4  Ablösung  von  Communmauern.

artiges,  daß  den  beiden  angrenzenden  Nachbarn  das
Eigenthum  über  die  ganze  Mauer  gemeinschaftlich
und  ungetheilt  zustände,  und  nur  etwa  der  Werth
der  Mauer  unter  sie  getheilt  wäre,  es  ist  vielmehr
eine  sogenannte  communio  pro  diviso,  d.  h.  die
äußerlich  nicht  getheilte  Mauer  hat  rechtlich  in  dem
Verhältnisse  als  getheilt  zu  gelten,  in  welchem  sie
auf  dem  Grunde  des  einen  und  beziehungsweise  des
anderen  Nachbarn  steht,  so  daß  eine  durch  die  Grenzlinie
  der  beiden  Grundstücke  gedachte,  senkrecht  nach
oben  und  unten  gehende  ebene  Fläche  die  intellektuelle
  Grenzscheide  der  beiden  Mauerstücke  zu  bilden
at

Eine  solche  intellektuelle  Theilung  einer  äußerlich
zusammenhängenden  Sache  ohne  Aufhebung  ihres
äußerlichen  Zusammenhanges,  d.  h.  ohne  äußerlich
sichtbaren  Vollzug  der  Theilung,  ist  dem  Rechte
durchaus  geläufig  und  zwar  selbst  bei  Dingen,  die
natürlich  nicht  theilbar  sind,  ohne  ihren  Gattungsbegriff
  einzubüßen.  Sie  findet  eigentlich  statt  bei
jeder  Theilung  des  Grund  und  Bodens,  wird  in  den
Quellen  des  gemeinen  Rechts  unter  Anderm  erwähnt
bei  der  ksuse  in  flamine  nata  (I.  29  D.  de
acqu.  rer.  dom.  XL,  1)  und  gerade  bei  den  auf
der  Grenze  zweier  Anwesen  befindlichen,  mit  dem
Boden  zusammenhängenden  Sachen,  insbesondere  bei
den  Bodenerzeugnissen  —  arbor  —  und  bei  den
Grenzscheiden  (I.  19  D.  de  com.  div.  X,  3)  unb
wird  ausdrücklich  von  Kreittmayr  auch  für  das
bayerische  Landrecht  anerkannt  (vergl  Anm.  8d  zu
L.-R.  Th.  II  c.  2  §  13).  Das  durch  eine  derartige
communio  pro  diviso  begründete  Rechtsverhältniß
ist  aber  eigentlich  nicht  mehr  eine  communio  im
rechtlichen  Sinne,  es  erscheint  vielmehr  jeder  Theilhaber
  als  dominus  solitarius  pro  sua  parte
(Krelttmayr,  Anm.  1a  zu  L.-R.  Th.  II  c.  2  8  16).