Samstag  den  7.  Sanuar  1888.  53.  Jahrgang.  M.  1.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plütter  für  Vechtsunwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Die  rechtliche  Nalur  des  Anspruches  auf  Ablösung  einer  Commun--mauer
  nach  Münchener  Stadtrecht.  —  Miuhellungen  aus  der  Recht-Kr#chun,
  des  Königk.  Baver.  Obersten  Landesgerschts  in  München:

Schtstrellige  Rechtepflege.

Die  rechtliche  Natur  des  Anspruches  auf  Ablösung
  einer  Communmauer  nach  Münchener
Stadtrecht.

Eine  sogenannte  Commun=  oder  gemeinschaftliche
Mauer  in  dem  hier  in  Frage  kommenden  Sinne  entsteht
  bekanntlich  dadurch,  daß  von  den  Eigenthümern
zweier  angrenzender  Grundstücke  der  eine  auf  der
Grenze  der  beiden  Grundstücke  eine  Mauer  in  der
Weise  errichtet,  daß  sie  ihrer  Dicke  nach  zu  der  einen
Hälfte  auf  den  Grund  des  Bauenden,  zur  anderen
Hälfte  auf  den  angrenzenden  Grund  des  Nachbarn,
sohin  mit  letzterem  Theile  auf  einen  für  den  Bauenden
  fremden  Grund  zu  stehen  kommt.

Das  Recht,  so  unter  Mitbenützung  des  Nachbargrundes
  zu  bauen,  steht  jedem  Besitzer  von  Grund
und  Boden  innerhalb  des  Burgfriedens  der  Stadt
Mäünchen  unbestrittenermaßen  zu  und  wird  abgeleitet
  aus  Art.  3  der  Münchener  Bau=  und  Kundschaftsordnung
  vom  Jahre  1489  7),  welche,  wie  allgemein
  anerkannt  wird,  in  den  hier  einschlägigen

)  Der  stat  München  pau-saetz  und  ordnung.  Auer,
das  Stadtrecht  von  München  S.  200  u.  ff.

Neue  Folge.  Band  XXX1III.