Ablösung  von  Communmauern.  3

Falle  der  praktischen  Anwendung  gesucht,  einen  solchen
  aber  nicht  einmal  im  Grundbuche  der  Stadt
München  ausfindig  machen  können,  das  bekanntlich
bis  1420  zurückreicht.  Es  kann  übrigens  auch  dahingestellt
  bleiben,  welche  Bedeutung  früher  die  Vorschrift:
  ganze  Mauerstatt  geben,  haben  mochte;  heut
zu  Tage  und  seit  unvordenklicher  Zeit  wird  sie  so
angewendet,  wie  sie  Auer  auslegt,  daß  nämlich  der
Nachbar  dem  Bauenden  gestatten  muß,  die  Mauer
der  halben  Dicke  nach  auf  den  fremden  Nachbargrund
zu  stellen.  Dieses  unbestrittene  Recht  des  Bauenden,
den  fremden  Nachbargrund  theilweise  mitzubenützen,
muß  heutzutage  jedenfalls  als  unbestrittenes  Gewohnheitsrecht
  festgehalten  werden,  wenn  diese  Uebung
auch  dem  Wortlaute  und  der  früheren  Bedeutung
1es  Art.  3  der  Bauordnung  vielleicht  nicht  entsprechen
ollte.

Dadurch  aber,  daß  der  Bauende,  sei  es  mit  eigenen,
sei  es  mit  fremden  Materialien  auf  fremdem  Grunde
baut,  vollzieht  er  eine  inaedifcatio  im  Sinne  des  Rechts
(Windscheid,  Pandekten  Bd.  I  §  188;  bayer.
Landrecht  Th.  U,  c.  3  §  17).  Nach  dem  bekannten
  Rechtsgrundsatze:  quod  solo  inaedificatur  solo
cedit  (§  29  Inst:  de  rer.  div.  et  qual.  II,  1)
und  nach  der  hiemit  übereinstimmenden  ausdrücklichen
Vorschrift  des  bayer.  LR.  in  Th.  II  c.  3  §  17  Nr.  3
gehört  das  auf  fremdem  Grund  und  Boden  hergestellte
  Werk  sofort  dem  Eigenthümer  des  betreffenden
  Grund  und  Bodens.  Die  Mauer,  die  äußerlich
als  ein  einheitliches  Ganzes  erscheint,  hat  demnach
zwei  Herren;  sie  steht,  als  Ganzes  betrachtet,  im
Miteigenthum  der  beiden  angrenzenden  Nachbarn
und  heißt  eben  deswegen  eine  gemeinschaftliche  oder
Communmauer.  Das  Rechtsverhältniß,  das  hiebei
obwaltet,  ist  aber  keineswegs  eine  sogenannte  communio
  pro  indiviso,  d.  h.  keineswegs  ein  derr'!

