2  Ablösung  von  Communmauern.

Bestimmungen  noch  heute  in  Kraft  und  fortgesetzter
Anwendung  ist.  Dieser  Artikel  lautet,  so  weit  er
hier  von  Bedeutung  ist:

Item  wer  mauren  wil,  dem  soll  sein
nachpaur  gantze  mauerstat  geben,  ob  er  mit
ime  nicht  mauren  wil,  und  soll  auch  darnach
dieselb  maur  halbe  seines  nachpaurn  sein.

Diese  Bestimmung  ist  nun  durch  die  Münchener
Bauordnung  von  1489  nicht  etwa  neu  geschaffen
worden,  sondern  findet  sich  schon  früher  in  älteren
Handschriften  als  Anhangsartikel  zum  Stadtrechtsbuche
  Kaiser  Ludwig  des  Bayern,  das  nach  von
der  Pfordten's  Untersuchungen“')  in  seinem  ursprünglichen
  Umfange  mit  193  Artikeln  im  Jahre
1333  oder  spätestens  1334  erlassen  wurde  **);  zum
erstenmale  findet  sich  diese  Bestimmung  in  einer
Handschrift  des  Stadtrechtsbuchs  von  Perbinus
Taentzel,  welcher  Gerichtsschreiber  des  Ulrich
Nansheimer,  Stadtrichters  zu  München  von  1364
bis  1368,  war  und  in  jener  Handschrift  berichtet,
er  habe  um  Christihimmelfahrt  des  Jahres  1365
begonnen:  annotare  jura  civilia  antiqua  civitatis
Mona  censis  infra  scripta.

Dieser  Artikel,  bei  Auer  im  Stadtrechtsbuche
Art.  349,  enthält  daher  zweifellos  altes  Münchener
Herkommen.

Der  Sinn  des  Ausdrucks:  ganze  Mauerstatt
geben,  soll,  wie  Auer  a.  a.  O.  (S.  CXII)  sagt,
nicht  ganz  klar  sein;  ich  habe  vergeblich  nach  einem

*)  V.  d.  Pfordten:  Studlen  zu  Kaiser  Ludwigs  oberbayerischem
  Stadt=  und  Landrechte.  München  1875  S.  299.
é#  )  Abgedruckt  bei  Bergmann:  beurkundete  Geschichte
der  churfürstlichen  Haupt=  und  Residenzstadt  München  (1783)
mit  dem  Eingange:  Daz  ist  daz  versiegelt  Puch,  und  mit
vielen  späteren  Anhangsartikeln  bei  Auer  a.  a.  S.  1  u.  ff