VI  Alphabetisches  Reglster.

Gewäöhrleistung  belm  Tölerhandel  nach  babisch-württembergischem
  und  hohenzollernschem  Gesetze  von  Dr.  Max
Hachendurg

Gewerbsteuer:  Da-  l.  b.  Geleb  vom  19.  Mai  1881  mit
Erläuterungen  von  Dr.  Wilhelm  Bocke

Grünewald,  Ed.:  Ueber  das  Ur#eberrickt  auf.  dem  debie
der  bildenden  Kunst  und  der  Photogrophie

Grundsteuerkataster  und  Hypothekenbuchg  33,

Güterpflege  s.  Kuratel.

Haftung  nach  §&amp;  120  der  Gew.  OQ..  .....
Desgleichen  der  Hypothekschätzer.  Thalfraae
Hauekind,  Hausvater  s.  Kinder,  Vater-5%
  *  Meichegeses  betr.  den  Schuße  von  Vögeln,
om
Henle,  iuthelnn:  S  zr  zur  Suöhostatlonsordnung
#t  —W’'e  Königreich  Bayern  von  Dr.  Ignaz  Orienau.
uflage
ssnßv-s  Recht'  s.  [Gewährscha  aft.
nde:  Zu  Art.  3  und  7  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  2.  Juni
ni  die  b*v  einer  Gebühr  für  das  Halten  von
unden
Sot  igige  Upoihelenrechiliche“  Fragen  erbriert
von  Carl  Volk,  näm
Vertritt  das  ulswhe  Usche  Tatzebuch  wirklich  die  Stelle
eines  Anmweldeprotokolles  im  Sinne  des  825  Abl.  3  deo

Ges.  7
Abhandlung  gegen.  diese  —
Wann  wird  die  Verantwortlichkeit  bes  Hypothekenamts  2
Dlene  der  gewahrten  Priorität  einer  Anmeldung

gi  *l  ypothekenamt  berechtigt,  bie  ireiwillige  Zurücknahme
  einer  Urkundenvorlage  durch  den  Notar  ohne
amtlichen  Bescheld  zu  gestatten,  und  hat  in  Folae  einer
solchben  Zurücknabme  die  Urkundenvorlage  selbst  für  das
Hypothekenomt  als  erledigt  zu  gelten)

Ist  das  Hypotbekenamt  befugt,  den  Vottrag  einer  von  der
Katasterbehörde  bekannt  gegebenen  Veränderung  bel  verpfändeten
  Objekten  im  Sachregister  zu  unterlassen,  wenn
die  Weränderung  cht  z  zugleich  auch  in  das  Hyp.-Buch

werde

—  Shn  za  das  Hypotberenamt  bei  elntretenden
  Veränderungen  des  Objekts  behufs  Evrldenthaltung
der  I.  Rubrik  des  Hyp.-Buches  in  Uebffeinsimmung  L
dem  Grundsleuerkataster  zu  entwickeln)

(Weitere  Abhandlungen  hlerüber  s.  unten.)

In  welchen  Fällen  hat  das  Hypothekenamt  auch  jetzt  noch

zur  Aufnahme  elnes  Protokolles  oder  einer  Protokollaregistratur
  zu  schrelten  und  um  Bypothelenprolotolle
Beschluß  zu  fassen!

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