8  Ablösung  von  Communmauern.

große  Unsicherheit  und  Schwankungen.  In  dem
Urtheile  vom  30.  Juni  1856  (Blätter  für  R.-A.
Bd.  24  S.  298)  ist  ausgeführt,  der  Anspruch  auf
Ablösung  der  Communmauer  sei  nach  den  Grundsätzen
  über  die  inaedificatio  zu  beurtheilen,  gehe
nur  auf  Ersatz  der  nöthigen  Auslagen  und  bilde  eine
rein  persönliche  Forderung  des  bauenden  condomimus,
  welche  wohl  auf  dessen  Erben,  auf  einen  Singularsuccessor
  aber  nur  durch  besondere  Verfügung
übergehe.  Dagegen  wird  in  einem  Urtheile  vom
28.  Juni  1870  (Blätter  f.  R.-A.  Bd.  35  S.  310)
behauptet,  das  Recht,  die  Ablösungssumme  zu  verlangen,
  lasse  sich  nicht  als  ein  vom  Eigenthum  an
der  Communmauer  losgelöstes  auffassen,  sondern  sei
ein  Ausfluß  des  Miteigenthums,  und  nur  der  Anspruch
  auf  Bezahlung  der  Ablösungssumme,  sobald
er  einnial  egistent  geworden,  ein  persönlicher;  es
stehe  kein  Anspruch  auf  Ersatz  eines  bestimmten  Bauaufwandes
  in  Frage,  sondern  ein  Ersatzanspruch  infolge
  Ausgleichung  im  Miteigenthum.  In  einem
weiteren  Urtheile  vom  31.  Jull  1871  (Sammlung
Bd.  1  S.  162)  wird  gesagt,  der  Bauende  habe
Anspruch  auf  Ersatz  der  Hälfte  seiner  aufgewendeten
Kosten;  dieses  Forderungsrecht  sei  aktiv  eln  accessorium
  des  Grundstückes  des  Bauenden,  ohne  dessen
Besitz  es  nicht  übertragen  werden  könne;  wenn  es
aber  durch  Anbau  des  Nachbars  einmal  existent  geworden,
  rein  persönlicher  Natur,  und  gehe  daher  ohne
besondere  Verelnbarung  passiv  nicht  auf  einen  späteren
  Erwerber  des  Grundstücks  des  Anbauenden  über.
—  Das  letzte  der  bekannt  gewordenen  Urtheile  (vom
10.  Februar  1879,  Bl.  f.  R.-A.  Bd.  44  S.  122;
Sammlg.  Bd.  7  S.  820)  führt  endlich  aus,  durch
den  Bau  einer  Communmauer  werde  eine  inaeclicatio
  bewirkt;  nach  den  Bestimmungen  des  bayer.
L.-R.  habe  der  Erbauer  eine  persönliche  Forderung