Ablösung  von  Communmauern.  5

Daß  auch  die  Münchener  Bauordnung  von  1489
das  Rechtsverhältniß  der  beiden  Nachbarn  an  der
Communmauer  als  condominium  pro  diviso  auffaßt,
  kann  nach  dem  klaren  Wortlaute  der
Art.  3  und  29  nicht  bezweifelt  werden;  denn  Art.  3
bestimmt,  daß  die  von  dem  einen  Nachbarn
allein  erbaute  Mauer  darnach  ohne  Weiteres
„Ralbe“  seines  Nachbarn  sein  solle,  während  Art.  29
besagt,  es  mag  ain  Feder  in  „seinen“  thail
mauren  zu  kaesteln,  kümich,  oder  sitzsteiten
brechen,  doch  seinen  nachpaurn  unschaedlich
(vgl.  Roth,  bayr.  Civilrecht  Th.  II  §  120  Note  32).
Da  demnach  sofort  mit  Erbauung  der  Communmauer
  und  ohne  Weiteres  der  Nachbar  dominus
solitarius  der  Maurer  pro  Sua  parte,  d.  h.  soweit
sie  auf  seinem  Grunde  steht,  wird,  kann  der  Bauende
oder  dessen  Rechtsnachfolger  aus  einem  angeblichen
Eigenthumsrechte  an  der  anderen  Hälfte  der  Communmauer
  für  die  Ueberlassung  dieses  angeblichen  Eigenthumsrechtes
  eine  Vergütung,  d.  h.  Ablösung,  nicht
verlangen,  und  nach  dem  hier  in  München  geltenden
Rechte  ist  der  Nachbar  nicht,  wie  allerdings  nach
anderen  Gesetzgebungen  (vgl.  z.  B.  code  eivil
art.  663)  verpflichtet,  ohne  Weiteres  zur  Errichtung
und  Unterhaltung  der  Communmauer  beizutragen.
Daraus  aber,  daß  der  Bauende  nicht  Eigenthümer
  des  von  ihm  auf  fremdem  Grunde  hergestellten
  Mauertheils  geworden  ist,  folgt  noch  keineswegs,
  daß  er  an  diesem  Mauertheile  gar  kein  Recht
hätte;  ebensowenig  folgt  daraus,  daß  der  Nachbar
Eigenthümer  der  auf  seinem  Grunde  erbauten  Mauerhälfte
  geworden  ist,  daß  er  aus  diesem  seinem  Eigenthume
  ohne  Weitereß  jeden  beliebigen  Vortheil  für
sich  ziehen  dürfe.  Nach  den  Grundsätzen  über  die
inaedilicatio  bleibt  nämlich  einerseits  der  Eigenthüämer
  des  Materlals,  aus  welchem  die  Mauer