Ablõsung  von  Communmauern.  7

Herstellung  der  Communmauer  in's  Grundstück  7
gemachten  Aufwand  ersetzen  soll,  so  ist  zweifellos
nur  C  berechtigt,  seiner  Zeit  von  B  Ersatz  der  in
dessen  Grundstück  gemachten  Verwendungen,  d.  h.
die  sogenannte  Ablösung  der  Communmauer  zu  verlangen,
  nicht  aber  A,  aus  dessen  Vermögen  in  das
Vermögen  des  B  eben  nichts  verwendet  wurde.

Dies  ist  wohl  ein  schlagender  Beweis  dafür,
daß  der  Anspruch  auf  sogenannte  Ablösung  der
Communmauer  rein  persönlicher  Natur  und  ein
durchaus  selbständiger,  von  dem  Besitze  des  einen
oder  anderen  Grundstückes  vollkommen  unabhängiger
ist,  so  daß  der  Besitz  des  etwa  früher  dem  Erbauer
der  Communmauer  gehörigen  benachbarten  Grundstückes
  zur  Erhebung  der  Klage  weder  genügt  noch
erforderlich  ist.

Die  Münchener  Bauordnung  von  1489  enthält
für  die  Ablösung  einer  auf  der  „ganzen  Mauerstot“
nach  Art.  3  errichteten  Communmauer  keine  Bestimmung,
  denn  Art.  4,  der  in  der  Regel  hieher  gezogen
  wird,  handelt  nur  von  dem  wesentlich  verschiedenen
  Falle  des  Aufbaues  auf  eine  bereits
bestehende  Mauer.  Allein  eß  unterliegt  keinem  rechtlichen
  Bedenken,  die  Vorschrift  des  Art.  4  über  Ablösung
  des  Aufbaues  auf  eine  alte  Mauer  auch  auf
die  Ablösung  der  auf  der  ganzen  Mauerstat  errichteten
  Communmauer  analog  anzuwenden.  Art.  4
bestimmt  nun,  daß,  wenn  der  andere  Nachbar  einmal
  der  Mauer  bedürfen  würde,  der  Rath  gewaltig
sein  solle,  was  er  jenem  gebe,  der  allain  hat  gemaurt.
  Die  Münchener  Bauordnung  bezeichnet  also
als  forderungsberechtigt  ausdrücklich  denjenigen,  der
die  Mauer  errichtet,  keineswegs  denjenigen,  der  die
Mauer  zur  Zeit  der  Ablösung  im  Besitze  hat.

Die  Rechtsprechung  des  obersten  Gerichtshofes
in  dieser  Frage  zeigt,  sowelt  sie  veröffentlicht  ist,