6  Ablösung  von  Communmauern.

hergestellt  wurde,  nach  wie  vor  Eigenthümer  des
Materials  als  solchen,  er  kann  es  daher  für  den
Fall  des  Abbruchs  der  Mauer  wieder  an  sich  nehmen.
  Andererselts  kaunn,  wenn  der  Bau  für  den
Eigenthümer  des  Grund  und  Bodens  nützlich  oder
nothwendig  war  oder  wird,  der  Eigenthümer  des
Materials  den  Werth  desselben  und  der  Bauende
Ersatz  seiner  Kosten  von  dem  Eigenthümer  des
Grund  und  Bodenk  fordern  (Windscheid,  Pandekten
Bd.  1  §  188,  bayer.  LR.  Th.  II,  c.  3  §  17  und
Anm.  hiezu).

Der  Anspruch  auf  die  sogenannte  Ablösung  der
Communmauer  ist  nun  nichts  Anderes  als  der  Anspruch
  auf  Ersatz  der  in  fremdes  Eigenthum  gemachten
  nothwendigen  oder  doch  nützlichen  Verwendungen.
Dieser  Anspruch  steht  naturgemäß  demjenigen  zu,
welcher  die  Verwendung  in  das  fremde  Eigenthum
aus  seinem  Vermögen  gemacht  hat,  er  ist  also  rein
persönlicher  Natur  und  durch  den  Besitz  des  einen
oder  anderen  der  Grundstücke,  auf  welchen  die  Communmauer
  errichtet  wurde,  in  keiner  Weise  bedingt.
Es  wird  zwar  die  Regel  sein,  daß  der  Bauende,
d.  h.  der  den  Bauaufwand  Leistende,  auch  Eigenthümer
  eines  der  belden  Grundstücke  ist;  nothwendig
ist  dies  aber  durchaus  nicht.  Denn  es  were  beilspielsweise
  ganz  gut  denkbar,  daß  der  Besitzer  A
des  Grundstückes  X,  welches  an  das  dem  B  gehörige
Grundstück  y  grenzt,  dem  Baumeister  C  den  von
diesem  auch  angenommenen  Auftrag  ertheilte,  doß  □
unter  einstwelliger  Bestreitung  des  gesammten  Aufwands
  an  Material  und  Kapital  auf  X  ein  Bauwerk
herstellen  soll;  führt  nun  C  hiebeil  eine  sogenannte
Communmauer  zwischen  X  und  y  auf  und  kommt  er
nach  Herstellung  des  Baues  bei  der  Abrechnung  über
den  Bauaufwand  mit  A  dahin  überein,  daß  ihm
dieser  blos  den  ins  Grundstück  nicht  auch  den  bei