauf,  auch
abgeſehen  von  der  väterlichen  Gewalt,  auch  rechtlich
geſchüßt  und  Streit  darüber  möglich.  Sintenis,
röm.  Civ.R.  8.  140  S.  136.  E8  ſteht  hiebei  ein
Privatrecht8verhältniß  zwiſchen  zwei  im  entgegengeſeßten
  Intereſſe  Betheiligten  in  Frage,  worüber  die
'Gerichte  zu  entſcheiden  haben.  Die  Erziehungs-Gewalt
  kann  den  Eltern  durch  Richterſpruch  entzogen
werden.  Windſcheid,  Pand.  F.  525  Nr.  2;  Arc&amp;lt;h.
f.  civ.  Pr.  Bd.  8  S.  179.  |
“  eber  die  Vorausſezung  der  Entziehung  der
Erziehung8gewalt  ---  justisSima  causa  ---  insübeſondere
  über  fr.  3  8.  5  D.  43.  30  und  Anm.  5  zu
Thl.  I  6.  4  8.  3  des  bayer,  Ldr.  hat  ſich  das  Obſt.
LG.  alſo  ausgeſprochen:  .
|  In  dieſen  Geſeßen  ſind  nur  als  Beiſpiele  -an--geführt,
  daß  dem  Vater  die  Erziehung  des  Kindes
ob  nequitiam  oder  weil  er  als  Böſewicht  bekannt
ſel,  entzogen  und  dieſelbs  der  Mutter  bzhw.  den
Großeltern  überlaſſen  werden  könne;  keine8wegs  aber
ſind  hierin  die  einzigen  Fälle  beſtimmt,  wann  jenes
        <pb n="186" />
        :460  Neuere  oberſtrichterliche“  Erkenntniſſe.

-geſ&amp;lt;ehen  könne.  Das  Gericht  hat  vielmehr  alle
Umſtände  des  gegebenen  Falles  zu  prüfen  und.  aus
deren  Zuſammenhalt  zu  erwägen  und  zu  entſcheiden,
ob  genügender  Grund  zu  der  Annahme  gegeben  ſei,
dem  Vater  die  Erziehung  des  Kinde8  abzunehmen
und  dieſelbe  einem  andern  Aſzendenten  zu  übertragen,
  was  „ſich  deutlich  aus  fr.  4  8.  3  D.  43.  30
==  „ex  jutisSima  causa“  --  ergibt.  Hienach  iſt
zu  ermeſſen)  ob  ein  genügender  Rechtfertigung8grund
gegeben,  der  Mutter,  bei  welcher  das  Kind  verweilte,
zu  Hilfe  'zu  kommen,  derſelben  das  Kind  zu  belaſſen
ſei;  und  nach  fr.  3  8.  5  a.  a.  O.  iſt  die  Sachlage
zu  prüfen  und  nac  dem  Ergebniſſe  iſt  der  Mutter
der  Vorzug  einzuräumen  ohne  Schmälerung  der  väterlichen
  Gewalt.  Uebrigens  iſt  der  a.  a,  O.  gebrau&amp;lt;te
  Aus8druF  „ob  nvequitiam  patris“  ſelbſt
genereller  Natur,  da  derſelbe  ſchlechter  Leben8wandel,
ſchlechtes  Betragen,  Untauglichkeit  zur  Kindebserziehung
  bedeutet:  Arndts,  Pand.  FS.  437;  Sintenis,
röm,  Civ.:R.  65.  140,  was  nach  den  gegebenen  Thatſachen
  und  Verhältniſſen  zu  beurtheilen  iſt,  Und
im  Ldr.  Thl.  I  ec.  4  5.  3  Anm.  5  heißt  es:  „Wer
wollte  in  einem  ſolc&amp;lt;hen  Falle  dem  Vater  yor
der  Mutter  oder  den  Großeltern  in  exhibitione
Jiberorum  den  Vorzug  einräumen“,  woraus  erhellt,
„daß  daſelbſt  nur  einzelne  Fälle  für  die  fragliche
Ausnahme  angeführt  werden  wollten"

:  (Aus  dem  Zuſammenhalte  der  gegebenen  Ver»
hältniſſe  hat  das  OLG.  gefolgert,  daß  es  offenbar
-zum  geiſtigen  wie  leiblichen  Wohle  des  Kindes  gexeiche,
  wenn  dieſes  nicht  bei  ſeinem  Vater  erzogen
werde,  ſondern  auch  fernerhin  in  Erziehung  und
Pflege  des  mütterlichen  Großvaters  verbleibe,  wobei
jedoch  eine  Aenderung  nicht  außgeſchloſſen  ſein  ſol,
.wenn  ſich  die  als  maßgebend  erachteten  Umſtände
"ändern  ſollten.)  Urth.  v.  46.  Dez.  Reg.  1  19./1880.

 

kt.:  &amp;amp;.  v.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke
“  Ne  idolph  Enke)  in  Erlangen.  DruF  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="187" />
        Samſtag  den  21.  Mai  4881.  46.  Jahrgang.  M  AL.
Dr.  3,  A.  Seuffert's

Blätter  für  Rechtsanwendung

zunächſt  in  Bayern,

 

 

Inhalt:  u  Art.  107  der  Subh.  -  D.  --  Ueberſi&amp;lt;t  über  die  Ergebniſſe  der
ehtſprechung  des  bayeriſchen  oberſten  Landesgeri&amp;lt;ts4  vom  19,  bis
31.  Dezbr.  18680  mit  einem  Nachtrag  vom  4.  Dezbr.  „“

 

Zu  Art.  107  der  Subh.:O.

In  dieſen  Blättern  Bd.  45  Nr.  5  iſt  die  Frage;
ob  die  Aus8lagen,  welche  dem  Beſchlagnahmegläubiger
  durc&amp;lt;  den  die  Anordnung  der  Zwangsvollſtre&amp;gt;-ung
  in  Grundſtücke  bezielenden  Antrag  verurſacht
wurden,  unter  die  in  Art.  107  der  Subh.-O.  vornweg
  in  Abzug  zu  bringenden  Koſten  der  Zwangsvollſtrefung
  zu  rechnen  ſind,  verneinend  beantwortet.


Dieſer  Entſcheidung  muß  nicht  nur  beigeſtitnmt,
ſondern  dieſelbe  no&amp;lt;g  für  weitere  al8  die  vorerwähnten
  Koſten  als  zutreffend  erachtet  werden.  Der  am
angegebenen  Orte  vorgetragenen  Begründung  kann
dagegen  nicht  völlig  beigetreten  werden,

Da  die  Prazis  ſich  noc  vorwiegend  auf  der
Baſis  der  b.  Pr.:O,  vom  29.  April  4869  zu  bewegen
  ſcheint,  mag  wiederholte  Beſprechung  der
Frage  ſich  lohnen.  |

Unſeres  Erachtens  ſind  alle  Koſten,  welche  nach
Abſchluß  de8  Prozeſſes  und  nach  Rechtskraft  des
ergangenen  Urtel8  erwachſen,  alle  jene  Koſten,  welche
nicht  al8  Prozeßkoſten  im  Sinne  des  8.  98  der
REPO.  erſcheinen,  ſondern  auf  Handlungen  erlaufen,
  welche  die  Beitreibung  des  zuerkannten  Anſpruchs,
alſo  die  VollſtreFung  bezlelen  und  deren  Beginn

Neue  Folge  KXYV1.  Band.
        <pb n="188" />
        462  Art.  407  der  Subh.-O.

zur  Folge  haben,  :als  VollſtreFungskoſten  zu  bezeichnen.
Debshalb  iſt  dann,  wenn  es  ſich  niht  um  VollſtreFung
  eine8  Urtel8  handelt,  ſondern  3.  B.  um
Jene  einer  Notariatsurkunde,  jener  Koſtenbetrag,  der
dem  Gläubiger  durch  Erholung  der  vollſtre&amp;gt;baren
Ausfertigung  zum  Zwe&amp;amp;e  der  Zwangsvollſtrekung
erwuchs,  zu  den  Vollſtrekungskoſten  zu  rechnen.

Dieſer  Annahme  ſteht  die  gewichtige  Autorität
  des  k.  b.  Juſtizminiſteriums  zur  Seite,  wie  der
S.  19  der  Entſchl.  v.  30.  September  4879  (IMBl.
S.  1508)  darthut.

Für  die  allgemeine  Frage,  welche  Koſten  im
Gegenſaße  zu  den  Prozeßkoſten  al8  VollſtreXungskoſten:
  erſcheinen,  kann  die  Entſcheidung  nicht  erholt
werden  aus  den.  Beſtimmungen,  welc&amp;lt;e  die  Vollſtre&amp;gt;kung8ordnungen
  über  den  Beginn  .der  Vollſtrefung
bezw.  ihrer  Wirkung  für  die  einzelne  Vollſtre&amp;gt;ungsart
  feſtſeßen.  Die  Entſcheidung  dieſer  Frage  iſt
vielmehr  eine  allgemeine,  für  alle  Vollſtrekungs8arten
gemeinſame.  ..  .

Die  Faſſung  des  8.  697  der  RCPO.  ſpricht
für  die  diesſeitige  Anſicht.  Dieſelbe.  ſeht  die  'VollſtreFungskoſten
  in  Gegenſaß  zu  dem  zur  VollſtreFung
ſtehenden  Anſprucy.  Dieſer  bildet  ſich  aber  aus  dem
Hauptanſpruche  und  den  nach  6.  98  ff.  ſeſtgeſeßten
Prozeßkoſten,  die  weiteren  auf  die  Beitreibung  dieſes
Anſpruchs  abzielenden  Koſten  gehören  hiernach  zu
den  VollſtreCungskoſten.  Auch  der  Vergleich  mit  der
bayer.  Prozeßordnung  führt  zu  unſerem  Ergebniſſe.
Der  Unterſchied  zwiſchen  dem  deutſchen  und  dem
bayer.  Prozeßgeſeße  beruht  hier  darin,  daß  ſich  in
dieſem  das  VollſtreFungsverfahren  vom  eigentlichen
Prozeßverfahren  ſchärfer  abhebt:  die  Urtel8zuſtellung
ſchließt  das  leßtere,  das  Befriedigungs8gebot  eröffnet
das  erſtere;  die  Koſten,  welche  mit  dem  Zahlungsgebote
  und  von  da  erwachſen  und  auf  die  ZwangsvollſtreFung
  ſich  beziehen,  ſind  die  Vollſtre&amp;gt;ungskoſten
  im  Sinne  des  Art.  878  der  PrO.
        <pb n="189" />
        Art.  407  der  Subh.-O.  163

::  Die  deutſche  PrO.  hat  das  Zahlungsgebot
nicht  aufgenommen  und  auc&amp;lt;h  die  Subh.-O.  hat  .von
demſelben  --  den  Fall  des  Art.  23  ausgenommen  --.
Umgang  genommen.  Damit  hat  ſich  aber  an  der
Sache  ſelbſt  nichts  geändert,  die  Vollſtrefungsfoſten
haben  ſich  nur  um  jene,  welche  früher  für  das  Zahlung8gebot
  erwuchſen,  gemindert.

Auch  nach  dem  gewöhnlichen  Sprachgebrauche
würde  man  alle  Koſten,  die  auf  die  Zwangsvollſtrefung
  abzielen,  als  auf  die  VollſtreFung  ergangen
erachten.

Prinzipiell  ſind  daher  auch  für  die  VollſtreXung
in  Immobilien  alle  Koſten,  welche  die  VollſtreFung
für  den  Anſpruch  überhaupt  und  dieſe  VollſtreFungsart
  in8beſondere  bezwe&amp;amp;en,  im  oben  angedeuteten
Umfange  VollſtreXungskoſten,  daher  zu  denſelben  in
Specie  die  Koſten  des  Beſchlagnahmeantrags  zu
zählen.

Angehend  nun  den  Rang,  welcher  den  VollſtreXungskoſten
  bei  Vertheilung  des  Erlöſes  zukommt,
ſo  hat  die  PrO.  von  1869  die  Vollſtre&amp;gt;ungskoſten
im  weiteſten  Sinne  bevorzugt  und.  nur  jene  ausgenommen
  und  auf  den  Rang  der  Hauptforderung  zurüdgeſeßt,
  welche  den  Gläubigern  auf  deren  Geltendmachung
  im  Vertheilungs8verfahren  ergangen  ſind.
Vgl.  Art.  938  Ziff.  14  und  Art.  1092  Z,  1  der
PrO.  Soweit  hat  weder  die  RCPO.  noc&amp;lt;  die
bayr.  Subh.:O.  den  Vorrang  der  VollſtreFungskoſten
  erſtreft,  während  beide  inſoferne  weiter  gehen,
als  ſie  die  wirklich  privilegirten  Koſten  vornweg  außerhalb
  der  Rangfolge  deen.

'  Dieſes  iſt  aber  bei  der  ZwangsvollſtreFung  in
das  bewegliche  Vermögen  nur  der  Fall  bezüglich  der
Koſten  der  Veräußerung  und  der  im  Vertheilungsverfahren
  gemeinſchaftlichen  Koſten  (8.  760  der

.;  StruEmann  und  Ko&amp;lt;h,  Comm.  Note  3
hiezuz  eit.  IME.  8.  56  Abſc&amp;lt;,  1V  IMBl,
S.  1537),  =  alle  übrigen  Koſten  ,.  als  die  der

.  »*
        <pb n="190" />
        164  Art.  407  der  Subh.-O.

Pfändung,  diejenigen,  welche  den  einzelnen  Gläubigern
  durch  ihre  Theilnahme  am  Vertheilungs8verfahe
ren  erwachſen,  genießen  nur  den  Rang  der  Dauptforderung.


:  Denſelben  Standpunkt  nimmt  die  bayer.  Subh.-O.
ein.  Sie  de&amp;gt;t  vornweg  nur  jene  Koſten  der  Volle
ſtreFung,  welche  im  Intereſſe  aller  Betheiligten  erwachſen
  ſind  und  ſchließt  von  dieſem  Vorrechte  alle
Koſten  aus,  welche  in  der  Zwang8vollſtreFung  elnſchließlich
  dem  Vertheilungs8verfahren  auf  Geltendmachung
  der  Forderung  des  Beſchlagnahmegläublgers
  erwachſen  ſind.  Zu  den  Koſten  dieſer  Art  gehören
  alſo  z.  B.  jene  der  vollſtre&amp;amp;baren  Ausfertigüng,
  diejenigen,  die  auf  Grund  des  Art.  23  und
Art.  27  des  Geſekes  erlaufen  ſind  ,  die  Koſten  des
Beſchlägnahmeantrags,  Beſchlagnah  ſ&amp;lt;luſſes  *)
und  Beſchlagnahmeeintrags.  7:

Denn  alle  dieſen  Koſten  unterliegenden  prozefſualen
  Handlungen  haben  allein  Bezug  auf  Beitreibung
  des  klägeriſchen  Anſpruchs,  deren  Aufwand  ſteht
no&amp;lt;  in  feinerlei  Belang  zum  Intereſſe  anderer
Gläubiger  und  Betheiligten.  '

"Dieſes  Intereſſe  kommt  erſt  in  Frage,  wenn.
es  ſich.  um  die  Veräußerung  der  Beſchlagnahmeobjefte
  -und  das  unmittelbar  dieſe  Veräußerung  bezwe&amp;gt;ende
  Verfahren  handelt.  Die  Richtigkeit  dieſer
Annahme  ergibt  ſic  auch,  wenn  ſich  der  Fall  vorgeſtellt
  wird,  daß  mehrere  Beſchlagnahmegeſuche  und
Einträge  vorliegen.  Man  kann  nicht  ſägen,  daß  die
Koſten  aller  dieſer  Vollſtrefungshandlungen  im  gemeinſamen
  Intereſſe  .  aller  Betheiligten  geſchehen
ſeien,  e8  ginge  aber  auch  ni&amp;lt;t  an,  einer  der  Beſchlagnahmen,
  etwa  der  des  zufällig  betreibenden

 

4)  Theoretiſch  ,  denn  für  die  Praxis  kommt  Art,  9  des
-  Geb.-  Geſ.  in  Betracht.
        <pb n="191" />
        .  *  Art.  407  der  Subh.-O.  465

Gläubiger8,  allein  einen  Vorzug  beizumeſſen.  Beſc&amp;lt;lagnahmen
  ſind  zumelſt,  wenn  ſie  nicht  gerade
von  dem  einzigen  Hypothekgläubiger  vorgenommen
werden  ,  nicht  zum  Nußen  der  Hypothekgläubiger,
beſonders  zu  Zeiten,  wo  der  Grundbeſitz  entwerthet
iſt.  Die  Beſchlagnahme  kann  man  daher  noch  nicht
als  eine  im  gemeinſamen  Intereſſe  der  (wenn  ſie
einmal  geſchehen  iſt)  Betheiligten  gelegene  Handlung
anſehen.  Gemeinſam  wird  das  Intereſſe  aller  Betheiligten
  erſt,  wenn  e8  ſich  um  die  Veräußerung
des  beſchlagnahmten  Objekts,  um  die  Erzielung  eines
günſtigen  Erlöſes  und  um  deſſen  Vertheilung  handelt.
Die  Koſten,  die  hierauf  ſich  beziehen,  ſind  allein  als
gemeinſame  zu  betrachten,  für  ſie  allein-iſt  'die  Vorne
wegnahme  aus  der  Geſammtmaſſe  gerechtfertigt.

"  Man  kann  daher  im  Allgemeinen  ſagen,  daß
die  im  Verſteigerung8verfahren  ---  alſo  von  Uebereſendung
  der  Akten  an  den  Notar  an  --  erwachſenen
Koſten  ,  dann  dſe  nicht  durc&amp;lt;  die  Theilnahme  der
einzelnen  Gläubiger  im  Vertheilungs8verfahren  entſtandenen
  Koſten  vornweg  der  Maſſe  zu  entnehmen
ſind,  alle  übrigen  aber  nur  den  ihnen  durc&amp;lt;h-Art.  408
Z.  5  der  Subh.-O.  zugewieſenen  Rang  zu  beänſpruchen
  haben.  '-|
  Wollte  man  auc&amp;lt;  die  Beſchlagnahme  als  im
JIutereſſe  aller  Betheiligten  ergangen  anſehen,  :  weil
ſie  Urſacme  und  Vorausſekung  der  Verſteigerung  und
Befriedigung  der  Betheiligten  iſt,  dann  beſtünde
wirklich  kein  Grund,  dieſes  nicht  noc&amp;lt;  weiter  auszudehnen
  .  und  auch  die  Koſten  des  Beſchlagnahmeantrag8,
  der  Urtels8zuſtellung,  ja  der  Urtelserwirkung
  zu  privilegiren.  :  V.  H.
        <pb n="192" />
        166  Neuere  oberſtrihterliche  Erkenntniſſe.

Ueberſicht
über  die  Ergebniſſe  der  Rechtſprechung  des  bayeriſen
  oberſten  Landesgerichtes
vom  19.  bis  31.  Dezbr.  1880

mit  einem  Nachtrag  vom  4.  Dezbr.

Bemerkung:  Die  Urtheile  vom  20.  Reg.  1  20./1880,
.  214.  HBVNr.  5767  u.  30.  Dez.  HVNr.  5773
werden  nachgetragen.  |

Ueber  civilgerichtlihe  Zuſtändigkeit,
Rechte  der  Ufereigenthümer  bezüglich  der
Mitbenüßung  des  Gefälls  von  Privakflüſſen.
  Richterliche  Kompetenz  zur  Entſcheidung
  bezüglicher  Streitigkeiten.  Am
linfen  Ufer  des  Zottbaches,  eines  Privatgewäſſers,
liegen  Wieſen,  eine  Mühle  und  ein  Schleif:  und
Polierwerkf  des  K.,  und  am  rechten  Ufer  Wieſen,
und  auf  dieſen  unterhalb  jener  Mühle  ein  Eiſen?
hammer  des  H.  Als  der  Vorbeſiger  des  K.  auf
ſeinem  Bachufer  ein  weiteres  Mühlgebäude  zu  errichten
  beabſichtigte  ,  kam  zwiſchen  dieſem.  und  dem
Vorbeſiger  des  H.  vor  dem  einſchlägigen  Bezirköanit
  ein  Vergleich  zu  Stande,  gemäß  welchem
anerkannt  wurde,  daß  Leßterer  berechtigt  ſei,  aus
dem  Bache  ſeine  Wieſen  zu  bewäſſern,  und  feſtgeſeßt
  iſt,  daß  derſelbe  befugt  ſein  ſolle,  zum  Zwe
der  Wieſenbewäſſerung  im  Bache  an  beſtimme
ter  Stelle  eine  Stauvorrichtung  mit  Grundgeſchwell
und  in  beſtimmter  Höhe  zu  legendem  Fachbaum  zu
errichten  und  mittel8  derſelben  das  zur  Bewäſſerung
ſeiner  Wieſen  nöthige  Waſſer  in  einen  bereits  beſtandenen
  Graben  abzuleiten,  und  daß  zur  Regulirung
  der  zuſtändigen  Waſſerhöhe  ein  Aichpfahl  geſeht
werden  ſolle,  und  die  Beſtimmungen  dieſes  Veregleichs
  wurden  auch  vollzogen,

Al8  nun  ſpäter  H.  bei  dem  einſchlägigen  Be-
        <pb n="193" />
        Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  167

zirkamte  um  die  Erlaubniß  nachgeſucht  hatte,  auf
ſeiner  Wieſe  ein  neue8  Schleif-  und  Polierwerk  er“
richten  zu  dürfen,  dem  das  nöthige  Waſſer  aus  dem
Zottbache  von  der  gedachten  Stauvorrichtung  aus
zugeleitet  werden  ſolle,  trat  K.  dieſem  Geſuch  ent-'gegen,
  weil  dieſe  Stauvorrichtung  nur  für  die  Wieſenbewäſſerung
  zugeſtanden  worden  ſei,  es  wurde  jedoch
dem  Geſuche  des  H.  vom  Bezirfsamt  entſprochen,
dieſer  Beſchluß  von  der  Kreisregierung  beſtätigt,
eine  weitere  Beſchwerdeführung  des  K.  blieb  gleiche
fall8  fruchtlo8,  und  H.  führte  das  beabſichtigte
Werk  aus,  |

Nun  trat  K.  bei  dem  Bez.-Gerichte  W.  klagend
auf  ,  vorſtellend,  als  Eigenthümer  der  am  lirtken
Ufer  des  Zottbaches  liegenden  Wieſen  ſei  er  auch
Eigenthümer  dieſes  Baches  bis  zur  Hälfte,  des8halb
zur  Benüßung  des  Waſſers  mit  dem  betreffenden
Gefälle  zu  gleichem  Theile  mit  H.  berechtigt,  alſo
befugt,  Eingriffen  des  Lekteren  in  ſeine  Rechte  ent:
gegenzutreten.  E8  habe  nun  H.  -  einen  ſol&amp;lt;en  Eins
griff  ſich  dadurch  erlaubt,  daß  er  an  Stelle  eines
zur  Wäſſerung  ſeiner  Wieſen  beſtimmten  (wie  feſtgeſtellt
  wurde,  0,8  Meter  breiten  und  am  Anfangspunkte
  mit  der  Bachſohle  gleich  tiefen)  Wäſſerungs»
grabens  zum  Betrieb  eines  Schleif  -  und  Polierwerkes
  einen  Werkkanal  angelegt  habe,  der  breiter
ſei  al8  jener  Wäſſerung8graben  und  eine  bedeutend
größere  Waſſermaſſe  aufnehme,  während  er  eine  Befugniß
  hiezu  insbeſondere  nicht  aus  dem  oben  erwähnten
  Vergleiche  ableiten  könne,  da  in  dieſem
ni&amp;lt;t  eine  beliebige  Benüßung  des  aufgeſtauten
Waſſer8  ſondern  nur  deſſen  Benüßung  zur  Wieſenwäſſerung
  zugeſtanden  ſei.  |

Gebeten  war,  zu  erfennen,  daß  H.  zur  vorge»
nommenen  Aenderung  nicht  befugt  und  de8halb  gehalten
  ſei,  den  Werkkanal  zu  beſeitigen,  oder  doch
denſelben  auf  den  früheren  Zuſtand  des  Wäſſerungsgrabens
  zurüFzuführen,  und  Entſchädigung  zu  leiſten,
        <pb n="194" />
        1468  Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe,

“-.  In  dieſer  im  Wege  der  Nichtigkeitsbeſchwerde
zum  Obrſt.  LG.  gelangten  Sache  (in  welcher  im
1.  Rechtszuge  nach  der  Klagbitte  erkannt  worden
war)  fragte  es  ſich  zuerſt,  ob  für  die  Sache  die
Gerichte  zuſtändig  ſeien  ?  und  Über  dieſe  Frage  hat
ſich  da8  Obrſt.  LG.  alſo  ausgeſprochen  :
Gegenſtand  des  Streites  ſeien  nicht  im  öffent:
lichen  Intereſſe  verliehene  Nechte  ,  ſondern  Rechte
privatrechtlicher  Natur.  (E8  handle  ſich  hier  gemäß
Art.  39  des  Waſſerbenüßungsgeſeßes  von  1852  um
einen  Privatbach  ,  deſſen  Waſſer  beide  Streitstheile
al8  Ufereigenthümer  gleichheitlich  zu  benüßen  berech:
tigt  ſeien.  Nun-Febe  K.  wohl  zu,  daß  ſein  Vorbeſiver
  bezüglich  dieſes  Rechtes  durc;  Vergleich  zu
Gunſten  des  Vorbeſiger8  des  H.  ſich  Beſchränkungen
an  dem  durch  ein  Wöhr  aufgeſtauten  Waſſer  im
Intereſſe  der  Wieſenbewäſſerung  unterworfen  habe,
es  beanſtande  aber  Kläger  das  vom  Beklagten  auf
Grund  jenes  Vergleiches  in  Anſpruch  genommene
Recht,  alles  Waſſer  vor  dem  Wöhre  aubsſchließlich
und  beliebig  für  ſich  und  demnach  auch  zum  Betrieb
eines  Schleif:  und  Polierwerkes  zu  verwenden.  Somit
  verfolge  die  Klage  Rechte,  welche  K.  als  Beſiher
  am  Ufer  des  Zottbaches  gelegener  Grundſtü&amp;gt;ke
in  Bezug  auf  die  Benüßung  des  Zottbachwaſſers
dem  H.  gegenüber  für  ſich  in  Anſpruch  nehme,  wäh:
rend  H.  dieſelben  auf  Grund  des  Vergleiches  negire.
Für  ſolche  Streitigkeiten  ſeien  an  ſich  die  Gerichte
zuſtändig,  die  Verwaltungs8behörden  aber  nur  dann,
wenn  ihnen  die  Kompetenz  hiefür  ausdrülich  eingeräumt
  ſei,  was  aber  hier  nicht  der  Fall,  da  Art,  59
Abſ.  2  a.  a.  O.  Streitigkeiten  über  die  Benüßung
des  Waſſer8  als  vor  die  Gerichte  gehörig  erkläre,
Vgl.  Smlg.  Bd.  6  S.  658,  Bd.  7  S.  130.
Die  gewerblichen  Verhältniſſe,  bezüglich  welcher
im  Art.  81  a.  a.  O.  auf  die  beſtehenden  Geſeße
und  Verordnungen  verwieſen  ſei,  hätten  durch  die
Reichsgew.-O.  Fine  völlige  Umgeſtaltung  erfahren,
        <pb n="195" />
        -  Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe,  169

und  ſeien  für  dieſe  Verhältniſſe  ,  inſoweit  ſie  hierin
geregelt  worden,  die  Beſtimmungen  der  RGO.  maßgebend,
  und  in  den  F58.  17  u.  f.  derſelben  fänden
fich  beſondere  Vorſchriften  in  Bezug  auf  die  in  8.  16
aufgeführten  Anlagen,  worunter  inöbeſondere  Stauanlagen
  für  Waſſertriebwerke,  und  nach  FS.  23  ſeien
auf  leßtgenannte.  Anlagen  zunächſt  8.  47  mit  5.  22
und  außerdem.  die  de8fallſigen  lande8geſeßlichen  Voxſchriften
  anzuwenden.  |  '
-“  "Nun  ſei  wohl  nach  demzufolge  anwendbaren
6.  19  der  RGO.  die  Zuſtändigkeit  der  Gerichte
außgeſchloſſen  in  Bezug  auf  Einwendungen,  welche
Jemand  auf  Grund  de8  Nachbarrechts  wegen  der
zu  beſorgenden  nachtheiligen  Einwirkung  auf  ſein
Eigenthum  erhebe  oder  erheben  könne  =  Smlg.
Bd.  5  S.  824  ---  allein  ſolche  Einwendungen  ſeien
hier  nicht  in  Frage,  wo  K.  unter  Beſtreitung  des
von  H.  beanſpruchten  Rechts  auf  Grund  des  Art.  39
und  55  des  WBG.  ſowie  des  gedachten  Vergleiches
für  ſich  ein,  wenn  auch  beſchränktes,  von  H.  mißsachtetes
  Mitbenükßungsrecht  verfolge,  und  des  Leßsteren
  angeblichen  Eingriff  in  ſein  Rec&amp;lt;ht  auf  Grund
beſonderen  privatrechtlichen  Titels  zu  beſeitigen  ſuche.

Unhaltbar  ſei  die  Aufſtellung,  Handlungen  der
Verwaltungsbehörden  dürften  nicht  bei  den  Gerichten
angefochten,  nicht  von  dieſen  beurtheilt  werden.  E8
befämpfe  ja  die  Klage  nicht  die  Giltigkeit  des  bei
dem  Bezirksamte  abgeſchloſſenen  Vergleiches,  nicht
die  von  dieſem  Amte  bewerkſtelligte  Aichpfahlſeßung,
und  nicht  erſtrebt  werde  die  Aufhebung  der  von  den
Verwaltungs8behörden  dem  H.  ertheilten  Genehmigung
zur  Errichtung  und  zum  Betriebe  eines  Sc&amp;lt;leif-  und
Polierwerkes.  Bringe  auch  die  Bewilligung  der
Klagebitte  e8  mit  ſich,  daß  H.  troß  jener  Genehmigung
  dieſes  ſein  Werk  inſolange  nicht  betreiben
könne  als  er  nicht  die  Einwilligung  des  K.  hlezu
zu  erwirken  vermöge,  ſo  ſtehe  das  doch  der  Zuſtändigkeit
  der  Gerichte  niht  im  Wege.  Die  dem  Ver-
        <pb n="196" />
        170  Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.

gleichsabſchluſſe  na&amp;lt;Mgängig  aufgetauchte  Frage  über
die  den  Parteien  am  Waſſer  vor  dem  Wöhre  zuſtehenden
  Rechte  müſſe  ihre  Löſung  finden,  und  daß
dieſes  durc)  die  Gerichte  geſchehe,  werde  dadurch,
daß  die  Verwaltungsöbehörden  das  Unternehmen  des
H.  gutgeheißen,  nicht  ausgeſchloſſen,  wie  ſich  daraus
ergebe,  daß  nach  Art.  17  Abſ.  2  und  Art.  19  Abſ.  1
der  RGO.  auf  beſonderen  privatrechtlichen  -  Titeln
beruhende  Einwendungen  nicht  bei  den  Verhandlungen
  über  die  Anlage  von  Stauvorrichtungen  für
Waſſertriebwerke  angemeldet  werden  müßten,  die
Entſcheidung  über  ſol&amp;lt;e  Einwendungen  den  Gerichten
  zugewieſen  und  von  deren  Erledigung  die
Genehmigung  der  Anlage  nicht  abhängig  gemacht
ſei.  Das  Staatsminiſterium  d.  I.  habe  denn  auch
in  der  auf  die  Beſchwerde  des  K.  erlaſſenen  Eutſchließung
  anerkannt,  daß,  wenn  auch  die  von  den
Verwaltungsbehörden  getroffene  Entſcheidung  keinen
Anlaß  zu  deren  Beanſtandung  vom  Geſichtspunkte
der  Oberauſſicht  gebe,  nach  Art.  59  Abſ.  2  des
WBG.  und  nach  5.  19  Abſ.  41  der  NGO.  die  auf
die  Vertheilung  des  Waſſers  im  Zottbache  ſich  bes
ziehenden  Einwendungen  gegen  die  beabſichtigte  Ans
lage  von  den  Gerichten  zu  verbeſcheiden  ſelen.  Urth.
v.  28.  Dez.  HVNr.  5732.  ..-Civilrechtliche

  Entſcheidungen.

Sachenrecht.  Zur  Lehre  von  der  actio
publiciana  *).  Einer  auf  Grund  eines  Kaufvertrags
  in  ihrem  Geſuche  die  Anerkennung  des  Eigenthums8
  an  einer  unbeweglichen  Sache  von  Seite
des  Beklagten  anſtrebenden  Klage  hatte  ein  oberlande8gerichtliches
  Urtheil  die  rechtliche  Eigenſchaft
einer  aclio  publiciana  in  der  Erwägung  abgeſprochen,
  daß  dieſe  Klage  nur  auf  Zuerkennung  des
VBeſites8  einer  Sache  gerichtet  werden  könne,  Das

*)  Vgl.  oben  S.  4148.
        <pb n="197" />
        Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  171

Urtheil  wurde  jedoch  vernichtet  und  in  den  Entſcheidung8gründen
  des  Obrſt.  LG.  iſt  geſagt:  |
.  Es  ſei  gegen  F.  9  ce.  2  Thl.  Il  des  bayer.  Ldr.
verſtoßen,  welche  Geſebe8ſtelle  au8drücklich  beſtimme,
daß,  wer  eine  Sache  einmal  „rechtmäßiger  Weiſe“,
nämlich  auf  Grund  eines  an  und  für  ſich  zur  Erwerbung
  des  Eigenthums  geeigneten  Titels  --  Anm.  2
lit.  €  z.  a.  O.  =-  innegehabt  habe,  dieſelbe  bei  verlorenem
  Beſie  von  jedem  Inhaber,  welcher  nicht
ein  gleiches  oder  beſſeres  Recht  hiezu  beweiſen  könne,
zu  vindiziren  berechtigt  ſei  und  zu  dieſem  Behufe
nur  den  rechtmäßig  erworbenen  Beſiß  zu  erweiſen
brauche,  während  e8  im  Uebrigen  mit  der  Publizianiſchen
  Klage  die  nämliche  Beſchaffenheit
wie  mit  der  rei  vindicatio,  alſo  der  urſprünglichen
und  einen  ſtrengeren  Beweis  des  Eigenthums  erfordernden
  Eigenthumsfklage  des  röm.  Civ.-R.  haben  ſolle.
Aug  Nr.  7  5.  7  a.  a.  O.  hebe  hervor,  daß
„inter  direclam  et  utilem  rei  vindicationem“
mit  Ausnahme  der  Beweisführung  über  den  Klagegrund
  kein  Unterſchied  beſtehe,  und  ebenſo  ſprächen
ſich  die  Anm.  z.  bayer.  Ldr.  an  verſchiedenen  Stellen
in  der  unzweideutigſten  Weiſe  aus,  wobei  dieſelben
unter  Anderem  ---  Nr,  4  zu  8.  9  a.  ä,  O.  --  ſich
dahin  äußerten,  daß  bei  der  actio  pudl.  zu  Gunſten
des  rechtmäßigen  Beſißer8  „ein  dominium  fingirtund
  ihm  aus  dieſem  Grunde  contra  posSesSorem
nuüullo  vel  infirmiore  jure  munitum  gegenwärtige
Aktion  eingeräumt  werde,  welche  zwar  in  nomine,
nicht  aber  in  effectu  et  re  ipsa  von  der  rei
vindicatio  differire,  '
Nebſtdem  geſchehe  in  der  Anm.  Nr.  3  zu  8.  9
a.  a.  O.  des  mit  der  actio  publ.  zu  verbindenden
Geſuches  ſogar  no&amp;lt;  beſondere  Erwähnung,  indem
dieſelbe  die  Bemerkung  enthalte,  daß  „das  petilum
hierin  ſowohl  circa  causam  principalem  als  accCesSorlam
  das  nämliche  wie  in  rei  vindicatione“
  ſei,  |
        <pb n="198" />
        472  Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.

-  Wenn  das  OLG.  von  der  Anſicht  außgehe,
daß  die  aclio  publ.  zum  Schuße  des  Uſukapionsbeſißes
  beſtimmt  ſei,  ſo  ſei  hieran  ſo  viel  richtig,
daß  die  Vorausſeßungen  eines  beginnenden  Uſukapion8beſiges
  auch  für  die  actio  publ.  außreichten.
Nr.  2  d.  Anm.  z.  a.  O.  Allein  deshalb  nehme
dieſe  Klage  nicht  ſchlechthin  die  Eigenſchaft  einer
blo8  auf  Schuß  des  Beſitpes  gerichteten  Klage  an,
und  habe  ſich  als  ſolche  auch  nicht  durchg  ihr  Geſuch
  fund  zu  geben,  da  das  Recht  des  Klägers  in
dem  gedachten  Falle  auf  die  Fiktion  einer  vollendeten
  Verjährung  zurükgeführt  werde,  wie  dieſes
in8beſondere  der  in  Nr.  1  d,  Anm.  z.  8.  9a.  a,  O.
in  Bezug  genommene  F.  4  J.  4.  6  zu  erkennen
gebe.  Vgl.  Vangerow,  Pand.  7.  Aufl.  8.  335
S.  664,  665;  Geſterding,  Lehre  vom  Eigenth.
S.  389,  390.  -

Der  Zuläſſigkeit  der  Klage,  welche  nac  Maßgabe
  des  ihr  unterſtellten  Rechtstitel8  nur  al8  actio
publ.  in  Betrac&amp;lt;ßt  kommen  könne,  ſtehe  daher  in
dieſer  ihrer  Eigenſchaft  der  Umſtand  niht  im  Wege,
daß  deren  Geſuch  zugleih  auf  Anerkennung  des
Eigenthums8  gerichtet  worden  ſei.  Urtheil  vom
23.  Dez.  HVNr.  5741.

Obligationenreßht.  Zur  Einrede  der
Vorausklagung  des  Hauptſc&amp;lt;uldners.
  Difficilis  conventio.  Für  eine
der  deutſchen  Vereinsbank  zu  Frankfurt  a/M.  gegen
  die  auf  Gegenſeitigkeit  beruhende  „Süddeutſche
allgemeine  Hagelverſicherung8geſellſc&amp;lt;aft  zu  München“
erwachſene  Forderung  waren  die  Mitglieder  des
Verwaltungsrathes  dieſer  Geſellſchaft  beſonders  Bürgen
  geworden,  und  als  dieſe  ſich  aufgelöſt  hatte,
Flagte  die  genannte  Bank  ihre  Forderung  gegen  jene
Verwaltungsrathsmitglieder  al8  Bürgen  ein.  Beflagte
  ſeßten  jedoch  der  Klage  die  Einrede  der  Vorausklagung
  des  Hauptſchuldners  entgegen,  und  dar-
        <pb n="199" />
        Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.  173

über,  ob  dieſe  Einrede  vom  OLG.  München  mit
Recht  verworfen  wurde,  hat  ſich  das  Obrſt.  LG.
alſo  aus8geſprochen  :
.  Das  bayer.  Ldr.  führt  in  Thl.  IV  ce.  10  6.41
al8  Grund  für  die  Ausſchließung  der  Recht8wohlthat
der  Vorausfklagung  neben  der  unter  Nr.  5  erwähnten
Vergantung  oder  ſonſtigen  notoriſchen  Inſolvenz  des.
Hauptſchuldners  unter  Nr.  6  ganz  allgemein  die
difficilis  conventio  des  leßteren  auf  und  erwähnt
dabei  beiſpiel8weiſe  die  Fälle,  wenn  der  Hauptſchuldner
  minderjährig,  lande8abweſend  oder  bereits
mit  Hinterlaſſung  mehrerer  -Erben  -  geſtorben  oder
ad  congursum  creditorum  getrieben  iſt  und  dergleichen.
  Nad)  dem  Geſeßes8tezt  erſcheint  e8  alſo
dem  Ermeſſen  des  Richters  überlaſſen,  ob  nac&amp;lt;  den
Umſtänden  des  Falles  eine  Erſchwerung  der  Aubßflagung
  de8  Hauptſchuldners  im  Vergleiche  mit  jener
des  Bürgen  als  gegeben  zu  erachten  ſei  oder  nicht,
und  könnte  eben  des8halb  in  einer  etwa  unrichtigen
Beantwortung  dieſer  Frage  eine  Geſeßes8verleßung
nicht  erfannt  werden.
:  Nachdem  übrigens  das  OLG.  thatſächlich  feſtgeſtellt
  hat,  daß  die  geweſenen  Mitglieder  der  aufe
gelöſten  Hagelverſicherung8geſellſ&amp;lt;haft,  welche  nach.
deren  Auflöſung  ſtatutengemäß  für  fragliche  Forder--ung
  aufzukommen  hätten,  überaus  zahlreich  und  zum
großen  Theile  ſogar  im  Auslande  *)  wohnhaft  ſeien,
kann  auch  nicht  bezweifelt  werden,  daß  da8  Inſtanz-.
gericht  eine  Erſ&amp;lt;werung  der  Ausklagung  des  Hauptſchuldner8
  vorliegenden  Falles  mit  Recht  als  gegeben
  angenommen  hat.  Denn  es  läge  eine  ſolche
und  zwar  in  erheblichem  Maße  gewiß  darin,  wenn.
die  Klägerin  genöthigt  wäre,  die  überaus  zahlreichen
einzelnen  Geſellſchaftömitglieder,  wel&amp;lt;e  im  Jahre
der  Auflöſung  der  Geſellſchaft  und  in  dem  unmittel-*)
  Db  unter,  Ausland“  auch  die  deutſchen  Lande  außer

Bayern  zu  verſtehen  ſeien,  iſt  aus  dem  Urtheile  nicht'
erſihtli&amp;lt;,  aber  anzunehmen.  -
        <pb n="200" />
        1474  Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.

bar  voraus8gegangenen  Jahre  vorhanden  waren,  ſtatutengemäß
  auf  die  ſie  nac  Verhältniß  ihrer  Jahresprämien
  treffenden  Antheile  des  eingeflagten  Forders
ungsbetrages  zu  belangen,  während  ſie  von  jedem
der  nun  beklagten  ſieben  Garanten,  von  denen  nur
einer  außerhalb  Bayerns  wohnhaft  iſt,  der  ſolidariſch
übernommenen  Bürgſchaft  zufolge  den  vollen  Betrag
ihrer  Forderung  verlangen  kann.  “.
Daß  derartige  Umſtände  genügen,  um  die  Ein»
rede  der  Voraubſezung  aus8zuſchließen,  unterliegt  ei:
nem  Zweifel  um  ſo  weniger,  als  im  Landrechte  ſelbſt
unter  dem  Beiſpiel  einer  difficilis  conventio  des
Hauptſchuldner8  der  Fall,  wenn  dieſer  mit  Hinter-.
laſſung  mehrerer  Erben  geſtorben  iſt,  mit  aufgeführt
  wird,  weil  nach  Anm.  Nr.  4  lit..  €  cum
Pluribus  litigare  valde  difficile  est.  v
:  Damit  fällt  von  ſelbſt  die  Einwendung  der
Nichtigkeitskläger,  es  könne  nicht  in  der  Abſicht  des.
Geſepgeberö  gelegen  ſein,  daß  der  Hauptſchuldner
mit  Erfolg  ſich  auf  Erſchwerung8gründe  berufen
könne,  welche  in  gleicher  Weiſe  auch  auf.  Seite  .des:
Bürgen  vorliegen,  in  ſich  zuſammen,  da  vorliegenden
Falles  eine  Gleichheit  der  Gründe  auf  beiden  Seiten
eben  nicht  gegeben  iſt.  Urtheil  vom  21.  Dezember
HVNr.  5734.

«':  Die  Uebergabe  einer  (nicht  aufden
Inhaber  lautenden)  Lebensverſicherunſgs-.
PBolice  enthält  no&amp;lt;  keine  Ceſſion  der
Verſicherungs8ſumme  ſelbſt  und  die  Police
iſt  au&amp;lt;  nicht  Gegenſtand  eines  Fauſtpfandes.
  E8  hatte  die  M.  dem  B.  für  eine  Forderung
  desſelben  zu  200  fl.  eine  Lebensverſicherungspolice,
  lautend  auf  4000  fl.,  für  welche  ſie  angeblich
die  Prämien  nicht  aufbringen  konnte,  wie  behauptet,
im  damaligen  -Nükfaufswerthe  von  nicht  300  Mark
an  Zahlungöſtatt  gegeben,  B.  hatte  die  Prämien
fortbezahlt  und  nach  der  M.  Tod  von  der  Lebens-
        <pb n="201" />
        Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  4175

verſicherungs8geſellſchaft  17414  Mark  ausbezahlt  erhalten.
  Als  nun  gegen  die  Erben  der  M.  ein  Dritter,
  nämlich  W.,  eine  dieſem  gegen  die  M.  zugeſtandene
  Forderung  von  100  fl.  ausgeklagt  hatte  und
W.  mit  derſelben  in  die  Lebensverſicherung8ſumme
war  eingewieſen  worden,  trat  dieſer  gegen  B.  klagend
  auf,  und  fragte  es  ſich,  ob  Beklagter  rechtlich
gehalten  ſei,  aus  den  eingenommenen  1714  Mark
den  W.  mit  ſeiner  Forderung  zu  befriedigen  2?  Der
angegangene  Richter  bejahte  dieſe  Frage  aus  folgenden-
  Gründen:  -  -

Die  Hingabe  an  Zahlungsſtatt  ſei  nach  dem
zur  Anwendung  kommenden  allg.  preuß.  Ldr.  Thl.  1
Tit.  16  LF.  235  u.  f.  wohl  im  Allgemeinen  an  eine
beſondere  Vertragsform  nicht  gebunden  ;  allein  wenn
Forderungen  der  Gegenſtand  der  Hingabe  an  Zahlungböſtatt
  ſein  ſollten,  was  an  und  für  ſich  nicht
unzuläſſig  ſei,  ſo  müſſe  dieſe  Hingabe  in  Form  einer
Ceſſion  geſchehen.  Die  Lebensverſicherungspolice,
wenn  ſie  auc&amp;lt;  al8  Trägerin,  als  die  das  zwiſchen
dem  Verſicherten  und  dem  Verſicherer  beſtehende
Rechtsverhältniß,  das  Forderungs8recht  der  Rechtsnachfolger
  des  Erſteren  beweiſende  Urkunde  erſcheine,
ſei  nicht  die  Forderung  ſelbſt,  die  abgetreten  werde,
und  könne  daher  die  Uebergabe  der  Police  die  für
Forderungen  nothwendige  Ceſſion  nicht  erſeßen.  Daß
die  Police  auf  den  Inhaber  gelautet  habe,  ſei  nicht
behauptet,  und  wenn  auch  in  deren  Bedingungen
enthalten  geweſen  ſei,  daß  die  Geſellſchaft  ohne
nähere  Prüfung  den  Inhaber  der  Police  als  den
von  dem  Berechtigten  zur  Erhebung  der  Zahlung
Beauftragten  anſehen  wolle,  ſo  habe  die  Police  dadurch
  noc&amp;lt;  nicht  die  Natur  eines  Inhaberpaplieres
angenommen.  Da  nun  aber  vorliegenden  Falles
gar  nicht  behauptet  ſei,  daß  eine  ſchriftliche  Ceſſion,
welche  nach  Thl.  I  Tit.'5  6.  431  a.  a.  O.  nothwendig
geweſen,  errichtet  worden  ſei,  ſo  könne  die  angebliche
Abtretung  an  Zahlungsſtatt  Beachtung  nicht  finden
        <pb n="202" />
        176  Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.

Wolle  aber  B.  für  ſeine  Forderung  ein  Vorzug8-Recht
  vor  dem  des  W.  geltend  machen,  ſo
müſſe  angenommen  werden,  es  habe  B..  eine  Ver?
pfändung  der  Police  behaupten  wollen.  Allein  auch
hier  würde  e8  nach  der  eben  erwähnten  Geſehesſtelle
der,  nicht  behaupteten,  ſchriftlichen  Form  bedurft
haben.  Zwar  könne  nach  8.  94  Tit.  20  a.  a,  O;
die  ſchriftliche  Abfaſſung  des  Verpfändungsvertrags
unterbleiben,  allein  eine  Lebensverſicherungs  -  Police
ſei  keine  bewegliche  Sache,  ſie  ſei  kein  Inhaberpapier
und  kein  indoſſirbares  Papier,  und  könne  an  derſelben
  fein  Fauſtpfand  ſtattfinden.

Eine  dagegen.  wegen  Verletzung  des  8.  235
Tit.  16  und  8.  94  Tit.  20  Thl.  1  des  allg.  preuß.
Ldr.  eingelegte  Nichtigkeitöbeſchwerde  wurde  aus
nachſtehenden  Gründen  verworfen:

E8  werde  geltend  gemacht,  die  eben  bemerkte
Geſepe8verlekung  liege  de8halb  vor,  weil  durch  die
formloſe  Hingabe  bzhw.  Verpfändung  der  Police  die
Wirkung  des  redlichen  Beſißes  entſtanden  und  dem
B.  das  Retentionörecht  erwachſen  ſei.  Allein  B.
habe  den  Beſig  der  Police  aufgegeben  und  ſich  ſo
nach  86.  259,  260  Tit.  20  Thl.  I  des  Ldr.  des
Retentions8reht8  und  nach  8.  253  a.  a.  O.  -des
Pfandrechts  ſic)  begeben,  indem  er  die  Police  aus
der  Hand  gegeben  und  ſie  dazu  benüßbt  habe,  die
Forderung  der  M.'ſchen  Erben  an  die  Verſicherungsgeſellſchaft
  rechtöwidrig  geltend  zu  machen  und  die
Verſicherung8ſumme  zu  erheben.  Dieſe  Forderung
ſei  ihm  recht8wirkſam  nicht  zedirt  worden,  er  habe
daher  an  der  Verſicherungöſumme  keine  Rechte  und
könne  insbeſondere  an  dieſer  das  Retentionsrecht  nicht
geltend  machen,  weil  nach  Ldr.  Thl.1  Tit.  20  8.  538
der  unredliche  Beſiper  einer  Sache  ſich  das  gedachte
Recht  darauf  niemals  anmaßen  könne.  Urtheil  vom
4.  Dez.  HVNr.  5745.

kt:  &amp;amp;.  v.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke
Redavolph  Enke)  in  Erlangen.  DruF  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="203" />
        Samſtag  den  4.  Juni  1881.  46.  Jahrgang.  AM  12..
Dr.  3.  A.  Seufſert's

Blätter  für  Rechtsanwendung

zunächſt  in  Bayern.

 

Inhalt:  Racitrag  zu  den  Bemerkungen  über  Art.  14  u.  22  des  Not.:Geſ.  =
Ueberſicht  über  die  Ergebniſſe  der  Rechtſprehung  des  bayeriſchen
oberſten  Landesgeri&amp;lt;ts  vom  1.  bis  16.  Jan,  1881  mit  drei  Nach»
irägen  vom  20.,  21.  und  30.  Dezbr.  1880.

 

Nachtrag  zu  den  Bemerkungen  über  Art.  14  u.  22
des  Not.-Geſ.  .  .
(S.  Nr.  5  u.  6  des  Jahrgangs  1880.)

Seit  Abfaſſung  der  Bemerkungen  zu  Art,  22
in  ſeinem  Verhältniſſe  zu  Art.  14  des  Not.-Geſeßes
kam  dem  Verfaſſer  ein  Entſcheid  'eines  Landgerichts
zur  Kenntniß,  welcher  die  von  ihm  vertretene  Anſicht
den  hiemit  im  Allgemeinen  und  im  Weſentlichen
übereinſtimmenden  Außführungen  eines  mit  Beſchwerde
angegriffenen  hypothefenamtlichen  Beſchluſſes  gegen“
über  nicht  billigt  !).

Wenn  nun  auc  ſofort  erklärt  werden  muß,  daß
die  Gründe  dieſes  Erkenntniſſes  keine8wegs  von  der
Unrichtigkeit  der  in  dieſen  Blättern  vertretenen  Anſicht
  zu  überzeugen  vermochten,  ſo  dürfte  es  doch,
ſchon  der  kritiſchen  Prüfung  der  leßtern  Anſicht  halber,
  angezeigt  ſein,  auc&amp;lt;  den  Gegner  zu  hörenz
und  nachdem  fragliche  Entſcheidung  die  gegentheiligen
  Gründe  möglichſt  vollſtändig  vorführt,  mag
es  geſtattet  ſein,  dieſelbe  hier  zu  reproduziren,  wobei

1)  Eine  weitere  ähnliche  Entſcheidung  iſt  leider  :auc&amp;lt;  in
lebter  Zeit  erfolgt.  D.  R.

*  Neue  Folge  XXVI.  Band.
        <pb n="204" />
        178  Zu  Art,  14  u.  22  des  Not.:Geſ.

dann  nur  in  Noten  für  die  diesſeitige  Anſchauung
eingetreten  werden  ſoll,  --  ,  .

Im  bezüglichen  Falle  handelte  es  ſich  um  eine

Urkunde  im  Weſentlichen  folgenden  Inhalts:  *
GSrundvermösgensverſtrid.

„Heute  den  .  .  .  vor  mir  .  .  .  erſchienen.  .  .  .  Dieſelben
  übergeben  gemeindlic&amp;lt;es  Protokoll  d.  d.  .  .  über
einen  von  dem  anweſenden  N.  N.  abgehaltenen  freiwilligen
Grundvermögensverſtric  nebſt  ſofortiger  Zuſchlagsertheilung,
erkennen  auf  no&amp;lt;Hmaliges  Vorleſen  dieſes  Protokoll  als
re&amp;lt;htsgiltig  und  für  ſie  redtsverbindlic)  an,  unterzeichnen
dasſelbe  no&amp;lt;mals  und  hinterlegen  nun  dasſelbe  mit  Hinbli&amp;gt;
auf  Urt.  22  des  Not.:  Geſ.  bei  dem  amtirenden  Notare  zu
bem  Zwetde,  ihm  hiedurd  die  Eigenſchaft  einer  Notariats»
urkunde  zu  verleihen.  Für  den  Verkäufer  wird  beglaubigte
Abſchrift,  für  die  Käufer  werden  Auszüge  erbeten".

Der  Urkunde  iſt  das  Protokoll  angeheftet  und
deſſen  Verleſung  und  Genehmigung  beſtätigt.  -

Das  Hypothekenamt  ſprach  dieſer  Urkunde  "die,
Eigenſ&amp;lt;aft  eines  rechtsbedeutſamen  Erwerbs8nache-;
weiſes  ab  und  verweigerte  die  beantragte  Beſißktitel--berichtigung.
  "  ois

Das  Beſchwerdegericht  äußert  ſic  nun  alſo:--
  „Die  Ausführungen  des  Unterrichters  ſind
theil8  unzutreffend,  theil8  durch:  den  Wortlaut  deß-Geſeßes
  widerlegt.  .  eien

„Die  hier  beanſtandeten  Privatverſteigerungenſind
  allerding8  Verträge,  welche  die  Beſißverändery,
ung  und  das  Eigenthum  unbeweglicher  Sachen  betreffen
  und  de8halb  dem  Zwange  des  .Art.  44  des.
Not.  -  Geſ.  untworfen  ſind.  Dieſer  Art.  14  ordnet
an,  daß  über  ſolche  Verträge  bei  Strafe  der  Nichtigfeit
  Notariatsöurkunden  errichtet  werden  müſs.
ſen.  Ueber  die  Form  dieſer  Notariatsurkunden  enthält
  dieſer  Geſeßartikel  keine  poſitive  Vorſchrift  ?).

2)  Au&amp;lt;  Art.  22  enthält  eine  Formvorſchrift  ſo  wenig
wie  Art.  14,  dieſe  Beſtimmungen  ſind  -materiellrecht-
        <pb n="205" />
        Zu'  Art.:  44  :u.  22  -des  Not:-Geſ..  175

Wenn  nun  auch  dem  Amtögerichte  -  inſoferne  zugeſtkmmt
  werden  kann  ,-  daß  man  unter  Notarlatsurfunde
  zunächſt  diejenige  verſteht,  in  welcher  der  Natar
  fraft  ſeines  öffentlichen  Amtes  den  von  den
Kontrahenten  mündlich  vor  ihm  erklärten  BVertrag
  ſchriftlich  niederlegt,  darin  die  Willenseinigung
der  Parteien  beſtätigt  und  durch  die  Errichtung  dieſer
  öffentlichen  Urfunde  dem  abgeſchloſſenen  Vertrage
die  im  Geſeße  erlangte  Rechtswirkſamkeit  verleiht  3),
ſo:  folgt  daraus  doch  nicht  die  weitere  Ausführung
daß  das  Geſeß  eine  andere  Form  '*)  von  Notariatsurfunden
  mit  der  Wirkſamkeit  des  Art.  44  des  Nok.--Geſ.
  nicht  kennen.  fönne,  weil  dieſe  Anſicht  mit  den
Beſtimmungen  des  Art,  22  des  Not,.-Geſ.  in  direktem
  Widerſpruche  ſteht.  -  ie
„Dieſer  GeſeßeSsartikel-  ſpricht  von   Rechtsgeſchäften
  im  Allgemeinen,  'warum  hierunter  nicht  auch
Verträge  über  -Immobilien  verſtanden  ſein  ſollen  *),
iſt  unerfindlich  und  eine  rein  willkürliche
Annahme,  die  durch  nichts,  am  allerwenigſten
durch  die  Faſſung  und  Stellung  -  dieſer  Geſeßesartiliche,

  die  Vorſchriften  über  die  Form  der  Notariatsurkunden
  enthalten  die  dem  Art.  63  folgenden  Beſtimmungen,

  dann  die  Inſtruktionen.  Die  Art,  14
.  und  22  haben  verſchiedene  Arten  von  Notariatsurkunden,
  verſchleden  na&amp;lt;  ihrem  Inhalte  und  ihren
-Vorausſezungen,  im  Auge.  -

Dieſe  Ausführung  dürfte  für  die  Anſicht  des  Hypothekenamts
  um  ſo  mehr  ſprechen  ,  :  als  der  Art.  22
„der  Privaturkunde  nur  die  Eigenſ&amp;lt;aft,  alſo  die
Beweiskraft  einer  Notariatsurkunde  verleiht,  keineswegs
  aber  ausſpricht,  daß  das  in  der  Privaturkunde
bekundete  Rechtsgeſhäft  dur&amp;lt;  die  Hinterlegung  zum
notariell  errichteten  in  dem,  auc&amp;lt;  von  obiger  Ent-“
  Äheidung  zugegebenen,  Sinne  des  Art,  14  wird,
€  te  1

:  .  Note  1.  ..  -
-  *)  Weil  eben  über  dieſe  bereits  in-  Art.  44  gehandelt  iſt,
*

&amp;amp;
Va
        <pb n="206" />
        180  Zu  Art,  44  u.  22  des  Not.-Geſ.

fel,  ſich  rechtfertigen  läßt,  indem  hieraus  das  gerade
Gegentheil  ſich  ergibt.  Dadurch,  daß  dieſer  Art.  22
den  Betheiligten  das  Recht  gibt,  eine  über  ein
Rechtsgeſchäft  errichtete  8)  Privaturkunde  dadurch  zu
einer  Notariat8urkunde  zu  machen,  daß  dieſe  Privaturfunde
  zu  dieſem  Zwee  bei  einem  Notare  hinterlegt,
  der  Notar  eine  Urkunde  hierüber  aufnimmt  und
dieſer  die  übergebene  Urkunde  beiheftet,  hat  das  Geſes
  erſt  über  die  Form  der  Notartatsurkunden
  Beſtimmungen  getroffen,  e8  hat  aus8geſprochen  ?),
daß  nicht  allein  der  mündlich  vor  dem  Notar
erflärte  und  von  dieſem  niedergeſchriebene  Vertrag
notariell  beurfundet  gilt,  ſondern  daß  auch  der  von
den  Kontrahenten  in  einer  Privaturfunde  'niedergelegte
  Vertrag  dieſelbe  wirkſame  Eigenſchaft  2):
einer  Notariats8urkunde  haben  ſoll,  wenn  dieſe  Privaturfunde
  zu  dieſem  Zwee  bei  einem  Notare  hinterlegt
  d.  h.  der  Inhalt  der  Privaturkunde  vor  dem

 

8)  Wir  ſagen  „giltiger  Weiſe“  errichteten.  Man  muß
ſi)  do&amp;lt;G  die  Abſi&amp;lt;t  des  Art.  22  vergegenwärtigen.
Nur  für  die  ſpeziell  aufgeführten  Rechtögeſchäfte  beſteht
  Notariat8zwang.  Diejenigen  Nechtsgeſchäfte,  für
welche  NotariatCurkunden  nicht  nöthig  ſind,  können
von  dem  Notare  abgeſchloſſen  werden  (Art,  47),  es
kann  ihnen  aber  auch  ein  privilegirtes  Beweismittel
dadur&amp;lt;  verſc&amp;lt;hafſt  werden,  daß  hierüber  ein  Privatinſtrument
  errichtet  und  dasſelbe  dem  Notare  Übergeben
  wird,  dieſer  Gedankengang  konnte  im  Geſetze
gar  nicht  deutlicher  ſeinen  Ausdru&amp;gt;  finden,  als  durch
die  Worte:  können  die  Eigenſchaft  verleihen.

7)  Dieſer  Ausſprucß  dürfte  na&amp;lt;  dem  in  voriger  Note
hervorgehobenen  Wortlaute  des  Geſees  etwas  gewagt
  ſein.

8)  D.  h.  eben  doh  nur,  er  gibt  ihr  diejenige  Wirkſamkeit,
  welcher  einer  Notariatsurkunde  als  ſolcher  nach
Art.  80  zukommt.  Ueber  ihre  materiell  le  Bedeut:

*  ung  und  Wirkſamkeit  kann  aber  nur  entſcheiden,  ob
ein  Rechtsgeſ&amp;lt;häft  des  Art,  14  vorliegt  oder  nicht.
        <pb n="207" />
        Zu  Art.  44  u.  22  des  Not.-Geſ.  181

Notare  anerkannt  und  hierüber  eine  Urkunde  errichtet
wird,  welcher  die  Privaturkunde  beigeheftet  iſt.

m  Der  Abſ.  2.  .  .  würde  abſolut  keinen  Sinn
haben,  wenn  der  Geſeßes8artikel  nicht  auf  alle
Nechtsgeſchäfte  Anwendung  finden  muß  *).

-  „Der  Verſuch,  aus  dem  Abſaß  3,  die  unterrichtliche
  Anſicht  begründen  zu  wollen  1?)  ,  iſt  gänzlich
verfehlt,  denn  es  bedarf  wohl  keiner  Ausführung,
daß  damit  nur  geſagt  iſt,  daß  die  Privaturkunde
eben,  weil  ſie  erſt  durch  die  Hinterlegung  den  Charakter
  einer  Notariatsurkunde  erhält,  dieſe  Wirkung  nur
für  diejenigen  Perſonen  erhalten  kann,  die  zur  Hin-'terlegung
  mitgewirft  d.  h.  den  Inhalt  der  Urkunde
vor  dem  Notare  als  rechtsverbindlich  anerkannt  ha-„ben.
  Dritte,  außerhalb  des  Vertrags  ſtehende  Perſonen
  können  aus  einem  vom  Notare  errichteten
.  Vertrage  ebenſowenig  Rechte  ableiten,  als  aus  einem
derartigen  erſt  durch  die  Hinterlegung  notariell  beurkundeten
  Rechtsgeſchäfte“,

(Scluß  folgt.)

9)  Auch  dieſe  Schlußfolgerung  ſcheint  gewagt  ;  denn  der

Abſ.  2  führt  nur  der  Vollſtändigkeit  wegen  etwas
von  ſelbſt  ſich  Verſtehendes  an  und  trifſt  keine8wegs
eine  Beſtimmung,  aus  der  irgend  etwas  Beſonderes
abzuleiten  wäre.
Das  Hypothekenamt  hatte  nämlich  hervorgehoben,  daß
der  Abſ.  3  des  Art.  22  der  hinterlegten  Privaturkunde
  Wirkung  nicht  gegenüber  jedem  Dritten,  ſondern
  nur  unter  den  hinterlegenden  Perſonen  gewähre,
daß  eine  derartige  Urkunde  ni&amp;lt;t  zur  Begründung
von  Hypothekeinträgen  geeignet  ſei,  da  ſolche  nur  auf,
gegen  jeden  Dritten  wirkſame,  Urkunden  „geſtüßt  werden
  könnten.

10

Vazr
        <pb n="208" />
        182  Neuere  oberſiri&amp;lt;terli&amp;lt;t  Erkenntniſſe.

Ne  Ueberficht
über  die  pee  der  Rechtſprechung  des  bayeriſchen
  oberſten  Landesgerichtes
vom  1.  bis  16.  Ian.  1881

mit  drei  Nachträgen  vom  20.,  21.  u.  30.  Dezbr.  1880.

Bemerkung:  Die  Urtheile  vom  7.  HVBNr.  5794  '  und
|  .  13.  Jan.  HVNr.  56781  werden  nachgetragen.

Eivilre&amp;lt;htlihe  Entſcheidungen.

.  Obligationenre&amp;lt;t.  Klage  auf  Entſc&amp;lt;ädigung
  wegen  Cheverſprechensöbruches  und  auf
Leiſtung  zugeſicherter  Alimente  von  Seite
eines  außerehelichen  Vaters.  Links8-rhein.
Civ.-Rec&amp;lt;t.  Ueber  vorſtehende  Anſprüche  hat  ſich
das  Obrſt.  LG.,  die  gegen  ein  Urtheil  des  OLG.
Augsburg  eingelegte  Nichtigkeit8-Beſchwerde  verwerfend,
  alſo  aus8geſprohen  und  zwar  .

1)  bezüglich  der  Anforderung  einer  Entſchädigung
  für  Bruch  des  Eheverſprechens  und  für  Kindbettfoſten:


Die  franzöſiſche  Recht8lehre  und  Rechtſprechung
betrachten,  abweichend  von  der  Anſicht  einiger  älterer
Rechtslehrer,  jeht  allgemein  .die  wegen  Nichterfüll:
ung  eines  Eheverſprecßen8  geſtellte  Entſc&amp;lt;ädigungsklage
  nicht  al8  eine  au8  der  Vertragspfli&amp;lt;ht  und
deren  Nichterfüllung  herzuleitende,  weil  e8  ſich  hier
„um  ein  Verſprechen  handle,  bei  dem  na&amp;lt;  franz.  R.
jede  Möglichkeit  eines  Zwanges  ausgeſchloſſen  und
kein  Klagere&amp;lt;ht  auf  Erfüllung  verliehen  ſet,  daher
auch  die  Nichterfüllung  allein  keinen  Grund  zu  einem
Schadenserſaßanſpruche  aus  dem  Obligationsverhältniſſe
  geben  könne.  Wohl  aber  laſſen  ſie  eine  Klage
aus  den  allgemeinen  Beſtimmungen  des  Code  civ.
Art.  1382  wegen  hiedurch  widerrechtlich  zugefügten
Schadens  zu,  welche  Klage  aber  nicht  in  dem,  wenn
        <pb n="209" />
        -  Neuere  oberſtrichkerlihe  Erkenntniſſe.  183

auc&amp;lt;  ohne  Verſchulden  des  anderen  Theils,  nicht
erfüllten  Eheverſprechen  allein  an  und  für  ſich,  und
den  etwa  durch  die  Nichtvollziehung  der  Ehe  bezüglich
  dieſer  entgangenen  Vortheile  ihren  Grund  haben
  fönne,  als  vielmehr  in  den  gewöhnlich  damit
verbundenen,  den  anderen  Theil  ſchädigenden  ſonſtigen
Umſtänden,  -und  ſo  auc&amp;lt;  häufig  in  der  mißbräucli&amp;lt;en
  Au8nüßung  de8  ECheverſprechens  dur&amp;lt;  die
etwa  in  Folge  debsſelben  gepflogenen  vertraulicheren
Beziehungen  und  hieraus  entſtandenen  oft  für  den
weiblichen  Theil  großen  Schaden  nach  ſich  ziehenden
Verhältniſſen.  Sie  gehen  darin,  entgegen  der  ſtrengeren,
  den  Frauensperſonen  weniger  günſtigen  älteren
Doktrin  und  Rechtſprechung,  jekt  ſo  weit,  daß,  wenn
etwa  hiedurch  eine.Schwängerung  der  Frauensperſon
eingetreten  iſt,  ſie  dieſe  Folge  mit  zur  Begründung
und  Bemeſſung  des  Schadens  hereinziehen  laſſen,
inſofern  eben  die  bezügliche  Forderung  ſtreng  in  den
Grenzen  einer  bloßen  Entſchädigungklage  gehalten
wird,  weil.in  ſolcher  Form  die  Klage  dem  Ver-'bote
  de8  Art.  340  des  Code  civ.  nicht  zuwider-Taufe,
  welches  weſentlich  nur  die  Aufſuchung  der
Standesverhältniſſe  des  unehelichen  Kindes  väterlicher
  Seits  beſeitigen  wolle.  .

.  Wenn  nun  au&amp;lt;  je  nach  der  einzelnen  Sachlage
und  namentlich  in  BerüFſichtigung  der  beiderſeitigen
Moralitäts8frage  die  gerichtlichen  Entſ&amp;lt;eidungen  enger
oder  weiter  greifen,  ſo  iſt  do&amp;lt;  vor  Allem  ausſchlaggebend
  der  aus  den  Umſtänden  geſchöpfte  Charakter
der  Verführung  der  Frauensperſon,  namentlich  mittel8
  trügeriſcher  Vorſpiegelung  eine8  Eheverſprechens,
um  dadurc&amp;lt;  den  Widerſtand  derſelben  gegen  die  geſchlechtliche
  Annäherung  des  Manne8  zu  brechen
oder  aber  mittels  ſonſtiger  Umſtände,  welche  darauf
hinweiſen,  daß  der  Wille  der  Frauensperſon  bei
Einlaß  in  ſolc&amp;lt;e  vertrautere  Beziehungen  kein  vollkommen
  freier  geweſen,  ſo  z.  B.  große  Jugend  und
        <pb n="210" />
        184  Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.

“Unerfahrenheit  ver  Frauenöperſon  gegenüber  einem
älteren,  erfahrenen  Manne,  Mißbrauch  der  Autorität,
Abhängigkeit8verhältniß  u.  dergl.

In  Fällen  daher,  wo  nach  den  jeweils  vorliegenden
  Umſtänden  anzunehmen  war,  daß  Seltens
der  Frauensperſon  die  geſchlechtliche,  wenn  auch  nach
ſtattgehabtem  Eheverſprechen  erfolgte  Hingabe  ein
Ergebniß  ihres  vollkommen  freien  Willens  geweſen,
alſo  der  Mann  keine  illoyalen  Mittel  angewendet
hatte,  um  das  Mädchen  zu  Fall  zu  bringen,  wird,
weil  beide  gleich  ſchuldig,  von  den  Gerichten  keine
Entſchädigung  wegen  hieraus  für  das  Mädchen  entſtandener
  Folgen  zugeſprocben,  und  namentlich  huldigen
  die  deutſchen  Gerichte  im  Herrſchaftsgebiete
ves  franz.  Civ.-R.  dieſer  Anſicht.  Vgl.  Puchelt,
Zeitſchr.  f.  franz.  Civ.  -R.  Bd,  11  S.  336  u.  f.z
Demolombe,  Cours  de  Code  Napoleon  Bd.  I1
Nr.  27--30;  Cass.  arr.  24.  März  1845  .  bei
Sirey  45.  I.  539.  .  *

.  Da  ſomit  das  Schwergewicht  der  rechtlichen
Beurtheilung  bei  -  fraglichen  Klagen  nicht  in  der
Nicht:  Erfüllung  einer  vertrag8mäßigen  Verbindlichfeit
  an  ſich,  ſondern  auf  dem  etwaigen  Schaden
liegt,  der  hiedurc&amp;lt;  in  Verbindung  mit  anderen  Um--ſtänden
  entſtanden  iſt,  ſo  verſteht  e8  ſich  von  ſelbſt,
daß  auch  ein  Schaden  gegeben  ſein  müſſe,  der  ſich
eben  als  die  Folge  der  fraglichen  Handlungsweiſe
des  anderen  Theils  darſtellt,

Im  gegebenen  Falle  wird  nun,  abgeſehen  von
dem  Entgange  der  verſprochenen  ehelichen  und  büregerlihen
  Stellung,  =-  was  nach  dem  bereits  Erörterten
  niht  in  Betra&amp;lt;t  kommen  kann  --  der
Schaden,  deren  Erſaß  die  Klägerin  beanſprucht,  weſentlich
  mit  dem  Verluſte  der  Ausſicht  auf  fernere
Verſorgung  begründet.  E8  hat  aber  der  Vorrichter
angenommen,  daß  fein  Cauſalzuſammenhang  zwiſchen
dieſer  angeblichen  Folge  und  dem  nicht  erfüllten
        <pb n="211" />
        Neuere  oberfſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  185

Eheverſprechen  hätte  dargelegt  werden  können,  da
e8  nahe  liege,  daß  nicht  ſo  faſt  die  Nichterfüllung
des  Eheverſprechens  als  vielmehr  die  eingetretene
außereheliche  Geburt  die  Ausſicht  auf  eine  Verſorgung
  der  Klägerin  durch  paſſende  Verehelichung  geſtört
  habe,  die  Klägerin  aber  aus  der  Schwängerung
den  Entſchädigungs8anſpruch  gar  nicht  ableite  und
auch  nicht  etwa  behaupte,  daß  ſie  nur  durch  das
angebliche  Eheverſprechen  dazu  verleitet  worden  ſei,
ſich  .dem  Beklagten  hinzugeben,  welchen  Falles  ein
Zuſammenhang  der  Folgen  dieſes  Umgangs  mit  dem
Eheverſprechen  ſowie  mit  dem  Verluſte  der  Aubſicht
anf  weitere  Verſorgung  hätte  gefunden  werden  können.

Es  iſt  alſo  gerade  der  Umſtand,  auf  welchen
die  Gerichte  bei  Zuſpruch  einer  Entſchädigung  in
Folge  nicht  erfüllten  Eheverſprechens8  das  Hauptgewicht
  legen,  gar  nicht  behauptet,  nämlich  daß  der
Klägerin  durc;  mißbräuchliche  oder  gar  trügeriſche
Benüßung  des  Eheverſprechens  der  Schaden  entſtanven
  ſei,  ja  nicht  einmal,  daß  ein  vorher  gegebenes
Eheverſprechen  ſtattgehabt  habe,  welches  der  Grund
zu  den  dann  erſt  gefolgten  intimeren  Beziehungen
mit  dem  Beklagten  geweſen,  nor  viel  weniger,  daß
etwa  das  Eheverſprechen  blo8  betrüglicher  Weiſe  gegeben
  worden,  um  die  Klägerin  für  die  geſchlecht:
liche  Annäherung  gewinnen  zu  können.

E8  kann  ſomit  von  einer  Verletzung  des  Art.  1151
des  Code  eiv.  nicht  die  Rede  ſein,  welcher  gerade
vorausſeßt,  daß  die  Nichterfüllung  in  einem  dolus
des  Verpflichteten  ihren  Grund  habe.

2)  Bezüglih  der  Anforderung  von  Kindes»
alimenten  :  “

Da  die  Vaterſchaft  zum  Kinde  nicht  feſtſteht,
indem  ſie  vom  Beklagten  beſtritten  iſt,  dieſelbe  nach
Art.  334  de8  Code  civ.,  wenn  ſie  nicht  im  Ge»
burt8aft  anerkannt  worden,  nur  durch  nachfolgenden
authentiſchen  Akt  erwieſen  werden  konnte,  kann  von
        <pb n="212" />
        486  Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.

einer  geſeßlichen  Verpflichtung  zur  Alimentation
als  Folge  der  Kindes  anerkennung  keine  Rede  ſein.
:  Inſofern  aber  dieſe  Verpflichtung  aus  einem
Verſprechen  hergeleitet  werden  will,  iſt  freilich
auc&amp;lt;  .im  Herrſchafts8gebiete  des  franz.  Rechts  die
Anſicht  aufgetaucht,  daß  das  Verſprechen  eines
Mannes  zur  Alimentation  eines  von  ihm  nicht  anerfannten
  natürlichen  Kindes,  weil  e8  ohne  Kindesanerkennung
  an  .einer  giltigen  Vertragsurſache  fehle
und  dieſer  Mangel  wegen  :de8  Verbot8  des  Art.  340
des  Code  civ.  auch:  nicht  durch  das  Vaterſchaftsverhältniß
  erſeßt  werden  könne,  eine  Sc&amp;lt;henkunz
in.  ſich  ſchließe  und  daher  die  für  dieſe  vorgeſehenen
geſeßlichen  Formen  eingehalten  werden  müßten;  wenn
das  Verſprechen  verpflichtende  Wirkung  haben  ſolle.
-  E8-  ſteht  aber  dieſer  Anſicht!  doM  auch  eine
mildere  dur;  die  Caſſationöhöfe  des  franz.  .Rechtsgebietes
  gebilligte  Praxis  entgegen  in  der  Annahme,
daß  bei  einem  ſol&amp;lt;en  Verſprechen  e8  ſich  um"  die
Erfüllung  einer  natürlichen  Verbindlichkeit  handle,
welche  den  Rechts8grund  des  Verbrechens  bilde,  wel-&amp;lt;er
  auc&amp;lt;h  jener  Art.  340  nicht  im  Wege  ſtehe,  da
ja  nicht  die  Vaterſchaft  ſelbſt  feſtgeſtellt  werden“  ſolle.
Vgl.  Puchelt  a.  a.  O.  und  Rhein.  Arc&amp;lt;.  Bd.  53
H.  Abth.  AS.  14u.  f,  Bd  54  AS.  87  u.  f..
Allein  vorliegenden  Falles  iſt  der  Vorrichter  bei

ver  Prüfung  der  Beweismittel:  (  Briefe  des  Beklagten)
  zu  dem  Reſultate  gekommen,  daß  in  denſelben
der  klare  Willensau8druE,  ſich  hiedurch  recht8verbindlich
  zu  machen,  fehle,  die  darin  enthaltenen  Zuſicherungen
  ganz  allgemein  gehalten  ſeien  -  und  die  Ausslegung
  zuließen  ,  al8  habe  Beklagter  geradezu  einen
bindenden  Verſprechen  aus8weichen  wollen,  ſo  daß  es
olſa  der  betreffenden  Forderung  von  vornherein  an
jeder  rechtlichen  Grundlage  fehlt.  Urth.  v.  214.  Dez.

5767.

HVNr.
        <pb n="213" />
        Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  187

.  "Shenkung8vertrag  und  Schenkung8sbeſtätigung
  verſchiedene  Vorgänge.  Es
„war  behauptet:  D.  habe  ein,  mehr  als  4000  fl.  betreffendes,
  Schenkungsverſprechen  in  E.  gemacht,
und  auch  in  B.  die  Schenkung  wiederholt  beſtätigt
und  zwar  vor  fünf  Zeugen,  und  fragte  es  ſich,  ob
vieſe  nicht  gerichtlich  inſinuirte  Schenkung  gemäß
bayer.  Ldr.  Thl.  111  €.  8  FS.  8  Nr.  8  rechtögiltig
ſei?  Dieſe  Frage  wurde  aus  folgenden  Gründen
verneint:

Die  angeführte  Geſekesſtelle  erfordere,  daß  der
„Schenfungsakt,  d.  i:  der  wirkliche  Schenkungsvertrag,
ſomit  Zuſage  und  Annahme,  vor  fünf  Zeugen  vorge-.noinmen
  worden  ſei.  Dieſem  Erforderniſſe  ſei  hier
„nicht:  genügt,  weil  der  Schenfungs8akt  in  E.  und  die
-Beitätigung  der  Schenfung  in  B.  außeinandergehalten
  ſeien  und  nur  bezüglich  der  leßteren,  alſo
eines  der  Schenkung  an  einem  andern  Orte  nachgefolgten
  Vorganges,  behauptet  werde,  daß  ſie  vor
fünf  Zeugen  ſtattgefunden  habe.  Urth,  v.  30,  Dez.
HVNr.  5773.*).  -  .

Mädlergeſchäft  als  Folge  eines  Mandats
  ſtatt  Conſenſualcontrakts.  Allg.  preuß.
Landr.  Nach  preußiſchem  Landrechte,  welches  in
Thl.  1  Tit.  14  Abſchn.  8  5.  869  u.  f.  alle  Verträge,
  deren  Gegeuſtand  eine  Handlung,  ein  Dienſt
oder  eine  Arbeit  iſt,  für  Conſenſualcontrakte  erklärt
-und-  dieſelben  unter  einer  Geſammtbezeichnung,  Verträge
  über  Handlungen,  einer  gemeinſamen  Theorie
unterwirft,  iſt  e8  recht  wohl  möglich,  daß  ein  Mäk-Iergeſchäft,
  z.  B.  die  bloße  Nachweiſung  eines  käuflichen
  Gutes,  al8  Leiſtung  einer  Handlung  in

4)  In  Frage  -  könnte  ſtehen,  ob  der  ſog.  Beſtätigungs»
akt  nic&amp;lt;t  die  Thatſache  der  Schenkung  für  ſich  wieder
enthalten  habe.  |
        <pb n="214" />
        188  Neuere  oberſtrichßterliche  Erkenntniſſe.

"Betracht  kommen  kann;  allein.  es  kann  ſich  ein
Mätklergeſchäft  auch  als  Ausführung  einekLs
Mandats  hinſtellen,  --  Förſter,  preuß.  Priv.-R.
2.  Aufl.  Bd.  I]  5.  1441  Note  17  ---  und  ein  Man»
.dat  liegt  immer  dann  vor,  wenn  der  Beauftragte
  eine  Verbindung  oder  Beziehung
zwiſchen  dem  Auftraggeber  und  einer  dritten
  Perſon  herbeliführenoder  erhalten  ſoll;
:denn  eine  Perſon  kann  durch.  eine  andere  Perſon
nur  einer  dritten  Perſon  nicht  einer  Sache  gegenüber
  vertreten  werden.

Gegeben  geweſenen  Falles  ſollte  L.  den  H.
dazu  bringen,  das  Anweſen  ſeines  Auftraggebers  N.
zu  faufen,  ſona&amp;lt;;  durch  Zuführung  eines  Käufers
eine  Verbindung  oder  Beziehung  zwiſchen  H.  und  N.
herbeiführen,  deren  Ergebniß  der  Abſchluß  des  Kaufes
des  N  'ſ&amp;lt;en  Anweſens  zwiſchen  Beiden  ſein  ſollte,
und  ſteht  ſomit  fein  Fall  in  Frage,  da  bei  einem
Arbeiter  u.  ſ.  w.  eine  Arbeit  oder  ein  Werk  beſtellt
wurde  ,  ſondern  e8  handelte  ſich  um  eine  Thätigkeit
des  Beauftragten  zur  Herbeiführung  einer  Verbindung
zwiſchen  dem  Auftraggeber  und  einer  dritten  Perſon,
und  ſomit  um  ein  Mandat.

Der  Mandant  iſt  befugt,  jederzeit  den  Auftrag
zu  widerrufen,  er  iſt  hiebei  an  keine  Form  oder  Friſt
gebunden,  nur  hat  er  dem  Beauftragten  die  gehabten
Außlagen  und  etwaige  Schäden  zu  erſeßen,  und
nichts  Weiteres,  wenn  es  ſich,  wie  vorgelegenen
Falles,  nicht  um  die  Außrichtung  eines  Auftrags  für
die  ganze  Dauer  eines  Geſchäfts  oder  für  eine  beſtimmt
  bezeichnete  Zeit  fragt,  wie  z.  B.  bei  kaufmänniſchen
  Di8ponenten  oder  Faktoren,  Privatſekretären
  u.  dgl.,  wo  ein  Engagement  für  eine  beſtimmt
bezeichnete  Zeit  oder  für  die  ganze  Dauer  eines  Geſchäfts
  ſtattzufinden  pflegt.  =-  Förſter  a.  a.  O,
S.  320  Ziff.  1  =-  Entſc&amp;lt;h.  d.  Berl,  geh.  Ob.-Trib.
Bd.  16  S.  169-4172  --.
        <pb n="215" />
        Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  189

-  Wenn  daher  gegeben  geweſenen  Falles,  nachdem
  ſechs  Monate  abgelaufen  waren,  ohne  daß  L.
es  dazu  gebracht,  daß  H.  .  ſich  auf  den  erzwekten
Kauf  eingelaſſen,  und  L.  außerdem  einige  Zeit  vor
dem  ſpäter  zwiſchen  H.  und  N.  doch  erfolgten  Kaufsabſchluſſe
  ſeine  Thätigkeit  bezüglich)  der  Beſtimmung
des  H.  zur  Kaufseingehung  gänzlich  eingeſtellt
hatte,  N.  unter  ſolchen  Umſtänden  ſeinen  Auftrag
widerrief,  ſo  war  er  blos  in  ſeinem  Rechte.  (Es
war  vom  OLG.  erachtet,  N.  habe  ſeinen  Auftrag
durch  fonfludente  Handlungen  aufgehoben,  und  eiu
ſtillſchweigender  Widerruf  ſei  auch  dann  anzunehmen,
wenn  die  Fortſezung  des  Geſchäftes  mit  der  ferneren
  Verfügung  des  Mandanten  nicht  beſtehen  könne,
und  das  ſei  der  Fal,  nachdem  nach  dem  Nichtzuſtandefommen
  einer  Vereinigung  zwiſchen  H.  und  N..
dieſer  ſich  eine8  andern  Mädlers  bedient  und  in  Gemeinſchaft
  mit  dieſem  ſodaun  mit  H.  einen  giltigen
Kauf  effektuirt  habe.)

Demnach  waren  nicht  die  SS.  869,  870,  888,
889  mit  886  und  887  Tit.  11  Thl.  I  des  preuß.
Ldr.  (wie  der  Beſchwerdeführer  meinte)  ſondern.  die
Beſtimmungen  über  das  Mandat  in  Anwendung  zu
bringen.  Urth.  v.  4.  Jan,  HVNr.  5771.

Familienrecht.  Eheverlöbniſſe  vor  Zeugen
  nach  nürnberger  Recht.  Erforderniſſe
derſelben.  E8  hatte  die  ledige  großjährige  M.
von  Nürnberg  gegen  den  Kaufmann  :S.  von  da
wegen  Erfüllung  eines  ECheverſprechens  geklagt  unter
der  Behauptung,  das  Eheverlöbniß  ſei  am  20.  Juli
1879  in  Nürnberg  in  der  Wohnung  der  Mutter  der
Klägerin,  und  am  Nachmittage  desöſelben  Tages  zu
M.  ,  wohin  Beklagter  beiderſeitige  Verwandte  und
Bekannte  zur  Feier  des  Verlöbniſſes  eingeladen,  kgeſchloſſen
  worden.  Die  Klage  wurde  jedoch  abgewieſen
  und  auch  die  deßhalb  eingelegte  Reviſions»
        <pb n="216" />
        190  Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.

beſchwerde  blieb  ohne  günſtigen  Erfolg.  Die  Gründe
des  Obrſt.  LG.  lauten:  '  --  ium:
.  Es  iſt  feſtgeſtellt,  daß  bei  dem  Vorgang  in  der
Wohnung  der  Mutter  der  Klägerin  nur  die  Mutter,
die  Sroßmutter  und  eine  Großtante  der  Klägerin;
nicht  auch  männliche  Zeugen  zugegen  waren.  Der
hier  in  Anwendung  kommende  Nürnberger  Raths-Erlaß
  vom  8.  Oft.  1572  beſtimmt  aber,  daß  Eheverlöbniſſe
  von  Perſonen,  welche  nic&amp;lt;ht  mehr  unter
väterlicher  oder  der  Vormünder  -  Gewalt  ſind,  im
Beiſein  zum  wenigſten  zweier  aus  ihrer  Freundſchaft
oder  anderer  ehrbarer  unparteiiſcher,  dazu  inſonderheit
als  Zeugen  erforderten  Mannsperſonen  geſchehen
und,  wenn  demgemäß  nicht  gehandelt  wird,  nichtig
und  fraftlos  ſein  ſollen,  und  mit  Recht  hat  daher
das  OLG.  dem  Vorgang  in  der  Wohnung  der
Mutter  der  Klägerin,  weil  derſelbe  die  im  gedachten
RNathserlaß  vorgeſchriebenen  Erforderniſſe  nicht  anſich
  trägt,  auch,  wie  feſtgeſtellt,  die  bei  dem  Vor--gange
  zugegen  geweſenen  Frauensperſonen  nicht  als
Zeugen  eigens  erbeten  worden  waren,  die  Eigenſchaft
eines  zur  Klage  auf  Erfüllung  oder  Entſchädigung
berechtigenden  Ehegelöbniſſes  abgeſprochen.  |

Der  Aufſtellung,  nach  dem  angeführten  Geſeßeſei
  zu  unterſcheiden,  ob  Perſonen  aus  der  Frenndſchaft
  (Verwandte  der  beiden  oder  eines  der  Brautleute)
  oder  fremde  Perſonen  bei  Eingehung  des
Verlöbniſſes  als  Zeugen  beigezogen  werden,  und
erſteren  Falle8  genüge  zur  Giltigkeit  des  Eheverlöbniſſes
  die  Beiziehung  zweier  Zeugen,  gleichviel  ob
männlichen  oder  weiblichen  Geſchlechts,  ſteht  der
Wortlaut  des  Geſeßes  entgegen,  auc&amp;lt;  liegen  Umſtände,
  welche  dem  ungeachtet  jene  Aufſtellung  älsgerechtfertigt
  erſcheinen  ließen,  nicht  vor,  vielmehr
wird  die  Annahme,  daß  der  Geſeßgeber,  was  der
Wortlaut  des  Geſetzes  ſagt,  auc&amp;lt;  gewollt  habe,  nicht
blos  durch  den  Umſtand,  daß  es  ſich  um  Solenni-
        <pb n="217" />
        -Neuere:  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.  191

tätszeugen  handelt,  .al8  welche  „nur  Mannsperſonen
zugelaſſen  zu  werden  pflegen,  ſondern  auch  dadurch
unterſtüßt,  .  daß  ſich  nicht  abſehen  läßt,  warum  die
Zeugen  aus  der  Freundſchaft  die  Eigenſchaften  der
anderen  Zeugen.  nicht  haben,  warum  auch  weibliche
Verwandte  als  Zeugen  .  zugelaſſen  werden  ſollen,
und  warum  dieſes  insöbeſondere  auch.  dann  der  Fall
ſein  ſol,  wenn,  wie  vorliegenden  Falles,  nur  Verwandte
  des  einen.  Kontrahenten  -  beigezogen  wurden,
i:-:  'Daß  männliche  Verwandte  der  Kontrahenten
nicht.  immer.  al8  Zeugen  zu  Gebote  .ſtehen  ,.  rechtfertigt
  die  Annahme  ,  .daß  das  Geſeß  auch.  Verwandte
weiblichen  Geſchlechts  al8  Zeugen  zulaſſen  wolle,
um  ſo.  weniger,  als  die  beizuziehenden  Zeugen  mit
"den.  Kontrahenten  nicht  verwandt  ſein.  müſſen...  Auch
fann  aus  den  Worten  des  .Geſeßes::  .  „durch  welche
die  ECheverlübdni8  im  Fall  der  Nothdurft  möge  .erwieſen
  werden“  nicht  gefolgert  werden,  daß  die  bet
Abſchluß  :  des  Eheverlöbdniſſes  beizuziehenden  Zeugen
Beweis8zeugen  und  daher  auch  weibliche  Verwandte
als  ſolche  zu  fungiren  fähig  ſeien.  Abgeſehen  davon,
daß  die  angeführten  Worte  auf  die  im  Vorausgehen?
den  bezeichneten  Mannsperſonen  ſich  beiziehen,
würde  jene  Folgerung  dazu  führen,  daß  auch  Nichte
verwandte  weiblichen  Geſchlechts  als.  Zeugen  beigezogen
  werden  könnten,  was  aber  geſeßlich  unzuläſſig
iſt..  Die  bei  Eingehung  eines  Eheverlöbniſſes  beizuziehenden
  "Zeugen  ſind  Solennitätszeugen  ;  nur.
nebenbei  verfolgt  das  Geſet  durch  die  Vorſchrift,  daß
wenigſtens  zwei  Zeugen  beizuziehen  ſeien,  auch  den
Zwe,  den  Beweis  des  Eheverlöbniſſes  zu  ſichern.  -

Der  in  der  Nichtbefolgung  der  erörterten  Vorſchrift
  liegende  Nichtigkeitsgrund  wird  dadurch  ,  daß
die  Kontrahenten  das  eingegangene  Eheverlöbniß
nicht  verheimlicht  haben,  in  keiner  Weiſe  gehoben;
denn  das  Geſeß  bedroht  die  Eheverlöbniſſe,  bei  wel-&amp;lt;en
  die  vorgeſchriebenen  Förmlichkeiten  nicht  ange-
        <pb n="218" />
        192  Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.

wendet  worden  ſind,  unbedingt  mit  Nichtigkeit;  es
ſind  ſole  Verlöbniſſe  als  heimliche  Eheverſprechun:
gen  im  Sinne  des  Geſeßes  zu  betrachten.  Daß
dieſes.  in  manchen  Fällen  als  hart  erſcheint,  berech:
tigt  den  Richter  nicht,  von  Anwendung  des  Geſeßes
Umgang  zu  nehmen.  E8  muß  angenommen  werden,
dem  Geſebgeber  ſei  jene  Härte  nicht  entgangen,  er
habe  aber  die  Vortheile  der  Formvorſchriften  als
deren  Nachtheile  überwiegend  erachtet.  =

Die  zu  M.  ſtattgehabten  Vorgänge  könnten
Angeſichts  des  Rathserlaſſes  vom  8.  Oftbr.  1572
den  Klagsanſpruch  nur  dann  begründen,  wenn  M.
und  S.  zu  M,  ſich  gegenſeitig  die  Ehe  verſprochen
hätten,  und  hiebei  wenigſtens  zwei  hiezu  erbetene
Zeugen  männlichen  Geſchlechts  zugegen  geweſen  wären.

Beides  gehört  zur  Klagebegründung;  iſt  nun,
Eine8  nicht  der  Fall,  ſo  erſcheint  die  Klage  als  unbegründet.
  Nun  iſt  aber  feſtgeſtellt,  daß  die  dermaligen
  Streitsötheile  zu  M.  einen  Verlöbnißvertrag
nicht  geſchloſſen,  daß  ſie  vielmehr,  das  in  Nürnberg
eingegangene  Verlöbniß  für  rechtsgiltig  erachtend,
ſolches  auch  nicht  beabſichtigt  haben;  daß  die  beiderſeitigen
  Verwandten  und  Bekannten,  welche  ſich  am
Nachmittage  des  20.  Juli  4879  zu  M.  eingefunden,
nicht  um  einem  einzugehenden  Verlöbniſſe  al8  Zeusgen
  beizuwohnen,  ſondern  zur  Feier  eines  bereits
geſchloſſenen  Verlöbniſſes  eingeladen  worden  waren,
und  daß  ſich  auch  die  eingeladenen  Verwandten  und
Bekannten  nicht  als  Verlöbnißzeugen  betrachtet  has
ben.  Urth,  v.  20.  Dez.  Reg.  1  20./1880.

 

Redakt.:  &amp;amp;K.  v.  Hettich  in  Nürnberg,  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke
(Avolph  Ears  in  Erlangen.  DruFK  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="219" />
        Samſtag  den  48.  Zuni  1881.  46.  Jahrgang.  M  183.
Dr.  3.  A.  Seuſſert's

Blätter  für  Rechtsanwendung

zunächſt  in  Bayern.

 

Inhalt:  Nachtrag  zu  den  Bemerkungen  über  Art.  14  u.  22  des  Not.  -  Geſ.

.  Schluß.)  =  Ueberſicht  über  die  Ergebniſſe  der  Nehiſprehung  des
ayeriſchen  oberſten  Landekgeri&amp;lt;ts  vom  1.  bis  16.  Jan.  1831.  Zwei
Nachträge  vom  7.  und  13.  Januar.  .  -  -

 

Nachtrag  zu  den  Bemerkungen  über  Art.  14  u.  22
des  Uot.-Geſ.
(S.  Nr.  5  u.  6  des  Jahrgangs  1880.)
.  (Scluß.)

„Aber  auch  die  Faſſung  des  Art.  48  des  Not.-Geſ.
  iſt  für  die  unterrichterliche  Anſicht  nicht  von
Werth.  Die  Beſtimmungen  dieſes  Geſekesartikels
paſſen  auf  die  konkreten  Fälle  ni&amp;lt;t.  Durch  die
Hinterlegung  der  Verſteigerungsurkfunden  wird  nicht
der  Verſteigerungs8akt,  der  Strich  ſelbſt,  zu  einem
notariellen  ??),  es  iſt  dies  auch  gar  nicht  beabſichtigt,
  ſondern  !?)  es  ſoll  das  Ergebniß  der  Verſtel-11)

  Oben  ſagt  aber  das  Beſchwerdegeri&amp;lt;ht  das  gerade
Gegentheil,  wenn  es  ausführt,  daß  durc&amp;lt;  die  Hinterlegung
  der  Privaturkunde  der  Privatvertrag  dieſelbe
Wirkung  wie  durd  notarielle  Beurkundung  erlange.
Hiernad)  würde  ein  Privatverſtri&amp;lt;h  dur&amp;lt;  Hinterlegung
der  Urkunde  zum  notariellen,

12)  Theilt  man  die  Anſicht  des  Landgerichts,  dann  wird
man  dur&amp;lt;  die  Hinterlegung  ni&amp;lt;t  blos  das  „Ergebniß“
  ,  ſondern  die  ganze  Verſteigerung  zu  einer  notariellen
  machen  wollen.  Daß  dies  die  Parteien  in
dem  hier  vorgelegenen  Falle  beabſichtigten,  zeigt  nicht
nur  der  Inhalt  der  Urkunde,  ſondern  ſc&amp;lt;on  der  Titel
„Grundvermögensverſtrich“  ,  welßhe  Umſtände  darauf
hindeuten,  daß  Kontrahenten  und  Notar  hier  der  in
der  Note  10  bemerkten  oberrichterlichen  Anſicht  waren.

Neue  Folge  RXV1.  Band.
        <pb n="220" />
        194  Zu  Art.  14  u.  22  des  Not.-Geſ.

gerung  der  durch  die  Verſteigerung  angebahnte  und
durc&amp;lt;h  die  Zuſchlags8ertheilung  an  den  Meiſtbietenden
zu  Stande  gekommene  Kaufvertrag  vor  dem  Notare
  anerkannt  werden  38).  -

13)  Wenn  die  Urkunde  =-  na&amp;lt;  Bekundung  der  Anerkennung
  des  Strichsprotokols  -=-  ſo  etwa  fortſeken
würde:  „Demgemäß  erachten  die  anweſenden  Verſteigerer
  als  verkauft  und  verkaufen  hiemit  ausdrü&amp;gt;-lich
  die  im  beizuheftenden,  verleſenen  Privatverſtric&amp;lt;hs8:
protokolle  aufgeführten  Grundſtücke  um  die  dort  verzeichneten
  Preiſe  an  die  dort  genannten,  anweſenden
Perſonen,  welche  2c.“,  dann  hätte  die  landgerichtliche
Audslegung  Berechtigung.  Hervorzuheben  iſt  aber,
daß  dann  die  Anerkennung  des  Strichprotokols  Nebenſac&amp;lt;ße
  iſt,  dasſelbe  lediglich  Beilage  der  wirklich
einen  Kaufvertrag  enthaltenden  Urkunde  wäre,  daß
dann  dem  Netsgeſ&amp;lt;häft  niht  aus  Art,  22  ſondern
gerade  aus  Art,  14  Kraft  zukäme.

Wäre  die  Abſicht  der  Parteien  die  vom  Landgerichte
  angenommene  und  nicht  die  in  Note  41  geſilderte
  ---  was  hatte  dann  überhaupt  die  Hinterlegung
für  einen  Sinn  ;  wäre  dann  nicht  richtiger  und  zwemäßiger,
  ja  naheliegender,  die  Beurkundung  des  „Ergebniſſes“
  naß  Art.  14?

Weiter  iſt  zu  betonen,  daß,  wenn  man  von  der
Auslegung  des  Landgerichts  ausgeht  ,  die  Anziehung
des  Art.  22,  die  Berufung  hierauf  und  die  diesſeits
bekämpfte  Erklärung  desſelben  in  conereto  überflüſſig
  wäre;  denn,  um  zu  wiederholen,  beabſichtigten  die
Parteien,  vor  dem  Notare  nicht  die  Verſteigerungsurkunde
  ,  ſondern  lediglich  das  Ergebniß  der  Verſteigerung,
  den  Kauf,  anzuerkennen,  und  geben  bezügliche
Erklärung  ab,  dann  iſt  der  Kauf  vor  dem  Notare
errichtet  und  beurkundet  und  wurde  die  vom  Notare
gewählte  unrichtige  „Form“  =-  mit  dem  Landgerichte
geſpro&amp;lt;en  =--  der  Sache  keinen  Eintrag  thun  --d.
  b.  Art,  44  wäre  gewahrt  und  zutreffend.  Mit
einer  ſolhen  Auslegung  der  Abſicht  der  Parteien  iſt
der  Anerkennungsurkunde  ſelbſtſtändige,  von  der  Privatverſtrihsurkunde
  unabhängige  Geltung  zugeſpro-&amp;lt;en.
  Mir  ſcheint  aber  dadurch  ſchon  ein  Zugeſtänd-
        <pb n="221" />
        Zu  Art.  44  u.  22  des  Not.-Geſ.  195

„Im  8.  91  der  Geſchäftsordnung  für  die  Notare
  iſt  in  Abſ.  2  ausdrü&amp;gt;li&amp;lt;  vorgeſchrieben,  daß
die  Notare,  weil  durch  die  Hinterlegung  nach  Art.  22
des  Not.-Geſ.  die  hinterlegte  Urkunde  für  die  Betheliligten
  die  Eigenſchaft  einer  Notariatsurkunde  in
demſelben  Maße  erlangt,  als  wäre  ſie  urſprünglich
  von  dem  Notare  aufgenommen  worden,
von  dem  Inhalte  der  übergebenen  Urkunde  zum
Zwecke  der  Prüfung  nach  Vorſchrift  des  Art.  4
des  Not.-Geſ.  Kenntniß  nehmen“).  .

„Dieſer  Vorſchrift  iſt  der  Notar  .  .  .  .  nachge»
fommen  ,  indem  er  die  nach  den  vorau8gegangenen
Verſteigerungen  dur&amp;lt;  Ertheilung  des  Zuſchlags
an  die  Meiſtbietenden  zum  Abſchluſſe  gebrachten
Kaufverträge  15)  den  Betheiligten  abgeleſen,  ihre

niß  an  die  diesſeltige  Anſchauung  vorzuliegen,  daß
dem  Notariatsakte  nic&amp;lt;ht  deshalb,  weil  die  Anerkennung
  des  Striches  vor  dem:  Notare  ſelbem  Nehtsgiltigkeit
  verleihe,  Wirkung  zuerkannt  wurde.
.  16)  Der  F.  91  iſt  m.  E.  zum  Entſ&amp;lt;eid  unſerer  Frage
ganz  unbehelflich;  ſein  Wortlaut  umſchreibt  nur  jenen
des  Geſees  ;  auc  er  ſagt  nur,  daß  die  Eigenſ&amp;lt;&amp;lt;aft
einer  Not.-Urk.,  d.  i,  deren  Bedeutung  nach  Art.  80
auch  der  hinterlegten  Privaturkunde  zukomme,  gerade
ſo,  als  wäre  ſie  ſelbſt  vom  Notare  aufgenommen.
Weiter  ſagt  8.  94  ni&amp;lt;ts.  Auch  dadur&amp;lt;,  daß  dem
Notare  auferlegt  iſt,  auch  hier  die  Privaturkunde  zu
prüfen,  was  ledigli&amp;lt;  eine  Folge  der  allgemeinen  Beſtimmung
  des  Art,  45  des  Not.-Geſ.,  der  ausgeſpro»
&amp;lt;Henen  Pfliht  des  Notars,  für  Vollſtändigkeit  und
Nechtsbedeutſamkeit  ſeiner  Urkunden  zu  ſorgen,  iſt,
ſcheint  für  unſere  Frage  nichts  gewonnen.  Do&amp;lt;  kann
nicht  entgehen,  daß  man  aus  derſelben  mehr  für  die
diesſeitige  Anſicht  als  für  die  oben  referirte  entnehmen
  könnte.  Soll  denn  nicht  insbeſondere  der  Notar
prüfen,  ob  eine  re&amp;lt;tsbedeutſame  Privaturkunde  vorliegt,
  ob  die  Hinterlegung  der  Urkunde  die  beabſichtigte
  Wirkung  haben  kann?
Das  Landgericht  überſieht,  daß  die  Notariatsurkunde
ein  esz3entials  negotii  für  ein  Geſ&amp;lt;häft  mit  Immo-“*


15

ur?
        <pb n="222" />
        196

Zu  Art,  14  u.  22  des  Not.-Geſ.

Anerkennung,  ſowie  die  Erklärung  ,  dieſe  Privatverträge
  1*)  ,  um  ihnen  die  Eigenſchaft  von  Notariatsurfunden
  zu  verleihen,  zu  hinterlegen,  beurkundet  und
die  Privatverträge  ſeinen  Urkunden  als  integrirende
Beſtandtheile  einverleibt  hat  1*).  Daß  aber  die  Hin-16



47

)
)

bilien  iſt,  daß  von  einem  Kauſvertrage  über  Jmmobilien
  gar  nicht  geſpro&amp;lt;en  werden  kann,  der  blos
mündlid)  oder  in  Privatſchrift  niedergelegt  wurde.
Eine  Privatſchrift  hat  in  jure  nicht  mehr  Werth,  als
ein  leerer  Bogen  Papier.  Der  Begriff  der  Anerkennung
  ,  die  Verlethung  der  Bedeutung  einer  Sache
für  eine  andere,  ſezt  dieſe  andere,  alſo  etwas  Criſtirendes
  voraus.  Ein  Kaufvertrag  exiſtirt  noFz  gar
ni&amp;lt;t,  die  Urkunde  hierüber  hat  in  jure  keine  Weſenheit
  --  die  Anerkennung  eines  nicht  vorhandenen
Dinges  iſt  niht  möglih.  Schon  dieſe  Erwägung
muß"  darauf  führen,  daß  Art,  22  nur  beabſichtigt,  an
ſi&amp;lt;  ſ&amp;lt;on  reHtsbedeutſamen  Urkunden  in
anderer  Welſe  wie  Art.  47  die  Wirkung  öffentlicher
Urkunden  (Art.  80)  zu  gewähren.

D.  h.  kurz  geſagt,  der  Notar  hat  eben  die  Vorſchriften
  des  Art.  22  erfüllt  --  aber  ſonſt  weiter  nichts.
Ein  Blik  auf  das  fragliche  Urtheil  (vgl.  auch  die
Ausführung  in  Nr.  5  und  6,  S.  66  und  67)  zeigt,
daß  ſich  dasſelbe  mit  unſerm  Fall  beſchäftigt.  Ällerdings
  lag  dem  Urtheile  ni&amp;lt;t  ein  Fall,  wie  der  dem
Landgerichte  unterliegende,  vor,  es  kann  aber,  wenn
man  oberſtrichterlichen  Ausſprühen  allgemeinerer  Na»
tur  überhaupt  Beachtung  beimeſſen  will,  für  den  Grad
derſelben  gleichgiltig  ſein,  ob  das  ganze  Urtheil  ledig»
Ti;  von  dem  Saße  abhängt,  oder  ob  derſelbe  bei
Beleuchtung  einer  Eventualität  ſeinen  Ausdru&amp;gt;  fand.
Hier  ſagt  nun  der  oberſte  Gerihtshof:  Der  Art.  22
kann  in  concreto  nicht  angeführt  werden,  weil  eine
notarielle  Urkunde,  wie  dort  vorgeſehen,  gar  nicht
aufgenommen  worden  iſt,  --  aber  au&amp;lt;  wenn  ſol&amp;lt;e
vorhanden  wäre,  wenn  ſich  alſo  formell  auf  den
Art.  22  geſtüßt  werden  könnte,  ſo  wäre  dies  materiell
  niht  der  Fal,  da  der  Art.  22  eben  vorausſebe,
  daß  die  Privaturkunde  als  ſolche  ſchon  re&amp;lt;tsbedeutſam
  ſei,  was  gerade  im  Falle  des  oberſten
Gerichtshofes  nicht  zutraf.
        <pb n="223" />
        Zu  Art.  44  u.  22  des  Not.-Gef.  197

terlegung  offener  Privaturkunden  beim  Notare  nach
Art.  22  des  Not.-Geſ.  als  eine  beſondere  Form  der
-Notariats8urkunden  geſeßlich  beſteht,  hat  der  oberſte
Gericht8hof  anerkannt  (S.  v.  E.  V  S.  784).
„Das  vom  Unterrichter  angezogene  Urtheil  --Bl.
  f.  RA.  Bd.  43  S.  211  --  quadrirt  nicht  auf
die  vorliegenden  Fälle  und  iſt  daher  unbeheflich  für
die  aufgeſtellte  Rechtsanſchauung.  Dort  hatte  nicht
eine  Hinterlegung  von  Privaturkunden  zu  dem  Zwee,
um  ihnen  die  Eigenſchaft  einer  Notariat8urkunde  zu
verleihen,  unter  Einhaltung  der  in  Art.  22  vorgeſchriebenen
  Förmlichkeiten  ſtattgefunden,  ſondern  in
dem  entſchiedenen  Falle  war  der  Privatvertrag  dem
Notar  lediglich  zur  Beglaubigung  der  Unterſchriften
  den  Kontrahenten  vorgelegt  worden  und  blieb  in
dieſer  Geſtalt  beim  Notar  liegen.  Gerade  aus
dieſem  Grunde  wurde  dieſer  Urkunde  eine  notarielle
Eigenſchaft  nicht  beigelegt,  weil  die  Vorausſekzungen
des  Art.  22  des  Not.-  Geſ.  nicht  gegeben  waren,
weil  in8beſondere  über  die  Hinterlegung  der  Urkunde
ein  Notariatsakt  nicht  aufgenommen  worden  ſei").
„Der  Unterrichter  erkennt  ſelbſt  an,  daß  das
Geſeß  nicht  auf  die  Schriftform,  ſondern  auf  die
Erklärung  des  Willens  den  Abſchluß  des  Geſchäfts
coram  notario  Gewicht  legt.  Dieſe  Vorausſekungen
  ſind  hier  gegeben,  denn  durch  die  Anerkennung
des  vorher  vereinbarten  ſchriftlichen  Vertrags  18)
vor  dem  Notar  und  die  hierüber  aufgenommene

28)  Zu  wiederholen  iſſd  daß  ein  Vertrag,  der  anerkannt
werden  konnte,  mangels  der  Weſensform  no&amp;lt;  gar
nicht  beſtand.  Das  Landgericht  betont  immer  die  erfolgte
  „Anerkennung.  Dieſe  Anerkennung  iſt  eine
nothwendige  Vorausſezung  der  Hinterlegung  und
dieſe  ſhon  von  ſelbſt  bethätigt.  Die  Hervorhebung
dieſer  Anerkennung  in  der  Urkunde  hat  daher  keine
beſondere  Bedeutung.
        <pb n="224" />
        198  Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.

Urkunde  iſt  das  beurkundete  Rechtsögeſchäft  faktiſch
vor  dem  Notare  zum  Abſchluſſe  gekommen.  .
„Nachdem  ſonach  die  vorgelegten  Urkunden  zum
Nachweiſe  der  Erwerbstitel  im  Sinne  des  C.  140
des  Hyp.-Geſ.  genügend  erſcheinen,  ſo  iſt  die  Weigerung
  des  Amts8gerichts  die  Beſiktitel  auf  die  Erwerber
  zu  berichtigen  .  .  .  unbegründet“,  H.

Ueberſicht
über  die  Ergebniſſe  der  Rechtſprechung  des  bayeriſc&amp;lt;en
  oberſten  Landesgerichtes
vom  1.  bis  16.  Ian.  1881.
Zwei  Nachträge  vom  7.  und  13.  Januar.
Eivilre&amp;lt;htlihe  Entſcheidungen.

Sachenre&amp;lt;ßt.  Zur  kir&amp;lt;hlic&amp;lt;hen  Baulaſt.
Zur  Pfarrkirche:  umgewandelte  Kloſterfirche.
  Herkommen.  Verjährung,  In  dem
nächſt  dem  ehemaligen  Kloſter  B.  gelegenen,  früher
L.  jet  ebenfalls  B.  genannten  Orte  hatte  vordem
eine  eigene  Pfarrkirche  beſtanden,  und  war  die
Pfarrei  von  jenem  Kloſter  aus  excurrendo  verſehen
  worden,  welchem  auch  die  Baulaſt  an  jener
Pfarrkirche  oblag.  Im  Jahre  1803  wurde  das
Kloſter  B.  ſäkulariſirt,  das  Kloſtergut  großentheils
veräußert  und  der  Erlö8  infamerirt,  und  das  geſchah
auch  mit  der  Pfarrkirche  zu  L.,  welche  abgebrochen
wurde.  Die  Kloſtergebäude  nebſt  der  ehemaligen
Kloſterfirche  behielt  der  Shaat  in  ſeinem  Eigenthum
  und  wies  leßtere  der  Pfarrgemeinde  ohne  deren
Anſuchen  und  Einwilligung  als  Pfarrkirche  an,
wobei  das  geringe  Vermögen,  welches  die  alte,  abgebrochene
  Pfarrkirche  beſeſſen  hatte  und  welches  bes
ſonder8  verwaltet  worden  war,  belaſſen  und  ſpäter
an  die  Kirchenverwaltung  extradirt  wurde,  Nachdem
        <pb n="225" />
        Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  199

nun  der  Staat  ſeit  dem  Jahre  1812  alle  Baufälle
an  der  ehemaligen  Kloſter-  und  neuen  Pfarrkirche
gewendet  hatte,  erhob  im  Jahre  1878  die  Kirchenſtiftung
  B.  gegen  den  fk.  Fißku8  Klage,  weil  dieſer
beſtritten  hatte,  daß  ihm  an  lekßzterwähnter  Kirche
die  primäre  Baulaſt  obliege,  und  beantragte  zu
erfennen,  daß  dem  Beklagten  an  der  Kloſterpfarrkirche
  zu  B.  die  primäre  Baulaſt  oblliege.

Die  Klage  wurde  'abgewieſen,  die  deshalb  eingelegte
  Berufung  verworfen,  und  gleiches  Schikſal
hatte  eine  erhobene  Nichtigkeit8beſ&amp;lt;werde.  In  den
oberſtrichterlichen  Urtheil8gründen  iſt  geſagt:

1)  Anlangend  die  angebliche  Verleßung  der
Vorſchrift  des  bayer.  Ldr.  in  Thl.  1  ce.  7  8,  42
Nr.  7  und  Anm.  und  den  darauf  gebauten  Saß,
das  Kloſter  B.  und  nunmehr  das  k.  Aerar  als  deſſen
Univerſalſucceſſor  habe  auf  Grund  des  Eigenthums
die  Baupflicht  an  der  Kloſterkirche,  verfalle  die  Beſchwerdeführerin
  in  einen  unlös8baren  Widerſpruch,
indem  ſie  behaupte,  das  Eigenthum  an  Kirchen  ſtehe
nach  den  Grundſäßen  des  Kirchenre&amp;lt;ts  der  Geſammtkirche
  oder,  wie  man  ſic&amp;lt;  auszudrü&amp;gt;en  pflege,
dem  Heiligen  zu.  '

Angenommen  ,  dieſe  Anſicht  ſei  in  dieſer  Allgemeinheit
  und  dem  bayer.  Rechte  gegenüber  richtig
-=-  vgl.  Smlg.  Bd.  VU  S,  203  *)  --  und  weiter
angenommen,  es  ſei  der  Saß,  daß  das  Eigenthum
an  KirHen  zu  deren  Unterhaltung  verpflichte,  zutreffend,
  dann  wäre  daraus  eben  nur  die  Folgerung
zu  ziehen  ,  daß  der  Heilige,  d.  h.  die  Kirche  aus
ihren  Mitteln  in  erſter  Reihe  die  Baulaſt  zu  tragen
habe.  Neben  dem  kirchlichen  Eigenthume  würde
kein  Raum  fein  für  das  Eigenthum  eines  Dritten,

Wenn  nun  ohne  Aufklärung  dieſes  Widerſpruchs

*)  Bl.  f.  RA.  Bd.  43  S.  66  u.  f.
        <pb n="226" />
        200  Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.

'aus8geführt  werde,  daß  auc&amp;lt;h  der  Privateigenthümer
  einer  Kirche  nicht  berechtigt  ſei,  dieſe  verfallen
  zu  laſſen  oder  zu  zerſtören,  und  daß  die  ganze
Kirhe  und  inü8beſondere  jene  Pfarrgemeinde,  in
deren  Bezirke  das  Gotte8haus  ſich  befinde,  an  deſſen
Erhaltung  intereſſirt  und  de8halb  berechtigt  ſei,  auf
Anerfennung  der-  Baupfliht  zu  dringen,  ſo  ſei  dagegen
  Folgendes  zu  bemerken:

Auch  in  dem  Falle,  daß  das  k.  Aerar  Eigenthümer
  der  Kloſterkirhe  zu  B.  ſein  ſollte,  würde
dieſe  Thatſacge  no&amp;lt;  nicht  die  Verpflichtung  zum
Unterhalte  derſelben  zur  rechtlichen  Folge  haben,
Regelmäßig  ſei  die  Erhaltung  der  eigenen  Sache
dur  den  Eigenthümer  eine  res  merae  fa«cultatis,
ſoferne  nicht  Rüſichten  des  Nachbarrechts  oder  beſondere
  Rechtsverhältniſſe  in  Frage  kämen.  Lekßtere
ſeien  hier  nicht  gegeben  *)  und  enthalte  in8beſondere
vas  Coneil.  Trident.  feine  beſonderen  Vorſchriften
für  Kloſterkirchen;  in  Sess.  XXI  de  reform.  ce.  VII
ſei  nur  von  Pfarrkirchen  die  Rede,  und  auch  bezüglich
  dieſer  werde  nicht  das  Eigenthum  als  Grund
der  Baupflicht  aufgeſtellt,  ſondern  prinzipaliter  dieſe
dem  Kirchenvermögen  zugewieſen.  --  Permaneder,
Kirc&amp;lt;.:R.  3.  Auſl.  8.  508.  Des8sſ.  kirchl.  Baulaſt
SS.  10  und  13  --.

In  Nr.  7  &amp;amp;F.  42  c.  VIl  Thl.  I  des  bayer.
Ldr.  ſei  keine8wegs  hinſichtlich  der  Kloſterkirchen  den
Klöſtern  al8  deren  Eigenthümern  und  ſomit  auch
den  Recht8nachfolgern  der  leßteren  eine  beſtimmte
Verpflichtung  auferlegt,  und  jedenfalls  nicht  die  primäre
  Baupflicht  erwähnt,  ſondern  nur  bemerkt,  daß
bei  Ermangelung  eigener  Mittel  der  Kirche,  aus
welchen  nach  dem  Voraus8gehenden  zunächſt  die  Bau-*)

  Ob  wohl  nicht  denn  doc&amp;lt;  der  Umſtand  hier  in  Betracht
  käme,  daß  der  Staat  mit  dem  Kloſter  B.  auch
die  Pfarrkirche  L,  ſäkulariſirt  und  verkauft
hat  und  abbrechen  ließ.
        <pb n="227" />
        Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.  201

koſten  zu  beſtreiten  ſeien,  ein  merklicher  Unterſchied
ſei  zwiſmen  Pfarr-  und  anderen  Gottes8häuſern.
Während  nämlich  dieſe  leßteren  von  ihren  Inhabern
zd.  B.  die  Kloſterkirchen  von  den  Klöſtern,  die  HoffirHen
  vom  Hofe,  Privatkapellen  von  ihren  Eigenthümern
  ,  unterhalten  würden,  komme  e8  bei  den
Pfarrgotteshäuſern  auf  die  Konkurrenz  an,  und  werde
die  Beitrag8pflicht  ſofort  nam  den  Grundſäßen
des  Concil,  Trid.  geregelt.

Demnach  habe  eine  Pflicht  zur  Tragung  der
Baukoſten  nur  bei  Pfarrkirchen  ſtatuirt  werden  wollen,
während  jede  Baukoſtenkonkurrenz  bei  anderen  Gotteshäuſern
  habe  ausgeſchloſſen  ſein  ſollen;  dieſe  ſollten
von  den  Inhabern  allein  getragen  werden.  Damit
ſei  aber  noch  nicht  geſagt,  daß  dieſe.  Inhaber  auch
ſchuldig  ſeien  und  von  den  Gerichten  angehalten
werden  könnten,  beſtehende  Baufälle  zu  wenden  und
die  bezeichneten  Kirhen  nicht  verfallen  zu  laſſen.
Es  wäre  auch  gar  nicht  erfindlich,  von  welchem
privatrechtlich  betheiligten  beſtimmten  Gegner  die  Erzwingung
  ſolch?  einer  Verpflichtung  prozeßrechtlich  ſollte
außgehen  können.  Ein  etwaiges  den  römiſch-rechtlichen
Popularklagen  nachgebildetes  Klagerec&amp;lt;t  wegen  Verleßung
  eine8  firchlichen  Intereſſes  an  dem  Beſtand
einer  Kirche  ſei  dem  bürgerlichen  Rechte  unbekannt.

Anders  ſei  die  Sache  gelagert  da,  wo  durch
Staats8verträge  oder  andere  Nechtsakte  einem  beſtimmten
  Rechtsſubjekte  gegenüber  die  Nothwendigkeit
  einer  Kirche,  wenn  auch  nicht  Pfarrkirche,  anerfannt
  und  garantirt  und  damit  die  Verpflichtung
des  Unterhalts  übernommen  worden  ſei.  Permaneder,
  kir&amp;lt;l.  Baul.  8.  56.

Auf  den  Titel  des  Eigenthums  an  der
Kloſterkirhe  zu  B.  könne  daher  die  beanſpruchte
Baupflicht  nicht  gegründet  werden.

Wenn  ferner

2)  die  Beſchwerde  außführe,  für  die  Pfarr-
        <pb n="228" />
        202  Neuere  oberſtri&amp;lt;hterliche  Erkenntniſſe.

kirHe  L.  habe  vom  Kloſter  B.  unausgeſchieden  von
deſſen  Vermögen  verwaltetes  Stift8gut  beſtanden,
durch  die  Säkulariſation  des  Kloſters  beſiße  nun  der
Staat  das  Totalvermögen  der  Kirche,  und  da  gerade
  auf  dieſem  Vermögen  die  primäre  Baulaſt
ruhe,  ſo  könne  der  Staat  ſich  ihrer  nicht  entſchlagen,
ſo  werde  vorausgeſeßt,  daß  die  Kloſterkirche  B.  an
die  Stelle  der  abgebrochenen  Pfarrkirche  L.  getreten,
und  daß  das  Vermögen  der  Pfarrkirchenſtiftung  L.
in  erſter  Linie  baupflichtig  ſei;  denn  weil  dieſe  Baupflicht
  darauf  laſte,  ſolle  eben  der  Staat,  weil  er
das  Stiftung8gut  eingezogen,  baupflichtig  ſein.

Allein  damit  ſtehe  ja  die  Beſchwerde  ganz  im
Einkflange  mit  der  Beſtimmung  des  angeblich  verlekten
  Coneil.  Trid.  Sess.  XXI  e.  7  und  mit  der
darauf  geſtüßten  Annahme  des  angefochtenen  Urtheil8,
  daß  die  Pfarrkirche  L.  auch  nach  ihrer  Inforporirung
  in  das  Kloſter  B.  eigenes  Vermögen
beſeſſen,  an  welchem  dieſes  Kloſter  den  Nußgenuß
gehabt  habe,  und  daß  dieſes  Vermögen  bei  der  Säfulariſation
  der  Pfarrkirche  *)  belaſſen  und  dann  der
Kirc&amp;lt;henverwaltung  ezxtradirt  worden  ſet,  und  eben
darau8  habe  das  angefochtene  Urtheil  auf  Grund
des  ce.  7.  Sess.  Conc.  Trid.  den  nicht  zu  beanſtandenden
  Schluß  gezogen,  daß  jenes  Kirchenvermögen,
  ſoweit  zureichend,  primär  baupflichtig  ſei.

Mit  der  eben  angeführten  thatſächlichen  Feſtſtellung
  ſeße  ſich  die  Beſchwerde  in  Widerſpruch,
wenn  ſie  behaupten  wolle,  in  Folge  der  Säfkulariſirung
  des  Kloſters  B.  beſiße  der  Staat  das  Totalvermögen
  der  Pfarrkirche  L.

Freilich  könnte  noch  fraglich  ſein,  ob  der  Staat
das  zur  Zeit  der  Sökulariſation  vorhanden  geweſene
geſammte  Vermögen  dieſer  Kirche  eztradirt,  und

 

x)  Der  Pfarrkirche  L.?  wel&amp;lt;e  nach  der  Säkulariſation
verkauft  und  abgebrochen  wurde1?
        <pb n="229" />
        Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.  203

ob  er  nicht  allenfall8  durc&amp;lt;  unvollſtändige  Extradirung
  dieſes  Vermögens  die  auf  dem  zurückbehaltenen
Theile  desſelben  ruhende  Baupfliht  pro  rata  und
mit  der  Kirchenſtiftung  in  erſter  Linie  konkurrirend
zu  tragen  habe?  Allein  da  die  erforderlichen  thatſächlichen
  Unterlagen  nicht  beigebracht  worden  ſeien,
ſei  eine  Entſcheidung  dieſer  Frage  nicht  geboten.

3)  Ungegründet  ſei  der  Vorwurf  einer  Verlekung
  der  SS.  76  und  77  Beil.  II  der  Verf.-Urk.,
der  VO.  v.  12.  Marz.  1804,  2.  Okt.  1811  und
20.  Januar  1812,  dann  des  fr.  414  D.  1.  3.  (Die
Ausführung  iſt  bei  offenbarſter  Haltloſigkeit  der  Beſchwerde
  ohne  -Intereſſe,  blo8  folgende  Stelle  mag
bemerfens8werth  ſein.)

Wenn  darauf  hingewieſen  werde,  daß  der  Pfarrgemeinde
  ſtatt  der  abgebrochenen  Kirche  nicht  eine
viel  größeren  und  de8halb  bedeutenderen  Bauaufwand
erfordernde  Pfarrkirche  habe  überwieſen  werden  dürfen,
  ſo  möge  dieſe  Aufſtelung  zur  Geltendmachung
eines  etwaigen  Anſpruchs  auf  Einräumung  einer  anderen
  Pfarrfirche  verwerthet  werden,  wie  daraus
aber  die  Forderung  auf  bauliche  Unterhaltung  jener
Kirche,  gegen  welche  al8  Pfarrkirche  proteſtirt  werde,
ſollte  abgeleitet  werden  können,  ſei  nicht  zu  erſehen.

4)  Anlangend  die  angebliche  Verleßung  des
fr.  32  D.  1.  3,  fr,  35  eod.  6.  1--3  C.  8.  53,
wo  von  dem  Gewohnheitsrechte  gehandelt  werde,
ſei  ein  ſolches  hier  gar  nicht  in  Frage.  Klägerin
gründe  den  Titel  des  Herkommens  nur  auf  die  vom
kf.  Fiskus  und  deſſen  Rechtsvorfahren  für  die
Pfarrkirc&amp;lt;e  zu  L.  von  jeher  geleiſteten  Baufallwendungen,
  die  bezüglich  eines  einzelnen  Objektes
herrſchende  Uebung  reiche  aber  zur  Bildung  eines
Gewohnheitörec&amp;lt;htes  nicht  aus.  An  den  angeführten
Stellen  ſei  voraus8geſekßt,  daß  die  Norm,  welche  als
Gewohnheitörecht  gelten  ſolle,  in  einer  Mehrzahl
gleichartiger  Fälle,  beruhend  auf  der  rechtlichen  Ueber-
        <pb n="230" />
        204  Neuere  oberſtrichterlicße  Erkenntniſſe.

zeugung  des  Volkes,  ſei  es  in  einem  weiteren  oder
engeren  Kreiſe,  gleihmäßig  und  wiederholt  beobachtet
worden  ſei.  =-  Seuffert,  Pand.  F.  9.  --  Handle
es  ſi;  aber  darum,  aus  der  langen  Dauer  einer
Uebung  bezüglich  eines  individuell  beſtimmten  Objektes
  und  zwiſchen  den  nämlichen  Rechtsſubjekten
die.  Rechtmäßigkeit  des  daraus  erwachſenen  Zuſtan-"de8
  zu  folgern,  dann  falle  das  ſog.  Herkommen  mit
der  Verjährung  zuſammen.  =“  Arnold,  Erört.
S.  449;  Bl.  f.  RA.  Bd.  41  S.  106  --.  Damit
harmonire  auch  das  bayer.  Ldr.,  welches  in  Thl.  I
ce.  2  8S.  15  u.  Anm.  hinſichtlich)  des  Herfommens
ein  beſonderes  Gewicht  auf  den  consensus  populi  lege
und  ſich  dahin  ausſprehe,  daß  das  Herkfommen  im  Gegenhalte
  zur  Verjährung  non  a  privatis  introductum
Sed  a  populo  vel  a  parte  populi  qua  talis.
Und  was  den  von  der  Klägerin  gleichfalls  für
ſich  angeführten  Titel  der  unvordenklichen  Verjährung
  betreffe,  habe  das  angefochtene  Urtheil  denſelben
als  unbehelflich  de8halb  erachtet,  weil  die  behauptete
von  jeher  ſtattgehabte  Wendung  der  Baufälle  für
die  primäre  Baupfliht  nur  dann  maßgebend  ſein
könnte,  wenn  dieſe  geleiſtet  worden  wäre,  ungeachtet
das  Kirc&amp;lt;henvermögen  zur  Tragung  der  Baukoſten
jederzeit  ausgereicht  hätte,  während  thatſächlich  feſt
“ſtehe,  daß  das  Vermögen  der  Pfarrkirche  L.  nur
unbedeutend  war  und  zur  baulichen  Unterhaltung
derſelben  weder  früher  hingereicht  habe  nod  jekt  genüge,
  zumal  daraus  auch  die  übrigen  auf  den  Gottebsdienſt
  Bezug  habenden  Bedürfniſſe  zu  befriedigen
ſeien,  und  dieſe  Anſchauung  müſſe  als  richtig  anerkannt
  werden.  Denn  da  die  ſubſidiäre  Baupflicht
des  Staates,  welche  einzutreten  habe,  ſobald  das
primär  baupflichtige  Kirhenvermögen  nicht  aubreiche,
unbeſtritten  ſei,  ſo  müßten,  wenn  dieſer  Fall  wie
hier  gegeben,  die  ärarlaliſchen  Leiſtungen  als  im
Vollzuge  jener  Verpflichtung  geſchehen  zunächſt  auf-
        <pb n="231" />
        Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  205

gefaßt  werden.  Ohne  Hinzukommen  eines  weiteren
auf  die  Abſicht  der  Leiſtung  einer  primären  Baupflicht
  deutenden  Thatumſtandes  fehle  jeder  Anhaltspunkt
  für  die  Annahme  einer  ſolchen  Intention  des
Leiſtenden.  Vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  41  S.  3145,
Bd.  42  S.  123.

Zwar  glaube  die  Nichtigkeitsflägerin,  die  Auffaſſung
  des  Berufungsrichters  treffe  de8halb  hier
nicht  zu,  weil  vom  Kloſter  das  Vermögen  der  Pfarrfirche
  L.  wäre  inforporirt  worden,  und  die  Baufallwendungen
  mit  Rüdſicht  auf  dieſe  Inkorporation
verfolgt  ſeien.  Allein  abgeſehen  von  der  Frage,  welche
Art  Baupflicht  durc)  Einzug  des  Kirchenvermögens
begründet  werde,  ſei  hier  zu  berückſichtigen,  daß  nach
den  thatſächlichen  Feſtſtellungen  die  Pfarrkirche  L.
ausgeſchiedenes  Vermögen  beſeſſen  habe,  und  jedenfall8
  ſeit  1804  ſolc&amp;lt;es  Vermögen  unter  eigener  Verwaltung
  beſike,  alſo  von  dieſem  Jahre  an  die  vorhin
  angedeutete  Rückſicht  nicht  mehr  beſtehen  würde.

Somit  könne  auch  von  einer  Verlegung  des
bayer.  Ldr.  Thl.  U  ce.  4  6.  5  Nr.  1  und  8.  9
eine  Rede  nicht  ſein.  =“  Urth.  vom  13,  Januar
HVNTr.  5781

Obligationenre&amp;lt;ßt.  Abhalten  von  Mitſteigerern.
  Deſſen  Einfluß  auf  die  Giltigfeit
  des  Kaufaktes.  Bei  der  auf  Betreiben
des  St.  bethätigten  Verſteigerung  des  Anweſens
des  H.,  welches  auf  5500  Mark  geſchäßt  und
mit  einem  Preiſe  von  2500  Mark  aufgeworfen
worden:  war,  bot  St.  2600  Mark,  und  wurde
ihm  um  dieſen  Preis  das  Anweſen  zugeſchlagen.
Nun  erhob  W.,  welcher  bei  ſol&amp;lt;em  Erlöſe  mit
einer  Hyp.-  Forderung  von  800  Mark  durchfiel,
gegen  St.  und  H.  Klage,  Nichtigkeitserklärung
des  Zuſchlages  aus  dem  Grunde  verlangend,  weil
angeblich  St.  bei  der  Anweſensverſteigerung  mehrere
Steigerungsluſtige  durch  Verſprechungen  vom  Mit-
        <pb n="232" />
        206  Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.

ſteigern  abgehalten  hatte.  Nach  auferlegtem  und  erhobenem
  Beweiſe  erkannte  da8  LG.  A.  für  den  Kläger,
  das  OLG.  N.  aber  wies  die  Klage  ab,  bemerkend:
  Ein  Abkommen  der  fraglichen  Art  ſei  allerdings
unter  denjenigen,  welche  dasſelbe  .  getroffen  hätten,
als  gegen  die  geſeßlichhe  Ordnung  verſtoßend  rechtsunwirfſam
  --  vgl.  Bayer.  Ldr.  Thl.  IV  6.1  8.16
Nr.  1  --,  es  mache  aber  jene8  Abkommen,  auch
wenn  es  den  Zuſchlag  eines  zwangsweiſe  verſteiger:
ten  Objekts  um  ein  geringeres  Meiſtgebot,  als
außerdem  den  Umſtänden  nach  zu  erzielen  geweſen
wäre,  zur  Folge  gehabt  haben  ſollte,  keine8wegs  den
Zuſchlag  ſelbſt  nichtig,  weil  durch  Verträge  der  Regel
  nach  nur  unter  den  Kontrahenten  Rechte  und
Verbindlichkeiten  erzeugt  würden,  die.  Nechts-  Sphäre
dritter  Perſonen  aber,  hier  das  Rechtsverhältniß,  in
welches  der  Steigerer  durch  Erlangung  des  Zuſchlags
von  Seite  des  im  Intereſſe  der  betheiligten  Gläubiger
und  des  Schuldners  handelnden  Verſteigerung6beamten
zu  dieſen  Perſonen  getreten  ſei,  unberührt  bleibe.

Das  Obrſt.  LG.,  die  de8halb.  erhobene  Nichtigfeitöbeſchwerde
  verwerfend,  erkannte  die  eben  erwähnte
Rechtsanſchauung  des  OLG.  als  richtig  an  und
führte  auß:

(E8  iſt  nicht  an  dem,  daß,  wie  der  Beſchwerde:
führer  behauptet  ,  das  fragliche  Abkommen  des  St.
mit  anderen  Steigerungs8luſtigen  die  Grundlage  des
dur&amp;lt;  den  Zuſchlag  bedingten  Rechtsverhältniſſes  bilde,
ſo  daß  die  Rechtsunwirkſamkeit  dieſes  Abkommens
die  Rechtsunwirkſamkeit  des  Zuſchlags  an  ſich  ziehe.

Dem  Erwerbe  durc&amp;lt;  Erſteigerung  bei  einer  öffentlichen
  Zwangsverſteigerung  liegt  --  vgl.  Smlg.
Bd.  7  S.  998  --  eivilrechtlich  ein  Kaufsgeſchäft
zu  Grunde,  welches  ſich  al8  vollkommen  abgeſchloſſen
  darſtellt  durc;  den  das  Intereſſe  des  Schuldner8
  und  der  betheiligten  Gläubiger  „vertretenden
Verſteigerungsbeamten  als  Verkäufer,  den  Steigerer
        <pb n="233" />
        Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.  207

al8  Käufer,  das  Strichsobjekt  al8  Kaufsgegenſtand,
und  die  Strichöbedingungen  als  die  zwiſchen  Verkäufer
  und  Käufer  vereinbarten  Kaufsbedingungen.  Die
Perſonen,  welche  bei  einer  öffentlichen  Verſteigerung
als  im  Allgemeinen  kaufsluſtig  ſich  eingefunden,  aber
nicht  mitſteigern,  oder  zwar  geboten  haben  aber  von
weiterer  Steigerung  abgeſtanden  ſind  ,  ſtehen  außerhalb
  des  durch  die  Verſteigerung  und  den  Zuſchlag
bewirkten  Vertragsverhältniſſes  ;  ſie  und  die  Beweggründe
  ihrer  Handlungs8weiſe  ſind  dem  durch  den
Zuſchlag  bewirkten  Rechts-  Verhältniſſe  gegenüber  bedeutungs8lo8,
  und  eben  ſo  bedeutungsto8  müſſen  daher
auch  die  Umſtände  ſein,  durch  welche  jene  Bewege
gründe  hervorgerufen  worden  ſind.  Niemand  kann
ja  au&amp;lt;  ſagen,  daß  durch  das  Mitbieten  ſolcher  Perſonen
  da8  Ergebniß  der  Verſteigerung  ein  anderes,
für  den  Verſteigerer  günſtigeres,  geworden  wäre.  --Der

  Umſtand  ,  daß  Verabredungen  unter  den
Kaufluſtigen,  wie  ſie  hier  in  Frage  ſind,  als  rechtsunwirkſam
  betrachtet  werden,  hat  in  Bezug  auf  die
Verſteigerung  nur  die  Bedeutung,  daß  der  Verſteigerer
  gegen  dergleichen.  der  geſeßlicßhen  Ordnung
widerſtreitende  Einflüſſe  geſ&amp;lt;üßt  werden  ſoll,

Dem  ungeachtet  kann  jedoch  wie  überhaupt  ein
Vertrag  ſo  auch  das  durch  den  Zuſchlag  zwiſchen
dem  Verſteigerer  als  Verkäufer  und  dem  Steigerer
als  Käufer  entſtandene  Vertragsverhältniß  mit  einer
Nichtigkeit  behaftet  ſein,  namentlich  nach  bayer.  Ldr.
Thl.  IV  e.  1  S.  20  und  25  dann,  wenn  ein  Vertrag8betheiligter
  auf  den  Vertrag  in  ſeinem  Haupt-Zwee
  durch  Argliſt  eingewirkt,  oder  wenn  ein  Vertragsbetheiligter
  in  Bezug  auf  einen  Hauptumſtand
des  Vertrags  in  einem  vom  Gegentheile  *)  argliſtig
oder  ſchuldhaft  veranlaßten  Irrthum  befunden  hat,

*)  Oder  auc&amp;lt;ß  einem  Dritten  wegen  des  im  Jrrihum
liegenden  Mangels  der  -Willensübereinſtimmung.
        <pb n="234" />
        208  Neuere  oberſtrihter  lihe  Erkenntniſſe.

Ob  aber  im  gegebenen  Falle  der  Zuſchlag  ſowie
  das  durch  denſelben  zwiſchen  dem  Verſteigerer
und  dem  Erſteigerer  bewirkte  Vertragsverhältniß  wegen
  Betruges  oder  Irrthums  für  nichtig  zu  erachten
ei,  das  läßt  ſich  nur  aus  den  Umſtänden  des  beſonderen
  Falles  bemeſſen  ;  es  iſt  dieſes  ſonach  eine
Frage.  thatſächlicher  Natur.  Im  angefochtenen
Urtheile  iſt  aber  angenommen,  gegenüber  dem  W.
habe  von  St.  ein  Betrug  nicht  geſpielt  werden  können,
  da  jener  bei  der  Verſteigerung  gar  nicht  zuge»
gen  geweſen  ſei,  St,  aber  nur  bei  dieſer  Verſteigerung
  betrüglich  vorgegangen  ſein  ſolle,  und  daß  aus
gleichem  Grunde  auch  von  einem  Irrthum,  in  welchem
W.  bei  Ertheilung  des  Zuſchlags  ſich  befunden  hätte,
nicht  geſprochen  werden  könne,  Ferner  iſt  feſtgeſtellt,
daß,  wenn  man  davon  außgehe,  es  ſei  der  die  Verſteigerung
  vornehmende  Beamte  bei  dieſem  Akte  zugleich
  al8  Vertreter  der  betheiligten  Gläubiger  und
des  Schuldners  zu  betrachten,  auch  auf  deſſen  Seite
ein  Täuſchung  nicht  anzunehmen  ſei,  welche,  von
St,  bewirkt,  denſelben  zur  Ertheilung  des  Zuſchlags
veranlaßt  hätte,  daß  die  Annahme  eines  ohne  Zuthun
  des  St.  auf  Seite  des  Verſteigerung8beamten
entſtandenen  Irrthums  ſich  nicht  begründen  laſſe,
daß  ferner,  inſofern  der  Verſteigerungs8beamte  vor
Ertheilung  des  Zuſchlags  weitere  Steigerungsluſtige
al8  nicht  vorhanden  angenoninen  und  das  von  St.
gelegte  Meiſtgebot  al8  den  möglichſt  hohen  Preis
angeſehen  .“  habe,  dieſe  Annahme  als  den  wirklichen
Verhältniſſen  entſprechend  geweſen  ſei,  endlich  daß  W.
gar  nicht“:  behauptet  häbe,  der  amtirende  Notar  habe
ſich  bezüglich  der  Motive  geirrt,  aus  denen  einzelne
der  bei  der  Verſteigerung  Anweſenden  nicht  oder  nicht
mehr  geſteigert  hätten,  Urth.  v.  7.  Jan.  HVNr.  5791.

 

 

kt:  &amp;amp;.  v.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke
Red  vorpb  Enke)  in  Erlangen.  Dru  von  Junge  &amp;amp;  Sohn,
        <pb n="235" />
        Samſtag  den  2.  Suli  4881.  46.  Sahrgang.  M  14.
Dr.  3.  A.  Seuffert's
Blätter  für  Rechtsanwendung

zunächſt  in  Bayern.

 

 

Inhalt:  Weltere  Beſchwerde  im  Sinne  des  Art.  62  des  Ausſührungögeſehes
ur  CPrO.  und  KD.  ---  Die  ODeſſentlichkeit  des  Hypothekenduches,  =
*  eberſi&amp;lt;t  über  die  Ergebniſſe  der  Rechtſprechung  des  bayeriſchen
oberſten  Landesgeri&amp;lt;t8  v.  17.  bis  31.  Jan.  1881.  =-  LiteraturoNotiz.

 

Weitere  Beſchwerde  im  Sinne  des  Art.  62  des
Ausführungsgeſeßes  zur  CPrO.  und.  KO.

Vou  einem  außerehelichen  Vater  wurde  an  das
Pflegſchaft8gericht  der  Antrag  geſtellt,  nach  erfüllter
Vorausſepung  des  allgem.  preußiſchen  Landrechts
ihm  ſein  bei  der  Mutter  befindliches  Kind  zur  eigenen
  Verpflegung  und  Erziehung  zu  überlaſſen.  Dieſer
  Antrag  wurde  auf  Widerſpruch  des  Vormundes
und  der  Mutter  des  Kindes  abgewieſen,  demſelben
jedoch  auf  Beſchwerde  des  Vaters  vom  zuſtändigen
Landgerichte  ſtattgegeben.  Gegen  den  Beſchluß  des
Landgerichts  erhoben  der  Vormund  und  die  Mutter
des  Kindes  Beſchwerde  zum  oberſten  Landebs8gerichte
  ,  dieſelbe  wurde  jedo&amp;lt;  von  dieſem  wegen  Unzuſtändigkeit
  abgewieſen  und  zwar  aus  folgenden
Erwägungen:

1)  daß  unter  weiterer  Beſchwerde  im  Sinne
des  citirten  Art,  62  nicht  jede  Beſchwerde  gegen  Ent»
ſcheidung  über  eine  frühere  Beſchwerde  zu  verſtehen,
eine  ſolche  vielmehr  nur  dann  für  gegeben  zu  erachten,
  wenn  dieſelbe  Partei,  welche  das  Rechtsmittel

Neue  Folge  KRXVL  Band,
        <pb n="236" />
        210  Art.  62  des  Ausführungösgeſ.  zur  CPO.  u.  KO.

der  Beſchwerde  eingelegt  hatte,  auch  gegen  die  hierauf
  ergangene  Entſcheidung  Beſchwerde  führt;

2)  daß  die  Entſtehungs8geſchichte  des  Art.  62
dieſes  klar  ergibt  (  Verhandl.  d.  GGA.  d.  KR.  d.
RR.  v.  I.  1879  S.  418  und  die  Motive  zu  dem
Entw.  des  Ausf.-  Geſ.  in  Beil.  Bd.  V  der  Verh.
der  Abg.  1878/79  S.  215  Sp.  1  a.  E.),  auch  das
oberſte  Landesgericht  ſich  ſchon  wiederholt  hiefür
ausgeſprochen  hat  (Beſchluß  v.  12.  Juli  4880  RN.
III.  5/1880  u.  25.  Jan.  1881  RN.  111.  15/1880);
|  3)  daß  hier  die  Beſchwerde  des  Vormundes
und  der  Mutter  des  Kindes  nicht  als  weitere,  ſondern
  da  früher  der  Vater  des  Kinde8  Beſchwerde
erhoben  -  hatte  ,  als  erſte  (einfache)  Beſchwerde  erſcheint
  und  1

4)  daß  zur  Entſcheidung  hierüber  gemäß  der
nach  Art.  56  des  Außf.:Geſ.  zur  REPrO.  und  KO.
auc&amp;lt;  für  Beſchwerden  in  Sachen  der  nicht  ſtreitigen
Rechtspflege  geltenden  Beſtimmung  des  LS.  531
Abſ.  1  der  REPrO.  das  dem  k.  Landgerichte  im
Inſtanzenzuge  zunächſt  vorgeſezte  Oberlandesgericht
zuſtändig  iſt.

 

Complicirt  wird  die  Frage,  wenn  von  beiden
Seiten  Beſchwerde  vorliegt,  eine  weitere  und  eine
einfache,  wenn  z.  B.  das  Beſchwerdegericht  der  erſten
Beſchwerde  nur  theilweiſe  ſtattgegeben  hat.  Hier
wird  in  der  Regel  Connezität  gegeben  und  daher
von  Entſcheidung  ſein.
        <pb n="237" />
        Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches.  211

Die  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches.

Der  oberſte  Gerichtöhof  hat  in  zwei  Urtheilen
nämlich  vom  14.  November  1879  Bd.  45  S.  28
dieſer  Blätter  und  vom  6.  April  1880  S.  248
daſ.,  gegen  ſeine  frühere  Rechtſprechung  Säße  aufgeſtellt,
  deren  Bedenklichkeit  wir  bereits  bei  Mittheilung
  dieſer  Urtheile  angedeutet  haben  und  wonach
die  Wirkung  der  Oeffentlichkeit  ſchon  bei  Gleichzeitigkeit
  der  betreffenden  Einträge  und  auch  dann  eintreten
  ſoll,  wenn  die  Anlage  eines  Foliums  von  einem
Dritten  erwirkt  worden  iſt  und  der  wirkliche  Eigenthümer
  e8  nur  unterlaſſen  hat,  die  Anlegung  eines
Foliums  zum  Zwese  der  Feſtſtellung  ſeines  Beſißerwerbes
  zu  veranlaſſen.  |  |

Es  fonnte  nicht  fehlen,  daß  dieſe  Säkze  Kritiken
hervorriefen  und  ſolche  liegen  uns  zur  Zeit  drei  vor.
Wir  theilen  nachſtehend  zwei  derſelben  unter  Ziff.  1
und  II  mit,  da  ſolche  in  der  Darſtellung  theilweiſe
ſelbſtſtändig  ſind  und  ſich  zunächſt  gegen  die  erſte
oder  zweite  Entſcheidung  richten.  |

I.  Zu  S.  25  und  120  des  Hyp.-Geſ.  |
(Kritik  des  oberſtrichterlichen  Urthelles  vom  16,  November  1879.)

Sollen  öffentliche  Bücher,  beſtimmt  zur  Eintragung
  gewiſſer  Rechtsgeſchäfte  und  .Rechtsverhälthältniſſe,
  Sinn  nnd  Berechtigung  haben,  ſo  muß  ihr
Inhalt  auch  für  dieſe  Verhältniſſe  von  maßgebender
Bedeutung  ſein  d.  h.  es  muß  alles  und  nur  das,
was  über  ſie  durch  das  betreffende  Buch  kundgegeben
  wird,  im  Verkehr  mit  Dritten  als  wahr  und
vollſtändig  gelten,  m.  a.  W.  es  muß  für  den  Inhalt

2
        <pb n="238" />
        912  Oeffentlichkeit  des  Hypothedenbuches.

des  Buches  der  Grundſaß  geſehlich  anerkannt  ſein:
was  darin  ſteht,  iſt  wahr,  weil  e8  darin  ſteht  und
von  deim,  was  zur  Aufzeichnung  im  Buche  beſtimmt
iſt,  iſt  nur  das.  wahr,  was  dort  ſteht  (vgl.  Regelsberger,
  Studien  im  bayer.  Hyp.:R.  S.  88).
Aus  dem  Geſagten  ergibt  ſich  eine  ſachliche  und
eine  perſönliche  Begrenzung  des  Bedürfniſſes  für  den
öffentlichen  Glauben  des  Buches;  =-  eine  ſachliche  in
der  Nichtung,  daß  die  Oeffentlichkeit  ſich  nur  auf
die  Handlungen  zu  beziehen  hat,  welche  im  fraglichen
Buche  zum  Ausdru&amp;gt;ke  gekommen  ſind  oder  dies  hätten
  ſein  müſſen,  wenn  ſie  für  Dritte  beachtlich  ſein
ſollten,  =-  eine  perſönliche  in  der  Richtung,  daß  die
Oeffentlichkeit  des  Buches  nicht  demjenigen  gegenüber
  ſchon  ihre  volle  Wirkung  bezeigt,  der  den  Eintrag
  erwirft,  oder  für  den  er  erwirkt  wird,  ſondern
ſie  erſt  demjenigen  zu  Theil  werden  läßt,  welcher
der  Einſchreibung  als  einer  unter  andern  Perſonen
vollzogenen  Thatſache  gegenüberſteht.  |
|  Dieſe  Grundſäße  ſind  es,  die  für  das
Sypordefenbuch  auch  der  8.  25  des  bayr.  Hyp.-Geſ.
eſthält:  |  |
„Aus  dieſer  (formellen)  Oeffentlichkeit  des  Hypothefenbuches
  entſteht  die  Folge,  daß  jede  im  Vertrauen
  auf  das8ſelbe  vorgenommene  Handlung,
ſo  weit  ſie  mit  dem  Hypothekenweſen  in
-  Verbindung  ſteht,  in  Anſehung  des8jenigen,  welcher
nac&amp;lt;  den  im  Hypothekenbuc  befindlichen
Einträgen  und  im  guten  Glauben  gehandelt
hat,  alle  jene  rechtlichen  Wirkungen  hervorbringt,
welche  der  Handlung  nach  jenen  Einträgen  angemeſſen
  ſind.“
.  Gönner  bemerkt  im  Commentare  (Bd.  1
2.  Aufl.  S.  282)  hiezu:  Die  Oeffentlichkeit  des
Hypothekenbuches  fordert  und  wirkt  nicht  mehr,  als
daß  jede  :im  Vertrauen  auf  den  Inhalt  debſelben
        <pb n="239" />
        Oeffentlichkeit  bes  Hypothekenbuches.  213

vorgenommene  Handlung  in  Anſehung  vbesjenigen,
„welcher  den  Einträgen  gemäß  ,  .  gehandelt  hat,
aufrecht  und  wirkſam  bleibe.

Derſelbe  fügt  daher  auc;  (a.  a.  O.  S.  276)
dem  Saße,  daß  die  Wirkungen  der  Oeffentlichkeit
"des  Hypothekenbuches  auch  auf  das,  was  in  das
Hypothekenbuch  nicht  eingetragen  ſei,  ſich  erſtre&amp;gt;e,
in  einer  Note  bei:  „„vorausgeſeßt,  daß  ein  Immo-"bile
  in  demſelben  eingetragen  iſt,  weil  nach  8.  120
feines  eingetragen  wird,  bis  nicht  eine  beſondere
Veranlaſſung  gegeben  iſt“.

Im  Einklange  hiemit  ſteht,  was  Nibler  (Handbuch
  5.  47  lit.  B  S.  49,  50)  bemerkt:.  Das  Buch
hat  öffentlichen  Glauben  und  folglich  ſind  Jedem,
der  im  guten  GSlauben  darauf  handelt,  alle  die
Vorkheile  geſichert,  die  die  bisherigen  Einträge
ihrer  Natur  nach  und  ſo  weit  ſie  ſich  auf  das  Hypothefenweſen
  beziehen,  zukommen  und  auf  welche
er  bei  Erwirkung  ſeiner  neuen  Ginſchreibung  gebaut
hat.  .  .  Aus  dem  Grundſake,  daß  Jedem,  :  der  im
guten  Glauben  auf  die  bis8herigen  Einträge  handelt,
  alle  denſelben  anklebenden  Vortheile  geſichert
bleiben,  fließt  26.  .  .

Nicht  minder  hebt  .Regel8berger  (bayr.
Hyp.-R.  S.  4143  B)  hervor:  Dieſer  Schuß  (der
Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches  )  fommt  nur  denjenigen
  zu  gute,  welche  im  Vertrauen  auf  die
ihnen  durch  das  öffentliche  Buc&amp;lt;  bekannt  gemachte
  Rechtslage  eine8  Grundſtücks  rechtliche  Verfügung
  treffen,  und  nur  -  in  Anſehung  derjenigen
Punkte,  welche  ſie  in  der  vom  Hypothekenbuch  ausgewieſenen
  Beſchaffenheit  zur  Grundlage  ihrer  Verfügung
  nehmen.

Vgl.  auch  Regels8berger,  „Studien  zum
bayr.  Hyp.:R.  S.  88  und  177.
Nach  dem  Wortlaute  des  S.  25  ves  Hypothekene
        <pb n="240" />
        '214  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches.

Geſetzes  kann  derſelbe  alſo  nicht  auf  den  Fall  eines
hypothefenre&amp;lt;htlihen  Erwerbs  angewendet  werden,
der  nicht  mit  Rückſicht  auf  ſchon  vorhandene  Einträge
  vor  ſich  ging  (vgl.  Gönner,  Comm.  Bd.  111
[Graf]  S.  54  verbb.:  „fehlt  e8  an  einer  dieſer
Vorausſekungen,  iſt  die  Anwendung  der  Geſekebſtelle
.ausgeſchloſſen““).

Wer  demnach  die  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches
  für  ſich  anrufen,  wer  behaupten  will,  daß  er
zum  Abſchluſſe  des  Rechtsgeſchäfts  durch  das  Ver»
trauen  auf  das  Hypothekenbuch  verleitet  worden  ſei,
der  muß  auch  anführen  können,  daß  zu  dieſem  Zeits-'punkte
  ein  Eintrag  dort  beſtanden  habe,  dem  er
vertraut,  oder  daß  ein  Eintrag  über  ein  Verhältniß,
das  deßſelben  zu  ſeiner  Beachtung  bedurft  hätte,
nicht  beſtanden  habe,  [ſo  daß  er  es  auch  nicht  beachtet
  habe.  Eine  Anführung  des  F.  25  in  dem
Falle,  wenn  dieſe  Vorausſeßungen  nicht  beſtehen,
'alſo  in8beſondere  in  dem  Falle,  wenn  da8  Rechtsgeſchäft
  des  den  8.  25  Anrufenden  erſt  die  Foliumeröffnung,
  den  erſten  Eintrag  im  Hypothekenbuche
veranlaßt  hat,  wäre  ſchon  logiſch  ein  Unding.

Von  allen  Rechtslehrern  iſt  denn  auch  der
prinzipielle  Saß:  anerkannt,  daß  der  Inhalt  einer
Einſchreibung  nur  als  wahr  gilt  zu  Gunſten  Dritter,
welche  derſelben  al8  einer  unter  andern  Perſonen
vollzogenen  Thatſache  gegenüber  ſtehen,  nicht  für
Diejenigen,  welche  den  Eintrag  oder  Vermerk  erſt
erlangt  haben  (Regel8berger,  Studien  S.  88).

„Der  Zwe&amp;gt;  der  Oeffentlichkeit  bedingt  nicht,
daß  die  Wirkung  der  verborgenen  materiellen  Mängel
auc&amp;lt;ß  zu  Gunſten  desjenigen  ausgeſchloſſen  werden,
der  den  Buchseintrag  erſt  erlangt  hat  und  für  den
der  Rechtserwerb  oder  die  Befreiung  von  dinglichen
Laſten  auf  einer  res  inter  alios  acta  beruht.  .  .  .
Wer  alſo  einem  Eintrage  nicht  als  einer  unter  an-
        <pb n="241" />
        Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches,  215

deren  Perſonen  zugetragenen  Thatſache  gegenüberſteht,
  wer  bei  dem  zu  Grunde  liegenden
Rec&amp;lt;ts8geſchäfte  ſelbſt  als  Betheiligter  mitgewirkt
  hat,  der  iſt  gegen  den  Einfluß  der  materiellen
Fehler  nicht  geſchüßt  und  zwar  ganz  unabhängig
davon,  ob  er  ſie  gefannt  oder  nicht  gekannt  hat“,
(Regels8berger  1.  c.  S.  90;  vgl.  auch  denſelben,
bayr.  Hyp.-R.  S.  138  Nr.  2  unten  und  S.,  443  B,
dann  Gönner  Bd.  1  S.  279,  280.

Mit  Recht  hat  daher  auc&amp;lt;  das  oberſte  Landesgericht
  in  einem  Urtheile  vom  7.  Oftober  1879
(vgl.  dieſe  Blätter  Bd.  44  S.  409,  410)  alſo
ſich  au8geſprochen:  |

Ein  Haupterforderniß  der  ſingulären  Beſtimmung
des  FS.  25  des  Hyp.  -  Geſ.  über  die  Wirkung  der
Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches  ſei  ein  zur
Zeit  der  Handlung,  bezüglich  welcher
jene  Wirkung  in  Anſpruch  genommen
werde,  bereits  im  Hypothekenbuche  befindlicher
  Eintrag,  nach  welchem  die  neue
mit  dem  Hypothekenweſen  in  Verbindung  ſtehende
Handlung  im  guten  Glauben  vorgenommen  worden
  ſei,  denn  das  Hypothekengeſeßz  gehe
nicht  ſo  weit,  daß  es  unter  der  Vorausſeßung
  anderer  gleichzeitiger  oder  künftiger
  Sypothekenbuchseinträge  vorgenommenen
  Hypothefenhandlungen  rechtliche  Wirkungen
gegen  dritte  Perſonen  beilege.
Dieſe  Anſchauung  kann  allein  dem  Wortlaute
des  Geſeßes,  ſeinem  Zwe&amp;gt;e,  ſeiner  Abſicht  entſprechend
  gefunden  werden  und  widerſtreitet  die  vom
oberſten  Landes8gerichte  in  einem  weiteren  Urtheile
vom  45.  November  1879  im  Einklange  mit  OAGE.
vom  4.  April  1871  (Bl.  f.  RA.  Bd,  45  S.  28  f.,
Bd.  37  S.  40)  vertretene  Meinung,  welcher  troß
ſeiner  oben  citirten  Grundſähe  Regel8berger  in
        <pb n="242" />
        216  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches.

ſeinem  Hyp.-R.  S.  143  Note  4  beigetreten  iſt,
ven  ſämmtlichen  ſoeben  genannten  Auslegungsbehelfen.
Das  Urtheil  vom  415.  November  1879  widerlegt
ſich  durc&amp;lt;  ſeinen  erſten  Saß  ſelbſt.  Denn  wenn
e8  annimmt,  e8  komme  nur  darauf  an,  ob  und
welche  Einträge  zur  Zeit  der  Eintragung  der  Hypothef
  beſtanden  hätten,  dann  aber  als  feſtgeſtellt  erachtet,
  daß  die  Eröffnung  eines  Foliums  für  das  .
Pfandobjekt  und  der  Beſißvortrag  in  Folge  der  Verpfändung
  und  wegen  derſelben  gleichzeitig  mit  ihr
geſchehen  iſt,  ſo  ijt  doM;  damit  geſagt,  daß  zur  Zeit
des  fraglichen  Hypothekeintrags,  der  gleichzeitig  mit
den  dur&amp;lt;  das  Geſeß  gebotenen  Einſchreibungen  in
1.  und  Il.  Rubrik  geſchah,  no&amp;lt;“  gar  kein  Gintrag
beſtanden  hat.  .

Das  oberſte  Lande8gericht  hebt  den  Schuß  des
Hypothekgläubigers  hervor.  Mir.  ſcheint,  daß  es  ein
wirthſchaftlicher  Fehler  iſt,  blo8  immer  den  Gläubiger
und  deſſen  Schuß  zu  fördern,  ohne  auch  den  des
Schußes  eben  ſo  würdigen  al8  deſſen  bedürftigen
Grundeigenthümer  im  Auge  zu  behalten.

Für  den  Credit  des  Grundeigenthümers  iſt
auch  der  Umſtand  von  Bedeutung,  daß  ſein  Eigenthum
  davor  ſicher  iſt,  daß  nicht  jeder  auf  Grund
antiquirten  Erwerbsnachweiſes  Hypotheken  auf  dasſelbe
  lege.

Eine  aus8dehnende  Interpretation  des  8.  25
des  Hyp.  -  Geſ.  in  der  Weiſe,  wie  vom  bekämpften
Urtheile  angenommen,  würde  die  eben  angedeutete
Möglichkeit  vervielfältigen.

Es  iit  Grundſaß  des  Hypothekenrec&amp;lt;hts,  daß
nur  der  Eigenthümer  eines  Objekts  dasſelbe  verpfänden
  kann.  Wenn  das  Geſeß  daher  durch  F.  25
und  26  den  Erfolg  der  Verpfändung  fremder  Sachen
dur;  den  im  Hypothefenbuch  als  Eigenthümer
(„„Bucheigenthümer“)  eingetragenen  zugibt,  ſo  iſt
        <pb n="243" />
        Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches.  217

dieſe  eine  Au8nahme  von  der  Regel,  die,  wie  jede
Ausnahme,  nicht  aus8dehnend  ausgelegt  werden  darf.

Es  iſt  des  Weiteren  durchau8  unrichtig  und
muß  als  gegen  Geiſt  und  Zwe&amp;gt;  des  Hypothekengeſezes
  entſchieden  negirt  werden,  daß  die  Folieneröffnung
  eine8  bloßen  Beſikßvortrag8  wegen  zuläſſig
ſei  (vgl.  Gönner  Bd.  S.  171,  172,  Bd.  UU
[Sraf]  S.  4154,  auc&amp;lt;h  Arnold,  prakt.  Erört.
S:  4116  Note  38).  Hiedurch  würde  das  Hypothefenbu&amp;lt;;
  zum  Grundbuche  werden,  was  gerade
von  den  geſeßgebenden  Faktoren  durch  Ablehnung
bezüglicher  Beſtimmung  und  durch  die  Faſſung  des
S.  120  des  Hyp.  -  Geſ.  mißbilligt  wurde.

Die  Deduktion  des  Urtheils  vom  4.  April  1871
iſt  eine  entſchieden  unglückliche.  Wenn  man  hervorhebt,
  daß  nach  8.  120  des  Geſ.  und  nach  8.  12
der  Inſtr.  hiezu,  die  Eröffnung  eines  Foliums  nur
dann  möglich  iſt,  wenn  hiezu  hinreichende  beſondere
Veranlaſſung  gegeben  iſt,  und  hiebei  erläutert,  daß
dies  nur  der  Fall  ſei,  wenn  es  ſich  bezüglich  der
einzutragenden  unbeweglichen  Sache  um  die  Begründung
  eines  hypothekenrechtlic&amp;lt;hen  Verhältniſſes
  handelt,  dann  ſollte  man  nicht  im  nächſten
Augenblike  dazu  kommen,  dem  Eigenthümer  zu  rathen,
zu  ſeiner  Sicherung  vor  unberechtigten  Verpfändungen
  die  Eintragung  ſeiner  hypothek  -  und  laſtenfreien
Objekte  in  einem  Hypothekenbuche  zu  beantragen.
Auc&amp;lt;4  die  Berufung  auf  8.  51  der  Inſtr.  iſt  nicht
glü&amp;gt;lich.“  Schon  die  Titelanzeigen  vor  8.  38,  zu
SS.  42,  46  und  49  zeigen,  daß  hier  lediglich  Vorſchriften
  für  die  Vorarbeiten  zur  erſten  Anlage  der
Hypothekenbücher,  in  specie  über  die  Sammlung
des  Material8  hiezu  gegeben  werden  ſollten,  Vorſchriften,
  die  daher  für  die  Fortführung  der  Hypothefenbücher
  nicht  weiter  in  Betracht  kommen,  ---Ein

  rechtliches  Bedürfniß  zur  Ausdehnung  der
        <pb n="244" />
        218  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches.

Anwendung  des  8,  25  des  Hyp.-Geſ.  auf  den  hier
ſupponirten,  auch  den  dießſeits  angegriffenen  Urtheilen
  unterliegenden,  Fall  beſteht  auch  gar  nicht.
Derjenige,  welcher  einer  Perſon  auf  Objekte
darzuleihen  angegangen  iſt,  bezüglich  welcher  der
Darlehenönehmer  in  der  That  im  Hypothekenbuche
als  Eigenthümer  eingetragen  iſt,  ſoll  immerhin  nicht
Täuſchung  und  Schaden  erfahren,  wenn  er  im  Vertrauen
  auf  das  Hypothekenbuch  das  Darlehen  gibt.
Derjenige  aber,  der  einem  angeblichen  Eigenthümer
  eines  im  Hypothekenbuc&amp;lt;he  nicht  vorgetragenen
Objeft8  borgen  will,  derjenige  alſo,  der  ſich  nicht
auf  bereits  vorhandene  Einträge  verlaſſen  kann,  hat
allen  Grund,  ſich  vor  Hingabe  des  Darlehens  über
die  Eigenthum8rechte  des  Verpfänders8  zu  vergewiſsſern.
  Iſt  er  hiezu  zu  nachläſſig  und  kommt  dann
wirklich  ein  Hypothekeneintrag  auf  Objekte,  die  dem
Verpfänder  nicht.  gehören,  zu  Stande,  --  -warum
ſoll  der  wirkliche,  ahnung8-  und  ſchuldloſe,  auch  vom
Grundſaße  der  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches
zur  Zeit  des  unvorſichtigen  Darlehensvertrags  noch
ni&amp;lt;t  betroffene  Eigenthümer  den  Schaden  tragen,
den  der  Pfandnehmer  dur&amp;lt;  ſeine  eigene  Schuld  verdient
  hat  2  Was  ſoll  hier  den  Abgang  vom  allgemeinen
  Rechtsgrundſaße:  dampum  Sentit  ete.  recht?
fertigen  ?  Welcher  vernünftige  Grund  ſoll  insbeſon-.dere
  dafür  beſtehen,  daß  dem  Darlehenshingeber
gleichſam  im  Voraus  ein  Schuß  für  künftige  Einträge
  gewährt  werde,  denn  was  reſultirt  anders  ans
der  Anſicht  des  oberſten  Gerichtshofes  ?  .
Wenn  der  volle  Sc&amp;lt;uß  der  Oeffentlichkeit  des
Hypothekenbuches  dem  erſteingetragenen  Gläubiger
ſogar  dem  Verpfänder  gegenüber  nicht  gewährt  iſt,
dieſem  vielmehr  alle  Einwände  gegen  die  Forderung
vorbehalten  ſind,  welche  Hinderniſſe  ſollen  beſtehen,
dieſes  Widerſpruchsrecht  dem  wirklichen  Eigenthümer
        <pb n="245" />
        Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches.  219

der  ohne  ſein  Wiſſen  mit  der  Pfandſchuld  belaſteten
Objekte  zu  verſagen  ?
*  In  einem  Falle,  wie  dem  ſupponirten,  kann
man  auch  nicht  anführen,  wie  die  bekämpften  Urtheile
  und  Regelsberger  thun,  daß  das  Geſeß
bezüglich  der  Größe  des  Zeitraumes  zwiſchen  der
vollzogenen  Beſiktitelberichtigung  und  der  Intabulirung
  der  Hypothek  nichts  enthalte,  denn  einerſeits
ſpricht  das  Geſeß  nicht  davon,  daß  das  Vertrauen
auf's  Hypothekenbuch  erſt  vorhanden  ſein  müſſe  zur
Zeit  des  Eintrags  in  dasſelbe,  zum  anderen  kann
man  von  einem  zwiſchen  Beſiß-  und  Hypothek:  Eintrag
  liegenden  Zeitraume  ſchlec&amp;lt;terdings  nicht  ſprechen,
wenn  beide  gleichzeitig,  der  erſte  des  lekßteren  wegen,
erfolgen.  (In  dem  Sinne  des  oberſten  Gericht8hofs
wäre  eine  unitas  actus  eine  juriſtiſches  Unmöglichfeit,
  weil  ja  der  Zeitraum,  der  zwiſchen  jedem  geſchriebenen
  Buchſtaben  oder  geſprochenen  Laute  liegt,
ſelbe  ausſchließen  werde,)  .
Nac&amp;lt;  Allem  wird  man  wohl  der  Anſicht  des
Urtel8  vom  7.  Oktober  1879  zuſtimmen  und  auf?
ſtellen  müſſen,  daß  ſich  auf  das  Hypothekenbuch  im
Sinne  des  8.  25  des  Hyp.-Geſ.  nic&amp;lt;t  auch  hinſichtlich
  ſolcher  Einträge,  die  zur  Zeit  des  Abſchluſſes.
des  Nechtsgeſchäfts,  ja  nicht  einmal  zur  Zeit  der
Anmeldung  desſelben  zum  Eintrag  beſtanden  haben,
ſondern  erſt  in  Folge  debſelben  und  mit  demſelben
zur  Entſtehung  gelangten,  ſeitens  der  Kontrahenten
bezogen  werden  könne,  daß  die  Oeffentlichkeit  des
Hypothefenbuches  vielmehr  erſt  für  den  Rechtsnachfolger
  und  bezw.  für  nachfolgende  Einträge  in  volle
Wirkung  trete.  H.
(Schluß  folgt.)
        <pb n="246" />
        220  Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.

Ueberſicht  .
über  die  Ergebniſſe  der  Rechtſprechung  des  bayeriſc&amp;lt;en
  oberſten  Landesgerichtes
vom  17.  bis  31.  Ian.  1881.

Bemerkung:  Die  Urtheile  v.  24.1  23/80,  27.1  28/4880  u.
34.  Jan.  HVNr.  5805  werden  nachgetragen.

1.  Prozeſſuale  Entſcheidungen.  |

Zur  Civilprozeßordnung  8.  25.  Gerichtsſtand
  für  die  Klage  auf  Hypothefklöſchung.
Hir  die  Gemeinde  S.  hatte  M.  auf  ſeinem  im

andgerichtsöbezirke  N.  gelegenen  Anweſen  für  von
der  gedachten  Gemeinde  zum  Beſten  des  M.  beſtrittene
  Auslagen  hypothekariſche  Caution  beſtellt,  und
al8  der  Cautionöbetrag  von  M.  an  die  S.  bezahlt
war,  klagte  jener  gegen  dieſe  auf  Löſ&amp;lt;hung  der
Hypothek  und  zwar  bei  dem  Landgerichte  N.,  zu
deſſen  Bezirk  die  Gemeinde  S.  nicht  gehört.  Auf
die  Einrede,  es  handle  ſich  nicht  um  eine  dingliche
ſondern  um  eine  perſönliche  Klage  und  ſei  daher
das  angegangene  Gericht  für  die  Sache  nicht  zuſtändig,
  wies  das  Landgericht  N.  die  Klage  ab,  auf
Berufung  aber  wurde  die  Sache  an  dasſelbe  Gericht
zurü&amp;amp;kverwieſen  und  es  erfolgte  auch  Zurüsweiſung
der  eingelegten  Reviſion  und  zwar  aus  folgenden
Gründen:  |  :
Es  kann  dahin  geſtellt  bleiben,  ob  die  vorwürfige
  Hypotheklöſchungsklage  die  Natur  einer  dinglichen
oder  einer  perſönlichen  Klage  habe,  nachdem  durch
CS.  25  der  RCPrO.  für  die  Hypotheklöſchungsklage
ausſchließlich)  der  dingliche  Gericht8ſtand  als  der  zuſtändige
  beſtimmt  und  dadurch  die  Veranloſſung  zu
vielfacher  Controverſe  über  die  Gerichtszuſtändigkeit
bezüglich  dieſer  Klage  beſeitigt  worden  iſt.
        <pb n="247" />
        Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  221

Dieſe  Ausſchließlichkeit  des  dinglichen  Gerichtsſtandes
  für  die  Hypotheklöſ&amp;lt;hungs8klage  wird  in
ven  Motiven  des  Geſeßentwurfs  durch  die  Rüdſichten
  des  internationalen  Rec&amp;lt;hts  und  durch  die  Erwägung
  gerechtfertigt,  daß  eine  richtige  Würdigung
und  eine  ſichere  Feſtſtellung  der  betreffenden  Rechtsverhältniſſe
  vorzug8weiſe  von  dem  Richter  der  gelegenen
  Sache  zu  erwarten  ſei,  vgl.  Motive  zum
Entw.  1  v.  1870  S.  258  u.  z.  Entw.  ]U  v.  1874
S.  59  und  ſpricht  für  jene  Ausſchließlichfeit  ferner
die  Beſtimmung  des  S8.  26  der  RCEPrO.,  wodurch
die  Verbindung  der  Klage  auf  Befreiung  von  der
perſönlichen  Verbindlichkeit  mit  der  Hypotheklöſchungs-"klage
  vor  dem  dinglichen  Forum  als  zuläſſig  erklärt
wird,  und  zwar  im  unmittelbaren  Anſchluß  an  F.  25
a.  a.  O.  Dieſer  unmittelbare  Anſchluß  jener  Beſtimmung
  an  die  im  F.  25  enthaltene  Verweiſung
der  Hypotheklöſchungsklage  vor  das  dingliche  Forum
weiſt  aber  nothwendig  darauf  hin,  daß  hiebei  der
Geſetzgeber  von  dem  Gedanken  ausgegangen  iſt,  daß
die  Hypotheklöſchung8klage  an  ſich  immer  vor  den
dinglichen  Gerichtsöſtand  gehöre,  Hellmann,  Comm.
z-  RCPrO.  Bd.  1  S.  123.  Urth.  v.  17.  Januar
1  25./1880.

IT.  Civilrechtliche  Entſcheidungen.

Sachenrecht.  Zur  Negatorienklage,  Regenwaſſerableitung
  auf  des  Nachbarn
Grundſtü&amp;gt;  durch  bauliche  Aenderungen.  Den
auf  ſeinem  Grund  und  Boden  ſtehenden  Gebäuden
hat  S.  neue  Dächer  aufgeſeßt,  jedoch  in  der  Art,
daß  ſie  in  den  Luftraum  des  angrenzenden  Anweſens
  des  K.  nicht  hineinragen,  es  ſind  dieſelben
aber  den  Gebäuden  des   Lehteren  ſo  nahe,  daß  das
von  deſſen  Dächern  abfließende  Regenwaſſer  auf  die
        <pb n="248" />
        222  Neuere  oberſtrihterliche  Erkenntniſſe.

neue  Bedachung  der  Gebäude  des  S.  auffällt.  Unter
  der  Behauptung  nun,  dur&amp;lt;  Aufſekßen  der  neuen
Dächer  habe  S.  den  bisherigen  Ablauf  des  Regenwaſſer8
  unbefugt  geändert,  und  werde  dadurc&amp;lt;  nicht
blo8  das  von  dieſen  neuen  Dächern  kommende  Waſſer
  den  Wänden  der  Gebäude  des  K.  zugewieſen
und  würden  dadurch  dieſelben  beſprißt  und  durchnäßt,
ſondern  es  ſei  dieſes  auch  mit  dem  von  den  Dächern
der  Gebäude.  des  K.  abfließenden  Waſſer  der  Fall,
weil  dieſes  auf  des  S.  neue  Dächer  auffalle,  trat
jener  gegen  dieſen  mit  der  Negatorienklage  auf,  es
wurde  jedoch  dieſe  im  erſten  Rechtöszuge  abgewieſen
und  die  deshalb  eingelegte  Berufung  verworfen.

Das  Berufungsgericht  begründete  ſeinen  Außſpruc)
  damit:  Nachdem  die  Dächer  des  S.  in  den
Luftraum  des  K.  nicht  hineinragen,  würde  die  Klage
nur  unter  der  Vorausſeßung  begründet  ſein,  daß  der
Eingriff  des  S.  in  das  klägeriſche  Eigenthum  ein
widerrechtlicher  ſei,  das  wäre  aber  nur  dann
der  Fal,  wenn  Kläger  das  Recht  habe,  das  von
ſeinen  Dächern  kommende  Regenwaſſer  auf  de8  Beklagten
  Dächer  abfließen  zu  laſſen,  und  wenn  des8-halb
  dieſem  obliegen  würde,  Vorſorge  zu  treffen,
daß  dasſelbe  ,  ohne  Schaden  für  den  Kläger  anzuerichten
  ,  wieder  von  des  Beklagten  Dächern  weiter
fließe.  Habe  K.  jenes  Recht  nicht,  ſo  ſei  der  Zuſtand
  ,  daß  Regenwaſſer  von  des  K.  Dächern  auf
des  S.  Dächer  abfließe,  und  von  da  an  des  Kläger8
  Wände  ſc&amp;lt;lage,  von  dieſem  ſelbſt  verſchuldet,
und  ſei  ni&amp;lt;ht  die  Errichtung  neuer  Dächer  Seitens
des  S.  Urſache  des  ſchädlichen  Eingriffs  in  des
Klägers  Eigenthum.  Auf  die  Frage  aber,  ob  dieſem
das  gedachte  Recht  zuſtehe,  könne  (wegen  vorgelegener
  unerlaubter  Klagänderung)  nicht  eingegangen
werden.  .

Auf  erhobene  Nichtigkeitöbeſchwerde  wurde  das
        <pb n="249" />
        Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.  223

oberlande8gerichtliche  Urtheil  aus  folgenden  Gründen
vernichtet.

Die  in  fr.  13,  17  6.2D,.  8,  5  und  fr.  8
S.  5  eod.  ausgeſprochene  Beſchränkung  des  Rechtsſaßes:
  „qui  jure  Suo  utitur  neminem  laedit“
gewährt  118befondere  auch  dem.  Eigenthümer  eines
Gebäudes  Schuß  ſeines  Eigenthums  mittel8  der
act,  negat.  gegen  den  Nachbar,  welcher  durch  Abänderung
  des  natürlichen  Laufes  des  Regenwaſſers
mittelſt  fünſtlicher  Anlage  jenem  Gebäude  Schaden
zufügt.  Windſc&amp;lt;eid,  Pand.  3.  Aufl.  Bd.  1  FS.  169
Nr.  1,  Bd.  2  LF.  473;  Roth,  bayer.  Civil-  Recht
Bd.  I  S.  42,  225;  Smlg.  Bd.  4  S..355  u.  f.
Unter  der  Vorausſeßung  alſo,  daß  die  Beſchädigung
durch  Immiſſion  von  Waſſer  auf  fremdes  Eigenthum
veranlaßt  wird  --  wobei  im  Geſeke  kein  Unterſchied
gemacht  iſt,  ob  Regenwaſſer,  welches  unmittelbar  aus
der  Atmoſphäre  auf  das  Eigenthum  des  Immittirenden
  fällt,  oder  von  anderen  Grundſtü&amp;gt;ken  oder
Gebäuden  herfließendes  Regenwaſſer  dem  fremden
Gebäude  zugeleitet  wird  --  und  unter  der  weiteren
Vorausſeßung,  daß  der  natürliche  Waſſerlauf  geändert
  und  daß  dieſe  Aenderung  durch  eine  künſtliche
Anlage  herbeigeführt  wurde,  iſt  die  Widerrechtlichkeit
des  Eingriffes  in  das  Nachbareigenthum  allein
ſchon  begründet,  und  es  kann  daher  nicht  =-  wie
das  Berufungsgericht  durc&amp;lt;  ſein  Stillſchweigen  über
die  Immiſſion  des  von  der  eigenen  Dachtraufe  des
Beklagten  fommenden  Regenwaſſers  angenommen
hat  --  die  Widerrechtlichkeit  des  Eingriffes  Seitens
des  S.  in  das  Eigenthum  des  K.  auf  die  Zuleitung
von  jenem  Regenwaſſer  beſchränkt  werden,  welches
zuerſt  auf  die  Dächer  des  Lekteren,  dann  von  da
auf  des  Erſteren  Dächer  fällt,  und  ſchließlich  von
dieſen  den  Gebäuden  des  Klägers  zugewieſen  wird.  =“

Somit  „iſt  .  die  Rechtönorm,  daß  Niemand  in
        <pb n="250" />
        224  Literatur-Notiz.

ſeinem  Eigenthum  Vorrichtungen  treffen  dürfe,  wodurch
  dem  Nachbareigenthume  ſchädliche  Subſtanzen
zugeführt  werden,  in  einer  nicht  gerechtfertigten  Beſchränkung
  angewendet  worden,  und  erſcheinen  deshalb
  obige  Geſegedſtellen  verleßt,  Urth.  v.  24.  Januar
  HVNr.  5  :

Literatur-Notiz.

Im  Dr.  Ernſt  Bezold'ſchen  Sammelwerke  „Die
Geſeßgebung  des  Deutſchen  Reiches  mit
Erläuterungen  (Erlangen,  Palm  &amp;amp;  Enke)“,
deren  in  dieſen  Blättern  ſc&amp;lt;on  mehrfach  Erwähnung
geſchah,  erſcheint  nun  auch  der  „Commentar  zur
Reichs  -Strafprozeß  -  Ordnung  nebſt  Einführungs-Geſeß
  von  Profeſiot  1  Dr.  Richard  Ed.  John.“  Das
erſte  Heft  desſelben  enthält  neben  einer  umfaſſenden
Einleitung  das  commentirte  Einführungs-Geſeß  und
die  .PrO.  ſelbſt  bis  8.  20.  Es  dürfte  dieſer  Commentar
  ſic)  den  beſten  Bearbeitungen  mindeſtens  anreihen
  und  derſelbe  hat  den  Vorzug,  ſchon  großes
Arbeit8material  zur  Grundlage  zu  haben,  ſo  daß  er
bereits  weiteren  Aus8gaben  früherer  Comunentare
gleichſteht.

Wir  machen  daher  auf  dieſes  auch  im  Sonderabdru&amp;gt;e
  erſcheinende  Werk  aufmerkſam.

 

ettich  in  Nürnberg.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke
Red  olus  Ente  in  Erlangen.  Dru  von  Junge  &amp;amp;  Sohn,
        <pb n="251" />
        Samſtag  den  46.  Zuli  1881.  46.  Jahrgang.  AM  I85.
Dr.  3.  A.  Seuffert's

Blätter  für  Rechtsanwendung

zunächſt  in  Bayern,

Inhalt:  Die  Deſſentlichkeit  des  Hypothekenbuchet,  (S&amp;lt;luß.)  ==“  Ueberſicht
über  die  Ergebniſſe  der  Rechtſprechung  des  bayeriſchen  oberſten
Landesgerihts  v.  17.  bis  31.  Jan.  1881.  Drei  Nachträge  v.  24.,  27.
u.  31.  Januar  1881.  .

Die  Oeffentlichkeit  des  Sypothenbuches.
(Schluß.)

II.  Zur  Lehre  von  der  ODeffentlichkeit  des
Hypotheken-Buches.  |

In  Nr.  46  des  45.  Bandes  der  Blätter  für
Nechtsanwendung  (S,  2483)  iſt  unter  dieſer  Ueber»-ſchrift
  ein  Urtheil  des  oberſten  LandeBsgerichts
vom  6.  April  d.  I.  mitgetheilt,  deſſen  Richtigkeit
bereits  von  der  Redaktion  für  fraglich  erflärt
wird  und  das  in  der  That  den  größten  Bedenfen
  unterliegt.  D.  hatte  am  4.  November  1871  ein
Grundſtü&amp;gt;,  welc&amp;lt;es8  nicht  im  Hyp.-Buche  eingetragen
war  ,  an  Sch.  verkauft.  Am  44.  Januar  verkaufte
er  e8  no&amp;lt;  einmal  an  E.  Dieſer  ließ  das  Grundſtü&amp;gt;
und  ſich  als  deſſen  Eigenthümer  in  das  Hypothekenbuch
  eintragen  und  beſtellte  dem  S.  eine  Hypothek
von  3000  fl.  und  dem  H.  eine  Hypothek  von  300  fl.
auf  demſelben,  Als  E.  die  leztgenannte  Schuld  nicht
zahlte,  erwirkte  H.  Urtheil  gegen  ihn  und  ließ  den
Sch.  unter  Zuſtellung  des  Urtheil8  und  mit  der  Drohung
  der  Beſchlagnahme  des  Grundſtü&amp;gt;es  zur  Zahlung
auffordern.  Die  Widerſpruchsflage,  welche  Sch.  hiegegen
  erhob,  erflärten  die  beiden  Vorinſtanzen  für  begründet,
  das  oberſte  Landesgericht  aber  nicht,  d.  h.
dabſelbe  erklärte  den  Sch.  für  ſchuldig,  die  300  .fl.  zu
bezahlen  oder  ſein  Grundſtück  verkaufen  zu  laſſen.

Begründet:  will  dieſes  Urtheil  damit  werden,
daß  zu  der  Zeit,  wo  die  Hypothek  Hs  eingetragen
wurde,  E.  bereits  als  Eigenthümer  des  Grundſtü&amp;gt;es
eingetragen  war,  daß  daher  dem  H.,  welcher  im  Ver-Neue

  Folge  XXYL  Band.
        <pb n="252" />
        226  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches.

trauen  auf  dieſen  Eintrag  E.  für  den  Eigenthümer
hielt,  nac)  5.  25  des  Hyp.-Geſeßes  Schuß  für  ſeine
Hypothek  gewährt  werden  müſſe.  Wollte  Sch.,'  der
erſte  Käufer  ves  Grundſtückes,  die  Eintragung  eines
„anderen  Eigenthümer8  verhüten,  damit  nicht  die
„Folgen  der  88.  25  und  26  des  Hyp.-Geſelßes  gegen
“ihn  eintreten,  ſo  mußte  er  (auch  ohne  beſondere  Ver:
anlaſſung)  ſich  al8  Eigenthümer  eintragen  laſſen,
wozu  er  nach  6.  26  der  Inſtruktion  zum  Geſeke
berechtigt  war.

Allein  der  8.  25  des  Hyp.-Geſekßzes  verleiht
einer  Handlung,  welche  im  Vertrauen  auf  das  Hyp.-Buch
  vorgenommen  worden  iſt,  nur  inſoweit  ſeinen
Schuß,  als  ſie  mit  dem  Hypothekenweſen  in  Verbindung
  ſteht.  Der  leßtere  Ausdru&amp;gt;k  iſt  unglüclich
gewählt.  Aber  es  iſt  immer  in  der  bayeriſchen
„Prazis  anerkannt  worden,  daß  die  Frage  des  Eigen?
thums  an  einem  Grundſtüfe  von  den  Folgen  der
Oeffentlichkeit  des  Hyp.-Buches8  nicht  beteofen  werde,
nach  dem  Ausdruke  des  Geſeßes8,  mit  dem  Hyp.-Weſen
  nicht  in  Verbindung  ſtehe.  Zwar  iſt  in  8.  26
Ziff.  4  des  Geſeßes  anſcheinend  eine  dem  widerſpre-&amp;lt;ende
  Folgerung  aus  F.  25  gezogen:  Für  Forderungen
  an  den  eingetragenen  Eigenthümer  kann  eine
Hypothek  giltig  eingetragen  werden,  auc  wenn  er  die
"Sache  veräußert  oder  übergeben,  der  neue  Eigenthümer
  aber  verſäumt  hat,  den  Beſißtitel  auf  ſich  berichtigen
  zu  laſſen.  Allein  hier  geht  aus  der  Beſtimmung
  ſelbſt  hervor,  daß  von  einem  bereits  eingetragenen
Grundſtü&amp;gt;e  geſprochen  wird.  Sonſt  könnte  das  Hyp.-Buch
  keinen  dermaligen  Gigenthümer  benennen,  Hier
allerdings  muß  der  neue  Erwerber,  der  e8  verſäumt,
das  GrundſtüF  auf  ſich  umſchreiben  zu  laſſen  ,  auch
ſolche  Hypotheken  anerkennen,  welche  noch  nach  dem
Erwerbe  des  Grundſtü&amp;gt;es  für  Forderungen  an  den
früheren  Eigenthümer  eingetragen  worden  ſind.  Kauft
Jemand  ein  Grundſtü&amp;gt;,  ſo  gebietet  es  die  Sorgfalt,
ſich  umzuſehen  ,  ob  dasſelbe  in  das  Hyp.:Buch  eingetragen
  iſt.  Findet  er,  daß  es  eingetragen  iſt,  ſo
        <pb n="253" />
        Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuces.  227

gebietet  weiter  die  Sorgfalt,  daß  er  den  Beſiktitel
auf  ſich  berichtigen  laſſe.  Anders  aber  iſt  e8,  wenn
er  findet,  daß  das  Grundſtü&amp;gt;  nicht:  eingetragen  iſt.
Hier  ſchreibt  ihm  gewiß  nicht  das  Geſeß  vor,  daß
er  das  Grundſtü&amp;gt;  eintragen  laſſen  müſſe.  Im  Gegentheile
  iſt  in  8.  420  des  Hyp.-Geſeßes  ausdrüclich
geſagt,  daß  ein  Grundſtü&amp;gt;  einzutragen  iſt,  wenn  zu
deſſen  Eintrag  eine  Veranlaſſung  gegeben  iſt.  Unter
dieſer  Veranlaſſung  kann  aber  nicht  der  bloße  Wille
des  Eigenthümers  gemeint  ſein,  ſonſt  wäre  gewiß
noh  ausdrücklich  hinzugefügt  worden,  „,,oder  wenn
e8  der  Eigenthümer  außdrülich  beantragt“,  ſondern
e8  kann  nur  eine  ſolche  Veranlaſſung  darunter  verſtanden
  werden,  welche  außerhalb  des  lediglich  auf
die  Eintragung  des  Grundſtü&amp;gt;es  und  ſeines  Eigenthümer8
  gerichteten  Willens  gelegen  iſt.  Daß  mit
dem  Ausdru&amp;gt;e  eine  beſondere  Veranlaſſung  bezeichnet
  werden  will,  beſagt  auch  v.  Gönner,  der
Vater  des  Geſeßes  (Komm.  I11  S,  171  fg.).  Das
Geſe  gehe  davon  aus,  daß  Niemand  verbunden  ſel,
ſeinen  Grundbeſit  kund  zu  machen  und  durch  Eintragung
  in  das  Hyp.  -  Buch  den  verſchiedenen  mög
lien  Einſchreibungen  blo8zuſtellen,  ſolange  nicht
hiezu  eine  hinreichende  beſondere  Veranlaſſung  gegeben
ſei.  Iſt  aber  der  Eigenthümer  nicht  verbunden,
ohne  ſol&amp;lt;e  Veranlaſſung  das  Grundſtü&amp;gt;  eintragen
zu  laſſen,  ſo  kann  ihm  aus  der  Verabſäumung  des
Eintrags  auch  kein  Schaden  entſtehen.  Das  lekßtere
wäre  jedo&amp;lt;  der  Fall,  wenn  jeßt  ein  Anderer  hingehen
  ,  das  GrundſtüFf  und  ſich  als  deſſen  Beſißer
eintragen  laſſen  und  eine  Hypothek  auf  demſelben
beſtellen  könnte.

Man  erſehe  nur  an  einem  anderen  praktiſchen
Falle,  zu  welchen  Konſequenzen  die  Anſchauung  des
oberſten  Lande8gerichts  führt.  B.,  ein  Schwindler,
verkauft  ſein  Grundſtüs,  welches  no&amp;lt;  nicht  im  Hyp.-Buche
  eingetragen  iſt,  an  A.  Darauf  verkauft  er
es  nochmals  an  C.,  welcher  mit  ihm  im  Komplotte
iſt,  G+  läßt  das  Grundſtü&amp;gt;  und  ſeinen  Beſiß  ein-&amp;gt;.
        <pb n="254" />
        228  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches.

tragen,  wvzu  er  ja  nach  den  vom  oberſten  Landesgerichte
  citirten  Stellen  *)  auc&amp;lt;  ohne  beſondere  Veranlaſſung
  befugt  iſt,  und  beſtellt  dann  dem  gutgläubigen
  D.  eine  Hypothek  auf  dem  Grundſtüke.  Nac&amp;lt;
dem  Erkenntniſſe  des  oberſten  Gerichtöhofes  haftet
das  Grundſtü&amp;gt;  A's.  für  dieſe  Forderung  D.'8  an  C.,
obgleich  dem  A.  von  allen  dieſen  Vorgängen  nichts
befannt  zu  werden  brauchte,  und  obgleich  er  ſich  in
feiner  Weiſe  eine  negligentia  zu  Schulden  kommen
ließ,  obgleich  er  vielmehr  das  allem  Anſcheine  nach
vom  Geſeke  ſelbſt  gewünſchte  Verhalten  einſchlug,
das  GrundſtüF  ohne  beſondere  Veranlaſſung  nicht
eintragen  zu  laſſen.  Hier  hat  das  oberſte  Landebßgericht
  das  Hypothefenbuch  von  kurzer  Hand  in  ein
Grundbuch  umgewandelt,  eine  Eigenſchaft  jedoch,
welche,  wie  biöher  allgemein  anerkannt,  .  dem  bayeriſchen
  Hyp.-Buche  nicht  zukömmt.  .

Das  oberſte  Landes8gericht  motivirt  ſeln  Urtheil
damit,  e8  komme  nur  darauf  an,  wer  zur  Zeit  der
Eintragung  der  Hypothek  al8  Eigenthümer  des  Grundſtü&amp;gt;kes
  eingetragen  war,  denn  die  Hyp.  -  Beſtellung
allein  bewirke  die  Hypothek  nicht,  ſondern  hiezu  müſſe
erſt  no&amp;lt;  die  Eintragung  in  das  Hyp.-Buch  kommen.
Nun  iſt  das  Lektere  richtig.  Aber  auch  die  Eintragungen
  in  das  Hyp.  -  Buch  ſind  nur  dann  giltig  und
wirkſam,  wenn  ſie  auf  Grund  eines  giltigen  Nechtsgeſchäfts
  vorgenommen  worden  ſind.  In  vorwürfigen
  Falle  aber  konnte  D.  das  Eigenthum  nicht  mehr
giltig  an  E.  übertragen,  weil  er  e8  vorher  ſchon  an
S&amp;lt;.  übertragen  hatte.  Der  Nichteigenthümer  E.
konnte  daher  dem  H.  aud)  keine  giltiye  Hypothek  auf
dem  GrundſtüFe  beſtellen.  Hievon  iſt  in  8.  26
Ziff.  4  des  Geſekßes  eine  Au8ßnahme  gemacht,  indem
hier  auc  Hypotheken,  welche  vom  geweſenen  Eigenthümer
  nac  dem  Verluſte  des  Eigenthums  beſtellt
werden,  dem  neuen  Eigenthümer  gegenüber  für  wirk- 



*)  Ob  dies  aus  CS.  26  Ziff.  4  des  Geſeßzes  gefolgert
werden  kann,  mag  übrigens  dahin  geſtellt  bleiben.
        <pb n="255" />
        Deffentlichkeit  bes  Hypothekenbuches.  229

ſam  erklärt  werden.  Allein  hier  handelt  28  ſich  eben,
wie  erwähnt,  um  ein  bereits  eingetragenes  GrundſtüF.
  HSier  kann  man  der  Oeffentlichkeit  des  Hyp.-Buches
  dem  ſtrengen  Rechte  gegenüber  die  Konzeſſion
machen,  daß  man  auch  eine  vom  Nichteigenthümer
beſtellte  Sypothef  wirken  läßt,  weil  es  eben  eine
Nachläſſigkeit  des  neuen  Eigenthümers  iſt,  den  Be:  -
ſihtitel  nicht  auf  ſich  berichtigen  zu  laſſen.  Wo  aber
ein  GrnndſtüFf  noc&amp;lt;  gar  nicht  eingetragen  war,  da
tritt  für  den  Käufer  nicht  die  gleiche  Verpflichtung
ein,  er  kann  daher  für  die  Verſäumniß  derſelben  auch
nicht  geſtraft  werden.  Den  Schaden  hat  vielmehr
hier,  wie  in  ſo  vielen  anderen  Fällen,  Derjenige  zu
tragen,  der  ſich,  wenn  auch  gutgläubig,  mit  einem
nicht  Verfügungs8berechtigten  eingelaſſen  hat.
.  Das  Erkenntniß  des  oberſten  Landebsgeric&amp;lt;hts
ſcheint  uns  ſonach  den  Beſtimmungen  und  dem  Geiſte
de8  Hyp.  -  Geſeßes  zu  widerſprechen  und  daher  unrichtig
  zu  ſein.  Jedenfalls  birgt  e8  für  die  Beſißer
von  Grundſtü&amp;gt;en,  welche  no&amp;lt;€m  nicht  im  Hyp.-Buche
eingetragen  ſind,  die  ſchwerſten  Gefahren  in  ſich,
Nach  demſelben  würden  dieſe  gut  thun,  ſofort  ſämmtslic
  ihre  Grundſtüke  zur  Eintragung  anzumelden,
ſonſt  kann  ihr  Vorbeſißer  die  GrundſtüFe  ein  zweites
Mal  verkaufen,  der  neue  Käufer  beſtellt  ein  Hypothek
darauf  und  das  Grundſtü&amp;gt;  haftet  für  die  Hypothek.
Endlich  iſt  durch  dieſen  Fall  auf's  Neue  dargethan,
daß  im  nenen  '  deutſchen  Civilrechte  die  Einführung
von  Grundbüchern  an  Stelle  bloßer  Hypothekenbücher
ein  dringendes  Bedürfniß  iſt.  .  .
Fürth.  Dr.  Wittel  8höfer,  Rechtsanwalt,

Nachſchrift  der  Redaktion.  Die  Anſchau
ung,  daß  die  Wirkungen  der  Oeffentlichkeit  des
Hypotheken  -  Buches  die  hypothekengeſeßliche  Anlage
eines  Foliums  vorausßſeßen  und  daß  ein  wirkliches
Folium  des  bloßen  Beſißeintrages  wegen  nicht  zu
eröffnen  iſt,  hat  ſicher  ihre  unumſtößliche  Berechtigung.
  Denn  außerdem  kann  von  einem  Hypotheken-
        <pb n="256" />
        230  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuhes.

buche  und  -  den  Wirkungen  der  Bucheinträge  gar
nicht  die  Rede  ſein.

Die  Wirkungen  der  Oeffentlichkeit  treffen  nur  das
Verſäumniß  in  Bezug  auf  die  Evidenthaltung  eines  bereits
  angelegten  Foliums,  wie  die  88.  25--28  d.  Hyp.?
Geſ.  klar  ergeben.  Der  Erwerber  einer  al8  Hypothekobjekt
  dienſamen  Sache  iſt  veranlaßt,  ſeinen  Erwerbstitel
eintragen  bezw.  vormerken  zu  laſſen,  um  ſich  vor  Schaden
  zu  wahren,  und  iſt  daher  auch  veranlaßt,  über  die
Exiſtenz  eines  Hypothekenfoliums  ſich  zu  vergewiſſern
(S.  138  d.  HG.).  Beſtünde  ein  Folium  noch  nicht,  ſo
hätte  der  Erwerber  ſeinen  Titel  beim  Hypothekenamte
nur  anzumelden  zum  Zwe&amp;gt;e  der  eventuellen  Erwirkung
  einer  Vermerkung  (Proteſtation)  ,  wenn  inzwiſchen
  ein  Folium  angelegt  werden  ſollte.

Der  Eigenthümer  einer  Liegenſchaft,  für  welche
ein  Hypothekenfolium  nicht  eröffnet  iſt,  hat  nicht  die  .
geringſte  Urſache,  ſich  gegen  die  Wirkungen  der  Oeffentlichfeit
  des  Hypothekenbuches  ſicher  zu  ſtellen  oder
gegen  unſichtbare  Eventualitäten  zu  proteſtiren,  am
allerwenigſten  hat  die  Sicherſtellung  zu  geſchehen
durch  Erwirkung  der  Eröffnung  eines  Foliums  bloß
zu  ſeinem  Beſißeintrage,  weil  für  einen  ſolchen  Eins
trag  ein  Hypothekfolium  überhaupt  nicht  beſtehen
„fann,  und  dieſer  Eintrag  nur  die  Bedeutung  und
Wirkung  eine8  Rapulars,  nicht  eines  Hypothekfoliums
hätte.  Ohne  Hypothekeinträge  beſteht  kein  Folium
und  mit  Löſchung  dieſer  Einträge  iſt  das  Folium
geſchloſſen.  Ohne  die  dritte  Rubrik  gibt  es8  auch
Feine  erſte  und  zweite  (S.  129  daſ.).  Würde  von
einem  Dritten  die  Anlegung  eines  Hypothekfoliums
(z-  B.  durch  gefälſchte  oder  ſonſt  an  ſich  gebrachte
Erwerbsurkfunden)  erſt  erſc&amp;lt;windelt  und  werden
von  ihm  Hypotheken  beſtellt,  ſo  liegt  ein  Fall
vor,  gegen  den  ſich  der  wirkliche  Eigenthümer  zu
ſichern  gar  nicht  veranlaßt  und  in  der  Lage  iſt
und  die  58.  25,  26  des  Hyp.-Geſ.  ſind  hier  unanwendbar.
  Wir  wären  aud  begierig  zu  erfahren,  wie
der  oberſte  Gerichtöhof  im  Falle  des  erſten  Urthells
        <pb n="257" />
        Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.  231

ſich  die  Wahrung  der  Rechte  der  Kinder  gegen  ihren
doloſen  Vater  vorſtellt,  wenn  dieſelben  noc&amp;lt;  minderejährig
  waren  und  unter  väterlicher  Vertretung  ſtanden.
Hätten  auch  ſolche  Fälle  durc;  das  Geſeß  getroffen
  werden  wollen,  ſo  hätte  dies  au8drü&amp;gt;lich  beſtimmt
  werden  müſſen,  außerdem  gelten  für  dieſe  die
gewöhnlichen  Rechtögrundſäße.  &amp;gt;
'  Nach  der  neueren  Theorie  des  oberſten  Gerichtshofes
  könnte  der  reichſte  Grundbeſißer,  ohne  e8  nur
im  Geringſten  zu  ahnen,  in  wenigen  Tagen  zum
Bettler  gemacht  werden.  '

-  .   Heberſicht  |
über  die  Ergebniſſe  der  Rechtſprechung  des  bayeriſchen
  oberſten  Landesgerichtes

vom  17.  bis  31.  Ian.
Drei  Nachträge  vom  24.,  27.  u.  31.  Januar  48841.  .

Sachenrecht.  Pflugwenderec&amp;lt;ht  auf  Grund
von  Ortsöherkommen.  Herkommen  und  Verjährung.
  Beweis  des  erſteren  durch  Zeugen.
Es  hatte  S.  den  H.  actione  negatoria  belangt,  weil
dieſer  ſich  beigehen  laſſe,  bei  Bepflügen  ſeines  Grundſtü&amp;gt;es
  auf  dem  anſtoßenden  GrundſtüFe  des  S.  mit
dem  Pfluge  zu  wenden,  e8  hatte  S.  ein  Wendere&amp;lt;t
  in  Anſpruch  genommen,  und  zwar  einmal  auf
Grund  der  Erſigung  und  dann  auf  Grund  eines
Ortsherkommens  ;  der  Erſißungsbeweis  mißlang,  wesgen
  erwieſenen  Beſtandes  eines  Orts8herkommens
aber  wurde  die  Klage  abgewieſen.  Eine  des8halb
erhobene  Nichtigkeitsbeſc&amp;lt;werde  wurde  nun  auf  Verslegung
  der  gemeinrechtlichen  Vorſchriften  über  Gewohnheitsrecht
  geſtüßt  mit  der  Behauptung,  nachdem
der  Erſitungsbeweis  mißlungen  ſei,  könne  das  be?
hauptete  Gewohnheitsre&amp;lt;ht  nicht  als  Erwerbstitel  für
ein  beſtimmtes  Recht  unter  einzelnen  Perſonen  gelten,
  und  nicht  den  unmittelbaren  Entſtehung8grund
für  beſtimmte  konkrete  Rechtsverhältniſſe  bilden.  Ein
fonfretes  ſubjektives  Recht  vermöge  ,  von  anderen
        <pb n="258" />
        232  Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.

Erwerbsarten  abgeſehen,  nur  durc&amp;lt;  Herkommen  als
Uebung  eines  Rechts  im  ſubjektiven  Sinne  begründet
zu  werden,  ein  ſolches  Herkommen  aber  falle  mit  der  unvordenklichen
  Erſigßung  zuſammen.  Das  Obrſt.  LG.,  die
Nichtigkeitöbeſchwerde  verwerfend,  bemerkte  hierüber  :

Von  einem  Zuſammenfallen  des  Herkommens
mit  der  Erſigung  würde  etwa  nur  dann  die  Rede
ſein  können,  wenn  von  H.  ſpeziell  nur  für  ſein
Grundſtü&amp;gt;  und  ſpeziell  dem  Grundſtü&amp;gt;ke  des
S.  gegenüber  ein  ſol&amp;lt;e8  Herfommen  als  Entſtehungö8grund
  ſeines  Rechts  wäre  behauptet  worden,
wenn  alſo  allein  eine  herkömmliche  Au8übung  bezüglic
  eines  einzelnen  beſtimmten  Objekt8  unter  ven
Betheiligten  und  ein  aus  den  gegenſeitigen  Gepflogenheiten
  der  leßteren  hHergeleitetes  individuelles
Rechtsverhältniß  in  Frage  ſtünde,  nicht  aber  eine
al8  Gewohnheit  beſtehende  Rechtsregel  für
die  -GSrundſtü&amp;gt;e  einer  ganzen  Ort8markung.  Nachdem
  H.  ſeinen  Anſpruch  auf  leßtere  geſtüßt  habe,
habe  es  ſeinerſeit8  einer  ſpeziellen  Erſißung  nicht  bedurft,
  er  habe  ſich  vielmehr  auf  das  beſtehende  Gewohnheitsrecht
  ebenſogut  berufen  können,  al8  wie
wenn  ein  für  NachbargrundſtüFe  ausdrü&amp;gt;lich  vorgeſehenes
  und  geſeßlich  nledergelegtes  Civilrecht  ihm
zur  Seite  ſtünde.  --  Seuffert,  Pand.  Bd.  5.  9
n.  11;  Windſc&amp;lt;eid,  Pand.  Bd,  1  FS.  15-18;
Puchta,  Gewohnheitsöre&amp;lt;t  Bd.  2  F.  u.  f.  S.  33,
39,  93,  97,  101,  187,  194;  Savigny,  Syſt.
Bd.  1  S.  34,  76  u.  f.,  98,  154,  191;  Sulg.
Bd.  5  S.  806  ;  Bl.  f.  RA.  Bd.  25  S.  49,  Bd.  19
S.  286,  Bd.  14  S.  351,  Bd,  13  S.  43  u.  f.
Bd.  8  S.  117,  Bd.  7  S.  33.

Bezüglich  des  Beweiſes  eines  Gewohnheitsrechts
dur&amp;lt;g  Zeugen  iſt  noMH  bemerkt  :  :

Es  ſei  dem  Richter  unbenommen,  aus  der  Art
und  Weiſe  der  (von  den  Zeugen  bekundeten)  faktiſchen
  Ausübung  in  deren  Zuſammenhalte  zu  fol:
gern,  ob  in  dieſer  fortwährend  bethätigten  Uebung
der  Ausdru&amp;gt;  einer  gemeinſamen  Rechtsüberzeugung
        <pb n="259" />
        Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.  233

gefunden  werden  könne.  Seuffert  8.  41;  Windſcheid
  6.  17;  Puchta  S.  39,  194;  Savigny
S.  191  ;  Bl.  f,  RA,  Bd.  13  S.  43,  44.  Urth.
v.  31.  Jan.  HVNr.  5805.

Zu  F.  18  u.  45  des  Hypotheken-Geſ.
Sc&amp;lt;hadenserſakanſpruch  neben  den  Berechtigungen
  au8  obigen  SS.  wegen  rehtswidriger
  Benachtheiligungen  des  Hypothek-Gläubigers.
  Wegen  einer  durch  Verſchlimmerung
oder  Vernachläſſigung  der  verpfändeten  Sache  von
Seite  des  Eigenthümers  oder  ſonſtigen  Beſißers  bewirkten
  dauernden  Werthsminderung  der  Sache  und
dadurch  entſtandenen  Ausfalles  an  der  Forderung
des  Hypothekgläubiger8  ſteht  dieſem  Erſaßanſpruch
gegen  den  Urheber  der  Beſchädigung  nach  Maßgabe
der  allgemeinen  civilrechtlichen  Grundſäße  über  Schadenserſaßpflicht
  au8  unerlaubten  Handlungen  zu,

Dieſer  Saß  wurde  alſo  begründet:

Aus  den  Beſtimmungen  der  FF.  18  und  45
Abſ.  2  des  Hyp.  -  Seſ.  kann  nicht  gefolgert  werden,
daß  dem  Hyp.-Gläubiger  jede  anderweitige  rechtliche
Hilfe  auch  in  dem  Falle  verſagt  ſei,  wenn  er  durch
Vernachläſſigung  oder  Verſchlimmerung  des  Hyp.-Objekt8
  von  Seite  des  Eigenthümer8  oder  eines
dritten  Beſiker8  und  durch  eine  hieraus  entſtandene
Werth8minderung  der  verpfändeten  Sache  einen  Verluſt
  an  ſeiner  Hyp.-Forderung  erlitten  hat.  Die  allgemeinen
  civilrechtlichen  Grundſäße  über  Verpflichtung
  zum  Schadenserſaß  aus  geſeßlich  unerlaubten,
alſo  rechtswidrigen  Handlungen,  hier  die  Beſtimmungen
  in  Thl.  I  Tit.  6  des  allgem.  Preuß.  Ldr.,
müſſen  vielmehr  auch  als  deim  Hyp.-Gläubiger  gegen-Über
  anwendbar  erachtet  werden,  da  eine  dieſe  Anwendung
  verbietende  Geſeße8vorſchrift  nicht  beſteht.  Die
in  den  SS.  18  und  45  des  Hyp.-Geſ.  bezeichneten
Rechtömitel  dienen  nur  zur  Verhütung  künftigen
(weiteren)  Schadens,  bezüglich  eines  bereits  zugefügten
  Schadens  (das  Meiſtgebot,  um  welches  das
        <pb n="260" />
        234  Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.

Hyp.  -  Objekt  dem  Hyp.  -  Gläubiger  war  zugeſchlagen
worden,  hatte  deſſen  Forderung  nicht  gedeEt)  iſt  eine
Beſtimmung  in  jenen  88.  überhaupt  nicht  enthalten,
der  Hyp.-Gläubiger  wäre  daher  gegen  bereits  erlittene
  Beſchädigungen  geradezu  ſc&amp;lt;hußlo8  geſtellt,
wenn  er  unter  allen  Umſtänden  .nur  auf  die  in  den
gedachten  58.  des  Hyp.  -  Geſ.  bezeichneten  Rechtsmittel
  angewieſen  ſein  würde.  Vergl.  Smlg.  Vil
74,  75;  Ko&amp;lt;,  Comm.  z.  Preuß.  Ldr.  Th.  1  Tit.  20
CF.  23  Nr.  20  und  &amp;amp;8.  441  Nr.  75.  +

Hieraus  ergibt  ſich  für  den  gegenwärtigen  Fall
(und  bezüglich  der  einzelnen  der  Entſchädigungsklage
zu  Grunde  und  der  beklagten  Partei  zur  Laſt  gelegten
  Handlungen)  Folgendes  :

Nach  5.  3  des  Hyp.-Geſ.  kann  ſich  die  Hypo»
thef  auf  bewegliche  Sachen  nur  dann  erſtreen,
wenn  ſie  Zugehörungen  einer  unbeweglichen  Sache
.  find.  Al8  ſolche  ſind  bewegliche  Sachen  nac&amp;lt;  8.  34
des  Hyp.-GSeſ.  dann  zu  betrachten,  wenn  ſie  entwe--der
  geſeßliche  Pertinenzen  der  verpfändeten  unbeweglichen
  Sache  ſind,  oder  wenn  ſie  durc&amp;lt;;  Privatwillen
  au8drü&amp;gt;lich  al8  Pertinenzen  erklärt,  als  ſolche
in  das  Hyp.  -  Buch  eingetragen  ſind  und  mit  der
hypothezirten  unbeweglichen  Sache  in  einer  weſentlichen
  Verbiudung  ſtehen.  Sofern  alſo  das  Eine
oder  Andere  dieſer  geſeßlichen  Erforderniſſe  in  Anſehung
  der  Mobilien,  Moventien  und  Futtervorräthe,
welche  die  Beklagte  beſeitigt,  verſchleppt  oder  veräußert
  haben  ſol,  gegeben  war,  hatte  Kläger  vermöge
  ſeines  Hypothekenrechts  Anſpruch  auf  Befriedigung
  auch  aus  dieſen  Gegenſtänden  und  würde
ſomit  durc;  deren  Veräußerung  ,  ſoweit  dieſe  ticht
etwa  aus  wirthſchaftlichen  Gründen  nach  der  Natur
der  betreffenden  Gegenſtände  gerechtfertigt  war  und
ein  Erſaß  dafür  durch  neue  Stü&amp;gt;e  nicht  ſtattgefunven
  hat,  in  ſeinem  Hyp.  -  Rechte  und  in  dem  durch
dieſes  begründeten  Anſpruche  auf  ungeſchmälerten
Fortbeſtand  der  gewährten  Sicherheit  verleßt  ſein.
In  Folge  der  Veräußerung  vermag  der  Hyp.-Gläu-
        <pb n="261" />
        Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe,  235
biger  gemäß  8.  35  des  Hyp.-Geſ.  ſein  Recht  auf
die  Pertinenzſtü&amp;gt;ke  ſelbſt  den  Erwerbern  gegenüber
allerdings  nicht  mehr  zu  verfolgen;  er  kann  jedoch,
wenn  er  durch  die  in  Folge  der  Veräußerung  entſtandene
  Verringerung  der  Sicherheit  ſeiner  Forderung
  einen  Ausfall  an  der  leßteren  erlitten  hat,  nach
den  allgemeinen  civilrechtlichen  Beſtimmungen  über
Schadenßerſaßpflicht  aus  unerlaubten  Handlungen  für
jenen  Verluſt  Erſaß  von  Demjenigen  verlangen,  welcher
dieſen  durch  die  Veräußerung  ſchuldhaft  verurſacht:  hat.

Nachdem  nun  aber  feſtſteht,  daß  die  von  der
Beklagten  angeblich  dolos  beſeitigten  Mobilien  unb
Moventien  Pertinenzen  des  dem  Kläger  verhypothezirt
  geweſenen  Anweſens  nicht  geweſen  ſeien,  und
dieſer  ſeinen  Erſaßanſpruch  blo8  aus  dem  ihm  an
dieſem  Anweſen  zugeſtandenen  Hyp,  -  Recht  ableitet,
iſt  in  dieſem  Punkte  mit  Recht  auf  Abweiſung  der
Klage  erkannt  worden.

Die  Klage  ſtellt  ſich  auch  als  nicht  begründet
dar,  ſoweit  die  Werthöminderung  des  Hyp.-Objrkts
und  der  Verluſt  des  Klägers  an  ſeiner  Hyp.-Fordero
ung  dadurch  verurſac&amp;lt;ßt  worden  ſein  ſol,  daß  dle
Beklagte  (Ehefrau  des  verlebten  Beſißers  des  Hyp.?
Objekts,  welche  Erbin  ihres  Ehemannes  nicht  geworden,
  aber  zur  Nußnießung  des  verhypothezirten
Anweſens  berechtigt  und  in  dieſem  ,  dasſelbe  fortbewirthſchaftend
  ,  nach  ihres  Mannes  Tod  eine  Zeit
lang  verblieben  war)  das  Anweſen  verlaſſen  habe.
Denn  wenn  auch  anzuerkennen  iſt,  daß  unter  Umſtänden
  ſchon  eine  bloße  Vernachläſſigung  der  verpfän
  deten  Sache  von  Seite  des  Beſißer8  gegen  dieſen
  eine  Verpflichtung  zum  Erſaße  des  dem  Hyp.-Gläubiger
  daraus  entſtandenen  Schadens  begründen
könne,  ſo  wird  dabei  doch  eine  ſolche  Nachläſſigkeit
ſei  es  im  Betriebe  der  Feldwirthſchaft  des  betreffen»
den  Anweſens  oder  in  der  Unterhaltung  der  Gebäude
u.  f.  w.  erfordert,  aus  welcher  eine  Verringerung
der  Subſtanz  der  verpfändeten  Objekte  und  folge:
weiſe  eine  dauernde  Entwerthung  derſelben  entſprun;
        <pb n="262" />
        236  Neuere  oberſtri&amp;lt;hterlihe  Erkenntniſſe.

gen  iſt,  da  auf  die  Fruchterzeugung  an  ſich  der
Hyp.-Gläubiger  keinen  rechtlichen  Anſpruch  hat.  Gönner,
  Comm.  3.  Hyp.-Geſ.  1  395.  --  Eine  Vernach«-läſſigung
  dieſer  Art  aber  liegt  in  dem  vom  Kläger
behaupteten  Verlaſſen  des  Anweſens  durch  die  Beklagte
für  ſich  allein  noch  keine8wegs.

Anders  jedoch  verhält  es  ſich  mit  des  Klägers
weiterem  Vorbringen  ,  Beklagte  habe  aus  der  circa
40  Tagwerk  großen,  zu  dem  ihm  verpfändeten  Anweſen
  gehörigen  Waldung  die  Streu  von  circa  30
Tagwerken  heraus8geſc&amp;lt;afft  und  verkauft  und  ſo  die
Waldung  auf  Jahre  hinaus  ihrer  beſten  Kräfte  beraubt,
  ſie  habe  ferner  429  der  ſchönſten  au8gewach:
ſenen  Fichten  -  und  Fohrenſtämme  fällen  und  zu
Schleuderpreiſen  verkaufen  und  hiebei  die  Käufer  in
der  Art  im  Walde  wirthſchaften  laſſen,  daß  noch
außerdem  55  Stämme  angehauen  und  ſchwer  beſchädigt
  worden  ſeien.  .

.  Nun  iſt  zwar  richtig,  daß  der  Hyp.  -  Gläubiger
als“  ſolcher  auf  die  Früchte  des  Hyp.-Objekts  an  ſich
einen  Anſpruch  nicht  hat,  außer  wenn  dieſelben  zur
Zeit  der  Verfolgung  ſeines  Hyp.-  Rechtes  zufällig
noch  mit  der  Hauptſache  verbunden  ſind;  denn  nach
S-  33  des  Hyp.-Geſ.  erſtreXt  ſich  die  Hypothek  als
dingliches  Recht  auf  die  Früchte  der  hypothezirten
Sache  nur  inſolange,  als  ſie  noch  nicht  abgeſondert
und  bezogen  ſind,  und  nach  5,  45  Abſ.  1  des  Hyp.-Geſ.
  behält  der  Schuldner  das  Mecht,  über  die  vers
pfändete  Sache  ſoweit  zu  verfügen,  als  es  nicht
zum  Nachtheil  der  eingetragenen  Hypotheken  gereicht,
es  ſteht  ihm  daher  auch  die  Befugniß  zu,  die  Sache
zu  benüßen  und  die  Früchte  und  ſonſtigen  Erträgniſſe
derſelben  zu  genießen.  Indeß  erhellt  aus  dem  erwähnten
  beſchräufenden  Beiſaß  in  8,  45  Abſ.  4  a.
a.  O.  und  ergibt  ſich  auch  ſchon  aus  dem  Zwetke
der  Hypothek,  dem  Gläubiger  Sicherheit  für  ſeine
Forderung  zu  gewähren,  und  auß  dem  demſelben
nach  5.  49  des  Hyp.-Geſ.  zuſtehenden  Rechte,  die  Befriedigung
  ſeiner  Forderung  aus  der  dafür  beſtimmten
        <pb n="263" />
        Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.  237

Sache  zu  verlangen,  daß  der  Beſtand  der  dem  Gläubiger
  durch  die  Hypothekbeſtellung  gewährten  Sicherheit
ungeſchmälert  zu  bleiben  habe,  daß  alſo  der  Eigenthümer
  oder  ſonſtige  Beſiker  der  verpfändeten  Sache
bei  deren  Benüßung  und  bei  dem  Genuß  ihrer
Früchte  nicht  eine  Handlungs8weiſe  ſich  erlauben
dürfe,  durch  welche  eine  die  Sicherheit  der  Hypothekforderung
  gefährdende  dauernde  Werths8minderung
der  Sache  herbeigeführt  wird.  |

Wenn  daher  die  Beklagte  durch  die  vom  Kläger  erwähnten
  Handlungen  in  nicht  forſtmäßiger  Benüßung,
in  unwirthſchaftlicher  Weiſe  eine  dauernde  Entwerthung
der  fraglichen  Waldung  herbeiführte  und  de8halb  ein
Ausfall  an  der  Hypothekforderung  des  Klägers  durch
Mindererlö8  bei  der  Verſteigerung  des  Hyp.-Objekts
ſich  ergab,  und  wenn  Beklagte  --  wie  Kläger  behauptet
  --  jene  Handlungen  zu  dem  Zwe&amp;gt;e  und  in
der  Abſicht,  ſic)  auf  Koſten  des  Klägers  zu  bereichern,
vorgenommen  hat,  ſo  hat  ſie  durch  ſolche  Benükungsweiſe
  des  Hyp.  -  Objekts  (zu  welcher  ſie  al8  Nuhnießerin
  auch  dem  Eigenthümer  gegenüber  nicht  befugt
  war  =-  vgl.  8.  30,  68,  132  Tit.  21  Thl,  I
des  Preuß.  Ldr.  ==)  den  Kläger  in  ſeinem  Hyp.-Rechte
  widerrechtlich  verlekßt,  und  ſie  erſcheint  daher
demſelben  erſaßpflichtig  für  den  erlittenen  Schaden
nach  8.  7,  8  u.  10  Tit,  6  a.  a..O.  =

Auch  das  vom  Kläger  weiter  behauptete  Wegreißen
  der  Bretter  von  .dem  Hausboden  und  der
Dachrinne  des  zum  verpfändeten  Anweſen  gehörigen
Gebäudes  ſtellt  ſich,  ſofern  dasſelbe  nicht  etwa  aus
wirthſchaftlichen  Gründen  geboten  war,  als  eine
Handlung  dar,  durc&amp;lt;  welche,  wenn  ſie  zur  Minderung
  des  Werthes  des  Hyp.  -Objekt8s  und  in  Folge
davon  zu  dem  behaupteten  Ausfall  an  der  klägeriſchen
  Forderung  beitrug,  Kläger  in  ſeinem  Hyp.-Rete
  verlekßt  erſcheint,  und  für  welche  daher  Beflagte
  nach  den  landrechtlichen  Grundſäßen  über  die
Schadenberſaßpfliht  au8  unerlaubten  Handlungen
haftbar  erſcheint,  wenn  ſie  von  ihr,  wie  behauptet
        <pb n="264" />
        "238  Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.

iſt,  in  der  Abſicht  vorgenommen  wurde,  den  Kläger  in
ſeinem  Rechte  zu  verkürzen.  Urth.  v.  24;  Jan.  1  23./80.

Obligationenrecht.  Schadenserſaß-Anſpruch
wegen  widerrechtlicher  Benachtheiligung
des  Hypothek-Gläubigers.  S.  oben  Sachenrecht.
  FS.  18  u.  45  des  Hyp.-  Geſ.

Dolus  incidens  bei  Verträgen  nach
gemeinem  Recht  und  bayeriſchem  Landrecht.
Reviſionserforderniſſe.  4)  Es  war  eine  Reviſion
  de8halb  als  nichtig  beanſtandet,  weil  die  Reviſionöſchrift
  die  na&amp;lt;g  8.  515  Z.  3  der  REPr.O.
vorgeſchriebene  Ladung  des  Reviſionsbeklagten  vor
das  Reviſions8gericht  zur  mündlichen  Verhandlung
über  die  Neviſion  nicht  enthielt.

Das  Obrſt.  LG.  erachtete  dieſe  Beanſtandung
für  unbegründet,  weil  im  Falle  des  Beſtehens  eines
oberſten  Lande8gerichts  nach  8.  7  des  Einf.  -G.  z.
REPr.O.  die  hier  gegebenen  Vorſchriften  über  Einlegung
  der  Reviſion  maßgebend  ſeien,  welche  Vorſchriften
  ſich  von  jenen  des  CS.  515  der  RCPr.O.
weſentlich,  in8beſondere  darin  unterſchieden,  daß  die
Reviſionsſchrift  ſelbſt  feine  Ladung  der  Partei  zu
"enthalten  brauche,  da  die  Ladung  hier  nicht  von  der
Partei  zu  bethätigen  ſet,  vielmehr  von  Amts8wegen
der  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  beſtimmt
und  den  Parteien  bekannt  gemacht  werde.  --  Seuf-Fert,
  Comm.  z.  Einf.-G.  z.  RCPr.O.  zu  8.  7  Note  2.
.  2)  Ein  OLG.  hatte  eine  auf  ReS8ziſſion  eines
Tauſch  -  Vertrages  gerichtete  Klage  für  rechtlich  bes
„gründet  erachtet  de8halb,  weil  die  Vorſpiegelungen,
deren  der  Beklagte  bezichtigt  war,  für  die  Feſtſebung
  der  Tauſchaufgaböſumme  beſtimmend
  geweſen  ſind.

Dieſe  Anſchauung  über  den  Einfluß  des  Bestrug8s
  auf  Rechtsgeſchäfte  wurde  vom  Obrſt.  LG.
als  rehtsirrthümlich  erfannt  aus  folgenden  Gründen:

Nach  bayr.  Ldr.  Thl.  IV  ce.  14  S8.  20  muß
ßer  dolus  zwar  in  allen  Konventionen  präſtirt  wer-
        <pb n="265" />
        Neuere  obeiſtrichterliche  Erkenntniſſe.  239

den,  nach  6.  25  a.  a,  O.  iſt  jedoch  hinſichtlich  der
Wirkung  des  dolus  auf  den  Vertrag  der  Unterſchied
  gemacht,  ob  derſelbe  ein.  dolus  causam
dans  oder  mere  incidens  geweſen.

Im  erſteren  Fall  iſt  dem  Betrogenen  die  Wahl
gegeben  ,  .ob  er  den  Vertrag  umſtoßen,  oder  dabei
beharren  und  nur  Schadensabthuung  begehren  will,
im  zweiten  Fall  aber  iſt  er  nur  zum  Verlangen  der
Schadenßabthuung,  niemals  zur  Umſtoßung  des
Vertrags  berechtigt.

In  der  Anm.  Nr.  1  lit.  e  zu  S.  25  a.  a.  O.
iſt  ausdrüklich  bemerkt,  daß  zwar  manche  Lehrer
des  gem.  R.  zwiſchen  einem  dolus  incidens  und
causam  dans  niht  unterſchieden  haben  wollten,
daß  jedoch  der  codex  dieſen  Unterſchied  beibehalte
und  e8  bei  dem  röm.  R.  bewenden  laſſe,  wonach
jener  dolus  nur  die  Scadlos8haltung  ,  dieſer  nullitatem
  actus  mit  dem  bemerkten  Wahlrechte  des
Beſchädigten  nach  ſich  ziehe.

Es  iſt  de8halb  jederzeit  zu  prüfen,  ob  eine
ſpezielle  Gefährde  als  causam  dans  oder  als  mere
incidens  aufgefaßt  werden  müſſe.  .

Nach  gemeinem,  hier  vom  bayr.  Ldr.  ausdrü&amp;gt;-li&amp;lt;
  al8  geltende  Norm  bezeichneten  Rechte  kann
nun  ein  begründeter  Zweifel  nicht  beſtehen,  daß  ein
dolus  ,  welcher  blos  für  die  Feſtſtellung  der  Größe
des  Kaufpreiſes,  welchem  hier  die  Tauſchaufgabe
gleich  ſteht  --  Seuffert,  Pand.  8.  325  --  beſtimmend
  war,  nur  als  dolus  incidens  in  Betracht
Fommen  kann.  Denn  in  ſolchem  Falle  hat  der
dolus  nicht  den  Vertrag  ſelbſt  veranlaßt,  ſondern
die  gegenwärtige  Modifikation  de8ſelben;  der  Bez
ſc&amp;lt;ädigte  hat  --  Glü&amp;gt;,  Pand.-Comm,  Bd,  4
S.  122  --  in  den  Vertrag  ſelbſt  gewilligt,  nicht
in  die  gegenwärtige  Modifikation  debſelben,  und  es
wird  als  eine  derartige  Modifikation  ---  Glü&amp;gt;
a.  a.  O.  S.  4114  --  inßbeſondere  jene  bezeichnet,
wenn  das  betrügeriſche  Vorgeben  des  Verkäufers
einer  Sache,  daß  dieſelbe  eine  beſondere  Eigenſchaft
        <pb n="266" />
        240  Neuere  oberſtrichterlthe  Erkenntniſſe.

habe,  den  Käufer  verleitet  hat,  einen  höheren  Kaufpreis
  zu  bezahlen.  Nur  ſoweit  der*  durch  den  Betrug
  verurſachte  Irrthum  das  abgeſchloſſene  Rechtsgeſchäft
  erfaßte,  ſoll  die  Wirkung  dieſes  Rechtsgeſchäfts
  für  den  Benachtheiligten  beſeitigt  werden.
Windſcheid,  Pand.  gF.  78  Note  7;  fr.  13  8.  4
D.  19,  1;  fr.  32,  49  eod.;  fr.  12  S.1D.  23,3.

Dagegen  machen  die  Quellen  das  Nec&amp;lt;ht,  die
Reſciſſion  eines  Vertrags  zu  verlangen,  überall  von
einem  ſol&amp;lt;en  dolus  abhängig,  .  ohne  welchen  das
Geſchäft  nicht  blos  nicht  ſo  wie  es  geſchloſſen
wurde,  ſondern  überhaupt  nicht  eingegangen  worden
  wäre,  fr.  11585,  5.D.  19,  4;  fr.  7  pr.  D.  4,3.

In  dieſer  Weiſe  hat  auch  eine  konſtante  Rechtſprechung
  die  Wirkung  eines  dolus  in  Vertrags-Verhältniſſen
  feſtgeſtellt.  Seuffert,  Arch.  Bd.  2
'Nr.  167;  Urth.  d.  Rc&amp;lt;sger.  v.  19.  März  1880;
Arch,  Bd.  36  Nr.  6.

Dadurch  iſt  niht  ausgeſchloſſen,  daß  Fälle
denkbar  ſind,  in  welchen  die  Täuſchung,  wenn  auch
zunächſt  nur  auf  den  Preis  ſich  beziehend,  gleiche
wohl  nach  den  Umſtänden  den  Abſchluß  des  Geſchäfts
  ſelbſt  veranlaßt  hat,  ſo  daß  ohne  ſolche  das
Geſchäft  überhaupt  nicht  würde  abgeſchloſſen  worden
ſein.  Allein  dieſes  hat  ſelbſt  die  Klage  nicht
behauptet  und  auc&amp;lt;  der  Berufungsrichter  nahm  nur
'an,  daß  die  behaupteten  betrügeriſchen  Vorſpiegel-"ungen
  für  die  Feſtſezung  der  Tauſchaufſgabsöſumme
beſtimmend  waren.  .

Wenn  der  Berufungsrichter  einen  dolus  cau-Sam
  dans  de8halb  angenommen  hat,  weil  dieſer  die
Tauſchaufgabsſumme,  alſo  ein  Eſſentiale  des  Vertrags
  betreffe,  ſo  iſt  dagegen  zu  bemerken,  daß,
wenn  auch  die  Feſtſepung  des  Preiſes  als  ein  Vertragseſſentiale
  ſich  darſtellen  mag,  doch  der  höhere
oder  niedrigere  Betrag  des  Preiſes  nur  den  Modalitäten
  des  Geſchäfts,  gleichwie  die  Zahlungs8weiſeu.  ſ.  w.,
beizuzählen  iſt.  Urth.  v.  27.  Januar  1.  28/1880.

*  :  &amp;amp;.  v.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke
Reb  pb  Enke)  in  Erlangen.  DruF  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="267" />
        Samſtag  den  30.  Zuli  1881.  46.  Zahrgang.  MA  16.
Dr.  3.  A.  Seuffert's
Blätter  für  Rechtsanwendung

zunächſt  in  Bayern..

 

 

alt:  Die  Form  der  Dü  t  l  Landrecht,  =“+  Ueb
Inhalt  EE  Tei  Ergebulſte  der  Retipreqund  des  bayceiſqen  oberen
Landesgeri&amp;lt;ts  vom  1.  bis  28.  Februar  1681.

 

Die  FSorm  der  Bürgſchaft  aach  preußiſchem  Landrecht.
  -

Zu  F.  203  lit.  XIV;  gF.  434  lit.  V  Thl.  I;  Art.  3  des
bayer.  Geſ.  v.  44.  Jan  1874,  die  Interceſſionen  betreffend.

Nach  6.  203  tit,  XIV  Thl.  I  des  preußiſchen
Landre&amp;lt;hts  muß  eine  Bürgſchaft8erklärung  ohne
Unterſchied  des  Gegenſtandes  ſchriftlich  oder  zu
gerichtlichhem  Protofoll  abgegeben  werden.  In  Art.  3
des  Geſeße8s  vom  14.  Januar  41871  dagegen  iſt
beſtimmt,  daß  die  Eingehung  von  Interceſſionen
ohne  Unterſchied  des  Geſchlechtes  und  Standes  des
Intercedenten  an  beſondere  Förmlichkeiten  nicht
gebunden  iſt.

Die  Tragweite  dieſer  Beſtimmung  und  deren
Einfluß  auf  obige  Vorſchrift  des  preußiſchen  Landrechts
  wird  von  der  Gerichtsprazi8,  welc&amp;lt;e  die
Aufhebung  des  Senatusconsultum  Vellejanum
und  der  Authentica  si  qua  mulier,  überhaupt
des  Geſchlechtöunterſchiedes,  als  Hauptzwe&amp;gt;  jenes
Spezialgeſebes  betrachtet,  nicht  ſelten  unterſchäßkt,
indem  von  ihr  für  Bürgſchaften  im  Rechts8gebiete
des  preußiſchen  Landrecht8s  an  der  Nothwendigkeit
ſchriftlicher  Errichtung  unbedingt  feſtgehalten  wird.

Allein  die  Entſtehungsögeſchichte  des  Geſeßes

Neue  Folge  XRXVL.  Band.
        <pb n="268" />
        242  Die  Form  der  Bürgſchaft  naß  preuß.  Landrecht,  .-vom

  44.  Januar  1871  läßt  keinem  Zweifel  darüber
Raum,  daß  8.  203  cit.  durch  Art.  3  cit.  aufgehoben
  werden  wollte.

In  Art.  2  des  Regierungs  -  Entwurfes  war
freilich  für  jede  Art  von  Bürgſchaft8verträgen  die
ſchriftliche  Erklärung  des  Intercedenten  zum  Erforderniß
  gemacht.  .  .

Verhandlungen  der  Kammer  der  Abgeordneten
  de8  bayer.  Landtags  im  Jahre  14870
Beil.:Bd.  11  Beil.  XXV1U  S.  4161.
Der  Geſebgebungs8au8ſc&amp;lt;uß  war  jedo&amp;lt;  mit  dieſer
  Ausdehnung  der  Schriftlichkeit  auf  Rechtsgebiete
  ,  worin  für  Bürgſchaften  von  MannöSsperſonen
biösher  mündliche  Form  gegolten,  nicht  einverſtanden,
ließ  vielmehr  die  ſchriftliche  Form  überhaupt  fallen,
Beil.:Bd.  I]  Beil.  LXXI1N  S.  61
da  es  ja  do&amp;lt;  der  beſtimmt  :au8geſprochene  Zwe&amp;gt;
de8  neuen  Geſebes  ſei,  die  Förmlichkeiten  zu  -vermindern.


Dieſer  Gedanke  ſollte  in  dem  aus  der  Außſchußberathung
  hervorgegangenen  Art,  3  ſeinen  Aus?
dru&amp;gt;  finden.

Stenogr.  Ber.  Bd.  I]  S.  41.  |
Des  Verhältniſſes  ,  welches  dieſe  -Vorſchrift  ſpeziell
zu  5.  203  tit.  XIV  des  preußiſchen  Landrechts
einnehme,  wurde  zwar  in  den  Verhandlungen  der
Abgeordnetenkammer  nicht  au8drücklich:  gedacht,  wohl
aber  geſchah  dies  im  Ausſchuſſe  der  Reic&amp;lt;hsrathsfammer,
  deren  Referent  von  Neumayr,  um  im
Intereſſe  der  künftigen  Interpretation  die  Tragweite
de8  Art.  3  an  einem  Beiſpiele  zu  zeigen,  hiezu  den
S.  203  eit,  wählte  und  hervorhob,  es  werde  derſelbe
durch  das  gegenwärtige  Geſeßz  ſeine  Geltung  verlieren,
Verhandlungen  der  Kammer  der  Reichgräthe
in  dem  Jahre  1870  Beilage  -  Band  1
Beil.  CXXXVI  SD.  164.
        <pb n="269" />
        Neuere  oberſtri&amp;lt;terlihe  Erkenntniſſe.  243

Aber  nur  die  für  Interceſſionen  beſonders
vorgeſchriebenen  Förmlichfeiten  will  das  Geſeß  beſeitigen,
  nicht  auch  ſolche,  welche  in  der  einen  oder
andern  Partikulargeſehgebung  als  allgemeine  Regel
für  Verträge  jeder  Art  vorgeſchrieben  ſind.

“  Eine  ſolche  allgemeine  Regel  findet  ſich  in
S.  131  tit.  V  Thl.  I  aufgeſtellt,  wonach  jeder  Vertrag,
  deſſen  Gegenſtand  ſic  über  50  Thaler  beläuft,
ſchriftlich  errichtet  werden  muß.

Daß  dieſe  Vorſchrift  durch  Art.  3  nicht  alterirt
werde,  wurde  bei  der  Allgemeinheit  derſelben  für
ſ  elbſtverſtändlich  gehalten.

Vortrag  des  eZeferenten  Winderl  Beil.-Bd.
  I11  S

Auch  eferent  v.  Neumayr  betont  a.  a.  O.,
daß  die  allgemeine  Beſtimmung  des  6.  431  tit.  V
nach  wie  vor  in  Giltigkeit  bleiben  und  'auf.  Interceſſionen
  ebenſo,  wie  auf  alle  andern  Arten  von
Verträgen,  Anwendung  finden  werde.

-  Demnach  ſind  im  Gebiete  des  preußiſchen
Landrechts  nur  ſol&amp;lt;e  Bürgſchaftsverträge,  deren
Gegenſtand  den  Betrag  von  450  Mark  überſteigt,

tii  ichter
ſchrif  &amp;lt;  zu  errichten.  B.  Hfm.

Ueberſicht
über  dien  rgebniſſe  der  Rechtſprechung  des  bayerxiſ&amp;lt;en
  oberſten  Landesgerimies
vom  1.  bis  28.  Februar.  1881.

I.  Zur  Eivilprozeßordnung.

Reviſionöſumme,  Ein  Miterbe  hatte  gegen  die
andern  Miterben  geklagt  und  zu  erkennen  beantragt,
es  ſeien  Verklagte  ſchuldig,  des  Erblaſſers  Geſchäfts-
        <pb n="270" />
        244  Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe:

bücher  zur  Einſichtnahme  und  Anfertigung  von
Auszügen  an  ihn  heraußzugeben,  eventuell  bei  Ge:
richt  zu  hinterlegen,  während  Beklagte  ſi&amp;lt;  blos
dazu  verſtanden,  dem  Kläger  fragliche  Bücher  bei
ihrem  Anwalt  oder  einer  beſtimmten  anderen  Perſon
einſehen  zu  laſſen.  Darauf  wurde  erkannt:  die  auf
Heraus8gabe  der  Bücher  gerichtete  Klage.  werde
abgewieſen,  e8  ſeien  aber  Beklagte  ſchuldig,  die
Bücher  zum  Zwe&amp;gt;.  der  Einſichtönahme  auf  der
Gerichtsöſchreiberei  zu  hinterlegen.  Nachdem  nun
das  betreffende  Oberlandesgericht  die  gegen  jenes
Urtheil  erhobene  Berufung  verworfen  hatte,  legte
Kläger  Neviſion  ein,  es  wurde  jedoch  dieſe  als  unzuläſſig
  verworfen  aus  folgenden  Gründen:
'  Die  Reviſion  ſei  nach  8.  508  Abſ.  4  der
RCPO.  durch  einen  den  Betrag  von  4500  Mark
überſteigenden  Werth  des  Beſch  werd  egegenſtandes
bedingt;  einer  der  Aus8nahmsfälle  des  8.  509  a.
a.  O,  aber  ſei  nicht  gegeben.  .

Veſchwerdegegenſtand  bilde  hier  .die  Frage
ob  Kläger  verlangen  dürfe,  daß  ihm  die  fraglichen
Bücher  zu  dem  oben  angegebenen  Zwe  auf  einige
Zeit  hinau8gegeben  würden,  .oder  ob  er  ſich  damit
begnügen  müſſe,  die  Einſicht  der  Bücher  in  der
Wohnung  einer  dritten  Perſon  zu  nehmen.

Hienach  könne  das  den  Gegenſtand  der  Neviſion
  bildende  VermögenSintereſſe  des  Klägers  blos
in  den  beſonderen  Koſten  beſtehen,  welche  damit  verbunden
  ſein  könnten,  daß  er  fragliche  Bücher  .anſtatt
in  ſeiner  Wohnung  bei  einem  Dritten  einſehen,  und
daß  er,  falls  er  perſönlich  vielleicht  hlezu  nicht  Zeit
haben  ſollte,  zum  angegebenen  Zwe  einen  Mandatar
aufſtellen  müſſe.  .

Der  Werth  des  Beſchwerdegegenſtandes  ſei
nach  6.  508  Abſ.  2  und  8.  3  a.  a.  O.  nach  “freiem
richterlichem  Ermeſſen  feſtzuſehen,  weshalb  es  -  auf
        <pb n="271" />
        Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.  .245

den  Beweis,  zu  welchem  ſich  Kläger  .  über  das
Intereſſe,  wel&amp;lt;he8  er  an  der  Stattgebung  des
Klagverlangens  habe,  erboten,  nicht  ankommen
könne,  das  Obrſt.  LG.  aber  ſei  in  der  Lage,
dieſes  Intereſſe  auf  den  Betrag  von  höchſtens
500  Mark  zu  beſtimmen.  Urtheil  vom  28.  Februar
Neg.  1  27./80.

11.  Eivilrechtliche  Entſcheidungen.

-“  Allgemeine  Lehren.  Zur  Bayer.  Ger.-O.
Cap.  17  8.  1  Nr.  9-41.  Vergleichsöform.
E8  war  in  Ulm  zwiſchen  dem  Würtemberger  W.
und  dem  Bayern  T.  ein  Vergleich  abgeſchloſſen  und
darüber  eine  Privaturkfunde  errichtet  worden.  Als
nun  :W.  bei  dem  bayeriſchen  Bez.-Gerichte  M,  auf
Vergleichöerfüllung  geklagt  hatte,  wurde  im  1.  und
II.  Rechtözuge  für  den  Kläger  erkannt,  weil  die
Beſtimmung  in  Nr.  9  bis  11  8.  1  cap.  17  der
bayer.  GO.  von  1756  als  ein  Prohibitivgeſeß  nicht
erſcheine,  der  fragliche  Vergleih  alſo  gemäß  des
Nechts8ſaßes  „locus  regit  actum“  nac&amp;lt;h  Würtembergiſchem
  Rechte  zu  beurtheilen  ſei  und  dieſes  zur
Rechtsgiltigkeit  eines  Vergleichs  eine  beſtimmte  Form
nicht  erfordere.  Auf  Beſchwerde  wurde  jedoch  das
Urtheil  des  OLG.  A.  vernichtet,  und  zwar  aus
folgenden  Gründen:

Hinſichtlich  der  bloßen  Form  und  Solennität
einer  Handlung  ſind  nach  Cod.  jud.  ce.  14  5.  7
Nr.  8  und  nach  Nr.  1.  4  der  VO.  vom  114.  Juni
1816,  betr.  die  in  Civilſachen  gegen  Militärperſonen
geltenden  Civilgeſeße,  die  Geſeße  des  Ortes  anzuwenden,
  wo  ſie  vorgenommen  worden  iſt,  ſohin  bei
Verträgen  die  Geſeße  de8jenigen  Ortes,  an  welchem
ſie  eingegangen  worden  ſind.  Indeſſen  iſt  die  bloße
Form  des  Vertrags  dann,  wenn  die  über  die  Form
        <pb n="272" />
        246  Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.

beſtimmter  Verträge  getroffenen  Anordnungen  bezweien,
  die  Kontrahenten  durch  Handhabung  einer
Aufſicht  vor  Nachtheilen  ſicher  zu  ſtellen,  nicht  in
Frage,  ſondern  vorzug8weiſe  die  Handlungsfähigkeit
der  betreffenden  Perſonen,  welche  nac&amp;lt;  den  Geſeßen
ihres  Wohnortes  zu  beurtheilen  iſt.  (Roth,  bayer.
ER.  Bd.  1  S.  141  Nr.  V.  1.)  Sol  hier  der
ZweE,  welchen  der  Geſebgeber  durch  eine  derartige
im  Intereſſe  der  Betheiligten  aus  RüFſichten  des
öffentlichen  Wohles  getroffene  Anordnung  erreichen
will,  nicht  unter  Umſtänden  vereitelt  werden,  ſo
muß  ſie,  da  dieſe  Vereitlung  der  Abſicht  des  Geſekhebers
  nicht  entſprechen  würde,  von  den  Bewohnern
des  Gebiets,  von  deſſen  Geſehßgeber  ſie  ausgegangen,
  bei  Abſchluß  ſolcher  Verträge  eingehalten  werden,
  gleichviel  ob  ſie  innerhalb  oder  außerhalb  jenes
Gebiet8  handeln.  Ein  ſolche8  Geſeß  beſchränkt  dieſelben
  hinſi&amp;lt;tlich  ihrer  Handlungsfählgkeit  inſofern;
als  es  ſie  verpflichtet,  die  im  öffentlichen  Intereſſe
zu  ihrem  Beſten  beſtimmte  Form  unter  allen  Umſtänden
  einzuhalten.  |  -
:  Derartige  Rüſichten  liegen  den  Vorſchriften
der  GO.  von  1756  über  die  Form  von  Vergleichen
zu  Grunde.  In  Baron  Schmid  8  Commentare
zum  ſummariſchen  Prozeſſe  von  4616  iſt  zu  Tit.  2
Art.  3  unter  Nr.  41  angeführt,  daß  ad  evitandam
fraudem  et  dolum  beſtimmt  ſei,  e8  ſolle  unter
Unſiegelmäßigen  fein  Vergleich  Giltigkeit  haben,
wenn  er  nicht  vor  der  ordentlichen  Obrigkeit  protofollirt
  ſei,  und  unter  Nr.  43  iſt  belgefügt,  daß  ſich
hierin  das  bayer.  R,  vom  gem.  R.  unterſcheide,  indem
  nach  dieſem  in  der  Regel  die  Errichtung  einer
Urkunde  nicht  von  Weſenheit  ſei,  ſondern  nur  des
Beweiſes  wegen  bethätigt  werde.  Hienach  hat  jene
Vorſchrift  einer  beſonderen  Form  für  Vergleiche  auf
dem  Beſtreben  beruht,  die  Kontrahenten  vor  Ueber-
        <pb n="273" />
        Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  247

vortheilungen  und  Uebereilungen  bei  deren  Abſchluſſe
zu  bewahren.
Dafür,  daß  dieſer  Geſichtöpunkt  bei  Erlaſſung
der  GO.  von  1756,  welche  allerdings  -  mit  dem
Inhalte  des  ſummariſchen  Prozeſſes  von  1616  nicht
in  allen  Punkten  übereinſtimmt,  habe  bei  Seite  gelaſſen
  werden  wollen,  iſt  weder  aus  dem  Tezte  noch
aus  den  Anmerkungen  hiezu,  welche  überhaupt  und
inöbeſondere  an  der  einſchlägigen  Stelle  auf  jenen
Commentar  Bezug  nehmen,  ohne  anzudeuten,  daß
bei  Anordnung  einer  beſonderen  Form  der  dort  bezeichnete
  Zwe&amp;gt;  nicht  habe  verfolgt  werden  wollen,
ein  verläſſiger  Anhaltspunkt  zu  gewinnen,  und  ebenſo
verhält  es  ſic  auch  mit  den  ſpäteren  Anordnungen
in  dieſer  Beziehung.

Allerdings  iſt  durch  die  Beſtimmung  in  ce.  17
6.  4  Nr.  11  in  fin.  der  GO.  von  1756,  welche
im  Tit.  2  Art,  3  des  ſummar,  Proz.  von  16146
nicht  enthalten  war,  die  Möglichkelt  gegeben,  daß
ſic  Derjenige,  deſſen  Schuß  vor  Nachtheilen  bei
Abſchluß  eine8  Vergleichs  der  Geſepgeber  beabſichtigt,
  dieſer  Vorſorge  entziehe;  allein  indem  das
Geſeß  ihm  die  Berechtigung,  ſich  ohne  Zuziehung
der  Staatsorgane  durch  Vergleich  giltig  zu  verpflichten,
  nur  au8nahms8weiſe  unter  beſtimmter  Voraußſehung
  (im  Falle  wenigſtens  theilweiſer  Erfüllung
  --  vgl.  hiezu  Bl.  f.  NA.  Bd.  25  S.  350  --)
zugeſteht,  gibt  e8  eben  zu  erkennen,  daß  ihm,  ab»
geſehen  von  dieſem  Ausnahmsfalle,  die  Befugniß,
ſich  der  Vorſorge  des  Staates  für  ſein  Beſtes  zu
entziehen,  nicht  eingeräumt  werden  wollte,  Das
Geſeß  geſtattet  der  Willkür  desſelben,  jedoch  nur  in
gewiſſer  Richtung  ,  freien  Spielraum;  inſofern  er
von  dieſer  ihm  gegönnten  Freiheit  den  vom  Geſeß
geſtatteten  Gebrauch  niht  machen  will,  iſt  er  an
die  Beobachtung  der  vorgeſchriebenen  beſonderen  Form
        <pb n="274" />
        248  Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.

gebunden  ,  und  e8  ſteht  das  Geſeß,  inſoweit  es  der
Willkür  überhaupt  eine  Schranke  ſeßt,  auf  gleicher
Stnfe  mit  den  Vorſchriften,  durch  welche  zum
Schuke  der  Kontrahenten  und  mittelbar  des  Staates
vor  außerdem  zu  beſorgenden  Nachtheilen  die  Beobachtung
  gewiſſer  Förmlichfeiten  für  Verlöbnißverträge,
Verträge  zwiſchen  Juden  und  Chriſten,  für  Bürgſchaften
  gemeiner  Bürger  und  Bauern  angeordnet
iſt  bezhw.  war  ,  wenn  auc&amp;lt;h  zugegeben  werden  mag,
daß  e8  einen  größeren  Kreis  von  Perſonen  erfaßt,
als  ein  Theil  der  über  die  eben  genannten  Verträge
erlaſſenen  Geſeke.  |

.  Das  angefochtene  Urtheil  hat  alſo,  indem  es
die  Form  des  hier  in  Frage  ſtehenden  Vergleiches
nicht  nach  den  in  Bayern  für  Vergleiche  geltenden
Beſtimmungen  des  ec.  17  F.  4  Nr.  9  und  11  der
GO.  von  1756  ſondern  nach  Würtembergiſchem
Rechte  beurtheilt  hat,  und,  weil  nach  dieſem
Rechte  die  Giltigkeit  eines  Vergleiches  von  einer
beſonderen  Form  nicht  abhängt,  auf  die  Frage,
ob  fraglicher  Vergleich  ganz  oder  theilweiſe  erfüllt
ſei,  nicht  weiter  eingegangen  iſt,  ebenerwähnte
Beſtimmungen  verleßt.  Urtheil  vom  28.  Februar.
HVNr.  5822.

Obligationenrec&amp;lt;ht.  Vollzug  des  Mandatsverfahrens
  nach  dem  Tod  des  Mandanten.
  Das  Mandat  erliſcht,  wenn  der  Mandat
ſtirbt  =  6.  45  C.  4,  35  --  wenn  das  Geſ&amp;lt;äft
  vom  Mandatar  no;  nicht  angefangen
war  =  Bayeriſches  Landrecht  Theil  IV  ec.  9
CS.  13  Nr.  2  und  Anmerkung  a  --.  HSievon  wird
jedoH  dann  eine  Au8nahme  gemacht,  wenn  das
Geſchäft  ni&amp;lt;t  vor  dem  Tode  des  Prinzipals
vollzogen  werden  kann.  Es8  iſt  dieſes  zwar  nicht
unbeſtritten,  namentlich  im  Hinbli&amp;amp;  auf  fr.  408
        <pb n="275" />
        *  Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  249

D.  46,  3,  doh  wird  dieſe  Ausnahme  mit  Bezug
auf  fr.  27  6.  1  D.  17,  1,  und  fr.  12  8.  17,
fr.  13  D.  47,  1  auch  nach“  gem.  R,  vorwiegend
angenommen.  Archiv  f.  civ.  Pr.  Bd.  4  S.  240
Nr.  19;  Holzſ&amp;lt;uher,  Caſ.  Bd.  3  8.  273  Nr.  10;
Arndts,  Pand.  5.  294;  Heimbach  im  Rechtslex.
Bd.  7  S.  28;  Glü&amp;gt;,  Comm,  Bd.  15  S.  336
r.  2.

Das  bayer.  Ldr.  Thl.  IV  c.  9  8.  13  Nr.  3
und  Anm.  d  ſchließt  ſich  ,  namentlich.  mit  Bezugnahme
  auf  die  leßzteren  vorangeführten  Stellen  des
röm.  R.,  der  leßteren  Anſchauung  an,  indem  es  bes
„ſtimmt,  daß  vom  Mandatare  Geſchäfte,  welche  vor
dem  Tode  des  Prinzipal8  nicht  wohl  vollzogen  werden
  können,  auch  wenn  der  Prinzipal  ſtirbt,  auszuführen
  ſind,  und  namentlich  iſt  dieſes  nach  den
Anm.  dann  der  Fall,  wenn  ſich  tenor  mandati
vltra  tempus  mortis  außbrülich  erſtreft.  Urth.
v.  3.  Febr.  Reg.  1  26./80.

Klage  auf  Schadenserſaß  bei  Störungen
  im  Gebrauc&amp;lt;h  öffentlicher  Sachen.
Es  hatte  R.  auf  einem  Wege,  welcher  bezirksamtlich
  als  öffentlicher  Weg  erklärt  iſt,  da  er
als  Fuß-  und  Fahrweg  allgemein  benüßt  wird,
weil  er  dieſen  Weg  als  ihm  eigenthümlich  in
Anſpruch  nahm,  einen  Graben  aufgeworfen,  und
dadurc&amp;lt;  den  S.  in  Benüßung  des  Weges  geſtört
und  um  96  Mark  beſchädigt.  Als  nun  S.  auf
Schadenserſaß  geklagt  hatte,  und  zwar  nicht  etwa
aus  irgend  einem  ihm  an  Grund  und  Boden  des
Weges  zuſtehenden  Rechte,  ſondern  blo8  auf  Grund
der  Eigenſchaft  der  fraglichen  Grundparzelle  als
Theil  eines  öffentlichen  Weges  und  weil  R.  nicht
berechtigt  ſei,  den  S,  von  der  Benükßung  des  Allen
        <pb n="276" />
        |  250  Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe,

zum  Gebrauche  frei  ſtehenden  Weges  außzuſchließen,
wurde  eingewendet,  nicht  S.  ſei  zu  dieſer  als  interdictum
  ne  quid  in  loco  publico  fiat  erachteten
  Klage  legitimirt,  ſondern  nur  die  Gemeinde,
der  Einwand  wurde  jedoch  verworfen,  weil  das  -gedachte,
  ni&amp;lt;t  nur  auf  Aufhebung  der  Störung,  ſondern
  auc)  auf  Schadenserſaß  gehende  Interdikt  auch
dem  zunächſt  durch  die  Verlezung  Betroffenen  gegen
den  Verleßer  zuſtehe,  D.  43,  8  Anm.  lit.  bh  zu
Theil.  II]  ce.  8  S.  41  Nr.  4  des  bayer,  Landrechtsz
Puta,  Pand.  8.  35  a;  Seuffert,  Arch.  Bd.  29
Nr.  140.  |

E8  war  ferner  eingewendet  worden,  nach  fr.  2.
6.  17,  24,  25;  fr.  7D.  43,  8  und  nach  D.  43,  10
ſei  die  geſtellte  Klage  überhaupt  nicht  zuläſſig  ,  und
.  zudem  habe  jenes  interdictum  im  heutigen  Nechte
ſeine  Anwendbarkeit  verloren.  Auch  dieſer  -Einwand
  wurde  als  unbegründet  erachtet  aus  folgenden
Gründen:  -

Der  Schuß  der  öffentlichen  Wege  und  deren
Erhaltung  für  den  Gebraucg  war  zwar  auch  nach
röm.  R.  zunächſt  Aufgabe  der  Behörden;  welchen
jenen  eine  von  Partelanträgen  unabhängige  Thätige-Feit
  zu  widmen“  hatten  und  enthält  darüber  D.  43,  10
die  näheren  Vorſchriften.  Das  röm,  N.  hat  aber
zur  Erreichung  jenes  ZweXes  auch  noch  einen  an?
dern  Weg  eröffnet,  nämlich  den  eines  Civilverfahrens
  durch  eine  Klage  gegen  den  Verleßer,  welche
entweder  jedem  Gliede  des  Gemeinweſens  als  Vertreter
  der  Geſammtheit  (Popularklage)  oder  dem
zunächſt  durch  die  Verleßung  Betroffenen  gegeben,
und  je  nac&amp;lt;  der  Beſchaffenheit  der  eingetretenen
:  Gebrauchsſtörung  theil8  prohibitoriſch  theil8  reſtitutoriſch
  iſt,  und  in  einzelnen  Fällen  auc  auf  Schadenberſaß
  gerichtet  werden  kann.

Es  iſt  dieſes  eine  auf  der  Interdiktenbefugniß
        <pb n="277" />
        Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  -  251

des  Prätors  fußende  ſummariſche  Klage  zum  Zwe&amp;gt;
eines  außerordentlichen  richterlichen  Sc&amp;lt;ußes8,  wenn
es  um  des  öffentlichen  oder  eine8  Privat-Intereſſes
willen  darauf  anfommt  ,  einen  faktiſchen  Zuſtand
ſchleunig  zu  ordnen  ;  oder  Gefahr  und  Störung  der
öffentlichen  Ordnung  abzuwenden.
-  Die  Voraußſezungen  und  Folgen  dieſer  Klage
ſind  in  D.  43,  8  behandelt,  und  ſind  dort  verſchledene
  Interdikte  aufgeſtellt,  nämlich  in  fr.  2  8.  20
ein  proviſoriſches,  in  fr.  2  8.  35  ein  reſtitutoriſches8,
ein  weiteres  in  fr.  4  und  fr.  2  pr.  und  in  den
folgenden  SS.  bi8  19  incl.  behandeltes,  und  endlich
das  in  fr.  2  FS.  45  gegebene  Interdikt,  welches
ſpeziell  die  Störung  in  dem  Gebrauch  eines  öffentlichen
  Weges  zum  Gegenſtande  hat,  und  dem  durch
ſol&amp;lt;e  Störung  Benachtheiligten  einen  Anſpruch  gegen
  .den  Thäter  auf  Unterlaſſung  der  Störung  und
in8beſondere  auf  Schadenberſaß  gibt.
Dieſes  Interdikt  kann  auch  nach  heutigem
gem.  R.  in  Anwendung  gebracht  werden.  Die
Privatanſprüche  aus  der  Verlekung  der  Vorſchriften
über  den  Gebrauch  öffentlicher  Sachen,  welche  das
prätoriſce  Edikt  zugelaſſen  hat,  haben  heutzutage
nur  inſoweit  ihre  Anwendbarkeit  verloren,  als  es
ſich  um  die  populare  Eigenſchaft  dieſer  Klagen
handelt.  Dieſe  prätoriſchen  Rechtsmittel  gelten  je:
doch  auch  jekt  noh,  wenn  es  ſich  um  eine  Störung
in  der  Benüßung  öffentlicher  Sachen  handelt  und
nur  der  Verlezte  zur  Wahrung  ſeiner  eigenen  Intereſſen
  Klage  ſtellt,  und  in8beſondere  in  dem  Falle,
wenn  es  ſich  um  Schadenserſaß  fragt.  Sintenis,
Civ.  -R.  3.  Aufl.  Bd.  1  S,  418,  419;  Puchta,
Panv-  3.  Pauſt.  S.  35  a;  Windſcheid,  Pand.
5.  Aufl.  Bd.  2  S.  766--769  8.  467  Nr.  2u.  3;
Keller,  Pand.  Bd.  2  S.  456,  1;  Unterholz»
ner,  v.  d.  Schuldverh,  Bd.  2  S.  189  Nr.  45.  402;
        <pb n="278" />
        252  Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.

Seuffert,  Pand.  4,  Aufl.  Bd.  2  S.  416  u.  ff.
S.  422  a;  Seuffert,  Arc&amp;lt;,  Bd.  27  Nr.  135,
Bd.  29  Nr.  139  und  140;  Neue  Folge  Bd.  2

r.  47.
Allerdings  ſind  auch  von  einigen  Nechtslehrern
über  die  Frage,  ob  die  gedachten  Interdifte  auch
jeht  no&amp;lt;  praktiſche  Geltung  hätten,  Zweifel  angeregt
  worden,  allein  überwiegende  Gründe  ſprechen
für  die  Bejahung  der  Frage,  und  im  bayer.  Ldr.
(weldjes  vorgelegenen  Falles  maßgebend  war)  iſt
dieſelbe  ausdrü&amp;gt;lich  bejahend  entſchieden.  Anm.  d
und  h  z.  Ldr.  Thl.  UU  ce.  8  8.  11  Nr.  2  und  4.
Außerdem  wurde  noch  anerkannt,  daß  zur  Anwendung
  des  in  Rede  ſtehenden  Interdikts  die
Feſtſtellung  genüge,  daß  zur  Zeit  der  Störung  der
fragliche  Weg  in  öffentlichem  Gebrauche  ſich  beſunden
  habe,  und  daß  nichts  darauf  anfomme,  ob  der
Weg  mit  Recht  oder  Unrec&amp;lt;t  zu  den  öffentlichen
Wegen  gezogen  worden  ſei.  Urtheil  vom  8..  Febr.
HVNr.  5794.  .  .

Rechtömittel  wegen  Verlekungen  bei
außergerichtlihen  Theilungs  -  Verträgen,
Der  Sinn  der  c.  3  C.  3,  38,  lautend:  Majoribus
etiam  per  fraudem  vel  dolum  vel  perperam
Sine  judicio  factis  diviSionibus  Solet  Subveniri,

via  in  bonae  fidei  judieiis,  quod  inaequaliter
actum  esse  Cconstiterit,  in  melius  reformabitur,
iſt  inſofern  ſtreitig,  als  die  Worte  „perperam“
und  „quod  inaequaliter  factum“  von  einigen
Rehtslehrern  dahin  aufgefaßt  worden  ſind,  daß
außergerichtlihe  Theilungsverträge  aus  dem  Titel
des  Irrthums  nur  wegen  Verleßung  über  die  Hälfte
angefo&amp;lt;hten  werden  können,  während  andere  ---Arndts,
  Pand.  S.320;  Seuffert,  Pand.  8.  360;
        <pb n="279" />
        Neuere  -oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.  253

Glü&amp;amp;,  Comm.  Bd.  11  S.  93;  Puchta,  Vorl.
Bd.  2  F.  373;  Hol  zſchuher,  Caſ.  1.  Aufl.  Bd.  3
S.  841  --  der  Anſicht  ſind  ,  daß  jede  erhebliche
Verkürzung  zur  Anfechtung  berechtige..

Dieſe  Controverſe  bezieht  ſich  indeß  nur  auf
den  Fall,  wenn  die  Verletzung  ihren  Grund  in  ei-Sean
  unrichtigen  Werthsanſchlage  der  Theilungs8objekte

aben  ſoll

Daß  aber  ein  die  freie  Willens8beſtimmung
beeinträchtigender  entſchuldbarer  Irrthum  auch  bet
Theilungsverträgen  einen  wirkſamen  Anfechtungsgrund
  bildet,  wird  allgemein  auch  von  denen  anerfannt,
  welche  wegen  unrichtiger  Schäßung  nur  eine
Verlehung  über  die  Hälfte  berücſichtigt  wiſſen  wol?
len.  Seuffert,  Arc&amp;lt;.  Bd.  12  Nr.  30.

Die  c.  3  C.  3,  38  findet  jedenfall8  Anwend»
ung  auf  diejenigen  Theilungsverträge,  welche  wegen
eines  weſentlichen  entſchuldbaren  Irrthums  -=-  abgeſehen
  von  dem  Fall  unrichtiger  Schäßunig  =-  an?
gefochten  -  werden.  Urth.  v.  28,  Febr.  HVNr.  2829.

.  Verſicherungsverträge  zu  Gunſten
Dritter.  Acceptation  von  Seite  der  leßkteren.
  (8  hatte  &amp;amp;.  ſein  Leben  bei  der  Lebensverſicherung8-Geſellſchaft
  Concordia  um  5000  fl.  vers
ſichert,  und  die  Police  dem  Kaufmann  M.,  dem  er
weit  mehr  als  5000  fl.  ſchuldete,  verpfändet.  Nach
des  K.  Tod  klagte  nun  deſſen  Ehefrau  gegen  M.
auf  Herau8gabe  jener  Police,  .und  begründete  die
Klage  mit  der  Behauptung,  ihr  Ehemann  habe  ſein
Leben  um  den  erwähnten  Betrag  zu  ihren  Gunſten
  verſichert,  und  ſie  habe  dieſe  Verſicherung
  ſchon  bei  Lebzeiten  ihre8  Chemannes
acceptirt,  dieſer  aber  habe  die  Police  ohne  ihr
Wiſſen.  und  ohne  ihren  Willen  dem  M,
        <pb n="280" />
        264  Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.  .

verpfändet.  Dabei  iſt  zu  bemerken,  daß  die  betrefs
fende  Geſellſchaft  einer  dritten  Perſon  gegenüber,
zu  deren  Gunſten  Verſicherung  genommen  iſt,  nur
dann  gewiſſe  Verpflichtungen  übernimmt,  wenn  dieſe
dritte  Perſon  in  der  Police  namentlich  genannt  iſt,
daß  aber  dieſes  bei  fraglicher  Police  bezüglich  der
K,  nicht  der  Fall  war,  daß  e8  jedoch  Eingangs
der  Police  heißt:  „„Die  Geſellſchaft  verſichert  kraft
gegenwärtiger  Police  das  Leben  des  K.  auf  Grund
der  von  ihm  eingereichten  Deklaration“,  und  daß
dieſe  die  Erklärung  des  K.  enthält,  er  wolle  ſein
Leben  zu  Gunſten  ſeiner  Fran  verſichern  laſſen.
(Es  fragte  ſich,  ob  K.  die  Police  ohne  Zuſtimms
ung  ſeiner  Ehefrau  rechtlich  verpfänden  konnte,  und
dieſe  Frage  wurde  im  1].  und  11.  Rechtszuge  bejaht,
und  das  Obrſt.  LG.  ſprach  ſich  darüber  alſo  aus:
Aus  dem  Verſicherungsvertrage  entſprang  für
die  K.  erſt  nach  dem  Tode  ihres  Ehemannes  das
Recht,  die  Verſicherung8ſumme  auf  Grund  des  von
ihrem  Ehemann  in  jenem  Vertrage  vorgenommenen
Liberalitätsaktes  in  Anſpruch  zu  nehmen,  jedoch
unter  der  Vorausſezung,  daß  lekterer  nicht  bei
ſeinen  Lebzeiten  über  die  Verſicherung8ſumme  bezhw.
über  den  Anſpruch  hierauf  in  einer  Art  dis8ponirt
hat,  wodurch  der  Eheſrau  der  fragliche  Anſpruch
wieder  entzogen  wurde.  (E8  iſt  deshalb  die  von
der  K.  aus  dem  Verſicherungs  -  Vertrage  gezogene
Folgerung,  ihr  Ehemann  habe  kein  Recht  gehabt,
den  gegen  die  Verſicherungs-Geſellſchaft  erworbenen
Anſpruch  auf  die  Verſiherung8ſumme  zu  verpfänden,
eine  unri&amp;lt;tige.  |
:  Dieſe  Unrichtigkeit  ergibt  ſich  ſchon  aus  der
eigenthümlicen  Natur  des  Verſicherungs  -  Vertrages
zu  Gunſten  Dritter.  Allgemein  geht  bei  Verträgen
dieſer  Art  die  Intention  des  Verſicherungsnehmers
und  des  Verſichernden  dahin,  ſich  die  Dibpoſitions-
        <pb n="281" />
        Neuere  oberſtri&amp;lt;hterlihe  Erkenntniſſe,  255

befugniß  über  die  durc&amp;lt;  den  Vertrag  erzeugte  Obli?
gation  bei  Lebzeiten  des  Verſicherung8nehmers  unbeſchränft
  zu  erhalten,  und  ſoll  die  dritte,  begünſtigte
Perſon  ſeiner  Zeit  d.  i.  nac;  dem  Tode  des  Verſicherungönehmers,
  auc&amp;lt;h  ſelbſt  oßne  Acceptation
ihrerſeit8,  in  den  Bezug  der  Verſiherung8ſumme
kommen,  wenn  bi8  zu  jenem  Zeitpunkte  die  Kontrahenten
  eine  die  dritte  Perſon  betreffende  Abänderung
  de8  Verſicherungs  -  Vertrages  oder  eine,
eine  ſol;e  Abänderung  bewirkende  Dispoſition  nicht
getroffen  haben.  Entſc&amp;lt;,.  des  Reichsgerichts  Bd.  I
S.  188  u,  f.z;.  Seuffert,  Arch,  Bd,  24  S.  235
u.  f.;  Goldſchmidt,  Zeitſ&amp;lt;r.  für  Handels  -  Recht
Bd.  12  S.  554  u.  f.  .:

Aber  auch  eine  Acception  Seitens  der  dritten
begünſtigten  Perſon  vermag  für  ſich  allein.  an  dem
Grundſaße,  daß  bei  Lebensverſicherungs  -  Verträgen
den  Kontrahenten  ungeachtet  der  Verſicherung  zu
Gunſten  einer  dritten  Perſon  die  Dispoſitionsbefug?
niß  vorbehalten  bleibt,  und  ſie  die  'Begünſtigung
der  dritten  Perſon  widerrufen  können,  nichts  zu
ändern.  Dieſe  dritte  Perſon  kann  durch  eine  beliebige
  Acceptation  die  Abänderung  de8  Vyrſicherungs-'
Vertrages  Seiten8  der  Kontrahenten  nicht  verhindern,
Denn  nur  dieſe  ſtehen  ſic&amp;lt;  als  gegenſeitig  berechtigt
und  verpflichtet  gegenüber,  und  iſt  de8halb  ihre  Befugniß
  zu  abändernden  Dißpoſitionen  bezüglich  der
Berechtigung  auf  die  Verſicherungöſumme  inſolange
eine  freie  und  unbeſchränfte  al8  nicht  beſondere
zwiſchen  der  begünſtigten  Perſon  einerſeits  und  den
beiden  Kontrahenten  andererſeits  außerhalb  des  Ver»
ſiherungs  -  Vertrages  getroffene  Vereinbarungen  in
Mitte  liegen.  Gareis,  Vertrag  zu  Gunſten  Dritter
  S.  281;  Bl.  f.  RA.  Bd.  35  S.  358;  Goldſchmidt
  a.  a.  O.  Bd.  12  S.  177.

Mit  Recht  hat  ſich  daher  das  Beruſungsgericht
        <pb n="282" />
        256  Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.

dahin  ausgeſprochen,  daß  im  Allgemeinen  bei  Lebensverſiherung3-
  Verträgen  zu  Gunſten  Dritter  die  Dispoſition8befugniß
  des  Verſicherung8nehmers  hinſichte
lich  der  Verſicherungsſumme  für  die  Dauer  ſeines
Lebens  und  ſelbſt  dann  als  eine  nubeſchränkte  zu
erachten  ſet,  wenn  der  Dritte  eine  Acceptationserklärung
  abgegeben  habe.

Abgeſehen  aber  auc&amp;lt;g  hievon  iſt  in  concreto
der  ſelbſt  von  einer  Acceptation  abſehende  Vorbehalt
der  unbeſchränften  Dispoſition8befugniß  der  Kontrahenten
  im  angefochtenen  Urtheile  thatſächlich  feſtgeſtellt.
  Die  unter  Ziff.  2  in  der  Police  enthaltenen
  Vertrags8bedingungen  (aus  dem  Urtheile  im
Wortlaute  nicht  erſichtlich)  ſind  nämlich  durch  .den
Berufungsrichter  in  Uebereinſtimmung  mit  obigen
Grundſäßen  dahin  aus8gelegt  worden,  daß  der  fragliche
  Verſicherung8-Vertrag  nicht  nur  keine  Beſtimme
ung  enthalte,  durch  welche  die  Dispoſition8befugniß
des  K.  zu  Gunſten  ſeiner  Ehefrau  beſchränft  wäre,
ſondern  das  gerade  Gegentheil,  nämlich  den  Vorbehalt
  der  Dis8poſition8befugniß  des  K.  für  die  Dauer
ſeiner  Leben8zeit  ungeachtet  einer  Acceptiongerklärung
Seiten8  eine8  Dritten,  weil  nach  jenen  Vertrags»
bedingungen  auch  im  Falle  der  Acceptation  eines
Dritten  die  Geſellſchaft  berechtigt  iſt,  auf  Antrag
de8  Verſicherungönehmers  die  ihr  vorgelegte  Police
umzuſchreiben  oder  anzukaufen.  Gareis  a.  a.  O
S.  278,  UU;  Goldſchmidt  a.  a.  O.  S.  558;
Buſch,  Arch.  f.  HR.  Bd.  5  S.  290.  Urth.  v.
22.  Febr.  Reg.  1,  29.  1880.

 

-  Redakt  .  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke
ED  Enke)  in  Erlangen.  DruF  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="283" />
        Samſtag  den  13.  Auguſt  1881.  46..  Iahrgang.  A  147.
'  Dr.  3.  A.  Seuſfert's.
Blätter  für  Bechtsanwendung

zunächſt  in  Bayern.

 

 

In  haſt:  Gebührenbewerthung  von  Pflegſchaſtäver  andlungen  im  Geblete  des
bacher  Statuiarrc&amp;lt;ts.  --  Ueberſicht  über  die  Ergebniſſe  der  Rete
.  fpredung  des  bayeriſchen  oberſten  Landebgerihts  vom  März

 

Gebührenbewerthung  von  pflegſchaftsverhandlungen
-  im  Gebiete  des  Ansobacher  Statutarrechts.

,  Ueber  dieſen  Gegenſtand  hat  das  oberſte  Lan:
de8gericht  am  22.  Juni  d.  IJ.,  eine..Entſcheidung  getroffen
  ,  deren  .  Bedeutung  über  die  eigentliche  Gebührenfrage
  weit  hinaußreicht.

.  Zunächſt  handelte  es  ſich  allerdings  nur  darum,
,0b  eine  im  Jahre  1878  angefallenen  Pflegſchaft  im
Sinne  von  Art.  281  Abſ.  4  des  bayer.  Geb.-  Geſ.
bi8  4.  Januar  1880  bereits  vollſtändig  erledigt  oder
no&amp;lt;  anhängig  und  nach  den  Beſtimmungen  dieſes
Geſehes  gebührenpflichtig  war.

Die  Thätigkeit  des  Pflegſchaftsgerichtes  hatte
darin  beſtanden,  daß  auf  Ableben  des  Familienhauptes
zwiſchen  der  hinterlaſſenen  Wittwg  und  deren  minderjährigen
  Kindern,  für  welche  zu  dieſem  Behufe
ein  Theilungövormund  aufgeſtellt  worden,  am
25.  April  14878  eine  gerichtliche.  Voraußregulirung
ſtattfand.  Nachdem  leßtere  .  noch  am  nämlichen  Tage
die  obervormundſchaftliche  Genehmigung  erhalten,  ges
ſchaß  weiter  nicht8  mehr  in  der  Sache,  als  daß  ein.
Pflegling  um  den  andern  nach-  erreichter  Großjährige
Feit  mit  gerichtlichem  Akt  aus  der  Pflegſchaft  entlaſſen
  wurde.  “.

Neue  Folge  XXY1.  Band.
        <pb n="284" />
        268  Zur  bayer.  GO.

Der  erſte  dieſer  Akte  fiel  in  die  Zeit  vor  dem
1.  Januar  1880,  kam  alſo  für  obige  Gebührenfrage
ni&amp;lt;t  in  Betracht,  der  zweite  hingegen  auf  den
25.  Januar:  4881  ,:  und  durch  ihn  kam  nun'  die
Frage  in  Anregung,  ob  hier  der  Fall  des  Art,  77
Abſ.  2  gegeben,  ob  ſonach  eine  Gebühr  von  ?/,,
der  vollen  Gebühr  vom  Geſammtwerthe  des  treffenden
  Vaterguts  zu  erheben  ſei.

Dieſe  Frage  hat  nun  der  oberſte  Gerichtshof,
an  welchen  ſie  durch  weitere  Beſchwerde  des  kgl.
Fiskalates  gelangt  war,  in  verneinendem  Sinne  ent-Ichleden.
  .  |  |  ..“

Die  Entſcheidungsgründe  beſagen  hierüber  'Folgendes:


a)  Nac&amp;lt;  Anbbacher  Statukarre&amp;lt;ht  wird,  und
zwar  völlig  abweichend  von  den  Grundſäßen  des
preuß.  Landr.,  in  Fällen  Vorabſterbens  des  Ehemannes
die  hinterlaſſene  Wittwe  keineswegs  gefeßliche
Vormünderin  der  halbverwaiſten  minderjährigen
Kinder,  ſo  daß  ſie  in  dieſer  Eigenſchaft  neben  deren
Erziehung  auc&amp;lt;  die  Verwaltung  des  Vermögens
derſelben  unter  Leitung  der  obervormundſchaftlichen
Behörde  außübte,  ſondern  die  Familiengewalt
geht  mit  dem  Tode  des  Vaters  in  die  Hand  der
Mutter  über,  welcher  in  Folge  deſſen  nunmehr  die
Vertretung  ihrer  Kinder  nicht  wie  bei  geſeßlich  beſtell:
ten-  Vormündern,  kraft  eines  vom  Staate  aufgetragenen
  Amtes,  ſondern  fraft  eigenen  Amtes  zuſteht.

b)  Durch  dieſe  Fortdauer  der  Familiengewalt
erſcheint.  die  Beſtellung  einer  ordentlichen  Vor»
mundſchaft  für  die  Kinder  troß  des  Todes  des  Vaters
  geſeßlich  aus8geſc&amp;lt;hloſſen,  ſoferne  nicht  ausnahmöweiſe
  durch  beſondere  thatſächliche  Umſtände
die  Einleitung  einer  förmlichen  Pflegſchaft  bedingt  iſt.
:  Roſenkrankt,  Handb.  Über  das  Pflegſch.-VW.

  S.  38  Note  10;  S.  46,  50.
        <pb n="285" />
        Zut  bayer.  GO.  259

Cc)  Den  Gerichten  liegt  zwar  ſolchenfalls  nach
Ans8bacher  Statutarrecht  ob,  nach  eingetretenem  Tode8fall
  die  Regulirung  des  ſog.  Voraus  im  Intereſſe
der  minorennen  Kinder  vorzunehmen  und  für  die
Sicherſtellung  deöſelben  nach  Maßgabe  des  Hyp.-G.

2  Ziff.  7  und  F.  104  Ziff.  4  von  Obervor-Mündſchoftöwegen
  Sorge  zu  tragen.  |
Aemterinſtr.  v.  1797  und  Reſcr.  v.  5.  Jan.
1801  (Arnold  1  S.  644,  645,  142)z
Roſenkranß  a.  a.  O.  S.  58,  59,  60N,  2;
Darſtellung  des  in  Bayern  geltenden  Gür
terrechts,  aus8gearbeitet  im  f.  Staatsmin.

d.  Juſtiz  S.  76  und  Note  35.

d)  E8  iſt  jedoch  in  der  Vornahme  der  Vorausregulirung,
  wobei  gemäß  Pos.  IV  des  Tutelaredikts
vom  419.  April  4790  die  minderjährigen  Kinder  durch
deren  nächſte  Verwandte  „äl8  Beiſtände““  vertreten.
werden,  und  in  den  auf  Sicherſtellung  des  Votaus
gerichteten  gerichtlichen  Schritten  mehr  nicht  als.
die'  Wahrnehmung  einzelner  von  Obervormundſchaftswegen
  geſeßlich  gebotener  und  mit  erfolgter  Sicherſtellung,
  außerdem  ſchon  mit  dem  Regulirungsakte
abgeſ&amp;lt;loſſener  Geſchäfte,  ſomit  eine  bloße
Spezialkuratel  im  Gegenſaße  zu  einer  wörmlichen
Vormundſchaft  im  Sinne  des  preuß,  'L  6.  II
tit.  XVIII  S.  970,  976,  1005  fg.  Coal  "Roſens
kranß  S.  35  Abſ.  1  und  Note,  S.  46,  50  u,  51,
dann  S.  56,  57  Note  2  und  S.  60  Note  2  a.  wü.
zu  erfennen,  auf  welche  die  Vorſchrift  des  1.  Ab
in  Art.  74  des  bayer.  Geb.:G.  anzuwenden  wäre,.
fal8  die  Wahrnehmung  der  bezeichneten  kuratelamtlichen
  Geſchäfte  wenigſtens  zum  Theil  in  die  Zeit
des  Jahres  1880  hereinfiele  (vergl.  Art.  281
Abſ.  3  und  4).  '  '

“-  '  (Sluß  folgt.)
        <pb n="286" />
        260:  Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.

Ueberſicht
über  .  die  Ergebniſſe  der  Rechtſprechung  des  bayeriſchen
  oberſten  Landesgerihtes  -
vom  März  1881.
Bemerkung:  Die  Urtheile  v.  5.  Reg.  I  33/1880,  22.
Neg.  1  31/1880  u.  26.  März  HVNr.  5838
-  werden  nachgetragen.“  “ee

-  Civilrechtiiche  Entſcheidungen.

Sachenrecht.  Wegeſervituten  und  öffentliche
  Wege.  Es8  waren  K.  und  Conſ.  gegen  S.
mit  der  Confeſſorienklage  aufgetreten,  behauptend,
bezüglich  beſtimmter  ihnen  eigenthümlicher  Grundſtüfe
  ſtehe  ihnen  ein  Fahrtre&amp;lt;t  über  das  mit  Pl.
Nr,  1934  bezeichnete  Grundſtü&amp;gt;  des  Beklagten  zu,
dieſer  aber  habe  durc&amp;lt;  Aufwerfung  eines  Grabens
und  Errichtung  eines  Zaunes  die  Ausübung  jenes
Rechts  unmöglich  gemacht.  Beklagter  begegnete  der
Klage  zunächſt  mit  dem  Einwande,  nicht-  er  ſei  zu.
verflagen  geweſen,  ſondern  die  Gemeinde,  und  zwar
aus  dem  Grunde,  weil  über  die  Pl.-Nr.  1934  ein
förmlicher  Fahrweg  beſtehe,  die  Gemeinde  denſelben
für  einen  öffentlichen  Weg  haltend,  deſſen  Verlegung.
auf  '  ein  'in  der  Nähe  liegendes  anderes  Grundſtück
des  Beklagten  beſchloſſen  ,  das  einſchlägige  Bezirksamk
  troß  eines  Proteſtes  der  Kläger  dieſen  Beſchluß
beſtätigt  und  die  Kreisregierung  die  de8halb  von.
ven  Klägern  erhobene  Beſchwerde  zurü&amp;gt;gewieſen

habe.  ..  .  .
'  Das  Obrſt.  LS.  hat  ſich  über  die  damit  angeregte
  Frage  alſo  ausgeſprochen:  |
Beklagter  glaube,  Kläger  könnten  die  aus  der
Verlegung  des  Weges  als  einem  Ausfluſſe  des'  öffentlichen
  Rechts  entſpringenden  Folgen  nur  dadurch
        <pb n="287" />
        .  Neuere  -oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  :961

beſeitigen,  daß  ſie  der  Gemeinde  gegenüber  eine
ihnen  aus  beſonderem  privatrechtlichen  Titel  -  an
“deren  Eigenthume  zuſtehende  Wegegerechtſame  zur
Geltung  brächten.  Durch  Anrufung  des  öffentlichen
Recht8  vermöge  jedoch  der  -  Nichtigkeitskläger  die
Parteirolle  in  dem  angedeuteten  .  Sinne  nicht  -zu
verſchieben.  =  *-  :  m

.“  Falls  ven  Klägern  die  von  ihnen  behauptete
privatrechtliche  Befugniß  wirklich  zuſtehe,  erſcheine
'e8  für  deren  Verfolgung  und  -für  die  Richtung,
.welche  dieſelbe  zu  nehmen  habe,  ohne  Einfluß  ,  daß
der-Sperrung:des  Weges  durc&amp;lt;  S.  eine  adminiſtra---.tiv
  e  Beſchlußfaſſung  vorausgegangen  ſei,  welche  das
Beſtehen  eines  öffentlichen  Weges  auf  dem
'Grundſtü&amp;gt;e  Pl.-Nr.  1934  angenommen,  und  ſich
für  deſſen  Verlegung  auf  ein  anderes  Grundſtü&amp;gt;
"entſchieden  habe.  Denn  -  obſchon  die  Zuſtändigkeit
“der  Verwaltungsbehörden  zu  einer  derartigen
:Maßregel  nicht  anzuzweifeln  ſei,  ſo  könne  doch  deren
'Durchführung  an  ſich  niemals  die  Folge  haben,  daß
dur&amp;lt;  dieſelbe  begründete  Privatrechte  wider
Willen  der  hieran  betheiligten  Perſon  eine  Aenderung
erlitten,  da  die  Staatsangehörigen  gegen  Beeinträchtigung
  ſolcher  Rechte  mittel8  verwaltungs8amtlicher
Maßnahmen  ſchon  durc&amp;lt;  8.  8  Tit.  4  der  Verf.-Urk.
geſchüßt  ſeien.  Vgl.  Gem.-O.  von  1869  Art,  38;
VO.  vom  17.  Dezbr,  1825,  betr.  die  Form.  2c.  der
oberſt.  Verw.-Stellen  in  den  Kreiſen,  8.  65  Abſ.  3z
Comp.-  Confl.  Urtheil  v.  17.  Dez.  4872  Reg.  Bl.
1873  S.  63-73.  “

:  Von  Seite  der  Gemeinde  ſei  aber  auß  im
Laufe  des  Rechtöſtreits  erklärt  worden,  daß  ſie  dem
Beklagten  -  die'  Einziehung  des  Weges  auf  Plan--Nr.
  1934  blos  inſoweit  geſtattet  habe,  al8  nicht
civilrechtlihe  Anſprüche  Dritter  hiedurc)  verleßtwürden,
  und  es  ſei  auch  feſtgeſtellt,  daß  die  Kreis-
        <pb n="288" />
        :262  „Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.

„regierung.  bei  Genehmigung  der  Verlegung  des:  öffentlichen
  Weges  den  Klägern  die  Geltendmachung
ihrer  privatlichen  Anſprüche  ausdrüc&amp;gt;lich  vorbehalter
„habe,  ſo  daß  alſo  den  adminiſtrativen  Maßnahmen
der  Verſuch  einer  Aenderung  beſtehender  Privatrechte
„Überhaupt.  fern  gelegen  ſei.  .

Kläger  hatten  ihre  Klage  auf  unvordenfliche
.  Verjährung  gegründet,  und  das  Berufungösgericht
betrachtete  öffentliche  Wege  -wohl  als  res  publicae
  extra  commercium  et  patrimonium  im
Sinne  des  bayer.  Ldr.  Thl.  I  ce.  1  85.  1  und  bz,
machte  jedoch  von  dem  aus  8.  3.6.4  a.  a.  O.
„gefolgerten  Rechtöſaße  ,  -  daß  an.  den  -  -  bezeichneten
Sachen  eine  Dienſtbarkeit  durc)  Verjährung  nicht
„erworben  werden  könne,  unter  Bezugnahme  auf  ce.  4
:G.  9  a.  a.  O.  und  Nr.  4  der  Anm.  hiezu  in  Anſehung
  der  unvordenkli&amp;lt;en  Verjährung  eine
„Au8nahme,  weil.  dieſe  Art  von  Verjährung  von  dem
-Generalverbote  au8genommen  ſei  und  auch  gegen
ein  Prohibitivgeſeß  zu  wirken  vermöge,  und  hielt
dabei  an  der  Voraubsſekung  feſt,  daß  die  gegebenen
Umſtände  hinſichtlich  der  Fahrtaußübung  das  Vor-"handenſein
  einer  opinio  juris  auf  Seite  der  Kläger
-erfennen  laſſe  müſſe,  und  e8  nicht  genüge,  wenn
dieſelben  den  Weg  blos  des8halb  befuhren,  well
„ſie  ihn  für  einen  öffentlichen  anſahen.

„Dagegen  wendete  ſich  die  Nichtigkeit8beſchwerde
„mit  ver-  Aufſtellung,  öffentliche  Wege  gehörten
'nach  bayer.  Landrecht  zu  den  abſolut  unver-"äußerlichen
  Sachen,  was  insbeſondere  aus  8.  24
des  „Semeinde-Edikts  vom  Jahre  1818  und  41834
-erhelle.

vel  Darauf  bemerkte  das  Obrſt.  LG.:  Obſchon

die  Anm.  Nr.  3  zu  8.  3  ce.  4  Thl.  11  des  bayer.
Ldr.  die  Verjährung  für  eine  Gattung  der  Veräußerung
  erkläre,  ſei  es  doch  nicht  nothwendig,  von  dem
        <pb n="289" />
        Neuere  -oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.  263

„Begriffe  der  Veräußerlichkeit  einer  'Sache  :auszugehen,
  um  zu  erkennen,  daß  der  Saß,  Privatperſonen
  könnten  durch  Fahren  auf  einem  öffentlichen
  Wege  auf  Grund  der  bloßen  Meinung
eines  ihnen  zuſtehenden  Sonderrec&amp;lt;htes  während
irgend  eines  Zeitraums  eine  privatrechtliche
Dienſtbarkeit  erwerben,  in  ſolcher  Allgemeinheit  nicht
richtig  ſei.  Dun

Das  bayer.  Ldr.  ſchließe  die  Verjährung  In--halts
  des  6.  3  ce.  4  Thl.  Il  bei  den  ſogen.  res
merae  facultatis  dus,  welche  man  nicht  ſowohl
aus  beſonderem  als  allgemeinem  Rechte,  ſo  oft
es  nur  die  Gelegenheit  gebe,  frei  gebrauchen  könne,
ohne  daß  man  durch  fremdes  Inhaben  oder  Verbot
gehindert  werde.  |

Die  Anm.  Nr.  5  lit.  b  bringe  unter  dieſen
Geſichtö8punkt  auch  „das  Hin-  und  Herwandexn  'auf
öffentlicher  Straße“  und  unter  lit.  d  ſei  bemerkt,
daß,  „ſolange  res  merae  facultatis  in  ihrem  esse
verbleibe,  ſolange  durch:  den  Gebrauch  derſelben  weder
  ein  Recht  hierauf  erlangt,  noc  dur&amp;lt;  Unterlaſſung
  de8  Gebrauches  verloren  werde,  wenn  gleich  ein
ſo  anderes  die  längſte  Zeit  her  geſchehe.“

Bei  den  rebus  merae  facultatis  entſcheide
alſo  in  der  Regel  für  den  Ausſchluß  der  Verjährung
die  Jedem  frei  ſtehende  Möglichkeit,  eine
Sache  zu  gebrauchen.

Derartige  Sachen  könuten  ſchon  an  ſich  nicht
Gegenſtand  eines  Rechtserwerbes  durth  Verjährung
ſein,  inſoweit  ſie  ſich  ihrer  Natur  nac&amp;lt;  nicht  dazu
eignen,  durch  ihren  Gebrauch  ein  Sonderrecht  zum
Außdru&amp;gt;e  zu  bringen.

Aus  der  ſubjektiven  Auffaſſung  allein,
welche  ein  Einzelner  bei  dem  Befahren  eines  öffentlichen
  Weges  habe,  welchen  wegen  dieſer  ſeiner  Ei-
        <pb n="290" />
        264  Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe;

genſchaft  jeder  Andere  gleichfall8  befahren.  dürfe,
könne  ſohin  durch  Zeitablauf  allerdings  kein  Privatrecht
  entſpringen.  Compet.  Confl.  Urth.  v.  20.  Juni
-1854  (Reg.-Bl.  S.  504  u.  f.),  v.  28.  Dez:  1864
(Reg.-Bl.  1865  S.  106  u.  f.).  |  :l.

-  Die  Eigenſchaft  der  Oeffentlichkeit  aber  gewinne
einen  Weg  dadurch,  daß  deſſen  Verwendung  zum  ällgemeinen
  Gebrauch  entweder  von  den  hiezu  berufenen
  amtlichen  Organen  ausdrülich  beſtimmt  wurde,
'oder  -.in-  thatſächlicher  Uebung  ſich  befundet  habe.
Vgl;  Anm.  Nr.  7  zu  S.  5  c.  1  Thl.  11  des  bayer,
Ldr.  und  Nr.  2  FF.  11  ce.  8  a.  a.  O.  Smlg.  Bd.1
S.  118.  (Die  Verjährung  würde  übrigens  hier
aus.  dem  -  Grunde  für  zuläſſig  erklärt,  weil  feſtſtehe,
daß  fraglicher  Weg  jedenfalls  vor  1873  ein  öffentlicher
  Weg  noc&amp;lt;  nicht  war,  bis  dahin  alſo  die  Verjährung
  vollendet  ſein  konnte.)  Urth.  v.  44.  März
HVNr.  5817.

.  .Subſidiäre  Baupflicht  der.  Zehentberechtigten.
  Ausſcheidung  einer  ſelbſtſtändigen.
  Pfarrei.  Von  der.  proteſtantiſchen  Kirchen-Stiftung
  und  Gemeinde  A.  war  gegen  den  k.  Fiskus
und  Andere  auf  Anerkennung  der  ſubſidiären  BaupfliGt
  an  der  Kirche  zu  A.  aus  dem  Grunde  geklagt
worden,  weil  Beklagte  auf  den  Fluren  der  zu  jener
Pfarrei  gehörigen  Ortſchaften  bi8  zu  der  i.  I.  1848
erfolgten  Ablöſung  -zehentberechtigt  geweſen  ſeienz
.auf  den  von  den  Beklagten  vorgeſchüßten  und  erwieſenen
  Einwand,  der  fragliche  Zehent  ſei  weltlic&amp;lt;er
  Natur  geweſen,  erfolgte  Abweiſung  der  Klage,
dann  Verwerfung  der  des8halb  eingelegten  Berufung,
  und  zuleßt  auch  Verwerfung  der  erhobenen
Nichtigkeitöbeſc&amp;lt;hwerde.  Gegenüber  dieſer  iſt  in  den
vberſtlande8gerichtlichen  Gründen  hervorgehoben:  ::
        <pb n="291" />
        Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.  :265

:43  Unrichtig  'iſt  die  Aufſtellung,  daß  auf  allen
in  den  Hänuden  .  von  Laien  befindlichen
Zehenten  in  der  Pfarrei  die  ſubſidiäre  Baupflicht
hafte.  „är  dieſe  iſt  .in  cap.  VII.  des  Coneil.  Trid.
Sess.  XXI  de  reform.  augdrüdlich  der  Bezug  von
-Einfünften--:au8  kirchlichem  Vermögen,  und  zwar
aus.  dem  Vermögen  derjenigen  Pfarrkirche  erfordert,
"um  deren  Baubedürftigkeit  es  ſic  handelt,

-  Die  .  ſubſidiäre  Baupfliht  trifft  alſo  jene
'Dezimatoren,  welche  einen  Zehent  beziehen,  .  der
'auf-  irgend  eine:  Weiſe  zum  Vermögen  der  .  wegen
ihrer  '  Baubedürftigkeit  .  in  :  Rede  ſtehenden  Kirche
gehört...  ..  ee  .

-?  Dezimatoren  jedoch,  welche  einen  .Zehent  be-"ziehen,
  der  überhaupt  nicht  kirchlichen  Urſprungs  iſt
'(Laikal-Zehent),  oder  der  Kirche,  in  deren  Sprengel
'er-  bezogen  wird,  niemals  oder  doch  nicht  mehr  zur
Zeit  der  Baubedürftigkeit  der  Kirche  gehörte,  können
mit  einer  ſubſidiären  Baupflicht  nicht  in  Anſpruch
genommen  werden.  Dieſen  Sinn  und  dieſe  Bedeutung
  -:  hat  der  erwähnte  Conzil8beſchluß,  nicht
aber  den,  daß  allen  bei  Publikation  des  Coneil.
Trid.  gerade  beſtandenen  Pfarrkirchen  die  in  deren
Sprengel  vorhandenen  Zehenten  erſt  zugeſprochen
worden  ſeien,  ſo  daß  eine  Aenderung  der  desfallſigen
Beſißverhältniſſe  hätte  :da  eintreten  müſſen,  wo.  ein
Zehent,  welcher  zwar  im  Sprengel  der  Pfarrkirc&amp;lt;e
bezogen  wurde,  bis8her-.  nicht  'dieſer-  ſondern  einer  andern
  Kirche  gehörte,  oder  gar  'ein  Laikal-Zehent  (ſei
:e8  ein  urſprünglicher  Lalfal-  oder  ein  ſäfulariſirter
Kirchen:  Zehent)  war.

Sc&amp;lt;on  die  grammatikaliſche  Auslegung  jeneß
Conzils  -  Beſchluſſes  führt  zu  dem  Saße,  daß  der
baupflichtige  Zehent  au8  dem  Vermögen  der  Kirche
u  zwar  der  baubedürftigen  Pfarrkirche  herrühren
müſſe,  -  .
        <pb n="292" />
        266  Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.

In  cap.  VII  :Coneil.  Trid.  Sessio  XXI  de
reform.  nämlich  iſt  zunächſt  verordnet,  daß  verfallene
Pfarrfirchen  (eccleSiae  parochiales  collapsae)
aus  den  dieſen  Kirchen  in  irgend  einer  Weiſe  zufließenden
  Früchten  und  Einfünften  (ex  fructibus
et“proventibus  quibuscungque  ad  eas  ecclesias
.quomodocunque  pertinentibus)  wieder  herzuſtellen
  und  zu  erneuern  ſeien  und  daß,  wenn  dieſe
"Früchte  und  Einkünfte  unzureichend  ſeien,  dazu  alle
Patrone  und  Andere,  welche  von  den  genannten
Kirchen  Früchte  ziehen  (qui  frucius  aliquos  ex
dietis  ecclesiis  provenientes  percipiunt)  und&amp;gt;
erſt  in  deren  Ermanglung  die  Parochianen  herange:
zogen  werden  ſollen.  Die  in  dem  leßten  passus
enthaltenen  Worte:  „ex  dictis  ecclesi1s“  können  aber
nur  bezogen  werden  auf  die  Worte  „parocdbiales
vero  ecclesias.  ita  collapsas“,  welche  in  dem  mit
jenem  passus  im  Zuſammenhange  ſtehenden  vorausgehenden
  Saß  enthalten  ſind,  und  daher  können  unter
  den  fructus,  auf  denen  die  ſubſidiäre  Baulaſt
haftet,  nur  diejenigen  Einfünfte  verſtanden  werden,
welche  zu  dem  Vermögen  der  baubedürftigen  Pfarrfirche
  auf  irgend  eine  Weiſe.  gehören.  Permaneder,
  kirchliche  Baulaſt  S.  32,  41;  v.  Reinhardt,
  fir&amp;lt;hliche  Baulaſt  S.  44,  60,  62;  Smlg.
Bd.  7.  S.  708,  Bd.  8  S.  318;  Bl.  f.  RA.  Bd.  37
S.  313-316.

Gedachter  Conzil8beſchluß  gründet  ſich  ferner
auf  die  natürliche  Billigkeit,  darauf  nämlich,  daß
diejenigen  Perſonen,  welche  Einfünfte  aus  einem
beſtimmten  kirchlichen  Vermögen  beziehen  ,„  auch  die
Baulaſt  an  der  betreffenden  Kirche  übernehmen,
wenn  dieſe  nicht  ſelbſt  die  Mittel  zur  De&amp;gt;ung  der
Baufoſten  beſihkt.  Es  würde  aber  der  Billigkeit
widerſtreben,  wenn  man  alle  Zehenten,  welche  in
einem  Pfarrſprengel  bezogen  werden,  ohne  Unterſchied
        <pb n="293" />
        .  Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.  -287

ſil8  '  mit.:  der:  Baupflicht  belaſtet  erachten,  und  von
“jenen  Zehenten,  von  denen  es  gewiß  iſt,  daß  ſie  zu
dem  Vermögen  der  baubedürftigten  Kirche  nicht:  ge-:hören,
  die  Baupflicht  gerade  in  Auſehung.  dieſer
Kirche  in  Anſpruch  nehmen  wollte.  Permaneder
a.  a.  O.  S.  30,  31;  v.  Reinhardt.  a.  a.  O.
.S,  81.  “  “  *  .  .  -  .

Auch  iſt  der  Zwe  jenes  Conzilbeſchluſſes  nicht
der,  neue,  eine  Aenderung  der  blöher  in  Anſehung
des  Zehentö  beſtehenden  Beſikverhältniſſe  und  damit
"der  auf  dem  Zehent  haftenden  Baupflicht  bezielende,
„Anordnungen  zu  treffenz  das  Conzil  wollte  blos
'die  bezüglich  des  Zehents  und.  der  Baupflicht  bereits
„beſtehenden  Beſtimmungen  wiederholen  und  einſchär-'
  fen;  denn  überall,  wo  die  Synode  am  älteren  Recht
etwas  ändert,  iſt  die  Aenderung  unter  äusdrülicher
"Bezugnahme  auf  das  antiquirte  Recht  aufgeführt,
während  ſie  in  den  übrigen  Conzilsbeſchlüſſen  ſich
nicht  als  forreftoriſ&amp;lt;  ankündigt  ſondern  vielmehr
den  Biſchöfen  ihre  bisherigen  Obliegenheiten  einſchärft.
  Lang  im  Archiv  f.  civ.  Praz.  Bd.  .26
'S.  23;  Permaneder  a.  a.  O.  S.  31  8.  9
Mote  3;  Walter,  Kirchen-Recht  14,  Aufl.  S.  606

r.  I.

.  Wohl  -  iſt  ferner  in.  cap.  29  und  30  X  3,  30
der  Grundſaß  aufgeſtellt,  daß  der  Pfarrer  in  ſeiner
Parochie  der  geſeßliche  Zehentherr  ſei,  .  alfo  das
Recht  des  Zehentbezug8  von  allen  innerhalb  der
Grenzen  ſeines  Pfarrſprengel8  gelegenen  Grundſtü&amp;gt;en
habe  ;  allein  damit  iſt  nur  ausgeſprochen,  daß  dieſe
Berechtigung  des  Pfarrers  die  Regel  bilde,  die
Statthaftigkeit  einer  Au8nahme  von  dieſer  Regel
aber  nicht  ausgeſchloſſen,  vielmehr  konſtatirten  jene
Stellen,  wie  au8  dem  Schlußſaße  des  cap.  29  hervorgeht,
  womit  auch  cap.  2  in  Vito  2,  5  übereinſtimmt,
  nur  'das  Beſtehen  einer  den  Gegenbeweis
        <pb n="294" />
        268  .  Neuere-  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.

nicht  .  au8ſc&amp;lt;ließenden  Vermuthung  für  zweifelhafte
„Fälle.  Richter,  Kirc&amp;lt;.-R.  7.  Aufl.  S.'  1134;
'Brendel,  Kir&amp;lt;h.-N.  3.  Aufl.  S.  1417;  Smlg.
"Bd.  7  S.  707..  Es  iſt  alſo  die  Möglichkeit  nicht
ausgeſchloſſen,  daß  Zehente  in  einem  Pfarrſprengel
„bezogen  werden  und  gleichwohl  der  Kirche  dieſes
Sprengel8  nicht  gehören,  und  daß  ſomit  auf  dieſen
Beſenten  die  Baupflicht  bezüglich  jener  Kirc&amp;lt;he  nicht
haftet.  :
uu  2)  Die  Beſtimmung  in  cap.  IV  Coneil.  Trid.
'SesS.  XXI  de  reform.  endlich,  wonach  nur  inſoweit,
als  eine  Ueberweiſung  von  Vermögen  und  Einkünften
ſtattgefunden  hat,  ein  Wechſel  in  der  Perſon  des
Berechtigten  eintritt,  und,  inſoweit  eine  Ueberweiſung
„nicht  ſtattfand,  der  alte  Zuſtand  aufrecht  erhalten
bleibt,  und  die  Kirchen  -  Einkünfte,  wozu  nach  dem
"Conzil8beſchluß  unzweifelhaft  auch  die  Zehenten  Fehören,
  derjenigen  Pfarrei  verbleiben,  welcher  ſie  biß:
her  gehört  hatten,  begründet  gerade  für  die  frühere
"Filialkirche  und  nachher  ſelbſtſtändig  gewordene  Kirche
einen  Au8nahmsfall  von  der  'Regel  ,“  daß  jeder  Kir-„Henzehnt
  zum  Vermögen  derjenigen  Kirche  gehöre,
in  deren  Sprengel  er  bezogen  wird,  und  daß  auf
dieſem  Zehent  die  Baupfliht  in  Anſehung  dieſer
"Kirche  hafte.  Sammlg.''Bd.  7  S.  712  und  886
Bd.  8  S.  318z-  Anm.  Nr.  1  lit.  a  zum  bayer.  Ldr.
Thl.  11  ce.  10  8.  5.  -  :
Wenn  geltend  gemacht  werden  will,  die  Beſtimmung
  in  cap.  1V  Coneil.  Trid.  Sess.  XXI
habe  auf  die  ſchon  vor  Beginn  dieſer  Sißung  ſelbſtſtändig
  gewordene  Pfarrei  A.  nicht  angewendet
werden  können,  weil  dem  Conzil8beſchluſſe  rü&amp;gt;wirkende
  Kraft  von  der  Synode  nicht  ausdrülich  beigelegt
  worden  ſei,  ſo  iſt  darauf  zu  bemerken,  daß
die  aus  erwähnter  Stelle  der  8e85s.  XXI  abgeleitete
        <pb n="295" />
        Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe,  269

Nechtönorm,  bei  Errichtung  einer  ſelbſtſtändigen;
Pfarrei  durch  Los8trennung  eines  Theil8  des  Spren-,
gel8  der  alten  Pfarrei  (divisSio  seu  Sectio  beneficil)
  gehen  die  Zehenten  von  dieſem  Theile  des
Sprengel8  und  damit  die  Rechte  der  Mutterkirche
bezüglicßg  der  baulichen  Unterhaltung  auf  die  neue
Pfarrkirche  nicht  von  ſelbſt  über,  ſondern  iur
wenn  und  inſoweit  eine  Ueberweiſung  durch  die
firhliche  Obrigkeit  erfolgt  iſt,  nicht  eine  neue  erſt
durch  das  Coneil.  Trid.  geſchaffene  Beſtimmung,
ſondern  blos  eine  Wiederholung  älterer  Beſtimmungen
  “iſt:  Vgl..  ec.  8  X  3,  5;  Seuffert,  Arch.
Bd.  4  Nr.  71.  '  .
E8  kommt  alſo  hier  gar  nichts:  darauf  an,  ob

die  Kirhe  zu  A.  ſchon  vor  oder  erſt  nach  dem'
Coneil.  Trid.  zur  ſelbſtſtändigen  Pfarrei  erhobenwurde.
  .-  |  |
(Feſtgeſtellt  war,  daß  dieſe  Kirche  noh  |.  I.'
1540  feine  ſelbſtſtändige  Pfarrkirche,  ſondern  Filiale.
der  Pfarrei  P.  war,  daß  die  Markungen,  bezüglich
welcher  -die  fraglichen  Zehentrechte  bis  z.  I.  1848
beſtanden,  bis  .  zur  Erhebung  der  Kirche  zu  A.  -zu
einer  ſelbſtſtändigen  Pfarrkirhe  zum  Pfarrſprengel
PB.  gehörten,  daß'  eine  Ueberweiſung  jener  Zehentenvon
  Seite  der  MutterkfirHe  P.  an  die  ſpätere  Pfarrfirche:'A.
  nicht  nachgewieſen  werden  konnte,  daß.  um
1570  dur&amp;lt;  die  Reformation  die  Lostrennung  der:
Pfarrei  A.  von  der  katholiſchen  Kirche  erfolgte  =--was
  ,  abgeſehen  von  den  Beſtimmungen  des  Religionsfriedens
  von  4555  und  des.  Os8nabrü&amp;gt;er  Fries,
dens  von  1648,  eine  ſpätere  Ueberweiſung  der  fraglichen
  Zehente  an  die  Kirche  A.  ausſchloß  --,  und
daß  dieſe  Zehenten  längſt.  vor  der  Umbildung  der
Fialfirche  A.  in  eine  ſelbſtſtändige  Pfarrkirche  in
aienhänden  ſi&amp;lt;  befanden  und  blieben,  an  ihnen
der  Pfarrei  A,  nie  das  Obereigenthum  zuſtand,  und
        <pb n="296" />
        270  Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.

in  keiner  Richtung  je  einen  Vermögenstheil  derſelben:
bildeten.  Urth.  -v.  15.  März  HVNr.  5824  3.  -/-/

Zu  8.'7  des  Lehenreviſionsgeſes  vom
15.  Auguſt  1828.  Der  8.  55  des  Lehenedikts
vom  7.  Juli  1808  beſtimmt,  daß  die  Lehen  -  Folge
ſich  auf  den  Mannöſtamm  nach  dem  Rechte  der  Erſtgeburt
  und  der  agnatiſch-  linealiſchen  Erbfolge  be-Ichränfe.
  „d

-  -  Von  dieſer  Regel  ſtatuiren  der  8.  56  a,  a.  O,
und  der  6.  7  des  Lehen-  Reviſionsgeſeßes:  vom
15.  Auguſt  1828  Außnahmen  ,  indem  erſterer  8.
verordnet,  daß  au8nahmsweiſe  bei  alten  Lehen  eine.
andere  als  die  im  8.  55  beſtimmte  Erbfolge  ſtattfinden
  -  könne,  wenn  in  dem  Lehenbriefe  hierüber  eine
abweichende  Beſtimmnng  getroffen  ſei,  und  leßterer
-  S.,  daß  außer  dem  im  eben  angeführten  8.  56  bezeichneten
  Falle  in  Zukunft  bei  Lehen,  welche  ſchon
vor  Einführung  jenes  Lehen-Edifkts  konſtituirt  geweſen,
  eine  von  der  Beſtimmung  des  8.  55  de8ſelben
abweichende  Erbfolge  dann  ſtattzufinden  habe,  wenn
der  Lehenbrief  über  die  Succeſſion8ordnung  keine
Beſtimmung  enthalte,  und  wenn  zugleich  nachgewieſen
  werden  könne,  daß  eine  andere  als  die  in  jenem
6.  55  beſtimmte  Succeſſion8ordnung  bei  einein  Lehen
herfömmlich  geweſen  ſei.

In  einem  ein  oberfränkiſches  Lehen  betreffenden
Falle  war  nun  erwieſen,  daß  bel.  dem  fraglichen
ehen  vor  Einführung  des  Lehen  -  Edift8  nicht
die  Primogeniturerbfolge  gegolten  -  habe,  ſondern  daß
vielmehr  die  Simultanſucceſſion  die  geſeßliche  Erbfolge
  geweſen  ſei,  und  dleſe  Succeſſion,  nicht  die
Primogeniturerbfolge  ,  auch  thatſächlich  beſtanden
habe,  und  fragte  es  ſich,  ob  auf  dieſen  Fall  der
        <pb n="297" />
        Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.  271-S:

  c  fel?  Lehenreviſionsgeſeßes  v.  I.  1828  anwende
ar  ſe

Das-  Obrſt.  LG.  bejahte-  dieſe  Frage  auß  fol:
genden  Gründen  :

In  dem  FF.  7  a.  a.  O,  iſt  von  der  Erbfolge,
welche  bei  den  vor  Einführung  des  Lehen  -  Edikts
ſchon  konſtituirten  Lehen  beſtanden  hat,  im  Gegenſaße
  zur  Primogeniturerbfolge  des  5.55  des  Lehen-Edikts
  die  Ned.  -

*  In  welcher  Weiſe  jene  Erbfolge  entſtanden,  iſt:
nach  dem  Geſeße  gleichgiltigz;  dasſelbe  verlangt  nicht,
daß  die  von  der  Beſtimmung  des  F.  55  des  LE.
abweichende  Erbfolge  durch  Herkommen  zur  Entſtehung
  gelangt,  ſondern  daß  ſie  vor  Einführung:
d.  LE.  herfömmlich  geweſen  ſeiz  es  unterſcheidet
niht,  ob  die  abweichende  Erbfolge  in  einem  Vertrage,
  Herkommen  oder  Geſeß  ihren  Grund  habe,
und  das  Geſeß  (d.  1.  der  fragliche  .6.  7)  fonnte
eine  ſolc&amp;lt;e  Unterſcheidung  nicht  inachen,  .wenn  der
von.  ihm  verfolgte  Zwe&amp;gt;,  die  Härte  zu  beſeitigen,
welche  in  der  mit  rüdwirkender  Kraft  und  Zulaſſung
der  in  8.  56  des  LE.  aufgeführten  .  einzigen  Ausßs-:
nahme  getroffenen  Beſtimmung  des  FS.  55  lag,  er:
reicht  werden  ſollte.  -

Es  beſteht  auch  keln  Grund,  anzunehmen,  daß
nach  dem  Willen  des  Geſebgebers  die  vor  Einführs-:
ung  des  .  Lehenedikts  beſtandene  Erbfolgeordnung;-wenn
  ſie  durch  Herkommen  begründet  war,  fortbeſtehen
  ,  dagegen  wenn  ſie  in  einem  Geſeß  ihren
Grund  hatte,  aufgehoben  ſein  ſolle.  Der  Schlußſaß
des  fraglichen  8.  7,  daß  in  den  dort  bezeichneten
Fällen  die  vor  Einführung  des  Lehenedikt8  beſtandenen
  Lehen  geſeße  und  Obſervanzen  der  ehemaligen
Lehensfurien  zur  Anwendung  kommen  ſollen,  ſpricht
geradezu  für  das  Gegentheil;  der  Geſeßgeber  würde
hier  nicht  von  Leheng  eſeßen  und  Obſervanz  en
        <pb n="298" />
        272:  Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe,  :

geſprochen  haben,  wenn  er  nur-dur&amp;lt;  Herkommen,
nicht  auch  durch  Geſez  entſtandene  Succeſſionsordnungen
  im  Auge-  gehabt  hätte.  Urth.  v.  7.  März
HVNr.  5678.

.  Obligationenre&amp;lt;ßt.  Zum  Retention8-Rechte,
Das  ſogen.  .  Retentionsrecht  .  iſt.  nur  ein.  Fall  der
exceptio  doli,  und  ein  Beklagter  hat  dieſe  exceptio
wegen  Gegenforderungen,  welche:  mit  der  mit'
der  Klage  verfolgten  Forderung  oder  Sache  fonnez  ſind.
Durch  das  Retentionsrecht  ſoll  aber  nicht  ein  Anſpruch
des  Gegners  beſeitigt,  ſondern  dieſer  zu  einer  eigenen
Leiſtung  genöthigt  werden;  es  beſteht  in  der.  Befugniß
  ;  eine  Leiſtung,  zu.  welcßher  man  an  und  für
ſich  verpflichtet  iſt,  zurüFzubehalten,  bis  der  Fordernde
ſeinerſeits  einem  Anſpruche,  welchen  man  gegen  ihn
ergeht  Genüge  geleiſtet  hat.  Windſch  eid,  Pand.

1  S.  351  Nr.  3.

*  Bieau  folgt,  daß  ein  Beflagter,  wenn  .er  von:
dem  Retentions8rechte  Gebrauch  machen  will,  duch"
ſeine  Gegenforderung  ſubſtanziren  und  einen  .  der
Sache  entſprechenden  Antrag.  ſtellen  muß;  denn  zu'
dem  Zwe,  um  dem  klagenden  Gläubiger  blos  die
Zahlung  ſeiner  Forderung  zu  verweigern,  iſt  dem
beflagten  Schuldner  ein  Retentionsrecht  nicht  verliehen,
  Urth.  v.  29.  März  HVNr.  5847.

 

.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke
Reha  Sente)  in  Erlangen.  Dru&amp;gt;  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="299" />
        Samſtag  den  27.  Auguſt  1881.  46.  Zahrgang.  A6  48.  :
Dr.  3,  A.  Seuffert's
Blätter  für  Rechtsanwendung

zunächſt  in  Bayern,

ſt:  u  b  t  über  die  E  br  i  4  N  des  b
Invelt  Een  Zandebgeri  1  vom  März  1881.  Diel  Racjträge  vom  85
2  und  26.  1881.  R

 

berſicht
über  die  Ergebniſſe  ve  Rechtſprechung  des  bayeriſchen
  oberſten  Wi  [Bl
vom  M

„Drei  Nachträge  vom  5.,  22.  und  26.  März  1881.
1.  Zur  Civilprozeßordnung.

|  Rothenburger  Recht,  Reviſions8beſchränkung.
  S.  Sachenre&amp;lt;ht.  Verhypothezirung
  des  Antheils  aneiner  gemeinſchaftlichen
  Sache.

II.  Civilre&amp;lt;htliche  Entſcheidungen.

Sachenrecht.  Verhypothecirungeines8ideellen
  Antheils8  an  einer  gemeinſchaftlichen
Sache.  Reviſionsaus8ſ&amp;lt;luß  bezüglich  des
Rothenburger  Re  &amp;lt;ts.  Kann  ein  Theilhaber  an
einer  im  Miteigenthume  Mehrerer  nach  ideellen  Antheilen
  (im  römiſch-rechtlichen  Sinne)  befindlichen  Sache
auc&amp;lt;  nach  bayer.  Hypoth-Rechte  ohne  Zuſtimmung
der  übrigen  Theilhaber  rechtswirkſam  eine  Hypothek
auf  ſeinen  Antheil  beſtellen?  Dieſe  Frage  hat  das
Oberſte  VG.  aus  folgenden  Gründen  bejaht  :

as  Hyp.-Geſ.  und  auc&amp;lt;  die  Inſtruktion  dazu
ſprechen  "iG  über  die  Frage,  ob  ein  ideeller  An-Neue
  Folge  XXYVL  Band,
        <pb n="300" />
        274  Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.

theil  an  einer  unbeweglichen  Sache  ſelbſtändiger
Gegenſtand  einer  Hypothek  ſein  könne,  allerdings
nicht  au8drü&amp;gt;lich  aus  ;  ſie  enthalten  aber  auch  keine
Beſtimmung,  wodurc&amp;lt;  die  Bejahung  dieſer  Frage
ausgeſchloſſen  wäre,

Was  inßsbeſondere  den  für  die  gegentheilige
Anſicht  hauptſächlich  geltend  gemachten  8.  33  des
Hyp.-Geſ.  betrifft,  ſo  gibt  dieſer  in  der  Bejtimmung,
daß  die  Hypothek  als  dingliches  Recht  ſich  auf  die
ganze  Sache  und  auf  alle  Theile,  ſowie  auf  Zugehörungen
  und  Zuwachs  derſelben  erſtreFe,  bloß
dem  in  gleichem  Sinne  auch  dem  röm.  R.  zu
Grunde  '  liegenden  Prinzipe  der  Ungetheiltheit  der
Pfandhaftung  Aus8dru&amp;gt;,  wonach  dieſe  leßtere  die
ganze  Sache  und  alle  Theile  derſelben  inſolange
umfaßt,  bis  die  ganze  Schuld  getilgt  iſt.  Gönner,
Comm.  z.  HG.  Bd.  1  S.  113  u.  350.

In  dieſem  8.  33  kann  alſo  ein  Hinderniß  für
die  Hypothekbeſtellung  auf  den  ideellen  Antheil  einer
Sache,  voraus8geſeßt,  daß  dieſer  im  Hyp.-Buche  als
Gegenſtand  der  Hypothek  gehörig  bezeichnet  wird,
Jo  wenig  erbli&amp;gt;t  werden,  als  gemeinrechtlich  das
Prinzip  der  Ungetheiltheit  der  Pfandhaftung  der
Verpfändung  eines  ſolchen  Antheil8  im  Wege  ſteht.

Ebenſo  hindert  die  Beſtimmung  des  8.  120  des
Hyp.-Geſ.,  wona&amp;lt;  jedes  unbewegliche  Gut  und
einem  ſolchen  gleich  geachtete  Realrecht,  wenn
zu  deſſen  Eintragung  eine  beſondere  Veranlaſſung
gegeben  iſt,  im  Hyp.-Buch  eine  beſondere  Nummer
und  ein  einziges  Folium  erhalten  ſoll,  dann  die
Vorſchrift  des  8.  11  Abſ.  2  a.  a.  O.,  daß  die  Eintragung
  in  das  Hyp.-Buch  immer  nur  für  eine  der
Summe  nach  beſtimmte  Forderung  auf  beſtimmte
unbewegliche  Güter  geſchehen  könne,  die  Hypothekbeſtellung
  auf  einen  ideellen  Antheil  nicht.  Beide
Beſtimmungen  ſind  nur  Ausflüſſe  des  dem  ganzen
Geſeße  zu  Grunde  liegenden  Prinzips  der  Speziall-
        <pb n="301" />
        Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  275

tät  der  Hypotheken.  Gönner  a.  a.  O.  S.  467  u.f.
und  173  u.  f.

Dem  Erforderniſſe  der  Beſtimmtheit  des  Hypothefen-Gegenſtandes,
  welches  aus  dieſem  Prinzipe
folgt,  wird  genügt,  wenn  in  dem  Hyp.-Buche  der
ideelle  Antheil  des  Hypothekbeſtellers  an  der  betreffenden
  Sache  der  Ziffer  nach  angegeben  oder
ſonſt  erſichtlich  iſt.  Die  Spezialität  der  Hypotheken
verlangt  nur  --  Gönner  a.  a.  O.  S.  168  --,
daß  die  Einträge  der  Hypotheken  in  das  öffentliche
Buch  in  einer  Weiſe  geſchehen,  daß  man  bei  jedem
Immobile  ſehen  kann,  welche  Hypotheken  darauf
haften,  und  dieſe  Möglichkeit  iſt  auch  bei  der  Eintragung
  von  Hypotheken  auf  bloße  Antheile  gegeben,
es  mag  dieſelbe  in  der  Art  geſchehen,  daß  für  jeden
Antheil  ein  eigenes  Folium  angelegt  wird,  oder  ſo,
daß  auf  dem  Folium  der  ganzen  Sache  ein  Zuſaß
dahin  gemacht  wird,  daß  die  Hypothek  blos  auf
dem  dem  Verpfänder  gehörigen  xten  Antheile  des
eingetragenen  Immobile  hafte  *):

Auch  der  Einwand,  daß  nach  8.  51  des  Hyp.-Geſ.
  dem  Hypothefgläubiger  zum  Zwe  ſeiner  Befriedigung,
  abgeſehen  von  dem  Mittel  der  Einſeßung
in  den  Beſiß  und  Genuß  der  Sache,  nur  der  Weg
des  Verkaufes  der  ganzen  Sache  offen  ſtehe,  daß
aber  auf  die  ganze  Sache  die  Hypothek  auf  einen
ideellen  Antheil  kein  Recht  gewähre  und  die  Zwangsveräußerung
  eines  Bruchtheil8  durch  Art,  858  der
bayer.  Proz.-O.  v.  I.  1869  geradezu  ausgeſchloſſen
ſei,  erſcheint  nicht  als  haltbar.

Unter  der  Sache,  von  welcher  6.  51  des  Hyp.-Geſ.
  ſpricht,  iſt  ebenſo  wie  im  8.  33  a.  a.  O.  die
Sache  zu  verſtehen,  welche  laut  Hyp.-Buches  den
Gegenſtand  der  Hypothek  bildet,  alſo  bei  einer  auf

*)  Ueber  dieſe  Frage  behalten  wir  uns  einen  Nachtrag  vor.
»
        <pb n="302" />
        276  Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.

einen  ideellen  Sachantheil  eingetragenen  Hypothek
dieſer  Antheil.

Nach  der  zur  Zeit  der  Erlaſſung  des  Hyp.-Geſ.
im  ganzen  dieBrheiniſchen  Bayern  in  Geltung  geweſenen
  und  de8halb  bei  Entſcheidung  der  hier  vorliegenden
  Frage  als  recht8wirkſam  anzunehmenden
Ger.:Ordn.  v.  IJ.  1753  konnte  der  Hypothekgläubiger
  die  Zwangsverſteigerung  des  ihm  verpfändeten
ideellen  Antheil8  unmittelbar  erwirken,  und  wenn
dieſes  nach  Art.  858  der  Proz.-O.  von  1869  außgeſchloſſen
  war,  ſo  iſt  durc&amp;lt;  die  nunmehr  geltende
Subhatztation8-Ordnung  vom  23,  Febr.  1869  dem
Gläubiger  wieder  der  unmittelbare  Zugriff  auf  den
Antheil  ſeines  Schuldners  ermöglicht,  indem  ſie  ihm
ſowohl  die  Betreibung  der  Verſteigerung  des  Antheils
al8  ſolchen,  al8  auch  die  der  ganzen  Sache  geſtattet,
vorausgeſeßt,  daß  nicht  bezüglich  des  Antheil8  noch
eine  vorgängige  Außeinanderſeßung  mit  den  übrigen
Theilhabern  über  das  Gemeinſchaftsverhältniß  erforderlich
  erſcheint,  in  welchem  Falle  Zwangsvollſtre&amp;gt;-ung
  in  dem  Antheil  nac;  Maßgabe  des  8.  754  der
RCProz.:O.,  d.  i.  nach  den  Beſtimmungen  über
vie  Zwangs8vollſtre&amp;gt;ung  an  Forderungen,  alſo  Pfändung
  des  Theilungs8anſpruches  des  Schuldners,  ſtattfindet.
  Subhaſt.:O,  Art.  157-159.

Uebrigens  war  auch  durch  die  Proz.-O.  v.  IJ.
1869  dem  Hypothekgläubiger  nicht  jeder  Weg,  zu
ſeiner  Befriedigung  aus  dem  ihm  verpfändeten  Antheil
  einer  gemeinſc&amp;lt;haftlichen  Sache  zu  gelangen,
verſchloſſen,  da  ihm  nac&amp;lt;  Art.  858  die  Befugniß
zuſtand,  auf  Grund  einer  vollſtrefbaren  Urkunde  die
Theilung  oder  ſonſtige  Auseinanderſeßung  gegen
ſeinen  Schuldner  und  deſſen  Miteigenthümer  zu  betreiben.


Hiena&amp;lt;G  liegt  kein  außreichender  Grund  vor,
anzunehmen,  nach  bayer.  Hyp.-Rechte  ſei  die  gemeinrechtlich
  al8  ſtatthaft  anerkannte  Verpfändung
        <pb n="303" />
        Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.  277

eines  ideellen  Theil8  einer  unbeweglihen  Sache
ausgeſchloſſen.

Es  iſt  dieſes  um  ſo  weniger  anzunehmen,  als
die  gegentheilige  Anſiht  zu  der  bedenklichen  Kon»
ſequenz  führen  würde,  daß  die  Beſtimmungen  des"
Geſees  über  den  geſeßlichen  Hypothekentitel  in
Fällen,  da  dieſer  blos  gegen  den  einen  Miteigenthümer
  einer  Mehreren  gemeinſchaftlichen  Sache  be-„gründet
  iſt,  illuſoriſch  werden  würde,  indem  hier  die
Hypothekbeſtellung  nur  dann  zum  Vollzuge  kommen
könnte,  wenn  die  übrigen  Miteigenthümer  mit  der
Verpfändung  einverſtanden  wären.

Für  die  Bejahung  der  hier  zu  entſcheidenden
Frage  ſprechen  auch  gewichtige  Autoritäten;  ſo
v.  Gönner  in  ſeinem  Comm,  z.  Hyp.-Geſ.  Bd.  1
S.  124,  Band  Il  Seite  40  und  --  richtig  verſtanden
  ---  auc&amp;lt;  Lehner  in  ſeinem  Lehrb.  des
Hyp.-R.  Bd.  1  5.28  S.  34,  8.  30  S.37  Ziff.1
und  6.  166  S.  248,  249,  dann  Regelsberger  in
den  Bl.  f.  RA.  Bd.  38  S.  241-245,  257--262
und  in  ſeinem  „„Bayer.  Hypothekenrec&amp;lt;ht“  S,  192
und  493.

Auch  der  bayer.  Oberſte  Ger.-Hof  hat  ſchon
wiederholt  gedachte  Frage  bejahend  entſchieden:  Urth.
v.  16.  Nov.  1866  RNr.  1019  65/66;  Urth.  v.
14.  Jan.  1870  RNr.  801  1869;  Bl.  .  RA.
Bd.  35  S.  161  u.  Urth.  v.  27.  Febr.  1872;  Bl.
f.  RA.  Bd.  37  S.  1133;  Samml.  Bd.  2  S.  M1  u.
f.  Auch  das  Urth.  v.  27.  Febr.  1874  HVNr.
1591  ---  Samml,  Bd.  4  S.  451  --  ſpricht  nicht  gegen
  ſondern  vielmehr  für  die  Zuläſſigkeit  der  fraglichen
  Verpfändung  (was  näher  dargelegt  wurde).

Vorgelegenen  Falles  war  auch  noch  wegen  Verlekung
  einer  Beſtimmung  des  Rothenburger  Statutarrechts
  Beſchwerde  geführt,  es  wurde  jedoch  erachtet,
  daß  dieſe  nad  8.  511  der  RCProz.-O.  der
Prüfung  des  bayer.  Oberſten  L.-G.  entzogen  ſei,
        <pb n="304" />
        278  Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.

weil  der  Geltungsbereich  des  gedachten  Rechts  ſich
nicht  über  den  Bezirk  des  OLG.  Nürnberg  hinaus
  erſtree,  nachdem  dabſelbe  für  die  Würtembergiſchen
  Theile  des  vormaligen  Rothenburger  Gebiet8
  gemäß  Reſkr.  v.  4.  Mai  1806  und  Geſ.  v.
12.  Sept.  1814  Geltung  ni&amp;lt;ht  mehr  habe.  Wächter,
  Würtemb.  Priv.-R.  Bd.1  S.  796;  Roth,
deutſch.  Priv.-R.  Bd.  1  S.  143.  Urth,  v.  22.  März
Neg.  1  31.  1880.

Obligationenreßt.  Zahlungs8verſprechen
nach  Verjährung.  Bezügliche  ignorantia
juris.  Als  Ceſſionar  des  Schmiedes  N.  klagte  M.
gegen  S.  805  Mark  nebſt  4*/,  Zinſen  vom  1.  Januar
  1877  an  am  26.  Juli  1878  ein,  welche
der  Beklagte  dem  N.  für  gelieferte  Schmiedearbeiten
ſchuldig  geworden  war.  Die  für  v.  I.  1874  bis
1877  für  von  N.  geliefert  erhaltene  Schmiedearbeiten
  ſchuldig  gewordenen  456  Mark  zahlte  S.  ſofort,
der  Anforderung  von  weiteren  649  Mark  für  vor
dem  Jahre  1874  gelieferte  Schmiedearbeiten  aber
ſehte  Beklagter  auf  Grund  des  Art.  3  Nr.  4  des
Geſ.  v.  26.  März  1859,  die  Verjährungsfriſten  betr.,
die  Einrede  der  Verjährung  entgegen.  Nun  berief
ſic;  N.  auf  einen  von  S.  dem  N.  außgeſtellten
Schuldſchein  vom  1.  Januar  1877,  Inhalts
deſſen  Erſterer  anerkannte,  -  dem  Leßteren  für
Schmiedearbeiten  die  Summe  von  469  |l.  ſchuldig
zu  ſein,  und  verſprach  ,  dieſe  Summe  mit  4*/,  zu
verzinſen  und  nad)  vierteljähriger  Auffündigung  ohne
Einwand  heimzuzahlen,  und  erbot  ſich  derſelbe  zum
Beweis  einer  Mitte  April  1878  erfolgten  Kündigung.

Im  erſten  Rechtözuge  wurde  der  Beklagte
verurtheilt,  die  de8halb  eingelegte  Berufung  verworfen
  und  in  den  Entſcheidung8gründen  unter
Anderem  bemerkt:  „,Aus  dem  Rechtögeſchäfte  vom
4.  Januar  1877  gehe  hervor,  daß  niht  nur  die
        <pb n="305" />
        Neuere  oberſtrihterliche  Erkenntniſſe.  279

Anerkennung  der  Schuld  in  ſol&amp;lt;er  Weiſe  und  unter
ſolchen  Umſtänden  erflärt  worden  ſei,  welche  auf
Seite  des  Beklagten  dem  Willen,  ſich  zu  verpflichten
und  die  bezeichnete  Leiſtung  in  Erfüllung  einer
NRechtspflicht  zu  vollziehen,  al8  vorhanden  bekunden,
ſondern  daß  auc&amp;lt;h  die  Acceptation  des  N,  mit  der
Abſicht  einer  Rechtöerwerbung  erfolgt,  =“  und  daß
ſomit  ein  die  Natur  eines  Vertrags  beſißender  Rechtsakt
  erzeugt  worden  ſei  ,  welcher  einen  ſelbſtſtändigen
Verpflichtung8grund  bilde“.

Nun  erhob  S.  Nichtigkeitöbeſchwerde,  nach
welcher  e8  ſich  fragte  :

1)  Ob  gemäß  des  oben  erwähnten  Geſekes
die  Verjährung  auch  au8geſchloſſen  werde  durch  einen
nach  Ablauf  der  Verjährungsfriſt  eingegangenen
  Anerkennungsvertrag  ?

2)  Ob  nicht  der  Vertrag  vom  14.  Januar  1877
als  constitutum  debiti  proprii  oder  al8  Novation
ſich  darſtelle,  und  daher  zur  Begründung  der  Klage
de8halb  nicht  geeignet  ſei,  weil  von  der  nach  dem
allegirten  Geſeße  verjährten  Forderung  nicht  einmal
eine-naturalis  obligatio  übrig  bleibe,  mindeſtens
eine  ſolche  aber  bei  der  novatio  wie  bei  dem  con-Stitutum
  vorausgeſeßt  werde?  Endlich

3)  ob  das  bayer.  Ldr.  ein  Berufen  auf  einen
error  oder  eine  ignorantia  juris  auch  bei  Bürgern
und  Bauern  ausſchließe  ?

Hierüber  heißt  es  in  den  Entſcheidungs8gründen
zu  dem  die  Nichtigkeitsbeſchwerde  verwerfenden  Urtheile
  des  Obrſt.  LG.:  “  &amp;gt;
.  ad  14.  Zwiſchen  der  Anerfennung  der  Forderung
  durch  den  Zahlungspflichtigen,  welche  nach
Art.  4  des  Geſeße8  v.  26.  März  1859  vor  Ablauf
der  in  Art.  3  a.  a.  O.  beſtimmten  Verjährungsfriſt
erfolgen  muß,  und  zwiſchen  dem  Vertrage,  wie  er
nach  der  vom  Berufungsgerichte  der  Urfunde  vom
4.  Januar  1877  gegebenen  Außlegung  in  dieſer
        <pb n="306" />
        280  Neuere  oberſtri&amp;lt;hterlihe  Erkenntniſſe.

enthalten  iſt,  beſteht  ein  weſentlicher  Unterſchied,
welcher  erfennen  läßt,  daß  der  erwähnte  Vertrag  bezüglich
  der  Zeit  ſeines  Abſchluſſes  der  Beſtimmung
des  Art.  4  a.  a.  O.  nicht  unterworfen  iſt.

Eine  dieſem  Artikel  entſprechende  Anerkennung
würde  die  dem  N.  aus  einer  locatio-conductio
operarum  zuſtehende  Forderung  zum  Gegenſtande
gehabt  haben,  und  ſie  hätte,  abgeſehen  von  der  Beſtimmung
  jenes  Artikel8,  ſchon  de8halb  no&amp;lt;  innerhalb
der  Verjährungsfriſt  ſtattfinden  müſſen,  weil  nach
deren  Ablauf  eine  Forderung  aus  dem  gedachten
Rechtsgeſchäfte  nicht  mehr  würde  exiſtirt  haben  und
daher  nicht  mehr  mit  rechtlicher  Wirkung  hätte  anerfannt
  werden  können.  Anders  aber  verhält  es
ſich  mit  dem  in  der  Urkunde  vom  1.  Januar  1877
nach  Aus8legung  des  Berufungsgerichts  enthaltenen
Rechtsgeſchäfte,  welches,  allerdings  al8  Beſtimmungsgrund
  die  urſprünglich  beſtandene  Forderung  bezeiche
nend,  jener  Auslegung  zufolge  einen  neuen  Vertrag,
einen  ſelbſtſtändigen  Verpflichtung8grund  bildet.

Daß  auf  dieſen  Vertrag  die  Beſtimmung  des
Art.  4  a.  a.  O.  hinſichtlich  der  Zeit  des  Vertrags-'
abſc&amp;lt;hluſſes  eine  Anwendung  nicht  finde,  ergibt  ſich
beſonder8  daraus,  daß  jene  Beſtimmung  auf  die
Anerkennung  der  urſprünglichen  Forderung  beſchränkt
iſt  und  daher  um  ſo  weniger  ausſchließt,  daß  nach
Erlöſchen  dieſer  Forderung  ein  Vertrag  abgeſchloſſen
werde,  welcher  erkennen  läßt,  daß  der  alte  Schuldner
  troß  de8  Erloſchenſeins  ſeiner  Schuld  ſich
neuerdings  verpflichten  wolle,  =--  Bl.  f.  RA.  Bd.  38
S.  457  --  als  das  bayer.  Ldr.  in  Thl.  IV  ec.  415
6.  14  Nr.  2  die  allgemeine  auch  auf  vorliegenden
Fall  anwendbare  Vorſchrift  enthält,  daß  die  durch
Verjährung  erloſchene  Obligation  niemal8  wiederum
reviviſzire,  und  daß,  im  Falle  die  Intereſſenten  ſich
neuerdings  mit  einander  verſtehen,  dieſelbe  gleichwohl
für  die  alte  nicht  mehr,  ſondern  nur  für  eine  ganz
        <pb n="307" />
        Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  2831

neue  Obligation  geachtet  werde,  woraus  klar  erhellt,
daß  nach  dem  Erlöſchen  der  urſprünglichen  Forderung
durch  Verjährung  der  Abſchluß  eines  neuen  Vertrags
oben  bezeichneter  Art  ſtatthaft  ſei  und  daß  daher
gegebenen  Fall8  eine  Verlehung  des  Art.  4  a.  a.  O.
nicht  vorliege.  '

ad  2.  Indem  der  Berufungsrichter  in  dem
den  urſprünglihen  Schuldgrund  und  ausdrüclich
enthaltenden  Zahlungsverſprechen  kein  constitutum
und  feine  Novation,  ſondern  ein  einen  ſelbſtſtändigen
Verpflichtungs8grund  enthaltendes  pactum  erbli&amp;gt;t  =
ſo  meint  der  Nichtigkeit8-Kläger  =-  habe  er  fr.  1
S.  1,  fr.  18  S.  14,  fr.  31  D.13,  5  und  das  bayer.
Ldr.  Thl.  IV  ec.  10  6.22  Nr.  Zu.  c.  155.4
Nr.  3  verleßt.

Allein  abgeſehen  davon,  daß  dieſe  Aufſtellung,
gerichtet  gegen  die  von  dem  Berufungsgerichte  der
Urkunde  vom  1.  Januar  1877  gegebene  Auslegung,
gemäß  Proz.-O.  Art.  79t  eine  Beachtung  nicht
finden  könnte,  enthält  nach  dieſer  Auslegung  eben
jene  Urkunde  weder  eine  Novation  noc&amp;lt;  ein  constitutum
  debiti  proprii,  weil  zufolge  der  vom  Berufung8richter
  gemachten  Feſtſtellung  das  Zohlungsverſprechen
  zwar  mit  Rüſicht  auf  die  von  N.  dem
S.  gelieferten  Arbeiten  abgegeben  worden  iſt,  aber
durc&amp;lt;  dasſelbe  ein  neuer  ſelbſtſtändiger  Verpflichtungsgrund
  unter  Verzicht  auf  die  dur&amp;lt;  den  Ablauf  der
Verjährungsfriſt  erworbenen  Rechte  begründet  werden
wollte.  Auf  einen  ſol&amp;lt;en  Vertrag  aber  finden  die
angeblich  verleßten  Geſeßesſtellen  eine  Anwendung
nicht.

ad  3.  Der  Berufungsrichter  ſol  den  F.  7
ce.  14  Thl.  I  des  bayer.  Ldr.  unrichtig  außgelegt
haben,  indem  die  Anm.  3.  a.  O.  wohl  eine  Unterſcheidung
  zwiſchen  ignorantia  vipeibilis  und  invinelbilis
  zuließen,  bezüglich  der  ignorantia  juris
aber  außdrüklich  bemerkten  ,  daß  man  die  Kenntniß
        <pb n="308" />
        282  Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.

des  jus  positivum  wohl  Räthen,  Profeſſoren  u.  [.  w.,
nicht  aber  Bürgern  und  Bauern  zumuthen  könne,
während  der  Berufungsrichter  den  Einwand  des  S.,
er  habe  die  Anerkennung  mit  Zahlungs8verſprechen
(Urkunde  v.  4.  Januar  1877)  aus  dem  entſc&amp;lt;huldbaren
  Irrthum  abgegeben,  .er  ſei  zur  ganzen  Schuld
noch  verpflichtet,  und  dieſes  error  halber  ſei  jenes
Anerkenntniß  und  Zahlungsverſprechen  rechtlich  unwirkſam,
  verworfen  habe,  auf  Grund  unrichtiger  Auslegung
  jenes  S.  7  a.  a.  O.  annehmend,  S.  habe
nicht  in  errore  invineibili  verſirt,  vielmehr  bei  Abſchluß
  des  fraglichen  Vertrags  von  den  Beſtimmungen
  des  Verjährungsgeſeßes  genügende  Wiſſenſchaft

gehabt.

In  8.  6  a.  a.  O.  iſt  beſtimmt,  das  Ret
müſſe  öffentlich  kundbar  gemacht  ſein,  damit  es  Jeder
  wiſſen  unh  erfahren  könne,  und  hieraus  iſt  in
S.  7  gefolgert,  daß  auch  die  Unwiſſenheit,  welche
durc&amp;lt;  gebührenden  Fleiß  und  Aufmerkſamkeit  nach
Geſtalt  der  Perſon  und  Umſtände  wohl  vermieden
werden  könne  und  ſolle  (ignorantia  crassa,  affectata
  et  vineibilis)  Niemand  verträglich  ſein  mag,
außer  wo  es  die  Rechte  Specialiter  zulaſſen.  Hiezu
erläutern  die  Anmerkungen,  daß  ſich  aus  der  in
Codice  gemachten  Beſchreibung  leicht  erkennen  laſſe,
wie  weit  Derjenige,  welcher  jus  vel  factum  ignorire,
  in  ignorantia  vineibili  ſei,  und  fügen  nach
Anführung  der  im  Geſeßbe8tezt  enthaltenen  Merkmale
der  ignorantia  vinecibilis  no&amp;amp;g  bei,  daß  ſowohl
ignorantia  juris  vel  facti  bald  vincibilis  bald
invincibilis  ſei.  Bezüglich  der  ighorantia  juris
positivi  enthalten  die  Anmerkungen  die  vom  Nichtigfeitöfläger
  angeführte  Stelle  mit  dem  Beiſaße:
wer  will  von  Bürgern  und  Bauern  2c,  ſoviel  Wiſſenſchaft
  hierin  fordern,  ſonderbar,  da  das  jus  ſo
operos  ,  weitſchweifig,  zweifelhaft  und  melſtentheils
gar  in  lateiniſcher  Sprache  „gefaßt  ſei?
        <pb n="309" />
        Neuere  oberſtrihterliche  Erkenntniſſe.  283

Allein  daraus  folgt  nicht,  daß  das  bayer.  Ldr.
bei  Bürger8-  und  Bauersleuten  die  Unkenntniß  des
poſitiven  Rechts  unter  allen  Umſtänden  ſc&amp;lt;on  kraft
des  Geſeßes  al8  entſ&amp;lt;uldbar  betrachtet  wiſſen  will,
weil  das  Geſeß  ganz  allgemein  vorſchreibt,  das  Vorhandenſein
  der  ignorantia  ſei  nach  Geſtalt  der  Perſon
  und  Umſtände  zu  bemeſſen,  und  weil,  wenn
au&amp;lt;  die  Anmerkungen  annehmen,  daß  man  Bürgern
und  Bauern  die  Kenntniß  des  poſitiven  Rechts
nicht  zumuthen  könne,  hiebei  immerhin  vorausgeſekt
wird,  daß  ſich  dieſes  Recht  als  ſchwierig  oder  zweifelhaft
  darſtelle,  oder  in  fremder  Sprache  abgefaßt
ſei,  ſo  daß  in  Fällen,  da  dieſe  Vorausſeßungen  nicht
gegeben  ſind,  auc&amp;lt;  bei  den  bezeichneten  Perſönlichfeiten
  die  Annahme  der  ignorantia  juris  vincibilis
nicht  ausgeſchloſſen  iſt.

Wenn  daher  auc&amp;lt;  das  Berufungsgericht  angenommen
  hat,  daß  auf  den  der  Landbevölkerung  angehörigen
  S.  die  geſeßlichen  Beſtimmungen  über  die
ignorantia  juris  vinecibilis  Anwendung  fänden,  ſo
kann  doch  von  einer  unrichtigen  Auslegung  bezw.
Anwendung  der  betreffenden  Geſeßesſtelle  nicht  geſprochen
  werden,  während  die  thatſächliche  Feſtſtellung
  des  Berufungsrichter8,  der  Beklagte  habe  von
der  Exiſtenz  und  dem  Inhalte  des  Geſ.  v.  26.  März
1859  genügende  Kenntniß  gehabt,  mit  der  Nichtigkeit8beſchwerde
  nach  Proz.-O.  Art.  791  nicht  angefochten
  werden  könne.  Urth.  v.  26.  März  HVNr.  5838.

Militärpenſionsanſprüche.  Anſtellung
und  Beamteneigenſc&amp;lt;aft.  Sergeant  D.  war
am  4.  September  1868  und  der  Ober-Kanonier  B.
am  21.  April  14870  penſionirt,  es  waren  Beide  vom
1.  Juni  1872  an  als  Diener  am  bayeriſchen  National
  -  Muſeum  angeſtellt,  und  in  deſſen  Folge  war
vom  14.  Januar  1874  an  die  ihnen  bis  dahin  bewilligte
  Militärpenſion  eingezogen  worden.  Sie
        <pb n="310" />
        284  Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.

flagten  auf  deren  Nachzahlung  bezhw.  Fortzahlung
gegen  den  kgl.  Militärfiskus,  es  wurde  jedoch  die
Klage  abgewieſen,  die  deshalb  erhobene  Berufung
verworfen  und  gleiches  Siſal  hatte  die  dagegen
eingelegte  Reviſion.  Die  Entſcheidung8gründe  des
Obrſt.  LG.  ſind  im  Weſentlichen  folgende  :  .
Wie  feſtgeſtellt,  würden  die  Diener  des  kgl.
bayer.  Nationalmuſeums  vom  Staatsminiſterium  des
Innern  für  Kirchen:  und  Schul-Angelegenheiten  aufgeſtellt,
  und  könnten  dieſelben  auch  nur  von  dieſer
Stelle  entlaſſen  werden.  Wenn  auch  Bedienſtungen
dieſer  Art  nur  in  widerrufliher  Weiſe  verliehen
würden  und  ein  Rechtsanſpruch  auf  Dienſte  und
Gehalt  durc&amp;lt;  Berufung  zu  einer  ſolchen  Stelle  nicht
begründet  werde,  alſo  Enthebung  von  der  Funktion
und  von  den  damit  verknüpften  „Bezügen  durch  gedachtes
  Miniſterium  jederzeit  möglich  fei,  ſo  erfolge
  do&amp;lt;  eine  ſol;e  Entlaſſung  nicht  willfürlich
und  ohne  beſondere  Gründe,  ſondern  blo8  dann,
wenn  gewiſſe  dienſtliche  Erwägungen,  wie  organiſatoriſche
  Maßnahmen,  körperliche  oder  geiſtige  Unfähigkeit
  zur  Dienſtverrichtung,  dis8ziplinarwidriges
Verhalten  u.  ſ.  w.  hiezu  Anlaß  böten.  Bei  entſprechender
  Dienſtleiſtung  und  bei  Wohlverhalten
hätten  alſo  die  fraglichen  Bedienſteten  begründete
Ausſicht  auf  Verbleiben  in  ihren  Stellen,  es  ſeien
dieſe  auch  al8  etat  8m  äßig  im  Budget  vorgeſehen,
und  beſtehe  auch  bei  eintretender  Dienſtunfähigfeit
für  die  Betheiligten  wenn  auch  kein  Rechtsanſpruch
ſo  doch  eine  Ausſicht  auf  Bewilligung  einer  Suſtentation,
  wobei  die  Beſtimmungen  der  Dienſte8pragmatik
  annähernd  zur  Richtſ&amp;lt;nur  genommen  würden.
Bei  einem  .der  Art  feſtgeſtellten  Dienſtverhältniſſe
  der  Reviſionskläger  erſcheine  gegenüber  den  Beſtimmungen
  des  bayer.  Geſ:  v.  16.  Mai  1868  --GBl.
  S.  541  --  die  Einziehung  der  Penſion  als
gerechtfertigt.  Vgl.  Art.  10  Abſ.  3  Ziff.  3  und
        <pb n="311" />
        Neuere  oberſtrihkerliche  Erkenntniſſe.  285

Art.  12  Abſ.  2,  wo  von  Berücſichtigung  von  Unteroffizieren
  u.  ſ.  w.  bei  Beſeßung  ſubalterner  Civilſtellen,
  von  Anſtellung  eines  Penſioniſten  im
Civildienſt,  die  Rede,  bezhw.  verordnet  ſei,  daß
nur  vorübergehende  Beſchäftigung  im  Civildienſte,
ſowie  Dienſtleiſtungen  als  Privatgehilfe  eines  öffentlichen
  Beamten  den  Einzug  der  Penſion  mit  ſich  bringe.

Nun  bezeichne  die  im  eben  angeführten  Geſeße
vorbehaltene,  am  6.  April  1869  erlaſſene  VO.  -=--Reg.-Bl.
  537  --  jene  Bedienſtungen,  zu  welchen  die
Militärbewerber  Jnhalt8  der  Beilage  A  zu  berufen
ſeien,  ausdrüFlich  als  Stellen  im  unmittelbaren
ſubalternen  Civildienſt,  und  unter  V  Ziff.  7  der  bezeichneten
  Anlage  ſeien  die  Diener  des  Nationalmuſeums
  aufgeführt.  Die  Berufung  der  Reviſionsfläger
  zu  der  eben  erwähnten  Stelle  enthalte  alſo
für  ſie  eine  Anſtellung  im  Civildienſte.  .  Vgl.
SS.  4,  7,  10  Abſ.  3  6.  41  der  VO.  v.  6.  April  1869.

Für  den  Begriff  einer  Auſtellung  im  Civildienſte
ſei  der  Umſtand,  daß  die  Bedienſtung  der  Reviſions8-kläger
  feine  ſtabile  in  dem  Sinne  ſei,  daß  ihnen  ein
Necht  auf  deren  Beibehaltung  und  auf  den  mit  der
Bedienſtung  verbundenen  Bezug  nicht  zukomme,  unerheblich
  ;  denn  Art.  11  des  Geſ.  v.  46.  Mai  1868
mache  nicht  eine  pragmatiſche  Anſtellung  zur  Vorausſezung
  des  Penſionßeinzuges,  es  ſei  vielmehr  im
Geſeße  die  Möglichkeit  des  Aufhörens  des  Dienſtesverhältniſſes
  nicht  vorgeſehen,  indem  für  dieſen  Fall
in  Art;  12  das  Wiederaufleben  des  Penſionsbezuges
angeordnet  ſei.

Und  gegenüber  der  gedachten  Feſtſtellung  könne
von  einer  blos  vorübergehenden  Dienſtleiſtung  im
Eivildienſte,  welche  nach  Art.  412  Abſ.  2  den  Fortbezug
  der  Penſion  nicht  unterbreche,  eine  Rede
nicht  ſein.

Dem  Anſpruch  der  Reviſionskläger  ſtehe  aber
auch  die  Reichsgeſeßgebung  nicht  zur  Seite,
        <pb n="312" />
        286  Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.

In  Anſehung  der  CF.  402  u.  106  des  Reichsgeſ.
v.  27.  Juni  1871,  betr.  die  Penſionirung  von  Militärperſonen,
  müſſe  an  dem  vom  bayer.  Oberſten
Gerichtöhofe  mehrfach,  in8beſondere  in  den  in  dieſen
Blättern  Bd.  44  S,  408  mitgetheilten  bezw.  allegirten
Urtheilen  au8geſprochenen  Grundſaße  feſtgehalten  werden,
  wobei  darauf  hinzuweiſen  ſei,  wie  eben  thatſächlich
  feſtſtehe,  daß  die  beiden  in  dieſem  Grundſaße
hervorgehobenen  Vorausßſeßungen,  Dauerhaftigkeit  des
Dienſtverhältniſſes  nach  objektiver  und  ſubjektiver
Seite,  bei  den  Reviſionsklägern  gegeben  ſeien.

Wenn  Neviſionskläger  beſonderes  Gewicht  darauf
  legen  ,  daß  nach  F8.  106  a.  a.  O.  zur  Einziehung
  der  Penſion  die  Qualität  eines  Beamten  erfordert
  werde,  ihnen  aber  dieſe  Qualität  nicht  beigelegt
  werden  könne;  und  wenn  hiebei  auf  das
bayer.  Staat8recht  und  auf  den  hienach  feſtzuhaltenden
  Begriff  eines  Beamten  ſich  berufen  werde,  ſo
ſei  darauf  zu  bemerken,  daß  eine  hier  etwa  ſtatuirte
Definition  nicht  ohne  Weiteres  auf  den  Inhalt  reichsgeſeßlicher
  Beſtimmungen  übertragen  werden  dürfte,
daß  übrigens  das  bayer.  Staatsrecht,  wie  Beil.  IX
z-  VU.  erſehen  laſſe,  überhaupt  nicht  von  Beamten
ſpreche,  ſondern  den  AusdruF  „„Staatsdiener““  gebrauche.
  Aber  auch  nach  dem  in  der  Reichsgeſeßgebung
  üblichen  Sprachgebrauche  ſei  als  „Beamter“
nicht  blo8  Derjenige  zu  betrachten,  welchem  die  Ausübung
  von  Regierungsrechten,  eine  ſtaatliche  Funktion
  übertragen  ſei.  Wenn  hier  das  Berufungsgericht
  auf  die  Definition  in  8.  359  d.  d.  StGB.
verwieſen  habe,  ſo  könne  dem  nicht  entgegengehalten
werden,  daß  dieſelbe  nur  für  den  Umfang  des  StGB.
al8  maßgebend  erklärt  ſeiz  denn  immerhin  bleibe  die
Annahme  berechtigt,  daß  die-  Bezeichnung  „Beamter“
inl  dem  Geſehe  nicht  gewählt  worden  wäre,  wenn
ſie  nach  der  Anſchauung  des  Geſeßgeber8  dem  Verhältniſſe
  nicht  entſprochen  hätte,  welches  damit  habe
        <pb n="313" />
        Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  287

getroffen  werden  wollen.  Gegen  die  Auffaſſung  des
Begriffs  „„Beamter““,  wie  ſie  von  den  Reviſionsklägern
  dem  5.  106  a.  a.  O.  unterlegt  werden
wolle,  ſpreche  auch  der  Zwe&amp;gt;  des  Geſeßzes,  welches
Unteroffizieren  und  Soldaten  Stellungen  zuwenden
  wolle,  die  ſohin  ſelbſtverſtändlich  über  den
Kreis  ſubalterner  Dienſtleiſtungen  ſich  nicht  erheben
könnten.

Mit  Recht  ferner  ſei,  wie  dieſes  der  bayer.
Oberſte  GSer.-Hof  auch.  wiederholt  anerkannt  habe  ---vgl.
  Bl.  f.  RA.  Bd.  44  S.  108  ---  der  Bekanntmachung
  de8  Reichskanzlers  v.  22.  Febr.  1875,-betr.
  die  Ausführung  der  CF.  101  bis  408  des
Reich8-Mitl.-Penſ.:Geſ.  --  bayer.  Geſ.-  u.  VO.-Bl,.
1875  S.  368  --  ein  entſcheidendes  Gewicht  bei
Außslegung  dieſes  Geſeßes  beigelegt  worden;  die
Vorausſezungen  der  Beſtimmung  unter  Nr.  Vl
Ziff.  2  jener  Bekanntmachung  ſeien  vorliegenden
Falles  gegeben.

Dieſe  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  ſtehe
mit  dem  Willen  der  Geſeßgebungsfaktoren  nicht  im
Widerſpruche.  Bei  der  hier  zu  entſ&amp;lt;eidenden  Frage
handle  es  ſich  um  Anwendung  des  Reichs-Geſ.  v.
27.  Juni  1874,  während  die  von  den  Reviſions8-flägern
  in  Bezug  genommenen  Reichstagsverhandlungen
  v.  J.  1874  1.  Seſſion  einen  Geſehes  vorſchlag
  beträfen  ,  welcher  nicht  Geſeß  geworden  ſei.
Wolle  man  nun  auch  Aeußerungen  einzelner  Mitglieder
  geſeßgebender  Körper  für  Auslegung  von  Geſeßen,
  bei  deren  Entſtehung  dieſe  mitgewirkt  hätten,
Bedeutung  zuerkennen,  ſo  könne  dieſes  doch  dann
nicht  der  Fall  ſein,  wenn  ſolche  Aeußerungen  über
ein  geltendes  Geſeß  bei  Gelegenheit  der  Erörterung
der  Frage  gemac&amp;lt;ht  worden  ſeien,  ob  eine  Abänderung
  jene8  Geſeßes8  eintreten  ſolle  oder  nicht.

E8  ſei  auc&amp;lt;  nicht  richtig,  daß  der  von  der
Reichsregierung  durc)  die  abgelehnte  Vorlage  v.  I,
        <pb n="314" />
        288  Notiz.

1874  SF.  46  beabſichtigte  ZweF  nun  auf  dem  Wege
jener  Bekanntmachung  in  das  Geſeß  v.  JI.  1871
habe  eingeführt  werden  ſollen.  Wie  Bd.  1  S.  632
der  erwähnten  Verhandlungen  erſehen  laſſe,  ſei  gedachte
  Vorlage  im  Weſentlichen  veranlaßt  geweſen
durch  das  Beſtreben,  die  Verhältniſſe  der  bei  den
Staatöbahnen  und  bei  den  unter  ſtaatlicher  Leitung
ſtehenden  Privatbahnen  Bedienſteten  gleichmäßig  zu
regeln;  jene  Bekanntmachung  aber  habe  beabſichtigt,
einen  möglichſt  gleichmäßigen  Vollzug  des  Geſ.  v.
I.  1871  zu  ſichern,  nachdem  ſich  aus  den  Verhandlungen
  des  Reichstag8  v.  IJ.  1874  ergeben,  daß
die  Ausführung  jene8  Geſeßes  in  ſehr  verſchiedenem
Sinne  gehandhabt  werde.  Urth.  v.  5.  März  Reg.  1.
33.  1880.

Notiz.

Unter  Bezugnahme  auf  die  an  der  Spike  von

Nr.  6  dieſes  Bandes  befindliche  Notiz  wird  den
eehrten  Leſern  dieſer  Zeitſchrift,  welche  auf  dieſelbe
dei  der  k.  Poſt  abonnirt  haben,  mitgetheilt,  daß  bereits
  40  Nummern  des  III.  Ergänzungsbandes
veröffentlicht  wurden  mit  reichsgerichtlichen
Entſcheidungen  und  folgenden  Beiträgen:

Offenbarungseid  und  Haſt.  =-  Armenre&amp;lt;t.  --  Zu  F.  397

Abſ.  2  der-  REPO.  -=-  Arreſt  auf  Forderungen.

Da  der  Ul.  Ergänzungsband  ſich  nicht  im
Poſtdebit  befindet,  ſo  bittet  man  die  Herren  Poſtabonnenten,
  erſteren  dur&amp;lt;  den  Buchhandel  zu  beziehen,
  auf  welchem  Wege  auch  das  kürzlich  erſchie:
nene  Regiſterheft  zu  Band  41  bi8  45  zu  erhalten
  iſt.

 

Nedakt.:  K.  v.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke
(Adolph  Enke)  in  Erlangen.  Dru  von  Junge  &amp;amp;  Sohn,
        <pb n="315" />
        Samſtag  den  10.  September  1884.  46.  Sahrgang.  AM.  89.
Dr.  3.  A.  Seuffert's

Blätter  für  Rechtsanwendung

zunächſt  in  Bayern.

Inhalt:  Zu  Art.  97  mit  Art.  87  der  Subhaſtailonsordnung.  ==  Gebühren»
ewerthung  von  Pflegſ&amp;lt;aſtöverhandlungen  im  Geblete  des  Ansbacher
StatutarreHis.  (Sc&amp;lt;luß.)  '=  Ueberſiht  über  die  Ergebniſſe  der
Rechtſprechung  des  bayerlſehen  oberſten  Landesgerichts  vom  April

1881.  --  Literatur:Rotiz.

Zu  Art.  97  mit  Art.  87  der  Subhaſtationsordnung.

Die  Schnelligkeit,  mit  der  nach  dem  gegenwärtigen
  Stande  der  Geſeßgebung  das  Vollſtre&amp;gt;-ungüverfahren
  vor  ſich  geht,  contraſtirt  ſeltſam  mit
dem  langſamen  Gange,  welchen  die  ausgedehnten
Friſten  und  ſonſtigen  Hemmniſſe  dieſem  Verfahren
'in  der  bayer.  Prozeßordnung  von  4869  ſeligen  Andenfens
  bereiteten.

Während  leßteres  Geſeß  den  Schuldner  in
ganz  auffallender  Weiſe  begünſtigte  und  den  Gläubiger
  zu  einer  Langmuth  zwang,  die  für  den  Verkehr
  und  den  perſönlichen  Credit  keine8wegs  günſtig
wirken  konnte  ,  iſt  die  gegenwärtige  Geſeßgebung  in
das  Extrem  verfallen,  begünſtigt  den  Gläubiger  dem
oft  nur  in  zeitweiliger  Noth  befindlichen  S&amp;lt;uldner
gegenüber  durch  die  geradezu  blißartige  Schnelligkeit
der  Exekution,  mit  der  ſich  Gläubiger  um  ſo  mehr
beeilt,  al8  prior  tempore  potior  jure  est,  in  einer
  Weiſe,  die  auf  den  Verkehr  nicht  von  guter
Wirkung  ſein  kann.  -

Dieſe  Bemerkung  iſt  nicht  übertrieben;  mag
auc&amp;lt;h  für  den  Theoretiker  dieſe  Schnelligkeit  des
Verfahrens  beſonders  lobenswerth  erſc&amp;lt;heinen,  der
Praktiker  iſt  e8  allein,  dem  auc&amp;lt;h  die  Kehrſeite  der
Medaille  zu  Geſichte  kommt.

Die  wenigſten  Fälle  ſind  doch  diejenigen,  in
welchen  ſich  der  Gläubiger  einem  Schwindler  gegen»
über  ſieht;  weitaus  die  meiſten  Fälle  ſind  jene  plöß-Neue

  Folge  ZRYVL.  Band.
        <pb n="316" />
        290  Zu  Art,  97.  und  87  der  SO.

li&amp;lt;er  ZahlungsſtoFung,  deren  Hebung  bei  einiger
Ruhe  möglich  iſt.

Dieſe  Nuhe  läßt  aber  das  heutige  Verfahren
dem  Schuldner  nicht;  eine  einzige  Exekution  wirft
ihn  über  den  Haufen  ,  denn  jeder  Gläubiger  dringt
nun  in  der  allgemeinen  Jagd  um  die  Priorität  ein  --Arreſte
  folgen  Arreſten  und  endgiltiger  Ruin  iſt  unausbleiblich.


Wenn  au  dießſeit8  keine8wegs  der  früheren
Prozeßordnung  ,  was  die  von  ihr  beliebte  Regelung
des  VollſtreFungsverfahrens  betrifft,  da8  Wort  geredet
  werden  will,  ſo  wäre  doc&amp;lt;  das  Prinzip,  dem
ſie  nur  zu  viel  Rechnung  trägt,  nic&amp;lt;t  ganz  aufzugeben
  geweſen,  ich  meine  jenes,  welches  dem  Sculdner
  nach  Erlaß  des  Urtel8  nod  einige  Zeit,  wenn
auch  nicht  allzu  lange,  gönnt,  um  der  Verbindlichkeit
nachzufommen,

Doch  es  iſt  ni&amp;lt;t  der  Zwe  dieſer  Zeilen,  über
dieſes  Thema,  welches  nicht  blos  theoretiſch-juriſtiſche,
ſondern  eine  eminent  praktiſche,  wirthſchaftliche  Seite
hat,  ſich  zu  verbreiten,  e8  wollte  nur,  bevor  zum  eigentlichen
  Gegenſtande  übergegangen  werden  wollte,
darauf  hingedeutet  werden,  daß,  wie  jedes  Ding,
ſv  auc;  die  Schnelligkeit  des  dermaligen  Vollſſtre&amp;gt;-ungöverfahren8
  ſeine  zwei  Seiten  hat.

Wir  wollen  damit  ſagen,  daß  dem  Gläubiger
nicht  immer  mit  gar  zu  ſhuellem  Fortgang  des  VollſtreFungs8verfahrens
  gedient  iſt.

Ein  Beiſpiel  bietet  unſere  bayer,  Subh.-Ordn.
Nehmen  wir  an,  der  Strichſchilling  für  die  im
Zwangs8wege  verſteigerten  Immobilien  ſei  nach  den  Bedingungen
  der  Verſteigerung  in  drei  Monaten  zahlbar.

Würde  hier  der  Amtürichter  ſofort  nac&amp;lt;  Empfang
der  Vollſtrekungs8akten  den  Termin  zur  Vertheilung
anſeßen,  ſo  würde,  da  dieſer  Termin  nach  außdrü&amp;gt;-licher
  Vorſchrift  des  Art.  97  der  SO.  nicht  über
ſech8  Wochen  hinaus  beſtimmt  werden  darf,  der
Abſchluß  des  Vertheilung8planes  zu  einer  Zeit  er-
        <pb n="317" />
        Zu  Art.  97  und  87'  der  SO.  294

folgen  müſſen,  wann  der  Strichſchilling  noch  gar
nicht  fällig  iſt,  alſo  zu  einer  Zeit,  in  der  nog  gar
nicht  überſehen  werden  kann,  ob  Anſteigerer  ſeinen
Verpflichtungen  nachkommen  wird.

Denn  der  Artikel  447  Abſaß  3  des  Geſekes
(vergleiche  Artikel  420)  macht  den  Abſchluß  des
Vertheilungöplanes  nicht  vom  Vorliegen  einer
Maſſe,  die  im  Anſchluſſe  an  den  Vertheilungsplan
ſofort  zu  vertheilen  wäre,  abhängig,  ſondern  gebietet
ihn  dann,  wenn  ein  Widerſpruch  gegen  den  Vertheilung8planentwurf
  nicht  gemacht  iſt.  Ja,  ſelbſt
die  Außführung  des  Vertheilungs8planes  iſt  nicht  gehindert,
  denn  an  Stelle  der  Aushändigung  von.
Baargeld  tritt  eben  jene  von  Anweiſungen,  die  nach
Fälligkeit  des  Anweiſungs8betrags  vollſtre&amp;gt;bar  erklärt
werden  (Art.  424  Abſ.  UU  u.  111).  Iſt  es  aber
an  ſich  unpraktiſch,  eine  Vertheilung  vorzunehmen  zu
einer  Zeit,  in  welcher  man  den  Vertheilungs8gegenſtand
  (Baargeld)  noch  gar  nicht  hat  und  noc&amp;lt;  gar
nicht  weiß,  ob  man  ihn  bekommen  wird,  und  muß
ſonach  ſc&amp;lt;on  dies  zu  beſonderer  Vorſicht  leiten,  ſo
iſt  die8  in8beſondere  dann  nöthig,  wenn,  wie  dies
im  Hinbli&amp;gt;Fe  auf  weitere  Beſtimmungen  unſeres  Geſebes
  der  Fall,  durc  Abſchluß  des  Vertheilungsplanes
  vor  Fälligkeit  des  Strichſ&amp;lt;illings  wohl-.
begründete  Rechte  der  Gläubiger  ernſtlich  gefährdet
werden.

Nun  iſt  durch  Art.  87  der  Subh.-Ordn.  das
Re  &amp;lt;t,  auf  Wiederverſteigerung  der  Sache
anzutragen,  nur  bis  zum  Abſc&amp;lt;luſſe  de8  Vertheilung8planes
  gewährt,  --  erfolgt  daher  dieſer
eher,  al8  die  Fälligkeit  des  Strichſchillings  eintritt,
alſo  eher,  al8  der  Anſteigerer  überhaupt  Verbindlich
Feiten  nachzukommen  hatte  und  damit  zu  einer  Zeit,
da  er  no&amp;lt;  gar  nicht  in  Verzug  ſein  konnte,  fo  iſt
der  Gläubiger  um  ſein  Rec&amp;lt;ht  gebrac&amp;lt;t,  Wiederverſtelgerung
  zu.  verlangen;  er  muß  ſic,  obwohl  er
Baarzahlung  verlangen  kann,  mit  einer  Erhebungs-&amp;gt;»
        <pb n="318" />
        292  Zu  Art.  97  und  87  der  SO.

anweiſung  und  mit  der  gewöhnlichen  VollſtreFung
gegen  den  Anſteigerer  begnügen.

Hiegegen  kann  Abhilfe  nur  vom  Richter  werden,
  wenn  er,  ſoweit  ihm  das  Geſeß  Spielraum
gibt,  von  demſelben  nac  vernünftigem  Ermeſſen  Gebrauch
  macht  und  ſo  die  durch  theoretiſche  Beſtimmungen
  des  Geſeßes  für  einzelne  Fälle  hervortretenden,
  nicht  im  Sinne  des  Geſeßzes  liegenden  Härten
mildert.

Dieſe  Möglichkeit  hat  ihm  das  Geſekß  geboten.

Zwar  ſoll  nach  den  Motiven  zu  Art;  96  des
Entwurfs  (nun  Art.  97)  mit  der  Einleitung  des
gerichtlichen  Vertheilungs8verfahrens,  wie  ſchon  oben
hervorgehoben,  nicht  einmal  zugewartet  werden,  bis
die  Friſten  zur  Antragſtellung  auf  Aufhebung  des
Zuſchlags  abgelaufen  ſind,  oder  --  im  Falle  ſolchen
Antrags8  --  bis  über  denſelben  rec&amp;lt;hts8kräftig  entſchieden
  iſtz  aber  der  Art.  95  Abſ.  11  ſo  wenig,  wie
Art,  97  ſelbſt,  gebieten  dem  Richter  ſofort  nach
Eingang  der  VollſtreFung8akten  den  Termin  zur
Verhandlung  über  die  Anmeldungen  und  die  Lokationen
  zu  beſtimmen,  ſie  ſehen  ihm  nicht  etwa  eine
Friſt,  binnen  welcher  er  nach  Einlangen  der  Akten
den  Termin  anzuſeßen  hätte,  wie  dies  z.  B.  im
S.  193  der  EPO.  für  die  Beſtimmung  der  Verhandlung8termine
  im  Civilprozeſſe  vorgeſehen  iſt,  =-  durch
das  Geſeß,  das  dem  Michter  allein  Maß  gibt,  iſt
derſelbe  ſonac&amp;lt;h  nicht  gehindert,  nach  ſeinem  durch
die  Umſtände  geleiteten  Ermeſſen  mit  der  Terminsauſeßung
  zuzuwarten;  er  wird  dies  nicht  blo8  aus
den  von  Ortenau  in  ſeinem  Commentare  zur
Subhaſtation8ordnung  S.  1462  hervorgehobenen
Gründen,  ſondern  auch  dann  thun,  wenn  ,  wie  im
ſupponirten  Falle,  durch  zu  raſches  Vorgeheu  Rechte
und  Intereſſen  der  Släubiger  gefährdet  wären.

Für  einen  Aufſchub  der  Terminsanſeßung  in
unſerem  Falle  ſpriht  noc&amp;lt;  ein  weiterer  Umſtand.
Bis  zum  Eintritt  der  Fälligkeit  des  Strichſchillings
        <pb n="319" />
        Zu  Art.  97  und  87  der  SO.  293

hat  der  Steigerer  no&amp;lt;  keinerlei  Verbindlichkeit  gegen
die  Gläubiger,  er  hat  alſo  insbeſondere  noc&amp;lt;  keine
Veranlaſſung,  die  Bereinigung  nach  Art.  95  u.  96
der  SO.  anzuſtrebenz  der  Umſtand  aber,  daß  der
größte  Theil  der  Vertheilungsverfahren  durch  gütliche
Sacherledigung  insbeſondere  durch  die  Mithilfe  der
Notare  erledigt,  dadurch  dem  Amtösrichter  viele  zum
richterlichen  Amte  nicht  gehörige  und  ihn  hievon  abziehende
  Arbeiten,  den  Parteien  aber  Koſten  erſpart
werden,  läßt  auc,  mit  Rüſicht  auf  die  Möglichkeit
gütlicher  Bereinigung  der  Sache  den  Aufſc&amp;lt;hub  der
Terminsanſepung  rechtfertigen.

Ein  großer  Theil  der  Amtsgerichte  trägt  der
einen  oder  der  anderen  der  vorgetragenen  Erwägung.
Rechnung;  der  Weg  aber,  den  die  einzelnen  Gerichte
hiebei  gehen  ,  iſt  verſchieden.  Die  einen  ſeßen  alsbald
  den  Termin  nach  Einkommen  der  Akten  an,
wählen  aber  hiefür  einen  Tag,  bi8  zu  welchem  die
Fälligkeit  eingetreten  iſt.  Dies  iſt  wohl  nicht  zu
billigen,  nachdem  der  Art.  97  des  Geſ.  ausdrüFlich
verfügt,  daß  der  Termin  nicht  weiter  als  6  Wochen
(vom  Tage  ſeiner  Anſeßung  gerechnet)  hinaus  beſtimmt
  werden  darf.  Andere  Gerichte  warten  die
Fälligkeit  des  Strichſchillings8  ab  und  beſtimmen  erſt
dann  den  Termin;  dieſe  gehen  aber  unſerer  Anſicht
nach  zu  weit;  vielmehr  erſcheint  uns  das  Verfahren
derjenigen  Gerichte  allein  im  Sinne  des  Geſeßes,
welches  möglichſte  Beſchleunigung  des  Verfahrens
verlangt,  zu  ſein,  wel&amp;lt;e  mit  der  Anſeßung  des
Termins  nur  ſo  lange  zuwarten,  bis  die  Möglichlichfeit
  beſteht,  ihn  unter  Wahrung  der  ſech8wöchentlichen
  Friſt  ſo  anzuberaumen,  daß  bi8  zu  ihm  die
Fälligkeit  des  Strichſchillings  eingetreten  iſt.

Zum  Schluſſe  no&amp;lt;g  eine  Bemerkung.  Das
Geſagte  kann  nur  für  den  Fall  dreimonatlicer  und
geringerer  Friſt  gelten;  denn  die  Beſtimmung  derſelben
  in  dieſer  Dauer  iſt  nicht  abhängig  von  Zuſtimmung
  der  Intereſſenten.  Dagegen  im  Falle
        <pb n="320" />
        294  Zur  bayer.  GO.

längerer  Friſt  zur  Tilgung  des  Strichſchilling8,  ins8-beſondere
  für  den  Fall  mehrjähriger  Zielfriſten,  trifft
das  Geſagte  nicht  zu;  hier  beſteht  kein  Anlaß  zum
Zuwarten  mit  dem  Vertheilungsplanabſchluſſe  ,  da
der  Gläubiger  durch  ſeine  Zuſtimmung  zu  längerer
Creditirung,  al8  vom  Geſeße  vorgeſehen,  zu  erkennen
gegeben  hat,  daß  er  ſich  mit  der  Anweiſung  begnüge
und  auf  Wiederverſteigerung  nicht  antragen  wee

Gebührenbewerthung  von  Pflegſchaftsverhandluugen
im  Gebiete  des  Ansbacher  Statutarrechts.

(Scluß.)

e)  Neben  der  Familiengewalt  des  parens
kann  eine  wegen  follidirender  Intereſſen  beſtellte
Spezialkuratel  grundſäßlic&amp;lt;  immer  nur  ſo  lange  beſtehen,
  als  das  Bedürfniß  zur  außerordentlichen  Vertretung
  dauert,

Roſenkranß  8.  24  Nr.  1,
ſo  daß  von  ſelbſt  aus  dem  Geſagten  der  Schluß  ſic&amp;lt;
ergibt,  daß  die  Auſſtellung  eines  förmlichen  Vormundes
  für  die  volle  Dauer  der  Minderjährigkeit
nach  Ans8bacher  Recht  einen  unbefugten  Eingriff
in  die  Familienrec&amp;lt;hte  des  überlebenden  Ehetheils8
involviren  würde.

f)  Im  gegebenen  Falle  waren  Schritte  zur
Sicherſtellung  des  regulirten  Vermögens  nach  Lage
der  Sache  nicht  zu  thun,  und  ebenſowenig  gab  die
der  Kuratelbehörde  im  Allgemeinen  obliegende  Ueberwachung
  (Tut.-Ed.  pos.  1V,  vorleßter  Abſaß)  eine
Veranlaſſung,  von  AÄmtswegen  eine  Vormundſchaft
zu  eröffnen,  bezhw.  bis  in  das  Jahr  1880  fortzuführen,
  noc&amp;lt;  auc  eine  unter  den  Begriff  einer  neuen  Spezialkuratel
  fallende  Thätigkeit  auf's  Neue  einzuleiten.

Es  war  ſomit  die  fragliche  Spezialkuratel
ſ&amp;lt;on  mit  der  am  25,  April  1878  ertheilten  ober-
        <pb n="321" />
        Zur  bayer.  GO.  295

vormundſchaftlihen  Genehmigung  der  Voraußregulirung
  vollſtändig  erledigt.

'  bd)  Wenn  nun  auch  nod  ein  gerichtlicher  Akt
aus  neuerer  Zeit,  nämlich  die  zu  Protokoll  vom
25.  Januar  1881  geſchehene  Entlaſſung  eines  Pflegling8
  aus  der  Vormundſchaft,  vorliegt,  ſo  wäre  doch
dieſer  Akt  gemäß  8.  6  des  RGKG.  vergl.  mit
Art.  48  des  Geb.-G.  nicht  geeignet,  die  lediglich
auf  amtliche  Ladung  erſchienene  Perſon  mit  einer
Gebühr  zu  belaſten.

Aus  dieſer  Entſcheidung  ergeben  ſich  aber  ſowohl
  für  die  Praxis  der  Pflegſchaft8gerichte  als  für
die  Anwendung  von  Art,  74  des  Geb.-  Geſeßes  die
wichtigſten  Folgen.

Vor  Allem  geht  e8  nicht  an,  Pflegſchaften  der
obigen  Gattung  nach  erfolgter  Sicherſtellung,  bezhw.
nac&amp;lt;4  Ertheilung  der  obervormundſchaftlichen  Geneh-„migung,
  als  anhängige  Sachen  fortzuführen,  vielmehr
ſind  dieſelben  ſofort  nac  Erledigung  der  Spezial-Furatel
  in  Abgang  zu  bringen.  .

Die  troßdem  bis8her  fortgeführten  Pflegſchaften
aber  ſind  nicht  mehr  durch  einen  Akt  der  Kuratel:
entlaſſung,  worin  der  oberſte  'Gerichts8hof  eine  unrichtige
  Behandlung  der  Sache  im  Sinne  von  LF.  6
des  NGKG.  erbli&amp;gt;t,  zu  erledigen,  ſondern  einfach
abzuſchreiben.

Es  beſteht  ferner  keine  Veranlaſſung,  die  Vorausurkfunden,
  als  ob  dieſelben  ein  gerichtlich  zu  verwaltendes
  Pflegſchaft8vermögen  darſtellten,  im  Depoſttorium
  zu  verwahren,  vielmehr  dürfte  es  genügen,
dieſelben  zu  den  Pflegſchaftsakten  zu  nehmen,

Depoſitalordnung  vom  8.  September  1879
6.  2  Abſ.  4  u,  3.

Bei  Vorausregulirungen,  welche  ſeit  1880  ſtatte
gefunden,  iſt  mit  der  Gebührenbewerthung  nicht  mehr,
wie  ſo  häufig  bi8her,  auf  Beendigung  der  Vormundſ&amp;lt;aft
  zu  warten  (Art.  77  Abſ.  2),  ſondern  die  Gebühr
  kann,  aber  freilich  nur  zu  '/,,,  ſofort  nach  Be-
        <pb n="322" />
        296  Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.

ſtellung  der  Vormundſchaft  erhoben  werden  (Art.  74
Abſ.  4,  Art.  77  Abſ.  1),  und  jedenfalls  iſt  ſie  mit
Erledigung  der  Spezialkuratel  fällig.  .  :

Bei  denjenigen  Gerichten,  wo  dies  nicht  bisher
ſchon  geſchehen,  wird  daher  jeßt  eine  ganze  Reihe
ſolcher  Gebühren  nachzuholen  ſein.

Ergibt  ſich  aber  bei  ſolchen  erledigten  Spezialfuratelen,
  e8  mag  nun  die  Erledigung  vor  oder  nach
dem  1.  Januar  1880  eingetreten  ſein,  das  Bedürfniß
  zur  Wiederaufnahme  der  gerichtlichen  Thätigkeit,
ſo  iſt  damit,  wenn  dieſe  Thätigkeit  nicht  gar  in  eme
förmliche  Vormundſchaft  nach  Art.  75  ausſchlägt,
eine  neue  Spezialkuratel  gegeben  ,  welche  die  Er»
hebung  einer  abermaligen  Gebühr  vom»  1/,,  retfertigen
  wird.  B.  Afm.

.  .  Ueberſicht
über  die  Ergebniſſe  der  Rechtſprechung  des  bayeriſ&amp;lt;en
  oberſten  Landesgerichtes
vom  April  1881.
Civilrechtliche  Entſcheidungen.

Sachenreßt.  Herrſc&amp;lt;hende8  GrundſtüF.
Servituterwerb  durc&amp;lt;&amp;lt;h  Verjährung  auf
Seite  desjenigen,  der  die  Beſißhandlungen
als  vermeintlicher  Eigenthümer  vornimmt.
An  dem  Hauſe  des  P.  iſt  ein  Abtritt  angebaut,
und  an  dieſen  ſtößt  der  Hofraum  des  W.  Die
Grundfläche  des  Abtritt8  ſoll  von  des  P.  Vorbeſißer
von  dem  Vorbeſißer  des  W.  erkauft  worden  ſeinz
die  zum  Abtritt  gehörige  Grube  befindet  ſich  in  jenem
  Hofraum.  Nun  erhob  P.  gegen  W.  Klage
mit  der  Bitte,  e8  wolle  erfannt  werden:

4)  Beklagter  habe  des  Kläger8  Eigenthum  an
Abtritt  und  Grube  ſammt  Grund  und  Boden  anzuerfennen,
  und  ſei

2)  ſchuldig  .

a)  die  jeweilige  von  P,  veranlaßten  Reparaturen
        <pb n="323" />
        Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  297

dieſer  Anlagen  von  ſeinem  Hofraum  aus  und  in
demſelben  zu  dulden  und  -  +“

b)  die  Entleerung  der  Grube  und  Fortſchaffung
deren  Inhalts  durch  ſeinen  Hofraum  und  Haus8gang
auf  die  Straße  vornehmen  zu  laſſen  u.  ſ.  w.

Die  Klage  wurde  abgewieſen,  und  die  de8halb
eingelegte  Berufung  verworfen,  e8  wurde  aber  der
oberrichterliche  Ausſpruch  ,  inſofern  er  auch  die  der
Bitte  2  a  und  b  entſprechende  Klage  abwies  ,  vernichtet
  aus  folgenden  Gründen  :

Nach  Aberkennung  des  Eigenthums  an  Grund
und  Boden,  auf  welchem  ſich  die  Anlage  befinde,
habe  der  Berufungsrichter  ſich  weiter  dahin  außsgeſprochen
  :  wenn  de8  P.  Vorbeſißer  niemals  Eigenthümer
  und  ſelbſt  Uſukapions8beſißer  des  Grundſtücks
geworden  ſei,  auf  welchem  ſich  Abtritt  und  Grube
befänden,  ſo  habe  er  auch  zum  Vortheile  dieſes
GrundſtüXs  und  der  darauf  errichteten  Anlagen  keine
Servitutrechte  erwerben  und  auf  ſeinen  Beſiknachfolger
  übertragen  können.

Dieſe  Ausführung  ſei  jedoch  irrig;  denn  die
ganze  Anlage  erſcheine  al8  ein  Beſtandtheil,  als
eine  Zugehörung  des  Hauſes  des  P.  und  bilde
mit  dieſem  ein  Ganzes,  und  nachdem  dieſer  in  ſeiner
Klage  als  Beſiker  jenes  Hauſes  auftrete,  müſſe  auch
angenommen  werden,  daß  er  in  dieſer  ſeiner  Eigenſchaft
  den  Anſpruch  auf  die  oben  unter  2  a  und  b
bezeichneten  Dienſtbarkeiten  erhebe.  Als  herrſchendes
Grundſtü&amp;gt;  bezüglich  dieſer  Dienſtbarkeiten  erſcheine
daher  nicht  die  Aulage  und  deren  Grundfläche,  ſondern
das  Haus  de8  P.,  nachdem  nur  dem  Hauſe  bezhw.
dem  Beſißer  des8ſelben  die  fraglichen  Servituten  elinen
  Nußen  gewähren  können  und  eine  Servitut  nicht
:an  einem  Theile,  ſondern  an  dem  ganzen  Grundſtüs,
al8  Träger  des  Nechts,  hafte.

Wenn  ferner  der  Berufungsrichter  die  Frage,
ob  dem  P.  wenigſtens  das  Recht  zuſtehe  ,  die  ſtrittige
  Anlage.  jure  Servitutis  zu  haben,  de8halb  ver-
        <pb n="324" />
        298  .  Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.

neint  habe,  weil  zur  Erwerbung  einer  Servitut  der
in  Rede  ſtehenden  Art  eine  beſtimmte  Willensrichtung
  vorliegen  müſſe,  dieſe  aber  hier  ausgeſchloſſen
ſei,  weil  P.  ſich  fortwährend  für  den  Eigenthümer
der  Anlage  und  der  Bodenflä&amp;lt;ße,  auf  welcher  jene
errichtet  worden,  gehalten  habe,  ſo  könne  auch  dieſe
Rechtsanſchauung  Billigung  nicht  finden.

Anerkannt  jei  von  neuerer  Doktrin  und  Praxzis,
daß  zur  Erſikung  einer  Servitutut  nicht  gerade  der
Wille,  ein  Necht  an  einer  fremden  Sache  zu  haben,
gehöre,  ſondern  daß  ſchon  der  Wille  genüge,  ein
eigenes  Recht  auszuüben,  ſelbjt  wenn  dieſer  Wille
auf  der  irrigen  Meinung  de8  Außübenden  beruhe,
Eigenthümer  der  betreffenden  Sache  zu  ſein,  und
dieſe  Anſicht  müſſe  im  Hinbli&amp;gt;  auf  fr.  25  D.  28,  6;z
fr.  7  D.  43,  149  und  fr.  9  D.  43,  20  um  ſo  mehr
al8  richtig  erachtet  werden,  al8  in  dem  Eigenthum
alle  Befugniſſe,  welche  von  denſelben  abgelöſt  als
jura  in  re  aliena  vorfämen,  vereint  enthalten  ſeien,
und  daher  die  Qualität  des  Eigenthumsbeſißes  und
jene  des  Servitutbeſikes8  ſic  nicht  gerade  ausſchlöſſen.
  Smlg.  Bd.  VI,  938;  Windſcheid,  Pand.  1
-  6.  463  Nr,  6.  Urth.  v.  7.  April  HVNr.  5844.

Kir&amp;lt;liche  Baulaſt;  die  Concurrenz  zu
derſelben  erſtre&amp;gt;t  ſich  nicht  auf  bloße  Nebenkir&amp;lt;en.
  In  einer  Klagſache,  worin  Fiskus8  den
Ausſpruch  verlangt  hatte,  es  liege  der  Kirchenſtiftung
zu  B.  die  primäre  Baulaſt  an  der  dortigen  Kirche
und  die  Pflicht  zur  Leiſtung  der  Brandverſicherungsbeiträge
  ob  (dieſe  Kirhe  war  ehemals  eine  Nebenkirche
  des  ſäfulariſirten  Kloſters  S.  und  nach  der
Säkulariſation  nebſt  der  Kloſterkirche  im  Eigenthume
des  Staats  verblieben),  hatte

14)  das  Berufungsgeri&amp;lt;ht  den  Saß  aufgeſtellt:
auch  durch  8.  35  des  Meichsdeputation8-Hauptſchluſſe8
  v.  I.  4803  werde  die  primäre  Baupflicht  des
x.  Aerar8  begründet.  Dieſe  Anſicht  erachtete  das,
Obrſt.  LG.  als  unrichtig.
        <pb n="325" />
        Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  299

In  F8.  35  a.  a.  O.  --  heißt  es  in  den  Entſc&amp;lt;eidungsgründen
  --  ſei  nur  beſtimmt,  daß  die
Güter  der  fundirten  Klöſter  u.  [.  w.  der  freien  und
vollen  DiSpoſition  der  Landes8herren  ſowohl  zum
Behufe  des  Aufwandes  für  den  Gottesdienſt  u.  ſ.  w.
al8  zur  Erleichterung  ihrer  Finanzen  überlaſſen  würden,
  und  ſei  hiebei  nur  ein  Vorbehalt  bezüglic&amp;lt;  der
feſten  und  bleibenden  Ausſtattung  der  Domkirchen
und  der  Penſionen  für  die  aufgehobene  Geiſtlichkelt
gemacht  worden.  Demnach  könne  daraus  eine  geſeßliche
  Verpflichtung  zur  baulichen  Unterhaltung
aller  mit  einem  Kloſter  überkommenen  Kirchen
nicht  abgeleitet  werden,  da  jener  F.  hierüber  ſchweige.
Dur&amp;lt;  8.  35  und  36  a.  a.  O.  ſei  überhaupt  für
die  kirchliche  Baupfliht  ein  neuer  Rechtstitel  nicht
geſchaffen  worden.  Vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  37  S.  367.

2)  Seinen  Klaganſpruch  wollte  Fiskus  gegen?
über  dem:  vom  Berufungsgeriht  zur  Begründung
der  Klagabweiſung  aufgeſtellten  Saße,  daß  das
Coneil.  Trid.  ſich  darauf  beſchränke,  blo8  Vorſchriften
  für  den  baulichen  Unterhalt  und  die  Wiederherſtellung
  der  Pfarrkir&amp;lt;en  zu  geben,  damit  recht?
fertigen,  daß  nac&amp;lt;  Coneil.  Trid,  Sess.  XXI  ce.  VII
de  ref.  und  hiemit  in  Uebereinſtimmung  aud)  nach
Thl.  I  ce.  7  8.  42  des  bayer.  Ldr.  u.  Anm,  Nr.  6
und  7,  dann  nach  dem  bayer.  Mandate  v.  I.  1770
die  primäre  Baupfliht  an  Kultus8gebäuden  ausſchließlich
  dem  Kirchenvermögen  d.  i.  dem  Heiligen
obliege.  Darüber  bemerkte  das  Obrſt.  LG.:

Das  Conceil.  Trid.  a.  a.  O.  befaßt  ſich  blos
mit  der  Erhaltung  der  Pfarrkirchen  oder  doh  ſolcher
Kirchen,  welche  zum  ordentlichen  Gotte8dienſte  und
zur  Spendung  der  Sakramente  beſtimmt  ſeien,  d.  h:
regelmäßig  paſtorirter  Filialen.  E8  folge  dieſes  aus
dem  Wortlaute  des  6.  VI],  wo  am  Beginne  davon
die  Nede  ſei,  wie  es  zu  halten  mit  alten  verfallenen
RKirchengebäuden,  welche  wegen  Mangels  an  Mitteln
nicht  wieder  hergeſtellt  werden  könnten,  und  dann,
        <pb n="326" />
        300  Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.

beginnend  mit  den  Worten  „Parochiales  vero
ecclesias“  ete.  jene  Vorſchriften  gegeben  würden,
welche  für  die  Pflicht,  zu  bauen  und  zu  den  Bau-Foſten
  zu  konfurriren,  auch  nac&amp;lt;  heutigem  Rechte
„maßgebend  ſeien.  Brendel,  Kirhen-R.  3.  Auſl.
8.  432;  Bermaneder,  K&amp;amp;R.  3.  Aufl.  6.  507  Nr.  3.

Den  gleichen  Standpunkt  halte  das  bayer.  Ldr.
a.  a.  O.  feſt;  auc&amp;lt;  hier  werde  bezüglich  der  Hof-Xirchen
  u.  ſ[.  w.,  dann  der  Privatkapellen,  geſagt,  daß
die  Koſten  der  der  baulichen  Unterhaltung  --  nicht
die  Verpflichtung  zum  Baue  ---  den  Eigenthümer
  träfen,  welcher  alſo  kein  Recht  habe,  jene
-  Koſten  auf  Dritte  zu  überweiſenz  daß  e8  dagegen
bei  Pfarrgotteshäuſern  auf  die  Konkurrenz  anfomme,
  für  weldje  ſofort  die  Beſtimmungen  des
Coneil.  Trid.  als  entſcheidend  bezeichnet  würden.

Hieran  werde  auch  durch  das  Gen.-Mandat  v.
4.  Oktober  4770  nichts  geändert.  Vielmehr  ſei
auc)  hier  beſtimmt,  daß  der  Unterſchied  zwiſchen
nöthigen  und  unnöthigen  Gotte8häuſern  feſtgehalten
werden  und  nur  bei  den  erſten  nicht  aber  bei  den
leßten  Konkurrenz  ſtattfinden  ſolle;  ſowie  daß  in
Uebereinſtimmung  mit  dem  Coneil.  Trid.  unter  den
nöthigen  Kirchen  nur  die  Pfarrkirchen  und  diejenigen
  Filialen  verſtanden  ſein  ſolten,  bei  welchen
man  actus  parochijales  exerzire.

Da  nun  feſtgeſtellt  ſei,  daß  in  der  Kirche  zu
B.  niemals  actus  parochiales  vorgenommen  würden,
  daß  fein  ewiges  Licht  und  kein  Sanctissimum
vorhanden,  ebenſowenig  eine  Sepultur  damit  verbunden
  geweſen  ſei,  daß  überhaupt  nur  an  fünf
Tagen  des  Jahres  dort  gotte8dienſtliche  Handlungen
---“  Amt,  Predigt  und  Veſper  ---  ſtattgefunden,  und
daß  hienach  eine  Gemeinde,  welche  ihr  religlöſes
Bedürfniß  dort  zu  befriedigen  gehabt,  nicht  exiſtirt
habe,  müſſe  anerkannt  werden,  daß  das  angefochtene
Urtheil  dieſer  Kirche  mit  Recht  nur  die  Eigenſchaft
einer  Nebenkirche  beigelegt  und  die  Prärogative  ei:
        <pb n="327" />
        Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.  301

ner  Pfarrkirche  und  einer  dieſer  gleichgeſtellten  =
regelmäßig  paſtorirten  =-  Fillale  verſagt  habe,
(  Sei  aud)  bei  Organiſation  der  Pfarrei  S.  die
Kirc&amp;lt;he  in  B.  als  Filialkirche  bezeichnet  worden,  ſo
erſcheine  das  doch  gleichgiltig  ;  denn  nicht  der  Name
ſondern  das  Weſen  und  die  Beſtimmung  einer  Kirche
ſeien  maßgebend  ;  auch  ſeien,  wie  erwähnt,  nicht  alle
Filialen  den  Pfarr-Gotte8häuſern  gleichgeſtellt.
Demnach  habe  das  Berufungs8gericht  mit  Recht
angenommen,  daß  auf  die  Kirche  in  B.  als  einer.
bloßen  Nebenkir&amp;lt;he  die  Vorſchriften  des  Coneil.
Trid.  und  die  ſich  anſchließenden  Beſtimmungen  der
bayer.  Geſebgebung  keine  Anwendung  fänden,  daß
vielmehr  dieſe  Kirche  wie  jedes  andere  Privateigenthum
  von  dem  Eigenthümer  ,  ohne  anderweite  Konfurrenz
  beanſpruchen  zu  können,  unterhalten  werde.
Permaneder,  kirc&amp;lt;hlice  Baulaſt  8.  57  Note  2
und  €.  44.  Urth.  v.  8.  April  HVNr.  5850,  '

Rechtsverhältniſſe  bezügli&amp;lt;  der  beweglichen
  Zubehör  des  Hypothek-Objekts.
Es  waren  verſchiedene  Mobilien  als  Pertinenzien
  einer  Villa  erklärt,  und  war  die  Pertinenzeigenſchaft
  im  Hypothekenbuch  eingetragen,  und  dann  die
Villa  dem  W.  hypothekariſch  verpfändet  worden,
Später  hatte  S.  einen  Theil  jener  Mobilien  pfänden
  laſſen,  worauf  W.  Widerſpruchsklage  erhob,  es.
wurde  aber  dennoch  Termin  zur  Zwangsverſteigerung
anberaumt,  und  um  dieſe  abzuwenden,  erlegte  die
D.  eine  den  Schäßkungswerth  .  der  abgepfändeten
Mobilien  überſteigende  Summe,  wogegen  -  ihr  von
der  Beſißerin  der  Villa  E,  an  dieſen  Mobilien  das
Eigenthum  abgetreten  und  dieſelben  der  D.  überwieſev
  wurden.  Als  dann  W.  mit  ſeiner  Widerſpruchsflage
  durchgedrungen,  auf  deſſen  Betreiben  zur
Subhaſtation  der  Villa  geſchritten  worden  war,  und
W.  dleſe  ſammt  den  als  Pertinenzien  erklärten  und
generell  bezeichneten  Mobilien,  ſoweit  dieſe  am  Ver-
        <pb n="328" />
        302  Neuete  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.

ſteigerungötage  no&amp;lt;  vorhanden  und  ohne  jegliche
Haftung  hiefür  zugeſchlagen  erhalten  hatte,  nahm
er  die  von  der  D.  ausgelöſten  und  dieſer  zum  Ei-'
genthum  überwieſenen,  in  der  Villa  verbliebenen
Mobilien  mit  in  Beſik,  wes8halb  die  D.  auf  Grund
Kaufs  und  Tradition  gegen  W.  auf  deren  Heraukßgabe
  klagte.  Im  erſten  Nechtözuge  wurde  der  Klagebitte
  entſprochen,  vom  Oberrichter  aber  die  Klage
abgewieſen.  Auf  Nichtigkeitsbeſchwerde  erfolgte  jedoch
Caſſation  dieſes  Ausſpruchs8  aus  folgenden  Gründen  :
Die  im  Hyp.-Buch  eingetragene  Eigenſchaft  der
Streitgegenſtände  al8  Zubehörungen  des  Hypoth.-Objekts
  hinderte  nach  Hyp.  -  Geſ.  5.  35  nicht,  daß
ſie  von  der  E.  verkauft,  und  daß  an  ihnen  von  der
Käuferin  D.  das  hypothekfreie  Eigenthum  erworben
wurde.  Dur  die  Veräußerung  haben  die  ſtrittigen
Mobilien  ihre  Pertinenzeigenſchaft,  vermöge  welcher
allein  ſie  Hypoth.-Objekt  ſein  konnten,  verloren.
Durch  8.  25  des  Hyp.-Geſ.  läßt  ſich  der  oberrichterliche
  Ausſpruch  nicht  rechtfertigen.  Denn  wenn
auch  die  Oeffentlichkeit  des  Hyp.-  Buches  und  die
hiedurch  begründete  Rechs8wirkſamkeit  der  im  Vertrauen
  auf  den  Inhalt  de8  Hyp.-Buc&amp;lt;hes  vorgenom
menen  Handlungen  das  ganze  Hypothekenrec&amp;lt;ht  durch?
dringen  und  auch  bezüglich  der  Einträge  der  ver-Hypothezirten
  Sache  und  deren  Zugehörungen  wirken
---  Hyp..Geſ.  8.  33  =-  ſo  wird  doch  bezüglich  der
beweglichen  Zugehörungen  das  Hypothekenrecht  weſentlic
  eingeſhränft  durch  8.  35  a.  a.  O.,  wonach,
wenn  bewegliche  Zugehörungen  veräußert  worden
ſind  ,  der  Hypoth.  -  Gläubiger  gegen  den  dritten  Beſiher
  derſelben  keinen  AnſpruF  hat.  Gönner,
Comm.  z.  HG.  Bd.  1  S.  276  Nr.  2  lit,  b.
Wenn  im  angefochtenen  Urtheile  daraus,  daß
W.  im  Vertrauen  auf  den  Eintrag  im  Hyp.-Buche
die  in  der  Villa  befindlichen  Einrichtung8gegenſtände
habe  zum  Zwangs-Verkaufe  bringen  laſſen,  gefolgert
wird,  daß  er  das  Eigenthum  an  den  von  ihm  er-
        <pb n="329" />
        Neuere  oberſtrichterliße  Erkenntniſſe.  303

ſteigerten  Gegenſtänden  erworben  habe,  wenn  ſie
auch  Eigenthum  der  D.  geweſen,  ſo  werden  hiebei
niht  nur  die  Rechte  des  Steigerers  und  des  Hyp,-Gläubiger8
  in  unzuläſſiger  Weiſe  confundirt,  ſonderne8
  wird  dabei  auch  überſehen,  daß  von  der  im  8.  54
des  Hyp.  -  Geſ.  ſtatuirten  Fortdauer  der  dinglichen
Haftung  des  Hyp:-Objekts  für  die  Befriedigung  des
Hypoth.  -  Gläubigers,  auch  wenn  ſich  das  Hypoth.-Objekt
  in  den  Händen  eines  dritten  Beſißers  befindet,
  der  5.  35  des  Hyp.-Geſ.  bezüglich  der  beweglichen
  Zubehörungen  eine  Au8nahme  macht  in
der  Beſtimmung,  daß,  wenn  dieſelben  veräußert
werden,  der  Hyp.-Gläubiger  gegen  deren  dritten  Beſier
  einen  Anſpruch  nicht  habe.

Dieſe  Beſtimmung  hat  ihren  Grund  darin,  daß
bei  den  beweglichen  Zugehörungen,  welche  nach
S.  130  Nr.  5  des  Hyp.-Geſ.  und  8.  13  Abſ.  3
der  Inſtruktion  hiezu  auch  nicht  ſpeziell  ſondern  im
Allgemeinen  in  das  Hyp.-Buch  einzutragen  ſind,  die
neu  angeſchafften  an  die  Stelle  der  veräußerten  treten,
  und  daß  die  Fortdauer  der  Anſprüche  des  Hyp.-Gläubigers
  an  die  veräußerten  mit  dem  täglichen
Verkehre  und  mit  dem  Betrieb  aller  Erwerbsarken
unvereinbar  wäre.  Gönner  a.  a.  O.  S
Nr.  6,  Bd.  U  S.  189.  .

Wird  auch  dur&amp;lt;  8.  35  des  Hyp.-  Geſ.  das
Hypoth.-Recht  an  beweglichen  Zubehörungen  weſentlic
  reduzirt,  ſo  wird  e8  doch  nicht  fruchtlos,  weil
es  ſeine  Wirkungen  im  Konkurſe  bei  der  Exekution
im  Verhältniſſe  der  Hypothek  -  Gläubiger  zu  anderen
Gläubigern  äußert.  Urth.  v.  28.  April.  HVNr,  5862.

Literatur-Notkiz.

Im  Verlage  der  Buchner'ſ&amp;lt;hen  Buchhandlung
in  Bamberg  iſt  im  [l,  I.  erſchienen  das  „Repertorinm
  zu  den  derzeit  im  Königreiche  Bayern
        <pb n="330" />
        304  Literatur-Notiz.

geltenden  Landes-,  Reich8-  und  Bundesgeſehen
  ſammt  den  hiezu  ergangenen  Verordnungen
  und  Miniſterialerlaſſen  in
alphabetiſcher  Bearbeitung  von  Auguſt
Kirc&amp;lt;geßner,  k.  Bezirksgericht8s-Rath  a.  D.“

Dieſes  Werk  hat  bereits  mehrfac&amp;lt;  in  der  Preſſe
al8  ein  eminent  dienſames  Hilfsmittel  zur  raſchen
Orltentirung  beſondere  Anerkennung  und  Empfehlung
gefunden.  Auch  die  Redaktion  dieſer  Blätter  iſt
nach  genauerer  Durchſiht  und  längerem  Gebrauche
dieſes  Repertoriums  in  der  Lage,  dasſelbe  als  ein
bei  der  vorhandenenen  Maſſe  von  Geſeßen  und
Verordnungen  ſowie  von  Miniſterial  -  Erlaſſen  zur
ſicheren  und  raſchen  Orientirung  geradezu  unentbehrliches
  Hilfsmittel  zu  empfehlen.  Neben  der  ſorgfältigſten
  Behandlung  der  Hauptgeſeke  ſind  auch  die
geringfügigſten  Materien  nicht  außer  Acht  geblieben
und  das  Ganze  iſt  mit  einem  Fleiße  und  einer
Vollſtändigkeit  bearbeitet,  welc;e  wohl  kaum  etwas
zu  wünſchen  übrig  laſſen.  Dieſes  Nepertorium  enthebt
  der  Mühe  des  Nachſchlagens  und  Aufſuchens8
in  einer  Reihe  von  Einzelnregiſtern  und  die  leichte
und  raſche  Auffindung  fördert  inbbeſondere  auch  der
Umſtand,  daß  --  wo  es  immer  angezeigt  erſchien  --verſchiedene
  Schlagwörter  für  dasſelbe  Objekt  gebraucht
  wurden.

Das8  Labyrinth  der  Reichsgewerbe  -Ordnung
z+  B.  ſammt  allen  Erlaſſen  hiezu  iſt  mit  Hilfe  dieſe8
  Nepertoriums  in  kürzeſter  Zeit  klar  gelegt.  So
iſt  e8  auc&amp;lt;  in  anderen  Punkten,  ſo  weit  eine  nähere
Erprobung  bisher  möglich  war,  au8nahmslos.

Keine  juridiſce  oder  adminiſtrative  Bibliothek
ſollte  dieſes  vortreffliche  Hilfsmittel  entbehren  und
es:  wird  ſic  auch  in  kurzer  Zeit  bei  ſeinem  hohen
Werthe  gewiß  von  ſelbſt  einbürgern.

Die  Redaktion.

 

kt.:  &amp;amp;.  v.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.  :  Palm  &amp;amp;  Enke
aboibt  Enk  Yan  Erlangen.  Dru  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="331" />
        Samſtag  den  24.  September  1881.  46.  Jahrgang,  M.  20.
Dr.  3.  A.  Seuffert's
Blätter  für  Rechtsanwendung

zunächſt  in  Bayern.

 

Inhalt:  Gilt  VF.  474  der  deutſchen  Civ.:Proz.»D.  auch  für  Verſäumnihzwis»
ſ&amp;lt;henurtheiſe?  -=--  Ueberſicht  über  die  Ergebniſſe  ber  Rechtſprechung
es  bayeriſchen  oberſten  Landesgeri&amp;lt;ht6  vom  1.--16.  Mai  1881.

Gilt  8.  474  der  deutſchen  Civ.-Proz.-O.  auch  für
Verſäumnißzwiſchenurtheile?
Bon  Dr.  Obermeyer  in  Münden.

Die  herrſchende  Meinung,  auc&amp;lt;h  die  meiſten
Commentatoren,  ſprechen  ſich  dahin  au8,  daß  ein
nac&amp;lt;  Maßgabe  des  8.  312  der  CPO.  erlaſſenes
Verſäumnißzwiſchenurtheil  der  Beurtheilung  des  Berufungs8gerichtes
  nicht  in  dem  weiten  Rahmen  des
S.  473  der  CPO.,  ſondern  nur  innerhalb  der
Schranken  des  8.  474  unterliege.

Vgl.  z.  B.  Seuffert  S.  541;  Hellmann
  Bd.  11  S.  388,

Dieſe  Meinung  ſ&amp;lt;eint  aber  gewichtige  Bedenken
  gegen  ſich  zu  haben.

Wenn  man  ſie  zunä&amp;lt;ſt  auf  den  Grundſaß
„contumax  non  appellat“  ſtüßt,  ſo  liegt  darin
eine  bloße  petitio  principii,  da  es  ſich  eben  darum
handelt,  ob  die  Natur  der  Verſäumnißzwiſchenurtheile
die  Anwendung  deſſelben  verträgt.

In  dieſer  Beziehung  iſt  entſcheidend  ,  daß
S.  312  Abſaß  2  lediglich  den  Zwe  hat,  die  in
S.  275  gewährte  Möglichfeit  der  Erledigung  eines
Zwiſchenſtreites  durch  Zwiſchenurtheil  auf  das  Verſäumnißverfahren
  für  den  Fall  zu  übertragen,  daß

Neue  Folge  XRXVL  Band,
        <pb n="332" />
        306  Zu  F.  474  der  CPO.

der  verſäumte  Termin  "lediglich  zur  Verhandlung  über
den  Zwiſchenſtreit  beſtimmt  war,

Sonſt  müßte  ja  diesfalls  die  contumacia  folgenlo8
  bleiben.  Ein  ſolches  Verſäumnißzwiſchenurtheil
  iſt  aber  in  jeder  rechtlichen  Beziehung  eben
ein  Zwiſchenurtheil,  ſomit  ein  bloßer  anticipirter  Beſtandtheil
  des  Endurtheils,  nur  inſofern  von  ſonſtigen
Zwiſchenurtheilen  unterſchieden,  daß  e8  erſt  nach
Ablauf  der  Einſpruchsfriſt  für  den  Unterrichter  unabänderlich
  wird.

Der  Ablauf  der  Einſpruchsfriſt  hat  ſomit  nur
die  Bedeutung,  dem  Verſä  theile  die
Kraft  eines  gewöhnlichen  Zwiſchenurtheils  zu  verleihen;
  nicht  aber  wird  ihm  dadurd)  eine  höhere
Kraft  beigelegt.  Das  Verſäumnißzwiſchenurtheil
bleibt  für  die  höhere  Inſtanz  lediglich  ein  Beſtandtheil
  des  kontradiftoriſchen  Endurtheil8s  und  unterliegt
daher  der  allgemeinen  Regel  des  6.  473  der  EPO.,
da  es  nach  den  Vorſchriften  der  PO.  weder  unanfechtbar
  noZ?  mit  der  Beſchwerde  anfechtbar  iſt.

Inßbeſondere  kann  8.  474  nur  auf  Verſäumnißendurthelle
  bezogen  werden,  da  nur  im  Hinbli&amp;gt;
auf  Endurtheile  von  Statthaftigkeit  oder  Unſtatthaftigfeit
  einer  Berufung  geſprochen  werden  fannz
venn  Zwiſchenurtheile  unterliegen  überhaupt  keiner
Berufung  (8.  472)  ,  vielmehr  uur  einer  oberrichterlichen
  Prüfung  bei  Gelegenheit  der  Berufung  gegen
das  Endurtheil,  auf  welchen  Fall  8.  474  ſich  nicht
bezieht.

;  Wenn  man  ſich  ferner  auf  8.  312  Abſ.  2  berufen
  will,  ſo  überſieht  man,  daß  hier  nur  die  noch:
dazu  blos  „entſprechende“  Anwendung  der  Vorſchriften
  lediglich  des  dritten  Tittel  8  des  zweiten
Buches  (verba:  „dieſes  Titel8“)  auf  die  Verſäumnißzwiſchenurtheile
  ſtatuirt  iſt.

Wenn  endlich  argumentirt  wird,  nach  8.  495
Abſ.  2  der  PO.  ſei  das  Berufungsgericht  eifel
        <pb n="333" />
        Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.  307

an  ein  in  Anwendung  des  FC.  430  erlaſſene8  Verſäumnißzwiſchenurtheil
  gebunden,  ſo  erſcheint  dies
zwar  nicht  zweifellos,  mag  aber  an  dieſer  Stelle
eingerämnt  werden;  allein  nicht  jede  Eigenſchaft  der
Spezies  wohnt  dem  Genus  bei  und  es  kann  daher
nicht  geſchloſſen“!  werden,  daß  daß  Gleiche  für  alle
Verſäumnißzwiſchenurtheile  gelte.  Denn  8.  495

Abſ.  2  beſtimmt,  daß  die  in  erſter  Inſtanz  erfolgte
Verweigerung  der  Eidesleiſtung  ihre  Wirkſamkeit  für
die  Berufungsinſtanz  behält,  und  das  Verſäumnißezwiſc&amp;lt;henurtheil
  des  8.  430  iſt  daher  jedenfalls  nur
aus  dem  Gruude  unabänderlich  für  den  Oberrichter,
weil  e8  die  Form  iſt,  in  welc&amp;lt;er  die  Annahme  der
Eide8verweigerung  realiſirt  wird,  nicht  de8halb,  weil
e8  ein  Verſäumnißzwiſchenurtheil  iſt.

Soviel  ſc&amp;lt;einen  ſomit  dieſe  Zeilen  jedenfalls
zu  ergeben  ,  daß  die  bi8her  von  der  herrſchenden
Meinung  in  dieſer  theoretiſch  und  praftiſch  gleich
wichtigen  Frage  angeführten  Gründe  unzulänglich  ſind.

Ueberſicht
über  die  Er  ebniſſe  der  Rediſpredung  des  bayeriſ
  en  oberſten  Landesgericht
m  1.--16.  Mai  1
Bemerkung:  "Das  Urtheil  vom  3.  Mai  Reg.  I  24/81
wird  nachgetragen.

1.  Prozeßrechtlihe  Entſcheidung.

Zuſtändigkeit  der  Gerichte  in  Frage
der  Verbindlichkeit  einer  Reversausſtell«
ung  nach  der  VO.  v.  7.  Oktbr.  1815.  Nacdem
  der  Benefiziat  H.  von  Baron  v.  S.  für  die

.  »
        <pb n="334" />
        308  Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.

Pfarrei  R.  war  präſentirt  und  jenem  dieſe  Pfarrei
war  verliehen  worden,  H.  auch  mehrere  Jahre  dieſe
paſtorirt  hatte,  ſuchte  derſelbe  um  Verleihung  einer
Pfarrei  königlichen  Patronats  nach,  und  da  er  dieſes
  Geſuch  mit  dem  dur;  VO.  vom  7.  Oktober
1815  vorgeſchriebenen  NRever8,  daß  der  bezügliche
Privatpatron  für  den  Fall  der  Beförderung  ſeines
Benefiziaten  die  Ausübung  des  Nominations-  und
Präſentations  -  Rechtes  auf  das  durch  ſolche  Beförderung
  erledigte  Benefizium  dem  Könige  überlaſſen
wolle,  zu  belegen  hatte,  Baron  v.  S.  aber  die
Augſtellung  dieſes  Reverſes  verweigerte,  erhob  gegen
dieſen  H.  bei  dem  Bezirksgerichte  W.  Klage,  behauptend,
  v.  S.  habe  gelegenheitlich  der  Ueberſendung
  der  Präſentation8urkunde  als  wiederholt  nach
vem  Pfarrei  -  Antritte  das  ſtet8  von  H.  acceptirte
Verſprechen  gegeben,  ſeiner  Zeit  dem  H.  auf  deſſen
Wunſch  -Behufs  Bewerbung  um  eine  Pfarrei  unmittelbar
  königlichen  Patronats  den  gedachten  Revers
außzuſtelen.  E8  fragte  ſich  nun,  ob  für  die  Sache
die  Gerichte  zuſtändig  ſeien,  und  darüber  hat  ſich
das  Obrſt.  LG.  alſo  ausgeſprochen  :

Die  VO.  vom  7.  Oktober  1815  geht  von
dem  Grundſaß  aus,  daß  die  geprüften  Benefiziaten
nicht  eher  zum  Pfarramte  befördert  werden  ſollen,
als  bis  ſie  in  der  Kläſſifikationsreihe  der  mit  ihnen
gleichzeitig  geprüften  Konkurs8fandidaten  die  Ordnung
zur  Anſtellung  treffe,  beſtimmt  ſodann,  daß  zu
Privatpatronaten  die  Benefiziaten,'  ſobald  ſie  die
Prüfung  beſtanden  haben,  ohne  Weiteres  präſentirt
werden  fönnten,  indem  die  Privatpatrone  an  die
Klaſſifikation8&amp;amp;reihe  des  Prüfungskonkurſe8  nicht  gebunden
  ſeien,  und  bemerkt  endlich,  die  Beförderung
der  auf  Privat:Patronatspfründen  angeſtellten  Benefiziaten
  auf  Pfarreien  unmittelbar  königlichen  Patronats
  ſei  noch  durch  Beibringung  des  bereits  bezeichneten
  Reverſes  des  Privatpatrons  bedingt.
        <pb n="335" />
        Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.  309

Aus  dieſer  VO.  nun  kann  eine  Verbindlichkeit
de8  Privatpatrons  zur  Ausſtellung  jenes  Reverſes
allerdings  nicht  abgeleitet  werden;  es  bleibt  dieſe
Außſtellung  blo8  dem  freien  Willen  überlaſſen,  woraus
  jedoch  keineswegs  folgt,  daß  der  Privatpatron
bezüglich  dieſer  Revers8ausſtellung  ni&amp;lt;t  auch  freiwillig
  verfügen,  ſich  dem  Patronat8-Pfründebeſiker
gegenüber  nicht  recht8wirkſam  zur  Revers8ausſtellung
verpflichten  fönne.

.  Hat  Baron  v.  S.  dem  H.  das  von  dieſem
behauptete  und  angenommene  Verſprechen  gegeben,
[0  hat  Kläger  damit  ein  Forderungsrecht  auf  Austellung
  des  Reverſes  erworben,  welchem  die  entſprechende
  Verpflichtung  des  Beklagten  gegenüber
teht,  und  erſcheint  dieſer  vertrag8mägig  gebunden,
  es  liegt  gegen  ihn  ein  civilrechtlich  verfolgbarer
Anſpruch  vor,  über  welchen  die  Gerichte  zu  entſcheiden
  berufen  ſind.  Das8,  was  Kläger  begehrt,  verlangt
  er  niht  auf  Grund  öffentlich  rechtlicher  Normen
  ſondern  auf  Grund  eines  zwiſ&amp;lt;en  ihm  und
vem  Beklagten  zu  Stande  gekommenen  Vertrages.
Dem  H.  ſteht  auch  ein  Intereſſe  und  zwar  ein  vermögensredtliches
  zur  Seite,  da  ihm  ja  der  verlangte
Revers  dazu  dienen  ſol,  durch  Erwerbung  einer  einträglicheren
  Pfründe  ein  höheres  Einkommen  zu  erlangen.
  Urth.  v.  46.  Mai  HBNr.  5868.

 

H.  ECivilrechtliche  Entſcheidungen,

Sachenre&amp;lt;ßt.  Zur  Oeffentlichkeit  des
Hypotheken-Buc&amp;lt;hes.  In  der  in  dieſen  Blättern
Bd.  45  S.  248  u.  f.  mitgetheilten  Sache  hat  der
Oberrichter  nac  vor  einem  andern  Senate  ſtattgehabter
  neuerlicher  Sachverhandlung  ein  mit  dem
früheren  Urtheile  gleichlautendes8  auf  dieſelbe  Rechtsanſicht
  geſtüßtes  Urtheil  erlaſſen.  Die  Sache  ge-
        <pb n="336" />
        310  Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.

langte  nun  vor  das  Plenum  de8  Obrſt.  LG.,  und
dieſes  vernichtete  auch  das  neuerllc&amp;lt;e  oberlande8gerichtliche
  Urtheil  und  wies  die  Widerſpruchsklage  des
S&amp;lt;.  ab  aus  folgenden  Gründen:

Nicht  der  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Hypothek
einem  Gläubiger  bewilligt,  d.  i.  der  entſprechende
Vertrag  zwiſchen  dem  Gläubiger  und  Schuldner  abgeſchloſſen
  wurde,  ſondern  der  Zeitpunkt,  in  welchem
auf  Grund  dieſes  Vertrags  die  Hypothek  für  den
Gläubiger  im  Hypothekenbuche  eingetragen  wurde,
iſt  maßgebend  für  die  Anwendung  der  geſeßlichen
Beſtimmungen  über  die  Wirkungen  der  Oeffentlichkeit
  des  Hypothekenbuches.  Durc&amp;lt;h  jenen  Vertrag
erwächſt  dem  Gläubiger  nur  ein  perſönlicher  Anſpruch,
  ein  Titel  auf  Erwerbung  des  dinglichen
Nec&amp;lt;hts  der  Hypothek;  dieſes,  auch  gegen  Dritte
wirfende,  Recht  ſelbſt  wird  ihm  erſt  durch  den  Eintrag
  in  das  Hypothekenbuch  erworben.  Hyp.-Geſeß
FS.  1,  10  u.  21,  Zur  Zeit  der  Vollziehung  dieſes
Eintrags  muß  daher  ein  anderweitiger  Eintrag  im
Hypothekenbuche  ſich  befunden  haben,  im  Vertrauen
auf  welchen  die  Erwerbung  der  Hypothek  von  Seite
des  Gläubigers  erfolgte,  um  dieſen  zu  berechtigen,
den  Schuß  der  Oeffentlichkeit  des  Hppothekenbuches
für  ſeinen  Erwerb  anzurufen,  d.  h.  für  dieſen  jedem
Dritten  gegenüber  alle  jene  rechtlichen  Wirkungen  in
Anſpruch  zu  nehmen,  welche  demſelben  nach  jenem
Eintrag  angemeſſen  ſind  ,  vorau8geſeßt,  daß  der
Gläubiger  ſich  hiebei  in  gutem  Glauben  befand.
Gleichwie  dieſe  Wirkungen  erſt  die  durc&amp;lt;h  den  thatſächlichen
  Eintrag  erfolgende  Erwerbung  der  Hypothek
hervorbringt,  ſo  iſt  es  auch  der  Zeitpunkt  dieſer  Erwerbung,
  in  welchem  der  das  Vertrauen  des  Erwerber8
  begründende  Eintrag  im  Hypothekenbuche
vorhanden  geweſen  ſein  muß.  ZweE&amp;gt;  der  Oeffentlichfeit
  des  Hypothekenbuches  iſt  die  Sicherung  des
Erwerbs  von  Hypothefenrechten  und  des  Erwerbs
        <pb n="337" />
        Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  311

der  Befreiung  von  hypothekarlſchen  Laſten;  der  Gläubiger
  ſoll  aus  der  Eintragung  im  öffentlichen
Buche  diejenige  Sicherheit  erlangen,  welche  er.  nach
dem  Inhalt  des  Buches  und  nach  ſeiner  etwaigen
ſonſtigen  Wiſſenſchaft  als  gegeben  anzunehmen  berechtigt
  iſt.  E8  fann  daher  auch  nur  folgerichtig
der  Stand  des  Hypothekenbuches  zur  Zeit  der  Eintragung
  der  Hypothek,  bezhw.  der  Löſchung  derſelben
in  dieſem  Buche,  entſcheidend  ſein  bezüglich  des
Vertrauens,  in  welchem  der  Erwerber  gehandelt  haben
  muß,  um  den  Schuß  der  Oeffentlichkeit  des
Buches  zu  genießen.

Dafür  ſpricht  auch  die  Erwägung,  daß  ja  der
Erwerber  der  Hypothek  bis  zum  Zeitpunkte  der
wirklichen  Eintragung  derſelben  in  das  Hypothekenbuch
  e8  in  der  Hand  hat,  von  dem  Rechtsgeſchäfte,
durch  welches  er  den  Titel  zur  Hypothek  erworben
hat,  abzuſtehen,  falls  die  Vorausſeßzung,  unter  wel-&amp;lt;her
  von  ſeiner  Seite  das  Nechtsgeſc&amp;lt;häft  eingegangen
  wurde,  nämlich  die  Einſchreibung  des  Verpfänders
  als  Eigenthümer  im  Hypothekenbuche,  ſich  nicht
erfüllten  würde.  Gönner,  Com.  z.  Hyp.-Geſ.  1  292.
(Es  ſtellt  ſich  alſo  der  Erwerb  des  Hypothekrechts,
den  der  Erwerber  durch  die  Eintragung  im  Hypothekenbuche
  nac  Erfüllung  jener  Vorausſekung  ſich
vollziehen  läßt,  immerhin  als  ein  im  Vertrauen  auf
den  Inhalt  des  Hypothekenbuches  geſchehener  dar.

Nicht  unbeachtet  kann  ferner  das  Bedenken
bleiben,  welches  die  eigenthümlichen  praktiſchen  Conſequenzen
  erregen  müſſen,  die  ſich  aus  der  Anwendung
  der  88.  25  und  26  des  Hyp.  -Geſ.  im  Sinne
des  Berufungsgerichts  ergeben  würden.  Es8  würden
im  Widerſpruche  mit  dem  Grundſaße  des  Hyp.-Geſ.,
wonach  die  Rangordnung  der  Hypotheken  unter  ſich
nach  dem  Alter  des  Eintrags  ſich  beſtimmt,  die
ſpäter  eingetragenen  Hypotheken  eines  ſtärkeren
Schußes  vor  Anfechtung  ſich  zu  erfreuen  haben,  als
        <pb n="338" />
        312  Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.

ihn  die  vorau8gehende  unmittelbar  nach  der  Einſchreibung
  des  Verpfänders  al8  Eigenthümer  im
Hypothekenbuch  eingetragene  Hypothek  genießen  würde.
E8  würde  ferner  der  Käufer  einer  Liegenſchaft  nicht
in  der  Lage  ſein,  ſchon  bei  Abſchluß  des  Kaufsgeſchäfts
  den  Realkredit  der  Liegenſchaft,  den  er  zu
deren  Anfauf  in  Anſprucß  zu  nehmen  genöthigt  iſt,
verwerthen  zu  können,  indem  er  dem  Verkäufer
Hypohek  auf  dem  Kaufsobjekte  für  den  Kaufſchilling
oder  für  einen  Theil  desſelben  beſtellt;  denn.  eine
ſol&amp;lt;e  Hypothek  würde  al8  vor  der  Umſchreibung
des  Beſiktitel8  auſ  den  Käufer  im  Hypothekenbuche
bewilligt,  der  Rechtsanſchauung  des  Berufungsrichter8
  zufolge,  keine  Rechtswirkſamkeit  gegen  Dritte
haben;  e8  würde  daher  Kaufsliebhabern,  welche  nicht
im  Stande  ſind,  den  ganzen  Kaufſchilling  ſofort
baar  zu  erlegen,  die  Erwerbung  von  Liegenſchaften
weſentlich  erſchwert,  da  der  Verkäufer  in  der  Regel
nicht  geneigt  ſein  wird,  gegen  Erlangung  einer  nicht
mit  voller  Rechtswirkſamkeit  verſehenen  Hypothek
dem  Käufer  Kredit  hinſichtlich  des  Kanfſchillings  zu
gewähren,  während  e8  doc&amp;lt;  gerade  Abſicht  des  Geſebgeber8s
  war,  den  Realkredit  durch  möglichſten
Schuß  der  Geldanlagen  auf  Liegenſchaften  zu  fördern.

Die  Unrichtigkeit  der  oberrichterlichhen  Rechtsanſchauung
  wird  auch  durc&amp;lt;  die  Aeußerungen  von
Gönner's,  dieſe8  gewiß  zuverläſſigen  Kenner8  der
Intentionen  des  Hyp.-Geſ.,  beſtätigt.  Vgl.  Comm.  1.
S.  124  Nr.  4,  S.  266  Nr.  1,  S.  282  Nr.  8,
S.  284,  290  Nr.  3,  S.  292  Nr.  1.

Die  gleiche,  unter  den  neueren  Rechtslehrern,
namentlich  von  Regel8berger  --  Bayer.  Hyp.-R.
S.  160,  161  und  Studien  z.  Bayer.  Hyp.  -  Recht
(Bl.  f.  RA.  Band  38  S.  136,  163,  165,  167
u.  ſ.  w.)  ==  entſchieden  vertretene  Rechtsanſicht  liegt
auch  mehreren  früheren  oberſtrichterlichen  Entſcheidungen
  zu  Grunde,  Bl.  f.  RA.  Bd.  37  S.  40  u,  f.,
        <pb n="339" />
        Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  313

Bd.  45  S.  28,  92;  Smlg.  Bd.  t  S.  447,  Bd.8
S.  72,  183.  *

In  dem  vom  Berufungs8gerichte  in  Bezug  genommenen
  oberſtrichterlichen  Urtheile  vom  5.  Oktbr.
1879  --  Smlg.  Bd.  8  S.  1  u.  f.z;  Bl.  f.  RA.
Bd.  44  S.  407  u.  f.  --  iſt  allerdings  eine  abweichende
  Anſicht  außgeſprohen.  Den  obigen  Erwägungen
  und  den  mehrfachen  entgegengeſeßten  Entſcheidungen
  desſelben  Gerichtöhofes  gegenüber  kann
jedoch  jenem  Ausſpruche  durc&amp;lt;ſc&amp;lt;lagendes  Gewicht
nicht  beigelegt  werden.

Dem  Erörterten  zufolge  kommt  es  nicht  darauf
an,  ob,  als  am  411.  Januar  1873  H.  auf  Plan-Nr.
  393  ſic&amp;lt;ß  Hypothek  zur  11.  Stelle  bewilligen
ließ,  E.  als  Beſißer  dieſes  Grundſtü&amp;gt;s  bereits  im
Hypothekenbuche  eingetragen  war,  ſondern  vielmehr
darauf,  ob  dieſer  Eintrag  am  16.  Januar  1873,
und  zwar  in  dem  Momente  beſtand,  da  für  H.  das
Hypothekenrecht  auf  Pl.-Nr.  393  durc  Einſchreibung
in  das  Hypoth  ekenbuch  erworben  wurde;  daß  dieſes
aber  der  Fall  geweſen,  muß  angenommen  werden,
da  ordnungsömäßig  und  logiſch“  der  Eintrag  des
Hypothekenobjekts  und  der  des  Beſißers  debſelben,
des  Verpfänders,  in  1.  und  I].  Rubrik  voraußzugehen
  haben,  und  auch  gar  nicht  behauptet  viel
weniger  dargethan  iſt,  e8  ſei  vorliegenden  Falles
jene  natürliche  Reihenfolge  der  Intabulirungsakte
nicht  eingehalten  worden,  vielmehr  das  Obergericht
anerfannt  hat,  daß  die  Einſchreibung  der  Forderung
des  H.  erſt  geſchehen  ſei,  nachdem  die  von  D.  dem-E.
  überlaſſenen  Grundſtü&amp;gt;e  als  weitere  Pfandobjekte
auf  dem  für  des  Leßteren  Anweſen  bereits  beſtandenen
  Hypothekfol  ium  in  Zugang  gebracht  worden
waren.  |

Die  Anſimht  des  Berufungs8gerichts,  zum  Eintritte
  der  fraglichen  Rechtsfolgen  ſei  erforderlich,  daß
zwiſchen  dem  Vollzuge  des  die  Darlegung  des  Ge-
        <pb n="340" />
        314  Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.

genſtandes  der  Hypothek  oder  des  Beſiktitel8  enthaltenden
  Eintrags  in  die  1.  bezhw.  I].  Rubrik  und
der  Einſchreibung  der  Hypothek  in  die  111.  Rubrik
eine  Handlung  falle,  welche  im  Vertrauen  auf  den
erſteren  Eintrag  vorgenommen  wurde,  was  in
conereto  nicht  der  Fall  ſei,  beruht  offenbar  wieder
auf  der  vorſtehend  als  irrthümlich  dargelegten  Annahme,
  daß  die  Handlung,  welc&amp;lt;e  im  Vertrauen  auf
das  Hypothekenbuch  muß  vorgenommen  worden  ſein,
wenn  ſie  die  aus  der  Oeffentlichkeit  dieſes  Buches
entſpringenden  Wirkungen  gegen  Dritte  haben  foll,
nicht  die  dur  den  Eintrag  im  Hypothekenbuche  ſich
vollziehende  Erwerbung  des  dinglichen  Rechts  der
Hypothek,  ſondern  der  vorau8gehende  Aft  des  Erwerbs
  des  perſönlichen  Anſpruchs  auf  Verſchaffung
jenes  dinglichen  Rechts  ſei;  denn  wenn  der  Erwerb
der  Hypothek  ſelbſt  die  Handlung  iſt,  welche  im
Vertrauen  auf  den  Inhalt  des  Hypothekenbuches  geſ&amp;lt;ehen
  ſein  muß,  ſo  kann  neben  derſelben  nicht
no&amp;lt;  eine  weitere  in  dieſem  Vertrauen  vorgenommene
Handlung  erforderlich  ſein.

Wenn  der  Oberrichter  auf  die  Mangelhaftigkeit
des  durch  das  Hyp.-Geſeß  dem  wahren  Eigenthümer
gewährten  Schußes  verweiſt,  bemerkend,  die  bloße
Eintragung  des  Beſiktitel8  bilde  keine  hinreichende
Veranlaſſung  zur  Eröffnung  eines  Hypothekenfoliums,
wie  ſie  in  6.  120  des  Hyp.-  Geſ.,  8.  3  des  Einf.-Geſeßes
  und  L8.  12  der  Vollzugsinſtruktion  erfordert
werde,  und  ſei  ſomit  der  Eigenthümer  einer  bisher

-  nod)  nicht  im  Hypothekenbuch  eingetragenen  Liegenſchaft
  nicht  in  der  Lage,  gegen  die  hypothekariſche
Belaſtung  ſeiner  Sache  von  Seite  eine8  Unberechtigten
  ſich  ſchüßen  zu  können,  zumal  8.  4  des  Einf.-Geſ.
  für  den  erſten  Eintrag  des  Beſißers  nicht  einmal
  einen  beſtimmten  Nachweis  ſeines  Beſittitels
verlange,  Recherchen  darüber  ſogar  ausſchließe  und
das  Hypothekenamt  zur  Prüfung  desjenigen,  was
        <pb n="341" />
        Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.  315

zum  Eintrag  angemeldet  werde,  nur  ſoweit  verbunden
  ſei,  al8  hiefür  Notizen  im  Hypothekenbuche  vorgetragen
  ſeien,  ſo  iſt  darauf  zu  entgegen:  Es8  iſt
eben  nicht  richtig,  daß  das  Verlangen  des  Eigenthümers
  -  eine8  Immobile,  ſeinen  Beſiktitel  im
Hypothekenbuch  einzutragen,  eine  geſeßliche  Veranlaſjung
  zur  Eröffnung  eines  Follums  im  Hypothekenbuche
  nicht  bilde.  E8  iſt  dieſes  weder  im  Hyp.-Geſetze,
  noch  im  Einf.-GSeſeße,  noM  in  der  Vollzugsinſtruftion
  direkt  oder  indirekt  ausgeſprochen,  in8beſondere
  nicht  in  8.  120  des  Hyp.-Geſeßes8,  oder  in
S.  3  des  Einf.  -  Geſees,  oder  68.  12  Ziff.  1  1  der
Vollzugsinſtruftion.  Aus  8.  22  des  Hyp.-Geſ.  ergibt
  ſich  vielmehr.  von  ſelbſt  die  Berechtigung  der
Betheiligten,  die  Eintragung  der  in  dieſem  8.  aufgeführten
  Verhältniſſe  in  das  Hypothekenbuch  zu
verlangen,  damit  nicht  *die  Folgen  der  88.  25  und
26  a.  a.  O.  gegen  ſie  eintreten,  alſo  auch  die  Befugniß
  de8  Erwerbers  einer  Liegenſchaft,  auc&amp;lt;  wenn
für  dieſe  ein  Hypothekfolium  noc&amp;lt;h  nicht  beſteht,  die
Eintragung  ſeines  Beſißtitel8  und  zu  dieſem  Zwee
die  Anlegung  eines  Hypothekfoliums  zu  verlangen,
wenn  er  auch  vorerſt  eine  Verpfändung  des  Immobile
  nicht  beabſichtigt,  da  er  nach  8.  26  Ziff.  2  a.
a.  O.  nur  dur&amp;lt;h  jene  Eintragung  verhüten  kann,
daß  er  Hypotheken  gegen  ſich  gelten  laſſen  müſſe,
welche  der  bi8herige  Eigenthümer  unberechtigter  Weiſe
nod)  auf  die  Sache  eintragen  läßt.  Dieſe  Befugniß
des  Erwerbers  eines  Grundſtü&amp;gt;es  erkennt  auch  von
Gönner  in  ſeinem  Commentar  Bd.  I]  S8.  149,  120
S.  142-4144  und  171,  172  an.

Dem  ſtehen  auch  die  mit  der.  allerh.  Entſc&amp;lt;ließ»
ung  vom  10.  Februar  1824,  betr.  den  Vollzug  des
Hyp.-Geſ.  ,  gegebenen  inſtruktiven  Vvrſchriften,  insbeſondere
  Nr.  IV  4,  nicht  entgegen.  Abgeſehen
nämlich  davon,  daß  dieſe  Vorſchriften  zunächſt  das
Verfahren  der  Hypothekenämter  bei  der  erſten  An-
        <pb n="342" />
        316  Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.

legung  der  Hypothekenbücher  im  Auge  hatten,  und
deren  Hauptzwe&amp;amp;  war,  die  Anſicht,  als  ob  ſchon
von  Amtsöwegen  die  Eröffnung  von  Folien  für
alle  im  Amtsbezirke  gelegenen  Grundſtüke  zu  geſchehen
  habe,  als  unrichtig  zu  bezeichnen,  ſo  konnte
durch  eine  im  Intereſſe  der  Geſchäftsordnung  ergangene,
  mit  Geſeßesfraſt  nicht  verſehene  Anordnung
ſelbſtverſtändlich  an  den  geſeßlichen  Normen  ſelbſt
und  an  den  aus  dieſen  ſic)  ergebenden  Folgerungen
nichts  geändert  werden.  Urtheil  v.  6.  Mai  1881
HVNTr.  5854.

Zu  8S.  28  I1  de8  Landtags8abſchiedes
von  1861.  E8  fragte  ſich,  ob  das  in  F.  28
Nr.  11  des  Landtagsabſchiedes  v.  I.  1861  für  Veränßerungen
  von  Antheilen  einer  Gemeinſchaft  von
Seite  eines  Theilhaber8  an'  einen  Fremden  ſtatuirte
Vorkaufsrecht  von  einem  Mittheilhaber  auch  bei
Tauſchverträgen  geltend  gemacht  werden  könne.  Das
Obrſt.  LG.  hat  dieſe  Frage  aus  folgenden  Gründen
verneint:

Allerdings  räumt  das  Geſet  das  Vorkaufsre&amp;lt;ht
  auf  Grund  der  Gemeinſchaft  bei  Veräußerungen
  überhaupt  ein,  ohne  beſtimmte  Arten  derſelben
ausdrüclich  au8zunehmen,  und  es  kann  die  Möglichlichfeit
  nicht  geläugnet  werden,  daß  die  Betheiligten,
um  die  Ausübung  dieſes  Rechts  zu  hintertreiben,
die  Veräußerung  mittel8  eines  Tauſche8  bethätigen
und  auf  dieſe  Weiſe  ihren  ZweE  erreichen.  Allein
andererſeits  muß  auch  zugegeben  werden,  daß  die
Betheiligten  bei  Tauſchverträgen  nicht  ſtet8  von
dieſer  Abſicht  geleitet  werden,  und  daß  gegen  die
Zulaſſung  des  fraglichen  Rechts  bei  Tauſchverträgen
die  Natur  der  Sache  ſpricht.

Würde  man  nämlich  dasſelbe  bei  ſolchen  Verträgen
  zulaſſen,  ſo  müßten  ſich  die  Betheiligten,
welche  ſich  zum  Tauſche  nur  mit  Rüſicht  auf.  das
        <pb n="343" />
        Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.  317

Einzutauſchende  hatten  beſtimmen  laſſen,  und  ein
Intereſſe,  die  vertauſchte  Sache.  aufzugeben,  nur  mit
RüFſicht  auf  das  Einzutauſchende  haben  mochten,
ſich  mit  einer  Vergütung  ihres  Intereſſes,  ſohin  mit
etwas  Anderem  begnügen,  als  was  der  Veräußerer
durch  den  Tauſch  erhalten  ſollte,  bezhw.  der  Erwerber
  bei  dem  Tauſch  aufgegeben  hat,  und  ſie  würden
hiebei  Gefahr  laufen,  in  Folge  Außübung  jenes
Rechts  gegen  ſie  eine  Einbuße  zu  erleiden,  da  die
Darlegung  dieſes  Intereſſes  immerhin  mit  großen
Schwierigkeiten  verknüpft  iſt,  welche  zu  überwinden
nicht  immer  gelingen  wird.  '
Daß  aber  das  Geſes,  welches  dieſes  Vorkaufsrecht
  aus  Billigkeitörü&amp;gt;ſichten  zugeſtanden  hat,  weil
es  unbillig  wäre,  daß  man  ſich  einen  Fremden
müſſe  aufdrängen  laſſen,  =-  Verhandl.  d.  K.  d.  A
1859/61  Beil.  Bd.  5  S.  61  Sp.  1  Abſ.  3;  Sten.
Ber.  Bd.  1  S.  459  Sp.  2;  Verh.  d.  K.  d.  RR.
1859/61  Beil.  Bd.  3  S.  390  Abſ.  1;  Verh.  d.
KR.  d.  A,  1859/61  Beil.  Bd.  7  S.  371  Sp.  4;
Stenogr.  Ber.  Bd.  4  S.  130  Sp.  2  --  dem
Mittheilhaber  und  Erwerber  gegenüber  die  Rückſichten
  der  Billigfeit  habe  außer  Acht  laſſen  wollen,
läßt  ſich  nicht  annehmen.  Dafür,  daß  dieſes  nicht
beabſichtigt  war,  ſpricht  der  Umſtand,  daß  der  Referent
  der  K.  d.  A.  als  Grund  für  die  Aufrechthaltung
  des  auf  der  Gemeinſchaft  beruhenden  Einſtands8rec&amp;lt;ts
  die  Unbilligkeit,  daß  ein  Theilhaber  ſich
einen  freinden  Genöſſen  ſolle  aufdrängen  laſſen,  mit
dem  Beiſaße  hervorgehoben  hat,  es  wäre  dieſes  um
ſo  ungerechter,  als  dem  Theilhaber,  welcher  ſeinen
Antheil  verkaufen  :wolle,  derſelbe  Verfaufspreis  von
ven  übrigen  Theilhabern  bezahlt  werden  müſſe  =-Verh.
  d.  K.  d.  A.  1859/61  Beil.  Bd.  5  S.  61
Sp.  1  Abſ.  3  --  und  daß  dieſe  Aeußerung,  welche
feinen  Widerſpruch  gefunden  hat,  es  auch  als  ein
Gebot  der  Billigkeit  anſah,  daß  bei  Geltendmachung
        <pb n="344" />
        318  Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.

jene8  Einſtandsrec&amp;lt;hts  den  Betheiligten  dasjenige  zu
Theil  werde,  was  der  Veräußerer  durch  den  Vertrag,
in  welchen  der  Mittheilhaber  eintreten  will,  erhalten
ſollte,  bezhw.  der  Erwerber  hingegeben  hat.  Urth.
v.  9.  Mai  HVNr.  4881.

Familienrehßt.  Verbürgung  der  Ehefrau
na&amp;lt;  Ansbacher  Re&amp;lt;ht.  Ein  Berufungsgericht
hatte  die  eheherrliche  Zuſtimmung  zu  einem  Bürgeſc&amp;lt;haft8verſprec&amp;lt;en
  einer  unter  der  Herrſchaft  des
Ansbacher  Provinzialrechts  lebenden  Ehefrau  de8halb
nicht  für  erforderlich  erachtet,  weil  behauptet  (aber
nicht  feſtgeſtellt)  war,  daß  die  Ehefrau  Rezeptizvermögen
  beſige  und  ſonac&amp;lt;  durch  deren  Bürgſchaft
ihr  eingebrachtes  Vermögen  nicht  gefährdet  werde.
E8  erfolgte  Vernichtung  des  oberrichterlichen  Urtheils
auß  folgenden.  Gründen:

Es  iſt  wohl  richtig,  daß  das  Ansöbacher  Prov.-RNecht
  ſpezielle  Beſtimmungen  über  Rechtsgiltigkeit
der  Bürgſchaften  der  Ehefrauen  nicht  hat,  insbeſondere
  nicht  in  dem  Ausſchreiben  v.  27.  Nov.  1708
und  auch  nicht  in  der  Konkur8ordnung  v.  I.  1731;
allein  aus  der  Natur  der  Errungenſchaft8gemeinſchaft,
welche  in  Ermangelung  eines  beſonderen  Ehevertrags
nach  Anßbacher  Prov.:R.  den  geſeßlichen  Güterſtand
bildet  =--  Bl.  f.  RA.  Bd.1U  S.  18  --  ergibt  ſich
die  rechtliche  Folge,  daß  einerſeits  der  Ehemann  über
ſein  in  die  Ehe  gebrachtes  Vermögen  geradeſo,  wie.
dieſes  bei  dem  gemeinrechtlichen  Dotalſyſtem  der
Fall  iſt,  ohne  von  der  'Einwilligung  ſeiner  Ehefrau
abzuhängen,  verfügen  kann,  die  Ehefrau  andererſeits
aber  bei  Veräußerung  ihres  eingebrachten  Vermögens
den  eheherrlichen  Conſen8  ſoweit  bedarf  als  nicht
Geſe  oder  Vertrag  ein  Anderes  begründen;  und
das  ſubſidiär  zur  Anwendung  kommende  allg.  preuß.
Ldr.  beſtimmt  bezüglich  der  Veräußerungen  Seitens
der  Ehefrauen,  daß  alle  von  einer  Ehefrau  während
        <pb n="345" />
        Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  319

der  Ehe  ohne  Bewilligung  des  Ehemannes  in  Anſehung
  des  eingebrachten  Vermögens  gemachten
Schulden  nichtig  ſeien,  und  daß  insbeſoudere  dann
die  Einwilligung  des  Ehemannes  nothwendig  ſei,
wenn  für  die  zum  Beſten  eines  Fremden  geleiſtete
Bürgſchaft  das  Eingebrachte  der  Frau  haften  ſolle
--  Preuß.  Ldr.  Thi.  I]  Tit.  1  SF.  320  u.  342  ---daß
  dagegen  die  Ehefrau  das  vorbehaltene  Vermögen
  --  SS.  205--207  a.  a.  O.  ---  auch  ohne
des  Ehemannes  Bewilligung  mit  Schulden  belaſten
könne  --  FS.  318  a.  a.  O.  =“.  .

Die  Rechtsgiltigkeit  der  Bürgſchaftsleiſtung  einer
  Ehefrau  ohne  eheherrliche  Zuſtimmung  hat  daher
den  Beſiß  eines  Rezeptizgutes  zur  nothwendigen
Vorausſezung,  und  bezüglich  dieſer  mangelt  es  hier
an  einer  thatſächlichen  Feſtſtellung.

Die  Klageſtelung  de8  Gläubigers  aus  der
Bürgſchaftsleiſtung  einer  Ehefrau,  welcher  die  eheherrliche
  Genehmigung  fehlt,  iſt  aber  nog  durch  eine
weitere  Vorausſehung  bedingt,  wenn  der  Klaganſpruch
  während  der  Ehe  der  Bürgin,  wie  hier,
erhoben  wird.  --  S.  319  a,  a;  O.  --Die

  Klagbarkeit  eines  ohne  eheherrlichen  Conſon8
  gegebenen  Bürgſchaftsverſprechen8  einer  Ehefrau
  während  der  Ehe  derſelben  iſt  daher,  wie
Klagbarkeit  eines  anderen  aus  einem  anderen  ihr
Vermögen  belaſtenden  Vertrag  abgeleiteten  Anſpruchs
gegen  dieſelbe,  einer  doppelten  Vorausſegung  unterſtellt
  ,  nämlich  derjenigen  des  Vorhandenſeins  eines
Rezeptizgutes,  und  dann  derjenigen  einer  bei  der
Verbürgung  ſtattgehabten  beſonderen  Sicherheitsleiſtung
  in  Bezug  auf  die  zum  Rezeptizgute  gehört»

en  Vermögenösbeſtandtheile,  d.  h.  e8  muß  die  Ehefrau
  mit  beſonderen  zu  ihrem  Rezeptizgute  gehörigen
Vermögensbeſtandtheilen  eingeſtanden  ſein.  Bornemann,
  preuß,  Civilre&amp;lt;t  Band  5  S.  128  Nr,  2;
Ko&amp;lt;,  (Comm.  z.  preuß,  Ldr.  5.  Aufl.  Bd.  3  S.  93
        <pb n="346" />
        320  Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.

Note  89,  S.  98,  99  Note  20;  Sammlg.  Bd.  6
S.  523,  524.

geht  daher  nicht  an,  ſich  --  wie  das  Berufungegeat
  gethan  ---  auf  8.  320  bezhw.  342
Thl.  11  Tit.  1  des  preuß,  Ldr.  zu  berufen,  und,
be  feſtzuſtellen,  ob  die  Ehefrau  ein  Rezeptizgut  be“
ſibe  und  mit  welchen  Beſtandtheilen  desſelben  ſie
Bürgſchaft  geleiſtet  habe,  aus  der  geſeßlichen  Beſtimmung,
  daß  Belaſtungen  des  eingebrachten  Vermögens
  der  Ehefrau  durch  dieſe  des  eheherrlichen
Conſenſes  bedürfen,  bezüglich  der  Belaſtung  des
vorbehaltenen  Vermögens  einfa)  zu  folgern,  daß
Anſprüche  aus  einſeitigen  Verfügungen  der  Ehefrau
über  ihr  vorbehaltenes  Vermögen  unter  allen  Ums
ſtänden  klagbar  ſeien,  wenn  nur  durch  dieſe  Verfügungen
  ihr  Eingebrachtes8  nicht  gefährdet  werde.

Mit  Unrecht  hat  ſich  der  Berufungsrichter  mit
der  (gar  nicht  feſtgeſtellten)  Behauptung  des  Klägers
  begnügt,  daß  Beklagte  bei  Eingehung  der  fraglichen
  Bürgſchaft  Rezeptizvermögen  beſeſſen  habe
und  zwar  mehr  als  die  eingekiagte  Forderung  betrage
  ,  und  mit  Unrecht  hat  derſelbe  e8  dem  Exefkution8ſtadium
  überlaſſen,  zu  zeigen,  ob  durch  der
Verklagten  Nezeptizvermögen  die  eingeklagte  Forderung
  getilgt  werden  könne  oder  nicht.  Die  Eutſcheidung
  über  die  Zuläſſigkeit  einer  Klage  bezhw.  Über
Begründung  eines  Klaganſpruchs  muß  der  Vollſtre&amp;gt;kung
  vorausgehen,  es  ſeßt  aber  jene  Entſcheidung
hier  die  Behauptung,  daß  die  (Chefrau  Rezeptizgut
beſipe  und  mit  beſonderen  demſelben  angehörigen
Vermögensbeſtandtheilen  al8  Bürgin  einzuſtehen  erflärt
  habe,  vorau8,  wenn  von  dem  eheherrlichen
Conſens  ſoll  abgeſehen  werden.  Urth.  v.  46.  Mai
HVNr.  5886.

 

.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke
Roi  Enke)  in  Erlangen.  DruF  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="347" />
        Samſtag  den  8.  Oktober  4881.  46.  FIahrgang.  M  214.
Dr.  3.  A.  Seuffert's
Blätter  für  Rechtsanwendung

zunächſt  in  Bayern.

 

 

Inhalt:  zu  Art:  122  und  96  es  weine  „D=  I  in  "Forderungen.  ==ber
  er  die  e  e  de  e&amp;lt;t  des
oberſten  !  Lanbeigerits  Vom  17.  31  Reer  ung  des  eb  woveriigen
rag  v

 

Zu  Art.  122  und  94  der  ZSubh.-O.

„Nac&amp;lt;  vollſtändiger  Ausführung  des  Vertheilung8plans
  iſt  die  Bereinigung  des  Hypothekenbuc&amp;lt;8
  und  des  Grundbuchs,  ſoweit  ſol&amp;lt;;)e  noc&amp;lt;  außſteht,
  nach  Maßgabe  der  Beſtimmungen  des
Art.  94.  zu  veranlaſſen  .  .““  =-  ſo  beſtimmt  der
Art.  122  der  Subh.-O.

Der  Vertheilungsplan  erſcheint  aber  im  Hinblife
  auf  Art.  124  des  Geſeßes  vollſtändig  ausgeführt,
  wenn  die  nac&amp;lt;  ſeinem  Inhalt  Berechtigten,
ſoweit  die  vorhandene  Baarmaſſe  reichte,  befriedigt
ſind,  im  Uebrigen  aber  Erhebungbanweiſungen.  erhalten
  haben.  Leßtere  werden  nicht  blos  dann  erforderlich,
  wenn  für  den  Strichſchilling  längere  Friſten
gewährt  worden  ſind,  ſo  daß  zur  Zeit  des  Vertheilung8planabſchluſſes
  ſeine  Fälligkeit  no&amp;lt;  gar
nicht  eingetreten  iſt,  ſondern  auch  dann,  wenn  und
ſoweit  der  Strichſchilling  ,  obwohl  fällig,  zur  Zeit,
wenn  der  Vertheilungsplan  ausgeführt  werden  ſoll,
nicht  eingezahlt  worden  iſt.

Es  entſteht'  nun  die  Frage,  ob  die  Bereinigung
des  Hypothekenbuchs8  an  die  Bedingung  geknüpft  iſt,
daß  die  Anweiſungen  in  bereits  fällige  Strichſchil:
ling8theile  honorirt  ſind,  bezw.  ob  dieſe  Bereinigung
inf  ange  bis  dieſe  erfolgt  iſt,  aufgeſchoben  werden
muß.

Neue  Folge  XXY1.  Band.
        <pb n="348" />
        322  Subh.-O.  Art.  422  und  94.-Leider

  muß  das  Leßtere  angenommen  werden,
ſo  ſehr  dies  im  Intereſſe  endlicher  Erledigung  der
Subhaſtationöakten  und  endlicher  Bereinigung  des
Hypothekenbuchs  verneint  werden  ſollte.

Nach  ausdrüKlicher  Beſtimmung  des  Eingangs
citirten  Artifel8  422  ſoll  für  Bereinigung  des  Hypothefenbuchs
  auch  in  dem  Falle,  daß  ein  Vertheilung8verfahren
  erforderlich  werde  ,  Art.  94  des  Geſ.
Maß  geben.  Dieſer  beſtimmt  aber  ausdrülich,
daß  die  Berichtigung  des  Beſiktitel8  auf  den  Anſteigerer
  und  die  Löſchung  der  nicht  übernommenen
Hypotheken,  dann  der  Beſchlagnahmen  und  aller  der
Beſiktitelberichtigung  entgegenſtehenden  Einträge  auf
ven  Strich8objekten  nur  dann  veranlaßt  werden  darf,
wenn  von  dem  Anſteigerer  die  bei  der  Verſteigerung
übernommenen  Verbindlichkeiten  vollſtändig  erfüllt
worden  ſind,  derſelbe  alſo  in8beſondere  den  Strichſchilling
  erlegt  oder  an  die  Angewieſenen  ausbezahlt
hat.  Nur  in  einem  Falle,  nämlich  dann,  wenn
Zahlungsfriſten  über  drei  Monate  im  Wege  des
Art.  59  Abſ.  4  oder  64  (vgl.  meine  Mittheilungen
hiezu  in  Ztſchr.  des  Anw,  -  V'8.  Bd.  XX  Nr.  20
--24)  bewilligt  ſind,  tritt  eine  Ausnahme  von  dieſer
  Regel  ein  und  erfolgt  die  Beſiktitelberichtigung,
ſobald  die  Urkunden  über  die  Beſtellung  von  Hypothefen
  für  die  angewieſenen  Gläubiger  aw's  VollſtreXungögericht
  eingereiht  ſind,  gleichzeitig  mit  dem
Eintrage  dieſer  Hypotheken  nach  näherer.  Anleitung
des  Art.  94  Abſ.  Il  (vgl.  Ortenau,  Comm.,  Noten
zu  Art.  94  Subh.  -O.).

Dem  derzeitigen  Stande  der  Geſebgebung  entſpricht
  e8  daher  ni&amp;lt;t,  wenn  Vollſtre&amp;gt;ungsgerichte
ähnlich  wie  dies  nach  Art.  1078  der  CPO.  von
1869  auf  Antrag  des  Anſteigerer8  anging  und  mit
Rüdſichtnahme  auf  Art.  55  Ziff.  2  der  Subh.-O.,
in  der  Abſicht,  die  VollſtreFungsakten  zur  Erledigung
zu  bringen,  die  Löſchung  der  Beſchlagnahmen  und
der  ſonſtigen  die  Beſiktitelberichtigung  hindernden
        <pb n="349" />
        Subh.-O.  Art.  422  und  94.  323

Einträge,  dann  dieſe  ſelbſt  und  die  Eluſchreibung
eines  Eigenthumsvorbehalts,  ſei  e8  in  I].  oder  auch
ü  IL.  Rubrik,  für  die  eingewieſenen  Gläubiger  vergen.

  .
ZweEmäßig  und  wünſchen8werth  möchte  dieſes
Verfahren,  auch  legislatoriſch  =-  de  lege  ferenda  --zu
  rechtfertigen  ſein,  geſeßlich  zugelaſſen  iſt  e8  aber
nicht.  Die  Subh.  -O.  läßt  nicht  einmal  in  dem
Falle  des  Art.  94  Abſ.  2  d.  S.:O.  zu,  daß  das  Voll-[treFung8gericht
  Einträge  zu  Gunſten  der  Angewieenen
  aus  eigener  Zuſtändigkeit  requirire,  wie  dies
Art.  1145  Abſ.  11  der  Proz.-O.  von  1869  dem
Vertheilungs8commiſſär  geſtattete  ,  ſondern  verlangt
Errichtung  von  Hypothekenbriefen,  auf  Grund  deren
dann  erſt  die  neuen  Hypothekeinträge  für  die  Gläubiger
  erfolgen  können.  Gegen  dieſen  ihren  prinzipiellten
  Standpunkt  würde  daher  verſtoßen,  wenn  in
einem  Falle,  in  dem  die  Vorausſepung  des  Art.  94
Abſ.  2  --  längere  Friſtgewährung  =  und  damit
die  Möglichkeit  der  Beſiktitelberichtigung  vor  Erfüllung
  der  Strichöbedingungen  fehlt,  vom  VolſtreFungs8gerichte
  Einträge  zu  Gunſten  der  Gläubiger
verfügt  würden.

Selbſtverſtändlih  würde  der  Hypothekenbuchsbereinigung
  nichts  entgegenſtehen,  wenn  für  die  Eingewlieſenen
  unter  deren  Zuſtimmung  und  Friſtgewährung
  Hypothekenbriefe  errichtet  und  vorgelegt
würden,  in  welchem  Falle  nachträglich  die  Vorausſeßung
  und  daher  die  Anwendung  des  Art.  94  Abſ.  2
gegeben  wäre.  :  |

Außerdem  hat  aber  der  Akt  inſolange  unerledigt,
das  Hypothekenbuch  inſolange  unbereinigt  zu  bleiben,
bi8  durch  Vollſtrefungen  der  Einweiſungsgläubiger
deren  Befriedigung  erzielt  iſt.

E8  iſt  allerdings.  richtig,  daß  eine  ,  eigenthümliche
  Colliſion  dann  eintritt,  wenn  Vollſtre&amp;gt;ungen
gegen  den  Anſteigerer  in  die  auf  ihn  noch  nicht  umgeſchriebenen
  Strichsobjekte  ſtattfinden,  da  der  Ka-»*
        <pb n="350" />
        324  .  Arreſt  in  Forderungen.

taſter  ihn  al8  deren  Beſißer  ausweiſt  (denn  die
Umſchreibung  in  dieſem  iſt  ni&amp;lt;t  an  die  Vorausſezungen
  des  Art.  94  geknüpft  und  wird  regelmäßig
auf  die  Beſigveränderungs8anzeige  des  Notars  (  JMBl.
1880  S.  374)  erfolgen.  Der  Fal  bietet  aber  keine
anderen  Schwierigkeiten,  als  ſie  ſich  in  einer  großen
Zahl  der  na&amp;lt;  Art.  21  der  S.-O.  zu  behandelnden
Fälle  zeigen  werden.  |  VW.  H.

Arreſt  in  Forderungen  *).

Die  Anwendung  der  Reichscivilproceßordnung
hat  bezüglich  des  Arreſtes  in  Forderungen  manche
Zweifel  hervorgerufen,  zu  deren  Beſeitigung  in  Folgendem
  beizutragen  verſucht  werden  ſoll.

Zunächſt  fragt  e8  ſich,  welches  Gericht  für  Erlaſſung
  des  Arreſtbefehls  zuſtändig  iſt.  In  8.  799
iſt  als  ſolche8  neben  dem  Gerichte  der  Hauptſache
auch  das  Amtbsgericht  genannt,  in  deſſen.  Bezirk  der
mit  Arreſt  zu  belegende  Gegenſtand  oder
die  in  ihrer  perſönlichen  Freiheit  zu  beſchränkende
Perſon  ſich  befindet.  Leßtere  Alternative  bezieht  ſich
ſelbſtverſtändlith  nur  auf  den  perſönlichen  Sicherheit8arreſt
  (S8.  798).  Eben  ſo  klar  iſt  die  Kompetenz
  des  Gerichtes  der  Hauptſache.  Dagegen  wird
vielfac;  mit  Meyer  (PRrozeßprazis  S,  291)  angenommen
  ,  die  elektive  (8.  35)  amtösgerichtliche
Zuſtändigkeit  erſtre&amp;gt;e  ſich  nicht  auf  Arreſte  in  Forderungen,
  m.  a.  W.  eine  Forderung  könne  nicht
als  Gegenſtand  im  Sinne  des  F.  799  betrachtet
werden.
Dieſe  Anſicht,  welche  bei  der  oft  ſehr  großen

 

*)  Bei  dem  beſonderen  Intereſſe  der  Frage  wurde  auch
gegenwärtige  Einſendung  gerne  berückſichtigt.
        <pb n="351" />
        „Arreſt.  in  Forderungen.  325

Entfernung  des  Gerlic&amp;lt;te8  der  Hauptſache  den  Gläu--
  biger  ſchwer  ſchädigen  kann,  iſt  irrig.

.  Wenn  auch  der  allein  correfte  (ef.  Wächter's
-Pandekten  Bd.  I  S.  257)  Gebrauch  des  Wortes
„Sache“  für  körperliches  Ding  in  den  Reichsjuſtizgeſeßen
  nicht  ganz  ſtrikte  durchgeführt  iſt,  ſo
iſt  doM  der  Aus8dru&amp;gt;  „„Gegenſtand““  ſtets  im  welteſten
  Sinne  als  körperliche  und  nichtkörperliche  Vermögengſtü&amp;gt;ke
  umfaſſend  angewendet,  beſonder8  da,
wo  er  im  Gegenſaße  zu  Sache  gebraucht  wird  ef.
8.  B.  SF.  41  Ziff.  8  u.  9  zu  Ziff.  1--7  der  KO.,
S.  6,  24  2c.,  708  und  709  zu  710  der  CPO.

-Auch  fann  e8  feinem  Zweifel  unterliegen,  daß
S.  799  im  Eingange  des  5.  Abſchnitts  8.  Buches
der  CPO.  die  Arreſt-  Competenz  erſchöpfend  regeln
  wollte,  nachdem  in  8.  796  die  allgemeinen
Voraußſezungen  des  Arreſtes  zur  Sicherung  der
ZwangsvollſtreFung  in  das  bewegliche  und  unbewegliche
  Vermögen  und  in  F.  797  und  798
die  der  beiden  Arten  de8  Arreſtes,  des  dinglichen
und  perſönlichen,  definirt  ſind,  an  welch!  leßtere  ſich
S.  799  offenbar  in  der  Weiſe  anſchließt,  daß  die
Worte:  „in  deſſen  Bezirk  ſich  der  mit  Arreſt  zu  belegende
  Gegenſtand“  ebenſo  den  ganzen  dinglichen
Arreſt  (in  Sachen  -  und  Vermögenörec&amp;lt;ht  8.  797)
umfaſſen  ſollen,  wie  ſi&amp;lt;  die  folgenden  Worte  auf
den  perſönlichen  Arreſt  (8.  798)  beziehen.

E8  iſt  ganz  unerfindlich,  warum  Arreſte  in  Forderungen
  nur  vom  Gerichte  der  Hauptſache  anzuordnen
  ſein  ſollten.  Nirgends  findet  ſich  ein  Anhalt8punft
  hiefür.  Gemäß  8.  808  mit  730  wird
der  Arreſt  durch  Pfändung  der  Forderung  vollzogen
und  tritt  dieſe  Pfändung  ---  abgeſehen  von  den  in
S.  732  bezeichneten  Forderungen  ---  mit  der  Zuſtellung
  des  Pfändungsbeſchluſſes  an  den  Drittſchuldner
  in  Wirkſamkeit.  Da  nun  eine  frühere
Pfändung  gemäß  8.  709  Priorität  begründet,  wäre
der  Arreſtgläubiger,  wenn  er  immer  erſt  das  Gericht
        <pb n="352" />
        326  Arreſt  'in  Forderungen,

der  Hauptſache  angehen  müßte,  hinſichtlich  der  in
4.  Inſtanz  vor  die  Landgerichte  gehörigen  Anſprüche
oder  im  Falle  der  Berufung  (8.  821)  oft  viel  un-"
günſtiger  gejtellt  al8  der  VollſtreFungsgläubiger,
welcher  die  Pfändung  nach  8.  729  bei  dem  Amtsgerichte
  des  Schuldners  erwirken  muß.  Und  gerade
für  die  im  Vollzuge  eines  Arreſtes  erfolgende  Forderung8-Pfändung
  hat  8.  810  das  Arreſtgericht
als  Vollſtrefung8gericht  beſtimmt,  was  ſicherlich
nicht  auf  die  Abſi&amp;lt;t  erſc&amp;lt;hwerender  Zuſtändigfeitönormen
  ſc&amp;lt;ließen  läßt.  .

Die  weitere  Frage  wird  ſein,  wo  ſic&amp;lt;  die  mit
Arreſt  zu  belegende  Forderung  „befindet“  d.  h.  wel-&amp;lt;e8
  Amtsgericht  nach  8.  799  ven  Arreſt  verfügen
fann,  das  de8  Schuldner8  oder  das  des  Drittſchuldner82?
  Dies  beantwortet  8.  24,  der  ſich  zwar
zunächſt  mit  dem  ſog.  Quaſiarreſtforum  befaßt,  aber
immerhin  im  zweiten  Saße  eine  principielle  Frage
entſcheidet  (Stru&amp;gt;mann  und  Ko&amp;lt;h,  1.  Aufl.
Note  5  zu  8.  24).  .  .

Hienac&amp;lt;ß  iſt  der  Wohnſik  des  Drittſchuldners
und,  wenn  für  die  Forderung  eine  Sache  zur  Sicherheit
  haftet,  auch  der  Ort,  wo  ſich  die  Sache  befindet,
  maßgebend.  Beides  wird  meiſt  zuſammenfallen;
  wenn  aber  z.  B.  der  Gläubiger  für  einen
Darlehensanſpruch  von  2000  Mark  in  eine  Forderung
  des  Schuldners  gegen  einen  im  Bezirke  des
Amtösgerichts  A.  wohnenden  Drittſchuldner  Arreſt
erwirfen  will  und  leßterer  Forderung  Grundbeſiß  im
Bezirke  des  Amts8gerichts  B.  verpfändet  iſt,  ſo  kann
das  Landgericht  oder  das  Amtsgericht  A.  oder  B.
angegangen  werden.  Freilich  wird  dieſen  Amts8gerichten
  die  Kenntniß  der  ſchuldneriſ&amp;lt;en  Vermögensverhältniſſe,
  welche  dem  Gläubiger  oft  die  in  8.  800
geforderte  Glaubhaftmachung  des  Arreſtgrundes  erſpart,
  nicht  ſo  nahe  liegen  wie  dem  Gerichte  des
ſchuldneriſchen  Wohnſißes.  Dafür  wird  aber  häufig
eine  frühere  Zuſtellung  des  Pfändungsbeſchluſſes
        <pb n="353" />
        Arreſt  in  Forderungen.  327

durch  den  Gerichtsvollzieher  *)  nuter  gleich»
zeitiger  Beurkundung  der  Erklärung  des  Drittſchuldners
  gemäß  8.  739  Abſ.  3  ermöglicht  ſein.
Sodann  wäre  noc&amp;lt;h  zu  erörtern  ,  ob  ein  Arreſtund
  Pfändungsbeſchluß,  welcher  nach  Obigem  ſtets
von  demſelben  Gerichte  zu  erlaſſen  iſt,  vereinigt
werden  darf  ?  Dies  iſt  zu  bejahen,  weil  ja  auch
das  Geſuc&amp;lt;  um  Pfändung.  der  Forderung  immer
gleich  mit  dem  Geſuche  um  Specialarreſt  ---  um
den  es  .ſich  hier  allein  handelt  ---  verbunden  ſein
wird,  weil  ferner  (abweichend  von  JmmobiliarvollſtreXung
  Art.  26  Ziff.  2  der  SO.  ef.  Art.  27  des
Ausf.  -  Geſ.  z.  CPO.  u.  KO.)  gemäß  F.  671  mit
808  der  CPO.  der  Arreſtbeſchluß  nicht  eher  als  der
Pfändungsbeſchluß  zugeſtellt  zu  werden  braucht  und
ſich  leßterer  naturgemäß  an  erſteren  anſchließt.  Die
Form  eines  ſolchen  verbundenen  Beſchluſſes  wäre
bei  möglichſt  knapper  Motivirung,  welche  ſtets  das
Mittel  der  Glaubhaftmachung  erſehen  laſſen  ſoll,
etwa  folgende:
„Arreſt:  und  Pfändungsbeſchluß.
„Auf  heutigen  mündlichen  **)  (ſchriftlichen
„„Protofollar  -).  Antrag  des  .  .  .  .  gegen
„.  »  ..  -  Wegen  Darlehensforderung  zu  .  =  .
.  „wird  hiemit  gemäß  88.  797,  799  ff.,  803,
„808,  810,  730,  24  der  EPO.,  nachdem
„die  .  Forderung  dur;  den  vorgelegten
„Schuldſchein  v.  .  .  .  .  ,„  die  Gefahr  des
„Verluſtes  (der  weſentlichen  Erſchwerung)
„der  ſeinerzeitigen  VollſtreXung  aber  durch

*)  €.  480  der  CPO.  wird  hier  kaum  anwendbar  ſein
(IMBl.  1879  S.  1538).  |

9x)  Der  bezüglichen  Ausführung  in  Nr.  4  d.  Bl.  iſt  durch»
aus  beizupflichten.  Die  damit  ſchwer  vereinbare,  bei
einzelnen  Amtsgerichten  noch  anzutreffende  Zuthellung
richterliher  Geſchäfte  unter  die  einzelnen  Amtsrichter
von  Fal  zu  Fall  dürfte  (FF.  22  des  GVG.  mit
Art.  47  Abſ.  4  des  Ausf.-Seſ.  dazu)  unzuläſſig  ſein.
        <pb n="354" />
        328  Arreſt  in  Forderungen.

„„  Bezugnahme  auf  den  gerichtsnotoriſchen
„„  Vermögenüverfall  des  Schuldners  glaubhaft
„gemacht  iſt,  zur  Sicherung  obiger  Forder-„und
  eine8  Koſtenaverſums  von  .  .  .  .,
„hin  zum  Betrage  von  .  .  .  .,  bei  veſfen  |
„Hinterlegung  Schuldner  den  Arreſt
„pemmen  bezw.  wieder  aufheben  laſ:
„ſen  *)  kann.
Arreſt  |
„in  die  dem  Schuldner  gegen  .  .  +.  -  zu?
„ſtehende  Kaufſchilling8forderung.  zu  .
„beſchloſſen  und  demzufolge  leßtere  Forders
„ung  bis  zu  obigem  Betrage  .
-  „Sepfändet,
„dem  .  .  .  (Drittſchuldner)  verboten,
„amn  .  =  .  .  (Schuldner)  zu  zahlen,  dier
„jem  aber  geboten,  ſich  jeder  Verfügung
„Aber  die  Forderung  insbeſondere  der  Ein-„ziehung
  zu  enthalten.
„Gläubiger  verlangt  Erklärung  nach  8.  739
„der  C
Schließlich  ſei  noch  erwähnt,  daß  die  Arreſt-Pfändung
  einer  Forderung  gemäß  8.  810  mit  709  der  CPO.
geradeſo  wie  die  VollſtreFungs-Pfändung  ein  Pfandre&amp;lt;ßt
  an  der  Forderung  mit  dem  in  Abſ.  3  des
S.  709  geregelten  Vorzugsörechte  vor  nachfolgenden
Gläubigern  bewirkt,-  welches  ſich  (ef.  Stru&amp;gt;mann
und  Ko&amp;lt;  Note  2  zu  8.  810)  nur  dadurch  von
dem  VollſtreFungspfandrechte  unterſcheidet,  daß  es
ſeiner  Natur  nach  durch  rechtsfräftige  Verurtheilung
des  Schuldner8  d.  h.  Nachholung  der  Voraußſeßungen
  der  ZwangsvollſtreFung  bedingt  ijt  und  erſt  .mit
Erfüllung  dieſer  Vorausſegungen  zur  Befriedigung
führen  fann.  Hat  ſich  der  Gläubiger  vollſtreFbare

 

x)  Meyer's  (Pr.  Pr.  S.  294)  Ausdruk  „veſeitigen'
iſt  nicht  ganz  correkt,  da  es  eines  Antrages  bedarf
(8.  803).
        <pb n="355" />
        Neuere  oberſtrihterliche  Erkenntniſſe.  329

Ausfertigung  verſchafft,  ſo  braucht  er  nicht  etwa  auf
Grund  dieſes  Nachweiſes  eine  neuerliche  (Vollſtre&amp;gt;-ungs
  -)  Pfändung  zu  erwirken,  ſondern  kann  gemäß
S.  671  Abſ.  1  und  736  ff.  weiter  vorgehen.  Hiebei.
  iſt  jedoch  zu  beachten,  daß,  wie  Fitting  S.  386
(4.  Aufl.  des  Civ.-Pr.)  richtig  hervorhebt,  der  Gläubiger
  dem  Schuldner  zu  erkennen  geben  muß,  daß
er  nunmehr  zur  VollſtreFung  ſc&amp;lt;hreite,  weil  der
Schuldner  gegen  Hinterlegung  des  im  Arreſtbefehle
feſtgeſeßten  Betrages  die  Aufhebung  der  Arreſtpfändung
  verlangen  kann.  Indeſſen  dürfte  es  kaum
der  Zuſtellung  einer  bezüglichen  Erklärung  --  wie
Fitting  will  --  bedürfen,  da  dieſelbe  doc  wohl
ſc&amp;lt;hou  in  der  Zuſtellung  der  vollſtre&amp;gt;baren
Ausfertigung  liegt,  vor  welcher  eine  Ueberweiſung
nach  6,  736  nicht  erfolgen  kann.  AAK

Ueberſicht
über  die  Ergebniſſe  der  Rechtſprechung  des  bayeriſ&amp;lt;en
  oberſten  Landeogerichtes
vom  17.--31.  Mai  188
Mit  einem  Nachtrag  v.  3.  Mai.
Bemerkung:  Die  Urtheile  vom  28.  HVNr.  5896  und
30.  Mai  HVNr.  5908  u.  Neg.  1  25/1881
werden  nachgetragen.  |

Civilrechtliche  Entſcheidungen.

Sachenre&amp;lt;t.  Hypothekariſc&amp;lt;e  Kaution,
deren  Uebertragbarkeit.  Da  für  den  Kreditgeber
durch  die  Eintragung  einer  Kaution  in  das  Hypothekenbuch
  für  ſich  allein  ein  Hypothekrec&amp;lt;ht  noch  nicht  begründet
  wird,  weil  die  Hypothek  ein  acceſſoriſches  Recht
iſt,  welches  ohne  eine  Forderung  al8  Hauptſache  nicht
beſtehen  kann  --  Hyp.-  Geſeß  88.  1,  2  --+  iſt  die
Uebertragung  einer  bypothefariſchen  Kaution  im
Sinne  eines  gegen  den  Beſikßer  der  verpfändeten
  Sache  zuſtehenden  Hypothek-
        <pb n="356" />
        330  Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.

rechts  an  einen  Dritten  rechtlich  nur  dann  möglich,
wenn  aus  dem  in  Frage  ſtehenden  Rechtsverhältniſſe
bereit8  eine  Forderung  entſtanden  iſt,  und  dieſe  zugleich
  mit  der  hiefür  beſtellten  Hypothek  auf  den
Dritten  übertragen  wird.  Hyp.-Geſ.  8.  53  Abſ.  1.

E8  kann  indeß  von  der  Uebertragung  einer  für
ein  beſtimmtes  Kreditverhältniß  beſtellten  hypothekariſchen
  Kaution  auf  einen  Dritten  noch  in  einem
andern  Sinne  geſprochen.  werden,  nämlich  in  dem
Sinne,  daß  die  aus  einem  zwiſchen  beſtimmten  Perſonen
  beſtehenden  Kreditverhältniſſe  für  den  einen
Theil  entſpringende  Verpflichtung  zur  Kreditgewährung
  und  mit  dieſer  Verpflichtung
zugleich  der  Anſpruch  auf  Befriedigung  der
durch  die  ſeiner  Zeit  wirklic&amp;lt;  erfolgte
Kreditgewährung  entſtehenden  Forderungen
  aus  der  hiefür  beſtellten  hypothekariſchen
  Kaution  den  Gegenſtand  der  Uebertragung
bildet,  alſo  ein  Eintritt  in  das  Grundverhältniß  ſtattfindet,
  welches  ſich  al8  die  Quelle  der  durch  die
Kaution  zu  ſichernden  Forderungen  darſtellt.  Die
Zuläſſigkeit  einer  ſolchen  Uebertragung  iſt  im  heutigen
  Rechte  anerkannt;  ihre  rechtliche  Wirkſamkeit  iſt
aber  durch  die  Zuſtimmung  ſämmtlicher  Betheiligter
bedingt  =-  Windſcheid,  Pand.  Bd.  11  58.  338
bis  340;  Regelsberger,  die  Sicherheitshypothek
(in  deni  Bl.  f.  RA.  Bd.  36  S.  175  u.  f.);  Derſelbe,
  bayer.  Hyp.-R.  S.  428  ---.  Urtheil  vom
3.  Mai  Reg.  1  21/81.

Obligationenre&amp;lt;t.  Erklärung  bei  der  Expromiſſion.
  Mittel8  der  Expromiſſion  wird  die
Perſon  des  Sc&amp;lt;uldner8  verändert  und  ein  Anderer
ſtatt  ſeiner  ſubſtituirt,  und  zwar  absente  vel  invito
debitore.  Bayer.  Ldr.  a.  a.  O.  u.  Anm.  hiezu
S.  1V  S.  704.  .  „.

Einer  ausdrücklichen  Erklärung  des  Gläubigers,
daß  durch  die  Annahme  des  Anderen  als  Schuldner
an  Stelle  des  alten  Schuldners  die  alte  Schuld
        <pb n="357" />
        Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.  331

getilgt  und  Letzterer  aus  dem  Sc&amp;lt;uldverhältniſſe  entlaſſen
  ſei,  bedarf  e8  nach  bayer.  Landrechte  nicht;
in  dem  AugenbliFe  ,  da  der  Gläubiger  die  Interzeſs
ſion  angenommen  hat,  wird  der  bisherige  Schuldner
von  der  Schuld  gänzlich  und  für  immer  freiz  es  iſt
dieſes  eine  nothwendige  Wirkung  der  Delegation  wie
der  Expromiſſion.  .  “

Bei  leßterer  genügt  es,  wenn  Gewißhelt  darüber
  vorliegt,  daß  der  creditor  absente  debitore
ſtatt  des  Leßteren  einen  Andern  als  Schuldner  anzunehmen
  erklärte,  ſohin  der  ereditor  expromissarius
  und  der  expromissor  dahin  einig  waren,  daß
dieſer  jenem  ſtatt  des  alten  Schuldner8  bezahle,
worauf.  auch  das  in  8.  5  Ziff.  4  c.  15  Thl.  IV
des  bayer.  Ldr.  und  in  den  Anm,  hiezu  S.  708
angeführte  Beiſpiel  hinweiſt,  indem  hier  nicht  geſagt
  iſt,  daß  noc&amp;lt;  die  beſondere  Erklärung  de8  delegatarius
  hinzufommen  müſſe,  daß  durch  die  Annahme
  des  neuen  Schuldners  die  alte  Schuld  getilgt
und  der  debitor  delegans  aus  dem  Obligations8-nezus
  entlaſſen  ſein  ſollte.  Urtheil  vom  24,  Mai

VNr.  5880.  '

Zur  lex  aquilia.  Damnum  corpore
corpori  datum.  Unberechtigte  Verfügung
über  einen  indebite  erhaltenen  Gegenſtand.
  Aus  Auftrag  des  B.  brachte  deſſen  Knecht
nach  G.  in  das  Anweſen  des  Johann  V.  ein  Paar
Ochſen,  in  deſſen  momentaner  Abweſenheit  der  Ehefrau
  de8ſelben  bemerfend,  e8  ſeien  das  die  Ochſen,
welche  des  Johann  V.  Bruder  (Georg  V.  wohnhaft
in  N.)  für  jenen  von  B.  erkauft  habe.  Der  Knecht
entfernte  ſich,  von  deſſen  Mittheilung  an  die  Ehefrau
  des  Johann  V.  erhielt  dieſer  alöbald  Kenntniß
und  ließ,  jenem  angeblich  in  ſeinem  Auftrag  abgeſchloſſenen
  Kaufe  die  Genehmigung  verſagend  ,  dle
Ochſen  zu  ſeinem  Bruder  Georg  V.  treiben,  welcher.
dieſelben  ſofort  weiter  veräußerte  und  den  Erlös  für
ſich  verwendete.  Nun  war  aber  Georg  V.  zu  dieſer
        <pb n="358" />
        332  Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.

Zeit  bereits  zahlungs8unfähig,  ſo.  daß  B.  von  ihm
"den  Erſaß  des  Werthes  der  Ochſen  nicht  verlangen
fonnte,  und  ſohin  um  den  Betrag  diejes  Werthes
an  ſeinem  Vermögen  geſchädigt  war.  Daraufhin
und  mit  der  Behauptung,  es  habe  ſich  der  Eintritt
jener  Beſchädigung  als  möglicher  Erfolg  der  von
Johann  V.  über  die  Ochſen  getroffenen  Verfügung
wohl  vorherſehen  laſſen,  erhob  B.  gegen  Johann  V.
Schadenßerſapklage,  welche,  nachdem  ſie  von  dem
angegangenen  Bezirksgerichte  war  abgewieſen  worden,
-das  Berufungs8gericht  al8  actio  ex  lege  aquilia
ufilis  Sive  in  factum  und  für  begründet  erfannte.
Eine  Nichtigkeitsöbeſchwerde  des  Beklagten,  unter
Verweiſung  auf  Windſc&amp;lt;eid's  Pand.  V.  Aufl.
S.  455  Note  6  wegen  Verleßung  der  gemeinrehtlichen
  Grundſäße  über  die  lex  aquilia-  erhoben,
„wurde  verworfen  aus  folgenden  Gründen:

Die  Aufſtelung,  es  ſei  damnum  corpore
COrpori  datum  nicht  gegeben  ,  ijt  nicht  richtig.

Schon  nac&amp;lt;ß  der  durch  das  röm.  R.  der  lex
aquilia  gegebenen  Aus8dehnung  war  nicht  erfordert,
daß  die  zugefügte  Beſchädigung,  um  auf  Grund
dieſes  Seſeze8s  Erſaß  dafür  von  dem  Beſchädiger
fordern  zu  können,  gerade  die  Integrität  der  körperlichen
  Sache  verleßt  haben  müſſe;  Erſaßanſpruch  wird
auch  da  als  zuläſſig  erachtet,  wo  ohne  Verleßung
der  förperlichen  Sache  in  ihrer  Integrität  dem  Eigenthümer
  durch  widerrechtliche  Thätigkeit  ein  Schaden
  an  dieſer  Sache  zugefügt  wurde,  namentlich  in
der  Weiſe,  daß  dieſelbe  durch  ſolc&amp;lt;e  Einwirkung  dem
Eigenthümer  verloren  geht.  Vgl.  fr.  27  F.  21
D.  9,  2,  fr.  14  S.  2  D.  19,5  und  Windſcheid
a.  a.  O.  Namentlich  wird  eine  actio  in  kfactum
gemäß  8.  11  J.  4,  1  und  fr.7  D.  de  dolo  malo
dann  gewährt,  wenn  Jemand  durc  ſein  widerrechtlihe8
  Handeln  bewirkt,  daß  Thiere  oder  Sklaven
„durch  die  Flucht  ſich  der  Herrſchaft  des  Eigenthümers
  entziehen.  In  ſolchen  Fällen  macht  eben  das
        <pb n="359" />
        Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.  333

bewirkte  Verlorengehen,  alſo  der  Schaden  ſelbſt,  die
R  erechtlichfeit  aus.  Haſſe,  die  eulpa  des  röm.
7

Mit  dieſer  Anſicht  über  die  Au8dehnung  des  auf
das  Aquiliſche  Geſeß  gegründeten  Erſaßanſpruches  auf
Fälle  der  hier  vorliegenden  Art  ſtimmt  Theorie  und
Praxis  überein.  Vangerow,  Pand.  5.  6841  Anm,  1
Ziff.  Il;  Seuffert,  Pand.  8.  401  Ziff.  5;  Seuffert,
  Arch.  Bd.  31  Nr.  35.  '

An  der  Beſchwerde  -  Ausführung  iſt  nur  ſoviel
richtig,  daß  die  Vermögensſchädigung  auch  nach  der
Erweiterung  des  Aquiliſchen  Geſeße8  ein  beſtimmte8
  corpus  betreffen  müſſe;  allein  hier  bilden  eben
die  dem  Vermögen  des  B.  durch  die  behauptete
widerrechtliche  Thätigkeit  des  Johann  V.  entzogeuen
Thiere  das  corpus,  an  welchem  die  Schädigung
bewirkt  worden  iſt.  |

Umſonſt  beſtreitet  auch  die  Beſchwerde  die
Widerrechtlichkeit  der  in  Rede  ſtehenden  Thätigfeit
  des  Beklagten.  Deſſen  Behauptung,  er  habe
nichts  davon  gewußt,  daß  die  Ochſen  zu  ihm  als
dem  vermeintlichen  Käufer  geſchi&amp;gt;t  worden  ſeien,  und
er  habe  de8halb  recht  wohl  annehmen  können,  dieſel?
ben  ſeien  von  ſeinem  Bruder  für  ſich  ſelbſt  erworben
worden,  weshalb  e8  nahe  gelegen,  die  Ochſen  dieſem
zutreiben  zu  laſſen,  dieſer  Behauptung,  welche  allerdings
  als  Rechtfertigung6ögrund  der  fraglichen  Thä-.
tigfeit  hätte  dienen  fönnen,  ſowie  der  darauf  geſtühten
  Anſicht,  daß  hier  ein  den  Erſaßanſpruch  ausſchließender
  beiderſeitiger  Irrthum  vorliege,  ſteht  die
unanfechtbare  Feſtſtellung  entgegen,  Beklagter  habe
gewußt,  daß  die  Ochſen  von  dem  Kläger  für  ihn,
Beklagten,  ſelbjt  und  nicht  für  ſeinen  Bruder  beſtimint
  geweſen  ſeien,

Die  Annahme  des  Berufungsgerichts,  bei  der
gegebenen  Sachlage  ſei  dem  Beklagten  jede  Verfügung
  über  die  Ochſen  verſagt  geweſen,  welche  nicht
bezwe&amp;gt;t  habe,  dem  Kläger  den  Beſiß  der  vermeint-
        <pb n="360" />
        334  Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.

lichen  Verkaufsobjekte  wieder  zu  verſchaffen,  und  unter
  den  Begriff  einer  unberechtigten  Verfügung  ſel
die  Hinau8gabe  der  Thiere  an  einen  Dritten  um  ſo
mehr  zu  rechnen,  als  hiedurch  des  Klägers  Eigenthum
  der  nachtheiligen  Di8poſition  des  Dritten  preisgegeben
  geweſen,  ſteht  gleihfal8  mit  dem  Geſet  im
Einflang,  denn  hienach  iſt  eine  Widerrechtlichkeit
überall  da  gegeben,  wo  der  Beſchädigende  fein  Recht
zur  Vornahme  der  die  Beſchädigung  verurſachenden
Handlung  hatte  --  fr.  151  D.  d.  reg.  jur.  =-  und
wo  die  eingetretene  Beſchädigung  dem  Beſchädigenden
  gleichzeitig  zur  Schuld  angerechnet  werden  kann.

*  Indem  aber  der  Beflagte,  wiſſend,  daß  die
Ochſen  nur  in  der  irrthümlichen  Annahme  des  Kläger8,
  er,  Beflagter,  ſei  der  wahre  Käufer,  zu  ihm
gebracht  worden  ſeien,  dieſelben  gleichwohl  zu  einem
Dritten  treiben  ließ,  hat  er  eine  Handlung  vorgenommen,
  zu  welcher  nicht  er,  ſondern  nur  der  Eigenthümer
  der  Ochſen  ein.  Necht  hatte.  Denn  Beklagter,
  welcher  zum  Anfauf  der  Thiere  weder  einen
Auftrag  ertheilt  hatte,  noh  denſelben  hinterher  genehmigen
  wollte,  wußte  nach  den  thatſächlichen  Feſtſtellungen,
  daß  die  Thiere  ihm  durch  deren  Eigenthümer
  aus  Irrthum  und  indebite  geleiſtet  waren,
in  ſolczem  Falle  aber  verpflichtet  das  Geſeßz  den
Empfänger  zur  RüFgabe  des  indebite  Empfangenen
fr.  7  D.  12,  6.  Und  ſomit  iſt  derjenige,  welcher
wiſſend  ein  ipndebitum  erlangt,  nicht  berechtigt,  bezüglich
  des  indebile  Erhaltenen  eine  Handlung  vorzunehmen,
  welche  ihn  außer  Stand  ſeßt,  der  Rükforderung
  des  Berechtigten  zu  entſprechen.  Vgl.
fr.  65  FS.  8  D.  12,  6;  GlüF,  Comm.  Bd.  13
S.  165  u.  f.

Der  vorliegende  Fall,  da  der  Abſender  der
Ochſen  von  der  dem  Beklagten  zu  wiſſen  gemachten
Vorausſehung  außging,  Leßterer  habe  die  Thiere
wirklich  gekauft,  kann  in  der  rechtlichen  Beurtheilung
nicht  völlig  jenem  Falle  gleichgeſtellt:  werden,  da
unbeſtellte  Waaren  überſendet  wurden.  Denn  wenn
        <pb n="361" />
        Neuere  oberſtri&amp;lt;hterlihe  Erkenntniſſe.  335

auch  leßteren  Falles  der  allgemeine  Rechtsſaß  zutrifft,
  daß  derjenige,  welchem  ein  Kaufsantrag  gemacht
  wird,  nicht  verpflichtet  ſei,  die  ihm  in  Bezug
auf  dieſes  Rechtsgeſchäft  überſendeten  Gegenſtände
zurüFzuſenden  oder  auf  deren  Aufbewahrung  poſitive
Sorgfalt  zu  -  verwenden  =“-  Anſ&amp;lt;üß,  Commnentar
d-  HGB.  Bd.  3  S.  226  --  ſo  iſt  doc&amp;lt;  erſteren
Falles  eine  andere  rechtliche  Beurtheilung  ſchon  deshalb
  geboten,  weil  hier  der  Empfänger  wußte,  daß
der  Kläger  bei  Zuſendung  der  Thiere  nicht  einen
Kaufs  antrag  zu  machen  beabſichtigte,  ſondern  einen
zwiſchen  ihm  und  einem  Vertreter  des  Beklagten  im
angeblichen  Auftrage  desſelben  für  dieſen  zu  Stande
gefommenen  Kauf  durch  Uebergabe  der  Kaufsobjekte
zu  erfüllten.  Bringt  es  in  ſolchem  Falle  ſchon  die
Billigkeit  mit  ſich  ,  daß  der  im  Irrthum  verſirende
Verkäufer  von  dem  Empfänger  der  Waare  über  den
wahren  Sachverhalt  al8bald  aufgeklärt  werde,  ſo  iſt
unter  allen  Umſtänden  dem  Empfänger  nicht  geſtattet,
ohne  Anfrage  bei  deni  Abſender  und  ohne  deſſen
Genehmigung  nach  eigenem  Gutdünfen  über  die
empfangene  Waare  in  der  Weiſe  zu  verfügen,  daß
er  dieſe  an  einen  Dritten  gelangen  läßt.  Buſch,
Arch.  des  Handelsrec&amp;lt;hts  Bd.  7  S.  47.

Mit  Unrecht  endlich  will  in  der  Annahme  eines
Verſchuldens  auf  Seite  des  Beklagten  eine  irrige
Anwendung  der  über  die  lex  aquilia  geltenden
Rechtöſäße  de8halb  gefunden  werden,  weil  Beklagter
den  Eintritt  der  Beſchädigung  nicht  habe  vorausſehen
fönnen  und  dieſe  durch  ſeine  Thätigkeit  jedeufalls
nicht  unmittelbar  verurſacht  habe.  Denn  nach  jenen
'Rechtöſäten  tritt  Haftung  für  omnis  culpa  ein,
und  wird  zur  culpa  angerechnet:  quod,  cum  a
diligente  provideri  potuerit,  non  esset  proviSum
-  +.  31  D.  9,  2  --  der  Berufungsrichter  aber
hat  in  nicht  anfechtbarer  Weiſe  feſtgeſtellt,  daß  der
Eintritt  der  dem  Kläger  zugegangenen  Beſchädigung
als  möglicher  Erfolg  der  getroffenen  Verfügung  ſich
wohl  vorherſehen  ließ,  und  hienach  hat  er  mit  Recht
        <pb n="362" />
        336  Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.

angenommen,  daß  die  Vorausſeßung  einer  Zurechnung
im  Sinne  des  Aquiliſcheu  Geſeßes  gegeben  ſei,  weil
eben  auch  der  Beklagte  jenen  Erfolg  hätte  vorherſehen
  ſollen,  welcher  als  möglich  von  jedem  ſorgſamen
Manne  vorhergeſehen  werden  konnte.  |
Wenn  der  Beſchwerdeführer  eine  Haftung  nur
dann  als  begründet  anerkennen  will,  wenn  der  Beſchädigende
  den  eingetretenen  Erfolg  vorherſehen
mußte,  ſo  ſteht  ihm  die  allegirte  Geſeßzesſtelle  entgegen,
  welche  mit  dem  Worte  „potuerit“  ſchon  die
Möglichkeit  der  Voraubſicht  zur  Haftung  nach  der
lex  aquilia  augreichend  erflärt.  Sobald  der  ſchädliche
  Erfolg  einer  recht8widrigen  Handlung  gewollt
iſt,  tritt  konkurrirend  mit  der  Haftbarkeit  nach  dem
Aquiliſchen  Geſeße  die  weiter  gehende  nach  den
Grundſäßen  der  Haftung  aus  dem  Delikte  hinzu,
„welche  hier  nicht  in  Frage  kommt.  Selbſtverſtändlich
  muß  die  Handlung,  welche  den  ſchädigenden
Erfolg  hatte,  von  dem  Handelnden  gewollt  ſein,  und
es  liegt  offenbar  eine  Verwech8lung  der  Handlung
mit  deren  Erfolge  vor,  wenn  in  der  Beſchwerdeausführung
  mit  Bezug  auf  ein  in  Seuffert's  Archiv
Bd.  32  Nr.  45  mitgetheiltes  Urtheil  das  Wollen
des  ſc&amp;lt;ädigenden  Erfolges  als  zur  Annahme  einer  Haftung
  des  Thäters  erforderlich  abgeleitet  werden  will.
Dabei  muß  nur  feſtgehalten  werden,  daß  hier
nicht  die  Veräußerung  der  Ochſen  durc;  des  Beklagten
  Bruder  ,  ſondern  die  Ueberführung  derſelben  -an
dieſen  durch  den  Beklagten  jene  Thätigkeit  bildet,
für  welche  dieſer  haftbar  gemacht  wird.  Anlangend
den  Cauſalzuſammenhang,  iſt  darauf  hinzuweiſen,  daß
geſeßtich  nicht  blo8  Derjenige  haftet,  welc&amp;lt;er  das
unmittelbar  ſchädigende  Ereigniß  ſelbſt  ausführt,  ſondern
  auch  jener,  welcher  ſchuldvoller  Weiſe  causam
Sive  occaSionem  praestitil.  ſr.  29  S.  5,  fr.  30
S.  3,  fr.  49  pr.  D.  9,  2,  fr.  50  5.4,  fr.  51  6.9
D.  47,  2.  angerow,  Pand.  8.  681  Anm.  41
Ziff.  U  Nr.  4.  Urth.  v.  27.  Mai  HVNr.  5903.

dakt.:  &amp;amp;.  v.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke
Navoipb  anke)  in  Erlangen.  Dru&amp;gt;  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="363" />
        Samſtag  den  22.  Oktober  1881.  46.  Lahrgang.  ,-  Na  22.
Dr.  3.  A.  Seuffert's
Blätter  für  Rechtsanwendung

zunächſt  in  Bayern.

 

 

Haſt:  Ueberſicht  über  die  Ergebniſſe  der  Recht  bes  bayerl
Inhalte  oberſten  vandeigeriqu  fr  Ble  1631.  M  Veel  Meh  lngen  Dom  28
n  .  Mal.  ,

 

Ueberſicht
über  die  Ergebniſſe  der  Rechtſprechung  des  bayeriſc&amp;lt;en
  oberſten  Landesgerichtes
für  Iuni  1881.
Mit  drei  Nachträgen  vom  28.  und  30,  Mai.

-  Eivilrehtliche  Entſcheidungen.

..  Allgemeine  Lehren.  Piae  causae.  Deren
Rechtsfähigkeit  hängt  nac&amp;lt;h  bayer.  Landrechte
  vonlande8herrlicher  Beſtäkigung  ab.
Form  dieſer  Beſtätigung.  In  einem  Falle,
da  ein  Verein  (der  Wittwen-  und  Waiſen-Penſions8-Verein
  der  Schullehrer  zu  München)  als  Teſtamentserbe
  eingeſeßt  war,  fragte  es  ſich,  ob  das  Obrſt.  LG.,
nachdem  e8  den  Verein  als  pia  causa  anerkannt
hatte,  auch  noMH  veranlaßt  war  zu  unterſuchen,  ob
der  Verein  erbfähig  ,  eine  juriſtiſche  Perſon  ſei  und
die  lande8herrliche  Beſtätigung  erhalten  habe?  Das
Obrſt.  LG.  bemerkte  hierüber:

Allerdings  erflärt  das  bayer.  Landr.  Thl.  111
ce.  4  FS.  5  ganz  allgemein  das  testamentum  ad
Pias  causas  als  giltig,  wenn  es  nur  genügend  be-.wieſen
  werden  kann,  und  iſt  dieſelbe  Vorſchrift  in
ce.  3  FS.  24  a.  a.  O.  hinſichtlih  der  legata  pia
gegeben.

Neue  Folge  XXYVU.  Band.
        <pb n="364" />
        338  Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.

Allein  blo8  daraus  ,  daß  dieſe  Vorſchrift  ganz
allgemein  lautet  und  dabei  nicht  geſagt  iſt,  daß  einer
  ſolchen  pia  causa  die  paſſive  Teſtabilität  zukommen
  müſſe,  kann  nicht  gefolgert  werden,  daß  es  auf
dieſe  nicht  ankomme.  In  den  Anm.  zur  erſteren  Geſeßesſtelle
  iſt  vielmehr  ausdrüc&amp;gt;lich  hervorgehoben,
daß  e8  auch  hinſichtlich  der  Teſtamente  ad  pias
Causas  quoad  testabilitatem  activam  et  pasSivam
bei  der  Generalregel  des  ce.  1  FS.  3  a.  a.  O.  ſein
Verbleiben  habe,  wona&amp;lt;  nur  jene  einſeßungsfähig
ſind,  welche  al8  bonorum  Capaces  erſchienen.  Und
wenn  in  den  Anm.  zu  6.  4F.  1  Nr.  5  hinſichtlich
ver  paſſiven  Teſtabilität  nur  ſpeziell  Klöſter  und
Ecclesiasticei  manibus  mortuis  aufgeführt  ſind,
ſo  iſt  dieſes  offenbar  nur  beiſpiel8weiſe  geſchehen.

Auch  in  den  Anm.  zu  Thl.  UU  ec.  3  F.  12
Nr.  3  ſind  als  erbunfähig  jene  corpora  bezeichnet,
welche  nur  privata  auctoritate  errichtet  ſind,  und
feine  bona  et  jura  erwerben  können.

E8  verſteht  ſich  demnach  von  ſelbſt,  daß  auch
das  testamentum  ad  pias  causas  eine  ſolche  pia
causa  voraugſeßt,  welche  bonorum  capax  iſt.  =

Ueber  die  weitere  Frage:  ob  zur  Entſtehung
der  juriſtiſchen  Perſönlichkeit  für  eine  pia  causa  die
lande8herrliche  Genehmigung  nothwendig  ſei,  oder
ob  jene  jeder  giltig  errichteten  Stiftung.  ſchon  von
ſelbſt  kraft  ihrer  bloßen  Exiſtenz  zukomme,  ließ  ſich
das.  Obrſt.  LG.  alſo  aus:

.  Dieſe  Frage  iſt  nach  gem.  Recht  in.  hohem
Grade  kontrovers.

Während  die  Einen  eine  ſtaatliche  Genehmigung
für  ſolche  erlaubte  Stſtangen  nicht  für  nothwendig
erachten  =“  Windſcheid,  Pand.  Bd.  1  S.  4144
und  Note  1  und  3  und  dle  dort  allegirten  Rechts
lehrer;  Solzſchuher,  Caſ.  Bd.  1  S.  324;  Bl

7  S.  200  --  nehmen  Andere  an,  daß
Eine  "riſtiſche  Perſönlichkeit  ohne  Genehmigung  der
        <pb n="365" />
        „Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  339

Staatsgewalt  entſtehen  könne.  Savigny  Bd.  2
S.  89;  Sintenis  Bd.  1  S.  107-410;  Vangerow
  Bd.  1  S.  101  --.

Will  nun  feſtgeſtellt  werden,  das  bayer.  Ldr.
habe  die  erſtere  Anſicht  adoptirt,  e8  ſei  eine  beſondere
  Bewilligung  für  eine  derartige  Stiftung  dann
nicht  nothwendig,  wenn  ſie,  wie  die  hier  fragliche,
einen  geſeßlich  erlaubten  Zwe  verfolge,  die  betreffenden
  Stellen  der  Anm.  z.  bayer.  Ldr.  aber,  welche
die  ſpezielle  Ertheilung  der  juriſtiſchen  Perſönlichkeit
Seitens  des  Staates  für  nöthig  erachteten,  hätten
nicht  Geſeßzeskraft  und  bezögen  ſich  überhaupt  nur
auf  ſol&amp;lt;e  Vereine,  welche  nicht  ſchon  auf  Grund
eines  allgemeines  Nechtsöſahes  im  Rechtsleben  als
ſelbſtſtändiges  Rechtsſubjekt  Geltung  hätten  --  vgl.
Bl.  f.  RA.  Bd.  28  S.  273  und  dagegen  Roth,
bayer.  Civ.-R.  Bd.  1  S.  258  Note  5  ---  ſo  kann
dieſe  Anſicht  nicht  als  haltbar  erachtet  werden.

Denn  in  den  Anm.  zum  bayer.  Ldr.  Thl.  V
ce.  30  Nr.  2  lit.  a  werden  nur  jene  Kommunitäten,
und  zwar  ohne  allen  Unterſchied,  für  zuläſſig  erklärt,
welche  auctoritate  publica  errichtet  ſind,  alle  übrigen
aber  für  unzuläſſig  erachtet,  und  wird  daſelbſt  unter
Nr.  3  lit.  a  auch  no&amp;lt;z  außdrüclich  erläutert,  daß
zur  Errichtung  einer  Kommunität  nicht  nur  allſeitiger
Konſens  ſondern  auch  die  lande8herrliche  Genehmigung
  nothwendig  ſei;  denn  --  ſo  helßt  e8  weiter  =-wenn
  auch  der  HauptzweE  nur  auf  den  Nußen  der
Kommunität  gerichtet  iſt,  ſo  kann  do&amp;lt;z  dem  Staate
ſelbſt  Schaden  dadur&amp;lt;;  zuwachſen,  wes8halb  jeder
Landes8herrſchaft  daran  liegt,  daß  ohne  ihren  Willen
und  ohne  ihr  Wiſſen  keine  neue  Kommunität  aufkomme."
  :

Nicht  minder  werden  auch  in  den  Anm.  zu
Thl.  I  ce.  3  S8.  4  als  unzuläſſige  Kollegia  und
Konfraternitäten  jene  bezeichnet,  welche  von  der

*»
        <pb n="366" />
        340  Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.

er  feerrſehaſt  nicht  ſpeziell  approbirt  und  privilegirt
  ſind

Dieſe  Stellen  der.  Anm.  laſſen  feinen  Zweifel
übrig  ,  daß  überall  die  lande8herrliche  Genehmigung
zur  Entſtehung  der  juriſtiſchen  Perſönlichkeit  vorausgeſeßt
  wird.  Und  wenn  auch  die  Anmerkungen  Geſeyesfraft
  niht  haben,  ſo  bilden  dieſelben  doch  --l.

  Roth  a  O.  =-  das  wichtigſte  Interpretatonsmittel
  bes  „Geſehes,  und  erläutern  den  im  Ge-[ehebtezte
  ſelbſt  ---  Landrecht  Theil  Il  ce.  1  F.  3

Nr.  4  --  vorkommenden  Ausdrus  „unzuläſſige  Kor--porationen““.


In  dieſen  Anmerkungen  iſt  auch  offenbar  die
damalige  Anſchauung  und  Doktrin  über  die  Korporationen
  niedergelegt,  und  ſeitdem  auc&amp;lt;  eine  Aenderung
in  dieſer  Richtung  weder  durch  die  Verfaſſung  noch
auch  durc&amp;lt;  allerhöchſte  Verordnungen  eingetreten  z
vielmehr  iſt  dus  Beſtätigungsrecht  ſämmtliher  neu
zu  begründenden  weltlichen  wie  geiſtlichen  Stiftungen
ein  lande8herrliches  Reſervat,  und  reſſortiren  nur  bloße
Fundirungs8zuſchüſſe  u.  ſ.  w.  bereits  beſtehender
Stiftungen  bezüglich  ihrer  Kognition  und  obrigkeitlichen
  Beſtätigung  zur  Kompetenz  der  einſchlägigen
Kreibregierung.  VO.  v.  8.  Oktbr.  1802,  betreffend
die  Auflöſung  des  geiſtl.  Raths,  Reggs8bl.  S.  809
Nr.  2,  F.  19  ll.  Anhanges  z.  Ul.  Verf.-Beil.,  VO.
vom  27.  März  1817  ,  die  Formation  und  den  Geſchäftsgang
  der  oberſt.  Verwaltungöſtelle  betreffend,
SS.  37--  49  Reggs8bl.  S.  259,  MR,  v.  411.  Okt.
1835,  vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  1  'S.  183,  MR.  vom
31.  Okt.  1837  z.  Vollz.  des  Gem.-Edifts  Nr.  90,
'Format.  'VO.  vom  47.  Dezember  1825  FS.  47
und  71,  Regierungs8bl.  1057  und  1096,  VO.  vom
10.  Auguſt  1848.

Hiemit  iſt  auch  nicht  nur  die  Doktrin  im  Ein“
flange  =-  vgl.  Roth,  bayer,  Civil  Recht  Bd.
S,  306,  2568;  Pözl,  Lehrb.  d.  Verf.  -R.  8.  34;
        <pb n="367" />
        Neuere  oberſtrihkerlihe  Erkenntniſſe.  341

Uhrig,  juriſt.  Perſ.  S.  192  ---  ſondern  ſtimmt
auch  die  Rechtſprechung  überein  ---  Bl.  f.  RA.  Bd.  40
.  11,  Bd.  41  S.  299,  Bd.  44  S.  230,  Smlg.
Bd.  4  S.  672,  Bd.  5  S.  1.  '
-  Die  landes8herrlihe  Verleihung  der  juriſtiſchen
Perſönlichkeit  muß  aber  in  unzweideutiger  Weiſe  erflärt
  fein,  und  würde  eine  ſolche  (außerdem  2)
höchſtens  in  dem  Fall  angenommen  werden  können,
wenn  eine  Beſtätigung  der  Statuten  durch  den
Landes8herrn  vorläge,  während  dagegen  die  Zuwendung
  ſtaatlicher  Zuſchüſſe,  oder  die  Ueberwachung  der
Stiftung  Seiten8  des  Staate8,  endlic&amp;lt;;)  ſelbſt  der
Umſtand,  daß  der  König  dem  betreffenden  Vereine
Geſchenfe  zukommen  ließ,  die  juriſtiſche  Perſönlichkeit
des  Vereines  nicht  rechtlich  zu  begründen  vermöchte.
Bl.  f.  RA.  Band  44  S.  233.  Die  allgemeinen
Grundſäke  über  den  tacitus  consensus  können  nach
bayer.  Landr.  und  die  de8fall8  geltenden  privatrecht:
lihen  Normen  hier  nicht  zur  Anwendung  kommen,
wie  ſolc&amp;lt;e8  nach  dem  gem.  Rechte  der  Fall  ſein
mag.  Windſcheid,  Pandekten  Bd.  1  S.  145;
Sintenis,  Civ.:R.  Bd.  1  8.  15  S.  107-111;
Vangerow,  Pand.  Bd.  1  8.  60  S.  101.  Urth.
v.  21.  Juni  HVNr.  5890.

Zur  Form  der  Inſinuation  von  Schenkungen
  nach  fränfiſchem  Rechte,  In  der  Würzburgiſchen
  Verordnung  v.  25.  April  4793  ==  Land-Mand.
  Smlg.  Bd.  3  S.  571  --  wurde,  weil  die
gerichtliche  Prazi8  ſchwankend  und  ungewiß  war,
verordnet,  daß  jede  Schenkung,  welche  1000  fl.  rhein.
überſteige,  gerichtlich  und  zwar  unter  dem  Rehtsnachtheile
  inſinuirt  werden  müſſe,  daß  die  Schenkung,
inſofern  und  inſoviel  ſie  die  eben  geſeßte  Summe
überſteigt,  nichtig,  übrigens  aber  giltig  ſein  ſolle,

Durc&amp;lt;h  dieſe  Vorſchrift  wurde  blo8  beſtimmt,
        <pb n="368" />
        342  Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.

für  welßhe  Schenkungen  gerichtliche  Inſinuation  erforderlich
  ſei,  und  wurde-  an  die  Stelle  der  gemeinrechtlichen
  Summe  von  500  Solidi  der  Betrag  von
1000  fl.  geſeßt;  im  Uebrigen  wurde  an  den  ſubſidiär
geltenden  gemeinredhtlichen  Beſtimmungen  nichts  geändert,
  in8beſondere  wurde  keine  ſpezielle  Vorſchrift
gegeben,  wie  die  Schenkung  zu  erklären,  in  welcher
Form  ſie  gerichtlich  zu  inſinuiren  ſei.

Dieſe  Inſinuation  beſteht  nach  gem.  Rechte
blo8  darin,  daß  die  Schenkung  zu  den  gerichtlichen
Akten  erklärt  wird.  ce.  36  8.  3  C.  8,  54.  Hierin
ſowie  in  ce.  31  C.  8,  54,  in  Nov.  127  c.  2  und
ce.  30  C.  8,  54  iſt  nur  die  gerichtliche  Verlautbarung
  vorgeſchrieben,  nnd  damit  ſind  die  Vorſchriften
der  gerichtlichen  Inſinuation  erſchöpft.

Es  iſt  nirgends  beſtimmt,  daß  die  Schenkung,
welche  in  den  verſchiedenſten  Formen  geſchehen,  in
einem  dare,  obligare,  liberare  beſtehen  kann,  bei
der  gerichtlichen  Inſinuation  immer  ausdrülich  als
Schenkung  deklarirt,  und  der  Sc&amp;lt;henfkungs8betrag  ſpezifiſch
  angegeben,  daß  bei  Schenkungen  ,  welche  mit
anderen  Geſchäften  ,  z.  B.  mit  einer  Kindeßalimentation
  ,  verbunden  werden,  die  Beträge  der  verbun-  -
denen  Geſchäfte  ausgeſchieden  und  die  Schenkung
mit  genau  deklarirtem  Betrage  bei  der  gerichtlichen
Verlautbarung  ausgeführt  werde.

Zur  Schenkung  genügt  es,  wenn  der  Vertrag
die  unentgeltliche,  aus  Freigebigkeit  gemachte  und
als  ſolche  angenommene  Vermögenszuwendnng  enthält
  und  erkennen  läßt  --  fr.  29  pr.  D.  39,  5

.  27.2,  7  --  und  mehr  als  zur  Schenkung  erfordert
  wird,  iſt  auch  nicht  zu  verlautbaren,  nicht  zu
protofolliren.  Wie  ſie  geſchehen.  iſt,  ſoll  ſie  proto-Follirt
  werden,  und  damit  wird  auch  der  Zwe  der
gerichtlichen  Inſinuation  erreicht,  daß  nicht  unüberlegte
  Schenfungen  gemacht,  daß  ſie  nicht  durch  heimliche
  Umtriebe  --  ce.  27  C.  8,  54  --  veranlaßt,
        <pb n="369" />
        Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  343

.daß  der  Inhalt  der  Schenkung  ſicher  erwieſeu  werden
  kann.

Es  kann  alſo  die  Schenkung  mit  einem  Geſchäfte
  anderer  Art  recht  wohl  in  Verbindung  treten,
im  Verſprechen  einer  größeren  Leiſtung,  als  man
'aus  einem  Geſchäfte  ſchuldig  iſt,  beſtehen.  Sintenis,
  Civ.-N.  Bd.  1  S,  205.  Urth.  v.  30.  Juni
HVNr.  5939.

Zu  Art.  14  des  Not.-Geſ.  Verzicht  auf
eine  Hypothekvormerkung.  Die  Erklärung,  aus
einer  im  Hypothekenbuch  eingeſchriebenen  Vormetfkung
  Rechte  nicht  ableiten  zu  wollen  und  zu
deren  Löſ&amp;lt;nng  bereit  zu  ſein,  bedarf  einer  notariellen
Beurkundung  nicht,  da  ſie  nur  eine  im  Hypothekenbuch
  erlangte  Verwahrung  betrifft.  Urtheil  vom
25.  Juni  Reg.  1  23/81.

.  Sachenrecht.  Negatorienklage  in  Folge
ſchädlicher  Einwirkung  eines  Gewerbebetriebs
  auf  des  Nachbarn  Grundſtüd.  8.  26
der  RGO.  Weil  durch  den  Betrieb  einer  im
Fabrik:  Anweſen  des  M.  mit  Regierungs-Genehmig«-ung
  aufgeſtellten  Dampf  -  Stanzmaſchine  das  mit
jenem  Anweſen  durch  eine  gemeinſame  Mauer  verbundene
  Hinterhaus  des  S.  in  ſeinem  Fundamente
ſo  heftig  erſchüttert  wurde,  daß  die  erwähnte  Mauer
auf  allen  Seiten  nag  und  nach  ſich  vergrößernde
Riſſe  bekam,  die  Fenſter  klirrten,  Pfoſten  ſich  lo&amp;gt;erten
  und  der  Mörtel  abfiel,  hatte  S.  gegen  M.  die.
Negatorienflage  erhoben  und  im  1].  Recht8zuge  war
dem  Klageverlangen  entſprechend  aberfannt  worden:
E38  ſei  Beklagter  ſchuldig,  ſol&amp;lt;e  Einrichtungen  zu
treffen,  wel&amp;lt;e  die  Erſchütterung  des  klägeriſchen
Hinterhauſes  durch  den  Betrieb  der  Stanzmaſchine
außſchließen,  und  für  den  Fall  und  ſoweit  dieſes
        <pb n="370" />
        344  Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.

nicht  möglich  ſein  ſollte,  dem  Kläger  allen  Schaden
Salva  liquidatione  zu  erſeßen.

Hiegegen  wurde  Nichtigkeits8beſchwerde  erhoben
und  zwar  unter  Anderem

14)  wegen  Verleßung  des  bayer.  Ldr.  Thl.  IV
6.  16  8.  10,  indem  gegebenen  Falles  nur  auf
Leiſtung  einer  -  cautio  damni  infecti  habe  geklagt
werden  können,  dieſe  Klage  aber  nicht  geſtellt  worden
  ſei,  und

2)  wegen  unrichtiger  Anwendung  des  &amp;amp;F.  26
der  RGO.  und  der  Rechtsregeln  über  die  aus  dem
Eigenthume  fließenden  Rechte,  und  über  die  Voraußſezungen
  der  actio  negat.  Ldr.  Thl.  I  ce.  2
S.  6  u.  Thl.  Il  ec.  7  8.  441,  indem  hienach  die  erhobene
  Negatorienklage  überhaupt  nicht  habe  als
begründet  erachtet  werden  können,  oder  do&amp;lt;,  was
nicht  geſchehen,  Kläger  die  zur  Beſeitigung  der  Erſchütterung
  geeigneten  Einrichtungen  hätte  bezeichnen
und  die  Herſtellung  ſolcher  beſtimmter.  Einrichtungen
verlangen  müſſen.

Die  Nichtigkeit8beſMwerde  wurde  jedoch  verworfen,
  und  in  den  oberſtrichterlichen  Entſcheidungsgründen
  heißt  es

2d  4.  Die  cautio  damni  infecti  kann  nach
Ldr.  a.  a.  O.  begehrt  werden  wegen  eines  Schadens,
  welcher  zwar  no&amp;lt;4  nicht  geſchehen,  aber  doch
ſehr  zu  befürc&amp;lt;hten  iſt,  z.  B:;  von  des  Nachbars
Haus,  wenn  ſich  ſolches  in  ſehr  baufälligem  und
ruinoſem  Stande  befindet,  und  wegen  dergleichen
beſorglichen  Schadens,  item  da  man  ſo  tief  gräbt,
daß  die  Mauer  des  Nachbars  darüber  ſinken  muß.

Wenn  auc&amp;lt;  hienacß  und  nach  fr.  49  8.  14
fr.  24  S8.  2  D.  39,  2  wegen  jeden  Schadens,  der
durch  fehlerhafte  Beſchaffenheit  eines  fremden  Grundſtü&amp;gt;s
  oder  einer  darauf  befindlichen  Anlage  beanſprucht
  werden  kann,  und  wenn  operis  vitium  nicht
nur  im  objektiven,  ſondern  auch  im  ſubjektiven  Sinne
        <pb n="371" />
        Neuere  oberſtri&amp;lt;terlihe  Erkenntniſſe.  345

genommen  wird,  wenn  alſo  nicht  blo8  wegen  der
ſchlechten  Beſchaffenheit  eines  Gebäudes,  eines
Grundſtü&amp;gt;s  oder  einer  darauf  befindlichen  Anlage,
ſondern  auc&amp;lt;  wegen  eines  dur&amp;lt;  Handlungen,  Arbeiten
  drohenden  Schadens  cautio  damni  infecti
verlangt  werden  kann,  um  ſich  in  Ermanglung  eines
andern  Rechtsgrundes  den  Erſaß  des  Schadens,
wenn  dieſer  eintritt,  zu  ſichern,  ſo  wird  doch  hiebei
immer  voraus8geſeßt,  daß  die  Handlung  oder  die
Arbeit  mit  dem  Grundſtü&amp;gt;  in  Verbindung  ſteht  und
daß  der  Schaden  dur;  das  GrundſtüF  droht.
Vangerow,  Pand.  Bd.  3  |.  678  Nr.1].  Heſſe,
cautio  damni  inf.  S.  28,  35  Abſ.  2,  S.  37,  49,
54  Abſ.  2,  S.  61  Abſ.  2,  S.  135;  Smlg.  Bd.  3
S.  185,  186.  *

Vorliegenden  Falles  aber  entſteht  der  geltend
gemachte  Schaden  nur  dur&amp;lt;  den  GewerbBsbetrieb
des  M.,  und  ſomit  ſind  die  Voraußſeßungen  der
cautio  damni  infecti  nicht  gegeben.

ad  2.  Allerdings  iſt  es  allgemeine  Regel,
daß  man  ſein  Recht  ungehindert  aus8üben  darf,  auch
wenn  dadur“&amp;lt;  einem  Andern  Schaden  zugeht  --fr.
  9  D.  8,  2,  fr.  26  D.  39,  2  --  ſowie  daß  der
Eigenthümer  eines  Grundſtü&amp;gt;s  vom  Eigenthümer
des  Nachbargrundſtüs8  alles  dulden  muß,  was  als
Folge  der  Eigenthumsausübung  erſcheint.  Allein
es  iſt  wohl  zu  unterſcheiden,  was  Eigenthumsausübung
  iſt  und  was  mit  der  perſönlichen  Individualität
  zuſammenhängt,  wie  der  Gewerbsbetrieb,
und  durch  dieſen  bewirkt  wird.  Wenn  der  Nachbar
Erſteres  zu  dulden  hat,  ſo  hat  er  nicht  auch  zu
dulden,  was  als  Folge  eines  Gewerbes  in  ungewöhnlicher
  Weiſe  geſchieht  und  dadurch  Schaden
verurſacht.  Leßteres  äber  iſt  der  Fall,  wenn  M;
in  Außübung  ſeines  Gewerbes  mittels  Dampfmaſchine
  in  ſeinem  Fabrikgebäude  derartig  auf  des
Nachbars  Grundſtü&amp;gt;  einwirkt,  daß  dieſes  erſchüttert
        <pb n="372" />
        346  Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.

wird  und  das  darauf  ſtehende  Gebäude  Riſſe  bekommt.
  E8  läßt  ſich  dieſes  nicht  mehr  mit  dem
Saße  rechtfertigen,  daß  Jeder  mit  ſeinem  Eigenthume
  vornehmen  kann,  was  er  will  --  fr.  8  F.  5

8,  5;  Vangerow,  Pand.  Bd.  1  58.  297;
Keller,  Pand.  Bd.  1  F.  112;  Seuffert,  Arch.
Bd.  12  Nr.  124.  --Durch

  6.  26  der  RGO.  ſollen  in  den  Gewerbebetrieb
  ſtörend  eingreifende  privatrechtliche  Beſtimmungen
  beſeitigt  werden;  es  ſoll  das  Publikum
der  Nachbarſchaft  vor  Beläſtigungen  durch  die  Induſtrie,
  und  ſollen  die  Induſtriellen  vor  den  Folgen
geſchüßt  werden,  welche  das  Privatrecht  an  die  allerunerheblichſten
  Beläſtigungen  knüpft..

Da  nun  nach  Partikularrec&amp;lt;hten  (e8  war  das
Lübiſche  Stadtrecht  angeführt  worden)  einzelne  unleidliche
  Handwerke  ohne  der  Nachbarn  Willen  nicht
errichtet,  in  Häuſern,  in  welchen  ſie  zuvor  nicht  geweſen,
  ohne  der  Nachbarn  Willen  nicht  angerichtet
und  nicht  geübt  werden  dürfen,  ſo  ſollten  dieſe  Beſtimmungen
  aufgehoben  werden,  und  da  nach  gem.
R.  ein  Eigenthümer  wegen  gewiſſer  nachtheiliger
Einwirkungen  auf  ſein  Grundeigenthum  von  einem
Nachbargrundſtük  aus  den  Weg  der  Privatklage
gegen  den  Beſißer  des  leßteren  beſchreiten  kann  und
eine  der  Klage  entſprechende  Verurtheilung,  es  ſtehe
dem  Beklagten  nicht  zu  ,  auf  des  Klägers  Grundſtü&amp;gt;
  einzuwirken,  in  leßter  Conſequenz  die  Einſtell:
ung  des  Gewerbes  des  Beklagten  zur  Folge  haben
würde,  [o  ſollte  dieſe  mit  der  dermaligen  Auffaſſung
ves  Gewerbebetrieb8  unvereinbare  äußerſte  Conſequenz
  aus  dem  Begriſfe  des  Eigenthums  weggeſtrichen
  und  die  Klage  darauf  beſchränkt  werden,  daß
entweder  Einrichtungen  getroffen  würden,  welche  die
nachtheiligen  Einwirkungen  beſeitigen,  oder  wenn
dieſes  unthunlich  ſein  ſollte,  daß  die  Klage  nur  auf
Schadlos8haltung  gerichtet  werden  könne.  Die  Ver-
        <pb n="373" />
        Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.  347

weiſung  auf  Schadlos8haltung  ſollte  nicht  unbedingt,
ſondern  nur  in  den  Fällen  ſtattfinden,  in  welchen
nicht  dem  Gewerbebetriebe  eine  ſolche  Einrichtung
gegeben  werden  kann,  welche  unbeſchadet  des  Fortbeſtandes
  des  Gewerbes  die  nachtheilige  Einwirkung
beſeitigt.  Stenogr.  Ber.  über  d.  Verh.  des  R&amp;lt;stgs.
d.  Nordd.  Bundes  1869  Bd.  1  S.  280---282,  Bd,  2
S.  1074,  1075.

Da  nun  hiedurch  die  actio  neg.  dahin  modlfizirt
  worden  iſt,  daß  die  Abhilfe  gegen  die  Eigenthum8beſchädigung
  nur  durch  Herſtellung  entſpre-&amp;lt;hender
  Einrichtungen  begehrt,  und,  wenn  ſolche  unthunlich
  oder  mit  einem  gehörigen  Gewerbsbetrieb
unvereinbar  ſind,  blos  Schadlo8haltung  beanſprucht
werden  kann,  ſo  erſcheint  die  Klage  und  das  angefochtene
  Urtheil  als  gerechtfertigt.  .

Da  an  der  Anlage  und  dem  Betriebe  der  mit
obrigfeitlicher  Genehmigung  zum  Gewerbbbetrieb  errichteten
  Dampfmaſchine  nac;  88.  24  und  25  der
RGO.  keine  Aenderung  ohne  Bewilligung  der  zuſtändigen
  Verwaltung8behörde  vorgenommen  werden
darf,  ohne  ſolc&amp;lt;e  Aenderung  aber  die  beſchädigenden
Einwirfungen  wohl  nicht  beſeitigt  werden  können,
und  ſolche  Aenderungen  auc&amp;lt;h  nur  inſoweit  in  Anſprucß
  genommen  werden  dürfen,  als  ein  gehöriger
Gewerbsbetrieb  ſie  geſtattet,  und  da  die  Frage,  was
mit  einem  gehörigen  Gewerbsbetrieb  vereinbar  ſei,
ebenfalls  von  der  Verwaltungs8behörde  zu  entſcheiden
  iſt,  ſo  kann  von  den  Gerichten  hierüber  nicht
verhandelt  und  nicht  entſchieden  werden;  es  kann
daher  auch  nicht  deshalb  die  Klage  abgewieſen  werden,
  weil  die  zu  treffenden  Einrichtungen  darin  nicht
gegeben  ſind.  E8  kann  ſich  nur  fragen,  ob  nicht'
die  Sache  bezüglich  dieſer  Einrichtungen  oder  Vorkehrungen
  vor  der  zuſtändigen  Verwaltungs8behörde
auszutragen  geweſen  wäre,  ehe  die  Klage  geſtellt
wurde.  Da  jedoch  M.  den  Klaganſpruch  durc&amp;lt;aus
        <pb n="374" />
        348  Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.

beſtreitet,  die  Beſchädigung  des  klägeriſchen  Eigenthum8
  durch  ſeine  Dampfmaſchine  widerſpricht,  und,
wenn  eine  ſolche  ſtattgefunden,  auf  Grund  von
Eigenthumsbefugniſſen  jeden  Anſpruch  des  S.  verneint,
  ſo  war  jedenfall8  der  Streit  hierüber  vor  den
Gerichten  auszutragen,  und  von  dieſen  zu  erkennen,
was  den  durch  6.  26  der  RGO.  modifizirten  civilrechtlichen
  Vorſchriften  entſprechend  iſt.  Und  nachdem
  dieſes  geſchehen,  kann  Beklagter,  um  weiterem
Schadenserſaß  zu  entgehen,  den  ferneren  Beſchädigungen
  durch  entſprechende  mit  polizeilicher  Bewilligung
  zu  treffende  Einrichtungen  abhelfen.  Urth.
v.  2.  Juni  HVNr.  5873.

Obligationenrecht.  Verhinderung  des  Waſſerablaufes
  dur&amp;lt;  Uma&amp;amp;Fern  des  unterhalb
gelegenen  Grundſtü&amp;gt;es.  Zu  dem  Saße:  Servitus
  in  faciendo  consiSterenequit.  Das
GrundſtüF  des  S.  Pl.-Nr.  1347  hat  ſeinen  natürlichen
Maſſerablauf  über  den  an  dieſes  angrenzenden  und
etwas  tiefer  liegenden  Aer  des  T.  Pl.-  Nr.  41348
und  wurde  jener  Waſſerablauf  durch  eine  Furche  bewerkſtelligt,
  welche  der  T.  quer  über  ſeinen  Aer
mittel8  Pflug  und  Ha&amp;gt;e  zog.  Weil  nun  T.  dieſe
Hurche  zuaFerte  und  verlegte,  trat  S.  gegen  T.
lagend  auf,  beantragend,  zu  erkennen,  es  ſei  Beklag
ter  ſchuldig,  das  Recht  des  Klägers  zur  Ableitung
de8  auf  dem  GrundſtüFe  Pl.-Nr.  1347  ſich  ſammelnden
  Waſſer8  über  das  Grundſtü&amp;gt;k  Pl.-Nr.  4348
anzuerfennen  und  die  zur  Waſſerableitung  über  dieſe8
  lehtere  Grundſtü&amp;gt;  dienende  Furche  offen  zu  halten
  u.  ſ.  w.

Die  Klage  wurde  jedoHh  vom  angegangenen
Richter  abgewieſen  und  die  de8halb  erhobene  Berufung
  verworfen,  in  welcher  feſtgeſtellt  worden,  daß
unter  der  fraglichen  Furche  eine  bei  dem  wiederkehrenden
  Umpflügen  des  AFers  Pl.:Nr.  1348  gezogene
        <pb n="375" />
        Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  349

Acker-Furche  zu  verſtehen  ſei,  bezüglich  deren  Kläger
verlange,  daß  ſie  Beklagter  naß  dem  jeweiligen
Umadern  ſeines  GrundſtüFs  zum  Zwe&amp;gt;e  der  Waſſerableitung
  ſtet8  wieder  herſtelle.

'  Die  eingelegte  Nichtigkeitöbeſc&amp;lt;werde  wurde
gleic&amp;lt;fa08  verworfen,  und  zwar,  inſofern  ſie  auf
Verleßung  der  Art.  34  u.  35  des  Waſſerbenüßungsgeſeßes
  vom  28.  Mai  1852  gegründet  worden  war,
aus  folgenden  Gründen:  .

Es  handelt  ſich  nicht  um  eine  auf  dem  Grundſtüfe
  des  Beklagten  vorhandene  und  mit  der  Bodenbeſchaffenheit
  zuſammenhängende,  alſo  auf
natürlichem  Wege  gebildete  Waſſerfurche,  ſondern
es  ſteht  eine  bei  dem  wiederkehrenden  Umpflügen
  des  A&amp;gt;ers8  des  Beklagten  gezogene  Aerfurche
  in  Frage.

Wenn  nun  der  Beſchwerdeführer  meint,  das
Waſſerbenüßungsgeſeß  mache  bezüglich  der  Anwendung
  des  Art.  35  keinen  Unterſchied,  ob  der  Eigenthümer
  des  niedriger  liegenden  Grundſtü&amp;gt;s  durch  die
Art  der  Kultur  des  leßteren  oder  auf  ſonjtige
Weiſe  den  Waſſerablauf  von  dem  höher  liegenden
Grundſtü&amp;gt;ke  behindere  ,  ſo  kann  die  hiemit  angeregte
-  Frage  unentſchieden  gelaſſen  werden,  weil  Beklagter
narh  den  feſtſtehenden  geſchichtlichen  Behelfen  nicht
durch  eine  Aenderung  inderwirthſchaftlichen
Beſtellung  ſeines  Grundſtüfs  den  Waſſerablauf
von  dem  Grundſtücke  des  Klägees  beeinträchtigt  hat,

Des  Beklagten  Grundſtü&amp;gt;  iſt  A&amp;gt;er  und  es
erhellt  au8  der  Thatgeſchichte  nicht,  daß  es  jemals
früher  eine  andere  ökonomiſche  Beſtimmung  hatte,
oder  daß  die  Bebauungsart  des  Akers  eine  weſentliche
  Aenderung  erfahren  habe,

Wenn  aber  Kläger  mit  der  erhobenen  Klage
dem  Beklagten  zumuthet,  dieſer  ſolle  auf  ſeinem  Aer
eine  beſtimmte  mit  Pflug  und  Hae  gezogenen  Furche
offen  halten  zu  dem  ZweFe,  um  dem  auf  dem
        <pb n="376" />
        350  Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.

klägeriſchen  Grundſtü&amp;gt;ke  ſich  ſammelnden  Waſſer  einen
Abfluß  zu  verſchaffen,  ſo  wird  hiedurch  offenbar  dem
Beſißer  des  niedriger  gelegenen  Grundſtü&amp;gt;s  eine
beſondere  Vorrichtung  oder  Veranſtaltung  angeſonnen,
deren  Anordnung  dem  Sinne  und  Wirkungsbereiche
des  Art.  35  a.  a.  O.  widerſpricht.  -
Dieſer  Artikel  macht  nämlich  dem  Beſißer  des
niedriger  liegenden  Grundſtü&amp;gt;s  nicht  eine  beſondere
  Veranſtaltung  zur  Pflicht,  um  hiedurch
den  natürlichen  Waſſerabfluß  von  dem  höher  liegen--
  den  Grundſtüfe  zu  erleichtern,  ſondern  er  verbietet
  demſelben  nur  ein  thätiges  Eingreifen,  welches
dem  gedachten  Waſſerablauf  entgegen  wirkt.
Sona&amp;lt;h  bildet  jedenfalls  die  Auffaſſung  des
"'Berufungsgericht8s,  daß  Art.  35  a.  a.  O.  dem  Kläger
  bei  Verfolgung  ſeines  Anſpruchs  nicht  zur  Seite
ſtehen  könne,  feine  ungeſeplicße  Entſcheidung,  und
es  iſt  auch  ein  Verſtoß  gegen  Art.  34  nicht  darin
zu  finden,  daß  die  Eutſcheidungsgründe  des  angegriffenen
  Urtheil8  dem  Kläger  eine  aus  leßterer  Geſebesſtelle
  zu  ziehende  Berechtigung  abſprechen,  dem
Verklägten  das  -  Offenhalten  einer  Furche  auf  ſeinem
Aer  zu  dem  Behufe  anzuſinnen,  damit  ſie  eine  beſondere
  Leitung  für  das  aus  dem  klägeriſchen  Grundſtüfe
  kommende  Waſſer  bilde.  '

-  Bei  der  wegen  Verwerfung  des  Klaggrundes
des  Erwerbs  einer  Grundgerechtigkeit  durc&amp;lt;  Verjähreung
  geführten  Beſc&amp;lt;werde  fragte  e8  ſich  unter  Andern,
ob  dieſem  Klagegrunde  mit  dem  Rechtsſaße:  „sServitus
  in  faciendo  consistere  nequit“  --  fr.  45
S.  4  D.  8,  14  --  entgegengetreten  werden  fönne,
und  dieſe  Frage  hat  ---  entgegen  dem  Berufungsgerichte
  =-  das  Obrſt.  LG.  aus  folgenden  Gründen
verneint:

Jenem  Rechtsöſaße  komme  die  Bedeutung  zu,
daß  der  Beſiger  des  dienenden  Grundſtücks  durch
das-  Beſtehen  einer  Grundgerechtigkeit  nicht  lediglich
        <pb n="377" />
        Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  351

zu  einer  perſönlichen  Leiſtung  verpflichtet  werde,
Kläger  muthe  aber  nach  der  Vorausſeßung,  von  wel-&amp;lt;er
  er  bei  ver  Begründung  der  Klage  ausgehe,  dem
Verklagten  auch  nicht  die  bloße  Erfüllung  einer  obligatoriſchen
  Verpflichtung  zu,  ſondern  ſuche  mit  der
Klage  nur  dasjenige  zu  erreichen,  was  der  Berechtigte
mit  einer  Dienſtbarkeitsklage  anſtreben  könne,  nämlich
die  Herſtellung  eines  der  Dienſtbarkeit  entſprechenden,
hier  angeblich  durch  den  Beklagten  verleßten  Zuſtandes.
  Denn  Kläger  verlange  ja  die  Wiederherſtellung
  der  erwähnten  Furche  de8halb,  weil  dieſelbe
  nac&amp;lt;  ſeiner  Angabe  fraft  des  während  der
Verjährungszeit  andauernden  Zuſtandes  zur  Abführung
  des  aus  dem  klägeriſchen  Grundſtü&amp;gt;e  kommenden
Waſſers  beſtimmt  ſei,  und  Beklagter,  obwohl  ihm
das  Umpflügen  ſeines  A&amp;gt;ers  nicht  verwehrt  ſei,  bei
dieſer  Gelegenheit  die  Furche  nicht  blos  vorübergehend
  beſeitigt  habe.

((E8  wurde  übrigens  die  unrichtige  Anwendung
des  obigen  Rechtsſoßes  als  einflußlos  erachtet,  weil
e8  an  dem  für  den  Rechtserwerb  dur&amp;lt;  Verjährung
erforderlichen  durch  die  Verjährungszeit  andauernden
Re&amp;lt;hts8beſikße  mangelte.)

Endlich  wurde  auc&amp;lt;  außgeſprohen,  daß  der
S.  103  Tit.  8  Thl.  1  des  allg.  preuß.  Ldr.  durch
Art.  35  des  Waſſerbenüßungbgeſeßes  gemäß  deſſen
Art.  104  aufgehoben  ſel.  Urtheil  vom  28.  Mai
HVNr.  5896.

Ueber  die  Wirkung  der  Kompenſation,
Die  die  Kompenſation  betreffenden  Vorſchriften  in
fr.  2,  7,  24  D.  16,  2  und  c.4,  6  C.  4,  31  ſind
nicht  ſo  zu  verſtehen,  daß  mit  dem  Augenbli&amp;gt;e  der
Entſtehung  einer  kompenſablen  Gegenforderung  die
eigene  Schuld  von  ſelbſt  erlöſe;  es  muß  vielmehr
das  Recht  zur  Aufrechnung  erſt  durch  einen  beſonderen
  Akt  geltend  gemacht  und  dadurc&amp;lt;  in  Wirkſam-
        <pb n="378" />
        352  Neuere  ovberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.

feit  geſeßkt  werden.  Puchta,  Pand.  FS.  290  und
Note  0  hiezu.

Ebenſo  erfordert  das  bayer.  Ldr.  Thl.  IV  c.  15
S.  4  Nr.  13  und  Ann.  zu  8.  1  Nr.  11,  daß  derjenige,
  welcher  gegenſeitige  Forderungen  durc  Abrechnung
  tilgen  wil,  die  Kompenſation  einer  gegenüberſtehenden
  Schuldpoſt  entgegenſeße,  den  Willen,
zu  fompenſiren,  ſo  erfläre,  daß  er  als  res  mweri
facti  genugſam  zu  Tage  tritt.  Urth.  v.  30.  Mai
HVNr.  5908.  '

Familienrecht.  Eheſc&amp;lt;eidung  aus  unüberwindlicher
  Abneigung.  E8  iſt  zwar  im  Allgemeinen
  richtig,  daß  es  mit  den  Grundſäßen  des  kanoniſchen
  Rechts  übereinſtimme,  unüberwindliche  Abneigung
  des  einen  Ehetheil8  gegen  den  andern  als
Grund  zu  einer  zeitlichen  Trennung  von  Tiſch  und
Bett  anzuerkennen,  allein  nicht  in  dem  mit  dem  Ernſte
des  ehelichen  Verhältniſſes  unvereinbaren  Sinne,  daß
es  ſchon  genüge,  wenn  der  auf  Trennung  klagende  Theil
behauptet,  von  unüberwindlicher  Abneigung  gegen
den  andern  erfüllt  zu  ſein,  ſondern  es  wird  dabei
vorausgeſeßt,  daß  die  Abneigung  einen  thatſächlichen
und  nachwei8baren  Grund  in  der  Perſon  des  andern
Ehetheil8  habe,  alſo  die  Wirkung  ſei  entweder  von
einem  beſonderen  abſchrefenden  Zuſtande  (E&amp;gt;el  und
Abſcheu  erregende,  anſte&amp;gt;ende  Krankheit)  oder  von
einem  ſchuldhaften  Verhalten  des  andern  (z.  B.
grobe  Mißhandlungen,  leben8gefährliche  Drohungen).
Vgl.  Permaneder,  Kirchen-R.  3.  Aufl.  S.  737;
Müller,  Lex.  d.  Kir&amp;lt;hen-R.  Band  2  S.  486;
Pechmann,  Lehrb.  d.  Kirhen-R.  Bd.  2  S.  411;
Knopp,  vollſt.  kathol.  Ehere&amp;lt;ht  Bd.  2  S.  368;.
Kreittmayr,  Anm.  z.  bayer,  Ldr.  Thl.  1  ce.  6
FS.  42  Nr.  1;  Ebert,  Eheſchdg.  und  Eheſchdgs8proz.
1854  S.  22.  Urth.  v.  30.  Mai  Reg.  1  25.  1881.

(Fortſehung  folgt.)
:  berg.  BVerl.:  Palm  &amp;amp;  Enke
RG  Gars  in  Gelangen.  "  Die  Don  Zunge  &amp;amp;  Sohn,
        <pb n="379" />
        Samſtag  den  5.  Rovember  48814.  46.  Jahrgang.  A  23.
Dr.  I.  A.  Seuffert's
Blätter  für  Rechtsanwendung

zunähft  in  Bayern.

 

 

It:  Ueb  über  die  Ergebniſſe  der  R
I  nha  WE  A  NESGEStel  für  Burt  LEL  Sied  Rie  bayeriſchen

 

Ueberſicht
über  die  Ergebniſſe  e  der  Rechſprechung  des  bayeriſchen
  oberſten  Landes  petites
für  Inni  188

(Fortſezung.)
Civilrechtliche  Entſcheidungen.

Sachenrecht.  Eigenthums8vorbehalt  an  ver
kauften  Anweſen.  Wirkung  der  Wiſſenſchaft
hievon  gegenüber  dem  unterlaſſenen  Hypothefenbuchbeintrag,
  HSyp.-Geſ.  FS.  5,
15,  22  und  25.  In  einer  Vie  ateitBbeſchoerbs
war  geltend  gemacht  worden,  daß,  wenn  Jemand
bei  Veräußerung  eines  Grundſtü&amp;gt;8  zur  Sicherſtellung
einer  Forderung  (des  nicht  bezahlten  Kaufſchillings)
das  Eigenthum  ſich  vorbehalten  habe,  dieſen  Vorbehalt
  aber  im  Hypothekenbuche  nicht  habe  eintragen
laſſen,  zur  Beſtellung  einer  Hypothek  Seitens  des
Käufers  für  einen  Dritten  die  Einwilligung  des  Verkäufers
  auch  dann  nicht  nothwendig  ſei,  wenn  jener
Vorbehalt  dem  Erwerber  der  Hypothek  bekannt  war,
Das  Obrſt.  LG.  hat  ſich  darüber  alſo  au8geſprochen  :

Dieſe  Anſicht  iſt.  nicht  gegründet  und  vom
oberſten  Gerichtöhofe  ſchon  in  einem  in  den  Bl.  f.

Bd.  35  S.  137  u.  f.  mitgetheilten  Urtheile
ie  Folge  XXVI.  Band.
        <pb n="380" />
        354  Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.

verworfen  worden.  In  der  Nachſchrift  a.  a.  O.
S.  141-144  iſt  treffend  als  Grund  hiefür  angegeben,
  daß  es  ein  das  ganze  Hypothekengeſeß  durchdringender
  Grundſaß  ſei,  daß  durch  dasſelbe  die
civilrec&amp;lt;htlichen  Wirkungen  der  Rechtsgeſchäfte  nicht
weiter  leiden  dürfen,  als  es  die  Oeffentlichkeit  des
Hypothekenbuches  mit  ſich  bringt.

Die  von  Prof.  Dr.  Regelsberger  in  ſeinem  '

Werke  über  das  Hypothekenre&amp;lt;ht  S.  244  u.  f.  hiegegen
  vorgebrachten  Einwände  können  zu  einer  anderen
Veberzeugung  nicht  führen.
-  Dieſelben  beſtehen  darin,  es  ſei  einerſeit8  durch
die  Faſſung  des  Geſeßes  außer  Zweifel  geſtellt,  daß
der  zur  Sicherung  einer  Forderung  bedungene  Eigenthums8vorbehalt
  ohne  Eintragung  in  das  Hypothekenbuch
  jeder  Bedeutung  bezüglich  der  Verpfändungsbefugniß
  des  neuen  Erwerbers  entbehre,  und  andererſeits
  beſtehe  hiefür  ein  guter  innerer  Grund.

In  erſterer  Beziehung  iſt  insbeſondere  hervorgehoben,
  daß,  wenn  8.  5  Abſ.  4  des  Hyp.-Geſ.  die
Eintragung  des  Eigenthum8vorbehalte8  nur  bei  Vermeidung
  der  Folgen  des  Oeffentlichkeitöprinzips  habe
vorſchreiben  wollen,  er  Angeſichts  des  allgemeinen  in
S.  25  des  Hyp.-  Geſ.  ausgeſprohenen  Grundſaßeß
überflüſſig  erſcheine,  daß  mindeſtens  eine  Verweiſung
auf  dieſe  allgemeine  Vorſchrift  nicht  habe  fehlen  dürfen,
  wie  ſie  ſich  anderwärts  finde,

Allein  dagegen  iſt  zu  bemerken,  daß  im  8.  4
des  Hyp.-Geſ.  beſtimmt  iſt,  es  könne  auf  die  Sache
eines  Dritten  nur  mit  deſſen  Bewilligung  ,  und  auf

-  eine  Sache,  worüber  der  Beſißer  zu  verfügen  nicht
befugt  ſei,  nur  mit  Einwilligung  des  Betheiligten
eine  Hypothek  erlangt  werden.  .

Hievon  wollte  im  Entwurfe  des  Hypothekengeſebes
  eine  Außnahme  bezüglich  des  Eigenthumsvorbehalte8s
  zur  Sicherſtellung  einer  Forderung  gemacht
werden,  weil  man  glaubte,  daß  unter  dem  neuen
        <pb n="381" />
        Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  355

Geſeß  eine  Hypothek  alle  Sarantieen  gebe  ,  welche
ein  Verfäufer  vernünftiger  Weiſe  verlangen  könne,
und  war  deshalb  der  Entwurf  dahin  abgefaßt,  daß,
wenn  ſich  Jemand  bei  Veräußerung  einer  Sache
das  Rücfkaufsre&amp;lt;ht,  oder  zur  Sicherſtellung  einer
Forderung  das  Eigenthum  vorbehalten  hat,  deſſen
Einwilligung  bei  Beſtellung  nachfolgender  Hypotheken
nicht  nothwendig  ſei.  Die  Kammer  d.  Abg.  aber
war  der  entgegenſeßten  Anſicht,  nämlich  daß  bei  dem
Eigenthums8vorbehalte  zur  Sicherung  einer  Forderung
die  Einwilligung  des  Verkäufers  zur  Hypothekbeſtellung
  nothwendig  ſel.

Es  hätte  nun  allerding8  der  Beſtimmung  in
S.  5  des  Hyp.-  Geſ.,  ſoweit  derſelbe  mit  8.  4  zuſammenhängt,
  nicht  bedurft,  da  es  bei  der  Regel
des  S.  4  ſein  Verbleiben  hatte;  allein  im  8.  15
Abſ.  2  a.  a.  O.  iſt  beſtimmt,  daß  der  bei  Veräußerung
  einer  Sache  bedungene  Vorbehalt  des  Eigenthum8
  zur  Sicherſtellung  des  rüFſtändigen  Kaufpreiſes
den  Gläubiger  berechtige,  dafür  auf  die  veräußerte
Sache  eine  Hypothek  eintragen  zu  laſſen,  und  dem
gegenüber  mußte  im  8.  5  ausgeſprochen  werden,  daß
der  Eigenthums8vorbehalt  zur  Sicherung  einer  Forderung
  auc&amp;lt;  als  ſolcher  im  Gegenſaß  zur  Hypothek
in  das  Hypothekenbuch  eingetragen  werden  könne,
und  daß  dieſes  Verpfändungsbeſchränkung  bewirke,
und  der  Stelle  in  6.  5:  „„wenn  er  (der  Verkäufer)
den  Vorbehalt  des  Eigenthums  in  das  Hypothekenbuch
habe  eintragen  laſſen“,  fann  de8halb  nur  die  Bedeutung
  beigelegt  werden,  daß  der  Verkäufer  dann,
wenn  er  den  Eigenthumsvorbehalt  als  ſolc&amp;lt;en  im
Gegenſage  zur  Hypothek  habe  eintragen  laſſen,  bei
Beſtellung  nachfolgender  Hypotheken  um  ſeine  Einwilligung
  befragt  werden  müſſe.

Der  F.  5  iſt  ſomit,  auch  wenn  die  Beſtimmungen
  .des  S.  25  hinſichtlich  ſeiner  Anwendung  finden,
  nicht  überflüſſig,  ſondern  können  beide  FF.  ſehr

R
        <pb n="382" />
        356  Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.

wohl  neben  einander  beſtehen.  Dagegen  kann  nicht
angenommen  werden,  daß  mit  8.  5  eine  Abänderung
der  SS.  22  und  25  bezüglich  des  Eigenthumsvorbehaltes
  zur  Sicherung  einer  Forderung  beabſichtigt
war,  weil  ſonſt  ſicher  der  8.  5  anders  gefaßt  oder
wenigſtens  derſelbe  in  dieſer  Richtung  motivirt  worden
  wäre,  während  die  Kammer  keinen  Grund  angegeben
  hat,  warum  von  ihr  der  Entwurf  in  dieſem
Punkte  abgeändert  worden  iſt.  Solc&amp;lt;es  war  dagegen,
ſoweit  nicht  die  Verwerfung  des  8.  5  des  Entwurfs
überhaupt  in  Frage  ſtand,  nicht  nothwendig,  wenn
die  Kammer  blos  dem  Eigenthumsvorbehalte  die
bi8herige  Wirkung  wahren  wollte,  insbeſondere  da
die  Regierung  für  den  Fall,  daß  dem  Entwurfe  nicht
beigeſtimmt  werde,  einen  Ausſchluß  der  Beſtimmungen
  des  S.  25  bezüglich  des  fraglichen  Vorbehaltes
nicht  angeregt  hatte.  .

Aus  dem  Allen  iſt  zu  ſchließen  ,  daß  im  F.  5
nur  entgegen  dem  Entwurf  ausgeſpro&amp;lt;hen  werden
wollte,  daß,  wenn  Jemand  ſich  bei  Veräußerung
einer  Sache  zur  Sicherſtellung  einer  Forderung  das
Eigenthum  vorbehalten  hat,  deſſen  Einwilligung  bei
Beſtellung  nachfolgender  Hypotheken  unter  den  allgemeinen
  Vorausſekungen  der  85.  22  und  25  nothwendig
  ſel.

(E8  wäre  vielleicht  zwe&amp;amp;mäßig  geweſen  ,  wenn
die  Kammer  auf  die  Beſtimmungen  des  6.  25  verwieſen
  hätte,  allein  nothwendig  war  das  nicht,  und
genügt  es,  daß  ſie  den  8.  25  nicht  für  ausgeſchloſjen
  erflärt  hat.  |

Auch  v.  Gönner  legt  den  fraglichen  Beiſah
in  6.  5  in  obigem  Sinne  aus,  indem  er  in  ſeinem
Comm.  z.  Hyp.-Geſ.  Bd.  1  S.  130  8.  U  bemerkt,
daß  nach  dem  Geſeke  in  der  allgemein  geltenden
  Vorausſekhung,  daß  der  Vorbehalt  im  Hypothekenbuch
  eingetragen  ſei  u.  ſ.  w.,  und  S.  133,
daß  die  Abänderung  der  88.  22  und  25  bei  den
        <pb n="383" />
        Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  357

ſpeziellen  Beſtimmungen  des  6.  5  offenvar  nicht  bezielt
  worden  ſei.

Einen  guten  und  inneren  Grund,  in  Beziehung
auf  das  Hypothekenweſen  die  ganze  Wirkung  des
Eigenthum8vorbehalte8  von  deſſen  Eintragung  in  das
Hypothekenbuch  abhängig  zu  machen,  ſoll  die  Kammer
  gehabt  haben,  weil  der  Eigenthums8vorbehalt  zur
Sicherung  einer-  Forderung  als  ein  Bedürfniß  nicht
mehr  angeſehen  werden  könne,  da  diejenige  Forderung,
  deren  Sicherſtellung  weitaus  die  häufigſte  Veranlaſſung
  zum  Eigenthumßsvorbehalte  bilde,  das  Kaufprei8guthaben
  für  diejenige  Sache  ſei,  an  welcher
der  Vorbehalt  bedungen  werde,  gerade  für  dieſen  im
Verkehr  überwiegenden  Fall  aber  das  Geſeß&amp;gt;  dem
Eigenthum8vorbehalte  die  Bedeutung  einer  freiwilligen
  Hypothekbeſtellung  beilege.  Allein  dem  ſteht
entgegen  ,  daß  --  vgl.  Gönner  a.  a.  O.  S.  281
Nr.  8  --  das  Hypothekeninſtitut  dem  Civilrecht  angehört
  und  dieſes  nicht  geſtattet,  die  Unredlichkeit  zu
begünſtigen.  E8  kann  de8halb  nicht  vermuthet  werden,
  daß  die  Kammer  von  dieſem  Grundſaße  blos
aus  dem  Grunde,  weil  der  fragliche  Eigenthum8vorbehalt
  jeßt  nicht  mehr  ſo  nothwendig  wie  früher  ſei,
(denn  für  ein  Bedürfniß  hielt  ſie  ihn  allerdings,  da
ſie  ſonſt  dem  Entwurfe  beigeſtimmt  haben  würde)
ohne  zwingenden  Grund  abgegangen  ſei  und  den  bbsſen
  Glauben  unberüfſichtigt  gelaſſen  habe.

Wenn  ferner  Regels8berger  bemerkt,  daß  der
Geſeßgeber  den  Grundzug  des  Hypothekengeſeßes,
daß  die  civilrechtlichen  Wirkungen  der  Rechtsgeſchäfte
nicht  weiter  zu  beſhränfen  ſeien,  al8  die  Oeffentlichkeit
  des  Hypothekenbuches  nothwendig  mit  ſich  bringe,
:mit  Bewußtſein  mehrfach  verlaſſen  habe,  ſo  geſchah
dieſes  doch  auf  unverkennbare  Weiſe,  und  darf  im
Zweifel,  welcher  wenigſtens  hier  gewiß  gegeben  iſt,
ein  Abweichen  von  jenem  Grundzuge  nicht  angenommen
  werden,  '
        <pb n="384" />
        358  Neuere  oberſtri&amp;lt;terlihe  Erkenntniſſe.

Die  von  Regelsberger  aufgeworfene  Frage:
Wozu,  wenn  der  Eigenthums8vorbehalt  zur  Sicherheit
  einer  Forderung  und  der  zu  anderen  Zweden
bedungene  auf  einer  Linie  ſtehen,  die  Hervorhebung
des  erſteren  im  Geſeße?  beantwortet  ſich  aus  dem
Erörterten  von  ſelbſt:  weil  nämlich  im  Entwurfe  nur
bezüglich  des  erſteren  Eigenthumsvorbehaltes  eine
Aus8nahme  von  der  Beſtimmung  des  8.  4  des  Hyp.-Geſ.
  beantragt  und  gegenüber  dem  8.  15  eine  Beſtimmung
  bezüglich  dieſes  Vorbehalte8s  nothwendig
war.  Urth,  v.  9.  Juni  HVNr.  5917.

Nubgenuß.  Der  Nußnießer  iſt  gegenüber
  dem  Früchtebezug  nicht  verpflichtet,
nothwendige  Verbeſſerungen  aus  eignen
Mitteln  bezhw.  dem  Fruchtbezuge  zu  beſtreiten.
  Nac&amp;lt;  Ableben  ſeiner  Ehefrau  war  S,
vertragögemäß  auf  beſtimmte  Zeit  im  Nußgenuß  des
erſtsrer  eigenthümlich  geweſenen  Gutes  geblieben,  und
nachdem  er  dieſes  an  die  erſtehelichen  Kinder  ſeiner
verſtorbenen  Frau  hatte  abtreten  müſſen,  klagte  er
gegen  dieſelben  2000  fl.  ein,  welche,  das  Einbringen
ſeiner  zweiten  Ehefrau  ,  er  theil8  zur  Zahlung  während
  ſeiner  erſten  Ehe  entſtandener  Schulden  theils
zur  GSutsverbeſſerung  aufgewendet  haben  wollte,  Die
Klage  wurde  jedoch  abgewieſen  auf  Grund  des  bayer.
Ldr.  Thl.  I]  ec.  9  F.  5  Nr.  2  und  5  und  in  Anbetracht,
  daß  die  Gutserträgniſſe  zur  Sc&amp;lt;uldenzahlung
und  Gutsmelioration  mehr  als  hinreichend  geweſen
ſeien  und  S.  aus  dem  Gute.  mehr  als  7000  Mark
erübrigt  habe.  .

Auf  Beſchwerde  erfolgte  Vernichtung  des  oberlande8gerichtlichen
  Urtheil8  aus  folgenden  Gründen  :

Nach  Thl.  1U  ce.  9  5.5  Nr.  5  des  bayer.  Ldr.
hat  der  Nußnießer  alle  auf  dem  Gute  haftenden  oder
in  Anſehung  debſelben  zu  entrichtenden  Laſten  zu
tragen,  und  außerdem  hat  er  nach  Nr.  14  a,  a.  O.
        <pb n="385" />
        Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  359

das  zum  Nießbrauch  beſtellte  Gut  auf  eigene  Koſten
zu  erhalten.  Dieſe  Verpflichtungen  bilden  die  Kehr-Jeite
  des  Nußgenuſſes  und  erſtre&amp;gt;en  ſich  nach  Nr.  3-der
  Anm,  z.  a.  O.  zunächſt  auf  die  eura  et  cuskodia
  rei  fructuariae,  vermöge  deren  der  Nußnießer
verbunden  iſt,  diejenige  Sorgfalt  auf  die  Erhaltung
der  Sache  zu  verwenden,  welche  jeder  ordentliche
Menſc&amp;lt;  zu  beobachten  pflegt.  Er  hat  alle  ordentlichen
  und  außerordentlichen  auf  dem  Gute  haftenden
Bürden  pro  quantitate  fructuum  zu  beſtreiten;
übermäßige  Bürden  aber,  wodur&amp;lt;  fructus  percepti
überſtiegen  werden,  fallen  auf  den  Eigenthümer,  dergeſtalt
  jedoch,  daß  bei  Berechnung  derſelben  nicht
ein  einzelnes  Jahr  ſondern  die  ganze  Dauer  der
Nießbrauchszeit  ins  Auge  zu  faſſen  iſt.

Wenn  nun  das  Geſeß  ſagt,  der  Nuhnießsr  habe
das  Gut  auf  eigene  Koſten  zu  erhalten,  ſo  beſtimmt
es  nichts  weiter,  als  daß  derſelbe  nicht  berechtigt
ſei,  die  Erträgniſſe  in8geſammt  ſich  anzueignen  und
die  Gutsunterhaltung  dem  Eigenthümer  zu  überbürden,
  ſondern  daß  er  die  Pflicht  habe,  aus  den  Erträgniſſen
  des  Gutes  auch  die  Koſten  der  Unterhalt:
ung.  de8ſelben  zu  beſtreiten;  nicht  aber  hat  jene  Beſtimmung
  den  Sinn,  daß  der  Nußnießer  aus  eigenem
Vermögen  den  während  der  Dauer  der  Nußnießung
zur  Erhaltung  und  Amelioration  des  Gutes  erforderlichen
  Aufwand  zu  präſtiren  habe;  denn  in  F.  7
Nr.  4  a.  a.  O.  iſt  außerdem  noc&amp;lt;  ausgeſprochen,
daß  nach  geendigtem  Nießbrauche  der  Eigenthümer
alle  hierauf  verwendeten  Koſten  zu  entrichten  habe
in  dem  Maße,  wie  es  jeder  andere  bonae  fidei
posSesSor  fordern  mag  oder  ſoll.

Nun  iſt  feſtgeſtelt,  daß  S.  während  ſeiner
Nießbrauchszeit  aus  dem  fraglichen  Gut  eine  Erſparniß
  von  etwa  7000  Mark  erzielt  habe  und  ſonach
'in  der  Lage  geweſen  ſei,  eine  größere  Summe  als
die  eingeflagte  zu  bezahlen,  und  wenn  er  alſo  die
        <pb n="386" />
        360  Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe,

ihm  von  ſeiner  zweiten  Ehefrau  zugebrachten  2000  ſ|l..
theilweiſe  zur  Zahlung  während  ſeiner  erſten  Ehe
entſtandener  Schulden  wirklich  verwendet  haben  ſollte,
ſo  hat  er  denno&amp;lt;“  feinen  Anſpruch  auf  Rüderſaß,
weil  er  das  Gezahlte  indirekt  ſchon  dadurch  bezogen
hat,  daß  die  GutSserträgniſſe,  wel&amp;lt;ße  zur  Schuldenzahlung
  hätten  dienen  ſollen,  hiezu  nicht  verwendet
wurden.  |

Dagegen  hat  einen  zur  Melioration  des  Gutes
nothwendigen  Aufwand  der  Nußnießer  nicht  zu  beſtreiten,
  ſie  ſind  nach  Ldr.  a.  a.  O.  F.  7  Nr.  4  zu
refundiren.  Nach  8.  4  Nr.  1  a.  a.  O.  gebühren
dem  Nubnießer  alle  fructus  tam  naturales  quam
eiviles  aus  dem  Gute,  und  kann  er  damit  nach
Belieben  ſchalten  und  walten  unter  der  oben  angedeuteten
  Einſchränkung;  er  iſt  nicht  verpflichtet,  ſolche
zu  Verbeſſerung  des  Gutes  ſelbſt,  in  rem  ipsam,
zu  verwenden,  hat  vielmehr  für  derartige  Auslagen
und  für  impensae  necessariae  Anſpruch  auf  Vergütung
  gegen  den  Elgenthümer.

Da  nun  in  dieſer  Beziehung  der  Berufungsrichter
  eine  Prüfung  der  Verhandlung  und  Beweisführung
  unterlaſſen  hat,  erſcheint  inſofern  die  wegen
Verlekung  der  Nr.  4  68.  7  und  Nr.  58.5  6.9
Thl.  11  des  bayer,  Landr.  geführte  Beſchwerde  als
begründet.  Urth.  v:  40.  Juni  HVNr.  59419.

Streitigkeiten  in  Bezug  auf  Unterhaltung
  öffentlicher  Wege.  Kompetenz  hlebei,
Obligatoriſche  Leiſtungen  mit  dauernder
Wiederholung,  insbeſondere  wenn  Forderung
  und  Leiſtung  mit  Grundbeſiß  in  Verbindung
  ſtehen,  ſind  Gegenſtand  der  Erſißung.
  Im  Jahre  1806  hatte  die  Ort8gemeinde  S.
durch  Vertrag  die  Verpflichtung  übernommen,  den
zwiſchen  R.  und  S.  beſtehenden  Verbindungsöweg
auch  inſoweit  zu  unterhalten,  als  derſelbe  in  der
        <pb n="387" />
        Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.  361

Ortsflur  R.  gelegen  iſt.  Als  nun  im  Jahre  41878
die  Ortögemeinde  gegen  jene  von  S.  auf  Anerkennung
  dieſer  Verpflichtung  geflagt,  nnd  dieſe  Klage  auf
Vertrag  und  Verjährung  geſtüßt  hatte,  fragte  es  ſich
unter  Anderem,  ob  für  die  Sache  die  Gerichte
zuſtändig  ſeien  2  Dieſe  Frage  wurde  in  den  beiden
Nechtszügen  und  auf  Nichtigkeit8beſchwerde  auch
vom  Obrſt.  LG.  bejaht,  in  den  Entſc&amp;lt;eidung8gründen
zu  deſſen  Urtheil  kommt  vor:

1)  Der  vom  Beſchwerdeführer  aufgeſtellte  Saß:
weil  die  Unterhaltung  öffentlicher  Wege  im  Allgemeinen
  im  öffentlichen  Rechte  wurzle,  gehörten  auch
alle  Streitigkeiten  über  ſolche  Wege  vor  die  Verwaltungsbehörden,
  iſt  falſch.

Handelt  e8  ſich  um  die  in  Art.  38  Abſ.  2  der
Gem.  -O,.  vorbehaltene  Verpflichtung  eine8  Dritten
.zur  Weg-Unterhältung,  ſo  wird  für  die  Kompetenz
frage  ſtet8  darauf  geſehen  werden  müſſen,  ob  der
Dritte  zur  Unterhaltung  des  öffentlichen  Weges  durch
Beſtimmungen  des  öffentlichen  Rechts  verpflichtet  iſt
oder  nicht.

Erſteren  Fall  hat,  auch  wenn  behauptet  wird,
daß  die  öffentlich-rechtliche  Verpflichtung  zwiſchen  den
Betheiligten  durc&amp;lt;  Vertrag  oder  Herfommen  näher
geregelt  ſeien,  über  dieſe  hieraus  für  den  Dritten
reſultirende  Verpflichtung  die  Verwaltungsöbehörde  zu
entſcheiden.  Leßteren  Falles  liegt  ein  privatrechtliches
Verhältniß  vor.

Und  iſt  eine  privatrechtliche  Verpflichtung  liquid,
ſo  ſteht  zwar  nichts  im  Wege,  daß  die  Verwaltungsbehörde
  den  pflichtigen  Dritten  unmittelbar  zur  Leiſtung
  anhalte,  wird  aber  von  dieſem  die  Verbindlich-Feit
  beſtritten,  ſo  gehört  dieſer  Streit  vor  die  Gerichte.

2)  Wenn  auch  in  F.  65  der  VO.  v.  17.  Dez.
1825,  betr.  den  Wirkungskreis  der  höheren  Verwaltungöbehörden,
  die  Differenzen  in  Bezug  auf  Herſtellung
  und  Unterhaltung  öffentlicher  Wege  der  Ent-
        <pb n="388" />
        362  Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.

ſcheidung  der  Verwaltungs8behörde  zugewieſen  ſind,
ſo  fann  doch  hieraus  nur  ſo  viel  gefolgert  werden,
daß  auch  in  dem  Falle,  da  ein  auf  Grund  eines
Privatrechtstitel8s  von  der  nach  den  Beſtimmungen
des  öffentlichen  Rec&amp;lt;ht8  zur  Wegunterhaltung  verpflichteten
  Gemeinde  hiezu  in  Anſpruch  genommener
Dritter  dieſe  ſeine  Verbindlichkeit  beſtreitet,  die  betreffende
  Verwaltung8behörde  ohne  RüFſicht  auf  das
in  Mitte  liegende  beſondere  Uebereinkommen  berech:
tigt  iſt,  blo8  an  die  nach  den  Beſtimmungen  des
öffentlichen  Recht8  verpflichtete  Gemeinde  ſich  zu
halten,  nicht  aber,  daß  der  betreffenden  Gemeinde
verwehrt  iſt,  den  privatrechtlichen  Rügriſf  gegen  den
Dritten  vor  den  Civilgerichten  zu  verfolgen.

3)  Wenn  Art.  8  Ziff.  34  des  über  den  Verwaltungsgerichtöhof
  und  über  das  Verfahren  in  Verwaltungsrecht8öſachen
  erlaſſenen  Geſehes  v.  8.  Aug.
4878  ausſpricht,  daß  alle  beſtrittenen  Rechtsanſprüche
und  Verbindlichkfeiten  in  Bezug  auf  Herſtellung  und
Unterhaltung  der  nicht  in  die  Klaſſe  der  Staatsſtraßen
  gehörigen  öffentlichen  Wege  Verwaltungsrechtsſachen
  ſeien,  ſo  wird  auch  hier  vorausgeſeßt,
daß  in  Bezug  auf  den  öffentlichen  Weg  ein  öffentliches
  Recht8-  oder  Verbindlichkeitöverhältniß  vorhanden
  ſei  oder  behauptet  werde.  --  Vgl,  Art.  13
Ziff.  4  a.  a.  O.  Kahr,  Comm.  zu  dieſem  Geſeß
S.  170  Amm,  3.

4)  Die  hier  fragliche  Verbindlichkeit  der  Ortsgemeinde
  S.  hat  fortgeſeßte  jährlich  wiederkehrende
Leiſtungen  zu  Gunſten  der  Orts8gemeinde  R.  zum
Gegenſtande  und  ſtellt  ſich,  weil  nicht  unmittelbar
mit  dem  Beſiße  von  Grund  und  Boden  verknüpft,
nicht  als  eine  Reallaſt  im  engeren  Sinne  dar,  ſondern
  als  ein  ſeinem  Inhalte  nach  einer  Reallaſt  analoges
  Rechtsverhältniß,  bei  welchem  das  eine  weſentliche
  Moment  der  Reallaſt,  die  dauernde  Verpflichtung
  zu  regelmäßig  wiederfehrenden,  die  obligatio
        <pb n="389" />
        "  Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  363

niemals-  erſchöpfenden  Leiſtungen  zu  Gunſten  des
berechtigten  Subjekts,  gegeben,  und  da  ſowohl  das
berechtigte  wie  das  verpflichtete  Subjekt  je  eine
Ortsgemeinde  mit  beſonderer  Gemeindeflur  und
beſonderem  Gemeindevermögen  bildet,  ſelbſt  eine
gewiſſe  Beziehung  der  fraglichen  Verpflichtung  zum
Beſipe  von  Grund  und  Boden  nicht  zu  verkennen
  iſt.

Fragt  es  ſich  nun,  ob  an  einem  ſol&amp;lt;en  obligatoriſchen
  Rechtsverhältniſſe  ein  Quaſibeſiß  ſtattfinde,
und  demnach  ein  Erwerb  eines  ſolchen  Nechts  im
Wege  der  Erſißung  rechtlich  möglich  ſei,  ſo  iſt  dieſe
Frage  zu  bejahen.

Allerdings  hatte  nach  röm.  Recht  Beſiß  und
in  Folge  deſſen  auß  Erſikung  nur  bei  körperlichen
Sachen  und  dinglichen  Rechten  ſtatt;  allein  dieſer
ſtrenge  Grundſaß  des  Juſtinianeiſc&amp;lt;en  Rechts  hat
durc&amp;lt;  das  kanoniſche  und  deutſche  RNecht  im  Laufe
der  Zeit  eine  Erweiterung  erfahren.

Nach  heutigem  gem.  Rechte  ſind  die  Grundſäke
über  Beſiß  und  Erſißung  auch  auf  Rechte  aus  Obligation8verhältniſſen
  anwendbar,  wenn  es  ſich  um
Rechte  handelt,  denen  eine  dauernde  ,  ſich  wiederholende
  Ausübung  entſpricht,  und  welche  dem:  gemäß
fortdauernde  Leiſtungen  zum  Gegenſtande  haben,  und
ſteht  dieſe  Anwendbarkeit  insbeſondere  in  dem  Falle
außer  Zweifel,  wenn,  wie  hier,  e8  ſich  um  ein  der»-artiges
  obligatoriſches  Rechts8verhältniß  juriſtiſcher
Perſonen  oder  do&amp;lt;€  dauernder  Perſonenklaſſen  handelt,
  wenn  Forderungs8rechte  in  Frage  ſtehen,  welche
auf  ſich  wiederholende  Leiſtungen  ſolc&amp;lt;er  dauernder
Perſonenflaſſen  gehen,  und  wenn,  wie  hier  ,  die  in
Anſpruch  genommene  Verpflichtung  der  Natur  des
Rechtsverhältniſſes  nach  in  Beziehung  zum  Beſiße
von  Grund  und  Boden  ſteht.  ==  Windſcheid,
Pand.  5.  Aufl.  Bd.  1  6.  113  Note  5,  Bd.  2  6.  303
Note  2,  8.  364  Note  4  u.  5;  Smlg,  Bd.  7  S,  725;
        <pb n="390" />
        364  Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.

Seuffert,  Arch,  Bd.  7  Nr.  269,  Bd.  16  Nr,  5.
Urth.  v.  13.  Juni  HVNr.  5906.  “

Servitut  auf  Materialbezug  von  fremden
  Grundſtü&amp;gt;en  zum  Zwee  von  Gewerbsbetrieb,
  Colliſion  des  Berechtigten  mit
dem  Eigenthümer.  VorauLſetßzung  der  Au8sſc&amp;lt;ließlichfeit
  des  Bezugs.  E3  war  der  alleinige
  Bezug  alles  auf  den  Gründen  der  Gemeinde
  B.  ſich  vorfindenden  Lehmes  von  W.  alk
eine  dingliche  Servitut  für  ſein  Grundſtü&amp;gt;,  auf  wel-&amp;lt;em
  er  die  Ziegel-  und  Backſteinfabrifation  betrieb,
auf  Grund  des  Rechtsbeſites  dur&amp;lt;  Ausübung  währ
rend  rec&amp;lt;htsverjährender  Zeit  in  Anſpruch  genommen;
ein,  Urtheil  des  Obrſt.  LG.  hat  ſich  darüber  alſo
ausgeſprochen:

Vor  Allem  iſt  zu  bemerken,  daß  nach  fr.  5
8.  1  D.  8,  3  zwar  eine  Grunddienſtbarkeit  auch
darin  beſtehen  kann,  Kreide,  alſo  auch  Lehm,  aus
einem  fremden  GrundſtüFe  zu  beziehen,  daß  aber
dieſer  Bezug  über  den  Bedarf  des  berechtigten  Landgutes
  nicht  hinau8gehen  ſol.  Beſteht  auf  einem
Grundſtücke  die  Einrichtung  für  Anfertigung  von
Gefäßen  oder  Ziegeln.  =-  tegulae  --,  für  welche
das  Material  aus  fremdem  Boden  bezogen  und  verarbeitet
  an  Andere  verkauft  wird,  ſo  erkennt  das
röm.  Recht  -  in-  einem  ſolchen  Materialbezuge  die
Ausübung  einer  Grund-Dienſtbarkeit  überhaupt  nicht
--  fr.  6  pr.  D.  8,  3;  Windſc&amp;lt;heid,  Pand.  8.  209
Nr.  5.  Dagegen  nimmt  die  heutige  Rechtſprechung
unter  Umſtänden  an,  daß  für  den  Bezug  von  Material
  aus  fremden  Grundſtüken,  welcher  über  den
eigenen  Bedarf  des  herrſchenden  Landgutes  in  Folge
eines  förmlichen  Gewerbsbetriebs  hinaus8geht,  ein
nach  den  Grundſäßen  über  die  Servituten  zu  beurtheilendes
  dingliches  Recht  erworben  werden  könne,
Windſc&amp;lt;heid,  Pand.  8.  209  Anm.  8
        <pb n="391" />
        Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.  365

.  Ein  ſol&amp;lt;er  Erwerb  begreift  aber  noch  keine8-wegs
  die  Befugniß  des  Erwerbers  in  ſich,  gegen  die
ihm  ſeinerſeit8  nach  Herkommen  oder  Vertrag  obliegende
  Gegenleiſtung  alle  auf  dem  fremden  Grundſtüfe
  vorfindliche  Vorräthe  von  Steinen,  Kreide,
Lehm  u.  dergl.,  bezüglich  welcher  bi8her  ein  Bezugörecht
  thatſächlich  au8geübt  wurde,  für  ſich  alleinſelbſt
  mit  Ausſc&amp;lt;luß  des  Eigenthümers  des  Grundſtü&amp;gt;s
  für  alle  Zufunft  in  Anſpruch  zu  nehmen.

Es  ergibt  ſich  dieſes  ſchon  aus  den  allgemeinen
Grundſäßen,  daß  das  Eigenthum  durch  die  Grunddienſtbarkeit
  für  den  Eigenthümer  des  dienenden
Grundſtüc&amp;gt;s  nicht  völlig  unbenüßbar  werden  darf,  und
daß  dieſer  ſeinerſeit8  die  Nußung  nur  ſo  weit  aufzuegeben
  verpflichtet  iſt,  al8  durch  ſeine  Concurrenz  die
Außübung  der  Servitut  nach  ihrem  beſtimmten
Umfange  geſchmälert  wird,  im  Zweifel  aber  immer
zu  Gunſten  der  Freiheit  des  Eigenthums  gegen  den
größeren  Umfang  einer  Servitut  zu  entſcheiden  iſt,
--  fr.  20  D.  8,  2;  fr.  13  D.  8,  3  --  und  kei
ne8fall8  die  Nußkraft  eines  Grundſtüfs  durch  die
Intereſſen  eines  andern  Grundſtü&amp;gt;8  in  einer  das
Eigenthum  abſorbirenden  Weiſe  in  Anſpruch  genommen
  werden  darf.  Windſcheid,  Pand.  8.  210
Nr.  2.  =  Insbeſondere  iſt  bezüglich  des  auf  fortgeſeßter
  Außübung  beruhenden  entgeldlichen  Bezuges
von  Steinmaterial  in  fr,  13  5.  4  D.  8,  4  verordnet,
  daß  vom  Berechtigten  die  Ausönüßung  nicht
ſoweit  au8gedehnt  werden  dürfe,  daß  der  belaſtete
Eigenthümer  bezüglich  ſeines  eigenen  Bedarfs  verfürzt
  werde.

An  dieſen  Rechtsgrundſäßen  wird  aber  um  ſo
mehr  feſtgehalten  werden  müſſen  in  den  Fällen,  da
eine  Grundgerechtigfeit  zur  Ausübung  eines  Gewerbsbetriebs,
  alſo  weit  über  den  eigenen  Bedarf  des
herrſchenden  fundus  hinaus,  in  Frage  iſt,  und  der
ven  Materialbezug  als  ein  dingliches  Recht  für  das
        <pb n="392" />
        366  Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.

Gewerbe  in  Anſpruch  Nehmende,  wie  vorliegenden
Falles,  ſelbſt  an  der  Exiſtenz  einer  für  alle  Zeiken
aushaltenden  Bezugsquelle  ſo  ernſten  Zweifel  hegt,
daß  er  ſogar  das  Nichtvorhandenſein  der  erforderlichen
causa  perpetua  --  fr.  28  D.  8,  2  Windſc&amp;lt;eid,
Pand.  8.  209  Anm.  8;  Puchta,  Pand.  FS.  183
Note  h  --  zu  erweiſen  erbötig  iſt.  |

Endlich  iſt  auch  die  Anſicht  des  W.,  als  habe
nach  beſtehenden  Rechtöregeln  die  Gemeinde  B.  das
Mitbenüßungörecht  durch  bloßes  Stillſchweigen  zur
bi8herigen  Ausübuung  des  Bezugsrechts  durch  W.
und  ſeine  Beſißvorfahren  oder  durch  die  Nichtausübung
  ves  Mitbenükungs8rechts  verloren,  nicht  ſtichhaltig.


Nac&amp;lt;4  fr.  15  pr.  D.  8,  1  würde  ſelbſt  eine
vom  Eigenthümer  ausdrüsKlich  dahin  abgegebene  Erflärung
  ,  er  wolle  dieſes  Necht  nicht  brauchen  und
nicht  genießen,  nicht  geeignet  ſein,  eine  Grunddienſtbar-Feit
  für  den,  welchem  man  dieſes  zugeſtehen  wollte,
al8  Folge  ſolcher  Erklärung  zu  begründen;  es  verbleibt
  auch  nach  dieſer  Geſekesſtelle  dem  Eigenthümer
einer  mit  dem  Waſſerbezugsörec&amp;lt;ht  eines  Andern  belaſteten
  Grundſtü&amp;gt;fs  das  Recht,  auf  demſelben  Grunde
für  ſich  Waſſer  zu  ſchöpfen,  außer.  er  müßte  ſpeziell
und  ausdrüFlic&amp;lt;  hierauf  Verzicht  geleiſtet  haben.
Ebenſo  verliert  der  Eigenthümer  das  Recht  der  Mithut
  nicht,  ſofern  er  ſich  dieſes  Rec&amp;lt;ts  nicht  ausdrü&amp;gt;-lich
  begeben  hat  ;  denn  dasſelbe  iſt  Ausfluß  ſeines
Eigenthums  ,  welches  ihm  vermöge  Geſeßes  als  Eigenthümer
  neben  der  auf  dem  Gute  haftenden  Servitut
  geſichert  iſt.  ce.  6  C.  3,  34  fr.  13  8.1
D.  8,  4;  Holzſc&amp;lt;uher,  Caſ.  2.  Aufl.  Bd.  2  S.303.

Will  die  Servitut  vom  Berechtigten  als  ein
ausſchließliches  Necht  geltend  gemacht  werden,  ſo
muß  derſelbe  darthun,  daß  ihm  entweder  eine  ſolche
Ausſchließlichkeit  vom  Eigenthünier  ſelbſt  eingeräumt
worden  ſei,  oder  aber,  daß  er  ſich  im  Beſiße  des
        <pb n="393" />
        Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe,  367

Verbietungsrechts  über  rechtsverjährende  Zelt  befinde.
Glü&amp;gt;,  Pand.  Band  10  S.  180.  Durch  bloßen
Nichtgebrauch  geht  das  Recht  der  Mitbenüßung  für
den  Eigenthümer  eben  aus  dem  Grunde  nicht  verloren
  ,  weil  dasſelbe  al8  Ausfluß  des  Eigenthumsrechts
  von  dem  freien  Willen  des  Eigenthümers  allezeit
  abhängt.  Glü&amp;gt;  a.  a.  O.  S.  181.  Urth.  v.
20.  Juni  HVNr.  5915.

Obligationenreßt.  Zum  Retentionsrecht.
Weil  K.  für  Anſprüche,  welche  dem  IJ.  gegen  O,.  aus
einem  Pachtvertrag  an  PachtſchillingsrüFſtänden  u.  ſ.  w.
etwa  erwachſen  würden,  Bürgſchaft  geleiſtet  hatte,  war
ihm  vertragsmäßig  von  O.  eine  dieſem  gegen  K.
zugeſtandene  Kaufſchillingsforderung  bis  zu  ſeiner
Befriedigung  in  Händen  belaſſen  worden,  und  als
E.  als  Ceſſionar  des  O.  gegen  K.  klagend  aufgetreten
  war,  machte  dieſer  das  Retentionsrecht  geltend,
dem  aber  wurde  entgegengehalten,  die  von  K.  in
Anſpruch  genommene  Sicherung  beziehe  ſich  nicht
auf:  bereits  beſtehende  Anſprüche  des  K,  gegen
O.,  ſondern  auf  etwa  künftig  erwac&amp;lt;hſende,  für
ſol&amp;lt;  e  Anſprüche  aber  könne  ein  Retentionsrecht  in
der  Regel  nicht  au8geübt  werden,  und  handle  es  ſich
hier  überhaupt  nicht  um  ein  Retentionsrecht,  ſondern
  ein  Pfandrecht  ſei  in  Frage.  Hierüber  heißt
es  in  einem  Urtheile  des  Obrſt.  LG.:

Das  Retentionsörecht  beſteht  in  der  Berechtigung,
eine  Leiſtung,  zu  welcher  man  an  und  für  ſich  verpflichtet
  iſt,  zurüFzubehalten,  bis  der  Forderungsberechtigte
  ſeinerſeits  einer  ihm  gegen  den  Leiſtungspflichtigen
  zuſtehenden  Anforderung  Genüge  gethan.
Windſcheid,  Pand.  &amp;amp;8.  351  Nr.  3;  Arndts,
Pand.  8.  264  Anm.  7,  vgl.  8.  102  Anm.  3,  .

Indem  der  Retentionsberechtigte  dem  Gegner
gegenüber  ſeinem  Anſpruche  an  dieſen  nur  Geltung
verſchaffen  kann,  wenn  er  ſeinen  Verpflichtungen  ge-
        <pb n="394" />
        368  Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.

gen  dieſen  ſelbſt  nachkommt,  iſt  jenes  Recht  für  den
Gegentheil  ein  Beſtimmungsgrund,  ſeinen  Verpflichtungen
  zu  genügen,  um  von  deinſelben  die  ihm  zuſtehenden
  Leiſtungen  zu  erlangen,  und  ſohin  ein
Mittel,  dem  Retention8berechtigten  die  Befriedigung
ſeines  Gegenanſpruches  zu  ſichern.

Ein  Grund,  aus  welchem  ihm  das  Retentions8-recht
  nicht  zur  Sicherung  etwa.  künftig  entſtehender
Anſprüche  vertrag8mäßig  ſoll  zugeſtanden  werden
können,  obwohl  unter  Umſtänden  eine  Sicherung  für
ſolche  angezeigt  ſein  mag,  iſt  nicht  abzuſehen,  und
es  beſteht  auch  kein  Geſeß,  welches  der  Willfür  der
Betheiligten  in  dieſer  Hinſicht  eine  Schranke  ſekte.

Ein  Pfandrecht  ſol  dem  Gläubiger  Sicherheit
für  Befriedigung  ſeiner  Forderung  verſchaffen,  zu
welchem  Behuf  ihm  für  den  Fall  der  Nichtbefriedigung
  das  Recht  eingeräumt  iſt,  die  ihm  verpfändete
Sache  gegen  Entgeld  zu  veräußern  und  ſo  ſeine  Befriedigung
  ſich  ſelbſt  zu  verſchaffen.

Dieſes  Recht  iſt  nun  auch  auf  als  Pfand  unterſtellte
  Forderungen  angewendet  worden,  und  der
Pfandgläubiger  iſt,  wenn  er  ſelbſt  Schuldner  der  ihm
verpfändeten  Forderung  iſt,  befugt,  dieſe  Forderung
ſeines  Gläubigers  direkt  ſelbſt  aufzuheben,  Windſc&amp;lt;eid,
  Pand.  FS.  224,  237,  239  Nr.  2;  Arndts,
Pand.  8S.  364,  367,  382.

Während  alſo  das  Retentionsrecht  den  Berechtigten
  nur  ermächtigt,  ſich  in  Bezug  auf  die  ihm
obliegende  Leiſtung,  welche  zur  Sicherung  ſeines  Anſpruch8
  dienen  ſoll,  unthätig  zu  verhalten,  ſie  zu
unterlaſſen,  gewährt  das  Pfandrecht  dem  Pfandnehmet
  die  Befugniß,  die  verpfändete  Forderung  zu  ſei?
ner  Befriedigung  zu  verwenden,  ſich  hieraus  ſelbſt
zu  befriedigen.  ..

Ein  ſo  weit  gehendes  Recht  aber  iſt  nach  der
oberrichterlichen  Feſtſtellung  dem  K.  nicht  eingeräumt
worden.  Urth.  v.  20.  Juni  Reg.  1  24/81

(Schluß  folgt.)
Te.  i  rnbera.  Verl.  :  Palm  &amp;amp;  Enke
Reba  R  Ret  angen.  Druc  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="395" />
        Samſtag  den  49.  November  1884,  46.  Lahrgang.  Ma  24.
Dr.  3.  A.  Seuffert's
Blätter  für  Rechtganwendung

zunächſt  in  Bayern.  .

 

 

Inhalt:  Zu  5.243  und  5.298  der  CPD,  =-  Ueberſicht  über  die  „Ergebniſſe
der  „Rechtſprechung,  des  vayeriſgen  oberſten-  it  richls  vom
ve  eek  des.  b  R  lſgen  gberſten  Ee  Gd  Sh  1.
(S&amp;lt;lu  ub)  =  Üteratur-Rotz.  8

 

Zu  856.  243  und  298  der  CPO.
Von  Dr.  Obermeyer  in  Münden.

1L

In  ſeiner  vortrefflichen  Abhandlung  „Zur  Lehre
vom  Verſäumnißurtheil““  in  der  Mecklenburgiſchen
Zeitſchrift  für  Rechtöpflege  und  Rechtswiſſenſchaft
Bd.  1  Heft  1  S.  49--86  hat  Prof.  Birkmeyer
zur  Evidenz  bewieſen,  daß  kein  Verſäumnißurtheil
ergehen  könne,  wenn  nach  erfolgter  ZurüFnahme  der
Klage  im  Termin  lediglich  der  Beklagte  erſcheint
und  Ausſpruch  über  die  Koſten  gemäß  8.  243  Abſ.  3
beantragt.

Allein  in  der  Argumentation  findet  ſich  eine
prinziplell  nicht  unbedeutende,  wenn  auch  in  keiner
unmittelbaren  Folgebeziehung  zur  Entſcheidung  der
Frage  ſtehende,  Unrichtigkeit.

Auf  S.  57  wird  bemerkt,  auch  nach  Zurünahme
  der  Klage  bleibe  die  Sache  hinſichtlich  der
Koſtenpflicht,  die  in  jedem  Prozeß  einen  Nebenſtreitgegenſtand
  neben  dem  Hauptgegenſtande  des  Streites
bilde,  troß  der  Beſtimmung  des  &amp;amp;,.  243  Abſ.  3
rechtöhängig;  des8halb  bleibe  der  urſprünglich  zur

Neue  Folge  KRYL  Band,
        <pb n="396" />
        370  Zu  FF.  243  und  298  der  CPO.

Verhandlung  über  die  Klage  angeſeßte  Termin  für
dieſen  Nebenſtreitgegenſtand  beſtehen.

Anus  dieſem  Fortbeſtehen  des  Termine8  wird
im.  Einklange  mit  Endemann  und  Gaupp  (dag.
WilmowSski  S.  3416)  ſodann  die  weitere  Folge
gezogen  (S.  58),  daß  die  Parteien  im  Termin
auch  den  Hauptrechtsſtreit  ſelbſt  fraft  Uebereinkommens
  wieder  aufnehmen  können.

Dagegen  ſoll  bei  Zurücknahme  der  Berufung
nach  8.  476  Abſ.  2  in  keiner  Weiſe,  alſo  wohl  auch
nicht  hinſichtlich  der  Koſtenpflicht,  von  Anhängigkeit
des  Berufungsgrechtsſtreites  oder  von  Zurügreifen
auf  die  verlorene  Berufung  kraft  parteilichen  Uebereinfommen8
  die  Rede  ſein  können  (S,.  59  und  60).
Da  aber  auch  in  dieſem  Fall  über  die  Koſtenpflicht
und  den  Verluſt  des  Rechtsmittel8  im  urſprünglich
angeſeßten  Termin  entſchieden  werden  kann,  ſo  wird
ſich  das  Gleiche  auch  für  den  Fall  der  Klagezurü&amp;gt;-nahme
  ohne  Annahme  einer  fortdauernden  theilweiſen
Rechtöhängigkeit  rechtfertigen  laſſen  müſſen.

Dieſe  Annahme  iſt  aber  auch  Angeſichts  der
geſeßlichen  Beſtimmungen  unmöglich.

Die  Zurüknahme  der  Klage  muß  zum  mindeſten
  die  Folge  haben,  daß  von  nun  an  die
Wirkungen  der  Klageerhebung,  ſomit  auch  die  Rechtshängigfeit,
  beſeitigt  ſind,  wobei  von  der  weitergehenden
  Beſtimmung  des8  8.  243  Abſ.  3  ganz  abgeſehen
werden  kann.  E8  exziſtirt  alſo  keine  Klage
mehr;  die  Exiſtenz  einer  rechtlich  wirkſamen  Klage
und  Klageſchrift  im  Sinne  de8  F.  230  iſt  aber  eine
ſo  weſentliche  Vorausſeßpung  des  Prozeſſes  ,  daß  ſie
von  Amtswegen  zu  berückſichtigen  iſt;  die  nicht  mehr
vorhandene  Klage  kann  durc&amp;lt;  Einverſtändniß  der
Parteien  nicht  mehr  belebt  werden.  Gemäß  8.  243
Abſ.  2  hat  auch  das  Gericht  ſtet8  amtliche  Kenntniß
  von  der  KlagezurüFnahme.  "u
        <pb n="397" />
        Zu  88.  243  und  298  der  CPO,  371

Durc&amp;lt;  die  Zuſtellung  des  Schriftſaßes,  welcher
die  Klagezurüknahme  enthält,  fielen  die  Wirkungen
der  Rechtshängigkeit  mit  dieſer  ſelbſt  weg;  wenn
nun  die  Parteien  durch  Uebereinkommen  im  Termin
die  Klage  wieder  proſequiren  könnten,  ſo  würde  es
ſich  fragen,  ob  nunmehr  die  Wirkungen  der  Rechtshängigfeit
  ex  tune  d.  h.  zurüFf  auf  den  Zeitpunkt
der  Klageerhebung  wieder  aufleben  oder  ob  ſie  erſt
im  Momente  der  Proſequirung  der  Klage  im  Termin
  neu  entſtehen  (vgl.  8.  254).  Beides  kann
nicht  angenommen  werden  und  iſt  ſomit  die  Möglichkeit
  einer  ſolhen  Proſequirung  zu  verneinen.
|  Wenn  aber  die  Hauptſache  nicht  rec&amp;lt;htshängig
iſt,  ſo  kann  auch  hinſichtlich  der  Koſtenfrage  keine
Nechts8hängigkeit  beſtehen;  es  gibt  dann  kein  Siegen
oder  Unterliegen  im  Prozeß  mehr  und  es  fehlen  ſomit
  .die  Vorausſeßungen  zur  Verurtheilung  in  die
Tragung  -der  Prozeßfkoſten;  aum?  die  bezüglichen
Petita  der  Parteien  ſind  ja  in  Wegfall  gekommen.
Die  Verpflichtung  zur  Koſtentragung  aber,  die  allerdings
  in  FC.  243  Abſ.  3  normirt  iſt,  iſt  eine  ganz
andere,  erſt  aus  der  ZurüFnahme  der  Klage  neu
entſtandene  und  de8halb  vorher  nie  rechtöhängig  gewordene.


Ganz  zweifellos  kann  der  frühere  Beklagte  unz?
ter  Umſtänden,  nämlich  bei  nachwei8barer  flägeriſcher
Chifane,  eine  beſondere  Klage  auf  Erſaß  der  ihm
erwachſenen  Prozeßkoſten  erheben,  anſtatt  den  in
S.  243  Abſ.  3  normirten  Antrag  zu  ſtellen.  Damit
zeigt  ſich,  daß  nach  Zurücknahme  der  Klage  auch
hinſichtlich  der  Koſtenfrage  keine  Rechtshängigleit
mehr  beſteht.  .

Wir  ſagen  daher:  Erſt  durch  die  Zurü&amp;gt;nahme
der  Klage  iſt  die  Koſtenerſaßpflicht  des  Klägers  entſtanden
  5;  das  Urtheil,  welches  dieſe  Verpflichtung
ausſpricht  ,  ſteht  in  feinen  prozeſſualen,  ſondern  nur

.  |K
        <pb n="398" />
        372  Zu  FF.  243  und  298  der  CPO,

in  einem  faktiſchen  Zuſammenhang  mit  der  urſprünglichen
  Klage,  da  aber  das  Geſeh  das  Verfahren
über  dieſe  Verpflichtung  durch  einen  einfachen  Antrag
des  Beklagten  an  das  bis8herige  Verfahren  ſich  anſchließen
  läßt,  ſo  bleibt  der  urſprüngliche  angeſekte
Termin  hiefür  beſtehen.

I

.  Auf  S.  75  mit  N.  63  des  genannten  Aufſaßes
  ſtellt  Prof.  Birkfkmeyer  die  Behauptung
auf,  unter  Verhandlung  könne  man  ſtreng  techniſch
nur  die  Begründung  der  beiderſeitigen  Anträge  in
Rede  und  Gegenrede,  nicht  mit  dem  Reichsgerichts-19

  ſchon  die  Stellung  der  Anträge
ſelbſt  werden.  Danach  erſcheint  es  ihm
daß  ,  wenn  die  Anträge  geſtellt  ſind

nach  Stellung  ihres  Antrages  eine
Partei  ſich  entfernt,  ſie  im  Sinne  des  CF.  298
der  EPO.  „nicht  verhandelt“  hat,  alſo  auf  Antrag
des  Gegners  immer  noc&amp;lt;  kontumacirt  werden  muß.

Nac&amp;lt;h  dieſer  Meinung  ſteht  der  Begriff  der
Fontradiftoriſ&amp;lt;Gen  Verhandlung,  wie  er  aus  dem
Hauptgeſeße,  der  CPO.,  genommen  wird,  in  einem
diamentralen  Widerſpruch  mit  der  Legaldefinition
des  F.  19  de8  Gerichtsfoſtengeſeßzes,  eines  furz  nach
der  EPO.  erlaſſenen  Nebengeſeßes.

Dieſes  Reſultat  iſt  auffallend,  aber  auch  unrichtig.

Birkfmeyer  deducirt  folgendermaßen:

Das  Stellen  der  Anträge  iſt  nach  8.  128
Abſ.  1  lediglich  die  Einleitung  der  Verhandlung,  alſo
ſelbſt  noM  feine  Verhandlung;  erſt  darauf  erfolge
nunmehr  die  Eröffnung  der  Verhandlung,  indem  der
Vorſißende  den  Parteien  das  Wort  zur  Begründung
ihrer  Anträge  gemäß  8.  128  Abſ.  2  gebe.  Die
Parteien  verhandeln  über  die  Anträge;  folglich  können
  die  Anträge  nicht  ſelbſt  Verhandlung  ſein.
        <pb n="399" />
        Zu  FF.  243  und  298  der  CPO.  373

Allei|n  wenn  es  in  F.  128  Abſ.  1  heißt:  „die
mündliche  Verhandlung  wird  dadurch  eingeleitet,  daß
die  Parteien.  ihre  Anträge  ſtellen“,  ſo  bedeutet  das
nach  feſtem  Sprachgebrauch,  daß  die  mündliche  Verhandlung
  mit  der  Antragſtellung  begonnen,  angefangen
  wird,  dieſelbe  alſo  ſchon  Theil  der  mündlichen
-  Verhandlung  iſt.  Die  Eröffnung  der  mündlichen
Verhandlung  und  die  Ertheilung  des  Wortes  an  die
Partei  muß  aber  offenbar  ſchon  vor  der  Antragſtellung
  ſeitens  derſelben  erfolgt  ſein,  wie  ſchon  die
Reitenfolge  der  88.  127  und  128  ergibt.  An  die
Antragſtellung  ſchließt  ſich  unmittelbar,  ohne  daß  der
Partei  von  Neuem  das  Wort  ertheilb  zu  werden  braucht,
die  Begründung  der  Anträge  gemäß  F.  128  Abſ.  2;
ja  die  Vorſchrift  des  8.  128  Abſ.  4  iſt  überhaupt
feine  für  den  Prozeßgang  [ſo  weſentliche,  daß  ſie  die
von  Birkmeyer  voraubßgeſekßte  ſcharfe  Cäſur  bilden
könnte  ;  ſie  iſt  lediglich  eine  Norm  der  Prozeßleitung
und  wird  in8beſondere  im  amts8gerichtlichhen  Verfahren
  häufig  genug  unbeachtet  bleiben.

Die  Parteien  verhandeln  ferner  in  der  mülndlichen
  Verhandlung  nicht  über  die  Anträge  ,  ſondern
über  den  Retsſtreit  (8.  149),  über  die  Klage
(SS.  295,  296);  nur  die  Klageerhebung  ſelbſt  erfolgt
außerhalb  der  mündlichen  Verhandlung,  die  Antragſtellung
  aber  iſt  deren  wichtigſter  Beſtandtheil  (vgl.
gS.  279  der  CPO.).  Die  bloße  Stellung  eines
Antrags  iſt  daher  geeignet,  die  Anwendung  des
6.  298  der  CPO.  auszuſchließen,  vorausgeſeßt,  daß
dieſer  Antrag  den  sub  11  darzulegenden  Erforderniſſen
  entſpricht;  .

Birkmeyer  beruft  ſich  für  ſeine  gegentheilige
Meinung  no&amp;lt;  auf  8.  217  Abſ.  3  u.  4  der  PO.;
allein  es  iſt  mir  ganz  unerfindlich,  was  dieſe  Paragraphen
  Sachdienliches  enthalten  ſollen;  endlich  auf
8.  43  i.  f.  PO.,  wo  aber  das  Antragſtellen  von
        <pb n="400" />
        374  Zu  FF.  243  und  298  der  CPO.

vem  Einlaſſen  in  die  Verhandlung  deshalb  unterſchieden
  wird,  weil  es  allerding8  Anträge  gibt,  die
nicht  Theil  der  Verhandlung  ſind,  z.  B.  das  Geſuch
um  Bewilligung  des  Armenrechtes  oder  um  Bewilligung
  einer  öffentlichen  Zuſtellung.

DL

Auf  S.  86  u.  f.  a,  a.  O.  lehrt  Birkmeyer,
daß,  wenn  Verhandlungstermin  lediglich  zur  Verhandlung
  über  eine  prozeßhindernde  Einrede  nach
S.  248  der  PO.  angeſeßt  ſei  und  eine  der  Parteien
nicht  erſcheine,  weder  Verſäumnißendurtheil  noch
Verſäumnißzwiſc&amp;lt;enurtheil  ergehen  könne,  vielmehr
die  in  FS.  129,  208;  209  und  299  der  PO.
normirten  Folgen  durch  fontradiktoriſches  Urtheil  zu
realiſiren  ſeien.

Die  Auffaſſung  Birkmeyer'8  von  dem  Verhältniß
  der  prozeßhindernden  Einreden  zur  Verhandlung
  über  die  Sache  ſelbſt,  welche  die  Grundlage
dieſer  unzweifelhaft  richtigen  Meinung  iſt,  dürfte  auch
zu  einer  richtigeren  Auslegung  des  S8.  298  der  PO.
verhelfen,  welche  dieſe  Beſtimmung  aus  einer  praktiſch
bedeutungölojen  zu  einer  höchſt  wichtigen  machen
würde.  '

Wenn  die  Motive  S.  485  es  als  quaestio
facti  erklären,  wenn  ein  totales  Nichtverhandeln  im
Sinne  'des  8.  298  oder  ein  partielles  im  Sinne  des
S.  299  der  PO.  anzunehmen  ſei,  ſo  löſen  die  Commentare
  von  Stru&amp;gt;mann-Ko&amp;lt;  zu  8.  298  Nr.  1;
L.  Seuffert  S.  368  Note  2;  Hellmann  I1
S.  174;  Endemann  1lS.145;  Sarwey  S.  456;
Wilmowski-Levy  S.  393;  Gaupp  UU  S.  190
dieſe  quaestio  facti  auf  gar  einfa&amp;lt;e  Weiſe  damit,
daß  ſie  unter  Nichtverhandeln  ,,ein  gänzliches  Schweigen,
  ein  totales  Unterbleiben  jeder  Theilnahme  an
der  Verhandlung“  (Endemann  a.  a.  O.)  ver-
        <pb n="401" />
        Zu  FF.  243  und  298  der  CPO.  375

ſtehen;  zwar  ſei  die  Stellung  ein28  bloßen  Vertageung8antrages
  oder  eines  Rekuſation8geſuches  kein  relevantes
  Verhandeln,  wohl  aber  das  Vorſchüßen  von
prozeßhindernden  Einreden.

Allein  die  Verſäumnißfolgen  des  8.  295,  296
der  PO.  betreffen  doc&amp;lt;  offenbar  die  Klage,  d.  h.  den
Flagweiſe  verfolgten  materiellen  Anſpruch.  ,

Ueber  dieſen  ſollen  die  Partelen  im  Termine
verhandeln  und  ein  Verhandeln  zur  Sache  ſelbſt,
d.  h.  zur  Streitſache  ,  zur  Klagſache  muß  daher  im
S.  298  der  PO.  gemeint  ſein.  Die  prozeßhindernden
  Einreden  aber  ſind  kein  Theil  der  Hauptſache,
der  Streitſache  ,  vielmehr  ſind  ſie  Streitpunkte  vor
dem  Prozeſſe,  welche  deſſen  Zuſtandekommen  verhindern
  ſollen  (Birfmeyer  a.  a.  OÖ.  S.  941);  mit
der  Sache  ſelbſt  ſtehen  ſie  nur  in  einer  äußeren
prozeſſualiſchen  Verbindung,  ſie  bilden  aber  innerlich,
d.  h.  vom  Standpunkt  der  beklagtiſchen  Einlaſſungspflicht
  aus  (vgl,  Wach  in  Grünhut's  Zeitſchr.  für
das  Privat-  und  öffentliche  Necht  der  Gegenwart
VII  S.  130  ff.,  VIU  S.  515  ff.)  ,  etwas  vom
Prozeß  über  die  Sache  ſelbſt  durchaus  Getrenntes,
da  ſie  ja  eben  jene  Einlaſſungspflicht  negiren.  Wer
eine  prozeßhindernde  Einrede  vorſchüßt,  verhandelt
nicht  nur  nicht,  ſondern  erflärt  ſogar  ausdrüclich,
daß  er  nicht  zu  verhandeln  brauche:

Deshalb  liegt  in  dem  Vorbringen  von  prozeßhindernden
  Einreden  feine  Einwilligung  zur  Klageänderung
  (8.  241  der  PO.),  keine  Vereinbarung
der  Zuſtändigkeit  (8.  39  der  PO.),  kein  Hinderniß
der  Klagezurü&amp;amp;nahme  (8.  243  der  PO.),  endlich
kein  „Verhandeln“  im  Sinne  des  8.  298  der  PO,
Weigert  ſich  daher  der  Beklagte,  nachdem  er  ſolche
Einreden  vorgeſchükßt  hat,  troß  des  vom  Geſet  oder
kraft  geſeßlicher  Ermächtigung  vom  Richter  erlaſſenen
Gebotes  ,  eventuel  zur  Hauptfac&amp;lt;ße  zu  verhandeln
        <pb n="402" />
        376  Zu  FF.  243  und  298  der  CPO.

(8.  248  Abſ.  2,  S.  465  Abſ.  3,  8.  490  Abſ.  2,
S.  557  der  PO.),  [o  liegt  offenbar  totale  Verſäumniß
  vor  und  muß  nach  8.  296  der  PO.  verfahren
werden.

Darin  liegt  denn  auch  das  richtige  Compelle
zur  Erzwingung  der  Einlaſſung  in  den  angeführten
Fällen  ;  die  gegneriſche  Meinung  dagegen  führt  bei
Weigerung  derſelben  entweder  zu  einer  ungerechtfertigten
  Härte,  wenn  das  Gericht  in  Anwendung  des
S.  129  der  PO.  ſofort  kontradiktoriſches  Endurtheil
zu  Gunſten  des  Klägers  verfündetz  oder  zur  Strafloſigkeit
  der  beklagtiſchen  Contumacia,  abgeſehen  von
der  Koſtentragung,  wenn  das  Gericht  eine  Vertagung
für  angemeſſen  hält.

Und  wenn  nun  der  Beklagte  in  dem  bei  der
Vertagung  neu  anberaumten  Termine  zwar  erſcheint,
aber  wiederum  blos  ſeine  ſchon  verworfenen  prozeßhindernden
  Einreden  vorbringt,  dann  liegt  doch  jevenfall8
  totale  Verſäumniß  vor.  Welcde  Logik  liegt
aber  in  dieſer  Unterſcheidung  ?

Die  Vorſchrift  der  eventuellen  Einlaſſung  zur
Hauptſache  hat  eben  die  Bedeutung,  daß  im  Weigerung8fall
  totale  Verſäumniß  anzunehmen  iſt,  gleichviel
  ob  abgeſonderte  Verhandlung  über  die  prozeßhindernden
  Einreden  voraus8ging  oder  niht,  wie
-  Peterſen  Comment.  Il  S.  133  in  ganz  haltloſer
Weiſe  unterſcheiden  will,

Dem  ſteht  auch  nicht  das  Bedenken  entgegen,
daß  bei  der  von  uns  befürworteten  Behandlung  ein
theil8  kontradiktoriſches  theil8  auf  Verſäumniß  ergehendes
  Urtheil  entſtände  (vgl.  Mot.  a.  a.  O.);
denn  eben  kraft  der  Beſtimmung  der  FF.  465  Abſ.  3,
490  Abſ.  2,  557  iſt  in  den  daſelbſt  normirten  Fällen
  das  bloße  Vorſchüßen  von  prozeßhindernden  Einreden
  als  gegen  die  Vorſchrift  der  Eventualeinlaſſung
verſtoßend  durchaus  unbeachtlich,  die  Partei,  welche
        <pb n="403" />
        Zu  FF.  243  und  298  der  CPO.  377

ſich  darauf  beſchränft,  als  nicht  erſchienen  zu  behandeln
  und  de8halb  ein  Urtheil  zu  erlaſſen,  welches
blos  Verſäumnißurtheil  iſt.  Wer  ferner  das
Vorbringen  der  prozeßhindernden  Einreden  vorab
durch  Zwiſchenurtheil  erledigt,  wie  immer  im  Falle
des  8.  248  Abſ.  2,  ſo  iſt  in  dieſem  der  kontradiktoriſche
  Beſtandtheil  erledigt  und  der  Fall  nicht  an--der8
  gelagert,  al8  wenn  in  einem  neu  anberaumten
Verhandlungstermin  über  dieſes  Zwiſchenurtheil  hinweg
  ein  Verſäumnißurtheil  zur  Hauptſache  ergehen
würde,  was  ja  zweifellos  zuläſſig  iſt.  Der  von
MWa&amp;lt;  Vorträge  S.  98  vorgeſchlagene  dem  FS.  281
der  PO.  widerſprechende  Aus8weg  erſcheint  ſomit  als
unnöthig.

Was  in  einem  neuen  Verhandlungstermin  unſtreitig
  möglich  iſt,  muß  auc&amp;lt;  in  demſelben  Termine
ſtatthaft  ſein,  und  erregt  dagegen  auch  der  Umſtand
kein  Bedenken,  daß  das  Zwiſchenurtheil  über  prozeßhindernde
  Einreden  ſelbſtſtändig  appellabel  iſt;  ganz
dieſelbe  prozeſſuale  Geſtaltung  der  Erlaſſung  eines
Verſäumnißendurtheiles  über  ein  appellables  Zwiſchenurtheil
  hinweg  kann  ſich  ja  im  Falle  des  8.  276
ver  PO.  ergeben.  '

Ein  weiteres  Argument  für  die  hier  vertretene
Anſicht  iſt  Folgendes:

In  8.  299  der  PO.  verbis:  „ſich  jedoch
über  Thatſachen,  Urkunden  oder  Eide8zuſchiebungen
  nicht  erflärt““  ſind  unter  „Thatſachen““  offenbar
einzelne  Thatſachen  als  einzelne  (vgl.  8.  129  der
PO.)  ein  Gegenſaß  zu  den  von  der  Gegenpartei
vorgebrachten  Thatſachen  und  Rechtsausführungen  in
ihrer  Geſammtheit  verſtanden;  wer,  aber  blos
prozeßhindernde  Einreden  vorſchüßt,  erklärt  ſich  nicht
blo8  nicht  über  die  einzelnen  Thatſachen,  ſondern
leugnet,  über  den  Klagsanſpruch  überhaupt  verhandeln
zu  müſſen,  ähnlich  wie  wenn  er  die  Verhandlung
        <pb n="404" />
        378  Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.

zur  Hauptſache  wegen  angeblich  ungiltiger  in  der
That  aber  geſeßmäßiger  Ladung  oder  Klageerhebung
weigern  würde,  welchen  Fall8  doch  ſicher  Verſäumnißurtheil
  erging.  |

E8  ergiebt  daher  als  Reſultat,  daß  der  von
uns  behandelte  Fall  das  eigentliche  Anwendungsgebiet
  des  5.  298  der  CPO.  bildet.

.  Ueberſicht  |
über  die  Ergebniſſe  der  Rechtſprechung  des  bayeriſc&amp;lt;en
  oberſten  Landesgerichtes
vom  1.  bis  14.  Iuli  1881.

Civilrehtlihe  Entſcheidungen.

Sachenre&amp;lt;ßt.  Zur  Lehre  von  der  Oeffentlichfeit
  des  Hypothefenbuches.  Gleichzeitig:
feit  der  Einträge.  Der  Klage,  womit  F.  gegen
M.  eine  Summe  einforderte,  welche  Lebterer  aus
einem  Grundſtü&amp;gt;s  -  Kauf  am  14.  September  1876
dem  R.  ſc&amp;lt;uldig  geworden  war,  die  dieſer  am  7.
September  1877  an  F.  cedirt  hatte,  und  welche
am  10.  des8ſ.  Mts.  u.  Is.  neben  der  Ceſſion  ohne
Wiſſen  des  M.  auf  Grund  des  Vertrags  v.  411.
September  1876  im  Hypothekenbuche  auf  erſt  zu
dieſem  Zwe&amp;gt;  angelegtem  Folium  war  eingetragen
worden,  ſeßte  Beklagter  die  Einrede  entgegen,  die
eingeflagte  Summe  habe  er  bereits  am  12.  Februar
  14877  an  NR.  bezahlt.  Der  Einrede  legte  der
angegangene  Richter  nur  dann  rechtliche  Wirkſamkeit
gegen  F.  bei,  'wenn  dieſer  bei  der  Ceſſion  von  der
Zahlung  an  R.  keine  Kenntniß  hatte,  und  erkannte
daher  auf  den  darüber  von  F.  abzuleiſtenden  Haupteid.
  Die  deshalb  erhobene  Nichtigkeitsbeſchwerde
        <pb n="405" />
        Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.  379

wurde  verworfen,  und  in  den  oberſtrichterlichhen  Entſcheldungsgründen
  heißt  es:

Die  Behauptung  des  Nichtigkeitskläger8,  daß
ein  Verluſt  der  in  8.  26  Nr.  4  des  Hyp.-Geſ.  enthaltenen
  Einreden  dem  Ceſſionare  gegenüber  nur
dann  eintrete,  wenn  die  Hypothek  im  Hypothekenbuche
  bereits  vorher  eingetragen  geweſen  ſei,  iſt
nicht  begründet.  Denn  wenn  auch  das  Hypotheken-Fapital
  am  nämlichen  Tage  eingetragen  wurde  wie
die  Ceſſion,  und  erſt  am  Tage  dieſes  Eintrags  ein
Hypothekfolium  eröffnet  wurde,  ſo  iſt  dieſe8  unerheblich,
  da  das  Geſeß  keine  Vorſchrift  darüber  gibt,
wie  groß  der  Zeitraum  ſein  müſſe,  welcher  zwiſchen
der  Anlage  des  Foliums  und  dem  Eintrage  der
Forderung  in  Mitte  liegen  ſolle,  und  die  Folgen
der  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches  nicht  davon
abhängig  macht,  daß  die  betreffenden  Einträge  in
einem  beſtimmten  Zeitraum  erfolgen.  E8  ijt  vielmehr
  dem  Geſeße  genügt,  wann  ein  Hypothekfolium
eröffnet  wird,  ſobald  eine  Hypothekbeſtelung  dazu
Veranlaſſung  gibt,  und  die  betreffenden.  Einträge
zeitlich  unmittelbar  daran  ſich  anſchließen.

Anlangend  das  weitere  Vorbringen,  M.  habe
keine  Veranlaſſung  gehabt,  ein  Hypothekfolium  anlegen
  zu  laſſen,  iſt  es  wohl  richtig,  daß  nach  Hyp.-Geſ.
  8.  420  Abſ.  14  nur  dann  ein  Hypothekfolium
zu  eröffnen  iſt,  wenn  zum  Eintrag  des  Immobile
eine  Veranlaſſung  vorliegt;  allein  hiebei  geht  das
Geſeß  von  dem  Saß  aus,  daß  Niemand  verbunden
  ſel,  ſeinen  Immobiliarbeſis  kund  zu  machen
und  ſein  Grundeigenthum  durc&amp;lt;  Eintragung  in  das
Hypothekenbuch  den  verſchiedenen  möglichen  Einſchreibungen
  bloß  zu  ſtellen,  es  erklärt  aber  nicht,
daß  der  Wille  des  Eigenthümers  eine  hinreichende
Veranlaſſung  zur  Eintragung  nicht  ſei;  es  gibt
ſonac)  dem  Eigenthümer  anheim,  durc&amp;lt;  Eintrag-
        <pb n="406" />
        380  Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.

ung  dafür  zu  ſorgen,  daß  ſein  Grundeigenthum  gegen
etwaige  Belaſtung  durch  Andere  geſc&amp;lt;üßt  werde,
fall8  er  ſolches  in  ſeinem  Intereſſe  findet.

In  vorliegender  Sache  hatte  M.  inhaltlich  der
Verkaufsurkunde  v.  11.  September  1876  dem  R.
das  Recht  eingeräumt,  jederzeit  Hypothek  auf  dem
Verkaufsobjekt  zur  Sicherſtellung  des  Kaufpreiſes
eintragen  zu  laſſen,  und  mußte  er  daher  gewärtig
ſein,  daß  R.  von  dieſem  Recht  jeden  Augenbli&amp;gt;
'Gebrau&amp;lt;;  machen,  die  Eintragung  ſofort  bewerkſtelligen
  werde.  Und  wenn  nun  der  angegangene
Richter  in  Anbetracht  deſſen  ausführte,  daß  M.,  um
ſic  gegen  Einträge  zu  ſchüßen,  wie  ſie  nach  der
Zahlung  des  Kaufpreiſes  vorgenommen  wurden,  in
dem  Momente,  da  er  Zahlung  leijtete,  auch  Proteſtation
  gegen  ſol&amp;lt;e  Hypothekeinträge  hätte  erheben
müſſen,  und  bei  Unterlaſſung  deſſen  ſeiner  Einrede
gegen  F.  verluſtig  ſei,  ſo  hat  er  damit  nur  einer
den  vorliegenden  thatfächlihen  Verhältniſſen  und
dem  Geſeke  vollſtändig  entſprechenden  Anſicht  AusdruF
  gegeben.

Die  Meinung  endlich,  M.  ſei  gegen  die  Einträge
  Anderer  durß  Hyp.-  Geſ.  8.  109-111  geſchübt,
  indem  F.  ihm  gegenüber  nur  dann  rechtsgiltige
  Einträge  habe  erlangen  können,  wenn  M.
vorher  gehört  worden  ſei,  oder  wenigſtens,  zur  Abgabe
  etwaiger  Erinnerungen  aufgefordert,  die  geſeßte
Friſt  habe  verſtreichen  laſſen,  und  nur  in  dieſem
Falle  träten  die  Wirkungen  der  88.  25  und  26  des
Hyp.-Geſ.  ein,  iſt  irrigz;  da  bei  ſolcher  Annahme  der
Werth,  den  die  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuchs
mit  ſich  bringt,  in  hohem  Grade  fraglih  würde,
und  der  qutmüthige  Ceſſionar  ſeiner  im  Vertrauen
auf  das  Hypothekenbuch  erworbenen  Rechte  verluſtig
gehen  fönnte.  Das  Hypothekenbuch  ſchüßt  den
dritten  Erwerber  von  Hypothekforderungen,  gleichviel,
        <pb n="407" />
        Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.  381

ob  der  Schuldner  vor  dem  Eintrage  zur  Abgabe
ſeiner  Erinnerungen  aufgefordert  wurde  oder  nicht,
und  hat  Leßterer,  wenn  er  in  ſeinem  Rechte  verlekt
würde  und  ſeinen  Rügriff  gegen  den  Cedenten
nicht  mit  Erfolg  geltend  machen  könnte,  de8halb  nur
ſeine  Anſprüche  gegen  den  betreffenden  Hypothekenbeamten
  zu  erheben,  da  dieſen  hiefür  auch  die  civilrechtliche
  Verantwortlichkeit  trifft.  Hyp.-  Geſ.  8.  98
Nr.  2  und  8.  1409  u,  f.  Urth,  v.  41,  Juli
HVNTr.  5953.
(Fortſehung  folgt.)

Ueberſicht  .
über  die  Ergebniſſe  der  Rechtſprechung  des  bayeriſchen
  oberſten  Landesgerichtes
für  Juni  1881.

(Shluß.)
Civilre&amp;lt;htliche  Entſcheidungen,

Obligationenre&amp;lt;t.  Haftung  des  Cedenten
Pro  nomine  bono.  GSaumfal  des  Ceſſionars8
  gegenüber  derſelben.  Die  von  dem  Ces
denten  für  die  Realiſirbarkeit  der  cedirten  Forderung
übernommene  Haftung  iſt  einer  Indemnitätsbürgſchaft
wohl  ähnlich,  enthält  aber  keine8wegs  vollſtändig
eine  Bürgſchaft;  denn  der  Cedent  übernimmt  dadurch
nicht  eine  fremde  Schuld,  es  wird  nur  feſtgeſtellt,
was  der  Cedent  in  eigener  Erfüllung  des  der  Ceſſion
zu  Grunde  liegenden  Vertrages  dem  Ceſſionar  leiſten
ſol.  Seuffert,  Arc&amp;lt;.  XI11  Nr.  21,  XX  124,
XXV  104,  XXVI  124,  XXVII  218,  XXXIV
30;  Bl.  f.  RA.  XXXV  S.  268.

Angenommen  aber  auch,  auf  eine  ſolc&amp;lt;e  Ceſſion
ſeien  die  geſeßlichen  Beſtimmungen  einer  Bürgſchaft
anzuwenden  ,  ſo  beſteht  doch  für  den  Ceſſionar  keine
        <pb n="408" />
        382  Neuere  oberſtrihterliche  Erkenntniſſe.

Verbindlichkeit,  einer  Aufforderung  des  Cedenten,
die  cedirte  Forderung  beizutreiben,  Folge  zu  leiſten,
ſo  lange  nicht  Umſtände  bekannt  ſind  oder  von  dem
Cedenten  dem  Ceſſionare  mitgetheilt  werden,  welche
den  ganzen  oder  theilweiſen  Verluſt  der  Forderung
durch  Verzögerung  der  Beitreibung  beſorgen  laſſen,
blo8  damit  der  Cedent  von  ſeiner  Haftung  frei  werde,
noc&amp;lt;  liegt  eine  Nachläſſigkeit  des  Gläubigers  an  ſich
ſchon  in  der.  Gewährung  einer  Zahlungsfriſt,  wenn
nicht  der  Vermögensverfal  des  Sculdners  bis  zn
deren  Ablauf  voraus8züſehen  war.  Vangerow,
Pand.  8.  578  Aum.  4;  Windſdeid,  Pandekten
CS.  478  Note  10;  Seuffert,  Arc&amp;lt;.  XI11  20,  VU
33,  177,  XXVI  230.  Urtheil  vom  21.  Juni
HVNr.  5914.

Fälligkeit  einer  in  Friſten  zu  bezahlenden
  Schuld  in  Folge  Vertrags8verleßung
des  Schuldner8.  Nach  Abrechnung  war  R.  dem
B.  11880  Mk.  ſc&amp;lt;huldig,  welche  in  Friſtenzahlungen
zu  jährlich  mindeſtens  2000  Mk.  abgeführt  werden
ſolten,  und  nebenbei  war  vereinbart  worden,  es
ſolle  das  in  ein  Verzeichniß  zu  bringende  Grabſteinlager
  des  R.  im  angenommenen  Werthe  von
5000  Mk.  bis  zur  Tilgung  der  Schuld  dem  L,  in
der  Weiſe  zur  Sicherung  dienen,  daß  nach  Verkauf
eines  Steines  der  hieraus  erzielte  Erlö8  ſofort  an
den  B.  abzuliefern  ſei.

Dieſe  leßtere  Beſtimmung  wurde  richterlich  dahin
  ausgelegt  ,  es  ſei  bei  der  Verabredung  auf  eine
allmählige  Tilgung  der  Schuld  mit  demjenigen  Erlöſe
  abgeſehen  geweſen,  welchen  die  Einzelnverkäufe
ver  Grabſteine  ergeben  würden.

Es  hat  aber  R.  das  Grabſteinlager  im  Ganzen
  um  blos  2300  Mk.  verfauft,  und  wurde  richterlich
  feſtgeſtellt,  daß  dabſelbe  durch  Einzelverkauf  mit
erheblichem  Vortheile  zu  verwerthen  geweſen  wäre,
        <pb n="409" />
        Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe,  383

Jene  2300  Mk.  kamen  indeß  dem  B.  vollſtändig
  zu  Gute,  nach  richterlicher  Vermuthung  gegen
die  bei  der  Veräußerung  des  Grabſteinlager8  von
R.  verfolgte  eigennüßige  Abſicht.

(Es  fragte  ſic  nun,  ob  B.  unter  ſol&amp;lt;hen  Umſtänden
  berechtigt  war,  ſeinen  geſammten  Forderungsreſt
  zu  7445  Mk.  gegen  R.  einzuklagen,

Das  Obrſt.  LG.  bejahte  dieſe  Frage  im  Weſentlichen
  aus  folgenden  Gründen:

Bei  Berücſichtigung  der  thatſächlichen  Feſtſtellungen
  ſei  dadurch,  daß  die  2300  Mk.  in  des  B.  Vermögen
  gelangten,  dem  Intereſſe  desſelben  an  der
vollſtändigen  Erfüllung  des  Vertrags  Seitens  des
R.  nicht  Genüge  geſchehen.  Der  Vortheil,  welchen
dem  B.  der  Einzelnverkauf  der  Grabſteine  geboten
hätte  ,  ſei  dieſem  durc&amp;lt;  des  R.  Beginnen  entzogen
worden.

Da  nun  R.  den  Vertrag  im  Sinne  der  getroffenen
  Vereinbarung  nicht  mehr  zu  erfüllen  vermöge,
ſei  er  jedenfalls  verbunden  geweſen,  ein  geeignetes
Aequivalent  zu  bieten,  um  dadurch  der  klägeriſchen
Forderung  die  urſprüngliche  Sicherheit  wieder  zu  verſc&amp;lt;affen
  ;  dieſes  ſei  aber,  wie  feſtgeſtellt,  dermalen
nicht  möglich,  und  ſo  könne  die  Wahrung  des  klägeriſchen
  Intereſſes,  nämlich  die  zu  erſtrebende  Ausgleichung
  des  dem  B.  durch  des  R.  Vertragsverlezung
  zugefügten  Nachtheil8,  nicht  anders  bewirkt
werden  als  dadurc&amp;lt;;,  daß  B.  ſelbſt  nicht  mehr  als
an  den  Stundungsvertrag  gebunden  erachtet  werde.

Denn  es  ſei  ſowohl  ein  mit  den  Beſtimmungen
des  bayer.  Ldr.  als  des  gem.  R.  vereinbarer  Grundſaß,
daß  bei  gegenſeitigen  Verpflichtungen  unter  den  geſchilderten
  Verhältniſſen,  da  die  Erfüllung  des  Vertrags
dem  einen  Betheiligten  in  Folge  ſeines  Verſchuldens
unmöglich  geworden  und  derſelbe  für  das  dem  andern
Betheiligten  zu  leiſtende  Intereſſe  ein  Aequivalent
        <pb n="410" />
        384  Literatur-Notiz.

aufzubringen  nic&amp;lt;t  im  Stande  ſet,  auch  dieſer  zur
Wahrung  ſeines  Intereſſes  die  ſeinerſeits  übernommene
  Verpflichtung  gleichfalls  ablehnen  könne.  Bayer.
Ldr.  Thl.  IV  ec.  15  8.  11  Nr.  2  und  3;  Bl.  f.
RA.  Bd.  35  S.  326  u.  f.;  Smlg.  Bd.  6  S.  147
u.  f,;  Mommſen,  Beitr.  z.  Oblig.-  R  Abtht.  I
S.  229---234  und  Abthl.  UU  S.  257,  258  mit
Note  4.  Urth.  v.  11.  Juni  Reg.  1  26/81.

Literatur-Notkiz.

Ein  recht  zeitgemäßes  Werk  von  Dr.  Julius
Staudinger,  Rath  am  k.  bayer.  oberſten  Gerichtshofe
  a.  D.,  iſt  neuerdings  bei  C.  H.  Bes  in  Nördlingen
  erſchienen:  „Sammlung  von  Staatsverträgen
  des  deutſchen  Reichs  über  Gegenſtände  der
Rechtspſlege.“

Es  iſt  hier  die  Rechtspflege  im  welteſten  Sinn
zum  Gegenſtand  der  umfaſſenden  Bearbeitung  gemacht,
  jo  daß  ſich  dieſe  auf  ſämmtliche  Gebiete  der
Rechtspflege  ,  Civilrecht,  Civilprozeß  ,  Handelsrecht,
Strafrecht  und  Strafprozeß,  Organi8mus  und  Zuſtändigkeit
  der  Behörden,  insbeſondere  auch'  der
Conſulate,  erſtreXt.  E8  ſind  daher  hierin  auch  ſolc&amp;lt;e
Verträge  berüſichtigt,  welche  nur  nebenbei  Erhebliches
  für  die  Rechtspflege  enthalten.

Da  eine  ähnliche  Sammlung  unſeres  Wiſſens
nicht  beſteht,  ſo  wird  durch  dieſe8  Werk  eine  ſehr
fühlbare  LüFe  für  den  Geſchäftsgebrauch  ausgefüllt
und  empfiehlt  ſich  daher  dieſes  Werk  um  ſo  mehr
von  ſelbſt,  al8  der  Herr  Verfaſſer  deſſen  Evidenthaltung
  dur&amp;lt;  Nachträge  in  Ausſicht  ſtellt.  Die  gelegenttichen
  Anmerkungen  zuu  Texte  und  ein  umfaſſendes
  Sachregiſter  fördern  möglichſt  deſſen
Gebrauch.  '

 

"Redakt.:  &amp;amp;.  v-  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke
Nawoiph  Ente)  in  Erlangen.  Drusf  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="411" />
        Samſtag  den  3.  Dezember  4881.  46.  Jahrgang.  A  25.
|  Dr.  3.  A.  Seufſert's
Blätter  für  Rechtsanwendung

zunächſt  in  Bayern.

 

 

Inhalt:  der  fe  t  bel  Pfändungen;  --  Ueberſi&amp;lt;t  über  die  Ergebniſſe
&amp;lt;ijprehßung  des  bayeriſchen  oberſten  Landeögeri&amp;lt;is  vom
"ia  "N  Juli  1881.  (Foriſehzung.)

 

Vorzugsrecht  bei  Pfändungen.

Nac&amp;lt;  8.  709  Abſ.  3  der  CPO,  geht  das
durch  eine  „frühere“  Pfändung  begründete  Vorzugsrecht
  demjenigen  vor,  welches  durch  eine  „ſpätere“
Pfändung  begründet  wird.

Haben  nun  .die  an  einem  Tage  vorgenommenen
  Pfändungen  gleichen  Nang  oder  begründet  eine
frühere  Stunde  der  Pfändung  ein  Vorzugsrecht  ?
Man  wird  ſi&amp;lt;  nah  dem  Wortlaute  des  Geſeßes
für  leßtere  Alternative  entſcheiden  müſſen,  da  nicht
von  einem  früheren  oder  ſpäteren  Tage,  ſondern
von  früherer  oder  ſpäterer  Zeit  der  Pfändung  die
Rede  iſt  und  nur  bei  der  Berechnung  von  Friſten

8.  199  f.)  der  Tag  als  Ganzes  in  Betracht  kommt.
Hiefür  ſpricht  auch  die  AusdruFsweiſe  der  88.  727
„die  Pfändung  „,„„bereit8“'“'  gepfändeter  Sachen“
und  728  Abſ.  3,  „„wenn  für  mehrere  Gläubiger
„mSleichzeitig“"  die  Pfändung  bewirkt  wird.

Ander8  die  bayeriſche  Subhaſtationsordnung
hinſichtlich  der  am  nämlichen  Tage  bewirkten  Beſchlagnahmen,
  indem  zwar  in  Art.  10  Abſ,  2  im
Anſchluſſe  an  die  Faſſung  des  Abſ.  3  8.  709  der
CPO.  das  durch  eine  „frühere“  Beſchlagnahme  be-Neue
  Folge  KRYU.  Band,
        <pb n="412" />
        386  Vorzugsre&amp;lt;t  bei  Pfändungen.

gründete  Vorzug8reht  dem  dur&amp;lt;  eine  „ſpätere“
Beſchlagnahme  begründeten  vorgezogen,  in  Abſ.  3
aber  ausdrüc&amp;gt;lich  beſtimmt  iſt,  daß  Beſchlagnahmen,
welche  am  nämlichen  Tage  bewirkt  worden,  für  die
Gläubiger  unter  ſich  keinen  Vorrang  begründen.
Dieſer  Abſaß  3  kann  aber  nicht  etwa  als  Interpretation
  des  in  8.  709  für  die  Pfändung  aufgeſtellten,
in  Abſ,  2  des  Art.  10  der  SO.  für  die  Immobiliarvollſtrefung
  acceptirten  Prioritäts  -  Prinzips  betrachtet
  werden,  vielmehr  erſcheint  Abſ.  3  eit.  als
eine  durch  das  bayeriſche  Hypothekengeſeß  bezw.  die
entſprecende  Hypothekfenbuchführung  bedingte  Modifikation
  jenes  Prinzipes.  Dies  trat  auch  bei  der.
Berathung  der  SO.  hervor.  Während  in  den  Motiven
  (S.  78)  nur  für  Abſ.  2  des  Art,  10  auf
8.  709  der  CPO.  verwieſen  iſt,  wurden  im  Ausſc&amp;lt;uſſe
  (BB.  VI  S.  5)  anläßlich  des  Dürrſchmid
  t*'ſchen  Antrages  auf  Streichung.  des  Abſ.  3
des  Art.  10  nur  hypothekenrechtliche  Gründe  für
und  gegen  dieſen  Abſagz  geltend  gemacht  und  äußerte
ſchließlich  Abg.  Stenglein,  welcher  die  Streichung
von  Abſ.  2  und  3  beantragt  hatte,  daß  die  Streichung
  des  Abſ.  3  allein  um  ſo  weniger  am  Plaße  ſei,
al8  hiedurcg  das  von  ihm  bekämpfte  (Prioritäts-)
Prinzip  auf  die  Spiße  getrieben  würde,
Der  Bericht  des  Abg.  Dr.  Frankenburger,
auf  Grund  deſſen  ſodann  Art.  40  in  der  vorliegenden
Faſſung  angenommen  wurde  ,  ſagt  aber  (S.  484):
„der  Abſ.  2  .  .  .  ſteht  jedo&amp;lt;  im  Einflang  mit
„,8.  709  Abſ.  3  der  CPO.,  wornach  die  Priorität
„der  Pfändung  ein  Vorzugsrecht  gewährt,  .  .  .  Für
„die  Aufrechthaltung  des  im  Ausſchuſſe  gleichfalls
„befämpften  Abſ.  3  wurde  geltend  gemacht  und
„Ipricht  auch  die  Erfahrung,  daß  bei  vielbeſc&amp;lt;häf-„tigten
  Hypothefenämtern  e8  ganz  unmöglich
„ſei,  den  Moment  des  Einlaufs  jeder  einzelnen  vor-
        <pb n="413" />
        Vorzugsre&amp;lt;ht  bei  Pfändungen.  387

„gelegten  Urfunde  mit  abſoluter  Genauigkeit  zu
„fiziren.  Auch  entſpricht  der  Entwurf  den  88.  23
„und  60  des  Hypothekengeſeßes.“

Deshalb  leitet  die  Bemerkung.  Pemſe1'8  in
deſſen  Komm,  zu  8.  709  Note  3  (S.  205)  irre,
wenn  es  dort  heißt:  „prior  tempore  potior  jure.
„Gleicher  Grundſaß  für  die  Immobiliarbeſc&amp;lt;lagnahme
„in  Bayern  SO.  Art.  10  Abſ.  41  und  3.“  Denn
nur  Abſ,  2  enthält  den  Grundſaß,  Abſ.  3  iſt  eine
Abſchwächung  debſelben.

Gilt  nun  bei  Pfändungen  das  Tagesprinzip
nicht,  jo  fragt  es  ſich,  wie  gegenüber  Pfändungen
desſelben  Tage8  die  Priorität  feſtzuſtellen  iſt.
Bei  Pfändung  von  (beweglichen  körperlichen)  Sachen
wird  ſich  die  nachfolgende  Pfändung  immer  als
Anſchlußpfändung  in  der  Form  des  8.  727  c  darſtellen.
  Einer  Beſißnahme  wie  bei  der  erſten  Pfändung
  (8.  712)  bedarf  es  nicht.  Hier  kann  alſo  einem
  vorgehenden  Gläubiger  nict  wohl  der  Rang
ſtreitig  gemacht  werden,  .  zumal  wenn  der  Gerichtsvollzieher
  die  in  8.  28  der  Bekanntmachung  des
IM.  v.  30.  September  1879  (IMBl.  S.  1514)
gegebene  Vorſchrift  befolgt.  Wie  aber  bei  Pfändung
von  Forderungen,  welche  dur&amp;lt;  Zuſtellung  des
Pfändungsbeſchluſſes  an  den  Drittſchuldner  (8.  730
der  CPO.)  bewirkt  wird  ?

Zwar  muß  die  Zuſtell  ung8urkunde  nach  8.  174
Ziff.  4  auch  die  „Zeit“  der  Zuſtellung  enthalten,
allein  die  hiefür  eingeführten  Formulare  enthalten
nur  den  Tag  der  Zuſtellung  und  werden  auch  nur
mit  dieſem  ausgefüllt.  Das  Juſtizminiſterium  hat
deshalb  in  obiger  Bekanntmachung  8.  58  (S.  1538)
au8nahms8weiſe  für  Zuſtellungen  von  Pfändungsbeſc&amp;lt;lüſſen
  den  Gerichtsvollzieher  angewieſen,  in  der
Zuſtellung8urfunde  auch  die  Stund  e  der  Zuſtellung

R
        <pb n="414" />
        388  Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.

anzugeben.  Erfolgt  aber  die  Zuſtellung  durch  die
Poſt,  ſo  wird  ---  da  für  die  Poſtboten  eine  entſprechende
  Vorſchrift  nicht  exiſtirt  =-  entweder  der
Poſtſtempel  *)  entſcheiden  müſſen,  oder  die  Gleichberechtigung
  der  an  einem  Tage  erfolgten  Zuſtellungen
  anzunehmen  ſein.  NE

Ueberſicht
über  die  Ergebniſſe  der  Rechtſprechung  des  bayeriſc&amp;lt;en
  oberſten  Landesgerichtes
vom  1.  bis  14.  Inli  1881.

(Fortſezung.)
Civilrechtliche  Entſcheidungen.

Allgemeine  Lehren.  Zu  88.  34  und  32
des  Finanz-Geſehzes  vom  28.  Dez.  1831...
Wie  die  Beſtimmung  des  8.  31  des  Finanzgeſeßes
vom  28.  Dez.  1834  nur  auf  liquide  Forderungen
anwendbar  iſt,  ſo  entſpricht  es  dem  Prinzipe  der
Gleichſtellung  der  Forderungen  des  Staates  an
Private  mit  den  Forderungen  der  Privaten  an  den
Staat,  daß  auch  die  in  8.  32  a.  a.  ÜO,  enthaltene
Beſtimmung  über  Verjährung  dahin  aufgefaßt  werde,
daß  die  Forderung  des  Staates  an  einen  Privaten
liquid  ſein  müſſe,  wenn  ſie  zum  Nachtheile  des

4)  Der  Drittſ&amp;lt;uldner  wird  in  ſolchen  Fällen  nach
6.  750  der  CPO.  unter  Anzeige  der  Sachlage  und
Aushändigung  der  ihm  zugeſtellten  Beſ&amp;lt;hlüſſe
  an  das  „Amtsgericht',  deſſen  Beſchluß  ihm
„„duerſt“  zugeſtellt  iſt,  den  Schuldbetrag  hinterlegen,
        <pb n="415" />
        Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.  389

erſteren  binnen  3  Jahren  verjähren  ſolle.  Vergl.
Smlg.  Bd.  7  S.  1012,  Bl.  f.  RA.  Bd.  5  S.  78,
Rggsbl.  1848  S.  185  u.  f..  '

Der  Umſtand,  daß  die  Worte:  „die  im  Rechnungösfoll
  der  perzipirenden  Aemter  liegenden“,  welche
im  Geſeßes  entwurfe  enthalten  waren,  aus  dem
Geſeße  geſtrichen  wurden,  berechtigt  ni&amp;lt;ht  zur
Schlußfolgerung,  daß  die  Anwendbarkeit  des  8.  32
ſich  auch  auf  illiquide,  no&amp;lt;  im  Streit  befindliche-Anſprüche
  de8  Staates  erſtre&amp;gt;e.

Der  Antrag  auf  Streichung  jener  Worte  und
die  Genehmigung  des  Abſtrichs  erfolgte  nicht,  um
liquide  und  illiquide  Forderungen  des  Staates  in
Bezug  auf  die  neue  Verjährungsbeſtimmung  gleich
zu  ſtellen,  ſondern  behufs  derjenigen  Gleichſtellung
der  Schuldner.  und  Gläubiger  des  Staates,  welche
fehlen  würde,  wenn  der  Wortlaut  des  Entwurfs
beibehalten  und  demgemäß  diejenigen  Forderungen
des  Staates  von  der  Verjährungsbeſtimmung  des
8.  32  aus8genommen  würden,  welche  zwar  liquid
aber  nicht  im  Rechnungsſoll  der  perzipirenden  Finanzämter
  liegen,  wenn  alſo  nur  die  im  Perzeptionsverzeichniſſe
  jener  Aemter  enthaltenen  Forderungen
des  Staates  von  jener  Verjährungsbeſtimmung  getroffen
  würden,  während  das  Finanzgeſeß  bezüglich
der  Forderungen  von  Privaten  an  den  Staat  ohne
Rückſicht  darauf,  ob  der  Private  dieſelben  in  ſeinen
Büchern  vorgemerkt  hat  oder  nicht,  die  Forderung
al8  erloſchen  erklärt,  wenn  ſie  liquid  aber  nicht  in
der  beſtimmten  Friſt  geltend  gemocht  wird.

Was  aber  das  Finanzgeſeß  bezüglich  des  Nicht:
befanntſeins  einer  Forderung  des  Staates  bei  den
zur  Erhebung  beſtimmten  Kaſſenämtern  enthält,  iſt
nicht  ohne  Weiteres  auf  die  Illiquidität  einer  Forderung
  anzuwenden,  da  Nichtbekanntſein  und  Jlliquidität
  einer  Forderung  verſchiedene  Begriffe  ſind.
        <pb n="416" />
        390  Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.

Verh.  d.  K.  d.  A.  1831  Bd.  21  Prot.  CXX
S.  110,  126.  .

:  Demnach  iſt  auf  fiskaliſche  Forderungen,  welche
erſt  in  Bezug  auf  ihren  Rechtsbeſtand  und  auf  ihre
Größe  durch  einen  Rechtsſtreit  liquid  geſtellt  werden
  müſſen,  die  Verjährungsbeſtimmung  des  8.  32
des  Finanzgeſeßes  v.  I.  1831  nicht  anwendbar,
ſondern  bezüglich  ſol&amp;lt;er  Forderungen  läuft  eine
30  jährige  Verjährungsfriſt,  Urth,  v.  6,  Juli
HVNr.  5944.

Sachenre&amp;lt;ßt.  Zum  Beſitßrechte  des  Pächter8
  nach  bayer.  Landrechte,  Da  nach  bayer.  Ldr.
Th.  U  ce.  5  8.  2  u.  der  Anm.  lit,  e  hiezu  und
Anm.  3  lit.  a  zu  8.  12  Nr.  4  a.  a.  O.  der  Beſiß
des  Pächters8  al8  ein  durch  -die  Interdikte  geſchüßter
Civilbeſiß  erklärt  iſt,  ſo  hat  der  Pächter  nicht  nur
einen  Anſpruch  auf  Schuß  im  Beſikße  der  Sache,
ſondern  auch  einen  Anſpruch  auf  Schuß  im  Beſiße
des  der  Sache  anhaftenden  Nechts.  Und  dieſer
Schuß  iſt  weder  dadurch  bedingt,  daß  ſich  auch  der
Verpächter  bereit8  im  Beſihe  der  Sache  bzw.  des
mit  ihr  verbundenen  Rechts  befunden  habe,  noch
dadurch,  daß  dem  Pächter  von  dem  Verpächter  ein
Recht  auf  Augßübung  jenes  Rechts,  z.  B.  des  Fahrtrechts,
  beſonder8  übertragen,  oder  Seitens  des
Pächter8-  von  dem  Rechte  für  den  Verpächter
mit  deſſen  Wiſſen  und  Willen  Beſiß  ergriffen
worden  ſei.  Denn  die  Ueberlaſſung  de8  Pachtobjekts
an  den  Pächter  zum  Zwe&amp;gt;e  des  Gebrauchs  ſchließt
auch  die  Ueberlaſſung  des  Gebrauchs  des  an  demſelben
  haftenden  Rechts  in  ſich,  ſofern  nicht  ſolches
beſonders  au8genommen  wurde  ---  Ldr.  Thl.  IV
ce.  6  8.  Nr.  4  u.  5  =3  der  Pächter  wird  ja
gerade  mit  Rüſicht  darauf,  daß  der  auf  Grund
        <pb n="417" />
        Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  391

des  Pachtverhältniſſes  erfolgende  Gebrauc&amp;lt;  der
Sache  mit  ihren  Rechten  Seitens  des  Pächeter8
  nicht  für  den  Verpächter  ſondern  animo
Sibi  babendi  fraft  eigenen  aus  dem  Pachtverhältniſſe
  fließenden  perſönlichen  Nechts  des  Päcters
ſtattfindet,  von  dem  Geſeß  als  Civilbeſiker  betrachtet;
Anm.  lit.  €  zu  Ldr.  Th.  Ul  ce.  5  8.2  Nr.

er  ſoll  respectu  illius  juris  --  nämlich  ſeines
perſönlichen  Rechts  --,  und  eatenus,  quatenus
illud  animo  Sibi  habendi  possSidet,  pro  pos-SesSore
  Civili  betrachtet  werden.  Anm.  Nr,  3
lit.  b  zu  Dr.  Thl.  IV  c.  6  8.  21.  Urth,  v.
12.  Juli  HVNr.  5940.

Obligationenreßt.  Militärpenſionsanſpruch.
  Anſtellung  als  Meßner
an  einer  Studienkir&amp;lt;e  mit  Bezahlung
  aus  Stiftungs8mitteln,  Der  bisherige
  Gendarm  S.  war  penſionirt  und  gleichzeitig
zum  Mehßner  an  der  königlichen  Studienkirche  in  M.
mit  einem  jährlichen  Gehalte  von  864  Mark,  einem
Holzgeld-Averſum  von  85  Mark  und  mit  dem  Genuß
  einer  freien  Wohnung  im  Anſc&amp;lt;lage  von  137  Mk.
ernannt  worden.  Sämmtliche  Bezüge  fließen  aus
Mitteln  des  königlichen  Studienfonds8,  und  für  den
Fall,  daß  S.  bei  fortgeſehtem  Wohlverhalten  dienſt:
unfählg  würde,  iſt  ihm  eine  Suſtentation  geſichert.
Weil  nun  die  demſelben  als  Gendarm  ausgeworfene
Penſion,  welche  anfänglich  per  Monat  27  Mark
43  Pfg.  betrug  und  ſpäter  um  5*/,  erhöht  worden
war,  mit  Aus8nahme  dieſer  Erhöhung  war  eingezogen
worden,  klagte  S.  gegen  den  königlichen  Fibfus  auf
Fortbezahlung  und  Nachzahlung  der  eingezogenen
Penſion,  und  nachdem  dieſe  Kiage  vom  angegangenen
  Richter  al8  unbegründet  abgewieſen  und  die
        <pb n="418" />
        392  Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.

de8halb  erhobene  Berufung  zurüEgewieſen  worden
war,  legte  S.  Reviſion  ein  wegen  Verlekung

'  14)  der  88.  20  und  144  der  VO.  v.  27.  Juli
1869,  betr.  die  Penſionen  des  Gendarmerieforps;

2)  des  8.  1  der  VO.  vom  30.  Dez.  1810,
"betr.  die  Beſehung  der  Stellen  des  Kirchendienſtperſonal8;z


3)  des  8.  10  Tit,  1V  der  Verf.-Urkunde  und

4)  der  88.  47  und  75  des  ReligionSsedikts.

Die  Reviſion  wurde  gleichfal8  zurükgewieſen,
und  zwar  aus  folgenden  Gründen:

E8  ſind  vorliegenden  Falles  alle  jene  Vorausſeßungen
  gegeben,  welche  nach  der  hier  allein  maßgebenden
  VO.  vom  27.  Juli  1869  für  die  Statthaftigkeit
  eines  Penſionseinzugs  gefordert  werden.

Nach  8.  10  a.  a.  O,.  iſt  nämlich  die  Penſion
eines  Gendarmerie  -  Penſioniſten  dann  einzuziehen,
wenn  derſelbe  eine  Anſtellung  im  Civildienſt  erhält.

Hlenach  kann  mit  Grund  nicht  beſtritten  werden,
  daß  die  Ernennung  des  S.  zum  Meßner  an
der  k.  Studienkirche  zu  M.  als  eine  Anſtellung  im
Civildienſt  im  Sinne  der  VO.  vom  27.  Juli  1869
aufgefaßt  werden  müßte;  denn  eine  ſolche  Anſtellung
ſeht  im  gemeinhin  gebräuchlichen  Sinn  eine  Stelle
voraus,  welche  zur  Befriedigung  eine8  dauernden
Bedürfniſſes  des  öffentlichen  Dienſtes  geſchaffen  iſt,
und  für  welche  als  Gegenleiſtung  der  Beſorgung
der  Dienſte8verrichtungen  ein  Gehalt  aus  öffentlichen
Mitteln  ausgeſeßt  iſt.

Gegen  den  Einwand  ,  bei  einer  den  Penſionseinzug
  rechtfertigenden  Civilanſtellung  müſſe  immerhin
  eine  gewiſſe  Stabilität  vorhanden  ſein,  eine  ſolche
fomme  aber  nah  8.  4  der  VO.  vom  30.  Dezbr,
1810  einem  Meßner  nicht  zu,  iſt  zu  bemerken,  daß
hler  die  Eigenſchaft  der  Dienſtebſtabilität  nur  den
        <pb n="419" />
        Neuere  oberſirichterlihe  Erkenntniſſe.  393

in  unwiderruflicher  Weiſe  verliehenen  Stellen  belgelegt
  werden  wollte,  wie  klar  aus  der  Thatſache  hervorgeht,
  "daß  die  Verleihung  der  dort  aufgeführten
Stellen,  weil  denſelben  die  Dienſtebſtabilität  nicht
zukomme,  nur  in  widerruflicher  Weiſe  zu  geſchehen
habe,  was  keine8swegs  außſchließt,  daß  dieſe  Stellen
aum  einem  dauernden  Bedürfniſſe  dienen  können.
Auch  aus  der  Vollzug8verordnung  v.  6.  April
1869  zu  dem  die  Verſorgung  invalider  Unteroffiziere
betreffenden  Geſeße  vom  16.  Mai  1868  geht  hervor,
daß  die  Staatsregierung  die  Stelle  eines  Meßners
als  eine  Anſtellung  im  Civildienſte  betrachtet,  indem
in  8.  3  jener  VO.  geſagt  iſt,  daß  die  Stellen  im
unmittelbaren  ſubalternen  Civildienſte,  bel  deren  Verleihung
  Militärbewerber  vorzugsweiſe  berüſichtigt
werden  ſollen,  in  der  Anlage  A  verzeichnet  ſeien,
in  dieſe  Anlage  aber  unter  Ziffer  V,  9  auch  die
Meßner  aufgeführt  ſind.  :
Ferner  iſt  in  8.  24  Abſ.  14  bezüglich  der  in  der
Beilage  A  aufgeführten  Perſonen  ausdrüFlich  von
einer  Anſtellung  die  Rede,  im  Gegenſaße  zu  Abſ.  3,
welcher  bezüglich  des  in  der  Beilage  B  bezeichneten
Hilfsperſonal8  blos  von  einer  Aufnahme  ſpricht.

In  8.  20  endliHh  wird  ausdrülich  zwiſchen
Eivilanſtellung  und  Verwendung  im  Civildienſt  unterſchieden
  und  in  8.  31  der  Hilfsdienſt  ein  Vorbereitung8dienſt
  genannt,

Zwar  will  die  Zuläſſigkeit  der  Bezugnahme  auf
die  VO.  vom  6.  April  1869  beſtritten  werden,  weil
in  deren  Beilage  keine8wegs  diejenigen  Stellen  aufs:
geführt  ſeien,  bei  deren  Beſehung  vorzugsweiſe
Milltärbewerber  berüſichtigt  werden  ſollten,  und
weil  die  fragliche  Beilage  nicht  zur  VO,  v.  27.  Juli
1869,  ſondern  zu  einer  früheren  die  Gendarmerlepenſioniſten
  nicht  berührenden  VO,  erlaſſen  worden
        <pb n="420" />
        394  Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.

fei.  Allein  wenn  auc&amp;lt;  die  hier  angezogene  VO..
vom  6.  April  1869  ſich  blos  als  eine  Vollzugsverordnung
  zum  Geſes  vom  16.  Mai  1868  darſtellt,
ſo  iſt  dort  doh  immerhin  ausgeſprohßen,  daß  nach
der  Auffaſſung  der  Negierung  die  Stelle  eines  Meßners
  als  Anſtellung  im  Civildienſt  anzuſehen  ſei,  was
allein  dargethan  werden  wollte.

Gleich  unbehelflich  iſt  des  Nichtigkeitsklägers
Hinweiſung  auf  die  biö8her  vom  oberſten  Serichtöhofe
geübte  Praxis,  indem  dieſer  ſich  in  mehreren  Urtheilen
  in  der  hier  erörterten  Weiſe  ausgeſprochen  hat.
Smlg.  VI  337,  934,  VIU  304.

Unbegründet  iſt  auch  der  Einwand,  nach  8.  11
Abſ.  2  der  VO.  vom  27.  Juli  1869  dürfe  der
Penſiongeinzug  nur  bei  einer  Anſtellung  im  Staatsoder
  öffentlichen  Dienſte  ſtattfinden,  die  Stelle  eines
nur  aus  Stiftungsmitteln  beſoldeten,  blo8  dem  Stiftung8zwe&amp;amp;e
  Dienſte  leiſtenden  Meßners  aber  könne
al8  eine  ſol&amp;lt;e  Anſtellung  nicht  erachtet  werden;
denn  die  hier  fragliche  Meßnerſtelle  dient  unzweifel:
haft  nicht  einem  Privat-  ſondern  einem  öffentlichen
Bedürfniſſe,  und  die  Beſezung  derſelben  erfolgte
auc&amp;lt;  Seiten8  der  k.  Regierung  nur  zu  dem  Zwe,
um  einem  Bedürfniſſe  der  Zöglinge  der  k.  Studienanſtalt
  in  Ausßübung  ihrer  Religion,  alſo  einem
Staat8zwe&amp;gt;e,  abzuhelfen;  dem  S.  iſt  alſo  der  Charakter
  eines  öffentlichen  Diener8  verliehen,  wobei  es
gleichgiltig  iſt,  ob  die  Beſoldung8bezüge  des  Meßners
aus  Stiftung8vermögen  oder  aus  der  Staatsfaſſe
fließen,  da  der  k.  Regierung  Über  jene8,  wenn  auch
zu  beſtimmtem  Zwecke  ,  die  Verfügung  zuſteht,  und
auc&amp;lt;  die  VO.  vom  6.  April  und  27.  Juli  4869
in  dieſer  Hinſi&amp;lt;t  keine  Ausſcheidung  machen.

Anlangend  die  88.  47  und  75  des  Neligionsedikt8
  und  8.  10  Tit.  IV  der  Verf.-Urkunde,  iſt  es
wohl  ganz  richtig,  daß  hienach  das  Stiftung8ver-
        <pb n="421" />
        Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe,  395

mögen  unter  keinem  Vorwande  zum  Staatsvermögen
eingezogen,  vom  Staate  zu  beliebigem  Zwee  verwendet
  werden  dürfe  ;  allein  unrichtig  iſt  e8,  zu  behaupten,
  es  müſſe  ats  eine  Verwendung  von  Stiftungsvermögen
  zur  Entlaſtung  der  Staatskaſſe  gelten,
wenn  der  Staat  ſich  ſeiner  Verpflichtung,  dem  S
eine  Penſion  aus  der  Staatsfkaſſe  zu  zahlen,  dadurch
entledige,  daß  er  den  S.  als  Meßner  bei  einer
Stiftung  anſtelle  und  ihm  ſtatt  der  aus  der  Staatskaſſe
  fließenden  Penſion  Zahlung  aus  Stiftungsmitteln
  verſchaffe,  und  ſo  aus  Stiftung8mitteln  eine
Schuld  der  Staatskaſſe  bezahle.  Denn  unbeſtreitbar
iſt  dur&amp;lt;  die  Erneunung  des  S.  zum  Meßner  an
der  StudienkirHe  zu  M.  dem  Zwee  der  Stiftung
vollkommen  entſprochen  worden,  die  mit  dieſer  Stelle
verbundenen  aus  dem  Stiftungs8vermögen  fließenden
Reichniſſe  werden  den  Stiftungs8beſtimmungen  entſprechend
  verwendet,  und  wenn  durch  jene  Ernennung
  die  Verpflichtung  de8  Staates  zur  Zahlung  einer
Penſion  weggefallen  iſt,  ſo  kann  nicht  geſagt  werden,
der  Staat  erfülle  nunmehr  eine  ihm  obliegende  Verpflichtung
  aus  Stiftungsmitteln.  Dieſe  Verpflichtung
iſt  eben  durch  jene  Ernennung  erloſchen.  Urth,  v.
2.  Juli.  Reg.  1.  31/81.

 

Verkauf  von  Holz  zum  Fällen  und  Weiterverfauf.
  Rechtliche  Natur  des  bezüglihen
  Vertrages.  Ueber  Tradition  des
Holzes.  E8  war  Holz  zum  Zwecke  der  Trennuug
von  Grund  und  Boden  und  in  der  Abſicht  der  Weiterveräußerung
  des  gefällten  Holzes  gekauft  worden.
Ueber  das  damit  gegebene  Rechts8verhältniß  ſprach
ſich  das  Obrſt.  LG.  alſo  aus:

a)  (E8  liegt  ein  Kauf  beweglicher  Sachen
und  wegen  der  Wiederveräußerungs8abſicht  des  Käu-
        <pb n="422" />
        396  Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.

fer8,  gleichviel  ob  die  Wiederveräußerung  im  Ganzen
vder  im  Einzelnen  beabſichtigt  war,  ein  Handelsgeſchäft
  im  Sinne  des  Art.  271  Nr.  14  des  HGB.
vor,  auf  welches  die  Vorſchriften  des  HGB.  im
IV.  Buche  nach  Art.  277  a.  a.  O,.  Anwendung  zu
finden  haben.  Hahn,  Comm.  z.  HGB.  Band  2
S.  51  Ausg.  2;  v.  Völderndorff,  Com.  in  Smlg.
d.  Geſ.  d.  Kgr.  Bayern  Theil  1  Band  6  Abth.  3
S.  57;  Goldſ&amp;lt;midt,  Hdb.  des  HR.  2.  Aufl.
Bd.  1  S.  686  und  Note  25.

b)  Durch  Tradition  ſol  bei  dem  Kaufe  von
Sachen  dem  Käufer  die  thatſächliche  Gewalt  über
die  verkaufte  Sache  und  damit  das  Eigenthum  an
derſelben  übertragen  werden.  Eine  Ueberlaſſung  der
thatſächlichen  Herrſchaft  über  die  gekaufte  Sache  hat
aber  nicht  ſtattgefunden,  wenn  vorliegenden  Falles
dem  Käufer  zwar  die  Fällung  des  gekauften  Holzes,“
niht  aber  deſſen  Abfuhr  aus  dem  Walde  geſtattet
wurde.  Urth.  v.  4.  Juli  Reg.  1.  30/81.

Erbrecht.  Ceſſion  des  Pflichttheils.  Berechtigung
  des  Erwerbers  zur  partiären
Erbſchaftöflage  und  auf  Inventarlegung
mit  Manifeſtations8eid.  Gem.  und  nürnberger
  Recht.  Auf  die  Klage  des  St.,  welchem  die
auf  den  Pflichttheil  beſchränkte  H..  dieſen  ihren
Pflichttheil  abgetreten  hatte,  waren  die  Geſchwiſter
der  Cedentin  für  ſchuldig  erkannt  worden

4)  die  Außeinanderſeßhung  und  Theilung  des
mütterlichen  Nachlaſſes  vornehmen  zu  laſſen  und

2)  über  dieſen  Geſammtnac&amp;lt;hlaß  ein  Inventar
zu  errichten,  und  das8ſelbe  durch  den  Manifeſtationseid
  zu  erhärten,

Dagegen  wurde  Nichtigkeit8beſchwerde  erhoben
wegen  Verletzung
        <pb n="423" />
        Neuere  oberſtrihßterlihe  Erkenntniſſe.  397

a)  des  fr.  119,  178  8.1  u.  fr.  208D,  50,  16
dadurch,  daß  der  bloße  Pflichttheil  als  eine  Erbſchaft,
  al8  ein  Vermögensganzes,  aufgefaßt  und
daraufhin  St.  als  zur  Klage  legitimirt  erachtet  woren
  ſeiz

b)  der  ce.  4  und  9  C.  4,  39,  weil,  wenn  dem
St.  eine  Erbſchaft  abgetreten  worden  ſein  ſollte,  eine
ausdrücliche  Abtretung  der  Erbſchoftöklage  erforderlich
  geweſen  wäre,  in  der  von  der  H.  dem  St.  ertheilten
  Ermächtigung  zur  Flüſſigmachung  ihres  Erbſc&amp;lt;aft8theil8
  aber  nur  ein  Mandat  liegen  würde,  und

c)  des  ec.  22  8.  10  LC.  6,  30,  weil  hienach,
um  den  Manifeſtation8eid  von  den  beklagten  Miterben
  verlangen  zu  können,  Verdachtsgründe  wegen
Verheimlihung  oder  Unterſchlagung  gegeben  ſein
müßten,  dieſes  aber  hier  nicht  der  Fall  ſei.

Die  Nichtigkeitöbeſchwerde  wurde  verworfen  aus
folgenden  Gründen:

Zu  a.  Richtig  iſt,  daß  einem  bloßen  Singularſucceſſor
  die  Erbſchaftsflagen  nicht  zuſtehen  und  daß
demnach  auch  Derjenige,  welchem  blos  eine  Aktive
forderung  eines  Verlebten  cedirt  wurde,  jene  Klagen
nicht  ütiliter  anſtellen  kann,  weil  er  eben  al8  Singularſucceſſor
  die  Eigenſchaft  eines  Erben  nicht  hat.
Daß  aber  Deſcendenten,  welche  auf  den  Pflichttheil
eingeſeßt  ſind,  und  die  Erbſchaft  in  der  beſchränkten
Weiſe,  wie  ihnen  dieſelbe  durch  ſol&amp;lt;e  Erbeinſekhung
zufiel,  auch  rechtöförmlich  angetreten  haben,  nicht
in  der  Eigenſchaft  als  Erben  an  der  hinterlaſſenen
Erbſchaft  Theil  haben,  ſondern  als  Singularſucceſſoren
  zu  betrachten  ſeien,  das  widerſpricht  direkt  den
allgemeinen  erbrechtlichen  Grundſäßen  und  kann  insbeſondere
  auch  nicht  auß  den  als  verleßt  bezeichneten
Digeſtenſtellen  nachgewieſen  werden,

Denn,  wenn  e8  auch  nach  dieſen  richtig  iſt,
daß  auf  Denjenigen,  welcher  al8  ein  Erbe  ange-
        <pb n="424" />
        398  Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.

ſehen  .werden  ſoll,  die  Güter  de8  Verſtorbenen,
Aktiven  und  Paſſiven,  als  Vermögens8ganzes  ---  universifas
  ---  übergehen  müſſen  und  der  Erbende,  eben
weil  er  nicht  blos  in  einzelne  Rechte  des  Erblaſſers
eintritt,  als  deſſen  Repräſentant  in  vermögenßrechtlicher
  Beziehung  erſcheint,  ſo  iſt  doch  die  von  dem
Beſchwerdeführer  hieraus  gezogene-  Folgerung,  als
ſei  Derjenige.  nicht  Erbe,  welchem  dieſes  Vermögensganze
  nur  zu  einem  aliquoten  Theile  zugefallen  iſt,
wie  dieſes  bei  dem  Pflichttheil8erben  immer  eintritt,
eine  völlig  unhaltbare,  weil  auch  Derjenige,  welcher
nur  einen  Bruchtheil  des  Ganzen  als  Erbe  erhält,
  an  der  Erbſchaft  immer  als  haeres,  wenn
aud)  nur  ex  parte,  Theil  nimmt,  alſo  Erbe  bleibt,
gleichviel  ob  der  ihm  neben  den  anderen  Theilhabern
an  der  Erbſchaft  zufommende  Bruchtheil  ein  größerer,
  oder  gleicher,  oder  kleinerer  iſt  al8  derjenige  der
Miterben,  und  ein  Pflichttheilöberechtigter  ebenſo  wie
alle  Miterben  in  je  einen  Antheil  des  Vermögensganzen,
  daher  auch  in  einen  idellen  Antheil  aller
einzelnen  Rechtsverhältniſſe  al8  Succeſſor  eintritt.
'Windſc&amp;lt;  eid,  Pand.  8.  528  Abſ.  2  u.  3  u.  8.575.

Hievon  abweichende  Beſtimmungen  enthält  auch
das  Nürnberger  Statutarre&amp;lt;ht  =  Reform.  Tit.  29
Geſ.  3  und  Geſ.  9  8.  2  --  nicht.  Ebenſo  iſt  es

zu  b.  für  die  Geltendmachung  des  Ecbanſpruchs
nicht  geboten,  daß  das  Erbrecht  auf  das  ganze  Verlaſſenſc&amp;lt;haft8vermögen
  zuſtehe;  denn  auch  der  Theilerbe
  hat  die  Erbſchafiskflage,  und  zwar  als  heredifas
  petitio  partiaria,  --  fr.  1  D.  5,  5  --  e8
mag  der  Gegner  als  Miterbe  anerkannt  ſein  oder
nicht  ---  vgl.  Windſcheid  8.  614  Anm.  17  --  und
der  Käufer  einer  Erbſchaft  kann  ſich  dieſes  dem
Theilerben  zuſtehenden  Nechtsmittels,  wenn  Leßterer
die  Erbſchaft  bereits  erworben  hat  (wie  dieſes  hier
ver  Fall)  gleichfall8  und  zwar  utiliter  bedienen.
        <pb n="425" />
        Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.  399

Seuffert,  Fand.  8.  577  Anm.  3;  Bl.  f.  RA.
Bd.  17  S.

Das  Gemeinſchaftöverhältnig  mehrerer  Erben
bezüglich  der  Erbſchaft  ,  an  welcher  ſie  nach  Bruchtheilen
  partizipiren,  iſt  ein  dem  Miteigenthumsverhältniß
  analoges  =-  Windſcheid  8.  608  Anm.  1  --.
Wie  dem  Miteigenthümer,  ſo  ſteht  auch  dem  Miterben
  geſeßlich  eine  Klage  auf  Theilung  der  Gemeinſchaft
  zu  --  fr.  1  pr.  fr.  2  D.  40,  2  --  und  der
allgemeine  Grundſaß  in  “.  *s  C.  3,  37,  wonad
Niemand  zur  Fortſehung  einer  Gemeinſchaft  gegen
ſeinen  Willen  gehalten  iſt,  trifft  eben  ſo  gut  wie  bei
dem  Miteigenthümer  und  bei  dem  Miterben  ſelbſt
auch  bei  Demjenigen  zu,  welcher  eine  durch  unbedingten
  Erbſchaftsantritt  eines  Theilerben  erworbene
Erbſchaft  mittels  Kauf  oder  Ceſſion  an  ſich  gebracht
hat.  EE8  beſteht  daher  auch  kein  Grund,  die  Theilungöflage,
  welche  zweifellos  den  pflichttheilsberechtigten
  Theilerben  zuſteht,  um  die  vollſtändige  Auseinanderſeßung
  der  Verlaſſenſchaft  herbeizuführen,  dem
Ceſſionar  als  Nechtönac&amp;lt;folger  in  den  erworbenen
Bruchtheil  der  Geſammtmaſſe  zu  verſagen,  während
ihm  die  hereditatis  petitio  partiaria  wenigſtens
utiliter  zugeſtanden  wird.

UVeberdies  hat  vorliegenden  Falles  das  Berufungsgericht
  noch  ſpeziel  konſtatirt,  daß  im  Ceſſionsvertrage
  dureh  Ermächtigung  des  Ceſſionars  Seitens
der  Cedentin  betreffs  der  Flüſſigmachung  der  cedirten
Erbſchaft  der  Wille  der  Contrahenten  auf  Uebertragung
  der  hlerauf  bezüglichen  Klagen  genügend  kund
gegeben  ſei,  ſo,  daß,  wenn  man  auch  mit  der  bisherigen
  Rechtſprechung  --  Bl:  f.  RA.  Band  47
S.  206  und  Bd.  21  S.  58  --  brechen  und  der
Anſimt  Windſc&amp;lt;eid's  in  Pand.  8.  614  Note  146
folgen  wollte,  Angeſichts  jener  tyatſächlichen  Fejtſtellung
  eine  Vernichtung  des  Urtheils  wegen  vermeint-
        <pb n="426" />
        400  Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.

lichen  Mangels  der  Legitimation  des  St.  in  keinem
Falle  ſich  „ebertigen,  ließe.

In  ec.  22  8.  10  C.  6,  30  iſt  den
Erbſchaftsgläudigern,  Degearien  und  Fideikommiſſarien
  geſtattet,  daß,  wenn  ſie  Zweifel  in  die  Nichtigefeit
  und  Vollſtändigkeit  des  vom  Erben  gelegten  Inventars
  ſeßen,  ſie  vom  Erben  in  Ermanglung  anderer
  Beweis8mittel  einen  Eid  hierüber  fordern  können,
Darüber,  ob  und  unter  welchen  Vorausſezungen  ein
Miterbe  vom  andern  einen  Eid  zur  Erhärtung
der  Richtigkeit  des  über  den  Nachlaß  des  gemeinſamen
  Erblaſſers  aufgenommenen  Inventars  fordern
könne,  enthält  das  gemeine  Recht  keine  Vorſchrift,
die  gemeinrechtliche  Praxis  jedoch  verlangt  nach
Analogie  obiger  Codexſtelle  von  denjenigen  Mit-Erben
  den  Manifeſtationseid,  welche  wenigſtens  in
der  Lage  waren,  etwas  vom  Nachlaß  an  ſich  zu
nehmen  --  Windſcheid  8.  608  Note  6;  Holzſc&amp;lt;huher,
  Caſ,  2.  Aufl.  Bd.  2  S.,  816  u.  831
Nr.  12  -,  und  das  Vorhandenſein  der  thatſächlichen
  Voraußſezungen  für  dieſe  Annahme  hat  der
Berufungsrichter  fonſtatirt.

Zudem  ergibt  eine  Reihe.  von  dona
Dekreten  zur  Nürnberger  Reformation,  daß  nach
dieſem  hier  primär  zur  Anwendung  kommenden
Statutarre&amp;lt;hte  Jeder,  dem  die  Errichtung  eines
Inventars  obliegt,  dabſelbe  regelmäßig  eidlich  zu
erhärten  habe,  wenn  ihm  dieſe  eidliche.  Befräftigung
  nicht  ſpeziell  erlaſſen  worden  iſt.  Urth.  v.
Juli  HVNr.  5941.

(Schluß  folgt.)

 

:  K&amp;amp;.  v.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke
Favoipt  Enke)  in  Erlangen.  Dru  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="427" />
        '  Samſtag  den  47.  Dezember  14881,  46.  Jahrgang.  AM  26.
Dr.  3.  A.  Seuffert's
Blätter  für  Rechtsanwendung

zunächſt  in  Bayern,

 

 

Inhalt:  Ueberſicht  über  die  Ergebniſſe  der  Rechtſprechung  des  bayeriſ&amp;lt;en
oberſten  Landedgeri&amp;lt;tes  [ſür  September  1881.  --  Ueberſicht  über
die  Ergebniſſe  der  Rechtſprechung  des  bayeriſchen  oberſien  Landes  -
gerichts  vom  1.  bis  14.  Juli  1881.  (Sc&amp;lt;luß,)  --  Literatur-Rotlzen.  =

otlz.  .  .  .

 

.  Ueberſicht
über  die  Ergebniſſe  der  Rechtſprechung  des  bayeriſchen
  „oberſten  Landesgerichtes
für  September  1881.

I.  -  Zur  ECivilprozeßordnung.

u  88.  74,  77  und  79der  Proz.-O.-Der
Beklagte  D.  hatte  nach  erlaſſenem  Verſäumungsurtheile
  ven  (bei  dem  Prozeßgerichte  nicht  zugelaſſenen)
  k.  Advokaten  P.  beauftragt,  ſeine  Unterwerfung
unter  die  Klage  zu  erklären,  und  hatte  dieſer  mit
einem  an  den  prozeßbevollmächtigten  Vertreter  des
Klägers  C.,  k,  Advokaten  M.,  gerichteten  Briefe
jenen  in  einer  Informationöurkunde  niedergelegten
Auftrag  vollzogen.  E8  fragte  ſich  nun,  ob  gegenüber
  den  Vorſchriften  in  den  88.  74-und  77  der
CPO.  über  die  Prozeßhvollmacht  gedachte  Erklärung
von  elner  dazu  autoriſirten  Perſon  und  gegenüber
dem  Prozeßgegner  rechtswirkſam  geſchehen  ſei?  Beide
Fragen  wurden  vom  Obrſt,  LG.  aus  folgenden  Gründen
  bejaht:

Adv.  P.  war  allerdings  bei  dem  Prozeßgerichte
zur  Vertretung  nicht  zugelaſſen;  allein  die  von  ihm
abgegebene  Erflärung  war  an  ſich  keine  Handlung,  -
auf  welche  ſich  der  Anwaltszwang  erſtre&amp;gt;t.

Neue  Folge  XRYVL.  Band.
        <pb n="428" />
        402  Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.

-  Nach  den  Motiven  zu  8.  74  der  CPO,  (8.  72
des  Entwurfs)  tritt  nämlich  der  Anwalts8zwang
nicht  ein  bei  Prozedurakten,  welche  ſich  nicht  als
grundſäßliche  Beſtandtheile  der  mündlichen  Verhandlung
  vor  dem  erkennenden  Gerichte  darſtellen.
Verzicht  auf  den  Einſpruch  aber,  oder,  was  damit
gleichbedeutend  iſt,  Unterwerfung  unter  die  Klage
nach  erlaſſenem  Urtheile  müſſen  nicht  in  der  mündlichen
  Verhandlung  erklärt  werden,  und  es  ſteht  gemäß
  8.  79  a.  a.  O.  der  Partei  zu,  den  in  8.  77
a.  a.  O.  normirten  Umfang  der  Prozeßvollmacht,
welche  an  und  für  ſich  auf  Beſeitigung  des  Nechts:
ſtreites  dur&amp;lt;  Vergleich,  Verzichtleiſtung  auf  den
Streitsgegenſtand  oder  Anerkennung  der  gegneriſchen
Anſprüche  ſich  erſtre&amp;gt;t  ,  in  dieſer  Richtung  zu  beſchränken.
  Wenn  aber  die  Partei  ſelbſt  und  außergerichtlich
  dem  Prozeßgegner  gegenüber  einen  Verſicht
  abgeben  kann,  ſo  iſt  ſie  nah  8.  79  Abſ.  2
a.  a.  O.  au&amp;lt;H  berechtigt,  ſich  hiezu  eines  Rechtsanwalts
  zu  bedfenen,  und  zwar  gemäß  8.  26  der
Rechtsanwaltsordnung  ohne  Unterſchied,  bei  welchem
Gerichte  derſelbe  zugelaſſen  iſt,  oder  ſelbſt.  eines
Nichtanwalts  ,  ſo  daß  hier  die  Frage  bedeutungs8los8
wird,  ob  Advokat  P.  prozeßbevollmächtigter  Vertreter
  des  D.  oder  nur  deſſen  Spezialbevollmäctigter
  für  die  Verzichtserklärung  geweſen  ſel.

Daßſelbe  gilt  bezüglich  des  bei  dem  Prozeß-Gerichte
  nicht  zugelaſſenen  Advokaten  M.  betreffs
des  außergerichtlichen  Empfangs  der  Verzichtserklärung,
  welcher  gemeinſchaftlich  mit  dem  Advokaten  O.
mit  Vollmacht  des  C.  verſehen  war,  und  daher  für
dieſen  in  Sachen,  welche  dem  Anwaltözwang  nicht
unterſtellt  ſind,  zu  handeln  berechtigt  geweſen  iſt,  um
ſo  mehr,  als  der  fragliche  Verzicht  einer  Annahme
Seitens  de8  (C.  nicht  bedurfte,  Urth.  v.  47.  Sept.
Reg.  1  43/1884.  ,
        <pb n="429" />
        Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  403

IL.  Givilrechtliche  Entſcheidungen.

Allgemeine  Lehren.  Zur  Unvorbenklichkeit
  nach  bayer.  Landre&amp;lt;ht.  Wenn  die  unvordenkliche
  Verjährung  einer  Dienſtbarkeit  einmal  nach
8.  9  c.  4  Thl.1  des  bayer.  Ldr.  vollendet  und  damit
  die  Dienſtbarkeit  erworben  iſt,  kann  eine  ſpätere
Unterbrehung  des  Beſike8  dieſe  Wirkung  der  Unvordenflichfeit
  nicht  mehr  aufheben,  wenn  nicht  das  ſo
erworbene  Necht  etwa  durch  Nichtgebrauch  oder  ſonſtwie
  wieder  verloren  gegangen  iſt.  Bl.  f.  RA.
Bd.  37  S.  80,  Smlg.  Bd.  1  S.  425.  Urtheil
vom  23.  Septbr.  Reg.  1  36/1881.

Einfluß  der  rehHts8kräftigen  ECheſcheidung
  auf  das  von  der  Ehefrau  vorher
gegen  den  Ehemann  veranlaßte  Entmündigungs8verfahren
  und  die  Anfechtung
der  Entmündigung.  Nachdem  Anna  E&amp;amp;.  im
Mai  1880  gegen  ihren  Ehemann  Ignaz  CC.  Eheſcheidungsklage
  erhoben  hatte,  beantragte  ſie  im  Juli
1880  bei  dem  einſchlägigen  Amtsgerichte,  ihren  Ehemann
  wegen  Verſchwendung  zu  entmündigen.  Dieſer
  Antrag  wurde  abgewieſen,  auf  Berufung  der
Anna  C.  aber  am  21.  Oktober  1880  ausgeſprochen.
Ignaz  C.  werde  als  Verſchwender.  erklärt  und  entmündigt.
  Dieſen  Beſchluß  focht  nun  Ignaz  C.  mit
einer  gegen  Anna  C.  erhobenen  Klage  an,  und  das
angegangene  Landgericht  hob  auch  jenen  Beſchluß
v.  21.  Okt.  1880  durch  Urtheil  v.  18.  Januar  18814
auf.  -  Dagegen  legte  Anna  (CC.  am  19.  Febr.  1881
Berufung  ein,  e8  wurde  dieſe  jedoch  mit  oberlandes8-gerichtlihem
  Urtheile  v.  8.  April  4881  verworfen,
weil  auf  die  gedachte  Entſcheidungsöklage  der  Anna
C.  in  erſter  Inſtanz  am  3:  Dezember  14880  auf
Trennung  der  Ehe  dem  Bande  nach  erkannt,  dieſes
Urtheil  am  47,  März  1881  oberrichterlich  beſtätigt,

€
        <pb n="430" />
        404  Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.

und  dieſes  Judikat  dur&amp;lt;  Verzicht  des  Ignaz  C.
auf  Reviſion  rechtskräftig,  ſomit  die  Anna  C.  der
Eigenſchaft  einer  Ehefrau  des  Ignaz  C.  verluſtig
geworden  war,  durc;  welche  Eigenſchaft  allein  ſie
zur  Antragſtellung  auf  Entmündigung  des  Ignaz  €.
und  zur  Contradiktion  gegen  deſſen  Klage  berechtigt
geweſen  =  RCPO.  8.  595.  --Anna

  C.  legte  Reviſion  ein  und  machte  unter
Anderem  geltend,  ſie  ſei  al8  Ehefrau  des  Jgnaz  C..
legitimirt  geweſen  ,  den  Entmündigungs8antrag  zu
ſtellen,  in  ſpäteren  Stadien  des  Prozeſſes  aber  könne
es  ſich  ni&amp;lt;t  mehr  darum  fragen,  ob  ſie  no&amp;lt;h  zur
Stellung  eines  ſol&amp;lt;en  Antrags  berechtigt  ſei,  ſondern
  nur  darum,  ob  dieſe  Berechtigung  ihr  ſeiner
Zeit  zugeſtanden,  und  ob  die  gegen  dieſe  Legitimation
  erhobene  Klage  damals  begründet  geweſen  ſeiz
es  ſei  die  Rechtöregel:  pendente  lite  ni]  innovetur
  und  c.  38  8.  4  X,  2.  16  verletzt.

Das  Obrſt.  LG.  wies  die  Reviſion  zurü&amp;gt;,  und
in  den  Entſcheidung8gründen  heißt  es:  |

Das  Entmündigungsverfahren  vor  dem  Amtsgericht
  und  der  vor  dem  Landgerichte  geführte  Prozeß
  der  Anfechtung  der  Entmündigung  hängen  allerdings
  innig  zuſammen,  und  erſcheint  die  Anna  C.
als  Antragſtellerin  in  jenem  Verfahren  und  als  Contradizentin
  in  dieſem  Prozeß  als  der  angreifende
Theil,  während  Ignaz  C.  hier  nur  ſeine  Vertheidigung
  geltend  macht.  Allein  daraus  folgt  nic&amp;lt;t,  daß
Anna  C.  des8wegen,  weil  ſie  dort  zur  Stellung  des
Antrages  auf  Entmündigung  berechtigt  geweſen,  und
hier  die  Klage  gegen  ſie  zu  richten  war,  ſie  auch  zur
Bekämpfung  des  die  Entmündigung  aufhebenden  erſtrichterlichen
  Urtheil8  und  zur  weiteren  Durchführung
des  Prozeſſes  ohne  alle  Nüſicht  auf  die  inzwiſchen
eingetretenen  Ereigniſſe  berechtigt  ſei.  |

Der  Berufungsrichter  hatte  niht  eine  bloße
Nachprüfung  des  erſtrichterlichen  Urthell8  in  Folge.
        <pb n="431" />
        Neuere  oberſtrihterliche  Erkenntniſſe.  405

der  Berufung  der  Anna  C,.  vorzunehmen,  ſondern
vielmehr  nac&amp;lt;  Erneuerung  und  Wiederholung  des
Rechtöſtreits  und  unter  Berüſichtigung  der  eingetretenen
  Aenderungen  ein  neues  Urtheil  zu  erlaſſen,
und  dabei  konnte  nicht  unberüdſichtigt  bleiben  ,  daß,
während  der  Anfechtungsprozeß  in  der  Berufungsinſtanz
  ſc&amp;lt;webte,  die  Ehe  des  Ignaz  und  der  Anna
C.  dem  Bande  nach  rechtsfräftig  getrennt  wurde,
und  daß  dadurch  der  Grund  der  Legitimation  der
Anna  C.  wie  zur  Antragſtellung  auf  Entmündigung
ſo  auc&amp;lt;  zur  Contradiktion  gegen  deren  Anfechtung
und  ſomit  auc€;  zur  Berufung  gegen  das  die  Entmündigung
  aufhebende  erſtrichterliche  Urtheil  hinweggefallen
  ſei.

Nac&amp;lt;  ce.  38  8.4  X2.  t6u.  (1.2.2.5
darf  wohl  nach  der  Litispendenz  keine  Neuerung  im
Beſißſtande  vorgenommen  werden;  das  Recht  der
Anna  C.,  auf  Entmündigung  ihres  Ehemannes  zu
dringen  ,  entſpringt  jedoch  aus  der  Ehe,  gehört  dem
Familienrechte  an,  an  Familienrechten  aber  findet
kein  Quaſibeſiß  ,  kein  Beſibſtand  ſtatt.  Seuffert,
Pand.  8.  113;  Weiske,  Rechts!.  U  S.  68;  Sintenis,
  röm.  (R.  [1  S.  456  Note  19.  --  Urth,  v.
22.  Sept.  Reg.  1  38/1881.

Verjährung  der  Militärpenſions8-anſprüche
  in  Bayernnac&amp;lt;h  dem  Reichsmilitärspenſions8geſeße
  und  der  Verſailler  Vertrag.
Der  jebige  Gemeindediener  L.,  welcher  al8  Soldat.
im  deutſch  -  franzöſiſchen  Kriege  1870/71  im  Dienſt
eine  innere  Beſchädigung  erlitten  hatte,  de8halb  auf
acht  Monate  beurlaubt,  dann  wieder  zum  Dienſt
einberufen,  und  i.  I.  4873  vorläufig  und  ſchließlich
i.  I.  4877  definitiv  verabſchiedet  worden  war,  und
deſſen  am  18.  Oktober  1879  angebrachtes  Geſuch
um  Bewilligung  der  geſeßlichen  Penſion  durch  ihm
am  412,  Juni  1880  publizirte  Kriegsminiſterial-
        <pb n="432" />
        406  .  Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.

entſ&amp;lt;hließung  v.  34.  Mai  deſſ.  I8.  Abweiſung  -  erfahren
  hatte,  erhob  am  6.  Dezember  deſſ.  I8.  gegen
den  bayeriſchen  Militärfiökus  Klage,  Verabreichung
einer  Penſion  von  monatlich  12  M.  85  Pf.  verlangend.
  Die  Klage  wurde  jedoch  abgewieſen  und
die  deshalb  eingelegte  Berufung  zurükgewieſen,  weil
der  geltend  gemachte  Anſpruch,  nach  dem  maßgebenden
  Reichömilitärpenſion8geſeße  v.  I.  14871  8.  81
u.  82  B  und  dem  Ergänzung8geſeße  v.  I,  1874
8.  13  Abſ.  2  verjährt  ſei.  Nun  legte  L.  wegen
Verleßung  des  Verſailler  Vertrages  v.  23.  November
  1870  Abſc&amp;lt;h.  11  8.  5  i.  f.,  Abſchn.  111  8.  51
u.  VII,  Abſc&amp;lt;.  V  u.  VI,  dann  des  Reichsmilitärpenſionsögeſeßes
  v.  I.  1871  nebſt  Ergänzungsgeſeß
v.  I.  1874  durch  unrichtige  Anwendung,  und  des
bayeriſchen  Geſees  v.  46.  Mai  1868  durch  Nichtanwendung
  Reviſion  ein,  darlegend,  daß,  Bayern
gegenüber,  dem  Reiche  während  des  Jahres  41871
die  Zuſtändigkeit  der  geſeßlichen  Negelung  der  Verſorgung
  der  Militärperſonen  ,  welche  Angelegenheit
bis  4.  Jan.  1872  zu  den  Reſervatrechten  Bayerns
gehört  habe,  nicht  zugekommen  ſei,  und  daß  dem
zufolge  dem  Reichsmilitärpenſion8geſeße,  zu  welchem
die  Zuſtimmung  der  bayeriſchen  Lande8svertretung
nicht  erholt  worden,  wegen  verfaſſung8widriger  Errichtung
  die  rec&amp;lt;htsverbindliche  Kraft  für  Bayern  verſagt
  werden  müſſe.  Aber  auch  die  Reviſion  wurde
zurüFgewieſen,  und  zwar  aus  folgenden  Gründen:
Art.  4  Ziff.  4  der  Verfaſſung  des  Norddeutſchen
Bundes,  womit  die  Zuſtändigkeit  zur  Geſeßgebung
über  das  Militärweſen  und  die  Krieg8marine  dem
Bunde  ohne  jede  Beſchränkung  überwieſen  wurde,
hat  durch  den  Verſailler  Bündnißvertrag  v.  23.  Nov.
1870  keine  Aenderung  erlitten,  es  iſt  derſelbe  aber
in  die  Verfaſſung  des  deutſchen  Reichs  übergegangen,
ſohin  gleichzeitig  mit  dieſer  hinſichtlich  -Bayerns  in
das  Leben  getreten,  und  durch  die  hienach  dem
        <pb n="433" />
        Neuere  oberſtrihterliche  Erkenntniſſe.  407

Reiche  übertragene  Kompetenz  wurde  dieſes  in  den
Stand  geſeßt,  für  ſämmtliche  Kontingente  der  deutſ&amp;lt;en
  Bundebſtaaten  ein  einheitliches  Militärrecht  zu
ſchaffen,  insbeſondere  das  Militärverſorgungs8weſen
einheitlich  zu  regeln.

Das  in  leßterer  Hinſicht  am  27.  Juni  1871
erlaſſene  Geſe,  betreffend  die  Penſionirung  und  Verſorgung
  der  Militärperſonen  des  Reichöheeres  und
der  kaiſerlichen  Marine,  welches  nach  8.  14  auf  das
geſaminte  deutſche  Heer  ſich  erſtre&amp;amp;t,  iſt  am  7.  Juli
1871  veröffentlicht  worden  (RGB.  1871  S.  275)
und  da  die  Verfaſſungsurfunde  für  das  deutſche
Rei&amp;lt;  in  ihrem  jeßigen  Wortlaute  in  dem  am
20.  April  1874  zu  Berlin.  ausgegebenen  Bundesgeſeßblatte
  publizirt  worden  iſt  =-  RGB.  1871
S.  63  --  dieſelbe  mithin  nach  Maßgabe  ihres  Art,  2
mit  dem  4.  Mai  1871  in  Wirkſamkeit  trat,  ſo  erſcheint
  Angeſichts  des  angeführten  Art.  4  Ziff.  4
die  Zuſtändigkeit  des  Reichs  zum  Erlaſſe  des  Reichsmilitärpenſionsgeſeße8
  außer  Zweifel  geſtellt,

Derſelben  ſtehen  die  übrigen  Beſtimmungen  des
Verſailler  Vertrages  nicht  entgegen.

Bezüglich  des  Militärweſens  beſchränkte  ſich
nämlich  die  Verfaſſung  de8  Norddeutſc&amp;lt;en  Bundes
nicht  auf  die  grundſäßlihe  Vorſchrift  de8  Art.  4-Ziff.
  44,  ſondern  ſie  enthielt  noch  eine  Reihe  weiterer
  auf  das  „„Bundeskriegs8weſen“  ſich  beziehender
Anordnungen,  welche  im  XI.  Abſchnitte  der  Bundes8-verfaſſung
  zuſammengeſtellt  ſind,  und  betreffen  die
Wehrpfli&amp;lt;ht  --  Art.  57,  59  --  die  Vertheilung  der
Koſten  und  Laſten  des  Krieg8weſens  und  den  Aufwand
  für  das  Heer  ---  Art.  58,  62  --  die  Friedenspräſenzſtärke
  des  Heeres  =-  Art.  60  ---  die  Einführung
  der  preußiſchen  Militärgeſeßgebung  --  Art,  61  --,
die  Organiſation  der  Landmac&amp;lt;ht  --  Art.  63  --  die
Leiſtung  des  Fahneneides  und  die  Beſeßung  von
Offizlersöſtellen  =“  Art.  64,  66  -=-  das  Recht,
        <pb n="434" />
        408  Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.

Feſtungen  innerhalb  des  Bundes8gebietes  anzulegen
--“  Art.  65  =--  die  Verwendung  der  Erſparniſſe  am
Militäretat  =-  Art.  67  =-  die  Erklärung  des  Kriegszuſtandes
  =  Art.  68.  =“-  |

Der  XI.  Abſchnitt  der  Norddeutſchen  Bundesverfaſſung
  iſt  'es  nun,  deſſen  Anwendung  auf  Bayern
durch  den  Verſailler  Vertrag  in  weſentlichen  Punkten
  beſchränft  wurde,  Dieſe  Beſchränkungen  werden
im  111.  Abſc&amp;lt;nitte  des  Verſailler  Vertrags  unter
8.  5  ſpeziel  aufgeführt;  ſie  beziehen  ſich  auf  die
Art.  57--68  der  Verfaſſung  des  Nordd.  ':Bds8,  und
ſind  in  die  Nelc&amp;lt;s8verfaſſung  als  Schlußbeſtimmungen
zum  X].  Abſchnitte,  überſchrieben  „„Reichskrlegsweſen“,
  aufgenommen  worden.  In  keinem  jener
Artifel  aber  wird  von  der  Zuſtändigkeit  zur  Geſekgebung
  über  da8  Militärweſen,  insbeſondere  über
das  Militärverſorgung8weſen,  geſprochen,  ſo  daß  bezüglich
  dieſer  Angelegenheit  die  Wirkſamkeit  des
Art.  4  Ziff.  44  durch  die  kraft  jene8  8.  5  Bayern
elngeräumte  Sonderſtellung  nicht  berührt  wird.

Hieraus  ergibt  ſich  die  Hinfälligkeit  des  Verſuch8,
  aus  Ziff.  VI  dieſe8  8.  5  nachzuweiſen,  Bayern
ſei  während  de8  Jahres  1871  der  Herrſchaft  jenes
Art.  4  Ziff.  44  nicht  unterworfen  geweſen  und  die
Kompetenz  zur  Geſeßgebung  über  das  Militärverſorgung8weſen
  habe  bis  1.  Jan.  1872  ein  bayeriſches
  Meſervatrecht  gebildet.  .

Anlangend  ſodann  die  Ziff.  1  jenes  8.  5,  iſt
durch  dieſelbe  Bayern  zunächſt  ſeine  Militärgeſeßgebung
  nebſt  den  dazu  gehürigen  Vollzugsinſtruktionen,
Verordnungen,  Erläuterungen  2c.  bis  zur  verfaſſungsmäſſigen
  Beſchlußfaſſung  über  die  der  Bundes8geſeßgebung
  anheimfallenden  Materien  bezw.  bis  zur  freien
Verſtändigung  bezüglich  der  Einführung  der  bereits
vor  dem  Eintritte  Bayerns  in  den  igen  3  Kin
Hinſicht  erlaſſenen  Geſeße  und  ſonſtigen  Beſiimm?
ungen  vorbehalten,  es  tritt  dieſe  Vorſchrift  nach
        <pb n="435" />
        Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.  409

Abſ.  3  jenes  8.  :5  an  die  Stelle  des  Art,  614  der
Verfaſſung,  und  wird  durch  dieſelbe  Bayern  von  der
Anordnung,  daß  im  geſammten  Reiche  die  preußiſche
Militärgeſeßgebung  ungeſäumt  einzuführen  iſt,  außgenommen.


Damit  iſt  jedoch  der  Umfang  des  Vorbehalts
erſchöpft,  welcher  im  Uebrigen  die  Verfaſſung,  namentlich
  das  Geltung8bereich  des  Art.  4  Ziff.  14,
völlig  unberührt  läßt,  mithin  die  bayeriſche  Militärgeſeßgebung
  dem  Einfluſſe  des8ſelben  nicht  entzieht.

Augenfällig  ferner  iſt,  daß  die  Vorſchrift  unter
Ziff.  III  jenes  8.  5  von  ganz  anderen  Gegenſtänden
handelt  al8  von  der  Penſionirung  der  Militärperſonen.

Dem  Allen  zufolge  betrifft  das  Reic&amp;lt;hsmilitärpenſionögeſeß
  kein  bayeriſches  Reſervatrecht,  und  damit
  iſt  der  Deduktion  des  Klägers  über  die  Mitwirkung
  der  bayeriſchen  Landesvertretung'  bei  Abänderung
  von  Reſervatrechten  der  Boden  entzogen.

Iſt  aber  demgemäß  die  geſtellte  Klage  nach
dem  Reichsmilitärpenſion8geſeße,  welchem  in  8.  112
für  die  Theilnehmer  am  leßten  Kriege.  mit  Frankreich
  rüFwirkende  Kraft  beigelegt  wird,  zu  beurtheilen,
ſo  erſcheint  die  erfolgte  Abweiſung  nach  den  88.  81
und  82  desſelben  in  Verbindung  mit  8.  13  Abſ.  2
des  Ergänzungsgeſeßes  vom  4.  April  1874  vollkommen
  begründet,  da  feſtſteht,  daß  Kläger  erſt  am
18.  Oktober  1879  einen  Penſionsanſpruch  geltend
machte,  zu  dieſer  Zeit  aber  die  hiefür  geſeßlich  beſtimmte
  Ausſchlußfrift  längſt  ubgelaufen  war.  Urth.
v.  30.  Sept.  Reg.  1  51/1881.

Obligationenreht.  Kaufpreis  neben  Haft»
ung  des  Verkäufers  für  einen  beſtimmten
Wiedererl88;  Verhinderung  der  Erfüllung
einer  Bedingung  nach  bayer.  LR.  41)  In  einem
notariellen  Kaufvertrage  war  für  ein  aus  Gebäuden  und
GrundſtüFen,  worunter  35  Tgw.  und  65  Tgw.  Wald,
        <pb n="436" />
        410  Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.

heſtehende8  Anweſen  der  Kaufpreis  auf  46300  Mark
feſtgeſeßt,  daneben  aber  auch  beſtimmt  worden:  „„Verkäufer
  haftet  dem  Käufer  für  den  Erlö8  von  685  Mark
74  Pfennig  per  Tagwerk  bei  den  35  Tagw.  Wald
(=  23999  Mark  85  Pf.)  und  für  einen  ſolchen
von  342  Mark  86  Pf.  per  Tagw.  bei  den  65  Tagw.
Wald  (=  22285  Mark  90  Pf.  und  im  Ganzen
46285  Mark  75  Pf.).““  Bei  einer  auf  Grund  jenes
Vertrags  von  -dem  einen  Contrahenten  gegen  den
andern  erhobenen  Klage  wurde  nin  vom  Beklagten
geltend  gemacht,  der  Vertrag  ſei  ungiltig,  weil  nach
payer.  Landr.  Thl.  IV  ce.  3  8.  4  der  Kaufpreis  beſtimmt
  ſein  müſſe,  dieſes  Erforderniß  aber  vorliegenden
  Falles  mangle,  da  der  auf  46300  Mark  beſtimmte
  Pauſchalpreis  dur&amp;lt;g  die  nachfolgende  Garantiebeſtimmung
  völlig  unbeſtimmt  werde,  indem,
wenn  der  Verkäufer  dafür  haften  müſſe,  daß  der
Käufer  einen  Theil  de8  Kaufobjektes  um  einen  gewiſſen
  Preis  weiter  verkaufen  könne,  zur  Zeit  des
Vertragsabſchluſſes  ſich  nicht  beurtheilen  laſſe,  was
der  Verkäufer  für  das  Kaufobjekt  in  der  That  erhalte,
  Hierüber  bemerkte  das  Obrſt,  LG.:

Durch  die  fragliche  Beſtimmung  des  Kaufvertrages
  werde  die  Vertragsbeſtimmung  über  den
Kaufpreis  nicht  geändert,  denn  jene  Beſtimmung  bilde
einen  Nebenvertrag  (pactum  adjectum)  ,  deſſen
Beſtand  zwar  von  dem  Beſtande  des  Hauptvertrage8
  abhängig  ſei,  welcher  aber  ni&amp;lt;t  umgekehrt  die
Eſſentialien  des  Hauptvertrages  berühre,  geſchweige
denn  verändere.  Die  wegen.  angeblicher  Verleßung
des  bayer.  Ldr.  a.  a.  O.  erhobene  Beſchwerde  ſei
alſo  grundlos.  .

2)  Die  in  fr.  461  D.  50,  17;  fr.  24  D.  35,  4;
fr.  50  D.  18,  4;  fr.  85  8.  7  D.  45,  1;  fr.  3
8.  9  D.  12,  4;  fr.  66,81  8.1  D.  35,  1;  fr.  5
8.  5  D.  36,  2;  fr.  38  D.  40,7  ausgeſprochene,
bezhw.  den  dortigen  Entſcheidungen  zu  Grunde  ge-
        <pb n="437" />
        Neuere  oberſtrihterliche  Erkenntniſſe.  411

legte  Rechtöregel,  daß  eine  Bedingung,  wenn  deren
Erfüllung  von  Demjenigen  gehindert  wurde,  der  von
der  Nichterfüllung  Vortheil  hat,  zu  deſſen  Nachtheil
für  erfüllt  geachtet  werde,  hat  auch  im  bayeriſchen
Landrechte  ſubſidiäre  Geltung,  obwohl  ſie  nur  in
Beziehung  auf  leytwillige  Verfügungen  in  Thl.  Il

.  140  Nr.  12  angeführt,  in  der  Lehre  von
Sebinzangen  bei  Verträgen  =“  Theil  IV  c.  14
8.  8  --  aber  nicht  darauf  Bezug  genommen  iſt.
Urth.  vom  26.  Sept.  HVNr.  5951.

Ueberſicht
über  die  Ergebniſſe  der  Rechtſprechung  des  bayeriſ&amp;lt;en
  oberſten  Landesgerichtes
vom  1.  bis  14.  Juli  1881

(S&amp;lt;luß.)
Eirxilrechtliche  Entſcheidungen.

Obligationenre&amp;lt;ßt.  Ein  konkreter  Geſellſchaft8-Vertrag
  als  Handels8geſ&amp;lt;häft.  Zu
Art.  297  des  HGB.  E8  hatten  G.  und  W.
auf  unbeſtimmte  Zeit  zu  gemeinſc&amp;lt;haftlichem  Betriebe
von  Handelsgeſ&amp;lt;häften  =-  Holz-  und  Güter-  Handel
---  fich  verbunden,  betrieben  jedoch  ihre  Geſchäfte
nicht  unter  gemeinſc&amp;lt;haftlicher  Firma.  E8  erwarb  G.
eine  auf  dem  Anweſen  des  F.  hypothekariſch  eingetragene
  Forderung  durc)  Ceſſion,  es  bildete  dieſelbe
einen  Beſtandtheil  des  ſog.  Compagnievermögens,
und  nachdem  der  im  Hypothekenbuche  als  Gläubiger
eingetragene  G.  den  F,.  beauftragt  hatte,  gedachte
Forderung  an  den  W.  zu  bezahlen,  kam  F.  dieſem
Auftrage  nach,  aber  na&amp;lt;dem  G.  inzwiſchen  geſtorben
war,  was  F.  wußte.  Nun  klagte  des  G,  Wittwe“
gegen  F.  die  Forderung  ein  und  erlangte  im  erſten
        <pb n="438" />
        412  Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.

-Rechtözug  auch  ein  obſiegliches  Urtheil,  indem  der
angegangene  Richter  das  zwiſchen  G.  und  W,  beſtandene
  Rechtsverhältniß  als  gemeinrechtliche  Sozietät
auffaßte  und  annahm,  es  ſei  F.  durch  Zahlung  an
W.  nicht  liberirt  worden,  weil  der  Zahlungsauftrag
des  G.  durch  deſſen  inzwiſchen  erfolgten  Tod  erloſ&amp;lt;en
  ſei.  Auf  Berufung  aber  wurde  auf  Abweiſung
  der  Klage  erkannt  und  die  deshalb  erhobene
Nichtigkeitsöbeſchwerde  aus  folgenden  Gründen  verworfen:


Die  zwiſchen  G.  und  W.  beſtandene  Erwerbsgeſellſchaft
  kann,  weil  nicht  unter  gemeinſchaftlicher
Firma  betrieben,  weder  als  offene  Handelsgeſellſc&amp;lt;aft
  nod  al8  Kommanditgeſellſchaft  angeſehen  werden.
  Der  Annahme  einer  leßteren  ſteht  auch  der
Umſtand  entgegen,  daß  bei  keinem  der  Geſellſchafter
die  Betheiligung  auf  VermögenSseinlagen  beſchränft
war.  HGB.  Art.  85,  150.

Aus  leßterem  Grunde  kann  auch  das  Vorhandenſein
  einer  ſtillen  Geſellſchaft  =-“  HGB,  Art.  250
--  nicht  angenommen  werden.

-  Was  aber  die  Annahme  des  Berufungsgerichts
anbelangt,  die  zwiſchen  G.  und  W,  beſtandene  Vereinigung
  ſei  als  eine  Vereinigung  im  Sinne  des
Art.  266  a.  a.  O.  anzuſehen,  ſo  ſtehen  derſelben
erhebliche  Bedenken  entgegen,  nachdem  dieſer  Artikel
nur  die  Vereinigung  zu  einem  Handelbsgeſchäfte
oder  zu  mehreren  einzelnen  Handelsgeſchäften  für
gemeinſchaftliche  Rechnung  im  Auge  hat,  während
die  hier  fraglihe  Vereinigung  nicht  zu  einzelnen
Handelsgeſchäften  ſondern  zu  einem  fortlaufenden
Geſchäftsbetrieb  erfolgt  iſt.  Vgl.  Entſch.  d.  ROHG.
Bd.  Il  S.  423,  V  390;  Sinlg.  obrſtr.  Entſc&amp;lt;h.  in
Gegenſt.  d.  H.-  u.  WR.  1  350;  Puchelt,  HGB.
1  525  Note  3  u.  S.  36  Note  12;  Anſ&amp;lt;üß  u.
v.  Völderndorff,  Comm.  z.  HGB.188  N.  12;
Seuffert,  Ar&amp;lt;.  XXVII  Nr.  50.  -
        <pb n="439" />
        |  Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  413

Sollte  übrigens  auch  der  Berufungsrichter  den
Art.  266  des  HGB.  unric&amp;lt;tig  angewendet  haben
und  die  fragliche  Vereinigung  als  civilrechtliche  Erwerbsgeſellſchaſt
  zu  betrachten  ſein,  ſo  würde  das
auf  Art.  273,  274,  275,  277  u.  297  des  HGB.
ferner  geſtüßte  oberrichterliche  Urtheil  dennom;  als
geſehmäßig  fich  erweiſen.  Denn
-  4)  ſteht  feſt,  daß  G.  den  Holzhandel  gewerbsmäßig
  betrieb,  daß  er  Holzhändler  und  als  ſolcher.
Kaufmann  war,  und  hieran  ändert  der  Umſtand
nichts,  daß  G.  den  Holzhandel  gemeinſchaftlich  mit
einem  Andern  und  mit  dieſem  außerdem  noch  einen
Güterhandel  betrieben  hat.  Sodann

2)  beſteht,  nachdem  die  ceſſion8weiſe  Erwerbung
  einer  Hypothekforderung  nicht  zu  den  Rechtsgeſchäften
  über  Immobilien  gehört,  ein  geſeßliches
Hinderniß  nicht,  die  ceſſionöweiſe  Erwerbung  der
Hälfte  der  fraglichen  Hypothekforderung  durch  G,.
als  Handelsgeſchäft  zu  erachten,  ja  es  iſt  dieſes
gerade  de8halb  anzunehmen,  weil  bei  einem  von
einem  Kaufmanne  mit  einem  Andern  abgeſchloſſenen
Geſchäfte  nac;  Art.  274  des  HGB.  eine  Rehtsvermuthung
  dafür  ſpricht,  daß  dasſelbe  zum  Betriebe
ſeines  Handel8gewerbes  gehörte,  und  nach  Art.  273
a.  a.  O.  alle  einzelnen  Geſchäfte  eines  Kaufmanns,
welche  zum  Betriebe  ſeines  Handel8gewerbes  gehören,
als  Handels8geſchäfte  anzuſehen  ſind.  Ferner  ſind

3)  nach  Art.  277  a.  a.  O.  bei  jedem  Re&amp;lt;tsgeſchäfte,
  welches  auf  Seite  de8  einen  Contrahenten
ein  Handels8geſchäft  iſt,  die  Beſtimmungen  des  IV.
Buchs  des  HGB.  in  Beziehung  auf  beide  Contrahenten
  gleichmäßig  anzuwenden,  ſofern  ſi&amp;lt;  nicht
das  Gegentheil  aus  dieſen  Beſtimmungen  ergibt.
Endlich

4)  iſt  in  Art.  297  a.  a.  O.,  gehörig  eben
zum  IV.  Buche  des  HSB.,  beſtimmt,  daß  ein  von
einem  Kaufmann  im  Handelsgewerbe  ausgegangenexr.
        <pb n="440" />
        414  Üterakur-Notizen.

Auftrag  oder  eine  ſol;&amp;lt;e  Vollmacht  durch  des  Kaufmann8
  Tod  nicht  aufgehoben  wird,  ſoferne  nicht
eine  entgegengeſeßte  Willenömeinung  aus  ſeiner  Erklärung
  oder  aus  den  Umſtänden  hervorgeht,  was
hier  nicht  der  Fall  und  nicht  beſtritten  iſt,

Demnach  iſt  Art,  297  des  HGB.  auf  den
hier  fraglichen  Auftrag  anwendbar,  und  ſomit  das
„angegriffene  Urtheil  gerechtfertigt.  Urth.  v.  5.  Juli
HVNr.  5924.

Literatur-Notizen.

Von  den  weiteren  Auflagen  der  Bearbeitungen
ver  Reichsjuſtizgeſeße  iſt  die  nunmehr  in  2.  Auflage
erſchienene  I.  Abtheilung  „Konkursordnung  für  das
Deutſche  Reich  von  Dr.  v.  Sarwey  (Berlin  bei
Carl  Heymann)“  zu  erwähnen.  Außer  der  Benüßung
  der  nach  der  erſten  Auflage  erſchienenen
oder  zugänglich  gewordenen  einzelnen  Ausführungsgeſebe
  und  der  bezüglichen  neuen  Literatur  iſt  hierin
auch  das  Reichögeſeß  vom  21.  Juli  1879  über
Anfechtung  von  Rechtshandlungen  eines  Schuldners
außerhalb  des  Konkursverfahrens  in  MitberüFſichtigung
  gezogen  worden.

 

Von  der  „Sammlung  der  patentantlichen  und
eri&amp;lt;htlihen  Entſc&amp;lt;heidungen  in  Patentſachen  von
Pr.  C.  Gareis  (Berlin  bei  Carl  Heymann)“
iſt  der  I].  Band  erſchienen.  Derſelbe  folgt  der  Anordnung
  des  Stoffes  im  1.  Band  und  ſind  auch  die
in  leßterem  enthaltenen  Entſ&amp;lt;eidungen  neben  denneueren
  allegirt,  wodurch  der  UeberbliF  über  dieſelben
erleichtert  wird.  Die  mitgetheilten  neueren  Entſcheiduugen
  gehen  bis  zum  1.  Juli  1881.  Es  ſind  bis-
        <pb n="441" />
        Likeratur-Notizen.  415

dahin  auch  die  Erlaſſe.  des  Kaiſerlichen  Patentamtes
und  die  im  Patentblatte  enthaltenen  Abhandlungen
berüſichtigt.

In  demſelben  Verlag  iſt  ferner  erſchienen:
„+  Das  deutſche  Gerichtskoſtenweſen,  enthaltend  das
Gerichtskoſtengeſeß  und  die  Gebührenordnungen
  für  Zeugen,  Sachverſtändige  und  die  Geric&amp;lt;ht8vollzieher
  in  der  durch;  die  Novelle  v.  29.  Juni
1881  geänderten  Foſſung,  für  den  praktiſchen  Gebrauch
  bearbeitet  von  Karl  Pfafferoth,  geh.  Regiſtrator
  im  Reichsjuſtizamte,  3.  vermehrte  und  verbeſſerte
  Auflage“,  ein  für  die  Beruf8ausübnng  ſicherlich
  ſehr  dienſame8  Hilfsmittel.

Eine  kleinere  Bearbeitung  hat  dabſelbe  Geſeß
und  die  Sebührenordnung  für  die  Gerichts8vollzieher
mit  der  Novelle  von  1881  durc&amp;lt;  Gerichtsreferendar
fun  Preuß  (Bre8lau  bei  L,  Barſchaf):  geunden.
  |

 

 

..  „Die  Legitimatio  per  8ubgequens  matrimonium
nach  juſtinianeiſchem  Rechte“  wurde  von  Dr.  jur.
H.  Wolf  zum  Gegenſtande  einer  kürzlich  (Braunſchweig,
  Göriß  und  Putliß)  erſchienenen  quellenmäßigen
  eingehenden  Bearbeitung  gemacht,

Die  „Blätter  für  Nechtspſlege  in  Thüringen.
und  Anhalt,  heraus8gegeben  von  Senatspräſident
O.  Bretſchneider  (Jena,  Friedr.  Frommann)
enthalten  neben  Abhandlungen  und  anderen  Entſcheidungen
  iin  VIIL  Band  der  neuen  Folge  eine
Reihe  von  Entſcheidungen  zu  den  Reichöjuſtizgeſeßen,
insbeſondere  von  Seite  des  Oberlande8gerichts  Jena,
auf  die  hiemit  aufmerkſam  gemacht  wird.
        <pb n="442" />
        416  Notiz.

Votiz.

Vom  am  Ende  von  Nr.  18  oben  (Seite  288)
erwähnten  TIT.  Ergänzungsbande  zu  dieſer  Zeitſchrift
  ſind  inzwiſchen  weitere  9  Nummern  (14---19)
mit  reichsgerichtlichen  Entſcheidungen  äus  dem
Gebiete  des  Civilrecht8,  Handels  -  und  Strafrechts
erſchienen  und  folgenden  Belträgen:  |

Zuſtändigkeit  zur  Beſtätigung  von  Adoptionsverträgen  nach

preuß.  Landrechte.  =--  Zu  F56.  840,  736--743  der  CPO.  =--Zum

  Andenken  an  Franz  Cucumus.

::  Bei  dem  noch  vorliegenden  werthvollen  Material
wird  der  Umfang  dieſes  111.  Ergänzungs8bandes  jenen
der  beiden  erſten  vorausſichtlich  um  etwa  10  beſonder8
  zu  berechnende  Nummern  überſchreiten,  deren
Aus8gabe  wo  irgend  thunlic  noch  im  Laufe  deb
1.  Semeſters  1882  erfolgen  dürfte.

Die  Herren  Abonnenten,  welche  die  Blätter
für  Rechtsanwendung  durc&amp;lt;  die  k.  Poſt  beziehen,
werden  bezüglich  des  111.  Ergänzungs8bandes  gebeten,
ſol&amp;lt;Hen,  wenn  nicht  bereits  geſchehen,  durch  den
Buchhandel  zu  beziehen,  da  Ergänzungen  und  Regiſterhefte,
  von  welchen  leßteren  das  zu  Band  41--45
im  verwichenen  Sommer  erſchienen  iſt,  ſich  nicht
im  Poſtdebit  befinden.  |

Titel  und  Regiſter  zum  laufenden  (46.)  Band  werden
  ſo  raſch  al8  nach  Au8gabe  gegenwärtiger  Schluß
numnier  26  möglich  zur  Verſendung  gelangen.  Damit
in  der  Zuſendung  der  Nummern  des  folgenden  Jahrgangs
  ,  deren  erſte  binnen  Kurzem  verſandt  wird,
jede  Unterbrechung  vermieden  werde,  bittet  man  dle
Herren  Poſtabonnenten  um  Erneuerung  ihres
Abonnements  bei  der  betr.  Poſtexpedition.

 

.:  &amp;amp;  v.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.  :  Palm  &amp;amp;  Enke
Ravolph  Eule)  in  Erlangen.  .  DruF  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="443" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
